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Corrupt Arrogant YouTube, a Piece of Digital Excrement, Had to Pay Trump $24.5 million for trying to censor and silence the President of the United States

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Why is YouTube permitted to continue to exist?

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Krankengeld: Darf der Medizinische Dienst (MD) meinen Hausarzt einfach überstimmen?

Lesedauer 4 Minuten

Viele Versicherte erleben es als Schock: Sie sind seit Wochen oder Monaten arbeitsunfähig geschrieben – und plötzlich kündigt die Krankenkasse an, das Krankengeld einzustellen. Häufig beruft sie sich dabei auf eine Einschätzung des Medizinischen Dienstes (MD).

Der Haus- oder Facharzt schreibt weiter krank, aber die Zahlung soll enden. Das wirkt widersprüchlich – ist es aber sozialrechtlich nicht zwingend. Dieser Beitrag erklärt die Mechanik hinter solchen Entscheidungen, die Rolle der behandelnden Ärzte und des Medizinischen Dienstes, und welche Schritte Betroffene jetzt gehen sollten.

Lohnfortzahlung, Krankengeld, Blockfristen

Zu Beginn einer Erkrankung trägt in der Regel der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung – längstens sechs Wochen je Erkrankungsfall. Erst danach tritt die gesetzliche Krankenkasse mit dem Krankengeld ein.

Diese Reihenfolge ist gesetzlich verankert: Die Entgeltfortzahlung folgt aus § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), das Krankengeld ist die Leistung der GKV bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit.

Wichtig ist die korrekte Bezugsdauer: Krankengeld gibt es wegen derselben Krankheit maximal 78 Wochen innerhalb einer sogenannten Dreijahres-Blockfrist – nicht 72. Das ergibt sich unmittelbar aus § 48 SGB V. Zeiten der Entgeltfortzahlung fallen in diese 78 Wochen nicht hinein, weil währenddessen der Krankengeldanspruch ruht.

Damit der einmal entstandene Krankengeldanspruch ohne Lücke fortbesteht, muss die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt werden. Nach § 46 SGB V genügt dafür regelmäßig die Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuvor bescheinigten Ende (Samstage zählen insoweit nicht als Werktage).

Seit 2023 läuft der Nachweis der AU zwischen Arztpraxis, Krankenkasse und Arbeitgeber digital über die elektronische AU (eAU); Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber keine Papierbescheinigung mehr vorlegen. Für Versicherte ändert das an ihren Pflichten – AU melden, ärztlich feststellen lassen – nichts.

Haus- und Fachärzte: medizinische Feststellung, keine Leistungsentscheidung

Behandelnde Ärztinnen und Ärzte stellen eine Arbeitsunfähigkeit fest und bescheinigen sie – sie entscheiden aber nicht über die Leistung Krankengeld. Ihr ärztliches Urteil ist die wesentliche Grundlage, an die die Krankenkasse allerdings nicht in jedem Fall gebunden ist.

Der Medizinische Dienst darf die ärztliche Behandlung nicht beeinflussen oder gar Therapieanweisungen geben; seine Aufgabe ist die sozialmedizinische Begutachtung für die Kasse.

Warum die Krankenkasse den Medizinischen Dienst einschaltet

Die Kasse muss oder darf den Medizinischen Dienst einschalten, wenn gesetzlich vorgesehene Fälle vorliegen oder Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen – etwa wegen Art, Schwere, Dauer, Häufigkeit der Erkrankung oder auffälliger Muster. Rechtsgrundlage ist § 275 SGB V.

Auch der Arbeitgeber kann ausdrücklich verlangen, dass die Kasse eine MD-Begutachtung zur Überprüfung der AU einholt.

In der Praxis begutachtet der Medizinische Dienst häufig nach Aktenlage; persönliche Untersuchungen sind möglich, aber nicht die Regel. Die einschlägige Begutachtungsanleitung des MD beschreibt ausdrücklich die „Beurteilung nach Aktenlage“ und, als Alternative, die „Beurteilung mit persönlicher Befunderhebung“.

Prüfmaßstab ist stets die Kombination aus krankheitsbedingter Leistungsminderung und konkreten Anforderungen des letzten Arbeitsplatzes. Genau deshalb sind belastbare Informationen zur tatsächlichen Tätigkeit so wichtig.

Wenn der MD anders urteilt als der behandelnde Arzt

Kommt der MD in seiner gutachtlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) vorliegt, kann die Krankenkasse das Krankengeld einstellen – auch wenn weiterhin eine AU-Bescheinigung existiert.

Das ist rechtlich zulässig, weil die Leistungsentscheidung bei der Kasse liegt, die sich auf das MD-Gutachten stützen darf. Die Begutachtungsanleitung verpflichtet den MD, Ergebnis und wesentliche Gründe zu dokumentieren, damit die Kasse eine tragfähige Entscheidung treffen kann.

Überraschungseffekt vermeiden: Recht auf Anhörung

Bevor die Kasse einen belastenden Verwaltungsakt erlässt – also etwa die Einstellung von Krankengeld – muss sie die Betroffenen anhören. Dieses allgemeine Verfahrensgrundrecht steht in § 24 SGB X.

Von der Anhörung darf nur in engen Ausnahmefällen abgesehen werden. Wer ohne Anhörung oder ohne ausreichende Begründung eine Einstellungsankündigung erhält, sollte das beanstanden.

Was Betroffene jetzt konkret tun können

Der erste Schritt führt zurück in die Praxis: Sprechen Sie mit der Ärztin oder dem Arzt, den der Medizinische Dienst kontaktiert hat. Bitten Sie um einen aktuellen Befundbericht, der Diagnose, Verlauf, Funktionseinschränkungen und Prognose nachvollziehbar darstellt. Dass manche Praxen auf MD-Nachfragen nur knapp reagieren, ist in der Beratungspraxis nicht selten – schwächt aber Ihre Position.

Ebenfalls entscheidend ist eine präzise Tätigkeitsbeschreibung: Welche Lasten heben Sie? Gibt es häufiges Treppensteigen? Bildschirmarbeit mit bestimmten Haltungszwängen? Schicht- und Wechseldienste?

Weil die AU die letzte konkret ausgeübte Tätigkeit betrifft, kann gerade diese Beschreibung für die Beurteilung den Ausschlag geben – etwa bei Kniebeschwerden in einem Bürojob mit regelmäßigen Laufwegen, Transporten und Treppen.

Dass der Arbeitsplatzbezug sozialmedizinisch maßgeblich ist, bestätigen die MD-Begutachtungsgrundlagen.

Werden Zweifel laut, lohnt sich außerdem der Blick nach vorn: Stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) kann eine Brücke zurück in den Beruf sein, wenn eine volle Belastung noch nicht geht.

Rechtsgrundlage ist § 74 SGB V. Der Wiedereingliederungsplan kommt aus der Arztpraxis; die Umsetzung erfordert die Zustimmung aller Beteiligten.

Widerspruch gegen die Einstellung: Frist und Vorgehen

Ergeht ein schriftlicher Bescheid über die Einstellung des Krankengeldes, gilt die allgemeine sozialrechtliche Widerspruchsfrist: ein Monat ab Bekanntgabe. Der Widerspruch sollte begründet werden und auf die medizinischen Unterlagen sowie die tätigkeitsbezogenen Anforderungen Bezug nehmen; zugleich kann Akteneinsicht verlangt werden.

Die Erfahrung zeigt: Wird fachkundig begründet widersprochen – etwa mit aktuellem Befundbericht und schlüssiger Tätigkeitsdarstellung –, korrigieren Krankenkassen ihre Entscheidungen nicht selten. Kommt es dennoch zum Streit, ist sozialgerichtlicher Eilrechtsschutz möglich; hierfür ist anwaltliche oder verbandliche Vertretung regelmäßig sinnvoll.

Fallbeispiele aus der Beratungspraxis

In einem geschilderten Fall erhielt ein Versicherter die Nachricht, der MD halte ihn in 14 Tagen wieder für arbeitsfähig; die Kasse kündigte die Einstellung des Krankengeldes an. Der Mann war weiterhin AU-geschrieben. Nach Ergänzung der medizinischen Unterlagen und einer genauen Beschreibung seines Arbeitsplatzes nahm die Kasse die Entscheidung zurück.

Im anderen Beispiel arbeitete eine Sekretärin mit Knieproblemen. Aus Sicht der Kasse „reiner Schreibtischjob“ – bis deutlich wurde, dass sie regelmäßig Getränke und Material in mehrere, nur über Treppen erreichbare Besprechungsräume tragen musste. Erst dieser arbeitsplatzspezifische Aspekt machte die AU nachvollziehbar.

Ärztliche Unabhängigkeit und praktische Konflikte

Mitunter verweigern Ärztinnen oder Ärzte weitere AU-Bescheinigungen, sobald der MD eingeschaltet ist – aus Unsicherheit, wegen Zeitdrucks oder Konfliktscheu. Rechtlich besteht dazu kein Zwang: Die Behandler entscheiden unabhängig über die AU-Feststellung; der MD darf nicht in die Behandlung eingreifen. Es hilft, das offen anzusprechen, die sozialmedizinische Perspektive zu erklären und die AU sauber zu begründen.

Fazit: Informiert handeln, Fristen wahren, Brücken nutzen

Wenn Krankengeld „wie aus heiterem Himmel“ stoppt, steckt selten Willkür dahinter, aber oft Kommunikation mit Lücken: knappe Arztberichte, fehlende Arbeitsplatzinformationen, Überraschung ohne Anhörung.

Wer die Systematik kennt – sechs Wochen Entgeltfortzahlung, bis zu 78 Wochen Krankengeld in der Blockfrist, rechtzeitige AU-Feststellung – und die Rolle des Medizinischen Dienstes richtig einordnet, kann aktiv gegensteuern. Entscheidend sind ein aktueller, substantiierter Befundbericht, eine realistische Tätigkeitsbeschreibung, das Prüfen von Wiedereingliederungsoptionen – und, falls nötig, ein fristgerechter, gut begründeter Widerspruch.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine rechtlich fundierte Orientierung, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Für den Widerspruch und ggf. gerichtlichen Eilrechtsschutz sollten Sie sich – je nach Präferenz – an einen Sozialverband oder eine Fachanwaltskanzlei für Sozialrecht wenden.

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Studie deutet auf gravierende Corona-Impfnebenwirkungen bei Kindern hin

Rund 1,4 Prozent der Minderjährigen erlitten schwere unerwünschte Wirkungen / Paul-Ehrlich-Institut: „Zusammenhang mit Impfung nicht bestätigt“ / Kinderarzt: Anzahl der gemeldeten Hospitalisierungen bei Corona-mRNA-Präparaten 22- bis 220-mal höher als bei herkömmlichen Impfstoffen
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Krankengeld: Darf die Arbeitsagentur auch Urlaubsgeld anfordern?

Lesedauer 2 Minuten

Wenn das Krankengeld nach maximal anderthalb Jahren ausläuft und eine Rückkehr in den Job aufgrund gesundheitlicher Probleme noch nicht möglich ist, stellt sich die Frage, welche Unterstützungen zur Verfügung stehen.

Eine der naheliegendsten Optionen ist das Beantragen von Arbeitslosengeld, selbst wenn man weiterhin einen Arbeitsvertrag hat und offiziell nicht arbeitslos ist.

Dies ist eine häufige Praxis, wenn die Arbeitsfähigkeit noch nicht wiederhergestellt ist.

Was passiert mit meinen angesammelten Urlaubsansprüchen?

Während der Zeit des Krankengeldbezugs können sich erhebliche Urlaubsansprüche ansammeln, da der Urlaub nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Viele fragen sich, was mit diesen Ansprüchen geschieht und ob die Arbeitsagentur darauf zugreifen kann. Ein wichtiges Detail ist hierbei die Frage, ob die Arbeitsagentur das angesparte Urlaubsgeld einfach anfordern kann.

Darf die Arbeitsagentur mein Urlaubsgeld anfordern?

Eine häufige Sorge ist, dass die Arbeitsagentur den Arbeitgeber auffordert, angesammeltes Urlaubsgeld auszuzahlen. Dies ist jedoch nicht korrekt.

Wie Christian Schulz vom SoVD Schleswig-Holstein erläutert, fordert die Arbeitsagentur niemals direkt die Auszahlung des Urlaubsgeldes vom Arbeitgeber.

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Stattdessen informiert sie den Arbeitgeber lediglich darüber, dass dieser verpflichtet ist, die Agentur zu benachrichtigen, falls Urlaubsgeld ausgezahlt wird.

Der Grund dafür liegt darin, dass während der Auszahlung des Urlaubsgeldes kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Das Arbeitslosengeld wird dann pausiert und nach der Urlaubsabgeltung wieder aufgenommen, ohne dass der Anspruchszeitraum verkürzt wird.

Was, wenn ich mein Urlaubsgeld vor dem Ende des Krankengeldes auszahlen lasse?

Eine gute Möglichkeit ist es, das Urlaubsgeld bereits vor dem Auslaufen des Krankengeldes auszahlen zu lassen.

In diesem Fall können Krankengeld und Urlaubsgeld parallel bezogen werden, da sie nicht miteinander verrechnet werden.

Dies kann eine sinnvolle Option sein, um Engpässe zu vermeiden und gleichzeitig alle Ansprüche vollständig auszuschöpfen.

Was passiert, wenn das Urlaubsgeld nach dem Ende des Krankengeldes ausgezahlt wird?

Sollte das Urlaubsgeld erst nach dem Ende des Krankengeldes ausgezahlt werden, pausiert der Anspruch auf Arbeitslosengeld während dieser Zeit.

Es entsteht jedoch kein Nachteil, da das Arbeitslosengeld nach der Urlaubsabgeltung vollständig weitergezahlt wird.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt somit in vollem Umfang erhalten und wird lediglich unterbrochen, nicht gekürzt.

Wie lange kann ich Arbeitslosengeld beziehen?

Die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs ist vor allem altersabhängig. Ältere Arbeitnehmer haben in der Regel einen längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld als jüngere. Dies kann je nach Alter und Versicherungsdauer variieren.

Tabelle: Dauer des Arbeitslosengeldes

Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren

Alter

Max. Dauer (Monate

12 6 16 8 20 10 24 12 30 50. 15 36 55. 18 48 58. 24 Fazit: Keine Sorge um das Urlaubsgeld

Empfänger von Krankengeld müssen sich also darüber keine Sorgen mache, dass die Arbeitsagentur direkt auf ihr Urlaubsgeld zugreift.

Die Auszahlung des Urlaubsgeldes und der Bezug von Arbeitslosengeld sind klar geregelt und ermöglichen es, alle Ansprüche optimal zu nutzen, ohne Einbußen befürchten zu müssen.

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Bürgergeld-Leistungslücke des Jobcenter nach Umzug rechtswidrig

Lesedauer 4 Minuten

Bürgergeld-Leistungslücke des Jobcenters bei umzugsbedingten Wechsel der örtlichen Zuständigkeit rechtswidrig
Jobcenter dürfen Leistungsbezieher nach umzugsbedingtem Zuständigkeitswechsel – nicht ohne Geld da stehen lassen, denn § 36 SGB 2 regelt allein die Zuständigkeit der verschiedenen Grundsicherungsträger/ Jobcenter untereinander, er ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung/ Bürgergeld.

Danach muss bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden.

Die Regelung soll bei einem während eines laufenden Leistungsbezugs eingetretenen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im Interesse der Leistungsberechtigten eine nahtlose Leistungsgewährung sicherstellen. Hat also die bisher zuständige Behörde Leistungen erbracht, hat der Leistungsberechtigte gegen die bisher zuständige Behörde einen Anspruch auf fortgesetzte Leistungserbringung.

Grundsätzlich gilt beim Bezug von Bürgergeld und beim umzugsbedingten Wechsel der örtlichen Zuständigkeit folgendes:

Grundsicherungs Bezieher nach dem SGB 2 dürfen nach einem Umzug und Zuständigkeitswechsel des Jobcenters nicht – ohne Leistungen – da stehen, aber genau das passiert fast jeden Tag in Deutschlands Jobcentern.

Grundsätzlich gilt für Bezieher von Bürgergeld:

Ein Umzug eines Empfängers von Leistungen nach dem SGB II / Bürgergeld in einen anderen Zuständigkeitsbereich führt nicht zu einer Unterbrechung der Leistungsgewährung.

Die Regelung des § 2 Abs. 3 SGB X soll bei einem während eines laufenden Leistungsbezugs eingetretenen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im Interesse der Leistungsberechtigten eine nahtlose Leistungsgewährung sicherstellen.

Hat also die bisher zuständige Behörde Leistungen erbracht, hat der Leistungsberechtigte gegen die bisher zuständige Behörde einen Anspruch auf fortgesetzte Leistungserbringung.

Aber die Jobcenter vertreten diese rechtswidrige Meinung:

Bürgergeld Bezieher können sich nicht auf § 2 Abs. 3 SGB X berufen, denn diese Vorschrift komme lediglich in Fällen von Zuständigkeitskonflikten zwischen 2 Leistungsträgern zur Anwendung.

Mit wegweisendem Beschluss hat nun das LSG Berlin – Brandenburg ( Beschluss v. 16.05.2019 – L 32 AS 823/19 B E R – unveröffentlicht – erstritten von RA Kay Füßlein, Berlin ) noch mal folgende Rechtsauffassung bestätigt

Fortbestehende Leistungspflicht für den Regelbedarf – Nichterstrecken auf Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung!!

Ziehen Bezieher von Bürgergeld in eine neue Wohnung und wird dabei ein neues Jobcenter zuständig, darf das alte Jobcenter trotzdem nicht die ALG II – Leistungen nach § 48 Abs. 1 SGB X aufheben.

Zu unterscheiden ist aber zwischen dem Regelbedarf und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung

Während durch den Wechsel der Zuständigkeit der bewilligte Regelbedarf materiell rechtlich ( in der Regel ) – nicht berührt wird, gilt dies für den bewilligten Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht, denn dieser Bedarf ist durch die bisherige Wohnung entstanden und kann beziehungsweise darf durch das zuständig gewordene Jobcenter – nicht erbracht werden.

Leistungen für den Bedarf der Unterkunft und Heizung kann auch das bisher zuständige Jobcenter für die bisherige Wohnung – nach einem Umzug nicht mehr rechtmäßig erbringen ( vgl. Schleswig – Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.04.2011- L 6 AS 45/10 – ).

Anmerkung vom Bürgergeld-Experten Detlef Brock

1. Die (Weiter-)Leistungspflicht des zuständig gewesenen Jobcenters nach § 2 Abs 3 S 1 SGB 10 erstreckt sich nicht auf Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung ( so ganz aktuell zum Bürgergeld: LSG Sachsen, Beschluss v. 22.05.2024 – L 7 AS 142/24 B ER – ).

Nach einem umzugsbedingten Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ist das bisher örtlich zuständige Jobcenter nicht berechtigt, aufgrund eines angenommenen Wegfalls der Erreichbarkeit die von ihm bewilligten Leistungen vor Fortsetzung der Leistungserbringung durch den nunmehr zuständigen Leistungsträger aufzuheben, soweit der erwerbsfähige Leistungsberechtigte für den örtlich zuständig gewordenen Leistungsträger erreichbar ist.

2. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts hinsichtlich der Kosten der Unterkunft bei einem umzugsbedingten Zuständigkeitswechsel liegt bisher nicht vor.

3. Aber Betroffene sollten beim Widerspruchs bzw. Klageverfahren darauf aufmerksam machen, dass folgende Rechtsfrage beim Bundessozialgericht seit kurzem anhängig ist BSG B 7 AS 11/25 R.

Vorinstanz: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 5 AS 952/23, 13.03.2025 – nicht veröffentlicht

Zur Frage der Fortwirkung des vom Leistungsberechtigten beim bisher zuständigen Jobcenter gestellten und beschiedenen Leistungsantrags gegenüber dem nunmehr zuständigen Jobcenter bei einem umzugsbedingten Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im laufenden Bewilligungszeitraum hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung am Zuzugsort.

Dazu das LSG Berlin-Brandenburg Az. L 5 AS 952/23 – unveröffentlicht –

1. Die (Weiter-)Leistungspflicht des zuständig gewesenen Trägers nach § 2 Abs 3 S 1 SGB 10 erstreckt sich nicht auf Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung ( mit Hinweis auf LSG LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2021 – L 19 AS 1806/18 – ).

Weitere Anmerkungen von Detlef Brock

4. Nach einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit muss die bisher zuständige Behörde die (von ihr bewilligten) Leistungen bis zu deren Fortsetzung durch die zuständig gewordene Behörde erbringen, die wiederum nach dem Zuständigkeitswechsel erbrachte Leistungen auf Anforderung zu erstatten hat (§ 2 Abs. 3 Satz 1 f., § 1 Abs. 2 SGB X, hier i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Dadurch soll durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit keine Unterbrechung des Leistungsverhältnisses eintreten und gewährleistet werden, dass der vorleistende Träger nicht die Kosten der Weiterleistung zu tragen hat (vgl. z.B. BSG v. 01.03.2018 – B 8 SO 22/16 R – ).

Damit ist eine auf diese Änderung gestützte Aufhebung der Bewilligung von Leistungen durch das bisher zuständige Jobcenter – grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. nur – jeweils – LSG Berlin-Brandenburg v. 23.07.2021 – L 3 AS 785/21 B ER; LSG Berlin-Brandenburg v. 18.11.2021 – L 19 AS 1806/18 ).

5. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X hat bei einem örtlichen Zuständigkeitswechsel die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange zu erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Es darf durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit also keine Leistungslücke entstehen.

Dies gilt analog auch für Bezieher von Sozialhilfe (SGB 12)

6. Ein eingetretener Wechsel der örtlichen Zuständigkeit lässt grundsätzlich einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII unberührt und begründet allein keine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB X ( LSG BW, Az. L 7 SO 1311/19 ER-B mit Verweis auf BSG, Urteil vom 25. April 2018 – B 8 SO 20/16 R – ).

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QSD: IS-Anschlag vereitelt und drei Terroristen festgenommen

Im Rahmen der laufenden Sicherheits- und Militäraktionen ist Einheiten der Demokratischen Kräfte Syriens (QSD), laut einer aktuellen Mitteilung ihres Pressezentrums, gelungen, eine aus drei Mitgliedern bestehende Terrorzelle des selbsternannten Islamischen Staats (IS) in Al-Takihi östlich von Deir ez-Zor festzunehmen.

Die Operation erfolgte der Mitteilung zufolge nach genauer Beobachtung der Bewegungen der Zellenmitglieder, die sich auf Terroranschläge gegen die Sicherheit und Stabilität der Region vorbereiteten. QSD-Einheiten umzingelten demnach den Ort in dem nahe der Kleinstadt Al-Busayrah gelegenen Dorf Al-Takihi und nahmen die Verdächtigen fest, ohne das es zu Verlusten gekommen sei.

Waffen und Dokumente beschlagnahmt

Weiterhin geben die QSD an, während der Operation Waffen und Dokumente beschlagnahmt zu haben, die die Zugehörigkeit der Festgenommenen zum IS belegen und ihre Beteiligung an der Planung terroristischer Angriffe bestätigen, die das Leben von Zivilist:innen bedrohten.

Die QSD betonten abschließend ihr Engagement gegen die Überreste der Terrororganisation IS mit Entschlossenheit weiterzuführen, um sowohl die Bevölkerung wie auch deren Errungenschaften zu schützen, und die Stabilität der Region zu gewährleisten.

Verstärkte Sicherheitsmaßnahmen in der Region

Anfang der vergangenen Woche hatte das multiethnische Militärbündnis bekannt gegeben, dass zwischen dem 8. Dezember 2024 – dem faktischen Ende der Baath-Herrschaft – und dem 20. September dieses Jahres insgesamt 153 IS-Anschläge in den Gebieten der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) verzeichnet wurden. Diese Zahl deute auf eine verstärkte Reorganisierung der Extremistengruppe hin, so die QSD.

Mahmoud al-Hussein von der Generalkommandantur der Asayîş in Deir ez-Zor, erklärte wenige Tage später, dass in der Region seit Wochen verstärkt Patrouillen durchgeführt, Grenz- und Übergangspunkte streng kontrolliert und gezielte Operationen gegen mutmaßliche IS-Zellen durchgeführt würden. Deir ez-Zor ist von den verstärkten Aktivitäten der IS-Überreste besonders betroffen.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/qsd-nehmen-is-funktionar-in-ostsyrien-fest-und-vereiteln-anschlag-48171 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/zwei-sicherheitskrafte-bei-anschlag-nahe-deir-ez-zor-verletzt-48134 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/vier-qsd-kampfer-bei-gefechten-mit-is-zellen-in-ostsyrien-gefallen-48128

 

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Am Rand des Wahnsinns

Angebliche oder aufgebauschte Luftraumverletzungen durch Russland werden von „kriegstüchtigen“ Politikern genutzt, um die Spannungen weiter anzuheizen.
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Alle Änderungen bei der Witwenrente ab 2026

Lesedauer 3 Minuten

Für Bezieherinnen und Bezieher einer Witwenrente bringt das Jahr 2026 vor allem drei praktische Punkte: Die Altersgrenze für die große Witwenrente steigt turnusmäßig weiter an, die Einkommensfreibeträge werden zur Jahresmitte neu berechnet, und der seit 2024/2025 eingeführte Zuschlag bei Erwerbsminderungsrenten wird ab Dezember 2025 dauerhaft in die laufende Rente integriert – mit Folgen für die Einkommensanrechnung in 2026.

Diese Entwicklungen greifen in bestehende Regeln der Witwenrente ein.

Altersgrenze für die große Witwenrente: Stufe 2026

Die große Witwen- oder Witwerrente erhalten Hinterbliebene grundsätzlich, wenn sie entweder erwerbsgemindert sind, ein Kind erziehen oder eine gesetzlich festgelegte Altersgrenze erreicht haben. Diese Altersgrenze steigt seit mehreren Jahren stufenweise.

Für Todesfälle im Jahr 2026 liegt sie bei 46 Jahren und sechs Monaten; ab 2029 gilt dann einheitlich 47 Jahre. Grundlage ist § 242a SGB VI.

Einkommensanrechnung: Freibetrag, Formel und 40-Prozent-Regel

Treffen eigenes Einkommen und eine Witwen-/Witwerrente zusammen, wird das Einkommen oberhalb eines Freibetrags teilweise angerechnet. Gesetzlich geregelt ist das in § 97 SGB VI.

Der Freibetrag entspricht dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts und erhöht sich je waisenrentenberechtigtem Kind um das 5,6-Fache des Rentenwerts. Vom Teil des Nettoeinkommens, der den Freibetrag überschreitet, werden 40 Prozent von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Für den Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.076,86 Euro; pro waisenrentenberechtigtem Kind kommen 228,42 Euro hinzu.

Ab 1. Juli 2026 wird der Freibetrag erneut automatisch angepasst, weil er an den aktuellen Rentenwert gekoppelt ist. Die Dynamik sorgt dafür, dass der Anrechnungsfreibetrag die Rentenanpassung im Juli traditionell „mitgeht“. Konkrete Eurobeträge ergeben sich mit dem Rentenwert zur Mitte des Jahres.

Neuer Zuschlag bei Erwerbsminderungsrenten: Ab Dezember 2025 Bestandteil der Rente – Wirkung in 2026

Der politisch beschlossene Zuschlag für Bestands-Erwerbsminderungsrenten wird seit Juli 2024 in einem ersten Schritt separat überwiesen und ab Dezember 2025 in die laufende Rente integriert.

Mit der Integration gilt der Zuschlag grundsätzlich als Teil der Rente und fällt damit in den Einkommensbegriff, der für die Anrechnung auf Witwen-/Witwerrenten maßgeblich ist. Für das Kalenderjahr 2026 kann das – abhängig von der individuellen Einkommenslage – zu spürbaren Veränderungen führen. Betroffene erhalten hierzu gesonderte Bescheide.

Prozentsätze und „altes Recht“: Was gleich bleibt

An den Anspruchshöhen ändert 2026 nichts Grundsätzliches. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt regulär 55 Prozent der Rente, die die verstorbene Person bezogen hat oder hätte; nach „altem Recht“ (Heirat vor 2002 und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren) bleiben es 60 Prozent.

Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent und wird nach neuem Recht auf 24 Monate befristet. Diese Kernelemente gelten fort.

So wirken die Regeln in der Praxis

Wer 2026 eine große Witwenrente bezieht und daneben verdient, spürt die Anrechnung oberhalb des dynamischen Freibetrags. Ein Beispiel verdeutlicht das Prinzip: Liegt das monatliche Nettoeinkommen im Frühjahr 2026 bei 1.300 Euro, überschreitet es den bis 30. Juni 2026 geltenden Freibetrag von 1.076,86 Euro um 223,14 Euro; 40 Prozent hiervon – also 89,26 Euro – werden von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Steigt der Freibetrag zur Rentenanpassung im Juli, kann sich die Kürzung entsprechend verringern. Die Formel ist gesetzlich fixiert, der Eurobetrag folgt der jährlichen Rentenanpassung.

Ein zweites Szenario betrifft Beziehende einer eigenen Erwerbsminderungs- oder Altersrente, die zusätzlich eine Witwenrente erhalten: Erhöht der ab Dezember 2025 integrierte Zuschlag das anrechenbare Renteneinkommen, kann dadurch erstmals der Freibetrag überschritten werden – mit der Folge einer (gegebenenfalls erstmals eintretenden) Anrechnung ab 2026. Ob und in welcher Höhe das passiert, hängt vom Einkommen und dem jeweils gültigen Freibetrag ab.

Mögliche Umfeldänderungen in 2026

Politisch wurde zudem eine sogenannte „Aktivrente“ diskutiert, die einen steuerfreien Hinzuverdienst ab Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen soll.

Als Starttermin wurde in Berichten der 1. Januar 2026 genannt; Details und endgültige Gesetzeslage waren Stand 1. Oktober 2025 jedoch noch in der Umsetzung.

Solche Regelungen beträfen primär die Besteuerung beziehungsweise das Netto aus Erwerbseinkommen; über das höhere Netto könnten sie indirekt die Einkommensanrechnung auf eine Witwenrente berühren. Für die konkrete Wirkung kommt es auf den finalen Gesetzestext an.

Was Hinterbliebene jetzt beachten sollten

Wer 2026 mit der großen Witwenrente allein wegen des Alters plant, sollte den maßgeblichen Stufenplan kennen: Bei Todesfällen im Jahr 2026 greift die Altersgrenze 46 Jahre + 6 Monate.

Wer daneben arbeitet oder eigene Renten bezieht, sollte die Anrechnungssystematik im Blick behalten und ab Juli 2026 die neuen Freibeträge prüfen.

Und wer eine Erwerbsminderungs- oder Altersrente mit Zuschlag bezieht, sollte die Rentenbescheide ab Dezember 2025 sorgfältig lesen, weil der integrierte Zuschlag das anrechenbare Einkommen in 2026 verändern kann. Bei individuellen Fragen hilft die Deutsche Rentenversicherung oder unabhängige Beratung.

Fazit

Die Witwenrente bleibt 2026 in ihren Grundstrukturen unverändert – Anspruchshöhen und Leistungsarten gelten fort. Neu sind vor allem eine weitere Altersstufe auf dem Weg zur 47-Jahre-Grenze und die faktischen Folgen der EM-Zuschlags-Integration für die Einkommensanrechnung.

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Israeli ship forced to Lleave Italian port of Livorno in solidarity with Gaza

SANA - Syrian Arab News Agency - 1. Oktober 2025 - 13:43

An Israeli-flagged ship was forced to leave the Italian port of Livorno after port workers initiated a strike in solidarity with Gaza, protesting the vessel’s presence.

Italian media reported that workers at the Port of Livorno launched a full strike, refusing to load or unload any cargo from the ship Zim Virginia, which flew the Israeli flag.

The workers expressed their opposition to the Israeli government’s military actions against Palestinians.

Gianfranco Francese, a representative of the Italian General Confederation of Labour in Livorno, stated that the workers took a clear stance to defend their port by refusing to handle any cargo.

This strike is part of a broader wave of labour protests at several Italian ports—including Genoa, Ravenna, Taranto, and Marghera—where workers have similarly refused to service ships carrying explosives and fuel destined for Israel in recent days.

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Schwerbehinderung: Amt verweigert ambulante Pflege statt Pflegeheim

Lesedauer 4 Minuten

Ein an Multipler Sklerose erkrankter Mann wollte sich ambulant in einer eigenen Wohnung pflegen lassen statt in ein Pflegeheim zu ziehen. Doch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen lehnte sein Begehren ebenso ab wie zuvor das Sozialgericht Stade. Die Begründung der Gerichte war aufschlussreich. (L 8 SO 166/12)

Grad der Behinderung von 90

Der Betroffene ist 1961 geboren und leidet seit vielen Jahren an einer rechtsseitigen Halbseitenlähmung nach zwei Herzinfarkten und zudem an schnell fortschreitender Multipler Sklerose. Dazu gehören vollständige Inkontinenz und schwere Spasmen. Er kann weder gehen noch stehen und ist bewegungsunfähig. Am Steiß hat er einen Dekubitus.

Sein anerkannter Grad der Behinderung beträgt 90 mit den Merkzeichen B. G und aG. Hinzu kommt Nierenschwäche, Diabetes mellitus Typ 2 und starkes Übergewicht. Er bewegt sich mittels eines elektrischen Rollstuhls.

Ambulante Pflege statt vollstationäre Dauerpflege

Der Betroffene lebte vollstationär in einem Pflegeheim in einem individuell gestalteten Einzelzimmer mit eigenem Bad. Neben Senioren sind auch einige jüngere Menschen im Heim untergebracht, die ebenfalls an MS erkrankt sind. Zu diesen wünschte er jedoch keinen Kontakt.

Der Kläger begehrte die Zusicherung zur Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form ambulanter Pflege in häuslicher Umgebung anstelle einer vollstationären Dauerpflege. Er hatte eine Tochter, die in Hamburg lebte. Laut einem Gutachten zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch XII war er regelmäßig auf Fremdhilfe angewiesen, und dies bei allen Verrichtungen der Grundpflege.

Betroffener will in Wohnung ziehen

Er beantragte Hilfe zur Pflege in Form ambulanter Leistungen und wollte das Pflegeheim verlassen, um zusammen mit Bekannten eine Wohnung anzumieten. Im Gespräch mit einer Pflegekraft erklärte er, das Leben im Heim sei „unwürdig, und er wolle eigenständig leben. Über die konkreten Zustände im Heim beschwerte er sich jedoch ausdrücklich nicht, sondern sagte, er erhoffe sich durch eine eigene Wohnung mehr Selbstständigkeit und häufigere Besuche seiner Tochter.

Pflegekraft schätzt Pflegeaufwand als enorm ein

Die Pflegekraft schätzte, dass die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet werden müsste. Die Kosten seien erheblich teurer als im Heim, denn die bei Bedarf abzurechnenden Positionen würden zumindest zweimal täglich anfallen. Die zuständige Sozialbehörde lehnte daraufhin den Antrag ab.

Ambulante Pflege bringt nicht mehr Selbstständigkeit

Sie begründete dies damit, dass das Weiterführen der stationären Hilfe zumutbar sei. Da er bei allen Verrichtungen auf Fremdhilfe angewiesen sei, könne er aufgrund seines Krankheitsbildes durch ambulante Maßnahmen kein höheres Maß an Selbstständigkeit erreichen. Der ambulante Pflegeaufwand sei vermutlich um mehrere hundert Euro höher als bei der Heimunterbringung.

Freundin soll Hauswirtschaft übernehmen

Er legte Widerspruch ein, bezweifelte darin, dass die ambulante Pflege deutlich höher sei als die vollstationäre Unterbringung und gab an, dass er mit seiner Freundin und deren Tochter eine Wohngemeinschaft bilden wolle, und seine Freundin würde die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Damit falle ein Teil des Pflegeaufwands weg.

Behörde weist Widerspruch zurück

Die Behörde wies den Widerspruch als unbegründet zurück, da die Unterbringung im Heim zumutbar sei. Er habe angegeben, mit der Pflege im Heim zufrieden zu sein und sich gut mit dem Pflegepersonal zu verstehen.
Seine Freunde könnten ihn besuchen, und seine Tochter könnte im Heim auch übernachten. Er könne selbst bestimmen, wann er kommen und wann er gehen wolle.

Ambulante Pflege würde Betroffenen einschränken

Es sei zu erwarten, dass ein Wechsel in eine eigene Wohnung ihn einschränke, da er abhängig vom Pflegedienst sei und im Notfall auf dessen Ankunft warten müsse. Die Kosten für die ambulante Pflege seien rund doppelt so teuer, und es gebe eine keine ersichtlichen Gründe, die diese Mehrbelastung ausnahmsweise angemessen erscheinen ließen.

Klage vor dem Sozialgericht

Der Pflegebedürftige klagte vor dem Sozialgericht Otterndorf, um seine Ansprüche durchzusetzen, und die Angelegenheit wurde vor dem Sozialgericht Stade verhandelt. Er argumentierte, ambulante seien vor stationären Leistungen zu erbringen.

Freies und eigenständiges Leben

Er wolle eigenständig und freibestimmt leben und empfinde die Unterbringung in einem Pflegeheim als Freiheitsentzug. Die Sozialbehörde hielt dem entgegen, dass die ambulante Pflege mit 6.500 Euro pro Monat wesentlich höher sei als die stationäre Pflege.

Sozialgericht weist die Klage ab

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Es sei nicht zu verantworten, den Betroffenen aus der Dauerpflege zu entlassen. In der häuslichen Umgebung sei die aus medizinischer Sicht erforderliche Pflege nicht optimal möglich, im Pflegeheim sei dies jedoch der Fall.

Freunde können keine Pflege gewährleisten

Eine Wohngemeinschaft mit Freunden gewährleiste keine verlässliche Einsatzbereitschaft zur Durchführung der Pflege. Es sei unsicher, ob sich die Freunde bewusst seien, welchen Umfang der erhebliche Pflegebedarf rund um die Uhr habe.

Dem Betroffenen ist seine Hilflosigkeit nicht bewusst

Die Richter verwiesen zudem auf ein Gutachten, demzufolge der Betroffenen nicht in vollem Umfang zur Kenntnis nehme, dass er fast vollständig hilflos sei. Es sei nicht anzunehmen, dass häusliche Pflege seine Teilhabe an der Gesellschaft verbessern könne. Dem stehe sein Gesundheitszustand entgegen. Dieser habe sich eher verschlechtert als verbessert. Er könne zum Beispiel nicht mehr allein trinken.

Wunsch nach Selbstbestimmung hat ein hohes Gewicht

Seinem Wunsch nach einem eigenständigen und frei bestimmten Leben komme ein hohes Gewicht zu. Allerdings müsste dabei auch die individuellen Umstände berücksichtigt werden. Es sei nachvollziehbar, dass er als ehemaliger Biker nicht gewohnt sei, in einem Pflegeheim zu leben.

Privatsphäre ist vorhanden

Er habe jedoch ein eigenes Zimmer mit eigener Einrichtung, Rückzugsmöglichkeiten und Privatsphäre, könne die Mahlzeiten in seinem Zimmer einnehmen. Er bestimmte selbst, wann er aufstehe und wann er zu Bett gehe. Es sei auch nicht nachvollziehen, dass er durch das Leben im Heim seine sozialen Kontakte verliere. So empfange er Besuch und dieser könne auch jederzeit kommen.

Rund um die Uhr von der Hilfe Dritter abhängig

Sein Krankheitsbild ließe nicht erwarten, dass er durch eine eigene Wohnung persönliche Freiheiten gewinnen könne. Auch ambulant wäre er umfassend auf die Hilfe Dritter angewiesen. Er können nur noch beim Zähneputzen und Frühstücken mitwirken.
Wegen seiner umfassenden Pflegebelange erscheine eine ambulante Pflege als nicht geeignet.

Ganzheitliche Versorgung ist ambulant nicht möglich

Dies gelte besonders, weil seine Fähigkeit stark eingeschränkt sei, Schmerzen und Verletzungen wahrzunehmen. Die deshalb nötige ganzheitliche Versorgung könne ein ambulanter Pflegedienst nicht leisten und auch Mitbewohner könnten ihn nicht sicherstellen.

Berufung vorn dem Landessozialgericht scheitert

Der Betroffene legte vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Berufung ein. Auch diese scheiterte. Die Richter hielten die Begründung er ersten Instanz in allen Punkten für zutreffend. Damit kam eine ambulante Versorgung in einer eigenen Wohnung für den Mann nicht in Frage.

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Syria joins Arab meeting on nationality and civil affairs in Baghdad

SANA - Syrian Arab News Agency - 1. Oktober 2025 - 13:32

A delegation of Syrian Interior Ministry took part on Wednesday in the meeting of directors of nationality and civil affairs departments in Arab countries in Baghdad, the ministry said.

The meeting focused on enhancing Arab cooperation in fields of civil affairs, nationality, and passports, and keeping pace with technological developments. It also emphasized the need for integrating of national identity systems to ensure national security, protect citizens’ rights, and provide services efficiently.

The head of Syrian delegation, Assistant Minister for Civil Affairs, Brigadier General Ziad Fawaz al-Ayesh, highlighted the importance of Arab cooperation and the exchange of technical expertise.

Syria’s participation in the meeting affirms its commitment to strengthening Arab cooperation, exchanging expertise, and improving the level of services provided to citizens, reflecting the spirit of partnership and coordination among Arab countries.

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Gold price rises in Syrian market

SANA - Syrian Arab News Agency - 1. Oktober 2025 - 13:28

Gold prices in Syrian markets recorded a new increase, rising by 20,000 Syrian pounds compared to Tuesday’s rates, with the price of one gram of 21-karat gold reaching 1,230,000 SYP.

The Goldsmiths Syndicate, in its bulletin issued Wednesday , set the selling price of a gram of 21-karat gold at SYP 1,250,000 and the buying price at SYP 1,230,000

The price of a gram of 18-karat gold reached SYP 1,070,000 Syrian pounds for selling, and 1,050,000 Syrian pounds for buying.

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Syrian Symphony Orchestra honors Solhi Al-Wadi on anniversary of his passing

SANA - Syrian Arab News Agency - 1. Oktober 2025 - 13:18

The Syrian National Symphony Orchestra, leading by Maestro Missak Baghboudarian, held a concert at the Damascus Opera House on Tuesday in tribute to the late composer Solhi Al-Wadi. The program featured Russian, French, and Latin music compositions and pieces.

The concert opened with Tchaikovsky’s Romeo and Juliet, followed by Al-Wadi’s Reflections on “You Are My Life’s Melody”, Latin pieces by Arturo Márquez, and concluded with four French compositions by Georges Bizet.

Baghboudarian, told SANA that the event blended Syrian heritage with global music, expressing his delight at the large audience turnout and emphasizing the importance of cultural events in fostering social cohesion.

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Hungersnot in Gaza

Die Situation in Gaza ist katastrophal. Der Hunger der Menschen dort sei „gewollt“, so ein vor Ort tätiger Arzt. Weltweit wächst der Widerstand gegen das israelische Vorgehen.
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Syrien: 267 getötete Zivilist:innen im September

In den von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Gebiete ist das Leben der Zivilbevölkerung nicht sicher. Allein im vergangenen Monat September sind in Damaskus und den umliegenden Dörfern sowie in Homs, Hama, Latakia, Aleppo, Tartus, Idlib, Daraa und Deir ez-Zor 267 Menschen getötet worden.

Beteiligung an Massakern

Die der syrischen Übergangsregierung beteiligen sich regelmäßig an Massakern, wie kürzlich auch ein Bericht der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags bestätigte. So verübten bewaffnete Männern, die Als-Schaaras Interimsregierung angehören, in dem Dorf Umm Tina in der Nähe der Stadt Dair Hafir (auch Deir Hafer) im Osten von Aleppo ein Blutbad, indem sie Zivilist:innen mit einer Drohne angriffen. Bei dem Angriff wurden acht Menschen getötet.

Etwa 20 Kinder und etwa 15 Frauen wurden im gleichen Zeitraum durch Landminenexplosionen, Kriegsrückstände oder durch Querschläger getötet.

In den gleichen Gebieten Syriens wurden im August 166 Menschen getötet.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/mehrere-verletzte-bei-neuen-angriffen-auf-dair-hafir-48085 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/zwei-tote-in-aleppo-bei-drohnenangriff-47819 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/ngo-warnt-vor-gezielten-entfuhrungen-kurdischer-zivilist-innen-in-syrien-48048

 

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Aslan: Das Recht auf Hoffnung nicht länger aufschieben

Das Ministerkomitee des Europarats hat vom 15. bis 17. September seine vierteljährliche Tagung zu Menschenrechten abgehalten. Hierbei ist unter anderem der Fall der „Gurban-Gruppe“ bezüglich des „Rechts auf Hoffnung“ untersucht worden. Neben dem kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan gehören auch die politischen Gefangenen Hayati Kaytan, Emin Gurban und Civan Boltan zu dieser Gruppe.

Der Ausschuss gewährte der Türkei erneut eine Frist bis Juni 2026 und verwies auf die für gesetzliche Regelungen eingerichtete parlamentarische Kommission, anstatt ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den türkischen Staat und die türkische Regierung einzuleiten, die seit elf Jahren das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum „Recht auf Hoffnung” nicht umgesetzt haben.

In diesem Urteil wurde die 27-jährige absolute Isolation von Abdullah Öcalan im Typ-F-Hochsicherheitsgefängnis Imrali als „Folter“ definiert. Newroz Uysal Aslan, Anwältin von Abdullah Öcalan und Abgeordnete der Partei der Völker für Gleichheit und Demokratie (DEM), sprach mit ANF und sagte, dass der Europarat mit dieser Entscheidung seine eigenen Grundsätze mit Füßen getreten habe.

Letzter Besuch durch Güvens Hungerstreik möglich

Newroz Uysal Aslan war vor ihrer Wahl zur Abgeordneten der DEM-Partei als Anwältin in der Kanzlei Asrin tätig. Im Gespräch mit ANF begann sie ihre Ausführungen mit einer positiven Bewertung des jüngsten Treffens dreier ihrer Kollegen mit ihrem Mandanten, dem kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan. Dies war das erste Treffen Öcalans mit seinem Rechtsbeistand nach sechs Jahren.

Aslan, die zuletzt am 7. August 2019 zusammen mit ihrem Kollegen Rezan Sarıca Imrali für ein Treffen mit Öcalan auf Imrali war, erinnerte sich wie folgt an den Ablauf: „Die Beschränkungen für Anwält:innen begannen, wie Sie sich vielleicht erinnern, im Juli 2011. Wir konnten erst im August 2019 auf die Insel Imrali reisen. Dieser Besuch fand aufgrund der Hungerstreiks und des Todesfastens statt, die unter der Führung von Leyla Güven, Abgeordnete der Demokratischen Partei der Völker (HDP) und Ko-Vorsitzende des Demokratischen Gesellschaftskongresses (DTK), gegen die Isolation auf Imrali initiiert wurden und sich auf viele Teile der Welt ausbreiteten.

Anwaltsbesuche durch willkürliche Entscheidungen verhindert

Dieser Besuch war also kein Schritt des Staates, der auf Rechten oder Politik beruhte, sondern resultierte vielmehr aus der wachsenden Reaktion gegen die Isolation. Tatsächlich wurde nach dem Treffen erneut eine verschärfte Isolation in Imrali verhängt. Mit dem Prozess, der durch Herrn Öcalans „Aufruf für Frieden und einer demokratischen Gesellschaft“ am 27. Februar eingeleitet wurde, konnten drei unserer Kollegen aus der Anwaltskanzlei Asrin zum ersten Mal seit sechs Jahren auf die Insel reisen.

Die Verwirklichung dieses Treffens ist nicht nur im Hinblick auf die rechtliche Aufhebung der Isolation von Bedeutung, sondern auch, weil dadurch deutlich wurde, dass die Besuche von Anwält:innen nicht, wie vom Gericht behauptet, durch Disziplinarmaßnahmen verboten worden waren, sondern durch willkürliche und politische Entscheidungen.

Rechtliche Verbesserungen müssen bei Öcalan ansetzen

Wenn in diesem Prozess eine Rückkehr zum Recht erfolgen solle, betonte die Anwältin, müssten die Bedingungen des kurdischen Vordenkers Abdullah Öcalan als Hauptakteur und wichtigster Gesprächspartner verbessert werden. „Anwaltliche Besuche müssen regelmäßig stattfinden. Familienbesuche sollten nicht auf Feiertage beschränkt sein, sondern auf der Grundlage von Rechten, in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht und internationalen Konventionen, durchgeführt werden. Auch Delegationsbesuche müssen gewährleistet sein; andere Rechte wie Briefe und Telefonate müssen in vollem Umfang angewendet werden. Die Umsetzung dieser Rechte ist bereits eine gesetzliche Verpflichtung. Wenn in diesem Prozess rechtliche Verbesserungen vorgenommen werden sollen, müssen sie auf Imrali beginnen, bei den Bedingungen von Herrn Öcalan“, so Aslan.

Ministerkomitee tritt Gründungsprinzipien mit Füßen

Bezüglich der vorläufigen Entscheidung des Ministerkomitees des Europarates zum „Recht auf Hoffnung“ erklärte Aslan, dass diese weder mit den internen Vorschriften des Komitees noch mit seinen Gründungsprinzipien vereinbar sei. Sie fügte hinzu, dass sie im Fall von Herrn Öcalan nicht der strukturellen Schwere der Verstöße entspreche, denen Tausende von Menschen ausgesetzt sind, die in der Türkei zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt wurden.

„Zunächst einmal hat der Ausschuss kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Da es sich um ein strukturelles Problem handelt, wäre der betreffende Staat normalerweise verpflichtet, seine Gesetze zu ändern. Der jüngste Aktionsplan der Türkei enthielt jedoch keine Verpflichtungen, keinen Zeitplan und keinen Fahrplan. Im Gegenteil, er sah eine Fortsetzung der Sonderregelung der verschärften lebenslangen Freiheitsstrafe vor“, konstatierte die Juristin.

Das Problem ist politischen Charakters

Mit Verweis auf die vom Ministerkomitee vorgebrachten Vorschläge sagte Aslan: „In seiner vorläufigen Entscheidung verwies der Ausschuss auf die von uns vorgelegten Gesetzesvorschläge zur Änderung der Gesetze über verschärfte lebenslange Freiheitsstrafen und forderte, dass diese in der Generalversammlung diskutiert werden, wobei er auch auf die unter der Großen Nationalversammlung der Türkei eingerichtete ‚Kommission für Nationale Solidarität, Geschwisterlichkeit und Demokratie‘ hinwies. Damit wurde der politische Charakter des Problems deutlich.

Das Recht auf Hoffnung war zu einer Angelegenheit geworden, die der EGMR, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) und der Europarat unter rechtlichen Vorwänden beharrlich verschleiert hatten. In diesem Sinne kam die Verweisung einer Angelegenheit wie dem Recht auf Hoffnung, das nach elf Jahren hätte überprüft werden müssen, durch den Europarat an eine mit dem politischen Prozess verbundene Kommission einem Eingeständnis ihrer politischen Dimension gleich.

Ein Eingeständnis wovon? Ein Eingeständnis der politischen Natur des Rechts auf Hoffnung. Es war in der Tat ein Eingeständnis, dass die politische Position und die politischen Gründe von Herrn Öcalan der Hintergrund waren, auf dem das Recht auf Hoffnung verweigert wurde.

„Eine wichtige, aber unzureichende Entscheidung“

Aslan fuhr fort: „Wenn das Recht auf Hoffnung seit elf Jahren nicht umgesetzt wird, dann liegt das genau an der politischen Haltung des Ausschusses, seinem Lösungsansatz und seiner Zusammenarbeit mit der Türkei. In dieser Hinsicht war dies eine wichtige, aber unzureichende Entscheidung.

Hätte der Ausschuss die bisherigen Praktiken der Türkei berücksichtigt und statt einer Frist bis Juni 2026 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und die Angelegenheit an die Kommission verwiesen, wäre dies realistischer und seriöser erschienen. Leider hat der Ausschuss keine solche Ernsthaftigkeit an den Tag gelegt. Dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass er im Einklang mit den politischen Positionen der Staaten handelt.

Für eine Institution, die auf der Grundlage von Demokratie, Recht, Menschenrechten und Gerechtigkeit existiert und diese Prinzipien in Europa und den Mitgliedstaaten des Rates überwacht, bedeutet eine Haltung entsprechend der politischen Position eines Staates eine Untergrabung und Missachtung ihrer eigenen Prinzipien. Der Ausschuss handelt in einer Weise, die seiner Existenz widerspricht. Von Anfang bis Ende handelt es sich um eine politische Haltung.“

Regierung muss nicht auf Kommission warten

Als ehemalige HDP- und aktuelle DEM-Abgeordnete merkte die Anwältin an, dass sie mehr als 100 Gesetzesvorschläge zum Recht auf Hoffnung eingereicht hätten, die in der Justizkommission und der Untersuchungskommission für Menschenrechte des Parlaments auf ihre Bearbeitung warten. „Die Regierung kann das Recht auf Hoffnung im Parlament verabschieden, indem sie diese Vorschläge diskutiert, ohne auf die Kommission zu warten.

Die Tatsache, dass die Regierung diese Angelegenheit hinauszögert, hängt ausschließlich mit den Bedingungen von Herrn Öcalan zusammen. Ansonsten ist die Türkei verpflichtet, diese vorläufigen Entscheidungen unverzüglich umzusetzen. Es ist die Aufgabe des Ausschusses selbst, dafür zu sorgen, dass diese Verpflichtung erfüllt wird. Es gibt Prozesse der Zusammenarbeit, des Kompromisses, der Verhandlung und des Dialogs zwischen dem Ausschuss und der Türkei. Daher liegt die Verantwortung für die jahrelange Nichtumsetzung der Entscheidungen nicht nur bei der Türkei, sondern auch beim Europarat selbst“, so Aslan.

Ministerkomitee schlägt zwei Wege vor

Die Politikerin und Juristin hob insbesondere einen Unterschied der aktuellen Ministerkomitee-Entscheidung zu vorherigen hervor: „Der einzige wichtige Punkt in der vorläufigen Entscheidung des Ausschusses ist, dass er auf einen konkreten Mechanismus durch die Kommission hingewiesen hat. In früheren Verfahren hat der Ausschuss beispielsweise Daten und Informationen angefordert, aber nicht gesagt: ‚Machen Sie dies konkret.‘

In dieser Zwischenentscheidung schlägt er nun zwei Wege für die Türkei vor: Erstens, die von den Abgeordneten eingereichten Gesetzesvorschläge auf die Tagesordnung zu setzen und sie an die Generalversammlung zu verweisen; oder zweitens, die bestehende Kommission zu nutzen und das Recht auf Hoffnung als Teil dieses Prozesses in einen Vorschlag umzuwandeln. Das Parlament tagt diese Woche, und wenn die Türkei es wünscht, könnte sie das Recht auf Hoffnung sofort als Gesetzesvorschlag auf die Tagesordnung setzen und verabschieden.“

Das Recht auf Hoffnung muss Priorität erhalten

„Numan Kurtulmuş verwies für gesetzliche Regelungen zeitlich auf Oktober, aber das Recht auf Hoffnung muss in diesen Regelungen rechtliche Priorität erhalten“, so Aslan weiter. „Von Anfang an wurde zunächst durch internationale Untersuchungen und später durch das Urteil des EGMR bestätigt, dass die verschärfte lebenslange Freiheitsstrafe nicht den internationalen Standards entspricht und der Todesstrafe gleichkommt. Die Türkei wurde gewarnt, dass sie diese Strafe nicht verhängen sollte.“

„Die Türkei hat wiederholt gegen eine internationale Konvention verstoßen, zu deren Umsetzung sie verpflichtet ist, und sie seit elf Jahren rechtlich ausgesetzt. Das Recht auf Hoffnung ist nun ein Recht, das legal nicht mehr aufgeschoben werden kann. Politisch gesehen ist die Forderung, Herrn Öcalan aus der Isolation zu befreien und ihm seine körperliche Freiheit zu gewähren, nicht nur eine ein Jahr alte Forderung, sondern eine 27 Jahre alte. Weltweit wurden Tausende von Aktionen, Mahnwachen, Kampagnen, Konferenzen und Anträgen durchgeführt. Die Frage des Rechts auf Hoffnung ist auch etwas, das rechtlich gesehen die Tür zur Freiheit öffnen könnte“, betonte die Politikerin anschließend.

„Der Staat kann Öcalans Freiheit nicht aufschieben“

Sie fuhr fort: „Die Freiheit von Herrn Öcalan, der den Willen von Millionen Menschen vertritt, ist eine Angelegenheit, die der Staat politisch weder aufschieben noch ignorieren kann. Seine Isolationsbedingungen sind mittlerweile so weit fortgeschritten, dass sie politisch, moralisch und gewissensmäßig von niemandem, der an Demokratie und Frieden glaubt, toleriert oder akzeptiert werden können. In dieser Hinsicht ist das Recht auf Hoffnung eine rechtliche Verpflichtung und politisch einer der allerersten Schritte, die unternommen werden müssen.“

„Wenn die Gesetzgebung zur verschärften lebenslangen Haftstrafe in der Türkei geändert wird, besteht die Möglichkeit, dass Herr Öcalan freikommt. Das Parlament ist das Gremium, das diese Gesetzesänderung vornehmen kann. Die Abgeordneten reichen Vorschläge ein, die dann in der Justizkommission, der Menschenrechtskommission und den zuständigen Ausschüssen diskutiert werden, bevor sie als Gesetzentwurf oder Vorschlag in die Generalversammlung kommen. Dort werden sie debattiert, abgestimmt und im Rahmen des normalen Gesetzgebungsverfahrens verabschiedet“, führte Aslan aus.

Klare Prioritäten für die Parlamentskommission

Die Anwältin schloss mit der Bemerkung: „Die für diesen Prozess geschaffene Kommission ist keine durch Gesetz im Parlament eingerichtete Fachkommission, sondern eine Kommission, die den rechtlichen Hintergrund des Prozesses bilden wird. Das bedeutet nicht, dass die Kommission selbst Gesetze erlassen kann. Sie kann lediglich einen Bericht zu diesem Thema erstellen und der Generalversammlung des Parlaments Empfehlungen unterbreiten, wie z. B. ‚dieses Gesetz sollte geändert werden‘, ‚dies sollte auf diese Weise geschehen‘ oder ‚dieser Schritt sollte unternommen werden‘, und ihre Priorität muss dies sein.“

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/appell-in-strassburg-vielfaltige-stimmen-fordern-freiheit-fur-abdullah-Ocalan-48184 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dem-partei-frieden-nur-durch-dialog-mit-Ocalan-moglich-48179 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/Candar-Ocalan-muss-angehort-das-recht-auf-hoffnung-umgesetzt-werden-48172

 

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„Feinde“ im Einklang

Ein deutsch-russisches Friedensprojekt, angestoßen von jungen Menschen, trotzt dem Zeitgeist.
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Injuries and people trapped in ceiling collapse at old Saraya Building, Damascus

SANA - Syrian Arab News Agency - 1. Oktober 2025 - 12:54

Several people were injured, others trapped in a ceiling collapse in the old Saraya building in Al-Marjeh Square, central Damascus on Wednesday, Syrian Civil Defense said.

 The Civil Defense clarified that during renovation work of the Saraya building (old building of Interior Ministry) central Damascus, a partial collapse of a ceiling trapped several workers under the rubble.

“Emergency teams rescued two workers and continue search and rescue efforts amid significant challenges due to the risk of further collapses,” it added.

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Überwachungs-KI und Gesichterkennung: Auch in Deutschland auf dem Vormarsch

Der grenzenlose Überwachungsstaat nimmt immer schneller Gestalt an. Nach Mannheim und Hamburg will nun auch Berlin eine Überwachungs-KI einführen, die das Verhalten von Passanten im öffentlichen Raum analysieren soll. Auffälligkeiten oder mögliche Gefährdungssituationen sollen damit automatisiert beobachtet und ausgewertet werden. Die Technologie analysiert in Echtzeit die Aktivitäten vorbeilaufender Personen und sucht nach Auffälligkeiten. Was wie […]

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Anlasslose Massenüberwachung: Messenger Signal wird Deutschland verlassen, wenn Chatkontrolle kommt

netzpolitik.org - 1. Oktober 2025 - 12:14

In den kommenden Tagen wird die Bundesregierung entscheiden, wie sie am 14. Oktober in der EU zur Chatkontrolle abstimmt. Eines ist klar: Kommt die Chatkontrolle, wird es keine verschlüsselte und sichere Kommunikation mehr geben.

Noch ist der Messenger Signal in Europa verfügbar. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / CHROMORANGE

Der beliebte sichere Messenger Signal hat angekündigt, dass er Deutschland und Europa verlassen wird, wenn die Chatkontrolle kommt und sich keine Wege ergeben, sich dieser anlasslosen Massenüberwachung der privaten Kommunikation zu verweigern. Das hat Signal-Chefin Meredith Whittaker gegenüber der dpa gesagt, wie Tagesschau und Heise berichten. Es deutet sich an, dass eine Entscheidung über die Chatkontrolle am 14. Oktober fallen könnte – und die Position der Bundesregierung ist dabei entscheidend.

„Wenn wir vor die Wahl gestellt würden, entweder die Integrität unserer Verschlüsselung und unsere Datenschutzgarantien zu untergraben oder Europa zu verlassen, würden wir leider die Entscheidung treffen, den Markt zu verlassen“, sagte Meredith Whittaker der Nachrichtenagentur dpa.

Bei der so genannten Chatkontrolle geht es um eine EU-Verordnung, die sich gegen die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs (sogenannte Kinderpornografie) richten soll. Sie wird seit drei Jahren kontrovers in der EU verhandelt, weil die Verordnung Vorschriften enthält, die Messenger wie WhatsApp, Signal, Threema oder Telegram verpflichten sollen, die Dateien aller Menschen auf deren Smartphones und Endgeräten ohne jeden Verdacht zu durchsuchen.

Chatkontrolle als Bedrohung für Privatsphäre und Demokratie

Dieses Durchleuchten von Dateien würde dazu führen, dass eine verschlüsselte und sichere Kommunikation für niemanden mehr möglich ist, weil die Dateien schon vor der eigentlichen Verschlüsselung angeschaut werden können. Die komplette IT-Fachwelt, führende Sicherheitsforscher, Wissenschaftler:innen aus aller Welt sowie zivilgesellschaftliche Organisationen aller Art lehnen daher die Chatkontrolle als Bedrohung für die Demokratie vehement ab. Das Suchen nach Inhalten ist technisch nicht auf bestimmte Inhalte zu begrenzen, sondern könnte in wenigen Handgriffen auch auf politisch missliebige Inhalte ausgeweitet werden.

Signal-Chefin Whittaker sagte der dpa, dass ihr Messenger niemals die Integrität seiner Ende-zu-Ende-Verschlüsselung untergraben werde. „Sie garantiert die Privatsphäre von Millionen und Abermillionen von Menschen auf der ganzen Welt, oft auch in lebensbedrohlichen Situationen.“ Signal lehne deshalb die Chatkontrolle ab. „Es ist bedauerlich, dass Politiker weiterhin einer Art magischem Denken verfallen, das davon ausgeht, dass man eine Hintertür schaffen kann, auf die nur die Guten Zugriff haben.“

Bundesregierung mauert

Während der Ampel-Regierung war die Ablehnung der Chatkontrolle nach anfänglichen Unstimmigkeiten mit dem Innenministerium relativ sicher. Das hat sich mit der neuen schwarz-roten Regierung geändert.

Die neue Bundesregierung, aber auch das beteiligte Innenministerium, das Justizministerium und der Digitalminister machen derzeit keine Aussagen, wie sie zur Chatkontrolle stehen und wie Deutschland am 14. Oktober im EU-Rat stimmen wird. Eine Entscheidung in der Bundesregierung soll in den nächsten Tagen fallen.

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