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Mietpreisbremse: Jetzt drohen Bußgelder

Vermieter, die gegen die Mietpreisbremse verstoßen, könnten künftig nicht nur Geld zurückzahlen müssen. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig will zusätzlich Bußgelder ermöglichen und die Vorschriften gegen überhöhte Mieten verschärfen. Das berichtete die Tagesschau am 12. September 2026.

Für Mieter ändert sich durch die Ankündigung vorerst nichts. Es gibt noch keinen Gesetzentwurf für die neuen Bußgelder. Auch deren Höhe und das Verfahren sind offen.

Mehr als jede zweite Person in Deutschland lebt zur Miete. Nach dem Mietenreport 2026 des Deutschen Mieterbundes sorgten sich 29 Prozent der befragten Mieter, ihre Wohnung künftig nicht mehr bezahlen zu können. Jeder Zweite befürchtete, im Bedarfsfall keine bezahlbare Ersatzwohnung zu finden.

Was Bundesjustizministerin Hubig ändern will

Hubig hält die bisherigen Folgen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse für unzureichend. Wer eine unzulässig hohe Anfangsmiete verlangt, muss nach heutiger Rechtslage vor allem mit einer Rückforderung durch den Mieter rechnen.

Eine Expertengruppe mit Vertretern von Mieter- und Vermieterorganisationen sowie Fachleuten aus Wissenschaft und Praxis prüft deshalb eine eigene Bußgeldregelung. Gleichzeitig soll sie Vorschläge zur Überarbeitung der Vorschrift gegen Mietpreisüberhöhungen im Wirtschaftsstrafgesetz erarbeiten.

Die Gruppe nahm ihre Arbeit am 16. September 2025 auf. Nach einer Antwort der Bundesregierung vom 25. August 2026 soll sie ihre Beratungen bis Ende 2026 abschließen. Veröffentlichte Zwischenergebnisse gibt es bislang nicht.

Offen ist daher, welche Behörde mögliche Verstöße verfolgen würde. Auch ist nicht bekannt, ob nur vorsätzliches Verhalten oder zusätzlich eine leichtfertige Berechnung der Miete geahndet werden soll.

Wo die Mietpreisbremse gilt

Die Mietpreisbremse gilt nicht automatisch in ganz Deutschland. Sie greift nur in Städten und Gemeinden, die das jeweilige Bundesland durch eine wirksame Verordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen hat.

Bei Abschluss eines neuen Mietvertrags darf die Nettokaltmiete dort im Regelfall höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese Grenze ergibt sich aus § 556d BGB.

Die bundesrechtliche Grundlage erlaubt solche Landesverordnungen derzeit bis längstens zum 31. Dezember 2029. Eine einzelne Verordnung kann jedoch früher auslaufen oder ersetzt werden. Deshalb muss geprüft werden, ob die Mietpreisbremse am Tag des Vertragsabschlusses am jeweiligen Wohnort galt.

Liegt die Vergleichsmiete für eine Wohnung bei 800 Euro, beträgt die gewöhnliche Obergrenze 880 Euro. Angebotsmieten auf Immobilienportalen sind dafür nicht entscheidend. Ausgangspunkt ist regelmäßig der örtliche Mietspiegel und die Einordnung der konkreten Wohnung.

Eine höhere Vormiete, bestimmte Modernisierungen oder gesetzlich ausgenommene Neubauten können einen höheren Betrag erlauben. Ebenfalls ausgenommen ist die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung.

Welche Voraussetzungen im Einzelfall zu beachten sind, zeigt der interne Ratgeber darüber, wie Mieter ihre Anfangsmiete prüfen können.

Wie Mieter überzahlte Miete zurückfordern

Übersteigt die Anfangsmiete den erlaubten Betrag, wird nicht der gesamte Mietvertrag unwirksam. Unwirksam ist nur der Teil der Mietvereinbarung, der über der zulässigen Grenze liegt.

Nach § 556g BGB muss der Vermieter die zu viel gezahlte Miete unter den gesetzlichen Voraussetzungen herausgeben. Die Rückzahlung erfolgt jedoch nicht von selbst. Der Mieter muss den Verstoß in Textform rügen.

Eine E-Mail erfüllt diese Textform. Ihr Zugang sollte dennoch nachweisbar sein. Hat der Vermieter vor Vertragsabschluss Angaben zu einer Ausnahme gemacht, muss sich die Rüge auch auf diese Auskunft beziehen.

Bei Mietverhältnissen, die nach dem 31. März 2020 begründet wurden, kann eine rechtzeitige Rüge eine Rückforderung ab Mietbeginn ermöglichen. Dafür muss die Rüge spätestens 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses zugehen und der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch bestehen.

Für bis einschließlich 31. März 2020 begründete Mietverhältnisse gilt nach Artikel 229 § 51 EGBGB weiterhin die frühere Gesetzesfassung. Bei diesen Verträgen können im Regelfall nur Beträge zurückverlangt werden, die nach dem Zugang der Rüge fällig wurden.

Weitere Hinweise enthält der Beitrag darüber, wie Mieter eine überhöhte Miete zurückfordern können.

Mietpreisüberhöhung und Mietwucher sind nicht dasselbe

Schon heute können besonders hohe Mieten als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat verfolgt werden. Diese Vorschriften haben jedoch strengere Voraussetzungen als die Mietpreisbremse.

Regelung Was nach heutiger Rechtslage gilt Mietpreisbremse nach §§ 556d bis 556g BGB In ausgewiesenen Gebieten darf die Anfangsmiete im Regelfall höchstens zehn Prozent über der Vergleichsmiete liegen. Der überhöhte Teil kann nach einer Rüge zurückverlangt werden. Ein eigenes Bußgeld allein für diesen Verstoß gibt es bislang nicht. Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStrG Der Vermieter muss vorsätzlich oder leichtfertig handeln. Die üblichen Entgelte müssen infolge der Ausnutzung eines geringen Wohnungsangebots um mehr als 20 Prozent überschritten werden. Möglich ist ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro. Wucher nach § 291 StGB Erforderlich sind ein auffälliges Missverhältnis und die Ausbeutung einer Zwangslage oder einer anderen gesetzlich genannten Schwäche. Möglich sind eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz genügt eine Überschreitung der üblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent allein nicht. Es muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass der Vermieter ein geringes Angebot an vergleichbaren Wohnungen ausgenutzt hat.

Dieser Zusammenhang lässt sich häufig nur schwer belegen. Allgemeiner Wohnungsmangel am Wohnort reicht nicht in jedem Fall aus. Auch die konkrete Situation des Mieters und dessen Ausweichmöglichkeiten können geprüft werden müssen.

Das Gesetz nimmt zudem Entgelte aus, die zur Deckung laufender Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind. Diese Ausnahme greift nicht, wenn weiterhin ein auffälliges Missverhältnis zur Leistung des Vermieters besteht.

Strafbarer Wucher nach § 291 StGB verlangt zusätzlich die Ausbeutung einer persönlichen Schwächesituation. Eine sehr hohe Miete allein erfüllt den Straftatbestand daher nicht.

Neu wäre eine Geldbuße, die direkt an die Verletzung der Mietpreisbremse anknüpft. Die genauen Voraussetzungen einer solchen Regelung muss der Gesetzgeber allerdings erst festlegen.

Was ein zusätzliches Bußgeld verändern könnte

Bei einem gewöhnlichen Verstoß gegen die Mietpreisbremse muss heute meist der Mieter tätig werden. Er muss die zulässige Miethöhe prüfen, den Vermieter anschreiben und seinen Anspruch notfalls vor Gericht durchsetzen.

Unterbleibt die Rüge, kann die überhöhte Zahlung faktisch weiterlaufen. Selbst nach einer erfolgreichen Rückforderung verliert der Vermieter zunächst nur den Betrag, der ihm ohnehin nicht zustand.

Ein zusätzliches Bußgeld könnte den finanziellen Anreiz verändern. Vermieter müssten dann neben der Erstattung mit einer weiteren Zahlung an die Staatskasse rechnen.

Wie wirksam die Regelung wäre, hängt vom späteren Verfahren ab. Geklärt werden müssen die Beweisanforderungen, die Höhe der Geldbuße und die Zuständigkeit der Behörden.

Das Bußgeld würde nicht an den betroffenen Mieter ausgezahlt. Die Rückforderung der überzahlten Miete und die staatliche Geldbuße wären getrennte Verfahren, sofern ein künftiges Gesetz keine andere Regelung trifft.

Worauf Mieter jetzt achten sollten

Mieter sollten nicht auf eine mögliche Reform warten. Eine politische Ankündigung wahrt keine Fristen und löst keine automatische Rückzahlung aus.

Zunächst muss geprüft werden, ob die Mietpreisbremse beim Abschluss des Vertrags am Wohnort galt. Danach sind der damalige Mietspiegel, die Wohnungsmerkmale und mögliche Ausnahmen zu untersuchen.

Mieter können vom Vermieter Auskunft über Informationen verlangen, die für die erlaubte Miethöhe wichtig und nicht allgemein zugänglich sind. Dazu gehört häufig die Miete des vorherigen Mieters.

Ergibt die Prüfung weiterhin eine Überschreitung, sollte der Verstoß nachweisbar in Textform gerügt werden. Wegen der 30-Monats-Grenze kann langes Abwarten erhebliche Rückzahlungsansprüche kosten.

Die laufende Miete sollte trotzdem nicht ohne rechtliche Prüfung eigenmächtig gekürzt werden. Stellt sich später heraus, dass eine Ausnahme greift oder die Vergleichsmiete falsch berechnet wurde, können Mietrückstände entstehen.

Häufige Fragen zu den geplanten Bußgeldern Sind die zusätzlichen Bußgelder bereits beschlossen?

Nein. Die Expertengruppe erarbeitet noch Vorschläge. Danach wären weitere politische Entscheidungen und ein Gesetzgebungsverfahren erforderlich.

Wie hoch könnten die Bußgelder ausfallen?

Dazu gibt es bislang keine veröffentlichte Festlegung. Auch die zuständige Behörde und die genauen Voraussetzungen sind noch offen.

Gibt es bei überhöhten Mieten bereits heute Bußgelder?

Ja. § 5 Wirtschaftsstrafgesetz erlaubt bei einer Mietpreisüberhöhung ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro. Dafür müssen jedoch strengere Voraussetzungen als bei der Mietpreisbremse erfüllt sein.

Erhalten Mieter automatisch Geld, wenn ein Bußgeld verhängt wird?

Nein. Das Bußgeld fließt an die Staatskasse. Mieter müssen ihren eigenen Rückzahlungsanspruch getrennt verfolgen.

Sollten Betroffene auf das neue Gesetz warten?

Nein. Wer eine unzulässig hohe Anfangsmiete vermutet, sollte die geltenden Fristen beachten und den Vertrag zeitnah prüfen lassen. Die angekündigte Reform schützt bestehende Rückzahlungsansprüche nicht.

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Schwerbehinderung: Häufiger Fehler lässt Anträge auf Merkzeichen G scheitern

Wer nur noch mit Rollator gehen kann oder für längere Strecken einen Rollstuhl nutzt, sieht sich oft berechtigt für das Merkzeichen G. Doch mehrere Gerichte stellen klar: Das Hilfsmittel allein beweist nicht die für dieses Merkzeichen erforderliche erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.

Sie müssen vielmehr nachweisen, welche Erkrankungen Ihre Gehfähigkeit einschränken und wie schwer sich diese tatsächlich auswirken. Ein aktuelles Urteil des Hessischen Landessozialgerichts zeigt, wie schnell ein Antrag trotz Rollator und behaupteter sehr kurzer Gehstrecke scheitern kann.

Wann steht Ihnen das Merkzeichen G zu?

Das Merkzeichen G erhalten schwerbehinderte Menschen, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. § 229 SGB IX stellt darauf ab, ob Sie übliche Wegstrecken im Ortsverkehr aufgrund Ihrer Behinderung nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere zurücklegen können.

Die Ursache kann direkt im Bewegungsapparat liegen. Aber auch Herz- oder Lungenerkrankungen, neurologische Erkrankungen, Anfälle, Orientierungsstörungen oder psychische Erkrankungen können das Merkzeichen begründen. Entscheidend bleibt immer, wie sich die Erkrankung tatsächlich auf Ihre Fortbewegung auswirkt.

Als Vergleich dient eine Wegstrecke von zwei Kilometern innerhalb von  30 Minuten. Diese Angabe sollten Sie nicht als isolierte mathematische Grenze verstehen. Die Behörde oder das Gericht beurteilen insgesamt Ihre Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen.

Hessisches LSG: Rollator überzeugte das Gericht nicht

Wie wichtig medizinische Befunde sind, zeigt das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 27. Januar 2026 (L 3 SB 80/23).

Der Kläger belegte gleich mehrere schwere Erkrankungen: Polyneuropathie, Herzprobleme und Gefäßerkrankungen. Seine Krankenkasse hatte ihm bereits seit Jahren einen Rollator bewilligt. Zudem befand sich in den Akten die Angabe, dass er ohne Schmerzen nur etwa 200 Meter gehen könne.

Das alles genügte den Richtern nicht.

Ein gefäßchirurgischer Bericht nannte zwar eine arterielle Verschlusskrankheit im Stadium II, dokumentierte jedoch keine objektivierbare Verkürzung der Gehstrecke. Zur behaupteten schmerzfreien Gehstrecke von 200 Metern fehlten aus Sicht des Gerichts genauere medizinische Angaben.

Die Ärzte beschrieben die Beschwerden nicht ausreichend, quantifizierten sie nicht und dokumentierten keine entsprechende Therapie.

Auch ein Beleg des Sanitätshauses über den Rollator änderte daran nichts. Dem Gericht fehlten also objektive medizinische Anhaltspunkte, die eine Einschränkung belegten, die für das Merkzeichen G ausreicht.

Nicht den Rollator beweisen, sondern seine Notwendigkeit

Für Betroffene hat dieses Urteil eine wichtigte und sehr praktische Konsequenz:  Ein Rezept, eine Hilfsmittelverordnung oder eine Rechnung über einen Rollator dokumentiert nur, dass Sie dieses Hilfsmittel besitzen.

Es sagt nicht, dass Sie dieses Hilfsmittel benötigen. Die Notwendigkeit müssen Sie medizinisch belegen. Ein aussagekräftiger Befund sollte deshalb folgende Punkte enthalten: welche Erkrankung schränkt Ihre Gehfähigkeit ein, welche konkreten Funktionsstörungen bestehen, nach welcher Strecke treten Beschwerden auf, welche Beschwerden sind das, und warum müssen Sie deshalb Pausen einlegen, sich abstützen oder ein Hilfsmittel benutzen.

Wertvoll für das Merkzeichen sind Befunde über eingeschränkte Gelenkbeweglichkeit, neurologische Ausfälle, Paresen, Gleichgewichtsstörungen, Durchblutungsstörungen, Belastungsatemnot, erhebliche Schmerzen oder eine messbar reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit gehören.

Die Formulierung „Patient nutzt einen Rollator“ besitzt viel weniger Aussagekraft als eine medizinische Beschreibung, weshalb und aufgrund welcher Befunde der Rollator dauerhaft erforderlich ist.

Diese Nachweise stärken Ihren Antrag Stärkerer Nachweis Schwächerer Nachweis Ärztlich dokumentierte Funktionsstörungen Bloße Diagnose ohne Beschreibung der Auswirkungen Medizinisch nachvollziehbare Begrenzung der Gehstrecke Eigene Angabe „Ich kann nur 200 Meter gehen“ Beschreibung von Schmerzen, Atemnot, Pausen oder Sturzgefahr Allgemeine Angabe „Gehen fällt schwer“ Dokumentierte neurologische oder orthopädische Ausfälle Besitz eines Rollators Begründete medizinische Notwendigkeit eines Hilfsmittels Rechnung oder Verordnung für einen Rollator Belastungstest oder aussagekräftige funktionelle Untersuchung Pauschale Einschätzung ohne Untersuchungsbefund Zusammenwirken mehrerer Erkrankungen nachvollziehbar dargestellt Aufzählung vieler Diagnosen ohne Bezug zur Gehfähigkeit

Aktuelle Entscheidungen zeigen, dass Gerichte die funktionellen Auswirkungen prüfen und nicht allein darauf schauen, welches Hilfsmittel jemand besitzt.

Selbst 200 oder 300 Meter mit Rollator können als Nachweis nicht reichen

Das LSG Niedersachsen-Bremen beschäftigte sich am 20. August 2025 mit einem Mann, der nach eigenen Angaben mit Gehstütze oder Rollator nur etwa 200 bis 300 Meter bewältigte und bereits nach ungefähr 100 Metern eine Sitzpause benötigte (L 13 SB 31/24).

Trotzdem lehnte das Gericht das Merkzeichen G ab.

Der Sachverständige stellte zwar ein deutlich erschwertes Gehen fest. Nach Überzeugung der Richter beruhte die Einschränkung jedoch im Wesentlichen auf massivem Übergewicht. An Gelenken und Wirbelsäule ließen sich keine Funktionsstörungen feststellen, die den Vergleich mit den für das Merkzeichen G maßgeblichen Behinderungen getragen hätten.

Das Urteil zeigt deshalb einen wichtigen Unterschied: Eine tatsächlich kurze Gehstrecke sichert allein noch kein Merkzeichen G. Dieses Problem muss vielmehr mit anerkannten Beeinträchtigungen von Funktionen einhergehen.

Auch ein Rollstuhl führt nicht automatisch zum Merkzeichen G

Dasselbe Prinzip gilt für einen Rollstuhl. Entscheidend bleibt, welche medizinisch feststellbaren Einschränkungen ihn erforderlich machen.

Wer einen Rollstuhl lediglich zur Vorsorge für sehr lange Strecken nutzt, erfüllt dadurch nicht sicher die Voraussetzungen. Anders sieht die Beweislage aus, wenn Ärzte dokumentieren, dass der Rollstuhlnutzer aufgrund dauerhafter Funktionsstörungen übliche Strecken im Ortsverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren bewältigen kann.

Beim strengeren Merkzeichen aG nennt § 229 SGB IX die medizinisch notwendige dauerhafte Rollstuhlnutzung sogar ausdrücklich als mögliche Berechtigung. Auch dort kommt es also auf die medizinische Notwendigkeit an, und nicht auf den Besitz.

Berlin-Brandenburg: Auch hier reicht der Rollator allein nicht

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte diese Linie in einem Beschluss vom 3. Februar 2025 (L 11 SB 11/23). Das Gericht stellte klar, dass sich ein Anspruch auf das Merkzeichen G nicht zwangsläufig aus dem Gebrauch eines Rollators ableiten lässt.

Auch eine bereits festgestellte Gehörlosigkeit bedeutet nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch, dass eine für das Merkzeichen G ausreichende Orientierungsstörung vorliegt. Wieder kommt es auf die funktionellen Folgen an.

Sie brauchen keine orthopädische Ursache

´Viele Betroffene verbinden Merkzeichen G ausschließlich mit kaputten Knien, Hüften oder der Wirbelsäule. Das Gesetz fasst die Voraussetzungen aber breiter. Auch innere Erkrankungen können Ihre Gehfähigkeit erheblich mindern.

Dazu können schwere Herz- und Lungenerkrankungen gehören. Ebenso berücksichtigt das Gesetz Anfallsleiden und erhebliche Störungen der Orientierungsfähigkeit.

Sogar psychische Erkrankungen können dieses Merkzeichen begründen. Das Bundessozialgericht entschied, dass psychische Störungen berücksichtigt werden müssen, wenn sie sich schwer auf das Gehvermögen auswirken (B 9 SB 1/14 R).

Mehrere Erkrankungen können zusammen wirken

Mehrere gesundheitliche Einschränkungen können sich gegenseitig verstärken. Eine Kniearthrose mag allein noch keine ausreichende Gehbehinderung verursachen. Kommen jedoch eine Wirbelsäulenerkrankung, neurologische Ausfälle und verminderte Herzleistung hinzu, kann die Wechwelwirkung die Gehfähigkeit wesentlich stärker einschränken.

Ärztliche Unterlagen sollten diesen Zusammenhang ausdrücklich beschreiben. Mehrere Diagnosen helfen wenig, wenn nicht hervorgeht, was die Erkrankungen beim Gehen bewirken.

So sollten Sie Ihre Gehprobleme beim Arzt schildern

Sagen Sie nicht nur: „Ich kann kaum noch laufen.“ Beschreiben Sie konkret Ihren Alltag. Erklären Sie Ihrem Arzt, nach welcher Entfernung Sie erstmals Schmerzen, Atemnot, Schwäche oder Gleichgewichtsprobleme bemerken. Beschreiben Sie, wann Sie stehen bleiben müssen, wie lange Sie pausieren und ob Sie sich setzen müssen.

Erwähnen Sie auch Stürze oder Beinahe-Stürze, Probleme mit Steigungen und Bordsteinen sowie die Frage, ob Sie ohne Rollator überhaupt sicher gehen können.

Entscheidend sind Angaben, die mit den medizinischen Befunden übereinstimmen. Widersprüche zwischen behaupteter Gehstrecke, Untersuchungsergebnissen und dokumentiertem Alltag schwächen einen Antrag.

So prüfen Sie einen ablehnenden Bescheid

Lehnt die Behörde das Merkzeichen G ab, sollten Sie zunächst prüfen, auf welche Befunde sie ihre Entscheidung stützt.

Fehlen aktuelle Berichte Ihrer behandelnden Ärzte, sollten Sie diese nachreichen. Prüfen Sie, ob die Behörde einzelne Erkrankungen zwar nennt, deren gemeinsame Auswirkungen auf Ihre Gehfähigkeit aber ignoriert.

Besonders wichtig ist die Frage, ob Ihre Ärzte nur Diagnosen übermittelt haben oder konkrete Funktionsbeeinträchtigungen. Genau hier liegt häufig das Problem.

Ein Gehtest kann Fakten liefern

Ein dokumentierter Gehtest kann zeigen, welche Strecke Sie zurücklegen, wann Beschwerden entstehen, ob Ihr Gang unsicher wird und ob Sie Pausen benötigen.

Solche Testergebnisse liefern objektivierbare Daten. Das kann wichtig werden, wenn die Behörde Angaben zur Gehstrecke für nicht ausreichend belegt ansieht.

Gerichte haben konkrete Untersuchungen neben den medizinischen Befunden herangezogen, um die Gehfähigkeit zu beurteilen.

Merkzeichen G und B: Nicht verwechseln

Das Merkzeichen G bestätigt eine erhebliche Beeinträchtigung Ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Das Merkzeichen B betrifft dagegen die Mitnahme einer Begleitperson.

Für B kommt es darauf an, ob Sie bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel  auf fremde Hilfe angewiesen sind. Begleitbedarf beweist nicht das Merkzeichen G. Umgekehrt führt ein Rollator nicht zum Merkzeichen B.

Darum lohnt sich der Kampf finanziell

Das Merkzeichen G eröffnet wichtige Nachteilsausgleiche. Sie können die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit Wertmarke nutzen.

Die Eigenbeteiligung beträgt seit dem 1. Januar 2025 grundsätzlich 104 Euro für ein Jahr beziehungsweise 53 Euro für ein halbes Jahr. Bestimmte Leistungsbezieher erhalten die Wertmarke kostenlos.

Alternativ können Berechtigte mit Merkzeichen G eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent wählen. Die Steuerermäßigung und die Nutzung der entgeltlichen Wertmarke für den Nahverkehr lassen sich grundsätzlich nicht gleichzeitig in Anspruch nehmen.

FAQ zum Merkzeichen G Ich habe einen Rollator auf Rezept. Reicht das als Beweis?

Nein. Entscheidend ist, welche Erkrankung den Rollator notwendig macht und wie stark diese Erkrankung Ihre Fortbewegung tatsächlich einschränkt.

Muss ich weniger als zwei Kilometer gehen können?

Die Rechtsprechung und die Versorgungsmedizinischen Grundsätze nutzen etwa zwei Kilometer in ungefähr 30 Minuten als wichtigen Vergleichsmaßstab. Entscheidend bleiben jedoch Art und Schwere Ihrer behinderungsbedingten Funktionsstörungen und deren Auswirkungen auf Ihre Bewegungsfähigkeit.

Welche Unterlage ist für meinen Antrag besonders hilfreich?

Besonders wertvoll ist ein aktueller ärztlicher Befundbericht mit objektiven Funktionsstörungen, deren Auswirkungen auf Ihre Gehfähigkeit, der erreichbaren Gehstrecke, notwendigen Pausen und der medizinischen Notwendigkeit von Rollator, Gehstützen oder Rollstuhl.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.01.2026 – L 3 SB 80/23
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2025 – L 11 SB 11/23
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.08.2025 – L 13 SB 31/24
Sozialgesetzbuch IX, §§ 152, 228, 229
Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 3a

 

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MSD warnt nach Mord an Sîpan Hiznî vor antikurdischer Gewalt

Der Demokratische Syrienrat (MSD) hat nach der Ermordung des 26-jährigen Sîpan Hiznî eine umfassende Untersuchung eines möglichen antikurdischen Tatmotivs gefordert. Der Mord dürfe nicht als isoliertes Verbrechen behandelt werden, erklärte der MSD und warnte die syrische Übergangsregierung in Damaskus davor, über Angriffe dieser Art hinwegzusehen.

Hiznî, dessen vollständiger Name Samî Şêxmûs Hiso lautet, war am Donnerstag im Raum Hesekê von einer bewaffneten Gruppe entführt und getötet worden. Die Täter filmten die Tat und verbreiteten die Aufnahmen zusammen mit antikurdischen Drohungen in sozialen Netzwerken. In Verbindung mit dem Mord werden Angehörige des arabischen Al-Baggara-Stammes genannt.

„Kein isolierter Vorfall“

Der MSD erklärte, der gezielte Mord müsse vor dem Hintergrund wiederholter Angriffe auf Angehörige der kurdischen Bevölkerung betrachtet werden. Die Umstände sprächen dafür, bei den Ermittlungen ausdrücklich einem möglichen ethnischen Motiv nachzugehen. Der Rat forderte eine „ernsthafte und transparente Untersuchung“. Den Fall losgelöst von seinem gesellschaftlichen und politischen Kontext zu behandeln, würde nach Auffassung des MSD der Dimension des Verbrechens nicht gerecht. Dabei verwies der Rat auf die jahrzehntelange staatliche Diskriminierung und Ausgrenzung der kurdischen Bevölkerung in Syrien. „Wenn Verantwortliche für derartige Angriffe auch heute nicht ermittelt und zur Rechenschaft gezogen werden, bedeutet dies eine Fortsetzung dieser Politik statt eines Bruchs mit ihr.“

Warnung an die Übergangsregierung

Direkt wandte sich der MSD an die Übergangsregierung in Damaskus. Sie dürfe gegenüber solchen Verbrechen „nicht die Augen verschließen“. Andernfalls drohten Kurd:innen erneut in die Isolation gedrängt und das Gefühl fortgesetzten Unrechts vertieft zu werden. „Gerechtigkeit und gesellschaftliche Versöhnung sind nicht möglich, wenn die Identität der Opfer ausgeblendet oder verschleiert wird. Voraussetzung ist die Anerkennung der Tatsachen und eine grundlegende Auseinandersetzung mit der historischen Politik der Marginalisierung“, erklärte der Rat.

Der MSD sprach der Familie und den Weggefährt:innen Hiznîs sein Beileid aus und würdigte dessen langjährigen Einsatz für die Sicherheit der Region. Hiznî hatte zunächst in den Reihen der Demokratischen Kräften Syriens (QSD) gekämpft und gehörte zuletzt der Hesekê-Brigade an, die im Zuge des Integrationsprozesses und der Auflösung der QSD als eigenständige militärische Struktur in die syrische Armee übernommen worden war.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/nach-gewaltsamem-vorgehen-gegen-proteste-neun-tote-in-gefangnis-von-kobane-52699 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/kampfer-der-heseke-brigade-nach-entfuhrung-ermordet-52683 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/nach-mord-an-sipan-hizni-proteste-in-rojava-weiten-sich-aus-52693

 

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Who is trying to destroy the United States and the world?  

Who is trying to destroy the United States and the world?   Paul Craig Roberts Today, Saturday, is a good […]
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Keine Steuererklärung mehr: Wann Rentner davon befreit werden

Viele Rentner geben Jahr für Jahr eine Einkommensteuererklärung ab, obwohl am Ende regelmäßig keine Steuer festgesetzt wird. Daraus entsteht schnell die Frage, ob die jährliche Erklärung irgendwann entfallen kann.

Tatsächlich müssen Rentner nicht allein deshalb eine Steuererklärung abgeben, weil sie eine gesetzliche Altersrente beziehen. Entscheidend sind die Höhe und Art der steuerpflichtigen Einkünfte sowie die Frage, ob das Finanzamt ausdrücklich eine Erklärung verlangt.

Rentenbezug bedeutet nicht automatisch Steuererklärung

Gesetzliche Renten gehören grundsätzlich zu den steuerlich relevanten Einkünften. Wie viel davon steuerlich angesetzt wird, richtet sich unter anderem nach dem Jahr, in dem die Rente begonnen hat.

Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Altersrente erhält, hat beispielsweise einen Besteuerungsanteil von 84 Prozent. Die übrigen 16 Prozent werden grundsätzlich für die Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrags herangezogen.

Wie die Rentenbesteuerung 2026 funktioniert, zeigt auch unser Beitrag „So hoch ist der steuerpflichtige Anteil der Rente ab 2026“.

Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348 Euro

Für das Steuerjahr 2026 beträgt der Grundfreibetrag für Alleinstehende 12.348 Euro. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren liegt der entsprechende Betrag bei 24.696 Euro.

Der Grundfreibetrag darf allerdings nicht mit der Bruttorente verwechselt werden. Ein Rentner kann deutlich mehr als 12.348 Euro Jahresrente erhalten und trotzdem keine Einkommensteuer zahlen.

Das liegt daran, dass zunächst nur der steuerpflichtige Rentenanteil berücksichtigt wird. Hinzu kommen mögliche Abzüge wie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.

Wann Rentner keine Steuererklärung abgeben müssen

Bei einem alleinstehenden Rentner ohne lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn besteht grundsätzlich eine Abgabepflicht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den jeweils geltenden Grundfreibetrag übersteigt. Für 2026 liegt diese Schwelle bei 12.348 Euro.

Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte darunter und besteht auch aus anderen Gründen keine Erklärungspflicht, muss grundsätzlich keine jährliche Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Voraussetzung ist außerdem, dass das Finanzamt keine ausdrückliche Aufforderung ausgesprochen hat.

Bei zusammen veranlagten Ehepaaren ohne entsprechenden Arbeitslohn gilt grundsätzlich der doppelte Grundfreibetrag. Die steuerliche Situation beider Ehepartner muss dabei gemeinsam betrachtet werden.

Keine Steuer zahlen und keine Steuererklärung sind zwei verschiedene Dinge

Hier liegt eine häufige Fehlerquelle. Ein Rentner kann verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben, obwohl die spätere Berechnung des Finanzamts eine Einkommensteuer von null Euro ergibt.

Der Grund ist, dass für die Frage der Abgabepflicht und für die spätere Berechnung des zu versteuernden Einkommens unterschiedliche Berechnungsschritte relevant sind. Abziehbare Versicherungsbeiträge oder außergewöhnliche Belastungen können die tatsächliche Steuer anschließend deutlich reduzieren.

Wie hoch eine gesetzliche Rente 2026 unter bestimmten Voraussetzungen sein kann, ohne dass Einkommensteuer entsteht, zeigt unser Beitrag „Rente 2026: Bis zu dieser Höhe ist die Bruttorente steuerfrei“.

Auch bisherige Steuererklärungen verpflichten nicht automatisch für immer

Wer einmal eine Steuererklärung abgegeben hat, muss nicht allein deshalb bis ans Lebensende jedes Jahr eine neue Erklärung einreichen. Die Voraussetzungen werden grundsätzlich für jedes Steuerjahr neu betrachtet.

Das ist vor allem für ältere Rentner interessant, deren Einkommensverhältnisse seit Jahren weitgehend unverändert sind. Wurde wiederholt keine Einkommensteuer festgesetzt, kann es sinnvoll sein, beim zuständigen Finanzamt nachzufragen, ob weiterhin eine Erklärung erwartet wird.

Eine pauschale lebenslange „Steuerbefreiung“ gibt es dadurch allerdings nicht. Ändern sich die Einkünfte später, kann erneut eine Erklärungspflicht entstehen.

Finanzamt kann trotzdem eine Steuererklärung verlangen

Besonders wichtig ist ein Schreiben des Finanzamts. Nach § 149 Abgabenordnung ist auch derjenige zur Abgabe verpflichtet, der ausdrücklich von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird.

Rentner sollten deshalb nicht einfach aufhören, eine Erklärung einzureichen, wenn das Finanzamt in den vergangenen Jahren regelmäßig zur Abgabe aufgefordert hat. Sinnvoller ist eine kurze schriftliche Anfrage mit dem Hinweis, dass sich die Einkommensverhältnisse nicht verändert haben und regelmäßig keine Einkommensteuer entsteht.

Bestätigt das Finanzamt, dass künftig vorerst keine Erklärung erforderlich ist, entfällt der jährliche Aufwand. Ändern sich später die steuerlichen Verhältnisse, muss die Situation allerdings erneut geprüft werden.

Diese Fälle können wieder eine Abgabepflicht auslösen

Besonders schnell verändert sich die Situation, wenn zur gesetzlichen Altersrente weitere Einkünfte hinzukommen. Dazu können beispielsweise eine Betriebsrente, Vermietungseinkünfte, eine selbstständige Tätigkeit oder zusätzliche steuerpflichtige Versorgungsleistungen gehören.

Auch eine Beschäftigung im Ruhestand kann Auswirkungen haben. Werden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen, für die bereits Lohnsteuer einbehalten wurde, gelten zusätzliche Vorschriften zur Pflichtveranlagung.

So kann eine Steuererklärung insbesondere erforderlich werden, wenn neben lohnversteuertem Arbeitslohn weitere nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegende steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 410 Euro vorliegen. Deshalb sollten Rentner mit einem Nebenjob ihre Situation gesondert prüfen.

Rentenerhöhungen können die Situation verändern

Auch eine normale Rentenerhöhung kann Folgen haben. Der einmal festgestellte steuerfreie Rentenbetrag wächst bei regulären Rentenanpassungen grundsätzlich nicht im gleichen Umfang mit.

Dadurch können spätere Erhöhungen den steuerpflichtigen Teil der Rente vergrößern. Gerade Rentner, deren Einkünfte nur knapp unter einer steuerlich relevanten Grenze liegen, sollten deshalb nach jeder größeren Rentenanpassung erneut rechnen.

Seit Juli 2026 sind die gesetzlichen Renten deutlich gestiegen. Welche Folgen dies steuerlich haben kann, erläutern wir im Beitrag „Steuerpflicht für Rentner seit Juli 2026“.

Wann keine Einkommensteuer anfällt Situation Folge Was Rentner beachten sollten Gesamtbetrag der Einkünfte unter der gesetzlichen Grenze Häufig keine Pflicht zur Steuererklärung Weitere Einkünfte und Schreiben des Finanzamts prüfen Abgabepflicht besteht, Steuerberechnung ergibt aber 0 Euro Erklärung muss trotzdem abgegeben werden Keine Steuerzahlung bedeutet nicht automatisch Befreiung Finanzamt fordert ausdrücklich zur Abgabe auf Steuererklärung ist erforderlich Aufforderung nicht ignorieren Einkünfte verändern sich später Abgabepflicht kann erneut entstehen Neue Rente, Arbeit oder Vermietung berücksichtigen Kranken- und Pflegeversicherung können die Steuerlast deutlich senken

Gerade bei Rentnern machen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einen erheblichen Betrag aus. Diese Beiträge können im Rahmen der steuerlichen Vorschriften als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.

Dadurch kann das zu versteuernde Einkommen erheblich niedriger liegen als der zunächst steuerpflichtige Teil der Rente. Hinzu kommen gegebenenfalls weitere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

Welche weiteren Kosten Rentner steuerlich berücksichtigen können, zeigt unser Ratgeber „15 Dinge, die Rentner jetzt von der Steuer absetzen können“.

Warum die Bruttorente allein wenig aussagt

Eine monatliche Rente von beispielsweise 1.500 Euro sagt noch nicht zuverlässig aus, ob Einkommensteuer anfällt. Zwei Rentner mit exakt derselben Monatsrente können steuerlich unterschiedlich behandelt werden, wenn ihre Renten zu unterschiedlichen Zeitpunkten begonnen haben.

Auch Krankenversicherungsbeiträge, weitere Einkünfte und persönliche Abzugsmöglichkeiten unterscheiden sich. Deshalb sind pauschale Aussagen wie „Ab 1.500 Euro Rente müssen Steuern gezahlt werden“ regelmäßig zu ungenau.

Was Rentner tun können, die seit Jahren keine Steuern zahlen

Wer trotz jährlicher Steuererklärung seit mehreren Jahren immer wieder einen Steuerbescheid mit null Euro Einkommensteuer erhält, sollte zunächst prüfen, ob überhaupt noch eine gesetzliche Erklärungspflicht besteht. Anschließend kann beim Finanzamt nachgefragt werden, ob für die kommenden Jahre weiterhin eine Erklärung erwartet wird.

Hilfreich sind dabei Angaben zur aktuellen gesetzlichen Rente, zu zusätzlichen Renten und zu sonstigen Einkünften. Auch größere Änderungen gegenüber den Vorjahren sollten genannt werden.

Rentner sollten sich eine entsprechende Auskunft möglichst schriftlich geben lassen oder zumindest das Antwortschreiben des Finanzamts aufbewahren. Einfach kommentarlos keine Steuererklärung mehr einzureichen, obwohl zuvor eine Aufforderung vorlag, kann dagegen zu unnötigen Problemen führen.

Praxisbeispiel: Rentnerin muss keine jährliche Erklärung mehr abgeben

Eine alleinstehende Rentnerin erhält ausschließlich eine vergleichsweise geringe gesetzliche Altersrente und verfügt weder über Mieteinnahmen noch über Arbeitslohn oder andere steuerpflichtige Einkünfte. Ihr für die Abgabepflicht relevanter Gesamtbetrag der Einkünfte liegt 2026 unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro.

In den vergangenen Jahren hatte sie dennoch freiwillig Steuererklärungen eingereicht, wobei jeweils keine Einkommensteuer festgesetzt wurde. Besteht kein anderer Grund für eine Pflichtveranlagung und liegt auch keine Aufforderung des Finanzamts vor, muss sie allein wegen des Rentenbezugs nicht jedes Jahr eine neue Erklärung abgeben.

Steigt ihre Rente später deutlich oder kommen beispielsweise Miet- oder Arbeitseinkünfte hinzu, muss sie die Situation erneut prüfen. Eine einmalige Einschätzung schützt nicht dauerhaft vor einer später neu entstehenden Abgabepflicht.

Fazit: Rentner können sich die jährliche Steuererklärung unter Umständen sparen

Rentner müssen nicht automatisch Jahr für Jahr eine Einkommensteuererklärung einreichen. Wer keine gesetzliche Abgabepflicht erfüllt und auch nicht ausdrücklich vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wurde, kann auf die Erklärung verzichten.

Entscheidend ist allerdings nicht allein, ob am Ende tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden muss. Eine Steuer von null Euro und eine fehlende Abgabepflicht sind steuerrechtlich zwei unterschiedliche Sachverhalte.

Wer bislang jedes Jahr eine Erklärung eingereicht hat und regelmäßig keine Steuer zahlen musste, kann deshalb beim Finanzamt klären, ob weitere Erklärungen erforderlich sind. Bei späteren Rentenerhöhungen oder zusätzlichen Einkünften sollte die steuerliche Situation erneut geprüft werden.

Häufige Fragen zur Steuererklärung für Rentner Müssen Rentner grundsätzlich eine Steuererklärung abgeben?

Nein. Der Bezug einer gesetzlichen Rente allein führt nicht automatisch zu einer jährlichen Abgabepflicht.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren entspricht die relevante Grenze grundsätzlich dem doppelten Betrag von 24.696 Euro.

Kann ich auf die Steuererklärung verzichten, wenn ich keine Steuern zahlen muss?

Nicht automatisch. Trotz einer festgesetzten Einkommensteuer von null Euro kann weiterhin eine gesetzliche Abgabepflicht bestehen.

Bin ich für immer von der Steuererklärung befreit, wenn das Finanzamt sie nicht mehr verlangt?

Nein. Ändern sich die Einkünfte später, etwa durch eine zusätzliche Rente, Vermietung oder Erwerbstätigkeit, kann erneut eine Abgabepflicht entstehen.

Muss ich eine Steuererklärung abgeben, wenn mich das Finanzamt dazu auffordert?

Ja. Eine ausdrückliche Aufforderung der Finanzbehörde begründet grundsätzlich eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung.

Kann eine Rentenerhöhung dazu führen, dass wieder eine Steuererklärung notwendig wird?

Ja. Da der persönliche Rentenfreibetrag bei normalen Rentenanpassungen grundsätzlich nicht entsprechend mitwächst, können steigende Renten den steuerpflichtigen Betrag erhöhen und eine neue Prüfung erforderlich machen.

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42-Tage-Grenze erreicht: Warum das ALG I trotzdem weiterlaufen kann

Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld I selbst erkrankt und anschließend sein krankes Kind betreuen muss, kann länger als 42 Kalendertage ALG I erhalten. Die sechs Wochen bilden keine gemeinsame Höchstgrenze für beide Situationen.

Die Bundesagentur für Arbeit behandelt die eigene Arbeitsunfähigkeit und die notwendige Betreuung eines erkrankten Kindes getrennt. Folgen beide Zeiträume aufeinander, kann die Arbeitsagentur das ALG I durchgehend weiterzahlen.

Warum zwei getrennte Zeitgrenzen gelten

Nach § 146 Absatz 1 SGB III zahlt die Arbeitsagentur das ALG I bei unverschuldeter eigener Arbeitsunfähigkeit für höchstens sechs Wochen weiter. Die Frist beginnt am ersten Krankheitstag und endet spätestens nach 42 Kalendertagen.

Die Arbeitsunfähigkeit muss grundsätzlich während eines laufenden ALG-I-Bezugs eintreten. Beginnt sie bereits vor dem Leistungsbezug oder während einer Sperrzeit, greift diese Fortzahlung nicht ohne Weiteres.

Eine neue Diagnose oder eine neue Erstbescheinigung setzt die 42-Tage-Frist nicht automatisch zurück. Ein neuer Zeitraum kann jedoch beginnen, wenn zwischen beiden Erkrankungen tatsächlich wieder Arbeitsfähigkeit bestand.

Für die notwendige Betreuung eines erkrankten Kindes enthält § 146 Absatz 2 SGB III eine eigene Regelung. Diese Betreuungstage werden nicht auf die 42 Tage wegen der eigenen Erkrankung angerechnet.

Das Kind muss grundsätzlich jünger als zwölf Jahre sein. Bei einem Kind mit Behinderung entfällt diese Altersgrenze, wenn es auf Hilfe angewiesen ist.

Außerdem muss eine Ärztin oder ein Arzt die notwendige Betreuung bescheinigen. Eine andere im Haushalt lebende Person darf die Aufgabe nicht übernehmen können.

Warum auch am 43. Tag noch ALG I möglich ist

Ist die arbeitslose Person nach 42 Tagen weiterhin selbst arbeitsunfähig, endet die Zahlung durch die Arbeitsagentur grundsätzlich. Gesetzlich Versicherte können anschließend Krankengeld von ihrer Krankenkasse erhalten.

Anders ist es, wenn die eigene Arbeitsunfähigkeit beendet ist und nun die Betreuung des erkrankten Kindes einer Arbeitsaufnahme entgegensteht. Ab diesem Zeitpunkt kann die Arbeitsagentur das ALG I nach § 146 Absatz 2 SGB III weiterzahlen.

Die Erkrankung des Kindes darf bereits begonnen haben, während der Elternteil noch selbst arbeitsunfähig war. Bis zum letzten Tag der eigenen Erkrankung gilt jedoch der erste Fortzahlungsgrund.

Ab dem folgenden Tag können die Betreuungstage des Kindes berücksichtigt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Wer selbst weiterhin arbeitsunfähig ist, kann die Kinderregelung nicht nutzen, um die Sechs-Wochen-Grenze zu umgehen.

Weitere Informationen zum anschließenden Krankengeld enthält der Beitrag Arbeitslosengeld: Wird Krankengeld auch bei Arbeitslosigkeit ausgezahlt?.

Die Arbeitslosmeldung bleibt nach den BA-Weisungen wirksam

Nach § 141 Absatz 3 SGB III erlischt eine Arbeitslosmeldung normalerweise bei einer Unterbrechung von mehr als sechs Wochen. Während einer eigenen Arbeitsunfähigkeit oder der notwendigen Kinderbetreuung fehlt regelmäßig die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung.

Die Fachlichen Weisungen zu § 146 SGB III enthalten hierfür eine besondere Vorgabe. Danach dürfen die Fortzahlung wegen eigener Arbeitsunfähigkeit und die anschließende Fortzahlung wegen eines erkrankten Kindes zusammen länger als 42 Tage dauern.

Ergänzend bestimmen die BA-Weisungen zu § 141 SGB III, dass die Arbeitslosmeldung in diesem Fall wirksam bleibt. Eine neue Arbeitslosmeldung ist nicht allein deshalb erforderlich, weil der gesamte Zeitraum die Sechs-Wochen-Grenze überschreitet.

Diese Ausnahme ergibt sich aus den Verwaltungshinweisen der Bundesagentur und nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 141 Absatz 3 SGB III. Betroffene sollten sich bei Problemen deshalb ausdrücklich auf die aktuellen BA-Weisungen berufen.

So viele Betreuungstage sind 2026 möglich

Für das Kalenderjahr 2026 gelten nach § 421d Absatz 3 SGB III erhöhte Zeitgrenzen. Die Höchstdauer hängt von der Zahl der Kinder und davon ab, ob die arbeitslose Person alleinerziehend ist.

Situation Höchstdauer im Jahr 2026 Eigene Arbeitsunfähigkeit 42 Kalendertage Nicht alleinerziehend, ein Kind 15 Betreuungstage Nicht alleinerziehend, zwei Kinder 30 Betreuungstage Nicht alleinerziehend, mindestens drei Kinder Insgesamt höchstens 35 Betreuungstage Alleinerziehend, ein Kind 30 Betreuungstage Alleinerziehend, zwei Kinder 60 Betreuungstage Alleinerziehend, mindestens drei Kinder Insgesamt höchstens 70 Betreuungstage

Bei einem nicht alleinerziehenden Elternteil können sich 42 Krankheitstage und 15 anschließende Betreuungstage auf 57 Tage summieren. Bei einem alleinerziehenden Elternteil sind mit einem Kind rechnerisch bis zu 72 Tage möglich.

Bei mehreren nacheinander erkrankten Kindern kann der Gesamtzeitraum länger ausfallen. Die jeweiligen Erkrankungen und die notwendige Betreuung müssen tatsächlich vorliegen und ärztlich bestätigt sein.

Werden zwei Kinder gleichzeitig betreut, wird derselbe Kalendertag nur einmal berücksichtigt. Wochenenden und Feiertage innerhalb des bescheinigten Zeitraums zählen dagegen mit.

Die höheren Grenzen für 2026 müssen ausdrücklich verlangt werden. Betroffene sollten die Leistungsfortzahlung nach § 146 Absatz 2 in Verbindung mit § 421d Absatz 3 SGB III möglichst schriftlich geltend machen.

Nach derzeitiger Rechtslage gelten ab 2027 wieder zehn Betreuungstage je Kind und 20 Tage für Alleinerziehende. Die jährlichen Gesamtgrenzen sinken dann auf 25 beziehungsweise 50 Tage, sofern der Gesetzgeber die Sonderregelung nicht erneut verlängert.

Ausführliche Hinweise dazu enthält der Beitrag Bis zu 70 Tage Arbeitslosengeld für Alleinerziehende bei krankem Kind.

Diese Nachweise verlangt die Arbeitsagentur

Die eigene Arbeitsunfähigkeit muss der Agentur für Arbeit unverzüglich gemeldet werden. Bei gesetzlich Versicherten werden die ärztlichen Daten normalerweise elektronisch bei der Krankenkasse abgerufen.

Die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit selbst anzuzeigen, bleibt dennoch bestehen. Dafür können unter anderem der eService oder die App BA-mobil genutzt werden.

Bei der Erkrankung eines Kindes greift der elektronische Abruf nicht. Nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit muss die ärztliche Bescheinigung grundsätzlich innerhalb von drei Kalendertagen eingereicht werden.

Die arbeitslose Person muss außerdem erklären, dass niemand anderes im Haushalt die Betreuung übernehmen kann. Sinnvoll ist eine schriftliche Mitteilung, aus der das Ende der eigenen Arbeitsunfähigkeit und der Beginn der Kinderbetreuung klar hervorgehen.

Kopien der Bescheinigungen und Nachweise über den Eingang bei der Agentur sollten aufbewahrt werden. Das kann später wichtig werden, wenn die zeitliche Abfolge angezweifelt wird.

Die Zahlungstage verlängern den Gesamtanspruch nicht

Die Betreuungstage werden nicht an die ursprünglich bewilligte Anspruchsdauer angehängt. Nach § 148 SGB III mindert jeder ausgezahlte ALG-I-Tag grundsätzlich den verbliebenen Anspruch.

Wer zu Beginn der Erkrankung nur noch 30 Anspruchstage besitzt, kann deshalb höchstens für diese 30 Tage ALG I erhalten. Auch längere gesetzliche Fortzahlungsfristen lassen einen ausgeschöpften ALG-I-Anspruch nicht wieder aufleben.

Während der anerkannten Kinderbetreuung zahlt die Arbeitsagentur das bisherige ALG I weiter. Zusätzliches Kinderkrankengeld von der Krankenkasse wird für dieselben Tage nicht gezahlt.

Wenn die Agentur nach 42 Tagen nicht mehr zahlt

Stellt die Agentur die Zahlung allein wegen des Überschreitens von 42 Tagen ein, sollten Betroffene einen schriftlichen Bescheid verlangen. Das gilt allerdings nur, wenn die eigene Arbeitsunfähigkeit beendet ist und sämtliche Voraussetzungen der Kinderbetreuung erfüllt sind.

In einer Stellungnahme kann auf Ziffer 146.0 Absatz 4 der Fachlichen Weisungen zu § 146 SGB III und auf Ziffer 141.3 Absatz 2 der Weisungen zu § 141 SGB III verwiesen werden. Beide Vorgaben behandeln ausdrücklich die aufeinanderfolgende Leistungsfortzahlung.

Gegen einen ablehnenden oder aufhebenden Bescheid ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die im Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung sollte sofort geprüft werden.

Fragen und Antworten zur längeren ALG-I-Fortzahlung Kann ALG I nach 42 Krankheitstagen weitergezahlt werden?

Ja, wenn die eigene Arbeitsunfähigkeit beendet ist und sich eine notwendige Betreuung eines erkrankten Kindes anschließt. Die Zahlung erfolgt dann nach § 146 Absatz 2 SGB III.

Muss das Kind erst nach meiner Genesung erkranken?

Nein. Das Kind darf bereits während der eigenen Arbeitsunfähigkeit erkrankt sein. Die gesonderten Betreuungstage können jedoch erst nach dem Ende der eigenen Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden.

Muss ich mich erneut arbeitslos melden?

Nach den BA-Weisungen ist allein wegen des Wechsels von der eigenen Erkrankung zur Kinderbetreuung keine neue Arbeitslosmeldung erforderlich. Das Ende der Erkrankung und die Kinderbetreuung müssen der Agentur trotzdem mitgeteilt werden.

Reicht bei einem kranken Kind die elektronische Krankmeldung?

Nein. Die ärztliche Bescheinigung über die notwendige Betreuung muss grundsätzlich selbst bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Verlängern die Krankheits- und Betreuungstage meinen ALG-I-Anspruch?

Nein. Jeder ausgezahlte Tag wird vom vorhandenen Anspruch abgezogen. Die Regelung verhindert eine Zahlungslücke, schafft aber keine zusätzlichen Anspruchstage.

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Radioaktive Strahlung – Fluch oder Segen?

Über die Bedeutung von Strahlung für die Gesundheit

Dr. Lutz Niemann

Kohlendioxid ist ein Klimakiller, das wird überall behauptet, und daher glauben es die Menschen. Jede noch so kleine Menge soll vermieden werden. Aber Kohlendioxid ist ein Nährstoff für Pflanzen, und etwas mehr Pflanzendünger ist gut für deren Wachstum und damit gut für die Nahrungsmittelerzeugung. Daher ist das Vermeiden von CO2 NICHT gut.

Ähnlich ist es mit der Strahlung Radioaktivität, jede noch so kleine Menge muß in der Kerntechnik laut Gesetz vermieden werden. Durch diese Vorschrift wird eine Gefahr durch Strahlung suggeriert mit den Folgen

  1. Deutschland steigt aus seiner sicheren Stromversorgung aus
  2. Strahlung ist in niedriger Dosis und niedriger Dosisleistung gut für Lebewesen.

Diese Vorteile sind ein Segen, sie werden den Menschen jedoch durch eine falsche Gesetzgebung verwehrt. Hier geht es darum, zu Punkt 2 wissenschaftliche Belege darzustellen

Was ist der richtige Maßstab zur Messung von Fluch oder Segen?

Dazu benutzen wir als Vergleich Alkohol, das ist der Giftstoff in Bier, Wein, Sekt, Schnaps oder nur als Geschmacksverstärker in einer Praline. Jedermann kennt die Wirkung an einer kleineren Dosis Alkohol, das bringt den Kreislauf in Schwung und ist eine positive Wirkung. Oberhalb einer individuell sehr verschiedenen Grenze kommen Probleme, dann wird der Mensch handlungsunfähig. Das geschieht zum Glück bereits weit unterhalb der letalen Dosis von einigen Flaschen Schnaps. Der Gesetzgeber hat bei Alkohol einen Grenzwert zwischen Fluch und Segen bei 0,5 Promille Alkohol im Blut festgelegt.

Die Dosis-Wirkungskurve von Alkohol:

Bild 1: Dosis-Wirkungskurve von Alkohol mit den Bereichen Nutzen und Schaden

Ähnliche Dosis-Wirkungskurven gibt es bei vielen Substanzen, auch bei vielen als Gift bekannten Stoffen wie Hg, Cd, Lindan usw. Immer gibt es bei kleiner Dosis einen Bereich mit nützlichen Wirkungen. Der Toxikologe Edward Calabrese hat dazu vieles geschrieben. Auch bei Strahlung findet man einen Bereich nützlicher Wirkung, hier je ein Beispiel dieser Wirkung auf Tiere und auf Pflanzen:

Bild 2: Quelle Walter Rüegg

Bild 3: besseres Wachstum auch bei Pflanzen

In den kontaminierten Gebieten in der Umgebung von Tschernobyl zeigte sich ein kleiner Effekt zu besserer Gesundheit durch die Langzeitbestrahlung mit niedriger Dosisleistung und niedriger Dosis. Quelle: Prof. Jaworowski

Screenshot

Standard mortality ratios (SMR) for solid cancers among the Russian emergency workers Standard incidence ratios (SIR) for solid cancers among inhabitants of Bryansk

Es zeigt sich: Die Evakuierungen wurden gemacht, weil es das Gesetz verlangte. Hätte man die Evakuierungen nicht gemacht, dann hätten die Menschen ein klein wenig gesundheitliche Vorteile gehabt.

Das Co-60-Ereignis von Taiwan (hier)

In Taiwan war Baustahl mit Kobalt-60 kontaminiert, so daß die Bewohner ständig einer Ganzkörper-bestrahlung durch harte Gamma-Strahlung ausgesetzt waren. Die erhöhte Gamma-Strahlung in den Räumen wurde erst nach 10 Jahren in 1992 entdeckt. Man machte sich auf die Suche nach weiteren kontaminierten Bauten und wurde fündig. Insgesamt hatte man ein Kollektiv von 10 000 Personen, die über 9 bis 20 Jahre einem Strahlenpegel ausgesetzt waren, wie er weder in der Natur noch im Bereich der Kerntechnik vorkommt.

Das Ergebnis: Bei dem Teilkollektiv von 1100 Personen mit der höchsten Dosis betrug zu Beginn in 1983

die mittlere Jahresdosis 74 mSv, und die maximale 910 mSv

In dem gesamten Kollektiv von 10 000 Personen hätte es unter den Erwachsenen

186 Krebstodesfälle geben müssen

Nach dem im Strahlenschutz angewandten LNT-Modell hätte es durch Strahlung

weitere 56 Krebstodesfälle geben müssen.

Tatsächlich wurden nur

5 Krebstodesfälle beobachtet.

Damit ist die positive Strahlenwirkung an Menschen eindrucksvoll bewiesen worden.

Vortäuschung einer Strahlengefahr in Kerntechnik durch Grenzwerte:

Ein Grenzwert wird als Grenze zwischen Gefahr und harmlos verstanden. Bei Strahlung gilt in der Kerntechnik der Grenzwert von 1 Milli-Sievert pro Jahr für die Bevölkerung, dieser war maßgebend für die Evakuierungen bei den Unfällen von Tschernobyl und Fukushima.

Die beiden Dosis-Wirkungskurven von Strahlung Bild 2 und 3 zeigen eindeutig, daß bei der Dosis 1mSv/J keine Wirkung auf Lebendes zu sehen ist.

Das wird auch durch den Vergleich mit Alkohol verständlich: 1 mSv pro Jahr bedeutet weniger als ein Tausendstel der letalen Dosis verteilt über ein Jahr. Bei Alkohol ist ein Tausendstel der letalen Dosis weniger als ein Schluck Wein verteilt über ein Jahr, also wirklich bedeutungslos.

Die Grenze von 1 mSv/Jahr wird in anderen Bereichen überschritten:

  • In der Medizin wird bei einer CT-Untersuchung mit  4 mSv/15 Minuten bestrahlt
  • Das fliegende Personal der Lufthansa wird maximal mit 10 mSv/Jahr bestrahlt
  • Die Patienten in einem Radonheilbad „erleiden“ eine Dosis von  1mSv/Kur

Diese Beispiele zeigen eindeutig: Die in der Kerntechnik laut Gesetz verbotene Strahlendosis ist belanglos, in anderen Bereichen zeigt sich, daß sie eindeutig ein Segen sein kann.

Die in der Kerntechnik geltenden Grenzwerte sind irreführend, sie täuschen eine Gefahr vor. Diese Gefahr gibt es nicht, man erkennt es in der Medizin und beim Flugverkehr.

Was bedeutet 1 Milli-Sievert für lebendes Gewebe?

Die Strahlung macht chemische Veränderungen in Körperzellen, indem sie Bindungselektronen von Molekülen verlagert. Das Immunsystem ist dann gefordert, die erzeugten Fehler zu korrigieren. 1 Milli-Sievert bedeutet ein Treffer auf eine Zelle, das sind rund 10 000 zerstörte chemische Bindungen. Dann bedeutet 1 Milli-Sievert pro Jahr, daß in einem Jahr ein einziges Mal das Immunsystem gefordert wird die 10 000 veränderten Moleküle zu reparieren. Wenn das Immunsystem nur einmal im Jahr trainiert wird, dann ist das bedeutungslos.

Es gibt in der Fachwelt Vorschläge, um einen Nutzen von Strahlung für lebendes Gewebe zu erreichen. Das dabei erzwungene Training des Immunsystems erscheint glaubhaft, man vergleiche dazu mit dem Training beim Sport. Hier die Vorschläge von 4 Verfassern:

T.D. Luckey W. Allison M. Doss C.L. Sanders Dosis im Jahr 60 mSv 600 mSv 200 mSv 150 bis 3000 mSv Dosisleistung 7µSv/h 70µSv/h 25µSv/h 20 bis 400 µSv/h Training 1 x / Woche 10 x / Woche 3 x / Woche 3 x / Woche bis 10 x täglich

Um die Verhältnisse zu verdeutlichen, hier eine logarithmische Skala der Dosisleistung

Es zeigt sich:

  • Die an den Überlebenden der Kernwaffenabwürfe in Japan um 5 bis 10% erhöht gemessene Krebsrate wird über bis zu 9 Größenordnungen zu kleinerer Dosisleistung extrapoliert, um dort dann mit einer Rechenvorschrift das hypothetische Krebsrisiko zu berechnen — dieses Risiko hat nichts mit der Realität zu tun.
  • Der Bereich der nützlichen Strahlenwirkung liegt 1000-mal höher als die normale Umweltstrahlung, rot (Co-60-Ereignis von Taiwan) und blau (Vorschläge von Fachleuten) sind eingezeichnet. Die als „Todeszone“ bezeichnete Umgebung in Tschernobyl und Fukushima reicht etwas in diesen Bereich hinein, das war keine Todeszone wie Bild 4 und 5 gezeigt haben. Durch die Evakuierungen gab es in Japan über 1000 sicher nachgewiesenen Todesfälle, das war eine wahre Katastrophe.

Wenn es in der Kerntechnik eine Radioaktivitätsfreisetzung gibt, dann zeigen Dosis und Dosisleistung an, daß durch etwas zusätzliche Dosis ein kleiner gesundheitliche Nutzen für die Menschen erfolgen kann. Die Strahlenschutzgesetze sind falsch und sollten korrigiert werden.

Deutschlands Weg in den Abgrund

Dieser Weg begann mit der „Energiewende“ der Regierung Schröder / Fischer durch Ersatz des Stroms der Kernkraftwerke für 2,4 ct/kWh durch den Flatterstrom von Sonne und Wind für rund 50 ct/kWh. Durch den demagogischen Trick, hinter dem wohlklingenden Wort „Einspeisevergütung“ die Wahrheit zu verbergen, gelang mit Geld die Bestechung der Bürger. Die fatalen Folgen:

  • Der Neubauwert aller deutschen Kernkraftwerke beträgt ca. 250 Mrd. EURO. Der Ersatz durch Sonne und Wind hat bisher weit über 500 Mrd. EURO verschlungen.
  • In Gorleben wurden 2 Mrd. EURO investiert, jetzt werden die Hohlräume in der Tiefe wieder verfüllt, das kostet weitere Milliarden EURO.
  • Die gesetzlich befohlene Rückholung der Abfälle in der ASSE erfordert den Bau eines neuen Rückholschachtes. Bis zum Beginn der Rückholung werden Kosten von 3 Mrd. EURO aufgelaufen sein. Rechnungen zeigen, daß mit der Rückholung für die Bewohner nach 2500 Jahren (!!!) eine Zusatzdosis von 20 µSv/Jahr vermieden werden könnte. Wie überall auf der Erde enthält das Deckgebirge über der ASSE 100-mal so viel Radioaktivität wie die Abfälle in der Tiefe. Das als LEX ASSE bezeichnete Gesetz zur Rückholung der Abfälle ist ein von der Politik geschaffenes Scheinproblem zur Angsterzeugung und Gewinnung von Wählerstimmen.
  • Die abgebrannten Brennelemente werden in Deutschland als Müll bezeichnet und als Müll behandelt, obwohl sie noch 95% der Energie enthalten. Sie sollten aufgearbeitet werden.
  • Die ein Meter dicken Außenwände vom Standortzwischenlager in Gundremmingen wurden auf der 100 Meter langen Längsseite durch eine zweite ein Meter dicke Stahlbetonwand geschützt, wegen der „Gefahr von Terrorangriffen“. Aus „Geheimschutzgründen“ gab es keine Medienberichte dazu.
  • Auch das abgereicherte Uran ist in Schnellen Reaktoren noch vollständig zur Energiegewinnung durch Kernspaltung verwendbar, diese Technik funktioniert in Russland ohne Probleme. Überall auf der Erde wird an Schnellen Reaktoren gearbeitet, in Deutschland geschieht nichts mehr.

Deutschland wirft seinen Wohlstand zum Fenster hinaus. Wegen der hohen Energiepreise werden deutsche Unternehmen konkurrenzunfähig, sie wandern ab ins Ausland oder stellen den Betrieb gleich ganz ein. Eine Mehrheit der Bürger hat dieses noch nicht bemerkt. Vermutlich braucht es erst einen sehr kalten Winter mit Stromausfällen und kalten Wohnungen, damit die Bürger aufwachen. Nur etwa 28% der Bürger haben nach letzten Umfragen das Problem erkannt, jedoch werden diese Bürger verunglimpft indem man sie erfolgreich mit braunem Dreck bewirft.

Was sagt das Ausland?

Deutschland begeht mit seiner Energiepolitik wirtschaftlichen Suizid. Durch die Abwanderung seiner Industrie profitieren seine ausländischen Konkurrenten, natürlich schweigen sie daher.

Die Strahlenfachleute im Ausland wissen Bescheid, hier einige Stimmen:

  • ICRP sagt zur Strahlengefahr jeder noch so kleinen Dosis „speculative, unproven, undetectable, phantom“ — ein Phantom ist ein Geisterbild oder Gespenst. Deutschland steigt aus Angst vor Gespenstern aus der sicheren Stromversorgung aus.
  • Professor Jaworowski, der polnische „Strahlenpapst“, nannte die LNT-Hypothese „kriminell“
  • Es gab in 2015 eine Petition an den NRC von 4 Professoren aus den USA mit exzellenten Begründungen zum Ersatz der LNT-Hypothese durch eine Gesetzgebung entsprechend der Hormesis. Die NRC hat in seiner Antwort den Petitenten recht gegeben, jedoch den schwarzen Peter wegen Nichtzuständigkeit an die ICRP weitergeschoben.
  • Luckey: „500 000 Krebsopfer könnten pro Jahr in USA vermieden werden, wenn man den Menschen eine Dosis zugesteht, die gut für deren Gesundheit ist.“

Meinungen entstehen oft nicht durch Denkprozesse, sondern sie werden von den führenden Medien mit viel Geschick gemacht. In dem Fachbuch von Jürgen Kiefer aus 2012 steht zu den positiven Strahlenwirkungen geschrieben: „Naive Geister könnten daraus den Schluß ziehen, daß Bestrahlung der Gesundheit dient. Manche tun dies und nennen das radiation hormesis“. Unter den 163 von Jürgen Kiefer zitierten Quellen fehlen alle Leute, die der LNT-Hypothese und ALARA widersprechen, auch die deutschen Profs. Ludwig E. Feinendegen und Klaus Becker. Seit 2024 gibt es endlich ein deutschsprachiges Buch von Walter Rüegg zur vorgetäuschten Strahlengefahr.

Überall auf der Welt geht die Entwicklung der Kerntechnik weiter mit neuen Ideen, nur Deutschland bewegt sich weiterhin zurück zur „guten alten Zeit“.

PS: Ein weiteres Thema soll erwähnt werden, bei dem die ganze Welt durch geschickte Propaganda in die Irre geführt wird, man sagt: „Methan hat das ca. 30-fache klimaschädliche Potential im Vergleich zu CO2“. Das ist falsch, denn das Methan-Molekül hat ebenso wie Sauerstoff und Stickstoff kein Dipolmoment. Es ist tetraedrisch gebaut mit C in der Mitte und den H-Atomen an den 4 Ecken. — Ich habe in meinem Berufsleben bei Siemens München Hofmannstr. das Infrarot-Spektrometer betreut, war darin ausgebildet (von Perkin Elmer). Ich habe nie Methanbanden gesehen, und in meiner umfangreichen IR-Bibliothek war Methan nicht vorhanden.

 

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Nach gewaltsamem Vorgehen gegen Proteste: Neun Tote in Gefängnis von Kobanê

Bei einem Brand im Gefängnis von Kobanê sind neun Gefangene ums Leben gekommen und mehr als ein Dutzend weitere verletzt worden. Vorausgegangen waren am Freitagabend Massenproteste gegen die Entführung und brutale Ermordung des Kurden Sîpan Hiznî im Raum Hesekê. Truppen der syrischen Übergangsregierung gingen gegen die Demonstration vor und nahmen zahlreiche Menschen fest.

Videoaufnahmen von den Protesten zeigen Übergriffe der Sicherheitskräfte auf Demonstrierende und Festnahmen. Im Verlauf der Auseinandersetzungen wurden Steine geworfen, die Regierungstruppen reagierten mit Schüssen. Ein Teil der Festgenommenen wurde in das Gefängnis von Kobanê gebracht. Dort spitzte sich die Situation in der Nacht zu, nachdem unter den Betroffenen die Nachricht aufgekommen war, sie sollten in Gefängnisse der Provinz Aleppo verlegt werden. Bei den anschließenden Unruhen brach ein Feuer aus.

Nach den bislang vorliegenden Angaben kamen neun Gefangene ums Leben. 16 weitere wurden verletzt, einige von ihnen schwer.

 


Verletzte Gefangene schildern den Brand

Zwei Gefangene, die den Brand verletzt überlebten und im Krankenhaus behandelt werden, haben gegenüber ANHA den Ablauf der Ereignisse geschildert. Videoaufnahmen zeigen die beiden Männer mit sichtbaren Verletzungen im Krankenhaus. Mehmûd Cemîl berichtete, in der Nacht zunächst Schüsse gehört zu haben. Danach hätten die Gefangenen Stimmen von Angehörigen der Damaszener Regimetruppen gehört. „Sie sagten, dass alle Gefangenen aus Kobanê in die Provinz Aleppo gebracht werden sollen.“ Die Gefangenen hätten sich gegen eine solche Verlegung gestellt. „Wir sagten, dass wir eher den Tod akzeptieren als eine Übergabe an die Regierung“, erklärte Cemîl. Daraufhin habe sich einer der Gefangenen selbst angezündet. Das Feuer habe sich ausgebreitet und schließlich zum Tod von mehreren Menschen geführt. Viele weitere seien verletzt worden, einige von ihnen schwer.

 


Auch der verletzte Gefangene Ezîz Elseîd Xad Ûbeyîd schilderte einen ähnlichen Ablauf. Er selbst befinde sich seit sieben Monaten im Gefängnis von Kobanê. Am Freitag seien weitere junge Männer eingeliefert worden, die bei der Demonstration für eine Aufklärung der Entführung und Ermordung von Sîpan Hiznî festgenommen worden seien. Den Gefangenen sei gesagt worden, dass sie in die Provinz Aleppo verlegt werden sollten. Einer der Inhaftierten habe daraufhin die Entscheidung getroffen, Feuer zu legen. „Obwohl wir große Anstrengungen unternommen haben, den Brand zu löschen, breitete sich das Feuer immer weiter aus“, sagte Ûbeyîd. Von welcher Stelle eine Verlegung der Gefangenen nach Aleppo angeordnet wurde, ist bislang nicht geklärt.

Proteste nach brutalem Mord an Sîpan Hiznî

Auslöser der Proteste war der Mord an Sîpan Hiznî (Samî Şêxmûs Hiso). Der 26-jährige Kurde war vor zwei Tagen in Hesekê von einer bewaffneten Gruppe entführt und getötet worden. Die Täter filmten die Tat und verbreiteten die Aufnahmen zusammen mit antikurdischen Drohungen in sozialen Netzwerken. In Verbindung mit dem Mord werden Angehörige des arabischen Al-Baggara-Stammes genannt. Die Demonstrierenden in Kobanê forderten eine Aufklärung und die Verfolgung der Verantwortlichen.

Hiznî lebte im Stadtteil Muftî von Hesekê und hatte zunächst in den Reihen der Demokratischen Kräften Syriens (QSD) gekämpft. Zuletzt gehörte er der Hesekê-Brigade an, die im Zuge des Integrationsprozesses gebildet und in die syrische Armee übernommen worden war. Nach den tödlichen Ereignissen im Gefängnis ist die Lage in Kobanê derzeit ruhig. Eine Stellungnahme der zuständigen Stellen zum Vorgehen gegen die Demonstration, den Festnahmen und den Todesfällen im Gefängnis steht bislang aus.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/-52683 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/nach-mord-an-sipan-hizni-proteste-in-rojava-weiten-sich-aus-52693

 

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In Raqqa verschleppter Journalist Ahmet Polad in die Türkei überstellt

Der seit Januar in Syrien festgehaltene Journalist Ahmet Polad ist an die Türkei überstellt und dort inhaftiert worden. Nach seiner Überstellung am 9. September wurde Polad einem Gericht vorgeführt und anschließend in das Metris-Gefängnis in Istanbul gebracht. Seinem Vater, der ihn bei der Einlieferung kurz sehen konnte, berichtete er von acht Monaten Folter und einem seit Monaten andauernden Hungerstreik.

Polad, der mit bürgerlichem Namen Mehmet Nizam Aslan heißt, war am 19. Januar gemeinsam mit der deutschen Journalistin Eva Maria Michelmann bei der Berichterstattung in Raqqa von Truppen der syrischen Übergangsregierung verschleppt worden. Er arbeitet als Moderator für Özgür TV und schreibt für die Nachrichtenagentur ETHA.

„Stark abgemagert und erschöpft“

Die Initiative „Freiheit für Eva und Ahmet“ teilte unter Berufung auf Polads Familie mit, sein Vater habe ihn nur für kurze Zeit sehen können. Dabei habe Polad erklärt, während seiner gesamten achtmonatigen Gefangenschaft gefoltert worden zu sein und sich seit fünf Monaten im Hungerstreik zu befinden. Nach Angaben der Initiative war bei der kurzen Begegnung deutlich zu erkennen, dass Polad infolge der Misshandlungen und des langen Hungerstreiks stark abgemagert und erschöpft ist. Die Initiative verurteilte die achtmonatige Isolation und Folter des Journalisten durch die syrische Übergangsregierung. Sie kündigte an, sich weiterhin dafür einzusetzen, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden.

Sorge um Gesundheit und Leben

Angesichts seines Zustands fordert die Initiative die sofortige Einweisung Polads in ein Krankenhaus. „Wir sind um seine Gesundheit und sein Leben besorgt“, heißt es in der Erklärung. Der türkische Staat müsse unverzüglich eine medizinische Behandlung gewährleisten und den Journalisten freilassen. Für jede weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustands trage von nun an der türkische Staat die Verantwortung, erklärte die Initiative. Sie werde ihre Aktivitäten fortsetzen, bis Polad auf freiem Fuß sei. Anwält:innen der Istanbuler Kanzlei EHB (Rechtsbüro der Unterdrückten) wollen Polad im Metris-Gefängnis aufsuchen und mit ihm sprechen.

Michelmann nach fünf Monaten freigelassen

Polad und Michelmann waren am 18. Januar während ihrer journalistischen Arbeit in Raqqa gemeinsam verschleppt worden. Über Monate gab es kaum gesicherte Informationen über ihren Aufenthaltsort und ihre Situation. Michelmann kam nach fünf Monaten Gefangenschaft und einer internationalen Kampagne für die Freilassung der beiden Journalist:innen frei und ist seit dem 19. Juni wieder in Deutschland. Polad wurde dagegen weitere Monate festgehalten.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52026 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-51792 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-51293 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/-51441 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-51233

 

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Schreiben und schreiben lassen

Die KI bedroht die Existenz menschlicher Autoren — es gibt jedoch immer noch Bereiche, in denen wir nicht ersetzbar sind.
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Sechs Stunden arbeiten täglich möglich – trotzdem kann eine volle EM-Rente zustehen

Wer gesundheitlich noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, erhält normalerweise keine Erwerbsminderungsrente. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn häufige vollständige Krankheitsausfälle eine regelmäßige Beschäftigung praktisch unmöglich machen.

Dabei reicht es nicht, dass Betroffene in der Vergangenheit wiederholt krankgeschrieben waren. Erforderlich ist eine medizinisch nachvollziehbare Prognose über die künftig zu erwartenden Ausfälle.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 4. Februar 2026, Az. L 2 R 150/25, bestätigt. Die Klägerin erhielt dennoch keine Erwerbsminderungsrente.

Ab sechs Stunden besteht normalerweise kein Rentenanspruch

Für die Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich geprüft, wie lange ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann. Nach § 43 SGB VI kommt es deshalb nicht nur auf den bisherigen Beruf an.

Für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden, gilt grundsätzlich der allgemeine Arbeitsmarkt als Bezugspunkt. Sie können daher auch auf eine andere gesundheitlich zumutbare Tätigkeit verwiesen werden.

Festgestelltes Leistungsvermögen Mögliche rentenrechtliche Folge Weniger als drei Stunden täglich Volle Erwerbsminderung kann vorliegen Drei bis unter sechs Stunden täglich Medizinisch teilweise Erwerbsminderung; bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt kann eine volle Arbeitsmarktrente möglich sein Mindestens sechs Stunden täglich Grundsätzlich keine Erwerbsminderung Mindestens sechs Stunden, aber voraussichtlich häufige vollständige Ausfälle auch bei einer leidensgerechten Tätigkeit Ausnahmsweise volle Erwerbsminderung möglich

Für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte besteht eine Sonderregelung. Sie können nach § 240 SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten.

Weitere Einzelheiten zu den Stundenstufen erklärt unser Beitrag darüber, welcher Wert über die volle Erwerbsminderungsrente entscheidet.

Wann häufige Ausfälle trotz sechs Stunden zur Erwerbsminderung führen

Ein Mensch kann an beschwerdearmen Tagen sechs oder mehr Stunden arbeiten. Trotzdem kann seine Arbeitskraft für Arbeitgeber nicht mehr verlässlich einsetzbar sein, wenn regelmäßig vollständige Krankheitsausfälle eintreten.

Das Bundessozialgericht verlangt in solchen Fällen eine Prüfung von Umfang, Lage, Verteilung und Vorhersehbarkeit der Fehlzeiten. Dies ergibt sich aus dem Beschluss vom 31. Oktober 2012, Az. B 13 R 107/12 B.

Besonders schwer wiegen plötzlich auftretende Krankheitsschübe, die sich nicht in den betrieblichen Ablauf einplanen lassen. Während dieser Zeiten muss eine vollständige Leistungsunfähigkeit bestehen, die sich auch auf eine leichte und gesundheitlich geeignete Tätigkeit bezieht.

Die Ausfälle müssen so erheblich sein, dass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung praktisch ausgeschlossen erscheint. Vereinzelte Infekte oder gelegentliche Krankschreibungen erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Auch weniger als 26 Wochen Ausfall können ausreichen

Eine allgemeine Mindestzahl von Krankheitstagen gibt es nicht. Das Bundessozialgericht hat jedoch festgestellt, dass die Anforderungen an eine regelmäßige Beschäftigung jedenfalls bei mehr als 26 Wochen vollständiger Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Arbeitsjahres nicht mehr erfüllt sind.

Dafür müssen die Ausfälle auch bei einer gesundheitlich geeigneten Tätigkeit zu erwarten sein. Die bloße Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf genügt nicht.

Aus der Grenze von 26 Wochen folgt keine automatische Ablehnung bei kürzeren Fehlzeiten. Auch weniger Ausfallzeit kann ausreichen, wenn die Fehlzeiten häufig auftreten, kaum vorhersehbar sind und den Arbeitseinsatz immer wieder vollständig unterbrechen.

Eine einmalige Operation mit anschließender Genesungszeit begründet diese besondere Form der Erwerbsminderung normalerweise nicht. Die gesundheitliche Einschränkung muss nach der medizinischen Prognose voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen.

Bei ernsthaften Zweifeln muss eine geeignete Tätigkeit benannt werden

Entstehen wegen der erwarteten Ausfälle ernsthafte Zweifel an der betrieblichen Einsetzbarkeit, darf die Prüfung nicht bei der täglichen Stundenzahl enden. Im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren muss dann mindestens eine gesundheitlich geeignete Verweisungstätigkeit benannt werden.

Gemeint ist eine Tätigkeitsart, die trotz der krankheitsbedingten Fehlzeiten noch unter üblichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Eine tatsächlich freie Stelle muss die Rentenversicherung dagegen grundsätzlich nicht nachweisen.

Lässt sich keine solche Tätigkeit benennen, kann der allgemeine Arbeitsmarkt für den Betroffenen als verschlossen gelten. Dann kommt trotz eines Leistungsvermögens von mindestens sechs Stunden eine volle Erwerbsminderungsrente in Betracht.

Diese Fallgruppe ist von der Arbeitsmarktrente bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden zu unterscheiden. Wie die teilweise Erwerbsminderungsrente funktioniert, erläutert unser Beitrag über die Unterschiede zwischen teilweiser und voller EM-Rente.

Warum Krankschreibungen allein nicht genügen

Wichtig ist: Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind rechtlich nicht dasselbe. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezieht sich häufig auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung.

Ein Handwerker kann wegen einer Wirbelsäulenerkrankung für seinen körperlich belastenden Beruf arbeitsunfähig sein. Dennoch kann er nach ärztlicher Einschätzung noch mindestens sechs Stunden eine leichte Tätigkeit im Sitzen verrichten.

Eine gewöhnliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lässt außerdem offen, welchen Bewertungsmaßstab der Arzt verwendet hat. Sie zeigt nicht zuverlässig, ob der Betroffene auch bei einer anderen gesundheitlich geeigneten Arbeit ausgefallen wäre.

Für eine Erwerbsminderungsrente werden deshalb konkrete Befunde benötigt. Die behandelnden Ärzte sollten erklären, wie häufig die Krankheitsschübe voraussichtlich auftreten, wie lange sie dauern und ob sie planbar sind.

Auch die Auswirkungen auf leichte Tätigkeiten müssen beschrieben werden. Behandlungsberichte, Untersuchungsergebnisse und über einen längeren Zeitraum dokumentierte Krankheitsverläufe können diese Einschätzung stützen.

Ein von Betroffenen geführter Kalender über Krankheitsschübe, Behandlungen und Ausfalltage kann ergänzend helfen. Er ersetzt jedoch keine medizinische Begründung.

Wie sich Versicherte auf die medizinische Prüfung vorbereiten können, zeigt unser Ratgeber mit Hinweisen zum Gutachten für die Erwerbsminderungsrente.

Warum die Klägerin vor dem LSG keine Rente erhielt

Die 1964 geborene Klägerin war seit Februar 2002 durchgehend arbeitsunfähig geschrieben. Sie litt unter mehreren Erkrankungen und einer erhöhten Anfälligkeit für Atemwegs- und Harnwegsinfekte.

Mehrere Sachverständige hielten leichte Tätigkeiten dennoch für mindestens sechs Stunden täglich möglich. Die Hausärztin berichtete dagegen von Infekten, die sich seit Beginn ihrer Behandlung im Oktober 2008 beinahe ohne Unterbrechung aneinandergereiht hätten.

Das LSG erklärte, dass eine medizinisch belegte, nahezu lückenlose Folge vollständiger Arbeitsausfälle grundsätzlich eine Erwerbsminderung begründen könne. Allgemeine ärztliche Aussagen und frühere Krankschreibungen reichten dafür ohne nachvollziehbare Befunde nicht aus.

Hinzu kam ein weiteres Problem. Wäre die Erwerbsminderung entsprechend dem Vortrag der Klägerin bereits im Herbst 2008 eingetreten, hätte sie damals die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Spätere Pflichtbeiträge konnten diesen früheren Leistungsfall nicht nachträglich absichern. Für die Zeit, in der die Beitragsvoraussetzungen wieder erfüllt waren, konnte das Gericht keinen neuen Eintritt der Erwerbsminderung feststellen.

Beitragszeiten und Erkrankung müssen zeitlich zusammentreffen

Für eine Erwerbsminderungsrente müssen Versicherte grundsätzlich die allgemeine Wartezeit erfüllen. Diese umfasst regelmäßig 60 Kalendermonate mit anrechenbaren Beitragszeiten.

Außerdem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung normalerweise mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Anforderungen an die Wartezeit.

Bestimmte rentenrechtliche Zeiten können den Fünfjahreszeitraum verlängern. Daneben bestehen gesetzliche Ausnahmen, die jeweils anhand des Versicherungsverlaufs geprüft werden müssen.

Der genaue Zeitpunkt des Leistungsfalls kann deshalb über den Rentenanspruch entscheiden. Das Datum des Rentenantrags verschiebt eine bereits früher eingetretene Erwerbsminderung nicht automatisch auf einen späteren Zeitpunkt.

Versicherte sollten ihren Versicherungsverlauf frühzeitig anfordern und ungeklärte Zeiträume prüfen lassen. Das ist besonders wichtig, wenn Beschäftigungs- oder Beitragszeiten über längere Zeit unterbrochen waren.

Was Betroffene nach einer Ablehnung prüfen sollten

Nach einer Ablehnung sollte geprüft werden, von welchem Tätigkeitsprofil die Rentenversicherung ausgegangen ist. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, ob die erwarteten Krankheitsschübe und Fehlzeiten berücksichtigt wurden.

Fehlt eine nachvollziehbare Prognose, sollten behandelnde Ärzte um einen ausführlichen Befundbericht gebeten werden. Dieser sollte die Ausfälle nicht nur für den bisherigen Beruf, sondern auch für körperlich leichte Tätigkeiten beschreiben.

Gegen einen Rentenbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung und § 84 SGG.

Bei einem schwierigen Krankheitsverlauf oder Lücken im Versicherungsverlauf kann eine Beratung durch einen Sozialverband oder einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll sein. Medizinische und versicherungsrechtliche Fragen müssen gemeinsam betrachtet werden.

Häufige Fragen zu Krankheitsausfällen und Erwerbsminderungsrente Kann ich trotz eines Leistungsvermögens von sechs Stunden eine EM-Rente erhalten?

Ja, das ist in Ausnahmefällen möglich. Die zu erwartenden vollständigen Krankheitsausfälle müssen eine regelmäßige Beschäftigung unter üblichen Bedingungen praktisch ausschließen.

Wie viele Krankheitstage sind dafür notwendig?

Eine starre Grenze gibt es nicht. Bei voraussichtlich mehr als 26 Wochen vollständiger Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Arbeitsjahres sind die Anforderungen an eine regelmäßige Beschäftigung jedenfalls nicht mehr erfüllt.

Die Prognose muss sich auch auf eine leichte und gesundheitlich geeignete Tätigkeit beziehen. Auch weniger Fehlzeit kann genügen, wenn die Ausfälle besonders häufig und kaum planbar sind.

Reichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als Nachweis?

Nein. Sie belegen meist nicht, ob die Arbeitsunfähigkeit auch bei einer leichten und gesundheitlich geeigneten Tätigkeit bestanden hätte.

Benötigt werden konkrete Befunde und eine begründete Prognose. Der Arzt sollte die erwartete Häufigkeit und Dauer der vollständigen Ausfälle beschreiben.

Muss eine bestimmte Erkrankung vorliegen?

Nein. Entscheidend sind die Auswirkungen der Erkrankung auf eine regelmäßige Beschäftigung.

In Betracht kommen beispielsweise wiederkehrende Infektionen, schwere Schmerzschübe oder psychische Krisen. Die Beschwerden und Ausfälle müssen medizinisch belegbar sein.

Was passiert, wenn die notwendigen Beitragszeiten fehlen?

Dann kann die Rente trotz gesundheitlich nachgewiesener Erwerbsminderung abgelehnt werden. Der medizinische Leistungsfall und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen zeitlich zusammentreffen.

Anrechnungszeiten und gesetzliche Ausnahmen können die Beurteilung verändern. Deshalb sollte der gesamte Versicherungsverlauf geprüft werden.

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Erwerbsminderungsrente: Unbefristete EM-Rente ist nicht für immer unbefristet

Viele Betroffene schöpfen Hoffnung, sobald die Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente „unbefristet“ bewilligt. Der Begriff klingt nach Verlässlichkeit, Stabilität und Dauerhaftigkeit – ganz so, als wäre die Lebensplanung gesichert.

Doch dieser Eindruck stimmt nur teilweise. Hinter der Formulierung verbirgt sich nämlich keine lebenslange Garantie, sondern lediglich das Fehlen eines festen Befristungsdatums.

Es gelten klare gesetzliche Grenzen

Tatsächlich bleibt jede EM-Rente an klare gesetzliche Grenzen gebunden. Wer die Hintergründe kennt, schützt sich vor unangenehmen Überraschungen und versteht besser, wie die Rentenversicherung entscheidet. Dieser Beitrag zeigt verständlich, warum „unbefristet“ nicht „für immer“ bedeutet – und was Betroffene unbedingt wissen sollten.

Wann die Rentenversicherung eine EM-Rente überhaupt unbefristet bewilligt

Eine unbefristete EM-Rente gilt als Ausnahme, nicht als Regelfall. Die Rentenversicherung entscheidet erst dann auf Dauer, wenn die gesundheitliche Situation der Erwerbsminderung als stabil eingeschätzt wird.

Gesetzlich wird dieser Zustand nach rund neun Jahren angenommen. Erst dann unterstellt der Gesetzgeber, dass keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mehr zu erwarten ist.

Unbefristet bedeutet „unter Vorbehalt“

Diese lange Prüfphase hat einen klaren Hintergrund: Die Rentenversicherung will ausschließen, dass sich Betroffene doch wieder erholen und in der Lage sind, drei oder mehr Stunden täglich zu arbeiten (volle Erwerbsminderung) oder sechs Stunden und länger (teilweise Erwerbsminderung).

Erst wenn ärztliche Gutachten dauerhaft bestätigen, dass eine Besserung praktisch ausgeschlossen ist, folgt die unbefristete Bewilligung – und selbst dann nur unter Vorbehalt.

Selten gilt von Anfang an eine dauerhafte Erwerbsminderung

Manchmal steht allerdings bereits bei der Antragstellung fest, dass eine dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt. In solchen Fällen zahlt die Rentenversicherung die unbefristete EM-Rente bereits ab dem Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Das schafft schnellere Klarheit und sorgt für mehr finanzielle Stabilität – aber auch hier gilt: unbefristet heißt nicht automatisch lebenslang.

Wie erreichen Sie eine unbefristete Erwerbsminderungsrente? Ein Beispiel aus der Praxis

Frau M., 54 Jahre alt, leidet seit Jahren an schwerer Herzinsuffizienz und einer fortgeschrittenen Autoimmunerkrankung. Sie schafft selbst im Alltag nur kurze Wege und benötigt häufig Pausen.

Ihr Kardiologe hat ihr klar geraten, nicht mehr zu arbeiten und sie als voll erwerbsgemindert eingestuft. Er bestätigt, dass sie nicht mehr in der Lage ist, drei Stunden pro Tag einer Erwerbsbeschäftigung nachzugehen.

Die Rentenversicherung gewährt ihr nach dem Antrag zwar eine volle Erwerbsminderungsrente, jedoch lediglich auf drei Jahre befristet.

Kümmern Sie sich um medizinische Befunde

Frau M. reagiert, indem sie zunächst den Bescheid in Ruhe liest und die Begründung prüft. Sie merkt, dass die Rentenversicherung ihre Erkrankung als „nicht hinreichend dauerhaft“ einschätzt und sich auf einen älteren Reha-Bericht stützt, in dem eine leichte Besserung nicht ausgeschlossen wurde. Sie spürt, dass diese Einschätzung nicht mehr der Realität entspricht, denn ihr Zustand hat sich seitdem deutlich verschlechtert.

Sie vereinbart daraufhin einen Termin bei ihrer Hausärztin und bittet um eine ausführliche Stellungnahme über ihren aktuellen Gesundheitszustand. Die Ärztin beschreibt darin, dass die Einschränkungen seit Jahren bestehen, die Prognose schlecht ist und eine berufliche Tätigkeit unabhängig vom Stundenumfang nicht mehr möglich erscheint.

Parallel dazu lässt sie sich vom Kardiologen einen aktuellen und detailierten Befundbericht geben, der die zunehmende Belastungsunfähigkeit dokumentiert. Sie achtet darauf, dass der Kardiologe vor allem genau begründet, dass sie erstens nur weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann und eine Besserung zweitens nicht zu erwarten ist.

Legen Sie gut begründet Widerspruch ein

Mit diesen Unterlagen legt sie fristgerecht Widerspruch bei der Rentenversicherung ein. Im Schreiben erklärt sie nachvollziehbar, warum die bisherigen Einschätzungen nicht mehr zutreffen, und verweist auf die neue medizinische Entwicklung.

Sie beschreibt zudem konkret, wie selbst leichte Tätigkeiten sie an ihre Grenzen bringen, etwa bereits das Tragen eines Einkaufsbeutels oder das Stehen an der Bushaltestelle.

Die neuen Befunde belegt sie vollständig mit medizinischen Unterlagen, sodass klar wird, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht nur bestehen, sondern als dauerhaft einzustufen sind.

Ergänzende Gutachten und neue Prüfung

Die Rentenversicherung fordert daraufhin ein weiteres Gutachten an. Frau M. nimmt den Termin wahr, schildert dem Gutachter konkret ihre Beschwerden und deren Auswirkungen auf ihren Alltag. Der Gutachter bestätigt schließlich, dass sich ihre Erkrankungen chronifiziert haben und keine realistische Perspektive auf Besserung besteht.

Einige Wochen später erhält Frau M. einen neuen Bescheid. Der Widerspruch hatte Erfolg, die Rentenversicherung erkennt an, dass ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer unter drei Stunden täglich liegt und keine Verbesserungsprognose besteht. Die unbefristete Erwerbsminderungsrente wird bewilligt.

Was können Sie tun, wenn die Rentenversicherung den Widerspruch ablehnt?

Wenn die Rentenversicherung Ihren Widerspruch als unbegründet zurückweist, haben Sie einen Monat Zeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben, um Ihren Anspruch juristisch durchzusetzen.

Sozialgerichte entscheiden oft anders als die Rentenversicherung. Auch hier ist entscheidend, dass medizinische Befunde für eine unbefristete Rente sprechen. Auch vor dem Gericht sollten Sie sorgfältig und im Detail Ihre Einschränkungen benennen, die gegen eine Befristung sprechen.

Welchen Vorteil hat eine unbefristete Erwerbsminderung?

Eine unbefristete Erwerbsminderung bietet im Vergleich zu einer befristeten Erwerbsminderung eine gewisse Erleichterung bei der Lebensplanung. Sie erspart Ihnen den Aufwand, in der Regel alle drei Jahre ihre Erwerbsminderung neu prüfen zu lassen, sich erneuten medizinischen Untersuchungen zu unterziehen und Ihr Leben immer nur provisorisch planen zu können.

Darum ist es nicht immer sinnvoll, eine unbefristete Erwerbsminderung prüfen zu lassen

Dennoch sollten Sie nur dann prüfen lassen, ob eine unbefristete Erwerbsminderung vorliegt, wenn die ärztlichen Einschätzungen eindeutig sind.  Denn eine Neuprüfung kann auch zu Ihren Ungunsten ausfallen, wenn die Lage nicht so klar ist.

Im schlimmsten Fall kommt die Rentenversicherung mit neu hinzugezogenen Gutachten zu dem Ergebnis, dass Ihre gesundheitliche Situation besser ist als zuvor eingeschätzt.

Statt einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente steht dann am Ende nicht nur eine befristete volle Erwerbsminderungsrente, sondern womöglich eine befristete teilweise Erwerbsminderungsrente oder sogar garkeine Rente.

Warum „unbefristet“ dennoch keine dauerhafte Sicherheit ist

Dauerhaft in Sicherheit ist Frau M. im gezeigten Beispiel allerdings nicht. Denn das Gesetz setzt klare Grenzen.  Auch eine unbefristete EM-Rente endet nicht einfach irgendwann – sie endet zwingend, sobald bestimmte Ereignisse eintreten.

Bei Verbesserung endet auch die unbefristete Erwerbsminderung

Eines davon ist die gesundheitliche Entwicklung. Verbessert sich die Erwerbsfähigkeit, kann die Rentenversicherung den ursprünglichen Bescheid jederzeit aufheben. Medizinische Fortschritte, erfolgreiche Therapien oder neue Gutachten können dazu führen, dass Betroffene wieder leistungsfähiger sind als bei der Erstbewilligung angenommen.

Auch bei einer unbefristeten Erwerbsminderung kann es eine Neuprüfung geben

Hinzu kommt, dass die Rentenversicherung Hinweise auf Erwerbstätigkeit sehr ernst nimmt. Schon der Verdacht, jemand arbeite regelmäßig mehr als drei Stunden täglich, löst eine Überprüfung aus. Auch hier gilt: Eine unbefristete EM-Rente schützt nicht vor einer Neubewertung der Situation.

Rentenbescheid in Gefahr: Wenn die Rentenversicherung neu entscheidet

Wenn neue Tatsachen auftauchen, prüft die Rentenversicherung die Anspruchsvoraussetzungen erneut. Sie kann die EM-Rente herabsetzen, wenn die Leistungsfähigkeit nur teilweise zurückkehrt, oder sie komplett entziehen, wenn Betroffene wieder voll erwerbsfähig erscheinen. Diese Entscheidungen treffen ärztliche Gutachter und Sachbearbeiter gemeinsam – und sie können jederzeit erfolgen.

Wer also eine unbefristete EM-Rente bezieht, sollte wissen: Die Bezeichnung „dauerhaft“ bedeutet lediglich, dass aktuell keine Befristung vorgesehen ist. Ein Rechtsanspruch auf lebenslange Zahlung entsteht daraus nicht. Jede Veränderung der persönlichen Situation kann den Bescheid ins Wanken bringen.

Wie wahrscheinlich ist eine Neuprüfung?

Erfahrungsgemäß wird die Rentenversicherung nicht von sich aus ohne Anlass eine Neuprüfung veranlassen, wenn Sie eine unbefristete Erwerbsminderung gewährt bekommen haben.

Das Risiko besteht vor allem dann, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Status einer unbefristeten Erwerbsminderung nicht gerechtfertigt ist, weil sich praktisch zeigt, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Rentenversicherung wird hier besonders dann aufmerksam, wenn aus Ihren Gehaltsabrechnungen hervorgeht, dass Sie wiederholt oder dauerhaft drei Stunden und länger pro Arbeitstag beschäftigt sind bei einer vollen Erwerbsminderung (oder sechs Stunden und mehr bei einer teilweisen Erwerbsminderung).

Damit liegen die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht mehr vor, ob befristet oder unbefristet.

Unbefristete EM-Rente endet immer an der Regelaltersgrenze

Eine weitere gesetzliche Grenze ist eindeutig: Mit Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze endet jede Erwerbsminderungsrente automatisch. Diese Regel greift unabhängig davon, ob die Rente befristet oder unbefristet bewilligt wurde. Das bedeutet klar: Spätestens beim Übergang in die Altersrente ist Schluss mit der EM-Rente.

Direkt danach folgt eine Altersrente, meistens die Regelaltersrente. Doch diese beginnt nicht von selbst. Die Rentenversicherung fordert alle EM-Rentnerinnen und -Rentner einige Monate vor der Altersgrenze dazu auf, den Antrag R0110 auszufüllen. Erst damit bestimmen Versicherte, welche Art der Altersrente sie im Anschluss beziehen möchten.

Wer diesen Antrag nicht rechtzeitig einreicht, riskiert Verzögerungen bei der Rentenzahlung – ein vermeidbarer Stress, den niemand in dieser Lebensphase braucht.

Kein Verlust

Es handelt sich beim Übergang von der Erwerbsminderunsgrente zur Altersrente um eine formale Änderung Ihres Status. Bei der Rente besteht Bestandsschutz, und dieser sichert, dass eine neu bezogene Rente nicht niedriger ausfallen darf als eine zuvor bezogene Rente.

Ihre Altersrente könnte also höher sein als die Erwerbsminderungsrente, aber niemals niedriger. Zudem entfallen die Bedingungen der Erwerbsminderung. Wenn sich Ihr Gesundheitszustand nach dem Übergang in die Altersrente bessert und Sie mehr als drei (beziehungsweise sechs Stunden) pro Tag arbeiten können und dies auch tun, steht Ihre Rente nicht mehr auf dem Spiel.

Der Übergang in die Altersrente: Was Betroffene beachten müssen

Der Rentenantrag ist ein wichtiger Schritt, um nahtlos von der EM-Rente in die Altersrente zu wechseln. Viele Betroffene entscheiden sich für die reguläre Altersrente, doch auch andere Varianten stehen offen. Welche Variante sinnvoll ist, hängt oft von persönlichen Faktoren wie Versicherungszeiten, Abschlägen und individuellen Lebensumständen ab.

Wichtig ist: Die EM-Rente endet automatisch. Wer den Wechsel nicht aktiv vorbereitet, steht womöglich kurzfristig ohne Zahlung da. Deshalb lohnt es sich, frühzeitig auf die Post der Rentenversicherung zu achten und den Antrag sorgfältig auszufüllen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur unbefristeten EM-Rente 1. Bedeutet eine unbefristete EM-Rente lebenslange Zahlungen?

Nein. Sie endet spätestens beim Übergang in die Altersrente – oft auch früher.

2. Kann die Rentenversicherung eine unbefristete EM-Rente zurücknehmen?

Ja. Verbessert sich der Gesundheitszustand oder besteht eine Erwerbstätigkeit über die begrenzten täglichen Arbeitsstunden hinaus, kann die Behörde den Bescheid ändern oder aufheben.

3. Warum dauert es oft Jahre, bis eine EM-Rente unbefristet wird?

Das Gesetz geht erst nach etwa neun Jahren davon aus, dass keine gesundheitliche Verbesserung mehr eintritt. Erst dann wird eine dauerhafte Bewilligung wahrscheinlich.

4. Was passiert, wenn ich das reguläre Rentenalter erreiche?

Ihre EM-Rente endet automatisch und wird durch eine Altersrente ersetzt.

5. Ab wann wird die unbefristete EM-Rente gezahlt?

Steht bei der Antragstellung fest, dass die Erwerbsminderung dauerhaft ist, beginnt die Zahlung ab dem Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung.

Fazit

Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente klingt zwar stabil und beruhigend – doch ist sie keine lebenslange Garantie. Verbesserungen des Gesundheitszustands, Verdachtsmomente der Erwerbstätigkeit und der Übergang in die Altersrente setzen hier klare Grenzen.

Unbefristet bedeutet eben nicht „für immer“, sondern lediglich „ohne festes Ablaufdatum“ – und genau das sollten alle Betroffenen wissen.

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Unersättlicher Steuerstaat Deutschland

Die Finanzpolitik der (noch) amtierenden Merz-Klingbeil-Regierung – eigentlich wäre die Reihenfolge umgekehrt, da sie vom Finanzminister dominiert wird – gerät zunehmend außer Rand und Band, wie die Haushaltsdebatte dieser Woche zeigte. Schon im letzten Jahr 2025 betrug das Finanzierungsdefizit (ohne Schattenhaushalt) 119 Milliarden Euro betragen, und das trotz der um 5,7 Prozent gestiegenen Staatseinnahmen von […]

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