Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Der ewige Fußgänger
Berliner Polizeigesetz: Linke und Grüne ziehen vor den Verfassungsgerichtshof
Nach der Verschärfung des Berliner Polizeigesetzes durch CDU und SPD lassen Linke und Grüne das Gesetz jetzt vom Verfassungsgerichtshof prüfen. Der Antrag zielt gegen öffentliche KI-Videoüberwachung, biometrischen Massenabgleich im Netz, Training von KI-Systemen mit Polizeidaten, automatisierte Datenanalyse und den Einsatz von Staatstrojanern.
CDU und SPD wollen die KI-Überwachung in Berlin. Linke und Grüne lassen nun vom Verfassungsgerichtshof prüfen (Symbolbild). – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / PIC ONEDie Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke im Berliner Abgeordnetenhaus lassen die Verschärfung des Berliner Polizeigesetzes gerichtlich überprüfen. Ihren Normenkontrollantrag gegen das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) stellten die innenpolitischen Sprecher Vasili Franco (Grüne) und Niklas Schrader (Linke) am Freitag im Abgeordnetenhaus vor. Der Prozessbevollmächtigte David Werdermann (Kanzlei KM8) reichte den Antrag am Freitagmorgen beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ein. Das Gericht soll nun klären, ob die im Dezember 2025 durch CDU und SPD beschlossenen Regelungen mit der Landesverfassung vereinbar sind.
Der 155-seitige Antrag richtet sich im Kern gegen die Ausweitung von fünf Befugnissen:
- den präventiven Einsatz von Staatstrojanern,
- die KI-gestützte Videoüberwachung mit Verhaltensscannern,
- den biometrischen Massenabgleich mit Daten aus dem Netz,
- das Training von KI-Systemen mit Polizeidaten und die Weitergabe an Dritte sowie
- die automatisierte Datenanalyse.
„Das Berliner Polizeigesetz war bis vor einem Jahr eines der liberalsten in ganz Deutschland. Damit ist es vorbei“, sagte Werdermann beim Pressegespräch im Abgeordnetenhaus. Die Novelle sei ein gesetzgeberischer Aktionismus, dessen zentrales Motiv die Inszenierung von Handlungsfähigkeit sei.
Fünf zentrale Ausweitungen der BefugnisseDie Online-Durchsuchung und das heimliche Abgreifen verschlüsselter Kommunikation von Handys und Rechnern erlaubt das Gesetz laut Werdermann noch bevor eine Straftat stattgefunden hat. Die Polizei nutzt dafür IT-Sicherheitslücken aus, wodurch ein Anreiz bestehe, die Lücken offenzuhalten, statt diese dem Hersteller zu melden. Derartige Sicherheitslücken könnten auch von Kriminellen oder anderen Akteuren genutzt werden, wie der Cyber-Angriff auf die Berliner Verwaltung vor wenigen Tagen gezeigt habe.
Laut Werdermann ist Berlin nach Mannheim und Hamburg die dritte Großstadt, die auf KI-gestützte Videoüberwachung setzt. Erste Kameras wie am Kottbusser Tor sind bereits installiert. Die Software solle nun erkennen, wer sich „atypisch“ verhalte. Damit gerieten alle Menschen unter Generalverdacht, während insbesondere Wohnungslose und andere marginalisierte Gruppen von der Software als gefährlich eingestuft würden.
»Abkehr von der grundrechtsfreundlichen Politik«
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Jetzt abonnierenBeim biometrischen Massenabgleich darf die Polizei zukünftig öffentliche Daten aus dem Netz auswerten. Damit kann jedes hochgeladene Foto in die Fahndung einfließen. Die Polizei könnte Dienste ähnlich wie PimEyes nutzen, diese verstoßen laut Werdermann jedoch gegen die Datenschutz-Grundverordnung und KI-Verordnung. Berlin legalisiere die Nutzung nun für die Polizei statt gegen die Dienste vorzugehen.
Ferner erlaube das Gesetz, die erhobenen Polizeidaten zum Training von KI-Systemen weiterzuverwenden, ohne dabei Eingrenzungen vorzunehmen, kritisiert Werdermann. Selbst sehr sensible Daten und private Gespräche könnten so an Unternehmen zu KI-Trainingszwecken weitergegeben werden. Mit der automatisierten Datenanalyse entstehe zudem eine „Superdatenbank“. Die Polizei darf ihre Datenbestände auf einer Plattform zusammenführen und per KI auswerten.
Wer eine Anzeige erstatte, müsse so künftig damit rechnen, in den Datenanalysen aufzutauchen. Der Senat betont zwar, nicht auf die umstrittene Analysesoftware Palantir zurückgreifen zu wollen, „die Befugnis aber gibt es her“, sagte der Linken-Abgeordnete Niklas Schrader. Jede künftige Mehrheit könne sie nutzen.
Bundesweite SignalwirkungEinen Eilantrag haben die Fraktionen aufgrund der rechtlich hohen Hürden nicht gestellt, womit das Gesetz vorerst in Kraft bleibt. Mit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs rechnet Werdermann frühestens in ein bis zwei Jahren. Für die abstrakte Normenkontrolle dagegen hat es ein Viertel der Abgeordneten gebraucht. Grüne und Linke kommen zusammen auf aktuell 53 der 159 Sitze im Berliner Abgeordnetenhaus.
Dass beide Fraktionen nach der Wahl womöglich regieren, ändere aus ihrer Sicht nichts. Das Gericht solle zeigen, wie weit der Gesetzgeber bei KI-Technologie und Datenanalyse gehen dürfe. Viele der Maßnahmen seien im Hinblick auf andere Bundesländer begründet, ohne dass diese je verfassungsgerichtlich überprüft worden sind, sagte der Grünen-Innenpolitiker Vasili Franco. „Verfassungswidrige Polizeigesetze sind keine guten Polizeigesetze.“ Die Überprüfung vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin habe so auch eine bundesweite Signalwirkung.
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Ruslan Edelgeriyev took part in the 17th session of the Conference of the Parties to the UN Convention to Combat Desertification
Aide to the President and Special Presidential Representative for Climate and Water Resources Ruslan Edelgeriyev took part in the events of the 17th session of the Conference of the Parties to the United Nations Convention to Combat Desertification, which was held from 17 to 28 August in the capital of Mongolia.
Pflegegeld: Bis zu 1.356 Euro Lohnersatz für pflegende Angehörige
Wenn ein Elternteil nach einem Sturz plötzlich Hilfe braucht oder die Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt organisiert werden muss, können Beschäftigte ihrer Arbeit kurzfristig fernbleiben. Für bis zu zehn Arbeitstage kann die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld zahlen.
Die Leistung ersetzt im Regelfall 90 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Beschäftigte in den zwölf Monaten vor der Freistellung beitragspflichtiges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder eine andere beitragspflichtige Einmalzahlung erhalten, können es 100 Prozent sein.
Wer alle zehn Tage nutzt, kann im Jahr 2026 höchstens 1.356,30 Euro vor dem Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten. Wie viel tatsächlich gezahlt wird, hängt vom bescheinigten Verdienstausfall ab.
Automatisch fließt das Geld jedoch nicht. Der Antrag muss unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherer des pflegebedürftigen Angehörigen gestellt werden. Wichtig ist: Die zehn Tage bilden eine gemeinsame Obergrenze je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr.
Wann Beschäftigte sofort zu Hause bleiben dürfenDer Anspruch auf die kurze Auszeit ergibt sich aus § 2 Pflegezeitgesetz. Die Freistellung muss erforderlich sein, um in einer akut entstandenen Pflegesituation eine passende Versorgung zu organisieren oder die Pflege vorübergehend selbst sicherzustellen.
Als akut gilt eine Lage, die plötzlich, unerwartet und unvermittelt eintritt. Typische Fälle sind eine neu entstandene Pflegebedürftigkeit, eine überraschende Verschlechterung des Gesundheitszustands oder die Organisation der Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt.
Auch der dauerhafte Wegfall der bisherigen Pflegeperson kann eine neue Organisation erforderlich machen. Ein geplanter Arzttermin, ein gewöhnlicher kurzer Infekt oder der Urlaub der bisherigen Pflegeperson reicht dagegen regelmäßig nicht aus.
Die zehn Tage dienen deshalb nicht als frei einsetzbarer Sonderurlaub. Sie sollen Zeit schaffen, wenn eine familiäre Pflegesituation keinen Aufschub duldet.
Ein anerkannter Pflegegrad ist noch nicht erforderlichFür die Freistellung und das Pflegeunterstützungsgeld muss noch kein Pflegegrad festgestellt worden sein. Es genügt, wenn die betreffende Person voraussichtlich die gesetzlichen Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt, also mindestens Pflegegrad 1 erreicht.
Nachgewiesen wird dies durch eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson. Wer anschließend dauerhaft Pflegeleistungen benötigt, sollte möglichst früh den Pflegegrad beantragen, weil viele Leistungen erst ab dem Antrag einsetzen.
Die Bescheinigung soll zugleich bestätigen, dass die Organisation oder Sicherstellung der Versorgung durch die beschäftigte Person erforderlich ist. Eine ausführliche Diagnose muss dem Arbeitgeber dafür nicht offengelegt werden.
Für welche Angehörige die Regelung giltDer Kreis der nahen Angehörigen ist in § 7 Pflegezeitgesetz festgelegt. Er umfasst unter anderem Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Pflege- und Adoptivkinder, Schwiegerkinder sowie Enkelkinder.
Erfasst sind Arbeitnehmer, Auszubildende, Minijobber und arbeitnehmerähnliche Personen. Das Recht auf die kurze Freistellung gilt in Betrieben jeder Größe.
Selbstständige sowie Beamtinnen und Beamte haben keinen Anspruch nach § 44a SGB XI. Für Beamtinnen und Beamte können dienstrechtliche Bestimmungen gelten, während landwirtschaftliche Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Betriebshilfe erhalten können.
Freistellung bedeutet nicht automatisch LohnfortzahlungBeschäftigte dürfen bei erfüllten Voraussetzungen bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben; eine Genehmigung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Das Pflegezeitgesetz verpflichtet den Arbeitgeber jedoch nicht, das Entgelt während dieser Zeit weiterzuzahlen.
Ein Vergütungsanspruch kann sich im Einzelfall aus § 616 BGB, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. § 616 BGB wird in Arbeitsverträgen allerdings häufig eingeschränkt oder ausgeschlossen.
Zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter, gibt es für denselben Zeitraum grundsätzlich kein Pflegeunterstützungsgeld. Die Leistung der Pflegeversicherung soll nur den Verdienst ausgleichen, der tatsächlich wegfällt.
Bei Auszubildenden kann die Ausbildungsvergütung nach § 19 Berufsbildungsgesetz vorrangig weiterlaufen. Auch dann scheidet Pflegeunterstützungsgeld für denselben Zeitraum aus.
Der oft verwendete Ausdruck „bezahlte Pflegetage“ ist daher nur eine verkürzte Beschreibung. Das Geld kommt häufig nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen oder voraussichtlich pflegebedürftigen nahen Angehörigen.
Zehn Arbeitstage werden unter den Angehörigen aufgeteiltSeit 2024 kann Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr beansprucht werden. Kümmern sich mehrere berufstätige Angehörige um dieselbe Person, müssen sie sich diese zehn Tage teilen.
Nimmt eine Tochter sechs Tage in Anspruch, bleiben für den Sohn im selben Kalenderjahr höchstens vier Tage übrig. Für einen anderen pflegebedürftigen nahen Angehörigen gilt eine eigene Obergrenze.
Gezählt werden nur Tage, an denen die beschäftigte Person tatsächlich hätte arbeiten müssen. Bei einer Teilzeitkraft mit zwei Arbeitstagen pro Woche zählen daher nur diese vorgesehenen Arbeitstage.
Die Tage müssen nicht zwingend am Stück genommen werden. Bei einer Aufteilung muss die Freistellung weiterhin mit derselben plötzlich entstandenen Pflegesituation zusammenhängen.
So hoch fällt das Pflegeunterstützungsgeld ausDie Berechnung folgt über § 44a Absatz 3 SGB XI den Regeln für das Kinderkrankengeld. Ausgangspunkt ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das wegen der Freistellung tatsächlich ausfällt.
Berechnungssituation Höhe der Leistung Keine beitragspflichtige Einmalzahlung in den vorherigen zwölf Kalendermonaten 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts Beitragspflichtige Einmalzahlung in den vorherigen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts Hohes Arbeitsentgelt Begrenzung auf 70 Prozent der täglichen Beitragsbemessungsgrenze der KrankenversicherungEine beitragspflichtige Einmalzahlung kann etwa Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sein. Ob der Satz von 100 Prozent angewendet wird, hängt nicht davon ab, wie hoch diese Einmalzahlung war.
Die Leistung ist nach oben begrenzt. Da die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2026 bei 69.750 Euro jährlich liegt, beträgt der Höchstsatz des Pflegeunterstützungsgeldes 135,63 Euro pro Leistungstag.
Bei zehn ausgeschöpften Tagen sind damit höchstens 1.356,30 Euro vor dem Abzug von Beiträgen möglich. Die tatsächlich überwiesene Summe kann geringer sein, weil aus dem Pflegeunterstützungsgeld Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind.
Der Antrag geht nicht an die eigene KrankenkasseZuständig ist die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen. Ist die betroffene Person privat pflegeversichert, muss der Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen gestellt werden.
Beschäftigte sollten nicht warten, bis ein Pflegegradbescheid vorliegt. Das Gesetz verlangt einen unverzüglichen Antrag, nennt dafür aber keine feste Zahl von Kalendertagen.
In der Praxis sollte der Antrag am Tag der Arbeitsverhinderung oder unmittelbar danach abgesendet werden. Ist die Bescheinigung noch nicht verfügbar, sollte zunächst der Antrag gestellt und der Nachweis zügig nachgereicht werden; nach den Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes reicht hierfür eine Kopie aus.
Die Kosten der ärztlichen Bescheinigung oder der Bescheinigung einer Pflegefachperson trägt grundsätzlich die antragstellende Person. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber oder die Pflegekasse den Nachweis verlangt.
Die Pflegekasse stellt Beschäftigten eine Entgeltbescheinigung zur Verfügung. Der Arbeitgeber füllt das Formular aus; Beschäftigte reichen es anschließend bei der Pflegekasse ein.
Auch der Arbeitgeber muss sofort informiert werdenBeschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen für den gesamten gemeldeten Zeitraum tatsächlich vorliegen.
Der Arbeitgeber darf eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson verlangen. Er kann Beschäftigte nicht darauf verweisen, zunächst Urlaub zu nehmen, denn die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist ein eigener gesetzlicher Freistellungsanspruch.
Ab der Ankündigung gilt der besondere Kündigungsschutz nach § 5 Pflegezeitgesetz. Eine Kündigung ist während des Schutzzeitraums nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich.
Für spätere Nachweise empfiehlt sich eine schriftliche Mitteilung per E-Mail oder Brief. Darin sollten der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit genannt werden.
Nach der Bewilligung stellt die Pflegekasse eine Bescheinigung über den Zeitraum und die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes aus. Beschäftigte müssen diese Bescheinigung unverzüglich ihrem Arbeitgeber vorlegen.
Pflegeunterstützungsgeld kann auf Sozialleistungen angerechnet werdenPflegeunterstützungsgeld ersetzt ausgefallenes Erwerbseinkommen. Der GKV-Spitzenverband ordnet es deshalb bei einkommensabhängigen Sozialleistungen als Einnahme zum Lebensunterhalt ein.
Wer ergänzend Bürgergeld, Grundsicherung oder eine andere einkommensabhängige Leistung erhält, muss die Zahlung der zuständigen Behörde mitteilen. Sie ist anders zu behandeln als das an die pflegebedürftige Person gezahlte Pflegegeld; mehr dazu erklärt der Beitrag Pflegegeld und Grundsicherung: Was 2026 angerechnet wird.
Wie die Zahlung angerechnet wird und welche Absetzungen möglich sind, richtet sich nach der jeweiligen Sozialleistung. Betroffene sollten deshalb den Berechnungsmonat und die berücksichtigten Abzüge prüfen.
Was nach den zehn Tagen möglich istDie kurze Freistellung überbrückt eine akute Notlage. Muss die Pflege länger organisiert oder selbst übernommen werden, kommen Pflegezeit und Familienpflegezeit in Betracht.
Die bis zu sechsmonatige Pflegezeit kann bei Arbeitgebern mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten beansprucht werden. Bei mehr als 25 Beschäftigten ermöglicht § 2 Familienpflegezeitgesetz eine Verringerung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate; Auszubildende werden bei dieser Beschäftigtenzahl nicht mitgerechnet. Die Einzelheiten erklärt der Ratgeber zur längeren Freistellung für pflegende Angehörige.
Für diese längeren Zeiträume wird kein Pflegeunterstützungsgeld gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann stattdessen ein zinsloses Darlehen helfen, den Einkommensverlust teilweise abzufedern.
Fällt lediglich die bisherige Pflegeperson vorübergehend aus, kommt ab Pflegegrad 2 Verhinderungspflege in Betracht. Sie dient der Finanzierung einer Ersatzpflege und verschafft berufstätigen Angehörigen keinen eigenen Anspruch auf Arbeitsfreistellung.
Übernimmt ein beschäftigter Angehöriger die Ersatzpflege, kann ein nachgewiesener Verdienstausfall innerhalb der gesetzlichen Grenzen berücksichtigt werden. Für denselben Verdienstausfall können Verhinderungspflege und Pflegeunterstützungsgeld nicht nebeneinander bezogen werden.
Seit Juli 2025 steht für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro bereit.
Fragen und Antworten zum Pflegeunterstützungsgeld Benötigt der Angehörige bereits einen anerkannten Pflegegrad?Nein. Eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson reicht aus, wenn daraus hervorgeht, dass voraussichtlich Pflegebedürftigkeit besteht und die Hilfe in der akuten Situation erforderlich ist.
Bekommt jedes Geschwisterkind zehn Tage?Nein. Für dieselbe pflegebedürftige Person stehen allen anspruchsberechtigten Beschäftigten zusammen höchstens zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Muss der Arbeitgeber den Lohn für die Pflegetage weiterzahlen?Nicht aufgrund des Pflegezeitgesetzes. Ein Anspruch kann aber aus § 616 BGB, dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung folgen; besteht eine Lohnfortzahlung, tritt das Pflegeunterstützungsgeld zurück.
Können die zehn Tage aufgeteilt werden?Ja. Die Tage können in Abschnitte aufgeteilt werden, wenn die Abwesenheit weiterhin wegen derselben akut entstandenen Pflegesituation erforderlich ist.
Wo und wann wird das Pflegeunterstützungsgeld beantragt?Der Antrag geht unverzüglich an die Pflegekasse oder den privaten Pflegeversicherer der Person, die gepflegt werden muss. Das Gesetz nennt keine feste Tagesfrist, deshalb sollten Beschäftigte den Antrag sofort absenden und fehlende Unterlagen danach zügig nachreichen.
QuellenRechtsgrundlagen: § 2 Pflegezeitgesetz, § 2 Familienpflegezeitgesetz, § 44a SGB XI, § 45 Absatz 2 SGB V und § 39 SGB XI.
Weiterführende Hinweise: Bundesportal „Wege zur Pflege“, Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 2. April 2026 und Rechengrößen der Sozialversicherung 2026.
Der Beitrag Pflegegeld: Bis zu 1.356 Euro Lohnersatz für pflegende Angehörige erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Selenskyj äußert sich zur Schweizer Neutralität
Wenn sich russische Medien oder Politiker zur Schweizer Neutralitätsinitiative äußern, ist der Aufschrei jeweils groß. Von Einmischung ist dann die Rede. Anders sieht es hingegen aus, wenn zum Beispiel der frühere schwedische Ministerpräsident Carl Bildt vor einer Annahme der Vorlage warnt (wir berichteten). Selbst wenn der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj seine Meinung zur Schweizer Neutralität kundtut, bleibt die Empörung aus.
Dabei hat der ehemalige Schauspieler sogar direkt auf einen Post des Bundespräsidenten Guy Parmelin geantwortet, in dem dieser seine Glückwünsche zum 35. Jahrestag der Unabhängigkeit der Ukraine übermittelte. So schrieb Selenskyj:
«Als neutrales Land war die Schweiz im Geiste nie neutral. Sie haben die Widerstandsfähigkeit unseres Volkes unterstützt und, was wichtig ist, jede echte Möglichkeit genutzt, den Frieden zu fördern. Wir schätzen all dies zutiefst. Danke, Herr Bundespräsident @ParmelinG, und danke an das Schweizer Volk für Ihre herzlichen Wünsche.»
Auch Parmelin fand allerdings diplomatisch fragwürdige Worte, als er der Ukraine im selben Post versicherte, dass die Schweiz «weiterhin voll und ganz dazu verpflichtet ist», die Ukraine «auf ihrem Weg zu unterstützen».
RT.DE befasste sich mit Selenskyjs Äußerung und kommentierte beispielsweise:
«Wenn Moskau den Schweizern sagt, sie müssten neutraler werden, ist das Einmischung. Wenn aber Kiew den Schweizern sagt, sie seien im Grunde schon immer ‹richtig› unterwegs gewesen, soll das plötzlich nur ein freundlicher Kommentar sein?So funktioniert das nicht. Wer einen ausländischen Einfluss auf Schweizer Abstimmungen ablehnt, sollte nicht mit zweierlei Maß messen.»
Das Portal stellt klar, dass die Schweizer Neutralität keine ukrainische, keine russische und keine europäische, sondern eine Schweizer Angelegenheit ist, und schließt:
«Und genau deshalb sollten die Stimmbürger im September selbst entscheiden, ob sie eine Schweiz wollen, die sich immer stärker in geopolitische Lager einordnet – oder eine Schweiz, die wieder auf Distanz zu den Konflikten dieser Welt geht.
Denn eines sollte in einer direkten Demokratie eigentlich selbstverständlich sein: Wer in der Schweiz über Neutralität abstimmt, braucht dafür keinen politischen Ratschlag aus Kiew.»
Ist der El Niño-Hype übertrieben?
Cap Allon
Der El Niño von 2026 gewinnt an Stärke, doch Prognosen über ein beispielloses Ereignis sind nach wie vor genau das – Prognosen. Das CFSv2-Modell der NOAA lässt ein deutlich weniger extremes Ereignis erwarten als die Schlagzeilen von einem „Monster“ vermuten lassen.
Der offizielle August-Ausblick der NOAA fällt sehr aggressiv aus.
Demnach liegt die Wahrscheinlichkeit für ein sehr starkes El-Niño-Ereignis in diesem Herbst und Winter bei über 90 %, und die Wahrscheinlichkeit, dass der RONI für Oktober bis Dezember einen Wert von +2,5 °C oder mehr erreicht, bei 69 % – was laut NOAA jedes Ereignis in den Aufzeichnungen seit 1950 übertreffen würde.
Der RONI – der Relative Oceanic Niño Index – ist der von der NOAA ermittelte Dreimonatswert der Temperaturen im Niño3.4-Gebiet nach Abzug des durchschnittlichen tropischen Erwärmungssignals, wodurch ein klareres Bild des ENSO selbst entsteht.
Die Beobachtungen haben jedoch noch keine beispiellosen Werte erreicht.
Der aktuelle Dreimonats-RONI der NOAA für Mai bis Juli liegt bei +1,0 °C. Zur gleichen Zeit im Jahr 2015 lag er ebenfalls bei +1,0 °C, während er 1997 bereits bei +1,2 °C lag. Diese Ereignisse erreichten schließlich einen Höchstwert von +2,3 °C. Die monatliche Niño3.4-Anomalie im Juli 2026 betrug +1,4 °C. El Niño gewinnt also eindeutig an Stärke – doch bislang bleibt seine Entwicklung im Rahmen der historischen Vorläufer.
Die Rohdaten der CFSv2-Simulationen stiegen im Frühjahr und Frühsommer dramatisch und lieferten zeitweise außergewöhnliche Niño3.4-Prognosen. In jüngster Zeit hat sich dieser unaufhaltsame Anstieg jedoch verlangsamt, wobei die neuesten Simulationen für Ende 2026 (und auch Anfang 2027) leicht nach unten tendieren.
Die Rohprognosen des CFSv2 für Niño3.4 stiegen im Frühjahr und Frühsommer stark, doch zeigen die jüngsten Berechnungen nun eine Abschwächung.
Aufschlussreicher ist der PDF- und korrigierte CFSv2 der NOAA.
Die Korrektur ist wichtig, da CFSv2 bekannte Prognoseverzerrungen aufweist, wie der Meteorologe Joe Bastardi anmerkt. Die NOAA passt die Rohdaten entsprechend der historischen Leistungsfähigkeit des Modells an und kalibriert anschließend die Ensemble-Streuung anhand der bisherigen Prognosefehler neu.
Diese Version fällt weitaus weniger dramatisch aus.
Wie die nachstehende Grafik zeigt, konzentriert sich die jüngste korrigierte relative Niño3.4-Prognose auf einen Höchstwert von etwa +2,3 °C gegen Ende des Jahres – immer noch ein gewaltiger El Niño, aber nicht mehr stärker als die stärksten Ereignisse in den historischen Aufzeichnungen.
Der bias- und streukorrigierte CFSv2-Wert der NOAA erreicht Ende dieses Jahres einen Höchststand von fast +2,3 °C, bevor er bis Anfang 2027 rasch in Richtung des neutralen Bereichs fällt.
Und dann bricht die Prognose rapide ein.
Die Modellwerte stürzen bis Anfang 2027 ab, viele nähern sich bis zum Frühjahr dem neutralen Bereich an, und einige fallen bis zum späten Frühjahr unter Null.
Ein starker El Niño ist nach wie vor durchaus möglich – sogar wahrscheinlich –, doch Behauptungen von einem „beispiellosen Monster“ werden durch die Daten nicht gestützt. Dann wird sich die Aufmerksamkeit auf das richten, was danach folgt. Historisch gesehen folgen auf große El-Niño-Ereignisse oft rasche Umkehrungen: Auf die Ereignisse von 1997–98 und 2015–16 folgten jeweils La-Niña-Ereignisse. Ich gehe davon aus, dass es diesmal genauso sein wird. Der Zeitpunkt und die Stärke bleiben abzuwarten.
Link: https://electroverse.substack.com/p/heavy-snow-to-hammer-new-zealand?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Ist der El Niño-Hype übertrieben? erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Interaktive Karte: An diesen Orten sollen bundesweit neue Rechenzentren entstehen
Die Bundesregierung legt nicht offen, wo bundesweit neue Rechenzentren gebaut werden sollen, obwohl diese schwerwiegende Folgen für Umwelt und Gesellschaft haben. Das Projekt Heiße Luft hat nun eine Übersichtskarte der Standorte veröffentlicht. Sie zeigt auch, wo sich Protest regt.
Rechenzentren, Gaskraftwerke und Protest auf einer übersichtlichen Karte. – Alle Rechte vorbehalten: Heiße LuftDas Ziel der Bundesregierung ist klar: mehr Rechenpower, mehr KI. Doch im Gegensatz zu anderen Ländern legt die Regierung nicht offen, wie viele Rechenzentren wo gebaut werden. Das Projekt Heiße Luft will das ändern. Es stellt erstmals Standorte von Rechenzentrumsprojekten auf einer interaktiven Übersichtskarte dar. Die dafür erforderlichen Daten hat ein Team aus öffentlichen Quellen und mithilfe von Bürger:innen zusammengetragen. Hinter dem Projekt steht eine Kooperation von AlgorithmWatch, FragDenStaat, Leitmotiv und dem Heiße-Luft-Kollektiv.
Die in Teilen ehrenamtlich arbeitenden Personen wollen Transparenz in die KI-Strategie der Bundesregierung bringen. Der Nationalen Rechenzentrumsstrategie zufolge möchte die Bundesregierung die Rechenkapazitäten bis 2030 verdoppeln und die Kapazitäten für KI-Anwendungen vervierfachen. Sie veröffentlicht jedoch weder eine vollständige Übersicht über geplante Rechenzentren noch weiß sie, wie viel Wasser deren Ausbau verbrauchen wird.
Wie der KI-Boom die Klimakatastrophe befeuertDie Physikerin Tiziana von Witzleben ist Mitgründerin des Heiße-Luft-Kollektivs. Sie hofft, dass die Übersicht den Bürger*innen vor Ort zugutekommt. Auch in diesem Sommer haben mehrere Landkreise wegen Wasserknappheit die Nutzung von Frischwasser rationiert. „Durch ihren enormen Strom- und Wasserverbrauch beeinflusst der massive Ausbau von Rechenzentren viele Menschen in Deutschland direkt,“ sagt von Witzleben. „Indirekt trifft er uns alle: Die rasant steigende Zahl von Rechenzentren treibt den Einsatz fossiler Energie nach oben und befeuert damit die Klimakatastrophe.“
Das Projektteam durchforstete öffentlich einsehbare Quellen nach Daten – in Pressemitteilungen der Betreiber und Entwickler, in amtlichen Veröffentlichungen und Publikationen börsennotierter Unternehmen. Auch die Preisentwicklungen auf dem Immobilienmarkt bezogen die Aktivist:innen ein. Darüber hinaus richtete das Team ein Kontaktformular ein, mit dem Menschen gesammelte Daten anonym korrigieren und ergänzen konnten.
Wo drohen Konflikte ums knappe Gut Wasser?Auf dieser Grundlage haben sie eine interaktive Übersichtskarte erstellt, die zeigt, wo Rechenzentren entstehen, wie weit der Bau vorangeschritten ist und wer sie betreibt und finanziert. Nutzer:innen können sich außerdem anzeigen lassen, wie viel Strom die Zentren vermutlich benötigen, welche Gesamtfläche sie beanspruchen werden und wie ihr Betrieb den Grundwasserstress erhöhen könnte.
Kameras prüfen, ob du artig bist.Da werden wir unbequem. Mit deiner Unterstützung.
Jetzt spendenIn der Gemeinde Baruth in Brandenburg etwa hat sich der RedBull-Konzern einen großen Teil des Grundwassers gesichert. Zusätzlich möchte Amazon dort ein großes Rechenzentrum bauen. Dabei liegt Baruth in einem Landkreis mit akutem und strukturellem Grundwasserstress. Mögliche Konflikte liegen auf der Hand. Wie viel erhalten die Rechenzentren vom knappen Gut Wasser, wie viel die Landwirte?
Regierung will noch mehr IntransparenzDie Bundesregierung möchte derweil das Energieeffizienzgesetz novellieren und dadurch Vorgaben für den Ausbau von Rechenzentren lockern. Der von der Regierung als „pragmatisch“ und „bürokratiearm“ gefeierte Vorstoß käme jedoch vor allem den Fossilkonzernen entgegen. Laut Gesetzentwurf müssten Rechenzentren erst ab dem Jahr 2030 bilanziell vollständig auf erneuerbare Energien setzen – statt wie bisher ab 2027. Vor diesem Hintergrund erfasste das Team hinter dem Projekt Heiße Luft auch neu entstehende Gaskraftwerke, die es braucht, um den enormen Strombedarf der vielen neuen Rechenzentren zu decken.
Dank des Schlüsselworts „bilanziell“ konnten Betreiber ohnehin schon ein Schlupfloch nutzen. Gesetzlich müssen sie die Hälfte ihres Stroms aus erneuerbaren Energien beziehen. Etwa in Maintal und Birstein sollen Rechenzentren jedoch abgekoppelt vom öffentlichen Stromnetz in Betrieb gehen. Ihren Strom erhalten sie ausschließlich von neuen Gaskraftwerken. Indem sie ihre Bilanz mit zugekauften Ökostrom-Zertifikaten aufpolieren, können sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, während sie die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aufrechterhalten.
Der Entwurf des Energieeffizienzgesetzes sieht außerdem vor, dass künftig noch weniger Daten zum Verbrauch von Rechenzentren veröffentlicht werden. Bislang müssen die Betreiber ihre Verbrauchsdaten den Behörden melden und zudem selbst publizieren. Der Gesetzentwurf würde es ihnen künftig erlauben, diese Informationen mit Verweis auf Geschäftsgeheimnisse zurückzuhalten.
„Das sollte uns Sorgen um unsere Datensicherheit machen“Dass die Bundesregierung den Ausbau von Rechenzentren mit Verweis auf „digitale Souveränität“ begründet, sieht die Kooperation hinter dem Heiße-Luft-Projekt ebenfalls kritisch. Denn ein Großteil der geplanten Rechenzentren werde von US-Konzernen betrieben, die dem US Cloud Act unterliegen. Das bedeutet: Selbst wenn die Server amerikanischer Unternehmen in Europa stehen, wären diese rechtlich dazu verpflichtet, die Daten europäischer Nutzer:innen an US-Behörden herauszugeben.
Alles netzpolitisch RelevanteDrei Mal pro Woche als Newsletter in deiner Inbox.
Jetzt abonnieren„Unseren Informationen nach soll etwa die Hälfte der IT-Kapazitäten der neuen Rechenzentren von US-amerikanischen Big-Tech-Unternehmen genutzt werden,“ sagt Joschi Wolf vom Climate Helpdesk von FragDenStaat. „Das sollte uns Sorgen um unsere Datensicherheit machen – seien es persönliche, unternehmensbezogene oder staatliche Daten.“
Auch Versprechen, das der Ausbau von Rechenzentren neue Arbeitsplätze schaffe, wurden bisher meist nicht eingelöst. So seien etwa im rumänischen Mischii nur 10 der zugesagten 21 Stellen geschaffen worden; in der niederländischen Gemeinde Hollands Kroon waren es nur rund 530 statt der angekündigten 2.000 Stellen, wie eine Recherche von AlgorithmWatch zeigt.
Eine Karte des ProtestsEin weiteres Feature der Karte zeigt, wo sich Protest gegen den Ausbau von Rechenzentren formiert. Vielerorts wehren sich Anwohner:innen gegen Pläne, die Ressourcen ihrer Gemeinden für den KI-Boom zu nutzen. In den Niederlanden und in Irland haben Proteste schon dazu geführt, dass der Ausbau von Rechenzentren gestoppt wurde.
Trotz der zusammengetragenen Fülle an Daten sind viele Informationen noch immer nicht öffentlich. Die Betreiber des Heiße-Luft-Projekts rufen dazu auf, weitere Informationsfreiheitsanfragen an Kommunen und Behörden zu richten und so zu zeigen, dass die „die Klimaversprechen der Tech-Konzerne heiße Luft sind“.
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Hendrik Wüst, my favorite!
Geht es Euch nicht manchmal genauso? Ihr habt gerade einen wirklich gescheiten Gedanken auf der Zunge und überlegt, wie Ihr diesen wohlartikuliert aufs Papier bringt, da kommt Euch einer zuvor, stiehlt Euch die Show und Ihr denkt: Was ein Mist! So erging es mir vor einiger Zeit mit dem Thema, was eigentlich eine Nazi- Partei […]
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Trotz GdB 60: Kein Merkzeichen G – Kläger muss sogar 500 Euro zahlen
Ein Grad der Behinderung 60 bedeutet nicht gleichzeitig Anspruch auf das Merkzeichen G. Dieses gibt es nur, wenn die Einschränkungen die Bewegung im Straßenverkehr erheblich erschweren.
Wer vor Gericht versucht, dieses Merkzeichen durchzusetzen, obwohl dies nach der gesamten Beweislage aussichtslos ist, muss zudem Verschuldenskosten zahlen. Deshalb verlangte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen von einem Kläger 500 Euro.
Kläger wollte mehrere MerkzeichenDer Kläger beantragte im Oktober 2018 die Feststellung eines Grades der Behinderung sowie der Merkzeichen G, RF und Gl. Er begründete dies mit Diabetes mellitus, Polyneuropathie, Bluthochdruck, einer Herzerkrankung, Seh- und Hörstörungen, Fersenspornen und weiteren Leiden.
Das Versorgungsamt erkannte einen GdB von 60 an. Für die Merkzeichen gab es hingegen, der Behörde zufolge, keine Grundlage. Der Mann legte Widerspruch ein und erhob später Klage vor dem Sozialgericht Duisburg.
Die dortigen Richter gaben gleich mehrere medizinische Gutachten in Auftrag. Doch diese alle schlossen den Anspruch auf Merkzeichen aus: internistische und orthopdäische ebenso wie augenärztliche und die Sicht der Hals-Nasen-Ohrenmedizin. Das Gericht wies darum die Klage ab.
Der Kläger legte Berufung ein. Letzlich ging es vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen noch um die Merkzeichen G und RF. Der Senat wies die Berufung zurück.
Zusätzlich verhängten die Richter 500 Euro Verschuldenskosten. Sie warfen dem Kläger vor, das Verfahren in die Länge gezogen zu haben, obwohl es aussichtlos gewesen sei. (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2026 – L 13 SB 293/25).
Was gilt für das Merkzeichen G?Das Merkzeichen G bekommen schwerbehinderte Menschen, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Kriterien dafür sind, ob sie übliche Wegstrecken im Ortsverkehr wegen ihrer Behinderung nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere zurücklegen können.
Als Richtwert dient eine Strecke von ungefähr zwei Kilometern, die ein nicht behinderter Mensch gewöhnlich in rund 30 Minuten bewältigt. Ein hoher Gesamt-GdB genügt nicht.
Das Merkzeichen G setzt eine besondere Einschränkung der Bewegungsfähigkeit voraus.
Kläger beruft sich auf Gutachten, das etwas anderes aussagtDer Kläger erklärte im Berufungsverfahren, er könne keine zwei Kilometer zurücklegen. Eine Strecke von 500 Metern hielt er für realistischer. Dabei bezog er sich auf ein orthopädisches Gutachten.
Dieses Gutachten sagte jedoch etwas anderes aus. Der Sachverständige hatte eine rentenrechtliche Wegefähigkeit geprüft (für eine Erwerbsminderungsrente). Dabei ging es um die Frage, ob jemand viermal täglich eine Strecke von jeweils mehr als 500 Metern in weniger als 20 Minuten schafft.
Mit den Voraussetzungen des Merkzeichens G hatte diese Prüfung nichts zu tun. Das Gutachten besagte auch nicht, dass der Kläger nach 500 Metern nicht mehr gehen konnte.
Gutachter beobachteten ein unauffälliges GangbildEin Gutachter beschrieb das Gangbild des Klägers sowohl barfuß als auch in Schuhen als flüssig. Er ging demzufolge nicht langsamer als gewöhnlich und hinkte auch nicht.
Der Kläger brauchte auch keine Gehhilfen. Er selbst bestätigte dies. nicht verlangsamt und nicht hinkend. Er bewegte die Gelenke der Beine ohne deutliche Einschränkungen und fürte Stand- und Ganmgübungen problemlos durch.
Ein weiterer Sachverständiger sah ein normales Gangbild. Treppen konnte der Kläger frei im Wechselschritt bewältigen. Dieser Gutachten sag den Betroffenen in der Lage, bis zu zwei Minuten innerhalb von 30 bis 40 Minuten zu gehen. Das war weit entfernt von den Kriterien eines Merkzeichens G.
Polyneuropathie allein begründete das Merkzeichen nichtDie Polyneuropathie an den Füßen bewertete das Gericht mit einem Einzel-GdB von 20. Auch die Wirbelsäulenbeschwerden erreichten lediglich einen Einzel-GdB von 10.
Auch die inneren Erkrankungen schränkten das Gehvermögen nach den medizinischen Feststellungen nicht ausreichend ein. Es fehlten vor allem eine entsprechend schwere Herzleistungsschwäche, eine erhebliche Einschränkung der Lungenfunktion oder vergleichbar erhebliche Folgen einer anderen inneren Erkrankung.
Auch Erkrankungen außerhalb der Beine können Merkzeichen G rechtfertigenAuch innere Leiden, Anfallsleiden oder Störungen der Orientierung können den Anspruch begründen. Möglich ist dies etwa bei einer schweren Einschränkung der Herzleistung, einer Atembehinderung oder Anfällen, die das Zurücklegen von Wegen gefährlich machen.
Kläger verweigerte weitere medizinische ErmittlungenDer Senat sah nach der bisherigen Beweislage keinen Anspruch auf das Merkzeichen G. Trotzdem hätte das Gericht weitere Ermittlungen prüfen können. Der Kläger lehnte jedoch neue Untersuchungen mehrfach und deutlich ab.
Er erteilte auch keine Entbindungen der Schweigepflicht, mit denen das Gericht aktuelle Berichte seiner behandelnden Ärzte hätte anfordern können. Nach seiner Auffassung lagen bereits sämtliche Unterlagen vor. Weiteren
Damit gab er dem Gericht keine Möglichkeit, verbliebene Zweifel aufzuklären. Zwar müssen Sozialgerichte den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen untersuchen. Betroffene müssen daran aber dabei mitwirken, soweit dies für sie zumutbar ist.
Verweigert ein Kläger die nötige Mitwirkung ohne nachvollziehbaren Grund, muss das Gericht nicht zu seinen Gunsten spekulieren. Nicht aufklärbare Tatsachen gehen zulasten des Betroffenen.
Warum das Gericht 500 Euro verlangteIm Normalfall sind Verfahren vor Sozialgerichten für Kläger kostenfrei. Hier war es anders. Auch im Sozialgerichtsgesetz gibt es Verschuldenskosten für diejenigen, die einen Rehctsstreit fortführen, obwohl dieser offensichtlich aussichtlos ist, und der Vorsitzende den Betroffenen über den Missbrauch des Gerichts aufgeklärt hat und auf mögliche Kosten verwiesen.
Die Richter sahen diese Sitiuation hier als gegeben an. Der Senat hatte den Kläger in der mündlichen Verhandlung eingehend auf das eindeutige Beweisergebnis, seine verweigerte Mitwirkung und die fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen.
Trotzdem beharrte der Kläger auf einem Urteil. Den Richtern zufolge setzte er sich nicht sachbezogen mit den medizinischen Befunden auseinander, sondern stützte sich weiter auf eigene und selektive Überlegungen.
500 Euro lagen noch unter den verursachten KostenDas Gericht schätzte allein die Kosten für die Ausarbeitung des Urteils auf mehr als 900 Euro. Der Aufwand für die beteiligten Mitarbeiter und allgemein für die Gerichte war darin noch nicht einmal enthalten.
Die auferlegten 500 Euro lagen also klar unter den Kosten, welche die Fortführung des Verfahrens nach Einschätzung des Senats tatsächlich verursacht hatte.
Die Richter nahmen Rücksicht auf das geringe Einkommen des Klägers.
Merkzeichen RF scheiterte ebenfallsDer Kläger scheiterte zudem bei der Fordrung nach dem Merkzeichen RF. Seine Sehbehinderung war nicht schwer genug, und seine Hörprobleme glichen Hörgeräte aus.
Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen solltenWenn Sie das Merkzeichen G beantragen, achten Sie darauf, ärztliche Unterlagen konkret die Einschränkungen im Straßenverkehr nennen, notwendige Pausen, Schmerzen, Atemnot, Erschöpfung, Sturzgefahr und Probleme bei der Orientierung.
Wichtig sind dokumentierte Gangstörungen, Einschränkungen bei den Bewegungen und neurologische Aussetzer, sowie der notwenige und regelmäßige Gebrauch von Gehhilfen.
Halten sie Gutachten für falsch, müssen sie konkrete Widersprüche zeigen und die stärkeren Einschränkungen mit aktuellen Befunden belegen. Wenn Sie die eigenen Einschätzungen wiederholen, ohne neue objektiv belastbare Belege zu bringen, werden Richter ihre vorherige Einschätzung kaum ändern.
FAQ zum Merkzeichen G und zu Gerichtskosten Reicht ein GdB von 60 für das Merkzeichen G?Nein. Zusätzlich muss die Behinderung das Zurücklegen üblicher Wege im Ortsverkehr erheblich erschweren oder gefährlich machen.
Kostet eine erfolglose Klage vor dem Sozialgericht automatisch Geld?Nein. Verschuldenskosten kommen nur in besonderen Fällen infrage, etwa wenn jemand nach einer ausdrücklichen Warnung einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsstreit fortführt.
Darf ein Kläger eine gerichtliche Untersuchung ablehnen?Eine Untersuchung lässt sich nicht erzwingen. Ohne wichtigen Grund kann die Ablehnung jedoch zu Beweisnachteilen führen. Das Gericht entscheidet dann anhand der vorhandenen Unterlagen.
QuelleLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2026 – L 13 SB 293/25
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Zuschlag soll neu geregelt werden – beim Wohngeld zählt er schon heute zur Miete
Bei einer möblierten Wohnung gehört der vertraglich vereinbarte Möblierungszuschlag schon heute zur wohngeldfähigen Miete. Das kann das Wohngeld erhöhen, sofern die berücksichtigungsfähige Miete noch nicht den geltenden Höchstbetrag erreicht.
Parallel dazu will die Bundesregierung den Möblierungszuschlag im Mietrecht transparenter machen. Vermieter sollen den Betrag künftig vor Vertragsschluss offenlegen und nach klareren Vorgaben berechnen.
Die Mietrechtsreform ist noch nicht in KraftDas Bundeskabinett beschloss den Entwurf zur Änderung des Wohn- und Geschäftsraummietrechts am 29. April 2026. Der Bundestag beriet ihn am 9. Juli 2026 in erster Lesung und überwies ihn anschließend an die Ausschüsse.
Das Gesetzgebungsverfahren läuft damit noch. Ein verbindlicher Termin für das Inkrafttreten steht nicht fest.
Nach dem Regierungsentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/6807 sollen die neuen Vorschriften für Mietverträge gelten, die nach dem späteren Inkrafttreten geschlossen werden. Für ältere Verträge sieht der Entwurf die Fortgeltung der bisherigen Regeln vor.
Mietpreisbremse gilt schon heute für möblierte WohnungenAuch nach geltendem Recht unterliegen möblierte Wohnungen in ausgewiesenen Gebieten regelmäßig der Mietpreisbremse. Vermieter können die Vorschriften nicht allein dadurch umgehen, dass sie einige Möbel in die Wohnung stellen.
Zur ortsüblichen Vergleichsmiete darf zwar ein angemessener Möblierungszuschlag hinzukommen. Für dessen Berechnung gibt es bisher aber keine ausdrückliche gesetzliche Formel.
Gerichte orientieren sich häufig am Zeitwert der Möbel, der sich aus dem Anschaffungspreis, dem Alter und dem Zustand der Einrichtung ergibt. Mieter müssen die für eine Prüfung benötigten Angaben derzeit meist selbst beim Vermieter anfordern.
Die Reform soll den am Zeitwert orientierten Ansatz in das Gesetz aufnehmen. Neu wären vor allem die konkrete Berechnungsmethode und die Pflicht des Vermieters, den Möblierungszuschlag vor Vertragsschluss unaufgefordert offenzulegen.
So soll der Möblierungszuschlag berechnet werdenDer Entwurf nennt zwei Berechnungswege. Ein monatlicher Zuschlag soll angemessen sein, wenn er höchstens ein Prozent des geschätzten Zeitwerts der Einrichtungsgegenstände bei Vertragsschluss beträgt.
Für vollständig ausgestattete Wohnungen ist eine vereinfachte Berechnung vorgesehen. Beträgt der Zuschlag höchstens zehn Prozent der Nettokaltmiete für die unmöblierte Wohnung, soll widerlegbar vermutet werden, dass er angemessen ist.
Vollständig ausgestattet ist eine Wohnung nur, wenn die Möbel eine normale und dauerhafte Lebensführung ermöglichen. Zwei Stühle, ein Tisch und ein Bett dürften dafür regelmäßig nicht genügen.
Die zehn Prozent sind keine starre Obergrenze. Mieter können einen niedrigeren Zuschlag beanstanden, wenn die Möbel unvollständig, stark abgenutzt oder nur noch wenig wert sind.
Vermieter könnten einen höheren Betrag verlangen, wenn sie den besonderen Wert der Ausstattung nachweisen. Rechnungen, das Alter der Möbel und aktuelle Marktpreise können dabei als Belege dienen.
Möblierungszuschlag soll vor Vertragsschluss genannt werdenVermieter sollen Mietinteressenten künftig unaufgefordert mitteilen, welcher Betrag auf die Möbel entfällt. Die Auskunft muss nach dem Entwurf vor der Vertragserklärung des Mieters und in Textform erfolgen.
Der Betrag muss nicht zwingend als eigene Zeile im Mietvertrag stehen. Auch eine rechtzeitig versandte E-Mail oder eine andere dauerhaft lesbare Mitteilung kann die Textform erfüllen.
Unterbleibt die Auskunft, soll die Wohnung bei der Prüfung der zulässigen Anfangsmiete vorübergehend als unmöbliert gelten. Holt der Vermieter die Information später nach, soll diese Folge noch zwei Jahre bestehen bleiben.
Die vereinbarten Möbel muss der Vermieter trotzdem bereitstellen. Die geplante Sanktion betrifft nur die Berechnung der zulässigen Miethöhe.
Für wen die geplante Zehn-Prozent-Regel gelten sollDie geplanten Vorgaben sind an den Anwendungsbereich der Mietpreisbremse geknüpft. Sie schaffen deshalb keinen bundesweiten Preisdeckel für jede möblierte Vermietung.
Echte Mietverhältnisse zum vorübergehenden Gebrauch können weiterhin von bestimmten Schutzvorschriften ausgenommen sein. Der Entwurf will diese Ausnahme auf sechs Monate begrenzen und bei einem später entstandenen längeren Bedarf eine Verlängerung auf insgesamt acht Monate zulassen.
Eine kurze Vertragsdauer allein reicht dafür nicht aus. Der Mieter muss einen besonderen vorübergehenden Bedarf haben und darf die Wohnung nicht als dauerhaften Lebensmittelpunkt anmieten.
Beim Wohngeld zählt der Möblierungszuschlag bereits heute zur MieteFür das Wohngeld kommt es nicht darauf an, ob eine Wohnung möbliert oder unmöbliert vermietet wird. Nach § 9 Absatz 1 Wohngeldgesetz umfasst die Miete auch vereinbarte Umlagen, Zuschläge und Vergütungen.
Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift nennt unter Nummer 9.15 ausdrücklich Vergütungen für Möbel, Einbaumöbel und übliche elektrische Haushaltsgeräte. Auch ein Entgelt für die Nutzung eines Hausgartens gehört zur wohngeldfähigen Miete.
Die Wohngeldstelle darf einen vertraglich vereinbarten Möblierungszuschlag daher nicht allein wegen der Möblierung abziehen. Das gilt unabhängig von der geplanten Mietrechtsreform.
Welche Kosten beim Wohngeld berücksichtigt werdenNicht jeder Betrag, der zusammen mit der Miete überwiesen wird, fließt in die Berechnung ein. Besonders bei möblierten Apartments und Seniorenwohnungen ist deshalb eine klare Aufteilung wichtig.
Vertragsbestandteil Behandlung beim Wohngeld Möblierungszuschlag für Möbel oder Einbaumöbel Gehört zur wohngeldfähigen Miete Vergütung für übliche elektrische Haushaltsgeräte Gehört zur wohngeldfähigen Miete Vergütung für einen Hausgarten Gehört zur wohngeldfähigen Miete Kalte umlagefähige Betriebskosten Gehören zur wohngeldfähigen Miete Tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten Bleiben bei der wohngeldfähigen Miete außer Betracht Haushaltsstrom oder Energie zum Kochen Bleiben außer Betracht Garage oder Kfz-Stellplatz Bleiben außer Betracht Notrufdienst, hauswirtschaftliche Hilfe oder Betreuungsvermittlung Bleiben außer BetrachtDas Wohngeld enthält zwar eine pauschale Heizkostenkomponente. Die tatsächlich gezahlten Heiz- und Warmwasserkosten werden dadurch jedoch nicht in voller Höhe übernommen.
Weitere Informationen zu den aktuellen Berechnungswerten enthält der Beitrag Diese Änderungen treffen das Wohngeld in 2026.
Möblierungszuschlag erhöht das Wohngeld nicht automatischDie Berücksichtigung als Miete bedeutet nicht, dass das Wohngeld um denselben Betrag steigt. Die Höhe der Leistung hängt zusätzlich vom Einkommen, der Haushaltsgröße und der örtlichen Mietenstufe ab.
Außerdem begrenzt das Wohngeldgesetz die berücksichtigungsfähige Miete. Liegen die bisherigen Wohnkosten bereits über dem geltenden Höchstbetrag, bleibt ein zusätzlicher Möblierungszuschlag ohne Auswirkung auf die Auszahlung.
Auch eine Mieterhöhung führt während eines laufenden Bewilligungszeitraums nicht immer sofort zu mehr Wohngeld. Die Voraussetzungen erklärt der Beitrag Trotz höherer Miete kein höheres Wohngeld.
Mietrechtliche Zulässigkeit und Wohngeld sind getrennt zu prüfenDie Berücksichtigung beim Wohngeld macht einen überhöhten Möblierungszuschlag nicht zulässig. Mieter können unabhängig vom Wohngeld prüfen lassen, ob die Gesamtmiete gegen die Mietpreisbremse oder andere mietrechtliche Vorschriften verstößt.
Wird die Miete später durch eine Vereinbarung oder eine gerichtliche Entscheidung wirksam herabgesetzt, kann sich auch die Wohngeldberechnung ändern. Eine lediglich einseitig erklärte Mietminderung berücksichtigt die Wohngeldstelle dagegen nicht ohne Weiteres.
Bei Zweifeln am Zuschlag empfiehlt sich eine Beratung durch einen Mieterverein oder einen im Mietrecht tätigen Rechtsanwalt. Betroffene sollten nicht eigenmächtig weniger Miete zahlen.
Diese Nachweise braucht die WohngeldstelleAus dem Mietvertrag sollte hervorgehen, wie hoch die Nettokaltmiete, die kalten Betriebskosten und der Möblierungszuschlag sind. Enthält der Vertrag nur eine Gesamtpauschale, kann die Wohngeldstelle eine ergänzende Bescheinigung des Vermieters verlangen.
Bei Wohnungen mit Stellplatz, Notruf oder Betreuung ist eine schriftliche Aufteilung besonders wichtig. Nur so lässt sich erkennen, welcher Anteil zur Wohnraumnutzung gehört und welche Beträge herausgerechnet werden müssen.
Wurde der Möblierungszuschlag im Wohngeldbescheid vollständig abgezogen, sollten Betroffene eine nachvollziehbare Berechnung verlangen. Für einen möglichen Widerspruch ist die Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten.
Beispiel aus der PraxisDie 69-jährige Ingrid mietet eine vollständig ausgestattete Seniorenwohnung. Im Vertrag stehen 620 Euro Nettokaltmiete, 130 Euro kalte Betriebskosten, 62 Euro Möblierungszuschlag, 95 Euro Heiz- und Warmwasserkosten, 35 Euro für einen Stellplatz und 28 Euro für einen Notrufdienst.
Für das Wohngeld werden zunächst die Nettokaltmiete, die kalten Betriebskosten und der Möblierungszuschlag berücksichtigt. Daraus ergibt sich eine wohngeldfähige Miete von 812 Euro.
Die Heiz- und Warmwasserkosten, der Stellplatz und der Notrufdienst bleiben bei der wohngeldfähigen Miete außer Betracht. Ob die gesamten 812 Euro in die Berechnung einfließen, hängt anschließend vom geltenden Höchstbetrag ab.
Würde Ingrid den Vertrag erst nach einem späteren Inkrafttreten der Reform schließen, entsprächen die 62 Euro genau zehn Prozent der unmöblierten Nettokaltmiete. Die geplante Angemessenheitsvermutung könnte jedoch nur greifen, wenn die Wohnung in einem Gebiet mit Mietpreisbremse liegt, vollständig ausgestattet ist und der Mietspiegel die Möbel nicht bereits einbezieht.
Fragen und Antworten zum Möblierungszuschlag Zählt der Möblierungszuschlag beim Wohngeld zur Miete?Ja. Vergütungen für Möbel, Einbaumöbel und übliche elektrische Haushaltsgeräte gehören zur wohngeldfähigen Miete.
Gilt die geplante Zehn-Prozent-Regel bereits?Nein. Der Regierungsentwurf befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren und kann bis zur Verabschiedung geändert werden.
Gilt die Mietpreisbremse heute schon für möblierte Wohnungen?Ja, sofern die Wohnung in einem entsprechenden Gebiet liegt und keine gesetzliche Ausnahme greift. Eine Möblierung allein setzt die Mietpreisbremse nicht außer Kraft.
Erhöht der Möblierungszuschlag automatisch das Wohngeld?Nein. Einkommen, Haushaltsgröße, Mietenstufe und der geltende Höchstbetrag bestimmen, ob sich die Auszahlung tatsächlich erhöht.
Zählen Stellplatz, Notruf und Betreuung ebenfalls mit?Nein. Stellplatzkosten sowie Vergütungen für Notrufdienste, hauswirtschaftliche Versorgung oder Betreuungsvermittlung bleiben außer Betracht.
Was ist bei einer Pauschalmiete zu beachten?Der Vermieter sollte die einzelnen Bestandteile schriftlich aufschlüsseln. Dadurch kann die Wohngeldstelle den Möblierungszuschlag berücksichtigen und nicht anrechenbare Leistungen herausrechnen.
QuellenverweisBundesregierung: Besserer Schutz für Mieterinnen und Mieter; Deutscher Bundestag, Drucksache 21/6807; Deutscher Bundestag: Erste Beratung vom 9. Juli 2026; § 556g BGB; § 9 Wohngeldgesetz; Wohngeld-Verwaltungsvorschrift, Nummer 9.15.
Der Beitrag Zuschlag soll neu geregelt werden – beim Wohngeld zählt er schon heute zur Miete erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kurdischunterricht erhält in Syrien offiziellen Status
Das Bildungsministerium der syrischen Übergangsregierung in Damaskus hat am 27. August mit dem Beschluss Nr. 493 die administrativen Regelungen für den Kurdischunterricht festgelegt. Damit werden die entsprechenden Bestimmungen des Dekrets Nr. 13 von 2026 für den Bildungsbereich konkretisiert. Dem Beschluss zufolge wird Kurdisch als „nationale Sprache“ Bestandteil des anerkannten Lehrplans. Die Regelung gilt insbesondere für Gebiete, in denen Kurd:innen einen bedeutenden Teil der Bevölkerung stellen, und umfasst sowohl staatliche als auch private Schulen.
Drei Kurdischstunden pro Woche
Kurdisch soll in allen Bildungsstufen mit drei Unterrichtsstunden pro Woche neben Arabisch und Englisch gelehrt werden. Die Leistungen im Fach Kurdisch fließen nach den festgelegten Verfahren in die Abschlussnoten des jeweiligen Schulhalbjahres ein. Für das erste Schuljahr nach Einführung der Regelung ist darüber hinaus eine Übergangsbestimmung vorgesehen: Schüler:innen sollen Sozialwissenschaften, Geschichte, Geografie und Philosophie wahlweise auf Arabisch oder Kurdisch belegen können. Diese Möglichkeit ist nach dem derzeitigen Beschluss auf das erste Jahr der Umsetzung begrenzt. Das Nationale Zentrum für die Entwicklung von Bildungsmaterialien wurde damit beauftragt, Lehrmaterialien für den Kurdischunterricht sämtlicher Bildungsstufen auszuarbeiten. Bereits bestehende Materialien für schulische Aktivitäten sollen zudem ins Kurdische übertragen werden.
Lehrkräfte und Sprachprüfungen vorgesehen
Für die Umsetzung sollen die zuständigen Bildungs- und Aufsichtsbehörden Lehrkräfte innerhalb und außerhalb des bestehenden Bildungssystems gewinnen. Vorgesehen sind grundsätzlich Personen mit Hochschulabschluss oder einer Qualifikation aus einem Institut für Lehrkräftebildung und ausreichenden Kurdischkenntnissen. Bei Bedarf können auch andere Hochschulabsolvent:innen mit entsprechenden Sprachkenntnissen eingesetzt werden. Die sprachliche Qualifikation der Lehrkräfte soll durch schriftliche und mündliche Prüfungen festgestellt werden. Mit dem Beschluss werden damit erstmals konkrete Vorgaben für Kurdisch als reguläres Schulfach innerhalb des von Damaskus verantworteten Bildungssystems geschaffen. Für Rojava ist insbesondere von Bedeutung, wie diese Regelungen mit dem dort seit Jahren bestehenden kurdischsprachigen Bildungssystem und dessen Lehrplänen zusammengeführt werden.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/mazlum-abdi-verkundet-auflosung-der-qsd-als-eigenstandige-militarstruktur-52526 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/sonderstatus-fur-ypj-innerhalb-des-syrischen-innenministeriums-im-gesprach-52534 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/-51624
Grüne klagen gegen Komitee der Neutralitätsinitiative
Die Neutralitätsinitiative in der Schweiz wurde von der Organisation Pro Schweiz lanciert, der vorwiegend SVP-Politiker angehören. Um auch Stimmbürger aus dem linken politischen Spektrum anzusprechen, haben Unterstützer der Vorlage zum Beispiel den Neutralitätsrat gegründet (wir berichteten). Mit dabei sind unter anderem das SP-Urgestein Wolf Linder, der von der EU sanktionierte ehemalige Schweizer Oberst Jacques Baud, der Neutralitätsforscher Pascal Lottaz und der Transition News-Gründer Christoph Pfluger.
Nun steht in der achtseitigen Abstimmungszeitung des Ja-Komitees: «Linke und Grüne sagen JA!» Wie der Blick feststellt, kann das auf Deutsch noch als allgemeine Ideologiezugehörigkeit verstanden werden. Laut der Partei der Grünen würden sich die welschen Verfasser mit dem großgeschriebenen «les Verts» hingegen direkt auf die gleichnamige Partei beziehen, die deshalb vor Gericht ziehe und Schadenersatz fordere. Dem Blick gegenüber erklärte die Grünen-Nationalrätin Sibel Arslan:
«Das ist eine bewusst irreführende Falschaussage, die wir so nicht auf uns sitzen lassen.»
Sie wirft dem Ja-Lager vor, sich mit dem Vermerk einen unlauteren Vorteil verschaffen zu wollen.
Laut dem Blick wollen die Grünen nun mit einer superprovisorischen Verfügung erwirken, dass das Gericht die «Falschaussage» direkt feststellt. Das Ja-Komitee soll sie danach «richtigstellen». Doch damit nicht genug: Die Grünen fordern demnach auch Schadenersatz, der an die Aufbauhilfe für die Ukraine gehen soll. Arslan meint dazu:
«Mit diesem gezielten Einsatz des Schadenersatzes setzen wir einen klaren und unmissverständlichen Kontrapunkt zur autokratiefreundlichen Politik der Initianten.»
Die Politikerin räumt zwar ein, dass es in der Schweiz schwierig ist, auf Schadenersatz zu klagen, doch in diesem Fall sei der «potenzielle Reputationsschaden jedoch groß».
Werner Gartenmann vom Abstimmungskomitee erklärte gegenüber Transition News:
«Das Komitee zur Wahrung der Schweizer Neutralität ist Herausgeberin der Abstimmungszeitung und nimmt erfreut zur Kenntnis, dass diese offenbar aufmerksam gelesen wird. Den Vorwurf von Frau Nationalrätin Arslan, die Abstimmungszeitung verbreite Lügen, nehmen wir zur Kenntnis. Bei Übersetzungen kann es bekanntlich zu unterschiedlichen Interpretationen kommen.»
Gartenmann findet es bemerkenswert, «dass Frau Arslan offenbar wenig zur Sache selbst zu sagen hat». Er ergänzte:
«Statt sich mit den Argumenten für die Schweizer Neutralität auseinanderzusetzen, übernimmt sie als Vertreterin der Grünen zusammen mit der SP die Schmutzkampagne «Putin-Blocher-Initiative». Diese Kampagne erfüllt den Tatbestand der Lüge.
Dass ausgerechnet sie nun darüber urteilen möchte, was im Abstimmungskampf zulässig und was angeblich unzulässig sein soll, ist bezeichnend.
Wir diskutieren gerne über die Sache: über die Schweizer Neutralität, ihre Bedeutung für unsere Sicherheit und unsere Unabhängigkeit. Genau darum geht es am 27. September.»