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Mehr als Social-Media-Verbot: Familienministerin will Alterskontrollen ausweiten

netzpolitik.org - 4. September 2026 - 11:16

Das Familienministerium arbeitet nach eigenen Angaben an einer nationalen Regelung für Altersgrenzen im Netz. Über ein Social-Media-Verbot könnte sie weit hinausgehen. Damit missachtet Familienministerin Karin Prien (CDU) die Empfehlungen ihres eigenen Expert*innen-Gremiums.

Familienministerin Karin Prien (CDU) – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Andreas Gora, Bearbeitung: netzpolitik.org

Wenige Wochen bevor EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen (CDU) voraussichtlich ihre Pläne für Online-Altersbeschränkungen ankündigen wird, erhöht Familienministerin Karin Prien (CDU) den Druck aus Deutschland. Ihr Haus arbeite bereits an einer eigenen Regelung. „Sollte eine ausreichende europäische Regelung nicht rechtzeitig kommen, brauchen wir nationale Regelungen, an denen wir bereits arbeiten und die als Übergang dienen können“, schreibt die Pressestelle auf Anfrage von netzpolitik.org.

Grundzüge der deutschen Regelung hatte Prien Ende August gegenüber Politico skizziert, mehrere Nachrichtenmedien haben darüber berichtet. Demnach sollten künftig nachweislich kindgerechte Online-Angebote offen zugänglich bleiben, ansonsten drohen Altersschranken. Das bisherige Echo würdigt allerdings kaum, wie radikal dieser Plan wäre. Dahinter steckt nämlich eine Ausweitung des sogenannten australischen Modells.

Das Social-Media-Verbot für unter 16-Jährige in Australien hat eine breite internationale Debatte über Altersschranken losgetreten. Seit Dezember 2025 sind dort jungen Menschen Accounts bei bestimmten Plattformen verboten, darunter TikTok, Instagram und YouTube. Durchsetzen sollen das die Plattformen mit Alterskontrollen.

Die von der Familienministerin skizzierte Regulierung geht jedoch weiter: Die Rede ist vom „Zugang“ zu Plattformen. Sollte damit wirklich der Zugriff auf ein Online-Angebot gemeint sein, beträfe das – anders als in Australien – auch Teile einer Plattform, für die man keinen Account braucht. Betroffen wären zudem nicht nur ausgewählte, große Plattformen wie in Australien, sondern Online-Angebote in der Breite, sofern sie nicht nachweisen, dass sie für eine bestimmte Altersgruppe geeignet sind. Prien spricht hier von einem „gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt“.

Kindersicherung fürs Internet

Zur möglichen Ausweitung der Altersschranken über soziale Medien hinaus schreibt eine Sprecherin des Ministeriums auf Anfrage von netzpolitik.org etwas wolkig, man prüfe „intensiv, welche Angebote von einer nationalen Übergangslösung umfasst sein sollten“. Und: Für „nachweislich kindgerechte Angebote ist eine Ausnahme geplant.“

Je nach Ausgestaltung lässt sich dieses Vorhaben nicht mehr bloß als Social-Media-Verbot bezeichnen. Es würde vielmehr auf eine Art Kindersicherung fürs Internet hinauslaufen, durchgesetzt mit Alterskontrollen. In diesem Fall müssten alle Menschen im Netz ihr Alter nachweisen, bevor sie auf viele Online-Angebote zugreifen können.

Mit Blick auf Alterskontrollen schreibt die Sprecherin des Ministeriums von einer „technisch belastbaren Altersüberprüfung, die datensparsam, sicher und im Einklang mit europäischen Datenschutzstandards funktioniert“. Auch hier gibt es einen Haken: Keine Technologie kann diese Ansprüche erfüllen. Je belastbarer eine Altersprüfung ist, desto eher schränkt sie Grundrechte wie Teilhabe und Datenschutz ein.

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Im Kern entspricht der Plan aus dem Familienministerium den Empfehlungen, die zwei Fachleute für Gesundheit im Auftrag der EU-Kommission im Juli vorgelegt haben. In einem durch fachliche Mängel auffallenden Bericht fordern sie eine Art Beweislastumkehr. Demnach sollen Online-Anbieter zuerst belegen, dass ihre Dienste für junge Menschen sicher sind, bevor sie ohne Altersbeschränkung auf den europäischen Markt dürfen.

Wissenschaftlicher Anstrich für Alterskontrollen

Bei Altersschranken empfiehlt das Duo einen ähnlichen Rundumschlag, und zwar für Dienste, „die Minderjährigen zugänglich sein könnten und altersunangemessene und/oder risikobehaftete Merkmale aufweisen“, also ausdrücklich auch für App-Marktplätze, Videospiele, Chatbots oder Videoplattformen.

Prien übergeht ihre eigenen Expert*innen

Der Plan aus dem Familienministerium beißt sich allerdings mit den Empfehlungen eines interdisziplinären Expert*innen-Gremiums, das Ministerin Prien selbst einberufen hat. Im Juni hatten die 18 Expert*innen ihre Ergebnisse vorgelegt, nachdem sie den Forschungsstand ausführlich zusammengefasst hatten. Auf ein klares Ja zum Social-Media-Verbot konnten sie sich dabei nicht einigen.

Stattdessen hat das Gremium zwei Alternativen präsentiert. Entweder ein gesetzliches Mindestalter von 13 Jahren für Social-Media-Accounts – oder differenzierte Beschränkungen je nach Dienst und Risiko, und zwar anstelle einer einheitlichen Altersgrenze. Was die Expert*innen jedoch nicht empfohlen haben: Ein generelles Zugangsverbot für nicht nachweislich kindgerechte Online-Angebote, wie es die Familienministerin nun skizziert.

Während Prien die Empfehlungen ihrer Expert*innen bereits missachtet, hat das Gremium seine Arbeit noch nicht einmal beendet: Erst am 11. September soll es den ausführlichen Abschlussbericht vorlegen, der die Empfehlungen unterfüttert.

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Jetzt mitmachen Prien übergeht Deutschen Ethikrat

Auch über die Empfehlungen des Deutschen Ethikrats setzt sich die Familienministerin hinweg. Dessen 26 Mitglieder sollen laut Gesetz „naturwissenschaftliche, medizinische, theologische, philosophische, ethische, soziale, ökonomische und rechtliche Belange in besonderer Weise repräsentieren“ und ein „plurales Meinungsspektrum“ vertreten. Im Juni hat sich der Ethikrat in einer 87-seitigen Stellungnahme klar gegen ein Social-Media-Verbot für Minderjährige ausgesprochen.

Eine weitere dringende Warnung gab es im März von mehr als 400 internationalen Forscher*innen aus IT-Sicherheit und Datenschutz. In einem offenen Brief warnten sie vor der Einführung von Alterskontrollen ohne weitere Forschung. Das sei „gefährlich und gesellschaftlich nicht hinnehmbar“, so die Expert*innen aus 29 Ländern. Es fehle ein klares Verständnis dafür, was diese Kontrollen anrichten können, für „Sicherheit, Privatsphäre, Gleichberechtigung“ und die „Autonomie“ aller Menschen.

Plan hätte viele Hürden vor sich

Bevor der Plan aus dem Familienministerium Realität werden könnte, müsste er mehrere Hürden überwinden. Zunächst könnten die ersten Ankündigungen noch verkürzt sein; erst ein schriftlicher Entwurf aus dem Ministerium ließe sich im Detail begutachten. Dann gibt es innerhalb der Bundesregierung noch keine einheitliche Position zu Altersschranken. Nach anfänglicher Sympathie hatte sich Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) im Mai überraschend gegen ein Social-Media-Verbot ausgesprochen.

Was der Stopp des französischen Social-Media-Verbots bedeutet

In Frankreich hat der Verfassungsrat jüngst den Vorstoß für ein nationales Social-Media-Verbot auf den letztern Metern gestoppt, und zwar nachdem sich bereits das französische Parlament darauf geeinigt hatte. Aus der Begründung des Verfassungsrats lassen sich mehrere Parallelen zur Rechtslage in Deutschland ziehen. Eine der wichtigsten Hürden ist der Konflikt mit dem EU-Recht. Einfach ausgedrückt können einzelne Mitgliedstaaten Online-Plattformen derzeit nicht zu Alterskontrollen verpflichten, weil das Gesetz über digitale Dienste (DSA) dem im Weg steht.

Ohne Anpassung der EU-weiten Regeln dürften also einzelne Staaten wie Frankreich oder Deutschland bei ihren Plänen für ein Social-Media-Verbot nicht weit kommen. Umso bedeutsamer sind die Pläne von EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, die sie wahrscheinlich bei ihrer Rede zur Lage der Union am 16. September vorstellt.

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Kategorien: Externe Ticker

Grundsicherung: Kein Anspruch auf einen bestimmten Jobcenter-Mitarbeiter

Leistungsbeziehende nach dem SGB II haben keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, von einem bestimmten Sachbearbeiter oder Arbeitsvermittler im Jobcenter betreut zu werden. Das hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.

Das Jobcenter muss zwar Arbeitsvermittlung anbieten. Wie es diese inhaltlich und organisatorisch ausgestaltet und welche Beschäftigten einen Fall bearbeiten, steht jedoch grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Arbeitsvermittlung ist eine Pflichtleistung

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben SGB-II-Leistungsbeziehende Anspruch darauf, dass ihnen Vermittlung angeboten wird. Die Arbeitsvermittlung ist eine Pflichtleistung.

Darauf besteht ein subjektiver Anspruch. Die nähere inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Vermittlungstätigkeit liegt jedoch grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. Auf eine fehlerfreie Ermessensausübung besteht nach § 39 Abs. 1 SGB I ein Anspruch.

Kein Anspruch auf Vermittlung nur als Physikerin

Im entschiedenen Fall wollte die Klägerin dem Team Akademische Berufe zugewiesen und ausschließlich in ihrem bisherigen Beruf als Physikerin vermittelt werden. Damit blieb sie vor Gericht erfolglos.

Nach den Feststellungen des Gerichts gehörte die Klägerin als SGB-II-Leistungsbezieherin nicht zum Adressatenkreis des Teams Akademische Berufe beziehungsweise des Münchner Hochschulteams. Unabhängig davon war das Jobcenter nicht verpflichtet, ihre Vermittlung auf den Beruf als Physikerin zu beschränken.

Nach § 10 SGB II ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Eine Tätigkeit ist nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht dem Beruf entspricht, für den die Person ausgebildet wurde oder den sie früher ausgeübt hat.

Die Zumutbarkeitsregeln gelten nach § 10 Abs. 3 SGB II entsprechend für Eingliederungsleistungen. Die Vermittlungspflicht des Jobcenters erstreckt sich daher auf gelernte und ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Nach Aktenlage akzeptierte die Klägerin jedoch ausschließlich eine Vermittlung in ihren Beruf als Physikerin.

Jobcenter bestimmt die zuständige Ansprechperson

Auch mit ihrem Wunsch, von bestimmten Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit betreut zu werden, hatte die Klägerin keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts fällt es in die Organisationshoheit des Jobcenters, zu bestimmen, wer innerhalb der Behörde für die Vermittlung zuständig ist.

§ 14 Satz 2 SGB II in der für das Verfahren geltenden Fassung gewährte keinen durchsetzbaren Anspruch auf einen bestimmten persönlichen Ansprechpartner. Leistungsbeziehende können daher weder die Auswechslung eines Mitarbeiters noch die Zuweisung einer selbst ausgewählten Ansprechperson verlangen.

Der Anspruch erstreckt sich auch nicht auf ein bestimmtes Kompetenzniveau des jeweiligen Mitarbeiters. Die ausreichende Qualifizierung der Beschäftigten ist eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Leistungsträgers. Daraus entsteht jedoch kein individueller Anspruch auf die Betreuung durch eine Person mit einer bestimmten Qualifikation.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Wichtig ist: Das Urteil nimmt dem Jobcenter weder seine Beratungs- noch seine Vermittlungspflicht. Leistungsbeziehende können weiterhin verlangen, dass ihnen Vermittlung angeboten und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wird.

Sie können daraus aber keinen Anspruch auf einen bestimmten Mitarbeiter, ein bestimmtes internes Team oder die ausschließliche Vermittlung in ihren früheren Beruf ableiten.

Quellen

Bayerisches LSG, Urteil vom 27. Oktober 2025 – L 7 AS 528/23. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde abgelehnt: BSG, Beschluss vom 13. Juli 2026 – B 4 AS 53/26 BH.
Weitere Rechtsprechung: BSG vom 22. September 2009 – B 4 AS 13/09 R; LSG Baden-Württemberg vom 20. Februar 2024 – L 13 AS 1462/23; LSG Niedersachsen-Bremen vom 20. Januar 2006 – L 7 AS 26/05 ER; LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2010 – L 6 B 93/09 AS; LSG Berlin-Brandenburg vom 26. März 2010 – L 32 AS 2431/08; Bayerisches LSG vom 11. September 2017 – L 7 AS 531/17 B ER.

Der Beitrag Grundsicherung: Kein Anspruch auf einen bestimmten Jobcenter-Mitarbeiter erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Ärger mit dem Jobcenter: Drei Dokumente schützen vor Beweislastumkehr beim Grundsicherungsgeld

Wer Leistungen vom Jobcenter beantragt oder bereits erhält, muss seine Hilfebedürftigkeit nachweisen. Gleichzeitig darf die Behörde Leistungen nicht allein aufgrund einer Vermutung streichen oder Geld zurückfordern.

Problematisch wird es, wenn sich ein Sachverhalt nachträglich nicht mehr aufklären lässt. Das betrifft häufig Bargeldgeschäfte innerhalb der Familie, angeblich nicht eingereichte Unterlagen oder widersprüchliche Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt.

In solchen Situationen können drei Arten von Dokumenten besonders hilfreich sein: eine sorgfältig formulierte eidesstattliche Versicherung, ein vollständiger Einreichungsnachweis und eine schriftliche Vereinbarung über private Geldzahlungen.

Eine Erfolgsgarantie bieten sie nicht, doch sie können verhindern, dass fehlende Nachweise am Ende zulasten der Betroffenen gehen.

Dr. Utz Anhalt: Diese 3 Dokumente schützen vor Ärger mit dem Jobcenter Das Jobcenter muss den Sachverhalt selbst ermitteln

Nach § 20 SGB X gilt im Sozialverwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Das Jobcenter muss den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und dabei sowohl belastende als auch für den Betroffenen günstige Umstände berücksichtigen.

Daraus folgt jedoch nicht, dass Leistungsberechtigte abwarten dürfen. Nach § 60 SGB I müssen Antragsteller leistungsrelevante Tatsachen angeben, Änderungen mitteilen und angeforderte Beweisurkunden vorlegen oder ihrer Vorlage zustimmen.

Die Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter und die behördliche Ermittlungspflicht bestehen somit nebeneinander. Welche Seite die Folgen einer nicht mehr aufklärbaren Tatsache tragen muss, hängt vom Streitgegenstand und vom bisherigen Verfahrensablauf ab.

Wann das Jobcenter die Beweislast trägt

Hebt das Jobcenter einen bereits bewilligten Anspruch auf, muss es grundsätzlich die Tatsachen belegen, welche die Aufhebung rechtfertigen. Das gilt beispielsweise, wenn die Behörde behauptet, nach der Bewilligung sei Einkommen hinzugekommen oder die leistungsberechtigte Person wohne nicht mehr unter der angegebenen Anschrift.

Eine anonyme Anzeige, ein geringer Stromverbrauch oder eine Vermutung reichen nicht automatisch aus. Das Jobcenter muss belastbare Ermittlungen durchführen und vorhandene entlastende Erklärungen einbeziehen.

Anders kann es aussehen, wenn Betroffene erstmals eine Leistung beantragen. Wer einen Anspruch geltend macht, muss die anspruchsbegründenden Tatsachen nachvollziehbar darlegen und vorhandene Nachweise einreichen.

Wann die Beweislast zulasten der Betroffenen kippen kann

Eine Beweislastumkehr kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Vorgang ausschließlich in der persönlichen Sphäre des Leistungsberechtigten stattgefunden hat. Kann das Jobcenter diesen Vorgang nicht selbst aufklären und fehlen nachvollziehbare Belege, können die Zweifel zulasten des Antragstellers gehen.

Das Bundessozialgericht hat diese Ausnahme für Fälle anerkannt, in denen eine rechtzeitige Aufklärung durch fehlende Angaben oder unzureichende Mitwirkung verhindert wurde. Betroffen sind häufig undokumentierte Bargeldübergaben, private Darlehen, verschwiegenes Vermögen oder Geldbewegungen zwischen Angehörigen.

Wie teuer das werden kann, zeigt ein Verfahren des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Ein Leistungsbezieher konnte nach Ansicht des Gerichts nicht beweisen, dass er 14.000 Euro Bargeld zur Tilgung eines Darlehens an seinen Vater übergeben hatte, sodass er im Streit um die Beweislastumkehr gegenüber dem Jobcenter unterlag.

Erstes Dokument: Die eidesstattliche Versicherung

Eine eidesstattliche Versicherung kann im sozialgerichtlichen Eilverfahren ein starkes Mittel zur Glaubhaftmachung sein. § 294 ZPO lässt ausdrücklich zu, eine Tatsachenbehauptung durch eine Versicherung an Eides statt glaubhaft zu machen.

Ein bloßer Standardsatz mit Name, Datum und Unterschrift genügt allerdings nicht automatisch. Die Erklärung muss die selbst wahrgenommenen Tatsachen konkret, vollständig und chronologisch schildern.

Wer beispielsweise versichert, tatsächlich in einer Wohnung zu leben, sollte erklären, seit wann er dort wohnt, wie die Wohnung genutzt wird und weshalb möglicherweise ungewöhnlich niedrige Verbrauchswerte entstanden sind. Behauptungen vom Hörensagen sollten deutlich von eigenen Wahrnehmungen getrennt werden.

Am Ende kann die Erklärung enthalten, dass die Angaben nach bestem Wissen vollständig und wahr sind und an Eides statt versichert werden. Ort, Datum und Unterschrift dürfen nicht fehlen.

Eine falsche eidesstattliche Versicherung kann erhebliche strafrechtliche Folgen haben. Sie darf deshalb niemals eingesetzt werden, um Lücken durch erfundene Angaben zu schließen.

LSG NRW akzeptierte eidesstattliche Versicherungen

Wie wichtig eine solche Erklärung sein kann, zeigen zwei Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2026 mit den Aktenzeichen L 21 AS 1566/25 B ER und L 21 AS 1567/25 B. Eine frühere Freundin hatte behauptet, ein Leistungsbezieher wohne nicht in seiner angegebenen Wohnung.

Das Jobcenter berief sich zusätzlich auf niedrige Heiz-, Warmwasser- und Stromwerte. Der Mann und seine Mutter schilderten die tatsächliche Wohnsituation dagegen in eidesstattlichen Versicherungen.

Das Gericht hielt die bisherigen Ermittlungen des Jobcenters nicht für ausreichend und ordnete im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung an. Eine Anzeige und ungewöhnlich niedrige Verbrauchswerte belegten noch nicht, dass der Betroffene die Wohnung tatsächlich aufgegeben hatte.

Der Fall zeigt jedoch nicht, dass eine eidesstattliche Versicherung jeden Verdacht entkräftet. Sie war erfolgreich, weil die Darstellung plausibel war und das Jobcenter seine gegenteiligen Annahmen noch nicht ausreichend belegt hatte, wie die ausführliche Besprechung der LSG-Entscheidung zeigt.

Zweites Dokument: Ein belegbarer Einreichungsnachweis

Viele Auseinandersetzungen beginnen mit der Behauptung, Unterlagen seien nicht oder nur unvollständig angekommen. Ohne Nachweis lässt sich Monate später oft nicht mehr feststellen, welche Dokumente tatsächlich übermittelt wurden.

Deshalb sollte zu jeder Einreichung ein Anschreiben mit einem genauen Anlagenverzeichnis gehören. Statt lediglich „Kontoauszüge anbei“ zu schreiben, sollten Zeitraum, Seitenzahl und Kontoinhaber genannt werden.

Bei persönlicher Abgabe empfiehlt sich eine Kopie des Anschreibens, auf der das Jobcenter Datum und Empfang bestätigt. Die eigene vollständige Kopie der abgegebenen Unterlagen sollte anschließend aufbewahrt werden.

Bei einem Fax sollte der vollständige Sendebericht gespeichert werden. Sinnvoll ist ein Bericht, auf dem neben dem erfolgreichen Versand auch die Empfängernummer, die Seitenzahl und möglichst die verkleinerte erste Seite des Schreibens erkennbar sind.

Ein Einwurf-Einschreiben dokumentiert grundsätzlich den Einwurf einer Sendung. Es beweist für sich genommen aber nicht zweifelsfrei, welche Blätter sich im Umschlag befanden, weshalb auch hier ein Anlagenverzeichnis und eine vollständige Kopie wichtig sind.

Wer Unterlagen über ein Onlineportal hochlädt, sollte die Eingangsbestätigung sowie eine Kopie der tatsächlich übertragenen Dateien speichern. Eine einfache E-Mail ohne Empfangsbestätigung ist als Zugangsnachweis häufig schwächer.

SG Karlsruhe spricht Familie vorläufig 26.222 Euro zu

Welche Folgen fehlende Jobcenter-Akten haben können, zeigt ein Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2025, Az. S 12 AS 1569/25 ER. Eine vierköpfige Familie hatte nach eigenen Angaben die angeforderten Unterlagen vollständig eingereicht und konnte unter anderem eine Eingangsbestätigung vorlegen.

Das Jobcenter reagierte auch im gerichtlichen Eilverfahren nicht und übersandte die angeforderten Akten nicht. Das Gericht wertete dieses Verhalten als Beweisvereitelung und sprach der Familie vorläufig Leistungen von insgesamt 26.222 Euro zu.

Der Betrag war keine endgültige Entschädigung, sondern eine vorläufige Leistungsbewilligung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Behörde durfte den Anspruch später weiterhin abschließend prüfen.

Die Entscheidung bedeutet auch nicht, dass fehlende Unterlagen immer zugunsten der Betroffenen unterstellt werden. Sie zeigt aber, wie wichtig eine nachweisbare Abgabe beim Jobcenter ist.

Drittes Dokument: Der schriftliche Vertrag innerhalb der Familie

Geld wird innerhalb einer Familie häufig ohne Quittung oder Vertrag weitergegeben. Gegenüber dem Jobcenter können solche formlosen Absprachen erhebliche Schwierigkeiten auslösen.

Ein Zahlungseingang kann als Einkommen behandelt werden, wenn nicht erkennbar ist, dass eine verbindliche Rückzahlungspflicht besteht. Eine spätere Behauptung, das Geld sei nur geliehen gewesen, reicht bei höheren Beträgen häufig nicht aus.

Ein privater Darlehensvertrag sollte bereits vor oder spätestens bei der Auszahlung geschlossen werden. Er sollte die Namen und Anschriften, den Betrag, das Auszahlungsdatum, die Rückzahlungspflicht, die vereinbarten Raten, die Fälligkeit und eine mögliche Zinsfreiheit enthalten.

Auszahlung und Rückzahlung sollten möglichst per Überweisung erfolgen. Verwendungszwecke wie „Privatdarlehen laut Vertrag vom …“ und „Tilgung Privatdarlehen“ schaffen eine nachvollziehbare Zahlungsspur.

Bei unvermeidbaren Bargeldübergaben sollte der Empfänger den Erhalt mit Betrag, Datum, Zweck und Unterschrift quittieren. Ein zusätzlicher Zeuge kann die spätere Aufklärung erleichtern.

Ein Vertrag auf dem Papier allein genügt nicht

Entscheidend ist nicht nur die Überschrift „Darlehensvertrag“. Das Gesamtbild muss dafür sprechen, dass das Geld tatsächlich zurückgezahlt werden soll.

Ein nachträglich erstellter Vertrag, der erst nach einer Nachfrage des Jobcenters auftaucht, kann Zweifel verstärken. Gleiches gilt, wenn keine Rückzahlung erfolgt, vereinbarte Raten beliebig ausgesetzt werden oder der angebliche Darlehensgeber selbst nicht erklären kann, wann und wie das Geld übergeben wurde.

Ein ernsthaft vereinbartes Darlehen von Verwandten ist grundsätzlich kein Einkommen, weil dem Zufluss eine Rückzahlungspflicht gegenübersteht. Eine Schenkung kann dagegen als Einkommen berücksichtigt werden, weil der Empfänger das Geld endgültig behalten darf.

Welches Dokument in welcher Situation hilft Situation Sinnvoller Nachweis Wichtiger Hinweis Jobcenter bestreitet eine persönliche Tatsache Detaillierte schriftliche Erklärung oder eidesstattliche Versicherung Besonders für die Glaubhaftmachung im gerichtlichen Eilverfahren geeignet Jobcenter behauptet, Unterlagen seien nicht angekommen Empfangsbestätigung, Sendebericht oder digitale Eingangsbestätigung Anlagenverzeichnis und vollständige eigene Kopie aufbewahren Jobcenter hält eingereichte Unterlagen für unvollständig Anschreiben mit genauer Bezeichnung aller Seiten und Anlagen Pauschale Formulierungen wie „Unterlagen anbei“ vermeiden Geld kommt von Angehörigen Vorher geschlossener Darlehensvertrag und Überweisungsnachweise Rückzahlungsabrede muss ernsthaft vereinbart und umgesetzt werden Bargeld wird zurückgezahlt Quittung mit Betrag, Datum, Zweck und Unterschriften Möglichst zusätzlich einen Zeugen hinzuziehen Ein Jobcenter-Bescheid kommt per Post Umschlag aufbewahren und tatsächlichen Zugang vermerken Der Vermerk hilft bei späterem Streit über die Rechtsbehelfsfrist § 65 SGB I begrenzt die Mitwirkungspflichten

Das Jobcenter darf nicht unbegrenzt Unterlagen verlangen. Nach § 65 SGB I entfällt eine Mitwirkungspflicht unter anderem, wenn sie unverhältnismäßig oder aus einem wichtigen Grund unzumutbar ist.

Eine weitere Grenze besteht, wenn der Leistungsträger die erforderlichen Informationen mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann. Diese Vorschrift kann etwa bedeutsam werden, wenn Daten bereits behördenintern abrufbar sind oder sich eine Urkunde ohne Schwierigkeiten bei einem anderen Sozialleistungsträger anfordern lässt.

Betroffene sollten angeforderte Unterlagen dennoch nicht kommentarlos zurückhalten. Besser ist eine schriftliche Antwort, in der auf § 65 SGB I hingewiesen und um Mitteilung gebeten wird, weshalb eine erneute Vorlage trotzdem erforderlich sein soll.

Bei Kontoauszügen, Mietnachweisen und aktuellen Einkommensunterlagen wird eine eigene Vorlage häufig weiterhin erforderlich sein. Ob das Jobcenter andere Informationen tatsächlich leichter selbst beschaffen kann, muss für jeden Einzelfall geprüft werden.

Zugang eines Bescheids ebenfalls dokumentieren

Nicht nur die Abgabe eigener Unterlagen sollte dokumentiert werden. Auch bei eingehenden Bescheiden empfiehlt es sich, den tatsächlichen Zugangstag auf dem Umschlag zu notieren und den Umschlag aufzubewahren.

Ein schriftlicher Bescheid gilt im Sozialverwaltungsverfahren grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Geht er nachweislich später zu, ist der spätere Tag für die Fristberechnung entscheidend.

Gegen einen belastenden Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Weitere Hinweise enthält der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.

Drohen wegen einer Leistungseinstellung Mietschulden, eine Energiesperre oder eine andere akute Notlage, reicht der Widerspruch allein möglicherweise nicht aus. Dann kommt zusätzlich ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht in Betracht.

Praxisbeispiel: 2.000 Euro vom Bruder

Frau M. erhält Grundsicherungsleistungen und benötigt kurzfristig 2.000 Euro für eine dringende Autoreparatur. Ihr Bruder stellt ihr das Geld als zinsloses Darlehen zur Verfügung.

Beide unterschreiben vor der Überweisung einen Vertrag, der den Betrag, den Auszahlungstag und eine Rückzahlung in monatlichen Raten von 50 Euro festhält. Der Bruder überweist das Geld mit dem Verwendungszweck „Privatdarlehen laut Vertrag vom 4. September 2026“.

Frau M. reicht dem Jobcenter eine Vertragskopie, den Kontoauszug und später die Nachweise über die ersten Tilgungen ein. Das Anschreiben enthält ein Anlagenverzeichnis und wird über das Onlineportal versandt, dessen Eingangsbestätigung sie speichert.

Als das Jobcenter den Betrag zunächst als Einkommen berücksichtigt, kann Frau M. den gesamten Vorgang lückenlos belegen. Ihr fristgerechter Widerspruch hat deshalb erheblich bessere Aussichten als eine nachträgliche mündliche Erklärung ohne Vertrag und Zahlungsnachweise.

Fazit: Gute Dokumentation verhindert viele Beweisprobleme

Im Streit mit dem Jobcenter entscheidet häufig nicht allein, was tatsächlich geschehen ist. Ebenso wichtig ist, ob sich der Vorgang später noch nachvollziehbar belegen lässt.

Eine eidesstattliche Versicherung kann Tatsachen im Eilverfahren glaubhaft machen, ersetzt aber keine fehlenden objektiven Nachweise. Empfangsbestätigungen und Anlagenverzeichnisse schützen vor dem Einwand, Unterlagen seien nie oder unvollständig angekommen.

Bei Geldbewegungen innerhalb der Familie sollten schriftliche Vereinbarungen und nachvollziehbare Überweisungen selbstverständlich sein. Wer Verträge, Quittungen, Umschläge und Übermittlungsbestätigungen geordnet aufbewahrt, senkt das Risiko einer Leistungskürzung oder Rückforderung deutlich.

Fragen und Antworten zum Nachweis gegenüber dem Jobcenter Muss das Jobcenter beweisen, dass ich falsche Angaben gemacht habe?

Bei der Aufhebung einer bereits bewilligten Leistung muss das Jobcenter grundsätzlich die Tatsachen nachweisen, auf die es seine Entscheidung stützt. Betrifft der ungeklärte Vorgang jedoch ausschließlich den persönlichen Bereich des Betroffenen und wurde die Aufklärung erschwert, können verbleibende Zweifel zulasten des Leistungsbeziehers gehen.

Reicht eine eidesstattliche Versicherung immer aus?

Nein. Sie ist nur ein Mittel zur Glaubhaftmachung und muss detailliert, plausibel sowie widerspruchsfrei sein. Objektive Unterlagen, Kontoauszüge, Verträge und Zeugenaussagen können weiterhin erforderlich sein.

Muss eine eidesstattliche Versicherung notariell beglaubigt werden?

Für die Verwendung im sozialgerichtlichen Eilverfahren ist normalerweise keine notarielle Beglaubigung erforderlich. Wegen der möglichen strafrechtlichen Folgen sollten die Angaben jedoch besonders sorgfältig formuliert werden.

Beweist ein Einwurf-Einschreiben den Inhalt des Umschlags?

Das Einschreiben belegt vor allem, dass eine Sendung eingeworfen wurde. Welche Unterlagen darin enthalten waren, lässt sich besser durch ein Anlagenverzeichnis, eine vollständige eigene Kopie und gegebenenfalls einen Zeugen belegen.

Ist Geld von den Eltern oder Geschwistern automatisch Einkommen?

Nein. Ein ernsthaft vereinbartes Darlehen mit verbindlicher Rückzahlungspflicht ist grundsätzlich kein endgültiger Einkommenszufluss. Eine Schenkung oder ein nur zum Schein vereinbartes Darlehen kann dagegen angerechnet werden.

Was kann ich tun, wenn das Jobcenter trotz meiner Nachweise die Leistungen stoppt?

Gegen den Bescheid sollte innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch eingelegt werden. Bei einer akuten Gefährdung des Lebensunterhalts kann zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragt und bei geringem Einkommen ein Beratungsschein für anwaltliche Hilfe genutzt werden.

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Windräder: Klimaretter oder Krankmacher?

Windkraft-Lobby und Mainstream-Medien verleumden Wissenschaftler, die mögliche Auswirkungen von Windrädern auf die Gesundheit untersuchen. Dabei häufen sich diesbezügliche Indizien – verursacht insbesondere von Infraschall. Angesichts des massiven weiteren Windrad-Zubaus und des steigenden Schallpegels der neuen Anlagen ist die genauere Erforschung der Risiken dringend geboten.

Dipl. Physiker Dr. Werner Huber,

wernerhuber.consult@t-online.de

Diesbezüglich führend tätig ist Professor emer. Dr. Vahl – er war bis 2020 Direktor der Mainzer Universitätsklinik für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie, ein verdienter und renommierter Mediziner – und die von ihm geleitete „Forschungs-Gruppe Infraschall“. Nun sehen sie sich heftigen Angriffen ausgesetzt.

Der Grund? Die Forscher entschlüsseln immer klarer den abträglichen Einfluss von Windrad-Schallemissionen auf die menschliche Gesundheit. Ihre schon 2021 publizierten Laborversuche belegen die Schwächung der Kontraktionskraft von Herzmuskelzellen bei windrad-typischer Niederfrequenz-Beschallung. Von Lobby und Behörden allerdings kam ein harter Konter: Die Schallpegel in den üblichen Siedlungsabständen von 800 Metern und mehr lägen weit unter der Gefährdungsschwelle, die Mainzer Versuche mit ihren hohen Schallpegeln seien daher irrelevant. Da man an der Klinik aber zahlreiche Erkrankungen, besonders im Bereich Herz/Kreislauf, als windradschall-induziert diagnostiziert hatte, setzten die Forscher ihre Untersuchungen fort.

Bestärkt wohl auch durch Erkenntnisse aus anderen Quellen: Eine dänische Studie von 2018 weist auf vermehrte Schlaganfälle hin, wenn sich Niederfrequenz-Schall in Räumen durch Eigenmoden zu „stehenden Wellen“ aufschaukelt, oder wenn der sogenannte Druckkammereffekt auftritt.

Im Zusammenhang mit meinem Buch „Klima-Wahrheit“ sprach ich selbst mit Einwohnern des schwer schall-belasteten Ortes Uhingen-Baiereck: Sie berichteten von Symptomen wie Benommenheit, Unruhe, Schwindel, Übelkeit, Druckgefühl auf Ohren und Körper, Kopfschmerzen, Konzentrations- und Schlafstörungen. Selbst Kinder wachten nachts auf und kröchen verstört in die Betten der Eltern. – Allesamt schädliche Stressfaktoren für Herz und Kreislauf wie auch für andere Organe. Zwei Gerichte in Frankreich haben mittlerweile Erkrankungen als Folge von Windkraft beurteilt.

Das Standardargument der Pro-Windkraft-Seite: Ursache ist nicht der Schall selbst, sondern der Nocebo-Effekt, also die Einbildung von negativen Windrad-Auswirkungen. Dies aber wird widerlegt durch international festgestellte Auswirkungen auf Tiere: Rentier-Vergrämung in Skandinavien, Einbruch Bruterfolg bei Hühnereiern, Schädigung Wal-Populationen nahe Windkraft-Feldern in Nordsee und an der US-Atlantikküste. Laborratten wiesen nach Beschallung krankhafte Veränderungen auf wie Herzzellenschädigung, Koronarsklerose, Destabilisierung der Blut-Retina-Schranke und neuronale Inflammationsprozesse.

Eine aktuelle schwedische Studie von 2025 kommt mittels perfektionierter Schall-Berechnungen sowie Messungen zum Schluss, dass „bisherige Untersuchungen sowohl die Schallreichweite wie auch die Gesundheitsgefährdung unterschätzt haben.“ Insbesondere der extrem niederfrequente Infraschall – unter 20 Hertz, unhörbar aber physiologisch wirksam – weist immense Reichweiten bis über 10 Kilometer auf, bei großen Windkraft-Feldern sogar bis 90 Kilometer. – Dramatisch über den Siedlungs-Mindestabständen von typisch 800 Metern. Die Mainzer Forscher hatten also gute Gründe, die Problematik weiter zu untersuchen. Trotz Lobby-Gegenwind und höchst obskurer Versuche, sie davon abzubringen.

Im April dieses Jahres legten sie nun eine 70 000 Patienten umfassende aufwendige Statistikanalyse vor, die eine signifikant höhere Herzerkrankungsrate bei hoher Windrad-Dichte zeigte. Verglichen wurden in der Region Paderborn zwei stark belastete Kommunen (insgesamt 224 Windräder) mit zwei wenig belasten Kommunen (8 Windräder). Sonstige erkrankungsrelevante Parameter waren vergleichbar. Zielgrößen waren die Neu-Diagnosen für Herzrhythmusstörungen und Herzinsuffizienz laut Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Vereinigung. Betrachteter Zeitraum waren die Jahre 2015 bis 2024, begleitend zum Ausbau der Windenergie.

Das Fazit der Analyse: „Die Daten zeigen am Beispiel der Region Paderborn ein signifikant erhöhtes kardiovaskuläres Neu-Erkrankungsrisiko in Kommunen mit massivem Ausbau der -Windenergie“. Beispielhaft wird für Herzinsuffizienz eine Fallsteigerung jahresabhängig zwischen 20 und 68 Prozent gegenüber den wenig belasteten Kommunen genannt. Schlussendlich fordert die Studie, die „exponierte Bevölkerung“ zu ärztlicher Risikoabklärung zu motivieren und Mittel bereitzustellen, um Grenzwerte für die Schallbelastung zu definieren.

Für die Gemeinde der Rechtgläubigen samt Nutznießern war dies ein sündhafter Abfall von der Klima- und Energiewende-Religion und der Gemeinschaft der Guten. Ein WDR-Podcast setzte den Ton: „Was hat Professor Vahl damit vor? … Möglicherweise will er von bestimmten Stellen Gelder bekommen.“ Der Lobby-Verband Erneuerbare Energien NRW nahm den giftigen Ton auf und warf den Studienautoren „politische Motivation“ vor. Unterstellen, anschwärzen, verleumden: die Argumente der Argumentlosen.

Das Umweltbundesamt zog sich auf die Feststellung zurück, bisher habe man noch keinen wissenschaftlichen Beleg für windrad-bedingte Erkrankungen gefunden. Hat man die in der dänischen Studie genannte Schlaganfallhäufung „übersehen“? Vielleicht wegen der Befürchtung, dass das Thema „öffentlich, politisch, wenn nicht sogar populistisch instrumentalisiert wird“? Verschweigen aus politischer Opportunität? „Bei Asbest, Contergan, Corona wars auch so“, ironisiert diesbezüglich der windkraft-kritische Verein „Vernunftkraft NRW“.

Ein solches Verschweigen wäre umso unverantwortlicher, als die neuen Hochleistungs-Windräder mit Nennleistung um die 7 MW die Zahl der betroffenen Anwohner potenziert: Die Schallemissionen sind nicht nur stärker, sondern weit in den Infraschall-Bereich verschoben – bis hinab zu 1 Hertz und darunter -, wodurch wie erwähnt die Reichweiten explodieren. Dies weil Infraschall kaum gedämpft wird und wegen nächtlicher Schallbündelung durch abkühlungsbedingte atmosphärische Grenzschichten.

Kann die Medizin die Schallwirkung auf den Organismus erklären? Man kennt zwei Angriffspunkte. Zum einen die hochsensiblen Mikro-Drucksensoren in den Organzellen (ihre Entdeckung mit dem Medizin-Nobelpreis 2021 ausgezeichnet): Sie steuern mittels elektrischer Nervenimpulse lebenswichtige Funktionen wie Blutdruck, Stoffwechsel, Immunreaktionen, Heilungsprozesse, Gleichgewichtssinn, Stress-Regulierung, Embryonalentwicklung. Die Windrad-Schallimpulse scheinen die Funktion dieser Sensoren zu stören – und damit auch die zugeordneten Lebensfunktionen.

Weiterer Angriffspunkt: Tiefe Frequenzen können Gewebe, Organe und selbst Knochen in Vibration versetzen, besonders wenn Resonanz auftritt. Beim niederfrequenten Infraschall unter 20 Hertz können zum Beispiel Lunge, Herz, Magen-Darm-Trakt oder der Brustkorb betroffen sein. Mit Folgen wie Atemnot, Brustbeklemmung, Herzrhythmusstörungen, inneres Vibrieren, Stresssymptome, Panikattacken, Infarkte. Empfindlich auch das Gleichgewichtsorgan, wo Schallwellen mit Frequenz um 10 Hertz die Flüssigkeit in den Innenohr-Bogengängen zum Schwingen bringen: Das Gehirn erhält unplausible Signale, die Folge sind Gleichgewichtsstörungen, Schwindel, Übelkeit bis zum Erbrechen. So übrigens die Funktion von Schallwaffen.

Noch sind viele Fragen offen, ein weites Forschungsfeld tut sich auf. Aber man will es offenbar unbestellt lassen. Der Energiewende-Komplex will ungestört die gigantischen Ausbaupläne für Abertausende weiterer Windräder vorantreiben. Nach Corona soll es ein weiteres Menschenexperiment geben. Hoffentlich können Bürgerinitiativen und gemeinschaftliches Engagement das Schlimmste verhindern!

 

Der Beitrag Windräder: Klimaretter oder Krankmacher? erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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„Deutschland muss sterben“: Linksextreme rufen zu Angriffen auf den Staat nach Wahl in Sachsen-Anhalt auf

Während Politik, Verbände und Medien vor der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt vor einem Erstarken der AfD warnen, kündigt die linksautonome Szene eine „Aktionswoche gegen den deutschen Staat“ an. Polizeireviere, Kasernen, Behörden und andere Teile der staatlichen Infrastruktur werden dabei zu möglichen Angriffszielen erklärt. Nach Medienberichten stuft das Bundeskriminalamt die Drohung als authentisch ein. Die Landtagswahl in […]

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Greetings on the opening of the 22nd Meeting of the Conference of Heads of Security Agencies and Intelligence Services of the CIS Member States

PRESIDENT OF RUSSIA - 4. September 2026 - 10:40

Vladimir Putin sent a message of greetings to the participants of the 22nd Meeting of the Conference of Heads of Security Agencies and Intelligence Services of the CIS Member States on intelligence activities, taking place in St Petersburg.

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Schultablets von Apple: Stadt darf andere Hersteller nicht ausschließen

netzpolitik.org - 4. September 2026 - 10:16

Im Streit zwischen einem Milliardenkonzern und der Stadt Datteln um die Austattung von Schulen mit Tablets hat nun das Oberlandesgericht entschieden.

Die Schüler:innen aus Datteln müssen noch eine Weile auf neue Geräte warten. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: Mika Baumeister

Im nordrhein-westfälischen Datteln sollten neue iPads für Schulen bestellt werden. Der Tech-Konzern Samsung sah sich vom Wettbewerb ausgeschlossen und erhielt nun vorm Oberlandesgericht in Düsseldorf Recht.

Derzeit sind in Datteln rund 2.700 Apple iPads im Einsatz. Um dem bereits eingerichteten Betriebssystem treu zu bleiben und so zusätzlichen Aufwand und Kosten zu vermeiden, hat die Stadt eine produktspezifische Ausschreibung für 665 neue Tablets des Herstellers Apple verfasst. Viele Kommunen in Deutschland gehen ähnlich vor. Damit wäre der Konkurrent Samsung jedoch von einem Milliardenmarkt von vornherein ausgeschlossen. Das Unternehmen hat daraufhin eine produktneutrale Ausschreibung verlangt.

In erster Instanz vor der Vergabekammer Westfalen wurde der Antrag des Konzerns zurückgewiesen. Samsung reichte Beschwerde ein und erhielt nun vor dem Oberlandesgericht in Düsseldorf Recht. Die Stadt habe nicht ausreichend begründet, warum eine produktspezifische Ausschreibung nötig gewesen sein soll.

Folglich muss Datteln den Auftrag neu ausschreiben. Während des laufenden Verfahrens ist die Anschaffung bereits pausiert und dürfte nun nochmals mindestens ein halbes Jahr auf sich warten lassen. Solange müssen die Schüler:innen noch ohne neue Geräte auskommen.

Andere Kommunen betrifft das Urteil nicht direkt. Sie müssen nun jedoch bei Ausschreibungen, die nur einen Hersteller berücksichtigen, mit möglicherweise erfolgreichen Klagen von Konkurrenzunternehmen rechnen. Angesichts erster Mittelausschüttungen des fünf Milliarden schweren neuen Digitalpaktes und in die Jahre gekommener Geräte aus Corona-Zeiten stehen nun wieder viele Neuanschaffungen in Aussicht, für die das Urteil als Präzedenzfall relevant ist.

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Großer Stellenabbau bei VW: Wie sich Arbeitnehmer jetzt schützen können

Volkswagen plant den größten Personalumbau seiner Geschichte. Der Aufsichtsrat hat am 3. September 2026 einem Zukunftsplan zugestimmt, nach dem konzernweit rund 50.000 weitere Stellen entfallen sollen. Betroffen sind ausdrücklich auch Führungspositionen.

Für die Beschäftigten bedeutet die Ankündigung jedoch nicht, dass nun sofort 50.000 Kündigungen verschickt werden. Die Verteilung auf Marken, Länder, Gesellschaften und Betriebe ist noch nicht veröffentlicht. In Deutschland greifen zudem Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Mitbestimmungsrechte und der gesetzliche Kündigungsschutz.

Was Volkswagen bislang tatsächlich beschlossen hat

Nach der Mitteilung der Volkswagen Group soll die Zahl der Beschäftigten weltweit um etwa 50.000 Stellen sinken. Dieser zusätzliche Abbau kommt zu bereits laufenden Programmen hinzu. Ende 2025 beschäftigte der Konzern nach eigenen Angaben rund 663.000 Menschen weltweit.

Volkswagen begründet den Umbau mit zunehmendem Wettbewerbsdruck, einer veränderten Nachfrage und dem technologischen Wandel.

Der Konzern will seine Modellpalette bis 2035 etwa halbieren und die Zahl der angebotenen Varianten stark verringern. Für Europa beziffert das Unternehmen die Überkapazität auf mehr als 500.000 Fahrzeuge.

Besonders angespannt ist die Perspektive für Emden, Zwickau, Hannover und Neckarsulm. Für diese Werke sieht der Konzern ab den Jahren 2031 bis 2034 derzeit keine wettbewerbsfähige Folgebelegung.

Bis Ende Juni 2027 soll ein Konzept für die europäische Produktionsstruktur erarbeitet werden; zugleich werden andere Nutzungen der vier Standorte geprüft.

Eine beschlossene Werksschließung ist das noch nicht. Ebenso wenig steht fest, wie viele Stellen an einem einzelnen deutschen Standort entfallen. Beschäftigte sollten deshalb zwischen dem Konzernziel, einem betrieblichen Abbauprogramm und einer individuellen Kündigung unterscheiden.

Die Beschäftigungssicherung bis Ende 2030 schützt nicht jeden im Konzern

Volkswagen AG und Arbeitnehmervertretung vereinbarten im Dezember 2024 einen sozialverträglichen Abbau von mehr als 35.000 Stellen an deutschen Standorten bis 2030. Zu der Vereinbarung „Zukunft Volkswagen“ gehört eine Beschäftigungssicherung bis Ende 2030. Der bisher vorgesehene Abbau sollte vor allem über Altersteilzeit, natürliche Fluktuation und freiwillige Programme erreicht werden.

Dieser Schutz darf nicht pauschal auf sämtliche Beschäftigten aller Konzernmarken und Tochtergesellschaften übertragen werden. Entscheidend sind der im Arbeitsvertrag genannte Arbeitgeber, der einschlägige Tarifvertrag, der Beschäftigungsbetrieb und bestehende Betriebsvereinbarungen.

Wer bei Audi, Porsche, Cariad, einer Dienstleistungsgesellschaft oder einem Zulieferer arbeitet, kann einer anderen Regelung unterliegen als ein Beschäftigter der Volkswagen AG.

Auch eine Beschäftigungssicherung garantiert nicht zwingend den bisherigen Arbeitsplatz, die aktuelle Abteilung oder unveränderte Aufgaben. Versetzungen, interne Bewerbungen, Qualifizierungen oder Änderungen der Arbeitsorganisation können je nach Vertrag und Vereinbarung zulässig sein. Ob eine konkrete Maßnahme akzeptiert werden muss, lässt sich nur anhand der persönlichen Unterlagen beurteilen.

Arbeitnehmer sollten ihre Unterlagen jetzt sichern

Solange noch keine Kündigung vorliegt, können Beschäftigte ihre Ausgangslage ohne Zeitdruck ordnen. Dazu gehören Arbeitsvertrag und Nachträge, Tarifangaben, Betriebsvereinbarungen, Entgeltabrechnungen, Zeit- und Urlaubskonten, Bonuszusagen, Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung sowie Nachweise über Qualifikationen. Persönliche Dokumente sollten außerhalb des dienstlichen Zugangs erreichbar sein.

Interne Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten oder vertrauliche Konstruktionsunterlagen dürfen dabei nicht kopiert werden.

Sinnvoll ist außerdem eine private Chronologie wichtiger Gespräche, Angebote und Veränderungen des Arbeitsplatzes. Datum, Teilnehmer und wesentlicher Inhalt sollten zeitnah notiert werden.

Wer rechtsschutzversichert oder Mitglied der IG Metall ist, sollte frühzeitig klären, welche Beratung und Vertretung abgedeckt sind. Auch der Betriebsrat kann über den Stand betrieblicher Verhandlungen informieren. Er ersetzt jedoch keine individuelle Rechtsberatung und wahrt nicht automatisch die Klagefrist eines einzelnen Beschäftigten.

Einen Aufhebungsvertrag nie unter Zeitdruck unterschreiben

Beim Personalabbau werden häufig Aufhebungsverträge, Vorruhestandsmodelle oder Wechsel in eine Transfergesellschaft angeboten. Die Unterschrift ist freiwillig. Ein Arbeitgeber darf zwar eine Entscheidungsfrist setzen, Beschäftigte müssen einen vorgelegten Vertrag aber nicht noch im selben Gespräch unterzeichnen.

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsschutzverfahren. Ein allgemeines Widerrufsrecht gibt es danach in der Regel nicht. Deshalb sollten Abfindung, Enddatum, Freistellung, Resturlaub, Zeitguthaben, Bonusansprüche, Arbeitszeugnis, Betriebsrente und Rückzahlungsklauseln vor der Unterschrift geprüft werden.

Der Bruttobetrag der Abfindung allein sagt wenig über die Qualität eines Angebots aus. Beschäftigte sollten berechnen lassen, was nach Steuern verbleibt und welches Einkommen bis zu einem neuen Arbeitsplatz oder bis zur Rente fehlt. Ein niedrigerer Betrag mit längerer bezahlter Beschäftigung kann günstiger sein als eine hohe Summe bei einem sehr frühen Vertragsende.

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht automatisch. Ansprüche können sich jedoch aus einem Sozialplan, einer vertraglichen Zusage oder einem ausdrücklichen Angebot nach § 1a Kündigungsschutzgesetz ergeben.

Weitere Hinweise bietet unser Beitrag „Kündigung: Abfindung annehmen oder nicht?“.

Aufhebungsverträge können das Arbeitslosengeld gefährden

Wer selbst an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitwirkt, riskiert beim Arbeitslosengeld I eine Sperrzeit. Bei einer Arbeitsaufgabe beträgt sie häufig zwölf Wochen und kann zusätzlich die gesamte Anspruchsdauer verkürzen.

Ob ein wichtiger Grund anerkannt wird, hängt von der angekündigten Kündigung, dem Beendigungsgrund, der Kündigungsfrist und der Gestaltung der Abfindung ab.

Daneben kann der Anspruch ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis gegen eine Entlassungsentschädigung vor dem Ende der ordentlichen Arbeitgeberkündigungsfrist beendet wird. Die Abfindung wird also nicht einfach Euro für Euro vom Arbeitslosengeld abgezogen. Die Auszahlung kann sich dennoch verschieben, während eine Sperrzeit zusätzlich Anspruchstage kosten kann.

Das Beendigungsdatum sollte deshalb vor der Unterschrift mit der Arbeitgeberkündigungsfrist abgeglichen werden. Eine Formulierung im Vertrag, wonach die Beendigung betriebsbedingt erfolge, bindet die Agentur für Arbeit nicht.

Die Unterschiede zwischen Sperrzeit und Ruhenszeit bei einer Abfindung können für Betroffene mehrere Monatszahlungen ausmachen.

Bei einer Kündigung läuft sofort die Drei-Wochen-Frist

Eine Kündigung muss schriftlich zugehen; eine E-Mail, ein Scan oder eine mündliche Erklärung genügt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht. Auf dem Schreiben und dem Umschlag sollte das Zugangsdatum festgehalten werden. Von diesem Zeitpunkt an bleiben regelmäßig nur drei Wochen für eine Kündigungsschutzklage.

Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, selbst wenn sie inhaltliche Fehler enthält. Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, Gespräche mit dem Betriebsrat oder die Aussicht auf eine Abfindung stoppen die Frist nicht. Eine Klage kann notfalls ohne Anwalt bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts erhoben werden.

Die Klage ist nicht nur für Arbeitnehmer wichtig, die unbedingt an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wollen. Sie schafft häufig erst die Grundlage für Verhandlungen über Abfindung, Freistellung, Zeugnis oder ein späteres Enddatum. Auch ein bereits vorhandener Sozialplan macht die Prüfung der individuellen Kündigung nicht überflüssig.

Betriebsbedingte Kündigungen müssen mehrere Hürden überwinden

Eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht schon deshalb wirksam, weil der Konzern Stellen abbauen will. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass der konkrete Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfällt. Außerdem darf kein geeigneter freier Arbeitsplatz vorhanden sein, auf dem die betroffene Person weiterbeschäftigt werden könnte.

Unter vergleichbaren Beschäftigten ist regelmäßig eine Sozialauswahl erforderlich. Zu berücksichtigen sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung. Fehler bei der Vergleichsgruppe, bei der Gewichtung oder bei der Herausnahme einzelner Leistungsträger können eine Kündigung angreifbar machen.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören. Fehlt die Anhörung oder ist sie fehlerhaft, kann die Kündigung unwirksam sein. Ein Widerspruch des Betriebsrats verhindert die Kündigung zwar nicht allein, kann aber die Position des Beschäftigten im Verfahren verbessern.

Bei einer größeren Entlassungswelle greifen zusätzlich die Regeln zur Massenentlassungsanzeige nach § 17 Kündigungsschutzgesetz. In Betrieben mit mindestens 500 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber die Agentur für Arbeit vorab informieren, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen mindestens 30 Beschäftigte entlassen werden sollen. Auch die Unterrichtung und Beratung des Betriebsrats ist gesetzlich vorgeschrieben.

Fehler in diesem Verfahren können im Kündigungsprozess bedeutsam sein, ihre genaue Rechtsfolge hängt jedoch vom jeweiligen Verstoß und der aktuellen Rechtsprechung ab. Beschäftigte sollten sich daher nicht allein auf ein mögliches Anzeigeproblem verlassen. Die Drei-Wochen-Frist gilt auch bei einer mutmaßlich fehlerhaften Massenentlassungsanzeige.

Besonderer Kündigungsschutz muss sofort angesprochen werden

Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen gelten zusätzliche Schutzvorschriften. Vor einer Kündigung ist im Regelfall die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich.

Betroffene sollten ihren Status oder einen bereits gestellten Antrag sofort gegenüber ihrer Beratung offenlegen, damit keine Schutzmöglichkeit übersehen wird.

Auch Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit, Betriebsratsmitglieder und weitere geschützte Personengruppen unterliegen besonderen Regeln. Der Schutz bedeutet nicht in jedem Fall ein vollständiges Kündigungsverbot, erhöht aber die rechtlichen Anforderungen erheblich. Ausführliche Informationen enthält der Beitrag „Kündigung bei Schwerbehinderung: So wehren Sie sich“.

Ältere VW-Beschäftigte müssen die Rente mitrechnen

Für rentennahe Jahrgänge kann ein Abbauangebot attraktiv wirken, wenn Abfindung, Transfergesellschaft und Arbeitslosengeld die Zeit bis zum Ruhestand überbrücken sollen.

Eine solche Rechnung muss jedoch Rentenabschläge, fehlende Entgeltpunkte, Beiträge zur Krankenversicherung und die betriebliche Altersversorgung einbeziehen. Auch eine vermeintlich geschlossene Finanzierung kann durch Steuern oder eine Sperrzeit eine Lücke bekommen.

Besonders heikel sind Arbeitslosengeldzeiten in den letzten zwei Jahren vor einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Für die Wartezeit von 45 Jahren werden diese Monate grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe beruht. Ein bloßer Stellenabbau oder die Schließung nur eines Standorts erfüllt diese Ausnahme nicht ohne Weiteres.

Vor einem Vertrag sollten Beschäftigte daher eine aktuelle Rentenauskunft beschaffen und mehrere Endtermine berechnen lassen. Der Beitrag über die Folgen von zwei Jahren Arbeitslosigkeit für die Rente erklärt die Unterschiede zwischen Rentenhöhe und Wartezeiten. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung sollte noch vor der Unterschrift stattfinden.

Diese Fristen und Entscheidungen sind jetzt wichtig Situation Was Beschäftigte tun sollten Warum das wichtig ist Nur allgemeine Abbauankündigung Arbeitsvertrag, Tarifbindung und persönliche Unterlagen prüfen Der Konzernbeschluss ist noch keine individuelle Kündigung Aufhebungs- oder Transferangebot Entwurf mitnehmen und arbeits-, sozial- sowie rentenrechtlich prüfen lassen Eine Unterschrift kann Kündigungsschutz und Arbeitslosengeld beeinflussen Schriftliche Kündigung Zugang dokumentieren und binnen drei Wochen Klage prüfen Nach Fristablauf gilt die Kündigung meist als wirksam Ende des Arbeitsverhältnisses steht fest Spätestens drei Monate vorher arbeitsuchend melden, bei kürzerer Kenntnis binnen drei Tagen Eine verspätete Meldung kann finanzielle Nachteile auslösen Erster Tag ohne Beschäftigung Zusätzlich arbeitslos melden Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt die Arbeitslosmeldung nicht Die Arbeitsagentur muss frühzeitig informiert werden

Steht das Ende des Arbeitsverhältnisses fest, muss die Arbeitsuchendmeldung spätestens drei Monate vorher erfolgen. Erfährt der Beschäftigte erst später davon, bleiben drei Tage ab Kenntnis. Das gilt auch bei Freistellung, Abfindung, Transferangebot oder einer laufenden Kündigungsschutzklage.

Die Arbeitslosmeldung ist ein zusätzlicher Schritt und muss spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung erfolgen. Wer sich zu spät arbeitsuchend meldet, riskiert eine weitere Sperrzeit; bei verspäteter Arbeitslosmeldung beginnt die Zahlung grundsätzlich nicht rückwirkend. Die Bundesagentur für Arbeit erläutert die Meldewege und Fristen.

Praxisbeispiel: Ein scheinbar großzügiges Angebot wird teuer

Ein 58-jähriger VW-Beschäftigter erhält ein freiwilliges Angebot mit 90.000 Euro Abfindung und einem Vertragsende sechs Monate vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist. Er möchte mit Arbeitslosengeld bis zur vorgezogenen Altersrente überbrücken. Vor der Unterschrift lässt er den Entwurf arbeits- und rentenrechtlich prüfen.

Die Prüfung zeigt, dass wegen der vorzeitigen Beendigung ein Ruhen des Arbeitslosengeldes und wegen der eigenen Mitwirkung zusätzlich eine Sperrzeit drohen könnten.

Außerdem fehlen ihm noch Monate für die Wartezeit von 45 Jahren, die durch Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn nicht sicher erreicht würden. Er verhandelt deshalb ein späteres Enddatum, eine höhere Arbeitgeberleistung zur Altersversorgung und eine klare Zeugnisregelung.

Häufige Fragen zum Stellenabbau bei Volkswagen Hat Volkswagen bereits 50.000 Kündigungen beschlossen?

Nein. Beschlossen ist ein konzernweites Ziel, die Beschäftigtenzahl über die bestehenden Programme hinaus um rund 50.000 Stellen anzupassen. Wie viele Arbeitsplätze bei welcher Marke, Gesellschaft oder in welchem Land entfallen, ist noch nicht vollständig festgelegt.

Kann VW Beschäftigte in Deutschland vor Ende 2030 betriebsbedingt kündigen?

Für die von der Vereinbarung „Zukunft Volkswagen“ erfassten Bereiche der Volkswagen AG besteht eine Beschäftigungssicherung bis Ende 2030. Ob sie im Einzelfall greift, hängt vom Arbeitgeber, Tarifbereich und Arbeitsvertrag ab. Für andere Konzerngesellschaften darf der Schutz nicht automatisch angenommen werden.

Muss ein Arbeitnehmer ein Abfindungsangebot annehmen?

Nein. Ein Aufhebungsvertrag ist freiwillig und sollte erst nach einer vollständigen Prüfung unterschrieben werden. Nach der Unterschrift lässt sich die Vereinbarung regelmäßig nicht einfach widerrufen.

Wie lange kann gegen eine Kündigung geklagt werden?

Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Gespräche mit Volkswagen, Betriebsrat oder Gewerkschaft verlängern diese Frist nicht. Wer unsicher ist, sollte die Frist vorsorglich sichern.

Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Eine Abfindung wird nicht direkt Euro für Euro verrechnet. Der Anspruch kann aber ruhen, wenn die Arbeitgeberkündigungsfrist unterschritten wird. Bei einem Aufhebungsvertrag droht außerdem eine Sperrzeit, wenn kein anerkannter wichtiger Grund vorliegt.

Was sollten ältere Beschäftigte vor einem Vorruhestandsangebot prüfen?

Sie sollten Rentenbeginn, Abschläge, Wartezeiten, Entgeltpunkte, Krankenversicherung, Steuern und die betriebliche Altersversorgung gemeinsam berechnen lassen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die letzten zwei Jahre vor einer abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren. Erst eine individuelle Gesamtrechnung zeigt, ob das Angebot die Zeit bis zur Rente wirklich finanziert.

Der Beitrag Großer Stellenabbau bei VW: Wie sich Arbeitnehmer jetzt schützen können erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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On September 9, President of the Russian Federation Vladimir Putin will hold talks in the Kremlin with President of the Socialist Republic of Vietnam To Lam

PRESIDENT OF RUSSIA - 4. September 2026 - 10:00

On September 9, President of the Russian Federation Vladimir Putin will hold talks in the Kremlin with General Secretary of the Central Committee of the Communist Party of Vietnam, President of the Socialist Republic of Vietnam To Lam, who will be in Russia on a state visit. The leaders will discuss the Russia-Vietnam comprehensive strategic partnership and its further development. They will focus on trade, economic, scientific and educational ties, humanitarian exchanges, and security and defence cooperation. 

They will also exchange views on current issues on the international and regional agenda. 

A package of bilateral documents is to be adopted following the talks.

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Schule macht krank

Transition News - 4. September 2026 - 9:41

Für Kritiker unseres «Bildungssystems» ist der Befund kaum überraschend: Die Schule macht krank. So ermittelte eine neue Studie von gfs.bern im Auftrag der Stiftung Mercator Schweiz, dass 44 Prozent der Kinderärztinnen und Kinderärzte mindestens einmal täglich bereits bei der Anmeldung mit schulbezogenen Belastungen konfrontiert sind. Und die «Schulprobleme» nehmen laut 89 Prozent jener, die Erfahrung mit solchen Fällen haben, zu. Neben sozialen Problemen sehen sie Über- oder Unterforderung als Ursache.

Die Befragung der 469 Kinderärztinnen und Kinderärzten in der Schweiz, über die die SRF-«Tagesschau» berichtete, zeigt: 95 Prozent davon sind der Ansicht, dass schulische Maßnahmen zumindest einen Teil der Probleme der Kinder besser vermeiden könnten als medizinische.

Die Symptome, welche die Belastungen in der Schule den Kindern zufügen, sind je nach Alter unterschiedlich. Der Projektleiter der Studie, Tobias Keller, fasst sie so zusammen:

«Im Kindergarten und in den ersten Klassen sind es Bauchweh, auffälliges Sozialverhalten und Schwierigkeiten mit der Konzentration. Auf der Sekundarstufe wird es breiter und schwerer: Schulabsentismus, depressive Verstimmung, Essstörungen. Rund jede zweite befragte Person aus der Kinderärzteschaft gibt an, auf dieser Stufe suizidale Gedanken zu beobachten.»

Laut der Studie sind die Ursachen der Schulprobleme insbesondere «Mobbing, eine Unter- oder Überforderung durch den Lernstoff und ein gespanntes Verhältnis zur Lehrperson». Eine wichtige Rolle spiele dabei die äußerst unterschiedliche und unterschiedlich weite Entwicklung der Kinder im selben Alter, was die Forschung seit langem zeige. Denn die Anforderungen seien im Gegensatz dazu oft für die ganze Klasse beziehungsweise den ganzen Jahrgang dieselben.

Da die Möglichkeit einer individuelleren Unterstützung für ein Kind oft von einer Abklärung oder Diagnose abhängt, landen viele Familien in der Praxis. Keller erklärt:

«Eltern erhoffen sich Zugang zu Therapien oder zu einem Nachteilsausgleich, Lehrpersonen brauchen Ressourcen wie eine Klassenassistenz für ihre Klasse. Beide Wege enden im Wartezimmer der Kinderärzteschaft. Eine grosse Mehrheit der Kinderärztinnen und Kinderärzte erlebt entsprechend, dass Kinder vorschnell pathologisiert werden. Was früher als normal galt, wird heute abgeklärt. Entlasten kann eine Diagnose durchaus, weil sie benennbar macht, was vorher unklar blieb. Sie bindet aber knappe Kapazitäten, die anderswo wirksamer eingesetzt würden.»

Im ausführlichen Bericht erwähnen die Autoren zudem, dass durch diese vorschnelle Pathologisierung auch Medikamente verabreicht werden. Jedenfalls ergibt sich so eben, dass 95 Prozent der Kinderärzte schulische Maßnahmen besser geeignet finden, um einen Teil der Probleme zu vermeiden, als medizinische.

Die Ärzte wurden auch nach möglichen Lösungen gefragt. Diese erachten die Beziehung zu den Lehrpersonen und anderen Kindern sowie ein passendes Anforderungsniveau des Lernstoffs als wesentlich. Durch genügend Sensibilität für den unterschiedlichen Entwicklungsstand der Kinder ließen sich viele Symptome verbessern. Auch müsse das, was als normal gelte, allenfalls wieder ausgeweitet werden.

Das würde den Lehrkräften zufolge ausreichende Ressourcen erfordern, nicht nur bei Diagnosen. Wichtig seien zudem: kleinere Klassen, Teamteaching, qualifiziertes Personal, Tagesstrukturen und eine generelle Entlastung beim Bewertungs- und Selektionsdruck.

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Grundsicherung: Trotz GdB 70 – 18-Jährige erhält keine Leistungen weil Eltern zahlen sollen

Junge Erwachsene mit einer befristeten vollen Erwerbsminderung können einem anderen Leistungssystem zugeordnet werden als dauerhaft Erwerbsgeminderte. Leben sie noch bei ihren Eltern, kann deren Einkommen dazu führen, dass weder Leistungen nach dem SGB XII noch nach dem SGB II gezahlt werden.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte im Fall einer 18-Jährigen im Eilverfahren sowohl Leistungen der Sozialhilfe als auch Leistungen des Jobcenters ab. Nach Ansicht des Gerichts durfte von den Eltern erwartet werden, dass sie ihre Tochter vorerst finanziell unterstützen.

Wichtig ist jedoch: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass junge Erwachsene mit befristeter Erwerbsminderung grundsätzlich keine Leistungen erhalten. Ausschlaggebend waren die Wohnsituation, das Einkommen der Eltern und die fehlende Eilbedürftigkeit im konkreten Fall.

Befristete und dauerhafte Erwerbsminderung führen zu unterschiedlichen Leistungen

Dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen können Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten. Ist die volle Erwerbsminderung dagegen nur befristet, kommen grundsätzlich Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Betracht.

Das LSG Nordrhein-Westfalen verwies jedoch auf § 21 SGB XII. Danach erhalten Personen keine Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn sie als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach dem SGB II zugeordnet sind.

Junge Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt ihrer erwerbsfähigen Eltern leben, können nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehören. Dadurch kann die Zuordnung zum SGB XII ausgeschlossen sein.

18-Jährige beantragte Leistungen zum Lebensunterhalt

Die Antragstellerin lebte bei ihren Eltern und war nach den Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung bis voraussichtlich zum 31. Juli 2028 voll erwerbsgemindert. Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung war ausdrücklich nicht festgestellt worden.

Bei ihr bestand ein Grad der Behinderung von 70. Außerdem war ein Pflegebedarf der Stufe 2 festgestellt worden, und ihre Eltern waren als Pflegepersonen benannt.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sprach ihr im Eilverfahren weder Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII noch Leistungen nach dem SGB II zu. Die Beschlüsse ergingen am 13. August 2026 unter den Aktenzeichen L 9 SO 202/26 B ER und L 9 SO 203/26 B.

Gericht sah keine dringende finanzielle Notlage

Für eine einstweilige Anordnung muss nicht nur ein möglicher Leistungsanspruch bestehen. Die betroffene Person muss außerdem glaubhaft machen, dass ihr das Abwarten des Hauptsacheverfahrens wegen schwerer und später nicht mehr auszugleichender Nachteile nicht zugemutet werden kann.

Eine solche Eilbedürftigkeit sah das Gericht nicht. Der 18-Jährigen drohte insbesondere kein Verlust ihrer Unterkunft, weil sie weiterhin bei ihren Eltern wohnen konnte und nach Auffassung des Gerichts dort auch wohnen sollte.

Die Eltern stellten den Lebensunterhalt ihrer Tochter nach eigenen Angaben durch ein „unbedingt rückzahlbares Nothilfedarlehen“ sicher. Damit standen ihr zumindest vorläufig Mittel zur Verfügung, um die Zeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu überbrücken.

Eltern verfügten über 4.630 Euro Bruttoeinkommen

Die Eltern hatten ein gemeinsames monatliches Bruttoeinkommen von 4.630 Euro. Zusätzlich erhielten sie für ihre Tochter Kindergeld in Höhe von 259 Euro, das das Gericht nach § 82 Abs. 1 SGB XII als Einkommen der Antragstellerin berücksichtigte.

Nach ihren eigenen Angaben waren die Eltern finanziell in der Lage, zunächst für ihre Tochter aufzukommen. Deshalb hielt es das Gericht nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass ihr durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.

Die Entscheidung beruht damit nicht allein auf der familiären Beziehung. Entscheidend war auch, dass tatsächlich finanzielle Hilfe geleistet wurde und die Eltern nach Einschätzung des Gerichts dazu in der Lage waren.

Keine Grundsicherung nach dem SGB XII

Ein Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bestand nicht. Dafür müsste die volle Erwerbsminderung dauerhaft sein.

Bei der Antragstellerin hatte die Rentenversicherung jedoch nur eine volle Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31. Juli 2028 festgestellt. Damit war sie nach § 41 Abs. 3 SGB XII von diesen Leistungen ausgeschlossen.

Für befristet Erwerbsgeminderte kommt grundsätzlich die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII infrage. Diese Leistungen werden nach § 21 SGB XII aber nicht gezahlt, wenn eine Zuordnung zum SGB II besteht.

Ausnahme beim Elternunterhalt griff nicht

Die Antragstellerin berief sich außerdem auf § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII. Danach werden Unterhaltsansprüche von Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern grundsätzlich nicht berücksichtigt, solange deren jährliches Gesamteinkommen jeweils nicht mehr als 100.000 Euro beträgt.

Nach Auffassung des LSG half ihr diese Regelung nicht. Der Gesetzgeber habe junge Erwachsene mit einer befristeten Erwerbsminderung dem SGB II und nicht dem SGB XII zugeordnet, wenn sie mit ihren erwerbsfähigen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Weil die Antragstellerin danach nicht als Leistungsberechtigte im Sinne des SGB XII anzusehen war, konnte sie sich nicht auf die Ausnahme des § 94 Abs. 1a SGB XII berufen. Ob zivilrechtlich tatsächlich ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bestand, war für diese Einordnung nicht entscheidend.

Gericht sieht vorläufig keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Die Antragstellerin hielt die unterschiedliche Behandlung von befristet und dauerhaft erwerbsgeminderten jungen Menschen für verfassungswidrig. Das Gericht sah bei der im Eilverfahren möglichen Prüfung jedoch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.

Der Gesetzgeber verfüge bei Sozialleistungen über einen weiten Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum. Das betreffe insbesondere die Abgrenzung der Personengruppen und die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Eltern.

Bei einer befristeten Erwerbsminderung bestehe nach Auffassung des Senats wegen der möglichen gesundheitlichen Besserung ein nachvollziehbarer Grund, junge Erwachsene länger dem Verantwortungsbereich ihrer Eltern zuzuordnen. Ob die unterschiedliche Behandlung abschließend verfassungsgemäß ist, muss jedoch im Hauptsacheverfahren geprüft werden.

Auch keine Leistungen vom Jobcenter

Der Hilfsantrag, das Jobcenter beizuladen und zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten, blieb ebenfalls erfolglos. Die Eltern waren aufgrund ihres Einkommens nicht hilfebedürftig und deshalb keine erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II.

Damit konnte die Tochter auch nicht nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft Leistungen erhalten. Das Gericht hielt es für unerheblich, dass die Antragstellerin eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht ihrer Eltern bestritt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei jungen Erwachsenen unter 25 Jahren das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt werden, wenn sie in einer familiären Gemeinschaft zusammenleben und erwartet werden kann, dass sie tatsächlich füreinander einstehen. Ein einklagbarer Unterhaltsanspruch ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Entscheidung betrifft zunächst nur das Eilverfahren

Der Beschluss beendet nur das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Über den geltend gemachten Leistungsanspruch im Hauptsacheverfahren ist damit noch nicht abschließend entschieden.

Betroffene sollten deshalb genau prüfen lassen, ob tatsächlich eine Bedarfsgemeinschaft besteht, ob die Eltern finanzielle Unterstützung leisten und ob eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt. Auch die Frage, ob eine volle Erwerbsminderung nur befristet oder bereits dauerhaft besteht, entscheidet darüber, welcher Leistungsträger zuständig ist.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2026 – L 9 SO 202/26 B ER und L 9 SO 203/26 B

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30 Prozent Rabatt auf das komplette Sortiment: Treue-Aktion von Heilnatura und Ansage!

Mit einer speziellen Aktion, die es so noch nie gab, sagt unser langjähriger Kooperationspartner Heilnatura, der Hersteller hochwertiger Gesundheits-, Nahrungsergänzungs- und Naturprodukte in bester Bio-Qualität, gemeinsam mit Ansage! danke für die Unterstützung und Treue der zahlreichen Kunden. Ohne Ihre Unterstützung und Ihr Vertrauen wäre Heilnatura nicht das, was es heute ist. Deshalb möchten wir Ihnen […]

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Witwenrente ist nicht gleich Witwenrente – der Unterschied kann kosten

Nach dem Tod des Ehepartners können Hinterbliebene eine gesetzliche Witwenrente , eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung oder auch beides erhalten. Diese zwei Leistungen folgen aber unterschiedlichen Regeln. Selbst bei gleicher Ausgangslage können deshalb schon in den ersten Monaten mehrere Tausend Euro Unterschied entstehen.

Besonders deutlich zeigt sich das beim Sterbevierteljahr. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat grundsätzlich die volle Rente des Verstorbenen. Eine betriebliche Versorgung muss dieses Privileg nicht übernehmen.

Gesetzliche und betriebliche Witwenrente unterscheiden sich deutlich

Die gesetzliche Witwenrente richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch VI. Bei einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung bestimmen zusätzlich Tarifverträge, Satzungen oder Versorgungsordnungen, ob und in welcher Höhe Hinterbliebene Geld erhalten.

Deshalb gibt es auch nicht die eine betriebliche Witwenrente. Der folgende Vergleich nutzt die VBLklassik als Beispiel für eine verbreitete Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Andere Versorgungsträger können andere Regeln festlegen.

Gesetzliche Witwenrente Betriebliche Witwenversorgung Das SGB VI bestimmt die Voraussetzungen. Tarifvertrag, Satzung oder Versorgungsordnung bestimmen den Anspruch. Die große Witwenrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent, nach altem Recht 60 Prozent. Auch 55 oder 60 Prozent sind möglich; die konkrete Ordnung entscheidet. Im Sterbevierteljahr zahlt die DRV grundsätzlich 100 Prozent der Rente des Verstorbenen. Ein Sterbevierteljahr mit 100 Prozent muss nicht vorgesehen sein. Eigenes Einkommen bleibt im Sterbevierteljahr unberücksichtigt. Danach gelten gesetzliche Freibeträge. Die Versorgungsordnung kann eigene Regeln vorsehen oder auf die gesetzlichen Vorschriften Bezug nehmen. Bei Wiederheirat endet die Witwenrente; bei der großen Witwenrente kann eine Abfindung von zwei Jahresbeträgen folgen. Ob eine Abfindung gezahlt wird, hängt von der Versorgungsordnung ab. Altersabstand oder Heirat nach Rentenbeginn schließen den Anspruch nicht allein aus. Altersabstands-, Spätehen- oder andere Ausschlussklauseln können den Anspruch begrenzen. Betriebliche Versorgungsordnungen können zusätzliche Hürden enthalten

Gerade bei der Betriebsrente reicht die Frage „Waren wir beim Tod verheiratet?“ oft nicht aus. Versorgungsordnungen können zusätzliche Bedingungen enthalten, die die gesetzliche Witwenrente nicht kennt.

Eine Altersabstandsklausel kann die Hinterbliebenenversorgung kürzen oder ausschließen, wenn der überlebende Ehepartner erheblich jünger ist. Das Bundesarbeitsgericht hielt beispielsweise einen Ausschluss bei einem Altersunterschied von mehr als 15 Jahren für zulässig (BAG, 20.02.2018 – 3 AZR 43/17). Auch abgestufte Kürzungen können zulässig sein (BAG, 11.12.2018 – 3 AZR 520/17).

Die gesetzliche Witwenrente sinkt dagegen nicht allein deshalb, weil zwischen den Ehepartnern ein großer Altersunterschied bestand.

Auch Spätehenklauseln kommen vor. Eine Versorgungsordnung kann den Anspruch daran knüpfen, dass die Ehe schon während des Arbeitsverhältnisses oder vor Eintritt des Versorgungsfalls bestand. Wer erst nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen heiratet, kann deshalb bei bestimmten Betriebsrenten leer ausgehen.

Die gesetzliche Witwenrente verlangt dagegen nicht, dass die Ehe bereits vor Rentenbeginn geschlossen wurde.

Bei der Mindestehedauer gibt es in beiden Systemen Regeln, aber mit wichtigen Unterschieden. Für die gesetzliche Witwenrente gilt bei neueren Ehen grundsätzlich die Ein-Jahres-Grenze. Stirbt ein Ehepartner früher, vermutet die Rentenversicherung zunächst eine Versorgungsehe. Hinterbliebene können diese Vermutung widerlegen.

Betriebliche Versorgungsordnungen können eigene Ehedauerklauseln enthalten. Gerichte prüfen jedoch, ob sie Hinterbliebene unangemessen benachteiligen. Das BAG akzeptierte beispielsweise eine Zwölf-Monats-Regel mit Ausnahmen, hielt eine pauschale zehnjährige Mindestehedauer dagegen für unwirksam.

Eine Satzung schützt den Versorgungsträger jedoch nicht automatisch. Das BAG erklärte 2026 eine Klausel für unwirksam, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschloss, wenn der Arbeitnehmer erst nach seinem 60. Geburtstag geheiratet hatte und die Ehe weniger als fünf Jahre bestand (BAG, 10.03.2026 – 3 AZR 107/25).

Betroffene sollten eine Ablehnung deshalb nicht allein deshalb akzeptieren, weil der Versorgungsträger auf seine Satzung verweist. Entscheidend ist, ob die konkrete Klausel rechtlich Bestand hat.

Beispiel 1: Tamara erhält drei Monate die volle gesetzliche Rente

Tamara ist 68 Jahre alt und lebt in Hildesheim. Ihr Mann stirbt im August 2026. Beide heirateten 1998 und erfüllen die Voraussetzungen für das alte Hinterbliebenenrecht. Tamara hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf 60 Prozent.

Ihr Mann bezog zuletzt 2.000 Euro gesetzliche Altersrente brutto. Tamara erzielt kein Einkommen, das ihre Witwenrente mindert. Für September, Oktober und November gilt das Sterbevierteljahr. Tamara erhält jeweils 2.000 Euro brutto, zusammen also 6.000 Euro.

Ab Dezember sinkt die Leistung im vereinfachten Beispiel auf 60 Prozent von 2.000 Euro und damit auf 1.200 Euro monatlich.

Beispiel 2: Suleika erhält bei gleicher Ausgangslage nur 60 Prozent

Suleika ist 67 Jahre alt und lebt in Duisburg. Auch ihr Mann stirbt im August 2026. Auch dieses Paar heiratete 1998. Für den Vergleich unterstellen wir einen Anspruch auf 60 Prozent.

Suleikas Mann erhielt zuletzt 2.000 Euro Betriebsrente aus der VBLklassik. Auch Suleika erzielt kein anrechenbares Einkommen.

Die VBL zahlt ihr ab September 60 Prozent und damit monatlich 1.200 Euro. Eine Aufstockung auf die volle Betriebsrente während des Sterbevierteljahres kennt die VBLklassik nicht.

Für September bis November erhält Suleika deshalb insgesamt 3.600 Euro.

Gleiche Ausgangslage – 2.400 Euro Unterschied

Tamara erhält in diesen drei Monaten 6.000 Euro. Suleika bekommt 3.600 Euro. Der Unterschied beträgt 2.400 Euro.

Ab dem vierten Monat erhalten beide in unserem vereinfachten Vergleich jeweils 1.200 Euro.

Das Beispiel zeigt: Hinterbliebene sollten nicht nur auf den Prozentsatz schauen. Zwei Versorgungssysteme können beide 60 Prozent vorsehen und trotzdem unmittelbar nach dem Tod des Partners völlig unterschiedliche Beträge zahlen.

Eigenes Einkommen kann die gesetzliche Witwenrente kürzen

Nach dem Sterbevierteljahr prüft die Deutsche Rentenversicherung eigenes Einkommen. Seit dem 1. Juli 2026 liegt der Freibetrag bei 1.122,53 Euro monatlich. Für jedes grundsätzlich waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich.

Vom maßgeblichen Einkommen oberhalb des Freibetrags rechnet die DRV 40 Prozent auf die Witwenrente an.

Bei Betriebsrenten hängt die Einkommensanrechnung von der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Die VBL zum Beispiel orientiert sich weitgehend an den gesetzlichen Regeln und berücksichtigt dabei, dass Einkommen nicht doppelt auf gesetzliche und betriebliche Hinterbliebenenleistungen angerechnet werden soll.

Auch bei einer Wiederheirat gelten unterschiedliche Regeln

Wer eine gesetzliche Witwenrente erhält und erneut heiratet, verliert den laufenden Anspruch. Bei der großen Witwenrente zahlt die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag grundsätzlich eine Abfindung in Höhe von zwei Jahresbeträgen.

Bei einer Betriebsrente gibt es keinen solchen einheitlichen Anspruch. Die Versorgungsordnung entscheidet, ob eine Abfindung gezahlt wird und welche Voraussetzungen gelten.

Prüfen Sie jede Hinterbliebenenversorgung einzeln

Wer nach dem Tod des Ehepartners Leistungen erwartet, sollte gesetzliche Rente und Betriebsrente sehr genau prüfen. Achten Sie besonders auf Beginn und Höhe der Leistung, das Sterbevierteljahr, die Einkommensanrechnung, mögliche Altersabstands- oder Spätehenklauseln und die Folgen einer Wiederheirat.

FAQ: Gesetzliche und betriebliche Hinterbliebenenrente Gilt das Sterbevierteljahr für jede Witwenrente?

Nein. Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt während dieser drei Monate grundsätzlich die volle Rente des Verstorbenen. Betriebsrentensysteme können davon abweichen.

Kann eine Witwe gesetzliche und betriebliche Hinterbliebenenrente gleichzeitig erhalten?

Ja. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen. Sie folgen jedoch unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und müssen getrennt geprüft werden.

Darf eine Betriebsrente wegen einer besonderen Klausel verweigert werden?

Nicht jede Klausel ist automatisch wirksam. Altersabstands- und bestimmte Spätehenklauseln können zulässig sein, andere Regelungen haben Gerichte wegen unangemessener Benachteiligung oder Altersdiskriminierung verworfen.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2026 – 3 AZR 84/25
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.03.2026 – 3 AZR 107/25

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Mietrecht: Vermieter muss trotz gesenkter Vormiete rund 11.900 Euro Miete zurückzahlen

Eine kurz vor dem Auszug des Vormieters vereinbarte Mietsenkung schützt den Vermieter nicht automatisch vor der Mietpreisbremse.

Das Landgericht Berlin II ließ eine solche Vereinbarung bei der Berechnung der geschützten Vormiete außer Betracht und sprach den neuen Mietern eine Rückzahlung von rund 11.900 Euro zu.

Die Entscheidung vom 5. Mai 2026 zeigt, dass nicht allein der zuletzt gezahlte Betrag zählt. Geprüft werden muss auch, wann und auf welchem rechtlichen Weg die Vormiete entstanden ist (Az. 65 S 262/25).

891 Euro vereinbart, aber nur 512,28 Euro erlaubt

Die neuen Mieter bezogen Anfang 2022 eine rund 80 Quadratmeter große Wohnung in Berlin. Im Mietvertrag war eine monatliche Nettokaltmiete von 891 Euro vereinbart.

Genau diesen Betrag hatte zuletzt auch der Vormieter geschuldet. Zuvor hatte dessen Miete allerdings 1.078,50 Euro betragen, bevor sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Vermieter auf 891 Euro gesenkt wurde.

Die Vereinbarung über die niedrigere Miete kam im März 2021 zustande und sollte rückwirkend ab Oktober 2020 gelten. Das Vormietverhältnis endete noch im Jahr 2021.

Im Juni 2024 beanstandeten die neuen Mieter die Miethöhe. Das Amtsgericht Neukölln wies ihre Forderung zunächst zurück, doch in der Berufung entschied das Landgericht Berlin II zugunsten der Mieter.

Landgericht begrenzt die Nettokaltmiete deutlich

Nach der Berechnung des Landgerichts durften die Mieter höchstens 512,28 Euro Nettokaltmiete im Monat zahlen. Grundlage waren die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Berliner Mietspiegel 2021 und der bei der Mietpreisbremse erlaubte Aufschlag von zehn Prozent.

Die Differenz zur verlangten Miete betrug 378,72 Euro monatlich. Für den vom Verfahren erfassten Zeitraum ergab sich daraus eine Rückforderung von rund 11.900 Euro.

So funktioniert der Schutz einer höheren Vormiete

In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Anfangsmiete grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die gesetzliche Regel steht in § 556d BGB.

Davon gibt es mehrere Ausnahmen. Eine davon betrifft die Vormiete: War die vom vorherigen Mieter geschuldete Miete höher als die allgemeine Preisgrenze, darf der Vermieter nach § 556e Absatz 1 BGB grundsätzlich bis zu dieser Höhe vermieten.

Diese Regel soll verhindern, dass ein Vermieter bei jedem Mieterwechsel auf einen niedrigeren Betrag zurückgehen muss, obwohl er zuvor wirksam eine höhere Miete erhalten hat. Der bloße Hinweis auf irgendeinen früher gezahlten Betrag genügt jedoch nicht.

Die Vormiete muss rechtlich geschuldet gewesen sein und die besonderen Ausschlussregeln müssen beachtet werden. Einen allgemeinen Überblick über Rückforderungen bietet der Beitrag „Mietpreisbremse: Mieter können zu viel gezahlte Miete zurückfordern“.

Änderungen im letzten Jahr können aus der Berechnung fallen

Das Gesetz bestimmt, dass Mietminderungen und mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Vertragsende vereinbarte Mieterhöhungen bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben. Damit sollen Absprachen kurz vor einem Mieterwechsel nicht zum Nachteil des Nachmieters eingesetzt werden können.

Der Wortlaut nennt eine freiwillig vereinbarte Mietsenkung nicht ausdrücklich. Das Landgericht Berlin II wandte die Jahresregel dennoch auch auf die Senkung an.

Nach Ansicht der Kammer sind die im Gesetz genannten Fälle nicht abschließend. Das Schutzanliegen greife ebenso, wenn eine zunächst unzulässig hohe Miete kurz vor dem Auszug abgesenkt und anschließend gerade der abgesenkte Betrag als vermeintlich geschützte Vormiete verwendet werde.

Mietsenkung und Mietminderung sind nicht dasselbe

Eine Mietminderung tritt wegen eines Mangels der Wohnung kraft Gesetzes ein. Ist beispielsweise die Heizung ausgefallen oder die Wohnung erheblich von Schimmel betroffen, kann die geschuldete Miete für die Dauer der Beeinträchtigung herabgesetzt sein.

Eine Mietsenkung beruht dagegen auf einer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter. Beide Seiten ändern den vertraglichen Betrag, ohne dass zwingend ein Wohnungsmangel vorliegen muss.

Diese Unterscheidung war für den Berliner Streit wichtig, weil das Gesetz zwar Mietminderungen ausdrücklich nennt, nicht aber jede frei vereinbarte Absenkung. Das Landgericht schloss diese Lücke anhand des Zwecks der Vorschrift.

Auch eine rückwirkende Vereinbarung bleibt eine späte Vereinbarung

Der Vermieter konnte sich nicht darauf stützen, dass die im März 2021 vereinbarte Senkung rückwirkend bereits ab Oktober 2020 gelten sollte. Für die Jahresfrist stellte das Gericht auf den Abschluss der Vereinbarung im März 2021 ab.

Eine Rückdatierung der finanziellen Wirkung verschiebt somit nicht automatisch den Zeitpunkt der Einigung. Liegt der Vertragsabschluss über die Mietänderung in den letzten zwölf Monaten des Vormietverhältnisses, kann die Änderung aus der Berechnung herausfallen.

Warum auch die frühere Miete von 1.078,50 Euro nicht half

Wird eine späte Mietsenkung nicht berücksichtigt, bedeutet das nicht automatisch, dass jede davor verlangte Miete geschützt ist. Auch der frühere Betrag muss rechtlich als Vormiete verwendet werden dürfen.

Eine Anfangsmiete, die bereits bei ihrer Vereinbarung gegen die Mietpreisbremse verstieß, erhält durch einen späteren Mieterwechsel grundsätzlich keinen Bestandsschutz. Das Landgericht musste daher nicht einfach den Betrag von 1.078,50 Euro an die Stelle der 891 Euro setzen.

Die rechtliche Bewertung kann kompliziert werden, wenn Vormieter und Vermieter während eines laufenden Vertrags freiwillig eine neue Miethöhe vereinbart haben. Der Bundesgerichtshof hat anerkannt, dass eine solche spätere Vereinbarung anders zu beurteilen sein kann als die ursprüngliche Anfangsmiete.

Im Berliner Fall half dies der Vermieterin nicht, weil die Vereinbarung über 891 Euro innerhalb der schädlichen Jahresfrist zustande gekommen war. Die ausführliche Entscheidungsbesprechung bestätigt die vom Gericht errechnete Obergrenze von 512,28 Euro.

Vermieter müssen über die beanspruchte Ausnahme informieren

Will ein Vermieter eine höhere Anfangsmiete mit der Vormiete rechtfertigen, muss er den neuen Mieter vor dessen Vertragserklärung in Textform über die Höhe der Vormiete informieren. Unterbleibt diese Auskunft vollständig, kann er sich zunächst nicht auf die Ausnahme berufen.

Wird die versäumte Information später formgerecht nachgeholt, kann sich der Vermieter nach § 556g BGB grundsätzlich erst zwei Jahre nach der Nachholung auf die Ausnahme stützen. Bei einem bloßen Formfehler gelten andere Folgen.

Mieter können darüber hinaus Auskunft über Tatsachen verlangen, die sie zur Prüfung der Miethöhe benötigen und die nicht allgemein zugänglich sind. Dazu können die Vormiete, der Zeitpunkt einer Mietänderung und Angaben zu Modernisierungen gehören.

Eine Rüge entscheidet über die Rückzahlung

Eine überhöhte Miete wird nicht automatisch erstattet. Mieter müssen den Verstoß in Textform rügen, wobei eine nachweisbar zugegangene E-Mail grundsätzlich genügen kann.

Hat der Vermieter vor Vertragsabschluss eine Ausnahme mitgeteilt, muss die Rüge auf diese Auskunft eingehen. Wer sich auf eine geschützte Vormiete beruft, sollte deshalb nicht nur die allgemeine Vergleichsmiete beanstanden, sondern auch erklären, weshalb die angegebene Vormiete den verlangten Betrag nicht trägt.

Für seit dem 1. April 2020 begründete Mietverhältnisse ist die Frist von 30 Monaten besonders wichtig. Wird innerhalb dieses Zeitraums gerügt und besteht das Mietverhältnis beim Zugang der Rüge noch, kann die Überzahlung grundsätzlich ab Vertragsbeginn zurückgefordert werden.

Kommt die Rüge erst später oder ist der Vertrag bei ihrem Zugang bereits beendet, können im Regelfall nur nach der Rüge fällig gewordene Beträge verlangt werden. Zusätzlich muss die regelmäßige Verjährungsfrist beachtet werden.

Mieter sollten die laufende Zahlung nicht ungeprüft kürzen

Das Berliner Urteil macht eine hohe Rückforderung möglich, erlaubt aber keine pauschale Selbstkürzung in jedem ähnlichen Fall. Die zulässige Miete hängt vom örtlichen Mietspiegel, den Wohnungsmerkmalen, der Landesverordnung und möglichen Ausnahmen ab.

Eine zu starke Kürzung kann einen Mietrückstand auslösen. Bei größeren Differenzen ist es häufig sicherer, die Miete zunächst ausdrücklich unter Vorbehalt weiterzuzahlen und Berechnung, Auskunft sowie Rückforderung fachkundig prüfen zu lassen.

Auch spätere Erhöhungen im laufenden Mietverhältnis folgen eigenen Regeln. Was bei einem Erhöhungsverlangen zu beachten ist, erläutert der Beitrag „Mieterhöhung: Das dürfen Vermieter nicht einfach durchdrücken“.

Bei Leistungen vom Jobcenter kann der Rückzahlungsanspruch übergegangen sein

Hat das Jobcenter die Unterkunftskosten ganz oder teilweise übernommen, steht eine Rückforderung nicht zwingend vollständig dem Mieter zu. Soweit der Leistungsträger die überhöhte Miete finanziert hat, kann der Anspruch nach sozialrechtlichen Vorschriften auf ihn übergegangen sein.

Vor einer Klage sollte deshalb geklärt werden, welcher Teil der Forderung noch vom Mieter selbst geltend gemacht werden kann. Ein früherer Fall zeigt, warum Leistungsbeziehende trotz festgestellter Überzahlung nicht ohne Weiteres selbst über die gesamte Summe verfügen können: „Bürgergeld-Bezieher erhält 11.000 Euro wegen zu hoher Miete nicht zurück“.

Urteil ist auch außerhalb Berlins ein wichtiges Signal

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten bundesweit, sofern die Wohnung in einem wirksam ausgewiesenen Gebiet mit Mietpreisbremse liegt. Die Berechnung der Vergleichsmiete richtet sich jedoch nach den örtlichen Verhältnissen und häufig nach dem jeweiligen Mietspiegel.

Als Urteil eines Landgerichts bindet die Entscheidung andere Gerichte nicht automatisch. Ihre Begründung kann dennoch in vergleichbaren Verfahren herangezogen werden, besonders wenn kurz vor dem Ende des Vormietverhältnisses eine Mietänderung vereinbart wurde.

Für Vermieter steigt damit das Risiko, dass eine scheinbar geschützte Vormiete einer Prüfung nicht standhält. Für Mieter lohnt sich der Blick hinter den zuletzt genannten Betrag, denn der Entstehungszeitpunkt und die rechtliche Wirksamkeit können über mehrere Tausend Euro entscheiden.

Häufige Fragen und Antworten zur gesenkten Vormiete 1. Darf sich ein Vermieter grundsätzlich auf eine höhere Vormiete berufen?

Ja. War die vom vorherigen Mieter geschuldete Miete höher als die allgemeine Grenze der Mietpreisbremse, kann eine Neuvertragsmiete bis zu dieser Vormiete zulässig sein. Dafür müssen jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen und die Informationspflicht erfüllt sein.

2. Wird jede Mietsenkung im Vormietverhältnis ignoriert?

Nein. Das Berliner Urteil betrifft eine vereinbarte Senkung, die innerhalb des letzten Jahres vor dem Ende des Vormietvertrags zustande kam. Außerhalb dieses Zeitraums kann eine wirksame Mietsenkung grundsätzlich als Vormiete berücksichtigt werden.

3. Zählt bei einer rückwirkenden Mietsenkung das rückdatierte Datum?

Nach der Entscheidung des LG Berlin II zählt für die Jahresfrist der Zeitpunkt, an dem die Vereinbarung geschlossen wurde. Der rückwirkend festgelegte Beginn der niedrigeren Zahlung verschiebt diesen Zeitpunkt nicht.

4. Kann eine schon zuvor unzulässig hohe Miete geschützt sein?

Eine bei Beginn des Vormietverhältnisses unzulässig vereinbarte Miete ist nicht allein deshalb geschützt, weil sie tatsächlich gezahlt wurde. Spätere freiwillige Vertragsänderungen können die Bewertung beeinflussen, weshalb die Entstehung der Vormiete genau geprüft werden muss.

5. Wie bekommen Mieter zu viel gezahltes Geld zurück?

Sie müssen den Verstoß in Textform rügen und die Rückzahlung verlangen. Eine Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn kann bei einem noch laufenden, nach dem 31. März 2020 begründeten Vertrag eine Erstattung ab dem ersten Mietmonat eröffnen.

6. Gilt das Urteil automatisch für jede Wohnung in Deutschland?

Nein. Zunächst muss am Wohnort eine wirksame Mietpreisbremse gelten, und mögliche Ausnahmen müssen ausgeschlossen werden. Außerdem ist das Urteil des LG Berlin II keine bundesweit bindende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, kann anderen Gerichten aber als überzeugende Begründung dienen.

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Google macht trotz Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht mehr als 2 Milliarden Euro Umsatz pro Woche in der EU

105 Milliarden Euro setzt Google allein in der EU pro Jahr um. Das sind 2 Milliarden pro Woche oder 1 Million alle 5 Minuten. Das geht aus neuen Zahlen hervor, die heute LobbyControl, People vs Big Tech, Rebalance Now, WeMove Europe und das Balanced Economy Project veröffentlicht haben.

Vor fast genau einem Jahr verhängte die EU-Kommission eine Strafe in Höhe von 2,95 Millionen Euro gegen Google. Die Begründung: Der Konzern verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Zum Zeitpunkt der Entscheidung erklärte die Kommission, Google werde voraussichtlich Teile seines Geschäfts verkaufen müssen, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Doch über weitere Maßnahmen hat die Kommission seitdem nicht entschieden.

Die Entscheidung eines US-Bundesgerichts, Google nicht zu zerschlagen, hat diese Woche gezeigt, dass die USA die Macht von Big Tech nicht begrenzen werden.

Hunderttausende Menschen in der EU fordern daher ein härteres Vorgehen gegen Google. 123.700 Menschen haben einen von LobbyControl initiierten Appell unterzeichnet. Bei Avaaz haben 175.000 Menschen unterschrieben, bei WeMove Europe 81.000. Die breite Unterstützung zeigt: Der Druck auf die EU-Kommission, gegen Googles Monopol vorzugehen, wächst.

Dazu sagt Felix Duffy, Sprecher von LobbyControl:

„Google wird in Europa mit Milliarden überschüttet und zockt uns dabei ab. Durch seine Monopolmacht kann Google überhöhte Preise verlangen. Damit drückt der Konzern gleichzeitig die Einnahmen von Medien und Verlagen. Dass die EU-Kommission eine Zerschlagung von Google als mögliche Konsequenz auf den Tisch gelegt hat, aber seit einem Jahr nichts passiert ist, sendet ein fatales Signal.

Die Monopolmacht von Google bedroht Medienvielfalt, demokratische Öffentlichkeit und fairen Wettbewerb. Europa darf sich dieses Monopol nicht länger leisten: Die EU-Kommission muss das Wettbewerbsrecht jetzt konsequent anwenden und Google wirksam entflechten. Wenn die USA die Macht von Big Tech nicht einschränken, muss Europa es tun! “

Ava Lee, Geschäftsführerin von People vs Big Tech, sagt:

„Dieser Fall zeigt deutlich, dass die Europäische Kommission aus Angst vor Donald Trumps Politik der Vergeltungszölle davor zurückschreckt, ihre eigenen Gesetze durchzusetzen. Ein ganzes Jahr, nachdem festgestellt wurde, dass Google rechtswidrig handelt, läuft für den Konzern das Geschäft weiter wie gewohnt. Damit macht sich die EU mit ihrem eigenen Recht lächerlich.

Die EU hisst vor Donald Trump die weiße Flagge, während Google trotz rechtswidrigen Handelns jeden Tag Hunderte Millionen Euro einnimmt. Mit jedem weiteren Tag, an dem sich dieses Verfahren hinzieht, wird Googles Griff um den europäischen Markt fester.“

Max Bank, Referent für Wettbewerbspolitik in der EU bei Rebalance Now, erklärt:

„Google dominiert seit langem das Ökosystem der digitalen Werbung und ist dabei Schiedsrichter und Spieler zugleich. Das hat den Wettbewerb untergraben und den Journalismus geschwächt.

Google wird die notwendigen Veränderungen nicht aus eigenem Antrieb vornehmen. Deshalb muss die EU-Kommission handeln. Eine erzwungene Abspaltung von Googles Werbegeschäft würde faire Wettbewerbsbedingungen fördern, strukturelle Interessenkonflikte verringern und ein klares Signal senden: Kein Unternehmen – unabhängig davon, wie groß oder einflussreich es ist – steht über den europäischen Wettbewerbsregeln.“

Hintergrund

  • Die Zahlen zu Googles Umsätzen beziehen sich auf das Jahr 2024 und wurden vom Media and Journalism Research Center erhoben, überprüft und uns zur Verfügung gestellt. Das Zentrum hat bereits zuvor ähnliche Analysen veröffentlicht. Grundlage sind die in Unternehmensunterlagen ausgewiesenen Umsätze von Google-Gesellschaften mit Sitz in 19 EU-Ländern. Wir haben die Umsätze in der EU zusammengeführt und anhand der Gesamtsumme den Umsatz pro Jahr, Monat, Woche und so weiter berechnet. Anschließend haben wir diesen Durchschnittswert auf den Zeitraum seit der Ad-Tech-Entscheidung der EU vom 5. September 2025 angewendet.

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Der August wird in Deutschland erst seit 1988 wärmer!

Eine Erwärmung durch Kohlendioxid ist nicht nachweisbar.

Von Josef Kowatsch, Matthias Baritz

  • Keine Korrelation zwischen Augusttemperaturen und CO₂-Konzentrationen
  • Zunehmender Wärmeinseleffekt durch Bebauung und Flächenversieglungen, Austrocknung der Landschaft und geänderte Großwetterlagen-Häufigkeiten bestimmen die Augusterwärmung
  • Niederschläge etwas unter dem Schnitt, Sonnenstunden darüber.
  • Die Klimahysterie basierend auf CO₂ ist völlig unbegründet und falsch.
  • Kohlendioxid ist ein lebensnotwendiges Gas, wir brauchen mehr und nicht weniger

Mit etwa 19,8°C war der August 2026 laut DWD im Mittel seiner 2000 Wetterstationen über dem Schnitt der Vergleichsperiode 1991 bis 2020. Der Niederschlag lag etwas unter dem Schnitt und die Sonnenstunden deutlich darüber, siehe die folgenden Grafiken. Allerdings gab es keinen neuen deutschen August-Temperaturrekord. Das obere Temperaturniveau ist erreicht und zugleich die Grenze wie die Grafiken der letzten 130 Jahre zeigen. Insgesamt ein angenehmer Sommermonat dieses schönen Sommers 2026

Uns interessiert mehr:

Wie ist dieser August 2026 in einem längeren Zeitraum einzuordnen? Lassen wir deshalb die Grafiken von Zeitreihen sprechen und erklären.

Zunächst die August-Temperaturen seit 1892, also seit 135 Jahren

Man muss wissen, das Startjahr der DWD-Reihen um 1881 lag in einem Kälteloch, einer Kaltperiode, was die Stationen mit weiter zurückgehenden Reihen wie die vom Hohenpeißenberg oder Berlin/Tempelhof deutlich zeigen. Zu Zeiten Schillers und Goethes war der August wärmer als um 1881. Beginnen wir also mit 1898, dem Ende der Kaltperiode. Die deutsche Augusttemperaturkurve zeigt zwei auffallende Temperaturzeitintervalle

Grafik 1: Die eigentliche Klimaerwärmung beim Monat August begann erst 1988

Wir erkennen 4 Zeitintervalle bei Monat August in den DWD-Reihen.

  1. Leichte Erwärmung bis etwa 1940, leichte Abkühlung bis 1987
  2. Insgesamt fast 100 Jahre lang nahezu gleichbleibende Augusttemperaturen
  3. Plötzlicher Temperatursprung von 1987 auf 1988
  4. Starke Weitererwärmung seit 1988

Besser ist der erste Graphikteil erkennbar, wenn man ihn erst ab 1942 beginnen lässt und mit der CO₂-Kurve vergleicht.

Grafik 2: von 1942 bis 1987, also 45 Jahre lang zeigen die Temperaturen des Deutschen Wetterdienstes sogar eine Temperaturabkühlung. Erst 1987/88 erfolgte eine Temperaturwende in Deutschland: einen Temperatursprung von etwa 1 Grad mit anschließender starker Weitererwärmung

Ergebnis: Die Klimaerwärmung und damit der Klimawandel beim Sommermonat August begann erst 1987/88.

Wo bleibt die CO₂- Erwärmungswirkung bei diesem letzten Klimawandel der Neuzeit?

Anhand dieser Augustgrafik ist bereits bewiesen, dass CO₂ keinen oder kaum einen Einfluss auf die Temperaturentwicklung hat. Das jährlich steigende CO₂ kann nicht jahrzehntelang lang unwirksam sein, bzw. sogar abkühlend wirken und dann: mit dem Jahr 1987/88, aufgeschreckt durch die Gründung des Weltklimarates wie mit einem Zeitzünder versehen plötzlich aufwachen und bis heute seine erwärmende Wirkung verstärkt entfalten, als müsste es die 90 Jahre davor nachholen und auf Befehl des Weltklimarates überholen.

Solche Gaseigenschaften gibt es nicht!!!

Und wie trickst der DWD und die Medien und alle Treibhausanhänger bei den Grafiken?

Die CO₂-Treibhausgläubigen zeichnen eine durchgehende Trendlinie seit 1881 und kommen laut Trendlinie dann zu 2 Grad Erwärmung, das soll für die gläubige Treibhauskirche der automatische Beweis sein, dass CO₂ der alleinige Verursacher wäre, wobei der DWD acht Werte der ersten 20 Jahre nachträglich kälter gemacht hat. Man unterschlägt das 45 Jahre lang andauernde Kälter werden im letzten Jahrhundert bis 1987. Man unterschlägt auch die Befürchtungen damaliger Klimaforscher, die Erde könnte sich weiter abkühlen und Deutschland auf eine neue Eiszeit zusteuern. Davor hat uns der letzte Klimawandel 1987/88 gerettet.

Anmerkung: Diese DWD-Temperaturdaten aus Grafik 1 und 2 sind nicht wärmeinselbereinigt. Die Temperaturen 2026 sind heute mit ganz anderen Wetterstationen an wärmeren Plätzen und mit ganz anderen Messgeräten und Messmethoden ermittelt als die Daten der kälteren Wetterstationen vor 1990, oder gar im Kaiserreich.

Als grober Anhaltspunkt: Wäre Deutschland so geblieben wie 1881 mit den damaligen Wetterstationen an den kälteren Standorten, dann würden die heurigen 19,8°C damals mit etwa 18,4 Grad ermittelt worden sein. Wir nennen diese Spanne den zunehmenden Wärmeinseleffekt (WI) in den deutschen Temperaturreihen oder auch den notwendigen Korrekturfaktor für Vergleiche. Im Vergleich zu den im Jahre 1881 ermittelten 16,5 C für das Kaiserreich, bleibt aber immer noch eine beachtliche Erwärmung, die auf natürliche und anthropogen mitbewirkte Erwärmungsursachen zurück zu führen ist. (Begründungen später)

Diese Wärmeinsel-Erwärmung ist eine reale Zusatzwärme, wir Menschen wohnen in den wachsenden Wärmeinseln, und da wurde es eben wärmer. Aber ein Teil der 2 Grad Erwärmung seit 1881 sind auch nur eine statistische Erhöhung des Schnittes durch kältere Stationen stilllegen und an wärmeren Standorten neu aufmachen. Diese statistischen Erwärmungstricks sind hier beschrieben und hier nachgewiesen.

Wir arbeiten im folgenden Artikel mit den Originaltemperaturen des Deutschen Wetterdienstes und erklären die Gründe für das Wärmer werden ab 1988

Der Klimawandel hat viele Ursachen, natürliche und anthropogene

Der Klimasprung von 1987 auf 1988 siehe Grafik 2 um 1 Grad hat natürliche Gründe: Die Änderung der Großwetterlagen, eine Umstellung von Nord/West auf mediterrane Einflüsse, NOA, AMO und andere natürliche wetterbestimmende Faktoren für Mitteleuropa. Der Temperatursprung wurde in Holland in dieser wissenschaftlichen Arbeit genauer verfolgt und beschrieben.

Die starke Weitererwärmung des DWD-August nach dem Temperatursprung 1988, die fast 0,4 Grad/Jahrzehnt an August-Weitererwärmung haben menschengemachte und natürliche Gründe. Der menschengemachte Anteil ist zunehmend. Gründe des anthropogenen Anteiles sind die voranschreitende Zerstörung der Natur durch Überbauung und Flächenversiegelung, derzeit versiegelte Fläche: etwa 51 000 km2. Und die Austrocknung der Landschaft durch Überbauung, sowie großflächige Trockenlegungen, nebst Grundwassergewinnen aus den Böden Deutschlands für private und industrielle Zwecke. Selbst die freie Fläche in Wald und Flur, Wiesen und Feldern wurden seit Jahrzehnten großflächig trockengelegt, damit nach einem Starkregen anderntags sofort die industrielle Land- und Forstwirtschaft wieder betrieben werden kann. Die Folgen: Plötzliches Hochwasser. Exemplarisch hier beschrieben.

Aber auch: Nach mehreren heißen Tagen geht die kühlende Wirkung des Bodens und der Vegetation in Wald und Flur verloren, dazu die leichte Sonnenstundenzunahme und die Abnahme der Niederschläge seit 1988. Siehe Grafiken und Erkennungsbild zu Beginn.

Merke: Die Deutschen legen ihr Land selbst trocken und nicht der politisch erfundene CO₂-Klimawandel mit der bezahlten Voodoo-Klimawissenschaft als Grundlage.

Weitere Gründe der anthropogenen Erwärmung, insbesondere die Erwärmung durch PV-Anlagen und WKA-sind u.a. hier beschreiben.

Sonnenstunden und Niederschläge beim DWD-August seit 1988

Grafik 3: Sonnenstunden sind leicht zunehmend, Niederschläge bleiben gleich. Die Sonnenstunden lagen 2026 über dem Schnitt, die Niederschläge deutlich darunter aber mit gut 70% des Durchschnitts von 1991-2020 noch im Normalbereich für einen Sommermonat.

Ergebnis: Trotz gleichbleibender Niederschläge seit 1988 trocknen die Böden in Deutschland aus. Grund ist die allgemeine Landschaftstrockenlegung in Deutschland, verursacht durch die Menschen und die Politik. Obwohl die Gewitter und deren Heftigkeit nicht zugenommen haben, führen die im August üblichen Gewitter meist zu lokal sintflutartigen kurzen Überschwemmungen. Die Regenmengen können – wie etwa vor 60 Jahren- nicht mehr aufgenommen werden und allmählich in der freien Fläche versickern. Dies wurde bereits 2007 festgestellt. Und was ist bisher dagegen unternommen worden?

Antwort: Die CO₂-Steuern wurden eingeführt, zur globalen Klimarettung von Deutschland aus. Eine Abzocke ohne Gegenleistungen.

Die unterschiedlichen Tag/Nachtemperaturen der DWD-Stationen

Leider bietet der DWD keinen Gesamtschnitt seiner über 2000 Wetterstationen seit 1988 an, wir können nur Einzelstationen in unzähligen Arbeitsstunden zusammenfassen und auswerten.

In den Grafiken ist die obere graue Linie der Tagesverlauf der Tageshöchsttemperaturen. (Monatsdurchschnitt aller täglichen T-max)

Grafik 4: oben in grau die tagsüber gemessenen T-max, unten in blau die nächtlichen Tmin-Temperaturen, dazwischen der 24-Stunden Tagesschnitt. 31 Werte von jeder der 539 DWD Stationen ergeben je einen Augustmonatspunkt für das betreffende Jahr.

Ergebnisse des Tag/Nachtvergleichs

Die Temperaturschere zwischen Tag und Nacht geht bei den DWD-Stationen zunächst 45 Jahre lang zu, da sich die Tageshöchsttemperaturen stärker abkühlen, seit 1988 geht die Schere auseinander. Die Tage werden beim Monat August seit 1988 erkennbar wärmer, die Nächte erwärmen sich nur moderat, man vergleiche die Regressionslinien.

Noch deutlicher wird diese Tatsache bei der Betrachtung der fortlaufenden August -Tagesminima und -Tagesmaxima verglichen mit den Referenzperioden 1961-1990 (hellblau) und 1991-2020 (dunkelblau). In den beiden folgenden Grafiken sind nur fortlaufende Flächenmittel aller Tagesmin und Tagsesmax für knapp 500 DWD Stationen der Referenzperioden aufgetragen, sowie die fortl. Mittel für August 2026 (orange/braun):

Grafik. 5a,b: Die fortl. Mittel der Tagesminima verlaufen nah an der Referenzperiode 1991/2020, während die fortl. Mittel der Tagesmaxima deutlich über denen der gleichen Referenzperiode liegt.

Auffallend ist auch die deutlich größere Differenz der beiden Referenzperioden im Vergleich zu Tmin, ca. 1 Grad und Tmax, ca. 2,5 Grad.

Daten aus https://www.mtwetter.de/ mit eigenen Grafiken.

Damit gilt auch für den August: Die starke Augusterwärmung seit 1988 fand in Deutschland tagsüber statt. Das beweist den starken Einfluss der Wärmeinselwirkung, zunehmende Wärmeinselflächen in Deutschland, die anthropogene Ursachen haben. Menschenverursacht schon, aber nicht durch Kohlendioxid, diese Glaubensindoktrination ist somit falsch:

Grafik 6: Nach der Glaubens-Ideologie der Treibhauskirche soll die CO₂-Zunahme in der Luft der fast alleinige Temperaturtreiber sein, geradezu ein Temperaturregler, den man von überall auf der Welt bedienen kann. Und bei uns will das PIK Potsdam – das Zentrum der Voodoo Klimawissenschaft – das Klima wieder in den Griff bekommen.

Wir verweisen hier auf unseren Artikel über die tatsächlich vom Menschen verursachten Gründe der Erwärmung seit 1988.

Und als Einzelstation Düsseldorf

Düsseldorf wählen wir aus 2 Gründen aus, zum einen nimmt der ARD-Wetterfrosch Carsten Schwanke gerne Düsseldorf, (die Station ist am Flughafen), wenn er ein Klimaphänomen erklären will, zum anderen, weil bei RTL-Düsseldorf der bezahlte „Treibhaus-Klimaexperte“ Christian Häckl angestellt ist, mit seiner Behauptung, die nächtlichen Temperaturen würden durch den CO₂-Treibhauseffekt stärker steigen als die am Tage.

Die Grafik von Düsseldorf zeigt: es ist genau umgekehrt

Grafik 7: DWD-Wetterstation Düsseldorf, obere graue Grafik sind die am Tage gemessenen T-max Temperaturen. Man betrachte die Steigungsformeln der 3 Kennlinien

Ergebnis: die nächtlichen (blauen) T-min Temperaturen steigen seit 1988 überhaupt nicht. Nur die tagsüber gemessenen T-max Temperaturen nehmen zu. Die Augusterwärmung seit 1988 findet somit nur tagsüber statt. Die Temperaturreihen des DWD beweisen auch bei Düsseldorf, dass die Messungen des Deutschen Wetterdienstes was ganz anderes zeigen als die Häckl-Treibhaustheorie besagt. Was ganz anderes? Ja, nämlich genau das Gegenteil

Wieso wird in der CO₂-Literatur dieser Häckl-Treibhaustheorie nicht heftigst widersprochen? Antwort: Weil niemand die Aussagen überprüft, und der Deutsche Wetterdienst verfügt zwar über die Daten, nimmt selbst jedoch keine Auswertungen vor so wie wir für die Leser

Deswegen ist diese Grafik 4 und Grafik 7 ein Novum für die Klimawissenschaft. Solche Grafiken mit den drei Temperaturerfassungen findet man nirgends in der Treibhausliteratur, vor allem nicht beim DWD. Der Grund: Weil sie auf breiter Front zeigen, dass eine mögliche CO₂-Einwirkung auf die deutschen Temperaturreihen völlig unbedeutend ist, falls es überhaupt eine gibt. Die Frage sei erlaubt: Wozu werden diese Tages/Nachttemperaturen dann überhaupt bei den Wetterstationen erfasst und im Archiv abgelegt? Wir fordern die Leser auf, diese zu kopieren und in der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

Und nun der Vergleich einer typisch ländlichen Wetterstation im Vergleich zur benachbarten städtischen Station: Dachwig und Jena.

Grafik 8a,b: DWD Jena städtisch, DWD Dachwig ländlich Tagsüber erwärmt sich das ländliche Dachwig sogar stärker als die benachbarte Stadt, dafür kühlt es nächtlich viel stärker ab.

Wir stellen fest: Am ländlichen Standort ist es grundsätzlich etwas kälter. Aber, im Sommer trocknet Deutschland aus. Durch die fehlende Verdunstungskälte erhöhen sich deshalb die Tageshöchsttemperaturen auf dem Land viel stärker als in der Stadt und die Temperaturtrendgerade ist steiler. (siehe Steigungsformel) Und nachts kühlt das Land stärker und schneller aus. Mit der Zunahme von CO₂, dem angeblich bestimmenden Klimaerwärmungsgas lässt sich diese Tatsache überhaupt nicht erklären.

Nebenbei bemerkt: Es gibt auch keinerlei wissenschaftliche Versuchsnachweise, der die behauptete CO₂-Klimasensitivität von 2 bis 5 Grad jemals bestätigt hätte. Diese behaupteten Größenangaben sind Simulationsrechnungen der CO₂-Voodoo-Wissenschaft. Trotzdem richtet sich die linksgrüne Politik gerne nach diesem Simulationswert und verspricht uns eine globale Klimarettung von Deutschland aus. Auch gewisse Kommentatoren der Treibhauskirche hier bei EIKE weigern sich seit Jahren, uns einen Versuchsnachweis zu erbringen. Technische Anwendungen der Simulationsrechnungen gibt es eh keine.

Ergebnisse der Tag/Nachtvergleiche

1. Der völlig unterschiedliche Verlauf der Tag/Nachtemperaturen in Deutschland zeigt, dass CO₂ überhaupt keine erkennbare Wirkung hat.

2. Würde wie die Klimahysterie behauptet, Kohlendioxid der hauptsächliche Temperaturtreiber sein, dann müssten bei allen DWD-Wetterstationen der Tages- und Nachttemperaturverlauf dieselben Steigungsformeln aufweisen.

3. Alle bedeutet strenggenommen, dass alle 2000 DWD Stationen ein- und dieselbe Steigungsformeln für Tag/Nacht und für den Schnitt (brauner Graph) haben müssten, nämlich Y= 0,037 C/Jahr seit 1988

4. Das ist überhaupt nicht der Fall. Jede DWD-Wetterstation hat je nach Standortverhältnissen und Umgebung ihren eigenen Verlauf mit einer eigenen Steigungsformel. Die eher ländlichen Stationen kühlen nachts sogar ab.

Diese vielen Grafikbeweise anhand der Daten des Deutschen Wetterdienstes zeigen erneut, dass CO₂ allerhöchstens in homöopathischen Dosen irgendwo versteckt mitwirken kann.

Und was behauptet die politische Treibhauskirche? z.B. das Umweltbundesamt?

Sie erklärt den starken Temperaturanstieg in Mitteleuropa fast nur mit CO₂, wobei der Hauptanteil der CO₂-Zunahme vom Menschen verursacht sein soll. U.a. hier.

Zitat: „Unterschiedliche Simulationsrechnungen ergeben übereinstimmend, dass der größte Teil der globalen Erwärmung seit Mitte des 20. Jahrhunderts durch den beobachteten Anstieg der anthropogenen Treibhausgaskonzentrationen verursacht wurde.“

Aha, Simulationsrechnungen!!! Und dann die Falschbehauptung einer Erwärmung seit der Mitte des 20.Jahrhunderts. Unsere Grafiken eingangs zeigen, dass die Erwärmung 1987/88 begann und nicht in der Mitte des 20. Jahrhunderts. Was für ein völlig unnützes Amt!!, das die Bürger und Politiker falsch informiert. Bis 1987 wurde es immer noch kälter in Deutschland. Weshalb diese Falschbehauptung? Entweder haben die Leute im Umweltbundesamt überhaupt keine Ahnung oder sie informieren bewusst falsch. Jeder von uns weiß doch: Dort sitzen die von uns bezahlten Vertreter der Klima-Voodoo-Wissenschaft

Frage an die Leute dort: Wie wärs mit dem wissenschaftlichen Vergleich von T-max/T-min Temperaturgrafiken seit 1988 oder gar noch früher? Wir stellen diese kostenlos dem Umweltbundesamt zur Verfügung. Angefertigt kostenlos in unserer Freizeit und nichts geraubt vom Steuerzahler, denn uns geht es um die Wahrheit.

Diese von uns geforderte Frage muss gestellt sein und verlangt eine Antwort von den CO₂-Erwärmungs-Simulationsrechnern beim PIK Potsdam: Wirkt etwa CO₂ im August nur tagsüber erwärmend und nachts sogar leicht abkühlend?

Zusammenfassung:

1.) Die Augusttemperaturen variieren an allen Betrachtungsorten Deutschlands von Jahr zu Jahr. Die Gründe sind die unzähligen natürlichen und sich ständig ändernden Einflüsse auf das Wetter und das Klima.

2.) Daneben übt der Mensch einen konstanten zusätzlichen Einfluss durch die Schaffung immer neuer zusätzlicher Wärmeinseleffekte aus. Bei manchen Stationen mehr, bei anderen weniger. Deshalb auch die unterschiedlichen Formeln der Regressionslinien selbst benachbarter Stationen. Das ist beim Vergleich der Wetterstationen Potsdam und Berge/Nauen (nordwestl. von Potsdam) auch der Fall.

Grafik 9a,b: Augustverlauf der beiden benachbarten Wetterstationen. Potsdam, die Landeshauptstadt Brandenburgs erwärmt sich fast doppelt so schnell wie das ländliche Berge/Nauen. Beide Stationen wurden im Betrachtungszeitraum nicht versetzt.

3.) Wie die Grafiken des Artikels zeigen, bewirken die jährlich weltweiten CO₂-Zunahmen entweder gar nichts oder nichts Erkennbares, denn sonst könnten die Nachttemperaturen nicht fallen. CO₂ kann am Tage auch im August nicht erwärmend und nachts abkühlend wirken.

4.) Weniger Nord-, dafür mehr Süd- und Hochdruckwetterlagen tragen ganz wesentlich zur wärmeren Durchschnittstemperatur eines Monates bei. Und das war beim August 2026 der Fall. Es handelt sich um natürliche Einflussfaktoren auf das Wetter und Klima

Damit ist die Definition der UN von Klimawandel falsch: Die behauptet nämlich, dass die CO₂-Zunahme der alleinige Temperaturtreiber wäre und die Zunahme wiederum sei hauptsächlich vom Menschen verursacht. Noch verwerflicher ist die derzeitige Klimapolitik der Bundesregierung, die ein klimaunwirksames Gas bekämpfen will und dabei unsere Demokratie, unsere Wirtschaft und unseren Wohlstand ruiniert und nebenbei die Natur und Umwelt zerstört. Das muss aufhören! Jeder von uns muss mithelfen!

Fazit: Es wird Zeit, dass endlich Umwelt- und Naturschutz in den Mittelpunkt des politischen Handelns gerückt werden, saubere Luft, genügend Trinkwasser zu verträglichen Preisen und gesunde Nahrungsmittel sind menschliche Grundrechte. Eine CO₂-Klimaabgabe taugt zu gar nichts, auf alle Fälle nicht dem Klima. Es handelt sich um ein Geschäftsmodell, das dem Sündenablasshandelsmodell der Kirche im Mittelalter nachempfunden ist. Neben den oben beschriebenen Gründen, abgeleitet aus den Grafiken, weshalb CO₂ nicht an der gemessenen August-Erwärmung seit 1988 hauptverantwortlich sein kann, sollen noch fünf weitere Gründe genannt werden.

  1. Es gibt keinen Versuch, der die Klimasensitivität von CO₂ auch nur annähernd bestimmen kann. Behauptet werden 2° bis 4,5°C Erwärmung. Jeder Versuch liefert Null oder das Ergebnis verschwindet im Rauschen der Messfehler. Der Autor hat sich fünf Jahre lang mit solchen Nachweisversuchen rumgeplagt, weil er als Naturschützer einst den Simulationsrechnungen vertraute.
  2. Es gibt auch keinerlei technisches Anwendungsbeispiel, bei welchem wir Menschen uns den behaupteten CO₂-Treibhauseffekt positiv zunutze machen könnten.
  3. Der Großversuch: Bei der Sprengung der Nordstream-Pipeline waren die Methankonzentrationen der Luft stark erhöht. Die ständigen Satellitenmessungen haben keinerlei Temperaturhotspot aufgrund eines Treibhauseffektes über der Ostsee festgestellt.
  4. Schon bei der Elite der deutschen Physiker wie Einstein, Heisenberg, Hahn, Planck spielte der CO₂-Treibhauseffekt keine Rolle. Er existierte für sie schlichtweg nicht, obwohl die Hypothese dazu schon Jahrzehnte zuvor entwickelte wurde.
  5. Wir sind weit entfernt von einer bevorstehenden Klimakatastrophe oder gar Klimaverbrennung der Erde. Die Leute der letzten Generation sind durch die Angstpropaganda fehlgeleitete junge Menschen.

Folgende Grafik sollte auf alle Leser, insbesondere für die Klimaangstgläubige der grünen Anhängerschaft, auf die Leute der Letzten Generation beruhigend wirken:

Grafik 10: Einordnung der gegenwärtigen Temperaturen, Vergleich mit anderen Zeitepochen. Von einer Klimakatastrophe oder Erdverbrennung sind wir weit entfernt.

Der leichte Anstieg der globalen Temperaturen lässt sich leicht mit einer Albedo-Verringerung der Erdoberfläche in den letzten Jahrzehnten erklären, gemessen von Satelliten. Eben eine stete Beseitigung von grünen Vegetationsflächen, eine stete Zunahme der Flächenversiegelungen.

Grundforderung von uns Natur- und Umweltschützern: Die bewusst geplante und regierungsgewollte CO₂-Klimaangstmacherei in Deutschland muss eingestellt werden. Es ist die Grundlage des CO₂-Ablaßhandels-Geschäftsmodells, das uns Deutsche ausrauben will. Wir müssen uns wehren.

Was gegen heiße Sommertage hilft haben wir hier beschrieben. Unsere Vorschläge sollten schnellstens von der Politik und Behörden umgesetzt werden, denn sie helfen wirklich gegen die Augusterwärmung tagsüber und sind zugleich angewandte Natur- und Umweltschutzpolitik. Wären auch nur Teile davon umgesetzt, dann wäre es in den Städten und tagsüber auf dem Land nicht so heiß gewesen. Ganz im Gegensatz zu den staatlich verordneten Klimarettungsmaßnahmen wie Frei PV-flächen oder Windräder. Diese staatlichen Maßnahmen verschlimmern die Austrocknung Deutschlands und erhöhen die Tagestemperaturen.

Wir brauchen mehr CO₂ in der Atmosphäre!

Wir Menschen und die Tiere liefern durch Ausatmen den Pflanzen das C02 zum Leben und diese zerlegen C02 und geben uns den Sauerstoff wieder zurück. Aus dem Kohlenstoff bauen sie dann hochwertige Stoffe, unsere Nährstoffe auf. So funktioniert der Kreislauf des Lebens. Kohlendioxid ist somit neben Wasser, Wärme und Sauerstoff die Voraussetzung für das Leben auf der Erde. Ohne C02 wäre die Erde kahl wie der Mond. Das Grundelement aller organischen Verbindungen und allen Lebens ist Kohlenstoff. Das Gas C02 ist das Transportmittel für das Kohlenstoffatom, um von einer organischen Verbindung zur anderen zu gelangen. Ohne C02 wäre die Erde lebensfeindlich und tot. Kohlendioxid ist der Lebensmotor. C02 ist das Gegenteil von rauchenden stinkenden Schornsteinen. Als Spurengas ist es von außerordentlicher Wichtigkeit für den Erhalt und die Weiterentwicklung organischen Lebens auf unserer Erde

Die CO₂-Zunahme in der Atmosphäre ist segensreich. Mehr CO₂ führt zu einem beschleunigten Wachstum, steigert die Hektarerträge und bekämpft somit den Hunger in der Welt. Ohne Kohlendioxid wäre die Erde kahl wie der Mond. Das Leben auf der Erde braucht Wasser, Sauerstoff, ausreichend Kohlendioxid und eine angenehm milde Temperatur. Der optimale CO₂-gehalt der Atmosphäre dürfte bei 800 bis 1200ppm liegen. Der optimale Gehalt sollte endlich wissenschaftlich erforscht werden. Das Leben auf der Erde braucht derzeit mehr und nicht weniger CO₂ in der Luft.

Josef Kowatsch, Naturbeobachter und unabhängiger, weil unbezahlter Klimaforscher

Matthias Baritz, Naturwissenschaftler und neutraler Klimaforscher.

 

Der Beitrag Der August wird in Deutschland erst seit 1988 wärmer! erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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„Alphaville“ ist Anti-AfD-Gesülze wichtiger als Musik: Peinlicher Veranstalter knickt nach Ausladung ein

Das derzeit auf dem Hockenheimring stattfindende „Glücksgefühle“-Musikfestival wird inzwischen komplett von der Farce um die Aus- und dann Wiedereinladung der Band Alphaville überschattet. Veranstalter Markus Krampe hatte – eigentlich eine Selbstverständlichkeit – darum gebeten, dass die Band ihre Anti-AfD-Tiraden auf der Bühne unterlässt. Darauf wollte sich diese jedoch nicht einlassen, weil in diesem Gesinnungsstaat die […]

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Fall Gülistan Doku: Zahl der Inhaftierten steigt auf 32

Im Fall der seit Januar 2020 verschwundenen Studentin Gülistan Doku sind nach der jüngsten Festnahmewelle vor knapp einer Woche weitere Verdächtige in Untersuchungshaft genommen worden. Zuletzt ordnete ein Gericht U-Haft gegen den damaligen stellvertretenden Kommandeur der Provinzgendarmerie von Tunceli (ku. Dersim), Ali Kahraman, und dessen Ehefrau Burçin Kahraman an. Damit ist die Zahl der Personen, die seit der Wiederaufnahme der Ermittlungen im Frühjahr in Untersuchungshaft genommen wurden, auf 32 gestiegen.

Im Zuge der jüngsten Ermittlungen wurde außerdem Untersuchungshaft gegen den Polizeitaucher Gökhan Gürdal und Perihan Benzer angeordnet, die zur Zeit des Verschwindens von Doku ebenfalls an der Munzur-Universität studierte. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die vier Beschuldigten unter anderem wegen Beihilfe zu qualifizierter vorsätzlicher Tötung sowie der Vernichtung, Verheimlichung oder Veränderung von Beweismitteln.

Gülistan Doku war Studentin im zweiten Jahr des Fachbereichs Kinderentwicklung an der Munzur-Universität, als sie am 5. Januar 2020 in Dersim verschwand. Seitdem fehlt von ihr jede Spur. Die Behörden gehen davon aus, dass sie getötet wurde.

Schwere Vorwürfe gegen vier Verdächtige

Die Generalstaatsanwaltschaft von Erzurum (Erzîrom) teilte inzwischen mit, aufgrund welcher Vorwürfe die Untersuchungshaft angeordnet wurde. Gegen Ali Kahraman und Burçin Kahraman wird demnach wegen Beihilfe zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt, Freiheitsentziehung sowie Vernichtung, Verheimlichung oder Veränderung von Beweismitteln ermittelt. Perihan Benzer werden ebenfalls Beihilfe zu einem Tötungsdelikt und Manipulation von Beweismitteln vorgeworfen. Hinzu kommen Vorwürfe wegen der Veränderung oder Vernichtung von Daten in einem Informationssystem sowie der rechtswidrigen Beschaffung oder Verbreitung personenbezogener Daten.

Dem Polizeitaucher Gökhan Gürdal werden Fälschung amtlicher Dokumente durch einen Amtsträger sowie Vernichtung, Verheimlichung oder Veränderung von Beweismitteln vorgeworfen. Fünf weitere Festgenommene – Vahit Ilgör, Alaattin Kocakemik, Ramazan Karadeniz, Dilara Öz und Sayime Özmen – wurden unter Auflagen auf freien Fuß gesetzt. Sıla Özmen und Nurettin Özmen kamen nach ihrer Aussage bei der Staatsanwaltschaft frei.

Fahrzeug der Kahramans am Sarısaltuk-Viadukt festgestellt

Mittlerweile sind auch Einzelheiten aus den Aussagen von Ali und Burçin Kahraman bei der Staatsanwaltschaft bekannt geworden. Demnach konzentrieren sich die Ermittlungen unter anderem auf die Bewegungen ihres Fahrzeugs am Tag des Verschwindens von Gülistan Doku. Das Fahrzeug des Ehepaars soll gegen 12.27 Uhr den Bereich des Sarısaltuk-Viadukts passiert haben, an dem Doku nach bisherigen Erkenntnissen zuletzt gesehen worden sein soll. Im selben Zeitraum telefonierte Burçin Kahraman demnach mit Handan Sonel, der Ehefrau des damaligen Gouverneurs von Tunceli, Tuncay Sonel. Die Staatsanwaltschaft befragte das Ehepaar dazu, ob das zeitliche Zusammentreffen Zufall gewesen sei. Ali und Burçin Kahraman erklärten, Gülistan Doku weder gesehen noch in ihrem Fahrzeug mitgenommen zu haben, und bestritten jede Verbindung zu ihrem Verschwinden.

Daten an damaligen Gouverneur Tuncay Sonel übermittelt

Gegenstand der Befragung war zudem die Übermittlung von Daten durch Ali Kahraman an den damaligen Gouverneur Tuncay Sonel. Die Ermittler stellten fest, dass Kahraman Sonel eine Excel-Ansicht mit der Bezeichnung „Turmdaten mit Aufenthaltsbereich“ übermittelt hatte. Kahraman erklärte, die Daten nicht selbst zusammengestellt zu haben. Sonel habe ihm eine Nachricht geschickt und mitgeteilt, dass er die entsprechenden Informationen dringend benötige. Kahraman, der damals in Dîlok (tr. Antep) eingesetzt war, sich jedoch in Dêrsim befand, habe daraufhin zuständige Angehörige der Gendarmerie um die Daten gebeten und diese an Sonel weitergeleitet.

Die Staatsanwaltschaft befragte Kahraman auch zu seiner damaligen Verantwortung für sogenannte gemischte Einheiten und Dorfschützer und wollte wissen, ob Sonel ihm oder den ihm unterstellten Dorfschützern im Zusammenhang mit Gülistan Doku Anweisungen erteilt habe. Kahraman bestritt dies und erklärte, auch selbst keine rechtswidrigen Anweisungen gegeben zu haben. Zugleich äußerte er sich auffällig deutlich über den damaligen Gouverneur: „Ich denke, dass Tuncay Sonel Einfluss auf die Dorfschützer ausüben und sie manipulieren konnte. Das entsprach seinem Charakter; er war geschickt darin, Menschen zu überzeugen, zu manipulieren und die Wahrnehmung zu steuern.“

Die neuen Ermittlungen im Fall Gülistan Doku hatten Ende August zu einer weiteren Festnahmewelle geführt. Bei Razzien waren insgesamt zehn Menschen festgenommen worden. Im Zentrum der Untersuchungen steht der Verdacht gegen den Sohn von Ex-Gouverneur Sonel, Mustafa Türkay, der die damals 21-jährige Studentin vergewaltigt und später erschossen haben soll.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52550 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-51234 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-51281

 

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Bürgergeld: Jobcenter wollen vermehrt Zeugnisse von Schulkindern sehen – und drohen mit Sanktionen

Ein von dem Verein “Sanktionsfrei” e.V.” veröffentlichter Beitrag auf X sorgt bei Familien im Leistungsbezug für Verunsicherung. Demnach wurde das 15-jährige Kind einer Leistungsbezieherin vom Jobcenter zur Berufsberatung eingeladen und sollte eine Schulbescheinigung sowie das aktuelle Zeugnis vorlegen.

Für den Fall, dass das Kind den Termin nicht wahrnimmt, soll das Jobcenter auf mögliche Leistungskürzungen hingewiesen haben. Sanktionsfrei berichtet außerdem, dass derzeit mehrere Familien vergleichbare Einladungen erhalten und befürchten, ihre Kinder könnten gegen deren Wünsche in bestimmte berufliche Wege gedrängt werden.

Warum schreibt das Jobcenter ein Schulkind an?

Die Antwort liegt in einer Altersgrenze, die vielen Eltern nicht bekannt ist. Nach § 7 SGB II können Jugendliche ab ihrem 15. Geburtstag als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten, wenn sie hilfebedürftig sind und in Deutschland leben.

Der Begriff „erwerbsfähig“ bedeutet dabei nicht, dass ein Kind arbeitslos sein oder die Schule verlassen muss. Er beschreibt zunächst nur, dass die Person gesundheitlich grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich arbeiten könnte.

Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule ändert diese rechtliche Einordnung nicht automatisch. Das Kind erhält innerhalb der Bedarfsgemeinschaft einen eigenen Leistungsanteil und kann deshalb auch Adressat eigener Schreiben des Jobcenters werden.

Ab 15 Jahren beginnt die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit

Nach § 36 SGB I dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Anträge auf Sozialleistungen stellen, verfolgen und Leistungen entgegennehmen. Damit erhalten sie im Sozialrecht früher eigene Befugnisse, als dies im allgemeinen Geschäftsleben üblich ist.

Aus diesen Befugnissen können zugleich Pflichten entstehen. Die Bundesagentur für Arbeit geht in ihren fachlichen Weisungen ausdrücklich davon aus, dass Minderjährige ab 15 Jahren grundsätzlich meldepflichtig sind.

Weil die Jugendlichen noch nicht voll geschäftsfähig sind, soll das Jobcenter die Einladung zusätzlich an die gesetzliche Vertretung übermitteln. Eltern dürfen daher nicht vollständig aus dem Verfahren herausgehalten werden.

Berufsberatung ist ein gesetzlich erlaubter Meldezweck

Die Jobcenter dürfen Jugendliche nicht ohne nachvollziehbaren Anlass zu persönlichen Gesprächen bestellen. § 59 SGB II verweist jedoch auf die Meldepflichten nach § 309 SGB III.

Zu den dort genannten Zwecken gehören ausdrücklich die Berufsberatung, die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit sowie die Vorbereitung von Förderleistungen. Ein Gespräch über den geplanten Schulabschluss und den weiteren Ausbildungsweg kann daher ein erlaubter Grund für eine Einladung sein.

Das gilt auch dann, wenn das Kind gegenwärtig regelmäßig zur Schule geht. Die Frage, ob das Jobcenter zu einer Beratung einladen darf, ist von der Frage zu unterscheiden, ob es eine Arbeitsaufnahme oder den Abbruch der Schule verlangen könnte.

Gericht bestätigte die Meldepflicht einer Schülerin

Wie weit diese Vorschriften reichen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts. In dem Verfahren ging es um eine minderjährige Gymnasiastin, die zwei Termine beim Jobcenter versäumt hatte.

Das Jobcenter wollte unter anderem ihre schulische Situation, ihre Identität und ihren weiteren Weg nach dem Schulabschluss besprechen. Die Gerichte hielten diesen Gesprächszweck für zulässig und bestätigten die damalige Kürzung ihres persönlichen Leistungsanteils.

Das Sächsische Landessozialgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde am 29. Juni 2026 zurück. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen L 3 AS 139/25 NZB.

Wichtig: Der Schulbesuch schützt vor einer erzwungenen Arbeitsaufnahme

Aus der Meldepflicht folgt nicht, dass das Jobcenter ein 15-jähriges Kind aus der Schule in einen Hilfsjob vermitteln darf. Die aktuellen fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit erkennen die Vollzeitschulpflicht und den Besuch einer allgemeinbildenden Schule als wichtigen Grund an, der einer Arbeitsaufnahme entgegensteht.

Problematisch wird es, wenn eine Beratung nicht mehr unterstützt, sondern Druck erzeugt. Der Leistungsbezug der Familie darf nicht dazu führen, dass Bildungswünsche weniger ernst genommen oder Kinder vorschnell auf einzelne Ausbildungsberufe festgelegt werden.

Warum möchte das Jobcenter die Schulbescheinigung sehen?

Eine Schulbescheinigung bestätigt, welche Schule das Kind besucht, in welcher Klasse es sich befindet und wann der Schulabschluss voraussichtlich erreicht wird. Diese Angaben können für die weitere Beratung und die Planung des Übergangs in eine Ausbildung erforderlich sein.

Der Nachweis kann außerdem klären, ob der Schulbesuch einer Arbeitsaufnahme oder einer zeitlich kollidierenden Maßnahme entgegensteht. Die Forderung nach einer aktuellen Schulbescheinigung lässt sich deshalb häufig sachlich begründen.

Das Jobcenter sollte allerdings erklären, welchem konkreten Zweck das Dokument dient. Ist der regelmäßige Schulbesuch bereits eindeutig nachgewiesen und hat sich nichts verändert, kann eine erneute Anforderung erklärungsbedürftig sein.

Aber: Ein Zeugnis enthält deutlich mehr Informationen als eine Schulbescheinigung. Neben Noten können daraus Fehlzeiten, Leistungsprobleme, besondere Stärken und teilweise Einschätzungen zum Verhalten hervorgehen.

Für eine ernsthafte Berufsberatung können einzelne Angaben aus dem Zeugnis hilfreich sein. Auch die Bundesagentur für Arbeit nennt bei Jugendlichen das letzte Schulzeugnis als Unterlage, die zu einem ersten Beratungsgespräch mitgebracht werden soll.

Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass das Jobcenter in jedem Fall eine vollständige Kopie verlangen und dauerhaft speichern darf. Zwischen dem Vorzeigen eines Zeugnisses im Gespräch, dem Einreichen einer Kopie und der dauerhaften Aufnahme in die elektronische Akte bestehen erhebliche Unterschiede.

Das Jobcenter darf nur erforderliche Sozialdaten erheben

Für die Verarbeitung des Zeugnisses gilt der Sozialdatenschutz. Nach § 67a SGB X darf das Jobcenter Sozialdaten erheben, wenn deren Kenntnis zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.

Eine pauschale Neugier auf sämtliche Noten reicht dafür nicht aus. Das Jobcenter muss nachvollziehbar darlegen können, weshalb die Angaben für die Berufsberatung, die Ausbildungsplanung oder eine andere gesetzliche Aufgabe benötigt werden.

Geht es ausschließlich um den Nachweis, dass das Kind weiterhin die Schule besucht, dürfte regelmäßig eine Schulbescheinigung genügen. Soll dagegen über konkrete Ausbildungswege, Zugangsvoraussetzungen oder Bewerbungen gesprochen werden, kann das letzte Zeugnis einen nachvollziehbaren Bezug zum Gespräch haben.

Vorzeigen ist nicht dasselbe wie Einreichen

Eltern sollten deshalb darauf achten, welche Formulierung in der Einladung verwendet wird. Die Bitte, ein Zeugnis „mitzubringen“, bedeutet nicht zwingend, dass eine Kopie in der Akte verbleiben muss.

Das Kind kann das Dokument zunächst im Termin vorzeigen und nachfragen, welche Angaben daraus erfasst werden sollen. Soll das Zeugnis kopiert oder hochgeladen werden, kann eine schriftliche Begründung für die Speicherung verlangt werden.

Die Bundesagentur für Arbeit weist selbst darauf hin, dass personenbezogene Daten nur im benötigten Umfang und für einen bestimmten Zweck verarbeitet werden dürfen. Eine vorsorgliche Sammlung sämtlicher schulischer Unterlagen wäre mit diesem Grundsatz nur schwer vereinbar.

Ein fehlendes Zeugnis ist kein Meldeversäumnis

Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen und die Forderung nach Unterlagen sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Erscheint das Kind pünktlich zum Termin, liegt grundsätzlich kein Meldeversäumnis vor, nur weil das Zeugnis nicht abgegeben wurde.

Ob wegen einer verweigerten Unterlage andere Folgen eintreten könnten, hängt davon ab, ob eine wirksame Mitwirkungspflicht bestand. Dafür müsste das Zeugnis tatsächlich erforderlich sein und das Jobcenter müsste die verlangte Mitwirkung sowie mögliche Folgen verständlich erläutern.

Eine Kürzung allein nach den Regeln über versäumte Meldetermine lässt sich nicht damit begründen, dass das Kind zwar erschienen ist, aber die vollständige Zeugniskopie nicht überlassen hat. Eltern sollten sich im Zweifel schriftlich bestätigen lassen, dass der Termin wahrgenommen wurde.

Die erste versäumte Einladung führt derzeit noch nicht zur Kürzung

Die im Beitrag von Sanktionsfrei erwähnte Sanktionsdrohung muss nach der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Rechtslage genauer betrachtet werden. Das erste unentschuldigte Meldeversäumnis führt nach dem aktuellen § 32 SGB II noch nicht zu einer Kürzung.

Das Jobcenter erlässt jedoch einen Feststellungsbescheid und zählt das Versäumnis für weitere Termine. Ab dem zweiten Meldeversäumnis während eines ununterbrochenen Leistungsbezugs kann der persönliche Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gemindert werden.

Bei einem 15- bis 17-jährigen Kind mit einem Regelbedarf von 471 Euro wären das 141,30 Euro. Die rechnerischen Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe dürfen durch diese Minderung nicht gekürzt werden.

Die Rechtsfolgenbelehrung darf bereits in der ersten Einladung auf die später möglichen Folgen hinweisen. Die Formulierung, es „drohten Sanktionen“, bedeutet deshalb nicht zwingend, dass schon das erste Fernbleiben unmittelbar Geld kostet.

Bei weiteren versäumten Terminen werden die Folgen noch ernster

Mehrere nicht wahrgenommene Termine können inzwischen erheblich weiter reichende Folgen haben. Die aktuellen Regeln werden im Beitrag „Dreimal plus eins: Sanktionen der Jobcenter“ ausführlich erläutert.

Gerade bei Minderjährigen erscheint es besonders bedenklich, wenn ein Beratungsangebot durch finanzielle Drohungen gegenüber dem Kind durchgesetzt wird. Rechtlich möglich ist eine solche Meldepflicht dennoch, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Vor jeder Minderung muss das Jobcenter das Kind beziehungsweise seine gesetzliche Vertretung anhören. Ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte kann die finanzielle Folge verhindern.

Schulunterricht kann einen wichtigen Grund darstellen

Ein Termin während einer Klassenarbeit, Prüfung, verpflichtenden Schulveranstaltung oder eines nicht verschiebbaren Unterrichtstermins sollte dem Jobcenter sofort mitgeteilt werden. Das Kind sollte nicht kommentarlos fernbleiben.

Eltern können um eine Verlegung außerhalb der Unterrichtszeit bitten und die schulische Verpflichtung belegen. Nach den fachlichen Weisungen soll das Jobcenter bei der Terminplanung die persönlichen Belange der eingeladenen Person nach Möglichkeit berücksichtigen.

Ob gewöhnlicher Unterricht in jedem Fall als wichtiger Grund genügt, hängt von den Umständen ab. Um einen späteren Streit zu vermeiden, sollte die Terminverschiebung vorab schriftlich beantragt und die Antwort aufbewahrt werden.

Auch eine Einladung des Jobcenters muss rechtmäßig sein

Der bloße Aufdruck „Einladung“ macht ein Schreiben noch nicht unangreifbar. Der Termin muss einem gesetzlich erlaubten Zweck dienen, Datum, Uhrzeit und Ort nennen und verständlich erklären, weshalb das persönliche Erscheinen verlangt wird.

Auch die Rechtsfolgenbelehrung muss zur aktuellen Rechtslage und zum konkreten Kind passen. Unklare oder fehlerhafte Schreiben können keine wirksame Grundlage für eine Leistungsminderung bilden, wie der Beitrag „Wenn Jobcenter falsch einladen“ näher beschreibt.

Bestreitet eine Familie nachvollziehbar, die Einladung erhalten zu haben, muss das Jobcenter den Zugang nachweisen. Dazu informiert der Beitrag „Jobcenter muss eine Termineinladung beweisen“.

Eltern dürfen ihr Kind zum Gespräch begleiten

Ein 15-jähriges Kind muss ein solches Gespräch nicht ohne Unterstützung führen. Nach § 13 SGB X dürfen Beteiligte zu Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.

Die Mutter, der Vater oder eine andere Vertrauensperson kann das Kind deshalb begleiten. Die Begleitperson kann darauf achten, dass die schulischen Pläne und Wünsche des Jugendlichen nicht übergangen werden und keine Erklärungen vorschnell unterschrieben werden.

Eltern können vor dem Gespräch gemeinsam mit dem Kind festhalten, welcher Schulabschluss angestrebt wird und welche Berufe, Ausbildungen oder weiterführenden Schulen infrage kommen. Dadurch erhält das Kind eine klarere Position gegenüber Vorschlägen, die nicht zu seinen Vorstellungen passen.

Beratung darf nicht zur Fremdbestimmung werden

Eine Berufsberatung soll Möglichkeiten eröffnen und über Ausbildungswege, Förderungen und Bewerbungsfristen informieren. Sie darf nicht dazu genutzt werden, Jugendliche allein wegen des Leistungsbezugs ihrer Familie auf einen möglichst schnellen und beliebigen Übergang in Erwerbsarbeit festzulegen.

Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ein anerkannter wichtiger Grund, der einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen kann. Das Jobcenter kann daher beraten, aber nicht ohne Weiteres verlangen, dass ein sinnvoller Schulweg abgebrochen wird.

Auch schlechte Noten erlauben keine automatische Festlegung auf einen bestimmten Beruf. Interessen, persönliche Fähigkeiten, gesundheitliche Voraussetzungen, erreichbare Schulabschlüsse und die Wünsche des Jugendlichen müssen gemeinsam betrachtet werden.

Eltern sollten das Schreiben nicht ignorieren

So verständlich die Empörung über eine mit Kürzungsandrohungen versehene Einladung eines Schulkindes ist, wäre kommentarloses Fernbleiben riskant. Sinnvoller ist eine schriftliche Nachfrage, weshalb Schulbescheinigung und vollständiges Zeugnis benötigt werden und ob das Vorzeigen im Termin ausreicht.

Liegt der Termin während der Schulzeit, sollte zugleich eine Verlegung beantragt werden. Eltern können außerdem ankündigen, dass sie ihr Kind begleiten werden.

Ist die Einladung unklar oder erscheint die Forderung nach einer Zeugniskopie unverhältnismäßig, kann eine unabhängige Sozialberatung eingeschaltet werden. Gegen einen späteren Feststellungs- oder Minderungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Praxisbeispiel: So kann eine Familie reagieren

Die 15-jährige Lara besucht die zehnte Klasse einer Gesamtschule und möchte anschließend die gymnasiale Oberstufe besuchen. Das Jobcenter lädt sie zu einer Berufsberatung ein und fordert eine Schulbescheinigung sowie das letzte Zeugnis an.

Ihre Mutter bestätigt den Termin schriftlich, bittet aber um eine Verlegung auf den Nachmittag, weil am Vormittag eine Klassenarbeit stattfindet. Gleichzeitig fragt sie, ob Lara das Zeugnis lediglich vorzeigen kann und welche Angaben gespeichert werden sollen.

Zum neuen Termin erscheinen Mutter und Tochter gemeinsam. Lara legt die Schulbescheinigung vor, zeigt ihr Zeugnis und erklärt ihren Wunsch, das Abitur abzulegen.

Das Jobcenter darf über Alternativen und Ausbildungsmöglichkeiten informieren. Es kann Lara jedoch nicht allein wegen des Leistungsbezugs dazu verpflichten, ihren geplanten Schulabschluss aufzugeben und sofort eine beliebige Tätigkeit aufzunehmen.

Fazit: Die Einladung kann erlaubt sein, doch auch das Jobcenter hat Grenzen

Die Sorge der von Sanktionsfrei beschriebenen Familien ist nachvollziehbar. Ein 15-jähriges Schulkind kann tatsächlich selbst zu einem Meldetermin verpflichtet werden und bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben einen erheblichen Teil seines persönlichen Regelbedarfs verlieren.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Unterlagenforderung rechtmäßig ist oder das Jobcenter frei über den Bildungsweg des Kindes entscheiden darf. Die Berufsberatung muss einen nachvollziehbaren Zweck verfolgen, die Datenerhebung auf das Erforderliche beschränkt bleiben und der weitere Schulbesuch angemessen berücksichtigt werden.

Eltern sollten solche Schreiben deshalb weder ignorieren noch ungeprüft sämtliche Dokumente einreichen. Nachfragen, Terminverschiebungen, eine Begleitung zum Gespräch und eine klare Darstellung der Wünsche des Kindes können verhindern, dass aus einem Beratungsangebot unnötiger Druck entsteht.

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Minijob neben der Rente: Bundeskabinett beschließt nächste Änderung

Die Bundesregierung will die pauschale Steuer auf Minijobs von zwei auf fünf Prozent erhöhen. Der Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 wurde am 2. September 2026 vom Bundeskabinett gebilligt und sieht die Anhebung zum 1. Januar 2027 vor.

Für Rentner bedeutet das nicht automatisch, dass künftig weniger Geld auf dem Konto landet. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die Pauschsteuer übernimmt oder vom vereinbarten Bruttolohn abzieht.

Kabinettsbeschluss ist noch kein fertiges Gesetz

In Berichten ist häufig davon die Rede, dass die nächste Minijob-Änderung bereits beschlossen sei. Tatsächlich hat bislang das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf zugestimmt.

Das parlamentarische Verfahren steht noch aus. Bundestag und Bundesrat müssen sich mit dem Entwurf befassen, sodass sich einzelne Regelungen bis zur Verkündung noch ändern können.

Nach dem derzeitigen Entwurf soll der einheitliche Pauschsteuersatz nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz zum 1. Januar 2027 von zwei auf fünf Prozent steigen. Dies bestätigt auch die Information der Bundesregierung zur Einkommensteuerreform 2027.

Die Pauschsteuer umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Sie wird bei dieser Abrechnungsform gemeinsam mit den übrigen Abgaben an die zuständige Einzugsstelle gezahlt.

Die Minijob-Grenze steigt 2027 auf 633 Euro

Unabhängig von der geplanten Steueränderung erhöht sich die Minijob-Verdienstgrenze zum 1. Januar 2027. Grund dafür ist der Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns von 13,90 Euro auf 14,60 Euro je Stunde.

Die dynamische Verdienstgrenze folgt der Berechnung Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei. Daraus ergibt sich für 2027 eine monatliche Grenze von 633 Euro und eine Jahresgrenze von 7.596 Euro.

Im Jahr 2026 dürfen Minijobber durchschnittlich 603 Euro im Monat verdienen. Weitere Einzelheiten zu Arbeitszeit und Verdienstgrenzen enthält der Beitrag Neue Minijob-Regeln für Rentner ab 2026.

Höhere Steuer trifft zunächst den Arbeitgeber

Steuerschuldner der pauschalen Minijob-Steuer bleibt der Arbeitgeber. Übernimmt er die Abgabe weiterhin zusätzlich zum vereinbarten Lohn, verändert sich der ausgezahlte Betrag des Rentners durch die Anhebung nicht.

Bei einem Verdienst von 633 Euro steigt die Pauschsteuer rechnerisch von 12,66 Euro auf 31,65 Euro im Monat. Der Arbeitgeber muss damit monatlich 18,99 Euro mehr aufbringen.

Auf das Jahr gerechnet erhöht sich seine Belastung bei einem durchgehend ausgeschöpften Minijob um 227,88 Euro. Hinzu kommen wie bisher die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die Umlagen.

Arbeitgeber können die Steuer vom Lohn abziehen

Die höhere Steuer kann dennoch bei Rentnern ankommen. Wurde ein Bruttolohn vereinbart, darf der Arbeitgeber die Pauschsteuer grundsätzlich vom Arbeitsentgelt abziehen.

Das wird als Abwälzung der Pauschsteuer bezeichnet. Die übrigen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung dürfen dagegen nicht auf Minijobber übertragen werden.

Ob ein Abzug zulässig ist, hängt von der Vergütungsvereinbarung ab. Ist ausdrücklich ein Nettolohn zugesagt oder hat sich der Arbeitgeber zur Übernahme der Steuer verpflichtet, kann er diese Vereinbarung nicht ohne Weiteres einseitig ändern.

Rentner sollten deshalb ihren Arbeitsvertrag und spätestens die erste Abrechnung für Januar 2027 prüfen. Dort muss erkennbar sein, ob die Pauschsteuer zusätzlich vom Arbeitgeber getragen oder vom Bruttolohn einbehalten wird.

So groß kann der Unterschied bei 633 Euro sein

Die folgende Rechnung gilt für einen Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze, der keine freiwilligen eigenen Rentenbeiträge zahlt. Andere Abzüge sind nicht berücksichtigt.

Abrechnung bei 633 Euro Monatsverdienst Pauschsteuer 2 Prozent Pauschsteuer 5 Prozent Unterschied Steuerbetrag im Monat 12,66 Euro 31,65 Euro 18,99 Euro Steuerbetrag im Jahr 151,92 Euro 379,80 Euro 227,88 Euro Auszahlung, wenn Arbeitgeber die Steuer übernimmt 633,00 Euro 633,00 Euro 0 Euro Auszahlung bei vollständiger Abwälzung 620,34 Euro 601,35 Euro minus 18,99 Euro

Die Tabelle zeigt, warum die Vertragsgestaltung so wichtig ist. Übernimmt der Betrieb die Steuer, hat der Rentner zunächst keinen unmittelbaren Verlust.

Wird die Pauschsteuer vollständig abgezogen, verbleiben bei ausgeschöpfter Verdienstgrenze nur 601,35 Euro. Gegenüber dem bisherigen Steuersatz sinkt die Auszahlung um 18,99 Euro monatlich.

Die Altersrente wird durch den Minijob nicht gekürzt

Für Bezieher einer gesetzlichen Altersrente bestehen seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das gilt auch für Menschen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen und ihre persönliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Der Verdienst aus einem Minijob kürzt die Altersrente daher nicht. Auch ein höherer Verdienst aus einer regulären Beschäftigung führt bei einer Altersrente nicht zu einer Rentenminderung.

Die geplante Erhöhung der Pauschsteuer ändert daran nichts. Sie betrifft die Besteuerung des Arbeitslohns und nicht die Berechnung der Altersrente.

Für Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze gilt ein Minijob heute häufig als nahezu abgabenfreier Zuverdienst. Wie das funktioniert und wann trotzdem Abzüge entstehen, erläutert der Beitrag Neuer Vorteil für Rentner im Minijob.

Vor der Regelaltersgrenze können Rentenbeiträge anfallen

Rentner, die ihre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, sind im Minijob grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Im gewerblichen Minijob beträgt ihr Eigenanteil regelmäßig 3,6 Prozent des Verdienstes, sofern sie sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Bei einem Verdienst von 633 Euro wären das 22,79 Euro im Monat. Wird zusätzlich die fünfprozentige Pauschsteuer abgewälzt, könnten sich die Abzüge auf insgesamt 54,44 Euro summieren.

Seit dem 1. Juli 2026 kann eine früher erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag aufgehoben werden. Eigene Beiträge können Versicherungszeiten schaffen und die spätere Rente erhöhen.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht dagegen grundsätzlich Rentenversicherungsfreiheit. Rentner können aber auf diese Freiheit verzichten und freiwillig eigene Beiträge aus dem Minijob zahlen, damit sich ihre laufende Rente später erhöht.

Individuelle Besteuerung kann eine Alternative sein

Der Arbeitgeber muss einen Minijob nicht zwingend pauschal versteuern. Er kann stattdessen die individuellen Lohnsteuermerkmale des Beschäftigten verwenden.

Bei Menschen ohne weitere steuerpflichtige Einkünfte kann die individuelle Besteuerung günstiger sein. Rentner verfügen jedoch meistens bereits über steuerpflichtige Rentenanteile oder weitere Einkünfte, sodass die persönliche Berechnung auch nachteilig ausfallen kann.

Die individuell besteuerte Beschäftigung muss in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Ein pauschal besteuerter Minijob erscheint dort dagegen grundsätzlich nicht noch einmal als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Bevor von der fünfprozentigen Pauschsteuer zur individuellen Abrechnung gewechselt wird, sollte deshalb eine Vergleichsrechnung erfolgen. Besonders bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren können zusätzliche Einkünfte das Ergebnis deutlich verändern.

Was bei einer Erwerbsminderungsrente gilt

Für Erwerbsminderungsrentner gelten weiterhin jährliche Hinzuverdienstgrenzen. Im Jahr 2026 liegt die Mindestgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente bei 20.763,75 Euro und bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente bei 41.527,50 Euro.

Ein einzelner Minijob innerhalb der Verdienstgrenze unterschreitet diese Beträge deutlich. Er führt deshalb normalerweise nicht allein wegen seiner Höhe zu einer Kürzung der Erwerbsminderungsrente.

Zu beachten bleibt jedoch die tatsächliche tägliche Arbeitszeit. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, darf grundsätzlich nur weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leistungsfähig sein.

Ein regelmäßiger Arbeitseinsatz kann Zweifel am festgestellten Leistungsvermögen auslösen. Erwerbsminderungsrentner sollten daher nicht nur den Verdienst, sondern auch Arbeitszeit, Aufgaben und gesundheitliche Belastung dokumentieren.

Erhält die betroffene Person zusätzlich Grundsicherung bei Erwerbsminderung, wird der Arbeitsverdienst außerdem auf diese Leistung angerechnet. Warum deshalb trotz unschädlicher Rentengrenze nur ein Teil des Minijob-Verdienstes verbleiben kann, zeigt der Beitrag Nur ein Teil des Minijobs bleibt bei Grundsicherung anrechnungsfrei.

Minijob kann die Witwenrente beeinflussen

Bei einer Witwen- oder Witwerrente wird eigenes Einkommen oberhalb eines Freibetrags zu 40 Prozent angerechnet. Ein Minijob allein bleibt in vielen Fällen unter dem geltenden Freibetrag.

Anders kann es aussehen, wenn neben dem Minijob bereits eine eigene Altersrente, eine Betriebsrente oder weiteres anrechenbares Einkommen vorhanden ist. Dann kann der zusätzliche Verdienst dazu führen, dass der Freibetrag überschritten und die Hinterbliebenenrente gekürzt wird.

Die tatsächlich vom Arbeitgeber ausgezahlte Summe ist dabei nicht einfach mit dem anzurechnenden Betrag gleichzusetzen. Die Rentenversicherung ermittelt das Einkommen nach den gesetzlichen Abzugsregeln.

Eine abgewälzte höhere Pauschsteuer kann deshalb den ausgezahlten Minijob-Lohn reduzieren, ohne dass die Hinterbliebenenrente im gleichen Umfang steigt. Weitere Hinweise enthält der Beitrag Witwenrente und Minijob: Wie eigene Rentenbeiträge die Anrechnung verändern können.

Grundsicherung im Alter wird gesondert berechnet

Rentner mit Grundsicherung im Alter können nicht den gesamten Minijob-Verdienst zusätzlich behalten. Vom bereinigten Erwerbseinkommen bleiben grundsätzlich 30 Prozent anrechnungsfrei, höchstens jedoch die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.

Der verbleibende Betrag mindert die Grundsicherung. Steuern und bestimmte notwendige Ausgaben können zuvor vom Einkommen abgesetzt werden.

Damit kann eine abgewälzte höhere Pauschsteuer auch die Berechnung des Sozialamts beeinflussen. Der finanzielle Verlust lässt sich jedoch nicht allein aus der Differenz zwischen zwei und fünf Prozent bestimmen, weil der individuelle Grundsicherungsbescheid einzubeziehen ist.

Auch beim Wohngeld wird Erwerbseinkommen berücksichtigt. Rentner, die ergänzende Leistungen beziehen, sollten eine Änderung ihrer Nettovergütung deshalb der zuständigen Behörde mitteilen.

Höhere Arbeitgeberkosten könnten Arbeitsplätze beeinflussen

Wenn Arbeitgeber die Pauschsteuer selbst tragen, werden Minijobs für sie teurer. Bei einem einzelnen Beschäftigten bleibt der zusätzliche Betrag überschaubar, bei vielen Minijobbern summiert er sich jedoch.

Betroffen sind besonders Branchen mit zahlreichen geringfügig Beschäftigten, darunter Gastronomie, Einzelhandel, Reinigung und Pflegehilfsdienste. Betriebe könnten darauf mit weniger Arbeitsstunden, einer geringeren Zahl an Minijobs oder einer stärkeren Nutzung sozialversicherungspflichtiger Teilzeit reagieren.

Für Rentner kann die Steuererhöhung deshalb auch mittelbare Folgen haben. Selbst wenn der eigene Nettolohn unverändert bleibt, könnte das Angebot geeigneter Minijobs kleiner werden.

Debatte über die Abschaffung der Minijobs geht weiter

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs weitgehend abzuschaffen. Ausnahmen sollen nach dem Vorschlag nur noch für Schülerinnen und Schüler gelten.

Die Empfehlung würde wesentlich weiter gehen als die jetzt geplante Anhebung der Pauschsteuer. Minijobs von Rentnern könnten dann in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen überführt werden.

Das Bundesarbeitsministerium beschreibt die Abschaffung auf seiner Informationsseite zu den Empfehlungen der Rentenkommission ausdrücklich als Vorschlag. Ein verabschiedetes Gesetz zur allgemeinen Abschaffung liegt bislang nicht vor.

Offen ist auch, welche Beitragsregeln für Altersrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze gelten würden. Ohne einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf lassen sich seriöse Nettobeträge noch nicht berechnen.

Eine ausführliche Einordnung dieser weitergehenden Pläne findet sich im Beitrag Minijob für Rentner vor dem Aus? Sonderstatus soll entfallen.

Steuererhöhung und Abschaffung nicht verwechseln

Die fünfprozentige Pauschsteuer bedeutet noch keine Abschaffung des Minijobs. Verdienstgrenze, vereinfachte Anmeldung und pauschale Sozialversicherungsbeiträge sollen durch das Einkommensteuerreformgesetz zunächst bestehen bleiben.

Die Anhebung kann allerdings als weiterer Schritt weg von der bisherigen besonders günstigen Behandlung verstanden werden. Arbeitgeber zahlen mehr oder geben die Steuer bei entsprechender Bruttolohnvereinbarung an Beschäftigte weiter.

Ob später zusätzlich eine umfassende Sozialversicherungspflicht eingeführt wird, entscheidet sich in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren. Rentner sollten deshalb zwischen einer geplanten Änderung ab 2027 und einer bislang lediglich empfohlenen Reform unterscheiden.

Was Rentner jetzt prüfen sollten

Eine sofortige Reaktion ist noch nicht erforderlich, da das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist. Sinnvoll ist es jedoch, den Arbeitsvertrag auf die Formulierungen zur Pauschsteuer sowie auf die Vereinbarung von Brutto- oder Nettolohn zu prüfen.

Sobald die Abrechnung für Januar 2027 vorliegt, sollte der Auszahlungsbetrag mit dem Vormonat verglichen werden. Ein Steuerabzug von fünf Prozent muss auf der Abrechnung nachvollziehbar ausgewiesen sein.

Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente, Grundsicherung oder von Wohngeld sollten zusätzlich die Auswirkungen auf ihre jeweilige Leistung klären. Bei einer reinen Altersrente bleibt der Minijob-Verdienst dagegen ohne Kürzung der Rente möglich.

Beispiel aus der Praxis

Die 68-jährige Karin bezieht eine Altersvollrente und arbeitet 2027 für 633 Euro monatlich in einer Bäckerei. Sie hat ihre Regelaltersgrenze erreicht und zahlt keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge.

Übernimmt die Bäckerei die neue Pauschsteuer, erhält Karin weiterhin 633 Euro ausgezahlt. Die Arbeitgeberbelastung steigt durch die Steueränderung um 18,99 Euro im Monat.

Wurde mit Karin dagegen ein Bruttolohn vereinbart und die Pauschsteuer vom Verdienst abgezogen, sinkt ihre Auszahlung rechnerisch auf 601,35 Euro. Ihre Altersrente wird dadurch weder erhöht noch gekürzt.

Häufige Fragen und Antworten 1. Ist die Erhöhung der Minijob-Steuer bereits endgültig beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 2. September 2026 gebilligt, das parlamentarische Verfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Die Erhöhung soll nach dem Entwurf am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

2. Müssen Rentner künftig fünf Prozent ihres Minijob-Lohns bezahlen?

Nicht automatisch. In der Regel zahlt der Arbeitgeber die Pauschsteuer, bei einer Bruttolohnvereinbarung kann er sie jedoch vom Verdienst abziehen. Der Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung geben darüber Auskunft.

3. Wie hoch ist die Minijob-Grenze im Jahr 2027?

Durch den Mindestlohn von 14,60 Euro steigt die monatliche Verdienstgrenze auf 633 Euro. Die reguläre Jahresgrenze beträgt damit 7.596 Euro.

4. Wird die Altersrente durch einen Minijob gekürzt?

Nein. Für Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das gilt sowohl vor als auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

5. Kann ein Minijob eine Erwerbsminderungs- oder Witwenrente vermindern?

Bei einer Erwerbsminderungsrente liegt ein gewöhnlicher Minijob unter der jährlichen Hinzuverdienstgrenze, die Arbeitszeit kann aber eine Überprüfung auslösen. Bei einer Hinterbliebenenrente kann es zu einer Anrechnung kommen, wenn der Minijob zusammen mit weiteren Einkünften den persönlichen Freibetrag überschreitet.

6. Werden Minijobs für Rentner nun abgeschafft?

Nein, eine Abschaffung ist bislang nicht beschlossen. Die Rentenkommission hat lediglich empfohlen, den bisherigen Sonderstatus weitgehend aufzuheben; dafür wäre ein weiteres Gesetz notwendig.

Der Beitrag Minijob neben der Rente: Bundeskabinett beschließt nächste Änderung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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