Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Visit to the Kapitan Yunak fishing trawler
Vladimir Putin toured the large freezer fishing trawler Kapitan Yunak.
Bill Gates fordert globale KI-Maßnahmen
Der Mann, dessen Ziel es war, der gesamten Weltbevölkerung experimentelle mRNA-«Impfstoffe» zu verabreichen, fordert nun von den Regierungen weltweit einen Plan im Umgang mit Künstlicher Intelligenz (KI). In einem Essay und einem Video, über die zum Beispiel die Tagesschau und 20 Minuten berichteten, erkennt Gates zwar den potenziellen Nutzen von KI, warnt aber vor dessen Gefahren.
Laut dem Multimilliardär wird KI «entweder das größte Werkzeug für Chancengleichheit sein, das je erfunden wurde, oder die schlimmste Quelle von Ungerechtigkeit». Der Übergang in das KI-Zeitalter werde «eine der turbulentesten Phasen der Menschheitsgeschichte sein». Im Moment würden wir uns nicht ausreichend darauf vorbereiten. Durch die richtigen Schritte könne KI jedoch «eine Kraft für das Gute sein und das Leben aller verbessern».
Auf der negativen Seite sieht Gates den Verlust von zahlreichen Arbeitsplätzen, zuerst im Büro-, Handels- und Dienstleistungsbereich, was schon geschehe, später durch fortschrittliche Robotik auch in der Produktion. Zudem könnten Kriminelle durch KI zum Beispiel Bomben bauen und Computerviren entwickeln. Wie schon in einem Interview mit CNN warnt er auch vor KI-Bioterrorismus. Außerdem macht er sich Sorgen, dass KI die Entwicklung von Kindern beeinträchtigen und zwischenmenschliche Beziehungen ersetzen könnte.
Um die positiven Aspekte von KI zu fördern und die negativen zu verhindern oder zu verzögern, schlägt Gates unter anderem vor, bestimmte Arbeiten für Menschen zu reservieren, selbst wenn sie von einer KI billiger oder besser gemacht werden können. Um ihr Kostenvorteil gegenüber Menschen zu senken, ist er der Ansicht, dass auf KI und Roboter Steuern erhoben werden sollten.
Um den KI-Wandel zu steuern, fordert Gates nationale Zentralstellen und globale Abkommen nach dem Muster der internationalen Luftfahrt. Diese Gestaltung könne man nicht den Tech-Konzernen überlassen. Gates weiter:
«Stattdessen sollten Lösungen durch einen öffentlichen demokratischen Prozess entwickelt werden, der gewählte Amtsträger, politische Entscheidungsträger, Pädagogen, Gesundheitspersonal, lokale Beamte und Gemeindevorsteher einbezieht.»
Gates zufolge können die positiven Aspekte von KI die negativen «bei weitem überwiegen», sofern der Übergang gut bewältigt wird. Er vermisst jedoch eine ausreichende Vorbereitung:
«Es gibt keinen Plan, um den Einstieg in das KI-Zeitalter zu erleichtern, und nicht einmal einen Plan, einen Plan zu erstellen.»
Der Microsoft-Gründer stellt klar:
«Diese beispiellose Technologie erfordert eine beispiellose globale Reaktion.»
Gates plädiert an die Verantwortlichen, die aktuelle Chance zu nutzen, «bevor die Arbeitslosigkeit rapide ansteigt, Gemeinschaften leiden und das Vertrauen der Öffentlichkeit schwindet». Sie könnten dafür sorgen, dass «ihre Regierung das Problem ganzheitlich angeht, anstatt es in unzählige bürokratische Bereiche aufzuteilen» und dass «KI allen zugutekommt».
Fazit: Manches, was Gates schreibt, ist durchaus sinnvoll. Doch wenn der vermeintliche Philanthrop die Regierungen weltweit auf den Plan ruft, ist Vorsicht geboten.
Schwerbehinderung: Barrierefreier Zugang verweigert: Gericht stoppt Eigentümergemeinschaft
Menschen mit Behinderung müssen sich in einer Eigentümergemeinschaft nicht ohne Weiteres mit Treppen, hohen Stufen oder anderen Barrieren abfinden. Verlangt ein Eigentümer eine angemessene bauliche Veränderung, die den Zugang für Menschen mit Behinderung erleichtert, muss die Gemeinschaft diese grundsätzlich ermöglichen.
Das Landgericht Dortmund stärkt diesen Anspruch jetzt deutlich: Eine Eigentümergemeinschaft durfte einen behindertengerechten Fußweg nicht einfach durch einen aus Sicht des Betroffenen ungeeigneten Treppenlift ersetzen (LG Dortmund, Urteil vom 21.11.2025 – 17 S 54/25).
Eigentümer wollte einen behindertengerechten Weg zu seiner WohnungDer Streit spielte sich in einer Wohnungseigentumsanlage in Bielefeld ab. Ein Eigentümer wollte einen behindertengerechten Fußweg über das Grundstück bis zur Terrasse seiner Wohnung schaffen. Schon seit 2022 beschäftigte sich die Eigentümergemeinschaft mehrfach mit einem barrierefreien Zugang. Zunächst erlaubte sie eine Zuwegung, änderte diesen Beschluss später und hob ihn schließlich wieder auf.
Im Dezember 2024 gestattete die Gemeinschaft dem Eigentümer stattdessen einen Treppenlift. Gleichzeitig verlangte sie den Rückbau bereits vorgenommener Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Der Eigentümer hielt den Treppenlift jedoch nicht für eine geeignete beziehungsweise technisch umsetzbare Lösung und verlangte weiterhin den Fußweg.
Schließlich zog er vor Gericht.
Gericht ersetzt den fehlenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft
Das Landgericht Dortmund gab ihm im entscheidenden Punkt recht. Die Eigentümergemeinschaft muss die Errichtung eines behindertengerechten Fußwegs grundsätzlich genehmigen. Das Gericht ersetzte deshalb den fehlenden Beschluss der Gemeinschaft.
Die Gemeinschaft behält allerdings Einfluss auf die konkrete Umsetzung. Sie darf über den genauen Verlauf des Weges und die bauliche Ausführung entscheiden.
Der betroffene Eigentümer kann also das „Ob“ der barrierereduzierenden Maßnahme durchsetzen, aber nicht sämtliche Einzelheiten des „Wie“ allein bestimmen.
§ 20 WEG gibt einen starken Anspruch auf BarriereabbauDie entscheidende Vorschrift steht in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Wohnungseigentumsgesetz. Danach kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen.
Das umfasst weit mehr als klassische Rollstuhlrampen. Je nach Gebäude kommen beispielsweise ein Aufzug, ein Außenlift, ein geeigneter Zugangsweg oder andere Veränderungen am Gemeinschaftseigentum in Betracht. Das Gesetz räumt solchen Maßnahmen eine besondere Stellung ein.
Die Gemeinschaft darf deshalb nicht allein mit dem Argument ablehnen, sie wolle den bisherigen Zustand des Grundstücks unverändert lassen.
Kleine Nachteile für andere Eigentümer reichen nicht für ein NeinIm Dortmunder Fall argumentierte die Eigentümergemeinschaft unter anderem damit, dass der Fußweg einen Teil der Gartenfläche beanspruchen würde. Das überzeugte das Gericht nicht.
Bei einer Maßnahme zur Barrierereduzierung spricht grundsätzlich viel für ihre Angemessenheit. Die Gemeinschaft müsste außergewöhnliche Umstände darlegen, wenn sie den Umbau verhindern will. Ein schmalerer Gemeinschaftsgarten oder vergleichbare Nachteile reichen regelmäßig nicht aus.
Damit folgt das Landgericht der Linie des Bundesgerichtshofs. Der BGH hatte bereits klargestellt, dass Maßnahmen zugunsten der Barrierefreiheit regelmäßig angemessen sind. Nur außergewöhnliche bauliche Verhältnisse oder außergewöhnlich schwere Nachteile für die übrigen Eigentümer können einen Anspruch ausschließen (BGH, Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 244/22).
Eigentümergemeinschaft darf keine ungeeignete Alternative aufzwingenBesonders wichtig für Betroffene ist ein weiterer Punkt des Dortmunder Urteils. Die Gemeinschaft kann einen gewünschten behindertengerechten Zugang nicht dadurch verhindern, dass sie irgendeine andere Lösung anbietet.
Im konkreten Fall verwies sie auf einen Treppenlift. Der betroffene Eigentümer hielt diesen technisch nicht für realisierbar. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Gemeinschaft dann konkret darlegen müssen, dass der Treppenlift tatsächlich eine brauchbare Alternative darstellt. Das gelang ihr nicht.
Eine Gemeinschaft kann deshalb nicht einfach erklären: „Wir erlauben etwas anderes, also gibt es keinen Anspruch auf Ihre Lösung.“ Die Alternative muss den Zweck tatsächlich erfüllen und praktisch umsetzbar sein.
Schwerbehindertenausweis ist nicht zwingend erforderlichFür Betroffene ist außerdem wichtig: § 20 WEG knüpft den Anspruch nicht an einen Grad der Behinderung von 50 oder an einen Schwerbehindertenausweis. Das Gesetz verlangt eine Maßnahme, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient. Der Anspruch reicht damit weiter als das eigentliche Schwerbehindertenrecht.
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese weite Sicht bereits 2024. In dem damaligen Verfahren verlangten Eigentümer einen Außenaufzug, obwohl sie selbst nicht gehbehindert waren. Entscheidend war der Zweck der baulichen Veränderung, nämlich die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen.
Das Dortmunder Urteil stärkt deshalb nicht nur Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung. Auch Eigentümer, die Barrieren vorsorglich beseitigen oder einen Zugang generell für Menschen mit Behinderung nutzbar machen wollen, können sich auf § 20 WEG berufen.
Grundlegende Umgestaltung setzt eine hohe HürdeEine Grenze zieht § 20 Absatz 4 WEG. Eine bauliche Veränderung darf die gesamte Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten und andere Eigentümer nicht unbillig benachteiligen.
Das Landgericht sah diese Grenze bei dem geplanten Fußweg nicht erreicht. Ein Weg durch einen Teil des Gemeinschaftsgartens verändert nicht automatisch den Charakter der gesamten Wohnanlage. Gerade bei Maßnahmen zur Barrierefreiheit dürfen Eigentümergemeinschaften den Begriff der „grundlegenden Umgestaltung“ nicht zu weit auslegen.
Wer den Umbau verlangt, trägt grundsätzlich die KostenDer starke Anspruch auf Zustimmung bedeutet allerdings nicht, dass alle anderen Eigentümer den Umbau bezahlen müssen. Nach § 21 Absatz 1 WEG trägt grundsätzlich derjenige Eigentümer die Kosten, der die privilegierte bauliche Veränderung verlangt.
So entschied auch das Landgericht Dortmund. Der Kläger durfte den behindertengerechten Weg errichten, musste ihn aber selbst finanzieren. Die Gemeinschaft konnte ihm also den Weg nicht verwehren, musste die Kosten jedoch nicht übernehmen.
Bei einer Ablehnung kann eine Beschlussersetzungsklage helfenBetroffene sollten die gewünschte Maßnahme zunächst so konkret zur Abstimmung stellen, dass die Eigentümerversammlung darüber entscheiden kann. Lehnt die Gemeinschaft eine angemessene barrierereduzierende Veränderung rechtswidrig ab, kann der Eigentümer eine Beschlussersetzungsklage erheben.
Das Gericht kann dann den erforderlichen Grundlagenbeschluss ersetzen. Wer klagt, sollte allerdings nicht unnötig jedes technische Detail festschreiben. Das Dortmunder Urteil zeigt: Die Eigentümergemeinschaft darf bei Verlauf, Material und konkreter Ausführung weiterhin mitentscheiden, solange sie den behindertengerechten Zugang als solchen ermöglicht.
FAQ zu Schwerbehinderung und behindertengerechtem Zugang Muss die Eigentümergemeinschaft einen behindertengerechten Zugang erlauben?Grundsätzlich ja, wenn es sich um eine angemessene bauliche Veränderung handelt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient. § 20 Absatz 2 WEG gibt Eigentümern hierfür einen eigenen Anspruch.
Brauche ich dafür einen Schwerbehindertenausweis?Nein. Das Wohnungseigentumsgesetz verlangt keinen GdB von 50 und keinen Schwerbehindertenausweis. Entscheidend ist, dass die bauliche Veränderung der Nutzung durch Menschen mit Behinderungen dient.
Wer bezahlt Rampe, Weg oder Aufzug?Verlangt ein einzelner Eigentümer die privilegierte Maßnahme nach § 20 Absatz 2 WEG, trägt er grundsätzlich selbst die Kosten. Die Zustimmungspflicht der Gemeinschaft bedeutet nicht automatisch eine gemeinsame Finanzierung.
QuellenverzeichnisBundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 244/22 (nu:legal Deutsches Recht)
Bundesministerium der Justiz, Wohnungseigentumsgesetz, §§ 20 und 21 WEG (Gesetze im Internet)
Haufe, „Barrierefreiheit – Anspruch von Wohnungseigentümer auf Fußweg“, 04.03.2026 (Haufe.de News und Fachwissen)
Landgericht Dortmund, Urteil vom 21.11.2025 – 17 S 54/25 (IBR Online)
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1.310 Euro mehr vom Jobcenter: Verbrauchte Nachzahlung darf nicht einfach weiter angerechnet werden
Eine Nachzahlung ist auf dem Konto eingegangen, wurde für zuvor entstandene Schulden und den laufenden Lebensunterhalt verwendet und steht Monate später nicht mehr zur Verfügung. Darf das Jobcenter trotzdem weiter so rechnen, als könnten Betroffene davon Lebensmittel, Strom und Miete bezahlen?
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat einer Leistungsbezieherin für drei Monate zusätzliche Leistungen von insgesamt 1.310,88 Euro zugesprochen.
Die Entscheidung zeigt zugleich, dass eine verbrauchte Nachzahlung nicht automatisch anrechnungsfrei wird und ein Zuschuss nur unter besonderen Umständen verlangt werden kann.
Jobcenter rechnete eine Nachzahlung sechs Monate lang anDie 1962 geborene Klägerin hatte als Krankenschwester gearbeitet und nach einer längeren Erkrankung zunächst Krankengeld sowie anschließend Arbeitslosengeld erhalten. Weil diese Einnahmen ihren Lebensunterhalt nicht vollständig deckten, beantragte sie ergänzende Leistungen nach dem SGB II.
Am 8. März 2021 überwies die Bundesagentur für Arbeit 2.624,84 Euro nach. Die Zahlung betraf Arbeitslosengeld, das der Frau für zurückliegende Monate zustand.
Das Jobcenter behandelte die Zahlung als einmalige Einnahme und verteilte sie rechnerisch auf sechs Monate. Monatlich wurden zunächst 437,47 Euro als Einkommen berücksichtigt, obwohl das Geld während des Verteilzeitraums bereits weitgehend verbraucht war.
Privates Darlehen über 3.000 Euro überbrückte die VersorgungslückeDie Klägerin hatte sich zuvor 3.000 Euro von ihrem geschiedenen Ehemann geliehen. Das Darlehen war erforderlich geworden, weil das ursprünglich gezahlte Arbeitslosengeld unter ihrem damaligen sozialrechtlichen Bedarf lag.
Nach Eingang der Nachzahlung zahlte die Frau einen erheblichen Teil der privaten Schulden zurück. Nach den Feststellungen des Gerichts handelte es sich nicht um ein vorgeschobenes Darlehen, sondern um eine tatsächlich gewährte und zur Sicherung des Lebensunterhalts verwendete Hilfe.
Private Kredite werden im SGB II grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt, wenn eine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung besteht. Welche Anforderungen dabei gelten, erläutert der Beitrag „Darlehen von Verwandten zählt nicht als Einkommen“.
Zusätzlich erhielt die Frau eine Nachzahlung der WitwenrenteAm 29. April 2021 gingen weitere 713,40 Euro aus einer Nachzahlung der Deutschen Rentenversicherung ein. Die Zahlung betraf Witwenrente für zurückliegende Monate.
Auch dieses Geld war im späteren Streitzeitraum nicht mehr vorhanden. Die Klägerin hatte nach ihren glaubhaften Angaben unter anderem den Lebensunterhalt ihrer bei ihr wohnenden Enkeltochter finanziert.
Die für das Kind benötigte Sozialhilfe wurde erst später rückwirkend bewilligt. Das Gericht sah deshalb keine leichtfertige Ausgabe, sondern die Überbrückung einer weiteren Versorgungslücke.
Was das Zuflussprinzip für Nachzahlungen bedeutetNach dem Zuflussprinzip des § 11 SGB II wird eine Einnahme grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem das Geld tatsächlich eingeht. Weitere Erläuterungen hierzu bietet der Ratgeber zum Zuflussprinzip beim Bürgergeld.
Für Nachzahlungen, die nicht für den Zuflussmonat bestimmt sind, enthält § 11 Abs. 3 SGB II eine besondere Regel. Würde der Leistungsanspruch durch die vollständige Anrechnung im Zuflussmonat entfallen, wird die Einnahme gleichmäßig auf sechs Monate verteilt.
Nach dem heutigen Gesetzeswortlaut beginnt diese Verteilung im Zuflussmonat. Im Verfahren des LSG galten für den Streitzeitraum des Jahres 2021 teilweise noch andere Zuordnungsregeln.
Vorgang Betrag Sozialrechtliche Behandlung Arbeitslosengeld-Nachzahlung vom 8. März 2021 2.624,84 Euro Vom Jobcenter auf sechs Monate verteilt Monatlicher Anrechnungsbetrag zunächst 437,47 Euro Mindert rechnerisch die laufende Leistung Witwenrentennachzahlung vom 29. April 2021 713,40 Euro Zusätzlicher Einkommenszufluss Nachzahlung für Juli bis September 2021 je 436,96 Euro Vom LSG als Zuschuss zugesprochen Zusätzlicher Gesamtanspruch 1.310,88 Euro 436,96 Euro für jeden der drei Monate Rückforderung für April 2021 407,47 Euro Blieb trotz des Urteils bestehen Verbraucht heißt nicht automatisch anrechnungsfreiDie Überschrift des Falls darf nicht so verstanden werden, dass eine Nachzahlung durch ihre Ausgabe rückwirkend ihren Charakter als Einkommen verliert. Die ursprüngliche Verteilung der Arbeitslosengeld-Nachzahlung war nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich zulässig.
Das Problem entstand in den späteren Monaten, als das Jobcenter weiterhin einen rechnerischen Teilbetrag abzog, obwohl die Klägerin davon tatsächlich nicht mehr leben konnte. Auf ihrem Konto waren zeitweise nur noch geringe Beträge vorhanden.
Sozialgerichte sprechen in diesem Zusammenhang von „bereiten Mitteln“. Einkommen kann den aktuellen Bedarf nur decken, wenn die betroffene Person darüber tatsächlich verfügen kann.
§ 24 SGB II soll eine vollständige Leistungslücke verhindernFür den vorzeitigen Verbrauch einer nach § 11 Abs. 3 SGB II verteilten Einnahme enthält § 24 Abs. 4 SGB II eine eigene Bestimmung. Danach können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden.
Das LSG Berlin-Brandenburg stellte im Urteil vom 3. Juli 2025, Az. L 35 AS 158/25, fest, dass das Jobcenter nicht zwischen einem Darlehen und einer vollständigen Leistungsverweigerung wählen durfte. Die Behörde musste prüfen, wie das Existenzminimum der Frau während des Verteilzeitraums gesichert werden konnte.
Werden Leistungen lediglich als Darlehen erbracht, entstehen allerdings neue Schulden gegenüber dem Jobcenter. Informationen zur Bewilligung und Rückzahlung bietet der Beitrag über Darlehen vom Jobcenter.
Warum das Gericht einen Zuschuss zusprachIm entschiedenen Fall erhielt die Klägerin nicht nur ein rückzahlbares Darlehen, sondern einen Zuschuss. Dafür waren die besonderen Gründe ausschlaggebend, aus denen die beiden Nachzahlungen verbraucht worden waren.
Die Klägerin hatte das private Darlehen aufgenommen, weil ihre frühere Arbeitslosengeldzahlung nicht zur Deckung ihres damaligen Bedarfs ausgereicht hatte. Wäre das Arbeitslosengeld von Anfang an in richtiger Höhe gezahlt worden, wäre diese Finanzierungslücke nach den Berechnungen des Gerichts nicht in gleicher Weise entstanden.
Die Rückzahlung an den geschiedenen Ehemann bewertete der Senat deshalb als sozial angemessen. Die Frau hatte das Geld nicht ausgegeben, um absichtlich eine neue Hilfebedürftigkeit herbeizuführen.
Hinzu kamen die notwendigen Ausgaben für die Enkeltochter, deren Sozialhilfe verspätet ausgezahlt worden war. Auch darin sah das Gericht keinen verschwenderischen oder missbräuchlichen Umgang mit der Nachzahlung.
Angemessener Wunsch nach einem Zuschuss musste beachtet werdenDie Klägerin hatte ausdrücklich Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen verlangt. Das Gericht bezog dabei § 33 SGB I ein.
Nach dieser Vorschrift sollen angemessene Wünsche von Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, wenn die Art oder der Umfang einer Sozialleistung nicht vollständig vorgegeben ist. Der Wunsch der Frau war nach Ansicht des Senats wegen der Entstehung und Verwendung der Nachzahlungen angemessen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Leistungsbezieher die Leistungsform frei bestimmen können. Ob ein Zuschuss statt eines Darlehens geboten ist, muss anhand der Umstände des einzelnen Falls geprüft werden.
Für drei Monate musste das Jobcenter 1.310,88 Euro nachzahlenFür Juli, August und September 2021 sprach das LSG der Frau jeweils weitere 436,96 Euro zu. Daraus ergab sich ein zusätzlicher Anspruch von insgesamt 1.310,88 Euro.
Die Berufung des Jobcenters blieb insoweit weitgehend ohne Erfolg. Außerdem musste die Behörde vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen.
Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist daher keine Entscheidung des Bundessozialgerichts und entfaltet keine automatische Bindung für sämtliche Jobcenter.
Warum die Klägerin für April trotzdem 407,47 Euro erstatten mussteDie Klägerin gewann das Verfahren nicht vollständig. Für April 2021 bestätigte das LSG eine Erstattungsforderung von 407,47 Euro.
In diesem Monat ging es um die nachträgliche Aufhebung einer bereits ergangenen Bewilligung wegen des tatsächlichen Einkommenszuflusses. Der spätere Verbrauch der Nachzahlung änderte nach Ansicht des Senats nichts daran, dass im Zuflusszeitraum zunächst Einkommen vorhanden gewesen war.
Der Satz „Das Geld ist bereits ausgegeben“ genügt deshalb nicht, um jede Anrechnung oder Rückforderung zu verhindern. Es muss genau unterschieden werden, welcher Monat betroffen ist, wann der Bescheid erlassen wurde und ob es um eine rückwirkende Aufhebung oder um die aktuelle Sicherung des Lebensunterhalts geht.
Nicht jede Ausgabe führt zu einem ZuschussWer eine größere Nachzahlung erhält, darf sie nicht bedenkenlos für beliebige Anschaffungen ausgeben und anschließend dieselbe Summe erneut vom Jobcenter verlangen. Das Urteil schützt keine absichtliche oder leichtfertige Herbeiführung einer finanziellen Notlage.
Problematisch können etwa vermeidbare Luxusausgaben, größere Geschenke oder nicht dringend erforderliche Anschaffungen sein. In solchen Fällen kann das Jobcenter eher ein Darlehen gewähren und unter weiteren Voraussetzungen prüfen, ob sozialwidriges Verhalten vorliegt.
Anders kann es aussehen, wenn die Zahlung für Mietschulden, notwendige Lebenshaltungskosten oder die Rückzahlung eines echten Überbrückungsdarlehens verwendet wurde. Auch dann hängt die Entscheidung von den belegbaren Umständen ab.
Kontoauszüge und Darlehensnachweise sind besonders wichtigDie Klägerin konnte durch Kontoauszüge belegen, dass die Nachzahlungen in den späteren Bedarfsmonaten nicht mehr verfügbar waren. Auch das private Darlehen und dessen Rückzahlung ließen sich nachvollziehen.
Betroffene sollten deshalb den Zahlungseingang, jede größere Ausgabe und den Zweck der Verwendung dokumentieren. Bei einem privaten Darlehen helfen ein schriftlicher Vertrag, Überweisungsbelege und Nachweise darüber, weshalb das Geld ursprünglich benötigt wurde.
Wurde eine Nachzahlung für den Lebensunterhalt eines Angehörigen eingesetzt, sollten ebenfalls Bescheide, Rechnungen und spätere Nachzahlungen anderer Sozialleistungsträger aufbewahrt werden. Eine bloße Erklärung ohne Belege kann in einem Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren nicht ausreichen.
Was Betroffene bei einem fehlerhaften Bescheid tun könnenRechnet das Jobcenter eine Nachzahlung weiter an, obwohl das Geld nachweislich verbraucht ist, sollte zunächst eine nachvollziehbare Berechnung verlangt werden. Zugleich sollte schriftlich erklärt werden, wann und aus welchem Grund die Einnahme ausgegeben wurde.
Betroffene können ausdrücklich eine Leistung nach § 24 Abs. 4 SGB II beantragen und begründen, weshalb ein Zuschuss anstelle eines Darlehens angemessen ist. Dabei kann auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg mit dem Aktenzeichen L 35 AS 158/25 hingewiesen werden.
Gegen einen belastenden Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Fehlt eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung, kann eine längere Frist gelten.
Fehlt Geld für Nahrung, Miete oder Strom, kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz notwendig sein. Der Beitrag zum Eilverfahren vor dem Sozialgericht erläutert Voraussetzungen, Unterlagen und Ablauf.
Das Urteil bleibt auch nach der Bürgergeld-Reform bedeutsamDer Rechtsstreit betraf Leistungen, die damals noch Arbeitslosengeld II hießen. Später wurde die Leistung zunächst als Bürgergeld und seit Juli 2026 als Grundsicherungsgeld bezeichnet.
Die hier entscheidenden Vorschriften zur Verteilung von Nachzahlungen und zum vorzeitigen Verbrauch sind weiterhin im SGB II enthalten. Vergleichbare Streitigkeiten können deshalb auch unter dem neuen Namen der Leistung auftreten.
Für Betroffene ist vor allem die Unterscheidung zwischen rechnerisch angerechnetem Einkommen und tatsächlich verfügbaren Mitteln wichtig. Das Jobcenter darf eine akute Unterdeckung nicht allein mit dem Hinweis abtun, die Person hätte Monate zuvor eine Nachzahlung erhalten.
Praxisbeispiel: Nachzahlung wird zur Rückzahlung eines Überbrückungskredits verwendetEine Leistungsbezieherin erhält im Oktober eine Arbeitslosengeld-Nachzahlung von 3.000 Euro. Weil die Arbeitsagentur zuvor mehrere Monate zu wenig gezahlt hatte, hatte ihr Bruder ihr 2.200 Euro für Miete, Lebensmittel und Strom geliehen.
Nach Eingang der Nachzahlung überweist sie das geliehene Geld zurück und begleicht offene Stromkosten. Im Dezember stehen ihr aus der Nachzahlung keine Mittel mehr zur Verfügung, das Jobcenter berücksichtigt jedoch weiterhin einen monatlichen Teilbetrag als Einkommen.
Die Frau sollte den Darlehensvertrag, die früheren Überweisungen ihres Bruders, die Rückzahlung und die Stromrechnung vorlegen. Zusätzlich sollte sie eine Leistung nach § 24 Abs. 4 SGB II beantragen und erklären, weshalb die Auszahlung wegen der nachvollziehbaren Überbrückung einer Versorgungslücke als Zuschuss erfolgen soll.
Ein Zuschuss ist damit noch nicht garantiert. Das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg liefert jedoch ein starkes Argument, wenn der Verbrauch sozial angemessen war und die Mittel im aktuellen Bedarfsmonat tatsächlich fehlen.
Fragen und Antworten zur verbrauchten Nachzahlung 1. Darf das Jobcenter eine Nachzahlung auf sechs Monate verteilen?Ja. Eine Nachzahlung für frühere Zeiträume wird nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate verteilt, wenn der Leistungsanspruch bei vollständiger Berücksichtigung im Zuflussmonat entfallen würde.
2. Endet die Anrechnung automatisch, sobald das Geld ausgegeben ist?Nein. Der Verbrauch beseitigt die ursprüngliche Einordnung als Einkommen nicht automatisch. Das Jobcenter muss aber prüfen, wie der Lebensunterhalt gesichert wird, wenn die rechnerisch verteilte Einnahme tatsächlich nicht mehr verfügbar ist.
3. Muss das Jobcenter dann einen Zuschuss zahlen?Nicht in jedem Fall. Nach dem Urteil kommen abhängig von den Umständen ein Darlehen oder ein Zuschuss in Betracht, wobei ein Zuschuss besonders bei einer nachvollziehbaren und sozial angemessenen Verwendung durchsetzbar sein kann.
4. Darf eine Nachzahlung zur Tilgung privater Schulden verwendet werden?Das kann sozialrechtlich problematisch sein. Im entschiedenen Fall wurde die Rückzahlung akzeptiert, weil das private Darlehen zuvor eine durch zu geringe Sozialleistungen entstandene Versorgungslücke überbrückt hatte.
5. Welche Belege sollten Betroffene vorlegen?Wichtig sind vollständige Kontoauszüge, Überweisungsbelege, Rechnungen sowie schriftliche Darlehensvereinbarungen. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, wann das Geld einging, wofür es verwendet wurde und weshalb die Ausgabe notwendig war.
6. Kann das Urteil auf jeden Jobcenter-Fall übertragen werden?Nein, denn das LSG hat anhand der besonderen Lebensumstände der Klägerin entschieden und die Revision nicht zugelassen. Die Entscheidung bietet dennoch eine überzeugende Argumentation, wenn das Jobcenter nicht mehr vorhandenes Einkommen ansetzt und weder einen Zuschuss noch ein Darlehen prüft.
Der Beitrag 1.310 Euro mehr vom Jobcenter: Verbrauchte Nachzahlung darf nicht einfach weiter angerechnet werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Anarchie und Chaos: Spaniens Regierung lässt die Bürger Ceutas im Stich
Knapp über einen Monat nach der Invasion von rund 80.000 Migranten herrscht in Ceuta noch immer das blanke Chaos – allen verlogenen Behauptungen der unsäglichen spanischen Regierung und der hiesigen Mainstream-Journaille zum Trotz. Die idyllische Mittelmeerstadt ist übergangslos zu einem Dritte-Welt-Slum verkommen. Mindestens 10.000 Migranten, möglicherweise deutlich mehr halten sich immer noch in und um […]
<p>The post Anarchie und Chaos: Spaniens Regierung lässt die Bürger Ceutas im Stich first appeared on ANSAGE.</p>
YBŞ dementieren Berichte über Eingliederung von 2.200 Kämpfern in irakische Armee
Die Widerstandseinheiten Şengals (YBŞ) haben Medienberichte dementiert, wonach mehr als 2.000 ihrer Kämpfer in die irakische Armee eingegliedert worden seien. Für eine entsprechende Vereinbarung gebe es „keinerlei reale Grundlage“, erklärte die YBŞ-Kommandantur.
In einer auf ihrer offiziellen Internetseite veröffentlichten Stellungnahme reagierten die YBŞ auf Berichte verschiedener Medien über angebliche neue Regelungen für die Sicherheitsstrukturen in Şengal. Zuvor sei die Behauptung verbreitet worden, 2.200 Kämpfer aus der ezidischen Region würden im Rahmen entsprechender Maßnahmen der irakischen Armee beitreten.
Die YBŞ wiesen diese Darstellung zurück. „Wir betonen, dass die Behauptungen über eine solche Vereinbarung bezüglich der Widerstandseinheiten Şengals keinerlei reale Grundlage haben“, heißt es in der Erklärung. Weder die YBŞ selbst noch eine befugte Stelle hätten eine Erklärung abgegeben oder eine Vereinbarung getroffen, die eine solche Zahl oder Regelung enthalte.
Zugleich bekräftigten die YBŞ ihren Respekt gegenüber den offiziellen Institutionen des Irak und ihre Bereitschaft, offene Fragen im Dialog zu klären. „Wir sind entschlossen, Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit Şengals und der Zukunft seiner Bevölkerung im Dialog über die offiziellen irakischen Kanäle und unter Beteiligung der zuständigen Seiten sowie der Bevölkerung der Region zu lösen“, erklärte die Kommandantur. Dabei müssten die Souveränität und Sicherheit des Irak ebenso gewahrt werden wie die Stabilität Şengals und die Rechte seiner Bevölkerung.
Die YBŞ riefen Medien dazu auf, insbesondere bei Berichten über Şengal überprüfte Informationen zugrunde zu legen und unbestätigte Angaben nicht als offizielle Vereinbarungen oder Entscheidungen darzustellen. Zugleich bekräftigte der Verband seine Bereitschaft zu einem „positiven Dialog“ über alle offiziellen Kanäle, der der Sicherheit und Stabilität der Region sowie den Interessen und Rechten der Bevölkerung Şengals diene.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52515 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52350 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-51170
Friedensprozesse im Vergleich II: FARC, EZLN und die neue Perspektive der PKK
Zu den auffälligen Gemeinsamkeiten weltweit geführter Friedensverhandlungen gehört die Frage, welche Perspektive die beteiligten Organisationen für die Zeit danach entwickeln konnten. Die EZLN in Mexiko setzt ihren Kampf innerhalb der gemeinsam mit der indigenen Bevölkerung Chiapas’ aufgebauten autonomen Strukturen fort. Die aus der FARC hervorgegangene politische Bewegung versucht dagegen, ihren Kampf innerhalb des bestehenden Systems und mit nur geringer gesellschaftlicher Unterstützung weiterzuführen.
Die Gespräche zwischen der kurdischen Freiheitsbewegung und dem türkischen Staat verlaufen auf einer anderen Grundlage. Die Bewegung setzt sich seit langem mit den Grenzen des bisherigen Sozialismus auseinander und führt ihren Kampf aus einer veränderten Perspektive. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu vergleichbaren Prozessen in anderen Teilen der Welt.
Zapatistas und Mexiko
Die Zapatistische Armee der Nationalen Befreiung (EZLN) wurde 1983 im mexikanischen Bundesstaat Chiapas gegründet und organisierte sich in den folgenden Jahren insbesondere innerhalb der indigenen Bevölkerung. International bekannt wurden die Zapatistas am 1. Januar 1994, als die EZLN mit einem bewaffneten Aufstand öffentlich in Erscheinung trat.
Die EZLN zog auch deshalb weltweite Aufmerksamkeit auf sich, weil sie im Unterschied zu vielen klassischen revolutionären Organisationen mit einer anderen politischen Sprache und einem neuen Verständnis gesellschaftlicher Veränderung auftrat. Nach den ersten bewaffneten Auseinandersetzungen verlagerte sich der Konflikt zunehmend auf die politische Ebene. Die Verhandlungen mit der mexikanischen Regierung führten am 16. Februar 1996 zu den Vereinbarungen von San Andrés über indigene Rechte, Kultur und Autonomie. Eine umfassende politische Lösung entstand daraus jedoch nicht; zentrale Bestandteile des Abkommens wurden vom mexikanischen Staat nicht umgesetzt.
Auch die 2001 verabschiedete Verfassungsreform zu den Rechten indigener Völker blieb hinter den Vereinbarungen von San Andrés zurück. Die Zapatistas konzentrierten sich daraufhin zunehmend auf den eigenständigen Aufbau autonomer gesellschaftlicher Strukturen in Chiapas. Über Jahre organisierten sie ihre Selbstverwaltung über autonome Gemeinden und die sogenannten Räte der Guten Regierung. 2023 wurde dieses Modell grundlegend reorganisiert und durch eine stärker von der lokalen Ebene ausgehende Struktur ersetzt. Ihre Grundlage bilden heute die Lokalen Autonomen Regierungen (Gobiernos Autónomos Locales, GAL).
Die Zapatistas setzen damit ihren Weg außerhalb der staatlichen Institutionen fort. Ihr Gesellschaftsmodell bleibt jedoch im Wesentlichen in den zapatistischen Gebieten verankert. Damit steht weiterhin die Frage im Raum, inwieweit sich dieses Modell über die eigenen Gebiete hinaus ausweiten lässt.
FARC und Kolumbien
Zu den bekanntesten Beispielen für die Beilegung bewaffneter Konflikte gehören die Verhandlungen zwischen den Revolutionären Streitkräften Kolumbiens – Volksarmee (FARC-EP) und dem kolumbianischen Staat. Mit dem Friedensabkommen von 2016 endete der jahrzehntelange bewaffnete Kampf der FARC. Die 1964 gegründete Guerilla ging aus bäuerlichen Selbstverteidigungsstrukturen hervor und verfolgte das Ziel einer sozialistischen Umgestaltung Kolumbiens. Sie entwickelte sich zu einer der größten Guerillaorganisationen Lateinamerikas und übte insbesondere in ländlichen Regionen zeitweise erheblichen territorialen Einfluss aus.
Mit dem Friedensabkommen beendete die FARC ihren bewaffneten Kampf. Aus der Guerilla ging 2017 die politische Partei Fuerza Alternativa Revolucionaria del Común hervor, die zunächst das Kürzel FARC beibehielt und seit 2021 Comunes heißt. Teile der Guerilla lehnten die Entwaffnung von Beginn an ab, während andere ehemalige FARC-Mitglieder später erneut zu den Waffen griffen.
Heute ist die aus der FARC hervorgegangene politische Bewegung weit von der Stärke entfernt, über die die Guerilla während des bewaffneten Kampfes verfügte. Zwar erklärte sie, ihren Kampf mit politischen Mitteln fortsetzen zu wollen, konnte jedoch keine breite gesellschaftliche Unterstützung gewinnen. Auch in vielen von der Guerilla verlassenen Gebieten entstand keine vergleichbare gesellschaftliche Organisierung. Stattdessen breiteten sich dort FARC-Dissident:innen sowie andere Guerilla-, paramilitärische und kriminelle Strukturen aus.
Auch parlamentarisch blieb Comunes marginal. Aufgrund des Friedensabkommens verfügte die Partei für zwei Legislaturperioden bis 2026 über insgesamt zehn garantierte Sitze in Senat und Repräsentantenhaus. Ihre Unterstützung bei Wahlen blieb jedoch gering. Nach dem Auslaufen der garantierten Mandate gelang Comunes bei der Parlamentswahl im März 2026 kein erneuter Einzug in den Kongress.
Das größte Problem: eine neue Perspektive entwickeln
Eine zentrale Frage, die sich in unterschiedlicher Form bei FARC, ETA, IRA und EZLN stellt, betrifft die Perspektive für die Zeit nach dem bewaffneten Kampf beziehungsweise nach dem Übergang in eine neue politische Phase. Unter unterschiedlichen Bedingungen standen die Bewegungen vor der Aufgabe, ihre Organisationsform neu zu bestimmen, ihre Verbindung zur Gesellschaft aufrechtzuerhalten und eine den veränderten Bedingungen entsprechende Form des Kampfes zu entwickeln.
Fehlt beim Übergang in eine neue Phase eine entsprechende politische und organisatorische Perspektive, kann dies erhebliche Probleme nach sich ziehen. Insbesondere die Entwicklungen von ETA und FARC zeigen, dass ein Prozess ohne die Absicherung bestehender Errungenschaften und eine tragfähige Perspektive für die anschließende Phase zu politischem Rückschritt und letztlich zu einer Niederlage führen kann.
PKK, Friedensgespräche und die Erneuerung der Freiheitsbewegung
Seit der Entstehung der PKK haben sich im Mittleren Osten tiefgreifende politische Veränderungen vollzogen. Bereits seit den 1990er Jahren unternahm die PKK verschiedene Initiativen für eine friedliche Lösung der kurdischen Frage und führte Gespräche mit dem türkischen Staat. Mit dem 2025 eingeleiteten Prozess begann jedoch eine neue Phase, in der es gelang, das Gegenüber dessen an den Tisch zu bringen, was der kurdische Repräsentant Abdullah Öcalan als einen „Frieden auf der Suche nach seinem Adressaten“ bezeichnet.
Eine wesentliche Grundlage für den am 27. Februar 2025 begonnenen Prozess bildet die breite gesellschaftliche Basis der Freiheitsbewegung und die Unterstützung, die sie weiterhin genießt. Trotz der Vernichtungsoperationen des türkischen Staates und der intensivierten Angriffe gelang es der kurdischen Bewegung, diese Basis zu erhalten. Ihr Einfluss blieb dabei nicht auf die Türkei und Nordkurdistan beschränkt, sondern weitete sich auch auf andere Teile Kurdistans aus.
Anders als bei den zuvor betrachteten Beispielen gehört die fortwährende Erneuerung der eigenen Strukturen und politischen Perspektiven zu den Faktoren, die das Fortbestehen der Freiheitsbewegung ermöglicht haben. Insbesondere seit den 1990er Jahren durchlief sie einen tiefgreifenden ideologischen Wandel und vermittelte diesen sowohl innerhalb ihrer eigenen Strukturen als auch gegenüber der kurdischen Gesellschaft. Auf dieser Grundlage konnte auch das über das Kommunensystem entwickelte Modell gesellschaftlicher Neuorganisierung Resonanz finden.
Die Freiheitsbewegung beschränkte diesen Wandel nicht auf die eigenen Strukturen, sondern stellte zugleich bisherige Vorstellungen revolutionärer Bewegungen infrage. Mit einem Paradigma, das einen Ausweg aus der Sackgasse eines am Nationalstaat orientierten Sozialismus aufzeigen will, erneuerte sie ihre Perspektive. Damit erhält auch der gegenwärtige Prozess eine andere Dimension: In einer sich verändernden Welt verändern sich auch die Bedingungen gesellschaftlicher Revolution.
Die Schritte der Freiheitsbewegung im gegenwärtigen Prozess sind daher nicht allein als Versuch zu verstehen, die unmittelbare politische Situation zu bewältigen. Vielmehr geht es um den Anspruch, die gesellschaftliche Perspektive für die kommenden hundert Jahre neu zu bestimmen. Dass die Bewegung den bewaffneten Kampf aus eigener Entscheidung beendet und diesen Schritt mit einer neuen politischen und organisatorischen Perspektive verbindet, unterscheidet ihren Weg von der Entwicklung der ETA nach dem Ende ihres bewaffneten Kampfes.
Auch gegenüber den Zapatistas zeigt sich ein Unterschied. Deren Gesellschaftsmodell bleibt trotz der Weiterentwicklung ihrer Autonomiestrukturen im Wesentlichen in den zapatistischen Gebieten verankert. Die Freiheitsbewegung formuliert mit dem Kommunensystem dagegen den Anspruch, gesellschaftliche Veränderung nicht auf einzelne autonome Gebiete zu begrenzen, sondern auf die gesamte Gesellschaft auszuweiten.
Ebenso wenig soll der Weg der FARC nach dem Friedensabkommen eingeschlagen werden: den bewaffneten Kampf zu beenden und anschließend innerhalb des bestehenden institutionellen Systems politisch weiterzukämpfen. Die Freiheitsbewegung setzt dem eine Perspektive entgegen, die sich nicht auf parlamentarische Politik beschränkt, sondern die gesellschaftliche Organisierung auf der Straße und in den Kommunen fortsetzt.
Der zwischen der Freiheitsbewegung und dem türkischen Staat begonnene Prozess lässt sich deshalb nicht darauf reduzieren, dass eine bewaffnete Organisation ihre Waffen niederlegt und anschließend in die institutionelle Politik wechselt. Er steht vielmehr für eine Bewegung, die sich ideologisch erneuert, ihr ursprüngliches Verständnis von Sozialismus neu interpretiert und auf dieser Grundlage eine neue sozialistische Perspektive entwickelt.
https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/friedensprozesse-im-vergleich-i-die-erfahrungen-von-eta-und-ira-52569
Rentensplitting statt Witwenrente: Für viele Paare bedeutet das nur Verluste
Die mögliche Ablösung der Witwenrente durch ein verpflichtendes Rentensplitting sorgt bei Ehepaaren für erhebliche Verunsicherung. Für viele Hinterbliebene könnte eine solche Umstellung zu deutlich niedrigeren Alterseinkünften führen.
Die Alterssicherungskommission empfiehlt in ihrem Abschlussbericht vom 24. Juni 2026, verschiedene Reformmöglichkeiten untersuchen zu lassen.
Das bestehende Rentensplitting ist kein neues Verfahren. Ehepaare können sich bereits seit 2002 freiwillig dafür entscheiden, ihre während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche aufzuteilen.
So funktioniert das bestehende RentensplittingBeim Rentensplitting werden nicht einfach die gesamten Renten beider Ehepartner zusammengerechnet. Aufgeteilt werden nur die Entgeltpunkte, die beide während der gesetzlich festgelegten Ehezeit erworben haben.
Hat ein Partner in diesem Zeitraum mehr Entgeltpunkte gesammelt, gibt er die Hälfte des Unterschieds an den anderen Partner ab. Anschließend verfügen beide aus der Ehezeit über gleich hohe Rentenanwartschaften.
Besitzt der Ehemann aus der Ehezeit beispielsweise 40 Entgeltpunkte und die Ehefrau 20 Entgeltpunkte, beträgt der Unterschied 20 Punkte. Davon werden zehn Punkte übertragen, sodass beide anschließend jeweils 30 Entgeltpunkte aus der gemeinsamen Zeit besitzen.
Rentenansprüche, die vor der Ehe erworben wurden, werden grundsätzlich nicht aufgeteilt. Dadurch kann die tatsächliche Gesamtrente beider Partner auch nach dem Splitting unterschiedlich hoch bleiben.
Welche Paare das Rentensplitting wählen dürfenDas Rentensplitting ist möglich, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde. Bestand die Ehe bereits am 31. Dezember 2001, müssen beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sein.
Grundsätzlich müssen beide Partner jeweils mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten erreichen. Dazu können neben Beitragszeiten unter anderem Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und weitere anerkannte Zeiten gehören.
Die gemeinsame Entscheidung ist normalerweise erst möglich, wenn das Erwerbsleben abgeschlossen ist. Das ist etwa der Fall, wenn beide erstmals nach Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine volle Altersrente haben.
Entsprechende Vorschriften gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Einzelfall, ob sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Rentensplitting kann auch nach einem Todesfall gewählt werdenIst ein Ehepartner verstorben, bevor ein gemeinsames Rentensplitting möglich war, kann der überlebende Partner die Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen allein treffen. Dafür müssen beim Überlebenden grundsätzlich 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sein.
Die Erklärung muss spätestens zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats abgegeben werden. Ein bereits laufendes Verfahren bei einem Rentenversicherungsträger kann den Lauf dieser Ausschlussfrist unterbrechen.
Hat der hinterbliebene Partner wegen einer Wiederheirat bereits eine Rentenabfindung erhalten, ist ein nachträgliches Rentensplitting ausgeschlossen. Vor einer Entscheidung sollte deshalb immer eine schriftliche Vergleichsberechnung verlangt werden.
Entscheidung kann nicht rückgängig gemacht werdenBis zur Durchführung des Rentensplittings kann die Erklärung noch widerrufen werden. Sobald die Entscheidung der Rentenversicherung unanfechtbar geworden ist, ist eine Rückkehr zur früheren Aufteilung grundsätzlich nicht mehr möglich.
Besonders folgenreich ist der Ausschluss der Hinterbliebenenrente. Nach einem wirksamen Rentensplitting kann aus derselben Ehe später keine Witwen- oder Witwerrente mehr verlangt werden.
Das gilt auch dann, wenn sich die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse unerwartet verändern. Eine schwere Erkrankung, Arbeitslosigkeit oder ein früher Tod des besser abgesicherten Partners machen die Entscheidung nicht nachträglich rückgängig.
Warum die Witwenrente häufig deutlich mehr bringtDie große Witwen- oder Witwerrente beträgt nach dem neueren Hinterbliebenenrecht grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder hätte erhalten können. Unter bestimmten Übergangsvoraussetzungen sind weiterhin 60 Prozent möglich.
Der Hinterbliebene behält außerdem seine eigene Altersrente. Erst danach wird geprüft, ob eigenes Einkommen oberhalb des geltenden Freibetrags teilweise auf die Witwenrente angerechnet werden muss.
Beim Rentensplitting erhält der geringer abgesicherte Partner dagegen nur die Hälfte des Unterschieds der während der Ehe erworbenen Entgeltpunkte. Eine zusätzliche Hinterbliebenenrente kommt nach dem Tod des Partners nicht mehr hinzu.
Besonders groß kann der Unterschied sein, wenn ein Partner vor der Ehe bereits zahlreiche Entgeltpunkte erworben hat. Diese Punkte erhöhen zwar die spätere Witwenrente, werden beim Rentensplitting aber nicht zwischen den Ehepartnern verteilt.
Der Tod des geringer verdienenden Partners kann besonders teuer werdenDas Rentensplitting birgt auch für den Partner mit den höheren Anwartschaften ein schwer kalkulierbares Risiko. Stirbt der Partner mit der kleineren Rente zuerst, bleiben die zuvor übertragenen Entgeltpunkte grundsätzlich bei dessen Rentenkonto.
Der überlebende Partner erhält die abgegebenen Entgeltpunkte nicht automatisch zurück. Gleichzeitig besteht wegen des gewählten Rentensplittings kein Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente aus dieser Ehe.
Der Hinterbliebene kann dadurch mit einer dauerhaft verminderten eigenen Altersrente zurückbleiben. Welcher Ehepartner zuerst stirbt und wie lange der andere anschließend lebt, lässt sich bei Abgabe der Erklärung nicht verlässlich vorhersehen.
Rentensplitting und Witwenrente im Vergleich Merkmal Rentensplitting Witwen- oder Witwerrente Berechnungsgrundlage Entgeltpunkte aus der Ehezeit werden hälftig ausgeglichen Anteil an der Rente des verstorbenen Partners Höhe Hälfte des Unterschieds der ehezeitlichen Entgeltpunkte Regelmäßig 55 Prozent, im alten Recht 60 Prozent; kleine Witwenrente 25 Prozent Eigene Rente Wird dauerhaft erhöht oder vermindert Bleibt bestehen, kann aber die Hinterbliebenenrente durch Einkommensanrechnung mindern Eigenes Einkommen Keine Einkommensanrechnung auf den Splittingzuwachs 40 Prozent des anrechenbaren Einkommens oberhalb des Freibetrags werden angerechnet Wiederheirat Die veränderte eigene Rente bleibt bestehen Die Hinterbliebenenrente endet grundsätzlich; eine Abfindung kann beantragt werden Sterbevierteljahr Keine zusätzliche Hinterbliebenenleistung aus der Splitting-Ehe Rente des Verstorbenen wird für drei Monate ohne gewöhnliche Einkommensanrechnung gezahlt Bindungswirkung Nach Durchführung grundsätzlich unwiderruflich Anspruch kann sich bei verändertem Einkommen erhöhen oder vermindern Auch das Sterbevierteljahr kann verloren gehenBei der Witwen- und Witwerrente erhalten Hinterbliebene für die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat grundsätzlich die volle Versichertenrente des Verstorbenen. Eigenes Einkommen wird während dieser Übergangszeit normalerweise nicht angerechnet.
Dieses sogenannte Sterbevierteljahr soll die finanziellen Folgen des Todesfalls abfedern. Weitere Informationen dazu finden Betroffene im Beitrag über die Witwenrente nach dem Sterbevierteljahr.
Wer bereits ein Rentensplitting durchgeführt hat, kann aus dieser Ehe keine Hinterbliebenenrente mehr beziehen. Damit entfällt grundsätzlich auch die besondere Zahlung für die ersten drei Monate.
Wann die Einkommensanrechnung gegen die Witwenrente sprichtDie Witwenrente ist allerdings nicht in jedem Fall finanziell besser. Seit dem 1. Juli 2026 liegt der allgemeine Freibetrag für anrechenbares Einkommen bei 1.122,53 Euro im Monat.
Nur 40 Prozent des rentenrechtlich ermittelten Einkommens oberhalb dieses Freibetrags werden von der Witwenrente abgezogen. Der Betrag auf dem Gehaltszettel oder Kontoauszug entspricht dabei nicht immer dem Einkommen, das die Rentenversicherung für ihre Berechnung verwendet.
Bei hohen eigenen Renten, Erwerbseinkommen oder weiteren anrechenbaren Einkünften kann die Witwenrente stark sinken oder rechnerisch vollständig entfallen. Die aktuellen Grenzen erklärt die Übersicht zu den Freibeträgen bei der Witwenrente seit Juli 2026.
In solchen Fällen kann der Splittingzuwachs günstiger sein, weil er Bestandteil der eigenen Rente wird und keiner Einkommensanrechnung nach den Vorschriften für Hinterbliebenenrenten unterliegt.
Bei einer Wiederheirat kann das Splitting Vorteile habenEine Witwen- oder Witwerrente endet grundsätzlich, wenn der Hinterbliebene erneut heiratet oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Bei der ersten Wiederheirat kann allerdings eine Rentenabfindung beantragt werden.
Die durch ein Rentensplitting erworbene eigene Rente bleibt dagegen auch nach einer neuen Eheschließung erhalten. Wer eine Wiederheirat plant, sollte deshalb den dauerhaften Splittingzuwachs mit der möglichen Abfindung vergleichen.
Wie die Einmalzahlung berechnet wird, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Neue Ehe: Witwenrente fällt weg, aber eine Abfindung ist möglich.
Ein verpflichtendes Modell würde besonders bestimmte Paare treffenBesonders hohe Verluste wären bei Paaren mit stark unterschiedlichen Erwerbsbiografien zu erwarten. Das betrifft häufig Ehen, in denen ein Partner wegen Kindererziehung, Angehörigenpflege oder langjähriger Teilzeit nur eine kleine eigene Rente aufgebaut hat.
Für diese Menschen kann eine lebenslange große Witwenrente mehr wert sein als der Zuwachs aus der hälftigen Teilung der Entgeltpunkte. Auch ältere Paare, die ihre finanzielle Planung auf die geltenden Regeln gestützt haben, wären auf einen weitreichenden Vertrauensschutz angewiesen.
Wie eine denkbare Reform mit bestehenden Ehen, laufenden Renten und rentennahen Jahrgängen umgehen würde, ist noch offen. Solange kein Gesetzentwurf vorliegt, lassen sich deshalb keine verbindlichen Aussagen über Übergangsfristen oder Ausnahmen treffen.
Warum nicht jedes Paar mit dem Rentensplitting verliertDas Rentensplitting kann sinnvoll sein, wenn der geringer abgesicherte Partner wegen hohen eigenen Einkommens ohnehin keine Witwenrente ausgezahlt bekäme. Es kann außerdem helfen, einen eigenen Rentenanspruch zu erwerben oder bestimmte Wartezeiten zu erfüllen.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass der Splittingzuwachs bei einer späteren Heirat nicht entfällt. Auch mögliche Hinterbliebenenansprüche eines neuen Ehepartners können von der veränderten eigenen Rente beeinflusst werden.
Eine pauschale Aussage, dass das Rentensplitting immer schlechter sei, wäre deshalb falsch. Einen ausführlichen Vergleich bietet der Beitrag Rentensplitting oder Witwenrente: Vor- und Nachteile.
Eine Vergleichsberechnung muss mehrere Entwicklungen berücksichtigenEin bloßer Vergleich der heutigen Monatsrenten reicht für eine verantwortbare Entscheidung nicht aus. Berücksichtigt werden müssen die Entgeltpunkte aus der Ehezeit, Ansprüche außerhalb der Ehe, mögliche Einkommensanrechnungen und die voraussichtliche Dauer des Rentenbezugs.
Auch eine spätere Wiederheirat, Kinderzuschläge, das Sterbevierteljahr und die Rentenabfindung können das Ergebnis verändern. Hinzu kommen unterschiedliche Regeln für Ehen, die vor oder nach 2002 geschlossen wurden.
Ob 55 oder 60 Prozent große Witwenrente gelten, hängt von gesetzlichen Stichtagen ab. Einzelheiten enthält der Beitrag Witwenrente: 60 oder 55 Prozent.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin Ehepaar hat während der gesamten Ehe zusammen 60 Entgeltpunkte erworben. Der Ehemann besitzt 45 Punkte, die Ehefrau 15 Punkte; Ansprüche außerhalb der Ehe werden für das vereinfachte Beispiel nicht berücksichtigt.
Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro entspricht dies einer Bruttorente von 1.913,40 Euro für den Mann und 637,80 Euro für die Frau. Stirbt der Mann zuerst, beträgt die große Witwenrente nach neuem Recht vor einer möglichen Einkommensanrechnung 1.052,37 Euro.
Zusammen mit ihrer eigenen Rente hätte die Witwe damit rechnerisch 1.690,17 Euro brutto im Monat. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Steuerbelastung sind in dieser vereinfachten Rechnung noch nicht abgezogen.
Beim Rentensplitting werden 15 Entgeltpunkte auf die Ehefrau übertragen. Beide verfügen anschließend über jeweils 30 Punkte, sodass die Frau nach dem Tod ihres Mannes eine eigene Bruttorente von 1.275,60 Euro erhält.
Eine Witwenrente kommt nach dem Splitting nicht mehr hinzu. Gegenüber der Variante ohne Splitting fehlen ihr in diesem Beispiel 414,57 Euro brutto im Monat.
Fazit: Freiwillige Entscheidung genau prüfen, Reformdebatte nicht mit geltendem Recht verwechselnEin verpflichtendes Rentensplitting ist derzeit weder beschlossen noch konkret ausgestaltet. Die Alterssicherungskommission hat lediglich weitere Untersuchungen zur Zukunft der Hinterbliebenenversorgung angeregt.
Das freiwillige Rentensplitting kann in bestimmten Fällen Vorteile bieten, etwa bei hohen eigenen Einkünften oder einer geplanten Wiederheirat. Für viele Paare mit stark unterschiedlichen Rentenansprüchen ist die Witwen- oder Witwerrente jedoch deutlich wertvoller.
Besonders gefährlich ist eine Entscheidung ohne schriftliche Vergleichsberechnung. Denn nach der endgültigen Durchführung des Rentensplittings gibt es grundsätzlich keinen Weg zurück zur Hinterbliebenenrente aus derselben Ehe.
Der Beitrag Rentensplitting statt Witwenrente: Für viele Paare bedeutet das nur Verluste erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kurzmeldungen aus Klima und Energie – Ausgabe 24 /2026
Meldung vom 24. August 2026:
Die schwache Hurrikan-Saison im AtlantikDie Hurrikan-Saison im Atlantik verläuft weiterhin ruhig: Bis zum 24. August hat sich noch kein einziger Hurrikan gebildet.
Bislang haben sich nur drei benannte Stürme – Arthur, Bertha und Cristobal – entwickelt, die alle weiterhin als tropische Stürme eingestuft werden.
In einer durchschnittlichen Saison wären bis zum 24. August bereits fünf benannte Stürme entstanden, während der erste Hurrikan laut den Klimadaten des National Hurricane Center in der Regel um den 11. August herum auftritt.
Der ACE-Wert für den Atlantik liegt bei nur 3,1 und damit bis zum 23. August um 86 % unter dem Normalwert für den Zeitraum 1991–2020.
Die Meerestemperaturen liegen in weiten Teilen der atlantischen Hauptentwicklungsregion weiterhin über dem Durchschnitt. Aber warme Ozeane allein reichen nicht aus, um Hurrikane zu erzeugen. Die Atmosphäre muss mitspielen*.
*Anmerkung des Übersetzers: Die Wärme der Ozeane ist nur untergeordnet ein Kriterium zur Bildung von Wirbelstürmen. Sie können sich nämlich auch über eisfreien arktischen Meeresgebieten bilden! Viel wichtiger ist nämlich der vertikale Temperaturgradient. Näheres dazu habe ich schon vor einigen Jahren ausgeführt, und zwar hier. – Ende Anmerkung
In diesem Jahr bewirkt ein sich verstärkendes El-Niño-Phänomen das Gegenteil – es führt zu einer erhöhten vertikalen Windscherung über dem tropischen Atlantik und stört Gewitter, bevor sie sich vertikal zu starken Zyklonen organisieren können.
Die NOAA verweist zudem auf überdurchschnittlich starke Passatwinde in Teilen des Beckens und eine für die Entstehung von Stürmen weniger günstige westafrikanische Monsunkonstellation, bei der sich die Niederschläge nach Norden und ins Landesinnere verlagern. Afrikanische Wellen können daher entstehen, die trockenere Luft mit sich führen.
Die NOAA schätzt die Wahrscheinlichkeit einer unterdurchschnittlichen Atlantik-Saison nun auf 75 % und prognostiziert 7 bis 13 benannte Stürme sowie 2 bis 6 Hurrikane – eine Abwärtskorrektur gegenüber ihrer ursprünglichen Prognose vom Mai, die eine Wahrscheinlichkeit von 55 % für eine unterdurchschnittliche Saison vorsah.
Der klimatologische Höhepunkt wird erst am 10. September erreicht. Es kann noch alles passieren. Doch bis Ende August erweist sich die Saison bislang als Reinfall.
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Meldung vom 26. August 2026:
Die Erinnerung an Dürren in Amerika ist kurzDas Phänomen der historischen Amnesie lässt sich auf den amerikanischen Westen anwenden.
Die von Cook et al. zusammengestellten Rekonstruktionen anhand von Baumringen zeigen Dürren, die weit über alles hinausgehen, was während der instrumentellen Ära bislang beobachtet worden ist:
Die Megadürre des 16. Jahrhunderts dauerte deutlich länger als jede Dürre des 20. Jahrhunderts, während die mittelalterlichen Dürrebedingungen im Westen und in den Great Plains über mehrere hundert Jahre hinweg mit relativ wenigen Unterbrechungen anhielten.
Moderne Attributionsberechnungen stützen sich stark auf modellgenerierte Kontrafaktika – hypothetische Klimazustände, die selbst nicht beobachtet werden können. Die paläoklimatischen Aufzeichnungen hingegen sind Beobachtungsdaten.
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Meldung vom 27. August 2026:
Carrington-Ereignis: Neubewertung bei X100Das Carrington-Ereignis von 1859 – der Maßstab für extremes Weltraumwetter – könnte weitaus stärker gewesen sein, als frühere Schätzungen vermuten ließen; einer Rekonstruktion zufolge lag seine Stärke auf der überarbeiteten modernen GOES-Skala bei etwa X105.
Am 1. September 1859 beobachteten die britischen Astronomen Richard Carrington und Richard Hodgson unabhängig voneinander die erste dokumentierte Sonneneruption. Etwa 17 Stunden später wurde die Erde von einem außergewöhnlichen geomagnetischen Sturm heimgesucht: Polarlichter reichten bis in tropische Breiten, Telegrafisten erlitten Stromschläge, Geräte sprühten Funken und es wurde von Bränden berichtet.
Da es 1859 noch keine Satelliten zur Messung der Sonnen-Röntgenstrahlung gab, muss die moderne GOES-Klassifizierung der Eruption rekonstruiert werden.
Jahrelang lautete die häufig zitierte Schätzung X45 auf der alten GOES-Skala (entspricht nach der Neukalibrierung der Skala etwa X64).
Eine Studie von Hugh Hudson und Kollegen aus dem Jahr 2025 nutzte jedoch einen anderen erhaltenen Hinweis: den „magnetischen Sprung“, der von Magnetometern in Kew und Greenwich aufgezeichnet wurde, als die Strahlung der Sonneneruption die obere Erdatmosphäre plötzlich ionisierte.
Der Vergleich der digitalisierten Störung von 1859 mit 39 modernen Sonneneruptionen der Klasse X ergab eine Schätzung von X105 mit einer Unsicherheitsspanne von etwa X81 bis X146. Damit läge das Carrington-Ereignis deutlich über der stärksten rekonstruierten Sonneneruption der Satellitenära – dem Ereignis vom 4. November 2003, das auf der modernen GOES-Skala auf etwa X43 geschätzt wird (X28–X30 auf der alten Skala).
Magnetogramm des Greenwich-Observatoriums (London) vom 1. September 1859, das extreme Störungen zeigt [British Geological Survey]
Die genaue Zahl wird nie bekannt sein. Doch die sich abzeichnenden Erkenntnisse stützen zunehmend die Annahme, dass es sich bei der Carrington-Eruption um ein Ereignis am oberen Ende früherer Schätzungen handelte, möglicherweise um die Stärke X100 auf der heutigen GOES-Skala.
Im Jahr 1859 führte die Eruption zum Ausfall von Telegrafenanlagen und zu spektakulären Himmelsphänomenen. Heute hätte das gleiche Ereignis wahrscheinlich katastrophale Folgen für eine Zivilisation, die auf Stromnetze, Satelliten, GPS und globale Kommunikationssysteme angewiesen ist.
[Hervorhebung vom Übersetzer, der sich fragt, ob unsere Gesellschaft auf so etwas vorbereitet ist]
Zu den Quellen für diesen Abschnitt gehört eine Analyse vom 26. August von Severnisij.si, der slowenischen Website zu Polarlichtern und Weltraumwetter, die vom Geophysiker Jure Atanackov verfasst wurde.
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Meldung vom 28. August 2026:
Gletscher: Zehn Prozent damals, zehn Prozent heuteTrotz des seit mehr als 170 Jahren andauernden Gletscherschwunds hat sich die Grundzahl kaum verändert: Gegen Ende der Kleinen Eiszeit waren etwa 10 % der Landfläche der Erde von Gletschereis bedeckt – und auch heute noch sind etwa 10 % davon bedeckt (mehr als 15 Millionen km², NSIDC).
Im Jahr 1850 gab es keine vergleichbare weltweite Satellitenerhebung, doch waren die Gebirgsgletscher gegen Ende der Kleinen Eiszeit zweifellos größer.
In den europäischen Alpen beispielsweise ergab eine Rekonstruktion für das Jahr 2025, dass die Gletscherfläche von 4.244 km² um 1850 auf 1.806 km² im Jahr 2015 zurückging – ein Rückgang um 57 %.
Doch trotz dieses regionalen Rückgangs hat sich der Gesamtanteil der Gletscher auf der Erde kaum verändert.
Der Grund dafür liegt in der Größenordnung.
Fast das gesamte Landeis des Planeten befindet sich in der Antarktis und in Grönland, wobei die Antarktis dabei mit Abstand dominiert. Allein ihr fester Eisschild bedeckt rund 12,4 Millionen km².
Und diese riesige Fläche hat sich als bemerkenswert stabil erwiesen.
Eine PNAS-Studie aus dem Jahr 2026 kartierte die Grundlinie der Antarktis von 1992 bis 2025 und stellte fest, dass entlang 77 ± 10 % ihrer Küstenlänge keine nachweisbare Verschiebung stattfand. Von 1996 bis 2025 verlor das an Land liegende Eisschild lediglich 12.820 km² – etwa 0,1 % seiner Gesamtfläche.
Große Teile der Gletscher in der Ostantarktis haben sich zeitweise vorwärts bewegt.
Eine Studie aus dem Jahr 2016 in „Science Advances“, in der 351 Auslassgletscher am Rand der Ostantarktis untersucht worden sind ergab, dass sich die meisten zwischen 1974 und 1990 zurückzogen, sich das Muster danach jedoch umkehrte: 67 % rückten von 1990 bis 2000 vor und 65 % von 2000 bis 2012.
Was das Abschmelzen an der Oberfläche betrifft, so ergab eine in den „Geophysical Research Letters“ veröffentlichte Studie, die den Zeitraum 1979–2010 untersuchte, weder kontinentweit noch regional einen statistisch signifikanten Trend bei der Schmelzwasserproduktion in der Antarktis.
Bilder von zurückweichenden Gebirgsgletschern erwecken den Eindruck, dass das Landeis der Erde rasch verschwindet. Auf globaler Ebene zeigen die geografischen Aufzeichnungen jedoch etwas anderes. Betrachtet man den seit mehr als anderthalb Jahrhunderten dokumentierten Gletscherrückgang, so liegen nach wie vor etwa 10 % der Landfläche der Erde unter Gletschereis.
Ten percent then. Ten percent now.
Zusammengestellt und übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Kurzmeldungen aus Klima und Energie – Ausgabe 24 /2026 erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Messenger-Überwachung: Immer mehr Polizei überwacht Messenger wie WhatsApp
Behörden überwachen regelmäßig Messenger-Kommunikation in WhatsApp, Telegram und Signal – ganz ohne Staatstrojaner. Das geht aus einem Dokument des Zollkriminalamts hervor, das wir veröffentlichen. Ein Professor für IT-Strafrecht hält diese Messenger-Überwachung für rechtswidrig.
Die Polizei ist auf WhatsApp. (Symbolbild) – Alle Rechte vorbehalten: Polizei HildesheimEin Ehepaar geht zur Polizei. Sie sollen als Zeugen über ihre Tochter aussagen. Die Beamten wollen die WhatsApp-Kommunikation mit der Tochter lesen. Sie bitten die Eltern um ihre Mobiltelefone. Die willigen ein, freiwillig.
Doch die Polizisten machen viel mehr, als sie sagen. Sie verschaffen sich dauerhaften Zugriff auf die WhatsApp-Konten. Sie richten WhatsApp Web auf einem Polizei-Computer ein. Den QR-Code zur Verifizierung scannen sie in den WhatsApp-Apps der Eltern. Ab diesem Zeitpunkt kann die Polizei auch alle zukünftigen WhatsApp-Nachrichten mitlesen – ganz ohne Trojaner.
Die Polizei überschreitet damit ihre rechtlichen Befugnisse. Mit WhatsApp Web bekommt sie ein Archiv aller WhatsApp-Nachrichten – das darf sie nicht. Die Polizei kann auch Nachrichten vom WhatsApp-Konto schreiben – das darf sie nicht. Sie hat die Betroffenen absichtlich getäuscht – das darf sie nicht.
Messenger-ÜberwachungPolizei und Geheimdienste dürfen Staatstrojaner einsetzen, um Messenger wie WhatsApp abzuhören. Doch sie können verschlüsselte Messenger auch mitlesen, ohne die Geräte zu hacken. Vor fünf Jahren haben wir ein Dokument vom Bundeskriminalamt veröffentlicht, das diese Überwachungs-Methode beschreibt.
Jetzt können wir belegen, dass eine weitere Behörde die Methode einsetzt. Das Zollkriminalamt hat die Messenger-Überwachung vor einem Jahr dauerhaft eingeführt. Wir veröffentlichen ein eingestuftes Dokument: Verfügung zur dauerhaften Einführung der Messenger-Überwachung im Zoll.
Ohne StaatstrojanerDer Zoll beschreibt die Messenger-Überwachung als Möglichkeit, „über Instant Messenger ausgetauschte Daten aufzuzeichnen, ohne das IT-System mit einer Überwachungs-Software (Quellen-TKÜ) infiltrieren zu müssen“.
Das Zollkriminalamt hat die Überwachungs-Methode „seit Ende des Jahres 2023 […] im Rahmen eines Modellversuchs erprobt“. Demnach hat „sich das Einsatzmittel bewährt und zu erheblichen Ermittlungserfolgen im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität geführt“.
Seit August 2025 „steht die Messenger-Überwachung nunmehr dauerhaft den Ermittlungseinheiten des Zolls […] zur Verfügung“. Dafür nutzt der Zoll „die technische Amtshilfe anderer Bundesbehörden“.
Angriff mit PhishingDie Behörden nutzen dafür Standard-Tools der Messenger-Anbieter. WhatsApp, Telegram und Threema bieten Web-Clients an, Signal eine Desktop-Software. Die Ermittler richten damit einfach einen zweiten Zugang zum Konto der Zielpersonen ein.
Das bestehende Konto muss die Anmeldung des zweiten Geräts bestätigen. Viele Messenger übertragen den Bestätigungs-Code innerhalb ihrer App. Angreifer können diese Codes zum Beispiel mit Phishing ergaunern.
Anfang des Jahres hat „ein wahrscheinlich staatlich gesteuerter Cyberakteur Phishing-Angriffe über Messengerdienste, insbesondere Signal“ durchgeführt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik warnen vor einer Übernahme von Messenger-Konten mit dieser Methode.
Angriff mit GerätPolizei und Ermittler haben weitere Möglichkeiten, den Bestätigungs-Code abzufangen. Zum Beispiel, wenn sie Zugriff auf das Gerät und die App der Zielperson haben.
Beim oben erwähnten Ehepaar haben die Polizisten den für einen anderen Zweck erteilten Zugang zum Gerät ausgenutzt:
Am 12. Januar 2020 kam es zur Vernehmung der Eheleute P. Im Rahmen der Vernehmung überließen P. den Vernehmungsbeamten freiwillig für einen kurzen Zeitraum ihre mitgeführten Mobiltelefone, damit darauf enthaltene Nachrichten von ihrer Tochter eingesehen und u.a. fotografiert werden konnten.
Im Zuge der Fertigung von entsprechenden Fotos konnte die computerbasierte Anwendung WhatsApp Web, über eine vom BKA online zur Verfügung gestellte Internetseite verdeckt aktiviert werden, sodass die Nachrichten über einen BKA Rechner (sic!) mitgelesen werden können. Es liegt kein Eingriff in Form eines Trojaners o.ä. vor.
Angriff mit SMSEinige Messenger verschicken den Bestätigungs-Code auch unverschlüsselt, zum Beispiel per SMS. Ermittler können diese SMS mit einer normalen Telefonüberwachung abfangen.
Das Bundeskriminalamt hat sich mit dieser Methode in Dutzenden Fällen Zugriff auf Telegram-Konten verschafft, zum Beispiel bei der neonazistischen Terrororganisation Oldschool Society.
In Niedersachsen überwachte die Polizei einen Doping-Dealer mit dieser Methode:
In der Nacht des 30. März 2022 nahmen Polizeibeamte eine „Aufschaltung“ des vom Beschuldigten genutzten Telegram-Accounts vor.
Geräte prüfenBetroffene Konten-Inhaber können diese Überwachungs-Maßnahme erkennen. Die Messenger-Anbieter empfehlen, mit dem Konto verknüpfte Geräte regelmäßig zu überprüfen: Signal, WhatsApp, Telegram, Threema.
Auch Verfassungsschutz und BSI empfehlen: „Überprüfen Sie regelmäßig die Liste der Geräte, die Zugriff auf Ihr ‚Signal’-Konto haben. […] Entfernen Sie unbekannte Geräte umgehend.“
Der Doping-Dealer in Niedersachsen hat diesen Rat befolgt. Nachdem sich die Polizei Zugriff auf sein Telegram-Konto verschaffte, hat „er die Maßnahme wenige Stunden später [unterbunden]“. Da hatte die Polizei sein Nachrichten-Archiv aber bereits kopiert.
Rechtsgrundlage umstrittenDiese Methode der Messenger-Überwachung ist bisher wenig bekannt. Kein Parlament hat darüber entschieden, kein Gesetzgeber hat ein Gesetz dazu beschlossen. Die Ermittlungsbehörden interpretieren andere Gesetze als Rechtsgrundlage für die Messenger-Überwachung. Doch Juristen und Gerichte widersprechen der Polizei.
Professor Dr. Christian Rückert ist Rechtswissenschaftler und Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und IT-Strafrecht an der Universität Bayreuth. Er hat die wohl gründlichste rechtliche Analyse zur Messenger-Überwachung verfasst, im juristischen Standardwerk Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung.
Wir veröffentlichen den Abschnitt: Zugriff auf Messenger-Chats durch „Klonen“ eines Accounts (Account-Cloning).
Keine TelefonüberwachungEinige Juristen haben versucht, die Messenger-Überwachung als normale Telekommunikationsüberwachung einzustufen. So sah es auch der Generalbundesanwalt beim getäuschten Ehepaar im Jahr 2020.
Der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof beschloss damals, der Paragraf zur Telekommunikationsüberwachung sei „einschlägige gesetzliche Anordnungsgrundlage für diese spezifische Überwachungstechnik“.
Doch diese Rechtsauffassung wurde höchstrichterlich gekippt. Der Bundesgerichtshof entschied im Januar: Der Rechtsauffassung des Ermittlungsrichters „ist […] nicht zu folgen“.
Bei der Überwachung und Aufzeichnung von Telegram-Chats durch heimliche Aufschaltung ohne Einbeziehung des Informationsdiensteerbringers oder Nutzers handelt es sich um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung.
Pikant: Der Bundesgerichtshof beschloss diese Entscheidung am 20. Januar 2026. Der Zoll stützte sich noch einen Monat später – am 20. Februar – auf die veraltete und ungültige Rechtsauffassung.
Keine Quellen-TKÜDie gesetzliche Regelung der Quellen-TKÜ erlaubt nur das Ausleiten aktueller Kommunikation. Zunächst betraf das ausschließlich laufende Kommunikation, mittlerweile auch gespeicherte Kommunikation ab richterlicher Anordnung. Ermittler müssen „technisch sicherstellen“, dass darüber hinausgehende Inhalte nicht überwacht und aufgezeichnet werden können.
Die Messenger-Anbieter kennen diese Einschränkung nicht – ihre Tools sind nicht für die Polizei gemacht. Die meisten Web-Clients übermitteln beim Einrichten eines neuen Geräts das vollständige Archiv aller Nachrichten. Verfassungsschutz und BSI warnen für Signal: „Die Angreifer […] bekommen zusätzlichen Zugriff auf die Nachrichteninhalte der letzten 45 Tage.“
Polizei und Ermittler dürfen bei einer Quellen-TKÜ keine alten Nachrichten übermitteln. Und sie dürfen keine Technik einsetzen, die alte Kommunikation überhaupt übermitteln kann. Die Tools der Anbieter sind daher für eine Quellen-TKÜ nicht zulässig.
Diese Rechtsauffassung betont auch Professor Rückert in seinem Kommentar. Für den Strafrecht-Experten ist klar: Messenger-Überwachung durch Nutzung der Anbieter-Tools ist keine Quellen-TKÜ, sondern ein Spezialfall der Online-Durchsuchung.
Äußerst problematischDas Gesetz stellt eine weitere Anforderung sowohl an die Quellen-TKÜ als auch an die Online-Durchsuchung, die bei der Messenger-Überwachung nicht immer eingehalten wird. Ermittler dürfen am Ziel-System „nur Veränderungen [vornehmen], die für die Datenerhebung unerlässlich sind“. Das müssen sie „technisch sicherstellen“.
Auch diese Einschränkung kennen die Tools der Messenger-Anbieter nicht. Die Web-Clients übertragen nicht nur Kommunikations-Inhalte, sondern auch Kontakt-Listen. Verfassungsschutz und BSI warnen: Angreifer können mit einem geklonten Account nicht nur mitlesen, sondern „im Namen der Zielperson Nachrichten verschicken“.
Professor Rückert bezeichnet die Messenger-Überwachung mit Anbieter-Tools daher als „äußerst problematisch“. Die Ermittler müssen „auf technischem Wege (nicht nur durch eine entsprechende rechtliche Beschränkung der Anordnung) sicherstellen, dass sie keine Nachrichten versenden und auch sonst keine Datenveränderungen auf Serverinfrastruktur oder Smartphone vornehmen können“.
Die Ermittler brauchen also eigene Software, die nur das kann, was gesetzlich erlaubt ist. Eine Messenger-Überwachung durch Nutzung der Anbieter-Tools ist nicht zulässig.
Keine AuskunftDie Behörden täuschen Opfer, stützen sich auf problematische Rechtsauffassungen – und sie verweigern eine öffentliche Diskussion. Das Zollkriminalamt warnt intern: „Um das Einsatzinstrument für die Sicherheitsbehörden in Deutschland nicht zu gefährden, ist eine äußerst sensible Behandlung auch im Zoll erforderlich. Es gilt der Grundsatz ‚Kenntnis, nur wenn nötig’.“
Wir haben Zollkriminalamt und Bundeskriminalamt eine Reihe an Fragen zur Messenger-Überwachung gestellt. Wir wollten wissen, seit wann und wie oft sie die Überwachungs-Methode einsetzen, was die Rechtsgrundlage dafür ist, ob das BGH-Urteil von diesem Jahr etwas geändert hat und wie sie die gesetzlichen Anforderungen „technisch sicherstellen“.
Der Zoll sagt nur: „Die von Ihnen erbetenen Informationen sind als Verschlusssache eingestuft und können nicht veröffentlicht werden.“
Das BKA sagt: „Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Bereich der informationstechnischen Überwachung grundsätzlich keine Auskünfte erteilen.“ Im Übrigen „richtet sich das BKA stets nach der aktuellen Gesetzeslage sowie deren Auslegung durch die Gerichte“.
Auskunft unzumutbarDa die Behörden der Presse eine Antwort verweigern, haben wir im Bundestag nachfragen lassen. Leider konnten wir keinen Abgeordneten einer Regierungspartei finden, der die Bundesregierung dazu befragen wollte.
Also haben wir die Opposition gebeten. Der grüne Innenpolitiker Marcel Emmerich hat die Bundesregierung gefragt, wie oft Ermittlungsbehörden die Messenger-Überwachung eingesetzt haben.
Das Justizministerium hat nur für den Generalbundesanwalt geantwortet, Polizei und Zoll ignoriert es. Trotzdem verweigert das Ministerium eine inhaltliche Antwort: „Eine Beantwortung der Frage [kann] wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen.“
Hier die Dokumente in Volltext:
- Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
- Datum: 20. Februar 2026
- Behörde: Zollkriminalamt
Das ZKA hat seit Ende des Jahres 2023 das Einsatzmittel der Messengerüberwachung („MÜ“) im Zoll im Rahmen eines Modellversuchs erprobt. Da sich das Einsatzmittel bewährt und zu erheblichen Ermittlungserfolgen im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität geführt hat, ist der Modellversuch zum 01.08.2025 in die Linienstruktur im neuen Fachgebiet Operative Dienste (DVIII.C.212) überführt worden. Damit steht die Messengerüberwachung nunmehr dauerhaft den Ermittlungseinheiten des Zolls als Einsatzmittel primär im Rahmen von OK-Ermittlungen zur Verfügung.
Als für den Hauptprozess „Ermittlung“ zuständige Direktion erteile ich dazu nachfolgende Hinweise:
I. Ermittlungstaktische NotwendigkeitMessengerdienste (z.B. WhatsApp, Telegram, Signal) verdrängen seit Jahren die herkömmliche Telekommunikation. Aufgrund der standardmäßigen „Ende-zu-Ende“ Verschlüsselung werden diese Dienste regelmäßig auch für tatrelevante Kommunikation genutzt. Eine Auswertung mittels herkömmlicher TKÜ ist nicht möglich.
II. Möglichkeit der MessengerüberwachungMittels der MÜ kann es möglich sein, auch über Instant Messenger ausgetauschte Daten aufzuzeichnen, ohne das informationstechnische System mit einer Überwachungssoftware (Quellen-TKÜ) infiltrieren zu müssen.
Das ZKA nutzt hierzu die technische Amtshilfe anderer Bundesbehörden.
Die Technik der Messengerüberwachung stellt nach Rechtsauffassung des BGH eine Maßnahme nach § 100a Abs. 1 S. 1 StPO dar, wobei allerdings bereits im Antrag deutlich werden muss, welcher Messengerdienst auf welche Weise überwacht werden soll (BGH Beschluss v. 9.7.2020 – 2 BGs 468/20).
III. Ermittlungsunterstützung durch das ZKA im Rahmen der ZentralstellenfunktionEine MÜ erfordert speziell fortgebildetes Personal. Das ZKA erbringt daher die nachfolgenden Unterstützungsleistungen im Rahmen der Zentralstellenfunktion des ZKA (§ 3 Abs. 6 Nr. 3 ZFdG):
- Beratung der ermittlungsführenden Bedarfsträger in rechtlicher, technischer und taktischer Hinsicht, insbesondere auch bei der Beantragung der erforderlichen Gerichtsbeschlüsse,
- Durchführung des operativ-taktischen Einsatzes mit dem Ziel der Einrichtung der MÜ
- Abstimmung des Einsatzes mit Partnerbehörden.
Da die Einsätze äußerst aufwändig sind, weise ich bereits jetzt darauf hin, dass das ZKA bei der Entscheidung, welche Einsätze durchgeführt werden können, eine Priorisierung vornehmen muss. Einen entsprechenden Fragebogen erhalten die Bedarfsträger nach Eingang eines Unterstützungsersuchens.
IV. Steuerung von EinsatzanfragenEinsatzanfragen sind ab sofort ausschließlich an das ZKA ██████████ zu richten. Die Koordination der Einsätze erfolgt im ZKA.
Bei Einsatzanfragen ist vorab die Zustimmung der Sachgebietsleitung und der zuständigen Staatsanwaltschaft einzuholen.
Klarstellend weise ich darauf hin, dass auch Anfragen an andere Behörden zur Einrichtung einer Quellen-TKÜ oder sonstiger Maßnahmen der informationstechnischen Überwachung (ITÜ) stets an das ZKA zu richten sind, das für die Umsetzung berät und unterstützt.
Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass etwaige Ersuchen um Unterstützung bei MÜ/ITÜ-Einsätzen von Polizeien des Bundes und der Länder vorab – also bevor eine etwaige Unterstützung geleistet oder zugesagt wird – dem ZKA zur Koordinierung und Zustimmung zu übermitteln ist. Dies dient insbesondere auch der Sicherstellung des Methodenschutzes, dem höchste Priorität zukommt.
Die Bezugsverfügung vom 10.02.2021 hebe ich auf.
V. Weitere HinweiseUm das Einsatzinstrument für die Sicherheitsbehörden in Deutschland nicht zu gefährden, ist eine äußerst sensible Behandlung auch im Zoll erforderlich. Es gilt der Grundsatz „Kenntnis, nur wenn nötig“ (§ 3 Abs. 1 VSA).
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Verarbeitung der erhobenen Daten (beispielhaft auch Kennzeichnung der Daten sowie Beachtung des Grundsatzes der hypothetischen Datenneuerhebung – kurz hyDaNe – bei einer ggf. stattfindenden Zweckänderung) sowie sämtliche Verpflichtungen u.a. im Hinblick auf den Umgang mit Kernbereichsverletzungen beim Bedarfsträger liegt.
- Datum: 18. Dezember 2023
- Von: Prof. Dr. Christian Rückert
- Kommentar: Münchener Kommentar
- Gesetz: Strafprozeßordnung
- Auflage: 2
- Paragraf: § 100b Online-Durchsuchung
- Randnummern: 38–40a
Da die meisten (vor allem von kriminellen Akteuren verwendeten) Messenger-Dienste heutzutage mit einer sog. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung arbeiten, suchen Ermittler „kreative“ Wege, sich Zugriff auf diese Daten zu verschaffen. Eine dieser Methoden ist das „Klonen“ des Messenger-Dienst-Accounts des Betroffenen. Dabei nutzen die Ermittler einen Web-Client oder einen über den Browser erreichbaren Web-Frontend-Dienst des jeweiligen Messengers und melden sich dort mit der Telefonnummer des Betroffenen an. Die Anmeldung löst regelmäßig einen weiteren Identifikationsvorgang aus (sog. Zwei-Wege-Identifikation). Dementsprechend ist noch eine weitere Bestätigung des Anmeldevorgangs erforderlich, um Zugang zu den Chatprotokollen zu erlangen. Wie die Strafverfolgungsbehörden diesen Vorgang „umgehen“, hängt von der technischen Ausgestaltung ab. Wird beispielsweise ein Bestätigungscode unverschlüsselt (zB als SMS [Fn. 95]) verschickt, kann der Bestätigungscode im Wege einer Telekommunikationsüberwachung abgefangen und verwendet werden. Muss dagegen mit dem Mobiltelefon des Betroffenen eine Aktion durchgeführt werden (zB ein QR-Code vom Computer-Bildschirm abgescannt werden [Fn. 96] oder direkt in der App eine Aktion vorgenommen werden muss), so benötigen die Ermittler Zugriff auf das Mobiltelefon. Ist der Account einmal „kopiert“, können die Ermittler alle über die App durchgeführte Kommunikation mitlesen, weil die App auf dem Smartphone die über sie versendeten Nachrichten an den Web-Client weiterleitet (theoretisch wäre es für die Ermittler damit auch möglich, selbst Nachrichten über den Account des Betroffenen zu versenden; da aber die Nachrichten dann auch an die App des Betroffenen geschickt würden, würde dies sofort auffallen). Gleichsam kann durch die Synchronisation der bisherigen Chat-Verläufe mit dem Web-Client auch vergangene Kommunikation eingesehen werden. [Fn. 97] Ein kriminalistischer Nachteil dieser Methode liegt vor allem darin, dass der Betroffene in den Einstellungen seiner App auf dem Smartphone sowohl sehen kann, welche Geräte mit seiner App verbunden sind, als auch diese Geräte wieder von seiner App abmelden kann.
Auf welche Rechtsgrundlage ein solches Vorgehen gestützt werden kann, hängt davon ab, auf welche Daten zugegriffen wird. Beschränkt sich die Datenerhebung auf seit „Klonung“ des Accounts versendete und empfangene Nachrichten bzw. auf seit Anordnung der Maßnahme versendete und empfangene Nachrichten, kann die Maßnahme auf § 100a Abs. 1 S. 2, S. 3 gestützt werden. Es handelt sich nämlich dann um eine Überwachung der Telekommunikation, die nicht über die Ausleitung durch einen TK-Anbieter, sondern über einen technischen Eingriff in das informationstechnische System (Smartphone) durchgeführt wird. Dass der technische Eingriff hierbei nicht durch die Installation einer Spähsoftware, sondern durch Nutzung einer bereits vorhandenen Software(-Sicherheitslücke) vorgenommen wird, ist unerheblich, da § 100a Abs. 1 S. 2, S. 3 nicht auf die Verwendung von Spähsoftware beschränkt ist, sondern allgemein von „technischen Mitteln“ spricht. Dagegen handelt es sich aber nicht um eine „klassische“ TKÜ nach § 100a Abs. 1 S. 1, weil hier nicht auf dem Übertragungsweg Telekommunikationsdaten ausgeleitet bzw. abgegriffen werden, sondern durch die heimliche Herstellung einer Kommunikationsverbindung zum Smartphone des Betroffenen in die Integrität des Geräts eingegriffen wird. Rechtsgrundlage für solche Eingriffe ist nunmehr § 100a Abs. 1 S. 2, S. 3. Problematisch ist jedoch, dass bei der Verbindung mit der App des Betroffenen alle dort gespeicherten Chat-Dateien mit dem Web Client synchronisiert werden, sodass die Ermittler auch Zugriff auf Nachrichten haben, die vor dem Anordnungszeitpunkt gesendet und empfangen wurden. Da nach § 100a Abs. 5 Nr. 1 jedoch „technisch sicherzustellen“ ist, dass sich die Datenerhebung auf laufende Kommunikation und solche Kommunikation, die ab dem Anordnungszeitpunkt versendet oder empfangen wurde, beschränkt, ist das hier beschriebene „Account-Cloning“ nicht nach § 100a Abs. 1 S. 2, S. 3 zulässig.
Der Ermittlungsrichter beim BGH hat kürzlich eine Maßnahme des sog. Account-Clonings auf § 100a Abs. 1 S. 1 gestützt. [Fn. 98] Dies kann jedoch nicht überzeugen. Dem vorgebrachten Argument, ähnlich wie bei einer heimlichen E‑Mail-Beschlagnahme beim Webmail-Provider, bei der ebenfalls § 100a Abs. 1 S. 1 die richtige Rechtsgrundlage sei, [Fn. 99] könnten die auf den Servern des Messenger-Dienstes ruhenden Nachrichten (auch solche aus der Zeit vor Anordnung der TKÜ) miterhoben werden, weil sich diese nicht im alleinigen Herrschaftsbereich des Betroffenen befänden, [Fn. 100] ist entgegenzuhalten, dass das Account-Cloning nicht mit der heimlichen E‑Mail-Beschlagnahme zu vergleichen ist. Zwar gilt die strenge Beschränkung auf laufende Telekommunikation nach § 100a Abs. 5 Nr. 1 ausdrücklich nur für die eingriffsintensivere Quellen-TKÜ. [Fn. 101] Allerdings werden bei der heimlichen E‑Mail-Beschlagnahme die außerhalb des Herrschaftsbereichs ruhenden E‑Mails mit Hilfe des Webmail-Providers beschlagnahmt, ohne dass eine heimliche Integritätsverletzung eines informationstechnischen Systems mittels des Einsatzes technischer Mittel durch die Ermittlungsbehörden stattfindet. Beim Account-Cloning wird dagegen – soweit der Betreiber überhaupt eine Infrastruktur betreibt, in welcher die Nachrichten gespeichert werden – in das informationstechnische System auf der Serverinfrastruktur eingegriffen, welches vom Betroffenen genutzt wird (sein/ihr „Bereich“ auf der Serverinfrastruktur, in der die Nachrichten des/der Betroffenen gespeichert werden). Daneben ist auch eine Integritätsverletzung des Smartphones des Betroffenen anzunehmen, weil die Ermittlungsbehörden beim Account-Cloning technisch gesehen in die Lage versetzt werden, Nachrichten mit dem Account des Betroffenen zu versenden. Diese Nachrichten würden auch im Chatverlauf des Betroffenen auf dem Smartphone angezeigt (zumindest im Rahmen einer Synchronisation der Daten mit den Daten auf der Server-Infrastruktur), was eine Veränderung der Daten auf dem Smartphone mit sich bringt. Soweit eine solche Serverinfrastruktur vom jeweiligen Messenger-Dienst nicht betrieben wird, sondern die Messengernachrichten ausschließlich unmittelbar von der App auf dem Smartphone des Betroffenen an die von den Ermittlungsbehörden „gekaperte“ Web-Applikation gesendet werden (und umgekehrt), ist der Fall noch weniger mit der heimlichen E‑Mail-Beschlagnahme vergleichbar. Maßnahmen, bei denen ohne Einschaltung des Providers die Integrität eines informationstechnischen Systems (Bereich auf der Serverinfrastruktur und/oder das Smartphone des Betroffenen) durch technische Mittel verletzt wird, können nach der Systematik der §§ 100a ff. nur auf § 100a Abs. 1 S. 2, S. 3 oder § 100b gestützt werden. § 100a Abs. 1 S. 2, S. 3 scheidet jedoch aus o.g. Gründen aus. Der – unabhängig vom komplizierten Konkurrenzverhältnis der Grundrechte vorliegende – zusätzliche heimliche Eingriff in das IT-Grundrecht nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG [Fn. 102] (neben dem Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG) kann nicht auf § 100a Abs. 1 S. 1 gestützt werden. Der Gesetzgeber hat für solche Eingriffe ausschließlich § 100a Abs. 1 S. 2, S. 3 und § 100b vorgesehen. Da es sich auch um eine „wesentliche“ Grundrechtsfrage handelt, [Fn. 103] kann diese Entscheidung auch nicht durch kreative Auslegung von § 100a Abs. 1 S. 1 umgangen werden (auch nicht durch den Bundesgerichtshof). Schließlich spricht gegen eine Anwendung von § 100a Abs. 1 S. 1, dass die beim Account-Cloning technisch gegebene Möglichkeit des Versendens von Nachrichten vom Account des Betroffenen durch die Ermittlungsbehörden vom Wortlaut des § 100a Abs. 1 („Überwachen und Aufzeichnen“) keinesfalls gedeckt ist.
Dementsprechend kann eine solche Maßnahme nur auf § 100b gestützt werden. Die Herstellung der Verbindung von Web Client zur Messenger-App des Betroffenen ist als Eingriff in ein informationstechnisches System mit technischen Mitteln zu verstehen. Eine Beschränkung auf die Verwendung von Spähsoftware enthält auch § 100b Abs. 1 nicht. § 100b Abs. 1 gestattet im Unterschied zu § 100a Abs. 1 S. 2, S. 3, Abs. 5 Nr. 1 auch die Erhebung von Kommunikationsdaten, die vor dem Anordnungszeitpunkt gesendet oder empfangen wurden. Auch erlaubt § 100b – entgegen seiner missverständlichen amtlichen Überschrift und Legaldefinition „Online-Durchsuchung“ – auch eine dauerhafte (innerhalb der Anordnungsfrist) Überwachung eines Systems, sodass von dieser Rechtsgrundlage auch die Erhebung der neu ein- und ausgehenden Nachrichten erfasst ist. Dass die hier beschriebene Maßnahme auf die Erhebung von Daten aus einer bestimmten Messenger-App beschränkt ist, kann bei der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden (deutlich weniger Eingriffsintensiv als eine Online-Durchsuchung des gesamten Smartphone-Speichers).
Äußerst problematisch ist auch bei Anwendung der Vorschriften über die Online-Durchsuchung, dass die Behörden bei einer Maßnahme nach § 100b gemäß dessen Abs. 4 i.V.m. § 100a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 technisch sicherstellen müssen, dass bei der Maßnahme an „dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind“. Wie oben geschildert, können die Behörden jedoch beim Account-Cloning auch Nachrichten vom Account des Betroffenen versenden und dadurch Daten in der Serverinfrastruktur und auf dem Smartphone des Betroffenen verändern. Diese Veränderung ist zur Datenerhebung aber nicht „unerlässlich“. Da es sich bei § 100a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 100b Abs. 4 um eine materielle Zulässigkeitsvoraussetzung handelt (Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips), [Fn. 104] ist das Account Cloning auch nach § 100b nur zulässig, wenn die Ermittlungsbehörden auf technischem Wege (nicht nur durch eine entsprechende rechtliche Beschränkung der Anordnung) sicherstellen, dass sie keine Nachrichten versenden und auch sonst keine Datenveränderungen auf Serverinfrastruktur oder Smartphone vornehmen können.
Fußnoten- https://web.telegram.org/ (Stand: 9.10.2020).
- https://web.whatsapp.com/ (Stand: 9.10.2020).
- https://www.tagesschau.de/inland/bka-whatsapp-101.html (Stand: 9.10.2020).
- BGH 9.7.2020 – 2 BGs 468/20, BeckRS 2020, 49703.
- Siehe BGH 14.10.2020 – 5 StR 229/19, NStZ 2021, 355.
- BGH 9.7.2020 – 2 BGs 468/20, BeckRS 2020, 49703.
- BGH 9.7.2020 – 2 BGs 468/20, BeckRS 2020, 49703; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt § 100a Rn. 6e; aA Von zur Mühlen, Zugriffe auf elektronische Kommunikation, S. 406.
- Siehe hierzu Freiling/Safferling/Rückert JR 2018, 9 (20 ff.).
- Zur sog. Wesentlichkeitslehre siehe BVerfG 8.8.1978 – 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89 (126 f.); 16.6.1981 – 1 BvL 89/78, BVerfG 57, 295 (327); 27.11.1990 – 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130 (142); 6.7.1999 – 2 BvF 3/90, BVerfGE 101, 1 (34) jeweils mwN aus der vorgehenden verfassungsgerichtlichen Rspr.; Grzesick in Dürig/Herzog/Scholz GG Art. 20 VI Rn. 105; Hauck, Heimliche Strafverfolgung und Schutz der Privatheit, S. 141.
- Köhler in MeyerGoßner/Schmitt § 100a Rn. 14l; Freiling/Safferling/Rückert JR 2018, 9 (12).
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Rente für den Jahrgang 1964: Diese Möglichkeiten stehen jetzt offen
Für den Geburtsjahrgang 1964 gelten erstmals vollständig die angehobenen Altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die reguläre Altersrente beginnt grundsätzlich erst mit 67 Jahren.
Ein früherer Rentenbeginn bleibt dennoch möglich, wenn mindestens 35 oder 45 Versicherungsjahre erreicht werden oder eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt. Dabei können allerdings dauerhafte Abschläge von bis zu 14,4 Prozent entstehen.
Der Jahrgang 1964 erreicht die endgültigen AltersgrenzenBei früheren Jahrgängen wurde die Altersgrenze noch schrittweise angehoben. Wer 1963 geboren wurde, erreicht die Regelaltersgrenze beispielsweise mit 66 Jahren und zehn Monaten.
Für alle ab 1964 Geborenen endet diese Übergangsphase. Die Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren, während die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren frühestens mit 65 Jahren beginnt.
Im Jahr 2026 werden die ersten Angehörigen dieses Jahrgangs 62 Jahre alt. Damit kann für schwerbehinderte Versicherte bereits jetzt ein vorzeitiger Rentenbeginn infrage kommen.
Rentenweg Voraussetzung Frühestes Alter Maximaler Abschlag Möglicher Beginn für Jahrgang 1964 Regelaltersrente Mindestens 5 Versicherungsjahre 67 Jahre 0 Prozent 2031 oder 2032 Altersrente für langjährig Versicherte Mindestens 35 Versicherungsjahre 63 Jahre 14,4 Prozent 2027 oder 2028 Altersrente für besonders langjährig Versicherte Mindestens 45 Versicherungsjahre 65 Jahre 0 Prozent 2029 oder 2030 Altersrente für schwerbehinderte Menschen GdB von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahre 62 Jahre 10,8 Prozent 2026 oder 2027 Abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung GdB von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahre 65 Jahre 0 Prozent 2029 oder 2030Der genaue Rentenbeginn hängt vom Geburtstag ab. In der Regel beginnt die Altersrente am ersten Tag des Monats, der auf das Erreichen der jeweiligen Altersgrenze folgt.
Regelaltersrente mit 67 JahrenWer 1964 geboren wurde und mindestens fünf Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nachweisen kann, erhält die Regelaltersrente mit 67 Jahren ohne Abschlag. Abhängig vom Geburtsmonat beginnt sie zwischen 2031 und Anfang 2032.
Der Rentenbeginn mit 67 ist nicht verpflichtend. Wer weiterarbeitet und die Rente noch nicht beantragt, erhält für jeden aufgeschobenen Monat einen Zuschlag von 0,5 Prozent.
Ein Aufschub um zwölf Monate erhöht die bis dahin erworbene Rente damit dauerhaft um sechs Prozent. Hinzu kommen weitere Rentenansprüche aus den während dieser Zeit gezahlten Beiträgen.
Mit 35 Versicherungsjahren ab 63 in RenteDie Altersrente für langjährig Versicherte kann der Jahrgang 1964 ab dem 63. Geburtstag beziehen. Dafür müssen mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sein.
Der frühe Beginn hat einen hohen Preis. Für jeden Monat vor dem 67. Geburtstag werden 0,3 Prozent abgezogen, sodass bei einem Start mit 63 Jahren ein Abschlag von 14,4 Prozent entsteht.
Diese Kürzung endet nicht beim Erreichen der Regelaltersgrenze. Sie bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen und kann sich später auch auf eine Hinterbliebenenrente auswirken.
Wer beispielsweise eine vorläufig berechnete Bruttorente von 1.800 Euro erhält, verliert bei einem Abschlag von 14,4 Prozent monatlich 259,20 Euro. Die Rente sinkt dadurch auf 1.540,80 Euro vor Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie einer möglichen Besteuerung.
Weitere Hintergründe zu den Altersgrenzen enthält der Beitrag „Rente: Der Geburtsjahrgang 1964 hat jetzt echtes Pech“.
Mit 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei ab 65Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren ohne Abschlag beziehen. Für den Jahrgang 1964 ist ein früherer Zugang über diese Rentenart nicht mehr vorgesehen.
Die Bezeichnung „Rente mit 63“ führt deshalb häufig zu Missverständnissen. Sie galt nur für ältere Geburtsjahrgänge in ihrer ursprünglichen Form und wurde schrittweise auf 65 Jahre angehoben.
Auch gegen einen Abschlag kann diese Rentenart nicht vorzeitig beansprucht werden. Wer bereits mit 63 oder 64 Jahren aufhören möchte, muss stattdessen die Altersrente für langjährig Versicherte nutzen und die entsprechende Kürzung hinnehmen.
Nicht jede Zeit zählt für die 45 VersicherungsjahreZu den 45 Jahren gehören vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeit. Berücksichtigt werden außerdem unter bestimmten Voraussetzungen Kindererziehungszeiten, nicht erwerbsmäßige Pflege, Wehr- und Zivildienst sowie Zeiten mit Arbeitslosengeld.
Zeiten mit Bürgergeld, früherem Arbeitslosengeld II oder dem neuen Grundsicherungsgeld reichen dagegen grundsätzlich nicht für die 45-jährige Wartezeit aus. Sie können jedoch bei der Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt werden.
Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor der abschlagsfreien Rente zählt normalerweise ebenfalls nicht zu den 45 Jahren. Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.
Auch freiwillige Beiträge können berücksichtigt werden, wenn zuvor mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind. Da es bei den letzten Versicherungsmonaten häufig auf Einzelheiten ankommt, sollte das Rentenkonto frühzeitig geprüft werden.
Schwerbehinderte können bereits mit 62 Jahren startenEine weitere Möglichkeit besteht für Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50. Zusätzlich müssen 35 Versicherungsjahre erfüllt sein.
Der Jahrgang 1964 kann diese Altersrente mit 65 Jahren ohne Abschlag beziehen. Ein vorzeitiger Beginn ist bereits mit 62 Jahren möglich, dann werden jedoch 10,8 Prozent dauerhaft abgezogen.
Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn festgestellt sein. Es genügt nicht, dass ein Antrag auf Feststellung des GdB gestellt wurde oder ein Widerspruchsverfahren noch läuft.
Wird der GdB später herabgesetzt, bleibt eine bereits bewilligte Altersrente grundsätzlich bestehen. Entscheidend ist, dass die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn vorlag.
Ausführliche Informationen finden Betroffene im Beitrag „Schwerbehinderung: Für den Jahrgang 1964 ändert sich bei der Rente ab 2026 Grundlegendes“.
Teilrente und Weiterarbeit lassen sich verbindenEine Altersrente muss nicht immer als Vollrente bezogen werden. Versicherte können eine Teilrente zwischen 10 und 99,99 Prozent wählen und daneben weiterarbeiten.
Für vorgezogene Altersrenten besteht keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Auch ein höheres Arbeitseinkommen führt daher nicht zur Kürzung der Altersrente.
Arbeitsentgelt kann trotzdem Auswirkungen auf Steuern sowie auf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung haben. Wer neben der Rente weiterarbeitet, sollte deshalb nicht nur die Bruttobeträge vergleichen.
Die während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlten Rentenbeiträge erhöhen die spätere Rente. Weitere Einzelheiten erklärt der Beitrag „Rente: So viel darf man als Rentner monatlich hinzuverdienen“.
Abschläge können durch Sonderzahlungen gemindert werdenWer eine vorgezogene Altersrente plant, kann die erwarteten Abschläge ab dem 50. Geburtstag durch Sonderzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgleichen. Die Rentenversicherung berechnet dafür auf Antrag einen persönlichen Ausgleichsbetrag.
Verwendet wird das Formular V0210 zur Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung. Die spätere Zahlung kann als Gesamtbetrag oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen.
Entscheidet sich die versicherte Person später doch gegen den frühen Rentenbeginn, geht die Einzahlung nicht verloren. Sie erhöht dann die reguläre Altersrente.
Ob sich eine solche Zahlung lohnt, hängt unter anderem von der Rentenhöhe, dem Steuersatz, dem verfügbaren Vermögen und der erwarteten Bezugsdauer ab. Näheres zeigt der Ratgeber „Rente: So können Rentenabschläge ausgeglichen werden“.
Arbeitslosengeld ist keine sichere Brücke bis zur RenteManche Beschäftigte überlegen, die letzten Jahre bis zur Altersrente mit Arbeitslosengeld zu überbrücken. Ein solcher Übergang funktioniert jedoch nur, wenn tatsächlich ein Anspruch besteht und die betreffende Person dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung steht.
Eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen auslösen. Zusätzlich kann sich die Anspruchsdauer verkürzen, wodurch vor dem geplanten Rentenbeginn eine finanzielle Lücke entsteht.
Bei der 45-jährigen Wartezeit ist außerdem die Sonderregel für Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren zu beachten. Der Beitrag „Arbeitslosengeld bis zur Rente: Eine Sperrzeit kann den gesamten Übergang gefährden“ erläutert diese Risiken.
Erwerbsminderungsrente ist keine frei wählbare FrührenteWer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, sollte auch einen möglichen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente prüfen. Diese Leistung hängt jedoch nicht allein vom Alter oder vom bisherigen Beruf ab.
Entscheidend sind das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Eine volle Erwerbsminderungsrente kommt gewöhnlich in Betracht, wenn weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann.
Die Erwerbsminderungsrente ist daher kein frei wählbarer Ersatz für eine vorgezogene Altersrente. Vor einem Wechsel in eine Altersrente sollten die Auswirkungen auf Abschläge, Zurechnungszeiten und die spätere Rentenhöhe berechnet werden.
Kontenklärung sollte nicht bis zum Rentenantrag wartenFür den Jahrgang 1964 wird die Kontenklärung jetzt besonders dringend. Fehlende Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder nicht gespeicherte Beschäftigungsmonate können darüber entscheiden, ob 35 oder 45 Jahre erreicht werden.
Eine aktuelle Rentenauskunft sollte mehrere Varianten ausweisen. Sinnvoll ist ein Vergleich des Rentenbeginns mit 63, 65 und 67 Jahren sowie gegebenenfalls mit 62 Jahren bei Schwerbehinderung.
Der eigentliche Rentenantrag sollte etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden. Dadurch bleibt ausreichend Zeit, fehlende Unterlagen nachzureichen und eine Unterbrechung zwischen Arbeitsentgelt und Rentenzahlung zu vermeiden.
Reformvorschläge ändern die heutigen Ansprüche noch nichtÜber eine weitere Anhebung des Rentenalters und Änderungen bei der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren wird politisch diskutiert. Vorschläge oder Empfehlungen verändern die geltenden Altersgrenzen jedoch noch nicht.
Die genannten Termine beruhen auf der derzeitigen Rechtslage. Sollte der Gesetzgeber neue Altersgrenzen beschließen, müssten Übergangs- und Vertrauensschutzbestimmungen des verabschiedeten Gesetzes gesondert geprüft werden.
Jahrgang 1964 muss zwischen Zeit und Rentenhöhe abwägenFür 1964 Geborene gibt es nicht nur den Weg bis 67. Mit 35 Versicherungsjahren ist ein Start ab 63 möglich, während 45 Versicherungsjahre eine abschlagsfreie Rente mit 65 eröffnen.
Schwerbehinderte Versicherte können bereits mit 62 Jahren in Rente gehen oder bis 65 warten, um die Kürzung zu vermeiden. Teilrente, Hinzuverdienst, Sonderzahlungen und ein späterer Rentenbeginn erweitern den persönlichen Handlungsspielraum.
Die Entscheidung sollte nicht allein anhand des Abschlags getroffen werden. Zusätzliche Beitragsjahre, Krankenversicherung, Steuern, Betriebsrenten und die finanzielle Überbrückung bis zum ersten Rentenmonat verändern das tatsächliche Ergebnis.
Praxisbeispiel: Zwei Jahre länger arbeiten verhindert den hohen AbschlagSabine wurde am 15. Juli 1964 geboren und hat mit 63 Jahren insgesamt 43 Versicherungsjahre erreicht. Sie könnte ab August 2027 die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen, müsste dann aber einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent hinnehmen.
Ihre vor dem Abschlag berechnete Bruttorente beträgt 1.800 Euro. Nach der Kürzung verblieben 1.540,80 Euro brutto, wobei die noch ausstehenden Beiträge aus einer weiteren Beschäftigung nicht berücksichtigt sind.
Sabine entscheidet sich, bis zu ihrem 65. Geburtstag weiterzuarbeiten. Im Juli 2029 erreicht sie 45 Versicherungsjahre und kann ab August 2029 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag beziehen.
Durch die zwei zusätzlichen Beschäftigungsjahre sammelt sie weitere Rentenansprüche. Der finanzielle Abstand zur vorgezogenen Rente fällt dadurch höher aus als die vermiedenen 259,20 Euro Abschlag allein.
Häufige Fragen zur Rente für den Jahrgang 1964 1. Wann kann der Jahrgang 1964 regulär in Rente gehen?Die Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren. Je nach Geburtsmonat beginnt die Regelaltersrente zwischen 2031 und Anfang 2032.
2. Kann der Jahrgang 1964 noch mit 63 Jahren in Rente gehen?Ja, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt sind. Bei einem Beginn genau mit 63 Jahren beträgt der dauerhafte Abschlag 14,4 Prozent.
3. Wann ist die Rente nach 45 Versicherungsjahren möglich?Für 1964 Geborene beginnt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens mit 65 Jahren. Sie wird dann ohne Abschlag gezahlt.
4. Können schwerbehinderte Menschen des Jahrgangs 1964 früher aufhören?Bei einem anerkannten GdB von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahren ist die Rente ab 62 möglich. Der maximale Abschlag beträgt 10,8 Prozent, während der Beginn mit 65 abschlagsfrei ist.
5. Darf man neben einer vorgezogenen Altersrente weiterarbeiten?Ja, bei Altersrenten besteht keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das zusätzliche Einkommen kann sich aber auf Steuern und Versicherungsbeiträge auswirken.
6. Lassen sich die Rentenabschläge vermeiden?Die Abschläge können ab dem 50. Geburtstag durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Alternativ lassen sie sich vermeiden, indem bis zur jeweils abschlagsfreien Altersgrenze weitergearbeitet oder der Lebensunterhalt anderweitig überbrückt wird.
Der Beitrag Rente für den Jahrgang 1964: Diese Möglichkeiten stehen jetzt offen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Irak und UN beraten über Sicherheitslage und Rückkehr nach Şengal
Irakische Regierungs- und Sicherheitsvertreter haben gemeinsam mit den Vereinten Nationen über die Lage in Şengal und die Rückkehr der infolge des Überfalls der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) vertriebenen Ezid:innen beraten. Im Mittelpunkt standen nach irakischen Angaben die Sicherheitsstrukturen, der Wiederaufbau und die Voraussetzungen für eine Rückkehr der Vertriebenen.
Irakischen Medien zufolge fand die hochrangige Sicherheits- und Verwaltungssitzung am Dienstag auf Anordnung des irakischen Ministerpräsidenten statt. Geleitet wurde sie von General Abdul Amir al-Shammari, stellvertretender Generalstabschef und Direktor des Büros des Oberkommandierenden der Streitkräfte.
An dem Treffen nahmen unter anderem der Nationale Sicherheitsberater, die Leiter der nationalen Sicherheits- und Nachrichtendienste, ein Vertreter des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) sowie mehrere hochrangige Sicherheitsverantwortliche teil. Ziel sei es, die Stabilität in Şengal zu gewährleisten, den Wiederaufbau voranzutreiben und die Rückkehr der Vertriebenen zu erleichtern. Dabei sei über die Beseitigung von Rückkehrhindernissen, die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und die Wiederherstellung des gesellschaftlichen Lebens beraten worden.
Nach Angaben der irakischen Sicherheitsmedienstelle befasste sich die Sitzung außerdem mit der Organisation und Stationierung der Sicherheitskräfte, der Stärkung der militärischen Koordination und einer größeren Rolle der örtlichen Polizei. Damit solle die Verwaltung Şengals ihre Aufgaben wieder regulär wahrnehmen können. Zudem sei über die „Beendigung der Präsenz bewaffneter Gruppen“ gesprochen worden. Welche Organisationen damit konkret gemeint sind, wurde in der Mitteilung nicht näher ausgeführt.
Al-Shammari bezeichnete die Lage der Vertriebenen als „humanitäre und nationale Priorität“, die praktische und dringende Schritte erfordere. Die Teilnehmer verständigten sich den Angaben zufolge darauf, eine gemeinsame Vorgehensweise und einen Mechanismus zur Begleitung der beschlossenen Maßnahmen zu entwickeln.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52515 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52350 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52349
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Vladimir Putin sent greetings on Russian Guards Day to the personnel of Guards units, formations, military divisions, ships, military academies of the Defence Ministry, and veterans of the Armed Forces.