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Mietrecht: Vermieter muss trotz gesenkter Vormiete rund 11.900 Euro Miete zurückzahlen

Eine kurz vor dem Auszug des Vormieters vereinbarte Mietsenkung schützt den Vermieter nicht automatisch vor der Mietpreisbremse.

Das Landgericht Berlin II ließ eine solche Vereinbarung bei der Berechnung der geschützten Vormiete außer Betracht und sprach den neuen Mietern eine Rückzahlung von rund 11.900 Euro zu.

Die Entscheidung vom 5. Mai 2026 zeigt, dass nicht allein der zuletzt gezahlte Betrag zählt. Geprüft werden muss auch, wann und auf welchem rechtlichen Weg die Vormiete entstanden ist (Az. 65 S 262/25).

891 Euro vereinbart, aber nur 512,28 Euro erlaubt

Die neuen Mieter bezogen Anfang 2022 eine rund 80 Quadratmeter große Wohnung in Berlin. Im Mietvertrag war eine monatliche Nettokaltmiete von 891 Euro vereinbart.

Genau diesen Betrag hatte zuletzt auch der Vormieter geschuldet. Zuvor hatte dessen Miete allerdings 1.078,50 Euro betragen, bevor sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Vermieter auf 891 Euro gesenkt wurde.

Die Vereinbarung über die niedrigere Miete kam im März 2021 zustande und sollte rückwirkend ab Oktober 2020 gelten. Das Vormietverhältnis endete noch im Jahr 2021.

Im Juni 2024 beanstandeten die neuen Mieter die Miethöhe. Das Amtsgericht Neukölln wies ihre Forderung zunächst zurück, doch in der Berufung entschied das Landgericht Berlin II zugunsten der Mieter.

Landgericht begrenzt die Nettokaltmiete deutlich

Nach der Berechnung des Landgerichts durften die Mieter höchstens 512,28 Euro Nettokaltmiete im Monat zahlen. Grundlage waren die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Berliner Mietspiegel 2021 und der bei der Mietpreisbremse erlaubte Aufschlag von zehn Prozent.

Die Differenz zur verlangten Miete betrug 378,72 Euro monatlich. Für den vom Verfahren erfassten Zeitraum ergab sich daraus eine Rückforderung von rund 11.900 Euro.

So funktioniert der Schutz einer höheren Vormiete

In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Anfangsmiete grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die gesetzliche Regel steht in § 556d BGB.

Davon gibt es mehrere Ausnahmen. Eine davon betrifft die Vormiete: War die vom vorherigen Mieter geschuldete Miete höher als die allgemeine Preisgrenze, darf der Vermieter nach § 556e Absatz 1 BGB grundsätzlich bis zu dieser Höhe vermieten.

Diese Regel soll verhindern, dass ein Vermieter bei jedem Mieterwechsel auf einen niedrigeren Betrag zurückgehen muss, obwohl er zuvor wirksam eine höhere Miete erhalten hat. Der bloße Hinweis auf irgendeinen früher gezahlten Betrag genügt jedoch nicht.

Die Vormiete muss rechtlich geschuldet gewesen sein und die besonderen Ausschlussregeln müssen beachtet werden. Einen allgemeinen Überblick über Rückforderungen bietet der Beitrag „Mietpreisbremse: Mieter können zu viel gezahlte Miete zurückfordern“.

Änderungen im letzten Jahr können aus der Berechnung fallen

Das Gesetz bestimmt, dass Mietminderungen und mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Vertragsende vereinbarte Mieterhöhungen bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben. Damit sollen Absprachen kurz vor einem Mieterwechsel nicht zum Nachteil des Nachmieters eingesetzt werden können.

Der Wortlaut nennt eine freiwillig vereinbarte Mietsenkung nicht ausdrücklich. Das Landgericht Berlin II wandte die Jahresregel dennoch auch auf die Senkung an.

Nach Ansicht der Kammer sind die im Gesetz genannten Fälle nicht abschließend. Das Schutzanliegen greife ebenso, wenn eine zunächst unzulässig hohe Miete kurz vor dem Auszug abgesenkt und anschließend gerade der abgesenkte Betrag als vermeintlich geschützte Vormiete verwendet werde.

Mietsenkung und Mietminderung sind nicht dasselbe

Eine Mietminderung tritt wegen eines Mangels der Wohnung kraft Gesetzes ein. Ist beispielsweise die Heizung ausgefallen oder die Wohnung erheblich von Schimmel betroffen, kann die geschuldete Miete für die Dauer der Beeinträchtigung herabgesetzt sein.

Eine Mietsenkung beruht dagegen auf einer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter. Beide Seiten ändern den vertraglichen Betrag, ohne dass zwingend ein Wohnungsmangel vorliegen muss.

Diese Unterscheidung war für den Berliner Streit wichtig, weil das Gesetz zwar Mietminderungen ausdrücklich nennt, nicht aber jede frei vereinbarte Absenkung. Das Landgericht schloss diese Lücke anhand des Zwecks der Vorschrift.

Auch eine rückwirkende Vereinbarung bleibt eine späte Vereinbarung

Der Vermieter konnte sich nicht darauf stützen, dass die im März 2021 vereinbarte Senkung rückwirkend bereits ab Oktober 2020 gelten sollte. Für die Jahresfrist stellte das Gericht auf den Abschluss der Vereinbarung im März 2021 ab.

Eine Rückdatierung der finanziellen Wirkung verschiebt somit nicht automatisch den Zeitpunkt der Einigung. Liegt der Vertragsabschluss über die Mietänderung in den letzten zwölf Monaten des Vormietverhältnisses, kann die Änderung aus der Berechnung herausfallen.

Warum auch die frühere Miete von 1.078,50 Euro nicht half

Wird eine späte Mietsenkung nicht berücksichtigt, bedeutet das nicht automatisch, dass jede davor verlangte Miete geschützt ist. Auch der frühere Betrag muss rechtlich als Vormiete verwendet werden dürfen.

Eine Anfangsmiete, die bereits bei ihrer Vereinbarung gegen die Mietpreisbremse verstieß, erhält durch einen späteren Mieterwechsel grundsätzlich keinen Bestandsschutz. Das Landgericht musste daher nicht einfach den Betrag von 1.078,50 Euro an die Stelle der 891 Euro setzen.

Die rechtliche Bewertung kann kompliziert werden, wenn Vormieter und Vermieter während eines laufenden Vertrags freiwillig eine neue Miethöhe vereinbart haben. Der Bundesgerichtshof hat anerkannt, dass eine solche spätere Vereinbarung anders zu beurteilen sein kann als die ursprüngliche Anfangsmiete.

Im Berliner Fall half dies der Vermieterin nicht, weil die Vereinbarung über 891 Euro innerhalb der schädlichen Jahresfrist zustande gekommen war. Die ausführliche Entscheidungsbesprechung bestätigt die vom Gericht errechnete Obergrenze von 512,28 Euro.

Vermieter müssen über die beanspruchte Ausnahme informieren

Will ein Vermieter eine höhere Anfangsmiete mit der Vormiete rechtfertigen, muss er den neuen Mieter vor dessen Vertragserklärung in Textform über die Höhe der Vormiete informieren. Unterbleibt diese Auskunft vollständig, kann er sich zunächst nicht auf die Ausnahme berufen.

Wird die versäumte Information später formgerecht nachgeholt, kann sich der Vermieter nach § 556g BGB grundsätzlich erst zwei Jahre nach der Nachholung auf die Ausnahme stützen. Bei einem bloßen Formfehler gelten andere Folgen.

Mieter können darüber hinaus Auskunft über Tatsachen verlangen, die sie zur Prüfung der Miethöhe benötigen und die nicht allgemein zugänglich sind. Dazu können die Vormiete, der Zeitpunkt einer Mietänderung und Angaben zu Modernisierungen gehören.

Eine Rüge entscheidet über die Rückzahlung

Eine überhöhte Miete wird nicht automatisch erstattet. Mieter müssen den Verstoß in Textform rügen, wobei eine nachweisbar zugegangene E-Mail grundsätzlich genügen kann.

Hat der Vermieter vor Vertragsabschluss eine Ausnahme mitgeteilt, muss die Rüge auf diese Auskunft eingehen. Wer sich auf eine geschützte Vormiete beruft, sollte deshalb nicht nur die allgemeine Vergleichsmiete beanstanden, sondern auch erklären, weshalb die angegebene Vormiete den verlangten Betrag nicht trägt.

Für seit dem 1. April 2020 begründete Mietverhältnisse ist die Frist von 30 Monaten besonders wichtig. Wird innerhalb dieses Zeitraums gerügt und besteht das Mietverhältnis beim Zugang der Rüge noch, kann die Überzahlung grundsätzlich ab Vertragsbeginn zurückgefordert werden.

Kommt die Rüge erst später oder ist der Vertrag bei ihrem Zugang bereits beendet, können im Regelfall nur nach der Rüge fällig gewordene Beträge verlangt werden. Zusätzlich muss die regelmäßige Verjährungsfrist beachtet werden.

Mieter sollten die laufende Zahlung nicht ungeprüft kürzen

Das Berliner Urteil macht eine hohe Rückforderung möglich, erlaubt aber keine pauschale Selbstkürzung in jedem ähnlichen Fall. Die zulässige Miete hängt vom örtlichen Mietspiegel, den Wohnungsmerkmalen, der Landesverordnung und möglichen Ausnahmen ab.

Eine zu starke Kürzung kann einen Mietrückstand auslösen. Bei größeren Differenzen ist es häufig sicherer, die Miete zunächst ausdrücklich unter Vorbehalt weiterzuzahlen und Berechnung, Auskunft sowie Rückforderung fachkundig prüfen zu lassen.

Auch spätere Erhöhungen im laufenden Mietverhältnis folgen eigenen Regeln. Was bei einem Erhöhungsverlangen zu beachten ist, erläutert der Beitrag „Mieterhöhung: Das dürfen Vermieter nicht einfach durchdrücken“.

Bei Leistungen vom Jobcenter kann der Rückzahlungsanspruch übergegangen sein

Hat das Jobcenter die Unterkunftskosten ganz oder teilweise übernommen, steht eine Rückforderung nicht zwingend vollständig dem Mieter zu. Soweit der Leistungsträger die überhöhte Miete finanziert hat, kann der Anspruch nach sozialrechtlichen Vorschriften auf ihn übergegangen sein.

Vor einer Klage sollte deshalb geklärt werden, welcher Teil der Forderung noch vom Mieter selbst geltend gemacht werden kann. Ein früherer Fall zeigt, warum Leistungsbeziehende trotz festgestellter Überzahlung nicht ohne Weiteres selbst über die gesamte Summe verfügen können: „Bürgergeld-Bezieher erhält 11.000 Euro wegen zu hoher Miete nicht zurück“.

Urteil ist auch außerhalb Berlins ein wichtiges Signal

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten bundesweit, sofern die Wohnung in einem wirksam ausgewiesenen Gebiet mit Mietpreisbremse liegt. Die Berechnung der Vergleichsmiete richtet sich jedoch nach den örtlichen Verhältnissen und häufig nach dem jeweiligen Mietspiegel.

Als Urteil eines Landgerichts bindet die Entscheidung andere Gerichte nicht automatisch. Ihre Begründung kann dennoch in vergleichbaren Verfahren herangezogen werden, besonders wenn kurz vor dem Ende des Vormietverhältnisses eine Mietänderung vereinbart wurde.

Für Vermieter steigt damit das Risiko, dass eine scheinbar geschützte Vormiete einer Prüfung nicht standhält. Für Mieter lohnt sich der Blick hinter den zuletzt genannten Betrag, denn der Entstehungszeitpunkt und die rechtliche Wirksamkeit können über mehrere Tausend Euro entscheiden.

Häufige Fragen und Antworten zur gesenkten Vormiete 1. Darf sich ein Vermieter grundsätzlich auf eine höhere Vormiete berufen?

Ja. War die vom vorherigen Mieter geschuldete Miete höher als die allgemeine Grenze der Mietpreisbremse, kann eine Neuvertragsmiete bis zu dieser Vormiete zulässig sein. Dafür müssen jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen und die Informationspflicht erfüllt sein.

2. Wird jede Mietsenkung im Vormietverhältnis ignoriert?

Nein. Das Berliner Urteil betrifft eine vereinbarte Senkung, die innerhalb des letzten Jahres vor dem Ende des Vormietvertrags zustande kam. Außerhalb dieses Zeitraums kann eine wirksame Mietsenkung grundsätzlich als Vormiete berücksichtigt werden.

3. Zählt bei einer rückwirkenden Mietsenkung das rückdatierte Datum?

Nach der Entscheidung des LG Berlin II zählt für die Jahresfrist der Zeitpunkt, an dem die Vereinbarung geschlossen wurde. Der rückwirkend festgelegte Beginn der niedrigeren Zahlung verschiebt diesen Zeitpunkt nicht.

4. Kann eine schon zuvor unzulässig hohe Miete geschützt sein?

Eine bei Beginn des Vormietverhältnisses unzulässig vereinbarte Miete ist nicht allein deshalb geschützt, weil sie tatsächlich gezahlt wurde. Spätere freiwillige Vertragsänderungen können die Bewertung beeinflussen, weshalb die Entstehung der Vormiete genau geprüft werden muss.

5. Wie bekommen Mieter zu viel gezahltes Geld zurück?

Sie müssen den Verstoß in Textform rügen und die Rückzahlung verlangen. Eine Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn kann bei einem noch laufenden, nach dem 31. März 2020 begründeten Vertrag eine Erstattung ab dem ersten Mietmonat eröffnen.

6. Gilt das Urteil automatisch für jede Wohnung in Deutschland?

Nein. Zunächst muss am Wohnort eine wirksame Mietpreisbremse gelten, und mögliche Ausnahmen müssen ausgeschlossen werden. Außerdem ist das Urteil des LG Berlin II keine bundesweit bindende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, kann anderen Gerichten aber als überzeugende Begründung dienen.

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Google macht trotz Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht mehr als 2 Milliarden Euro Umsatz pro Woche in der EU

105 Milliarden Euro setzt Google allein in der EU pro Jahr um. Das sind 2 Milliarden pro Woche oder 1 Million alle 5 Minuten. Das geht aus neuen Zahlen hervor, die heute LobbyControl, People vs Big Tech, Rebalance Now, WeMove Europe und das Balanced Economy Project veröffentlicht haben.

Vor fast genau einem Jahr verhängte die EU-Kommission eine Strafe in Höhe von 2,95 Millionen Euro gegen Google. Die Begründung: Der Konzern verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Zum Zeitpunkt der Entscheidung erklärte die Kommission, Google werde voraussichtlich Teile seines Geschäfts verkaufen müssen, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Doch über weitere Maßnahmen hat die Kommission seitdem nicht entschieden.

Die Entscheidung eines US-Bundesgerichts, Google nicht zu zerschlagen, hat diese Woche gezeigt, dass die USA die Macht von Big Tech nicht begrenzen werden.

Hunderttausende Menschen in der EU fordern daher ein härteres Vorgehen gegen Google. 123.700 Menschen haben einen von LobbyControl initiierten Appell unterzeichnet. Bei Avaaz haben 175.000 Menschen unterschrieben, bei WeMove Europe 81.000. Die breite Unterstützung zeigt: Der Druck auf die EU-Kommission, gegen Googles Monopol vorzugehen, wächst.

Dazu sagt Felix Duffy, Sprecher von LobbyControl:

„Google wird in Europa mit Milliarden überschüttet und zockt uns dabei ab. Durch seine Monopolmacht kann Google überhöhte Preise verlangen. Damit drückt der Konzern gleichzeitig die Einnahmen von Medien und Verlagen. Dass die EU-Kommission eine Zerschlagung von Google als mögliche Konsequenz auf den Tisch gelegt hat, aber seit einem Jahr nichts passiert ist, sendet ein fatales Signal.

Die Monopolmacht von Google bedroht Medienvielfalt, demokratische Öffentlichkeit und fairen Wettbewerb. Europa darf sich dieses Monopol nicht länger leisten: Die EU-Kommission muss das Wettbewerbsrecht jetzt konsequent anwenden und Google wirksam entflechten. Wenn die USA die Macht von Big Tech nicht einschränken, muss Europa es tun! “

Ava Lee, Geschäftsführerin von People vs Big Tech, sagt:

„Dieser Fall zeigt deutlich, dass die Europäische Kommission aus Angst vor Donald Trumps Politik der Vergeltungszölle davor zurückschreckt, ihre eigenen Gesetze durchzusetzen. Ein ganzes Jahr, nachdem festgestellt wurde, dass Google rechtswidrig handelt, läuft für den Konzern das Geschäft weiter wie gewohnt. Damit macht sich die EU mit ihrem eigenen Recht lächerlich.

Die EU hisst vor Donald Trump die weiße Flagge, während Google trotz rechtswidrigen Handelns jeden Tag Hunderte Millionen Euro einnimmt. Mit jedem weiteren Tag, an dem sich dieses Verfahren hinzieht, wird Googles Griff um den europäischen Markt fester.“

Max Bank, Referent für Wettbewerbspolitik in der EU bei Rebalance Now, erklärt:

„Google dominiert seit langem das Ökosystem der digitalen Werbung und ist dabei Schiedsrichter und Spieler zugleich. Das hat den Wettbewerb untergraben und den Journalismus geschwächt.

Google wird die notwendigen Veränderungen nicht aus eigenem Antrieb vornehmen. Deshalb muss die EU-Kommission handeln. Eine erzwungene Abspaltung von Googles Werbegeschäft würde faire Wettbewerbsbedingungen fördern, strukturelle Interessenkonflikte verringern und ein klares Signal senden: Kein Unternehmen – unabhängig davon, wie groß oder einflussreich es ist – steht über den europäischen Wettbewerbsregeln.“

Hintergrund

  • Die Zahlen zu Googles Umsätzen beziehen sich auf das Jahr 2024 und wurden vom Media and Journalism Research Center erhoben, überprüft und uns zur Verfügung gestellt. Das Zentrum hat bereits zuvor ähnliche Analysen veröffentlicht. Grundlage sind die in Unternehmensunterlagen ausgewiesenen Umsätze von Google-Gesellschaften mit Sitz in 19 EU-Ländern. Wir haben die Umsätze in der EU zusammengeführt und anhand der Gesamtsumme den Umsatz pro Jahr, Monat, Woche und so weiter berechnet. Anschließend haben wir diesen Durchschnittswert auf den Zeitraum seit der Ad-Tech-Entscheidung der EU vom 5. September 2025 angewendet.

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Der August wird in Deutschland erst seit 1988 wärmer!

Eine Erwärmung durch Kohlendioxid ist nicht nachweisbar.

Von Josef Kowatsch, Matthias Baritz

  • Keine Korrelation zwischen Augusttemperaturen und CO₂-Konzentrationen
  • Zunehmender Wärmeinseleffekt durch Bebauung und Flächenversieglungen, Austrocknung der Landschaft und geänderte Großwetterlagen-Häufigkeiten bestimmen die Augusterwärmung
  • Niederschläge etwas unter dem Schnitt, Sonnenstunden darüber.
  • Die Klimahysterie basierend auf CO₂ ist völlig unbegründet und falsch.
  • Kohlendioxid ist ein lebensnotwendiges Gas, wir brauchen mehr und nicht weniger

Mit etwa 19,8°C war der August 2026 laut DWD im Mittel seiner 2000 Wetterstationen über dem Schnitt der Vergleichsperiode 1991 bis 2020. Der Niederschlag lag etwas unter dem Schnitt und die Sonnenstunden deutlich darüber, siehe die folgenden Grafiken. Allerdings gab es keinen neuen deutschen August-Temperaturrekord. Das obere Temperaturniveau ist erreicht und zugleich die Grenze wie die Grafiken der letzten 130 Jahre zeigen. Insgesamt ein angenehmer Sommermonat dieses schönen Sommers 2026

Uns interessiert mehr:

Wie ist dieser August 2026 in einem längeren Zeitraum einzuordnen? Lassen wir deshalb die Grafiken von Zeitreihen sprechen und erklären.

Zunächst die August-Temperaturen seit 1892, also seit 135 Jahren

Man muss wissen, das Startjahr der DWD-Reihen um 1881 lag in einem Kälteloch, einer Kaltperiode, was die Stationen mit weiter zurückgehenden Reihen wie die vom Hohenpeißenberg oder Berlin/Tempelhof deutlich zeigen. Zu Zeiten Schillers und Goethes war der August wärmer als um 1881. Beginnen wir also mit 1898, dem Ende der Kaltperiode. Die deutsche Augusttemperaturkurve zeigt zwei auffallende Temperaturzeitintervalle

Grafik 1: Die eigentliche Klimaerwärmung beim Monat August begann erst 1988

Wir erkennen 4 Zeitintervalle bei Monat August in den DWD-Reihen.

  1. Leichte Erwärmung bis etwa 1940, leichte Abkühlung bis 1987
  2. Insgesamt fast 100 Jahre lang nahezu gleichbleibende Augusttemperaturen
  3. Plötzlicher Temperatursprung von 1987 auf 1988
  4. Starke Weitererwärmung seit 1988

Besser ist der erste Graphikteil erkennbar, wenn man ihn erst ab 1942 beginnen lässt und mit der CO₂-Kurve vergleicht.

Grafik 2: von 1942 bis 1987, also 45 Jahre lang zeigen die Temperaturen des Deutschen Wetterdienstes sogar eine Temperaturabkühlung. Erst 1987/88 erfolgte eine Temperaturwende in Deutschland: einen Temperatursprung von etwa 1 Grad mit anschließender starker Weitererwärmung

Ergebnis: Die Klimaerwärmung und damit der Klimawandel beim Sommermonat August begann erst 1987/88.

Wo bleibt die CO₂- Erwärmungswirkung bei diesem letzten Klimawandel der Neuzeit?

Anhand dieser Augustgrafik ist bereits bewiesen, dass CO₂ keinen oder kaum einen Einfluss auf die Temperaturentwicklung hat. Das jährlich steigende CO₂ kann nicht jahrzehntelang lang unwirksam sein, bzw. sogar abkühlend wirken und dann: mit dem Jahr 1987/88, aufgeschreckt durch die Gründung des Weltklimarates wie mit einem Zeitzünder versehen plötzlich aufwachen und bis heute seine erwärmende Wirkung verstärkt entfalten, als müsste es die 90 Jahre davor nachholen und auf Befehl des Weltklimarates überholen.

Solche Gaseigenschaften gibt es nicht!!!

Und wie trickst der DWD und die Medien und alle Treibhausanhänger bei den Grafiken?

Die CO₂-Treibhausgläubigen zeichnen eine durchgehende Trendlinie seit 1881 und kommen laut Trendlinie dann zu 2 Grad Erwärmung, das soll für die gläubige Treibhauskirche der automatische Beweis sein, dass CO₂ der alleinige Verursacher wäre, wobei der DWD acht Werte der ersten 20 Jahre nachträglich kälter gemacht hat. Man unterschlägt das 45 Jahre lang andauernde Kälter werden im letzten Jahrhundert bis 1987. Man unterschlägt auch die Befürchtungen damaliger Klimaforscher, die Erde könnte sich weiter abkühlen und Deutschland auf eine neue Eiszeit zusteuern. Davor hat uns der letzte Klimawandel 1987/88 gerettet.

Anmerkung: Diese DWD-Temperaturdaten aus Grafik 1 und 2 sind nicht wärmeinselbereinigt. Die Temperaturen 2026 sind heute mit ganz anderen Wetterstationen an wärmeren Plätzen und mit ganz anderen Messgeräten und Messmethoden ermittelt als die Daten der kälteren Wetterstationen vor 1990, oder gar im Kaiserreich.

Als grober Anhaltspunkt: Wäre Deutschland so geblieben wie 1881 mit den damaligen Wetterstationen an den kälteren Standorten, dann würden die heurigen 19,8°C damals mit etwa 18,4 Grad ermittelt worden sein. Wir nennen diese Spanne den zunehmenden Wärmeinseleffekt (WI) in den deutschen Temperaturreihen oder auch den notwendigen Korrekturfaktor für Vergleiche. Im Vergleich zu den im Jahre 1881 ermittelten 16,5 C für das Kaiserreich, bleibt aber immer noch eine beachtliche Erwärmung, die auf natürliche und anthropogen mitbewirkte Erwärmungsursachen zurück zu führen ist. (Begründungen später)

Diese Wärmeinsel-Erwärmung ist eine reale Zusatzwärme, wir Menschen wohnen in den wachsenden Wärmeinseln, und da wurde es eben wärmer. Aber ein Teil der 2 Grad Erwärmung seit 1881 sind auch nur eine statistische Erhöhung des Schnittes durch kältere Stationen stilllegen und an wärmeren Standorten neu aufmachen. Diese statistischen Erwärmungstricks sind hier beschrieben und hier nachgewiesen.

Wir arbeiten im folgenden Artikel mit den Originaltemperaturen des Deutschen Wetterdienstes und erklären die Gründe für das Wärmer werden ab 1988

Der Klimawandel hat viele Ursachen, natürliche und anthropogene

Der Klimasprung von 1987 auf 1988 siehe Grafik 2 um 1 Grad hat natürliche Gründe: Die Änderung der Großwetterlagen, eine Umstellung von Nord/West auf mediterrane Einflüsse, NOA, AMO und andere natürliche wetterbestimmende Faktoren für Mitteleuropa. Der Temperatursprung wurde in Holland in dieser wissenschaftlichen Arbeit genauer verfolgt und beschrieben.

Die starke Weitererwärmung des DWD-August nach dem Temperatursprung 1988, die fast 0,4 Grad/Jahrzehnt an August-Weitererwärmung haben menschengemachte und natürliche Gründe. Der menschengemachte Anteil ist zunehmend. Gründe des anthropogenen Anteiles sind die voranschreitende Zerstörung der Natur durch Überbauung und Flächenversiegelung, derzeit versiegelte Fläche: etwa 51 000 km2. Und die Austrocknung der Landschaft durch Überbauung, sowie großflächige Trockenlegungen, nebst Grundwassergewinnen aus den Böden Deutschlands für private und industrielle Zwecke. Selbst die freie Fläche in Wald und Flur, Wiesen und Feldern wurden seit Jahrzehnten großflächig trockengelegt, damit nach einem Starkregen anderntags sofort die industrielle Land- und Forstwirtschaft wieder betrieben werden kann. Die Folgen: Plötzliches Hochwasser. Exemplarisch hier beschrieben.

Aber auch: Nach mehreren heißen Tagen geht die kühlende Wirkung des Bodens und der Vegetation in Wald und Flur verloren, dazu die leichte Sonnenstundenzunahme und die Abnahme der Niederschläge seit 1988. Siehe Grafiken und Erkennungsbild zu Beginn.

Merke: Die Deutschen legen ihr Land selbst trocken und nicht der politisch erfundene CO₂-Klimawandel mit der bezahlten Voodoo-Klimawissenschaft als Grundlage.

Weitere Gründe der anthropogenen Erwärmung, insbesondere die Erwärmung durch PV-Anlagen und WKA-sind u.a. hier beschreiben.

Sonnenstunden und Niederschläge beim DWD-August seit 1988

Grafik 3: Sonnenstunden sind leicht zunehmend, Niederschläge bleiben gleich. Die Sonnenstunden lagen 2026 über dem Schnitt, die Niederschläge deutlich darunter aber mit gut 70% des Durchschnitts von 1991-2020 noch im Normalbereich für einen Sommermonat.

Ergebnis: Trotz gleichbleibender Niederschläge seit 1988 trocknen die Böden in Deutschland aus. Grund ist die allgemeine Landschaftstrockenlegung in Deutschland, verursacht durch die Menschen und die Politik. Obwohl die Gewitter und deren Heftigkeit nicht zugenommen haben, führen die im August üblichen Gewitter meist zu lokal sintflutartigen kurzen Überschwemmungen. Die Regenmengen können – wie etwa vor 60 Jahren- nicht mehr aufgenommen werden und allmählich in der freien Fläche versickern. Dies wurde bereits 2007 festgestellt. Und was ist bisher dagegen unternommen worden?

Antwort: Die CO₂-Steuern wurden eingeführt, zur globalen Klimarettung von Deutschland aus. Eine Abzocke ohne Gegenleistungen.

Die unterschiedlichen Tag/Nachtemperaturen der DWD-Stationen

Leider bietet der DWD keinen Gesamtschnitt seiner über 2000 Wetterstationen seit 1988 an, wir können nur Einzelstationen in unzähligen Arbeitsstunden zusammenfassen und auswerten.

In den Grafiken ist die obere graue Linie der Tagesverlauf der Tageshöchsttemperaturen. (Monatsdurchschnitt aller täglichen T-max)

Grafik 4: oben in grau die tagsüber gemessenen T-max, unten in blau die nächtlichen Tmin-Temperaturen, dazwischen der 24-Stunden Tagesschnitt. 31 Werte von jeder der 539 DWD Stationen ergeben je einen Augustmonatspunkt für das betreffende Jahr.

Ergebnisse des Tag/Nachtvergleichs

Die Temperaturschere zwischen Tag und Nacht geht bei den DWD-Stationen zunächst 45 Jahre lang zu, da sich die Tageshöchsttemperaturen stärker abkühlen, seit 1988 geht die Schere auseinander. Die Tage werden beim Monat August seit 1988 erkennbar wärmer, die Nächte erwärmen sich nur moderat, man vergleiche die Regressionslinien.

Noch deutlicher wird diese Tatsache bei der Betrachtung der fortlaufenden August -Tagesminima und -Tagesmaxima verglichen mit den Referenzperioden 1961-1990 (hellblau) und 1991-2020 (dunkelblau). In den beiden folgenden Grafiken sind nur fortlaufende Flächenmittel aller Tagesmin und Tagsesmax für knapp 500 DWD Stationen der Referenzperioden aufgetragen, sowie die fortl. Mittel für August 2026 (orange/braun):

Grafik. 5a,b: Die fortl. Mittel der Tagesminima verlaufen nah an der Referenzperiode 1991/2020, während die fortl. Mittel der Tagesmaxima deutlich über denen der gleichen Referenzperiode liegt.

Auffallend ist auch die deutlich größere Differenz der beiden Referenzperioden im Vergleich zu Tmin, ca. 1 Grad und Tmax, ca. 2,5 Grad.

Daten aus https://www.mtwetter.de/ mit eigenen Grafiken.

Damit gilt auch für den August: Die starke Augusterwärmung seit 1988 fand in Deutschland tagsüber statt. Das beweist den starken Einfluss der Wärmeinselwirkung, zunehmende Wärmeinselflächen in Deutschland, die anthropogene Ursachen haben. Menschenverursacht schon, aber nicht durch Kohlendioxid, diese Glaubensindoktrination ist somit falsch:

Grafik 6: Nach der Glaubens-Ideologie der Treibhauskirche soll die CO₂-Zunahme in der Luft der fast alleinige Temperaturtreiber sein, geradezu ein Temperaturregler, den man von überall auf der Welt bedienen kann. Und bei uns will das PIK Potsdam – das Zentrum der Voodoo Klimawissenschaft – das Klima wieder in den Griff bekommen.

Wir verweisen hier auf unseren Artikel über die tatsächlich vom Menschen verursachten Gründe der Erwärmung seit 1988.

Und als Einzelstation Düsseldorf

Düsseldorf wählen wir aus 2 Gründen aus, zum einen nimmt der ARD-Wetterfrosch Carsten Schwanke gerne Düsseldorf, (die Station ist am Flughafen), wenn er ein Klimaphänomen erklären will, zum anderen, weil bei RTL-Düsseldorf der bezahlte „Treibhaus-Klimaexperte“ Christian Häckl angestellt ist, mit seiner Behauptung, die nächtlichen Temperaturen würden durch den CO₂-Treibhauseffekt stärker steigen als die am Tage.

Die Grafik von Düsseldorf zeigt: es ist genau umgekehrt

Grafik 7: DWD-Wetterstation Düsseldorf, obere graue Grafik sind die am Tage gemessenen T-max Temperaturen. Man betrachte die Steigungsformeln der 3 Kennlinien

Ergebnis: die nächtlichen (blauen) T-min Temperaturen steigen seit 1988 überhaupt nicht. Nur die tagsüber gemessenen T-max Temperaturen nehmen zu. Die Augusterwärmung seit 1988 findet somit nur tagsüber statt. Die Temperaturreihen des DWD beweisen auch bei Düsseldorf, dass die Messungen des Deutschen Wetterdienstes was ganz anderes zeigen als die Häckl-Treibhaustheorie besagt. Was ganz anderes? Ja, nämlich genau das Gegenteil

Wieso wird in der CO₂-Literatur dieser Häckl-Treibhaustheorie nicht heftigst widersprochen? Antwort: Weil niemand die Aussagen überprüft, und der Deutsche Wetterdienst verfügt zwar über die Daten, nimmt selbst jedoch keine Auswertungen vor so wie wir für die Leser

Deswegen ist diese Grafik 4 und Grafik 7 ein Novum für die Klimawissenschaft. Solche Grafiken mit den drei Temperaturerfassungen findet man nirgends in der Treibhausliteratur, vor allem nicht beim DWD. Der Grund: Weil sie auf breiter Front zeigen, dass eine mögliche CO₂-Einwirkung auf die deutschen Temperaturreihen völlig unbedeutend ist, falls es überhaupt eine gibt. Die Frage sei erlaubt: Wozu werden diese Tages/Nachttemperaturen dann überhaupt bei den Wetterstationen erfasst und im Archiv abgelegt? Wir fordern die Leser auf, diese zu kopieren und in der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

Und nun der Vergleich einer typisch ländlichen Wetterstation im Vergleich zur benachbarten städtischen Station: Dachwig und Jena.

Grafik 8a,b: DWD Jena städtisch, DWD Dachwig ländlich Tagsüber erwärmt sich das ländliche Dachwig sogar stärker als die benachbarte Stadt, dafür kühlt es nächtlich viel stärker ab.

Wir stellen fest: Am ländlichen Standort ist es grundsätzlich etwas kälter. Aber, im Sommer trocknet Deutschland aus. Durch die fehlende Verdunstungskälte erhöhen sich deshalb die Tageshöchsttemperaturen auf dem Land viel stärker als in der Stadt und die Temperaturtrendgerade ist steiler. (siehe Steigungsformel) Und nachts kühlt das Land stärker und schneller aus. Mit der Zunahme von CO₂, dem angeblich bestimmenden Klimaerwärmungsgas lässt sich diese Tatsache überhaupt nicht erklären.

Nebenbei bemerkt: Es gibt auch keinerlei wissenschaftliche Versuchsnachweise, der die behauptete CO₂-Klimasensitivität von 2 bis 5 Grad jemals bestätigt hätte. Diese behaupteten Größenangaben sind Simulationsrechnungen der CO₂-Voodoo-Wissenschaft. Trotzdem richtet sich die linksgrüne Politik gerne nach diesem Simulationswert und verspricht uns eine globale Klimarettung von Deutschland aus. Auch gewisse Kommentatoren der Treibhauskirche hier bei EIKE weigern sich seit Jahren, uns einen Versuchsnachweis zu erbringen. Technische Anwendungen der Simulationsrechnungen gibt es eh keine.

Ergebnisse der Tag/Nachtvergleiche

1. Der völlig unterschiedliche Verlauf der Tag/Nachtemperaturen in Deutschland zeigt, dass CO₂ überhaupt keine erkennbare Wirkung hat.

2. Würde wie die Klimahysterie behauptet, Kohlendioxid der hauptsächliche Temperaturtreiber sein, dann müssten bei allen DWD-Wetterstationen der Tages- und Nachttemperaturverlauf dieselben Steigungsformeln aufweisen.

3. Alle bedeutet strenggenommen, dass alle 2000 DWD Stationen ein- und dieselbe Steigungsformeln für Tag/Nacht und für den Schnitt (brauner Graph) haben müssten, nämlich Y= 0,037 C/Jahr seit 1988

4. Das ist überhaupt nicht der Fall. Jede DWD-Wetterstation hat je nach Standortverhältnissen und Umgebung ihren eigenen Verlauf mit einer eigenen Steigungsformel. Die eher ländlichen Stationen kühlen nachts sogar ab.

Diese vielen Grafikbeweise anhand der Daten des Deutschen Wetterdienstes zeigen erneut, dass CO₂ allerhöchstens in homöopathischen Dosen irgendwo versteckt mitwirken kann.

Und was behauptet die politische Treibhauskirche? z.B. das Umweltbundesamt?

Sie erklärt den starken Temperaturanstieg in Mitteleuropa fast nur mit CO₂, wobei der Hauptanteil der CO₂-Zunahme vom Menschen verursacht sein soll. U.a. hier.

Zitat: „Unterschiedliche Simulationsrechnungen ergeben übereinstimmend, dass der größte Teil der globalen Erwärmung seit Mitte des 20. Jahrhunderts durch den beobachteten Anstieg der anthropogenen Treibhausgaskonzentrationen verursacht wurde.“

Aha, Simulationsrechnungen!!! Und dann die Falschbehauptung einer Erwärmung seit der Mitte des 20.Jahrhunderts. Unsere Grafiken eingangs zeigen, dass die Erwärmung 1987/88 begann und nicht in der Mitte des 20. Jahrhunderts. Was für ein völlig unnützes Amt!!, das die Bürger und Politiker falsch informiert. Bis 1987 wurde es immer noch kälter in Deutschland. Weshalb diese Falschbehauptung? Entweder haben die Leute im Umweltbundesamt überhaupt keine Ahnung oder sie informieren bewusst falsch. Jeder von uns weiß doch: Dort sitzen die von uns bezahlten Vertreter der Klima-Voodoo-Wissenschaft

Frage an die Leute dort: Wie wärs mit dem wissenschaftlichen Vergleich von T-max/T-min Temperaturgrafiken seit 1988 oder gar noch früher? Wir stellen diese kostenlos dem Umweltbundesamt zur Verfügung. Angefertigt kostenlos in unserer Freizeit und nichts geraubt vom Steuerzahler, denn uns geht es um die Wahrheit.

Diese von uns geforderte Frage muss gestellt sein und verlangt eine Antwort von den CO₂-Erwärmungs-Simulationsrechnern beim PIK Potsdam: Wirkt etwa CO₂ im August nur tagsüber erwärmend und nachts sogar leicht abkühlend?

Zusammenfassung:

1.) Die Augusttemperaturen variieren an allen Betrachtungsorten Deutschlands von Jahr zu Jahr. Die Gründe sind die unzähligen natürlichen und sich ständig ändernden Einflüsse auf das Wetter und das Klima.

2.) Daneben übt der Mensch einen konstanten zusätzlichen Einfluss durch die Schaffung immer neuer zusätzlicher Wärmeinseleffekte aus. Bei manchen Stationen mehr, bei anderen weniger. Deshalb auch die unterschiedlichen Formeln der Regressionslinien selbst benachbarter Stationen. Das ist beim Vergleich der Wetterstationen Potsdam und Berge/Nauen (nordwestl. von Potsdam) auch der Fall.

Grafik 9a,b: Augustverlauf der beiden benachbarten Wetterstationen. Potsdam, die Landeshauptstadt Brandenburgs erwärmt sich fast doppelt so schnell wie das ländliche Berge/Nauen. Beide Stationen wurden im Betrachtungszeitraum nicht versetzt.

3.) Wie die Grafiken des Artikels zeigen, bewirken die jährlich weltweiten CO₂-Zunahmen entweder gar nichts oder nichts Erkennbares, denn sonst könnten die Nachttemperaturen nicht fallen. CO₂ kann am Tage auch im August nicht erwärmend und nachts abkühlend wirken.

4.) Weniger Nord-, dafür mehr Süd- und Hochdruckwetterlagen tragen ganz wesentlich zur wärmeren Durchschnittstemperatur eines Monates bei. Und das war beim August 2026 der Fall. Es handelt sich um natürliche Einflussfaktoren auf das Wetter und Klima

Damit ist die Definition der UN von Klimawandel falsch: Die behauptet nämlich, dass die CO₂-Zunahme der alleinige Temperaturtreiber wäre und die Zunahme wiederum sei hauptsächlich vom Menschen verursacht. Noch verwerflicher ist die derzeitige Klimapolitik der Bundesregierung, die ein klimaunwirksames Gas bekämpfen will und dabei unsere Demokratie, unsere Wirtschaft und unseren Wohlstand ruiniert und nebenbei die Natur und Umwelt zerstört. Das muss aufhören! Jeder von uns muss mithelfen!

Fazit: Es wird Zeit, dass endlich Umwelt- und Naturschutz in den Mittelpunkt des politischen Handelns gerückt werden, saubere Luft, genügend Trinkwasser zu verträglichen Preisen und gesunde Nahrungsmittel sind menschliche Grundrechte. Eine CO₂-Klimaabgabe taugt zu gar nichts, auf alle Fälle nicht dem Klima. Es handelt sich um ein Geschäftsmodell, das dem Sündenablasshandelsmodell der Kirche im Mittelalter nachempfunden ist. Neben den oben beschriebenen Gründen, abgeleitet aus den Grafiken, weshalb CO₂ nicht an der gemessenen August-Erwärmung seit 1988 hauptverantwortlich sein kann, sollen noch fünf weitere Gründe genannt werden.

  1. Es gibt keinen Versuch, der die Klimasensitivität von CO₂ auch nur annähernd bestimmen kann. Behauptet werden 2° bis 4,5°C Erwärmung. Jeder Versuch liefert Null oder das Ergebnis verschwindet im Rauschen der Messfehler. Der Autor hat sich fünf Jahre lang mit solchen Nachweisversuchen rumgeplagt, weil er als Naturschützer einst den Simulationsrechnungen vertraute.
  2. Es gibt auch keinerlei technisches Anwendungsbeispiel, bei welchem wir Menschen uns den behaupteten CO₂-Treibhauseffekt positiv zunutze machen könnten.
  3. Der Großversuch: Bei der Sprengung der Nordstream-Pipeline waren die Methankonzentrationen der Luft stark erhöht. Die ständigen Satellitenmessungen haben keinerlei Temperaturhotspot aufgrund eines Treibhauseffektes über der Ostsee festgestellt.
  4. Schon bei der Elite der deutschen Physiker wie Einstein, Heisenberg, Hahn, Planck spielte der CO₂-Treibhauseffekt keine Rolle. Er existierte für sie schlichtweg nicht, obwohl die Hypothese dazu schon Jahrzehnte zuvor entwickelte wurde.
  5. Wir sind weit entfernt von einer bevorstehenden Klimakatastrophe oder gar Klimaverbrennung der Erde. Die Leute der letzten Generation sind durch die Angstpropaganda fehlgeleitete junge Menschen.

Folgende Grafik sollte auf alle Leser, insbesondere für die Klimaangstgläubige der grünen Anhängerschaft, auf die Leute der Letzten Generation beruhigend wirken:

Grafik 10: Einordnung der gegenwärtigen Temperaturen, Vergleich mit anderen Zeitepochen. Von einer Klimakatastrophe oder Erdverbrennung sind wir weit entfernt.

Der leichte Anstieg der globalen Temperaturen lässt sich leicht mit einer Albedo-Verringerung der Erdoberfläche in den letzten Jahrzehnten erklären, gemessen von Satelliten. Eben eine stete Beseitigung von grünen Vegetationsflächen, eine stete Zunahme der Flächenversiegelungen.

Grundforderung von uns Natur- und Umweltschützern: Die bewusst geplante und regierungsgewollte CO₂-Klimaangstmacherei in Deutschland muss eingestellt werden. Es ist die Grundlage des CO₂-Ablaßhandels-Geschäftsmodells, das uns Deutsche ausrauben will. Wir müssen uns wehren.

Was gegen heiße Sommertage hilft haben wir hier beschrieben. Unsere Vorschläge sollten schnellstens von der Politik und Behörden umgesetzt werden, denn sie helfen wirklich gegen die Augusterwärmung tagsüber und sind zugleich angewandte Natur- und Umweltschutzpolitik. Wären auch nur Teile davon umgesetzt, dann wäre es in den Städten und tagsüber auf dem Land nicht so heiß gewesen. Ganz im Gegensatz zu den staatlich verordneten Klimarettungsmaßnahmen wie Frei PV-flächen oder Windräder. Diese staatlichen Maßnahmen verschlimmern die Austrocknung Deutschlands und erhöhen die Tagestemperaturen.

Wir brauchen mehr CO₂ in der Atmosphäre!

Wir Menschen und die Tiere liefern durch Ausatmen den Pflanzen das C02 zum Leben und diese zerlegen C02 und geben uns den Sauerstoff wieder zurück. Aus dem Kohlenstoff bauen sie dann hochwertige Stoffe, unsere Nährstoffe auf. So funktioniert der Kreislauf des Lebens. Kohlendioxid ist somit neben Wasser, Wärme und Sauerstoff die Voraussetzung für das Leben auf der Erde. Ohne C02 wäre die Erde kahl wie der Mond. Das Grundelement aller organischen Verbindungen und allen Lebens ist Kohlenstoff. Das Gas C02 ist das Transportmittel für das Kohlenstoffatom, um von einer organischen Verbindung zur anderen zu gelangen. Ohne C02 wäre die Erde lebensfeindlich und tot. Kohlendioxid ist der Lebensmotor. C02 ist das Gegenteil von rauchenden stinkenden Schornsteinen. Als Spurengas ist es von außerordentlicher Wichtigkeit für den Erhalt und die Weiterentwicklung organischen Lebens auf unserer Erde

Die CO₂-Zunahme in der Atmosphäre ist segensreich. Mehr CO₂ führt zu einem beschleunigten Wachstum, steigert die Hektarerträge und bekämpft somit den Hunger in der Welt. Ohne Kohlendioxid wäre die Erde kahl wie der Mond. Das Leben auf der Erde braucht Wasser, Sauerstoff, ausreichend Kohlendioxid und eine angenehm milde Temperatur. Der optimale CO₂-gehalt der Atmosphäre dürfte bei 800 bis 1200ppm liegen. Der optimale Gehalt sollte endlich wissenschaftlich erforscht werden. Das Leben auf der Erde braucht derzeit mehr und nicht weniger CO₂ in der Luft.

Josef Kowatsch, Naturbeobachter und unabhängiger, weil unbezahlter Klimaforscher

Matthias Baritz, Naturwissenschaftler und neutraler Klimaforscher.

 

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„Alphaville“ ist Anti-AfD-Gesülze wichtiger als Musik: Peinlicher Veranstalter knickt nach Ausladung ein

Das derzeit auf dem Hockenheimring stattfindende „Glücksgefühle“-Musikfestival wird inzwischen komplett von der Farce um die Aus- und dann Wiedereinladung der Band Alphaville überschattet. Veranstalter Markus Krampe hatte – eigentlich eine Selbstverständlichkeit – darum gebeten, dass die Band ihre Anti-AfD-Tiraden auf der Bühne unterlässt. Darauf wollte sich diese jedoch nicht einlassen, weil in diesem Gesinnungsstaat die […]

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Fall Gülistan Doku: Zahl der Inhaftierten steigt auf 32

Im Fall der seit Januar 2020 verschwundenen Studentin Gülistan Doku sind nach der jüngsten Festnahmewelle vor knapp einer Woche weitere Verdächtige in Untersuchungshaft genommen worden. Zuletzt ordnete ein Gericht U-Haft gegen den damaligen stellvertretenden Kommandeur der Provinzgendarmerie von Tunceli (ku. Dersim), Ali Kahraman, und dessen Ehefrau Burçin Kahraman an. Damit ist die Zahl der Personen, die seit der Wiederaufnahme der Ermittlungen im Frühjahr in Untersuchungshaft genommen wurden, auf 32 gestiegen.

Im Zuge der jüngsten Ermittlungen wurde außerdem Untersuchungshaft gegen den Polizeitaucher Gökhan Gürdal und Perihan Benzer angeordnet, die zur Zeit des Verschwindens von Doku ebenfalls an der Munzur-Universität studierte. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die vier Beschuldigten unter anderem wegen Beihilfe zu qualifizierter vorsätzlicher Tötung sowie der Vernichtung, Verheimlichung oder Veränderung von Beweismitteln.

Gülistan Doku war Studentin im zweiten Jahr des Fachbereichs Kinderentwicklung an der Munzur-Universität, als sie am 5. Januar 2020 in Dersim verschwand. Seitdem fehlt von ihr jede Spur. Die Behörden gehen davon aus, dass sie getötet wurde.

Schwere Vorwürfe gegen vier Verdächtige

Die Generalstaatsanwaltschaft von Erzurum (Erzîrom) teilte inzwischen mit, aufgrund welcher Vorwürfe die Untersuchungshaft angeordnet wurde. Gegen Ali Kahraman und Burçin Kahraman wird demnach wegen Beihilfe zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt, Freiheitsentziehung sowie Vernichtung, Verheimlichung oder Veränderung von Beweismitteln ermittelt. Perihan Benzer werden ebenfalls Beihilfe zu einem Tötungsdelikt und Manipulation von Beweismitteln vorgeworfen. Hinzu kommen Vorwürfe wegen der Veränderung oder Vernichtung von Daten in einem Informationssystem sowie der rechtswidrigen Beschaffung oder Verbreitung personenbezogener Daten.

Dem Polizeitaucher Gökhan Gürdal werden Fälschung amtlicher Dokumente durch einen Amtsträger sowie Vernichtung, Verheimlichung oder Veränderung von Beweismitteln vorgeworfen. Fünf weitere Festgenommene – Vahit Ilgör, Alaattin Kocakemik, Ramazan Karadeniz, Dilara Öz und Sayime Özmen – wurden unter Auflagen auf freien Fuß gesetzt. Sıla Özmen und Nurettin Özmen kamen nach ihrer Aussage bei der Staatsanwaltschaft frei.

Fahrzeug der Kahramans am Sarısaltuk-Viadukt festgestellt

Mittlerweile sind auch Einzelheiten aus den Aussagen von Ali und Burçin Kahraman bei der Staatsanwaltschaft bekannt geworden. Demnach konzentrieren sich die Ermittlungen unter anderem auf die Bewegungen ihres Fahrzeugs am Tag des Verschwindens von Gülistan Doku. Das Fahrzeug des Ehepaars soll gegen 12.27 Uhr den Bereich des Sarısaltuk-Viadukts passiert haben, an dem Doku nach bisherigen Erkenntnissen zuletzt gesehen worden sein soll. Im selben Zeitraum telefonierte Burçin Kahraman demnach mit Handan Sonel, der Ehefrau des damaligen Gouverneurs von Tunceli, Tuncay Sonel. Die Staatsanwaltschaft befragte das Ehepaar dazu, ob das zeitliche Zusammentreffen Zufall gewesen sei. Ali und Burçin Kahraman erklärten, Gülistan Doku weder gesehen noch in ihrem Fahrzeug mitgenommen zu haben, und bestritten jede Verbindung zu ihrem Verschwinden.

Daten an damaligen Gouverneur Tuncay Sonel übermittelt

Gegenstand der Befragung war zudem die Übermittlung von Daten durch Ali Kahraman an den damaligen Gouverneur Tuncay Sonel. Die Ermittler stellten fest, dass Kahraman Sonel eine Excel-Ansicht mit der Bezeichnung „Turmdaten mit Aufenthaltsbereich“ übermittelt hatte. Kahraman erklärte, die Daten nicht selbst zusammengestellt zu haben. Sonel habe ihm eine Nachricht geschickt und mitgeteilt, dass er die entsprechenden Informationen dringend benötige. Kahraman, der damals in Dîlok (tr. Antep) eingesetzt war, sich jedoch in Dêrsim befand, habe daraufhin zuständige Angehörige der Gendarmerie um die Daten gebeten und diese an Sonel weitergeleitet.

Die Staatsanwaltschaft befragte Kahraman auch zu seiner damaligen Verantwortung für sogenannte gemischte Einheiten und Dorfschützer und wollte wissen, ob Sonel ihm oder den ihm unterstellten Dorfschützern im Zusammenhang mit Gülistan Doku Anweisungen erteilt habe. Kahraman bestritt dies und erklärte, auch selbst keine rechtswidrigen Anweisungen gegeben zu haben. Zugleich äußerte er sich auffällig deutlich über den damaligen Gouverneur: „Ich denke, dass Tuncay Sonel Einfluss auf die Dorfschützer ausüben und sie manipulieren konnte. Das entsprach seinem Charakter; er war geschickt darin, Menschen zu überzeugen, zu manipulieren und die Wahrnehmung zu steuern.“

Die neuen Ermittlungen im Fall Gülistan Doku hatten Ende August zu einer weiteren Festnahmewelle geführt. Bei Razzien waren insgesamt zehn Menschen festgenommen worden. Im Zentrum der Untersuchungen steht der Verdacht gegen den Sohn von Ex-Gouverneur Sonel, Mustafa Türkay, der die damals 21-jährige Studentin vergewaltigt und später erschossen haben soll.

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Bürgergeld: Jobcenter wollen vermehrt Zeugnisse von Schulkindern sehen – und drohen mit Sanktionen

Ein von dem Verein “Sanktionsfrei” e.V.” veröffentlichter Beitrag auf X sorgt bei Familien im Leistungsbezug für Verunsicherung. Demnach wurde das 15-jährige Kind einer Leistungsbezieherin vom Jobcenter zur Berufsberatung eingeladen und sollte eine Schulbescheinigung sowie das aktuelle Zeugnis vorlegen.

Für den Fall, dass das Kind den Termin nicht wahrnimmt, soll das Jobcenter auf mögliche Leistungskürzungen hingewiesen haben. Sanktionsfrei berichtet außerdem, dass derzeit mehrere Familien vergleichbare Einladungen erhalten und befürchten, ihre Kinder könnten gegen deren Wünsche in bestimmte berufliche Wege gedrängt werden.

Warum schreibt das Jobcenter ein Schulkind an?

Die Antwort liegt in einer Altersgrenze, die vielen Eltern nicht bekannt ist. Nach § 7 SGB II können Jugendliche ab ihrem 15. Geburtstag als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten, wenn sie hilfebedürftig sind und in Deutschland leben.

Der Begriff „erwerbsfähig“ bedeutet dabei nicht, dass ein Kind arbeitslos sein oder die Schule verlassen muss. Er beschreibt zunächst nur, dass die Person gesundheitlich grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich arbeiten könnte.

Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule ändert diese rechtliche Einordnung nicht automatisch. Das Kind erhält innerhalb der Bedarfsgemeinschaft einen eigenen Leistungsanteil und kann deshalb auch Adressat eigener Schreiben des Jobcenters werden.

Ab 15 Jahren beginnt die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit

Nach § 36 SGB I dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Anträge auf Sozialleistungen stellen, verfolgen und Leistungen entgegennehmen. Damit erhalten sie im Sozialrecht früher eigene Befugnisse, als dies im allgemeinen Geschäftsleben üblich ist.

Aus diesen Befugnissen können zugleich Pflichten entstehen. Die Bundesagentur für Arbeit geht in ihren fachlichen Weisungen ausdrücklich davon aus, dass Minderjährige ab 15 Jahren grundsätzlich meldepflichtig sind.

Weil die Jugendlichen noch nicht voll geschäftsfähig sind, soll das Jobcenter die Einladung zusätzlich an die gesetzliche Vertretung übermitteln. Eltern dürfen daher nicht vollständig aus dem Verfahren herausgehalten werden.

Berufsberatung ist ein gesetzlich erlaubter Meldezweck

Die Jobcenter dürfen Jugendliche nicht ohne nachvollziehbaren Anlass zu persönlichen Gesprächen bestellen. § 59 SGB II verweist jedoch auf die Meldepflichten nach § 309 SGB III.

Zu den dort genannten Zwecken gehören ausdrücklich die Berufsberatung, die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit sowie die Vorbereitung von Förderleistungen. Ein Gespräch über den geplanten Schulabschluss und den weiteren Ausbildungsweg kann daher ein erlaubter Grund für eine Einladung sein.

Das gilt auch dann, wenn das Kind gegenwärtig regelmäßig zur Schule geht. Die Frage, ob das Jobcenter zu einer Beratung einladen darf, ist von der Frage zu unterscheiden, ob es eine Arbeitsaufnahme oder den Abbruch der Schule verlangen könnte.

Gericht bestätigte die Meldepflicht einer Schülerin

Wie weit diese Vorschriften reichen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts. In dem Verfahren ging es um eine minderjährige Gymnasiastin, die zwei Termine beim Jobcenter versäumt hatte.

Das Jobcenter wollte unter anderem ihre schulische Situation, ihre Identität und ihren weiteren Weg nach dem Schulabschluss besprechen. Die Gerichte hielten diesen Gesprächszweck für zulässig und bestätigten die damalige Kürzung ihres persönlichen Leistungsanteils.

Das Sächsische Landessozialgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde am 29. Juni 2026 zurück. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen L 3 AS 139/25 NZB.

Wichtig: Der Schulbesuch schützt vor einer erzwungenen Arbeitsaufnahme

Aus der Meldepflicht folgt nicht, dass das Jobcenter ein 15-jähriges Kind aus der Schule in einen Hilfsjob vermitteln darf. Die aktuellen fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit erkennen die Vollzeitschulpflicht und den Besuch einer allgemeinbildenden Schule als wichtigen Grund an, der einer Arbeitsaufnahme entgegensteht.

Problematisch wird es, wenn eine Beratung nicht mehr unterstützt, sondern Druck erzeugt. Der Leistungsbezug der Familie darf nicht dazu führen, dass Bildungswünsche weniger ernst genommen oder Kinder vorschnell auf einzelne Ausbildungsberufe festgelegt werden.

Warum möchte das Jobcenter die Schulbescheinigung sehen?

Eine Schulbescheinigung bestätigt, welche Schule das Kind besucht, in welcher Klasse es sich befindet und wann der Schulabschluss voraussichtlich erreicht wird. Diese Angaben können für die weitere Beratung und die Planung des Übergangs in eine Ausbildung erforderlich sein.

Der Nachweis kann außerdem klären, ob der Schulbesuch einer Arbeitsaufnahme oder einer zeitlich kollidierenden Maßnahme entgegensteht. Die Forderung nach einer aktuellen Schulbescheinigung lässt sich deshalb häufig sachlich begründen.

Das Jobcenter sollte allerdings erklären, welchem konkreten Zweck das Dokument dient. Ist der regelmäßige Schulbesuch bereits eindeutig nachgewiesen und hat sich nichts verändert, kann eine erneute Anforderung erklärungsbedürftig sein.

Aber: Ein Zeugnis enthält deutlich mehr Informationen als eine Schulbescheinigung. Neben Noten können daraus Fehlzeiten, Leistungsprobleme, besondere Stärken und teilweise Einschätzungen zum Verhalten hervorgehen.

Für eine ernsthafte Berufsberatung können einzelne Angaben aus dem Zeugnis hilfreich sein. Auch die Bundesagentur für Arbeit nennt bei Jugendlichen das letzte Schulzeugnis als Unterlage, die zu einem ersten Beratungsgespräch mitgebracht werden soll.

Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass das Jobcenter in jedem Fall eine vollständige Kopie verlangen und dauerhaft speichern darf. Zwischen dem Vorzeigen eines Zeugnisses im Gespräch, dem Einreichen einer Kopie und der dauerhaften Aufnahme in die elektronische Akte bestehen erhebliche Unterschiede.

Das Jobcenter darf nur erforderliche Sozialdaten erheben

Für die Verarbeitung des Zeugnisses gilt der Sozialdatenschutz. Nach § 67a SGB X darf das Jobcenter Sozialdaten erheben, wenn deren Kenntnis zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.

Eine pauschale Neugier auf sämtliche Noten reicht dafür nicht aus. Das Jobcenter muss nachvollziehbar darlegen können, weshalb die Angaben für die Berufsberatung, die Ausbildungsplanung oder eine andere gesetzliche Aufgabe benötigt werden.

Geht es ausschließlich um den Nachweis, dass das Kind weiterhin die Schule besucht, dürfte regelmäßig eine Schulbescheinigung genügen. Soll dagegen über konkrete Ausbildungswege, Zugangsvoraussetzungen oder Bewerbungen gesprochen werden, kann das letzte Zeugnis einen nachvollziehbaren Bezug zum Gespräch haben.

Vorzeigen ist nicht dasselbe wie Einreichen

Eltern sollten deshalb darauf achten, welche Formulierung in der Einladung verwendet wird. Die Bitte, ein Zeugnis „mitzubringen“, bedeutet nicht zwingend, dass eine Kopie in der Akte verbleiben muss.

Das Kind kann das Dokument zunächst im Termin vorzeigen und nachfragen, welche Angaben daraus erfasst werden sollen. Soll das Zeugnis kopiert oder hochgeladen werden, kann eine schriftliche Begründung für die Speicherung verlangt werden.

Die Bundesagentur für Arbeit weist selbst darauf hin, dass personenbezogene Daten nur im benötigten Umfang und für einen bestimmten Zweck verarbeitet werden dürfen. Eine vorsorgliche Sammlung sämtlicher schulischer Unterlagen wäre mit diesem Grundsatz nur schwer vereinbar.

Ein fehlendes Zeugnis ist kein Meldeversäumnis

Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen und die Forderung nach Unterlagen sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Erscheint das Kind pünktlich zum Termin, liegt grundsätzlich kein Meldeversäumnis vor, nur weil das Zeugnis nicht abgegeben wurde.

Ob wegen einer verweigerten Unterlage andere Folgen eintreten könnten, hängt davon ab, ob eine wirksame Mitwirkungspflicht bestand. Dafür müsste das Zeugnis tatsächlich erforderlich sein und das Jobcenter müsste die verlangte Mitwirkung sowie mögliche Folgen verständlich erläutern.

Eine Kürzung allein nach den Regeln über versäumte Meldetermine lässt sich nicht damit begründen, dass das Kind zwar erschienen ist, aber die vollständige Zeugniskopie nicht überlassen hat. Eltern sollten sich im Zweifel schriftlich bestätigen lassen, dass der Termin wahrgenommen wurde.

Die erste versäumte Einladung führt derzeit noch nicht zur Kürzung

Die im Beitrag von Sanktionsfrei erwähnte Sanktionsdrohung muss nach der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Rechtslage genauer betrachtet werden. Das erste unentschuldigte Meldeversäumnis führt nach dem aktuellen § 32 SGB II noch nicht zu einer Kürzung.

Das Jobcenter erlässt jedoch einen Feststellungsbescheid und zählt das Versäumnis für weitere Termine. Ab dem zweiten Meldeversäumnis während eines ununterbrochenen Leistungsbezugs kann der persönliche Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gemindert werden.

Bei einem 15- bis 17-jährigen Kind mit einem Regelbedarf von 471 Euro wären das 141,30 Euro. Die rechnerischen Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe dürfen durch diese Minderung nicht gekürzt werden.

Die Rechtsfolgenbelehrung darf bereits in der ersten Einladung auf die später möglichen Folgen hinweisen. Die Formulierung, es „drohten Sanktionen“, bedeutet deshalb nicht zwingend, dass schon das erste Fernbleiben unmittelbar Geld kostet.

Bei weiteren versäumten Terminen werden die Folgen noch ernster

Mehrere nicht wahrgenommene Termine können inzwischen erheblich weiter reichende Folgen haben. Die aktuellen Regeln werden im Beitrag „Dreimal plus eins: Sanktionen der Jobcenter“ ausführlich erläutert.

Gerade bei Minderjährigen erscheint es besonders bedenklich, wenn ein Beratungsangebot durch finanzielle Drohungen gegenüber dem Kind durchgesetzt wird. Rechtlich möglich ist eine solche Meldepflicht dennoch, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Vor jeder Minderung muss das Jobcenter das Kind beziehungsweise seine gesetzliche Vertretung anhören. Ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte kann die finanzielle Folge verhindern.

Schulunterricht kann einen wichtigen Grund darstellen

Ein Termin während einer Klassenarbeit, Prüfung, verpflichtenden Schulveranstaltung oder eines nicht verschiebbaren Unterrichtstermins sollte dem Jobcenter sofort mitgeteilt werden. Das Kind sollte nicht kommentarlos fernbleiben.

Eltern können um eine Verlegung außerhalb der Unterrichtszeit bitten und die schulische Verpflichtung belegen. Nach den fachlichen Weisungen soll das Jobcenter bei der Terminplanung die persönlichen Belange der eingeladenen Person nach Möglichkeit berücksichtigen.

Ob gewöhnlicher Unterricht in jedem Fall als wichtiger Grund genügt, hängt von den Umständen ab. Um einen späteren Streit zu vermeiden, sollte die Terminverschiebung vorab schriftlich beantragt und die Antwort aufbewahrt werden.

Auch eine Einladung des Jobcenters muss rechtmäßig sein

Der bloße Aufdruck „Einladung“ macht ein Schreiben noch nicht unangreifbar. Der Termin muss einem gesetzlich erlaubten Zweck dienen, Datum, Uhrzeit und Ort nennen und verständlich erklären, weshalb das persönliche Erscheinen verlangt wird.

Auch die Rechtsfolgenbelehrung muss zur aktuellen Rechtslage und zum konkreten Kind passen. Unklare oder fehlerhafte Schreiben können keine wirksame Grundlage für eine Leistungsminderung bilden, wie der Beitrag „Wenn Jobcenter falsch einladen“ näher beschreibt.

Bestreitet eine Familie nachvollziehbar, die Einladung erhalten zu haben, muss das Jobcenter den Zugang nachweisen. Dazu informiert der Beitrag „Jobcenter muss eine Termineinladung beweisen“.

Eltern dürfen ihr Kind zum Gespräch begleiten

Ein 15-jähriges Kind muss ein solches Gespräch nicht ohne Unterstützung führen. Nach § 13 SGB X dürfen Beteiligte zu Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.

Die Mutter, der Vater oder eine andere Vertrauensperson kann das Kind deshalb begleiten. Die Begleitperson kann darauf achten, dass die schulischen Pläne und Wünsche des Jugendlichen nicht übergangen werden und keine Erklärungen vorschnell unterschrieben werden.

Eltern können vor dem Gespräch gemeinsam mit dem Kind festhalten, welcher Schulabschluss angestrebt wird und welche Berufe, Ausbildungen oder weiterführenden Schulen infrage kommen. Dadurch erhält das Kind eine klarere Position gegenüber Vorschlägen, die nicht zu seinen Vorstellungen passen.

Beratung darf nicht zur Fremdbestimmung werden

Eine Berufsberatung soll Möglichkeiten eröffnen und über Ausbildungswege, Förderungen und Bewerbungsfristen informieren. Sie darf nicht dazu genutzt werden, Jugendliche allein wegen des Leistungsbezugs ihrer Familie auf einen möglichst schnellen und beliebigen Übergang in Erwerbsarbeit festzulegen.

Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ein anerkannter wichtiger Grund, der einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen kann. Das Jobcenter kann daher beraten, aber nicht ohne Weiteres verlangen, dass ein sinnvoller Schulweg abgebrochen wird.

Auch schlechte Noten erlauben keine automatische Festlegung auf einen bestimmten Beruf. Interessen, persönliche Fähigkeiten, gesundheitliche Voraussetzungen, erreichbare Schulabschlüsse und die Wünsche des Jugendlichen müssen gemeinsam betrachtet werden.

Eltern sollten das Schreiben nicht ignorieren

So verständlich die Empörung über eine mit Kürzungsandrohungen versehene Einladung eines Schulkindes ist, wäre kommentarloses Fernbleiben riskant. Sinnvoller ist eine schriftliche Nachfrage, weshalb Schulbescheinigung und vollständiges Zeugnis benötigt werden und ob das Vorzeigen im Termin ausreicht.

Liegt der Termin während der Schulzeit, sollte zugleich eine Verlegung beantragt werden. Eltern können außerdem ankündigen, dass sie ihr Kind begleiten werden.

Ist die Einladung unklar oder erscheint die Forderung nach einer Zeugniskopie unverhältnismäßig, kann eine unabhängige Sozialberatung eingeschaltet werden. Gegen einen späteren Feststellungs- oder Minderungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Praxisbeispiel: So kann eine Familie reagieren

Die 15-jährige Lara besucht die zehnte Klasse einer Gesamtschule und möchte anschließend die gymnasiale Oberstufe besuchen. Das Jobcenter lädt sie zu einer Berufsberatung ein und fordert eine Schulbescheinigung sowie das letzte Zeugnis an.

Ihre Mutter bestätigt den Termin schriftlich, bittet aber um eine Verlegung auf den Nachmittag, weil am Vormittag eine Klassenarbeit stattfindet. Gleichzeitig fragt sie, ob Lara das Zeugnis lediglich vorzeigen kann und welche Angaben gespeichert werden sollen.

Zum neuen Termin erscheinen Mutter und Tochter gemeinsam. Lara legt die Schulbescheinigung vor, zeigt ihr Zeugnis und erklärt ihren Wunsch, das Abitur abzulegen.

Das Jobcenter darf über Alternativen und Ausbildungsmöglichkeiten informieren. Es kann Lara jedoch nicht allein wegen des Leistungsbezugs dazu verpflichten, ihren geplanten Schulabschluss aufzugeben und sofort eine beliebige Tätigkeit aufzunehmen.

Fazit: Die Einladung kann erlaubt sein, doch auch das Jobcenter hat Grenzen

Die Sorge der von Sanktionsfrei beschriebenen Familien ist nachvollziehbar. Ein 15-jähriges Schulkind kann tatsächlich selbst zu einem Meldetermin verpflichtet werden und bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben einen erheblichen Teil seines persönlichen Regelbedarfs verlieren.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Unterlagenforderung rechtmäßig ist oder das Jobcenter frei über den Bildungsweg des Kindes entscheiden darf. Die Berufsberatung muss einen nachvollziehbaren Zweck verfolgen, die Datenerhebung auf das Erforderliche beschränkt bleiben und der weitere Schulbesuch angemessen berücksichtigt werden.

Eltern sollten solche Schreiben deshalb weder ignorieren noch ungeprüft sämtliche Dokumente einreichen. Nachfragen, Terminverschiebungen, eine Begleitung zum Gespräch und eine klare Darstellung der Wünsche des Kindes können verhindern, dass aus einem Beratungsangebot unnötiger Druck entsteht.

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Minijob neben der Rente: Bundeskabinett beschließt nächste Änderung

Die Bundesregierung will die pauschale Steuer auf Minijobs von zwei auf fünf Prozent erhöhen. Der Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 wurde am 2. September 2026 vom Bundeskabinett gebilligt und sieht die Anhebung zum 1. Januar 2027 vor.

Für Rentner bedeutet das nicht automatisch, dass künftig weniger Geld auf dem Konto landet. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die Pauschsteuer übernimmt oder vom vereinbarten Bruttolohn abzieht.

Kabinettsbeschluss ist noch kein fertiges Gesetz

In Berichten ist häufig davon die Rede, dass die nächste Minijob-Änderung bereits beschlossen sei. Tatsächlich hat bislang das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf zugestimmt.

Das parlamentarische Verfahren steht noch aus. Bundestag und Bundesrat müssen sich mit dem Entwurf befassen, sodass sich einzelne Regelungen bis zur Verkündung noch ändern können.

Nach dem derzeitigen Entwurf soll der einheitliche Pauschsteuersatz nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz zum 1. Januar 2027 von zwei auf fünf Prozent steigen. Dies bestätigt auch die Information der Bundesregierung zur Einkommensteuerreform 2027.

Die Pauschsteuer umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Sie wird bei dieser Abrechnungsform gemeinsam mit den übrigen Abgaben an die zuständige Einzugsstelle gezahlt.

Die Minijob-Grenze steigt 2027 auf 633 Euro

Unabhängig von der geplanten Steueränderung erhöht sich die Minijob-Verdienstgrenze zum 1. Januar 2027. Grund dafür ist der Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns von 13,90 Euro auf 14,60 Euro je Stunde.

Die dynamische Verdienstgrenze folgt der Berechnung Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei. Daraus ergibt sich für 2027 eine monatliche Grenze von 633 Euro und eine Jahresgrenze von 7.596 Euro.

Im Jahr 2026 dürfen Minijobber durchschnittlich 603 Euro im Monat verdienen. Weitere Einzelheiten zu Arbeitszeit und Verdienstgrenzen enthält der Beitrag Neue Minijob-Regeln für Rentner ab 2026.

Höhere Steuer trifft zunächst den Arbeitgeber

Steuerschuldner der pauschalen Minijob-Steuer bleibt der Arbeitgeber. Übernimmt er die Abgabe weiterhin zusätzlich zum vereinbarten Lohn, verändert sich der ausgezahlte Betrag des Rentners durch die Anhebung nicht.

Bei einem Verdienst von 633 Euro steigt die Pauschsteuer rechnerisch von 12,66 Euro auf 31,65 Euro im Monat. Der Arbeitgeber muss damit monatlich 18,99 Euro mehr aufbringen.

Auf das Jahr gerechnet erhöht sich seine Belastung bei einem durchgehend ausgeschöpften Minijob um 227,88 Euro. Hinzu kommen wie bisher die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die Umlagen.

Arbeitgeber können die Steuer vom Lohn abziehen

Die höhere Steuer kann dennoch bei Rentnern ankommen. Wurde ein Bruttolohn vereinbart, darf der Arbeitgeber die Pauschsteuer grundsätzlich vom Arbeitsentgelt abziehen.

Das wird als Abwälzung der Pauschsteuer bezeichnet. Die übrigen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung dürfen dagegen nicht auf Minijobber übertragen werden.

Ob ein Abzug zulässig ist, hängt von der Vergütungsvereinbarung ab. Ist ausdrücklich ein Nettolohn zugesagt oder hat sich der Arbeitgeber zur Übernahme der Steuer verpflichtet, kann er diese Vereinbarung nicht ohne Weiteres einseitig ändern.

Rentner sollten deshalb ihren Arbeitsvertrag und spätestens die erste Abrechnung für Januar 2027 prüfen. Dort muss erkennbar sein, ob die Pauschsteuer zusätzlich vom Arbeitgeber getragen oder vom Bruttolohn einbehalten wird.

So groß kann der Unterschied bei 633 Euro sein

Die folgende Rechnung gilt für einen Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze, der keine freiwilligen eigenen Rentenbeiträge zahlt. Andere Abzüge sind nicht berücksichtigt.

Abrechnung bei 633 Euro Monatsverdienst Pauschsteuer 2 Prozent Pauschsteuer 5 Prozent Unterschied Steuerbetrag im Monat 12,66 Euro 31,65 Euro 18,99 Euro Steuerbetrag im Jahr 151,92 Euro 379,80 Euro 227,88 Euro Auszahlung, wenn Arbeitgeber die Steuer übernimmt 633,00 Euro 633,00 Euro 0 Euro Auszahlung bei vollständiger Abwälzung 620,34 Euro 601,35 Euro minus 18,99 Euro

Die Tabelle zeigt, warum die Vertragsgestaltung so wichtig ist. Übernimmt der Betrieb die Steuer, hat der Rentner zunächst keinen unmittelbaren Verlust.

Wird die Pauschsteuer vollständig abgezogen, verbleiben bei ausgeschöpfter Verdienstgrenze nur 601,35 Euro. Gegenüber dem bisherigen Steuersatz sinkt die Auszahlung um 18,99 Euro monatlich.

Die Altersrente wird durch den Minijob nicht gekürzt

Für Bezieher einer gesetzlichen Altersrente bestehen seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das gilt auch für Menschen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen und ihre persönliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Der Verdienst aus einem Minijob kürzt die Altersrente daher nicht. Auch ein höherer Verdienst aus einer regulären Beschäftigung führt bei einer Altersrente nicht zu einer Rentenminderung.

Die geplante Erhöhung der Pauschsteuer ändert daran nichts. Sie betrifft die Besteuerung des Arbeitslohns und nicht die Berechnung der Altersrente.

Für Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze gilt ein Minijob heute häufig als nahezu abgabenfreier Zuverdienst. Wie das funktioniert und wann trotzdem Abzüge entstehen, erläutert der Beitrag Neuer Vorteil für Rentner im Minijob.

Vor der Regelaltersgrenze können Rentenbeiträge anfallen

Rentner, die ihre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, sind im Minijob grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Im gewerblichen Minijob beträgt ihr Eigenanteil regelmäßig 3,6 Prozent des Verdienstes, sofern sie sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Bei einem Verdienst von 633 Euro wären das 22,79 Euro im Monat. Wird zusätzlich die fünfprozentige Pauschsteuer abgewälzt, könnten sich die Abzüge auf insgesamt 54,44 Euro summieren.

Seit dem 1. Juli 2026 kann eine früher erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag aufgehoben werden. Eigene Beiträge können Versicherungszeiten schaffen und die spätere Rente erhöhen.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht dagegen grundsätzlich Rentenversicherungsfreiheit. Rentner können aber auf diese Freiheit verzichten und freiwillig eigene Beiträge aus dem Minijob zahlen, damit sich ihre laufende Rente später erhöht.

Individuelle Besteuerung kann eine Alternative sein

Der Arbeitgeber muss einen Minijob nicht zwingend pauschal versteuern. Er kann stattdessen die individuellen Lohnsteuermerkmale des Beschäftigten verwenden.

Bei Menschen ohne weitere steuerpflichtige Einkünfte kann die individuelle Besteuerung günstiger sein. Rentner verfügen jedoch meistens bereits über steuerpflichtige Rentenanteile oder weitere Einkünfte, sodass die persönliche Berechnung auch nachteilig ausfallen kann.

Die individuell besteuerte Beschäftigung muss in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Ein pauschal besteuerter Minijob erscheint dort dagegen grundsätzlich nicht noch einmal als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Bevor von der fünfprozentigen Pauschsteuer zur individuellen Abrechnung gewechselt wird, sollte deshalb eine Vergleichsrechnung erfolgen. Besonders bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren können zusätzliche Einkünfte das Ergebnis deutlich verändern.

Was bei einer Erwerbsminderungsrente gilt

Für Erwerbsminderungsrentner gelten weiterhin jährliche Hinzuverdienstgrenzen. Im Jahr 2026 liegt die Mindestgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente bei 20.763,75 Euro und bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente bei 41.527,50 Euro.

Ein einzelner Minijob innerhalb der Verdienstgrenze unterschreitet diese Beträge deutlich. Er führt deshalb normalerweise nicht allein wegen seiner Höhe zu einer Kürzung der Erwerbsminderungsrente.

Zu beachten bleibt jedoch die tatsächliche tägliche Arbeitszeit. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, darf grundsätzlich nur weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leistungsfähig sein.

Ein regelmäßiger Arbeitseinsatz kann Zweifel am festgestellten Leistungsvermögen auslösen. Erwerbsminderungsrentner sollten daher nicht nur den Verdienst, sondern auch Arbeitszeit, Aufgaben und gesundheitliche Belastung dokumentieren.

Erhält die betroffene Person zusätzlich Grundsicherung bei Erwerbsminderung, wird der Arbeitsverdienst außerdem auf diese Leistung angerechnet. Warum deshalb trotz unschädlicher Rentengrenze nur ein Teil des Minijob-Verdienstes verbleiben kann, zeigt der Beitrag Nur ein Teil des Minijobs bleibt bei Grundsicherung anrechnungsfrei.

Minijob kann die Witwenrente beeinflussen

Bei einer Witwen- oder Witwerrente wird eigenes Einkommen oberhalb eines Freibetrags zu 40 Prozent angerechnet. Ein Minijob allein bleibt in vielen Fällen unter dem geltenden Freibetrag.

Anders kann es aussehen, wenn neben dem Minijob bereits eine eigene Altersrente, eine Betriebsrente oder weiteres anrechenbares Einkommen vorhanden ist. Dann kann der zusätzliche Verdienst dazu führen, dass der Freibetrag überschritten und die Hinterbliebenenrente gekürzt wird.

Die tatsächlich vom Arbeitgeber ausgezahlte Summe ist dabei nicht einfach mit dem anzurechnenden Betrag gleichzusetzen. Die Rentenversicherung ermittelt das Einkommen nach den gesetzlichen Abzugsregeln.

Eine abgewälzte höhere Pauschsteuer kann deshalb den ausgezahlten Minijob-Lohn reduzieren, ohne dass die Hinterbliebenenrente im gleichen Umfang steigt. Weitere Hinweise enthält der Beitrag Witwenrente und Minijob: Wie eigene Rentenbeiträge die Anrechnung verändern können.

Grundsicherung im Alter wird gesondert berechnet

Rentner mit Grundsicherung im Alter können nicht den gesamten Minijob-Verdienst zusätzlich behalten. Vom bereinigten Erwerbseinkommen bleiben grundsätzlich 30 Prozent anrechnungsfrei, höchstens jedoch die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.

Der verbleibende Betrag mindert die Grundsicherung. Steuern und bestimmte notwendige Ausgaben können zuvor vom Einkommen abgesetzt werden.

Damit kann eine abgewälzte höhere Pauschsteuer auch die Berechnung des Sozialamts beeinflussen. Der finanzielle Verlust lässt sich jedoch nicht allein aus der Differenz zwischen zwei und fünf Prozent bestimmen, weil der individuelle Grundsicherungsbescheid einzubeziehen ist.

Auch beim Wohngeld wird Erwerbseinkommen berücksichtigt. Rentner, die ergänzende Leistungen beziehen, sollten eine Änderung ihrer Nettovergütung deshalb der zuständigen Behörde mitteilen.

Höhere Arbeitgeberkosten könnten Arbeitsplätze beeinflussen

Wenn Arbeitgeber die Pauschsteuer selbst tragen, werden Minijobs für sie teurer. Bei einem einzelnen Beschäftigten bleibt der zusätzliche Betrag überschaubar, bei vielen Minijobbern summiert er sich jedoch.

Betroffen sind besonders Branchen mit zahlreichen geringfügig Beschäftigten, darunter Gastronomie, Einzelhandel, Reinigung und Pflegehilfsdienste. Betriebe könnten darauf mit weniger Arbeitsstunden, einer geringeren Zahl an Minijobs oder einer stärkeren Nutzung sozialversicherungspflichtiger Teilzeit reagieren.

Für Rentner kann die Steuererhöhung deshalb auch mittelbare Folgen haben. Selbst wenn der eigene Nettolohn unverändert bleibt, könnte das Angebot geeigneter Minijobs kleiner werden.

Debatte über die Abschaffung der Minijobs geht weiter

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs weitgehend abzuschaffen. Ausnahmen sollen nach dem Vorschlag nur noch für Schülerinnen und Schüler gelten.

Die Empfehlung würde wesentlich weiter gehen als die jetzt geplante Anhebung der Pauschsteuer. Minijobs von Rentnern könnten dann in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen überführt werden.

Das Bundesarbeitsministerium beschreibt die Abschaffung auf seiner Informationsseite zu den Empfehlungen der Rentenkommission ausdrücklich als Vorschlag. Ein verabschiedetes Gesetz zur allgemeinen Abschaffung liegt bislang nicht vor.

Offen ist auch, welche Beitragsregeln für Altersrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze gelten würden. Ohne einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf lassen sich seriöse Nettobeträge noch nicht berechnen.

Eine ausführliche Einordnung dieser weitergehenden Pläne findet sich im Beitrag Minijob für Rentner vor dem Aus? Sonderstatus soll entfallen.

Steuererhöhung und Abschaffung nicht verwechseln

Die fünfprozentige Pauschsteuer bedeutet noch keine Abschaffung des Minijobs. Verdienstgrenze, vereinfachte Anmeldung und pauschale Sozialversicherungsbeiträge sollen durch das Einkommensteuerreformgesetz zunächst bestehen bleiben.

Die Anhebung kann allerdings als weiterer Schritt weg von der bisherigen besonders günstigen Behandlung verstanden werden. Arbeitgeber zahlen mehr oder geben die Steuer bei entsprechender Bruttolohnvereinbarung an Beschäftigte weiter.

Ob später zusätzlich eine umfassende Sozialversicherungspflicht eingeführt wird, entscheidet sich in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren. Rentner sollten deshalb zwischen einer geplanten Änderung ab 2027 und einer bislang lediglich empfohlenen Reform unterscheiden.

Was Rentner jetzt prüfen sollten

Eine sofortige Reaktion ist noch nicht erforderlich, da das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist. Sinnvoll ist es jedoch, den Arbeitsvertrag auf die Formulierungen zur Pauschsteuer sowie auf die Vereinbarung von Brutto- oder Nettolohn zu prüfen.

Sobald die Abrechnung für Januar 2027 vorliegt, sollte der Auszahlungsbetrag mit dem Vormonat verglichen werden. Ein Steuerabzug von fünf Prozent muss auf der Abrechnung nachvollziehbar ausgewiesen sein.

Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente, Grundsicherung oder von Wohngeld sollten zusätzlich die Auswirkungen auf ihre jeweilige Leistung klären. Bei einer reinen Altersrente bleibt der Minijob-Verdienst dagegen ohne Kürzung der Rente möglich.

Beispiel aus der Praxis

Die 68-jährige Karin bezieht eine Altersvollrente und arbeitet 2027 für 633 Euro monatlich in einer Bäckerei. Sie hat ihre Regelaltersgrenze erreicht und zahlt keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge.

Übernimmt die Bäckerei die neue Pauschsteuer, erhält Karin weiterhin 633 Euro ausgezahlt. Die Arbeitgeberbelastung steigt durch die Steueränderung um 18,99 Euro im Monat.

Wurde mit Karin dagegen ein Bruttolohn vereinbart und die Pauschsteuer vom Verdienst abgezogen, sinkt ihre Auszahlung rechnerisch auf 601,35 Euro. Ihre Altersrente wird dadurch weder erhöht noch gekürzt.

Häufige Fragen und Antworten 1. Ist die Erhöhung der Minijob-Steuer bereits endgültig beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 2. September 2026 gebilligt, das parlamentarische Verfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Die Erhöhung soll nach dem Entwurf am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

2. Müssen Rentner künftig fünf Prozent ihres Minijob-Lohns bezahlen?

Nicht automatisch. In der Regel zahlt der Arbeitgeber die Pauschsteuer, bei einer Bruttolohnvereinbarung kann er sie jedoch vom Verdienst abziehen. Der Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung geben darüber Auskunft.

3. Wie hoch ist die Minijob-Grenze im Jahr 2027?

Durch den Mindestlohn von 14,60 Euro steigt die monatliche Verdienstgrenze auf 633 Euro. Die reguläre Jahresgrenze beträgt damit 7.596 Euro.

4. Wird die Altersrente durch einen Minijob gekürzt?

Nein. Für Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das gilt sowohl vor als auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

5. Kann ein Minijob eine Erwerbsminderungs- oder Witwenrente vermindern?

Bei einer Erwerbsminderungsrente liegt ein gewöhnlicher Minijob unter der jährlichen Hinzuverdienstgrenze, die Arbeitszeit kann aber eine Überprüfung auslösen. Bei einer Hinterbliebenenrente kann es zu einer Anrechnung kommen, wenn der Minijob zusammen mit weiteren Einkünften den persönlichen Freibetrag überschreitet.

6. Werden Minijobs für Rentner nun abgeschafft?

Nein, eine Abschaffung ist bislang nicht beschlossen. Die Rentenkommission hat lediglich empfohlen, den bisherigen Sonderstatus weitgehend aufzuheben; dafür wäre ein weiteres Gesetz notwendig.

Der Beitrag Minijob neben der Rente: Bundeskabinett beschließt nächste Änderung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rentenverlierer: Diese Jahrgänge bekommen später dann die niedrigste Rente ausgezahlt

Häufig ist die Rede von „Rentenverlierern“. Tatsächlich gibt es Geburtsjahrgänge und Erwerbsbiografien, die stärker vom demografischen Wandel, Reformen und Umbrüchen am Arbeitsmarkt getroffen sind als andere Rentenjahrgänge.

Unterschätzte Schattenseite der Rente

Die gesetzliche Rente funktioniert im Umlageverfahren: Aktive Erwerbstätige finanzieren die Renten der aktuellen Rentner. Weil geburtenschwache Jahrgänge nachrücken und die Lebenserwartung steigt, kommen heute auf eine Altersrentnerin oder einen Altersrentner nur noch rund zwei Beitragszahlende – Anfang der 1960er-Jahre waren es noch sechs.

Diese Verschiebung erhöht den Druck auf Leistungen und Beiträge und prägt alle Reformen der vergangenen Jahrzehnte.

Gleichzeitig ist wichtig zu wissen, was das häufig zitierte „Renteniveau“ überhaupt misst: Es bezieht sich nicht auf das letzte individuelle Gehalt, sondern setzt die sogenannte Standardrente (45 Entgeltpunkte) ins Verhältnis zum durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Versicherten – jeweils vor Steuern, aber nach Sozialabgaben. Damit ist das Rentenniveau ein Systemindikator, kein persönlicher Rentenbescheid.

Diese Jahrgänge sind besonders betroffen

Geburtsjahrgang 1964 und jünger. Ab diesem Jahrgang gilt erstmals vollständig die Regelaltersgrenze 67. Wer 1964 geboren ist, erreicht die abschlagsfreie Standardrente regulär im Jahr 2031. Das ist faktisch die erste Generation, die die „Rente mit 67“ vollständig trägt.

Späte 1950er bis frühe 1960er. Diese Kohorten trafen mehrere Reformwellen (Nachhaltigkeitsfaktor, Dämpfungen) bei gleichzeitig oft brüchigen Erwerbsverläufen, etwa nach der Wiedervereinigung und in Phasen strukturellen Wandels.

Viele Berufsbiografien weisen längere Arbeitslosigkeit oder Niedriglohnphasen auf – insbesondere in Ostdeutschland, wo die Arbeitsmarktverwerfungen der 1990er bis in die 2000er Jahre hineinreichten.

Frauen der Jahrgänge etwa 1955 bis 1970. Die Rentenlücke zwischen Männern und Frauen ist hoch, weil Teilzeit, Minijobs, Erwerbsunterbrechungen für Kindererziehung und Pflege seltener zu vollen Entgeltpunkten führen – trotz Verbesserungen wie der Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Der sogenannte Gender Pension Gap bleibt deutlich.

Warum gerade diese Generationen benachteiligt wirken

Seit den 2000er-Jahren sanken die Leistungszusagen relativ zu den Löhnen; das Sicherungsniveau „vor Steuern“ pendelte in den vergangenen Jahren um 48 Prozent.

Wichtig: Mit dem Rentenpaket 2025 hat der Gesetzgeber die Haltelinie von mindestens 48 Prozent nun bis 2039 fortgeschrieben und mit dem „Generationenkapital“ (Aktienanlage des Bundes für die Rente) eine neue Finanzierungsquelle aufgebaut. Ältere Prognosen, die ein Absinken bis etwa 43 Prozent erwarteten, sind dadurch politisch überholt.

Wandel des Arbeitsmarkts

Deindustrialisierung in Teilregionen, der Trend zu Teilzeit und Minijobs und Phasen höherer Arbeitslosigkeit haben bei vielen Erwerbspersonen die jährlichen Entgeltpunkte verringert. Minijobs sind seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; wer sich davon befreien ließ oder lange nur pauschal versichert war, hat entsprechend weniger Punkte aufgebaut.

Demografie und Verhältnis von Beitragszahlenden zu Rentnerinnen und Rentnern

Die Alterung der Gesellschaft verschiebt die Finanzierungsbasis. Heute steht einem Altersrentner statistisch nur noch rund zwei Beitragszahlenden gegenüber. Das dämpft – bei gegebenen Beitragssätzen – die Leistungsspielräume des Systems.

Was das bedeutet: eine saubere Beispielrechnung

Auf der Seite “buerger-geld.org” heißt es: „Wer 40 Jahre lang jeweils 1.200 Euro brutto monatlich verdient hat, kann mit einer Monatsrente von rund 600 Euro rechnen.“

Das ist zu hoch, rechnet der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt nach. Korrigiert mit den Rechengrößen ergibt sich nämlich: 1.200 Euro brutto im Monat, diese entsprechen 14.400 Euro jährlich.

  • 1.200 Euro brutto im Monat entsprechen 14.400 Euro jährlich.
  • Das vorläufige Durchschnittsentgelt 2025 liegt bei 50.493 Euro. Daraus entstehen pro Jahr 0,285 Entgeltpunkte; in 40 Jahren also rund 11,41 Punkte.
  • Der Rentenwert ab 1. Juli 2025 beträgt 40,79 Euro je Punkt. Daraus resultiert eine Bruttorente von ca. 465 Euro im Monat.
  • Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (hälftiger KV-Beitrag inkl. halbem Zusatzbeitrag; volle Pflegeversicherung) verbleiben – je nach Kasse und Kinderstatus – rund 405 bis 410 Euro netto vor Steuern.

Diese Beispielrechnung zeigt: Wer dauerhaft weit unter dem Durchschnittsentgelt verdient, erreicht ohne Zusatzvorsorge nur eine geringe gesetzliche Rente.

Folgen für die Lebensqualität im Alter

Das Risiko von Altersarmut ist real – vor allem bei unterbrochenen Erwerbsbiografien, langjähriger Teilzeit, gering entlohnten Tätigkeiten und niedrigen Entgeltpunkten. Statistische Indikatoren belegen das: 2024 lag die Armutsgefährdungsquote der Bevölkerung insgesamt bei 15,5 Prozent, bei den über 65-Jährigen höher.

Viele Ruheständlerinnen und Ruheständler verfügen über sehr niedrige monatliche Nettoäquivalenzeinkommen. Der Anteil der Menschen, die auf Grundsicherung im Alter angewiesen sind, ist über die Jahre gestiegen – bleibt im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung jedoch vergleichsweise niedrig.

Was man jetzt tun kann – Strategien, die wirklich tragen

Eine „Ein-Knopf-Lösung“ gibt es nicht. Sehr wohl aber ein Bündel von Stellschrauben, die – rechtzeitig genutzt – spürbar wirken.

Rentenansprüche klären und Lücken schließen. Fordern Sie die Kontenklärung und nutzen Sie die Online-Rechner der Deutschen Rentenversicherung.

Freiwillige Beiträge, Nachzahlungen oder Ausgleichszahlungen für Abschläge können – je nach Lebenslage – sinnvoll sein.

Betriebliche Altersversorgung prüfen. Wo ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird, sind Direktversicherung und Entgeltumwandlung oft vorteilhaft. Die Wirkung entfaltet sich über Jahrzehnte; die Konditionen sollte man dennoch kritisch vergleichen. (Allgemeine Einordnung, keine individuelle Beratung.)

Private Vorsorge systematisch aufbauen. Breite Kapitalmarkt-Sparpläne (z. B. in Form global diversifizierter ETF-Sparpläne) sind kostengünstig und transparent; geförderte Produkte wie Riester- und Rürup-Renten können insbesondere für bestimmte Haushalte steuerlich attraktiv sein. Prüfen Sie genau Kosten, Garantien, Renditeerwartungen und Flexibilität. (Hinweis: individuelle Steuer- und Produktberatung bleibt unerlässlich.)

Erwerbsbiografie aktiv gestalten. Weiterbildung kann Einkommen und damit Entgeltpunkte erhöhen. Wer kann und will, profitiert zudem von der Flexirente: Späterer Rentenbeginn bringt Zuschläge von 0,5 Prozent pro Monat ohne Rentenbezug; Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus lässt die Rente zusätzlich steigen.

Grundrente im Blick behalten. Seit 2021 prüft die DRV automatisch, ob ein Grundrentenzuschlag zusteht. Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten (für den vollen Zuschlag 35 Jahre) und eine Einkommensprüfung. Das ersetzt keine eigenständige Vorsorge, mildert aber niedrige Renten nach langen Erwerbs- oder Pflegezeiten.

Chancen auf Nachbesserungen

Mit dem Rentenpaket 2025 ist die Haltelinie von mindestens 48 Prozent beim Sicherungsniveau bis 2039 Gesetz. Parallel baut der Bund das Generationenkapital auf, um langfristig Beitragssatz- und Leistungsziele zu stabilisieren. In der politischen Debatte stehen zusätzlich Modelle wie eine Kopplung des Rentenalters an die Lebenserwartung.

Für die persönliche Finanzplanung gilt dennoch: Nicht auf den nächsten Beschluss warten, sondern die eigene Vorsorge aktiv gestalten.

FAQ – Häufige Fragen kurz beantwortet Sind bestimmte Jahrgänge „verloren“?

Nein. Angehörige der späten 1950er bis frühen 1960er Jahrgänge und ab 1964 Geborene stehen statistisch vor größeren Hürden – aber individuelle Renten hängen am Ende von Punkten, nicht vom Jahrgang. Wer hohe Entgeltpunkte sammelt oder lange arbeitet, kann trotz allgemeiner Trends solide Renten erreichen.

Was ist der Unterschied zwischen Grundrente und Grundsicherung im Alter?

Die Grundrente ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente nach langen Versicherungszeiten und niedrigen Verdiensten; sie wird automatisch geprüft und ist keine Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter ist eine bedarfsgeprüfte Sozialleistung, wenn das Gesamteinkommen den Bedarf nicht deckt.

Wie berechnet sich meine persönliche Rente?

Wichtig sind Entgeltpunkte, der aktuelle Rentenwert und der Rentenartfaktor. Ein Entgeltpunkt entsteht, wenn im Jahr exakt das Durchschnittsentgelt verdient wurde; bei geringerem Lohn entsprechend anteilig. Rechner und Beratungen stellt die DRV bereit.

Muss ich von der Bruttorente noch Abgaben zahlen?

Ja. In der Krankenversicherung der Rentner tragen Rentenversicherung und Rentnerin bzw. Rentner den Beitrag je zur Hälfte (inklusive halbem Zusatzbeitrag); die Pflegeversicherung zahlen Ruheständige voll selbst. Zum 1. Juli 2025 lag der Rentenwert bei 40,79 Euro, der Pflegebeitragssatz bei 3,6 Prozent; der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Kassen stieg 2025.

Fazit: Wer betroffen ist, sollte jetzt handeln

Es gibt Kohorten und Lebensläufe, die stärker unter Druck stehen – vor allem, wenn niedrige Löhne, Teilzeit und Erwerbsunterbrechungen zusammenkommen.

Zugleich ist das Bild differenziert: Die Rente mit 67 ist Realität, das Renteniveau bleibt gesetzlich bis 2039 bei mindestens 48 Prozent stabilisiert, und es gibt wirksame Hebel von der Flexirente bis zur betrieblichen und privaten Vorsorge.

Wer heute zwischen 55 und 65 ist, sollte spätestens jetzt das Rentenkonto klären, die eigene Strategie überprüfen und – wo möglich – zusätzliche Bausteine aufsetzen. Das reduziert das Risiko einer zu niedrigen Altersversorgung spürbar.

Der Beitrag Rentenverlierer: Diese Jahrgänge bekommen später dann die niedrigste Rente ausgezahlt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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