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Minister al-Shaibani participates in high-ranking dialogue session of Saudi Arabia

SANA - Syrian Arab News Agency - 1. Oktober 2025 - 17:29

Syrian Minister of Foreign Affairs and Expatriates, Asaad Hassan Al-Shaibani, took part in a high-ranking panel discussion titled “Supporting Syria’s Transitional Phase, Economy, and Reconstruction” during the Munich Security Conference held in AlUla city, Saudi Arabia.

The session brought together regional and international stakeholders to explore strategies for advancing Syria’s recovery, economic revitalization, and institutional rebuilding.

Minister Al-Shaibani emphasized the importance of inclusive dialogue and international cooperation in supporting Syria’s path toward stability and sustainable development.

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Rente: So ist Amazon Prime für Rentner viel günstiger

Lesedauer 2 Minuten

Seit der jüngsten Anpassung im Frühjahr 2025 kostet eine Standard-Prime-Mitgliedschaft in Deutschland 8,99 Euro pro Monat oder 89,90 Euro bei jährlicher Zahlung. Wer Filme und Serien weiterhin ohne Werbung sehen möchte, muss zusätzlich 2,99 Euro monatlich einkalkulieren.

Kein klassischer Seniorentarif

Anders als bei einigen Verkehrsverbünden oder Kulturinstitutionen bietet Amazon keinen pauschalen Rabatt, der allein ans Lebensalter anknüpft. Weder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch die öffentlich kommunizierten Preislisten nennen einen „Rentner-Tarif“. Darauf weisen sowohl deutsche Verbraucher-Portale als auch internationale Vergleichsseiten ausdrücklich hin.

Sozialrabatt: Die halbe Gebühr bei nachgewiesener Bedürftigkeit

Eine Preishalbierung ist dennoch möglich. Wer in Deutschland einen aktuellen Bescheid über die Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder einen kommunalen Sozial- beziehungsweise Familienpass vorlegt, zahlt nur 4,49 Euro im Monat; eine vergünstigte Jahresvariante gibt es nicht.

Nach zwölf Monaten verlangt Amazon einen neuen Nachweis, um Missbrauch auszuschließen.

Rentnerinnen und Rentner beikommen Rabatte

Diese Regelung betrifft viele Ruheständlerinnen und Ruheständler, denn niedrige Altersrenten oder ergänzende Grundsicherungsleistungen führen häufig zur Rundfunkbeitragsbefreiung. Altersbedingt wird also nicht der Preis, wohl aber die Eintrittskarte zur Ermäßigung bestimmt: Wer seine Bedürftigkeit belegt, profitiert unabhängig vom Geburtsjahr.

Blick über die Grenze: Prime Access in den USA und seine Grenzen

In den Vereinigten Staaten heißt das Pendant „Prime Access“ und richtet sich an Medicaid-, SNAP- oder SSI-Empfänger.

Die Gebühr liegt dort bei 6,99 US-Dollar, inhaltlich entspricht das Angebot einer Vollmitgliedschaft. Das Programm ist jedoch nur für US-Amerikaner zugänglich und lässt sich nicht auf deutsche Konten übertragen.

Indirekt sparen: Jahresabo, Testphase und das Teilen der Versandvorteile

Wer den vollen Preis bezahlt, kann die Kosten durch das Jahresabo effektiv senken oder den 30-tägigen Gratis-Test regelmäßig erst kurz vor dem Prime Day aktivieren, um in der wichtigen Angebotsphase zahllose Produkte ohne Aufpreis liefern zu lassen. Für Haushalte mit zwei Erwachsenen lohnt zudem die Funktion „Prime Household“:

Die Versandvorteile lassen sich mit einer zweiten Person an derselben Adresse teilen, sodass sich zumindest dieser Teil der Gebühr faktisch halbiert – alle Streaming-Dienste bleiben allerdings accountgebunden.

Rechtliche Entwicklungen rund um Preissteigerungen

Nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW erklärte das Landgericht Düsseldorf die Preisanpassungsklausel von 2022 für unwirksam. Ob Kundinnen und Kunden Rückerstattungen erhalten, wird derzeit noch verhandelt.

Das Urteil zeigt jedoch, dass Preisänderungen juristisch überprüfbar bleiben und eröffnet gerade einkommensschwachen Seniorinnen und Senioren die Aussicht auf Nachzahlungen.

Kosten-Nutzen-Abwägung im Alter

Für viele Rentnerinnen und Rentner liegt der Mehrwert von Prime weniger im Streaming als in der Logistik: kostenfreier Premiumversand, Same-Day-Lieferung bei Medikamentenzubehör oder große, schwere Haushaltsartikel, die nicht selbst getragen werden müssen.

Wer regelmäßig bestellt, kann die Ausgaben binnen weniger Monate amortisieren; bei sporadischem Bedarf genügt oft der Mindestbestellwert für versandkostenfreie Lieferungen – ganz ohne Mitgliedschaft.

Ausblick

Amazon hat sein Preisgefüge in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst und erweitert ständig sein Leistungspaket. Ein echter Seniorentarif ist bislang nicht in Sicht. Entscheidend bleibt daher der individuelle Status: Wer sozialrechtlich als bedürftig gilt, erhält den halben Preis; wer nur das reguläre Altersruhegeld bezieht, muss die Vollgebühr zahlen oder auf indirekte Spartricks zurückgreifen.

Fazit

Amazon Prime wird durch das Erreichen des Rentenalters allein nicht billiger. Erst Nachweise über geringe Einkünfte öffnen die Tür zum Sozialrabatt. Damit koppelt Amazon den Preis nicht an die Zahl der Lebensjahre, sondern an die finanzielle Situation – ein Modell, das durchaus Vorteile bietet, aber nur einen Teil der Seniorinnen und Senioren erreicht.

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Tests zur Volkszählung: Bund will Zugriff auf sensible Bildungs- und Arbeitsmarktdaten

netzpolitik.org - 1. Oktober 2025 - 17:08

Der Bund will bei Volkszählungen die Bürger*innen nicht mehr direkt befragen, sondern Daten aus der Verwaltung zusammenführen. Ein Schritt dahin ist das Registerzensus-Erprobungsgesetz samt Training mit Echtdaten. Eine Gesetzesänderung will den Zugriff nun ausweiten.

Das Statistische Bundesamt darf mit personenbezogenen Echtdaten neue Verfahren der Volkszählung testen. Datenschützer*innen warnen vor Profilbildung. (Symbolbild) – Alle Rechte vorbehalten Menschen: IMAGO/Michael Gstettenbauer; Pointer Cursor: IMAGO/Depositphotos; Bearbeitung: netzpolitik.org

Während die Öffentlichkeit mit Covid-19-Varianten und Lockdowns beschäftigt war, rauschte im Mai des Jahres 2021 ein Gesetz durch den Gesetzgebungsprozess, das langfristig eine größere Wirkung haben dürfte, als vielen bewusst ist: das Registerzensus-Erprobungsgesetz (RegZensErpG).

Demnach darf das Statistische Bundesamt (StBA) nicht nur auf personenbezogene Daten aus den Datenbeständen der öffentlichen Verwaltung zugreifen, sondern vielmehr auch Tests für eine neue Art der Volkszählung durchführen.

Zunächst ging es hier vor allem um Daten aus den Melderegistern der kommunalen Verwaltungen. Seit Juli liegt nun ein neuer Referentenentwurf für eine Gesetzesänderung vor, wonach das Bundesamt Daten aus zwei weiteren Bereichen für die Erprobung statistisch auswerten können soll – und zwar aus Bildung und Arbeitsmarkt.

Schon im Jahr 2021 bemängelten Datenschützer*innen bei dem ursprünglichen Gesetz den laxen Umgang mit personenbezogenen Daten. Denn seine Tests darf das StBA entsprechend dem alten Gesetz auch mit Echtdaten durchführen. Laut Expert*innen verschärft sich das Problem, wenn mit dem neuen Entwurf weitere Arten von Daten hinzukommen.

Zensus? Register? Was ist das?

Aber erstmal ganz von vorn: Was ist ein Zensus, was ist ein Register und was will das Statistische Bundesamt testen? Besser bekannt ist der Zensus unter dem Namen „Volkszählung“. Das kann man sich so ähnlich vorstellen wie in der Bibel, in der alle Bewohner*innen gezählt wurden. Zweitausend Jahre später befragen Ämter die Bürger*innen nicht mehr direkt, sondern nutzen im Zuge der Digitalisierung personenbezogene Daten aus der öffentlichen Verwaltung. Die hält diese Daten in sogenannten Registern vor, daher der Ausdruck „Registerzensus“.

Bei den letzten beiden Volkszählungen in den Jahren 2011 und 2022 erhoben die Statistischen Ämter von Bund und Ländern Daten über die Bevölkerung nur noch stichprobenartig über Interviewer*innen, die von Haustür zu Haustür gehen. Weil das relativ lautlos vor sich ging, gab es auch keinen Aufschrei mehr wie bei der westdeutschen Volkszählung in den Achtziger Jahren.

Die zukünftigen Volkszählungen sollen, so die Pläne der Bundesregierung, nur noch mit Daten aus den Registern erfolgen. Da dieses Vorgehen verhältnismäßig neu ist, muss das Statistische Bundesamt entsprechende Verfahren ausprobieren.

Um welche Daten geht es?

Mit dem Erprobungsgesetz darf das Bundesamt, gesetzlich abgesichert, sensible Daten von Bürger*innen verarbeiten. Diese erhält es von den Statistischen Ämtern der Länder. Dazu gehören unter anderem „Vor- und Familienname, Wohnanschrift, Gemeinde, Geschlecht, Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt, Familienstand, Staat der Geburt, Kalenderjahr des Zuzugs nach Deutschland und Staatsangehörigkeiten“.

Das StBA darf die Daten aus verschiedenen Quellen zusammenführen und Verfahren testen, um einen reibungslosen Registerzensus zu üben. Künftig will es Daten aus „den Themenbereichen Bevölkerung, Gebäude und Wohnungen, Haushalte und Familien sowie Arbeitsmarkt und Bildung“ aus den Datenbeständen der Verwaltung entnehmen, „automatisiert zusammenführen sowie aufbereiten“, so das StBA auf seiner Website.

Bürger*innen direkt zu befragen, werde nur noch dann notwendig, wenn die entsprechenden Daten nicht zur Verfügung stehen.

Was erprobt das Statistische Bundesamt und wozu?

Um statistische Daten zu erheben, ohne Bürger*innen direkt befragen zu müssen, darf das Statistische Bundesamt auf die Melderegister zugreifen. Hier arbeiten die Statistischen Ämter der Länder mit dem Bundesamt zusammen. Künftig will das StBA Aussagen zu Einkommen oder Familienverhältnissen wie auch demografische Entwicklungen rein aus Registerdaten ableiten. Dazu will es beispielsweise Daten aus anderen Registern probeweise mit den Meldedaten verbinden.

Eigenen Angaben zufolge startete das Statistische Bundesamt 2024 die erste Erprobungsphase und testet seither Methoden für den Registerzensus. Dazu gehören technische Tests von IT-Fachanwendungen. Das Ziel ist, Methoden zu finden, die dem Qualitätsanspruch der bisherigen Völskzählung entsprechen. Sobald die Änderung des RegZensErpG verabschiedet ist, will das Statistische Bundesamt weitere Methodentests in den Modulen Arbeitsmarkt und Bildung durchführen.

Echte Daten statt Dummys

Zwar waren sich bei der öffentlichen Anhörung zum RegZensErpG im Mai 2021 alle Sachverständigen darin einig, dass Politik und Verwaltung eine gute Datenbasis für ihr Handeln brauchen und dass der Registerzensus von der Idee her gut ist. Zudem folgt das Gesetz inhaltlich Vorgaben der Europäischen Union. Hier greift etwa die EU-Rahmenverordnung über Zensus und Bevölkerungsstatistiken (ESOP).

Doch gingen die Meinungen dazu weit auseinander, was beim Testen entsprechender Verfahren erlaubt sein soll. Das mag auch daran liegen, dass das Gesetz nicht eindeutig festlegt, was in den Bereich der Erprobung fällt, was also das StBA konkret testen darf, erklärt Jurist und Datenschutzexperte Christian Aretz gegenüber netzpolitik.org. Der Begriff „Erprobung“ ist hier sehr weit gefasst.

Aus dem Gesetz scheine hervorzugehen, dass das StBA unter anderem „die reine technische Umsetzbarkeit“ testen will. Das sei höchstproblematisch. Denn das Amt testet mit Echtdaten und „ein Test impliziert immer, dass er auch fehlschlagen kann“, so Aretz. „Sonst müsste ich nicht testen. Dazu echte personenbezogene Daten zu verwenden, erzeugt ein unnötiges Risiko für den Datenschutz“, so Christian Aretz. Läuft ein Test schief, könnten etwa mehr Daten übermittelt werden als erlaubt.

Dabei könne das StBA für Tests leicht eine Testumgebung einrichten, erklärt Kirsten Bock von der Stiftung Datenschutz, die im Jahr 2021 Sachverständige im Bundestag zum Thema war. Das lohne sich nicht nur angesichts aller Tests, die das StBA künftig noch ausführen will. „Vielmehr trägt es dem Datenschutz Rechnung und ist in IT-Umgebungen übliches Vorgehen, da hier andernfalls ein großes Risiko für die IT-Sicherheit die Rechte und Freiheiten der Bürger*innen besteht.“

Schafft der Bund ein quasi-Zentralregister?

Das Thema IT-Sicherheit hat der Gesetzgeber kaum mitbedacht. Denn die echten Daten laufen beim StBA zentral zusammen und sollen sogar mit dem jeweiligen Identifier der einzelnen Bürger*innen verknüpft werden. Der Identifier, auch einheitliches Personenkennzeichen genannt, ist mal wieder die Steuer-ID.

Dabei sei es gar nicht erforderlich, Daten zentral zusammenzuführen, sagt Bock gegenüber netzpolitik.org. Meldedaten aus den kommunalen Registern könnten zwar auf Bundesebene miteinander abgeglichen werden. Sie mit Sozial- und Wirtschaftsdaten zusammenzuführen, könnte aber auch gut ausschließlich auf regionaler Ebene erfolgen. Das ist gerade relevant, wenn Lokalpolitiker*innen entscheiden müssen, ob eine Schule gebaut werden soll oder ob eine Gemeinde noch ein Seniorenheim braucht.

Daten könnte man sogar auf föderaler Ebene erheben und dann erst mit Daten auf Bundesebene zusammenführen, wenn sie bereits anonymisiert sind. Das wären echte statistische Daten, so Bock.

Hingegen baue der Bund hier eine zentrale Infrastruktur auf, mit der das StBA die Zweckbindung unterlaufen und sich ein Bild zu verschiedenen Fragen machen kann. Das sei aus gutem Grund verfassungsmäßig für Deutschland nicht vorgesehen. Denn diese Infrastruktur könne „von einer übelmeinenden Regierung ausgenutzt werden“, erklärt Bock.

Großzügige bis unklare Löschfristen

Die zentrale Zusammenführung personenbezogener Daten im StBA hat aber auch noch ein weiteres Problem: Das Amt darf sie laut mindestens drei Jahre lang vorhalten. Ulrich Kelber, damaliger Bundesdatenschutzbeauftragter, kritisierte im Mai 2021: Das Gesetz legt nicht klar fest, wie lange das StBA die Daten bei sich vorhalten darf und wann es die verarbeiteten Daten löschen muss. Er mahnte im Eilverfahren dringend an, das Gesetz nachzubessern. Die damalige Große Koalition ließ diese Mahnung jedoch verpuffen.

Der Gesetzgeber hatte seinerseits bereits einen vorsichtigen Schutzmechanismus ins Gesetz geschrieben. Denn er unterscheidet zwischen sogenannten Erhebungs- und Hilfsmerkmalen und gibt vor, dass letztere möglichst früh zu löschen sind.

Hilfsmerkmale sind die, „mit deren Hilfe man zwei Datenbanken miteinander verheiraten kann“, erklärt Aretz. Das muss man in etwa so vorstellen: „Damit ich den Datensatz zu Max Mustermann aus der Datenbank A dem Datensatz zu Max Mustermann in der Datenbank B zuordnen kann, brauche ich ein Hilfsmittel, beispielsweise die Personalausweisnummer.“

Sobald die Zuordnung geklappt hat, könne man das Hilfsmittel löschen, spätestens nach drei Jahren. „Man rechnet also damit, dass die Daten in dieser Zeit irgendwo herumliegen“, so Aretz. Das verstoße gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit. Danach dürfen Daten nur dann verarbeitet werden, wenn dies gegenwärtig erforderlich ist. Sie dürfen also nicht vorgehalten werden für den Fall, dass man sie mal braucht.

Dabei handele es sich faktisch nicht mehr um statistische Daten. „Hier müssen wir von personenbezogenen Daten sprechen“, so Bock. Dass das StBA die Daten zentral bei sich und über einen so langen Zeitraum speichert, mache es zu einem attraktiven Ziel für Angreifer. Im Zweifelsfall bekomme es sogar nicht einmal unbedingt jemand mit, wenn an dieser Stelle Daten abfließen.

„Die informationelle Macht von Staat und Verwaltung“

Daten von Bürger*innen in dieser Art und Weise miteinander zu verknüpfen und zentral zu speichern, verstoße laut Bock außerdem gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Der besage nämlich auch, dass die Verwaltungsbereiche voneinander getrennte Datenhaltungen haben.

Die Trennung hier aufzuheben, widerspreche dem verfassungsmäßigen Schutz der Bürger*innen vor den übermächtigen Zugriffen einer Verwaltung oder Regierung. Die dürften keine Profile zu einzelnen Bürger*innen anfertigen. Es bedeute Schutz der Demokratie, wenn keine staatliche Stelle übermäßig mächtig wird. „Doch was hier aufgebaut wird, ist eine massive informationelle Macht von Staat und Verwaltung.“

Diese Dynamik nehme zu, wenn der Referentenentwurf durchkommt und das StBA zusätzliche Daten zu den Beschäftigungsverhältnissen und Ausbildungswegen der Bürger*innen verarbeiten kann, so Bock.

Der Referentenentwurf liegt nun den Bundesländern, Verbänden, Organisationen und Institutionen vor. Sie haben die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

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So viel Prozent Schwerbehinderung gibt es bei Hashimoto

Lesedauer 3 Minuten

Eine Hashimoto-Thyreoiditis führt nicht automatisch zu einer Schwerbehinderung. In Deutschland gilt eine Person erst ab Grad der Behinderung (GdB) 50 als schwerbehindert.

Bei Hashimoto wird der GdB individuell nach den funktionellen Auswirkungen bewertet – also danach, wie stark die Erkrankung trotz Behandlung Ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze betonen, dass Schilddrüsenfunktionsstörungen in der Regel gut behandelbar sind; anhaltende Beeinträchtigungen sind daher meist nicht zu erwarten.

Entsprechend wird Hashimoto – wenn gut eingestellt – häufig gar nicht oder nur mit geringen Einzel-GdB berücksichtigt. Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) kommt bei Hashimoto nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei schweren Komplikationen oder bedeutsamen zusätzlichen Erkrankungen.

Was sozialrechtlich zählt: GdB, Schwerbehinderung und die Bewertungsgrundlage

Rechtliche Maßstäbe liefert die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Sie legt fest, wie Begutachtende die gesundheitlichen Einschränkungen bewerten; maßgeblich ist nicht die Diagnose „Hashimoto“, sondern deren Auswirkungen auf die Teilhabe. „Schwerbehindert“ ist, wer einen GdB von mindestens 50 hat; darunter liegt formal „Behinderung“, aber nicht „Schwerbehinderung“.

Was die Versorgungsmedizinischen Grundsätze zur Schilddrüse sagen

Für Schilddrüsenerkrankungen – und damit auch für Hashimoto – enthält Teil B, Nummer 15.6 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze klare Leitlinien: „Schilddrüsenfunktionsstörungen sind gut behandelbar, so dass in der Regel anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind.“

Selten auftretende Organkomplikationen (z. B. Trachealstenose, ausgeprägte Augenbeteiligung bei anderen Schilddrüsenerkrankungen) sind gesondert zu beurteilen. Für Schilddrüsenkrebs gelten eigene Regeln der Heilungsbewährung mit fest vorgegebenen GdS-/GdB-Werten; diese betreffen jedoch nicht die Hashimoto-Thyreoiditis ohne Malignom.

Was in der Praxis anerkannt wird

Die Bewertung von Hashimoto spiegelt den Alltag der Betroffenen nur dann im GdB wider, wenn trotz leitliniengerechter Therapie relevante, objektivierbare Einschränkungen bestehen. Sozialgerichtliche Entscheidungen zeigen, dass eine medikamentös gut eingestellte Schilddrüsenunterfunktion häufig keinen eigenständigen Einzel-GdB oder allenfalls niedrige Werte begründet.

In mehreren Verfahren wurde ausdrücklich festgestellt, dass eine Hashimoto-Thyreoiditis keinen Einzel-GdB ≥ 10 rechtfertigte, wenn keine Funktionsbeeinträchtigungen nachweisbar waren. Umgekehrt wurden in Einzelfällen niedrige Einzel-GdB (z. B. 10) dokumentiert, wenn anhaltende Beschwerden bzw. Befunde unter Therapie vorlagen.

Eine isolierte Schwerbehinderung allein wegen Hashimoto ist nach der veröffentlichten Entscheidungspraxis selten.

Wenn 50 Prozent und mehr erreicht werden – die Ausnahme

Ein GdB von 50 oder höher kommt bei Hashimoto meist nur indirekt zustande: etwa wenn schwere Begleiterkrankungen hinzukommen (z. B. relevante psychische Störungen, ausgeprägte muskuloskelettale oder kardiometabolische Folgen) oder wenn mehrere Gesundheitsstörungen zusammen einen Gesamt-GdB von mindestens 50 ergeben. Dabei werden Einzel-GdB nicht addiert; maßgeblich ist eine Gesamtschau der Auswirkungen. Dafür gilt – wieder – die VersMedV als Richtschnur.

Wichtig für den Antrag: Was Begutachtende sehen wollen

Entscheidend ist eine stringente Dokumentation: fachärztliche Berichte der Endokrinologie, Verlauf der Laborwerte (TSH, fT4, fT3), Nachweise anhaltender Symptome unter Therapie, dokumentierte Therapietreue und Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit, Belastbarkeit und Alltag.

Nur wenn sich aus den Unterlagen nachhaltige Teilhabeeinschränkungen ergeben, entsteht daraus ein GdB-Anspruch. Fehlt es daran, wird Hashimoto häufig ohne oder mit geringem Einzel-GdB bewertet – in Einklang mit Teil B 15.6, wonach bleibende Beeinträchtigungen „in der Regel“ nicht zu erwarten sind.

Gleichstellung: Relevante Option schon ab GdB 30

Auch wenn die Schwelle zur Schwerbehinderung nicht erreicht wird, kann für Beschäftigte eine Gleichstellung helfen.

Mit GdB 30 oder 40 lässt sich bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen, die im Arbeitsleben einen ähnlichen Schutz wie eine Schwerbehinderung vermittelt – etwa beim Kündigungsschutz. Das ist insbesondere bei leistungslimitierenden Verlaufsformen von Hashimoto interessant, in denen GdB 50 zwar nicht erreicht wird, die Erwerbstätigkeit aber gefährdet ist.

Medizinischer Hintergrund – warum das rechtlich eine Rolle spielt

Hashimoto ist eine Autoimmunentzündung der Schilddrüse und die häufigste Ursache der Hypothyreose im Erwachsenenalter. Standard ist die Hormonsubstitution, mit der sich der Hormonhaushalt meist stabil einstellen lässt – genau diese gute Behandelbarkeit erklärt die zurückhaltende GdB-Praxis.

Fazit und Einordnung

Die Frage „Wie viel Prozent Schwerbehinderung gibt es bei Hashimoto?“ hat keine pauschale Zahl als Antwort. Rechtlich maßgeblich ist, wie stark Hashimoto trotz leitliniengerechter Therapie Ihre Teilhabe beeinträchtigt.

Die Regel sind keine oder niedrige Einzel-GdB-Werte; Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) bleibt bei Hashimoto die Ausnahme und setzt erhebliche, nachweisbare Einschränkungen oder gewichtige Begleiterkrankungen voraus. Wer einen Antrag stellt, sollte den Verlauf, die Therapie, die objektivierbaren Beschwerden und deren Alltagsrelevanz sauber belegen – das erhöht die Chance auf eine angemessene Einstufung.

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Greetings to the 22nd Moscow Meets Friends International Festival

PRESIDENT OF RUSSIA - 1. Oktober 2025 - 17:00

Vladimir Putin sent greetings to the participants, organisers, and guests of the 22nd Moscow Meets Friends International Festival

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Patient Landwirtschaft

Wegen der gesundheitlichen Folgekosten kommt uns billig produzierte Nahrung teuer zu stehen.
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UNRWA Chief: Israel kills 100 people daily amid deepening humanitarian crisis in Gaza

SANA - Syrian Arab News Agency - 1. Oktober 2025 - 16:54

Philippe Lazzarini, Commissioner-General of the United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (UNRWA), stated that Israel is killing approximately 100 Palestinians each day in Gaza as the humanitarian situation continues to deteriorate.

“On average, 100 people are killed daily in Gaza due to Israeli military operations or shootings at humanitarian food distribution points. Others die from hunger or lack of medical care,” In a post on the platform X, Lazzarini said on Wednesday.

He emphasized the urgent need to document violations, amplify the suffering of Palestinians, and called for an immediate ceasefire and accountability for those responsible for the crimes.

Since October 7, 2023, Israel has been committing acts of killing, starvation, destruction, and forced displacement in Gaza, disregarding international appeals and rulings from the International Court of Justice to halt hostilities.

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Mit Frührente vor Bürgergeld und Jobcenter retten

Lesedauer 5 Minuten

Wer Bürgergeld bezieht und bald 63 wird, steht häufig vor einer heiklen Entscheidung: Lohnt sich der Schritt in die vorgezogene Altersrente – finanziell und persönlich? Der folgende Beitrag ordnet die wichtigsten Punkte ein, erklärt die Voraussetzungen und Abschläge, zeigt Auswirkungen auf die spätere Rentenhöhe und in welchen Konstellationen der Wechsel sinnvoll sein kann.

Zugleich schauen wir uns Alternativen an, wie ergänzende Leistungen und die Frage, was das Jobcenter verlangen darf.

Voraussetzungen für einen früheren Rentenbeginn

Ein vorgezogener Rentenstart setzt grundsätzlich Wartezeiten voraus. Wer mindestens 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten nachweisen kann, darf ab 63 in Rente gehen, nimmt aber Kürzungen in Kauf.

Zur Wartezeit zählen nicht nur Zeiten mit Beitragszahlung, sondern auch bestimmte Anrechnungszeiten, etwa Phasen mit Bürgergeld, früher Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder davor Arbeitslosenhilfe. Wer zusätzlich eine anerkannte Schwerbehinderung hat, kann sogar bis zu fünf Jahre vor dem regulären Rentenalter in den Ruhestand wechseln.

Für besonders langjährig Versicherte mit 45 Jahren Wartezeit gibt es eine weitere Sonderregel, die unter Umständen einen früheren, teilweise abschlagsfreien Zugang ermöglicht.

Preis der frühen Freiheit: dauerhafte Abschläge

Der Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung sind die Abschläge. Für jeden Monat, den die Rente vor dem regulären Rentenalter beginnt, werden 0,3 Prozent dauerhaft abgezogen. Der maximale Abschlag beträgt gewöhnlich 14,4 Prozent. Diese Kürzung wirkt lebenslang, also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen. Wer eine anerkannte Schwerbehinderung hat oder 45 Versicherungsjahre erfüllt, kann zwei Jahre früher abschlagsfrei in Rente gehen.

Bei Schwerbehinderung sind darüber hinaus bis zu drei weitere vorgezogene Jahre möglich; die Abschläge berechnen sich dann nur bis zum frühestmöglichen abschlagsfreien Zeitpunkt und sind deshalb auf 10,8 Prozent gedeckelt.

Beginnt die Rente „erst“ mit 63, fällt der maximale Abschlag in dieser Konstellation sogar auf 7,2 Prozent. Anders sieht es bei den 45 Versicherungsjahren aus, wenn der Vorlauf mehr als zwei Jahre beträgt: Dann werden die Abschläge bis zur regulären Altersgrenze berechnet und können trotz der 45 Jahre auf bis zu 14,4 Prozent steigen.

Der Vorteil der 45 Jahre greift also nur, wenn höchstens zwei Jahre früher begonnen wird.

Warum jeder Beitrag zählt: Auswirkungen geringerer Einzahlungen

Ein früher Rentenbeginn bedeutet auch, dass zukünftige Beitragszahlungen entfallen. Wer derzeit neben dem Bürgergeld arbeitet, zahlt gemeinsam mit dem Arbeitgeber Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung und erwirbt damit zusätzliche Entgeltpunkte. Mit dem Wechsel in die Rente und einem gleichzeitigen Ausstieg aus der Erwerbsarbeit bleibt dieser Zuwachs aus.

Das gilt ebenso, wenn statt Arbeit Krankengeld oder Arbeitslosengeld fließt: Krankenkassen und Bundesagentur für Arbeit zahlen während des Leistungsbezugs Beiträge für Versicherte; mit dem Rentenbeginn endet dieser Anspruch und damit auch der Beitragseinzug.

In der Praxis kann es deshalb sinnvoll sein, den Rentenstart so zu timen, dass zunächst vorhandene Ansprüche auf Krankengeld und Arbeitslosengeld ausgeschöpft werden, damit die Rente durch zusätzliche Beiträge noch etwas steigt.

Wann der Wechsel trotz Abschlägen Sinn ergibt

Die finanzielle Rechnung fällt nicht immer negativ aus. Zwei Konstellationen stechen hervor. Erstens kann ein vorgezogener Rentenbezug attraktiv sein, wenn weiterhin gearbeitet wird.

Anders als beim Bürgergeld werden Erwerbseinkünfte neben einer Altersrente nicht auf die Rente angerechnet. Zusätzliche Verdienste mindern die Rentenzahlung also nicht, wodurch das Gesamteinkommen aus Rente und Arbeit oft deutlich über der Kombination aus Bürgergeld und Arbeit liegt.

Zudem sind Beschäftigte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in aller Regel rentenversicherungspflichtig, was die spätere Rentenhöhe weiter erhöht.

Zweitens kann es Fälle geben, in denen die berechnete Rente selbst unter Berücksichtigung der Abschläge deutlich über dem Bürgergeld liegt und die Mehreinnahmen bis zur Regelaltersgrenze das Minus durch die lebenslangen Abschläge überkompensieren.

Das betrifft vor allem Menschen mit langjährig hohen Einkommen, die erst spät in den Bürgergeldbezug geraten sind. Eine verbindliche Auskunft liefert hier die Deutsche Rentenversicherung: Sie berechnet, wie hoch die Rente bei einem früheren Beginn inklusive Abschlägen und bei einem späteren, abschlagsfreien Start wäre.

Die monatliche Differenz ist gut sichtbar; was niemand exakt wissen kann, ist die Lebensdauer nach Erreichen der Regelaltersgrenze und die künftige Rentenentwicklung. Weil die meisten Renten eher niedrig ausfallen und die Lebenserwartung hoch ist, lohnt sich eine vorgezogene Rente mit Abschlägen in der Breite dennoch selten ausschließlich aus finanziellen Motiven.

Mehr als Geld: Entlastung im Alltag

Die Entscheidung berührt nicht nur das Portemonnaie. Viele Betroffene empfinden den Wechsel in die Altersrente als spürbare Entlastung. Die Erfahrung geringerer Stigmatisierung spielt dabei ebenso eine Rolle wie der Wegfall von Weiterbewilligungsanträgen, Melde- und Beratungsterminen oder Sanktionsandrohungen.

Wer neben der Rente arbeiten möchte, kann dies ohne den Druck tun, dass Einkommen auf eine Grundsicherungsleistung angerechnet wird. Steuerpflicht kann zwar entstehen oder sich erhöhen, sie fällt im Verhältnis zur strikten Anrechnungssystematik des Bürgergelds in der Regel weniger ins Gewicht.

Wenn die Rente nicht reicht: Wohngeld und Hilfe zum Lebensunterhalt

Ein kritischer Punkt ist die Absicherung, wenn die vorgezogene Rente unter dem Existenzminimum liegt. Bürgergeld entfällt mit Beginn einer Altersrente, und Grundsicherung im Alter gibt es erst ab dem regulären Renteneintritt. Die Lücke lässt sich dennoch schließen.

Möglich ist eine Kombination aus Rente und Wohngeld, sofern das Mindesteinkommen erreicht wird, also das Gesamteinkommen einschließlich Wohngeld den Lebensunterhalt decken kann.

Wird die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht, kommt statt des Wohngelds die Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht. Bürokratie und Prüfungen bleiben in beiden Systemen spürbar, dennoch empfinden viele den Druck als geringer als im Bürgergeld.

Nach derzeitiger Praxis ist nicht bekannt, dass Wohngeldempfängerinnen und -empfänger mit Altersrente zu einer Arbeitsaufnahme gedrängt wurden, auch wenn die Rechtslage einen solchen Druck nicht ausdrücklich ausschließt.

Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es seit den Bürgergeldreformen keine Kürzung wegen mangelnder Arbeitsbemühungen, wohl aber, wenn eine vorhandene Arbeit aufgegeben wird.

Was das Jobcenter verlangen darf: Antragspflichten und Zwangswege

Das Jobcenter spielt in der Übergangsphase eine wichtige Rolle. Wer zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze steht und entweder eine anerkannte Schwerbehinderung oder 45 Versicherungsjahre erfüllt, kann eine abschlagsfreie Rente erhalten. In dieser Konstellation darf das Jobcenter zur Antragstellung auffordern und den Antrag notfalls selbst stellen, wenn die betroffene Person untätig bleibt.

Möglich ist außerdem, in eine Erwerbsminderungsrente zu drängen. Diese kann mit Abschlägen bis zu 10,8 Prozent beginnen; die Abschläge wandern später automatisch in die Altersrente mit und wirken dort weiter. Eine direkte Zwangsverrentung in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen ist bis Ende 2026 ausgesetzt.

Ab 2027 wird sie voraussichtlich wieder möglich, dann allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Politisch wird zudem immer wieder diskutiert, wie ältere Menschen zu längerer Erwerbstätigkeit motiviert werden können. Konkrete Pläne, Menschen mit niedriger Rente zur Arbeitsaufnahme zu verpflichten, liegen gegenwärtig nicht vor.

Praxisnahe Entscheidungshilfen

Wer ernsthaft über den Wechsel nachdenkt, sollte die eigene Situation strukturiert prüfen. Zunächst ist eine Rentenauskunft mit Vergleichsberechnung unerlässlich.

Sie zeigt, wie sich ein früher Beginn inklusive Abschlägen gegenüber einem späteren, abschlagsfreien Start auswirkt. Im zweiten Schritt lohnt eine realistische Planung des möglichen Hinzuverdiensts.

Anders als im Bürgergeld bleibt jeder zusätzlich verdiente Euro neben der Rente unangetastet; in Verbindung mit Sozialabgaben und Steuern ergibt sich trotzdem ein deutlich transparenteres Bild des verfügbaren Einkommens.

Drittens gehört die Frage dazu, ob noch Ansprüche auf Krankengeld oder Arbeitslosengeld bestehen, die die spätere Rente durch weitere Beitragszeiten erhöhen würden. Viertens sollte frühzeitig geklärt werden, ob Wohngeld in Betracht kommt oder ob die Hilfe zum Lebensunterhalt die passendere Brücke ist.

Schließlich empfiehlt sich ein Blick auf Kranken- und Pflegeversicherung sowie auf mögliche Steuerfolgen, damit es nach dem Wechsel keine bösen Überraschungen gibt.

Fazit: Nüchtern rechnen, persönliche Prioritäten klären

Die vorgezogene Altersrente kann für Bürgergeld-Beziehende eine echte Option sein, wenn der Hinzuverdienst langfristig geplant ist oder die berechnete Rente deutlich über dem Bürgergeld liegt. In vielen Fällen überwiegen jedoch die dauerhaften finanziellen Nachteile durch Abschläge und fehlende künftige Beitragszeiten.

Dem stehen erhebliche nicht-monetäre Vorteile gegenüber, von geringerer Stigmatisierung bis zu einem spürbaren Rückgang des Verwaltungsaufwands. Am Ende ist es eine persönliche Abwägung zwischen Sicherheit, Lebensqualität und finanzieller Vernunft.

Wer die individuelle Rechnung mit einer Rentenauskunft untermauert, die Übergangsleistungen sorgfältig prüft und die eigenen Prioritäten klar benennt, trifft in der Regel eine Entscheidung, die auch in einigen Jahren noch trägt.

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Schwerbehinderung: Kein Pflegegeld bei Leben in besonderer Wohnform

Lesedauer 2 Minuten

Viele Menschen mit Behinderung leben in einer sogenannten besonderen Wohnform. Dabei handelt es sich nicht um eine vollstationäre Pflegeeinrichtung laut der Definition der Pflegeversicherung, allerdings auch nicht um eigenständiges Wohnen. In dieser besonderen Wohnform werden sie im Alltag unterstützt, und bei Bedarf auch gepflegt und betreut.

Pflegekasse zahlt Pauschale an die Einrichtung

Die Pflegekasse zahlt an den Träger der besonderen Wohnform eine Pauschale für die jeweiligen Pflegebedürftigen aus. Das Bundessozialgericht entschied 2024 darüber, ob Betroffene anstelle der Pauschale auch das reguläre Pflegegeld beanspruchen können.

Ein Mann, der seit seiner Geburt geistig behindert ist, hatte sich mit seinem Prozessbevollmächtigten durch die Instanzen des Sozialgerichts geklagt. Er hat einen Pflegerad von 3, ein Einzelzimmer bei der Lebensgemeinschaft gemietet und erhält dort Pflege und Betreuung. Die Kosten muss er selbst tragen, da er eigenes Vermögen hatte.

Pflegegeld beantragt

Er beantragte bei der Pflegekasse Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 statt der zuvor gezahlten Pauschale, die nur die Hälfte betrug. Er begründete dies damit, dass die Lebensgemeinschaft für ihn die Häuslichkeit darstelle.

Besondere Wohnform ist keine Häuslichkeit

Die Kasse lehnte den Antrag ab und argumentierte, eine besondere Wohnform sei keine Häuslichkeit, sondern im Sozialgesetzbuch XI klar definiert. Deshalb liege keine häusliche Pflege vor und deshalb entfalle der Anspruch auf Pflegegeld.

Ein Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie seine Klage vor dem Sozialgericht und seine Berufung vor dem Landessozialgericht. Schließlich legte er beim Bundessozialgericht Revision ein. Auch diese wurde abgewiesen, mit einer ausführlichen Begründung.

Pflegegeld nicht bei besonderer Wohnform

So könne zwar Pflegegeld auch bezogen werden, wenn Betroffene nicht im eigenen Haushalt gepflegt würden. Dies gelte aber ausdrücklich nicht bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in Räumlichkeiten nach dem Paragrafen 71 Absatz IV des Sozialgesetzbuches XI, also in einer besonderen Wohnform.

Der Paragraf 36 Ansatz 4 des Sozialgesetzbuches VI sehe das eindeutig so vor.

Zweck der besonderen Wohnform ist die Eingliederungshilfe

Eine besondere Wohnform habe gerade den Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und hier würden Leistungen zur Eingliederungshilfe erbracht. Der Umfang der Gesamtversorgung entsreche regelmäßig dem einer stationären Einrichtung.

Es handle sich also nicht um häusliche Pflege, und damit gebe es auch keinen Anspruch auf das entsprechende Pflegegeld. Dass der Betroffene die Leistungen der Eingliederungshilfe selbst zahle, stehe dem nicht entgegen. Denn es ginge allein um den Ort, an dem er gepflegt würde, nicht aber darum, wer die Kosten der Eingliederung zahle.

Kein Pflegegeld, da keine häusliche Pflege stattfindet

Daher sei mangels häuslicher Pflege ein Anspruch auf Pflegegeld ausgeschlossen. Dem stünde nicht entgegen, dass der Betroffene die Leistungen der Eingliederungshilfe selbst zahle. Denn der Begriff der Räumlichkeiten knüpfe allein an den Ort an, an dem gepflegt werde, nicht aber daran, wer die Kosten der Eingliederung zahle.

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Erdogan reaffirms commitment to Syria’s Sovereignty and Regional Stability

SANA - Syrian Arab News Agency - 1. Oktober 2025 - 16:35

Turkish President Recep Tayyip Erdogan has reiterated his country’s firm support for Syria’s unity, sovereignty and territorial integrity, stressing Ankara’s firm opposition to the presence of terrorist organizations within Syrian borders.

Speaking at the inaugural session of the legislative year of the Turkish Grand National Assembly in Ankara, Erdogan expressed optimism about Syria’s future, noting that “after 14 years of oppression and injustice under the deposed regime, the Syrian people are beginning to glimpse hope.”

He emphasized Turkey’s enduring role in countering any attempts to destabilize Syria or fragment its social fabric.

Nisreen/ Mazen

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Über den Bildungsverfall mit Vollgas in den Failed State

Bereits in den 1970er Jahren des vergangenen Jahrhunderts hatten die baden-württembergischen Bildungspolitiker – Kultus ist bekanntlich Ländersache – die hirnverbrannte Idee, das sich mehr als zwei Jahrzehnte bestens bewährte leistungsbezogene Bildungssystem so richtig umzukrempeln, was zur völlig absurden Maßnahme führte, dass zeitweise sogar das Fach Mathematik in den Reifeprüfungen abgewählt werden konnte. Nun, diese falsche […]

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Bei der EM-Rente fällt der Berufsschutz: Das erwartet Rentner ab Jahrgang 1961

Lesedauer 4 Minuten

Die Frage kommt häufig in der Beratungspraxis: Was passiert, wenn die eigene Gesundheit nicht mehr mitspielt, der erlernte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann und die Existenz auf dem Spiel steht? Viele Versicherte hoffen dann auf eine gesetzliche Rente – etwa eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Doch für Millionen Menschen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden, gilt eine entscheidende Änderung: Der frühere Berufsschutz ist entfallen. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein, erklärt die Folgen für Anträge und Verfahren und zeigt auf, worauf Betroffene heute achten müssen.

Der frühere Berufsschutz und seine historische Grenze

Bis zu den Geburtsjahrgängen vor dem 2. Januar 1961 – also bis einschließlich 1. Januar 1961 – gab es eine Sonderregelung des § 240 SGB VI: die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

In diesem  spielte der zuletzt ausgeübte oder erlernte Beruf eine maßgebliche Rolle. Die Rentenversicherung prüfte, ob dieser Beruf aufgrund von Krankheit oder Behinderung noch zumutbar war. War er es nicht, konnten bereits hier Ansprüche entstehen.

Diese Sonderregel greift für nach dem 1. Januar 1961 Geborene nicht mehr. Für diese Versichertengruppe ist der klassische Berufsschutz „gesetzlich durch“ – er findet schlicht keine Anwendung mehr.

Praktisch bedeutet das: Die Rentenversicherung betrachtet nicht mehr den erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf, sondern richtet den Blick auf etwas anderes.

Der heutige Maßstab: § 43 SGB VI und die „abstrakte Leistungsfähigkeit“

Für alle nach dem 1. Januar 1961 Geborenen gilt ausschließlich § 43 SGB VI. Dreh- und Angelpunkt ist dabei nicht die Berufsgeschichte, sondern die abstrakte Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Entscheidend ist, wie viele Stunden täglich – unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens – noch gearbeitet werden kann.

Voll erwerbsgemindert ist, wer unter drei Stunden pro Werktag arbeiten kann. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeitsfähig ist.

Als Werktag wird hierbei die Fünf-Tage-Woche zugrunde gelegt. Dieser Stundenmaßstab abstrahiert bewusst von konkreten Arbeitsplätzen, Arbeitgebern oder Qualifikationsprofilen; er fragt nach dem leistungsmedizinischen Restvermögen in einem normativen, allgemeinen Arbeitsmarkt.

Diese Verschiebung des Fokus ist tiefgreifend. Qualifikation, bisherige Tätigkeit und bisheriges Lohnniveau spielen für den Anspruch dem Grunde nach keine Rolle mehr.

Wer etwa als spezialisierte Fachkraft gesundheitlich nicht mehr in seinen Beruf zurückkehren kann, erhält nicht automatisch eine Rente, wenn er anderen, leichteren Tätigkeiten in ausreichendem Umfang noch nachgehen könnte.

Der Sonderfall „Arbeitsmarktrente“: Voller Zahlbetrag trotz teilweiser Erwerbsminderung

Ein besonderer, in der Praxis bedeutsamer Ausnahmefall ist die sogenannte Arbeitsmarktrente. Sie greift, wenn eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt – das heißt ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden –, aber kein geeigneter Teilzeit-Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Dann wird eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt, obwohl die medizinische Seite nur eine teilweise Erwerbsminderung ergibt.

Hinter dieser Konstellation steht die Anerkenntnis, dass der allgemeine Arbeitsmarkt faktisch weitgehend auf Vollzeit ausgerichtet ist und sich geeignete Teilzeitbeschäftigungen für gesundheitlich eingeschränkte Versicherte häufig nicht real zugänglich darstellen.

Die volle Leistung wird hier befristet gewährt. Eine Entfristung sieht das Gesetz für diesen Typus nicht vor. Kommt zu einem späteren Zeitpunkt doch ein geeigneter Teilzeitplatz in Betracht – etwa weil der Arbeitgeber eine entsprechende Stelle schafft oder die Arbeitsverwaltung eine passende Beschäftigung vermittelt –, endet die Arbeitsmarktrente und es bleibt bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, sofern deren Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Medizinische Voraussetzungen: Krankheit, Behinderung und belastbares Leistungsbild

Am Anfang jeder Prüfung steht der medizinische Befund. Maßgeblich ist, ob Krankheit oder Behinderung die stundenmäßige Leistungsfähigkeit unter die genannten Schwellen drücken.

Nicht einzelne Diagnosen sind entscheidend, sondern deren funktionale Folgen für Belastbarkeit, Konzentration, Belastungswechsel, Wegefähigkeit und Durchhaltevermögen im üblichen Arbeitsrhythmus.

Ein schlüssiges, konsistentes Leistungsbild entsteht in der Regel durch aktuelle Arztberichte, Befund- und Entlassungsberichte aus Kliniken, Reha-Einrichtungen sowie durch die nachvollziehbare Beschreibung des Alltags durch die Betroffenen selbst. Eine frühzeitige, offene Kommunikation mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten ist dafür essenziell.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen: Wartezeit und „3/5-Belegung“

Neben der medizinischen Seite müssen die versicherungsrechtlichen Hürden genommen werden. Zentral sind zwei Kriterien. Erstens die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, also 60 Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten. Zweitens die sogenannte „3/5-Belegung“:

In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegen.

Diese Voraussetzungen werden im Rahmen der Kontenklärung von der Rentenversicherung geprüft; Lücken, strittige Zeiten oder unklare Tatbestände sollten vor Antragstellung bereinigt werden, um Verzögerungen zu vermeiden.

Reha vor Rente: Der Vorrang des Rehabilitationserfolgs

Im gesetzlichen Rentenrecht gilt unverändert der Grundsatz „Reha vor Rente“. Erst wenn medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich keine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit bringen, wird der Rentenanspruch dem Grunde nach eröffnet.

In der Praxis bedeutet das, dass die Rentenversicherung häufig zunächst eine medizinische Reha veranlasst, um die aktuelle Leistungsfähigkeit objektiv feststellen zu lassen und Behandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

Erst auf dieser Basis fällt dann die Entscheidung über eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder – im Sonderfall – über die Arbeitsmarktrente.

Antragspraxis: Gründliche Vorbereitung ist die halbe Miete

Wer nach dem 1. Januar 1961 geboren ist und einen EM-Rentenantrag stellen will, sollte besonders sorgfältig vorgehen. Im Zentrum steht ein klares, plausibles Leistungsbild: Welche Tätigkeiten gelingen noch, wie lange, mit welchen Pausen, unter welchen Rahmenbedingungen?

Welche Tätigkeiten sind nicht mehr möglich und aus welchen konkreten gesundheitlichen Gründen? Ein chronologisch geordneter Befundspiegel mit aktuellen Arztbriefen erleichtert die Prüfung erheblich.

Gespräche mit Haus- und Fachärzten helfen einzuschätzen, ob realistisch sechs Stunden und mehr, drei bis unter sechs oder unter drei Stunden täglich möglich sind.

Parallel dazu gehört die Klärung des Versicherungskontos auf die Agenda. Fehlende Zeiten, strittige Meldezeiträume oder unklare Statusfragen sollten dokumentiert und, wenn nötig, mit Belegen hinterlegt werden.

Dringlich wird es, wenn Fristen im Raum stehen – etwa bei der Aussteuerung aus dem Krankengeld oder beim nahenden Ende des Arbeitslosengeldes.

In solchen Konstellationen spielt zudem die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung der Arbeitsförderung eine Rolle, die unter bestimmten Voraussetzungen den Leistungsbezug absichert, solange die Erwerbsfähigkeit unklar ist. Eine frühzeitige, geordnete Antragstellung verhindert Lücken und unnötige Rückfragen.

Psychische Erkrankungen: Besondere Sorgfalt bei der Darlegung

Gerade bei psychischen Erkrankungen ist die Darstellung der funktionalen Einschränkungen anspruchsvoll. Schwankende Tagesformen, Belastungsspitzen, Konzentrations- und Anpassungsstörungen lassen sich nicht so leicht „messen“ wie körperliche Einschränkungen.

Umso wichtiger sind konsistente ärztliche Einschätzungen, strukturierte Tagesprotokolle und eine Beschreibung der tatsächlichen Alltagsbewältigung. Wer hier unsicher ist, sollte frühzeitig fachkundigen Rat suchen, um das eigene Leistungsbild lebensnah und prüffest abzubilden.

Fazit: Neue Spielregeln, klare Maßstäbe – und viel hängt an der Vorbereitung

Der Wegfall des Berufsschutzes für nach dem 1. Januar 1961 Geborene hat das System der Erwerbsminderungsrenten nachhaltig verändert. Statt des bisherigen, berufszentrierten Blicks steht heute die abstrakte Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Mittelpunkt. Wer unter drei Stunden täglich arbeiten kann, ist voll erwerbsgemindert.

Wer drei bis unter sechs Stunden schafft, ist teilweise erwerbsgemindert – mit der wichtigen Ausnahme, dass bei fehlender Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeit die Arbeitsmarktrente als volle Rente auf Zeit gezahlt werden kann. Unverändert gilt: Reha vor Rente. Und ohne die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – fünf Jahre Wartezeit und 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren – geht es nicht.

Für Betroffene heißt das vor allem: gründlich vorbereiten, medizinische Unterlagen systematisch sammeln, das eigene Leistungsbild realistisch beschreiben, das Versicherungskonto klären und Fristen im Blick behalten. Wer zweifelt, sollte fachkundigen Rat einholen.

Denn am Ende entscheidet nicht ein wohlklingender Titel im Lebenslauf, sondern die belastbare Darstellung dessen, was gesundheitlich noch geht – und was nicht mehr.

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Bürgergeld: Jobcenter darf Obdachlosen nicht zwingen, eine Wohnung zu suchen

Lesedauer 2 Minuten

Ein Jobcenter darf Bezieher der Grundsicherung (derzeit Bürgergeld, seinerzeit Hartz-IV) nicht per Bescheid verpflichten, sich eine Wohnung zu suchen. Wenn der Betroffene sich weigert, eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung zu unterschrieben, und das Jobcenter verpflichtet ihn trotzdem zur Wohnungsssuche, dann handelt es sich um einen Bruch mit dem Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 9 AS 4164/15).

Leistungsberechtigter schläft in Pritschenwagen

Der Betroffene war damals 60 Jahre alt und schlief seit Jahren in einem offenen Pritschenwagen. Das Jobcenter drängte darauf, dass der Betroffenen mitwirken müsse, um sich in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können.

Wohnsituation ändern, um Jobchancen zu verbessern

Der zuständige Mitarbeiter des Jobcenters verlangte, dass er sich um eine Wohnung kümmerte, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Der Mann lehnte das ab und verweigerte seine Unterschrift unter eine vom Jobcenter diesbezüglich verfasste Eingliederungsvereinbarung. Er erklärte, weiterhin in seinem Pritschenwagen leben zu wollen.

Jobcenter erlässt einen Verwaltungsakt

Das Jobcenter erließ jetzt einen Eingliederungsverwaltungsakt. In diesem verpflichtete es den Wagenbewohner dazu, seine Wohnsituation zu klären. Er sollte Kontakt zur Stadt Radolfzell aufnehmen, eine Notunterkunft aufsuchen und sich aktiv um eine Wohnung bemühen.

Klage vor dem Sozialgericht

Der Wagenbewohner klagte vor dem Sozialgericht Konstanz, und das blieb erfolglos. Die dortigen Richter hielten den Verwaltungsakt des Jobcenters für legitim und erkannten keinen rechtlichen Probleme dabei, den Betroffenen zur Wohnungssuche zu verpflichten.

Landessozialgericht erkennt Rechtsbruch des Jobcenters

Der Leistungsberechtigte ging in Berufung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart. Die Richter dieser zweiten Instanz klopften dem Jobcenter auf die Finger. Sie betonten, dass einen Eingliederungsvereinbarung sich laut Gesetz ausschließlich auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt beziehe.

Kein unmittelbarer Bezug zum Arbeitsmarkt vorhanden

Um einen Leistungsberechtigten zu verpflichten, müsse ein solcher Bezug zum Arbeitsmarkt unmittelbar sein. Zwar würden sich mit einer Wohnung die Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhöhen, ein unmittelbar arbeitsmarktbezogenes Moment sei aber nicht gegeben.

Mahnung an das Jobcenter

Die weiteren Ausführungen der Stuttgarter Richter klingen nicht nur wie eine rechtliche, sondern auch wie eine ethisch-moralische Mahnung (und Warnung) an die zuständigen Mitarbeiter des Jobcenters, ihre Grenzen einzuhalten.

Selbstbestimmungsrecht spielt eine große Rolle

Denn, so die Richter, je weiter sich das Jobcenter von Kern der Eingliederung in Arbeit entferne, desto mehr müsse es das Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten beachten. Dieses sei vom Grundgesetz geschützt.

Ein wichtiges Urteil

Für Bürgergeld-Bezieher ist dies Urteil wichtig. Mitarbeiter der Jobcenter fallen immer wieder durch Übergriffe auf, greifen also unerlaubt und störend in die persönlichen Grenze von Leistungsberechtigten ein, und dies auch gegen deren ausdrücklichen Willen.

Die Stuttgarter Richter haben dem einen klaren Riegel vorgeschoben, und das Jobcenter in seinen Bereich verwiesen, nämlich die Vermittlung in Arbeit.

Abwägung von Interessen und Rechtsgütern

Die Richter entschieden klar, dass das Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten Vorrang hat. Wer Bürgergeld bezieht, verpflichtet sich, sein bestes zu tun, um in eine Erwerbsbeschäftigung zu kommen, also den Zustand der Hilfebedürftigkeit zu beenden.

Die Stuttgarter Richter klärten, dass sich diese Mitwirkung auf den unmittelbaren Bezug zum Arbeitsmarkt bezieht (das umfasst zum Beispiel das Schreiben von Bewerbungen, und die aktive Suche nach einer Beschäftigung), aber mittelbare Verbesserungen der Chancen, eine Arbeit zu finden nicht auf Kosten der Selbstbestimmung der Betroffenen gehen dürfen.

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So hoch ist Deine die Rente bei gleichzeitiger Witwenrente

Lesedauer 3 Minuten

Die Rentenversicherung rechnet eigene Einkünfte bei der Auszahlung der Witwenrente an. Dafür gibt es ein pauschales Verfahren, das einen Freibetrag ebenso berücksichtigt wie Kinderzuschlag. Unterschiede gibt es bei der kleinen und der großen Witwenrente.

Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, wie Ihre eigene Rente bei der Witwenrente angerechnet wird und machen dies an einem konkreten Beispiel plastisch.

Kleine und große Witwenrente

Die kleine Witwenrente gilt für Hinterbliebene, die jünger sind als 47 Jahre und weder eine Erwerbsminderung noch ein Kind haben. Sie beträgt 25 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen. Sie ist mit Ausnahme des Bestandsschutzes auf 24 Monate begrenzt.

Die große Witwenrente bekommen Sie, wenn Sie älter als 47 Jahre sind oder erwerbsgemindert oder ein Kind haben. Sie beträgt nach altem Recht 60 Prozent der Rente des Hinterbliebenen, und nach neuem Recht 55 Prozent.

Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente (ohne Kind/Erwerbsminderung) Todesjahr des/der Versicherten Erforderliches Alter des/der Hinterbliebenen 2011 oder früher 45 Jahre 2012 45 J. + 1 Monat 2013 45 J. + 2 Monate 2014 45 J. + 3 Monate 2015 45 J. + 4 Monate 2016 45 J. + 5 Monate 2017 45 J. + 6 Monate 2018 45 J. + 7 Monate 2019 45 J. + 8 Monate 2020 45 J. + 9 Monate 2021 45 J. + 10 Monate 2022 45 J. + 11 Monate 2023 46 Jahre 2024 46 J. + 2 Monate 2025 46 J. + 4 Monate 2026 46 J. + 6 Monate 2027 46 J. + 8 Monate 2028 46 J. + 10 Monate 2029 oder später 47 Jahre Die eigene Rente wird nicht vollständig angerechnet

Die eigene Rente wird nur teilweise auf die Witwenrente angerechnet. Ein Teil des Einkommens (und damit der Rente) bleibt als Freibetrag unberührt. Der darüber hinaus gehende Betrag wird zu 40 Prozent einbezogen.

Anzurechnende Einkünfte (§ 18a SGB IV) Kategorie Typische Beispiele Erwerbseinkommen Lohn/Gehalt; Gewinn aus Selbständigkeit; Minijob-Entgelt Erwerbsersatzeinkommen Arbeitslosengeld I; Krankengeld; Übergangsgeld; Kurzarbeiter- oder Mutterschaftsgeld Vermögenseinkünfte Zinsen; Dividenden; Mieteinnahmen; Verpachtung Sonstige Leistungen Betriebs-, Riester-, Rürup-Renten; Pensionen/Betriebsrenten; private Rentenversicherungen Elterngeld Basis- und ElterngeldPlus Aufstockungs-/Zuschlagsbeträge Zuschläge zur Altersteilzeit (§ 3 Nr. 28 EStG) Nicht anzurechnende Einkünfte (Auswahl) Einkünfte (nicht anrechenbar) Pflegegeld nach § 37 SGB XI Blindengeld; Landespflegegeld Entschädigungen nach dem Bundesversorgungsgesetz Wohngeld; Kinderzuschlag; BAföG Ehrenamtliche Aufwandsentschädigungen (steuerfrei) Abfindung bei Wiederheirat (Rentenkapital) Was passiert, wenn der/die Versicherte vor dem maßgeblichen Alter stirbt?

Stirbt Ihr Ehe- oder Lebenspartner vor dem 65. Geburtstag (die Grenze wird – wie die Regelaltersgrenze – bis 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben), kürzt die Deutsche Rentenversicherung die Hinterbliebenenrente:

Zeitpunkt des Todes Kürzung (Abschlag) vor dem 62. Geburtstag 10,8 % zwischen 62 J. und maßgeblichem Alter 0,3 % pro Monat nach Erreichen des maßgeblichen Alters kein Abschlag Wie hoch ist der Freibetrag?

Der monatliche Freibetrag für die Witwenrente steigt ab dem 1. Juli 2025 auf 1.076,86 Euro des Netto-Gesamteinkommens. Gegenwärtig liegt er noch bei 1.038,05 Euro. Er orientiert sich am aktuellen Rentenwert und wird jährlich angepasst. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag noch einmal um 228,42 Euro.

Das Sterbevierteljahr

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners oder der Partnerin wird kein eigenes Einkommen an die Witwenrente angerechnet. Dieses Sterbevierteljahr soll helfen, die Lebensumstellung in der Trauerphase nicht zusätzlich zu erschweren. Der Vorschuss muss innerhalb von 30 Tagen beantragt werden.

Lesen Sie auch:

– Rente: Rentenabfindung wenn die Witwenrente wegfällt – Wie hoch ist sie?

Ein Beispiel

Nehmen wir an, Helgas Ehemann Holger ist nach schwerer Krankheit verstorben, und das Sterbevierteljahr ist vorüber. Helga erhält selbst eine Altersrente von 1.200 Euro netto pro Monat und hat kein sonstiges Einkommen. Derzeit liegt der Freibetrag noch bei 1.038,05 Euro. Es bleiben also noch 161,95 Euro, die auf die Witwenrente angerechnet werden.

Diese werden allerdings nur zu 40 Prozent angerechnet. Im Ergebnis wird wegen Helgas Altersrente die Witwenrente um 64,78 Euro gekürzt.

Ab Juli 2025 beträgt der Freibetrag dann 1.076, 86 Euro. Von Helgas Altersrente werden also nur noch 123, 14 Euro angerechnet, und dies wiederum zu 40 Prozent. Ihre Witwenrente wird also um 49,26 Euro gekürzt.

Wann bleibt Helga unter dem Freibetrag?

Wann würde Helga unter dem Freibetrag bleiben? Um die Nettorente zu berechnen, werden vom Bruttobetrag der eigenen Rente pauschal 14 Prozent abgezogen (bei allen, die ab 2011 in Rente gingen, vorher galt ein Satz von 13 Prozent). Wenn Helga (die 2019 in Ruhestand ging) mit ihrer anzurechnenden Nettorente unter 1.076,86 Euro bleibt, erhält sie die ungekürzte Witwenrente.

Dafür dürfte Helgas Bruttorente nicht mehr als 1.252 Euro betragen. Denn 1.252 Euro minus 14 Prozent sind 1.076,72 Euro. Ab Juli 2025 würde Helga damit unter dem Freibetrag von 1.076,86 Euro liegen.

Der Beitrag So hoch ist Deine die Rente bei gleichzeitiger Witwenrente erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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On Day of Non-Violence: Guterres calls for building a world of justice and peace

SANA - Syrian Arab News Agency - 1. Oktober 2025 - 16:04

On the occasion of the International Day of Non-Violence, UN Secretary-General António Guterres urged the world to embrace non-violence as a powerful tool to confront injustice and promote diplomacy.

He emphasized the importance of collective action to build a sustainable world founded on justice and peace.

The UN chief stressed that dialogue must replace conflict, and that peace should be built through dignity, not domination.

The UN General Assembly designated October 2 as the International Day of Non-Violence in 2007, in honor of Mahatma Gandhi, who led India’s struggle against British colonialism and dedicated his life to spreading the philosophy of peaceful resistance that inspired liberation and human rights movements worldwide.

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Warum man im Kreml über die Drohung, Kiew Tomahawk-Raketen zu liefern, lachen dürfte

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 1. Oktober 2025 - 16:02
Dass US-Vizepräsident Vance die Lieferung von Tomahawk-Marschflugkörpern an Kiew ins Gespräch gebracht hat, hat bei den Unterstützern der Ukraine Euphorie ausgelöst, weil das als Signal verstanden wurde, die Trump-Regierung könnte ihren Kurs in Bezug auf Russland und die Ukraine geändert haben. Da ich den Anti-Spiegel im Ein-Mann-Betrieb betreibe, kann ich aus Zeitgründen oft nicht über […]
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Minister al-Shaibani, Lebanese Defense Minister meet in Saudi Arabia

SANA - Syrian Arab News Agency - 1. Oktober 2025 - 16:00

Syrian Foreign Minister Asaad Hassan Al-Shaibani met on Wednesday with Lebanese Defense Minister Major General Michel Menassah in AlUla city, Saudi Arabia, on the sidelines of the Munich Leaders’ Conference.

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Syrien und Türkei: Von Friedensrhetorik begleitete Eskalation?

Seit dem Friedensappell von Abdullah Öcalan vom 27. Februar, gibt es Bemühungen um Frieden und Stabilität in Nordkurdistan und der Türkei, die sich auch auf Syrien erstrecken. In der Politik wird zunehmend darüber diskutiert, wie dieses Ziel erreicht werden kann. Doch gerade jetzt, wo die Forderungen nach einem umfassenden Friedensprozess in der Region lauter werden, geben die Maßnahmen der türkischen Seite Anlass zur Sorge und lassen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der offiziellen türkischen Äußerungen zu Frieden und Stabilität aufkommen.

Während der Sitzung des türkischen Nationalen Sicherheitsrates am 30. September wurde eine Reihe verschärfter Beschlüsse gefasst, wobei der Rat erklärte: „Keine Form von Terrorismus in der benachbarten geografischen Region wird toleriert werden.“

Friedensprozess in der Türkei als Druckmittel

In diesem Zusammenhang erklärte der türkische Parlamentspräsident Numan Kurtulmuş, dass Schritte im Friedensprozess und die von Abdullah Öcalan am 27. Februar ins Leben gerufene Initiative für eine demokratische Gesellschaft nur dann unternommen werden können, wenn die Demokratischen Kräfte Syriens (QSD) entwaffnet werden. Dies spiegelt einen direkten Zusammenhang zwischen dem internen politischen Prozess der Türkei und der Auferlegung von Sicherheits- und Militärbedingungen für Gebiete außerhalb ihrer Kontrolle wider.

Koordinierte Isolationsbestrebungen

Gleichzeitig hat die syrische Übergangsregierung mit dem Bau von Erdbarrieren am Rande der Stadtteile Şêxmeqsûd und Eşrefiyê in Aleppo begonnen, was Beobachter:innen als Vorbereitung für mögliche Militäroperationen betrachten. Die Führung der Kurdistan-Region des Irak (KRI) schloss unterdessen den Bau einer Trennmauer zwischen der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und Südkurdistan ab, was die Koordinierung bei der Isolierung dieser Gebiete widerspiegelt.

In einer gefährlichen Entwicklung griffen Gruppen, die der syrischen Übergangsregierung angehören und nach Angaben der Nachrichtenagentur Hawarnews (ANHA) laut offiziellen Militärquellen Befehle aus Ankara befolgten, das Gebiet um Dair Hafir an. Diese Angriffe fielen mit Angriffen von IS-Söldnern entlang des Flussstreifens zwischen Raqqa und Deir ez-Zor zusammen, was auf eine Koordinierung zwischen Ankara und IS zur Erreichung militärischer Ziele hindeutet.

Von Friedensrhetorik begleitete Kriegsvorbereitungen?

Zudem hat die Türkei laut ANHA kürzlich auch Proxymilizen in die von ihr besetzten Gebiete entsandt, insbesondere entlang der Frontlinien zwischen den Besatzungszonen und der DAANES, was auf klare Vorbereitungen für eine neue Eskalationsphase hindeute.

Angesichts dieser Entwicklungen scheint die Türkei entgegen ihrer Rhetorik von Frieden und Stabilität aktiv Vorbereitungen für einen neuen Krieg in der Region zu treffen.

Titelbild © ANHA

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/Ubergangsregierung-sperrt-wichtige-verbindung-aleppo-raqqa-48133 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/bahceli-droht-mit-angriff-auf-nord-und-ostsyrien-47792 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/endlich-trifft-erdogan-seinen-freund-trump-48107

 

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