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Offshore-Windpark erhält in nur sechs Jahren Subventionen in Höhe von 2 Milliarden Pfund

Net-Zero-Watch, 26.September 2025

Ein großer britischer Offshore-Windpark hat in nur sechs Jahren unglaubliche zwei Milliarden Pfund an Subventionen erhalten. Hornsea 1 in der Nordsee war einer der Windparks, die 2014 vom damaligen Energieminister Ed Davey mit dem Bau beauftragt wurden. – [da stellt sich die Frage: Warum, wenn doch der Windstrom kostenlos ist?]

Energieminister Davey entschied damals, dass die erste Tranche der Differenzkontrakte ohne Wettbewerb vergeben werden sollte. Infolgedessen erhält Hornsea 1 derzeit garantierte 200 Pfund pro Megawattstunde Strom – fast das Dreifache des aktuellen Marktpreises.

Seit der Vertragsaktivierung im Jahr 2019 hat Hornsea 1 satte 2 Milliarden Pfund an Zusatzzahlungen erhalten. Diese erstaunliche Großzügigkeit bedeutet, dass diese Zahlungen wahrscheinlich ausreichen werden, um die gesamten Kapitalkosten des Windparks zu decken, bevor der Vertrag 2034 ausläuft – die Entwickler erhalten den Windpark praktisch kostenlos.

Energieminister Davey stimmte nicht weniger als acht solcher nicht wettbewerbsorientierten Subventionen zu, hauptsächlich für Offshore-Windparks. Insgesamt haben diese die Kosten des Stromnetzes bisher um 10 Milliarden Pfund erhöht. Das entspricht rund 370 Pfund pro Haushalt.

Gleichzeitig zeigt eine neue Analyse offizieller Daten von Net Zero Watch, dass die Minister britische Haushalte zu Subventionszahlungen von über 80 Milliarden Pfund für die nächsten 15 Jahre verpflichtet haben, was fast 3.000 Pfund pro Haushalt entspricht. Dieser Betrag dürfte deutlich steigen, nachdem Außenminister Ed Miliband die Höhe der in der Auktionsrunde 2025 angebotenen Subventionen erhöht hat.

Andrew Montford, Direktor von Net Zero Watch, sagte:

In einer Zeit, in der hohe Energierechnungen für Familien die größte Sorge darstellen, belastet Ed Miliband das System immer mehr – Subventionen, Netzbeschränkungen, CO2-Abscheidung – die Liste ist lang. Jede zusätzliche Belastung schlägt sich direkt in höheren Rechnungen nieder, was Haushalte ärmer und Unternehmen weniger wettbewerbsfähig macht. Was mit Ed Daveys rücksichtslosen Investitionsverträgen begann, wird durch Milibands „Clean Power 2030“ Plan verschärft. Anstatt die Lebenshaltungskosten zu lindern, verschärfen die Politiker sie. Das ist nicht von Wahnsinn zu unterscheiden.“

https://www.netzerowatch.com/all-news/hornsea-one-subsidies

 

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Çandar: Öcalan muss angehört, das Recht auf Hoffnung umgesetzt werden

Der DEM-Abgeordnete Cengiz Çandar hat sich für die Anhörung von Abdullah Öcalan im Parlament zur Lösung der kurdischen Frage ausgesprochen. Çandar erklärte, der Gründer der PKK habe den Friedensprozess maßgeblich geprägt und müsse daher auch vom zuständigen Parlamentsausschuss einbezogen werden. Zudem forderte er die Anwendung des sogenannten „Rechts auf Hoffnung“, das unter anderem auf die Freilassung langjährig Inhaftierter abzielt.

Der Publizist und Journalist, ehemalige Berater in früheren Dialogprozessen zwischen der kurdischen Bewegung und dem türkischen Staat Çandar, äußerte sich vor dem Hintergrund der bevorstehenden Wiedereröffnung des türkischen Parlaments am 1. Oktober, mit der der politische Prozess zur juristischen Absicherung der Entwaffnung beginnen soll. „Wenn es einen Friedensprozess gibt, dann ist es nur folgerichtig, dass Abdullah Öcalan als dessen zentraler Akteur auch durch die Kommission angehört wird“, so der Abgeordnete.

„Ohne Vertrauen kein Fortschritt“

In Gesprächen mit inhaftierten kurdischen Politikern – darunter Selahattin Demirtaş und Selçuk Mızraklı – habe sich erneut gezeigt, dass trotz breiter Unterstützung in der kurdischen Bevölkerung ein Vertrauensdefizit gegenüber dem Staat bestehe, erklärte Çandar. Studien zufolge liege die Zustimmung zur Entwaffnung in kurdischen Provinzen bei über 80 Prozent, während das Vertrauen in die Umsetzung staatlicher Zusagen lediglich bei rund 40 Prozent verharre.

 


„Die Bevölkerung braucht sichtbare Zeichen dafür, dass ihre Forderungen ernst genommen werden. Ohne konkrete Schritte bleibt das Misstrauen bestehen“, so Çandar. Die Freilassung von Demirtaş und Mızraklı – beide trotz entsprechender Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weiterhin inhaftiert – wäre seiner Ansicht nach ein solcher Schritt.

„AKP müsste nur ihre eigene Verfassung anwenden“

Mit Blick auf die juristische Grundlage verwies Çandar auf Artikel 90 der türkischen Verfassung, dem zufolge völkerrechtlich verbindliche Urteile des EGMR nationales Recht überlagern. „Die Regierung müsste also nur die eigene Verfassung und Entscheidungen des europäischen Menschenrechtsgericht umsetzen – mehr nicht. Wenn sie das nicht tut, schadet sie dem gesamten Friedensprozess“, warnte Çandar.

Öcalans Rolle: Zeitplan und Inhalte geprägt

Çandar würdigte die zentrale Rolle Öcalans bei der Entwicklung des derzeitigen Prozesses. Dieser habe nicht nur die Beendigung des bewaffneten Kampfes initiiert, sondern auch den zeitlichen und inhaltlichen Rahmen maßgeblich mitgestaltet. „Die Schritte zwischen dem 27. Februar und dem 11. Juli – vom Aufruf zur Auflösung der Organisation bis zur symbolischen Entwaffnung – wurden entsprechend seiner Vorgaben umgesetzt“, sagte Çandar. Auch die Einsetzung des parlamentarischen Ausschusses zur rechtlichen Begleitung sei eine seiner zentralen Forderungen gewesen.

„Recht auf Hoffnung“ muss folgen

Besondere Bedeutung misst Çandar dem sogenannten „Recht auf Hoffnung“ zu – einem juristischen Konzept, das langjährig Inhaftierten unter bestimmten Bedingungen eine Aussicht auf Freilassung einräumt. Bereits der Vorsitzende der nationalistischen MHP, Devlet Bahçeli, habe diesen Begriff öffentlich erwähnt. Nun sei es an der Zeit, auch entsprechende Schritte einzuleiten: „Wenn das Thema nicht auf die Tagesordnung kommt, ist das ein Zeichen für politische Blockaden“, so Çandar.

Integration statt Isolation

Mit Blick auf den weiteren Verlauf des Prozesses forderte der Abgeordnete konkrete gesetzgeberische Schritte nach der Sommerpause des Parlaments. Besonders dringlich sei ein Rückkehrgesetz für ehemalige Kämpferinnen und Kämpfer der PKK sowie eine politische Lösung für zehntausende Gefangene und Exilierte.

„Der symbolische Akt des Waffenverzichts vom 11. Juli muss durch gesetzliche Regelungen abgesichert werden. Sonst verliert er seine Wirkung“, sagte Çandar. Wenn der Ausschuss dem Parlament entsprechende Gesetzesvorlagen vorlege, könne mit breiter Mehrheit ein Rechtsrahmen geschaffen und ein nachhaltiges Friedensklima in der Türkei ermöglicht werden.

Persönliche Rückschau und Ausblick

Zum Schluss äußerte sich Çandar auch persönlich zu einer möglichen Begegnung mit Abdullah Öcalan auf der Gefängnisinsel Imrali. Nach eigenen Angaben bestehe eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ für ein solches Treffen. Das letzte persönliche Gespräch der beiden liege bereits über drei Jahrzehnte zurück: „Das war am 16. März 1993 in der libanesischen Bekaa-Ebene – am Tag der ersten Waffenstillstandserklärung“, sagte Çandar. „32 Jahre sind vergangen. Ich würde mich über ein Wiedersehen freuen.“

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/bakirhan-parlament-muss-friedensgesetze-auf-den-weg-bringen-48148 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/hisyar-Ozsoy-friedensprozesse-brauchen-Offentlichkeit-und-politische-reformen-48169 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dem-abgeordneter-Cicek-ohne-imrali-ist-keine-losung-denkbar-48116

 

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Arbeitsunfähigkeit: Verhalten kann Beweiswert erschüttern

Lesedauer 2 Minuten

Arbeitsunfähigkeit: Verhalten des Krankgeschriebenen kann Beweiswert erschüttern
Wenn ein Arbeitnehmer selbst Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Arbeitsunfähigkeit liefert, dann erschüttert das Beweiswert seiner Krankmeldung. So entschieden das Landesarbeitsgericht Köln (7 Sla 54/25) und das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (2 Sa 203/22) in unterschiedlichen Fällen.

Arbeitsausrüstung zurückgegeben und krankgeschrieben

Im Fall, der in Köln verhandelt wurde, hatte ein Busfahrer seine Ablehnung gegenüber einem neuen Arbeitsplan geäußert und ohne Aufforderung seines Arbeitgebers seine Arbeitsausrüstung abgegeben.
Am gleichen Tag reichte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, und zwar bis zum Ende der Befristung seiner Arbeitsstelle. Der Arbeitgeber weigerte sich, dem Betroffenen Entfgelt im Krankheitsfall auszuzahlen und machte Zweifel an einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit geltend.

Eisessen während der Krankschreibung

Er verwies auf die geäußerte Ablehnung neuer Fahrdienste und die Rückgabe der Arbeitsausrüstung. Außerdem hatte er den Krankgeschriebenen mit seiner Familie während der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit in einem Eiscafe gesehen.

Busfahrer scheitert vor Gericht

Der Fall ging bis vor das Landesarbeitsgericht Köln, und dort blieb der Busfahrer mit seiner Klage erfolglos. Die Richter sahen den hohen Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch das eigene Verhalten des Arbeitnehmers erschüttert.

Kündigung und Krankschreibung

In Schleswig-Holstein ging es um eine Pflegeassistentin, die kündigte und sich zugleich krankschreiben ließ. Sie bat im Mai 2022 schriftlich um ihre Kündigung zum 15. Juni 2022. Sie bat den Arbeitgeber um die Zusendung einer Kündigungsbestätigung und der Arbeitspapiere an ihre Wohnanschrift und bedankte sich für die bisherige Zusammenarbeit.

Arbeitgeber weigert sich, Entgelt zu zahlen

Ab dem 5. Mai erschien sie nicht mehr zur Arbeit. Sie reichte durchgehend bis zum 15. Juni 2022, genau für sechs Wochen, Krankschreibungen ein. DerArbeitgeber weigerte sich, Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit zu leisten, da er vermutete, dass die Krankschreibungen nur dazu dienten, die Zeit bis zur Kündigung aufzufüllen.

Kein Erfolg vor Gericht

Die Betroffene klagte zuerst vor dem Arbeitsgericht und dann vor dem Landesarbeitsgericht, um den Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung zu verpflichten. Vor dem Arbeitsgericht war sie erfolgreich. Der Arbeitgeber legte Berufung ein, und die Richter beim Landesarbeitsgericht entschieden anders als die erste Instanz.

Beweiswert ist erschüttert

Die Richter räumten ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert habe. Deshalb könne ein Arbeitgeber diesen nur erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände erläutere, die Zweifel an einer Erkrankung ergeben. In diesem Fall sei dies dem Arbeitgeber gelungen, denn die Zeit der Krankschreibung seien passgenau mit der Dauer der Kündigungsfrist erfolgt.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein verwies auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der Beweiswert erschüttert sei, wenn die Krankschreibung im Zusammenhang mit der Kündigung erfolge und sich genau auf den Zeitraum der Kündigungsfrist beziehe. (5 AZR 149/21)

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Meeting with Deputy Prime Minister Marat Khusnullin

PRESIDENT OF RUSSIA - 30. September 2025 - 11:55

During the meeting with Deputy Prime Minister Marat Khusnullin, the progress of the Infrastructure for Life national project was discussed, as well as the state of affairs in the construction sector. Particular attention was paid to preferential mortgages.

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5 Dinge, über die du nicht mit deinen Kollegen reden solltest

Lesedauer 4 Minuten

Offenheit gilt als Grundvoraussetzung moderner Zusammenarbeit. Doch zwischen Transparenz und Taktgefühl verläuft im Büroalltag eine feine Linie. Wer sie überschreitet, riskiert Missverständnisse, beschädigte Beziehungen oder sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange aus Hannover ordnet fünf heikle Themen ein, die unter Kollegen für Reibung sorgen – und zeigt, wie Sie sich respektvoll und klug positionieren können, ohne Ihr Selbst zu verraten.

1. Wenn Kritik zur Klatsche wird: Über Vorgesetzte nur konstruktiv sprechen

Unzufriedenheit mit Entscheidungen, Führungsstil oder Prioritäten entsteht in jeder Organisation. Problematisch wird es, wenn aus sachlicher Kritik persönliche Abwertung wird – vor allem gegenüber Personen, die dem Arbeitgeberlager zugerechnet werden, wie Teamleitungen, Bereichsverantwortliche oder Geschäftsführung.

In vielen Betrieben zirkuliert Information rasch: “Ein vermeintlich vertrauliches Gespräch unter Kolleginnen und Kollegen erreicht schneller als erwartet die Leitungsebene”, warnt Rechtsanwalt Lange. Die Motive dafür sind nicht immer boshaft, oft geht es um Profilierung, Loyalitätsbeweise oder bloß um den Wunsch, „auf Nummer sicher“ zu gehen.

Wer seinem Ärger freien Lauf lässt, gerät leicht in die Defensive: “Das Gesagte lässt sich selten vollständig einfangen, der Kontext geht verloren, und am Ende stehen Sie als illoyal da – mit allen Folgen von Vertrauensverlust bis hin zu formalen Gesprächen”, so Lange.

Besser ist es, berechtigte Einwände strukturiert zu adressieren: Wählen Sie einen ruhigen Zeitpunkt, formulieren Sie beobachtbares Verhalten statt Zuschreibungen, schlagen Sie Alternativen vor und verabreden Sie ein Follow-up.

Falls es um systemische Missstände geht, helfen institutionalisierte Wege – etwa Mitarbeitergespräche, anonyme Feedbackkanäle oder der Betriebsrat. So bleibt Kritik wirksam, ohne zur privaten Ventilübung zu werden.

2. Politik am Arbeitsplatz: Polarisierung vermeiden, Arbeitsfrieden schützen

Spätestens seit der Pandemie haben gesellschaftliche Debatten an Schärfe gewonnen. Themen wie Impfpolitik oder Parteipolitik sind emotional aufgeladen und führen oft zur Lagerbildung.

Im Arbeitskontext droht dann rasch eine Zuschreibung: Wer nicht meiner Meinung ist, gehört zur „falschen Seite“. “Der Preis dafür sind verhärtete Fronten, gestörte Zusammenarbeit und eine Atmosphäre, in der inhaltliche Differenzen persönliche Dimensionen annehmen”, sagt Lange. Er selbst habe schon von Mandanten gehört, wie solche Diskussionen vollkommen aus dem Ruder laufen.

Meinungsfreiheit endet nicht an der Bürotür, doch der professionelle Rahmen verlangt Abwägung. Wer bewusst auf politische Positionskämpfe im Büro verzichtet, schützt die gemeinsame Arbeitsbasis.

Besonders heikel wird es, wenn Vorgesetzte, deren Haltung bekannt ist, in Diskussionen hineingezogen werden. Das kann Loyalitätsfragen triggern oder einen Leistungsdiskurs politisieren.

Sinnvoll ist eine Haltung der Zurückhaltung: Wenn Diskussionen unvermeidbar sind, bleiben Sie faktisch, respektieren Grenzen, und lenken Sie den Fokus auf das, was verbindet – die gemeinsame Aufgabe.

3. Komplimente mit Fallhöhe: Wertschätzung zeigen, ohne Grenzen zu überschreiten

Anerkennung motiviert – doch Komplimente im Arbeitsumfeld sind ein Minenfeld, wenn sie sich auf Äußerlichkeiten beziehen oder missverständlich formuliert sind. Was freundlich gemeint ist, kann als unprofessionell, grenzüberschreitend oder als Anbahnung empfunden werden.

Besonders in asymmetrischen Beziehungen – etwa zwischen Senior und Junior, zwischen befristet Beschäftigten und Festangestellten oder entlang geschlechtsspezifischer Erwartungsmuster – steigt das Risiko, dass die Botschaft anders ankommt als intendiert.

Sicher bewegen Sie sich, wenn Sie Leistung und Zusammenarbeit würdigen: „Die Präsentation war klar strukturiert und hat den Kunden überzeugt“, „Danke, dass du die Deadline gerettet hast“ oder „Deine Analyse hat uns einen echten Schritt weitergebracht.“ Solche Sätze sind präzise, überprüfbar und respektvoll.

“Verzichten Sie besser auf Kommentare zu Aussehen, Stimme, Kleidung oder privaten Eigenschaften – auch wenn sie positiv klingen”, rät der Anwalt. Halten Sie zudem schriftliche Kanäle nüchtern: In E-Mails, Chats und Tickets bleiben Formulierungen dauerhaft, werden weitergeleitet oder aus dem Kontext gerissen. Professionelle Wertschätzung ist konkret, sachbezogen und geschlechterunabhängig.

4. Wechselpläne diskret halten: Verhandlungsspielräume sichern

Die Aussicht auf einen neuen Job ist motivierend – und zugleich sensibel. Werden Wechselabsichten im Team breitgetreten, entstehen schnell Effekte, die Sie nicht steuern: Aufgabenzuschnitte verändern sich, Projekte werden an anderen ausgerichtet, und die Leitung könnte Ihre Rolle als „auslaufend“ betrachten.

Vor allem in Verhandlungen, etwa zu Aufhebungsbedingungen oder Fristen, schwächt es die Position, wenn bereits klar ist, dass Sie fest anderweitig verplant sind.

Diskretion ist daher mehr als Vorsicht; sie ist Teil Ihrer beruflichen Souveränität.

Führen Sie Bewerbungsprozesse außerhalb der Arbeitszeit, achten Sie auf neutrale Kalender- und Kommunikationsspuren, und öffnen Sie die Karten erst, wenn es zwingend erforderlich ist – etwa bei vertraglichen Freistellungen, Übergaben oder der offiziellen Kündigung.

“Besprechen Sie Referenzen und Nachweise mit Personen, die wirklich helfen können, und vermeiden Sie Plaudereien „unter vier Augen“ mit Unbeteiligten. So behalten Sie die Kontrolle über Zeitpunkt, Ton und Folgen Ihrer Entscheidung, so der Rat des Arbeitsrechtlers.

5. Gehalt ist privat – und sozial hochexplosiv

Transparenz über Vergütung ist in vielen Organisationen im Wandel. Dennoch bleibt der soziale Sprengstoff hoch, wenn einzelne Mitarbeitende ihr Gehalt im Kollegenkreis offenlegen – erst recht, wenn spürbare Unterschiede zu Tage treten. Neid, Rechtfertigungsdruck und Vergleichsdynamiken können das Klima dauerhaft belasten.

Nicht selten kippt die Debatte von der Sachebene („Wie kommen Gehälter zustande?“) zur Personalisierung („Warum verdient gerade dieser Mensch mehr?“). Führungskräfte geraten dadurch in eine Moderationsrolle, die Konflikte eher verstärkt, und die betroffene Person wird unbeabsichtigt zum Blitzableiter.

Gleichzeitig ist es legitim, faire Strukturen einzufordern. Der richtige Adressat sind dafür jedoch die formal zuständigen Stellen: HR, Vergütungsgremien oder der Betriebsrat.

Dort lässt sich klären, welche Kriterien für Einstufungen gelten, wie interne Bandbreiten aussehen und welche Entwicklungsschritte Gehaltserhöhungen begründen.

Im persönlichen Umgang schützt Sie Zurückhaltung: “Wenn Kolleginnen oder Kollegen direkt nach Zahlen fragen, können Sie höflich auf Prinzipien verweisen („Ich spreche ungern über private Finanzen“) und das Gespräch auf Qualifikationen, Rollenprofile oder interne Karrierepfade lenken.”

Drei Fragen, die vor dem Reden schützen

Im Zweifel hilft eine kurze innere Prüfung. Erstens: Ist die Information wahr, nötig und dem Gegenüber dienlich – oder geht es um Entlastung eines eigenen Gefühls?

Zweitens: Welche möglichen Wege nimmt diese Information, wenn sie den Raum verlässt – und kann ich mit jeder dieser Varianten leben? Drittens: Gibt es einen professionelleren Kanal, über den mein Anliegen wirksamer und für alle fairer wäre? Wer diese Fragen ehrlich beantwortet, reduziert Risiken und erhöht die Qualität der eigenen Kommunikation spürbar.

Führung, HR und Betriebsrat: Verantwortung für Rahmen und Kultur

Individuelle Vorsicht entbindet Organisationen nicht von ihrer Pflicht, gute Rahmenbedingungen zu schaffen. Klare Richtlinien zu respektvollem Verhalten, belastbare Feedbackprozesse, eine ernsthafte Fehlerkultur und transparente Vergütungssysteme reduzieren den Druck, heikle Themen in informelle Räume zu verlagern.

Schulungen zu Kommunikation, Antidiskriminierung und Compliance sensibilisieren für Grenzbereiche, ohne Misstrauen zu säen. Wo es bereits kriselt, helfen moderierte Formate, in denen Anliegen strukturiert, vertraulich und lösungsorientiert besprochen werden können.

Fazit: Diskretion ist kein Schweigen

Nicht alles, was wir denken oder fühlen, gehört in den Kollegenkreis. Kritik an Vorgesetzten entfaltet nur auf offiziellen Wegen konstruktive Kraft. Politische Debatten verlieren im Arbeitskontext schnell ihre produktive Schärfe. Komplimente sind sicher, wenn sie Leistung würdigen, nicht Personmerkmale. Wechselpläne verdienen Diskretion – auch im eigenen Interesse.

“Und Gehaltsfragen gehören in geregelte Bahnen, nicht in den Flurfunk”, sagt Lange. Wer so handelt, schützt Beziehungen, bleibt verhandlungsfähig und stärkt die eigene Glaubwürdigkeit. Das Ergebnis ist kein Klima des Schweigens, sondern eine Kultur, in der Menschen sich auf das Wesentliche konzentrieren können.

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Syrian-Qatari Talks to Enhance Joint Customs Cooperation

SANA - Syrian Arab News Agency - 30. September 2025 - 11:41

Syria and Qatar held talks to enhance cooperation on customs and modern digital technologies during an official visit to the State of Qatar.

A delegation from the Syrian General Authority of Land and Maritime Ports, headed by Chairman Qutaiba Badawi, held talks with Chairman of Qatari General Authority of Qatar Customs, Ahmed bin Abdullah Al-Jamal.

The two sides agreed to exchange expertise and training programs to enhance abilities of Syrian personnel.

The Chairman of the Authority, Qutaiba Badawi, praised the great efforts made by Qatar, represented by the General Authority of Qatar Customs, in developing its customs system and opening up to cooperation with Arab countries.

Badawi expressed his hope that this visit would contribute to opening new horizons for partnership and constructive work to serve the interests of the two brotherly countries.

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Bürgergeld: Jobcenter muss für behindertengerechte Wohnung zahlen – auch wenn sie teurer ist

Lesedauer 3 Minuten

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Jobcenter im Einzelfall auch solche Unterkunftskosten übernehmen müssen, die über den üblichen Angemessenheitsgrenzen liegen, wenn besondere behinderungsbedingte Bedarfe vorliegen.

Die Entscheidung stärkt die Rechte von Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfängern und betont, dass starre Mietobergrenzen nicht losgelöst von der konkreten Lebenslage angewendet werden dürfen.

Um was es genau ging

Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter mit fünf Kindern. Der älteste Sohn ist schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Familie lebt derzeit in einer 83-Quadratmeter-Wohnung mit vier Zimmern im ersten Stock eines Mehrfamilienhauses ohne Aufzug.

Der Zugang zur Wohnung ist für den Sohn nur mit erheblichen Hürden möglich, weil er die Treppen nicht selbst bewältigen kann und regelmäßig getragen werden muss. Die Teilnahme am sozialen Leben, Arztbesuche, Schule und alltägliche Erledigungen sind dadurch massiv erschwert.

Nach längerer Suche fand die Mutter eine behindertengerechte Wohnung, die den Bedürfnissen des Sohnes Rechnung trägt. Für diese Wohnung beantragte sie beim Jobcenter die Übernahme der Kosten.

Das Amt lehnte ab und verwies auf die für die Bedarfsgemeinschaft maßgebliche Mietobergrenze. Die „Kosten der Unterkunft“ (KdU) seien mit 1.353 Euro kalt gedeckelt, die neue Wohnung koste jedoch 1.425,60 Euro kalt und sei daher „unangemessen“ teuer.

Die Argumente des Jobcenters

Neben der formalen Bezugnahme auf die Mietobergrenze verwies das Jobcenter auf die vermeintliche Verfügbarkeit geeigneter Alternativwohnungen. Die Klägerin habe früher bereits zwei Wohnungen benannt, die im Rahmen der Vorgaben gelegen hätten.

Dass diese Wohnungen letztlich nicht angemietet wurden, wertete die Behörde als selbstverschuldete Unterlassung. Die Mutter hielt dem entgegen, eine der Wohnungen sei inzwischen vergeben gewesen, die andere mit lediglich drei Zimmern für eine sechsköpfige Familie objektiv ungeeignet und allenfalls eine Notlösung.

Die Entscheidung des LSG

Das LSG gab der Mutter Recht und verpflichtete das Jobcenter, die Miet- und Unterkunftskosten für die behindertengerechte Wohnung zu übernehmen. Nach Auffassung des Gerichts kann eine Miete trotz Überschreitung der kommunalen Richtwerte angemessen sein, wenn die individuelle Bedarfslage dies erfordert. Maßgeblich ist nicht allein die Zahl auf dem Papier, sondern die konkrete Lebenssituation der Leistungsberechtigten.

Das Gericht stellte heraus, dass der angespannten Wohnungsmarktsituation und den erschwerten Vermittlungschancen behinderter Menschen besonderes Gewicht zukommt. Hinzu tritt die Größe des Haushalts, der sich aus einer alleinerziehenden Mutter und fünf Kindern zusammensetzt.

Unter diesen Umständen sei die Suche nach geeignetem und bezahlbarem Wohnraum ohnehin stark eingeschränkt. Entscheidend war zudem, dass die aktuelle Wohnsituation den Sohn faktisch vom öffentlichen Leben abschneidet, weil die Wohnung ohne Aufzug im ersten Stock liegt.

Die nur moderate Überschreitung der Verwaltungsvorgaben bestärkte die gerichtliche Bewertung, dass die neue Miete insgesamt als angemessen zu werten ist.

Rechtlicher Hintergrund: Angemessenheit nach § 22 SGB II

Nach § 22 SGB II übernehmen Jobcenter die „angemessenen“ Kosten für Unterkunft und Heizung. Was als angemessen gilt, legen Kommunen und Landkreise über Richtwerte fest, die sich an Mietspiegeln, Vergleichsräumen und Markterhebungen orientieren.

Diese Werte sind jedoch keine starren Obergrenzen, sondern bedürfen einer Prüfung im Einzelfall. Gerichte verlangen, dass die Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, insbesondere wenn behinderungsbedingte Erfordernisse vorliegen, die nur in barrierefreiem oder barrierearmem Wohnraum angemessen erfüllt werden können.

Die Angemessenheitsprüfung umfasst daher mehr als nur Quadratmeter und Kaltmiete. Sie bezieht die Verfügbarkeit geeigneter Wohnungen, die Dringlichkeit eines Umzugs, die tatsächlichen Teilhabebarrieren sowie familiäre Konstellationen ein. Überschreitungen der Richtwerte können zulässig sein, wenn anderenfalls eine unzumutbare Härte eintreten würde oder die behinderungsbedingte Bedarfslage anders nicht gedeckt werden kann.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt, dass Leistungsberechtigte mit besonderen Bedarfen nicht an pauschalen Mietobergrenzen scheitern dürfen. Behindertengerechte Wohnungen sind rar, oft teurer und in vielen Regionen schnell vergeben.

Wer auf Barrierefreiheit angewiesen ist, kann nicht ohne Weiteres auf standardisierte Alternativen verwiesen werden. Eine nur geringfügige Überschreitung der Richtwerte ist in solchen Konstellationen regelmäßig hinzunehmen, wenn sie die Teilhabe ermöglicht und gravierende Einschränkungen der Lebensführung beseitigt.

Für Jobcenter folgt daraus die Pflicht, Anträge differenziert zu prüfen und nicht schematisch mit Verweis auf Tabellenwerte zu entscheiden.

Die bloße Möglichkeit, dass es irgendwo eine billigere Wohnung geben könnte, genügt nicht. Es kommt darauf an, ob eine tatsächlich verfügbare, den Bedürfnissen entsprechende und für die Bedarfsgemeinschaft passende Wohnung in zumutbarer Zeit beschafft werden kann.

Konsequenzen für Betroffene

Leistungsberechtigte, die aufgrund einer Behinderung auf barrierearmen oder barrierefreien Wohnraum angewiesen sind, sollten ihre besondere Bedarfslage sorgfältig dokumentieren.

Ärztliche Bescheinigungen, Reha- und Pflegegutachten, Nachweise über erfolglose Wohnungssuchen und die Beschreibung konkreter Barrieren in der bisherigen Wohnung sind wichtige Bausteine.

Ebenso hilfreich ist eine nachvollziehbare Begründung, warum bestimmte Alternativangebote nicht in Betracht kommen, etwa wegen unzureichender Zimmerzahl, fehlender Aufzugslösung oder nicht überwindbarer Zugangshindernisse.

Kommt es trotz dieser Darlegung zu einer Ablehnung, lohnt sich eine rechtliche Überprüfung. Besonders bei den KdU zeigt die Praxis, dass die Rechtslage häufig komplexer ist, als es pauschale Bescheide vermuten lassen. Widerspruch und gegebenenfalls Klage bieten die Möglichkeit, die individuelle Situation zu Gehör zu bringen und eine Einzelfallentscheidung herbeizuführen.

Fazit

Das LSG Niedersachsen-Bremen stellt klar: Angemessenheit der Unterkunftskosten ist kein Rechenexempel, sondern erfordert eine sorgfältige Würdigung der individuellen Lebensumstände. Wo eine schwerwiegende Behinderung, eine große Bedarfsgemeinschaft und eine unzumutbare Wohnsituation zusammentreffen, kann eine Miete oberhalb der Richtwerte dennoch angemessen sein.

Für Betroffene bedeutet das gestärkte Rechte und bessere Chancen auf bedarfsgerechten Wohnraum. Für Jobcenter ergibt sich die Pflicht, die Grenzen der Angemessenheit nicht formalistisch, sondern menschen- und teilhabeorientiert auszulegen.

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Was Spiegel-Leser über die Wahlen in Moldawien alles nicht erfahren

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 30. September 2025 - 11:00
Ich berichte in drei Artikeln über die Wahl in Moldawien. Im ersten Artikel habe ich gezeigt, warum die Wahlen offensichtlich dreist manipuliert wurden. Im zweiten Artikel habe ich an die von der pro-westlichen Regierung offen vorbereiteten Manipulationen erinnert und gezeigt, wie diese Vorbereitungen am Wahltag umgesetzt wurden. In diesem dritten Artikel zeige ich, wie wenig […]
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Schwerbehinderung: Alle Gelder die behinderten Menschen zustehen – Tabelle

Lesedauer 8 Minuten

Menschen mit Behinderungen haben in Deutschland keine „eine“ Leistung, die alles abdeckt, sondern ein Geflecht aus Versicherungs-, Fürsorge- und Steuerleistungen.

Wer welche Gelder bekommt, hängt davon ab, wo der Bedarf entsteht: beim Lebensunterhalt, bei Pflege und Assistenz, bei Gesundheit und Mobilität, im Berufsleben oder als Ausgleich für besondere Mehraufwendungen.

Wichtig ist zudem, ob es sich um versicherungsrechtliche Ansprüche (etwa aus Renten-, Pflege- oder Unfallversicherung) oder um bedarfsgeprüfte Leistungen (Sozialhilfe/Grundsicherung, Eingliederungshilfe) handelt. Das System folgt der UN-Behindertenrechtskonvention: Ziel ist gleichberechtigte Teilhabe statt bloßer Versorgung.

Tabelle: Alle Gelder, die behinderten Menschen zustehen Leistung / Geld Was es ist, wer zahlt, wichtige Hinweise Bürgergeld (SGB II) Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Personen mit Hilfebedarf; inklusive Kosten der Unterkunft und Mehrbedarfen bei Behinderung/Teilhabemaßnahmen; zuständig: Jobcenter. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) Lebensunterhalt für dauerhaft voll erwerbsgeminderte oder ältere Menschen; umfasst Regelsatz, Unterkunft, Mehrbedarfe; zuständig: Sozialamt. Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) Sozialhilfe für nicht erwerbsfähige Personen ohne dauerhafte Erwerbsminderung; umfasst Regelsatz, Unterkunft und besondere Bedarfe; zuständig: Sozialamt. Mehrbedarf bei Behinderung (SGB II) Zusätzliche Geldleistung z. B. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder bestimmten Situationen; wird prozentual auf den Regelsatz berechnet; zuständig: Jobcenter. Mehrbedarf bei Behinderung (SGB XII) Zusätzliche Mittel bei Teilhabeleistungen oder behinderungsbedingten Mehraufwendungen; Einzelfallprüfung; zuständig: Sozialamt. Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) Übernahme angemessener Wohn- und Heizkosten im Rahmen von Bürgergeld oder Sozialhilfe; angemessenheitsabhängig; Träger: Jobcenter/Sozialamt. Einmalige Bedarfe / Erstausstattungen Geld- oder Sachleistungen für z. B. Wohnungserstausstattung, besondere Bekleidung, Reparaturen von Hilfsmitteln; Träger: Jobcenter/Sozialamt. Hilfsmittel (GKV) Übernahme medizinisch notwendiger Hilfsmittel wie Rollstuhl, Hörgerät, Prothesen, Kommunikationshilfen; Verordnung erforderlich; Kostenträger: Krankenkasse. Heilmittel und häusliche Krankenpflege (GKV) Physio-, Ergo-, Logo­pädie, Podologie sowie Behandlungspflege zu Hause; ärztliche Verordnung nötig; Zuzahlungen mit Befreiungsmöglichkeit. Fahrkosten im Krankheitsfall Übernahme notwendiger Krankenfahrten unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Dialyse, Chemo, aG/Bl/GdB-abhängig); Antrag bei Krankenkasse. Zuzahlungsbefreiung / Belastungsgrenze Begrenzung der Zuzahlungen zu GKV-Leistungen; für chronisch Kranke niedrigere Belastungsgrenze; Befreiung nach Nachweis der Eigenbelastung. Pflegegeld (SGB XI) Monatliche Geldleistung bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtliche ab Pflegegrad; Auszahlung durch Pflegekasse. Pflegesachleistungen Finanzierung professioneller ambulanter Pflegedienste; direkte Abrechnung mit der Pflegekasse; kombinierbar mit Pflegegeld. Kombinationsleistung Aufteilung zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen, wenn beides genutzt wird; anteilige Auszahlung je nach Inanspruchnahme. Entlastungsbetrag Monatlicher Betrag für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Betreuungs- und Entlastungsleistungen; Abrechnung über Pflegekasse. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Leistungen für Ersatzpflege bei Ausfall der Pflegeperson sowie vorübergehende stationäre Entlastung; flexible Kombinationsmöglichkeiten je Kalenderjahr. Tages- und Nachtpflege Teilstationäre Pflegeangebote zur Entlastung der Angehörigen; zusätzlich zu Pflegegeld/-sachleistung möglich; Kostenträger: Pflegekasse. Leistungszuschlag im Pflegeheim Zuschlag zur Eigenbeteiligung an pflegebedingten Heimkosten abhängig von der Aufenthaltsdauer; Auszahlung über die Pflegekasse direkt an die Einrichtung. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Zuschuss für barrierefreie Umbauten wie Bad, Rampen, Türverbreiterungen; je Maßnahme und Person begrenzt; Pflegekasse als Kostenträger. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Monatlicher Zuschuss z. B. für Einmalhandschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen; unbürokratische Abrechnung mit der Pflegekasse. Hausnotruf Finanzierungszuschuss der Pflegekasse für Hausnotrufsysteme bei entsprechender Bedarfslage; Antrag über den Anbieter oder direkt bei der Kasse. Wohngruppenzuschlag Monatliche Pauschale für ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften; zusätzlich Anschubfinanzierung möglich; Kostenträger: Pflegekasse. Pflegeunterstützungsgeld Lohnersatz für kurzfristig berufstätige pflegende Angehörige bei akuter Pflegesituation; Antrag bei der Pflegekasse der gepflegten Person. Eingliederungshilfe – Leistungen zur sozialen Teilhabe Finanzierung von Assistenz im Alltag, Mobilität, Wohnen, Kommunikation, Freizeit; als Sachleistung oder Persönliches Budget; Träger: Sozialamt/Landschaftsverband. Eingliederungshilfe – Teilhabe an Bildung Schul- und Studienassistenz, technische Hilfen, behinderungsbedingte Mehrbedarfe in Kitas, Schulen, Hochschulen; Träger: Eingliederungshilfe. Eingliederungshilfe – Medizinische Rehabilitation Reha-Leistungen, soweit nicht vorrangig durch GKV/DRV zu erbringen; Ziel ist Wiederherstellung und Teilhabe; Träger: Eingliederungshilfe. Persönliches Budget Geldleistung statt Sachleistung zur selbstbestimmten Organisation von Assistenz und Hilfen; umfasst ggf. mehrere Kostenträger; Zielvereinbarung erforderlich. Budget für Arbeit Lohnkostenzuschuss und Anleitung für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb der WfbM; Träger: Eingliederungshilfe/Integrationsamt. Budget für Ausbildung Finanzierung betrieblicher Berufsausbildung statt Werkstattbildung; umfasst Anleitung und begleitende Hilfen; Träger: Eingliederungshilfe. Werkstattlohn und Arbeitsförderungsgeld (WfbM) Arbeitsentgelt in der Werkstatt plus ergänzendes Arbeitsförderungsgeld; Absicherung durch Grundsicherung möglich; Träger: WfbM/Sozialamt. Arbeitsassistenz Dauerhafte personelle Unterstützung am Arbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen; Finanzierung meist durch Integrationsamt. Technische Arbeitshilfen / Arbeitsplatzanpassung Zuschüsse für Hilfsmittel, Software, Umbauten und ergonomische Anpassungen; Kostenträger je nach Zuständigkeit DRV, Agentur für Arbeit, Unfallversicherung oder Integrationsamt. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) Umschulungen, Qualifizierungen, Mobilitätshilfen, Vermittlung; Übergangsgeld während Maßnahmen möglich; Träger: DRV, Agentur für Arbeit, Unfallversicherung. Übergangsgeld Einkommensersatz während medizinischer Reha oder LTA-Maßnahmen; Berechnung nach vorherigem Einkommen; Träger: DRV/UV/BA. Eingliederungszuschuss an Arbeitgeber Zuschuss zum Arbeitsentgelt bei Einstellung; soll Minderleistungen ausgleichen und Einarbeitung erleichtern; Träger: Agentur für Arbeit/Jobcenter. Ausbildungsgeld / Assistierte Ausbildung Unterstützungsleistungen während berufsvorbereitender Bildung oder Ausbildung, wenn besondere Hilfen nötig sind; Träger: Agentur für Arbeit. Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) Zuschuss zum Fahrzeugkauf, zu Umbauten und zur Fahrerlaubnis, wenn für Teilhabe erforderlich; Kostenträger: DRV/BA/UV/Eingliederungshilfe je nach Zuständigkeit. Mobilitätshilfen Übernahme von Fahrkosten zu Arbeit, Ausbildung oder Reha sowie behinderungsbedingter Mobilitätsmehrkosten; Träger abhängig von Zweck und Zuständigkeit. Arbeitslosengeld I nach Nahtlosigkeitsregelung ALG I trotz zweifelhafter Leistungsfähigkeit bis zur EM-Renten-Entscheidung; Träger: Agentur für Arbeit. Erwerbsminderungsrente Teilweise oder volle Rente bei dauerhaft geminderter Erwerbsfähigkeit; Voraussetzungen zu Versicherungszeiten beachten; Träger: Deutsche Rentenversicherung. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Vorzeitige Altersrente bei GdB ≥ 50 und erfüllten Wartezeiten; ggf. Abschläge; Träger: Deutsche Rentenversicherung. Krankengeld Einkommensersatz bei längerer Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Lohnfortzahlung; Träger: gesetzliche Krankenkasse. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Verletztenrente, Heilbehandlung, Teilhabeleistungen und Pflege bei Arbeits-/Wegeunfall oder Berufskrankheit; Träger: Berufsgenossenschaft/Unfallkasse. Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV) Monatliche Geld- und Teilhabeleistungen bei Gesundheitsschäden durch schädigende Ereignisse (z. B. Gewalttat); Träger: Versorgungsverwaltung. Blindenhilfe (SGB XII) Leistung zur Deckung blindheitsbedingter Mehraufwendungen abhängig von Einkommen/Vermögen; Träger: Sozialamt. Landesblindengeld Einkommensunabhängige pauschale Landesleistung für blinde Menschen; Höhe und Zuständigkeit je Bundesland. Landesgehörlosengeld (sofern vorhanden) Pauschale Landesleistung für gehörlose Menschen in einigen Bundesländern; Höhe und Anspruchsregeln landesrechtlich. Kindergeld über 25 bei Behinderung Weiterzahlung des Kindergelds, wenn die Behinderung vor 25 eingetreten ist und Selbstunterhalt nicht möglich ist; Träger: Familienkasse. Wohngeld Miet- oder Lastenzuschuss bei niedrigem Einkommen außerhalb von Bürgergeld/Sozialhilfe; behinderungsbedingte Mehrkosten können sich auswirken; Träger: Wohngeldstelle. BAföG mit Nachteilsausgleichen Studienförderung mit Verlängerungs- und Freibetragsregeln bei Behinderung/chronischer Krankheit; zusätzliche Hilfen über Eingliederungshilfe möglich. Gebärdensprach- und Kommunikationshilfen Kostenübernahme für Dolmetschleistungen in Ausbildung, Arbeit, Behörden- und Arztkontakten; Kostenträger je Kontext: Eingliederungshilfe, Integrationsamt, GKV, Justiz. Reha-Sport und Funktionstraining Übungsangebote zur Stabilisierung von Gesundheit und Teilhabe; Verordnung und Kostenübernahme durch GKV oder Rentenversicherung je nach Anlass. Assistenzhund als Hilfsmittel Kostenübernahme in begründeten Fällen als Hilfsmittel; Prüfung der medizinischen Notwendigkeit; Kostenträger: GKV. Betreutes Wohnen / besondere Wohnform Finanzierung von Assistenz- und Fachleistungen im Wohnen über Eingliederungshilfe; Lebensunterhalt ggf. über Grundsicherung; Träger: Sozialamt. Rundfunkbeitragsbefreiung / Ermäßigung Befreiung bei Bezug bestimmter Sozialleistungen oder ermäßigter Drittelbeitrag mit Merkzeichen RF; Antrag beim Beitragsservice. Kfz-Steuerbefreiung / -Ermäßigung Steuererleichterung je nach Merkzeichen (z. B. aG, H, Bl); bindet die Nutzung auf die schwerbehinderte Person; zuständig: Hauptzollamt. ÖPNV-Freifahrt/Wertmarke Kostenfreie oder ermäßigte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs bei bestimmten Merkzeichen; Wertmarke über Versorgungsamt/Kommunen. Behinderten-Pauschbetrag (Steuer) Pauschaler steuerlicher Abzug je nach GdB; bei Blindheit/Hilflosigkeit erhöhter Betrag; beantragbar in der Einkommensteuererklärung. Fahrtkostenpauschale (Steuer) Jährlicher Pauschbetrag für stark mobilitätsbeeinträchtigte Menschen oder Abzug tatsächlicher behinderungsbedingter Fahrtkosten; Nachweisregeln beachten. Pflege-Pauschbetrag (Steuer) Steuerlicher Pauschbetrag für unentgeltlich pflegende Angehörige bei Pflegegrad/Hilflosigkeit; zusätzlich zu sonstigen Aufwendungen möglich. Außergewöhnliche Belastungen / haushaltsnahe Dienstleistungen (Steuer) Abzug tatsächlicher behinderungsbedingter Kosten oder Steuerermäßigung für Assistenz- und Pflegeleistungen im Haushalt; Belege erforderlich. Darlehen bei Pflege-/Familienpflegezeit Zinsloses Bundesdarlehen zur Abfederung von Einkommensverlusten während reduzierter Arbeitszeit in der Pflege naher Angehöriger; Antrag beim Bundesamt für Familie. Landes-/Kommunalförderungen Barrierefreiheit Zuschüsse und Programme der Länder/Kommunen für barrierefreie Umbauten, Wohnraumanpassung und Mobilität; Bedingungen, Budgets und Fristen regional unterschiedlich. Stiftungen und Härtefonds Zusätzliche Zuschüsse für Hilfsmittel, Therapien oder Notlagen durch wohltätige Stiftungen; Antragskriterien und Nachweise je Stiftung. Anerkennung der Behinderung: GdB, Schwerbehindertenausweis und Nachteilsausgleiche

Wichtig ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) durch das Versorgungsamt. Ab GdB 50 gilt eine Person als schwerbehindert und kann einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen (z. B. G, aG, H, Bl, Gl, RF) erhalten.

Damit sind Nachteilsausgleiche verknüpft – etwa Freifahrt/Ermäßigung im ÖPNV (Beiblatt/Wertmarke) oder besondere Rechte im Arbeitsleben. Rechtsgrundlage ist das SGB IX; Verfahren und Rechte erläutert das Bundesarbeitsministerium.

Sicherung des Lebensunterhalts: Bürgergeld oder Grundsicherung

Reicht das Einkommen nicht, sichern Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe/Grundsicherung (SGB XII) den Lebensunterhalt. Für Menschen mit Behinderungen gibt es Mehrbedarfe:

Wer erwerbsfähig ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder vergleichbare Hilfen erhält, bekommt im Bürgergeld in der Regel einen Mehrbedarf von 35 % des maßgeblichen Regelsatzes (§ 21 Abs. 4 SGB II; Auslegung in den Fachlichen Weisungen der BA).

In der Grundsicherung existieren korrespondierende Mehrbedarfe, u. a. bei Teilhabeleistungen oder gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in Werkstätten (§§ 30, 42b SGB XII).

Für Eltern volljähriger Kinder mit Behinderung kann Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt werden, wenn die Behinderung vor 25 eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Zuständig ist die Familienkasse.

Pflege und Assistenz: Leistungen der Pflegeversicherung und Pflegekassen-Zuschüsse

Bei Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade 1–5) gewährt die soziale Pflegeversicherung Geld- und Sachleistungen, u. a. Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Verhinderungs-/Kurzzeitpflege und Tages-/Nachtpflege.

Zum 1. Januar 2025 wurden zahlreiche Leistungsbeträge erhöht; außerdem wird das jährliche Budget für Verhinderungs-/Kurzzeitpflege zusammengeführt.

Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z. B. Badumbau, Rampen) zahlt die Pflegekasse Zuschüsse – seit 2025 mit angehobenen Höchstbeträgen. Zuständig und rechtskundig informiert hier das Bundesgesundheitsministerium.

Wird regelmäßige Assistenz über die reine Pflege hinaus benötigt – etwa für Schule, Studium, Arbeit oder Freizeit –, fällt das meist unter die Eingliederungshilfe nach SGB IX.

Sie erbringt Leistungen zur sozialen Teilhabe (z. B. Schul-/Studienassistenz, Mobilitätshilfen, Wohnassistenz) und kann als Persönliches Budget ausgezahlt werden. Das Bundesteilhabegesetz hat hierzu Einkommens- und Vermögensregeln verbessert und neue Instrumente wie das Budget für Arbeit und das Budget für Ausbildung eingeführt.

Gesundheit und Hilfsmittel: Kasse statt Kasse machen

Benötigte Hilfsmittel – von Rollstühlen bis Hörhilfen – sind Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 SGB V; maßgeblich ist die medizinische Erforderlichkeit. Chronisch Kranke können sich bei Zuzahlungen schneller befreien lassen: Die Belastungsgrenze sinkt von 2 % auf 1 % des Bruttojahreseinkommens.

Erwerbsminderungsrente: Wenn Arbeiten (fast) nicht mehr geht

Wer krankheits- oder behinderungsbedingt unter sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, hat unter weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.

Erforderlich sind u. a. die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und in der Regel 36 Pflichtbeitragsmonate in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt Verfahren und Zugangsvoraussetzungen detailliert.

Solange über die Rente noch nicht entschieden ist, verhindert die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III eine Versorgungslücke: Es kann Arbeitslosengeld I gezahlt werden, obwohl die Leistungsfähigkeit zweifelhaft ist. Zuständig und auskunftsstark ist hier die Bundesagentur für Arbeit.

Teilhabe am Arbeitsleben: Leistungen, Budgets und Lohnzuschüsse

Zur beruflichen Rehabilitation zählen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) – etwa Qualifizierung, technische Arbeitshilfen, Mobilitätshilfen, Arbeitsassistenz oder Zuschüsse an Arbeitgeber. Je nach Versicherungsbiografie tragen dafür Rentenversicherung, Agentur für Arbeit oder Unfallversicherung die Kosten.

Das BMAS und die DRV stellen die Instrumente und Voraussetzungen strukturiert dar. Ergänzend eröffnen Budget für Arbeit und Budget für Ausbildung Wege in betriebliche Beschäftigung und duale Ausbildung statt Werkstatt.

Mobilität und Alltagskosten: ÖPNV, Rundfunk, Kfz-Steuer

Mit bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis sind Freifahrt/Ermäßigungen im ÖPNV möglich; Details variieren je nach Merkzeichen und Wertmarke. Die Nachteilsausgleiche sind im SGB IX verankert und werden vom BMAS erläutert.

Beim Rundfunkbeitrag gilt: Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, kann sich befreien lassen; Menschen mit dem Merkzeichen RF zahlen einen ermäßigten Drittelbeitrag. Der Beitragsservice erklärt Voraussetzungen und Nachweise.

Bei der Kfz-Steuer gibt es je nach Merkzeichen Befreiungen (aG, H, Bl) oder eine 50-%-Ermäßigung (z. B. G, Gl). Zuständig ist die Zollverwaltung, die Verfahren und Bedingungen beschreibt – etwa die Bindung an ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes Fahrzeug und die Zweckbindung der Nutzung.

Steuern: Pauschbeträge, Fahrtkostenpauschale und Pflege-Pauschbetrag

Steuerlich entlasten Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b EStG je nach GdB; bei Hilflosigkeit oder Blindheit beträgt der Pauschbetrag deutlich mehr. Die amtlichen Lohnsteuerrichtlinien 2025 führen die Staffelung. Zudem gibt es eine Fahrtkostenpauschale für stark mobilitätsbeeinträchtigte Menschen sowie den Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige.

Spezielle Ausgleichssysteme: Unfallversicherung und Soziales Entschädigungsrecht

Ist die Beeinträchtigung Folge eines Arbeits-/Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, leistet die gesetzliche Unfallversicherung – u. a. in Form der Verletztenrente, deren Höhe sich nach MdE und Jahresarbeitsverdienst bemisst.

Bei gesundheitlichen Schäden durch Gewalttaten oder andere schädigende Ereignisse greift seit 1. Januar 2024 das reformierte Soziale Entschädigungsrecht (SGB XIV) mit Geld- und Teilhabeleistungen; Anträge laufen über die Versorgungsbehörden.

Besonders für blinde Menschen: Blindenhilfe und Landesblindengeld

Neben bundesrechtlicher Blindenhilfe nach § 72 SGB XII existiert in allen Ländern Landesblindengeld, das einkommensunabhängig als Ausgleich von Mehraufwendungen gezahlt wird; die Höhe unterscheidet sich je nach Bundesland. Zuständig sind die Landesbehörden; der DBSV bietet einen länderübergreifenden Überblick.

Wege in die Leistung: Wer ist zuständig – und wie geht man vor?

Die Praxis beginnt fast immer mit einem Antrag: GdB beim Versorgungsamt, Pflegegrad bei der Pflegekasse (MD-Begutachtung), Reha/LTA bei DRV oder BA, Eingliederungshilfe beim zuständigen Sozialhilfeträger.

Für viele Leistungen gilt das Nachrangprinzip: Erst zahlen vorrangige Versicherungen, dann greift die Hilfe zum Lebensunterhalt. Fristen für Widerspruch und Klage sollte man beachten; unabhängige Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) und Sozialverbände unterstützen.

Fazit: Rechte kennen, Kombinationen nutzen

„Welche Gelder stehen behinderten Menschen zu?“ – die präzise Antwort lautet: diejenigen, die ihren individuellen Bedarf decken. In der Praxis fließen häufig mehrere Geldströme nebeneinander: etwa Bürgergeld mit Mehrbedarf plus Eingliederungshilfe-Assistenz als Persönliches Budget, dazu Pflegegeld und Hilfsmittel der Krankenkasse – oder, im Arbeitskontext, LTA-Leistungen samt steuerlichen Pauschbeträgen.

Wer seine Zugänge kennt, Anträge sauber stellt und Widerspruch nicht scheut, verbessert seine Chancen spürbar. Die genannten amtlichen Quellen sind dafür der beste Startpunkt.

Quellenhinweise (Auswahl): Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Schwerbehindertenrecht, BTHG), Bundesministerium für Gesundheit (Pflegeleistungen 2025), Deutsche Rentenversicherung (Erwerbsminderungsrente), Bundesagentur für Arbeit (Nahtlosigkeit, Mehrbedarfe), Gesetze-im-Internet (SGB-Normen), Beitragsservice (Rundfunk), Zollverwaltung (Kfz-Steuer), DGUV (Unfallrenten), DBSV (Landesblindengeld)

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Korea announces $38 million in humanitarian aid to support Syria

SANA - Syrian Arab News Agency - 30. September 2025 - 10:42

The Republic of Korea announced a new $38 million humanitarian aid package for Syria on Tuesday. The initiative was unveiled during an official ceremony at the Royal Semiramis Hotel in Damascus.

The aid projects will be implemented in partnership with four United Nations agencies to support children and families in Syria.

Under the initiative, UNICEF will receive $15 million, the UN Development Programme (UNDP) $10 million, the World Food Programme (WFP) $10 million, and the World Health Organization (WHO) $3 million.

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Rente: Kein Versorgungsausgleich bei Gewalt in der Ehe

Lesedauer 2 Minuten

Bei einer Scheidung kommt es rentenrechtlich zu einem sogenannten Versorgungsausgleich. Dabei werden die Rentenansprüche beider Partner, die während der Ehe entstanden, gerecht zwischen beiden aufgeteilt. Dies läuft dann darauf hinaus, dass der- oder diejenige mit der eigentlich höheren Rente einen Teil an den Partner mit geringerer Rente abgeben muss.

Das gilt aber nicht, wenn der Ex-Ehemann während der Ehe schwere Gewalt gegenüber der Ehefrau ausübte. Dann hat er keinen Anspruch auf Versorgung. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (11 UF 222/24).

Gewalttätig und drogenkrank

Die Ehe war für die Frau eine Tortur. Ihr Ehemann ist drogenkrank, war erwerbslos und misshandelte sie schwer. 2014 schlug er ihr mehrfach derart mit der Faust ins Gesicht, dass sie auf dem rechten Auge erblindete. Seitdem trägt sie ein Glasauge.

Scheidung und Versorgungsausgleich

Die Ehefrau reichte die Scheidung ein, und diese wurde vor dem Amtsgericht Ulm durchgeführt. Die Richter führten dabei auch einen Versorgungsausgleich durch. Da nur die Ehefrau einen Rentenanspruch hatte, fiel dieser zu ihren Lasten aus. Sie sollte einen Teil der Rente an den Gewalttäter abgeben.

Beschwerde der Ehefrau

Dagegen legte die Ehefrau Beschwerde ein, und der Fall ging bis vor das Oberlandesgericht Stuttgart. Sie forderte einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs und begründete diesen mit der schweren Gewalt des Ex-Gatten ihr gegenüber sowie mit den lebenslangen Folgen durch die Erblindung.

Gericht erkennt grobe Unbilligkeit

Das Oberlandesgericht urteilte im Sinne der Ehefrau. Denn ein Versorgungsausgleich sei auszuschließen, wenn dessen Ausführung zu Lasten der Ehefrau grob unbillig sei. Dies treffe in diesem Fall zu.

Kein Versorgungsausgleich bei schwerer Straftat

Denn der Ehemann habe eine schwere Körperverletzung begangen, und dies sei eine schwere Straftat, unter der die Frau bis heute leide und die erhebliche Auswirkungen auf ihr Leben habe. Es scheine unerträglich, wenn der Verantwortliche dennoch vom Versorgungsausgleich der gesetzlichen Rentenversicherung profitiere.

Lange Trennung und unterlassener Unterhalt

Die Richter nannten zudem weitere Punkte, die ebenfalls auf eine grobe Unbilligkeit schließen ließen. So habe der Ex-Ehemann nie gearbeitet, sei mehrfach vorbestraft, und die Partner seien bereits lange getrennt.

Der Geschiedene habe es zudem unterlassen, Unterhalt für den gemeinsamen Sohn zu zahlen. Er hätte in den Phasen, in denen er nicht im Gefängnis saß, arbeiten können, um so für den Unterhalt aufzukommen, habe dies aber nicht getan. Er habe deshalb keinen Anspruch, vom Versorgungsanrecht der Frau zu profitieren.

Was folgt aus dem Urteil?

Ein Versorgungsausgleich ist eine wertvolle Sicherung des Rentensystems, die Altersarmut entgegen wirken kann. Besonders wichtig ist er für Geschiedene, in deren Ehe es eine traditionelle Rollenverteilung gab, in der der Mann arbeitete, und die Frau als Hausfrau und Mutter den Alltag organisierte.

Um einen Versorgungsausgleich auszuschließen, müssen also verschiedene Rechtsgüter gegeneinander abgewogen werden. Hier zählt als Kriterium die grobe Unbilligkeit. Diese bedeutet, dass die Anwendung eines an sich rechtmäßigen Gesetzes im Einzelfall zu einer nicht hinnehmbaren Härte führte.

Dafür müssen alle Gesamtumstände abgewogen werden. Hier war die Situation eindeutig. Ein dauerhafter Schaden durch schwere Körperverletzung in der Ehe machte es für die Ehefrau unerträglich, den Gewalttäter auch noch mit ihrer Rente auszuzahlen.

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Sozialhilfe: Für Ein-Personen-Haushalt bei Wohneigentum gilt 90 Quadratmeter als angemessen – Urteil

Lesedauer 3 Minuten

Keine fixe Angemessenheitsgrenze in der Sozialhilfe – Besteht eine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung gegenüber Bürgergeld-Empfängern?
Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Grundsicherung als Zuschuss zu, weil sie ihren Lebensunterhalt ausreichend aus eigenem Vermögen bestreiten kann ( § 41 SGB XII ).

Sie ist zur Hälfte Eigentümerin eines Hausgrundstückes, wobei auch ohne das Vorliegen eines Wertgutachtens und trotz des erheblichen Renovierungsrückstaus und Instandsetzungsbedarfs des Hauses die Kammer aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung der Überzeugung ist, dass das Hausgrundstück ganz erheblich mehr als 20.000 € wert ist.

Mithin ist bei der Antragstellerin, der die Hälfte des Grundstücks gehört, Vermögen vorhanden, das den allgemeinen Vermögensfreibetrag von 10.000 € – deutlich übersteigt.

Auslegung des Angemessenheitsbegriffs abweichend von § 12 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 2 – Verfassungsmäßigkeit

Die Kammer legt als Orientierungswert für eine angemessene Wohnfläche bei einer Einzelperson 90 m² zugrunde ( SG Reutlingen Az.- S 4 SO 1049/23 ER – ).

Auch wenn sie nur einen Teil des Hauses bewohnt, bleibt es – unangemessen

Dieser Wert wird durch die vorliegende Wohnfläche des Erd- und Dachgeschosses des bewohnten Einfamilienhauses von 147,4 m² eklatant überschritten. Dabei spielt keine Rolle, dass die Antragstellerin. nur einen Teil des Hauses wirklich bewohnt, denn es geht hier um die Frage des Vermögenswerts des Hausgrundstücks insgesamt.

Die Kammer stützt sich bei dem Orientierungswert von 90 m² auf die Kommentarliteratur zum SGB XII, in der als Grenzen der Angemessenheit für einen Ein-Personen-Haushalt in einem Haus Wohnflächen von 80 und 90 m² genannt werden. Dies deckt sich mit den Angaben des Sozialamtes. zu den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg.

Keine Korrektur der bisherigen Auslegung des Begriffs der Angemessenheit nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII

Die im Zusammenhang mit der Einführung des Bürgergelds im Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) erfolgte Neufassung der Parallelvorschrift zu § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII, des § 12 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB II, rechtfertigt keine Korrektur der bisherigen Auslegung des Begriffs der Angemessenheit nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII.

Denn seit dem 01.01.2023 sind im SGB II Hausgrundstücke, die von einer bis zu vier Personen bewohnt werden und Wohnflächen bis 140 m² haben, von der Vermögensberücksichtigung ausgeschlossen.

Für eine Anpassung der Angemessenheitsgrenzen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII an diesen nunmehr erstmalig vom Gesetzgeber im SGB II fix festgelegten Wert spricht, dass bis 2022 das Bestreben der Rechtsprechung bestand, die Angemessenheitsgrenzen für Wohnflächen im SGB II und SGB XII zu harmonisieren.

Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber im Bürgergeld-Gesetz vom 20.12.2022 eine Neufassung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht vornahm, obwohl dieses Gesetz zahlreiche Änderungen des SGB XII einschließlich des § 90 SGB XII enthält.

Daraus schließt das Gericht, dass der Gesetzgeber, bewusst keine fixe Angemessenheitsgrenze in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII einfügte und es bei der bisherigen Auslegung des dortigen Angemessenheitsbegriffs belassen wollte (ebenso, wenn auch kritisierend: Conradis, info also 2023, 9, 13).

Keine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung

Der Gesetzgeber fügte bewusst keine fixe Angemessenheitsgrenze in § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII ein und wollte es bei der bisherigen Auslegung des dortigen Angemessenheitsbegriffs belassen. Die Kammer sieht darin keine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung

Denn während bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II/ Bürgergeld typisierend von vorübergehenden Bedarfslagen ausgegangen werden darf, liegen in der Sozialhilfe, insbesondere der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung typisierend dauerhafte Bedarfslagen vor.

Angesichts dieses erheblichen Systemunterschieds ist es gerechtfertigt, die v.a. für Einzelpersonen sehr großzügig erscheinende Wohnflächengrenze von 140 m² nicht vom SGB II auf das SGB XII zu übertragen. Das bisherige Bestreben der Rechtsprechung auf eine Harmonisierung ist mithin aufzugeben.

Praxistipp

Ein schlechter Gesundheitszustand kann eine Verwertung grundsätzlich ausschließen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Denn Erkrankungen des (Mit-)Eigentümers können der tatsächlichen Verwertbarkeit eines selbst bewohnten Hausgrundstücks entgegenstehen (BSG Urteil vom 09.12.2016 – B 8 SO 15/15 R – ).

Anmerkung Detlef Brock – Sozialrechtsexperte von Tacheles e. V.

Damit kann ich mich leider ganz und gar nicht anfreunden, denn ich sehe darin eine Ungleichbehandlung gegenüber Bürgergeld- Empfängern.

Betroffenen ist anzuraten gerichtlich dagegen zu klagen, bis eine höchstrichterliche Entscheidung dazu ergangen ist, denn bis zum heutigem Tage gibt es diese nicht.

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Von Ukraine bis Sicherheitspolitik: Trumps richtige Vorhaben benötigen eine bessere Orientierung

Zweifellos hat Donald Trump konstruktive Absichten und ist einer der wenigen Staatschefs weltweit, die Hoffnung auf einen politischen Wandel zum Besseren geben. Doch seine Aussagen und Entscheidungen bedürfen teilweise einer stärkeren Prinzipienorientierung – ein Problem, das auch auf der Ebene seiner Berater gilt. Die Annahme, dass die Wiederherstellung der ukrainischen Grenzen von 1991 eine gerechte […]

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