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Neue Jobcenter-Weisung: Für Selbstständige zählen beim Einstiegsgeld nur noch 24 statt 36 Monate

Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Fachlichen Weisungen zum Einstiegsgeld neu gefasst. Für Menschen, die mit Unterstützung des Jobcenters eine hauptberufliche Selbstständigkeit beginnen wollen, verschärft sich damit die wirtschaftliche Prognose: Als Orientierungsrahmen für das Ende der Hilfebedürftigkeit gelten nun bis zu 24 statt bislang 36 Monate.

Das kann Gründungen treffen, die eine längere Anlaufphase benötigen, etwa im Handwerk, in kreativen Berufen oder bei Dienstleistungen mit langsam wachsendem Kundenstamm. Wer Einstiegsgeld beantragt, sollte deshalb sehr genau belegen, wie der Betrieb spätestens innerhalb von zwei Jahren genug Gewinn für den eigenen Lebensunterhalt erwirtschaften kann.

Nicht die Bezugsdauer des Einstiegsgeldes wurde gekürzt

Bei der neuen 24-Monats-Grenze ist eine Unterscheidung wichtig. Die gesetzliche Höchstdauer des Einstiegsgeldes wurde nicht von 36 auf 24 Monate verkürzt, denn Paragraf 16b Absatz 2 SGB II erlaubt die Zahlung schon seit Jahren nur für höchstens 24 Monate.

Geändert wurde vielmehr der Zeitraum, auf den das Jobcenter bei seiner Zukunftseinschätzung blickt. In den seit dem 3. September 2026 gültigen Fachlichen Weisungen zu Paragraf 16b SGB II heißt es, als Orientierungsrahmen für die prognostizierte Überwindung der Hilfebedürftigkeit könnten bis zu 24 Monate angenommen werden.

Die Änderungshistorie der Weisung nennt ausdrücklich die Anpassung des Prognosezeitraums auf 24 Monate. Zuvor wurde bei Gründungen ein Zeitraum von bis zu 36 Monaten betrachtet.

Prüfpunkt Bisherige Verwaltungspraxis Neue BA-Weisung Prognose bis zum Ende der Hilfebedürftigkeit Bis zu 36 Monate Bis zu 24 Monate Gesetzliche Höchstdauer des Einstiegsgeldes Höchstens 24 Monate Weiterhin höchstens 24 Monate Umsatz- und Rentabilitätsvorschau Planung für drei Jahre Weiterhin Planung für drei Jahre Rechtsanspruch Nein, Ermessensleistung Weiterhin kein Rechtsanspruch Warum der kürzere Zeitraum für Gründer problematisch werden kann

Viele kleine Unternehmen erreichen nicht schon nach wenigen Monaten einen stabilen Gewinn. Anfangsinvestitionen, Kundenakquise, saisonale Schwankungen und verzögerte Zahlungseingänge können dazu führen, dass eine an sich aussichtsreiche Gründung erst im dritten Jahr ohne ergänzende Leistungen auskommt.

Nach der neuen Weisung muss das Geschäftsmodell das Jobcenter nun innerhalb eines kürzeren Zeitfensters überzeugen. Eine Planung, die erst für das dritte Jahr einen bedarfsdeckenden Gewinn ausweist, dürfte bei gemeinsamen Einrichtungen der Bundesagentur deutlich schwerer durchzusetzen sein.

Die Formulierung „bis zu 24 Monate“ ist allerdings ein Orientierungsrahmen und keine neue gesetzliche Ausschlussfrist. Das Jobcenter muss weiterhin den konkreten Fall prüfen und darf eine Ablehnung nicht allein mit einem pauschalen Textbaustein begründen.

Entscheidend ist die Hilfebedürftigkeit der gründenden Person

Die Prognose bezieht sich nach der BA-Weisung auf die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und nicht auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Das ist für Familien wichtig, wenn das Einkommen des neuen Betriebs zwar den eigenen Bedarf der Gründerin oder des Gründers deckt, aber noch nicht den vollständigen Bedarf aller Haushaltsmitglieder.

Das Jobcenter darf daher nicht ohne weitere Prüfung verlangen, dass die Selbstständigkeit binnen 24 Monaten die komplette Familie aus dem Leistungsbezug führt. Im Businessplan sollte dennoch klar berechnet werden, ab welchem Monat der voraussichtliche Gewinn den individuell zugerechneten Bedarf deckt.

Drei Jahre Zahlen bleiben trotz 24-Monats-Prüfung erforderlich

Die verkürzte Betrachtung bedeutet nicht, dass Antragstellende nur noch für zwei Jahre planen müssen. Die Weisung verlangt weiterhin eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau mit erwartetem Umsatz und erwarteten Kosten für die nächsten drei Jahre.

Zusätzlich prüft das Jobcenter eine aussagefähige Beschreibung des Vorhabens, den Lebenslauf, einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie gegebenenfalls erforderliche Zulassungen. Auch Angaben der gründungswilligen Person zur Tragfähigkeit und Nachweise über fachliche Kenntnisse können verlangt werden.

Die 36-Monats-Kalkulation bleibt deshalb Teil der Unterlagen, obwohl die Frage nach dem rechtzeitigen Ende der Hilfebedürftigkeit anhand des kürzeren Zeitraums bewertet wird. Antragstellende sollten ihre Planung so gestalten, dass der Monat des voraussichtlichen Ausstiegs aus dem Leistungsbezug eindeutig erkennbar ist.

Was eine tragfähige Planung jetzt zeigen sollte

Eine bloße Hoffnung auf steigende Umsätze reicht für eine positive Entscheidung nicht aus. Überzeugen können bereits vorhandene Aufträge, nachvollziehbare Preisberechnungen, realistische Auslastungszahlen, belastbare Kundenkontakte und ein plausibler Vergleich mit den Kosten des privaten Lebensunterhalts.

Bei langsam anlaufenden Vorhaben sollte erklärt werden, weshalb die Umsätze zunächst niedrig bleiben und welche konkreten Schritte bis zum 24. Monat den Gewinn erhöhen. Saisonbetriebe benötigen eine Planung, die gute und schwache Monate getrennt abbildet, statt lediglich einen Jahresdurchschnitt zu nennen.

Auch Krankenversicherung, Steuern, Rücklagen, Betriebsausgaben und Zahlungsausfälle dürfen nicht zu niedrig angesetzt werden. Übertriebene Umsatzannahmen können die Glaubwürdigkeit ebenso beschädigen wie eine Kalkulation, die wichtige Kosten verschweigt.

Fachkundige Stelle kann die Prognose absichern

Das Jobcenter kann die Tragfähigkeit selbst prüfen, wenn dort die nötige Fachkenntnis vorhanden ist. Fehlt diese, ist vor der Entscheidung eine aussagekräftige Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einzuholen.

Als solche Stellen nennt die Weisung unter anderem Kammern, Fachverbände, Kreditinstitute und Gründungsinitiativen. Das Verfahren muss für die gründende Person kostenfrei sein, wenn das Jobcenter die Stellungnahme verlangt.

Reicht eine Stellungnahme für die Beurteilung nicht aus, soll das Jobcenter bei der fachkundigen Stelle eine Nachbesserung verlangen. Eine unvollständige Bescheinigung darf daher nicht ohne Weiteres der Antragstellerin oder dem Antragsteller angelastet werden.

Persönliche Eignung wird ebenfalls geprüft

Neben den Geschäftszahlen bewertet die Integrationsfachkraft die persönliche Eignung. Dazu gehören fachliche Kenntnisse, betriebswirtschaftliches Wissen, Marketing- und Vertriebserfahrung, Motivation sowie die Bereitschaft, mit schwankenden Einnahmen und zeitlichem Mehraufwand umzugehen.

Auch familiäre oder gesundheitliche Bedingungen können berücksichtigt werden, soweit sie für das Vorhaben tatsächlich relevant sind. Pauschale negative Wertungen genügen nicht; die Entscheidung muss auf konkreten Tatsachen beruhen und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Wer Einstiegsgeld beantragen kann

Der Antrag muss gestellt werden, bevor die hauptberufliche Selbstständigkeit tatsächlich aufgenommen wird. Der Beginn ist durch passende Unterlagen belegbar, etwa durch die Gewerbeanmeldung, die Anzeige beim Finanzamt, Verträge oder die Eröffnung von Geschäftsräumen.

Auch der Wechsel von einer nebenberuflichen in eine hauptberufliche Selbstständigkeit kann gefördert werden. Hauptberuflich ist die Tätigkeit nach der Weisung grundsätzlich bei mindestens 15 Wochenstunden, sofern keine andere abhängige oder selbstständige Tätigkeit zeitlich überwiegt.

Zu Förderbeginn muss die antragstellende Person leistungsberechtigt nach dem SGB II sein. Arbeitslosigkeit ist dagegen keine zwingende Voraussetzung, sodass beispielsweise auch eine Gründung unmittelbar nach einer Eingliederungsmaßnahme oder Elternzeit unterstützt werden kann.

Kein automatischer Anspruch trotz guter Geschäftsidee

Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Selbst wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss das Jobcenter zunächst entscheiden, ob die Förderung erforderlich ist, und anschließend Dauer und Höhe festlegen.

Die Behörde muss dabei begründen, weshalb sie die Leistung bewilligt oder ablehnt. Eigene örtliche Vorgaben dürfen den Entscheidungsspielraum der Integrationsfachkraft nicht vollständig beseitigen, insbesondere wenn ein ungewöhnlicher Einzelfall von typischen Gründungen abweicht.

Wer mehr über die Förderung erfahren möchte, findet bei Gegen-Hartz eine Übersicht zum Einstiegsgeld und zu zusätzlichen Hilfen für Selbstständige. Daneben ist die neue Tragfähigkeitsprüfung für bereits selbstständig Tätige zu beachten.

Wie hoch das Einstiegsgeld ausfallen kann

Bei der einzelfallbezogenen Berechnung kann der Grundbetrag bis zu 50 Prozent des persönlichen Regelbedarfs betragen. Hinzukommen können Beträge wegen langer vorheriger Arbeitslosigkeit und wegen weiterer leistungsberechtigter Personen in der Bedarfsgemeinschaft.

Insgesamt darf das individuell berechnete Einstiegsgeld den vollen Regelbedarf für Alleinstehende nicht überschreiten. Für besonders förderungsbedürftige Gruppen kann das Jobcenter stattdessen eine Pauschale festsetzen, die höchstens 75 Prozent dieses vollen Regelbedarfs erreicht.

Die Förderung kann während der Laufzeit stufenweise sinken. Sie wird monatlich im Voraus gezahlt und nicht als Einkommen auf das Grundsicherungsgeld angerechnet.

Weitere Hilfen können parallel beantragt werden

Die neuen Weisungen erlauben ausdrücklich, das Einstiegsgeld mit weiteren Förderleistungen zu verbinden, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Für Selbstständige kommt besonders Paragraf 16c SGB II in Betracht, über den notwendige Sachgüter durch Darlehen oder unter bestimmten Bedingungen durch Zuschüsse unterstützt werden können.

Ein solcher Investitionszuschuss ersetzt das Einstiegsgeld nicht, denn beide Leistungen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Das Einstiegsgeld schafft zusätzlichen finanziellen Spielraum für den Lebensunterhalt, während Hilfen nach Paragraf 16c betriebliche Anschaffungen oder Beratung unterstützen können.

Was für laufende Bewilligungen gilt

Eine neue interne Weisung ändert einen bereits erlassenen Bewilligungsbescheid nicht automatisch. Wurde Einstiegsgeld für einen bestimmten Zeitraum bewilligt, bleibt dieser Bescheid wirksam, solange er nicht nach den Vorschriften des SGB X aufgehoben oder geändert wird.

Die neue Prognosevorgabe betrifft vor allem neue und noch nicht abgeschlossene Antragsverfahren. Wer bereits einen positiven Bescheid besitzt, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass die Förderung allein wegen der neuen Weisung vorzeitig endet.

Die Weisung gilt nicht in jedem Jobcenter auf dieselbe Weise

Fachliche Weisungen der Bundesagentur steuern unmittelbar die Arbeit der gemeinsamen Einrichtungen von Bundesagentur und Kommunen. Zugelassene kommunale Träger, häufig Optionskommunen genannt, führen das SGB II in eigener Verantwortung aus und sind an interne BA-Vorgaben nicht in gleicher Weise gebunden.

Für alle Jobcenter gilt jedoch Paragraf 16b SGB II. Die gesetzliche Höchstdauer von 24 Monaten, die erforderliche Aussicht auf Überwindung der Hilfebedürftigkeit und der Ermessenscharakter der Leistung gelten daher unabhängig von der örtlichen Organisationsform.

Ablehnungen müssen nachvollziehbar begründet sein

Lehnt das Jobcenter den Antrag ab, sollte der Bescheid genau geprüft werden. Fehlen eine individuelle Auseinandersetzung mit dem Businessplan, die Bewertung einer fachkundigen Stellungnahme oder eine nachvollziehbare Ermessensabwägung, kann die Entscheidung rechtlich angreifbar sein.

Gegen einen schriftlichen Bescheid ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Hinweise zum Vorgehen bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.

Ein Widerspruch führt nicht automatisch zur Bewilligung. Er kann aber erreichen, dass das Jobcenter die Unterlagen vollständig bewertet, Ermessensfehler korrigiert und erneut über den Antrag entscheidet.

Praxisbeispiel: Der 25. Monat wird zum Problem

Eine fiktive Grafikdesignerin bezieht Grundsicherungsgeld und möchte ihre bisher nebenberufliche Tätigkeit zum Hauptberuf ausbauen. Ihre Planung zeigt wachsende Umsätze, doch erst ab dem 25. Monat reicht der Gewinn voraussichtlich aus, um ihren eigenen Bedarf vollständig zu decken.

Nach dem früheren 36-Monats-Zeitraum hätte diese Entwicklung noch innerhalb des betrachteten Fensters gelegen. Unter der neuen Weisung droht eine negative Prognose, weshalb die Gründerin nachweisen sollte, ob feste Aufträge, höhere Preise oder geringere Betriebskosten den Ausstieg aus der Hilfebedürftigkeit bereits bis zum 24. Monat ermöglichen.

Häufige Fragen zur neuen Einstiegsgeld-Weisung 1. Wird Einstiegsgeld jetzt zwölf Monate kürzer gezahlt?

Nein. Die Zahlung war nach Paragraf 16b SGB II bereits zuvor auf höchstens 24 Monate begrenzt; verkürzt wurde der Orientierungsrahmen für die Prognose zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit.

2. Muss die gesamte Bedarfsgemeinschaft nach 24 Monaten ohne Leistungen auskommen?

Nach der BA-Weisung bezieht sich diese Prognose auf die gründende leistungsberechtigte Person und nicht auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter muss deshalb den individuell zugerechneten Bedarf betrachten.

3. Genügt nun eine Finanzplanung für zwei Jahre?

Nein. Die Bundesagentur verlangt weiterhin eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau für die nächsten drei Jahre, auch wenn der Orientierungsrahmen für das prognostizierte Ende der Hilfebedürftigkeit nur noch bis zu 24 Monate umfasst.

4. Besteht bei einer positiven Tragfähigkeitsbescheinigung ein Anspruch?

Nein. Einstiegsgeld bleibt eine Ermessensleistung, doch das Jobcenter muss eine aussagekräftige positive Stellungnahme in seine Entscheidung einbeziehen und eine Ablehnung nachvollziehbar begründen.

5. Muss der Antrag vor der Gewerbeanmeldung gestellt werden?

Entscheidend ist, dass der Antrag vor der tatsächlichen Aufnahme der hauptberuflichen Geschäftstätigkeit gestellt wird. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, sollte der Antrag sicherheitshalber vor Gewerbeanmeldung, Vertragsbeginn oder Eröffnung der Geschäftsräume beim Jobcenter eingehen.

6. Kann gegen eine Ablehnung Widerspruch eingelegt werden?

Ja. Gegen den Ablehnungsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden, wobei besonders eine unvollständige Prognose, übergangene Nachweise und Fehler bei der Ermessensentscheidung geprüft werden sollten.

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Jobcenter setzt Bürgergeld-Mitwirkungspflichten jahrelang aus

Ein Leistungsbezieher soll beim Jobcenter in Witten etwa drei Jahre lang von regulären Terminen und Anforderungen der Arbeitsvermittlung ausgenommen worden sein, weil Beschäftigte Gefahrensituationen vermeiden wollten.

Die Bürgergeld-Leistungen wurden währenddessen weitergezahlt. NRW-Arbeitsminister Karl-Josef Laumann kritisiert das Vorgehen als rechtswidrig, der Ennepe-Ruhr-Kreis überprüft den Vorgang und räumt nach bisherigem Erkenntnisstand Fehler ein.

Was war passiert?

Im konkreten Fall geht es nach der zugänglichen Anschlussberichterstattung um einen 56-jährigen Leistungsbezieher aus Witten, der etwa drei Jahre lang nicht mehr in die reguläre Arbeitsvermittlung einbezogen worden sein soll. Beschäftigte des Jobcenters hätten mögliche gewaltsame Auseinandersetzungen befürchtet und deshalb auf weitere persönliche Vermittlungsgespräche verzichtet.

Während diese Kontakte offenbar über einen ungewöhnlich langen Zeitraum unterblieben, wurden die existenzsichernden Leistungen weitergezahlt. Ob daneben weiterhin Unterlagen zum Leistungsanspruch angefordert und geprüft wurden, geht aus den vorliegenden Angaben nicht eindeutig hervor.

Laumann kritisiert die Verwaltungspraxis

Nach der auf WDR-Recherchen zurückgehenden Darstellung beanstandet Laumann, dass gesetzliche Aufgaben aus Angst vor Leistungsbeziehenden nicht rechtskonform erfüllt würden.

Seine Kritik richtet sich damit gegen die Art, “wie die Behörde ihren Auftrag wahrgenommen haben soll.”

Für die Prüfung durch den Kreis kommt es deshalb auf die konkreten Entscheidungen an. Zu klären wäre, wer die Ausnahme veranlasst hat, worauf sie gestützt wurde und weshalb sie über einen so langen Zeitraum bestehen blieb.

Ebenso aufklärungsbedürftig ist, ob nur persönliche Vermittlungsgespräche unterblieben oder auch andere gesetzlich erforderliche Schritte ausgesetzt wurden.

Keine Vermittlung bedeutet nicht automatisch Befreiung von allen Pflichten

Im öffentlichen Sprachgebrauch werden Meldetermine, Bewerbungsanforderungen und Nachweise zum Leistungsanspruch häufig unter dem Begriff Mitwirkung zusammengefasst. Sozialrechtlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Pflichten mit unterschiedlichen Voraussetzungen.

Aus der Herausnahme aus der Arbeitsvermittlung folgt deshalb noch nicht, dass auch Einkommen, Vermögen oder Wohnkosten ungeprüft geblieben sind.

Wer existenzsichernde Leistungen beantragt oder erhält, muss grundsätzlich erhebliche Tatsachen angeben und leistungsrelevante Änderungen mitteilen. Diese allgemeinen Pflichten ergeben sich aus § 60 SGB I. Ob und in welchem Umfang solche Angaben im Wittener Fall weiterhin verlangt und geprüft wurden, lässt sich aus der vorliegenden Darstellung nicht feststellen.

Ohne angeordneten Termin gibt es kein entsprechendes Meldeversäumnis

Eine Pflicht, zu einem bestimmten Zeitpunkt persönlich beim Jobcenter zu erscheinen, setzt eine entsprechende Aufforderung voraus. Rechtsgrundlage ist § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III. Meldetermine können beispielsweise der Arbeitsvermittlung oder der Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen dienen.

Setzt die Behörde selbst keinen Termin an, kann sie dem Leistungsberechtigten nicht vorwerfen, genau diesen unterbliebenen Termin versäumt zu haben.

Eine möglicherweise rechtswidrige Entscheidung des Jobcenters lässt sich nicht ohne Weiteres in ein persönliches Meldeversäumnis des Betroffenen umdeuten. Andere bestehende Pflichten sind davon getrennt zu prüfen.

Umgekehrt darf auch bei einer tatsächlich versäumten Einladung nicht jeder Hinderungsgrund übergangen werden. So kann eine zeitlich nicht verschiebbare Beschäftigung einem Meldetermin entgegenstehen. Gegen-Hartz.de erläutert dies im Beitrag über Jobcenter-Termine während einer geringfügigen Beschäftigung.

Leistungskürzungen brauchen eine gesetzliche Grundlage

Auch ein schwieriges oder bedrohliches Verhalten rechtfertigt für sich genommen keine beliebige Kürzung existenzsichernder Leistungen. Das Jobcenter muss feststellen, welcher gesetzlich geregelte Tatbestand erfüllt ist. Eine Leistungsminderung darf nicht als allgemeines Disziplinierungsmittel eingesetzt werden.

Bei Meldeversäumnissen verlangt § 32 SGB II in seiner geltenden Fassung unter anderem ein wiederholtes Fernbleiben trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung oder Kenntnis der Folgen. Ein nachgewiesener wichtiger Grund schließt die dort geregelte Minderung aus.

Die Vorschrift sieht grundsätzlich eine Minderung um 30 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs für einen Monat vor; besondere Regelungen zur Erreichbarkeit sind zusätzlich zu beachten.

Für die jahrelange Vorgeschichte dürfen heutige Regelungen jedoch nicht pauschal rückwirkend zugrunde gelegt werden. Für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse vor dem 1. Juli 2026 gelten nach der gesetzlichen Übergangsregelung die damaligen Rechtsfolgen weiter. Dies ergibt sich aus § 65a Absatz 2 SGB II.

Fehlende Nachweise sind ein anderer Sachverhalt

Geht es um fehlende Unterlagen, durch die der Leistungsanspruch nicht ausreichend geklärt werden kann, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Versagung oder Entziehung nach § 66 SGB I in Betracht.

Dafür muss die fehlende Mitwirkung die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschweren, soweit Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Außerdem sind ein schriftlicher Hinweis auf die drohenden Folgen und eine angemessene Frist erforderlich.

Die Vorschrift eröffnet keine Möglichkeit, Leistungen ohne Prüfung allein wegen eines angespannten Verhältnisses zur Behörde einzustellen. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass ein Jobcenter auf Dauer sämtliche erforderlichen Nachweise erlassen dürfte. Entscheidend bleibt, welche Informationen für die jeweilige Leistungsentscheidung tatsächlich gebraucht werden.

Warum die Weiterzahlung nicht automatisch unrechtmäßig war

Die Auszahlung der Leistungen und die Organisation der Arbeitsvermittlung sind rechtlich getrennt zu betrachten. Auch bei Fehlern in der Betreuung kann ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestehen.

Allein der Umstand, dass über längere Zeit keine Vermittlungsgespräche stattfanden, belegt deshalb weder einen unberechtigten Leistungsbezug noch Sozialleistungsbetrug.

Eine Rückforderung setzt eine eigenständige rechtliche Prüfung voraus. Bei Leistungen auf Grundlage eines Bewilligungsbescheids muss regelmäßig zunächst die Bewilligung wirksam aufgehoben werden, bevor eine Erstattung verlangt werden kann. Den Zusammenhang zwischen Aufhebung und Rückzahlung regelt § 50 SGB X.

Gleiche Regeln schließen begründete Ausnahmen ein

Der Gleichheitssatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes verlangt eine sachlich gerechtfertigte Anwendung staatlicher Regeln. Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Leistungsberechtigten unabhängig von ihrer Lebenslage dieselben Anforderungen erfüllen müssen.

Gesundheitliche Einschränkungen oder andere rechtlich anerkannte Hindernisse können eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Für allgemeine Mitwirkungspflichten zieht § 65 SGB I ausdrückliche Grenzen, etwa bei Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit aus einem wichtigen Grund. Bei Arbeit und Eingliederungsmaßnahmen ist ebenfalls die persönliche Situation zu berücksichtigen. Wie konkret eine solche Prüfung ausfallen muss, zeigt der Beitrag über die Zumutbarkeit von Jobcenter-Maßnahmen mit langen Pendelzeiten.

Der Vorwurf im Wittener Fall betrifft demgegenüber eine offenbar über Jahre praktizierte Ausnahme wegen befürchteter Gefahrensituationen. Sollte sich bestätigen, dass dafür keine tragfähige rechtliche Grundlage bestand, wäre das ein Versagen der Verwaltungspraxis.

Für andere Leistungsberechtigte entstünde daraus dennoch kein Anspruch, eigene gesetzliche Pflichten ebenfalls unbeachtet zu lassen.

Was Betroffene gegen rechtswidrige Anforderungen tun können

Wer eine Anforderung nicht erfüllen kann, sollte dem Jobcenter die konkreten Gründe möglichst früh und nachweisbar mitteilen. Bei fehlenden Unterlagen ist zu erklären, weshalb diese nicht vorliegen und gegebenenfalls erst später beschafft werden können. Bei Terminkollisionen oder gesundheitlichen Hindernissen helfen passende Nachweise und die Bitte um eine angepasste Lösung.

Ergeht trotzdem ein belastender Bescheid, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheiderläutert das Vorgehen. Bei einer sofort wirksamen Kürzung kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 86b SGG erforderlich sein; die Antragstellung allein stoppt eine Kürzung noch nicht.

Praxisbeispiel: Zwei ausgefallene Gespräche, zwei unterschiedliche Ursachen

Ein fiktives Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Frau M. erhält eine Einladung, kann den Termin wegen einer stationären Krankenhausbehandlung jedoch nicht wahrnehmen und legt eine Bescheinigung vor. Das Jobcenter muss diesen Hinderungsgrund berücksichtigen. Ist der wichtige Grund nachgewiesen, scheidet eine Minderung wegen dieses Fernbleibens aus.

Herr K. erhält dagegen längere Zeit überhaupt keine Einladung, weil seine Akte intern nicht weiterbearbeitet wird. Ihm kann nicht vorgeworfen werden, die nie angesetzten Gespräche versäumt zu haben.

Ob die Behörde ihre Aufgaben verletzt hat, ist gesondert zu untersuchen; seine Pflicht, etwa neues Einkommen mitzuteilen, besteht grundsätzlich trotzdem.

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Ameds Beton wächst auf Kosten von Erinnerung und Nachbarschaft

Amed (tr. Diyarbakır) hat über Jahrtausende innerhalb seiner Stadtmauern, in Häusern mit Innenhöfen und engen Gassen eine eigene Kultur des städtischen Zusammenlebens hervorgebracht. In den vergangenen drei Jahrzehnten ist davon vieles verloren gegangen. Heute werfen immer höhere Betonblöcke ihre Schatten auf eine Stadt, die Zivilisationen, Kriege, Migration und Naturkatastrophen überdauert hat. Mit ihnen verändert sich nicht nur das Stadtbild. Auch gesellschaftliche Beziehungen und Formen des Zusammenlebens geraten unter Druck.

Historisch war Amed von einer weitgehend horizontalen Stadtstruktur geprägt. Häuser aus Basaltstein mit Innenhöfen und Gärten, Gassen, in denen die Türen der Nachbar:innen zueinander offenstanden, und die rund um gemeinsame Wasserquellen entstandene Solidarität in den Vierteln gehörten zu ihren charakteristischen Formen. Einen ersten tiefen Einschnitt brachte der Bebauungsplan von 1965. Außerhalb der Stadtmauern wurde der Bau von Wohnblocks ermöglicht, später entstand auch innerhalb der Mauern die rechtliche Grundlage für mehrgeschossige Stahlbetonbauten.

In Rezan (Bağlar), Payas (Kayapınar) und Bajarê Nû (Yenişehir) entstanden zunächst informelle Siedlungen der armen Bevölkerung, die infolge der Migration vom Land in die Stadt gekommen war. Später folgte eine schnelle und vielfach unkontrollierte Bebauung mit mehrgeschossigen Wohnhäusern. Inzwischen geht die Entwicklung weit darüber hinaus. Türme, Residenzanlagen und mit Einkaufszentren verbundene Hochhauskomplexe prägen immer größere Teile der Stadt. Von vielen Punkten aus überragen sie auch das historische Zentrum. Wo früher die Stadtmauern und ihre Türme das Erscheinungsbild Ameds bestimmten, treten zunehmend gläserne Hochhäuser in den Vordergrund, die mit dem Versprechen eines „modernen Lebens“ vermarktet werden.

Sûr: Wiederaufbau gegen den Willen der Bevölkerung

Am schärfsten zeigte sich diese Entwicklung in Sûr. Nach den Selbstverwaltungswiderständen von 2015 und 2016 wurden unter staatlicher Verantwortung große Teile der Viertel Alipaşa und Lalebey abgerissen. Die Einwände der Bevölkerung und der gewählten Kommunalverwaltung wurden übergangen. Unter dem Begriff der „Stadterneuerung“ bestimmten anschließend die Zentralregierung und die staatliche Wohnungsbaubehörde TOKI über den Wiederaufbau. Die Zerstörung von Vierteln, die Träger einer jahrtausendealten Geschichte und eines lebendigen kulturellen Erbes waren, lässt sich nicht auf technische oder städtebauliche Gründe reduzieren.

Die nach den Abrissen errichteten Wohnhäuser brachten viele Anspruchsberechtigte unter erhebliche finanzielle Belastungen. Auch architektonisch blieb von der behaupteten Orientierung an der „ursprünglichen Struktur Diyarbakırs“ wenig übrig. Entstanden sind weitgehend standardisierte Bauten, deren Verhältnis zur historisch gewachsenen Struktur der Stadt kaum erkennbar ist.

Damit veränderte sich zugleich die gesellschaftliche Zusammensetzung der historischen Viertel. Ein Teil der angestammten Bevölkerung konnte nicht in seine früheren Lebensräume zurückkehren. Die Neugestaltung Sûrs wurde so nicht nur zu einer Frage von Architektur und Stadtplanung, sondern auch von Erinnerung und Identität.

Wenn mit dem Raum auch die Nachbarschaft verschwindet

Die gesellschaftlichen Folgen dieser Stadtentwicklung werden weitaus seltener diskutiert. In den traditionellen Vierteln waren Innenhof, Dach, Gasse und Straße nicht lediglich architektonische Elemente. Sie waren gemeinschaftlich genutzte Räume. Kinder wuchsen gemeinsam auf der Straße auf. Nachbar:innen begegneten sich im täglichen Leben. Frauen schufen in Höfen und auf Dächern Netzwerke gegenseitiger Unterstützung. Freude, Trauer, Alltag und auch Widerstand wurden innerhalb des Viertels miteinander geteilt.

Nicht jedes mehrgeschossige Wohnhaus zerstört solche Beziehungen. Problematisch wird Verdichtung dort, wo gemeinschaftlich nutzbare Räume verschwinden und durch abgeschlossene Wohnanlagen, Mauern, Sicherheitssysteme und voneinander isolierte Wohnungen ersetzt werden. Wenn Begegnung zunehmend auf Fahrstuhl und Treppenhaus beschränkt bleibt, verändert sich auch die gesellschaftliche Bedeutung des Viertels.

Das ist für Amed keine nebensächliche Entwicklung. In kurdischen Städten waren gesellschaftliche Solidaritätsnetze über lange Zeit sowohl Träger kultureller Kontinuität als auch politischen Widerstands. Werden Straße, Hof und gemeinschaftlich genutzter Raum beseitigt, ohne neue Formen gesellschaftlicher Begegnung zu schaffen, werden auch diese Beziehungen geschwächt. Jeder Eingriff in die physische Struktur einer Stadt ist deshalb zugleich ein Eingriff in die Möglichkeiten gesellschaftlicher Beziehungen.

Wer bestimmt Ameds Silhouette?

Über Jahrhunderte erzählten die Türme der Stadtmauer, das Minarett der Großen Moschee und die dunkle Struktur des Basaltsteins die Geschichte Ameds. Heute schieben sich Hochhäuser und Residenzanlagen in dieses Bild. Dahinter steht nicht nur ein ästhetischer Wandel. Gerade in der Nähe des historischen Zentrums betrifft die zunehmende Höhe und Dichte der Bebauung auch die visuelle Integrität des Ensembles aus Stadtmauer und Hevsel-Gärten. Doch die entscheidende Frage lautet: Wer bestimmt eigentlich, wie eine Stadt aussehen und wachsen soll?

Die Frage, wer über die Silhouette entscheidet, ist unmittelbar mit der Frage verbunden, wer in der Stadt politische Entscheidungsmacht besitzt. Zahlreiche Entscheidungen über die Entwicklung Ameds wurden während der Zwangsverwaltung nicht von gewählten kommunalen Vertreter:innen getroffen, sondern von eingesetzten Zwangsverwaltern und zentralstaatlichen Institutionen. Die Veränderung des Stadtbildes macht damit auch sichtbar, in wessen Händen die politische Verfügung über den städtischen Raum liegt.

Die Logik der Rendite gegen die Logik der Stadt

Hinter der vertikalen Verdichtung steht nicht allein eine bestimmte Vorstellung moderner Architektur. Grund und Boden sind begrenzt. Je höher und dichter gebaut werden darf, desto mehr Wohnungen und Gewerbeflächen können auf demselben Grundstück vermarktet werden. Damit steigt auch sein wirtschaftlicher Verwertungswert. Hohe Bebauungsdichte ist dabei nicht grundsätzlich das Problem. Sie kann beispielsweise verhindern, dass eine Stadt immer weiter in ihr Umland wächst.

Entscheidend ist vielmehr, welchem Zweck Verdichtung dient und was gleichzeitig mit ihr entsteht. Wo zusätzliche Wohnungen nicht mit öffentlichen Grünflächen, Plätzen, sozialer Infrastruktur und gemeinschaftlich nutzbaren Räumen einhergehen, wird Verdichtung zur maximalen Verwertung des Bodens. Die Bedürfnisse der Bewohner:innen treten hinter die Wachstumsinteressen der Bauwirtschaft zurück.

In Amed wurde die von gewählten Kommunalverwaltungen über Jahre entwickelte Vorstellung einer partizipativen, ökologischen und am kulturellen Erbe orientierten Stadtentwicklung während der Zwangsverwaltungen zunehmend durch eine zentralistische und renditeorientierte Planung verdrängt. Damit wurde den Menschen nicht nur das Recht genommen, ihre politischen Vertreter:innen selbst zu bestimmen. Auch die Verfügung über ihren unmittelbaren Lebensraum wurde ihnen entzogen.

Die Stadt als gemeinsamer Lebensraum

Die Folgen sind besonders dort sichtbar, wo Amed in kurzer Zeit stark gewachsen ist. In dicht bebauten Teilen von Payas, Rezan und Bajarê Nû stehen neuen Wohnblocks vielfach nicht im selben Umfang Grünflächen und gemeinschaftlich nutzbare Räume gegenüber. Gerade deshalb kann die Antwort auf das Bevölkerungswachstum nicht einfach darin bestehen, immer mehr Menschen auf immer weniger Boden unterzubringen. Mit jedem Grundstück, das vollständig bebaut wird, verschwindet auch eine mögliche Fläche für einen Garten, einen Platz, einen Spielraum oder einen gemeinschaftlich genutzten Hof.

Besonders unmittelbar erfahren Kinder diese Veränderung. Für ein Kind in einem Viertel mit Höfen, Gassen und Plätzen kann die Stadt selbst zum Spiel- und Erfahrungsraum werden. Zwischen abgeschlossenen Wohnanlagen, Straßenverkehr, Mauern und versiegelten Flächen schrumpft dieser Raum. Die Stadt wird weniger zu einem Ort, den Kinder selbstständig entdecken und gemeinsam nutzen können.

Auch für Frauen hat das Verschwinden halböffentlicher gemeinschaftlicher Räume Folgen. Höfe, Dächer und unmittelbare Nachbarschaften waren Orte alltäglicher Begegnung, gegenseitiger Unterstützung und der Weitergabe gesellschaftlichen Wissens. Verschwinden solche Räume, werden auch diese Netzwerke geschwächt. Architektur entscheidet nicht automatisch über gesellschaftliche Beziehungen – sie kann ihnen aber Räume eröffnen oder sie ihnen nehmen.

Eine andere Stadtentwicklung hat es bereits gegeben

Die Alternative muss Amed nicht in anderen Städten suchen. Erfahrungen damit existieren in der eigenen jüngeren Geschichte. Die von gewählten Kommunalverwaltungen insbesondere zwischen 2014 und 2016 entwickelten Ansätze von Beteiligungshaushalten und Nachbarschaftsräten zeigten, welches Potenzial entsteht, wenn die Bevölkerung an Entscheidungen über ihren eigenen Lebensraum beteiligt wird. Mit der Einsetzung der Zwangsverwaltungen wurden solche Ansätze weitgehend zurückgedrängt. Aus dem gesellschaftlichen Gedächtnis verschwunden sind sie jedoch nicht.

Eine ökologische und kommunale Stadtentwicklung in Amed und anderen kurdischen Städten wiederzubeleben ist deshalb keine nostalgische Sehnsucht nach einer vergangenen Stadt. Angesichts der Klimakrise stellt sich vielmehr neu die Frage, wie eine Stadt wachsen kann, ohne ihre Beziehung zu Boden, Wasser, Grünflächen und gesellschaftlichem Leben zu verlieren. Dabei geht es nicht darum, Amed in den architektonischen Zustand vergangener Jahrhunderte zurückzuversetzen. Eine wachsende Stadt braucht neuen Wohnraum und neue Infrastruktur. Aber sie braucht ebenso öffentliche Räume, Grünflächen, gesellschaftliche Begegnungsorte und den Schutz ihres historischen Erbes. Vor allem braucht sie Menschen, die selbst darüber entscheiden können, wie sie leben wollen.

Über die Zukunft der Stadt muss die Bevölkerung entscheiden

Die immer höher wachsenden Betonblöcke sind zu einem sichtbaren Symbol dafür geworden, wie weit sich Amed von Teilen seiner gewachsenen Stadtstruktur entfernt hat. Mit ihnen geraten die horizontale Erinnerung der Stadt, ihre Nachbarschaftskultur und ihre historische Silhouette zunehmend unter Druck. Doch diese Entwicklung ist nicht unumkehrbar. Die Erfahrungen einer partizipativen und ökologischen Kommunalpolitik haben gezeigt, dass Stadtentwicklung auch anders gedacht werden kann.

Wie Amed wächst, wo gebaut wird, welche Viertel geschützt werden und welche Räume der Gesellschaft gehören, ist deshalb nicht nur eine städtebauliche Frage. Es ist eine Frage demokratischer Selbstverwaltung. Die Zukunft Ameds darf weder am Tisch zentralstaatlicher Bevormundung noch nach den Interessen des Baukapitals bestimmt werden. Sie muss in den Händen der Menschen liegen, die in dieser Stadt leben, ihre Geschichte tragen und ihre Hoffnungen miteinander teilen.

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Pflegegrad: So vermeiden Sie die Falle in Modul 3

Wer einen Pflegegrad beantragt, denkt häufig zuerst an Schwierigkeiten beim Waschen, Anziehen oder Treppensteigen. Doch auch psychische Belastungen und krankheitsbedingte Verhaltensweisen können dazu führen, dass ein Mensch regelmäßig Unterstützung benötigt. Genau darum geht es in Modul 3 der Pflegebegutachtung.

Die Falle liegt darin, Beschwerden zu nennen, ohne die notwendige Hilfe dahinter sichtbar zu machen. Die Aussage „Meine Mutter hat oft Angst“ beschreibt noch nicht, was Angehörige tatsächlich leisten müssen. Ebenso wenig lässt sich aus einem ruhigen Begutachtungsgespräch ableiten, dass im Alltag keine Unterstützung erforderlich ist.

Was bei Modul 3 untersucht wird

Modul 3 trägt die Bezeichnung „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ und umfasst 13 Kriterien. Dazu gehören beispielsweise nächtliche Unruhe, aggressives Verhalten, die Abwehr notwendiger Unterstützung, Wahnvorstellungen, Ängste und Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage.

Untersucht wird, ob krankheitsbedingte Schwierigkeiten wiederholt das Eingreifen anderer Menschen erforderlich machen.

Der Bereich betrifft deshalb keineswegs ausschließlich Menschen mit Demenz oder auffälligem Verhalten. Auch ein körperlich beweglicher Mensch kann wegen psychischer Probleme auf Hilfe angewiesen sein. Die AOK erläutert die Kriterien von Modul 3 und die Bedeutung der Unterstützung durch andere Personen.

Grundsätzlich müssen die gesundheitlich bedingten Einschränkungen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Diese Voraussetzung bedeutet nicht, dass Betroffene vor einem Antrag erst sechs Monate abwarten müssen. Entscheidend ist die zu erwartende Dauer, wie sich aus § 14 SGB XI ergibt.

Die Diagnose allein beschreibt den Pflegebedarf nicht

Eine ärztlich festgestellte Depression oder Angststörung ist ein wichtiger medizinischer Befund. Für die Pflegebegutachtung muss jedoch zusätzlich erkennbar werden, welche Folgen die Erkrankung für den Alltag hat. Der Name der Erkrankung ersetzt diese Beschreibung nicht.

Für das Gespräch hilft deshalb eine einfache gedankliche Verbindung: Was passiert, welche Hilfe ist erforderlich und wie häufig wird sie gebraucht?

Aus „Mein Mann hat Angst“ könnte beispielsweise die konkrete Schilderung werden, dass er an mehreren Tagen pro Woche in starke Angst gerät und nur mit längerer persönlicher Unterstützung wieder zur Ruhe findet. Solche Beispiele sollten den tatsächlichen Alltag wiedergeben.

Dass psychische Erkrankungen auch ohne ausgeprägte körperliche Einschränkungen einen Pflegegrad begründen können, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag Pflegegrad auch bei Depressionen.

Bei Modul 3 entscheidet die Häufigkeit der notwendigen Hilfe

Die Bewertung erfolgt anhand festgelegter Häufigkeitsstufen. Für jedes Kriterium werden null, ein, drei oder fünf Einzelpunkte vergeben. Die rechtliche Grundlage dafür ist Anlage 1 zu § 15 SGB XI.

Häufigkeit des Unterstützungsbedarfs Einordnung Einzelpunkte je Kriterium Nie oder sehr selten Kein oder nur sehr selten auftretender Unterstützungsbedarf 0 Selten Ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen 1 Häufig Zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich 3 Täglich Unterstützung ist jeden Tag erforderlich 5

Alltagswörter wie „manchmal“, „regelmäßig“ oder „ständig“ sind dafür zu ungenau. Wer „gelegentlich“ sagt, obwohl an vier Tagen pro Woche Unterstützung erforderlich ist, lässt einen erheblichen Interpretationsspielraum. Besser sind nachvollziehbare Angaben zu einem konkreten Zeitraum.

Mehrere Hilfen am selben Tag führen bei einem einzelnen Kriterium nicht zu immer weiteren Punkten. Mit der Stufe „täglich“ ist dessen Höchstbewertung erreicht. Dennoch sollten wiederholte Einsätze beschrieben werden, damit die Belastung und der tatsächliche Ablauf verständlich bleiben.

Ängste: Bloße Anwesenheit genügt nicht immer

Bei Ängsten unterscheiden die Begutachtungs-Richtlinien zwischen aktiver Unterstützung und einer lediglich beruhigenden Anwesenheit. Das bloße Dabeisein einer anderen Person, das eine angstfreie Atmosphäre schafft, wird unter diesem Kriterium nicht bewertet. Ausgeprägte wiederkehrende Ängste, die Betroffene nicht selbst bewältigen können, können dagegen relevant sein.

Angehörige sollten deshalb konkret erklären, ob sie beispielsweise wiederholt beruhigend einwirken und bei der Bewältigung einer Angstsituation helfen müssen. Die Aussage „Ich bin immer bei ihr“ lässt offen, welche Unterstützung tatsächlich notwendig ist. Diese Abgrenzung enthalten die Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund.

Nicht jede Schlafstörung und nicht jede Antriebsschwäche zählt

Bloße Einschlafprobleme oder nächtliches Wachliegen gelten nicht automatisch als nächtliche Unruhe in Modul 3. Gemeint sind etwa Unruhephasen oder Umherirren, die Beruhigung und gegebenenfalls ein Zurückbegleiten ins Bett erfordern. Andere nächtliche Hilfen müssen entsprechend ihrer Ursache eingeordnet werden.

Auch Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage ist enger gefasst als gelegentliche Lustlosigkeit. Gemeint ist eine schwere Antriebsstörung mit beispielsweise kaum vorhandener Eigeninitiative und aufwendiger Motivierung durch andere. Eine ausschließlich demenzbedingte Aufforderung zum Beginn einer Handlung erfüllt dieses Kriterium nicht automatisch.

Ebenso darf eine selbstbestimmte Ablehnung einer Pflegemaßnahme nicht ohne Weiteres als krankheitsbedingte Abwehr gewertet werden. Diese Unterschiede ergeben sich ebenfalls aus den Begutachtungs-Richtlinien.

Warum genaue Aufzeichnungen besser sind als pauschale Aussagen

Für die Vorbereitung kann es hilfreich sein, den Unterstützungsbedarf über etwa zwei Wochen festzuhalten. Ein solcher Zeitraum erleichtert die Zuordnung zur Häufigkeitstabelle. Er ist eine praktische Empfehlung und keine vorgeschriebene Mindestdauer für ein Pflegetagebuch.

Eine hilfreiche Notiz könnte lauten: „Dienstag, 20 Uhr: starke Angst vor vermeintlichen Eindringlingen; Tochter musste wiederholt beruhigen und die Situation erklären.“

Ergänzend lässt sich festhalten, wie lange die Unterstützung dauerte und ob die Situation erneut auftrat. So entsteht eine nachvollziehbare Beschreibung statt einer bloßen Bewertung wie „sehr schwierig“.

Auch Tage ohne entsprechende Vorfälle gehören in die Aufzeichnungen. Bei stärkeren Schwankungen sollte erläutert werden, ob die dokumentierten Wochen typisch waren. Eine außergewöhnlich schlechte Phase sollte ebenso als solche benannt werden wie eine ungewöhnlich gute.

Vertraute Personen können das Begutachtungsgespräch ergänzen

Der Medizinische Dienst empfiehlt, eine Person hinzuzubitten, die hauptsächlich pflegt oder die Alltagssituation besonders gut kennt. Vorhandene Arztberichte, ein aktueller Medikamentenplan und gegebenenfalls die Dokumentation des Pflegedienstes sollten bereitliegen. Das geht aus der offiziellen Checkliste zur Vorbereitung auf die Pflegebegutachtung hervor.

Dabei sollte das Gespräch weiterhin die betroffene Person einbeziehen. Angehörige können ergänzen, welche Schwierigkeiten außerhalb des Termins auftreten und welche Hilfen bereits vor dem Besuch notwendig waren. Die Dienstleistungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund sehen ausdrücklich vor, dass Vertrauenspersonen die Angaben vervollständigen können.

Gerade schambesetzte Situationen lassen sich leichter besprechen, wenn sachliche Formulierungen vorbereitet sind. Statt „Er ist aggressiv“ sollte beispielsweise beschrieben werden, was geschehen ist und wie eine Pflegeperson eingreifen musste. Das vermeidet persönliche Vorwürfe und macht den Hilfebedarf verständlicher.

Die zweite Falle: Einzelpunkte sind noch keine Gesamtpunkte

Die Einzelpunkte aus Modul 3 werden zunächst addiert und anschließend in gewichtete Punkte umgerechnet. Null Einzelpunkte ergeben null gewichtete Punkte, ein bis zwei ergeben 3,75 und drei bis vier ergeben 7,5. Bei fünf bis sechs Einzelpunkten werden 11,25 angesetzt; ab sieben Einzelpunkten ist mit 15 gewichteten Punkten die höchste Stufe erreicht.

Diese Umrechnung ist in Anlage 2 zu § 15 SGB XI festgelegt. Fünf Einzelpunkte für täglich erforderliche Unterstützung bedeuten deshalb weder fünf Gesamtpunkte noch automatisch einen bestimmten Pflegegrad.

Hinzu kommt eine wichtige Begrenzung: Von Modul 2 und Modul 3 wird ausschließlich der höhere gewichtete Wert übernommen. Beide Werte werden nicht zusammengerechnet.

Wer in Modul 2 bereits 15 gewichtete Punkte erreicht, kann die Gesamtpunktzahl durch zusätzliche Punkte in Modul 3 deshalb nicht weiter erhöhen.

Diese Berechnung folgt aus § 15 SGB XI. Sie erklärt, weshalb eine korrigierte Bewertung in Modul 3 nicht in jedem Fall zu einem höheren Pflegegrad führt.

Andere Auswirkungen der Erkrankung ebenfalls ansprechen

Die Vorbereitung sollte sich dennoch nicht auf Modul 3 beschränken. Schwierigkeiten beim Waschen, bei der Medikamenteneinnahme oder bei der Gestaltung des Tages betreffen weitere Begutachtungsbereiche. Auch diese Folgen einer psychischen oder kognitiven Erkrankung sollten vollständig geschildert werden.

Die gesetzliche Einteilung unterscheidet unter anderem Selbstversorgung, den Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und die Gestaltung des Alltags. Welche dieser Bereiche betroffen sind, hängt von den tatsächlichen Einschränkungen ab. Die entsprechenden Kriterien stehen in § 14 SGB XI.

Was tun, wenn Modul 3 im Gutachten nicht stimmt?

Nach der Entscheidung der Pflegekasse lohnt sich ein Blick in das vollständige Gutachten. Zu prüfen ist insbesondere, ob geschilderte Hilfen fehlen oder ihre Häufigkeit unzutreffend eingeordnet wurde. Für eine Beanstandung sind konkrete Situationen und passende Unterlagen hilfreicher als die allgemeine Aussage, der Pflegegrad sei zu niedrig.

Gegen den Bescheid einer gesetzlichen Pflegekasse kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz. Wer noch auf Unterlagen wartet, sollte deshalb die fristgerechte Einlegung sichern und die ausführliche Begründung anschließend ergänzen.

Eine Beschwerde über den Ablauf des Termins ersetzt den Widerspruch gegen den Bescheid nicht. Weitere Hinweise bietet gegen-hartz.de im Beitrag Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig: Das sollten Betroffene jetzt tun.

Beispiel aus der Praxis: Eine ungenaue Häufigkeitsangabe kann Punkte kosten

Ein vereinfachtes, fiktives Beispiel zeigt die mögliche Auswirkung: Frau M. benötigt wegen ausgeprägter Ängste an vier Tagen pro Woche aktive Unterstützung ihres Ehemannes. Im Gespräch sagt er zunächst, das geschehe „ab und zu“. Wird der Bedarf daraufhin als „selten“ eingeordnet, ergibt das bei ansonsten unauffälligem Modul 3 einen Einzelpunkt und damit 3,75 gewichtete Punkte.

Die Aufzeichnungen zeigen jedoch, dass die Hilfe mehrmals wöchentlich erforderlich ist. Bei anerkannter Einstufung als „häufig“ entstehen drei Einzelpunkte und damit 7,5 gewichtete Punkte. Liegt Modul 2 darunter, steigt der übernommene Wert dadurch um 3,75 Punkte.

Ergeben die übrigen Module zusammen 20 Punkte, verändert sich die Gesamtbewertung in diesem Beispiel von 23,75 auf 27,5 Punkte. Damit wäre die Schwelle von Pflegegrad 1 zu Pflegegrad 2 überschritten. Entscheidend sind die belegten Voraussetzungen und die Gesamtbewertung, nicht eine bestimmte Wortwahl allein.

Sechs Fragen und Antworten zu Modul 3 Was ist die größte Falle in Modul 3?

Beschwerden oder Diagnosen zu nennen, ohne die erforderliche Unterstützung und deren Häufigkeit zu beschreiben. Aussagekräftiger sind konkrete Alltagssituationen, aus denen hervorgeht, wann eine andere Person helfen muss.

Können auch Menschen ohne Demenz Punkte erhalten?

Ja. Modul 3 erfasst auch psychische Problemlagen und krankheitsbedingte Verhaltensweisen bei anderen Erkrankungen. Eine Demenz ist keine Voraussetzung.

Wie viele Einzelpunkte gibt es für tägliche Unterstützung?

Für ein entsprechend erfülltes Kriterium werden fünf Einzelpunkte vergeben. Erst nach der Addition innerhalb des Moduls erfolgt die Umrechnung in gewichtete Punkte.

Werden Modul 2 und Modul 3 zusammengezählt?

Nein. Für die Gesamtbewertung wird nur der höhere der beiden gewichteten Werte übernommen. Zusammen können diese Bereiche höchstens 15 Punkte zur Gesamtpunktzahl beitragen.

Ist ein Pflegetagebuch vorgeschrieben?

Ein selbst geführtes Pflegetagebuch ist keine allgemeine Voraussetzung für einen Pflegegrad. Es kann aber helfen, wiederkehrende Situationen und die Häufigkeit notwendiger Unterstützung nachvollziehbar darzustellen.

Führt eine Korrektur in Modul 3 automatisch zu einem höheren Pflegegrad?

Nein. Die Korrektur muss sich zunächst auf den übernommenen gewichteten Wert auswirken. Außerdem muss die neue Gesamtpunktzahl die Schwelle zum nächsten Pflegegrad erreichen.

Der Beitrag Pflegegrad: So vermeiden Sie die Falle in Modul 3 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Gericht kippt Trinkgeld-Regel bei Lieferando

Wer Essen bestellt und dem Fahrer vorab ein Trinkgeld gibt, erwartet auch eine Lieferung. Eine Lieferando-Klausel schloss die Erstattung des Trinkgeldes jedoch selbst dann aus, wenn das Restaurant die Bestellung stornierte und das Essen überhaupt nicht ankam.

Das Kammergericht Berlin hat diese Regelung für unwirksam erklärt. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Kunden, führt aber nicht automatisch zur Rückzahlung früher einbehaltener Beträge.

Für die Fahrer bedeutet das Urteil arbeitsrechtlich aber auch weniger Einkommen.

Welche Regelung das Gericht beanstandet hat

Bei Lieferando können Kunden bereits während der Onlinebestellung ein Trinkgeld für den Fahrer zahlen. Nach der beanstandeten Geschäftsbedingung war eine Rückgabe ausgeschlossen, sobald die Platzierung des Trinkgeldes bestätigt worden war.

Gegen diese Regelung klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband nach Beschwerden von Verbrauchern. Das Verfahren richtete sich gegen die yd. yourdelivery GmbH, die hinter der Vermittlungsplattform steht.

Das Kammergericht gab der Klage mit Urteil vom 24. Juni 2026 statt, das Aktenzeichen lautet 23 UKl 2/26. Nach der am 4. September veröffentlichten Mitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.

Warum der vollständige Erstattungsausschluss problematisch ist

Nach der vom Verbraucherzentrale Bundesverband erläuterten Gerichtsauffassung erfasste die Klausel auch Bestellungen, die das Restaurant selbst stornierte. Kunden hätten in dieser Situation ein berechtigtes Interesse daran, neben dem Essenspreis auch das vorab gezahlte Trinkgeld zurückzuerhalten.

Die freiwillige Zahlung sollte die erwartete Lieferleistung honorieren. Eine Vertragsgestaltung, die diesen Zusammenhang vollständig ausblendet, benachteiligt die Besteller unangemessen.

Auch akzeptierte Geschäftsbedingungen können unwirksam sein

Für Verbraucher ist der Fall ein Beispiel dafür, dass eine Regelung nicht allein deshalb wirksam ist, weil sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht. Auch die Zustimmung beim Bestellvorgang macht eine unzulässige Bestimmung nicht verbindlich.

Das Bürgerliche Gesetzbuch setzt vorformulierten Vertragsbedingungen Grenzen. Nach § 307 BGB sind Bestimmungen unwirksam, wenn sie die andere Vertragsseite entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Das Gesetz erfasst außerdem Fälle, in denen Bedingungen nicht klar und verständlich formuliert sind. Ebenso können Einschränkungen wesentlicher Rechte problematisch sein, wenn sie den Vertragszweck gefährden.

Für Kunden folgt daraus: Eine Ablehnung mit dem bloßen Hinweis auf die Geschäftsbedingungen beantwortet noch nicht die Frage, ob sie rechtlich Bestand hat. Entscheidend ist auch, ob die verwendete Regelung zulässig ist.

Lieferando verweist auf bereits geänderte Praxis

Lieferando erklärte gegenüber FOCUS online, die beanstandete Klausel inzwischen aus den Geschäftsbedingungen entfernt zu haben. Nach Unternehmensangaben wird das Trinkgeld bei Stornierungen bereits seit März 2026 automatisch erstattet.

Für Erstattungswünsche aus anderen Gründen empfiehlt das Unternehmen, den Kundenservice zu kontaktieren. Diese Angaben zur geänderten Praxis stammen aus der Stellungnahme von Lieferando gegenüber FOCUS online.

Wer eine stornierte Bestellung in seiner Zahlungshistorie prüft, sollte deshalb auf den vollständigen Erstattungsbetrag achten. Nur wenn auch das zusätzlich gezahlte Trinkgeld berücksichtigt wurde, ist dieser Teil der Zahlung ebenfalls ausgeglichen.

Warum frühere Kunden nicht automatisch Geld erhalten

Das Verfahren über die Vertragsklausel ersetzt keine individuelle Abrechnung sämtlicher früherer Bestellungen. Aus dem Urteil allein folgt deshalb noch keine automatische Überweisung an alle Kunden, deren Trinkgeld seinerzeit nicht erstattet wurde.

Betroffene sollten einen offenen Betrag ausdrücklich gegenüber dem Kundenservice geltend machen. Dafür empfiehlt es sich, die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Höhe des Trinkgeldes und die Stornierungsbestätigung zusammenzustellen.

Hilfreich ist außerdem ein Zahlungsnachweis, aus dem die ursprüngliche Belastung und eine möglicherweise bereits erfolgte Teilerstattung hervorgehen. So lässt sich nachvollziehbar erklären, welcher Betrag noch fehlt.

In der Anfrage sollte deutlich stehen, dass die Bestellung vom Restaurant storniert und keine Lieferung erbracht wurde. Wer lediglich allgemein um eine Erstattung bittet, lässt möglicherweise offen, ob sich die Beschwerde auf das Essen, eine Gebühr oder das Trinkgeld bezieht.

Nicht jede Unzufriedenheit ist mit einer ausgefallenen Lieferung vergleichbar

Die veröffentlichte Begründung hebt die Stornierung durch das Restaurant ohne anschließende Auslieferung hervor. Daraus lässt sich kein uneingeschränktes Recht ableiten, ein Trinkgeld nach jeder abgeschlossenen Lieferung zurückzuverlangen.

Kommt das Essen verspätet oder entspricht es nicht den Erwartungen, muss die konkrete Beanstandung gesondert betrachtet werden. Kunden sollten deshalb genau beschreiben, was passiert ist, und unterschiedliche Erstattungswünsche nicht miteinander vermischen.

Wer über die freiwillige Anerkennung erst nach der Lieferung entscheiden möchte, kann dem Fahrer das Trinkgeld bei der Übergabe bar geben. Damit lässt sich die Entscheidung unmittelbar an die tatsächlich erbrachte Leistung knüpfen.

Trinkgeld kann auch für Beschäftigte mit ergänzenden Leistungen wichtig sein

Für Beschäftigte, die neben ihrem Lohn Leistungen vom Jobcenter beziehen, stellt sich eine weitere Frage: Wie wird erhaltenes Trinkgeld sozialrechtlich behandelt? Mit der Rückzahlung an Besteller ist diese Frage nicht gleichzusetzen.

Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass freiwillige Trinkgelder unter bestimmten Voraussetzungen bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt bleiben. Gegen-hartz.de erläutert die Hintergründe im Beitrag „Bürgergeld: Jobcenter darf Trinkgeld unter diesen Voraussetzungen nicht anrechnen“.

Im damaligen Verfahren ging es um eine Servicekraft, die monatlich geschätzte 25 Euro Trinkgeld erhielt. Den Verlauf dieses Rechtsstreits beschreibt auch der Beitrag „Hartz-IV-Bezieher dürfen Trinkgelder meist behalten“, dessen damalige Eurobeträge sich auf die seinerzeit geltenden Regelbedarfe beziehen.

Ein Beispiel aus dem Bestellalltag, wie es war

Eine Kundin bestellt für 28 Euro Essen und zahlt zusätzlich drei Euro Trinkgeld über die Plattform. Das Restaurant storniert die Bestellung, auf ihrem Konto werden anschließend aber lediglich 28 Euro gutgeschrieben.

Die Kundin sollte dem Kundenservice die Stornierung und beide Zahlungsbeträge nachweisen und die fehlenden drei Euro ausdrücklich zurückfordern. Ob die Erstattung erfolgt ist, lässt sich anschließend anhand der Zahlungshistorie prüfen.

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Rundfunkbeitrag ab 2027 soll steigen: So hoch soll die GEZ-Erhöhung ausfallen

Der Rundfunkbeitrag soll zum 1. Januar 2027 von 18,36 Euro auf 18,64 Euro monatlich steigen. Diese Anhebung um 28 Cent empfiehlt die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, kurz KEF, in ihrem am 20. Februar 2026 vorgestellten 25. Bericht. Eine solche Empfehlung setzt den höheren Beitrag jedoch noch nicht in Kraft.

18,64 Euro ab Januar 2027 sind eine Empfehlung

Die KEF hat den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks neu bewertet und ihren Vorschlag zur Beitragshöhe aktualisiert. Nach ihrer Mitteilung vom 20. Februar 2026 sollen die 18,64 Euro für die verbleibenden Jahre 2027 und 2028 der laufenden Beitragsperiode gelten.

Der 1. Januar 2027 ist dabei der von der Kommission angenommene Umsetzungstermin. Der Bericht selbst schafft für private Haushalte weder eine zusätzliche Zahlungspflicht noch einen Anlass, schon jetzt höhere Beträge zu überweisen.

Wie aus dem Vorschlag ein verbindlicher Beitrag wird

Die Beitragshöhe entsteht in einem dreistufigen Verfahren: Zunächst melden die Rundfunkanstalten ihren Finanzbedarf an, anschließend prüft ihn die KEF. Sie untersucht unter anderem, ob die Berechnungen mit dem gesetzlichen Rundfunkauftrag sowie den Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar sind.

Die abschließende Festsetzung ist Aufgabe der Länder. Im regulären Verfahren müssen die 16 Landesregierungen einen entsprechenden Staatsvertrag unterzeichnen und alle 16 Landesparlamente zustimmen.

Dabei dürfen die Länder die KEF-Empfehlung nicht beliebig verändern oder übergehen. Abweichungen sind nach dem von der Kommission erläuterten Verfahren nur innerhalb enger Grenzen, mit nachprüfbaren Gründen und im Einvernehmen aller Länder möglich. Die Darstellung zur Arbeit der KEF beschreibt diese Vorgaben.

Was die Erhöhung für eine Wohnung kosten würde

Bei einer Umsetzung des Vorschlags würde der monatliche Beitrag um rund 1,53 Prozent steigen. Aus 220,32 Euro im Jahr würden 223,68 Euro, die zusätzliche Belastung läge damit bei 3,36 Euro jährlich.

Zeitraum Geltender Beitrag Bei Umsetzung der KEF-Empfehlung ab 2027 Ein Monat 18,36 Euro 18,64 Euro Drei Monate 55,08 Euro 55,92 Euro Sechs Monate 110,16 Euro 111,84 Euro Zwölf Monate 220,32 Euro 223,68 Euro Mehrkosten pro Jahr – 3,36 Euro

Die Tabelle zeigt eigene Berechnungen für eine Wohnung mit voller Beitragspflicht. Die rechte Spalte beschreibt die vorgeschlagene Beitragshöhe, keine bereits wirksame Zahlungsvorgabe; die derzeitigen Beträge bestätigt der Beitragsservice in seinen Informationen zur Zahlung.

Die Erhöhung würde grundsätzlich pro Wohnung anfallen. Ein Paar oder eine Familie in einer gemeinsamen Wohnung müsste die zusätzlichen 28 Cent deshalb nicht für jede dort lebende Person einzeln zahlen.

Warum zuvor von 18,94 Euro die Rede war

Im 24. Bericht hatte die KEF noch eine Anhebung auf 18,94 Euro ab Januar 2025 empfohlen. Die Länder setzten diesen Vorschlag jedoch nicht um, weshalb es beim bisherigen Monatsbeitrag blieb.

Mit dem neuen Bericht senkt die Kommission ihre frühere Empfehlung um 30 Cent. Gegenüber dem tatsächlich erhobenen Betrag von 18,36 Euro wäre der neue Vorschlag trotzdem eine Erhöhung um 28 Cent.

Die unterschiedlichen Vergleichswerte erklären, weshalb von einer geringeren Beitragsempfehlung und gleichzeitig von steigenden Kosten die Rede sein kann. Einen Anspruch auf eine Erstattung von 30 Cent pro Monat begründet diese Korrektur nicht: Der frühere Vorschlag von 18,94 Euro wurde gar nicht als regulärer Monatsbeitrag erhoben. Den zeitlichen Ablauf dokumentiert die Berichterstattung zur neuen KEF-Empfehlung.

Bessere Einnahmen ermöglichen den niedrigeren Vorschlag

Die KEF führt die Absenkung vor allem auf eine günstigere Einnahmeentwicklung zurück. Eine größere Zahl beitragspflichtiger Wohnungen verbessert die Finanzierung, ohne dass der Beitrag jeder einzelnen Wohnung entsprechend stark steigen muss.

Hinzu kommen höhere Finanzerträge und zusätzliche verfügbare Mittel infolge verschobener Investitionen. Gerade der letzte Effekt ist allerdings zeitlich begrenzt, weil aufgeschobene Ausgaben später nachgeholt werden können.

Der festgestellte Gesamtaufwand der Rundfunkanstalten hat sich gegenüber der vorherigen Berechnung dagegen nur geringfügig verändert. Die niedrigere Empfehlung lässt sich deshalb nicht einfach mit einem entsprechend gesunkenen Finanzbedarf erklären. Die KEF erläutert die Entwicklung in ihrer Zusatzinformation zum 25. Bericht.

Warum die Rundfunkreform nicht sofort eine Beitragssenkung bringt

Von den beschlossenen Reformen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erwartet die KEF erst ab 2029 erhebliche finanzielle Auswirkungen. Für die aktuelle Empfehlung hatten sie nach ihrer Darstellung noch keinen nennenswerten Einfluss.

Langfristige Verträge und bereits berücksichtigte Sparmaßnahmen begrenzen zusätzliche kurzfristige Einsparungen. Aus der Reform lässt sich deshalb weder eine sofortige Beitragssenkung noch eine verbindliche Beitragshöhe für die Jahre nach 2028 ableiten. Auf diese zeitliche Verzögerung weist die KEF-Mitteilung ausdrücklich hin.

Der Streit über die Finanzierung beschäftigt Karlsruhe

ARD und ZDF haben wegen der ausgebliebenen Anpassung ab 2025 Verfassungsbeschwerden erhoben. Am 23. Juni 2026 verhandelte das Bundesverfassungsgericht über den Konflikt zwischen den Rundfunkanstalten und den Ländern.

Die Sender sehen durch die Abweichung vom vorgesehenen Finanzierungsverfahren ihre Rundfunkfreiheit verletzt. Die Länder verwiesen unter anderem auf verfügbare Rücklagen und erwartete Einsparungen durch Reformen, wie der Bericht über die Verhandlung darstellt.

Das Verfahren betrifft damit auch die Frage, welchen Spielraum die Länder bei der Umsetzung einer KEF-Empfehlung haben. Eine höhere Zahlungspflicht entsteht für Haushalte aber nicht schon dadurch, dass die Sender einen höheren Beitrag verlangen oder darüber vor Gericht verhandelt wird.

Was Beitragszahler jetzt beachten sollten

Aus der KEF-Empfehlung allein folgt kein Änderungsbedarf für einen bestehenden Dauerauftrag. Zu zahlen bleibt der geltende Beitrag; eine spätere verbindliche Anpassung müsste mit ihrem tatsächlichen Inkrafttreten berücksichtigt werden.

Der monatliche Betrag ist zudem von den Zahlungsterminen zu unterscheiden. Die gesetzliche Zahlungsweise sieht derzeit 55,08 Euro in der Mitte eines Dreimonatszeitraums vor; daneben bestehen Möglichkeiten zur vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Vorauszahlung.

Die Diskussion über eine mögliche Erhöhung setzt bestehende Zahlungspflichten nicht aus. Nach den Zahlungshinweisen des Beitragsservice ist der Beitrag auch ohne gesonderte Zahlungsaufforderung zu entrichten.

Für Menschen mit wenig Einkommen ist eine Befreiung entscheidend

Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsgeld vom Jobcenter erhält, kann auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Der Bezug einer solchen Leistung führt nicht automatisch dazu, dass das Beitragskonto entsprechend umgestellt wird.

Als Nachweis eignet sich beispielsweise eine gut lesbare Kopie des Bewilligungsbescheids oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde. Daraus müssen die berechtigte Person, die gewährte Leistung und der Leistungszeitraum hervorgehen. Die Voraussetzungen nennt der Beitragsservice auf seiner Seite für Empfänger von Sozialleistungen.

Eine geringe Rente oder der Bezug von Wohngeld allein reichen dagegen nicht für eine Befreiung aus. Wird eine entsprechende Sozialleistung abgelehnt, weil das Einkommen den anerkannten Bedarf um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag überschreitet, kommt eine Härtefallbefreiung in Betracht.

Dafür sollte insbesondere der ablehnende Sozialleistungsbescheid mit der Einkommens- und Bedarfsberechnung vorgelegt werden. Ausführlicher erläutert gegen-hartz.de die Befreiungsmöglichkeiten für Rentner mit geringem Einkommen.

Auch bereits gezahlte Beiträge können betroffen sein

Eine Befreiung kann bei nachgewiesenen Voraussetzungen bis zu drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden. Entscheidend ist, in welchen Monaten der Befreiungsgrund tatsächlich vorlag; ein heutiger Leistungsbescheid belegt nicht automatisch einen Anspruch für den gesamten zurückliegenden Zeitraum.

Wer schon länger entsprechende Sozialleistungen erhält und dennoch Rundfunkbeiträge gezahlt hat, sollte deshalb auch ältere Bescheide prüfen. Weitere Hinweise enthält der Beitrag über die rückwirkende Befreiung oder Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag.

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Rente: Das Rentenalter steigt um 2 statt einem Monat: Dieser Jahrgang ist jetzt zuerst betroffen

Beim gesetzlichen Rentenalter macht ein Geburtsjahr einen spürbaren Unterschied: Während für den Jahrgang 1958 eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren gilt, müssen 1959 Geborene grundsätzlich 66 Jahre und zwei Monate alt sein.

Damit beginnt die Phase, in der die Altersgrenze je Jahrgang um zwei Monate steigt. Für die persönliche Planung kann das einen späteren Rentenbeginn oder höhere Abschläge bei einer vorgezogenen Altersrente bedeuten.

Warum der Jahrgang 1959 erstmals zwei Monate länger warten muss

Die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre geht auf das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz von 2007 zurück.

Seit 2012 wird diese Anhebung schrittweise wirksam. Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1958 steigt die Altersgrenze jeweils um einen Monat, danach folgen Schritte von zwei Monaten. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diesen Ablauf in ihren rechtlichen Hinweisen zur Regelaltersrente.

Beim Jahrgang 1959 liegt die Altersgrenze dadurch bei 66 Jahren und zwei Monaten. Gegenüber dem vorherigen Geburtsjahrgang beträgt der Unterschied zwei Monate; gegenüber einer gedachten Fortsetzung der früheren Staffelung kommt ein zusätzlicher Monat hinzu. Eine kurzfristige Änderung bereits feststehender Rententermine ergibt sich daraus nicht.

Diese Altersgrenzen gelten für die folgenden Jahrgänge

Nach dem Jahrgang 1959 steigen die Grenzen weiter: Für 1960 Geborene gelten 66 Jahre und vier Monate, für den Jahrgang 1963 bereits 66 Jahre und zehn Monate.

Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Die folgende Tabelle stellt ihr die frühere abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gegenüber.

Geburtsjahrgang Regelaltersgrenze Abschlagsfreie Altersrente nach 45 anerkannten Versicherungsjahren 1958 66 Jahre 64 Jahre 1959 66 Jahre und 2 Monate 64 Jahre und 2 Monate 1960 66 Jahre und 4 Monate 64 Jahre und 4 Monate 1961 66 Jahre und 6 Monate 64 Jahre und 6 Monate 1962 66 Jahre und 8 Monate 64 Jahre und 8 Monate 1963 66 Jahre und 10 Monate 64 Jahre und 10 Monate 1964 und später 67 Jahre 65 Jahre

Die Tabelle zeigt die allgemeinen Altersgrenzen ohne besondere Vertrauensschutzfälle. Grundlage sind die Vorschriften zur Regelaltersrente für ältere Jahrgänge, zur Altersrente nach 45 Versicherungsjahren sowie die Regelaltersgrenze ab Jahrgang 1964 und die entsprechende Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte.

Was die Meldung im September 2026 bedeutet

Für den Jahrgang 1959 liegt das Erreichen der regulären Altersgrenze inzwischen in der Vergangenheit. Je nach Geburtstag wurde sie 2025 oder spätestens im Februar 2026 erreicht. Wer zu diesem Jahrgang gehört, muss aufgrund der aktuellen Berichterstattung daher keine weitere Verschiebung um zwei Monate erwarten.

Für die laufende Rentenplanung ist inzwischen insbesondere der Jahrgang 1960 relevant. Seine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und vier Monaten wird abhängig vom Geburtsdatum 2026 oder 2027 erreicht.

Welche früheren Zugänge daneben möglich sind, erläutert auch der Beitrag „Rente: Viele können 2026 noch vor 67 in Altersrente gehen“.

Warum 2025 weniger Regelaltersrenten begonnen haben

Die Folgen der Staffelung zeigen sich auch in der Rentenstatistik. Nach dem Jahresbericht der Deutschen Rentenversicherung begannen 2025 insgesamt 356.388 Regelaltersrenten, nach 378.243 im Vorjahr. Das entspricht einem Rückgang um rund 22.000 Fälle beziehungsweise 5,8 Prozent.

Die Rentenversicherung führt dies unter anderem darauf zurück, dass durch den größeren Anhebungsschritt weniger Menschen innerhalb des Kalenderjahres die Altersgrenze erreichten. Hinzu kommt, dass viele Versicherte bereits vorher eine vorgezogene Altersrente bezogen hatten.

Über sämtliche Altersrentenarten hinweg sank die Zahl der neuen Renten 2025 um rund 11.200 auf rund 926.000. Die Zahlen und die Erläuterung der Ursachen stehen im Jahresbericht 2025 der Deutschen Rentenversicherung.

Geburtstag und Rentenbeginn sind unterschiedliche Termine

Die Altersangabe allein verrät noch nicht den ersten Rentenmonat. Eine Altersrente beginnt grundsätzlich in dem Kalendermonat, zu dessen Beginn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wer die Altersgrenze während eines Monats erreicht, kann bei rechtzeitigem Antrag deshalb regelmäßig ab dem folgenden Monat Rente beziehen. Die gesetzliche Grundlage ist § 99 SGB VI zum Rentenbeginn.

Ein im Januar 1959 geborener Mensch erreicht die Altersgrenze von 66 Jahren und zwei Monaten üblicherweise im März 2025; der reguläre Rentenbeginn liegt dann am 1. April 2025. Eine Besonderheit gilt für Geburtstage am Monatsersten, weil das entsprechende Lebensalter rechtlich bereits mit Ablauf des Vortages vollendet wird.

Bei einem Geburtstag am 1. Januar 1959 kommt daher bereits der 1. März 2025 als Beginn der Regelaltersrente infrage.

Mit 35 Versicherungsjahren bleibt ein früherer Rentenbeginn möglich

Die Regelaltersrente setzt grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren voraus. Wer schon vor der regulären Altersgrenze eine Altersrente beziehen möchte, benötigt dagegen die Voraussetzungen einer dafür vorgesehenen Rentenart. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte sind dies mindestens 35 Jahre an anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten.

Diese Altersrente kann grundsätzlich ab 63 Jahren beginnen, allerdings mit Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme. Die 35 Jahre sind dabei nicht mit 35 Jahren durchgehender Beschäftigung gleichzusetzen, weil auch weitere rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden können. Die unterschiedlichen Voraussetzungen beschreibt die Deutsche Rentenversicherung zu den Altersrenten nach 35 und 45 Versicherungsjahren.

Beim Jahrgang 1959 ergeben sich mit 63 genau 11,4 Prozent Abschlag

Für jeden Monat vorzeitigen Rentenbezugs beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Zwischen dem frühestmöglichen Beginn mit 63 und der abschlagsfreien Altersgrenze von 66 Jahren und zwei Monaten liegen beim Jahrgang 1959 insgesamt 38 Monate. Daraus ergibt sich ein dauerhafter Abschlag von 11,4 Prozent. Die Berechnung folgt dem gesetzlichen Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI.

Bei einer zum frühen Rentenbeginn bereits erworbenen, ungekürzten Bruttorente von angenommenen 1.500 Euro wären das monatlich 171 Euro weniger.

Nach dem Abschlag blieben 1.329 Euro brutto, bevor beispielsweise Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Diese Modellrechnung isoliert den Abschlag; zusätzliche Rentenansprüche aus einer möglichen Weiterarbeit sind darin nicht enthalten.

Der Abschlag fällt später nicht allein deshalb weg, weil die Regelaltersgrenze erreicht wird. Bei einem früheren Beginn sollte deshalb die langfristige Rentenhöhe ebenso betrachtet werden wie die finanzielle Entlastung durch den früher einsetzenden Bezug. Für den Jahrgang 1960 beträgt der Abschlag bei einem Start mit 63 bereits 12 Prozent, ab Jahrgang 1964 sind es 14,4 Prozent.

45 Versicherungsjahre ermöglichen weiterhin eine frühere abschlagsfreie Rente

Wer die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nutzen. Für den Jahrgang 1959 ist sie ab 64 Jahren und zwei Monaten möglich. Für 1964 und später Geborene liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren, sodass auch für diese Jahrgänge eine abschlagsfreie Altersrente vor 67 möglich bleibt.

Diese Rentenart lässt sich allerdings nicht noch weiter vorziehen, indem ein Abschlag akzeptiert wird.

Wer vor der dafür geltenden Altersgrenze beginnen möchte, muss gegebenenfalls eine andere Altersrente wählen und deren dauerhafte Kürzung hinnehmen. Warum selbst ein sehr langer Versicherungsverlauf deshalb nicht jeden frühen Rentenbeginn abschlagsfrei macht, erklärt gegen-hartz.de im Beitrag „45 Jahre gearbeitet und dennoch Rente mit Abschlag“.

Bei Schwerbehinderung gelten eigene Altersgrenzen

Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen eröffnet einen früheren Zugang. Voraussetzung sind unter anderem 35 Versicherungsjahre und eine bei Rentenbeginn anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50.

Für den Jahrgang 1959 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze grundsätzlich bei 64 Jahren und zwei Monaten, ein vorzeitiger Beginn mit Abschlägen ist ab 61 Jahren und zwei Monaten möglich. Diese Staffelung ist in § 236a SGB VI geregelt.

Vor dem Rentenantrag sollten Versicherungszeiten und Termine geklärt sein

Für die Entscheidung über den Rentenbeginn muss feststehen, welche Versicherungszeiten tatsächlich anerkannt sind. Fehlende Angaben zur Kindererziehung, Pflege oder Ausbildung können die Rentenauskunft beeinflussen.

Eine Kontenklärung hilft, solche Lücken zu erkennen und mit Nachweisen zu ergänzen. Wie sich fehlende Zeiten auswirken können, zeigt der Beitrag zur Kontenklärung und zur Korrektur des Rentenanspruchs.

Die Rente wird im Regelfall nicht automatisch mit Erreichen der Altersgrenze überwiesen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Vor einer Vereinbarung über das Ende des Arbeitsverhältnisses sollten deshalb der mögliche Rentenbeginn und die voraussichtliche Rentenhöhe geklärt sein. Hinweise zum Antrag bietet die Deutsche Rentenversicherung unter „Rentenantrag nicht vergessen“.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein fiktiver Fall zeigt die Wirkung des zusätzlichen Monats: Frau Schneider wurde am 15. Dezember 1959 geboren und hat 40 anerkannte Versicherungsjahre. Sie rechnet zunächst mit einer Regelaltersgrenze von 66 Jahren und einem Monat und plant ihren Rentenbeginn deshalb zum 1. Februar 2026.

Tatsächlich gilt für sie die Grenze von 66 Jahren und zwei Monaten, sodass ihre Regelaltersrente bei rechtzeitigem Antrag erst am 1. März 2026 beginnen kann.

Durch die rechtzeitige Prüfung kann sie den Übergang entsprechend planen. Möchte sie dennoch bereits ab Februar Rente beziehen, kommt wegen ihrer Versicherungszeit die Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Monat Vorziehung infrage. Der Abschlag beträgt dann dauerhaft 0,3 Prozent, bei einer angenommenen ungekürzten Bruttorente von 1.500 Euro also 4,50 Euro monatlich.

Der Beitrag Rente: Das Rentenalter steigt um 2 statt einem Monat: Dieser Jahrgang ist jetzt zuerst betroffen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Vertrauenskrise “Unserer Demokratie“: Fast jeder dritte Deutsche misstraut Wahlergebnissen

Eine neue INSA-Umfrage liefert einen alarmierenden Befund: Fast jeder dritte Deutsche erklärt, den Ergebnissen von Wahlen grundsätzlich nicht zu vertrauen. Das ist zwar noch kein Beweis für Wahlmanipulation, aber ein vernichtendes Zeugnis für den Zustand des Vertrauens in unsere Demokratie. Und dieses Misstrauen ist nicht vom Himmel gefallen. Denn Deutschland hat ein Demokratieproblem; allerdings möglicherweise […]

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Bis zu 70 Tage Arbeitslosengeld für Alleinerziehende bei krankem Kind

Wer 2026 Arbeitslosengeld I bezieht und ein erkranktes Kind betreuen muss, kann das Arbeitslosengeld trotz der vorübergehend fehlenden Verfügbarkeit weiter erhalten. Dafür stehen grundsätzlich bis zu 15 Kalendertage je Kind zur Verfügung, für Alleinerziehende bis zu 30 Kalendertage. Über alle Kinder hinweg gelten Höchstgrenzen von 35 oder 70 Kalendertagen.

Die Höchstgrenze von 70 Tagen gilt ausschließlich für Alleinerziehende. Wegen der Grenze von 30 Tagen je Kind lässt sie sich erst bei mindestens drei berücksichtigungsfähigen Kindern vollständig ausschöpfen.

Dabei handelt es sich nicht um Kinderkrankengeld der Krankenkasse. Die Agentur für Arbeit zahlt vielmehr das bereits bewilligte Arbeitslosengeld weiter. Die befristete Regelung steht in § 421d Absatz 3 SGB III und gilt nur für das Kalenderjahr 2026.

Warum Arbeitslosengeld trotz fehlender Verfügbarkeit weiterläuft

Arbeitslose müssen normalerweise für Vermittlungsvorschläge, Vorstellungsgespräche und eine Beschäftigung erreichbar sein. Wer ein krankes Kind zwingend selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen muss, kann diese Voraussetzung vorübergehend nicht erfüllen. § 146 Absatz 2 SGB III schützt in dieser Lage vor einem sofortigen Zahlungsausfall.

So viele Kalendertage sind 2026 tatsächlich möglich

Die folgenden Werte gelten je leistungsberechtigter ALG-I-beziehender Person und nicht als gemeinsames Kontingent für die gesamte Familie.

Familiensituation Höchstdauer im Jahr 2026 Nicht alleinerziehend, ein Kind 15 Kalendertage Nicht alleinerziehend, zwei Kinder 30 Kalendertage Nicht alleinerziehend, drei oder mehr Kinder insgesamt höchstens 35 Kalendertage Alleinerziehend, ein Kind 30 Kalendertage Alleinerziehend, zwei Kinder 60 Kalendertage Alleinerziehend, drei oder mehr Kinder insgesamt höchstens 70 Kalendertage

Erkranken zwei Kinder gleichzeitig, verdoppelt sich der Verbrauch für diesen Zeitraum nicht. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 146 SGB III wird derselbe Betreuungstag nur einmal berücksichtigt.

Wochenenden können das Kontingent schneller aufbrauchen

Beim Kinderkrankengeld für Beschäftigte nach § 45 SGB V nennt das Gesetz Arbeitstage. Bei der Fortzahlung von Arbeitslosengeld rechnet die Bundesagentur dagegen mit Kalendertagen. Bescheinigt die Arztpraxis die notwendige Betreuung von Freitag bis einschließlich Montag, werden daher vier und nicht nur zwei Tage erfasst.

Das ist für Betroffene besonders wichtig, wenn eine Erkrankung über ein Wochenende oder einen Feiertag reicht. Es kommt auf den ärztlich bescheinigten Betreuungszeitraum an. Nicht genutzte Tage lassen sich nicht in das nächste Kalenderjahr übertragen.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Das Kind muss erkrankt sein, und eine Ärztin oder ein Arzt muss bestätigen, dass die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege durch die arbeitslose Person erforderlich ist. Eine geschlossene Kita, ein Betreuungsausfall oder Schulferien reichen ohne Erkrankung des Kindes nicht aus. Auch eine bloße Empfehlung, das Kind vorsorglich zu Hause zu lassen, ersetzt den ärztlichen Nachweis nicht.

Grundsätzlich muss das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für ein Kind mit Behinderung gilt diese Altersgrenze nicht, wenn es auf Hilfe angewiesen ist.

Als Kinder können nach den Verwaltungshinweisen auch im Haushalt lebende Pflegekinder sowie Stief- und Enkelkinder berücksichtigt werden. Bei Stief- und Enkelkindern verlangt der entsprechend anzuwendende § 10 Absatz 4 SGB V grundsätzlich, dass die ALG-I-beziehende Person sie überwiegend unterhält.

Außerdem darf keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen können. Die arbeitslose Person muss dies gegenüber der Agentur für Arbeit erklären. Dass ein Partner im Haushalt lebt, schließt die Fortzahlung nicht automatisch aus, wenn dieser aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen tatsächlichen Gründen nicht betreuen kann.

Die längere Leistungsfortzahlung für 2026 muss verlangt werden

Die Sonderregelung wird nach dem Wortlaut des § 421d Absatz 3 SGB III nur angewendet, wenn die arbeitslose Person dies verlangt. Betroffene sollten deshalb nicht nur die Erkrankung melden, sondern ausdrücklich schriftlich erklären, dass sie die Leistungsfortzahlung nach § 146 Absatz 2 in Verbindung mit § 421d Absatz 3 SGB III für 2026 verlangen.

Die Agentur für Arbeit ist unverzüglich zu informieren. Die Anzeige kann nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit über den eService, die App BA-mobil oder eine Veränderungsmitteilung erfolgen.

Ein bereits angesetzter Meldetermin oder ein Vorstellungsgespräch sollte zusätzlich abgesagt und dessen Verlegung verlangt werden.

Die ärztliche Bescheinigung über die notwendige Betreuung muss der Agentur für Arbeit entsprechend § 311 Absatz 1 SGB III spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages vorgelegt werden. Bei der Erkrankung eines Kindes greift der automatische Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsdaten nicht. Betroffene sollten deshalb eine Kopie behalten und den Zugang bei der Behörde belegen können.

Wurde die Dreitagesfrist versäumt, sollte der Nachweis sofort nachgereicht werden. Nach den Fachlichen Weisungen fällt die Leistung nicht automatisch am vierten Tag endgültig weg. Die Agentur soll den fehlenden Nachweis zunächst anfordern und eine weitere Frist setzen, bevor sie über eine Entziehung des Arbeitslosengeldes für die Zukunft entscheidet.

Warum kein Kinderkrankengeld gezahlt wird

Während des anerkannten Zeitraums bleibt es beim bewilligten Arbeitslosengeld. Es findet keine neue Berechnung nach dem ausgefallenen Nettoentgelt statt, und die Krankenkasse wird nicht zum neuen Leistungsträger. Darin liegt der wichtigste Unterschied zum Kinderkrankengeld für Beschäftigte.

Wer ausschließlich Arbeitslosengeld I bezieht, erhält für dieselben Betreuungstage kein zusätzliches Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Solange Arbeitslosengeld fortgezahlt wird, bleibt auch die daran geknüpfte Absicherung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bestehen. Wer selbst erkrankt, fällt dagegen unter die Regeln zur Leistungsfortzahlung bei eigener Arbeitsunfähigkeit.

Die Betreuungstage verlängern den ALG-Anspruch nicht

Die Tage der Leistungsfortzahlung kommen nicht zusätzlich zur bewilligten Anspruchsdauer hinzu. Es handelt sich um normale Tage mit Arbeitslosengeld, die den Restanspruch nach § 148 Absatz 1 Nummer 1 SGB III weiter verbrauchen. Sind beispielsweise nur noch 20 Anspruchstage vorhanden, können auch bei einem höheren Betreuungskontingent höchstens diese 20 Tage bezahlt werden.

Die Regelung hebt außerdem eine Sperrzeit nicht auf und lässt einen bereits erschöpften ALG-Anspruch nicht wieder aufleben. Ist das Betreuungskontingent verbraucht und kann weiterhin niemand das Kind versorgen, kann die fehlende Verfügbarkeit zu einer Zahlungslücke führen. Betroffene sollten deshalb vor Ablauf der Tage mit der Agentur klären, wie die Betreuung und der weitere Leistungsbezug gesichert werden können.

Was Betroffene bei einer zu frühen Ablehnung tun können

Begrenzt die Agentur die Fortzahlung 2026 auf zehn Tage je Kind oder insgesamt auf 25 Tage, spricht viel dafür, dass nur die Dauerregel aus § 146 SGB III berücksichtigt wurde. Dann sollten Betroffene schriftlich auf § 421d Absatz 3 SGB III und die seit Januar 2026 geltenden Fachlichen Weisungen hinweisen. Bleibt die Agentur bei ihrer Auffassung, sollten Betroffene einen schriftlichen Bescheid verlangen.

Gegen einen ablehnenden Bescheid ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG. Ärztliche Bescheinigungen, Eingangsbelege und bisherige Schreiben der Agentur sollten dem Widerspruch in Kopie beigefügt werden.

Ab 2027 gelten nach aktuellem Stand niedrigere Grenzen

Die erhöhten Werte sind nach derzeit geltendem Recht bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Ohne eine weitere gesetzliche Verlängerung gelten ab 2027 wieder zehn Kalendertage je Kind und 20 Kalendertage für Alleinerziehende. Die jährlichen Gesamtgrenzen sinken dann auf 25 beziehungsweise 50 Kalendertage.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Die alleinerziehende Laura bezieht Arbeitslosengeld I und lebt mit ihren drei Kindern im Alter von vier, sieben und zehn Jahren zusammen. Im Laufe des Jahres 2026 summieren sich die voneinander getrennten, ärztlich bescheinigten Betreuungszeiten für die drei Kinder auf 18, 22 und 31 Tage. Beim dritten Kind können höchstens 30 Tage angesetzt werden, sodass sich genau 70 berücksichtigungsfähige Tage ergeben.

Laura meldet jeden Zeitraum sofort, reicht die Bescheinigungen ein und verlangt ausdrücklich die Anwendung des § 421d Absatz 3 SGB III. Die Agentur zahlt ihr Arbeitslosengeld für bis zu 70 Kalendertage in der bisherigen Höhe weiter, sofern ihr Restanspruch so lange reicht. Weitere Betreuungstage sind wegen der ausgeschöpften Gesamtgrenze nicht mehr gedeckt. Beim dritten Kind ist zusätzlich die Grenze von 30 Tagen erreicht.

Quellen

§ 146 SGB III; § 421d SGB III; § 311 SGB III; § 10 Absatz 4 SGB V; § 45 SGB V; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 146 SGB III, gültig ab 1. Januar 2026; Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu Krankheit, Pflege und Betreuung.

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Schwerbehinderung: Diese 5 Nachteilsausgleiche machen das Merkzeichen G so wertvoll

Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis kann im Alltag spürbar entlasten: durch günstigere Mobilität, weniger Kraftfahrzeugsteuer, zusätzliche Sozialleistungen und steuerliche Vorteile bei Fahrtkosten.

Wie groß die Entlastung ausfällt, hängt jedoch von weiteren Voraussetzungen ab. Besonders der Grad der Behinderung, die persönliche Einkommenssituation und die Art der genutzten Verkehrsmittel entscheiden darüber, welcher Anspruch tatsächlich besteht.

Fünf Nachteilsausgleiche sind für Menschen mit Merkzeichen G besonders interessant. Sie lassen sich allerdings nicht beliebig miteinander verbinden: Zwischen der unentgeltlichen Beförderung mit Wertmarke und der Kfz-Steuerermäßigung besteht ein Wahlrecht.

Bei den übrigen Vergünstigungen lohnt sich ein genauer Blick auf die jeweiligen Anspruchsbedingungen.

Was das Merkzeichen G tatsächlich bescheinigt

Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Betroffen sind Menschen, die wegen ihrer Behinderung übliche Fußwege im Ortsverkehr nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder mit Gefahren für sich oder andere bewältigen können. Die gesetzliche Beschreibung findet sich in § 229 Absatz 1 SGB IX.

Dabei kommt es nicht ausschließlich auf Erkrankungen der Beine oder der Wirbelsäule an. Auch innere Erkrankungen, Anfälle und Störungen der Orientierung können die Voraussetzungen erfüllen. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen auf die Fortbewegung, weshalb eine Diagnose allein noch keine zuverlässige Aussage über den Anspruch erlaubt.

Die fünf Nachteilsausgleiche im Überblick Nachteilsausgleich Mögliche Entlastung Wichtige Voraussetzung oder Grenze Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr Fahrten im berechtigten Nahverkehr ohne zusätzliche Fahrkarte; Wertmarke derzeit 104 Euro jährlich oder 53 Euro halbjährlich Passender Schwerbehindertenausweis und gültige Wertmarke; bei bestimmten Sozialleistungen entfällt die Eigenbeteiligung Ermäßigung der Kfz-Steuer 50 Prozent weniger Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug Zulassung auf die berechtigte Person; alternativ zur unentgeltlichen Beförderung mit Wertmarke Mehrbedarf zum Lebensunterhalt Regelmäßig 17 Prozent des zutreffenden Regelbedarfs; bei 563 Euro sind das 95,71 Euro monatlich Insbesondere Leistungsberechtigung nach dem SGB XII und Erreichen der Altersgrenze oder volle Erwerbsminderung Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 900 Euro jährlich als Ansatz bei den außergewöhnlichen Belastungen GdB mindestens 70 mit G; die zumutbare Belastung wird berücksichtigt Tatsächliche Kosten für den Arbeitsweg Ansatz tatsächlicher Aufwendungen anstelle der Entfernungspauschale Mit G bereits bei GdB 50 oder 60; ab GdB 70 ist G hierfür nicht erforderlich

Die genannten Beträge entsprechen dem Stand September 2026. Eine Steuervergünstigung ist dabei anders zu bewerten als eine zusätzliche Sozialleistung: Ein abziehbarer Betrag führt nicht automatisch zu einer Auszahlung in derselben Höhe.

Mit der Wertmarke bundesweit den Nahverkehr nutzen

Menschen mit einem entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen G können die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr in Anspruch nehmen. Dafür benötigen sie zusätzlich ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Der Ausweis allein genügt für die eigene Freifahrt nicht.

Die Wertmarke kostet derzeit 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate. Auf das Jahr gerechnet entspricht die Jahreswertmarke rund 8,67 Euro monatlich. Für Menschen, die regelmäßig Bus und Bahn fahren, kann das die Mobilitätskosten erheblich verringern. Die aktuellen Beträge und Befreiungsmöglichkeiten erläutert das Bundesportal zur Wertmarke.

Die Beförderung ist nicht auf den eigenen Wohnort beschränkt. Sie umfasst bundesweit insbesondere Busse, Straßenbahnen, U- und S-Bahnen sowie berechtigte Regionalzüge in der zweiten Klasse. Für ICE- und IC-Verbindungen wird grundsätzlich eine Fahrkarte benötigt; Ausnahmen gelten für bestimmte freigegebene Strecken. Dazu informiert die Deutsche Bahn über die Vergünstigungen für Reisende mit Behinderung.

Wer beispielsweise Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II erhält, kann die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung bekommen. Der Leistungsbezug muss gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Diese Befreiung ist in § 228 Absatz 4 SGB IX geregelt.

Die Kfz-Steuer um 50 Prozent senken

Wer überwiegend mit dem Auto unterwegs ist, kann sich beim Merkzeichen G für eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer entscheiden. Die Steuer wird für ein begünstigtes Fahrzeug halbiert. Bei einer regulären Jahressteuer von beispielsweise 240 Euro beträgt die Ersparnis 120 Euro.

Das Fahrzeug muss auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein. Die Vergünstigung wird auf Antrag gewährt und ist an Regeln zur Fahrzeugnutzung gebunden. Andere Personen dürfen das Fahrzeug beispielsweise für Fahrten nutzen, die der Fortbewegung oder Haushaltsführung der berechtigten Person dienen; eine beliebige private Mitbenutzung ist damit nicht erlaubt. Die Einzelheiten regelt § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Die Ermäßigung um 50 Prozent und die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke schließen sich aus. Wer die Steuerermäßigung nutzt, kann weiterhin Bus und Bahn fahren, muss dafür aber regulär bezahlen. Die Beantragung beim Hauptzollamt und das Wahlrecht beschreibt auch das Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Für die Entscheidung sollten Betroffene deshalb die tatsächliche Steuerersparnis mit den sonst anfallenden Fahrkartenkosten vergleichen. Wer häufig Nahverkehr fährt oder eine kostenlose Wertmarke erhalten kann, sollte diesen Vorteil besonders berücksichtigen. Das bloße Vorhandensein eines Autos sagt noch wenig darüber aus, welche Variante finanziell günstiger ist.

17 Prozent Mehrbedarf bei Sozialhilfe und Grundsicherung

Für Menschen mit geringem Einkommen kann das Merkzeichen G einen zusätzlichen monatlichen Bedarf begründen.

Nach § 30 Absatz 1 SGB XII beträgt dieser regelmäßig 17 Prozent der zutreffenden Regelbedarfsstufe. Voraussetzung ist, dass die gesetzliche Altersgrenze erreicht wurde oder bereits vorher volle Erwerbsminderung vorliegt und eine entsprechende Leistungsberechtigung nach dem SGB XII besteht.

Bei alleinlebenden Erwachsenen beträgt die Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026 weiterhin 563 Euro. Daraus ergeben sich 95,71 Euro Mehrbedarf im Monat und bei zwölf Monaten 1.148,52 Euro im Jahr.

Der Mehrbedarf ist kein allgemeiner Zuschlag zur gesetzlichen Rente. Wer keine bedürftigkeitsabhängigen Leistungen erhält, bekommt die 17 Prozent nicht allein wegen des Merkzeichens ausgezahlt.

Umgekehrt kann ein bislang unberücksichtigter Mehrbedarf den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf erhöhen und damit auch bei knapp darüberliegendem Einkommen eine erneute Anspruchsprüfung sinnvoll machen.

Auch im SGB II gibt es eine besondere Regelung für nicht erwerbsfähige, voll erwerbsgeminderte Leistungsberechtigte mit Merkzeichen G. § 23 Nummer 4 SGB II sieht unter seinen Voraussetzungen ebenfalls 17 Prozent vor und schließt bestimmte Überschneidungen mit anderen behinderungsbedingten Mehrbedarfen aus. Erwerbsfähige Leistungsbeziehende erhalten diesen Zuschlag dagegen nicht allein wegen G.

Betroffene sollten den Feststellungsbescheid beziehungsweise den Schwerbehindertenausweis dem zuständigen Leistungsträger vorlegen und die Berücksichtigung prüfen lassen. Mit der Frage des Anspruchsbeginns beschäftigt sich auch mein Beitrag „Schwerbehinderung: Mehrbedarf gilt mit Eintritt der Erwerbsminderung“ auf gegen-hartz.de.

900 Euro Fahrtkostenpauschale bei GdB 70 und Merkzeichen G

Ein weiterer Nachteilsausgleich betrifft behinderungsbedingte Fahrten im privaten Bereich. Bei einem GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G können dafür jährlich 900 Euro pauschal angesetzt werden.

Ab einem GdB von 80 besteht dieser Anspruch auch ohne G. Die Voraussetzungen beschreibt das Zentrum Bayern Familie und Soziales zu den steuerlichen Vorteilen.

Mit GdB 50 oder 60 und Merkzeichen G ist die Schwelle für diese Pauschale noch nicht erreicht. Sie gehört zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Absatz 2a Einkommensteuergesetz. Einzelne Fahrten und deren Kosten müssen für den pauschalen Ansatz nicht aufgelistet werden.

Die 900 Euro sind weder eine jährliche Überweisung noch automatisch 900 Euro weniger Einkommensteuer. Das Finanzamt berücksichtigt bei den außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung, die von Einkommen und Familienverhältnissen abhängt.

Erst soweit die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen diese Grenze überschreiten, entsteht ein steuerlicher Abzug. Auch dessen tatsächlicher Geldwert hängt von der persönlichen Besteuerung ab.

Die Fahrtkostenpauschale sollte außerdem nicht mit dem allgemeinen Behinderten-Pauschbetrag verwechselt werden. Es handelt sich um unterschiedliche steuerliche Regelungen. Die Anerkennung von G bedeutet deshalb nicht, dass jeder im Zusammenhang mit einer Behinderung genannte Steuerbetrag zusätzlich und vollständig ausgezahlt wird.

Den Arbeitsweg mit tatsächlichen Aufwendungen abrechnen

Für Berufstätige kann das Merkzeichen G bereits bei einem GdB von 50 oder 60 einen weiteren Vorteil eröffnen. Sie dürfen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Die Rechtsgrundlage steht in § 9 Absatz 2 Einkommensteuergesetz.

Während die Entfernungspauschale grundsätzlich an die einfache Entfernung anknüpft, können bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrtkosten Hin- und Rückweg berücksichtigt werden. Dadurch kann sich ein höherer Werbungskostenabzug ergeben. Die Voraussetzungen müssen durch amtliche Unterlagen nachgewiesen werden.

Ab einem GdB von 70 gilt dieses Wahlrecht auch ohne Merkzeichen G. Gerade bei GdB 50 oder 60 kann der zusätzliche Eintrag daher einen Unterschied machen. Ob daraus eine Steuerersparnis entsteht und wie hoch sie ist, hängt unter anderem von den übrigen Werbungskosten und der persönlichen Steuersituation ab.

Die Kosten des Arbeitswegs werden steuerlich anders behandelt als die privaten behinderungsbedingten Fahrten.

Deshalb sollten beide Bereiche in der Steuererklärung sorgfältig zugeordnet werden. Weiterführende Erläuterungen bietet gegen-hartz.de im Beitrag „Schwerbehinderung: Diese Fahrtkosten-Regel kann jedes Jahr hunderte Euro mehr bringen“.

Warum G keinen Parkausweis ersetzt

Das Merkzeichen G allein berechtigt nicht dazu, einen ausgewiesenen Behindertenparkplatz zu benutzen. Dafür wird eine entsprechende gesonderte Parkberechtigung benötigt. Unter zusätzlichen Voraussetzungen können Parkerleichterungen infrage kommen, doch sie ergeben sich nicht automatisch aus dem Buchstaben im Ausweis. Die Unterschiede erläutert der Beitrag „Was bedeuten G und B im Schwerbehindertenausweis fürs freie Parken?“.

Ebenso wenig umfasst G automatisch die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson. Dafür muss die entsprechende Berechtigung im Ausweis nachgewiesen sein, üblicherweise durch das Merkzeichen B. Die Deutsche Bahn erläutert die Voraussetzungen für die unentgeltliche Begleitung.

Die Anerkennung allein setzt nicht jede Leistung in Gang

Nach der Anerkennung sollten Betroffene prüfen, welcher Nachteilsausgleich zu ihrer Lebenssituation passt und welche Stelle dafür zuständig ist. Die Wertmarke wird bei der zuständigen Ausweisbehörde beantragt, die Kfz-Steuerermäßigung beim Hauptzollamt. Für den Mehrbedarf ist der Sozialleistungsträger zuständig, für die steuerliche Berücksichtigung das Finanzamt.

Wird das beantragte Merkzeichen abgelehnt, sollten die Begründung und die zugrunde gelegten medizinischen Angaben geprüft werden. Für einen Widerspruch gilt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Frist regelt § 84 Sozialgerichtsgesetz.

Ein kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein fiktives Beispiel: Die 69-jährige Frau Berger lebt allein, erhält ergänzende Grundsicherung im Alter und besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit GdB 70 und Merkzeichen G. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro werden unter den genannten Voraussetzungen zusätzlich 95,71 Euro monatlicher Mehrbedarf berücksichtigt.

Wegen ihres Grundsicherungsbezugs kann sie außerdem eine Wertmarke ohne Eigenbeteiligung beantragen und damit den berechtigten Nahverkehr nutzen.

Obwohl sie auch die Voraussetzungen für die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro erfüllt, bringt diese ihr in diesem Beispiel keine zusätzliche Ersparnis, weil sie keine Einkommensteuer zahlen muss. Die Kfz-Steuerermäßigung nutzt sie ebenfalls nicht, da sie kein eigenes Auto hat. Ihr tatsächlicher Vorteil besteht damit vor allem im monatlichen Mehrbedarf und den entfallenden Fahrkartenkosten.

Sechs Fragen und Antworten zum Merkzeichen G Reicht das Merkzeichen G aus, um kostenlos Bus und Bahn zu fahren?

Zusätzlich zum entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweis wird eine gültige Wertmarke benötigt. Sie kostet derzeit 104 Euro jährlich oder 53 Euro für ein halbes Jahr. Bei bestimmten Sozialleistungen kann die Eigenbeteiligung entfallen.

Kann ich Wertmarke und Kfz-Steuerermäßigung gleichzeitig nutzen?

Die Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent und die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke können nicht gleichzeitig beansprucht werden. Betroffene müssen sich zwischen diesen beiden Nachteilsausgleichen entscheiden.

Bekommen alle Menschen mit Merkzeichen G 95,71 Euro zusätzlich?

Nein, dieser Betrag ergibt sich aus 17 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro. Er setzt insbesondere eine entsprechende Sozialleistungsberechtigung sowie die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen voraus. Bei einer anderen Regelbedarfsstufe fällt der Betrag anders aus.

Bekomme ich die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro ausgezahlt?

Nein, die Pauschale wird bei den außergewöhnlichen Belastungen in der Einkommensteuer berücksichtigt. Bei Merkzeichen G setzt sie mindestens GdB 70 voraus. Ob sie die Steuer mindert, hängt auch von der zumutbaren Belastung und der persönlichen Steuersituation ab.

Welchen Vorteil haben Beschäftigte mit GdB 50 und Merkzeichen G?

Sie können für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die tatsächlichen Aufwendungen anstelle der Entfernungspauschale ansetzen. Dieses Wahlrecht gilt auch bei GdB 60 mit G. Ab GdB 70 ist das zusätzliche Merkzeichen dafür nicht erforderlich.

Darf ich mit Merkzeichen G auf einem Behindertenparkplatz parken?

G allein reicht dafür nicht aus. Erforderlich ist eine entsprechende gesonderte Parkberechtigung. Der Schwerbehindertenausweis ersetzt den Parkausweis nicht.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Diese 5 Nachteilsausgleiche machen das Merkzeichen G so wertvoll erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Wohngeld-Aus droht 381.000 Haushalten: Werden die Länder die Reform kippen?

Nach Berechnungen der Bundesregierung könnten durch die geplante Wohngeldreform rund 381.000 der bisher etwa 1,2 Millionen Wohngeldhaushalte ihren Anspruch verlieren.

Vorgesehen sind eine Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente, eine stärkere Anrechnung des Einkommens und der Verzicht auf die turnusmäßige Anpassung zum 1. Januar 2027.

Etwa 143.000 Haushalte würden dadurch voraussichtlich in die Grundsicherung wechseln, wodurch ein Teil der Einsparungen lediglich in andere Sozialetats verschoben würde. Das geht aus der Bundesrats-Drucksache 474/26 hervor.

Dagegen regt sich Widerstand aus den Ländern: Bremens Bausenatorin Özlem Ünsal bezeichnet die Pläne als „reine Lastenverschiebung“, Baden-Württembergs Bauministerin Theresa Schopper warnt vor einer Haushaltssanierung „auf Kosten von Menschen mit geringen Einkommen“.

Die Länder könnten die Reform tatsächlich stoppen, denn der Gesetzentwurf verlangt ausdrücklich die Zustimmung des Bundesrates. Ob sich dort eine Mehrheit gegen das Vorhaben bildet, ist bislang offen.

Die Kritik aus Bremen und Baden-Württemberg zeigt jedoch, dass die Bundesregierung mit Änderungen oder einer Ablehnung rechnen muss.

Warum der 10. September für die Reform so wichtig ist

Mit dem Entwurf befassen sich der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik sowie der Finanzausschuss. Der Wohnungsbauausschuss führt die Beratungen federführend.

Die Ausschüsse prüfen den Entwurf aus unterschiedlichen Blickwinkeln und bereiten Empfehlungen für das Plenum vor.

Dabei kann es um die geplanten Einsparungen, die Folgen für Länder und Kommunen sowie die praktische Umsetzung in den Wohngeldstellen gehen. Die Ausschüsse können Änderungen, Streichungen oder ergänzende Übergangsregeln anregen.

Die Frist für die Stellungnahme des Bundesrates endet am 25. September 2026. An diesem Tag ist zugleich eine Plenarsitzung des Bundesrates vorgesehen.

Was die Bundesregierung beim Wohngeld ändern will

Der Gesetzentwurf verbindet Verwaltungsvereinfachungen mit erheblichen Einsparungen. Für Wohngeldhaushalte sind vor allem die Änderungen an der Berechnung wichtig.

Geplante Änderung Mögliche Folge für Wohngeldhaushalte Keine Fortschreibung zum 1. Januar 2027 Steigende Mieten und Preise werden nicht durch eine reguläre Anpassung ausgeglichen Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente Ein geringerer Betrag fließt in die Wohngeldberechnung ein Erhöhung des Parameters „c“ um 58 Prozent Einkommen mindert den Anspruch stärker Anspruchsgrenze steigt von 10 auf 15 Euro Monatliche Ansprüche zwischen 10 und 14 Euro entfallen Begrenzung bestimmter Werbungskosten Höhere tatsächliche Kosten können bei den in § 9a EStG genannten Einnahmen unberücksichtigt bleiben Neuer Freibetrag bei Pflegegrad 3 Der Nachweis wird für einige Pflegebedürftige leichter, andere könnten den Freibetrag verlieren

Die Änderungen wirken zusammen. Ein Haushalt kann deshalb zunächst weniger Wohngeld erhalten und anschließend unter die geplante Mindestgrenze von 15 Euro fallen.

Eine ausführliche Einordnung der erwarteten Folgen zeigt der Beitrag Wohngeld 2027: 381.000 Haushalte verlieren ihren Anspruch.

Heizkostenbetrag sinkt bei Alleinstehenden auf 62,40 Euro

Bei einem Einpersonenhaushalt werden derzeit insgesamt 110,40 Euro zur Entlastung bei den Heizkosten in die Berechnung einbezogen. Darin enthalten sind 14,40 Euro wegen der CO₂-Bepreisung und 96 Euro als dauerhafte Heizkostenkomponente.

Nach dem Regierungsentwurf soll die dauerhafte Komponente auf 48 Euro sinken. Der Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten würde damit nur noch 62,40 Euro betragen.

Das bedeutet nicht, dass das ausgezahlte Wohngeld automatisch um genau 48 Euro sinkt. Der Betrag ist ein Bestandteil der gesamten Wohngeldberechnung, zu der auch Einkommen, Haushaltsgröße, Miete und Mietenstufe gehören.

Wie sich die geplanten Werte bei verschiedenen Haushaltsgrößen verändern, erläutert der Artikel Diese Haushalte trifft die Heizkosten-Kürzung 2027.

Rund 381.000 Haushalte könnten das Wohngeld verlieren

Nach einer Mikrosimulation, auf die sich der Gesetzentwurf stützt, könnten etwa 381.000 Haushalte aus dem Wohngeldbezug herausfallen. Diese Zahl beschreibt eine erwartete Größenordnung und keine bereits feststehende Zahl von Leistungsentziehungen.

Von diesen Haushalten könnten rund 68.000 künftig Leistungen nach dem SGB II benötigen. Weitere etwa 75.000 Haushalte könnten auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen sein.

Damit würden ungefähr 143.000 Haushalte in ein anderes Sozialleistungssystem wechseln. Für die übrigen rechnerisch wegfallenden Haushalte weist das Modell keinen Wechsel in das SGB II oder SGB XII aus.

Daraus folgt jedoch nicht, dass diese Menschen ihren Lebensunterhalt anschließend in jedem Fall ohne andere Unterstützung sichern können. Wie sich Einkommen, Mieten und Haushaltsverhältnisse tatsächlich entwickeln, lässt sich in einer Modellrechnung nur begrenzt vorhersagen.

Einsparungen beim Wohngeld führen zu neuen Ausgaben

Bund und Länder erwarten durch die Wohngeldänderungen jeweils Einsparungen von 738 Millionen Euro im Jahr 2027. Für 2028 werden jeweils rund 1,018 Milliarden Euro und ab 2029 jeweils 1,08 Milliarden Euro jährlich angesetzt.

Zusammengerechnet würden Bund und Länder beim Wohngeld ab 2029 rund 2,16 Milliarden Euro pro Jahr weniger ausgeben. Gleichzeitig steigen jedoch die Ausgaben in anderen Leistungssystemen.

Unter Einbeziehung von SGB II, SGB XII und Kinderzuschlag nennt der Entwurf für 2029 eine Entlastung der öffentlichen Haushalte von rund 1,504 Milliarden Euro. Die geringere Summe zeigt, dass ein Teil der Wohngeldeinsparungen an anderer Stelle wieder als Ausgabe anfällt.

Der Deutsche Städtetag warnt deshalb vor zusätzlichen Belastungen der Kommunen. Er verlangt außerdem einen Praxistest und mehr Zeit für die technische und organisatorische Umsetzung.

Welche Änderungen die Länder empfehlen könnten

Die Länder könnten sich gegen einzelne Kürzungen aussprechen oder eine längere Übergangszeit verlangen. Auch der geplante Wegfall kleiner Ansprüche und die Begrenzung von Werbungskosten bieten Anlass für Änderungsanträge.

Von besonderem Interesse ist die Frage, ob die Ausschüsse Nachbesserungen für Haushalte empfehlen, die knapp oberhalb der Grundsicherung liegen. Gerade diese Gruppe kann durch eine niedrigere Wohngeldzahlung in ein anderes Leistungssystem gedrängt werden.

Die Ausschussempfehlungen sind noch keine endgültige Entscheidung. Sie bilden die Grundlage für die Stellungnahme des Bundesrates, mit der sich anschließend die Bundesregierung und der Bundestag befassen.

Der Entwurf ist als Zustimmungsgesetz angelegt. Nach einem späteren Bundestagsbeschluss wäre daher nochmals die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Laufende Bescheide sollen zunächst geschützt bleiben

Nach dem geplanten § 42e WoGG sollen bereits vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Beträge grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums bestehen bleiben. Das gilt auch dann, wenn der Zeitraum in das Jahr 2027 hineinreicht.

Änderungen bei Einkommen, Miete oder Haushaltsgröße können trotzdem eine neue Entscheidung erforderlich machen. Auch ein Umzug oder der Wegfall anderer Anspruchsvoraussetzungen kann den bisherigen Bescheid verändern.

Muss die Behörde wegen erheblicher Veränderungen neu entscheiden, soll sie für die Zeit ab Januar 2027 das dann geltende Recht anwenden. Ein laufender Bescheid bietet daher keinen uneingeschränkten Schutz.

Bis zum Inkrafttreten einer beschlossenen Neuregelung gilt das bisherige Wohngeldrecht. Weitere Einzelheiten enthält der Beitrag Wer die bisherigen Wohngeldsätze bis 2028 behalten kann.

Ein Antrag im Jahr 2026 schützt nicht immer

Für Anträge, über die am 31. Dezember 2026 noch nicht entschieden wurde, enthält der Entwurf eine eigene Übergangsregel. Die Behörde soll die Zeit bis Ende Dezember nach dem bisherigen und die Zeit ab Januar nach dem neuen Recht berechnen.

Fällt der Betrag ab Januar niedriger aus als das für Dezember 2026 zu bewilligende Wohngeld, soll der höhere Dezemberbetrag für den restlichen Bewilligungszeitraum erhalten bleiben. Voraussetzung ist jedoch, dass der beantragte Zeitraum bereits den Dezember 2026 umfasst.

Beginnt der neue Bewilligungszeitraum erst im Januar 2027, fehlt dieser Vergleichsbetrag. Allein ein frühzeitig gestellter Antrag im Jahr 2026 sichert daher nicht automatisch die bisherigen Werte.

Kontoregelung im Entwurf bleibt widersprüchlich

Der neue Gesetzeswortlaut sieht vor, das Wohngeld ausschließlich auf ein Konto eines Haushaltsmitglieds zu überweisen. Andere bisherige Übermittlungswege sollen entfallen.

In der Begründung des Entwurfs heißt es dagegen, Menschen ohne eigenes Konto könnten die Leistung weiterhin auf das Konto einer Vertrauensperson überweisen lassen. Dies wird mit der allgemeinen Regelung des § 47 SGB I begründet.

Gesetzeswortlaut und Begründung passen an dieser Stelle nicht eindeutig zusammen. Die Bundesrats-Ausschüsse könnten deshalb eine klarere Formulierung empfehlen, damit Wohngeldstellen und Betroffene wissen, welche Kontoverbindungen zulässig sind.

Pflegegrad 3 kann helfen, Pflegegrad 1 oder 2 zum Nachteil werden

Künftig soll ein jährlicher Freibetrag von 1.800 Euro entweder bei einem Grad der Behinderung von 100 oder ab Pflegegrad 3 gelten. Bei Pflegegrad 3 wäre dann kein zusätzlicher GdB-Nachweis erforderlich.

Das kann den Zugang zum Freibetrag erleichtern. Die 1.800 Euro werden jedoch nicht ausgezahlt, sondern vom wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen abgezogen.

Für Menschen mit Pflegegrad 1 oder 2 und einem GdB zwischen 50 und 90 kann die Neuregelung ungünstiger sein. Unter den bisherigen Voraussetzungen kann diese Verbindung aus Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit zum Freibetrag führen, während der Entwurf künftig entweder Pflegegrad 3 oder einen GdB von 100 verlangt.

Mehr zu den möglichen Gewinnern und Verlierern steht im Beitrag Wohngeld 2027: 1.800-Euro-Freibetrag bei Pflegegrad 3.

Normenkontrollrat kritisiert kurze Beteiligungsfrist

Der Nationale Normenkontrollrat kritisiert, dass Ländern und Verbänden für ihre Stellungnahmen lediglich zwei Werktage eingeräumt wurden. Eine sachgerechte Prüfung eines umfangreichen Gesetzentwurfs werde dadurch erschwert.

Auch der Digitalcheck fällt kritisch aus. Nach Einschätzung des Rates wurden die Möglichkeiten eines standardisierten Datenaustauschs zwischen Behörden nicht vollständig genutzt.

Der Normenkontrollrat weist zudem auf mögliche Folgekosten in den Jobcentern hin. Haushalte, die vom Wohngeld in das SGB II wechseln, müssen dort nicht nur einen Antrag stellen, sondern können über längere Zeit beraten und betreut werden.

Ein erheblicher Teil der ausgewiesenen Bürokratieentlastung entsteht außerdem dadurch, dass künftig weniger Wohngeldanträge gestellt werden. Die Entlastung beruht damit nicht ausschließlich auf einfacheren Verfahren.

Was Wohngeldbezieher jetzt beachten sollten

Betroffene sollten zunächst das Enddatum ihres aktuellen Bewilligungszeitraums prüfen. Ein in das Jahr 2027 reichender Bescheid soll nach dem Entwurf grundsätzlich bis zu seinem Ablauf gelten, sofern keine erhebliche Änderung eine neue Entscheidung auslöst.

Ein Weiterleistungsantrag sollte rechtzeitig gestellt werden. Der Beginn des neuen Bewilligungszeitraums lässt sich jedoch nicht allein dadurch in den Dezember 2026 verschieben, dass der Antrag besonders früh eingereicht wird.

Nach einem neuen Bescheid sollten Einkommen, Freibeträge, Haushaltsgröße, Mietenstufe und berücksichtigte Wohnkosten sorgfältig geprüft werden. Auch die geplante Erhöhung der Mindestgrenze auf 15 Euro kann dazu führen, dass ein kleiner Restanspruch vollständig entfällt.

Wer voraussichtlich aus dem Wohngeld fällt, sollte frühzeitig prüfen, ob Leistungen nach dem SGB II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII infrage kommen. Eine automatische Weiterleitung in das andere Leistungssystem ist nicht vorgesehen.

Wie es nach dem 10. September weitergeht

Die Ausschüsse formulieren Empfehlungen für die Stellungnahme des Bundesrates. Ob sie Änderungen an den Kürzungen oder den Übergangsregeln verlangen, wird sich nach Abschluss der Beratungen zeigen.

Das Plenum kann diese Empfehlungen übernehmen, verändern oder ablehnen. Nach der Stellungnahme des Bundesrates wird das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag fortgesetzt.

Erst nach den Beratungen in Bundestag und Bundesrat steht fest, welche Vorschriften tatsächlich beschlossen werden. Als Termin für das Inkrafttreten nennt der Regierungsentwurf den 1. Januar 2027.

Quellen

Bundesrat: Drucksache 474/26 – Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes
Bundesrat: Sitzung des Ausschusses für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung am 10. September 2026
Deutscher Städtetag: Stellungnahme zu möglichen Belastungen der Kommunen

Der Beitrag Wohngeld-Aus droht 381.000 Haushalten: Werden die Länder die Reform kippen? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Moscow Mayor Sergei Sobyanin awarded Hero of Labour title

PRESIDENT OF RUSSIA - 5. September 2026 - 8:30

Vladimir Putin signed Executive Order On Awarding the Title of Hero of Labour of the Russian Federation to Sergei Sobyanin.

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Standards kollabieren an der University of California

Cap Allon

Während aktivistische Wissenschaftler über immer präzisere Anteile hypothetischer Klimaursachen debattieren, haben einige der renommiertesten Universitäten Amerikas mit etwas weitaus Grundlegenderem zu kämpfen: Mathematik auf High-School-Niveau.

Ein Bericht der Fakultät der UC San Diego (siehe unten) ergab, dass sich die Zahl der Studienanfänger, deren Testergebnisse unter dem mathematischen Niveau der High School lagen, zwischen 2020 und 2025 fast verdreißigfacht hat.

Mehr als 70 % dieser Gruppe lagen in den Tests unter dem Niveau der Mittelstufe – das entspricht etwa jedem zwölften Studienanfänger. In Berkeley wiesen 20–30 % der teilnehmenden Studenten im ersten Semester der Differential- und Integralrechnung drei Jahre in Folge erhebliche Wissenslücken auf.

Die Mathematikprofessorin Zvezdelina Stankova von der UC Berkeley sagt, dass manche Studenten mit einem Rückstand von fünf bis acht Jahren ankommen, was die Dozenten im Differential- und Integralrechnen dazu zwingt, Bruchrechnung und grundlegende Algebra noch einmal zu behandeln.

Dozenten der UC warnen davor, dass sich die mathematischen Vorkenntnisse stark verschlechtert haben und einige Studienanfänger in Tests Ergebnisse unter dem Niveau der Mittelstufe erzielen.

Die UC hatte die SAT-/ACT-Anforderungen während der COVID-Krise im Jahr 2020 zunächst ausgesetzt; anschließend wurde das System testfrei.

Mittlerweile haben mehr als 3.000 Dozenten der UC Briefe zur Unterstützung von Zulassungstests unterzeichnet, darunter mehr als 2.300 Unterzeichner des MINT-Briefes, der eine SAT-/ACT-Mathematikvoraussetzung für MINT-Bewerber fordert.

Die UC hat dem nicht zugestimmt: Ihre derzeitige Richtlinie sieht weiterhin keine Tests vor, auch nicht für Bewerber für den Herbst 2027.

Es gibt auch Hinweise auf einen allgemeineren kognitiven Rückgang.

Eine Studie mit fast 400.000 Amerikanern ergab zwischen 2006 und 2018 sinkende Werte in drei wichtigen kognitiven Bereichen.

Nach Jahrzehnten steigender Testergebnisse – dem sogenannten „Flynn-Effekt“ – hat sich dieser Trend in den meisten westlichen Ländern tatsächlich verlangsamt oder sogar umgekehrt. Dänemark, Finnland und Norwegen verzeichneten beispielsweise ab Ende der 1990er Jahre Rückgänge.

Das Phänomen ist nicht weltweit zu beobachten – in weiten Teilen der Entwicklungsländer steigen die Ergebnisse weiterhin. Es ist der Westen, der dümmer wird – die Gründe dafür sind nach wie vor kaum verstanden. Veränderungen im Bildungswesen, eine abnehmende Gewichtung von Lesen und Rechnen, veränderte Mediengewohnheiten, geringere Testmotivation und eine stärkere Betonung des Wettbewerbs. Auch demografische Veränderungen wurden untersucht. Wir wissen es nicht.

Und es kommt noch schlimmer…

Link: https://electroverse.substack.com/p/high-arctics-record-cold-summer-dumb?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Standards kollabieren an der University of California erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Şengals Willen zu ignorieren führt zu keiner Lösung

Die jüngsten, von Bagdad aus geführten Debatten über die Zukunft Şengals zeigen einmal mehr, dass die Frage nicht auf ein Sicherheitsproblem reduziert werden kann. Şengal ist heute mit den Folgen jener historischen und politischen Realität konfrontiert, die nach dem Ferman von 2014 entstanden ist. Jede politische Herangehensweise an Şengal muss deshalb zunächst diese Realität anerkennen.

Der Angriff auf die Bevölkerung Şengals war nicht allein ein Angriff der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS). Er offenbarte zugleich, wie die politischen und sicherheitspolitischen Mechanismen zusammenbrachen, die eigentlich für den Schutz der Bevölkerung verantwortlich waren. Tausende Menschen wurden getötet, Frauen verschleppt und Hunderttausende vertrieben. Die Bevölkerung Şengals wurde ihrem Schicksal überlassen. Diese historische Erfahrung zeigte den Menschen in Şengal, dass sie den Schutz ihrer Existenz nicht dem Wohlwollen anderer überlassen können. Darin liegt der Ursprung des Willens zur Selbstverwaltung und Selbstverteidigung, der sich heute in Şengal ausdrückt.

Nach 2014 schuf die Bevölkerung unter großen Opfern eine neue gesellschaftliche und politische Realität. Die Institutionen der Selbstverwaltung und Selbstverteidigung sind historische Errungenschaften, die aus einem Kampf um Leben und Tod hervorgegangen sind. Während die Menschen ihr Leben neu aufbauten, entwickelten sie ihre eigene Organisierung, ihren politischen Willen und ihre Fähigkeit zur Selbstverteidigung. Damit wuchsen zugleich das Bewusstsein und der Wille zu einem freien Leben. Die entscheidende Frage zur Zukunft Şengals darf deshalb nicht lauten: „Wie kann Şengal wieder unter Kontrolle gebracht werden?“, sondern: „Wie kann der demokratische Wille der Bevölkerung Şengals anerkannt und abgesichert werden?“

Entscheidungen über Şengal können nicht ohne Şengal getroffen werden

Die Herangehensweise, die sich bei den jüngsten Beratungen in Bagdad über die Situation Şengals gezeigt hat, wirft ernsthafte Fragen auf. Über die Zukunft eines Gebiets zu beraten, ohne unmittelbar mit dem politischen Willen und den Vertretungsstrukturen der dort lebenden Bevölkerung zu verhandeln, widerspricht grundlegenden Prinzipien demokratischer Politik. Über die Zukunft eines Volkes und seines Landes kann nicht unter Ausschluss seines eigenen Willens entschieden werden. Wie auch der Volksrat von Şengal in seiner jüngsten Erklärung betonte, bedrohen Ansätze, die Şengal erneut unter die Kontrolle zentraler Kräfte stellen und einseitige Vorgaben durchsetzen wollen, nicht nur die bestehenden demokratischen Errungenschaften. Sie schaffen zugleich die Voraussetzungen für neue Instabilität.

Der Ferman von 2014 hat die Bevölkerung Şengals einen hohen Preis für eine grundlegende Erkenntnis zahlen lassen: Ihre Sicherheit und ihre Zukunft können nicht vollständig den Garantien eines politischen Zentrums überlassen werden. Deshalb kann es weder darum gehen, die Selbstverwaltung und Selbstverteidigung der Regierung der Kurdistan-Region des Irak (KRI) zu überlassen, noch sie der irakischen Zentralregierung auszuliefern. Das bedeutet keineswegs, politische Beziehungen zum Irak oder zur Kurdistan-Region abzulehnen. Im Gegenteil: Şengal kann seine rechtlichen und politischen Beziehungen zu beiden auf der Grundlage demokratischer Integration entwickeln. Voraussetzung dafür kann jedoch nicht sein, dass die Bevölkerung ihren eigenen politischen Willen aufgibt.

Das eigentliche Problem liegt in der falschen Gegenüberstellung von irakischer Souveränität und dem demokratischen Willen Şengals. Das Recht der Bevölkerung, sich selbst zu verwalten, richtet sich nicht gegen die territoriale Einheit des Irak. Dass unterschiedliche Völker mit ihrer eigenen Identität am politischen Leben teilnehmen können, eröffnet vielmehr eine wichtige Möglichkeit für die Demokratisierung des Irak. Şengal wurde jahrelang zwischen zwei zentralistischen Ansätzen eingezwängt: Auf der einen Seite stehen von Südkurdistan ausgehende Bestrebungen, die eigenständigen Institutionen Şengals zu schwächen und ihre Legitimität infrage zu stellen. Auf der anderen Seite stehen zentralstaatliche Bestrebungen, die den Willen Şengals und die Realität des Fermans ausblenden und erneut eine zentralistische Verwaltung und Kontrolle durchsetzen wollen.

Doch für die Bevölkerung Şengals gibt es einen dritten Weg: demokratische Selbstverwaltung, legitime Selbstverteidigung und demokratische Integration in den Irak. Selbstverwaltung und Selbstverteidigung sollten nicht als Haltung gegen die irakische Zentralregierung oder die KRI-Regierung verstanden werden, sondern als Recht eines Volkes, seine Existenz zu schützen und über seine Zukunft zu bestimmen. Eigene Institutionen, die Beteiligung von Frauen und Jugendlichen an politischen Entscheidungen, starke lokale Räte und eine Organisierung des gesellschaftlichen Lebens auf demokratischer Grundlage bilden die Grundlagen dieses Modells.

Die Einheit des Irak kann dauerhaft nur bestehen, wenn der Wille der Völker anerkannt wird, aus denen dieser Staat besteht. Bagdad sollte deshalb nicht danach streben, Şengal erneut unter seine Kontrolle zu bringen, sondern demokratische Verhandlungen mit seiner Bevölkerung führen. Ebenso sollte Hewlêr (Erbil) nicht versuchen, Şengal in den eigenen politischen Einflussbereich zu ziehen, sondern dessen demokratischen Willen respektieren.

YBŞ und YJŞ sind nicht aus dem Nichts entstanden

In den Debatten über die Selbstverteidigungskräfte Şengals werden insbesondere die historischen Bedingungen ausgeblendet, unter denen die Widerstandseinheiten Şengals (YBŞ) und die Fraueneinheiten Şengals (YJŞ) entstanden sind. Selbstverteidigung ist für Şengal nicht einfach eine Frage bewaffneter Kräfte. Sie ist eine Notwendigkeit, die aus der historischen Erfahrung hervorgegangen ist. Die YBŞ und YJŞ entstanden in einer Zeit, in der die Bevölkerung Şengals schwersten Angriffen ausgesetzt war und staatliche Institutionen und bestehende Sicherheitsstrukturen sie nicht schützen konnten. Sie wurden durch den Einsatz, den Widerstand und die Opfer jener Menschen geprägt, die sich an der Verteidigung Şengals beteiligten. Diejenigen, die dabei ihr Leben verloren, der Kampf gegen den IS und der Widerstand, der die Rückkehr der Bevölkerung in ihre Heimat erst ermöglichte, gehören zu den Fundamenten der heutigen politischen Realität Şengals.

Selbstverteidigung bedeutet deshalb den Willen eines Volkes, seine Existenz zu schützen, eigene Entscheidungen zu treffen und neuen Genozidversuchen entgegenzutreten. Ohne Anerkennung dieser historischen Realität kann weder ein tragfähiges Sicherheitsmodell für Şengal geschaffen noch dauerhafter Frieden und Stabilität erreicht werden. Jeder Forderung nach einer Beseitigung der Selbstverteidigungsstrukturen muss deshalb eine Frage entgegengehalten werden: Wer hat die Bevölkerung Şengals 2014 geschützt? Die Antwort darauf muss auch den Ausgangspunkt der heutigen Sicherheitsdebatte bilden.

In diesem Zusammenhang müssen auch die zuletzt verbreiteten Meldungen und Behauptungen über die Selbstverteidigungskräfte betrachtet werden. Meldungen, wonach die YBŞ in die irakische Armee eingegliedert worden seien oder ihre eigene Auflösung betrieben, wurden in Umlauf gebracht, ohne dass sie von einer offiziellen Quelle bestätigt worden wären oder eine materielle Grundlage dafür vorlag. Eine solche Informationspolitik ist nicht lediglich als Propaganda zu betrachten. Sie zielt darauf, das Vertrauen der Gesellschaft in ihre eigenen Verteidigungskräfte zu schwächen und innerhalb der Bevölkerung Verunsicherung zu schaffen. Propaganda, die auf Wahrnehmung, Vertrauen und Organisierung einer Gesellschaft zielt, ist selbst Bestandteil politischer Auseinandersetzungen. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ihr entgegenzutreten. Es gilt zugleich, die historische Beziehung der Bevölkerung Şengals zu ihren Selbstverteidigungskräften und die Bedingungen ihrer Entstehung sichtbar zu machen. Dazu gehört auch die Bewahrung des kollektiven Gedächtnisses, das aus der Dialektik von Verrat und Widerstand hervorgegangen ist.

Selbstverteidigung und demokratische Integration sind keine Gegensätze

Eine der grundlegenden Fehlvorstellungen in der Debatte über Şengal besteht darin, Selbstverteidigung und demokratische Integration in den Irak als zwei einander ausschließende Möglichkeiten darzustellen. Demokratische Integration bedeutet nicht, dass die Bevölkerung Şengals ihren eigenen Willen aufgibt. Sie bedeutet, mit diesem Willen und den eigenen Institutionen innerhalb des politischen und rechtlichen Systems des Irak einen anerkannten Platz einzunehmen. Grundlage demokratischer Integration ist gegenseitige Anerkennung. Der irakische Staat muss den demokratischen Willen Şengals anerkennen. Şengal wiederum muss innerhalb des politischen und rechtlichen Systems des Irak demokratische Beziehungen entwickeln können, durch die seine Rechte abgesichert werden. Direkte Verhandlungen, politischer Dialog und verfassungsrechtliche Garantien bilden dafür die Grundlage.

Bagdads Politik muss deshalb die Frage „Wie können wir Şengal kontrollieren?“ hinter sich lassen und stattdessen fragen: „Wie können wir eine demokratische Beziehung zur Bevölkerung Şengals aufbauen?“ Erst mit einem solchen Wandel der Herangehensweise wird wirkliche Integration möglich. In diesem Zusammenhang kommt auch der kürzlich veranstalteten „Konferenz über Genozid und demokratische Integration“ sowie der Konferenz der Koordination für Demokratische Einheit Bedeutung zu. Unter Beteiligung unterschiedlicher gesellschaftlicher und politischer Gruppen, Identitäten und internationaler Gäste wurden dort die Zukunft Şengals, sein gesellschaftlicher Wille, die Forderung nach demokratischer Integration und die Realität des Genozids diskutiert. Zugleich wurden Perspektiven dafür entwickelt, Verhandlungen und Dialog auf demokratischer Grundlage zu führen.

Die gemeinsame Erkenntnis dieser Konferenzen war eindeutig: Die Zukunft Şengals führt über die Anerkennung des Willens seiner Bevölkerung. Dieser Ansatz zielt nicht auf eine Loslösung Şengals vom Irak, sondern darauf, seine demokratische Selbstbestimmung innerhalb des Irak abzusichern. Er stellt den Willen zur Selbstverwaltung und die politische Einheit des Irak nicht gegeneinander, sondern versucht, beide auf einer demokratischen Grundlage miteinander zu verbinden.

Neue Genozide verhindern

Die Bedeutung, die die Bevölkerung Şengals heute der Selbstverteidigung beimisst, speist sich weniger aus Angst als aus historischer Erinnerung. Der Schmerz des Ferman ist im kollektiven Gedächtnis der Gesellschaft weiterhin gegenwärtig. Soll verhindert werden, dass sich ein solcher Ferman wiederholt, müssen deshalb nicht allein Sicherheitsstrukturen, sondern auch der politische Status Şengals, seine lokale Selbstverwaltung und seine demokratischen Institutionen abgesichert werden. Die Sicherheit eines Volkes lässt sich nicht allein mit Waffen gewährleisten. Sie setzt auch die Anerkennung seines politischen Willens und seiner Rechte voraus. Eine Gesellschaft, deren politischer Wille nicht anerkannt wird, kann keine dauerhafte Sicherheit erreichen.

Was Şengal heute braucht, ist deshalb kein neuer Kontrollmechanismus, sondern eine Grundlage für demokratische Verständigung. Jeder Ansatz, der den Willen der Bevölkerung ignoriert, ihre Selbstverwaltung beseitigen oder die Selbstverteidigungskräfte ausschalten will und darin eine Lösung sieht, birgt die Gefahr, die Bedingungen vor 2014 zu reproduzieren. Die Bevölkerung Şengals muss ihre demokratischen Institutionen, ihre gesellschaftliche Organisierung und ihr Verständnis von Selbstverteidigung weiter stärken. Zugleich muss sie ihre demokratische Einheit um gemeinsame Forderungen entwickeln und die Kanäle für Dialog und Verhandlungen mit den demokratischen Institutionen des Irak ausbauen. Denn über die Zukunft Şengals können weder einseitige Entscheidungen Bagdads noch die politischen Interessen Hewlêrs oder die regionalen Interessen anderer Kräfte bestimmen.

Şengals Wille ist kein Hindernis für die Lösung – er ist die Lösung selbst.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52588 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/ybS-dementieren-berichte-uber-eingliederung-von-2-200-kampfern-in-irakische-armee-52581 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/irak-und-un-beraten-uber-sicherheitslage-und-ruckkehr-nach-Sengal-52582

 

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A Moral Monstrosity: Yet More Blood, Hate, Grief



The latest of thousands of innocent victims of the regime's brutish, inhuman ethnic cleansing carnage, Pierre Damas Bel was a 20-year-old Haitian honor student, soccer player, aspiring doctor and "beautiful soul" in Ohio who, overwhelmed by the shame of an ICE shackle and the fear of being sent back to his ravaged country, just walked into highway traffic and took his own life - another brown life senselessly extinguished by a cabal of sadists indifferent to their own cruelty. "Li te chagrin," said his grieving father. "He was heartbroken."

Hopefully, years from now, history will tell of the ceaseless racist atrocities perpetrated by the "abomination against humanity" that is this administration. For now, lest we forget, it feels vital to periodically document them. Never mind the petty crimes - the grifting, gilding, lying, tawdry abuses of taste and common decency. If justice ever catches up to them, let it be for the death, pain, loss, terror, the litany of stupid deadly barbarity afflicting hundreds of thousands of people of color, that began with the obscene gutting of USAID. In barely a year-and-a half, that early DOGE madness swiftly led to over 760,000 global deaths, two-thirds of them children, mostly in sub-Saharan Africa, of hunger and once-preventable disease. Experts say deaths could reach 14 million by 2030, including 4.5 million children under five. But not to worry: Li'l Marco says "no one has died."

At home, DHS and its ICE Gestapo have presided over about 675,000 deportations and perhaps 2.2 million "self-deportations," mostly by those who'd committed no crime but having the wrong skin color. They've been nannies, taco-makers, scientists, academics, kids with cancer, families split, people who peaceably lived and worked here for decades. Often, they abruptly vanish into an opaque detention system that holds them incognito, moves them away from family and lawyers, and ships them back to countries they fled in terror. Lately, cruelly, illegally, over 23,000 have been whisked to 26 third countries not their own to which they have no ties: Afghans, Iraqis, Cubans, Nicaraguans sent to Mexico, South Sudan, Sierra Leone, Djibouti, Central African Republic - "Like hell - countries so unsafe the U.S. warns "Don't Go," and if you do leave us your DNA to be ID'ed when you die.

Implausibly, the regime keeps upping the barbarism. In August, in a first, about 20 people shackled at waist, wrists and ankles were sent to Liberia, where six - four Cubans, a Brazilian, a Cameroonian - refused to disembark. ICE thugs beat them, threw them back on the plane, told them they were headed to the U.S., and dropped them in a fourth country, corrupt, repressive, newly popular Equatorial Guinea, where the venal son of its longtime dictator, banned from the U.S., somehow got a brief waiver long enough to wrangle a deportation pact to take America's refuse for just $7.5 million, a deal all around. In Guinea, armed guards took the arrivals to a former luxury hotel turned detention center, where they've been held in "horrific conditions" and legal limbo; lawyers say the U.S. is using 3rd-and-4th country threats to pressure migrants back to their lethal countries.

Of those not yet deported, a regime "hell-bent on imprisoning as many immigrants as possible” has detained over 610,000 brown and black people - more than the population of Atlanta, Baltimore or the state of Wyoming - less than 4% of whom have criminal records; they include an average of 25 children 3 or younger a day. In a new initiative, an "army" of attorneys from over 50 organizations and law firms are trying to free about 1,900 kids from custody, many stranded without their families, before "they get chewed up and spit out by the child detention system." But the regime remains relentless: A judge just again blocked their latest malevolent effort to kill still-constitutionally-protected birthright citizenship; they argue this new, more narrow move reflects "a commonsense agenda" by only trying to block those born to parents deemed "an alien enemy." Evil incarnate.

Meanwhile, in "the most stark testament to (their) lawlessness," this week marked the anniversary of "a year of murders" as the regime killed at least 227 people in boat strikes in the Caribbean declared "absolutely criminal" under U.S and international law. The consensus:"There is no plausible legal justification for the strikes. The term for premeditated killing is murder.” But the upcoming 25th anniversary of 9/11 shows MAGA world still feels free to spew their racism, however specious. In "an insane, blatantly racist" hit piece on Abdul-El Sayed, now-right-wing CBS blathered the date "invited scrutiny" of his past posts - like his mourning "devastation perpetuated ignorantly in the name of my faith"? Translation: "Tell us about the scary Muslim man." One MAGA sage: “El-Sayed has (a) ‘Quacks like a duck problem." James Talarico: "I wish our government would go after pedophiles the way they go after brown men headed to work at 7am."

Or honor students wanting to become doctors. In 2024, Pierre Damas Bel came to the U.S. legally via the Biden-era CHNV program, settling in Springfield, Ohio with his two younger brothers and their parents, who had bought a home there. At Springfield High, Bel quickly acclimated: He excelled academically, played varsity soccer, enrolled in the Marines' JROTC, was in the National Honor Society and worked at a local restaurant. When he graduated in May, he was one of a handful of seniors who won a local college scholarship and an Award of Excellence from the Business Advisory Council; he was also recruited to play soccer at Wittenberg University, where he planned to study neuroscience and physiology in hopes of going on to medical school. He had filed for asylum, and was scheduled to appear for a hearing at immigration court in October.

In preparation for court, he had assembled multiple, glowing references from local mentors. His JROTC instructor wrote Bel "exhibits the type of individual character that makes our society great. He has my highest endorsement that he will make us proud and be value added to our nation." "From the moment Pierre came to Springfield, he has done everything needed to be a valuable, upstanding member of American society," wrote one of his teachers. Along with excelling at school, he "utilized all its opportunities to better prepare for his future (and) realize his fullest potential (to) continue to succeed and give back to the country that helped save him from the threat of violence. I have no doubt he will only continue to deepen and broaden not only in his personal growth, but in his dedication to the city, state and country where he has chosen to make his home.”

In June, the right-wing zealots of SCOTUS allowed Trump to terminate Temporary Protection Status for up to 350,000 Haitians legally in the U.S; they include up to 15,000 who were welcomed to, and helped revive Springfield despite the infamous, bonkers, they're-eating-the-pets claims first promulgated there by racist shitgibbon J.D. Vance. In fact, most TPS holders are decades-long U.S. residents who contribute nearly $6 billion to the U.S. economy and pay over $1.5 billion in taxes. More than 111,000 work in health care as nursing assistants or home health aides; others work in construction, agriculture, hospitality and food production, which is why the abrupt termination of legal protections for so many law-abiding, hard-working immigrants who happen to be Black was widely denounced as "an abomination" and "unthinkably cruel."

It was also torched as a depraved move that "blatantly ignores reality on the ground and knowingly puts lives at risk." The State Department gives today's Haiti a Level 4: Do Not Travel” advisory, citing a "high risk of crime, kidnapping, terrorism, rampant gang violence and limited health care." Armed gangs control large swaths of the country, more than half Haitians don't have enough to eat, overcrowding in cities is "a public health disaster waiting," the risk of a major earthquake remains, Port-au-Prince is too dangerous for even U.S. deportation flights to land, and deportees arriving in Cap-Haïtien with nothing but the clothes on their backs - and, if they're lucky, maybe $130 - are reportedly either "running for their lives" or trying to push their way back onto planes. Even Haiti's prime minister has declared, "This is not the time to send people back here."

In Springfield, where the Haitian community "had taken one hit after another," the end of TPS sparked terror. ICE sightings and arrests soared, people afraid to leave their homes lost their jobs, hundreds had to be fitted for painful ankle monitors; for many, they evoked the chains of slavery, prompting an “Unshackle Springfield" protest. On July 29, Bel was notified he had to wear a monitor. The next day, he posted photos on Instagram of his awards, soccer triumphs, referral letters. "I came to this country to pursue my education," he wrote. "I didn’t come to commit a crime or hurt anyone. Yet now I’m walking through the streets of the U.S. with a GPS monitor on my leg, carrying a feeling of shame and humiliation I never imagined I would experience. I came here to study, to build my future and to live a better life, not to be treated like a criminal."

Friends texted messages to comfort him: "We will fight for you," "Keep praying, Young King." A prosecutor called the imposition of a monitor, rarely used even for drug traffickers unless deemed a serious danger or flight risk, as "staggering" and "grossly disproportionate" for a 20-year-old student who'd never gotten a traffic ticket. Bel was so upset he drove twice to nearby ICE offices, pleading it be removed; both times, officials refused. The heavy monitor, and his new uncertain immigration status, made him unable and ineligible to play soccer at Wittenberg. He transferred to Wright State University; on August 24, he arrived there as a freshman, but he was teased about the monitor. A few days later in ROTC, again due to his new legal status, he was the only person who didn't get handed a uniform.

“Everything was fine with him before this happened," said his father Pierre Ronal Bel. "They put an ankle monitor on him, and everything changed." For his son, the monitor was a constant reminder the life in America he'd worked to build could be taken away at any moment. It had already taken much of what he felt gave his life purpose; he was ashamed of it, and terrified it meant he would be sent back to Haiti. "He didn't go to work, he wouldn't eat," he said of the energetic kid who until recently had loved his life, friends, family, education. "It was his first week of classes, but he didn’t feel he was learning anything because he was traumatized. He'd wear long pants so people wouldn’t make fun of him....A 20-year-old living their life shouldn’t feel like it's a crime.”

Early Monday morning, his son called him crying, sitting in his car by the side of the road. "He said, 'Dad, I'm not feeling OK. I'm not thinking right. I can't do it any more. I can't take the bullies.' I told him, 'Come home, so we can talk.'" The call ended; the father kept trying to call the son back, there was no answer. A few hours later, police arrived at the house. They said Pierre had walked into traffic on I-70, thrown himself under a tractor-trailer in the westbound lane, and was pronounced dead at the scene. Days later, his family issued a statement saying they wanted people to know their son and brother had committed suicide, and he'd been driven to it by this regime's grotesquely inhumane immigration policies. Said his father, "He felt like he was treated like an animal."

"Multiply this story by millions," said one horrified observer, "and we get a sense of the moral monstrosity this country is committing." "This is our worst fear and nightmare come true," said a member of Haitian Bridge Alliance. "Our government, our system, our Supreme Court - they are all complicit in the death of this young man." Yola Lamarre of the Haitian Community Network concurred. "They all have blood on their hands," she said. "Pierre Damas Bel was not a criminal, but he was treated as one." At vigils this week, devastated friends, residents, community leaders mourned "the loss of this incredible young soul." They reminded others feeling hopeless, "Your status does not define you - your life is precious." They vowed, "Someone must be held accountable for a life upended and destroyed," "We are not going to be silent," "We have to do more."

Dr. Leo Moore, who trained and worked alongside Haitian doctors, grieved "the loss of a future physician in a country in desperate need," imagining how Bel, with his education and character, could have lifted Haiti up: "Pierre was on his way to becoming one of those physician who understands both the body and a patient’s story. His community needed him, in that Wright State classroom and, one day, in a white coat...Instead, we are left with tragedy and stolen potential." Pastor Carl Ruby of Central Christian Church recalled "a friendly, joyful, very smart young man (who) everyone loved." "This was so unnecessary," he noted. "I am supposed to be forgiving. But right now, as I sit with a broken family, I’m crying out to God for righteous judgment of those who made this happen.” The furious Dropkick Murphys: "Don't tell us everything is fine."

- YouTube www.youtube.com

An abomination: Haitians about to be deported Photo by Getty Images

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KW 36: Die Woche, in der uns flau im Magen war

netzpolitik.org - 5. September 2026 - 7:35

Die 36. Kalenderwoche geht zu Ende. Wir haben 16 neue Texte mit insgesamt 138.777 Zeichen veröffentlicht. Willkommen zum netzpolitischen Wochenrückblick.

Fraktal, generiert mit MandelBrowser von Tomasz Śmigielski

Liebe Leser:innen,

mir ist heute flau im Magen. Das liegt leider nicht an einer käseschwangeren Auberginenlasagne oder dem übermäßigen Genuss von Kaffee. Sondern an der morgigen Wahl in Sachsen-Anhalt, über die wir auch im aktuellen Podcast ausführlich sprechen. Ich habe Sorge, dass Rechtsradikale wieder eine Regierung in Deutschland stellen könnten. Aber ich weiß: Selbst wenn das diesmal nicht passiert, ist noch lange nicht alles wieder gut.

Gar nichts ist gut, egal, wie sich die Prozente letztlich genau verteilen.

Eine Menge Menschen haben das Gefühl, sie sollten eine rechtsextreme Partei wählen. Jede Meldung von einem Sabotageversuch oder einer Explosion lässt mich kurz unsicher werden, ob jetzt alles eskaliert. Im Hürtgenwald warnen verkohlte Baumstümpfe vor dem, was uns in der Klimakatastrophe noch bevorsteht. Gleichzeitig fährt die Bundesregierung ihren Kurs von Sozial- und Grundrechteabbau weiter.

Die Hütte brennt.

Das steht gerade in großen Bannern auf unserer Seite. Ich glaube, das ist ein Gefühl, das gerade viele Menschen teilen. Aber neben diesem Satz und diesem Gefühl steht noch etwas:

Wir gehen rein.

Für mich ist das ein wichtiges Versprechen. Denn das ist unsere Mission: Wir treten mit unserem Journalismus für digitale Grund- und Freiheitsrechte ein. Gerade, wenn es schwierig wird und wir erstmal gar nicht wissen, wo wir anfangen sollen, die Brände zu bekämpfen.

Dieses Versprechen motiviert und verpflichtet mich, weiterzumachen. Trotz des flauen Gefühls im Bauch und gerade deswegen. Daher bitten wir euch alle gerade um eure Unterstützung, denn es ist jede Menge zu tun.

Und meine Kolleg:innen und ich wollen weiter und mehr von dem machen, was unsere Stärken sind: Gesetzesvorhaben durchleuchten, Dokumente befreien, Alarm schlagen, wenn etwas gehörig schief läuft. Und nicht zuletzt: Menschen und Gruppen sichtbar machen, die sich für unsere Gesellschaft einsetzen. Denn sie machen mir jede Menge Mut.

.cls-1{fill:000000;} Wir schlagen Alarm.
Für deine Grundrechte. Jetzt mitmachen

Lasst euch nicht unterkriegen!

anna

Interview: „Die Geheimdienstreform untergräbt das Vertrauen zwischen Ärzten und Patienten“

Die geplante Geheimdienstreform der Bundesregierung alarmiert die Ärzteschaft. Sie gefährde das Patientengeheimnis und damit die Gesundheitsversorgung selbst, warnt Carsten Dochow von der Bundesärztekammer im Gespräch mit netzpolitik.org. Von Daniel Leisegang –
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EU-Verordnung: Sächsischer Innenminister fordert Ausweitung der Chatkontrolle

Menschenrechtsorganisationen warnen seit Jahren vor einer Ausweitung der geplanten Chatkontrolle auf weitere Straftaten. Der sächsische Innenminister Armin Schuster fordert diese nun für die in Brüssel verhandelte anlassbezogene Chatkontrolle – und hält das für einen Kompromiss. Von Markus Reuter –
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Smart Glasses und Barrierefreiheit: „Meta hat kein Blinden-Hilfsmittel entwickelt“

KI-Brillen geraten derzeit als Werkzeuge für heimliche Überwachung und digitale Gewalt in die Kritik. Rufe nach einem Verbot werden laut. Für Menschen mit einer Sehbehinderung können sie hingegen im Alltag vieles leichter machen. Wie gehen sie mit diesem Konflikt um? Von Chris Köver –
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KI-Ergebnisse bei Google: Informationsroulette bei den Landtagswahlen

Eine Untersuchung hat sich angeschaut, wann bei Google welche KI-Ergebnisse beim Thema Landtagswahlen angezeigt werden. Dabei kam vor allem heraus: Der Suchmaschinenkonzern handelt intransparent und wenig nachvollziehbar. Von Markus Reuter –
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Messenger-Überwachung: Immer mehr Polizei überwacht Messenger wie WhatsApp

Behörden überwachen regelmäßig Messenger-Kommunikation in WhatsApp, Telegram und Signal – ganz ohne Staatstrojaner. Das geht aus einem Dokument des Zollkriminalamts hervor, das wir veröffentlichen. Ein Professor für IT-Strafrecht hält diese Messenger-Überwachung für rechtswidrig. Von Andre Meister –
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Wahlen ohne Werbung: Wie Google und Meta die aktuellen Wahlkämpfe verändern

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Kategorien: Externe Ticker

Rentenkommission 2026: Das soll sich beim Krankengeld, Erwerbsminderungsrente und beim Minijob alles ändern

Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 ihren Abschlussbericht vorgelegt – mit 33 Empfehlungen, die das Rentensystem grundlegend umbauen sollen. Doch was bedeutet das konkret für Menschen, die Krankengeld beziehen, eine Erwerbsminderungsrente haben oder im Minijob arbeiten? Und was gilt heute noch?**

Was hat die Rentenkommission überhaupt beschlossen?

Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission (ASK) hat am 23. Juni 2026 ihren Bericht an Bundeskanzler Merz und Bundesarbeitsministerin Bas übergeben. Er enthält 33 Empfehlungen, die das komplette Alterssicherungssystem reformieren sollen – von der gesetzlichen Kapitalrente bis zur Abschaffung der Rente mit 63.

Diese Empfehlungen sind noch “kein geltendes Recht”. Es handelt sich um Vorschläge einer Expertenkommission, keine Gesetze. Bundeskanzler Merz und Bundesarbeitsministerin Bas haben aber angekündigt, die Empfehlungen möglichst vollständig umsetzen zu wollen.

Was bedeuten die Vorschläge für das Krankengeld?

Das Krankengeld wird von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gezahlt, wenn Versicherte länger arbeitsunfähig sind. Die Rentenkommission greift dieses Thema in einem wichtigen Punkt auf.

Kürzere Frist zur Antragstellung – weniger Zeit für Betroffene

Nach dem geltenden Recht (§ 51 SGB V) können Krankenkassen Versicherten eine Frist von **zehn Wochen** setzen, um einen Antrag auf Rehabilitation oder Erwerbsminderungsrente zu stellen. Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert den Verlust des Krankengeldanspruchs.

Die Reform sieht vor, diese Frist auf “vier Wochen” zu verkürzen. Das klingt nach einer Kleinigkeit, ist es aber nicht: Viele Menschen sind bei schwerer Krankheit gar nicht in der Lage, in so kurzer Zeit alle notwendigen Schritte einzuleiten, Gutachten zu organisieren und Anträge korrekt zu stellen. Für Betroffene bedeutet das: weniger Zeit, mehr Druck, und höheres Risiko, das Krankengeld zu verlieren.

Krankengeld als Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente

Das ist kein neuer Vorschlag der Kommission, sondern bereits geltendes Recht, und für viele Betroffene trotzdem eine böse Überraschung: Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht und gleichzeitig Krankengeld erhält, muss wissen, dass Krankengeld als Hinzuverdienst gilt und auf die Rente angerechnet werden kann. Das ist in § 96a SGB VI geregelt.

Wird damit die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Erwerbsminderungsrente anteilig gekürzt.

Was ändert sich bei der Erwerbsminderungsrente?

Nach geltendem Recht gilt als voll erwerbsgemindert, wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Wer noch sechs Stunden arbeiten kann – egal in welchem Beruf, egal ob es entsprechende Stellen gibt –, hat in der Regel keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Die Kommission empfiehlt, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten und dabei  “realistische Vermittlungschancen” zu berücksichtigen (insbesondere für Personen, die zwar theoretisch drei Stunden täglich arbeiten könnten, für die es aber auf dem Arbeitsmarkt faktisch keine entsprechenden Stellen gibt).

Das wäre eine wichtige Verbesserung für viele Betroffene.

Einfacherer Zugang zur Rente für ältere Arbeitnehmer

Für Menschen in rentennahen Jahrgängen, die nachweislich nicht mehr in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf arbeiten können, soll der Zugang zur Rente erleichtert werden. Eine Verweisung auf völlig branchenfremde Tätigkeiten soll dann entfallen: ähnlich wie es früher bei der Berufsunfähigkeitsrente der Fall war.

Längere Erprobungszeit bei Wiedereingliederung

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und wieder arbeiten möchte, kann das aktuell für sechs Monate probeweise tun (Wiedereingliederungsversuch), ohne die Rente sofort zu verlieren. Die Kommission empfiehlt, diesen Zeitraum auf ein Jahr zu verlängern.

Das gibt Betroffenen mehr Spielraum, um zu testen, ob und wie viel Arbeit gesundheitlich möglich ist.

Der Vorschlag: Minijobs sollen abgeschafft werden

Die Rentenkommission empfiehlt, den “steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus des Minijobs vollständig abzuschaffen”.  Minijobber sollen in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden, genauso wie normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Ausnahmen soll es nur noch für Schülerinnen und Schüler geben.

Das bedeutet konkret: Wer heute bis zu 603 Euro im Monat im Minijob verdient, zahlt keine oder nur sehr geringe Eigenbeiträge zur Sozialversicherung. Fällt der Sonderstatus weg, würden reguläre Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung fällig.

Warum ist das für das Krankengeld wichtig?

Hier liegt ein zentrales Problem der bisherigen Minijob-Regelung: Minijobber haben in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als eigenständig Versicherte gelten (es sei denn, sie sind anderweitig versichert). Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gibt es dann nichts.

Würden Minijobs in die Sozialversicherung einbezogen, entstünden vollständige Ansprüche: auf Krankengeld, auf Rehabilitation, auf Erwerbsminderungsrente und auf eine höhere Altersrente.

Was gilt heute?

Aktuell bleibt alles beim Alten. Seit dem 1. Juli 2026 gibt es lediglich eine neue Möglichkeit: Wer sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann diese Befreiung **einmalig widerrufen**. Das ist ein kleiner erster Schritt, aber keine grundlegende Reform.

Wie sicher ist die Umsetzung – und wann?

Diese Frage stellen sich vermutlich alle Betroffenen. Eine klare Antwort lautet: Das wann ist offen, aber eine Umsetzung der Empfehlungen sehr wahrscheinlich.  Bundeskanzler Merz bezeichnete die Kommissionsempfehlungen als eines der „schwierigsten Reformprojekte unserer Zeit”, und kündigte an, sie vollständig umsetzen zu wollen.

Bundesarbeitsministerin Bas sprach ebenfalls davon, die Empfehlungen „möglichst vollständig” gesetzlich verankern zu wollen. Die Rentenkommission selbst hat ausdrücklich davor gewarnt, die 33 Empfehlungen als „Angebot zur Auswahl” zu verstehen – sie bauen aufeinander auf und sollen als Gesamtpaket umgesetzt werden.

Der aktuelle Plan: Das Reformpaket soll nach der Sommerpause 2026 im Bundestag behandelt werden und “Anfang 2027 in Kraft treten”. Wer seinen Renteneintritt für 2027 bereits fest geplant hat, soll Vertrauensschutz genießen.

Viele Arbeitgeber- und Branchenverbände lehnen Teile der Reform ab – besonders das Abschaffen der Minijobs. Der Deutsche Hotel- und Gastronomieverband (Dehoga) sprach von einer „Katastrophe”. Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ist dagegen.

Ob das Gesamtpaket wirklich eins zu eins umgesetzt wird oder ob es im parlamentarischen Verfahren Abstriche gibt, ist noch ungewiss.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Sind die Empfehlungen der Rentenkommission bereits Gesetz?

Nein. Der Bericht der Alterssicherungskommission vom 23. Juni 2026 enthält Empfehlungen, keine Gesetze. Solange der Bundestag kein entsprechendes Gesetz beschlossen hat, gilt das bisherige Recht unverändert.

Die Bundesregierung plant, das Reformpaket nach der Sommerpause 2026 im Bundestag zu behandeln; ein Inkrafttreten wird frühestens Anfang 2027 erwartet.

Habe ich als Minijobber Anspruch auf Krankengeld?

Nein, zumindest nicht aus dem Minijob heraus. Minijobber sind zwar über den Arbeitgeber pauschal bei der Krankenkasse angemeldet, aber nicht eigenständig krankenversichert.

Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung endet die finanzielle Absicherung, sofern keine andere Krankenversicherung besteht (z.B. als Familienversicherter oder über einen Hauptjob).

Die Rentenkommission empfiehlt, Minijobs in die volle Sozialversicherungspflicht einzubeziehen – dann würde auch ein Krankengeldanspruch entstehen. Das ist aber noch kein Recht.

Wird mein Krankengeld auf meine Erwerbsminderungsrente angerechnet?

Ja, das ist bereits heute geltendes Recht. Nach § 96a SGB VI gilt Krankengeld als Hinzuverdienst, der auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet wird. Wer beide Leistungen gleichzeitig bezieht, sollte unbedingt prüfen lassen, ob die individuelle Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird – sonst droht eine anteilige Kürzung der Rente.

Bei voller Erwerbsminderung liegt die Grenze 2026 bei 20.763,75 Euro brutto im Jahr, bei teilweiser Erwerbsminderung bei mindestens 41.527,50 Euro.

Was ändert sich bei der Erwerbsminderungsrente durch die Reform?

Die Rentenkommission schlägt drei Verbesserungen vor: Der Begriff „Erwerbsminderung” soll erstens neu definiert werden, sodass realistische Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden.

Ältere Arbeitnehmer, die in ihrem bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten können, sollen zweitens leichter Rente bekommen. (

Wer mit EM-Rente die Arbeit wieder erproben möchte, soll dafür drittens ein Jahr statt bisher sechs Monate Zeit haben. Alles davon ist noch nicht beschlossen.

Quelle

Alterssicherungskommission: *Abschlussbericht (Volltext, 76 Seiten)*, 23. Juni 2026

Der Beitrag Rentenkommission 2026: Das soll sich beim Krankengeld, Erwerbsminderungsrente und beim Minijob alles ändern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Grundsicherung: Jobcenter darf neue Wohnung trotz hoher Heizkosten nicht einfach ablehnen

Eine passende Wohnung ist gefunden, die Miete liegt im akzeptierten Rahmen – doch das Jobcenter verweigert die Zusicherung, weil es hohe Heizkosten erwartet. Eine solche Begründung reicht nach Auffassung des Sozialgerichts Aurich nicht aus.

Mit Urteil vom 23. Juni 2026 hat das Gericht hervorgehoben, dass bei der Zusicherung für eine neue Unterkunft die Kaltmiete einschließlich der kalten Betriebskosten von den Heizkosten zu unterscheiden ist. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen S 25 AS 390/23.

Für Wohnungssuchende ist das eine hilfreiche Argumentation gegen vorschnelle Ablehnungen.

Familie erhält höhere Leistungen für ihre neue Wohnung

In dem Verfahren stritten eine Mutter und ihre beiden Kinder mit dem Jobcenter über die Wohnkosten nach einem Umzug innerhalb derselben Stadt. Nach dem veröffentlichten Bericht zum Auricher Urteil erkannte die Behörde die Bruttokaltmiete von rund 533 Euro vollständig an.

Bei den Heizkosten berücksichtigte sie dagegen nur einen Teil der verlangten Vorauszahlungen.

Zuletzt bewilligte das Jobcenter insgesamt 756,51 Euro monatlich für Unterkunft und Heizung, während die Familie tatsächlich 870 Euro zahlte. Das Sozialgericht verpflichtete die Behörde, für August bis Dezember 2023 monatlich die vollen 870 Euro anzuerkennen. Gegenüber dem zuletzt bewilligten Betrag entspricht das rechnerisch einer Differenz von 113,49 Euro monatlich und 567,45 Euro für die fünf Monate.

Die Familie war ohne vorherige Zusicherung umgezogen. Nach dem Entscheidungsbericht durfte das Jobcenter daraus im konkreten Fall jedoch keine Kürzung herleiten, nachdem es die Zusicherung wegen der erwarteten Heizkosten verweigert hatte. Außerdem fehlte eine Aufforderung zur Senkung der Heizkosten.

Bei der Zusicherung kommt es auf die richtige Kostenart an

Die Begründung des Gerichts setzt bei der Unterscheidung zwischen Unterkunft und Heizung an. In dem veröffentlichten Urteilsauszug heißt es, es sei „lediglich auf die Netto- bzw. Bruttokaltmiete abzustellen“.

Die Bruttowarmmiete, in der auch Heizkosten enthalten sind, ist danach für diese Prüfung nicht der richtige Ausgangspunkt. Damit wandte sich das SG Aurich gegen die Vermischung beider Kostenarten im Zusicherungsverfahren.

Die Nettokaltmiete ist das Entgelt für die Nutzung der Wohnung ohne Betriebskosten. Werden die kalten Betriebskosten hinzugerechnet, ergibt sich die Bruttokaltmiete. Dazu zählen beispielsweise umlagefähige Ausgaben für Kaltwasser und Müllentsorgung; die Heizkosten kommen gesondert hinzu.

Das Gericht verwies auf einen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Oktober 2008. Auch dort wurde für die Zusicherung zwischen den Aufwendungen für die Unterkunft und den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unterschieden. Die rechtliche Argumentation hat damit einen Vorläufer in der Entscheidung L 5 B 2010/08 AS ER.

Warum eine Heizkostenprognose unsicher sein kann

Der Verbrauch früherer Bewohner lässt sich nicht ohne Weiteres auf neue Mieter übertragen. Haushaltsgröße, Wärmebedarf und Heizverhalten können sich unterscheiden. Ein hoher Abschlag beweist deshalb noch kein unwirtschaftliches Verhalten der einziehenden Menschen.

Was eine Zusicherung für den Mietvertrag bedeutet

Die Zusicherung soll vor Abschluss des Mietvertrags Klarheit darüber schaffen, welche Unterkunftskosten das Jobcenter berücksichtigen wird. Auch die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt, den Vertrag erst nach der Abstimmung mit dem zuständigen Jobcenter zu unterschreiben. Die Behörde entscheidet dabei über die Finanzierung durch Sozialleistungen; sie erteilt keine allgemeine Erlaubnis, eine bestimmte Wohnung zu mieten.

Die Kosten des Umzugs und eine Mietkaution müssen zusätzlich geklärt werden. Eine Zusicherung zu den laufenden Unterkunftskosten deckt diese Ausgaben nicht automatisch ab.

Warum die verschiedenen Entscheidungen auseinanderzuhalten sind, erläutert auch der Beitrag über Informationspflichten des Jobcenters vor einem Umzug.

Für heutige Umzüge gelten zusätzliche Grenzen

Der Streitzeitraum des Auricher Verfahrens lag vor der Reform zum Grundsicherungsgeld. Nach dem heutigen § 22 Absatz 4 SGB II ist besonders zu unterscheiden, ob jemand innerhalb desselben Gebiets für die Angemessenheitsprüfung oder in ein anderes solches Gebiet zieht. Bei einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb dieses Gebiets wird höchstens der bisherige Unterkunftsbedarf anerkannt.

Bei einem Wechsel in ein anderes Gebiet sieht die Vorschrift die Zusicherung vor, wenn die neuen Unterkunftsaufwendungen angemessen sind.

Höhere als angemessene Unterkunftskosten werden nach einem Umzug nur berücksichtigt, wenn ihre Anerkennung vorher schriftlich zugesichert wurde. Die Auricher Argumentation ersetzt daher nicht die Prüfung dieser Voraussetzungen nach der aktuellen Fassung von § 22 SGB II.

Besondere Vorsicht ist beim Auszug junger Menschen aus dem Elternhaus geboten. Für die von § 22 Absatz 5 SGB II erfassten Fälle gelten strengere Anforderungen an die vorherige Zusicherung.

Welche Folgen eine fehlende Zusicherung haben kann, beschreibt der Beitrag Grundsicherungsgeld: U25-Umzug kann die komplette Miete kosten.

Hohe Heizkosten müssen nicht unbegrenzt übernommen werden

Das Urteil beseitigt die Prüfung der Heizkosten nicht. Bei den laufenden Leistungen kommt es weiterhin darauf an, ob die Aufwendungen im jeweiligen Einzelfall angemessen sind. Das Bundesarbeitsministerium nennt kommunale beziehungsweise bundesweite Heizspiegel als Anhaltspunkte für die Bewertung auffälliger Kosten. Eine Überschreitung verlangt deshalb eine genauere Betrachtung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Dabei können auch Umstände ins Gewicht fallen, die Mieter kaum beeinflussen können. Gegen-Hartz hat etwa über ein Verfahren berichtet, in dem erheblicher Leerstand im Gebäude und die besondere Wohnsituation einer großen Familie zu berücksichtigen waren.

Die Entscheidung zeigt, weshalb vor einer Kostensenkung geprüft werden muss, welche Einsparmöglichkeiten tatsächlich bestehen und ob ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Näheres erläutert der Beitrag zum Anspruch auf tatsächliche Heizkosten bei unzumutbarem Umzug.

Bei unangemessenen Aufwendungen sieht das Gesetz grundsätzlich eine Übergangsphase vor, solange eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel längstens sechs Monate.

Das ist keine pauschale Garantie, jeden Heizkostenbetrag stets sechs Monate lang bezahlt zu bekommen. Zudem erlaubt § 22 Absatz 10 SGB II für die laufenden Leistungen eine Gesamtangemessenheitsgrenze. Die Aussage zur Zusicherung darf deshalb nicht mit dem Satz gleichgesetzt werden, eine gemeinsame Betrachtung von Wohn- und Heizkosten sei gesetzlich immer ausgeschlossen.

Welche Unterlagen bei der Wohnungssuche helfen

Für die praktische Vorbereitung empfiehlt sich ein Mietangebot, das die einzelnen Beträge getrennt ausweist. Eine einzige Warmmietensumme erschwert die Prüfung und kann Missverständnisse begünstigen. Die folgende Übersicht zeigt, welche Angaben für die Klärung mit dem Jobcenter sinnvoll sind.

Position Hilfreiche Angabe im Antrag Zweck der Angabe Nettokaltmiete Monatlicher Mietbetrag ohne Betriebskosten Die eigentliche Miete wird erkennbar. Kalte Betriebskosten Gesonderte Vorauszahlung laut Mietangebot Die Bruttokaltmiete lässt sich nachvollziehen. Heizkosten Abschlag, Heizungsart und Grundlage der Schätzung Prognose und bekannte Zahlungspflicht werden unterscheidbar. Umzugsgrund Kurze Begründung mit vorhandenen Nachweisen Die Erforderlichkeit des Wohnungswechsels kann geprüft werden. Kaution und Umzugsausgaben Beträge und gegebenenfalls Kostenvoranschläge Zusätzlicher Finanzierungsbedarf wird rechtzeitig benannt.

Hilfreich ist außerdem, die Abgabefrist des Vermieters mitzuteilen und den Eingang des Antrags zu dokumentieren. Wer eine Ablehnung erhält, sollte die vollständige Begründung aufbewahren. Daraus muss sich nachvollziehen lassen, ob das Jobcenter die Miete, den Umzugsgrund, die Heizkosten oder mehrere Punkte beanstandet.

Gegen eine Ablehnung sind Widerspruch und Eilrechtsschutz möglich

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Vorgesehen sind die schriftliche Einlegung, ein gesetzlich zugelassener elektronischer Weg oder die Erklärung zur Niederschrift bei der Behörde. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung und aus § 84 Sozialgerichtsgesetz.

In der Begründung lässt sich herausarbeiten, ob tatsächlich nur die erwarteten Heizkosten zur Ablehnung geführt haben.

Dazu können die getrennten Mietpositionen und das Auricher Aktenzeichen genannt werden. Beanstandet das Jobcenter zusätzlich die Erforderlichkeit des Umzugs oder die Unterkunftskosten, sollten Betroffene auf diese Gründe ebenfalls eingehen.

Droht ein konkretes Wohnungsangebot während des Verfahrens verloren zu gehen, kommt ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht.

Dafür müssen der geltend gemachte Anspruch und die besondere Dringlichkeit nachvollziehbar dargelegt werden; hilfreich sind das Mietangebot und eine schriftliche Frist des Vermieters. Ein Erfolg ergibt sich nicht allein aus dem Hinweis auf das Auricher Urteil. Die gesetzliche Grundlage für eine einstweilige Anordnung enthält § 86b Absatz 2 SGG.

Sechs Fragen und Antworten zum Urteil Darf das Jobcenter eine Wohnung allein wegen erwarteter hoher Heizkosten ablehnen?

Nach Auffassung des SG Aurich reicht dieser Grund für die Verweigerung der Zusicherung nicht aus. Das Urteil betrifft allerdings einen konkreten Fall aus dem Leistungsjahr 2023 und ersetzt keine Prüfung der heutigen Umzugsvoraussetzungen.

Was ist mit Bruttokaltmiete gemeint?

Sie besteht aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten. Die Heizkosten sind darin nicht enthalten.

Kann ich jetzt ohne Zusicherung einen Mietvertrag unterschreiben?

Aus dem Urteil folgt keine Empfehlung dazu. Die Finanzierung sollte vorher geklärt werden, weil insbesondere die Erforderlichkeit des Umzugs, Mietgrenzen und besondere Vorschriften für junge Menschen finanzielle Folgen haben können.

Muss das Jobcenter später jede Heizkostenabrechnung bezahlen?

Nein, die Angemessenheit bleibt zu prüfen. Eine Zusicherung für die Unterkunft bedeutet keine unbegrenzte Übernahme künftiger Heizkosten.

Sind Mietkaution und Umzugskosten mit der Zusicherung erledigt?

Nein, diese Ausgaben müssen zusätzlich beantragt und geklärt werden. Für ihre Anerkennung gelten eigene Voraussetzungen; eine Mietkaution wird bei Bewilligung regelmäßig als Darlehen übernommen.

Was hilft, wenn der Vermieter nur wenige Tage wartet?

Die Frist sollte dem Jobcenter sofort mitgeteilt und belegt werden. Bleibt eine rechtzeitige Klärung aus, kann ein gerichtlicher Eilantrag geprüft werden.

Der Beitrag Grundsicherung: Jobcenter darf neue Wohnung trotz hoher Heizkosten nicht einfach ablehnen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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EM-Rente: Die 4 häufigsten Erkrankungen für eine Erwerbsminderung

Die aktuellen Zahlen der Deutschen Rentenversicherung zeigen deutlich, bei welchen gesundheitlichen Problemen besonders häufig eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird. Psychische und psychosomatische Beschwerden stehen mit großem Abstand an erster Stelle.

Fast 176.000 neue Erwerbsminderungsrenten im Jahr 2025

Im Jahr 2025 wurden nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung 175.978 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit neu bewilligt. Gegenüber 2024 mit 171.732 neuen Renten war das ein Anstieg um 2,5 Prozent.

Die größte Gruppe bildeten Erkrankungen aus dem Bereich Psychosomatik und Psychotherapie. Dahinter folgten Krebs- und Bluterkrankungen, neurologische Leiden sowie orthopädische Erkrankungen.

Die Angaben stammen aus der Veröffentlichung „Rentenversicherung in Zahlen 2026“. Die Statistik erfasst die medizinische Hauptindikation, die dem jeweiligen Rentenzugang zugeordnet wurde.

Krankheitsgruppe Neue EM-Renten 2025 Anteil insgesamt Anteil bei Männern Anteil bei Frauen Psychosomatik und Psychotherapie 72.301 41,1 % 32,2 % 48,6 % Hämatologie und Onkologie 24.443 13,9 % 14,0 % 13,8 % Neurologie 23.677 13,5 % 15,6 % 11,7 % Orthopädie 16.220 9,2 % 9,9 % 8,6 %

Zusammen entfallen auf diese vier Gruppen 136.641 der neu bewilligten Erwerbsminderungsrenten. Das entspricht rund 77,7 Prozent aller Rentenzugänge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Jahr 2025.

Die Statistik nennt Krankheitsgruppen und keine Rentengarantie

Die Zahlen dürfen nicht so verstanden werden, dass bestimmte Diagnosen automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente führen. Die Rentenversicherung prüft nicht nur den Namen einer Erkrankung, sondern deren tatsächliche Auswirkungen auf Ausdauer, Konzentration, Beweglichkeit und Belastbarkeit.

Auch eine schwere Diagnose kann rentenrechtlich ohne ausreichende Folgen bleiben, wenn Betroffene weiterhin mindestens sechs Stunden täglich eine geeignete Tätigkeit ausüben können. Umgekehrt kann das Zusammenwirken mehrerer für sich genommen weniger schwerer Erkrankungen eine Erwerbsminderung begründen.

Bei der Prüfung geht es grundsätzlich nicht nur um den bisherigen Beruf. Die Rentenversicherung fragt, ob eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich wäre.

Volle und teilweise Erwerbsminderung richten sich nach Stunden

Eine volle Erwerbsminderung liegt nach § 43 SGB VI grundsätzlich vor, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Dabei werden Tätigkeiten auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt betrachtet.

Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert. Die teilweise Erwerbsminderungsrente soll das Einkommen ergänzen, das Betroffene noch mit einer Teilzeitbeschäftigung erzielen können.

Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Das gilt auch dann, wenn der erlernte oder zuletzt ausgeübte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.

Eine Ausnahme kann für Versicherte gelten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Für sie kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht.

Platz eins: Psychische und psychosomatische Erkrankungen

Mit 72.301 neuen Renten und einem Anteil von 41,1 Prozent bilden psychische und psychosomatische Erkrankungen die mit Abstand größte Gruppe. Bei Frauen lag der Anteil sogar bei 48,6 Prozent, bei Männern bei 32,2 Prozent.

Zu diesem Bereich können schwere Depressionen, Angststörungen, posttraumatische Belastungsstörungen, Persönlichkeitsstörungen und psychosomatische Beschwerden gehören. Auch chronische Schmerzstörungen mit psychischen Begleiterscheinungen können erfasst sein.

Für das Rentenverfahren genügt die Diagnose einer Depression oder Angststörung nicht. Nachgewiesen werden muss, wie stark Antrieb, Konzentration, Durchhaltefähigkeit, Stressverträglichkeit und soziale Belastbarkeit eingeschränkt sind.

Besonders schwierig wird die Beurteilung bei wechselnden Krankheitsverläufen. Einzelne schwere Phasen beweisen nicht zwingend, dass die Leistungsfähigkeit dauerhaft unter sechs oder drei Stunden liegt.

Deshalb sind längere Behandlungsverläufe, fachärztliche Berichte, Klinikunterlagen und nachvollziehbare Angaben über den Alltag wichtig. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag „EM-Rente bei Depressionen: Das müssen Betroffene wissen“.

Platz zwei: Krebs- und Bluterkrankungen

Auf hämatologische und onkologische Erkrankungen entfielen 2025 insgesamt 24.443 neue Erwerbsminderungsrenten. Ihr Anteil betrug 13,9 Prozent.

Zu dieser Gruppe gehören Krebserkrankungen sowie schwere Erkrankungen des Blutes und des blutbildenden Systems. Einschränkungen können durch die Erkrankung selbst, Operationen, Chemotherapie, Bestrahlung oder langfristige Folgen der Behandlung entstehen.

Viele Betroffene leiden nach einer Krebstherapie unter ausgeprägter Erschöpfung, Konzentrationsproblemen, Nervenschäden, Schmerzen oder verminderter körperlicher Belastbarkeit. Diese Beschwerden können fortbestehen, obwohl die unmittelbare Krebsbehandlung bereits abgeschlossen ist.

Eine Krebserkrankung führt dennoch nicht automatisch zu einer dauerhaften Rente. Die Rentenversicherung prüft, ob eine medizinische Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen oder verbessern kann.

Auch die Prognose ist wichtig. Besteht eine begründete Aussicht auf eine Besserung, wird eine Erwerbsminderungsrente häufig zunächst befristet bewilligt.

Platz drei: Neurologische Erkrankungen

Neurologische Erkrankungen waren 2025 für 23.677 neue Erwerbsminderungsrenten verantwortlich. Das entsprach einem Anteil von 13,5 Prozent.

Zu den möglichen Erkrankungen gehören Multiple Sklerose, Parkinson, Epilepsie, Polyneuropathien und Folgen eines Schlaganfalls. Auch schwere Migräne, entzündliche Erkrankungen des Nervensystems oder fortschreitende neurologische Störungen können die Erwerbsfähigkeit erheblich mindern.

Bei der Beurteilung geht es nicht nur um Lähmungen oder andere sichtbare Einschränkungen. Auch Gleichgewichtsstörungen, Fatigue, verlangsamte Informationsverarbeitung, Gedächtnisprobleme und eine stark verminderte Belastbarkeit müssen berücksichtigt werden.

Bei Erkrankungen mit schwankendem Verlauf sollten Häufigkeit und Dauer schlechter Phasen genau dokumentiert sein. Ein Untersuchungstag, an dem vergleichsweise wenige Beschwerden auftreten, kann den tatsächlichen Alltag sonst nur unzureichend abbilden.

Platz vier: Orthopädische Erkrankungen

Orthopädische Erkrankungen führten 2025 in 16.220 Fällen zu einer neuen Erwerbsminderungsrente. Ihr Anteil lag bei 9,2 Prozent.

Zu dieser Gruppe gehören schwere Wirbelsäulenschäden, fortgeschrittene Arthrose, chronische Rückenschmerzen, Gelenkerkrankungen und Folgen schwerer Verletzungen. Auch Einschränkungen nach mehreren Operationen können berücksichtigt werden.

Nicht jeder Bandscheibenvorfall und nicht jede Arthrose begründen eine Erwerbsminderung. Geprüft wird, wie lange Betroffene noch sitzen, stehen oder gehen können und ob Heben, Tragen, Bücken oder bestimmte Körperhaltungen möglich sind.

Auch die sogenannte Wegefähigkeit kann Bedeutung haben. Wer einen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in zumutbarer Weise erreichen kann, kann trotz eines theoretisch vorhandenen Leistungsvermögens rentenrechtlich stärker eingeschränkt sein.

Mehrere Erkrankungen müssen gemeinsam bewertet werden

Viele Antragsteller leiden nicht nur an einer einzigen Erkrankung. Häufig treten beispielsweise Wirbelsäulenbeschwerden, chronische Schmerzen, Schlafstörungen und Depressionen gleichzeitig auf.

Die Beschwerden dürfen dann nicht vollständig voneinander getrennt betrachtet werden. Die körperlichen und psychischen Einschränkungen können sich gegenseitig verstärken und gemeinsam zu einem deutlich niedrigeren Leistungsvermögen führen.

Ein orthopädisches Leiden kann etwa ständige Schmerzen auslösen, die wiederum Schlaf und Konzentration beeinträchtigen. Wenn zusätzlich Medikamente müde machen oder die Reaktionsfähigkeit vermindern, kann selbst eine körperlich leichte Tätigkeit ausscheiden.

Wie unterschiedlich Gutachter solche Verläufe bewerten können, zeigt der Beitrag „Erwerbsminderungsrente trotz fünf Gutachten abgelehnt“.

Arbeitsunfähigkeit ist nicht dasselbe wie Erwerbsminderung

Eine lange Arbeitsunfähigkeit beweist noch keine Erwerbsminderung. Arbeitsunfähig ist ein Beschäftigter, wenn er seine bisherige Arbeit krankheitsbedingt nicht ausüben kann oder dadurch eine Verschlimmerung droht.

Bei der Erwerbsminderungsrente wird dagegen geprüft, ob andere Tätigkeiten noch möglich sind. Ein Dachdecker kann deshalb für seinen bisherigen Beruf dauerhaft arbeitsunfähig sein, aber aus Sicht der Rentenversicherung noch sechs Stunden täglich eine leichte Arbeit verrichten.

Eine lange Krankschreibung ist dennoch ein wichtiges Indiz. Ärztliche Unterlagen müssen jedoch erklären, warum auch andere Tätigkeiten nur noch in einem zeitlich eingeschränkten Umfang möglich sind.

Ein hoher GdB ersetzt den Nachweis nicht

Auch ein Grad der Behinderung von 50, 60 oder mehr führt nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente. Schwerbehindertenrecht und Rentenrecht untersuchen unterschiedliche Folgen einer Erkrankung.

Der Grad der Behinderung beschreibt die Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe. Bei der Erwerbsminderungsrente geht es vor allem um das verbliebene tägliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Dasselbe gilt für einen Pflegegrad. Ein Pflegegrad kann wichtige Hinweise auf erhebliche Einschränkungen liefern, ersetzt aber nicht die medizinische Prüfung nach § 43 SGB VI.

Ärztliche Unterlagen sollten konkrete Grenzen beschreiben

Für einen erfolgreichen Antrag reicht eine lange Liste von Diagnosen meist nicht aus. Hilfreicher sind konkrete Angaben darüber, welche Tätigkeiten wie lange möglich sind und wann Pausen benötigt werden.

Bei körperlichen Erkrankungen sollten Ärzte beispielsweise Einschränkungen beim Sitzen, Stehen, Gehen, Heben oder Tragen beschreiben. Bei psychischen Erkrankungen sind Angaben über Konzentration, Antrieb, Anpassungsfähigkeit, Stressverträglichkeit und soziale Kontakte wichtig.

Auch die Nebenwirkungen von Medikamenten dürfen nicht fehlen. Müdigkeit, Schwindel, verlangsamte Reaktionen oder Konzentrationsstörungen können die Einsatzfähigkeit zusätzlich mindern.

Die Unterlagen sollten außerdem zeigen, welche Behandlungen durchgeführt wurden und weshalb keine ausreichende Besserung eingetreten ist. Abgebrochene oder verweigerte Therapien können Rückfragen auslösen, wenn es dafür keine nachvollziehbare medizinische Erklärung gibt.

Reha wird vor einer Rente geprüft

Die Deutsche Rentenversicherung folgt dem Grundsatz „Reha vor Rente“. Vor einer Rentenbewilligung wird deshalb geprüft, ob medizinische oder berufliche Rehabilitationsleistungen die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen können.

Besondere Bedeutung hat der Entlassungsbericht einer Reha-Klinik. Darin wird häufig eingeschätzt, wie viele Stunden ein Versicherter im bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten kann.

Betroffene sollten den Bericht nach der Reha anfordern und sorgfältig lesen. Stimmen Diagnosen, Leistungsbeurteilung oder Angaben zum Tagesablauf nicht, sollten Unstimmigkeiten möglichst früh schriftlich benannt und durch behandelnde Ärzte erläutert werden.

Zusätzlich müssen Versicherungszeiten erfüllt sein

Neben der gesundheitlichen Einschränkung verlangt die Erwerbsminderungsrente grundsätzlich eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Außerdem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung im Regelfall mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen.

Unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sich der betrachtete Fünfjahreszeitraum. Das kann beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit oder anderen gesetzlich berücksichtigten Zeiten geschehen.

Ausnahmen gelten unter anderem bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und bei einer Erwerbsminderung kurz nach Abschluss einer Ausbildung. Deshalb sollte der Versicherungsverlauf vor oder spätestens während des Antragsverfahrens geprüft werden.

Erwerbsminderungsrenten werden häufig befristet bewilligt

Eine Erwerbsminderungsrente wird vielfach zunächst nur für einen begrenzten Zeitraum bewilligt. Das geschieht insbesondere dann, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands nicht ausgeschlossen werden kann.

Vor dem Ende der Befristung muss rechtzeitig eine Weiterzahlung beantragt werden. Die Rentenversicherung prüft dann erneut, ob und in welchem Umfang eine Erwerbsminderung besteht.

Eine frühere Bewilligung garantiert keine Verlängerung. Aktuelle Befunde und ein nachvollziehbar dokumentierter Krankheitsverlauf bleiben deshalb auch während des Rentenbezugs wichtig.

Nach einer Ablehnung bleibt der Widerspruch

Lehnt die Rentenversicherung den Antrag ab, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Die genaue Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung.

Zur Fristwahrung kann zunächst ein kurzer Widerspruch genügen. Die ausführliche Begründung sollte nach Einsicht in die medizinischen Unterlagen und Gutachten nachgereicht werden.

Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Was Sie jetzt tun sollten“.

Der Beitrag EM-Rente: Die 4 häufigsten Erkrankungen für eine Erwerbsminderung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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