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Ruslan Edelgeriyev took part in the 17th session of the Conference of the Parties to the UN Convention to Combat Desertification

PRESIDENT OF RUSSIA - 28. August 2026 - 14:30

Aide to the President and Special Presidential Representative for Climate and Water Resources Ruslan Edelgeriyev took part in the events of the 17th session of the Conference of the Parties to the United Nations Convention to Combat Desertification, which was held from 17 to 28 August in the capital of Mongolia.

Kategorien: Externe Ticker

Pflegegeld: Bis zu 1.356 Euro Lohnersatz für pflegende Angehörige

Wenn ein Elternteil nach einem Sturz plötzlich Hilfe braucht oder die Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt organisiert werden muss, können Beschäftigte ihrer Arbeit kurzfristig fernbleiben. Für bis zu zehn Arbeitstage kann die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld zahlen.

Die Leistung ersetzt im Regelfall 90 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Beschäftigte in den zwölf Monaten vor der Freistellung beitragspflichtiges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder eine andere beitragspflichtige Einmalzahlung erhalten, können es 100 Prozent sein.

Wer alle zehn Tage nutzt, kann im Jahr 2026 höchstens 1.356,30 Euro vor dem Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten. Wie viel tatsächlich gezahlt wird, hängt vom bescheinigten Verdienstausfall ab.

Automatisch fließt das Geld jedoch nicht. Der Antrag muss unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherer des pflegebedürftigen Angehörigen gestellt werden. Wichtig ist: Die zehn Tage bilden eine gemeinsame Obergrenze je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr.

Wann Beschäftigte sofort zu Hause bleiben dürfen

Der Anspruch auf die kurze Auszeit ergibt sich aus § 2 Pflegezeitgesetz. Die Freistellung muss erforderlich sein, um in einer akut entstandenen Pflegesituation eine passende Versorgung zu organisieren oder die Pflege vorübergehend selbst sicherzustellen.

Als akut gilt eine Lage, die plötzlich, unerwartet und unvermittelt eintritt. Typische Fälle sind eine neu entstandene Pflegebedürftigkeit, eine überraschende Verschlechterung des Gesundheitszustands oder die Organisation der Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt.

Auch der dauerhafte Wegfall der bisherigen Pflegeperson kann eine neue Organisation erforderlich machen. Ein geplanter Arzttermin, ein gewöhnlicher kurzer Infekt oder der Urlaub der bisherigen Pflegeperson reicht dagegen regelmäßig nicht aus.

Die zehn Tage dienen deshalb nicht als frei einsetzbarer Sonderurlaub. Sie sollen Zeit schaffen, wenn eine familiäre Pflegesituation keinen Aufschub duldet.

Ein anerkannter Pflegegrad ist noch nicht erforderlich

Für die Freistellung und das Pflegeunterstützungsgeld muss noch kein Pflegegrad festgestellt worden sein. Es genügt, wenn die betreffende Person voraussichtlich die gesetzlichen Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt, also mindestens Pflegegrad 1 erreicht.

Nachgewiesen wird dies durch eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson. Wer anschließend dauerhaft Pflegeleistungen benötigt, sollte möglichst früh den Pflegegrad beantragen, weil viele Leistungen erst ab dem Antrag einsetzen.

Die Bescheinigung soll zugleich bestätigen, dass die Organisation oder Sicherstellung der Versorgung durch die beschäftigte Person erforderlich ist. Eine ausführliche Diagnose muss dem Arbeitgeber dafür nicht offengelegt werden.

Für welche Angehörige die Regelung gilt

Der Kreis der nahen Angehörigen ist in § 7 Pflegezeitgesetz festgelegt. Er umfasst unter anderem Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Pflege- und Adoptivkinder, Schwiegerkinder sowie Enkelkinder.

Erfasst sind Arbeitnehmer, Auszubildende, Minijobber und arbeitnehmerähnliche Personen. Das Recht auf die kurze Freistellung gilt in Betrieben jeder Größe.

Selbstständige sowie Beamtinnen und Beamte haben keinen Anspruch nach § 44a SGB XI. Für Beamtinnen und Beamte können dienstrechtliche Bestimmungen gelten, während landwirtschaftliche Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Betriebshilfe erhalten können.

Freistellung bedeutet nicht automatisch Lohnfortzahlung

Beschäftigte dürfen bei erfüllten Voraussetzungen bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben; eine Genehmigung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Das Pflegezeitgesetz verpflichtet den Arbeitgeber jedoch nicht, das Entgelt während dieser Zeit weiterzuzahlen.

Ein Vergütungsanspruch kann sich im Einzelfall aus § 616 BGB, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. § 616 BGB wird in Arbeitsverträgen allerdings häufig eingeschränkt oder ausgeschlossen.

Zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter, gibt es für denselben Zeitraum grundsätzlich kein Pflegeunterstützungsgeld. Die Leistung der Pflegeversicherung soll nur den Verdienst ausgleichen, der tatsächlich wegfällt.

Bei Auszubildenden kann die Ausbildungsvergütung nach § 19 Berufsbildungsgesetz vorrangig weiterlaufen. Auch dann scheidet Pflegeunterstützungsgeld für denselben Zeitraum aus.

Der oft verwendete Ausdruck „bezahlte Pflegetage“ ist daher nur eine verkürzte Beschreibung. Das Geld kommt häufig nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen oder voraussichtlich pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

Zehn Arbeitstage werden unter den Angehörigen aufgeteilt

Seit 2024 kann Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr beansprucht werden. Kümmern sich mehrere berufstätige Angehörige um dieselbe Person, müssen sie sich diese zehn Tage teilen.

Nimmt eine Tochter sechs Tage in Anspruch, bleiben für den Sohn im selben Kalenderjahr höchstens vier Tage übrig. Für einen anderen pflegebedürftigen nahen Angehörigen gilt eine eigene Obergrenze.

Gezählt werden nur Tage, an denen die beschäftigte Person tatsächlich hätte arbeiten müssen. Bei einer Teilzeitkraft mit zwei Arbeitstagen pro Woche zählen daher nur diese vorgesehenen Arbeitstage.

Die Tage müssen nicht zwingend am Stück genommen werden. Bei einer Aufteilung muss die Freistellung weiterhin mit derselben plötzlich entstandenen Pflegesituation zusammenhängen.

So hoch fällt das Pflegeunterstützungsgeld aus

Die Berechnung folgt über § 44a Absatz 3 SGB XI den Regeln für das Kinderkrankengeld. Ausgangspunkt ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das wegen der Freistellung tatsächlich ausfällt.

Berechnungssituation Höhe der Leistung Keine beitragspflichtige Einmalzahlung in den vorherigen zwölf Kalendermonaten 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts Beitragspflichtige Einmalzahlung in den vorherigen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts Hohes Arbeitsentgelt Begrenzung auf 70 Prozent der täglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung

Eine beitragspflichtige Einmalzahlung kann etwa Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sein. Ob der Satz von 100 Prozent angewendet wird, hängt nicht davon ab, wie hoch diese Einmalzahlung war.

Die Leistung ist nach oben begrenzt. Da die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2026 bei 69.750 Euro jährlich liegt, beträgt der Höchstsatz des Pflegeunterstützungsgeldes 135,63 Euro pro Leistungstag.

Bei zehn ausgeschöpften Tagen sind damit höchstens 1.356,30 Euro vor dem Abzug von Beiträgen möglich. Die tatsächlich überwiesene Summe kann geringer sein, weil aus dem Pflegeunterstützungsgeld Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind.

Der Antrag geht nicht an die eigene Krankenkasse

Zuständig ist die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen. Ist die betroffene Person privat pflegeversichert, muss der Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen gestellt werden.

Beschäftigte sollten nicht warten, bis ein Pflegegradbescheid vorliegt. Das Gesetz verlangt einen unverzüglichen Antrag, nennt dafür aber keine feste Zahl von Kalendertagen.

In der Praxis sollte der Antrag am Tag der Arbeitsverhinderung oder unmittelbar danach abgesendet werden. Ist die Bescheinigung noch nicht verfügbar, sollte zunächst der Antrag gestellt und der Nachweis zügig nachgereicht werden; nach den Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes reicht hierfür eine Kopie aus.

Die Kosten der ärztlichen Bescheinigung oder der Bescheinigung einer Pflegefachperson trägt grundsätzlich die antragstellende Person. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber oder die Pflegekasse den Nachweis verlangt.

Die Pflegekasse stellt Beschäftigten eine Entgeltbescheinigung zur Verfügung. Der Arbeitgeber füllt das Formular aus; Beschäftigte reichen es anschließend bei der Pflegekasse ein.

Auch der Arbeitgeber muss sofort informiert werden

Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen für den gesamten gemeldeten Zeitraum tatsächlich vorliegen.

Der Arbeitgeber darf eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson verlangen. Er kann Beschäftigte nicht darauf verweisen, zunächst Urlaub zu nehmen, denn die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist ein eigener gesetzlicher Freistellungsanspruch.

Ab der Ankündigung gilt der besondere Kündigungsschutz nach § 5 Pflegezeitgesetz. Eine Kündigung ist während des Schutzzeitraums nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich.

Für spätere Nachweise empfiehlt sich eine schriftliche Mitteilung per E-Mail oder Brief. Darin sollten der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit genannt werden.

Nach der Bewilligung stellt die Pflegekasse eine Bescheinigung über den Zeitraum und die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes aus. Beschäftigte müssen diese Bescheinigung unverzüglich ihrem Arbeitgeber vorlegen.

Pflegeunterstützungsgeld kann auf Sozialleistungen angerechnet werden

Pflegeunterstützungsgeld ersetzt ausgefallenes Erwerbseinkommen. Der GKV-Spitzenverband ordnet es deshalb bei einkommensabhängigen Sozialleistungen als Einnahme zum Lebensunterhalt ein.

Wer ergänzend Bürgergeld, Grundsicherung oder eine andere einkommensabhängige Leistung erhält, muss die Zahlung der zuständigen Behörde mitteilen. Sie ist anders zu behandeln als das an die pflegebedürftige Person gezahlte Pflegegeld; mehr dazu erklärt der Beitrag Pflegegeld und Grundsicherung: Was 2026 angerechnet wird.

Wie die Zahlung angerechnet wird und welche Absetzungen möglich sind, richtet sich nach der jeweiligen Sozialleistung. Betroffene sollten deshalb den Berechnungsmonat und die berücksichtigten Abzüge prüfen.

Was nach den zehn Tagen möglich ist

Die kurze Freistellung überbrückt eine akute Notlage. Muss die Pflege länger organisiert oder selbst übernommen werden, kommen Pflegezeit und Familienpflegezeit in Betracht.

Die bis zu sechsmonatige Pflegezeit kann bei Arbeitgebern mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten beansprucht werden. Bei mehr als 25 Beschäftigten ermöglicht § 2 Familienpflegezeitgesetz eine Verringerung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate; Auszubildende werden bei dieser Beschäftigtenzahl nicht mitgerechnet. Die Einzelheiten erklärt der Ratgeber zur längeren Freistellung für pflegende Angehörige.

Für diese längeren Zeiträume wird kein Pflegeunterstützungsgeld gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann stattdessen ein zinsloses Darlehen helfen, den Einkommensverlust teilweise abzufedern.

Fällt lediglich die bisherige Pflegeperson vorübergehend aus, kommt ab Pflegegrad 2 Verhinderungspflege in Betracht. Sie dient der Finanzierung einer Ersatzpflege und verschafft berufstätigen Angehörigen keinen eigenen Anspruch auf Arbeitsfreistellung.

Übernimmt ein beschäftigter Angehöriger die Ersatzpflege, kann ein nachgewiesener Verdienstausfall innerhalb der gesetzlichen Grenzen berücksichtigt werden. Für denselben Verdienstausfall können Verhinderungspflege und Pflegeunterstützungsgeld nicht nebeneinander bezogen werden.

Seit Juli 2025 steht für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro bereit.

Fragen und Antworten zum Pflegeunterstützungsgeld Benötigt der Angehörige bereits einen anerkannten Pflegegrad?

Nein. Eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson reicht aus, wenn daraus hervorgeht, dass voraussichtlich Pflegebedürftigkeit besteht und die Hilfe in der akuten Situation erforderlich ist.

Bekommt jedes Geschwisterkind zehn Tage?

Nein. Für dieselbe pflegebedürftige Person stehen allen anspruchsberechtigten Beschäftigten zusammen höchstens zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr zur Verfügung.

Muss der Arbeitgeber den Lohn für die Pflegetage weiterzahlen?

Nicht aufgrund des Pflegezeitgesetzes. Ein Anspruch kann aber aus § 616 BGB, dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung folgen; besteht eine Lohnfortzahlung, tritt das Pflegeunterstützungsgeld zurück.

Können die zehn Tage aufgeteilt werden?

Ja. Die Tage können in Abschnitte aufgeteilt werden, wenn die Abwesenheit weiterhin wegen derselben akut entstandenen Pflegesituation erforderlich ist.

Wo und wann wird das Pflegeunterstützungsgeld beantragt?

Der Antrag geht unverzüglich an die Pflegekasse oder den privaten Pflegeversicherer der Person, die gepflegt werden muss. Das Gesetz nennt keine feste Tagesfrist, deshalb sollten Beschäftigte den Antrag sofort absenden und fehlende Unterlagen danach zügig nachreichen.

Quellen

Rechtsgrundlagen: § 2 Pflegezeitgesetz, § 2 Familienpflegezeitgesetz, § 44a SGB XI, § 45 Absatz 2 SGB V und § 39 SGB XI.

Weiterführende Hinweise: Bundesportal „Wege zur Pflege“, Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 2. April 2026 und Rechengrößen der Sozialversicherung 2026.

Der Beitrag Pflegegeld: Bis zu 1.356 Euro Lohnersatz für pflegende Angehörige erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Selenskyj äußert sich zur Schweizer Neutralität

Transition News - 28. August 2026 - 14:20

Wenn sich russische Medien oder Politiker zur Schweizer Neutralitätsinitiative äußern, ist der Aufschrei jeweils groß. Von Einmischung ist dann die Rede. Anders sieht es hingegen aus, wenn zum Beispiel der frühere schwedische Ministerpräsident Carl Bildt vor einer Annahme der Vorlage warnt (wir berichteten). Selbst wenn der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj seine Meinung zur Schweizer Neutralität kundtut, bleibt die Empörung aus.

Dabei hat der ehemalige Schauspieler sogar direkt auf einen Post des Bundespräsidenten Guy Parmelin geantwortet, in dem dieser seine Glückwünsche zum 35. Jahrestag der Unabhängigkeit der Ukraine übermittelte. So schrieb Selenskyj:

«Als neutrales Land war die Schweiz im Geiste nie neutral. Sie haben die Widerstandsfähigkeit unseres Volkes unterstützt und, was wichtig ist, jede echte Möglichkeit genutzt, den Frieden zu fördern. Wir schätzen all dies zutiefst. Danke, Herr Bundespräsident @ParmelinG, und danke an das Schweizer Volk für Ihre herzlichen Wünsche.»

Auch Parmelin fand allerdings diplomatisch fragwürdige Worte, als er der Ukraine im selben Post versicherte, dass die Schweiz «weiterhin voll und ganz dazu verpflichtet ist», die Ukraine «auf ihrem Weg zu unterstützen».

RT.DE befasste sich mit Selenskyjs Äußerung und kommentierte beispielsweise:

«Wenn Moskau den Schweizern sagt, sie müssten neutraler werden, ist das Einmischung. Wenn aber Kiew den Schweizern sagt, sie seien im Grunde schon immer ‹richtig› unterwegs gewesen, soll das plötzlich nur ein freundlicher Kommentar sein?So funktioniert das nicht. Wer einen ausländischen Einfluss auf Schweizer Abstimmungen ablehnt, sollte nicht mit zweierlei Maß messen.»

Das Portal stellt klar, dass die Schweizer Neutralität keine ukrainische, keine russische und keine europäische, sondern eine Schweizer Angelegenheit ist, und schließt:

«Und genau deshalb sollten die Stimmbürger im September selbst entscheiden, ob sie eine Schweiz wollen, die sich immer stärker in geopolitische Lager einordnet – oder eine Schweiz, die wieder auf Distanz zu den Konflikten dieser Welt geht.

Denn eines sollte in einer direkten Demokratie eigentlich selbstverständlich sein: Wer in der Schweiz über Neutralität abstimmt, braucht dafür keinen politischen Ratschlag aus Kiew.»

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Ist der El Niño-Hype übertrieben?

Cap Allon

Der El Niño von 2026 gewinnt an Stärke, doch Prognosen über ein beispielloses Ereignis sind nach wie vor genau das – Prognosen. Das CFSv2-Modell der NOAA lässt ein deutlich weniger extremes Ereignis erwarten als die Schlagzeilen von einem „Monster“ vermuten lassen.

Der offizielle August-Ausblick der NOAA fällt sehr aggressiv aus.

Demnach liegt die Wahrscheinlichkeit für ein sehr starkes El-Niño-Ereignis in diesem Herbst und Winter bei über 90 %, und die Wahrscheinlichkeit, dass der RONI für Oktober bis Dezember einen Wert von +2,5 °C oder mehr erreicht, bei 69 % – was laut NOAA jedes Ereignis in den Aufzeichnungen seit 1950 übertreffen würde.

Der RONI – der Relative Oceanic Niño Index – ist der von der NOAA ermittelte Dreimonatswert der Temperaturen im Niño3.4-Gebiet nach Abzug des durchschnittlichen tropischen Erwärmungssignals, wodurch ein klareres Bild des ENSO selbst entsteht.

Die Beobachtungen haben jedoch noch keine beispiellosen Werte erreicht.

Der aktuelle Dreimonats-RONI der NOAA für Mai bis Juli liegt bei +1,0 °C. Zur gleichen Zeit im Jahr 2015 lag er ebenfalls bei +1,0 °C, während er 1997 bereits bei +1,2 °C lag. Diese Ereignisse erreichten schließlich einen Höchstwert von +2,3 °C. Die monatliche Niño3.4-Anomalie im Juli 2026 betrug +1,4 °C. El Niño gewinnt also eindeutig an Stärke – doch bislang bleibt seine Entwicklung im Rahmen der historischen Vorläufer.

Die Rohdaten der CFSv2-Simulationen stiegen im Frühjahr und Frühsommer dramatisch und lieferten zeitweise außergewöhnliche Niño3.4-Prognosen. In jüngster Zeit hat sich dieser unaufhaltsame Anstieg jedoch verlangsamt, wobei die neuesten Simulationen für Ende 2026 (und auch Anfang 2027) leicht nach unten tendieren.

Die Rohprognosen des CFSv2 für Niño3.4 stiegen im Frühjahr und Frühsommer stark, doch zeigen die jüngsten Berechnungen nun eine Abschwächung.

Aufschlussreicher ist der PDF- und korrigierte CFSv2 der NOAA.

Die Korrektur ist wichtig, da CFSv2 bekannte Prognoseverzerrungen aufweist, wie der Meteorologe Joe Bastardi anmerkt. Die NOAA passt die Rohdaten entsprechend der historischen Leistungsfähigkeit des Modells an und kalibriert anschließend die Ensemble-Streuung anhand der bisherigen Prognosefehler neu.

Diese Version fällt weitaus weniger dramatisch aus.

Wie die nachstehende Grafik zeigt, konzentriert sich die jüngste korrigierte relative Niño3.4-Prognose auf einen Höchstwert von etwa +2,3 °C gegen Ende des Jahres – immer noch ein gewaltiger El Niño, aber nicht mehr stärker als die stärksten Ereignisse in den historischen Aufzeichnungen.

Der bias- und streukorrigierte CFSv2-Wert der NOAA erreicht Ende dieses Jahres einen Höchststand von fast +2,3 °C, bevor er bis Anfang 2027 rasch in Richtung des neutralen Bereichs fällt.

Und dann bricht die Prognose rapide ein.

Die Modellwerte stürzen bis Anfang 2027 ab, viele nähern sich bis zum Frühjahr dem neutralen Bereich an, und einige fallen bis zum späten Frühjahr unter Null.

Ein starker El Niño ist nach wie vor durchaus möglich – sogar wahrscheinlich –, doch Behauptungen von einem „beispiellosen Monster“ werden durch die Daten nicht gestützt. Dann wird sich die Aufmerksamkeit auf das richten, was danach folgt. Historisch gesehen folgen auf große El-Niño-Ereignisse oft rasche Umkehrungen: Auf die Ereignisse von 1997–98 und 2015–16 folgten jeweils La-Niña-Ereignisse. Ich gehe davon aus, dass es diesmal genauso sein wird. Der Zeitpunkt und die Stärke bleiben abzuwarten.

Link: https://electroverse.substack.com/p/heavy-snow-to-hammer-new-zealand?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Ist der El Niño-Hype übertrieben? erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Interaktive Karte: An diesen Orten sollen bundesweit neue Rechenzentren entstehen

netzpolitik.org - 28. August 2026 - 13:53

Die Bundesregierung legt nicht offen, wo bundesweit neue Rechenzentren gebaut werden sollen, obwohl diese schwerwiegende Folgen für Umwelt und Gesellschaft haben. Das Projekt Heiße Luft hat nun eine Übersichtskarte der Standorte veröffentlicht. Sie zeigt auch, wo sich Protest regt.

Rechenzentren, Gaskraftwerke und Protest auf einer übersichtlichen Karte. – Alle Rechte vorbehalten: Heiße Luft

Das Ziel der Bundesregierung ist klar: mehr Rechenpower, mehr KI. Doch im Gegensatz zu anderen Ländern legt die Regierung nicht offen, wie viele Rechenzentren wo gebaut werden. Das Projekt Heiße Luft will das ändern. Es stellt erstmals Standorte von Rechenzentrumsprojekten auf einer interaktiven Übersichtskarte dar. Die dafür erforderlichen Daten hat ein Team aus öffentlichen Quellen und mithilfe von Bürger:innen zusammengetragen. Hinter dem Projekt steht eine Kooperation von AlgorithmWatch, FragDenStaat, Leitmotiv und dem Heiße-Luft-Kollektiv.

Die in Teilen ehrenamtlich arbeitenden Personen wollen Transparenz in die KI-Strategie der Bundesregierung bringen. Der Nationalen Rechenzentrumsstrategie zufolge möchte die Bundesregierung die Rechenkapazitäten bis 2030 verdoppeln und die Kapazitäten für KI-Anwendungen vervierfachen. Sie veröffentlicht jedoch weder eine vollständige Übersicht über geplante Rechenzentren noch weiß sie, wie viel Wasser deren Ausbau verbrauchen wird.

Wie der KI-Boom die Klimakatastrophe befeuert

Die Physikerin Tiziana von Witzleben ist Mitgründerin des Heiße-Luft-Kollektivs. Sie hofft, dass die Übersicht den Bürger*innen vor Ort zugutekommt. Auch in diesem Sommer haben mehrere Landkreise wegen Wasserknappheit die Nutzung von Frischwasser rationiert. „Durch ihren enormen Strom- und Wasserverbrauch beeinflusst der massive Ausbau von Rechenzentren viele Menschen in Deutschland direkt,“ sagt von Witzleben. „Indirekt trifft er uns alle: Die rasant steigende Zahl von Rechenzentren treibt den Einsatz fossiler Energie nach oben und befeuert damit die Klimakatastrophe.“

Das Projektteam durchforstete öffentlich einsehbare Quellen nach Daten – in Pressemitteilungen der Betreiber und Entwickler, in amtlichen Veröffentlichungen und Publikationen börsennotierter Unternehmen. Auch die Preisentwicklungen auf dem Immobilienmarkt bezogen die Aktivist:innen ein. Darüber hinaus richtete das Team ein Kontaktformular ein, mit dem Menschen gesammelte Daten anonym korrigieren und ergänzen konnten.

Wo drohen Konflikte ums knappe Gut Wasser?

Auf dieser Grundlage haben sie eine interaktive Übersichtskarte erstellt, die zeigt, wo Rechenzentren entstehen, wie weit der Bau vorangeschritten ist und wer sie betreibt und finanziert. Nutzer:innen können sich außerdem anzeigen lassen, wie viel Strom die Zentren vermutlich benötigen, welche Gesamtfläche sie beanspruchen werden und wie ihr Betrieb den Grundwasserstress erhöhen könnte.

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In der Gemeinde Baruth in Brandenburg etwa hat sich der RedBull-Konzern einen großen Teil des Grundwassers gesichert. Zusätzlich möchte Amazon dort ein großes Rechenzentrum bauen. Dabei liegt Baruth in einem Landkreis mit akutem und strukturellem Grundwasserstress. Mögliche Konflikte liegen auf der Hand. Wie viel erhalten die Rechenzentren vom knappen Gut Wasser, wie viel die Landwirte?

Regierung will noch mehr Intransparenz

Die Bundesregierung möchte derweil das Energieeffizienzgesetz novellieren und dadurch Vorgaben für den Ausbau von Rechenzentren lockern. Der von der Regierung als „pragmatisch“ und „bürokratiearm“ gefeierte Vorstoß käme jedoch vor allem den Fossilkonzernen entgegen. Laut Gesetzentwurf müssten Rechenzentren erst ab dem Jahr 2030 bilanziell vollständig auf erneuerbare Energien setzen – statt wie bisher ab 2027. Vor diesem Hintergrund erfasste das Team hinter dem Projekt Heiße Luft auch neu entstehende Gaskraftwerke, die es braucht, um den enormen Strombedarf der vielen neuen Rechenzentren zu decken.

Dank des Schlüsselworts „bilanziell“ konnten Betreiber ohnehin schon ein Schlupfloch nutzen. Gesetzlich müssen sie die Hälfte ihres Stroms aus erneuerbaren Energien beziehen. Etwa in Maintal und Birstein sollen Rechenzentren jedoch abgekoppelt vom öffentlichen Stromnetz in Betrieb gehen. Ihren Strom erhalten sie ausschließlich von neuen Gaskraftwerken. Indem sie ihre Bilanz mit zugekauften Ökostrom-Zertifikaten aufpolieren, können sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, während sie die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aufrechterhalten.

Der Entwurf des Energieeffizienzgesetzes sieht außerdem vor, dass künftig noch weniger Daten zum Verbrauch von Rechenzentren veröffentlicht werden. Bislang müssen die Betreiber ihre Verbrauchsdaten den Behörden melden und zudem selbst publizieren. Der Gesetzentwurf würde es ihnen künftig erlauben, diese Informationen mit Verweis auf Geschäftsgeheimnisse zurückzuhalten.

„Das sollte uns Sorgen um unsere Datensicherheit machen“

Dass die Bundesregierung den Ausbau von Rechenzentren mit Verweis auf „digitale Souveränität“ begründet, sieht die Kooperation hinter dem Heiße-Luft-Projekt ebenfalls kritisch. Denn ein Großteil der geplanten Rechenzentren werde von US-Konzernen betrieben, die dem US Cloud Act unterliegen. Das bedeutet: Selbst wenn die Server amerikanischer Unternehmen in Europa stehen, wären diese rechtlich dazu verpflichtet, die Daten europäischer Nutzer:innen an US-Behörden herauszugeben.

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„Unseren Informationen nach soll etwa die Hälfte der IT-Kapazitäten der neuen Rechenzentren von US-amerikanischen Big-Tech-Unternehmen genutzt werden,“ sagt Joschi Wolf vom Climate Helpdesk von FragDenStaat. „Das sollte uns Sorgen um unsere Datensicherheit machen – seien es persönliche, unternehmensbezogene oder staatliche Daten.“

Auch Versprechen, das der Ausbau von Rechenzentren neue Arbeitsplätze schaffe, wurden bisher meist nicht eingelöst. So seien etwa im rumänischen Mischii nur 10 der zugesagten 21 Stellen geschaffen worden; in der niederländischen Gemeinde Hollands Kroon waren es nur rund 530 statt der angekündigten 2.000 Stellen, wie eine Recherche von AlgorithmWatch zeigt.

Eine Karte des Protests

Ein weiteres Feature der Karte zeigt, wo sich Protest gegen den Ausbau von Rechenzentren formiert. Vielerorts wehren sich Anwohner:innen gegen Pläne, die Ressourcen ihrer Gemeinden für den KI-Boom zu nutzen. In den Niederlanden und in Irland haben Proteste schon dazu geführt, dass der Ausbau von Rechenzentren gestoppt wurde.

Trotz der zusammengetragenen Fülle an Daten sind viele Informationen noch immer nicht öffentlich. Die Betreiber des Heiße-Luft-Projekts rufen dazu auf, weitere Informationsfreiheitsanfragen an Kommunen und Behörden zu richten und so zu zeigen, dass die „die Klimaversprechen der Tech-Konzerne heiße Luft sind“.

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Hendrik Wüst, my favorite!

Geht es Euch nicht manchmal genauso? Ihr habt gerade einen wirklich gescheiten Gedanken auf der Zunge und überlegt, wie Ihr diesen wohlartikuliert aufs Papier bringt, da kommt Euch einer zuvor, stiehlt Euch die Show und Ihr denkt: Was ein Mist! So erging es mir vor einiger Zeit mit dem Thema, was eigentlich eine Nazi- Partei […]

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Trotz GdB 60: Kein Merkzeichen G – Kläger muss sogar 500 Euro zahlen

Ein Grad der Behinderung 60 bedeutet nicht gleichzeitig Anspruch auf das Merkzeichen G. Dieses gibt es nur, wenn die Einschränkungen die Bewegung im Straßenverkehr erheblich erschweren.

Wer vor Gericht versucht, dieses Merkzeichen durchzusetzen, obwohl dies nach der gesamten Beweislage aussichtslos ist, muss zudem Verschuldenskosten zahlen. Deshalb verlangte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen von einem Kläger 500 Euro.

Kläger wollte mehrere Merkzeichen

Der Kläger beantragte im Oktober 2018 die Feststellung eines Grades der Behinderung sowie der Merkzeichen G, RF und Gl. Er begründete dies mit Diabetes mellitus, Polyneuropathie, Bluthochdruck, einer Herzerkrankung, Seh- und Hörstörungen, Fersenspornen und weiteren Leiden.

Das Versorgungsamt erkannte einen GdB von 60 an. Für die Merkzeichen gab es hingegen, der Behörde zufolge, keine Grundlage. Der Mann legte Widerspruch ein und erhob später Klage vor dem Sozialgericht Duisburg.

Die dortigen Richter gaben gleich mehrere medizinische Gutachten in Auftrag. Doch diese alle schlossen den Anspruch auf Merkzeichen aus: internistische und orthopdäische ebenso wie augenärztliche und die Sicht der Hals-Nasen-Ohrenmedizin. Das Gericht wies darum die Klage ab.

Der Kläger legte Berufung ein. Letzlich ging es vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen noch um die Merkzeichen G und RF. Der Senat wies die Berufung zurück.

Zusätzlich verhängten die Richter 500 Euro Verschuldenskosten. Sie warfen dem Kläger vor, das Verfahren in die Länge gezogen zu haben, obwohl es aussichtlos gewesen sei. (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2026 – L 13 SB 293/25).

Was gilt für das Merkzeichen G?

Das Merkzeichen G bekommen schwerbehinderte Menschen, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Kriterien dafür sind, ob sie übliche Wegstrecken im Ortsverkehr wegen ihrer Behinderung nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere zurücklegen können.

Als Richtwert dient eine Strecke von ungefähr zwei Kilometern, die ein nicht behinderter Mensch gewöhnlich in rund 30 Minuten bewältigt. Ein hoher Gesamt-GdB genügt nicht.

Das Merkzeichen G setzt eine besondere Einschränkung der Bewegungsfähigkeit voraus.

Kläger beruft sich auf Gutachten, das etwas anderes aussagt

Der Kläger erklärte im Berufungsverfahren, er könne keine zwei Kilometer zurücklegen. Eine Strecke von 500 Metern hielt er für realistischer. Dabei bezog er sich auf ein orthopädisches Gutachten.

Dieses Gutachten sagte jedoch etwas anderes aus. Der Sachverständige hatte eine rentenrechtliche Wegefähigkeit geprüft (für eine Erwerbsminderungsrente). Dabei ging es um die Frage, ob jemand viermal täglich eine Strecke von jeweils mehr als 500 Metern in weniger als 20 Minuten schafft.

Mit den Voraussetzungen des Merkzeichens G hatte diese Prüfung nichts zu tun.  Das Gutachten besagte auch nicht, dass der Kläger nach 500 Metern nicht mehr gehen konnte.

Gutachter beobachteten ein unauffälliges Gangbild

Ein Gutachter beschrieb das Gangbild des Klägers sowohl barfuß als auch in Schuhen als flüssig. Er ging demzufolge nicht langsamer als gewöhnlich und hinkte auch nicht.

Der Kläger brauchte auch keine Gehhilfen. Er selbst bestätigte dies. nicht verlangsamt und nicht hinkend. Er bewegte die Gelenke der Beine ohne deutliche Einschränkungen und fürte Stand- und Ganmgübungen problemlos durch.

Ein weiterer Sachverständiger sah ein normales Gangbild. Treppen konnte der Kläger frei im Wechselschritt bewältigen. Dieser Gutachten sag den Betroffenen in der Lage, bis zu zwei Minuten innerhalb von 30 bis 40 Minuten zu gehen.  Das war weit entfernt von den Kriterien eines Merkzeichens G.

Polyneuropathie allein begründete das Merkzeichen nicht

Die Polyneuropathie an den Füßen bewertete das Gericht mit einem Einzel-GdB von 20. Auch die Wirbelsäulenbeschwerden erreichten lediglich einen Einzel-GdB von 10.

Auch die inneren Erkrankungen schränkten das Gehvermögen nach den medizinischen Feststellungen nicht ausreichend ein. Es fehlten  vor allem eine entsprechend schwere Herzleistungsschwäche, eine erhebliche Einschränkung der Lungenfunktion oder vergleichbar erhebliche Folgen einer anderen inneren Erkrankung.

Auch Erkrankungen außerhalb der Beine können Merkzeichen G rechtfertigen

Auch innere Leiden, Anfallsleiden oder Störungen der Orientierung können den Anspruch begründen. Möglich ist dies etwa bei einer schweren Einschränkung der Herzleistung, einer Atembehinderung oder Anfällen, die das Zurücklegen von Wegen gefährlich machen.

Kläger verweigerte weitere medizinische Ermittlungen

Der Senat sah nach der bisherigen Beweislage keinen Anspruch auf das Merkzeichen G. Trotzdem hätte das Gericht weitere Ermittlungen prüfen können. Der Kläger lehnte jedoch neue Untersuchungen mehrfach und deutlich ab.

Er erteilte auch keine Entbindungen der Schweigepflicht, mit denen das Gericht aktuelle Berichte seiner behandelnden Ärzte hätte anfordern können. Nach seiner Auffassung lagen bereits sämtliche Unterlagen vor. Weiteren

Damit gab er dem Gericht keine Möglichkeit, verbliebene Zweifel aufzuklären. Zwar müssen Sozialgerichte den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen untersuchen. Betroffene müssen daran aber dabei mitwirken, soweit dies für sie zumutbar ist.

Verweigert ein Kläger die nötige Mitwirkung ohne nachvollziehbaren Grund, muss das Gericht nicht zu seinen Gunsten spekulieren. Nicht aufklärbare Tatsachen gehen zulasten des Betroffenen.

Warum das Gericht 500 Euro verlangte

Im Normalfall sind Verfahren vor Sozialgerichten für Kläger kostenfrei. Hier war es anders. Auch im Sozialgerichtsgesetz gibt es Verschuldenskosten für diejenigen, die einen Rehctsstreit fortführen, obwohl dieser offensichtlich aussichtlos ist, und der Vorsitzende den Betroffenen über den Missbrauch des Gerichts aufgeklärt hat und auf mögliche Kosten verwiesen.

Die Richter sahen diese Sitiuation hier als gegeben an. Der Senat hatte den Kläger in der mündlichen Verhandlung eingehend auf das eindeutige Beweisergebnis, seine verweigerte Mitwirkung und die fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen.

Trotzdem beharrte der Kläger auf einem Urteil. Den Richtern zufolge setzte er sich nicht sachbezogen mit den medizinischen Befunden auseinander, sondern stützte sich weiter auf eigene und selektive Überlegungen.

500 Euro lagen noch unter den verursachten Kosten

Das Gericht schätzte allein die Kosten für die Ausarbeitung des Urteils auf mehr als 900 Euro. Der Aufwand für die beteiligten Mitarbeiter und allgemein für die Gerichte war darin noch nicht einmal enthalten.

Die auferlegten 500 Euro lagen also klar unter den Kosten, welche die Fortführung des Verfahrens nach Einschätzung des Senats tatsächlich verursacht hatte.

Die Richter nahmen Rücksicht auf das geringe Einkommen des Klägers.

Merkzeichen RF scheiterte ebenfalls

Der Kläger scheiterte zudem bei der Fordrung nach dem Merkzeichen RF. Seine Sehbehinderung war nicht schwer genug, und seine Hörprobleme glichen Hörgeräte aus.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen sollten

Wenn Sie das Merkzeichen G beantragen, achten Sie darauf, ärztliche Unterlagen konkret die Einschränkungen im Straßenverkehr nennen,  notwendige Pausen, Schmerzen, Atemnot, Erschöpfung, Sturzgefahr und Probleme bei der Orientierung.

Wichtig sind dokumentierte Gangstörungen, Einschränkungen bei den Bewegungen und neurologische Aussetzer, sowie der notwenige und regelmäßige Gebrauch von Gehhilfen.

Halten sie Gutachten für falsch, müssen sie konkrete Widersprüche zeigen und  die stärkeren Einschränkungen mit aktuellen Befunden belegen. Wenn Sie die eigenen Einschätzungen wiederholen, ohne neue objektiv belastbare Belege zu bringen, werden Richter ihre vorherige Einschätzung kaum ändern.

FAQ zum Merkzeichen G und zu Gerichtskosten Reicht ein GdB von 60 für das Merkzeichen G?

Nein. Zusätzlich muss die Behinderung das Zurücklegen üblicher Wege im Ortsverkehr erheblich erschweren oder gefährlich machen.

Kostet eine erfolglose Klage vor dem Sozialgericht automatisch Geld?

Nein. Verschuldenskosten kommen nur in besonderen Fällen infrage, etwa wenn jemand nach einer ausdrücklichen Warnung einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsstreit fortführt.

Darf ein Kläger eine gerichtliche Untersuchung ablehnen?

Eine Untersuchung lässt sich nicht erzwingen. Ohne wichtigen Grund kann die Ablehnung jedoch zu Beweisnachteilen führen. Das Gericht entscheidet dann anhand der vorhandenen Unterlagen.

Quelle

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2026 – L 13 SB 293/25

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Zuschlag soll neu geregelt werden – beim Wohngeld zählt er schon heute zur Miete

Bei einer möblierten Wohnung gehört der vertraglich vereinbarte Möblierungszuschlag schon heute zur wohngeldfähigen Miete. Das kann das Wohngeld erhöhen, sofern die berücksichtigungsfähige Miete noch nicht den geltenden Höchstbetrag erreicht.

Parallel dazu will die Bundesregierung den Möblierungszuschlag im Mietrecht transparenter machen. Vermieter sollen den Betrag künftig vor Vertragsschluss offenlegen und nach klareren Vorgaben berechnen.

Die Mietrechtsreform ist noch nicht in Kraft

Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf zur Änderung des Wohn- und Geschäftsraummietrechts am 29. April 2026. Der Bundestag beriet ihn am 9. Juli 2026 in erster Lesung und überwies ihn anschließend an die Ausschüsse.

Das Gesetzgebungsverfahren läuft damit noch. Ein verbindlicher Termin für das Inkrafttreten steht nicht fest.

Nach dem Regierungsentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/6807 sollen die neuen Vorschriften für Mietverträge gelten, die nach dem späteren Inkrafttreten geschlossen werden. Für ältere Verträge sieht der Entwurf die Fortgeltung der bisherigen Regeln vor.

Mietpreisbremse gilt schon heute für möblierte Wohnungen

Auch nach geltendem Recht unterliegen möblierte Wohnungen in ausgewiesenen Gebieten regelmäßig der Mietpreisbremse. Vermieter können die Vorschriften nicht allein dadurch umgehen, dass sie einige Möbel in die Wohnung stellen.

Zur ortsüblichen Vergleichsmiete darf zwar ein angemessener Möblierungszuschlag hinzukommen. Für dessen Berechnung gibt es bisher aber keine ausdrückliche gesetzliche Formel.

Gerichte orientieren sich häufig am Zeitwert der Möbel, der sich aus dem Anschaffungspreis, dem Alter und dem Zustand der Einrichtung ergibt. Mieter müssen die für eine Prüfung benötigten Angaben derzeit meist selbst beim Vermieter anfordern.

Die Reform soll den am Zeitwert orientierten Ansatz in das Gesetz aufnehmen. Neu wären vor allem die konkrete Berechnungsmethode und die Pflicht des Vermieters, den Möblierungszuschlag vor Vertragsschluss unaufgefordert offenzulegen.

So soll der Möblierungszuschlag berechnet werden

Der Entwurf nennt zwei Berechnungswege. Ein monatlicher Zuschlag soll angemessen sein, wenn er höchstens ein Prozent des geschätzten Zeitwerts der Einrichtungsgegenstände bei Vertragsschluss beträgt.

Für vollständig ausgestattete Wohnungen ist eine vereinfachte Berechnung vorgesehen. Beträgt der Zuschlag höchstens zehn Prozent der Nettokaltmiete für die unmöblierte Wohnung, soll widerlegbar vermutet werden, dass er angemessen ist.

Vollständig ausgestattet ist eine Wohnung nur, wenn die Möbel eine normale und dauerhafte Lebensführung ermöglichen. Zwei Stühle, ein Tisch und ein Bett dürften dafür regelmäßig nicht genügen.

Die zehn Prozent sind keine starre Obergrenze. Mieter können einen niedrigeren Zuschlag beanstanden, wenn die Möbel unvollständig, stark abgenutzt oder nur noch wenig wert sind.

Vermieter könnten einen höheren Betrag verlangen, wenn sie den besonderen Wert der Ausstattung nachweisen. Rechnungen, das Alter der Möbel und aktuelle Marktpreise können dabei als Belege dienen.

Möblierungszuschlag soll vor Vertragsschluss genannt werden

Vermieter sollen Mietinteressenten künftig unaufgefordert mitteilen, welcher Betrag auf die Möbel entfällt. Die Auskunft muss nach dem Entwurf vor der Vertragserklärung des Mieters und in Textform erfolgen.

Der Betrag muss nicht zwingend als eigene Zeile im Mietvertrag stehen. Auch eine rechtzeitig versandte E-Mail oder eine andere dauerhaft lesbare Mitteilung kann die Textform erfüllen.

Unterbleibt die Auskunft, soll die Wohnung bei der Prüfung der zulässigen Anfangsmiete vorübergehend als unmöbliert gelten. Holt der Vermieter die Information später nach, soll diese Folge noch zwei Jahre bestehen bleiben.

Die vereinbarten Möbel muss der Vermieter trotzdem bereitstellen. Die geplante Sanktion betrifft nur die Berechnung der zulässigen Miethöhe.

Für wen die geplante Zehn-Prozent-Regel gelten soll

Die geplanten Vorgaben sind an den Anwendungsbereich der Mietpreisbremse geknüpft. Sie schaffen deshalb keinen bundesweiten Preisdeckel für jede möblierte Vermietung.

Echte Mietverhältnisse zum vorübergehenden Gebrauch können weiterhin von bestimmten Schutzvorschriften ausgenommen sein. Der Entwurf will diese Ausnahme auf sechs Monate begrenzen und bei einem später entstandenen längeren Bedarf eine Verlängerung auf insgesamt acht Monate zulassen.

Eine kurze Vertragsdauer allein reicht dafür nicht aus. Der Mieter muss einen besonderen vorübergehenden Bedarf haben und darf die Wohnung nicht als dauerhaften Lebensmittelpunkt anmieten.

Beim Wohngeld zählt der Möblierungszuschlag bereits heute zur Miete

Für das Wohngeld kommt es nicht darauf an, ob eine Wohnung möbliert oder unmöbliert vermietet wird. Nach § 9 Absatz 1 Wohngeldgesetz umfasst die Miete auch vereinbarte Umlagen, Zuschläge und Vergütungen.

Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift nennt unter Nummer 9.15 ausdrücklich Vergütungen für Möbel, Einbaumöbel und übliche elektrische Haushaltsgeräte. Auch ein Entgelt für die Nutzung eines Hausgartens gehört zur wohngeldfähigen Miete.

Die Wohngeldstelle darf einen vertraglich vereinbarten Möblierungszuschlag daher nicht allein wegen der Möblierung abziehen. Das gilt unabhängig von der geplanten Mietrechtsreform.

Welche Kosten beim Wohngeld berücksichtigt werden

Nicht jeder Betrag, der zusammen mit der Miete überwiesen wird, fließt in die Berechnung ein. Besonders bei möblierten Apartments und Seniorenwohnungen ist deshalb eine klare Aufteilung wichtig.

Vertragsbestandteil Behandlung beim Wohngeld Möblierungszuschlag für Möbel oder Einbaumöbel Gehört zur wohngeldfähigen Miete Vergütung für übliche elektrische Haushaltsgeräte Gehört zur wohngeldfähigen Miete Vergütung für einen Hausgarten Gehört zur wohngeldfähigen Miete Kalte umlagefähige Betriebskosten Gehören zur wohngeldfähigen Miete Tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten Bleiben bei der wohngeldfähigen Miete außer Betracht Haushaltsstrom oder Energie zum Kochen Bleiben außer Betracht Garage oder Kfz-Stellplatz Bleiben außer Betracht Notrufdienst, hauswirtschaftliche Hilfe oder Betreuungsvermittlung Bleiben außer Betracht

Das Wohngeld enthält zwar eine pauschale Heizkostenkomponente. Die tatsächlich gezahlten Heiz- und Warmwasserkosten werden dadurch jedoch nicht in voller Höhe übernommen.

Weitere Informationen zu den aktuellen Berechnungswerten enthält der Beitrag Diese Änderungen treffen das Wohngeld in 2026.

Möblierungszuschlag erhöht das Wohngeld nicht automatisch

Die Berücksichtigung als Miete bedeutet nicht, dass das Wohngeld um denselben Betrag steigt. Die Höhe der Leistung hängt zusätzlich vom Einkommen, der Haushaltsgröße und der örtlichen Mietenstufe ab.

Außerdem begrenzt das Wohngeldgesetz die berücksichtigungsfähige Miete. Liegen die bisherigen Wohnkosten bereits über dem geltenden Höchstbetrag, bleibt ein zusätzlicher Möblierungszuschlag ohne Auswirkung auf die Auszahlung.

Auch eine Mieterhöhung führt während eines laufenden Bewilligungszeitraums nicht immer sofort zu mehr Wohngeld. Die Voraussetzungen erklärt der Beitrag Trotz höherer Miete kein höheres Wohngeld.

Mietrechtliche Zulässigkeit und Wohngeld sind getrennt zu prüfen

Die Berücksichtigung beim Wohngeld macht einen überhöhten Möblierungszuschlag nicht zulässig. Mieter können unabhängig vom Wohngeld prüfen lassen, ob die Gesamtmiete gegen die Mietpreisbremse oder andere mietrechtliche Vorschriften verstößt.

Wird die Miete später durch eine Vereinbarung oder eine gerichtliche Entscheidung wirksam herabgesetzt, kann sich auch die Wohngeldberechnung ändern. Eine lediglich einseitig erklärte Mietminderung berücksichtigt die Wohngeldstelle dagegen nicht ohne Weiteres.

Bei Zweifeln am Zuschlag empfiehlt sich eine Beratung durch einen Mieterverein oder einen im Mietrecht tätigen Rechtsanwalt. Betroffene sollten nicht eigenmächtig weniger Miete zahlen.

Diese Nachweise braucht die Wohngeldstelle

Aus dem Mietvertrag sollte hervorgehen, wie hoch die Nettokaltmiete, die kalten Betriebskosten und der Möblierungszuschlag sind. Enthält der Vertrag nur eine Gesamtpauschale, kann die Wohngeldstelle eine ergänzende Bescheinigung des Vermieters verlangen.

Bei Wohnungen mit Stellplatz, Notruf oder Betreuung ist eine schriftliche Aufteilung besonders wichtig. Nur so lässt sich erkennen, welcher Anteil zur Wohnraumnutzung gehört und welche Beträge herausgerechnet werden müssen.

Wurde der Möblierungszuschlag im Wohngeldbescheid vollständig abgezogen, sollten Betroffene eine nachvollziehbare Berechnung verlangen. Für einen möglichen Widerspruch ist die Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten.

Beispiel aus der Praxis

Die 69-jährige Ingrid mietet eine vollständig ausgestattete Seniorenwohnung. Im Vertrag stehen 620 Euro Nettokaltmiete, 130 Euro kalte Betriebskosten, 62 Euro Möblierungszuschlag, 95 Euro Heiz- und Warmwasserkosten, 35 Euro für einen Stellplatz und 28 Euro für einen Notrufdienst.

Für das Wohngeld werden zunächst die Nettokaltmiete, die kalten Betriebskosten und der Möblierungszuschlag berücksichtigt. Daraus ergibt sich eine wohngeldfähige Miete von 812 Euro.

Die Heiz- und Warmwasserkosten, der Stellplatz und der Notrufdienst bleiben bei der wohngeldfähigen Miete außer Betracht. Ob die gesamten 812 Euro in die Berechnung einfließen, hängt anschließend vom geltenden Höchstbetrag ab.

Würde Ingrid den Vertrag erst nach einem späteren Inkrafttreten der Reform schließen, entsprächen die 62 Euro genau zehn Prozent der unmöblierten Nettokaltmiete. Die geplante Angemessenheitsvermutung könnte jedoch nur greifen, wenn die Wohnung in einem Gebiet mit Mietpreisbremse liegt, vollständig ausgestattet ist und der Mietspiegel die Möbel nicht bereits einbezieht.

Fragen und Antworten zum Möblierungszuschlag Zählt der Möblierungszuschlag beim Wohngeld zur Miete?

Ja. Vergütungen für Möbel, Einbaumöbel und übliche elektrische Haushaltsgeräte gehören zur wohngeldfähigen Miete.

Gilt die geplante Zehn-Prozent-Regel bereits?

Nein. Der Regierungsentwurf befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren und kann bis zur Verabschiedung geändert werden.

Gilt die Mietpreisbremse heute schon für möblierte Wohnungen?

Ja, sofern die Wohnung in einem entsprechenden Gebiet liegt und keine gesetzliche Ausnahme greift. Eine Möblierung allein setzt die Mietpreisbremse nicht außer Kraft.

Erhöht der Möblierungszuschlag automatisch das Wohngeld?

Nein. Einkommen, Haushaltsgröße, Mietenstufe und der geltende Höchstbetrag bestimmen, ob sich die Auszahlung tatsächlich erhöht.

Zählen Stellplatz, Notruf und Betreuung ebenfalls mit?

Nein. Stellplatzkosten sowie Vergütungen für Notrufdienste, hauswirtschaftliche Versorgung oder Betreuungsvermittlung bleiben außer Betracht.

Was ist bei einer Pauschalmiete zu beachten?

Der Vermieter sollte die einzelnen Bestandteile schriftlich aufschlüsseln. Dadurch kann die Wohngeldstelle den Möblierungszuschlag berücksichtigen und nicht anrechenbare Leistungen herausrechnen.

Quellenverweis

Bundesregierung: Besserer Schutz für Mieterinnen und Mieter; Deutscher Bundestag, Drucksache 21/6807; Deutscher Bundestag: Erste Beratung vom 9. Juli 2026; § 556g BGB; § 9 Wohngeldgesetz; Wohngeld-Verwaltungsvorschrift, Nummer 9.15.

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Kurdischunterricht erhält in Syrien offiziellen Status

Das Bildungsministerium der syrischen Übergangsregierung in Damaskus hat am 27. August mit dem Beschluss Nr. 493 die administrativen Regelungen für den Kurdischunterricht festgelegt. Damit werden die entsprechenden Bestimmungen des Dekrets Nr. 13 von 2026 für den Bildungsbereich konkretisiert. Dem Beschluss zufolge wird Kurdisch als „nationale Sprache“ Bestandteil des anerkannten Lehrplans. Die Regelung gilt insbesondere für Gebiete, in denen Kurd:innen einen bedeutenden Teil der Bevölkerung stellen, und umfasst sowohl staatliche als auch private Schulen.

Drei Kurdischstunden pro Woche

Kurdisch soll in allen Bildungsstufen mit drei Unterrichtsstunden pro Woche neben Arabisch und Englisch gelehrt werden. Die Leistungen im Fach Kurdisch fließen nach den festgelegten Verfahren in die Abschlussnoten des jeweiligen Schulhalbjahres ein. Für das erste Schuljahr nach Einführung der Regelung ist darüber hinaus eine Übergangsbestimmung vorgesehen: Schüler:innen sollen Sozialwissenschaften, Geschichte, Geografie und Philosophie wahlweise auf Arabisch oder Kurdisch belegen können. Diese Möglichkeit ist nach dem derzeitigen Beschluss auf das erste Jahr der Umsetzung begrenzt. Das Nationale Zentrum für die Entwicklung von Bildungsmaterialien wurde damit beauftragt, Lehrmaterialien für den Kurdischunterricht sämtlicher Bildungsstufen auszuarbeiten. Bereits bestehende Materialien für schulische Aktivitäten sollen zudem ins Kurdische übertragen werden.

Lehrkräfte und Sprachprüfungen vorgesehen

Für die Umsetzung sollen die zuständigen Bildungs- und Aufsichtsbehörden Lehrkräfte innerhalb und außerhalb des bestehenden Bildungssystems gewinnen. Vorgesehen sind grundsätzlich Personen mit Hochschulabschluss oder einer Qualifikation aus einem Institut für Lehrkräftebildung und ausreichenden Kurdischkenntnissen. Bei Bedarf können auch andere Hochschulabsolvent:innen mit entsprechenden Sprachkenntnissen eingesetzt werden. Die sprachliche Qualifikation der Lehrkräfte soll durch schriftliche und mündliche Prüfungen festgestellt werden. Mit dem Beschluss werden damit erstmals konkrete Vorgaben für Kurdisch als reguläres Schulfach innerhalb des von Damaskus verantworteten Bildungssystems geschaffen. Für Rojava ist insbesondere von Bedeutung, wie diese Regelungen mit dem dort seit Jahren bestehenden kurdischsprachigen Bildungssystem und dessen Lehrplänen zusammengeführt werden.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/mazlum-abdi-verkundet-auflosung-der-qsd-als-eigenstandige-militarstruktur-52526 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/sonderstatus-fur-ypj-innerhalb-des-syrischen-innenministeriums-im-gesprach-52534 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/-51624

 

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Grüne klagen gegen Komitee der Neutralitätsinitiative

Transition News - 28. August 2026 - 12:39

Die Neutralitätsinitiative in der Schweiz wurde von der Organisation Pro Schweiz lanciert, der vorwiegend SVP-Politiker angehören. Um auch Stimmbürger aus dem linken politischen Spektrum anzusprechen, haben Unterstützer der Vorlage zum Beispiel den Neutralitätsrat gegründet (wir berichteten). Mit dabei sind unter anderem das SP-Urgestein Wolf Linder, der von der EU sanktionierte ehemalige Schweizer Oberst Jacques Baud, der Neutralitätsforscher Pascal Lottaz und der Transition News-Gründer Christoph Pfluger.

Nun steht in der achtseitigen Abstimmungszeitung des Ja-Komitees: «Linke und Grüne sagen JA!» Wie der Blick feststellt, kann das auf Deutsch noch als allgemeine Ideologiezugehörigkeit verstanden werden. Laut der Partei der Grünen würden sich die welschen Verfasser mit dem großgeschriebenen «les Verts» hingegen direkt auf die gleichnamige Partei beziehen, die deshalb vor Gericht ziehe und Schadenersatz fordere. Dem Blick gegenüber erklärte die Grünen-Nationalrätin Sibel Arslan:

«Das ist eine bewusst irreführende Falschaussage, die wir so nicht auf uns sitzen lassen.»

Sie wirft dem Ja-Lager vor, sich mit dem Vermerk einen unlauteren Vorteil verschaffen zu wollen.

Laut dem Blick wollen die Grünen nun mit einer superprovisorischen Verfügung erwirken, dass das Gericht die «Falschaussage» direkt feststellt. Das Ja-Komitee soll sie danach «richtigstellen». Doch damit nicht genug: Die Grünen fordern demnach auch Schadenersatz, der an die Aufbauhilfe für die Ukraine gehen soll. Arslan meint dazu:

«Mit diesem gezielten Einsatz des Schadenersatzes setzen wir einen klaren und unmissverständlichen Kontrapunkt zur autokratiefreundlichen Politik der Initianten.»

Die Politikerin räumt zwar ein, dass es in der Schweiz schwierig ist, auf Schadenersatz zu klagen, doch in diesem Fall sei der «potenzielle Reputationsschaden jedoch groß».

Werner Gartenmann vom Abstimmungskomitee erklärte gegenüber Transition News:

«Das Komitee zur Wahrung der Schweizer Neutralität ist Herausgeberin der Abstimmungszeitung und nimmt erfreut zur Kenntnis, dass diese offenbar aufmerksam gelesen wird. Den Vorwurf von Frau Nationalrätin Arslan, die Abstimmungszeitung verbreite Lügen, nehmen wir zur Kenntnis. Bei Übersetzungen kann es bekanntlich zu unterschiedlichen Interpretationen kommen.»

Gartenmann findet es bemerkenswert, «dass Frau Arslan offenbar wenig zur Sache selbst zu sagen hat». Er ergänzte:

«Statt sich mit den Argumenten für die Schweizer Neutralität auseinanderzusetzen, übernimmt sie als Vertreterin der Grünen zusammen mit der SP die Schmutzkampagne «Putin-Blocher-Initiative». Diese Kampagne erfüllt den Tatbestand der Lüge.

Dass ausgerechnet sie nun darüber urteilen möchte, was im Abstimmungskampf zulässig und was angeblich unzulässig sein soll, ist bezeichnend.

Wir diskutieren gerne über die Sache: über die Schweizer Neutralität, ihre Bedeutung für unsere Sicherheit und unsere Unabhängigkeit. Genau darum geht es am 27. September.»

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Grundsicherung beantragen: Diese Monatsfrist sollten Betroffene unbedingt kennen

Wer Grundsicherungsgeld braucht, sollte den Antrag noch im laufenden Monat stellen. Denn bei den Leistungen zum Lebensunterhalt zählt grundsätzlich der Monat der Antragstellung. Stellen Sie den Antrag beispielsweise am 28. August, kann das Jobcenter Leistungen ab dem 1. August berücksichtigen.

Voraussetzung ist indessen, dass Sie bereits seit diesem Tag leistungsberechtigt waren. Der Antrag allein schafft keinen Anspruch für Zeiten, in denen die Voraussetzungen noch nicht vorlagen.

Der Antrag wirkt auf den Monatsanfang zurück

§ 37 SGB II regelt die entscheidende Ausnahme: Grundsätzlich zahlt das Jobcenter keine Leistungen für Zeiten vor der Antragstellung. Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt der Antrag jedoch auf den ersten Tag des Monats zurück.

Denkbeispiel: Hermann aus Wuppertal wartet bis zum 24. August

Hermann ist 58 Jahre alt und lebt allein in Wuppertal. Sein Arbeitsverhältnis endet zum 31. Juli. Im August verfügt er weder über ausreichendes Einkommen noch über Vermögen oberhalb der geltenden Freibeträge.

Zunächst hofft Hermann (vergeblich) auf eine schnellen neuen Job. Erst am 24. August beantragt er Grundsicherungsgeld. Hermanns Antrag wirkt auf den 1. August zurück. Hätte Hermann bis zum 1. September gewartet, hätte er den August grundsätzlich verloren.

Die Hilfebedürftigkeit muss tatsächlich bestanden haben

Die Rückwirkung bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Jobcenter immer für den ganzen Monat zahlen muss. Beginnt die Hilfebedürftigkeit beispielsweise erst am 18. August und stellt der Betroffene den Antrag am 25. August, besteht auch erst ab dem 18. August ein Anspruch.

§ 41 SGB II sieht vor, dass das Jobcenter Leistungen für jeden Kalendertag berechnet. Entscheidend sind deshalb zwei Daten: der Monat der Antragstellung und der tatsächliche Beginn der Leistungsberechtigung.

Ein Antrag am Monatsende kann viel Geld sichern

Besonders wichtig wird die Regel rund um den Monatswechsel. Schon ein Tag kann über mehrere hundert Euro entscheiden. Sobald absehbar ist, dass das eigene Einkommen nicht mehr reicht, sollten Betroffene deshalb nicht bis zum nächsten Monat warten.

Leistungsbeginn und Auszahlung sind nicht dasselbe

Der Beginn des Anspruchs sagt noch nichts darüber aus, wann das Geld auf dem Konto landet. Stellt Hermann seinen Antrag am 24. August und erhält den Bewilligungsbescheid erst im September, kann sein Anspruch trotzdem bereits am 1. August begonnen haben. Das Jobcenter muss die bewilligten August-Leistungen dann nachzahlen.

Bei laufenden Leistungen zahlt das Jobcenter grundsätzlich monatlich im Voraus. Bei Erstanträgen kann sich die erste Auszahlung dagegen verzögern, weil das Jobcenter zunächst Einkommen, Vermögen, Unterkunftskosten und weitere Voraussetzungen prüft.

Bei akuter Geldnot kann ein Vorschuss helfen

Wer während der Bearbeitung kein Geld mehr für Lebensmittel oder andere notwendige Ausgaben hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss nach § 42 SGB I verlangen.

Dafür muss der Anspruch dem Grunde nach bestehen, während sich die genaue Höhe noch nicht kurzfristig feststellen lässt. Betroffene sollten einen Vorschuss ausdrücklich beim Jobcenter beantragen und ihre akute finanzielle Lage darlegen.

Besondere Leistungen können einen eigenen Antrag verlangen

Die Rückwirkung auf den Monatsanfang betrifft vor allem die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Für zusätzliche oder besondere Bedarfe gelten eigene Regeln. Wer beispielsweise eine konkrete einmalige Leistung benötigt, sollte diesen Bedarf deshalb möglichst sofort beim Jobcenter geltend machen.

FAQ zur neuen Grundsicherung Bekomme ich Geld für den ganzen Monat, wenn ich erst am 25. den Antrag stelle?

Ja, wenn Sie bereits seit dem ersten Tag des Monats alle Voraussetzungen erfüllt haben. Der Antrag auf laufende Leistungen wirkt grundsätzlich auf den Monatsanfang zurück.

Kann ich im September noch Leistungen für August beantragen?

Grundsätzlich nicht. Ein im September gestellter Antrag wirkt regelmäßig nur auf den 1. September zurück.

Wann zahlt das Jobcenter?

Laufende Leistungen zahlt das Jobcenter grundsätzlich monatlich im Voraus. Bei einem Erstantrag kann die erste Zahlung später erfolgen. Bewilligt das Jobcenter Leistungen rückwirkend für den Antragsmonat, muss es den entsprechenden Betrag nachzahlen.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit, Grundsicherungsgeld: Antrag und Bescheid
Bundesagentur für Arbeit, Grundsicherungsgeld: Auszahlung und Dauer
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Grundsicherung für Arbeitsuchende
Gesetze im Internet, § 37 SGB II – Antragserfordernis
Gesetze im Internet, § 41 SGB II – Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum
Gesetze im Internet, § 42 SGB I – Vorschüsse
Gesetze im Internet, § 42 SGB II – Fälligkeit und Auszahlung

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Zusätzlich zur Rente: Diese 7 Ansprüche können mehrere Tausend Euro bringen

Viele Betroffene konzentrieren sich auf ihre monatliche Rente, und das ist auch verständlich. Allerdings haben Rentner in vielen Fällen weitere Ansprüche, die mehrere Hundert Euro im Monat oder erhebliche Entlastungen im Jahr bringen.

Diese Ansprüche zu kennen, lohnt sich nicht nur, es ist auch nötig. Denn  zahlreiche Leistungen fließen nur, wenn Sie sich selbst darum kümmern. Betroffene müssen ihren Anspruch selbst prüfen und häufig einen Antrag stellen.

Das gilt besonders für Menschen mit niedrigen oder mittleren Renten, hohen Wohnkosten, Pflegebedarf oder hohen Gesundheitsausgaben.

1. Wohngeld: Im Durchschnitt waren es 287 Euro monatlich

Wohngeld richtet sich ausdrücklich auch an Menschen, die ihren Lebensunterhalt grundsätzlich aus eigenem Einkommen bestreiten, deren Wohnkosten dieses Einkommen aber stark belasten. Eine Altersrente schließt Wohngeld deshalb keineswegs aus.

Nach den jüngsten verfügbaren Zahlen des Statistischen Bundesamtes erhielten Ende 2024 rund 1,24 Millionen Haushalte Wohngeld. Bei reinen Wohngeldhaushalten lag der durchschnittliche Anspruch bei 287 Euro im Monat. Das entspricht rechnerisch 3.444 Euro im Jahr. Wie hoch der individuelle Anspruch ausfällt, hängt von Einkommen, Haushaltsgröße, Wohnort und berücksichtigungsfähiger Miete ab.

Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der das Wohngeld ab 2027 reduzieren soll. Unter anderem will die Bundesregierung die Heizkostenkomponente halbieren, die eigentlich vorgesehene Dynamisierung aussetzen und die Berechnungsformel verändern. Dadurch könnten Haushalte Wohngeld verlieren oder niedrigere Beträge bekommen.

Ein Antrag im Jahr 2026 schafft noch keinen dauerhaften Bestandsschutz. Nach dem Regierungsentwurf sollen bereits bewilligte Bescheide lediglich bis zum Ende ihres jeweiligen Bewilligungszeitraums weiterlaufen. Erst danach greifen gegebenenfalls die neuen Regeln.

2. Zuschuss zur Krankenversicherung: Für manche Rentner mehr als 100 Euro monatlich

Wer als Rentner freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist, sollte prüfen, ob die Deutsche Rentenversicherung bereits einen Zuschuss zur Krankenversicherung zahlt. Anders als bei pflichtversicherten Rentnern müssen Betroffene diesen Zuschuss grundsätzlich beantragen. Dafür stellt die Rentenversicherung unter anderem das Formular R0820 bereit.

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent sowie die Hälfte des individuellen Zusatzbeitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse, soweit dieser auf die gesetzliche Rente entfällt.

Bei privat Krankenversicherten beträgt der rechnerische Zuschuss 2026 grundsätzlich 8,75 Prozent der gesetzlichen Bruttorente. Die Rentenversicherung begrenzt ihn allerdings auf höchstens die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die private Krankenversicherung.

Grundlage sind 7,3 Prozent aus dem allgemeinen Beitragssatz plus die Hälfte des für 2026 festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von 2,9 Prozent.

Bei 1.500 Euro gesetzlicher Bruttorente ergeben 8,75 Prozent beispielsweise 131,25 Euro. Wer den Zuschuss bisher nicht erhält, sollte nicht einfach von einer zwölfmonatigen Rückwirkung ausgehen. Die Fristen unterscheiden sich insbesondere zwischen eigener Altersrente und Hinterbliebenenrente.

Eine verspäteter Antrag kann bares Geld kosten.

3. Pflege: Bis zu 3.539 Euro aus dem gemeinsamen Jahresbetrag

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 verfügen 2026 für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege über einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Die pflegebedürftige Person kann das Budget flexibel für beide Leistungsarten einsetzen.

Daneben steht Pflegebedürftigen bereits ab Pflegegrad 1 ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung. Dieser Betrag lässt sich zum Beispiel für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen.

Seit 2026 müssen Betroffene besonders auf die Abrechnungsfrist bei der Verhinderungspflege achten. Wer Ersatzpflege bezahlt hat, muss den Antrag auf Kostenerstattung spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres stellen, das auf die Ersatzpflege folgt.

Fand die Ersatzpflege beispielsweise im November 2026 statt, muss der Antrag spätestens am 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen. Danach geht der Anspruch verloren.

4. Grundsicherung im Alter: Viele Berechtigte beantragen sie nicht

Im Dezember 2025 bezogen rund 764.000 Menschen Grundsicherung im Alter. Damit erreichte die Zahl einen neuen Höchststand. Die Leistung kommt infrage, wenn Einkommen und verwertbares Vermögen den sozialhilferechtlich anerkannten Bedarf nicht decken.

Zu diesem Bedarf gehören neben dem Regelbedarf insbesondere angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe.

Trotzdem verzichten vermutlich weiterhin viele Anspruchsberechtigte auf die Leistung. Eine viel zitierte Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung kam 2019 zu dem Ergebnis, dass rund 60 Prozent der damals rechnerisch Berechtigten keine Grundsicherung im Alter bezogen.

Diese Zahl beschreibt zwar keine aktuelle Quote für 2026. Sie zeigt aber, wie groß die Nichtinanspruchnahme zumindest nach damaligen Berechnungen ausfiel.

Die Sorge vor finanziellen Forderungen an die Kinder hält manche Rentner vom Antrag ab. Bei der Grundsicherung gilt jedoch eine hohe Grenze: Auf unterhaltspflichtige Kinder oder Eltern greift der Sozialhilfeträger grundsätzlich erst zurück, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt.

Wer einen Anspruch vermutet, sollte nicht lange warten. Grundsicherung im Alter zahlt das Sozialamt grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung. Der Antrag wirkt auf den ersten Tag dieses Monats zurück, nicht beliebig auf frühere Jahre.

5. Lastenzuschuss: Auch Eigentümer können Wohngeld bekommen

Ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung schließen Wohngeld nicht aus. Wer selbst in seinem Eigentum wohnt und nur ein begrenztes Einkommen hat, kann statt des Mietzuschusses einen Lastenzuschuss beantragen.

Zu den relevanten Belastungen gehören Zinsen und Tilgung für bestimmte Immobilienkredite, Grundsteuer sowie pauschal berücksichtigte Instandhaltungs- und Betriebskosten. Entscheidend bleiben das Gesamteinkommen und die Zahl der Haushaltsmitglieder.

Rentner mit abbezahltem Eigenheim sollten einen Anspruch nicht vorschnell ausschließen. Auch ohne hohe Kreditrate spielen laufende Bewirtschaftungskosten eine Rolle.

6. Grundrentenzuschlag: Fehler im Rentenkonto können Geld kosten

Den Grundrentenzuschlag müssen Rentner nicht beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch. Ende 2024 zahlte sie im Durchschnitt rund 97 Euro Grundrentenzuschlag monatlich; etwa 1,4 Millionen Renten enthielten einen entsprechenden Zuschlag.

Ein Anspruch kann ab mindestens 33 Jahren mit sogenannten Grundrentenzeiten entstehen. Dazu zählen unter anderem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung sowie Kindererziehungs-, Pflege-, Krankheits- und Rehabilitationszeiten.

Ab 35 Jahren Grundrentenzeiten erreicht der Zuschlag  seine volle Staffel. Weitere Einkommens- und Verdienstvoraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein.

Fehlen relevante Zeiten im Rentenkonto, sollten Betroffene eine Kontenklärung anstoßen. Hat die Rentenversicherung aufgrund eines fehlerhaften Sachverhalts einen zu niedrigen Bescheid erlassen, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X infrage.

Das Gesetz erlaubt bei einer erfolgreichen rückwirkenden Korrektur grundsätzlich Nachzahlungen für höchstens vier Jahre. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder fehlende Grundrentenzuschlag automatisch vier Jahre nachgezahlt wird.

7. Zuzahlungsbefreiung: Hier lässt sich jedes Jahr Geld sparen

Gesetzlich Krankenversicherte müssen für Medikamente, Krankenhausbehandlungen, Heilmittel oder bestimmte Hilfsmittel Zuzahlungen leisten. Dafür gibt es jedoch eine persönliche Belastungsgrenze.

Grundsätzlich beträgt sie zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für Versicherte, die die Voraussetzungen als schwerwiegend chronisch Kranke erfüllen, sinkt sie auf ein Prozent. Die Krankenkasse betrachtet dabei gegebenenfalls auch den Familienhaushalt und berücksichtigt gesetzliche Freibeträge.

Bei einer allein betrachteten Jahresrente von 14.400 Euro, also 1.200 Euro monatlich, entsprechen zwei Prozent 288 Euro. Bei Anwendung der Ein-Prozent-Grenze wären es 144 Euro. Wer darüber hinaus gesetzliche Zuzahlungen geleistet hat, kann eine Erstattung beantragen beziehungsweise sich für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.

Entscheidend sind die Nachweise. Deshalb sollten Rentner Quittungen über gesetzliche Zuzahlungen sammeln. Die Krankenkasse informiert Versicherte nicht automatisch, sobald sie ihre Belastungsgrenze erreicht haben.

Extra: Grundsicherung kann auch den Rundfunkbeitrag sparen

Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält, kann zusätzlich eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Der Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro monatlich. Das entspricht 220,32 Euro im Jahr. Betroffene müssen die Befreiung beim Beitragsservice beantragen und den entsprechenden Nachweis einreichen.

Warum so viel Geld trotzdem nicht bei den Berechtigten ankommt

Die Ansprüche verteilen sich auf zahlreiche Stellen. Die Rentenversicherung entscheidet über den Krankenversicherungs- und Grundrentenzuschlag, die Wohngeldbehörde über Miet- oder Lastenzuschuss, das Sozialamt über die Grundsicherung, die Pflegekasse über Pflegeleistungen und die Krankenkasse über die Zuzahlungsbefreiung.

Die Forschung spricht bei berechtigten Menschen, die Sozialleistungen nicht nutzen, von „Non-Take-up“ oder Nichtinanspruchnahme. Die DIW-Untersuchung zur Grundsicherung nennt unter anderem Informationsdefizite, Stigmatisierung und komplizierte Verfahren als mögliche Ursachen. Antragsabhängige Leistungen erreichen nicht alle Menschen, denen sie zustehen.

Diese Prüfung lohnt sich für Rentner besonders

Legen Sie Ihren aktuellen Rentenbescheid neben Ihre Unterlagen zu Miete oder Eigenheim, Krankenversicherung und gegebenenfalls Pflegekosten. Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Wohnkosten im Verhältnis zum Einkommen einen Wohngeldanspruch möglich machen.

Kontrollieren Sie anschließend, ob Ihre Rentenversicherung bei freiwilliger oder privater Krankenversicherung bereits einen Zuschuss zahlt.

Wer einen Pflegegrad besitzt, sollte zusätzlich die noch verfügbaren Pflegeleistungen und Abrechnungsfristen kontrollieren. Bei einer sehr kleinen Rente lohnt sich eine Prüfung der Grundsicherung.

Schließlich sollten Sie den Versicherungsverlauf der Rentenversicherung und Ihre bisherigen Krankenkassen-Zuzahlungen ansehen. Schon ein einziger übersehener Anspruch kann über mehrere Jahre einen erheblichen Unterschied machen.

FAQ: Zuschüsse für Rentner Kann ich gleichzeitig Wohngeld und Grundsicherung im Alter bekommen?

Im Regelfall nein. Wer Grundsicherung erhält und darüber bereits seine Unterkunftskosten berücksichtigt bekommt, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen.

Bekommen alle Rentner den Grundrentenzuschlag?

Nein. Die Rentenversicherung prüft ihn zwar automatisch, doch Rentner müssen unter anderem mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten und weitere Voraussetzungen erfüllen.

Muss ich die Zuzahlungsbefreiung jedes Jahr neu prüfen?

Ja. Die Belastungsgrenze bezieht sich auf das jeweilige Kalenderjahr. Sammeln Sie deshalb Ihre Zuzahlungsbelege und lassen Sie die Krankenkasse die persönliche Grenze berechnen.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium, „Belastungsgrenze“, Stand April 2026 (bundesgesundheitsministerium.de)
Bundesgesundheitsministerium, „Häusliche Pflege“, Leistungsregeln 2026 (BMG)
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Informationen zu Wohngeld und Lastenzuschuss (BMWK)
Bundesregierung, „Wohngeld wird neu geordnet“, 6. Juli 2026 (bundesregierung.de)
Deutsche Rentenversicherung, Informationen zum Grundrentenzuschlag (Deutsche Rentenversicherung)
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, Wochenbericht 49/2019 zur Nichtinanspruchnahme der Grundsicherung (DIW Berlin)

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Arbeitslosengeld: Online-Arbeitslosmeldung nur mit diesem Nachweis sicher – Urteil

Wer sich online arbeitslos meldet, sollte den erfolgreichen Abschluss des Vorgangs sofort sichern. Fehlt eine Bestätigung und findet die Bundesagentur für Arbeit keine Meldung in ihrem System, kann das Arbeitslosengeld für die Zeit bis zur nachweisbaren Meldung ausbleiben.

Das Sozialgericht Schleswig hat entschieden, dass eine nicht mehr aufklärbare elektronische Übermittlung zulasten des Arbeitslosen gehen kann. Allein die Möglichkeit einer technischen Störung bei der Behörde genügte dem Gericht nicht.

Arbeitslosmeldung ließ sich im System nicht finden

Der Kläger hatte sich am 30. Juni 2023 arbeitsuchend gemeldet. Am 14. Juli 2023 aktivierte er erfolgreich die Online-Ausweisfunktion seines Personalausweises und am 27. Juli 2023 beantragte er Arbeitslosengeld.

Nach seinen Angaben meldete er sich am 27. Juli 2023 zusätzlich online arbeitslos. Im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit war diese Arbeitslosmeldung jedoch nicht gespeichert.

Auch der vom Kläger ausgedruckte Verlauf seines Online-Kontos half ihm nicht weiter. Daraus gingen zwar die Arbeitsuchendmeldung, die Aktivierung der Ausweisfunktion und der Antrag auf Arbeitslosengeld hervor, nicht aber die behauptete Arbeitslosmeldung.

Das Sozialgericht Schleswig erkannte diese deshalb nicht als nachgewiesen an. Die Entscheidung erging mit Urteil vom 19. Februar 2026 unter dem Aktenzeichen S 36 AL 58/23.

Arbeitsuchendmeldung und Antrag genügen nicht

Die Arbeitsuchendmeldung, die Arbeitslosmeldung und der Antrag auf Arbeitslosengeld sind rechtlich unterschiedliche Vorgänge. Wer einen dieser Schritte erledigt hat, darf nicht automatisch davon ausgehen, dass damit auch die anderen abgeschlossen sind.

Vorgang Bedeutung Arbeitsuchendmeldung Informiert die Arbeitsagentur frühzeitig über den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust. Arbeitslosmeldung Ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Antrag auf Arbeitslosengeld Liefert die Angaben, die für Prüfung und Berechnung der Leistung benötigt werden. Eingangsbestätigung Hilft im Streitfall beim Nachweis, dass der Vorgang erfolgreich abgeschlossen wurde.

Auch eine Meldung bei einer anderen Behörde genügt grundsätzlich nicht. Das zeigt ein weiterer Fall zum Thema Arbeitslosengeld: Eine Meldung beim Jobcenter reicht nicht aus.

Warum die Arbeitslosmeldung so wichtig ist

Nach § 137 Absatz 1 Nummer 2 SGB III setzt der Anspruch voraus, dass sich die betroffene Person bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat. § 141 SGB III erlaubt dafür die elektronische Meldung im Fachportal oder die persönliche Meldung bei der zuständigen Agentur.

Die Arbeitslosmeldung teilt der Behörde mit, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Das Bundessozialgericht bezeichnet sie deshalb als Erklärung einer Tatsache und nicht als gewöhnlichen Leistungsantrag.

Nach Auffassung des Sozialgerichts muss diese Erklärung bei der Arbeitsagentur ankommen. Das bloße Beginnen oder vermeintliche Abschließen eines Online-Vorgangs genügt nicht, wenn sich dessen Übermittlung später nicht feststellen lässt.

Portal zeigte nur „in Bearbeitung“

Der Kläger schilderte, dass ihm im Online-Portal dauerhaft der Status „in Bearbeitung“ angezeigt worden sei. Eine Bildschirmbestätigung unmittelbar nach der Arbeitslosmeldung erhielt er jedoch nicht.

Auch eine E-Mail oder eine Nachricht im Online-Postfach blieb aus. Screenshots, mit denen der Kläger den angezeigten Bearbeitungsstand hätte belegen können, legte er dem Gericht ebenfalls nicht vor.

Nach Ansicht der Kammer hätten sich ihm deshalb Zweifel aufdrängen müssen. Er hätte bei der Arbeitsagentur nachfragen oder die Arbeitslosmeldung persönlich nachholen können.

Ursache des Fehlers ließ sich nicht mehr klären

Das Gericht konnte nicht feststellen, weshalb die Arbeitslosmeldung fehlte. Denkbar waren ein Bedienungsfehler, ein nicht vollständig abgeschlossener Vorgang oder eine technische Störung bei der Bundesagentur für Arbeit.

Die Behörde konnte einen eigenen Systemfehler nicht sicher ausschließen. Umgekehrt gab es aber auch keine Unterlagen, die eine solche Störung bestätigten.

Damit blieb offen, ob der Kläger die Meldung tatsächlich vollständig abgesendet hatte und ob sie bei der Arbeitsagentur angekommen war. Diese Unklarheit war für die Entscheidung ausschlaggebend.

Was die objektive Beweislast bedeutet

Behörde und Sozialgericht müssen den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen untersuchen. Betroffene müssen daher nicht von Beginn an sämtliche technischen Abläufe allein beweisen.

Lässt sich eine anspruchsbegründende Tatsache trotz der Ermittlungen nicht feststellen, greifen jedoch die Regeln der objektiven Beweislast. Das bedeutet: Die Folgen der verbleibenden Ungewissheit treffen die Person, die aus dieser Tatsache einen Anspruch herleitet.

Im entschiedenen Fall musste der Kläger den Zugang seiner Arbeitslosmeldung nachweisen. Da dies nicht gelang, behandelte das Gericht die Meldung für den beanspruchten Zeitpunkt als nicht erfolgt.

Nicht jede technische Störung führt automatisch zum Verlust

Aus dem Urteil folgt nicht, dass jeder Systemfehler ausnahmslos zulasten der Arbeitslosen geht. Entscheidend ist, welche Nachweise im jeweiligen Fall vorhanden sind und was sich aus den technischen Protokollen der Behörde ergibt.

Eine gespeicherte Bestätigung, eine Nachricht im Online-Postfach, ein Supportvorgang oder eine dokumentierte allgemeine Störung können zu einer anderen Beurteilung führen. Das Urteil betrifft eine Situation, in der weder der erfolgreiche Zugang noch ein konkreter Fehler der Behörde bewiesen werden konnte.

Zudem handelt es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts. Andere Gerichte sind daran nicht gebunden und müssen jeden Fall anhand der vorhandenen Belege prüfen.

Diese Nachweise sollten Betroffene sichern

Nach einer elektronischen Arbeitslosmeldung sollten die abschließende Bestätigungsseite, eingehende E-Mails und Nachrichten im Online-Postfach gespeichert werden. Sinnvoll ist außerdem ein Screenshot, auf dem Datum, Uhrzeit und Bearbeitungsstatus erkennbar sind.

Ein Screenshot mit dem bloßen Hinweis „in Bearbeitung“ beweist noch nicht zwingend den erfolgreichen Zugang. Er kann aber belegen, was im Portal angezeigt wurde und wann technische Probleme aufgetreten sind.

Bleibt die erwartete Bestätigung aus, sollte sofort bei der Bundesagentur für Arbeit nachgefragt werden. Der Kontakt mit dem technischen Support sollte ebenfalls dokumentiert werden.

Bei Zweifeln persönlich arbeitslos melden

Die Arbeitslosmeldung kann bereits bis zu drei Monate vor dem erwarteten Beginn der Arbeitslosigkeit erfolgen. Wer den Vorgang früh erledigt, hat mehr Zeit, technische Schwierigkeiten zu klären.

Scheitert die Online-Identifizierung, verweist die Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich auf die persönliche Meldung. Betroffene können einen Termin buchen oder die zuständige Agentur während der Öffnungszeiten aufsuchen.

Ist die Agentur am ersten Tag der Arbeitslosigkeit geschlossen, kann die Meldung am nächsten dienstbereiten Tag unter den Voraussetzungen des § 141 Absatz 2 SGB III zurückwirken. Bei einer technischen Störung an einem regulären Öffnungstag besteht diese Rückwirkung dagegen nicht automatisch.

Fehlende Zahlung ist keine Sanktion

Wenn die Arbeitslosmeldung fehlt, verhängt die Arbeitsagentur nicht zwangsläufig eine Sperrzeit. Vielmehr ist eine gesetzliche Voraussetzung für den Leistungsanspruch noch nicht erfüllt.

Arbeitslosengeld kann dann grundsätzlich erst ab dem Tag gezahlt werden, an dem eine wirksame Meldung nachgewiesen ist. Für die davor liegende Zeit kann außerdem eine Lücke beim Sozialversicherungsschutz über die Arbeitsagentur entstehen.

Eine spätere Meldung heilt den fehlenden Zugang für die Vergangenheit normalerweise nicht. Auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann eine tatsächlich unterbliebene Arbeitslosmeldung nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur grundsätzlich nicht ersetzen.

Beispiel aus der Praxis

Das Arbeitsverhältnis von Frau Schneider endet am 30. September. Sie versucht am 1. Oktober die Online-Arbeitslosmeldung, erhält aber keine Bestätigung und sieht nur den Hinweis „in Bearbeitung“.

Frau Schneider erstellt sofort einen Screenshot und fragt bei der Arbeitsagentur nach. Weil sich der erfolgreiche Abschluss nicht bestätigen lässt, meldet sie sich noch am selben Tag persönlich arbeitslos und vermeidet dadurch eine Zahlungslücke.

Häufige Fragen zur Online-Arbeitslosmeldung Reicht die Arbeitsuchendmeldung für Arbeitslosengeld aus?

Nein. Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt die Arbeitslosmeldung nicht, auch wenn beide Vorgänge über dasselbe Online-Portal abgewickelt werden.

Ist mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld automatisch alles erledigt?

Nein. Ein eingereichter Antrag beweist nicht, dass auch eine wirksame Arbeitslosmeldung vorliegt. Betroffene sollten jeden Vorgang einzeln kontrollieren.

Woran erkenne ich eine erfolgreiche Online-Arbeitslosmeldung?

Nach dem vollständigen Abschluss sollte eine eindeutige Bestätigung angezeigt oder im Online-Konto hinterlegt sein. Fehlt sie, sollte der Erfolg nicht einfach unterstellt werden.

Was ist bei der Anzeige „in Bearbeitung“ zu tun?

Betroffene sollten den Status sichern und unverzüglich bei der Arbeitsagentur nachfragen. Läuft die Meldefrist ab, ist die persönliche Arbeitslosmeldung der sicherere Weg.

Muss die Arbeitslosmeldung online erfolgen?

Nein. Das Gesetz lässt weiterhin die persönliche Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu.

Kann ein technischer Fehler später nachgewiesen werden?

Das kann gelingen, wenn Screenshots, Supportanfragen, Systemmeldungen oder technische Protokolle vorhanden sind. Eine lediglich vermutete Störung reicht nach dem Urteil des Sozialgerichts Schleswig jedoch nicht aus.

Quellenhinweis

SG Schleswig, Urteil vom 19. Februar 2026 – S 36 AL 58/23.

Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Februar 2023 – B 11 AL 40/21 R.

§ 137 SGB III und § 141 SGB III.

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Brennglas Ceuta

Ceuta ist als Exklave politisch und kulturell ein historisch gewachsenes Stück Europa. Nach einer wechselvollen Geschichte unter arabischen, römischen und byzantinischen Herrschern wurde es 1415 von Portugiesen erobert, gehörte etwas später dann zum vereinten portugiesisch-spanischen Königreich unter Philipp II. und entschloss sich 1640, nach der Unabhängigkeit Portugals, unter der spanischen Krone zu verbleiben. Spanisch ist […]

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Fast 90 % der Studenten an zwei US-Universitäten täuschen Professoren und Freunden progressive Ansichten vor.

Von Jo Nova

Universität: Das Institut für höhere Konformität

Junge, leicht beeinflussbare Erwachsene an der Universität befinden sich mitten im Sumpf des Linksextremismus. Die gute Nachricht: Trotz allem haben viele noch einen gewissen Bezug zur Realität. Die schlechte Nachricht: Fast keiner von ihnen traut sich, dies auch auszusprechen – weder gegenüber Dozenten noch gegenüber Kommilitonen, und in etwa der Hälfte der Fälle nicht einmal gegenüber dem Partner. Das Studium lehrt sie schließlich etwas: wie man Anpassung vortäuscht und wie man seine Meinung verbirgt.

Auf Nachfrage gaben erstaunliche 88 % aller Studierenden zu, auf dem Campus progressivere Ansichten vorgetäuscht zu haben, als sie tatsächlich vertraten. 80 % hatten sogar Arbeiten eingereicht, die ihre eigenen Ansichten verfälschten, um sich den Meinungen ihrer Professoren anzupassen. Für manche war dies so selbstverständlich, dass es ihnen in Fleisch und Blut übergegangen war.

Stellen Sie sich vor, wie es für Dozenten und Forscher wäre, von Ja-Sagern und überschwänglichen Mädchen umgeben zu sein! Sie könnten sich die grandiosesten Gedankenspiele ausdenken, umgeben von Zuckerwatte, ohne dass auch nur ein Funke der Realität den Ballon vor dem Start mit Passagieren zum Platzen bringen könnte.

Es ist ein Teufelskreis. Jeder Student, der Zustimmung vortäuscht, lässt die herrschende Meinung populärer erscheinen, als sie tatsächlich ist. Andere Studenten beobachten diesen künstlichen Konsens und schweigen. Hochverehrte Professoren fühlen sich wie Götter, überzeugt von der unfehlbaren Richtigkeit ihrer Ideen. Ein kleiner, vorgetäuschter Konsens erzeugt einen noch größeren.

Dieser Mangel an Meinungsfreiheit auf dem Campus war der Tod von Jason Arday. Cambridge hätte schon vor zehn Jahren die Kritiker der Woke-Ideologie anhören müssen. Sie hätten die gängigen Dogmen hinterfragt, bevor Ruf gefestigt und die Folgen katastrophal und tragisch verheerend wurden.

Inszeniertes Tugendposen ist zu einer Bedrohung für die Hochschulbildung geworden.

–Von Forest Romm und Kevin Waldman, The Hill

Zwischen 2023 und 2025 führten wir 1452 vertrauliche Interviews mit Studenten der Northwestern University und der University of Michigan durch.

Wir fragten: Haben Sie jemals vorgegeben, progressivere Ansichten zu vertreten, als Sie tatsächlich vertreten, um gesellschaftlich oder akademisch erfolgreich zu sein? Erstaunliche 88 Prozent antworteten mit Ja.

Diese Dissonanz zeigt sich überall. 78 Prozent der Studierenden gaben an, sich in Bezug auf ihre Überzeugungen zur Geschlechtsidentität selbst zu zensieren; 72 Prozent in Bezug auf Politik; 68 Prozent in Bezug auf Familienwerte. Mehr als 80 Prozent sagten, sie hätten Arbeiten eingereicht, die ihre Ansichten verfälschten, um sich den Professoren anzupassen. Für viele ist dies zur Gewohnheit geworden – ein Instinkt zur akademischen und beruflichen Selbsterhaltung.

Selbst in einigen der Institutionen der Welt, die am wenigsten ein Geschlechterverhältnis vertreten, glauben nur 7 %, das Geschlecht ein breites Spektrum ist.

87 Prozent bezeichneten sich ausschließlich als heterosexuell und befürworteten ein binäres Geschlechtermodell. Neun Prozent zeigten sich teilweise offen für Genderfluidität. Lediglich sieben Prozent akzeptierten Geschlecht als ein breites Spektrum an Möglichkeiten, und die meisten von ihnen gehörten aktivistischen Kreisen an.

Es ist fast ebenso sehr eine soziale wie eine berufsbezogene Frage. Drei Viertel der Studierenden teilen ihre wahren Ansichten zu manchen Themen nicht einmal engen Freunden mit. Und fast die Hälfte teilt sie ihren Partnern nicht mit (was wahrscheinlich bedeutet, dass vor allem Männer ihre politischen Meinungen gegenüber ihren Freundinnen für sich behalten. Bis zu 40 % der jungen Frauen in den USA bezeichnen sich als liberal oder sehr liberal, während dies nur 25 % der jungen Männer tun).

73 Prozent der Studierenden berichteten von Misstrauen gegenüber Gesprächen mit engen Freunden über diese Werte. Fast die Hälfte gab an, ihre Überzeugungen in intimen Beziehungen regelmäßig zu verbergen, aus Angst vor ideologischen Konsequenzen.

Wir wissen, dass die Frage, ob biologische Männer Frauensport betreiben, eine 80:20-Frage ist – eine Frage, bei der 80 % der Bevölkerung (sogar an Universitäten) die gleiche Meinung vertreten. In der Realität dürfte das Verhältnis eher bei 90:10 liegen.

Am aufschlussreichsten ist vielleicht: 77 Prozent gaben an, der Ansicht zu widersprechen, dass die Geschlechtsidentität in Bereichen wie Sport, Gesundheitswesen oder der Datenverarbeitung Vorrang vor dem biologischen Geschlecht haben sollte – würden diese Meinung aber niemals laut äußern. 38 Prozent bezeichneten sich selbst als „moralisch verwirrt“ und unsicher, ob Ehrlichkeit noch ethisch vertretbar sei, wenn sie Ausgrenzung bedeute.

Authentizität, einst als psychologischer Vorteil angesehen, ist zu einer sozialen Belastung geworden. Und diese Fragmentierung endet nicht an der Klassenzimmertür. 73 Prozent der Studierenden gaben an, Gesprächen über diese Werte mit engen Freunden misstrauen zu können. Fast die Hälfte sagte, sie würden ihre Überzeugungen in intimen Beziehungen regelmäßig verbergen, aus Angst vor ideologischen Konsequenzen. Dies ist nicht einfach nur Gruppenzwang – es ist Identitätsregulierung im großen Stil, und sie wird institutionalisiert.

Erstaunlich, dass sich trotz der unaufhörlichen Propaganda der letzten zehn prägenden Jahre immer noch 87 % der jungen Erwachsenen an diesen beiden Universitäten als heterosexuell bezeichnen. Es könnte schlimmer sein.

Doch wenn diejenigen, die schwierige Fragen stellen, nicht belohnt werden, wird jede Professorengeneration absurder als die vorherige. Die klügsten Studenten wissen, dass sie in der akademischen Welt nicht zurechtkommen, und nur die Gehorsamsten bleiben.

In diesem Fall kommt die Wissenschaft nicht einmal mit jeder einzelnen Beerdigung voran.

REFERENZ:

Quelle: Umfrage der Northwestern University und der University of Michigan 2024–2026

Samuel Adams,  Der Preis, den wir für den inszenierten Progressivismus im Hochschulwesen zahlen , AEI, 19. August 2026

https://joannenova.com.au/2026/08/nearly-90-of-students-at-two-us-universities-fake-progressive-views-for-professors-and-friends/

 

Zum Thema

Wie man den Kulturkampf gewinnt – indem man ihnen die Zukunft zeigt, die sie sich wünschen.

Independent Women’s Voice hat die richtige Idee. Verbreitet sie!

Es ist ein tolles kleines Video über die langfristigen Folgen von „kostenlosen Dingen“.

Wouldn’t it be cool to see what the future actually might look like? pic.twitter.com/uthWHa6dBT

— Independent Women's Voice (@IWV) August 19, 2026

https://joannenova.com.au/2026/08/how-to-win-the-culture-war-show-them-the-future-they-think-they-want/

Der Beitrag Fast 90 % der Studenten an zwei US-Universitäten täuschen Professoren und Freunden progressive Ansichten vor. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Bundesanwaltschaft erhebt Anklage gegen Yüksel Koç

Die Bundesanwaltschaft hat Anklage gegen den kurdischen Politiker und Aktivisten Yüksel Koç erhoben. Dem früheren Ko-Vorsitzenden des KCDK-E wird Mitgliedschaft in der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) nach Paragraf 129b Strafgesetzbuch vorgeworfen. Wie die Behörde am Donnerstag mitteilte, wurde die Anklage bereits am 6. August beim Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg eingereicht. Ob und wann das Hauptverfahren eröffnet wird, muss nun das Gericht entscheiden.

Die Vorwürfe beziehen sich auf Koç’ Tätigkeit als Ko-Vorsitzender des Kongresses der kurdischen demokratischen Gesellschaft in Europa (KCDK-E) zwischen Juni 2016 und Juli 2023. Die Bundesanwaltschaft wertet den europäischen Dachverband kurdischer Organisationen als Teil der Strukturen der PKK und beschuldigt Koç, während seiner Amtszeit der Führungsebene ihrer Europaorganisation angehört zu haben.

Nach Darstellung der Anklagebehörde soll Koç insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und die Koordination politischer Aktivitäten in Europa zuständig gewesen sein. Als belastend führt sie unter anderem öffentliche Auftritte als Redner sowie Kontakte zu verschiedenen kurdischen Organisationsstrukturen und Medien an. Auf dieser Grundlage wird ihm die Mitgliedschaft in einer „ausländischen terroristischen Vereinigung“ gemäß Paragraf 129b in Verbindung mit Paragraf 129a StGB zur Last gelegt.

Haftbefehl bereits im Mai aufgehoben

Koç war am 20. Mai 2025 festgenommen worden und anschließend mehrere Monate in der Justizvollzugsanstalt Bremen in Untersuchungshaft. Bei einer Haftprüfung am Bundesgerichtshof in Karlsruhe wurde der Haftbefehl am 1. August 2025 außer Vollzug gesetzt und Koç unter Auflagen freigelassen. Seine Rechtsanwältin Fatma Sayın hatte damals erklärt, die Entscheidung beruhe auf den persönlichen Lebensumständen ihres Mandanten. Koç lebe seit Jahrzehnten in Deutschland, verfüge über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und habe mit Familie, Wohnung und Arbeitsstelle seinen Lebensmittelpunkt in Bremen.

Am 7. Mai 2026 wurde der Haftbefehl auf Antrag der Bundesanwaltschaft schließlich vollständig aufgehoben. Das Ermittlungsverfahren wurde jedoch fortgesetzt und mündete nun in die Anklage vor dem Hamburger Oberlandesgericht. Die strafrechtlichen Vorwürfe betreffen einen Zeitraum, der vor der im Mai 2025 verkündeten Auflösung der PKK liegt. Im Zuge des von Abdullah Öcalan initiierten Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft hatte die kurdische Arbeiterpartei auf ihrem 12. Kongress die Beendigung ihres bewaffneten Kampfes und ihrer Organisationsstruktur beschlossen.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-47344 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-46386 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-47349 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kurdischer-politiker-yuksel-koc-in-bremen-festgenommen-46365

 

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Jobcenter übernimmt Genossenschaftsanteile – doch Betroffene müssen das Geld meist zurückzahlen

Wer eine Genossenschaftswohnung beziehen möchte, muss häufig Geschäftsanteile erwerben. Das Jobcenter kann diese Kosten übernehmen, gewährt die Leistung im Normalfall aber nur als rückzahlbares Darlehen.

Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss kommt lediglich in einer außergewöhnlichen Lebenssituation infrage. Das Landessozialgericht Hamburg zeigt in einem Urteil vom 20. Juli 2026, wie hoch die Anforderungen dafür sind.

Fehlende Rücklagen, weitere Darlehen oder eine schwierige finanzielle Lage reichen allein nicht aus. Im entschiedenen Fall blieb es deshalb bei der darlehensweisen Übernahme der Genossenschaftsanteile.

Genossenschaftsanteile werden normalerweise als Darlehen übernommen

Nach § 22 Abs. 6 SGB II können die Kosten für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen bei vorheriger Zusicherung des Jobcenters anerkannt werden. Zuständig ist grundsätzlich das Jobcenter am Ort der neuen Wohnung.

Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug notwendig ist und ohne die Kostenübernahme innerhalb angemessener Zeit keine geeignete Wohnung gefunden werden kann. Betroffene sollten die Zusicherung deshalb einholen, bevor sie den Nutzungsvertrag unterschreiben oder sich zur Zahlung der Anteile verpflichten.

Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass Genossenschaftsanteile im Normalfall als Darlehen erbracht werden. Der Grund dafür ist, dass das Geschäftsguthaben bei einem späteren Austritt aus der Genossenschaft grundsätzlich wieder ausgezahlt werden kann.

Wann ein Zuschuss möglich sein kann

Die gesetzliche Formulierung „sollen als Darlehen erbracht werden“ lässt Ausnahmen zu. Dafür muss jedoch ein atypischer Einzelfall vorliegen.

Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, wenn sich die Situation der betroffenen Person deutlich von der anderer Leistungsbeziehender unterscheidet. Die üblichen Folgen eines Darlehens müssten sie erheblich stärker treffen, sodass eine darlehensweise Bewilligung nicht mehr gerechtfertigt erscheint.

Liegt eine solche besondere Situation vor, darf das Jobcenter nicht pauschal auf den gesetzlichen Darlehensfall verweisen. Es muss prüfen, ob die Genossenschaftsanteile abweichend als Zuschuss zu übernehmen sind.

Ein automatischer Zuschussanspruch entsteht dadurch allerdings nicht. Entscheidend bleiben die nachgewiesenen Umstände des einzelnen Falls.

Warum der Kläger keinen Zuschuss erhielt

Der Kläger berief sich darauf, dass er sich bei der Anmietung der Wohnung in einer Notlage befunden habe. Das Landessozialgericht Hamburg sah darin noch keine ausreichende Besonderheit.

Hinzu kam, dass das Jobcenter die Tilgung des Darlehens ausgesetzt hatte. Dem Kläger wurde deshalb kein monatlicher Betrag vom Grundsicherungsgeld abgezogen.

Damit war er nach Auffassung des Gerichts nicht stärker belastet als andere Leistungsbeziehende, deren Genossenschaftsanteile ebenfalls nur als Darlehen finanziert werden. Eine besondere finanzielle Härte durch die Rückzahlung trat tatsächlich nicht ein.

Fehlende Rücklagen reichen für einen Zuschuss nicht aus

Dass eine leistungsberechtigte Person die Genossenschaftsanteile nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann, begründet ebenfalls keine Ausnahme. Fehlendes Vermögen ist bereits eine Voraussetzung für die Darlehensgewährung nach § 42a Abs. 1 SGB II.

Würde allein die Mittellosigkeit für einen Zuschuss ausreichen, müsste das Jobcenter Genossenschaftsanteile fast immer endgültig übernehmen. Das widerspräche der gesetzlichen Vorgabe, nach der das Darlehen der Normalfall ist.

Auch weitere Darlehen führen nicht automatisch zu einem Zuschuss. Im Hamburger Verfahren beruhten diese Darlehen auf vorhandenem Vermögen und waren nach den Feststellungen des Gerichts rechtmäßig.

So hoch fällt die monatliche Tilgung aus

Während des Leistungsbezugs wird ein Darlehen grundsätzlich durch eine monatliche Aufrechnung getilgt. Nach § 42a Abs. 2 SGB II beträgt die Rate fünf Prozent des für die Person geltenden Regelbedarfs.

Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind das monatlich 28,15 Euro. Die Aufrechnung beginnt normalerweise im Monat nach der Auszahlung und muss vom Jobcenter schriftlich durch einen Bescheid erklärt werden.

Die gesetzliche Tilgung von fünf Prozent ist nicht allein deshalb verfassungswidrig, weil dadurch weniger Geld ausgezahlt wird. Berechnungsfehler, mehrere gleichzeitig laufende Darlehen oder weitere Abzüge können den Bescheid dennoch angreifbar machen.

Wie sich die Aufrechnung prüfen lässt, erläutert der Gegen-Hartz-Ratgeber zur Mietkaution als Jobcenter-Darlehen.

Darf das Jobcenter die Dividenden behalten?

Im Hamburger Verfahren durfte das Jobcenter auch die Dividenden beanspruchen, die durch die finanzierten Genossenschaftsanteile entstanden waren. Das Gericht behandelte diese Zahlungen nicht als verbotene Zinsen auf ein Sozialleistungsdarlehen.

Nach Auffassung des Senats handelte es sich um Erträge aus dem Kapital, das vollständig vom Jobcenter bereitgestellt worden war. Da der Kläger selbst noch keine Tilgungsleistungen erbracht hatte, sollten ihm die Dividenden nicht zusätzlich verbleiben.

Andernfalls hätte sich das Darlehen durch die Erträge schrittweise selbst tilgen können. Nach vollständiger Tilgung wären die Anteile dem Kläger verblieben, obwohl er dafür keine eigenen Zahlungen geleistet hätte.

Diese Aussage darf jedoch nicht losgelöst vom entschiedenen Fall verallgemeinert werden. Ob das Jobcenter Dividenden in einem anderen Verfahren beanspruchen darf, hängt auch von der Abtretungsvereinbarung, dem Darlehensbescheid und den bereits geleisteten Tilgungszahlungen ab.

Was nach dem Auszug mit den Genossenschaftsanteilen passiert

Endet die Mitgliedschaft und zahlt die Genossenschaft das Geschäftsguthaben aus, wird der noch offene Darlehensrest grundsätzlich sofort fällig. Das ausgezahlte Geld ist daher zunächst zur Tilgung des Jobcenter-Darlehens einzusetzen.

Übersteigt das Geschäftsguthaben die noch offene Forderung, verbleibt der überschießende Betrag bei der leistungsberechtigten Person. Dieser Betrag kann anschließend nach den allgemeinen Vorschriften als Vermögen berücksichtigt werden.

Ist das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt, entfällt grundsätzlich der Sicherungszweck einer Abtretung. Das ausgezahlte Geschäftsguthaben steht dann dem Genossenschaftsmitglied zu, kann während des Leistungsbezugs aber ebenfalls als Vermögen geprüft werden.

Nur das Genossenschaftsmitglied kann die Kosten beantragen

Die Kosten können nur von der Person geltend gemacht werden, die Mitglied der Wohnungsbaugenossenschaft ist und die Anteile erwerben muss. Ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kann daraus keinen eigenen Anspruch ableiten.

Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bereits in einem Urteil vom 11. Mai 2010 klargestellt. Hintergrund ist, dass jede Person innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft einen eigenen Leistungsanspruch nach dem SGB II hat.

Wer lediglich mit in die Wohnung einzieht oder die Anteile für das Genossenschaftsmitglied bezahlt, wird dadurch nicht selbst anspruchsberechtigt. Im Antrag sollte deshalb eindeutig angegeben werden, wer Mitglied der Genossenschaft und zur Einzahlung verpflichtet ist.

Worauf Betroffene vor der Unterschrift achten sollten

Die schriftliche Zusicherung des Jobcenters sollte vor Abschluss des Nutzungsvertrags beantragt werden. Dem Antrag sollten das Wohnungsangebot, die Höhe der benötigten Anteile und eine Bestätigung der Genossenschaft beigefügt werden.

Wer einen Zuschuss statt eines Darlehens verlangt, muss die außergewöhnliche Belastung konkret beschreiben. Eine allgemeine Erklärung wie „Ich habe kein Geld“ oder „Ich befinde mich in einer Notlage“ genügt regelmäßig nicht.

Hilfreich sind Unterlagen, aus denen die besonderen finanziellen, gesundheitlichen oder familiären Umstände hervorgehen. Außerdem sollte erklärt werden, weshalb gerade die Rückzahlung des Darlehens zu einer Belastung führen würde, die deutlich über den üblichen Folgen einer Aufrechnung liegt.

Lehnt das Jobcenter die Kostenübernahme ab oder bewilligt es trotz nachvollziehbarer Besonderheiten ausschließlich ein Darlehen, kann gegen den Bescheid regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Praxisbeispiel: Fehlende Ersparnisse führen noch nicht zum Zuschuss

Eine alleinstehende Leistungsbezieherin benötigt für eine Genossenschaftswohnung Anteile im Wert von 1.500 Euro. Sie besitzt keine Rücklagen und erhält vom Jobcenter nach vorheriger Zusicherung ein Darlehen.

Bei einem Regelbedarf von 563 Euro würde das Jobcenter grundsätzlich monatlich 28,15 Euro aufrechnen. Allein die fehlenden Ersparnisse rechtfertigen keinen Zuschuss, weil diese Situation bei einem Darlehen für Genossenschaftsanteile typisch ist.

Setzt das Jobcenter die Aufrechnung sogar vorübergehend aus, fehlt zunächst eine tatsächliche monatliche Belastung. Einen Zuschuss könnte die Betroffene nur erreichen, wenn sie weitere außergewöhnliche Umstände nachvollziehbar belegt und das Jobcenter deshalb von der Darlehensregel abweichen muss.

Häufige Fragen zu Genossenschaftsanteilen Muss das Jobcenter Genossenschaftsanteile immer übernehmen?

Nein. Erforderlich ist grundsätzlich eine vorherige Zusicherung. Außerdem müssen der Umzug und die Übernahme der Anteile notwendig sein.

Wann können Genossenschaftsanteile als Zuschuss gezahlt werden?

Ein Zuschuss kommt nur bei einem atypischen Einzelfall infrage. Die darlehensweise Bewilligung muss die betroffene Person wegen besonderer Umstände erheblich stärker belasten als andere Leistungsbeziehende.

Reicht es aus, keine Ersparnisse zu besitzen?

Nein. Das Fehlen eigener Mittel ist bereits Voraussetzung für das Darlehen und beschreibt daher keine außergewöhnliche Situation.

Darf das Jobcenter Dividenden einbehalten?

Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg war dies im entschiedenen Fall zulässig, weil das Jobcenter die Anteile vollständig finanziert hatte und der Kläger noch keine Tilgungsleistungen erbracht hatte. Eine allgemeine Befugnis für jeden Fall lässt sich daraus nicht ableiten.

Wer muss den Antrag auf Übernahme stellen?

Den Anspruch kann grundsätzlich nur das Mitglied der Wohnungsbaugenossenschaft geltend machen, das zur Einzahlung der Anteile verpflichtet ist. Andere Personen aus der Bedarfsgemeinschaft haben keinen eigenen Anspruch auf diese Kosten.

Quellenverweis

Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 20. Juli 2026, Az. L 4 AS 236/25.

§ 22 Abs. 6 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

§ 42a SGB II – Darlehen und monatliche Aufrechnung.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2010, Az. L 5 AS 25/09.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Regelbedarfe 2026.

Der Beitrag Jobcenter übernimmt Genossenschaftsanteile – doch Betroffene müssen das Geld meist zurückzahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Polizeigesetz Thüringen: „Haben, haben, haben – und dann schauen, was passiert“

netzpolitik.org - 28. August 2026 - 10:45

Im Innenausschuss von Thüringen hat eine Reihe von Expert*innen das geplante Polizeigesetz massiv kritisiert. Gleichzeitig fand vor der Tür eine Kundgebung gegen die umfassenden Überwachungsbefugnisse statt, die damit erlaubt werden sollen.

Protest vor dem Landtag von Thüringen. – CC-BY-NC-SA 4.0: ThürPAG stoppen. Bearbeitung: netzpolitik.org

Vor der Tür des Landtages von Thüringen verteilen Menschen Flyer. Sie haben einen Pavillon und darunter einen Info-Stand aufgebaut und weisen Passant*innen darauf hin, dass im Landtag an diesem Tag, dem vergangenen Donnerstag, ein massiver Ausbau des Polizeiaufgabengesetzes, kurz PAG, besprochen wird. Die Protestbewegung „ThürPAG stoppen“, zu der die Aktivist*innen gehören, ist noch ganz jung, aber bereits hochaktiv. Sie sammelt auch Unterschriften, um die Abgeordneten dazu zu bringen, den Gesetzentwurf abzulehnen, über 3.400 Menschen haben die Petition bereits signiert.

David Sommer, der „ThürPAG stoppen“ mit gegründet hat, sagt: „Auf den Veranstaltungen, die wir in den letzten Monaten durchgeführt haben, stellen wir immer wieder fest: Viele Menschen wollen keinen schleichenden Ausbau staatlicher Überwachung und machen sich große Sorgen.“

Alexis Wagenfeld, Mitinitiatorin der Protestbewegung, fürchtet, dass die neuen High-Tech-Überwachungswerkzeuge in die Hände einer rechtsextremen Regierung fallen könnten. „Deshalb brauchen wir rechtsstaatliche Zurückhaltung statt immer neuer Eingriffsbefugnisse“, sagt sie. Sommer und Wagenfeld sind allerdings durchaus optimistisch, dass sich der Entwurf noch aufhalten oder zumindest entschärfen lässt.

Datenanalyse, Verhaltensscanner, Gesichtersuchmaschine und vieles mehr

Das geplante Gesetz soll verschiedene Überwachungsmaßnahmen erlauben: Eine Meta-Datenbank mit KI-Analyse nach Palantir-Art, Videoüberwachung mit automatisierter Verhaltenskontrolle, das automatisierte Tracking von Personen im Kameranetzwerk, die Suche nach biometrischen Daten im Internet, Kennzeichenscanner, Videodrohnen und elektronische Fußfesseln. Doch zur Verabschiedung des Gesetzes ist die Minderheitsregierung, eine Koalition aus CDU, SPD und BSW, auf Stimmen aus der Opposition angewiesen. Die besteht im Landtag nur aus der Linken und der AfD.

Die Linke hat ebenfalls substanzielle Kritik an den geplanten KI-Überwachungsmaßnahmen und hält den Entwurf in der aktuellen Form für nicht zustimmungsfähig. Laut einer Pressemitteilung, die sie vor der Ausschusssitzung herausgegeben hat, will sie gegen das Gesetz klagen, sollte es in dieser Form verabschiedet werden. Es sei „sehr wahrscheinlich verfassungswidrig“. Ronald Hande, innenpolitischer Sprecher der Fraktion Die Linke im Thüringer Landtag sagt: „Das hier vorgelegte Polizeigesetz schafft eine verfassungsrechtlich hochriskante Überwachungsarchitektur.“ Die Landesregierung greife damit nach Werkzeugen, „die auch in autoritären und demokratiefeindlichen Regimen Anwendung finden, um die eigene Bevölkerung zu überwachen.“

Zahlreiche Expert*innen hatten den Gesetzentwurf in schriftlichen Stellungnahmen massiv kritisiert. Auch bei der mündlichen Sachverständigen-Anhörung, die im Landtag läuft, während die Aktivist*innen vor der Tür protestieren, werden elementare Bedenken formuliert.

„Eine ganz neue Dimension“

Im ersten Block spricht der Landesdatenschutzbeauftragte Tino Melzer. Er hält die automatische Auswertung von Videostreams für eine „ganz neue Dimension“ der Polizeiarbeit. Er sieht eine Intensivierung des Grundrechtseingriffs für eine Vielzahl von Personen, die keinen Anlass dazu geben.

Melzer verweist auf die Fehleranfälligkeit der Systeme. „Eine Umarmung kann als ein Schlag gedeutet werden.“ So könnten unbescholtene Personen von weitergehenden Maßnahmen beeinträchtigt werden. Besonders problematisch an der Videoanalyse sei, dass sie unbemerkt erfolgt. Die Betroffenen könnten sich somit nicht dagegen wehren.

Nach dem Gesetzentwurf sollen – wenn die automatisierte Verhaltenskontrolle Alarm schlägt, Menschen auch automatisch über ein Kameranetzwerk hinweg verfolgt werden. Zuvor allerdings soll ein Mensch die mutmaßliche Risikosituation begutachten. Melzer kritisiert, dass dieser Zwischenschritt in unübersichtlichen Lagen regelmäßig ausfallen könnte.

Landesdatenschutzbeauftragter fordert ersatzlose Streichung der Video-KI

Betrachtet man dazu die Möglichkeit, die Videoanalyse auch auf den Bildern von Drohnen laufen zu lassen, „bekommen sie eine Vollbebilderung des Freistaats“, sagt Melzer. Er spricht sich für eine ersatzlose Streichung der Video-KI-Regelung aus.

Auch in der elektronischen Fußfessel, die mit dem Entwurf auch für nicht näher spezifizierte „Gefährder“ eingeführt werden soll, sieht Melzer einen schwerwiegenden Eingriff in informationelle Selbstbestimmung. Er moniert, dass es noch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Wirksamkeit gäbe, diese aber Teil der Begründung sein müssten.

Bei der automatisierten Datenanalyse verweist der Datenschutzbeauftragte auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu derartigen Systemen in Hessen und Hamburg. Das erlegt der Technologie enge Grenzen auf. Melzer zufolge entsprechen die Formulierungen im thüringischen Gesetz den diesbezüglichen Vorgaben nicht.

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Jetzt spenden Erfahrungswerte fehlen weltweit

„Das geht ja in Richtung Vorratsdatenspeicherung: Haben, haben, haben – und dann schauen was passiert“, sagt Melzer. Er fordert die Pflicht zur Evaluierung der Befugnis. „Erfahrungswerte fehlen uns als Gesellschaft, auch weltweit. Das fährt hoch, das fährt an, aus der Warte müsste man dringend evaluieren“, sagt er. Zudem sieht er einen Richtervorbehalt vor dem Einsatz für erforderlich.

Die Internetsuche nach biometrischen Daten bestimmter Person birgt laut Melzer die Gefahr, dass sich Menschen aus der öffentlichen Kommunikation zurückziehen. Aufgrund der Vielzahl der Bilder, die sich von vielen Menschen im Netz finden lassen, sei damit die Bildung umfassender Profile möglich. Und auch hier könnten „aufgrund von Fehlern, Menschen irrtümlich von weiteren polizeilichen Handlungen in Anspruch genommen werden.“ Kritisch sei zudem, dass der Entwurf mit der KI-Verordnung der EU kollidiert, wenn dafür Daten ungezielt aus dem Netz ausgelesen werden. Melzer spricht sich dafür aus, auch diesen Paragrafen ersatzlos zu streichen.

Mandy Koch, Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), fürchtet, dass mit dem neuen Polizeigesetz eine präventive Überwachung von Versammlungen möglich wird. Die Stellungnahme der GdP umfasst weitere Kritik. Diese ist für eine Polizeigewerkschaft so ungewöhnlich deutlich, dass wir ihr einen eigenen Beitrag gewidmet haben.

„Die Grundrechtsintensität wird teils überhaupt nicht eruiert“

Felix Ruppert, Jurist von der Uni München, beschreibt den Entwurf als eine beispiellose Sammlung an Maßnahmen zur Datensammlung und ‑analyse. Er sieht erheblichen Überarbeitungsbedarf, „ansonsten droht Verfassungswidrigkeit weiter Teile des Gesetzentwurfs.“ Die Verhältnismäßigkeitsprüfung komme zu kurz, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit seien nicht hinreichend geklärt. Ruppert sagt: „Die Grundrechtsintensität wird teils überhaupt nicht eruiert.“

Die Erforderlichkeit werde in einigen Fällen einfach unterstellt. „Das ist dann befremdlich wenn es sich gegen eigene ministeriale Erkenntnisse richtet, wie zum Beispiel bei Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Wenn man 2020 noch davon ausgeht, dass diese überhaupt nicht geeignet sei, die Sicherheit zu verstärken, wirft das schon Fragen auf, wenn jetzt die Erforderlichkeit einfach thesenartig unterstellt wird“, sagt er.

Problematisch sei auch die Loslösung von der Voraussetzung einer konkreten Gefahr in weiten Teilen der Maßnahmen. Klare Eingriffsvoraussetzungen würden fehlen, die Eingriffsschwellen seien vielfach niedrig oder gar nicht vorhanden, der Einsatz der Software sei weitgehend unbegrenzt. Damit beschreite der Entwurf den „Weg in Richtung eines präventiven Sicherheitsrechts.“ Dorothea Marx von der SPD, Teil der angeschossenen Regierungskoalition, nennt Rupperts Rede danach „Salve eines Vernichtungsfeuerwerks“.

„Die Streubreite wird enorm sein

Constanze Kurz, die ein Teil der Redaktion von netzpolitik.org ist und für den Chaos Computer Club im Innenausschuss spricht, referiert eine Technikfolgenabschätzung ausgewählter Befugnisse. Bezüglich der automatisierten Datenanalyse gibt sie zu Protokoll, dass dafür eine dauerhafte Zusammenführung heterogener Daten unvermeidlich sei. „Egal wie man es ausgestaltet: Die Streubreite wird enorm sein.“ Wenn schon Datenanalyse, dann empfiehlt sie eher eine deterministische und damit auch nachvollziehbare Software. „Man braucht keine KI, um Querverbindungen zu finden“, sagt sie. Grundsätzlich fragt sie sich angesichts des Entwurfs „ob man immer an die äußerste verfassungsrechtliche Grenze gehen muss.“

Die Internetsuche nach biometrischen Daten von bestimmten Personen sieht Kurz ebenfalls kritisch. Die Streubreite sei auch dabei enorm und es seien Körperdaten betroffen, „die man nicht wechseln kann und die besonders geschützt sind.“ Zudem sieht sie keine legale Möglichkeit, diese Befugnis anzuwenden. „Es ist unmöglich, solche Abgleiche zu machen, wenn man nicht vorher eine Datenbank bildet“, sagt sie. Man müsse die Daten vereinheitlichen, um sie durchsuchbar zu machen. Das Anlegen einer Datenbank stünde aber, wie schon der Landesdatenschutzbeauftragte konstatierte, im klaren Widerspruch zur KI-Verordnung.

Auch die Videoüberwachung mit angeschlossener Verhaltenskontrolle kommt bei Kurz nicht gut weg. „Es gibt in Deutschland kein einziges Projekt, das gezeigt hätte, dass das funktioniert“, sagt sie. Ihre größte Besorgnis dabei ist, „dass durch permanente Videoüberwachung und Auswertung eine Normalisierung von Dauerbeobachtung stattfindet.“

„Gefährlich ist, was nach einem Fehler passiert“

padeluun vom Verein Digitalcourage sagt zu der algorithmisch analysierten Videoüberwachung: „Gefährlich ist, was nach einem Fehler passiert. Ein falscher Treffer kann eine Kontrolle, eine Durchsuchung oder eine ziemlich unangenehme Begegnung mit bewaffneten Beamt*innen bedeuten.“ Die Befugnis ermögliche eine Infrastruktur automatisierter Kontrolle. Dabei verhindere Videoüberwachung keine Straftaten. „Das einzige, das man damit machen kann, ist Wahlkampf“, sagt er.

Die geplante Fotofahndung im Internet bringe eine elementare Veränderung: „Menschen konnten bislang öffentlich sichtbar sein, ohne deshalb jederzeit maschinell identifizierbar zu sein“, sagt er.

An der automatisierten Datenanalyse stört ihn vor allem, dass auch Daten von Zeug*innen und Opfern darin einbezogen sind. Wenn man diverse Datenbestände mit einem Mausklick verbinden könne, verändere sich zudem die Qualität staatlicher Macht. „Einer Überwachungsinfrastruktur können sie keinen demokratischen Charakter geben“, sagt er. Was heute als eng begrenzte Ausnahme eingeführt werde, sei morgen schon vorhandene Technik. Die zentrale Frage müsse sein: „Würden wir dieses Instrument einer Regierung an die Hand geben, der wir überhaupt nicht vertrauen?“

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Der Verein Digitalcourage empfehle, die drei Paragrafen komplett zu streichen. „Polizisten sollen Ermittler sein, keine Überwacher“, sagt padeluun.

Potenziell jede*r betroffen

Kilian Vieht-Ditlmann von der gemeinnützigen Organisation AlgorithmWatch sagt zur biometrischen Internetsuche: „Stellen sie sich vor, Sie posten ein Bild von der Hochzeit ihrer Schwester, einem Kindergeburtstag oder einer Chorprobe – dann soll die Polizei daraus biometrische Daten extrahieren und in einer Datenbank ablegen können.“ Von dem Eingriff seien nicht nur Verdächtige betroffen, „sondern potenziell jeder von uns“. Zudem seien womöglich sensible Kontexte betroffen, Bilder von Demos, aus Gay-Bars oder Gottesdiensten zum Beispiel. Er verweist auch darauf, dass die Technologie in anderen Ländern genutzt wird, um auf Demonstrationen Regime-Gegner*innen zu identifizieren.

Vieth-Ditlmann sagt, er habe mal eine kommerzielle Gesichtersuchmaschine ausprobiert und sei erstaunt gewesen, dass diese auch Bilder fand, die er gar nicht auf dem Schirm hatte. Zudem seien auch Bilder anderer Menschen in der Ergebnisliste gewesen. Derartige Fehlidentifikation könne im polizeilichen Kontext den Betroffenen deutliche Nachteile bringen.

Bei der Videoüberwachung, die automatisch verdächtiges Verhalten markiert, sieht Vieth-Ditlmann ein großes Problem in der Umsetzbarkeit: „Polizistinnen müssen eine Flut von Fehlalarmen manuell prüfen.“ Die Befugnis solle zwar nur an sogenannten gefährlichen Orten eingesetzt werden, „aber die werden von Beamt*innen teils flexibel festgelegt, das ist keine feste Grenze, sondern eher so ein Gummiband.“

Die Möglichkeit, sich frei und unbeobachtet im öffentlichen Raum zu bewegen, sei keine Nebensache, sondern „Grundvoraussetzung, dass Demokratie überhaupt funktioniert“, sagt Vieth-Ditlmann. Die beiden genannten Befugnisse sollten deshalb aus der Sicht von AlgorithmWatch komplett gestrichen werden. „Wir bitten Sie darum, diesen Weg gar nicht erst einzuschlagen“, sagt er.

„Das Sicherheitsgefühl ist kein polizeiliches Schutzgut“

Alexis Wagenfeld und David Sommer, die eben noch vor der Tür protestierten, sind jetzt im Landtag und sprechen dort für das „Auf die Plätze“-Bündnis, das sich rechtsextremen Raumnahmen entgegenstellt.

Wagenfeld verweist zunächst auf die Polizeistatistiken, die in Thüringen einen kontinuierlichen Rückgang erfasster Straftaten zeigen. Es ginge bei der Einführung der neuen Befugnisse also nicht um tatsächliche Sicherheit, sondern um ein Sicherheitsgefühl. Sie sagt: “Das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung ist kein polizeiliches Schutzgut.“

Sommer erklärt, dass polizeiliche Daten die Kontrollpraxis der Polizei widerspiegeln, die überdurchschnittlich oft zu Lasten von armen und migrantisierten Menschen gehe. „Aus diesen verzerrten Trainingsdaten ergibt sich ein hohes Diskriminierungspotential“, sagt er. Daraus ergebe sich eine selbsterfüllende Prophezeiung – die Vorverurteilung führe zu verstärkten Kontrollen, die wiederum die Vorverurteilung bestätigen.

Der Grundrechtseingriff wird zum Mausklick

Wagenfeld fügt hinzu: „Der Entwurf treibt eine schleichende Normalisierung autoritärer Werkzeuge und entgrenzter Polizeiarbeit voran.“ Auch wenn Technologien wie die automatisierte Datenanalyse, die elektronische Fußfessel oder der biometrische Abgleich noch über gewisse Eingriffsschwellen verfügen, werde die Polizei an den Einsatz der Technologien gewöhnt. „Was in der Theorie ein schwerer Grundrechtseingriff ist, wird in der Polizeiarbeit schnell zur Routine, zum Mausklick“, sagt sie.

Sie nehme wahr, dass Grundrechte oftmals als Hindernis auf dem Weg zu mehr Sicherheit betrachtet würden. Das verkenne ihre Rolle für eine Demokratie in fundamentaler Weise. „Grundrechte sind Abwehrrechte gerade gegen den – auch liberalen – Staat, und stellen herausragende historische wie gesellschaftliche Errungenschaften dar.“

In Demokratien solle die Exekutive der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen entgegenbringen. Der aktuelle Gesetzesentwurf stelle jedoch zahlreiche Menschen unter Generalverdacht, und entfalte an vielen Stellen eine hohe abschreckende Wirkung auf die Ausübung von Grundrechten. „Wir lehnen ihn deshalb in weiten Teilen ab“, sagt sie.

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«Das könnte eine SP-Initiative sein» | Ex-SP-Mitglied & -EDA-Vize Georges Martin zur Neutralität

Transition News - 28. August 2026 - 10:37

Fast 40 Jahre vertrat Georges Martin die Schweiz als Diplomat, Botschafter und stellvertretender Staatssekretär im EDA. Heute warnt er davor, dass die Schweiz eines ihrer wertvollsten Instrumente preisgibt: ihre Neutralität.

Nach der Medienkonferenz des Neutralitätsrates vom 20. August sprach Martin mit Transition TV über die zunehmende Annäherung an NATO und EU. Aus seiner diplomatischen Erfahrung weiss er, wie wichtig die neutrale Rolle der Schweiz international war. Ohne sie drohe das Land zum «Luxemburg der Alpen» zu werden.

Kritisch äussert sich Martin auch zur Bürgenstock-Konferenz: Gute Dienste seien nur glaubwürdig, wenn die Schweiz mit allen Konfliktparteien spreche. Der frühere SP-Mann hält die Neutralitätsinitiative ihrem friedenspolitischen Gehalt nach sogar für etwas, das «eine SP-Initiative» sein könnte.

Seine Botschaft vor der Abstimmung vom 27. September 2026: «Wir haben kein Recht, die Neutralität fertigzumachen.»

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Witwenrente durch ersetzt durch Rentensplitting: Wer besonders betroffen ist

Die Witwenrente ist nicht abgeschafft, und ein verpflichtendes Rentensplitting ist bislang (noch) nicht beschlossen.

Die Alterssicherungskommission hat in ihrem Bericht vom 23. Juni 2026 aber empfohlen, verschiedene Möglichkeiten für eine Reform der Hinterbliebenenversorgung zu prüfen. Die Kommission räumt ausdrücklich ein, dass sie wegen der knappen Beratungszeit keine konkrete Neuregelung ausarbeiten konnte.

Rentenkommission fordert bislang nur eine Prüfung

Die Alterssicherungskommission hat insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. In Empfehlung 11 heißt es lediglich, es sollten Reformmöglichkeiten geprüft werden, mit denen die Hinterbliebenenversorgung an veränderte Lebensformen angepasst werden könnte.

Als Begründung verweist die Kommission darauf, dass die Ausgestaltung der Witwenrente noch stark vom früher verbreiteten Modell der Alleinverdienerehe geprägt sei. Außerdem könne die Einkommensanrechnung dazu führen, dass eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit finanziell weniger attraktiv erscheint.

Kritisiert wird ebenfalls, dass ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente nicht davon abhängt, ob der hinterbliebene Mensch Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat. Die Kommission schlägt jedoch weder einen festen Stichtag noch konkrete Prozentsätze oder ein verpflichtendes Rentensplitting vor.

Die Witwenrente gilt unverändert weiter

Nach geltendem Recht erhalten Hinterbliebene unter bestimmten Voraussetzungen eine kleine oder große Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Die kleine Witwenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners und ist nach neuem Recht regelmäßig auf 24 Monate begrenzt.

Die große Witwenrente beträgt meistens 55 Prozent. Bei älteren Ehen können weiterhin 60 Prozent gelten, wie der Beitrag „Witwenrente: 60 oder 55 Prozent – Zwei Stichtage entscheiden über mehr Rente“ ausführlich erläutert.

Eine große Witwenrente kann unter anderem gezahlt werden, wenn eine gesetzlich festgelegte Altersgrenze erreicht ist, eine Erwerbsminderung vorliegt oder ein Kind erzogen wird. Einen ausführlichen Überblick über Anspruch und Berechnung bietet der Ratgeber zur Witwenrente.

Das Sterbevierteljahr schützt unmittelbar nach dem Todesfall

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat gilt das sogenannte Sterbevierteljahr. In dieser Zeit erhält der hinterbliebene Ehepartner grundsätzlich die volle Rente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte.

Eigenes Einkommen wird während dieses Zeitraums nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Die höhere Zahlung soll dabei helfen, laufende Verpflichtungen nach dem Todesfall zu erfüllen und die finanzielle Situation neu zu ordnen.

Ein verpflichtendes Rentensplitting müsste klären, ob dieser Schutz erhalten bleibt. Fiele das Sterbevierteljahr ersatzlos weg, wären Hinterbliebene unmittelbar nach dem Todesfall mit einer deutlich niedrigeren Zahlung konfrontiert.

Eigenes Einkommen kann die Witwenrente mindern

Nach dem Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen oberhalb eines Freibetrags teilweise auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt dieser Freibetrag 1.122,53 Euro im Monat.

Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich die Grenze um 238,11 Euro. Von dem anrechenbaren Einkommen, das über dem Freibetrag liegt, werden 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Wie diese Berechnung funktioniert, zeigt der Beitrag „Neuer Freibetrag bei der Witwenrente: Das gilt ab 1. Juli 2026“. Die Rentenversicherung verwendet dabei nicht immer den tatsächlich ausgezahlten Nettobetrag, sondern ermittelt das anzurechnende Einkommen nach besonderen gesetzlichen Vorgaben.

Rentensplitting ist bereits heute möglich

Das Rentensplitting ist keine völlig neue Idee. Nach § 120a SGB VI können Ehepaare ihre während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche unter bestimmten Voraussetzungen hälftig aufteilen.

Vereinfacht betrachtet werden die während der Ehe erworbenen Entgeltpunkte beider Partner miteinander verglichen. Die Person mit den niedrigeren Ansprüchen erhält die Hälfte des Unterschieds, während der anderen Person derselbe Wert abgezogen wird.

Das Modell gilt grundsätzlich für Ehen, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden. Bei früher geschlossenen Ehen kommt es in Betracht, wenn beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden.

Zusätzlich müssen normalerweise 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sein. Die Deutsche Rentenversicherung kann für beide Ehepartner eine Vergleichsberechnung erstellen.

Die Entscheidung gegen die Witwenrente ist endgültig

Das heutige Rentensplitting ist freiwillig. Entscheiden sich Ehepartner dafür und wird die Entscheidung unanfechtbar, ist eine spätere Witwen- oder Witwerrente aus dieser Ehe grundsätzlich ausgeschlossen.

Die übertragenen Entgeltpunkte werden dagegen Teil der eigenen Rente. Sie bleiben auch bei einer späteren Wiederheirat erhalten und werden nicht wegen eigenen Einkommens gekürzt.

Gerade wegen dieser dauerhaften Folgen sollte die Entscheidung nicht ohne individuelle Berechnung getroffen werden. Der Beitrag „Rentensplitting statt Witwenrente: Vor- und Nachteile im Vergleich“ zeigt, wann sich die freiwillige Variante dennoch lohnen kann.

Ein verpflichtendes Splitting wäre etwas völlig anderes

Das bestehende Wahlrecht lässt Ehepaaren die Möglichkeit, die finanziell günstigere Variante zu wählen. Bei einem verpflichtenden Rentensplitting würde diese Entscheidung entfallen.

Die während der Ehe erworbenen Ansprüche würden hälftig geteilt, während ein zusätzlicher Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente möglicherweise nicht mehr entstünde. Dadurch würde zwar die eigene Rente des geringer verdienenden Ehepartners steigen, der bisherige Unterhaltsersatz nach dem Todesfall könnte jedoch wegfallen.

Ob auch frühere Ehen betroffen wären, ist vollkommen offen. Ebenso ungeklärt sind mögliche Übergangszeiten, Altersgrenzen, Kinderzuschläge und der Schutz bereits bestehender Renten.

Ehepaare mit ähnlichen Einkommen könnten besonders viel verlieren

Haben beide Ehepartner während der Ehe fast gleich hohe Rentenansprüche erworben, führt das Splitting nur zu einer sehr kleinen Übertragung. Bei exakt gleich hohen Ansprüchen wird überhaupt nichts übertragen.

Nach dem geltenden Hinterbliebenenrecht kann trotzdem eine Witwen- oder Witwerrente entstehen. Sie kann zwar wegen des eigenen Einkommens gekürzt werden, fällt aber nicht zwangsläufig vollständig weg.

Unter einem reinen Splittingmodell bliebe nach dem Todesfall dagegen nur die eigene Rente übrig. Der Wegfall des zweiten Einkommens würde nicht durch eine zusätzliche Hinterbliebenenleistung ausgeglichen.

Lange Teilzeit und Sorgearbeit bleiben ein finanzielles Risiko

Auf den ersten Blick scheint das Rentensplitting besonders günstig für Menschen zu sein, die wegen Kindererziehung, Pflege oder Teilzeit nur wenige Entgeltpunkte gesammelt haben. Sie würden einen Teil der während der Ehe entstandenen Rentendifferenz erhalten.

Trotzdem kann der Splittingzuwachs niedriger ausfallen als die heutige Witwenrente. Die große Witwenrente wird grundsätzlich aus der gesamten Rente des Verstorbenen berechnet, während beim Splitting nur die Ansprüche aus der gemeinsamen Ehezeit geteilt werden.

Für Menschen mit sehr kleiner eigener Rente ist auch die Einkommensanrechnung häufig kein großes Problem. Ihr Einkommen bleibt vielfach unter dem Freibetrag, sodass die Witwenrente gar nicht oder nur geringfügig gekürzt wird.

Späte und zweite Ehen könnten schlechter gestellt werden

Besonders große Unterschiede können bei Paaren entstehen, die erst in höherem Alter geheiratet haben. Rentenpunkte, die ein Ehepartner bereits vor der Hochzeit erworben hat, gehören nicht zur Splittingzeit.

Stirbt beispielsweise ein Mensch, der vor der Hochzeit bereits 35 Entgeltpunkte gesammelt hatte, werden diese Punkte bei einem Rentensplitting nicht geteilt. Nach heutigem Hinterbliebenenrecht fließen die daraus entstandenen Rentenansprüche dagegen grundsätzlich in die Berechnung der Witwen- oder Witwerrente ein.

Je kürzer die Ehe war und je größer die bereits vorher erworbenen Ansprüche sind, desto kleiner kann der Splittingzuwachs ausfallen. Für ältere Ehepaare bleibt zugleich kaum Zeit, die fehlende Absicherung durch zusätzliche Beschäftigung oder private Vorsorge auszugleichen.

Auch der besser verdienende Ehepartner kann verlieren

Bei einem verpflichtenden Rentensplitting gibt der Ehepartner mit den höheren Ansprüchen einen Teil seiner Entgeltpunkte ab. Das geschieht bereits während der gemeinsamen Rentenzeit oder spätestens bei Durchführung des Splittings.

Stirbt später der Ehepartner mit der niedrigeren Rente, erhält die überlebende Person möglicherweise keine Witwenrente mehr. Sie müsste dann mit der durch das Splitting bereits reduzierten eigenen Rente auskommen.

Nach heutigem Recht bleibt die eigene Altersrente dagegen unangetastet. Zusätzlich kann eine Witwen- oder Witwerrente entstehen, deren Auszahlung allerdings von der Einkommensanrechnung abhängt.

Vereinfachte Beispiele zeigen die möglichen Folgen

Die folgende Tabelle unterstellt einen aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro. Sie betrachtet ausschließlich Entgeltpunkte aus der Ehezeit und dient nicht als individuelle Rentenberechnung.

Situation Entgeltpunkte in der Ehezeit Ergebnis des Splittings Mögliche Folge nach einem Todesfall Beide Partner verdienten ähnlich 30 und 28 Punkte Beide erhalten 29 Punkte; Übertragung nur 1 Punkt beziehungsweise 42,52 Euro monatlich Kaum zusätzliche Absicherung für den Hinterbliebenen Ein Partner arbeitete lange in Teilzeit 40 und 10 Punkte Beide erhalten 25 Punkte; Übertragung 15 Punkte beziehungsweise 637,80 Euro Eigene Rente steigt deutlich, kann aber unter der bisherigen Witwenrente liegen Zweite Ehe mit vielen vorher erworbenen Ansprüchen In der Ehe 10 und 2 Punkte Übertragung von 4 Punkten beziehungsweise 170,08 Euro Vor der Ehe erworbene Ansprüche des Verstorbenen werden nicht geteilt Der besser verdienende Partner überlebt 35 und 15 Punkte Der besser verdienende Partner gibt 10 Punkte beziehungsweise 425,20 Euro monatlich ab Eigene Rente ist reduziert, eine zusätzliche Witwenrente könnte entfallen

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Steuern, Abschläge und die Einkommensanrechnung sind in diesen Zahlen nicht berücksichtigt. Eine spätere gesetzliche Regelung könnte außerdem eine andere Berechnung vorsehen.

Wer von einem Rentensplitting profitieren könnte

Vorteile kann das Rentensplitting haben, wenn die Witwenrente wegen sehr hoher eigener Einkünfte vollständig oder nahezu vollständig gekürzt würde. Die übertragenen Entgeltpunkte gehören zur eigenen Rente und unterliegen nicht der Einkommensanrechnung für Hinterbliebene.

Auch bei einer späteren Wiederheirat kann das Splitting günstiger sein. Eine Witwenrente endet bei einer erneuten Heirat grundsätzlich, während die durch das Splitting erhöhte eigene Rente bestehen bleibt.

Diese Vorteile sprechen für die Beibehaltung eines Wahlrechts. Sie belegen jedoch nicht, dass ein verpflichtendes Modell für alle Ehepaare finanziell günstiger wäre.

Bestandsschutz wäre bei jeder Reform unverzichtbar

Eine Umstellung könnte kaum ohne lange Übergangsfristen erfolgen. Menschen, die ihre Lebensplanung jahrzehntelang auf die geltende Hinterbliebenenversorgung ausgerichtet haben, können ihre Erwerbsbiografie kurz vor dem Ruhestand nicht mehr nachträglich verändern.

Besonders schutzbedürftig wären Menschen, die bereits Witwen- oder Witwerrente beziehen. Auch Ehepaare in rentennahen Jahrgängen müssten frühzeitig erfahren, ob sie unter das alte oder ein neues System fallen.

Bislang gibt es dazu keine gesetzlichen Stichtage. Behauptungen, nach denen bestimmte Jahrgänge ihre Witwenrente bereits sicher verlieren, lassen sich daher nicht auf die Empfehlung der Kommission stützen.

Denkbar ist auch eine Reform ohne vollständige Abschaffung

Eine Anpassung der Hinterbliebenenrente muss nicht zwangsläufig zu einem verpflichtenden Rentensplitting führen. Möglich wären beispielsweise veränderte Altersgrenzen, längere Übergangsleistungen oder eine stärkere Berücksichtigung von Kindererziehung und Angehörigenpflege.

Auch die Einkommensanrechnung könnte überarbeitet werden, ohne den Anspruch vollständig zu beseitigen. Ein freiwilliges Splitting mit vorheriger Vergleichsberechnung könnte daneben erhalten bleiben.

Ob die Bundesregierung einen dieser Wege verfolgt, ist derzeit offen. Vor einer parlamentarischen Entscheidung wären konkrete Berechnungen nötig, die unterschiedliche Erwerbs-, Pflege- und Familienverläufe abbilden.

Praxisbeispiel: Sabine hätte rund 528 Euro weniger

Sabine und Thomas waren 34 Jahre verheiratet. Sabine bezieht eine eigene Altersrente von 850 Euro, während Thomas eine Rente von 2.050 Euro erhält.

Stirbt Thomas und gilt die 55-Prozent-Regel, ergibt sich vor weiteren Berechnungsschritten eine große Witwenrente von 1.127,50 Euro. Zusammen mit Sabines eigener Rente wären das 1.977,50 Euro, wobei in diesem vereinfachten Fall wegen ihrer niedrigen eigenen Rente voraussichtlich keine erhebliche Einkommensanrechnung entstünde.

Unterstellt man, dass sämtliche Ansprüche während der Ehe erworben wurden und verpflichtend geteilt würden, ergäbe sich für beide eine Rente von jeweils 1.450 Euro. Nach dem Tod von Thomas müsste Sabine mit diesen 1.450 Euro auskommen.

Gegenüber der vereinfachten Rechnung nach heutigem Hinterbliebenenrecht wären das 527,50 Euro weniger im Monat. Bei Anwendung der 60-Prozent-Regel oder eines Kinderzuschlags könnte der Abstand noch größer ausfallen.

Der Beitrag Witwenrente durch ersetzt durch Rentensplitting: Wer besonders betroffen ist erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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