Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Schwerbehinderung: Strafen sind 2026 teurer geworden
Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen einen vorgeschriebenen Anteil ihrer Stellen mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzen. Wird diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, fällt für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe an.
2026 werden erstmals die deutlich erhöhten Beträge praktisch wirksam. Arbeitgeber mussten die Abgabe für das Beschäftigungsjahr 2025 bis zum 31. März 2026 zahlen – in der höchsten Stufe sind es nun 815 Euro pro Monat und unbesetztem Pflichtplatz.
Für wen gilt die Beschäftigungspflicht?Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen grundsätzlich mindestens fünf Prozent dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50.
Auch Beschäftigte mit einem GdB von 30 oder 40 können auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung anerkannt hat. Welche weiteren Folgen damit verbunden sind, erklärt der Beitrag „GdB 30 oder 40: Diese Vorteile bringt die Gleichstellung“.
Bei der Berechnung kommt es auf die durchschnittliche Zahl der Arbeitsplätze während des gesamten Beschäftigungsjahres an. Vorübergehende Schwankungen der Belegschaft können deshalb die Zahl der vorgeschriebenen Stellen beeinflussen.
Kleinere Arbeitgeber müssen mindestens einen oder zwei Plätze besetzenFür Arbeitgeber mit durchschnittlich 20 bis unter 40 Arbeitsplätzen gilt eine vereinfachte Regelung. Sie müssen mindestens einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigen.
Bei durchschnittlich 40 bis unter 60 Arbeitsplätzen sind mindestens zwei entsprechende Beschäftigte erforderlich. Erst ab 60 Arbeitsplätzen wird die Erfüllungsquote nach den allgemeinen Prozentstufen berechnet.
Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen unterliegen der gesetzlichen Beschäftigungspflicht nicht. Sie können aber ebenfalls Förderungen erhalten, wenn sie einen schwerbehinderten Menschen einstellen oder einen bestehenden Arbeitsplatz sichern.
Diese erhöhten Beträge sind 2026 relevantDie Staffelbeträge wurden zum 1. Januar 2025 angehoben. Da Anzeige und Zahlung jeweils im folgenden Kalenderjahr erfolgen, mussten Arbeitgeber die höheren Beträge erstmals bis zum 31. März 2026 entrichten.
Für Beschäftigungsverhältnisse im Jahr 2026 gelten dieselben Beträge. Die dazugehörige Anzeige und Zahlung müssen spätestens am 31. März 2027 erfolgen.
Größe und Beschäftigungssituation Monatliche Abgabe je unbesetztem Pflichtplatz 20 bis unter 40 Arbeitsplätze, durchschnittlich mehr als null, aber weniger als ein schwerbehinderter Beschäftigter 155 Euro 20 bis unter 40 Arbeitsplätze, kein schwerbehinderter Beschäftigter 235 Euro 40 bis unter 60 Arbeitsplätze, durchschnittlich ein bis unter zwei schwerbehinderte Beschäftigte 155 Euro 40 bis unter 60 Arbeitsplätze, durchschnittlich mehr als null, aber weniger als ein schwerbehinderter Beschäftigter 275 Euro 40 bis unter 60 Arbeitsplätze, kein schwerbehinderter Beschäftigter 465 Euro Ab 60 Arbeitsplätzen, Beschäftigungsquote von drei bis unter fünf Prozent 155 Euro Ab 60 Arbeitsplätzen, Beschäftigungsquote von zwei bis unter drei Prozent 275 Euro Ab 60 Arbeitsplätzen, Beschäftigungsquote von mehr als null bis unter zwei Prozent 405 Euro Ab 60 Arbeitsplätzen, kein einziger schwerbehinderter Beschäftigter 815 EuroDie Beträge ergeben sich aus den aktuellen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 160 SGB IX. Gegenüber den zuvor geltenden Stufen von 140, 245, 360 und 720 Euro hat sich die Belastung spürbar erhöht.
Betriebe ohne einen einzigen schwerbehinderten Beschäftigten zahlen besonders vielDie höchste Abgabe betrifft Arbeitgeber ab 60 Arbeitsplätzen, die während des gesamten Jahres keinen einzigen anrechenbaren schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigen. Pro unbesetztem Pflichtplatz fallen dann monatlich 815 Euro an.
Ein Unternehmen mit 100 berücksichtigungsfähigen Arbeitsplätzen muss grundsätzlich fünf Pflichtplätze besetzen. Bleiben alle fünf Stellen unbesetzt, entstehen innerhalb eines Jahres 48.900 Euro Ausgleichsabgabe.
Die Rechnung lautet fünf unbesetzte Plätze mal 815 Euro mal zwölf Monate. Bereits die Einstellung eines anrechenbaren Beschäftigten kann die Gesamtbelastung erheblich verringern, weil sich neben der Zahl der offenen Pflichtplätze auch die Einstufung ändern kann.
Die Zahlung ersetzt die Beschäftigungspflicht nichtDie Ausgleichsabgabe ist kein Bußgeld für einen einzelnen Rechtsverstoß. Sie soll einen finanziellen Ausgleich zwischen Arbeitgebern schaffen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, und solchen, die ihre gesetzliche Quote nicht erfüllen.
Ein Arbeitgeber kann sich durch die Zahlung jedoch nicht von seiner Beschäftigungspflicht befreien. § 160 SGB IX stellt ausdrücklich klar, dass die Pflicht trotz entrichteter Abgabe fortbesteht.
Auch der Hinweis, es hätten sich keine geeigneten Menschen mit Schwerbehinderung beworben, beseitigt die Zahlungspflicht nicht automatisch. Die Abgabe wird unabhängig von einem persönlichen Verschulden erhoben.
Weitere Hintergründe zu den höheren Beträgen enthält der Beitrag „Schwerbehinderung: 2026 erhöhen sich die Abgaben deutlich“.
Anzeige und Zahlung erfolgen im SelbstveranlagungsverfahrenArbeitgeber müssen ihre Beschäftigungsdaten selbst ermitteln und der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Für die Daten aus dem Beschäftigungsjahr 2025 endete die nicht verlängerbare Frist am 31. März 2026.
Die Ausgleichsabgabe musste gleichzeitig an das zuständige Integrations- oder Inklusionsamt überwiesen werden. Für das Beschäftigungsjahr 2026 endet die nächste Frist am 31. März 2027.
Zur Berechnung und elektronischen Übermittlung kann die kostenlose Software IW-Elan verwendet werden. Die Bundesagentur für Arbeit erläutert das Anzeigeverfahren und informiert darüber, welche Arbeitsplätze und Beschäftigten einzubeziehen sind.
Wird die Abgabe verspätet gezahlt, können Säumniszuschläge entstehen. Bei längerem Rückstand kann das Integrations- oder Inklusionsamt die offene Forderung durch Bescheid feststellen und anschließend einziehen.
Nicht jede beschäftigte Person wird nur einfach angerechnetIn besonderen Fällen kann ein schwerbehinderter Mensch auf zwei oder sogar drei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden. Das kommt insbesondere infrage, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Schwerbehinderte Auszubildende werden grundsätzlich auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Bei einer Übernahme nach abgeschlossener Ausbildung gilt die doppelte Anrechnung im ersten Beschäftigungsjahr weiter.
Seit 2024 werden auch Menschen, die unmittelbar aus einer Werkstatt für behinderte Menschen oder von einem anderen Leistungsanbieter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln, in den ersten beiden Beschäftigungsjahren doppelt berücksichtigt. Entsprechendes gilt beim Budget für Arbeit.
Über eine weitere Mehrfachanrechnung entscheidet die Bundesagentur für Arbeit. Der Arbeitgeber sollte den Antrag frühzeitig stellen und die besonderen Schwierigkeiten nachvollziehbar beschreiben.
Aufträge an Werkstätten können die Abgabe reduzierenArbeitgeber können unter bestimmten Bedingungen einen Teil der Arbeitsleistung aus Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Berücksichtigt werden können 50 Prozent des in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitsleistungsanteils.
Die Anrechnung ersetzt keine reguläre Beschäftigung im Betrieb und erfüllt die Quote nicht. Sie kann lediglich den zu zahlenden Betrag vermindern.
Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung, aus der Materialkosten und Arbeitsleistung hervorgehen. Unternehmen sollten die Nachweise für das jeweilige Anzeigeverfahren vollständig aufbewahren.
Die Einnahmen finanzieren Unterstützung am ArbeitsplatzDie Ausgleichsabgabe fließt nicht in den allgemeinen Staatshaushalt. Sie darf für Leistungen eingesetzt werden, die die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben fördern.
Finanziert werden können unter anderem behinderungsgerechte Arbeitsplätze, technische Hilfen, Arbeitsassistenz und Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen des Arbeitgebers. Auch Integrationsfachdienste und Programme zur beruflichen Eingliederung werden aus diesen Mitteln unterstützt.
Arbeitgeber sollten deshalb nicht nur die drohende Abgabe betrachten. Häufig stehen Zuschüsse zur Verfügung, mit denen sich Umbauten, Arbeitshilfen, Einarbeitungszeiten oder ein erhöhter Unterstützungsbedarf finanzieren lassen.
Beschäftigte können sich dabei an die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebs- oder Personalrat sowie das Integrations- beziehungsweise Inklusionsamt wenden. Was die betriebliche Interessenvertretung konkret tun kann, zeigt der Beitrag „Das alles kann die Schwerbehindertenvertretung für Sie tun“.
Die Einstellung bringt Arbeitgebern mehr als eine geringere AbgabeEine inklusive Personalpolitik darf nicht auf die Vermeidung einer Zahlung reduziert werden. Menschen mit Behinderung bringen berufliche Qualifikationen, Erfahrungen und Perspektiven mit, die Unternehmen bei einer ausschließlich defizitorientierten Auswahl übersehen können.
Viele Einschränkungen lassen sich durch überschaubare Anpassungen ausgleichen. Dazu gehören flexible Arbeitszeiten, technische Hilfsmittel, barrierefreie Software oder eine andere Verteilung einzelner Aufgaben.
Schwerbehinderte Beschäftigte können außerdem einen Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung ihres Arbeitsplatzes haben. Einen Überblick über weitere Rechte gibt der Beitrag „Fünf oft unbekannte Ausgleiche bei einer Schwerbehinderung“.
Die Ausgleichsabgabe garantiert noch keine EinstellungFür schwerbehinderte Bewerber bedeutet die höhere Abgabe nicht, dass ein Arbeitgeber sie automatisch einstellen muss. Entscheidend bleiben die Eignung für die ausgeschriebene Tätigkeit und ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren.
Private Arbeitgeber sind nicht allgemein verpflichtet, jeden schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Bei öffentlichen Arbeitgebern besteht dagegen grundsätzlich eine Einladungspflicht, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt und die Schwerbehinderung oder Gleichstellung in der Bewerbung erkennbar angegeben wurde.
Bewerber müssen ihre Schwerbehinderung nicht in jeder Situation offenlegen. Soll der Status jedoch im Bewerbungsverfahren oder später bei der Beschäftigungsanzeige berücksichtigt werden, muss der Arbeitgeber davon erfahren und einen geeigneten Nachweis erhalten.
Höhere Abgabe erhöht den HandlungsdruckDie Staffel von bis zu 815 Euro soll besonders Arbeitgeber treffen, die überhaupt keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Bei größeren Unternehmen können dadurch jährlich fünf- oder sechsstellige Belastungen entstehen.
Ob der finanzielle Druck tatsächlich zu mehr Einstellungen führt, hängt auch vom Abbau betrieblicher Barrieren ab. Dazu gehören zugängliche Bewerbungsverfahren, passende Arbeitsplätze, verlässliche Beratung und die Bereitschaft, Förderangebote frühzeitig zu nutzen.
Die Abgabe allein schafft noch keinen inklusiven Arbeitsmarkt. Sie erhöht aber den wirtschaftlichen Anreiz, freie Stellen nicht länger ohne Prüfung geeigneter schwerbehinderter Bewerber zu besetzen.
Beispiel aus der PraxisEin Unternehmen beschäftigt im Jahresdurchschnitt 100 Arbeitnehmer und müsste deshalb fünf Pflichtarbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzen. Tatsächlich beschäftigt es vier anrechenbare Personen und erreicht damit eine Quote von vier Prozent.
Es bleibt ein Pflichtplatz unbesetzt. Bei einer Beschäftigungsquote zwischen drei und unter fünf Prozent entstehen 155 Euro monatlich und damit 1.860 Euro Ausgleichsabgabe für das gesamte Jahr.
Würde das Unternehmen keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, wären fünf Pflichtplätze unbesetzt. In der höchsten Stufe ergäbe sich eine Jahresbelastung von 48.900 Euro.
Statt die Abgabe hinzunehmen, stellt der Betrieb eine gleichgestellte Fachkraft mit GdB 40 ein und lässt den Arbeitsplatz mit einem Zuschuss technisch anpassen. Dadurch sinkt die Abgabe, während die Beschäftigte dauerhaft eine geeignete Tätigkeit ausüben kann.
Häufige Fragen zur Ausgleichsabgabe 2026 Welche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen?Die Pflicht gilt grundsätzlich für private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen. Ab 60 Arbeitsplätzen müssen wenigstens fünf Prozent der berücksichtigungsfähigen Stellen entsprechend besetzt sein.
Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe 2026?Je nach Betriebsgröße und erfüllter Beschäftigungsquote beträgt sie monatlich 155, 235, 275, 405, 465 oder 815 Euro je unbesetztem Pflichtplatz. Die höchste Stufe trifft Arbeitgeber ab 60 Arbeitsplätzen ohne einen einzigen anrechenbaren Beschäftigten.
Wann wird die Abgabe für das Beschäftigungsjahr 2026 fällig?Anzeige und Zahlung für das Jahr 2026 müssen spätestens am 31. März 2027 erfolgen. Die Frist für das Beschäftigungsjahr 2025 endete bereits am 31. März 2026.
Können gleichgestellte Beschäftigte angerechnet werden?Ja. Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können berücksichtigt werden, wenn ein wirksamer Gleichstellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vorliegt.
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Wann wird das Arbeitslosengeld ausgezahlt?
Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss Miete, Strom und andere laufende Ausgaben häufig besonders genau planen. Anders als das Grundsicherungsgeld wird Arbeitslosengeld nicht im Voraus, sondern nach Ablauf des jeweiligen Leistungsmonats überwiesen.
Das ALG 1 soll am ersten Arbeitstag des folgenden Monats verfügbar sein. Wochenenden und Feiertage können deshalb dazu führen, dass die Gutschrift erst am zweiten, dritten oder vierten Kalendertag erfolgt.
Arbeitslosengeld wird rückwirkend ausgezahltNach § 337 Abs. 2 SGB III werden laufende Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt. Der Anspruch für August wird somit Anfang September überwiesen, die Leistung für September folgt Anfang Oktober.
Die Bundesagentur für Arbeit muss die Überweisung so veranlassen, dass Leistungsberechtigte am ersten Arbeitstag des Folgemonats über das Geld verfügen können.
Auszahlungstermine für Arbeitslosengeld von 2026 bis August 2027Die folgende Tabelle nennt zuerst den Monat, für den der Anspruch besteht. In der zweiten Spalte steht der Tag, an dem das Arbeitslosengeld voraussichtlich auf dem Konto verfügbar sein soll.
Die Zahlung für August 2027 erfolgt deshalb erst am 1. September 2027. Die Termine gelten für laufende und bereits bewilligte Leistungen.
Leistungsmonat Voraussichtlicher Auszahlungstag Januar 2026 Montag, 2. Februar 2026 Februar 2026 Montag, 2. März 2026 März 2026 Mittwoch, 1. April 2026 April 2026 Montag, 4. Mai 2026 Mai 2026 Montag, 1. Juni 2026 Juni 2026 Mittwoch, 1. Juli 2026 Juli 2026 Montag, 3. August 2026 August 2026 Dienstag, 1. September 2026 September 2026 Donnerstag, 1. Oktober 2026 Oktober 2026 Montag, 2. November 2026 November 2026 Dienstag, 1. Dezember 2026 Dezember 2026 Montag, 4. Januar 2027 Januar 2027 Montag, 1. Februar 2027 Februar 2027 Montag, 1. März 2027 März 2027 Donnerstag, 1. April 2027 April 2027 Montag, 3. Mai 2027 Mai 2027 Dienstag, 1. Juni 2027 Juni 2027 Donnerstag, 1. Juli 2027 Juli 2027 Montag, 2. August 2027 August 2027 Mittwoch, 1. September 2027Die größten Verschiebungen gibt es bei den Zahlungen für April und Dezember 2026. Feiertage und anschließende Wochenenden führen dazu, dass das Arbeitslosengeld erst am 4. Mai 2026 beziehungsweise am 4. Januar 2027 verfügbar ist.
Warum das Arbeitslosengeld nicht schon vor Monatsende kommtArbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung nach dem SGB III. Die Agentur für Arbeit zahlt erst nachträglich, weil während des laufenden Monats noch Änderungen eintreten können.
Eine Arbeitsaufnahme, Nebeneinkommen, Krankengeld, eine nicht genehmigte Ortsabwesenheit oder eine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit können den Anspruch verändern. Auch eine festgestellte Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann dazu führen, dass die erwartete Zahlung vollständig oder teilweise ausbleibt.
Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld haben unterschiedliche TermineDas Grundsicherungsgeld wird im Voraus gezahlt, damit der Lebensunterhalt zu Beginn des Bedarfsmonats gesichert ist. Arbeitslosengeld wird dagegen für den bereits abgelaufenen Monat überwiesen.
Diese Abweichung ist besonders bei einem Wechsel zwischen beiden Leistungen wichtig. Wer nach dem Ende des Arbeitslosengeldes Grundsicherung beantragt, sollte frühzeitig klären, ob eine Zahlungslücke droht und wann die nächste Grundsicherungs-Auszahlung erfolgt.
Die erste Zahlung kann später eingehenDer regelmäßige Auszahlungstermin gilt vor allem für bereits bewilligte und laufende Leistungsfälle. Beim ersten Antrag kann das Geld später eintreffen, wenn die Agentur für Arbeit noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat.
Häufig fehlt die elektronische Arbeitsbescheinigung des früheren Arbeitgebers. Es können außerdem Angaben zur Kündigung, zu einem Aufhebungsvertrag oder zu noch bestehenden Ansprüchen gegen den Arbeitgeber fehlen.
Auch eine falsche oder nicht vollständig hinterlegte Bankverbindung kann die erste Überweisung verzögern. Der Bearbeitungsstand eines online gestellten Antrags lässt sich im persönlichen Bereich der Bundesagentur für Arbeit einsehen.
Ohne Arbeitslosmeldung beginnt die Zahlung nichtArbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tag geleistet, an dem die Arbeitslosmeldung wirksam erfolgt ist. Eine reine Arbeitsuchendmeldung reicht dafür nicht aus.
Die Arbeitsuchendmeldung muss grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. Erfahren Beschäftigte kurzfristiger von der Beendigung, müssen sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend melden.
Spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung ist zusätzlich die Arbeitslosmeldung erforderlich. Sie kann online mit der Online-Ausweisfunktion oder persönlich bei der Agentur für Arbeit vorgenommen werden.
Was gilt bei einem angebrochenen Monat?Besteht der Anspruch für einen vollständigen Kalendermonat, berechnet die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld unabhängig von der tatsächlichen Monatslänge für 30 Tage. Das gilt auch für den Februar sowie für Monate mit 31 Tagen.
Beginnt oder endet der Anspruch während eines Monats, wird die Leistung anhand der tatsächlichen Kalendertage berechnet. Wer beispielsweise erst ab dem 16. September anspruchsberechtigt ist, erhält nur Arbeitslosengeld für den verbleibenden Teil des Monats.
Auch Änderungen der Leistungshöhe können innerhalb eines Monats berücksichtigt werden. Das betrifft beispielsweise einen Wechsel des Leistungssatzes oder die Anrechnung von Nebeneinkommen.
Seit 2026 wird das Geld grundsätzlich auf ein Konto überwiesenArbeitslosengeld wird bargeldlos auf ein Girokonto im SEPA-Raum überwiesen. Das frühere Scheckverfahren der Bundesagentur für Arbeit ist zum Jahresende 2025 ausgelaufen.
Betroffene sollten Änderungen ihrer IBAN unverzüglich über das Onlineportal, die BA-mobil-App oder schriftlich mitteilen. Weitere Neuerungen erläutert der Beitrag zu den Änderungen beim Arbeitslosengeld ab 2026.
Wer kein gewöhnliches Girokonto erhält, kann grundsätzlich die Einrichtung eines Basiskontos verlangen. Ohne eine nutzbare Bankverbindung kann sich die Auszahlung verzögern.
Warum Beträge unter zehn Euro zunächst ausbleiben könnenEinzelne Zahlbeträge von weniger als zehn Euro werden nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zunächst angesammelt. Die Auszahlung erfolgt, sobald insgesamt mindestens zehn Euro erreicht sind.
Ist seit mehr als sechs Monaten keine weitere Zahlung erfolgt, wird auch ein verbliebener Betrag unter zehn Euro ausgezahlt. Eine fehlende Kleinzahlung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass der Anspruch abgelehnt wurde.
Was tun, wenn das Arbeitslosengeld nicht auf dem Konto ist?Zunächst sollten Leistungsberechtigte im Bewilligungsbescheid prüfen, für welchen Zeitraum Arbeitslosengeld bewilligt wurde. Danach sollte geprüft werden, ob der Agentur für Arbeit die richtige Bankverbindung vorliegt.
Liegt ein gültiger Bescheid vor und fehlt die Zahlung trotzdem, sollte die Agentur für Arbeit umgehend kontaktiert werden. Über die BA-mobil-App oder das Onlineportal lässt sich häufig feststellen, ob ein neuer Bescheid, eine Zahlungsunterbrechung oder eine Rückfrage vorliegt.
Kurze Verzögerungen können außerdem durch die Verarbeitung bei der Bank entstehen. Ist das Geld nach Ablauf des ersten Arbeitstages nicht verfügbar, sollten Betroffene bei fälliger Miete oder anderen dringenden Zahlungen nicht mehrere Tage abwarten.
Vorschuss oder vorläufige Bewilligung bei langer BearbeitungSteht der Anspruch dem Grunde nach fest, während die genaue Höhe noch länger geprüft werden muss, kann ein Vorschuss nach § 42 SGB I verlangt werden. Zusätzlich erlaubt § 337 Abs. 4 SGB III angemessene Abschlagszahlungen, wenn dadurch eine unbillige Härte vermieden wird.
Ist noch nicht abschließend geklärt, ob überhaupt ein Anspruch besteht, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Entscheidung in Betracht. Der Antrag sollte nachweisbar gestellt und eine akute finanzielle Notlage durch Kontoauszüge, Mahnungen oder fällige Zahlungsverpflichtungen belegt werden.
Später kann sich herausstellen, dass der Vorschuss oder die vorläufig gezahlte Leistung zu hoch war. In diesem Fall darf die Agentur für Arbeit den überzahlten Betrag zurückfordern.
Häufige Fragen zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes 1. Wird Arbeitslosengeld am Monatsanfang oder am Monatsende gezahlt?Arbeitslosengeld wird monatlich nachträglich gezahlt. Die Leistung für einen bestimmten Monat steht daher grundsätzlich am ersten Arbeitstag des folgenden Monats zur Verfügung.
2. Wann wird das Arbeitslosengeld für August 2026 ausgezahlt?Die Leistung für August 2026 soll am Dienstag, dem 1. September 2026, auf dem Konto verfügbar sein. Voraussetzung ist, dass der Anspruch bereits bewilligt wurde.
3. Was geschieht, wenn der erste Tag des Monats auf ein Wochenende fällt?Fällt der erste Kalendertag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Verfügbarkeit auf den nächsten Arbeitstag. Dadurch kann das Geld erst am zweiten, dritten oder vierten Kalendertag des Folgemonats eintreffen.
4. Warum ist die erste Arbeitslosengeld-Zahlung noch nicht eingegangen?Möglicherweise fehlen Unterlagen oder die Prüfung einer Sperr- beziehungsweise Ruhenszeit ist noch nicht abgeschlossen. Betroffene sollten den Bearbeitungsstand prüfen und bei finanzieller Not einen Vorschuss oder eine vorläufige Entscheidung beantragen.
5. Wird Arbeitslosengeld immer für 30 Tage berechnet?Bei einem vollständigen Leistungsmonat werden 30 Tage angesetzt. In einem Teilmonat berechnet die Agentur für Arbeit die Leistung dagegen anhand der tatsächlichen Anspruchstage.
6. Kann Arbeitslosengeld auch ohne Girokonto ausgezahlt werden?Seit 2026 erfolgt die Auszahlung grundsätzlich bargeldlos auf ein Konto im SEPA-Raum. Wer noch kein Girokonto besitzt, kann bei einem Kreditinstitut ein Basiskonto beantragen.
Der Beitrag Wann wird das Arbeitslosengeld ausgezahlt? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Telephone conversation with President of Belarus Alexander Lukashenko
Vladimir Putin had a telephone conversation with President of the Republic of Belarus Alexander Lukashenko. The President of Russia extended warm birthday greetings to his Belarusian counterpart, who concluded a working visit to Moscow yesterday.
Schwerbehinderung: Amazon-Prime-Mitgliedschaft günstiger mit einem GdB
Amazon bietet seine Prime-Mitgliedschaft in Deutschland nicht nur zum Standardpreis an, sondern auch vergünstigt, wenn bestimmte soziale Voraussetzungen vorliegen.
Davon profitieren viele schwerbehinderte Menschen – allerdings nicht über einen pauschalen „Schwerbehindertenrabatt“, sondern indirekt über anerkannte Nachweise wie Rundfunkbeitragsbefreiung oder einen Sozial-/Familienpass der Kommune. Das Ergebnis kann sich sehen lassen: 50 % Rabatt auf Prime, also 4,49 Euro pro Monat statt 8,99 Euro.
Wichtig: Kein Sondertarif allein wegen des GdBEntscheidend ist: Der Grad der Behinderung (GdB) allein reicht nicht. Amazon knüpft die Ermäßigung nicht an den Schwerbehindertenausweis, sondern an bestimmte Sozialnachweise.
In der Praxis erhalten viele schwerbehinderte Menschen diese Nachweise – etwa, weil sie rundfunkbeitragsbefreit sind oder kommunale Sozial-/Familienpässe führen, die gerade bei hohem GdB oder niedrigem Einkommen vergeben werden. Genau diese Dokumente akzeptiert Amazon für die halbierte Prime-Mitgliedschaft.
Wer profitiert konkret?Rundfunkbeitragsbefreite Haushalte erhalten mit einem aktuellen Befreiungsbescheid Zugang zu Amazon Prime zum halben Preis. Ebenso können Inhaber eines Sozial- oder Familienpasses profitieren: Viele Städte vergeben solche Karten unter anderem an Empfänger:innen von Bürgergeld oder Sozialhilfe, an Menschen mit hohem Grad der Behinderung (häufig ab 80 %) sowie an Familien mit schwerbehindertem Kind.
Amazon akzeptiert eine Auswahl dieser kommunalen Pässe als Nachweis für den 50-Prozent-Rabatt, wobei Teilnahme und Bezeichnungen je nach Kommune variieren.
Kurz gesagt: Schwerbehinderung kann – je nach Lebenslage und Wohnort – zum erforderlichen Nachweis führen. Wer die Befreiung oder einen anerkannten Sozialpass hat, spart.
So läuft die Ermäßigung ab- Amazon-Konto und Wohnsitz in Deutschland oder Österreich.
- Nachweis hochladen: Befreiungsbescheid Rundfunkbeitrag oder akzeptierten Sozial-/Familienpass digital einreichen.
- Rabatt gilt 12 Monate und muss danach mit aktuellem Nachweis erneuert werden.
- Preis: 4,49 €/Monat (statt 8,99 €). Jahreszahlung entsprechend reduziert (derzeit 44,90 € statt 89,90 €).
Prime umfasst u. a. Versandvorteile, Music, Reading, Gaming und Prime Video. Seit 2024/2025 zeigt Prime Video standardmäßig Werbung; wer werbefrei streamen will, zahlt 2,99 € zusätzlich – auch beim ermäßigten Prime. Das sollte bei der Gesamtrechnung mitgedacht werden.
Neu & wichtig: Was Schwerbehinderung beim Rundfunkbeitrag wirklich bringtDer Befreiungsbescheid ist der Schlüssel zum halben Prime-Preis. Bei Schwerbehinderung gibt es hier zwei Ebenen:
Status Folge für Rundfunkbeitrag/Relevanz für Prime Merkzeichen „RF“ (z. B. GdB ≥ 80 und aus gesundheitlichen Gründen ständige Teilnahmeeinschränkung) Nur Ermäßigung auf ein Drittel des Rundfunkbeitrags (6,12 €/Monat). Keine Befreiung allein dadurch – der Prime-Rabatt setzt aber eine Befreiung oder einen Sozialpass voraus. Taubblind (Merkzeichen „TBl“) oder Bezug bestimmter Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld/Sozialhilfe/Grundsicherung, ab Okt. 2025 auch BAföG außerhalb des Elternhauses) Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich → qualifiziert in der Regel für den Prime-Nachweis.Wichtig: Der Rundfunkbeitrag folgt dem Haushaltsprinzip – die Befreiung gilt für die Wohnung. Für den Prime-Rabatt verlangt Amazon aber deinen persönlichen Nachweis (Name muss zum Konto passen). Ablauf und Upload erklärt Amazon in der Hilfe.
Schritt für Schritt: So prüfen Schwerbehinderte ihren Anspruch1) Befreiung prüfen:
Erfülle ich (oder mein Haushalt) die Voraussetzungen für eine Rundfunkbeitragsbefreiung? Das gilt u. a. bei Bürgergeld, Sozialhilfe/Grundsicherung, AsylbLG – und ab Oktober 2025 für Studierende mit BAföG außerhalb des Elternhauses. Den Antrag stellt man online beim Beitragsservice.
2) Sozial-/Familienpass prüfen:
Viele Kommunen vergeben Pässe an Haushalte mit geringem Einkommen – teils ausdrücklich auch an Schwerbehinderte (GdB ≥ 80) oder Familien mit schwerbehindertem Kind. Ob dein Pass akzeptiert wird, steht bei Amazon; die Liste wächst, Namen und Kriterien unterscheiden sich je nach Stadt.
3) Nachweis hochladen & 12-Monats-Frist merken:
Der Rabatt läuft jeweils 12 Monate und muss rechtzeitig neu verifiziert werden, sonst rutscht das Konto automatisch zum Normaltarif. Kalendereintrag lohnt sich.
Abgelaufene Dokumente können den Rabatt kosten: Befreiungsbescheide und Stadtpässe sind nur für bestimmte Zeiträume gültig; läuft der Zeitraum ab, endet auch die Ermäßigung – daher den Bescheid am besten frühzeitig verlängern.
Wichtig ist außerdem: Das Merkzeichen „RF“ allein genügt nicht, denn es führt beim Rundfunkbeitrag lediglich zu einer Ermäßigung, nicht zu einer Befreiung; für den Amazon-Rabatt braucht es entweder eine vollständige Befreiung oder einen anerkannten Sozialpass.
Zu beachten ist auch der Unterschied zwischen Haushalt und Person: Während die Rundfunkbefreiung haushaltsbezogen gilt, prüft Amazon personenbezogen, weshalb der Name auf dem Nachweis mit dem Amazon-Konto übereinstimmen muss. Reizvoll ist der ermäßigte Jahrespreis von 44,90 Euro, wer jedoch viel streamt und Werbefreiheit wünscht, sollte die zusätzlichen 2,99 Euro für Prime Video in die Gesamtkalkulation einbeziehen.
Schließlich gibt es kommunale Unterschiede: Sozialpässe heißen je nach Stadt etwa BonusCard, Stadtpass oder AktivPass; ob die eigene Kommune teilnimmt, lässt sich in der Regel auf der Website der Stadt oder über lokale Medien und Verbraucherportale nachvollziehen.
Zwei Wege zum Rabatt – so ordnen Sie sich ein Wer ist begünstigt? Was gilt / Wie nachweisen? Rundfunkbeitragsbefreite (GEZ-Befreiung) Befreiungsbescheid hochladen → Prime –50 % für 12 Monate, danach neue Vorlage nötig. Inhaber:innen kommunaler Sozial-/Familienpässe Foto/Scan des akzeptierten Passes hochladen → Prime –50 %. Teilnahme variiert je nach Stadt/Pass.Der Beitrag Schwerbehinderung: Amazon-Prime-Mitgliedschaft günstiger mit einem GdB erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Greetings to participants, organisers and guests of the 11th Eastern Economic Forum
Vladimir Putin sent greetings to the participants, organisers and guests of the 11th Eastern Economic Forum.
Arbeitslosengeld: Arbeitsagentur schickt seit 24. August erst online
Wer sich arbeitslos melden oder Arbeitslosengeld beantragen möchte, wird bei der Bundesagentur für Arbeit seit dem 24. August 2026 zuerst auf das Online-Portal verwiesen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der erste Kontakt telefonisch oder persönlich am Empfang erfolgt.
Die neue Vorgabe verändert jedoch nicht die gesetzlichen Meldewege. Arbeitslose dürfen sich weiterhin persönlich bei ihrer Agentur für Arbeit arbeitslos melden, wenn sie das digitale Verfahren nicht nutzen können oder nicht nutzen möchten.
Neue Weisung erklärt das Portal zum bevorzugten ZugangGrundlage der Umstellung ist die Weisung 202608002 der Bundesagentur für Arbeit vom 10. August 2026. Sie gilt seit dem 24. August 2026 unbefristet und beschreibt den Online-Weg als führenden Zugang für Anliegen von Kundinnen und Kunden.
Auch Menschen, die anrufen oder eine Dienststelle aufsuchen, sollen zunächst auf die eServices hingewiesen werden. Falls Unterstützung nötig ist, sollen die örtlichen Agenturen Hilfe bei der Nutzung der digitalen Angebote ermöglichen.
Die Weisung richtet sich verbindlich an die Agenturen für Arbeit und die Servicecenter im Bereich des SGB III. Die gemeinsamen Jobcenter haben das Dokument lediglich zur Information erhalten, sodass daraus nicht automatisch dieselben Abläufe beim Grundsicherungsgeld folgen.
Was sich am Empfang und am Telefon ändertBeschäftigte am Empfang sollen konsequent auf vorhandene Online-Dienste aufmerksam machen und Vorsprachen einheitlich dokumentieren. Auch das Servicecenter soll die digitale Beantragung von Arbeitslosengeld ausdrücklich empfehlen und bei der Datenaufnahme prüfen, ob eine Bankverbindung hinterlegt ist.
Einen Termin zur persönlichen Arbeitslosmeldung in der Eingangszone soll das Servicecenter vor allem dann buchen, wenn eine Online-Arbeitslosmeldung nicht möglich ist. Das gilt auch, wenn ein Termin bei der Vermittlungs- oder Beratungsfachkraft erst nach dem Beginn der Arbeitslosigkeit stattfinden könnte.
Für Betroffene kann der erste Kontakt dadurch stärker wie eine Weiterleitung ins Internet wirken. Die interne Steuerung darf aber nicht dazu führen, dass eine gesetzlich zulässige persönliche Arbeitslosmeldung vollständig verweigert wird.
Persönliche Arbeitslosmeldung bleibt gesetzlich erlaubtParagraf 141 SGB III lässt weiterhin zwei Wege zu: die elektronische Meldung im Fachportal und die persönliche Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Eine interne Weisung kann diese gesetzliche Wahlmöglichkeit nicht beseitigen.
Die Bundesagentur weist in ihren Hinweisen zur Arbeitslosmeldung ebenfalls darauf hin, dass eine persönliche Meldung möglich bleibt. Wer sich online nicht ausweisen kann, darf einen Termin buchen oder die zuständige Agentur während der Öffnungszeiten auch ohne Termin aufsuchen.
Ein Anruf reicht dagegen nicht aus, um sich wirksam arbeitslos zu melden. Telefonisch kann zwar eine Arbeitsuchendmeldung erfolgen, die für den Bezug von Arbeitslosengeld erforderliche Arbeitslosmeldung muss aber online mit Identitätsprüfung oder persönlich vorgenommen werden.
Arbeitsuchend, arbeitslos und Antrag sind nicht dasselbeIm Alltag werden drei verschiedene Vorgänge häufig miteinander verwechselt. Gerade bei einer stärkeren Lenkung ins Online-Portal sollten Betroffene nach jedem Schritt prüfen, welcher Vorgang tatsächlich abgeschlossen wurde.
Vorgang Frist Mögliche Wege Bedeutung Arbeitsuchendmeldung Spätestens drei Monate vor Beschäftigungsende oder innerhalb von drei Tagen nach kurzfristiger Kenntnis Online, telefonisch oder persönlich Ermöglicht frühe Vermittlung; eine verspätete Meldung kann eine Sperrzeit auslösen Arbeitslosmeldung Frühestens drei Monate vorher, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit Online mit Identitätsprüfung oder persönlich Ist Voraussetzung für die Zahlung von Arbeitslosengeld Antrag und Leistungsdaten Möglichst frühzeitig vollständig übermitteln Das Portal ist der bevorzugte Weg; bei Problemen muss eine andere Bearbeitung möglich bleiben Dient der Berechnung und Entscheidung über Höhe und Dauer der LeistungNach Paragraf 323 Absatz 1 SGB III gilt Arbeitslosengeld bereits mit der Arbeitslosmeldung als beantragt, sofern die betroffene Person nichts anderes erklärt. Die Arbeitsagentur benötigt dennoch weitere Angaben und Nachweise, bevor sie die Leistung berechnen und auszahlen kann.
Eine Arbeitsuchendmeldung ersetzt die Arbeitslosmeldung nicht. Ebenso beweist ein ausgefüllter Online-Antrag für sich allein noch nicht, dass auch die Arbeitslosmeldung wirksam bei der Behörde eingegangen ist.
Dass eine Meldung bei einer anderen Stelle nicht genügt, zeigt auch ein Urteil zur Frage, warum eine Arbeitslosmeldung beim Jobcenter den Kontakt zur Arbeitsagentur nicht ersetzt. Betroffene sollten deshalb immer darauf achten, dass der richtige Vorgang bei der zuständigen Agentur erfasst wurde.
Diese Technik wird für die Online-Meldung benötigtFür die elektronische Arbeitslosmeldung ist eine sichere Identifizierung erforderlich. Genutzt werden können ein deutscher Personalausweis mit aktivierter Online-Funktion, ein elektronischer Aufenthaltstitel, eine eID-Karte oder ein geeigneter elektronischer Identitätsnachweis aus einem EU- oder EWR-Staat.
Zusätzlich werden die PIN und je nach Ausstattung ein NFC-fähiges Smartphone, ein Tablet oder ein Kartenlesegerät benötigt. Die Identifizierung läuft über die BundID und die AusweisApp.
Ein eigenes BundID-Konto ist nach den aktuellen Hinweisen der Bundesagentur nicht zwingend erforderlich. Wer noch kein Konto besitzt, kann die Identifizierung im laufenden Vorgang als Gast vornehmen.
Fehlt die PIN, ist die Online-Funktion nicht aktiviert oder unterstützt das Gerät die Identifizierung nicht, bleibt die persönliche Meldung. Damit trifft die neue Online-Strategie besonders Menschen, die kein geeignetes Endgerät besitzen, mit digitalen Anwendungen nicht vertraut sind oder wegen einer Behinderung Unterstützung brauchen.
Kein Onlinezwang beim ArbeitslosengeldDie Arbeitsagentur darf den digitalen Weg bewerben und als ersten Zugang organisieren. Sie darf daraus aber keine ausschließliche Onlinepflicht machen, wenn das Gesetz eine persönliche Erklärung zulässt oder ein Leistungsantrag auf anderem zulässigem Weg entgegengenommen werden muss.
Schon vor der neuen Weisung gab es Berichte, wonach einzelne Dienststellen Formulare nicht herausgeben oder Betroffene ausschließlich auf das Portal verweisen wollten. Eine solche Praxis wurde auf Gegen-Hartz.de bereits als unzulässiger Onlinezwang beim Arbeitslosengeld kritisiert.
Paragraf 20 Absatz 3 SGB X verbietet einer Behörde, eine Erklärung oder einen Antrag aus ihrem Zuständigkeitsbereich allein deshalb nicht anzunehmen, weil sie ihn für unzulässig oder unbegründet hält. Zudem verpflichtet Paragraf 16 SGB I die Sozialleistungsträger dazu, auf klare Anträge hinzuwirken und bei unvollständigen Angaben eine Ergänzung zu ermöglichen.
Wer am Empfang pauschal abgewiesen wird, sollte ruhig erklären, dass eine persönliche Arbeitslosmeldung nach Paragraf 141 SGB III weiterhin vorgesehen ist. Sinnvoll ist es, Datum, Uhrzeit, Dienststelle und den Inhalt des Gesprächs zu dokumentieren und bei Bedarf das Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur einzuschalten.
Eine verspätete Meldung kann sofort Geld kostenDie Arbeitslosmeldung kann bereits drei Monate vor dem erwarteten Beginn der Arbeitslosigkeit vorgenommen werden. Spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung muss sie wirksam abgeschlossen sein, damit keine Zahlungstage verloren gehen.
Wer sich erst später meldet, erhält Arbeitslosengeld grundsätzlich frühestens ab dem tatsächlichen Meldetag, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch die Sozialversicherung über die Arbeitsagentur beginnt dann grundsätzlich erst zu diesem Zeitpunkt.
Fällt der erste Tag der Arbeitslosigkeit auf einen Tag, an dem die zuständige Agentur nicht dienstbereit ist, kann die Meldung am nächsten dienstbereiten Tag zurückwirken. Für eine gescheiterte Online-Meldung an einem gewöhnlichen Öffnungstag gibt es eine solche Rückwirkung nicht automatisch.
Deshalb sollte die digitale Identifizierung nicht erst am letzten möglichen Tag ausprobiert werden. Wer früh beginnt, kann eine fehlende PIN, technische Probleme oder einen nötigen persönlichen Termin noch rechtzeitig klären.
Online-Bestätigung unbedingt sichernNach einer Online-Arbeitslosmeldung sollte die Abschlussbestätigung gespeichert oder ausgedruckt werden. Zusätzlich können Screenshots mit Datum und Uhrzeit, Nachrichten im Online-Postfach und E-Mails später belegen, was übermittelt wurde.
Das ist nicht nur eine Vorsichtsmaßnahme. Das Sozialgericht Schleswig hat in einem Urteil vom 19. Februar 2026 entschieden, dass eine nicht mehr aufklärbare elektronische Übermittlung zulasten des Arbeitslosen gehen kann, wenn der erfolgreiche Zugang nicht nachweisbar ist.
Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag Online-Arbeitslosmeldung nur mit diesem Nachweis sicher. Erscheint im Portal lediglich „in Bearbeitung“ oder fehlt eine klare Bestätigung, sollten Betroffene sofort nachfragen und notfalls noch am selben Tag persönlich vorsprechen.
Was die Umstellung für Arbeitslose praktisch bedeutetFür digital erfahrene Nutzer kann die neue Steuerung Wege und Wartezeiten sparen. Meldung, Nachweise, Terminbuchung und weitere Angaben lassen sich über dasselbe Benutzerkonto übermitteln.
Für andere Menschen entsteht dagegen zusätzlicher Druck, weil selbst der persönliche Erstkontakt zunächst wieder ins Internet führen kann. Die angekündigte Unterstützung vor Ort wird daher daran zu messen sein, ob auch Menschen ohne passende Technik oder ausreichende digitale Kenntnisse ihre Fristen sicher wahren können.
Die wichtigste Konsequenz lautet: Das Portal ist jetzt der bevorzugte Zugang der Verwaltung, aber nicht der einzige zulässige Weg. Wer online nicht weiterkommt, sollte auf einer rechtzeitigen persönlichen Meldung bestehen und sich nicht bis nach Ablauf der Frist vertrösten lassen.
Beispiel aus der PraxisFrau Neumann weiß, dass ihr Arbeitsvertrag am 30. September endet, und versucht bereits Anfang September die Online-Arbeitslosmeldung. Die AusweisApp erkennt ihren Personalausweis jedoch nicht, und die Identifizierung wird nicht abgeschlossen.
Beim Anruf im Servicecenter wird sie zunächst erneut auf das Portal verwiesen. Frau Neumann erklärt das technische Problem, erhält einen persönlichen Termin und meldet sich noch vor Beginn der Arbeitslosigkeit wirksam arbeitslos.
Dadurch verliert sie keine Zahlungstage. Hätte sie lediglich den Antrag ausgefüllt und die fehlgeschlagene Identifizierung übersehen, hätte die Arbeitsagentur die Arbeitslosmeldung möglicherweise erst ab einer späteren persönlichen Vorsprache anerkannt.
QuellenhinweisGrundlage sind die Weisung 202608002 der Bundesagentur für Arbeit vom 10. August 2026, die aktuellen Hinweise der Bundesagentur zur Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung sowie die Paragrafen 16 SGB I, 20 SGB X, 141 und 323 SGB III.
Der Beitrag Arbeitslosengeld: Arbeitsagentur schickt seit 24. August erst online erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Eigenbedarfskündigung der Wohnung nach Übertragung an Familien-GbR vom BGH kassiert
Eine Familiengesellschaft schützt Vermieter nicht automatisch vor der gesetzlichen Kündigungssperre. Wurde vermieteter Wohnraum nach dem Einzug des Mieters in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend auf eine Familien-GbR übertragen, gilt die Sperrfrist des § 577a BGB.
Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Januar 2026, Az. VIII ZR 247/24, entschieden. Selbst ein ernsthaft bestehender Eigenbedarf berechtigt während dieser Zeit nicht zur Kündigung.
Mieter lebte seit 2004 in der WohnungDer beklagte Mieter bewohnte seit 2004 eine Wohnung in einem Münchner Mehrparteienhaus. Im Februar 2021 kaufte ein Mann das gesamte Hausgrundstück und wurde im Mai 2021 als Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Im September 2021 erklärte der Eigentümer die Aufteilung des Hauses in einzelne Eigentumswohnungen. Noch bevor diese Teilung im Grundbuch vollzogen war, gründete er mit seiner Ehefrau und seinen beiden volljährigen Kindern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Der Gesellschaftsvertrag sah vor, das Grundstück beziehungsweise die daraus entstehenden Wohnungs- und Teileigentumseinheiten in die Familien-GbR einzubringen. Am 11. Februar 2022 wurden die Wohnungsgrundbücher angelegt und die Gesellschaft als Eigentümerin der einzelnen Einheiten eingetragen.
Tochter wollte die Mietwohnung beziehenBereits am 27. Juli 2022 kündigte die Familien-GbR das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 30. April 2023. Eine Tochter des früheren Alleineigentümers, die zugleich Gesellschafterin der GbR war, befand sich in Ausbildung und wollte selbst in die Wohnung einziehen.
Das Amtsgericht München hielt die Kündigung zunächst für wirksam und verurteilte den Mieter zur Räumung. Das Landgericht München I änderte die Entscheidung jedoch und wies die Räumungsklage ab.
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts. Die Revision der Familien-GbR blieb ohne Erfolg.
Am Eigenbedarf bestanden keine ZweifelDer Fall scheiterte nicht an einem vorgeschobenen oder unglaubwürdigen Eigenbedarf. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wollte die Tochter tatsächlich in die Wohnung einziehen, und die Gesellschaft beabsichtigte ernsthaft, ihr die Räume zu überlassen.
Eine GbR darf grundsätzlich Eigenbedarf für einen ihrer Gesellschafter oder für bestimmte Angehörige eines Gesellschafters geltend machen. Welche Anforderungen dabei gelten, erläutert auch der Beitrag „Eigenbedarfskündigung der Wohnung jetzt einfacher möglich“.
Im Münchner Verfahren stand der Kündigung jedoch § 577a BGB entgegen. Die Vorschrift sperrt nach einer Umwandlung und anschließenden Veräußerung für eine bestimmte Zeit Kündigungen wegen Eigenbedarfs und wegen einer beabsichtigten wirtschaftlichen Verwertung.
Übertragung auf eine GbR ist eine VeräußerungDie Vermieterseite argumentierte, es habe keinen gewöhnlichen Verkauf an einen außenstehenden Erwerber gegeben. Der frühere Alleineigentümer habe die Wohnungen lediglich in eine Gesellschaft eingebracht, an der ausschließlich er selbst, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder beteiligt seien.
Der BGH folgte dieser Sichtweise nicht. Durch die Grundbucheintragung wechselte das Eigentum vom früheren Alleineigentümer auf einen anderen Rechtsträger, nämlich die Familien-GbR.
Damit lag eine Veräußerung im Sinne von § 577a Absatz 1 BGB vor. Ob für die Übertragung ein klassischer Kaufpreis gezahlt wurde, war für diese Einordnung nicht entscheidend.
Warum sich das Kündigungsrisiko erhöht hatteVor der Übertragung war allein der damalige Eigentümer Vermieter. Nach dem Wechsel konnte die GbR nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern auch den Bedarf ihrer weiteren Gesellschafter geltend machen.
Dadurch hatte sich der Kreis der Personen erweitert, für die eine Eigenbedarfskündigung in Betracht kam. Neben dem früheren Alleineigentümer waren nun auch seine Ehefrau und die beiden volljährigen Kinder unmittelbar als Gesellschafter erfasst.
Genau vor einer solchen Verschlechterung der kündigungsrechtlichen Position soll die Sperrfrist schützen. Der Mieter soll nach der Aufteilung eines Hauses und dem anschließenden Eigentümerwechsel nicht kurzfristig seine Wohnung verlieren.
Die Reihenfolge der Eintragungen gab den AusschlagFür die Anwendung von § 577a Absatz 1 BGB müssen die gesetzlichen Vorgänge in einer bestimmten Reihenfolge eintreten. Zuerst muss die Wohnung dem Mieter überlassen worden sein, danach muss Wohnungseigentum entstehen und anschließend muss dieses Wohnungseigentum veräußert werden.
Diese Reihenfolge war im entschiedenen Fall eingehalten. Der Mieter lebte seit 2004 in der Wohnung, die Wohnungsgrundbücher wurden am 11. Februar 2022 angelegt und erst danach wurde die GbR als neue Eigentümerin eingetragen.
Dass die Teilungserklärung und die Übertragung bereits Monate zuvor notariell vorbereitet worden waren, änderte daran nichts. Bei § 577a Absatz 1 BGB kommt es auf den dinglichen Vollzug im Grundbuch an.
Wann die Sperrfrist zu laufen beginntDie Kündigungssperrfrist beginnt mit der vollständigen Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch. Ein Kaufvertrag, ein Gesellschaftsvertrag oder eine Auflassung allein setzen die Frist noch nicht in Gang.
Die gesetzliche Grundfrist beträgt drei Jahre. Die Bundesländer dürfen sie in Gebieten mit besonders gefährdeter Wohnraumversorgung auf bis zu zehn Jahre verlängern.
Für München galt im entschiedenen Verfahren eine zehnjährige Kündigungssperre. Die nur rund fünf Monate nach der Grundbucheintragung ausgesprochene Kündigung kam deshalb erheblich zu früh.
Vorzeitige Kündigung wird nicht später wirksamEine während der Sperrfrist ausgesprochene Eigenbedarfskündigung wird nicht automatisch mit Ablauf der Frist wirksam. Sie ist unwirksam und kann das Mietverhältnis nicht beenden.
Will der Vermieter nach Ablauf der Sperrfrist weiterhin Eigenbedarf geltend machen, muss er grundsätzlich erneut kündigen. Zu diesem Zeitpunkt müssen sämtliche Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung vorliegen.
Auch die gewöhnlichen Kündigungsfristen beginnen erst mit dem Zugang dieser neuen Kündigung. Vermieter können die Sperrfrist daher nicht dadurch verkürzen, dass sie bereits Jahre vorher vorsorglich kündigen.
Warum die Ausnahme für Familiengesellschaften nicht half§ 577a Absatz 1a BGB enthält tatsächlich eine Ausnahme für Personengesellschaften, deren Gesellschafter derselben Familie oder demselben Haushalt angehören. Diese Ausnahme gilt aber nur innerhalb des Anwendungsbereichs von Absatz 1a.
Absatz 1a betrifft vor allem die Übertragung eines noch nicht in Wohnungseigentum aufgeteilten Mietshauses auf eine Personengesellschaft oder mehrere Erwerber. Die Vorschrift wurde eingeführt, um das früher als „Münchener Modell“ bekannte Vorgehen zu erfassen.
Im BGH-Fall war das Wohnungseigentum dagegen vor dem abgeschlossenen Eigentumserwerb der GbR wirksam entstanden. Deshalb richtete sich der Schutz nach § 577a Absatz 1 und nicht nach Absatz 1a.
Absatz 1 enthält keine Ausnahme für Familiengesellschaften. Der BGH lehnte es zudem ab, die Familienausnahme aus Absatz 1a entsprechend auf bereits umgewandelte Eigentumswohnungen zu übertragen.
Konstellation Mögliche Folge nach § 577a BGB Wohnung wird nach Einzug des Mieters in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend veräußert Sperrfrist nach Absatz 1 beträgt mindestens drei Jahre Bereits umgewandelte Wohnung wird auf eine Familien-GbR übertragen Familienausnahme greift nicht; Sperrfrist nach Absatz 1 bleibt bestehen Noch ungeteiltes Mietshaus wird auf eine Familien-GbR übertragen Die Ausnahme des Absatzes 1a Satz 2 kann eingreifen Wohnungseigentum bestand bereits vor dem Einzug des Mieters Die Sperre nach Absatz 1 wird durch einen späteren Verkauf regelmäßig nicht ausgelöst Wohnung liegt in einem durch Landesverordnung bestimmten Gebiet Sperrfrist kann auf bis zu zehn Jahre verlängert sein Was Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung prüfen solltenMieter sollten nicht nur untersuchen, ob der angegebene Eigenbedarf glaubhaft ist. Ebenso wichtig sind der Zeitpunkt ihres Einzugs, die Entstehung des Wohnungseigentums und die spätere Grundbucheintragung des Erwerbers.
Hilfreich können Grundbuchauszüge, notarielle Mitteilungen, Schreiben über den Eigentümerwechsel und Angaben zur Aufteilung des Gebäudes sein. Aus diesen Unterlagen lässt sich häufig erkennen, ob und wann die Sperrfrist begonnen hat.
Ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam, kommt es auf einen Härtefallwiderspruch zunächst nicht an. Trotzdem sollten Betroffene keine Fristen verstreichen lassen und rechtzeitig fachkundigen Rat einholen.
Besteht keine Sperrfrist oder ist sie bereits abgelaufen, können weiterhin formelle Fehler, ein vorgeschobener Eigenbedarf oder ein besonderer Härtefall gegen die Beendigung des Mietverhältnisses sprechen. Der Beitrag „Mieter-Rechte bei Eigenbedarfskündigung“ zeigt weitere Verteidigungsmöglichkeiten.
Härtefallwiderspruch bleibt ein zusätzlicher SchutzAuch nach Ablauf der Kündigungssperre müssen Mieter eine wirksame Eigenbedarfskündigung nicht in jedem Fall hinnehmen. Hohes Alter, eine schwere Erkrankung, eine Behinderung oder fehlender angemessener Ersatzwohnraum können einen Härtefall nach § 574 BGB begründen.
Der Widerspruch sollte sorgfältig formuliert und durch Nachweise belegt werden. Welche finanziellen Risiken unbedachte Erklärungen auslösen können, zeigt der Beitrag „Härtefall-Widerspruch wird für Mieter zur teuren Kostenfalle“.
Die Sperrfrist und der Härtefallwiderspruch sind voneinander zu unterscheiden. Während § 577a BGB die Berufung auf Eigenbedarf zeitweise ausschließt, verlangt § 574 BGB eine Abwägung der persönlichen Interessen beider Seiten.
Praxisbeispiel: Familien-GbR kündigt nach einem JahrEine Mieterin lebt seit 2010 in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Der Eigentümer teilt das Gebäude 2025 in Wohnungseigentum auf und überträgt die Einheiten anschließend auf eine GbR, die aus ihm, seiner Ehefrau und seinem Sohn besteht.
Ein Jahr nach der Grundbucheintragung kündigt die Gesellschaft, weil der Sohn die Wohnung beziehen möchte. Obwohl dieser Einzugswunsch ernsthaft besteht, ist die Kündigung während der laufenden Sperrfrist unwirksam.
Liegt die Wohnung in einer Gemeinde mit einer auf zehn Jahre verlängerten Frist, kann sich die GbR erst nach deren Ablauf auf diesen Eigenbedarf berufen. Danach müsste sie eine neue und ordnungsgemäß begründete Kündigung aussprechen.
Der Beitrag Eigenbedarfskündigung der Wohnung nach Übertragung an Familien-GbR vom BGH kassiert erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegrad: Diese Fragen des Gutachters gehen eindeutig zu weit
Wer einen Pflegegrad beantragt, muss bei der Begutachtung sehr persönliche Einblicke gewähren. Fragen zur Körperpflege, zum Toilettengang, zu psychischen Beschwerden oder zur Hilfe durch Angehörige können unangenehm sein, sind aber häufig für die Einstufung notwendig.
Trotzdem dürfen Pflegegutachter nicht wahllos Gesundheitsdaten, finanzielle Verhältnisse oder private Lebensumstände ausforschen. Zulässig sind nur Angaben, die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit, die Versorgungssituation oder gesetzlich vorgesehene Empfehlungen benötigt werden.
Begutachtet wird die Selbstständigkeit im AlltagPflegegutachter prüfen nicht lediglich, welche Krankheiten diagnostiziert wurden. Entscheidend ist, wie stark gesundheitliche Einschränkungen die Selbstständigkeit im täglichen Leben beeinträchtigen und welche Unterstützung durch andere Menschen erforderlich ist.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in § 18a SGB XI. Danach werden die Fähigkeiten und Einschränkungen in den sechs Bereichen Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte untersucht.
Hinzu kommen Angaben zur Haushaltsführung und zu außerhäuslichen Aktivitäten. Diese fließen zwar nicht als eigener Bereich in die Punkteberechnung ein, können aber für die Beratung und die weitere Versorgung wichtig sein.
Wer sich auf einen Termin vorbereitet, kann sich an den typischen Fragen des Begutachtungsinstruments orientieren. Eine ausführliche Übersicht bietet der Beitrag „Pflegeleistungen: Das fragt der Gutachter“.
Diese Gesundheitsdaten dürfen abgefragt werdenPflegegutachter dürfen nach Diagnosen, Beschwerden, Behandlungen, Medikamenten und Therapien fragen, soweit daraus Einschränkungen im Alltag entstehen können. Dazu gehören beispielsweise Schmerzen, Lähmungen, Atemnot, Schwindel, Gedächtnisstörungen, Depressionen, Ängste oder Probleme bei der Orientierung.
Auch Krankenhausaufenthalte, Rehabilitationsmaßnahmen und ärztlich verordnete Behandlungen können angesprochen werden. Dabei kommt es nicht auf eine möglichst vollständige Krankengeschichte an, sondern auf pflegerelevante Befunde und deren Auswirkungen.
Eine weit zurückliegende Erkrankung ohne Einfluss auf den heutigen Hilfebedarf muss normalerweise nicht ausführlich erörtert werden. Fragt der Gutachter dennoch danach, darf die betroffene Person nachfragen, welchen Zusammenhang die Information mit der Pflegebegutachtung hat.
Fragen zur Körperpflege und zur Toilette sind grundsätzlich erlaubtDie Begutachtung erfasst, ob sich die antragstellende Person selbst waschen, duschen, anziehen, essen und trinken kann. Deshalb dürfen auch Fragen zu Inkontinenz, Toilettengängen, Intimhygiene und nächtlicher Hilfe gestellt werden.
Solche Angaben gehören zu den besonders sensiblen Gesundheitsdaten. Sie dürfen nicht aus bloßer Neugier erhoben werden, sondern müssen der Bewertung eines konkreten Hilfebedarfs dienen.
Betroffene können darum bitten, diese Fragen ohne weitere anwesende Personen zu besprechen. Ebenso kann eine vertraute Person beim Termin bleiben, wenn dies gewünscht ist und die antragstellende Person damit einverstanden ist.
Psychische Beschwerden dürfen nicht ausgeklammert werdenPflegebedürftigkeit kann auch durch Demenz, Depressionen, Angststörungen, Suchterkrankungen oder andere psychische Beeinträchtigungen entstehen. Der Gutachter darf deshalb nach nächtlicher Unruhe, aggressivem Verhalten, Antriebslosigkeit, Ängsten, Weglauftendenzen oder notwendiger Beaufsichtigung fragen.
Dabei ist nicht nur entscheidend, ob eine Diagnose vorliegt. Wichtig ist, wie häufig eine andere Person eingreifen, beruhigen, erinnern, anleiten oder Gefahren abwenden muss.
Sehr private Erlebnisse aus der Vergangenheit müssen dagegen nicht geschildert werden, wenn sie für die gegenwärtige Selbstständigkeit ohne Bedeutung sind. Es genügt dann regelmäßig, die aktuellen Beschwerden und den daraus entstehenden Unterstützungsbedarf zu beschreiben.
Was der Gutachter über Angehörige wissen darfDer Gutachter darf fragen, wer die Pflege übernimmt, wie häufig Hilfe geleistet wird und bei welchen Tätigkeiten Unterstützung notwendig ist. Auch die Frage, ob die Pflegeperson berufstätig ist oder durch die Versorgung besonders belastet wird, kann für die Beurteilung der tatsächlichen Pflegesituation wichtig sein.
Familiäre Konflikte dürfen nur insoweit angesprochen werden, wie sie sich auf die Versorgung auswirken. Allgemeine Streitigkeiten, Erbschaftsfragen oder private Bewertungen einzelner Angehöriger gehören nicht in das Gutachten, wenn sie keinen Bezug zur Pflege haben.
Pflegende Angehörige dürfen nach § 18a Absatz 9 SGB XI nur mit Einwilligung der versicherten Person gezielt in die Begutachtung einbezogen und befragt werden. Die betroffene Person entscheidet somit grundsätzlich, ob Auskünfte einer Pflegeperson eingeholt werden sollen.
Einkommen und Vermögen gehen den Gutachter gewöhnlich nichts anDie Höhe des Einkommens, das Bankguthaben, bestehende Schulden, eine Erbschaft oder der Wert einer Immobilie sind für die Feststellung eines Pflegegrades nicht entscheidend. Pflegeleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung hängen nicht von der finanziellen Bedürftigkeit ab.
Der Gutachter darf allerdings prüfen, ob eine Person finanzielle Angelegenheiten selbstständig erledigen kann. Gemeint ist beispielsweise, ob Rechnungen verstanden, Überweisungen veranlasst oder Behördenbriefe bearbeitet werden können.
Dabei geht es um die vorhandenen Fähigkeiten und nicht um Kontostände oder einzelne Ausgaben. Die Frage „Können Sie Ihre Überweisungen noch selbst erledigen?“ kann daher zulässig sein, die Forderung nach Kontoauszügen für die Pflegegradeinstufung dagegen grundsätzlich nicht.
Welche Fragen gewöhnlich zulässig sind Themenbereich Zulässiger Inhalt Übliche Grenze Erkrankungen Pflegerelevante Diagnosen und Beschwerden Keine vollständige Lebensgeschichte ohne Bezug zur Pflege Medikamente Einnahme, Dosierung und notwendige Hilfe Keine Bewertung einer Therapie aus bloßer Neugier Körperpflege Waschen, Duschen, Anziehen und Intimhygiene Fragen müssen dem tatsächlichen Hilfebedarf dienen Toilettengang Inkontinenz, Hilfsmittel und personelle Unterstützung Respektvolle Befragung ohne unnötige Einzelheiten Psychische Gesundheit Ängste, Antrieb, Orientierung und auffälliges Verhalten Keine Ausforschung nicht relevanter Erlebnisse Angehörige Art, Häufigkeit und Umfang der geleisteten Hilfe Keine Untersuchung privater Familienkonflikte ohne Pflegebezug Wohnsituation Treppen, Badezimmer, Schlafplatz und Barrieren Kein Durchsuchen von Schränken oder privaten Unterlagen Finanzen Fähigkeit, Geld- und Behördenangelegenheiten zu erledigen Keine Abfrage von Einkommen, Vermögen oder Kontobewegungen Soziale Kontakte Fähigkeit, Kontakte aufzunehmen und den Alltag zu gestalten Keine Bewertung persönlicher Lebensentscheidungen Hilfsmittel Rollator, Pflegebett, Hausnotruf oder Inkontinenzmaterial Nur pflege- und versorgungsbezogene Angaben Dürfen Pflegegutachter die Wohnung ansehen?Die Begutachtung findet normalerweise im Wohnbereich der versicherten Person statt. Der Gutachter darf sich diejenigen Bereiche ansehen, die für die Beurteilung der Selbstständigkeit und der Versorgung wichtig sind.
Dazu können das Badezimmer, das Schlafzimmer, Treppen oder Zugänge zur Wohnung gehören. So lässt sich beispielsweise erkennen, ob eine Badewanne nur mit Hilfe genutzt werden kann oder ob Stufen den Weg zur Toilette erschweren.
Ein Recht, Schränke, Schubladen, Post, Mobiltelefone oder private Dokumente zu durchsuchen, besteht nicht. Fotos, Videoaufnahmen oder Tonaufzeichnungen sollten ebenfalls nicht ohne eine klare Zustimmung angefertigt werden.
Verweigert die versicherte Person den gesamten Hausbesuch, kann die Pflegekasse die beantragte Leistung nach § 18a SGB XI versagen. Die Grenzen der Mitwirkung müssen dabei jedoch beachtet werden.
Muss sich die antragstellende Person untersuchen lassen?Der Gutachter darf einfache Bewegungen und Alltagshandlungen beobachten. Dazu können das Aufstehen vom Stuhl, das Gehen in der Wohnung, das Drehen im Bett oder das Greifen nach einem Gegenstand gehören.
Niemand muss eine Bewegung ausführen, die Schmerzen verursacht oder eine konkrete Sturz- oder Verletzungsgefahr mit sich bringt. In einem solchen Fall sollte die Einschränkung beschrieben und möglichst durch ärztliche Unterlagen oder die Angaben einer Pflegeperson belegt werden.
Eine Pflegebegutachtung ist keine umfassende ärztliche Untersuchung. Der Gutachter darf die Fähigkeiten feststellen und Empfehlungen aussprechen, aber nicht in die ärztliche Behandlung oder die bestehende pflegerische Versorgung eingreifen.
Arztberichte dürfen nicht unbegrenzt beschafft werdenPflegekasse und Medizinischer Dienst dürfen die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen verwenden. Dazu gehören beispielsweise Entlassungsberichte, Medikamentenpläne, Pflegedokumentationen und aktuelle fachärztliche Befunde.
Soll der Medizinische Dienst zusätzliche Auskünfte bei behandelnden Ärzten, Pflegepersonen oder Pflegediensten einholen, ist grundsätzlich die Einwilligung der versicherten Person erforderlich. Diese Erlaubnis sollte erkennen lassen, bei wem welche Informationen zu welchem Zweck abgefragt werden dürfen.
Eine pauschale Freigabe sämtlicher Gesundheitsdaten für unbestimmte Zwecke ist problematisch. Nach § 67b SGB Xmuss über den Zweck, die Folgen einer Verweigerung und die Möglichkeit des Widerrufs informiert werden.
Nicht jede verweigerte Antwort führt zur AblehnungDie antragstellende Person hat Mitwirkungspflichten. Werden jedoch einzelne Fragen nicht beantwortet, darf die Pflegekasse den Antrag nicht ohne weitere Prüfung automatisch ablehnen.
Zunächst muss geklärt werden, ob die Information tatsächlich erforderlich ist und ob sich der Sachverhalt durch vorhandene Unterlagen oder auf einem weniger belastenden Weg feststellen lässt. Eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung setzt nach § 66 SGB I grundsätzlich einen schriftlichen Hinweis auf die Folgen und eine angemessene Frist voraus.
Wer eine Frage für unzulässig hält, sollte nicht einfach schweigen. Sinnvoller ist der Hinweis, dass kein Zusammenhang mit dem Hilfebedarf erkennbar ist, verbunden mit der Bitte, den Zweck der Frage zu erklären.
Welche Informationen stehen später im Gutachten?Das Gutachten enthält die festgestellten Einschränkungen, die Bewertung der einzelnen Bereiche und den empfohlenen Pflegegrad. Außerdem können Empfehlungen zu Rehabilitation, Hilfsmitteln, Pflegehilfsmitteln, Heilmitteln oder Veränderungen des Wohnumfelds aufgenommen werden.
Das vollständige Gutachten wird an die Pflegekasse übermittelt. Zusammen mit dem Bescheid erhält es auch die antragstellende Person, sofern sie der Übersendung nicht widersprochen hat.
Eine Weitergabe an Arbeitgeber, Nachbarn oder andere außenstehende Personen ist nicht vorgesehen. Für bestimmte Weiterleitungen an Ärzte, Angehörige, Einrichtungen oder einen Rehabilitationsträger verlangt das Gesetz eine Einwilligung.
Enthält das Gutachten falsche oder unnötig intime Angaben, sollte eine Berichtigung verlangt werden. Wurde der Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig angesetzt, kann außerdem innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden; Hinweise dazu gibt der Beitrag „Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig“.
So können Betroffene ihre Privatsphäre schützenVor dem Termin sollten aktuelle Arztberichte, der Medikamentenplan und Aufzeichnungen über regelmäßig benötigte Hilfe zusammengestellt werden. Dadurch lassen sich viele Fragen konkret beantworten, ohne die gesamte Krankheits- oder Familiengeschichte offenzulegen.
Eine vertraute Person kann beim Gespräch unterstützen, fehlende Hilfen ergänzen und auf missverständliche Formulierungen hinweisen. Besonders bei Demenz, psychischen Erkrankungen oder schwankenden Beschwerden ist diese Unterstützung häufig hilfreich.
Bei einer auffälligen Frage kann die betroffene Person ruhig nach dem Bezug zur Pflegebedürftigkeit fragen. Bleibt dieser unklar, kann sie erklären, dass sie die Frage wegen des fehlenden Zusammenhangs nicht beantworten möchte.
Beschwerden über das Verhalten eines Gutachters können an den zuständigen Medizinischen Dienst gerichtet werden. Nach § 18c SGB XI muss die Pflegekasse außerdem auf die Möglichkeit hinweisen, sich vertraulich an die Ombudsperson des Medizinischen Dienstes zu wenden.
Häufige Fragen und Antworten Darf der Pflegegutachter nach allen Krankheiten fragen?Er darf nach Erkrankungen und Beschwerden fragen, die sich auf die Selbstständigkeit oder den Hilfebedarf auswirken können. Eine lückenlose Krankheitsgeschichte ohne Bezug zur gegenwärtigen Pflegesituation muss normalerweise nicht offengelegt werden.
Muss ich dem Gutachter mein Einkommen nennen?Für die Feststellung eines Pflegegrades ist die Höhe des Einkommens oder Vermögens gewöhnlich ohne Bedeutung. Zulässig kann jedoch die Frage sein, ob die betroffene Person finanzielle Angelegenheiten noch selbstständig erledigen kann.
Darf der Gutachter meinen Arzt ohne Zustimmung befragen?Zusätzliche ärztliche Auskünfte und Unterlagen sollen grundsätzlich mit Einwilligung der versicherten Person eingeholt werden. Die Einwilligung sollte den Zweck und den Umfang der Datenabfrage erkennen lassen.
Muss ich dem Gutachter alle Räume zeigen?Der Gutachter darf pflegerelevante Bereiche der Wohnung ansehen, wenn dies für die Beurteilung erforderlich ist. Ein Durchsuchen von Schränken, persönlichen Unterlagen oder elektronischen Geräten ist davon nicht umfasst.
Kann ich eine einzelne Frage ablehnen?Eine einzelne Frage kann zurückgewiesen werden, wenn kein nachvollziehbarer Bezug zur Pflegebedürftigkeit besteht. Da eine fehlende Mitwirkung das Verfahren erschweren kann, sollte zuvor nach dem Zweck der Frage gefragt und die Ablehnung begründet werden.
Was kann ich gegen falsche Angaben im Gutachten unternehmen?Betroffene können von der Pflegekasse das vollständige Gutachten verlangen und falsche Tatsachen schriftlich beanstanden. Hat der Fehler den Pflegegrad beeinflusst, sollte innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch eingelegt werden.
Der Beitrag Pflegegrad: Diese Fragen des Gutachters gehen eindeutig zu weit erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wenn die Nachbarin pflegt verfällt der Anspruch dann auf das Pflegegeld? Das sagt das BSG
Die Schlagzeile eines Rentenportals klingt dramatisch: „Bei Pflege durch Nachbarin verfällt Anspruch auf Pflegegeld“. Tatsächlich drehte sich der vom Bundessozialgericht entschiedene Fall jedoch nicht um das Pflegegeld nach § 37 SGB XI, das Pflegebedürftige bei häuslicher Pflege als Geldleistung erhalten können.
Unsere Redaktion bekam daher viele Anfragen, weshalb wir an dieser Stelle einmal das Urteil erläutern. Denn die Ausführungen des Rentenportals schafften statt Klarheit leider nur Verwirrung.
Verhandelt wurde nämlich vielmehr die Erstattung aus dem sogenannten Entlastungsbetrag. Das ist ein zweckgebundener Betrag, der für Unterstützung im Alltag gedacht ist und nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgezahlt beziehungsweise erstattet wird. Genau diese Zweckbindung hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung noch einmal sehr deutlich gemacht.
Dass der Fall in der öffentlichen Wahrnehmung schnell mit „Pflegegeld“ gleichgesetzt wird, ist zwar bei juristischen Laien nachvollziehbar, führt aber leicht zu Fehlentscheidungen im Alltag: Wer annimmt, es handele sich um frei verfügbares Geld, riskiert, Ausgaben zu tätigen, die später nicht anerkannt werden.
Das Urteil schafft an dieser Stelle Klarheit, und zwar mit einer Konsequenz, die viele Familien und Pflegebedürftige unmittelbar trifft: Gute, praktische Hilfe aus dem nahen Umfeld reicht für eine Erstattung nicht aus, wenn die formalen Voraussetzungen fehlen.
Der Entlastungsbetrag: Entlastung ja, aber nur im gesetzlich vorgegebenen RahmenDer Entlastungsbetrag ist dafür vorgesehen, Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre Angehörigen im Alltag zu unterstützen. In der Praxis geht es häufig um Hilfe bei typischen Aufgaben im Haushalt oder um Betreuungs- und Entlastungsangebote, die den Alltag strukturieren und pflegende Personen entlasten.
Maßgeblich ist dabei nicht nur, was gemacht wird, sondern vor allem, wer die Leistung erbringt und ob dieses Angebot nach dem jeweils geltenden Landesrecht als „Angebot zur Unterstützung im Alltag“ anerkannt ist.
Wichtig ist auch der Blick auf die Beträge: In dem entschiedenen Fall war von 125 Euro monatlich die Rede. Inzwischen liegt der Entlastungsbetrag seit dem 1. Januar 2025 bei bis zu 131 Euro monatlich. An der Logik der Leistung ändert die Erhöhung nichts, sie bleibt zweckgebunden und an konkrete Abrechnungswege gebunden.
Der Fall vor dem Bundessozialgericht: Viel Hilfe, viel Geld – aber keine ErstattungGegenstand des Verfahrens war die Situation einer 1997 geborenen Frau mit Pflegegrad 3, die gesetzlich pflegeversichert ist. Sie ließ sich regelmäßig im Haushalt unterstützen und bezahlte dafür eine Nachbarin. Die Arbeiten umfassten Tätigkeiten, die viele Menschen sofort als typische Entlastung im Alltag erkennen würden, etwa Reinigung der Wohnung, Bügeln oder Kochen.
Die monatlichen Zahlungen lagen nach den Feststellungen im Verfahren deutlich über dem, was der Entlastungsbetrag monatlich ausmacht.
Die Betroffene wollte zumindest einen Teil der Kosten über angesparte Entlastungsbeträge erstattet bekommen. Die Pflegekasse lehnte ab, und die Sache ging bis zum Bundessozialgericht. Dort blieb die Klägerin erfolglos.
Das Bundessozialgericht stellte klar, dass der Entlastungsbetrag nicht für beliebige, privat organisierte Hilfeleistungen vorgesehen ist. Entscheidend ist, dass Leistungen, die über den Entlastungsbetrag erstattet werden sollen, aus einem Rahmen stammen müssen, der gesetzlich und landesrechtlich gesteuert ist.
Im konkreten Fall war die Nachbarin nicht als anerkannte Anbieterin zugelassen. Damit fehlte die rechtliche Voraussetzung für eine Abrechnung gegenüber der Pflegekasse. Dass die Hilfe tatsächlich erbracht wurde, dass sie im Alltag spürbar entlastete und dass die Pflegebedürftige erhebliche Beträge aus eigener Tasche zahlte, änderte daran nichts.
Nachbarschaftshilfe bleibt möglich, aber oft nur über geregelte WegeDas Urteil bedeutet nicht, dass Nachbarinnen und Nachbarn grundsätzlich nicht helfen dürfen. Es bedeutet aber, dass die Erstattung über den Entlastungsbetrag typischerweise nur dann funktioniert, wenn die Hilfe in ein anerkanntes Angebot eingebunden ist oder die Person nach den landesrechtlichen Vorgaben als Leistungserbringer anerkannt wird.
Wie genau das aussieht, unterscheidet sich je nach Bundesland, weil die Anerkennungsvoraussetzungen auf Landesebene konkretisiert werden.
Gerade hier liegt in der Praxis ein häufiger Stolperstein: Viele Betroffene klären erst nach Monaten, manchmal erst nach Jahren, ob ihre Konstellation abrechnungsfähig ist.
Dann sind zwar Belege vorhanden, aber die entscheidende Anerkennung fehlte von Anfang an. Das Urteil mahnt deshalb indirekt zu einem Perspektivwechsel: Nicht erst fragen, wenn Geld verloren ist, sondern vorab prüfen, ob der geplante Weg überhaupt erstattungsfähig ist.
Die Corona-Sonderregel: Warum sie im entschiedenen Fall nicht halfWährend der Corona-Pandemie gab es zeitlich befristete Erleichterungen, um Versorgungslücken abzufedern. Dazu zählte auch eine flexiblere Nutzung des Entlastungsbetrags in bestimmten Konstellationen.
Diese Sonderregelungen waren jedoch eng befristet und an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Im vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall griff eine solche Ausnahme nicht. Zum einen passte der zeitliche Rahmen nicht, weil die einschlägigen Erleichterungen nur für einen begrenzten Zeitraum galten. Zum anderen war die Ausgestaltung der Ausnahmen nicht darauf angelegt, die hier vorliegende Konstellation mit Pflegegrad 3 und einer nicht anerkannten Privatperson im Nachhinein zu legitimieren.
Die Entscheidung zeigt damit auch: Sonderregelungen sind im Sozialrecht meist präzise zugeschnitten, und außerhalb ihres Wortlauts lässt sich daraus in der Regel nichts ableiten.
Was Pflegebedürftige und Angehörige jetzt daraus ableiten solltenDie praktische Botschaft ist unbequem, aber eindeutig: Wer Entlastungsleistungen finanzieren möchte, sollte vor der Beauftragung klären, ob der Anbieter nach den Regeln des jeweiligen Bundeslandes anerkannt ist und ob die Abrechnung über die Pflegekasse in der vorgesehenen Form möglich ist. Andernfalls kann es passieren, dass Monat für Monat ein Anspruch besteht, der faktisch nicht genutzt werden kann, weil die konkreten Ausgaben nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil betrifft damit nicht nur Einzelfälle. Es trifft einen Alltag, in dem Hilfe oft informell organisiert wird, weil es schnell gehen muss oder weil der persönliche Kontakt Vertrauen schafft. Gerade in Nachbarschaften, in denen man sich seit Jahren kennt, ist es naheliegend, Hilfe gegen Bezahlung zu vereinbaren. Sozialrechtlich ist das jedoch nicht automatisch ein „abrechnungsfähiges Angebot“. Der Unterschied zwischen „hilft wirklich“ und „wird erstattet“ ist in diesem Bereich entscheidend.
FazitDas Bundessozialgericht hat die Regeln rund um den Entlastungsbetrag deutlich geschärft: Die Leistung ist zweckgebunden und an anerkannte Strukturen gekoppelt. Private, bezahlte Nachbarschaftshilfe kann menschlich sinnvoll und praktisch unverzichtbar sein, bleibt aber im Regelfall ohne Anerkennung nach Landesrecht außerhalb dessen, was die Pflegekasse über den Entlastungsbetrag erstattet.
Wer den Betrag nutzen möchte, sollte deshalb die formalen Voraussetzungen als Teil der Versorgungsplanung behandeln, nicht als nachträglichen Papierkram. Genau an dieser Stelle bewahrt das Urteil viele vor einer teuren Fehlannahme.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2023, Az. B 3 P 6/23 R.
Bundesministerium für Gesundheit, „Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag“, Angaben zum Entlastungsbetrag (131 Euro monatlich). Gesetze im Internet, Bekanntmachung zu Leistungsbeträgen ab 01.01.2025 (u. a. Entlastungsbetrag 131 Euro).
Der Beitrag Wenn die Nachbarin pflegt verfällt der Anspruch dann auf das Pflegegeld? Das sagt das BSG erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Autoreparatur oder Führerschein: Jobcenter dürfen jetzt bei Grundsicherung besser helfen
Ein fehlender Führerschein oder ein defektes Auto kann eine Arbeitsaufnahme verhindern oder einen bestehenden Arbeitsplatz gefährden. Seit dem 1. Juli 2026 haben Jobcenter mehr Spielraum, solche Hindernisse durch individuell ausgestaltete Förderleistungen zu beseitigen.
Ein allgemeiner Anspruch auf einen Führerschein, ein Fahrzeug oder die Übernahme einer Werkstattrechnung ist damit jedoch nicht entstanden. Die Hilfe muss weiterhin einen konkreten Bezug zur Eingliederung in Arbeit haben, notwendig und wirtschaftlich sein.
Was sich seit Juli 2026 geändert hatDie neue Regelung betrifft die Freie Förderung nach Paragraf 16f SGB II. Dieses Instrument gab es bereits vor der Umbenennung des Bürgergeldes in Grundsicherungsgeld, war aber durch ein sogenanntes Aufstockungs- und Umgehungsverbot stärker eingeschränkt.
Bis Ende Juni 2026 durften gesetzlich geregelte Eingliederungsleistungen über die Freie Förderung grundsätzlich weder erweitert noch durch abweichende Hilfen ersetzt werden. Ausnahmen bestanden vor allem für Langzeitarbeitslose und für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren mit schweren Vermittlungshemmnissen.
Seit dem 1. Juli 2026 ist dieses Verbot innerhalb der Freien Förderung entfallen. Nach den aktuellen [Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit](https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202606021_ba057754.pdf) können Jobcenter bestehende Förderinstrumente nun verändern, ergänzen oder mit anderen Hilfen verbinden, sofern dies den Zielen des SGB II entspricht.
Der Gesetzgeber hat den erweiterten Spielraum zugleich begrenzt. Ein Jobcenter darf höchstens zehn Prozent der ihm zugeteilten Eingliederungsmittel für Leistungen nach [Paragraf 16f SGB II](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16f.html) einsetzen.
Kein neuer Führerscheinbonus für alle LeistungsbezieherDie Gesetzesänderung bedeutet nicht, dass jeder Bezieher von Grundsicherungsgeld einen Führerschein bezahlt bekommt. Die Fahrerlaubnis muss ein konkretes Hindernis auf dem Weg in eine versicherungspflichtige Beschäftigung beseitigen oder dazu beitragen, eine solche Beschäftigung zu erhalten.
Ein Zuschuss kann etwa in Betracht kommen, wenn ein Arbeitgeber eine Einstellung zugesagt hat, der Arbeitsplatz aber wegen fehlender öffentlicher Verkehrsverbindungen nicht erreichbar ist. Auch wechselnde Einsatzorte oder Schichtzeiten vor dem ersten Bus können eine Förderung rechtfertigen.
Für die Anbahnung oder Aufnahme einer Beschäftigung kommt zunächst das Vermittlungsbudget nach Paragraf 44 SGB III in Verbindung mit Paragraf 16 SGB II infrage. Ausführliche Informationen bietet der Beitrag [„Bezahlt das Jobcenter den Führerschein?“](https://www.gegen-hartz.de/news/buergergeld-bezahlt-das-jobcenter-den-fuehrerschein).
Nach den Weisungen der Bundesagentur muss für die bloße Anbahnung einer Beschäftigung nicht in jedem Fall bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. Je höher die beantragten Kosten sind, desto genauer muss jedoch belegt werden, dass die Förderung die Beschäftigungsaussichten erheblich verbessert.
Jobcenter kann auch nur einen Teil der Führerscheinkosten übernehmenEin Pkw-Führerschein bietet regelmäßig auch einen privaten Vorteil. Das Jobcenter darf deshalb prüfen, ob ein Eigenanteil zumutbar ist und ob eine vollständige Finanzierung tatsächlich benötigt wird.
Eine bundesweit einheitliche Förderhöhe gibt es nicht. Das Jobcenter entscheidet über Art und Umfang der Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen und kann die Übernahme auf einen angemessenen Betrag begrenzen.
Zum förderfähigen Aufwand können Fahrschulkosten, Prüfungsgebühren und ein notwendiger Erste-Hilfe-Kurs gehören. Bereits vor dem Antrag entstandene Kosten werden dagegen grundsätzlich nicht erstattet.
Bei einem Bus- oder Lkw-Führerschein gelten andere Förderwege. Solche Fahrerlaubnisse werden wegen ihres unmittelbaren Berufsbezugs häufig über eine geförderte berufliche Weiterbildung oder eine Aktivierungsmaßnahme finanziert.
Autoreparatur kann zur Arbeitsplatzsicherung gefördert werdenBesonders bedeutsam ist der erweiterte Spielraum für Menschen, die bereits arbeiten und ergänzendes Grundsicherungsgeld beziehen. Fällt das einzige verfügbare Fahrzeug aus, kann die Beschäftigung unmittelbar gefährdet sein.
Eine Reparatur kann dann als freie Eingliederungsleistung geprüft werden. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug tatsächlich benötigt wird, um den Arbeitsplatz zu erreichen, und keine zumutbare Alternative zur Verfügung steht.
Eine kaputte Kupplung, defekte Bremsen oder eine ausgefallene Lichtmaschine führen daher nicht automatisch zu einer Zahlung. Wer das Auto überwiegend für private Einkäufe, Besuche oder Freizeitfahrten benötigt, muss die Reparatur normalerweise selbst finanzieren.
Wie schwierig die Abgrenzung ist, zeigt der Beitrag [„Grundsicherungsgeld: Das Jobcenter muss auch Autoreparaturen zahlen“](https://www.gegen-hartz.de/urteile/grundsicherungsgeld-das-jobcenter-muss-auch-autoreparaturen-zahlen). Dort wird auch erläutert, wann eine pauschale Ablehnung durch das Jobcenter fehlerhaft sein kann.
Diese Fördermöglichkeiten kommen infrage Ausgangssituation Möglicher Förderweg Worauf es ankommt Führerschein wird für eine neue Arbeitsstelle benötigt Vermittlungsbudget oder ergänzend Freie Förderung Arbeitsbezug, Notwendigkeit, erreichbarer Beschäftigungserfolg und angemessene Kosten Auto wird für die Arbeitsaufnahme benötigt Vermittlungsbudget Keine geeignete Verbindung mit Bus oder Bahn und keine günstigere Alternative Defektes Fahrzeug gefährdet eine bestehende Beschäftigung Freie Förderung nach Paragraf 16f SGB II Konkrete Gefahr des Arbeitsplatzverlustes und wirtschaftlich vertretbare Reparatur Hilfebedürftigkeit endet durch eine neue Beschäftigung Nachgehende Förderung nach Paragraf 16g Absatz 2 SGB II Unterstützung grundsätzlich bis zu sechs Monate nach der Arbeitsaufnahme möglich Auto wird nur für private Wege benötigt Regelmäßig keine Eingliederungsleistung Ein allgemeiner Mobilitätsbedarf genügt nicht Gesundheitliche Probleme erschweren den Weg in Arbeit Gesundheitsbezogene Freie Förderung Verbindung zu einem beruflichen Förderziel und Beachtung vorrangiger Leistungsträger Auch der Erhalt eines bestehenden Arbeitsplatzes zähltDas Vermittlungsbudget unterstützt in erster Linie die Anbahnung und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Eine Reparatur, die erst lange nach der Arbeitsaufnahme erforderlich wird, passt daher nicht immer in dieses Instrument.
Die Freie Förderung kann eine solche Lücke schließen, wenn dadurch eine bestehende Beschäftigung stabilisiert und eine stärkere Hilfebedürftigkeit verhindert wird. Dies kann besonders bei Aufstockern wichtig sein, deren Einkommen bereits einen Teil ihres Lebensunterhalts deckt.
Endet die Hilfebedürftigkeit wegen der neuen Beschäftigung vollständig, ist eine Unterstützung nicht zwingend sofort ausgeschlossen. Nach Paragraf 16g Absatz 2 SGB II können bestimmte Eingliederungsleistungen noch bis zu sechs Monate nach der Arbeitsaufnahme erbracht werden, wenn sie für eine dauerhafte Beschäftigung nötig sind.
Daraus folgt allerdings kein Anspruch auf Reparaturhilfen zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt. Die Unterstützung muss der Stabilisierung der gerade aufgenommenen Beschäftigung dienen.
Jobcenter prüft auch günstigere AlternativenVor einer Bewilligung darf das Jobcenter untersuchen, ob der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln, einem Fahrrad, einer Fahrgemeinschaft oder einer anderen zumutbaren Lösung erreicht werden kann. Bei mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten darf die preisgünstigere Unterstützung gewählt werden.
Bei einer Autoreparatur können Fahrzeugwert, Alter des Autos und voraussichtliche Nutzungsdauer nach der Reparatur berücksichtigt werden. Das Baujahr allein rechtfertigt aber keine Ablehnung, wenn eine überschaubare Reparatur den Arbeitsplatz sichern und dadurch weitere Sozialausgaben vermeiden kann.
Auch beim Führerschein kann geprüft werden, ob der berufliche Nutzen die Kosten rechtfertigt. Wer lediglich auf allgemein bessere Bewerbungschancen verweist, hat geringere Aussichten als jemand, der Schichtzeiten, Einsatzorte und fehlende Busverbindungen konkret belegt.
Förderung ist als Zuschuss, Darlehen oder Kombination denkbarWie eine freie Leistung ausgestaltet wird, hängt von der örtlichen Förderpraxis und den Umständen des Einzelfalls ab. Möglich sind je nach gewähltem Förderkonzept eine vollständige oder anteilige Kostenübernahme, ein Zuschuss, ein Darlehen oder eine Verbindung mehrerer Finanzierungsformen.
Beim Vermittlungsbudget sieht die Bundesagentur die Förderung grundsätzlich als Zuschuss vor. Wird dagegen eine abweichende Leistung nach Paragraf 16f SGB II entwickelt, besitzt das Jobcenter mehr Gestaltungsfreiheit.
Leistungsbezieher sollten deshalb genau prüfen, ob ein Bewilligungsbescheid eine Rückzahlung vorsieht. Vor der Annahme eines Darlehens sollte außerdem geklärt werden, wann die Tilgung beginnt und in welcher Höhe monatlich aufgerechnet wird.
Gesundheitliche Unterstützung wurde ebenfalls erweitertDie Neufassung nennt ausdrücklich Menschen, bei denen im Beratungsgespräch ein Bedarf an Gesundheitsförderung oder Rehabilitation festgestellt wurde. Für eine erste Prüfung muss nach den Weisungen der Bundesagentur nicht zwingend bereits ein ärztliches Attest vorliegen.
Jobcenter können etwa Angebote zur Stabilisierung, Tagesstruktur oder Heranführung an vorhandene Gesundheitsleistungen mit beruflichen Förderzielen verbinden. Rein medizinische Behandlungen dürfen dadurch jedoch nicht auf das Jobcenter verlagert werden.
Ist eine Krankenkasse, die Rentenversicherung oder ein anderer Rehabilitationsträger zuständig, bleibt dessen Leistung vorrangig. Die Freie Förderung darf solche Angebote begleiten, aber nicht einfach die gesetzlichen Zuständigkeiten anderer Träger ersetzen.
Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werdenBetroffene sollten den Antrag stellen, bevor sie sich bei einer Fahrschule verbindlich anmelden, ein Auto kaufen oder einen Reparaturauftrag erteilen. Nach den Weisungen zum Vermittlungsbudget werden Kosten, die vor der Antragstellung entstanden sind, nicht übernommen.
Ein Antrag kann grundsätzlich auch formlos gestellt werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch eine schriftliche oder elektronische Übermittlung, bei der Datum, gewünschte Leistung und beruflicher Zweck eindeutig erkennbar sind.
Bei einer dringenden Reparatur sollte zunächst ein kurzer nachweisbarer Antrag eingereicht und anschließend die ausführliche Begründung nachgereicht werden. Sicherer ist es, vor dem Werkstattauftrag auch die schriftliche Bewilligung abzuwarten.
Die Unterstützung kann im [Kooperationsplan mit dem Jobcenter](https://www.gegen-hartz.de/news/grundsicherung-169-euro-weniger-im-monat-so-funktioniert-der-neue-kooperationsplan-ab-jetzt) festgehalten werden. Eine ausreichend konkrete Eintragung kann nach den BA-Weisungen zugleich als Antrag gelten.
Diese Nachweise verbessern die ErfolgsaussichtenBei einem Führerschein helfen ein Arbeitsvertrag, eine schriftliche Einstellungszusage, eine Arbeitgeberbestätigung zu den Arbeitszeiten und Fahrplanauskünfte. Daraus sollte hervorgehen, weshalb die Beschäftigung ohne Fahrerlaubnis voraussichtlich nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden kann.
Bei einer Reparatur sollten ein genauer Kostenvoranschlag, Fahrzeugdaten, der ungefähre Fahrzeugwert und eine Einschätzung zur weiteren Nutzbarkeit vorgelegt werden. Bei hohen Kosten kann das Jobcenter Vergleichsangebote verlangen.
Auch erfolglos geprüfte Alternativen sollten beschrieben werden. Dazu gehören fehlende Busverbindungen, unpassende Fahrzeiten, nicht verfügbare Fahrgemeinschaften oder unverhältnismäßig hohe Taxikosten.
Weitere Hinweise zu den möglichen Leistungen enthält der Ratgeber [„Führerschein und Auto vom Jobcenter finanzieren lassen“](https://www.gegen-hartz.de/buergergeld-fuehrerschein-und-auto-vom-jobcenter-finanzieren-lassen).
Das Jobcenter muss sein Ermessen nachvollziehbar ausübenDie Freie Förderung ist eine Ermessensleistung. Betroffene können deshalb normalerweise nicht verlangen, dass das Jobcenter exakt die beantragte Leistung in voller Höhe bewilligt.
Das Jobcenter muss den Sachverhalt jedoch vollständig ermitteln und alle wichtigen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Eine Ablehnung mit der pauschalen Begründung, Führerscheine oder Autoreparaturen seien immer Privatsache, kann bei einem belegten Arbeitsbezug fehlerhaft sein.
Die Bundesagentur verlangt eine nachvollziehbare Dokumentation der Entscheidung. Allgemeine Formulierungen über angeblich ausgeübtes Ermessen reichen nicht aus, wenn die konkrete Beschäftigung, fehlende Verkehrsverbindungen oder ein drohender Arbeitsplatzverlust unberücksichtigt bleiben.
Was bei einer Ablehnung möglich istWird die Förderung abgelehnt, sollten Betroffene einen schriftlichen Bescheid verlangen. Gegen diesen kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Im Widerspruch sollte genau benannt werden, welche Tatsachen das Jobcenter übergangen oder falsch bewertet hat. Der Beitrag [„Widerspruch gegen den Grundsicherungsgeld-Bescheid“](https://www.gegen-hartz.de/news/buergergeld-widerspruch-gegen-den-grundsicherungsgeld-bescheid-das-passiert-ab-1-juli-2026) erklärt die geltenden Fristen und Verfahrensschritte.
Droht eine zugesagte Stelle kurzfristig verloren zu gehen oder steht eine Kündigung bevor, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht geprüft werden. Dafür müssen sowohl die besondere Dringlichkeit als auch die Erfolgsaussichten des Förderantrags glaubhaft gemacht werden.
Praxisbeispiel: Reparatur sichert die FrühschichtEine 41-jährige Küchenhilfe arbeitet in einem Pflegeheim und bezieht wegen ihres niedrigen Lohns ergänzendes Grundsicherungsgeld. Ihre Frühschicht beginnt um 5 Uhr, während die erste nutzbare Busverbindung erst nach 6 Uhr am Arbeitsort ankommt.
Als die Lichtmaschine ihres Autos ausfällt, verlangt die Werkstatt 680 Euro für die Reparatur. Der Arbeitgeber bestätigt schriftlich, dass die Frau ohne zuverlässige Anfahrt nicht weiter in der Frühschicht eingesetzt werden kann.
Die Beschäftigte beantragt vor dem Werkstattauftrag eine freie Förderung und legt Arbeitsvertrag, Schichtplan, Arbeitgeberbestätigung, Fahrplanauskunft und zwei Kostenvoranschläge vor. Das Jobcenter muss nun prüfen, ob die Reparatur geeignet, notwendig und wirtschaftlicher als ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes ist.
Eine Bewilligung ist in dieser Situation gut begründbar, aber nicht automatisch garantiert. Eine pauschale Ablehnung ohne Würdigung der Arbeitszeiten und Verkehrsverbindungen wäre dagegen rechtlich angreifbar.
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Links und ohne Glanz: Berlin kackt ab
Häme kann Spaß machen! Liebe Leserinnen und Leser, sehen Sie diesmal dem Autor nach, wenn er sich bei der hier behandelten Thematik noch genüsslicher als sonst an giftiger Polemik, brüllender Schadenfreude und heftigem Nachtreten pur und ungebremst ergötzt! Wohlan denn: Die Bundeshauptstadt-Kloake an der stinkenden Spree hat inzwischen ein Image-Problem, was kritische Beobachter kaum noch […]
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UK Met Office ignoriert auf einmal unbequeme Klimadaten, die zuvor als entscheidend galten
H. Sterling Burnett
Seit Jahrzehnten warnt das britische Met Office davor, dass eine der Gefahren und Anzeichen des vom Menschen verursachten Klimawandels eine Zunahme extremer Stürme und höherer Windgeschwindigkeiten sei.
In seinen Jahresberichten widmet das Met Office jedes Jahr ganze Kapitel den sogenannten „wesentlichen Klimavariablen“, darunter Windgeschwindigkeit, Temperatur und Niederschlagsmengen. Das Met Office erklärte im Jahr 2025, Windgeschwindigkeiten seien ein „nützlicher Maßstab“ für die Häufigkeit und Stärke von Stürmen. Die Daten zu diesen Phänomenen stammen aus dem landesweiten Netz britischer Wetterstationen. Im Jahr 2024 bezeichnete das Met Office die dort aufgezeichneten Messwerte als „Ground Truth“ – die Grundlage für Wettervorhersagen und seine Analysen zum Klimawandel.
Doch im jüngsten Bericht des Met Office fehlt das Kapitel über Windgeschwindigkeiten gänzlich. Man könnte sich durchaus fragen, warum die Behörde ein Kapitel über einen Indikator entfernen sollte, den sie selbst als entscheidend für den Klimawandel bezeichnet. Die Antwort liegt vielleicht in den unbequemen Langzeitdaten zur Windgeschwindigkeit in ganz Großbritannien. Messungen im ganzen Land über die letzten 50 Jahre zeigen einen deutlichen Rückgang der Windgeschwindigkeiten – und nicht den Anstieg, auf den das Met Office wiederholt hingewiesen und vor dem es gewarnt hat. Die Daten des Met Office zu maximalen Windböen, die bis in die 1970er Jahre zurückreichen, zeigen einen deutlichen Rückgang:
Wie die Grafik zeigt, ist die Zahl der Tage mit extrem starken Windböen von 60 Kilometern pro Stunde oder mehr – die ohnehin relativ selten sind – am stärksten zurückgegangen.
Anstelle dieses Kapitels hat das Met Office eine ergänzende Reihe von Leitfäden zu Windgeschwindigkeiten herausgegeben, in denen statt auf reale Daten auf die Prognosen umstrittener Klimamodelle Bezug genommen und Schäden durch einzelne Stürme angeführt werden. Anekdoten und Prognosen ersetzen Daten.
„Die meisten Klimaprognosen deuten darauf hin, dass Winterstürme in Großbritannien künftig leicht an Zahl und Intensität zunehmen werden, d. h., es wird erwartet, dass mehr Winterstürme, darunter überproportional viele schwere Stürme, über Großbritannien hinwegziehen werden“, heißt es in den Leitlinien des Met Office. „Die Zuverlässigkeit dieser Prognose ist jedoch mittelmäßig, kommen doch einige Klimamodelle zu anderen Ergebnissen.“
Wie bei so vielen (mit Steuergeldern) finanzierten Behördenberichten, die von Verwaltungen auf der ganzen Welt herausgegeben werden, greift man – wenn Wetterdaten nicht in das Narrativ der Klimakrise passen – auf die Untergangsprognosen der Modelle zurück, anstatt sich an die Fakten zu halten, und das trotz der bekannten Mängel dieser Modelle und ihrer offensichtlichen historischen Unfähigkeit, Temperaturen genau zu modellieren.
[Hervorhebung vom Übersetzer]
Quelle: The Daily Skeptic
Link: https://heartland.org/opinion/climate-change-weekly-588-the-song-remains-the-same-politically-climate-change-still-doesnt-matter/, zweite Meldung
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag UK Met Office ignoriert auf einmal unbequeme Klimadaten, die zuvor als entscheidend galten erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Taşdemir: Ohne Frauen kann es keine wirkliche lokale Demokratie geben
Die kurdische Frauenbewegung hat mit Frauenquoten, gleichberechtigter Repräsentation und dem System der genderparitätischen Doppelspitze Strukturen geschaffen, die weit über die eigene politische Bewegung hinausgewirkt haben. Für die frühere HDP-Abgeordnete und Soziologin Dilan Dirayet Taşdemir sind diese Errungenschaften das Ergebnis eines jahrzehntelangen Kampfes, der zugleich traditionelle Vorstellungen davon aufgebrochen hat, wer Politik machen und gesellschaftliche Entscheidungen treffen kann.
Im Gespräch mit ANF spricht die Aktivistin der kurdischen Frauenbewegung über die Bedeutung gleichberechtigter politischer Teilhabe, den Widerstand gegen das Ko-Vorsitzsystem und die Folgen des türkischen Zentralismus für kommunale Demokratie. Taşdemir schildert dabei auch ihre eigene Erfahrung als Frau aus einem Dorf in Agirî (tr. Ağrı), die ohne die gesellschaftlichen Veränderungen durch den kurdischen Freiheitskampf unter den Bedingungen traditioneller Politik kaum Zugang zu politischen Entscheidungsstrukturen gefunden hätte. Darüber hinaus geht es um die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung, ihre Erfahrungen mit Frauenorganisierung in der europäischen Diaspora und die Frage, wie sich feministische Politik angesichts neuer gesellschaftlicher Realitäten weiterentwickeln muss.
Ohne Frauen keine lokale Demokratie
Sie waren lange Zeit sowohl in der Kommunal- als auch in der allgemeinen Politik in der Türkei aktiv und haben zugleich in der Frauenarbeit mitgewirkt. Ist auf Grundlage dieser Erfahrungen lokale Demokratie ohne eine gleichberechtigte Repräsentation von Frauen überhaupt möglich? Wenn ja, wie – und wenn nicht, warum nicht?
Als kurdische Frauenbewegung verfolgen wir in der Türkei und in Kurdistan das Ziel, die bestehende gesellschaftliche Stellung von Frauen zu verändern und ihre gleichberechtigte Teilhabe an der Politik durchzusetzen. Wir begreifen die Frauenfrage als eine Frage der Freiheit. In diesem Sinne ist die Frage nach der Freiheit von Frauen zugleich eine Frage ihrer Teilhabe. Es geht darum, in welchem Maße Frauen an Entscheidungsprozessen beteiligt sind, wie viel Mitsprache sie bei Entscheidungen über ihre eigenen Lebensräume haben und in welchem Maße sie dort tatsächlich wirksam werden und Veränderungen bewirken können.
Die Beteiligung von Frauen an der demokratischen Politik und überhaupt an allen Bereichen des Lebens ist daher sowohl ein grundlegendes Problem als auch eine grundlegende Notwendigkeit. Dieses Problem beschränkt sich leider nicht auf die Türkei oder Kurdistan. Nirgendwo auf der Welt können wir bislang von einer vollständigen und gleichberechtigten Teilhabe von Frauen an Politik, Wirtschaft und gesellschaftlichem Leben sprechen.
Die politische Ordnung der Türkei, ihr Politikverständnis und ihre politische Praxis stellen den Mann, den Wohlhabenden sowie bestimmte Glaubens- und Identitätsgruppen ins Zentrum. Dass Frauen selbst Politik machen, eine eigene politische Stimme entwickeln und zu einer Kraft der Veränderung werden, stellt diese politische Ordnung grundsätzlich infrage. Deshalb ist dies auch innerhalb unserer eigenen politischen Tradition zu einem wichtigen Feld des Kampfes geworden.
Obwohl Frauen die Hälfte der Weltbevölkerung ausmachen, sind sie in den Entscheidungsmechanismen weiterhin nicht entsprechend vertreten. Sie können nicht gleichberechtigt am Wirtschaftsleben teilhaben und verfügen nicht über die gleichen Chancen. Auch öffentliche Haushalte werden nicht entsprechend den Bedürfnissen und Forderungen von Frauen gestaltet. Frauen produzieren, sie leisten Arbeit und tragen das gesellschaftliche Leben mit, können aber weder gleichberechtigt von dessen Ergebnissen profitieren noch gleichberechtigt darüber mitentscheiden.
Eine gesellschaftliche Realität, die Frauen ausschließt, trägt dazu bei, dass Kriege, Massaker und Ungerechtigkeit weiter vertieft werden. Wenn wir die Welt wieder zu einem gleichberechtigten und gerechten Ort machen wollen, kann dieser Prozess nur unter Einbeziehung der Frauen beginnen. Mit dieser Dynamik sind wir aufgebrochen. Wir haben bereits einen bedeutenden Weg zurückgelegt, aber es liegt noch sehr viel vor uns.
Gleichberechtigung wurde erkämpft, nicht gewährt
Durch den Kampf der kurdischen Frauenbewegung wurden sowohl in den Kommunalverwaltungen als auch in den politischen Parteien die Frauenquote und das Ko-Vorsitzsystem durchgesetzt. Was haben lokale und zentrale politische Strukturen durch die genderparitätische Doppelspitze und die gleichberechtigte Repräsentation von Frauen gewonnen?
Dass wir heute über den Ko-Vorsitz und die gleichberechtigte Repräsentation von Frauen sprechen können, ist das Ergebnis einer langen Geschichte, großer Anstrengungen und eines intensiven Kampfes. Diese Rechte sind Frauen nicht einfach zugestanden worden. Sie wurden in einem 40 bis 50 Jahre währenden Kampf errungen, der mit hohen Opfern verbunden war. Von der Forderung nach einer 40-Prozent-Frauenquote in den 1990er Jahren bis zur heutigen gleichberechtigten Repräsentation haben Tausende Frauen ihren Beitrag geleistet. Frauen wurden für diesen Kampf inhaftiert, ins Exil gezwungen oder verloren ihr Leben. Trotz aller Schwierigkeiten und Repression ist die Frauenbewegung immer weiter gewachsen und hat sich zugleich selbst verändert.
Dass Frauen in den Kommunalverwaltungen Verantwortung übernommen haben, war dabei nicht nur eine Frage der Repräsentation, sondern hat auch einen gesellschaftlichen Mentalitätswandel angestoßen. Bei unseren ersten Erfahrungen mit der Doppelspitze begegnete uns noch häufig die Vorstellung, der Mann sei der eigentliche Bürgermeister und die Frau lediglich seine Stellvertreterin. Wir wurden mit der Frage konfrontiert: „Können Frauen überhaupt regieren?“ Mit der Zeit hat sich jedoch gesellschaftlich die Erkenntnis verankert, dass Frauen Politik machen, Entscheidungen treffen und eine führende Rolle übernehmen können.
Diese Veränderung hat nicht nur die kurdische Gesellschaft beeinflusst, sondern die Politik in der gesamten Türkei. Unser Ko-Vorsitzsystem und unsere Beschlüsse zur gleichberechtigten Repräsentation waren auch ein Anstoß für Änderungen am Parteiengesetz. Zwar ist die DEM-Partei heute die politische Tradition, die dieses System in der demokratischen Politik tatsächlich praktiziert, doch der dadurch entstandene gesellschaftliche Druck und die ausgelöste Debatte haben auch andere Parteien und die feministische Bewegung in Bewegung gebracht. Auch andere politische Strukturen sahen sich gezwungen, Schritte für eine stärkere Beteiligung von Frauen zu unternehmen.
Mit der Beteiligung von Frauen an der Politik entstand zugleich eine eigene Art, Politik zu machen, die aus ihren Erfahrungen mit Unterdrückung und ihren unterschiedlichen gesellschaftlichen Erfahrungen hervorgeht. Das hat Frauen Selbstvertrauen gegeben und die Vorstellung gestärkt, dass Frauen und Männer in der Familie, in der Politik, in der Gesellschaft und in der Wirtschaft gleichberechtigt sind. Natürlich gibt es weiterhin Bereiche, in denen wir bestehende Hindernisse noch nicht überwinden konnten. Wir stoßen auf Vorstellungen, die Macht und Einfluss nicht teilen wollen, auf staatliche Angriffe und selbst innerhalb unserer eigenen Strukturen auf Widerstände. Gleichberechtigung zu einem gesellschaftlichen Wert zu machen und ihre Anerkennung durchzusetzen, erfordert deshalb einen kontinuierlichen Kampf.
Kann man sagen, dass die kurdische Frauenbewegung und der kurdische Freiheitskampf mit dem traditionellen Muster gebrochen haben, wonach Politik eine Angelegenheit wohlhabender Männer ist, und dadurch auch Frauen aus gesellschaftlich und ökonomisch benachteiligten Verhältnissen Bürgermeisterinnen, Ko-Vorsitzende oder Abgeordnete werden konnten?
Ja, selbstverständlich. Im Grunde spiegeln unsere persönlichen Erfahrungen genau das wider. Das gilt auch für mich selbst. Ich bin in einem Dorf in Agirî geboren und aufgewachsen. Ich komme nicht aus einer wohlhabenden Familie, sondern bin in einer ganz normalen, traditionellen und patriotischen kurdischen Familie groß geworden. Dass wir Teil dieses Prozesses wurden, verdanken wir dem Kampf selbst. Die Veränderung der Männer innerhalb unserer Familien und unsere eigene Beteiligung am Kampf haben für uns Frauen zugleich die Dynamik und die Grundlage unseres Befreiungskampfes geschaffen.
Die Möglichkeiten politischer Repräsentation sind innerhalb dieses Kampfes entstanden, und dadurch konnten auch wir in diesen Strukturen Verantwortung übernehmen. Unter den Bedingungen traditioneller Politik hätte eine junge Frau, die in einem Dorf in Agirî geboren wurde, weder aus einer reichen Familie stammt noch auf die Macht eines Stammes zurückgreifen kann, kaum einen Platz gefunden. Selbst heute ist das in anderen politischen Parteien nur schwer vorstellbar. In dieser Hinsicht hat die kurdische Freiheitsbewegung einen tiefgreifenden Bruch auf sozialer, ideeller und mentaler Ebene bewirkt und starke Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Frauen selbst Politik machen können.
Frauen haben diese Räume genutzt, Verantwortung übernommen, hohe persönliche Konsequenzen getragen und große Kämpfe geführt – teilweise unter gesellschaftlicher Ausgrenzung. Viele unserer Freundinnen mussten sich ihren Platz in der Politik gegen ihre Ehemänner, Väter und Brüder, aber auch gegen Männer innerhalb der eigenen Partei erkämpfen. Gleichzeitig wurden sie zur Zielscheibe des Staates. Frauen aus unserer Bewegung wurden inhaftiert, ins Exil gezwungen und getötet. Einige unserer Freundinnen befinden sich seit annähernd 30 Jahren im Gefängnis. Frauen haben diesen Ruf nach Freiheit also nicht nur aufgegriffen und weitergetragen, sondern dabei eine ganz wesentliche Vorreiterrolle übernommen.
Gegen Entscheidungen aus Ankara
Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung gehört derzeit wieder zu den diskutierten Themen. Warum ist sie Ihrer Ansicht nach gerade im Hinblick auf die Beteiligung von Frauen an der kommunalen Selbstverwaltung von Bedeutung?
Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung ist nicht nur für Frauen von Bedeutung. Grundsätzlich handelt es sich um einen Mechanismus, der die lokale Ebene gegenüber der Zentralregierung absichert. In einem stark zentralistischen und auf den Status quo ausgerichteten System wie in der Türkei wird über nahezu alles in Ankara entschieden. Selbst wenn es um eine Maßnahme in einer Straße in Agirî geht, haben weder die dortigen zivilgesellschaftlichen Organisationen und demokratischen Kräfte noch die Bevölkerung oder der Gemeinderat die Möglichkeit, die abschließende Entscheidung zu treffen.
Stattdessen braucht es die Zustimmung eines Bürokraten in Ankara, der die betreffende Stadt womöglich noch nie gesehen hat. Das ist nicht nur undemokratisch. Es führt auch dazu, dass lokale Probleme in der Bürokratie versanden, Entscheidungsprozesse schwerfällig werden und der Wille der Menschen vor Ort nicht anerkannt wird. Wir haben das immer wieder erlebt: bei der Einsetzung von Zwangsverwaltern, bei Projekten, die in bürokratischen Verfahren blockiert wurden, und bei gewählten Kommunalpolitiker:innen, denen gegenüber der Zentralregierung jegliche Absicherung fehlt. Formal finden zwar Kommunalwahlen statt, in der Praxis bestehen jedoch weiterhin antidemokratische Strukturen. Die Charta des Europarats zielt dagegen darauf, kommunale Selbstverwaltung anzuerkennen und Entscheidungen stärker und demokratischer durch die Menschen, gesellschaftlichen Gruppen und Strukturen vor Ort treffen zu lassen.
Für Frauen ist das von besonderer Bedeutung, weil sie auf lokaler Ebene stärker organisiert sind und im täglichen Leben mehr Verantwortung übernehmen. Probleme mit der Wasserversorgung, den Straßen oder den Schulen einer Stadt treffen Frauen besonders unmittelbar. Frauen organisieren einen großen Teil des alltäglichen Lebens und sind deshalb auch direkt von dessen Defiziten betroffen. Daher ist es von großer Bedeutung, dass sie an der kommunalen Selbstverwaltung beteiligt sind und Probleme dort diskutiert und Lösungen organisiert werden können, wo die Menschen tatsächlich leben.
Frauenrechte zwischen Europa und der Türkei
Sie haben in jüngerer Zeit selbst Erfahrungen in der Diaspora gesammelt und waren in verschiedenen Ländern wie Belgien, Deutschland und der Schweiz unterwegs, wo Sie mit Frauen zusammengekommen sind. Welches Bild haben Ihnen diese Erfahrungen im Hinblick auf lokale Demokratie und die Situation von Frauen vermittelt?
Wo auch immer auf der Welt man lebt, Frauen sind aufgrund ihres Geschlechts mit Diskriminierung und Ausgrenzung konfrontiert. Sie erhalten für gleiche Arbeit nicht den gleichen Lohn, sind in Entscheidungsmechanismen nicht ausreichend vertreten und erleben Gewalt. Die Unterschiede zeigen sich vor allem darin, wie dagegen vorgegangen wird und in welchem Maße Staaten ihrer Verantwortung nachkommen.
Auch in Europa gibt es – ähnlich wie in der Türkei – eine starke Organisierung der kurdischen Frauenbewegung und feministische Bewegungen, mit denen wir bei gemeinsamen Themen zusammenkommen. Gleichzeitig bestehen hier ausgeprägtere Schutz- und Unterstützungsmechanismen sowie entsprechende rechtliche Möglichkeiten. Staat und Zivilgesellschaft tragen Verantwortung dafür, Frauen sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich zu schützen.
In der Türkei wird dagegen versucht, selbst bereits bestehende Rechte von Frauen wieder zurückzunehmen. Wir erleben eine Praxis, in der Frauen der Willkür von Männern überlassen werden und Täter in Gerichtsverfahren von Strafmilderungen wegen angeblich guter Führung profitieren. Natürlich gibt es auch in Europa unterschiedliche Probleme. Dennoch können wir hier von stärkeren rechtlichen Schutz- und Unterstützungsmechanismen für Frauen sprechen.
Wie beurteilen Sie abschließend die Zukunft demokratischer, gleichberechtigter und an der Befreiung der Frauen orientierter Formen der Selbstverwaltung in der Türkei?
Wir verfügen inzwischen über einen bedeutenden Erfahrungsschatz und haben eine solide Grundlage geschaffen. In der Politik, in den gesellschaftlichen Beziehungen und im kulturellen Bereich ist eine starke Dynamik entstanden. Natürlich ist dieser Prozess keineswegs abgeschlossen. Als Frauen müssen wir uns entsprechend den sich verändernden Bedingungen der Welt, den Entwicklungen der künstlichen Intelligenz und den neuen gesellschaftlichen Realitäten des wissenschaftlich-technologischen Zeitalters immer wieder erneuern.
Zwischen den Forderungen der Frauen in den 1990er- oder 2000er-Jahren und den heutigen Freiheitsvorstellungen junger Frauen bestehen Unterschiede. Das sollten wir als Ausdruck eines Prozesses der Stärkung und gesellschaftlichen Veränderung begreifen. Frauen entwickeln heute nicht nur in der Türkei und in Kurdistan, sondern weltweit eine wachsende Dynamik. In gesellschaftlichen Bewegungen und Widerständen übernehmen sie zunehmend eine Vorreiterrolle. Ich denke, dass diese Entwicklung durch ein stärkeres Zusammenwirken von Frauen weiter an Kraft gewinnen wird und dass die Erfahrungen und Perspektiven von Frauen die Art und Weise, wie künftig Politik gemacht wird, grundlegend mitprägen und verändern werden.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52441
TJA zu Feminizid an Sultan Kara: Schutzgesuche blieben ohne Konsequenzen
Nach dem Feminizid an Sultan Kara in Amed (tr. Diyarbakır) erhebt die Bewegung freier Frauen (TJA) schwere Vorwürfe gegen die zuständigen Behörden. Kara war nach Angaben ihrer Familie über Jahre systematischer Gewalt ausgesetzt und hatte sich wegen der Bedrohungen an die Polizei gewandt. Dennoch sei kein wirksamer Schutz gewährleistet worden. Die 32-Jährige wurde am Mittwoch von Ersan Akdemir getötet, von dem sie sich scheiden lassen wollte. Ihre dreijährige Tochter, die während der Tat bei ihr war, wurde anschließend von Akdemir mitgenommen und befindet sich inzwischen in staatlicher Obhut. Der Täter wurde festgenommen.
Vier Jahre systematische Gewalt
Die TJA-Aktivistin Bahar Peker erklärte nach Gesprächen mit Karas Angehörigen, dass dem Feminizid eine lange Geschichte schwerer Gewalt vorausging. Akdemir habe Kara wiederholt misshandelt, ihr die Zähne ausgeschlagen und versucht, sie zu erwürgen. Auch mit einem Messer soll er sie bedroht haben. „Sultan war lange Zeit systematischer Gewalt ausgesetzt und hat insgesamt vier Jahre unter diesen Bedingungen gelebt“, sagte Peker. Die Gewalt habe auch während ihrer Schwangerschaft angehalten. Nach der Trennung hätten sich die Todesdrohungen weiter verschärft und sich auch gegen Karas Schwester gerichtet. Peker zufolge hatte Kara die Polizei über ihre Situation informiert und Schutz beantragt. Maßnahmen, die ihren Tod hätten verhindern können, seien jedoch ausgeblieben.
„Sie wollte ein neues Leben aufbauen“
Nach Darstellung der Familie hatte Kara lange versucht, insbesondere ihren Bruder nicht mit der Gewalt zu belasten. Als sie sich schließlich von Akdemir trennte, wollte sie mit ihrer Tochter ein neues Leben beginnen. „Sie hat bis zum letzten Moment für sich und ihre Tochter Widerstand geleistet. Sie wollte ein neues Leben aufbauen und glücklich sein“, sagte Peker. „Trotz all der Hilferufe und Beschwerden wurde sie nicht geschützt.“ Peker geht davon aus, dass Akdemir die Tat geplant hatte. Er habe Kara unter einem Vorwand zu sich gerufen und sie getötet, während sie ihre dreijährige Tochter im Arm hielt.
Straflosigkeit als Teil des Problems
Kara ist bereits die zweite Frau, die innerhalb von zehn Tagen in Amed getötet wurde. Peker erklärte, die Frauenbewegung berate angesichts der zunehmenden Feminizide und Gewalt darüber, wie der gemeinsame Kampf dagegen verstärkt werden könne. Sie bezeichnete die Gewalt gegen Frauen zugleich als Bestandteil der Spezialkriegspolitik in Kurdistan und verwies insbesondere auf die Folgen staatlicher Straflosigkeit: „Diese Politik der Straflosigkeit stärkt und ermutigt andere Männer und die patriarchale Mentalität.“ Bei Feminiziden und sogenannten verdächtigen Todesfällen von Frauen begegne die Frauenbewegung immer wieder denselben Strukturen. „Die Geschichten sind dieselben, das Ende ist dasselbe und nichts verändert sich. Damit sich das ändert, muss gekämpft werden.“
Frauenbewegung begleitet Verfahren
Die Frauenorganisationen in Amed kündigten an, den Prozess gegen Akdemir gemeinsam zu verfolgen. Karas Familie fordert nach Angaben Pekers eine Verurteilung zu erschwerter lebenslanger Haft. Für Peker zeigt der Fall erneut die Folgen eines Schutzsystems, das Frauen trotz bekannter Gewalt und konkreter Bedrohungen im Stich lässt: „Frauen werden nicht geschützt, obwohl sie geschützt werden müssten, und werden in die Gewaltverhältnisse zurückgeschickt.“ Schutzentscheidungen müssten nicht nur getroffen, sondern tatsächlich durchgesetzt und Gewalt gegen Frauen konsequent sanktioniert werden.
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Kündigung wegen 2 Gläsern Wein während der AU: Doch das Gericht spricht 24.000 Euro Abfindung zu
Zwei Gläser eines spanischen Weinmischgetränks beim Abendessen kosteten eine Kellnerin zunächst ihren Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber warf ihr vor, während einer längeren Krankschreibung wegen Diabetes ihre Genesung gefährdet und das Vertrauen des Betriebs missbraucht zu haben.
Das Obergericht der spanischen Region Murcia erklärte die Kündigung jedoch für nichtig und sprach der Frau 24.000 Euro Abfindung wegen immaterieller Schäden zu.
Der Fall ist auch für Beschäftigte in Deutschland aufschlussreich, darf aber nicht unbesehen auf das deutsche Arbeitsrecht übertragen werden.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet weder Hausarrest noch ein allgemeines Verbot von Restaurantbesuchen oder Alkohol. Ob ein Verhalten arbeitsrechtliche Folgen haben kann, hängt von der Erkrankung, ärztlichen Vorgaben, der konkreten Aktivität und ihren möglichen Folgen für die Genesung ab.
Kellnerin war wegen schwerer gesundheitlicher Beschwerden arbeitsunfähigDie Frau arbeitete seit März als Kellnerin in einem Gastronomiebetrieb. Seit dem 30. Oktober war sie wegen einer akuten Nierenbeckenentzündung und einer schweren Unterzuckerung im Zusammenhang mit ihrer Diabeteserkrankung arbeitsunfähig.
Ein ärztlicher Bericht vom 15. Januar stufte den zunächst kurz erwarteten Ausfall als längeren Vorgang mit einer voraussichtlichen Dauer von 78 Tagen ein.
Bereits am folgenden Tag schlug der Arbeitgeber nach den gerichtlichen Feststellungen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Als Begründung verwies er darauf, dass die fortdauernde Erkrankung den Betrieb ungefähr 700 Euro monatlich koste. Die Beschäftigte lehnte die einvernehmliche Trennung ab.
Am 6. Februar ging sie mit mehreren Freunden in einem Restaurant essen und trank zwei Gläser “Tinto de Verano”, ein Mischgetränk aus Wein und einem süßen Erfrischungsgetränk. Der Betrieb hatte sie zuvor beobachten lassen. Am 24. Februar folgte die disziplinarische Kündigung.
Arbeitgeber warf der Beschäftigten Betrug und Illoyalität vorNach Ansicht des Arbeitgebers passten Alkohol und Zucker nicht zu der Diabeteserkrankung.
Das Unternehmen behauptete deshalb, die Frau habe ihre Beschwerden wissentlich verschlimmern oder ihre Genesung verzögern können. Im Kündigungsschreiben war unter anderem von Betrug, Illoyalität und einem Missbrauch des Vertrauens die Rede.
Das Arbeitsgericht Murcia hielt die Vorwürfe für nicht ausreichend, um die Entlassung zu tragen. Es bewertete die Kündigung zunächst als ungerechtfertigt, lehnte aber die von der Frau verlangte Feststellung einer diskriminierenden und deshalb nichtigen Kündigung ab. Danach gingen sowohl die Beschäftigte als auch der Betrieb in die nächste Instanz.
Zeitliche Abfolge entlarvte den vorgeschobenen KündigungsgrundDer Tribunal Superior de Justicia de Murcia kam zu einem strengeren Ergebnis. Für das Gericht sprach vor allem der Ablauf der Ereignisse dafür, dass der Restaurantbesuch nur als formale Begründung diente. Unmittelbar nach der Verlängerung der erwarteten Krankheitsdauer hatte der Arbeitgeber die Vertragsauflösung verlangt und dabei ausdrücklich auf seine Kosten verwiesen.
Die Richter sahen darin einen starken Beleg dafür, dass der Betrieb die Mitarbeiterin wegen ihres Gesundheitszustands loswerden wollte. Die später beobachteten zwei Getränke hätten lediglich eine bereits zuvor gefasste Trennungsabsicht verdeckt.
Nach der spanischen Rechtslage wertete das Gericht dieses Vorgehen als verbotene Benachteiligung wegen Krankheit.
Das Urteil vom 24. Februar 2026 trägt das Aktenzeichen 197/2026 und den europäischen Rechtsprechungsnachweis ECLI:ES:TSJMU:2026:359. Es betrifft das Rechtsmittelverfahren 992/2025 vor der Kammer für Arbeitssachen des Obergerichts Murcia. Nach den Berichten über die Entscheidung war das Urteil Ende August 2026 noch nicht rechtskräftig.
24.000 Euro waren keine gewöhnliche AbfindungDie häufig verwendete Bezeichnung als Abfindung oder pauschaler Schadensersatz greift zu kurz. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zur sofortigen Wiedereinstellung und zur Zahlung des seit der Entlassung entgangenen Arbeitslohns. Zusätzlich erhielt die Frau 24.000 Euro als Ausgleich für den immateriellen Schaden durch die Verletzung ihrer Grundrechte.
Damit lag die wirtschaftliche Belastung des Betriebs deutlich über 24.000 Euro. Neben der Entschädigung fallen der rückständige Lohn und Kosten des Verfahrens an. Die Entscheidung zeigt zugleich, warum frühere Nachrichten oder Äußerungen des Arbeitgebers in einem Kündigungsprozess erhebliches Gewicht bekommen können.
Krankschreibung bedeutet auch in Deutschland keinen HausarrestEine ärztliche Arbeitsunfähigkeit besagt, dass ein Beschäftigter seine konkrete Arbeit krankheitsbedingt nicht ausüben kann oder die Arbeit den Gesundheitszustand verschlimmern würde.
Sie verpflichtet niemanden, die Wohnung nur für Arztbesuche zu verlassen. Spaziergänge, Einkäufe, Treffen mit Freunden und Restaurantbesuche können daher erlaubt sein, wenn sie der Genesung nicht entgegenstehen.
Was zulässig ist, richtet sich stets nach der Erkrankung. Ein Spaziergang kann bei einer psychischen Erkrankung hilfreich sein, während schweres Heben bei akuten Rückenbeschwerden Zweifel auslösen kann. Auch Arbeiten trotz Krankschreibung ist nicht automatisch verboten, kann aber Ansprüche auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld gefährden, wenn die Tätigkeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit widerspricht.
Der Konsum von Alkohol ist deshalb nicht schon für sich ein Kündigungsgrund. Problematisch kann er werden, wenn er nachweislich die Behandlung beeinträchtigt, gegen konkrete ärztliche Anweisungen verstößt oder zusammen mit weiteren Umständen den Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit begründet.
Zwei Getränke bei einem Abendessen beweisen jedoch nicht automatisch, dass jemand wieder arbeiten kann oder seine Erkrankung nur simuliert.
Wann genesungswidriges Verhalten eine Kündigung rechtens machen kannBeschäftigte müssen während der Arbeitsunfähigkeit alles unterlassen, was ihre Genesung ernsthaft gefährdet oder verzögert. Ein erheblicher Verstoß gegen diese Rücksichtnahmepflicht kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Für eine fristlose Kündigung verlangt § 626 BGB zudem einen wichtigen Grund und eine umfassende Abwägung des Einzelfalls.
Der Arbeitgeber muss die Tatsachen darlegen und beweisen, auf die er die Kündigung stützt. Eine bloße Vermutung, eine Freizeitaktivität könne möglicherweise schaden, genügt regelmäßig nicht. Bei medizinischen Zusammenhängen kommt es häufig darauf an, ob sich die behauptete Gefahr fachlich belegen lässt.
Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist meist eine Abmahnung erforderlich. Sie kann entbehrlich sein, wenn eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliegt oder erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist.
Der Vergleich mit einem Fall, in dem umfangreiche Renovierungsarbeiten während der Krankschreibung zur fristlosen Kündigung führten, zeigt, wie sehr Umfang und Art der Tätigkeit den Ausgang beeinflussen.
Das spanische Gleichbehandlungsrecht nennt Krankheit und Gesundheitszustand ausdrücklich als geschützte Merkmale. Das deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt dagegen nicht jede Erkrankung als solche, wohl aber eine Behinderung.
Daneben können das Kündigungsschutzgesetz, das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, der besondere Schutz schwerbehinderter Menschen und weitere Vorschriften eine Kündigung angreifbar machen.
Eine Entschädigung von 24.000 Euro wäre in Deutschland daher keineswegs die automatische Folge bei vergleichbaren Fällen. Häufig geht es zunächst um die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Eine Abfindung entsteht oft erst durch einen Vergleich oder unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen.
Beweise des Arbeitgebers sind nicht grenzenlos verwertbarIm spanischen Fall ließ der Betrieb die Kellnerin beobachten. Auch in Deutschland dürfen Arbeitgeber nicht ohne ausreichenden Anlass Privatdetektive auf erkrankte Beschäftigte ansetzen.
Eine verdeckte Überwachung setzt regelmäßig konkrete Tatsachen voraus, die einen schwerwiegenden Pflichtverstoß vermuten lassen.
Fehlt ein solcher Verdacht, kann eine Überwachung das Persönlichkeitsrecht verletzen und selbst finanzielle Ansprüche auslösen. Fotos oder Berichte sind deshalb nicht allein deshalb unbedenklich, weil sie den Beschäftigten im öffentlichen Raum zeigen. Gerichte prüfen Anlass, Umfang und Verhältnismäßigkeit der Nachforschungen.
QuellenDie Angaben zum Urteil beruhen auf der juristischen Besprechung im spanischen Staatsanzeiger zum Urteil TSJ Murcia 197/2026, dem veröffentlichten Rechtsprechungsnachweis ECLI:ES:TSJMU:2026:359.
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Kündigung: Häufigster Denkfehler bei der Abfindung ist oftmals der Teuerste
Kaum ein Thema wird im Zusammenhang mit Kündigung, Aufhebungsvertrag oder einvernehmlicher Trennung so häufig missverstanden wie die Abfindung.
Viele Beschäftigte schauen zuerst auf die Frage, wie viel Steuer abgezogen wird und ob noch Beiträge zur Sozialversicherung anfallen. Beides ist wichtig, aber wer die Abfindung von Anfang an vor allem als Steuerproblem betrachtet, setzt sich leicht selbst aufs falsche Gleis.
Denn eine ungünstige Verhandlung führt oft zu deutlich größeren Einbußen als jede steuerliche Feinjustierung, mahnt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange aus Hannover.
Sozialabgaben: In der Regel frei, aber nicht immer folgenlosAbfindungen werden typischerweise als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Genau dieser Charakter sorgt im Normalfall dafür, dass darauf keine Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung anfallen.
Wer eine Abfindung erhält, hat deshalb häufig spürbar mehr Netto aus dem Bruttobetrag als bei regulärem Arbeitslohn. Das wird besonders relevant, wenn in Verhandlungen Beträge verschoben werden sollen, etwa indem statt einer Überstundenvergütung oder Bonuszahlung eine höhere Abfindung vereinbart wird. Während Lohnbestandteile regelmäßig beitragspflichtig sind, bleibt eine echte Abfindung im Grundsatz beitragsfrei.
Ganz unproblematisch ist das Thema dennoch nicht, sagt Lange. Entscheidend ist, dass die Zahlung tatsächlich als Abfindung anerkannt wird und nicht nach ihrer Ausgestaltung wie laufender Arbeitslohn wirkt.
Lange, regelmäßige Raten über Monate können den Eindruck eines Lohnersatzes verstärken und dadurch Diskussionen auslösen, ob es sich noch um eine begünstigte Entschädigung handelt. “Auch wenn Krankenkassen und Finanzverwaltung nicht bei jeder Ratenzahlung automatisch umqualifizieren, steigt mit komplexen Konstruktionen die Angriffsfläche”, warnt der Anwalt.
Sonderfall bei der freiwilligen gesetzlichen KrankenversicherungBesonders Obacht müssen diejenigen haben, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. “Hier kann eine Abfindung für die Beitragsberechnung eine Rolle spielen, weil Krankenkassen in bestimmten Konstellationen einen beitragspflichtigen Anteil annehmen”, warnt Lange.
Häufig geht es dabei um Fälle, in denen die Zahlung wirtschaftlich als Ersatz für entfallendes Arbeitsentgelt gewertet wird, etwa wenn Kündigungsfristen nicht eingehalten werden oder die Abfindung in einer Weise gezahlt wird, die eher einer Einkommensfortzahlung ähnelt. Die konkrete Behandlung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und sollte frühzeitig mit der Krankenkasse oder fachkundiger Beratung geklärt werden, damit später keine unerwarteten Nachforderungen entstehen.
Steuerfreiheit ist ein Mythos: Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig“Noch immer hält sich hartnäckig die Vorstellung, Abfindungen seien bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei”, warnt der Rechtsanwalt. “Diese Regelungen gehören der Vergangenheit an.
Heute gilt im Grundsatz: Eine Abfindung unterliegt der Einkommensteuer, praktisch meist zunächst der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber beim Auszahlen einbehält. Wer eine hohe Abfindung erhält, spürt deshalb oft einen deutlichen Abzug, der im ersten Moment wie eine „Strafe“ wirkt, in Wahrheit aber vor allem mit der Steuerprogression zusammenhängt.”
Fünftelregelung: Begünstigung ja, Automatismus neinDamit einmalige Entschädigungen nicht allein durch die Zusammenballung in einem Jahr in einen besonders hohen Steuersatz „hineinspringen“, sieht das Einkommensteuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen eine Tarifermäßigung vor, die landläufig als Fünftelregelung bezeichnet wird. Vereinfacht wird rechnerisch so getan, als würde die Abfindung verteilt zufließen; dadurch wird der Progressionseffekt abgemildert.
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt aber nicht nur von der Höhe ab, sondern insbesondere davon, ob es sich steuerlich um eine Entschädigung handelt und ob es zu einer Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum kommt. Genau hier entstehen in der Praxis viele Fehler, weil gut gemeinte Gestaltungsideen die Begünstigung ungewollt gefährden können.
Wichtig ist außerdem eine Änderung, die viele erst bemerken, wenn sie die Abrechnung sehen. Seit dem 1. Januar 2025 wird die Fünftelregelung im laufenden Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt.
“Die Entlastung bleibt im Ergebnis möglich, muss aber regelmäßig über die Einkommensteuerveranlagung, also über die Steuererklärung, geltend gemacht werden. Das führt häufig zu einem Liquiditätseffekt: Zunächst wird mehr Lohnsteuer einbehalten, die Entlastung kommt erst später über den Steuerbescheid”, so Lange.
Warum das Verschieben oder Aufteilen der Zahlung riskant werden kannIn Verhandlungen taucht oft der Wunsch auf, die Abfindung auf zwei Kalenderjahre zu verteilen, um Steuern zu sparen. Das kann rechnerisch attraktiv wirken, ist aber keineswegs immer vorteilhaft und kann sogar nach hinten losgehen.
Zum einen ist die Frage, in welchem Jahr die Abfindung „besser“ passt, ohne verlässliche Prognose über die künftigen Einkünfte schwer zu beantworten. Zum anderen kann eine Verteilung die Voraussetzungen der Tarifermäßigung beeinträchtigen, wenn dadurch die Zusammenballung nicht mehr gegeben ist oder die Zahlung ihren Entschädigungscharakter verliert.
Wer hier gestalten will, sollte deshalb nicht nach Bauchgefühl handeln, sondern mit steuerlicher Beratung die konkrete Fallkonstellation prüfen lassen.
Der häufigste Denkfehler: Steuern sparen als HauptzielDer größte Fehler ist oft kein Paragrafenproblem, sondern ein Zielproblem. Wenn der Blick von Beginn an darauf verengt wird, „möglichst wenig Steuer“ zu zahlen, wird leicht übersehen, dass eine Abfindung vor allem Verhandlungssache ist. Eine niedrige Abfindung bleibt auch dann niedrig, wenn sie steuerlich günstig behandelt wird.
Umgekehrt kann eine höhere Abfindung trotz Steuerabzug das deutlich bessere Ergebnis sein. Die Reihenfolge ist deshalb entscheidend: Zuerst zählt die Frage, wie hoch die Abfindung überhaupt ausfallen kann. Erst danach lohnt der nüchterne Blick darauf, wie Auszahlungstermin und Ausgestaltung steuerlich und sozialversicherungsrechtlich wirken.
“Gerade in der Praxis zeigt sich, dass „kreative“ Konstruktionen in späten Verhandlungsphasen oft weniger realistisch sind, weil Arbeitgeber in der Regel vor allem Rechtssicherheit und einen sauberen Abschluss wollen”, berichtet der Anwalt.
“Wer zu viel in Raten, Zeitverschiebungen oder Mischformen denkt, riskiert, dass die Gegenseite blockt oder dass später Diskussionen mit Finanzamt oder Krankenkasse entstehen. Häufig ist die robuste Lösung die beste: eine klare Abfindungsvereinbarung, rechtlich sauber begründet, nachvollziehbar dokumentiert und mit realistischem Blick auf die steuerlichen Folgen.”
Was Betroffene daraus mitnehmen könnenWer eine Abfindung erwartet oder verhandelt, sollte das Thema Steuern und Sozialabgaben ernst nehmen, aber nicht zum alleinigen Maßstab machen. Sozialversicherungsrechtlich ist die Abfindung meist vorteilhaft, freiwillig gesetzlich Versicherte müssen jedoch genauer hinschauen.
Steuerlich ist die Abfindung grundsätzlich pflichtig, eine Begünstigung kann greifen, ist aber an Voraussetzungen gebunden und seit 2025 regelmäßig erst über die Steuererklärung spürbar. Vor allem aber gilt: Der größte Hebel liegt oft nicht in der letzten steuerlichen Stellschraube, sondern in der Höhe und der klaren, belastbaren Gestaltung der Vereinbarung.
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Rente mit 63 oder Arbeitslosengeld bis 65: Großer Faktencheck bevor man unterschreibt
Mit 63 Jahren aus dem Beruf ausscheiden, zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen und anschließend mit 65 in Rente gehen: Dieser Übergang ist nach geltendem Recht möglich. Er funktioniert jedoch nur, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausreicht, keine Sperrzeit entsteht und die Voraussetzungen der gewünschten Altersrente rechtzeitig erfüllt sind.
Besonders riskant wird die Planung, wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag samt Abfindung vorlegt. Eine unbedachte Unterschrift kann dazu führen, dass zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld gezahlt wird und sich der gesamte Anspruch zusätzlich um mehrere Monate verkürzt.
Der Anspruch auf eine frühe Rente beendet das Arbeitslosengeld nichtWer mit 63 bereits eine vorgezogene Altersrente beantragen könnte, muss diesen Antrag während des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht stellen. Nach § 136 SGB III entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst nach Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze.
Das bedeutet: Allein die Möglichkeit, eine Altersrente mit Abschlägen zu beziehen, berechtigt die Arbeitsagentur nicht dazu, den Bezug von Arbeitslosengeld zu beenden. Anders verhält es sich, sobald eine Altersrente tatsächlich bewilligt wurde, denn dann ruht das Arbeitslosengeld grundsätzlich nach § 156 SGB III.
Diese Unterscheidung ist für die Planung wichtig. Wer das Arbeitslosengeld als Brücke nutzen möchte, sollte deshalb nicht vorschnell einen Antrag auf Altersrente stellen.
Hinter der „Rente mit 63“ stehen zwei unterschiedliche RentenartenDer Ausdruck „Rente mit 63“ führt häufig zu Missverständnissen. Gemeint sein kann entweder die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren oder die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren.
Die Altersrente nach 35 Jahren kann weiterhin ab 63 beantragt werden, ist bei einem frühen Beginn aber mit dauerhaften Abschlägen verbunden. Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren beginnt für jüngere Geburtsjahrgänge dagegen deutlich später.
Rentenart Erforderliche Zeit Frühester Beginn Abschlag Altersrente für langjährig Versicherte 35 Jahre ab 63 Jahren 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Jahrgang 1963 45 Jahre mit 64 Jahren und 10 Monaten kein Abschlag Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Jahrgang 1964 und jünger 45 Jahre mit 65 Jahren kein Abschlag Regelaltersrente, Jahrgang 1963 mindestens 5 Jahre mit 66 Jahren und 10 Monaten kein Abschlag Regelaltersrente, Jahrgang 1964 und jünger mindestens 5 Jahre mit 67 Jahren kein AbschlagDie Deutsche Rentenversicherung erläutert die Unterschiede zwischen den beiden Rentenarten in ihrer Übersicht zu den Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte. Auch der Beitrag „Mit 63 in den Ruhestand und mit 65 abschlagsfrei in Rente“ zeigt, warum beide Rentenwege nicht miteinander verwechselt werden dürfen.
Bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld gibt es nicht automatischMenschen ab 58 Jahren können bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld erhalten. Dafür müssen innerhalb der für die Anspruchsdauer betrachteten fünf Jahre mindestens 48 Monate mit Versicherungspflicht vorhanden sein.
Wer lediglich zwölf Monate versichert war, bekommt regelmäßig nur sechs Monate Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit berechnet die Bezugsdauer anhand des Alters beim Entstehen des Anspruchs und der berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten.
Alter bei Entstehung des Anspruchs Erforderliche Versicherungszeit Höchstdauer des Arbeitslosengeldes unter 50 Jahre 24 Monate 12 Monate ab 50 Jahren 30 Monate 15 Monate ab 55 Jahren 36 Monate 18 Monate ab 58 Jahren 48 Monate 24 MonateEntscheidend ist das Alter bei Entstehung des Anspruchs und nicht das Alter am Ende des Arbeitslosengeldbezugs. Wer erst während der Arbeitslosigkeit 58 Jahre alt wird, erhält deshalb nicht automatisch nachträglich einen Anspruch von 24 Monaten.
Zwei Jahre späterer Rentenbeginn können den Abschlag deutlich senkenFür den Geburtsjahrgang 1963 liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und zehn Monaten. Beginnt die Altersrente für langjährig Versicherte bereits genau mit 63, wird sie 46 Monate vorgezogen.
Bei einem Abschlag von 0,3 Prozent je Monat ergibt das eine dauerhafte Kürzung von 13,8 Prozent. Beginnt dieselbe Rentenart erst mit 65, fehlen nur noch 22 Monate bis zur Regelaltersgrenze, sodass der Abschlag auf 6,6 Prozent sinkt.
Bei einer ungekürzten monatlichen Bruttorente von 2.000 Euro würde der Abschlag bei einem Beginn mit 63 rechnerisch 276 Euro betragen. Die Bruttorente läge damit bei ungefähr 1.724 Euro.
Bei einem Beginn mit 65 wären es rechnerisch 132 Euro Abschlag und damit rund 1.868 Euro Bruttorente. Die Differenz von 144 Euro monatlich besteht grundsätzlich lebenslang und kann sich auch auf eine spätere Hinterbliebenenrente auswirken.
Für den Jahrgang 1964 fällt der Unterschied ähnlich aus. Ein Rentenbeginn mit 63 führt bei dieser Rentenart zu 14,4 Prozent Abschlag, während es bei einem Beginn mit 65 noch 7,2 Prozent sind.
Mit 45 Versicherungsjahren kann die Brücke zur abschlagsfreien Rente führenWer die Wartezeit von 45 Jahren bereits vor dem Verlust des Arbeitsplatzes erfüllt hat, kann das Arbeitslosengeld unter Umständen bis zur abschlagsfreien Altersrente nutzen. Beim Jahrgang 1963 müssen von 63 bis zum möglichen Rentenbeginn mit 64 Jahren und zehn Monaten insgesamt 22 Monate überbrückt werden.
Ein ungekürzter Anspruch von 24 Monaten kann diesen Zeitraum abdecken. Für Jahrgänge ab 1964 kann eine Überbrückung von 63 bis 65 funktionieren, wenn der Arbeitslosengeldanspruch tatsächlich für die vollen 24 Monate besteht.
Vor dem Ausscheiden sollte eine aktuelle Wartezeitauskunft der Rentenversicherung vorliegen. Eine normale Renteninformation nennt zwar voraussichtliche Rentenbeträge, beantwortet aber nicht immer eindeutig, ob die 45 Jahre bereits vollständig erfüllt sind.
Die letzten zwei Jahre vor der abschlagsfreien Rente werden zur FalleFehlen beim Beginn der Arbeitslosigkeit noch Monate für die Wartezeit von 45 Jahren, kann der Plan scheitern. Zeiten mit Arbeitslosengeld werden in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich nicht auf diese Wartezeit angerechnet.
Eine Ausnahme gilt insbesondere, wenn die Arbeitslosigkeit durch die Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Ein bloßer Stellenabbau, die Schließung einer einzelnen Abteilung oder der Wegfall des persönlichen Arbeitsplatzes reicht dafür regelmäßig nicht.
Wer mit 63 beispielsweise erst 44 Jahre und sechs Monate erreicht hat, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass die fehlenden sechs Monate durch Arbeitslosengeld hinzukommen. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag „Abschlagsfreie Rente trotz Jobverlust: So retten Sie 45 Jahre“.
Die Einschränkung betrifft die Wartezeit für diese spezielle Altersrente. Sie bedeutet nicht, dass während des Arbeitslosengeldbezugs überhaupt keine Rentenbeiträge gezahlt werden.
Ein Aufhebungsvertrag kann eine zwölfwöchige Sperrzeit auslösenBei einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag prüft die Arbeitsagentur, ob die versicherte Person ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat. Fehlt ein anerkannter wichtiger Grund, kann nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen eintreten.
Während dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Zusätzlich verkürzt eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe die gesamte Anspruchsdauer nach § 148 SGB III um mindestens ein Viertel.
Aus einem Anspruch von 24 Monaten können dadurch nur noch 18 Monate werden. Da die zwölfwöchige Sperrzeit zunächst kalendermäßig abläuft und anschließend nur noch 18 Monate gezahlt werden, trägt die Brücke ab Beginn der Arbeitslosigkeit nur ungefähr 21 statt 24 Monate.
Das kann einen geplanten Rentenbeginn mit 65 unerreichbar machen. Wie weitreichend eine solche Kürzung ist, zeigt der Beitrag „Rente: Warum Arbeitslosengeld zwölf Wochen Sperrzeit auslösen kann“.
Eine drohende Kündigung verhindert die Sperrzeit nicht immerEin Aufhebungsvertrag bleibt unter bestimmten Bedingungen ohne Sperrzeit. Nach den seit Juli 2026 geltenden fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit muss eine Arbeitgeberkündigung mit Bestimmtheit angekündigt worden sein und auf betrieblichen oder personenbezogenen Gründen beruhen.
Außerdem muss das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt enden, zu dem auch die angekündigte Kündigung wirksam geworden wäre. Die ordentliche Kündigungsfrist muss eingehalten werden und die beschäftigte Person darf nicht unkündbar sein.
Zahlt der Arbeitgeber höchstens 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr als Abfindung, kann unter diesen Voraussetzungen ein wichtiger Grund anerkannt werden. Bei einer höheren Abfindung ist eine sperrzeitfreie Lösung nicht ausgeschlossen, die Arbeitsagentur prüft dann aber zusätzliche Bedingungen.
Das Alter des Beschäftigten oder der Wunsch, früher aus dem Berufsleben auszuscheiden, genügt nicht. Auch der bloße Satz im Vertrag, andernfalls wäre betriebsbedingt gekündigt worden, bindet die Arbeitsagentur nicht.
Abfindung kann das Arbeitslosengeld zusätzlich ruhen lassenEine Abfindung führt für sich genommen nicht automatisch zum Verlust des Arbeitslosengeldes. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch vor dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, kann der Anspruch nach § 158 SGB III wegen der Entlassungsentschädigung ruhen.
Das Arbeitslosengeld wird dann grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte. Der Ruhenszeitraum kann nach dem Gesetz höchstens ein Jahr betragen.
Sperrzeit und Ruhenszeit beruhen auf unterschiedlichen Vorschriften. Deshalb muss ein Vertrag sowohl auf eine mögliche freiwillige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit als auch auf die Einhaltung der Kündigungsfrist geprüft werden.
Arbeitslosengeld ist kein bezahlter VorruhestandAuch ältere Arbeitslose müssen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Sie müssen grundsätzlich mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten können, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und bei der Vermittlung mitwirken.
Wer der Arbeitsagentur erklärt, keine neue Arbeit mehr annehmen zu wollen, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung oder fehlende Eigenbemühungen können weitere Sperrzeiten auslösen.
Der Anspruch auf eine Rente mit Abschlägen ändert daran nichts. Das Arbeitslosengeld kann eine tatsächliche Arbeitslosigkeit bis zum Rentenbeginn absichern, es ist aber keine frei vereinbarte Vorruhestandszahlung.
Während des Arbeitslosengeldes entstehen weitere RentenansprücheBeim Bezug von Arbeitslosengeld zahlt die Bundesagentur grundsätzlich Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Als Grundlage werden regelmäßig 80 Prozent des Arbeitsentgelts berücksichtigt, das der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegt.
Dadurch kann die spätere Rente weiter steigen, wenn auch meist langsamer als bei einer fortgesetzten Beschäftigung mit dem bisherigen Gehalt. Der Beitrag „Arbeitslosengeld vor der Rente: Werden noch Rentenbeiträge gezahlt?“ erklärt die rentenrechtlichen Auswirkungen ausführlich.
Für die 45-jährige Wartezeit gelten dennoch die beschriebenen Einschränkungen in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn. Rentenhöhe und Wartezeit müssen deshalb getrennt betrachtet werden.
Die Arbeitsuchendmeldung darf nicht vergessen werdenSobald das Ende des Beschäftigungsverhältnisses feststeht, muss die Arbeitsuchendmeldung rechtzeitig erfolgen. Sie ist spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erforderlich.
Wird die Beendigung erst kurzfristig bekannt, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass eine verspätete Meldung finanzielle Nachteile auslösen kann.
Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung. Diese muss spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung erfolgen, damit der Leistungsanspruch nicht an einer vermeidbaren Formalität scheitert.
Vor der Unterschrift müssen drei Rechnungen zusammenpassenVor einem Aufhebungsvertrag sollten eine aktuelle Rentenauskunft, eine gesonderte Auskunft über die erfüllten Wartezeiten und eine Berechnung des voraussichtlichen Arbeitslosengeldes vorliegen. Ebenso müssen die ordentliche Kündigungsfrist, der vorgesehene Beendigungstermin und die Abfindungsregelung geprüft werden.
Erst danach lässt sich beurteilen, ob das Arbeitslosengeld tatsächlich bis zum gewünschten Rentenbeginn reicht. Eine hohe Abfindung hilft wenig, wenn gleichzeitig eine Sperrzeit, ein monatelanges Ruhen oder ein dauerhafter Rentenabschlag übersehen wird.
Beispiel aus der PraxisKlaus ist Jahrgang 1963 und verliert kurz nach seinem 63. Geburtstag aus betrieblichen Gründen seinen Arbeitsplatz. Bei einem sofortigen Rentenbeginn müsste er wegen der 46 Monate bis zu seiner Regelaltersgrenze einen Abschlag von 13,8 Prozent akzeptieren.
Sein Arbeitslosengeldanspruch beträgt 24 Monate und die Wartezeit von 45 Jahren ist bereits vollständig erfüllt. Ohne Sperrzeit könnte er das Arbeitslosengeld 22 Monate beziehen und anschließend mit 64 Jahren und zehn Monaten die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen.
Der Arbeitgeber bietet Klaus jedoch einen Aufhebungsvertrag an, der das Arbeitsverhältnis drei Monate vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet. Zusätzlich enthält der Entwurf keine belastbare Dokumentation der angekündigten betriebsbedingten Kündigung.
Klaus unterschreibt zunächst nicht und lässt den Vertrag prüfen. Der Beendigungstermin wird an die Kündigungsfrist angepasst und die betrieblichen Gründe werden nachvollziehbar festgehalten, sodass die geplante Rentenbrücke nicht durch vermeidbare Vertragsfehler gefährdet wird.
Fragen und Antworten zur Rentenbrücke über Arbeitslosengeld Muss ich mit 63 eine mögliche Altersrente beantragen?Nein. Während eines bestehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld muss eine vorgezogene Altersrente grundsätzlich nicht beantragt werden. Der Arbeitslosengeldanspruch endet altersbedingt erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Kann ich ab 63 immer 24 Monate Arbeitslosengeld bekommen?Nein. Für die Höchstdauer müssen Sie bei Entstehung des Anspruchs mindestens 58 Jahre alt sein und innerhalb der betrachteten fünf Jahre mindestens 48 Monate mit Versicherungspflicht nachweisen. Bei kürzeren Versicherungszeiten fällt auch die Bezugsdauer kürzer aus.
Zählt Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren zu den 45 Versicherungsjahren?Grundsätzlich nicht, wenn es sich um die letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte handelt. Ausnahmen bestehen insbesondere bei einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
Führt jeder Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit?Nein, aber die Arbeitsagentur prüft jeden Fall. Eine konkret angekündigte Arbeitgeberkündigung, die Einhaltung der Kündigungsfrist, der Kündigungsgrund und die Höhe der Abfindung können darüber entscheiden, ob ein wichtiger Grund anerkannt wird.
Wird eine Abfindung vollständig auf das Arbeitslosengeld angerechnet?Eine Abfindung wird nicht wie laufendes Einkommen vom Arbeitslosengeld abgezogen. Wird die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann die Abfindung jedoch dazu führen, dass die Auszahlung des Arbeitslosengeldes vorübergehend ruht.
Was ist vor der Unterschrift besonders wichtig?Das Rentenkonto und die 35- beziehungsweise 45-jährige Wartezeit müssen verbindlich geprüft werden. Außerdem sollten die Arbeitslosengelddauer, die Kündigungsfrist, ein mögliches Ruhen und das Sperrzeitrisiko berechnet werden, bevor der Vertrag unterschrieben wird.
Der Beitrag Rente mit 63 oder Arbeitslosengeld bis 65: Großer Faktencheck bevor man unterschreibt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Greetings to the company of the National Drama Theatre of Russia (Alexandrinsky Theatre)
Vladimir Putin congratulated the company of the National Drama Theatre of Russia (Alexandrinsky Theatre) on its 270th anniversary.
Birthday greetings to President of Belarus Alexander Lukashenko
Vladimir Putin sent greetings to President of the Republic of Belarus Alexander Lukashenko on the occasion of his birthday.