«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
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Integrationsamt stoppt fristlose Kündigung bei Schwerbehinderung
Menschen mit Schwerbehinderung stehen im Job oft unter besonderem Druck, wenn sie krankheitsbedingt ausfallen. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts München (M 15 K 19.4028) zeigt, dass das Integrationsamt Ihren Arbeitsplatz auch dann schützen kann, wenn der Arbeitgeber eine außerordentliche, also fristlose Kündigung mit Auslauffrist plant.
Das Integrationsamt hat in solchen Entscheidungen einen Ermessensspielraum. Für schwerbehinderte Beschäftigte stärkt diese Entscheidung den Kündigungsschutz und die Rolle vorsorgender Maßnahmen wie Prävention und betriebliches Eingliederungsmanagement.
Außerordentliche Kündigung ohne Zustimmung – warum das Integrationsamt „Nein“ sagteIn dem entschiedenen Fall wollte eine Bank einem schwerbehinderten Mitarbeiter mit Epilepsie außerordentlich kündigen. Der Mann arbeitete seit vielen Jahren im Unternehmen, fiel aber über mehrere Jahre hinweg wegen verschiedener Erkrankungen häufig aus. Der Arbeitgeber sah keine Perspektive für ein stabiles Vollzeitarbeitsverhältnis mehr und beantragte deshalb beim Integrationsamt die Zustimmung zur fristlosen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.
Das Inklusionsamt (in Bayern der Begriff für das Integrationsamt) prüfte den Fall genau und lehnte die Zustimmung ab. Es stellte fest, dass ein Teil der Fehlzeiten im Zusammenhang mit der anerkannten Behinderung stand und der Beschäftigte deshalb ein besonders hohes Schutzniveau genießt. Außerdem sah die Behörde keine hinreichend sichere negative Gesundheitsprognose und bemängelte, dass der Arbeitgeber nicht alle Möglichkeiten zur Prävention und Unterstützung ausgeschöpft hatte.
Der Fall: Langjährige Beschäftigung, Epilepsie und viele FehlzeitenDer betroffene Arbeitnehmer war seit 2002 als Bankkaufmann beschäftigt und hatte einen anerkannten Grad der Behinderung von 50 wegen eines Anfallsleidens. In den letzten Jahren vor der Kündigungsabsicht häuften sich seine Fehlzeiten, teils wegen Infekten, teils wegen Operationen und Folgen von Sportunfällen, teils wegen Medikamentenumstellungen.
Der Arbeitgeber verlegte ihn auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz und führte mehrere Gespräche und Versuche zur Wiedereingliederung durch. Trotzdem blieben die Fehlzeiten hoch, und der Betriebsarzt sprach nach einem kurzen Kontakt von einer ungünstigen Prognose.
Der Arbeitnehmer legte dagegen mehrere Atteste seiner behandelnden Fachärzte vor, die ihm eine Vollzeittätigkeit und eine positive Gesundheitsprognose bescheinigten. Er betonte, dass viele Langzeitausfälle auf einmalige Ereignisse wie eine schwere Infektion oder einen Radunfall zurückgingen, die inzwischen ausgeheilt seien.
Integrationsamt stärkt Schwerbehindertenschutz: Interessenabwägung mit hohem MaßstabDas Integrationsamt / Inklusionamt stellte bei seiner Entscheidung die Frage in den Mittelpunkt, wie stark die beabsichtigte Kündigung mit der Schwerbehinderung zusammenhängt.
Weil zumindest ein Teil der Fehlzeiten auf die Epilepsie und deren Behandlung zurückzuführen war, nahm die Behörde einen deutlichen Zusammenhang an. Das erhöht das Schutzniveau und zwingt zu einer besonders sorgfältigen Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und Ihrem Interesse an einem sicheren Arbeitsplatz.
Die Behörde erkannte zwar die wirtschaftliche Belastung und die betrieblichen Schwierigkeiten der Bank an. Sie stellte aber ebenso fest, dass der Beschäftigte seit über 17 Jahren im Unternehmen tätig war, ein fortgeschrittenes Alter hatte und wegen seiner Behinderung schwerer einen neuen, passenden Arbeitsplatz finden würde. Diese Sozialdaten wogen nach Auffassung des Integrationsamts schwerer als das Lösungsinteresse des Arbeitgebers.
Gericht bestätigt Ermessensspielraum: Integrationsamt entscheidet nicht willkürlichDer Arbeitgeber akzeptierte die Ablehnung nicht und klagte. Er verlangte, dass das Integrationsamt / Inklusionsamt erneut über die Zustimmung zur Kündigung entscheidet, scheiterte damit aber vor dem Verwaltungsgericht München.
Das Gericht prüfte ausdrücklich nicht, ob es selbst die Kündigung für richtig oder falsch gefunden hätte, sondern nur, ob das Integrationsamt sein Ermessen korrekt ausgeübt hatte.
Nach der Verwaltungsgerichtsordnung darf das Gericht die Ermessensentscheidung der Behörde nicht einfach durch eine eigene ersetzen. Es kontrolliert nur, ob die Behörde den Sachverhalt ausreichend aufklärt, alle wesentlichen Gesichtspunkte in die Abwägung einbezieht und keine sachfremden Kriterien berücksichtigt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Integrationsamt sorgfältig gearbeitet, die widerstreitenden Interessen erkannt und vertretbar gewichtet hatte.
Kein „zweites Arbeitsgericht“: Integrationsamt prüft SchwerbehindertenfürsorgeDas Gericht stellte klar, dass das Zustimmungsverfahren nach §§ 168 ff. SGB IX keinen „zweiten Kündigungsschutzprozess“ schafft. Das Integrationsamt kontrolliert nicht umfassend, ob eine Kündigung arbeitsrechtlich wirksam ist. Dafür bleiben weiter die Arbeitsgerichte zuständig, wenn Sie gegen eine Kündigung klagen.
Das Integrationsamt / Inklusionsamt konzentriert sich auf Fragen der Schwerbehindertenfürsorge. Es prüft, ob Ihre Behinderung die Kündigung mitverursacht, ob Arbeitgeber und Behörden alle zumutbaren Hilfen und Förderungen ausgeschöpft haben und ob die Kündigung aus Sicht des besonderen Schutzes schwerbehinderter Menschen wirklich notwendig erscheint. Nur wenn schwerbehindertenrechtliche Gründe einer Kündigung nicht entgegenstehen, darf es die Zustimmung erteilen.
Prävention und BEM: Versäumte Chancen fallen dem Arbeitgeber auf die FüßeIm Verfahren fiel besonders ins Gewicht, dass der Arbeitgeber kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX eingeleitet hatte. Ein solches Verfahren soll frühzeitig eingreifen, wenn sich Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis abzeichnen, und gemeinsam mit allen Beteiligten Lösungen erarbeiten. Nach Auffassung des Integrationsamts hätte eine rechtzeitige Prävention möglicherweise geholfen, die Kündigung zu vermeiden.
Auch das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) spielte eine wichtige Rolle. Zwar führte der Arbeitgeber BEM-Gespräche, zog aber weder das Inklusionsamt noch den Integrationsfachdienst hinzu, obwohl dies sinnvoll gewesen wäre. Das Gericht bestätigte, dass Prävention und BEM zwar keine formalen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Zustimmungsentscheidung darstellen, ihr Fehlen aber zulasten des Arbeitgebers in die Interessenabwägung einfließen darf, wenn sie bei ordentlicher Durchführung eine Kündigung hätten verhindern können.
Bedeutung für Betroffene: Stärkerer Kündigungsschutz bei behinderungsbedingten FehlzeitenDas Urteil stärkt Ihre Position, wenn Ihr Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung plant und sich dabei auf krankheitsbedingte Fehlzeiten stützt. Je enger Ihre Fehlzeiten mit der anerkannten Behinderung zusammenhängen, desto höher fällt Ihr Schutzniveau aus. Das Integrationsamt muss dann sehr genau hinsehen, ob die Kündigung wirklich das letzte Mittel darstellt.
Wichtig ist auch, dass einmalige Ereignisse wie Unfälle, größere Operationen oder eine schwere Infektion nicht automatisch eine dauerhaft negative Gesundheitsprognose beweisen. In dem Fall überzeugten die Facharztatteste, die eine positive Entwicklung bescheinigten, mehr als eine sehr knappe mündliche Einschätzung des Betriebsarztes.
Für Sie bedeutet das: Klare medizinische Stellungnahmen Ihrer behandelnden Ärzte haben Gewicht und können Ihren Arbeitsplatz schützen.
Drei Beispiele aus der Praxis: Wie das Urteil Ihnen indirekt helfen kannStellen Sie sich vor, Sie haben eine psychische Erkrankung und fallen über längere Zeiträume immer wieder aus, zum Beispiel wegen Klinikaufenthalten und Reha-Maßnahmen. Ihr Arbeitgeber möchte außerordentlich kündigen, ohne zuvor ernsthaft ein BEM oder ein Präventionsverfahren durchzuführen oder externe Hilfen wie den Integrationsfachdienst einzubeziehen. In einer solchen Konstellation kann das Integrationsamt die Zustimmung verweigern, weil der Arbeitgeber nicht alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten.
In einem zweiten Beispiel arbeiten Sie als Rollstuhlnutzerin in der Sachbearbeitung, Ihr Unternehmen baut um und begründet eine Kündigung mit angeblich nicht mehr passender Tätigkeit.
Das Integrationsamt kann verlangen, dass der Arbeitgeber zunächst prüft, ob er einen anderen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten oder den bisherigen Arbeitsplatz barrierefrei anpassen kann, etwa durch technische Hilfen oder Umorganisation. Erst wenn diese Optionen ernsthaft geprüft und als unzumutbar verworfen wurden, rückt eine Zustimmung zur Kündigung überhaupt näher.
Im dritten Beispiel sind Sie hörbehindert und machen wegen schlechter Akustik im Großraumbüro und fehlender Technik gehäuft Fehler, die der Arbeitgeber als Kündigungsgrund anführt.
Das Integrationsamt kann hier deutlich machen, dass zunächst Hilfsmittel wie geeignete Headsets, akustische Verbesserungen, technische Verstärker oder ein ruhigerer Arbeitsplatz nötig sind, bevor eine Kündigung überhaupt in Betracht kommt. Das Urteil unterstreicht, dass das Integrationsamt gerade solche behinderungsbedingten Aspekte in den Mittelpunkt stellt und nicht vorschnell die Seite des Arbeitgebers einnimmt.
FAQ: Häufige Fragen zum Kündigungsschutz schwerbehinderter MenschenWann braucht mein Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung?
Die Zustimmung ist immer erforderlich, wenn Ihr Arbeitgeber einem schwerbehinderten Menschen oder einem Gleichgestellten kündigen will und Sie zum Zeitpunkt der Kündigung den besonderen Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX genießen. Das gilt sowohl für ordentliche Kündigungen als auch für außerordentliche Kündigungen, also fristlose Kündigungen mit oder ohne Auslauffrist.
Prüft das Integrationsamt, ob die Kündigung arbeitsrechtlich wirksam ist?
Das Integrationsamt ersetzt kein Arbeitsgericht und entscheidet nicht abschließend darüber, ob die Kündigung arbeitsrechtlich zulässig ist. Es prüft speziell, ob schwerbehindertenrechtliche Gründe der Kündigung entgegenstehen und ob der Schutz schwerbehinderter Menschen Vorrang vor dem Beendigungswunsch des Arbeitgebers haben soll.
Welche Rolle spielen BEM und Prävention bei der Entscheidung?
Das Gericht hat bestätigt, dass weder das BEM noch das Präventionsverfahren strenge Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Entscheidung des Integrationsamts darstellen. Trotzdem kann das Integrationsamt dem Arbeitgeber anlasten, wenn er diese Instrumente nicht oder nur halbherzig nutzt, obwohl sie mit hoher Wahrscheinlichkeit geholfen hätten, eine Kündigung zu vermeiden.
Wie kann ich mich schützen, wenn mein Arbeitgeber meine Kündigung beim Integrationsamt beantragt?
Sie sollten möglichst früh Ihre Schwerbehindertenvertretung, den Personalrat oder Betriebsrat und bei Bedarf Rechtsberatung einschalten und Ihre Sicht der Dinge schriftlich gegenüber dem Integrationsamt schildern. Zusätzlich stärken aussagekräftige ärztliche Atteste Ihrer behandelnden Fachärzte Ihre Position, insbesondere wenn sie eine realistische und positive Gesundheitsprognose enthalten.
Gilt diese Rechtsprechung nur für Epilepsie oder auch für andere Behinderungen?
Die Grundsätze des Urteils mit dem Aktenzeichen M 15 K 19.4028 gelten unabhängig von der konkreten Behinderung, solange ein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und Ihrer Schwerbehinderung besteht. Entscheidend ist, dass das Integrationsamt Ihre behinderungsbedingten Nachteile ausgleicht und prüft, ob der Arbeitgeber alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Ihren Arbeitsplatz zu erhalten.
Die Entscheidung zeigt, dass Integrationsämter und Gerichte den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen ernst nehmen und Arbeitgeber nicht leichtfertig aus der Verantwortung entlassen. Wer frühzeitig Präventionsangebote nutzt, das BEM aktiv mitgestaltet und klare medizinische Stellungnahmen einholt, verbessert seine Chancen, den eigenen Arbeitsplatz zu sichern.
Für Sie bedeutet das Urteil: Sie dürfen vom Integrationsamt erwarten, dass es genau hinschaut, nach Lösungen sucht und eine Kündigung nur dann mitträgt, wenn wirklich alle anderen Wege ausgeschöpft sind.
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Teen dies, hundreds treated during Damascus celebrations of Liberation Day
Damascus, Dec.9 (SANA) A 17-year-old boy died and more than 260 people required medical assistance during celebrations in Damascus marking the first anniversary of the Liberation Day, Health Ministry said Tuesday.
The ministry reported that the teenager died from complications related to smoke inhalation and overcrowding. He also suffered from a chronic heart condition, according to the statement. Medical teams treated 247 people on site, while 18 others were transported to hospitals—12 to al-Mouwasat Hospital and six to Damascus Hospital.
The Ministry said emergency teams had been deployed across major gathering points in the capital from early morning as part of a response plan designed to provide rapid medical support.
Large crowds filled public squares in Damascus and other cities on Monday to celebrate the first anniversary liberation from the former regime.
Lakonische Notizen zum Zustand der Republik
Eine zehnköpfige Jugendgang terrorisiert den Ort Erbach, uriniert bestens gelaunt mitten in die Kirche, räumt nachts Verkaufsbuden auf dem Weihnachtsmarkt aus, quält zwei dort platzierte Esel, schneidet Lichterketten durch, randaliert und provoziert, wo immer es sich gerade anbietet. Beide, Weihnachtsmarkt und Kirche, sind jetzt “wegen Vandalismus” geschlossen; eine weitere Markt-Attraktion, ein aufgestelltes geschmücktes Lichterzelt ist […]
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Nationwide celebrations in Syria marking the first Liberation Day anniversary
Damascus, Dec.9 (SANA) Syrians marked the first anniversary of Liberation Day on Monday with large public gatherings across several provinces. Crowds filled central squares from early morning until late in the evening, with participants carrying national flags and voicing support for the country’s unity.
The celebrations included military displays, paragliding demonstrations, and musical performances. Participants waved flags and chanted patriotic songs, emphasizing themes of national sovereignty and honoring those killed in the conflict. Fireworks lit up the night sky, launched from cities’ squares and surrounding buildings.
The day’s events also featured traditional dance performances, additional military parades, and revolutionary-themed musical segments. The festivities reflected national cohesion and a continued commitment to reconstruction efforts.
Idleb Homs Quneitra Aleppo Damascus Deir Ezzor TartousBürgergeld: Jobcenter schickt Einladung für Meldetermin am selben Tag
Der Fall wirkt wie ein schlechter Witz: Ein Leistungsberechtigter öffnet am Vormittag seine Post und findet die Einladung des Jobcenters für genau denselben Tag. Pünktliches Erscheinen ist damit faktisch ausgeschlossen. Solche Situationen häufen sich, seit die Deutsche Post Brieflaufzeiten verlängert hat und der Gesetzgeber reagierte: Seit 1. Januar 2025 gilt eine neue „Vier‑Tages‑Fiktion“.
Ein per einfachem Brief verschickter Verwaltungsakt – dazu zählt auch eine Terminladung – gilt jetzt erst am vierten Werktag nach Aufgabe als zugestellt.
Die Annahme, die Behörde könne schon drei Tage nach dem Absendedatum auf den Zugang vertrauen, ist damit passé
Für Empfänger bedeutet das: Kommt der Brief tatsächlich später an, kann die Vermutung widerlegt und eine Sanktion abgewehrt werden.
Meldepflicht und BekanntgabeRechtsgrundlage für Terminladungen ist § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III. Die Einladung ist ein Verwaltungsakt und muss eine korrekte Rechtsfolgenbelehrung enthalten.
In derselben Norm steht aber auch eine Art „Schonfrist“: Meldet sich die betroffene Person am selben Tag noch persönlich – auch wenn sie erst nach der eigentlichen Uhrzeit erscheint – und wird der Zweck des Termins erreicht, liegt kein Meldeversäumnis vor.
Parallel dazu regelt § 37 Abs. 2 SGB X die Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Die neue Vier‑Tages‑Fiktion entlastet Betroffene, entbindet sie aber nicht von der Pflicht, das Jobcenter zeitnah zu informieren, sobald die verspätete Einladung entdeckt wird.
Wann drohen Leistungsminderungen – und wann nicht?Die Bürgergeld‑Reform hat die Sanktionslogik zwar abgemildert, doch Meldeversäumnisse bleiben der häufigste Kürzungsgrund. Beim ersten Verstoß kann das Jobcenter den Regelsatz für einen Monat um zehn Prozent mindern; wiederholte Verstöße steigern die Kürzung bis auf maximal dreißig Prozent.
2024 verzeichnete die Bundesagentur für Arbeit 369 000 Leistungsminderungen – ein Plus von über 60 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Fast neun von zehn Fällen hingen mit nicht wahrgenommenen Terminen zusammen.
Gerichte haben der Behörde jedoch Grenzen gesetzt. Fehlt in der Rechtsfolgenbelehrung der Hinweis, dass eine nachträgliche Meldung am selben Tag die Sanktion verhindert, ist die Kürzung rechtswidrig, urteilten etwa das Sozialgericht Berlin (Az. S 37 AS 13932/16) und das Sozialgericht Leipzig (Az. S 22 AS 2098/16).
Später erscheinen, krankmelden oder widersprechen?Wer eine Einladung zu spät erhält, hat mehrere Handlungsoptionen. Die sicherste ist der unverzügliche Kontakt zum Jobcenter – telefonisch, per E‑Mail oder über das Upload‑Portal – um den Sachverhalt zu schildern und um Terminverlegung zu bitten.
Liegt zeitgleich eine Erkrankung vor, sollte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgereicht werden; die Fachlichen Weisungen erkennen das in der Regel als wichtigen Grund an.
Erscheint man trotz Verspätung noch am selben Tag, erfüllt man die Meldepflicht formell. Weigert sich die Integrationsfachkraft, den Vorgang zu bearbeiten, lohnt es sich, die Vorsprache an der Infotheke bestätigt zu bekommen oder einen begleitenden Zeugen mitzunehmen.
Kommt dennoch eine Anhörung wegen eines angeblichen Versäumnisses, empfiehlt sich ein schriftlicher Widerspruch, der auf die verspätete Zustellung verweist und Belege beifügt (Briefumschlag mit Poststempel, Zeugenbestätigung, Bildschirmfoto aus der DHL‑Sendungsverfolgung).
Ursache Überlastung oder bewusste Provokation?Insider aus mehreren Jobcentern räumen ein, dass Personalmangel und eine wachsende Zahl digitaler Anfragen Terminpläne immer enger machen. Die Zahl der Sachbearbeitenden ist seit 2021 nur leicht gestiegen, die Zahl der Leistungsberechtigten aber um mehr als zehn Prozent.
Kurzfristige Ladungen entstehen oft, weil Sachbearbeitende frei gewordene Zeitfenster füllen, sobald eine Maßnahme ausfällt.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt verweist gleichwohl auf Fälle, in denen Einladungen bewusst spät verschickt wurden, um „Druck aufzubauen“. Ein solches Vorgehen untergräbt das „Vertrauenszeitfenster“, das der Bürgergeld‑Gesetzgeber eigentlich stärken wollte.
Digitale Zustellung: Chance und RisikoSeit 2023 kann das Jobcenter Einladungen auch elektronisch ins Online‑Postfach zustellen. Dort greift dieselbe Vier‑Tages‑Fiktion – sie beginnt jedoch mit der Bereitstellung im System, nicht mit dem tatsächlichen Abruf.
Wer das Portal nutzt, sollte daher Push‑Benachrichtigungen aktivieren, um keinen Fristlauf zu verpassen. Zugleich dokumentiert das Portal minutengenau, wann eine Nachricht aufschlug – ein Vorteil, wenn es später um den Nachweis verspäteter Zustellung geht.
Was Jobcenter-Sachbearbeiter daraus lernen könnenVerlässliche Kommunikation ist kein weiches Nice‑to‑have, sondern eine Rechtspflicht. Wer Termine ohne ausreichenden Vorlauf ansetzt, riskiert nicht nur Frust und Misstrauen, sondern auch Überlastung der eigenen Widerspruchsstelle und verlorene Gerichtsverfahren.
Die Fachlichen Weisungen empfehlen deshalb mindestens eine Woche Vorlauf, sofern keine dringenden Vermittlungsgründe entgegenstehen.
FazitWer eine Einladung erst am Tag des Termins erhält, muss nicht in Panik verfallen. Die Rechtslage schützt Leistungsberechtigte besser, als viele glauben: Eine Meldung noch am selben Tag kann die Sanktion verhindern; die neue Vier‑Tages‑Fiktion erleichtert den Nachweis verspäteter Zustellung.
Entscheidend ist, den Kontakt mit dem Jobcenter zu suchen, alle Belege aufzubewahren und Widerspruch einzulegen, falls dennoch gekürzt wird.
Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter schickt Einladung für Meldetermin am selben Tag erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
45 Jahre und sofort in Rente? Der neue Rentenplan
Die gesetzliche Rente wird in Deutschland seit Jahren entlang derselben Konfliktlinie diskutiert: Viele Menschen erleben den Ruhestand als verdiente Altersrente, andere erreichen ihn nur mit gesundheitlichen Einschränkungen, und wieder andere fürchten vor allem die Tragfähigkeit des Rentensystems.
Aufgrund dessen gibt es nun einen neuen Reformplan: Der Zeitpunkt des Rentenstarts soll nicht mehr primär vom Geburtsjahr und einer festen Altersgrenze abhängen, sondern stärker oder sogar ausschließlich von der Zahl der Jahre, in denen Beiträge in die Rentenversicherung geflossen sind.
Das klingt zunächst nach einer einfachen und intuitiven Logik. Wer früh in Ausbildung und Beruf geht und lange einzahlt, soll früher aufhören dürfen. Wer später startet, weil er oder sie lange studiert oder aus anderen Gründen erst spät beitragspflichtig beschäftigt ist, müsste entsprechend länger arbeiten.
Genau an dieser Stelle beginnt allerdings die eigentliche Auseinandersetzung: Lebensläufe sind selten so geradlinig, wie es eine reine “45 Beitragsjahre-Rechnung” nahelegt.
Was heute gilt: Altersgrenzen, Geburtsjahrgänge und WartezeitenDer heutige Rentenzugang setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen. Auf der einen Seite steht eine Altersgrenze, die je nach Rentenart und Geburtsjahrgang unterschiedlich ausfallen kann.
Auf der anderen Seite stehen sogenannte Wartezeiten, also Mindestversicherungszeiten, die erfüllt sein müssen. Die Rentenversicherung arbeitet dabei nicht mit groben „Jahren“, sondern mit Kalendermonaten, in denen rentenrechtliche Zeiten vorliegen.
Im Grundsatz ist die Wartezeit eine Eintrittskarte: Ohne eine erfüllte Mindestversicherungszeit entsteht kein Anspruch auf die jeweilige Altersrente.
Für die Regelaltersrente genügt eine vergleichsweise kurze Mindestzeit. Für bestimmte Altersrenten sind deutlich längere Wartezeiten erforderlich, etwa 35 Jahre bei der Altersrente für langjährig Versicherte und bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie 45 Jahre bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Damit ist das Prinzip „Beitrags- und Versicherungsjahre zählen“ keineswegs neu; neu wäre, dass die Wartezeit die Altersgrenze weitgehend verdrängen würde.
Gerade die 45 Jahre sind seit langem politisch aufgeladen. Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren wurde in der öffentlichen Debatte häufig unter dem Schlagwort „Rente mit 63“ verhandelt, obwohl die Altersgrenzen für diese Rentenart je nach Jahrgang schrittweise angehoben wurden und die Bezeichnung nur auf eine Übergangsphase passte.
Der Vorschlag: Rente nach Beitragsjahren statt nach LebensjahrenDie im Script beschriebene Reformidee dreht die Logik um. Nicht mehr „Du darfst ab einem bestimmten Alter, wenn Du außerdem lange genug versichert warst“, sondern „Du darfst, sobald Du lange genug versichert warst“. In der zugespitzten Variante könnte das bedeuten, dass jemand mit 45 Beitrags- oder Versicherungsjahren sofort in den Ruhestand wechseln kann, ohne zusätzlich ein Mindestalter erreichen zu müssen.
Befürworter argumentieren mit einem Fairness-Gefühl, das viele Beschäftigte teilen: Wer sehr früh mit körperlich anstrengender Arbeit begonnen hat, erlebt das letzte Drittel des Berufslebens häufig als besonders belastend.
Der Gedanke, dass eine Person nach Jahrzehnten im Schichtdienst, auf dem Bau, in der Pflege oder in anderen fordernden Tätigkeiten dennoch bis zu einer starren Altersgrenze durchhalten muss, wird als lebensfremd empfunden. Die Wartezeit würde in diesem Modell zur maßgeblichen Richtschnur, und die Berufsbiografie bekäme mehr Gewicht als das Geburtsdatum.
In der aktuellen Debatte wird diese Idee unter anderem mit dem Hinweis verbunden, dass die tatsächlichen Erwerbsverläufe sehr unterschiedlich sind und dass eine starre Altersgrenze diese Unterschiede nur unzureichend abbildet. Gleichzeitig steht bereits im Raum, dass eine solche Umstellung im Rahmen einer Rentenkommission diskutiert werden soll, die Reformvorschläge erarbeiten soll.
Wer profitieren würde – und wer unter Druck gerieteGewinner wären vor allem Menschen, die sehr früh beitragspflichtig gearbeitet haben und deren Erwerbsbiografie lange, kontinuierliche Phasen der Pflichtversicherung enthält. Das betrifft häufig klassische Ausbildungswege mit frühem Einstieg in Vollzeit, oft in Berufen, die körperlich fordern.
Wer mit 16 oder 17 in Ausbildung startet, anschließend durchgehend arbeitet und kaum längere Unterbrechungen hat, erreicht 45 Versicherungsjahre deutlich früher als jemand, der erst nach einem langen Studium in den Arbeitsmarkt eintritt. Unter einem strikt beitragsjahreorientierten Zugang könnte der Ruhestand dann mehrere Jahre früher beginnen als heute.
Unter Druck gerieten dagegen nicht nur „Akademiker“, sondern generell Menschen mit späterem Einstieg in beitragspflichtige Beschäftigung. Dazu zählen viele Menschen, die lange Qualifizierungsphasen haben, etwa in regulären Studiengängen, in Referendariaten oder in Ausbildungen, die nicht oder nur teilweise beitragspflichtig sind.
Betroffen wären auch Personen mit Phasen der Selbstständigkeit außerhalb der Pflichtversicherung, Menschen mit längeren Auslandsaufenthalten, ebenso wie viele mit Unterbrechungen durch Pflege- und Familienarbeit.
Hinzu kommt ein zweiter, oft unterschätzter Punkt: Ein früherer Rentenzugang bedeutet nicht automatisch eine ausreichende Rente. Wer zwar früh aussteigen darf, aber über Jahre hinweg geringe Beiträge gezahlt hat, etwa durch lange Teilzeitphasen oder niedrige Einkommen, kann sich im Ergebnis früher in einem finanziell engen Ruhestand wiederfinden. Das würde die sozialpolitische Debatte verschieben: Weg von der Frage „Wann darf ich?“ hin zur Frage „Kann ich mir das leisten?“.
Die soziale Frage: Krankheit, Belastung und SchutzregelnDie Sozialverbände schildern in der Beratungspraxis häufig dieses Problem: Viele Menschen erreichen ihre späten Fünfziger oder frühen Sechziger nicht in einem Zustand, der eine nahtlose Weiterarbeit bis zur nächsten Altersgrenze realistisch macht.
Längere Krankheitsphasen, der Wechsel ins Krankengeld, der Verlust des Arbeitsplatzes oder der Übergang in andere Sicherungssysteme sind für Betroffene nicht nur finanziell riskant, sondern auch biografisch belastend.
Das heutige Recht kennt hierfür eigene Zugänge, etwa über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die unter bestimmten Voraussetzungen einen früheren Rentenbeginn ermöglicht, oder über Erwerbsminderungsrenten. In einem System, das fast ausschließlich auf Beitragsjahre abstellt, stellt sich zwingend die Frage, ob und wie solche Schutzmechanismen fortgeführt werden.
Ohne zusätzliche Regeln würde die Umstellung Menschen mit Brüchen im Erwerbsleben, gerade aufgrund von Krankheit oder Pflege, eher benachteiligen, obwohl sie die Belastungen oft nicht selbst verursacht haben.
Ein weiterer Konfliktpunkt wäre die Definition dessen, was als „Beitragsjahr“ zählt.
Schon heute unterscheiden sich die Anrechnungsregeln je nach Wartezeit. Während bei 35 Jahren viele rentenrechtliche Zeiten einbezogen werden können, sind die Regeln bei 45 Jahren restriktiver; bestimmte Zeiten wie langandauernde Arbeitslosigkeit werden nicht in jeder Konstellation berücksichtigt.
Eine Reform, die den Rentenzugang an Beitragsjahren festmacht, müsste diese Definitionsfrage politisch beantworten – und damit zwangsläufig Verteilungsfragen auslösen.
Gleichbehandlung und mögliche Konflikte vor GerichtIm Script wird der Einwand angesprochen, dass sich benachteiligte Gruppen juristisch wehren könnten. Das ist nicht bloß ein theoretischer Reflex. Sobald ein System klar erkennbare Gruppenunterschiede erzeugt, entsteht politischer und rechtlicher Druck, diese Unterschiede zu begründen oder auszugleichen.
Eine reine Kopplung an Beitragsjahre würde beispielsweise Menschen mit langen Ausbildungswegen im Ergebnis später in Rente schicken, selbst wenn sie in der Erwerbsphase überdurchschnittlich hohe Beiträge zahlen und damit das System stark mitfinanzieren.
Das führt zu einer heiklen Abwägung: Soll die Rente stärker die Dauer der Belastung honorieren oder stärker die Höhe der Finanzierung? Die gesetzliche Rentenversicherung ist zwar kein privates Sparprodukt, sie folgt aber auch nicht nur einem Gerechtigkeitsideal, sondern ist ein rechtlich eng gefasstes Sozialversicherungssystem.
Jede neue Differenzierung, etwa nach Berufsgruppen, nach Vollzeit und Teilzeit oder nach Bildungswegen, würde den Gesetzgeber dazu zwingen, Kriterien sauber zu definieren und Ausnahmen rechtssicher zu gestalten. Je komplizierter das wird, desto größer wird die Gefahr, dass aus einer vermeintlich einfachen Reform am Ende ein Regelwerk entsteht, das neue Ungerechtigkeiten produziert.
Was diese Idee an der Finanzfrage ändert – und was nichtSo plausibel die Fairness-Argumente klingen: An der großen Finanzfrage der gesetzlichen Rente ändert ein rentenjahrebasiertes Eintrittsmodell allein wenig. Die gesetzliche Rentenversicherung ist umlagefinanziert. Wenn mehr Menschen früher in Rente gehen, steigen tendenziell die Ausgaben früher an, während Beitragseinnahmen früher enden.
Umgekehrt könnten spätere Renteneintritte bestimmter Gruppen die Einnahmeseite stärken. Welche Wirkung überwiegt, hängt von der Ausgestaltung ab, vom Anteil der Betroffenen und von Übergangsregeln.
Die aktuelle Gesetzgebung zeigt zugleich, dass die Politik parallel an anderen Stellschrauben arbeitet. Mit dem Rentenpaket 2025 wurden Maßnahmen beschlossen, die das Rentenniveau absichern und die Kindererziehungszeiten weiter angleichen sollen; außerdem wird in diesem Paket eine Grundlage für die Aktivrente beschrieben.
Diese Beschlüsse verändern die Rentenzugänge nicht automatisch, verschieben aber den finanzpolitischen Rahmen und verstärken damit den Druck, die langfristige Architektur der Rente neu zu ordnen.
Was das für Menschen bedeutet, die bald in Rente gehenEin praktischer Punkt aus dem Script ist wichtig: Selbst wenn eine Idee medial schnell Fahrt aufnimmt, folgt daraus nicht, dass sich für die nächsten ein oder zwei Rentenjahrgänge sofort alles verändert. Rentenrecht wird in Deutschland in der Regel mit Übergangsfristen, Stichtagen und Vertrauensschutzregelungen reformiert, weil Millionen Biografien betroffen sind und Planbarkeit gewährleistet werden muss.
Wer in absehbarer Zeit einen Rentenbeginn plant, sollte sich deshalb weniger von Schlagzeilen als von konkreten Gesetzesänderungen leiten lassen.
Gleichzeitig lohnt sich bereits jetzt ein nüchterner Blick auf die eigenen Versicherungszeiten. In einem Rentensystem, das Beitragszeiten stärker gewichtet, steigt die Bedeutung eines geklärten Versicherungskontos, in dem Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und sonstige rentenrechtliche Zeiten korrekt erfasst sind. Genau an dieser Stelle entscheidet sich später oft, ob Voraussetzungen knapp erfüllt werden oder nicht.
Wie es weitergehen könnteIn der Debatte wird derzeit deutlich, dass die Idee nicht isoliert betrachtet werden soll, sondern als ein möglicher Baustein einer größeren Reform. Dabei stehen mehrere Linien gegeneinander: Auf der einen Seite der Wunsch nach flexibleren Übergängen und einer stärkeren Orientierung an der Lebensarbeitszeit, auf der anderen Seite die Sorge vor neuen Ungleichheiten und vor steigenden Kosten, wenn viele früher aus dem Erwerbsleben ausscheiden.
Sollte eine Rentenkommission tatsächlich in den kommenden Monaten Reformoptionen bündeln, wird die Kopplung an Beitragsjahre vermutlich nicht als „Alles-oder-nichts“-Modell enden, sondern in Mischformen diskutiert werden.
Denkbar wären Mindestalter, die trotz erfüllter Beitragsjahre gelten, ebenso denkbar wären differenzierte Anrechnungsregeln, die Bildungs- und Familienzeiten stärker berücksichtigen, oder Varianten, die besonders belastende Tätigkeiten anders behandeln.
Jede dieser Varianten hätte weitreichende Folgen, und jede würde neue Abgrenzungsfragen erzeugen. Genau deshalb ist der politische Reiz der Idee groß: Sie verspricht Gerechtigkeit, zwingt aber zur Klärung vieler Details, an denen sich gesellschaftliche Konflikte bündeln.
QuellenBundesregierung: Zusammenfassung zum Rentenpaket 2025
Der Beitrag 45 Jahre und sofort in Rente? Der neue Rentenplan erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
U.S. Foreign Relations Committee: Syria’s liberation paves the way for a better future
Washington, Dec. 9 (SANA) U.S. Senate Foreign Relations Committee Chairman Jim Risch and committee member Jeanne Shaheen said Monday, that the first anniversary of Syria’s liberation, is an extraordinary achievement that recalls the victory of freedom over tyranny and offers hope for greater peace across the Middle East.
“Today marks one year since the overthrow of the al-Assad regime,” the two senators said in a joint statement, adding that “the resilience of the Syrian people, together with U.S. sanctions imposed on Assad, brought an end to the regime.”
They added: “We call for lifting the Caesar Act sanctions, which date back to the Assad era and are included in the annual defense bill, and we affirm our commitment to achieving stability and prosperity in Syria.”
Syrians on Monday celebrated the first anniversary of the country’s liberation from the former regime
Wichtige Informationen für alle, die sich für die moderne atmosphärische CO2-Aufzeichnung, auch bekannt als „Keeling-Kurve“, interessieren
Von Ned Nikolov
Die Situation mit den offiziellen CO2-Daten (auch bekannt als „Keelingkurve“) ist deutlich komplexer als von Prof. Rahmstorf dargestellt. Wir werden nächstes Jahr eine separate Arbeit zu diesem Thema veröffentlichen, aber die Kernaussage ist folgende:
Die Annahme, dass die Hälfte der jährlichen menschlichen Kohlenstoffemissionen (tatsächlich etwa 46 %) von Ökosystemen (Land und Ozean) aufgenommen wird und der Rest Hunderte von Jahren (praktisch für immer) in der Atmosphäre verbleibt, ist physikalisch unhaltbar und grundlegend fehlerhaft. Sie basiert auf Computermodellen, während C14-Messungen zeigen, dass die durchschnittliche Verweildauer eines CO₂-Moleküls in der Atmosphäre nur etwa 5 Jahre beträgt. Dies bedeutet, dass die Keeling-CO₂-Kurve (sofern sie korrekt ist!) nur einen geringen Anteil anthropogenen (industriellen) CO₂ enthält, derzeit also weniger als 14 %. Zahlreiche wissenschaftliche Arbeiten befassen sich mit diesem Thema.
Wir haben überzeugende numerische Beweise dafür gefunden, dass die Keeling-CO₂-Kurve höchstwahrscheinlich das Ergebnis einer Modellsimulation und nicht realer Messungen ist! Anders gesagt: Sie ist gefälscht! Der Beweis liegt darin, dass diese Kurve (analysiert anhand der mittleren jährlichen CO₂-Werte) vollständig reproduzierbar ist (mit R² = 1,000) durch ein sehr einfaches und höchst unrealistisches Modell, das die Temperaturabhängigkeit der CO₂-Flüsse nicht berücksichtigt und Flüsse aus und in natürliche Ökosysteme völlig ignoriert (siehe beigefügte Grafik). Das Modell berücksichtigt ausschließlich menschliche Kohlenstoffemissionen und geht davon aus, dass etwa 54 % der jährlichen Industrieemissionen dauerhaft in der Atmosphäre verbleiben. Im Grunde akkumuliert das Modell unbegrenzt einen Teil der jährlichen menschlichen Kohlenstoffemissionen in der Atmosphäre und erzeugt so einen endlosen parabolischen Anstieg der atmosphärischen CO₂-Konzentrationen. Selbst wenn die menschlichen Emissionen sinken, wie es während der COVID-Pandemie der Fall war, steigt die Keeling-CO₂-Kurve weiter an, da verfügbare Emissionen (egal wie gering) einfach dem bestehenden atmosphärischen CO₂-Pool hinzugefügt werden.
Meines Wissens hat noch nie eine Messung eines Umweltparameters eine so saubere und stetig ansteigende Kurve über mehr als 60 Jahre hinweg ergeben, die von Temperatur- und Klimaschwankungen unbeeinflusst bleibt wie die CO₂-Messreihe von Keeling. Daher stimmt mit dieser Messreihe etwas grundlegend nicht!
Besonders interessant ist, dass dieses einfache und höchst unrealistische Modell, das die jährlichen CO2-Werte der Keeling-Kurve seit 1959 so genau reproduziert, erstmals 1975 von William Broecker in einem Artikel mit dem Titel „Klimawandel: Stehen wir am Rande einer ausgeprägten globalen Erwärmung?“ vorgeschlagen wurde, der in Science veröffentlicht wurde:
Beachten Sie die von Broecker in Tabelle 1 dargestellten modellierten zukünftigen CO2-Konzentrationen.
Das ist doch nicht zu fassen! Die Klimamafia hat offenbar Broeckers Modell von 1975 übernommen, um die „Keelingkurve“ zu erstellen und sie der Welt als Ergebnis tatsächlicher Messungen zu verkaufen… Das könnte der größte Betrug in der Klimawissenschaft überhaupt sein!
https://x.com/NikolovScience/status/1997756455991324719?s=20
Hier gibt es weitere Hinweise darauf, dass die offiziellen CO2-Aufzeichnungen, die sowohl aus Eiskernen (vor 1960) als auch aus vermeintlichen „direkten“ atmosphärischen Messungen (nach 1960) stammen, wahrscheinlich gefälscht sind, da sie nicht mit direkten CO2-Messungen übereinstimmen, die mit chemischen Methoden zwischen 1820 und 1959 durchgeführt wurden (Beck 2007).
Beachten Sie in der untenstehenden Grafik, wie genau Broeckers modellierte CO₂-Werte (grüne Punkte), die er 1975 veröffentlichte, mit den Jahrzehnte später angeblich gemessenen CO₂-Konzentrationen übereinstimmen. In seiner Veröffentlichung von 1975 verwendete Wallace Broecker lediglich zwei Messpunkte aus den Jahren 1960 und 1970 vom Mauna Loa-Plateau auf Hawaii.
Wie konnte Broecker die CO2-Werte, die Jahrzehnte später sowohl in Eiskernen als auch am Mauna Loa „gemessen“ wurden, so genau vorhersagen?
Die plausible Erklärung ist, dass Klimaforscher Broeckers Modell einfach übernommen haben, um die offiziellen CO2-Daten zu „erzeugen“ (zu fälschen).
https://x.com/NikolovScience/status/1997772957033328877?s=20
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Das Sozialismusverständnis der neuen Epoche und der Kampf um Tierbefreiung
Eine präzise Definition der Natur sowie ein angemessener Umgang mit ihr sind entscheidend dafür, revolutionäre Kämpfe auf ein tragfähiges Fundament zu stellen. Revolutionen dürfen nicht ausschließlich auf die Befreiung des Menschen abzielen, sie müssen ebenso die Befreiung der Natur und der Tiere einschließen.
Wenn Tiere heute kaum mehr Lebensräume haben oder diese zunehmend schwinden, ist das eine direkte Folge der kapitalistischen Moderne und ihrer als „Industrialisierung“ definierten Angriffe. Der Mensch, der die Natur ausbeutet und neue Siedlungsräume erschließt, zerstört dabei zugleich die Lebensgrundlagen anderer Lebewesen. Staudämme, Wasserkraftwerke, Kohlekraftwerke und andere Großprojekte sind konkrete Manifestationen dieser Angriffe. Solche Anlagen dienen nicht nur der Energiegewinnung für den Menschen – sie zerstören auch das ökologische Gleichgewicht der betroffenen Regionen, führen zur Vernichtung tierischen Lebens und machen die jeweiligen Gebiete langfristig unbewohnbar. All dies geschieht unter dem Vorwand, der „Zukunft des Menschen“ zu dienen.
Maschinisierung durch industrielle Revolution: Höhepunkt der Herrschaft über Tiere
Die bislang radikalste Form der Unterwerfung von Tieren setzte mit der Industriellen Revolution im 19. Jahrhundert ein. Mit dem Aufkommen der industriellen Produktion wurde das Bestreben des Menschen, sich die Natur vollständig untertan zu machen und nach eigenen Vorstellungen umzugestalten, zu einem zentralen Paradigma. Was daraus folgte, war nichts anderes als die systematische Erzeugung von neuen, durch das patriarchale System geschaffenen „Sklaven“. Eine dieser unterworfenen Gruppen waren die Tiere.
Durch den technischen Fortschritt wurden Tiere immer mehr zu funktionalen Objekten degradiert, zu Ressourcen, die der menschlichen Nutzung zu dienen hatten. Die Industrielle Revolution brachte nicht nur Fabriken hervor, sondern auch einen globalen Markt für tierische „Arbeit“ und Ausbeutung. Tiere wurden fortan gewaltsam eingesperrt, kollektiv gehalten und verkauft – entweder zur Nutzung in schwerer körperlicher Arbeit oder als Nahrungsmittel für den Menschen. Der patriarchale Geist leugnete dabei konsequent, dass andere Lebewesen Schmerz empfinden, atmen oder ein eigenständiges Leben führen können.
Im Zentrum dieser problematischen Haltung steht die Überzeugung, der Mensch sei von Natur aus ein fleischfressendes Wesen. Wenn wir uns daran erinnern, dass die kapitalistische Geschichtsschreibung auf einer patriarchalen Logik basiert – einer Logik, die sich im Gegensatz zum gemeinschaftlichen, kommunalen Verständnis der Frau herausbildete und dieses verdrängte –, dann wird auch deutlich, woher die Behauptung vom „fleischfressenden Menschen“ stammt. Fleisch galt insbesondere in der Zeit der sich herausbildenden Jagdkultur als Symbol von Status und Macht. Entsprechend wurde die Idee, dass der Mensch Fleisch essen „müsse“, zu einem zentralen Bestandteil patriarchaler Weltanschauung und als vermeintliche Notwendigkeit etabliert. Selbst Karl Marx, dessen Analyse in vielen Bereichen progressive Elemente enthält, vertrat in dieser Hinsicht eine problematische Haltung.
In seinem Kapital schrieb Marx über die Schafzucht: „Es ist natürlich unmöglich, ein fünfjähriges Tier vor dem Ende von fünf Jahren zu liefern. Was aber innerhalb gewisser Grenzen möglich, das ist, durch veränderte Behandlungsweise Tiere in kürzerer Zeit für ihre Bestimmung fertig zu machen. Dies wurde namentlich geleistet durch Bakewell. Früher waren englische Schafe, wie die französischen noch 1855, vor dem vierten oder fünften Jahre nicht schlachtfertig. Nach Bakewells System kann schon ein einjähriges Schaf gemästet werden und in jedem Fall ist es vor Ablauf des zweiten Jahres vollständig ausgewachsen. Durch sorgfältige Zuchtwahl reduzierte Bakewell, Pächter von Dishley Grange, das Knochenskelett der Schafe auf das zu ihrer Existenz notwendige Minimum.“ (Kapital II, MEW 24, S. 240)
An Marx’ Worten sind mehrere Aspekte hervorzuheben. Zum einen signalisiert seine Ausdrucksweise deutlich Besitzverhältnisse und suggeriert eine Form der Versklavung. Die Vorstellung, Tiere dem Menschen als Eigentum zuzuordnen, ist in diesem Zitat nicht nur implizit, sondern strukturell verankert. Besonders aufschlussreich ist seine Zustimmung zur gezielten Veränderung des natürlichen Körperbaus des Tieres: Weniger Knochen, mehr Fleisch – eine Praxis, die die utilitaristische Haltung gegenüber der Natur offenlegt. Marx billigt diese Eingriffe und befürwortet sie im Sinne eines ökonomischen Nutzens.
Der Arzt Firat Riha kümmert sich in den Bergen Kurdistans nicht nur um Menschen, sondern auch um Tiere. Die auf seinem Schoß sitzende Bergziege (ku. Pezkovî) hatte Kopfwunden und Knochenbrüche infolge eines türkischen Bombardements erlitten und war von dem Guerillakämpfer medizinisch versorgt worden | Foto: ANF
Abdullah Öcalans Kritik an der Entfremdung von der Natur
Der kurdische Repräsentant Abdullah Öcalan hingegen formuliert seine Kritik an der gewaltsamen Aneignung und Umgestaltung der Natur unmissverständlich. Er benennt die Wurzeln dieser Problematik in der gesellschaftlichen Ordnung selbst, die sich zunehmend gegen die Natur richtet. In seinen Schriften betont er:
„Wenn wir der Ursache des Problems auf den Grund gehen, stoßen wir auf das dominante Gesellschaftssystem, das in gefährlicher Weise im Widerspruch zur Natur steht. Mit wachsender wissenschaftlicher Klarheit zeigt sich, dass die jahrtausendealten innergesellschaftlichen Widersprüche eng mit der Entfremdung von der natürlichen Umwelt verknüpft sind: Je stärker innere Konflikte und Kriege in einer Gesellschaft ausgeprägt waren, desto massiver geriet sie in Widerspruch zur Natur. Das heutige Leitmotiv lautet: die Natur beherrschen, ihre Ressourcen skrupellos an sich reißen und ausbeuten. Man spricht von der ‚Grausamkeit der Natur‘. Das ist schlichtweg falsch.“ (Kürt Sorununda Çözüme Doğru: Demokratik Özerklik, Weşanên Serxwebûn, S. 19)
Mit dieser Aussage stellt Öcalan die kapitalistische Moderne in einen größeren historischen Kontext: Die Entfremdung von der Natur sei keine rein wirtschaftliche oder technische Entwicklung, sondern Ausdruck eines tief verwurzelten zivilisatorischen Denkfehlers, der Herrschaft über Leben und Umwelt als Fortschritt deklariert und dabei das ökologische Gleichgewicht zerstört.
Animal Liberation Front: Ein Beispiel praktischer Selbstverteidigung
Die Animal Liberation Front (ALF) gilt als eine der wenigen Organisationen weltweit, die den Schutz von Tieren als Akt kollektiver Selbstverteidigung begreift. Gegründet wurde sie Mitte der 1970er Jahre in Großbritannien, hervorgegangen aus „Band of Mercy“, eine radikalisierte Fraktion der „Hunters Saboteurs Association“. Ihre ersten öffentlich beachteten Aktionen umfassten nächtliche Einbrüche in Versuchslabore, Tierfarmen und Pelzbetriebe, bei denen Tiere befreit und Sachschäden verursacht wurden.
Ab den 1980er Jahren breitete sich die Bewegung nach Nordamerika und anderen Ländern aus und gewann durch ihre gezielten Sabotageakte gegen Unternehmen, die Tierversuche durchführten oder von Tierausbeutung profitierten, internationale Bekanntheit. Die ALF agiert dezentral und anonym, was ihre Aktionen schwer vorhersehbar macht und den Sicherheitsbehörden eine direkte Verfolgung erschwert.
Die ALF versteht sich als Verteidigerin des Lebensrechts aller Lebewesen. Mit spektakulären, jedoch gewaltfreien Befreiungsaktionen richtete sie sich weltweit gegen industrielle Labore, in denen Tiere zu Forschungszwecken eingesetzt wurden. Dabei wurde strikt darauf geachtet, weder Menschen noch andere Lebewesen zu verletzen. Die befreiten Tiere wurden nach Möglichkeit in ihre natürlichen Lebensräume entlassen.
Der anarchistische Tierrechtsaktivist David Barbarash, ehemaliger Sprecher der Animal Liberation Front für Nordamerika, brachte das ideologische Fundament der Bewegung im „The ALF Unmasked“-Interview wie folgt auf den Punkt:
„Ich sehe die Tierbefreiungsbewegung als Teil eines größeren Ganzen. Die Unterdrückung und Ausbeutung von Tieren geschieht nicht isoliert, sondern im Kontext anderer Unterdrückungsformen – etwa gegenüber Frauen, Minderheiten und anderen marginalisierten Gruppen. Sie ist ebenso untrennbar verbunden mit der Zerstörung unseres Planeten. Die Grausamkeiten, gegen die wir in der Tierbefreiungsbewegung kämpfen, werden von Menschen und einer Gesellschaft verursacht, die sich derselben Geisteshaltung bedienen wie jene, die die Erde aus Profit- und Vergnügungssucht ausbeuten oder Machtverhältnisse aufrechterhalten wollen. Deshalb ist Tierbefreiung nur ein Teil eines viel umfassenderen Problems, das uns alle betrifft. Für die Rechte von Tieren zu kämpfen heißt auch, sich gegen alle Formen von Gewalt und Tötung zu stellen. Es geht dabei nicht nur darum, Einzelpersonen mit ihrem Verhalten zu konfrontieren, sondern vor allem die dahinterstehenden Haltungen und Ideologien zu bekämpfen, die von einer institutionalisierten Gesellschaft ständig reproduziert werden. Es ergibt keinen Sinn, für das Leben wilder Tiere zu kämpfen, wenn wir nicht auch für den Erhalt ihrer – und unserer – Lebensräume kämpfen: die natürliche Umwelt.“
Ein Freiheitsverständnis, das über den Menschen hinausgeht
Wenn Abdullah Öcalan von einer „Revolution der Liebe“ spricht, meint er damit nicht bloß die zwischenmenschliche Zuneigung. Vielmehr bezieht er sich auf eine umfassende Befreiung des Individuums von den durch die kapitalistische Moderne auferlegten Persönlichkeitsmustern. Die kurdische Befreiungsbewegung versteht ihre Mission daher als Kampf für eine Welt, in der Freiheit und Gleichwertigkeit nicht nur für Menschen, sondern für alle Lebewesen gelten.
In seinem Werk „Perspektiven der Freiheit“ formuliert Öcalan:
„Nicht egoistisch in Bezug auf Freiheit zu sein, nicht in einen menschenzentrierten Reduktionismus zu verfallen – das ist meiner Meinung nach entscheidend. Kann man das verzweifelte Streben nach Freiheit eines Tieres im Käfig einfach ignorieren? Wenn der Gesang der Nachtigall selbst die gewaltigste Sinfonie übertrifft, wie könnte man diese Realität anders als mit dem Begriff der Freiheit beschreiben? Und noch weitergehend: Regen nicht die Klänge und Farben des gesamten Universums zum Nachdenken über Freiheit an?“
Die Befreiung der Tiere sollte demnach nicht als Nebenforderung, sondern als ein grundlegender Bestandteil der sozialistischen Bewegung verstanden werden. Sozialismus ist nicht nur ein Projekt zur Befreiung des Menschen, sondern zielt auf eine gerechtere und lebenswertere Welt für alle Wesen. In diesem Sinne braucht es ein konkretes Programm und eine konsequente Strategie, um den zerstörerischen Angriffen der kapitalistischen Moderne, insbesondere durch den Industrialisierungswahn, wirksam entgegenzutreten. Nur so kann eine Welt entstehen, in der Menschen, Tiere und ökologische Systeme in gegenseitiger Verantwortung und Anerkennung existieren.
Der Freiheitsbegriff, wie er durch die Tierbefreiung formuliert wird, ist damit kein randständiges Anliegen, sondern muss als tragende Säule eines neuen sozialistischen Verständnisses gelten. Denn bei der Betrachtung der historischen Entwicklung der sozialistischen Ideologie zeigt sich, dass viele ihrer Grundannahmen noch immer unter dem Einfluss kapitalistisch geprägter Denkweisen stehen. Oftmals wurden nicht alternative Konzepte entwickelt, sondern bestehende Muster übernommen – etwa die Vorstellung, der Mensch sei von Natur aus Fleischesser.
Gerade hier beginnt die notwendige Kritik. Solange man den Menschen als fleischfressendes Wesen definiert, reproduziert man automatisch das Bedürfnis, Tiere zu unterwerfen und auszubeuten. Wer glaubt, ohne Fleisch nicht leben zu können, akzeptiert zwangsläufig auch ein System, das auf der Tötung von Tieren und ihrer funktionalen Verwertung basiert. Genau darin besteht die Realität der heutigen Welt: ein globales Ausbeutungssystem, das auf dem Mythos vom fleischfressenden Menschen aufbaut und ihn zur ideologischen Rechtfertigung von Tiermord und Tierausbeutung instrumentalisiert.
Öcalans Verständnis von Natur, Tier und Macht
Das blutige Ritual der Jagd ist Ausdruck einer patriarchalen Kultur, die bis in die Frühphase der hierarchischen Gesellschaftsbildung zurückreicht. Der Jäger – der Mann, der tötet – gilt in dieser Logik als Symbol von Macht und Überlegenheit. Um diese Macht zu erhalten, muss er weiter töten. In diesem Kontext betrachtet Abdullah Öcalan den Fleischkonsum als Abweichung von der eigentlichen menschlichen Natur, und lehnt die Vorstellung, der Mensch sei ein Fleischfresser, klar ab.
In seinem Manifest für Frieden und eine demokratische Gesellschaft analysiert Öcalan die Herausbildung männlicher Dominanz und die Rolle der Jagd darin wie folgt:
„Die Frau sammelt Pflanzen, der Mann geht auf die Jagd, tötet Lebewesen. Krieg bedeutet, ein Lebewesen zu töten. Ein Tier zu töten ist Mord. Während die Frau rund um Samen und Pflanzen eine soziale Ordnung aufbaut, geht der Mann gestärkt daraus hervor, dass er andere Lebewesen tötet. Das eine führte zur heutigen mörderischen Gesellschaft, das andere versucht noch immer, das Soziale aufrechtzuerhalten. (...) Die Gesellschaft, die auf Krieg und Beute basiert, ist eine vom Mann dominierte Gesellschaft. Ihr Ziel ist Mehrwert. Marx führt das auf die Klassenbildung zurück, doch das ist gar nicht nötig. (...) Der Mann jagt nicht nur Tiere, er eignet sich auch die Nahrung an, die die Frau gesammelt hat. Und ebenso eignet er sich die Frau selbst an. So beginnt die Geschichte.“
Eine zutreffende Definition der Natur ist auch Voraussetzung für ein zeitgemäßes Verständnis des Sozialismus. Die Erde ist kein Raum, der allein für den Menschen geschaffen wurde. Sie ist ein komplexes Gefüge ökologischer Beziehungen, in dem Millionen Arten koexistieren – der Mensch eingeschlossen. Ein anthropozentrischer Blick auf die Welt bedeutet, sich von der kapitalistischen Geschichtsauffassung nicht zu lösen und weiterhin einem Denken zu folgen, das durch eine tief verwurzelte Form des Speziesismus – letztlich ein biologischer Faschismus – geprägt ist.
Ein sozialistischer Mensch darf kein Speziesist sein. Jede Ideologie, die sich auf die Überlegenheit der eigenen Art gründet, ist durch und durch vom Geist des Faschismus durchdrungen. Die Alternative dazu ist ein ökologischer Ansatz, wie ihn Öcalan mit dem Konzept des „Sozialismus der Demokratischen Nation“ beschreibt. Der kurdische Vordenker erkennt in der Aussage, „Die Geschichte der Zivilisation ist die Geschichte der Niederlage der Frau“, nicht nur die systematische Ausgrenzung von Frauen, sondern auch den Verlust einer gemeinschaftlich-ökologischen Lebensweise, die von Frauen organisiert wurde. Diese ursprünglich von Frauen getragene Gesellschaftsform wurde durch die patriarchale Jagdkultur zerstört, welche Stärke durch Gewalt und Unterwerfung definierte. Damit wurde nicht nur die Frau marginalisiert, sondern auch das von ihr geprägte ökologische Denken – ein Denken, das ein Zusammenleben aller Lebewesen vorsah.
Öcalan beschreibt diese historische Entwicklung als Entstehung einer „Jägerkultur“, in der der Mann seine Dominanz über Tiere zunächst außerhalb der Gemeinschaft ausübte, diese Form der Machtausübung aber später auch auf die Frau übertrug. Weil er innerhalb des Clans oder der Gesellschaft keine direkte Kontrolle ausüben konnte, näherte er sich der Frau letztlich mit derselben Haltung wie dem Tier: als Objekt der Beherrschung.
Öcalan analysiert die männliche Herrschaftsstruktur in aller Schärfe und stellt fest:
„Es stellt sich unweigerlich die Frage: Warum eine derartige Versklavung? Die Antwort hängt zweifellos mit dem Phänomen der Macht zusammen. Die Natur der Herrschaft bedingt die Sklaverei. Wenn das Herrschaftssystem in der Hand des Mannes ist, muss nicht nur ein Teil der Menschheit, sondern vielmehr ein ganzes Geschlecht komplett entsprechend dieser Macht geformt werden.“ (Jenseits von Staat, Macht und Gewalt, Mezopotamien-Verlag, S. 190).
Aus diesem Grund betont Öcalan immer wieder die Bedeutung eines demokratischen und ökologischen Gesellschaftsmodells. In seinen Augen ist ein ökologisch fundierter Sozialismus kein Randthema, sondern der zentrale Ausdruck eines neuen sozialistischen Verständnisses im Zeitalter globaler Krisen. Der Weg heraus aus der Mechanisierung des Lebens und den Zerstörungen, die durch den Kapitalismus verursacht wurden, führt über eine radikale Umorientierung: hin zu einer ökologischen Gesellschaft. Im Zentrum dieses Verständnisses steht die Idee des Miteinanders aller Lebewesen. Die Zukunft liegt in einem solidarischen Leben, das nicht auf Ausbeutung, sondern auf Gegenseitigkeit und Respekt vor allen Lebensformen basiert.
Industrialisierung als Quelle von Krise und die Notwendigkeit des ökologischen Sozialismus
Im Manifest für Frieden und eine demokratische Gesellschaft definiert Abdullah Öcalan den Begriff des Industrialismus als ein zentrales Element des kapitalistischen Systems:
„Industrialisierung ist ein auf Wissenschaft und Technik basierendes Produktionssystem, das gleichzeitig die gesellschaftlichen, ökonomischen und ökologischen Beziehungen neu und auf Ausbeutung gründend organisiert. Die kapitalistische Wirtschaft und der Industrialismus haben sowohl die Gesellschaft als auch die physische Natur im Streben nach maximalem Profit und Ausbeutung massiv zerstört. Dies wiederum bedeutet sozialen Zusammenbruch und ökologische Krise.“
Die Alternative zu dieser kapitalistisch-industriellen Zivilisationsform liegt in einem neuen Paradigma: dem ökologisch fundierten Sozialismus. Nur durch die Entwicklung eines konsequent ökologischen Widerstandes gegen Industrialisierung und Kapitalismus lassen sich neue, lebensfreundliche Modelle gesellschaftlichen Zusammenlebens entwickeln.
Ein solcher ökologisch begründeter Sozialismus lehnt den Speziesismus – die ideologische Überhöhung der eigenen Art – grundlegend ab. Er rückt den Menschen nicht mehr in den Mittelpunkt des Universums, sondern stellt ihn auf eine Ebene mit allen anderen Lebewesen. Statt einer hierarchischen Ordnung anerkennt er, dass jede Spezies über ein Recht auf Mitbestimmung, auf Teilhabe und auf ein gleichwertiges Leben auf diesem Planeten verfügt.
Die „dritte Natur“ – Öcalans Vision einer neuen Zivilisation
Der von Abdullah Öcalan geprägte Begriff der „dritten Natur“ beschreibt eine Phase, in der sich die Menschheit aktiv gegen die Zerstörung des Planeten und die Auslöschung von Leben stellt. Es geht um eine bewusste Rückkehr zu einem harmonischen Verhältnis zwischen Mensch und Natur – durch die Überwindung jener Denk- und Produktionsweisen, welche die ökologische Krise verursacht haben. Ein neues Verständnis von Sozialismus wird dabei unerlässlich. Es muss darauf abzielen, die durch die kapitalistische Moderne verursachten Schäden zu beheben und eine echte Versöhnung mit der Natur zu ermöglichen. Öcalan schreibt:
„Die dritte Natur meint den Zustand, in dem die herrschaftlichen Denk- und Produktionsformen, die zur Entfremdung von der Natur und zur ökologischen Krise geführt haben, überwunden werden. Es geht darum, auf Grundlage eines neuen Gesellschaftsvertrags im Einklang mit der Natur zu leben, die Produktions- und Konsumkultur zu ökologisieren. Eine gemeinschaftliche Produktion, die auf Umweltbewusstsein basiert und eine angemessene Nutzung von Industrieformen beinhaltet, ist dabei unverzichtbar.“
Im Gegensatz zu Marx, der den Industrialisierungsprozess historisch positiv bewertete, positioniert sich die kurdische Befreiungsbewegung klar gegen jede Form naturzerstörender „Fortschrittslogik“. Sie stellt den Menschen nicht über andere Lebensformen und lehnt jedes System ab, das andere Arten der menschlichen Verwertungslogik unterordnet.
Im Manifest für eine demokratische Gesellschaft weist Öcalan darauf hin:
„Klassenanalysen, wirtschaftliche Rezepte, politische Maßnahmen sowie alle Akkumulationen von Macht und Staatlichkeit haben sich als unzureichend erwiesen, um ökologische und gesellschaftliche Zerstörung aufzuhalten – ja, es ist nahezu erwiesen, dass sie dazu beigetragen haben. Daraus folgt, dass das Problem viel grundsätzlicher angegangen werden muss.“
Die Lösung kann nicht in der bloßen Wiederholung vergangener Ansätze bestehen. Sie liegt in der Entwicklung eines neuen, ökologischen Sozialismus. Öcalan betont die Gleichwertigkeit des Menschen mit allen anderen Lebensformen:
„Selbst wenn die menschliche Gesellschaft im Vergleich zu allen anderen Lebewesen als die höchste Natur bezüglich der Intelligenz und Flexibilität anerkannt wird, ist sie in letzter Instanz auch ein lebendiges Wesen. Ihre Heimat ist die Erde, das heißt, sie ist das Produkt eines empfindlichen klimatischen Umfelds und der Evolution der Pflanzen- und Tierwelt.“ (Soziologie der Freiheit, Unrast-Verlag, S. 147)
Daher ist der Mensch untrennbar Teil der Natur – und ihr gegenüber verantwortlich. Diese Verantwortung drängt angesichts wachsender ökologischer Zerstörung zunehmend zur Handlung. Öcalan warnt:
„Die Meeres- und Flussverschmutzung und die zunehmende Wüstenbildung stehen bereits heute an der Schwelle zur Katastrophe. Alle Zeichen deuten darauf hin, dass nicht die Störung der natürlichen Ordnung, sondern einige in Netzwerken organisierte Gruppen den Untergang der Gesellschaft herbeiführen werden. Selbstverständlich wird auch die Natur Antworten auf diese Entwicklung haben, denn auch sie ist lebendig und intelligent. Auch ihre Geduld hat Grenzen. Am richtigen Ort und zum richtigen Zeitpunkt wird sie Widerstand zu leisten wissen und dabei nicht auf die Tränen von Menschen achten, denn sie wird sie alle dafür verantwortlich machen, dass sie ihre Talente und die von der Natur geschenkten Werte verraten haben. War nicht der jüngste Tag so vorgesehen?
Ich will an dieser Stelle keine neuen Katastrophenszenarien entwerfen, sondern lediglich wie alle anderen Gesellschaftsmitglieder auch, gemäß unserer Verantwortung und unserem Verständnis von moralischen und politischen Aufgaben als unserem Daseinsgrund, entsprechend unserer Fähigkeiten das Notwendige sagen und tun.“ (Soziologie der Freiheit, Unrast-Verlag, S. 148)
*Der Verfasser des Textes ist der Redaktion bekannt. Teil 1 der Artikelreihe:
https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/die-versklavung-der-tiere-und-der-weg-zur-freiheit-49161
New York Times: „Selenskys Regierung sabotierte die Aufsicht und ließ Korruption gedeihen“
Statt Reha sofort Erwerbsminderungsrente verlangen
Viele Menschen, die gesundheitlich am Limit sind und Erwerbsminderungsrente beantragen, erleben dieselbe Hürde: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ordnet eine Reha an – häufig ohne Rücksicht darauf, ob diese Maßnahme im individuellen Fall überhaupt geeignet, zumutbar oder medizinisch vertretbar ist.
Reha ist nicht immer PflichtFür Betroffene bedeutet das oft verzögerte Entscheidungen, Leistungsunsicherheiten und gesundheitliche Risiken. Was viele nicht wissen: Reha ist nicht immer Pflicht. Die Regel „Reha vor Rente“ hat klare gesetzliche Ausnahmen, die den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente deutlich beschleunigen können.
Warum Reha oft mehr schadet als hilftReha soll helfen, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Doch in der Realität werden viele Menschen in Maßnahmen gedrängt, die ihrem Zustand widersprechen oder ihn sogar verschlechtern.
Die DRV verschweigt dabei häufig, dass Reha nur dann verpflichtend ist, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Genau diese Ausnahmen entscheiden oft darüber, ob Betroffene monatelang warten müssen – oder sofort Anspruch auf EM-Rente haben.
Reha medizinisch aussichtslos: Wann keine Verbesserung zu erwarten istEine Reha darf nur angeordnet werden, wenn sie eine realistische Chance bietet, die Gesundheit zu stabilisieren oder zu verbessern. Bei schweren chronischen Erkrankungen, irreversiblen Schäden oder stabil schlechten Verläufen fehlt diese Aussicht häufig. Ein fachärztliches Attest, das die medizinische Aussichtslosigkeit bestätigt, reicht oft aus, um die DRV zur sofortigen Rentenprüfung zu verpflichten.
Warum das für Betroffene entscheidend ist: Eine unnötige Reha verlängert den Rentenprozess oft um Monate – Zeit, die viele gesundheitlich und finanziell nicht haben.
Erfolglose frühere Reha: Wiederholungen sind nur in Ausnahmefällen erlaubtViele Betroffene haben bereits eine Reha hinter sich, die keine Verbesserung gebracht hat oder sogar zu Verschlechterungen führte. Eine zweite Reha darf die DRV nur dann verlangen, wenn es neue medizinische Erkenntnisse oder deutliche Veränderungen im Gesundheitszustand gibt.
Fehlen solche Nachweise, ist die Wiederholung rechtswidrig. Eine erfolglose Reha darf nicht zum „Pflichtprogramm“ werden. Im Gegenteil: Sie ist ein starkes Argument für eine direkte Rentenprüfung.
Psychische Erkrankungen: Wenn Reha retraumatisiert oder überfordertFür Menschen mit Traumafolgestörungen, schweren Depressionen oder ausgeprägten Angststörungen können stationäre Reha-Programme hoch belastend sein. Gruppensettings, feste Tagesstrukturen und eine fremde Umgebung können die psychische Stabilität massiv gefährden. Ein fachärztliches Gutachten zur Unzumutbarkeit reicht aus, um die Reha-Anordnung der DRV zu stoppen.
Rechtlich bedeutet das: Eine Maßnahme, die der Gesundheit schadet, darf nicht angeordnet werden. Die DRV muss die psychische Belastbarkeit realistisch einschätzen.
Unzumutbarkeit: Wenn Reha im Alltag nicht machbar istNicht nur medizinische Gründe zählen. Auch praktische Faktoren können Reha unzumutbar machen: fehlende Barrierefreiheit, sehr lange Anfahrtswege, Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen oder eine Wohnsituation, die eine Abwesenheit unmöglich macht. Diese Gründe werden selten erwähnt, sind aber vollständig anerkannt.
Die Alltagsrealität entscheidet mit: Reha darf nicht angeordnet werden, wenn die Teilnahme organisatorisch oder sozial nicht möglich ist.
Belastbarkeit unter drei Stunden: Der stärkste Hebel gegen die Reha-PflichtWer dauerhaft weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erfüllt die zentrale Voraussetzung der vollen Erwerbsminderungsrente. Da Reha eine gewisse Mindestbelastbarkeit voraussetzt, ist sie in solchen Fällen schlicht nicht durchführbar. Die DRV muss in solchen Fällen unmittelbar die Rentenprüfung einleiten – ohne Umweg über Reha.
Wenn Reha ohne Risiko gar nicht möglich istViele Erkrankungen verhindern Reha allein deshalb, weil die Maßnahme nicht sicher durchgeführt werden kann. Dazu gehören instabile kardiologische Befunde, neurologische Schwankungen, massive Kreislaufprobleme oder komplizierte Medikamentenumstellungen.
Der Reha-Alltag überfordert das System dieser Betroffenen. Wenn Reha nicht sicher durchführbar ist, entfällt die Pflicht zu ihr vollständig.
Die wichtigsten Reha-Ausnahmen im ÜberblickDiese Übersicht zeigt, dass das Prinzip „Reha vor Rente“ keine starre Regel ist.
Reha-Pflicht (Regelfall) Ausnahmefälle (Keine oder eingeschränkte Reha-Pflicht) Die DRV hält eine Reha für erfolgversprechend: Die Erwerbsfähigkeit könnte verbessert oder erhalten werden. Es gibt keine Aussicht auf Erfolg, etwa bei schweren chronischen Erkrankungen, mehrfach gescheiterten Behandlungen oder palliativen Situationen. Es liegt eine ärztlich bestätigte Reha-Unfähigkeit vor – z. B. schwere akute Erkrankungen, psychische Instabilität, Demenz oder fehlende Belastbarkeit. Es besteht eine klare medizinische Indikation, etwa zur Stabilisierung der Gesundheit. Die Reha ist unzumutbar, z. B. bei hohem Alter, gravierenden familiären Belastungen (Pflege Angehöriger), erheblichen gesundheitlichen Risiken oder wiederholten erfolglosen Reha-Versuchen. Die DRV ist für Reha zuständig und sieht eine Chance auf Rückkehr in den Arbeitsmarkt. Ein anderer Leistungsträger ist zuständig (Unfallversicherung, soziales Entschädigungsrecht) – die DRV kann keine Reha verlangen. Reha vor Rente wird angewandt, wenn ein Übergang in die EM-Rente noch offen ist. Der Betroffene steht kurz vor der Altersrente, und eine Reha könnte realistisch keinen Rückweg in Beschäftigung mehr erreichen. Arbeitsmarktliche Reha-Maßnahmen erscheinen sinnvoll zur Reintegration. Die Maßnahme würde nur noch auf dem Papier stattfinden, etwa bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit, Multimorbidität oder massiven Belastungsgrenzen.Schon ein einziger der Ausnahmefälle reicht aus, um eine Reha-Anordnung zu stoppen.
Wenn die DRV trotzdem Reha verlangtViele Betroffene erleben Druck oder pauschale Aussagen wie: „Ohne Reha keine Rente.“ Diese Aussage ist jedoch nur dann korrekt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein ärztliches Attest, das Unzumutbarkeit oder Aussichtslosigkeit begründet, kann die Anordnung aufheben.
Widerspruch lohnt sich oftIm Widerspruchsverfahren werden viele Reha-Anordnungen aufgehoben — häufig, weil die DRV die gesetzliche Lage falsch angewendet hat. Wenn es hart auf hart kommt, und die Rentenversicherung trotz Ihrer Gegenargumente auf der Reha besteht, bleibt Ihnen als nächster Schritt der Gang zum Sozialgericht.
Drei Beispiele aus der PraxisSabine, 49 – „Ich war zu krank für Reha, aber niemand sagte mir das“
Sabine leidet an einer schweren Autoimmunerkrankung. Die DRV ordnet trotzdem Reha an. Ein fachärztliches Attest zeigt, dass Reha medizinisch unzulässig ist. Die Maßnahme wird zurückgezogen, die Rente bewilligt.
Mehmet, 53 – „Die erste Reha hat meine Gesundheit verschlechtert – eine zweite wäre gefährlich“
Nach einer erfolglosen Reha fordert die DRV eine Wiederholung. Mehmet widerspricht mit Hinweis auf die verschlechterte gesundheitliche Lage. Die DRV gibt nach und prüft seine Rente direkt.
Laura, 38 – „Mit meiner Traumafolgestörung wäre Reha gefährlich gewesen“
Eine stationäre Reha würde Lauras psychische Stabilität gefährden. Ein psychiatrisches Gutachten bestätigt dies. Die DRV verzichtet auf Reha und bewilligt die EM-Rente.
Muss ich immer zuerst Reha machen, bevor ich EM-Rente bekomme?
Nein. Reha ist nur verpflichtend, wenn sie geeignet, erfolgversprechend und zumutbar ist.
Was, wenn eine frühere Reha nichts gebracht hat?
Dann ist eine Wiederholung nur bei neuen Fakten erlaubt. Fehlen diese, entfällt die Pflicht.
Kann ich Reha wegen psychischer Erkrankung ablehnen?
Ja. Wenn Reha retraumatisierend oder überfordernd wäre, gilt sie als unzumutbar.
Was geschieht, wenn sich eine Reha nicht durchführen lässt?
Auch organisatorische Unzumutbarkeit befreit von der Reha-Pflicht.
Wie wehre ich mich gegen eine falsche Reha-Anordnung?
Mit einem ärztlich fundierten Attest und einem schriftlichen Widerspruch.
Reha kann eine Chance sein – aber nur, wenn sie zur gesundheitlichen und sozialen Realität der Betroffenen passt. Die wenig bekannten gesetzlichen Ausnahmen schützen genau jene, die gesundheitlich oder organisatorisch nicht in der Lage sind, eine Reha durchzuführen. Wer diese Rechte kennt, erspart sich monatelange Verzögerungen und gesundheitliche Risiken – und erhält die Erwerbsminderungsrente oft deutlich schneller.
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EM-Rente: Volle Erwerbsminderung aber trotzdem keine Erwerbsminderungsrente – Urteil
Wer voll erwerbsgemindert ist, bekommt eine Erwerbsminderungsrente – aber nur, wenn sämtliche versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind
In Deutschland sind die Regelungen zur Gewährung einer Erwerbsminderungsrente klar und strikt geregelt. Voll erwerbsgemindert bedeutet, dass Betroffene aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten.
Diese Lebenssituation trifft auf eine Frau aus Bremen zu, der jedoch trotz nachgewiesener Erwerbsminderung die Rente verweigert wurde.
Der Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, zeigt die harten gesetzlichen Voraussetzungen, die für den Erhalt der Rente erfüllt sein müssen.
Pflichtbeitragszeiten fehltenDie Rentenversicherung lehnte den Antrag der Frau ab, weil ihr Versicherungskonto nicht die erforderliche Anzahl von Pflichtbeiträgen aufwies.
Konkret bedeutet das, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mindestens drei Jahre (36 Monate) an Pflichtbeitragszeiten vorhanden waren.
Die Pflichtbeiträge sind jedoch notwendig, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, wie es im Sozialgesetzbuch (SGB VI) festgelegt ist.
Die Wartezeit vor 1984 war nicht erfülltEine Ausnahme von der erforderlichen Mindestzahl an Pflichtbeiträgen besteht, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde oder innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung eintritt.
Zudem können Zeiten vor dem 1. Januar 1984 berücksichtigt werden, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und seitdem ununterbrochen Beiträge gezahlt wurden.
Die Klägerin, die 1964 geboren wurde, konnte jedoch keine dieser Voraussetzungen nachweisen. Sie hatte die Wartezeit vor 1984 nicht erfüllt und somit auch diese Ausnahme nicht genutzt.
Betroffene beschritt den RechtswegNachdem ihr Widerspruch abgelehnt wurde, klagte die Frau vor dem Sozialgericht Bremen. Sie argumentierte, dass ihre freiwilligen Beiträge von Mai 2014 bis Mai 2019 berücksichtigt werden sollten, um eine Lücke im Versicherungsverlauf zu schließen. Diese Argumentation fand jedoch keine Anerkennung vor Gericht.
§ 43 SGB VI regelt die Voraussetzungen für die ErwerbsminderungsrenteDas Sozialgericht Bremen wies die Klage ab und verwies auf § 43 SGB VI, der die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente regelt. Diese beinhalten:
- Teilweise oder volle Erwerbsminderung,
- Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung,
- Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Die Klägerin konnte diese Voraussetzungen nicht erfüllen, insbesondere fehlten die erforderlichen Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren.
Die Klägerin war voll erwerbsgemindertUnstreitig war die Klägerin aufgrund von Krankheit oder Behinderung voll erwerbsgemindert. Dies bestätigten ärztliche Gutachten und Befunde.
Dennoch konnte die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung nachweisen.
Das Gesetz lässt eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums zuEine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums ist nach § 43 Abs. 4 SGB VI möglich, wenn bestimmte Anrechnungszeiten vorliegen, wie zum Beispiel Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder Arbeitslosengeld,
Zeiten einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Zeiten der Kindererziehung oder schulischer Ausbildung.
Die Verlängerung greift jedoch nur, wenn in den letzten sechs Monaten vor Beginn dieser Zeiten mindestens ein Pflichtbeitrag geleistet wurde.
Für die Klägerin verlängert sich der Zeitraum nichtIm Fall der Klägerin lagen weder Pflichtbeitragszeiten noch eine der anderen im Gesetz aufgeführten Zeiten vor, die zu einer Verlängerung des Fünfjahreszeitraums geführt hätten.
Seit Januar 2005 hatte die Klägerin lediglich freiwillige Beiträge gezahlt, die jedoch nicht zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente zählen.
Die Rechtslage und die KonsequenzenDas Sozialgericht Bremen bestätigte, dass freiwillige Beiträge nicht zur Erfüllung der Pflichtbeitragszeiten herangezogen werden können.
Auch der Ausnahmetatbestand des § 43 Abs. 5 SGB VI, der eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren bei Erwerbsminderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit entfallen lässt, war nicht gegeben. Somit hatte die Rentenversicherung zu Recht den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt. (Az. S 14 R 36/20)
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Vom Krankengeld direkt in die Rente
Der Wechsel „vom Krankengeld in die Rente“ ist selten eine Entscheidung aus freien Stücken. Meist steht am Anfang eine Krankheit, die nicht nur den Alltag, sondern auch die Arbeitsfähigkeit über Monate beeinträchtigt.
Irgendwann rückt dann eine Frage in den Vordergrund, die viele zunächst wegschieben: Was passiert, wenn das Krankengeld ausläuft, die Rückkehr in den Beruf aber weiterhin nicht realistisch ist?
In dieser Situation treffen drei Systeme aufeinander, die jeweils eigene Regeln, Gutachten und Fristen haben: die gesetzliche Krankenversicherung, die Rentenversicherung und – als „Brücke“ in vielen Fällen – die Arbeitsförderung. Wer die Spielregeln kennt, kann finanzielle Lücken vermeiden, besser planen und typische Missverständnisse ausräumen.
Krankengeld: Ersatz für Lohn – aber mit AblaufdatumFür Beschäftigte beginnt die lange Strecke häufig mit sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Danach springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Die Leistung soll den Verdienstausfall abfedern, solange eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt ist und die Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Krankengeld ist zeitlich begrenzt. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist es – gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit – auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt.
Weil die ersten sechs Wochen in dieser Spanne mitlaufen, wird Krankengeld in der Praxis oft höchstens rund 72 Wochen tatsächlich ausgezahlt, wenn es eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit gibt. Diese Grenze wird im Alltag häufig unterschätzt, weil „78 Wochen“ nach viel klingt, aber im Kalender schneller erreicht ist, als man erwartet.
Hinzu kommt die Logik der sogenannten Blockfrist: Die Drei-Jahres-Spanne bezieht sich auf die jeweilige Krankheit und den Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Wer zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig wird, kann in bestimmten Konstellationen später erneut Anspruch bekommen; wann ein neuer Anspruch entsteht und wann nicht, hängt jedoch stark vom Verlauf und den Unterbrechungen ab. Genau an dieser Stelle entstehen viele falsche Hoffnungen – und später harte Überraschungen.
„Aussteuerung“: Wenn das Ende absehbar wirdLäuft der Anspruch aus, sprechen Krankenkassen und Beratungsstellen von „Aussteuerung“. Das bedeutet nicht, dass das Arbeitsverhältnis endet. Es heißt vor allem: Die Krankenkasse zahlt nach Erreichen der Höchstdauer kein Krankengeld mehr, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
In der Praxis kommt das Ende selten völlig aus heiterem Himmel. Häufig gibt es Schreiben, die auf das voraussichtliche Ende hinweisen und auf nächste Schritte verweisen.
Trotzdem geraten Betroffene unter Druck, weil die wirtschaftliche Frage sofort im Raum steht: Wovon leben, wenn das Krankengeld wegfällt – und die Gesundheit weiter keine Rückkehr erlaubt?
Genau hier beginnt der Übergang zur Rente oft nicht als „Wunsch“, sondern als Prüfung: Ist die Erwerbsfähigkeit dauerhaft so eingeschränkt, dass eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt? Oder gibt es realistische Chancen, über medizinische oder berufliche Rehabilitation wieder in Arbeit zu kommen?
Die Krankenkasse darf auffordern: Reha- oder Rentenantrag mit FristEin Punkt, der viele überrascht: Die Krankenkasse kann Versicherte auffordern, einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert erscheint.
Diese Aufforderung ist nicht bloß ein gut gemeinter Hinweis. Sie kann mit einer Frist verbunden sein – und wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird, kann der Anspruch auf Krankengeld enden.
Praktisch läuft das so: Die Krankenkasse stützt sich auf medizinische Einschätzungen, häufig unter Einbindung des Medizinischen Dienstes. Ziel ist, die Perspektive zu klären: Rückkehr in Arbeit durch Reha und Teilhabe – oder, wenn das nicht realistisch ist, der Weg in eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Für Betroffene fühlt es sich manchmal an wie ein Schubser in Richtung Rentenantrag. Tatsächlich ist es zunächst eine Weichenstellung hin zur Klärung der Erwerbsfähigkeit.
Wichtig ist dabei das Timing. Wer sich zu lange Zeit lässt, riskiert, dass das Krankengeld (vorübergehend oder dauerhaft) nicht weitergezahlt wird. Gleichzeitig sollte niemand vorschnell etwas unterschreiben oder beantragen, ohne zu verstehen, was der Antrag auslöst. Denn im Hintergrund gibt es eine zweite Regel, die enorme Bedeutung hat.
„Reha vor Rente“ – und warum ein Reha-Antrag zur Rentenfrage werden kannIn der Rentenversicherung gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“: Bevor eine dauerhafte Rente gezahlt wird, soll geprüft werden, ob Leistungen zur Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen oder verbessern können. Das ist im System angelegt und erklärt, warum die Rentenversicherung bei einem Rentenantrag häufig zuerst prüft, ob eine Reha sinnvoll ist – und umgekehrt.
Besonders folgenreich ist die Antragslogik: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Reha-Antrag als Rentenantrag gelten. Das ist kein Detail, sondern kann den Startpunkt des Rentenverfahrens bestimmen – und damit Fragen von Beginn, Rückwirkung und Zuständigkeit beeinflussen. Wer also „nur“ Reha beantragt, kann – wenn die Voraussetzungen vorliegen – plötzlich in einem Rentenprüfverfahren landen.
Das ist nicht automatisch schlecht. Im Gegenteil: Es kann verhindern, dass Zeit verloren geht. Aber es bedeutet auch, dass Betroffene gut beraten sind, das Verfahren bewusst zu führen: Welche medizinischen Unterlagen liegen vor? Welche Tätigkeiten waren zuletzt prägend? Gibt es bereits Entlassungsberichte aus Klinik oder Reha? Und wie ist die Prognose?
Die Erwerbsminderungsrente: Maßstab ist der allgemeine ArbeitsmarktViele denken bei Erwerbsminderung zuerst an den erlernten Beruf. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente funktioniert jedoch anders: Maßstab ist grundsätzlich, ob eine Person auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten kann – also nicht nur im bisherigen Job, sondern in allen Tätigkeiten, die in Betracht kommen.
Die Rentenversicherung unterscheidet grob zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden tägliche Arbeit möglich sind. Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden tägliche Arbeit möglich sind. Diese Einschätzung basiert auf ärztlichen Unterlagen und häufig auf zusätzlichen Gutachten.
Hinzu kommen versicherungsrechtliche Hürden: In vielen Fällen müssen mindestens fünf Jahre Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen, und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen typischerweise mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Es gibt Ausnahmen, etwa bei bestimmten Sachverhalten oder für besondere Personengruppen, aber für die Mehrheit sind diese Bedingungen die Eintrittskarte ins Verfahren.
Ein weiterer Punkt, der oft erst spät verstanden wird: Selbst bei „teilweiser“ Erwerbsminderung kann es in der Praxis zu einer Rente in Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente kommen, wenn kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz verfügbar ist. Umgangssprachlich wird dann häufig von einer „Arbeitsmarktrente“ gesprochen. Das ist ein Punkt, der für Menschen relevant wird, die medizinisch noch drei bis unter sechs Stunden leistungsfähig sind, aber faktisch keinen passenden Arbeitsplatz finden.
Wenn es hakt: Ablehnung, Widerspruch, neue GutachtenNicht jeder Antrag führt zur Rente. Ablehnungen sind häufig – nicht zwingend, weil Betroffene „nicht krank genug“ wären, sondern weil die Rentenversicherung eine andere Prognose oder ein anderes Leistungsbild sieht, weil Unterlagen fehlen oder weil sie Reha für aussichtsreich hält.
Dann beginnt für viele ein zweiter, belastender Abschnitt: der Streit um die Einschätzung. Sozialrechtliche Verfahren sind formal, aber sie folgen Regeln. Gegen Bescheide gibt es Fristen, und medizinische Fragen werden über Gutachten und Befundberichte entschieden.
Wer in dieser Lage ist, merkt schnell, dass die Qualität der Dokumentation entscheidend sein kann: Der Unterschied zwischen einer Diagnose und einer nachvollziehbaren Aussage zur Leistungsfähigkeit im Alltag ist groß.
Die Brücke nach dem Krankengeld: Arbeitslosengeld trotz KrankheitWenn das Krankengeld endet und die Rentenentscheidung noch aussteht, droht ein Loch. Genau dafür existiert im Arbeitslosengeld eine besondere Regelung: die Nahtlosigkeitsregelung. Sie ermöglicht Arbeitslosengeld auch dann, wenn jemand dem Arbeitsmarkt wegen gesundheitlicher Einschränkungen eigentlich nicht „normal“ zur Verfügung steht – solange die Rentenversicherung eine Erwerbsminderung noch nicht festgestellt hat.
In der Praxis verlangt die Agentur für Arbeit dann meist eine zügige Mitwirkung: Betroffene können aufgefordert werden, innerhalb kurzer Frist einen Reha- oder Teilhabeantrag zu stellen; bei Nichtmitwirkung kann der Anspruch ruhen. Das wirkt wie ein weiteres System aus Fristen und Schreiben – ist aber für viele der entscheidende Schutz davor, nach der Aussteuerung ohne laufende Leistung dazustehen.
Wann Krankengeld endet, wenn Rente beginnt – und warum Rückwirkung wichtig istEin verbreitetes Missverständnis lautet: „Wenn ich Rente bekomme, muss ich das Krankengeld zurückzahlen.“ In vielen Fällen stimmt das so nicht. Häufig läuft der finanzielle Ausgleich zwischen den Leistungsträgern.
Denn: Für bestimmte Rentenarten ist Krankengeld ausgeschlossen, sobald die Rente beginnt, insbesondere bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Vollrente wegen Alters. Wird eine Rente rückwirkend bewilligt, überschneiden sich auf dem Papier Krankengeldzeiten und Rentenzeiten.
Dann greift häufig eine Erstattungsregel zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung: Die Rentenversicherung zahlt rückwirkend, die Krankenkasse macht Erstattungsansprüche geltend, und Betroffene erhalten – vereinfacht gesagt – nicht „doppelt“, müssen aber oft auch nicht aus eigener Tasche an die Krankenkasse überweisen. Im Ergebnis ist es oft eine Verrechnung im Hintergrund, die in Bescheiden und Abrechnungen sichtbar wird.
Genau deshalb lohnt sich ein nüchterner Blick auf Daten: Beginn der Arbeitsunfähigkeit, Beginn und Ende des Krankengeldes, Datum der Antragstellung, festgestellter Eintritt der Erwerbsminderung, Rentenbeginn. Kleine Unterschiede im Datum können große Unterschiede im Geldfluss machen.
Abschläge, Zurechnungszeit, Steuern und BeiträgeAuch wenn es unangenehm ist: Der Schritt in die Erwerbsminderungsrente bedeutet meist ein geringeres laufendes Einkommen als zuvor im Job – oft auch weniger als im Krankengeld, je nach individueller Situation. Dazu kommen rentenrechtliche Rechenfaktoren, die man kennen sollte.
Ein wichtiger Punkt ist die Zurechnungszeit. Vereinfacht steckt dahinter die Idee, dass so gerechnet wird, als hätte die betroffene Person bis zu einem bestimmten Alter weiter gearbeitet.
Diese Zeit ist in den letzten Jahren schrittweise verlängert worden, was neu beginnende Erwerbsminderungsrenten in vielen Fällen verbessert. Gleichzeitig bleiben Abschläge ein Thema: Je nach Konstellation können Rentenabschläge anfallen, die die Monatsrente dauerhaft mindern.
Steuerlich treffen Betroffene ebenfalls oft auf Überraschungen. Krankengeld ist zwar grundsätzlich steuerfrei, kann aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für andere Einkünfte erhöhen.
Bei rückwirkend bewilligter Rente und Erstattungen zwischen den Trägern kann es zudem steuerlich komplizierter werden, weil Zahlungen unterschiedlich eingeordnet werden können.
Die Erwerbsminderungsrente selbst unterliegt – wie andere Renten auch – der nachgelagerten Besteuerung: Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und bleibt für den individuellen Rentenfall grundsätzlich festgeschrieben.
Dazu kommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Rentnerinnen und Rentner sind häufig in der Krankenversicherung der Rentner versichert, wenn die Vorversicherungszeiten erfüllt sind; Beiträge werden dann aus der Rente abgeführt.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben, was finanziell anders aussehen kann. In jedem Fall ist es sinnvoll, diese Frage früh mitzudenken – nicht erst, wenn der Rentenbescheid im Briefkasten liegt.
Altersrente statt Erwerbsminderungsrente: Wenn der Ruhestand näher ist als gedachtNicht jede „Rente nach Krankengeld“ ist eine Erwerbsminderungsrente. Wer bereits in der Nähe des Rentenalters ist, prüft oft eine Altersrente – manchmal regulär, manchmal vorzeitig.
Der Reiz liegt auf der Hand: Eine Altersrente hängt nicht von der medizinischen Leistungsfähigkeit im Sinne der Erwerbsminderung ab. Die Kehrseite: Mit Beginn einer Vollrente wegen Alters ist Krankengeld grundsätzlich ausgeschlossen. Wer also vorschnell in eine Altersvollrente wechselt, beendet damit in vielen Fällen die Krankengeld-Option – selbst wenn die Krankheit weiter andauert.
Gleichzeitig ist der Übergang im Rentensystem selbst geregelt: Eine Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich nur bis zur Regelaltersgrenze gezahlt und dann durch eine Altersrente ersetzt; dabei soll sichergestellt werden, dass die Altersrente nicht niedriger ausfällt als die vorherige Erwerbsminderungsrente. Für Betroffene kann das beruhigend sein, weil es die Angst vor einem „Absturz“ beim Wechsel in die Altersrente reduziert.
Rückkehr in Arbeit bleibt möglich: Wiedereingliederung und betriebliches EingliederungsmanagementZwischen Krankengeld und Rente gibt es noch eine dritte Realität: den Versuch, doch wieder ins Arbeitsleben zurückzukehren – nicht sofort voll, sondern schrittweise. Die stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) ist dafür ein häufig genutzter Weg. Sie kann helfen, Belastbarkeit im Alltag zu testen, ohne dass sofort das volle Risiko einer Überforderung entsteht. In dieser Phase können je nach Konstellation weiter Entgeltersatzleistungen laufen, während die Arbeitszeit langsam aufgebaut wird.
Parallel dazu gibt es im Betrieb das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), das Arbeitgeber Beschäftigten anbieten müssen, wenn innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Ein BEM ist keine Therapie, aber es kann – wenn es ernsthaft betrieben wird – Lösungen ermöglichen, etwa Anpassungen am Arbeitsplatz oder organisatorische Veränderungen. Das kann den Rentenweg vermeiden oder zumindest hinauszögern. Manchmal bestätigt ein sorgfältiges BEM-Verfahren aber auch, dass es realistisch keine tragfähige Rückkehr gibt. Auch das ist eine Erkenntnis, die in Verfahren indirekt Gewicht bekommen kann.
Praxisbeispiel: Aus Krankengeld wird Erwerbsminderungsrente – ohne ZahlungslückeHerr M., 57, arbeitet als Lagerist. Am 15. Januar 2025 wird er wegen eines schweren Bandscheibenvorfalls mit ausstrahlenden Schmerzen arbeitsunfähig, später kommen depressive Erschöpfungssymptome hinzu. Sein Arbeitgeber zahlt zunächst sechs Wochen Entgeltfortzahlung, ab Ende Februar 2025 erhält er Krankengeld von der Krankenkasse.
Im Frühjahr 2026 bekommt er ein Schreiben, dass sein Krankengeld voraussichtlich zum 30. Juni 2026 endet, weil die Höchstdauer erreicht wird. Gleichzeitig wird er aufgefordert, zeitnah einen Reha-Antrag zu stellen. Herr M. reicht den Antrag fristgerecht ein; die Deutsche Rentenversicherung bewilligt eine medizinische Rehabilitation.
Die Reha endet im Juli 2026 mit einem Entlassungsbericht, der bescheinigt, dass Herr M. auf absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Die Rentenversicherung prüft daraufhin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Weil das Krankengeld am 30. Juni 2026 ausgelaufen ist, meldet sich Herr M. direkt zum 1. Juli 2026 bei der Agentur für Arbeit und erhält Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung, obwohl er weiterhin krankgeschrieben ist.
Ende Oktober 2026 kommt der Rentenbescheid: Die volle Erwerbsminderungsrente wird bewilligt, der Rentenbeginn wird rückwirkend auf den 1. Juli 2026 festgelegt.
Die Nachzahlung wird im Hintergrund mit der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit verrechnet, sodass Herr M. nicht „doppelt“ bekommt, aber auch nicht plötzlich selbst große Beträge zurücküberweisen muss.
Ab November 2026 läuft die Rentenzahlung regelmäßig, inklusive Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, und die Übergangsphase ist ohne finanzielle Lücke abgeschlossen.
Frage 1: Wie lange wird Krankengeld gezahlt – und wann endet es typischerweise?Das Krankengeld ist bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit zeitlich begrenzt und endet spätestens nach 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Da die ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung in diese Zeit eingerechnet werden, erhalten viele Betroffene in der Praxis meist weniger als 78 Wochen tatsächlich Krankengeld.
Frage 2: Was bedeutet „Aussteuerung“ konkret?„Aussteuerung“ bedeutet, dass die Krankenkasse nach Erreichen der Höchstdauer kein Krankengeld mehr zahlt, auch wenn weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht. Das Arbeitsverhältnis endet dadurch nicht automatisch, aber es entsteht Handlungsdruck, weil eine Anschlussleistung benötigt wird, etwa Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung oder eine Rente.
Frage 3: Kann die Krankenkasse mich zum Reha- oder Rentenantrag verpflichten?Die Krankenkasse kann auffordern, einen Reha- oder Teilhabeantrag zu stellen, wenn der Eindruck besteht, dass die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Diese Aufforderung kann eine Frist enthalten; wird sie versäumt, kann das Krankengeld enden. Häufig führt ein Reha-Antrag anschließend dazu, dass auch die Rentenfrage geprüft wird.
Frage 4: Wovon lebe ich, wenn das Krankengeld endet, die Rente aber noch nicht entschieden ist?In vielen Fällen kommt dann Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung in Betracht. Damit kann die Zeit überbrückt werden, bis geklärt ist, ob eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird. Wichtig ist, sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit zu melden, damit keine Zahlungslücke entsteht.
Frage 5: Muss ich Krankengeld zurückzahlen, wenn die Rente rückwirkend bewilligt wird?Meistens müssen Betroffene nicht selbst „zurückzahlen“. Wenn sich Krankengeld und rückwirkende Rentenzeiten überschneiden, werden die Zahlungen häufig zwischen den Leistungsträgern verrechnet. Für Betroffene wirkt das dann so, dass keine Doppelzahlung entsteht, aber auch keine direkte Rückforderung aus eigener Tasche kommt.
Warum der Übergang so oft als unfair erlebt wirdViele Betroffene empfinden den Weg vom Krankengeld zur Rente als zermürbend, weil er nicht wie ein einziger, klarer Prozess wirkt. Es sind mehrere Verfahren, die zeitlich ineinandergreifen: Krankenkasse mit Leistungsprüfung und Fristen, Rentenversicherung mit medizinischer Begutachtung und Reha-Prüfung, Arbeitsagentur als Absicherung gegen Lücken. Dazu kommen die persönlichen Belastungen einer langen Krankheit, häufig verbunden mit finanziellen Sorgen und dem Gefühl, sich rechtfertigen zu müssen.
Gerade deshalb lohnt sich ein Perspektivwechsel: Der Übergang ist weniger eine „Entscheidung“, sondern oft eine Kette von Prüfungen, in denen der Gesundheitszustand, die Prognose und die Möglichkeiten der Teilhabe bewertet werden. Wer das akzeptiert, kann die nächsten Schritte planbarer machen – und sich Unterstützung holen, bevor Fristen überrollen.
QuellenBundesministerium für Gesundheit: Informationen zum Krankengeld (Dauer, Höhe, Einordnung).
Sozialgesetzbuch V: § 48 SGB V (Dauer des Krankengeldes) und § 49 SGB V (Ruhenstatbestände).
Sozialgesetzbuch V: § 50 SGB V (Ausschluss/Kürzung des Krankengeldes bei bestimmten Renten) und
§ 224 SGB V (Beitragsfreiheit während des Krankengeldanspruchs)
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