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KON-MED: Auf das Rahmengesetz müssen politische Schritte folgen

Der kurdische Dachverband KON-MED hat die Verabschiedung des Rahmengesetzes in der Türkei als wichtigen Schritt im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft begrüßt, zugleich aber weitergehende politische und rechtliche Veränderungen angemahnt. Gefordert werden unter anderem Voraussetzungen für die freie Mitwirkung des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan, Regelungen für politische Gefangene und Rückkehrende sowie eine umfassende Demokratisierung. Auch die Bundesregierung müsse Konsequenzen aus der neuen politischen Phase ziehen.

Rechtlicher Rahmen ist noch keine Lösung

Das türkische Parlament hatte das „Gesetz zur Stärkung der nationalen Solidarität und gesellschaftlichen Integration“ am Montag mit 467 Stimmen verabschiedet. Damit erhält der seit 2025 laufende Prozess erstmals eine gesetzliche Grundlage. KON-MED misst diesem Schritt nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts große Bedeutung bei. Das Gesetz schaffe erstmals einen rechtlichen Rahmen für den Übergang von der bewaffneten Auseinandersetzung zu einem politischen und demokratischen Prozess. Eine umfassende Lösung der kurdischen Frage sei damit jedoch noch nicht erreicht.

Der entscheidende Teil des Prozesses beginne vielmehr jetzt. Zu den offenen Fragen zählt KON-MED insbesondere die gesellschaftliche und politische Reintegration von Menschen, die aus den Bergen oder aus dem europäischen Exil zurückkehren wollen. Auch die weiterhin von Sicherheitslogik und Terrorbegriff geprägte politische Sprache werde der veränderten Situation nicht gerecht.

Freie Mitwirkung Öcalans gefordert

Eine weitere zentrale Leerstelle sieht der Dachverband beim Status Öcalans. Obwohl der PKK-Begründer den gegenwärtigen Prozess initiiert und maßgeblich vorangebracht habe, enthalte das Rahmengesetz keine Regelung zu seinen politischen und rechtlichen Handlungsmöglichkeiten. „Wenn dieser Prozess durch Dialog und Verhandlungen weitergeführt werden soll, müssen auch die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Öcalan frei kommunizieren und seine Rolle im Prozess wahrnehmen kann“, erklärte KON-MED.

„Mit dem Rahmengesetz ist eine wichtige Tür geöffnet worden. Jetzt entscheidet sich, ob daraus tatsächlich ein dauerhafter Friedens- und Demokratisierungsprozess entsteht“, sagte der Ko-Vorsitzende von KON-MED, Kerem Gök. Die kurdische Seite habe weitreichende Schritte unternommen. Nun seien politische und rechtliche Maßnahmen erforderlich, die Vertrauen schaffen und eine demokratische Lösung ermöglichen. Dazu zählt Gök neben der freien Mitwirkung Öcalans die Rechte politischer Gefangener und Rückkehrender sowie eine umfassende Demokratisierung der Türkei.

Auch Deutschland muss Konsequenzen ziehen

KON-MED richtet seine Forderungen zugleich an die Bundesregierung. Der Prozess betreffe nicht allein die Türkei. Die kurdische Gesellschaft in Deutschland habe die Auswirkungen des jahrzehntelangen Konflikts unmittelbar erfahren, während die deutsche Politik die kurdische Frage lange vor allem unter sicherheitspolitischen Gesichtspunkten behandelt habe. Mit der Verlagerung des Konflikts von der bewaffneten Auseinandersetzung auf die politische Ebene müsse sich daher auch die deutsche Politik verändern. KON-MED fordert die Bundesregierung auf, den Prozess nicht lediglich zu beobachten, sondern ihn diplomatisch zu unterstützen. Aufgrund der engen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Türkei verfüge Deutschland über Möglichkeiten, auf eine Fortsetzung des Dialogs, rechtsstaatliche Garantien und weitere Demokratisierungsschritte hinzuwirken.

PKK-Verbot soll auf die politische Tagesordnung

Zugleich fordert der Dachverband eine Überprüfung der deutschen Politik gegenüber der kurdischen Gesellschaft. Im Mittelpunkt steht dabei das seit 1993 geltende PKK-Betätigungsverbot, das vom Bundesinnenministerium weiterhin aufrechterhalten wird. KON-MED sieht darin einen zunehmenden Widerspruch zum politischen Prozess in der Türkei. Ein Verbot, auf dessen Grundlage kurdisches politisches Engagement in Deutschland seit Jahrzehnten kriminalisiert werde, könne nicht losgelöst von einem Prozess betrachtet werden, dessen erklärtes Ziel die Beendigung des bewaffneten Konflikts und der Übergang zur demokratischen Politik sei. „Die Aufhebung des PKK-Verbots muss jetzt auf die politische Tagesordnung der Bundesrepublik Deutschland“, fordert KON-MED. Deutschland müsse die Veränderungen nicht nur von außen begleiten, sondern auch seine eigene Politik an die neue Situation anpassen.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ein-tausend-kilometer-langer-weg-beginnt-mit-einem-einzigen-schritt-52347 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/turkisches-parlament-verabschiedet-rahmengesetz-fur-den-friedensprozess-52410 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/remzi-kartal-das-gesetz-offnet-eine-tur-mehr-nicht-52416

 

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Pflegegrad abgelehnt, Haushalt nicht mehr zu schaffen: Jetzt muss Sozialhilfe helfen

Eine Frau kann kaum noch schwere Einkäufe tragen, das linke Handgelenk schmerzt und lässt sich nur eingeschränkt bewegen. Fensterputzen und Bodenwischen schafft sie nicht mehr allein. Trotzdem bekommt sie nicht einmal Pflegegrad 1. Das Landessozialgericht Hamburg bestätigt die Ablehnung. (Az. L 1 P 11/25)

Das Urteil enthält für Betroffene aber einen wichtigen Hinweis: Wer vor allem beim Einkaufen, Putzen oder anderen Haushaltsarbeiten Hilfe benötigt, kann trotz abgelehntem Pflegegrad Unterstützung vom Sozialamt erhalten. Dafür kommt insbesondere die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII infrage.

Frau braucht Hilfe beim Einkaufen und Putzen

Die 1951 geborene Frau beantragte im März 2022 Leistungen der Pflegeversicherung.

Sie schilderte eine ganze Reihe gesundheitlicher Probleme. Arthrose belastete ihr linkes Handgelenk. Sie konnte schwere Gegenstände kaum noch tragen. Treppen bereiteten ihr Schwierigkeiten. Hinzu kamen Augenprobleme, Ängste, Schlafstörungen, depressive Phasen und nach ihren Angaben Probleme bei der Orientierung.

Besonders deutlich zeigte sich ihr Hilfebedarf im Haushalt. Große Einkäufe schaffte sie nicht mehr allein. Auch beim Fensterputzen und Bodenwischen benötigte sie Unterstützung. Ihr Sohn half zweimal pro Woche, ihre Tochter sprang gelegentlich ein.

Die Frau hoffte deshalb zumindest auf Pflegegrad 1.

Medizinischer Dienst vergab keinen einzigen gewichteten Punkt

Der Medizinische Dienst sah die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Auch eine später vom Sozialgericht beauftragte Pflegesachverständige kam nach einer Untersuchung in der Wohnung zu einem ähnlichen Ergebnis.

Bei der Selbstversorgung sah sie lediglich beim mundgerechten Zubereiten von Nahrung und beim Eingießen von Getränken eine gewisse Einschränkung. Insgesamt erreichte die Frau aber nicht die für Pflegegrad 1 notwendigen 12,5 gewichteten Punkte.

Das Sozialgericht wies ihre Klage ab. Die Frau zog vor das Landessozialgericht Hamburg.

„Ich brauche dringend Hilfe im Haushalt“

Vor dem LSG schilderte die Frau ihre Lage noch einmal eindringlich. Sie brauche dringend Unterstützung beim Saubermachen und Einkaufen. Gelegentlich helfe bereits ein Pflegedienst. Ihre beiden Kinder arbeiteten und könnten den Haushalt nicht dauerhaft übernehmen.

Auch ihre Hände bereiteten ihr zunehmend Probleme. Wegen geschwollener Finger könne sie schlecht zugreifen, das linke Handgelenk sei praktisch unbeweglich. Trotzdem bestätigte das Gericht die Ablehnung des Pflegegrades.

Hilfe im Haushalt zählt nicht automatisch für den Pflegegrad

Der entscheidende Punkt überrascht viele Betroffene. Bei der Begutachtung fragt der Medizinische Dienst zwar auch nach Problemen bei der Haushaltsführung. Ein rein hauswirtschaftlicher Hilfebedarf erhöht den Pflegegrad aber nicht.

Für den Pflegegrad bewertet die Pflegeversicherung die Selbstständigkeit in sechs gesetzlich festgelegten Bereichen. Dazu gehören beispielsweise Mobilität, Selbstversorgung, der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen sowie kognitive und psychische Beeinträchtigungen.

Putzen, Einkaufen oder andere hauswirtschaftliche Arbeiten bilden dagegen kein eigenes Modul, das Punkte für den Pflegegrad liefert. Das LSG formulierte es deutlich: Ein Hilfebedarf allein beim Einkaufen und Reinigen der Wohnung fällt nicht unter den Schutzzweck der Pflegeversicherung.

Kein Pflegegrad bedeutet aber nicht automatisch keine Hilfe

Genau hier wird das Urteil für Betroffene besonders wichtig. Das LSG ließ die Frau mit ihrem Problem nicht einfach stehen. Die Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass bei einem ausschließlich hauswirtschaftlichen Hilfebedarf Leistungen des Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII infrage kommen können.

Eine zentrale Vorschrift dafür ist § 70 SGB XII: die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts.

Danach sollen Menschen mit einem eigenen Haushalt Unterstützung erhalten, wenn sie den Haushalt nicht selbst führen können, auch andere Haushaltsangehörige dies nicht übernehmen können und die Weiterführung des Haushalts notwendig ist.

Sozialamt kann Kosten einer Haushaltshilfe übernehmen

§ 70 SGB XII geht deutlich weiter als ein bloßer Beratungsanspruch. Die Hilfe umfasst die Tätigkeiten, die notwendig sind, damit der Haushalt weitergeführt werden kann. Das Gesetz erlaubt insbesondere die Übernahme angemessener Aufwendungen für eine Person, die den Haushalt führt. Ist eine besondere Haushaltshilfe erforderlich, kann der Sozialhilfeträger deren angemessene Kosten übernehmen.

Denkbar sind damit je nach Einzelfall Unterstützungen bei typischen Tätigkeiten wie Einkaufen, Reinigen der Wohnung oder anderen notwendigen Arbeiten zur Haushaltsführung.

Das Sozialamt prüft jedoch jeden Fall einzeln. Die Ablehnung eines Pflegegrades löst nicht automatisch einen Anspruch nach § 70 SGB XII aus.

Angehörige müssen den Haushalt nicht immer auffangen können

Eine wichtige Voraussetzung lautet: Leben weitere Personen im Haushalt, muss geprüft werden, ob diese den Haushalt übernehmen können. Das bedeutet aber nicht, dass irgendein Sohn, eine Tochter oder ein anderer Verwandter außerhalb des Haushalts automatisch sämtliche Arbeiten übernehmen muss.

§ 70 SGB XII stellt zunächst darauf ab, ob die betroffene Person selbst oder mit ihr zusammenlebende Haushaltsangehörige den Haushalt führen können.

Im Hamburger Fall halfen Sohn und Tochter zwar bereits. Gerade weil beide berufstätig waren, schilderte die Klägerin dennoch einen verbleibenden Unterstützungsbedarf. Ob daraus tatsächlich ein Anspruch gegen das Sozialamt entstand, musste das LSG allerdings nicht entscheiden. Der Prozess betraf ausschließlich den Pflegegrad.

Hilfe kann auch länger als nur wenige Wochen laufen

Grundsätzlich sieht § 70 SGB XII die Haushaltshilfe eher als vorübergehende Unterstützung vor. Das Gesetz enthält aber eine wichtige Ausnahme: Kann die Hilfe verhindern oder hinauszögern, dass ein Mensch in eine stationäre Einrichtung ziehen muss, darf der Sozialhilfeträger sie auch länger gewähren.

Gerade für ältere oder gesundheitlich eingeschränkte Menschen kann diese Regel entscheidend sein. Wer sich selbst waschen, anziehen und essen kann, kann beim Pflegegrad durchs Raster fallen – obwohl er seine Wohnung körperlich nicht mehr sauber halten oder Einkäufe nach Hause tragen kann.

§ 70 SGB XII kann genau für solche Versorgungslücken Bedeutung gewinnen.

Das Sozialamt prüft Einkommen und Vermögen

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gehört zur Sozialhilfe. Deshalb bedeutet ein gesundheitlicher Hilfebedarf noch nicht automatisch, dass das Sozialamt sämtliche Kosten übernimmt.

Der Sozialhilfeträger prüft auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen. Einkommen und Vermögen können je nach persönlicher Situation und den dafür geltenden sozialhilferechtlichen Grenzen berücksichtigt werden.

Betroffene sollten sich von vorhandenem Einkommen oder einer kleinen Rente aber nicht vorschnell von einem Antrag abhalten lassen. Entscheidend ist die konkrete Berechnung des Sozialamtes.

Ablehnung des Pflegegrades kann sogar einen Hinweis für den nächsten Antrag liefern

Wer einen ablehnenden Pflegebescheid erhält, sollte deshalb genau lesen, warum die Pflegekasse den Antrag zurückweist. Steht dort sinngemäß, dass zwar erhebliche Hilfe im Haushalt notwendig sei, diese Einschränkungen aber keine Punkte für den Pflegegrad auslösen, kann gerade diese Feststellung für einen Antrag beim Sozialamt wichtig werden.

Hilfreich sind beispielsweise:

  • das Pflegegutachten,
  • ärztliche Unterlagen zu körperlichen Einschränkungen,
  • eine konkrete Aufstellung der nicht mehr möglichen Haushaltstätigkeiten,
  • Angaben dazu, wie häufig Hilfe benötigt wird,
  • Informationen darüber, warum Haushaltsangehörige die Aufgaben nicht übernehmen können,
  • Kostenvoranschläge oder Angaben zu einer notwendigen Haushaltshilfe.

Der zentrale Nutzwert des Hamburger Urteils lautet deshalb: Eine Niederlage bei der Pflegekasse beendet die Suche nach Unterstützung nicht zwingend.

FAQ: Pflegegrad und Haushaltshilfe vom Sozialamt Kann ich Haushaltshilfe vom Sozialamt bekommen, obwohl die Pflegekasse meinen Pflegegrad abgelehnt hat?

Ja, das kann möglich sein. § 70 SGB XII schafft einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts.

Warum bekomme ich keinen Pflegegrad, obwohl ich nicht mehr putzen oder einkaufen kann?

Weil rein hauswirtschaftliche Einschränkungen für sich genommen keine Punkte für die Ermittlung des Pflegegrades liefern.

Bezahlt das Sozialamt eine professionelle Haushaltshilfe?

Das kann möglich sein. § 70 SGB XII erlaubt insbesondere die Übernahme angemessener Aufwendungen beziehungsweise Kosten für eine Person, die den Haushalt weiterführt.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 19 SGB XII – Leistungsberechtigte und Einsatz von Einkommen und Vermögen. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 70 SGB XII – Hilfe zur Weiterführung des Haushalts. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: §§ 82 und 90 SGB XII – Einkommen und einzusetzendes Vermögen. (Gesetze im Internet)
Landessozialgericht Hamburg: Urteil vom 15. Januar 2026, Az. L 1 P 11/25. (Open Legal Data)

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Erbschaft kürzt Witwenrente durch geerbte Einnahmen – Urteil

Wer etwas erbt, muss nicht allein deshalb eine Kürzung der Witwen- oder Witwerrente fürchten. Anders kann es aussehen, wenn aus dem geerbten Vermögen anschließend laufende Einnahmen entstehen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat jetzt einen ungewöhnlichen Fall entschieden: Ein Witwer erhielt nach dem Tod seiner Frau weiterhin Tantiemen aus deren früherer Tätigkeit als Schauspielerin.

Das Gericht wertete diese Zahlungen unter den konkreten Umständen als eigenes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Damit durfte die Rentenversicherung sie grundsätzlich bei der Witwerrente berücksichtigen.  (Az. L 22 R 381/23.)

Nach dem Tod seiner Frau flossen die Tantiemen weiter

Der Kläger arbeitete früher selbst als Synchronsprecher. Auch nach dem Ende seiner aktiven Tätigkeit erhielt er noch Tantiemen aus seinen eigenen früheren Leistungen.

Seine Ehefrau hatte ebenfalls künstlerisch gearbeitet. Nach ihrem Tod gingen Rechte aus ihrer schauspielerischen Tätigkeit auf den Witwer über. Die Verwertungsgesellschaft GVL zahlte deshalb weiterhin Tantiemen.

Der Mann übernahm jedoch nicht einfach nur Geld aus dem Nachlass. Er führte den bestehenden Verwertungsvertrag seiner verstorbenen Frau mit der GVL fort. Genau dieser Punkt spielte später eine entscheidende Rolle.

Rentenversicherung kürzte die Witwerrente

Der Mann bezog eine Witwerrente. Die Deutsche Rentenversicherung stellte später fest, dass sie die zusätzlichen Tantiemen bei der Berechnung zunächst nicht berücksichtigt hatte.

In dem vorausgegangenen Verfahren ging es sogar um eine Rückforderung von mehr als 8.000 Euro. Das Sozialgericht Berlin hatte die Rückforderung zunächst wegen Fehlern im Verwaltungsverfahren aufgehoben.

Damit war jedoch noch nicht abschließend geklärt, ob die Tantiemen überhaupt als Einkommen auf die Witwerrente angerechnet werden dürfen. Genau diese materielle Rechtsfrage beschäftigte anschließend das Landessozialgericht.

Eine Erbschaft ist nicht automatisch Einkommen

Der wichtige Unterschied liegt zwischen dem geerbten Vermögen selbst und den Einnahmen, die daraus später entstehen. Wer beispielsweise Geld, eine Immobilie oder andere Vermögenswerte erbt, erzielt allein durch den Erbfall nicht automatisch Arbeitseinkommen.

Bei einer Witwen- oder Witwerrente können jedoch verschiedene Einkommensarten berücksichtigt werden. § 97 SGB VI verweist hierfür auf die Einkommensregeln des SGB IV. Dazu gehören unter anderem Erwerbseinkommen und Vermögenseinkommen.

Deshalb muss die Rentenversicherung genauer hinsehen: Woher stammt das Geld, das nach dem Erbfall tatsächlich fließt?

Der Witwer führte die Tätigkeit seiner Frau wirtschaftlich fort

Für das LSG war entscheidend, dass der Mann die geerbten Rechte nicht nur passiv hielt. Er führte den Verwertungsvertrag seiner Frau mit der GVL weiter. Gleichzeitig erfüllte er selbst als früherer Synchronsprecher die Voraussetzungen einer freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit.

Das Gericht ordnete die aus den geerbten Rechten erzielten Tantiemen deshalb als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ein.

Steuerrechtlich verschwindet betriebliches Vermögen eines Freiberuflers mit dessen Tod nämlich nicht automatisch. Das Betriebsvermögen kann auf den Erben übergehen. Führt dieser die Tätigkeit beziehungsweise das Betriebsvermögen weiter, können daraus eigene betriebliche Einkünfte des Erben entstehen.

Nicht die Herkunft aus dem Nachlass schützt vor der Anrechnung

Der Witwer konnte sich deshalb nicht allein darauf berufen, dass die Tantiemen ursprünglich auf Leistungen seiner verstorbenen Frau beruhten.

Für die Hinterbliebenenrente zählt nicht nur, wer die ursprüngliche künstlerische Leistung erbracht hat. Entscheidend kann auch sein, wie der Hinterbliebene nach dem Erbfall mit den übernommenen Rechten umgeht.

Der Senat stellte dabei auf einen zentralen Grundsatz der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab: Arbeitseinkommen lässt sich auf eine Hinterbliebenenrente anrechnen, wenn es aus einer eigenen selbstständigen Tätigkeit des Hinterbliebenen stammt.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzung als erfüllt an.

Ein anderer Erbfall kann völlig anders ausgehen

Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Zahlung aus einem Nachlass automatisch die Witwenrente kürzt. Das LSG grenzte seinen Fall ausdrücklich von einer anderen aktuellen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts ab.

Dort hatte eine Hinterbliebene Einkünfte im Zusammenhang mit einem geerbten Architekturbüro erhalten. Das Gericht sah darin gerade keine eigenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, weil die Zahlungen nicht aus einer von ihr selbst ausgeübten oder fortgeführten Tätigkeit stammten.

Das Berliner LSG sah darin keinen Widerspruch. Die Fälle unterscheiden sich gerade in der Frage, ob der Erbe selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt.

Entscheidend ist, was nach dem Erbfall passiert

Für Hinterbliebene ergibt sich daraus eine wichtige Prüfregel. Fließt lediglich vorhandenes Vermögen auf den Erben über, liegt eine andere Situation vor als bei fortlaufenden Honoraren, Tantiemen oder Unternehmensgewinnen.

Wer beispielsweise ein Geschäft, eine freiberufliche Tätigkeit, Lizenzrechte oder andere wirtschaftlich nutzbare Rechte übernimmt und daraus weiterhin Einkünfte erzielt, kann anrechenbares Einkommen erzielen.

Auch Vermögenseinkommen kann die Witwenrente mindern

Hinzu kommt: Selbst wenn Einnahmen nicht als Arbeitseinkommen gelten, sind sie damit nicht zwangsläufig vor einer Anrechnung geschützt.

Das geltende Recht erfasst bei Hinterbliebenenrenten auch Vermögenseinkommen. Dazu können je nach Fall beispielsweise bestimmte Kapitalerträge oder Einnahmen aus Vermietung gehören. § 18a SGB IV zählt Vermögenseinkommen ausdrücklich zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Einkommensarten.

Der reine Vermögensübergang durch die Erbschaft ist von späteren Erträgen und Einkünften aus diesem Vermögen zu unterscheiden.

Nicht jeder zusätzliche Euro kürzt sofort die Rente

Selbst anrechenbares Einkommen führt nicht automatisch in voller Höhe zu einer Kürzung. § 97 SGB VI sieht einen Freibetrag vor. Erst wenn das maßgebliche Einkommen diesen überschreitet, berücksichtigt die Rentenversicherung den darüberliegenden Teil. Von dem verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Wie hoch das tatsächlich zu berücksichtigende Einkommen ausfällt, hängt außerdem von der jeweiligen Einkommensart und den gesetzlich vorgesehenen pauschalen Abzügen ab.

Hinterbliebene sollten laufende Einnahmen aus einem Nachlass melden

Wer nach dem Tod des Ehepartners regelmäßig Geld aus geerbten Rechten, einem Unternehmen, einer Praxis, Lizenzen oder ähnlichen Positionen erhält, sollte diese Einnahmen gegenüber der Rentenversicherung offenlegen.

Dabei lohnt sich eine genaue Prüfung der rechtlichen Einordnung. Denn zwischen geerbtem Vermögen, Kapitalerträgen, nachträglichen Einkünften des Verstorbenen und einer eigenen fortgeführten Tätigkeit des Erben bestehen erhebliche Unterschiede.

Gerade diese Einordnung kann darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe die Witwen- oder Witwerrente sinkt.

FAQ zu Erbschaft und Witwenrente Wird eine Erbschaft direkt auf die Witwenrente angerechnet?

Der bloße Erwerb des Nachlasses bedeutet nicht automatisch anrechenbares Arbeitseinkommen. Entscheidend ist jedoch, ob aus dem geerbten Vermögen anschließend Einkünfte entstehen, die das Sozialrecht als anrechenbares Einkommen erfasst.

Können geerbte Tantiemen die Witwenrente kürzen?

Ja. Das LSG Berlin-Brandenburg wertete Tantiemen im konkreten Fall als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Entscheidend war unter anderem, dass der Witwer den Verwertungsvertrag seiner verstorbenen Frau fortführte und selbst die Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllte.

Kürzt jedes Einkommen aus einer Erbschaft automatisch die Witwenrente?

Nein. Die Rentenversicherung muss die konkrete Einkommensart feststellen. Außerdem gelten Freibeträge und je nach Einkommensart unterschiedliche Abzüge. Deshalb führt nicht jede Einnahme in gleicher Weise oder sofort zu einer niedrigeren Hinterbliebenenrente.

Quellenverzeichnis

Bundessozialgericht: Urteil vom 27. Januar 1999, Az. B 4 RA 17/98 R.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 18a SGB IV – Art des zu berücksichtigenden Einkommens. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 18b SGB IV – Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 97 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes. (Gesetze im Internet)
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 18. Juni 2026, Az. L 22 R 381/23. (Dejure)

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Nächster Massenansturm steht kurz bevor: Militär und Polizei in Ceuta und Melilla sind alarmiert

Während in Ceuta nach wie vor Chaos herrscht, weil sich Tausende illegaler Migranten in und um die Stadt tummeln, bereitet man sich bereits auf die nächste Migranteninvasion vor. Wie spanische Medien berichten, wurde eine Urlaubssperre für alle in Ceuta und der zweiten spanischen Exklave Melilla stationierten Militär- und Polizeiangehörigen verhängt, die ab kommendem Donnerstag gilt. Der Präsident […]

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Menschenfeindliche Klimakirche

Deutschlands Kampf gegen die Folgen klimatischer Veränderungen zeugt nicht von Gestaltungswillen, sondern hat sich längst ins Metaphysische verabschiedet.
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Rentner können hier das 63 Euro Deutschlandticket für 27 Euro bekommen

Wer in Deutschland als Rentner Grundsicherung im Alter bezieht, kann in vielen Städten ein vergünstigtes Deutschlandticket kaufen. In Hamburg kostet es 27,50 Euro, in Hannover 35,40 Euro, in Hessen 44 Euro. Wer keine Grundsicherung bezieht, zahlt 63 Euro – den vollen Preis. Dazwischen gibt es nichts – keinen gleitenden Übergang, keine Härtefallregel.

Die Grenze trifft genau die Menschen, die am wenigsten Spielraum haben: Rentnerinnen und Rentner, deren Einkommen knapp über dem Existenzminimum liegt.

Das Deutschlandticket Sozial funktioniert nach einem einfachen Prinzip: Wer einen Leistungsbescheid vorlegen kann – Grundsicherung, Bürgergeld, Wohngeld –, bekommt das Ticket günstiger. Wer keinen Bescheid hat, zahlt den Normalpreis. Was auf den ersten Blick logisch wirkt, produziert in der Praxis eine absurde Situation.

Eine Rentnerin mit 980 Euro Rente und Grundsicherungsanspruch fährt für 27,50 Euro durch ganz Deutschland. Ihre Nachbarin mit 1.050 Euro Rente – also 70 Euro mehr im Monat – zahlt 63 Euro für dasselbe Ticket. Am Ende hat die Nachbarin mit der höheren Rente weniger Geld übrig als die Frau, die Grundsicherung bekommt.

Die vergessene Gruppe: Zu reich für Hilfe, zu arm für 63 Euro

Helga M., 72, aus Essen, bekommt 1.060 Euro Rente. Ihre Warmmiete beträgt 580 Euro. Nach Abzug von Miete, Strom und Versicherungen bleiben ihr rund 320 Euro für alles andere – Essen, Kleidung, Medikamentenzuzahlungen, Telefon. Ein Deutschlandticket für 63 Euro im Monat würde fast ein Fünftel dieses Rests verschlingen.

Helga M. hat keinen Anspruch auf Grundsicherung, weil ihre Rente den Bedarf rechnerisch um etwa 40 Euro übersteigt. Sie hat keinen Wohngeldbescheid, weil ihr Einkommen in Essen knapp über der Wohngeldgrenze liegt. Also gibt es kein Sozialticket, also bleibt sie zu Hause – und spart die 63 Euro, die sie nicht hat, indem sie auf Mobilität verzichtet.

Helga M. ist kein Einzelfall. Die Durchschnittsrente von Frauen in Deutschland liegt bei 801 Euro monatlich. Über zehn Millionen Rentenempfänger beziehen weniger als 1.100 Euro. Viele von ihnen stecken in einer Zone, für die das System keinen Schutz bereithält:

Sie haben zu viel für Grundsicherung, aber zu wenig, um den Alltag ohne Einschränkungen zu bestreiten. Der Regelsatz der Grundsicherung beträgt 563 Euro. Mit Warmmiete und Versicherungsbeiträgen liegt der rechnerische Gesamtbedarf einer alleinstehenden Person je nach Wohnort zwischen 1.000 und 1.250 Euro.

Wer eine Rente von 1.100 Euro hat und in einer Stadt mit hohen Mietkosten lebt, kommt rechnerisch gerade so über die Grenze. Aber eben nur rechnerisch.

Hamburg macht vor, was anderswo niemand plant

Ab dem 1. Mai 2026 können alle Hamburgerinnen und Hamburger ab 67 Jahren das Deutschlandticket für 49 Euro im Monat kaufen. Keine Einkommensprüfung, kein Leistungsbescheid, kein Gang zum Amt.

Die einzige Voraussetzung: Wohnsitz in Hamburg und das Alter. Die Stadt übernimmt die Differenz zum regulären Preis von 63 Euro. Kosten für die Stadt: rund 9 Millionen Euro im Jahr. Wer zusätzlich den Hamburger Sozialrabatt nutzt, zahlt sogar nur 27,50 Euro.

Mecklenburg-Vorpommern bietet ein ähnliches Modell: Dort bekommen Rentner ab 65 das Deutschlandticket für 43 Euro, ebenfalls ohne Einkommensprüfung. Das Land finanziert den Zuschuss. In beiden Fällen gilt das Ticket bundesweit im Nahverkehr. Zwei Bundesländer haben damit eine Lösung gefunden, die das Problem der vergessenen Gruppe zumindest entschärft.

In allen anderen Bundesländern existiert diese Option nicht. Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen – wer dort keinen Leistungsbescheid vorlegen kann, zahlt 63 Euro. Ein bundesweiter Seniorentarif beim Deutschlandticket existiert nicht und wird auch 2026 nicht eingeführt.

Der Wohngeld-Trick funktioniert – aber nicht überall

Einen Umweg gibt es: Wohngeld. Wer als Rentner Wohngeld bezieht, kann in einigen Regionen darüber ein Sozialticket erhalten. In Berlin berechtigt ein Wohngeldbescheid zum Berlin-Ticket S für 27,50 Euro. In NRW hängt es von der Kommune ab – manche Kreise akzeptieren Wohngeld als Zugangsnachweis zum Deutschlandticket Sozial für 53 Euro, andere nicht.

In Hessen öffnet der Hessenpass mobil, der automatisch an Wohngeldempfänger verschickt wird, den Zugang zum ermäßigten Deutschlandticket für 44 Euro. In Hannover kostet das Deutschlandticket Hannover sozial 35,40 Euro – ebenfalls zugänglich mit Wohngeldbescheid.

Das Problem: Viele Rentner, die Wohngeld bekommen könnten, beantragen es nicht. Die Gründe ähneln denen bei der Grundsicherung – Unwissen, Scham, Angst vor Bürokratie. Und selbst wer Wohngeld beantragt und bekommt, hat keinen garantierten Zugang zum Sozialticket.

In NRW entscheidet jede Kommune selbst, ob Wohngeldempfänger das Deutschlandticket Sozial kaufen dürfen. Eine Rentnerin in Aachen kann mit Wohngeldbescheid das Mobil-Ticket für 42 Euro kaufen. Eine Rentnerin in einer Nachbargemeinde ohne kommunale Regelung zahlt 63 Euro. Gleicher Landkreis, gleiches Einkommen, unterschiedlicher Preis.

Flickenteppich statt System: Über 200 verschiedene Sozialtickets

Der Paritätische Gesamtverband hat den Zustand in einer Analyse zusammengefasst: Das Angebot an Sozialtickets in Deutschland gleicht einem Flickenteppich mit alarmierenden Lücken. Drei Bundesländer – Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen – sowie 28 Kommunen bieten eine vergünstigte Variante des Deutschlandtickets an.

Die Preise reichen von 15 Euro in Würzburg bis 53 Euro im VRR-Verbund. Insgesamt existieren mehr als 200 verschiedene lokale und regionale Sozialticket-Varianten mit unterschiedlichen Preisen, Berechtigungskriterien und Gültigkeitsbereichen.

Der Paritätische fordert ein bundesweit einheitliches Deutschlandticket Sozial für 25 Euro im Monat – für alle Bezieher von Sozialleistungen, einschließlich Grundsicherung im Alter, Wohngeld und Kinderzuschlag. Eine solche Regelung existiert nicht. Stattdessen bestimmen Verkehrsverbünde und Kommunen über die Zugangsvoraussetzungen.

Eine besonders absurde Folge: Wer innerhalb Deutschlands umzieht, kann allein durch den Ortswechsel seinen Anspruch auf ein Sozialticket verlieren – bei unverändertem Einkommen. Was in Aachen 42 Euro kostet, kostet eine Busfahrt weiter möglicherweise 63 Euro.

Warum die Dunkelziffer das Problem verschärft

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung hat ermittelt, dass rund 60 Prozent aller Anspruchsberechtigten die Grundsicherung im Alter nicht in Anspruch nehmen – hochgerechnet etwa 625.000 Haushalte, die Monat für Monat auf Geld verzichten, das ihnen zusteht. Besonders hartnäckig hält sich die Annahme, die Kinder würden zur Kasse gebeten. Die 100.000-Euro-Grenze beim Unterhalt ist kaum bekannt.

Für das Sozialticket hat diese Dunkelziffer eine direkte Konsequenz. Wer seine Grundsicherung nicht beantragt, hat keinen Leistungsbescheid. Wer keinen Bescheid hat, bekommt kein Sozialticket.

Diese Menschen leben unterhalb des Existenzminimums, haben einen Rechtsanspruch auf Grundsicherung – und zahlen trotzdem den vollen Preis für den Nahverkehr.

Oder sie fahren gar nicht. +

Was Rentner mit kleiner Rente jetzt prüfen sollten

Die Lücke im System lässt sich individuell zumindest teilweise schließen. Wer unsicher ist, ob ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht, kann sich beim Sozialamt oder bei einer Sozialberatungsstelle von VdK oder SoVD beraten lassen.

Die Berechnung dauert wenige Tage. Die Unterhaltspflicht der Kinder greift erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro – die weit verbreitete Annahme, das Sozialamt würde die Familie zur Kasse bitten, trifft in den allermeisten Fällen nicht zu.

Ebenso unterschätzt wird der Wohngeldanspruch. Seit der Wohngeldreform 2023 haben deutlich mehr Haushalte Anspruch als zuvor. Wer in einer Region lebt, in der Wohngeld den Zugang zum Sozialticket öffnet, spart mit einem einzigen Antrag nicht nur bei der Miete, sondern auch bei der Mobilität. Die Wohngeldstelle der Gemeinde berechnet den Anspruch.

Ein Blick auf die Webseite des zuständigen Verkehrsverbunds zeigt, ob ein Wohngeldbescheid dort als Zugangsnachweis akzeptiert wird – unter Stichworten wie „Deutschlandticket Sozial” oder „Sozialticket” finden sich die konkreten Voraussetzungen.

Rentner in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern sollten prüfen, ob sie die Altersgrenze für das jeweilige Seniorenticket erreicht haben. In Hamburg gilt die Vergünstigung ab 67, in MV ab 65 – jeweils ohne Einkommensprüfung. Bestandskunden in Hamburg werden automatisch umgestellt.

Häufige Fragen zum Sozialticket für Rentner Bekomme ich das Sozialticket automatisch, wenn meine Rente niedrig ist?

Nein. Die Höhe der Rente spielt keine direkte Rolle. Entscheidend ist, ob ein Leistungsbescheid über Grundsicherung, Bürgergeld, Wohngeld oder vergleichbare Sozialleistungen vorliegt. Ohne Bescheid gibt es kein Sozialticket – unabhängig davon, wie wenig Rente jemand bekommt.

Müssen meine Kinder zahlen, wenn ich Grundsicherung beantrage?

Nur wenn ein Kind mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdient. Diese Grenze wird selten überschritten. In der Praxis bleiben Kinder in der Regel außen vor.

Gibt es ein bundesweit einheitliches Sozialticket?

Nein. Es gibt kein bundesweites Deutschlandticket Sozial mit einheitlichem Preis und einheitlichen Zugangsvoraussetzungen. Die Regelungen unterscheiden sich nach Bundesland, Verkehrsverbund und teilweise nach Kommune. Der Paritätische Gesamtverband und der VdK fordern ein solches Ticket seit Jahren – bisher ohne Ergebnis.

Was kostet das Deutschlandticket für Senioren in Hamburg?

Ab 1. Mai 2026 zahlen Hamburger ab 67 Jahren 49 Euro statt 63 Euro. Wer zusätzlich den Sozialrabatt der Stadt erhält, zahlt 27,50 Euro. Eine Einkommensprüfung findet für das Seniorenticket nicht statt.

Öffnet ein Wohngeldbescheid überall den Zugang zum Sozialticket?

Nein. In Berlin, Hessen und einigen Kommunen in NRW ja. In anderen Regionen entscheidet die Kommune, ob Wohngeldempfänger berechtigt sind. Eine bundesweite Regel fehlt. Der Verkehrsverbund vor Ort gibt Auskunft über die geltenden Zugangsvoraussetzungen.

Quellen:

Hamburger Senat / Finanzbehörde: Vergünstigtes hvv Deutschlandticket für Seniorinnen und Senioren

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Wer hat den längeren Atem, Selensky oder die Europäer?

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 12. August 2026 - 16:12
Auch wenn deutsche Medien nicht darüber berichten, geht der Papp-Maidan in der Ukraine ungebrochen weiter. Dabei geht es um den Streit, der in Kiew ausgebrochen ist, als Selensky im Zuge einer extra dafür orchestrierten Regierungsumbildung den sowohl in der Ukraine als auch bei den westlichen Sponsoren beliebten Verteidigungsminister Fjodorow abgesetzt hat. Dagegen protestieren die Menschen […]
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Vier Drohnen stürzen in der Region Hewlêr ab

In der südkurdischen Provinz Hewlêr (Erbil) sind am Mittwochmorgen vier Drohnen abgestürzt. Betroffen waren die Gebiete Soran, Xelîfan und Herîr. Eine der Drohnen traf ein Wohnhaus, verletzt wurde nach bisherigen Angaben niemand.

Nach dem Absturz der Drohnen waren heftige Explosionen zu hören. An mindestens einer der Absturzstellen brach anschließend ein Feuer aus. Angaben über weitere Sachschäden liegen bislang nicht vor. 

Wem die Drohnen gehörten und welches Ziel sie hatten, ist derzeit nicht geklärt. Als mögliche Urheber gelten Iran beziehungsweise mit Teheran verbündete irakische Milizen. Eine Bestätigung dafür gibt es bislang nicht.

Wiederholte Angriffe auf Südkurdistan

Der Vorfall ereignet sich vor dem Hintergrund anhaltender Drohnen- und Raketenangriffe auf die Kurdistan-Region des Irak (KRI). Seit Beginn des Krieges zwischen den USA und Israel gegen Iran Ende Februar wurden Ziele in Südkurdistan wiederholt von Iran und iran-nahen Milizen im Irak angegriffen. Betroffen waren neben militärischen Einrichtungen und Energieinfrastruktur auch Stellungen und Einrichtungen kurdischer Parteien aus Ostkurdistan. Ob die am Mittwoch in der Provinz Hewlêr abgestürzten Drohnen Teil dieser Angriffswelle waren, ist bislang nicht geklärt.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/drohnenangriff-auf-politische-akademie-nahe-zirguez-52390 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/neun-komala-peschmerga-bei-iranischem-raketenangriff-in-zirguwez-getotet-52228 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/drohnenangriffe-auf-stutzpunkte-von-pdk-i-und-sazmani-xebat-52328

 

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YRK warnen vor Kooperation mit iranischen Revolutionsgarden

Die Verteidigungseinheiten Ostkurdistans (YRK) haben Personen, die mit dem iranischen Regime zusammenarbeiten, aufgefordert, ihre Tätigkeit einzustellen. Hintergrund ist der Tod von vier YRK-Kämpfer:innen bei einer Operation iranischer Revolutionsgarden in der Region Mahabad Ende Juni. Wie das Pressezentrum der YRK mitteilte, wurde nach dem Angriff eine interne Untersuchung eingeleitet. Dabei seien Hinweise darauf festgestellt worden, dass Informationen aus der Region an iranische Truppen weitergegeben wurden und diese Kollaboration eine Rolle beim Tod der vier Guerillakämpfer:innen gespielt habe.

Bereits in einer früheren Erklärung hatten die YRK mitgeteilt, einen Mann namens Omar Dahqan wegen dessen mutmaßlicher Beteiligung an dem Angriff bestraft zu haben, der zum Tod von Arjîn Jiyanda Garzan, Cîhan Sîrwan, Bawer Cûdî und Şahan Gabar führte. Nach Angaben der Organisation seien inzwischen weitere Personen identifiziert worden, denen eine Zusammenarbeit mit den iranischen Revolutionsgarden vorgeworfen wird.

Die YRK kündigten an, gegen Personen vorzugehen, die für Angriffe auf die Bevölkerung und die Guerilla verantwortlich sind. In diesem Zusammenhang nannten sie auch Akteure, die am Drogenhandel beteiligt seien und Jugendliche für entsprechende Strukturen rekrutierten. An mutmaßliche Informant:innen und Kollaborateur:innen gerichtet erklärte die YRK-Kommandantur: „Legt die Waffen des Feindes nieder und macht euch nicht zu Beteiligten seiner Angriffe. Beendet die Zusammenarbeit mit dem iranischen Regime und stellt euch auf die Seite der Bevölkerung.“

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/yrk-veroffentlichen-identitaten-von-mahabad-gefallenen-52146 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/yrk-vier-kampfer-innen-bei-operation-der-revolutionsgarden-in-mahabad-gefallen-52133 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/iranische-revolutionsgarden-verletzen-schafer-bei-qendil-52249 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/iran-verstarkt-militarprasenz-an-grenze-zu-ost-und-sudkurdistan-52166

 

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Die Ursache des Feuers

Zum jetzigen Zeitpunkt kann ein Zusammenhang zwischen Waldbränden und dem Klimawandel nicht bewiesen werden. Ein Blick auf andere ökologische Parameter und Fehlentscheidungen lohnt sich.
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Working Families Feel the Heat of Trump’s Recklessness with Consumer Prices on the Rise in July

Today’s Consumer Price Index (CPI) report shows prices rose 0.1% in July and are up 3.4% over the past year. July’s price increase reverses the disinflation seen in June, which was built on a short-lived ceasefire that quickly unraveled. Nearly six months into his war with Iran, the president has failed to swiftly end the conflict and recently said he does not “think about Americans’ financial situation” when negotiating an end to the war he started.

Meanwhile, oil prices are back on the rise, gas is back above $4.00 a gallon, and Trump’s latest tariffs on 99% of imports are now in effect. As the war drags on and Trump’s tariffs work their way to store shelves, prices are poised to reaccelerate in the months ahead. This price squeeze is happening at the same time that workers are struggling to find jobs. The economy lost 23,000 jobs last month, while wages failed to keep pace with prices. Prices are up, jobs are down, and working families are bearing the brunt of it all.

Groundwork’s Senior Vice President of Policy and Advocacy, Alex Jacquez, released the following statement:

“Prices started climbing again in July and Trump’s catastrophic mismanagement of our economy means more spikes in the months ahead. The president said it himself: he is only ‘semi-negotiating’ an end to the war, all while slapping new tariffs on 99% of our imported goods. Trump is not serious about bringing much needed relief to working families who are weary of higher prices at the pump and on the shelves, and who are pessimistic about an economy that is bleeding jobs.”

To speak to a Groundwork expert about this month’s CPI reading, email press@groundworkcollaborative.org.

BACKGROUND

Trump’s war is keeping gas prices high, while families face higher electricity prices to keep cool.

  • Energy prices are 14.7% higher than one year ago, with gasoline up 24.6%. Airfares rose 2.2% in July as jet fuel prices climbed, and are up 25.5% over the past year.
  • Prices at the pump have climbed above $4.00 per gallon since the collapse of Trump’s ceasefire, and remain 35% above their pre-war level, turning routine trips to work, school, the grocery store, and the doctor’s office into a bigger strain on household budgets. The average household has paid an extra $634 in gas and diesel expenses because of Trump’s war.
  • Keeping the lights and AC on this summer has cost families more. Electricity prices are 4.2% higher than one year ago. The average family will spend $792 on their summer cooling bills, up 10.5% from last year. This comes at a time when one in six households is already behind on utility bills.

Paychecks are losing ground to higher prices.

  • Wages rose just 3.2% over the past year in July – the slowest pace since 2021 – while prices rose 3.4% over the same period.
  • Real private-sector wages fell 0.4% over the past year in the second quarter of 2026, and the savings rate has dropped to 2.7%, the lowest since 2022. Workers’ purchasing power has weakened, and the cushion they lean on during hard times is at risk of disappearing.

Families continue to face higher prices at the grocery store.

  • Trump’s war with Iran is increasing the cost of moving food across the country. Diesel prices are up 46% since the war began, raising transportation costs throughout the food supply chain, particularly for fresh and refrigerated products that depend heavily on trucking. Those higher costs are passed along to shoppers at the grocery store, where prices for fresh fruits are up 2.2%, baby food 0.7%, and milk 0.5% in July alone.
  • Trump’s tariffs are also showing up in the grocery store. Prices for primarily imported foods such as coffee and seafood increased 10.3% and 7%, respectively, over the past year.
  • Food prices remain a major source of financial strain for families. A new McKinsey Institute for Economic Mobility report found that 90% of respondents cited groceries and food prices as a top concern.

Trump’s tariffs are making everyday household goods more expensive.

  • Prices for tariff-exposed goods continued to rise in July. Dishes and flatware are up 10.4% over the past year, cookware and tableware up 6.4%, sporting goods up 4.3%, and apparel up 3.9%. Today’s CPI report captures only one week of Trump’s newest tariffs on 99% of imports, and does not yet show much of the impact of Trump’s new pharmaceutical tariffs, which began to take effect July 31.
  • Executives are telling investors that tariffs have led to price increases this year, and more price increases may be on the horizon.
    • Whirlpool, a manufacturer of home appliances, told investors it had raised prices twice this year in response to tariffs.
    • Newell Brands, the owner of famous brands like Rubbermaid, Sharpie, and CrockPot, said tariffs would add $127 million to its costs this year, and that previous price increases “don’t come anywhere close” to covering the added costs, signaling the company could raise prices again.
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Gericht lehnt Erwerbsminderungsrente trotz 24 Jahre Krankschreibung ab

24 Jahre krankgeschrieben und trotzdem keine Erwerbsminderungsrente: Warum das Gericht die Rente ablehnte

Wer über viele Jahre krankgeschrieben ist und nicht mehr arbeiten kann, geht häufig davon aus, dass irgendwann ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entstehen muss. Ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zeigt jedoch, dass diese Annahme zu kurz greift.

Im entschiedenen Fall war eine 1964 geborene Frau bereits seit Februar 2002 fortdauernd arbeitsunfähig. Trotzdem erhielt sie auch nach mehr als zwei Jahrzehnten ohne Rückkehr in ihren früheren Beruf keine Erwerbsminderungsrente.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies ihre Berufung mit Urteil vom 4. Februar 2026 zurück. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen L 2 R 150/25 macht deutlich, dass lange Arbeitsunfähigkeit und rentenrechtliche Erwerbsminderung zwei unterschiedliche Sachverhalte sind.

Seit 2002 konnte die Frau ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben

Die Klägerin hatte zunächst den Beruf der Bauzeichnerin erlernt und später als Angestellte in einer Fachbibliothek der Landesverwaltung gearbeitet. Diese Beschäftigung übte sie seit Februar 2002 wegen fortlaufend bescheinigter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr aus.

Bereits 2004 beantragte sie eine Erwerbsminderungsrente, blieb damit jedoch erfolglos. Auch ein späterer Versuch, die damalige Entscheidung überprüfen zu lassen, brachte ihr keine Rente.

Im September 2020 stellte die Frau erneut einen Antrag. Dabei verwies sie auf zahlreiche gesundheitliche Beschwerden und Erkrankungen, darunter ein niedrigmalignes B-Zell-Lymphom, eine erhöhte Infektanfälligkeit, Beschwerden an Wirbelsäule und Gelenken, Asthma sowie Lymphödeme.

Ihre Hausärztin berichtete über nahezu ohne Unterbrechung auftretende Infektionen der Atem- und Harnwege. Ein langjährig behandelnder Urologe vertrat sogar die Auffassung, die Frau sei rückblickend bereits seit ihrem ersten Rentenantrag im Jahr 2004 nicht mehr erwerbsfähig gewesen.

Warum 24 Jahre Krankschreibung nicht automatisch zur EM-Rente führen

Der Fall verdeutlicht einen häufigen Irrtum: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantwortet nicht dieselbe Frage wie die Prüfung einer Erwerbsminderung. Vereinfacht gesagt bezieht sich die Arbeitsunfähigkeit zunächst darauf, ob eine konkrete berufliche Tätigkeit unter den gesundheitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann.

Bei der Erwerbsminderungsrente wird dagegen geprüft, wie viele Stunden täglich eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein kann. Dass der bisher ausgeübte Beruf nicht mehr möglich ist, genügt deshalb bei den meisten Versicherten nicht.

Auch eine jahrzehntelange Krankschreibung ersetzt diese Prüfung nicht. Ausführlich erklärt wird dieser Unterschied auch im Gegen-Hartz-Beitrag „Muss man dauerhaft für die Erwerbsminderungsrente krankgeschrieben sein?“.

Die Drei- und Sechs-Stunden-Grenzen entscheiden über die medizinische Prüfung

§ 43 SGB VI unterscheidet danach, wie lange Versicherte gesundheitlich noch arbeiten können. Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann medizinisch als voll erwerbsgemindert gelten.

Ist ein Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden vorhanden, kommt grundsätzlich eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer dagegen noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, erfüllt die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente normalerweise nicht.

Festgestelltes Leistungsvermögen Rentenrechtliche Einordnung Weniger als drei Stunden täglich Volle Erwerbsminderung kann vorliegen Mindestens drei bis unter sechs Stunden täglich Teilweise Erwerbsminderung kann vorliegen Mindestens sechs Stunden täglich Grundsätzlich keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI

Genau an dieser Prüfung scheiterte die Klägerin für Zeiträume, in denen ihre Versicherungszeiten einen Rentenanspruch grundsätzlich ermöglicht hätten. Gerichtliche Sachverständige hielten sie weiterhin für mindestens sechs Stunden täglich belastbar.

Gerichtliche Gutachter kamen zu einem anderen Ergebnis als behandelnde Ärzte

Im Verfahren wurden medizinische Sachverständige eingeschaltet. Ein orthopädischer Gutachter war der Ansicht, dass die Frau körperlich leichte Tätigkeiten weiterhin vollschichtig verrichten könne, sofern bestimmte gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigt würden.

Auch ein internistischer Sachverständiger sah ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Nach seiner Einschätzung waren leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen weiterhin möglich.

Damit stand die Einschätzung der Gutachter teilweise im Gegensatz zu den Angaben der behandelnden Ärzte. Für ein Gericht kommt es jedoch nicht allein darauf an, wie viele Diagnosen vorliegen oder wie lange jemand behandelt wurde, sondern darauf, welche konkreten funktionellen Einschränkungen medizinisch nachgewiesen werden können.

Wie eine solche Begutachtung abläuft und worauf Sachverständige achten, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Gutachten für die EM-Rente: Fangfragen, Fallen und Beobachtungen“.

Eine Diagnose sagt noch nicht, wie lange jemand arbeiten kann

Gerade bei mehreren Erkrankungen erscheint es für Betroffene oft kaum nachvollziehbar, wenn ein Gutachter dennoch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden oder mehr feststellt. Rentenrechtlich wird jedoch nicht allein die Bezeichnung einer Krankheit bewertet.

Geprüft werden vielmehr die daraus folgenden Einschränkungen. Von Interesse ist beispielsweise, ob jemand regelmäßig Pausen benötigt, welche körperlichen Belastungen ausgeschlossen sind, ob Konzentration und Belastbarkeit eingeschränkt sind und wie zuverlässig eine Tätigkeit ausgeübt werden kann.

Deshalb können zwei Menschen mit derselben Diagnose rentenrechtlich unterschiedlich beurteilt werden. Ausschlaggebend ist die individuell nachweisbare Leistungsfähigkeit unter den Bedingungen des Arbeitsmarktes.

Häufige Erkrankungen können dennoch Bedeutung für die EM-Rente bekommen

Die Trennung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung bedeutet allerdings nicht, dass häufige Krankheitszeiten grundsätzlich unbeachtlich wären. Bei außergewöhnlich häufigen und vorhersehbaren Ausfallzeiten kann sich die Frage stellen, ob eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch überhaupt noch möglich ist.

Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung kann dies relevant werden, wenn krankheitsbedingte Ausfälle ein Ausmaß erreichen, das ein Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung dauerhaft nicht hinnehmen müsste. Dafür reicht jedoch die bloße Existenz zahlreicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht aus.

Notwendig sind nachvollziehbare medizinische Angaben zu Häufigkeit, Dauer und Auswirkungen der Erkrankungen. Gerade bei weit zurückliegenden Zeiträumen kann dieser Nachweis schwierig werden.

Der Rückblick bis in die Jahre 2004 und 2008 wurde zum Problem

Die Klägerin wollte ihre gesundheitlichen Einschränkungen weit in die Vergangenheit zurückführen. Nach Auffassung eines behandelnden Arztes bestand die fehlende Erwerbsfähigkeit bereits seit 2004.

Das Gericht sah für die frühen Jahre jedoch keinen ausreichenden medizinischen Nachweis für eine rentenrechtliche Erwerbsminderung. Eine lange Reihe von Krankschreibungen konnte diese fehlenden Befunde nicht ersetzen.

Selbst wenn man zugunsten der Frau davon ausgegangen wäre, dass ihre zahlreichen Infektionen später bereits eine Erwerbsminderung begründeten, wäre ein weiterer Punkt aufgetreten. Zu einem möglichen Eintritt der Erwerbsminderung im Herbst 2008 fehlten nach der gerichtlichen Prüfung die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Auch die Beitragszeiten müssen zum richtigen Zeitpunkt vorhanden sein

Für eine Erwerbsminderungsrente genügt es nicht, gesundheitlich voll oder teilweise erwerbsgemindert zu sein. Zusätzlich müssen die vorgeschriebenen Versicherungszeiten erfüllt werden.

Grundsätzlich müssen Versicherte vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Außerdem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung grundsätzlich mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein.

Diese Voraussetzungen werden häufig verkürzt als 5-5-3-Regel bezeichnet. Eine ausführliche Erklärung dazu bietet Gegen-Hartz im Beitrag „Die 5-5-3-Regel bei der Erwerbsminderungsrente“.

Der Zeitpunkt der Erwerbsminderung kann über den gesamten Anspruch entscheiden

Gerade bei langen Krankheitsgeschichten entsteht dadurch eine schwierige Konstellation. Es muss ein Zeitpunkt gefunden werden, zu dem sowohl die gesundheitlichen als auch die versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllt sind.

Ist jemand beispielsweise seit 2008 tatsächlich voll erwerbsgemindert, hatte zu diesem Zeitpunkt aber nicht genügend Pflichtbeiträge, hilft es nicht automatisch, wenn mehrere Jahre später wieder ausreichend Versicherungszeiten vorhanden sind. Für den späteren Zeitraum muss dann erneut geprüft werden, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen.

Genau diese zeitliche Überschneidung war im Verfahren der 1964 geborenen Klägerin entscheidend. In Zeiträumen mit ausreichendem Versicherungsschutz ließ sich nach Auffassung des Gerichts keine Erwerbsminderung nachweisen, während für andere denkbare Zeiträume die notwendigen Versicherungsbedingungen fehlten.

Pflege der Eltern brachte der Frau wieder Pflichtbeitragszeiten

Im Versicherungsverlauf gab es allerdings eine wichtige Veränderung. Von März 2011 bis März 2015 pflegte die Klägerin ihre Eltern und erwarb dadurch Pflichtbeitragszeiten.

Nach der gerichtlichen Bewertung waren die versicherungsrechtlichen Bedingungen deshalb für einen späteren Leistungsfall wieder erfüllt. Ab etwa März 2014 hätte eine medizinisch nachgewiesene Erwerbsminderung den Weg zu einem Anspruch eröffnen können.

Doch für diesen Zeitraum sahen die medizinischen Gutachter weiterhin ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Damit passten die beiden notwendigen Voraussetzungen erneut nicht zusammen.

Der Versicherungsverlauf enthielt zusätzlich problematische Angaben

Besondere Aufmerksamkeit widmete das Gericht dem Versicherungskonto der Frau. Dort fanden sich für den Zeitraum von März 2005 bis Februar 2011 später Angaben über „Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung“.

Diese Formulierung war nach Ansicht des LSG nicht eindeutig genug, um daraus ohne Weiteres rentenrechtlich anerkannte Zeiten herzuleiten. Hinzu kam, dass frühere Bescheide bestimmte Zeiten gerade nicht als rentenrechtlich relevant anerkannt hatten.

Eine spätere unklare Eintragung im Versicherungsverlauf konnte diese bereits getroffenen Entscheidungen nicht einfach beseitigen. Der Fall zeigt damit, wie wichtig es sein kann, nicht nur den aktuellen Versicherungsverlauf, sondern auch ältere Vormerkungsbescheide aufzubewahren und miteinander zu vergleichen.

Warum Bürgergeld oder andere SGB-II-Leistungen das Problem nicht automatisch lösen

Auch längerer Bezug von Leistungen nach dem SGB II bedeutet nicht automatisch, dass damit die für eine Erwerbsminderungsrente erforderlichen Pflichtbeiträge entstehen. Die rentenrechtliche Behandlung solcher Zeiten hat sich zudem im Laufe der Jahre verändert.

Deshalb darf aus einem jahrelangen Leistungsbezug nicht ohne Prüfung geschlossen werden, dass der Versicherungsschutz für eine Erwerbsminderungsrente erhalten geblieben ist. Entscheidend ist, welche Zeiten tatsächlich im Versicherungskonto gespeichert sind und wie sie rechtlich einzuordnen sind.

Im Fall der Klägerin waren sogar Angaben zu späteren SGB-II-Zeiten im vorgelegten Versicherungsverlauf nicht vollständig nachvollziehbar. Das änderte jedoch nichts daran, dass sie für die entscheidenden Zeiträume die Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente nicht gleichzeitig nachweisen konnte.

Auch volle Erwerbsminderung garantiert noch keine Rentenzahlung

Der Fall ist kein Einzelfall für die Trennung zwischen Gesundheitszustand und Versicherungszeiten. Selbst Menschen, bei denen eine volle Erwerbsminderung medizinisch feststeht, können ohne ausreichenden Versicherungsschutz an den Voraussetzungen des § 43 SGB VI scheitern.

Ein vergleichbares Problem behandelt Gegen-Hartz im Beitrag „Voll erwerbsgemindert und trotzdem keine Erwerbsminderungsrente“. Für Betroffene ist deshalb sowohl die medizinische Akte als auch der Versicherungsverlauf von Bedeutung.

Was Betroffene aus dem Urteil lernen können

Eine sehr lange Krankschreibung sollte nicht mit einem sicheren Anspruch auf Erwerbsminderungsrente verwechselt werden. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen Einschränkungen so ausgeprägt sind, dass die gesetzlichen Stundengrenzen unterschritten werden.

Bei einem langen Krankheitsverlauf kommt es außerdem darauf an, den Gesundheitszustand für frühere Jahre nachvollziehbar belegen zu können. Rückwirkende Einschätzungen behandelnder Ärzte können hilfreich sein, ersetzen aber nicht in jedem Fall zeitnahe Befunde, Untersuchungen und dokumentierte Funktionseinschränkungen.

Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, sollte zudem prüfen, auf welchen medizinischen Feststellungen die Entscheidung beruht. Hinweise auf mögliche Probleme bei einer Ablehnung finden Betroffene im Gegen-Hartz-Beitrag „Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Diese Fehler können die Rente kosten“.

Ein Widerspruch sollte sich mit den konkreten Ablehnungsgründen befassen

Wird ein Antrag abgelehnt, genügt es im weiteren Verfahren häufig nicht, lediglich auf die lange Krankheitsdauer oder die Anzahl der Diagnosen hinzuweisen. Sinnvoll ist eine genaue Auseinandersetzung mit der Frage, warum die Rentenversicherung ein Leistungsvermögen von drei, sechs oder mehr Stunden angenommen hat.

Auch Widersprüche zwischen Befundberichten, Reha-Berichten und Gutachten sollten geprüft werden. Bestehen im Gutachten sachliche Fehler, fehlen Erkrankungen oder wurden vorhandene Einschränkungen nicht nachvollziehbar gewürdigt, können diese Punkte im Widerspruch oder in einem späteren Klageverfahren aufgegriffen werden.

Gleichzeitig sollte kontrolliert werden, welcher Zeitpunkt als Eintritt der Erwerbsminderung angenommen wurde. Schon eine Verschiebung dieses Datums kann dazu führen, dass für die Drei-aus-fünf-Prüfung andere Beitragsmonate berücksichtigt werden.

Das Urteil zeigt die besondere Schwierigkeit langer Krankheitsverläufe

Je länger eine Erkrankung zurückreicht, desto komplizierter kann ein Verfahren werden. Medizinische Unterlagen müssen unter Umständen für Zeiträume ausgewertet werden, die zehn, fünfzehn oder sogar zwanzig Jahre zurückliegen.

Parallel dazu können ältere Entscheidungen über das Versicherungskonto Bedeutung bekommen. Frühere Vormerkungsbescheide, fehlende Beitragszeiten und später hinzugekommene Pflichtbeiträge können darüber entscheiden, für welchen Zeitraum überhaupt ein Rentenanspruch geprüft werden kann.

Das LSG Niedersachsen-Bremen wies die Berufung der Klägerin schließlich zurück und ließ die Revision nicht zu. Die 24 Jahre dauernde Arbeitsunfähigkeit reichte damit auch nach dem gerichtlichen Verfahren nicht aus, um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente durchzusetzen.

Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente bei langer Arbeitsunfähigkeit Reichen viele Jahre Krankschreibung für eine Erwerbsminderungsrente aus?

Nein. Auch eine jahrelange oder jahrzehntelange Arbeitsunfähigkeit führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Geprüft wird, wie viele Stunden täglich Betroffene unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein können. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Kann ich eine EM-Rente erhalten, obwohl ich theoretisch noch einige Stunden arbeiten kann?

Ja. Bei einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich kann eine volle Erwerbsminderung vorliegen, bei mindestens drei und weniger als sechs Stunden grundsätzlich eine teilweise Erwerbsminderung.

Bei einem Leistungsvermögen von sechs Stunden oder mehr besteht nach den allgemeinen Regeln des § 43 SGB VI dagegen keine Erwerbsminderung. Bei einem Leistungsvermögen zwischen drei und unter sechs Stunden können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Besonderheiten wie ein verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt berücksichtigt werden.

Warum reicht die Einschätzung meines behandelnden Arztes nicht immer aus?

Behandelnde Ärzte liefern wichtige Befunde und Einschätzungen. Die Rentenversicherung und später gegebenenfalls ein Sozialgericht prüfen jedoch selbst, welche funktionellen Einschränkungen nachgewiesen sind und welches tägliche Leistungsvermögen daraus folgt.

In einem Gerichtsverfahren können unabhängige Sachverständige zu einer anderen Bewertung gelangen. Entscheidend ist deshalb, dass medizinische Aussagen durch konkrete Befunde und nachvollziehbare Angaben zu den Auswirkungen der Erkrankung gestützt werden.

Warum sind meine Beitragszeiten bei einer schweren Erkrankung überhaupt wichtig?

Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung und setzt neben der gesundheitlichen Einschränkung einen entsprechenden Versicherungsschutz voraus. Grundsätzlich werden deshalb unter anderem die allgemeine Wartezeit und die Pflichtbeiträge innerhalb des Fünfjahreszeitraums vor Eintritt der Erwerbsminderung geprüft.

Es gibt Ausnahmen und Möglichkeiten zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums. Welche Vorschriften greifen, muss anhand des individuellen Versicherungsverlaufs geprüft werden.

Der Beitrag Gericht lehnt Erwerbsminderungsrente trotz 24 Jahre Krankschreibung ab erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Grundsicherung: Jobcenter können Bewilligungszeiträume nach Ermessen einfach kürzen – Urteil

Jobcenter können den Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II im Rahmen ihres Ermessens verkürzen oder verlängern. Das hat das Landessozialgericht Sachsen mit Beschluss vom 06.07.2026 klargestellt (Az. L 3 AS 290/26 B ER).

In der Regel werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für ein Jahr bewilligt. Unter bestimmten Voraussetzungen soll der Bewilligungszeitraum auf sechs Monate verkürzt werden. Die gesetzlichen Ausnahmetatbestände sind jedoch nicht abschließend.

Wichtig ist: Über eine Verkürzung oder Verlängerung muss das Jobcenter im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheiden.

Antragsteller wollte eine Bewilligung für ein Jahr

Ein Leistungsempfänger nach dem SGB II wollte das Jobcenter im Wege einer einstweiligen Anordnung dazu verpflichten lassen, den Bewilligungszeitraum von sechs Monaten auf ein Jahr zu verlängern.

Das Landessozialgericht sah die Voraussetzungen für eine Begrenzung des Bewilligungszeitraums auf sechs Monate nach den beiden Tatbestandsvarianten des § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht als gegeben an.

Regelfall ist ein Bewilligungszeitraum von einem Jahr

Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum).

Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll der Bewilligungszeitraum insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

  1. über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a SGB II) oder
  2. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unangemessen sind.

Im Fall des Antragstellers kam allein § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Betracht.

Warum die Regelung zu den Unterkunftskosten hier nicht griff

Die Regelung steht im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Mit Modifikationen befand sie sich seit dem 1. Januar 2023 in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II und seit dem 1. Juli 2026 in § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II.

Danach sollen unangemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich längstens für sechs Monate anerkannt werden. In der Kommentarliteratur wird daraus abgeleitet, dass § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II nur den Fall erfasst, in dem die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht nur unangemessen sind, sondern vom Leistungsträger auch noch in ihrer unangemessenen Höhe berücksichtigt werden.

Das Jobcenter hatte die Bedarfe für Unterkunft und Heizung hier jedoch nur in angemessener Höhe berücksichtigt – und nicht mehr in der unangemessenen tatsächlichen Höhe.

Jobcenter muss über Abweichungen nach Ermessen entscheiden

Der Gesetzgeber hat sowohl in § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II mit der Formulierung „in der Regel“ als auch in § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB II mit der nicht abschließenden Auflistung von Ausnahmetatbeständen durch die Begriffe „insbesondere“ und „regelmäßig“ die Möglichkeit eröffnet, den jeweiligen Bewilligungszeitraum zu verkürzen oder zu verlängern.

Hierüber muss das Jobcenter im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheiden.

Eine solche Entscheidung hatte das Jobcenter bislang noch nicht getroffen. Es kann sie nach Auffassung des Landessozialgerichts jedoch noch nachholen.

Ermessensentscheidung kann im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden

Strebt der Adressat eines Bewilligungsbescheids einen anderen als den darin festgelegten Bewilligungszeitraum an, ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die richtige Klageart.

Bei Verpflichtungsklagen über Verwaltungsentscheidungen ohne Ermessensspielraum oder ohne ausgeübtes Ermessen ist der maßgebende Zeitpunkt derjenige der letzten mündlichen Verhandlung.

Deshalb kann die Ausgangsbehörde oder – wenn sie dem Widerspruch nicht abhilft – die Widerspruchsbehörde noch im laufenden Widerspruchsverfahren entscheiden, ob und in welchem Umfang dem Begehren des Antragstellers auf einen einjährigen Bewilligungszeitraum entsprochen werden soll.

Beide Behörden prüfen den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit und seine Zweckmäßigkeit.

Gericht sah keine besondere Eilbedürftigkeit

Der Antragsteller hatte nach Auffassung des Landessozialgerichts keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsgrund besteht, wenn ein Betroffener beim Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr verwirklichen zu können, oder gegenwärtige schwere, unzumutbare und irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erleiden würde.

Die individuelle Interessenlage des Betroffenen muss es unzumutbar erscheinen lassen, ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Dabei können auch die Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter berücksichtigt werden (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 05.02.2026 – L 3 AL 86/25 B ER –).

Keine Notlage: Hauptsacheverfahren war zumutbar

Der Antragsteller hatte nicht dargelegt, warum sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne eilbedürftig war. Da der Bewilligungszeitraum im Bescheid vom 31.03.2026 bis November 2026 lief, war es ihm nach Auffassung des Gerichts zuzumuten, das Hauptsacheverfahren weiterzubetreiben.

Sollte bis zum Ende des Bewilligungszeitraums noch keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen sein, die seinem Anliegen Rechnung trägt, kann er erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.

Für die begehrte einstweilige Anordnung fehlte es zum damaligen Zeitpunkt daher an der erforderlichen Eilbedürftigkeit.

Quellen

LSG Sachsen, Beschluss vom 06.07.2026 – L 3 AS 290/26 B ER –
Sächs. LSG, Beschluss vom 05.02.2026 – L 3 AL 86/25 B ER –

Der Beitrag Grundsicherung: Jobcenter können Bewilligungszeiträume nach Ermessen einfach kürzen – Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Geheimdienstreform: Geschichtsvergessen und gefährlich

netzpolitik.org - 12. August 2026 - 15:23

Die Bundesregierung strukturiert die Arbeit des Verfassungschutzes und des BND grundlegend neu. Ihren heute beschlossenen Gesetzentwurf sieht sie als „absoluten Meilenstein der deutschen Sicherheitsarchitektur“. Tatsächlich ist er geschichtsvergessen und eine Bedrohung für die Grundrechte aller. Ein Kommentar.

Alexander Dobrindt (CSU) und Nina Warken (CDU) auf der heutigen Pressekonferenz. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Political-Moments

Diese Reform ist überfällig. Zu lange haben Verfassungsschutz und BND auf rechtlich fragwürdiger Grundlage operiert. Das hatte auch das Bundesverfassungsgericht kritisiert und dem Bundestag bis Ende dieses Jahres Zeit gegeben, um etwa die Kontrolle des BND zu verbessern.

Die Regierung folgt der Forderung aus Karlsruhe – und schießt weit am Ziel vorbei. In ihrem rund 730-seitigen Gesetzentwurf legt sie dar, wie „echte“ Geheimdienstarbeit und deren Kontrolle künftig aussehen soll. Gleichzeitig nutzt sie die Rüge der Karlsruher Richter:innen dazu, um Grundprinzipien der bundesdeutschen Nachkriegsdemokratie auf den Kopf zu stellen. Und das ist nicht nur gefährlich geschichtsvergessen, sondern auch eine Bedrohung für die Zivilgesellschaft und die Grundrechte aller.

Die Schwächung des Trennungsgebots ist geschichtsvergessen

Es waren die Alliierten, die der Bundesrepublik das Trennungsgebot als historische Lehre aus dem Nationalsozialismus auferlegten. Nie wieder sollte eine geheim operierende, politische Staatspolizei auf deutschem Boden agieren. Die Geheimdienste sollten sich demnach darauf beschränken, Informationen zu sammeln. Und nur die Polizei sollte direkt eingreifen dürfen.

Diese Trennung will die Bundesregierung nun deutlich aufweichen. Geht es nach der Regierung, darf der Verfassungsschutz künftig heimlich in Wohnungen einbrechen, heimlich Gegenstände zerstören und manipulieren sowie heimlich Zurückhacken.

Die Geburt einer mächtigen Parallelpolizei wird eingeleitet, nur wenige Wochen, bevor in drei Bundesländern gewählt wird. Am 6. September zunächst in Sachsen-Anhalt, wo die AfD als gesichert rechtsextremistisch gilt und in den Umfragen führt. Kommt sie dort an die Macht, könnte sie, wie bereits angekündigt, politische Beamt:innen austauschen. Auch der Leiter des Landesverfassungsschutzes ist ein politischer Beamter. Aus Sicht der AfD kommt die Reform wohl genau zur richtigen Zeit.

Die Zivilgesellschaft rückt stärker ins Visier

Auch wenn sich der Bundesverfassungsschutz an die Arbeit der Polizei annähert, arbeitet er in einer Hinsicht dennoch kategorisch anders als die Polizei. Und das ist eine Gefahr für die Zivilgesellschaft, die es in Zeiten der Faschisierung mehr denn je braucht.

Denn die Polizei braucht einen konkreten Anfangsverdacht, dass Menschen gegen geltendes Recht verstoßen, um strafrechtlich gegen sie zu ermitteln. Und in Ermittlungsverfahren können sich Betroffene wehren. Für eine „erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit“ durch den Verfassungsschutz könnte es künftig reichen, sein Vorgehen zu verschleiern, indem man etwa seine Kommunikation verschlüsselt. Ebenso reichen künftig Bagatellstraftaten, etwa Sticker zu kleben oder Plakate abzureißen, schreibt die Gesellschaft für Freiheitsrechte. Und während der Beobachtung erfahren die Betroffenen in der Regel nichts von der Maßnahme.

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Bereits in der Vergangenheit hat der Verfassungsschutz politische Oppositionelle überwacht. Künftig müssen politische Aktivist:innen und ihr Umfeld damit rechnen, noch schneller ins Visier des Inlandsgeheimdienstes zu geraten – der nun noch mächtiger ist.

Unzureichende Kontrolle hinter verschlossenen Türen

Der massiven Ausweitung der Befugnisse steht eine Kontrolle gegenüber, die „weniger bürokratisch“ ist, wie die neue Chefin des Bundeskanzleramts, Nina Warken (CDU), in der heutigen Pressekonferenz sagte.

Tatsächlich soll fortan ein nur neunköpfiger Unabhängiger Kontrollrat (UKRat) beide Dienste kontrollieren. Die G10-Kommission wird aufgelöst, und die Bundesdatenschutzbeauftragte soll ebenfalls außen vor bleiben. Geheimdienste verarbeiten vor allem Informationen. Das Thema Datenschutz ist da offensichtlich zu lästig.

Dessen ungeachtet bezeichnet Marc Henrichmann (CDU), Vorsitzender des Parlamentarischen Kontrollgremiums, den UKRat als vorbildlich. Eine vergleichbare Kontrolle gebe es in kaum einem anderen europäischen Land. Organisationen wie Reporter ohne Grenzen sehen das anders: Sie weisen darauf hin, dass für Frankreich und die Niederlande Geheimdienstarbeit und Quellenschutz kein Widerspruch sind. Und in der britischen Geheimdienstkontrolle gibt es einen „Anwalt der Betroffenen“, der Interessen von Personen vertritt, die von Geheimdienstmaßnahmen betroffen sind.

Vergleichbare Vorkehrungen zur Stärkung des Grundrechtsschutzes sucht man im Gesetzesentwurf der Bundesregierung meist vergeblich. Es ist nur zu hoffen, dass sich die Abgeordneten des Bundestages vom „absoluten Meilenstein der deutschen Sicherheitsarchitektur“ (Alexander Dobrindt) nicht erschlagen lassen und nachbessern.

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Münzwurf in Magdeburg

Das Umfrageinstitut INSA hat die (vielleicht) letzte Umfrage vor der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt im nächsten Monat veröffentlicht. Klar vorn liegt die AfD mit 42 Prozent, erst mit deutlichem Abstand folgt die CDU mit 22 Prozent. Die Linke ist mit 13 Prozent ebenfalls deutlich abgeschlagen, während die SPD mit nur etwa 6 Prozent knapp über der […]

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Kurdische Musikerin Nuarîn bei Einreise in die Türkei festgenommen

Die kurdische Musikerin Nuarîn ist unmittelbar nach ihrer Einreise in die Türkei festgenommen worden. Die seit elf Jahren in Europa lebende Künstlerin wurde am Dienstag nach ihrer Ankunft am Flughafen Çukurova bei Mersin in Gewahrsam genommen und wird seitdem festgehalten.

Zu den Gründen für die Festnahme liegen bislang keine Informationen vor. Für die Ermittlungsakte wurde eine Geheimhaltungsanordnung verhängt, sodass auch nicht bekannt ist, welche Vorwürfe gegen die Musikerin erhoben werden.

Seit 2004 als Musikerin aktiv

Nuarîn stammt aus Nisêbîn (tr. Nusaybin) in der nordkurdischen Provinz Mêrdîn (Mardin). Ihre musikalische Laufbahn begann sie 2004 im Kulturzentrum Mesopotamien (NÇM) in Mersin. Zunächst trat sie mit der nach ihr benannten Gruppe Koma Nuarîn auf. Nach deren Auflösung setzte sie ihre musikalische Arbeit ab 2008 unter dem Namen Nuarîn fort. Seit mehreren Jahren lebt die Musikerin in Paris, wo sie ihre künstlerische Arbeit fortsetzt.

https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/aus-der-schweiz-abgeschoben-in-der-turkei-mit-ihrem-kleinkind-inhaftiert-52375

 

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Ein Fest in Zeiten des Krieges

Der Slawische Basar präsentiert ein Belarus, das wenig mit den westlichen Narrativen gemein hat. Hier wird ausgelassene Festivalstimmung mit der Erinnerung an Krieg, Verlust und dem Wunsch nach Kooperation verbunden.
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500 Euro Abzug bei der Rente jeden Monat: Auch Eilantrag scheitert

Wegen rückständiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von 15.159,40 Euro behielt die Deutsche Rentenversicherung bei einem Rentner monatlich 500 Euro ein. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stoppte die Verrechnung im Eilverfahren nicht. War der Verrechnungsbescheid bereits bestandskräftig, gelten für einen späteren gerichtlichen Eilantrag besonders strenge Voraussetzungen.

Wichtig ist: Der erworbene Rentenanspruch wurde nicht neu berechnet oder dauerhaft um 500 Euro gesenkt. Vielmehr verminderte die Verrechnung die monatliche Auszahlung zur Tilgung der offenen Forderung. Für Betroffene ist der Unterschied finanziell zwar kaum spürbar, rechtlich aber bedeutsam.

Der Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2025 trägt das Aktenzeichen L 10 R 3892/25 ER-B. Er erklärt nicht jede Verrechnung von Krankenkassenschulden mit einer Rente für rechtmäßig, sondern betrifft eine besondere Verfahrenslage nach Eintritt der Bestandskraft.

15.159,40 Euro Beitragsschulden minderten die Auszahlung

Die offenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beliefen sich auf 15.159,40 Euro. Die Rentenversicherung entschied, davon monatlich 500 Euro mit der Altersrente zu verrechnen. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos; anschließend wurde der Verrechnungsbescheid bestandskräftig.

Bei unverändertem Forderungsstand würden 30 Monatsabzüge insgesamt 15.000 Euro tilgen. Im 31. Monat verblieben rechnerisch noch 159,40 Euro. Der Einbehalt konnte die verfügbare Rente damit über zweieinhalb Jahre spürbar vermindern.

So verlief das Verfahren Verfahrensschritt Bedeutung für den Rentner Bescheid vom 4. März 2025 und Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2025 Monatlich sollten 500 Euro mit der Altersrente verrechnet werden. Die Entscheidung wurde bestandskräftig. Rentenneuberechnungsbescheid vom 5. September 2025 Das Schreiben setzte den bereits verfügten Abzug bei der Auszahlung um. Nach Ansicht des LSG enthielt es keine neue, eigenständig anfechtbare Entscheidung über die Verrechnung. Überprüfungsbescheid vom 19. November 2025 Die Rentenversicherung lehnte es ab, den früheren Bescheid nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Beschluss des SG Mannheim vom 26. November 2025 Das Sozialgericht gewährte keinen Eilrechtsschutz. Beschluss des LSG vom 19. Dezember 2025 Das Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück. Der Beschluss war nach § 177 SGG nicht anfechtbar. Warum scheiterte der Eilantrag an der Bestandskraft?

Gegen einen noch anfechtbaren Bescheid kann ein Sozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen. Im entschiedenen Fall war der ursprüngliche Verrechnungsbescheid jedoch bereits bindend. Das LSG hielt eine Anordnung nach § 86b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGG deshalb für ausgeschlossen.

Der Rentner versuchte daraufhin, die Verrechnung über einen Antrag nach § 44 SGB X zu Fall zu bringen. Mit einem solchen Überprüfungsantrag kann die Behörde aufgefordert werden, einen rechtswidrigen, nicht begünstigenden Bescheid trotz Bestandskraft zurückzunehmen. Der Antrag setzt die laufende Verrechnung aber nicht automatisch aus.

Soll während des Überprüfungsverfahrens eine einstweilige Anordnung ergehen, gelten nach der vom LSG angeführten Rechtsprechung besonders strenge Anforderungen. Der frühere Bescheid muss offensichtlich rechtswidrig sein und der Überprüfungsantrag offenkundige Erfolgsaussichten haben. Zusätzlich muss der Betroffene erhebliche Auswirkungen auf seine soziale und wirtschaftliche Existenz glaubhaft machen.

Warum reichte die behauptete Härte nicht aus?

Das Gericht erkannte keinen offensichtlichen Rechtsfehler der Verrechnungsentscheidung. Nach seinen Feststellungen hatte der Rentner trotz mehrfacher Nachfragen der Rentenversicherung eine unbillige Härte weder konkret behauptet noch glaubhaft gemacht. Damit fehlten sowohl eindeutig erkennbare Erfolgsaussichten als auch ein ausreichend belegter Grund für eine sofortige gerichtliche Entscheidung.

Eine pauschale Erklärung, der Abzug sei zu hoch oder finanziell nicht tragbar, genügt regelmäßig nicht. Wer eine Gefährdung des Lebensunterhalts geltend macht, sollte Einnahmen, Vermögen, Miete, Heizkosten, Versicherungsbeiträge und besondere notwendige Ausgaben nachvollziehbar offenlegen. Kontoauszüge, Mietunterlagen, Leistungsbescheide und Belege über krankheitsbedingte Kosten können die Angaben stützen.

Das Gesetz verlangt vom Leistungsberechtigten den Nachweis, dass der Einbehalt Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII auslösen würde. Bei Rentnerinnen und Rentnern geht es meist um den Bedarf nach dem SGB XII. Wer bereits entsprechende bedarfsabhängige Leistungen bezieht, sollte den aktuellen Bewilligungsbescheid unverzüglich vorlegen.

Nicht jedes knappe Haushaltsbudget erfüllt bereits die gesetzlichen Voraussetzungen. Entscheidend ist, ob die verfügbaren Mittel den individuell zu berechnenden sozialhilferechtlichen Bedarf unterschreiten. Weitere Informationen zu Bedarf, Einkommen und Antrag enthält der interne Ratgeber zur Grundsicherung im Alter.

Wann dürfen Krankenkassenschulden mit der Rente verrechnet werden?

Bei einer Verrechnung zieht nicht die Krankenkasse selbst Geld von der laufenden Rentenzahlung ab. Sie ermächtigt den Rentenversicherungsträger, ihre Forderung bei der laufenden Auszahlung zu berücksichtigen. Die Grundlage steht in § 52 SGB I, der auf die Aufrechnungsregeln des § 51 SGB I verweist.

Beitragsforderungen zur Kranken- und Pflegeversicherung können grundsätzlich mit laufenden Geldleistungen verrechnet werden. Nach § 51 Absatz 2 SGB I ist bei Beitragsansprüchen ein Einbehalt bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung möglich, wenn der Betroffene nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig wird.

Die Grenze von 50 Prozent ist kein automatischer Abzug. Die Rentenversicherung muss nach pflichtgemäßem Ermessen über das Ob und die Höhe entscheiden und die Umstände des Einzelfalls würdigen. Ihre fachlichen Hinweise zu § 51 SGB I verlangen eine einzelfallbezogene Abwägung und eine nachvollziehbare Begründung.

Auch die Forderung der Krankenkasse muss durchsetzbar und ausreichend bestimmt sein. Das Verrechnungsersuchen muss unter anderem Rechtsgrund, Entstehungszeitpunkt und Fälligkeit der Forderung erkennen lassen. Die weiteren Anforderungen erläutert die Deutsche Rentenversicherung in ihren Hinweisen zu § 52 SGB I.

Warum eröffnete der spätere Rentenbescheid keine neue Chance?

Am 5. September 2025 erging im Fall ein Rentenneuberechnungsbescheid. Nach Ansicht des LSG setzte dieses Schreiben die schon bindend verfügte Verrechnung lediglich bei der Auszahlung um. Es enthielt daher keine neue Regelung, über die der frühere Abzug nochmals vollständig angegriffen werden konnte.

Ein späteres Schreiben mit einem veränderten Zahlbetrag eröffnet somit nicht automatisch eine neue Rechtsbehelfsfrist für jede darin sichtbare Position. Betroffene sollten prüfen, welcher Bescheid den Abzug erstmals verbindlich festlegt. Auf dessen Bekanntgabe und Rechtsbehelfsbelehrung kommt es für die Gegenwehr an.

Was sollten Betroffene beim ersten Bescheid tun?

Gegen einen Verrechnungsbescheid kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt nach § 84 SGG regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe. Die Rechtsbehelfsbelehrung nennt die zuständige Stelle und die zulässige Form.

Für die Fristwahrung reicht zunächst eine eindeutige Erklärung, dass gegen den genau bezeichneten Bescheid Widerspruch eingelegt wird. Eine ausführliche Begründung kann regelmäßig nachgereicht werden. Hinweise zum Vorgehen bietet der interne Beitrag „Wann ist ein Widerspruch gegen einen Renten- und Reha-Bescheid sinnvoll?“.

Im offenen Verfahren lässt sich prüfen, ob die Forderung stimmt und ausreichend bezeichnet ist, ob eine wirksame Ermächtigung vorliegt und ob die Rentenversicherung ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Ein weiterer interner Beitrag erklärt anhand eines anderen Falls, unter welchen Voraussetzungen eine Rentenverrechnung zulässig sein kann.

Wer die reguläre Anfechtung nicht mehr nutzen kann, kann eine Überprüfung nach § 44 SGB X erwägen. Dieser Weg ersetzt den rechtzeitigen Widerspruch jedoch nicht und stoppt den Abzug nicht von selbst. Bei einer akuten finanziellen Notlage sollte frühzeitig sozialrechtlicher Rat eingeholt und der vollständige Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse vorbereitet werden.

Was der LSG-Beschluss nicht entschieden hat

Das LSG gab der Rentenversicherung keinen allgemeinen Freibrief für Abzüge wegen Krankenkassenschulden. Es entschied nur, dass die Verrechnung in dieser besonderen Lage nicht vorläufig gestoppt wurde. Das Gericht sah weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des bindenden Bescheids noch eine ausreichend glaubhaft gemachte schwere wirtschaftliche Notlage.

Der Beschluss beantwortet deshalb nicht, wie ein rechtzeitig mit Klage angegriffener Verrechnungsbescheid in derselben Sache beurteilt worden wäre. Eine Beschwerde zum Bundessozialgericht war nach § 177 SGG nicht statthaft.

Fragen und Antworten zur Verrechnung von Krankenkassenschulden Darf die Rentenversicherung wegen Krankenkassenschulden Geld einbehalten?

Grundsätzlich ja. Eine Krankenkasse kann die Rentenversicherung nach § 52 SGB I zur Verrechnung ermächtigen, wenn die Voraussetzungen des § 51 SGB I erfüllt sind. Die Forderung muss durchsetzbar sein, und die Rentenversicherung muss die gesetzlichen Grenzen sowie die Umstände des Einzelfalls beachten.

Darf immer die Hälfte der Rente verrechnet werden?

Nein. Nach § 51 Absatz 2 SGB I können Beitragsansprüche grundsätzlich bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung verrechnet werden. Unter den Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 SGB I kann ausnahmsweise auch ein höherer pfändbarer Betrag in Betracht kommen. Eine nachgewiesene Hilfebedürftigkeit steht der Verrechnung entgegen, und die Behörde muss über die Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

Welche Nachweise sind bei finanzieller Not wichtig?

Erforderlich sind stimmige Angaben zu Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und notwendigen Ausgaben. Geeignet sind etwa Kontoauszüge, Miet- und Nebenkostenunterlagen, Leistungsbescheide sowie Belege über Versicherungen und unvermeidbare Gesundheitskosten. Im Eilverfahren müssen auch die unmittelbar drohenden Folgen nachvollziehbar dargestellt werden.

Kann ein bestandskräftiger Verrechnungsbescheid noch geändert werden?

Eine Überprüfung nach § 44 SGB X kann möglich sein, wenn der frühere Bescheid rechtswidrig war. Der Antrag setzt den Einbehalt aber nicht automatisch aus. Für eine einstweilige Anordnung gelten während eines solchen Überprüfungsverfahrens besonders strenge Anforderungen.

Hat das LSG die Verrechnung endgültig für rechtmäßig erklärt?

Nein. Das Gericht lehnte den beantragten vorläufigen Rechtsschutz in einer besonderen Verfahrenslage ab. Ausschlaggebend waren die Bestandskraft, die fehlende offensichtliche Rechtswidrigkeit und die nicht ausreichend glaubhaft gemachte schwere wirtschaftliche Notlage.

Der Beitrag 500 Euro Abzug bei der Rente jeden Monat: Auch Eilantrag scheitert erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Kindergelderhöhung 2027: So steigt das Kindergeld mit zwei Erhöhungsstufen

Familien können sich ab 2027 auf eine weitere Erhöhung des Kindergeldes einstellen. Die Bundesregierung hat angekündigt, das Kindergeld in zwei Schritten anzuheben und zugleich weitere steuerliche Entlastungen für Familien umzusetzen.

Fest steht bislang die Richtung: 2026 erhalten Eltern 259 Euro Kindergeld pro Kind und Monat. Ab 2027 soll eine erste Erhöhung folgen, bevor das Kindergeld 2028 nach den bisherigen Planungen auf voraussichtlich 272 Euro monatlich steigt. Damit würde sich die Leistung gegenüber 2026 um insgesamt 13 Euro pro Monat und Kind erhöhen.

Kindergeld soll ab 2027 erneut steigen

Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro im Monat für jedes anspruchsberechtigte Kind. Gegenüber 2025 mit 255 Euro bedeutet das bereits eine Erhöhung um vier Euro. Einen Überblick über die bisherigen Änderungen finden Eltern in unserem Beitrag zu Kindergeld, Kinderfreibetrag und weiteren Familienleistungen ab 2026.

Die nächste Anpassung soll zum 1. Januar 2027 beginnen. Das Bundesfinanzministerium hat nach der Einigung der Koalition mitgeteilt, dass sowohl der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag als auch das Kindergeld und der Arbeitnehmerpauschbetrag angehoben werden sollen.

Beim Kindergeld ist eine Erhöhung in zwei Stufen vorgesehen. Bis 2028 soll der monatliche Betrag nach den bisherigen Angaben voraussichtlich 272 Euro erreichen. Die endgültigen Beträge sollen erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren beziehungsweise nach Vorliegen der erforderlichen Berechnungsgrundlagen festgelegt werden.

Wie hoch wird das Kindergeld 2027?

Genau an diesem Punkt ist Vorsicht geboten. Stand 12. August 2026 gibt es noch keinen endgültig beschlossenen Monatsbetrag für 2027. Sicher ist lediglich, dass 2027 die erste von zwei geplanten Erhöhungsstufen einsetzen soll.

Deshalb wären Aussagen, nach denen das Kindergeld 2027 bereits definitiv 265, 266 oder einen anderen konkreten Betrag erreicht, derzeit verfrüht. Das Bundesfinanzministerium nennt bislang ausdrücklich den Zielwert von voraussichtlich 272 Euro im Jahr 2028, lässt die genaue Höhe der ersten Stufe aber noch offen.

Jahr Kindergeld pro Kind und Monat 2026 259 Euro 2027 Erhöhung vorgesehen, genauer Betrag noch nicht endgültig festgelegt 2028 voraussichtlich 272 Euro

Für Eltern ist diese Unterscheidung wichtig. Die politische Entscheidung zur Erhöhung steht, die genaue Verteilung des Anstiegs auf 2027 und 2028 kann sich im Gesetzgebungsverfahren aber noch verändern.

Bis 2028 wären es 156 Euro mehr Kindergeld im Jahr

Der bislang angekündigte Zielbetrag von 272 Euro würde gegenüber dem derzeitigen Kindergeld von 259 Euro ein Plus von 13 Euro pro Monat bedeuten. Bei einem Kind wären das 156 Euro zusätzlich im Jahr. Genauere Hintergründe zu dieser Rechnung haben wir bereits im Beitrag zur geplanten Kindergelderhöhung um insgesamt 156 Euro jährlich zusammengefasst.

Bei zwei Kindern würde die vollständige Erhöhung auf 272 Euro monatlich insgesamt 26 Euro mehr pro Monat bringen. Innerhalb eines Jahres wären das 312 Euro zusätzlich. Bei drei Kindern würde sich das Plus gegenüber 2026 auf 468 Euro jährlich summieren.

Diese Zahlen beschreiben allerdings den Unterschied zwischen dem derzeitigen Betrag von 259 Euro und dem für 2028 angekündigten Zielwert. Sie dürfen deshalb nicht mit der noch offenen Erhöhung allein für 2027 verwechselt werden.

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind nicht dasselbe

Beim Kindergeld handelt es sich um eine monatliche Zahlung. Der Kinderfreibetrag wirkt dagegen über die Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuerveranlagung automatisch, ob die steuerliche Entlastung durch die Freibeträge günstiger ist als das bereits ausgezahlte Kindergeld.

Eltern müssen sich daher normalerweise nicht vorab zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag entscheiden. Bei höheren Einkommen kann die steuerliche Entlastung durch die Freibeträge stärker ausfallen. Das bereits erhaltene Kindergeld wird bei dieser Berechnung berücksichtigt.

Auch der Kinderfreibetrag soll ab 2027 weiter angepasst werden. Wie hoch die jeweiligen Freibeträge endgültig ausfallen, hängt ebenfalls von den weiteren gesetzlichen Entscheidungen und den Berechnungen zum steuerlich freizustellenden Existenzminimum ab.

Was passiert bei Familien mit Bürgergeld oder anderen existenzsichernden Leistungen?

Für Familien, die existenzsichernde Sozialleistungen erhalten, bedeutet eine Kindergelderhöhung nicht automatisch, dass der komplette Mehrbetrag zusätzlich im Haushalt verbleibt. Kindergeld wird bei entsprechenden Leistungen grundsätzlich als Einkommen des Kindes berücksichtigt. Eine höhere Kindergeldzahlung kann deshalb zu einer niedrigeren Zahlung aus einem anderen Leistungssystem führen.

Entscheidend ist immer die individuelle Berechnung. Eltern sollten nach einer Kindergelderhöhung daher nicht nur den Zahlungseingang der Familienkasse betrachten, sondern auch neue oder geänderte Leistungsbescheide prüfen.

Anders sieht es beim Wohngeld aus. Kindergeld gehört grundsätzlich nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Wie unterschiedliche Familienleistungen miteinander zusammenhängen können, zeigt unser Beitrag zu Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld.

Ab 2027 soll Kindergeld teilweise sogar ohne Antrag gezahlt werden

Parallel zur geplanten Erhöhung wird auch das Verfahren nach der Geburt eines Kindes verändert. Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 die Einführung eines antragslosen Kindergeldes beschlossen. Die praktische Umsetzung soll nach den bisherigen Planungen im Laufe des Jahres 2027 schrittweise beginnen.

Zunächst sollen Familien profitieren, die bereits für ein älteres Kind Kindergeld erhalten und ein weiteres Kind bekommen. Die Familienkasse kann in diesen Fällen auf bereits vorhandene Angaben zurückgreifen und das neugeborene Kind in das bestehende Verfahren aufnehmen.

Später im Jahr 2027 soll die automatische Auszahlung unter bestimmten Voraussetzungen auch beim ersten Kind möglich werden. Dafür müssen unter anderem eine geeignete Kontoverbindung sowie die erforderlichen Angaben über den Wohn- und Beschäftigungsstatus vorhanden sein.

Nicht jede Familie wird deshalb sofort vollständig vom bisherigen Antrag befreit. Welche Eltern weiterhin selbst tätig werden müssen, erklären wir ausführlicher im Beitrag Kindergeld 2027: Diese Eltern bekommen das Kindergeld nicht automatisch.

Wann steht der genaue Betrag für 2027 fest?

Der genaue Kindergeldbetrag für 2027 muss noch gesetzlich festgelegt werden. Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, die Höhe der geplanten Anpassungen im weiteren Verfahren endgültig zu beziffern.

Für Familien bedeutet das, dass sie bei ihrer Haushaltsplanung vorerst weiterhin mit den sicher bekannten 259 Euro pro Kind und Monat rechnen sollten. Der angekündigte Anstieg ab 2027 kann zwar erwartet werden, ein bestimmter zusätzlicher Monatsbetrag sollte aber noch nicht fest eingeplant werden.

Der Zielwert für 2028 ist bereits deutlich konkreter: Nach den bisherigen Planungen soll das Kindergeld dann voraussichtlich 272 Euro im Monat je Kind erreichen. Auch dieser Betrag muss allerdings noch durch die endgültige gesetzliche Regelung abgesichert werden.

Beispiel aus der Praxis: Familie mit zwei Kindern

Eine Familie mit zwei Kindern erhält 2026 insgesamt 518 Euro Kindergeld im Monat. Wie viel sie 2027 genau erhält, lässt sich derzeit noch nicht seriös berechnen, weil der Betrag der ersten Erhöhungsstufe noch fehlt.

Erreicht das Kindergeld 2028 wie angekündigt 272 Euro je Kind, bekommt die Familie monatlich 544 Euro. Gegenüber 2026 wären das 26 Euro mehr im Monat und 312 Euro mehr im Jahr.

Für die Familie können damit beispielsweise ein Teil der Kosten für Schulmaterial, Kleidung, Vereinsbeiträge oder Fahrkarten aufgefangen werden. Für 2027 sollte sie mit einer solchen Rechnung jedoch warten, bis der Gesetzgeber die erste Erhöhungsstufe in Euro festgelegt hat.

Der Beitrag Kindergelderhöhung 2027: So steigt das Kindergeld mit zwei Erhöhungsstufen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Der Tod wissenschaftlicher Journale

John Ridgway

Vorbemerkung des Übersetzers: In diesem Beitrag geht es zwar nicht nur um den Fachbereich Klima, von dem wir Realisten ja wissen, wie voreingenommen man ist. Beklemmend ist jedoch, dass auch in anderen Wissenschaftsbereichen Ideologie und Propaganda zulasten echter Wissenschaft Einzug gehalten haben. – Ende Vorbemerkung

Ein weiterer Nagel im Sarg der Wissenschaft?

Um das Thema der ideologischen Unterwanderung der Wissenschaft fortzusetzen, das bereits hier sowie hier und hier behandelt worden war, hielt ich es für sinnvoll, den Fokus auf die Rolle jener wissenschaftlichen Fachzeitschriften zu richten, die traditionell das Beste präsentieren, was die Wissenschaft zu bieten hat. Insbesondere werde ich die beunruhigende ideologische Vereinnahmung hervorheben, die dazu geführt hat, dass Publikationen wie „Nature“, „Scientific American“ und das „Science“-Magazin den Geboten objektiver Sachlichkeit den Rücken gekehrt haben, um stattdessen Vorstellungen von sozialer Gerechtigkeit nachzugehen. Dies ist eine Angelegenheit von großer Bedeutung, fungieren diese Zeitschriften doch als „Gatekeeper“ und sorgen dafür, dass wissenschaftliche Standards gewahrt bleiben. Darüber hinaus bieten sie Wissenschaftlern die Möglichkeit, ihre Arbeit zu veröffentlichen und so ihre Karriere voranzutreiben. Die ideologische Unterwanderung solcher Publikationen wirft nicht nur ein schlechtes Licht auf die kollektive Integrität der wissenschaftlichen Gemeinschaft, sondern bietet auch einen Rahmen für die Vertiefung dieser Missstände. Sie führt zu einer Wissenschaft, die weniger am Streben nach der Wahrheit interessiert ist als vielmehr an der Verfestigung propagierter Narrative. Nehmen wir uns also einen Moment Zeit, um zu betrachten, wie diese einst angesehenen und vertrauenswürdigen Publikationen so in Ungnade fallen konnten.

Nature

Der Niedergang ist per Definition eher ein Prozess als ein Ereignis. Lässt sich jedoch ein einzelnes Ereignis als entscheidender Wendepunkt für den Niedergang des „Nature“-Portfolios identifizieren, dann ist dies zweifellos die Veröffentlichung der „Ethik-Leitlinien“ für Einreichungsvorschläge im Jahr 2022. Die Leitlinien sollten die Veröffentlichung von Artikeln verhindern, die „Schaden“ anrichten, und gleichzeitig die wissenschaftliche Exzellenz fördern. Zu diesem Zweck heißt es in den Leitlinien:

Unabhängig von der Art des Inhalts (Forschungsbeitrag, Rezension oder Meinungsbeitrag) und – im Falle von Forschungsbeiträgen – unabhängig davon, ob ein Forschungsprojekt von einer zuständigen institutionellen Ethikkommission geprüft und genehmigt worden ist, behalten sich die Herausgeber das Recht vor, Änderungen zu verlangen (oder den Beitrag nach der Veröffentlichung zu korrigieren oder anderweitig zu überarbeiten) sowie in schwerwiegenden Fällen die Veröffentlichung zu verweigern (oder den Beitrag nach der Veröffentlichung zurückzuziehen): …Inhalte, welche die Rechte und die Würde einer Person oder einer Menschengruppe auf der Grundlage sozial konstruierter oder gesellschaftlich relevanter Gruppenzugehörigkeiten untergraben – oder vernünftigerweise als solche wahrgenommen werden könnten.

So haben sich die Herausgeber unter diesem Vorwand das Recht eingeräumt, wissenschaftliche Erkenntnisse zu zensieren oder deren Veröffentlichung zu verweigern, wenn sie der Ansicht sind, dass diese die Sache der sozialen Gerechtigkeit untergraben. Diese Leitlinie befreit „Nature“ von der Verpflichtung, stets wissenschaftliche Fakten zu respektieren, und ersetzt diese stattdessen durch das Vorrecht, alternative Wahrheiten zu konstruieren, die auf den von der Redaktion bevorzugten Ideologien basieren.

Die Auswirkungen dieser neuen Richtlinien blieben nicht unbemerkt. Professorin Anna Krylov ist eine angesehene Chemikerin an der University of Southern California, die in der Sowjetunion aufgewachsen ist. Sie erkannte die offensichtlichen Parallelen zur Hegemonie der Sowjetzeit und reagierte darauf mit der Veröffentlichung eines viel beachteten offenen Briefes, in dem sie erklärte, dass sie künftig keine Peer-Reviews mehr durchführen und nicht mehr mit der Nature Publishing Group zusammenarbeiten werde. Als Grund führte sie an, dass die von der Redaktion eingeschlagene Richtung dazu führe, dass „in Nature-Zeitschriften veröffentlichte Artikel nicht mehr als seriöse Wissenschaft angesehen werden können“.

Der Brief erregte schnell die Aufmerksamkeit prominenter Wissenschaftler, insbesondere von Professor Richard Dawkins, der Krylov in den sozialen Medien öffentlich unterstützte. Besondere Besorgnis erregte die erklärte Absicht des Nature-Portfolios, eine sogenannte „Zitier-Gerechtigkeit“ einzuführen. Am 26. Oktober 2025 schrieb er:

„Nature“ galt einst als die renommierteste wissenschaftliche Fachzeitschrift der Welt. Heute ist sie eine von vielen, denen vorgeworfen wird, Autoren eher aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Identitätsgruppe zu bevorzugen als aufgrund der Qualität und Bedeutung ihrer wissenschaftlichen Arbeit.

Mir sind keine bibliometrischen Studien bekannt, die eindeutige Belege für die Entstehung eines solchen Trends liefern, und es liegen auch keine schlüssigen Beweise vor, die bestätigen, dass die Richtlinien zu einer Verlagerung des Schwerpunkts im „Nature“-Portfolio geführt haben. Das bedeutet jedoch nicht, dass Beobachter eine solche Verlagerung nicht wahrgenommen hätten. Kritiker haben darauf hingewiesen, dass sich Leitartikel, Kommentarspalten und Meinungsbeiträge zunehmend auf Themen wie Zitiergerechtigkeit, Antirassismus in den MINT-Fächern und die Überwachung der Inklusion konzentrieren. Die Herausgeber bestreiten solche Vorwürfe nicht, sondern erklären vielmehr, dass dies eigentlich eine gute Sache sei. Die Naturwissenschaften würden nicht verdrängt, behaupten sie. Stattdessen werde das Spektrum wissenschaftlicher Interessen erweitert, was doch gut für die Wissenschaft sei, oder? Nun, vielleicht, aber nur, wenn diese Erweiterung nicht entlang ideologischer Linien vorangetrieben wird, wie es ganz offensichtlich der Fall zu sein scheint.

Ein großes Problem, das mit redaktioneller Nachsicht einhergeht, ist das Ausmaß, in dem sie zur Selbstzensur bei denjenigen führt, die veröffentlicht werden möchten. Eine schonungslose Darstellung des Problems eines kuratierten Sachverhalts und der daraus resultierenden Selbstzensur lieferte kürzlich der Klimawissenschaftler Patrick Brown, als er von seinen eigenen Erfahrungen bei der Einreichung von Artikeln zur Waldbrandforschung berichtete:

Ich wusste, dass ich in meiner Forschung nicht versuchen durfte, andere zentrale Aspekte als den Klimawandel zu quantifizieren, da dies die Botschaft verwässern würde, die renommierte Fachzeitschriften wie „Nature“ und deren Konkurrent „Science“ vermitteln wollen … Als ich zuvor versucht hatte, von der hier beschriebenen Vorgehensweise abzuweichen, wurden meine Artikel von den Herausgebern hochkarätiger Fachzeitschriften umgehend abgelehnt, ohne dass sie überhaupt einem Peer-Review-Verfahren unterzogen worden wären.

Die Gegenreaktion war massiv und heftig. Es genügt zu sagen, dass Browns Vorwürfe mit Gegenvorwürfen zurückgewiesen wurden, er sei ein Wissenschaftler mit sehr wenig Verstand und noch weniger Integrität. Mit den Worten von Dr. Magdalena Skipper, Herausgeberin von „Nature“:

Das Einzige, worin wir Patrick Browns Aussagen zu den redaktionellen Abläufen in wissenschaftlichen Zeitschriften zustimmen ist, dass Wissenschaft nicht auf die Weise betrieben werden sollte, wie er diese [Studie] veröffentlicht hat. Wir prüfen derzeit sorgfältig die Auswirkungen seiner geschilderten Vorgehensweise; zweifellos reflektieren diese mangelhafte Forschungspraxis und entsprechen nicht den Standards, die wir für unsere Zeitschrift festgelegt haben.

Aber unterm Strich gilt: Wenn es um die Forschung zu Waldbränden geht – und wenn es keine gezielte Auswahl von Beiträgen gibt, die Studien bevorzugt, welche klimatische Auswirkungen quantifizieren, gegenüber solchen, die stattdessen nicht-klimatische Faktoren quantifizieren –, warum hat „Nature“ dann eine Fülle von Ersteren veröffentlicht, während ich von Letzteren noch kein einziges Beispiel gefunden habe? Ich weiß nicht, was ich aussagekräftiger finde – die nachweislich objektive Bestätigung von Browns Vorwurf oder die verzweifelten Versuche von „Nature“, diesen zu leugnen, gepaart mit dem Eifer, ihn wegen seiner „Sünden“ zu „canceln“. Interessanterweise wollte Skipper das letzte Wort haben:

Wenn es um Wissenschaft geht, hat „Nature“ keine bevorzugte Haltung.

Oh doch, das hat sie, Magdelana, und wenn du ihre ethischen Richtlinien beachtet hättest, wüsstest du das.

Scientific American

„Scientific American“ wurde 1845 gegründet und ist die älteste kontinuierlich erscheinende Monatszeitschrift in den USA. Über 200 Nobelpreisträger haben Artikel beigesteuert, darunter Albert Einstein, Thomas Edison, Marie Curie und Stephen Hawking; an historischem Prestige mangelt es der Zeitschrift also nicht. „Journal Storage“ (JSTOR) bezeichnet sich selbst als „die Autorität in Sachen Wissenschaft und Technik für ein breites Publikum“. Doch nach einer jüngsten Verlagerung hin zu gesellschaftlichen und politischen Kommentaren hat sein glänzender Ruf für wissenschaftliche Objektivität deutlich an Glanz verloren.

Obwohl es sich nicht um eine begutachtete Fachzeitschrift handelt, verfügt „Scientific American“ dennoch über beträchtlichen Einfluss. Dies war den Redakteuren zweifellos bewusst, als sie beschlossen, Joe Bidens Präsidentschaftskampagne im Jahr 2020 offiziell zu unterstützen, gefolgt von der von Kamala Harris im Jahr 2024. Diese offene Unterstützung für die Demokratische Partei brach mit einer 175-jährigen Tradition politischer Unparteilichkeit. Zur Begründung ihrer Entscheidung verwies „Scientific American“ auf Donald Trumps Skepsis gegenüber Covid, seinen Widerstand gegen den Klimaschutz und seine geplanten Kürzungen bei den wissenschaftlichen Bundesbehörden. Dies war ein regelrechter Krieg gegen einen Politiker, der entschlossen war, eine vermeintliche Dominanz linker, liberaler „Woke“-Kräfte in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zu beseitigen.

Ob das Eintreten für die Demokratische Partei irgendeine Wirkung hatte (abgesehen davon, dass es das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Objektivität von Wissenschaftlern untergraben hat), ist eine müßige Frage. Dem Ruf der Chefredakteurin Laura Helmuth hat es jedenfalls nicht gutgetan, als sie nach Trumps Sieg eine mit Schimpfwörtern gespickte Tirade in den sozialen Medien veröffentlichte, in der sie Trumps Anhänger als „Faschisten“ und „Fanatiker“ brandmarkte. Und der Ruf der Zeitschrift hat sicherlich nicht gewonnen angesichts ihrer bewussten Hinwendung zur Befürwortung der „kritischen sozialen Gerechtigkeit“ (CSJ) als legitimes Thema für wissenschaftliche Berichterstattung. Insbesondere der Nachruf auf E.O. Wilson kam überhaupt nicht gut an, zeigte dieser doch deutlich, wie sehr das Verständnis der Zeitschrift von Wissenschaft durch den CSJ-Rahmen verzerrt worden war.

Edward O. Wilson war ein legendärer Biologe und Naturschützer aus Harvard, dessen Ruf über jeden Zweifel erhaben war – zumindest bis „Scientific American“ seine Sichtweise darlegte. In einem von Dr. Monica R. McLemore verfassten Gastbeitrag mit dem Titel [übersetzt] „Das komplizierte Vermächtnis von E.O. Wilson“ wurde Wilson als Rassist und Sexist dargestellt. Warum das? Offenbar lag es an seiner Befürwortung der Soziobiologie. In den Worten des Kommentars:

Sein Werk „Sociobiology: The New Synthesis“ trug zur falschen Dichotomie von „Natur versus Erziehung“ bei und begründete ein ganzes Forschungsgebiet der Verhaltenspsychologie, das auf der Vorstellung beruhte, dass Unterschiede zwischen Menschen durch Genetik, Vererbung und andere biologische Mechanismen erklärt werden könnten.

Die Autorin bezeichnete diese als „problematische Überzeugungen“ und brachte ihre tiefe Enttäuschung zum Ausdruck. Doch dies war nichts im Vergleich zu der Enttäuschung derjenigen, die ihre oberflächliche Ablehnung eines wissenschaftlichen Forschungsgebiets verurteilten, das nur von jenen mit Argwohn betrachtet wird, die die Welt durch die Brille der CSJ sehen.

Der Kommentar von McLemore war kein Einzelfall, auch wenn er außergewöhnlich schlecht informiert und ideologisch gefärbt war. Vielmehr verdeutlichte er, in welche Tiefen ein einst renommiertes Magazin gesunken war. Eine Publikation, die zuvor für ihre objektive Darstellung der Naturwissenschaften bekannt war, ist heute kaum mehr als ein Sprachrohr für trendige (und, offen gesagt, wissenschaftsfeindliche) Ansichten, die sie als „Autorität in Sachen Wissenschaft und Technik für ein breites Publikum“ disqualifizieren.

All dies erklärt, warum „Scientific American“ den Klimawandel so oft ausdrücklich unter den Gesichtspunkten der sozialen Gerechtigkeit, der Rassengleichheit und der ökologischen Fairness beleuchtet. Tatsächlich gibt es eine eigene Rubrik zum Thema soziale Gerechtigkeit, in der man Artikel wie „Diskriminierung hat Menschen mit anderer Hautfarbe in ungesunde städtische Wärmeinseln gefangen“, „Der Vater der Umweltgerechtigkeit blickt auf die von ihm ins Leben gerufene Bewegung zurück“, „Wie der Feminismus Maßnahmen gegen den Klimawandel leiten kann“ und „Neuer IPCC-Bericht befasst sich mit einem vernachlässigten Aspekt des Klimaschutzes: den Menschen“ findet. Vorbei sind die Zeiten, in denen man sich noch ganz altmodisch und politikfrei intensiv mit der Wissenschaft auseinandersetzen konnte.

„Scientific American“ unterstützt die Demokratische Partei unter anderem deshalb, weil es Trumps Kürzungen bei den Mitteln für wissenschaftliche Bundesbehörden ablehnt. Trump hingegen ist von der Vorstellung getrieben, dass die Strukturen der Wissenschaft von „woke“- und linksliberalen Kräften dominiert werden. Wenn überhaupt, dann trägt die „Woke“-Infektion von „Scientific American“ also dazu bei, Trumps Argumentation zu untermauern.

Science

„Science“ wird von der American Association for the Advancement of Science (AAAS) herausgegeben und gilt allgemein als Hauptkonkurrent von „Nature“; zusammen mit „Scientific American“ bildet die Zeitschrift das Dreigespann. Passenderweise gilt in Sachen ideologischer Vereinnahmung das Motto: „Was ihr könnt, können wir noch besser.“ So warf beispielsweise „Science“-Chefredakteur Holden Thorp nach der US-Präsidentschaftswahl 2024 Trump „die Bereitschaft vor, Fremdenfeindlichkeit, Sexismus, Rassismus, Transphobie, Nationalismus und die Missachtung der Wahrheit zu instrumentalisieren“. Das sind 76,9 Millionen Menschen, die von einer Plattform linker sozialer Ideologie herabgewürdigt wurden, welche sich als Verfechterin der Wissenschaft tarnt.

Wenn überhaupt, ist „Science“ bei der Förderung des Konzepts eines wissenschaftlichen Aktivisten noch unverhohlener als „Nature“. Im März 2024 veröffentlichte „Science“ einen Artikel, in dem das Recht von Wissenschaftlern verteidigt wurde, öffentliche Erklärungen abzugeben, um „die Gesellschaft zu gestalten“. Kritiker, die argumentierten, die vorrangige Verpflichtung müsse darin bestehen, als neutraler Vermittler von Fakten zu fungieren, wurden beiseitegeschoben. Stattdessen, so argumentierte „Science“, hätten Fachzeitschriften und wissenschaftliche Organisationen die Pflicht, einzugreifen und konkrete Definitionen zu Themen wie Rassismus und Geschlecht zu formulieren. Im Falle des letzteren war „Science“ ganz eindeutig. Ein Artikel mit dem Titel „The variable nature of sex“ schloss sich den Bedenken eines Anthropologen hinsichtlich der „problematisierenden Definitionen von Geschlecht“ an, die dessen binäre Natur auf Kosten des Kontinuums sexueller Ausdrucksformen betonten. Man kann „Science“ sicherlich nicht vorwerfen, in Fragen kritischer sozialer Gerechtigkeit auf der Seite der Unentschlossenen zu stehen.

Tatsächlich gibt es keinen größeren Verfechter der sogenannten „affirmative action“ als die Zeitschrift „Science“. Als der Oberste Gerichtshof der USA im Jahr 2023 gegen Maßnahmen zur bevorzugten Einstellung im Hochschulbereich entschied, verurteilte die Redaktion von „Science“ diese Entscheidung. Darüber hinaus hat „Science“ regelmäßig den Einsatz verbindlicher DEI-Erklärungen bei der Einstellung von Wissenschaftlern verteidigt. So schrieb beispielsweise Shirley Malcom, Leiterin der Initiative „STEM Equity Achievement (SEA) Change“ bei der American Association for the Advancement of Science, in einem Artikel aus dem Jahr 2024 mit dem Titel „Strengthen the case for DEI“:

DEI im Bereich STEMM ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Exzellenz. Es umfasst Themen, die über Rasse und ethnische Zugehörigkeit hinausgehen, darunter Geschlechterfragen, Behinderung und andere Aspekte der Identität, die in der Vergangenheit dazu genutzt wurden, Chancen einzuschränken. STEMM sollte im Idealfall der gesamten Gesellschaft zugutekommen. Dies wird jedoch erst dann geschehen, wenn das Land eine STEMM-Gemeinschaft schafft, die so vielfältig ist wie die Bevölkerung, der sie dienen soll.

Ein politisches Ziel ist es, eine STEMM-Gemeinschaft zu schaffen, die ebenso vielfältig ist wie die Bevölkerung, der sie dient. Das wissenschaftliche Ziel wäre es, eine STEMM-Gemeinschaft zu schaffen, die wissenschaftlich so kompetent ist, wie es die Bevölkerung zulässt.

Was die redaktionelle Haltung der Zeitschrift „Science“ zum Thema Klimawandel-Skeptizismus angeht, so wird diese in einem Artikel mit dem Titel „The challenge of climate-change neoskepticism“ verdeutlicht, in dem das Fortbestehen von Skepsis als eine Pathologie abgetan wird, die auf motiviertem Denken und einem mangelnden Verständnis dafür beruht, wie Entscheidungsfindung unter Unsicherheit funktioniert. Man muss sich immer wieder fragen, wie parteiisch eine Publikation werden muss, damit sie jede Zurückhaltung, ihre eigene Position unkritisch zu akzeptieren, als „Herausforderung“ und nicht als Anlass zum Nachdenken betrachtet.

Zusammenfassung

Obwohl ich diese Diskussion auf nur drei namhafte wissenschaftliche Publikationen beschränkt habe, ist das Problem der ideologischen Vereinnahmung weitaus umfassender. Hätte ich die Zeit und die Lust dazu gehabt, hätte ich die Kritik auf mehrere andere Publikationen ausweiten können, die ähnliche Kritik auf sich gezogen haben. Dazu gehören „The Lancet“, das „New England Journal of Medicine“ (NEJM) und verschiedene führende Fachzeitschriften, die von der American Psychological Association (APA) herausgegeben werden. Sie alle machen mit und verzichten auf nützliche Forschung zugunsten von kritischem Geschwätz über soziale Gerechtigkeit, das in einer Welt objektiver, politikfreier wissenschaftlicher Erkenntnistheorie keinen Platz hat. Dies ist nicht nur symptomatisch für die Art und Weise, wie die wissenschaftliche Gemeinschaft in den letzten Jahren nach links abgedriftet ist, sondern liefert auch den Wind der Veränderung, der zu dieser Abdrift beiträgt. Für einen Klimaskeptiker ist dieses Phänomen von Interesse, nicht nur, weil es dazu beigetragen hat, antiwissenschaftliche Vorstellungen in Bezug auf Geschlecht und Rasse zu fördern, und nicht nur, weil es anti-meritokratische Richtlinien für Einstellung und Beförderung schürt und billigt. Die grundlegendere Bedeutung liegt in der Tatsache, dass all dies ohne die zugrunde liegende Annahme nicht möglich wäre, dass die Konsensmeinung die richtige sein muss und dass alle möglichen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um alternative Narrative zu unterdrücken. Die kritische Sozialgerechtigkeit mit ihrem Konzept der „progressiven“ Wissenschaft hat sich durchgesetzt, weil eine solche Vereinnahmung innerhalb einer konsensorientierten Gemeinschaft, die jede abweichende Meinung enthusiastisch verurteilt – selbst innerhalb einer Gemeinschaft, die vorgibt, nach den Grundsätzen der wissenschaftlichen Methode zu handeln –, immer möglich sein wird. Wenn die Möglichkeiten und Gefahren einer ideologischen Vereinnahmung bei den Lesern von Cliscep keinen Anklang finden, dann weiß ich nicht, was ich anbieten könnte, das dies tun würde.

Link: https://cliscep.com/2026/08/03/the-death-of-the-science-journal/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Der Tod wissenschaftlicher Journale erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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