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Deutschland prüft weitere Staatsbeteiligungen bei Rüstungsunternehmen

Transition News - 4. September 2026 - 16:41

Die deutsche Regierungskoalition strebt weiterhin einen Einstieg des Bundes beim Panzerhersteller KNDS an. «Wir sollten das Instrument der Staatsbeteiligungen häufiger und strategischer einsetzen», sagte der SPD-Haushaltspolitiker Andreas Schwarz. Dies würde angeblich dazu beitragen, Arbeitsplätze zu erhalten oder zu schaffen. Angefangen werden sollte demnach bei der Weltraumindustrie.

Um Deutschland einen eigenen Zugang ins All zu verschaffen, sei es sinnvoll, wenn die Regierung durch einen Einstieg bei den jungen deutschen Unternehmen entsprechende Launch-Kapazitäten sichern würde, so Schwarz.

Auch der als Falke bekannte CDU-Sicherheitspolitiker Roderich Kiesewetter bezeichnete es als zwingend, Schlüsselindustrien zu benennen und sie durch strategische staatliche Beteiligungen zu entwickeln. Nach seinen Worten müssten diese Zweige dann besonders vor Spionage und vor nicht-europäischen Investoren geschützt werden. Die Union und die SPD hatten bereits in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, das Beteiligungsportfolio des Bundes strategisch weiterzuentwickeln.

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Dutschland: Serienproduktion von 5.000 Kamikaze-Drohnen gestartet

Transition News - 4. September 2026 - 16:39

In München hat die Massenproduktion von Kampfdrohnen für die Ukraine begonnen. Der Umfang beläuft sich auf 5.000 Fluggeräte. Hergestellt werden sie von dem deutsch-amerikanischen Rüstungsunternehmen Auterion und seinem ukrainischen Joint-Venture-Partner Airlogix. Den Auftrag aufgegeben hatte die deutsche Bundesregierung.

Die Kosten belaufen sich auf rund 300 Millionen Euro. Nach Aussagen der Bundesregierung soll die Produktion Mitte 2027 abgeschlossen werden. Danach erfolgt die Lieferung der Drohnen an die Ukraine.

Das im Februar gegründete Joint-Venture erwartet weitere Aufträge und eine langfristige Zusammenarbeit mit der Bundesregierung. Dabei soll die Produktion neben dem Standort bei München auch in einer weiteren Anlage in Ostdeutschland erfolgen.

Die derzeitige Koalition aus Union und SPD investiert aktuell vermehrt in den Rüstungssektor. Begründet werden die Staatsaufträge mit einer angeblichen Gefahr durch Russland.

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Hauptverfahren zu Nord-Stream-Anschlägen eröffnet

Transition News - 4. September 2026 - 16:39

In Deutschland ist das Hauptverfahren zu den Anschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines eröffnet worden. Das teilte das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg mit. Demnach ließ das Gericht die Anklage des Generalbundesanwalts gegen einen früheren ukrainischen Offizier zu. Der Prozess gegen den Mann soll am 14. Oktober beginnen.

Der Ukrainer war im August 2025 aufgrund eines von Deutschland ausgestellten Europäischen Haftbefehls in der kroatischen Küstenstadt Pula festgenommen worden. Ihm wird vorgeworfen, Anführer einer Gruppe gewesen zu sein, die im September 2022 von eine Segelyacht aus in der Ostsee Sprengsätze an den Pipelines angebracht haben soll.

Durch die Explosion in der Nähe der dänischen Insel Bornholm wurden diese so sehr beschädigt, dass kein russisches Erdgas mehr durchgeleitet werden konnte. Die Ermittlungen dazu sind schleppend, unter anderem weil die Regierungen in Berlin und den USA kein Interesse daran zeigen. Viele Bundesbürger hoffen nun, dass mit der Eröffnung des Hauptverfahrens Bewegung in die Angelegenheit kommt.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob Deutschland auf der richtigen Spur ist. Denn laut dem US-Investigativjournalisten Seymour Hersh hat die US-Regierung unter Joe Biden den Anschlag auf die Nord-Stream-Pipelines vorbereitet und durchführen lassen. Die Pipelines seien vom US-Geheimdienst CIA zusammen mit norwegischen Spezialkräften gesprengt worden. Er bezeichnet die Geschichte von ukrainischen Attentätern auf einer Segeljacht als «lächerlich» (wir berichteten).

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Rentenreform der Merz-Regierung: Jahrgänge ab 1965 sind bei der Rente besonders betroffen

Rentenreform: Warum die Jahrgänge ab 1965 besonders betroffen wären

Die geplante Rentenreform könnte den Übergang in die Altersrente grundlegend verändern. Besonders aufmerksam sollten gesetzlich Rentenversicherte sein, die 1965 oder später geboren wurden, denn bei ihnen könnten erstmals eine höhere Regelaltersgrenze und strengere Vorgaben für den vorzeitigen Rentenbeginn greifen.

Noch handelt es sich um Empfehlungen und nicht um geltendes Recht

Die Alterssicherungskommission übergab der Bundesregierung am 23. Juni 2026 ihren Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen. Der Koalitionsausschuss erklärte anschließend, die Vorschläge vollständig und zügig umsetzen zu wollen.

Bundeskanzler Friedrich Merz strebt einen Abschluss der Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 an. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung besitzen die Empfehlungen jedoch bislang keinen Gesetzescharakter.

Offen sind vor allem die konkreten Stichtage, Übergangsfristen und Schutzvorschriften für Menschen kurz vor dem Ruhestand. Erst ein verabschiedetes Gesetz wird zeigen, welche Geburtsjahrgänge tatsächlich welche Verschlechterungen hinnehmen müssen.

Einen Überblick über das vollständige Reformpaket bietet der Beitrag zu den 33 geplanten Änderungen bei der Rente. Die Bundesregierung erläutert den politischen Stand außerdem in ihren Fragen und Antworten zur Rentenreform.

Warum ausgerechnet der Jahrgang 1965 genannt wird

Nach dem heute geltenden Recht steigt die Regelaltersgrenze für den Geburtsjahrgang 1964 auf 67 Jahre. Diese bereits seit Langem beschlossene Anhebung ist 2031 abgeschlossen.

Die Rentenkommission schlägt vor, die Altersgrenze danach an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln. Das neue Verfahren soll 2032 wirksam werden, wenn die ersten Angehörigen des Jahrgangs 1965 ihr 67. Lebensjahr erreichen.

Damit wäre der Jahrgang 1965 der erste, auf den die neue Berechnung angewendet werden könnte. Für frühere Jahrgänge soll es bei der bereits bekannten Staffelung bis 67 Jahre bleiben.

Das bedeutet jedoch nicht, dass für den Jahrgang 1965 bereits ein bestimmter zusätzlicher Monat beschlossen wäre. Der genaue Anstieg soll anhand aktueller Bevölkerungsdaten berechnet und jeweils mindestens fünf Jahre vorher festgelegt werden.

Diese Veränderungen könnten den Rentenbeginn verschieben Bereich Derzeitiges Recht Empfehlung der Kommission Mögliche Folge Regelaltersgrenze 67 Jahre für alle ab 1964 Geborenen Kopplung an die Lebenserwartung nach 2031 Späterer regulärer Rentenbeginn ab Jahrgang 1965 45 Versicherungsjahre Abschlagsfreie Altersrente ab 65 Jahren Abschaffung des vorzeitigen abschlagsfreien Zugangs Länger arbeiten oder dauerhafte Abschläge hinnehmen 35 Versicherungsjahre Frühester Beginn ab 63 Jahren mit Abschlägen Anhebung des Mindestalters auf 64 Jahre Rentenbeginn mit 63 Jahren könnte entfallen Spätere Entwicklung Festgelegte Altersgrenzen Weitere Anpassung parallel zur Regelaltersgrenze Auch spätere Jahrgänge müssten länger arbeiten Gesundheitliche Härten Unter anderem Erwerbsminderungsrente und Schwerbehindertenrente Zusätzlicher gesundheitsbezogener Rentenzugang Früherer Ruhestand nach individueller Prüfung denkbar Regelaltersgrenze könnte bis 2041 auf 67,5 Jahre steigen

Nach dem Kommissionsmodell soll ein Anstieg der Lebenserwartung im Verhältnis zwei zu eins verteilt werden. Bei einem zusätzlichen Lebensjahr wären acht Monate für eine längere Erwerbsphase und vier Monate für einen längeren Rentenbezug vorgesehen.

Auf Grundlage der mittleren Annahmen des Statistischen Bundesamtes rechnet die Kommission zwischen 2031 und 2041 mit einem Anstieg der Regelaltersgrenze um ungefähr sechs Monate. Im Jahr 2041 könnte sie deshalb bei etwa 67 Jahren und sechs Monaten liegen.

Diese Angabe ist eine Modellrechnung und keine fertige Alterstabelle. Steigt die Lebenserwartung schwächer als angenommen, könnte auch die Altersgrenze langsamer steigen oder vorübergehend unverändert bleiben.

Die Einzelheiten finden sich im Abschlussbericht der Alterssicherungskommission. Dort wird ausdrücklich ein Vorlauf von mindestens fünf Jahren für die Festsetzung neuer Grenzen empfohlen.

Die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren soll entfallen

Besonders einschneidend ist die geplante Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach geltendem Recht können Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen, wenn sie 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreichen.

Diese Rentenart wird umgangssprachlich weiterhin als „Rente mit 63“ bezeichnet, obwohl ein abschlagsfreier Beginn mit genau 63 Jahren für jüngere Versicherte längst nicht mehr möglich ist. Welche Zeiten auf die erforderlichen 45 Jahre angerechnet werden, hängt von der persönlichen Versicherungsbiografie ab.

Die Kommission empfiehlt, den abschlagsfreien vorzeitigen Zugang vollständig zu beenden. Ein Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze wäre danach grundsätzlich nur noch mit Abschlägen oder über eine gesundheitliche Härtevorschrift möglich.

Nach den Berechnungen des Gremiums könnte allein der Wechsel der Betroffenen in eine Rente mit Abschlägen rund 430 Millionen Euro je Rentenzugangsjahrgang und Bezugsjahr einsparen. Würden alle Betroffenen den Ruhestand stattdessen um ein Jahr verschieben, beziffert der Bericht die Entlastung auf ungefähr 6,5 Milliarden Euro je Zugangsjahrgang.

Der Vertrauensschutz entscheidet über die ersten betroffenen Jahrgänge

Die Kommission nennt keinen verbindlichen Geburtsjahrgang, ab dem die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren wegfallen soll. Sie verlangt vielmehr eine Abschaffung zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes.

Der Jahrgang 1965 könnte nach heutigem Recht bereits 2030 mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Eine kurzfristige Abschaffung würde daher Menschen treffen, die ihre Altersteilzeit, Arbeitszeitreduzierung oder private Finanzierung bereits auf diesen Termin ausgerichtet haben.

Deshalb sind Übergangsvorschriften, Stichtage oder eine schrittweise Umstellung denkbar. Ob der Jahrgang 1965 die abschlagsfreie Rente noch nutzen kann, lässt sich ohne Gesetzestext nicht verlässlich beantworten.

Weitere Hintergründe enthält der Beitrag „Rente mit 63: Wird sie 2028 ganz abgeschafft?“. Für Versicherte dieses Geburtsjahres zeigt außerdem die Übersicht „Jahrgang 1965: In Rente gehen mit und ohne Abschläge“ die derzeit verfügbaren Wege.

Auch die Rente nach 35 Versicherungsjahren soll später beginnen

Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann nach geltendem Recht ab 63 Jahren eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehen. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze werden derzeit 0,3 Prozent dauerhaft von der Rente abgezogen.

Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren beträgt der maximale Abschlag bei einem Beginn mit 63 Jahren 14,4 Prozent. Die Kürzung endet nicht mit dem Erreichen des regulären Rentenalters, sondern bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen.

Die Kommission will das früheste Zugangsalter zunächst von 63 auf 64 Jahre erhöhen. Danach soll es parallel zur Regelaltersgrenze weiter steigen, sodass zwischen dem frühesten Beginn und der regulären Altersgrenze höchstens drei Jahre liegen.

Bliebe es bei 0,3 Prozent je Monat, würde ein Abstand von drei Jahren einen Abschlag von 10,8 Prozent ergeben. Die Kommission empfiehlt allerdings, die Berechnungsfaktoren regelmäßig zu überprüfen, sieht aktuell aber keinen dringenden Änderungsbedarf.

Wie sich unterschiedliche Startzeitpunkte finanziell auswirken, zeigt die Tabelle zu den Rentenabschlägen mit 63, 64 oder 65 Jahren.

Für den Jahrgang 1965 stehen nach heutigem Recht mehrere Wege offen

1965 Geborene erreichen ihre Regelaltersgrenze derzeit mit 67 Jahren. Nach 45 Versicherungsjahren ist eine abschlagsfreie Altersrente ab 65 Jahren möglich.

Mit mindestens 35 Versicherungsjahren kann die Altersrente bereits ab 63 Jahren beginnen. Bei einem Start mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 14,4 Prozent, mit 64 Jahren 10,8 Prozent und mit 65 Jahren 7,2 Prozent.

Für schwerbehinderte Menschen gelten günstigere Grenzen. Bei einem anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 50 und mindestens 35 Versicherungsjahren ist für ab 1964 Geborene eine abschlagsfreie Rente mit 65 Jahren oder ein vorgezogener Beginn ab 62 Jahren möglich.

Ein GdB von 30 oder 40 mit arbeitsrechtlicher Gleichstellung reicht für diese Rentenart nicht aus. Welche finanziellen Unterschiede entstehen können, erläutert der Beitrag über den Vorteil eines GdB von 50 beim Rentenbeginn.

Neue Härtevorschrift soll gesundheitlich belastete Versicherte schützen

Ein höheres Rentenalter trifft Menschen in körperlich oder psychisch belastenden Berufen besonders stark. Die Kommission schlägt deshalb einen zusätzlichen Zugang für Versicherte vor, die ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

Nach diesem Modell könnte eine abschlagsfreie Rente zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze beginnen. Ein Beginn bis zu drei Jahre vorher wäre mit Abschlägen möglich, sofern mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sind.

Eine anerkannte Schwerbehinderung soll dafür nicht zwingend erforderlich sein. Stattdessen wäre eine individuelle Gesundheitsprüfung vorgesehen, bei der die Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf betrachtet wird.

Unklar ist bislang, welche Altersgruppen als rentennah gelten und wie lange der bisherige Beruf ausgeübt worden sein muss. Ebenso offen ist das Verhältnis dieser neuen Leistung zur Erwerbsminderungsrente und zur bestehenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Auch die spätere Rentenhöhe könnte betroffen sein

Die Reform betrifft nicht allein das Eintrittsalter. Nach 2031 soll der Nachhaltigkeitsfaktor wieder stärker in der Rentenformel berücksichtigt werden.

Wenn die Zahl der Rentenbeziehenden schneller wächst als die Zahl der Beitragszahlenden, könnten Rentenerhöhungen dadurch hinter der Lohnentwicklung zurückbleiben. Eine unmittelbare Kürzung bereits ausgezahlter Monatsrenten ist damit nicht gemeint.

Ausführliche Informationen dazu bietet der Beitrag „Nachhaltigkeitsfaktor soll Rentenerhöhungen einbremsen“. Für jüngere Versicherte kann die schwächere Entwicklung über viele Rentenjahre trotzdem einen erheblichen Unterschied ausmachen.

Daneben empfiehlt die Kommission eine verpflichtende gesetzliche Kapitalrente mit einem zusätzlichen Beitrag von bis zu zwei Prozent des Bruttoeinkommens. Beschäftigte und Arbeitgeber sollen diesen Beitrag jeweils zur Hälfte tragen.

Weil rentennahe Jahrgänge nur kurz Kapital ansparen könnten, ist ab 2032 ein steuerfinanzierter Übergangsausgleich vorgesehen. Dadurch könnten zeitweise drei unterschiedliche Gruppen von Rentenbeziehenden entstehen.

Nicht jeder ab 1965 Geborene wäre gleich stark betroffen

Die geplante Kopplung der Regelaltersgrenze würde grundsätzlich für alle Versicherten ab dem Jahrgang 1965 gelten. Die persönlichen Folgen hängen jedoch vom Rentenbeginn, den Versicherungszeiten, einer möglichen Schwerbehinderung und der weiteren Berufstätigkeit ab.

Wer ohnehin bis zur Regelaltersgrenze arbeiten möchte, müsste bei einem Anstieg einige Monate länger beschäftigt bleiben. Wer 45 Versicherungsjahre erreicht und bisher mit einer abschlagsfreien Rente ab 65 plant, könnte durch deren Abschaffung erheblich stärker belastet werden.

Menschen mit weniger als 35 Versicherungsjahren können die beiden vorgezogenen Altersrenten bereits heute nicht nutzen. Für sie wäre vor allem die höhere Regelaltersgrenze von Bedeutung.

Auch Übergangsregelungen können zu unterschiedlichen Ergebnissen innerhalb eines einzigen Geburtsjahrgangs führen. Denkbar wären Stichtage nach Geburtsmonat, bereits geschlossene Altersteilzeitvereinbarungen oder ein Schutz für Versicherte, die unmittelbar vor dem geplanten Rentenbeginn stehen.

Versicherte sollten ihre Rentenplanung mit zwei Szenarien prüfen

Betroffene sollten ihren Versicherungsverlauf vollständig anfordern und fehlende Zeiten möglichst früh klären. Kindererziehung, Angehörigenpflege, Ausbildung, Krankheit und Arbeitslosigkeit können darüber entscheiden, ob die Wartezeit von 35 oder 45 Jahren erfüllt wird.

Hilfreich sind getrennte Berechnungen für den Rentenbeginn mit 64, 65, 66 und 67 Jahren. Dabei sollten nicht nur die Abschläge, sondern auch die zusätzlich erreichbaren Entgeltpunkte und die voraussichtlichen Abzüge für Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Steuern einbezogen werden.

Wer bereits eine Altersteilzeit oder einen Aufhebungsvertrag plant, sollte mögliche Gesetzesänderungen ausdrücklich berücksichtigen. Ein Vertrag, der nur unter der Annahme einer abschlagsfreien Rente mit 65 Jahren finanzierbar ist, kann nach einer Reform eine erhebliche Einkommenslücke verursachen.

Ein vorschneller Rentenantrag sichert das heutige Recht nicht für einen späteren Rentenbeginn. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Altersrenten grundsätzlich frühestens ein Jahr vor dem vorgesehenen Beginn beantragt werden können.

Warum eine rechtzeitige Prüfung wichtig ist, zeigt der Beitrag über ungeklärte Lücken im Rentenversicherungskonto.

Praxisbeispiel: Abschaffung der Rente nach 45 Jahren kostet 129,60 Euro monatlich

Herr Becker wurde 1965 geboren und erreicht bis zu seinem 65. Geburtstag insgesamt 45 Versicherungsjahre. Seine bis dahin erworbene ungekürzte Bruttorente beträgt voraussichtlich 1.800 Euro im Monat.

Nach dem derzeitigen Recht könnte er mit 65 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag beziehen. Er würde damit zwei Jahre vor seiner Regelaltersgrenze von 67 Jahren ausscheiden.

Würde diese Rentenart ohne eine für ihn geltende Übergangsvorschrift abgeschafft, könnte Herr Becker mit 65 Jahren auf die Altersrente für langjährig Versicherte ausweichen. Bei einem unveränderten Abschlag von 0,3 Prozent je Monat ergäbe sich für 24 Monate eine dauerhafte Kürzung von 7,2 Prozent.

Von 1.800 Euro würden dadurch 129,60 Euro abgezogen, sodass noch 1.670,40 Euro brutto verblieben. Steigt zusätzlich seine Regelaltersgrenze, könnte die Kürzung bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren noch höher ausfallen.

Alternativ müsste Herr Becker länger arbeiten. Dadurch könnte er den Abschlag vermeiden oder verringern und weitere Entgeltpunkte erwerben, müsste seinen geplanten Ruhestand aber verschieben.

Fragen und Antworten zur Rentenreform ab Jahrgang 1965 1. Ist das höhere Rentenalter bereits beschlossen?

Nein. Die Alterssicherungskommission hat eine Kopplung an die Lebenserwartung empfohlen, doch ein entsprechendes Gesetz ist noch nicht verabschiedet.

2. Warum beginnt die mögliche Änderung mit dem Jahrgang 1965?

Für den Jahrgang 1964 ist die bisher beschlossene Anhebung auf 67 Jahre abgeschlossen. Das neue Verfahren soll ab 2032 greifen, wenn der Jahrgang 1965 das Alter von 67 Jahren erreicht.

3. Muss der Jahrgang 1965 sicher länger als bis 67 arbeiten?

Das steht noch nicht fest. Die Erhöhung soll von der tatsächlichen Entwicklung der Lebenserwartung und von der späteren gesetzlichen Ausgestaltung abhängen.

4. Fällt die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren sicher für den Jahrgang 1965 weg?

Auch das ist noch offen. Die Kommission empfiehlt zwar eine schnelle Abschaffung, verlangt aber zugleich die Beachtung des Vertrauensschutzes für Menschen kurz vor dem Ruhestand.

5. Kann man weiterhin mit Abschlägen früher in Rente gehen?

Nach den Empfehlungen soll ein vorzeitiger Zugang grundsätzlich erhalten bleiben. Das früheste Alter für die Rente nach 35 Versicherungsjahren soll jedoch von 63 auf 64 Jahre steigen und später weiter angepasst werden.

6. Was sollten ab 1965 Geborene jetzt unternehmen?

Sie sollten ihr Rentenkonto klären, mehrere Eintrittstermine berechnen lassen und die weitere Gesetzgebung beobachten. Langfristige Verträge zur Altersteilzeit oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten erst abgeschlossen werden, wenn mögliche Versorgungslücken geprüft sind.

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Arbeitsrecht: Arbeitszeit beginnt schon auf dem Weg

Arbeitszeit beginnt schon auf dem Weg: Wann Fahrten bezahlt und erfasst werden müssen

Für viele Beschäftigte beginnt der Arbeitstag nicht im Büro, auf der Baustelle oder beim ersten Kunden. Sie müssen sich zunächst an einem vorgegebenen Treffpunkt einfinden und werden anschließend mit einem Firmenfahrzeug zum jeweiligen Einsatzort gebracht.

Der Europäische Gerichtshof hat solche Fahrten unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitszeit eingestuft. Das Urteil stärkt besonders Beschäftigte im Baugewerbe, im Handwerk, in der Landschaftspflege, im Außendienst und in anderen Berufen mit wechselnden Einsatzorten.

Die häufig verwendete Aussage, der Arbeitsweg sei nun generell Arbeitszeit, wäre allerdings falsch. Der normale Weg von der Wohnung zu einem festen Arbeitsplatz bleibt grundsätzlich Privatsache.

EuGH entscheidet über Fahrten vom Treffpunkt zum Einsatzort

Der Europäische Gerichtshof entschied am 9. Oktober 2025 über die Arbeitszeiten von Beschäftigten eines spanischen Unternehmens, das Arbeiten in Naturschutzgebieten ausführte. Die Mitarbeiter waren in wechselnden Gebieten eingesetzt und mussten sich morgens um 8 Uhr an einem vom Arbeitgeber bestimmten Stützpunkt einfinden.

Dort stand ein Firmenfahrzeug bereit, in dem sich auch das benötigte Arbeitsmaterial befand. Die Beschäftigten fuhren gemeinsam zum jeweiligen Arbeitsgebiet und wurden nach Ende der Tätigkeit mit demselben Fahrzeug zum Stützpunkt zurückgebracht.

Der Arbeitgeber erfasste zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit, nicht aber die Fahrt am Nachmittag zurück zum Stützpunkt. Nach Auffassung des EuGH müssen beide Strecken als Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn die Fahrbedingungen vom Arbeitgeber vorgegeben sind.

Das EuGH-Urteil vom 9. Oktober 2025, Az. C-110/24, erging zur europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Seine Auslegung ist auch für deutsche Gerichte und Arbeitgeber zu beachten.

Warum auch mitfahrende Beschäftigte arbeiten

Der EuGH unterscheidet nach der Arbeitszeitrichtlinie nur zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit. Eine dritte Kategorie für Fahrten, Wartezeiten oder betriebliche Reisezeiten gibt es nicht.

Arbeitszeit liegt vor, wenn Beschäftigte ihre Aufgaben wahrnehmen, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen und während dieser Zeit beruflich gebunden sind. Im entschiedenen Fall waren alle Voraussetzungen erfüllt.

Die Beschäftigten konnten weder Abfahrtszeit noch Treffpunkt, Fahrzeug oder Fahrtziel auswählen. Außerdem mussten sie gemeinsam mit ihren Kollegen im Firmenfahrzeug bleiben und konnten ihre Zeit nicht frei für private Zwecke nutzen.

Dabei war es unerheblich, ob ein Beschäftigter das Fahrzeug selbst steuerte oder lediglich mitfuhr. Auch die mitfahrenden Arbeitnehmer standen während der gesamten Fahrt dem Unternehmen zur Verfügung.

Die Fahrt war für die eigentliche Tätigkeit notwendig

Die Mitarbeiter konnten die Arbeit in den Naturschutzgebieten nur ausführen, wenn sie zuvor dorthin gebracht wurden. Deshalb betrachtete der EuGH die Fahrt nicht als gewöhnliche Vorbereitung auf den Arbeitstag, sondern als untrennbaren Bestandteil der geschuldeten Tätigkeit.

Hinzu kam, dass die Beschäftigten keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hatten. Der konkrete Einsatzort wurde durch den monatlichen Arbeitsplan des Unternehmens bestimmt und konnte wechseln.

Die Arbeit begann deshalb nicht erst mit dem ersten Handgriff im Naturschutzgebiet. Sie begann spätestens mit der vorgeschriebenen Abfahrt am betrieblich festgelegten Treffpunkt.

Wann Fahrzeit als Arbeitszeit gilt

Ob eine Fahrt Arbeitszeit ist, hängt von der Organisation des Arbeitstags ab. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Fallgruppen.

Fahrt oder Weg Arbeitszeit? Begründung Wohnung zu einem festen Betrieb In der Regel nein Gewöhnlicher Arbeitsweg, über den Beschäftigte selbst bestimmen Wohnung zu einem vorgeschriebenen Sammelpunkt In der Regel nein Der Sammelpunkt wird meist wie der gewöhnliche Arbeitsort behandelt Sammelpunkt zur wechselnden Baustelle Regelmäßig ja Die Fahrt wird betrieblich organisiert und ist für den Einsatz notwendig Baustelle zurück zum Sammelpunkt Regelmäßig ja Auch die vorgeschriebene Rückfahrt gehört zum betrieblichen Ablauf Fahrt zwischen zwei Kunden Ja Die Fahrt ist Bestandteil der auswärtigen Tätigkeit Direktfahrt von zu Hause zum ersten Kunden Bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort häufig ja Die Kundenfahrt kann zur geschuldeten Außendiensttätigkeit gehören Fahrt vom letzten Kunden nach Hause Bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort häufig ja Die Rückfahrt kann mit den Kundeneinsätzen eine einheitliche Dienstleistung bilden Freiwillige Fahrt mit Kollegen Nicht automatisch Es kommt auf die Weisungen und die tatsächlichen Bindungen an Gelegentliche Reise bei festem Arbeitsplatz Vom Einzelfall abhängig Verkehrsmittel, Weisungen und vertragliche Regelungen müssen geprüft werden Der normale Weg in den Betrieb bleibt Privatzeit

Wer jeden Morgen von seiner Wohnung in dasselbe Büro, Geschäft, Krankenhaus oder dieselbe Werkstatt fährt, leistet auf diesem Weg normalerweise noch keine Arbeit. Das gilt auch dann, wenn die Fahrt lang ist oder regelmäßig im Berufsverkehr stattfindet.

Daran ändert ein Dienstwagen allein nichts. Solange der Arbeitnehmer das Fahrzeug lediglich für den persönlichen Weg zum gewöhnlichen Arbeitsort nutzt, wird die Fahrt nicht automatisch zur Arbeitszeit.

Anders kann es aussehen, wenn der Arbeitgeber bereits während der Fahrt konkrete Aufgaben verlangt. Muss ein Beschäftigter beispielsweise Kollegen abholen, Waren transportieren oder auf Anweisung unmittelbar zu wechselnden Kunden fahren, dient die Fahrt nicht mehr ausschließlich dem eigenen Arbeitsweg.

Bei wechselnden Kunden kann die Arbeit zu Hause beginnen

Das Bundesarbeitsgericht behandelt Fahrten anders, wenn die Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, verschiedene Kunden oder Einsatzstellen aufzusuchen. In seinem Urteil vom 25. April 2018, Az. 5 AZR 424/17, stellte das Gericht fest, dass die Fahrt zum ersten Kunden und die Rückfahrt vom letzten Kunden mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit bilden können.

Im damaligen Verfahren war ein Aufzugsmonteur mit einem Firmenfahrzeug unterwegs, in dem Werkzeuge und Ersatzteile transportiert wurden. Das Gericht wertete die Fahrten als Arbeit, weil das wirtschaftliche Ziel der Beschäftigung darin bestand, die Anlagen verschiedener Kunden aufzusuchen.

Ob die Fahrt am Betrieb oder an der Wohnung beginnt, ist bei einer solchen Außendiensttätigkeit nicht immer ausschlaggebend. Wer dagegen einen festen Betrieb als gewöhnlichen Arbeitsort hat, kann sich nicht ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung berufen.

Eine ausführliche Berechnung möglicher Nachzahlungen enthält auch der Beitrag „Die Fahrtzeit zur Arbeit gehört zur Arbeitszeit: Bis zu 20 Euro Anspruch für jeden Tag“.

Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch zusätzlichen Lohn

Die arbeitszeitrechtliche Einordnung und die Bezahlung müssen getrennt geprüft werden. Das EuGH-Urteil betrifft zunächst den Gesundheitsschutz, die tägliche Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und die Erfassung der geleisteten Stunden.

Ob für jede Fahrtstunde zusätzlich Geld gezahlt werden muss, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung und den gesetzlichen Vergütungsregeln. Ein Monatsgehalt kann bestimmte Fahrtzeiten bereits abdecken.

Arbeitgeber und Tarifparteien dürfen für Fahrtzeiten unter Umständen eine andere Vergütung als für die eigentliche Tätigkeit vereinbaren. Der gesetzliche Mindestlohn darf im Abrechnungszeitraum jedoch nicht unterschritten werden.

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Stunde. Weitere Auswirkungen der Anhebung werden im Beitrag über die Änderungen durch den Mindestlohn 2026 erläutert.

So wird eine mögliche Mindestlohndifferenz berechnet

Für die Prüfung werden sämtliche mindestlohnpflichtigen Arbeitsstunden eines Abrechnungsmonats zusammengerechnet. Dazu gehören auch Fahrten, die arbeitsrechtlich als geschuldete Tätigkeit anzusehen sind.

Anschließend wird die im Monat gezahlte anrechenbare Bruttovergütung durch die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geteilt. Liegt das Ergebnis unter 13,90 Euro, kann für 2026 ein Anspruch auf die Differenz bestehen.

Eine Fahrt muss deshalb nicht zwingend mit dem normalen Stundenlohn bezahlt werden. Im rechnerischen Gesamtergebnis muss aber mindestens der gesetzliche Mindestlohn für jede berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde erreicht werden.

Fahrtzeiten können zu Überstunden führen

Wird die Fahrt als Arbeitszeit gewertet, kann dadurch die vertraglich vereinbarte Tages- oder Wochenarbeitszeit überschritten werden. Daraus folgt allerdings nicht in jedem Fall ein Anspruch auf einen Überstundenzuschlag.

Ein Zuschlag muss sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer betrieblichen Regelung oder einer sonstigen verbindlichen Grundlage ergeben. Davon zu unterscheiden ist die Bezahlung der zusätzlichen Arbeitsstunden selbst.

Beschäftigte müssen außerdem darlegen können, wann die Fahrt stattfand und dass sie vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder für die Arbeit erforderlich war. Eigene Aufzeichnungen, Einsatzpläne, Fahrtenbücher, Nachrichten, Tourenpläne und Daten aus der betrieblichen Zeiterfassung können dabei helfen.

Die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten gelten einschließlich der Fahrt

Nach § 3 Arbeitszeitgesetz beträgt die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich höchstens acht Stunden. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich eingehalten werden.

Zählt eine zweistündige Fahrt als Arbeitszeit, stehen für die Tätigkeit am Einsatzort daher nicht zusätzlich zehn Stunden zur Verfügung. Fahrt und Arbeit vor Ort müssen gemeinsam betrachtet werden.

Auch die vorgeschriebene Ruhezeit von regelmäßig elf Stunden beginnt erst mit dem Ende der letzten Arbeitszeit. Bei einer angeordneten Rückfahrt zum Sammelpunkt endet der Arbeitstag deshalb grundsätzlich nicht bereits beim Verlassen der Baustelle.

Über die geltenden Grenzen und die geplante Reform informiert der Beitrag „Arbeitszeit: Acht-Stunden-Tag für Arbeitnehmer soll fallen“.

Die Rückfahrt darf nicht als Pause behandelt werden

Eine vorgeschriebene Fahrt im Firmenfahrzeug ist keine Pause, wenn die Beschäftigten währenddessen an die Vorgaben des Arbeitgebers gebunden bleiben. Das gilt nach dem EuGH-Urteil auch für Arbeitnehmer, die nur auf dem Beifahrersitz oder im hinteren Teil des Fahrzeugs sitzen.

Eine Ruhepause setzt voraus, dass die Arbeit unterbrochen ist und Beschäftigte über die Pausenzeit verfügen können. Wer im Firmenbus bleiben und zum vorgeschriebenen Ziel mitfahren muss, kann diese Zeit nicht wie eine echte Pause gestalten.

Ähnliche Streitigkeiten entstehen, wenn Arbeitgeber Pausen pauschal von der Zeiterfassung abziehen. Warum ein automatischer Abzug nicht immer genügt, zeigt der Beitrag „Arbeitgeber zieht Pausen ab: Beschäftigte haben trotzdem Anspruch auf Lohn“.

Was Beschäftigte bei nicht erfassten Fahrten tun können

Betroffene sollten zunächst Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Lohnabrechnungen miteinander vergleichen. Wichtig sind Angaben zum Arbeitsort, zu Reisezeiten, zur Vergütung und zu möglichen Ausschlussfristen.

Die betreffenden Fahrten sollten täglich mit Datum, Abfahrtszeit, Ankunftszeit, Startpunkt, Ziel und Fahrzeug dokumentiert werden. Auch die Namen mitfahrender Kollegen können bei einer späteren Auseinandersetzung hilfreich sein.

Danach kann der Arbeitgeber schriftlich aufgefordert werden, die Fahrtzeiten künftig vollständig zu erfassen und mögliche Vergütungsdifferenzen abzurechnen. Die Forderung sollte nach Monaten und Stunden nachvollziehbar beziffert werden.

Für normale Lohnansprüche gilt grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist, die regelmäßig am Ende des betreffenden Kalenderjahres beginnt. Arbeits- und Tarifverträge enthalten jedoch häufig deutlich kürzere Ausschlussfristen, sodass Beschäftigte nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährung warten sollten.

Praxisbeispiel: Die vorgeschriebene Fahrt zur Baustelle

Ein Installateur muss morgens um 6.30 Uhr auf dem Betriebshof erscheinen. Dort übernimmt sein Team ein Firmenfahrzeug und fährt 75 Minuten zu einer wechselnden Baustelle.

Nach sieben Stunden auf der Baustelle bringt der Arbeitgeber die Beschäftigten mit demselben Fahrzeug zurück. Die Rückfahrt dauert erneut 75 Minuten, sodass insgesamt neuneinhalb Stunden Arbeitszeit zusammenkommen.

Der Betrieb darf nur die Fahrt von der Wohnung zum Betriebshof als gewöhnlichen Arbeitsweg behandeln. Die Hin- und Rückfahrt zwischen Betriebshof und Baustelle muss bei der Arbeitszeit berücksichtigt werden, auch wenn der Installateur während einer Strecke lediglich mitfährt.

Ob ihm neben seinem Monatsgehalt weiteres Geld zusteht, hängt von den Vergütungsregeln und der insgesamt erreichten Stundenvergütung ab. Für die Höchstarbeitszeit und die anschließende Ruhezeit zählen die Fahrten jedoch vollständig mit.

Häufige Fragen zur Fahrzeit als Arbeitszeit Ist der tägliche Weg von der Wohnung zur Arbeit jetzt Arbeitszeit?

Nein. Die gewöhnliche Fahrt von der Wohnung zu einem festen Arbeitsplatz und zurück bleibt grundsätzlich private Wegezeit.

Wann beginnt die Arbeitszeit bei einem vorgeschriebenen Sammelpunkt?

Die Arbeitszeit beginnt regelmäßig, wenn die Beschäftigten am Sammelpunkt angekommen sind und von dort nach den Vorgaben des Arbeitgebers zum Einsatzort fahren. Der Weg von der Wohnung zum Sammelpunkt zählt normalerweise noch nicht dazu.

Zählt eine Fahrt auch für mitfahrende Beschäftigte?

Ja, wenn der Arbeitgeber Treffpunkt, Zeit, Fahrzeug und Ziel vorgibt und die Beschäftigten während der Fahrt nicht frei über ihre Zeit verfügen können. Es ist dann unerheblich, wer das Fahrzeug steuert.

Muss jede als Arbeitszeit geltende Fahrt zusätzlich bezahlt werden?

Nicht zwingend. Die Vergütung kann bereits durch das Gehalt oder eine besondere arbeits- beziehungsweise tarifvertragliche Bestimmung geregelt sein, wobei der gesetzliche Mindestlohn eingehalten werden muss.

Kann die Fahrt zu Überstunden führen?

Ja. Wenn die anrechenbare Fahrzeit zusammen mit der übrigen Tätigkeit die vereinbarte Arbeitszeit überschreitet, können zusätzliche Arbeitsstunden entstehen; ein Zuschlag wird dadurch aber nicht automatisch fällig.

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Pflegegrad 2: Was der MDK bei dir zu Hause wirklich prüft

Wenn der Gutachter zur Pflegebegutachtung nach Hause kommt, geht es nicht darum, eine einzelne Krankheit zu bestätigen.

Geprüft wird, wie selbstständig du deinen Alltag bewältigen kannst und an welchen Stellen du regelmäßig auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen bist.

Der Medizinische Dienst (früher MDK) prüft dabei auch nicht gezielt, ob du die Voraussetzungen für Pflegegrad 2 erfüllst. Er bewertet sechs Lebensbereiche, rechnet die Ergebnisse nach festen Regeln zusammen und spricht anschließend eine Empfehlung für einen Pflegegrad aus.

Pflegegrad 2 beginnt bei 27 Punkten

Pflegegrad 2 steht für erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Dafür müssen mindestens 27 und weniger als 47,5 gewichtete Gesamtpunkte erreicht werden.

Entscheidend ist nicht die Zahl der Diagnosen und auch nicht allein die Zeit, die Angehörige täglich für die Pflege aufwenden. Ausschlaggebend sind die konkreten Folgen der gesundheitlichen Einschränkungen im gewöhnlichen Alltag, die voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.

Eine Arthrose, Herzschwäche, Depression oder beginnende Demenz führt deshalb nicht automatisch zu Pflegegrad 2. Die Erkrankung muss dazu führen, dass Tätigkeiten nicht mehr ohne personelle Hilfe oder nur noch mit erheblicher Unterstützung bewältigt werden können.

So läuft die Begutachtung zu Hause ab

Zu Beginn fragt der Gutachter meist nach Erkrankungen, Behandlungen, bisherigen Krankenhausaufenthalten, vorhandenen Hilfsmitteln und der derzeitigen Versorgung. Außerdem möchte er wissen, wer unterstützt, wie oft Hilfe nötig ist und ob ein Pflegedienst beteiligt ist.

Das Gespräch findet in der üblichen Wohnumgebung statt und kann nach Angaben des Medizinischen Dienstes bis zu einer Stunde dauern. Neben deinen Antworten fließen Beobachtungen ein, etwa wie du aufstehst, dich in der Wohnung bewegst, Anweisungen verstehst oder dich an zeitliche Abläufe erinnerst.

Manche Bewegungen können auf Nachfrage praktisch gezeigt werden, beispielsweise das Aufstehen von einem Stuhl oder das Gehen einer kurzen Strecke. Du solltest dich jedoch nicht zu einer schmerzhaften oder gefährlichen Bewegung zwingen, sondern erklären, weshalb sie im Alltag nicht sicher möglich ist.

Ein Hausbesuch ist nicht in jedem Verfahren vorgeschrieben, denn unter bestimmten Voraussetzungen sind auch ein strukturiertes Telefoninterview, ein Videogespräch oder eine Entscheidung nach Aktenlage möglich. Ist ein Hausbesuch angesetzt, sollte die Pflegeperson anwesend sein, die den täglichen Unterstützungsbedarf am besten kennt.

Diese sechs Bereiche werden bewertet

Das Begutachtungsinstrument erfasst sechs Lebensbereiche, die unterschiedlich stark in das Ergebnis eingehen. Die folgende Tabelle zeigt, worauf der Gutachter typischerweise achtet.

Lebensbereich Was geprüft wird Gewichtung Mobilität Positionswechsel im Bett, stabiles Sitzen, Umsetzen, Fortbewegen im Wohnbereich und Treppensteigen 10 Prozent Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Orientierung, Erinnern, Entscheidungen, Verstehen, Erkennen von Risiken und Mitteilen von Bedürfnissen Zusammen mit dem nächsten Bereich 15 Prozent Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Unterstützungsbedarf etwa bei Ängsten, nächtlicher Unruhe, Abwehr, Antriebslosigkeit oder aggressivem Verhalten Nur das höhere Ergebnis aus diesem oder dem vorherigen Bereich zählt Selbstversorgung Körperpflege, Duschen, An- und Ausziehen, Essen, Trinken, Toilettennutzung und Umgang mit Inkontinenz 40 Prozent Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen Medikamente, Messungen, Injektionen, Verbände, Hilfsmittel, Arztbesuche und Therapien 20 Prozent Alltagsleben und soziale Kontakte Tagesablauf, Beschäftigung, Schlafrhythmus, Zukunftsplanung und Kontakt zu anderen Menschen 15 Prozent

Die Einzelpunkte werden nicht einfach unverändert zusammengerechnet. Zunächst entsteht in jedem Bereich ein Punktwert, der anschließend in gewichtete Punkte umgerechnet wird.

Bei den kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten sowie den Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen zählt nur der höhere der beiden gewichteten Werte. Die Ergebnisse beider Bereiche werden daher nicht addiert.

Mobilität: Was du innerhalb der Wohnung schaffst

Im ersten Bereich geht es vor allem um körperliche Beweglichkeit im direkten Wohnumfeld. Der Gutachter prüft unter anderem, ob du dich im Bett drehen, stabil sitzen, vom Bett auf einen Stuhl wechseln, in der Wohnung fortbewegen und Treppen überwinden kannst.

Wer mit einem Rollator allein und sicher durch die Wohnung gehen kann, kann bei diesem Kriterium weiterhin als selbstständig gelten. Benötigst du dagegen eine stützende Person, Anleitung oder ständige Sicherung, muss diese Hilfe beschrieben werden.

Lange Wege außerhalb der Wohnung gehören nicht zur Punktebewertung der Mobilität. Außerhäusliche Aktivitäten werden zwar erfasst, fließen aber nicht unmittelbar in die Berechnung des Pflegegrades ein.

Gedächtnis, Orientierung und Verständigung

Der zweite Bereich betrifft nicht das Allgemeinwissen und ist kein Intelligenztest. Geprüft wird beispielsweise, ob du Personen erkennst, dich zeitlich und örtlich orientierst, mehrschrittige Alltagshandlungen steuerst, Gefahren bemerkst und eigene Bedürfnisse verständlich mitteilst.

Bei einer Demenz können Angehörige wichtige Ergänzungen liefern, wenn die betroffene Person Schwierigkeiten herunterspielt oder den eigenen Hilfebedarf nicht mehr zuverlässig einschätzt. Der Gutachter wird sich dennoch zuerst an die betroffene Person wenden und sie soweit wie möglich in das Gespräch einbeziehen.

Ängste, Unruhe und andere psychische Belastungen

Im dritten Bereich wird erfasst, wie häufig wegen psychischer Problemlagen oder auffälliger Verhaltensweisen Unterstützung erforderlich ist. Dazu können nächtliche Unruhe, starke Ängste, depressive Antriebslosigkeit, Abwehr pflegerischer Hilfe, aggressives Verhalten oder wiederholtes Umherwandern gehören.

Eine Diagnose allein reicht auch hier nicht aus. Beschrieben werden sollte, was konkret geschieht, wie oft es vorkommt und welche Hilfe eine andere Person dann leisten muss.

Wenn du wegen einer Depression regelmäßig zum Aufstehen, Essen oder zur Körperpflege motiviert und begleitet werden musst, kann das in mehreren Bereichen bedeutsam sein. Der Gutachter muss die Einschränkung jeweils dem passenden Kriterium zuordnen.

Selbstversorgung hat das größte Gewicht

Mit 40 Prozent beeinflusst die Selbstversorgung das Ergebnis besonders stark. Der Gutachter fragt, wie du dich wäschst, duschst, anziehst, isst, trinkst und die Toilette benutzt.

Dabei macht es einen Unterschied, ob nur Gegenstände bereitgelegt werden müssen, ob einzelne Handgriffe übernommen werden oder ob eine Tätigkeit nahezu vollständig durch eine andere Person erfolgt.

Auch Erinnern, Auffordern und Beaufsichtigen können personelle Hilfe sein, wenn die Handlung sonst nicht zuverlässig gelingt.

Scham führt bei diesem Thema häufig zu zu knappen Angaben. Probleme mit Inkontinenz, Intimpflege, nächtlichen Toilettengängen oder dem Zerkleinern von Mahlzeiten sollten sachlich und vollständig benannt werden.

Medikamente, Arztbesuche und Therapien

Im fünften Bereich wird geprüft, ob du krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen selbst erledigen kannst. Dazu gehören je nach Erkrankung das Stellen und Einnehmen von Medikamenten, Blutdruck- oder Blutzuckermessungen, Injektionen, Verbandswechsel, der Umgang mit Sauerstoff oder die Nutzung anderer medizinischer Hilfsmittel.

Auch die notwendige Begleitung zu Arzt- und Therapieterminen kann berücksichtigt werden. Wichtig sind dabei die tatsächliche Häufigkeit und die Frage, ob die Hilfe aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.

Ein aktueller Medikamentenplan und vorhandene Therapiepläne erleichtern eine nachvollziehbare Einschätzung. Werden Medikamente nur deshalb richtig eingenommen, weil ein Angehöriger sie sortiert, erinnert oder die Einnahme überwacht, sollte genau das erklärt werden.

Tagesablauf und soziale Kontakte

Der sechste Bereich erfasst, ob du deinen Tagesablauf selbst planen, dich sinnvoll beschäftigen, Ruhe- und Schlafenszeiten steuern und Kontakte pflegen kannst. Einschränkungen können körperliche, geistige oder psychische Ursachen haben.

Relevant ist nicht, ob jemand besonders gesellig lebt. Es geht darum, ob die Person Kontakte und alltägliche Vorhaben nach ihren eigenen Wünschen noch selbst anbahnen und umsetzen kann oder dafür Anleitung, Motivation oder Begleitung benötigt.

Haushalt und Einkaufen werden erfasst, geben aber keine direkten Punkte

Der Gutachter kann auch nach Einkaufen, Kochen, Putzen, Wäsche, Behördenangelegenheiten und Wegen außerhalb der Wohnung fragen.

Diese Angaben dienen der Beschreibung der Versorgungssituation und einer späteren Pflegeberatung, werden aber nicht als eigener siebter oder achter Punktebereich in die Pflegegradberechnung aufgenommen.

Das führt oft zu Missverständnissen, denn eine vollständig übernommene Haushaltsführung kann einen erheblichen Hilfebedarf zeigen. Für den Pflegegrad müssen die Ursachen jedoch den sechs bewerteten Lebensbereichen zugeordnet werden können.

Der Gutachter bewertet Selbstständigkeit und nicht Perfektion

Bei vielen Kriterien unterscheidet das Verfahren zwischen selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig und unselbstständig. Entscheidend ist, wie viel personelle Hilfe nötig ist und welchen Anteil der Handlung du selbst bewältigen kannst.

Ein Hilfsmittel schließt Selbstständigkeit nicht automatisch aus. Wenn du eine Tätigkeit mit einem geeigneten Hilfsmittel allein und sicher erledigst, kann sie weiterhin als selbstständig bewertet werden.

Umgekehrt darf eine einmalige Leistung unter großer Anstrengung nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie im normalen Alltag nicht verlässlich gelingt. Schmerzen, Erschöpfung, Sturzgefahr, Orientierungsschwierigkeiten und die notwendige Anwesenheit einer Hilfsperson gehören deshalb in die Schilderung.

So bereitest du dich auf den Hausbesuch vor

Vor dem Termin sollte über mehrere Tage festgehalten werden, wobei Hilfe benötigt wird, wer sie leistet und wie häufig sie anfällt. Ein solches Pflegetagebuch ist kein vorgeschriebenes Formular, kann aber schwankende Beschwerden und regelmäßig wiederkehrende Unterstützung sichtbar machen.

Bereitlegen solltest du vorhandene Arzt- und Entlassungsberichte, den aktuellen Medikamentenplan, Therapieunterlagen sowie bei Beteiligung eines Pflegedienstes dessen Pflegedokumentation. Fehlende Arztberichte müssen nach der Checkliste des Medizinischen Dienstes nicht eigens für den Termin neu angefordert werden.

Hilfsmittel sollten dort stehen, wo sie gewöhnlich benutzt werden. Die Wohnung muss nicht besonders hergerichtet werden, denn der Besuch soll die echte Versorgungssituation abbilden.

Am Termin sollte möglichst die Person teilnehmen, die regelmäßig pflegt oder die Einschränkungen gut kennt. Sie kann Beobachtungen ergänzen, Häufigkeiten benennen und darauf hinweisen, wenn eine Fähigkeit nur mit Vorbereitung, Erinnerung, Sicherung oder anschließender Hilfe möglich ist.

Der häufigste Fehler: Aus Höflichkeit zu viel Selbstständigkeit zeigen

Viele Betroffene antworten auf die Frage, ob etwas noch gehe, reflexartig mit „ja“. Dabei verschweigen sie, dass der Vorgang nur unter Schmerzen, mit Pausen, mit Sturzgefahr oder nach wiederholter Aufforderung gelingt.

Richtig ist eine nüchterne Beschreibung des gewöhnlichen Alltags, weder beschönigt noch übertrieben. Bei schwankenden Erkrankungen solltest du erläutern, wie gute und schlechte Tage verteilt sind und welche Hilfe regelmäßig erforderlich wird.

Weitere typische Stolpersteine beschreibt der Beitrag Sieben große Fehler bei der Pflegegrad-Begutachtung. Gerade an der Grenze zwischen Pflegegrad 1 und 2 können unvollständige Angaben das Ergebnis verändern.

Welche Fragen zulässig sind und wo Grenzen liegen

Fragen nach Körperpflege, Toilettengängen, psychischen Beschwerden und Medikamenteneinnahme können sehr persönlich wirken, sind für die Begutachtung aber häufig notwendig. Der Zusammenhang mit der Selbstständigkeit oder dem Unterstützungsbedarf muss erkennbar sein.

Fragen nach Vermögen, Erbschaften oder Eigentumsverhältnissen entscheiden dagegen nicht über den Pflegegrad. Wenn der Zweck einer Frage unklar bleibt, kannst du nachfragen, welchem Begutachtungskriterium sie dienen soll.

Der Beitrag Diese Fragen des Gutachters gehen zu weit erklärt den Unterschied zwischen pflegerelevanten Angaben und privaten Informationen ohne erkennbaren Bezug. Medizinisch oder pflegerisch wichtige Tatsachen sollten dennoch nicht aus falsch verstandener Zurückhaltung verschwiegen werden.

Was nach dem Hausbesuch geschieht

Der Medizinische Dienst fasst Feststellungen, Punkte und Empfehlungen in einem Gutachten zusammen und leitet es an die Pflegekasse weiter. Darin können auch Hinweise auf Hilfsmittel, eine Rehabilitation oder eine Anpassung des Wohnumfelds enthalten sein.

Die Pflegekasse erlässt anschließend den Bescheid und übersendet gewöhnlich auch das Gutachten. Wird Pflegegrad 2 bewilligt, bestehen verschiedene Ansprüche für die Versorgung zu Hause; die aktuellen Beträge zeigt der Beitrag Pflegegeld und weitere Leistungen bei Pflegegrad 2.

Ist der Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig festgesetzt, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Vor der Begründung sollte das Gutachten Punkt für Punkt mit dem tatsächlichen Alltag verglichen werden; Hinweise dazu stehen im Ratgeber Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig: Das solltest du jetzt tun.

Praxisbeispiel: Wie aus einzelnen Hilfen Pflegegrad 2 wird

Die 76-jährige Frau Berger leidet an Arthrose, Herzschwäche und einer leichten kognitiven Beeinträchtigung. Beim ersten Gespräch sagt sie zunächst, sie könne sich noch allein versorgen, doch ihre Tochter erklärt, dass sie täglich beim Duschen, Anziehen der Kompressionsstrümpfe und Sortieren der Medikamente hilft.

Außerdem muss die Tochter ihre Mutter zu Arztterminen begleiten und sie wiederholt an Mahlzeiten erinnern. Frau Berger kann mit dem Rollator kurze Wege in der Wohnung bewältigen, benötigt beim Treppensteigen jedoch Sicherung und Unterstützung.

Der Gutachter ordnet die Hilfen den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, krankheitsbedingte Anforderungen und Alltagsgestaltung zu. Die gewichtete Gesamtwertung erreicht 31,25 Punkte, sodass die Pflegekasse Pflegegrad 2 bewilligt.

Das Beispiel zeigt, weshalb nicht nur eine Diagnose genannt werden sollte. Erst die genaue Beschreibung wiederkehrender Hilfe macht sichtbar, wie stark die Selbstständigkeit im Alltag tatsächlich eingeschränkt ist.

Häufige Fragen zu Pflegegrad 2 und dem Hausbesuch 1. Prüft der Medizinische Dienst schon vorab nur auf Pflegegrad 2?

Nein. Der Gutachter ermittelt die Beeinträchtigungen in allen sechs Lebensbereichen, und aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ergibt sich erst anschließend die Empfehlung für einen Pflegegrad.

2. Wie viele Punkte werden für Pflegegrad 2 benötigt?

Pflegegrad 2 wird bei mindestens 27 und weniger als 47,5 Gesamtpunkten erreicht. Ab 47,5 Punkten beginnt Pflegegrad 3.

3. Muss die Wohnung für den Termin besonders aufgeräumt sein?

Nein. Die Wohnsituation sollte so erkennbar sein, wie sie im Alltag tatsächlich besteht, denn Hilfsmittel, Barrieren und übliche Abläufe helfen bei der Einschätzung.

4. Darf eine Angehörige oder Pflegeperson beim Termin dabei sein?

Ja, das ist ausdrücklich sinnvoll. Besonders bei Demenz, psychischen Erkrankungen oder schwankenden Beschwerden kann eine vertraute Person wichtige Angaben ergänzen.

5. Reicht eine schwere Diagnose für Pflegegrad 2 aus?

Nein. Entscheidend sind die gesundheitlich verursachten Einschränkungen der Selbstständigkeit und der daraus folgende regelmäßige Bedarf an personeller Hilfe.

6. Was kann ich tun, wenn nur Pflegegrad 1 anerkannt wird?

Du kannst innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Für eine Begründung solltest du das Gutachten anfordern beziehungsweise prüfen und konkret benennen, welche Hilfen, Häufigkeiten oder Einschränkungen falsch oder gar nicht erfasst wurden.

Stand: September 2026. Grundlage sind die Begutachtungs-Richtlinien, die Informationen des Medizinischen Dienstes sowie die §§ 14 und 15 SGB XI.

Der Beitrag Pflegegrad 2: Was der MDK bei dir zu Hause wirklich prüft erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Der wahre Grund, stolz zu sein

Das Gerede vom „Schuldkult“ führt in die falsche Richtung. Es darf kein Schlussstrich gezogen werden. Im Gegenteil. Stattdessen geht es darum, das NS-Gedenken aufzufrischen und ihm eine neue Stoßrichtung zu geben.
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Politische Werbung: Transparenz, die man suchen muss

netzpolitik.org - 4. September 2026 - 15:56

Dank einer neuen EU-Verordnung können Menschen nachvollziehen, wie viel Geld die Parteien im Wahlkampf in Sachsen-Anhalt für Plakate, Flyer und Werbeanzeigen ausgeben. Allerdings setzen die Parteien die Vorgaben sehr unterschiedlich um. Ein Gesetz, das mehr Klarheit bringen könnte, ist noch nicht verabschiedet.

Wahlplakate in Magdeburg – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Emmanuele Contini

Seit fast einem Jahr gilt in der EU die neue Verordnung über die Transparenz und das Targeting (TTPW) politischer Werbung. Die neuen Regeln sollen unter anderem dafür sorgen, dass manipulative Kampagnen im Internet besser aufgedeckt werden können, die Finanzierung von Werbung offengelegt und Wahlkämpfe unabhängig überprüft werden können.

Weil Google und Meta als Reaktion auf die Transparenzverordnung politische Werbung auf ihren Plattformen gleich ganz verboten haben, läuft ein wichtiger Teil des Regulierungsvorhabens derzeit ins Leere. Ein anderer Teil der Regeln betrifft allerdings Wahlwerbung, die nicht im Internet stattfindet: etwa Plakate, Flyer oder Werbespots im Radio und Kino. Auch für analoge Werbung gelten in aktuellen Wahlkämpfen neue Transparenzvorschriften.

Viele Plakate von Parteien und Politiker:innen enthalten deshalb in diesem Jahr erstmalig einen QR-Code, der zu Informationen im Netz führt. Dort erfährt man beispielsweise, was die Werbung gekostet hat und woher das Geld dafür stammt – oder sollte das zumindest erfahren. Eine stichprobenartige Überprüfung durch netzpolitik.org zeigt: Die Parteien setzen die Anforderungen sehr unterschiedlich um und teilweise klafften Lücken in den Angaben. Nach unseren Presseanfragen wurden diese inzwischen geschlossen.

Ungeahnte Transparenz

In Sachsen-Anhalt, wo am Sonntag ein neuer Landtag gewählt wird, sind auf Wahlplakaten beispielsweise klassische Sprüche wie „Erfahrung statt Experimente“ (SPD) oder „Lebensleistung würdigen“ (CDU) zu lesen. Auch die Gefahr einer rechtsextremen Machtübernahme ist auf vielen Plakaten präsent, etwa in Slogans wie „Heimat ist für alle da“ (Die Linke) oder „Politik für morgen, nicht von gestern“ (Grüne). Die AfD selbst, die in Umfragen bei über 40 Prozent landet und auf eine absolute Mehrheit hofft, plakatiert Sprüche wie „Ein Land ohne Illegale“ und „Es beginnt hier“.

Auf den Plakaten ist in der Regel gut zu erkennen, wer hinter der Werbung steht. Darum geht es Parteien und Politiker:innen ja: dass sie wiedererkannt werden. Dass das jedoch nicht immer so ist, zeigt ein Vorfall aus dem Jahr 2016. Damals hängten Unbekannte hunderte gefälschte Plakate in Sachsen-Anhalt auf, die aussahen, als würden die Grünen für Masseneinwanderung werben.

Manipulation wie diese soll die Verordnung künftig verhindern. Wer mehr darüber erfahren will, was hinter einem Plakat steht, muss manchmal allerdings ganz schön suchen. Oft sind Informationen und Links klein gedruckt und nicht lesbar. Auch die QR-Codes, die zu weiteren Infos führen, sind nicht immer leicht zu finden.

Wer ihnen folgt, kann aber bislang ungeahnte Einblicke hinter die Kulissen von Wahlkämpfen erhalten. So erfährt man zum Beispiel, dass der CDU-Kreisverband Magdeburg für Großflächenplakate und digitale Anzeigen in der Landeshauptstadt knapp 30.000 Euro ausgegeben hat oder dass der Grüne Bundesverband in gleicher Höhe eine Plakatkampagne für die Landespartei finanziert.

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Noch schwerer als die QR-Codes zu einzelnen Anzeigen sind die Transparenzinformationen oft zu finden, wenn man sie auf den Websites der Parteien sucht. Dass die Transparenzinformationen teils auf Seiten von Kreisverbänden und teils auf Seiten der Landes- oder Bundespartei veröffentlicht werden, trägt zur Unübersichtlichkeit bei.

In Sachsen-Anhalt haben beispielsweise nur SPD und Grüne einen Link dazu direkt auf ihrer Startseite platziert. Dieser ist im Menü am unteren Ende der Seite zwar auch nicht gerade prominent, aber immerhin mit einem einfachen Klick erreichbar.

Wer draufklickt, erhält eine umfassende Übersicht über Ausgaben, Verantwortliche und Firmen, mit denen die Parteien bei der Werbung zusammengearbeitet haben. Dabei gibt es durchaus Unterschiede bei der Detailtiefe: Man erfährt beispielsweise, dass die Grünen in dem Bundesland insgesamt 200.000 Euro für Agenturleistungen, 130.000 Euro für Mediakosten und 115.000 Euro für Materialien ausgegeben haben. Die SPD geht deutlich mehr ins Detail und schlüsselt hier einzelne Kampagnenelemente auf – bis hin zum Großflächenplakat in Gerbstedt für 229,90 Euro.

Bei anderen Parteien muss man solche Informationen hingegen suchen, teilweise findet man sie ohne Suchfunktion gar nicht. So etwa bei der CDU, die dann aber immerhin mit einer detaillierten Übersicht zu unterschiedlichen Kampagnenelementen aufwartet.

Die Übersichtsseiten der FDP und des BSW wiederum entalten nur zusammengefasste Informationen. Man erfährt dort etwa, dass die Liberalen knapp 275.000 Euro für Plakate und gut 26.000 Euro für Flyer ausgegeben haben, während das BSW für eine Plakataktion mit A1- und Großflächenplakaten etwa 173.000 in die Hand genommen hat,

Unvollständig war bis zum heutigen Freitag die Übersichtsseite der Linkspartei. Man hat dort zwar erfahren, dass sie unter anderem mit der linken Influencerin Laura Gumo und weiteren Creator:innen zusammengearbeitet und dafür 3.000 Euro ausgegeben hat. Andere Informationen fehlten in der Übersicht jedoch. Die Partei hat diese nach einer kurzfristigen Presseanfrage von netzpolitik.org inzwischen geändert.

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Gar keine Übersichtsseite zur aktuellen Landtagswahl bietet die AfD, dort fanden wir lediglich eine ältere Übersichtsseite mit dem Titel „Vorkampagne“ aus dem Frühjahr. Auf Anfrage von netzpolitik.org erklärt ein Sprecher, dass die TTPW-Verordnung keine Übersichtsseiten vorschreibe, sondern lediglich Informationen, die direkt mit dem einzelnen Werbemittel verknüpft sind. Über die Websuche fanden wir zwei solcher Erklärungen der Partei, die unvollständig waren. Eine davon enthielt statt Informationen zum Sponsor und den Kosten lediglich die Eintragungen „XXX“. Die Partei hat das nach Anfrage von netzpolitik.org korrigiert, die Kosten für die Kampagne haben sich demzufolge auf gut 440.000 Euro belaufen. Ein Sprecher erklärt, dass es bei der fortlaufenden Aktualisierung gelegentlich zu unbeabsichtigten Fehler kommen könne.

Unfertige Regeln

Folgen haben dürften die unterschiedlichen und teils unvollständigen Transparenzinformationen vorerst nicht. Denn Deutschland hat noch immer kein Gesetz beschlossen, mit dem die EU-Regeln in nationales Recht übersetzt werden. Eigentlich wollte bereits die Ampel-Koalition das Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz (PWTG) auf den Weg bringen, doch sie zerbrach im November 2024. Die aktuelle Regierung aus Union und SPD brachte einen Entwurf im Frühjahr 2026 in den Bundestag ein, doch beschlossen ist er noch nicht.

Das führt zu einer paradoxen Situation: Da die EU-Regeln in Form einer Verordnung verabschiedet wurden, gelten sie seit Oktober 2025 EU-weit unmittelbar, auch ohne nationale Umsetzung. Allerdings soll das PWTG auch regeln, welche Behörden für die Aufsicht und Durchsetzung der Regeln zuständig sind.

Immerhin: Die Erfahrungen der aktuellen Wahlkämpfe geben dem Bundestag die Möglichkeit, bei der Praxistauglichkeit des PWTG nachzuschärfen, sofern dies im Rahmen der nationalen Gesetzgebung möglich ist. Dass die Parteien die Transparenzvorgaben trotz Leitlinien der EU-Kommission und Handreichung deutscher Aufsichtsbehörden so unterschiedlich auslegen, zeugt davon, dass es hier noch klarere Vorgaben braucht.

Das schreibt auf Anfrage von netzpolitik.org auch der Politik-Analyst Martin Fuchs, der als „Hamburger Wahlbeobachter“ seit mehr als zehn Jahren Wahlkämpfe untersucht:

Ich begrüße die Transparenzanforderungen sehr, weil sie Zivilgesellschaft, Medien, Forschung und interessierten Bürger:innen einen bisher nicht vorhandenen Einblick in die Kampagnen geben und somit Wahlkampf und Mobilisierung besser nachvollziehbar machen. Um die Transparenzangaben besser zu vergleichen und zu analysieren, wäre es allerdings wichtig, dass feste Standards für die Veröffentlichung definiert werden und alle Daten auf einer gemeinsamen Plattform (z. B. bei Landeswahlleiter oder Landesdatenschutzbeauftragten) veröffentlicht und maschinenlesbar zur Verfügung gestellt werden. Hier müssen klare Regeln definiert werden, die Qualität der Angaben variiert teilweise noch sehr stark.

Einheitliche Vorgaben würden auch helfen, den Erfüllungsaufwand bei der Umsetzung der Vorgaben zu reduzieren, sagt Fuchs. Standardisierte Formulare würden es allen Beteiligten erleichtern, sich an die Vorgaben zu halten.

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Dosendiplomatie der Bundesregierung: Kreml streitet Konserven-Spionage ab!

Es waren dramatische Szenen, die sich am 4. August 2026 im Luftraum über dem Flughafen Leipzig/Halle abspielten. Ein unidentifiziertes Flugobjekt drang in den deutschen Luftraum ein. Die Ausmaße der Bedrohung: Atemberaubende 30 Zentimeter Spannweite. Die Furcht erregende Nutzlast: Eine handelsübliche Konservendose. Während Physiker weltweit noch darüber rätseln, wie ein Plastikrotor von der Größe eines Frustrations-Propellers […]

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KCDK-E ruft zur Teilnahme am Kurdischen Kulturfestival auf

Der Kongress der demokratischen Gesellschaften Kurdistans in Europa (KCDK-E) hat zur breiten Teilnahme am 34. Internationalen Kurdischen Kulturfestival aufgerufen. Das Festival findet am Samstag in Dortmund unter dem Motto „Freie Führung, demokratische Gesellschaft“ statt und ist in diesem Jahr den Gefallenen des kurdischen Freiheitskampfes gewidmet.

Engin Sever, Ko-Vorsitzender des Dachverbands, erklärte gegenüber ANF, das Festival werde angesichts der in den vergangenen Tagen bekanntgegebenen Gefallenen eine besondere Bedeutung haben. Zugleich sei es eines der wichtigen jährlichen Zusammentreffen der kurdischen Gesellschaft in Europa. Die Mobilisierung laufe bis zum letzten Tag. Neben Deutschland werde unter anderem in Frankreich, den Niederlanden und der Schweiz für die Teilnahme geworben. Sever hob insbesondere die Bedeutung einer starken Beteiligung von Familien, Jugendlichen und Frauen hervor.

 


Jugendmarsch endet auf dem Festivalgelände

Als Teil der Mobilisierung verwies Sever auch auf den von kurdischen Jugendlichen organisierten Marsch, der in Köln begonnen hat und am Samstag auf dem Festivalgelände in Dortmund endet. Junge Menschen aus verschiedenen europäischen Städten beteiligen sich an der Aktion und werden nach ihrer Ankunft gemeinsam am Festival teilnehmen. Neben dem Kulturprogramm sind nach Angaben Severs auch Aktivitäten von Jugend- und gesellschaftlichen Strukturen vorgesehen. Das Festival solle die kurdische Gesellschaft aus unterschiedlichen europäischen Ländern zusammenbringen.

„Machen wir das Festival zu einem Ort des Gedenkens“

Sever rief Kurd:innen in ganz Europa sowie insbesondere Familien, Frauen und Jugendliche dazu auf, am Samstag nach Dortmund zu kommen. Mit einer breiten Beteiligung solle das Festival sowohl dem Gedenken an die Gefallenen als auch der Bewahrung und Weitergabe kurdischer Kultur Ausdruck verleihen. „Machen wir das Festivalgelände zu einem Ort, an dem wir uns der Gefallenen annehmen, die kurdische Kultur lebendig halten, die Freiheit Abdullah Öcalans fordern und für sein Paradigma eintreten“, sagte Sever.

https://deutsch.anf-news.com/kultur/kon-med-veroffentlicht-busfahrplan-zum-kurdischen-festival-52456 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/kurdische-jugend-startet-freiheits-und-demokratiemarsch-in-koln-52590 https://deutsch.anf-news.com/kultur/cIk-ruft-zur-teilnahme-am-kurdischen-kulturfestival-in-dortmund-auf-52586

 

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Kurdische Frau bei Razzia in Seqiz verschleppt

Die Kurdin Nahid Kasnazani ist bei einer Razzia von iranischen Regimekräften in ihrem Heimatdorf Kasnazan im Kreis Seqiz festgenommen worden. Wie die Menschenrechtsorganisation Hana berichtet, wurde die 48-Jährige bereits am Dienstag ohne Vorlage eines richterlichen Beschlusses an einen unbekannten Ort verschleppt.

Nach Angaben der Organisation rückten die Einsatztrupps mit mindestens sechs Fahrzeugen in Kasnazan ein. Während der Operation seien die Bewegungsmöglichkeiten der Bevölkerung stark eingeschränkt und Bewohner:innen zeitweise daran gehindert worden, ihre Häuser zu verlassen.

Nach der Festnahme Kasnazanis sollen die Beamten zudem ihre Familie unter Druck gesetzt und die Herausgabe ihres Mobiltelefons sowie weiterer persönlicher Gegenstände verlangt haben. Auch hierfür sei keine richterliche Anordnung oder andere rechtliche Genehmigung vorgelegt worden.

Bislang ist nicht bekannt, wohin Nahid Kasnazani gebracht wurde und aus welchem Grund sie festgehalten wird. Auch mögliche Tatvorwürfe gegen sie sind nicht bekannt. Nach Angaben von Hana liegen zudem keine Informationen darüber vor, ob sie Zugang zu anwaltlichem Beistand hat, telefonieren oder Kontakt zu ihrer Familie aufnehmen kann.

Heimat von Jina Mahsa Amini

Seqiz gilt als ein wichtiges Zentrum des politischen und gesellschaftlichen Widerstands in Rojhilat. Die Stadt ist zugleich die Heimat von Jina Mahsa Amini, deren Tod nach ihrer Festnahme durch die iranische Sittenpolizei im September 2022 die unter der Losung „Jin, Jiyan, Azadî“ bekannt gewordene Protestbewegung auslöste. Auch unabhängig davon blickt Seqiz auf eine lange Geschichte kurdischer Opposition und staatlicher Repression zurück.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52572 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52574 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52176

 

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Meeting of the Expert Commission on Teaching Russian Language and Literature

PRESIDENT OF RUSSIA - 4. September 2026 - 15:00

Adviser to the President Yelena Yampolskaya chaired a regular meeting, held via videoconference, of the Expert Commission on Teaching the Russian Language and Literature devoted to the final stages of work on high school textbooks.

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Ein Herz für Völkermörder

Treueschwüre gegenüber der israelischen Regierung ziehen Deutschland mit in den Abgrund und erschweren es den Tätern, ihren Kurs zu korrigieren.
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Neue Grundsicherung: Wegen Mietminderung fordert das Jobcenter alles zurück

Schimmel, Heizungsausfall oder dauernder Lärm können Mieter zu einer Mietminderung berechtigen. Wer Leistungen der Grundsicherung bezieht, sollte dabei aber nicht nur den Vermieter informieren. Auch das Jobcenter muss von einer wirksamen Mietminderung erfahren.

Der Grund: Das Jobcenter übernimmt bei den Kosten der Unterkunft grundsätzlich nur die tatsächlichen Aufwendungen. Sinkt die geschuldete Miete, kann deshalb auch der Anspruch auf Unterkunftskosten sinken. Zahlt das Jobcenter trotzdem weiter den bisherigen Betrag, droht später eine Rückforderung.

Eine Mietminderung senkt die tatsächlich geschuldete Miete

Ein erheblicher Wohnungsmangel kann nach § 536 Bürgerliches Gesetzbuch die Miete mindern. Für die Dauer des Mangels schuldet der Mieter dann nur die angemessen herabgesetzte Miete.

Für Leistungsbezieher hat der Mangel eine weitere  Folge. Nach § 22 SGB II berücksichtigt das Jobcenter Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Wer aufgrund einer wirksamen Mietminderung monatlich weniger Miete schuldet, hat deshalb in dieser Zeit auch geringere Unterkunftskosten.

Das Sächsische Landessozialgericht formulierte diesen Grundsatz ausdrücklich: Mindert ein Leistungsberechtigter gegenüber dem Vermieter die Unterkunftskosten, bilden die geminderten Kosten den laufenden Unterkunftsbedarf, sofern die Mietminderung nicht offensichtlich unwirksam ist (LSG Sachsen, 17. März 2022 – L 3 AS 568/21).

Denkbeispiel: Otto aus Mannheim mindert seine Miete

Otto ist 32 Jahre alt und lebt allein in Mannheim. Seine monatliche Miete einschließlich der Neben- und Heizkosten beträgt 720 Euro. Das Jobcenter erkennt diese 720 Euro vollständig an.

Ottos Vermieter lässt vor Ottos Schlazimmerfenster die Dachterasse sanieren, und dies führt über viele Wochen hinweg zu dauerhaftem Lärm.  Nach mehrfachen Auseinandersetzungen bestätigt sein Vermieter schriftlich, dass Otto ab Juni monatlich nur noch 600 Euro zahlen muss. Seine tatsächliche Mietbelastung sinkt damit um 120 Euro.

Otto ist zumindest zufrieden, dass er sein Recht als Mieter durchgesetzt hat und nformiert das Jobcenter jedoch zunächst nicht. Es berücksichtigt weiterhin jeden Monat 720 Euro.

Nach fünf Monaten erfährt das Jobcenter von der Mietminderung. Statt 3.600 Euro musste Otto für diese fünf Monate tatsächlich nur 3.000 Euro Miete aufbringen. Die Differenz beträgt 600 Euro.

Jetzt kann eine Rückforderung drohen. Denn das Jobcenter hat auch Mietkosten, die Otto nicht leisten musste.

Leistungsbezieher müssen Änderungen unverzüglich mitteilen, die für ihren Leistungsanspruch erheblich. Diese Pflicht ergibt sich aus § 60 SGB I. Eine dauerhafte oder rückwirkende Mietminderung gehört dazu, weil sie die Höhe der Unterkunftskosten verändert.

Das können Sie tun

Wenn Sie mit dem Vermieter eine Mietminderung vereinbaren oder eine solche aufgrund eines Mangels durchsetzen, dann informieren Sie schriftlich das Jobcenter. Legen Sie möglichst die Mängelanzeige, die Erklärung zur Mietminderung und eine Vereinbarung oder sonstige Unterlagen über die neue Miethöhe bei.

Sie sollten den geminderten Betrag nicht einfach behalten und davon ausgehen, dass das Jobcenter weiterhin die bisherige Miete zahlt.

Eine Rückforderung entsteht aber nicht automatisch

Dass Sie Ihre Miete mindern oder vorübergehend weniger an den Vermieter überweisen, reicht  noch nicht für eine Rückforderung. Entscheidend ist, dass diese Minderung wirksam ist.

Allein weil ein Leistungsbezieher Geld nicht an den Vermieter weiterleitet, entfällt der Unterkunftsbedarf nicht. Solange  Mietforderung wirksam besteht, können tatsächliche Kosten vorliegen. Anders sieht es aus bei einer offensichtlich unwirksamen Mietminderung. Bei dieser besteht beseitigt die Zahlungspflicht gegenüber dem Vermieter (BayLSG, 14. Mai 2014 – L 11 AS 828/13).

Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Für tatsächliche Unterkunftskosten genügt grundsätzlich, dass der Leistungsbezieher einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt ist. Er muss die Miete nicht bereits bezahlt haben (BSG, 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R).

Rückforderung oder keine Rückforderung? Rückforderung Keine Rückforderung Die Miete wurde wirksam reduziert, das Jobcenter zahlte aber weiterhin auf der alten Grundlage und darf den Bescheid rückwirkend korrigieren. Der Leistungsbezieher meldete die Mietminderung sofort und das Jobcenter passte die laufenden Unterkunftskosten rechtzeitig an. Der Vermieter bestätigte rückwirkend eine niedrigere Miete und dadurch steht fest, dass für vergangene Monate geringere Unterkunftskosten bestanden. Der Mieter überwies eigenmächtig weniger Geld, schuldete rechtlich aber weiterhin die volle Miete. Der Leistungsbezieher verschwieg eine erhebliche Mietsenkung trotz bestehender Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die behauptete Mietminderung war offensichtlich unwirksam und die vollständige Mietforderung bestand weiter. Nach einer endgültigen Einigung mit dem Vermieter steht fest, dass ein bereits vom Jobcenter finanzierter Teil der Miete nicht geschuldet war. Trotz Mietminderung liegen die tatsächlichen Unterkunftskosten weiterhin mindestens in Höhe des vom Jobcenter anerkannten Betrags, etwa weil zuvor ein Teil der Miete selbst getragen wurde. Das Jobcenter hebt die Bewilligung für die Vergangenheit rechtmäßig teilweise auf und verlangt den überzahlten Betrag zurück. Ein Gericht stellt später fest, dass die zunächst vorgenommene Mietminderung zu hoch war und der Mieter einen Teil der Miete nachzahlen muss. Dann kann vielmehr ein zusätzlicher Unterkunftsbedarf entstehen. Das Jobcenter darf alte Bescheide nicht beliebig ändern

Auch wenn tatsächlich weniger Miete anfiel, muss das Jobcenter zunächst prüfen, ob es den Bescheid für die Vergangenheit nach den Vorschriften des SGB X ändern darf.

§ 48 SGB X erlaubt eine rückwirkende Aufhebung unter anderem dann, wenn ein Leistungsbezieher eine gesetzliche Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das gilt auch, wenn Sie ihre Sorgfalt besonders schwer verletzten und deshalb nicht wussten, dass ihr Anspruch gesunken war.

Erhalten Sie wegen einer Mietminderung einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, ist auch, ob eine wirksame Mietminderung bestand, ab welchem Zeitpunkt sie galt und ob die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung erfüllt sind.

Besonders wichtig: Eine zu hohe Mietminderung kann später zum Gegenteil führen

Eine weitere Besonderheit zeigt das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. März 2022. Ein Mieter kann zunächst davon ausgehen, dass ihm beispielsweise eine Mietminderung von 30 Prozent zusteht. Das Jobcenter berücksichtigt deshalb nur noch die geminderte Miete. Später entscheidet jedoch ein Zivilgericht, dass lediglich zehn Prozent gerechtfertigt waren.

Dann muss der Mieter dem Vermieter die Differenz nachzahlen.

Diese Nachforderung ist nicht automatisch eine private Mietschuld, die der Leistungsbezieher aus seinem Regelbedarf bezahlen muss. Das LSG Sachsen entschied, dass eine solche später endgültig feststehende Nachzahlung grundsätzlich als einmaliger Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden kann. Maßgeblich kann der Monat sein, in dem die Nachforderung endgültig feststeht und fällig wird (LSG Sachsen, 17. März 2022 – L 3 AS 568/21).

Otto hätte die Rückforderung vermeiden können

Für Otto aus Mannheim wäre deshalb der sicherste Weg gewesen, dem Jobcenter die Reduzierung seiner Miete von 720 auf 600 Euro unmittelbar mitzuteilen.

Das Jobcenter hätte anschließend prüfen können, welchen Unterkunftsbedarf es ab Juni berücksichtigt. Eine monatelange Überzahlung von 120 Euro wäre gar nicht erst entstanden.

Würde sich später herausstellen, dass Otto doch 60 Euro monatlich nachzahlen muss, müsste er wiederum das Jobcenter informieren und die Nachforderung vorlegen. Dann wäre zu prüfen, ob dieser Betrag als weiterer Unterkunftsbedarf übernommen werden muss.

Mietminderung immer dokumentieren

Bewahren Sie sämtliche Unterlagen auf: die Mängelanzeige an den Vermieter, Fotos und sonstige Beweise für den Wohnungsmangel, die Erklärung zur Mietminderung, Schreiben des Vermieters, Vereinbarungen über die Höhe der Miete sowie gerichtliche Entscheidungen oder Vergleiche.

Melden Sie dem Jobcenter außerdem nicht nur den Beginn der Mietminderung. Informieren Sie es auch, wenn die Mietminderung endet, sich die Minderungsquote verändert oder ein Gericht beziehungsweise der Vermieter später eine Nachzahlung verlangt.

So verhindern Sie, dass das Jobcenter zunächst mit falschen Unterkunftskosten rechnet und Monate später einen hohen Betrag zurückfordert.

FAQ: Mietminderung und Rückzahlung Muss ich dem Jobcenter jede Mietminderung melden?

Eine Änderung der tatsächlich geschuldeten Miete sollten Sie dem Jobcenter unverzüglich mitteilen. Sie kann die Höhe Ihrer Unterkunftsleistungen verändern.

Darf das Jobcenter das Geld sofort zurückfordern?

Nein. Bei bereits bewilligten Leistungen muss das Jobcenter prüfen, ob der Bewilligungsbescheid rückwirkend aufgehoben werden darf. Erst anschließend kommt eine Erstattung nach § 50 SGB X in Betracht.

Was passiert, wenn ein Gericht meine Mietminderung später für zu hoch hält?

Dann kann eine Nachzahlung an den Vermieter entstehen. Nach der Rechtsprechung kann diese Nachforderung als aktueller Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen sein, wenn sie endgültig feststeht und fällig wird.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R (Anwalt24)
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Mai 2014 – L 11 AS 828/13 (Sozialgerichtsbarkeit)
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. März 2022 – L 3 AS 568/21 (Dejure)

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Can Americans Learn, or Is It too Much of a Challenge for Them?

Dear Readers, I have long wondered about the usefulness of comment sections.  I decided to address the subject. Can Americans […]
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Schwerbehinderung: Behindertenparkplatz auch ohne Merkzeichen „aG“ – mit Regeln

Wer kein Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis hat, darf unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem einen Behindertenparkplatz benutzen. In bestimmten Fällen ist das möglich, aber nur in Verbindung mit einem blauen Ausweis.

Daneben gibt es den orangefarbenen Parkausweis und regionale Sondergenehmigungen. Diese verschaffen zwar erhebliche Parkerleichterungen, berechtigen aber normalerweise nicht zum Parken auf einem Platz mit Rollstuhlsymbol.

Wann ein blauer Parkausweis ohne „aG“ möglich ist

Das Merkzeichen „aG“ ist nicht die einzige Voraussetzung, über die ein blauer EU-Parkausweis erreichbar ist. Auch blinde Menschen mit dem Merkzeichen „Bl“ gehören zum begünstigten Personenkreis.

Ein blauer Parkausweis kommt außerdem für schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie in Betracht. Erfasst werden ebenfalls vergleichbare Funktionsbeeinträchtigungen.

Amelie bezeichnet das vollständige Fehlen einer oder mehrerer Gliedmaßen, während bei einer Phokomelie Hände oder Füße unmittelbar am Rumpf oder an stark verkürzten Gliedmaßen ansetzen. Diese Ausnahme beruht nicht auf einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, sondern auf den besonderen Auswirkungen der Arm- und Handbeeinträchtigungen.

Betroffene können daher einen blauen Parkausweis erhalten, obwohl in ihrem Schwerbehindertenausweis kein „aG“ steht. Mit diesem Ausweis dürfen sie die allgemein gekennzeichneten Behindertenparkplätze mit Rollstuhlsymbol benutzen.

Blauer und orangefarbener Parkausweis sind nicht dasselbe Nachweis Wer kommt infrage? Behindertenparkplatz mit Rollstuhlsymbol? Blauer EU-Parkausweis Menschen mit „aG“, „Bl“, beidseitiger Amelie oder Phokomelie sowie vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen Ja Orangefarbener Parkausweis Bestimmte schwerbehinderte Menschen ohne „aG“, wenn die gesundheitlichen Zusatzvoraussetzungen erfüllt sind Nein Regionale Sondergenehmigung Personen nach den jeweiligen Bestimmungen des Bundeslandes oder der Kommune Nur wenn dies ausdrücklich in der Genehmigung steht Schwerbehindertenausweis mit „G“ oder „B“ Menschen mit erheblicher Gehbeeinträchtigung oder Bedarf an einer Begleitperson Nein

Die Unterscheidung ist wichtig, weil beide Parkausweise ähnliche Erleichterungen enthalten können. Das Recht zur Nutzung eines ausgeschilderten Behindertenparkplatzes ist jedoch grundsätzlich dem blauen Ausweis vorbehalten.

Weitere Einzelheiten zu dieser Abgrenzung erläutert der Beitrag „Was bedeuten G und B im Schwerbehindertenausweis fürs freie Parken?“. Der Schwerbehindertenausweis sollte deshalb nicht als Ersatz für einen Parkausweis hinter die Scheibe gelegt werden.

Wer den orangefarbenen Parkausweis erhalten kann

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung nennt mehrere Personengruppen, denen eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO erteilt werden kann. Die Genehmigung wird durch den orangefarbenen Parkausweis nachgewiesen.

Eine Gruppe bilden schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“. Zusätzlich muss allein für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und gegebenenfalls der Lendenwirbelsäule ein GdB von wenigstens 70 festgestellt sein, soweit die Wirbelsäulenschäden das Gehvermögen beeinträchtigen.

Gleichzeitig muss für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane ein GdB von wenigstens 50 vorliegen. Entscheidend sind dabei die einzelnen medizinischen Bewertungen und nicht lediglich der Gesamt-GdB.

Auch Menschen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa können die Genehmigung erhalten, wenn für diese Erkrankung ein GdB von wenigstens 60 anerkannt wurde. Bei einem künstlichen Darmausgang und einer gleichzeitigen künstlichen Harnableitung ist ein hierfür festgestellter GdB von wenigstens 70 erforderlich.

Darüber hinaus kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn die versorgungsärztliche Prüfung ergibt, dass die betroffene Person einer dieser Gruppen gleichzustellen ist. Eine bloße ärztliche Bescheinigung über eine eingeschränkte Gehstrecke führt jedoch nicht automatisch zur Bewilligung.

Was der orangefarbene Parkausweis erlaubt

Mit dem orangefarbenen Parkausweis darf unter bestimmten Bedingungen bis zu drei Stunden im eingeschränkten Haltverbot geparkt werden. Die Ankunftszeit muss dann durch eine Parkscheibe erkennbar sein.

Erlaubt sein können außerdem das Überschreiten einer ausgeschilderten Parkdauer, das Parken während der freigegebenen Ladezeiten in einer Fußgängerzone und das gebührenfreie Parken an Parkuhren oder Parkscheinautomaten. Auf Bewohnerparkplätzen ist eine Nutzung bis zu drei Stunden möglich.

In verkehrsberuhigten Bereichen darf unter den in der Genehmigung genannten Bedingungen auch außerhalb markierter Flächen geparkt werden. Der durchgehende Verkehr darf dadurch nicht behindert werden.

Diese Rechte dürfen grundsätzlich nur genutzt werden, wenn sich in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit befindet. Die höchstens zulässige Parkdauer beträgt nach der bundesweiten Regelung 24 Stunden.

Warum der orange Ausweis nicht für den Behindertenparkplatz reicht

Die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO umfasst nicht die Nutzung eines Behindertenparkplatzes, der mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichnet ist. Das stellte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bereits in seinem Urteil vom 23. August 2011 klar.

In dem Verfahren besaß der Kläger einen GdB von 80 und das Merkzeichen „G“. Obwohl ihm früher eine Parkerleichterung erteilt worden war, hatte er weder einen Anspruch auf eine Verlängerung noch auf eine Nutzung der besonders geschützten Behindertenparkplätze (Az. 8 A 2247/10).

Das Gericht erklärte zugleich, dass Verwaltungsvorschriften das Ermessen der Behörde steuern, aber keine Gesetze sind. Bei außergewöhnlichen Sachverhalten kann eine Behörde deshalb prüfen, ob ein Abweichen von den üblichen Gruppen gerechtfertigt ist.

Diese Öffnung darf nicht missverstanden werden. Selbst eine individuelle Parkerleichterung erlaubt das Parken auf einem Platz mit Rollstuhlsymbol nur dann, wenn die erteilte Genehmigung dies ausdrücklich und wirksam abdeckt oder ein blauer EU-Parkausweis ausgestellt wurde.

Die Gleichstellung ist keine allgemeine Härtefallregel

Die in der Verwaltungsvorschrift vorgesehene Gleichstellung bezieht sich auf Personen, deren Beeinträchtigungen mit den dort beschriebenen Gruppen vergleichbar sind. Sie ist kein allgemeiner Auffangtatbestand für jede erhebliche Gehbehinderung.

Eine kurze mögliche Gehstrecke allein reicht häufig nicht aus. Die Versorgungsärzte betrachten unter anderem die Ursache der Einschränkung, den Kraftaufwand, notwendige Pausen, Begleitbedarf und die Auswirkungen mehrerer Erkrankungen.

Wer nur das Merkzeichen „G“ besitzt, sollte deshalb nicht von einem automatischen Anspruch ausgehen. Dennoch kann ein Antrag sinnvoll sein, wenn die gesundheitlichen Auswirkungen ungewöhnlich schwer sind und sich einer der anerkannten Gruppen annähern.

Regionale Sonderausweise können zusätzliche Möglichkeiten eröffnen

Neben dem bundesweit geltenden orangefarbenen Parkausweis existieren in einigen Bundesländern regionale Regelungen. Dazu gehören beispielsweise gelbe oder anders gestaltete Sonderparkausweise.

Die Voraussetzungen und der räumliche Geltungsbereich unterscheiden sich. Manche Genehmigungen gelten nur innerhalb eines Bundeslandes oder in bestimmten Kommunen.

Auch diese Ausweise erlauben gewöhnlich nicht die Nutzung eines Behindertenparkplatzes mit Rollstuhlsymbol. Betroffene sollten sich die erlaubten Parkvorgänge schriftlich bestätigen lassen und den Genehmigungsbescheid im Fahrzeug mitführen.

Ein personenbezogener Parkplatz vor der Wohnung

Von allgemein zugänglichen Behindertenparkplätzen ist der personenbezogene Stellplatz zu unterscheiden. Er wird durch ein Zusatzzeichen mit der Nummer des zugehörigen Parkausweises gekennzeichnet.

Die Straßenverkehrsbehörde prüft, ob ein solcher Platz vor der Wohnung oder in der Nähe des Arbeitsplatzes erforderlich und verkehrlich vertretbar ist. Ein Antrag kann scheitern, wenn eine Garage, ein privater Stellplatz oder regelmäßig ein geeigneter Parkplatz in zumutbarer Entfernung vorhanden ist.

Auch für einen personenbezogenen Behindertenparkplatz wird gewöhnlich eine Berechtigung für den blauen EU-Parkausweis verlangt. Der orangefarbene Ausweis begründet für sich genommen keinen Anspruch auf die Einrichtung eines reservierten Stellplatzes.

So wird der Parkausweis beantragt

Der Antrag auf den blauen oder orangefarbenen Parkausweis ist bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Je nach Kommune kann dafür auch das Ordnungsamt oder Bürgeramt zuständig sein.

Üblicherweise werden der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid, ein Lichtbild und ein Ausweisdokument verlangt. Für den orangefarbenen Parkausweis holt die Behörde gegebenenfalls eine versorgungsärztliche Stellungnahme ein.

Medizinische Unterlagen sollten nicht nur Diagnosen enthalten. Hilfreich sind konkrete Angaben dazu, welche Wege noch möglich sind, wie schnell Erschöpfung oder Schmerzen auftreten und ob Hilfsmittel oder eine Begleitperson benötigt werden.

Eine Dauerausnahmegenehmigung kann nach der Verwaltungsvorschrift für höchstens fünf Jahre ausgestellt werden und bleibt widerruflich. Sie soll normalerweise gebührenfrei erteilt werden.

Wenn die Behörde den Antrag ablehnt

Bei einer Ablehnung sollten Betroffene zuerst prüfen, welchen Antrag die Behörde abgelehnt hat. Das Verfahren über das Merkzeichen „aG“ ist vom Verfahren über den Parkausweis zu unterscheiden.

Über „aG“ entscheidet die für das Schwerbehindertenrecht zuständige Behörde. Wer die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erfüllt, kann gegen deren ablehnenden Bescheid innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist vorgehen.

Informationen zu den Anforderungen finden sich im Beitrag „So hoch muss der GdB für das Merkzeichen aG sein“. Nach § 229 Absatz 3 SGB IX muss eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vorliegen, die einem GdB von mindestens 80 entspricht.

Die betroffene Person muss sich wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigungen dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen können. Dabei können neben orthopädischen Erkrankungen auch neurologische, psychische, Herz- oder Atemwegserkrankungen berücksichtigt werden.

Lehnt die Straßenverkehrsbehörde den Parkausweis ab, gelten die im Bescheid genannten Rechtsbehelfe. In einigen Bundesländern ist ein Widerspruch möglich, während andernorts unmittelbar eine Klage beim Verwaltungsgericht erforderlich sein kann.

Eine ausführliche Begründung sollte darlegen, welche Voraussetzungen die Behörde als nicht erfüllt ansieht. Wurden ärztliche Unterlagen, Einzel-GdB-Werte oder eine mögliche Gleichstellung nicht geprüft, kann dies gegen die Entscheidung vorgebracht werden.

Das OVG-Urteil eröffnet keine pauschale Hintertür

Das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen wird gelegentlich so verstanden, als könne jeder Mensch mit erheblicher Gehbehinderung eine individuelle Ausnahme erhalten. So weit reicht die Entscheidung nicht.

Das Gericht bestätigte vielmehr die Ablehnung im damaligen Fall. Es hielt ein Abweichen von den Verwaltungsvorgaben nur bei einer wirklich ungewöhnlichen Situation für denkbar, die sich deutlich von den bereits geregelten Fällen unterscheidet.

Eine frühere Genehmigung begründet zudem nicht automatisch einen Anspruch auf Verlängerung. Ändern sich Vorschriften oder Verwaltungspraxis, darf die Behörde einen neuen Antrag anhand der nun geltenden Anforderungen beurteilen.

Mehr über die Spielräume einer Einzelfallprüfung lesen Sie im Beitrag „Recht auf Behindertenparkplatz auch ohne das Merkzeichen aG“.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Frau Schneider besitzt die Merkzeichen „G“ und „B“. Für Schäden an den Beinen und der Lendenwirbelsäule wurde ein Einzel-GdB von 70 festgestellt, zusätzlich besteht wegen einer schweren Lungenerkrankung ein Einzel-GdB von 50.

Die Straßenverkehrsbehörde bewilligt ihr den orangefarbenen Parkausweis. Sie darf damit unter den genannten Bedingungen kostenlos am Parkscheinautomaten und zeitlich begrenzt im eingeschränkten Haltverbot parken, nicht aber auf dem freien Parkplatz mit Rollstuhlsymbol.

Erst wenn Frau Schneider später die Voraussetzungen für „aG“ erfüllt und einen blauen EU-Parkausweis erhält, darf sie diesen Behindertenparkplatz nutzen. Bis dahin muss sie die Grenzen der orangefarbenen Genehmigung beachten.

Häufige Fragen und Antworten Darf man ohne Merkzeichen „aG“ auf einem Behindertenparkplatz parken?

Ja, aber nur in eng begrenzten Fällen. Menschen mit dem Merkzeichen „Bl“ sowie Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen können auch ohne „aG“ einen blauen EU-Parkausweis erhalten.

Reicht das Merkzeichen „G“ für einen Behindertenparkplatz?

Nein. Das Merkzeichen „G“ bestätigt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, ersetzt aber nicht den blauen Parkausweis.

Darf man mit dem orangefarbenen Parkausweis einen Behindertenparkplatz benutzen?

Nein, grundsätzlich nicht. Der orangefarbene Ausweis ermöglicht andere Parkerleichterungen, gilt aber nicht für Plätze mit Rollstuhlsymbol.

Kann eine Behörde eine individuelle Ausnahme genehmigen?

Bei einem ungewöhnlichen Sachverhalt kann die Behörde eine Einzelfallprüfung vornehmen. Die Genehmigung muss jedoch genau erkennen lassen, welche Parkrechte sie umfasst; ein allgemeines Recht auf den Behindertenparkplatz entsteht dadurch nicht.

Kann ein blauer Parkausweis in einem fremden Auto verwendet werden?

Ja, denn der Ausweis ist personengebunden. Er darf verwendet werden, wenn die berechtigte Person selbst fährt oder in dem Fahrzeug befördert wird.

Wo wird der Parkausweis beantragt?

Zuständig ist die örtliche Straßenverkehrsbehörde, häufig beim Ordnungsamt oder Bürgeramt. Die Behörde prüft anhand des Schwerbehindertenausweises, der Feststellungen zum GdB und gegebenenfalls einer versorgungsärztlichen Stellungnahme, welcher Parkausweis infrage kommt.

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Jobcenter streiten über Zuständigkeit: Grundsicherung muss trotzdem gezahlt werden

Ein Streit zwischen zwei Jobcentern über die örtliche Zuständigkeit darf Leistungsberechtigte nicht ohne Geld lassen. Das gilt auch, wenn Personen mit einer Wohnsitzregelung nach § 12a Aufenthaltsgesetz außerhalb des ihnen zugewiesenen Gebiets wohnen.

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht stellte klar: Ergibt sich aus der Wohnsitzzuweisung eindeutig, welches Jobcenter zuständig ist, bleibt dieses Jobcenter verantwortlich. Der Verstoß gegen die Wohnsitzregelung führt nicht dazu, dass plötzlich kein Leistungsträger mehr zahlen muss.

Jobcenter muss Leistungen für fünf Monate zahlen

Das Sozialgericht Lübeck hatte das beigeladene Jobcenter mit Beschluss vom 22. Juli 2026 verpflichtet, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Die Anordnung galt für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2026 und umfasste auch die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Die Beschwerde des Jobcenters blieb erfolglos. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht bestätigte die vorläufige Zahlungspflicht mit Beschluss vom 26. August 2026 unter dem Aktenzeichen L 13 AS 226/26 B ER.

Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen für Grundsicherungsgeld erfüllten. Auch über die Höhe ihres Bedarfs bestand kein Streit. Geklärt werden musste allein, welches Jobcenter örtlich zuständig war.

Die Familie wohnte außerhalb des zugewiesenen Gebiets

Für die Antragsteller bestand eine Wohnsitzregelung für Hamburg. Tatsächlich hatten sie ihren Wohnsitz jedoch im Kreis Herzogtum Lauenburg und damit im Bereich eines anderen Jobcenters genommen.

Im Regelfall richtet sich die Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 SGB II nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Für Personen mit einer Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz enthält § 36 Abs. 2 SGB II jedoch eine Ausnahme.

Danach ist das Jobcenter zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz nehmen muss. Da es für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nur ein Jobcenter gibt, ließ sich der zuständige Leistungsträger eindeutig bestimmen.

Wohnsitzregelung zählt – nicht ihre Befolgung

Nach Auffassung des Landessozialgerichts knüpft § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II an das Bestehen einer Wohnsitzregelung an. Die Vorschrift verlangt dagegen nicht, dass die leistungsberechtigte Person diese Vorgabe tatsächlich befolgt.

Der Umzug in den Kreis Herzogtum Lauenburg beseitigte deshalb nicht die Zuständigkeit des Hamburger Jobcenters. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich kein gegenteiliges Ergebnis.

§ 36 SGB II verteilt lediglich die örtliche Zuständigkeit zwischen den Jobcentern. Die Vorschrift enthält keinen eigenen Ausschluss von Grundsicherungsleistungen. Ein solcher Ausschluss dürfte daher nicht über eine besondere Auslegung der Zuständigkeitsregelung geschaffen werden.

Gericht lässt Rechtscharakter des Vermerks offen

Im Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel der Antragsteller stand: „Wohnung darf nur in Hamburg genommen werden.“ Das Gericht ließ offen, ob dieser Satz eine eigenständige behördliche Regelung oder lediglich einen Hinweis auf die bereits gesetzlich bestehende Wohnsitzpflicht darstellte.

Nach der vorläufigen Einschätzung des Senats handelte es sich jedenfalls nicht um eine Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz. Für die Entscheidung war diese Abgrenzung jedoch nicht erforderlich.

Unabhängig davon, ob die Wohnsitzpflicht unmittelbar aus § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz oder aus einem Verwaltungsakt nach § 12a Abs. 2 oder 3 Aufenthaltsgesetz folgte, verwies sie auf Hamburg. Dort gibt es nur ein Jobcenter.

In anderen Bundesländern kann die Abgrenzung schwieriger sein

Das Landessozialgericht beschränkte seine Aussage auf Fälle, in denen sich aus der Wohnsitzzuweisung ein bestimmtes Jobcenter eindeutig ableiten lässt. Bei Hamburg war dies wegen des einheitlichen Jobcenters möglich.

In einem Flächenland mit mehreren Jobcentern kann eine Zuweisung allein zu diesem Bundesland dagegen noch nicht erkennen lassen, welcher örtliche Träger zahlen muss. Ähnliche Schwierigkeiten können in Berlin entstehen, weil der Stadtstaat mehrere Jobcenter hat.

Diese weitergehende Frage musste der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend beantworten. Der Beschluss sollte daher nicht ungeprüft auf jede Wohnsitzzuweisung übertragen werden.

Zuständigkeitsstreit darf nicht zum Leistungsausschluss führen

Besonders deutlich wird das Gericht bei den Folgen einer anderen Auslegung. Würde wegen des tatsächlichen Aufenthalts außerhalb des zugewiesenen Gebiets kein Jobcenter mehr als zuständig gelten, käme dies faktisch einem vollständigen Leistungsausschluss gleich.

Ein solcher Ausschluss lässt sich aus § 36 SGB II nicht ableiten. Er wäre nach Auffassung des Gerichts außerdem nicht mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar.

Der Senat verwies dabei auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 zu den Aktenzeichen 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11. Das Existenzminimum darf nicht dadurch entzogen werden, dass Behörden ihren Streit über die Zuständigkeit zulasten der Betroffenen austragen.

Jobcenter können ihre Kosten später untereinander klären

Weil der Leistungsanspruch der Antragsteller grundsätzlich feststand, musste ihre Existenzsicherung Vorrang haben. Eine vollständige Klärung aller Zuständigkeitsfragen war im Eilverfahren nicht erforderlich.

Das zur Zahlung verpflichtete Jobcenter kann anschließend in einem Erstattungsverfahren nach §§ 102 ff. SGB X klären lassen, ob ein anderer Leistungsträger die Kosten übernehmen muss. Betroffene müssen dieses finanzielle Risiko nicht tragen.

Der Beschluss des Landessozialgerichts ist im Eilverfahren unanfechtbar. Eine höchstrichterliche Prüfung durch das Bundessozialgericht ist in diesem Verfahren deshalb nicht möglich.

Der Beschluss ist kein Freibrief für einen unerlaubten Umzug

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass eine Wohnsitzregelung nach § 12a Aufenthaltsgesetz unbeachtet bleiben darf. Ein Verstoß kann weiterhin ausländerrechtliche Folgen haben oder zur Verlängerung der Wohnsitzpflicht führen.

Der Beschluss sagt lediglich, dass aus § 36 Abs. 2 SGB II keine vollständige Zahlungslücke entstehen darf. Auch andere Voraussetzungen des Leistungsanspruchs müssen weiterhin erfüllt sein.

Die Entscheidung betrifft zudem keine gewöhnliche Ortsabwesenheit oder fehlende Erreichbarkeit nach § 7b SGB II. Es geht ausschließlich um die örtliche Zuständigkeit bei einer Wohnsitzregelung nach dem Aufenthaltsgesetz.

Was Betroffene bei einem Zuständigkeitsstreit tun sollten

Lehnt ein Jobcenter die Zahlung wegen angeblich fehlender örtlicher Zuständigkeit ab, sollten Betroffene eine schriftliche Entscheidung verlangen. Anträge, Schreiben und Nachweise über den tatsächlichen sowie den zugewiesenen Wohnort sollten nachweisbar eingereicht werden.

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid eingelegt werden. Ist der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert oder drohen Mietschulden, kann zusätzlich ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht erforderlich sein.

Dabei sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Leistungsanspruch nicht allein wegen eines Streits zwischen den Jobcentern ausfallen darf. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts kann bei einem vergleichbaren Sachverhalt als Begründung angeführt werden.

Beispiel aus der Praxis

Eine Familie muss aufgrund einer Wohnsitzregelung in Hamburg wohnen, findet jedoch eine Wohnung in einem angrenzenden Landkreis. Das dortige Jobcenter verweist auf Hamburg, während das Hamburger Jobcenter auf den tatsächlichen Wohnort der Familie verweist.

Sind die übrigen Voraussetzungen des SGB II erfüllt, darf dieser Streit nicht dazu führen, dass die Familie überhaupt keine Leistungen erhält. Nach dem Beschluss wäre vorläufig das Hamburger Jobcenter zuständig, weil sich aus der Wohnsitzregelung für Hamburg eindeutig ein bestimmter Leistungsträger ergibt.

Verliert man den Anspruch, wenn man gegen eine Wohnsitzregelung verstößt?

Nicht automatisch. § 36 Abs. 2 SGB II regelt die örtliche Zuständigkeit und enthält keinen eigenen Leistungsausschluss. Andere Anspruchsvoraussetzungen und mögliche ausländerrechtliche Folgen müssen jedoch getrennt geprüft werden.

Ist immer das Jobcenter am tatsächlichen Wohnort zuständig?

Nein. Besteht eine Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz, kann das Jobcenter des zugewiesenen Gebiets zuständig sein. Voraussetzung ist, dass sich der zuständige Träger aus der Zuweisung bestimmen lässt.

Gilt der Beschluss auch für eine normale Reise oder Ortsabwesenheit?

Nein. Der Beschluss betrifft eine Wohnsitzzuweisung nach dem Aufenthaltsgesetz. Fragen der Erreichbarkeit und Ortsabwesenheit richten sich nach anderen Vorschriften.

Was passiert, wenn zwei Jobcenter ihre Zuständigkeit bestreiten?

Der Zuständigkeitsstreit darf nicht zulasten der leistungsberechtigten Person gehen. Bei einer akuten Zahlungslücke können ein Widerspruch und ein Eilantrag beim Sozialgericht notwendig werden. Die Jobcenter können anschließend untereinander klären, wer die Kosten endgültig tragen muss.

Quellen

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. August 2026, Az. L 13 AS 226/26 B ER
§ 36 SGB II – Örtliche Zuständigkeit
§ 12a Aufenthaltsgesetz – Wohnsitzregelung
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2012, Az. 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11

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Autistici/Inventati: Pauschaler Terrorvorwurf

netzpolitik.org - 4. September 2026 - 14:26

Die Trump-Regierung wirft dem italienischen Internetkollektiv Autistici/Inventati die Unterstützung von Terrorismus vor. Auf die pauschal verhängten Sanktionen gegen die antifaschistische Gruppe folgt neben einer Solidaritätswelle die Frage: Wer ist als nächstes dran?

Vor 25 Jahren wurde Carlo Giuliani bei Protesten gegen den G8-Gipfel in Genua erschossen. Aus dem Umfeld entstand das Internetkollektiv Autistici/Inventati, das sich nun gegen Terrorvorwürfe wehren muss. (Foto der Gedenkveranstaltung) – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / ZUMA Press Wire

Eigentlich dachte das italienische Internetkollektiv Autistici/Inventati, bis zum 25. September Zeit zu haben. Zeit, um sich etwa nach neuen Hosting-Providern umzusehen. Zeit, um Domains umzuziehen. Zeit, um Zahlungsdienstleister zu finden, die eingehende Spenden abwickeln können.

Am Ende blieben bestenfalls wenige Tage. Keine 24 Stunden, nachdem die US-Regierung das spendenfinanzierte Internetkollektiv unter Terrorverdacht gestellt und mit Sanktionen belegt hatte, schaltete der US-Zahlungsdienstleister PayPal deren Account ab. Eigentlich sollte es einen Monat dauern, bis solche Sanktionen offiziell greifen. Offenkundig wollten vor allem in den USA angesiedelte Organisationen so lange nicht warten.

Tags darauf war der Webserver unter Autistici.org nicht mehr erreichbar, weil das für .org-Adressen zuständige Public Interest Registry im US-Bundesstaat Virginia sitzt und sich an US-Anordnungen halten muss. Am Tag fünf suspendierte schließlich die italienische Banca Etica das Konto der Aktivist:innen, um drohenden Sekundärsanktionen auszuweichen. Wie es weitergeht, bleibt unklar.

A/I, wie das Kollektiv abgekürzt genannt wird, war seit der Gründung staatlichen und politischen Angriffen ausgesetzt und „hat durch politische Konsequenz und kluge Selbstorganisation sehr viel abwehren können“, sagt Tom Jennissen von der Digitalen Gesellschaft. Diese Resilienz stoße jedoch an Grenzen, wenn so mächtige Akteure wie die USA internationale Institutionen und Mechanismen missbrauchen und als Waffe gegen eine unliebsame Zivilgesellschaft einsetzen, sagt der Jurist.

Pauschaler Terrorvorwurf

Die Vorwürfe der Trump-Regierung wiegen schwer: Das Kollektiv soll linksextremistischen Gruppen digitale Infrastruktur zur Verfügung gestellt und sie somit materiell unterstützt haben. Darüber sollen etwa Terroranschläge in Deutschland, Frankreich und anderen europäischen Ländern geplant und verkündet worden sein. Sogar linke US-Aktivist:innen, die in der US-Stadt Portland einen Hubschrauber der US-Grenzbehörde CBP mit einem Laserpointer gestört haben sollen, tauchen in der Erklärung des US-Außenministeriums auf.

Sie alle sollen mit in der antifaschistischen Gruppe hängen, die sich „zu einem zentralen Knotenpunkt einer transnationalen Kampagne gewalttätiger und krimineller linksextremer Netzwerke entwickelt“ habe, so die offizielle US-Begründung. Das Kollektiv ziele darauf ab, die „USA sowie ihre Partner in Europa und der westlichen Hemisphäre und darüber hinaus zu destabilisieren.“

Demnach soll das scharfe Sanktionsschwert nicht nur das Kollektiv selbst, sondern auch deren Umfeld treffen. Wer mit „Specially Designated Global Terrorists“, so die offizielle Einstufung, zu tun hat und beispielsweise ihr Bankkonto verwaltet, muss damit rechnen, ebenfalls abgeklemmt zu werden.

.cls-1{fill:000000;} Wir schlagen Alarm.
Für deine Grundrechte. Jetzt mitmachen Willkürliches Verfahren

So funktioniert das in Europa mit der Haftung nicht, erklärt Francesca Bria, die unter anderem am EuroStack-Projekt beteiligt ist und sich für digitale Souveränität einsetzt. „Ein Anbieter haftet dann, wenn er von konkreten rechtswidrigen Inhalten weiß und nicht handelt – nicht aufgrund der Identität seiner Nutzer“, sagt Bria. Wenn Inhalte entfernt werden müssen, sei ein bestimmtes Verfahren vorgesehen: eine gezielte Anordnung, Verhältnismäßigkeit, ein Recht auf Rechtsbehelf.

„Nichts davon ist hier geschehen“, sagt Bria. „Keine Anordnung, kein Gericht, keine Feststellung durch eine italienische oder europäische Behörde“. Schlicht die politische Ausrichtung der Nutzer:innen sei Grund dafür, dass die gesamte Infrastruktur als schuldig behandelt werde.

Dabei hat sich das Kollektiv laut Angaben eines anonymen Sprechers an die entsprechenden Regeln gehalten: Wenn Behörden an sie herangetreten und sie auf illegale Inhalte auf ihren Diensten hingewiesen haben, hätten sie diese nach einer Überprüfung entfernt, sagte der Sprecher dem niederländischen Medium NRC. Sonst wären sie schnell vor Gericht gelandet, denn die Haftungsfreiheit ist eben an diese Bedingung geknüpft. „Wir wurden nie verurteilt“, sagte der Sprecher.

Kontrolle über Schalthebel

Es sei auch eine David-gegen-Goliath-Geschichte, sagt die Digitalisierungsexpertin Bria. Was A/I innerhalb weniger Tage vom Netz genommen habe, sei nicht die Stärke der juristischen Argumentation gewesen. „Kein Gericht hat jemals die These geprüft, dass die Bereitstellung von Kommunikationsdiensten einer Unterstützung von Terrorismus gleichkommt“, sagt Bria.

Entscheidend seien vielmehr die „Nadelöhre“ im System gewesen. „Die Domain-Vergabestelle, die Bank und der Zahlungsdienstleister unterliegen entweder der US-Gerichtsbarkeit oder sind auf das US-Finanzsystem angewiesen. Daher muss eine behördliche Entscheidung aus Washington nicht erst ein Gerichtsverfahren überstehen“, so Bria. Es genüge, ein einziges dieser Nadelöhre zu treffen – „der Rest geschieht dann von selbst“.

Dass die US-Regierung die Kontrolle über viele Schalthebel besitzt, wurde zuletzt vermehrt zum Problem. Im Vorjahr hatte sie etwa die bei Microsoft liegenden E‑Mail-Konten von Karim Khan sperren lassen, Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs, und dabei aus politischen Gründen zeitweise seine Arbeit stillgelegt. Getroffen hat es auch weitere Richter:innen aus Den Haag: Neben E‑Mail- oder Amazon-Accounts haben auch Kreditkarten aufgehört zu funktionieren, deren Anbieter in der Regel aus den USA stammen.

Blogging-Dienst im read-only-Modus

Vorerst stillgelegt ist auch die Blogging-Plattform Noblogs.org, die von A/I betrieben wird. Hintergrund sei ein Cyberangriff, vermutlich steckten Trump-Anhänger:innen dahinter, mutmaßt der A/I‑Sprecher gegenüber NRC. Nutzer:innen können bis auf Weiteres keine neuen Beiträge anlegen – darunter zum Beispiel Anne Roth, Referentin für Digitalpolitik der Linksfraktion im Bundestag.

Seit bald 20 Jahren befüllt sie dort ihren Blog, muss sich jetzt aber gedulden. Dabei jucke sie, etwas darüber zu schreiben, wie lange sie Autistici kenne und wie es sie treffe, dass ihnen das jetzt passiert. „Einige aus dem Kollektiv kenne ich und schon sehr lange, seit wir gemeinsam beim G8-Gipfel in Genua 2001 einen der ersten Online-Ticker mit Berichten über die Proteste gefüllt haben“, sagt Roth.

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Die von A/I bereitgestellte Infrastruktur sei für sie bislang eine perfekte Lösung gewesen. „Ich muss mich nicht um Server und Software kümmern und habe trotzdem ein Blog, das niemanden trackt und keine Daten an Dritte weiterreicht“. Für sie relevant sei zudem, „dass ich bei einem Kollektiv mit einem klaren politischen Kompass bin“.

In gewisser Hinsicht schließt sich für sie ein Kreis: „Als ich anfing zu bloggen, und das ist aktuell fast ironisch, habe ich eine Plattform gesucht, um darüber zu schreiben, wie es ist, mit Anti-Terror-Überwachung zu leben“, sagt Roth. Damals stand ihr Partner, der Soziologe Andrej Holm, unter Terrorverdacht. Zwar wurde das Verfahren Jahre später ergebnislos eingestellt, der Schaden für ihn und sein Umfeld war jedoch bereits angerichtet.

Gefährlicher Präzedenzfall

Das Vorgehen der US-Regierung hat inzwischen eine breite Solidaritätswelle ausgelöst. Über 30 zivilgesellschaftliche Organisationen aus Europa, vom Chaos Computer Club bis zu epicenter.works, haben einen gestern veröffentlichten Aufruf der Digital-NGO EDRi (European Digital Rights) unterzeichnet. Die Befürchtung, dass es nicht bei A/I bleiben wird, liegt nahe: „Dies schafft einen gefährlichen Präzedenzfall für nicht-kommerzielle Hosting-Anbieter, Registrare und Dienste zum Schutz der Privatsphäre in ganz Europa“, warnt EDRi.

Diese Sorgen werden auch in der deutschen Politik wach. „Erst traf es HateAid, dann die Rote Hilfe und jetzt Autistici/Inventati. Wer ist als nächstes dran?“, so die Bundestagsabgeordnete Clara Bünger (Linke). Dagegen müssten sich die Regierungen und die EU wehren. „Es kann nicht sein, dass Trump sich als Weltpolizei geriert und legalen Organisationen die Grundlagen entzogen werden, weil sie nicht seinem Weltbild entsprechen“, sagt Bünger.

Ob sich diese Sicht bis zur Bundesregierung fortpflanzt, bleibt jedoch fraglich. So wurde jüngst bekannt, dass das deutsche Innenministerium gemeinsam mit Vertreter:innen der US-Regierung im Herbst einen Workshop zum Thema „Linksextremismus/-terrorismus“ abhalten will. Es sei „ein prioritäres Anliegen des Bundesinnenministeriums“, Linksextremismus zu bekämpfen, hieß es auf eine Anfrage der Links-Fraktion.

Man müsse sich nichts vormachen, sagt die Abgeordnete Bünger. „Trump geht es nicht um Internet-Provider, sondern um Linke, Feminist*innen, Antifa. Das sagt er ja auch ganz deutlich.“ Hier finden sich genügend Berührungspunkte zu europäischen Konservativen. „Auch Merz und Dobrindt haben ein Interesse daran, linke und antifaschistische Gruppen als vermeintliche Gefahr zu framen, um damit den Ausbau des Überwachungsstaats zu rechtfertigen“, sagt Bünger.

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