Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Schwerbehinderung und nicht eingeladen: Gericht setzte jetzt für Entschädigungsanspruch sehr enge Grenzen
Ein schwerbehinderter Bewerber wird trotz offengelegter Schwerbehinderung nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Das klingt zunächst nach einem möglichen Fall von Diskriminierung, führt bei einem privaten Arbeitgeber aber nicht automatisch zu einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 22. April 2026 deutlich gemacht, dass es auf den tatsächlichen Ablauf des Bewerbungsverfahrens ankommt.
Wenn überhaupt kein echtes Auswahlverfahren stattfindet, niemand eingeladen und die ausgeschriebene Stelle nicht besetzt wird, kann es bereits an einer Benachteiligung gegenüber anderen Bewerbern fehlen.
Entschieden wurde unter dem Aktenzeichen 6 Ca 3408/25. Das Urteil ist allerdings noch nicht endgültig abgeschlossen, denn beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ist die Berufung unter dem Aktenzeichen 3 SLa 139/26 anhängig.
Schwerbehinderter Ingenieur bewirbt sich auf eine StelleDer Kläger ist Diplom-Maschinenbauingenieur und hat einen Grad der Behinderung von 60. Er bewarb sich bei einem privaten Unternehmen auf eine ausgeschriebene Konstrukteursstelle und wies in seinen Bewerbungsunterlagen ausdrücklich auf seine Schwerbehinderung hin.
Zu einem Vorstellungsgespräch kam es nicht. Der Bewerber sah sich dadurch unter anderem wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Gerade bei schwerbehinderten Bewerbern kann der Ausschluss aus einem Bewerbungsverfahren rechtlich bedeutsam sein. Das Bundesarbeitsgericht hat in zahlreichen Entscheidungen betont, dass bereits der Verlust einer echten Bewerbungschance eine Benachteiligung darstellen kann.
Doch hier wurde überhaupt niemand eingeladenDer Fall vor dem Arbeitsgericht Koblenz unterschied sich allerdings in einem wichtigen Punkt von vielen anderen Diskriminierungsverfahren. Nach den Feststellungen des Gerichts fanden für die hier betreffende Ausschreibung überhaupt keine Vorstellungsgespräche statt.
Insgesamt hatten sich 24 Personen beworben. Keine von ihnen wurde zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen und am Ende wurde auch niemand eingestellt.
Das Unternehmen erklärte, es habe keinen konkreten unmittelbaren Personalbedarf gegeben. Mit der Ausschreibung habe vielmehr ein Bewerberpool aufgebaut werden sollen, um bei einem späteren Bedarf auf möglicherweise geeignete Kandidaten zurückgreifen zu können.
Nach dem Vortrag des Unternehmens war der schwerbehinderte Bewerber zudem nicht endgültig aus diesem Pool ausgeschlossen worden. Er sollte vielmehr weiterhin als möglicher Kandidat berücksichtigt werden.
Gericht sieht keine schlechtere Behandlung des BewerbersFür einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG muss eine Benachteiligung vorliegen. Vereinfacht gesagt muss der Bewerber aufgrund eines geschützten Merkmals eine ungünstigere Behandlung erfahren haben als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.
Genau daran fehlte es nach Auffassung des Arbeitsgerichts bei dieser Bewerbung. Der schwerbehinderte Ingenieur wurde nicht zum Gespräch eingeladen, aber ebenso wenig wurden die anderen 23 Bewerber eingeladen.
Es gab deshalb nach Ansicht der Kammer keine Gruppe von Bewerbern, der eine Bewerbungschance eröffnet wurde, während der Kläger ausgeschlossen blieb. Auch eine Einstellung eines anderen Bewerbers fand nicht statt.
Die versagte Chance kann sonst für eine Entschädigung reichenDas Urteil bedeutet nicht, dass ein schwerbehinderter Bewerber erst dann diskriminiert werden kann, wenn nachweislich ein schlechter qualifizierter Bewerber eingestellt wurde. Eine Benachteiligung kann bereits wesentlich früher im Verfahren entstehen.
Wird beispielsweise eine schwerbehinderte Person aus einem tatsächlich stattfindenden Auswahlverfahren ausgeschlossen, während andere Kandidaten Gespräche führen dürfen, kann bereits der Verlust dieser Chance rechtlich erheblich sein. Der Bewerber bekommt dann keine Gelegenheit, den Arbeitgeber persönlich von seiner Eignung zu überzeugen oder mögliche Vorbehalte auszuräumen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hielt diese Rechtsprechung im konkreten Fall jedoch nicht für übertragbar. Wo gar kein echtes Auswahlverfahren stattfindet, kann nach der Argumentation des Gerichts auch keine individuelle Chance innerhalb dieses Auswahlverfahrens entzogen worden sein.
Private Arbeitgeber müssen Schwerbehinderte nicht automatisch einladenBesonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen privaten und öffentlichen Arbeitgebern. Die besondere Einladungspflicht aus § 165 SGB IX gilt für öffentliche Arbeitgeber.
Bewirbt sich dort ein schwerbehinderter Mensch, muss er grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Eine Ausnahme besteht insbesondere dann, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
Bei einem privaten Unternehmen besteht eine solche automatische Einladungspflicht allein aufgrund der Schwerbehinderung dagegen nicht. Darauf weist auch das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz ausdrücklich hin.
Wie streng die Anforderungen bei öffentlichen Arbeitgebern sein können, zeigt auch ein anderer Fall, über den Gegen-Hartz berichtet hat. Dort musste ein öffentlicher Arbeitgeber einem schwerbehinderten Bewerber eine Entschädigung zahlen, nachdem dessen Hinweis auf die Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden war.
Auch private Unternehmen dürfen nicht diskriminierenDie fehlende Einladungspflicht ist allerdings kein Freibrief für private Arbeitgeber. Das Benachteiligungsverbot des AGG gilt auch für sie.
Ein Unternehmen darf einen Bewerber deshalb nicht wegen seiner Behinderung aussortieren, schlechter behandeln oder ihm wegen der Schwerbehinderung eine reale Bewerbungschance nehmen. Hinzu kommen Pflichten aus § 164 SGB IX, die Arbeitgeber beim Umgang mit freien Arbeitsplätzen und Bewerbungen schwerbehinderter Menschen beachten müssen.
Auch Verstöße gegen gesetzliche Verfahrenspflichten können in einem späteren AGG-Verfahren Bedeutung bekommen. Wer sich näher mit der Offenlegung einer Behinderung im Bewerbungsverfahren beschäftigt, findet dazu bei Gegen-Hartz auch den Ratgeber „Muss man die Schwerbehinderung beim Vorstellungsgespräch angeben?“.
Diese Unterschiede gelten bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern Frage Privater Arbeitgeber Öffentlicher Arbeitgeber Automatische Einladung bei bekannter Schwerbehinderung? Nein, nicht allein wegen § 165 SGB IX Grundsätzlich ja, sofern die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt AGG schützt vor Benachteiligung? Ja Ja Kann eine Nicht-Einladung eine Entschädigung auslösen? Ja, wenn Umstände für eine Benachteiligung wegen der Behinderung sprechen Ja, insbesondere kann ein Verstoß gegen die Einladungspflicht ein wichtiges Indiz sein Indizien können die Beweislast verändernFür Bewerber ist zudem § 22 AGG wichtig. Betroffene müssen eine Diskriminierung nicht in jedem Fall unmittelbar beweisen, denn das wäre in Bewerbungsverfahren häufig kaum möglich.
Beweist ein Bewerber Tatsachen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag. Deshalb können der Ablauf des Verfahrens, widersprüchliche Begründungen oder eine unterschiedliche Behandlung von Bewerbern erhebliche Bedeutung bekommen.
Im Koblenzer Fall fehlte es nach Ansicht des Arbeitsgerichts gerade an einer solchen schlechteren Behandlung innerhalb der betreffenden Ausschreibung. Niemand erhielt das Vorstellungsgespräch, das dem Kläger verweigert worden sein könnte.
Das Urteil erlaubt Arbeitgebern keine beliebigen Schein-StellenanzeigenAus der Entscheidung lässt sich allerdings nicht ableiten, dass Arbeitgeber künftig beliebig Stellen ausschreiben und sich anschließend stets auf einen Bewerberpool berufen können. In einem Gerichtsverfahren kann genau geprüft werden, ob tatsächlich kein konkreter Einstellungsbedarf bestand und ob alle Bewerber entsprechend behandelt wurden.
Problematisch könnte es beispielsweise werden, wenn ein Unternehmen erklärt, es habe lediglich einen Bewerberpool aufgebaut, kurze Zeit später aber tatsächlich einen anderen Kandidaten auf genau dieser Stelle beschäftigt. Dann könnte sich die Frage nach einer echten Auswahlentscheidung völlig anders stellen.
Für schwerbehinderte Bewerber lohnt es sich deshalb, den tatsächlichen Ablauf zu betrachten. Entscheidend ist nicht allein die Absage, sondern auch, was mit den übrigen Bewerbern geschah und ob anschließend eine Einstellung vorgenommen wurde.
Eine andere Entscheidung ist bei öffentlichen Arbeitgebern möglichWie unterschiedlich die Rechtslage sein kann, zeigt ein Vergleich mit Verfahren gegen Behörden und andere öffentliche Arbeitgeber. Dort kann bereits die unterlassene Einladung eines fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten Bewerbers ein starkes Indiz für eine Benachteiligung darstellen.
Gegen-Hartz berichtete beispielsweise über einen Fall, in dem ein schwerbehinderter beziehungsweise gleichgestellter Bewerber wegen einer unterlassenen Einladung eine Entschädigung erhielt. Andersherum gibt es aber auch Situationen, in denen trotz Schwerbehinderung kein Anspruch auf Entschädigung besteht, etwa wenn die rechtlichen Voraussetzungen des konkreten Falls nicht erfüllt sind.
Betroffene müssen kurze Fristen beachtenWer eine Diskriminierung bei einer Bewerbung vermutet, sollte nicht lange abwarten. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung nach § 15 AGG muss bei einer Bewerbung grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung geltend gemacht werden.
Für eine anschließende Entschädigungsklage gilt zusätzlich eine Frist nach § 61b Arbeitsgerichtsgesetz. Die Klage muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten erhoben werden, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist.
Gerade bei einer vermuteten Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung können deshalb wenige Wochen entscheidend sein. Bewerber sollten Absagen, Stellenanzeigen, E-Mails und sonstige Informationen über den Ablauf des Auswahlverfahrens aufbewahren.
Berufung beim LAG Rheinland-Pfalz läuft nochDie Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz ist noch nicht das letzte Wort. Beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ist unter dem Aktenzeichen 3 SLa 139/26 die Berufung anhängig.
Das LAG kann sich damit insbesondere mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen bei einer Ausschreibung zur Bildung eines Bewerberpools überhaupt von einer Benachteiligung im Sinne des AGG gesprochen werden kann. Eine spätere Entscheidung könnte deshalb über den konkreten Fall hinaus für Bewerber und Arbeitgeber interessant werden.
Bis zu einer Entscheidung in der Berufungsinstanz sollte das Koblenzer Urteil daher nicht als endgültige arbeitsgerichtliche Linie verstanden werden. Der aktuelle Stand zeigt lediglich, wie das Arbeitsgericht den konkreten Sachverhalt bewertet hat.
Quellen und RechtsgrundlagenGrundlage ist das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. April 2026, Az. 6 Ca 3408/25. Herangezogen werden außerdem insbesondere § 15 AGG, § 22 AGG, § 164 SGB IX und § 165 SGB IX. Stand des Berufungsverfahrens: 13. September 2026.
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Krank nach der Kündigung: Arbeitnehmer verlieren ab 2027 erheblich Krankengeld
Für Arbeitnehmer, die während einer längeren Krankheit ihren Arbeitsplatz verlieren, kommt ab 2027 eine erhebliche finanzielle Verschärfung. Endet das Beschäftigungsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, wird das Krankengeld ab dem folgenden Tag grundsätzlich nur noch mit 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts berechnet.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen erhöht sich der Satz auf 67 Prozent, wenn ein Kind berücksichtigt werden kann. Die Änderung ist keine bloße politische Ankündigung mehr, sondern steht bereits im Gesetz und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Entscheidend ist nicht der Tag der KündigungBesonders wichtig ist der genaue Zeitpunkt. Wer während einer Krankschreibung eine Kündigung erhält, fällt nicht bereits am Tag des Zugangs der Kündigung auf den niedrigeren Krankengeldsatz.
Entscheidend ist vielmehr der Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich endet. Läuft die Kündigungsfrist beispielsweise bis zum 31. März 2027, greift die neue Berechnung grundsätzlich ab dem 1. April 2027, sofern zu diesem Zeitpunkt weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht und Krankengeld beansprucht werden kann.
Damit kann zwischen der Kündigungserklärung und der finanziellen Verschlechterung ein Zeitraum von mehreren Wochen oder sogar Monaten liegen. Gerade bei längeren Kündigungsfristen sollte deshalb genau auf das arbeitsrechtliche Beendigungsdatum geachtet werden.
Neuer § 47 Abs. 2a SGB V gilt ab Januar 2027Die neue Vorschrift findet sich in § 47 Abs. 2a SGB V. Danach beträgt das Krankengeld ab dem Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet.
Unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes der Vorschrift sind 67 Prozent vorgesehen. Dabei verweist das Gesetz auf ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 1 sowie Abs. 3 bis 5 Einkommensteuergesetz und enthält zusätzliche Voraussetzungen für Ehe- und Lebenspartner.
Die Änderung wurde mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Das Gesetz wurde bereits im Sommer 2026 verkündet und ist daher für diesen Punkt keine offene Reformdiskussion mehr.
Die allgemeine Krankengeldkürzung kommt dagegen nichtBei der neuen Regelung muss genau unterschieden werden. Das Krankengeld wird ab 2027 nicht für sämtliche Arbeitnehmer pauschal auf 60 Prozent reduziert.
Bleibt das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit bestehen, gelten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Regeln. Das reguläre Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, darf jedoch 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.
Eine zunächst diskutierte allgemeine Absenkung des Krankengeldes wurde nicht Gesetz. Gegen-Hartz hatte bereits ausführlich darüber berichtet, welche Krankengeld-Kürzung für 2027 gestrichen wurde und welche Verschärfungen tatsächlich kommen.
So groß kann der Unterschied beim Krankengeld werdenWie stark sich die Änderung auswirken kann, zeigt eine vereinfachte Beispielrechnung. Ausgangspunkt ist ein Arbeitnehmer mit 4.000 Euro Bruttolohn und 2.500 Euro rechnerischem Nettoarbeitsentgelt.
Situation Berechnung Ausgangsbetrag Reguläres Krankengeld höchstens 90 % von 2.500 Euro 2.250 Euro Nach Beschäftigungsende ab 2027 60 % von 2.500 Euro 1.500 Euro Mit Kind bei erfüllten Voraussetzungen 67 % von 2.500 Euro 1.675 EuroIn diesem Beispiel liegt zwischen dem regulären gesetzlichen Ausgangsbetrag und der neuen 60-Prozent-Berechnung eine Differenz von 750 Euro pro Monat. Bei Anwendung des 67-Prozent-Satzes beträgt die rechnerische Differenz noch 575 Euro.
Die tatsächliche Differenz der Überweisung auf das Konto kann davon abweichen. Beim regulären Krankengeld werden üblicherweise Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen, während die Beiträge beim verminderten Krankengeld nach § 47 Abs. 2a SGB V nach den neuen gesetzlichen Regelungen vom Leistungsträger getragen werden.
Kündigung am 10. März bedeutet nicht Kürzung ab 10. MärzEin häufiger Irrtum dürfte künftig darin bestehen, den Zugang einer Kündigung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses gleichzusetzen. Beides kann jedoch zeitlich weit auseinanderliegen.
Erhält ein arbeitsunfähiger Beschäftigter beispielsweise am 10. März 2027 eine ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2027, besteht das Arbeitsverhältnis noch bis einschließlich 30. Juni. Die Sonderberechnung nach § 47 Abs. 2a SGB V setzt deshalb grundsätzlich erst am 1. Juli 2027 ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit dann noch besteht.
Wer wissen möchte, wie Krankengeld bislang nach einer Kündigung weitergezahlt wird, findet weitere Hinweise im Gegen-Hartz-Ratgeber „Krankengeld nach Kündigung und Arbeitslosigkeit“.
Auch befristete Arbeitsverträge können betroffen seinDie Vorschrift spricht allgemein vom Ende eines Beschäftigungsverhältnisses. Damit betrifft sie nicht ausschließlich Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber während einer Erkrankung kündigt.
Auch ein befristeter Arbeitsvertrag kann während einer Arbeitsunfähigkeit auslaufen. Ebenso kann die Vorschrift bei einem Aufhebungsvertrag oder einer Eigenkündigung relevant werden, sofern das Beschäftigungsverhältnis während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich endet und anschließend ein Krankengeldanspruch besteht.
Gerade Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen sollten deshalb frühzeitig prüfen, wann der Vertrag endet und welche Leistung anschließend gezahlt wird. Die finanzielle Auswirkung kann bei einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit erheblich sein.
Die Kündigung beendet den Krankengeldanspruch nicht automatischDie neue Vorschrift darf nicht so verstanden werden, dass Krankengeld nach einer Kündigung vollständig entfällt. Ein bereits entstandener Krankengeldanspruch kann auch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses fortbestehen.
Ab 2027 verändert sich in diesen Fällen jedoch die Berechnung der Leistung. Damit verschiebt sich das Problem für viele Betroffene vom grundsätzlichen Anspruch auf die Höhe des Krankengeldes.
Weitere Hintergründe dazu erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Wird das Krankengeld trotz Kündigung weitergezahlt?“.
Lücken bei der Arbeitsunfähigkeit können zusätzlich teuer werdenUnabhängig von der neuen Berechnung bleibt es wichtig, dass eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt wird. Gerade nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses können Fehler bei der weiteren Bescheinigung erhebliche Folgen haben.
Arbeitnehmer sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass eine lange Erkrankung automatisch einen lückenlosen Leistungsanspruch garantiert. Die ärztliche Feststellung und der Versicherungsstatus müssen weiterhin zu den gesetzlichen Vorgaben passen.
Bei Problemen mit Folgebescheinigungen kann zusätzlich zum niedrigeren Krankengeld sogar der Anspruch selbst gefährdet sein. Besonders nach einer Kündigung sollte deshalb rechtzeitig geklärt werden, wann die nächste ärztliche Feststellung erfolgen muss.
Auch die Entgeltfortzahlung muss getrennt betrachtet werdenNicht jeder Arbeitnehmer erhält unmittelbar nach dem Ausscheiden Krankengeld. Während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses zahlt zunächst häufig noch der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
In besonderen Fällen kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung sogar über das arbeitsrechtliche Ende hinaus bestehen, etwa wenn die Voraussetzungen des § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz erfüllt sind. Solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird, können außerdem Ruhensvorschriften beim Krankengeld eingreifen.
Deshalb sollte bei einer Kündigung während einer Erkrankung immer getrennt geprüft werden, bis wann der Arbeitgeber zahlen muss und ab welchem Datum die Krankenkasse tatsächlich eintritt. Erst dann lässt sich die finanzielle Auswirkung der neuen 60- beziehungsweise 67-Prozent-Regel zuverlässig bestimmen.
Warum der Gesetzgeber das Krankengeld an das Arbeitslosengeld annähertMit der Änderung wird die Absicherung nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses stärker an die Höhe des Arbeitslosengeldes angelehnt. Auch beim Arbeitslosengeld gelten grundsätzlich Leistungssätze von 60 beziehungsweise 67 Prozent.
Für Erkrankte bedeutet das allerdings einen deutlichen Einschnitt gegenüber der bisherigen Krankengeldberechnung. Besonders hart kann die Neuregelung Menschen treffen, die nach einer Kündigung noch viele Monate arbeitsunfähig bleiben.
Wer beispielsweise noch neun Monate Krankengeld erhält und monatlich mehrere hundert Euro weniger zur Verfügung hat, muss mit einer erheblichen Gesamteinbuße rechnen. Hohe Mieten, Kredite und laufende familiäre Verpflichtungen verändern sich durch die Erkrankung und den Arbeitsplatzverlust schließlich nicht automatisch.
Die 78-Wochen-Grenze bleibt bestehenDurch die neue Berechnung wird die grundsätzliche Höchstdauer des Krankengeldanspruchs wegen derselben Krankheit nicht einfach verkürzt. Krankengeld kann weiterhin innerhalb der gesetzlichen Grenzen für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt werden.
In diese Zeit fallen auch Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch etwa wegen der Entgeltfortzahlung ruht. Wer sich bereits dem Ende dieses Zeitraums nähert, sollte sich außerdem rechtzeitig mit der sogenannten Aussteuerung beschäftigen.
Was anschließend passieren kann, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Ratgeber „Was passiert nach 78 Wochen? Krankengeld-Bezieher müssen früh aktiv werden“.
Besonders wichtig wird das genaue Enddatum des JobsFür Arbeitnehmer wird ab 2027 ein Datum finanziell besonders bedeutsam: der tatsächliche letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses. Nicht die Übergabe des Kündigungsschreibens und auch nicht der Ausspruch einer Kündigung lösen die neue Berechnung aus.
Wer beispielsweise zum 31. Mai ausscheidet, muss grundsätzlich ab dem 1. Juni mit der verminderten Krankengeldberechnung rechnen. Läuft das Arbeitsverhältnis dagegen bis zum 30. September, setzt die Änderung trotz einer Monate zuvor ausgesprochenen Kündigung grundsätzlich erst ab dem 1. Oktober ein.
Arbeitnehmer sollten deshalb Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und mögliche Vereinbarungen über das Beendigungsdatum genau prüfen. Bei Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung kann auch das tatsächliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses rechtlich umstritten sein.
Was bei Krankengeld über den Jahreswechsel 2026/2027 giltEine besondere Frage stellt sich bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis bereits 2026 endet und die am 1. Januar 2027 weiterhin Krankengeld erhalten. Das Gesetz enthält für diese Fallgruppe keine leicht erkennbare eigene Übergangsregelung, die sämtliche denkbaren Konstellationen ausdrücklich beschreibt.
Betroffene sollten deshalb ihren Krankengeldbescheid und eine mögliche Neuberechnung zum Jahreswechsel genau prüfen. Bei erheblichen Differenzen kann es sinnvoll sein, eine schriftliche Berechnung der Krankenkasse anzufordern und gegebenenfalls sozialrechtlichen Rat einzuholen.
Praxisbeispiel: Kündigung während einer langen ErkrankungThomas ist seit dem 15. Februar 2027 arbeitsunfähig. Sein Arbeitgeber kündigt ihm am 20. Februar ordentlich zum 31. Mai 2027.
Die Kündigung allein führt am 20. Februar noch nicht zur 60-Prozent-Regel. Das Beschäftigungsverhältnis besteht zunächst bis zum 31. Mai weiter.
Ist Thomas am 1. Juni weiterhin arbeitsunfähig und besteht sein Krankengeldanspruch fort, wird die Leistung ab diesem Tag grundsätzlich nach § 47 Abs. 2a SGB V berechnet. Ohne Anwendung des erhöhten Satzes erhält er dann 60 Prozent des maßgebenden Nettoarbeitsentgelts.
Bei einem Nettoarbeitsentgelt von 2.500 Euro wären dies rechnerisch 1.500 Euro monatlich. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen für den erhöhten Satz wären es 1.675 Euro.
Der Beitrag Krank nach der Kündigung: Arbeitnehmer verlieren ab 2027 erheblich Krankengeld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner Gerd (69): “Mit dem Rentenausweis spare ich über 100 Euro”
Der Rentenausweis steckt bei vielen Rentnerinnen und Rentnern im Portemonnaie, wird aber im Alltag nur selten vorgezeigt. Dabei kann er bei Kultur, Freizeit, Nahverkehr und weiteren Angeboten den Zugang zu günstigeren Preisen ermöglichen. Rentner Gerd, 69, macht es anders: Er prüft bei fast jeder Ausgabe, ob es einen ermäßigten Tarif gibt.
Sein Grundsatz lautet: „Ich weiß, wie ich mehr sparen kann.“ Entscheidend ist dabei allerdings nicht allein der Rentenausweis, sondern die Kombination aus Rentnerstatus, Lebensalter und gezieltem Nachfragen. Denn einen bundesweit einheitlichen Anspruch auf Seniorenrabatte gibt es nicht.
Gerd macht aus einer Gewohnheit eine SparstrategieGerd ist 69 und besucht regelmäßig ein Schwimmbad, geht gelegentlich ins Theater und fährt mehrmals im Jahr mit der Bahn zu seiner Tochter. Früher kaufte er meist den Preis, der ihm zuerst angeboten wurde. Seit er gezielt nach Senioren- und Rentnertarifen fragt, vergleicht er jedes Angebot vor dem Bezahlen.
Im September entdeckt er beispielsweise, dass die aktuelle BahnCard 25 für 29,99 Euro günstiger ist als die Senioren-BahnCard 25 für 40,90 Euro. Beim Theater wiederum kann ein Rentnernachweis für einen ermäßigten Tarif verlangt werden. Im Schwimmbad prüft er die örtliche Preisordnung, bevor er eine normale Eintrittskarte kauft.
Sein Vorteil entsteht deshalb nicht durch einen geheimen Rentnerbonus. Er entsteht dadurch, dass Gerd seinen Rentenausweis griffbereit hält, Altersgrenzen kennt und vor jedem Kauf nach dem günstigeren Tarif fragt.
Der Rentenausweis ist mehr als ein Stück Papier im PortemonnaieDer Rentenausweis wird nach Bewilligung einer gesetzlichen Rente automatisch zugesandt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Auf dem Dokument stehen unter anderem Name, Geburtsdatum und Rentenversicherungsnummer.
Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass Rentner mit dem Ausweis ihren Status nachweisen können. Vergünstigungen können beispielsweise bei Theatern, Kinos, im öffentlichen Nahverkehr, in Geschäften oder Restaurants angeboten werden.
Wichtig ist jedoch: Der Rentenausweis ist kein amtlicher Lichtbildausweis und ersetzt deshalb nicht den Personalausweis. Wer eine Ermäßigung beanspruchen möchte, sollte im Zweifel beide Dokumente dabeihaben.
Ausführlicher haben wir bereits dargestellt, wo der Rentenausweis 2026 beim Sparen helfen kann.
Gerd fragt nach – und genau dadurch spart erDer häufigste Fehler besteht darin, ausschließlich auf sichtbar ausgeschilderte Rentnerrabatte zu achten. Viele Anbieter weisen auf Ermäßigungen nur in ihrer Preisordnung, auf der Internetseite oder auf Nachfrage hin. Gerd fragt deshalb vor dem Bezahlen, ob es einen Senioren-, Rentner- oder ermäßigten Tarif gibt.
Dabei sollte die Frage nicht nur lauten, ob der Rentenausweis akzeptiert wird. Manche Vergünstigungen hängen ausschließlich vom Alter ab, beispielsweise ab 60 oder 65 Jahren. Bei anderen Angeboten muss dagegen tatsächlich der Bezug einer Rente nachgewiesen werden.
Das ist ein wichtiger Unterschied. Wer nur nach einem „Rentnerrabatt“ fragt, kann einen Seniorentarif übersehen, obwohl er die Altersgrenze längst erfüllt.
Wo Rentner mit dem Ausweis sparen können Bereich Mögliche Vergünstigung Worauf Rentner achten sollten Theater und Kultur Ermäßigte Eintrittskarten Rentner- und Seniorentarife unterscheiden Kino Seniorenpreise oder bestimmte Aktionstage Altersgrenze des Anbieters prüfen Museen Reduzierter Eintritt bei einzelnen Einrichtungen Rentenausweis oder Altersnachweis bereithalten Bus und Bahn Seniorentarife und regionale Angebote Verkehrsverbünde haben unterschiedliche Regeln Schwimmbäder und Freizeit Vergünstigte Eintritte Kommunale Preislisten prüfen Geschäfte und Gastronomie Teilweise freiwillige Seniorenaktionen Rabatte werden nicht überall offen beworbenDie Höhe der Ermäßigung kann von wenigen Prozent bis zu deutlich günstigeren Sondertarifen reichen. Einen festen Rabatt von beispielsweise zehn oder 20 Prozent gibt es jedoch nicht. Jeder Anbieter kann eigene Bedingungen festlegen.
Weitere Beispiele finden Rentner in unserem Beitrag „Rentner: Überall hier bekommen Senioren 10 Prozent Rabatt – oft sogar viel mehr“.
Bei der Bahn kann Gerd derzeit sogar einen zusätzlichen Trick nutzenBesonders deutlich zeigt sich das Sparprinzip derzeit bei der Deutschen Bahn. Die Senioren-BahnCard 25 für die 2. Klasse kostet regulär 40,90 Euro und kann von Reisenden ab 65 Jahren gekauft werden. Sie gewährt 25 Prozent Rabatt auf entsprechende Flex-, Spar- und Super-Sparpreise.
Im September 2026 gibt es jedoch eine Besonderheit. Die reguläre BahnCard 25 wird vom 1. bis 30. September 2026 für 29,99 Euro angeboten und darf auch von Menschen über 65 gekauft werden. Damit ist sie momentan 10,91 Euro günstiger als die Senioren-BahnCard 25.
Gerd würde deshalb nicht automatisch das Produkt kaufen, auf dem „Senioren“ steht. Er vergleicht vorher die aktuellen Preise. Genau solche Vergleiche können über das Jahr zusätzliche Einsparungen bringen.
Über diesen ungewöhnlichen Preisunterschied berichten wir ausführlich im Beitrag „Senioren-BahnCard 25 teurer: Diese Karte spart jetzt 10,91 Euro“.
Seniorentarife funktionieren bei der Bahn auch ohne RentenausweisGerade bei der Bahn zeigt sich aber auch, warum Rentner zwischen Rentnerstatus und Lebensalter unterscheiden sollten. Die Senioren-BahnCard steht Personen ab 65 Jahren offen. Entscheidend ist dort das Alter und nicht der Bezug einer Altersrente.
Auch der Sparpreis Senioren richtet sich an Reisende ab 65 Jahren. Der Rentenausweis verschafft Gerd deshalb bei solchen Angeboten keinen zusätzlichen Bahn-Rabatt.
Das Prinzip gilt auch andersherum. Wer bereits mit 63 oder 64 Jahren Rente bezieht, erfüllt damit nicht automatisch jede Altersgrenze eines Seniorentarifs. Der Rentenausweis kann deshalb hilfreich sein, ersetzt aber immer die Prüfung der konkreten Bedingungen nicht.
Der größte Spartipp kostet Gerd nichts: Er fragt vor dem BezahlenGerd verlässt sich nicht darauf, dass ihm ein günstigerer Preis automatisch angeboten wird. Beim Museum, Theater, Schwimmbad oder bei Veranstaltungen fragt er vor dem Kauf nach dem günstigsten Tarif für Rentner oder Senioren. Erst danach entscheidet er, welches Ticket er nimmt.
Das klingt banal, kann aber einen Unterschied machen. Wer jedes Mal den normalen Erwachsenenpreis auswählt, kann vorhandene Vergünstigungen dauerhaft übersehen.
Besonders bei Online-Buchungen lohnt sich deshalb ein Blick auf sämtliche Tarifgruppen. Begriffe wie „ermäßigt“, „Senioren“, „65+“ oder „Rentner“ können unterschiedliche Voraussetzungen haben.
Nicht jeder Rentnerrabatt verlangt den RentenausweisGerd nimmt den Rentenausweis trotzdem fast immer mit. Er weiß aber, dass das Dokument nicht überall verlangt wird. Bei einem reinen Alterstarif reicht häufig der Nachweis des Geburtsdatums.
Andere Einrichtungen gewähren ihre Ermäßigung dagegen ausdrücklich Menschen, die eine Rente beziehen. Dort kann der Rentenausweis genau der benötigte Nachweis sein.
Wer sich ausschließlich auf das Alter verlässt, kann daher ebenfalls Geld verschenken. Rentenstatus und Altersgrenze sollten getrennt geprüft werden.
Rentenausweis bedeutet nicht automatisch kostenlose LeistungenEin Missverständnis sollte vermieden werden: Der Rentenausweis führt nicht automatisch zu einer Befreiung von Gebühren oder gesetzlichen Eigenanteilen. Beim Rundfunkbeitrag, bei Krankenkassen-Zuzahlungen oder anderen gesetzlichen Entlastungen gelten eigene Voraussetzungen.
Allein der Bezug einer Altersrente reicht beispielsweise grundsätzlich nicht aus, um vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden. Bei einer kleinen Rente können jedoch Grundsicherung oder besondere Härtefälle weitere Ansprüche eröffnen.
Welche zusätzlichen Entlastungen möglich sind, erklären wir in unserem Überblick „Rente: Diese Befreiungen gibt es für Rentner 2026“.
Auch bei Krankenkassen können Rentner zusätzlich sparenMit dem Rentenausweis selbst entfällt die Zuzahlung für Medikamente nicht. Gesetzlich Versicherte müssen Zuzahlungen allerdings nur bis zu ihrer persönlichen jährlichen Belastungsgrenze tragen. Ist diese erreicht, kann eine Befreiung für weitere Zuzahlungen im laufenden Jahr beantragt werden.
Gerade Rentner mit regelmäßigem Medikamentenbedarf sollten deshalb ihre Belege aufbewahren. Über die Möglichkeiten haben wir im Beitrag „Rentner können sich Zuzahlungen zurückholen“ ausführlich berichtet.
Gerd trennt solche gesetzlichen Ansprüche von klassischen Seniorenrabatten. So verhindert er, dass er eine mögliche Entlastung übersieht, nur weil dafür nicht der Rentenausweis zuständig ist.
Ein verlorener Rentenausweis lässt sich ersetzenDer Rentenausweis ist unbefristet gültig. Rentner erhalten deshalb nicht jedes Jahr automatisch ein neues Exemplar. Geht der Ausweis verloren oder wird er beschädigt, kann über den Renten Service ein Ersatz angefordert werden.
Auch deshalb lohnt es sich, das Dokument nicht dauerhaft in einer Schublade aufzubewahren. Wer regelmäßig unterwegs ist und Preisnachlässe nutzen möchte, sollte den Rentenausweis griffbereit haben.
So kann Gerd im Laufe eines Jahres über 100 Euro sparenWie viel tatsächlich zusammenkommt, hängt stark vom Wohnort und vom Freizeitverhalten ab. Ein Rechenbeispiel von Gerd zeigt jedoch, warum sich selbst kleine Ermäßigungen summieren können.
Beispiel Angenommene Ersparnis Ersparnis im Jahr 6 Museumsbesuche je 3 Euro 18 Euro 4 Theaterbesuche je 10 Euro 40 Euro 12 Kinobesuche je 2 Euro 24 Euro 20 Schwimmbadbesuche je 1,50 Euro 30 Euro BahnCard-Aktion September 2026 gegenüber Senioren-BahnCard 25 10,91 Euro Gesamte Beispielersparnis 122,91 Euro
Der Beitrag Rentner Gerd (69): “Mit dem Rentenausweis spare ich über 100 Euro” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mehr Angst vor dem Heim als vor dem Tod
Es gibt Themen, die erst dann sichtbar werden, wenn man lange genug über sie schweigt. Die Pflege von Menschen gehört dazu. Sie verschwindet im Lärm des öffentlichen Betriebs – zwischen Reformversprechen, Kostenstatistiken und Schlagzeilen, die den Alltag selten treffen. In Rheinland-Pfalz kam sie einen ganzen Tag lang selbst zu Wort: Ungeschminkt, widersprüchlich und dringlich. In […]
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KNK ruft zur Unterstützung des Widerstands in Rojava auf
Der Nationalkongress Kurdistans (KNK) hat zur Unterstützung der Proteste in Rojava für muttersprachliche Bildung aufgerufen. Das Komitee für Sprache, Bildung, Kultur und Kunst des KNK erklärte, täglich gingen tausende Menschen auf die Straße, um ihre Rechte einzufordern. Der KNK unterstütze diesen legitimen Widerstand.
„Das Recht auf Bildung in der eigenen Muttersprache ist ein universelles und unveräußerliches Recht“, betonte das Gremium. Der KNK forderte die syrische Übergangsregierung auf, ihre „antidemokratischen Angriffe“ auf die muttersprachliche Bildung unverzüglich einzustellen und dieses grundlegende Recht anzuerkennen.
Zugleich rief der KNK Kurd:innen in allen vier Teilen Kurdistans, Menschen aus Kurdistan im Ausland sowie internationale und humanitäre Organisationen dazu auf, den Kampf der Bevölkerung Rojavas zu unterstützen. „Das Recht auf Bildung in der Muttersprache ist unveräußerlich, und die Bevölkerung Rojavas wird ihren Kampf fortsetzen, bis diese Forderung zum Erfolg geführt worden ist“, heißt es in der Erklärung.
Der KNK fordert, das Recht auf muttersprachliche Bildung gesetzlich zu verankern und dauerhaft zu garantieren.
Proteste gegen Herabstufung des Kurdischen zur Unterrichtsstunde
Hintergrund der Proteste sind Vorgaben des syrischen Bildungsministeriums für das neue Schuljahr, nach denen Kurdisch in den kurdischen Gebieten künftig auf drei Unterrichtsstunden pro Woche beschränkt werden soll. Dagegen gehen seit Tagen in zahlreichen Städten Rojavas Schüler:innen, Lehrer:innen und weitere Teile der Bevölkerung auf die Straße. Sie fordern die Anerkennung des Kurdischen als Unterrichtssprache und lehnen eine Herabstufung zur bloßen Unterrichtsstunde ab. Auch Bildungseinrichtungen und gesellschaftliche Organisationen in Rojava haben die Entscheidung zurückgewiesen.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/tev-Cand-und-hilala-zerin-unsere-sprache-ist-unsere-existenz-52701 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/proteste-fur-kurdischsprachigen-unterricht-weiten-sich-in-rojava-aus-52677 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/kobane-schuler-innen-boykottieren-unterricht-fur-bildung-auf-kurdisch-52636
Großbrand von Izmir: Die Täter sind umstritten, die Verantwortung nicht
Als der Große Brand von Izmir (Smyrna), der am 13. September 1922 begonnen hatte, fünf Tage später endlich erlosch, lagen bereits zwei Drittel der Stadt in Trümmern. Rund 25.000 Gebäude, darunter Wohnhäuser, Kirchen, Krankenhäuser, Schulen und Hotels, wurden vollständig zerstört. Die historischen griechischen und armenischen Viertel verschwanden von der Landkarte.
Der Brand vernichtete ein Gebiet von rund 2,6 Millionen Quadratmetern, das sich vom heutigen Messegelände von Izmir, das heute für Konzerte, Veranstaltungen und Jahrmärkte bekannt ist, bis zum Kordon erstreckte. Wer für den Brand verantwortlich war, ist auch mehr als ein Jahrhundert später Gegenstand kontroverser Debatten.
Die offizielle Geschichtsschreibung behauptet, Griech:innen auf der Flucht vor der türkischen Armee hätten das Feuer gelegt. Tatsächlich brach der Brand jedoch am 13. September aus – vier Tage nachdem die unter dem Kommando von Mustafa Kemal stehende türkische Armee am 9. September in Izmir einmarschiert war.
Räumliche und demografische Zerstörung
Die Historikerin und Autorin Ayşe Hür beschreibt das Ausmaß der Zerstörung der städtischen und gesellschaftlichen Struktur:
„Bei dem Brand wurden auf einer Fläche von rund 2,6 Millionen Quadratmetern 25.000 Wohnhäuser, Geschäfte, Kirchen, Krankenhäuser, Fabriken, Lagerhäuser, Hotels und Restaurants zerstört. Quellen zufolge belief sich die Zahl der Griechen und Armenier, die vor den türkischen Armeen nach Izmir getrieben worden waren, zusammen mit den dort bereits lebenden Menschen auf annähernd 500.000. Nur 320.000 von ihnen konnten mit Schiffen evakuiert werden, während die übrigen 180.000 während des Brandes auf unterschiedliche Weise ums Leben gekommen sein sollen. In gewisser Weise hatte sich die Stadt damit wie von selbst ihrer nichtmuslimischen Bevölkerung ‚entledigt‘.“
Garnik Stepanyan schilderte Verjine Svazlian den Brand, den er 1922 selbst miterlebt hatte, mit folgenden Worten:
„Als sie Izmir 1922 in Brand setzten, übergossen sie die Kirchen mit Benzin und Petroleum und verbrannten die Armenier und Griechen, die dort Schutz gesucht hatten, bei lebendigem Leib. Zuerst brannten sie das armenische Viertel nieder. Sie setzten die Sankt-Stepanos-Kirche in Brand, weil sich dort alle Armenier in Sicherheit gebracht hatten. Danach flohen wir Armenier und gingen ans Meer. Dort lagen viele Boote, doch ihre Böden waren zuvor durchlöchert worden, damit sie Wasser aufnahmen und die Armenier sich nicht retten konnten. Die armen Menschen stiegen in die Boote, doch nachdem diese ein Stück gefahren waren, liefen sie voll Wasser und die Menschen gerieten ins Meer. Auf der Wasseroberfläche trieben zahlreiche aufgedunsene Leichen.“
Mit dem Brand veränderte sich die über Jahrhunderte gewachsene multikulturelle Bevölkerungsstruktur Izmirs grundlegend. Neben den Menschen, die verbrannten oder ertranken, war auch die überlebende nichtmuslimische Bevölkerung gezwungen, die Stadt zu verlassen. Die zerstörten historischen Gebäude und Siedlungsgebiete wurden nicht wiederaufgebaut. Die Auslöschung dieses räumlichen Gedächtnisses wird als Bestandteil der damaligen Politik zur Schaffung eines homogenen Nationalstaats und einer nationalen Identität betrachtet.
Auch das nach dem Brand zurückgebliebene Eigentum der nichtmuslimischen Bevölkerung wurde vom Staat auf Grundlage der Regelungen über die sogenannten „verlassenen Güter“ (Emval-i Metruke) beschlagnahmt, die etwa einen Monat nach dem 24. April 1915 in Kraft getreten waren. Ab 1923 wurden die Namen von Straßen, Vierteln, Alleen und Gewerbebetrieben in der Stadt in raschem Tempo türkisiert. Auf diese Weise wurden die Identität Izmirs und das städtische Gedächtnis neu geformt.
„Das ist nichts anderes als reine Zerstörungswut“
Der Journalist Falih Rıfkı Atay, ein Zeitzeuge der damaligen Ereignisse, schrieb in seinem Buch Çankaya über den Brand von Izmir und verwies auf die Rolle von Sakallı Nurettin Pascha:
„Das ungläubige Izmir ging zugrunde, nachts lichterloh brennend, tagsüber qualmend. Waren für den Brand, wie man uns damals sagte, wirklich nur armenische Brandstifter verantwortlich? Viele sagten auch, dass Armeekommandeur Nurettin Pascha dabei beträchtlich seine Hand im Spiel hatte … Warum brannten wir Izmir nieder? Fürchteten wir, dass wir die Minderheiten nicht loswerden würden, wenn die Herrenhäuser am Kordon, die Hotels und Vergnügungslokale bestehen blieben? Als die Armenier im Ersten Weltkrieg deportiert wurden, hatten wir aus derselben Angst heraus alle bewohnbaren Viertel und Stadtteile der anatolischen Städte und Ortschaften niedergebrannt. Das ist nichts anderes als reine Zerstörungswut. Dabei spielt auch ein Minderwertigkeitsgefühl eine Rolle. Jeder Winkel, der einem Stück Europa ähnelte, schien dazu verdammt, christlich und fremd und damit zwangsläufig nicht unser zu sein. Wenn es einen weiteren Krieg gegeben und wir ihn verloren hätten – hätte es dann ausgereicht, Izmir als eine Ansammlung leerer Grundstücke zurückzulassen, um den türkischen Charakter der Stadt zu bewahren?“
Auch Generalstabschef Fevzi Çakmak erklärte zur Ausbreitung des Feuers und zur Zerstörung der Stadt, die Katastrophe habe aufgrund der mangelnden Umsicht, Kurzsichtigkeit und Disziplinlosigkeit Nurettin Paschas nicht verhindert werden können.
Von Izmir bis Kurdistan: Sich der Wahrheit stellen
Der Große Brand von Izmir war weder der Anfang noch das Ende dieser Politik zur Schaffung eines homogenen Nationalstaats und einer nationalen Identität. Der Genozid an den Armenier:innen, die Vermögenssteuer (Varlık Vergisi), das Pogrom vom 6. und 7. September, das Dersim-Massaker, die Vertreibung der Griech:innen 1964, die in den 1990er Jahren in Kurdistan niedergebrannten Dörfer und die nicht aufgeklärten politischen Morde bildeten zu unterschiedlichen Zeiten Glieder einer Politik, die auf die Schaffung einer Gesellschaft mit einer Sprache, einer Nation und einer Religion zielte.
Diese historischen Zäsuren tragen die Spuren einer gemeinsamen Staatsräson, die durch Straflosigkeit und eine Politik des Vergessenmachens miteinander verbunden sind. Solange keine Auseinandersetzung mit dem Geschehenen stattfindet, bleibt die Vergangenheit nicht einfach Vergangenheit; auch die Wunden im gesellschaftlichen Gedächtnis werden von Generation zu Generation weitergegeben.
In einer gesellschaftlichen Ordnung, deren Gedächtnis ausgelöscht, deren Räume verödet und die auf der Vernichtung der eigenen Nachbarn errichtet wurde, bleibt jeder Diskurs über Gleichheit unvollständig, solange keine Auseinandersetzung mit dieser Vergangenheit stattfindet. Sich der von den Völkern erlebten Wahrheit zu stellen, ihren Forderungen nach Gerechtigkeit zu entsprechen und die Wiederholung ähnlichen Leids zu verhindern, gehört zu den grundlegenden Voraussetzungen für Frieden und eine demokratische Gesellschaft.
https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52632 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52629 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-29301
Kältereport Nr. 37 /2026
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Meldungen vom 7. September 2026:
Antarktis: immer noch unter –73°C (–100F)Das außergewöhnlich kalte Jahr 2026 in der Antarktis hält auch im September an, wobei die Temperaturen erneut unter -73°C fallen (die -100°F-Schwelle).
Am 5. September verzeichnete die Concordia-Station am Dome C laut dem italienischen antarktischen meteorologisch-klimatologischen Observatorium einen ungewöhnlich niedrigen Wert von -76,6 °C, was etwa 12,5 °C unter dem typischen Tages-Tiefstwert für September liegt.
Laut NOAA war der Juni der kälteste in der Antarktis seit 2021.
In Concordia sank die Temperatur am 5. Juni auf -80,3 °C, während am Südpol im Monatsdurchschnitt -60,6 °C gemessen wurden.
Im Juli verschärfte sich die Kälte noch weiter. Am 18. sank die Temperatur in Concordia auf –84,1 °C – die niedrigste gemessene Lufttemperatur weltweit seit 2012 und die drittniedrigste in der Geschichte der Station. In Wostok lag die Durchschnittstemperatur für den Monat bei -71,6 °C – der kälteste Juli seit einem Jahrzehnt –, während am Südpol ein Durchschnitt von -64,3 °C gemessen worden ist, was etwa 4,1 °C unter dem Normalwert lag.
Die Kälte hielt bis in den August hinein an, wobei am Südpol ein Durchschnittstemperaturwert von -63 °C gemessen wurde – einer der kältesten Augustmonate seit Beginn der Aufzeichnungen.
Auch jetzt, im meteorologischen Frühling, sinken die Temperaturen in Concordia weiterhin unter die -100 °F-Schwelle.
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Innere Arktis: Kältester Sommer seit MessbeginnDie Hocharktis hat gerade den kältesten Sommer seit Beginn der Temperaturaufzeichnungen im Jahr 1958 hinter sich gebracht.
Daten des Dänischen Meteorologischen Instituts zeigen, dass die durchschnittliche Temperatur in 2 m Höhe nördlich von 80° N im Juni, Juli und August 2026 bei etwa -0,91 °C lag.
Der Juni lag im Durchschnitt bei -2,2°C, der Juli im Wesentlichen bei 0 °C und der August bei -0,5°C.
Der Rekord wurde nun unabhängig vom „Arctic Monitoring and Assessment Programme“ (AMAP) bestätigt, einer Arbeitsgruppe des Arktischen Rates, die das gesamte Archiv des DMI heruntergeladen und den Vergleich wiederholt hat.
Das Ergebnis: Der Juni war der kälteste Juni in der Messreihe, der Juli der kälteste Juli mit einem Unterschied von etwa einem halben Grad und der Sommer insgesamt der kälteste seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 1958.
In fast sieben Jahrzehnten DMI-Daten gab es nördlich von 80° N noch keinen kälteren Sommer.
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Südamerika: Weiterhin kaltes WinterwetterDer hartnäckige Winter im Süden Südamerikas hat sich bis in den meteorologischen Frühling hinein ausgeweitet, wobei in Chile Kälterekorde gebrochen wurden und in ganz Argentinien in ungewöhnlich niedrigen Höhenlagen Neuschnee fiel.
In Balmaceda im Süden Chiles sanken die Temperaturen am 5. September auf -9,4 °C und brachen damit den bisherigen Tagesrekord von -9 °C aus dem Jahr 1976. Am folgenden Morgen sank die Temperatur auf -9 °C und brach damit den am 6. September 1994 aufgestellten Rekord von -7,2 °C.
Jenseits der Anden brachte ein neuer Polarvorstoß im September Schnee in die Tiefebene von Mendoza in Argentinien. In San Carlos, Luján de Cuyo und den Ausläufern fiel Schnee, bevor der Regen am späten Abend des 5. September im Großraum Mendoza in anhaltenden Schneefall überging.
Weiter östlich bedeckte Schnee die Altas Cumbres in Córdoba. Die Schneemengen zwangen am 6. September zur Sperrung der Route E-34, weil bei -3 °C die Sicht eingeschränkt und die Fahrbahn mit Schnee bedeckt war.
Dieser winterliche Frühlingsbeginn folgt auf einen auffallend kühlen August in Buenos Aires. Die zentrale Wetterstation verzeichnete eine durchschnittliche Tageshöchsttemperatur von nur 15,8 °C – den niedrigsten August-Höchstwert seit 2011. Nur an drei Tagen wurden 20 °C erreicht, ebenfalls die geringste Anzahl seit 2011.
Und in den Anden insgesamt gibt es bis in den Frühling hinein eine enorme Schneedecke.
In Portillo in Chile sind seit Mitte Juli mehr als 8 m Schnee gefallen, was das Skigebiet als die schneereichste Saison seit rund 50 Jahren bezeichnet. Die Schneelage ist so gut, dass Portillo die Skisaison bis zum 11. Oktober verlängert hat (zwei Wochen über das geplante Saisonende hinaus).
Im nahegelegenen Valle Nevado haben sich mehr als 5,15 m Schnee angesammelt, und auch dort wurde die Saison bis zum 18. Oktober verlängert – damit rechnet das Skigebiet mit voraussichtlich 121 Skitagen.
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Grönland: Winterbeginn mit 17,1 GtDie Saison 2026–27 zur Erfassung der Oberflächen-Massenbilanz in Grönland hat mit einem starken Anstieg des Zuwachses begonnen: In den ersten sechs Tagen kamen 17,1 Milliarden Tonnen Eis und Schnee hinzu – der Großteil davon in den letzten beiden Tagen.
Daten des DMI zeigen, dass die Eiskappe am 5. September um 5,628 Gigatonnen (Gt) zugenommen hat, gefolgt von einem noch größeren Zuwachs von 7,482 Gt am 6. September. Insgesamt verzeichnete Grönland in nur 48 Stunden einen Zuwachs von 13,11 Gt, womit sich die Gesamtmenge seit Saisonbeginn auf 17,1 Gt beläuft.
Im operativen, bis ins Jahr 2017 zurückreichenden Archiv des DMI liegt das Jahr 2026 für die ersten sechs Tage im September derzeit an zweiter Stelle hinter 2023. Es gibt zwar längere Datensätze, darunter auch solche, die von GEUS gepflegt werden, doch lassen sie sich nicht eins zu eins mit dem heutigen operativen HARMONIE-Produkt vergleichen. Eine Erweiterung der Rangliste erfordert daher eine vergleichbare Datenextraktion – womit ich mich gerade beschäftige.
(Ein Datensatz liefert tägliche modellierte SMB-Schätzungen bis zurück ins Jahr 1986, während ein anderer jährliche Schätzungen bis ins Jahr 1840 rekonstruiert.)
Vorerst ist die Schlussfolgerung klar: Nach den 525,2 Gt, die während der SMB-Saison 2025–26 akkumuliert worden waren und den sechsthöchsten Wert in der Reihe seit 1981 darstellten, ist Grönland außergewöhnlich stark in die neue Akkumulationssaison gestartet – 17,1 Gt in sechs Tagen, wobei mehr als 13 Gt in den letzten 48 Stunden hinzukamen.
Anmerkung des Übersetzers zu dieser Meldung: Auch hier geht es wieder um die Oberflächen-Masssenbilanz. Auf den Unterschied zur Gesamt-Massenbilanz einzugehen ist müßig: Wer lesen kann, kennt die vielen Beiträge auf diesem Blog dazu. Ganz aktuell steht dazu etwas in diesem Beitrag.
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Meldungen vom 8. September 2026:
Südamerika: Erneut Rekord-KälteEin heftiger Kälteeinbruch aus der Antarktis hat in weiten Teilen des südlichen Südamerikas die Temperaturen weit unter den Gefrierpunkt sinken lassen, dabei Kälterekorde gebrochen, im Süden Brasiliens erneut Schnee gebracht und winterliche Luft bis über den 20. südlichen Breitengrad hinaus getrieben.
In Argentinien sank die Temperatur in Tandil auf -7,8 °C und stellte damit einen neuen Tages-Kälterekord auf, der die bisherige Bestmarke von -4 °C aus dem Jahr 1973 deutlich unterbot.
In General Pico sank die Temperatur am 6. September auf -4,9 °C und brach damit den bisherigen Tagesrekord von -4 °C aus dem Jahr 1975. In Buenos Aires fiel die Temperatur am gleichen Tag auf 2,4 °C und stellte damit ebenfalls einen neuen Tagesrekord auf.
Am 7. September erreichte Concordia -1,6 °C und brach damit den alten Rekord von -0,4 °C aus dem Jahr 2008, während die Temperatur in Monte Caseros auf 1,9 °C sank und damit den Wert von 2,3 °C unterbot – ebenfalls aus dem Jahr 2008. Und im gesamten Norden der Provinz Buenos Aires sanken die Temperaturen bis auf -6,1 °C.
In Berdier, in der Nähe von Salto, wurde mit -4,5 °C die niedrigste Septembertemperatur seit mindestens 60 Jahren erreicht, womit der Wert aus dem Jahr 2019 egalisiert wurde. In Junín sank die Temperatur auf -4,9 °C, in Rojas auf -4,5 °C und in Chacabuco auf -4 °C.
Weiter westlich war es in Mendoza noch kälter. In Monte Comán sank die Temperatur auf -8,3 °C, in Villa Atuel auf -8 °C und in Palermo Chico auf -7,7 °C, wobei in den Obstbaugebieten, in denen die Blüte bereits eingesetzt hatte, Frostschäden auftraten.
In Mendoza selbst sank die Temperatur an der offiziellen Messstation am 7. September auf 0 °C und erreichte damit den 1973 aufgestellten Tagesrekord.
Die Kälte brach auch jenseits der Anden in Chile Rekorde. In Balmaceda sank die Temperatur am 5. September auf -9,4 °C und übertraf damit den bisherigen Tagesrekord von -9 °C aus dem Jahr 1976. Einen Tag später sank die Temperatur auf –9 ° und brach damit den am 6. September 1994 aufgestellten Rekord von –7,2 °C.
Die Kältewelle griff auf Uruguay über, wo INUMET in Lavalleja -4,2 °C und in Florida -3 °C verzeichnete. In weiten Teilen des Zentrums, des Südens und des Ostens des Landes wurden Temperaturen unter dem Gefrierpunkt gemessen, wobei der Frost sogar Teile des Nordens und Nordostens erreichte.
Die Polarluft drang daraufhin in den Süden Brasiliens vor. In São Joaquim, Santa Catarina, sank die Temperatur an der historischen Epagri/INMET-Messstation am 7. September auf -4 °C – der kälteste 7. September in der 72-jährigen Messgeschichte, womit der bisherige Rekord von -3 °C aus dem Jahr 1973 gebrochen wurde. Im nahegelegenen Caminhos da Neve wurden -5,9 °C gemessen.
In Bom Jardim da Serra sank die Temperatur auf -6,1 °C, in Urupema auf -5,4 °C. Im Hochland von Santa Catarina und Rio Grande do Sul wurde Schnee beobachtet, unter anderem in der Umgebung von Urubici, Bom Jardim da Serra, Cambará do Sul und São José dos Ausentes.
Die Kälte drang ungewöhnlich weit nach Norden vor.
In São Paulo erreichte die Höchsttemperatur am Montag lediglich 13,6 °C – der kälteste Septembertag seit 2000. In Rio de Janeiro wurden nur 19 °C gemessen, der kälteste Septembertag seit 2015.
Der polare Kälteeinbruch erreichte Mato Grosso do Sul, etwa 20° südlicher Breite, und setzte sich in abgeschwächter Form bis in den südlichen Amazonasraum fort, einschließlich Teilen von Acre und Rondônia – eine für diese Jahreszeit ungewöhnlich späte „Friagem“, die winterliche Bedingungen tief in den Kontinent hinein ausdehnte.
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UK: „Dürre“ macht Platz für Kälte und RegenDie vielbeschriebene Sommerdürre in Großbritannien ist bereits vorbei, und mit einem tief greifenden Wetterumschwung in Europa kehren die atlantischen Regenfälle zurück.
Der Sommer 2026 war in London zweifellos trocken. Doch er war bei weitem nicht der historische Ausreißer, den die Schlagzeilen suggerieren. Am Flughafen Heathrow fielen von Juni bis August 93,6 mm Niederschlag, womit das Jahr 2026 dort auf Platz 17 der 79 trockensten Sommer rangiert.
Und nun regnet es wieder. Und zwar heftig. Der Omega-Block hat sich verschoben, der Atlantik hat sich wieder geöffnet, und wieder einmal ziehen wiederholt Tiefdruckgebiete nach Osten in Richtung Großbritannien.
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Eine Meldung vom 9. September 2026:
Antarktis: Vier aufeinander folgende Tage unter -100°FDas kalte Jahr 2026 in der Antarktis hält auch im September an, wobei die Temperaturen in Concordia vier Tage in Folge unter -100 °F lagen.
Nach Angaben des italienischen antarktischen meteorologisch-klimatologischen Observatoriums wurde in Concordia am 5. September eine Tiefsttemperatur von -76,6 °C gemessen. Darauf folgten am 6. September -75,7 °C, am 7. September -76,4 °C und am 8. September -75,5 °.
Damit lagen die Temperaturen vier Tage in Folge unter -100 °F – eine selbst für die Verhältnisse auf dem antarktischen Plateau extreme Kältewelle, die etwa 10–12 °C unter dem Normalwert lag.
Es war ein eisiges Jahr für den Kontinent.
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Meldungen vom 10. September 2026:
Argentinien: September-Kälterekord gebrochenEin Kälteeinbruch aus der Polarregion im Vorfrühling hat in Tandil in Argentinien zur niedrigsten jemals im September gemessenen Temperatur geführt.
Am Flugplatz von Tandil sank die Temperatur diese Woche auf -7,8 °C und unterbot damit den bisherigen September-Tiefstwert von -7,1 °C, der am 14. September 2003 gemessen worden war. Die Aufzeichnungen reichen hier bis ins Jahr 1960 zurück.The cold was widespread across Buenos Aires Province.
Den SMN-Beobachtungen zufolge lagen die Temperaturen in Coronel Suárez bei -3,2 °C, in Azul bei -2,8 °C und in Junín bei -2 °C.
In General Pico sank die Temperatur am 6. September auf -4,9 °C – ein neuer Tagesrekord; Buenos Aires selbst erreichte am gleichen Morgen 2,4 °C – ebenfalls ein Rekord für den 6. September; und in Monte Caseros fiel die Temperatur am 7. September auf 1,9 °C – der niedrigste jemals für dieses Datum gemessene Wert.
Die Polarluft überquerte auch den Río de la Plata.
In Uruguay wurden –5 °C gemessen, die niedrigste Septembertemperatur des Landes seit Beginn der modernen Aufzeichnungen des INUMET (seit 1981), womit der am 2. September 1990 in Durazno, und lag nur 0,6 °C unter dem älteren nationalen September-Rekord von -5,6 °C.
Der Winter mag kalendarisch zwar vorbei sein, doch im südlichen Südamerika will er nur ungern weichen.
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USA: Kälterekorde in Kalifornien und OregonEin Kälteeinbruch zu Beginn der Saison hat in ganz Kalifornien und Oregon eine Reihe von Temperaturrekorden gebrochen oder eingestellt.
Die Kälte erreichte am 4. September zunächst Nordkalifornien und Südoregon. In Mt. Shasta City sank die Temperatur auf 0,6 °C und brach damit den bisherigen Tages-Tiefstwert von 3,3 °C aus dem Jahr 1990. In Montague sank die Temperatur auf 1,7 °C und unterbot damit den Wert von 4,4 °C aus dem Jahr 1964, während in Klamath Falls 0 °C gemessen wurden, was dem Rekordwert vom 4. September 1912 entspricht.
Die Kaltfront zog dann weiter nach Süden.
Am 6. September erreichte Barstow-Daggett eine Höchsttemperatur von nur 25 °C und unterbot damit den bisherigen Rekord für die niedrigste Höchsttemperatur von 28,3 °C aus dem Jahr 1985. San Jacinto erreichte nur 26,1 °C und brach damit seinen alten Rekord für die niedrigste Höchsttemperatur von 27,8 °C ebenfalls aus dem Jahr 1985, während Anaheim bei 26,1°C seinen Höchstwert erreichte und damit den Wert aus dem Jahr 2001 einstellte.
Klamath Falls stellte dann am 7. September mit -0,6 °C einen weiteren Tagesrekord auf – genau wie 1999.
Es wird angenommen, dass dies die kälteste erste Septemberwoche seit Beginn der Aufzeichnungen in Nordkalifornien und Südoregon war.
Und es ist noch nicht vorbei.
Die neuesten ECMWF-Modelle simulieren, dass sich bis zum Wochenende erneut ein ausgedehnter Kaältluftkörper über den Westen ausbreiten wird, wobei die Temperaturanomalien in Teilen des Nordwestens und des inneren Westens lokal 5 bis 6°C unter dem saisonalen Durchschnitt liegen werden.
Wird fortgesetzt mit Kältereport Nr. 38 / 2026Redaktionsschluss für diesen Report: 11. September 2026
Zusammengestellt und übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Kältereport Nr. 37 /2026 erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Pflegegrad nur noch befristet? Diese Versicherten könnten künftig betroffen sein
Pflegegrade können bereits heute befristet werden. In der Praxis geschieht das jedoch äußerst selten: Nach Angaben im Gesetzentwurf wird eine Befristung bei weniger als 0,1 Prozent der Begutachtungen empfohlen. Ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums soll die Voraussetzungen dafür erleichtern.
Für Betroffene bedeutet das nicht, dass künftig jeder Pflegegrad ein Ablaufdatum erhält. Eine zeitliche Begrenzung könnte aber häufiger ausgesprochen werden, wenn eine spätere Verbesserung der Selbstständigkeit nachvollziehbar erscheint.
Wichtig ist: Der aktuell veröffentlichte Stand ist ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026. Er ist noch kein geltendes Recht. Nach dem Entwurf soll die neue Befristungsregel am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Befristete Pflegegrade sind schon heute möglichNach dem geltenden § 33 Absatz 1 SGB XI dürfen die Zuordnung zu einem Pflegegrad und die Bewilligung von Leistungen befristet werden. Voraussetzung ist, dass nach Einschätzung des Medizinischen Dienstes eine Verringerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten ist.
Die Verbesserung muss pflegegradrelevant sein. Das bedeutet, dass sie so deutlich ausfallen könnte, dass sich die Einstufung oder der Leistungsanspruch verändert.
Eine Befristung kann wiederholt werden. Insgesamt darf der Befristungszeitraum jedoch nicht länger als drei Jahre dauern. Vor dem Ende muss die Pflegekasse rechtzeitig prüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Davon zu unterscheiden ist eine Wiederholungsbegutachtung bei einem unbefristeten Bescheid. Sie beendet den Pflegegrad nicht allein durch den Zeitablauf. Weitere Hinweise enthält der interne Ratgeber zur Pflegebegutachtung und Vorbereitung auf den Termin.
Warum Befristungen bislang kaum genutzt werdenDas Gesetz erlaubt eine Befristung, wenn eine Verringerung der Beeinträchtigungen zu erwarten ist. Die derzeit geltenden Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund stellen höhere Anforderungen.
Danach soll eine befristete Leistungszusage empfohlen werden, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit eine pflegegradrelevante Verbesserung eintreten wird. Eine bloß denkbare medizinische Entwicklung genügt daher nicht.
Die Gutachter müssen derzeit eine besonders überzeugende Prognose abgeben. Das dürfte erklären, warum das Verfahren bislang fast nie angewendet wird.
Was der Referentenentwurf verändern sollDer Entwurf möchte § 33 SGB XI ergänzen. Danach soll künftig eine „begründete Wahrscheinlichkeit“ genügen, dass sich die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten verringern werden.
Eine große Wahrscheinlichkeit wäre nicht mehr erforderlich. Die Einschätzung müsste aber weiterhin auf den individuellen Fall gestützt und im Gutachten nachvollziehbar erklärt werden.
Der Entwurf sieht keine pauschale Befristung für bestimmte Altersgruppen oder Diagnosen vor. Ebenso wenig enthält er eine feste Quote. Der Medizinische Dienst Bund soll die Voraussetzungen später in seinen Richtlinien genauer beschreiben.
Heutige Regelung Geplante Regelung § 33 SGB XI verlangt, dass eine Verringerung der Beeinträchtigungen zu erwarten ist. Das Gesetz soll ausdrücklich klarstellen, dass eine begründete Wahrscheinlichkeit genügt. Die Begutachtungs-Richtlinien verlangen derzeit eine Verbesserung mit großer Wahrscheinlichkeit. Neue Richtlinien sollen festlegen, wann die niedrigere Schwelle erfüllt ist. Die gesamte Befristungsdauer ist auf drei Jahre begrenzt. Die Pflegekasse muss den Anspruch vor dem Ende prüfen. Die Höchstdauer und die Prüfpflicht sollen unverändert bleiben. Der mindestens sechsmonatige Pflegebedarf muss voraussichtlich bestehen. Die Dauer von sechs Monaten soll künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen. Die Sechsmonatsvoraussetzung soll zugleich strenger werdenWährend die Befristung erleichtert werden soll, plant der Entwurf strengere Anforderungen an die notwendige Dauer des Pflegebedarfs. Nach dem geltenden § 14 SGB XI muss die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.
Künftig soll diese Dauer „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ bestehen. Das könnte die Anerkennung eines Pflegegrades erschweren, wenn der weitere Krankheitsverlauf noch sehr unsicher ist.
Damit wären zwei unterschiedliche Prognosen erforderlich. Zuerst wäre zu prüfen, ob der Hilfebedarf mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens sechs Monate anhält. Danach könnte untersucht werden, ob für einen späteren Zeitpunkt eine deutliche Verbesserung begründet wahrscheinlich ist.
Ein nur vorübergehender Hilfebedarf von weniger als sechs Monaten begründet weiterhin keinen Pflegegrad. Eine Befristung kommt erst in Betracht, wenn die Sechsmonatsvoraussetzung erfüllt ist und später eine Veränderung der Einstufung erwartet wird.
Wer künftig häufiger betroffen sein könnteDie Entwurfsbegründung nennt ein vergleichsweise junges Alter, die pflegebegründende Diagnose und erfolgversprechende Therapie- oder Rehabilitationsmöglichkeiten. Denkbar sind vor allem Einschränkungen nach einer akuten Erkrankung, einer Operation oder einem Unfall.
Auch nach einem Schlaganfall kann eine Befristung erwogen werden, wenn die weitere Entwicklung noch nicht sicher beurteilt werden kann. Das Alter oder die Diagnose allein reichen dafür jedoch nicht aus.
Im Gutachten müsste beschrieben werden, welche Fähigkeiten sich voraussichtlich verbessern. Außerdem wäre zu erklären, weshalb diese Veränderung die Einstufung beeinflussen könnte.
Eine leichte gesundheitliche Besserung führt nicht automatisch zu einem niedrigeren Pflegegrad. Entscheidend ist, ob die betroffene Person bei der Mobilität, Selbstversorgung oder Gestaltung des Alltags tatsächlich selbstständiger wird.
Warum der Medizinische Dienst Zweifel äußertDer Medizinische Dienst Bund weist in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf darauf hin, dass viele Begutachtete älter sind und an chronischen Erkrankungen, mehreren Erkrankungen zugleich oder Demenz leiden. Bei diesen Menschen sei eine dauerhafte Verringerung des Hilfebedarfs häufig nicht zu erwarten.
Verbesserungen treten nach Einschätzung des Medizinischen Dienstes eher nach akuten Erkrankungen, Operationen oder erfolgreichen Rehabilitationsmaßnahmen auf. Deshalb hält er das mögliche Einsparvolumen der geplanten Änderung für begrenzt.
Hinzu kommen Unsicherheiten bei der Prognose. Eine Therapie kann nur wirken, wenn ein passendes Angebot verfügbar ist und tatsächlich genutzt werden kann. Auch Begleiterkrankungen und der weitere Heilungsverlauf lassen sich nicht immer verlässlich vorhersehen.
Was für bereits anerkannte Pflegegrade giltEin bestehender unbefristeter Pflegegrad erhält durch den Referentenentwurf nicht automatisch ein Ablaufdatum. Auch eine neue Begutachtung allein wegen der geplanten Änderung ist für Bestandsfälle nicht vorgesehen.
Die geplante Übergangsregelung soll verhindern, dass ein vor dem 1. Januar 2027 anerkannter Pflegegrad allein wegen neuer Punkteschwellen verloren geht. Dieser Schutz gilt jedoch nicht, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich verbessert hat.
Nach einer späteren Neubegutachtung kann bereits heute eine Befristung ausgesprochen werden. Der Entwurf würde die dafür verlangte Prognose erleichtern.
Wer bereits einen unbefristeten Bescheid besitzt, muss wegen des Referentenentwurfs zunächst nichts unternehmen. Eine Änderung wäre erst aufgrund einer neuen Entscheidung der Pflegekasse möglich.
Was am Ende der Befristung geschiehtDer befristete Bescheid endet mit dem angegebenen Datum. Die Pflegekasse ist nach § 33 SGB XI verpflichtet, den weiteren Anspruch vorher rechtzeitig zu prüfen.
Das Ergebnis der neuen Prüfung ist offen. Der bisherige Pflegegrad kann bestätigt, herabgesetzt oder aufgehoben werden. Hat sich der Zustand verschlechtert, kommt auch ein höherer Pflegegrad infrage.
Betroffene müssen grundsätzlich keinen neuen Pflegeantrag stellen. Sie sollten sich dennoch frühzeitig bei der Pflegekasse erkundigen, wenn noch kein Termin oder Schreiben vorliegt. So kann eine Unterbrechung der Zahlungen vermieden werden.
Gegen eine unbegründete Befristung ist Widerspruch möglichDie zeitliche Begrenzung muss aus dem Bescheid hervorgehen. Im Gutachten sollte erklärt werden, welche Verbesserung erwartet wird, worauf diese Einschätzung beruht und innerhalb welchen Zeitraums sie eintreten soll.
Betroffene können sich gegen die Befristung wenden, obwohl sie mit der Einstufung in den Pflegegrad einverstanden sind. Nach § 84 SGG beträgt die Widerspruchsfrist gewöhnlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Eine Befristung sollte besonders geprüft werden, wenn das Gutachten lediglich allgemein auf eine Therapie oder Rehabilitation verweist. Es muss erkennbar sein, warum gerade bei der begutachteten Person eine spätere Verbesserung erwartet wird. Hinweise zur Begründung enthält der interne Beitrag zum Widerspruch gegen einen Pflegegradbescheid.
Worauf Betroffene bei der Begutachtung achten solltenAktuelle Arztberichte, Entlassungsunterlagen und Berichte aus einer Rehabilitation können für die Prognose wichtig sein. Ebenso sollten anhaltende Einschränkungen, erfolglose Behandlungen und fehlende Therapieangebote dokumentiert werden.
Wer seit mindestens sechs Monaten regelmäßig Hilfe benötigt, sollte einen Antrag nicht allein wegen der Reformdebatte aufschieben. Der interne Ratgeber erklärt, wie sich ein Pflegegrad beantragen und der tatsächliche Hilfebedarf belegen lässt.
Vereinfachtes PraxisbeispielEin fiktives Beispiel zeigt die möglichen Folgen: Ein 54-jähriger Mann benötigt nach einem schweren Schlaganfall dauerhaft Hilfe beim Gehen, Ankleiden und Waschen. Er wird dem Pflegegrad 2 zugeordnet.
Laut Rehabilitationsbericht bestehen gute Aussichten, dass er innerhalb von 18 Monaten wieder selbstständiger wird. Nach der geplanten Regelung könnten die Zuordnung und die Leistungen auf diesen Zeitraum befristet werden, wenn das Gutachten die Prognose nachvollziehbar begründet.
Vor dem Ende muss die Pflegekasse den Zustand erneut prüfen. Der bisherige Bescheid endet zwar mit dem angegebenen Datum. Bestehen die Voraussetzungen für Pflegegrad 2 weiterhin, muss die Pflegekasse die Zuordnung und die Leistungen mit einem neuen Bescheid fortsetzen.
Fragen und Antworten zur Befristung von Pflegegraden Werden nach der Reform alle Pflegegrade befristet?Nein. Auch der Referentenentwurf sieht keine allgemeine Befristung vor. Erforderlich bleibt eine individuell begründete Aussicht auf eine Verbesserung, die sich auf die Einstufung auswirken könnte.
Was geschieht vor dem Ende einer Befristung?Die Pflegekasse muss den weiteren Anspruch rechtzeitig prüfen. Ein neuer Antrag ist grundsätzlich nicht erforderlich. Liegt kurz vor dem Enddatum noch kein Schreiben vor, sollten Betroffene die Pflegekasse schriftlich an die Prüfung erinnern.
Kann ein bestehender Pflegegrad später befristet werden?Durch die geplante Gesetzesänderung erhält ein unbefristeter Pflegegrad kein automatisches Ablaufdatum. Nach einer späteren Neubegutachtung ist eine Befristung aber schon heute möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kann gegen die Befristung Widerspruch eingelegt werden?Ja. Betroffene können nur die zeitliche Begrenzung angreifen und die Einstufung im Übrigen akzeptieren. Der Widerspruch muss gewöhnlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen.
Der Beitrag Pflegegrad nur noch befristet? Diese Versicherten könnten künftig betroffen sein erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
AfD und BSW: Wie weiter?
David Berger hat am 11. September 2026 unter anderem hier auf Ansage! ausgeführt, die politischen Wurzeln des BSW lägen weiterhin links und Sahra Wagenknecht wiederum würde das BSW kaum zu einer konservativen Partei umformen. Deshalb schätzte Berger die Aussicht auf eine gemeinsame Regierung als gering ein. Natürlich hätte das BSW als konservative Partei keine Existenzberechtigung; […]
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KJK: Mit der Revolution „Jin, Jiyan, Azadî“ den Sozialismus der demokratischen Gesellschaft aufbauen
Die Gemeinschaft der Frauen Kurdistans (KJK) hat zum vierten Jahrestag der Revolution „Jin, Jiyan, Azadî“ eine Erklärung veröffentlicht. Darin erinnert der Dachverband der kurdischen Frauenbewegung an die während des Aufstands getöteten und hingerichteten Menschen und ruft insbesondere Frauen in Iran und Rojhilat dazu auf, ihre Selbstorganisierung auszubauen. Das iranische Regime könne mit seiner repressiven Politik keine Antwort auf die gesellschaftlichen Probleme geben, heißt es. Ohne eine Demokratisierung Irans sei auch kein Ausweg aus der tiefen Krise des Landes möglich.
Wir dokumentieren die Erklärung im Wortlaut:
„Am vierten Jahrestag der Revolution ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ gedenken wir in der Person von Jina Amini und Shiler Rasouli mit Respekt und Dankbarkeit all jener Gefallenen der Revolution, die auf den Straßen Irans und Rojhilats bei Protesten gegen das Massaker getötet oder hingerichtet wurden. Am vierten Jahrestag der Ermordung Jina Aminis erinnern wir zugleich an Niloufar Mojaver, die brutal gefoltert und ermordet wurde. Wir versprechen, nicht zu schweigen und die Täter durch Kampf und Organisierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die systematische und organisierte Gewalt gegen Frauen hat sich in der Person Niloufar Mojaver erneut gezeigt. Gegen dieses organisierte und vorsätzlich mörderische System auf einem freien und sinnvollen Leben zu beharren, ist für uns Frauen der einzige Weg zu einer Lösung.
„Ohne Demokratisierung gibt es keinen Ausweg aus der Krise“
Im 21. Jahrhundert haben sich zweifellos sehr schnelle Veränderungen vollzogen, und sie dauern weiter an. Der Prozess der Wiederauferstehung der Kurd:innen unter der Führung von Rêber Apo [Abdullah Öcalan] hat nicht nur in der Türkei und Nordkurdistan, sondern in allen vier Teilen Kurdistans und in Europa tiefgreifende Resonanz hervorgerufen. Er hat das Projekt einer demokratischen Integration mit den vier Staaten der Region auf der Grundlage ihrer Demokratisierung auf die internationale Tagesordnung gebracht.
Auf dieser Grundlage gehört Rojhilat-Iran angesichts des immer wieder andauernden Krieges zu den Gebieten, die unbedingt demokratisiert werden müssen. Denn das repressive iranische Regime ist nicht in der Lage, Antworten und Lösungen für die Probleme der Bevölkerung Irans hervorzubringen. Solange sich Iran nicht demokratisiert, wird es daher weder eine Lösung noch einen Ausweg aus dieser tiefen Krise geben. Wenn die Völker Irans auf der Grundlage des Prozesses, der am 13. September 2022 mit der Festnahme Jina Aminis und drei Tage später ihrer Ermordung wegen eines Kopftuchs begann und auf der Philosophie ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ beruht, am vierten Jahrestag ihres Aufstands für die Alternative eines demokratischen Irans kämpfen, wird zweifellos auch die Demokratisierung Irans möglich sein.
Obwohl der Krieg zwischen Iran, Israel und den USA in unterschiedlichen Formen weitergeht, greift das iranische Regime die Bevölkerung weiterhin an und setzt Festnahmen und Hinrichtungen fort. Insbesondere den Frauen in Iran wird sowohl durch den schweren Krieg zwischen Iran, Israel und den USA als auch durch die Angriffe des Regimes regelrecht die Luft zum Atmen genommen. Frauen und insbesondere kurdischen Frauen wird ein Zustand aufgezwungen, der schlimmer ist als der Tod. Deshalb ist es von existenzieller Bedeutung, diese Situation zu hinterfragen.
„Jin, Jiyan, Azadî“ als Suche nach einem freien Leben
Suche und Hinterfragen führen den Menschen zu den richtigen Antworten. Dass Frauen bei den Protesten in Iran die Führung übernahmen, begann mit der Infragestellung dieses Systems. Kurd:innen, Aseris, Belutsch:innen und Perser:innen und insbesondere Frauen wurde in Iran ein Leben in Knechtschaft aufgezwungen. In der Person Jina Aminis haben die Frauen Irans diese Zumutung zurückgewiesen und sich auf die Suche nach einem freien Leben begeben. Diese Suche erreichte mit der Losung ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ ihren Höhepunkt, die der Philosophie Rêber Apos und dem seit mehr als 30 Jahren geführten Kampf der kurdischen Frauenbewegung zugrunde liegt. Erneut hat sich gezeigt, dass die Suche, das Hinterfragen und der Kampf für Freiheit und Gleichheit unter der Führung von Frauen zu Ergebnissen führen.
Ein sinnentleertes Leben ohne die Führung von Frauen kann weder dauerhaft noch nachhaltig sein. Ebenso wenig ist ein Leben fern von Freiheit lebbar. Als die Bevölkerung unter Führung der Frauen auf die Straße ging, folgten auch Männer, die mit diesem Regime und System unzufrieden sind, den widerständigen Frauen auf die Straßen. Auch diese Realität der Männer zeigt, dass in Iran Veränderungen auf der Grundlage von Demokratisierung möglich sind.
Tatsächlich gingen Männer nicht nur gegen die Unterdrückung von Frauen, sondern auch gegen die gegen sie selbst gerichtete Unterdrückung auf die Straße und schlossen sich der Revolution ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ an. Auf der einen Seite trat die Realität herrschender und rigider Männlichkeit, auf der anderen die Realität von Männern, die frei und gleichberechtigt leben wollen, im Aufstand der Revolution ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ deutlich hervor.
In der Person des Widerstands von Jina Amini, Shiler Rasouli und Niloufar Mojaver sowie aller widerständigen Frauen zeigen uns die in den Städten Irans und Rojhilats getöteten Frauen und jungen Menschen den Weg, die Philosophie ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ zu schützen und fortzuführen. Zugleich zeigen die Haltung und der Widerstand in den Gefängnissen des iranischen Regimes, angeführt von Zeynab Jalalian, Varisheh Moradi, Pakhshan Azizi, dass der Kampf der Revolution ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ ohne Unterbrechung fortgeführt werden muss.
Organisierung als Voraussetzung der Selbstverteidigung
Wenn wir den Spuren der widerständigen Frauen folgen, können wir organisiert gegen das mörderische System kämpfen. Denn eine unorganisierte Frau ohne Kommune bleibt innerhalb eines mörderischen Systems, das der Frau feindlich gegenübersteht, schutzlos. Um uns selbst verteidigen zu können, müssen wir am vierten Jahrestag des Aufstands ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ unser Bewusstsein schärfen und unseren Kampf ausweiten und vertiefen.
Rêber Apo hat die Kurd:innen vom Hinrichtungstisch an den Verhandlungstisch gebracht. Insbesondere kurdische, persische, belutschische und aserbaidschanische Frauen können in Solidarität und Einheit ihre Kommunen, Organisationen und Akademien sowie Räume der Bildung, Bewusstseinsbildung und des Austauschs entwickeln. Frauen wachsen, indem sie miteinander teilen, und erreichen dadurch alle Frauen. Deshalb wurde die Revolution ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ von Frauen überall aufgegriffen. Denn die Vergewaltigungskultur richtet sich überall auf der Welt in gleicher Weise gegen Frauen und Gesellschaft.
Kommunen und Akademien statt Statistiken über ermordete Frauen
Diese Vergewaltigungskultur breitet sich organisiert aus, während das mörderische System die Führung und Organisierung von Frauen fürchtet. Doch je stärker die Angriffe werden, desto stärker werden zweifellos auch die Einheit, Solidarität und der Austausch unter Frauen.
Am vierten Jahrestag der Revolution ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ hoffen wir, dass anstelle von Statistiken über die Ermordung von Frauen die Kommunen, Akademien und freien Lernräume von Frauen auf die internationale Tagesordnung gelangen. Am vierten Jahrestag der Ermordung Jina Aminis müssen alle Menschen, allen voran die Frauen, auf die Straße gehen und ihre Reaktion zeigen.
Auf dieser Grundlage sind wir überzeugt, dass alle Frauen, jungen Menschen und unsere Völker den Kampf für die Freiheit der Frauen in einen Kampf für den Aufbau eines demokratischen und gemeinsamen Lebens verwandeln werden.“
https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52649 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52574 https://deutsch.anf-news.com/frauen/mindestens-23-frauen-und-madchen-im-august-in-iran-und-in-rojhilat-getotet-52573 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-51834 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/jina-mahsa-amini-un-bericht-macht-iran-verantwortlich-fur-tod-41327
Fehlende Rentenunterlagen: Jobcenter durfte Grundsicherung nicht einfach stoppen
Die Rentenversicherung versagte einer Frau die beantragte Erwerbsminderungsrente, weil sie angeforderte Unterlagen nicht einreichte. Das Jobcenter hielt daraufhin die bereits bewilligten SGB-II-Leistungen von 1.111,48 Euro für die Frau und ihren Sohn zurück.
Das war rechtswidrig, entschied das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht. Fehlende Mitwirkung im Rentenverfahren lässt den Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nicht automatisch ruhen oder entfallen.
Wichtig ist: Das Urteil erlaubt es Betroffenen nicht, Schreiben der Rentenversicherung folgenlos zu ignorieren. Es zeigt jedoch, dass jede Behörde eine tragfähige Rechtsgrundlage braucht und eine Pflichtverletzung nicht beliebig von einem Verfahren auf ein anderes übertragen darf.
Der Zahlungsstopp selbst stammt aus dem Jahr 2018 und betraf das damalige Arbeitslosengeld II. Für die heutige SGB-II-Grundsicherung bleibt die vom Gericht erläuterte Abgrenzung relevant.
Wie fehlende Rentenunterlagen zum Zahlungsstopp führtenDie 1974 geborene Klägerin lebte mit ihrem 1998 geborenen Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter hatte beiden für den Zeitraum von Mai 2018 bis April 2019 monatlich insgesamt 1.111,48 Euro bewilligt.
Schon im Juni 2017 hatte die Frau auf Aufforderung des Jobcenters selbst eine Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung Nord beantragt. Die Rentenversicherung bat mehrfach um ärztliche Befund- und Behandlungsberichte sowie um Nachweise zu den Personenstandsangaben.
Die Unterlagen gingen nicht ein. Daraufhin versagte die Rentenversicherung die Rente mit einem später bestandskräftigen Bescheid vom 11. Januar 2018 wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I.
Anschließend forderte auch das Jobcenter die Frau auf, im Rentenverfahren mitzuwirken. In zwei Schreiben hieß es allgemein, „die Geldleistungen“ könnten vollständig entzogen werden, wenn sie die Unterlagen nicht einreiche.
Im Mai 2018 teilte das Jobcenter mit, die laufende Zahlung werde vorläufig vollständig eingestellt. Die Leistung für Juni wurde noch überwiesen, die für Juli zunächst nicht.
Mutter und Sohn verlangten die Auszahlung und wandten sich am 4. Juli 2018 mit einem Eilantrag sowie einer Leistungsklage an das Sozialgericht Kiel. Noch am selben Tag veranlasste das Jobcenter die Zahlung für Juli, teilweise direkt an die Vermieterin.
Damit war das Geldproblem vorerst gelöst, die Rechtsfrage aber nicht. Im November kündigte das Jobcenter erneut einen Zahlungsstopp an und hielt später auch die Leistung für Dezember zunächst zurück.
Das LSG Schleswig-Holstein erklärte mit Urteil vom 26. März 2026 die vorläufige Zahlungseinstellung für Juli 2018 für rechtswidrig. Die Revision wurde nicht zugelassen (Az. L 6 AS 53/22).
Warum die versagte Rente den SGB-II-Anspruch nicht beendetDas Jobcenter hatte sich auf § 40 Absatz 2 Nummer 4 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III berufen. Diese Vorschriften erlauben unter engen Bedingungen eine vorläufige vollständige oder teilweise Zahlungseinstellung ohne vorherigen Aufhebungsbescheid.
Dafür muss die Behörde konkrete Tatsachen kennen, die den Leistungsanspruch kraft Gesetzes ruhen, wegfallen oder geringer werden lassen. Außerdem muss der Bewilligungsbescheid wegen dieser Tatsachen rückwirkend aufzuheben sein.
Beides folgte hier nicht aus der Entscheidung der Rentenversicherung. Aus einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung ergibt sich zunächst nur, dass die beantragte Rente nicht ausgezahlt wird.
Ob die Frau die medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente erfüllte, hatte die Rentenversicherung gerade nicht inhaltlich entschieden. Ihre Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II konnte deshalb fortbestehen.
Das LSG betonte zudem den Unterschied zwischen einer Versagung und einer Ablehnung. Eine Versagung nach § 66 SGB I beantwortet nicht die Frage, ob der geltend gemachte Rentenanspruch tatsächlich besteht.
Warum § 66 SGB I dem Jobcenter hier nicht halfNach § 66 SGB I kann ein Sozialleistungsträger auf fehlende Mitwirkung in seinem eigenen Verwaltungsverfahren reagieren. Die Rentenversicherung durfte daher prüfen, ob sie die Rente wegen nicht eingereichter Unterlagen versagen konnte.
Das Jobcenter konnte dieselbe Vorschrift jedoch nicht verwenden, um einen Verstoß im Rentenverfahren wie eine Pflichtverletzung im SGB-II-Verfahren zu behandeln. Nach den Entscheidungsgründen erfasst § 66 SGB I nur das Verfahren des Leistungsträgers, der die Mitwirkung verlangt und über seine Leistung entscheidet.
Fehlende Unterlagen allein reichen auch in einem eigenen Verfahren des Jobcenters nicht für eine Versagung oder Entziehung aus. Die unterlassene Mitwirkung muss die Aufklärung erheblich erschweren und dazu führen, dass die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Hinzu kommen eine konkrete schriftliche Folgenbelehrung, eine angemessene Frist und eine Ermessensentscheidung. Die gesetzlichen Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I gelten ebenfalls, etwa wenn eine Anforderung unzumutbar ist oder die Behörde sich die Information mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann.
Wann das Jobcenter dennoch handeln darfDas Urteil schließt Reaktionen des Jobcenters nicht generell aus. Es trennt vielmehr mehrere Fallgruppen, für die jeweils andere Voraussetzungen gelten.
Ausgangslage Was rechtlich möglich sein kann Die leistungsberechtigte Person stellt den Rentenantrag selbst, die Rentenversicherung versagt später wegen fehlender Mitwirkung. Allein daraus folgt kein automatischer Wegfall des SGB-II-Anspruchs. Ein Zahlungsstopp nach § 331 SGB III ist damit nicht begründet. Die Person stellt trotz Aufforderung keinen Antrag, das Jobcenter beantragt die vorrangige Leistung selbst und der andere Träger versagt sie bestandskräftig wegen fehlender Mitwirkung. Nach vorherigem konkretem schriftlichem Hinweis kann eine vollständige oder teilweise Versagung beziehungsweise Entziehung nach § 5 Absatz 3 SGB II möglich sein. Für die Prüfung des SGB-II-Anspruchs selbst fehlen notwendige Angaben oder Belege. Das Jobcenter kann ein eigenes Verfahren nach §§ 60 bis 66 SGB I führen, wenn sämtliche Voraussetzungen eingehalten werden. Neue Tatsachen lassen den SGB-II-Anspruch kraft Gesetzes entfallen, ruhen oder geringer werden; zugleich ist die Bewilligung rückwirkend aufzuheben. Eine vorläufige vollständige oder teilweise Zahlungseinstellung nach § 40 Absatz 2 Nummer 4 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III kann zulässig sein. Die Rentenversicherung bewilligt tatsächlich eine Rente. Die Rentenzahlung kann als Einkommen berücksichtigt werden oder die Zuständigkeit verändern. Dafür braucht es eine gesonderte Prüfung und regelmäßig eine förmliche Entscheidung.Besonders wichtig ist § 5 Absatz 3 SGB II. Die Vorschrift betrifft ihrem Wortlaut nach den Fall, dass eine leistungsberechtigte Person den verlangten Antrag nicht stellt und deshalb das Jobcenter den Antrag bei dem anderen Leistungsträger einreicht.
Versagt der andere Träger die vorrangige Leistung anschließend bestandskräftig wegen fehlender Mitwirkung, kann das Jobcenter die SGB-II-Leistung unter weiteren Bedingungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Vorher muss es schriftlich und konkret auf genau diese Folge hingewiesen haben.
Im entschiedenen Fall hatte die Frau den Rentenantrag jedoch selbst gestellt. Der gesetzlich ausdrücklich geregelte Ablauf lag damit nicht vor.
In Rechtsprechung und Fachliteratur wird eine entsprechende Anwendung auf selbst gestellte Anträge überwiegend abgelehnt. Das LSG erwähnte diese Auffassung, ließ aber ausdrücklich offen, ob es ihr folgt.
Eine Umdeutung des Zahlungsstopps scheiterte nach Ansicht des Gerichts in jedem Fall am fehlenden vorherigen Hinweis nach § 5 Absatz 3 Satz 4 SGB II. Der allgemeine Satz, „die Geldleistungen“ könnten entzogen werden, genügte für diese konkrete Rechtsfolge nicht.
Wird die Mitwirkung beim anderen Leistungsträger später nachgeholt, ist eine auf § 5 Absatz 3 gestützte Versagung oder Entziehung nach der geltenden Fassung rückwirkend aufzuheben. Betroffene sollten die verlangten Angaben daher auch dann schnell nachreichen, wenn sie parallel gegen das Jobcenter vorgehen.
Das Gericht nannte außerdem einen möglichen späteren Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens nach § 34 SGB II. Ein solcher Anspruch entsteht nicht automatisch und verlangt eine eigenständige Prüfung der strengen gesetzlichen Bedingungen.
Warum Zahlungsstopp und Bescheid unterschieden werden müssenDie vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III erfolgt ohne Bescheid. Das LSG ordnete die bloße Nichtauszahlung deshalb als tatsächliches Verwaltungshandeln und nicht als Verwaltungsakt ein.
Diese Einordnung wirkt sich auf den Rechtsschutz aus. Gegen einen förmlichen Versagungs-, Entziehungs- oder Aufhebungsbescheid ist regelmäßig der Widerspruch der passende erste Schritt; bei einer bloßen Zahlungseinstellung kann ein Widerspruch dagegen unstatthaft sein.
Wer bereits bewilligte Leistungen nicht erhält, kann das Jobcenter schriftlich zur sofortigen Auszahlung auffordern. Reicht das Geld nicht für Miete, Lebensmittel oder Energie, kommt zusätzlich ein Eilantrag nach § 86b SGG beim Sozialgericht in Betracht.
Für die endgültige Auszahlung bereits bewilligter Leistungen kann eine echte Leistungsklage einschlägig sein. Das LSG stellte klar, dass ein gleichzeitig geführtes Eilverfahren eine solche Hauptsacheklage nicht automatisch unzulässig macht.
Mehr zum schnellen Vorgehen bei einer Leistungseinstellung erklärt der interne Ratgeber „Jobcenter setzt Bürgergeld auf null: Vier Schritte gegen den Versagungsbescheid“.
Was Betroffene bei fehlenden Unterlagen tun solltenSchreiben der Rentenversicherung sollten nie liegen bleiben. Wer einen Befundbericht nicht selbst beschaffen kann, sollte der Rentenversicherung schriftlich mitteilen, woran es liegt, welche Schritte bereits unternommen wurden und wann mit dem Nachweis zu rechnen ist.
Sinnvoll sind Kopien aller Schreiben, Versandnachweise und Gesprächsnotizen. Falls eine Frist nicht eingehalten werden kann, sollte rechtzeitig eine Verlängerung beantragt werden.
Kommt zusätzlich Post vom Jobcenter, ist zuerst zu klären, welche Entscheidung angekündigt oder bereits getroffen wurde. Eine vorläufige Zahlungseinstellung, eine Versagung, eine Entziehung und eine Aufhebung haben unterschiedliche Voraussetzungen und erfordern nicht immer denselben Rechtsbehelf.
Ein laufender Antrag auf Erwerbsminderungsrente hebt die Pflichten gegenüber dem Jobcenter ebenfalls nicht pauschal auf. Der interne Beitrag „Erwerbsminderungsrente beantragt: Diese Jobcenter-Pflichten gelten weiter“ erläutert die Abgrenzung.
Was das Urteil für Leistungsberechtigte bedeutetDas Urteil schützt bereits bewilligte existenzsichernde Leistungen vor einem Zahlungsstopp ohne passende Rechtsgrundlage. Das Verhalten im Rentenverfahren darf nicht allein deshalb wie eine fehlende Mitwirkung gegenüber dem Jobcenter behandelt werden.
Die Entscheidung ist dennoch kein Freibrief für Untätigkeit. Die Rentenversicherung kann ihre eigene Leistung unter den Voraussetzungen des § 66 SGB I versagen, und das Jobcenter besitzt für bestimmte andere Abläufe eigene Befugnisse.
Betroffene sollten deshalb zweigleisig vorgehen: fehlende Mitwirkung möglichst nachholen und zugleich prüfen lassen, ob das Jobcenter die SGB-II-Zahlung überhaupt beschränken durfte. Bei einer akuten Gefährdung des Lebensunterhalts ist schnelles Handeln wichtiger als eine lange außergerichtliche Korrespondenz.
Kurzes Beispiel aus der PraxisFrau Neumann beantragt nach einer Aufforderung des Jobcenters selbst eine Erwerbsminderungsrente. Ein angeforderter Klinikbericht fehlt weiterhin, doch sie reagiert weder auf die Erinnerung der Rentenversicherung noch erklärt sie, weshalb sie den Bericht nicht vorlegen kann.
Die Rentenversicherung versagt daraufhin die Rente wegen fehlender Mitwirkung. Das Jobcenter darf die laufende Grundsicherung nicht allein mit Verweis auf diese Rentenversagung vorläufig stoppen.
Frau Neumann sollte den Bericht oder eine nachvollziehbare Erklärung schnell nachreichen und sich den Eingang bestätigen lassen. Fordert das Jobcenter zugleich Belege, die es für die eigene Anspruchsprüfung benötigt, muss sie diese gesonderte Aufforderung prüfen und beantworten.
Fragen und Antworten zum Urteil Darf das Jobcenter die Grundsicherung stoppen, sobald die Rentenversicherung Unterlagen anfordert?Nein. Schon die Anforderung von Unterlagen verändert den SGB-II-Anspruch nicht, und auch eine spätere Rentenversagung bewirkt keinen automatischen Wegfall.
Darf ich Schreiben der Rentenversicherung nach diesem Urteil ignorieren?Nein. Die Rentenversicherung kann die beantragte Rente versagen, wenn eine erforderliche Mitwirkung trotz ordnungsgemäßer Aufforderung und Belehrung ausbleibt.
Was unterscheidet eine Versagung von einer Ablehnung?Bei einer Ablehnung prüft die Behörde den geltend gemachten Anspruch inhaltlich und verneint seine Voraussetzungen. Eine Versagung nach § 66 SGB I beruht dagegen darauf, dass der Sachverhalt wegen fehlender Mitwirkung nicht ausreichend aufgeklärt werden konnte.
Wann kann das Jobcenter § 5 Absatz 3 SGB II anwenden?Der ausdrücklich geregelte Fall setzt voraus, dass die leistungsberechtigte Person den Antrag auf eine vorrangige Leistung trotz Aufforderung nicht stellt und das Jobcenter ihn deshalb selbst einreicht. Hinzukommen müssen eine bestandskräftige Versagung oder Entziehung beim anderen Träger wegen fehlender Mitwirkung sowie ein vorheriger konkreter schriftlicher Hinweis des Jobcenters.
Gilt § 5 Absatz 3 auch bei einem selbst gestellten Rentenantrag?Unmittelbar erfasst die Vorschrift diesen Fall nicht. Ob sie entsprechend angewendet werden könnte, ließ das LSG letztlich offen; im entschiedenen Verfahren fehlte jedenfalls der vorgeschriebene konkrete Hinweis.
Muss gegen jede Zahlungseinstellung Widerspruch eingelegt werden?Nein. Gegen einen förmlichen belastenden Bescheid ist der Widerspruch regelmäßig richtig, eine bloße vorläufige Nichtauszahlung ohne Verwaltungsakt kann dagegen unmittelbar mit einem Auszahlungsverlangen, einer Leistungsklage und bei Eilbedürftigkeit mit einem Antrag beim Sozialgericht angegangen werden.
Was geschieht, wenn die fehlende Mitwirkung nachgeholt wird?Die Rentenversicherung muss dann prüfen, ob sie die versagte Leistung nachträglich erbringen kann. Wurde die SGB-II-Leistung nach § 5 Absatz 3 versagt oder entzogen, ist diese Entscheidung nach der geltenden Vorschrift rückwirkend aufzuheben.
Der Beitrag Fehlende Rentenunterlagen: Jobcenter durfte Grundsicherung nicht einfach stoppen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Auch Pflegeheimbewohner können Wohngeld bekommen – wer Anspruch hat
Ein dauerhafter Umzug in ein Pflegeheim schließt Wohngeld nicht aus. Auch Bewohnerinnen und Bewohner mit einer niedrigen Rente können einen Mietzuschuss erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass keine andere Sozialleistung die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt.
Wohngeld dient nicht zur Finanzierung der gesamten Heimrechnung. Es bezuschusst einen gesetzlich bestimmten Anteil der Wohnkosten und wird nur auf Antrag gezahlt.
Wer im Pflegeheim Wohngeld erhalten kannNach § 3 Wohngeldgesetz sind Menschen wohngeldberechtigt, die nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommen wurden. Sie werden damit Personen gleichgestellt, die Wohnraum gemietet haben und selbst nutzen.
Ein klassischer Mietvertrag ist nicht erforderlich. Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt ausdrücklich, dass dauerhaft aufgenommene Pflegeheimbewohner Wohngeld beanspruchen können. Die tatsächliche Miethöhe muss dabei nicht nachgewiesen werden.
Ein bestimmter Pflegegrad ist keine Voraussetzung für den Anspruch. Während einer Kurzzeitpflege greift die besondere Regel für Heimbewohner dagegen nicht, weil die Aufnahme nur vorübergehend erfolgt. Das gilt ebenfalls für Tages- und Nachtpflege.
Beim betreuten Wohnen kommt es auf den Vertrag und die konkrete Wohnform an. Besteht ein normales Mietverhältnis, kann Wohngeld nach den allgemeinen Vorschriften beantragt werden.
Lebt der Ehepartner weiterhin in der bisherigen Wohnung, gehört er gewöhnlich nicht zum Wohngeldhaushalt des Heimzimmers. Unterhaltszahlungen des Partners oder anderer Angehöriger können jedoch bei der Einkommensprüfung berücksichtigt werden.
Warum nicht die gesamte Heimrechnung berücksichtigt wirdEine Heimrechnung enthält Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Pflege und weitere Leistungen. Das Wohngeldgesetz übernimmt diese Rechnung nicht als Berechnungsgrundlage.
Für dauerhaft aufgenommene Heimbewohner setzt § 9 Absatz 3 WoGG eine pauschal bestimmte Miete an. Sie besteht aus dem gesetzlichen Miethöchstbetrag und der Klimakomponente. Nach § 11 WoGG kommt außerdem der gesetzliche Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten hinzu.
Der Miethöchstbetrag richtet sich nach der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe am Standort des Heims. Die Klima- und Heizkostenkomponente sind dagegen nach der Haushaltsgröße gestaffelt. Die Mietenstufe verändert diese beiden Komponenten nicht, wie sich aus § 12 WoGG ergibt.
Bei alleinstehenden Pflegeheimbewohnern wird regelmäßig ein Einpersonenhaushalt berücksichtigt. Zwei Bewohner in unterschiedlichen Heimen derselben Gemeinde können deshalb trotz verschiedener Heimrechnungen mit derselben wohngeldrechtlichen Wohnkostengröße eingestuft werden.
Ein besonders hoher Eigenanteil führt somit nicht automatisch zu mehr Wohngeld. Pflege- und Verpflegungskosten werden nicht zusätzlich als Miete anerkannt.
Wie hoch das Wohngeld ausfallen kannDie Höhe hängt von der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, dem anrechenbaren Gesamteinkommen und den gesetzlich angesetzten Wohnkosten ab. Einen festen Wohngeldbetrag für Pflegeheimbewohner gibt es nicht.
Das Alter, der Pflegegrad und die tatsächliche Heimrechnung bestimmen den Zuschuss nicht unmittelbar. Ein Pflegegrad kann sich aber über bestimmte Freibeträge auswirken, wenn zugleich weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesbauministeriums ermöglicht eine erste Einschätzung. Das Ergebnis ist nicht verbindlich und ersetzt keinen Antrag bei der Wohngeldbehörde.
Grundsicherung und Hilfe zur Pflege müssen getrennt betrachtet werdenWer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, ist meist vom Wohngeld ausgeschlossen. Das gilt, wenn bei dieser Leistung bereits Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Die Abgrenzung regelt § 7 WoGG.
Das Gesetz kennt Ausnahmen. Wird eine Leistung ausschließlich als Darlehen erbracht, besteht der Ausschluss nicht allein deshalb. Eine Ausnahme kann unter weiteren Voraussetzungen auch greifen, wenn Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeiden oder beseitigen würde.
Auf Grundsicherung sollte dennoch nicht vorschnell verzichtet werden. Vor einer Entscheidung ist eine Vergleichsberechnung sinnvoll, weil Grundsicherung neben Wohnkosten auch weitere Bedarfe abdecken kann.
Die Hilfe zur Pflege ist nicht als ausschließende Leistung in § 7 WoGG aufgeführt. Wer nur Hilfe zur Pflege erhält, kann deshalb grundsätzlich weiterhin wohngeldberechtigt sein. Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift behandelt diesen Fall ausdrücklich.
Das Wohngeld kann allerdings als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Hat das Sozialamt bereits sämtliche ungedeckten Heimkosten übernommen, kann der Zuschuss dessen Zahlung verringern oder einen Erstattungsanspruch auslösen. Zusätzliches Geld bleibt dem Bewohner dann möglicherweise nicht.
Unmittelbar profitieren vor allem Menschen, die keine bedarfsabhängige Sozialhilfe erhalten. Bei laufender Hilfe zur Pflege sollte vorab geklärt werden, wie das Wohngeld berücksichtigt wird.
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung führen für sich genommen nicht zum Ausschluss. Entscheidend bleibt, ob daneben Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt unter Einbeziehung der Unterkunftskosten gezahlt wird.
Situation Typische wohngeldrechtliche Folge Dauerhafte Heimaufnahme ohne ausschließende Sozialleistung Ein Wohngeldanspruch kann bestehen Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt mit berücksichtigten Unterkunftskosten Wohngeld ist gewöhnlich ausgeschlossen Ausschließliche Gewährung dieser Leistung als Darlehen Der Ausschluss kann entfallen Nur Hilfe zur Pflege Kein automatischer Ausschluss, aber eine Anrechnung ist möglich Nur Leistungen der Pflegeversicherung Kein Ausschluss allein wegen dieser Leistungen Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege Die Sonderregel für dauerhaft aufgenommene Heimbewohner greift nicht Einkommen, Freibeträge und VermögenDie Altersrente zählt grundsätzlich zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Auch Betriebsrenten, private Renten, Unterhalt und weitere regelmäßige Einnahmen können berücksichtigt werden. Von den Einnahmen werden die gesetzlich vorgesehenen Abzüge und Freibeträge vorgenommen.
Wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten nachweisen kann, erhält nach § 17a WoGG einen zusätzlichen Freibetrag. Dafür muss nicht zwingend ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt werden. Weitere Hinweise bietet der Beitrag zum Rentenfreibetrag beim Wohngeld.
Für schwerbehinderte Menschen sieht § 17 WoGG einen Freibetrag von jährlich 1.800 Euro vor. Bei einem Grad der Behinderung von 100 gilt er ohne zusätzliche Pflegevoraussetzung.
Bei einem Grad der Behinderung unter 100 verlangt das Gesetz Pflegebedürftigkeit und zugleich häusliche Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege. Bei einer dauerhaften vollstationären Pflege reicht ein Grad der Behinderung unter 100 für diesen Freibetrag daher regelmäßig nicht aus.
Auch Vermögen wird geprüft. Nach § 21 WoGG kann erhebliches Vermögen einen Anspruch ausschließen.
Die Verwaltung zieht dafür regelmäßig 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere Mitglied als Orientierung heran. Diese Beträge sind keine starre gesetzliche Vermögensfreigrenze. Mehr dazu erläutert der Beitrag über die Vermögensprüfung beim Wohngeld.
Der Antragsmonat entscheidetWohngeld wird nach § 22 WoGG nur auf Antrag gezahlt. Der Bewilligungszeitraum beginnt gewöhnlich am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag bei der Behörde eingeht. Wer im August in das Heim zieht und erst im September Wohngeld beantragt, erhält daher normalerweise nichts für August.
Fehlen noch Unterlagen, kann zunächst ein formloser und eindeutig formulierter Antrag eingereicht werden. Das amtliche Formular und die Nachweise sollten anschließend schnellstmöglich nachgereicht werden. Der Zugang des Antrags sollte belegbar sein.
Eine wichtige Ausnahme enthält § 25 Absatz 3 WoGG. Wird etwa Grundsicherung abgelehnt, kann der Wohngeldzeitraum bereits mit dem Monat beginnen, ab dem die Grundsicherung abgelehnt wurde. Dafür muss der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats eingehen, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt.
Erhält ein Bewohner den ablehnenden Bescheid beispielsweise im Juni, muss der Wohngeldantrag spätestens bis Ende Juli gestellt werden. Weitere Einzelheiten zeigt der Beitrag Grundsicherung abgelehnt: Diese Frist kann rückwirkendes Wohngeld retten.
Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung am Standort des Heims. Der Bewohner kann den Antrag selbst stellen. Auch der Heimträger oder ein Angehöriger darf mit einer Vollmacht tätig werden.
Üblicherweise verlangt die Behörde Renten- und Einkommensnachweise, Angaben zum Vermögen sowie Bescheide über Sozialleistungen. Nachweise über Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit und Grundrentenzeiten sollten ebenfalls beigefügt werden. Der Heimvertrag kann die dauerhafte Aufnahme belegen, auch wenn die genaue Miethöhe nicht nachgewiesen werden muss.
Kurzes Beispiel aus der PraxisDie 82-jährige Frau Berger zieht im August dauerhaft in ein Pflegeheim. Sie bezieht eine niedrige Altersrente, besitzt 18.000 Euro Ersparnisse und erhält weder Grundsicherung noch Hilfe zum Lebensunterhalt. Ihre Tochter reicht mit Vollmacht am 26. September einen Wohngeldantrag ein.
Nach vollständiger Prüfung bewilligt die Behörde in diesem fiktiven Beispiel monatlich 190 Euro ab September. Für August erhält Frau Berger kein Wohngeld, weil in diesem Monat noch kein Antrag vorlag. Der tatsächliche Betrag kann je nach Einkommen, Mietenstufe und persönlichen Freibeträgen anders ausfallen.
Fragen und Antworten zum Wohngeld im Pflegeheim Können alle Pflegeheimbewohner Wohngeld beantragen?Ein Antrag ist möglich, wenn die Person dauerhaft im Heim lebt. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt vom Einkommen, Vermögen und möglichen Ausschlussleistungen ab.
Ist ein Pflegegrad für Wohngeld erforderlich?Nein. Die dauerhafte Aufnahme in einem anerkannten Heim reicht für die besondere Wohngeldregel aus. Ein Pflegegrad kann aber bei einzelnen Freibeträgen von Bedeutung sein.
Schließt Hilfe zur Pflege das Wohngeld aus?Hilfe zur Pflege allein führt nicht automatisch zum Ausschluss. Das Wohngeld kann jedoch auf die Sozialhilfe angerechnet werden und dadurch die Zahlung des Sozialamtes verringern.
Schließt Grundsicherung im Alter den Anspruch aus?In der Regel ja, wenn bei der Grundsicherung Unterkunftskosten berücksichtigt wurden. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa bei einer ausschließlich darlehensweisen Zahlung.
Wird die komplette Heimrechnung berücksichtigt?Nein. Die Behörde verwendet für dauerhaft aufgenommene Heimbewohner gesetzlich bestimmte Beträge. Pflege, Verpflegung und weitere Heimkosten erhöhen das Wohngeld nicht unmittelbar.
Können Angehörige den Antrag stellen?Angehörige können den Antrag mit einer Vollmacht einreichen. Auch ein gesetzlicher Betreuer oder der bevollmächtigte Heimträger kann tätig werden.
Kann Wohngeld rückwirkend gezahlt werden?Normalerweise beginnt es erst im Antragsmonat. Nach der Ablehnung einer ausschließenden Sozialleistung kann ein früherer Beginn möglich sein, wenn die besondere Frist aus § 25 Absatz 3 WoGG eingehalten wird.
Der Beitrag Auch Pflegeheimbewohner können Wohngeld bekommen – wer Anspruch hat erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung im Ausland: Ein hoher GdB allein reicht für deutsche Vorteile nicht
Wer dauerhaft im Ausland lebt, verliert nicht immer eine deutsche GdB-Feststellung oder den Schutz des deutschen Schwerbehindertenrechts. Entscheidend ist aber die Verbindung zu Deutschland. Eine schwere Erkrankung oder Behinderung allein reicht nicht.
Das Bayerische Landessozialgericht hat diese Grenze deutlich gezogen. Wer im Ausland wohnt und einen deutschen Grad der Behinderung beansprucht, muss zeigen, welchen Rechtsvorteil die deutsche Feststellung bringt.
Grenzgänger und andere Menschen mit regelmäßigen Bezügen nach Deutschland haben deutlich bessere als diejenigen, deren Lebensmittelpunkt vollständig im Ausland liegt.
Kläger lebte inzwischen in FrankreichDer Kläger verlangte einen GdB von 80 sowie Merkzeichen. Während des Verfahrens lebte er jedoch in Frankreich. Das Bayerische LSG sah ab diesem Zeitpunkt ein entscheidendes Problem: Der Mann konnte nicht erklären, welche konkreten Vergünstigungen ihm die begehrte Feststellung in Deutschland bringen sollte.
Das Gericht lehnte deshalb einen Anspruch für die Zeit nach der Wohnsitznahme in Frankreich ab. Es fehlte der notwendige Bezug zum deutschen Schwerbehindertenrecht.
Das Gericht bestätigte zugleich ausdrücklich, dass ein Wohnsitz im Ausland eine deutsche GdB-Feststellung nicht in jedem Fall ausschließt (Bayerisches LSG, Urteil vom 16. April 2026 – L 2 SB 140/20).
Ein hoher GdB allein schafft noch keinen AnspruchNach § 2 Absatz 2 SGB IX gelten Menschen im Sinne des Schwerbehindertenrechts als schwerbehindert, wenn ihr GdB mindestens 50 beträgt und sie ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung rechtmäßig in Deutschland haben.
Wer dauerhaft ins Ausland zieht und auch nicht mehr in Deutschland arbeitet, erfüllt diese Voraussetzungen deshalb zunächst nicht.
Die Rechtsprechung lässt jedoch Ausnahmen zu. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden: Auch Menschen mit Auslandswohnsitz können eine deutsche GdB-Feststellung verlangen, wenn daraus konkrete Rechtsvorteile in Deutschland entstehen können, die keinen deutschen Wohnsitz verlangen (BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 – B 9/9a SB 2/07 R).
Diese Verbindung zu Deutschland kann entscheidend seinBesonders wichtig ist diese Entscheidung für Grenzgänger. Wer im Ausland wohnt, aber in Deutschland arbeitet, fällt deutlich eher in den Schutzbereich des deutschen Schwerbehindertenrechts.
Das Bayerische LSG verweist auf Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz in Deutschland haben. Auch regelmäßige Aufenthalte in Deutschland aus persönlichen Gründen können eine Rolle spielen. Entscheidend bleibt jedoch eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Gesellschaft.
Ein typischer Fall wäre ein Arbeitnehmer, der in Frankreich, Österreich, den Niederlanden oder Polen wohnt, aber regelmäßig zu seinem Arbeitsplatz nach Deutschland fährt. Sein Auslandswohnsitz beseitigt nicht den Bezug zum deutschen Schwerbehindertenrecht.
Anders sieht es bei jemandem aus, der nach seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben dauerhaft ins Ausland gezogen ist und Deutschland nur noch gelegentlich besucht.
Auch ein konkreter deutscher Rechtsvorteil kann reichenFür die reine GdB-Feststellung kann der notwendige Deutschlandbezug auch aus einem konkreten Rechtsvorteil entstehen, der keinen Wohnsitz im Inland voraussetzt.
Das Bundessozialgericht hat Vorteile bei Steuer und Rente als Möglichkeiten anerkannt. Ein deutscher GdB ist zum Beispiel wichtig für einen Behinderten-Pauschbetrag oder für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Betroffene sollten genau erklären, welche deutsche Rechtsposition vom GdB abhängt und weshalb sie diese nutzen können.
Schwerbehindertenausweis und GdB sind nicht dasselbeGerade bei einem Wohnsitz im Ausland müssen Betroffene zwischen der Feststellung des GdB und dem Status als schwerbehinderter Mensch unterscheiden.
Eine deutsche Behörde kann auch bei einem Auslandswohnsitz einen GdB feststellen. Daraus folgt jedoch nicht zugleich ein Anspruch auf sämtliche deutschen Nachteilsausgleiche, sowie Merkzeichen und Schwerbehindertenausweis.
Merkzeichen G ist im Ausland problematisch
Das Bayerische LSG stellte diese Grenze beim Merkzeichen G heraus. Menschen mit Auslandswohnsitz können nicht Vergünstigungen im deutschen Nahverkehr verlangen, weil sie Deutschland gelegentlich besuchen. Anders kann es aussehen bei einem Arbeitsplatz in Deutschland oder bei einem regelmäßigen Aufenthalt.
Gelegentliche Deutschlandbesuche reichen nicht immerEs kommt darauf an, welchen konkreten Nachteilsausgleich der Betroffene verlangt und wie eng seine tatsächliche Verbindung zu Deutschland ist. Das europäische Freizügigkeitsrecht zwingt Deutschland nicht sämtliche Vergünstigungen des deutschen Schwerbehindertenrechts jedem im EU-Bürger zu gewähren.
Der Europäische Gerichtshof akzeptiert, dass ein Mitgliedstaat für bestimmte Vergünstigungen eine erbindung zur eigenen Gesellschaft verlangt.
So sollten Sie einen Antrag mit Auslandswohnsitz begründenSie sollten konkret schreiben, ob und wo Sie in Deutschland arbeiten, wie häufig Sie sich hier aufhalten und welchen deutschen Rechtsvorteil Sie nutzen wollen. Benennen Sie den Vorteil genau und legen Sie geeignete Nachweise bei.
Ein Grenzgänger kan seinen deutschen Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbescheinigungen vorlegen. Geht es um einen steuerlichen oder rentenrechtlichen Vorteil, sollten Sie erläutern, welche deutsche Regelung für Sie relevant ist.
Das Urteil zeigt deutlich, wie wichtig diese Begründung ist: Der Kläger scheiterte gerade daran, dass trotz gerichtlicher Nachfrage kein konkreter inländischer Vorteil erkennbar wurde.
Einen Umzug ins Ausland sollten Sie auch bei bestehendem GdB prüfenWer bereits einen deutschen Schwerbehindertenausweis besitzt und dauerhaft ins Ausland zieht, sollte nicht davon ausgehen, dass der Status unverändert bleibt.
Das LSG Baden-Württemberg bestätigte den Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft und der Merkzeichen, nachdem eine Frau in die Schweiz gezogen war und ihre Beschäftigung in Deutschland beendet hatte.
Ihr regelmäßiger Kontakt zu Ärzten, Freunden und Angehörigen in Deutschland genügte dem Gericht nicht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2021 – L 12 SB 2808/20).
Sie müssen also nicht nur ihre Behinderung nachweisen, sondern zusätzlich erklären, warum sie die deutsche Feststellung trotz ihres Auslandswohnsitzes konkret benötigen.
FAQ; Schwerbehindertenrecht bei Wohnsitz im Ausland Kann ich mit Wohnsitz im Ausland weiterhin einen deutschen GdB bekommen?Ja, das kann möglich sein. Sie müssen jedoch grundsätzlich einen konkreten Bezug zu Deutschland darlegen. Das kann zum Beispiel ein Arbeitsplatz in Deutschland oder ein konkreter deutscher Rechtsvorteil sein, für den die GdB-Feststellung benötigt wird.
Reicht es, regelmäßig Familie oder Ärzte in Deutschland zu besuchen?Gerichte haben bereits entschieden, dass selbst wiederkehrende Arzt- und Familienbesuche allein nicht zwingend ausreichen. Entscheidend sind Häufigkeit, Art der Verbindung und vor allem der konkret beanspruchte deutsche Nachteilsausgleich.
Bekomme ich mit einem GdB von 50 automatisch einen deutschen Schwerbehindertenausweis?Bei einem Auslandswohnsitz nicht zwingend. Die reine GdB-Feststellung und die Schwerbehinderteneigenschaft müssen auseinandergehalten werden. Für den Status als schwerbehinderter Mensch gelten zusätzlich die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 SGB IX.
QuellenBayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.04.2026 – L 2 SB 140/20 (dejure.org)
Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2007 – B 9/9a SB 2/07 R (Anwalt24)
Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2010 – B 9 SB 1/10 R
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2021 – L 12 SB 2808/20 (Landesrecht BW)
Sozialgesetzbuch IX, §§ 2 und 152 (Gesetze im Internet)
Der Beitrag Schwerbehinderung im Ausland: Ein hoher GdB allein reicht für deutsche Vorteile nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Die Trump-Regierung zahlt RWE dafür, US-Windprojekte zu stoppen – und das Geld stattdessen in Gasprojekte zu „reinvestieren“.
Talkshop, von oldbrew
Der deutsche Energiekonzern RWE hat angekündigt, seine Offshore-Windprojekte in den USA aufzugeben, nachdem er mit dem US-Innenministerium unter Präsident Donald Trump eine Vereinbarung über eine Zahlung von 1,2 Milliarden US-Dollar getroffen hat, berichtet BBC News .
RWE gab bekannt, dass die Summe nun in konventionelle Gasprojekte reinvestiert wird, darunter 900 Millionen US-Dollar in ein Exportterminalprojekt für verflüssigtes Erdgas (LNG) in Louisiana.
„Nach sorgfältiger Prüfung wurde festgestellt, dass es in absehbarer Zeit keinen Weg gibt, diese Projekte in den USA zu genehmigen“, erklärte das Unternehmen in einer Stellungnahme.
Trump hat die Windkraft jahrelang verunglimpft und nutzt seine Wahlkampfreden oft, um gegen „hässliche“ Windkraftanlagen zu wettern.
…
Innenminister Doug Burgum erklärte in einer auf X veröffentlichten Stellungnahme, die Amerikaner verdienten ein Energiesystem, das auf Vernunft beruhe und nicht auf „teuren Subventionen“.
„Wir begrüßen die Vereinbarung und die freiwilligen Investitionen von RWE in Projekte, die die Energiesicherheit unseres Landes stärken“, fügte er hinzu.
Die Einigung ist die jüngste, die die Trump-Regierung in diesem Jahr erzielt hat, während Trump, ein lautstarker Befürworter der fossilen Brennstoffindustrie, weiterhin gegen Offshore-Windprojekte vorgeht.
Den vollständigen Bericht finden Sie hier .
In UK wird dieses ebenfalls aufmerksam verfolgt:
Steht Großbritannien kurz davor, sich der Realität der Energiewende anzunähern? Einige Medienberichte deuten darauf hin. Die ganze Klimarhetorik hat bisher nur zu endlosen, aufgeblähten Konferenzen geführt, was wiederum deutlich höhere Strompreise und eine unzuverlässigere Stromversorgung zur Folge hatte. Die RWE-Zahlung ist der jüngste Fall in einer Reihe von US-Deals, die Windenergieprojekte stoppen – eine Energiequelle, die Trump seit Langem verhöhnt. Er sagte diese Woche erneut: „Jedes Land mit Windrädern ist ein Verlierer.“
Der Beitrag Die Trump-Regierung zahlt RWE dafür, US-Windprojekte zu stoppen – und das Geld stattdessen in Gasprojekte zu „reinvestieren“. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Derya Aydın: Friedensaufbau und Trauer gehen Hand in Hand
Die kollektiven Trauerfeiern für Gefallene der kurdischen Freiheitsbewegung sind für die Anthropologin Derya Aydın ein sichtbares Zeichen dafür, dass sich die Türkei in einer Übergangsphase der Konfliktlösung befindet. Im Vergleich zu den vergangenen zehn Jahren hätten Versuche, kurdische Trauer zu kriminalisieren, abgenommen. Zugleich sieht Aydın weiterhin klare Grenzen: Der Staat wolle verhindern, dass sich die Trauer im öffentlichen Raum institutionalisiert und zu einer gesellschaftlich legitimierten, dauerhaften Form des Gedenkens entwickelt.
Im zweiten Teil unseres Interviews spricht Aydın über die symbolische Macht politischer Toter, die gesellschaftliche Konkurrenz um legitime Formen des Gedenkens und die Voraussetzungen für einen Übergang vom negativen zum positiven Frieden. Dabei verweist sie auf Erfahrungen von Südkurdistan und Şengal über Spanien und Palästina bis nach Lateinamerika. Friedensprozesse, so Aydın, müssten sich auch der Wahrheit des politischen Todes stellen, Tote identifizieren und ihnen ihre Würde zurückgeben.
„Der Prozess bewegt sich stärker auf Messers Schneide als 2013“
Aus regierungsnahen Kreisen und von faschistischen Parteien kamen provokative Äußerungen gegen die Trauerfeiern. Warum wird auf das Recht zu trauern mit Ablehnung reagiert, während zugleich von Frieden gesprochen wird?
Zunächst einmal muss man, wenn man sich die Missachtung und die entwürdigende Behandlung von Toten in den vergangenen zehn Jahren sowie den Diskurs ansieht, der diese Praktiken legitimiert hat, feststellen, dass die heutigen Versuche der Kriminalisierung zurückgegangen sind. Ja, es gab Festnahmen, doch die Betroffenen wurden wieder freigelassen. Auch aus Regierungskreisen habe ich Äußerungen wahrgenommen, in denen Trauer als etwas Selbstverständliches bezeichnet wurde. Natürlich sollte all das längst selbstverständlich sein. Und ja, man kann sagen, dass wir nach zwei Jahren an einem weiter fortgeschrittenen Punkt stehen müssten. Ich verstehe solche Einschätzungen, doch der Charakter dieser Phase muss genau analysiert werden.
Die einzelnen Schritte werden langsamer vollzogen. Auch wenn es bislang noch nicht zur Anwendung gekommen ist, stellt das Rahmengesetz mit Blick auf die Kurdistanfrage einen ersten Text dieser Art dar und ist von Bedeutung. Wenn Sie mich fragen, bewegt sich dieser Prozess noch stärker auf Messers Schneide als der Prozess von 2013. Sowohl angesichts der weltpolitischen Konjunktur als auch mit Blick auf die Lösung eines inzwischen fast ein halbes Jahrhundert andauernden Konflikts ist bei beiden Seiten, die – wenn man so will – zutiefst erschöpft sind, eine realistischere Herangehensweise zu beobachten.
Von zwei homogenen Seiten kann natürlich kaum die Rede sein. Insbesondere wenn man die Fragmentierung innerhalb des türkischen Staates und die heterogene Struktur der kurdischen Bewegung berücksichtigt, gehen die Seiten insgesamt wesentlich vorsichtiger und behutsamer vor. Vielleicht werden die Gespräche auch deshalb derart abgeschirmt geführt. Es wäre wohl auch nicht falsch zu sagen, dass auf beiden Seiten das Trauma des Konfliktgeschehens der vergangenen zehn Jahre und seiner Folgen nachwirkt.
Ich denke, dass dieses Trauma in der Gesellschaft noch wesentlich tiefer sitzt. Natürlich gibt es auch andere Gründe, doch auch deshalb begleitet die Gesellschaft den Prozess deutlich stiller als 2013/2014. Ich halte den Prozess nicht für fragiler als damals. Doch insbesondere seit zwei Jahren wirken die Seiten darauf bedacht, keine schwerwiegenden Fehler zu machen. Wie bei einem Tauziehen halten sie das Seil auf ihrer jeweiligen Seite fest umklammert, ziehen es zu sich und versuchen dabei, ihre – wenn man so will – „Errungenschaften“ zu bewahren. Denn in diesem seit Jahren andauernden Konflikt gibt es weder Sieger noch Besiegte.
„Der Staat will nicht, dass Trauer zu legitimiertem Gedenken wird“
Wie die Festnahmen zeigen, will der Staat nicht, dass sich diese Trauer im öffentlichen Raum institutionalisiert und zu einer gesellschaftlich legitimierten, dauerhaften Form des Gedenkens wird. Auch wenn zwischen 2013 und 2015 Friedhöfe angelegt, Tote geborgen und kollektive Beisetzungszeremonien abgehalten wurden, zeigten sowohl die Kriminalisierung in den Medien als auch Vorgehensweisen wie die Zerstörung des Denkmals für Mahsum Korkmaz, dass der Staat verhindern wollte, dass dieser Prozess in ein dauerhaftes öffentliches Gedenken mündet, und Trauer nur innerhalb bestimmter Grenzen zuließ.
In meiner Forschung habe ich versucht, die damalige Haltung des Staates gegenüber diesen Friedhöfen zu verstehen, und mich intensiv mit der Frage beschäftigt, wo die Grenzen des staatlich Zugelassenen begannen und wo sie endeten. Die komplexen politischen Strategien und Praktiken des Staates können mitunter den Eindruck erwecken, er handle widersprüchlich. Rückblickend wird jedoch deutlicher, dass er damals im Rahmen einer äußerst konsequenten Politik vorging. Heute verhält es sich ähnlich.
Dass die Trauerfeiern ins Visier genommen werden, hat darüber hinaus unterschiedliche sichtbare und unsichtbare Gründe. Im Kern steht der Wille, die im Bereich der Trauer in der Türkei geschaffene und institutionalisierte Diskriminierung aufrechtzuerhalten. Nach dieser Logik dürfen kurdische politische Tote und die Toten des Staates nicht in gleicher Weise öffentlich erinnert werden. Sie dürfen nicht einmal in derselben Weise betrauert werden wie Tote im Rahmen traditioneller Trauerpraktiken. Denn auch ihrem Leben wird nicht derselbe Wert zugeschrieben. Achten Sie darauf: Diejenigen, die diese Trauer zu kriminalisieren versuchen, stören sich vor allem an dem auch von Kurd:innen verwendeten Begriff „Şehîd“. Denn indem dieser Begriff in einen kurdischen Kontext gestellt wird, dekonstruiert er den im öffentlichen Raum der Türkei geschaffenen „Märtyrermythos“. Für die große Mehrheit der Gesellschaft in der Türkei ist es schwer, dies anzuerkennen.
Das Bemühen der Angehörigen, die Würde des vom Staat und seinen ideologischen Apparaten seit Jahren entmenschlichten „PKK-Lebens“ und parallel dazu auch des entmenschlichten toten Körpers zu schützen – und darüber hinaus der Versuch, diesen mit der Bezeichnung „Şehîd“ zu sakralisieren –, kann die politischen und emotionalen Welten erschüttern, die sich um den „Vertrag der Türkischkeit“ herausgebildet haben. Das ist eine Realität. Diese gesellschaftlichen Verhältnisse muss man genau lesen. Ich denke jedoch, dass sich viele Kurd:innen, die Verluste erlitten haben, dieser Realität bewusst sind. Gerade deshalb erzählen sie trotz all des erlittenen Schmerzes unermüdlich und beharrlich von der Wahrheit dessen, was geschehen ist, versuchen, Kontakte herzustellen, und weisen auf die Bedeutung des Friedens hin.
Die symbolische Macht des politischen toten Körpers
Ein weiterer Grund für die Reaktionen, vielleicht sogar der wichtigste, ist die symbolische Kraft, die von diesen politischen Toten ausgeht, selbst wenn ihre sterblichen Überreste nicht anwesend sind. Das ist die Macht des Todes. Mehr noch: die Macht des politischen toten Körpers. Dieser Körper ist tot und doch lebendig. Der tote Körper tritt uns mit einem politischen Leben gegenüber. Selbst wenn der Körper selbst nicht da ist…
Diese Kraft reicht inzwischen über die kurdische Geografie hinaus bis nach Istanbul, Großbritannien und in die Schweiz. Sie vermag Kurd:innen, die an unterschiedlichen Orten der Welt durch ein gemeinsames Gefühl miteinander verbunden sind, zu mobilisieren. Politisches Leben und politischer Tod besitzen eine solche Kraft, dass sie den gesellschaftlichen und politischen Raum der Kurd:innen seit Jahren prägen. Diejenigen, die mit diesen Reaktionen auftreten, sind sich dieser Kraft bewusst. Ich denke, dass auch der Staat gerade deshalb versucht, sie heute auszubalancieren.
„Wir befinden uns eindeutig in einer Übergangsphase der Konfliktlösung“
Entspricht das, was heute geschieht, tatsächlich den Prozessen der Übergangsjustiz innerhalb einer Konfliktlösung? Unternimmt der Staat einen Schritt im Rahmen dieses Prozesses, indem er Trauerfeiern zulässt und sogar ermöglicht, dass die sterblichen Überreste von Guerillakämpfer:innen vom Friedhof der Namenlosen übergeben und bestattet werden?
Ich weiß nicht, ob es weltweit einen allgemeingültigen Prozess der Übergangsjustiz in dem von Ihnen beschriebenen Sinne gibt. Schließlich ist es normal, dass jede Erfahrung innerhalb ihres eigenen spezifischen Kontextes verläuft. Insofern ist jedoch klar, dass wir uns mit Blick auf die Lösung des Konflikts in einer Übergangsphase befinden, auch wenn diese sehr langsam voranschreitet. Noch vor anderthalb oder zwei Jahren konnten Beisetzungszeremonien unmittelbar zum Ziel von Angriffen werden. Sie wissen selbst am besten, wie viele Trauer- und Beisetzungszeremonien mit Wasserwerfern angegriffen wurden. Bemerkenswerterweise kam es in den vergangenen zehn Jahren auch zu verschiedenen Angriffen von Zivilpersonen auf die Friedhöfe unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen. Wobei das eigentlich gar nicht bemerkenswert ist – schließlich kann sich eine solche Gewalt leider auf die gesamte Gesellschaft ausbreiten.
Als 2015 der PKK-Friedhof in Dersim zerstört wurde, fuhr Aysel Doğan dorthin und bezeichnete das Geschehen als Barbarei. Doch als Doğan 2022, sieben Jahre später, starb, wurde auch ihre Beisetzung angegriffen. Die Bilder der Gewalt gegen tote Körper im Jahr 2016 möchte ich nicht einmal wiederholen; die meisten davon sind der Öffentlichkeit ohnehin bekannt. Insbesondere aus Cizîr, Nisêbîn und Sûr… In Sûr hielten Familien im Dicle-Fırat-Kulturzentrum beinahe drei Monate lang Sitzwachen ab, um die sterblichen Überreste ihrer Angehörigen entgegennehmen zu können. Menschenrechtsorganisationen haben dazu Berichte veröffentlicht, die man einsehen kann. Eine Mutter, die beim MEBYA-DER in Amed tätig ist und damals 66 Jahre alt war, heute 77, erzählte mir, wie sie zu den Friedhöfen gingen, dort Wache hielten, um Angriffe auf die Grabstätten zu verhindern, und dabei selbst angegriffen wurden.
Selbst während der Corona-Pandemie wurden Grabsteine wegen kurdischer Buchstaben beschädigt. Deshalb sind auf den Grabsteinen einiger PKK-Mitglieder, die auf öffentlichen Friedhöfen bestattet wurden, ihre zweiten Namen nicht verzeichnet. Natürlich ist der gegenwärtige Prozess daher auch unter diesem Gesichtspunkt ein Prozess der Konfliktlösung. Die Namen der Verstorbenen werden bekannt gegeben, und es wird kollektiv getrauert. Dass diese Trauerfeiern nicht verhindert werden und Tote aus Friedhöfen der Namenlosen an ihre Angehörigen übergeben werden können, ist wichtig, reicht für sich genommen jedoch nicht aus.
Vom negativen zum positiven Frieden
Es ist wichtig, sich der Wahrheit des politischen Todes zu stellen, die begangenen Verbrechen zu dokumentieren und durch eine gerechte strafrechtliche Aufarbeitung dafür zu sorgen, dass sich das Geschehene – mit den bekannten Worten – ‚nie wieder‘ wiederholt. Ebenso wichtig ist es, den Toten ihre Würde zurückzugeben und die Forderung nach Respekt vor den Toten und nach Gerechtigkeit in das Zentrum des Kampfes für Frieden zu stellen. Ich denke, dass deshalb bereits jetzt die Voraussetzungen für die Suche nach den Toten und ihre Identifizierung geschaffen werden müssen. Das ist ein langfristiger Weg. Doch wenn wir uns die sichtbar werdende Demografie des politischen Todes und die Forderungen der Familien ansehen, muss damit so bald wie möglich begonnen werden.
Es braucht entsprechende Arbeiten unter Beteiligung insbesondere der Familien, aber auch von Rechtsmediziner:innen, forensischen Anthropolog:innen, forensischen Archäolog:innen, Jurist:innen und Menschenrechtsorganisationen. Die erste Voraussetzung dafür ist politische Verantwortung. Zugleich müssen Mechanismen geschaffen werden, in denen Staat und kurdische Bewegung in dieser Frage zusammenarbeiten können. Diese müssen gesetzlich abgesichert werden. Beide Seiten müssen den Weg für diese Arbeit freimachen und zugleich ihren Beitrag dazu leisten. Auch für den Übergang vom negativen zum positiven Frieden ist dies ein entscheidender Schritt.
„In Konfliktlösungsprozessen gibt es immer Trauer“
Gibt es dafür Beispiele aus anderen Teilen der Welt, und wenn ja, welche Erfahrungen wurden dort gemacht?
Natürlich gibt es sie! Manchmal unterliegen wir dem Irrtum, die Gewalt, die wir in unserem Land erleben, sei einzigartig. Doch in allen Konflikten werden tote Körper auf unterschiedliche Weise zum Ziel von Gewalt. Sterbliche Überreste können verschwinden. In all diesen Konflikten bleiben leider Tote zurück, die nicht angemessen bestattet werden können. Deshalb steht Trauer immer im Zentrum von Konfliktlösungsprozessen. Friedensaufbau und Trauer gehen Hand in Hand. Denn überall dort, wo sich Regime der Feindschaft herausbilden, werden im Grunde nicht nur die Lebenden, sondern leider auch die Toten zum Ziel von Gewalt. Schauen wir auf die nächstliegenden Beispiele. Von den Menschen, die bei den Massakern von Helebce und Anfal in Südkurdistan und im Irak getötet wurden, ist bislang nur ein sehr kleiner Teil identifiziert worden. Das hängt auch damit zusammen, dass die Konflikte in der Region in gewisser Weise bis heute andauern.
Noch bevor diese Fragen geklärt werden konnten, wurden dort Ezid:innen vom IS massenhaft ermordet, und bis heute werden immer wieder neue Massengräber von Ezid:innen entdeckt. Die irakische Behörde für Massengräber nimmt bei diesen Arbeiten eine zentrale Rolle ein. Zugleich versuchen internationale Einrichtungen – vom UN-Ausschuss gegen das Verschwindenlassen bis zur Guatemaltekischen Stiftung für Forensische Anthropologie (FAFG) – sowie Universitäten und Menschenrechtsorganisationen vor Ort, Untersuchungen zu den Massengräbern durchzuführen.
Der Nahe Osten und Kurdistan sind in dieser Hinsicht leider eine Geografie der Friedhöfe. Im vergangenen Jahrhundert wiederum war Europa eines der Zentren solcher inneren Konflikte. Von Spanien bis Bosnien wurden an vielen Orten Massengräber geöffnet und Tote identifiziert. Insbesondere der Balkan mit Jugoslawien, Bosnien und Kosovo gehört zu den Regionen, die von schweren inneren Konflikten geprägt wurden.
Wenn ich über Identifizierung und die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit nachdenke, beschäftigt mich immer wieder das Beispiel Spanien. Nach dem Krieg vermieden es die Menschen dort lange Zeit, sich der Frage zuzuwenden, was mit den Toten geschehen war. Erst zwei Generationen später begannen sie, die Gräber zu öffnen. Das hatte auch mit der Härte des Krieges und der großen Zahl der Verluste zu tun. Dass die Menschen zunächst in ihr Leben zurückkehren wollten, war eine Form, mit dem Trauma umzugehen. Doch Tote, die nicht würdig bestattet wurden, hören niemals auf, die Lebenden heimzusuchen. Schließlich waren es die Enkel:innen, die zurückkehrten und fragten: „Was ist mit unseren Vorfahren geschehen?“ Bis heute wird in Spanien zu Massengräbern geforscht.
Auf der anderen Seite ist Palästina das gegenwärtig brennendste Beispiel. Auch die Toten waren nach der Nakba der vielschichtigen Gewalt ausgesetzt, der die palästinensische Bevölkerung unterworfen wurde. Selbst palästinensische Friedhöfe sollten von den Landkarten und aus dem Gedächtnis getilgt werden. Über den Friedhöfen wurden ausgedehnte Wälder angelegt, um die Verbindung Palästinas zu seiner Vergangenheit zu kappen. Was mit den Toten in Gaza geschehen ist, konnte bis heute nicht vollständig aufgeklärt werden, denn die Lebenden kämpfen dort noch immer ums Überleben.
„Aus diesen Erfahrungen können wir viel lernen“
Auch die inneren Konflikte in Asien, etwa der Bürgerkrieg in Sri Lanka, verliefen äußerst blutig, und die sterblichen Überreste Tausender Menschen, die dabei ums Leben kamen, werden bis heute vermisst. Die Beispiele aus Süd- und Mittelamerika sind ohnehin bekannt und äußerst erschütternd. In Chile, Argentinien, Kolumbien und Guatemala waren das gewaltsame Verschwindenlassen von Menschen und konfliktbedingte Todesfälle weit verbreitet. In diesen Ländern dauert der Kampf darum, die Toten zu würdigen und ihre Würde zu schützen, bis heute an. Die FAFG etwa nutzt seit 28 Jahren sämtliche Möglichkeiten der forensischen Wissenschaften im Dienst des Lebens und der Wahrheit, um Tote zu identifizieren.
Durch die Arbeit zahlreicher Rechtsmediziner:innen, Anthropolog:innen, Archäolog:innen, Jurist:innen und Familien hat die Stiftung bislang 20.323 DNA-Proben gesammelt. Im Rahmen von Exhumierungen und Untersuchungen wurden die sterblichen Überreste von 12.666 Opfern geborgen, 3.994 Menschen identifiziert und 993 Zeugenaussagen dokumentiert. Die FAFG hat zudem forensische Untersuchungen in Mexiko, Kolumbien, Bangladesch und Syrien durchgeführt. Mit ihren Ausbildungsprogrammen im Rahmen der Global Academy of Forensic and Physical Anthropology bildet sie weiterhin in einem weiten geografischen Raum – von den Philippinen über den Libanon und Syrien bis nach Südkorea – qualifizierte Fachkräfte aus und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Wahrheitssuche und zu forensischen Untersuchungen im Rahmen von Friedensprozessen.
Auch wenn Kontext und Ergebnisse all dieser Konflikte und Lösungsprozesse unterschiedlich sind, sind wir letztlich Teil dieser Welt, und vieles von dem, was wir erleben, ist nicht einzigartig. In dieser Hinsicht sind all diese Beispiele lehrreich. Auch in unserem Land können wir aus diesen Erfahrungen viel lernen – bei der Aufarbeitung vergangener Verbrechen, ihrer gerechten gerichtlichen Ahndung und der Identifizierung der infolge des Konflikts Getöteten, um ihre Würde zu schützen. Zugleich bieten sich Möglichkeiten, in diesen Fragen zusammenzuarbeiten.
https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/derya-aydin-trotz-all-dieser-verluste-halten-die-menschen-am-frieden-fest-52696 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-50874 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/tausende-erinnern-in-zahlreichen-stadten-an-gefallene-kampfer-innen-52708
Tausende nehmen Abschied von Sîpan Hiznî
Tausende Menschen aus der Region Cizîrê haben den ermordeten Kämpfer der Hesekê-Brigade Sîpan Hiznî (Samî Şêxmûs Hiso) zu Grabe getragen. Die Beisetzung fand am Sonnabend auf dem Şehîd-Dijwar-Friedhof im Dorf Dawudiyê bei Hesekê statt. Hiznî war am Donnerstag in Hesekê von einer bewaffneten Gruppe verschleppt und ermordet worden. Die Täter filmten die Tat und verbreiteten die Aufnahmen zusammen mit antikurdischen Drohungen in sozialen Netzwerken. Der Mord löste in mehreren Städten Rojavas Proteste aus. In Kobanê gingen Truppen der Allgemeinen Sicherheit gegen Demonstrierende vor und nahmen zahlreiche Menschen fest.
„Symbol für Menschlichkeit und Freiheit“
Die Trauerfeier begann mit einer Schweigeminute für die Gefallenen des kurdischen Freiheitskampfes. Welîda Botî vom Angehörigenrat von Gefallenen sprach der Familie ihr Beileid aus und rief dazu auf, die unter großen Opfern errungenen Errungenschaften der Rojava-Revolution zu verteidigen. Der Ko-Vorsitzende der Partei PYD, Xerîb Hiso, bezeichnete den Mord an Sîpan Hiznî anschließend als „barbarischen und unmenschlichen Akt“. Hiznî habe gegen die Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) gekämpft und dabei nicht allein sein eigenes Volk, sondern Menschen unterschiedlicher ethnischer und religiöser Zugehörigkeit verteidigt.
„Sîpan war ein Symbol für Menschlichkeit und die Freiheit der Völker“, so Hiso. Schließlich sei er selbst auf brutale Weise ermordet worden. Der Politiker wandte sich entschieden dagegen, den Mord als individuelle Tat oder als Stammeskonflikt darzustellen. Er ordnete ihn in politische Entwicklungen und äußere Einflussnahmen ein, die darauf abzielten, den Willen der Bevölkerung der Region zu brechen. Kurd:innen und Araber:innen hätten über Jahre zusammengelebt, Syrien gemeinsam verteidigt und gemeinsam Menschen im Kampf verloren, erklärte der PYD-Vorsitzende.
Hiso macht Übergangsregierung für Kobanê verantwortlich
Hiso ging bei der Trauerfeier auch auf die tödlichen Ereignisse in Kobanê ein. Er machte die syrische Übergangsregierung für die Eskalation und den Brand im Gefängnis verantwortlich. Das Feuer sei ausgebrochen, nachdem die Allgemeine Sicherheit die Kontrolle über die Sicherheit des Gefängnisses übernahm. Die PYD hatte bereits zuvor schwere Vorwürfe gegen Damaskus erhoben. Nach dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Proteste waren Festgenommene in das Gefängnis von Kobanê gebracht worden. Dort kam es zu Unruhen, als Insassen erfuhren, dass sie gegen ihren Willen in Gefängnisse der Provinz Aleppo verlegt werden sollten. In Teilen des Gefängnisses wurde daraufhin Feuer gelegt. Hiso rief die Bevölkerung dazu auf, Versuchen entgegenzutreten, Feindschaft zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen der Region zu schüren.
„Nicht in die Falle eines neuen Krieges geraten“
Auch Sîpan Hiznîs Onkel Ehmed Hiso wandte sich an die Trauergemeinde. Sein Neffe habe die verschiedenen Bevölkerungsgruppen der Region verteidigt, sagte er und rief die Menschen in Rojava dazu auf, angesichts der angespannten Situation besonnen und mit politischem Bewusstsein zu handeln. „Die Bevölkerung darf nicht in das Spiel der Banden geraten, die die Region in einen neuen Krieg treiben wollen“, betinte Hiso.
Nach den Redebeiträgen wurden die Personalien Sîpan Hiznîs verlesen und seiner Familie übergeben. Anschließend wurde er unter „Şehîd namirin“-Rufen beigesetzt.
Opferzahl nach Gefängnisbrand auf acht korrigiert
Unterdessen wurde die Zahl der Todesopfer des Gefängnisbrands in Kobanê nach unten korrigiert. Nachdem zunächst von neun Toten die Rede gewesen war, werden inzwischen acht Gefangene als Todesopfer genannt: Xalid Mihemed, Ezîz Reşîd, Mehmûd Mistefa, Bozan Dalî, Elî Îsa, Delîl Şêx Elî, Elî Eqîlî und Şerwan Şevxan. Die acht Toten sollen am Montag, 14. September, nach Abschluss der Trauerbesuche gemeinsam beigesetzt werden. Die Trauerfeier findet auf dem Şehîd-Dîcle-Friedhof in Kobanê statt.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/mazlum-abdi-in-kobane-regierungstruppen-ziehen-sich-aus-stadtzentrum-zuruck-52707 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/kampfer-der-heseke-brigade-nach-entfuhrung-ermordet-52683 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/pyd-macht-Ubergangsregierung-fur-eskalation-in-kobane-verantwortlich-52706 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/msd-warnt-nach-mord-an-sipan-hizni-vor-antikurdischer-gewalt-52700 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/nach-gewaltsamem-vorgehen-gegen-proteste-neun-tote-in-gefangnis-von-kobane-52699
Degitalisierung: Der Bärendienst
Der Name der Stadt Berlin ist nicht direkt mit Bären verwandt. Und doch haben dort gleich mehrere Bärendienste einen großen Cyberangriff begünstigt. Dieser Angriff ist kein Einzelfall und die Informationssicherheit in Deutschland grotesk.
Das lästige Insekt. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: Jin Yeong KimEs war einmal ein Bär und ein Hobbygärtner in seinem Altenteil.
Beide waren einsam gar und wurden Freunde fortan.
Nun lebte der Bär im Gärtlein und verdingte sich hier und dort.
Eines Tages schlief der Gärtner friedlich vor sich hin.
Es begab sich, dass eine Fliege dem Freund in die Nase kroch.
Versucht zu verscheuchen das lästige Insekt der Bär.
Nimmt einen Pflasterstein der Bär und wirft ihn voller Kraft.
Seinen Freund dabei voller Wucht mit erschlagen hat.
Zum Einstieg in die heutige Degitalisierung soll uns eine leicht poetische Kurzfassung der Fabel „Der Bär und der Gartenfreund“ von Jean de La Fontaine dienen. Die Fabel ist der Ursprung des Sprichworts „jemandem einen Bärendienst erweisen“. Es beschreibt den Versuch, in vermeintlich guter Absicht durch eigenes Handeln eine Situation letztlich noch wesentlich schlimmer zu machen.
In den vergangenen Wochen sind immer wieder Situationen aufgetreten, in denen speziell der Informationssicherheit der sprichwörtliche Bärendienst erwiesen wurde. Es scheint geradezu, als wäre eine ganze Herde von Bären unterwegs gewesen, dabei sind Bären doch eher Einzelgänger, auch die besonders berüchtigten Problembären. Ein Versuch, die Bärendienste der letzten Wochen zusammenzufassen.
Das BärleinTrotz phonetischer Ähnlichkeit ist der Name der Stadt Berlin nicht direkt mit Bären verwandt. Berlin kommt eher aus einem Sumpf, von der Wortherkunft her. Abgesehen davon ist der Bär das Berliner Wappentier und angesichts aktueller Ereignisse führt uns das zu einem ersten Anschauungsbeispiel für Bärendienste.
Nun ist der Cyberangriff mit anschließendem Leak von etwa einer Million Daten aus zwei Berliner Senatsverwaltungen ein Thema, das in seinen tieferen Ursachen nicht so ganz einfach zu erklären ist, zumal die Situation geradezu von einer gewissen Berlinigkeit strotzt.
Was ist eigentlich passiert? Ein Angreifer bewegt sich mindestens seit Anfang August in den Netzen zweier Senatsverwaltungen in Berlin und zieht munter Daten ab. Mitte August etwa wird der Angriff schließlich bemerkt. Dabei stellt sich heraus, dass dieser wohl schon etwas länger andauerte.
Die betroffenen Senatsverwaltungen sind wegen des Angriffs erst mal kurzzeitig nicht handlungsfähig, weil sie vom Landesnetz getrennt werden. Die Auszahlung des Wohngeldes für etwa 50.000 berechtigte Haushalte ist nicht im normalen Zeitraum möglich. Nach ein paar Tagen gehen die betroffenen Behörden wieder ans Netz. Ein sehr großes Netz, von dessen Größe man selbst überrascht war, wie Interims-CDO Hauer dann feststellen musste. Zwischendrin versucht die Senatsverwaltung zu beschwichtigen, es seien bei einem „sehr professionellen Angriff“ nur ohnehin öffentlich einsehbare Daten abgeflossen. Keine Bange, alles unter Kontrolle.
Auftritt des ProblembärenKurz darauf folgt dann der Kontrollverlust. Ein erstes Eingeständnis, dass vielleicht doch mehr Daten abgeflossen sein könnten. Im Darknet taucht bei Rhysida, einer international aktiven Ransomware-Gruppe, die eher finanziell motiviert ist und deren Herkunft nicht vollständig geklärt werden kann, ein dezenter Hinweis auf. Dieser besagt, dass die Daten aus Berlin gegen Zahlung von 30 Bitcoin „exklusiv erworben“ werden können, bevor diese veröffentlicht werden. Gefunden hatte das zuerst der Spiegel [€].
In der Folge verhält sich das Land Berlin zumindest in Hinblick auf die Lösegeldforderung konsequent richtig: Es will sich nicht erpressen lassen. In Folge kommt es am Freitag, den 4. September, zur Veröffentlichung aller Daten im Darknet.
.cls-1{fill:000000;} Wir schlagen Alarm.Für deine Grundrechte. Jetzt mitmachen
Die Hackergruppe ist etwas schlampig beim Upload der Daten und ein drittes Datenpaket taucht erst in der Nacht vom 5. auf den 6. September auf. Mit Veröffentlichung aller Daten im Darknet beginnt jetzt eine mühsame Spurensuche, welche Daten eigentlich genau abgeflossen sind. Diese mühsame Spurensuche kann noch Wochen andauern. Obwohl das genaue Ausmaß des Datenabflusses noch nicht ganz klar ist, wird bereits wieder Entwarnung gegeben: Es seien keine militärischen Daten abgeflossen und nur Daten der niedrigsten Geheimhaltungsstufe. Derweil unterstützen bereits diverse Bundesbehörden bei der Aufarbeitung.
Jahrelange BärendiensteInmitten dieser Berlinigkeit haben sich ganz, ganz viele Bärendienste eingeschlichen. Sei es bei der vorschnellen Kommunikation, dass das alles ja nicht so gefährlich sei, die dann bereits mehrfach zurückgenommen werden musste. Sei es bei der Auswahl des Dienstleisters, der bei der digitalen Forensik unterstützen soll und selbst eine weitere Gefahr für die digitale Souveränität darstellen kann.
Durchaus interessant bei der Aufarbeitung kann da insbesondere die Sitzung des Ausschusses für Digitalisierung und Datenschutz vom 7. September sein.
Vonseiten des Senats wird da natürlich beteuert, nichts falsch gemacht zu haben. Der Mitarbeiter, der auf den Link in der Phishing-Mail geklickt hat, sei eben ein Teil der Sicherheitsarchitektur, auf den man angewiesen sei. Eine Aussage, die einen Bärendienst an allen Mitarbeitenden der Verwaltung darstellt. Nein, Mitarbeitende, die auf eine ausgefuchste Phishing-Kampagne mit einer über mehrere Ebenen laufenden Angriffskette wie TerminalFix hereinfallen, als Schuldige hinzustellen, erschlägt jegliches Engagement für die Digitalisierung der Verwaltung. Einem Menschen ist nicht das Fehlen von eigentlich selbstverständlicher Sicherheitsplanken anzulasten.
In Berlin sind über die Jahre Investitionen in Informationssicherheit verschleppt worden. Lücken wurden ignoriert und über Jahrzehnte ist ein Zoo an nicht mehr zeitgemäß zu handhabenden Anwendungen entstanden, die allesamt das Informationssicherheitsniveau derart gesenkt haben, dass ein derart großer Schaden wie der jetzige überhaupt erst eintreten konnte.
Kürzungen an den Mitteln für Informationssicherheit? Im Haushalt 2025 jüngst. Waren Mängel bekannt? Ja klar, besonders schwerwiegende Mängel etwa im Kontext der Justizverwaltung, wie der Rechnungshof im Jahresbericht 2024 feststellte. Sicherheit von Fachverfahren, also den spezialisierten Anwendungen, die einen Großteil der Verwaltungsvorgänge beherbergen? „Sie wissen selbst, wie alt manche Fachverfahren sind“, war in der Sitzung des Abgeordnetenhauses zu hören. Bei 21 Fachverfahren im Kontext Berlin lassen sich inzwischen kompromittierte Passwörter gar nicht ändern, weil diese fest im Quelltext hinterlegt sind.
Alles jeweils Bärendienste im Sinne der Informationssicherheit. Sei es aus Knausrigkeit, Unkenntnis, fehlender Priorisierung oder „haben wir schon immer so gemacht“. Dazu kommt eine chronische Unterfinanzierung des Berliner Kommunaldienstleisters ITDZ, der zwar nicht für die Überwachung der betroffenen Senatsverwaltungen zuständig war, aber dennoch die auffälligen Netzwerkverbindungen bei der Exfiltration der Daten gemerkt und gemeldet hat – im Verwaltungssinne quasi fast schon illegalerweise ohne direkte Zuständigkeit. Dazu kommt eine „vollständig zerstörte Kommunikation“ zwischen dem ITDZ und der Senatsverwaltung seit Mitte des Jahres [€].
Bei all diesem Wirrwarr in Berlin ist gar nicht mehr so klar trennbar, wer hier wem welchen Dienst erweist, aber in Summe handelt es sich um eine jahrelang anhaltende Kette an Bärendiensten im Sinne der Informationssicherheit. Tragen müssen die Konsequenzen des Leaks in Berlin viele Menschen, Behörden und Organisationen auch außerhalb Berlins über die nächsten Jahre hinweg.
Hoffnung verbreitet in dieser Berlinigkeit ausgerechnet Falk Steiner in einem Kommentar, der noch Schlimmeres befürchtete:
Alles netzpolitisch RelevanteDrei Mal pro Woche als Newsletter in deiner Inbox.
Jetzt abonnierenAuf der Habenseite der Berlin-Rhysida-Debatte steht lediglich, dass angesichts der geplanten Reform des Nachrichtendienstrechts noch niemand einen „Hackback“ des Bundesnachrichtendienstes auf Rhysida-Infrastruktur gefordert hat – selbst wenn die Novelle des Bundesnachrichtendienstgesetzes genau das im Prinzip ermöglichen könnte. Mitunter ist es dann eben schon ein Fortschritt, wenn nicht die allerabsurdesten Ideen ventiliert werden.
BärenfallenEigentlich sollte es in dieser Kolumne um diesen anderen Bärendienst gehen. Die Novelle des Bundesnachrichtendienstgesetzes. Den Versuch, Sicherheitslücken für deutsche Geheimdienste „in Wert bringen zu wollen“. Den politischen Versuch, Sicherheitslücken, die an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemeldet werden, auch an Geheimdienste auszuleiten. Sicherheitslücken, welche inzwischen auch im Kontext des Cyber Resilience Act von Herstellern von Produkten mit digitalen Elementen an das BSI als Zentralstelle gemeldet werden müssen.
Aber das scheint erst mal abgewendet: Nein, jetzt wieder doch keine Ausleitung an Nachrichtendienste. Versprochen. Oder?
Als die Themensetzung für diese Kolumne stattfand, waren in zwei Berliner Senatsverwaltungen Angreifer so tief im System, dass sie in aller Ruhe über Tage mehrere Terabyte an Daten ausleiten konnten. Daten fast aller Vertraulichkeitsarten, Daten von Bürger*innen, Unternehmen, kritischen Infrastrukturen, der Wasserversorgung in Berlin, Informationen über geplanten polizeilichen Objektschutz, kopierte MP3s auf Verwaltungsverzeichnissen und so weiter.
Das Bild der Informationssicherheit in Deutschland ist grotesk. Auf der einen Seite werden immer mehr politische Befugnisse zur Überwachung, aber auch für offensive Cyberangriffe ersonnen, zumindest in den Entwürfen von Referaten in Ministerien. Dies könne die Grundlage für die Auftragserfüllung darstellen, so hieß es da zu Beginn. Das zeugt von einem veralteten und grotesk verzerrten Bild von Informationssicherheit, bei dem sich Sicherheitslücken nur von den „Guten“ nutzen lassen und professionelle Cyberkriminelle durch Strafandrohung abgeschreckt werden.
Auf der anderen Seite öffentliche Einrichtungen, die ein adäquates Informationssicherheitsniveau kaum alleine halten können. Die Senatsverwaltungen in Berlin sind kein Einzelfall, sie sind nur der Teil der Verwaltung, der gerade im Fokus steht. Der Cyberangriff auf Anhalt-Bitterfeld war 2021, Südwestfalen 2023. Berlin, 2026. In der Folge wird der nächste größere Vorfall kommen – wann genau, ist ungewiss.
Um es grotesk zu halten, schließt diese Kolumne mit einem Zitat von Sinan Selen, Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz, der den Auftrag in Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft zumindest klar umreißt:
Der Auftrag ist ein eindeutiger: Schutz der Wirtschaft und der Gesellschaft. Und das wird nicht gelingen, wenn wir vorne so tun, als hätten wir die Hauseingangstür gesichert, und hinten dann bewusst die Terrassentür offenlassen.
Hoffen wir mal, dass sie in Berlin auch alle Terrassentüren schon gefunden haben.
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BAG kippt spektakuläres Urteil: Nach eigener Kündigung müssen Arbeitnehmer weiterarbeiten?
Ein Arbeitnehmer kündigt selbst, wechselt beruflich und soll trotzdem noch jahrelang für seinen früheren Arbeitgeber arbeiten: Genau über einen solchen Fall musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte den Beschäftigten zuvor sogar dazu verurteilt, seine Arbeitsleistung bis Ende 2027 anzubieten und während dieser Zeit keine andere Haupttätigkeit auszuüben.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese weitreichende Entscheidung am 10. September 2026 aufgehoben. Im Verfahren 2 AZR 13/26 wurde zugleich die Berufung des Arbeitgebers gegen das ursprüngliche Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg zurückgewiesen.
Damit ist die Arbeitgeberseite in diesem Verfahren gescheitert. Für Arbeitnehmer ist das Urteil besonders interessant, weil Arbeitsverträge immer wieder mehrjährige Bindungen, verlängerte Kündigungsfristen oder einen zeitweiligen Ausschluss der ordentlichen Kündigung enthalten.
Arbeitnehmer kündigte bereits nach wenigen MonatenDer Beschäftigte hatte zuvor als Geschäftsführer innerhalb einer Unternehmensgruppe gearbeitet und wechselte zum 1. Juli 2024 in ein Arbeitsverhältnis als Chief Sales Officer. Sein neuer Arbeitsvertrag enthielt eine ungewöhnlich weitgehende Regelung zur Vertragsdauer.
Darin hieß es, der Vertrag gelte vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2027. Ab dem 1. Juli 2027 sollte das Arbeitsverhältnis unbefristet weiterlaufen und von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten kündbar sein.
Schon am 27. August 2024 erklärte der Arbeitnehmer jedoch seine ordentliche Kündigung zum 30. September 2024. Der Arbeitgeber akzeptierte das nicht und vertrat die Auffassung, vor dem 1. Juli 2027 sei eine ordentliche Kündigung überhaupt nicht möglich.
Der Streit war damit erheblich größer als eine gewöhnliche Auseinandersetzung über einige Wochen Kündigungsfrist. Es ging um die Frage, ob ein Arbeitnehmer trotz seiner Kündigung noch über Jahre an seinen Arbeitgeber gebunden bleiben konnte.
Arbeitsgericht Oldenburg gab zunächst dem Arbeitnehmer rechtDas Arbeitsgericht Oldenburg wies die Klage des Arbeitgebers am 8. April 2025 ab. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts hatte die Kündigung vom 27. August 2024 das Arbeitsverhältnis wirksam zum 30. September 2024 beendet.
Das Gericht hielt die Vertragsklausel für rechtlich überprüfbar und beanstandete insbesondere deren fehlende Klarheit. Aus dem Vertrag ging nach dieser Beurteilung nicht hinreichend eindeutig hervor, dass tatsächlich drei Jahre lang überhaupt keine ordentliche Kündigung möglich sein sollte.
Die Klausel konnte vielmehr auch so verstanden werden, dass zunächst die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen gelten und erst ab Juli 2027 eine verlängerte Kündigungsfrist von sechs Monaten greifen sollte. Das Arbeitsgericht wandte deshalb die gesetzlichen Kündigungsregeln an.
Nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer grundsätzlich vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Arbeits- oder Tarifverträge können hiervon allerdings unter bestimmten Voraussetzungen abweichen.
LAG Niedersachsen: Arbeitnehmer sollte bis Ende 2027 weiterarbeitenDas Landesarbeitsgericht Niedersachsen beurteilte den Fall vollständig anders. Mit Urteil vom 19. Dezember 2025, Az. 17 SLa 430/25, änderte es die Entscheidung des Arbeitsgerichts ab.
Nach Auffassung des LAG war das Recht zur ordentlichen Kündigung für drei Jahre wirksam ausgeschlossen. Das Gericht ging insbesondere davon aus, dass die betreffende Vertragsgestaltung auf einen Wunsch des Arbeitnehmers während der Vertragsverhandlungen zurückzuführen war und deshalb nicht wie eine vom Arbeitgeber einseitig vorgegebene Allgemeine Geschäftsbedingung behandelt werden musste.
Das hatte für den Beschäftigten enorme Folgen. Seine Kündigung zum 30. September 2024 sollte unwirksam sein, und auch seine später ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen ließ das LAG nicht gelten.
Der Arbeitnehmer wurde sogar dazu verurteilt, seine Arbeitsleistung bis zum 31. Dezember 2027 zu erbringen. Gleichzeitig sollte er bis zu diesem Zeitpunkt keine andere Haupttätigkeit ausüben dürfen.
Instanz Entscheidung Folge für den Arbeitnehmer Arbeitsgericht Oldenburg Klage des Arbeitgebers abgewiesen Kündigung zum 30.09.2024 wurde als wirksam angesehen LAG Niedersachsen Arbeitgeber bekam weitgehend recht Arbeitsleistung und Verzicht auf andere Haupttätigkeit bis Ende 2027 BAG LAG-Urteil aufgehoben, Berufung des Arbeitgebers zurückgewiesen Arbeitgeber setzt seine Forderungen nicht durch BAG kippt die Entscheidung des LandesarbeitsgerichtsVor dem Bundesarbeitsgericht setzte sich nun der Arbeitnehmer durch. Der Zweite Senat hob das Urteil des LAG Niedersachsen auf und wies die Berufung des Arbeitgebers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg zurück.
Auch die Kostenentscheidung fällt deutlich aus. Der Arbeitgeber muss nach dem veröffentlichten Tenor die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen.
Das Ergebnis ist damit eindeutig: Der Arbeitgeber kann auf Grundlage der angegriffenen Entscheidung weder die Weiterarbeit bis Ende 2027 noch das weitgehende Verbot einer anderen Haupttätigkeit durchsetzen.
Warum die Begründung des BAG noch besonders wichtig wirdEine entscheidende Frage ist derzeit noch offen: Warum genau hat das Bundesarbeitsgericht das LAG-Urteil aufgehoben? Zum aktuellen Zeitpunkt liegt noch kein vollständig abgefasstes Urteil mit Entscheidungsgründen vor.
Deshalb wäre es voreilig zu behaupten, das BAG habe generell dreijährige Kündigungsausschlüsse in Arbeitsverträgen verboten. Ebenso wenig lässt sich derzeit sicher sagen, ob der Zweite Senat die Klausel wegen ihrer Formulierung, wegen der Vertragsverhandlungen, wegen der AGB-Regeln oder aus einem anderen rechtlichen Grund beanstandet hat.
Fest steht lediglich das Prozessergebnis. Das für den Arbeitgeber günstige Urteil des LAG Niedersachsen hat keinen Bestand mehr, während die Abweisung seiner Klage durch das Arbeitsgericht Oldenburg wieder hergestellt wurde.
Sobald die Entscheidungsgründe veröffentlicht sind, dürfte sich zeigen, wie weit die Entscheidung über diesen besonderen Fall hinausreicht.
Mehrjährige Bindung an den Arbeitgeber ist nicht automatisch unwirksamArbeitnehmer sollten aus dem neuen BAG-Urteil deshalb nicht den Schluss ziehen, jede Eigenkündigung beende ein Arbeitsverhältnis unabhängig vom Arbeitsvertrag. Das Gesetz erlaubt durchaus verlängerte Kündigungsfristen und kennt auch Arbeitsverhältnisse, bei denen eine ordentliche Kündigung zeitweise ausgeschlossen ist.
§ 622 BGB lässt einzelvertraglich längere Kündigungsfristen grundsätzlich zu. Für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer darf allerdings keine längere Frist vereinbart werden als für den Arbeitgeber.
Auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz zeigt, dass eine längerfristige Bindung grundsätzlich möglich sein kann. Wird ein Arbeitsverhältnis für mehr als fünf Jahre abgeschlossen, erhält der Arbeitnehmer nach fünf Jahren ein gesetzliches Kündigungsrecht mit einer Frist von sechs Monaten.
Eine vergleichbare Grenze enthält § 624 BGB für längerfristige Dienstverhältnisse. Auch dort ist nach fünf Jahren eine Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten vorgesehen.
Entscheidend kann die Formulierung im Arbeitsvertrag seinFür Beschäftigte lohnt deshalb ein genauer Blick in den Vertrag. Ein erheblicher Unterschied besteht beispielsweise zwischen einer verlängerten Kündigungsfrist, einer Mindestvertragsdauer und einem ausdrücklichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung.
Im entschiedenen Fall lautete die Klausel nicht ausdrücklich: „Eine ordentliche Kündigung ist bis zum 30. Juni 2027 ausgeschlossen.“ Stattdessen beschrieb der Vertrag zunächst eine Vertragsdauer und regelte anschließend, ab wann eine Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten möglich sein sollte.
Gerade diese Gestaltung hatte bereits das Arbeitsgericht Oldenburg als problematisch angesehen. Ob sich das BAG dieser Beurteilung angeschlossen hat, wird sich erst aus den schriftlichen Gründen ergeben.
Wer eine ähnliche Klausel im Arbeitsvertrag hat, sollte deshalb nicht allein aufgrund der Überschrift oder eines einzelnen Satzes davon ausgehen, drei oder vier Jahre nicht kündigen zu können.
Kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer tatsächlich zum Arbeiten zwingen?Auch diese Frage war an dem Verfahren bemerkenswert. Das LAG hatte den Mann zwar zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verurteilt, wies in seiner eigenen Begründung aber darauf hin, dass eine solche höchstpersönliche Arbeitsleistung nicht einfach mit den üblichen Zwangsmitteln vollstreckt werden kann.
Ein Arbeitgeber kann einen Beschäftigten also nicht durch staatlichen Zwang tatsächlich an den Arbeitsplatz bringen lassen. Besteht das Arbeitsverhältnis rechtlich fort, können sich aus einer Arbeitsverweigerung jedoch andere Folgen ergeben.
Denkbar sind je nach Sachverhalt unter anderem Vergütungsfragen, Schadensersatzansprüche oder Ansprüche wegen einer unzulässigen Konkurrenztätigkeit. Genau deshalb hatte der Arbeitgeber in dem Verfahren zusätzlich verlangt, dem Mann eine andere Haupttätigkeit bis Ende 2027 zu untersagen.
Eine andere Hauptbeschäftigung kann zum Problem werdenSolange ein Arbeitsverhältnis besteht, dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht ohne Weiteres für einen unmittelbaren Wettbewerber tätig werden. Deshalb ist die Frage, ob eine Eigenkündigung wirksam war, besonders wichtig, wenn bereits ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben wurde.
Im entschiedenen Verfahren war der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden zunächst anderweitig tätig und später Geschäftsführer eines Unternehmens geworden, an dem auch ein Unternehmen aus dem Wettbewerbsumfeld beteiligt war. Das machte den Streit über das Fortbestehen des früheren Arbeitsvertrages wirtschaftlich besonders bedeutsam.
Das BAG hat den vom LAG ausgesprochenen weitreichenden Unterlassungsanspruch nun jedoch ebenfalls beseitigt. Denn mit der Aufhebung des LAG-Urteils und der Zurückweisung der Arbeitgeberberufung bleibt es bei der Abweisung der entsprechenden Klage.
Eigenkündigung kann außerdem Folgen beim Arbeitslosengeld habenEine arbeitsrechtlich wirksame Kündigung beantwortet noch nicht die sozialrechtliche Frage, ob anschließend sofort Arbeitslosengeld gezahlt wird. Wer selbst kündigt und anschließend arbeitslos wird, riskiert grundsätzlich eine Sperrzeit, sofern kein anerkannter wichtiger Grund für die Aufgabe der Beschäftigung vorliegt.
Erst am 11. September 2026 hat Gegen-Hartz über eine Entscheidung berichtet, in der schlechte Einarbeitung, belastende Besprechungen und fehlende berufliche Perspektiven für sich genommen nicht ausreichten, um eine Sperrzeit nach einer Eigenkündigung zu vermeiden.
Deshalb sollten Arbeitnehmer die arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Folgen einer Kündigung getrennt prüfen. Eine Kündigung kann gegenüber dem Arbeitgeber wirksam sein und trotzdem gegenüber der Arbeitsagentur finanzielle Nachteile auslösen.
Auch eine Eigenkündigung unter Druck kann angreifbar seinDer umgekehrte Fall kommt ebenfalls vor: Beschäftigte wollen überhaupt nicht kündigen, werden vom Arbeitgeber aber unter erheblichen Druck gesetzt. Eine unter widerrechtlicher Drohung abgegebene Eigenkündigung kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden.
Gegen-Hartz hat bereits einen Fall erläutert, in dem eine solche vom Arbeitgeber erzwungene Eigenkündigung keinen Bestand hatte.
Auch das zeigt, dass bei einer Eigenkündigung nicht nur der Kündigungsbrief betrachtet werden darf. Vertragsklauseln, die Entstehung der Erklärung und die konkreten Umstände können über die Wirksamkeit entscheiden.
Nach einer Kündigung darf auch der Arbeitgeber nicht beliebig handelnDas Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich bis zum wirksamen Beendigungstermin weiter. Der Arbeitgeber kann deshalb einen Beschäftigten nach einer Kündigung ebenfalls nicht in jedem Fall ohne Weiteres von der Arbeit ausschließen.
Das BAG hat 2026 beispielsweise Grenzen für pauschale Freistellungsklauseln nach einer Kündigung aufgezeigt. Gegen-Hartz hat die Folgen dieser Rechtsprechung ausführlich dargestellt.
Damit zeigt sich auf beiden Seiten dasselbe Problem: Die Zeit zwischen Kündigung und tatsächlicher Vertragsbeendigung ist arbeitsrechtlich keineswegs bedeutungslos.
Was Arbeitnehmer aus dem neuen BAG-Urteil mitnehmen solltenDas Urteil vom 10. September 2026 ist vor allem ein Warnsignal gegen vorschnelle Schlussfolgerungen aus langen Vertragslaufzeiten. Nur weil ein Arbeitsvertrag mehrere Jahre nennt, folgt daraus nicht automatisch, dass Arbeitnehmer während der gesamten Zeit keinerlei Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung haben.
Umgekehrt sollten Beschäftigte eine Kündigungsausschlussklausel nicht einfach ignorieren. Ist eine solche Vereinbarung wirksam, kann eine ausgesprochene Kündigung möglicherweise nicht zu dem vom Arbeitnehmer gewünschten Termin wirken.
Wie weit das BAG seine neue Entscheidung verallgemeinert, wird erst die schriftliche Urteilsbegründung zeigen. Bis dahin steht jedenfalls fest, dass die außergewöhnlich weitreichende Entscheidung des LAG Niedersachsen keinen Bestand hat.
Praxisbeispiel: Arbeitnehmer will nach acht Monaten wechselnEin Arbeitnehmer unterschreibt einen Vertrag, in dem steht, dass das Arbeitsverhältnis für drei Jahre „gilt“ und anschließend mit sechs Monaten Frist gekündigt werden kann. Nach acht Monaten bekommt er ein deutlich besseres Angebot eines anderen Unternehmens und kündigt mit der gesetzlichen Frist.
Der Arbeitgeber erklärt daraufhin, die Kündigung sei unwirksam und der Beschäftigte müsse noch mehr als zwei Jahre bleiben. Nach dem neuen BAG-Urteil kann der Arbeitgeber nicht allein aus der genannten Vertragsdauer ableiten, dass er einen solchen Anspruch sicher durchsetzen kann.
Es muss zunächst geprüft werden, wie die Klausel formuliert wurde, wer sie in die Verhandlungen eingebracht hat und welcher rechtlichen Kontrolle sie unterliegt. Gerade bei einer bevorstehenden Tätigkeit für einen Wettbewerber sollte diese Prüfung erfolgen, bevor der neue Arbeitsplatz angetreten wird.
Häufige Fragen zum BAG-Urteil 2 AZR 13/26 1. Darf ein Arbeitnehmer trotz vertraglichem Kündigungsausschluss kündigen?Eine Kündigung kann jederzeit erklärt werden, sie muss aber nicht zum gewünschten Termin wirksam werden. Ob ein vereinbarter Kündigungsausschluss wirksam ist, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung und den gesetzlichen Grenzen ab.
2. Was hat das BAG am 10. September 2026 entschieden?Das Bundesarbeitsgericht hat unter dem Aktenzeichen 2 AZR 13/26 das Urteil des LAG Niedersachsen vom 19. Dezember 2025 aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Berufung des Arbeitgebers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg zurückgewiesen.
3. Bedeutet das Urteil, dass dreijährige Kündigungsausschlüsse immer unwirksam sind?Nein. Eine solche Aussage lässt sich dem bisher veröffentlichten Tenor nicht entnehmen. Die vollständigen Entscheidungsgründe des BAG liegen derzeit noch nicht vor.
4. Kann ein Arbeitgeber einen gekündigten Arbeitnehmer zum Weiterarbeiten zwingen?Auch bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis kann eine persönliche Arbeitsleistung nicht einfach mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden. Trotzdem können bei einer rechtswidrigen Arbeitsverweigerung andere arbeitsrechtliche oder finanzielle Folgen entstehen.
5. Kann man nach der Eigenkündigung sofort bei einem Konkurrenten anfangen?Das ist riskant, wenn unklar ist, ob das bisherige Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet wurde. Während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses können Wettbewerbs- und Rücksichtnahmepflichten einer Tätigkeit für einen Konkurrenten entgegenstehen.
6. Welche Kündigungsfrist gilt normalerweise für Arbeitnehmer?Nach § 622 Abs. 1 BGB gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können jedoch andere Regeln enthalten, weshalb vor einer Eigenkündigung immer die konkrete Vereinbarung geprüft werden sollte.
Der Beitrag BAG kippt spektakuläres Urteil: Nach eigener Kündigung müssen Arbeitnehmer weiterarbeiten? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner: Das passiert mit der Rente ab 2027
Das Jahr 2027 bringt für Rentnerinnen und Rentner gleich mehrere Veränderungen. Einige davon führen unmittelbar zu höheren Renten, andere verändern die Planung beim Übergang vom Beruf in den Ruhestand oder können sogar bisherige Vorteile kosten.
Besonders viel Aufmerksamkeit bekommen die Mütterrente III, die mögliche Rentenerhöhung im Juli und die neuen Regeln bei Teilrente und Krankengeld. Hinzu kommen Änderungen bei Betriebsrenten, Grundrente, Steuern und privater Altersvorsorge.
Allerdings ist nicht alles, was für 2027 genannt wird, bereits endgültig beschlossen. Deshalb ist es wichtig, zwischen geltendem Recht, bereits verabschiedeten Änderungen und Prognosen zu unterscheiden.
Die wichtigsten Rentenänderungen 2027 im Überblick Änderung Stand Was sich 2027 ändert Mütterrente III Beschlossen Für vor 1992 geborene Kinder kommen bis zu 6 weitere Monate Kindererziehungszeit hinzu. Grundrentenzuschlag Werte für 2027 veröffentlicht Neue Einkommensfreibeträge gelten bei der Anrechnung. Rentenerhöhung Prognose Die Deutsche Rentenversicherung rechnet derzeit mit rund 4,4 Prozent ab Juli 2027. Teilrente und Krankengeld Beschlossen Bei mehr als zwei Dritteln der Vollrente entfällt grundsätzlich der Krankengeldanspruch. Betriebsrente Beschlossen Gesetzliche Teilrente und vorzeitiger Bezug einer Betriebsrente lassen sich leichter verbinden. Steuer-Grundfreibetrag Regierungsentwurf Der Grundfreibetrag soll 2027 auf 12.564 Euro steigen. Regelaltersgrenze Geltendes Recht Für den Jahrgang 1961 gilt ein Regelrentenalter von 66 Jahren und 6 Monaten. Private Altersvorsorge Beschlossen Ab Januar 2027 starten neue staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte. 1. Mütterrente III bringt für viele Eltern mehr RenteEine der finanziell interessantesten Änderungen betrifft Eltern von Kindern, die vor 1992 geboren wurden. Ab dem 1. Januar 2027 werden für diese Kinder bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt.
Bislang werden für vor 1992 geborene Kinder höchstens zweieinhalb Jahre angerechnet. Die Mütterrente III ergänzt damit bis zu sechs weitere Monate beziehungsweise einen halben Entgeltpunkt je betroffenem Kind.
Beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro entspricht ein halber Entgeltpunkt zunächst 21,26 Euro zusätzlicher monatlicher Bruttorente je Kind. Dieser Betrag gilt rechnerisch für die erste Jahreshälfte 2027, denn zum 1. Juli kann sich der Rentenwert erneut verändern.
Wer beispielsweise zwei vor 1992 geborene Kinder erzogen hat und jeweils den vollständigen zusätzlichen halben Entgeltpunkt erhält, kommt beim heutigen Rentenwert auf 42,52 Euro zusätzlich im Monat. Bei drei Kindern wären es derzeit 63,78 Euro.
Ausführliche Berechnungen finden Sie auch in unserem Beitrag zur Mütterrente III und den zusätzlichen Rentenbeträgen für ein bis fünf Kinder.
Die Auszahlung der Mütterrente erfolgt für viele erst 2028Eine Besonderheit dürfte bei vielen Rentnern zunächst für Verwunderung sorgen. Der Anspruch entsteht zwar bereits zum 1. Januar 2027, technisch kann die Deutsche Rentenversicherung die zusätzliche Leistung bei vielen Bestandsrenten jedoch erst im Jahr 2028 auszahlen.
Das Geld für 2027 geht dadurch nicht verloren. Betroffene erhalten die zustehenden Beträge rückwirkend nachgezahlt.
Wer bereits Rente bezieht und dessen Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto gespeichert sind, muss grundsätzlich keinen gesonderten Antrag auf die Mütterrente III stellen. Dennoch kann es sinnvoll sein, das Versicherungskonto auf vollständige Kindererziehungszeiten zu überprüfen.
2. Neue Einkommensgrenzen beim GrundrentenzuschlagAuch beim Grundrentenzuschlag verändern sich 2027 die Freibeträge für die Einkommensanrechnung. Für Alleinstehende liegt der Freibetrag 2027 bei 1.555 Euro monatlich, für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften bei 2.425 Euro.
Bis zu diesen Grenzen wird das berücksichtigte Einkommen nicht auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Oberhalb der Freibeträge beginnt eine gestaffelte Anrechnung.
Bei Alleinstehenden reicht die erste Anrechnungsstufe bis zu einem Einkommen von 1.990 Euro, bei Paaren bis 2.861 Euro. Einkommen oberhalb des ersten Freibetrags wird in diesem Bereich zu 60 Prozent berücksichtigt.
Was darüber hinausgeht, wird stärker angerechnet. Ein höheres Einkommen kann deshalb dazu führen, dass ein vorhandener Grundrentenzuschlag sinkt oder vollständig aufgezehrt wird.
Mehr zu Grundrentenzuschlag und weiteren Leistungen lesen Sie in unserem Überblick zu zusätzlichen Leistungen für Rentner.
3. Zum 1. Juli 2027 könnte die Rente um rund 4,4 Prozent steigenFür Millionen Rentner dürfte die reguläre Rentenanpassung zum 1. Juli 2027 besonders interessant sein. Die Frühjahrsfinanzschätzung 2026 der Deutschen Rentenversicherung geht derzeit von einem möglichen Plus von rund 4,4 Prozent aus.
Eine monatliche Bruttorente von 1.000 Euro würde bei exakt 4,4 Prozent rechnerisch auf 1.044 Euro steigen. Aus 1.500 Euro würden 1.566 Euro und aus 2.000 Euro würden 2.088 Euro.
Diese Werte sind jedoch noch nicht beschlossen. Wie hoch die Rentenanpassung tatsächlich ausfällt, wird erst im Frühjahr 2027 anhand der dann verfügbaren Daten ermittelt.
Die Entwicklung der Löhne und der Sozialabgaben beeinflusst die spätere Berechnung. Rentner sollten die 4,4 Prozent deshalb als derzeitige Orientierung und nicht als garantierte Erhöhung einplanen.
Eine ausführliche Tabelle mit verschiedenen Rentenhöhen finden Sie in unserem Beitrag zur möglichen Rentenerhöhung 2027.
Rentenerhöhung bedeutet nicht automatisch 4,4 Prozent mehr auf dem KontoAuch wenn die Bruttorente steigt, fällt das zusätzliche Netto geringer aus. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden weiterhin von der gesetzlichen Rente abgezogen.
Bei steuerpflichtigen Rentnern kann außerdem die Einkommensteuer steigen. Regelmäßige Rentenanpassungen erhöhen bei Bestandsrentnern grundsätzlich den steuerpflichtigen Rentenbetrag, während der einmal festgestellte persönliche Rentenfreibetrag nicht entsprechend mitwächst.
4. Die 99,99-Prozent-Teilrente verliert ab 2027 einen wichtigen VorteilEine deutliche Änderung trifft Rentner, die weiter sozialversicherungspflichtig arbeiten und ihre Altersrente bisher beispielsweise zu 99,99 Prozent beziehen. Diese Gestaltung wurde häufig genutzt, um rechtlich Teilrentner zu bleiben und dadurch unter bestimmten Voraussetzungen einen Krankengeldanspruch zu erhalten.
Ab dem 1. Januar 2027 funktioniert dieses Modell beim Krankengeld nicht mehr. Nach der neuen Fassung des § 50 SGB V entfällt der Krankengeldanspruch bei einer Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente.
Das bedeutet beispielsweise, dass Teilrenten von 70, 80, 90 oder 99,99 Prozent beim Krankengeld grundsätzlich genauso problematisch werden wie eine Vollrente. Die Teilrente von 99,99 Prozent selbst wird allerdings nicht abgeschafft.
Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag darüber, welche Teilrentner ab 2027 ihren Krankengeldanspruch verlieren.
Wer Krankengeld erhalten will, muss die Zwei-Drittel-Grenze beachtenDer Gesetzestext spricht von einer Teilrente von „mehr als zwei Dritteln der Vollrente“. Genau zwei Drittel werden allein aufgrund der Rentenhöhe deshalb nicht vom neuen Ausschluss erfasst.
In der Praxis ist Vorsicht bei Prozentangaben geboten. Zwei Drittel entsprechen mathematisch 66,666… Prozent, sodass 66,67 Prozent bereits geringfügig darüber liegen.
Eine Teilrente von 66,66 Prozent liegt dagegen unterhalb der Schwelle. Ob tatsächlich ein Krankengeldanspruch besteht, hängt zusätzlich von den übrigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.
5. Betriebsrente und gesetzliche Teilrente lassen sich ab 2027 besser kombinierenFür Beschäftigte, die schrittweise aus dem Berufsleben ausscheiden wollen, gibt es gleichzeitig eine Erleichterung. Ab dem 1. Januar 2027 wird der Bezug einer gesetzlichen Altersrente als Teilrente beim vorzeitigen Bezug einer Betriebsrente stärker berücksichtigt.
Damit kann eine Betriebsrente grundsätzlich auch dann früher in Anspruch genommen werden, wenn gleichzeitig nur eine gesetzliche Teilrente und keine Vollrente bezogen wird. Das kann Modelle für einen gleitenden Übergang in den Ruhestand attraktiver machen.
Allerdings bedeutet die Änderung nicht, dass jeder Teilrentner automatisch eine Betriebsrente erhält. Versorgungssysteme können weitere Voraussetzungen enthalten, und bei einem vorzeitigen Beginn können Abschläge entstehen.
Auch ein allgemeiner Anspruch darauf, lediglich einen bestimmten Prozentsatz der Betriebsrente als „Teilbetriebsrente“ auszahlen zu lassen, entsteht dadurch nicht. Betroffene sollten deshalb ihre Versorgungsordnung oder die Bedingungen des jeweiligen Versorgungsträgers prüfen.
6. Steuerlicher Grundfreibetrag soll auf 12.564 Euro steigenAuch steuerlich soll sich 2027 etwas ändern. Nach dem Anfang September 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf für die Einkommensteuerreform soll der Grundfreibetrag im Jahr 2027 auf 12.564 Euro steigen.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist dieser Betrag noch nicht endgültig Gesetz. Das parlamentarische Verfahren muss abgeschlossen werden.
Für Rentner ist außerdem ein häufiges Missverständnis wichtig: Eine Jahresbruttorente von 12.564 Euro wäre nicht allein wegen des Grundfreibetrags automatisch steuerfrei. Entscheidend ist das am Ende ermittelte zu versteuernde Einkommen.
Bei der Berechnung werden unter anderem der steuerpflichtige Anteil der Rente, der persönliche Rentenfreibetrag sowie abzugsfähige Versicherungsbeiträge und weitere steuerliche Beträge berücksichtigt. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, lässt sich deshalb nicht allein anhand der monatlichen Bruttorente beurteilen.
7. Der Jahrgang 1961 erreicht mit 66 Jahren und 6 Monaten die RegelaltersgrenzeDie schrittweise Anhebung des Rentenalters setzt sich auch 2027 fort. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1961 beträgt die Regelaltersgrenze 66 Jahre und 6 Monate.
Wer beispielsweise im Januar 1961 geboren wurde, erreicht diese Altersgrenze im Juli 2027. Bei einer Geburt im Juni 1961 wird sie im Dezember 2027 erreicht.
Menschen des Jahrgangs 1961, die zwischen Juli und Dezember geboren wurden, erreichen ihre Regelaltersgrenze dagegen erst im Jahr 2028. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt nach heutigem Recht die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Eine Übersicht über die verschiedenen Jahrgänge finden Sie in unserem Beitrag zu den Altersgrenzen und möglichen Rentenabschlägen der Jahrgänge 1959 bis 1964.
Regelaltersgrenze ist nicht dasselbe wie frühestmöglicher RentenbeginnWer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann eine Altersrente für langjährig Versicherte bereits früher beziehen. Dabei entstehen allerdings grundsätzlich dauerhafte Abschläge von 0,3 Prozent je Monat des vorgezogenen Rentenbeginns.
Nach mindestens 45 anrechenbaren Versicherungsjahren kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte früher und ohne Abschläge beginnen. Auch bei dieser Rentenart steigt die Altersgrenze für die jüngeren Jahrgänge schrittweise an.
8. Neue private Altersvorsorge startet am 1. Januar 2027Zum Jahresbeginn 2027 beginnt außerdem die reformierte staatlich geförderte private Altersvorsorge. Das entsprechende Gesetz wurde bereits 2026 beschlossen und ist Ende Mai 2026 in Kraft getreten.
Künftig werden neben Garantieprodukten auch staatlich geförderte Altersvorsorgedepots ohne Kapitalgarantie möglich. Darüber können beispielsweise Fonds und ETFs für die Altersvorsorge genutzt werden.
Zusätzlich wird ein Standardprodukt eingeführt, bei dem die Kosten begrenzt werden. Die staatliche Förderung wird ebenfalls neu gestaltet und stärker an die tatsächlich geleisteten Beiträge gekoppelt.
Bestehende Riester-Verträge bleiben bestehenWer bereits einen Riester-Vertrag besitzt, muss diesen wegen der Reform nicht kündigen. Für bestehende Verträge gilt Bestandsschutz, sodass sie grundsätzlich nach den bisherigen Bedingungen und mit der bisherigen Förderung weitergeführt werden können.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch in die neue Förderung oder in einen neuen Altersvorsorgevertrag gewechselt werden. Ein vorschneller Wechsel kann allerdings neue Abschluss-, Vertriebs- oder Wechselkosten verursachen.
Mehr zu den Möglichkeiten für bestehende Verträge lesen Sie in unserem Beitrag Was wird aus dem alten Riester-Vertrag?.
2027 bringt Gewinner, aber auch neue FallstrickeUnter dem Strich können viele Rentner 2027 finanziell profitieren. Besonders die Mütterrente III und eine mögliche kräftige Rentenanpassung würden die gesetzlichen Renten erhöhen.
Gleichzeitig entstehen neue Punkte, die bei der persönlichen Rentenplanung beachtet werden müssen. Das gilt vor allem für arbeitende Teilrentner, die sich bisher über eine sehr hohe Teilrente ihren Krankengeldschutz erhalten haben.
Wer Betriebsrente, gesetzliche Rente, Beschäftigung und Krankengeld miteinander kombiniert, sollte die Auswirkungen deshalb nicht getrennt betrachten. Eine Änderung an einer Stelle kann erhebliche Folgen für eine andere Leistung haben.
Beispiel aus der Praxis: Teilrente, Mütterrente und Krankengeld treffen aufeinanderUte M. bezieht bereits eine vorgezogene Altersrente und arbeitet daneben sozialversicherungspflichtig weiter. Sie erhält bisher 99,99 Prozent ihrer möglichen Altersrente, damit sie rechtlich als Teilrentnerin gilt.
Außerdem hat sie zwei Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Durch die Mütterrente III entstehen für sie ab Januar 2027 bei vollständiger Berücksichtigung insgesamt ein zusätzlicher Entgeltpunkt beziehungsweise nach dem derzeitigen Rentenwert zunächst 42,52 Euro zusätzliche Bruttorente pro Monat.
Ausgezahlt wird dieser zusätzliche Betrag bei ihrer Bestandsrente voraussichtlich erst 2028 rückwirkend. Gleichzeitig verliert ihre bisherige 99,99-Prozent-Teilrente ab Januar 2027 den Vorteil beim Krankengeld.
Möchte Ute M. ihren möglichen Krankengeldschutz aus der Beschäftigung erhalten, muss sie deshalb überprüfen, ob sie ihre Teilrente auf höchstens zwei Drittel reduzieren sollte. Vor einer Änderung sollte sie sowohl die Rentenversicherung als auch ihre Krankenkasse und bei vorhandener Betriebsrente den Versorgungsträger einbeziehen.
Der Beitrag Rentner: Das passiert mit der Rente ab 2027 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.