Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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GdB 40: Arbeitgeber durfte ohne Zustimmung des Integrationsamtes kündigen
GdB 40, Gleichstellung – und trotzdem kein besonderer Kündigungsschutz vom ersten Tag an: In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses braucht der Arbeitgeber grundsätzlich keine Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung. Diese Regelung wurde für einen gleichgestellten Arbeitnehmer zur Falle .
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Revision am 10. September 2026 zurückgewiesen. (2 AZR 2/26).
Gleichgestellt – aber noch nicht voll geschütztNach § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX greift die Pflicht zur Zustimmung des Integrationsamtes erst nach sechs Monaten Beschäftigung. Auch der allgemeine Kündigungsschutz setzt erst dann ein.
Die Gleichstellung besteht also bereits, aber noch nicht der volle Kündigungsschutz.
Auch in dieser Zeit darf der Arbeitgeber nicht wegen der Behinderung kündigen. Anpassungen des Arbeitsumfeldes können auch in dieser Zeit greifen.
Fest steht bislang, dass der Zweite Senat die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen hat. Für die Einzelheiten bleibt die Begründung der Vorinstanz maßgeblich.
GdB 40 verhinderte die Kündigung nichtDer Kläger hatte einen GdB von 40 und war schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Seit dem 1. Juni 2024 arbeitete er als IT-Experte und Softwareentwickler.
Schon nach wenigen Wochen entstanden Konflikte. Nach Darstellung des Arbeitgebers reagierte der Mitarbeiter teilweise nicht auf Fragen, verließ Gespräche wortlos und trat gegenüber Projektbeteiligten respektlos auf.
Nach den Feststellungen des Hessischen LAG entschied sich der Geschäftsführer bereits am 26. Juni 2024 für die Kündigung.
Erst danach übersandte der Arbeitnehmer seinen Gleichstellungsbescheid. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen oder einen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf erläuterte er zunächst nicht.
Am 1. Juli 2024 kündigte der Arbeitgeber. Eine weitere vorsorgliche Kündigung folgte am 10. Juli. Die Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.
Integrationsamt musste nicht zustimmenNormalerweise benötigt ein Arbeitgeber vor der Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten die Zustimmung des Integrationsamtes.
Für den Kläger galt diese Zustimmungspflicht noch nicht: wegen seiner kurzen Beschäftigungsdauer. Das Hessische LAG hielt die gesetzliche Ausnahme für zulässig. Das BAG hat die Revision gegen dieses Urteil nun zurückgewiesen.
Erste sechs Monate Danach Zustimmung des Integrationsamtes grundsätzlich nicht erforderlich Zustimmung grundsätzlich erforderlich KSchG greift regelmäßig noch nicht Allgemeiner Kündigungsschutz kann greifen Gleichstellung verhindert Kündigung nicht Besonderer Kündigungsschutz greift grundsätzlich Diskriminierungsverbot gilt trotzdem Diskriminierungsverbot gilt ebenfalls Auch das Präventionsverfahren half nichtDer Arbeitnehmer konnte die Kündigung auch nicht damit zu Fall bringen, dass der Arbeitgeber kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt hatte.
Das BAG hatte bereits am 3. April 2025 entschieden, dass ein solches Verfahren während der gesetzlichen Wartezeit nicht zwingend vorgeschrieben ist. Das Hessische LAG folgte dieser Linie.
Damit konnte sich der Kläger auch nicht auf diesen Schutz berufen.
Behinderung bleibt trotzdem relevantArbeitgeber dürfen auch in der Probezeit eine Behinderung nicht ignorieren. Sie müssen notwendige Unterstützung leisten: technische Hilfen, angepasste Arbeitsabläufe, andere Aufgaben, besondere Kommunikationsformen oder Änderungen bei der Einarbeitung. Auch das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gilt.
Im konkreten Fall half das dem Kläger jedoch alles nicht.
Arbeitgeber muss Einschränkungen nicht erratenNach den Feststellungen des Hessischen LAG hatte der Arbeitnehmer zwar seinen Gleichstellungsbescheid vorgelegt, aber nicht erläutert, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden und welche Unterstützung er benötigte.
Das Gericht verlangte vom Arbeitgeber nicht, selbst zu vermuten, welche Behinderung hinter Schwierigkeiten am Arbeitsplatz stehen könnte.
Wer sich später auf unterlassene Vorkehrungen berufen will, sollte früh deutlich machen, welche Einschränkung die Arbeit erschwert und welche Anpassung helfen kann. Entscheidend ist der Bezug zwischen Behinderung, Arbeitsplatz und notwendiger Unterstützung.
Kündigungsentscheidung stand schon vorher festNach den Feststellungen der Vorinstanz war die Kündigungsentscheidung bereits am 26. Juni 2024 gefallen. Erst danach informierte der Betroffene den Arbeitgeber über seine Gleichstellung.
Damit fehlte dem LAG ein wesentliches Indiz dafür, dass die Behinderung oder Gleichstellung die Kündigung ausgelöst hatte.
Was Gleichgestellte aus dem Urteil mitnehmen solltenEine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 ist und bleibt enorm wichtig. Sie ermöglicht zahlreiche Rechte schwerbehinderter Menschen und nach Ablauf der Wartezeit besonderen Kündigungsschutz.
Die Gleichstellung schützt jedoch nicht in den ersten sechs Monaten vor einer Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes.
FAQ: Kündigung gleichgestellter Mitarbeiter in der Probezeit Braucht der Arbeitgeber bei GdB 40 und Gleichstellung immer die Zustimmung des Integrationsamtes?Nein. In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung gilt die Ausnahme des § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.
Darf der Arbeitgeber wegen einer Behinderung kündigen?Nein. Eine Benachteiligung wegen der Behinderung bleibt auch zu Beginn des Arbeitsverhältnisses verboten.
Muss ich meinen Unterstützungsbedarf mitteilen?Sie sollten es zumindest, und das frühzeitig. Kennt der Arbeitgeber nämlich weder die konkrete Einschränkung noch den notwendigen Bedarf, muss er Vorkehrungen nicht selbst erraten.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Gesetzliche Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen
Bundesarbeitsgericht, 10.09.2026 – 2 AZR 2/26
Hessisches Landesarbeitsgericht, 07.11.2025 – 10 SLa 336/25
LWV Hessen Integrationsamt: Gleichstellung und Leistungen für Beschäftigte mit Behinderung
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Grundsicherung: Schulwegskosten müssen nicht aus der Regelleistung bezahlt werden
Das Sozialgericht Augsburg hat entschieden: Schülerbeförderungskosten begründen keinen Härtefallmehrbedarf gegenüber dem Jobcenter.
Ein umgangsberechtigter Vater hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II für die Schülerbeförderungskosten seines Sohnes. Nach Auffassung des Sozialgerichts Augsburg handelt es sich dabei nicht um einen atypischen Bedarf (Urteil vom 21.03.2023 – S 3 AS 430/22).
Für Schülerfahrtkosten gilt eine speziellere RegelungEin Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II kommt nicht in Betracht, weil § 28 Abs. 4 SGB II für Schülerfahrtkosten die speziellere Regelung ist.
Bei den Fahrtkosten eines Kindes zur Schule handelt es sich nicht um einen besonderen, also atypischen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Vielmehr treten diese Bedarfe in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen regelmäßig auf (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2012 – L 28 AS 1153/12 B ER).
Ansprüche gegen den Schulträger haben VorrangDer Bedarf ist zudem nicht unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Dem Sohn hätte bei notwendiger Schülerbeförderung ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Schulträger zugestanden, wenn er diesen geltend gemacht hätte (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.01.2019 – L 7 AS 783/15).
Bedarfe für Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II werden nur anerkannt, wenn und soweit die Aufwendungen nicht von Dritten übernommen werden.
Eine Kostenübernahme scheidet regelmäßig in dem Umfang aus, in dem landesrechtlich eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme durch die Träger der Schülerbeförderung vorgesehen ist.
Hierfür reicht es aus, dass ein anderweitiges Bedarfsdeckungssystem zur Verfügung steht. Das gilt auch dann, wenn – etwa wegen eines fehlenden Antrags oder einer versäumten Antragsfrist – wie im vorliegenden Fall tatsächlich keine Leistungen gezahlt werden.
Ein grundsätzlicher Leistungsanspruch kann ausreichenDer Wortlaut der Vorschrift ist insoweit offen. Die Entstehungsgeschichte der Norm sowie ihr Sinn und Zweck sprechen für diese Auslegung.
Die Formulierung in § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II und § 6b Abs. 2 Satz 3 BKGG, wonach Aufwendungen nur berücksichtigt werden, soweit sie „nicht von Dritten übernommen werden“, lässt die Auslegung zu, dass ein grundsätzlicher Leistungsanspruch gegen Dritte ausreicht.
Hierfür spricht, dass die Normen einerseits „tatsächliche Aufwendungen“ voraussetzen und andererseits einen Anspruchsausschluss vorsehen, wenn die Aufwendungen von Dritten übernommen werden.
Deckt ein Dritter den Bedarf tatsächlich, fehlt es bereits an Aufwendungen der Schülerin oder des Schülers. Für die gesondert erwähnte Übernahme durch Dritte kann daher angenommen werden, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach genügt.
Die Entstehungsgeschichte stützt diese Auslegung§ 28 Abs. 4 SGB II wurde zusammen mit § 6b BKGG mit Wirkung zum 01.01.2011 als Bestandteil des Bildungs- und Teilhabepakets eingeführt. Grundlage war Art. 2 Nr. 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453).
Die Einführung der Leistung beruht nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf, dass das Bundesverfassungsgericht den Bundesgesetzgeber mit Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 2/09, 1 BvL 4/09) verpflichtet hat, hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler mit den für den Schulbesuch notwendigen Mitteln auszustatten, „soweit insbesondere die Länder im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen dafür keine gleichwertigen Leistungsansprüche bereithalten“ (BT-Drs. 17/4095, S. 30).
Für ein solches „Bereithalten“ genügt es, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach zur Verfügung steht. Auf die tatsächliche Geltendmachung durch die betroffenen Schülerinnen und Schüler kommt es nicht an.
Bundesverfassungsgericht: Das Existenzminimum muss durch Rechtsansprüche gesichert seinDiese Auslegung wird durch die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gestützt. Das Gericht hat im Urteil vom 09.02.2010 (Rn. 82) dargelegt, dass die Länder zwar ihre Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen finanzieren müssen.
Hieraus folge aber keine fürsorgerechtliche Pflicht, hilfebedürftige Personen, die Schulen besuchen und sonstige Bildungseinrichtungen nutzen, mit den dafür notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten.
Weiter führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Zudem würde erst ein anderweitiger gesetzlicher Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt die Pflicht des Bundes mindern, weil das menschenwürdige Existenzminimum von Verfassungs wegen durch Rechtsansprüche gewährleistet sein muss. Solche ergänzenden Ansprüche aufgrund von Ländergesetzen sind nicht ersichtlich“.
Nach einem weiteren ausdrücklichen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 (Rn. 197) kann der Bundesgesetzgeber „dann von der Gewährung entsprechender Leistungen absehen, wenn sie durch landesrechtliche Ansprüche substituiert und hilfebedürftigen Kindern gewährt würden“ (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2021 – L 9 BK 13/21).
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Rojhilat im Generalstreik zum Jahrestag von Jina Mahsa Amini
Zum vierten Jahrestag des Todes von Jina Mahsa Amini beteiligen sich zahlreiche Städte Rojhilats an einem Generalstreik. In Sine, Seqiz, Bane, Pîranşar und Mahabad blieben am Mittwochmorgen Geschäfte und Basare geschlossen. Auch aus Merîwan, Şino, Pawe, Dîwandere und Kirmaşan wird über Beteiligung am Streik berichtet. Zu dem Generalstreik hatte die Allianz der politischen Kräfte Rojhilats aufgerufen. Die Aktion erinnert an Jina Mahsa Amini und die während der „Jin, Jiyan, Azadî“-Revolution getöteten Demonstrierenden und richtet sich zugleich gegen die anhaltende Repression des iranischen Regimes. Der Aufruf sah vor, Geschäfte und Märkte geschlossen zu halten und der Arbeit fernzubleiben.
Jina Mahsa Amini war am 16. September 2022 im Alter von 22 Jahren gestorben, nachdem sie drei Tage zuvor in Teheran von der sogenannten Sittenpolizei festgenommen worden war. Ihr Tod löste zunächst in Rojhilat und anschließend in ganz Iran den Aufstand unter der Losung „Jin, Jiyan, Azadî“ (Frau, Leben, Freiheit) aus.
Regimetruppen in den Städten zusammengezogen
Das iranische Regime reagierte bereits im Vorfeld des Jahrestages mit Festnahmen und einer verstärkten Präsenz von Polizei, Basidsch-Miliz und Revolutionsgarden. Aus Sine und Seqiz wurde am Morgen von Sicherheits- und Militäreinheiten auf den Straßen berichtet. In Sine sollen auch Bereitschaftspolizei und Militärfahrzeuge stationiert worden sein. Bereits vor Beginn des Streiks waren Aktivist:innen wegen des Streikaufrufs festgenommen worden. Auch in Mahabad wurden nach lokalen Angaben zahlreiche Einsatztrupps in Straßen und an zentralen Punkten zusammengezogen.
Wege zum Grab von Amini blockiert
Besonders umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen wurden in Seqiz getroffen, der Heimatstadt Aminis. Um Menschen daran zu hindern, zum Aychi-Friedhof und zu ihrem Grab zu gelangen, ließen die Revolutionsgarden Wasser aus dem Çirax-Weys-Staudamm ab. Dadurch wurden Zufahrtswege zum Friedhof blockiert. Diese Methode war bereits in den vergangenen Jahren eingesetzt worden. Zudem sollen Angehörige Jina Mahsa Aminis und Familien weiterer während der „Jin, Jiyan, Azadî“-Revolution Getöteter daran gehindert worden sein, ihre Häuser zu verlassen. Trotz der Sicherheitsmaßnahmen und des Drucks auf Geschäftsleute blieben am Mittwochmorgen in zahlreichen Städten Rojhilats Geschäfte geschlossen und Basare weitgehend leer.
https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/jina-mahsa-amini-un-bericht-macht-iran-verantwortlich-fur-tod-41327 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52687 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/rojhilat-allianz-forderungen-der-bevolkerung-mussen-grundlage-des-wandels-sein-52749
Demirtaş: Entwicklungen müssen aus historischer Perspektive betrachtet werden
Nurettin Demirtaş von der kurdischen Freiheitsbewegung hat sich mit dem im „Manifest für Frieden und eine demokratische Gesellschaft“ von Abdullah Öcalan entwickelten Verständnis von Gesellschaft und Geschichte auseinandergesetzt. Um den gegenwärtigen Prozess zu verstehen, reiche es nicht aus, einzelne Entwicklungen wie eine Momentaufnahme zu betrachten. Notwendig sei eine historische und soziologische Perspektive, sagte Demirtaş im Gespräch mit ANF. Ein großer Teil der gegenwärtigen Diskussionen ziele darauf, den Prozess tatsächlich zu verstehen, erklärte Demirtaş. Andere Beiträge überschritten dagegen die Grenzen der Kritik und seien darauf ausgerichtet, den Prozess ins Leere laufen zu lassen. „Allen, die in guter Absicht versuchen, diesen Prozess zu verstehen, können wir empfehlen, nicht einfach eine fotografische Momentaufnahme dessen zu machen, was heute und jetzt geschieht, und diese zu interpretieren, sondern aus einer historischen Perspektive darauf zu schauen. Diese Sichtweise kommt der Wahrheit näher. Denn alles, was heute geschieht, hat eine Vergangenheit.“
„Alles, was heute geschieht, hat eine Vergangenheit“
Gesellschaftliche Entwicklungen könnten nicht losgelöst von ihrer Entstehungsgeschichte verstanden werden, so Demirtaş. Das gelte für die Beziehungen zwischen Kurd:innen und Türk:innen ebenso wie für Klassenkämpfe, Geschlechterverhältnisse und gesellschaftliche Zerfallserscheinungen. „Wenn es um ein Volk, eine Gesellschaft geht, können soziologische Analysen niemals richtig sein, wenn sie nicht aus einer historischen Perspektive vorgenommen werden. Wenn man eine Lösung entwickeln will, müssen soziologische Analysen auf einer historischen Perspektive beruhen.“
Demirtaş verdeutlichte dies am Beispiel eines Vorfalls in einem Dorf. Statt lediglich eine einzelne Person verantwortlich zu machen, müsse danach gefragt werden, welche Geschichte das Dorf und die Familie dieser Person hätten, welche Lebensweise und Kultur dort bestünden und welche gesellschaftlichen Bedingungen das betreffende Verhalten hervorgebracht hätten. „Andernfalls wird alles auf das Individuelle und Persönliche reduziert. Eine Lösung entsteht daraus nicht, und das Geschehene wiederholt sich.“ Wer Fehler verhindern und das Richtige gesellschaftlich zur Geltung bringen wolle, müsse daher nach den historischen und sozialen Ursachen fragen. „Die Wahrheit, an der man sich orientieren kann, lässt sich nur aus einer historisch-soziologischen Perspektive herausarbeiten. Wenn man lediglich auf einzelne, eng begrenzte Ereignisse schaut, kann man zu keinem Ergebnis gelangen.“
Kritik an positivistischer Soziologie
Demirtaş plädierte in diesem Zusammenhang für ein neues Verständnis der Soziologie. Die moderne Soziologie sei aus dem westlichen Denken und als Antwort auf tiefgreifende gesellschaftliche Krisen entstanden. Problematisch sei jedoch der Versuch gewesen, gesellschaftliche Prozesse nach dem Vorbild von Physik, Chemie, Mathematik oder Biologie anhand vermeintlich fester Gesetze und Regeln zu erklären. „Das führte zu Katastrophen. Die beiden Weltkriege waren auch ein Ergebnis dieses Denkens. Dieses Denken ist faktizistisch, positivistisch. Es schaut auf das, was im Augenblick geschieht. Es ist sogar interessengeleitet.“ Dem stellte Demirtaş die Frage nach der gesellschaftlichen Wahrheit entgegen. „Anstatt zu fragen: ‚Wer gewinnt?‘, muss man fragen: ‚Was ist die Wahrheit?‘ Um sich der Wahrheit anzunähern, dürfen Gesellschaft und Geschichte nicht voneinander getrennt werden.“ Wer gesellschaftliche Entwicklungen in ihrem historischen Verlauf betrachte, könne sowohl Kontinuitäten als auch Veränderungen erkennen. Daraus entstehe die Möglichkeit, selbst handelnd einzugreifen: „Dann bestimmen nicht die Ereignisse über dich, sondern du bestimmst die Richtung der Ereignisse. Du entwickelst einen eigenen Willen.“
„Der Weg, auf dem die Gesellschaft über ihr eigenes Schicksal bestimmt“
Für Demirtaş ist die historische Perspektive damit unmittelbar mit gesellschaftlicher Selbstbestimmung verbunden. „Das ist der Weg, auf dem die Gesellschaft mit ihrem eigenen Willen über ihr eigenes Schicksal bestimmt. Andernfalls wird immer jemand von oben seinen Willen aufzwingen und versuchen, alle durch Social Engineering zu lenken.“ In diesem Zusammenhang kritisierte Demirtaş auch Stimmen, die den gegenwärtigen Prozess mit Forderungen nach einem Staat oder nach einer Fortsetzung des Krieges angreifen. „Wenn wir uns diejenigen anschauen, die heute die Grenzen der Kritik überschreiten und mit Aussagen wie ‚Wir wollen einen Staat‘ oder ‚Wir müssen kämpfen‘ auftreten, sehen wir, dass sie nicht mit ihrem eigenen Verstand denken. Sie ahmen andere nach.“ Demirtaş bezeichnete dies als „mimetisches“, also nachahmendes Denken: „Es ist beinahe zu einer Mode geworden. Einer sagt etwas, der nächste wiederholt es und so geht es weiter. Würde man ein wenig nachdenken, historisch und gesellschaftlich denken, würde man erkennen, dass einem diese Gedanken eigentlich vorgesetzt wurden und auf auswendig gelernten Vorstellungen beruhen.“ Solche Propaganda führe weder zu einer Lösung noch zur Wahrheit.
Historisches Bewusstsein als Voraussetzung freien Lebens
Die historisch-soziologische Perspektive sei jedoch nicht nur ein Instrument, um den aktuellen politischen Prozess richtig einzuordnen, betonte Demirtaş. Sie sei grundlegend für die Frage, wie gesellschaftliches Leben gestaltet werde. „Wer richtig leben will, muss diese Perspektive entwickeln. Wenn wir unsere Verbindung zur Geschichte nicht richtig herstellen, wenn unsere Verbindung zur Geschichte abgebrochen ist, können wir auch heute kein richtiges Verständnis vom Leben entwickeln.“ Dies gelte insbesondere für eine Gesellschaft, die Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit anstrebe: „Jede Person, die ein richtiges, gerechtes, egalitäres und freiheitliches Leben will, muss ihre Verbindung zur historischen Gesellschaft herstellen.“ Eine Betrachtungsweise, die sich dagegen allein an den Erfordernissen des Augenblicks und unmittelbaren Interessen orientiere, führe die Gesellschaft erneut in die Irre. „Das wäre eine Wiederholung der alten Katastrophen. Daraus kann nichts Neues entstehen.“
„Jedes Wort und jedes Verhalten beeinflusst die Gesellschaft“
Demirtaş verband seine Ausführungen abschließend mit der Verantwortung des Einzelnen gegenüber der Gesellschaft. Kein Mensch existiere außerhalb gesellschaftlicher Zusammenhänge. „Jeder Mensch lebt innerhalb einer Gesellschaft, und alle Ereignisse sind gesellschaftlich. In ihrem gesellschaftlichen Zusammenhang betrachtet, wirkt sich jedes Ereignis auf die Gesellschaft aus. Jedes Wort und jedes Verhalten beeinflusst die Gesellschaft. Deshalb müssen wir verantwortungsvoll handeln.“ Eine historisch-soziologische Perspektive verlange Verantwortung gegenüber Natur, Universum, Gesellschaft und Mensch. „Wenn wir ein Bewusstsein für diese Verantwortung haben, handeln wir denkend, historisch denkend und gesellschaftlich denkend. Und wir verteidigen das, was der Wahrheit entspricht.“
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-alevitische-renaissance-ist-eine-saule-der-demokratischen-zukunft-52750 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/derya-aydin-trotz-all-dieser-verluste-halten-die-menschen-am-frieden-fest-52696 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52207
Öcalan: Alevitische Renaissance ist eine Säule der demokratischen Zukunft
Nach dem jüngsten Treffen der Imrali-Delegation der DEM-Partei mit Abdullah Öcalan sind weitere Einzelheiten aus dem Gespräch bekannt geworden. Der kurdische Repräsentant nahm demnach Stellung zu den Diskussionen um ihm zugeschriebene Gesprächsnotizen und äußerte sich außerdem zu den Entwicklungen in Rojava und Iran.
Die Abgeordneten Pervin Buldan sowie Mithat Sancar und der Rechtsanwalt Özgür Faik Erol hatten Öcalan am 13. September auf der Gefängnisinsel Imrali besucht. Nach Angaben der Nachrichtenagentur Mezopotamya (MA) informierten Verantwortliche der DEM-Partei Journalist:innen nun über weitere Inhalte des Treffens.
Demnach bekräftigte Öcalan, dass einige der in Umlauf gebrachten Gesprächsprotokolle, die in den vergangenen Wochen für Diskussionen gesorgt hatten, nicht der Realität entsprächen. Dabei ging er insbesondere auf die Debatte um seine Einschätzungen zu Idris-i Bitlisî ein.
„Nicht ein Bündnis der Fürsten, sondern der Völker“
Öcalan stellte klar, dass seine Bezugnahme auf das historische Bündnis zwischen sunnitischen kurdischen Fürstentümern und dem Osmanischen Reich unter Vermittlung von Idris-i Bitlisî nicht als Forderung nach einer Wiederbelebung dieses Modells zu verstehen sei. „An das Bündnis Idris-i Bitlisîs zwischen den sunnitischen Fürstentümern und den Osmanen zu erinnern, bedeutet nicht, es mitsamt seinen Defiziten in derselben Form wiederzubeleben. Im Gegenteil: Es geht darum, das damalige Bündnisverständnis, das auf den Interessen der Fürsten und Herrschenden beruhte, heute im Sinne der Interessen der Völker und Glaubensgemeinschaften neu zu bestimmen.“
Die historische Erinnerung der Alevit:innen und die daraus entstandenen Sorgen müssten ernst genommen werden, erklärte Öcalan weiter. „Das Ziel besteht nicht darin, das Alevitentum im Sunnitentum aufgehen zu lassen, sondern Kurd:innen und Alevit:innen mit ihren eigenen Identitäten und Besonderheiten zu konstituierenden Subjekten dieses neuen demokratischen Bündnisses zu machen.“ Es gehe „nicht um ein Bündnis der Fürsten, sondern der Völker“, so Öcalan: „Das Ziel ist nicht ein Bündnis der Herrschaft, sondern der Gleichheit und Freiheit. Auch eine alevitische Renaissance ist eine der wichtigsten Säulen dieser gemeinsamen demokratischen Zukunft.“
Entwicklungen in Rojava als „offene Provokation“
Öcalan äußerte sich nach Angaben der DEM-Verantwortlichen auch zu den jüngsten Entwicklungen in Rojava. Die Vorgänge bezeichnete er als „offene Provokation“. „Du ermordest einen jungen Menschen auf brutale Weise und nimmst das anschließend zum Vorwand, in die Stadt einzudringen. Das ist eine offene Provokation. Diese Sabotage des Bodens für den Dialog muss sofort beendet werden“, wurde Öcalan zitiert.
Öcalan unterstützt Strategie der PJAK
Mit Blick auf die Entwicklungen in Iran und Rojhilat bezeichnete Öcalan die von der Partei für ein freies Leben in Kurdistan (PJAK) verfolgte Politik als richtig. Die Strategie, die Bevölkerung zu verteidigen, ohne in andere Einflussbereiche vorzudringen, sei angemessen. Als vordringlich bezeichnete Öcalan ein Ende der Hinrichtungen sowie der iranischen Angriffe auf die kurdischen Gebiete. „Wenn dies nicht geschieht, haben die Kurd:innen ein legitimes Recht auf Selbstverteidigung. Die Türkei sollte dabei eine positive Rolle spielen.“
Beileid zum Tod von Mehdi Zana
Öcalan übermittelte außerdem eine Beileidsbotschaft zum Tod des kurdischen Politikers Mehdi Zana. Dessen Tod habe er mit Trauer aufgenommen. „Er hat sich in bedeutender Weise dafür eingesetzt, dass das Volk auf der Grundlage lokaler Demokratie seinen eigenen Willen zum Ausdruck bringen kann. Ich spreche seiner gesamten Familie, insbesondere Leyla Zana, mein Beileid aus.“
https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52652 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52525 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52570
Videotermine mit dem Jobcenter werden für Bürgergeld-Bezieher zur Pflicht
Ein Videotermin mit dem Jobcenter könnte ab April 2027 rechtlich genauso verbindlich werden wie ein Meldetermin vor Ort. Der Regierungsentwurf zur „Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung“ sieht vor, förmliche Meldetermine ausdrücklich auch per Videotelefonie zuzulassen.
Das klingt zunächst nach einer Erleichterung, hat aber eine wichtige Konsequenz: Wer einen vereinbarten Video-Meldetermin wiederholt ohne wichtigen Grund versäumt, könnte nach den geltenden Regeln des SGB II eine Kürzung um 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat auslösen.
Aus dem Videoanruf wird ein offizieller Jobcenter-TerminNach dem geplanten neuen § 309 SGB III soll eine Meldung künftig persönlich oder unter bestimmten Voraussetzungen per Videotelefonie erfolgen können. Weil § 59 SGB II die Vorschriften des § 309 SGB III entsprechend für Jobcenter anwendbar macht, würde die Änderung auch Leistungsberechtigte in der Grundsicherung betreffen.
Ein solcher Videoanruf wäre damit nicht bloß ein unverbindliches Beratungsgespräch. Wird eine förmliche Meldeaufforderung zum Videotermin ausgesprochen, gelten grundsätzlich dieselben rechtlichen Folgen wie bei einem Meldetermin im Jobcenter.
Video darf nicht einseitig vorgeschrieben werdenDie geplante Regel enthält allerdings eine wichtige Einschränkung: Ein Video-Meldetermin setzt das vorherige Einverständnis des Jobcenters und der leistungsberechtigten Person voraus. Will eine Seite das Gespräch persönlich führen, bleibt es beim Termin vor Ort.
Leistungsberechtigte sollen deshalb nicht gezwungen werden können, für einen Meldetermin Videotelefonie zu nutzen. Umgekehrt entsteht nach dem Entwurf auch kein eigener Anspruch darauf, dass das Jobcenter einen Termin per Video anbietet.
Freiwillig ist der Videokanal – verbindlich wird danach der TerminGenau hier liegt die entscheidende Veränderung: Die Zustimmung betrifft zunächst die Form des Gesprächs. Ist die Videotelefonie vereinbart und verschickt das Jobcenter anschließend eine förmliche Meldeaufforderung, soll daraus ein regulärer Meldetermin werden.
Das Jobcenter müsste dabei unter anderem Zeitpunkt und Art der Videotelefonie mitteilen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Regierungsentwurf in der Bundestagsdrucksache 21/7870.
Beim wiederholten Versäumnis können 30 Prozent fehlenBesonders relevant ist das wegen § 32 SGB II. Wer einer Meldeaufforderung wiederholt trotz entsprechender Rechtsfolgenbelehrung oder Kenntnis der Folgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, muss grundsätzlich mit einer Minderung um 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs für einen Monat rechnen.
Das erste entsprechende Meldeversäumnis führt nach der seit Juli 2026 geltenden Systematik noch nicht unmittelbar zu dieser Kürzung. Weitere Hintergründe dazu finden sich in unserem Beitrag „Grundsicherung: Verpasste Jobcenter-Termine führen auch zur Mietsperre“.
Wichtiger Grund schützt weiterhin vor einer KürzungAuch ein verpasster Video-Meldetermin würde nicht automatisch zu einer Leistungsminderung führen. Nach § 32 SGB II darf die Kürzung nicht erfolgen, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen können.
Auch weitere Schutzvorschriften des Sanktionsrechts bleiben bestehen. Entscheidend ist deshalb immer, weshalb der Termin versäumt wurde und ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Minderung tatsächlich erfüllt sind.
Noch ist die neue Jobcenter-Regel nicht beschlossenWichtig ist: Bislang handelt es sich um einen Regierungsentwurf und nicht um geltendes Recht. Der Bundestag will die Bundestagsdrucksache 21/7870 am 24. September 2026 erstmals beraten.
Informationen zum vorgesehenen parlamentarischen Verfahren stellt auch der Deutsche Bundestag zur ersten Beratung des Gesetzentwurfs bereit. Nach dem derzeitigen Entwurf sollen die Änderungen zur Videotelefonie am 1. April 2027 in Kraft treten.
Für Leistungsbeziehende wird die Unterscheidung wichtigEin gewöhnliches freiwilliges Videogespräch mit dem Jobcenter ist etwas anderes als eine förmliche Meldeaufforderung. Kommt die Reform wie geplant, sollten Betroffene deshalb genau darauf achten, ob sie lediglich ein Gespräch vereinbaren oder ausdrücklich zu einem Meldetermin nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III aufgefordert werden.
Wer bereits Probleme wegen versäumter Termine hat, sollte außerdem beachten, dass ältere Verstöße nicht ohne Weiteres nach den neuen Regeln behandelt werden dürfen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag „Jobcenter darf neue 30-Prozent-Kürzung nicht auf ältere Verstöße anwenden“.
Fragen und Antworten zu den geplanten Video-Meldeterminen Kann das Jobcenter einen Videotermin einfach anordnen?Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf nicht einseitig. Für einen Meldetermin per Videotelefonie müssen sowohl das Jobcenter als auch die leistungsberechtigte Person mit dieser Form des Termins einverstanden sein.
Kann ein verpasster Videotermin zu einer 30-Prozent-Kürzung führen?Wenn die Reform beschlossen wird, kann ein förmlicher Video-Meldetermin für § 32 SGB II genauso relevant werden wie ein persönlicher Meldetermin. Eine 30-Prozent-Minderung setzt jedoch grundsätzlich ein wiederholtes Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund voraus.
Habe ich einen Anspruch auf einen Jobcenter-Termin per Video?Nein. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll kein eigener Anspruch auf die Durchführung eines Meldetermins per Videotelefonie entstehen.
Ab wann soll die Neuregelung gelten?Nach der derzeitigen Fassung des Regierungsentwurfs sollen die Änderungen zur Videotelefonie am 1. April 2027 in Kraft treten. Zuvor muss das Gesetz jedoch noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen und kann dabei verändert werden.
Der Beitrag Videotermine mit dem Jobcenter werden für Bürgergeld-Bezieher zur Pflicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Ein Krieg mit Europa „würde ganz anders verlaufen und sehr kurz sein“
Keine Steuererklärung mehr als Rentner: Ein einziges Anschreiben genügt
Viele Rentner gehen davon aus: Wer keine Einkommensteuer zahlen muss, braucht auch keine Steuererklärung abzugeben. Genau diese Annahme kann jedoch falsch sein, denn für die Steuerzahlung und für die Pflicht zur Abgabe werden unterschiedliche Rechengrößen verwendet.
Das führt 2026 zu einer überraschenden Situation: Ein alleinstehender Neurentner kann mit seiner Rente bereits zur Steuererklärung verpflichtet sein, obwohl das Finanzamt am Ende 0 Euro Einkommensteuer festsetzt.
Steuer zahlen und Steuererklärung abgeben sind zwei verschiedene FragenDer Grundfreibetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro, bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren sind es grundsätzlich 24.696 Euro. Der Grundfreibetrag schützt diesen Teil des zu versteuernden Einkommens vor Einkommensteuer.
Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Rente erhält, muss grundsätzlich 84 Prozent der Rente versteuern, während aus dem verbleibenden Anteil der persönliche Rentenfreibetrag ermittelt wird. Der steuerfreie Rentenbetrag wird anschließend grundsätzlich als Eurobetrag festgeschrieben.
Mehr zur steuerlichen Behandlung der gesetzlichen Rente zeigt unser Beitrag „Rente und Steuern 2026: Diese Rentner bleiben einkommensteuerfrei“.
Warum Rentner trotz 0 Euro Steuer eine Erklärung abgeben müssenFür einen alleinstehenden Rentner ohne lohnversteuerten Arbeitslohn sieht § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung grundsätzlich eine Erklärungspflicht vor, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag überschreitet. 2026 liegt diese Schwelle damit bei 12.348 Euro.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist jedoch nicht dasselbe wie das zu versteuernde Einkommen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden erst in späteren Rechenschritten berücksichtigt und können das tatsächlich zu versteuernde Einkommen wieder deutlich verringern.
Genau deshalb kann das Finanzamt eine Steuererklärung verlangen und anschließend trotzdem einen Steuerbescheid über 0 Euro Einkommensteuer erlassen. Eine Steuer von 0 Euro bedeutet deshalb nicht automatisch, dass keine Erklärungspflicht besteht.
Schon ab rund 1.235 Euro Monatsrente kann es 2026 interessant werdenBei einem Neurentner des Jahres 2026 sind 84 Prozent der gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Berücksichtigt man in einer vereinfachten Modellrechnung außerdem den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro, wird der Grundfreibetrag beim Gesamtbetrag der Einkünfte bereits bei ungefähr 14.822 Euro Jahresbruttorente überschritten.
Das entspricht bei ganzjährigem Rentenbezug ungefähr 1.235 Euro Bruttorente im Monat. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine allgemeingültige Rentengrenze, weil Rentenbeginn, weitere Einnahmen und die persönliche steuerliche Situation das Ergebnis verändern können.
Prüfung Worauf geschaut wird Folge Pflicht zur Steuererklärung Gesamtbetrag der Einkünfte Kann bereits oberhalb von 12.348 Euro entstehen Tatsächliche Einkommensteuer Zu versteuerndes Einkommen nach weiteren Abzügen Kann trotzdem 0 Euro betragen Aufforderung des Finanzamts Schreiben der Finanzbehörde Darauf sollte immer reagiert werden Beispiel: 1.350 Euro Rente und trotzdem keine EinkommensteuerEin alleinstehender Rentner geht 2026 in Rente und erhält monatlich 1.350 Euro, also 16.200 Euro im Jahr. Bei einem Besteuerungsanteil von 84 Prozent ergeben sich zunächst 13.608 Euro steuerpflichtige Renteneinnahmen.
Nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte noch oberhalb des Grundfreibetrags von 12.348 Euro. Damit kann eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bestehen.
Für die Berechnung der tatsächlichen Einkommensteuer können anschließend beispielsweise Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere abzugsfähige Beträge berücksichtigt werden. Dadurch kann das zu versteuernde Einkommen wieder unter 12.348 Euro sinken und die festgesetzte Einkommensteuer trotz Erklärungspflicht 0 Euro betragen.
Ein Brief ans Finanzamt kann die jährliche Erklärung ersparenWer wiederholt Steuererklärungen abgegeben hat und jedes Jahr bei 0 Euro Einkommensteuer landet, sollte deshalb mit seinem Finanzamt sprechen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen weist ausdrücklich darauf hin, dass Rentner mit entsprechend niedrigem Einkommen unter Umständen von der weiteren Abgabe befreit werden können.
Auch die hessische Finanzverwaltung bestätigt, dass Finanzämter Rentner in der Vergangenheit von weiteren Erklärungen ausgenommen haben, wenn keine Einkommensteuer entstand. Eine solche Einschätzung verhindert allerdings nicht, dass das Finanzamt später erneut Steuererklärungen verlangt.
So kann die Anfrage beim Finanzamt formuliert werdenEine Anfrage kann kurz und formlos erfolgen. Denkbar ist beispielsweise: „Ich bitte um Prüfung, ob für die kommenden Veranlagungszeiträume von einer Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung abgesehen werden kann.“
Rentner sollten jedoch nicht unmittelbar nach dem Absenden des Briefes einfach auf weitere Steuererklärungen verzichten. Sinnvoll ist es, zunächst die Antwort des Finanzamts abzuwarten und bei späteren Änderungen der Einkünfte erneut zu prüfen, ob eine Erklärung notwendig wird.
Eine Befreiung gilt nicht automatisch für immerEine frühere Mitteilung des Finanzamts schützt nicht dauerhaft vor einer später erneut entstehenden Erklärungspflicht. Steigt die Rente oder kommen weitere Einnahmen hinzu, kann sich die steuerliche Situation ändern.
Besonders Rentenerhöhungen können dazu führen, dass Rentner nach einigen Jahren eine steuerlich relevante Grenze überschreiten. Der einmal festgestellte Rentenfreibetrag steigt bei normalen Rentenanpassungen grundsätzlich nicht entsprechend mit.
Die gesetzlichen Renten wurden zum 1. Juli 2026 beispielsweise um 4,24 Prozent erhöht. Für Rentner, die schon nahe an einer steuerlichen Grenze liegen, kann eine solche Erhöhung deshalb eine erneute Prüfung notwendig machen.
Welche weiteren Steueränderungen Rentner derzeit beachten sollten, erklären wir im Beitrag „Rente: 7 wichtige Steueränderungen für Rentner ab 2026“.
Das Finanzamt kennt die gesetzliche Rente ohnehinEinfach keine Steuererklärung einzureichen und darauf zu hoffen, dass die Rente dem Finanzamt unbekannt bleibt, funktioniert nicht. Die Deutsche Rentenversicherung übermittelt die steuerlich relevanten Rentendaten elektronisch an die Finanzverwaltung.
Die automatische Datenübertragung bedeutet allerdings nicht, dass Rentner von einer bestehenden Erklärungspflicht befreit wären. Sie erleichtert lediglich die Bearbeitung und sorgt dafür, dass viele Rentendaten bereits beim Finanzamt vorhanden sind.
Seit Juli 2026 kann MeinELSTER+ die Steuererklärung deutlich vereinfachenFür Rentner, die weiterhin eine Erklärung abgeben müssen, gibt es seit Juli 2026 eine neue Möglichkeit. Über MeinELSTER+ kann bei einfachen steuerlichen Verhältnissen anhand der bereits vorhandenen Daten automatisch ein Steuervorschlag für das Kalenderjahr 2025 erstellt werden.
Zum Start kommt das Angebot bundesweit für rund 11,5 Millionen Steuerpflichtige infrage, darunter alleinveranlagte Rentner mit einfachen Einkommensverhältnissen. Der Vorschlag lässt sich vor dem Absenden prüfen und bei Bedarf verändern.
Mehr zu den Neuerungen seit Juli finden Rentner in unserem Beitrag „Im Juli nicht nur höhere Rente: 6 neue Regeln für Rentner und Alltag“.
Den Steuervorschlag nicht ungeprüft bestätigenEin vorausgefüllter Steuervorschlag sollte nicht ungeprüft abgesendet werden, denn dem Finanzamt liegen nicht automatisch alle privat bezahlten Ausgaben vor. Dazu können beispielsweise Handwerkerrechnungen, haushaltsnahe Dienstleistungen oder bestimmte außergewöhnliche Belastungen gehören.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können derzeit 20 Prozent der begünstigten Kosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Bei Handwerkerleistungen sind es 20 Prozent der begünstigten Arbeitskosten und höchstens 1.200 Euro.
Welche Ausgaben Ruheständler berücksichtigen können, zeigt unser Beitrag „Rente: 15 Posten, die Rentner 2026 von der Steuer absetzen können“.
Für Sparer kann die NV-Bescheinigung interessant seinEine andere Situation betrifft Rentner, deren Einkommen insgesamt so niedrig ist, dass voraussichtlich keine Einkommensteuer anfällt, die aber Kapitalerträge erhalten. In solchen Fällen kann eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung verhindern, dass die Bank Kapitalertragsteuer einbehält.
Eine solche NV-Bescheinigung wird vom Wohnsitzfinanzamt ausgestellt und darf höchstens drei Jahre gelten. Fallen die Voraussetzungen weg, muss dies berücksichtigt werden; die NV-Bescheinigung ist deshalb etwas anderes als eine dauerhafte Befreiung von Steuererklärungen.
Warum zusätzliche Einkünfte alles verändern könnenBesondere Vorsicht ist geboten, wenn neben der gesetzlichen Rente beispielsweise eine Betriebsrente, eine Hinterbliebenenrente, Mieteinnahmen oder Arbeitslohn hinzukommen. Dann kann eine Rechnung, die bei einer reinen gesetzlichen Rente noch zu 0 Euro Steuer geführt hat, schnell anders aussehen.
Auch die steuerfreie Behandlung einzelner Einnahmen bedeutet nicht automatisch, dass sich an sämtlichen Erklärungspflichten nichts ändert. Rentner sollten deshalb immer ihre gesamte Einkommenssituation betrachten und nicht nur den monatlichen Zahlbetrag der gesetzlichen Rente.
Praxisbeispiel: Renate zahlt keine Steuer und schreibt trotzdem ans FinanzamtRenate ist alleinstehend, geht 2026 in Rente und erhält 1.350 Euro gesetzliche Bruttorente im Monat. Ihr für die Erklärungspflicht relevanter Gesamtbetrag der Einkünfte liegt in der vereinfachten Rechnung über dem Grundfreibetrag, sodass sie zunächst eine Steuererklärung einreicht.
Wegen ihrer abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bleibt die festgesetzte Einkommensteuer bei 0 Euro. Nachdem sich dieses Ergebnis wiederholt und keine weiteren Einkünfte vorhanden sind, fragt Renate ihr Finanzamt schriftlich, ob künftig auf weitere Erklärungen verzichtet werden kann.
Erst nachdem das Finanzamt die Situation geprüft hat, richtet sie sich nach dessen Rückmeldung. Steigt ihre Rente später deutlich oder kommen weitere Einnahmen hinzu, prüft sie ihre Steuerpflicht erneut.
Fazit: 0 Euro Steuer schützt nicht automatisch vor der SteuererklärungFür Rentner sind 2026 zwei verschiedene Fragen wichtig: Muss eine Steuererklärung abgegeben werden und entsteht anschließend tatsächlich Einkommensteuer? Wer diese beiden Fragen gleichsetzt, kann trotz einer Steuerbelastung von 0 Euro eine bestehende Abgabepflicht übersehen.
Wer seit Jahren keine Einkommensteuer zahlen muss, kann beim Finanzamt nachfragen, ob weitere Erklärungen erforderlich sind. Eine positive Rückmeldung sollte jedoch regelmäßig überprüft werden, sobald die Rente steigt oder zusätzliche Einkünfte hinzukommen.
Häufige Fragen zur Steuererklärung für Rentner Muss ich eine Steuererklärung abgeben, obwohl ich 0 Euro Einkommensteuer zahle?Ja, das ist möglich, weil die Abgabepflicht und die tatsächliche Steuerberechnung unterschiedliche Rechengrößen verwenden. Bei Alleinstehenden ohne lohnversteuerten Arbeitslohn kann die Abgabepflicht 2026 bereits entstehen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 12.348 Euro überschreitet.
Kann ein Brief ans Finanzamt die Steuererklärung dauerhaft beenden?Das Finanzamt kann bei entsprechend niedrigen Einkünften darauf verzichten, künftig weitere Erklärungen anzufordern beziehungsweise Rentner von der laufenden Abgabe ausnehmen. Darauf sollte man sich jedoch erst nach einer entsprechenden Rückmeldung verlassen, und spätere Einkommensänderungen können eine neue Erklärung notwendig machen.
Kann eine Rentenerhöhung dazu führen, dass ich wieder eine Steuererklärung abgeben muss?Ja, denn der persönliche Rentenfreibetrag wächst bei den üblichen Rentenerhöhungen grundsätzlich nicht im gleichen Umfang mit. Dadurch kann der steuerpflichtige Rentenbetrag im Laufe der Jahre steigen und eine erneute Erklärungspflicht auslösen.
Der Beitrag Keine Steuererklärung mehr als Rentner: Ein einziges Anschreiben genügt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Ob 11. September oder 7. Oktober: Am Ende ist immer der Jude schuld
Was ist der Unterschied zwischen der “Tagesschau” und einer Verschwörungstheorie? Die Antwort: Sechs Monate. Sie kennen das: Während kluge Menschen Ereignisse längst als valide Tatsache abgespeichert haben, kommt der öffentlich-rechtliche Rundfunk eben bei den gleichen Tatsachen entweder mit Lamentieren oder Verharmlosen oder sogar mit Totschweigen um die Ecke. Das war so bei Corona, bei der […]
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Wie die Energiewende unsere Kraftwerke frisst: Mülheim-Kärlich und Stade
Deutschland hatte dereinst 17 Kernkraftwerke, die zuverlässig, sicher und günstig ein gutes Viertel des deutschen Stromverbrauchs erzeugten. Eines davon lag in Mülheim-Kärlich, am linken Rheinufer, unweit von Koblenz. Das Kraftwerk, ein Druckwasserreaktor von der Babcock Brown Boveri Reactor GmbH, mit einer elektrischen Nennleistung von 1.302 Megawatt (MW) war zur Kühlung des Kondensators der Turbine mit einem Kühlturm ausgestattet.
Luftbild des Kernkraftwerks während der Bauzeit, 1979. Foto: Creative CommonsDoch der Bau des KKW Mülheim-Kärlich stand unter keinem guten Stern. Schon während der Bauzeit führten Klagen von Kommunen und Privatpersonen gegen den Bau sowie Nachrüstungen nach dem TMI-Reaktorunfall zu einigen Jahren von Verzögerung. Trotzdem ging das Kraftwerk am 14. März 1986 in Betrieb. Der Bau kostete rund 3,5 Milliarden D-Mark, also inflationsbereinigt ca. 3,5 Milliarden Euro.
Ein Tsunami von Gerichtsprozessen Die Gegner des Kraftwerkes ließen nicht locker und führten an, dass das Kernkraftwerk auf einem „leicht erdbebengefährdeten Gebiet“ errichtet worden sei und daher die Baugenehmigung wegen Formfehlern keinen Bestand habe. Ein Tsunami von Gerichtsprozessen rollte über die Anlage und ihre Mannschaft, mit dem Ergebnis, dass das Kernkraftwerk im September 1988 nach knapp zwei Jahren im Probebetrieb und 100 Tagen im Regelbetrieb sowie unter tatkräftiger Mithilfe der Politik endgültig abgeschaltet werden musste. Bei einem Auto würde man sagen, dass es noch nicht einmal richtig eingefahren war, als man es verschrottete. Halber Kühlturm während des Rückbaus 2019. Foto: Stefan Machwirth, Lothar Spurzem/CreativeCommonsDer Betreiber RWE strengte eine Schadenersatzklage gegen die Landesbehörden von Rheinland-Pfalz wegen „fehlerhaftem Genehmigungsverfahren“ an, die das Unternehmen letztendlich gewann. Im Weiteren ging es in einem nachfolgenden Verfahren um die Quantifizierung des Schadens. Grundsätzlich bestand der politisch erzeugte Schaden aus dem gesamten Bau, der ersten Brennelement-Ladung und den Bauzeitzinsen. Doch mit dem sogenannten „Atomkonsens von 2000“, wurde der Ausstieg aus der Kernenergie im Rahmen einer „Vereinbarung“ zwischen den Energieversorgern und der Bundesregierung festgelegt. Das Atomgesetz wurde 2002 geändert und der Ausstieg somit rechtlich abgesichert. Im Zuge dieser Absprachen wurde ausgehandelt, dass der Schadenersatz hinfällig sei und RWE zehn virtuelle Betriebsjahre des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich auf andere Anlagen übertragen durfte.
Aber – „Kernkraftwerks-Rückbau“ ist nicht mehr als ein Euphemismus für „vollständige Zerstörung“. Aus einer voll funktionstüchtigen Anlage werden Schrott und Bauschutt. Anhand des Turbosatzes des Kraftwerks zeigen wir hier die ungeheuerliche Vergeudung von Investitionen auf, die beim „Rückbau“ politisch stillgelegter Infrastruktur entsteht. Es soll aber auch nicht vergessen werden, dass zu jener Zeit in Deutschland ein weitgehender Konsens zwischen der Politik und der Bevölkerung über das Kernenergie-Aus bestand. Die Angstindustrie hatte ganze Arbeit geleistet, und weil anfangs nur wenige Kraftwerke abgeschaltet wurden, kam der Strom noch billig aus der Steckdose.
Der Turbo-Generator des KKW Mülheim-Kärlich leistete 1.300 Megawatt und versorgte vier Millionen Haushalte zuverlässig mit Strom. Foto: RWE Nuclear GmbHWäre ich ein Grüner, dann würde ich jetzt vorrechnen, dass so ein Turbosatz etwa vier Millionen Haushalte zuverlässig versorgen könnte. Sie sehen, dass Sie nichts sehen – der Turbosatz ist weg. Er hat ca. 250–300 Millionen Mark gekostet, konnte – obwohl neuwertig – nicht verkauft und infolge seiner speziellen Maße auch nicht weiterverwendet werden. Er wurde nach der Stilllegung des Kraftwerks eingelagert, später zerlegt und im Zuge des Rückbaus verschrottet. Es ist aber inzwischen nicht nur der Turbosatz weg, sondern das ganze auf dem Bild noch zu sehende Maschinenhaus ist komplett abgerissen.
Das Maschinenhaus von Mülheim-Kärlich während des Abrisses. Foto: RWE Nuclear GmbH Die Hast ist mehr als verdächtigDie Hast, mit der man in Deutschland die stillgelegten Kraftwerke abreißt und in die Luft sprengt, ist mehr als verdächtig. Wenn andere Länder ein Kernkraftwerk stilllegen, wird es meist für 30 Jahre „eingemottet“, in den USA heißt dieser Vorgang „Moth-Balling“. Das bedeutet, es wird sämtlicher Kernbrennstoff entfernt und die dekontaminierte Anlage trocken, verschlossen und bewacht stehengelassen. Nach 30 Jahren, wenn ein Großteil der radioaktiven Strahlung abgeklungen ist, kann man dann die Anlage mit viel weniger Aufwand abreißen. Oder aber – wie im Falle des Kernkraftwerks Three Mile Island 1 in den USA – es aufwändig modernisieren und wieder in Betrieb nehmen, was viel billiger als ein Neubau ist. Der Nutzer des Stroms dieses wiedererweckten Kraftwerks wird in diesem Fall Microsoft sein, und es wird der Versorgung eines großen Rechenzentrums für Künstliche Intelligenz dienen.
Und da schimmert schon der Grund für die verdächtige Eile beim Rückbau von Kernkraftwerken in Deutschland durch – es werden Tatsachen geschaffen, die eine Umkehr unmöglich machen sollen. In einem Krieg würde man das die „Taktik der verbrannten Erde“ nennen.
Deutschland steigt aus der Kernenergie und aus der Kohleverstromung aus. Danach bleiben den Deutschen neben ein paar unwesentlichen Quellen wie Bioenergie, ein bisschen Wasserkraft und Geothermie nur die wetterabhängigen Erneuerbaren Energien und importiertes teures Gas. Kein anderes Land auf der Welt tut so etwas. Kein Land der Welt schüttet seine existierenden Brunnen zu, bevor die neu zu grabenden Brunnen Wasser geben.
Der Tod vom Kernkraftwerk Stade Das Kernkraftwerk Stade nach seiner Inbetriebnahme Anfang der 1970er Jahre. Foto: Creative Commons Das Kernkraftwerk Stade, aufgenommen am 08.06.2026, nach der mutwilligen und politisch gewollten Zerstörung, die 2003 begann. Die „Löcher“ im Sicherheitsbehälter waren dereinst mit tonnenschweren, 30 cm dicken Türen druckdicht verschlossen. Foto: UnbekanntDas Kernkraftwerk Stade (KKS) wurde von Siemens, bzw. der Kraftwerk Union errichtet, der Bau kostete umgerechnet 150 Millionen Euro. Das Kraftwerk nahm am 19. Mai 1972 den kommerziellen Leistungsbetrieb auf, nachdem die erste Kritikalität am 8. Januar 1972 erfolgt war. Von März 1972 bis zum Ende des Leistungsbetriebs am 14. November 2003 erzeugte das Kernkraftwerk eine elektrische Bruttoleistung von 662 MW bzw. 630 MW elektrische Nettoleistung aus 1.892 MW thermischer Leistung.
Ich habe oft und gern im Kernkraftwerk Stade gearbeitet. Das Herz der Anlage war ein Druckwasserreaktor, die Leistung war 630 MW elektrisch. Das Kraftwerk lieferte auch Prozessdampf für die nahe gelegene Saline. Die Mannschaft war hervorragend ausgebildet und arbeitete mit hoher Motivation. Die Technik war gut gepflegt. Das Kraftwerk war bezahlt und konnte günstigsten Strom ans Netz und Dampf an die Saline liefern.
Am Freitag, dem 14. November 2003 um 8.31 Uhr, wurde das Kernkraftwerk Stade auf Antrag des Betreibers PreussenElektra offiziell stillgelegt. Der Betreiber führte wirtschaftliche Gründe für die Stilllegung an. Die elektrische Leistung von „nur“ 630 MW sei nicht wirtschaftlich. Ob das ein objektiver Grund war, sei dahingestellt. Ich erinnere mich noch gut an jene Zeit. Die Politik machte den Kernkraftwerksbetreibern das Leben schwer und war bemüht, die Betriebskosten in die Höhe zu treiben.
Der Spiegel zitierte die politischen Betreiber dieses Aktes damals so:
Die Regierungskoalition begrüßte die Abschaltung. „Das Ende einer nicht zukunftsfähigen Risikotechnologie wird heute sichtbar“, erklärte SPD-Generalsekretär Olaf Scholz. Die Grünen-Fraktionsvorsitzende Katrin Göring-Eckhardt erklärte, mit der Stilllegung Stades beginne „der Ausstieg aus einem technologischen Irrweg“. `Wenn etwa 2022 das letzte deutsche AKW vom Netz gehen wird, wächst in Stade wieder eine Wiese“.
Der damalige EON-Aufsichtsrat (EON ist eine Tochtergesellschaft von Preußen-Elektra) Walter Hohlefelder bezeichnete eine Anzeige des Bundesumweltministerium, die mit dem Bild eines Liegestuhls vor dem Atomreaktor in zahlreichen Zeitungen erschien als „geschmacklos“.
Die Behörden betrieben Obstruktion hinter der Fassade der Gesetzlichkeit. Der Strommarkt wurde 1998 „liberalisiert“. Stromproduktion brachte in der Folge kein Geld mehr, die nicht liberalisierten Netze hingegen wurden zur Goldgrube. Es war sehr seltsam: Stromhandel brachte den Energieversorgern bessere Margen als Stromerzeugung. Das KKS war plötzlich „unwirtschaftlich“ geworden – ein Resultat undurchdachter Energiepolitik. Das KKW Borssele in den Niederlanden liefert das Gegenbeispiel. Es ist genauso alt wie Stade, hat allerdings nur 485 MW und läuft heute noch. Seine Laufzeit soll sogar über das Jahr 2033 hinaus verlängert werden, und zwei neue Kernkraftwerke sind in den Niederlanden in Vorbereitung.
Wenn ein Ingenieur diese Bilder sieht, blutet ihm das HerzDas Kraftwerk Stade wird „rückgebaut“, wie es im Amtsschimmel-Deutsch heißt. Kernkraftwerksrückbau ist ein anspruchsvolles Projekt, das die Mannschaft in Stade offensichtlich bravourös meistert. Aber Kernkraftwerks-Rückbau ist auch ein Euphemismus für vollständige Zerstörung. Deutschland steigt aus der Kernenergie aus und danach aus der Kohleverstromung. Danach bleiben den Deutschen neben ein paar unwesentlichen Quellen wie Bioenergie, ein bisschen Wasserkraft und Geothermie nur Erneuerbare Energien. Kein anderes Land auf der Welt tut so etwas. Kein Land der Welt schüttet seine existierenden Brunnen zu, bevor die neu zu grabenden Brunnen Wasser geben.
Ein guter Freund schickte mir kürzlich ein erschütterndes Bild. So sieht das Kernkraftwerk Stade heute aus. Man sieht die Stahlkugel des Sicherheitseinschlussbehälters mit den Öffnungen für die Materialschleuse – das ist die große Öffnung, vor der einst der Portalkran stand – und die Personalschleuse, das ist die kleine Öffnung. Diese „Löcher“ im Sicherheitsbehälter waren dereinst mit tonnenschweren, 30 cm dicken Türen druckdicht verschlossen.
Weitgehend zerstört ist die äußere Stahl-Betonhülle, die sich im Abstand von etwa einem Meter über die Stahlkugel wölbte und den Reaktor vor Flugzeugabstürzen sicherte. Zwischen der Stahlhülle und der Spannbetonkuppel herrschte Unterdruck, der sicherstellte, dass auch nicht die geringste Menge an radioaktivem Gas austreten konnte. Wenn ein Ingenieur diese Bilder sieht, blutet ihm das Herz. Wie konnte es so weit kommen? Eine Industrienation, das Land der Dichter und Denker, zerstört freiwillig die Basis ihres Wohlergehens.
Die beiden Bilder zeigen als Vorher-nachher Kombination, was von Deutschlands einst so stolzer Infrastruktur übrigbleibt, nachdem eine wildgewordene Vandalensekte, die sich für klüger als alle anderen hält, das Ruder im Land übernommen hat und eine Energiewende vorantreibt, die das Land an einen industriellen Abgrund führt.
Giovanni Trappatoni hätte gesagt: Deutschland hat endgültig fertig
Die Beiträge erschienen zuerst bei ACHGUT hier
Der Beitrag Wie die Energiewende unsere Kraftwerke frisst: Mülheim-Kärlich und Stade erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Accreditation is now open for journalists to cover the 8th GECF Summit, the third Russia–Africa Summit and the Russia–Africa Economic and Humanitarian Forum
The Presidential Press and Information Office’s Department of Accreditation is now accepting applications for media coverage of the 8th Summit of Heads of State and Government of the Gas Exporting Countries Forum, and of the third Russia–Africa Summit and the Russia–Africa Economic and Humanitarian Forum.
Journalist accreditation is handled via the website www.kremlin.ru (президент.рф).
To obtain an accreditation badge, applicants must complete the registration form.
The accreditation badge grants access to the international press centre and is valid for the following events:
October 27 – Gas Exporting Countries Forum
October 28–29 – Russia–Africa Economic and Humanitarian Forum
October 28–29 – Russia–Africa Summit
Accreditation applications are accepted from Russian media outlets registered with Roskomnadzor and from foreign journalists.
Applications are subject to the following quotas: for print and online media – up to two reporters and two photographers (a maximum of four individuals per outlet); for television media – up to two film crews (a maximum of six individuals per outlet).
The accreditation deadline is 12:00 pm Moscow time on September 30, 2026.
Applications received after 12:00 pm Moscow time on September 30, 2026, will not be considered.
Submission of an application does not guarantee accreditation. The organisers reserve the right to refuse accreditation without giving a reason.
Accreditation confirmation, together with information on badge collection and the time and meeting point for media representatives, will be sent individually to accredited journalists to the email address provided in their application after October 19, 2026.
Telephone: +7(495) 606–3063; +7(495) 606–2911
Krankengeld 2027: Die geplante Kürzung wurde wieder gestrichen
Viele gesetzlich Versicherte haben in den vergangenen Monaten von einer deutlichen Kürzung des Krankengeldes ab 2027 gelesen. Tatsächlich sollte das reguläre Krankengeld zeitweise von 70 auf 65 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts sinken, zugleich war eine Absenkung der bisherigen Nettoobergrenze von 90 auf 85 Prozent vorgesehen.
Diese Kürzung wurde jedoch nicht Gesetz. Auch 2027 gilt für das reguläre Krankengeld grundsätzlich weiterhin: 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts.
Die Kürzung auf 65 und 85 Prozent ist vom TischDie niedrigeren Werte von 65 Prozent des Brutto- und höchstens 85 Prozent des Nettoentgelts stammen aus einer früheren Phase der Gesundheitsreform. Inzwischen ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die allgemeine Kürzung des Krankengeldes wurde in die endgültige Fassung nicht übernommen. In der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung des § 47 SGB V stehen weiterhin die bisherigen Werte von 70 beziehungsweise 90 Prozent.
Wer ältere Meldungen zur Reform findet, sollte deshalb genau auf das Veröffentlichungsdatum achten. Eine frühere politische Planung ist nicht mit der inzwischen verkündeten Rechtslage gleichzusetzen.
So wird das normale Krankengeld auch 2027 berechnetNach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber übernimmt bei anspruchsberechtigten gesetzlich Versicherten grundsätzlich die Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des beitragspflichtigen regelmäßigen Arbeitsentgelts, darf aber 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.
Die Krankenkasse vergleicht deshalb beide Werte. Gezahlt wird grundsätzlich der niedrigere Betrag, wobei die gesetzlichen Höchstgrenzen und die individuellen Berechnungsvorschriften zusätzlich zu beachten sind.
Warum die oft genannten 90 Prozent keine pauschale Auszahlung in Höhe von 90 Prozent des Nettolohns bedeuten, erläutern wir ausführlicher im Beitrag Wann bekommt man 90 Prozent Krankengeld?.
Regelung Früher diskutiert Rechtslage 2027 Anteil vom Bruttoentgelt 65 Prozent 70 Prozent Obergrenze vom Nettoentgelt 85 Prozent 90 Prozent Allgemeine Kürzung für Beschäftigte vorgesehen nicht beschlossen Warum die Meldung über die Kürzung trotzdem nicht erfunden warDie Angaben von 65 und 85 Prozent waren keine frei erfundenen Zahlen. Eine solche Absenkung gehörte tatsächlich zu früheren Reformüberlegungen und wurde im Frühjahr 2026 öffentlich diskutiert.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde dieser Teil jedoch nicht übernommen. Wer heute weiterhin schreibt, das reguläre Krankengeld werde ab Januar 2027 allgemein auf 65 beziehungsweise 85 Prozent reduziert, gibt damit einen überholten Stand wieder.
Ganz ohne Verschärfungen kommt 2027 allerdings nichtDie gestrichene allgemeine Kürzung bedeutet nicht, dass beim Krankengeld 2027 alles unverändert bleibt. Für bestimmte Versicherte treten durchaus finanzielle und verfahrensrechtliche Verschärfungen in Kraft.
Besonders wichtig ist eine neue Regel für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit endet. Ab dem Tag nach dem Beschäftigungsende wird das Krankengeld grundsätzlich anders berechnet.
Dann sind grundsätzlich 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts vorgesehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes erhöht sich der Satz auf 67 Prozent.
Das betrifft beispielsweise Beschäftigte, deren befristeter Arbeitsvertrag während einer längeren Erkrankung ausläuft oder deren Beschäftigungsverhältnis nach einer Kündigung endet. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Krank nach der Kündigung: Arbeitnehmer verlieren ab 2027 erheblich Krankengeld.
70/90 Prozent und 60/67 Prozent dürfen nicht verwechselt werdenGerade dadurch können 2027 unterschiedliche Prozentangaben zum Krankengeld auftauchen. Sie beziehen sich jedoch auf unterschiedliche Situationen und sind kein Widerspruch.
Besteht das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit fort, bleibt es grundsätzlich bei der regulären 70/90-Berechnung. Endet dagegen das Beschäftigungsverhältnis während der laufenden Arbeitsunfähigkeit, kann ab dem folgenden Tag die neue Berechnung mit 60 beziehungsweise 67 Prozent greifen.
Situation ab 2027 Berechnung Was bedeutet das? Beschäftigungsverhältnis besteht weiter 70 Prozent Brutto, höchstens 90 Prozent Netto Keine allgemeine Kürzung Beschäftigungsverhältnis endet während der Arbeitsunfähigkeit 60 Prozent Netto Neue Sonderregel Beschäftigungsende und Kind erfüllt gesetzliche Voraussetzungen 67 Prozent Netto Erhöhter Satz innerhalb der Sonderregel Auch bei Reha-Anträgen ändert sich 2027 etwasEine weitere Änderung betrifft Versicherte, die von ihrer Krankenkasse zur Beantragung einer medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgefordert werden. Bis Ende 2026 kann die Krankenkasse hierfür grundsätzlich eine Frist von zehn Wochen setzen.
Ab 1. Januar 2027 verkürzt sich diese Frist auf vier Wochen. Wer eine entsprechende Aufforderung erhält, sollte deshalb besonders genau auf das im Bescheid genannte Fristende achten.
Wird der verlangte Antrag nicht rechtzeitig gestellt, kann der Krankengeldanspruch nach Ablauf der Frist entfallen. Ausführliche Informationen gibt es in unserem Beitrag Krankengeld: Krankenkassen setzen nur noch auf vier Wochen Frist.
Für Versicherte ist die gestrichene Kürzung trotzdem eine wichtige NachrichtEine allgemeine Absenkung um fünf Prozentpunkte hätte sehr viele Langzeitkranke unmittelbar getroffen. Gerade Menschen, die wegen einer schweren Erkrankung mehrere Monate Krankengeld beziehen, hätten die Differenz Monat für Monat gespürt.
Diese pauschale Belastung kommt nun nicht. Versicherte sollten dennoch nicht daraus schließen, dass es überhaupt keine Veränderungen beim Krankengeld gibt.
Vor allem das Ende eines Arbeitsverhältnisses während einer Erkrankung sowie Aufforderungen der Krankenkasse zu einem Reha-Antrag bekommen ab 2027 größere finanzielle Bedeutung. Deshalb lohnt sich bei längerer Arbeitsunfähigkeit ein genauer Blick auf den Versicherungsstatus und auf Schreiben der Krankenkasse.
Praxisbeispiel: So wirkt sich die gestrichene Kürzung ausThomas verdient vereinfacht gerechnet 3.000 Euro brutto und 2.000 Euro netto im Monat. 70 Prozent seines Bruttoentgelts entsprechen 2.100 Euro, 90 Prozent des Nettos dagegen 1.800 Euro.
Da der niedrigere Wert gilt, liegt sein reguläres Krankengeld vereinfacht bei 1.800 Euro vor den entsprechenden Sozialversicherungsabzügen. Wäre die früher diskutierte 65/85-Regel eingeführt worden, würden 65 Prozent des Bruttos 1.950 Euro und 85 Prozent des Nettos nur 1.700 Euro ergeben.
Nach diesem vereinfachten Beispiel hätte Thomas durch die geplante Kürzung 100 Euro monatlich weniger Krankengeld als nach der weiterhin geltenden 70/90-Regel erhalten. Weil die Kürzung nicht beschlossen wurde, bleibt es bei der bisherigen Berechnungsweise.
Häufige Fragen zum Krankengeld 2027 Wird das Krankengeld ab 2027 generell gekürzt?Nein. Die zeitweise vorgesehene allgemeine Kürzung des regulären Krankengeldes von 70 auf 65 Prozent des Bruttoentgelts und von höchstens 90 auf 85 Prozent des Nettoentgelts wurde nicht in das endgültige Gesetz übernommen.
Wie hoch ist das reguläre Krankengeld 2027?Es beträgt grundsätzlich weiterhin 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Gleichzeitig darf es 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.
Warum findet man trotzdem Angaben von 65 und 85 Prozent?Diese Zahlen stammen aus früheren Reformplänen aus dem Frühjahr 2026. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind sie für die allgemeine Krankengeldberechnung ab 2027 nicht mehr aktuell.
Kann das Krankengeld 2027 trotzdem niedriger ausfallen?Ja. Endet ein Beschäftigungsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, gilt ab 2027 grundsätzlich eine besondere Berechnung mit 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen 67 Prozent bei Berücksichtigung eines Kindes.
Ändert sich 2027 etwas bei einer Reha-Aufforderung der Krankenkasse?Ja. Die gesetzlich mögliche Frist für einen verlangten Reha- oder Teilhabeantrag wird von zehn auf vier Wochen verkürzt, sodass Betroffene deutlich schneller reagieren müssen.
Der Beitrag Krankengeld 2027: Die geplante Kürzung wurde wieder gestrichen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Der Spiegel als Propagandist für die totale Verarmung in Deutschland
Greetings to the ninth Global Fishery Forum
Vladimir Putin extended his greetings to the participants and guests of the ninth Global Fishery Forum.
Wie sich Nordeuropas Wirtschaft verändert
Rojhilat-Allianz: Forderungen der Bevölkerung müssen Grundlage des Wandels sein
Zum vierten Jahrestag der „Jin, Jiyan, Azadî“-Revolution hat die Allianz der politischen Kräfte Rojhilats zu einem gemeinsamen politischen und gesellschaftlichen Vorgehen gegen das iranische Regime aufgerufen. Die Allianz zieht zugleich Bilanz aus den vergangenen vier Jahren und bekräftigt ihren Aufruf zu einem Generalstreik am heutigen 16. September.
Von Rojhilat auf den gesamten Iran ausgeweitet
Die Allianz bezeichnet den nach dem Tod Jina Mahsa Aminis von Frauen und Jugendlichen in Rojhilat begonnenen Aufstand als historischen Wendepunkt. „Diese Revolution ist die Fortsetzung eines jahrzehntelangen Kampfes um Freiheit und Befreiung und zugleich der Kampf der Frauen um ihre Rechte, der sich mit der Bewegung für die Rechte der Kurd:innen verbunden hat.“
Der Serhildan habe sich rasch zu einer politischen und gesellschaftlichen Bewegung in ganz Iran entwickelt. Neben Straßenprotesten nennt die Erklärung Streiks, Aktionen an Universitäten und Proteste von Arbeiter:innen und verschiedenen Berufsgruppen. Auch die Ausweitung des Widerstands auf andere Bevölkerungsgruppen, insbesondere in Belutschistan, habe die gesellschaftliche Reichweite der Bewegung gezeigt.
„Eine der wichtigsten Eigenschaften dieser Revolution besteht darin, dass die Forderungen von Frauen, Jugendlichen, Studierenden, verschiedenen Bevölkerungsgruppen, Klassen und gesellschaftlichen Bereichen in einem gemeinsamen Rahmen zusammenkamen.“ Darin sieht die Allianz auch eine strategische Erfahrung für die Zukunft Irans. Wenn Frauenrechte, bürgerliche Freiheiten, nationale Rechte und soziale Forderungen miteinander verbunden würden, könnten sie zu einer gemeinsamen Kraft für grundlegende Veränderungen werden.
Repression und soziale Krise verschärft
Vier Jahre nach Beginn des Aufstands zeichnet die Allianz ein düsteres Bild der Lage. Inflation, Arbeitslosigkeit und Armut hätten sich erheblich verschärft. Verantwortlich dafür sei auch die Politik des iranischen Regimes, das Ressourcen der Bevölkerung für Krieg aufwende und Rojhilat sowie andere Regionen strukturell marginalisiere.
Gleichzeitig habe die Repression gegen politische und zivilgesellschaftliche Aktivist:innen, Frauenrechtler:innen, Kulturschaffende, Ökologieaktivist:innen, Arbeiter:innen und Lehrer:innen ein neues Ausmaß erreicht. „Der Einsatz von Hinrichtungen, Haft und Folter als Mittel des Regimes zur Einschüchterung und zum Schweigenbringen nimmt in ganz Iran und insbesondere in Kurdistan von Tag zu Tag zu.“
Auch die Gewalt gegen Frauen habe systematisch zugenommen. Sie gehe nicht allein auf patriarchale gesellschaftliche Strukturen zurück, sondern werde durch Gesetze und staatliche Institutionen gestützt. Die sozialen und wirtschaftlichen Krisen erhöhten den Druck auf Frauen zusätzlich.
Heute muss die Allianz gestärkt werden
Die fortgesetzten Angriffe Irans auf kurdische Parteien wertet das Bündnis als weiteren Ausdruck der repressiven Politik Teherans. Die Bildung einer Allianz der politischen Kräfte Rojhilats sei unter diesen Bedingungen ein wichtiger Schritt gewesen. „Heute ist es notwendig, diese Allianz fortzuführen und zu stärken und einen gemeinsamen national-demokratischen Diskurs zu entwickeln, der Antworten auf diese Krisen gibt.“ Dabei gehe es nicht allein um die Zusammenarbeit der Parteien.
„Die Aufgabe der politischen Kräfte, der Zivilgesellschaft und der lokalen Organisationen besteht darin, koordiniert daran zu arbeiten, die legitimen Forderungen der Bevölkerung – das Recht auf Selbstbestimmung, Demokratie und grundlegende Freiheiten – zur Grundlage jeder Veränderung in der Zukunft Irans zu machen.“ Politischer und zivilgesellschaftlicher Kampf müssten sich nach Auffassung der Allianz ergänzen. Der Schlüssel für die weitere Entwicklung liege in ihrem Zusammenwirken.
Generalstreik am 16. September
Zum Jahrestag von „Jin, Jiyan, Azadî“ erneuerte die Allianz schließlich ihren Aufruf zum Generalstreik, der von zahlreichen politischen und zivilgesellschaftlichen Kräften in Rojhilat und Iran unterstützt wird. „Wir rufen die gesamte Bevölkerung Kurdistans erneut dazu auf, sich dem Streik anzuschließen, Geschäfte und Märkte zu schließen und der Islamischen Republik und ihrer menschenfeindlichen Politik eine gemeinsame und historische Antwort zu geben.“ Abschließend erinnerte die Allianz an die während der „Jin, Jiyan, Azadî“-Revolution und im Kampf um die Freiheit Kurdistans Getöteten und würdigte „den Willen und den Widerstand unseres Volkes“.
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Arbeitsrecht: Unfall im Homeoffice ist unfallversichert? BSG entscheidet
Wer im Homeoffice während der Mittagspause das Haus verlässt, um sich Essen zu holen, kann auf diesem Weg gesetzlich unfallversichert sein. Das Hessische Landessozialgericht hat in zwei Verfahren allerdings gezeigt, dass bereits kleine Unterschiede im Tagesablauf darüber entscheiden können, ob die Berufsgenossenschaft einen Unfall anerkennen muss.
Im ersten Verfahren wurde der Sturz einer Arbeitnehmerin auf dem Weg zum Imbiss als Arbeitsunfall anerkannt. Im zweiten Verfahren ging ein Arbeitnehmer trotz mobiler Arbeit leer aus.
Nun beschäftigt sich das Bundessozialgericht mit beiden Fällen. Die Revisionen laufen unter den Aktenzeichen B 2 U 8/26 R und B 2 U 9/26 R, sodass die endgültige höchstrichterliche Klärung noch aussteht.
Auch außerhalb des Büros greift die gesetzliche UnfallversicherungDie gesetzliche Unfallversicherung endet nicht an der Bürotür des Arbeitgebers. Nach § 8 SGB VII kann Versicherungsschutz auch bestehen, wenn Beschäftigte ihre versicherte Tätigkeit in der eigenen Wohnung oder an einem anderen Arbeitsort ausüben.
Für Beschäftigte im Homeoffice wurde der Schutz bereits 2021 erweitert. Seither sollen Tätigkeiten zu Hause grundsätzlich im gleichen Umfang geschützt werden wie vergleichbare Tätigkeiten im Unternehmen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Unfall während der Arbeitszeit automatisch zum Arbeitsunfall wird. Weiterhin muss ein ausreichender Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bestehen.
Wie wichtig diese Abgrenzung ist, zeigt auch der Beitrag Arbeitsunfall richtig melden: Warum sonst finanzielle Nachteile drohen können.
Der Weg zum Essen kann versichert sein – das Essen selbst nichtBeim Mittagessen besteht eine ungewöhnliche Trennung. Die eigentliche Nahrungsaufnahme gehört grundsätzlich zum privaten Lebensbereich, der Weg zur Beschaffung oder Einnahme einer Mahlzeit kann dagegen versichert sein.
Hintergrund ist, dass Arbeitnehmer während eines längeren Arbeitstages essen müssen, um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Deshalb erkennt die Rechtsprechung Wege zur Kantine, zum Imbiss oder zu einem Geschäft unter bestimmten Voraussetzungen als versicherte Wege an.
Diese Regeln können auch auf das Homeoffice übertragen werden. Genau darüber musste das Hessische LSG in den beiden aktuellen Verfahren entscheiden.
Erster Fall: Arbeitnehmerin stürzt auf dem Weg zum ImbissIm ersten Verfahren arbeitete eine Vollzeitbeschäftigte während der Corona-Pandemie auf Wunsch ihres Arbeitgebers von zu Hause. Feste Homeoffice-Wochentage waren zwar nicht vereinbart, sie hatte ihren konkreten Arbeitstag jedoch im Unternehmen als Homeoffice-Tag angemeldet.
Während ihrer Mittagspause verließ sie das Wohnhaus, um bei einem Imbiss Essen zu besorgen. Auf dem Bürgersteig stürzte sie und brach sich den Oberarm.
Die Berufsgenossenschaft wollte den Unfall nicht als versicherten Arbeitsunfall anerkennen. Das Hessische Landessozialgericht sah dies mit Urteil vom 28. April 2026, L 3 U 189/24, anders.
Termine vor und nach der Mittagspause waren wichtigFür das Gericht sprach vor allem der tatsächliche Ablauf des Arbeitstages für einen Zusammenhang mit der Beschäftigung. Die Arbeitnehmerin hatte sowohl vor als auch nach ihrer Mittagspause berufliche Termine.
Außerdem meldete sie sich bei ihren Kollegen zur Mittagspause ab. Damit war die Pause nach Ansicht des Gerichts erkennbar in einen betrieblich geprägten Arbeitstag eingebettet.
Die Arbeitnehmerin holte sich das Essen, um anschließend ihre Arbeit fortsetzen zu können. Nach Auffassung des LSG genügte dies in der konkreten Situation für den Versicherungsschutz.
Keine festen Homeoffice-Tage erforderlichBemerkenswert ist, dass die Frau keine fest vereinbarten Homeoffice-Tage hatte. Allein dieser Umstand schloss den Arbeitsunfall nach Auffassung des LSG nicht aus.
Der Arbeitgeber hatte das Arbeiten von zu Hause während der Pandemie ausdrücklich gewünscht und praktiziert. Zusätzlich hatte die Beschäftigte ihren konkreten Arbeitstag als Homeoffice-Tag angekündigt.
Eine schriftliche Vereinbarung über einen bestimmten Wochentag ist damit nicht zwingend die einzige Möglichkeit, den betrieblichen Bezug nachzuweisen. Entscheidend können auch die tatsächlichen Absprachen und die praktische Organisation des Arbeitstages sein.
Welche Bedeutung Vereinbarungen über den Arbeitsort haben können, zeigt ebenfalls der Beitrag Homeoffice gestrichen: Wann Arbeitgeber Beschäftigte zurück ins Büro holen dürfen.
Außentür wird beim Homeoffice zur wichtigen GrenzeDas Hessische LSG unterschied außerdem zwischen Wegen innerhalb des häuslichen Arbeitsortes und Wegen außerhalb des Hauses. Für die Abgrenzung zum Arbeitsweg kann die Außentür des Wohnhauses eine erhebliche Bedeutung bekommen.
Verlässt ein Arbeitnehmer sein anerkanntes Homeoffice, um während einer betrieblich eingebundenen Mittagspause Essen für den alsbaldigen Verzehr zu besorgen, kann der Weg ab der Außentür als versicherter Arbeitsweg betrachtet werden.
Das bedeutet dennoch nicht, dass der gesamte Einkauf oder jede private Erledigung während der Pause geschützt wäre. Kommen weitere private Zwecke hinzu, muss genauer geprüft werden, welchem Zweck der konkrete Weg im Unfallzeitpunkt diente.
Zweiter Fall: Mobiles Arbeiten beim Kollegen reichte nicht ausDer zweite Fall zeigt, wie schnell das Ergebnis anders ausfallen kann. Der Kläger arbeitete täglich sechs Stunden und durfte seinen Arbeitsort frei wählen.
Am Unfalltag arbeitete er gemeinsam mit einem Kollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden fuhren beziehungsweise gingen die beiden nicht einfach weiter ihrem Arbeitstag nach, sondern der Kläger besorgte zunächst bei einem Imbiss Essen für sich und seinen Kollegen.
Nachdem er mit dem Essen zurückgekehrt war, ging er durch das Wohnhaus in Richtung Terrasse. Auf der Treppe knickte er um und verletzte sich am Kreuzband.
LSG sah auf der Treppe einen privaten WegAuch in diesem Fall wollte die Berufsgenossenschaft keinen Arbeitsunfall anerkennen. Das Hessische LSG bestätigte diese Auffassung mit Urteil vom 19. Mai 2026, L 3 U 176/25.
Nach Ansicht der Richter war die mobile Arbeit beim Kollegen zwar grundsätzlich von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Der konkrete Weg auf der Treppe war jedoch nicht ausreichend mit der beruflichen Tätigkeit verbunden.
Der Kläger wollte auf die Terrasse gelangen, um dort zu essen. Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass er die Treppe zu diesem Zeitpunkt auch dann benutzt hätte, wenn die private Nahrungsaufnahme weggefallen wäre.
Freie Arbeitsgestaltung sprach gegen den VersicherungsschutzHinzu kam, dass der Kläger seinen Arbeitstag weitgehend selbst gestalten konnte. Es gab nach den Feststellungen des Gerichts weder konkrete Termine noch feste Vorgaben zur Pause.
Damit unterschied sich seine Situation deutlich von der Arbeitnehmerin im ersten Verfahren. Diese hatte ihren Homeoffice-Tag angemeldet und war durch Termine vor und nach der Pause in betriebliche Abläufe eingebunden.
Beim Kläger waren dagegen bereits viereinhalb seiner insgesamt sechs Arbeitsstunden vergangen. Das LSG hielt deshalb auch das Argument für weniger überzeugend, das Mittagessen sei erforderlich gewesen, um seine Arbeitskraft für einen längeren weiteren Arbeitstag zu erhalten.
Die beiden Homeoffice-Fälle im Vergleich Prüfpunkt Fall 1: Versicherungsschutz Fall 2: kein Versicherungsschutz Arbeitsort Vom Arbeitgeber gewünschtes Homeoffice Frei gewähltes mobiles Arbeiten beim Kollegen Arbeitszeit Vollzeit Sechs Stunden Einbindung Termine vor und nach der Pause Freie Gestaltung ohne feste Termine Mittagspause Bei Kollegen abgemeldet Keine vergleichbare Vorgabe Unfallort Bürgersteig auf dem Weg zum Imbiss Treppe im Wohnhaus des Kollegen Entscheidung des LSG Arbeitsunfall anerkannt Versicherungsschutz abgelehnt Warum die sogenannte Handlungstendenz so wichtig istBei Unfällen während einer Arbeitspause fragen die Gerichte insbesondere danach, welchem Zweck die konkrete Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfalls diente. Juristen sprechen hierbei von der sogenannten Handlungstendenz.
Ein Weg zur Beschaffung einer Mahlzeit kann einen ausreichenden Bezug zur Arbeit besitzen, wenn die Mahlzeit zeitnah verzehrt werden soll und anschließend weitergearbeitet wird. Ein Spaziergang, ein privater Einkauf oder ein Weg zu einer anderen rein persönlichen Erledigung fällt dagegen grundsätzlich nicht allein deshalb unter den Versicherungsschutz, weil er während einer Arbeitspause stattfindet.
Bei mehreren gleichzeitig verfolgten Zwecken kann die Abgrenzung schwierig werden. Dann kommt es auf den konkreten Unfallhergang und den tatsächlichen Zweck des gerade zurückgelegten Weges an.
Der Weg in die eigene Küche kann ebenfalls versichert seinAuch innerhalb der eigenen Wohnung besteht im Homeoffice inzwischen ein weitergehender Schutz. Wer beispielsweise vom häuslichen Arbeitsplatz in die Küche geht, um sich während des Arbeitstages etwas zu essen oder zu trinken zu holen, kann auf diesem Weg grundsätzlich gesetzlich unfallversichert sein.
Die eigentliche Nahrungsaufnahme bleibt dagegen regelmäßig privat. Wer sich beim Essen verschluckt oder sich beim privaten Kochen verletzt, kann deshalb nicht automatisch einen Arbeitsunfall geltend machen.
Ähnlich wird bei anderen Wegen innerhalb der Wohnung geprüft, weshalb sie zurückgelegt wurden. Wer zum Drucker geht, um Arbeitsunterlagen zu holen, befindet sich in einer deutlich anderen Situation als jemand, der während der Arbeitszeit ausschließlich einer privaten Beschäftigung nachgeht.
Ein Arbeitsunfall kann finanziell erhebliche Folgen habenOb ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, ist für Beschäftigte nicht nur eine formale Frage. Bei einem anerkannten Versicherungsfall können Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung greifen.
Dazu gehören je nach Situation Heilbehandlungen, Rehabilitation und bei längerer Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld. Bei bleibenden gesundheitlichen Folgen können weitere Leistungen hinzukommen.
Deshalb sollten Unfälle im Homeoffice nicht vorschnell als reine Privatunfälle behandelt werden. Mehr zu den möglichen finanziellen Folgen erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Warum ein falsch behandelter Arbeitsunfall beim Krankengeld teuer werden kann.
Nach einem Unfall im Homeoffice sollten Beschäftigte Beweise sichernGerade im Homeoffice fehlen häufig Kollegen, die einen Unfall unmittelbar beobachten können. Deshalb kann später besonders wichtig werden, wann, wo und aus welchem Grund sich der Beschäftigte auf dem betreffenden Weg befand.
Hilfreich können der Kalender mit beruflichen Terminen, Nachrichten über die Mittagspause, die Homeoffice-Vereinbarung, Arbeitszeitaufzeichnungen oder ein Kassenbon des Imbisses sein. Auch der genaue Unfallort und die Uhrzeit sollten möglichst früh festgehalten werden.
Ein Unfall sollte außerdem gegenüber dem Arbeitgeber als möglicher Arbeits- oder Wegeunfall angegeben werden. Wird erst Monate später ein beruflicher Zusammenhang behauptet, können Beweisprobleme entstehen.
Das Bundessozialgericht muss jetzt eine bundesweite Linie findenDie beiden Urteile des Hessischen LSG sind noch nicht das letzte Wort. Gegen beide Entscheidungen laufen Revisionen vor dem Bundessozialgericht in Kassel.
Das Verfahren zum anerkannten Homeoffice-Unfall wird unter B 2 U 8/26 R geführt. Das zweite Verfahren über den Unfall beim mobilen Arbeiten trägt das Aktenzeichen B 2 U 9/26 R.
Das BSG kann damit genauer bestimmen, welche Anforderungen an die betriebliche Einbindung eines Homeoffice-Arbeitstages gestellt werden dürfen. Bis zu den Entscheidungen bleibt die Abgrenzung bei Unfällen rund um die Mittagspause stark vom jeweiligen Tagesablauf abhängig.
Praxisbeispiel: Sturz auf dem Weg zur BäckereiAnna arbeitet an einem Mittwoch von zu Hause und hat den Homeoffice-Tag mit ihrem Arbeitgeber abgestimmt. Um 11.45 Uhr endet eine Videokonferenz, um 13 Uhr beginnt bereits der nächste Termin.
Gegen 12 Uhr schreibt sie ihrem Team, dass sie Mittagspause macht, und geht zur Bäckerei, um ein belegtes Brötchen zu kaufen. Auf dem direkten Weg dorthin stolpert sie auf dem Gehweg und bricht sich das Handgelenk.
Nach den vom Hessischen LSG entwickelten Kriterien sprechen mehrere Umstände für einen versicherten Arbeitsweg: Der Homeoffice-Tag war abgestimmt, Anna war in den betrieblichen Tagesablauf eingebunden und wollte nach der kurzen Pause weiterarbeiten. Eine automatische Anerkennung folgt daraus dennoch nicht, da der Unfallversicherungsträger jeden Fall anhand seiner tatsächlichen Umstände prüfen muss.
Der Beitrag Arbeitsrecht: Unfall im Homeoffice ist unfallversichert? BSG entscheidet erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Ständerat ist gegen PFAS-Deklarationspflicht und für Aussetzung des Vollzugs bei Grenzwerten
Die schwer abbaubaren «Ewigkeitschemikalien» PFAS belasten die Umwelt und gelangen auch in die Nahrungskette. Auf manchen Produkten, wie zum Beispiel Pfannen, wird zwar bereits darauf hingewiesen, dass sie keine «Ewigkeitschemikalien» PFAS enthalten. Konsumentinnen und Konsumenten wünschen sich jedoch, dass PFAS auf allen Produkten, die sie enthalten, deklariert werden. Deshalb hatten Nationalrätin Susanne Vincenz-Stauffacher (FDP) und Ständerat Matthias Michel (FDP) zwei Vorstösse eingereicht, die eine rechtliche Grundlage für die Deklarationspflicht verlangen.
Gestern wurden die Vorstösse nun im Ständerat debattiert, wobei Michel seinen aus formalen Gründen zurückzog, wie SRF berichtet. Der Vorstoss von Vincenz-Stauffacher wurde hingegen abgelehnt. Es seien bereits andere Massnahmen bezüglich PFAS eingeleitet worden, so die Begründung der zuständigen Kommission. Der Nationalrat hatte die Motion angenommen, nun ist sie aber vom Tisch.
Gleichzeitig bremste der Ständerat diese Massnahmen jedoch wieder ab: Laut dem Tages-Anzeiger stimmte er einer Motion von Mitte-Ständerat Benedikt Würth zu, die einen Vollzugsaufschub bei PFAS-Grenzwerten fordert. Seit 2024 gelten in der Schweiz Höchstwerte für Fleisch, Eier und Fisch. Laut der Motion soll ein flächendeckender Vollzug erst dann erfolgen, wenn «die gesetzlichen Grundlagen, die Entschädigungs- und Unterstützungsmassnahmen sowie die Vollzugsinstrumente geklärt» wurden. Der Ball liegt nun beim Nationalrat.
Bewerber mit Schwerbehinderung frühzeitig aussortiert: 11.250 Euro Entschädigung zugesprochen
Ein schwerbehinderter Bewerber wurde im Auswahlverfahren frühzeitig aussortiert, obwohl er in seinen Unterlagen gleich an mehreren Stellen auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hatte. Das Arbeitsgericht Düsseldorf sprach ihm deshalb eine Entschädigung von 11.250 Euro zu.
Das Urteil vom 23. Juli 2026 trägt das Aktenzeichen 9 Ca 599/26. Eine aktuelle Veröffentlichung der Entscheidung erfolgte am 11. September 2026.
Schwerbehinderung stand im Anschreiben und im LebenslaufDer Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 80 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er bewarb sich im November 2025 auf eine ausgeschriebene Stelle als „Principal Information Security Manager“ und machte seine Schwerbehinderung sowohl im Anschreiben als auch im Lebenslauf kenntlich.
Trotzdem wurde seine Bewerbung bereits in einer frühen Phase aussortiert. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts wurde seine Bewerbung anders als mindestens 30 andere Bewerbungen nicht an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet.
Mindestens sieben andere Bewerber erhielten zudem die Gelegenheit zu einem Erstgespräch. Der schwerbehinderte Bewerber bekam dagegen eine Absage.
Urteilsdaten Angaben Gericht Arbeitsgericht Düsseldorf Datum 23. Juli 2026 Aktenzeichen 9 Ca 599/26 Grad der Behinderung GdB 80 Entschädigung 11.250 Euro Rechtsgrundlage § 15 Abs. 2 AGG Arbeitgeber sagte: Mitarbeiterin habe Schwerbehinderung übersehenDie Arbeitgeberseite erklärte, die für das Bewerbungsverfahren zuständige Mitarbeiterin habe den Hinweis auf die Schwerbehinderung nicht wahrgenommen. Genau dieses Argument reichte dem Arbeitsgericht jedoch nicht aus.
Für Bewerber ist das wichtig: Ein Arbeitgeber kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass eine deutlich mitgeteilte Schwerbehinderung bei der Bearbeitung der Unterlagen versehentlich übersehen worden sei. Entscheidend ist, ob Tatsachen vorliegen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen.
Ähnlich streng urteilen Arbeitsgerichte auch in anderen Verfahren. So erhielt ein schwerbehinderter Bewerber in einem anderen Fall 15.000 Euro Entschädigung, nachdem gesetzliche Vorgaben im Bewerbungsverfahren nicht ausreichend beachtet worden waren.
§ 22 AGG verschiebt die BeweislastFür solche Verfahren ist § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes besonders wichtig. Ein Bewerber muss nicht vollständig beweisen, dass eine Personalabteilung ihn bewusst wegen seiner Behinderung aussortiert hat.
Kann der Betroffene Tatsachen nachweisen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, muss anschließend die Arbeitgeberseite darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag. Aus einem zunächst schwer beweisbaren Diskriminierungsvorwurf kann dadurch ein erhebliches Prozessrisiko für den Arbeitgeber entstehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Grundsatz bereits in früheren Entscheidungen bestätigt. Auch bei gegen-hartz.de haben wir über ein Verfahren berichtet, in dem der Arbeitgeber die Vermutung einer Benachteiligung widerlegen musste.
Bewerber erhielt nicht dieselbe Chance wie andereDas Arbeitsgericht Düsseldorf sah eine Benachteiligung bereits darin, dass dem Kläger eine Chance im weiteren Bewerbungsverfahren genommen wurde. Seine Bewerbung gelangte nicht in die Auswahlstufe, die zahlreiche andere Bewerbungen erreichten.
Dafür ist nicht erforderlich, dass feststeht, dass der schwerbehinderte Bewerber die Stelle am Ende tatsächlich erhalten hätte. Schon eine ungünstigere Behandlung innerhalb des Bewerbungsverfahrens kann das AGG erfassen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Absage an einen schwerbehinderten Bewerber automatisch eine Diskriminierung darstellt. Arbeitgeber dürfen Bewerber nach fachlichen und sachlichen Kriterien auswählen, müssen diese Kriterien im Streitfall jedoch nachvollziehbar darlegen können.
Fehlender Vermittlungsauftrag wurde für den Arbeitgeber zum ProblemHinzu kam ein weiterer Fehler. Für die ausgeschriebene Stelle war kein qualifizierter Vermittlungsauftrag an die Bundesagentur für Arbeit erteilt worden.
Nach § 164 Abs. 1 SGB IX müssen Arbeitgeber prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, und frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. März 2025, Az. 8 AZR 123/24, klargestellt, dass diese Kontaktaufnahme die Erteilung eines Vermittlungsauftrags verlangt.
Es genügt danach nicht ohne Weiteres, lediglich irgendwo eine Stellenanzeige zu veröffentlichen oder eine Stelle in einem Onlineportal sichtbar zu machen. Der gesetzlich vorgesehene Kontakt zur Bundesagentur muss tatsächlich hergestellt werden.
Verfahrensfehler können eine Diskriminierungsvermutung auslösenDas ist für Arbeitgeber riskant, weil Verstöße gegen Schutz- und Verfahrensvorschriften zugunsten schwerbehinderter Menschen als Indiz für eine Benachteiligung gewertet werden können. Dann greift wiederum die Beweisregel aus § 22 AGG.
Ein Verfahrensfehler führt dabei nicht in jedem denkbaren Fall automatisch zu einer Entschädigung. Zusammen mit weiteren Umständen kann er aber dazu führen, dass der Arbeitgeber erklären und beweisen muss, warum die Behinderung bei der Entscheidung keinerlei Einfluss hatte.
Wie sehr es auf den jeweiligen Bewerbungsablauf ankommt, zeigt eine andere aktuelle Entscheidung. Das Arbeitsgericht Koblenz verneinte einen Entschädigungsanspruch in einem Fall, in dem überhaupt kein echtes Auswahlverfahren mit Vorstellungsgesprächen stattgefunden hatte.
Private Arbeitgeber müssen nicht jeden schwerbehinderten Bewerber einladenBei der Einordnung des Düsseldorfer Urteils ist ein Unterschied besonders wichtig. Ein privater Arbeitgeber muss nicht allein wegen der Schwerbehinderung jeden fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten Bewerber automatisch zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
Die besondere gesetzliche Einladungspflicht aus § 165 SGB IX betrifft öffentliche Arbeitgeber. Im Düsseldorfer Verfahren ging es dagegen darum, dass andere Bewerber weitere Auswahlstufen erreichten, der Kläger frühzeitig aussortiert wurde und zusätzlich gesetzliche Vorgaben aus § 164 SGB IX nicht eingehalten worden waren.
Die fehlende Einladung darf deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend war die Gesamtheit der Umstände des konkreten Auswahlverfahrens.
Warum die Aussage „Wir haben die Behinderung nicht gesehen“ nicht genügteAus Sicht von Bewerbern ist ein weiterer Punkt des Urteils bedeutsam. Wer seine Schwerbehinderung ausreichend deutlich mitteilt, soll nicht das Risiko tragen, dass Personalverantwortliche die Bewerbungsunterlagen nur unvollständig lesen.
Der Hinweis des Unternehmens, die zuständige Mitarbeiterin habe die Information nicht bemerkt, beseitigte die vom Gericht angenommene Diskriminierungsvermutung nicht. Arbeitgeber müssen ihre Bewerbungsprozesse daher so organisieren, dass Angaben zur Schwerbehinderung ordnungsgemäß erkannt und die gesetzlichen Schutzvorschriften eingehalten werden.
11.250 Euro entsprechen rechnerisch 1,5 MonatsgehälternDas Arbeitsgericht setzte die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG auf 11.250 Euro fest. Bei dem für die Stelle genannten Bruttomonatsentgelt von 7.500 Euro entspricht dies rechnerisch eineinhalb Monatsgehältern.
Die Höhe einer AGG-Entschädigung ist nicht für jeden Fall fest vorgeschrieben. Das Gesetz verlangt eine angemessene Entschädigung und sieht bei einer Nichteinstellung eine Begrenzung auf drei Monatsgehälter vor, wenn die betroffene Person auch bei einem benachteiligungsfreien Verfahren nicht eingestellt worden wäre.
Eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist zudem nicht dasselbe wie ein Anspruch auf Einstellung. Das AGG verschafft einem diskriminierten Bewerber grundsätzlich keinen Arbeitsvertrag, sondern ermöglicht unter anderem einen finanziellen Ausgleich für die erlittene Benachteiligung.
Auch beauftragte Recruiting-Unternehmen schützen den Arbeitgeber nichtDas Düsseldorfer Urteil enthält noch einen weiteren interessanten Punkt. Das Bewerbungsverfahren wurde nicht unmittelbar von der Gesellschaft durchgeführt, bei der die ausgeschriebene Stelle angesiedelt war, sondern von einer anderen Gesellschaft innerhalb der Unternehmensstruktur.
Das half der Arbeitgeberseite nicht. Das Arbeitsgericht stellte klar, dass das Verhalten eines mit der Durchführung des Bewerbungsverfahrens beauftragten Dritten dem möglichen Arbeitgeber zugerechnet werden kann.
Unternehmen können gesetzliche Pflichten bei der Bewerberauswahl deshalb nicht dadurch umgehen, dass sie Recruiting, Vorauswahl oder Bewerberkommunikation auslagern. Auch externe oder konzerninterne Dienstleister müssen das Verfahren diskriminierungsfrei durchführen.
Was schwerbehinderte Bewerber nach einer auffälligen Absage beachten solltenWer den Verdacht hat, wegen einer Schwerbehinderung benachteiligt worden zu sein, sollte die Stellenausschreibung, das Anschreiben, den Lebenslauf, Eingangsbestätigungen und die Absage aufbewahren. Auch E-Mails oder Nachrichten aus Bewerbungsportalen können später zeigen, wann welche Angaben gemacht wurden.
Besonders wichtig sind die Fristen. Ansprüche nach § 15 AGG müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden; bei Bewerbungen beginnt diese Frist regelmäßig mit dem Zugang der Ablehnung.
Für eine anschließende Klage auf Entschädigung gilt zusätzlich § 61b Arbeitsgerichtsgesetz. Danach muss die Klage grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs erhoben werden.
Häufige Fragen zum Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf Warum erhielt der Bewerber 11.250 Euro?Das Arbeitsgericht Düsseldorf sah eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung als gegeben an und sprach eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Die Arbeitgeberseite konnte die nach § 22 AGG bestehende Vermutung nicht widerlegen.
Muss ein privater Arbeitgeber jeden schwerbehinderten Bewerber zum Gespräch einladen?Nein. Die besondere Einladungspflicht des § 165 SGB IX betrifft öffentliche Arbeitgeber; private Arbeitgeber müssen jedoch unter anderem die Vorgaben des § 164 SGB IX und das Benachteiligungsverbot des AGG beachten.
Reicht es als Entschuldigung, wenn die Personalabteilung die Schwerbehinderung übersehen hat?Nicht automatisch. Wird die Schwerbehinderung in den Bewerbungsunterlagen ausreichend deutlich mitgeteilt, kann sich ein Arbeitgeber im Streitfall nicht ohne Weiteres dadurch entlasten, dass ein Mitarbeiter den Hinweis nicht gelesen oder wahrgenommen habe.
Warum war der fehlende Vermittlungsauftrag wichtig?Arbeitgeber müssen nach § 164 Abs. 1 SGB IX frühzeitig Verbindung mit der Bundesagentur für Arbeit aufnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dafür ein Vermittlungsauftrag erforderlich; ein Verstoß gegen diese Pflicht kann ein Indiz für eine Benachteiligung sein.
Der Beitrag Bewerber mit Schwerbehinderung frühzeitig aussortiert: 11.250 Euro Entschädigung zugesprochen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.