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COVID was Made in a Lab, but did it Leak by Accident? Here’s What you Need to Know.

The Covid Conundrum  Introduction by PCR Soren Korsgaard has proved to be an excellent researcher.  He presents us with the […]
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Is the Muslim Middle East Uniting at Last?

Is the Muslim Middle East Uniting at Last? Yesterday on Dialogue Works Nima assured me that Iran has been invited […]
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Putin’s Ever-widening War Is Bringing Nuclear Weapons to Sweden and Imposing Higher Costs on Russia

Putin’s Ever-widening War Is Bringing Nuclear Weapons to Sweden and Imposing Higher Costs on Russia https://sputnikglobe.com/20260824/russia-to-factor-possible-nuclear-weapons-on-swedish-soil—russian-diplomat-1124620935.html UK to give Ukraine […]
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P-Konto: Pfändungsfreibetrag um 326 Euro monatlich wegen Krankenversicherung erhöht

Wer in der Insolvenz steckt, muss pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abführen. Reicht der normale Pfändungsfreibetrag aber nicht aus, um notwendige Versicherungsbeiträge zu zahlen, kann das Gericht den pfändungsfreien Betrag erhöhen. Genau das hat das Amtsgericht Wuppertal entschieden und den Freibetrag monatlich um 326,36 Euro angehoben. (500 IK 221/24)

Worum ging es vor dem Amtsgericht Wuppertal?

Über das Vermögen der Schuldnerin war ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter sollte das pfändbare Arbeitseinkommen zur Insolvenzmasse ziehen. Die Schuldnerin beantragte kurz nach Verfahrenseröffnung, den pfändungsfreien Betrag zu erhöhen, weil sie ihre Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine Zahnzusatzversicherung selbst bezahlen musste.

Das Gericht gab dem Antrag statt.

Der konkrete Fall: Beitragspflichten fressen den Standard-Freibetrag auf

Das Gericht stellte fest, dass der pfändungsfreie Betrag nach den normalen Pfändungsfreigrenzen nicht ausreicht, wenn die Schuldnerin zusätzlich aus ihrem Einkommen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Zahnzusatzversicherung zahlen muss. Die Notwendigkeit der zusätzlichen privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Zahnzusatzversicherung wurde nach Einschätzung des Gerichts glaubhaft gemacht.

Wichtig ist dabei: Der Insolvenzverwalter wurde angehört und hatte keine Einwände.

So begründet das Gericht den höheren Pfändungsschutz

Rechtsgrundlage für die Erhöhung ist die Möglichkeit, den pfändungsfreien Betrag anzuheben, wenn besondere Belastungen vorliegen und der Lebensunterhalt sonst nicht gesichert wäre. Das Gericht verweist darauf, dass der Schutz des Existenzminimums nicht nur über die festen Pfändungsfreigrenzen läuft, sondern gerade auch über die Möglichkeit einer individuellen Anpassung.

Überwiegende Gläubigerinteressen sah das Gericht nicht. Zwar trifft eine Erhöhung des Freibetrags alle Gläubiger, aber der verfassungsrechtliche Schutz eines menschenwürdigen Existenzminimums geht vor, wenn der notwendige Bedarf sonst nicht gedeckt werden kann.

Was bedeutet das für Betroffene in Insolvenz oder Pfändung?

Wer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ganz oder teilweise selbst zahlen muss, sollte prüfen, ob der übliche Pfändungsfreibetrag dafür ausreicht. Wenn nicht, kann ein Antrag auf Erhöhung sinnvoll sein. Das gilt besonders, wenn zusätzliche Versicherungen nicht Luxus sind, sondern nachvollziehbar erforderlich, etwa um Versorgungslücken zu vermeiden.

Praktisch wichtig ist auch der Hinweis des Gerichts an die Drittschuldnerinnen: Wenn mehrere Stellen Einkommen auszahlen, sollen sie sich zur Berechnung des pfändbaren Betrags untereinander abstimmen, damit die Erhöhung korrekt umgesetzt wird.

Gilt das auch nach der Insolvenz in der Restschuldbefreiung?

Ja. Das Amtsgericht hat ausdrücklich angeordnet, dass die Wirkungen des Beschlusses auch auf ein anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren erstrecken. Das ist relevant, weil Pfändungen und Abführungen oft auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensphase weiterlaufen.

FAQ: Pfändungsfreibetrag erhöhen wegen Versicherungsbeiträgen Welche Kosten können eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags rechtfertigen?

Typisch sind notwendige Ausgaben, die sonst nicht aus dem pfändungsfreien Betrag bezahlt werden können, etwa Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das Gericht hat hier auch eine Zahnzusatzversicherung berücksichtigt, weil die Notwendigkeit glaubhaft gemacht wurde.

Muss die Versicherung zwingend gesetzlich sein?

Nein. Im entschiedenen Fall ging es sowohl um gesetzliche als auch private Kranken- und Pflegeversicherung. Entscheidend ist, dass die Beiträge notwendig sind und der normale Freibetrag nicht reicht.

Wer stellt den Antrag auf Erhöhung?

In der Regel stellt die betroffene Person den Antrag beim Insolvenzgericht. In Pfändungssituationen außerhalb der Insolvenz kann je nach Konstellation ebenfalls ein Antrag nach den Regeln der ZPO in Betracht kommen.

Was passiert, wenn mehrere Stellen Einkommen zahlen, zum Beispiel Renten und Arbeitslohn?

Dann muss der pfändbare Betrag oft zusammen berechnet werden. Das Gericht hat hier klargestellt, dass die Drittschuldnerinnen sich zur Umsetzung und Berechnung untereinander abstimmen sollen.

Gilt die Erhöhung automatisch dauerhaft?

Nicht automatisch. Die Erhöhung gilt, solange die Voraussetzungen bestehen und der Beschluss wirkt. In diesem Fall erstreckt sich die Wirkung ausdrücklich auch auf ein anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren.

Fazit: Existenzminimum schlägt Gläubigerinteresse, wenn Versicherungsbeiträge sonst nicht zahlbar sind

Das Amtsgericht Wuppertal zeigt: Wer in Insolvenz oder Pfändungssituationen notwendige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst tragen muss, kann mehr Schutz bekommen als die Standard-Pfändungsfreigrenzen vorsehen.

Wenn die Notwendigkeit nachvollziehbar belegt ist, kann der pfändungsfreie Betrag erhöht werden, damit das Existenzminimum gesichert bleibt.

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Sozialhilfe-Urteil: Das Sozialamt muss dann auch bei Vermögen zahlen

Ist zwar Vermögen vorhanden und grundsätzlich verwertbar, steht aber nicht tatsächlich bereit, dann darf es zu diesem Zeitpunkt nicht beim Anspruch auf Sozialhilfe berücksichtigt werden.

So urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Sinne einer Frau, deren Ehemann ein Haus im Ausland besaß, sich aber weigerte, dieses zu verkaufen. (L20 1273/16)

Die Betroffene befand sich über elf Monate in stationärer Unterbringung, bis sie verstarb. Ihr Ehemann verblieb in der zuvor gemeinsam genutzten Mietwohnung und zahlte dafür eine Warmmiete von 565,21 Euro.

Träger des Pflegeheims beantragt Sozialhilfe

Die Klinik, in der die Frau untergebracht war, stellte einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe zur vollstationären Unterbringung, nachdem der Betreuungsvertrag zwischen der Betroffenen und dem Pflegeheim zustande gekommen war. Die Frau war während der gesamten Zeit der Unterbringung im Heim ohne Einkommen oder Vermögen.

Ehemann erhält Rente, Ehefrau bekommt Pflegeleistungen erstattet

Ihr Ehemann bekam während dieses Zeitraums eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Diese betrug monatlich 471,32 Euro, hinzu kam eine Betriebsrente in Höhe von 134,37 Euro.

Die Pflegebedürftige erhielt von der Bahn-BKK Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II, seinerzeit monatlich 1.279,00 EUR. Eine Urlaubs- / Verhinderungspflege, die der vollstationären Aufnahme im Pflegeheim vorausging, in Höhe von 1.550,00 Euro übernahm die Bahn-BKK ebenfalls.

Die für den Sozialhilfeantrag zuständige Behörde verwies darauf, dass der Ehemann eine Ferienwohnung in der Türkei besitze. Da es sich nicht um geschütztes Vermögen handelt, müsse diese eingesetzt werden, um die Kosten des Pflegeheims zu bezahlen. Ohne Nachweis über den Verkauf der Wohnung und den Verbleib des Verkaufserlöses müsse der Sozialhilfeantrag abgelehnt werden.

Keine Ferienwohnung, sondern selbst genutztes Eigentum

Der Bevollmächtigte des Ehepaares teilte der für die Sozialhilfe zuständigen Sozialbehörde mit, dass es sich bei dem Wohneigentum nicht um eine Ferienwohnung handelte. Vielmehr benutzt der Ehemann diese Immobilie ausschließlich selbst, und damit handelt es sich um geschütztes Vermögen. Er lebe dort mehrere Monate im Jahr wegen der günstigeren Kosten für die Lebenshaltung.

Die Behörde akzeptierte diese Argumentation nicht. Das Ehepaar lebe seit 1977 in Deutschland, und dort läge seitdem der Lebensmittelpunkt. Es gebe also kein schutzwürdiges Interesse am Erhalt der Wohnung in der Türkei, und diese sei schnellstmöglich zu verkaufen.

Mietkosten sparen

Der Bevollmächtigte hielt dagegen, dass der Ehemann Probleme hätte, die monatliche Miete von 565,21 Euro zu zahlen und sich dafür Geld von Verwandten leihen müsse. Deswegen suche er erstens nach einer günstigen Ein-Zimmer-Wohnung und wolle zweitens mindestens die Hälfte des Jahres in seiner Wohnung in der Türkei leben. Er könne diese also nicht verkaufen.

Position bleibt nach dem Tod der Frau unverändert

Auch nachdem die Frau im Pflegeheim verstorben war, blieb die zuständige Behörde auf ihrem Standpunkt. Es hätte kein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden, da der Ehemann der Verstorbenen sein verwertbares Vermögen hätte einsetzen können, also kurzfristig die Eigentumswohnung in der Türkei belasten oder verkaufen. Es sei davon auszugehen, dass eine uneingeschränkte Verwertbarkeit dieser Vermögenswerte möglich gewesen sein.

Der Träger der Pflegeeinrichtung legte Widerspruch ein mit der Begründung, dass der Ehefrau tatsächlich keine Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um die Kosten des Pflegeheims zu tragen. Eine reale Verwertbarkeit des Hausgrundstückes dürfe nicht einfach unterstellt werden, besonders bei einer selbst genutzten Immobilie im Ausland.

Die Behörde lehnte den Widerspruch ab. Da der Ehemann in Deutschland zur Miete lebe, gelte die Wohnung in der Türkei nicht als selbst genutztes Wohneigentum. Zudem liegt der Wert der Eigentumswohnung auch noch über den gesetzlichen Freigrenzen für Vermögen, um einen Anspruch auf Sozialhilfe zu bekommen.

Sozialgerichte betonen die Tatsächlichkeit

Sowohl ein Sozialgericht in erster Instanz als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Berufungsverfahren lehnten die Argumente der Sozialbehörde ab, und das in jeglicher Hinsicht. Es gelte nämlich das Tatsächlichkeitsprinzip.

Der Ehemann hat der Ehefrau keine Mittel zur Verfügung gestellt, um den Heimunterhalt zu finanzieren. Er hat es abgelehnt, seine Eigentumswohnung in der Türkei zu verwerten und zu verlassen. Seine Mittel könnten also nicht für den Anspruch seiner Frau auf Sozialhilfe berücksichtigt werden, und sie selbst habe keine Finanzen gehabt.

Der Sozialhilfeträger haftet, und nicht der Hilfebedürftige

Nicht realisierte Ansprüche ließen sich nicht als Vermögen berücksichtigen, sondern gingen auf den Sozialhilfeträger über. Versäume der Sozialhilfeträger es, die Ansprüche zu realisieren, dann dürfe dies nicht zulasten des Hilfebedürftigen gehen.

Selbst, wenn es sich bei der Wohnung in der Türkei um prinzipiell verwertbares Vermögen gehandelt hätte, hätte die Frau also Anspruch auf Sozialhilfe gehabt.

Die Instanzen der Sozialgerichte stellten jedoch außerdem klar, dass es sich bei der Eigentumswohnung sehr wohl um selbst genutztes Wohneigentum handelte, und demnach nicht um verwertbares Vermögen, denn der Ehemann hätte seinen Lebensmittelpunkt in der Türkei.

Konkreter Bedarf im jeweiligen Monat

Das Landessozialgericht stellte weiterhin klar: Vermögen ließe sich, auch wenn es verwertbar sei, nur dann berücksichtigen, wenn es als „bereites Mittel“ den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat decken könne.

Bereite Mittel bedeutet Vermögen in Geldwert

Dabei handele es sich ausschließlich um Vermögen in Geld oder Geldeswert, das im Bedarfszeitraum zur Existenzsicherung eingesetzt werden könne. Da der Ehemann die Wohnung nicht verkauft hätte, hätte ein solches Vermögen nicht vorgelegen, um die Existenz zu sichern.

Ein Hinweis auf fiktives Vermögen sei nicht zulässig, denn es ginge um die tatsächlich vorhandenen Mittel. Daran ändere sich auch nichts, weil nicht die Betroffene selbst, sondern der Träger des Pflegeheims den Anspruch auf Sozialhilfe erhebt.

Die Sozialbehörde musste also die volle Sozialhilfe zahlen für alle Monate, die die Ehefrau im Pflegeheim verbracht hatte.

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Grundsicherung: Bei Mangelernährung kann 10 Prozent Mehrbedarf beantragt werden

Wer Grundsicherung wegen Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhält und wegen einer Erkrankung dauerhaft unter Mangelernährung leidet, kann einen zusätzlichen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung bekommen. In einem aktuellen Verfahren erkannte das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht dafür zehn Prozent der Regelbedarfsstufe 1 an.

Das Bundessozialgericht ließ diese Entscheidung im Ergebnis bestehen. (BSG, Beschluss vom 15.05.2026 – B 8 SO 19/25 BH )

Volle Erwerbsminderungsrente reichte nicht zum Leben

Die 1956 geborene Klägerin bezog eine volle Erwerbsminderungsrente und ergänzende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Bei ihr bestand ein Grad der Behinderung von 90 mit dem Merkzeichen aG. Sie litt unter anderem unter Atemnot, eine Sauerstoffübertrittsstörung der Lunge, chronische Kachexie, Untergewicht und eine deutlich verringerte Muskelmasse.

Das Sozialamt berücksichtigte zunächst keinen zusätzlichen Ernährungsbedarf. Die Frau verlangte höhere Grundsicherung und zog schließlich vor Gericht.

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht wertete ein internistisches Sachverständigengutachten aus einem Parallelverfahren aus. Danach lag eine krankheitsassoziierte Mangelernährung vor. Die medizinisch notwendige Ernährung verursachte nach Auffassung des Gerichts höhere Kosten als eine gewöhnliche Vollkost.

Gericht spricht zehn Prozent Mehrbedarf zu

Das LSG sprach der Frau deshalb für den streitigen Zeitraum einen Mehrbedarf in Höhe von zehn Prozent der Regelbedarfsstufe 1 zu.

Die Rechtsgrundlage bildet § 30 Abs. 5 SGB XII. Danach berücksichtigt das Sozialamt bei Leistungsberechtigten einen Mehrbedarf, wenn sie aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendigere Ernährung benötigen.

Betroffene müssen also tatsächlich einen Ernährungsbedarf haben, der höhere Kosten verursacht.

Zehn Prozent entsprechen 2026 rechnerisch 56,30 Euro

Für Alleinstehende gilt 2026 in der Sozialhilfe weiterhin die Regelbedarfsstufe 1 von monatlich 563 Euro. Zehn Prozent davon entsprechen 56,30 Euro im Monat.

Wer heute einen vergleichbaren Mehrbedarf von zehn Prozent erhält, könnte damit rechnerisch 56,30 Euro zusätzlich zur Grundsicherung bekommen. Die zehn Prozent stellen jedoch keinen gesetzlichen Pauschalanspruch für jede Erkrankung dar.

Das Sozialamt muss immer prüfen, ob tatsächlich eine kostenaufwendigere Ernährung erforderlich ist.

Eine schwere Krankheit allein reicht nicht

Eine Erkrankung ist nicht identisch mit einer krankheitsassoziierten Mangelernährung. Krankheiten wie Krebs, COPD, chronisch entzündliche Darmerkrankungen oder neurologische Erkrankungen können eine Mangelernährung auslösen.

Sie führen allerdings nicht automatisch zu einem Mehrbedarf.

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge empfiehlt für erwachsene Leistungsberechtigte bei krankheitsassoziierter Mangelernährung grundsätzlich einen Mehrbedarf von zehn Prozent der Regelbedarfsstufe 1.

Diese Empfehlungen dienen Sozialämtern und Gerichten als Orientierung. Sie ersetzen aber keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Diese Anzeichen können eine Mangelernährung belegen

Für Betroffene zählt der medizinische Nachweis. Hinweise können ein erheblicher unbeabsichtigter Gewichtsverlust, ein zu niedriger Body-Mass-Index oder ein deutlicher Verlust von Muskelmasse sein.

Hinzu muss eine medizinische Ursache kommen. Dazu zählen eine verringerte Nahrungsaufnahme, eine gestörte Aufnahme oder Verwertung von Nährstoffen oder entzündliche Prozesse infolge einer schweren Erkrankung.

Im entschiedenen Fall spielten die chronische Kachexie, das Untergewicht und die verringerte Muskelmasse eine zentrale Rolle. Das internistische Gutachten bestätigte die krankheitsassoziierte Mangelernährung.

So sollten Betroffene den Mehrbedarf beantragen

Wer Grundsicherung nach dem SGB XII bezieht, sollte den Mehrbedarf ausdrücklich beim Sozialamt geltend machen. Eine bloße Mitteilung über die bestehende Erkrankung reicht häufig nicht.

Hilfreich ist eine ärztliche Bescheinigung, aus der nicht nur die Diagnose hervorgeht. Der Arzt sollte zusätzlich darstellen, weshalb die Erkrankung zu einer Mangelernährung führt, welche Ernährungsform medizinisch notwendig ist und warum dadurch höhere Kosten entstehen.

Besonders aussagekräftig sind dokumentierte Gewichtsverläufe, Angaben zum BMI, Befunde über Muskelabbau sowie ärztliche Angaben zu einer gestörten Nahrungsaufnahme oder Nährstoffverwertung.

Lehnt das Sozialamt den Mehrbedarf trotz entsprechender Nachweise ab, sollten Sie den Bescheid prüfen und gegebenenfalls innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Mehrere Krankheiten erhöhen den Zuschlag nicht automatisch

Die Klägerin litt unter Erkrankungen, die grundsätzlich eine Mangelernährung verursachen konnten. Die durch die verschiedenen Krankheiten verursachten Mehrbedarfe überschnitten sich indessen vollständig.

Mehrere Diagnosen führen also nicht automatisch zu mehreren Zuschlägen. Entscheidend bleibt, welche Ernährungskosten tatsächlich entstehen.

FAQ: Mehrbedarf wegen Ernährung Bekomme ich bei Mangelernährung automatisch zehn Prozent mehr Grundsicherung?

Nein. Sie müssen eine krankheitsbedingte Mangelernährung und daraus entstehende zusätzliche Ernährungskosten nachweisen.

Wie viel wären zehn Prozent Mehrbedarf im Jahr 2026?

Bei der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro entsprechen zehn Prozent derzeit 56,30 Euro monatlich.

Reicht eine ärztliche Diagnose aus?

Eine Diagnose allein genügt nicht immer. Die ärztlichen Unterlagen sollten auch die Mangelernährung und den daraus folgenden besonderen Ernährungsbedarf nachvollziehbar belegen.

Quellen

Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.05.2026 – B 8 SO 19/25 BH (Anwalt24)
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Empfehlungen zum Mehrbedarf bei kostenaufwendiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII (Deutscher Verein)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Regelbedarfsstufen 2026 (BMAS)

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Arbeitgeber liest private WhatsApp-Nachrichten und kündigt – Gericht stoppt Kündigung

Private WhatsApp-Nachrichten können den Arbeitsplatz kosten; aber nicht jede vertrauliche Äußerung rechtfertigt eine Kündigung. Das Arbeitsgericht Hamburg erklärte sowohl eine fristlose als auch eine hilfsweise ordentliche Kündigung für unwirksam.

Entscheidend war, dass der Arbeitnehmer nur mit einer einzelnen Person über private Mobiltelefone kommuniziert hatte und darauf vertrauen durfte, dass der Chat vertraulich blieb. (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.03.2026 – 13 Ca 185/25, noch nicht im Internet veröffentlicht)

Staatsanwaltschaft stößt auf die privaten Nachrichten

Der Arbeitnehmer hatte über WhatsApp Nachrichten mit einem Vorgesetzten ausgetauscht. Beide nutzten dafür ihre privaten Mobiltelefone. Der Chat gelangte nicht deshalb zum Arbeitgeber, weil einer der beiden Gesprächspartner ihn freiwillig weiterleitete.

Stattdessen stieß die Staatsanwaltschaft im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gegen einen anderen Beamten auf verschiedene WhatsApp-Chats. Die Ermittlungsbehörde übermittelte die Strafakte anschließend an die Stelle, die für Disziplinarermittlungen zuständig war.

Dort nahm man die bekannt gewordenen Nachrichten zum Anlass, dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos und vorsorglich auch ordentlich zu kündigen. Das ergibt sich aus dem veröffentlichten Prozessbericht der Rechtsanwälte, die den Arbeitnehmer vertraten.

Arbeitsgericht kassiert beide Kündigungen

Der Beschäftigte wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Hamburg gab ihm Recht. Weder die fristlose noch die ordentliche Kündigung beendete nach seiner Entscheidung das Arbeitsverhältnis.

Nach dem Prozessbericht durfte das Gericht die Inhalte grundsätzlich berücksichtigen. Weder die Datenschutz-Grundverordnung noch die arbeitsgerichtlichen Verfahrensregeln führten zu einem Verbot, sie als Beweis zu verwerten.

Für den Arbeitnehmer ging es um eine andere Frage: Durfte ihm der Arbeitgeber die Aussagen als Pflichtverletzung vorwerfen?

Vertraulicher Einzelchat genießt besonderen Schutz

Das Arbeitsgericht verneinte dies. Der Arbeitnehmer hatte mit nur einer Person kommuniziert. Nach Auffassung des Gerichts durfte er darauf vertrauen, dass diese vertrauliche Unterhaltung nicht nach außen dringt.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch einen Bereich, in dem Menschen gegenüber Vertrauenspersonen offen sprechen können, ohne ständig arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Dazu kann auch digitale Kommunikation gehören.

Die Inhalte gelangten erst über die strafrechtlichen Ermittlungen in die Hände der zuständigen Stelle. Das stärkte nach dem Prozessbericht die Erwartung des Arbeitnehmers, zurecht von Vertraulichkeit auszugehen.

Private WhatsApp-Nachrichten sind kein kündigungsfreier Raum

Das Bundesarbeitsgericht zog bereits 2023 engere Grenzen, als ein Arbeitnehmer in einer privaten WhatsApp-Gruppe mit sieben Teilnehmern beleidigende, rassistische, sexistische und menschenverachtende Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte verbreitet hatte.

Nach Ansicht des BAG durfte der Beschäftigte dort nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass niemand die Nachrichten weitergab.

Je größer eine Chatgruppe wird und je schwerwiegender die Äußerungen ausfallen, desto brüchiger wird der Anspruch auf Vertraulichkeit.

Einzelchat und WhatsApp-Gruppe machen einen entscheidenden Unterschied

Beim Hamburger Fall verständigten sich nur zwei Personen. Bei der vom BAG untersuchten WhatsApp-Gruppe lasen hingegen sieben Menschen die Nachrichten und konnten sie weiterleiten. Außerdem veränderte sich auch noch die Zusammensetzung der Gruppe.

Das BAG verlangt bei solchen Gruppen besonders überzeugende Gründe dafür, mit Sicherheit anzunehmen, dass niemand den Chat nach außen trägt.

Auch beleidigende Äußerungen können grundsätzlich zur Kündigung führen

Grobe Beleidigungen von Arbeitgebern, Führungskräften oder Kollegen können grundsätzlich eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Das Bundesarbeitsgericht hält in schweren Fällen sogar eine außerordentliche Kündigung für möglich.

Allerdings sind die Umstände wichtig. Spricht ein Arbeitnehmer in einem tatsächlich geschützten Vertrauensverhältnis, kann sein Persönlichkeitsrecht gegen eine arbeitsrechtliche Sanktion stehen.

Nicht jedes Gespräch mit einem Kollegen bleibt automatisch vertraulich

Auch ein Einzelchat genießt nicht in jeder Situation zwangsläufig denselben Schutz. Entscheidend bleibt, ob der Arbeitnehmer vernünftigerweise darauf vertrauen durfte, dass sein Gesprächspartner die Nachricht für sich behält.

Wer ausdrücklich damit rechnen muss, dass der Empfänger die Information weiterleitet, oder wer selbst einen größeren Personenkreis einbezieht, kann sich schwerer auf eine geschützte Privatsphäre berufen.

Auch der Inhalt der Nachrichten spielt eine Rolle. Das BAG betont insbesondere bei extremen Äußerungen, dass ein Empfänger aus Empörung oder moralischen Gründen Anlass sehen kann, die Aussagen weiterzugeben.

Je schwerwiegender die Nachricht ausfällt, desto genauer prüfen Gerichte deshalb die behauptete Vertraulichkeit.

Öffentlicher Dienst bedeutet nicht automatisch beamtenähnliche Treuepflicht

Der Arbeitnehmer arbeitete im öffentlichen Dienst. Das Arbeitsgericht sah jedoch keinen Grund, von ihm dieselbe Loyalität zu fordern wie von einem Beamten.

Welche Loyalität der Arbeitgeber verlangen darf, hängt vielmehr von der Tätigkeit und Stellung ab. Wer eine besonders verantwortliche oder sicherheitsrelevante Funktion ausübt, kann anderen Anforderungen unterliegen als ein Arbeitnehmer ohne besondere hoheitliche Aufgaben.

Arbeitgeber darf Chats möglicherweise lesen – und trotzdem nicht kündigen

Die Frage, ob ein Gericht eine Nachricht als Beweismittel berücksichtigen darf, entscheidet noch nicht darüber, ob die Nachricht eine Kündigung rechtfertigt. Das Hamburger Arbeitsgericht ließ die Informationen aus den Chats grundsätzlich in das Verfahren einfließen.

Trotzdem konnte der Arbeitgeber mit ihnen keine wirksame Kündigung begründen, weil das Gericht die Kommunikation durch das Persönlichkeitsrecht geschützt ansah.

Für Kündigungsschutzprozesse können deshalb zwei getrennte Fragen entscheidend sein: Darf der Arbeitgeber den Chat im Prozess anführen? Und durfte der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass seine Äußerungen im privaten Raum bleiben?

Nach einer WhatsApp-Kündigung läuft eine kurze Frist

Erhalten Arbeitnehmer wegen eines Chats eine Kündigung, sollten sie nicht lange abwarten. Wer die Kündigung gerichtlich angreifen möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben.

Das gilt auch dann, wenn der Betroffene die Kündigung offensichtlich für rechtswidrig hält oder davon ausgeht, der Arbeitgeber dürfe private Nachrichten überhaupt nicht verwenden. Verstreicht die Klagefrist, kann selbst eine rechtlich angreifbare Kündigung wirksam werden.

FAQ: Kündigung wegen privater Chats Darf mein Arbeitgeber private WhatsApp-Nachrichten für eine Kündigung verwenden?

Das hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem Inhalt, Teilnehmerzahl und die Frage, ob Sie berechtigt auf Vertraulichkeit vertrauen durften.

Sind WhatsApp-Nachrichten zwischen zwei Personen immer geschützt?

Nein. Ein Einzelchat spricht stärker für Vertraulichkeit als eine große Gruppe, garantiert den Schutz aber nicht automatisch.

Wie lange kann ich gegen eine Kündigung vorgehen?

Grundsätzlich müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.

Quellen

Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.03.2026 – 13 Ca 185/25; veröffentlicht dargestellt im Prozessbericht von Dr. Hantke & Partner (Hantke Partner)
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23 (Das Bundesarbeitsgericht)
Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 33/23 vom 24.08.2023, Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe (Das Bundesarbeitsgericht)
Justiz Hamburg, Entscheidungssammlung des Arbeitsgerichts Hamburg (justiz.hamburg.de)

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Neues Buch: Kriegstüchtig an allen Fronten

  Das neue Buch „Kriegstüchtig an allen Fronten: Kanonen statt Butter – Rüstung durch Sozialabbau“ von IMI-Vorstand Jürgen Wagner ist soeben erschienen (Inhaltsangabe siehe unten). Im Buchhandel wird es wohl erst in einigen Tagen zu haben sein, wir haben aber (…)

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Syrien laut USA nicht mehr Terrorunterstützer

Transition News - 25. August 2026 - 12:33

Die USA haben Syrien von ihrer Liste der staatlichen Terrorunterstützer gestrichen. Wie das US-Außenministerium in Washington mitteilte, soll die Maßnahme dazu beitragen, Investitionen in dem zerstörten Land zu fördern. Es gehe darum, ein gewisses Maß an politischer und wirtschaftlicher Stabilität zu erreichen, erklärte US-Finanzminister Scott Bessent.

US-Präsident Donald Trump hatte bereits im Juni vergangenen Jahres die meisten Sanktionen gegen Syrien aufgehoben, nachdem der langjährige Präsident Baschar al-Assad mit Hilfe westlicher Staaten gestürzt worden war. Als dessen Nachfolger übernahm der frühere islamistische Terrorist Ahmed al-Scharaa das Amt. Im November 2025 empfing ihn Trump erstmals im Weißen Haus. Zuletzt hatten sich die beiden Politiker im Juli am Rande des NATO-Gipfels in Ankara getroffen. Daraufhin kündigte Trump die Streichung Syriens von der Liste der Terrorunterstützer an.

Diesen Status hatte das Land in den USA seit 1979. Die Streichung von der Liste ist ein weiteres Anzeichen dafür, dass die USA Syrien und die dortige Regierung unter Kontrolle haben. Es wird schon länger vermutet, dass der derzeitige Präsident und langjährige Terrorist Ahmed al-Scharaa von den Vereinigten Staaten eingesetzt ist, um in der Region deren Interessen durchzusetzen.

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Hurra, Hurra, der Lügenfritz ist wieder da…

Als sich der Kanzler aller Deutschen, uns‘ Freddy aus dem Sauerland, Ende Juli in den Urlaub begab, ahnte niemand, wie lange er dort verweilen und was in dieser Zeit, dem sogenannten Sommerloch, alles geschehen würde. Vor allem rückte der Russe in beängstigendem Tempo weiter vor. Der britische Geheimdienst hatte schon vor längerer Zeit berechnet, dass […]

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GdB und Pflegegrad beim Einkauf: Sanitätshaus gibt 4 Prozent Rabatt

Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung können beim Online-Sanitätshaus Inkosafe vier Prozent auf den Warenwert sparen. Kunden müssen ihren GdB nachweisen und per Vorkasse bezahlen. Einen Mindest-GdB nennt der Anbieter auf seiner Rabattseite derzeit nicht.

Vier Prozent Rabatt auf den Warenwert

Inkosafe verkauft unter anderem Inkontinenzprodukte, Stoma- und Urologiebedarf, Bettschutz, Pflegewäsche, Hygieneartikel und verschiedene Alltagshilfen. Der Anbieter wirbt ausdrücklich mit einem Rabatt von vier Prozent für Menschen mit anerkanntem GdB oder Pflegegrad.

Ein Mindestbestellwert gilt nach Angaben des Shops nicht. Bei einer Bestellung im Wert von 100 Euro sinkt der Warenwert damit um vier Euro, bei 250 Euro um zehn Euro und bei 500 Euro um 20 Euro.

So bekommen Sie den Schwerbehindertenrabatt

Im Bestellvorgang müssen Kunden bei der Adresse die Auswahl „Ich habe einen Pflegegrad oder Schwerbehindertenausweis“ aktivieren. Das System berücksichtigt den Preisvorteil anschließend bei der Zahlungsart Vorkasse.

Nach Abschluss der Bestellung verlangt das Sanitätshaus einen Nachweis. Bei einer Behinderung kann dies eine Kopie des Schwerbehindertenausweises sein. Der Shop nennt dafür unter anderem die Übermittlung nach der Bestellung.

Ohne Vorkasse gibt es die vier Prozent nicht

Der Rabatt gilt nach den derzeit veröffentlichten Bedingungen ausschließlich bei Vorkasse. Wer eine andere Zahlungsart auswählt, erhält den Preisnachlass nicht.

Betroffene sollten vor dem endgültigen Kaufpreis vergleichen. Vier Prozent Rabatt machen ein Produkt nicht automatisch günstiger als bei einem anderen Sanitätshaus oder Onlinehändler.

Hinzu kommen Versandkosten. Inkosafe verlangt derzeit innerhalb Deutschlands Versandkosten ab 5,95 Euro; erst ab einem Warenwert von 299 Euro liefert der Shop nach eigenen Angaben versandkostenfrei. Gerade bei kleinen Einkäufen können die Versandkosten den Schwerbehindertenrabatt daher vollständig aufzehren.

Auch ein Pflegegrad reicht

Die Vergünstigung beschränkt sich nicht auf Menschen mit Behinderung. Auch Kunden mit anerkanntem Pflegegrad können die vier Prozent erhalten. In diesem Fall verlangt Inkosafe einen entsprechenden Nachweis über den Pflegegrad.

Auf seiner Übersichtsseite nennt Inkosafe ausdrücklich einen anerkannten „Grad der Behinderung (GdB)“ als Voraussetzung und nennt dort keinen Mindestwert. Im Bestellprozess spricht der Anbieter dagegen von einem „Schwerbehindertenausweis“.

Menschen mit einem GdB unter 50 besitzen keinen Schwerbehindertenausweis. Wer einen Feststellungsbescheid über einen niedrigeren GdB hat, sollte deshalb vor der Bestellung beim Anbieter klären, ob dieser Nachweis für den Rabatt akzeptiert wird.

Kein gesetzlicher Anspruch auf den Rabatt

Bei den vier Prozent handelt es sich um einen freiwilligen Preisvorteil des Händlers. Der Anbieter kann seine Bedingungen daher ändern.

Vor einer größeren Bestellung sollten Kunden prüfen, ob der Rabatt weiterhin angeboten wird und ob ein vergleichbarer Händler trotz fehlender Ermäßigung insgesamt günstiger ist.

FAQ: Rabatt bei GdB und Pflegegrad Wie hoch ist der Rabatt bei Inkosafe?

Der Anbieter gewährt derzeit vier Prozent auf den Warenwert für Kunden mit anerkanntem GdB oder Pflegegrad.

Brauche ich dafür einen Schwerbehindertenausweis?

Inkosafe verlangt einen Nachweis und nennt im Bestellprozess den Schwerbehindertenausweis. Auf der Angebotsseite spricht der Anbieter allgemein von einem anerkannten GdB. Bei einem GdB unter 50 sollten Sie deshalb vorher nachfragen.

Bekomme ich den Rabatt bei jeder Zahlungsart?

Nein. Die vier Prozent gelten nach den derzeitigen Bedingungen nur bei Zahlung per Vorkasse.

Quellen

Inkosafe – Hilfe und Informationen: Rabatt bei Pflegegrad oder Schwerbehindertenausweis (https://www.inkosafe.de/)
Inkosafe – Über uns: Vier Prozent Rabatt für Pflegegrad oder GdB (https://www.inkosafe.de/)
Inkosafe – Startseite: Konditionen, Versandkosten und Rabatt bei Vorkasse (https://www.inkosafe.de/)

Der Beitrag GdB und Pflegegrad beim Einkauf: Sanitätshaus gibt 4 Prozent Rabatt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Änderungen beim Behindertenausweis: Das müssen Schwerbehinderte jetzt wissen

Der Schwerbehindertenausweis wird er in Deutschland weiterhin erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Neu ist, dass sich der Behindertenausweis in den kommenden Jahren stärker in Richtung Digitalisierung und europäische Anerkennung entwickelt.

Für Betroffene bedeutet das aber nicht, dass der bisherige Ausweis plötzlich ungültig wird. Wer bereits einen gültigen Schwerbehindertenausweis besitzt, kann ihn grundsätzlich weiter nutzen, bis die Gültigkeit endet.

Europäischer Behindertenausweis kommt – aber nicht sofort

Eine wichtige Entwicklung ist der geplante Europäische Behindertenausweis. Die Europäische Union hat mit der Richtlinie 2024/2841 die Grundlage dafür geschaffen, dass Menschen mit Behinderungen ihren Status bei Kurzaufenthalten in anderen EU-Staaten leichter nachweisen können. Ziel ist eine bessere Anerkennung bei Vergünstigungen, bevorzugtem Zugang und besonderen Bedingungen etwa im Verkehr, bei Kultur, Freizeit und Veranstaltungen.

Für Deutschland bedeutet das: Die rechtlichen Vorgaben müssen zunächst umgesetzt werden. Nach den EU-Vorgaben sollen die neuen Regeln ab 5. Juni 2028 angewendet werden. Der europäische Ausweis ergänzt nationale Nachweise, ersetzt den deutschen Schwerbehindertenausweis aber nicht vollständig.

Gerade für Reisen kann der neue Ausweis wichtig werden. Bisher mussten Menschen mit Behinderung im Ausland häufig einzeln nachweisen, welche Einschränkungen anerkannt sind. Künftig soll der europäische Ausweis es erleichtern, im EU-Ausland dieselben Vergünstigungen zu erhalten, die dort auch einheimischen Menschen mit Behinderung offenstehen.

Auch der Parkausweis soll europäisch vereinheitlicht werden

Neben dem Europäischen Behindertenausweis ist auch ein neuer Europäischer Parkausweis vorgesehen. Dieser soll Menschen mit Behinderungen den Zugang zu reservierten Parkflächen und besonderen Parkregelungen in anderen EU-Staaten erleichtern. Die Europäische Kommission nennt ausdrücklich beide Karten als Instrumente, die Reisen innerhalb der EU erleichtern sollen.

Der deutsche blaue Parkausweis bleibt bis zur Umstellung weiterhin entscheidend. Er ist nicht identisch mit dem Schwerbehindertenausweis. Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, darf deshalb nicht automatisch auf Behindertenparkplätzen parken.

Für den blauen Parkausweis sind besondere Voraussetzungen nötig. In der Praxis kommt es vor allem auf Merkzeichen wie „aG“ oder „Bl“ an. Auch bestimmte schwere Erkrankungen können im Einzelfall relevant sein.

Digitaler Behindertenausweis wird vorbereitet

Eine weitere Neuerung betrifft die Digitalisierung. Thüringen und Hamburg bereiten ein Pilotprojekt für einen digitalen Schwerbehindertenausweis vor. Geplant ist, dass Betroffene den Nachweis künftig über eine digitale Wallet auf dem Smartphone abrufen können. Das Projekt soll Erkenntnisse für eine spätere bundesweite Einführung liefern.

Das bedeutet aber nicht, dass 2026 bundesweit alle Ausweise automatisch digital werden. Der digitale Nachweis befindet sich noch in der Vorbereitung. Für Betroffene bleibt der bisherige Ausweis daher weiterhin wichtig.
Die Digitalisierung kann später Vorteile bringen.

Wer den Ausweis digital vorzeigen kann, muss ihn nicht mehr ständig als Plastikkarte mitführen. Zugleich müssen Datenschutz, Barrierefreiheit und einfache Bedienbarkeit gewährleistet sein, damit der digitale Nachweis nicht neue Hürden schafft.

Merkzeichen werden noch wichtiger

Viele Betroffene schauen vor allem auf den GdB. Für den Alltag sind jedoch die Merkzeichen häufig genauso wichtig. Sie entscheiden darüber, welche konkreten Nachteilsausgleiche genutzt werden können.

Das Merkzeichen „G“ steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Das Merkzeichen „aG“ betrifft außergewöhnliche Gehbehinderung und ist besonders für Parkerleichterungen wichtig. Das Merkzeichen „B“ erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Mitnahme einer Begleitperson.

Weitere Merkzeichen betreffen etwa Blindheit, Gehörlosigkeit, Hilflosigkeit oder eine Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag. Wer den Eindruck hat, dass ein Merkzeichen fehlt, sollte den Bescheid genau prüfen. Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen nicht vollständig berücksichtigt wurden.

Was sich für die Antragstellung ändert

Die Antragstellung bleibt Aufgabe der zuständigen Versorgungsämter oder Landesbehörden. Je nach Bundesland heißen diese Stellen unterschiedlich. Der Antrag kann in vielen Ländern bereits online gestellt werden.
Wichtig bleibt, dass ärztliche Unterlagen vollständig eingereicht werden.

Wichtig hierfür sind nicht nur Diagnosen, sondern die konkreten Auswirkungen im Alltag. Ein ärztlicher Befund sollte daher möglichst beschreiben, wie stark Mobilität, Kommunikation, Belastbarkeit, Orientierung oder Selbstversorgung eingeschränkt sind.

Wer nur Diagnosen nennt, riskiert eine zu niedrige Bewertung. Die Behörde prüft nicht pauschal nach Krankheitsnamen, sondern nach Funktionsbeeinträchtigungen. Deshalb sollten Betroffene ihre Einschränkungen nachvollziehbar schildern.

Keine automatische Neubewertung wegen EU-Ausweis oder Digitalisierung

Viele Betroffene befürchten, dass mit dem europäischen oder digitalen Ausweis automatisch neue Prüfungen verbunden sind. Dafür gibt es derzeit keinen allgemeinen Automatismus. Ein bestehender Ausweis wird nicht allein deshalb neu bewertet, weil die EU einen zusätzlichen Ausweis einführt.

Eine Neubewertung kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein Ausweis befristet ist, wenn ein Änderungsantrag gestellt wird oder wenn die Behörde eine Nachprüfung ankündigt. Wer eine Verschlechterung geltend macht, sollte zugleich bedenken, dass die Behörde den gesamten Gesundheitszustand erneut prüfen kann.

Das kann vorteilhaft sein, wenn weitere Einschränkungen hinzugekommen sind. Es kann aber auch Risiken geben, wenn frühere Beeinträchtigungen sich gebessert haben. Vor einem Änderungsantrag ist deshalb eine sorgfältige Vorbereitung ratsam.

Diese Punkte sollten Betroffene jetzt prüfen Bereich Was jetzt wichtig ist Gültigkeit Prüfen, ob der Schwerbehindertenausweis bald abläuft und rechtzeitig eine Verlängerung beantragen. GdB Kontrollieren, ob der festgestellte Grad der Behinderung noch zur tatsächlichen gesundheitlichen Situation passt. Merkzeichen Prüfen, ob wichtige Merkzeichen fehlen, etwa G, aG, B, H, Bl, Gl oder RF. Parkausweis Nicht mit dem Schwerbehindertenausweis verwechseln; der blaue Parkausweis muss gesondert beantragt werden. EU-Reisen Die Einführung des Europäischen Behindertenausweises beobachten, besonders bei häufigen Reisen ins EU-Ausland. Digitaler Nachweis Digitale Lösungen sind in Vorbereitung, ersetzen den bisherigen Ausweis aber noch nicht flächendeckend. Warum die Neuerungen für viele Betroffene wichtig sind

Der Schwerbehindertenausweis ist mehr als ein Nachweis im Portemonnaie. Er entscheidet darüber, ob Menschen mit Behinderung Unterstützung im Alltag tatsächlich nutzen können. Gerade bei Mobilität, Arbeit, Steuern und öffentlichen Angeboten kann der Ausweis erhebliche praktische Folgen haben.

Die europäischen Neuerungen können vor allem für Menschen wichtig werden, die reisen, Angehörige im Ausland besuchen oder grenznah leben. Bisher ist die Anerkennung nationaler Behindertennachweise im Ausland oft unübersichtlich. Ein EU-weit anerkannter Nachweis kann hier mehr Verlässlichkeit schaffen.

Die Digitalisierung kann zusätzlich Entlastung bringen, wenn sie einfach und barrierefrei umgesetzt wird. Dabei darf aber niemand ausgeschlossen werden, der kein Smartphone nutzt oder digitale Anwendungen nicht bedienen kann. Der analoge Nachweis bleibt deshalb auch künftig wichtig.

Worauf Betroffene bei Bescheiden achten sollten

Nach einem Antrag erhalten Betroffene zunächst einen Feststellungsbescheid. Darin steht, welcher GdB anerkannt wird und welche Merkzeichen festgestellt werden. Der Ausweis selbst ist nur die sichtbare Folge dieses Bescheids.

Wer mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, sollte die Frist für einen Widerspruch beachten. In der Regel beträgt sie einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Besonders häufig geht es um einen zu niedrigen GdB oder fehlende Merkzeichen.

Ein Widerspruch sollte möglichst gut begründet werden. Hilfreich sind aktuelle Facharztberichte, Klinikberichte, Reha-Unterlagen, Pflegegutachten oder Stellungnahmen von Therapeutinnen und Therapeuten. Entscheidend ist, dass die Auswirkungen der Erkrankungen im Alltag deutlich werden.

Praxisbeispiel: Fehlendes Merkzeichen kostet konkrete Vorteile

Frau M. ist 62 Jahre alt und hat einen GdB von 60. Sie leidet unter einer schweren Herzerkrankung und einer erheblichen Einschränkung der Gehstrecke. In ihrem Schwerbehindertenausweis ist jedoch kein Merkzeichen eingetragen.

Im Alltag bedeutet das für sie, dass sie zwar ihre Schwerbehinderung nachweisen kann, aber bestimmte Mobilitätsvorteile nicht nutzen kann. Nach Rücksprache mit ihrem Arzt beantragt sie zusätzlich das Merkzeichen „G“. Dem Antrag legt sie aktuelle Befundberichte bei, aus denen hervorgeht, dass sie nur noch kurze Strecken ohne Pause gehen kann.

Die Behörde prüft den Fall erneut und erkennt das Merkzeichen an. Damit kann Frau M. künftig unter den jeweiligen Voraussetzungen die entsprechenden Nachteilsausgleiche nutzen. Das Beispiel zeigt, warum nicht nur der GdB, sondern auch die Merkzeichen sorgfältig geprüft werden sollten.

Fragen und Antworten zum Behindertenausweis 1. Wird der deutsche Schwerbehindertenausweis abgeschafft?

Nein. Der deutsche Schwerbehindertenausweis bleibt bestehen. Der Europäische Behindertenausweis soll ihn bei Reisen und Kurzaufenthalten in anderen EU-Staaten ergänzen, aber nicht einfach ersetzen.

2. Ab wann kommt der Europäische Behindertenausweis?

Die EU-Richtlinie sieht vor, dass die neuen Regeln ab 5. Juni 2028 angewendet werden. Deutschland muss dafür vorher die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen.

3. Bekommen alle Menschen mit Behinderung automatisch einen neuen Ausweis?

Nein. Es gibt keinen allgemeinen automatischen Austausch aller deutschen Schwerbehindertenausweise. Bestehende Ausweise bleiben grundsätzlich bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit nutzbar.

4. Reicht ein Schwerbehindertenausweis für Behindertenparkplätze?

Nein. Für Behindertenparkplätze ist in der Regel ein besonderer Parkausweis erforderlich. Der Schwerbehindertenausweis allein berechtigt nicht automatisch zum Parken auf entsprechend gekennzeichneten Flächen.

5. Was ist wichtiger: GdB oder Merkzeichen?

Beides ist wichtig. Der GdB entscheidet darüber, ob eine Schwerbehinderung vorliegt. Die Merkzeichen bestimmen oft, welche konkreten Nachteilsausgleiche genutzt werden können.

6. Was sollten Betroffene tun, wenn ein Merkzeichen fehlt?

Sie sollten den Bescheid prüfen und innerhalb der Frist Widerspruch einlegen, wenn die Entscheidung aus ihrer Sicht nicht stimmt. Sinnvoll sind aktuelle medizinische Unterlagen, die die Einschränkungen im Alltag genau beschreiben.

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Schwerbehinderung und Schulden: Höherer Freibetrag bei besonderen Belastungen

Wer schwerbehindert und verschuldet ist, kann wegen behinderungsbedingter Mehrkosten einen höheren Pfändungsfreibetrag beantragen. Ein hoher Grad der Behinderung allein genügt jedoch nicht.

Betroffene müssen konkret belegen, welche zusätzlichen Kosten ihnen tatsächlich entstehen. Das zeigt ein Beschluss des Landgerichts München I vom 3. Oktober 2025 (14 T 10843/25).

GdB 80 schützte nicht vor der Pfändung

Der Schuldner befand sich in einem Insolvenzverfahren. Er bezog eine volle Erwerbsminderungsrente von monatlich 1.731,54 Euro sowie eine Verletztenrente von 1.980,94 Euro.

Das Insolvenzgericht rechnete beide pfändbaren Sozialleistungen zusammen. Von insgesamt 3.712,48 Euro galten nach der damaligen Berechnung 1.552,78 Euro als pfändbar. Das Landgericht bestätigte diese Zusammenrechnung.

Der Mann hatte einen Grad der Behinderung von 80 und wollte erreichen, dass ihm wegen seiner zusätzlichen Belastungen mehr Geld verbleibt.

Höherer Freibetrag bei besonderen Belastungen möglich

§ 850f Abs. 1 ZPO erlaubt dem Gericht, den unpfändbaren Betrag auf Antrag zu erhöhen. Das ist zum Beispiel möglich, wenn außergewöhnliche persönliche Bedürfnisse zusätzliche Ausgaben verursachen.

Bei einer Schwerbehinderung fallen darunter unter anderem notwendige Hilfsmittel, besondere Fahrtkosten, Unterstützung im Haushalt oder nicht erstattete medizinische Ausgaben eine Rolle spielen.

Das Gericht prüft allerdings immer den konkreten Bedarf. Es reicht nicht, lediglich auf die Behinderung hinzuweisen.

Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht

Genau daran scheiterte der Betroffene. Er verwies zwar auf seine Schwerbehinderung, medizinische Behandlungen, Therapien, Hilfsmittel, eingeschränkte Mobilität und höhere Ausgaben.

Dem Landgericht blieb vieles jedoch zu pauschal. Besonders deutlich stellte es klar: Ein Schwerbehindertenausweis allein weist keine erhöhten Aufwendungen nach.

Der GdB belegt also die gesundheitliche Beeinträchtigung. Er zeigt aber nicht automatisch, welche zusätzlichen Kosten dem Betroffenen monatlich entstehen.

Medikamentenkosten überzeugten das Gericht nicht

Der Mann machte unter anderem monatlich 50 Euro für Medikamente geltend. Darin sah das Gericht keinen ausreichend außergewöhnlichen Mehrbedarf.

Auch höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung halfen ihm nicht weiter. Solche Kostensteigerungen treffen schließlich auch viele Menschen ohne Schwerbehinderung.

Dasselbe galt für eine gestiegene Miete. Der Betroffene konnte nicht ausreichend zeigen, dass gerade seine Behinderung die Mehrkosten verursachte.

Haushaltshilfe muss nachweisbar sein

Auch für eine Haushaltshilfe setzte der Mann monatlich 160 Euro an. Dafür fehlten nach Auffassung des Gerichts ausreichende Nachweise.

Ähnlich bewerteten die Richter Ausgaben für Essenslieferungen. Es blieb unklar, ob die eingeschränkte Mobilität diese Lieferungen tatsächlich erforderlich machte. Außerdem lagen nur Belege für einen kurzen Zeitraum vor.

Drei Punkte entscheiden über den Antrag

Wer einen höheren Freibetrag verlangt, sollte daher nicht nur Rechnungen sammeln, sondern erklären, warum die Schwerbehinderung gerade diese Ausgabe notwendig macht.

Für eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags müssen Betroffene ihre zusätzlichen Kosten konkret beziffern, mit Belegen nachweisen und den Zusammenhang mit der Behinderung darstellen.

Das Gericht muss nachvollziehen können, welche Kosten regelmäßig entstehen und weshalb sie ohne die Behinderung nicht oder nicht in dieser Höhe anfallen würden.

Mehrere Renten können zusammengerechnet werden

Der Münchner Fall zeigt zudem eine weitere Gefahr. Mehrere pfändbare laufende Sozialleistungen können für die Berechnung des pfändbaren Einkommens zusammengerechnet werden.

Der Mann konnte sich daher nicht darauf berufen, dass Erwerbsminderungsrente und Verletztenrente getrennt betrachtet jeweils günstiger behandelt würden.

Gerade bei mehreren Einkommen kann ein gut begründeter Antrag nach § 850f ZPO deshalb besonders wichtig sein.

Praktische Checkliste: So weisen Sie den Mehrbedarf nach

Jede zusätzliche Ausgabe einzeln auflisten: Medikamente, Fahrten, Haushaltshilfe, Hilfsmittel und andere Kosten sollten Sie getrennt beziffern.

Rechnungen und Kontoauszüge sammeln: Legen Sie möglichst Unterlagen über mehrere Monate vor. Einzelne Rechnungen zeigen oft keinen dauerhaften Mehrbedarf.

Ärztliche Notwendigkeit belegen: Lassen Sie sich bestätigen, wenn Sie wegen Ihrer Behinderung bestimmte Hilfsmittel, besondere Beförderung oder Unterstützung benötigen.

Erstattungen angeben: Zeigen Sie, welcher Teil der Kosten nach Leistungen von Krankenkasse, Pflegekasse oder anderen Trägern tatsächlich bei Ihnen verbleibt.

Haushaltshilfe nachweisen: Verträge, Rechnungen und regelmäßige Zahlungsbelege sind wichtiger als eine pauschale Kostenangabe.

Fahrtkosten dokumentieren: Notieren Sie Ziel, Anlass, Entfernung, Häufigkeit und tatsächliche Kosten behinderungsbedingt notwendiger Fahrten.

Besondere Wohnkosten erklären: Eine höhere Miete allein genügt nicht. Stellen Sie dar, warum Sie beispielsweise eine barrierefreie Wohnung, einen Aufzug oder zusätzlichen Platz für Hilfsmittel benötigen.

Normale und zusätzliche Kosten trennen: Entscheidend ist vor allem der Mehrbetrag, den gerade die Behinderung verursacht.

Aktuelle Unterlagen vorlegen: Das Gericht prüft den gegenwärtigen Bedarf. Alte Rechnungen belegen nicht automatisch laufende Mehrkosten.

Höheren Freibetrag ausdrücklich beantragen: Eine Erhöhung nach § 850f ZPO erfolgt nicht automatisch. Betroffene müssen sie beantragen und begründen.

FAQ: Höhere Pfändungsgrenze bei Schwerbehinderung Erhöht ein Schwerbehindertenausweis automatisch den Pfändungsfreibetrag?

Nein. Der Ausweis belegt die Schwerbehinderung, aber nicht die dadurch entstehenden Mehrkosten. Betroffene müssen ihre zusätzlichen Ausgaben konkret nachweisen.

Welche Kosten können einen höheren Freibetrag rechtfertigen?

In Betracht kommen insbesondere behinderungsbedingte Fahrtkosten, notwendige Hilfsmittel, Haushaltshilfe, besondere Wohnkosten oder nicht erstattete medizinische Ausgaben. Entscheidend ist der nachweisbare Zusammenhang mit der Behinderung.

Wo beantrage ich einen höheren Pfändungsfreibetrag?

Die Erhöhung müssen Sie ausdrücklich nach § 850f ZPO beantragen. Im Insolvenzverfahren entscheidet über entsprechende Pfändungsschutzfragen grundsätzlich das Insolvenzgericht.

Quellen

Landgericht München I, Beschluss vom 3. Oktober 2025 – 14 T 10843/25, Bayern.Recht
Zivilprozessordnung, § 850f – Änderung des unpfändbaren Betrages
Insolvenzordnung, § 36 – Unpfändbare Gegenstände

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Sieg: Das neuseeländische Parlament beendet die Hoffnungen von Klimaaktivisten, die Wirtschaft mithilfe des Delikt-Klagerechts lahmzulegen.

Von Jo Nova

Dieses neuseeländische Gesetz ist für uns alle wichtig – und es ist ein sehr schöner Erfolg.

Anwälte des globalistischen Netzwerks versuchen, Lücken in unserem Rechtssystem auszunutzen. Ein Gerichtsverfahren in Neuseeland drohte, das Land zu zerstören, doch die gewählte Regierung hat diese Möglichkeit abgewendet. Andere Nationen sollten dringend ihre eigenen Gesetze dahingehend überarbeiten.

Wir wissen, dass das gut ist, weil die Grünen in Panik geraten und behaupten, dies sei gleichbedeutend mit der „Deportation der Menschheit in die Gaskammern“ . Anscheinend ist es ein „dunkler Tag für die Demokratie“, wenn ein ordnungsgemäß gewähltes Parlament das Gesetz präzisiert und erklärt, dass nur es und nicht die nicht gewählten Gerichte die Politik bestimmen sollte.

Im Wesentlichen hat ein Mann namens Mike Smith eine Schadensersatzklage gegen sechs große Emittenten in Neuseeland eingereicht – mit der Behauptung, dass Unternehmen wie Fonterra (eine Genossenschaft von Milchbauern) eine öffentliche Belästigung verursachen und fahrlässig handeln, weil sie etwa 0,0000000001 % der weltweiten Kohlendioxidemissionen ausstoßen, was der Welt schadet.

Er forderte keinen Schadenersatz für sich selbst, sondern eine einstweilige Verfügung, die Fonterra und andere Unternehmen zur Reduzierung ihrer Emissionen verpflichten sollte. Dabei muss man bedenken, dass all diese Unternehmen bereits die neuseeländischen Emissionsgesetze einhielten. Sie handelten an sich nicht illegal, nur verursachten ihre Emissionen angeblich immer noch Schäden, vergleichbar mit einem lauten Rockkonzert, nur eben „global“. Der Oberste Gerichtshof Neuseelands hatte die Klageabweisung abgelehnt, sodass es zum Prozess kommen würde.

Wenn das Gericht diesen sechs Unternehmen über die gesetzlich vorgeschriebenen hinausgehende, strengere Emissionsvorschriften auferlegen würde, würde es Neuseelands Wirtschafts-, Energie- und Industriepolitik bestimmen und sich faktisch selbst zum Herrscher des Landes ernennen. Dieselben lähmenden Verfügungen würden bald auch Fluggesellschaften, Schifffahrt, Supermärkte, den Tourismus, Autofahrer und sogar „Verbraucher“ betreffen und praktisch jeden im Land erfassen – mit Ausnahme von Babys, die zufällig Atomkraftwerke betreiben. Schon bald würde die gesamte neuseeländische Wirtschaft zum Erliegen kommen.

Link s.u., Übersetzung Google Translate

Das neuseeländische Parlament trat daher zusammen und verabschiedete den Gesetzentwurf zur Änderung des Klimaschutzgesetzes (Haftungsrecht), der den Rechtsstreit und alle zukünftigen Versuche faktisch beendete. Der Entwurf wurde am Dienstagabend mit 67 zu 53 Stimmen angenommen.

Schicken Sie dies an Ihre gewählten Abgeordneten. Nur die USA arbeiten an einem ähnlichen Gesetz, dem „ Stop Climate Shakedowns Act of 2026“ . Der Rest des Westens ist schutzlos ausgeliefert.

Man sollte meinen, Gerichte würden solche unbegründeten Fälle gar nicht erst annehmen?

Der gesamte Fall vereinte ein Dutzend unlösbarer juristischer Probleme.

Die Beklagten selbst beschrieben die Klage als Aufforderung an das Gericht, das Delikt-Klagerecht „auszulegen, zu verbiegen und neu zu erfinden “, um Sektoren der neuseeländischen Wirtschaft durch einstweilige Verfügungen zu schädigen.

Selbst wenn wir so tun, als würden diese Unternehmen zum „Klimawandel“ beitragen – sie wären für einen winzigen Anteil der globalen Emissionen verantwortlich, daher sollte man meinen, dass sie auch für einen winzigen proportionalen Schaden haften sollten, was bedeutet, dass der Gerichtsprozess eine totale Zeitverschwendung ist.

Zweitens, da der Klimawandel ein globales und nicht nur ein nationales Problem ist, kann das Gericht über fast alle anderen Verursacher nicht urteilen. Es kann weder chinesische Fabriken stoppen noch dem Phytoplankton befehlen, sein Wachstum einzustellen. Die schiere Sinnlosigkeit eines solchen Urteils hätte den Fall von vornherein zunichtemachen müssen.

Drittens hat das demokratisch gewählte Parlament die Gesetze hierzu erlassen, und wenn es den Wählern nicht gefällt, können sie die Regierung absetzen, sodass wir keinen Rechtsbehelf benötigen.

Um das zu umgehen, argumentierten die Anwälte, Neuseeland habe eine internationale Verpflichtung, seinen Beitrag zu leisten, und somit müsse jedes Land seinen Teil beitragen. Dann sei es nur noch ein kleiner Schritt, zu behaupten, jedes Unternehmen müsse seinen Beitrag leisten, und ehe man sich versieht, schreibt der Internationale Gerichtshof vor, welche Socken man tragen soll, und erlässt Haftbefehle wegen Polyestervergehen. In diesem Moment sitzt die Weltregierung im eigenen Wohnzimmer, und man hat kein Entrinnen und keine Möglichkeit, die Schurken abzuwählen.

Die vergiftete Feder internationaler Gerichte

Vor zwei Jahren hat der zahnlose Internationale Gerichtshof den Klimaschutz faktisch in den Bereich der internationalen Menschenrechtsverpflichtungen erhoben.

Wie ich damals schon sagte, hat der höchste Gerichtshof der Welt, der sich selbst als „Blobokraten“ bezeichnet, entschieden, dass ein perfektes Klima ein „Menschenrecht“ ist. Nun könnte potenziell die ganze Welt jeden anderen verklagen. Es ist ein ideologisches Roulette mit unbegrenzter Klägerzahl.

Die einzigen Gewinner sind die Anwälte.

Viele behaupteten, der Internationale Gerichtshof sei irrelevant, da Staaten seine Regeln nach Belieben ignorierten. Ohne Armee habe der IGH keine Möglichkeit, ein Urteil durchzusetzen. Doch der globalistische Machtapparat strebt nach diesen kleinen, symbolischen „Siegen“ (mit unserem Geld) und nutzt sie unaufhaltsam zu immer weitreichenderen Klagen aus, bis alles zusammenpasst und wir mit einer Flut von juristischen Machenschaften konfrontiert werden, die jemand stoppen muss.

Jon McGowan erklärt in Forbes , wie der Klimawandel fast vollständig aus der politischen Landschaft verschwunden ist. Politiker sprechen nicht mehr darüber, und der Begriff wird aus Regierungspolitiken gestrichen. Daher haben Aktivisten den Rechtsweg beschritten, um ihre Bewegung am Leben zu erhalten.

So nutzen die wortgewandten Aktivisten das Urteil des Internationalen Gerichtshofs und ein früheres Schweizer Urteil, um zu argumentieren, dass jedes Land seinen Beitrag leisten müsse, indem es die rechtlichen Vorgaben des Pariser Abkommens berücksichtigt. Und siehe da, plötzlich erpressen nationale Gerichte einzelne, gesetzestreue Unternehmen.

Neuseeland will Klimaklagen verbieten. Werden die USA diesem Beispiel folgen?

Von Jon McGowan, Forbes

Die rechtliche Argumentation gegen Staaten erfuhr eine bedeutende Stärkung, als internationale Gerichte einen Weg zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen schufen. Im April 2024 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Verein Klima Seniorinnen Schweiz u. a. gegen die Schweiz , dass die Unterzeichner der Europäischen Menschenrechtskonvention verpflichtet seien, den Klimawandel zu verhindern. Im Juli 2025 veröffentlichte der Internationale Gerichtshof (IGH), auch bekannt als Weltgerichtshof, ein Gutachten zu den Verpflichtungen der Staaten im Hinblick auf den Klimawandel . Dieses Gutachten ist zwar nicht rechtsverbindlich, stellte aber fest, dass Staaten rechtlich verpflichtet seien, Treibhausgasemissionen zu reduzieren und gegebenenfalls Entschädigungen für Schäden durch den Klimawandel zu zahlen. Das Gutachten stützte sich auf internationale Verträge wie das Pariser Abkommen und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Der Internationale Gerichtshof (IGH) ist ein Gericht mit beschränkter Befugnis. Er wurde von den Vereinten Nationen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten geschaffen. Er verfügt über keine direkten Durchsetzungsbefugnisse, sondern stützt sich auf die freiwillige Einhaltung von Urteilen, die UN-Generalversammlung oder die Verwendung ihrer Gutachten vor nationalen Gerichten.

Das Urteil des Internationalen Gerichtshofs (IGH) wurde in den nationalen Gerichten noch nicht angewendet. Zwar wird es in aufsehenerregenden Fällen zitiert, diese sind aber noch nicht abgeschlossen. Bemerkenswerterweise haben IGH-Urteile keinen Einfluss auf den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten. 1985 traten die USA aus der „allgemeinen Zuständigkeit“ des IGH aus und entzogen sich damit faktisch seinen Einfluss, da sie nun nicht mehr verpflichtet sind, an Verfahren vor dem Gerichtshof teilzunehmen. Im Fall Beard gegen Greene von 1998 ignorierte der Oberste Gerichtshof eine Anordnung des IGH, die einen Aufschub der Vollstreckung beantragte.

Jon McGowan prognostiziert, dass die US-Gesetzgebung bis nach den Zwischenwahlen ins Stocken geraten und sich über Jahre hinziehen wird. In der Zwischenzeit werden die republikanisch regierten Bundesstaaten eigene Gesetze zum Schutz ihrer Interessen erlassen, während die demokratisch regierten Bundesstaaten das Gegenteil tun und die Energiekonzerne angreifen werden.

Ehrlich gesagt frage ich mich, wann Exxon oder Shell endlich die Lieferungen an New York einstellen und ihnen sagen, sie sollen selbst nach Öl bohren.

Diejenigen, die diese lächerlichen Fälle vorantreiben, werden selbst zur öffentlichen Belästigung.

Gott sei Dank brennt in Neuseeland noch der Strom!

REFERENZ

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Klimaschutzgesetzes (Haftungsrecht)

https://joannenova.com.au/2026/08/winning-nz-parliament-ends-climate-activists-hopes-of-using-tort-lawfare-to-shut-down-the-economy/

 

 

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KCK: Die Gefallenen haben den Weg für die heutige Phase geebnet

Die Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans (KCK) hat der zuletzt bekanntgegebenen Gefallenen der kurdischen Freiheitsbewegung gedacht und dazu aufgerufen, ihren Kampf unter den Bedingungen des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft fortzuführen. Der heutige Übergang von der Strategie des bewaffneten Widerstands zum politischen Kampf sei nicht losgelöst von der zurückliegenden Geschichte zu betrachten, erklärte der Exekutivrat des Dachverbands der kurdischen Bewegung.

Aufgrund der schweren Kriegsbedingungen hätten die Identitäten zahlreicher Gefallener über lange Zeit nicht bekanntgegeben werden können. „Wir gedenken all dieser Gefallenen mit Dankbarkeit und Respekt und sprechen ihren Familien und dem Volk Kurdistans unser Beileid aus“, heißt es in der Erklärung. Ihr Streben nach einem freien und demokratischen Leben werde verwirklicht werden.

„Wer seine Gefallenen nicht vergisst, wird frei“

Die derzeitigen Bekanntgaben finden unter den Bedingungen des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft statt, erklärte die KCK weiter. Die große Beteiligung an den Gedenkveranstaltungen sei zugleich Ausdruck der gesellschaftlichen Unterstützung für diesen Prozess. Besonders junge Frauen und Männer nähmen in großer Zahl daran teil. Die KCK griff dabei die Worte einer Familie auf: „Ein Volk, das seine Gefallenen nicht vergisst, wird sich befreien.“ Keine Kraft könne den Freiheitskampf eines solchen Volkes aufhalten.

Seit der Guerillaoffensive vom 15. August 1984 seien Zehntausende Kämpfer:innen gefallen. Ihr Widerstand habe entscheidend dazu beigetragen, die gesellschaftliche und politische Situation der Kurd:innen grundlegend zu verändern. „Heute steht das kurdische Volk aufrecht“, heißt es in der Erklärung. Die kurdische Gesellschaft habe durch den von Abdullah Öcalan angeführten Freiheitskampf eine Entwicklung genommen, durch die sie heute zu einer der dynamischsten gesellschaftlichen Kräfte im Mittleren Osten geworden sei.

Vom bewaffneten zum politischen Kampf

Dass dieser Kampf seit 53 Jahren ohne Unterbrechung geführt wird, habe tiefgreifende Veränderungen in Kurdistan hervorgebracht und zugleich politische und gesellschaftliche Werte geschaffen. „Die starke Verbundenheit mit den Gefallenen ist deshalb zugleich eine Verbundenheit mit der eigenen freien und demokratischen Zukunft“, erklärte die KCK. Ausführlich ging die Organisation auf die Bedeutung dieser Geschichte für die gegenwärtige Phase ein. „Wenn heute anstelle einer Strategie des bewaffneten Kampfes eine Strategie des politischen Kampfes verfolgt wird, dann haben auch unsere Gefallenen dies ermöglicht“, heißt es.

Der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft dürfe deshalb nicht als Entwicklung verstanden werden, die erst während der vergangenen zwei Jahre entstanden sei. „Der 53-jährige Kampf hat den Prozess der demokratischen Gesellschaft hervorgebracht. Es wäre ein großer Irrtum zu glauben, dieser Prozess sei erst in den vergangenen zwei Jahren entstanden.“

Abdullah Öcalan führe den gegenwärtigen Prozess auf Grundlage der politischen und gesellschaftlichen Errungenschaften dieses jahrzehntelangen Kampfes. Diese historische Kontinuität zu übergehen, wäre eine Missachtung sowohl des zurückliegenden Kampfes als auch der Gefallenen. „Auf der Grundlage der von unseren Gefallenen geschaffenen Werte und der Linie der Freiheit wird auch der Kampf für eine demokratische Gesellschaft erfolgreich geführt werden“, erklärte die KCK.

Aufruf an die Jugend

Eine besondere Verantwortung schrieb die KCK der Jugend zu. „Die Guerilla ist historisch eine Armee der Jugend.“ So wie junge Menschen die wesentliche Kraft des Guerillakampfes darstellten, sollten sie heute eine tragende Kraft des vielschichtigen politischen und gesellschaftlichen Kampfes sein. Die hohe Beteiligung junger Frauen und Männer an den Gedenkveranstaltungen zeige, dass die Jugend bereit sei, diese Verantwortung auch unter den veränderten Bedingungen zu übernehmen.

Zum Abschluss erneuerte die KCK ihr Versprechen, den Kampf der Gefallenen fortzuführen: „Während wir unserer Gefallenen gedenken, bekräftigen wir unser Versprechen, in ihren Spuren zu gehen und unserem Volk ein freies und demokratisches Leben zu ermöglichen. Zugleich rufen wir unser Volk dazu auf, den Kampf auf den Spuren der Gefallenen zu verstärken.“

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/pkk-gefangene-erinnern-an-gefallene-guerillakampfer-innen-52512 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/arkas-der-heutige-friedensprozess-ist-auch-das-vermachtnis-der-gefallenen-52505 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/unser-schmerz-ist-gross-aber-wir-tragen-den-kopf-hoch-52509 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/trauernde-in-amed-wir-wollen-keine-weiteren-trauerfeiern-52492 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/hatimogullari-friedensprozess-ist-ergebnis-des-jahrzehntelangen-kampfes-52517

 

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Witwenrente: DRV fordert 55.000 Euro zurück – eigener Bescheid verhinderte die Rückzahlung

Mehr als 13 Jahre lang zahlte die Rentenversicherung einer selbstständigen Witwe ihre Rente. Dann prüfte sie deren Einkommen, kündigte zunächst eine Rückforderung von 54.941,48 Euro an und verlangte später sogar 55.873,14 Euro.

Doch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stoppte die Rückforderung. Der entscheidende Fehler steckte im ursprünglichen Rentenbescheid. (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2025 – L 22 R 614/23)

Rentenversicherung kannte die Selbstständigkeit der Witwe

Die Witwe arbeitete als Unternehmensberaterin und Businesscoach selbstständig. Als sie Anfang 2004 die große Witwenrente beantragte, gab sie die Selbstständigkeit an und legte der Rentenversicherung sogar eine Kosten- und Erlösstatistik vor.

Die Rentenversicherung wusste damit, dass sich das tatsächliche Arbeitseinkommen noch nicht zuverlässig bestimmen ließ. Trotzdem bewilligte sie im Mai 2004 die Witwenrente endgültig. Ab Juli 2004 betrug der monatliche Zahlbetrag 377,91 Euro.

Gleichzeitig schrieb die Behörde in den Bescheid, dass der später vom Finanzamt festgestellte Gewinn wahrscheinlich von der Schätzung abweichen werde.

Die Behörde kündigte selbst eine spätere Überprüfung an

Im Rentenbescheid erklärte die Rentenversicherung ausdrücklich, sie werde die Einkommensanrechnung später überprüfen und den Bescheid gegebenenfalls korrigieren. Außerdem forderte sie die Witwe auf, den Steuerbescheid für 2004 nachzureichen.

2005 teilte die Frau im Zusammenhang mit einer Ratenzahlung mit, dass sie seit März einen Beratungsvertrag abgeschlossen habe und monatlich 2.000 Euro verdiene. Trotzdem leitete die Rentenversicherung keine umfassende Prüfung ihres selbstständigen Einkommens ein.

Erst im August 2018 verlangte die Behörde erneut einen Einkommensteuerbescheid. Der Steuerbescheid für 2016 wies Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von 73.587 Euro aus. Danach forderte die Rentenversicherung auch die Unterlagen für die zurückliegenden Jahre an.

Aus der Witwenrente wurde plötzlich eine Forderung über Zehntausende Euro

Die nachgereichten Unterlagen zeigten zum Teil hohe Gewinne. So lagen die Einkünfte 2008 bei 56.892 Euro, 2009 bei 83.753 Euro und 2010 sogar bei 146.898 Euro. Auch in den folgenden Jahren überschritt das Einkommen teilweise deutlich die Grenzen für eine ungekürzte Witwenrente.

Im November 2018 kündigte die Rentenversicherung deshalb zunächst eine Rückforderung von 54.941,48 Euro für die Zeit seit März 2005 an. Im Januar 2019 berechnete sie schließlich eine Überzahlung von 55.873,14 Euro und hob die frühere Rentenbewilligung rückwirkend auf.

Rentenversicherung nahm die falsche Rechtsgrundlage

Die Rentenversicherung stützte ihre Entscheidung auf § 48 SGB X. Diese Vorschrift greift grundsätzlich, wenn ein ursprünglich rechtmäßiger Bescheid durch eine spätere Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse unrichtig wird. Dazu kann etwa später hinzukommendes Einkommen gehören.

Das LSG sah den Fall jedoch anders. Nach Ansicht der Richter war der Rentenbescheid aus dem Jahr 2004 bereits von Anfang an rechtswidrig. Deshalb hätte die Behörde nicht § 48 SGB X anwenden dürfen, sondern die deutlich strengeren Voraussetzungen des § 45 SGB X beachten müssen.

Dieser Unterschied entschied den Fall.

Die Rentenversicherung hätte keinen endgültigen Bescheid erlassen dürfen

Das Gericht warf der Rentenversicherung einen „vorzeitigen Verfahrensabschluss“ vor. Die Behörde wusste, dass die Klägerin selbstständig arbeitete und ihr endgültiger Gewinn noch gar nicht feststand. Trotzdem legte sie die Rentenhöhe dauerhaft und abschließend fest.

Einen solchen endgültigen Bescheid durfte die Rentenversicherung nach Ansicht des LSG garnicht erlassen, solange wesentliche Tatsachen noch offen waren. Sie hätte eine vorläufige Regelung treffen müssen.

Ein bloßer Hinweis im Bescheid, dass die Behörde später noch einmal prüfen und möglicherweise Geld zurückfordern werde, machte aus dem endgültigen Rentenbescheid keinen vorläufigen Bescheid.

Für die Witwe hätte eindeutig erkennbar sein müssen, wenn die Rentenhöhe nur übergangsweise gelten sollte. Das war hier nicht der Fall.

Ein endgültiger Rentenbescheid schafft Vertrauen

Wer einen endgültigen Leistungsbescheid erhält, soll sich grundsätzlich auf dessen Bestand einstellen können. Genau deshalb schützt § 45 SGB X Betroffene stärker, wenn eine Behörde einen bereits von Anfang an rechtswidrigen Bescheid später zurücknehmen möchte. Das gilt ausdrücklich auch, wenn dieser Betroffene begünstigt.

Das Gesetz schützt insbesondere Vertrauen, wenn Betroffene die Leistungen verbraucht oder finanzielle Entscheidungen getroffen haben, die sie nicht ohne erhebliche Nachteile rückgängig machen können.

Allerdings schützt § 45 SGB X nicht jeden. Wer einen Bescheid etwa durch vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben erreicht oder dessen Rechtswidrigkeit kennt beziehungsweise grob fahrlässig nicht erkennt, kann sich regelmäßig nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Die Witwe musste den juristischen Fehler nicht erkennen

Die Rentenversicherung argumentierte, die Frau hätte erkennen müssen, dass ihr steigendes Einkommen Auswirkungen auf die Witwenrente hatte. Die Richter wiesen diese Begründung ab.

Sie stellten vielmehr klar: Die Klägerin hätte erkennen müssen, dass der Bescheid rechtswidrig war, weil die Behörde trotz des noch unbekannten Einkommens eine endgültige Entscheidung getroffen hatte. Solche juristischen Überlegungen könne man von einer rechtlichen Laiin nicht erwarten, urteilte das Gericht sinngemäß.

Damit lag keine grobe Fahrlässigkeit vor.

Auch ein Austausch der Rechtsgrundlage half der Rentenversicherung nicht

Zudem hatte die Rentenversicherung ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Obwohl sie bereits 2005 Hinweise auf neues Einkommen erhalten hatte, überprüfte sie die Einkommenssituation erst mehr als 13 Jahre später umfassend.

Dadurch wuchs die mögliche Rückforderung überhaupt erst auf eine enorme Summe an. Diesen eigenen Anteil hatte die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht ausreichend gewürdigt.

Ohne wirksame Aufhebung keine Rückzahlung

Damit fehlte schließlich die Grundlage für die Erstattungsforderung. § 50 SGB X erlaubt eine Rückforderung grundsätzlich, wenn die Behörde den zugrunde liegenden Leistungsbescheid wirksam aufgehoben hat. Das war hier nicht der Fall.

Das LSG hob die rückwirkende Korrektur für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 28. Februar 2019 auf. Die Rentenversicherung durfte die verlangte Erstattung für diesen Zeitraum nicht durchsetzen. Die Richter ließen die Revision nicht zu.

Was das Urteil für andere Rentner bedeutet

Mitteilungspflicht bedeutet, Änderungen weiterhin unverzüglich melden. Auch Einkommen kann die Witwenrente nach den gesetzlichen Regeln mindern.

Das Urteil zeigt jedoch, dass eine rechnerisch entstandene Überzahlung allein noch keine erfolgreiche Rückforderung garantiert. Die Rentenversicherung muss auch den ursprünglichen Bescheid rechtlich korrekt aufheben.

Betroffene sollten deshalb bei hohen Rückforderungen nicht nur die Einkommensberechnung prüfen. Ebenso wichtig sind der ursprüngliche Bewilligungsbescheid, die verwendete Rechtsgrundlage, mögliche Vorläufigkeitsregelungen, frühere Mitteilungen an die Rentenversicherung und die Frage, wann die Behörde von den tatsächlichen Umständen wusste.

Gerade bei Rückforderungen über viele Jahre kann dieser Blick auf das Verwaltungsverfahren entscheidend sein.

FAQ zur Rückforderung von Witwenrente Muss ich zu viel gezahlte Witwenrente immer zurückzahlen?

Nein. Die Rentenversicherung braucht eine wirksame rechtliche Grundlage. Hat sie den ursprünglichen Rentenbescheid nicht wirksam aufgehoben, kann auch die Rückforderung scheitern.

Darf die Rentenversicherung Witwenrente viele Jahre rückwirkend zurückfordern?

Das hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem die Art des ursprünglichen Bescheides, die einschlägige Vorschrift, Fristen, Vertrauensschutz und mögliche Pflichtverletzungen des Rentenbeziehers.

Sollte ich steigendes Einkommen trotz dieses Urteils melden?

Ja. Das Urteil hebt Mitteilungspflichten nicht auf. Es betrifft vor allem die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Behörde einen fehlerhaften alten Bescheid rückwirkend korrigieren darf.

Quellen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2025 – L 22 R 614/23 Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Bundesministerium der Justiz, § 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes Gesetze im Internet
Bundesministerium der Justiz, § 48 SGB X – Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse Gesetze im Internet
Bundesministerium der Justiz, § 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen Gesetze im Internet

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Witwenrente: 50 Prozent der Hinterbliebenenrenten werden teilweise bis auf Null gekürzt

Die Witwenrente soll Hinterbliebene nach dem Tod des Ehepartners finanziell absichern. In der öffentlichen Wahrnehmung gilt sie oft als verlässliche soziale Leistung, die einen Teil des weggefallenen Einkommens auffängt.

Ein Blick in die aktuellen Rentenversicherungsberichte zeigt jedoch, dass diese Absicherung in vielen Fällen deutlich kleiner ausfällt als erwartet. Denn ein erheblicher Teil der Hinterbliebenenrenten wird nicht in voller Höhe ausgezahlt. Fast jede zweite Witwen- oder Witwerrente ist von Kürzungen betroffen.

Die Zahlen aus dem Rentenversicherungsbericht 2024 und dem Rentenversicherungsbericht 2025 machen deutlich, dass es sich dabei nicht um Einzelfälle handelt. Vielmehr zeigt sich seit Jahren eine negative Entwicklung: Die Einkommensanrechnung führt dazu, dass viele Hinterbliebene nur eine geminderte Rente erhalten.

Für die Betroffenen bedeutet das oft spürbare finanzielle Einbußen. Zugleich wirft die Regelung grundsätzliche sozialpolitische Fragen auf, weil sie gerade jene trifft, die neben der Hinterbliebenenrente durch eigene Arbeit oder andere Einkünfte für ihren Lebensunterhalt sorgen.

Die aktuelle Lage: Kürzungen bleiben auf hohem Niveau

Schon der Rentenversicherungsbericht 2024 hatte offengelegt, wie verbreitet die Kürzungen bei Witwen- und Witwerrenten sind. Zum Stichtag 1. Juli 2023 wurden mehr als 46 Prozent der rund 4,3 Millionen gesetzlichen Witwen- und Witwerrenten nur gekürzt ausgezahlt.

Hintergrund war in diesen Fällen ein sogenannter Ruhensbetrag nach § 97 SGB VI. Gemeint ist damit, dass ein Teil der Hinterbliebenenrente wegen anrechenbaren Einkommens nicht zur Auszahlung kommt.

Der Rentenversicherungsbericht 2025 bestätigt diese Entwicklung. Auch zum Stichtag 31. Dezember 2024 hat sich an der grundsätzlichen Praxis kaum etwas verändert. Damit wird deutlich, dass die Kürzungen keine vorübergehende Besonderheit sind, sondern ein dauerhaft wirksamer Bestandteil des Systems der Hinterbliebenenversorgung.

Zum Jahresende 2024 zahlte die gesetzliche Rentenversicherung rund 4,39 Millionen Witwenrenten und 753.000 Witwerrenten. Von diesen Leistungen waren sehr viele von einer Einkommensanrechnung betroffen.

Bei den Witwen wurden 1,47 Millionen Renten überprüft und gekürzt. Das entsprach 37,7 Prozent der überprüften Witwenrenten. Die durchschnittliche Kürzung lag bei 147 Euro im Monat. Im Schnitt wurden nach der Anrechnung noch 772 Euro ausgezahlt.

Bei den Witwern war die Lage noch deutlich einschneidender. Hier wurden 601.000 Renten gekürzt. Das entsprach 51,5 Prozent der überprüften Witwerrenten. Die durchschnittliche Kürzung lag bei 250 Euro monatlich. Die durchschnittlich ausgezahlte Rente belief sich auf nur noch 422 Euro.

In der Gesamtschau ergibt sich daraus, dass rund 45 Prozent aller Witwen- und Witwerrenten nur in gekürzter Höhe ausgezahlt werden. Diese Quote liegt damit weiterhin auf einem Niveau, das sozialpolitisch kaum übersehen werden kann.

Was hinter der Kürzung der Witwenrenten steckt

Der maßgebliche Grund für die Rentenminderungen ist die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI. Diese Regelung bestimmt, dass eigenes Einkommen des Hinterbliebenen oberhalb eines Freibetrags teilweise auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet wird. Die Hinterbliebenenrente wird dann nicht zusätzlich zum eigenen Einkommen in voller Höhe gezahlt, sondern sinkt, sobald bestimmte Grenzen überschritten werden.

Zum Stichtag 31. Dezember 2024 lag der Freibetrag bei 1.038,05 Euro monatlich. Inzwischen liegt der Freibetrag bei 1.076,86 Euro. Hinzu kommt ein zusätzlicher Freibetrag für jedes waisenberechtigte Kind.

Überschreitet das eigene Einkommen diese Grenze, werden 40 Prozent des darüberliegenden Betrags von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Diese Konstruktion hat weitreichende Folgen. Schon bei Einkommen, die keineswegs als hoch gelten, kommt es zu Kürzungen. Es braucht also kein besonders gutes Gehalt, damit die Witwen- oder Witwerrente sinkt. Gerade bei Teilzeitbeschäftigten, Beschäftigten mit durchschnittlichem Arbeitslohn oder Beziehern bestimmter Erwerbsersatzeinkommen greift die Anrechnung oft früher, als viele erwarten.

Warum viele Betroffene die Regelung als ungerecht empfinden

Aus Sicht vieler Hinterbliebener ist die Einkommensanrechnung schwer nachvollziehbar. Wer einen Partner verliert, muss nicht nur einen persönlichen Einschnitt bewältigen, sondern oft auch die finanziellen Folgen neu ordnen. Die Erwartung, dass die Hinterbliebenenrente in dieser Situation eine verlässliche Unterstützung darstellt, wird dann enttäuscht, wenn die Leistung durch eigenes Einkommen deutlich sinkt.

Hinzu kommt, dass die Regelung auf viele Betroffene widersprüchlich wirkt. Einerseits wird Eigenverantwortung politisch eingefordert und Erwerbstätigkeit ausdrücklich gewünscht.

Andererseits führt gerade dieses Erwerbseinkommen dazu, dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Für die Betroffenen entsteht so leicht der Eindruck, dass persönliche Vorsorge und eigene Arbeit finanziell teilweise wieder neutralisiert werden.

Besonders problematisch ist, dass der Freibetrag seine Schutzwirkung nur noch eingeschränkt entfaltet. Die Lebenshaltungskosten sind in den vergangenen Jahren stark gestiegen.

Vor allem Mieten, Energie, Lebensmittel und Dienstleistungen belasten die Haushalte spürbar. Zwar wird der Freibetrag angepasst, doch viele halten diese Entwicklung für unzureichend, weil sie die realen Kaufkraftverluste nicht in vollem Umfang auffängt. Wer in einer teuren Region lebt, spürt die Belastung oft besonders stark.

Der Freibetrag steht zunehmend in der Kritik

Die Diskussion um die Hinterbliebenenrente konzentriert sich deshalb immer stärker auf die Frage, ob der geltende Freibetrag noch den heutigen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen entspricht.

Kritiker sehen hier deutlichen Reformbedarf. Der Vorwurf lautet, dass die geltenden Grenzen nicht mehr zu den tatsächlichen Lebensverhältnissen vieler Betroffener passen.

Ein wesentlicher Kritikpunkt ist, dass regionale Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten im System keine Rolle spielen. Ob jemand in einer Großstadt mit hohen Mieten lebt oder in einer Region mit geringeren Wohnkosten, hat für die Berechnung der Einkommensanrechnung keine Bedeutung. Damit wird eine bundesweit einheitliche Schwelle angesetzt, obwohl die finanzielle Belastung im Alltag sehr unterschiedlich ausfällt.

Zudem fehlt bislang ein fester Betrag, der unabhängig vom Einkommen in jedem Fall ungekürzt erhalten bliebe. Ein solcher Sockel könnte sicherstellen, dass die Hinterbliebenenrente zumindest in einem bestimmten Umfang immer als tatsächliche Absicherung wirksam bleibt. Ohne eine solche Untergrenze geraten viele Betroffene schon relativ früh in einen Bereich, in dem ihre Leistung merklich schmilzt.

Auch ein stärkerer Ausgleich für Kaufkraftverluste wird seit längerem gefordert. Zwar folgen die Freibeträge der allgemeinen Entwicklung, doch die Dynamik vieler Preissteigerungen hat in den vergangenen Jahren gezeigt, dass rechnerische Anpassungen nicht automatisch zu einer spürbaren Entlastung führen.

Wenn Arbeit die Rente mindert

Besonders brisant ist die arbeitsmarktpolitische Wirkung der Einkommensanrechnung. Denn sie verändert die finanziellen Anreize für Hinterbliebene, die weiter arbeiten oder ihre Arbeitszeit ausweiten wollen. Jeder Euro oberhalb des Freibetrags mindert die Rente zu 40 Prozent.

Das bedeutet zwar nicht, dass zusätzliche Arbeit insgesamt sinnlos wäre. Doch für viele Betroffene sinkt der finanzielle Zugewinn aus höherem Einkommen deutlich.

In der Praxis kann dies dazu führen, dass eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit weniger attraktiv erscheint.

Gerade bei Teilzeitkräften oder Menschen in unteren und mittleren Einkommensbereichen wird sehr genau gerechnet, ob sich zusätzliche Stunden tatsächlich lohnen. Die Hinterbliebenenrente wird dadurch zu einem Faktor, der Erwerbsentscheidungen beeinflusst.

Hinzu kommt ein weiteres Problem: Die Regelungen sind kompliziert. Vielen Betroffenen ist nicht klar, welche Einkünfte berücksichtigt werden, wie die Anrechnung genau berechnet wird und wann sich Veränderungen beim Einkommen auf die Rentenhöhe auswirken.

Diese Unsicherheit erschwert eine verlässliche finanzielle Planung. Wer nicht genau weiß, welche Folgen ein höheres Einkommen auf die Rente hat, verhält sich oft vorsichtiger.

Auch für die Rentenversicherung selbst ist die Einkommensanrechnung mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. Einkommen müssen geprüft, Veränderungen berücksichtigt und Bescheide angepasst werden.

Die Kritik lautet deshalb nicht nur, dass die Regelung für Betroffene belastend ist, sondern auch, dass sie ein kompliziertes und ressourcenintensives Verfahren aufrechterhält.

Warum Witwer häufiger betroffen sind als Witwen

Auffällig ist, dass Witwerrenten deutlich häufiger gekürzt werden als Witwenrenten. Während bei den Witwen 37,7 Prozent der überprüften Renten betroffen waren, lag die Quote bei den Witwern bei 51,5 Prozent.

Auch die durchschnittliche Kürzung fiel bei Witwern mit 250 Euro wesentlich höher aus als bei Witwen mit 147 Euro.

Dafür gibt es naheliegende Gründe. Männer verfügen im Durchschnitt häufiger über höhere eigene Einkommen oder Rentenansprüche als Frauen. Stirbt die Ehefrau, trifft die Einkommensanrechnung deshalb häufiger auf ein Niveau eigener Einkünfte, das oberhalb des Freibetrags liegt. Die Folge ist, dass die Witwerrente stärker oder häufiger reduziert wird.

Gleichzeitig zeigt dieser Befund, wie eng die Hinterbliebenenrente mit gesellschaftlichen Erwerbs- und Einkommensmustern verknüpft ist. Sie ist keine losgelöste Sozialleistung, sondern reagiert direkt auf die wirtschaftliche Situation des Hinterbliebenen. Veränderungen im Arbeitsmarkt, in Lohnstrukturen und in den Erwerbsbiografien schlagen sich daher auch in der Statistik der gekürzten Hinterbliebenenrenten nieder.

Was „Nullrente“ bedeutet

Bei der öffentlichen Diskussion über gekürzte Witwen- und Witwerrenten wird ein Aspekt häufig übersehen: In den genannten Quoten sind sogenannte Nullrenten nicht enthalten. Gemeint sind Fälle, in denen ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente zwar dem Grunde nach besteht, die Auszahlung wegen hohen anrechenbaren Einkommens aber vollständig entfällt.

Das Stammrecht auf die Rente bleibt in solchen Fällen erhalten. Die Leistung geht also rechtlich nicht verloren.

Praktisch erhalten die Betroffenen jedoch keine Zahlung, solange das eigene Einkommen zu hoch ist. Diese Fälle zeigen besonders deutlich, wie stark die Einkommensanrechnung in das Leistungsrecht eingreift. Die offiziell ausgewiesenen Kürzungsquoten bilden daher nur einen Teil der tatsächlichen Auswirkungen ab.

Die Hinterbliebenenrente erfüllt ihre Aufgabe nur noch eingeschränkt

Die Witwen- und Witwerrente soll den wirtschaftlichen Einschnitt nach dem Tod eines Ehepartners abfedern. Sie ist historisch aus dem Gedanken entstanden, dass der Ausfall eines Einkommens in einer Ehe oder Familie nicht sofort zu sozialem Abstieg führen darf. Wenn aber ein großer Teil der Leistungen nur gekürzt oder in manchen Fällen gar nicht ausgezahlt wird, stellt sich die Frage, wie belastbar diese Absicherung heute noch ist.

Gerade für Menschen, die arbeiten, Kinder versorgen oder neben dem Verlust eines Partners ihren Alltag neu organisieren müssen, ist finanzielle Verlässlichkeit besonders wichtig.

Die gegenwärtige Regelung führt jedoch dazu, dass ausgerechnet eigenes Einkommen häufig zur Minderung der Leistung führt. Damit entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen Absicherung und Eigenvorsorge, das sozialpolitisch seit langem umstritten ist.

Hinzu kommt, dass der tatsächliche Auszahlungsbetrag oft deutlich unter dem liegt, was Hinterbliebene bei Antragstellung erwarten.

Wer nur auf die nominelle Rentenhöhe blickt, erlebt später nicht selten eine Ernüchterung, wenn Anrechnungen berücksichtigt werden. Die reale Schutzwirkung der Hinterbliebenenrente liegt deshalb in vielen Fällen unter dem, was der Begriff „Absicherung“ vermuten lässt.

Welche Reformen diskutiert werden

In der Debatte werden unterschiedliche Ansätze genannt, um die Hinterbliebenenrente gerechter und nachvollziehbarer zu gestalten. Besonders häufig geht es um eine Anhebung des Freibetrags, damit durchschnittliche Erwerbseinkommen nicht so schnell zu Rentenkürzungen führen.

Eine andere Überlegung ist die Einführung eines festen, einkommensunabhängigen Sockelbetrags, der in jedem Fall ungekürzt ausgezahlt würde.

Darüber hinaus wird immer wieder gefordert, die Entwicklung der Lebenshaltungskosten stärker zu berücksichtigen. Ein Freibetrag, der zwar formal angepasst wird, in der Praxis aber hinter den tatsächlichen Belastungen zurückbleibt, wird von vielen als nicht ausreichend angesehen.

Auch eine Vereinfachung des Anrechnungsverfahrens steht im Raum, um die Regelung für Versicherte verständlicher und für die Verwaltung handhabbarer zu machen.

Ob und wann es zu einer Reform kommt, bleibt offen. Die aktuellen Rentenversicherungsberichte zeigen jedenfalls, dass der Handlungsdruck nicht kleiner wird. Solange fast jede zweite Hinterbliebenenrente gekürzt wird, lässt sich die Frage nach der Angemessenheit der geltenden Regelung kaum beiseiteschieben.

Fazit: Ein strukturelles Problem der Hinterbliebenenversorgung

Die Zahlen aus den Rentenversicherungsberichten 2024 und 2025 lassen keinen Zweifel daran, dass die Kürzung von Witwen- und Witwerrenten ein weit verbreitetes und dauerhaftes Phänomen ist.

Fast jede zweite Hinterbliebenenrente wird wegen der Einkommensanrechnung nur gemindert ausgezahlt. Damit ist die Kürzung keine Ausnahme, sondern ein fester Bestandteil der heutigen Hinterbliebenenversorgung.

Besonders deutlich wird, dass die geltenden Freibeträge viele Betroffene nicht ausreichend vor Einbußen schützen. Schon moderate Einkommen reichen aus, um spürbare Abzüge auszulösen.

Gleichzeitig verstärkt die Regelung den Eindruck, dass zusätzliche Erwerbstätigkeit finanziell nur begrenzt lohnt. Für viele Hinterbliebene bedeutet das eine doppelte Belastung: Sie müssen den Verlust eines Partners verarbeiten und zugleich mit einer Leistung auskommen, die häufig geringer ausfällt als erwartet.

Die Debatte über die Zukunft der Hinterbliebenenrente dürfte daher weiter an Bedeutung gewinnen. Denn solange Kaufkraftverluste, komplizierte Anrechnungsregeln und fehlende Mindestabsicherungen bestehen bleiben, wird die Witwen- und Witwerrente für Millionen Menschen nur eingeschränkt die Rolle erfüllen, die ihr eigentlich zugedacht ist.

Quellen

Rentenversicherungsbericht 2024 der Bundesregierung, Rentenversicherungsbericht 2025 der Bundesregierung

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Nebenkosten der Wohnung sind zu hoch aber das BGH macht Mietern den Widerspruch jetzt schwieriger

Wer eine hohe Nebenkostenabrechnung erhält, kann nicht allein damit argumentieren, der Vermieter hätte möglicherweise einen günstigeren Hausmeisterdienst oder eine billigere Aufzugswartung finden können.

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an solche Einwendungen mit einem Urteil vom 20. Mai 2026 deutlich beschrieben.

Nach der Entscheidung mit dem Aktenzeichen VIII ZR 6/24 verstößt ein Vermieter nicht automatisch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er vor der Vergabe einer Dienstleistung keine Vergleichsangebote eingeholt hat. Mieter müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür vortragen, dass die vereinbarten Preise tatsächlich nicht marktgerecht und objektiv überhöht waren.

Für Mieter wird ein Einwand gegen hohe Betriebskosten damit anspruchsvoller. Gleichzeitig gibt das Urteil Vermietern aber keinen Freibrief für überteuerte Verträge.

Vermieter müssen nicht automatisch den billigsten Anbieter nehmen

Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 556 Abs. 3 BGB verpflichtet Vermieter dazu, bei Betriebskosten auf ein angemessenes Verhältnis von Kosten und Leistung zu achten. Daraus folgt jedoch keine Verpflichtung, bei jeder Hausmeisterleistung, Gebäudereinigung oder Aufzugswartung den billigsten verfügbaren Dienstleister zu beauftragen.

Ebenso wenig muss der Vermieter vor jedem Vertrag zwingend mehrere Angebote einholen. Entscheidend ist nach Ansicht des BGH vielmehr, ob der tatsächlich vereinbarte Preis am Markt noch angemessen ist.

Ein Dienstleister darf also teurer sein als ein Konkurrent, ohne dass daraus automatisch ein Verstoß entsteht. Unterschiede können beispielsweise durch Leistungsumfang, Vertragsgestaltung oder die Zusammenfassung verschiedener Dienstleistungen entstehen.

Fehlende Vergleichsangebote reichen für einen Widerspruch nicht aus

Genau an diesem Punkt korrigierte der BGH die vorherige Entscheidung des Landgerichts Mannheim. Das Landgericht hatte einen Verstoß unter anderem daraus hergeleitet, dass die Vermieterin vor Abschluss eines umfangreichen Gebäudemanagementvertrags keine ausreichenden Vergleichsangebote eingeholt hatte.

Dem widersprach der BGH. Allein ein fehlender Marktvergleich beweist noch nicht, dass die später auf die Mieter umgelegten Kosten zu hoch sind.

Erst wenn sich zeigt, dass Leistungen zu nicht marktgerechten und objektiv überhöhten Preisen vergeben wurden, wird interessant, welche Bemühungen der Vermieter unternommen hat, um einen günstigeren Anbieter zu finden. Dann können auch fehlende oder unzureichende Vergleichsangebote wieder Bedeutung bekommen.

Mieter müssen Anhaltspunkte für überhöhte Preise liefern

Besonders wichtig ist die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Wer dem Vermieter einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorwirft, muss grundsätzlich Tatsachen vortragen, aus denen sich die überhöhten Kosten ergeben können.

Der Vermieter muss daher nicht von sich aus beweisen, dass sein Dienstleister günstig ist. Auch eine generelle Verpflichtung, dem Mieter eigene Preisvergleiche vorzulegen, besteht nach dem BGH grundsätzlich nicht.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Mieter zunächst mehrere verbindliche Angebote von Hausmeisterdiensten oder Wartungsunternehmen einholen muss. Der BGH hält auch eine überschlägige Prüfung anhand von Marktpreisen für möglich.

Als Grundlage können beispielsweise öffentlich zugängliche Preise, Daten örtlicher Mietervereine oder andere geeignete Vergleichswerte dienen. Auch eine fachkundige Beratung kann dabei helfen, auffällige Preisunterschiede nachvollziehbar darzustellen.

So verändert das Urteil die Prüfung hoher Nebenkosten Einwand des Mieters Reicht nach dem BGH grundsätzlich aus? Was zusätzlich wichtig ist „Der Vermieter hat keine Vergleichsangebote eingeholt.“ Nein Es müssen Hinweise auf tatsächlich überhöhte Preise hinzukommen. „Der Dienstleister ist teurer als andere Anbieter.“ Kann ausreichen Leistungen und Vertragsumfang müssen vergleichbar sein. „Die Hausmeisterkosten sind ungewöhnlich stark gestiegen.“ Noch nicht automatisch Vergleichswerte und Belege sollten geprüft werden. „Im Hausmeistervertrag stecken Reparaturarbeiten.“ Kann ein guter Einwand sein Reparatur- und Verwaltungskosten dürfen nicht einfach als Betriebskosten umgelegt werden. „Der Marktpreis liegt deutlich unter dem abgerechneten Preis.“ Kann einen konkreten Ansatz liefern Der Preisvergleich sollte nachvollziehbar und auf vergleichbare Leistungen bezogen sein. „Die Abrechnung wirkt insgesamt zu hoch.“ In der Regel zu ungenau Beanstandete Positionen sollten konkret benannt werden. Belegeinsicht wird für Mieter noch wichtiger

Das Urteil erhöht damit die praktische Bedeutung der Belegeinsicht. § 556 Abs. 4 BGB gibt Mietern ausdrücklich das Recht, Einsicht in die Unterlagen zu verlangen, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen.

Erst anhand von Rechnungen, Leistungsverzeichnissen und Verträgen lässt sich häufig erkennen, was ein Hausmeisterunternehmen oder ein Wartungsdienst tatsächlich abgerechnet hat. Im vom BGH entschiedenen Fall hatten die Mieter unter anderem Einsicht in Leistungs- und Preisverzeichnisse erhalten.

Auch Zahlungsnachweise können für die Prüfung einer Abrechnung interessant sein. Gegen-Hartz hat hierzu ausführlich dargestellt, welche Unterlagen Mieter einsehen dürfen: Mieter haben das Recht auf Zahlungsnachweise bei der Nebenkostenabrechnung.

Ein Preisvergleich muss die gleiche Leistung betreffen

Ein häufiger Fehler bei der Prüfung dürfte künftig darin liegen, lediglich irgendeinen günstigeren Anbieter zu finden. Ein Hausmeisterdienst, der nur Treppenhäuser reinigt und Mülltonnen bereitstellt, lässt sich beispielsweise nicht ohne Weiteres mit einem Unternehmen vergleichen, das zusätzlich Haustechnik, Winterdienst und weitere Arbeiten übernimmt.

Gerade bei größeren Gebäudekomplexen werden zahlreiche Dienstleistungen häufig als Gesamtpaket vergeben. Der BGH hält es trotzdem grundsätzlich für möglich, anhand von Marktdaten überschlägig zu ermitteln, ob vergleichbare Leistungspakete wesentlich günstiger angeboten werden.

Für einen belastbaren Einwand kommt es deshalb weniger auf den niedrigsten gefundenen Einzelpreis als auf einen nachvollziehbaren Vergleich ähnlicher Leistungen an. Je auffälliger der Unterschied ist, desto stärker kann der Verdacht auf unwirtschaftliche Kosten werden.

Auch nach dem Urteil dürfen Vermieter keine überhöhten Preise umlegen

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Vermieter beliebig teure Dienstleister auswählen und die Rechnung anschließend an ihre Mieter weiterreichen dürfen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot besteht unverändert fort.

Kann ein Mieter nachvollziehbar darlegen, dass eine bestimmte Leistung erheblich über dem marktüblichen Preis liegt, muss sich ein Gericht mit diesem Einwand befassen. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass bei ausreichendem Vortrag ein Sachverständigengutachten klären kann, ob tatsächlich objektiv überhöhte Preise vereinbart wurden.

Die Anforderungen an den Vortrag bezeichnet der BGH dabei als moderat. Mieter müssen also nicht bereits selbst ein vollständiges Gutachten vorlegen, bevor sie ihre Rechte geltend machen können.

Hausmeisterkosten bleiben besonders interessant

Hausmeisterkosten sorgen regelmäßig für Streit, weil ein Hausmeister sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Arbeiten erledigen kann. Treppenhausreinigung, Winterdienst oder bestimmte laufende Arbeiten können Betriebskosten sein, Reparaturen und Verwaltungsarbeiten dagegen grundsätzlich nicht.

Genau hierzu enthält das Urteil eine weitere wichtige Aussage. Werden in einer Position sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Tätigkeiten zusammengefasst und nimmt der Vermieter lediglich einen pauschalen Abzug vor, muss er bei einem entsprechenden Einwand nachvollziehbar erklären können, wie sich die Kosten zusammensetzen.

Im entschiedenen Fall ging es unter anderem um die Positionen „Hauswart/Haustechniker“ und „Wartung Aufzüge“. Die Vermieterin hatte hierfür pauschale Abzüge für nicht umlagefähige Tätigkeiten vorgenommen.

Eine Übersicht darüber, welche Kosten überhaupt in einer Betriebskostenabrechnung auftauchen dürfen, finden Mieter hier: Diese Kosten dürfen Vermieter nicht über die Nebenkosten abrechnen.

Einwendung muss innerhalb von zwölf Monaten erfolgen

Für Mieter steckt in dem Urteil noch eine zweite wichtige Botschaft. Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung müssen grundsätzlich spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung beim Vermieter geltend gemacht werden.

Diese Frist gilt nach der aktuellen Entscheidung auch dann, wenn der Mieter behauptet, der Vermieter habe gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Wer erst nach Ablauf der Frist feststellt, dass der Hausmeistervertrag möglicherweise erheblich zu teuer war, kann mit diesem Einwand deshalb ausgeschlossen sein, sofern die verspätete Geltendmachung selbst verschuldet wurde.

Mieter sollten verdächtige Kostenpositionen daher nicht monatelang liegen lassen. Eine frühe Anforderung der Belege verschafft mehr Zeit, Rechnungen und Vertragsunterlagen zu prüfen und gegebenenfalls Vergleichswerte zu recherchieren.

Weitere typische Fehler und Fristen bei der Abrechnung erläutert Gegen-Hartz hier: Diese Fehler bei der Nebenkostenabrechnung kosten Mietern hunderte Euro.

Das BGH-Urteil war noch keine endgültige Entscheidung über die Nachzahlung

Wichtig ist zudem ein Punkt, der bei einer verkürzten Darstellung des Urteils leicht verloren geht. Der BGH hat nicht abschließend entschieden, dass die Mieter die gesamte streitige Forderung bezahlen müssen.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Mannheim auf und verwies den Fall zur weiteren Verhandlung zurück. Das Berufungsgericht muss unter anderem prüfen, ob die Einwendungen rechtzeitig erhoben wurden und ob die Mieter ausreichend konkrete Hinweise auf nicht marktgerechte Preise vortragen können.

Falls ein ausreichender Vortrag vorliegt, soll gegebenenfalls durch ein Gutachten geklärt werden, ob die beauftragten Dienstleistungen tatsächlich teilweise zu objektiv überhöhten Preisen vergeben wurden. Die Entscheidung stärkt Vermieter daher bei der Frage der Beweisführung, beseitigt das Wirtschaftlichkeitsgebot aber keineswegs.

Im Streit ging es um fast 2.800 Euro

Ausgangspunkt des Verfahrens waren Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2017 und 2018. Für 2017 verlangte die Vermieterin zunächst eine Nachzahlung von 1.083,88 Euro, für 2018 weitere 794,24 Euro.

Zusätzlich entstanden Streitigkeiten über nachträglich abgerechnete Grundsteuerbeträge. Insgesamt verlangte die Vermieterin 2.798,98 Euro zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Das Amtsgericht hatte der Vermieterin weitgehend Recht gegeben, während das Landgericht Mannheim die Klage abgewiesen hatte. Der BGH hob diese Entscheidung wiederum auf.

Auch die nachträgliche Abrechnung der Grundsteuer war Gegenstand des Urteils. Welche Besonderheiten dabei gelten, erläutert Gegen-Hartz ausführlicher hier: Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung: Das müssen Mieter nicht hinnehmen.

Was Mieter aus dem Urteil mitnehmen sollten

Eine außergewöhnlich hohe Betriebskostenposition bleibt auch nach dem neuen BGH-Urteil überprüfbar. Der bloße Hinweis, dass der Vermieter keinen günstigeren Anbieter gesucht habe, ist jedoch zu wenig.

Erfolgversprechender ist es, zunächst die Belege und den zugrunde liegenden Vertrag zu prüfen und anschließend vergleichbare Marktpreise gegenüberzustellen. Auffällige Preissteigerungen, ungewöhnlich hohe Quadratmeterkosten oder deutlich günstigere Preise für vergleichbare Leistungen können einen Einwand stützen.

Besonders aufmerksam sollten Mieter bei Sammelpositionen wie Hauswart, Gebäudeservice, Haustechnik oder Aufzugswartung sein. Dort können neben echten Betriebskosten auch Tätigkeiten enthalten sein, die der Vermieter selbst tragen muss.

Der Beitrag Nebenkosten der Wohnung sind zu hoch aber das BGH macht Mietern den Widerspruch jetzt schwieriger erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Meeting with Governor of Stavropol Territory Vladimir Vladimirov

PRESIDENT OF RUSSIA - 25. August 2026 - 11:10

The President held a working meeting with Governor of Stavropol Territory Vladimir Vladimirov. The discussion focused on the region’s socioeconomic development.

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Wohngeld: Heizkosten-Zuschuss soll 2027 halbiert werden

Für Wohngeldbezieher droht ab 2027 eine deutliche Kürzung bei der Unterstützung für Heizkosten. Die Bundesregierung will die seit 2023 geltende dauerhafte Heizkostenkomponente halbieren und gleichzeitig weitere Berechnungsregeln beim Wohngeld verschärfen. Vorgesehen ist, dass die Änderungen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Ganz so einfach wie „der Heizkostenzuschuss wird halbiert“ ist die Regel allerdings nicht. Der heute berücksichtigte Gesamtbetrag besteht aus der dauerhaften Heizkostenkomponente und einem zusätzlichen Betrag wegen der CO₂-Bepreisung. Nur die eigentliche Heizkostenkomponente soll um 50 Prozent sinken, während der CO₂-Anteil nach dem Regierungsentwurf erhalten bleibt.

Heizkosten werden beim Wohngeld nur pauschal berücksichtigt

Seit der Wohngeld-Plus-Reform zum 1. Januar 2023 werden Heizkosten über eine pauschale Heizkostenkomponente in die Berechnung einbezogen. Tatsächliche Heizkostenrechnungen werden dabei nicht Euro für Euro übernommen.

Stattdessen erhöht die Pauschale die Miete beziehungsweise Belastung, die bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt wird. Das Bundesbauministerium erläutert, dass die Heizkostenkomponente wegen der starken Energiepreissteigerungen eingeführt wurde und seit 2023 die Belastung der Wohngeldhaushalte abfedert.

Für einen Einpersonenhaushalt beträgt die dauerhafte Heizkostenkomponente derzeit 96 Euro monatlich. Hinzu kommen 14,40 Euro wegen der CO₂-Bepreisung, sodass insgesamt 110,40 Euro zusätzlich in die Berechnung eingehen. Die aktuellen Beträge sind in § 12 Absatz 6 Wohngeldgesetz festgelegt.

Wer prüfen möchte, wie sich ein Wohngeldanspruch derzeit aus Einkommen, Haushaltsgröße und Mietenstufe ergibt, findet bei Gegen-Hartz eine Übersicht zu den Wohngeld-Einkommensgrenzen 2026.

Ab 2027 soll nur noch die Hälfte der dauerhaften Heizkostenkomponente bleiben

Der Regierungsentwurf sieht vor, die dauerhafte Heizkostenkomponente ab Januar 2027 um 50 Prozent zu reduzieren. Bei einem Alleinstehenden würden deshalb aus derzeit 96 Euro nur noch 48 Euro.

Der CO₂-Betrag von 14,40 Euro soll jedoch bestehen bleiben. Insgesamt würden deshalb künftig 62,40 Euro statt 110,40 Euro als pauschaler Heizkostenbetrag in die Wohngeldberechnung eingehen.

Damit sinkt der gesamte Heizkostenbetrag bei einem Single nicht um 50 Prozent, sondern um rund 43,5 Prozent. Eine ausführliche Darstellung der Auswirkungen findet sich auch bei Gegen-Hartz unter Wohngeld: Diese Haushalte trifft die Heizkosten-Kürzung 2027.

Tabelle: So stark soll die Heizkostenkomponente 2027 sinken Haushaltsgröße Dauerhafte Heizkostenkomponente bisher Geplant ab 2027 CO₂-Anteil Gesamt bisher Gesamt geplant Kürzung der Berechnungsgrundlage 1 Person 96,00 € 48,00 € 14,40 € 110,40 € 62,40 € 48,00 € 2 Personen 124,00 € 62,00 € 18,60 € 142,60 € 80,60 € 62,00 € 3 Personen 148,00 € 74,00 € 22,20 € 170,20 € 96,20 € 74,00 € 4 Personen 172,00 € 86,00 € 25,80 € 197,80 € 111,80 € 86,00 € 5 Personen 196,00 € 98,00 € 29,40 € 225,40 € 127,40 € 98,00 € Jede weitere Person 24,00 € 12,00 € 3,60 € 27,60 € 15,60 € 12,00 €

Die Tabelle zeigt nicht, um welchen Betrag die tatsächliche Wohngeldzahlung sinkt. Sie zeigt, um welchen Betrag sich die bei der Wohngeldberechnung berücksichtigte Heizkostenkomponente verringert.

Genau dieser Unterschied ist für Betroffene wichtig. Ein Single verliert wegen der Halbierung deshalb nicht automatisch 48 Euro Wohngeld im Monat.

Warum 48 Euro weniger Heizkostenkomponente nicht 48 Euro weniger Wohngeld bedeuten

Die Heizkostenkomponente wird nicht als eigenständige Geldleistung zusätzlich zum Wohngeld ausgezahlt. Sie erhöht vielmehr die Miete oder Belastung, mit der die Wohngeldbehörde anschließend weiterrechnet.

Aus Haushaltsgröße, berücksichtigungsfähigen Wohnkosten und wohngeldrechtlichem Einkommen wird danach die tatsächliche Leistung ermittelt. Die Verringerung um beispielsweise 48 Euro bei einer alleinstehenden Person führt deshalb normalerweise zu einer geringeren Wohngeldkürzung als exakt 48 Euro.

Allerdings darf die Heizkostenänderung nicht isoliert betrachtet werden. Die Bundesregierung will gleichzeitig die für 2027 vorgesehene reguläre Wohngelderhöhung aussetzen und die Berechnungsformel verändern.

Dadurch können sich die einzelnen Kürzungen gegenseitig verstärken. Wie viel weniger Wohngeld ein Haushalt tatsächlich erhält, lässt sich deshalb erst anhand seiner persönlichen Daten berechnen.

Die Wohngeld-Erhöhung 2027 soll ebenfalls ausfallen

Nach dem bisherigen System werden wichtige Wohngeldwerte regelmäßig an die Entwicklung von Mieten und Verbraucherpreisen angepasst. Nachdem die letzte Fortschreibung zum 1. Januar 2025 erfolgte, wäre die nächste Anpassung Anfang 2027 vorgesehen.

Diese Erhöhung möchte die Bundesregierung einmalig aussetzen. Wohngeldhaushalte bekommen damit nicht nur eine kleinere Heizkostenkomponente, sondern verlieren zusätzlich den vorgesehenen Ausgleich für die seit der letzten Anpassung gestiegenen Preise und Mieten.

Hinzu kommt eine Änderung der Wohngeldformel, durch die Einkommen stärker auf den Anspruch durchschlagen soll. Gerade Haushalte, die heute nur einen vergleichsweise kleinen Wohngeldbetrag erhalten, können deshalb deutlich stärker betroffen sein als es die Halbierung der Heizkostenkomponente allein vermuten lässt.

Mehr zu diesem Zusammenspiel lesen Betroffene bei Gegen-Hartz im Beitrag über die Wohngeld-Kürzungen 2027 und den möglichen Verlust des Anspruchs.

Einige Haushalte könnten das Wohngeld vollständig verlieren

Die Bundesregierung räumt selbst ein, dass durch die Neuordnung Menschen aus dem Wohngeldbezug herausfallen werden. Modellrechnungen zum Reformvorhaben gehen von rund 381.000 Haushalten aus, die ihren bisherigen Wohngeldanspruch verlieren könnten. (gegen-hartz.de)

Dabei geht es nicht allein um Menschen, deren Einkommen erheblich gestiegen ist. Auch ein Haushalt mit nahezu unverändertem Einkommen und unveränderter Miete kann bei einer Neuberechnung schlechter gestellt werden, wenn die gesetzlichen Rechenwerte verändert werden.

Besonders gefährdet sind Haushalte, deren heutiger Wohngeldanspruch ohnehin relativ niedrig ist. Sinkt das rechnerische Ergebnis durch die neue Formel und die kleinere Heizkostenkomponente weit genug, kann aus einem kleinen Wohngeldanspruch gar keine Zahlung mehr werden.

Rentner können von der Kürzung besonders häufig betroffen sein

Wohngeld ist keineswegs nur eine Leistung für Erwerbstätige mit niedrigen Löhnen. Ein erheblicher Anteil der Wohngeldhaushalte besteht aus Rentnerinnen und Rentnern, die ihre Wohnkosten trotz eigener Alterseinkünfte nicht vollständig tragen können.

Bei ihnen verändert sich die Miete häufig schneller als die verfügbaren Einkünfte. Fällt bei der nächsten Wohngeldberechnung gleichzeitig ein Teil der Heizkostenentlastung weg, muss ein größerer Anteil der Wohnkosten aus der laufenden Rente bezahlt werden.

Bei sehr niedrigen Renten kann außerdem geprüft werden müssen, ob statt Wohngeld künftig ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht. Die Wohngeldreform könnte damit bei einem Teil der Betroffenen lediglich dazu führen, dass sie von einem staatlichen Leistungssystem in ein anderes wechseln.

Laufende Wohngeldbescheide sollen zunächst geschützt bleiben

Wer bereits einen Wohngeldbescheid besitzt, muss nach dem derzeitigen Entwurf nicht damit rechnen, dass die Behörde den Betrag automatisch zum 1. Januar 2027 kürzt. Die Bundesregierung erklärt ausdrücklich, dass bereits bewilligte Bescheide bis zum Ende ihrer Laufzeit weitergelten sollen.

Der übliche Bewilligungszeitraum beträgt zwölf Monate, in bestimmten Fällen kann Wohngeld für bis zu 24 Monate bewilligt werden. Erst wenn anschließend neu über den Anspruch entschieden wird, können die geplanten Werte für 2027 greifen.

Der Regierungsentwurf enthält zudem Übergangsregelungen für Bewilligungszeiträume rund um den Jahreswechsel. Gegen-Hartz erläutert ausführlich, welche Wohngeldbezieher die bisherigen Werte möglicherweise noch bis 2028 behalten können.

Betroffene sollten deshalb besonders auf das Enddatum ihres aktuellen Wohngeldbescheids achten. Ein bestehender Bescheid und eine Neuberechnung ab 2027 können zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Die Bundesregierung begründet die Kürzung mit dem Bundeshaushalt

Die Heizkostenkürzung wird von der Bundesregierung nicht als isolierte energiepolitische Änderung dargestellt. Der Gesetzentwurf soll ausdrücklich dazu beitragen, die Ausgaben für Wohngeld zu reduzieren und den Bundeshaushalt zu konsolidieren.

Gleichzeitig sind Vereinfachungen bei den Wohngeldbehörden vorgesehen. Unter anderem sollen Nachweise vereinfacht und bestimmte Prüfungen reduziert werden.

Sozialverbände sehen die Leistungskürzungen dagegen kritisch. Der Paritätische Gesamtverband hat sich unter anderem gegen die Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente und gegen das Aussetzen der Wohngeldfortschreibung ausgesprochen.

Für Wohngeldbezieher bleibt daher entscheidend, wie Bundestag und Bundesrat den Gesetzentwurf im weiteren Verfahren verändern. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können einzelne Regelungen noch geändert werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine 72-jährige Rentnerin lebt allein und erhält zusätzlich zu ihrer gesetzlichen Rente Wohngeld. Bei der bisherigen Berechnung werden neben ihrer berücksichtigungsfähigen Miete 110,40 Euro als pauschale Heizkostenentlastung berücksichtigt.

Nach dem derzeitigen Regierungsentwurf wären es bei einer Neuberechnung nach neuem Recht nur noch 62,40 Euro. Die Berechnungsgrundlage würde somit allein wegen der Heizkostenregel um 48 Euro sinken.

Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ihr monatlich genau 48 Euro weniger überwiesen werden. Die Wohngeldstelle muss anschließend Einkommen, Miete und sämtliche weiteren Berechnungswerte zusammenführen.

Läuft ihr bisheriger Wohngeldbescheid beispielsweise noch bis April 2027, soll der bewilligte Betrag zunächst weitergezahlt werden. Erst für einen neuen Bewilligungszeitraum ab Mai 2027 würde die Wohngeldstelle nach dem derzeitigen Plan mit den neuen gesetzlichen Vorgaben rechnen.

Fragen und Antworten zur Heizkosten-Kürzung beim Wohngeld 2027 1. Ist die Halbierung der Heizkostenkomponente bereits beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen und dieser liegt inzwischen dem Bundesrat vor, das Gesetzgebungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Vorgesehen ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.

2. Wird der gesamte Heizkostenzuschuss um 50 Prozent gekürzt?

Nein. Halbiert werden soll nur die dauerhafte Heizkostenkomponente. Der zusätzliche Betrag aufgrund der CO₂-Bepreisung soll nach dem derzeitigen Entwurf erhalten bleiben.

3. Wie hoch ist die Kürzung bei einer alleinstehenden Person?

Die dauerhafte Heizkostenkomponente soll von 96 Euro auf 48 Euro sinken. Zusammen mit dem unveränderten CO₂-Betrag von 14,40 Euro würden künftig 62,40 Euro statt bisher 110,40 Euro in die Berechnung einfließen.

4. Bekommen Singles deshalb automatisch 48 Euro weniger Wohngeld?

Nein. Die 48 Euro sind Teil der Berechnungsgrundlage und keine separat ausgezahlte Leistung. Wie stark das tatsächliche Wohngeld sinkt, hängt unter anderem von Einkommen, Miete und den übrigen Berechnungswerten ab.

5. Wird ein bestehender Wohngeldbescheid zum 1. Januar 2027 gekürzt?

Nach dem Regierungsentwurf grundsätzlich nicht. Bereits bewilligte Bescheide sollen bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums weitergelten, bevor eine Neuberechnung nach dem dann geltenden Recht erfolgt.

6. Können Wohngeldbezieher ihren Anspruch 2027 vollständig verlieren?

Ja, das ist möglich. Neben der kleineren Heizkostenkomponente sollen die Wohngelderhöhung 2027 ausgesetzt und die Berechnungsformel verändert werden, sodass insbesondere Haushalte mit bisher kleinen Ansprüchen bei einer Neuberechnung vollständig aus dem Wohngeldbezug fallen können.

Der Beitrag Wohngeld: Heizkosten-Zuschuss soll 2027 halbiert werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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