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Bürgergeld: Pauschale Jobcenter-Zusicherung für neue Wohnung?

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Bezieher von Bürgergeld können im Eilverfahren vor Gericht grundsätzlich nicht die pauschale Zusicherung für eine neue Wohnung erlangen, dies gilt um so mehr, wenn diese – unangemessen – ist (LSG NRW, Beschluss vom 21.07.2025 – L 21 AS 700/25 B ER -).

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, wie auch beim Sozialgericht, begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Jobcenters, ihm eine Wohnung auch außerhalb der Angemessenheitsgrenzen sowie von mindestens 65 m² zu genehmigen und alle anfallenden Kosten für einen Umzug in eine solche Wohnung sowie Umzugsunterstützung zu gewähren.

Hier fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch

Denn die begehrte Genehmigung einer Wohnung entspricht der in § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II geregelten Zusicherung. Gegenstand der Zusicherung ist die Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe.

Es besteht daher kein Anspruch auf eine pauschale Zusicherung für den Umzug in irgendeine Unterkunft mit angemessenen Kosten.

Daraus folgt, dass erst recht kein Anspruch auf eine pauschale Zusicherung für einen Umzug in eine Unterkunft besteht, die – unangemessen – ist.

Auch die Frage, ob eine Wohnung von 65 m² angemessen ist, lässt sich nicht abstrakt und im Vorfeld beantworten, sondern kann das Jobcenter erst dann prüfen, wenn ihm ein konkretes Angebot vorgelegt und die Zusicherung für dieses Angebot beantragt wird.

Auch die Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II, wonach Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung anerkannt werden, sind nicht erfüllt, da eine Zusicherung gerade nicht erteilt wurde und für eine konkrete Wohnung im vorliegenden Verfahren auch nicht begehrt wird.

Auch ein Anordnungsgrund ist nicht gegeben

Da der Kündigungstermin noch nicht verstrichen ist, drohen derzeit auch weder Räumungsklage noch Zwangsräumung (zum Anordnungsanspruch bei drohender Wohnungs- aber nicht Obdachlosigkeit vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 11.4.2024 – L 7 AS 131/24 B ER – ).

Anmerkung vom Bürgergeld Experten Detlef Brock

1. Ganz normale Vorgehensweise der Gerichte – der Antragsteller verlangt etwas, was beim Bürgergeld kaum möglich ist, im Einzelfall haben Gerichte auch schon mal eine Zusicherung für eine teurere Mietwohnung ausgesprochen.

Rechtstipp vom Experten:

1. Bürgergeld Empfänger haben keinen Anspruch auf eine eine pauschale Zusicherung für irgendeine Unterkunft ( LSG BW, Urt. v. 25.06.2025 – L 3 AS 828/25 – ).

Denn Gegenstand der Zusicherung ist die Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe. Es besteht daher kein Anspruch auf eine pauschale Zusicherung für den Umzug in irgendeine Unterkunft mit angemessenen Kosten.

2. Ohne konkretes Wohnungsangebot gibt es vom Jobcenter keine Zusicherung für die neuen Mietkosten ( LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.2025 – L 2 AS 1659/25 ER-B – ).

3. Eine Zusicherung vom Jobcenter kann nur verlangt werden, wenn die zukünftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sind (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2012 – L 14 AS 1818/09 -).

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Sie wollen Krieg gegen Russland führen – aber können sich nicht mal gegen Spielzeugdrohnen wehren

Es ist alles so unfassbar und unglaublich peinlich: Nicht einmal der – absolut durchschaubare – Versuch, mit herbeiphantasierten Bedrohungszenarien die Kriegstüchtigkeit und “Kampfbereitschaft” gegen Russland zu erhöhen und die die Bevölkerung mit immer lächerlicheren Horrorgeschichten von erfundenen Störmanövern bis Spielzeugdrohnen bald soweit zu haben, wieder mal hurra zu schreien, ist auch nur ansatzweise durch reale […]

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Telephone conversation with President of Tajikistan Emomali Rahmon

PRESIDENT OF RUSSIA - 5. Oktober 2025 - 10:00

Vladimir Putin extended warm birthday wishes to President of the Republic of Tajikistan Emomali Rahmon during their telephone conversation.

The leaders touched upon matters related to the preparation for the Russian President’s upcoming state visit to Tajikistan.

Vladimir Putin also sent a message of greeting to the President of Tajikistan.

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Photos: Electoral Colleges Vote in the First Syrian Parliamentary Elections

SANA - Syrian Arab News Agency - 5. Oktober 2025 - 9:58

Members of the Electoral Colleges began on Sunday morning voting in the first Syrian Parliamentary Elections marking a significant step in developing the country’s legislative body.

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Rente für den Jahrgang 1965: Das sind jetzt alle Optionen

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Wer 1965 geboren wurde, erreicht die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren. Der reguläre Rentenstart liegt damit aber erst im Jahr 2032.

Die Regelaltersrente ist der sichere Standardweg: Sie wird ohne Abschläge gezahlt, setzt die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voraus und ist unabhängig davon, ob vorher bereits Teilrenten oder Erwerbseinkommen vorhanden waren. Für viele Versicherte ist dieser Pfad die einfachste Option, weil er keine Kürzungen mit sich bringt und Planbarkeit gewährleistet.

Vorzeitige Rente ohne Abschläge: „Besonders langjährig Versicherte“ ab 65 im Jahr 2030

Neben dem Standardweg gibt es für den Jahrgang 1965 eine attraktive Möglichkeit, früher aus dem Berufsleben auszuscheiden, ohne lebenslange Kürzungen in Kauf zu nehmen.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erlaubt den Rentenbeginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze, also mit 65 Jahren im Jahr 2030. Voraussetzung ist eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren.

Diese 45 Jahre setzen sich in der Regel aus Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, aus bestimmten Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie weiteren anrechenbaren Zeiten zusammen. Wer die 45-Jahres-Hürde erreicht, kann den Ruhestand damit um zwei Jahre vorziehen und erhält dennoch die volle Rente ohne Abschläge.

Vorzeitige Rente mit Abschlägen: „Langjährig Versicherte“ ab 63 im Jahr 2028

Für Versicherte, die die Marke von 45 Jahren nicht erreichen, eröffnet die Altersrente für langjährig Versicherte einen weiteren Weg. Der frühestmögliche Start liegt bei 63 Jahren, damit für den Jahrgang 1965 im Jahr 2028.

Diese Option ist an eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren geknüpft und geht mit einem dauerhaften Abschlag einher. Bei einem Vorziehen um volle vier Jahre ergibt sich ein Kürzungsbetrag von 14,4 Prozent.

Grundlage ist der gesetzlich festgelegte Abschlag von 0,3 Prozent je Monat, den die Rente früher in Anspruch genommen wird. Die Kürzung wirkt lebenslang und beeinflusst damit nicht nur die laufende Rente, sondern mittelbar auch spätere Ansprüche, etwa bei der Hinterbliebenenversorgung.

Rente für schwerbehinderte Menschen: früherer Start ab 62 im Jahr 2027

Mit einem anerkannten Grad der Behinderung eröffnet sich für den Jahrgang 1965 eine weitere Option: die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei erfüllter Mindestversicherungszeit von 35 Jahren kann sie bereits mit 62 Jahren, also im Jahr 2027, beginnen.

In diesem Fall ist ein dauerhafter Abschlag von 10,8 Prozent vorgesehen, weil die Rente um 36 Monate vorgezogen wird. Wer die Voraussetzungen erfüllt, gewinnt damit zusätzliche zeitliche Flexibilität – sollte jedoch die finanziellen Folgen eines dauerhaft geminderten Rentenniveaus sorgfältig abwägen.

Ohne Abschläge liegt die entsprechende Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen höher; für eine präzise Einordnung lohnt sich der Blick in die persönliche Rentenauskunft.

Was unter „Mindestversicherungszeit“ zu verstehen ist

Die in den verschiedenen Rentenarten geforderte Mindestversicherungszeit – häufig auch Wartezeit genannt – ist ein zentraler Schlüsselbegriff. Sie bezeichnet die Summe an Zeiten, in denen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geflossen sind oder gesetzlich angerechnete Zeiten vorliegen.

Typischerweise zählen hierzu Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und Ausbildung, Zeiten mit Kindererziehung, bestimmte Pflegezeiten und je nach Konstellation auch Zeiten mit Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.

Für die 45-Jahres-Wartezeit der besonders langjährig Versicherten gelten strengere Regeln als für die 35-Jahres-Wartezeit der langjährig Versicherten. Welche Monate im Einzelnen mitzählen, welche Sonderregelungen gelten und ob bestimmte Phasen – etwa kurz vor Rentenbeginn – ausgenommen sind, ergibt sich aus den gesetzlichen Details und wird in der persönlichen Rentenauskunft transparent gemacht.

Wer nahe an der jeweiligen Grenze liegt, sollte die eigene Versicherungsbiografie frühzeitig prüfen und gegebenenfalls klären lassen, ob und wie Lücken geschlossen werden können.

Abschläge richtig einordnen: dauerhafte Wirkung und individuelle Abwägung

Vorzeitige Altersrenten mit Abschlägen bieten zeitlichen Spielraum, kosten aber dauerhaft Rentenniveau. Der gesetzliche Mechanismus ist geradlinig: Für jeden Monat, den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird, sinkt die monatliche Zahlung um 0,3 Prozent. Das summiert sich bei vier Jahren Vorziehen auf 14,4 Prozent und bei drei Jahren auf 10,8 Prozent.

Dieser Abschlag wird nicht später „aufgeholt“, sondern bleibt lebenslang bestehen. In die Abwägung gehören deshalb nicht nur die monatliche Kürzung, sondern auch Aspekte wie die geplante Erwerbstätigkeit bis zum Rentenstart, mögliche Teilzeitphasen, die gesundheitliche Situation und die voraussichtliche Gesamtdauer des Rentenbezugs.

Wer Wert auf maximale Sicherheit beim Nettoeinkommen im Alter legt, wägt die vorzeitige Inanspruchnahme besonders sorgfältig gegen den regulären Start ab.

Realistische Renten-Szenarien für 1965er

Für eine grobe Orientierung hilft der persönliche Lebenslauf als Rechenlinie. Wer etwa früh ins Berufsleben eingestiegen ist, zum Beispiel mit 19 Jahren, hat bei einem durchgehenden Versicherungsverlauf bereits 45 Jahre im Jahr 2029 voll und könnte im Jahr 2030 mit 65 ohne Abschläge in Rente gehen.

Wer später gestartet, häufiger unterbrochen oder längere Zeiten außerhalb der Versicherungspflicht hatte, erreicht die 45-Jahres-Grenze möglicherweise nicht, überschreitet aber die 35-Jahres-Marke deutlich und kann dann ab 63 Jahren in 2028 mit Abschlägen in den Ruhestand wechseln.

Bei anerkannter Schwerbehinderung und erfüllten 35 Jahren rückt der frühestmögliche Rentenbeginn sogar auf das Jahr 2027 vor. Diese Beispiele ersetzen keine Einzelfallprüfung, zeigen aber, wie stark der konkrete Versicherungsverlauf die Optionen prägt.

Tabelle: Rente für Jahrgang 1965 Rentenoptionen für den Jahrgang 1965 Rentenoption Startalter & Jahr (Jg. 1965) sowie Besonderheiten Regelaltersrente 67 Jahre → 2032; ohne Abschläge. Altersrente für besonders langjährig Versicherte 65 Jahre → 2030; ohne Abschläge; Voraussetzung: mindestens 45 Jahre Versicherungszeit. Altersrente für langjährig Versicherte 63 Jahre → 2028; dauerhafter Abschlag 14,4 %; Voraussetzung: mindestens 35 Jahre Versicherungszeit. Altersrente für schwerbehinderte Menschen 62 Jahre → 2027; dauerhafter Abschlag 10,8 %; Voraussetzungen: anerkannte Schwerbehinderung und mindestens 35 Jahre Versicherungszeit. Was jetzt wichtig ist: Rentenkonto prüfen und Optionen festzurren

Weil die maßgeblichen Schwellenwerte – 35 und 45 Jahre – eng an die individuelle Biografie gekoppelt sind, ist die Kontenklärung ein zentraler Schritt. Dabei wird geprüft, ob alle relevanten Zeiten vollständig erfasst sind und ob Unterlagen zu Kindererziehung, Pflege oder Phasen der Arbeitslosigkeit korrekt verbucht wurden.

Auf dieser Basis liefert die Rentenauskunft eine belastbare Prognose inklusive möglicher Eintrittsdaten und höhenmäßiger Auswirkungen eines vorgezogenen Bezugs.

Wer die Entscheidung über einen früheren Rentenstart vorbereitet, sollte zudem die Wechselwirkung mit anderen Bausteinen der Alterssicherung im Blick behalten, etwa mit betrieblicher oder privater Vorsorge.

Auch steuerliche Fragen sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Ruhestand gehören in eine umfassende Planung, damit das verfügbare Nettoeinkommen realistisch eingeschätzt wird.

Fazit: Vier Wege, ein Ziel – der passende Rentenstart für den Jahrgang 1965

Für Versicherte des Jahrgangs 1965 stehen klar umrissene Pfade in den Ruhestand offen. Der reguläre Start erfolgt 2032 mit 67 Jahren ohne Kürzung. Wer die 45-Jahres-Wartezeit erreicht, kann bereits 2030 mit 65 ohne Abschläge in Rente gehen.

Mit 35 Versicherungsjahren ist der Weg ab 63 im Jahr 2028 möglich, dann mit einem dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent. Für schwerbehinderte Menschen eröffnet sich – bei 35 Jahren Mindestversicherungszeit – der frühere Beginn mit 62 im Jahr 2027, verbunden mit 10,8 Prozent Abschlag.

Welche Option am besten passt, entscheidet die persönliche Versicherungsbiografie. Mit einer frühzeitigen Kontenklärung, einer aktuellen Rentenauskunft und einer nüchternen Betrachtung der Folgen lässt sich der Rentenstart verlässlich planen – seriös, transparent und passgenau für den eigenen Lebensweg.

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Fidan: We are Providing Full Support to the Syrian Government

SANA - Syrian Arab News Agency - 5. Oktober 2025 - 9:38

Turkish Foreign Minister Hakan Fidan reaffirmed Turkey’s full support to the Syrian government, noting that Syria’s new People’s Assembly elections on October 5 represent a pivotal step in the country’s history.

The foreign minister added that Syria’s stability and security is key for Turkey’s national security. “Our border with Syria and everything beyond it is important to our national security, so, Syria’s unity, stability, and territorial integrity directly affect Turkey’s national security,” he stated on an interview with Turkish TV TRT.

Fidan reiterated his country’s rejection and condemnation of the repeated Israeli attacks on Syrian territory, which could create new realities that threaten to divide the country.

He called on SDF to reach an agreement with the Syrian government and preserve Syria’s territorial integrity.

Fidan considered that lifting US and European sanctions on Syria would help remove funding constraints and contribute to attracting investment and the return of refugees to their country.

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Turkey evacuates activists of Global Sumud Flotilla

SANA - Syrian Arab News Agency - 5. Oktober 2025 - 9:22

Turkish authorities evacuated on Saturday activists of Global Sumud Flotilla who were intercepted by Israel in the international water, during their attempt to break the siege imposed on Gaza Strip and deliver humanitarian aids to the Palestinian people.

Anadolu News Agency quoted Turkish sources as saying that a Turkish airlines plane carried 36 Turkish people to Istanbul, in addition to 137 nationals of several other countries.

Israeli navy attacked late Wednesday night all the ships of Global Sumud Flotilla carrying humanitarian aids and volunteers.

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Arbeitgeber darf auch während einer Krankheit kündigen

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Noch immer hält sich die Vorstellung, während einer Arbeitsunfähigkeit dürfe nicht gekündigt werden. Sie ist falsch. Eine Krankheit führt nicht automatisch zum Sonderkündigungsschutz. Arbeitgeber dürfen grundsätzlich auch während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit kündigen.

Ob eine Kündigung dann tatsächlich wirksam ist, ist eine zweite – sehr viel komplexere – Frage. Entscheidend ist, ob die rechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind und ob die Kündigung im Streitfall vor Gericht Bestand hätte. Das sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange aus Hannover.

Eine krankheitsbedingte Kündigung wird als Unterfall der personenbedingten Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz gesehen. Dieses greift in der Regel erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Dann muss der Arbeitgeber die soziale Rechtfertigung der Kündigung darlegen und beweisen.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat hierfür einen dreistufigen Prüfungsmaßstab entwickelt: eine negative Gesundheitsprognose, eine daraus folgende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung einschließlich der Prüfung milderer Mittel.

Erst wenn alle drei Stufen erfüllt sind, kann eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam sein.

Was eine negative Gesundheitsprognose bedeutet

Der Arbeitgeber kennt im Regelfall weder Diagnose noch Details der Erkrankung – und er hat darauf auch keinen Anspruch. Er darf aber auf Basis der Vergangenheit in die Zukunft schauen: Häufen sich Fehlzeiten erheblich oder besteht eine dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit, kann er prognostizieren, dass die Arbeitsfähigkeit auch künftig beeinträchtigt sein wird.

Eine solche Prognose ist kein Bauchgefühl, sondern muss sich auf belastbare Tatsachen stützen, typischerweise dokumentierte Fehlzeiten über einen längeren Zeitraum.

Beschäftigte sind dieser Prognose nicht ausgeliefert. Sie können sie erschüttern, indem sie konkrete Umstände darlegen, die eine baldige oder dauerhafte Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit erwarten lassen.

In der Praxis geschieht das häufig durch ärztliche Bescheinigungen, Reha-Berichte oder die Entbindung behandelnder Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht für eine Aussage im Prozess.

Entscheidend ist, ob aus heutiger Sicht nachvollziehbar erscheint, dass künftig keine erheblichen krankheitsbedingten Ausfälle mehr auftreten.

Typischer Fall in der Praxis

Bei einer Dauererkrankung liegt die Sache scheinbar klarer: Fällt etwa ein Bauarbeiter nach einem Unfall dauerhaft aus und kann den bisherigen Beruf absehbar nicht mehr ausüben, spricht viel für eine negative Prognose.

Dennoch ist auch hier nicht automatisch „alles entschieden“: Es kommt darauf an, ob es leidensgerechte Beschäftigungsalternativen im Betrieb gibt und ob diese zumutbar wären.

Weit verbreitet sind häufige Kurzerkrankungen. Immer wiederkehrende Ausfälle über das Jahr hinweg belasten Abläufe und verursachen Entgeltfortzahlungskosten. Die Rechtsprechung akzeptiert eine negative Prognose vor allem dann, wenn sich ein Muster über mehrere Jahre zeigt, in denen Beschäftigte jeweils länger als sechs Wochen pro Jahr arbeitsunfähig waren. Auch hier gilt: Wer nachweisen kann, dass die Ursachen überwunden sind – etwa nach einer erfolgreichen Operation – kann die Prognose entkräften.

Bei Langzeiterkrankungen geht es weniger um wechselnde Fehlzeiten als um eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit über Monate oder gar Jahre. Nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung, dennoch bleibt die betriebliche Planungsunsicherheit erheblich. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, bisherigem Gesundheitsverlauf und absehbarer Genesungschance kann eine Kündigung schwerer oder leichter zu rechtfertigen sein.

Beeinträchtigung betrieblicher Interessen

Selbst eine negative Prognose genügt nicht. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass die Erkrankung die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt. Das kann sich in Kosten – etwa wiederholter Entgeltfortzahlung – niederschlagen, aber auch in organisatorischen Problemen: ständiges Umdisponieren, Qualitäts- oder Kapazitätseinbußen, zusätzlicher Einarbeitungsaufwand für Vertretungen, gebundene Ressourcen durch eine dauerhaft freizuhaltende Stelle. Reine Unannehmlichkeiten reichen nicht aus; die Belastung muss spürbar und plausibel sein.

Vor jeder Beendigung steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Kündigung ist nur das letzte Mittel. Arbeitgeber müssen prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen möglich ist: ein anderer Arbeitsplatz, angepasste Tätigkeiten, technische Hilfsmittel oder eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem sogenannten Hamburger Modell.

Wichtig hierbei ist das betriebliche Eingliederungsmanagement. Wer innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf ein strukturiertes BEM-Verfahren.

Es dient dazu, Ursachen zu klären, Belastungen zu reduzieren und Wege zurück in den Arbeitsplatz zu öffnen. Unterbleibt ein ernsthaftes BEM, verschlechtert das die Karten des Arbeitgebers im Prozess erheblich, weil naheliegt, dass mildere Mittel nicht ausgeschöpft wurden.

Die abschließende Interessenabwägung

Am Ende blickt das Gericht auf das Ganze: die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter und die sozialen Folgen der Kündigung, den bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses, die Chancen auf Genesung, die Größe des Betriebs und die betroffenen Abläufe. Ein langjährig beanstandungsfrei beschäftigter Mitarbeiter genießt hier regelmäßig ein stärkeres Gewicht als eine erst kurz beschäftigte Person mit massiven, noch ungeklärten Fehlzeiten.

Ebenso fließen Besonderheiten ein, etwa ob eine schwere körperliche Tätigkeit altersbedingt kaum noch leistbar ist oder ob der Arbeitgeber zumutbare Umsetzungen ungenutzt ließ.

Häufige Missverständnisse und klare Grenzen

Eine Kündigung „wegen Krankheit“ ist nicht mit einer Kündigung „während der Krankheit“ gleichzusetzen. Letztere ist formell zulässig, aber nur wirksam, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Attest verhindert die Zustellung der Kündigung nicht; die Kündigungsfrist läuft weiter.

Besondere Schutzregeln bleiben unberührt: Für Schwangere, Elternzeitnehmende oder schwerbehinderte Menschen gelten zusätzliche Anforderungen; in einigen Konstellationen ist vor einer Kündigung eine behördliche Zustimmung einzuholen.

Außerdem ist zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung zu unterscheiden – krankheitsbedingte Kündigungen sind in aller Regel ordentlich, mit Frist.

Was Beschäftigte jetzt konkret tun können

Wer eine Kündigung erhält, hat wenig Zeit. Gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung kann regelmäßig innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden; verstreicht die Frist, gilt die Kündigung oft als wirksam.

Sinnvoll ist es, die Fehlzeiten und deren Ursachen sorgfältig zu dokumentieren, ärztliche Unterlagen zur Genesungsperspektive zu sichern und zu prüfen, ob ein BEM angeboten und ernsthaft durchgeführt wurde.

Wer realistische Chancen auf Stabilisierung der Gesundheit hat, sollte diese Chancen belegbar machen. Auch eine einvernehmliche Lösung mit einer Abfindung kann – je nach Lage – im Raum stehen; sie ersetzt aber keine nüchterne Prüfung der Erfolgsaussichten.

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Plattdeutsche Bürgergeld-Bescheide vom Jobcenter?

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Müssen Leistungsbehörden die Bürgergeld-Bescheide in Niederdeutsch oder Plattdeutsch verfassen? Darüber hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu entscheiden.

Der Kläger aus dem Regierungsbezirk Detmold hatte 2017 Hartz-IV-Leistungen (heutiges Bürgergeld) erhalten. Mit Bescheid vom 20. Februar 2017 wies ihm das Jobcenter eine Arbeitsgelegenheit in einem Bauernmuseum zu. Für seine museumspädagogische Tätigkeit erhielt er 1,30 Euro pro Arbeitsstunde. Laut Vermerk des Jobcenters war der Hartz IV-Beziehende mit der Tätigkeit „sehr zufrieden“.

Widerspruch gegen den Bescheid vom Jobcenter

Dennoch legte der Mann Widerspruch gegen den Bescheid des Jobcenters ein. Inhaltlich sei dieser in Ordnung und er gebe „sein Bestes“. Als Angehöriger der niederdeutschen Volksgruppe hätte der Bescheid jedoch in Plattdeutsch und nicht in Hochdeutsch verfasst werden müssen. Die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen schreibe den Schutz der Regionalsprachen vor.

Er warf dem Jobcenter „rassistische Diskriminierung“ vor, weil ihm als Angehörigen der plattdeutschen Sprachminderheit die „Gleichbehandlung mit Hochdeutschen“ verwehrt werde. Plattdeutsch sei zu Zeiten der Hanse eine „Weltsprache“ gewesen und müsse erhalten bleiben.

Das Hochdeutsche sei ihm von Geburt an aufgezwungen worden. Seine Klage sei der erste Schritt, „Rassismus“ und „Apartheid“ gegen Plattdeutsche zu beenden.

Sowohl das Sozialgericht Detmold als auch das LSG haben jedoch entschieden, dass das Jobcenter seine Bescheide nicht auf Plattdeutsch verfassen muss. Zwar umfasse die deutsche Sprache neben dem Hochdeutschen auch alle Mundarten und Dialekte. Es gelte aber das Gebot, dass ein Verwaltungsverfahren „einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen“ sei.

LSG Essen: Plattdeutsche Sprachminderheit wird nicht benachteiligt

„Dieses Gebot würde beeinträchtigt, wenn es (angesichts der Vielzahl gesprochener Dialekte und des häufigen Fehlens einer standardisierten Schriftsprache) zu einem unübersichtlichen Nebeneinander verschiedener Sprachvarianten mit unterschiedlichen Schreibweisen käme, die allenfalls von einem räumlich begrenzten Teil der Bevölkerung verstanden würden“, heißt es in dem Urteil des LSG weiter.

Auch aus der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen ergebe sich kein Anspruch auf die Abfassung von Bescheiden in Plattdeutsch. Weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land Nordrhein-Westfalen hätten Vorschriften zur Verwendung der plattdeutschen Sprache erlassen.

Zudem sei der Kläger selbst der hochdeutschen Sprache „mit einem durchaus beachtlichen Wortschatz“ voll mächtig und verstehe die Bescheide. Zudem habe er nicht nachgewiesen, dass er überhaupt Plattdeutsch sprechen könne.

Schließlich benachteilige ihn die geltend gemachte Zugehörigkeit zur plattdeutschen Volksgruppe auch nicht wegen seiner ethnischen Herkunft. Denn Nieder- und Plattdeutsche bildeten keine eigenständige Volksgruppe, so das LSG.

Keine Pflicht für Bescheide in Niederdeutsch oder Plattdeutsch

Jobcenter müssen müssen demnach ihre Bescheide an Bürgergeld-Beziehende nicht auf deren Wunsch in Niederdeutsch oder Plattdeutsch verfassen.

Zwar schützt die „Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen“ eine Regionalsprache, ein Anspruch auf die Abfassung von Jobcenter-Bescheiden in Plattdeutsch als Teil des Niederdeutschen ergibt sich daraus aber nicht, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 8. September 2022 (Az.: L 7 AS 1360/21). fle

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Über den Fortschritt der Energiewende in New York

Francis Menton, THE MANHATTAN CONTRARIAN

Das Folgende kann auch für die „Energiewende“ hierzulande stehen! A. d. Übers.

In der realen Welt bricht der Klimabetrug rapide zusammen einschließlich der damit verbundenen staatlich subventionierten Programme für eine weltweite Energiewende. Wie sollte New York also reagieren? Schließlich behaupten wir, das ultimative Programm der „Klimaführerschaft” zu haben, um allen anderen zu zeigen, wie einfach diese Energiewende zu bewerkstelligen ist. Wir haben damit begonnen, im Rahmen unseres Klimagesetzes ein Stromsystem vorzuschreiben, bei dem bis 2030 70 % der Stromerzeugung aus „erneuerbaren Energien” stammen sollen (eine Vorgabe, die als „70 x 30” bekannt ist). Die Frist für 70 x 30 ist nun nur noch etwas mehr als vier Jahre entfernt.

Wird dies also wirklich umgesetzt? Glücklicherweise hat unsere Public Service Commission gerade einen Bericht mit dem langen Titel „NEW YORK STATE DEPARTMENT OF PUBLIC SERVICE SECOND CLCPA [Climate Act] INFORMATIONAL REPORT ON OVERALL IMPLEMENTATION OF THE CLIMATE LEADERSHIP AND COMMUNITY PROTECTION ACT, WITH CORRECTIONS” (Zweiter Informationsbericht des New York State Department of Public Service zum Climate Act über die allgemeine Umsetzung des Climate Leadership and Community Protection Act mit Korrekturen) mit Datum vom 23. September 2025 veröffentlicht. Heute werde ich mir diesen Bericht ansehen, um zu erfahren, was wir über die Fortschritte New Yorks bei der Erreichung seiner Ziele lernen können.

Unabhängig davon hat eine andere Behörde namens New York State Energy Planning Board vor einigen Monaten (am 25. Juli) einen sogenannten Entwurf für den Energieplan 2025 für den Bundesstaat veröffentlicht. Ich habe dieses Dokument bereits am 11. August in einem Beitrag diskutiert (Titel übersetzt „New Yorks offizieller Energieplan ist kein Plan”). Dieser Entwurf des Energieplans wurde dann einer öffentlichen Konsultation unterzogen, und ich habe die Gelegenheit genutzt, um am 25. September meine Stellungnahme einzureichen.

Man könnte sagen, dass der Bericht der PSC und meine Stellungnahme zum Energieplan zwei sehr unterschiedliche Sichtweisen auf die Fortschritte bei der Energiewende in New York darstellen.

Ich beginne mit dem Bericht der PSC. Dem Bericht lag eine dreiseitige Pressemitteilung bei, in der er angekündigt und zusammengefasst wurde. Seltsamerweise enthält die Pressemitteilung keinen Link, über den man auf den Bericht selbst zugreifen kann. Wenn Sie den Bericht einsehen möchten, werden Sie stattdessen auf die Website der Kommission verwiesen, auf der Sie auf die Fallunterlagen zugreifen können. Dort müssen Sie die richtige Fallnummer (22-M-0149) in ein dafür vorgesehenes Feld eingeben und dann durch die Einträge scrollen, bis Sie den Bericht finden. Warum machen sie das Auffinden so schwierig? Ich wette, Sie können es sich denken.

Zusammenfassend lässt sich sowohl die Pressemitteilung als auch der Bericht selbst wie folgt beschreiben: viel leeres Gerede über all die wunderbaren Pläne, ohne quantitative Angaben darüber, ob Fortschritte in Richtung des 70 x 30-Mandats oder in Richtung eines der verschiedenen anderen Vorschriften (einschließlich 100 % Strom aus emissionsfreien Quellen bis 2040 oder „100 x 40“) erzielt werden. Aus der Pressemitteilung:

Die New York State Public Service Commission (Kommission) erhielt heute vom Personal des Department of Public Service (DPS) einen aktuellen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele für saubere Energie des Climate Leadership and Community Protection Act von 2019 (Klimagesetz). Der Bericht beschreibt detailliert die Maßnahmen, die zur Erreichung dieser ehrgeizigen Ziele im Bereich der sauberen Energie ergriffen worden sind, wobei gleichzeitig darauf geachtet wurde, die Kosten für die Verbraucher überschaubar zu halten und die Vorteile breit zu streuen. . . . Die Vorgaben des Klimagesetzes verlangen von der Kommission, ihre bestehenden Bemühungen zum Einsatz sauberer Energiequellen und Technologien zur Energiespeicherung auszubauen, Maßnahmen zur Energieeffizienz und zur Elektrifizierung von Gebäuden umzusetzen und die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu fördern. Der diesjährige Bericht enthält unter anderem folgende Informationen: Fortschritte bei der Erreichung der im Rahmen des Programms für erneuerbare Energien festgelegten Ziele.

OK, in der Pressemitteilung heißt es konkret, dass die Aktualisierung „Fortschritte bei der Erreichung der vorgegebenen Ziele“ enthält, aber worin bestehen diese Fortschritte genau? Da die Pressemitteilung dazu keine Angaben enthält, müssen wir uns den Bericht selbst ansehen. Der Bericht umfasst einschließlich der Anhänge etwa 63 Seiten. Der größte Teil davon besteht aus qualitativen Beschreibungen der verschiedenen Programme (z. B. „erneuerbare Energien und Energiespeicherung“, „Investitionen und Entwicklung im Bereich Übertragung und Verteilung“ usw.). Auf Seite 37 kommen wir schließlich zu einem Abschnitt mit der Überschrift „Fortschritte bei der Erreichung der CLCPA-Ziele für grüne Energie“. Hier finden wir sicherlich die quantitativen Informationen, die wir über die Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne New Yorks suchen. Hier ist der gesamte Text dieses Abschnitts:

Das Thema dieses Unterabschnitts wurde im Entwurf der zweijährlichen Überprüfung des CES ausführlich behandelt. 109

Moment mal! Ich dachte, in der Pressemitteilung hätte ausdrücklich gestanden, dass der PSC-Bericht selbst eine Aktualisierung zu diesen Fortschritten enthält. Tatsächlich fehlt diese Aktualisierung jedoch vollständig. Aus Fußnote 109 geht hervor, dass diese zweijährliche Überprüfung der CES am 1. Juli 2024 – also vor über einem Jahr – veröffentlicht worden war und dass sie wiederum in einem anderen PSC-Dossier mit der Nummer 15-E-0302 zu finden ist. Dieses Mal umfasst der Bericht etwa 98 Seiten. Auf Seite 53 finden wir einen Abschnitt mit dem Titel [übersetzt] „Der Weg zum 70-Prozent-Ziel”.

Dieser etwa 7 Seiten lange Abschnitt befasst sich ausschließlich damit, wie viele GWh Nachfrage in der Lastprognose des Bundesstaates für 2030 enthalten sind und wie viele GWh Strom aus erneuerbaren Energien erforderlich sind, um 70 % davon zu erzeugen. Auszüge:

Unter der oben beschriebenen Basisprognose für den Stromverbrauch von 164.910 GWh bis 2030 entspricht das 70-Prozent-Ziel 115.437 GWh.

Auf Seite 56 in Tabelle 8 finden wir die Menge an erneuerbaren Energien, die „ab 2022 betriebsbereit“ sind – 29.289 GWh. Das ist kaum ein Viertel der bis 2030 benötigten 115.437 GWh, und übrigens stammt mehr als die Hälfte der 29.289 GWh aus einer einzigen Quelle, den Niagarafällen, die nicht reproduzierbar ist. Aus der gleichen Tabelle auf Seite 8 geht hervor, dass bis 2024 zusätzliche 36.000 GWh aus erneuerbaren Energien, bestehend aus Onshore- und Offshore-Windkraft sowie Solarenergie, „kontrahiert” wurden. Nach Abzug einiger kleinerer Posten ergibt sich eine „Lücke zu 70 % (2030)” von 42.145 GWh. Unter der weiteren Annahme, dass große Zuwächse bei Offshore-Windkraft und Dachsolaranlagen etwa die Hälfte davon liefern werden, kommen sie zu folgendem Ergebnis:

Um diesen Weg zu erreichen, müssten jährlich etwas mehr als 3900 GWh an großen erneuerbaren Energiequellen an Land beschafft werden oder etwa 5600 GWh pro Jahr unter Berücksichtigung von Verlusten.

Nun, seit der Veröffentlichung dieses CES-Dokuments Mitte 2024 wurden alle Offshore-Windkraftprojekte von der US-Bundesregierung abgelehnt, und alle staatlichen Subventionen für zusätzliche Wind- und Solarprojekte sind weggefallen. Keines der zusätzlichen Projekte zur Beschaffung von 5600 GWh erneuerbarer Energie pro Jahr ist in Arbeit. All dies war bekannt und offensichtlich, als der jüngste PSC-Bericht am 23. September veröffentlicht wurde, und dennoch wird davon mit keinem Wort etwas erwähnt. Ich vermute, man geht davon aus, dass sich niemand die Zeit und Mühe nehmen wird, die Referenzen nachzuverfolgen, um das Problem zu erkennen.

Und noch etwas: In diesen Berichten wird mit keinem Wort erwähnt, dass Wind- und Solarenergie nicht genau dann Strom produzieren, wenn die Verbraucher ihn benötigen, was bedeutet, dass es Speicher, Batterien oder eine andere Art von Backup geben muss. Der gesamte Ansatz basiert auf der Annahme, dass, wenn die erzeugte Strommenge der verbrauchten Menge entspricht, beide ohne Probleme oder nennenswerte Kosten irgendwie aufeinander abgestimmt werden können.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die PSC von New York ausschließlich damit beschäftigt ist, eine Nebelwand zu errichten, um die Tatsache zu verschleiern, dass die Energiewende des Bundesstaates gescheitert ist.

Kommen wir nun zu meinem Kommentar zum Entwurf des „Energieplans”. Obwohl ich ihn vor einigen Tagen eingereicht habe, kann ich ihn noch nicht auf der Website finden, sodass ich keinen Link dazu bereitstellen kann. Als Alternative werde ich einige ausführliche Auszüge bereitstellen. Der Großteil meiner Stellungnahme konzentrierte sich auf eine Grafik, Abbildung 19, die auf Seite 22 eines Teils des Plans mit dem Titel „Pathway Analysis” (Weganalyse) erscheint und angeblich zeigt, wie die Vorgaben des Klimagesetzes, wie 70 x 30 und 100 x 40, erreicht werden sollen. Hier ist diese Abbildung 19:

Und hier sind einige Auszüge aus meinen Reaktionen auf diese Grafik:

  • Die installierte Kapazität von Erdgaskraftwerken sinkt von derzeit etwa 25 GW auf etwa 15 GW im Jahr 2035 – und verschwindet dann bis 2040 vollständig. Was wird die Lichter rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr am Leuchten halten, wenn die Erdgaserzeugung wegfällt? Darauf gibt es keine Antwort.

  • In der gleichen Abbildung taucht im Jahr 2040 plötzlich eine neue Kategorie namens „Zero-Carbon Firm“ mit einer Kapazität von 17,2 GW auf – das sind etwa drei Viertel unserer gesamten aktuellen Flotte von Erdgaskraftwerken. Sie haben keine Ahnung, was diese Kategorie „Zero-Carbon Firm“ sein könnte. Der Text scheint darauf hinzudeuten, dass sie möglicherweise an neue Kernkraftwerke oder vielleicht an sogenanntes „erneuerbares“ Gas aus Deponien denken. Tatsächlich ist die Kernenergie in diesem Bundesstaat vollständig blockiert, obwohl Gouverneurin Hochul angeblich einen Prozess zum Bau eines 1-GW-Kernkraftwerks eingeleitet hat. Dieses Kraftwerk befindet sich noch nicht einmal in der Phase der Standortauswahl und wird selbst bei einem Baubeginn heute bis 2040 unmöglich fertiggestellt sein. Außerdem handelt es sich nur um 1 GW, während der „Energieplan” angibt, dass bis 2040 17,2 GW „Zero-Carbon Firm” benötigt werden. Und Deponien können nur einen winzigen Bruchteil des Gases produzieren, von dem hier die Rede ist, während die Pathway-Analyse an anderer Stelle (siehe Seite 14) einräumt, dass dieses angeblich „erneuerbare” Gas nach dem Klimagesetz nicht als emissionsfrei gilt.

  • Professorin Lindsay Anderson von der Cornell University hat eine Analyse des New Yorker Stromsystems durchgeführt, aus der hervorgeht, dass bei einer Abschaffung der Erdgaserzeugung und einem Anstieg der Nachfrage gemäß den Prognosen die tatsächliche Menge an emissionsfreien Ressourcen, die zur Erfüllung der Vorgaben des Climate Act des Bundesstaates erforderlich wäre, etwa 37 GW Kapazität betragen würde. Die NYISO-Analyse des gleichen Themas kommt zu dem Ergebnis, dass 35 GW an emissionsfreier Energieerzeugung erforderlich sind. Woher stammt die lächerlich niedrige Zahl von 17,2 GW im Energieplan? Ich denke, das spielt keine Rolle, denn „emissionsfreie Ressourcen” sind ohnehin nur Wunschdenken und existieren in der realen Welt nicht.

  • Die gleiche Abbildung zeigt einen massiven Anstieg der Kapazität der Solarstromerzeugung von derzeit etwa 7 GW auf voraussichtlich 35,4 GW bis 2040. Wenn diese Kapazität tatsächlich gebaut werden würde (was nicht der Fall sein wird), könnte sie im im wolkigen und schneereichen Bundesstaat New York im Laufe eines Jahres bestenfalls 15 bis 20 % der Nennkapazität an Strom erzeugen und wäre im Winter, wenn wir 15 Stunden Dunkelheit pro Tag haben, für die Stromheizung nahezu unbrauchbar.

Mein Kommentar geht von dort aus immer weiter. Einige abschließende Zeilen:

Der sogenannte „Energieplan“ ist überhaupt kein Energieplan. Er lässt sich eher als willkürliche Überlegungen und Wunschdenken einiger völlig inkompetenter Leute beschreiben, die keine Ahnung haben, was sie tun. Der sogenannte „Plan“ sieht eine Zukunft mit einem vollständig umgestalteten Energiesystem innerhalb der nächsten 15 bis 25 Jahre vor. Er enthält jedoch weder eine aussagekräftige Machbarkeitsanalyse noch eine aussagekräftige Kostenanalyse. … Es ist an der Zeit, neu anzufangen – mit Verantwortlichen, die wissen, was sie tun.

Ich glaube also, dass die Politiker und Bürokraten in New York vorhaben, den Kopf in den Sand zu stecken, bis alles zusammenbricht, und dann zu versuchen, jemand anderem die Schuld zu geben. Wir leben in einer Zeit höchster Absurdität.

Link: https://wattsupwiththat.com/2025/09/28/two-takes-on-the-progress-of-new-yorks-energy-transformation/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Über den Fortschritt der Energiewende in New York erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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„Der Fall Kenan Ayaz ist ein Beispiel transnationaler Unterdrückung“

Kenan Ayaz, kurdischer Aktivist und Politiker, wurde 2023 von Zypern nach Deutschland ausgeliefert und in Hamburg wegen Mitgliedschaft in der PKK zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Solidaritätskampagne #FreeKenan besuchte in der zweiten Septemberhälfte die geteilte Insel im Mittelmeer, um die aktuelle Lage von Ayaz, der inzwischen wieder zurück in Zypern ist, vor Ort zu untersuchen. Im Rahmen dieser Reise führte die Delegation ein Gespräch mit dem zyprischen Strafverteidiger Efstathios Efstathiou, der Kenan Ayaz juristisch begleitet. Das Interview beleuchtet die politischen Hintergründe der Auslieferung, die Rolle der deutschen Justiz im Umgang mit kurdischen Aktivist:innen sowie die derzeitigen Haftbedingungen und rechtlichen Perspektiven von Ayaz in Zypern.

Herr Efstathiou, könnten Sie sich bitte kurz vorstellen?

Mein Name ist Efstathios Efstathiou. Ich bin Strafverteidiger aus Zypern und habe gemeinsam mit Kolleginnen und Kollegen kurdische Freiheitskämpfer sowohl in Zypern als auch im Ausland verteidigt. Ich habe Kenan Ayaz vertreten, wie zuvor bereits Çerkez Korkmaz – stets auf Basis nicht nur juristischer Argumente, sondern auch im Sinne von Gerechtigkeit, Menschenrechten und dem friedlichen Zusammenleben der Völker, wie es Theofilos Georgiadis für ein freies Zypern und ein freies Kurdistan vorgesehen hatte.

Als Team von Anwält:innen aus Zypern haben Sie den gesamten Prozess gegen Kenan Ayaz in Hamburg begleitet. Wie beurteilen Sie die Haltung der deutschen Justiz gegenüber dem kurdischen Befreiungskampf?

Der Prozess in Hamburg war eindeutig politisch motiviert. Das deutsche Justizsystem agierte als verlängerter Arm der türkischen Politik zur Unterdrückung der kurdischen Bewegung. Anti-Terror-Gesetze wurden pauschal angewendet; der legitime politische Kampf für Freiheit und Selbstbestimmung wurde kriminalisiert. Das Gericht ignorierte die historische und politische Realität der kurdischen Sache. Dies ist ein klassisches Beispiel für transnationale Unterdrückung, bei der Deutschland im Interesse der Türkei handelt.

Die Haftbedingungen in Deutschland waren für Kenan Ayaz extrem belastend – insbesondere vor dem Hintergrund seiner zwölfjährigen Inhaftierung in der Türkei und der traumatischen Erfahrung, dass sein jüngerer Bruder sich nie von Folterungen erholte und daran früh verstarb. Wie ist die Situation nun in Zypern?

In Deutschland war Kenan extrem harten und isolierenden Haftbedingungen ausgesetzt. Diese zielten darauf ab, seine Würde und politische Identität zu untergraben. In Zypern sind die Bedingungen zwar ebenfalls restriktiv, jedoch wesentlich humaner. Seine Rechte werden respektiert, er hat Zugang zu Kommunikation, erfährt Unterstützung durch die Gemeinschaft und wird von Solidarität getragen. Das stärkt seine Widerstandskraft erheblich.

Im Gegensatz zum Fall Çerkez Korkmaz 2019 konnte die Auslieferung von Kenan Ayaz nach Deutschland nicht verhindert werden. Worin liegt der Unterschied?

Beide Fälle waren klar politisch motiviert. Doch die Umstände unterschieden sich: Çerkez Korkmaz wurde im Zusammenhang mit Aktivitäten in den Jahren 2013–2014 gesucht – einer Zeit, in der in Kurdistan ein aktiver bewaffneter Konflikt herrschte. Das Bezirksgericht Larnaca erkannte den politischen Charakter der Verfolgung an, berief sich auf humanitäres Völkerrecht und lehnte die Auslieferung ab.

Im Fall von Kenan Ayaz hingegen verlegte die deutsche Staatsanwaltschaft die Anklage auf das Jahr 2018 – zu einem Zeitpunkt ohne bewaffneten Konflikt. Damit wurde eine Gesetzeslücke genutzt, um die humanitäre Ausnahmeregelung zu umgehen. Zudem intervenierte das deutsche Justizministerium direkt und bestand auf der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls. Den zyprischen Gerichten blieb dadurch kein rechtlicher Spielraum, um die Auslieferung zu verhindern.

Wie gelang es Ihnen, Kenan Ayaz nach Zypern zurückzuholen, damit er hier seine Strafe verbüßen kann? Im Fall von Mehmet Çakas hatte Italien dies verweigert.

Das war ein bedeutender juristischer Erfolg. Das Gericht in Larnaca machte die Auslieferung Kenans von der verbindlichen Bedingung abhängig, dass er im Falle einer Verurteilung in Deutschland nach Zypern zurückgebracht wird, um dort seine Strafe zu verbüßen. Eine Überstellung oder Abschiebung in die Türkei wurde ausdrücklich ausgeschlossen.

Diese rechtliche Absicherung erfolgte auf Grundlage des EU-Rahmenbeschlusses 2008/909 zur Überstellung von Strafgefangenen. Anders als im Fall von Mehmet Çakas, wo Italien keine entsprechenden Garantien durchsetzte, war die zyprische Entscheidung ein klares politisches und juristisches Signal: Zypern wird Kenan Ayaz nicht an die Türkei ausliefern.

Wie ist die rechtliche Situation von Kenan Ayaz derzeit? Er hat angegeben, dass seine Entlassung für den 19. Juni 2026 vorgesehen ist.

Nach zyprischem Recht können Haftstrafen bei guter Führung gemildert oder zur Bewährung ausgesetzt werden. Das bedeutet, dass die in Deutschland verhängte Strafe nicht vollständig abgesessen werden muss. In Kenans Fall liegt das kalkulierte Entlassungsdatum bei guter Führung auf dem 19. Juni 2026, obwohl die formelle Strafe vier Jahre und drei Monate beträgt. Diese Regelung stellt sicher, dass seine Rechte als Gefangener gewahrt bleiben.

Wie ist seine aktuelle Situation im Gefängnis? Gibt es eine realistische Aussicht auf Entlassung?

Kenan ist derzeit im Zentralgefängnis von Nikosia untergebracht – unter Bedingungen, die seine Würde respektieren. Er hat Zugang zu Kommunikation, erfährt Unterstützung und Solidarität von außen. Auch wenn das Leben in Haft nie einfach ist, ist seine Situation in Zypern deutlich humaner als in Deutschland oder der Türkei.

Der rechtliche Rahmen bietet reale Perspektiven auf Strafminderung und vorzeitige Entlassung. Wichtig ist auch: Kenan setzt seinen politischen Kampf für ein freies Kurdistan und ein freies Zypern aus dem Gefängnis heraus fort – ganz im Sinne von Theofilos Georgiadis.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/wir-bestehen-darauf-dass-kenan-freigelassen-wird-48224 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/freekenan-delegation-besucht-grab-von-theofilos-georgiadis-48174 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/kenan-ayaz-meine-haft-auf-zypern-ist-eine-politische-entscheidung-48132 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/kenan-ayaz-vor-ruckfuhrung-nach-zypern-klage-vor-egmr-angekundigt-47662 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/besuch-bei-kenan-ayaz-im-gefangnis-von-nikosia-48061

 

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Welche Risiken der Shutdown in den USA birgt

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 5. Oktober 2025 - 9:00
Der Shutdown in der USA könnte länger dauern, als vorherige Shutdowns. Ein russischer USA-Experte hat in einem Artikel die Risiken erklärt und ich habe den Artikel übersetzt. Beginn der Übersetzung: Mindestens eine Woche: Online-Spenden und Warteschlangen für Lebensmittel – welche Risiken birgt der Shutdown in den USA? Malek Dudakow über die Ursachen und Folgen des […]
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Polling Centers Open in the First Syrian Parliamentary Elections After Liberation

SANA - Syrian Arab News Agency - 5. Oktober 2025 - 8:13

Polling centers opened at nine a.m. on Sunday for members of the electoral colleges to begin voting in the first Syrian parliamentary elections after the liberation.

Members of the electoral colleges will select representatives from 1578 candidates for Syria’s new People’s Assembly, in an important step in the country’s rebuilding process.

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Trugbild: Die neue Einsamkeit

netzpolitik.org - 5. Oktober 2025 - 8:07

Eigentlich sollten Unterhaltung und Erotik Menschen verbinden. Stattdessen weisen die Venus und die IFA, Leitmessen ihrer Branchen, einen anderen Weg.

Wie sieht die Zukunft aus? – Public Domain Vincent Först mit ChatGPT

Im Frühherbst fanden in Berlin zwei traditionsreiche Events statt: Die IFA (ehemals Internationale Funkausstellung, heute „Innovation For All“) ist eine Ausstellung für Unterhaltungs- und Gebrauchselektronik. Die Venus ist eine Fachmesse für Lifestyle und Erotik.

Auch wenn sich an wenigen Tagen viele Tausende Menschen gemeinsam durch die langen Messegänge schoben, fand sich der gemeinsame Nenner der IFA und der Venus im Gegenteil ihrer Kernthemen: Arbeit statt Unterhaltung, Einsamkeit statt Erotik.

Isoliert arbeiten

„Content Creation“ und „Künstliche Intelligenz“ gehören zu den altbekannten Buzzwords am Messestand. Auf der IFA stapelt sich neues Kamerazubehör, mit dem sich Creator bestmöglich und ohne fremde Hilfe inszenieren können. Ein erhobener Daumen signalisiert der Kamera, von nun an jeder Bewegung selbstständig zu folgen.

Selfie-Sticks stabilisieren automatisch das Bild der Smartphone-Frontkameras, damit nichts wackelt. Handtellergroße Drohnen fliegen einem nach, um auch keinen Schritt mehr zu verpassen. Die Bilder für die sozialen Medien entstehen zukünftig in Einsamkeit, egal ob zu Hause oder auf dem Wanderweg.

Die „Fitness- und Digital Wealth“-Sektion gibt einen Ausblick darauf, wie sich die Menschen nach getaner Arbeit mithilfe technischer Hilfsmittel zurücklehnen können. Hier gibt es Massagesessel, Gesichts-Massage-Geräte, Massage-Pistolen und Nackenwärmer in allen möglichen Variationen. Entspannung per Knopfdruck und mit Heizfunktion, ohne dass ein anderer Mensch Hand anlegen müsste.

Die Verkäuferin für „smarte“ Ringe legt einem ans Herz, die erste Stunde des Tages in natürlichem Licht zu verbringen. „Für einen Energie-Boost.“ Übrigens würde schon ein kleines Bier den Schlaf stören. Der Ring wisse das. Was gut und was schlecht ist, hat der Ring von Trainingsdaten aus rund einer Milliarde „Schlaf-Events“ von etwa 30 Millionen Ringträgern des Unternehmens gelernt.

Nur Erregung, kein Orgasmus

Der Eros, der antike griechische Gott der Liebe und Sinnlichkeit, gibt der Erotik ihren Namen. Für den französischen Philosophen Georges Bataille ist Erotik ein „Bejahen des Lebens bis in den Tod“. Leider ist selbst vom „petite mort“, dem kleinen Tod, auf der Venus nicht viel zu spüren.

Mit kleinen Schildern über den Stehtoiletten der Messe-WCs wirbt das Unternehmen GoSpring für Potenzprodukte. Über einer Phallus-förmigen Rakete steht „Mission Erektion“ – vom Orgasmus ist vorerst noch keine Rede.

Auf den Messen kursieren wilde Geschichten über verborgene Sinnlichkeit und Erotik, die schließlich doch niemand richtig sehen oder fühlen kann: So raunt einem mal so nebenbei ein Dildoverkäufer zu, wie „sehr es in den Separées abgehe“, den von den Messebesuchern abgeschirmten Räumen. Das wolle man gar nicht wissen, so krass sei das.

Auf der IFA spricht ein Bosch-Vertreter eines Kochautomaten à la Thermomix verschwörerisch von der „echten AI Magic“, die sich allerdings für niemanden sichtbar hinter der Haube des Geräts abspielt.

Puppen als Partner

Auf der Venus begrüßt die Besucher am „Real Dolls“-Stand eine Deko-Puppe mit Helm, schusssicherer Weste und Sturmgewehr. Auf die Frage, ob man das ganze Zubehör beim Puppenkauf kostenlos dazubekomme, antwortet der Standhüter schmunzelnd: „Nein, aber vielleicht rennen die Puppen irgendwann durch den Schützengraben und nicht mehr wir Menschen.“

Die Körper der Dolls sind mit einer Heizfunktion ausgestattet. Mit etwas Puder fühlt sich das fast wie ein echter Mensch an. Laut dem Betreiber des integrierten „KI-Systems“ sei sich die Puppe des eigenen Aussehens „bewusst“ und kann deshalb digital erstellte Selfies an ihren (Be-)Nutzer verschicken.

Man solle sich vorstellen, wie toll das wäre, auf der Arbeit ein Foto im Bademantel von seinem „Social Companion“ zugeschickt zu bekommen. In der zugehörigen Nachricht hieße es dann: „Ich freu mich auf dich.“ Selbstverständlich lässt sich die Puppe auch mit dem Smart-Home verbinden – was auch immer das bringen mag.

Veränderter Zugang zur Welt

Nach den großen Individualisierungsmaschinen unserer Zeit – Autos, Fernsehern und Smartphones – sind die sprachfähigen Chatbots wohl der wichtigste Wegweiser auf dem Pfad in eine technologisch bedingte einsame Zukunft.

Wie wir über digitale Schnittstellen mit der Welt in Verbindung treten, verändert schließlich auch den Zugang zu unseren Mitmenschen. Die von der Technologie in Anspruch genommene Zeit fehlt an anderer, analoger Stelle. Für gute Unterhaltung und Erotik, die Verbindung schaffen, braucht es mindestens zwei. Darauf dürfte man sich einigen können.

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Arbeitgeber muss nicht Lohn fortzahlen wenn sich eine Tätowierung entzündete

Lesedauer 2 Minuten

Ein Arbeitgeber kann es verweigern, bei einer Krankschreibung das Entgelt fortzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet herbeigeführt hat, indem sich eine Tätowierung entzündete. So entschied das Landesarbeittsgericht Schleswig-Holstein (2 Sa 284 a/24).

Tattoo entzündet sich

Die Betroffene arbeitete als Pflegehilfskraft. Sie ließ sich ein Tattoo auf den Unterarm stechen. In der Folge entzündete sich die Haut, und die Frau war mehrere Tage krankgeschrieben. Ihre Arbeitgeberin verweigerte ihr die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und begründete dies damit, dass sie die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet habe.

Seltene Komplikation

Die Arbeitnehmerin argumentierte, dass sie keine Zahlung für den Tag der Tätowierung erwarte, sondern für die Entzündung in der Folge. Es handle sich um eine seltene Komplikation, die nur in rund ein bis fünf Prozent der Fälle entstehe. Zudem seien Tattoos heute weit verbreitet und gehörten zur privaten Lebensführung.

Betroffene vergleicht Tattoo mit Sport

Sie verglich diese Komplikation mit dem Ausüben von verletzungsanfälligen Sportarten. Auch bei diesen werde das Entgelt bei Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt, wennFolgeerkrankungen aufträten, für die ein geringes Risiko bestehe.

Einwilligung in Körperverletzung

Die Arbeitgeberin vertrat hingegen den Standpunkt, dass eine Tätowierung bedeute, freiwillig eine Körperverletzung auf sich zu nehmen.

Wenn daraus eine Infektion entstehe, gehöre dies nicht zum allgemeinen Krankheitsrisiko, das der Arbeitgeber tragen müsse. Auch Krankenkassen müssten keine Leistungen erbringen, wenn Erkrankungen infolge kosmetischer Operationen, Tattoos oder Piercings entstünden.

Sportler rechnen nicht damit, verletzt zu werden

Ein Vergleich mit Sportarten sei nicht angebracht, da Sportler auch bei gefährlichen Sportarten nicht damit rechnen würden, verletzt zu werden. Bei einer Tätowierung stimmten Betroffene hingegen dem Eingriff und den möglichen Komplikationen ausdrücklich zu.

Richter entscheiden zugunsten der Arbeitgeberin

Vor dem Landesarbeitsgericht argumentierte die Betroffene, ihr Vorsatz habe sich nur auf die Tätowierung, nicht aber auf die unwahrscheinliche Komplikation bezogen. Die Richter am Landesarbeitsgericht teilten jedoch die Auffassung der Arbeitgeberin.

Zwar sei die Betroffene tatsächlich arbeitsunfähig gewesen, habe dies aber selbst verschuldet. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfalle, wenn der Arbeitgeber grob gegen das eigene Gesundheitsinteresse verstoße.

Bewusstes Risiko bedeutet grober Verstoß

Die Hautentzündung sei nicht außergewöhnlich, denn Komplikationen in bis zu fünf Prozent der Fälle seien nicht zu vernachlässigen. Eine Tätowierung sei dabei ein medizinisch nicht notwendiger Eingriff in den unversehrten Körper.

Ein solches Risiko bewusst einzugehen, sei ein grober Verstoß gegen die eigenen Gesundheitsinteressen und überschreite das normale Krankheitsrisiko. Die Richter nannten dabei die Definition von „häufig“ bei Nebenwirkungen von Medikamenten. Diese umfasse ein Spektrum von mehr als eins und weniger als zehn Prozent.

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Birthday greetings to President of Tajikistan Emomali Rahmon

PRESIDENT OF RUSSIA - 5. Oktober 2025 - 7:00

Vladimir Putin extended birthday greetings to President of the Republic of Tajikistan Emomali Rahmon.

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