Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Schon wieder ein neuer Korruptionsskandal in Selensky Umfeld
Wenn das Arbeitslosengeld nicht reicht: Diese Zuschüsse gibt es jetzt
Der Arbeitsplatz ist weg, die Miete bleibt: Wer Arbeitslosengeld erhält, muss häufig mit deutlich weniger Geld auskommen als zuvor. Reicht die Versicherungsleistung für den Lebensunterhalt nicht aus, können zusätzliche Ansprüche bestehen.
Wohngeld, Kinderzuschlag und ergänzendes Grundsicherungsgeld gehören zu den wichtigsten Hilfen; für Familien und besondere Ausgaben kommen weitere Leistungen hinzu.
Welche Unterstützung tatsächlich gezahlt wird, hängt von der jeweiligen Lebenssituation ab. Entscheidend sind unter anderem das Einkommen, die Wohnkosten, die Haushaltsgröße und bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen auch vorhandenes Vermögen.
Warum Arbeitslosengeld nicht immer den Lebensunterhalt decktGemeint ist hier das Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung, häufig als Arbeitslosengeld I bezeichnet. Es beträgt grundsätzlich 60 Prozent des pauschaliert berechneten Nettoentgelts; unter den gesetzlichen Voraussetzungen für Personen mit Kind sind es 67 Prozent. Ausgangspunkt ist damit das frühere versicherungspflichtige Arbeitsentgelt.
Eine hohe Miete oder zusätzliche Ausgaben für Kinder erhöhen diesen Anspruch nicht automatisch. Deshalb kann selbst bei einem laufenden Arbeitslosengeldanspruch eine erhebliche Finanzierungslücke entstehen. Betroffene müssen mit dem Antrag auf ergänzende Hilfen nicht warten, bis das Arbeitslosengeld ausläuft.
Diese Hilfen kommen zusätzlich infrageDie folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Leistungen und die zuständigen Stellen. Die Beträge lassen sich nicht einfach zu einem Gesamtzuschuss addieren, weil unterschiedliche Voraussetzungen und Anrechnungsregeln gelten.
Leistung Mögliche Unterstützung Zuständige Stelle Wohngeld Individueller Zuschuss zur Miete oder als Lastenzuschuss für selbst genutztes Eigentum Wohngeldbehörde der Stadt, Gemeinde oder des Landkreises Kinderzuschlag Bis zu 297 Euro monatlich je anspruchsberechtigtem Kind Familienkasse Ergänzendes Grundsicherungsgeld Differenz zwischen anerkanntem Bedarf und anrechenbarem Einkommen Jobcenter Bildung und Teilhabe Unter anderem 195 Euro Schulbedarf im Kalenderjahr 2026 sowie Hilfen für Mittagessen, Ausflüge und Freizeit Jobcenter oder kommunale Leistungsstelle Einmalige Leistungen Beispielsweise notwendige Erstausstattung einer Wohnung oder bei Schwangerschaft und Geburt Jobcenter Weiterbildungsgeld 150 Euro monatlich bei einer entsprechend geförderten Weiterbildung Agentur für Arbeit Vermittlungsbudget Mögliche Übernahme notwendiger Bewerbungs-, Fahrt- oder Umzugskosten Agentur für Arbeit Wohngeld kann die monatlichen Wohnkosten abfedernWer Arbeitslosengeld bezieht und zur Miete wohnt, kann grundsätzlich Wohngeld beantragen. Auch Eigentümer einer selbst bewohnten Wohnung oder eines Hauses können berechtigt sein; für sie heißt die Leistung Lastenzuschuss. Arbeitslosigkeit schließt diese Unterstützung nicht aus.
Die Höhe richtet sich nach der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der berücksichtigungsfähigen Miete beziehungsweise Belastung. Deshalb gibt es keinen einheitlichen Wohngeldbetrag für Arbeitslose. Auch eine bestimmte Höhe des Arbeitslosengeldes erlaubt für sich genommen noch keine verlässliche Aussage über den Anspruch.
Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingeht und die Voraussetzungen vorliegen. Wer erst später einen Antrag stellt, kann dadurch Geld verlieren. Informationen zu Berechnung, Unterlagen und Leistungsbeginn enthält das Bundesportal zum Wohngeld.
Wohngeld und Jobcenter-Leistungen sind aufeinander abgestimmtWer ergänzendes Grundsicherungsgeld erhält und dessen Unterkunftskosten dabei berücksichtigt werden, ist für dieselbe Person grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. In Haushalten mit unterschiedlichen Leistungsansprüchen können Sonderkonstellationen entstehen. Eine doppelte Finanzierung derselben Wohnkosten ist jedoch nicht vorgesehen.
Für Betroffene bedeutet das: Es sollte geprüft werden, ob Arbeitslosengeld und Wohngeld den Lebensunterhalt sichern können. Bei Familien kann zusätzlich Kinderzuschlag infrage kommen. Bleibt trotzdem ein ungedeckter Bedarf, ist eine ergänzende Leistung des Jobcenters zu prüfen.
Kinderzuschlag: Bis zu 297 Euro je Kind sind möglichEltern mit begrenztem Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag erhalten. Auch Arbeitslosengeld zählt zu den Einkünften, mit denen die dafür geltende Mindesteinkommensgrenze erreicht werden kann.
Für Elternpaare liegt diese bei 900 Euro, für Alleinerziehende bei 600 Euro monatlich vor den gesetzlichen Abzügen; Kindergeld und Wohngeld zählen hierfür nicht mit.
Das Kind muss im Haushalt leben, jünger als 25 Jahre und unverheiratet beziehungsweise nicht verpartnert sein. Außerdem muss ein Anspruch auf Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bestehen. In der Regel muss der Familienbedarf durch das vorhandene Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld gedeckt werden können.
Der Kinderzuschlag beträgt derzeit höchstens 297 Euro monatlich je Kind und wird grundsätzlich für sechs Monate bewilligt.
Der tatsächliche Betrag kann durch das anzurechnende Einkommen geringer ausfallen. Die Familienkasse erläutert Voraussetzungen und Höhe des Kinderzuschlags; ergänzend informiert gegen-hartz.de über Entlastungen durch den Kinderzuschlag.
Nach dem Jobverlust kann die Berechnung des Kinderzuschlags überraschenBeim Kinderzuschlag zählt grundsätzlich das durchschnittliche Einkommen aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Wer gerade arbeitslos geworden ist, kann deshalb zunächst noch mit seinem früheren, höheren Verdienst in die Berechnung eingehen. Der aktuelle Einkommenseinbruch führt dann möglicherweise nicht sofort zu einem entsprechend höheren Kinderzuschlag.
Die Bewilligung beginnt grundsätzlich mit dem Antragsmonat, frühestens nach dem Ende eines noch laufenden Bewilligungszeitraums. Diese Regeln ergeben sich aus § 6a Bundeskindergeldgesetz. Reicht das Geld nach dem Arbeitsplatzverlust akut nicht aus, sollten Familien parallel den Anspruch auf ergänzendes Grundsicherungsgeld prüfen lassen und bereits bezogene Leistungen angeben.
Grundsicherungsgeld kann Arbeitslosengeld aufstockenEin Anspruch beim Jobcenter kann bereits während des Arbeitslosengeldbezugs entstehen. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die frühere Geldleistung Bürgergeld „Grundsicherungsgeld“. Die Umbenennung gehört zu den bereits in Kraft getretenen Änderungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Das Jobcenter stellt dem anrechenbaren Einkommen den gesetzlich anerkannten Bedarf gegenüber. Für alleinstehende Erwachsene beträgt der Regelbedarf 2026 weiterhin 563 Euro monatlich; hinzu kommen die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe. Die unveränderte Höhe bestätigt das Bundesarbeitsministerium für die Regelbedarfe 2026.
Bei einer Bedarfsgemeinschaft werden auch Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt. Ein niedriges persönliches Arbeitslosengeld allein begründet daher noch keinen Anspruch auf Aufstockung. Ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, beurteilt sich nach den gesetzlichen Regeln für die Bedarfsgemeinschaft und die geschützten Vermögenswerte. Rechtsgrundlage ist § 9 SGB II.
Arbeitslosengeld wird anders angerechnet als ArbeitslohnArbeitslosengeld ist eine Entgeltersatzleistung und kein Erwerbseinkommen. Die für Arbeitsverdienst vorgesehenen Erwerbstätigenfreibeträge gelten deshalb nicht für das Arbeitslosengeld. Bei volljährigen Leistungsberechtigten kommt insbesondere die monatliche Versicherungspauschale von 30 Euro als Abzug in Betracht.
Je nach persönlicher Situation können weitere gesetzlich zulässige Abzüge hinzukommen. Der verbleibende Betrag wird auf den anerkannten Bedarf angerechnet. Warum diese Unterscheidung die Höhe der Zahlung beeinflusst, erläutert auch der Beitrag zur Aufstockung bei zu niedrigem Arbeitslosengeld.
Besondere Lebenslagen können den Bedarf erhöhenBei der Prüfung einer Aufstockung sollten mögliche Mehrbedarfe berücksichtigt werden. Sie können beispielsweise bei Alleinerziehung, während einer Schwangerschaft oder wegen einer medizinisch notwendigen kostenaufwendigen Ernährung entstehen. Ob und in welcher Höhe ein zusätzlicher Bedarf anerkannt wird, hängt von den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und Nachweisen ab.
Ein pauschaler Vergleich des Arbeitslosengeldes mit dem Regelbedarf greift deshalb zu kurz. Anerkannte Wohnkosten und zusätzliche Bedarfe können einen Anspruch ergeben, der beim ersten Blick auf den Arbeitslosengeldbescheid nicht erkennbar ist. Die Bundesagentur beschreibt die Bestandteile des Grundsicherungsgeldes.
Für Kinder gibt es zusätzliche Hilfen für Schule und FreizeitErhalten Familien Wohngeld, Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld, kommen Leistungen für Bildung und Teilhabe hinzu. Dazu gehören die Kostenübernahme für Schul- und Kitaausflüge sowie Klassenfahrten, gemeinschaftliches Mittagessen und unter bestimmten Voraussetzungen Lernförderung und Schülerbeförderung. Für den persönlichen Schulbedarf werden im Kalenderjahr 2026 insgesamt 195 Euro berücksichtigt, aufgeteilt in 130 und 65 Euro.
Für soziale und kulturelle Aktivitäten wie einen Sportverein oder Musikunterricht sind bei anspruchsberechtigten Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren pauschal 15 Euro monatlich vorgesehen. Die weiteren Alters- und Anspruchsgrenzen unterscheiden sich je nach Leistung. Einzelheiten nennt das Bundesarbeitsministerium zum Bildungspaket.
Auch Kita-Beiträge können entfallen. Nach § 90 Absatz 4 SGB VIII gilt die Belastung mit den dort geregelten Kostenbeiträgen bei Bezug von Wohngeld, Kinderzuschlag oder existenzsichernden Leistungen als unzumutbar; der Erlass beziehungsweise die Übernahme erfolgt auf Antrag. Familien sollten sich dafür an das zuständige Jugendamt wenden. Grundlage ist die gesetzliche Regelung zur Kostenbeteiligung in der Kinderbetreuung.
Einmalige Hilfen sind auch ohne laufende Aufstockung möglichEine notwendige Erstausstattung der Wohnung oder eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt kann einen gesonderten Anspruch auslösen. Solche Leistungen kommen auch dann infrage, wenn jemand seinen gewöhnlichen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann, für den besonderen Bedarf aber nicht genug Einkommen oder verwertbares Vermögen vorhanden ist. Die Leistung muss gesondert beantragt und der Bedarf belegt werden.
Eine notwendige Erstausstattung ist von der Ersatzbeschaffung eines verschlissenen oder defekten Gegenstands zu unterscheiden. Für den Ersatz eines kaputten Kühlschranks besteht deshalb nicht automatisch derselbe Zuschussanspruch; unter weiteren Voraussetzungen kann ein Darlehen infrage kommen.
Die Unterschiede erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über Möbel und Haushaltsgeräte vom Jobcenter auch ohne laufenden Leistungsbezug.
Weiterbildungsgeld kann monatlich 150 Euro zusätzlich bringenWer an einer entsprechend geförderten Weiterbildung teilnimmt, die auf einen Berufsabschluss ausgerichtet ist, kann 150 Euro Weiterbildungsgeld monatlich erhalten. Dafür kommen beispielsweise eine Umschulung oder bestimmte Vorbereitungen auf eine Externenprüfung infrage. Ein beliebiger Kurs reicht für den Anspruch nicht aus.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen gibt es außerdem eine Weiterbildungsprämie von 1.000 Euro für eine bestandene Zwischenprüfung und 1.500 Euro für eine bestandene Abschlussprüfung. Die Förderung sollte vor Beginn der Weiterbildung mit der Agentur für Arbeit geklärt werden. Die Bundesagentur informiert über Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämien.
Bewerbungskosten müssen nicht immer aus dem Arbeitslosengeld bezahlt werdenBei der Suche nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann die Agentur für Arbeit notwendige Ausgaben aus dem Vermittlungsbudget übernehmen. Möglich sind beispielsweise Hilfen für Bewerbungsunterlagen, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen oder einen erforderlichen Umzug wegen einer neuen Arbeitsstelle. Ob und in welcher Höhe eine Förderung erfolgt, wird im Einzelfall entschieden.
Der Antrag sollte gestellt werden, bevor die Kosten entstehen. Betroffene sollten daher die Finanzierung klären, bevor sie eine Reise buchen oder einen kostenpflichtigen Auftrag erteilen. Die Informationen der Bundesagentur zum Vermittlungsbudget erläutern das Verfahren und die erforderlichen Nachweise.
Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann zusätzlich entlastenWer ergänzendes Grundsicherungsgeld erhält, kann grundsätzlich eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Der Bezug von Arbeitslosengeld oder Wohngeld allein begründet diesen Anspruch dagegen nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Härtefallbefreiung möglich.
Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn eine entsprechende Sozialleistung wegen einer geringfügigen Einkommensüberschreitung abgelehnt wird und diese Überschreitung niedriger ist als der monatliche Rundfunkbeitrag. Für die Befreiung sind ein eigener Antrag und passende Nachweise erforderlich. Der Beitragsservice erläutert die Voraussetzungen für Sozialleistungsbezieher.
Anträge früh stellen und die Finanzierungslücke belegenDie Bewilligung von Arbeitslosengeld ersetzt keinen Antrag auf Wohngeld, Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld. Wer eine Finanzierungslücke erkennt, sollte deshalb rechtzeitig die zuständige Stelle kontaktieren und den Antrag nachweisbar einreichen.
Üblicherweise werden der Arbeitslosengeldbescheid, Nachweise zu Wohnkosten und weitere Einkommensunterlagen benötigt.
Beim Grundsicherungsgeld wirkt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück. Für frühere Monate werden diese Leistungen regelmäßig nicht nachgezahlt. Diese Regel steht in § 37 SGB II.
Ist die Höhe des Arbeitslosengeldes noch ungeklärt und dauert die Bearbeitung länger, können ein Vorschuss oder eine vorläufige Entscheidung infrage kommen. Damit lässt sich eine Wartezeit überbrücken; ein zusätzlicher dauerhafter Leistungsanspruch entsteht dadurch nicht. Zu hohe vorläufige Zahlungen können später zurückgefordert werden, wie die Bundesagentur in ihren Hinweisen zum Arbeitslosengeld erklärt.
Beispiel aus der Praxis: 343 Euro ergänzende LeistungDie folgende vereinfachte Beispielrechnung zeigt einen möglichen Anspruch: Eine alleinstehende Frau erhält monatlich 900 Euro Arbeitslosengeld. Ihre vom Jobcenter vollständig anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung betragen 650 Euro. Zusammen mit dem Regelbedarf von 563 Euro ergibt sich ein monatlicher Bedarf von 1.213 Euro.
Wird vom Arbeitslosengeld die Versicherungspauschale von 30 Euro abgezogen, bleiben 870 Euro anrechenbares Einkommen. Unter der Annahme, dass alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, keine zusätzlichen Einkünfte oder anzurechnenden Vermögenswerte vorhanden sind und keine weiteren Abzüge oder Mehrbedarfe anfallen, ergibt sich ein ergänzendes Grundsicherungsgeld von 343 Euro. Die Rechnung lautet: 1.213 Euro Bedarf minus 870 Euro anrechenbares Einkommen.
Fragen und Antworten zum Thema Kann ich Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld gleichzeitig bekommen?Ja, wenn die Voraussetzungen für beide Leistungen erfüllt sind und das anrechenbare Einkommen den anerkannten Bedarf nicht deckt. Die Agentur für Arbeit zahlt das Arbeitslosengeld, das Jobcenter prüft die ergänzende Grundsicherung.
Bekomme ich als Arbeitsloser automatisch Wohngeld?Nein, Wohngeld muss beantragt werden. Die Behörde prüft insbesondere Haushaltsgröße, Einkommen und berücksichtigungsfähige Wohnkosten; der Arbeitslosengeldbezug allein entscheidet nicht über den Anspruch.
Ist Kinderzuschlag auch ohne aktuellen Arbeitslohn möglich?Ja, auch Arbeitslosengeld kann zur Erfüllung der Mindesteinkommensgrenze beitragen. Zusätzlich müssen die übrigen Voraussetzungen vorliegen, und für die Einkommensberechnung wird grundsätzlich der Durchschnitt aus den sechs Monaten vor dem Bewilligungszeitraum herangezogen.
Kann ich Wohngeld und Kinderzuschlag miteinander kombinieren?Ja, diese Kombination ist grundsätzlich möglich und für Familien mit begrenztem Einkommen vorgesehen. Reichen die Mittel trotzdem nicht aus, sollte ergänzendes Grundsicherungsgeld geprüft werden; bereits bezogene Leistungen müssen dabei angegeben werden.
Muss ich Zuschüsse später zurückzahlen?Rechtmäßig erhaltene Zuschüsse müssen grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Anders ist es bei Darlehen oder Überzahlungen, etwa wenn Einkommen nicht angegeben wurde oder ein Vorschuss höher ausfiel als der spätere Anspruch.
Muss ich bis zum Ende des Arbeitslosengeldes warten?Nein, ergänzende Hilfen können schon während des laufenden Arbeitslosengeldbezugs beantragt werden. Weil der Antragsmonat für mehrere Leistungen über den Zahlungsbeginn entscheidet, sollte eine erkennbare Lücke frühzeitig geprüft werden.
Der Beitrag Wenn das Arbeitslosengeld nicht reicht: Diese Zuschüsse gibt es jetzt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Temperatur ist eine trügerische Größe
Damals in den 1980er Jahren, als ich ehrenamtlich als Krafttrainer an der PSU tätig war, stritt sich unser Cheftrainer auf relativ zurückhaltende Weise mit einem Schiedsrichter über eine furchtbare Entscheidung. Da unser Kämpfer in so guter Form und seinem Gegner überlegen war, sagte unser Trainer: „Wissen Sie, Sie können diese Punkte gerne behalten; das spielt keine Rolle.“
Unser Kämpfer gewann schließlich durch technischen Sieg.
Wenn es also um Dinge wie die globalen Durchschnittstemperaturen geht – die von den Befürwortern einer vom Menschen gesteuerten Klimaregulierung so gerne herangezogen werden –, na gut, auch wenn es aus Sicht der besseren Messgrößen eine furchtbare Entscheidung ist, dann machen wir das mal so. Ich gebe euch recht, also schauen wir mal, was das für die Behauptungen bedeutet, dass das Wetter extremer wird. Genauso wie unser Trainer wusste, was passieren würde, weiß ich, was die KI hier herausfinden wird, wenn man ihr die Temperaturen vorlegt, die sie so gerne verwendet.
BTW, Ich schreibe so ausführlich über die Temperatur, weil sie als das entlarvt werden muss, was sie ist: eine irreführende Kennzahl, mit der vermieden wird, jene zu verwenden, die das Klima tatsächlich erklären – denn diese würden keine Panik auslösen.
Daher wurde die KI (Grok) damit beauftragt, Fragen zu beantworten, die auf der beobachteten Erwärmung basieren, die als Ursache für das schlimmste Wetter aller Zeiten angepriesen wird. Denken Sie bitte noch einmal daran, dass ich eine KI verwende, damit Sie nicht glauben, meine ablehnende Haltung gegenüber dem CO₂-Klimaregler stünde einer logischen Schlussfolgerung im Weg.
Der KI wurden vier Schichten der Atmosphäre präsentiert: von links nach rechts 250, 500, 850 und 1000 hPa sowie die Abweichungen vom 30-Jahres-Durchschnitt, endend im Jahr 2020.
Zum Vergleich betrachten wir nun die gleichen Werte für das Jahrzehnt, das 1985 endete, also bevor der geothermische Input einsetzte.
Kehren wir nun zu den letzten zehn Jahren zurück.
In den letzten Jahren hat sich die Behauptung durchgesetzt, dass das Wetter immer extremer wird. Laut AOC ist es so extrem, dass uns nun weniger als fünf Jahre bleiben.
Ich: Also zur Frage: Wenn es in höheren Schichten stärker wärmer wird, führt das dann nicht zu einer stabileren Atmosphäre?
KI: Ja – eine stärkere Erwärmung in höheren Schichten im Vergleich zur Oberfläche führt zu einer stabileren Atmosphäre.
Ich: Bedeutet diese Erwärmung, die stärker in Richtung der Pole als zum Äquator hin verläuft nicht, dass die zonale potenzielle Energie jetzt geringer ist als auf der Karte von 1976–1985 auf der linken Seite?
KI: Ja – eine stärkere Erwärmung in Richtung der Pole (polare Verstärkung) im Vergleich zu den Tropen verringert den Temperaturgradienten zwischen Äquator und Polen und führt daher zu einer geringeren zonal gemittelten verfügbaren potenziellen Energie (ZAPE) im Vergleich zum früheren Zeitraum.
Darauf bin ich bereits eingegangen.
Ich: Betrachten wir nun die vertikalen Auswirkungen für das Jahrzehnt 1976–1985 bei 250, 500, 850 und 1000 mb. Was sagt dies über die Stabilität in der unteren Troposphäre im Vergleich zum jüngsten Beispiel aus:
KI: Für den Zeitraum 1976–1985 deutet die vertikale Struktur der Temperaturanomalien darauf hin, dass die untere Troposphäre in vielen Regionen im Vergleich zum Zeitraum 2016–2025 weniger stabil war (steilere Temperaturabnahme).
Sie ist also instabiler.
Ich: Was ist also die intuitive Antwort auf eine stabilere Troposphäre mit verringerter zonaler potenzieller Energie?
KI: Weniger extremes Wetter. Eine stabilere Troposphäre erschwert das Aufsteigen von Luft, sodass es zu weniger Konvektion und weniger Gewittern kommt. Verringerte zonale potenzielle Energie bedeutet weniger „Treibstoff“ für die großräumigen Wirbel, die Stürme und Zyklone in den mittleren Breiten erzeugen. Dort, wo die meisten Menschen leben, ist das unmittelbare dynamische Ergebnis: weniger und schwächere Stürme.
Das Gegenteil von dem, was die Panikmacher verbreiten.
Noch einmal: Dort, wo die meisten Menschen leben, führt die dynamische Entwicklung ganz einfach zu weniger und schwächeren Stürmen.
Das Maß, mit dem sie Alarm schlagen, um zu verdeutlichen, wie schlimm die Lage ist, widerlegt also letztendlich ihr eigenes Argument. Schlimmer kann man es nicht mehr vermasseln. Sie verbreiten Ideen, die durch Beobachtungen in der realen Welt widerlegt werden.
Link: https://www.cfact.org/2026/08/27/temperature-is-a-deceptive-metric/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Anmerkungen des Übersetzers: Vor Kurzem erschien auf diesem Blog ein weiterer Beitrag von Joe Bastardi, zu welchem ich grundlegende Anmerkungen verfasst hatte. Hier geht er aber nicht auf die aktuelle Entwicklung ein, sondern offenbart nur die widersprüchliche Haltung der eigenen Argumentation der Alarmisten. Ich möchte hier mein Fazit jener Anmerkungen wiederholen: Zu behaupten, dass es im Zuge einer globalen Erwärmung immer extremeres Wetter gibt, ist also Unsinn – das Gegenteil ist der Fall!
Der Beitrag Temperatur ist eine trügerische Größe erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Gelassen in die Dystopie
Elternunterhalt für Pflegeheim: Entlastung der Kinder soll wieder zurückgenommen werden
Erwachsene Kinder könnten künftig wieder häufiger für die Pflegekosten ihrer Eltern herangezogen werden. Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegeneuordnungsgesetz kündigt an, die Entlastung von Angehörigen in einem separaten Verfahren zurückzunehmen. Eine neue Einkommensgrenze nennt die betreffende Passage nicht.
Bislang gilt weiterhin: Der Unterhaltsrückgriff des Sozialamts auf Kinder ist grundsätzlich erst bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro eröffnet.
Selbst dann muss geprüft werden, ob und in welcher Höhe Unterhalt geschuldet wird. Eine automatische Verpflichtung, die gesamte offene Heimrechnung zu übernehmen, besteht nicht. Das ergibt sich aus § 94 SGB XII in Verbindung mit der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit.
Was im Entwurf zur Pflegereform stehtAuf Seite 4 des BMG-Referentenentwurfs vom 5. Juni 2026 wird die Rücknahme der mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz eingeführten Begrenzung angekündigt. Als Ziel nennt das Ministerium die Entlastung der Kommunen bei steigenden Sozialhilfekosten. Die Umsetzung soll ausdrücklich in einem separaten Verfahren erfolgen.
Damit enthält die Passage eine politische Absicht, aber noch keine neue Berechnungsregel. Aus ihr lässt sich weder eine niedrigere Ersatzgrenze noch ein verbindlicher Beginn einer erweiterten Zahlungspflicht ableiten. Dafür wäre eine entsprechende gesetzliche Änderung erforderlich.
Warum die Entlastung von 2020 für Familien wichtig istDas Angehörigen-Entlastungsgesetz begrenzte zum 1. Januar 2020 den Zugriff der Sozialämter auf unterhaltspflichtige Angehörige. Die Reform sollte Familien, deren Angehörige Sozialhilfe benötigen, finanziell entlasten. Das Bundesarbeitsministerium erläutert den damaligen Gesetzeszweck auf seiner Informationsseite zum Angehörigen-Entlastungsgesetz.
In den damaligen Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums wurde auch die Belastung durch die Pflege hervorgehoben. Überforderte Angehörige sollten notwendige professionelle Versorgung organisieren können, ohne deshalb zusätzliche finanzielle Folgen für die gesamte Familie befürchten zu müssen. Pflegebedürftigen sollte zugleich die Sorge genommen werden, ihre Kinder durch einen notwendigen Heimaufenthalt finanziell zu belasten.
Widerstand gegen eine vollständige StreichungDie angekündigte Rücknahme stieß auch innerhalb der Koalition auf Vorbehalte. Die Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Katrin Staffler, erklärte gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland: „Ich hielte es für falsch, die Grenze wieder komplett zu streichen.“
Staffler verwies auf die bereits bestehenden Belastungen der Kinder und sprach sich dafür aus, über die Höhe eines weiterhin freigestellten Einkommens zu diskutieren. Einen konkreten Betrag nannte sie in diesem Zusammenhang nicht. Die damalige Auseinandersetzung zeigt, dass selbst bei grundsätzlicher Unterstützung der Pflegereform unterschiedliche Vorstellungen über die finanzielle Verantwortung der Familien bestehen.
Wer die Pflegeheimkosten bisher trägtDie Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der Kosten. Hinzu kommen die eigenen Einkünfte der pflegebedürftigen Person, insbesondere die Rente, und gegebenenfalls einzusetzendes Vermögen. Bleibt der notwendige Bedarf ungedeckt, kommen Leistungen des Sozialamts in Betracht, darunter die Hilfe zur Pflege.
Dabei werden auch die wirtschaftlichen Verhältnisse eines nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners geprüft. Für den zu Hause verbleibenden Partner gelten eigene Schutzvorschriften; die 100.000-Euro-Grenze für Kinder lässt sich auf ihn nicht übertragen. Eine Übersicht bietet die Verbraucherzentrale zur Beteiligung des Sozialamts an Pflegekosten.
Ein stärkerer Rückgriff auf Kinder würde für sich genommen weder den Pflegeplatz günstiger machen noch die Leistungen der Pflegeversicherung erhöhen. Wirtschaftlich würde ein größerer Teil der Finanzierungslücke von den öffentlichen Haushalten auf unterhaltspflichtige Familien verlagert. Wie stark diese Verschiebung ausfiele, hinge von der konkreten Ausgestaltung einer Neuregelung ab.
Die 100.000-Euro-Grenze gilt für jedes Kind einzelnNach § 94 Absatz 1a SGB XII muss das jährliche Gesamteinkommen die Grenze von 100.000 Euro überschreiten. Wer genau diesen Betrag erreicht, fällt noch unter den Schutz vor dem Unterhaltsrückgriff.
Die Vorschrift regelt den Übergang eines Unterhaltsanspruchs auf das Sozialamt; sie schafft die familienrechtliche Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern nicht insgesamt ab.
Bei mehreren Kindern werden deren Einkommen für diese Grenze nicht zusammengerechnet. Auch das Einkommen eines Ehepartners wird dem Einkommen des Kindes bei dieser Prüfung nicht hinzugerechnet. Schwiegerkinder sind ihren Schwiegereltern gegenüber nicht unmittelbar zum Elternunterhalt verpflichtet, wie die Verbraucherzentrale zum Elternunterhalt erläutert.
Welches Einkommen für die Grenze zähltDie häufig verwendete Bezeichnung „Bruttojahreseinkommen“ ist eine Vereinfachung. Rechtlich kommt es auf das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV an, also auf die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Dazu gehören insbesondere Einkünfte aus Beschäftigung und selbstständiger Arbeit. Der Wortlaut von § 16 SGB IV legt diesen Einkommensbegriff fest.
Zusätzlich können etwa Einkünfte aus Vermietung und Kapitalvermögen zu berücksichtigen sein. Steuerrechtlich berücksichtigungsfähige Werbungskosten können die Einkünfte mindern; das am Ende des Steuerbescheids ausgewiesene zu versteuernde Einkommen darf jedoch nicht einfach mit dem hier geprüften Gesamteinkommen gleichgesetzt werden.
Ebenso wenig reicht ein Blick auf das monatliche Nettogehalt, um die Grenze zuverlässig zu beurteilen.
Oberhalb der Grenze wird die Leistungsfähigkeit geprüftAuch ein Einkommen über 100.000 Euro beantwortet noch nicht die Frage, wie viel ein Kind tatsächlich zahlen muss. Nach § 1603 BGB darf der angemessene eigene Unterhalt unter Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen nicht gefährdet werden. Der konkrete ungedeckte Bedarf des Elternteils und die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Kindes müssen deshalb getrennt ermittelt werden.
Bei der Unterhaltsberechnung können unter anderem Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, berücksichtigungsfähige Altersvorsorgeaufwendungen und vorrangige Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern das verfügbare Einkommen verringern.
Für Angehörige ist deshalb die Unterscheidung zwischen der Einkommensgrenze und der späteren Berechnung des Unterhalts entscheidend.
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 nennt gegenüber Eltern einen angemessenen Selbstbehalt von mindestens 2.650 Euro monatlich einschließlich 1.000 Euro Warmmiete. Zusätzlich bleiben 70 Prozent des darüber hinausgehenden bereinigten Einkommens geschützt. Für einen zusammenlebenden Ehepartner sieht sie einen Mindestbedarf von 2.120 Euro vor. Diese Richtwerte sind kein Gesetz und ersetzen die Prüfung des Einzelfalls nicht.
Was das Sozialamt über Einkommen und Vermögen erfahren darfDas Gesetz vermutet zunächst, dass die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Das Sozialamt kann beim pflegebedürftigen Elternteil Angaben erheben, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Kinder zulassen. Erst bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein höheres Einkommen darf es zur Prüfung der Grenze weitere Auskünfte vom Kind verlangen.
Das Bundessozialgericht hat dieses Vorgehen mit Urteil vom 21. November 2024, Az. B 8 SO 5/23 R, präzisiert: Das Auskunftsverfahren ist gestuft und zunächst auf das Einkommen beschränkt. Erst wenn die Überschreitung feststeht und ein Unterhaltsanspruch übergehen kann, kommt die weitergehende Vermögensauskunft in Betracht. Gegen-Hartz.de erläutert die Entscheidung im Beitrag über die Grenzen der Auskunftsverlangen beim Elternunterhalt.
Der Schutz der Kinder schützt nicht automatisch das spätere ErbeDie Einkommensgrenze betrifft den Unterhaltsrückgriff auf Kinder. Sie verhindert nicht, dass die pflegebedürftigen Eltern eigenes verwertbares Vermögen für ihre Versorgung einsetzen müssen. Wer beides miteinander verwechselt, kann die Finanzierung des Heimaufenthalts falsch einschätzen.
Davon zu unterscheiden sind mögliche Ansprüche wegen früherer Schenkungen sowie ein Kostenersatz aus dem Nachlass. Solche Ansprüche haben eigene Voraussetzungen und werden durch die 100.000-Euro-Grenze nicht pauschal ausgeschlossen. Die Unterschiede erklärt Gegen-Hartz.de im Beitrag „Pflege kostet Erbe? Wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen“.
Geltende Regeln und angekündigte Änderung im Vergleich Frage Geltendes Recht beziehungsweise belegter Planungsstand Ab welchem Einkommen ist ein Unterhaltsrückgriff möglich? Grundsätzlich bei mehr als 100.000 Euro Jahresgesamteinkommen des jeweiligen Kindes. Wird dann automatisch die gesamte Heimrechnung fällig? Nein. Bedarf, Leistungsfähigkeit und mögliche weitere Begrenzungen sind zu prüfen. Was kündigt der BMG-Entwurf an? Eine Rücknahme der Entlastungsregeln in einem separaten Verfahren. Welche neue Einkommensgrenze soll gelten? Die betreffende Passage nennt keinen Betrag. Ab wann sollen Kinder stärker herangezogen werden? Aus dieser Ankündigung ergibt sich kein verbindlicher Termin. Was Familien bei einer Finanzierungslücke tun solltenWenn die Heimkosten nicht mehr gedeckt sind, sollte das Sozialamt frühzeitig und nachweisbar über den Hilfebedarf informiert werden. Bei der Hilfe zur Pflege ist grundsätzlich die Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Hilfefall entscheidend. Auf eine spätere Übernahme bereits aufgelaufener Schulden sollten sich Familien nicht verlassen.
Wie schwierig solche Rückstände werden können, zeigt der auf Gegen-Hartz.de erläuterte Fall eines Rentners, dessen Pflegeheimplatz wegen offener Kosten gefährdet war. Das Sozialgericht Lüneburg ließ dort im Eilverfahren eine Übernahme älterer Kosten zur Abwendung von Wohnungslosigkeit zu. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Anspruch auf rückwirkende Hilfe zur Pflege.
Erhalten Kinder ein Auskunftsersuchen oder eine Zahlungsforderung, sollten sie den Zweck des Schreibens und die angegebene Rechtsgrundlage prüfen lassen. Eine bloße Auskunftsanfrage ist noch keine feststehende Unterhaltsschuld. Bei unklaren Berechnungen kann eine Beratung zum Sozial- und Familienrecht helfen, die verschiedenen Prüfungen auseinanderzuhalten.
Sechs Fragen und Antworten zum Elternunterhalt Ist die 100.000-Euro-Grenze bereits abgeschafft?Nein. § 94 Absatz 1a SGB XII enthält sie weiterhin. Die angekündigte Rücknahme ist davon zu unterscheiden.
Welche neue Grenze ist geplant?Die zitierte Passage des BMG-Referentenentwurfs nennt keine neue Einkommensgrenze. Ein bestimmter Ersatzbetrag lässt sich daraus nicht ableiten.
Zählt das Einkommen meines Ehepartners mit?Für die Prüfung der 100.000-Euro-Grenze zählt das eigene Gesamteinkommen des Kindes. Bei einer späteren Unterhaltsberechnung können die ehelichen Lebensverhältnisse allerdings Einfluss auf die Leistungsfähigkeit haben.
Muss ich oberhalb der Grenze sämtliche offenen Heimkosten bezahlen?Nein. Der Betrag hängt unter anderem vom ungedeckten Bedarf und Ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ab. Der eigene angemessene Lebensbedarf bleibt geschützt.
Darf das Sozialamt sofort meine gesamten Vermögensverhältnisse abfragen?Zur Prüfung der Einkommensgrenze darf es nicht ohne Weiteres eine umfassende Vermögensauskunft verlangen. Das Bundessozialgericht verlangt dafür ein gestuftes Vorgehen.
Bekommen meine Eltern Hilfe, wenn ich keinen Elternunterhalt zahlen muss?Ja, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Notwendige, ungedeckte Pflegekosten können durch Hilfe zur Pflege übernommen werden; geprüft werden insbesondere die eigenen Mittel der pflegebedürftigen Person und gegebenenfalls ihres Partners.
Der Beitrag Elternunterhalt für Pflegeheim: Entlastung der Kinder soll wieder zurückgenommen werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Arbeitslosengeld: Lohn nachgezahlt – dann darf die Arbeitsagentur das ALG nicht kürzen
Ein verspätet überwiesener Lohn darf beim Arbeitslosengeld I nicht automatisch dem Monat zugerechnet werden, in dem das Geld auf dem Konto eingeht. Bei laufendem Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Nebentätigkeit kommt es darauf an, in welchem Kalendermonat die Arbeit geleistet und der Verdienst erzielt wurde.
Das schützt Betroffene, wenn vor dem ALG-Anspruch erarbeiteter Nebenlohn erst während des Leistungsbezugs überwiesen wird. Umgekehrt kann später gezahlter Lohn das Arbeitslosengeld für den Monat mindern, in dem er erarbeitet wurde.
Bei Einmalzahlungen, selbstständigen Tätigkeiten und Urlaubsabgeltungen gelten jedoch eigene Regeln. Betroffene sollten deshalb nicht nur auf den Kontoauszug schauen, sondern den Grund und den Abrechnungszeitraum jeder Zahlung prüfen.
§ 155 SGB III ordnet laufenden Lohn dem Arbeitsmonat zuNach § 155 Absatz 1 SGB III wird Einkommen aus einer Nebentätigkeit in dem Kalendermonat angerechnet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Der Gesetzestext knüpft damit nicht an den Tag der Überweisung an.
Die Bundesagentur für Arbeit legt die Vorschrift in ihren Fachlichen Weisungen zu § 155 SGB III entsprechend aus. Als Nebeneinkommen gelten danach Einnahmen, die Arbeitslose mit ihrer Arbeitskraft während des ALG-Bezugs erarbeiten.
Vor Beginn des Leistungsanspruchs erarbeiteter Lohn bleibt bei dieser Anrechnung außer Betracht, auch wenn der Arbeitgeber ihn erst während des ALG-Bezugs überweist. Während des Leistungsbezugs erarbeiteter und später gezahlter Lohn gehört dagegen in den jeweiligen Arbeitsmonat.
Ansprüche werden auch berücksichtigt, wenn sie erst später erfüllt werden. Fließt das Arbeitsentgelt überhaupt nicht zu, bleibt es nach der BA-Weisung unberücksichtigt.
Welche Zahlung welchem Zeitraum zugeordnet wird Art der Zahlung Behandlung beim Arbeitslosengeld I Laufender Lohn aus einem Nebenjob während des ALG-Bezugs Zuordnung zum Monat der geleisteten Arbeit, auch bei späterer Überweisung Nachgezahlter laufender Lohn für eine Zeit vor dem ALG-Anspruch Nicht allein wegen des späteren Kontoeingangs als Nebeneinkommen nach § 155 SGB III anzurechnen Mehrere verspätet gezahlte Monatslöhne Jeder laufende Lohn ist seinem jeweiligen Arbeitsmonat zuzuordnen Echte Einmalzahlung aus einer Nebenbeschäftigung Nach der BA-Weisung in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie gewährt wurde; Zahlungsgrund gesondert prüfen Einnahmen aus selbstständiger Nebentätigkeit Überschuss aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben; betriebliche Zuflüsse im Leistungszeitraum beachten Urlaubsabgeltung aus dem beendeten Hauptarbeitsverhältnis Keine gewöhnliche Anrechnung als Nebenlohn; bei erfüllten Voraussetzungen ruht der ALG-Anspruch nach § 157 SGB III Eine Nachzahlung ist nicht automatisch eine EinmalzahlungDer Begriff „Nachzahlung“ beschreibt nur den späten Zahlungszeitpunkt, nicht die Art des Entgelts. Zahlt ein Arbeitgeber im Juli die ausstehenden Monatslöhne für Mai und Juni nach, bleiben diese Beträge laufendes Arbeitsentgelt für Mai und Juni.
Anders ist eine echte Einmalzahlung zu behandeln, zu der je nach arbeitsvertraglicher Grundlage Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder eine einmalige Prämie gehören können.
Die BA-Weisung sieht vor, eine solche Zahlung in dem Monat anzurechnen, in dem sie gewährt wurde. Ob wirklich eine Einmalzahlung vorliegt, hängt nicht allein von der Bezeichnung auf der Abrechnung ab, sondern vom Rechtsgrund der Zahlung.
Die Nebeneinkommensbescheinigung der Bundesagentur trennt laufendes Einkommen und Einmalzahlungen deshalb voneinander. Bei jeder Sonderzahlung sollte der Arbeitgeber den Zeitraum und den Zahlungsgrund eindeutig ausweisen.
Restlohn aus dem früheren Hauptjob kann andere Folgen habenEin nachträglich ausgezahlter Lohn aus dem beendeten Hauptarbeitsverhältnis ist nicht ohne Weiteres Nebenverdienst nach § 155 SGB III. Gehört er vollständig zu einer Zeit vor Beginn des ALG-Anspruchs, darf ihn die Agentur nicht allein wegen des späteren Auszahlungstags vom Arbeitslosengeld des Zahlungsmonats abziehen.
Anders liegt der Fall, wenn Arbeitsentgelt für einen Zeitraum gezahlt wird oder beansprucht werden kann, für den Arbeitslosengeld beantragt oder bereits ausgezahlt wurde. Nach § 157 Absatz 1 SGB III ruht der ALG-Anspruch für diese Zeit. Solange das Arbeitsentgelt tatsächlich ausbleibt, zahlt die Agentur das Arbeitslosengeld nach Absatz 3 dennoch aus.
Das betrifft etwa einen arbeitsgerichtlichen Streit über das Ende des Arbeitsverhältnisses. Wird rückwirkend Arbeitsentgelt für ALG-Monate zugesprochen, können Anspruchsübergang und Erstattung folgen.
Auch eine Urlaubsabgeltung darf nicht wie gewöhnlicher Nebenlohn behandelt werden. Nach § 157 Absatz 2 SGB III ruht der Anspruch für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, beginnend mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Für Selbstständige gelten andere BerechnungsregelnDie Regel aus der Überschrift betrifft vor allem laufendes Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern. Bei einer selbstständigen Nebentätigkeit ermittelt die Agentur dagegen den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben im Leistungszeitraum.
Nach der BA-Weisung sind Betriebseinnahmen die betrieblich veranlassten Zuflüsse in Geld oder Geldeswert. Deshalb kann bei Selbstständigen auch der Zeitpunkt einer Kundenzahlung die Berechnung beeinflussen.
Pauschal setzt die Agentur 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben ab, sofern keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden. Bei verspäteten Kundenzahlungen sollten Leistungs-, Rechnungs- und Zahlungszeitraum vollständig offengelegt werden.
Der Freibetrag wird für den richtigen Monat berechnetVom Arbeitsentgelt werden zunächst anfallende Steuern, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und nachgewiesene Werbungskosten abgezogen. Vom bereinigten Nebeneinkommen bleiben grundsätzlich 165 Euro im Monat anrechnungsfrei.
Der Freibetrag gilt allerdings nicht für jeden Arbeitgeber gesondert. Bei mehreren Nebenjobs werden die Einkünfte für die Berechnung zusammen betrachtet.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann mehr als der allgemeine Freibetrag geschützt sein. Wer innerhalb der letzten 18 Monate vor Entstehung des ALG-Anspruchs mindestens zwölf Monate neben einem Versicherungspflichtverhältnis erwerbstätig war, sollte die Sonderregel des § 155 Absatz 2 SGB III prüfen lassen.
Weitere Einzelheiten zur Berechnung erklärt der Beitrag „Arbeitslosengeld und Minijob lohnen sich kaum“.
Weniger als 15 Wochenstunden bleiben VoraussetzungDie richtige zeitliche Zuordnung des Lohns entscheidet nicht darüber, ob die Beschäftigung überhaupt mit Arbeitslosigkeit vereinbar ist. Nach § 138 Absatz 3 SGB III muss die gesamte Arbeitszeit aus allen Erwerbstätigkeiten unter 15 Stunden pro Woche bleiben.
Wer regelmäßig 15 Stunden oder mehr arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer können unberücksichtigt bleiben; die Arbeitszeiten aus mehreren Tätigkeiten werden jedoch zusammengerechnet.
Jede neue Nebentätigkeit muss spätestens am Tag ihrer Aufnahme gemeldet werden. Das gilt auch bei einem Verdienst unter 165 Euro und unabhängig davon, wann der erste Lohn ausgezahlt wird.
Nachweise sichern und falsche Zuordnungen angreifenEin Kontoauszug belegt nur Betrag, Absender und Buchungstag. Den Arbeitszeitraum und die Art des Entgelts müssen Lohnabrechnung, Stundennachweise oder Nebeneinkommensbescheinigung zeigen.
Arbeitgeber müssen die Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III auf Verlangen unverzüglich erstellen. Im Regelfall wird sie nach § 313a SGB III elektronisch an die Bundesagentur übermittelt.
Ist eine verspätete Zahlung noch nicht erfasst oder weicht sie von der Bescheinigung ab, sollte sie mit Angabe des Arbeitszeitraums gemeldet werden. Dafür kann die Veränderungsmitteilung der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden; Kopien und ein Eingangsnachweis sollten aufbewahrt werden.
Ordnet die Agentur einen während des ALG-Bezugs eingegangenen Betrag dem Zahlungsmonat zu, obwohl er vorher erarbeitet wurde, sollten Betroffene die monatsgenaue Berechnung anfordern. Im Widerspruch können sie mit Abrechnung und Arbeitgeberbestätigung auf den „Kalendermonat der Ausübung“ in § 155 SGB III verweisen.
Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung kann gegen einen Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt regelmäßig eine Jahresfrist; weitere Hinweise enthält der Beitrag „Arbeitslosengeld-Rückforderung: Für den Widerspruch gilt die Monatsfrist“.
Beispiel aus der Praxis: Zwei Lohnzahlungen, zwei ErgebnisseSandra erhält seit dem 1. Mai Arbeitslosengeld I. Am 10. Mai überweist ihr früherer Arbeitgeber aus einem Nebenjob noch 300 Euro laufenden Lohn für die im April geleistete Arbeit.
Diese 300 Euro dürfen nicht allein wegen der Mai-Überweisung als Nebeneinkommen des Monats Mai behandelt werden. Sandra reicht die April-Abrechnung ein, auf der der Entgeltzeitraum eindeutig vermerkt ist.
Im Mai nimmt sie einen neuen Nebenjob mit weniger als 15 Wochenstunden auf und erarbeitet 280 Euro netto. Der Arbeitgeber zahlt diesen Betrag erst Mitte Juni aus.
Die 280 Euro gehören dennoch in den Mai. Unterstellt, Sandra hat keine absetzbaren Werbungskosten und erfüllt nicht die Voraussetzungen für den zusätzlichen Freibetrag nach § 155 Absatz 2 SGB III, bleiben 165 Euro frei.
Damit werden 115 Euro auf ihr Arbeitslosengeld für Mai angerechnet, gegebenenfalls durch eine spätere Korrektur. Würde der Arbeitgeber den Lohn überhaupt nicht zahlen, dürfte dieser Betrag nach der BA-Weisung nicht berücksichtigt werden.
Häufige Fragen zum verspätet gezahlten Nebenverdienst Wird ein April-Lohn im Mai angerechnet, wenn mein ALG erst im Mai beginnt?Nicht als Nebeneinkommen des Monats Mai, wenn es sich um laufenden Lohn für tatsächlich im April geleistete Arbeit handelt. Bei Zahlungen aus dem früheren Hauptarbeitsverhältnis müssen jedoch mögliche Ruhensregeln geprüft werden.
Gilt diese Regel auch für Weihnachtsgeld oder einen Bonus?Nicht ohne weitere Prüfung. Echte Einmalzahlungen behandelt die BA in dem Monat, in dem sie gewährt werden; außerdem muss geklärt werden, aus welchem Beschäftigungsverhältnis und aus welchem Rechtsgrund die Zahlung stammt.
Gilt der Arbeitsmonat auch für Selbstständige?Nicht in derselben Weise. Bei selbstständiger Nebentätigkeit wird der Gewinn im Leistungszeitraum ermittelt, wobei betriebliche Zahlungseingänge beachtet werden.
Was kann ich bei einer falschen Zuordnung tun?Melden Sie den Zahlungseingang und reichen Sie eine Abrechnung ein, aus der der Arbeitszeitraum hervorgeht. Verwendet die Agentur dennoch den falschen Monat, verlangen Sie die monatsgenaue Berechnung und sichern Sie bei einem belastenden Bescheid die Widerspruchsfrist.
Quellen§ 155 SGB III; Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 155 SGB III, Stand Januar 2026; Bundesagentur für Arbeit, Nebenjob und Arbeitslosengeld; § 157 SGB III; § 138 SGB III; § 84 SGG; § 66 SGG.
Der Beitrag Arbeitslosengeld: Lohn nachgezahlt – dann darf die Arbeitsagentur das ALG nicht kürzen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Unternehmen können bald eigenständig Drohnen abwehren
In Deutschland sollen Unternehmen künftig eigenständig Drohnen abwehren dürfen. Das teilte der deutsche Bundesinnenminister Alexander Dobrindt bei einer Pressekonferenz mit. Allerdings brauche es dafür noch die notwendigen rechtlichen Grundlagen, betonte er. Nach seinen Worten erwägt sein Ministerium nun eine sogenannte Beleihung. Das bedeutet, dass der Bund die Aufsicht behält, die hoheitliche Aufgabe der Drohnenabwehr aber an private Akteure abtritt.
Betreiber von kritischen Infrastrukturen wie Kraftwerken, Stromnetzen oder Chemie-Anlagen könnten dann eigenständig handeln. Allerdings muss noch über Regelungen nachgedacht werden, die Haftung und die Höhe möglicher Kosten betreffen. Die Opposition begrüßt den Vorstoß, mahnt aber an, dass die stärkere Einbindung privater Betreiber sehr maßvoll erfolgen sollte.
Das Gewaltmonopol des Staates müsse dabei unberührt bleiben, sagte etwa der AfD-Innenpolitiker Steffen Janich. Mit Blick auf die aktuelle Situation zweifelte er gleichzeitig daran, ob die staatlichen Hoheitsträger allein in der Lage sein würden, den Schutz von Stromversorgung, Wasser, Telekommunikation, Flughäfen und anderen lebenswichtigen Einrichtungen zu erfüllen.
Daten der Berliner Landesverwaltung im Darknet veröffentlicht
Eine Hackergruppe hat fast sechs Terabyte an Daten der Berliner Landesverwaltung im Darknet veröffentlicht. Darunter sollen sich auch hochsensible Informationen befinden. Insgesamt wurden 1,44 Millionen Dateien veröffentlicht, unter anderem ein Ordner mit dem Titel «AG CBRN-Rahmenplanung», der Informationen zu chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Gefahren enthält.
Betroffen sind Unterlagen zum sogenannten Verteidigungsfall sowie zur kritischen Infrastruktur und besonders gefährdeten Rüstungsunternehmen. Vorausgegangen war eine Forderung an den Berliner Senat, ein Lösegeld von 30 Bitcoin (umgerechnet zwei Millionen Euro) zu zahlen. Dies wurde abgelehnt. Nach Ablauf des Ultimatums veröffentlichten die Hacker das Datenpaket im Darknet.
Für die schwarz-rote Regierungskoalition in der Hauptstadt ist der Fall insofern belastend, als der Senat noch im Februar intern vermerkt hatte, dass es keinen digitalen Geheimschutz in der Berliner öffentlichen Verwaltung gebe. Dennoch wurden entsprechende Verschlusssachen weiter in den betroffenen Systemen gespeichert.
Executive Order on awarding the City of Labour Valour honorary title signed
The President signed Executive Order On Awarding the City of Labour Valour Honorary Title of the Russian Federation.
Die Würde der Vergeblichkeit
Palim-Palim! Die Demenz-Brigade rettet das Abendland
BRDigung: Demokratie ist eine feine Sache, aber eben auch verdammt anstrengend. Zum Glück gibt es in Dessau-Roßlau helfende Hände, die den Bürgerinnen und Bürgern die schwere Last der freien Machtausübung sanft von den gebrechlichen Schultern nehmen. Wer braucht schon mündige Wähler, wenn man pflichtbewusstes Pflegepersonal und eine Prise magischen Realismus im Seniorenheim hat? Gerüchten zufolge […]
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Moscow City Day
Kindergeld-Auszahlung im September 2026: Wann die Auszahlung auf dem Konto ist
Die Familienkasse zahlt das Kindergeld im September 2026 zwischen dem 3. und dem 21. September aus. Der persönliche Termin richtet sich nach der letzten Ziffer der Kindergeldnummer.
Eltern mit der Endziffer 0 erhalten ihr Geld bereits am 3. September. Bei der Endziffer 9 ist die Überweisung dagegen erst für den 21. September vorgesehen.
Diese Kindergeldtermine gelten im September 2026Die Bundesagentur für Arbeit hat für jede Endziffer einen eigenen Überweisungstag festgelegt. Sämtliche Termine fallen im September auf einen Bankarbeitstag.
Endziffer Auszahlungstermin Wochentag 0 3. September 2026 Donnerstag 1 7. September 2026 Montag 2 8. September 2026 Dienstag 3 10. September 2026 Donnerstag 4 11. September 2026 Freitag 5 15. September 2026 Dienstag 6 16. September 2026 Mittwoch 7 17. September 2026 Donnerstag 8 18. September 2026 Freitag 9 21. September 2026 MontagDie Tabelle beruht auf den veröffentlichten Auszahlungsterminen der Bundesagentur für Arbeit. Der dort genannte Tag bezeichnet den geplanten Überweisungstermin der Familienkasse.
So finden Eltern ihre EndzifferDie Endziffer ist die letzte Zahl der Kindergeldnummer. Bei einer Nummer nach dem Muster „123FK456789“ lautet die Endziffer beispielsweise 9.
Die Nummer steht auf den Schreiben und Bescheiden der Familienkasse. Häufig erscheint sie außerdem im Verwendungszweck der bisherigen Überweisungen.
Weder das Geburtsdatum des Kindes noch der Nachname oder die Kontonummer beeinflussen den Zahlungstag. Die gestaffelte Überweisung soll die große Zahl der monatlichen Zahlungsvorgänge über mehrere Tage verteilen.
Warum nicht alle Familien das Kindergeld gleichzeitig erhaltenDie Familienkasse beginnt üblicherweise mit der Endziffer 0 und arbeitet sich anschließend bis zur Endziffer 9 vor. Deshalb erhalten einige Haushalte das Kindergeld bereits am Monatsanfang, während andere bis in die zweite Monatshälfte warten müssen.
Diese Staffelung verändert weder die Höhe noch den monatlichen Anspruch. Ein späterer Zahlungstermin bedeutet somit nicht, dass die betreffende Familie weniger Kindergeld erhält.
Gerade Haushalte mit der Endziffer 8 oder 9 sollten ihre monatlichen Abbuchungen entsprechend planen. Miete, Energieabschläge oder Versicherungen können bereits fällig sein, bevor das Kindergeld eingeht.
Wie hoch ist das Kindergeld im September 2026?Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro monatlich für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Die Erhöhung um vier Euro gegenüber 2025 wurde bei bestehenden Ansprüchen automatisch umgesetzt, sodass kein neuer Antrag erforderlich war.
Eine Familie mit zwei Kindern erhält damit 518 Euro im Monat. Bei drei Kindern sind es 777 Euro und bei vier Kindern 1.036 Euro.
Weitere Informationen zu den geltenden Familienleistungen finden Betroffene im Beitrag Kindergeld, Kinderfreibetrag und Sofortzuschlag: Mehr Geld für Familien ab 2026.
Kinderzuschlag kommt am selben TagWer zusätzlich Kinderzuschlag bezieht, erhält beide Leistungen grundsätzlich am selben Termin. Auch hierfür ist die Endziffer der Kindergeldnummer ausschlaggebend.
Der Kinderzuschlag kann 2026 bis zu 297 Euro monatlich je Kind betragen. Die tatsächliche Höhe hängt unter anderem vom Einkommen der Eltern, den Wohnkosten, der Haushaltsgröße und dem Vermögen ab.
Kindergeld und Kinderzuschlag werden allerdings als getrennte Beträge überwiesen. Auf dem Kontoauszug können deshalb zwei Buchungen erscheinen, obwohl beide Zahlungen demselben Auszahlungslauf zugeordnet sind.
Auszahlungstermin und Kontogutschrift sind nicht immer identischNach Angaben der Bundesagentur für Arbeit soll der Betrag im Laufe des genannten Überweisungstages auf dem Konto gutgeschrieben werden. Abhängig von Bank und Buchungszeit kann das Geld jedoch erst einige Stunden später im Onlinebanking sichtbar sein.
Die veröffentlichten Termine begründen zudem keinen Anspruch auf eine Überweisung an einem bestimmten Kalendertag. Wochenenden, Feiertage oder technische Störungen können den sichtbaren Zahlungseingang verschieben.
Im September 2026 liegen die angegebenen Termine zwar an Werktagen. Bleibt das Geld aus, sollten Eltern trotzdem zunächst prüfen, ob die Buchung noch im Tagesverlauf erfolgt.
Was Eltern bei einer verspäteten Zahlung tun könnenFehlt das Kindergeld auch nach dem erwarteten Termin, empfiehlt sich zunächst ein Blick auf die bisherigen Kontoauszüge und den aktuellen Kindergeldbescheid. So lässt sich feststellen, ob die richtige Endziffer verwendet und möglicherweise eine andere Bankverbindung hinterlegt wurde.
Danach können sich Eltern an die Familienkasse wenden. Für Fragen zu Auszahlungsterminen stellt die Bundesagentur für Arbeit die gebührenfreie Telefonnummer 0800 4 555533 bereit.
Beim Anruf sollte die vollständige Kindergeldnummer vorliegen. Die Bank kann anschließend prüfen, ob eine Überweisung eingegangen ist, noch verarbeitet wird oder zurückgegeben wurde.
Eine kurze Verzögerung bedeutet nicht automatisch, dass der Anspruch aufgehoben wurde. Hat die Familienkasse jedoch zuvor Unterlagen angefordert, kann eine ausbleibende Antwort zu einer Unterbrechung der Zahlung führen.
Änderungen müssen unmittelbar mitgeteilt werdenEltern müssen Veränderungen, die den Kindergeldanspruch betreffen können, direkt der Familienkasse mitteilen. Eine Meldung beim Einwohnermeldeamt, Jobcenter oder einer anderen Behörde genügt nicht in jedem Fall.
Das betrifft beispielsweise den Abbruch einer Ausbildung, das Ende eines Studiums, einen Umzug des Kindes, eine Trennung der Eltern oder den Bezug einer ausländischen Familienleistung. Bei volljährigen Kindern verlangt die Familienkasse häufig aktuelle Ausbildungs- oder Studiennachweise.
Wer Änderungen nicht meldet, riskiert eine spätere Rückforderung. Welche Konstellationen besonders häufig Probleme verursachen, zeigt der Beitrag Vorsicht Kindergeld-Falle: Die Behörde fordert das Kindergeld zurück.
Anspruch bei volljährigen Kindern prüfenBis zum 18. Geburtstag wird Kindergeld in der Regel ohne zusätzliche Ausbildungsnachweise gezahlt. Danach hängt der weitere Anspruch von der Lebenssituation des Kindes ab.
Während einer Schul- oder Berufsausbildung, eines Studiums oder eines anerkannten Freiwilligendienstes kann Kindergeld grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag gezahlt werden. Auch bestimmte Übergangszeiten sowie die Suche nach einem Ausbildungsplatz können berücksichtigt werden.
Für arbeitsuchend gemeldete Kinder ohne Beschäftigung kann ein Anspruch bis zum 21. Geburtstag bestehen. Bei Kindern mit einer Behinderung ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlung über das 25. Lebensjahr hinaus möglich.
Lebt ein volljähriges Kind in einem eigenen Haushalt und erhält keinen ausreichenden Unterhalt von den Eltern, kann eine direkte Auszahlung beantragt werden. Näheres erläutert der Beitrag Kinder können das Kindergeld direkt bekommen.
Kindergeld wird für einen ganzen Monat gezahltDer Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für den gesamten Kalendermonat, wenn die Voraussetzungen an mindestens einem Tag dieses Monats erfüllt sind. Wird ein Kind beispielsweise am 30. September geboren, kann dennoch der volle Monatsbetrag von 259 Euro für September beansprucht werden.
Entsprechendes gilt häufig beim Ende eines Anspruchs. Werden die Bedingungen noch an einem Tag im betreffenden Monat erfüllt, kann für diesen Monat grundsätzlich noch die volle Leistung zustehen.
Die rückwirkende Auszahlung ist allerdings zeitlich begrenzt. Familien sollten den Antrag deshalb möglichst bald stellen und nicht darauf vertrauen, dass sämtliche vergangenen Monate nachgezahlt werden.
Auszahlung nur noch auf ein KontoKindergeld und Kinderzuschlag werden per Überweisung ausgezahlt. Die Familienkasse nimmt keine Barauszahlung vor.
Für Menschen ohne eigenes Konto kann eine andere geeignete Kontoverbindung angegeben werden. Dabei muss jedoch eindeutig erkennbar sein, welchem Berechtigten die Zahlung zuzuordnen ist.
Die ausschließliche Kontoüberweisung kann für Familien problematisch werden, die kein Konto eröffnen können. Gegen-Hartz hat die rechtlichen Bedenken dazu im Beitrag Neuregelungen zur Auszahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag ab 2026 erläutert.
Der Beitrag Kindergeld-Auszahlung im September 2026: Wann die Auszahlung auf dem Konto ist erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Instructions following the meeting with representatives of the small indigenous peoples of Russia
Vladimir Putin approved a list of instructions following the meeting with representatives of the small indigenous peoples of Russia held on April 30, 2026, as part of the Znaniye. The First federal educational marathon.
Bürgergeld: Keine Kühl-Gefrierkombination als Erstausstattung vom Jobcenter bei Ersatzbeschaffung
Geht ein bereits vorhandenes Gerät nach Jahren kaputt, ist das keine Erstausstattung. Für die Instandhaltung und den Neukauf von Haushaltsgeräten müssen Bürgergeld/ Grundsicherung -Bezieher Rücklagen aus dem Regelsatz bilden.
Fehlt das Geld für den sofortigen Ersatz und ist die Notlage unabweisbar, gewährt das Jobcenter meist nur ein Darlehen, das monatlich in Höhe von 5% von den Leistungen abgezogen wird.
Ein echter Anspruch auf eine Erstausstattung (als Zuschuss) besteht nur bei Neugründung eines Haushaltes, nach kompletter Trennung oder nach Wohnungsverlust (z. B. Brand). Selbst dann muss das Gerät nicht fabrikneu sein; gebrauchte Geräte oder Gutscheine sind zulässig.
Ein atypischer Fall liegt nach Meinung des Sozialgerichts Detmold nicht vor, wenn unstreitig ein altes Gerät vorhanden gewesen ist, das nunmehr ausgetauscht werden soll, da es defekt ist.
Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II die Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind.
Um eine Erstausstattung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich, wenn erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt war.
Andernfalls liegt – wie hier – ein Fall der Ersatzbeschaffung vor (BSG Urt. v. 01.07.2009 B, 4 AS 77/08 R).
Der Anspruch ist insoweit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) bedarfsbezogen zu verstehen.
Nur in Ausnahmefällen ist eine Ersatzbeschaffung einer Erstbeschaffung wertungsgemäß gleichzustellenWeist der Leistungsempfänger nach, dass er im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände nicht oder nicht mehr verfügt, kann der erneute Anfall des Bedarfs dem ersten gleichstehen.
Eine besondere Bedarfslage, die durch außergewöhnliche Umstände, wie Totalverlust von Einrichtungsgegenständen infolge eines Wohnungsbrandes, Obdachlosigkeit, eine langjährige Inhaftierung, einen Rückumzug aus dem Ausland oder einen von dem SGB II-Träger veranlassten Umzug verursacht worden ist, liegt beim Kläger indes nicht vor.
Allein die durch Alter und Abnutzung eingetretene Unbrauchbarkeit von Einrichtungsgegenständen stellt unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers aus § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II wegen ihres Ausnahmecharakters eng begrenzt ist, keine atypische Bedarfslage dar (LSG NRW, Urt. v. 24.02.2014, L 19 AS 26/13 -).
Ein atypischer Fall liegt bei dem Kläger nicht vor. Es ist unstreitig ein altes Gerät vorhanden gewesen, das nunmehr ausgetauscht werden soll, da es defekt ist.
Brockscher Rechtstipp:Auch für Bezieher der Sozialhilfe gilt, dass für die Gewährung eines Zuschusses für die Ersatzbeschaffung eines Haushaltsgeräts, das verschleißbedingt nicht mehr gebrauchstüchtig ist, § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine Rechtsgrundlage bildet ( BSG, Urteil vom 19. Mai 2022 – B 8 SO 1/21 R -).
Quelle:SG Detmold,Gerichtsbescheid v. 31.03.2025 – S 16 AS 266/24 – ablehnend LSG NRW vom 29.10.2025 – Az. L 12 AS 542/25 – Beschwerde ebenfalls abglehnt vom BSG, Beschluss vom 2. März 2026 -B 7 AS 274/25 BH
Der Beitrag Bürgergeld: Keine Kühl-Gefrierkombination als Erstausstattung vom Jobcenter bei Ersatzbeschaffung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Entlastung für Pflegende: Diese Pflegegelder und Zuschüsse gibt es 2026
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, übernimmt oft über Jahre hinweg Betreuung, Organisation und körperlich anstrengende Tätigkeiten. Viele Familien kennen jedoch nur das monatliche Pflegegeld und nutzen weitere Leistungen der Pflegeversicherung nicht vollständig.
Im Jahr 2026 stehen neben dem Pflegegeld mehrere Budgets, Zuschüsse und Absicherungen zur Verfügung. Einige Leistungen werden ausgezahlt, andere dürfen ausschließlich für anerkannte Angebote, Ersatzpflege oder Hilfsmittel verwendet werden.
Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahltDas Pflegegeld ist keine Vergütung, die pflegenden Angehörigen unmittelbar zusteht. Anspruchsberechtigt ist die pflegebedürftige Person, die das Geld von ihrer Pflegekasse erhält und grundsätzlich selbst entscheiden kann, ob sie es an die private Pflegeperson weitergibt.
Voraussetzung sind mindestens Pflegegrad 2 und eine gesicherte häusliche Versorgung. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, wohl aber auf mehrere andere Unterstützungen.
Die Pflegegeldbeträge bleiben 2026 unverändert. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 erhalten 347 Euro, mit Pflegegrad 3 sind es 599 Euro, mit Pflegegrad 4 monatlich 800 Euro und mit Pflegegrad 5 monatlich 990 Euro.
Pflegegrad Pflegegeld pro Monat Pflegesachleistung pro Monat Pflegegrad 1 kein Pflegegeld keine reguläre Sachleistung Pflegegrad 2 347 Euro bis 796 Euro Pflegegrad 3 599 Euro bis 1.497 Euro Pflegegrad 4 800 Euro bis 1.859 Euro Pflegegrad 5 990 Euro bis 2.299 EuroDie Beträge entsprechen der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026. Eine automatische Erhöhung zum Jahresbeginn 2026 gab es nicht.
Pflegegeld und Pflegedienst lassen sich kombinierenFamilien müssen sich nicht dauerhaft zwischen Pflegegeld und einem ambulanten Pflegedienst entscheiden. Im Rahmen der Kombinationsleistung kann ein Teil der Pflegesachleistung verbraucht und das Pflegegeld anteilig weitergezahlt werden.
Nutzt eine pflegebedürftige Person beispielsweise 40 Prozent ihres Sachleistungsbudgets, bleiben grundsätzlich 60 Prozent des Pflegegeldes erhalten. Die Pflegekasse berechnet den Betrag anhand der tatsächlich abgerechneten Pflegesachleistungen.
Die Kombination eignet sich für Haushalte, in denen Angehörige den größten Teil der Versorgung übernehmen, bei einzelnen Tätigkeiten aber Hilfe benötigen. Vor einer Umstellung sollte die Pflegekasse eine nachvollziehbare Vergleichsberechnung erstellen.
Entlastungsbetrag bringt bis zu 1.572 Euro im JahrPflegebedürftige aller Pflegegrade können 2026 monatlich bis zu 131 Euro als Entlastungsbetrag nutzen. Über ein vollständiges Kalenderjahr ergibt sich daraus ein Budget von bis zu 1.572 Euro.
Das Geld wird normalerweise nicht frei auf das Konto überwiesen. Es dient der Erstattung zugelassener Betreuungsangebote, anerkannter Alltagshilfen, bestimmter hauswirtschaftlicher Leistungen sowie einzelner Kosten bei Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege.
Welche Anbieter anerkannt sind, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Vor der Beauftragung sollte deshalb bei der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt geklärt werden, ob die Rechnung erstattungsfähig ist.
Nicht verbrauchte Beträge können angespart werden. Guthaben aus dem Jahr 2026 lässt sich grundsätzlich noch bis zum 30. Juni 2027 für zugelassene Angebote verwenden.
Wie die Abrechnung funktioniert und warum keine klassische Barauszahlung erfolgt, erläutert der Beitrag zum Entlastungsbetrag von jährlich 1.572 Euro.
Bis zu 3.539 Euro für eine Auszeit von der PflegeSeit Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag. Im Kalenderjahr 2026 stehen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 dafür insgesamt bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.
Das Budget kann flexibel auf beide Leistungsarten verteilt werden. Wer bereits 2.000 Euro für Kurzzeitpflege ausgegeben hat, verfügt im selben Jahr nur noch über 1.539 Euro für Verhinderungspflege.
Verhinderungspflege kommt infrage, wenn die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit, Terminen oder persönlicher Erholung vorübergehend ausfällt. Kurzzeitpflege ermöglicht dagegen eine befristete stationäre Unterbringung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder während einer familiären Krise.
Beide Leistungen können jeweils für höchstens acht Wochen im Kalenderjahr genutzt werden. Während einer tageweisen Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das bisherige Pflegegeld grundsätzlich bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen aus demselben Haushalt ist die Erstattung der reinen Pflegeleistung grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Nachgewiesene Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall können zusätzlich berücksichtigt werden, insgesamt jedoch nur innerhalb des gemeinsamen Jahresbetrags.
Die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit ist entfallen. Ausführliche Hinweise zur Aufteilung enthält der Beitrag über die 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Für Verhinderungspflege gilt seit 2026 außerdem eine feste Abrechnungsfrist. Kosten aus dem Jahr 2026 müssen spätestens am 31. Dezember 2027 mit den erforderlichen Nachweisen bei der Pflegekasse geltend gemacht werden.
Stundenweise Ersatzpflege kann das Pflegegeld schützenNicht jede Auszeit muss als ganzer Pflegetag abgerechnet werden. Bleibt die private Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, handelt es sich regelmäßig um stundenweise Verhinderungspflege.
In diesem Fall wird das Pflegegeld grundsätzlich nicht gekürzt. Die Ausgaben werden jedoch auf den gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet.
Entscheidend ist normalerweise die Dauer der Verhinderung der Pflegeperson und nicht allein die Anwesenheitszeit der Vertretung. Familien sollten Beginn, Ende, Kosten und Anlass daher nachvollziehbar dokumentieren.
Tages- und Nachtpflege schafft regelmäßige FreiräumeTages- oder Nachtpflege kann die häusliche Versorgung ergänzen, ohne dass deshalb das Pflegegeld gekürzt wird. Pflegebedürftige werden für bestimmte Zeiten in einer Einrichtung versorgt und anschließend wieder nach Hause gebracht.
Im Jahr 2026 stehen bei Pflegegrad 2 bis zu 721 Euro monatlich zur Verfügung. Bei Pflegegrad 3 sind es 1.357 Euro, bei Pflegegrad 4 bis zu 1.685 Euro und bei Pflegegrad 5 bis zu 2.085 Euro.
Die Pflegeversicherung übernimmt daraus vor allem die pflegebedingten Aufwendungen. Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder Investitionen können als Eigenanteile verbleiben, teilweise lässt sich hierfür der Entlastungsbetrag einsetzen.
Monatlich 42 Euro für PflegehilfsmittelFür zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat. Dazu können beispielsweise Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Händedesinfektionsmittel und saugende Bettschutzeinlagen gehören.
Die Versorgung kann über einen zugelassenen Anbieter oder im Erstattungsverfahren erfolgen. Nicht jede fertig zusammengestellte Pflegebox entspricht jedoch dem tatsächlichen Bedarf, weshalb die Produkte bewusst ausgewählt werden sollten.
Der Anspruch hängt nicht davon ab, ob zusätzlich Pflegegeld oder ein Pflegedienst genutzt wird. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zur Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 Euro.
Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Hausnotrufsysteme können ebenfalls übernommen oder leihweise bereitgestellt werden. Bei einer Kostenübernahme kann eine Zuzahlung von zehn Prozent, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel, anfallen.
Bis zu 4.180 Euro für einen pflegegerechten UmbauDie Pflegekasse kann Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bezuschussen. Förderfähig können etwa ein barrierearmer Badumbau, fest installierte Rampen, verbreiterte Türen oder die Beseitigung von Schwellen sein.
Leben mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige zusammen, kann sich der Gesamtzuschuss auf bis zu 16.720 Euro erhöhen. Die Pflegekasse prüft, ob der Umbau die häusliche Pflege ermöglicht, erleichtert oder eine selbstständigere Lebensführung unterstützt.
Der Antrag sollte vor Auftragserteilung und Baubeginn gestellt werden. Wer bereits bauen lässt, riskiert eine Ablehnung oder eine geringere Erstattung.
Mehr zu den Voraussetzungen lesen Betroffene im Beitrag über den Zuschuss von bis zu 4.180 Euro für Wohnraumanpassungen.
Rentenbeiträge können langfristig mehr wert sein als eine AuszahlungNicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen rentenversichert werden. Dafür muss mindestens Pflegegrad 2 bestehen und die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgen.
Erforderlich sind mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig wenigstens zwei Tage. Die Pflegeperson darf daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.
Die Höhe der Beiträge hängt vom Pflegegrad und davon ab, ob Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination genutzt werden. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kann ein Jahr Pflegetätigkeit den späteren monatlichen Rentenanspruch um etwa 7,04 Euro bis 37,27 Euro erhöhen.
Die Pflegeperson sollte den Fragebogen zur sozialen Sicherung vollständig ausfüllen und ihre Pflegezeiten realistisch angeben. Wie das Verfahren abläuft, zeigt auch der Beitrag zum Renten-, Unfall- und Arbeitslosenschutz für Pflegepersonen.
Unter weiteren Voraussetzungen kann die Pflegekasse Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernehmen. Während der häuslichen Pflege besteht außerdem ein beitragsfreier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Pflegetätigkeiten und damit zusammenhängende Wege.
Pflegeunterstützungsgeld ersetzt kurzfristig ArbeitsentgeltTritt eine akute Pflegesituation ein, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Versorgung eines nahen Angehörigen zu organisieren oder selbst sicherzustellen. Das Recht gilt unabhängig von der Größe des Betriebes.
Besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, kann Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden. Es beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Hat die beschäftigte Person innerhalb der vorherigen zwölf Monate beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten, können es 100 Prozent sein. Dabei gilt eine gesetzliche Höchstgrenze.
Der Anspruch ist auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr begrenzt. Teilen sich mehrere Angehörige die akute Versorgung, können sie den gemeinsamen Zeitraum untereinander aufteilen.
Ein anerkannter Pflegegrad muss bei Eintritt der akuten Situation noch nicht vorliegen. Eine ärztliche Bescheinigung muss aber bestätigen, dass voraussichtlich mindestens eine Pflegebedürftigkeit entsprechend Pflegegrad 1 besteht und die Organisation durch den Angehörigen erforderlich ist.
Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden. Weitere Einzelheiten nennt das staatliche Informationsportal Wege zur Pflege.
Pflegezeit und Familienpflegezeit überbrücken längere ZeiträumeBei einer längerfristigen Pflege können Beschäftigte unter bestimmten Bedingungen Pflegezeit oder Familienpflegezeit beanspruchen. Die Pflegezeit ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten, gilt als gesetzlicher Anspruch aber grundsätzlich erst bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Die Familienpflegezeit erlaubt eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate. Dabei müssen im Durchschnitt mindestens 15 Wochenstunden weitergearbeitet werden, und der gesetzliche Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten.
Ein laufender Lohnersatz wird während dieser Freistellungen nicht gezahlt. Zur finanziellen Überbrückung kann jedoch ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.
Während der Pflegezeit kommen außerdem Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung infrage, wenn keine beitragsfreie Familienversicherung besteht. Nach der Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums können die tatsächlichen Zuschüsse von der persönlichen Versicherungssituation abhängen.
Der Pflege-Pauschbetrag senkt die SteuerPflegende können in ihrer Einkommensteuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt bei Pflegegrad 2 jährlich 600 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 oder 5 jeweils 1.800 Euro.
Der Pauschbetrag ist keine direkte Auszahlung. Er vermindert das zu versteuernde Einkommen, sodass die tatsächliche Ersparnis vom persönlichen Steuersatz abhängt.
Vorausgesetzt wird grundsätzlich, dass die Pflege persönlich und unentgeltlich in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder der Pflegeperson erfolgt. Erhalten mehrere Menschen den Pauschbetrag für dieselbe gepflegte Person, wird er unter ihnen aufgeteilt.
Wer Geld oder eine andere Vergütung für die Pflege erhält, sollte den Anspruch steuerlich prüfen lassen. Die gesetzlichen Bedingungen ergeben sich aus § 33b Einkommensteuergesetz.
Wohngruppen erhalten weitere ZuschüsseBewohner einer ambulant betreuten Wohngruppe können unter den gesetzlichen Bedingungen monatlich 224 Euro Wohngruppenzuschlag erhalten. Das Geld dient unter anderem der Finanzierung einer Person, die organisatorische oder verwaltende Aufgaben übernimmt.
Für die Neugründung einer solchen Wohngruppe sind zusätzlich bis zu 2.613 Euro je anspruchsberechtigter Person möglich. Der Gesamtbetrag ist auf 10.452 Euro je Wohngruppe begrenzt.
Für bestimmte gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung sieht die Leistungsübersicht 2026 außerdem eine monatliche Pauschale von 450 Euro vor. Diese Leistung ist an besondere gesetzliche Anforderungen gebunden und gilt nicht automatisch für jede Senioren-Wohngemeinschaft.
Beratungsbesuch darf 2026 nicht vergessen werdenWer ausschließlich oder anteilig Pflegegeld bezieht, muss den vorgeschriebenen Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI beachten. Seit 2026 ist der verpflichtende Besuch bei den Pflegegraden 2 bis 5 einheitlich einmal pro Halbjahr vorgesehen.
Bei Pflegegrad 4 und 5 können zusätzliche vierteljährliche Beratungen freiwillig genutzt werden. Fehlt ein vorgeschriebener Nachweis, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und bei wiederholtem Versäumnis entziehen.
Die Beratung wird von der Pflegekasse bezahlt. Was sich bei den Fristen geändert hat, erklärt der Beitrag zum Pflichttermin beim Pflegegeld ab 2026.
Viele Leistungen müssen gesondert beantragt werdenDie Feststellung eines Pflegegrades führt nicht automatisch zur Auszahlung sämtlicher Leistungen. Pflegegeld, Wohnraumanpassung, Pflegehilfsmittel, Ersatzpflege und die soziale Absicherung der Pflegeperson erfordern je nach Leistung eigene Anträge, Erklärungen oder Rechnungsnachweise.
Familien sollten sich von der Pflegekasse eine vollständige Leistungsübersicht geben lassen. Pflegende Angehörige können mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person auch selbst eine kostenlose Pflegeberatung erhalten.
Besonders bei Umbauten, Ersatzpflege und einer beruflichen Freistellung sollte die Finanzierung vorab schriftlich geklärt werden. Mündliche Auskünfte lassen sich bei späteren Auseinandersetzungen nur schwer nachweisen.
Beispiel aus der PraxisDie 79-jährige Frau Neumann lebt mit Pflegegrad 3 zu Hause und wird überwiegend von ihrer Tochter versorgt. Frau Neumann erhält monatlich 599 Euro Pflegegeld und nutzt zusätzlich den Entlastungsbetrag von 131 Euro für eine anerkannte Haushaltshilfe.
Die Tochter arbeitet 24 Stunden pro Woche und pflegt ihre Mutter an drei Tagen insgesamt rund 14 Stunden. Nach Prüfung zahlt die Pflegekasse deshalb Rentenversicherungsbeiträge für die Tochter.
Für eine zweiwöchige Erholungspause wird eine professionelle Ersatzpflege organisiert, deren Kosten von 1.200 Euro aus dem gemeinsamen Jahresbetrag erstattet werden. Während der tageweisen Ersatzpflege wird das Pflegegeld grundsätzlich zur Hälfte weitergezahlt.
Da die Tochter keine Vergütung für ihre Hilfe erhält, macht sie in ihrer Steuererklärung den Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro geltend. So greifen mehrere Hilfen ineinander, obwohl nur das Pflegegeld unmittelbar auf das Konto der Mutter überwiesen wird.
Häufige Fragen zu Pflegegeld und Zuschüssen 1. Bekommen pflegende Angehörige das Pflegegeld automatisch?Nein. Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu und wird auf ihr Konto überwiesen. Sie kann es freiwillig an die Pflegeperson weitergeben, ein eigener Auszahlungsanspruch des Angehörigen besteht aber nicht.
2. Welche Unterstützung gibt es bereits bei Pflegegrad 1?Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten kein reguläres Pflegegeld. Sie können unter anderem den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 Euro monatlich und einen Zuschuss zur Wohnraumanpassung nutzen.
3. Können Pflegegeld und Entlastungsbetrag gleichzeitig bezogen werden?Ja. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zum Pflegegeld gewährt und führt grundsätzlich nicht zu dessen Kürzung. Er darf allerdings nur für gesetzlich vorgesehene und anerkannte Angebote verwendet werden.
4. Gibt es 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege jeweils?Nein. Die 3.539 Euro bilden ein gemeinsames Jahresbudget für beide Leistungen. Jede Ausgabe für eine der beiden Pflegeformen verringert den verbleibenden Betrag für die andere.
5. Wann zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Angehörige?Mindestens Pflegegrad 2, häusliche und nicht erwerbsmäßige Pflege sowie wenigstens zehn Pflegestunden an regelmäßig zwei Tagen pro Woche müssen vorliegen. Daneben darf die Pflegeperson regelmäßig höchstens 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.
6. Muss jede Leistung bei der Pflegekasse beantragt werden?Viele Hilfen erfordern einen gesonderten Antrag oder eine Abrechnung mit Nachweisen. Besonders Umbauten sollten vor Baubeginn und Pflegeunterstützungsgeld unverzüglich nach Eintritt der akuten Pflegesituation beantragt werden.
Der Beitrag Entlastung für Pflegende: Diese Pflegegelder und Zuschüsse gibt es 2026 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner: Senioren-BahnCard 25 teurer: Diese Karte spart aber jetzt 10,91 Euro
Wer im September 2026 eine BahnCard 25 für die 2. Klasse kauft, sollte nicht automatisch das Seniorenangebot wählen. Die Aktions-BahnCard 25 kostet nur 29,99 Euro, während für die Senioren-BahnCard 25 derzeit 40,90 Euro verlangt werden.
Beide Karten gewähren grundsätzlich denselben Rabatt von 25 Prozent. Reisende ab 65 Jahren sparen mit der Aktionskarte daher 10,91 Euro.
Der Unterschied entsteht, weil die gewöhnliche BahnCard 25 vorübergehend zum Aktionspreis verkauft wird. Dieses Angebot dürfen auch Menschen ab 65 Jahren nutzen.
Aktionskarte muss spätestens am 30. September beginnenDie BahnCard-25-Aktion der Deutschen Bahn läuft vom 1. bis zum 30. September 2026. Der erste Geltungstag muss spätestens auf den 30. September fallen.
Ein Kauf im September mit einem Beginn im Oktober ist nach den Aktionsbedingungen nicht möglich. Ab dem gewählten Geltungstag ist die Karte zwölf Monate gültig.
Angebot Preis und Bedingungen Aktions-BahnCard 25, 2. Klasse 29,99 Euro, zwölf Monate gültig, für alle Altersgruppen Senioren-BahnCard 25, 2. Klasse 40,90 Euro, zwölf Monate gültig, für Personen ab 65 Jahren Ersparnis durch die Aktionskarte 10,91 EuroAuch in der 1. Klasse ist das Aktionsangebot günstiger. Die Aktions-BahnCard 25 kostet dort 59,99 Euro, die Senioren BahnCard 25 dagegen 81,90 Euro. Der Unterschied beträgt 21,91 Euro.
Wer die günstige Aktions-BahnCard kaufen darfDie reduzierte BahnCard 25 steht allen Reisenden offen. Weder das Alter noch der Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente schränken den Kauf ein.
Menschen ab 65 Jahren sind deshalb nicht auf die Senioren-BahnCard 25 beschränkt. Auch jüngere Rentner können die Aktionskarte erwerben, obwohl sie noch keinen Zugang zum Seniorenangebot haben.
Beide BahnCards bringen denselben FahrkartenrabattTrotz des niedrigeren Kaufpreises gewährt die Aktionskarte denselben BahnCard‑Rabatt. Beide Varianten senken Flexpreise sowie Spar- und Super-Sparpreise innerhalb Deutschlands grundsätzlich um 25 Prozent.
Das gilt auch für den Super Sparpreis Senioren. Dieser lässt sich ebenfalls mit der Aktions-BahnCard 25 kombinieren. Die Rabattkarte benötigt dafür keinen besonderen Seniorenzusatz.
Der Super Sparpreis Senioren wird derzeit allerdings nur für die 2. Klasse angeboten. Für Reisen in der 1. Klasse muss ein anderes Fernverkehrsangebot gewählt werden.
Die BahnCard muss am Tag der Reise gültig sein. Beim Kauf einer Fahrkarte für eine spätere Reise muss die Karte dagegen noch nicht vorliegen.
Das kostenpflichtige City-Ticket wird nicht durch die BahnCard ermäßigt. Bei Angeboten des Nahverkehrs richtet sich die Anerkennung nach dem jeweiligen Landestarif oder Verkehrsverbund.
Auch das Deutschlandticket wird durch eine BahnCard nicht billiger. Das bestätigt die Deutsche Bahn in ihren Fragen zum BahnCard-Rabatt auf das Deutschlandticket.
Aufgrund regionaler Unterschiede lohnt sich dennoch ein Blick auf vergünstigte Deutschlandtickets für Senioren. Solche Ermäßigungen gelten unabhängig von der BahnCard.
Ab diesem Fahrkartenpreis lohnt sich die AktionskarteBei einem Rabatt von 25 Prozent hat sich der Kaufpreis von 29,99 Euro ausgeglichen, sobald innerhalb eines Jahres rabattfähige Fahrkarten im Wert von rund 120 Euro gekauft werden. Ab diesem Betrag übersteigen die gewährten Rabatte den Preis der Karte.
Bei der Senioren-BahnCard 25 ist das erst bei Fahrkarten im Wert von rund 164 Euro der Fall. Die Aktionskarte rechnet sich daher bereits bei niedrigeren Reisekosten.
In diese Berechnung dürfen nur Beträge einfließen, auf die tatsächlich 25 Prozent Rabatt gewährt werden. Sitzplatzreservierungen, ein zusätzlich gebuchtes City-Ticket und andere nicht ermäßigte Leistungen zählen nicht dazu.
Bestehende BahnCards werden nicht umgetauschtEine vorhandene BahnCard lässt sich nicht in die Aktionskarte umwandeln. Auch der verbliebene Wert der bisherigen Karte wird nicht auf den Aktionspreis angerechnet.
Läuft die bisherige BahnCard spätestens am 29. September aus, kann die neue Aktionskarte am folgenden Tag beginnen. Dadurch ist ein Anschluss ohne zeitliche Überschneidung möglich.
Endet die bisherige Karte erst am 30. September oder später, kann die Aktionskarte dennoch spätestens am 30. September beginnen. Ein Anschluss ohne Überschneidung ist dann jedoch nicht mehr möglich.
Betroffene sollten prüfen, ob sich der zusätzliche Kauf trotz der noch gültigen Karte lohnt. Bei einem späteren Ablauf kann der ungenutzte Teil der bisherigen Laufzeit den Preisvorteil aufzehren.
Der günstige Preis gilt nur für das erste JahrDie Aktions-BahnCard geht nach ihrer zwölfmonatigen Laufzeit in ein BahnCard-Abonnement zum dann geltenden Preis über. Das geschieht automatisch, wenn sie nicht spätestens vier Wochen vor dem Laufzeitende gekündigt wird.
Die Bahn wählt die Folgekarte anhand des Alters und möglicher Ermäßigungsnachweise aus. Bei Reisenden ab 65 Jahren wird daraus in der Regel eine Senioren-BahnCard 25, sofern keine andere Ermäßigung greift.
Wer nur das erste Jahr zum Aktionspreis nutzen möchte, sollte rechtzeitig online oder in Textform kündigen. Die Kündigungsbestätigung sollte gespeichert werden.
Für Reisen innerhalb von drei Monaten kann die Probe BahnCard günstiger seinWer ausschließlich in den kommenden drei Monaten Bahn fahren möchte, sollte zusätzlich die Probe-BahnCard 25 prüfen. Sie kostet in der 2. Klasse 19,90 Euro und gewährt während ihrer dreimonatigen Laufzeit ebenfalls 25 Prozent Rabatt.
Ihr Kaufpreis liegt unter dem Preis der Aktionskarte. Wegen der um neun Monate kürzeren Laufzeit handelt es sich jedoch nicht um ein gleichwertiges Angebot.
Auch die Probe BahnCard muss spätestens vier Wochen vor dem Ende ihrer Laufzeit gekündigt werden. Andernfalls verlängert sie sich automatisch um ein Jahr.
BahnCard funktioniert auch ohne SmartphoneDie BahnCards werden digital bereitgestellt. Ein eigenes Smartphone ist dennoch nicht zwingend erforderlich.
Im DB-Kundenkonto lässt sich ein Ersatzdokument mit QR-Code als PDF aufrufen und ausdrucken. DB-Reisezentren und der BahnCard-Service können bei der Einrichtung und beim Ausdruck helfen.
Weitere Vergünstigungen bei Schwerbehinderung prüfenSchwerbehinderte Menschen sollten vor dem Kauf prüfen, welche Fahrten bereits durch ihren Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und Wertmarke abgedeckt werden. Im Nahverkehr sind damit unter den jeweiligen Voraussetzungen kostenfreie Fahrten möglich.
Im ICE, IC und EC besteht dagegen grundsätzlich eine Fahrkartenpflicht. Ausnahmen gelten unter anderem auf einzelnen freigegebenen Strecken, die in der Reiseauskunft angezeigt werden.
Weitere Informationen bietet die Deutsche Bahn in ihrer Übersicht zu Vergünstigungen für Reisende mit Behinderung. Unser Ratgeber erklärt außerdem das günstige und kostenlose Bahnfahren mit Schwerbehindertenausweis.
Weitere Sparmöglichkeiten zeigt unser Überblick zum Bahnfahren ab 65.
Praxisbeispiel: So wirkt sich der günstigere Preis ausEine 70-jährige Rentnerin plant im kommenden Jahr mehrere Bahnfahrten. Die rabattfähigen Ausgangspreise ihrer Fahrkarten betragen zusammen 320 Euro.
Mit einer BahnCard 25 sinken die Fahrkartenkosten um 25 Prozent auf 240 Euro. Zusammen mit der Aktionskarte zahlt die Rentnerin 269,99 Euro.
Mit der Senioren-BahnCard 25 würden für dieselben Fahrten insgesamt 280,90 Euro anfallen. Durch die Auswahl der Aktionskarte spart sie weitere 10,91 Euro.
Fragen und Antworten zur BahnCard-Aktion Welche BahnCard sollten Reisende ab 65 im September wählen?Wer eine BahnCard 25 für zwölf Monate und die 2. Klasse benötigt, zahlt mit der Aktionskarte für 29,99 Euro weniger als mit der Senioren-BahnCard 25 für 40,90 Euro.
Wurde die Senioren BahnCard im September verteuert?Nein. Der Preisunterschied entsteht durch die vorübergehende Ermäßigung der gewöhnlichen BahnCard 25.
Bis wann kann die Aktionskarte beginnen?Der erste Geltungstag darf nicht nach dem 30. September 2026 liegen. Ein späterer Beginn ist beim Aktionsangebot nicht möglich.
Muss die BahnCard schon bei der Fahrkartenbuchung gültig sein?Nein. Sie muss erst am Reisetag gültig sein und bei der Fahrscheinkontrolle vorgezeigt werden können.
Kann eine bestehende BahnCard umgetauscht werden?Nein. Ein Umtausch oder eine Anrechnung auf die Aktionskarte ist nach den Bedingungen der Deutschen Bahn ausgeschlossen.
Verlängert sich die Aktionskarte automatisch?Ja. Ohne fristgerechte Kündigung geht sie nach dem ersten Jahr in ein BahnCard-Abonnement zum dann geltenden Preis über. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.
Wird das Deutschlandticket mit der BahnCard günstiger?Nein. Die BahnCard senkt den Preis des Deutschlandtickets nicht. Regionale Senioren- und Sozialtarife können dennoch eigene Vergünstigungen enthalten.
QuellenStand: 4. September 2026. Deutsche Bahn: BahnCard 25 zum Aktionspreis, Senioren-BahnCard 25, Super Sparpreis Senioren und Probe-BahnCard 25.
Der Beitrag Rentner: Senioren-BahnCard 25 teurer: Diese Karte spart aber jetzt 10,91 Euro erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Woher kommt der Strom? durchgängige regenerative Stromübererzeugung über Tag
Die 33. Analysewoche des Jahres 2026 zeichnete sich wie bereits in der vergangenen Woche durch eine durchgängige regenerative Stromübererzeugung über Tag aus. Auch die Strompreise fielen über die Mittagsspitze wieder Richtung Null-Linie, um zum (Vor-) Abend wieder zu stark anzusteigen. Jetzt rächt sich der planlose Ausbau der PV-Stromerzeugung ohne Sinn und Verstand. Zum Beispiel am Donnerstag über Tag Strom geschenkt bekommen oder preisgünstig erwerben, zum Vorabend bis zu 339€/MWh für nach Deutschland gelieferten Strom kassieren: Da freuen sich die Nachbar-Spekulanten, deren Geschäft nahezu risikolos ist. Selbstverständlich wollen viele auf diesen vermeintlichen Gelddruckzug aufspringen. Deshalb die vielen Anträge von kapitalstarken Investoren für mehr oder weniger große, sprich leistungsstarke Batteriespeicher. Das aktuelle Stromnetz aber gibt diese Menge Anschlussmöglichkeiten nicht her. Deshalb hier noch mal die wichtigsten Aspekte des geplanten „Netzpaketes“ von Katherina Reiche:
- Streichung von Ausfallentschädigungen (Redispatch-Vorbehalt)
- Zulassung von gezielten Abregelungen bis zu 20 Prozent ohne Entschädigung
- Ende des pauschalen Einspeisevorrangs für Erneuerbare
- „Systemdienlichkeit“ und finanzielle Verantwortung der Akteure wird stärker in den Vordergrund gerückt.
- Digitalisierung soll vorangetrieben werden (zum Beispiel digitale Netzanschlussportale, Smartmeter Rollout)
Selbstverständlich sehen unsere Freunde der Energiewende ihre Ertrags- und Gewinnfelle davon schwimmen. Sie meinen, das Ende der Energiewende würde damit eingeleitet. Da ist was dran und das ist gut so. Wer die Welt retten will, soll dafür auch finanziell geradestehen und nicht nur locker und ohne Risiko den Steuerzahler abkassieren. Wenn ohne Subventionen nicht mehr in die Energiewende investiert wird, ist es nur folgerichtig, dass sie Zug-um-Zug beendet wird.
Einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der 33. Analysewoche 2026 gibt Agora Energiewende. Die Hochrechnung sieht in dieser Woche so aus. Wieder, also auch in der Zukunft mit entsprechend höher kalkuliertem Bedarf, ist die PV-Stromübererzeugung im Tagesverlauf sehr hoch, was die Preise in den Keller drückt, oder?
Der Pferdefuß der Stromspeicher
Je mehr Strom-Speicher in Deutschland zukünftig zur Verfügung stehen, desto geringer werden die Preisdifferenzen ausfallen. Oder: Je mehr sich Angebot und Nachfrage annähern, desto geringer wird der Verdienst. Sogar der Einkaufspreis über Tag wird steigen, weil genügend Nachfrage vorhanden sein wird. Kurz: Je mehr Speicher, desto weniger Preisdifferenzen, desto weniger Verdienst.
Was ist Kraftwerks-Leistung? Was ist Energie?
Gigawatt (GW) ist eine Einheit für Leistung, also für die maximale Fähigkeit eines Kraftwerks, Strom zu erzeugen. Gigawattstunden (GWh, TWh) sind eine Einheit für Energie, also für die tatsächlich produzierte Strommenge über eine bestimmte Zeit. Die Beziehung ist einfach: Energie = Leistung × Zeit. Ein Kraftwerk mit 1 GW Leistung erzeugt bei Volllast theoretisch maximal: 1 GW × 8.760 h = 8,76 TWh pro Jahr. Wie viel elektrische Energie tatsächlich entsteht, bestimmt beim Kohle-, Gas- oder Kernkraftwerk im weitesten Sinn der Mensch über die Brennstoffzufuhr und Zufuhrdauer. Die Energie für eine Stunde wird üblicher- und für den Normalbetrachter irreführenderweise mit GW bezeichnet. Die manchmal verwendete Schreibweise „GWh pro Stunde“ ist nur eine umständliche Form von GW – mathematisch kürzt sich die Stunde („h“ und „pro Stunde“) weg.
Sonderfall Wind- und Solarkraft
Bei Wind- und Solarkraft bestimmt nicht der Betreiber, sondern das Wetter die Strom-Produktion. Eine 5-MW-Windkraftanlage könnte theoretisch 43,8 GWh/Jahr erzeugen, liefert an Land aber realistisch in Deutschland nur etwa 20 Prozent davon (auf See 40 bis 50 Prozent), also rund 8,8 GWh/Jahr – im Mittel 1 MW-Dauerenergie. Bei Solarpaneelen mit ebenfalls 5 MW installierter Leistung halbieren sich die Werte nochmals wegen verschiedener Kapazitätsfaktoren: Nacht, Winter, flacher Sonnenstand, Bewölkung und Temperaturverluste.
Tageswerte
Jeder Tag beginnt mit dem Überblick, den Agora Energiewende zur Verfügung stellt. Die smard.de-Charts und -Tabellen ermöglichen vielfältige Analysen. Erkunden Sie das Potenzial.
Windstrom steigt über Tag stark an. Zusammen mit PV wird der Bedarf überschritten. Die Strompreise.
Windstromerzeugung lässt nach. Die Strompreise.
Windstromerzeugung weiter schwach, PV reicht zur Bedarfsdeckung. Die Strompreise.
Winddelle über Tag wird ausgeglichen. Die Strompreise.
Windstromerzeugung sinkt wieder. Die Strompreise.
Windstrom erholt sich. PV-Strom reichlich. Die Strompreise.
Kaum Windstrom . Die Strompreise.
Die bisherigen Artikel der Kolumne „Woher kommt der Strom?“ seit Beginn des Jahres 2019 mit jeweils einem kurzen Inhaltsstichwort finden Sie hier. Noch Fragen? Ergänzungen? Fehler entdeckt? Bitte Leserpost schreiben! Oder direkt an mich persönlich: stromwoher@mediagnose.de. Alle Berechnungen und Schätzungen durch Rüdiger Stobbe und Peter Hager nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr.
Ab Ausgabe 1/2026 bilden die öffentlichen Analyseseiten smard.de, Agora Energiewende und Energy-Charts die wesentliche Datengrundlage dieser Kolumne.
Der Beitrag Woher kommt der Strom? durchgängige regenerative Stromübererzeugung über Tag erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
„Out of the box“ im „Deep Dive“: Deutschlands grassierender Sprachverlust
Es wird immer auffälliger, dass die Deutschen – und insbesondere die deutsche Jugend – eine von unsäglichen Anglizismen durchsetzte Sprache adaptieren, die den allgemeinen geistigen Tiefstand und vor allem die Fremdbestimmung jener illustriert, die sie benutzen; eine Sprache, die verschleiern und vertuschen will, statt aufzuklären und zu überzeugen. Neue, sinnentleerte Formeln, bar jeder Lebensrichtigkeit, sind […]
<p>The post „Out of the box“ im „Deep Dive“: Deutschlands grassierender Sprachverlust first appeared on ANSAGE.</p>