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Bildungskatastrophe BRD: Neueste PISA-Studie belegt alarmierenden Verlust an Grundkompetenzen

Wie nicht anders zu erwarten, fällt auch die neueste PISA-Studie wieder desaströs aus. In Deutschland erreicht jeder dritte 15-Jährige beim Lesen und in Mathematik nicht das grundlegende Kompetenzniveau, in den etwa jeder Vierte. Damit liegen die Leistungen in allen drei Bereichen so niedrig wie noch nie seit Beginn der PISA-Studien vor 25 Jahren. Der Bildungserfolg […]

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AUSDRUCK (September 2026)

Informationsstelle Militarisierung (IMI) e.V. - 8. September 2026 - 17:23
—————————————————————————————————————————————————————————————————————— Die neue September-Ausgabe des IMI-Magazins mit dem Schwerpunkt „30 Jahre IMI“ kann wie immer gratis von unserer Internetseite heruntergeladen werden. Damit wir in der Lage sind, unser Material gratis zur Verfügung zu stellen, sind wir dringend auf die Unterstützung (…)

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Ultrarechtes Netzwerk Foro Madrid tagt in Chile

Milei schimpft auf "versiffte Linksradikale" und sieht "Werte des Westens" gewahrt. Gegenveranstaltungen und Demonstrationen Santiago de Chile. Das 2020 als Gegengewicht zum progressiven Foro de São Paulo gegründete Foro Madrid hat am 3. und 4. September in Santiago de Chile getagt. Das von der Vox-nahen Fundación Disenso initiierte Netzwerk will dem "Vormarsch der extremen Linken" und dem Einfluss des... weiter 08.09.2026 Artikel von zu Chile, Politik, Soziales, Wirtschaft
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Pflegegeld: Pflegehilfsmittel ohne Arzt – Seit September gilt diese neue Regel

Pflegebedürftige müssen für bestimmte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nicht mehr zwingend in eine Arztpraxis, um eine Verordnung zu bekommen. Seit dem 1. September 2026 gelten neue Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes.

Pflegefachpersonen können jetzt zahlreiche Hilfsmittel direkt empfehlen. Erfüllt die Empfehlung die gesetzlichen Voraussetzungen, ersetzt sie die sonst erforderliche ärztliche Verordnung. Das kann die Versorgung mit Rollator, Pflegebett, Toilettenhilfe oder Badehilfe deutlich beschleunigen.

Pflegefachperson kann den Bedarf direkt feststellen

Die neue Regel setzt an einem alltäglichen Problem an: Pflegekräfte sehen unmittelbar, was einem pflegebedürftigen Menschen zu Hause fehlt. Trotzdem mussten Betroffene bisher zusätzlich einen Arzt einschalten. Gerade bei Menschen mit eingeschränkter Mobilität verursacht dieser zusätzliche Termin erheblichen Aufwand.

Nach § 40 Absatz 6 SGB XI dürfen Pflegefachpersonen konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aussprechen. Dafür müssen sie den Betroffenen im Rahmen bestimmter Pflegeleistungen betreuen oder beraten. Das gilt bei häuslicher Pflegehilfe, bei einem Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI, bei häuslicher Krankenpflege und bei außerklinischer Intensivpflege.

Die zum 1. September 2026 in Kraft getretenen Richtlinien regeln nun verbindlich, welche Produkte und welche Pflegefachpersonen darunter fallen.

Pflegefachkräfte konnten bereits seit 2022 in bestimmten Fällen Hilfsmittel empfehlen. Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege hat die Grundlagen erneuert. Sie gelten seit September 2026 .

Der entscheidende Vorteil für Pflegebedürftige

Eine ordnungsgemäße Empfehlung der Pflegefachperson hat eine starke rechtliche Wirkung: Die Kranken- oder Pflegekasse muss grundsätzlich davon ausgehen, dass das empfohlene Hilfsmittel erforderlich beziehungsweise notwendig ist. Eine zusätzliche ärztliche Verordnung verlangt das Gesetz dann nicht.

Die Kasse darf also nicht standardmäßig erneut prüfen, ob der Betroffene das empfohlene Hilfsmittel wirklich braucht. Eine solche Prüfung kommt erst wieder ins Spiel, wenn die Empfehlung offensichtlich falsch ist,

Die Kranken- oder Pflegekasse darf aber weiterhin prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Versorgung wirtschaftlich ist. Wer eine teurere Ausstattung wünscht, kann deshalb auf Mehrkosten sitzen bleiben.

Denkbeispiel: Silvana braucht ein Pflegebett

Silvana ist 46 Jahre alt und lebt in Oberursel im Taunus. Sie erhält Pflegegeld und wird überwiegend zu Hause versorgt. Das Aufstehen aus ihrem normalen Bett fällt ihr inzwischen so schwer, dass ihre Angehörigen ihr regelmäßig helfen müssen.

Bei einem Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI sieht die Pflegefachperson die Situation direkt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass ein motorisch verstellbares Pflegebett Silvanas Pflege erleichtert und ihr zugleich mehr Selbstständigkeit ermöglicht.

Ein solches Pflegebett gehört zu den Produkten, für die eine Empfehlung nach den neuen Richtlinien in Betracht kommt. Auch Pflegebettzubehör wie Bettaufrichter kann erfasst sein.

Silvana muss ab dem 1. September 2026 nicht erst einen zusätzlichen Arzttermin organisieren, um sich das Pflegebett verordnen zu lassen. Die Pflegefachperson stellt die Empfehlung aus. Silvana wendet sich damit an einen Vertragspartner ihrer Kasse. Dieser kann den Antrag zusammen mit der Empfehlung an die Pflegekasse übermitteln.

Die Empfehlung darf bei der Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein. Silvana sollte sie deshalb nicht mehrere Wochen zu Hause liegen lassen.

Diese Hilfsmittel können Pflegefachpersonen zum Beispiel empfehlen

Die Liste umfasst unter anderem An- und Ausziehhilfen, Ess- und Trinkhilfen, Greifhilfen, Badewannenlifter und Badewannensitze. Auch Gehstöcke, Unterarmgehstützen, Gehwagen und verschiedene Rollatoren finden sich im Katalog.

Hinzu kommen Hilfsmittel wie Toilettensitzerhöhungen, Toilettenstützgestelle, Toilettenaufstehhilfen und Toilettenstühle. Bei den eigentlichen Pflegehilfsmitteln nennt die Richtlinie unter anderem motorisch verstellbare Pflegebetten, Positionierungs- und Transferhilfen, Treppensteighilfen,  sowie mobile Rampen.

Die konkrete Produktart muss im Anhang III der Richtlinie aufgeführt sein. Außerdem muss das Hilfsmittel die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Nicht jede Pflegekraft darf einfach etwas „verschreiben“

Pflegefachpersonen geben eine gesetzlich geregelte Empfehlung ab. Dafür benötigen sie die erforderliche berufliche Qualifikation.

Diese haben zum Beispiel Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpfleger mit den staatlich anerkannten Berufsabschlüssen. Auch gleichwertige ausländische Abschlüsse können ausreichen.

Die Pflegefachperson muss begründen, wofür der Betroffene das Hilfsmittel benötigt. Sie soll die konkrete häusliche Situation berücksichtigen und prüfen, ob bereits ein geeignetes Hilfsmittel vorhanden ist oder eine Reparatur ausreichen würde.

Die Regel gilt vor allem für die Pflege zu Hause

Das vereinfachte Empfehlungsverfahren richtet sich an die ambulante beziehungsweise häusliche Versorgung. Für Menschen in vollstationären Pflegeeinrichtungen greift diese Vermutungsregel nicht.

Silvana aus dem Beispiel kann die Regel nutzen, weil die Pflegefachperson ihren Bedarf bei einem Beratungseinsatz in ihrer Wohnung feststellt. Würde sie dagegen dauerhaft in einem vollstationären Pflegeheim leben, ließe sich der Anspruch nicht über dieses Verfahren begründen.

So gehen Betroffene jetzt konkret vor

Wer zu Hause gepflegt wird und ein Hilfsmittel benötigt, sollte den Bedarf direkt beim Pflegedienst oder beim nächsten Beratungseinsatz ansprechen. Fragen Sie ausdrücklich, ob die Pflegefachperson eine Empfehlung nach § 40 Absatz 6 SGB XI ausstellen kann.

Erhalten Sie die Empfehlung, sollten Sie zügig einen Vertragspartner Ihrer Kranken- oder Pflegekasse kontaktieren. Die Richtlinie sieht vor, dass der Leistungserbringer den Antrag an die zuständige Kasse übermittelt. Versicherte behalten ihre Wahlfreiheit zwischen den Vertragspartnern ihrer Kasse.

Nach Eingang des vollständigen Antrags muss die Kranken- beziehungsweise Pflegekasse grundsätzlich zügig entscheiden. Die Richtlinie nennt hierfür regelmäßig eine Frist von spätestens drei Wochen, sofern kein gesetzlich anerkannter Grund für eine Verzögerung besteht.

Eine Ablehnung trotz Empfehlung sollten Betroffene prüfen

Eine Kasse kann eine qualifizierte Empfehlung nicht einfach behandeln, als hätte der Versicherte überhaupt keinen Nachweis für seinen Bedarf vorgelegt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, spricht das Gesetz zunächst für die Notwendigkeit oder Erforderlichkeit des empfohlenen Hilfsmittels.

Lehnt die Kasse trotzdem ab, sollten Betroffene deshalb genau auf die Begründung schauen. Beruft sie sich lediglich darauf, dass keine ärztliche Verordnung vorliegt, obwohl eine gültige Empfehlung nach § 40 Absatz 6 SGB XI eingereicht wurde, spricht viel dafür, die Entscheidung überprüfen zu lassen. Denn gerade den zusätzlichen Gang zum Arzt soll dieses Verfahren in den geregelten Fällen überflüssig machen.

FAQ: Pflegehilfsmittel ohne ärztliche Verordnung Brauche ich seit September für überhaupt kein Pflegehilfsmittel mehr eine Arztverordnung?

Nein. Die Regel gilt nur für die in der Richtlinie erfassten Hilfs- und Pflegehilfsmittel und nur, wenn eine entsprechend qualifizierte Pflegefachperson die Empfehlung im vorgesehenen Rahmen ausstellt.

Kann die Pflegekasse eine Empfehlung trotzdem ablehnen?

Ja, aber sie kann die Erforderlichkeit nicht ohne Weiteres erneut medizinisch infrage stellen. Sie darf zum Beispiel die Wirtschaftlichkeit und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen prüfen. Bei einer offensichtlich unrichtigen Empfehlung greift die Vermutungswirkung nicht.

Wie lange gilt die Empfehlung?

Bei der Antragstellung darf die Empfehlung der Pflegefachperson nicht älter als zwei Wochen sein. Betroffene sollten den Antrag deshalb möglichst sofort weiterleiten beziehungsweise einen Vertragspartner ihrer Kasse einschalten.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, Inkrafttreten 1. Januar 2026 (BMG)
GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen gemäß § 17a Absatz 1 SGB XI vom 6. Juli 2026, in Kraft seit 1. September 2026

Der Beitrag Pflegegeld: Pflegehilfsmittel ohne Arzt – Seit September gilt diese neue Regel erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Die Zeiten haben sich geändert: Australiens größtes Energieunternehmen beendet die Finanzierung „sauberer Energien“ ohne jegliche Entschuldigung.

Von Jo Nova

Der langsame Tod grüner Träume

Diese Woche hat der CEO von Woodside, Australiens größtem Energieunternehmen, ohne Entschuldigung und ohne Umschweife die Zusage zurückgezogen, bis 2030 sieben Milliarden Dollar in grüne Energie zu investieren. 

Nach jahrelangem Aktionärsaktivismus wurden die ambitionierten Pläne des Unternehmens im Bereich der grünen Energie schlichtweg vernachlässigt. Anstatt weiterhin Geld für alternative Maßnahmen auszugeben, verfolgt die neue CEO, Ann Westacott, einen radikalen Plan: Zukünftige Investitionen sollen künftig hinsichtlich ihrer Rendite für die Aktionäre bewertet werden .

Und das Erstaunliche ist die Reaktion darauf – anstatt angewidert zu sein, ist The Green Blob so in die Defensive geraten, dass sie Woodside verteidigen. „Ist doch nichts Schlimmes“, sagen sie, als ob so etwas ständig passieren würde.

Woodside hat uns gerade mitgeteilt, dass es im Bereich der grünen Energie weder Gewinne noch Kunden gibt.

Sie behaupten, niemand wolle grüne Produkte kaufen, und sie fänden keine Möglichkeit, mit grünen Investitionen Geld zu verdienen:

[ Reuters ] „Diese Ziele wurden in einem anderen Marktumfeld festgelegt“, sagte Westcott. Im anschließenden Gespräch mit Reuters erklärte Westcott, ihr Unternehmen habe versucht, Investitionen in saubere Energie wirtschaftlich zu gestalten, sei aber gescheitert.

„Wir haben in den USA investiert“, sagte sie über das grüne Wasserstoffprojekt H2OK in Oklahoma, das 2025 eingestellt wurde . „Es gab aber keine Kunden, die das Projekt unterstützt hätten.“

„Wir beobachten den Markt und sehen keine Perspektive, diese 5 Milliarden Dollar bis 2030 zu investieren.“

Wie sich die Zeiten doch geändert haben

Vor nur zwei Jahren erlitt Woodside eine historische Niederlage, als 58 % der Aktionäre den Klimaschutzplan des Unternehmens ablehnten, da dieser ihrer Meinung nach nicht genug engagiert war. Aktivisten hätten beinahe den Vorstandsvorsitzenden Richard Goyder abgesetzt. Vor einem Jahr herrschte bei der darauffolgenden Hauptversammlung Chaos, als Protestierende die Versammlung durch Rufe und Trillerpfeifen störten, bis das Unternehmen lautstark Werbevideos abspielte, um die Geräusche zu übertönen und die Ordnung wiederherzustellen. Es klingt nach einem wahren Zirkus.

Wenn 58 % der Aktionäre wirklich so entschieden dagegen gewesen wären, hätten sie ihre Aktien natürlich verkaufen können, und der Aktienkurs wäre gefallen. Aber das haben sie nicht getan, oder? Man fragt sich, wie viele Aktien Greenpeace tatsächlich besaß.

Chanticleer schreibt in der Australian Financial Review, dass dies eine bedeutende Entwicklung sei. Die Wirtschaft habe erkannt, dass sie billige Energie benötige und eine Dekarbonisierung nicht so schnell zu erwarten sei.

Woodside versetzt der grünen Fantasie der australischen Unternehmen einen schweren Schlag.

Klingeling, die Ära der Wokeness bei Woodside Energy ist vorbei.

— Chanticleer, Australian Financial Review

Es ist eine wegweisende Kehrtwende – für Woodside und die australische Wirtschaft – nicht ganz so bedeutend wie Fortescues Rückzieher beim Wasserstoff-Projekt , aber nicht weit davon entfernt.

Westcott entschuldigte sich nicht, verhaspelte sich nicht und suchte auch nicht nach Ausreden – sie stand einfach auf und schoss den ehemaligen Zielpersonen eine Kugel zwischen die Augen, mit einer solchen Selbstsicherheit, dass man meinen könnte, sie hätte diese Idee dem Vorstand vor ihrer Ernennung im März vorgeschlagen.

Dies ist ein Indiz für die neue Wertschätzung für die Industrie der alten Welt und ihre Werte, die von Trumps Amerika ausgeht, verstärkt durch die Kriege in der Ukraine und im Iran, übernommen von Australien – wie man an neuen langfristigen Verträgen zur Rettung von Arbeitsplätzen in den Aluminiumhütten von Tomago und Boyne sieht – und deren Wertschätzung durch die Kapitalmärkte.

Die wichtigsten dieser Werte sind bezahlbare und zugängliche Energie sowie Arbeitsplätze. Woodside liegt genau im Bereich der bezahlbaren und zugänglichen Energie, wo sich in der Wirtschaft, bei Investoren und Regierungen die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die Dekarbonisierung ein langwieriger und mühsamer Prozess ist, der weder in diesem noch wahrscheinlich im nächsten Jahrzehnt erreicht werden kann.

Aber das sei keine große Sache, sagen die Befürworter erneuerbarer Energien und beeilen sich, den Schaden zu begrenzen.

Wir wissen an den Reaktionen auf diese Nachricht, wie sehr sich die Dinge verändert haben. Statt der instinktiven Empörung und der berechtigten Entrüstung behaupten die Anhänger der Klimaschutzbewegung nun, das sei alles nicht so schlimm. Es sei nicht die Katastrophe, für die ihr es haltet! Sie seien keine Klimaleugner! (Das haben sie tatsächlich gesagt.)

Seht nur, wie sie sich gegenseitig mit Ausreden überbieten:

Gegenreaktion gegen die „Woke“-Bewegung befeuert Rückschritte beim Klimaschutz in Unternehmen

 — Ryan Cropp, The Australian Financial Review

Der ehemalige ACCC-Vorsitzende Graeme Samuel sagt, dass die abnehmende Bereitschaft der australischen Unternehmen zu Klimaschutzmaßnahmen durch Investorenforderungen und eine Reaktion auf eine übermäßige Betonung von „woken Themen“ bedingt sei, aber die Unternehmen hätten die Emissionsreduzierung nicht gänzlich aufgegeben.

Australische Unternehmen wie BHP, Rio Tinto und die Macquarie Bank haben in den letzten Jahren allesamt ihre Klimaziele und die Regeln für die Kreditvergabe an Projekte im Bereich fossiler Brennstoffe gelockert, um dem Druck der Aktionäre und den nachlassenden politischen Forderungen nachzukommen.

„Institutionelle Aktionäre sagen …: ‚Moment mal, unser Hauptaugenmerk liegt auf der Erzielung von Gewinnen und Renditen‘, denn für Pensionsfonds und Investmentfonds ist es das das, was den Mitgliedern wichtig ist.“

„Sie leugnen weder das Klima noch den Klimawandel. Sie bestreiten auch nicht, dass sich die Wirtschaft damit auseinandersetzen muss. Aber sie sagen, man solle die Werbung dafür etwas zurückfahren.“

Ken Henry meint, es sei völlig verständlich, dass sie nicht beschuldigt werden wollen, „einer unrealistischen Fantasie nachzujagen“. Nun ja, wirklich? Aber seit wann benutzt der Grüne Blob den Ausdruck „unrealistische Fantasie“, um seine Lieblingsbeschäftigung zu beschreiben?

Der ehemalige Finanzminister Ken Henry sagte, Unternehmen seien oft zurückhaltend, der öffentlichen Meinung bei einem Thema wie dem Klima zu weit voraus zu sein, da sie sich dadurch dem Risiko einer Gegenreaktion der Investoren aussetzten, falls sich die Prioritäten änderten.

„[Unternehmen] wissen, dass die Bereitschaft der Investoren zu einer solchen Führung schwankend ist. Sie ist zwar in gewissem Maße vorhanden, aber man kann sich nicht darauf verlassen“, sagte er.

„Keiner von ihnen möchte beschuldigt werden, die Rendite für die Aktionäre zu opfern, weil er einen unrealistischen Traum oder eine unrealistische Fantasie verfolgt hat, und das ist absolut verständlich.“

Man muss zwischen den Zeilen lesen: Diese ehemals so wortgewaltigen Verfechter wissen, dass sie inzwischen weder die Bevölkerung noch die Investoren auf ihrer Seite haben.

https://joannenova.com.au/2026/08/times-have-changed-woodside-kills-off-clean-energy-funding-with-zero-apologies/

 

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Landwirte am Limit

In den Niederlanden formiert sich Widerstand gegen die Stickstoffpläne der Regierung. Ob eine politische Kursänderung folgt, ist fraglich.
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Mietrecht: Auch gegen unwirtschaftliche Ausgaben können Mieter vorgehen – Sie müssen aber die Frist einhalten

Nebenkosten zu hoch: Diese Zwölfmonatsfrist sollten Mieter nicht verpassen

Hohe Hausmeisterkosten, teure Wartungsverträge oder ungewöhnlich hohe Ausgaben für Gebäudedienstleistungen: Wer dem Vermieter unwirtschaftliches Handeln vorwerfen will, muss rechtzeitig reagieren.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Mai 2026 bestätigt, dass auch dieser Einwand grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Betriebskostenabrechnung erhoben werden muss.

Gleichzeitig stellt das Gericht klar: Dass ein Vermieter keine Vergleichsangebote eingeholt hat, beweist für sich genommen noch keine unwirtschaftliche Beauftragung.

Die Entscheidung unter dem Aktenzeichen VIII ZR 6/24 betrifft damit zwei Schwierigkeiten, vor denen viele Mieter stehen. Sie müssen ihre Beanstandungen rechtzeitig mitteilen und zugleich nachvollziehbar begründen, weshalb bestimmte Kosten vermeidbar gewesen sein sollen. Die bloße Vermutung, eine Dienstleistung müsse günstiger zu bekommen sein, reicht für einen erfolgreichen Rechtsstreit nicht aus.

Das ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2026.

Worum es vor dem Bundesgerichtshof ging

Gestritten wurde über Betriebskosten einer Wohnung in einem Gebäudekomplex in Mannheim. Die Vermieterin verlangte Nachzahlungen für die Abrechnungsjahre 2017 und 2018 sowie zusätzliche Beträge für die Grundsteuer. Insgesamt ging es um 2.798,98 Euro zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Verschiedene Dienstleistungen wurden auf Grundlage eines Vertrags über das technische Gebäudemanagement abgerechnet.

Das Amtsgericht hatte der Zahlungsklage weitgehend stattgegeben, das Landgericht Mannheim wies sie anschließend ab. Das Landgericht beanstandete unter anderem, dass vor Abschluss des umfangreichen Dienstleistungsvertrags keine Vergleichsangebote für das gesamte Leistungspaket eingeholt worden seien.

Diese Begründung ließ der BGH nicht gelten und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Damit steht durch das BGH-Urteil weder fest, dass sämtliche verlangten Kosten berechtigt waren, noch dass die Mieter die komplette Nachforderung endgültig bezahlen müssen.

Das Landgericht muss den Fall unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben erneut prüfen. Für andere Mieter lassen sich aus dem Urteil aber bereits konkrete Hinweise zum Umgang mit ihrer Abrechnung ableiten.

Die zwölf Monate beginnen mit dem Zugang der Abrechnung

Nach § 556 Absatz 3 BGB müssen Mieter Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach deren Zugang mitteilen. Entscheidend ist grundsätzlich, wann die Abrechnung zugegangen ist, nicht das aufgedruckte Ausstellungsdatum. Voraussetzung für den Beginn der Einwendungsfrist ist eine formell ordnungsgemäße Abrechnung.

Wer die Abrechnung erhält, sollte deshalb das Zugangsdatum festhalten und die Unterlagen aufbewahren. Auch die Beanstandung muss dem Vermieter rechtzeitig zugehen; ein erst am letzten Tag abgesandter Brief kann zu spät sein. Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Mitteilung mit einem möglichst gut dokumentierten Zugang.

Nach Ablauf der Frist sind Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gesetz macht allerdings eine Ausnahme, wenn der Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Die Abrechnung lediglich liegen gelassen oder die gesetzliche Frist nicht gekannt zu haben, genügt dafür regelmäßig nicht.

Auch unwirtschaftliche Ausgaben müssen rechtzeitig beanstandet werden

Die Frist betrifft nicht nur Rechenfehler oder einen falschen Verteilungsschlüssel. Nach der Entscheidung des BGH erfasst sie ebenso den Vorwurf, der Vermieter habe gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Mieter können diesen Vorwurf deshalb grundsätzlich nicht erstmals nach Ablauf der zwölf Monate erheben, um eine ansonsten nicht mehr angreifbare Abrechnung doch noch zu kürzen.

Das ist auch deshalb bedeutsam, weil ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot rechtlich einen Schadensersatzanspruch begründen kann. Diese rechtliche Einordnung eröffnet keinen allgemeinen Ausweg aus der Einwendungsfrist. Wer wegen vermeidbarer Mehrkosten eine Entlastung von den abgerechneten Betriebskosten verlangt, muss den Einwand rechtzeitig anbringen.

Im konkreten Verfahren stellte der BGH allerdings keinen Fristablauf zulasten der Mieter fest. Es fehlte an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, um den Einwendungsausschluss anzuwenden. Die allgemeine Aussage zur Frist darf daher nicht mit der Behauptung verwechselt werden, die beklagten Mieter hätten nachweislich zu spät reagiert.

Was der Vermieter beim Wirtschaftlichkeitsgebot beachten muss

Vermieter dürfen bei umlagefähigen Betriebskosten die finanziellen Interessen ihrer Mieter nicht außer Acht lassen. Zwischen dem Aufwand und dem Nutzen einer beauftragten Leistung muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Es geht darum, vermeidbare Kosten zu verhindern, die über die Betriebskostenabrechnung an die Bewohner weitergereicht werden.

Das bedeutet aber keine ausnahmslose Pflicht, stets den billigsten Anbieter auszuwählen. Auch der Leistungsumfang, die Zuverlässigkeit und die Besonderheiten des Gebäudes können eine teurere Beauftragung rechtfertigen. Bei einem größeren Wohnkomplex ist ein Vertrag mit umfassenden technischen Leistungen deshalb nicht ohne Weiteres mit einem einfachen Hausmeisterangebot für ein kleines Mehrfamilienhaus vergleichbar.

Für den vom BGH behandelten Vorwurf überhöhter Preise kommt es zunächst darauf an, ob Leistungen zu objektiv überhöhten, nicht marktgerechten Preisen beauftragt wurden. Zusätzlich muss die behauptete Pflichtverletzung zu einer finanziellen Mehrbelastung geführt haben. Ein auffällig hoher Betrag ist ein Anlass zur Prüfung, aber noch kein ausreichender Beweis für einen Ersatzanspruch.

Fehlende Vergleichsangebote reichen allein nicht aus

Die Vorstellung klingt naheliegend: Wer ohne Preisvergleich einen großen Auftrag vergibt, handelt unwirtschaftlich. Der BGH hält diesen Schluss jedoch für rechtlich unzureichend. Auch ein ohne Vergleichsangebote abgeschlossener Vertrag kann marktgerechte Preise enthalten.

Umgekehrt kann eine Beauftragung trotz eingeholter Angebote unwirtschaftlich sein. Ausschlaggebend ist zunächst die tatsächliche Preisgestaltung für die konkrete Leistung. Erst wenn objektiv überhöhte Preise feststehen, kann bei der Frage nach dem Verschulden des Vermieters Bedeutung gewinnen, welche zumutbaren Anstrengungen er zur Suche nach einem preisgünstigen Anbieter unternommen hat.

Mieter sollten ihre Beanstandung daher nicht allein darauf stützen, dass die Hausverwaltung keine weiteren Angebote vorlegen kann. Hilfreicher sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vergleichbare Leistungen im betreffenden Zeitraum und unter vergleichbaren Bedingungen günstiger erhältlich gewesen wären. Dabei müssen etwa Umfang, Häufigkeit, Objektgröße und zusätzliche Bereitschaftsdienste berücksichtigt werden.

Belegeinsicht hilft, aus einem Verdacht einen überprüfbaren Einwand zu machen

Ob Kosten tatsächlich überhöht sind, lässt sich aus der Gesamtsumme einer Abrechnungsposition häufig nicht erkennen. Mieter können Einsicht in die Belege verlangen, auf denen die Abrechnung beruht. Dieses Recht ist inzwischen ausdrücklich in § 556 Absatz 4 BGB geregelt; der Vermieter darf die Belege auch elektronisch bereitstellen.

Bei Dienstleistungskosten können insbesondere Rechnungen, die zugrunde liegenden Verträge und Leistungsbeschreibungen Aufschluss geben. Daraus lässt sich erkennen, welche Arbeiten bezahlt wurden und ob die Preise überhaupt mit anderen Angeboten vergleichbar sind. Bei Hausmeisterleistungen verdient außerdem die Abgrenzung zwischen laufenden Betriebskosten und nicht umlagefähigen Tätigkeiten Aufmerksamkeit.

Wer lediglich Belege anfordert, sollte sich nicht darauf verlassen, damit bereits alle denkbaren Einwendungen gewahrt zu haben. Sicherer ist es, erkennbare Auffälligkeiten und die betroffenen Abrechnungspositionen zugleich ausdrücklich zu beanstanden. Nach der Einsicht sollten die Einwendungen zeitnah konkretisiert werden.

Verweigert der Vermieter die notwendige Einsicht und verhindert dadurch eine rechtzeitige Prüfung, kann dies für die gesetzliche Ausnahme vom Einwendungsausschluss relevant sein. Eine automatische Verlängerung um weitere zwölf Monate folgt daraus jedoch nicht. Mieter sollten ihre Anfragen, Erinnerungen und die Reaktionen der Verwaltung deshalb dokumentieren.

Welche Auffälligkeiten eine nähere Prüfung rechtfertigen Auffälligkeit Was Mieter prüfen sollten Was daraus noch nicht folgt Hausmeisterkosten steigen deutlich. Leistungsumfang, Vergütung und Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Der Anstieg allein beweist keine Unwirtschaftlichkeit. Ein Wartungsvertrag erscheint ungewöhnlich teuer. Welche Anlagen und Leistungen erfasst sind und ob Reparaturen enthalten sind. Ein günstigeres Angebot mit weniger Leistungen ist kein belastbarer Vergleich. Die Verwaltung hat keine Vergleichsangebote eingeholt. Ob die tatsächlich vereinbarten Preise marktgerecht waren. Das Fehlen weiterer Angebote rechtfertigt für sich keine Kürzung. Hausmeister- und Reinigungskosten überschneiden sich. Ob unterschiedliche Arbeiten oder dieselben Leistungen abgerechnet wurden. Ähnliche Bezeichnungen bedeuten nicht automatisch eine Doppelberechnung. Die Abrechnung liegt seit Monaten ungeprüft vor. Zugangsdatum, Fristende und bereits mitgeteilte Beanstandungen. Eine spätere Entdeckung des Problems eröffnet nicht automatisch eine neue Frist. Unwirtschaftliche und nicht umlagefähige Kosten unterscheiden

Eine Leistung kann grundsätzlich als Betriebskosten abrechenbar sein, aber zu teuer eingekauft worden sein. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Ausgabe überhaupt auf Mieter umgelegt werden darf. Verwaltungs- sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten gehören nach § 1 Absatz 2 der Betriebskostenverordnung nicht zu den Betriebskosten.

Ein Hausmeister kann sowohl umlagefähige Arbeiten als auch Reparatur- oder Verwaltungsaufgaben erledigen. Bei gemischten Leistungen muss der nicht umlagefähige Anteil berücksichtigt werden. Für den Vorwurf unwirtschaftlicher Preise tragen grundsätzlich die Mieter die Darlegungs- und Beweislast; für die Berechtigung der abgerechneten Betriebskosten gelten dagegen eigene Anforderungen an den Vermieter.

Auch deshalb sollte eine Beanstandung möglichst genau beschreiben, worin das Problem besteht. Der Vorwurf eines überhöhten Preises ist etwas anderes als der Einwand, dass eine Reparatur als Wartung abgerechnet wurde. Weitere Hinweise zur Durchsicht enthält unser Beitrag zum Prüfen der Nebenkostenabrechnung und der geltenden Fristen.

Einwendungsfrist ist keine Zahlungsfrist

Die zwölf Monate geben Mietern Zeit, Einwendungen vorzubringen. Sie bedeuten nicht, dass eine berechtigte Nachforderung erst nach einem Jahr bezahlt werden muss. Auch ein Einwendungsschreiben verschiebt die Fälligkeit nicht automatisch.

Wer die gesamte Nachzahlung zurückhält, obwohl nur einzelne Positionen streitig sind, kann deshalb Zahlungsrückstände verursachen. Je nach Situation kommen eine Zahlung unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt oder ein rechtlich begründetes Zurückbehaltungsrecht wegen verweigerter Belegeinsicht in Betracht. Ein bloßer Zahlungsvorbehalt ersetzt jedoch keine rechtzeitige, konkrete Beanstandung.

Ebenso wenig führt ein Fehler bei einer einzelnen Position automatisch dazu, dass die gesamte Abrechnung unwirksam ist. Auch darauf weist der BGH hin. Berechtigte Teile einer Nachforderung können bestehen bleiben, selbst wenn andere Beträge zu korrigieren sind.

Die Frist des Vermieters läuft nach anderen Regeln

Von der Einwendungsfrist der Mieter ist die Abrechnungsfrist des Vermieters zu unterscheiden. Dieser muss grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen. Bei einer Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 ist das regelmäßig der 31. Dezember 2026.

Geht eine Abrechnung erst danach zu, sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen, sofern der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat. Die Einwendungsfrist des Mieters knüpft hingegen an den tatsächlichen Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an. Beide Fristen dauern zwar zwölf Monate, beginnen aber an unterschiedlichen Zeitpunkten.

Bei knappen Einkommen die Kostenübernahme parallel klären

Wer eine Nachzahlung finanziell nicht tragen kann, sollte neben der mietrechtlichen Prüfung mögliche Sozialleistungsansprüche klären. Die Auseinandersetzung mit dem Vermieter ersetzt keinen erforderlichen Antrag beim zuständigen Leistungsträger. Umgekehrt wahrt eine Weiterleitung an das Jobcenter nicht die Einwendungsfrist gegenüber dem Vermieter.

Zur sozialrechtlichen Seite informiert unser Beitrag über mögliche Leistungsansprüche durch eine Nebenkostennachforderung. Für die Prüfung beider Fragen sollten die vollständige Abrechnung und die bisherige Korrespondenz vorliegen.

Beispiel aus der Praxis: Hausmeisterkosten verdoppeln sich

Frau Schneider erhält am 15. September 2026 eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung für 2025. Ihr Anteil an den Hausmeisterkosten ist von 240 auf 480 Euro gestiegen.

Sie beanstandet die Erhöhung wenige Wochen später ausdrücklich, nennt die betroffene Position und verlangt Einsicht in Vertrag und Rechnungen. Ihre Einwendungen müssen grundsätzlich spätestens am 15. September 2027 beim Vermieter eingegangen sein.

Die Verdoppelung allein beweist noch keinen Verstoß. Ergibt die Prüfung aber, dass bei unverändertem Leistungsumfang vermeidbar überhöhte Preise bezahlt wurden, kann Frau Schneider eine entsprechende Entlastung verlangen.

Ob und in welcher Höhe der Anspruch besteht, hängt von den Belegen und den Vergleichsmöglichkeiten ab. Wartet sie dagegen ohne entschuldigenden Grund bis nach Fristablauf, kann ihr Einwand bereits an der Verspätung scheitern.

Sechs Fragen und Antworten zu überhöhten Nebenkosten Wie lange kann ich unwirtschaftliche Betriebskosten beanstanden?

Grundsätzlich zwölf Monate nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung. Innerhalb dieser Frist müssen die Einwendungen dem Vermieter mitgeteilt werden. Der BGH hat bestätigt, dass dies auch für Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt.

Muss der Vermieter immer mehrere Angebote einholen?

Aus dem Fehlen von Vergleichsangeboten folgt nach dem Urteil nicht automatisch ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Für den Vorwurf überhöhter Preise kommt es zunächst auf objektiv überhöhte, nicht marktgerechte Kosten an. Welche Angebote eingeholt wurden, kann anschließend für die Frage nach dem Verschulden Bedeutung haben.

Genügt der Hinweis, dass mir die Abrechnung zu teuer erscheint?

Ein pauschaler Hinweis bietet keine verlässliche Absicherung. Mieter sollten die beanstandeten Positionen und die konkreten Gründe ihrer Zweifel benennen. Belegeinsicht hilft dabei, den Verdacht zu prüfen und die Einwendungen zu begründen.

Kann ich nach einer Zahlung noch Einwendungen erheben?

Eine Zahlung beendet die gesetzliche Einwendungsfrist grundsätzlich nicht. Einwendungen können daher regelmäßig auch danach noch rechtzeitig vorgebracht werden. Besondere Vereinbarungen oder ein ausdrückliches Anerkenntnis können allerdings anders zu beurteilen sein.

Was gilt, wenn der Vermieter die Belege nicht zugänglich macht?

Mieter sollten die Einsicht nachweisbar verlangen und die Verweigerung dokumentieren. Verhindert sie eine rechtzeitige Beanstandung, kann die Ausnahme für eine unverschuldete Verspätung greifen. Darauf sollten Betroffene sich aber nicht ohne Prüfung der konkreten Umstände verlassen.

Hat der BGH die umstrittenen Nachforderungen endgültig bestätigt?

Nein. Der BGH hat das Urteil des Landgerichts Mannheim aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Über die Berechtigung der streitigen Forderungen muss nach erneuter Prüfung entschieden werden.

Der Beitrag Mietrecht: Auch gegen unwirtschaftliche Ausgaben können Mieter vorgehen – Sie müssen aber die Frist einhalten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Grundsicherung: Das Jobcenter muss bei Überschreiten der Miete um 16 EUR die Betriebskosten nicht nachzahlen

Bürgergeld: Jobcenter übernimmt keine Betriebskostennachzahlung bei Überschreitung der Miete um nur 16 Euro

Die Nichtübernahme eines sehr kleinen Betrages der Miete führt dazu, dass das Jobcenter eine kalte Betriebskostennachzahlung in Höhe von 388 Euro nicht als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB 2 übernehmen muss.

Wohnen Bezieher von Bürgergeld von Anfang an in einer zu teuren Wohnung, da heißt, bezahlt das Jobcenter von Anfang an nur die ” angemessenen Mietkosten” muss das Jobcenter keine Betriebskostennachzahlung übernehmen.

Es besteht ebenso kein Anspruch auf Änderung des Bewilligungsbescheids aus § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II in Form der einmaligen Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft in Verbindung mit einem Kostensenkungsverfahren.

Denn auch bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist die Betriebskostennachzahlung von 388,39 € unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II (konkrete Angemessenheitsprüfung).

Das Jobcenter musste auch kein Kostensenkungsverfahren durchführen

Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II setzt voraus, dass die Kosten der Unterkunft zuvor als angemessen anerkannt worden waren. Denn nur dann bedarf es einer Aufklärung und Warnung darüber, dass die nunmehr höheren Kosten die Angemessenheitsgrenze überschreiten.

Die Begrenzung der Unterkunftskosten auf das angemessene Maß unter Mitteilung der maximalen Angemessenheitsgrenze bei Wohneinzug durch das Jobcenter genügt zur Erfüllung der Aufklärungs- und Warnfunktion.

Einer zusätzlichen Kostensenkungsaufforderung durch das Jobcenter bedurfte es in dieser Konstellation gerade nicht!

Eine Übernahme von Betriebskostennachzahlungen ist nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II nur für den Fall vorgesehen

Dass die Kosten der Unterkunft zuvor angemessen waren und dieser Rahmen aufgrund der Betriebskostennachzahlung erstmalig überschritten wird.

Denn nur in diesem Fall hatte der Leistungsberechtigte zuvor keine Möglichkeit, die kalten Nebenkosten – etwa durch Umzug – zu senken.

Hinweis Verfasser

Traurige Entscheidung für die Mutter mit Kind, doch entspricht der Gesetzeslage, welche sich in Zukunft auch nicht verbessern wird!

Darum man beachte: Hält das Jobcenter den Umzug für erforderlich, übersteigt die neue Miete aber die angemessene Miete vom Jobcenter auch nur um ein paar wenige Euro, übernimmt das Jobcenter keine Betriebskostennachzahlungen nach § 22 Abs. 1 SGB 2.

Werden die neuen Mietkosten vom Jobcenter nur auf die „ angemessenen Mietkosten „ anerkannt, und kommt es zu einer Nebenkostennachzalung, muss das Jobcenter kein Kostensenkungsverfahren betreiben.

Fazit

Wer in Kenntnis seiner unangemessenen Miete von Anfang an in einer zu teureren Unterkunft lebt, bekommt vom Jobcenter keine Betriebskostennachzahlungen erstattet, weil die angemessene Miete bereits überschritten wurde.

Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II setzt voraus, dass die Kosten der Unterkunft zuvor als angemessen anerkannt worden waren.

Denn nur dann bedarf es durch den Grundsicherungsträger einer Aufklärung und Warnung darüber, dass die nunmehr höheren Kosten die Angemessenheitsgrenze überschreiten.

Vorliegend war der Klägerin jedoch von Anfang bekannt, dass ihre tatsächlichen Unterkunftskosten für das Jahr 2021 die vom Jobcenter angesetzte Angemessenheitsgrenze überschreiten. Dies war bereits vor der Betriebskostennachzahlung der Fall.

Denn das Jobcenter hatte der Klägerin gerade nicht eine Deckung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bewilligt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass lediglich ein Betrag von 454,35 EUR als angemessen angesehen werde.

Die Begrenzung der Unterkunftskosten auf das angemessene Maß unter Mitteilung der maximalen Angemessenheitsgrenze genügt zur Erfüllung der Aufklärungs- und Warnfunktion.

Einer zusätzlichen Kostensenkungsaufforderung bedurfte es in dieser Konstellation nicht.

Denn es wäre der Klägerin möglich gewesen, durch Umzug eine Senkung ihrer Kosten auf das angemessene Maß herbeizuführen.

Hätte sich dann eine erstmalige Überschreitung der Angemessenheitswerte durch eine Betriebskostennachzahlung ergeben, wäre das Jobcenter nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II verpflichtet gewesen, diese einmalig zu übernehmen und die Klägerin durch Kostensenkungsaufforderung zu einer Reduzierung der Kosten aufzufordern.

Da der Klägerin jedoch die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft von Anfang an – und insbesondere auch für den streitigen Zeitraum des Jahres 2021 – durch Mitteilung des Jobcenters bekannt war, war der Aufklärungs- und Warnfunktion bereits Genüge getan.

Quelle: SG Detmold, Urteil vom 25.02.2025 – S 16 AS 693/22 –

Expertentipp

In so einem Fall ist es immer ratsam, die Kosten der Unterkunft und Heizung vom Jobcenter gerichtlich überprüfen zu lassen.

Das Jobcenter muss nämlich über ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verfügen.

Wirtschaftlichkeit und Menschlichkeit hinterfragt

Ist es wirklich sinnvoll aber auch wirtschaftlich, dass bei einer so geringfügigen Überschreitung der Mietobergrenze ein Umzug stattfinden muss?

Würde ein Nicht- Leistungsempfänger bei einem Betrag von 16 Euro auch umziehen?

Die Rechtsprechung ist sich dazu nicht eins. So kann ein Umzug wegen 11, 20 Euro für Leistungsempfänger nach dem SGB 2, SGB 12 oder Asylempfänger unzumutbar sein, denn nach Ansicht des Sozialgerichts Hildesheim ist unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Umzuges, ein solcher der Familie nicht zumutbar gewesen.

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EM-Rente seit 9 Jahren befristet: Ab jetzt gilt etwas anderes

Seit neun Jahren immer wieder nur eine befristete Erwerbsminderungsrente? Dann kann eine gesetzliche Grenze erreicht sein. Die Deutsche Rentenversicherung darf eine medizinisch begründete EM-Rente nicht unbegrenzt immer wieder befristen.

Nach einer Befristung von neun Jahren greift § 102 Abs. 2 SGB VI ein. Besteht die Erwerbsminderung weiter und hängt der Rentenanspruch nicht von der Arbeitsmarktlage ab, geht das Gesetz davon aus, dass ein Ende der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Eine weitere Befristung ist dann grundsätzlich ausgeschlossen.

Doch es gibt eine wichtige Ausnahme. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente, die wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes gezahlt wird, greift diese Neun-Jahres-Grenze nicht. Eine solche Arbeitsmarktrente bleibt grundsätzlich eine Zeitrente.

Was die Neun-Jahres-Regel rechtlich wirklich bedeutet

Erwerbsminderungsrenten werden nach § 102 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich auf Zeit geleistet. Die erste Befristung darf längstens drei Jahre nach dem Rentenbeginn dauern. Die Rentenversicherung kann sie verlängern; auch jede Verlängerung umfasst höchstens drei Jahre.

Die Rentenversicherung kann auch kürzere Zeiträume festlegen. Entscheidend für die Neun-Jahres-Regel ist die gesamte Befristung.

Für Renten, auf die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ein Anspruch besteht, enthält das Gesetz eine besondere Regel. Sie werden unbefristet geleistet, wenn es unwahrscheinlich ist, dass sich die Erwerbsminderung beheben lässt. Nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren schreibt das Gesetz vor, davon auszugehen.

Nach neun Jahren ist keine zusätzliche Dauerprognose nötig

Vor Ablauf der neun Jahre kann die Rentenversicherung eine medizinisch begründete EM-Rente befristen, solange eine Besserung des Leistungsvermögens nicht unwahrscheinlich ist.

Nach neun Jahren Befristungsdauer nimmt das Gesetz diese Prognose dagegen selbst vor. Besteht die Erwerbsminderung weiter, ist eine weitere Befristung ausgeschlossen.

Die Rentenversicherung kann deshalb nach neun Jahren nicht argumentieren, vielleicht könne sich ddie Gesundheit doch noch bessern und deshalb sei erneut nur eine Zeitrente gerechtfertigt.

Denkbeispiel Nadine: Nach neun Jahren kommt erneut ein Zeitbescheid

Nadine ist 52 Jahre alt und lebt in Ingelheim am Rhein. Wegen mehrerer chronischer Erkrankungen stellte die Rentenversicherung fest, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Sie ist damit aus medizinischen Gründen voll erwerbsgemindert.

Nadine erhält zunächst eine befristete volle EM-Rente. Nach Ablauf verlängert die Rentenversicherung den Anspruch, weil ihr Leistungsvermögen weiterhin unter drei Stunden täglich liegt. Auch danach folgen weitere nahtlose Befristungen.

Schließlich sind insgesamt neun Jahre Befristung vergangen. Nadines Leistungsvermögen liegt weiterhin unter drei Stunden. Ihre volle Erwerbsminderung besteht also unverändert und unabhängig von der Lage auf dem Arbeitsmarkt.

Schickt die Rentenversicherung Nadine jetzt erneut einen Bescheid, der ihre volle EM-Rente lediglich für weitere zwei Jahre bewilligt, sollte sie die Befristung genau prüfen. Besteht ihre medizinisch begründete volle Erwerbsminderung fort, spricht § 102 Abs. 2 SGB VI gegen eine weitere Befristung.

Ein neuer Zeitbescheid kann jetzt rechtswidrig sein

Entscheidend bleibt, dass die Voraussetzungen der Erwerbsminderung weiterhin vorliegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und besteht der Rentenanspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage, ist nach neun Jahren die gesetzliche Grenze für die medizinische Befristung erreicht.

Deshalb kann ein weiterer Zeitbescheid nach neun Jahren rechtswidrig sein. Betroffene sollten dann nicht nur prüfen, ob die Rentenhöhe stimmt, sondern ausdrücklich auch das im Bescheid genannte Enddatum.

Keine automatische Dauerrente

Die Bezeichnung „Neun-Jahres-Regel“ führt leicht zu einem Missverständnis. Mit Ablauf des neunten Jahres entsteht nicht ein lebenslanger Rentenanspruch nicht unabhängig vom Gesundheitszustand

Die Rentenversicherung darf weiterhin prüfen, ob eine teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt. Hat sich das Leistungsvermögen erheblich verbessert, verändert sich der Rentenanspruch.

Könnte Nadine inzwischen wieder mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten, läge grundsätzlich keine Erwerbsminderung mehr vor. Könnte sie drei bis unter sechs Stunden arbeiten, käme medizinisch nur noch eine teilweise Erwerbsminderung infrage.

Die Neun-Jahres-Regel verhindert also keine Prüfung. Sie verhindert bei fortbestehender Erwerbsminderung eine weitere Befristung.

Die neun Jahre werden vom Rentenbeginn an gerechnet

Nach den Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung beginnt die Berechnung grundsätzlich mit dem Rentenbeginn. Entscheidend ist die Gesamtdauer der Befristung.

Deshalb können Sie die Neun-Jahres-Grenze auch bei unterschiedlich langen Befristungen erreichen. Wer prüfen möchte, ob die neun Jahre erreicht sind, sollte den Rentenbeginn und sämtliche Verlängerungen heranziehen.

Nur nahtlos anschließende Anspruchszeiten zählen zusammen

Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt bei der Neun-Jahres-Grenze nur Ansprüche, die nahtlos aneinander anschließen. War die Erwerbsminderung zwischenzeitlich tatsächlich behoben und entsteht später erneut eine Erwerbsminderung, werden die alten und neuen Zeiträume nicht zusammengerechnet.

Die große Ausnahme: Arbeitsmarktrenten können länger befristet bleiben

Kann ein Versicherter gesundheitlich noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten, liegt medizinisch nur eine teilweise Erwerbsminderung vor. Ist jedoch kein Teilzeitarbeitsplatz vorhanden und gilt der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen, können Sie trotzdem eine volle EM-Rente erhalten.

Diese volle Rente hängt also vom Arbeitsmarkt ab, und der kann sich ändern. Genau für solche Fälle ordnet § 102 Abs. 2 SGB VI keine maximale Befristungsdauer an. Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar, dass die neun Jahre bei arbeitsmarktbedingten Befristungen nicht gelten.

Eine Arbeitsmarktrente kann auch nach zwölf Jahren noch befristet sein

Wer seit zehn, zwölf oder mehr Jahren eine volle Arbeitsmarktrente erhält, kann deshalb nicht allein aufgrund der Bezugsdauer eine unbefristete volle EM-Rente verlangen.

Die Rentenversicherung bezeichnet die volle Erwerbsminderungsrente aufgrund der Arbeitsmarktlage ausdrücklich als stets auf Zeit zu zahlende Rente.

Der medizinische Anspruch auf eine teilweise EM-Rente kann dabei unbefristet bestehen, während die arbeitsmarktbedingte Erhöhung auf eine volle EM-Rente weiterhin befristet wird.

Wechsel zwischen Arbeitsmarktrente und medizinischer voller EM ist besonders wichtig

Noch komplizierter wird es, wenn sich die Grundlage der vollen EM-Rente während des Rentenbezugs ändert.

Bezieht jemand zunächst eine volle EM-Rente wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes und verschlechtert sich der Gesundheitszustand später so stark, dass das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich sinkt, beginnt für die medizinisch begründete volle EM-Rente eine eigene Neun-Jahres-Betrachtung.

Ausgangspunkt für die maximale medizinische Befristung ist dann der Beginn der vollen Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen.

Auch der umgekehrte Fall kann Folgen haben. War eine volle EM-Rente zunächst medizinisch begründet, hing sie zwischenzeitlich jedoch wegen eines verbesserten Leistungsvermögens nur noch von der Arbeitsmarktlage ab, werden die medizinischen Befristungszeiten nicht durchgehend zusammengerechnet.

Nach den DRV-Anweisungen beginnt die Neun-Jahres-Frist bei einem späteren erneuten Absinken des Leistungsvermögens unter drei Stunden neu.

So erkennen Sie die Arbeitsmarktrente im eigenen Fall

Entscheidend ist also, weshalb die Rentenversicherung die volle EM-Rente bewilligt hat.

Hat sie ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich festgestellt, besteht die volle Erwerbsminderung grundsätzlich aus medizinischen Gründen. Bei einem festgestellten Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich und trotzdem gezahlter voller EM-Rente kommt dagegen eine Arbeitsmarktrente in Betracht.

Gerade vor Ablauf der neun Jahre sollten Sie deshalb frühere Bescheide, medizinische Feststellungen und gegebenenfalls Gutachten nebeneinanderlegen.

Nadine stellt einen Weiterzahlungsantrag

Auch wenn Nadine die Neun-Jahres-Grenze erreicht, sollte sie den Ablauf ihres aktuellen Bescheides nicht einfach verstreichen lassen. Bei einer befristeten Rente muss sie sich rechtzeitig um die Weiterzahlung kümmern.

Bleibt der Gesundheitszustand unverändert und bestand der Rentenanspruch rechtmäßig, führt dies zur Fortsetzung des Anspruchs.

Nadine handelt mehrere Monate vor dem Enddatum und legt aktuelle medizinische Unterlagen vor. Sie achtet darauf, ob die Rentenversicherung erneut ein Enddatum in den Bescheid schreibt.

Die Rentenversicherung darf auch ohne Befristung prüfen

Eine unbefristete EM-Rente besitzt kein Enddatum. Doch die Rentenversicherung darf weiterhin prüfen, ob sich der Zustand verbessert. Fallen die Voraussetzungen einer Erwerbsminderung später weg, kann die Rentenversicherung den Anspruch ändern oder entziehen.

Auch § 102 Abs. 1 SGB VI stellt klar, dass eine Befristung eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht ausschließt.

Der Schutz nach neun Jahren liegt woanders: Besteht die  Erwerbsminderung weiter, darf die Rentenversicherung keine medizinischen Befristungen aneinanderreihen.

Das sollten Sie nach acht bis neun Jahren EM-Rente prüfen

Schauen Sie zuerst nach dem  Rentenbeginn und prüfen Sie, ob die Befristungen nahtlos aufeinanderfolgten. Addieren Sie nicht einfach alle EM-Rentenzeiten, die Sie irgendwann in Ihrem Leben erhalten haben.

Prüfen Sie, ob Ihr Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht. Besonders bei einer vollen EM-Rente mit einem festgestellten Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann die Arbeitsmarktlage entscheidend sein.

Haben Sie neun Jahre Befristungsdauer einer fortbestehenden, arbeitsmarktunabhängigen Erwerbsminderung erreicht und erhalten trotzdem erneut lediglich einen Zeitbescheid? Dann sollten Sie die Befristung rechtlich prüfen lassen. Denn dann kann zwar nicht die Rente selbst, aber das erneut festgesetzte Enddatum rechtswidrig sein.

FAQ: Die Neun-Jahresgrenze bei Erwerbsminderung Wird die EM-Rente nach neun Jahren automatisch unbefristet?

Nicht allein aufgrund des Zeitablaufs. Die Erwerbsminderung muss weiterhin bestehen.

Müssen es genau drei Befristungen zu jeweils drei Jahren sein?

Nein. Eine Befristung darf jeweils höchstens drei Jahre dauern, kann aber auch kürzer ausfallen. Entscheidend ist die Gesamtdauer der maßgeblichen, nahtlos aufeinanderfolgenden Befristungszeiten.

Gilt die Neun-Jahres-Grenze für eine Arbeitsmarktrente?

Nein. Hängt der Anspruch auf die volle EM-Rente von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt ab, greift keine Begrenzung auf neun Jahre. Eine solche volle Arbeitsmarktrente kann auch danach weiter befristet werden.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 29. März 2006 – B 13 RJ 31/05 R
Deutsche Rentenversicherung, Gemeinsame Rechtliche Arbeitsanweisungen zu § 102 SGB VI, Stand 25. März 2026
Sozialgesetzbuch VI, § 43
Sozialgesetzbuch VI, § 102

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Von einer Erwerbsminderungsrente zur Altersrente: So hoch ist die ausgezahlte Rente

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, stellt sich früher oder später fast immer dieselbe Frage: Bleibt die spätere Altersrente auf demselben Niveau, sinkt sie oder kann sie sogar höher ausfallen? Die Antwort ist schwieriger, als es auf den ersten Blick wirkt.

Denn die spätere Altersrente entsteht nicht losgelöst von der Zeit in der Erwerbsminderungsrente, sondern baut rechtlich und rechnerisch auf ihr auf. Gerade deshalb ist es wichtig, die Mechanik hinter Besitzschutz, Abschlägen, Zurechnungszeit und Folgerente genau zu kennen.

In der Praxis ist die Sorge vieler Betroffener nachvollziehbar. Wer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden musste, fürchtet oft, im Alter ein zweites Mal finanzielle Nachteile zu erleiden.

Tatsächlich gibt es im deutschen Rentenrecht Schutzregeln, die verhindern sollen, dass der Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente zu einem abrupten Einbruch führt. Zugleich bleiben aber bestimmte Belastungen, vor allem bereits entstandene Abschläge, häufig auch im Alter erhalten.

Die Erwerbsminderungsrente endet nicht einfach, sondern geht in eine Altersrente über

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ist keine Leistung, die mit Erreichen des Rentenalters ersatzlos ausläuft. Vielmehr schließt sich in der Regel eine Altersrente an. Dieser Übergang erfolgt typischerweise beim Erreichen der Regelaltersgrenze. Für Betroffene bedeutet das: Die Rentenzahlung bricht nicht ab, sondern die Rentenart ändert sich. Aus der Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung wird dann eine Altersrente.

Wichtig ist dabei, dass der Wechsel nicht als vollständiger Neustart behandelt wird. Die spätere Altersrente steht vielmehr in einem engen Zusammenhang mit der zuvor bezogenen Erwerbsminderungsrente.

Genau deshalb kommt es auf den rentenrechtlichen Bestandsschutz an. Dieser soll verhindern, dass bereits erreichte rentenrechtliche Positionen beim Übergang verloren gehen.

Warum viele Betroffene beim Wechsel in die Altersrente keine niedrigere Zahlung erhalten

Für viele Versicherte ist die wichtigste Nachricht: Der Übergang in die Altersrente führt normalerweise nicht dazu, dass die laufende Rente plötzlich unter das bisherige Niveau fällt.

Der Grund liegt im sogenannten Besitzschutz bei Folgerenten. Vereinfacht gesagt wird verhindert, dass die spätere Altersrente schlechter ausfällt als die zuvor maßgebliche Erwerbsminderungsrente, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jede Altersrente deutlich steigt. Der Schutz bewahrt in erster Linie davor, dass das bereits erreichte Rentenniveau verlorengeht.

Wer also gehofft hat, mit dem bloßen Erreichen der Altersgrenze würden frühere Kürzungen verschwinden und die Rente sprunghaft ansteigen, wird oft enttäuscht. Der Wechsel bringt häufig Stabilität, aber nicht zwingend einen spürbaren Sprung nach oben.

Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente bleiben oft auch im Alter bestehen

Besonders häufig wird angenommen, dass Abschläge nur für die Zeit der Erwerbsminderungsrente gelten und mit Beginn der Altersrente wegfallen. Genau das ist in der Regel nicht der Fall. Wurden bei der Erwerbsminderungsrente Abschläge berücksichtigt, wirken diese grundsätzlich auch in der späteren Altersrente fort.

Das ist für viele Rentnerinnen und Rentner die finanziell wichtigste Folge. Denn die Erwerbsminderungsrente beginnt meist vor dem regulären Rentenalter. Dadurch wird ein Zugangsfaktor angesetzt, der die Rentenhöhe mindert. Diese Minderung kann sich dauerhaft auswirken.

Der bloße Wechsel in die Regelaltersrente beseitigt diese Abschläge daher normalerweise nicht. Wer also schon während der Erwerbsminderung eine gekürzte Rente erhält, bekommt im Alter meist nicht automatisch die ungekürzte Vollrente.

Gerade an diesem Punkt entstehen viele Missverständnisse. Die spätere Altersrente ist rechtlich eine neue Rentenart, rechnerisch aber keine Gelegenheit für einen vollständigen Neuanfang ohne frühere Abschläge. Deshalb ist es realistisch, von einer Fortsetzung der bereits geprägten Rentenbiografie zu sprechen.

Die Zurechnungszeit verbessert die Rente schon während der Erwerbsminderung

Dass die spätere Altersrente trotz gesundheitlich bedingter Erwerbsunterbrechung nicht völlig abstürzt, hängt vor allem mit der Zurechnungszeit zusammen. Dieses Instrument soll ausgleichen, dass Betroffene ihre Erwerbsbiografie nicht regulär fortsetzen konnten. Bei der Berechnung wird daher so getan, als hätte die versicherte Person ab Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weitergearbeitet und Beiträge auf Basis des bisherigen Durchschnitts verdient.

Dadurch entstehen zusätzliche Entgeltpunkte, die die Erwerbsminderungsrente erhöhen. Diese Verbesserung bleibt für den späteren Übergang in die Altersrente von großer Bedeutung. Denn die Altersrente knüpft an die bereits aufgebaute rentenrechtliche Grundlage an. Wer also eine Erwerbsminderungsrente mit günstiger Zurechnungszeit erhält, profitiert mittelbar oft auch im Alter davon.

Für Rentenzugänge im Jahr 2026 reicht die Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten. Das ist mehr als in den Vorjahren. Dadurch fällt eine neu beginnende Erwerbsminderungsrente rechnerisch günstiger aus als bei früheren Zugangsjahren. Dieser Mechanismus kann langfristig auch die spätere Altersrente positiv beeinflussen, weil die zugrunde liegenden Entgeltpunkte höher sind.

Warum die Altersrente manchmal dennoch höher ausfallen kann

Trotz fortbestehender Abschläge kann die spätere Altersrente im Einzelfall höher sein als die vorherige Erwerbsminderungsrente. Das hat mehrere mögliche Gründe. Zum einen wirken Rentenanpassungen fort. Zum anderen können in bestimmten Konstellationen weitere rentenrechtliche Zeiten oder eine neue Berechnung einfließen. Auch die Hochrechnung der letzten Arbeitsmonate bei Altersrenten kann in einzelnen Fällen eine Rolle spielen.

Entscheidend ist aber: Eine höhere Altersrente ist möglich, sie ist jedoch kein Automatismus. Wer jahrelang geglaubt hat, mit dem Erreichen der Altersgrenze entfielen alle Kürzungen und es komme zwingend zu einem deutlichen Plus, setzt oft auf eine falsche Erwartung. Realistischer ist die Annahme, dass die Altersrente mindestens das bisherige Niveau absichert und unter Umständen etwas darüber liegen kann.

Die 24-Monats-Regel ist für den Besitzschutz wichtig

Ein oft übersehener Punkt ist die Fristregel beim Besitzschutz. Bei Folgerenten kommt es darauf an, dass die nachfolgende Rente innerhalb eines bestimmten Zeitraums an die vorherige Rente anschließt. In der gesetzlichen Systematik spielt dabei die Frist von 24 Kalendermonaten eine wichtige Rolle.

Für die meisten typischen Übergänge von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente ist das unproblematisch, weil die Leistungen unmittelbar oder jedenfalls zeitnah ineinander übergehen. Dennoch zeigt diese Regel, dass der Schutz nicht völlig losgelöst von zeitlichen Voraussetzungen gilt. Je weiter zwei Rentenarten auseinanderliegen, desto eher kann die rentenrechtliche Absicherung komplizierter werden.

Besonders wichtig bei befristeten Erwerbsminderungsrenten

Viele Erwerbsminderungsrenten werden zunächst nur befristet bewilligt. Auch das führt regelmäßig zu Unsicherheit. Eine befristete Rente bedeutet nicht, dass später automatisch eine besonders niedrige Altersrente droht. Allerdings kommt es in solchen Fällen stärker auf die konkrete Versicherungsbiografie, den weiteren Verlauf des Leistungsbezugs und mögliche Anschlusszeiten an.

Wer zwischen dem Ende einer befristeten Erwerbsminderungsrente und dem Beginn einer späteren Altersrente längere Lücken hat, sollte die Rentenberechnung besonders sorgfältig prüfen lassen. Denn dann stellt sich die Frage, welche Zeiten angerechnet wurden, ob Besitzschutz greift und ob zwischenzeitlich weitere rentenrechtliche Tatbestände entstanden sind. Gerade bei unterbrochenen Verläufen lohnt sich ein genauer Blick in den Versicherungsverlauf und in den späteren Rentenbescheid.

Was beim Wechsel in eine vorgezogene Altersrente zu beachten ist

Nicht immer warten Betroffene bis zur Regelaltersgrenze. Manche wechseln schon früher aus der Erwerbsminderungsrente in eine andere Altersrente, etwa für schwerbehinderte Menschen oder für langjährig Versicherte. Ob das finanziell vorteilhaft ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.

In solchen Fällen muss genau geprüft werden, welche Abschläge bereits aus der Erwerbsminderungsrente vorhanden sind und ob mit der vorgezogenen Altersrente zusätzliche Abschläge verbunden wären oder nicht.

Der Wechsel kann im Einzelfall sinnvoll sein, etwa aus rechtlichen oder persönlichen Gründen. Er ist aber keineswegs automatisch mit einer höheren Rente verbunden. Ohne genaue Berechnung lässt sich ein Vorteil kaum seriös feststellen.

Bestandsverbesserung für ältere Erwerbsminderungsrenten

Für ältere Erwerbsminderungsrenten gibt es seit 2024 einen Zuschlag, der seit Dezember 2025 in veränderter Form umgesetzt wird. Davon profitieren bestimmte Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat.

Diese Regelung ist deshalb relevant, weil sie nicht nur reine Erwerbsminderungsrenten betrifft, sondern auch Altersrenten, die unmittelbar an eine solche Erwerbsminderungsrente anschließen.

Das ist ein wichtiger Hinweis für Menschen, die bereits von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente gewechselt sind. Der Umstand, dass inzwischen eine Altersrente bezogen wird, schließt den Zuschlag nicht automatisch aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die Altersrente unmittelbar an eine begünstigte Erwerbsminderungsrente anschließt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Tabelle: So wirkt sich die Erwerbsminderungsrente auf die spätere Altersrente aus Aspekt Auswirkung auf die spätere Altersrente Übergang in die Regelaltersrente Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel durch eine Altersrente abgelöst; die Zahlung läuft grundsätzlich weiter, die Rentenart ändert sich. Bereits bestehende Abschläge Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente bleiben normalerweise auch in der späteren Altersrente erhalten und verschwinden nicht allein durch das Erreichen der Altersgrenze. Zurechnungszeit Sie verbessert bereits die Erwerbsminderungsrente, weil so gerechnet wird, als wäre bis zu einem gesetzlich bestimmten Alter weitergearbeitet worden; diese Grundlage prägt auch die spätere Altersrente. Besitzschutz Die spätere Altersrente soll nicht unter das zuvor geschützte Rentenniveau absinken, sofern die Voraussetzungen für eine Folgerente erfüllt sind. Unmittelbarer Anschluss Ein zeitnaher Übergang ist für den rentenrechtlichen Schutz günstig; längere Unterbrechungen können die Berechnung komplizierter machen. Vorgezogene Altersrente Ein früher Wechsel kann möglich sein, führt aber nicht automatisch zu einer höheren Zahlung; eine individuelle Berechnung ist notwendig. Bestandsverbesserungs-Zuschlag Bei bestimmten älteren Erwerbsminderungsrenten kann ein Zuschlag auch dann relevant bleiben, wenn bereits eine unmittelbar anschließende Altersrente bezogen wird. Was Betroffene aus all dem für die eigene Planung ableiten können

Die wichtigste Erkenntnis lautet: Die Erwerbsminderungsrente ist für die spätere Altersrente kein isoliertes Vorspiel, sondern eine prägende Vorstufe. Wer heute eine Erwerbsminderungsrente bezieht, nimmt die dort festgelegten rentenrechtlichen Faktoren in vielen Fällen mit in die Altersrente. Das betrifft vor allem die positiven Effekte der Zurechnungszeit, aber eben auch die negativen Folgen von Abschlägen.

Daraus folgt eine nüchterne, aber wichtige Konsequenz. Der Wechsel in die Altersrente bedeutet für die meisten Betroffenen keine finanzielle Katastrophe, aber auch keinen automatischen Befreiungsschlag.

Viele bleiben ungefähr auf dem bisherigen Niveau, manche liegen etwas darüber, einige hatten zuvor zu hohe Erwartungen an das Erreichen der Altersgrenze. Wer Klarheit haben möchte, sollte den Rentenbescheid deshalb nicht nur auf die neue Rentenart, sondern vor allem auf Entgeltpunkte, Zugangsfaktor, Besitzschutz und eventuelle Zuschläge hin prüfen.

Fazit

Die spätere Altersrente wird durch eine vorherige Erwerbsminderungsrente deutlich beeinflusst. Die gute Nachricht ist, dass das Rentenrecht Schutzmechanismen vorsieht, damit der Übergang nicht zu einem plötzlichen Einbruch führt. Die ernüchternde Seite ist, dass frühere Abschläge häufig dauerhaft fortwirken. Gleichzeitig verbessert die Zurechnungszeit die Ausgangslage erheblich, weil sie Zeiten fehlender Erwerbstätigkeit teilweise ausgleicht.

Unterm Strich gilt daher: Die Erwerbsminderungsrente senkt die spätere Altersrente nicht noch einmal automatisch zusätzlich ab. Sie formt aber deren Höhe entscheidend mit. Wer während der Erwerbsminderung mit Abschlägen leben musste, nimmt diese meist auch ins Alter mit.

Wer von einer günstigen Zurechnungszeit profitiert, trägt diesen Vorteil ebenfalls weiter. Gerade deshalb lohnt es sich, den Übergang nicht nur als formalen Wechsel der Rentenart zu betrachten, sondern als einen der wichtigsten rentenrechtlichen Schritte im gesamten Versicherungsleben.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung, Besitzschutz bei Folgerenten und 24-Kalendermonats-Regel
Gesetze im Internet, § 88 SGB VI „Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten“

Der Beitrag Von einer Erwerbsminderungsrente zur Altersrente: So hoch ist die ausgezahlte Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Public want 'bold' climate action after record-hot summer, polling shows

After a summer of heatwaves, wildfires and record-breaking temperatures, new polling has revealed the UK public want Burnham’s government to take strong climate action to protect people in schools and hospitals.

The More in Common polling, commissioned by investigative climate non-profit Global Witness, revealed high levels of concern about how extreme heat impacts the NHS’ ability to treat patients (75%) and schools’ ability to teach pupils (63%).

When it came to support for targeted climate interventions, 75% of people supported the installation of solar-powered AC in schools and hospitals.Over two thirds (69%) backed a new legal maximum indoor working temperature of 30 Celsius, while 65% thought councils should be required to open free, cool public spaces with air conditioning during heatwaves (65%).

NHS doctors have told Global Witness that hospital temperatures became so high during this summer’s heatwaves that MRI scanners and CT machines cut out, with waiting times and patient flow affected. Teachers told Global Witness that staff and students fell sick during the extreme heat this summer and reported a lack of clear guidance on school closures or maximum working temperatures.

Global Witness says Andy Burnham should foot the bill for climate adaptation and mitigation by fairly taxing the oil and gas industry, who raked in big windfalls from the Iran war this year, after bumper profits following Russia's invasion of Ukraine in 2022.

Key polling findings

  • 75% of the public were concerned about high temperatures’ impact on the NHS's ability to treat patients
  • 63% were concerned about high temperatures’ impact on schools' ability to teach pupils
  • 75% support the installation of solar-powered air conditioning in schools and hospitals
  • 69% support a new legal maximum indoor working temperature of 30 Celsius
  • When asked who should foot the bill to protect Britain from climate change, the two most popular answers were: government and taxpayers, closely followed by multinational oil and gas corporations

Global Witness senior campaigner, Flossie Boyd said:“Our schools and hospitals should be keeping people safe, but this summer many of us lost sleep worrying about our loved ones in baking hot classrooms and wards.

“MRI scanners cut out in the heat, teachers reported classrooms hitting 40 degrees and kids have fallen sick in sweltering school buildings.

“It’s scandalous that as people’s lives were put at risk this summer, the oil giants turbo-charging extreme heat were raking in sky-high profits, pushing for more dirty drilling and lower taxes.

"The climate crisis is here, and bold action is needed to keep people safe. If Burnham wants to stand up for families and working people, he should stand up to oil giants, tax them fairly and use the proceeds to fund the climate preparedness Britain desperately needs – like solar-powered AC to protect the most vulnerable.”

UNISON head of policy Sampson Low said:

"Paramedics, cleaners and other public sector workers have no choice but to carry on when the mercury rises.

"Extreme heat not only brings a rise in demand for care but can also affect the health of staff. What's needed are thresholds based on evidence. This is for jobs where work can't simply stop when a temperature is reached.

"Such an approach would allow employers to bring in measures such as extra breaks, more water and ways to cool the work environment."

Earlier this year, Global Witness sent thermometers to teachers across the UK to measure excess heat in school classrooms during the mid-June heatwave. Several teachers reported temperatures between 30 and 38 degrees - well above the recommended maximum classroom temperature of 26°C set by the National Education Union.

The TUC reignited calls for government to introduce a maximum working temperature this summer, after amber heat alerts in the South of England. They say workers should have the right to stop work if workplace temperatures reach 30C, or 27C for those doing strenuous jobs.

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Cluster Munitions: Ban Treaty Under Pressure

An increase in civilian deaths and injuries caused by cluster munitions should trigger united action among the 124 countries that are members of the Convention on Cluster Munitions, Human Rights Watch said today on the release of the “Cluster Munition Monitor 2026” by the Cluster Munition Coalition. Human Rights Watch is a founding member of the coalition and contributed to the report.

The 150-page report assesses all countries’ adherence to the 2008 convention. Cluster munitions killed or injured at least 1,063 people globally in 2025. This figure is among the highest annual totals recorded by the Cluster Munition Coalition. The actual number is most likely higher as many casualties go unreported. New casualties were recorded in nine countries in 2025: Afghanistan, Cambodia, Iraq, Laos, Lebanon, Myanmar, Russia, Syria, and Ukraine. Cluster munitions continued to disproportionately affect civilians, whether from direct attacks or the remnants they leave behind. Civilians accounted for 87 percent of casualties recorded for 2025, where the civilian status was recorded.

“It’s critically important for countries to renew their commitment to the international treaty that seeks to rid the world of the scourge of cluster munitions,” said Verity Coyle, deputy crisis, conflict and arms director at Human Rights Watch. “The clearest way to do that is for all convention member states to condemn continued production, stockpiling, and transfer of cluster munitions.”

In recent months, both the United States and Türkiye have disclosed plans to transfer cluster munitions to Ukraine. Both Russia and Ukraine have used cluster munitions during the war in Ukraine. Lithuania’s withdrawal from the treaty, the first member state to do so, became final in March 2025.

The country delegations meeting at the convention’s Third five-year Review Conference in Vientiane, Laos on September 14-18, 2026, should condemn the production, transfer, and use of cluster munitions by other countries and reaffirm their commitment to pressing for universal support for the ban treaty. Laos hosted the first meeting of states parties to the treaty in 2011.

There has been no confirmed use of cluster munitions by any state party since the convention was adopted in May 2008. Cluster munitions were used by non-state parties Iran, Myanmar, Russia, Thailand, and Ukraine during the reporting period of mid-2025 to mid-2026. Iran repeatedly used cluster munitions in Israel in 2026, while Thailand used them in Cambodia in 2025 in the context of their border conflict. Cluster munitions were used in northern Mali in May 2026, but it was not possible to confirm who used the weapons.

Cluster munitions can be fired from the ground by artillery, rockets, missiles, or mortars, or they can be dropped by aircraft. They typically open in the air, dispersing multiple explosive submunitions or bomblets over a wide area. Due to their wide area effect, the weapon cannot distinguish between civilians and combatants, especially when they are used in populated areas. In addition, many submunitions fail to explode on initial impact, leaving unexploded duds that can indiscriminately injure and kill—like landmines—for years, until they are found and destroyed.

The Convention on Cluster Munitions prohibits the use, production, transfer, and stockpiling of cluster munitions and requires the clearance of explosive remnants. The Third Review Conference will address the potential for expanding treaty membership, closing funding gaps for explosive ordnance clearance programs, and providing assistance to affected communities.

The Convention on Cluster Munitions has 112 states parties and 12 signatories. The most recent country to accede to the treaty was Vanuatu in September 2025. Prior to that, South Sudan and Nigeria were the last countries to become parties, joining in 2023.

During the current reporting period there was evidence of cluster munition production in China, India, Israel, Myanmar, North Korea, Poland, Romania, Russia, and South Korea. Eighteen countries outside of the treaty actively produce cluster munitions, maintain the capacity to do so, or have not formally committed to never producing them.

Approximately US$116 million in international and national funding was provided in 2025 to address the impact of cluster munition contamination in states parties to the convention. The US foreign assistance freeze in February 2025 disrupted the clearance of cluster munition remnants in several regions, notably in Southeast Asia. Subsequent grant terminations reduced clearance capacity in Afghanistan, Iraq, and South Sudan. Other major donors have also begun to reduce allocations and narrowed their geographic focus in response to changing political priorities.

“In the face of the continued use of cluster munitions and rising civilian casualties, member countries to the convention need to send a clear message that they will stand firm in their commitment to end all use of these indiscriminate weapons,” Coyle said.

The Cluster Munition Monitor 2026 is the 17th annual monitoring report by the Cluster Munition Coalition, the global coalition of nongovernmental organizations co-founded by Human Rights Watch in 2003. The report will be presented to countries attending the Third Review Conference of the Convention on Cluster Munitions in Vientiane, Laos on September 14-18.

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Kongra Star: Kein Schulbesuch ohne Anerkennung des Kurdischen

Die Frauenbewegung Kongra Star hat in Kobanê angekündigt, die Beschränkung des Kurdischunterrichts durch die syrische Übergangsregierung nicht hinzunehmen. Solange das Recht auf muttersprachlichen Unterricht nicht vollständig anerkannt werde, würden die Schüler:innen keine Schulen besuchen und keinen ausschließlich arabischsprachigen Unterricht akzeptieren, erklärte die Frauenbewegung.

Die Erklärung wurde auf dem Platz der Freien Frau in Kobanê vor Dutzenden Menschen von Kongra-Star-Mitglied Cûrî Temî verlesen. Anlass ist eine am 27. August vom Bildungsministerium der Übergangsregierung erlassene Regelung, nach der Kurdisch nur noch drei Unterrichtsstunden pro Woche vorgesehen ist. Kongra Star verwies darauf, dass sich Schüler:innen in Kobanê bereits gegen die Entscheidung gestellt und sie zurückgewiesen hätten.

„Muttersprachlicher Unterricht ist ein grundlegendes Recht“

In der Erklärung bezeichnete die Frauenbewegung Unterricht in der Muttersprache als universelles, menschliches und nicht einschränkbares Recht. „Keine politische oder militärische Institution kann unseren Kindern dieses Recht nehmen oder es ihren eigenen engen Interessen unterordnen. Diese Entscheidung ist ein Angriff auf die Kultur, die Geschichte und die Würde unseres Volkes.“

Seit 14 Jahren würden Zehntausende Schüler:innen in der Region in ihrer eigenen Sprache unterrichtet. Ein über Jahre aufgebautes Bildungssystem könne nicht von einem Tag auf den anderen beseitigt werden. Ein solcher Schritt drohe vielmehr, Schüler:innen von der Bildung fernzuhalten.

„Als Kongra Star Kobanê lehnen wir diese Entscheidung gemeinsam mit all unseren Institutionen und der Bevölkerung unserer Stadt in jeder Hinsicht ab. Wir erklären, dass wir angesichts dieser Assimilationsentscheidung nicht schweigen und unseren Kampf und Widerstand zum Schutz unserer Sprache und Kultur verstärken werden.“

„Unsere Sprache ist unsere Würde“

Kongra Star verband die Ablehnung der Entscheidung mit der Ankündigung, den Schulbesuch auszusetzen, solange die Rechte der kurdischen Sprache nicht gewährleistet sind. „Bis unsere Sprache offiziell anerkannt und ihr volles Recht zugestanden wird, wird keines unserer Kinder zur Schule gehen und arabischsprachigen Unterricht akzeptieren. Wir sind nicht gegen eine andere Sprache. Wir verlangen lediglich unser eigenes Recht.“ Die kurdische Sprache werde weiterhin verteidigt, heißt es abschließend in der Erklärung: „Unsere Sprache ist unsere Würde, und wir werden bis zum Ende Widerstand leisten.“

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/kobane-schuler-innen-boykottieren-unterricht-fur-bildung-auf-kurdisch-52636 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/tausende-protestieren-in-rojava-gegen-einschrankung-des-kurdischen-52591 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/proteste-in-heseke-und-kobane-gegen-einschrankung-des-kurdischen-52587 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/rojava-universitat-einschrankung-des-kurdischen-im-bildungssystem-ist-nicht-hinnehmbar-52560

 

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„Rêya te rêya me ye“: Tausende beteiligen sich an Gedenkveranstaltungen

In zahlreichen Städten finden Gedenkveranstaltungen für die zuletzt bekanntgegebenen Gefallenen der Volksverteidigungskräfte (HPG) und der Verbände Freier Frauen (YJA Star) statt. Tausende Menschen beteiligen sich an den Zusammenkünften in Êlih (tr. Batman), Colemêrg (Hakkari), Semsûr (Adıyaman) und weiteren Städten. Immer wieder sind die Parolen „Şehîd namirin“ (Die Gefallenen sind unsterblich) und „Rêya te rêya me ye ey şehîd“ (Dein Weg ist unser Weg, Gefallene:r) zu hören.

Gedenken in Êlih und Ankara

In Êlih begann am Morgen eine von MEBYA-DER organisierte Gedenkveranstaltung. Im Trauerhaus 19 Mayıs im gleichnamigen Stadtviertel kamen Angehörige der Gefallenen, Vertreter:innen politischer Parteien und gesellschaftlicher Organisationen sowie zahlreiche weitere Menschen zusammen. Im Saal wurden Bilder Abdullah Öcalans und der gefallenen Guerillakämpfer:innen aufgehängt. Die Zusammenkunft wurde von den Parolen „Bijî Serok Apo“ und „Şehîd namirin“ begleitet.

Auch die Plattform Demokratischer Institutionen in Ankara organisierte ein Gedenken. Die Veranstaltung fand in den Räumen des Provinzverbands der DEM-Partei statt. Neben Bildern Öcalans und Gefallener wurden die kurdischen Farben Grün, Rot und Gelb sowie ein Transparent mit der Aufschrift „Şehîdên me rûmeta me ne“ (Unsere Gefallenen sind unsere Ehre) angebracht. Nach einem Gebet gedachten die Anwesenden der Gefallenen mit einer Schweigeminute und sprachen den Familien ihr Beileid aus. Die Veranstaltung soll bis zum späten Nachmittag andauern.

Tausende kommen in Colemêrg zusammen

In Colemêrg strömten Tausende Menschen aus verschiedenen Teilen der Stadt zu einer ebenfalls von MEBYA-DER organisierten Gedenkveranstaltung. Viele Teilnehmende zogen gemeinsam zum Veranstaltungsort und riefen dabei „Şehîd namirin“. Im Gedenksaal wurden neben einem Bild Öcalans Fotografien führender Persönlichkeiten der kurdischen Freiheitsbewegung gezeigt. Auf Transparenten war unter anderem „Die Gefallenen sind unsere Vergangenheit, unsere Gegenwart und unsere Zukunft“ sowie „Şehîd rêberên têkoşîna me ne“ (Die Gefallenen sind die Wegweisenden unseres Kampfes) zu lesen. Das Gedenken in Colemêrg wird bis Mittwoch fortgesetzt.

Semsûr: Wir werden ihren Kampf weiterführen

Auch in Semsûr beteiligten sich Tausende Menschen an einem Gedenken für die gefallenen HPG- und YJA-Star-Mitglieder. Die von MEBYA-DER organisierte Zusammenkunft fand im Trauerhaus im Stadtteil Karapınar statt. Im Laufe des Tages kamen immer wieder größere Gruppen zum Trauerhaus. Sie riefen „Şehîd namirin“, „Rêya te rêya me ye ey şehîd“ und „Bijî Serok Apo“. Neben Bildern Öcalans und der Gefallenen war auch die Hymne „Çerxa Şoreşê“ zu hören. MEBYA-DER erklärte bei der Veranstaltung: „Unsere Gefallenen werden mit uns weiterleben. Wir werden unseren Kampf verstärken, um ihre Träume zu verwirklichen.“

Gedenken in Izmir

In Izmir organisierte EGE-MEBYADER eine Gedenkveranstaltung in den Räumen des Solidaritätsvereins Buca Kulplular. Daran beteiligten sich Angehörige der Gefallenen, Mitglieder der Friedensmütter, Abgeordnete der DEM-Partei und Vertreter:innen verschiedener demokratischer Organisationen. Im Saal wurden Transparente mit den Aufschriften „Şehîd namirin“, „Begrabt eure Gefallenen nicht in der Erde, sondern in euren Herzen“ und „Li ser rêyan egîdan mirin dibe jîyan“ (Auf den Wegen der Mutigen wird der Tod zum Leben) aufgehängt. Im Laufe des Tages kamen weitere Menschen zu der Veranstaltung.

Reşqelas: „Wir tragen heute das Erbe ihres Kampfes“

In Reşqelas (Iğdır) kamen zahlreiche Menschen im Trauerhaus Özgür im gleichnamigen Stadtviertel zusammen. Die von MEBYA-DER organisierte Veranstaltung begann mit einer Schweigeminute. Neben Vertreter politischer Parteien und demokratischer Organisationen beteiligten sich zahlreiche Einwohner:innen der Stadt.

Der DEM-Abgeordnete Yılmaz Hun erinnerte in seiner Rede an die Bedeutung der Gefallenen für die jüngere kurdische Geschichte: „Wir trauern heute um diejenigen, die die Geschichte der Kurd geschrieben haben. Sie sind aus dieser Region aufgebrochen und haben für die vier Teile Kurdistans gekämpft. Heute tragen wir das Erbe ihres Kampfes.“

Vor 50 Jahren sei die kurdische Bevölkerung mit der Gefahr konfrontiert gewesen, ihre Existenz zu verlieren, so Hun. „Die Menschen schämten sich ihres Kurdischseins. Heute haben sich die Kurd:innen in allen vier Teilen Kurdistans der Welt bekannt gemacht. Heute können wir unseren Kopf aufrecht tragen. Das haben wir ihnen zu verdanken.“ Hun kündigte an, diesen Kampf weiterzuführen: „Wir werden auf ihrem Weg gehen. Ihre Erinnerung wird unserem Kampf den Weg weisen.“ Das Gedenken in Reşqelas dauert unter den Parolen „Şehîd namirin“ und „Bijî Serok Apo“ mit weiteren Besuchen an.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52654 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52628 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52601

 

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Adnan Selçuk Mızraklı nach knapp sieben Jahren Haft frei

Der frühere Ko-Oberbürgermeister von Amed (tr. Diyarbakır), Adnan Selçuk Mızraklı, ist nach knapp sieben Jahren Haft aus dem Gefängnis entlassen worden. Nach Abschluss der Formalitäten verließ der kurdische Politiker am Dienstag das Hochsicherheitsgefängnis von Edirne. Vor dem Gefängnis wurde er von seiner Familie und zahlreichen Menschen empfangen.

Bereits am frühen Morgen hatten sich Unterstützer:innen vor dem Gefängnis versammelt. Sie begrüßten Mızraklı mit Transparenten wie „Willkommen Selçuk Mızraklı“ und „Azadî bi xêr be heval“ (Alles Gute zur Freiheit, Genosse). Zugleich forderten sie die Freilassung des seit November 2016 inhaftierten früheren HDP-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş. Auf Transparenten stand: „Freiheit darf nicht halb sein – Freiheit für Demirtaş“ und „Mızraklıs Freiheit ist unsere Freude, Demirtaş‘ Gefangenschaft unsere Wut“.

Nach seiner Freilassung äußerte sich Mızraklı kurz gegenüber Journalist:innen. Die Türkei befinde sich in einer kritischen Phase, sagte er mit Blick auf den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Seit 2015 seien Rechtsstaatlichkeit und demokratische Werte massiv ausgehöhlt worden. Ein dauerhafter Frieden bedeute nicht allein das Ende bewaffneter Auseinandersetzungen, sondern erfordere auch eine Auseinandersetzung mit der Vergangenheit und die Wiedergutmachung erlittenen Unrechts. Entscheidend sei dabei Transparenz: „Als Politik, Gesellschaft und Völker der Türkei wollen wir wissen, was vor uns liegt. Dafür muss der Prozess transparenter werden und es müssen mehr Informationen zugänglich gemacht werden.“

Mızraklı übermittelte zudem eine Botschaft von Selahattin Demirtaş, der ihn vor seiner Entlassung mit den Worten „Was auch geschieht: Demokratie, was auch geschieht: Frieden, was auch geschieht: Lösung“ verabschiedet habe. Gespräche müssten mit allen politischen Akteur:innen frei und ohne Einschränkungen möglich sein, erklärte Mızraklı und bezog dabei ausdrücklich auch Abdullah Öcalan ein. Er habe keine Angst davor, nach Edirne zurückzukehren – beim nächsten Mal wolle er jedoch kommen, „um unsere Freund:innen von drinnen abzuholen, allen voran Demirtaş“.

Arzt, Menschenrechtler und Politiker

Adnan Selçuk Mızraklı arbeitete seit 1991 als Arzt in verschiedenen Krankenhäusern in Amed. Von 2008 bis 2010 war er Vorsitzender der Ärztekammer von Amed und übernahm dort über viele Jahre weitere Aufgaben. Daneben engagierte sich Mızraklı im Bereich der sozialen Solidarität und Menschenrechte. Er war Vorsitzender des 2006 von Kommunalverwaltungen und zahlreichen zivilgesellschaftlichen Organisationen gegründeten Vereins Sarmaşık zur Armutsbekämpfung und nachhaltigen Entwicklung, der Tausende einkommensarme Familien mit Lebensmitteln sowie Gesundheits- und Bildungsangeboten unterstützte. 2011 gehörte er zu den Initiator:innen der Mesopotamien-Stiftung, die sich unter anderem für mehrsprachige Bildung einsetzt.

Abgesetzt und durch Zwangsverwalter ersetzt

Bei den Parlamentswahlen 2018 wurde Mızraklı für die Demokratische Partei der Völker (HDP) als Abgeordneter für Amed ins türkische Parlament gewählt. Bei den Kommunalwahlen vom 31. März 2019 kandidierte er für das Amt des Ko-Oberbürgermeisters der Großstadtkommune Amed und gewann die Wahl. Nur wenige Monate später, am 19. August 2019, setzte das türkische Innenministerium Mızraklı ab und ersetzte ihn durch einen staatlichen Zwangsverwalter.

Als Mızraklı am Tag seiner Absetzung im Rathaus die Entscheidung des Innenministeriums entgegennehmen sollte, verweigerte er seine Unterschrift. Auf dem Zustellungsdokument hinterließ er stattdessen den Satz: „Im Namen des Volkes, das mir diesen Willen übertragen hat, würde ich es als ehrlos betrachten, dies zu unterschreiben.“ Anschließend beteiligte er sich an den tagelangen Protesten vor dem Rathaus gegen die Zwangsverwaltung und stellte sich dabei auch Polizeieinsätzen gegen die Versammlungen entgegen. Im Oktober 2019 wurde Mızraklı festgenommen und unter dem Vorwurf der „Mitgliedschaft in einer Terrororganisation“ in Untersuchungshaft genommen. Die 9. Große Strafkammer von Diyarbakır verurteilte ihn am 9. März 2020 zu neun Jahren, vier Monaten und 15 Tagen Haft.

Belastungszeugin durch Akten widerlegt

Grundlage der Verurteilung waren unter anderem Aussagen der Kronzeugin Hicran Berna Ayverdi sowie Mızraklıs Aktivitäten im Demokratischen Gesellschaftskongress (KCD bzw. DTK). Ayverdi hatte behauptet, Mızraklı habe als Arzt ein PKK-Mitglied ohne Registrierung behandelt und anschließend aus dem Krankenhaus entlassen, ohne die Polizei zu verständigen. Die Behauptung ließ sich jedoch nicht mit den offiziellen Unterlagen in Einklang bringen. Aus den Daten der türkischen Sozialversicherungsanstalt SGK ging hervor, dass Ayverdi zu dem von ihr genannten Zeitpunkt überhaupt nicht in dem betreffenden Krankenhaus gearbeitet hatte. Auch konnte nachgewiesen werden, dass sich ihre beruflichen Wege und die Mızraklıs zu keinem Zeitpunkt gekreuzt hatten. Ayverdi war zudem mit Falschaussagen gegen zahlreiche weitere Personen in Erscheinung getreten.

Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil am 7. Dezember 2022 zunächst wegen rechtlicher Mängel auf. Im anschließenden Wiederaufnahmeverfahren verhängte das Gericht am 29. November 2023 jedoch erneut exakt dieselbe Strafe von neun Jahren, vier Monaten und 15 Tagen und stützte sich dabei wiederum auf Ayverdis Aussagen. Als weitere Grundlage zog das Gericht Aussagen von Ümit Akbıyık heran, dessen Angaben gegen zahlreiche Menschen ebenfalls als falsch bekannt geworden waren. Auch Mızraklıs Tätigkeit für den KCD und seine frühere Arbeit als Vorsitzender des Vereins Sarmaşık wurden gegen ihn verwendet.

Verfahren vor Verfassungsgericht und EGMR

Im Oktober 2024 bestätigte der Kassationsgerichtshof das zweite Urteil. Mızraklıs Anwält:innen wandten sich daraufhin an das türkische Verfassungsgericht und machten geltend, das Urteil sei rechtswidrig und beruhe auf widersprüchlichen Beweismitteln. Das Verfahren ist weiterhin anhängig. Parallel dazu wurde der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angerufen. Die Verteidigung macht eine politisch motivierte Bestrafung sowie Verletzungen des Rechts auf freie Wahlen und des Rechts auf ein faires Verfahren geltend. Auch über diese Beschwerde wurde bislang nicht entschieden.

Zweimalige Freilassung verhindert

Eine vorzeitige Freilassung Mızraklıs war zuvor zweimal durch den Verwaltungs- und Beobachtungsrat des Gefängnisses verhindert worden. Seinen ersten Antrag auf Entlassung im Rahmen der Bewährungsregelungen stellte Mızraklı am 4. September 2025. Der Gefängnisrat lehnte ihn mit der Begründung ab, Mızraklı habe während seiner Haft keine Erklärung abgegeben, wonach er sich von der „Terrororganisation“ losgesagt habe. Ein weiterer Antrag im November 2025 wurde aus demselben Grund abgewiesen. Damit blieb Mızraklı trotz Erfüllung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung weiter in Haft. Seine jetzige Freilassung erfolgte schließlich, weil der gesetzlich zu verbüßende Teil seiner regulären Haftstrafe abgelaufen ist.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52625 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-43884 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/unterschriftenkampagne-fur-inhaftierten-burgermeister-von-amed-23977 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/exempel-der-kurdenfeindlichkeit-der-justiz-an-mizralkli-statuiert-21667

 

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Beweise, die keine sind

Die Bundesregierung macht Russland für den Drohnenanschlag auf den Flughafen Leipzig/Halle verantwortlich. Angeblich hat sie dafür Beweise, liefert aber maximal Indizien.
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USA/Israel/Iran: Investigation into US-Israeli strikes on Tehran neighbourhoods reveals devastating civilian harm

Deadly US-Israeli coalition attacks on densely populated areas of Tehran in March 2026, that killed and injured dozens of civilians, must urgently be independently and impartially investigated to determine whether they constitute war crimes, Amnesty International said in a new briefing published today. The organization is calling for accountability and redress for possible indiscriminate attacks in violation of international humanitarian law as hostilities continue to escalate between the USA and Iran.

The recent escalation between the USA and Iran – with reports of civilian casualties in a deadly US attack on a wedding celebration in Hormozgan province on 1 September 2026, and Iran’s retaliatory attacks on Jordan, Kuwait, Iraq and Bahrain – demonstrates that the risks to civilians across the region remain high.

The organization’s investigation into air strikes on Niloufar, Resalat, and Javadieh neighbourhoods of Tehran between 1 and 13 March 2026 found evidence that explosive weapons with wide area effects were used in densely populated areas, killing and injuring civilians and causing extensive damage to homes, businesses and other civilian buildings.

In Resalat, air strikes destroyed or damaged a facility belonging to one of the Basij battalions of the Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC), as well as three nearby buildings – at least one of which was a residential building – killing 16 civilians. In Niloufar and Javadieh, at least 25 civilians were killed during air strikes that caused destruction or damage to police stations as well as widespread damage to nearby homes and other civilian structures.

Police are normally considered civilians under international humanitarian law unless they are incorporated into the armed forces or are directly participating in hostilities. In Iran, the police force is part of the broader armed forces structure and therefore police stations may qualify as military objectives. While the USA and Israel announced strikes on “regime” targets in Tehran in March 2026, neither confirmed carrying out these three specific attacks.

“The available evidence in Tehran points to a series of strikes using explosive weapons with wide area effects on security-related facilities within densely populated urban areas, with devastating and yet entirely predictable consequences for civilians. The civilian death toll, the scale of destruction, the timing of the attacks, the impact on nearby civilian structures and the lack of effective advance warnings point to alarming failures by the US-Israeli coalition to abide by the obligations to take all feasible precautions to minimize civilian harm and spare civilian objects,” said Agnès Callamard, Secretary General of Amnesty International

“The US/Israeli strikes in Tehran investigated by Amnesty International may constitute indiscriminate attacks and amount to war crimes. They must be the object of independent, impartial, effective and transparent investigations.

The available evidence in Tehran points to a series of strikes using explosive weapons with wide area effects on security-related facilities within densely populated urban areas, with devastating and yet entirely predictable consequences for civilians
Agnès Callamard, Secretary General

“Amid the resumption of US strikes in Iran and renewed threats by US President Donald Trump to target civilian infrastructure, it is imperative that the US and Israel end all unlawful attacks and strictly comply with international humanitarian law, including by taking all feasible precautions to avoid, and in any event minimize, incidental loss of civilian life, injury to civilians and damage to civilian objects during the planning and execution of military operations. The same international law obligations apply to Iran while carrying out retaliatory attacks, including against Gulf states.”

Amnesty International renews its calls for an enduring ceasefire, and accountability for the unlawful US and Israeli attacks on Iran in violation of the UN Charter, and for all violations of international humanitarian law.

The organization also calls on the USA, Israel, and Iran to invite the International Humanitarian Fact-Finding Commission to conduct enquiries into allegations of serious violations of international humanitarian law by all parties, including attacks on energy infrastructure; and urges the UN Security Council and the UN General Assembly to consider all possible avenues to deliver and ensure peace, security and justice for all unlawful attacks in Iran.

Amnesty International analysed satellite imagery, as well as verifying 60 videos published online in relation to the three incidents. The organization also reviewed official public statements made by authorities in Iran, Israel and the USA and conducted interviews with two individuals inside Iran. Pseudonyms are used to protect their security. Amnesty International wrote to Israeli and US authorities on 17 July 2026 and to Iranian authorities on 31 July 2026. No response was received by the time of publication.

AIR STRIKES IN NILOUFAR

At least 20 civilians were killed in the attack in Niloufar Square in central Tehran on 1 March 2026, according to information gathered by Amnesty International from eyewitness accounts, media reports, and statements from Iranian officials. The attack took place at around 9pm when restaurants and cafes were open and the presence of civilians was readily foreseeable.

The evidence gathered indicates that the attack directly struck and destroyed the 104 Abbas Abad Police Station (Kalantari 104), located on Eshghyar Street in Niloufar Square.

Stills from a video showing the impact of the strike on buildings and cars in Niloufar Square. © VahidOnline

Verified videos show that the blast destroyed the police station and caused extensive damage to surrounding apartment buildings, shops and other civilian structures located up to approximately 100 metres away.

A journalist who visited the site said the devastation extended well beyond the police station, leaving multiple apartment buildings uninhabitable and killing civilians, including a father and son who worked at a nearby bakery.

Satellite imagery from 1 March 2026(left) shows the police station building. On 6 March 2026 (right) imagery shows the building has been destroyed. The yellow circle highlights areas of damage and destruction visible in the imagery which extend beyond the police building. ©Planet Labs PBC
AIR STRIKES IN RESALAT

At least 16 civilians were killed and dozens injured during an attack in the densely built-up neighbourhood of Resalat, a populated district in eastern Tehran, at around 2.30pm local time on 9 March 2026, according to information gathered by Amnesty International from open-source evidence, eyewitness accounts, state media reports, and statements from Iranian officials and the Iranian Red Crescent.

According to Amnesty International’s research, the attack directly struck a facility belonging to a Basij battalion of the IRGC.

Amnesty International is unable to independently verify the exact number of strikes that took place and the nature of all buildings impacted in Resalat but satellite imagery analysed by the organization shows four distinct buildings where heavy damage and destruction are visible, including a residential building known as “Number 12” (Pelak-e 12). An eyewitness told Amnesty International that at least 13 civilians in residential building Number 12 were killed, including the building’s caretaker and 12 members of one family.

Evidence gathered by Amnesty International, including satellite imagery and videos as well as witness accounts, indicates that Number 12 was likely struck separately from the Basij facility.

Satellite imagery from 6 March 2026 (left) shows Basij facility and nearby buildings in the Resalat neighbourhood. On 21 March 2026 (right), imagery shows four distinct buildings with heavy damage and destruction © 2026 Planet Labs PBC AIR STRIKES IN JAVADIEH

At least five civilians, members of the same family, were killed and dozens injured during an attack in the densely populated neighbourhood of Javadieh in southern Tehran at around midday on 13 March 2026, according to information gathered by Amnesty International from state media reports and statements from Iranian officials.

Satellite imagery taken between 11 and 14 March 2026 and audiovisual evidence show that the attack destroyed parts of Police Station 117 (Kalantari 117) on Ghorbani Street and other buildings nearby.

Satellite imagery from 5 June 2025 (left) shows the police station gate and surrounding area. On 5 April 2026, imagery shows the area of destruction, highlighted with a yellow circle (centre) . On 10 May 2026, imagery shows the areas that were cleared in red extending beyond the area of heavy destruction, further suggesting other buildings were heavily impacted and were cleared during the clean-up (right).©Planet Labs PBC

Verified videos show the blast impact extending up to more than 50 metres and causing severe damage to surrounding residential and commercial buildings. One verified video shows emergency and rescue workers carrying out rescue operations. Amnesty International’s weapons experts analysed a photograph published by state media showing individuals standing around two dark, cylindrical pieces of metal lying on the ground and identified the objects as consistent with a component of a Joint Direct Attack Munition (JDAM), specifically the section that houses the GPS guidance unit. JDAM kits are manufactured in the US and are known to be used by both US and Israeli forces.

Components of a Joint Direct Attack Munition (JDAM) found in Javadieh as reported by Iranian state media. © Farsnews
BACKGROUND

On 28 February, the USA and Israel launched joint attacks on Iran, with tens thousands of strikes across the country since. The strikes killed at least 1,469 civilians in Iran, including hundreds of children, between 28 February 2026 and 24 July 2026, according to official figures.

The Iranian authorities launched retaliatory attacks across the region. Iranian attacks have thus far killed at least 21 civilians in Israel and four in the occupied West Bank; and at least 29 killed across Gulf Cooperation Council countries. Amnesty International found that some of the attacks carried out by the Islamic Republic authorities were unlawful, including an attack that killed nine civilians in Beit Shemesh in Israel, and an attack on a migrant labour camp in Saudi Arabia that killed four civilians. Israel has also escalated its attacks on Lebanon, in response to Hezbollah’s attacks, with at least 4,333 killed in Lebanon since 2 March 2026.

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Grundsicherung: 400 Wohnungsanfragen ohne Erfolg – BGH muss eingreifen

Nach Angaben eines langjährigen Mieters blieben rund 400 Wohnungsanfragen ohne Erfolg. Das Landgericht verurteilte ihn dennoch zur Räumung seiner Wohnung. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil nun aufgehoben, soweit der Härtewiderspruch des Mieters abgelehnt worden war.

Aus dem aufgehobenen Berufungsurteil kann die Räumung vorerst nicht weiter betrieben werden. Eine endgültige Entscheidung zugunsten des Mieters ist damit aber nicht gefallen: Das Landgericht Nürnberg-Fürth muss seine gesundheitliche Situation und die unter Beweis gestellte Wohnungssuche neu prüfen.

Der BGH-Beschluss vom 1. September 2026, Az. VIII ZR 16/26, enthält eine wichtige Botschaft für andere Mieter. Gerichte dürfen konkrete Gesundheitsgefahren und ausführlich geschilderte Bemühungen um Ersatzwohnraum nicht mit pauschalen Erwägungen abtun.

Mieter wohnte seit 1996 in der Wohnung

Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis im Februar 2024 wegen Eigenbedarfs. Ihre Enkelin sollte in die Wohnung einziehen. Der Mieter wohnte dort seit 1996; zum Zeitpunkt der Kündigung lebte auch sein damals 17-jähriger Sohn in der Wohnung.

Das Amtsgericht Nürnberg wies die Räumungsklage zunächst ab, weil es keinen Eigenbedarf erkannte. Das Landgericht Nürnberg-Fürth bewertete den Nutzungswunsch nach einer Beweisaufnahme anders und verurteilte den Mieter am 19. Dezember 2025 zur Räumung.

Der Mann machte dagegen psychische und körperliche Erkrankungen geltend. Außerdem trug er vor, für sich und seinen Sohn ungefähr 400 erfolglose Wohnungsanfragen gestellt zu haben.

Da das Landgericht die Revision nicht zuließ, wandte sich der Mieter mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH. Nachdem die Vermieterin bereits die Vollstreckung eingeleitet hatte, beantragte er zusätzlich deren vorläufige Einstellung.

BGH erkennt zwei Fehler bei der Härteprüfung

Der BGH stellte mehrfache Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest. Das Landgericht hatte weder die gesundheitlichen Folgen fachgerecht aufklären lassen noch den Vortrag zur Wohnungssuche ausreichend behandelt.

Bei den Erkrankungen fehlte ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen. Die Aussagen der behandelnden Ärzte und des Psychologen reichten für die notwendige Prognose über die Folgen eines künftigen Umzugs nicht aus.

Beim Ersatzwohnraum erwähnte das Landgericht die Schwierigkeiten des Mieters nur allgemein. Mit den im Einzelnen geschilderten und unter Beweis gestellten Suchbemühungen setzte es sich nicht auseinander.

Der BGH widersprach außerdem der Annahme, § 574 BGB sei eine Ausnahmevorschrift und müsse besonders eng ausgelegt werden. Die Sozialklausel verlangt vielmehr eine umfassende Würdigung der festgestellten Umstände und der berechtigten Interessen beider Seiten.

Warum fehlender Ersatzwohnraum ein eigener Härtegrund ist

Nach § 574 Absatz 2 BGB liegt eine Härte auch dann vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Dieser Einwand kann unabhängig von einer Erkrankung oder einem hohen Alter erhoben werden.

Die Zahl von 400 Anfragen ist dabei weder eine gesetzliche Mindestgrenze noch eine Garantie für den Verbleib in der Wohnung. Der BGH hat auch nicht festgestellt, dass alle vom Mieter genannten Anfragen tatsächlich erfolglos oder für seinen Haushalt geeignet waren.

Das muss das Landgericht nun aufklären. Dabei wird es den konkreten Vortrag, die angebotenen Beweise, die Bedürfnisse des Haushalts und die Bedingungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen müssen.

Für die Praxis dürfte nicht allein die Anzahl der Bewerbungen zählen. Aussagekräftig ist vor allem, ob regelmäßig nach grundsätzlich geeigneten und finanziell tragbaren Wohnungen gesucht wurde und weshalb kein Mietvertrag zustande kam.

So lässt sich die Wohnungssuche nachvollziehbar belegen

Mieter sollten möglichst unmittelbar nach Zugang der Kündigung mit der Suche beginnen. Ein laufendes Suchprotokoll ist später überzeugender als die allgemeine Erklärung, es gebe keine bezahlbare Wohnung.

Für eine nachvollziehbare Dokumentation empfiehlt es sich, insbesondere folgende Angaben festzuhalten:

Nachweis Sinnvolle Angaben Wohnungsangebot Datum, Anbieter, Ort, Größe, Gesamtmiete sowie Link oder Bildschirmfoto Bewerbung versandte Anfrage, übermittelte Unterlagen und Datum Ergebnis Absage, ausbleibende Antwort sowie Termin und Ergebnis einer Besichtigung Eignung Anforderungen wegen Haushaltsgröße, Behinderung, Behandlung oder Betreuung Suchverlauf genutzte Portale, Wohnungsunternehmen, Genossenschaften und kommunale Stellen

Wer wegen einer niedrigen Rente, Bürgergeld, Grundsicherung, einer Behinderung oder eines negativen Schufa-Eintrags abgelehnt wird, sollte auch diese Ablehnungsgründe dokumentieren. Persönliche Anforderungen wie Barrierefreiheit oder die Nähe zu einer notwendigen Behandlung müssen nachvollziehbar begründet werden.

Die Tabelle ist keine abschließende Vorgabe des BGH. Sie zeigt, mit welchen Unterlagen sich die Ernsthaftigkeit und Reichweite der Suche in einem Räumungsprozess besser erklären lassen.

Gesundheitsgefahren erfordern eine belastbare Prognose

Der Mieter hatte unter anderem Depressionen, eine Angststörung, ein chronisches Schmerzsyndrom und Osteoporose vorgetragen. Ärztliche Unterlagen warnten für den Fall einer Zwangsräumung vor einer schweren psychischen Verschlechterung.

Das Landgericht vernahm die behandelnden Ärzte und einen Psychologen als Zeugen. Es stützte sich besonders auf die Einschätzung des Psychologen, der einen Umzug bei ausreichender Vorbereitung sowie therapeutischer und medikamentöser Begleitung für bewältigbar hielt.

Nach Auffassung des BGH durfte das Gericht daraus nicht ohne Sachverständigengutachten folgern, dass keine erhebliche Gesundheitsgefahr drohe. Für die Zukunftsprognose muss geklärt werden, welche Folgen mit welcher Wahrscheinlichkeit eintreten und ob Unterstützung oder Behandlung diese Gefahren verringern können.

Ein medizinischer Nachweis sollte deshalb nicht nur Diagnosen aufzählen. Er sollte möglichst konkret beschreiben, welche gesundheitlichen Auswirkungen ein erzwungener Wohnungswechsel erwarten lässt und welche Hilfen notwendig wären.

Der Mieter muss als medizinischer Laie jedoch keine eigene fachliche Prognose abgeben. Eine ausführliche Stellungnahme eines qualifizierten Behandlers kann den Vortrag so konkret machen, dass das Gericht weiter ermitteln muss; mehr dazu steht im Beitrag Welche medizinische Stellungnahme bei einer Eigenbedarfskündigung ausreichen kann.

Der BGH hat den Eigenbedarf nicht selbst geprüft

Die Annahme des Landgerichts, dass die Enkelin die Wohnung benötigt, war nicht Gegenstand der erfolgreichen Beschwerde. Der BGH beanstandete sie daher nicht. Aufgehoben wurde das Urteil nur, soweit das Landgericht den Härtewiderspruch des Mieters zurückgewiesen hatte.

Das Landgericht muss nun ein Sachverständigengutachten einholen und den Vortrag zur Wohnungssuche prüfen. Danach ist erneut abzuwägen, ob und wie lange der Mietvertrag fortgesetzt werden muss.

Eine anerkannte Härte führt nicht automatisch zu einem dauerhaften Wohnrecht. Nach § 574a BGB kann das Gericht die Fortsetzung befristen, Vertragsbedingungen anpassen oder das Mietverhältnis bei ungewisser Dauer der Härte auf unbestimmte Zeit fortsetzen.

Weil das Berufungsurteil im betroffenen Umfang aufgehoben wurde, erklärte der BGH den zusätzlichen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung für gegenstandslos. Damit bleibt die Räumung bis zur neuen Entscheidung gestoppt.

Für den Härtewiderspruch läuft eine Frist

Der Widerspruch muss nach § 574b BGB in Textform erklärt werden. Der Vermieter kann die Fortsetzung grundsätzlich ablehnen, wenn ihm das Schreiben nicht spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ende des Mietverhältnisses zugeht.

Hat der Vermieter nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf Form und Frist hingewiesen, kann der Mieter noch im ersten Termin des Räumungsprozesses widersprechen. Verlangt der Vermieter Auskunft über die Gründe, soll der Mieter diese unverzüglich erteilen.

Betroffene sollten die Härtegründe früh und konkret benennen und den Zugang des Schreibens beweisbar machen. Medizinische Unterlagen und aktuelle Suchnachweise sollten beigefügt und bei neuen Entwicklungen ergänzt werden.

Dass die Formulierung eines Härtewiderspruchs auch Kostenrisiken auslösen kann, zeigt der Beitrag Härtefall-Widerspruch wird für Mieter zur teuren Kostenfalle. Eine Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht ist deshalb sinnvoll.

Räumungsfrist und Vollstreckungsschutz bieten weiteren Schutz

Scheitert der Härtewiderspruch, kann das Gericht nach § 721 ZPO trotzdem eine angemessene Räumungsfrist gewähren. Dadurch wird der Mietvertrag nicht fortgesetzt, sondern nur der Räumungszeitpunkt verschoben.

Steht eine Zwangsräumung unmittelbar bevor und drohen außergewöhnlich schwere Folgen, sollte unter den engen Voraussetzungen des § 765a ZPO sofort Vollstreckungsschutz geprüft werden. In Räumungssachen muss der Antrag grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin gestellt werden.

Diese Möglichkeiten ersetzen den rechtzeitigen Härtewiderspruch nicht. Menschen mit wenig Geld können prüfen, ob Beratungshilfe für eine anwaltliche Beratung oder später Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.

Vereinfachtes Praxisbeispiel: 85 Wohnungsanfragen bleiben erfolglos

Eine 69-jährige Mieterin erhält eine Eigenbedarfskündigung. Wegen einer schweren Gehbehinderung benötigt sie eine stufenlos erreichbare Wohnung und kann nur eine begrenzte Gesamtmiete bezahlen.

Sie bewirbt sich innerhalb von vier Monaten auf 85 grundsätzlich passende Angebote. Sie dokumentiert 32 Absagen, sämtliche unbeantworteten Anfragen und drei erfolglose Besichtigungen. Eine aktuelle ärztliche Stellungnahme beschreibt außerdem die gesundheitlichen Folgen eines Umzugs in eine nicht barrierefreie Wohnung.

Die Dokumentation ermöglicht dem Gericht, die Suche, den Wohnungsmarkt, die behinderungsbedingten Anforderungen und die gesundheitlichen Gefahren konkret zu bewerten.

Fragen und Antworten zum BGH-Beschluss Verhindern 400 Wohnungsanfragen automatisch eine Räumung?

Nein. Das Gesetz nennt keine feste Zahl. Das Gericht muss prüfen, ob ernsthaft nach angemessenem Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen gesucht wurde und weshalb die Bewerbungen scheiterten.

Hat der BGH die Eigenbedarfskündigung für unwirksam erklärt?

Nein. Der BGH befasste sich mit der fehlerhaften Härteprüfung. Ob der Mietvertrag wegen einer Härte fortgesetzt werden muss, entscheidet das Landgericht nach weiteren Ermittlungen neu.

Reicht eine Erkrankung als Härtegrund aus?

Eine Erkrankung kann genügen, wenn ein Umzug unmöglich ist oder eine ernsthafte Gefahr erheblicher gesundheitlicher Verschlechterungen besteht. Bei ausreichend konkretem Vortrag muss das Gericht die Folgen nötigenfalls durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen klären lassen.

Bis wann muss der Härtewiderspruch erklärt werden?

Der Vermieter kann die Fortsetzung grundsätzlich ablehnen, wenn ihm der Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses in Textform zugeht. Fehlt der gesetzlich vorgesehene Hinweis des Vermieters, kann der Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsprozesses erklärt werden.

Bedeutet ein Härtefall ein lebenslanges Wohnrecht?

Nein. Das Gericht kann die Fortsetzung des Mietvertrags befristen oder mit geänderten Bedingungen verbinden. Nur wenn das Ende der Härte nicht absehbar ist, kommt eine Fortsetzung auf unbestimmte Zeit in Betracht.

Was passiert nun im konkreten Verfahren?

Das Landgericht Nürnberg-Fürth muss die gesundheitlichen Folgen sachverständig untersuchen lassen und den Vortrag zu den rund 400 Anfragen prüfen. Erst anschließend kann es erneut über den Härtewiderspruch und die Fortsetzung des Mietverhältnisses entscheiden.

Quellen

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. September 2026 – VIII ZR 16/26; § 574 BGB; § 574a BGB; § 574b BGB; § 721 ZPO; § 765a ZPO.

Der Beitrag Grundsicherung: 400 Wohnungsanfragen ohne Erfolg – BGH muss eingreifen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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GdB-Antrag läuft noch: Neue Regel schützt schon vor dem Bescheid

Wer einen GdB- oder Gleichstellungsantrag gestellt hat, wartet häufig Monate auf die Entscheidung. Am Arbeitsplatz entsteht dadurch eine heikle Lücke: Die gesundheitlichen Einschränkungen bestehen bereits, der formale Schwerbehindertenstatus aber noch nicht.

Für Beschäftigte des Freistaates Sachsen gilt seit dem 4. September 2026 eine neue Regel. Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz sollen sie schon erhalten, während die Behörde noch über ihren Antrag entscheidet.

Die neue „VwV Schwerbehindertenbeschäftigung“ richtet sich an die öffentlichen Arbeitgeber des Freistaates Sachsen. Dazu zählen vor allem Landesbehörden, Einrichtungen, Gerichte und Staatsbetriebe. Private Arbeitgeber und kommunale Arbeitgeber erfasst diese konkrete Regel dagegen nicht.

Der entscheidende Satz steht direkt im Geltungsbereich

Normalerweise knüpft ein großer Teil der besonderen Rechte im Arbeitsleben an eine festgestellte Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 oder an eine Gleichstellung an. Sachsen geht bei bestimmten Hilfen jetzt einen Schritt weiter.

Die neue Verwaltungsvorschrift bestimmt ausdrücklich, dass die Regeln über „angemessene Vorkehrungen“ auch für Beschäftigte gelten sollen, über deren Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung oder auf Gleichstellung noch nicht entschieden wurde. Voraussetzung ist, dass keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.

Damit kann eine Landesdienststelle einen Beschäftigten nicht damit abspeisen, sein Schwerbehindertenausweis liege noch nicht vor. Bei geeigneten Maßnahmen muss sie bereits während des laufenden Verfahrens prüfen, welche Unterstützung wegen der Behinderung notwendig ist.

Beispiel Peggy: Der Bescheid fehlt, die Einschränkung ist längst da

Peggy ist 56 Jahre alt und arbeitet bei einer Landesbehörde in Chemnitz. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen fallen ihr längere Wege und ein durchgehender Arbeitstag im Büro zunehmend schwer. Sie beantragt deshalb die Feststellung einer Schwerbehinderung. Über den Antrag hat die zuständige Behörde noch nicht entschieden.

Peggy möchte mehrere Tage mobil arbeiten und ihre Arbeitsorganisation so anpassen, dass sie belastende Tätigkeiten nicht ständig übernehmen muss. Früher hätte ihre Dienststelle möglicherweise zunächst auf die ausstehende Feststellung des GdB verwiesen.

Seit dem 4. September 2026 spricht die neue Verwaltungsvorschrift gegen ein solches pauschales Abwarten. Gerade eine flexible Arbeitsorganisation zählt zu den angemessenen Vorkehrungen. Die Vorschrift nennt mobiles Arbeiten, eine angepasste Aufgabenverteilung und sogar die mögliche Freistellung von bestimmten Vertretungsregelungen.

Peggys Dienststelle muss ihren konkreten behinderungsbedingten Bedarf berücksichtigen und prüfen, welche Vorkehrung geeignet und erforderlich ist.

Diese Hilfen können schon vor dem GdB-Bescheid wichtig werden

Die Verwaltungsvorschrift nennt mehrere Möglichkeiten: Arbeitgeber können den Arbeitsplatz entsprechend dem behinderungsbedingten Bedarf ausstatten. Auch ein Einzelzimmer kommt infrage, wenn die Art der Behinderung dies zweckmäßig macht, ein geeigneter Raum vorhanden ist und der Beschäftigte ihn wünscht.

Besonders weit reicht die Vorschrift bei der Arbeitsorganisation. Möglich sind mobiles Arbeiten oder eine veränderte Verteilung von Aufgaben, wenn sich dadurch behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen lassen. Auch bei Dienstreisen sieht die Verwaltungsvorschrift Unterstützung vor.

Benötigt ein schwerbehinderter Beschäftigter fremde Hilfe, kann der Arbeitgeber notwendige Begleitkosten als Reisenebenkosten übernehmen.

Selbst Assistenzhunde berücksichtigt die Vorschrift ausdrücklich. Notwendige Handlungen zur Versorgung eines zertifizierten oder anerkannten Assistenzhundes während der Arbeitszeit können als Dienstgänge gelten.

Nicht jede Vergünstigung gibt es schon während des Antrags

Ein laufender GdB-Antrag macht Peggy noch nicht zu einer schwerbehinderten Beschäftigten. Die neue Vorschrift ordnet nicht an, dass sämtliche Nachteilsausgleiche bereits vor der Entscheidung gelten.

Das betrifft zum Beispiel den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Auch die besonderen gesetzlichen Regeln des Kündigungsschutzes, die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung und andere Statusrechte folgen weiterhin ihren jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

Die neue September-Regel betrifft ausdrücklich die angemessenen Vorkehrungen am Arbeitsplatz.

Für einen besonderen Kfz-Abstellplatz nennt die Vorschrift ausdrücklich die Merkzeichen G oder aG. Wer erst einen GdB-Antrag gestellt und noch kein entsprechendes Merkzeichen erhalten hat, kann allein aus dem laufenden Antrag nicht automatisch einen solchen Parkplatz verlangen.

Angemessene Vorkehrung bedeutet nicht: Arbeitgeber muss jeden Wunsch erfüllen

Die Verwaltungsvorschrift definiert angemessene Vorkehrungen als Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen ihre Rechte gleichberechtigt ausüben können.

Zugleich darf die Maßnahme den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten. Genau deshalb sollten Beschäftigte möglichst konkret erklären, welches Problem am Arbeitsplatz besteht und welche Veränderung dieses Problem lösen könnte.

Peggy sollte also nicht nur schreiben, sie benötige „wegen ihres laufenden GdB-Antrags Homeoffice“. Sinnvoller wäre eine konkrete Begründung: Welche Belastung entsteht durch die bisherige Arbeitsplatzgestaltung? Warum reduziert mobiles Arbeiten diese Belastung? An welchen Tagen oder in welchem Umfang ist die Änderung notwendig? Gibt es eine weniger einschneidende Alternative?

Damit richtet sich die Prüfung auf den tatsächlichen behinderungsbedingten Bedarf und nicht allein auf den noch ausstehenden Bescheid.

Auch Beschäftigte mit abgelehnter Gleichstellung können profitieren

Die Vorschrift geht sogar noch einen Schritt weiter. Sie erfasst bei den angemessenen Vorkehrungen auch Beschäftigte mit einer festgestellten Behinderung, bei denen die Bundesagentur für Arbeit trotz eines entsprechenden Antrags keine Gleichstellung vorgenommen hat. Auch auf diese Beschäftigten sollen die Regeln über angemessene Vorkehrungen angewendet werden, soweit keine Rechtsvorschriften entgegenstehen.

Ein Beschäftigter kann also gesundheitlich erheblich eingeschränkt sein, ohne die formellen Voraussetzungen für eine Gleichstellung oder einen GdB von 50 zu erfüllen. Für die Frage, ob er zum Beispiel eine behinderungsgerechte Arbeitsorganisation benötigt, soll der fehlende Status bei den sächsischen Landesdienststellen nicht automatisch das Ende der Prüfung bedeuten.

Bundesweit gibt es ebenfalls Schutz – aber nicht dieselbe September-Regel

§ 164 SGB IX verpflichtet Arbeitgeber bundesweit zu einer behinderungsgerechten Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen. Dazu gehören eine behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsumfeld, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit sowie notwendige technische Arbeitshilfen.

Das Bundesarbeitsgericht hat außerdem hervorgehoben, dass angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen arbeitsrechtlich große Bedeutung haben. Bei anerkannt schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten können sich aus § 164 SGB IX sogar Ansprüche auf eine andere geeignete Beschäftigung ergeben.

Die Besonderheit seit September liegt jedoch darin, dass Sachsen seine eigenen Landesdienststellen ausdrücklich anweist, Vorkehrungen bereits auf Menschen mit noch laufendem Schwerbehinderten- oder Gleichstellungsantrag anzuwenden.

So sollten Betroffene die neue Regel nutzen

Beschäftigte einer sächsischen Landesbehörde, eines Gerichts, einer Landeseinrichtung oder eines Staatsbetriebs sollten deshalb nicht automatisch auf den GdB-Bescheid warten. Entsteht bereits jetzt ein konkreter behinderungsbedingter Nachteil am Arbeitsplatz, können sie eine passende Vorkehrung beantragen und auf Ziffer II Nummer 3 in Verbindung mit Ziffer IV Nummer 1 der VwV Schwerbehindertenbeschäftigung hinweisen.

Besonders erfolgversprechend ist ein Antrag, wenn die gewünschte Maßnahme unmittelbar auf eine bestehende Einschränkung reagiert und den Dienstbetrieb nicht unverhältnismäßig belastet.

Für Peggy bedeutet das: Sie muss nicht monatelang untätig darauf warten, welchen GdB die Behörde schließlich feststellt. Ihr Arbeitgeber muss sich schon jetzt mit der Frage beschäftigen, ob mobiles Arbeiten, eine veränderte Aufgabenverteilung oder eine andere angemessene Vorkehrung ihre gleichberechtigte Beschäftigung ermöglicht.

FAQ: Schutz während des GdB-Antrags Gilt die neue Regel für alle Arbeitnehmer in Sachsen?

Nein. Die neue Verwaltungsvorschrift gilt für öffentliche Arbeitgeber des Freistaates Sachsen, vor allem Landesbehörden, Landeseinrichtungen, Gerichte und Staatsbetriebe. Sie führt keine entsprechende neue Pflicht für sämtliche privaten Arbeitgeber in Sachsen ein.

Bekomme ich mit einem laufenden GdB-Antrag automatisch die Rechte eines Schwerbehinderten?

Nein. Die September-Regel erstreckt gezielt die Vorschriften über angemessene Vorkehrungen auf Beschäftigte mit einem noch nicht entschiedenen Antrag. Sie ersetzt weder die Feststellung eines GdB von mindestens 50 noch eine Gleichstellung.

Welche Maßnahmen kann ich während des laufenden Verfahrens beantragen?

Je nach Behinderung kommen zum Beispiel eine angepasste Arbeitsplatzgestaltung, mobiles Arbeiten, eine veränderte Aufgabenverteilung oder ein Einzelzimmer infrage. Entscheidend bleibt immer der konkrete behinderungsbedingte Bedarf und die Zumutbarkeit für den Arbeitgeber.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 178/24 (Das Bundesarbeitsgericht)
Gesetze im Internet, Sozialgesetzbuch IX, vor allem § 164 SGB IX (Gesetze im Internet)
Sächsische Staatsregierung, VwV Schwerbehindertenbeschäftigung vom 25. August 2026, gültig seit 4. September 2026, SächsABl. 2026, S. 690 (revosax.sachsen.de)

 

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Comment by Aide to the President Yury Ushakov following Vladimir Putin’s telephone conversation with US President Donald Trump

PRESIDENT OF RUSSIA - 8. September 2026 - 15:30

Aide to the President Yury Ushakov: President Vladimir Putin had another telephone conversation with US President Donald Trump. In their customary respectful and business-like manner, the leaders exchanged opinions on the trips made by US special envoys Steve Witkoff and Jared Kushner to Moscow and Kiev on September 5–6.

The telephone conversation lasted exactly one hour. It was constructive and quite frank. As you understand, the conversation itself is confidential, so I am not at liberty to share with you many important details and nuances.

The outcome of the visit by said US representatives was assessed as positive. The work through this channel and some others will continue.

Clearly, the conversation centered on Ukrainian settlement. Donald Trump directly communicated the desirability of bringing the conflict to an end as soon as possible, as it would immediately open up prospects – impressive and far-reaching ones at that – for the ​full restoration of relations between the U.S. and Russia. In his view, this would have a particular impact on trade and economic ties, promising huge ‌benefits for ⁠both nations. Donald Trump is keen to see a breakthrough achieved during his presidency. President Putin supported this approach in the context of potentially building a constructive partnership between the two great powers and praised the mediation efforts by the US and Donald Trump personally with respect to finding solutions to the Ukrainian conflict. An objective and extensive analysis of the current developments in the special military operation was provided, along with our vision of the overall progress on the battlefield and achieving the goals and objectives of the special military operation. Speaking of which, actual tangible actions that the Americans could take to expedite the cessation of the hostilities were outlined.

In view of the speculations regarding Russia’s alleged hostile intentions against European states, it was stressed that no aggressive plans against Europe have ever entered our minds. The circulated myths about the Russian threat serve as a pretext for Europeans to ramp up their support for Ukraine and their own military expenses.

Notably, during the telephone conversation, the leaders agreed to continue the work on resolving humanitarian issues, including detainee and prisoner exchanges. Our President noted the efforts made by US First Lady Melania regarding the return of both Russian and Ukrainian children to their families.

Overall, colleagues, I will reiterate that the conversation proceeded in an upbeat tone. The presidents agreed to stay in touch and speak to each other by phone if the need arose. 

Thank you very much.

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