Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Sozialgericht kürzt willkürlich – Verfassungsgericht greift ein
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts Mainz aufgehoben. Der Kläger sollte trotz erfolgreicher Beendigung seines Verfahrens nur die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten erstattet bekommen.
Die Verfassungsrichter bewerteten diese Entscheidung als objektiv nicht nachvollziehbar. Sie verletzte den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das Verfahren muss nun erneut vom Sozialgericht geprüft werden.
Wichtig ist: Das Bundesverfassungsgericht hat dem Kläger nicht unmittelbar eine vollständige Kostenerstattung zugesprochen. Das Sozialgericht Mainz muss über die Kosten neu entscheiden.
Kläger wehrte sich gegen Einstellung seiner LeistungenDer Kläger hatte sich vor dem Sozialgericht Mainz gegen die Einstellung seiner Leistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Asylbewerberleistungsgesetz gewandt. Vertreten wurde er von Rechtsanwalt Sven Adam.
Nachdem der beklagte Leistungsträger den Anspruch anerkannt und der Kläger dieses Anerkenntnis angenommen hatte, war das Hauptsacheverfahren erledigt. Offen blieb jedoch die Frage, wer die außergerichtlichen Kosten übernehmen musste.
Parallel lief ein weiteres Verfahren eines anderen Klägers. Dieser wurde vom selben Rechtsanwalt vertreten und wandte sich ebenfalls gegen einen Leistungsausschluss nach derselben Vorschrift. Die zugrunde liegenden Verwaltungsentscheidungen und Lebenssachverhalte waren jedoch individuell.
Sozialgericht sprach nur die Hälfte der Kosten zuDas Sozialgericht Mainz entschied mit Beschluss vom 15. Dezember 2025, dass der Beklagte den Klägern in beiden Verfahren jeweils nur die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten erstatten müsse.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hätten die beiden Klagen gemeinsam erhoben werden können. Sie hätten im Wesentlichen dasselbe Ziel verfolgt, seien ähnlich begründet worden und hätten in einem zeitlichen Zusammenhang gestanden. Eine gemeinsame Klage hätte nach Ansicht des Gerichts die Kosten reduziert.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 berichtigte das Sozialgericht das Rubrum und nahm den zweiten Kläger zusätzlich auf. Eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers blieben erfolglos.
Verfassungsbeschwerde hatte ErfolgDie 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gab ihr statt.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2026 – 1 BvR 349/26 stellte das Gericht fest, dass die Kostenentscheidung gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt.
Die vom Sozialgericht vorgenommene Kostenaufteilung war nach Auffassung der Verfassungsrichter unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen.
Wann eine Gerichtsentscheidung willkürlich istNicht jeder Rechtsfehler eines Gerichts ist zugleich ein Verfassungsverstoß. Von objektiver Willkür ist erst auszugehen, wenn eine Entscheidung rechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist.
Das kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Gericht eine offensichtlich einschlägige Vorschrift nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet.
Ein schuldhaftes Verhalten des Richters ist dafür nicht erforderlich. Entscheidend sind allein objektive Kriterien.
Getrennte Kläger durften getrennte Klagen erhebenNach § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz können mehrere Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen miteinander verbunden werden:
Das Gericht kann gemäß § 113 Abs. 1 SGG durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
Diese Voraussetzungen waren nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllt.
Dass sich zwei Kläger gegen denselben Beklagten wenden und sich dabei auf dieselbe Rechtsgrundlage berufen, reicht für eine Verbindung der Verfahren nicht aus. Entscheidend sind die zugrunde liegenden Lebenssachverhalte.
Im vorliegenden Fall beruhten die Leistungsansprüche auf jeweils individuellen Entscheidungen in den Asylverfahren der beiden Kläger. Die Kläger standen weder in einer Rechtsgemeinschaft noch waren sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt.
Auch der Umstand, dass beide Fälle möglicherweise ähnlich gelagert waren, genügte nicht. Der erforderliche innere sachliche Zusammenhang fehlte.
Nachträgliche Verbindung durfte Kosten nicht verändernHinzu kam ein weiterer entscheidender Punkt: Die Verfahren waren bereits durch die angenommenen Anerkenntnisse beendet.
Für die Kostenentscheidung war deshalb grundsätzlich der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich noch um zwei getrennte Verfahren.
Eine allenfalls erst im Kostenbeschluss vorgenommene Verbindung durfte die bereits entstandene Kostensituation nicht nachträglich zulasten des Klägers verändern.
Sozialgericht muss erneut über Kosten entscheidenDas Bundesverfassungsgericht hob den Kostenbeschluss auf, soweit er den erfolgreichen Beschwerdeführer betraf. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Mainz zurückverwiesen.
Das Land Rheinland-Pfalz muss dem Beschwerdeführer außerdem die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erstatten.
Für den anderen Kläger bleibt die vom Sozialgericht festgesetzte Kostenquote dagegen bestehen. Dessen Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 145/26 wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Was die Entscheidung für andere Kläger bedeutetSozialgerichte dürfen eine Kostenerstattung nicht allein mit dem Argument kürzen, mehrere Kläger hätten wegen einer ähnlichen Rechtsfrage gemeinsam klagen können.
Entscheidend bleibt, ob tatsächlich ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen besteht. Individuelle Verwaltungsentscheidungen und unterschiedliche Lebenssachverhalte sprechen regelmäßig gegen eine gemeinsame Klage.
Wer eine vergleichbar begründete Kostenentscheidung erhält, sollte deshalb prüfen lassen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verbindung der Verfahren tatsächlich vorlagen. Da mögliche Rechtsbehelfe von Verfahrensstand und Fristen abhängen, sollte die Prüfung zeitnah erfolgen.
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Getrennt gelebt und trotzdem Witwenrente
Viele Ehepaare leben bereits lange getrennt, ohne sich scheiden zu lassen. Stirbt einer der beiden Ehepartner, stellt sich deshalb häufig die Frage, ob der getrennt lebende Hinterbliebene überhaupt noch Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente hat.
Die Antwort fällt überraschend eindeutig aus: Eine Trennung beendet den Anspruch auf eine Witwenrente grundsätzlich nicht. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat dies am 15. Januar 2026 noch einmal ausdrücklich klargestellt.
Entscheidend ist zunächst der rechtliche Familienstand am Todestag. Bestand die Ehe zu diesem Zeitpunkt noch und war sie weder rechtskräftig geschieden noch aufgehoben, kann trotz jahrelanger räumlicher und persönlicher Trennung eine Witwen- oder Witwerrente beansprucht werden.
Getrennte Wohnungen ändern den Familienstand nichtEine Trennung bedeutet rechtlich etwas anderes als eine Scheidung. Ehepartner können getrennte Wohnungen haben, getrennte Konten führen und seit Jahren keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und trotzdem weiterhin miteinander verheiratet sein.
Genau darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hin. Ob die Ehepartner bis zum Tod tatsächlich zusammenlebten oder bereits getrennt waren, ist für den grundsätzlichen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente unerheblich.
Das gilt auch dann, wenn das Paar bereits dauerhaft getrennt lebte und eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht geplant war. Eine Ehe endet nicht dadurch, dass ein Ehepartner auszieht oder beide erklären, künftig getrennte Wege gehen zu wollen.
Erst eine rechtskräftige Scheidung beendet die EheFür die Hinterbliebenenrente ist deshalb der Zeitpunkt der Scheidung besonders wichtig. Nach § 1564 BGB wird eine Ehe durch eine gerichtliche Entscheidung geschieden und erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung aufgelöst.
Ein eingereichter Scheidungsantrag beendet die Ehe somit noch nicht. Auch ein bereits laufendes Scheidungsverfahren macht aus den Beteiligten noch keine geschiedenen Ehepartner.
Stirbt ein Ehepartner während des Scheidungsverfahrens, bevor die Scheidung rechtskräftig geworden ist, bestand die Ehe zum Todeszeitpunkt weiterhin. Damit kann grundsätzlich ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente bestehen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das unterscheidet die Rentenversicherung erheblich von manchen anderen Rechtsgebieten. Beim gesetzlichen Erbrecht kann das Ergebnis beispielsweise anders ausfallen.
Witwenrente und Erbrecht dürfen nicht verwechselt werdenBesonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Witwenrente und gesetzlichem Erbrecht. Die Tatsache, dass ein getrennt lebender Ehepartner noch eine Witwenrente erhalten kann, bedeutet nicht automatisch, dass er auch gesetzlicher Erbe wird.
Nach § 1933 BGB kann das gesetzliche Ehegattenerbrecht bereits ausgeschlossen sein, wenn beim Tod die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. Eine solche Vorschrift gibt es für die gewöhnliche Witwenrente nach § 46 SGB VI nicht in gleicher Weise.
Deshalb kann eine ungewöhnliche Situation entstehen: Eine getrennt lebende Ehefrau kann unter bestimmten Voraussetzungen keinen gesetzlichen Erbanspruch mehr besitzen, aber trotzdem Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.
Betroffene sollten beide Fragen deshalb getrennt prüfen lassen. Entscheidungen über Erbschaft und Hinterbliebenenrente beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften.
Diese Voraussetzungen müssen für die Witwenrente trotzdem erfüllt seinDie bestehende Ehe allein garantiert noch keine Zahlung. § 46 SGB VI verlangt weitere Voraussetzungen für eine kleine oder große Witwen- beziehungsweise Witwerrente.
Der verstorbene Ehepartner muss grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Diese Voraussetzung kann unter anderem entfallen oder vorzeitig erfüllt sein, wenn besondere gesetzliche Tatbestände vorliegen oder der Verstorbene bereits eine eigene gesetzliche Rente bezogen hat.
Außerdem darf der hinterbliebene Ehepartner nach dem Todesfall nicht erneut geheiratet haben, wenn die Witwen- oder Witwerrente weitergezahlt werden soll. Bei einer späteren Wiederheirat endet eine bereits laufende Hinterbliebenenrente grundsätzlich.
Einen ausführlichen Überblick zu den geltenden Voraussetzungen finden Betroffene auch im Gegen-Hartz-Ratgeber zu den Regeln bei der Witwenrente 2026.
Das Trennungsjahr ist für die Witwenrente kein AusschlussgrundBesonders häufig entstehen Missverständnisse während des sogenannten Trennungsjahres. Ehepartner müssen vor einer gewöhnlichen einvernehmlichen Scheidung grundsätzlich eine gewisse Zeit getrennt gelebt haben, doch diese Trennung beendet den Status als Ehegatte nicht.
Stirbt einer der Ehepartner beispielsweise zehn Monate nach der Trennung und wurde noch keine rechtskräftige Scheidung ausgesprochen, besteht die Ehe weiterhin. Eine Ablehnung der Witwenrente allein mit der Begründung, dass das Paar bereits getrennt gelebt habe, wäre daher nicht mit der von der Rentenversicherung beschriebenen Rechtslage vereinbar.
Dasselbe gilt grundsätzlich bei einer mehrjährigen Trennung. Es gibt keine Vorschrift, nach der eine Ehe allein durch eine bestimmte Dauer des Getrenntlebens automatisch beendet würde.
Selbst ein laufendes Scheidungsverfahren beseitigt den Rentenanspruch nicht automatischNoch interessanter wird die Situation, wenn bereits ein Scheidungsantrag gestellt wurde. Auch dadurch wird die Ehe noch nicht aufgelöst.
Nach § 1564 BGB kommt es auf die Rechtskraft der gerichtlichen Scheidungsentscheidung an. Stirbt ein Ehepartner vorher, besteht der Familienstand „verheiratet“ grundsätzlich bis zum Tod fort.
Für Betroffene kann deshalb schon ein Unterschied von wenigen Tagen erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. War die Scheidung beim Tod noch nicht rechtskräftig, kann eine Witwenrente möglich sein; war sie bereits rechtskräftig, besteht der gewöhnliche Anspruch als Witwe oder Witwer grundsätzlich nicht mehr.
Die Unterschiede auf einen Blick Situation beim Tod des Ehepartners Gewöhnliche Witwenrente grundsätzlich möglich? Ehepartner leben zusammen Ja, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind Ehepartner leben getrennt Ja Ehepartner leben seit mehreren Jahren getrennt Ja Scheidungsantrag wurde gestellt Grundsätzlich ja, solange die Ehe noch besteht Scheidungsbeschluss ist noch nicht rechtskräftig Grundsätzlich ja Scheidung ist bereits rechtskräftig Grundsätzlich nein Paar war nur verlobt Nein Paar lebte unverheiratet zusammen Grundsätzlich neinDie Tabelle zeigt, warum allein der gemeinsame Wohnsitz wenig über einen Rentenanspruch aussagt. Relevant ist vor allem, ob am Todestag rechtlich noch eine Ehe oder eine entsprechend geschützte Lebenspartnerschaft bestand.
Nach der Scheidung gelten andere RegelnIst eine Scheidung bereits rechtskräftig geworden, besteht grundsätzlich kein gewöhnlicher Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente mehr. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass nach einer Scheidung im Regelfall keine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des früheren Ehepartners gezahlt wird.
Es existieren allerdings historische Sonderregelungen. Diese können beispielsweise für bestimmte Ehen relevant sein, die bereits vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurden.
Dabei müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden, etwa hinsichtlich eines früheren Unterhaltsanspruchs und einer späteren Wiederheirat. Für heutige Scheidungen helfen diese Sondervorschriften normalerweise nicht.
Auch die Dauer der Ehe muss geprüft werdenBei neueren Ehen muss zusätzlich die sogenannte Einjahresregel beachtet werden. Wurde die Ehe ab dem 1. Januar 2002 geschlossen und bestand sie beim Tod weniger als ein Jahr, wird grundsätzlich vermutet, dass es sich um eine sogenannte Versorgungsehe gehandelt hat.
Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Ein klassisches Beispiel ist ein unerwarteter Unfalltod, bei dem nichts darauf hindeutet, dass die Ehe hauptsächlich zur Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen wurde.
Für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, enthält § 242a SGB VI eine günstigere Übergangsregelung. Danach kann ein Anspruch auch bestehen, wenn die Ehe weniger als zwölf Monate gedauert hatte.
Die Dauer des Getrenntlebens ist hiervon wiederum zu unterscheiden. Eine zwanzigjährige Ehe wird beispielsweise nicht zu einer „kurzen Ehe“, nur weil die Ehepartner während der letzten beiden Jahre getrennte Wohnungen hatten.
Kleine oder große Witwenrente hängt von weiteren Umständen abBesteht der Anspruch grundsätzlich, stellt sich anschließend die Frage nach der Art der Hinterbliebenenrente. Bei der kleinen Witwenrente beträgt der Rentenartfaktor grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehepartner bezogen hat oder hätte beziehen können.
Die große Witwenrente beträgt nach dem neueren Recht grundsätzlich 55 Prozent. Unter bestimmten Voraussetzungen des älteren Hinterbliebenenrechts sind weiterhin 60 Prozent möglich.
Für Todesfälle im Jahr 2026 kann die große Witwenrente unter anderem ab einem Alter von 46 Jahren und sechs Monaten gezahlt werden. Sie kann bereits vorher in Betracht kommen, wenn der Hinterbliebene erwerbsgemindert ist oder ein entsprechend berücksichtigungsfähiges Kind erzieht.
Weitere Einzelheiten zur Berechnung zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag Wie hoch ist die Witwenrente 2026?.
Das Sterbevierteljahr gilt auch bei vorheriger TrennungAuch getrennt lebende Ehepartner können grundsätzlich vom sogenannten Sterbevierteljahr profitieren. Dabei handelt es sich um die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat.
In dieser Zeit wird die Hinterbliebenenrente grundsätzlich in Höhe der Versichertenrente des Verstorbenen berechnet. Eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers wird während dieses Zeitraums nicht angerechnet.
Es gibt keine zusätzliche Voraussetzung, wonach die Ehepartner unmittelbar vor dem Tod einen gemeinsamen Haushalt geführt haben müssten. Auch hier kommt es darauf an, dass der Status als Ehegatte zum Todeszeitpunkt noch bestand.
Eigenes Einkommen kann die Witwenrente anschließend verringernNach dem Sterbevierteljahr kann eigenes Einkommen des Hinterbliebenen berücksichtigt werden. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro des von der Rentenversicherung errechneten Nettoeinkommens.
Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro. Vom Einkommen oberhalb des jeweiligen Freibetrags werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Die vorherige Trennung verändert auch diese Berechnung nicht. Ob die Ehepartner zuletzt gemeinsam oder in unterschiedlichen Wohnungen lebten, beeinflusst den Freibetrag nicht.
Ausführliche Berechnungsbeispiele finden sich im Gegen-Hartz-Beitrag zum neuen Freibetrag bei der Witwenrente seit Juli 2026.
Unterhaltszahlungen zwischen den getrennten Ehepartnern sind nicht VoraussetzungEin weiterer häufiger Irrtum betrifft den Trennungsunterhalt. Für die normale Witwenrente eines beim Tod noch verheirateten Ehepartners kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Verstorbene zuletzt Trennungsunterhalt gezahlt hat.
Auch eine vollständig wirtschaftliche Trennung schließt den Rentenanspruch nicht automatisch aus. Das unterscheidet solche Fälle beispielsweise von einigen historischen Regelungen für bereits vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehepartner, bei denen Unterhaltsfragen durchaus Bedeutung haben können.
Betroffene sollten deshalb nicht vorschnell auf einen Antrag verzichten, nur weil seit Jahren keine gegenseitigen Zahlungen mehr stattgefunden haben.
Auch jahrelanger Kontaktabbruch ändert daran grundsätzlich nichtsIn der Praxis gibt es Ehepaare, die nach einer Trennung über Jahre kaum noch miteinander gesprochen haben. Manche wissen nicht einmal genau, wo der andere Ehepartner zuletzt gewohnt hat.
Auch ein solcher Kontaktabbruch führt nicht von selbst zur Auflösung der Ehe. Solange keine rechtskräftige Scheidung oder sonstige rechtswirksame Aufhebung erfolgt ist, bleibt der familienrechtliche Status grundsätzlich bestehen.
Genau deshalb sollten Angehörige nach einem Todesfall zunächst prüfen, welchen Familienstand die verstorbene Person offiziell hatte. Aussagen wie „die waren doch schon längst getrennt“ reichen für die Beurteilung eines Anspruchs nicht aus.
Witwenrente muss beantragt werdenDie Witwenrente wird nicht allein deshalb dauerhaft ausgezahlt, weil ein Anspruch besteht. Hinterbliebene müssen einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.
Bei Hinterbliebenenrenten besteht eine besondere Regel zur rückwirkenden Zahlung. Wird der Antrag mehr als zwölf Monate nach dem Sterbedatum gestellt, kann die Rente grundsätzlich nur noch für zwölf Kalendermonate rückwirkend geleistet werden.
Deshalb sollten auch getrennt lebende Ehepartner den Rentenanspruch möglichst früh prüfen. Wer fälschlicherweise davon ausgeht, wegen der Trennung keinen Anspruch zu haben, kann andernfalls Geld verlieren.
Warum getrennt lebende Ehepartner besonders häufig keinen Antrag stellenViele Betroffene setzen „getrennt“ im Alltag mit „nicht mehr verheiratet“ gleich. Rentenrechtlich besteht jedoch ein erheblicher Unterschied.
Ein Auszug, eine Ummeldung, ein neues Konto oder sogar eine neue Partnerschaft lösen die bestehende Ehe nicht auf. Erst die rechtliche Beendigung der Ehe verändert den Status als Ehepartner.
Gerade nach langen Trennungszeiten sollte deshalb nicht allein nach dem persönlichen Verhältnis gefragt werden. Für die Rentenversicherung ist zunächst der rechtliche Zustand am Todestag ausschlaggebend.
Beispiel aus der PraxisSabine und Thomas haben 2008 geheiratet. Seit 2022 leben sie getrennt, haben unterschiedliche Wohnungen und führen ihre Finanzen vollständig unabhängig voneinander.
Thomas reicht Anfang 2026 die Scheidung ein, doch bevor das Familiengericht die Ehe rechtskräftig scheidet, stirbt er im September 2026. Sabine ist zu diesem Zeitpunkt weiterhin rechtlich mit Thomas verheiratet.
Die jahrelange Trennung und das bereits eingeleitete Scheidungsverfahren beseitigen ihren Anspruch nicht automatisch. Erfüllt Thomas die rentenrechtlichen Voraussetzungen und liegen auch bei Sabine die Bedingungen für eine Hinterbliebenenrente vor, kann sie Witwenrente beantragen.
Wäre die Scheidung dagegen bereits vor seinem Tod rechtskräftig geworden, bestünde grundsätzlich kein gewöhnlicher Anspruch mehr. Genau dieser Zeitpunkt kann deshalb über Zahlungen entscheiden, die sich über viele Jahre auf erhebliche Beträge summieren.
Fazit: Getrennt ist nicht geschiedenWer beim Tod seines Ehepartners getrennt lebt, sollte einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente keinesfalls allein wegen der Trennung ausschließen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See stellt ausdrücklich klar, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die Ehepartner zusammen oder getrennt lebten.
Ausschlaggebend ist zunächst, ob die Ehe am Todestag noch rechtlich bestand. Erst eine rechtskräftige Scheidung beendet die Ehe und damit im Regelfall auch die Möglichkeit einer gewöhnlichen Witwen- oder Witwerrente aus dieser Verbindung.
Daneben müssen allerdings die allgemeinen Voraussetzungen der Hinterbliebenenrente geprüft werden. Dazu gehören unter anderem Versicherungszeiten des Verstorbenen, die Ehedauer und die Voraussetzungen für die kleine oder große Witwenrente.
Weitere aktuelle Änderungen für Hinterbliebene sind im Gegen-Hartz-Beitrag 5 Änderungen bei der Witwenrente ab Juli 2026 zusammengefasst.
Häufige Fragen und Antworten 1. Bekomme ich Witwenrente, obwohl wir getrennte Wohnungen hatten?Ja, grundsätzlich kann ein Anspruch bestehen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt ausdrücklich klar, dass getrenntes Wohnen den Anspruch nicht ausschließt, wenn die Ehe beim Tod noch bestand und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Was passiert, wenn bereits die Scheidung beantragt wurde?Allein der Scheidungsantrag beendet die Ehe noch nicht. Nach § 1564 BGB wird eine Ehe erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Scheidungsentscheidung aufgelöst.
3. Kann ich Witwenrente bekommen, wenn wir schon seit zehn Jahren getrennt waren?Auch eine sehr lange Trennung beendet eine Ehe nicht automatisch. Bestand die Ehe beim Tod weiterhin rechtlich, kann grundsätzlich ein Anspruch bestehen.
4. Gibt es nach einer bereits rechtskräftigen Scheidung noch Witwenrente?Im Regelfall nein. Für bestimmte sehr alte Scheidungsfälle, insbesondere Scheidungen vor dem 1. Juli 1977, existieren jedoch Sondervorschriften mit zusätzlichen Voraussetzungen.
5. Muss der verstorbene Ehepartner während der Trennung Unterhalt gezahlt haben?Für die gewöhnliche Witwenrente bei einer beim Tod noch bestehenden Ehe ist eine vorherige Unterhaltszahlung grundsätzlich keine Voraussetzung. Unterhalt kann dagegen bei bestimmten historischen Ansprüchen geschiedener Ehepartner von Bedeutung sein.
6. Wird die Witwenrente automatisch gezahlt?Nein, die Hinterbliebenenrente muss beantragt werden. Wird der Antrag sehr spät gestellt, ist die rückwirkende Zahlung grundsätzlich auf zwölf Kalendermonate begrenzt, weshalb Betroffene ihren Anspruch möglichst zeitnah prüfen sollten.
Der Beitrag Getrennt gelebt und trotzdem Witwenrente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Entkräftete Medienlügen: 90 Prozent der europäischen Kernreaktoren lieferten auch in den “Hitzewellen” 2026 planmäßig Strom
Rund 90 Prozent der europäischen Kernreaktoren produzierten während der theatralisch vermeldeten Hitzewellen und Dürreperioden 2026 – und zwar selbst zu deren jeweiligen Höhepunkten – wie vorgesehen Energie. Das zeigt eine Auswertung des Expertenvereins Nuklearia e.V., die sämtliche Drosselungen und Abschaltungen durch Hitze, hohe Wassertemperaturen und Niedrigwasser berücksichtigt. Die Einschränkungen konzentrierten sich – wie schon immer seit […]
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GdB 50 verloren: Diese fehlenden Alltagsnachweise sind entscheidend
Ein einmal festgestellter Grad der Behinderung von 50 muss nicht dauerhaft bestehen bleiben. Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich, darf das Versorgungsamt den GdB neu bewerten und gegebenenfalls herabsetzen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil gezeigt, worauf es dabei besonders bei psychischen Erkrankungen ankommt.
Im Verfahren L 8 SB 1725/25 bestätigte das Gericht die Herabsetzung von GdB 50 auf 40. Neben dem Ablauf einer Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung spielte insbesondere die Frage eine Rolle, wie stark die psychische Erkrankung den Alltag und die gesellschaftliche Teilhabe des Betroffenen tatsächlich einschränkte.
GdB 50 war zunächst wegen einer Krebserkrankung festgestellt wordenBei dem Kläger war 2015 ein Prostatakarzinom festgestellt worden. Nach einer Operation erkannte die Behörde während der vorgesehenen Heilungsbewährung einen GdB von 50 an.
Bereits bei dieser Feststellung war berücksichtigt worden, dass der GdB während einer Heilungsbewährung höher angesetzt werden kann, als es allein die dauerhaft verbleibenden Funktionsbeeinträchtigungen rechtfertigen würden.
Nach Ablauf dieser Zeit durfte die Behörde deshalb prüfen, welche gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich noch bestanden.
Neben den Folgen der Krebserkrankung lagen inzwischen weitere gesundheitliche Probleme vor, darunter eine rezidivierende depressive Störung sowie Beschwerden an Wirbelsäule und Verdauungssystem.
Das Versorgungsamt setzte den Gesamt-GdB schließlich auf 40 herab. Damit entfiel die Schwerbehinderteneigenschaft, für die grundsätzlich mindestens GdB 50 erforderlich ist.
Eine Depression führt nicht automatisch zu GdB 40 oder 50Ein wesentlicher Streitpunkt war die Bewertung der psychischen Erkrankung.Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen werden leichtere psychische Störungen grundsätzlich mit einem GdB von 0 bis 20 bewertet. Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit können einen GdB von 30 bis 40 rechtfertigen.
Schwere psychische Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten können dagegen in einen Bereich von GdB 50 bis 70 führen.
Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob eine Depression, Angststörung oder andere psychische Erkrankung diagnostiziert wurde. Maßgeblich ist, wie stark die Erkrankung das tägliche Leben tatsächlich beeinträchtigt.
Gericht hielt bei der psychischen Erkrankung nur GdB 20 für angemessenDer Kläger litt nach den Feststellungen des Gerichts an einer rezidivierenden depressiven Störung. Dennoch bewertete das LSG die Einschränkungen im Bereich Psyche lediglich mit einem Einzel-GdB von 20.
Aus Sicht des Gerichts fehlten ärztlich dokumentierte Befunde, die eine stärker ausgeprägte Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit belegten.
Auch der Behandlungsumfang spielte bei der Bewertung eine Rolle. Nach den Feststellungen des Gerichts fanden 2022 sieben fachpsychiatrische Termine, 2023 fünf und im Jahr 2024 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt lediglich ein Termin statt. Eine Psychotherapie beziehungsweise eine Behandlung mit Antidepressiva wurde in diesem Zeitraum nicht durchgeführt.
Das Gericht wertete diese Umstände gemeinsam mit den übrigen medizinischen Befunden als Hinweis darauf, dass keine entsprechend schwere psychische Teilhabebeeinträchtigung nachgewiesen war.
Was bedeutet Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit?Die Erlebnisfähigkeit betrifft beispielsweise die Fähigkeit, Freude zu empfinden, Interessen nachzugehen oder emotional auf das eigene Umfeld zu reagieren.
Bei der Gestaltungsfähigkeit geht es stärker darum, ob Betroffene ihren Alltag noch selbstständig organisieren können. Dazu gehören etwa soziale Kontakte, Einkaufen, Termine, Freizeitgestaltung, Haushaltsführung oder die Strukturierung des Tages.
Je stärker solche Bereiche dauerhaft beeinträchtigt sind, desto eher kann ein höherer GdB gerechtfertigt sein. Für einen GdB von 40 müssen entsprechend erhebliche Auswirkungen auf das tägliche Leben nachgewiesen werden.
Wann darf das Versorgungsamt den GdB überhaupt senken?Rechtsgrundlage für eine Herabsetzung kann § 48 SGB X sein. Danach kann ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung geändert werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben.
Bei bestimmten Krebserkrankungen kann bereits der erfolgreiche Ablauf einer Heilungsbewährung eine solche wesentliche Änderung darstellen.
Eine vollständige Genesung ist dafür nicht zwingend erforderlich. Nach Ablauf der Heilungsbewährung werden vielmehr die tatsächlich noch vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen bewertet.
Das Versorgungsamt darf einen GdB jedoch nicht willkürlich senken. Die Neubewertung muss sich an den gesundheitlichen Einschränkungen und den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen orientieren.
Mehrere Einzel-GdB werden nicht einfach addiertEinzel-GdB werden grundsätzlich nicht mathematisch zusammengerechnet. Entscheidend ist vielmehr, wie sich die verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen insgesamt auf die Teilhabe auswirken und ob sie sich gegenseitig verstärken.
Im Verfahren L 8 SB 1725/25 hielt das LSG den von der Behörde festgestellten Gesamt-GdB von 40 sogar für großzügig.
Nach der eigenen Bewertung des Senats hätten die nachgewiesenen Einschränkungen lediglich einen Gesamt-GdB von 30 gerechtfertigt. Da die Behörde jedoch bereits GdB 40 festgestellt hatte und nur diese Herabsetzung Gegenstand des Verfahrens war, blieb es bei diesem Wert.
Arztberichte sollten nicht nur Diagnosen nennenEin ärztlicher Bericht ist für das GdB-Verfahren vor allem dann hilfreich, wenn er nicht lediglich Diagnosen aufzählt. Dokumentiert werden sollten möglichst konkret die Auswirkungen auf Antrieb, Konzentration, soziale Kontakte, Selbstversorgung, Tagesstruktur, Belastbarkeit und Alltagsgestaltung.
Auch Häufigkeit und Intensität von Krisen, Unterstützungsbedarf und Schwierigkeiten bei alltäglichen Aufgaben können für die Bewertung wichtig sein.
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass eine Depression ohne Psychotherapie oder Medikamente grundsätzlich nur mit GdB 20 bewertet werden darf. Entscheidend bleibt immer die tatsächliche und nachweisbare Teilhabebeeinträchtigung des einzelnen Menschen.
FAQ zur Herabsetzung des GdB Darf das Versorgungsamt einen bestehenden GdB 50 wieder reduzieren?Ja. Haben sich die maßgeblichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Feststellung wesentlich verändert, kann der GdB nach § 48 SGB X herabgesetzt werden. Das kann beispielsweise nach Ablauf einer Heilungsbewährung der Fall sein.
Reicht eine diagnostizierte Depression für GdB 50?Nein. Die Diagnose allein entscheidet nicht über die Höhe des GdB. Maßgeblich sind die konkreten Auswirkungen auf Alltag und gesellschaftliche Teilhabe. Für GdB 50 müssen entsprechend schwere Beeinträchtigungen vorliegen.
Bedeutet fehlende Psychotherapie automatisch einen niedrigeren GdB?Nein. Eine fehlende Psychotherapie oder Medikamenteneinnahme führt nicht automatisch zu einem niedrigen GdB. Der Behandlungsumfang kann aber gemeinsam mit anderen medizinischen Befunden bei der Bewertung eine Rolle spielen.
QuellenverzeichnisGesetze im Internet: Sozialgesetzbuch IX, § 152 – Feststellung der Behinderung und des Grades der Behinderung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html
Landesrecht Baden-Württemberg: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2025, Az. L 8 SB 1725/25. https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001632492
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Sagt dem „Schmetterlings-Effekt“ Good Bye!
… und winken Sie so kräftig, wie Sie möchten. Sie müssen sich keine Sorgen machen, dass Sie das Klima der Erde stören könnten.
Es hat lange gedauert, aber nun wurde ein weiterer Artikel von mir zum Thema Klimamodellierung veröffentlicht – „Chaos Theory is Void“. Er befasst sich mit dem bekannten und allgemein akzeptierten Schmetterlingseffekt, auch bekannt als Chaostheorie. Ich und andere sind schon seit langem der Meinung, dass der Schmetterlingseffekt nur in Modellen existiert und dass das sich selbst korrigierende Wetter bzw. Klima der Erde zu stabil ist, als dass der Schmetterlingseffekt in der realen Welt in nennenswertem Umfang auftreten könnte. Aber wie lässt sich das beweisen?
Vor zwei Jahren habe ich in „GCMs können das Klima nicht vorhersagen“ beschrieben, warum GCMs (Global Circulation Models) das Klima nicht vorhersagen können, da ihr iterativer Mechanismus bereits nach wenigen Wochen versagt. Offensichtlich ist der iterative Mechanismus selbst das Problem. Aber auch hier: wie lässt sich das beweisen?
Das Ganze geriet eine Zeit lang in den Hintergrund, doch dann stieß ich auf einen Artikel, in dem ein KI-basiertes Modell dafür kritisiert worden ist, dass es den Schmetterlingseffekt nicht nachbilden konnte. In meiner vorherigen Arbeit hatte ich argumentiert, dass die Struktur der GCMs auf dem Kopf stehe: Anstatt von unten nach oben – vom Wetter zum Klima – vorzugehen, sollte ein Klimamodell von oben nach unten – vom Klima ausgehend – arbeiten. Nun tat die KI genau das, wofür ich plädiert hatte, und wurde dafür kritisiert, dass sie nicht das gleiche Problem wie die GCMs hatte!
Das brachte mich dazu darüber nachzudenken, wie ich genau für das KI-basierte Modell argumentieren könnte. Gegen den Schmetterlingseffekt lässt sich nur schwer argumentieren, da er das, was ist, mit dem vergleicht, was hätte sein können. Da man nie sagen kann, was hätte sein können, kann man ihn auch nie widerlegen.
Und dann kam mir der Gedanke: Wie groß müsste eine Wolke sein, um die gleiche globale durchschnittliche Temperaturänderung zu bewirken wie die Anpassungen der Anfangsbedingungen in der Arbeit von Kay et al. („Kay“), in der der Schmetterlingseffekt demonstriert wurde und die ich in meiner vorherigen Arbeit zitiert hatte? Die Antwort: 1.000 Quadratmeter. In nur einer Stunde könnte eine einzige Wolke mit den Maßen 25 mal 40 Meter die globale durchschnittliche Temperatur der Erde um genauso viel verändern wie alle von Kay zur Veranschaulichung des Schmetterlingseffekts verwendeten Anpassungen zusammen. Nun wissen wir alle, dass es beim Schmetterlingseffekt nicht wörtlich darum geht, ob ein Schmetterling mit den Flügeln schlägt oder nicht, aber dies ist eine sehr kleine Wolke. Dieser Schmetterling ist nicht greifbar, aber Kay hat mir eine Zahl an die Hand gegeben, mit der ich arbeiten kann. Jedenfalls führte ein Gedanke zum nächsten und zu der (in der Abhandlung sorgfältig begründeten) Schlussfolgerung, dass die Chaostheorie für alle klimabezogenen Zwecke in der realen Welt getrost ignoriert werden kann. Sie ist wissenschaftlich unwirksam. Sie ist nichtig.
[Hervorhebung im Original]
Die beiden Überlegungen, die zu dieser Schlussfolgerung geführt haben lauten:
1. Es gibt eine sehr große Anzahl von Möglichkeiten, ob eine sehr kleine Wolke existiert oder nicht. Wir sprechen hier nicht von nur einer Wolke, sondern von vielen Millionen sehr kleiner Wolken, die mal existieren und mal nicht. Selbst wenn eine einzige sehr kleine Wolke – oder das Fehlen einer solchen – das Klima der Erde tatsächlich so stark beeinflussen könnte, wie es das Kay-Modell tut, hat sie den Planeten nicht für sich allein. Es gibt all diese Millionen anderer potenzieller Wolken, und einige von ihnen werden – je nachdem, ob sie vorhanden sind oder nicht – das Klima der Erde in eine Richtung lenken, während andere Wolken und fehlende Wolken in die entgegengesetzte Richtung wirken. Vielleicht heben sie sich alle einfach gegenseitig auf?
2. GCMs versuchen, das Klima in kleinen Zeitschritten über den Tageszyklus hinweg zu modellieren. Am Ende jedes Tages kehren sie in einen Zustand zurück, der oft sehr nahe am Zustand des Vortages liegt. Jeder noch so kleine Modellfehler während des Tages wird am Ende des Tages relativ gesehen zu einem großen Fehler. Man kann also nicht mehrere Tage modellieren, ohne zu wissen, was die Wetterveränderungen über mehrere Tage hinweg verursacht – nach einigen Tagen muss das GCM versagen. Deshalb werden Wettervorhersagen nach einigen Tagen unzuverlässig. Es gilt allgemein als anerkannt, dass es eine absolute Grenze von zwei Wochen für Wettervorhersagen gibt.
Was aber, wenn wir erkennen, dass diese Zwei-Wochen-Grenze für Wettervorhersagen durch die Modelle und nicht durch das Wetter selbst vorgegeben ist? Dann gäbe es keinen grundsätzlichen Grund, warum keine längerfristige, verlässliche Vorhersage erstellt werden könnte. Klimamodelle lassen sich auf ähnliche Weise verbessern.
Tatsächlich geschieht dies bereits. KI wird zunehmend sowohl für Wetter- als auch für Klimaprognosen eingesetzt. KI arbeitet nach dem Top-down-Ansatz und erzielt immer bessere Ergebnisse. Möglicherweise erhalten wir schon bald nützliche Langzeit-Wettervorhersagen (z. B. für ein oder zwei Monate). Mit Top-down-Klimamodellen und dem Ende von RCP8.5 könnten wir sogar bessere Klimaprognosen erhalten.
Es lässt sich wahrscheinlich nie vollständig beweisen, aber der Schmetterlingseffekt ist eindeutig ein Merkmal von GCMs, das in der realen Welt nicht existiert. Nun, nicht ganz „nicht existiert“, aber fast. Man kann ihn getrost ignorieren.
Die Zusammenfassung der Arbeit:
Dieser Beitrag zeigt, dass die Chaostheorie in der realen Welt „nichtig“ ist. Mit „nichtig“ ist gemeint, dass die Theorie zwar logisch schlüssig und vielleicht sogar wahr ist, aber niemals zur wissenschaftlichen Forschung beitragen kann, da sie weder überprüft noch angewendet werden kann. Eine „nichtige“ Theorie ist nicht unbedingt falsch, sie ist lediglich wissenschaftlich unbrauchbar. Die Chaostheorie findet zwar in allgemeinen Zirkulationsmodellen Anwendung, doch in diesem Zusammenhang besteht kein nützlicher Zusammenhang zwischen allgemeinen Zirkulationsmodellen und der realen Welt. Dies hat positive Auswirkungen sowohl auf die Klimaprognose als auch auf die Wettervorhersage: Durch die Verwendung einer geeigneteren Modellstruktur als die der allgemeinen Zirkulationsmodelle könnte es möglich sein, die Klimaprognose zu verbessern und die Wettervorhersage über den allgemein akzeptierten Vorhersagehorizont von zwei Wochen hinaus zu verlängern.
Außerdem stelle ich folgenden allgemeinen Grundsatz vor:
Jedes Vorhersagesystem, das Zyklen mit variabler Dauer und/oder schwankender Amplitude bildet, wird nach wenigen Zyklen versagen, wenn die Prozesse hinter dieser Variabilität nicht vollständig verstanden werden und/oder nicht genau nachgebildet werden können.
[Hervorhebung im Original]
Bevor ich den Artikel verfasste, habe ich mithilfe von KI die wissenschaftliche Literatur gründlich nach Autoren durchsucht, die das Gleiche behaupten wie ich in meinem Artikel. Zu meiner Überraschung fand ich nichts. Am nächsten kam noch Krishnamurthy (2019), der schrieb, dass „sich langsam verändernde Komponenten [..] eine Grundlage für die Vorhersage bestimmter Aspekte des Klimas auf längere Sicht bieten“. Er kam der Einschränkung der Chaostheorie auf Modelle quälend nahe, indem er sagte: „Unvollkommenheiten in den Modellen schränken die zuverlässige Vorhersagbarkeit ein“, doch es gab immer noch eine implizite Anerkennung dafür, dass die Chaostheorie in der realen Welt gilt. Also musste ich meine Arbeit schreiben.
Fußnote: Ich brauchte ein klares und möglichst kurzes Wort, um die Nichtanwendbarkeit der Chaostheorie zu beschreiben. Ich habe gesucht, und Grok hat gesucht, aber wir sind nicht fündig geworden. „Nicht falsifizierbar“ wird von Karl Popper mit „keine Wissenschaft“ gleichgesetzt, „Null“ wie in „Nullhypothese“ ist ungenau und so weiter. Dann fiel mir der juristische Ausdruck „Null and Void“ ein – „Null“ und „Void“ müssen unterschiedliche Bedeutungen haben, sonst würde man nur eines davon verwenden. Wie dumm von mir, das Recht ist nicht so logisch, aber im Recht gibt es tatsächlich eine Bedeutung von „Void“ (ohne Rechtskraft oder bindende Wirkung), die analog ist, also habe ich „Void“ verwendet.
PS: Ich habe eine Weile darüber nachgedacht, wie ich den Titel des Artikels so kurz und klar wie möglich halten könnte. Hatte ich mit nur vier Wörtern den kürzesten Titel einer wissenschaftlichen Arbeit aller Zeiten geschaffen? Leider nein, den Rekord hält nach wie vor Professor Doron Zeilberger mit einem Titel aus dem Jahr 2007, der aus null Zeichen bestand. (Der Artikel handelte vom Nichts.) Dieser Rekord wird schwer zu schlagen sein.
Link: https://wattsupwiththat.com/2026/08/17/wave-goodbye-to-the-butterfly-effect/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Sagt dem „Schmetterlings-Effekt“ Good Bye! erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
95 Prozent der Erwerbsminderungsrenten starten mit 128 Euro weniger
Neue Zahlen der Bundesregierung zeigen, wie häufig Erwerbsminderungsrentner bereits beim ersten Rentenbescheid einen dauerhaften finanziellen Verlust hinnehmen müssen. Im Jahr 2025 wurden bei 165.866 neu begonnenen Erwerbsminderungsrenten Abschläge vorgenommen.
Damit waren 95,2 Prozent aller neuen Erwerbsminderungsrenten von einer Kürzung betroffen. Der durchschnittliche Verlust betrug 128,77 Euro brutto im Monat und damit rechnerisch 1.545,24 Euro innerhalb eines Jahres.
Besonders auffällig ist die langfristige Entwicklung: Der durchschnittliche prozentuale Abschlag ist in den vergangenen Jahren leicht zurückgegangen, gleichzeitig ist der finanzielle Verlust in Euro deutlich gestiegen. Für Betroffene kann sich die Kürzung außerdem weit über den Bezug der Erwerbsminderungsrente hinaus auswirken.
Fast jede neue Erwerbsminderungsrente wird gekürztDie aktuellen Zahlen stammen aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Alterssicherung und Altersarmut. Grundlage ist eine Sonderauswertung der Deutschen Rentenversicherung über neu begonnene Erwerbsminderungsrenten von Menschen mit Wohnsitz in Deutschland.
2025 wurden bei 165.866 Rentenneuzugängen Abschläge berechnet. Das entsprach 95,2 Prozent aller neu begonnenen Erwerbsminderungsrenten und damit mehr als 19 von 20 Fällen.
Nur ein kleiner Teil der Betroffenen erhielt seine Erwerbsminderungsrente ohne Kürzung. Für viele Versicherte ist der Abschlag deshalb keine Ausnahme, sondern der typische Ausgang eines EM-Rentenverfahrens.
So stark sind die durchschnittlichen Abschläge gestiegenEin Vergleich mit früheren Jahren zeigt eine bemerkenswerte Entwicklung. 2016 wurden zwar noch mehr Erwerbsminderungsrenten prozentual gekürzt, der durchschnittliche Verlust in Euro lag aber erheblich niedriger.
Jahr Neue EM-Renten mit Abschlag Anteil mit Abschlag Durchschnittlicher Abschlag monatlich Durchschnittlicher Abschlag 2016 168.886 98,4 % 88,58 Euro 10,1 % 2020 168.049 96,6 % 106,47 Euro 9,8 % 2023 154.411 95,0 % 118,46 Euro 9,6 % 2024 161.990 95,2 % 124,22 Euro 9,7 % 2025 165.866 95,2 % 128,77 Euro 9,7 %Quelle der Werte ist die Antwort der Bundesregierung vom 17. Juli 2026. Die Statistik bezieht sich auf den Rentenzugang und nicht auf sämtliche bereits laufenden Erwerbsminderungsrenten.
Zwischen 2016 und 2025 stieg der durchschnittliche monatliche Verlust damit von 88,58 Euro auf 128,77 Euro. Das entspricht einem Anstieg von rund 45 Prozent, obwohl der durchschnittliche Abschlagssatz von 10,1 auf 9,7 Prozent zurückging.
Warum der Verlust in Euro trotzdem immer größer wirdEin Abschlag von beispielsweise 9,7 Prozent führt bei einer höheren Ausgangsrente zwangsläufig zu einem höheren Verlust in Euro. Steigen Rentenwerte und die durchschnittlichen Rentenansprüche neuer Rentner, erhöht sich deshalb auch der absolute Betrag des Abschlags.
Das bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber den maximalen Abschlag erhöht hätte. Die Obergrenze liegt weiterhin bei 10,8 Prozent.
Der Vergleich zwischen 2016 und 2025 ist außerdem nicht inflationsbereinigt. Dennoch zeigt er unmittelbar, welcher Bruttobetrag den betroffenen Rentnern im Durchschnitt jeden Monat nicht ausgezahlt wird.
Warum Erwerbsminderungsrentner bis zu 10,8 Prozent verlierenDie Berechnung folgt § 77 SGB VI. Beginnt eine Erwerbsminderungsrente vor dem 65. Lebensjahr, verringert sich der Zugangsfaktor grundsätzlich für jeden Monat um 0,003, was einem Abschlag von 0,3 Prozent entspricht.
Die Kürzung ist auf 36 Monate begrenzt. Daraus ergibt sich ein maximaler Abschlag von 36 mal 0,3 Prozent und damit 10,8 Prozent.
Wer seine Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 62. Geburtstag erhält, erreicht damit grundsätzlich den Höchstabschlag. Ob die Erwerbsminderung mit 61, 55 oder beispielsweise 48 Jahren eintritt, erhöht die Kürzung nicht über diese 10,8 Prozent hinaus.
Mehr zu den rechtlichen Hintergründen der Kürzung lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „10,8 Prozent weniger Erwerbsminderungsrente: Historisches Urteil wirkt“.
40 Versicherungsjahre können einen Unterschied machenDas Gesetz enthält eine wichtige Ausnahme für langjährig Versicherte. Werden 40 Jahre mit den gesetzlich vorgesehenen Versicherungszeiten erreicht, verschieben sich die Altersgrenzen.
Dann tritt bei der Berechnung an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr. Für die Grenze zum höchsten Abschlag wird statt des 62. das 60. Lebensjahr verwendet.
Allerdings zählen für diese Sonderregel nicht wahllos sämtliche Zeiten im Versicherungsverlauf. Betroffene sollten deshalb anhand ihres Versicherungsverlaufs von der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen, ob die erforderlichen 40 Jahre tatsächlich erfüllt sind.
Warum gerade Erwerbsminderungsrentner so häufig den Höchstabschlag zahlenBei einer Altersrente kann der Zeitpunkt des Rentenbeginns zumindest teilweise geplant werden. Eine Erwerbsminderung tritt dagegen häufig aufgrund schwerer oder chronischer Erkrankungen, eines Unfalls oder einer dauerhaften gesundheitlichen Verschlechterung ein.
Viele Versicherte sind zu diesem Zeitpunkt noch deutlich jünger als 62 Jahre. Genau deshalb erreicht der Abschlag bei einem sehr großen Teil der neu bewilligten Erwerbsminderungsrenten die Nähe zur gesetzlichen Höchstgrenze.
Der durchschnittliche Abschlagssatz von 9,7 Prozent im Jahr 2025 bestätigt dieses Bild. Er liegt nur wenig unter dem Maximum von 10,8 Prozent.
Zurechnungszeit soll frühe Erwerbsminderung abfedernDie Rentenberechnung endet nicht einfach mit den bis zur Erkrankung tatsächlich erworbenen Entgeltpunkten. Über die sogenannte Zurechnungszeit wird so gerechnet, als hätte der Versicherte für einen zusätzlichen Zeitraum weiter Beiträge erworben.
Für neue Erwerbsminderungsrenten mit Beginn im Jahr 2026 reicht diese Zurechnungszeit bis zu einem Alter von 66 Jahren und drei Monaten. Sie wird anhand der bisherigen Versicherungsbiografie bewertet und kann die Rente erheblich erhöhen.
Ausführlich haben wir die aktuellen Werte im Beitrag „Erwerbsminderungsrente: 5 wichtige Neuerungen für EM-Rentner seit Juli 2026“ erläutert.
Zurechnungszeit und Abschlag heben sich nicht gegenseitig aufHier entsteht häufig ein Missverständnis. Die verlängerte Zurechnungszeit bedeutet nicht, dass der Abschlag entfällt.
Zunächst werden die rentenrechtlichen Zeiten und Entgeltpunkte einschließlich der Zurechnungszeit ermittelt. Anschließend wirkt der Zugangsfaktor auf die persönlichen Entgeltpunkte und reduziert den daraus berechneten Rentenbetrag.
Eine längere Zurechnungszeit kann die Ausgangsrente deshalb verbessern, während der Abschlag diese verbesserte Rente gleichzeitig wieder reduziert. Beide Rechenschritte bestehen nebeneinander.
Die 128,77 Euro gelten nicht für jeden RentnerBei den 128,77 Euro handelt es sich um einen statistischen Durchschnittswert der 2025 neu begonnenen Erwerbsminderungsrenten mit Abschlag. Kein Versicherter erhält allein wegen der neuen Statistik automatisch genau 128,77 Euro weniger.
Wie hoch der persönliche Verlust ausfällt, hängt von der individuellen Rentenhöhe und vom persönlichen Zugangsfaktor ab. Bei einer niedrigen Erwerbsminderungsrente ist der Eurobetrag kleiner, bei einer höheren Rente fällt er entsprechend größer aus.
Auch der Betrag von 1.545,24 Euro pro Jahr ist deshalb lediglich die Hochrechnung des Durchschnittswertes von 128,77 Euro über zwölf Monate. Die tatsächliche Belastung eines einzelnen Rentners kann davon erheblich abweichen.
Beispiel: So wirken 10,8 Prozent AbschlagWürde eine volle Erwerbsminderungsrente vor Anwendung des Abschlags beispielsweise 1.500 Euro brutto monatlich betragen, führt ein Höchstabschlag von 10,8 Prozent zu einer Kürzung von 162 Euro.
Aus 1.500 Euro würden dadurch zunächst 1.338 Euro brutto. Erst auf diesen gekürzten Rentenbetrag wirken anschließend unter anderem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Bei einer ursprünglich berechneten Rente von 1.200 Euro wären 10,8 Prozent dagegen 129,60 Euro. Die monatliche Bruttorente würde dann auf 1.070,40 Euro sinken.
Abschlag und Krankenversicherungsbeiträge sind zwei verschiedene DingeDer rentenrechtliche Abschlag darf nicht mit den späteren Abzügen vom Zahlbetrag verwechselt werden. Bei den 128,77 Euro aus der Regierungsstatistik handelt es sich um einen durchschnittlichen Bruttoabschlag bei der Rentenberechnung.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung werden anschließend von der bereits reduzierten Bruttorente berechnet. Je nach Gesamteinkommen kann zusätzlich Einkommensteuer anfallen.
Der auf dem Konto ankommende Betrag liegt deshalb normalerweise nochmals unter der im Rentenbescheid ausgewiesenen Bruttorente. Der Abschlag von bis zu 10,8 Prozent ist nur einer von mehreren Schritten zwischen errechnetem Rentenanspruch und tatsächlicher Auszahlung.
Der Abschlag verschwindet beim Wechsel in die Altersrente meist nichtBesonders folgenreich ist, dass die Kürzung grundsätzlich nicht einfach mit Erreichen des normalen Rentenalters endet. Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente waren, behalten nach § 77 SGB VI grundsätzlich ihren bisherigen Zugangsfaktor.
Die Deutsche Rentenversicherung weist ebenfalls darauf hin, dass ein bei einer Erwerbsminderungsrente bestehender Abschlag im Allgemeinen auch bei einer anschließenden Alters- oder Hinterbliebenenrente bestehen bleibt.
Was beim Übergang zur Altersrente passiert, erklären wir ausführlich im Beitrag „So hoch ist die Altersrente nach der Erwerbsminderungsrente 2026“.
Deshalb kann aus einem monatlichen Abschlag ein sehr großer Gesamtverlust werden128,77 Euro pro Monat erscheinen zunächst möglicherweise überschaubar. Über zehn Jahre wären dies bei unverändertem Betrag jedoch bereits 15.452,40 Euro.
Über 20 Jahre ergäbe die rein rechnerische Summe 30.904,80 Euro. In der Realität verändern Rentenanpassungen die Beträge, sodass solche Langzeitrechnungen nur der Veranschaulichung dienen.
Entscheidend ist etwas anderes: Ein Abschlag bei einer Erwerbsminderungsrente ist keine kurzfristige Sanktion und auch keine vorübergehende Kürzung für einige Jahre. Seine Wirkung kann den Versicherten über Jahrzehnte begleiten.
Können Erwerbsminderungsrentner den Abschlag durch eine Sonderzahlung ausgleichen?Für vorgezogene Altersrenten gibt es die Möglichkeit, drohende Abschläge unter bestimmten Voraussetzungen durch zusätzliche Beiträge ganz oder teilweise auszugleichen. § 187a SGB VI bezieht diese Möglichkeit ausdrücklich auf Rentenminderungen wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente.
Für den Abschlag einer Erwerbsminderungsrente existiert keine entsprechende allgemeine Möglichkeit, diesen nach Eintritt der Erwerbsminderung einfach durch eine Sonderzahlung zu beseitigen. Das unterscheidet die Situation erheblich von einer planbaren vorgezogenen Altersrente.
Zusätzliche Versicherungsbeiträge können zwar grundsätzlich Rentenansprüche beeinflussen. Der einmal nach den gesetzlichen Regeln bestimmte Abschlag der Erwerbsminderungsrente lässt sich damit aber nicht ohne Weiteres „zurückkaufen“.
Arbeiten neben der Erwerbsminderungsrente kann den Abschlag ebenfalls nicht beseitigenAuch ein Hinzuverdienst verändert den festgestellten Zugangsfaktor nicht automatisch. Für 2026 gelten bei voller und teilweiser Erwerbsminderung eigene Hinzuverdienstgrenzen.
Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt die Grenze 2026 bei 20.763,75 Euro jährlich. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt die Mindestgrenze 41.527,50 Euro, wobei im Einzelfall eine höhere persönliche Grenze gelten kann.
Weitere Informationen finden Betroffene im Gegen-Hartz-Ratgeber „Erwerbsminderung: Mehr hinzuverdienen zur EM-Rente ab 2026“.
Rentenbescheid sollte genau geprüft werdenWer erstmals eine Erwerbsminderungsrente erhält, sollte im Rentenbescheid besonders auf den ausgewiesenen Zugangsfaktor und die persönlichen Entgeltpunkte achten. Beim maximalen Abschlag liegt der Zugangsfaktor grundsätzlich bei 0,892 statt bei 1,000.
Ebenso sollte geprüft werden, ob sämtliche Versicherungszeiten erfasst wurden und die Zurechnungszeit korrekt bewertet wurde. Fehler bei Versicherungszeiten können sich über viele Jahre auf die Rentenhöhe auswirken.
Wer die Berechnung nicht nachvollziehen kann, kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erläuterung verlangen oder den Bescheid durch eine unabhängige Rentenberatung beziehungsweise einen Sozialverband prüfen lassen. Für einen Widerspruch gegen einen Rentenbescheid gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe.
Die neuen Zahlen zeigen ein grundsätzliches Problem der EM-RenteDie Statistik macht deutlich, dass Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten weiterhin nahezu flächendeckend auftreten. Zwar sank der Anteil gekürzter Neurenten innerhalb von neun Jahren von 98,4 auf 95,2 Prozent, eine echte Ausnahme sind abschlagsfreie EM-Renten damit weiterhin.
Gleichzeitig erhöhte sich der durchschnittliche monatliche Verlust von 88,58 Euro im Jahr 2016 auf 128,77 Euro im Jahr 2025. Für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen ihre Erwerbstätigkeit aufgeben müssen, kann dies dauerhaft einen erheblichen Unterschied beim verfügbaren Einkommen bedeuten.
Besonders problematisch aus Sicht vieler Betroffener ist, dass der Renteneintritt bei Erwerbsminderung meist nicht frei gewählt werden kann. Wer mit 50 oder 55 Jahren dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, hat häufig keine praktische Möglichkeit, bis zu einem abschlagsfreien Rentenalter weiterzuarbeiten.
Praxisbeispiel: Sabine verliert dauerhaft mehr als 150 Euro im MonatSabine ist 57 Jahre alt und kann wegen einer schweren Erkrankung dauerhaft weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Nach Prüfung ihrer Versicherungszeiten bewilligt die Deutsche Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente.
Vor dem Abschlag ergibt die Berechnung eine monatliche Bruttorente von 1.450 Euro. Weil Sabine deutlich vor dem 62. Lebensjahr in Erwerbsminderungsrente geht und die Sonderregel für 40 Versicherungsjahre bei ihr nicht greift, beträgt ihr Abschlag 10,8 Prozent.
Das sind 156,60 Euro pro Monat. Ihre Bruttorente sinkt dadurch auf 1.293,40 Euro, bevor die weiteren Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden.
Allein innerhalb von zehn Jahren entspricht der heutige Abschlag rechnerisch 18.792 Euro. Selbst beim späteren Übergang in eine Altersrente darf Sabine nicht davon ausgehen, dass diese Kürzung automatisch verschwindet.
Fragen und Antworten zur Kürzung der Erwerbsminderungsrente Wie viele neue Erwerbsminderungsrenten werden mit Abschlag gezahlt?Nach den neuesten verfügbaren Regierungsdaten waren 2025 insgesamt 95,2 Prozent der neu begonnenen Erwerbsminderungsrenten in Deutschland mit einem Abschlag verbunden. Betroffen waren 165.866 neue Renten.
Werden jedem Erwerbsminderungsrentner 128,77 Euro abgezogen?Nein. 128,77 Euro waren lediglich der durchschnittliche monatliche Bruttoabschlag bei den 2025 neu begonnenen Erwerbsminderungsrenten mit Kürzung. Der persönliche Betrag hängt von der individuellen Rentenhöhe und dem Zugangsfaktor ab.
Wie hoch kann der Abschlag maximal sein?Der maximale Abschlag beträgt grundsätzlich 10,8 Prozent. Für jeden Monat eines entsprechend frühen Rentenbeginns werden 0,3 Prozent berücksichtigt, höchstens für 36 Monate.
Wer kann eine Erwerbsminderungsrente ohne Abschlag bekommen?Eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente ist insbesondere möglich, wenn das gesetzlich vorgesehene Alter erreicht wurde. Für Versicherte mit 40 Jahren aus den dafür anerkannten Versicherungszeiten gelten günstigere Altersgrenzen.
Verschwindet der Abschlag später bei der Altersrente?Grundsätzlich sollte man damit nicht rechnen. Bereits verwendete Entgeltpunkte behalten bei einer Folgerente im Allgemeinen ihren bisherigen Zugangsfaktor, sodass der Abschlag häufig auch die spätere Altersrente beeinflusst.
Kann ich den Abschlag einer Erwerbsminderungsrente mit einer Einmalzahlung ausgleichen?Die gesetzliche Möglichkeit spezieller Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI betrifft Abschläge bei einer geplanten vorzeitigen Altersrente. Für den Abschlag einer bereits eingetretenen Erwerbsminderungsrente besteht keine vergleichbare allgemeine Ausgleichsmöglichkeit.
Der Beitrag 95 Prozent der Erwerbsminderungsrenten starten mit 128 Euro weniger erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kollaps linker Echokammern und Brandmauern: Monchis gewisses Verständnis für AfD-Wähler
Während alle möglichen und unmöglichen Prominenten derzeit wieder in Sachsen-Anhalt gegen die AfD mobil machen und sich tatsächlich einbilden, außerhalb ihrer Blase würde sich irgendjemand für ihre Ansichten interessieren und sich gar in seiner Wahlentscheidung von ihnen beeinflussen lassen, vollzieht ausgerechnet Jan Gorkow, besser bekannt als „Monchi“, der Sänger der berüchtigten linksextremen Band „Feine Sahne Fischfilet“, […]
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Gerichte stoppen Jobcenter: 150-Prozent-Grenze gilt nicht immer
Seit dem 1. Juli 2026 begrenzt § 22 SGB II die Anerkennung besonders hoher Unterkunftskosten. Doch die ersten Gerichte stellen klar: Die neue 150-Prozent-Grenze ist kein Freibrief für eine pauschale Mietkürzung. Entscheidend sind die Karenzzeit, die persönliche Wohnsituation und ein bereits erlassener Bewilligungsbescheid.
334,65 Euro weniger im Monat: So stark wollte ein Jobcenter die anerkannten Unterkunftskosten eines alleinstehenden Leistungsbeziehers kürzen. Das Sozialgericht Duisburg stoppte die Kürzung im Eilverfahren. Der Mann hatte intensiv, aber erfolglos nach einer günstigeren Wohnung gesucht.
Auch das Landessozialgericht Schleswig-Holstein und das Sozialgericht Hamburg haben Jobcentern in Eilverfahren Grenzen aufgezeigt. Für Betroffene ergeben sich daraus wichtige Argumente gegen vorschnelle Kürzungen.
Wichtig ist: Die Beschlüsse sind Einzelfallentscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz. Eine abschließende Klärung durch das Bundessozialgericht gibt es noch nicht. Dennoch dürfen Jobcenter die individuelle Situation nicht einfach ausblenden.
Was gilt seit dem 1. Juli 2026 für die Miete?Die einjährige Karenzzeit für die Unterkunftskosten besteht weiterhin. In diesem ersten Jahr werden die tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich anerkannt, ohne dass das Jobcenter die übliche Angemessenheit prüft.
Neu ist jedoch § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II: Unterkunftskosten werden grundsätzlich nicht anerkannt, soweit sie mehr als das Eineinhalbfache der örtlichen, abstrakten Angemessenheitsgrenze betragen. Beträgt der kommunale Richtwert beispielsweise 600 Euro, liegt die neue Schwelle bei 900 Euro.
Die Regel betrifft die Unterkunftskosten. Heizkosten werden gesondert auf ihre Angemessenheit geprüft.
Auch oberhalb der 150-Prozent-Grenze lässt das Gesetz Ausnahmen zu. Während der Karenzzeit können nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II höhere Kosten berücksichtigt werden, wenn sie im Einzelfall unabweisbar sind oder bei einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen.
Nach Ablauf der Karenzzeit greift § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II. Danach sind unangemessen hohe Kosten weiter anzuerkennen, solange eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist – in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Genau an diesem Verhältnis zwischen der 150-Prozent-Grenze und der individuellen Schutzregel entzündet sich der aktuelle Streit.
Warum das Sozialgericht Duisburg eine Kürzung um 334,65 Euro stoppteDer Antragsteller lebte nach der Trennung von seiner Frau und dem Auszug der Kinder allein in einer 130 Quadratmeter großen Wohnung. Seine Bruttokaltmiete betrug 984,90 Euro. Das Jobcenter hielt für eine Person höchstens 650,25 Euro für berücksichtigungsfähig und kürzte die Leistung deshalb um monatlich 334,65 Euro.
Dabei hatte der Mann intensive und erfolglose Bemühungen um eine günstigere Wohnung nachgewiesen. Außerdem hatte das Jobcenter die tatsächlichen Unterkunftskosten zuvor noch bis November 2026 bewilligt.
Die 42. Kammer des Sozialgerichts Duisburg hielt den Änderungsbescheid für offensichtlich rechtswidrig und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Für Juli musste das Jobcenter die einbehaltenen 334,65 Euro vorläufig auszahlen.
Das Gericht stützte seine Entscheidung vor allem auf § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II. Diese Vorschrift gilt nach Auffassung der Kammer trotz der neuen 150-Prozent-Regel weiter. Satz 6 weicht seinem Wortlaut nach nur von den Sätzen 1 bis 3 ab – nicht von Satz 9.
Kann ein Leistungsberechtigter trotz belegter Bemühungen keine günstigere Wohnung finden oder ist eine Kostensenkung aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar, darf das Jobcenter die Grenze nach dieser Auslegung nicht starr anwenden. Eine Deckelung ohne Rücksicht auf den individuellen Unterkunftsbedarf hält die Kammer zudem für verfassungsrechtlich problematisch.
Der Beschluss zeigt zugleich, dass die Rechtslage umstritten ist: Die Bundesregierung wollte die Höchstgrenze nach den Gesetzesmaterialien auch während einer Kostensenkungsfrist anwenden. Der Bundesrat hatte dagegen bereits im Gesetzgebungsverfahren gewarnt, dass sich ein solcher Ausschluss der individuellen Übergangsregel aus dem Wortlaut nicht ergebe. Das Sozialgericht Duisburg folgt nun der engeren Auslegung des Gesetzestextes.
Landessozialgericht schützt Karenzzeit und unabweisbare WohnkostenAuch das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht stoppte im Eilverfahren eine Kürzung, die die berücksichtigten Unterkunftskosten nahezu halbiert hätte. Der Fall betraf eine bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnene Karenzzeit und die Frage, ob höhere tatsächliche Kosten vorläufig weiterzuzahlen waren.
Der Senat hob die überragende Bedeutung der Wohnung für die Sicherung des Existenzminimums hervor. Sind höhere Aufwendungen im konkreten Fall unabweisbar, kann sich der Entscheidungsspielraum des Jobcenters nach Auffassung des Gerichts regelmäßig auf null reduzieren. Dann besteht ein Anspruch auf eine positive Entscheidung und nicht nur auf eine beliebige Ermessensprüfung.
Für Betroffene bedeutet das: Es genügt nicht, lediglich auf eine hohe Miete hinzuweisen. Sie müssen darlegen und möglichst belegen, weshalb die Kosten derzeit nicht gesenkt werden können. Bei bereits laufender Karenzzeit und einer vorherigen Bewilligung können zusätzlich Vertrauensschutzgesichtspunkte ins Gewicht fallen.
Ein bestehender Bewilligungsbescheid verschwindet nicht automatischEine weitere Schutzlinie betrifft bereits erlassene Bescheide. Eine Gesetzesänderung macht eine laufende Bewilligung nicht von selbst unwirksam. Das Jobcenter benötigt einen förmlichen Änderungs- oder Aufhebungsbescheid und muss die dafür geltenden Vorschriften einhalten.
Dabei kann entscheidend sein, ob § 45 oder § 48 SGB X einschlägig ist. § 45 SGB X betrifft grundsätzlich einen begünstigenden Bescheid, der schon bei seinem Erlass rechtswidrig war. § 48 SGB X regelt dagegen die Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erst später wesentlich geändert haben.
Auf einen Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Juli 2026 verweist auch das Sozialgericht Duisburg. Danach führt die neue Rechtslage bei einer möglichen Anwendung von § 45 SGB X nicht automatisch dazu, dass das Jobcenter überhaupt keinen Ermessensspielraum mehr hat. Datum, Bekanntgabe und Bewilligungszeitraum des alten Bescheids können deshalb entscheidend sein.
Das bedeutet jedoch keinen pauschalen Bestandsschutz für jeden alten Bescheid. Das Jobcenter muss vielmehr erklären, auf welcher Vorschrift die Änderung beruht, deren Voraussetzungen prüfen und ein vorgeschriebenes Ermessen tatsächlich ausüben.
Diese Nachweise können eine Mietkürzung verhindernWer geltend machen will, dass eine Kostensenkung nicht möglich, nicht zumutbar oder die höhere Miete unabweisbar ist, sollte Belege sammeln. Besonders wichtig sind:
ein Suchprotokoll mit Datum, Wohnungsportal, Miethöhe und Ergebnis jeder Anfrage,
gespeicherte Wohnungsanzeigen und Absagen von Vermietern,
Nachweise über erfolglose Bewerbungen wegen negativer Schufa-Einträge, fehlender Barrierefreiheit oder anderer Hindernisse,
schriftliche Anfragen an den Vermieter zu einer Mietsenkung oder Untervermietung,
ärztliche Bescheinigungen, die konkret erklären, weshalb ein Umzug derzeit unzumutbar ist,
Nachweise über Pflege, Behinderung, Schulbesuch der Kinder, Umgangsrecht oder eine notwendige Nähe zu Hilfspersonen,
der bisherige Bewilligungsbescheid, der Änderungsbescheid und der Umschlag beziehungsweise Zustellnachweis.
Allgemeine Behauptungen reichen häufig nicht. Je genauer die erfolglose Wohnungssuche und die persönlichen Hinderungsgründe dokumentiert sind, desto eher muss sich das Jobcenter mit dem Einzelfall auseinandersetzen.
Was Betroffene nach einer Kürzung sofort tun solltenZunächst sollten alter und neuer Bescheid miteinander verglichen werden: Welche Unterkunftskosten wurden vorher anerkannt, welcher Betrag wird jetzt berücksichtigt und auf welche Vorschrift stützt das Jobcenter die Änderung?
Gegen einen belastenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid sollte genau geprüft werden.
Wichtig ist außerdem: Ein Widerspruch stoppt die Kürzung bei einer Aufhebung oder Rücknahme von Grundsicherungsleistungen in der Regel nicht automatisch. Fehlt dadurch sofort Geld für die Miete, kann zusätzlich ein Antrag auf Eilrechtsschutz beim Sozialgericht nach § 86b SGG erforderlich sein.
Eine mögliche Formulierung lautet:
Hiermit lege ich gegen den Änderungsbescheid vom … Widerspruch ein. Die Kürzung berücksichtigt meine individuelle Wohnsituation und meine nachgewiesenen Kostensenkungsbemühungen nicht. Innerhalb der Karenzzeit beantrage ich die Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II; nach deren Ablauf ist § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II zu berücksichtigen.
Eine Kostensenkung ist mir derzeit aus den beigefügten Gründen nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar. Bitte legen Sie außerdem dar, auf welcher Grundlage nach §§ 45 oder 48 SGB X der bereits erlassene Bewilligungsbescheid geändert werden darf, und treffen Sie die erforderliche Einzelfall- und Ermessensentscheidung.
Die Formulierung muss an den eigenen Fall angepasst werden. Bei einer hohen laufenden Kürzung, drohenden Mietschulden oder einer Kündigungsgefahr sollten Betroffene kurzfristig eine Sozialberatungsstelle, einen Sozialverband oder eine im Sozialrecht tätige Kanzlei einschalten.
Worauf Betroffene jetzt besonders achten solltenDie 150-Prozent-Grenze ist seit dem 1. Juli 2026 geltendes Recht. Sie darf deshalb nicht ignoriert werden. Ebenso wenig darf das Jobcenter aber die gesetzlichen Ausnahmen, eine nachweislich erfolglose Wohnungssuche oder einen bestehenden Bewilligungsbescheid übergehen.
Wer bereits einen Kürzungsbescheid erhalten hat, sollte deshalb noch heute das Bekanntgabedatum notieren, die Monatsfrist sichern und sämtliche Nachweise zur Wohnungssuche und zur persönlichen Wohnsituation geordnet einreichen. Insbesondere im Duisburger Eilverfahren waren die belegten Suchbemühungen entscheidend.
Quellen§ 22 SGB II in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung
Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 31.07.2026 – S 42 AS 2039/26 ER
Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER, L 3 AS 57/26 B PKH
Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 31.07.2026 – S 49 AS 3079/26 ER; vom SG Duisburg als zur Veröffentlichung vorgesehen bezeichnet
Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/3541
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/4087
§ 39 SGB X: Wirksamkeit eines Verwaltungsakts
§ 45 SGB X: Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts
§ 48 SGB X: Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse
§ 39 SGB II: Sofortige Vollziehbarkeit
§ 86b SGG: Einstweiliger Rechtsschutz
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Anfal-Genozid: Opferangehörige werfen Parteien Schutz der Verantwortlichen vor
Zwanzig Jahre nach Beginn des Anfal-Prozesses gegen Saddam Hussein und weitere führende Verantwortliche des irakischen Baath-Regimes haben Angehörige der Opfer eine vollständige juristische Aufarbeitung des Genozids gefordert. Parteien und Verantwortliche in der Kurdistan-Region des Irak (KRI) hätten die Festnahme von über 400 an den Anfal-Verbrechen beteiligten Personen verhindert, erklärte Ahmed Mecîd von der Institution zur Beobachtung des Genozids in Kurdistan.
Die Angehörigen kamen am Donnerstagabend im Dorf Dêbene im Bezirk Rizgarî der Germiyan-Region zusammen. Anlass war der 20. Jahrestag des Beginns des Anfal-Verfahrens vor dem irakischen Sondertribunal in Bagdad. Am 21. August 2006 begann dort der Prozess gegen Saddam Hussein und sechs Mitangeklagte wegen der Vernichtungsoperationen gegen die kurdische Bevölkerung. Hussein war wegen Völkermords, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt.
Forderung nach internationaler Anerkennung
Mecîd bezeichnete den damaligen Prozessbeginn als historischen Schritt, zog zwei Jahrzehnte später jedoch eine ernüchternde Bilanz. Die Forderungen der Angehörigen seien bis heute nicht erfüllt und zahlreiche Entscheidungen der irakischen Justiz nicht umgesetzt worden. Die Verantwortlichen für den Anfal-Genozid müssten umfassend zur Rechenschaft gezogen werden, betonte er.
Die Anfal-Operationen des Baath-Regimes wurden zwischen 1986 und 1989 in acht Phasen durchgeführt. „Anfal“ bedeutet „Beute“ und verweist auf die achte Sure des Koran, die eine Kriegsführung gegen „Ungläubige“ thematisiert. 1988 erreichte die Operation ihren Höhepunkt: Innerhalb von nur sechs Monaten wurden unter dem Vorwand der „Aufstandsbekämpfung“ etwa 182.000 Menschen getötet. Mehrere Millionen wurden verletzt, vertrieben oder in Lager deportiert, wo viele an Hunger, Krankheiten und mangelnder Versorgung starben. Tausende Frauen und Mädchen wurden verschleppt. Über 4.000 Dörfer, 1.800 Schulen, 300 Krankenhäuser, 3.000 Moscheen und 27 Kirchen wurden zerstört. In mindestens 42 Fällen ist der Einsatz chemischer Waffen dokumentiert.
Festnahme von 423 Anfal-Verantwortlichen verhindert
Schwere Vorwürfe erhob Mecîd gegen politische Parteien und Verantwortliche in der Kurdistan-Region des Irak. „Sie haben die Täter geschützt und durch Druck auf das Gericht die Festnahme von 423 Anfal-Verbrechern verhindert“, sagte er. Die Betroffenen seien für insgesamt 258 Verbrechen gegen Kurd:innen verantwortlich. Als einen der Täter nannte Mecîd Nizar al-Khazraji, den damaligen Generalstabschef der irakischen Armee. Dieser habe eingeräumt, an führender Stelle an vier Phasen der Anfal-Operationen beteiligt gewesen zu sein, darunter an der vierten und achten Phase.
Während der Anfal-Operationen stand die irakische Armee unter Verteidigungsminister Adnan Chairallah, einem Cousin Saddam Husseins, und Generalstabschef al-Khazraji. Eine zentrale Rolle bei der Vernichtungspolitik gegen die kurdische Bevölkerung sowie gegen christliche Minderheiten in Südkurdistan spielte zudem Ali Hassan al-Madschid, der vom Baath-Regime mit weitreichenden Sondervollmachten für den Norden des Irak ausgestattet worden war.
„Alle Verantwortlichen müssen festgenommen werden“
Die Angehörigen der Anfal-Opfer forderten die Umsetzung der bestehenden Gerichtsentscheidungen und die Festnahme aller Verantwortlichen für die Anfal-Verbrechen. „Sie müssen alle festgenommen werden“, erklärten sie und bekräftigten die Forderung nach einer internationalen Anerkennung dieses Genozids an der kurdischen Bevölkerung.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-51155 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-51595 https://deutsch.anf-news.com/kultur/-51992
Rente: Diese Krankenkassen sind für Rentner noch günstig: Unterschied macht 226 Euro aus
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind 2026 für viele Rentnerinnen und Rentner spürbar gestiegen. Das Bundesgesundheitsministerium hat den offiziellen durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2026 zwar auf 2,9 Prozent festgesetzt, tatsächlich verlangten die Krankenkassen Ende März im Durchschnitt bereits 3,13 Prozent.
Für pflichtversicherte Rentner in der Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, fällt der Anstieg etwas geringer aus als für Versicherte, die ihren Krankenversicherungsbeitrag allein tragen. Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt bei der gesetzlichen Rente die Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags und ebenso die Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags.
Trotzdem lohnt sich ein Vergleich: Zwischen günstigen und teuren Krankenkassen liegen 2026 mehr als zwei Prozentpunkte beim Zusatzbeitrag. Nach der aktuellen Übersicht des GKV-Spitzenverbandes ist die BKK firmus mit 2,18 Prozent besonders preiswert, allerdings nicht mehr überall für Neumitglieder geöffnet; unter den bundesweit geöffneten Kassen gehört die TUI BKK mit 2,50 Prozent zu den günstigsten Angeboten.
Warum die 2,9 Prozent nicht der tatsächliche Beitrag jedes Rentners sindDer offizielle durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent ist vor allem eine Rechengröße. Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihren tatsächlichen Zusatzbeitrag selbst festlegen und verlangen deshalb je nach Finanzlage deutlich mehr oder weniger.
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 Prozent. Bei einem pflichtversicherten Rentner wird auf die gesetzliche Rente zusätzlich der individuelle Zusatzbeitrag seiner eigenen Krankenkasse angewandt.
Von beiden Bestandteilen trägt die Deutsche Rentenversicherung jeweils die Hälfte. Ein Rentner bei einer Kasse mit 2,50 Prozent Zusatzbeitrag trägt aus seiner gesetzlichen Rente deshalb rechnerisch 7,3 Prozent plus 1,25 Prozent, insgesamt also 8,55 Prozent für die Krankenversicherung.
Die Pflegeversicherung kommt zusätzlich hinzu und wird von Rentnerinnen und Rentnern grundsätzlich selbst getragen. Da sich deren Beitrag nicht nach dem Zusatzbeitrag der gewählten Krankenkasse richtet, bleibt sie bei dem folgenden Kassenvergleich außen vor.
Diese Krankenkassen sind für Rentner 2026 besonders günstigDie aktuelle Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbandes zeigt weiterhin erhebliche Unterschiede. Besonders interessant sind für Rentner Kassen, deren Zusatzbeitrag deutlich unter dem tatsächlich erhobenen Durchschnitt von 3,13 Prozent liegt.
Krankenkasse Zusatzbeitrag 2026 und Einordnung BKK firmus 2,18 %. Rechnerischer eigener Krankenversicherungsbeitrag bei 2.000 Euro gesetzlicher Bruttorente: 167,80 Euro monatlich. Für neue Mitglieder derzeit in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt geöffnet. AOK Rheinland-Pfalz/Saarland 2,47 %. Rechnerischer eigener Krankenversicherungsbeitrag bei 2.000 Euro Bruttorente: 170,70 Euro monatlich. Wählbar in Rheinland-Pfalz und im Saarland. BKK Faber-Castell & Partner 2,48 %. Rechnerischer eigener Krankenversicherungsbeitrag bei 2.000 Euro Bruttorente: 170,80 Euro monatlich. Geöffnet in Bayern. TUI BKK 2,50 %. Rechnerischer eigener Krankenversicherungsbeitrag bei 2.000 Euro Bruttorente: 171,00 Euro monatlich. Bundesweit geöffnet. hkk 2,59 %. Rechnerischer eigener Krankenversicherungsbeitrag bei 2.000 Euro Bruttorente: 171,90 Euro monatlich. Bundesweit geöffnet. Audi BKK 2,60 %. Rechnerischer eigener Krankenversicherungsbeitrag bei 2.000 Euro Bruttorente: 172,00 Euro monatlich. Bundesweit geöffnet. Techniker Krankenkasse 2,69 %. Rechnerischer eigener Krankenversicherungsbeitrag bei 2.000 Euro Bruttorente: 172,90 Euro monatlich. Bundesweit geöffnet. WMF BKK 2,85 %. Rechnerischer eigener Krankenversicherungsbeitrag bei 2.000 Euro Bruttorente: 174,50 Euro monatlich. Bundesweit geöffnet. HEK 2,89 %. Rechnerischer eigener Krankenversicherungsbeitrag bei 2.000 Euro Bruttorente: 174,90 Euro monatlich. Bundesweit geöffnet.Stand der Beitragssätze: 20. August 2026. Die Berechnungen beziehen sich ausschließlich auf den Eigenanteil zur Krankenversicherung aus einer gesetzlichen Bruttorente von 2.000 Euro und sind auf Cent gerundet. Die aktuellen Beitragssätze und Öffnungsgebiete ergeben sich aus der laufend aktualisierten Übersicht des GKV-Spitzenverbandes.
Die BKK firmus ist besonders billig – aber nicht mehr überall wählbarMit einem Zusatzbeitrag von lediglich 2,18 Prozent fällt die BKK firmus deutlich günstiger aus als der Durchschnitt. Bei einer gesetzlichen Bruttorente von 2.000 Euro beträgt der eigene Krankenversicherungsanteil rechnerisch 167,80 Euro im Monat.
Allerdings gibt es seit April 2026 eine wichtige Einschränkung. Neumitglieder aus Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen können regulär nicht mehr aufgenommen werden, sofern nicht eine besondere Zugangsmöglichkeit über den Beschäftigungsort besteht.
Für bereits dort versicherte Mitglieder ändert sich dadurch nichts. Wer in einem der weiterhin geöffneten zehn Bundesländer wohnt oder arbeitet, kann die BKK firmus dagegen grundsätzlich weiterhin wählen.
Welche günstige Krankenkasse ist bundesweit verfügbar?Wer eine Kasse sucht, die unabhängig vom Bundesland gewählt werden kann, findet 2026 bei der TUI BKK mit 2,50 Prozent einen besonders niedrigen Zusatzbeitrag. Die Kasse bestätigt für 2026 selbst einen Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent; auch der GKV-Spitzenverband führt sie als bundesweit geöffnet.
Nur knapp darüber folgen hkk mit 2,59 Prozent und Audi BKK mit 2,60 Prozent. Die Techniker Krankenkasse verlangt 2,69 Prozent und liegt damit ebenfalls unter dem offiziellen Durchschnitt von 2,9 Prozent.
Für Rentner, die vor allem den monatlichen Beitrag reduzieren möchten und eine bundesweit zugängliche Kasse suchen, ist die TUI BKK daher derzeit besonders interessant. Ob sie persönlich die beste Wahl ist, hängt allerdings auch davon ab, welche zusätzlichen Leistungen und welche Art der Betreuung gewünscht werden.
So viel kann ein Rentner durch einen Kassenwechsel sparenWie groß der Unterschied werden kann, zeigt der Vergleich mit einer teureren Kasse. Die BKK24 wird in der aktuellen Übersicht des GKV-Spitzenverbandes beispielsweise mit einem Zusatzbeitrag von 4,39 Prozent geführt, während die bundesweit geöffnete TUI BKK 2,50 Prozent verlangt.
Bei 2.000 Euro gesetzlicher Bruttorente trägt ein Pflichtversicherter bei 4,39 Prozent Zusatzbeitrag rechnerisch 189,90 Euro Krankenversicherungsbeitrag im Monat. Bei 2,50 Prozent sind es lediglich 171,00 Euro.
Der Unterschied beträgt damit 18,90 Euro monatlich beziehungsweise 226,80 Euro im Jahr. Könnte der Rentner stattdessen zur BKK firmus mit 2,18 Prozent wechseln, läge die rechnerische Ersparnis gegenüber 4,39 Prozent sogar bei 22,10 Euro im Monat beziehungsweise 265,20 Euro im Jahr.
Die Beträge wirken auf den ersten Blick nicht außergewöhnlich hoch, summieren sich aber über viele Rentenjahre. Bei höheren beitragspflichtigen Einnahmen kann auch der absolute Unterschied größer werden.
Bei Betriebsrenten wirkt ein niedriger Zusatzbeitrag andersBesonders aufmerksam sollten Rentner mit einer Betriebsrente vergleichen. Während die Deutsche Rentenversicherung den Krankenversicherungsbeitrag auf die gesetzliche Rente zur Hälfte mitträgt, müssen pflichtversicherte Rentner die Beiträge auf beitragspflichtige Versorgungsbezüge grundsätzlich selbst tragen.
Für Betriebsrenten gilt 2026 in der Krankenversicherung für pflichtversicherte Rentner ein Freibetrag von 197,75 Euro monatlich. Erst der darüberliegende Teil einer Betriebsrente wird für den Krankenversicherungsbeitrag herangezogen; in der Pflegeversicherung gelten andere Regeln.
Freiwillig versicherte Rentner sollten besonders genau rechnenAuch freiwillig gesetzlich versicherte Rentner befinden sich in einer anderen Situation als Pflichtmitglieder der KVdR. Bei ihnen können neben der gesetzlichen Rente weitere beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden, während der Zuschuss der Rentenversicherung nur für den auf die gesetzliche Rente bezogenen Krankenversicherungsschutz gewährt wird.
Dadurch kann ein niedriger Zusatzbeitrag bei weiteren beitragspflichtigen Einnahmen finanziell stärker ins Gewicht fallen. Welche Einkünfte tatsächlich berücksichtigt werden, sollte im Einzelfall direkt mit der Krankenkasse geklärt werden.
Der günstigste Zusatzbeitrag allein sollte nicht entscheidenDie gesetzlichen Pflichtleistungen sind bei allen gesetzlichen Krankenkassen weitgehend vorgegeben. Unterschiede bestehen jedoch bei freiwilligen Zusatzleistungen, Bonusprogrammen, Zuschüssen, digitalen Angeboten, Erreichbarkeit und Geschäftsstellennetz.
Für ältere Versicherte kann zudem wichtig sein, wie unkompliziert eine Krankenkasse bei Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege oder anderen genehmigungspflichtigen Leistungen erreichbar ist. Wer regelmäßig persönliche Beratung benötigt, sollte deshalb nicht ausschließlich einige Euro Beitragsersparnis betrachten.
Vor einem Wechsel empfiehlt sich ein Vergleich der tatsächlich genutzten Leistungen mit der möglichen jährlichen Ersparnis. Eine Kasse, die beispielsweise 100 Euro im Jahr günstiger ist, muss nicht automatisch vorteilhafter sein, wenn dafür persönlich wichtige Zusatzangebote wegfallen.
Auch Rentner dürfen ihre gesetzliche Krankenkasse wechselnDer Rentenbeginn bindet Versicherte nicht dauerhaft an ihre bisherige gesetzliche Krankenkasse. Die KVdR ist keine eigene Krankenkasse, sondern beschreibt den Versicherungsstatus eines Rentners innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.
Normalerweise gilt nach Wahl einer Krankenkasse eine Bindungsfrist von zwölf Monaten. Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags besteht dagegen ein Sonderkündigungsrecht, selbst wenn diese Frist noch nicht erfüllt ist.
Eine klassische Kündigung bei der bisherigen Kasse ist beim Wechsel innerhalb der GKV in der Regel nicht erforderlich. Der Versicherte stellt den Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse, die anschließend den Wechsel mit der bisherigen Krankenkasse abwickelt.
Bei Rentnern erscheint eine Beitragserhöhung erst später auf dem KontoEine Besonderheit kann Rentner leicht in die Irre führen. Änderungen des Zusatzbeitrags werden bei der gesetzlichen Rente erst mit einer Verzögerung von zwei Monaten beim Rentenabzug berücksichtigt.
Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag beispielsweise zum Januar, zeigt sich der höhere Abzug bei der gesetzlichen Rente erst ab März. Für die Ausübung eines Sonderkündigungsrechts sollte deshalb nicht gewartet werden, bis die niedrigere Netto-Rente erstmals auf dem Konto eingeht.
Warum der Vergleich 2026 besonders viel bringtDie Differenz zwischen dem offiziellen Durchschnittswert und den tatsächlich verlangten Beiträgen zeigt, wie angespannt die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums stiegen die Leistungsausgaben im ersten Quartal 2026 deutlich stärker als die Beitragseinnahmen.
Viele Krankenkassen haben ihre Zusatzbeiträge auch deshalb stärker angehoben, weil sie ihre in den vergangenen Jahren gesunkenen Finanzreserven wieder auffüllen müssen. Der offiziell festgesetzte Satz von 2,9 Prozent ist deshalb keine Obergrenze und schützt Versicherte nicht vor deutlich höheren individuellen Beitragssätzen.
Rentner sollten den Zusatzbeitrag ihrer eigenen Kasse daher mit den aktuellen Angeboten vergleichen und nicht lediglich prüfen, ob er ungefähr bei 2,9 Prozent liegt. Schon eine Differenz von einem Prozentpunkt beim Zusatzbeitrag bedeutet bei einer gesetzlichen Rente von 2.000 Euro einen Unterschied von 10 Euro beim gesamten Zusatzbeitrag beziehungsweise 5 Euro beim Eigenanteil des pflichtversicherten Rentners pro Monat.
Kurzes Beispiel aus der PraxisFrau Schneider ist 72 Jahre alt, pflichtversichert in der KVdR und erhält eine gesetzliche Bruttorente von 2.000 Euro. Ihre bisherige Krankenkasse verlangt einen Zusatzbeitrag von 4,39 Prozent.
Aus ihrer gesetzlichen Rente trägt sie damit rechnerisch 9,495 Prozent für die Krankenversicherung, also 189,90 Euro im Monat. Bei einem Wechsel zur bundesweit geöffneten TUI BKK mit 2,50 Prozent Zusatzbeitrag würde ihr Anteil auf 171,00 Euro sinken.
Frau Schneider hätte dadurch monatlich 18,90 Euro und innerhalb eines Jahres 226,80 Euro mehr zur Verfügung. Wohnte oder arbeitete sie in einem Bundesland, in dem eine Neuaufnahme bei der BKK firmus möglich ist, läge die rechnerische Ersparnis bei einem Zusatzbeitrag von 2,18 Prozent sogar bei 265,20 Euro im Jahr.
Das Beispiel berücksichtigt ausschließlich die gesetzliche Rente und den Krankenversicherungsbeitrag. Betriebsrenten, weitere beitragspflichtige Einnahmen, Pflegeversicherung und individuelle Besonderheiten können das tatsächliche Ergebnis verändern.
Fazit: Für viele Rentner lohnt der Kassenvergleich trotz hälftiger BeteiligungUnter den bundesweit geöffneten gesetzlichen Krankenkassen ist die TUI BKK mit 2,50 Prozent Zusatzbeitrag derzeit besonders günstig. Knapp dahinter liegen hkk mit 2,59 Prozent, Audi BKK mit 2,60 Prozent und die Techniker Krankenkasse mit 2,69 Prozent.
Noch günstiger ist die BKK firmus mit 2,18 Prozent, sie kann seit April 2026 jedoch nicht mehr von allen Interessenten in sämtlichen Bundesländern gewählt werden. Regional sind außerdem Angebote wie die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland mit 2,47 Prozent und die BKK Faber-Castell & Partner mit 2,48 Prozent interessant.
Die Rentenversicherung halbiert bei KVdR-Pflichtversicherten zwar die finanzielle Wirkung der Beitragsunterschiede auf die gesetzliche Rente. Über Jahre können selbst monatliche Unterschiede von zehn, 15 oder 20 Euro dennoch einen vierstelligen Betrag ergeben.
QuellenDie Angaben zum offiziellen durchschnittlichen Zusatzbeitrag, zum tatsächlich erhobenen Durchschnitt und zur Finanzentwicklung stammen aus Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Gesundheit.
Die Beitragssätze und Öffnungsgebiete der einzelnen gesetzlichen Krankenkassen wurden mit der aktuellen Krankenkassenübersicht des GKV-Spitzenverbandes abgeglichen. Angaben zur Aufteilung der Beiträge bei Rentnern und zur zweimonatigen Verzögerung bei Beitragsänderungen stammen von der Deutschen Rentenversicherung.
Der Beitrag Rente: Diese Krankenkassen sind für Rentner noch günstig: Unterschied macht 226 Euro aus erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.