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Überraschung: Ausschuss stimmt gegen freiwillige Chatkontrolle

netzpolitik.org - 3. März 2026 - 17:35

Der Justiz-Ausschuss des EU-Parlaments hat die Verlängerung der freiwilligen Chatkontrolle abgelehnt. Einigen Abgeordneten geht das Gesetz zu weit, anderen nicht weit genug. Nächste Woche stimmt das Parlament im Plenum darüber ab.

Berichterstatterin: SPD-Abgeordnete Birgit Sippel. – Alle Rechte vorbehalten Europäisches Parlament

Die Ausnahmeregel, die Internet-Diensten eine freiwillige Chatkontrolle erlaubt, hat gestern einen Dämpfer bekommen. Die EU-Abgeordneten im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres haben eine Verlängerung der Ausnahme-Verordnung gestern überraschend abgelehnt.

Eigentlich verbietet die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation das Überwachen von Nachrichten ohne Einwilligung der betroffenen Nutzer. Seit 2021 erlaubt eine vorübergehende Ausnahme Anbietern eine freiwillige Chatkontrolle. Kommission und Rat wollen diese Ausnahme ein zweites Mal verlängern. Das Parlament verhandelt gerade seine Position.

Gleichzeitig verhandeln die EU-Gesetzgeber über die CSA-Verordnung. Dieses Gesetz ist ungleich wichtiger: Es wird dauerhaft gelten, es könnte Anbieter auch gegen ihren Willen verpflichten, eine Chatkontrolle durchzuführen, und es könnte auch verschlüsselte Kommunikation betreffen.

Den einen zu viel, den anderen zu wenig

Die Verhandlungen zur vorübergehenden freiwilligen Chatkontrolle finden vor diesem Hintergrund statt. Kommission, Rat und Konservative wollen die freiwillige Chatkontrolle wie bisher ohne inhaltliche Änderungen verlängern, bis das dauerhafte Gesetz in Kraft tritt.

Sozialdemokraten wollen die Dauer der freiwilligen Chatkontrolle begrenzen. Liberale und Grüne wollen die freiwillige Chatkontrolle auf Verdächtige begrenzen. Linke wollen sie ganz abschaffen.

Die gestrige Abstimmung war dementsprechend kompliziert. Von vielen eingereichten Änderungsanträgen wurden einige angenommen, andere nicht.

Mit diesen Änderungen war niemand vollständig glücklich. Den Rechten geht die Chatkontrolle nicht weit genug. Den Linken geht die Chatkontrolle zu weit.

Am Ende stimmten 38 Abgeordnete gegen den Kompromissvorschlag, 28 dafür, drei enthielten sich.

Vom Ausschuss ins Plenum

Dieses Ergebnis hat viele überrascht, auch im Parlament. Wir haben einige Abgeordneten-Büros und das Ausschuss-Sekretariat angefragt. Viele haben so eine Situation noch nicht erlebt. Wie der Prozess weitergeht, ist nicht ganz sicher.

Nach der Abstimmung im Ausschuss geht der Gesetzentwurf nächste Woche ins Plenum des Parlaments. Dort können alle Abgeordneten darüber abstimmen. Da der Entwurf jedoch im Ausschuss durchgefallen ist, wird der Ausschuss dem Plenum empfehlen, ebenfalls dagegen zu stimmen.

Einige zivilgesellschaftliche Akteure wünschen sich eine Ablehnung. Das ist jedoch nicht sehr wahrscheinlich. Immerhin argumentieren Befürworter wie Kommission, Rat und Tech-Unternehmen damit, dass die Chatkontrolle Kindesmissbrauch bekämpft – auch wenn die offiziellen Zahlen das nicht belegen können.

Die vorübergehende Ausnahme gilt bis zum 3. April. Gibt es bis dahin keine Einigung, ist die freiwillige Chatkontrolle wieder verboten. Das entspricht zwar dem Gesetz. Aber das wollen viele Akteure verhindern.

Konservative wollen Chatkontrolle

Viele Abgeordnete und Fraktionen werden ihre Strategie überdenken und anpassen. Vor allem die Konservativen wollen die Chatkontrolle, auch wenn sie im Ausschuss gegen den Kompromiss gestimmt haben.

Die Berichterstatterin für das Gesetz ist die deutsche Sozialdemokratin Birgit Sippel. Ihr Team arbeitet jetzt daran, doch noch eine Einigung für die vorübergehende freiwillige Chatkontrolle zu finden.

Nach dem Beschluss des Parlaments folgt der Trilog mit Kommission und Rat. Parallel dazu verhandeln die Institutionen über die dauerhafte und verpflichtende Chatkontrolle.

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Hatimoğulları zum 8. März: „Die Lösung liegt nicht im Krieg, sondern in Demokratie“

Mit scharfer Kritik an Krieg, patriarchalen Machtstrukturen und demokratischen Defiziten hat die DEM-Vorsitzende Tülay Hatimoğulları am Dienstag die wöchentliche Gruppensitzung des Frauenrats ihrer Partei zum 8. März eröffnet. Die Veranstaltung begann mit einer Präsentation zur Geschichte des Internationalen Frauenkampftags und zur Frauenbewegung im Nahen Osten. Begleitet von Parolen wie „Jin, Jiyan, Azadî“ stellte die Politikerin den Kampf von Frauen weltweit in einen direkten Zusammenhang mit aktuellen politischen Entwicklungen.

Hatimoğulları erinnerte an historische Figuren wie Clara Zetkin und Rosa Luxemburg ebenso wie an ermordete Aktivistinnen, an politische Gefangene und an Frauen, die in Gefängnissen Widerstand leisten. Ihr Gruß galt insbesondere inhaftierten Politikerinnen weltweit. „Ihr Wille überwindet Gefängnismauern“, sagte sie.

Kritik an patriarchalem Kapitalismus und „Epstein-Akten“

Die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei verwies im weiteren Verlauf auf die sogenannten Epstein-Akten als Beispiel für die Verflechtung patriarchaler Machtstrukturen mit staatlicher Straflosigkeit. Die Ausbeutung von Frauen- und Kinderkörpern sei kein Einzelfall, sondern Ausdruck eines globalen patriarchal-kapitalistischen Systems, betonte sie. Sollten in der Türkei genannte Personen involviert sein, müsse unverzüglich ermittelt werden.

Kurdische Friedensmütter bei der Sitzung des DEM-Frauenrats

Krieg als Ausdruck patriarchaler Macht

Mit Blick auf die internationale Lage sprach Hatimoğulları von einer „globalen Neuordnungsphase des imperialen Systems“, in der Kriege zur Durchsetzung politischer Interessen genutzt würden. Sie verurteilte die Angriffe Israels und der USA auf Iran und warnte vor einer regionalen Eskalation. Die Bombardierung einer Mädchenschule mit zahlreichen getöteten Schülerinnen nannte die Politikerin als ein Beispiel dafür, dass Kriege vor allem Frauen und Kinder träfen. „Die Lösung liegt nicht im Krieg, nicht im autoritären Regime, sondern in einem demokratischen Iran“, erklärte sie. Über die Zukunft des Landes müssten Kurd:innen, Aserbaidschaner:innen, Belutsch:innen und Perser:innen selbst entscheiden. Hatimoğulları forderte einen sofortigen Waffenstillstand und die Rückkehr an den Verhandlungstisch.

Solidarität mit Rojava und Şengal

Hatimoğulları grüßte die Frauenbewegung in Iran, insbesondere im Namen von Jina Mahsa Amini, sowie die Frauen in Rojava, die ein alternatives Gesellschaftsmodell aufgebaut hätten. Angriffe auf Rojava und Bedrohungen gegen das ezidische Şengal zielten aus ihrer Sicht direkt auf Errungenschaften der Frauenbewegung, sagte sie. Die Ermordung der irakischen Feministin Yanar Mohammed wurde von Hatimoğulları als Beispiel für systematische Angriffe auf Frauenrechtlerinnen genannt.

Kritik an sozialer Ungleichheit

Innenpolitisch griff die Politikerin die Regierung wegen prekärer Arbeitsbedingungen und wachsender Armut unter Frauen an. Die Behauptung, die Frauenbeschäftigung werde gestärkt, stehe im Widerspruch zur Realität unsicherer Arbeitsverhältnisse und unsichtbarer Care-Arbeit. „Feminisierung der Armut ist keine Privatsache. Sie ist politisch“, sagte sie.

Forderungen im Friedensprozess

Zum Jahrestag des Aufrufs von Abdullah Öcalan für Frieden und demokratische Gesellschaft erklärte Hatimoğulları, die Phase der „demokratischen Integration“ sei historisch bedeutsam. Sie forderte die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des türkischen Verfassungsgerichts, die Rückgabe zwangsverwalteter Kommunen, die Freilassung kranker Gefangener sowie eine rechtliche Absicherung von Öcalans Status.

„Das sind keine Sonderrechte“, betonte Hatimoğulları, „sondern eine Voraussetzung für eine demokratische Transformation der Türkei“. Sie skizzierte drei zentrale Reformfelder: Gleichberechtigte Staatsbürgerrechte für alle Bevölkerungsgruppen, Stärkung lokaler Selbstverwaltung im Sinne der Europäischen Charta, und eine Öffnung politischer und gesellschaftlicher Organisierung.

„Der Stempel einer demokratischen Türkei ist die lokale Demokratie“, sagte Hatimoğulları. Abschließend kündigte die DEM-Vorsitzende an, die Frauenbewegung werde mit dem Geist des 8. März auf den Straßen präsent sein. „Wir waren da, wir sind da und wir werden da sein. Unsere Körper, unsere Arbeit, unsere Identität gehören uns.“

https://deutsch.anf-news.com/frauen/irakische-frauenrechtlerin-yanar-mohammed-in-bagdad-ermordet-50538 https://deutsch.anf-news.com/frauen/kjk-ruft-neue-strategische-phase-aus-jetzt-ist-die-zeit-der-frauen-50507 https://deutsch.anf-news.com/frauen/dem-frauenrat-gibt-erklarung-zum-8-marz-ab-50369 https://deutsch.anf-news.com/frauen/nieder-mit-den-waffen-aufruf-zu-friedensfeuern-bei-ostermarschen-50498 https://deutsch.anf-news.com/frauen/kapitalismus-beutet-frauenarbeit-aus-panel-in-amed-zur-frauenarmut-50413

 

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Das Märchen der Corona-Aufarbeitung

Die Enquete-Kommission des Bundestages ist eine Veranstaltung mit gewissem Unterhaltungswert — mehr jedoch nicht. Bis jetzt hat es für keinen einzigen der Verantwortlichen ernsthafte Konsequenzen gegeben.
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Instructions following the meeting of the Council for Civil Society and Human Rights

PRESIDENT OF RUSSIA - 3. März 2026 - 16:45

Vladimir Putin approved a list of instructions resulting from the December 9, 2025, meeting of the Presidential Council for Civil Society and Human Rights.

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Wie hoch ist die monatliche Grundsicherung für Rentner 2026?

Lesedauer 6 Minuten

Wenn die eigene Rente nicht reicht, um den Lebensunterhalt zu decken, kann die Grundsicherung im Alter einspringen.

Für viele Betroffene ist dabei weniger die sozialrechtlichen Regeln entscheidend als eine sehr praktische Frage: Wie hoch fällt die Unterstützung im Monat 2026 tatsächlich aus?

Die kurze Antwort lautet: Eine pauschale Summe für alle gibt es nicht, weil die Leistung aus mehreren Bausteinen zusammengesetzt wird. 2026 ist dabei ein besonderes Jahr, denn die Regelbedarfe wurden nicht angehoben. Das wirkt sich direkt auf den Betrag aus, der als „Lebensunterhalt“ angesetzt wird.

Warum es keine einheitliche „Grundsicherungshöhe“ gibt

Die Grundsicherung im Alter ist keine Einmalzahlung und auch kein fixer Betrag, der überall gleich wäre. Sie setzt sich aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt und den anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen.

Hinzukommen können Mehrbedarfe, etwa bei bestimmten gesundheitlichen Konstellationen, in besonderen Lebenslagen oder bei kostenintensiver Ernährung.

Gleichzeitig wird Einkommen angerechnet, vor allem die Rente selbst. Am Ende ergibt sich ein individueller Anspruch, der je nach Miete, Heizkosten, Haushaltskonstellation und anrechenbarem Einkommen deutlich schwanken kann.

Der Regelbedarf 2026: Die Basis für den Lebensunterhalt

Für alleinlebende Erwachsene gilt 2026 weiterhin ein monatlicher Regelbedarf von 563 Euro. Für Paare, die als Partnerinnen oder Partner zusammenleben, liegt der Regelbedarf pro Person bei 506 Euro.

Diese Beträge sind die Grundlage dafür, was der Staat für den laufenden Lebensunterhalt ansetzt, also für Ernährung, Kleidung, Strom im Haushalt, Körperpflege, Kommunikation und die üblichen Ausgaben des Alltags. 2026 bleibt es bei den Werten aus den Vorjahren, weil die Regelbedarfe zum Jahreswechsel nicht erhöht wurden.

Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Der Betrag, der jenseits der Wohnkosten für das tägliche Leben vorgesehen ist, steigt 2026 nicht mit der allgemeinen Preisentwicklung. Wer ohnehin knapp kalkulieren muss, spürt diese Stagnation im Alltag besonders deutlich.

Kosten der Unterkunft und Heizung: Oft der größte Unterschied zwischen den Fällen

Neben dem Regelbedarf übernimmt die Grundsicherung grundsätzlich auch die Kosten der Unterkunft und Heizung, allerdings nur, soweit diese als angemessen gelten.

Genau hier entstehen die größten Unterschiede: Was angemessen ist, hängt von der Kommune und dem örtlichen Mietniveau ab. Eine Wohnung, die in einer Stadt als noch akzeptabel gilt, kann in einer anderen bereits als zu teuer bewertet werden. Das betrifft nicht nur die Kaltmiete, sondern ebenso Nebenkosten und Heizkosten, sofern sie in einem plausiblen Rahmen liegen.

Deshalb kann die monatliche Gesamtsumme der Grundsicherung in der Praxis sehr unterschiedlich ausfallen. Bei niedriger Miete bleibt der Gesamtanspruch näher am Regelbedarf plus moderaten Wohnkosten. Bei hoher, aber noch anerkannter Miete steigt der Zahlbetrag deutlich, ohne dass sich am Regelbedarf selbst etwas verändert.

Mehrbedarfe 2026: Wann es über Regelbedarf und Miete hinausgeht

In manchen Lebenslagen sieht das Sozialrecht zusätzliche Beträge vor, die als Mehrbedarf bezeichnet werden. Diese Zuschläge sind keine automatische Pauschale, sondern knüpfen an konkrete Voraussetzungen an. In der Praxis geht es häufig um gesundheitliche Gründe, besondere Ernährungserfordernisse oder bestimmte Konstellationen bei Behinderung und Teilhabe.

Auch bei einzelnen Situationen wie Schwangerschaft können Mehrbedarfe eine Rolle spielen, was bei Rentnerinnen zwar selten ist, rechtlich aber Teil des Systems bleibt.

Wichtig ist, dass Mehrbedarfe regelmäßig nachgewiesen und beantragt werden müssen. Wer sie nicht geltend macht, bekommt sie in vielen Fällen nicht von allein ausgezahlt. Für Betroffene kann das bedeuten, dass der tatsächlich mögliche Anspruch höher wäre als der Betrag, der zunächst bewilligt wird.

Tabelle: So hoch ist die Grundsicherung für Rentner Wann (typische Situation/Voraussetzung) Wie viel (möglicher monatlicher Betrag – als Orientierung) Alleinlebende Rentnerin / alleinlebender Rentner, Rente reicht nicht für Lebensunterhalt und anerkannte Wohnkosten; Anspruch entsteht, wenn der Bedarf höher ist als das anrechenbare Einkommen. Orientierungsformel 2026: Bedarf = 563 € (Regelbedarf) + anerkannte Kosten für Unterkunft/Heizung + ggf. Mehrbedarfe. Grundsicherung = Bedarf minus anrechenbare Rente/Einkommen. Ergebnis kann von wenigen Euro bis zu mehreren hundert Euro reichen – je nach Miete und Rentenhöhe. Paar (zusammenlebend), beide im Rentenalter; gemeinsame Haushaltsführung; Anspruch entsteht, wenn der gemeinsame Bedarf höher ist als das gemeinsame anrechenbare Einkommen. Orientierungsformel 2026: Bedarf = 2 × 506 € (Regelbedarf pro Person) + anerkannte Kosten für Unterkunft/Heizung + ggf. Mehrbedarfe. Grundsicherung = Bedarf minus anrechenbare Renten/Einkommen. Der Zahlbetrag kann sehr unterschiedlich ausfallen, weil Miete, Heizkosten und Renten stark variieren. Hohe (aber noch als angemessen anerkannte) Miete und/oder hohe Heizkosten; Rente deckt Alltag, aber nicht die Wohnkosten vollständig. In solchen Fällen entsteht häufig ein höherer Zahlbetrag, weil die Differenz zwischen Bedarf und Einkommen vor allem durch die Wohnkosten wächst. Typisch sind Beträge im Bereich von „Wohnkostenlücke“ plus ggf. kleiner Rest zum Lebensunterhalt, abhängig von der anrechenbaren Rente. Niedrige Miete (deutlich unter der örtlichen Angemessenheitsgrenze) und Rente knapp unter dem Bedarf. Oft eher kleine Zahlbeträge, weil der Bedarf niedriger ist. Häufige Konstellation: Zuschuss im zweistelligen bis niedrigen dreistelligen Bereich, wenn nur eine relativ kleine Lücke besteht. Sehr niedrige Rente (oder kaum eigenes Einkommen), bei gleichzeitig anerkannten Wohnkosten. Hier kann die Grundsicherung den größten Anteil übernehmen, weil die Anrechnung gering ist. Der Zahlbetrag nähert sich dann dem Gesamtbedarf (Regelbedarf + Wohnkosten + ggf. Mehrbedarfe) abzüglich der vorhandenen Rente. Mehrbedarf liegt vor (zum Beispiel bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen oder besondere Lebenslagen), zusätzlich zum normalen Lebensunterhalt. Der monatliche Bedarf steigt über die Standardwerte hinaus. Dadurch kann der Zahlbetrag höher ausfallen als in vergleichbaren Fällen ohne Mehrbedarf. Die konkrete Höhe hängt vom anerkannten Mehrbedarf und der Anrechnung des Einkommens ab. Freibetrag bei bestimmten Rentenbestandteilen (zum Beispiel im Zusammenhang mit Grundrentenzeiten) wird berücksichtigt; dadurch bleibt ein Teil der Rente anrechnungsfrei. Die anrechenbare Rente sinkt, dadurch kann die Grundsicherung steigen. Je nach persönlicher Rentenbiografie kann das spürbar sein. Der Zahlbetrag erhöht sich in der Praxis um den Betrag, der durch den Freibetrag „aus der Anrechnung herausfällt“, allerdings nur bis zur jeweiligen Obergrenze. Kein Anspruch, weil Rente und sonstiges anrechenbares Einkommen den Bedarf vollständig decken (oder Vermögen/Einsatz von Mitteln die Leistung ausschließt). 0 € Grundsicherung. Maßgeblich ist, ob nach der Bedarfsberechnung noch eine Lücke bleibt; wenn nicht, wird nichts ausgezahlt. Wie die Rente angerechnet wird – und was trotzdem „frei“ bleiben kann

Grundsicherung ist eine bedarfsorientierte Leistung. Das bedeutet: Eigene Einkünfte werden gegengerechnet. Bei Rentnerinnen und Rentnern ist das vor allem die gesetzliche Rente, manchmal ergänzt um Betriebsrenten oder private Vorsorge. Der Grundmechanismus ist einfach: Das Sozialamt stellt den Bedarf fest und zieht davon das anrechenbare Einkommen ab. Die Differenz ist die Leistung.

Für viele ist dabei entscheidend, dass es bei bestimmten Rentenbestandteilen Freibeträge geben kann. Besonders bekannt ist der Freibetrag im Zusammenhang mit der Grundrente beziehungsweise entsprechenden Zeiten, die bei der Deutschen Rentenversicherung geführt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt ein Teil der Rente anrechnungsfrei. Der Freibetrag beginnt mit 100 Euro und kann sich darüber hinaus prozentual erhöhen, ist aber nach oben begrenzt.

Weil der Regelbedarf 2026 bei 563 Euro bleibt, liegt die maximale Begrenzung weiterhin bei 281,50 Euro im Monat. Das kann dazu führen, dass Menschen mit vergleichsweise niedriger Rente am Ende mehr von ihrer eigenen Rentenleistung behalten dürfen, als viele zunächst vermuten.

Rechenbeispiele: So entsteht der monatliche Betrag in der Praxis

Stellen wir uns eine alleinlebende Rentnerin vor, deren anerkannte Warmmiete bei 520 Euro liegt. Der rechnerische Bedarf setzt sich dann aus 563 Euro Regelbedarf und 520 Euro Unterkunfts- und Heizkosten zusammen. Das ergibt 1.083 Euro Bedarf.

Liegt ihre anrechenbare Rente beispielsweise bei 900 Euro, dann entstünde daraus ein Anspruch von 183 Euro monatlich. Je nachdem, ob Freibeträge greifen, kann die anrechenbare Rente niedriger ausfallen, wodurch die Leistung entsprechend steigt.

Ein zweites Bild zeigt, warum Paare andere Beträge sehen. Leben zwei Rentner zusammen, wird pro Person der Partner-Regelbedarf angesetzt, also 506 Euro. Der Lebensunterhalt im Haushalt wird damit anders bewertet als bei zwei getrennten Wohnungen.

Die Miete kann zwar höher sein, wird aber als gemeinsame Unterkunft betrachtet. Am Ende hängt die Leistung auch hier davon ab, wie hoch die gemeinsame Rente ist und welche Teile anrechenbar sind.

Diese Beispiele zeigen vor allem eines: Wer nach einer „monatlichen Grundsicherungshöhe“ fragt, meint meist den Zahlbetrag. Der Zahlbetrag ist jedoch das Ergebnis einer Rechnung, die immer von den individuellen Wohnkosten und dem konkreten Einkommen abhängt.

Was 2026 besonders macht: Keine Erhöhung der Regelbedarfe

Politisch und sozial ist 2026 auffällig, weil die Regelbedarfe nicht steigen. Für Anspruchsberechtigte heißt das, dass der Teil der Leistung, der den laufenden Lebensunterhalt abdecken soll, auf dem bisherigen Niveau bleibt. Wenn Preise gleichzeitig steigen, entsteht eine spürbare Lücke im Alltag.

Die Unterkunftskosten werden zwar nach den Regeln der Angemessenheit berücksichtigt, doch auch hier sind Betroffene nicht automatisch vor Belastungen geschützt, etwa wenn Heizkosten steigen oder Nebenkostenabrechnungen nach oben gehen und anschließend geprüft wird, ob die Werte noch als angemessen gelten.

Wie Rentnerinnen und Rentner ihren Anspruch realistisch einschätzen können

Wer wissen möchte, wie hoch die Grundsicherung 2026 im eigenen Fall ausfällt, kommt an zwei Zahlen nicht vorbei: den anerkannten Wohnkosten und dem anrechenbaren Einkommen. Der Regelbedarf liefert den festen Ausgangswert, aber die Miete entscheidet häufig über die Größenordnung. Gleichzeitig lohnt es sich, bei der Einkommensanrechnung genau hinzusehen, weil Freibeträge im Zusammenhang mit Grundrentenzeiten oder bestimmten Vorsorgeformen die Rechnung verändern können.

In der Praxis ist es oft sinnvoll, Bescheide nicht nur auf die Endsumme zu prüfen, sondern auch darauf, welche Miete und welche Heizkosten anerkannt wurden und ob mögliche Freibeträge tatsächlich berücksichtigt sind. Gerade im Zusammenspiel aus kleiner Rente, Freibetrag und hohen Wohnkosten entstehen Konstellationen, in denen der monatliche Zahlbetrag deutlich höher ausfallen kann als erwartet.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein typisches Praxisbeispiel ist eine alleinlebende Rentnerin, die 74 Jahre alt ist und in einer kleinen Wohnung lebt. Ihre Warmmiete liegt bei 540 Euro und wird vom Sozialamt als angemessen anerkannt. Für 2026 setzt die Behörde für den Lebensunterhalt den Regelbedarf von 563 Euro an. Damit ergibt sich ein monatlicher Gesamtbedarf von 1.103 Euro.

Die Rentnerin erhält eine gesetzliche Rente von 890 Euro. Weitere Einkünfte hat sie nicht. Nach der Prüfung wird diese Rente als Einkommen angerechnet. Weil ihr Bedarf höher ist als die anrechenbare Rente, entsteht eine Lücke von 213 Euro. Genau diese Differenz zahlt das Sozialamt als Grundsicherung im Alter.

In der Praxis bedeutet das: Die Rentnerin hat am Monatsanfang zusammen 1.103 Euro zur Verfügung, also 890 Euro Rente plus 213 Euro Grundsicherung, um Lebensunterhalt und anerkannte Wohn- und Heizkosten zu bestreiten.

Fazit: 563 Euro sind 2026 der Maßstab für den Lebensunterhalt – der Rest hängt vom Einzelfall ab

Für Rentnerinnen und Rentner ist 2026 beim Lebensunterhalt klar definiert: Alleinstehende haben als Regelbedarf weiterhin 563 Euro monatlich, Partner in einem gemeinsamen Haushalt 506 Euro pro Person.

Alles, was darüber hinaus an Grundsicherung gezahlt wird, ergibt sich aus den anerkannten Wohn- und Heizkosten, möglichen Mehrbedarfen und der Frage, wie viel von der eigenen Rente angerechnet wird. Wer die eigene Situation einschätzen will, muss deshalb nicht nur auf den Regelsatz schauen, sondern auf die gesamte Bedarfsermittlung.

Quellen

Bundesregierung: „Regelbedarfe 2026 – Regelsätze bleiben unverändert“ (Hinweis auf 563 Euro für Alleinstehende und Fortgeltung 2026).
BMAS: „Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2026“ (rechtlicher Hintergrund der Fortschreibung zum 1. Januar 2026).

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Die CDU und die digitale Vormundschaft

Die CDU hat auf ihrem Parteitag in Stuttgart vorvergangenes Wochenende beschlossen, sich für eine gesetzliche Altersgrenze von 14 Jahren für soziale Netzwerke einzusetzen. Kinder darunter sollen gar nicht mehr, Jugendliche bis 16 nur in streng kastrierten „Jugendversionen“ auf TikTok oder Instagram unterwegs sein dürfen – flankiert von harter Altersverifikation per digitaler Brieftasche, wie es SPD-Konzepte […]

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TAJÊ: Der Feminizid an Yanar Mohammed ist ein politisches Verbrechen

Nach dem tödlichen Attentat auf die irakische Frauenrechtlerin Yanar Mohammed hat die Bewegung freier ezidischer Frauen (TAJÊ) eine scharf formulierte Erklärung veröffentlicht. Darin heißt es, man sei „zutiefst traurig und zugleich voller Wut“ über die Ermordung einer Frau, die ihr gesamtes Leben dem Kampf gegen patriarchale Gewalt und staatliche Unterdrückung gewidmet habe.

Die TAJÊ bezeichnet den Mord als „gezielten politischen Feminizid“ und einen Angriff auf die Frauenbewegung im Irak. Dass Yanar Mohammed ausgerechnet in den Tagen vor dem 8. März erschossen wurde, sei kein Zufall, sondern Ausdruck einer „männerstaatlichen Mentalität“, die die wachsende Organisierung von Frauen als Bedrohung begreife. Bislang hat sich keine Gruppe zum Mord an der Feministin bekannt, und die irakischen Behörden haben noch keine Stellungnahme dazu abgegeben.

„Yanar Mohammed hat sich unerschrocken gegen Frauenmorde, gegen die Entrechtung von Frauen und gegen staatliche Repression gestellt“, betont die Bewegung. Besonders hervorgehoben wird ihr Einsatz für versklavte und befreite Ezidinnen nach dem Genozid und Feminizid 2014 durch die Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) in Şengal. Yanar Mohammed habe internationale Aufmerksamkeit geschaffen, Netzwerke für Überlebende des Völkermords aufgebaut und dafür gekämpft, dass die Verbrechen an der ezidischen Bevölkerung anerkannt und die Täter zur Rechenschaft gezogen werden.

Angriff auf die Idee der Frauenfreiheit

Die TAJÊ betont, der Mord an Yanar Mohammed richte sich nicht nur gegen eine einzelne Person, sondern gegen die Idee der Frauenfreiheit selbst. In der Erklärung heißt es, tausende Frauen hätten in den vergangenen Jahren Hoffnung und Mut aus dieser Bewegung geschöpft. „Der Anschlag ist ein Versuch, diese Hoffnung einzuschüchtern“, so die ezidische Frauenbefreiungsbewegung. Sie fordert eine sofortige nationale und internationale Untersuchung des Attentats sowie die strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen. Straflosigkeit dürfe nicht erneut zur Normalität werden.

Zugleich verweist die TAJÊ darauf, dass Yanar Mohammed nicht die erste prominente Aktivistin im Irak ist, die ermordet wurde. Die zunehmenden Angriffe auf politisch aktive Frauen zeigten, dass Frauen, die sich organisieren und Widerstand leisten, systematisch zur Zielscheibe würden. „Alle diese Frauenmorde sind politisch“, heißt es in der Erklärung weiter. Machtstrukturen fürchteten die organisierte Frauenbewegung und reagierten mit Gewalt.

„Daher betonen wir erneut, den Kampf fortzuführen. Das Vermächtnis Yanar Mohammeds – insbesondere ihr Einsatz für ehemals verschleppte und weiterhin entrechtete Frauen – wird weiterleben. Ihr Tod wird die Entschlossenheit der Frauenbewegung nicht brechen, sondern stärken“, so die TAJÊ.

Architektin, Menschenrechtsaktivistin, Frauenrechtlerin, Journalistin

Yanar Mohammed war am Montag vor ihrem Wohnhaus in Bagdad niedergeschossen worden. Sie war erst wenige Tage zuvor von einer Reise nach Kanada zurückgekehrt. Dort hatte die 1960 geborene studierte Architektin zwischen 1995 und 2003 gelebt und die Organisation „Defense of Iraqi Women’s Rights“ gegründet.  Sie war eine der bekanntesten irakischen Feministinnen und Menschenrechtsaktivistinnen.

Nach dem Beginn des Irakkriegs im Jahr 2003 wurden Frauen im Irak systematisch verschleppt und vergewaltigt. Das veranlasste Mohammed, in den Irak zurückzukehren. Sie gründete die Organisation Women's Freedom in Iraq (OWFI) und widmete ihr Leben dem Aufbau von Netzwerken zum Schutz von Frauen. Unter ihrer Leitung baute die OWFI ein landesweites System von Frauenhäusern und Schutzräumen auf, um Frauen vor häuslicher Gewalt, Feminizid und Menschenhandel zu schützen.

Mohammed war zudem Chefredakteurin der feministischen Zeitschrift Al-Mousawat („Gleichheit“) und eine internationale Sprecherin für Frauenrechte. Sie trat mehrfach bei UN-Veranstaltungen auf, darunter beim Sicherheitsrat, und kämpfte gegen Diskriminierung, patriarchale Ausbeutung und strukturelle Gewalt im Irak. Für ihr Engagement erhielt sie mehrere bedeutende Auszeichnungen, darunter den Gruber Prize for Women’s Rights (2008) und den Rafto Prize (2016). 2018 wurde sie von der BBC in die Liste der „100 Women“ aufgenommen.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/irakische-frauenrechtlerin-yanar-mohammed-in-bagdad-ermordet-50538

 

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Libyen am Limit

Der nordafrikanische Staat sieht sich massiven Problemen ausgesetzt: soziale Not, zusätzliche Steuerbelastungen, wirtschaftlicher Zusammenbruch und nun auch noch Proteste dagegen.
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Schuldspruch ohne echte Auseinandersetzung? Der Fall Manuel Albert

Transition News - 3. März 2026 - 15:57

Der Fall nahm seinen Anfang im Jahr 2022: Damals durchsuchte die Polizei die Wohnung des Schweizer Arztes Manuel Albert. Albert, der sich während der Corona-Zeit als Kritiker staatlicher Maßnahmen positioniert hatte, verweigerte zunächst den Zutritt. Die Beamten verschafften sich mit einem Schlüsseldienst Zugang und führten ihn nach einer kurzen Rangelei zu Boden und legten ihn in Handschellen. Im Raum standen Vorwürfe unrechtmäßig ausgestellter Maskenatteste sowie der Abgabe beziehungsweise Einfuhr von nicht zugelassenen Medikamenten. Das Bezirksgericht Höfe sprach ihn im Februar 2025 in erster Instanz schuldig (wir berichteten hier).

Gegen dieses Urteil legte Albert Berufung ein – ausführlich begründet und juristisch differenziert. Die Verteidigung stellte den Fall in einen größeren Kontext der ärztlichen Methoden- und Therapiefreiheit. Zentral war das Argument, dass der Wirkstoff Ivermectin in der Schweiz grundsätzlich zugelassen sei und ein sogenannter Off-Label-Use – eine Verschreibung außerhalb des Verwendungszweckes, für den er an sich zugelassen ist – rechtlich zulässig bleibe.

Maßgeblich sei nicht die spezifische Covid-Indikation, sondern die generelle Zulassung des Wirkstoffs. Selbst im gegenteiligen Fall habe während der Pandemie eine Notlage bestanden, welche eine Einfuhr durch Medizinalpersonen für Notfälle rechtfertigen könne. Auch berief sich die Verteidigung auf Rechtfertigungsgründe wie das Handeln aus beruflicher Pflicht oder rechtfertigenden Notstand.

Bezüglich der beschlagnahmten «Vibasin 19»-Produkte argumentierte sie, diese seien zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht als Arzneimittel eingestuft gewesen; eine spätere Qualifikation dürfe nicht rückwirkend strafbegründend wirken. Und auch der Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung wurde bestritten: Weder liege eine erhebliche Behinderung vor, noch sei der Hausdurchsuchungsbefehl anfänglich korrekt vorgewiesen worden.

Am 24. Februar 2026 fällte das Kantonsgericht Schwyz sein Urteil in zweiter Instanz: Die Berufung wurde abgewiesen, ebenso die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Albert wurde der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (versuchte Einfuhr von je 3.000 Ivermectin-Tabletten), der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (Einfuhr von 7.500 Tabletten) sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen. Die Strafe: 90 Tagessätze zu 330 Franken, insgesamt 29.700 Franken, bedingt bei zwei Jahren Probezeit. Zudem ordnete das Gericht die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Präparate an und auferlegte Albert den Großteil der Verfahrenskosten.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt bislang nicht vor. Allerdings fällt auf, dass die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin von Swissmedic als Privatklägerin in den Augen von Prozessbeobachtern kaum substanziell auf die detaillierten und juristisch fundierten Argumente der Verteidigung eingegangen sind. Sollte auch das Kantonsgericht die zentralen Fragen – etwa zur Zulässigkeit des Off-Label-Use, zur Notstandssituation in der Pandemie oder zur fehlenden Rückwirkung einer späteren Produkteinstufung – nur am Rand behandeln, würde sich der Eindruck verfestigen, dass hier weniger eine differenzierte Rechtsprüfung als vielmehr eine Bestätigung der bisherigen Linie erfolgte, Ivermectin als billige und patentfreie Behandlungsalternative unter allen Umständen vom Massengebrauch in der Schweiz fernzuhalten.

Der Fall Albert berührt Grundsatzfragen: Wie weit reicht die ärztliche Therapiefreiheit, insbesondere in Krisenzeiten? Wann wird aus einer beruflichen Gewissensentscheidung eine Straftat? Und wie sorgfältig setzen sich Gerichte mit unbequemen Argumenten auseinander? Ohne schriftliche Begründung bleibt offen, ob das Kantonsgericht diese Fragen vertieft geprüft oder sich – wie schon die Vorinstanz – auf eine formale Betrachtung beschränkt und ohne detaillierte rechtliche Würdigung vom Tisch gewischt hat. Für Albert bedeutet das Urteil vorerst eine weitere Niederlage.

Kommentar Transition News

Der Gerichtsfall Manuel Albert ist zu Recht auf großes öffentliches Interesse gestossen. Letzte Woche waren auf dem Hauptplatz vor dem Gericht etwa 120 Unterstützer; im Gerichtssaal war nur Platz für 15 Zuhörer, darunter auch Pressevertreter. Denn der Fall berührt auch grundsätzliche Fragen des Verhältnisses Arzt-Patient und Arzt-Behörden. Es ist deshalb für die rechtsstaatliche Debatte zu hoffen, dass es sich bei der Berufungsverhandlung erst um den nächsten Akt handelte und nicht um das Finale.

In Bezug auf die Tragweite und Präjudizwirkung dieses Falles ist es richtig, dass der Fall letztlich vor Bundesgericht entschieden wird. Der Arzt hat jedenfalls angekündigt, die Sache weiterzuziehen. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig. Vielleicht erklärt sich jemand, dem die ärztliche Therapiefreiheit ein Anliegen ist, bereit, eine solche Beschwerde in Strafsachen zu sponsern?

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Forschende schlagen Alarm: Staaten sollen Social-Media-Verbote stoppen

netzpolitik.org - 3. März 2026 - 15:33

Regierungen und Parlamente weltweit sollen ihre Pläne für Social-Media-Verbote nicht weiter verfolgen. Das fordern mehr als 400 Forscher*innen aus 29 Ländern in einem offenen Brief. Sie wollen zuerst prüfen, ob Alterskontrollen überhaupt wirksam und sicher sind.

Ein Social-Media-Verbot für Minderjährige heißt: Urlaubsfotos machen erlaubt, Urlaubsfotos auf Instagram posten verboten (Symbolbild) – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Unsplash / Priscilla Du Preez

Nachdem Australien im Dezember ein Social-Media-Verbot für unter 16-Jährige eingeführt hat, wollen zahlreiche Staaten das auch. In Deutschland läuft die Debatte ebenso heiß. Jetzt wollen Hunderte Forscher*innen aus den Bereichen Technologie, IT-Sicherheit und Privatsphäre die Notbremse ziehen.

In einem offenen Brief warnen sie eindringlich vor den negativen Folgen eines Social-Media-Verbots und den damit verbundenen flächendeckenden Alterskontrollen im Netz. Es fehle ein klares Verständnis dafür, was diese Kontrollen anrichten können – für „Sicherheit, Privatsphäre, Gleichberechtigung“ und die „Autonomie“ aller Menschen.

Die Einführung von Alterskontrollen ohne weitere Forschung sei „gefährlich und gesellschaftlich nicht hinnehmbar“, schreiben die Forscher*innen auf Englisch. Sie fordern deshalb ein Moratorium für Social-Media-Verbote. Das heißt: Regierungen und Parlamente sollen ihre laufenden Vorhaben stoppen und vorerst keine Verbote erlassen.

Unterschrieben haben das Wissenschaftler*innen aus 29 Ländern, darunter sind viele EU-Staaten, die USA, UK, Kanada, Südkorea und die Türkei. Aus Deutschland haben sich rund 70 Fachleute dem Aufruf angeschlossen. Der offene Brief passt zu einem fachübergreifenden Chor aus Warnungen: Auch Expert*innen aus unter anderem den Bereichen Kinderschutz, Pädagogik und Menschenrechten haben Bedenken gegenüber einem Social-Media-Verbot oder lehnen es ab.

Nachteile von Alterskontrollen gewiss, Vorteile ungewiss

Gleich zu Beginn des Offenen Briefs stellen die Forscher*innen klar: „Wir teilen die Sorgen über die negativen Auswirkungen, die schädliche Online-Inhalte auf Kinder haben.“ Aber sie befürchten, dass Regulierung ohne sorgfältige Abwägung der Risiken „mehr Schaden als Nutzen“ bringen könnte.

Ihre Gründe führen die Forschenden auf fünfeinhalb Seiten aus. Dabei sind drei Argumente zentral.

  • Erstens: Es ist nicht sicher, ob ein Social-Media-Verbot die erhofften Vorteile bringt. Die Forschenden mahnen, es gebe keine wissenschaftlichen Belege dafür, dass ein Verbot positive Auswirkungen auf die psychische Gesundheit von Minderjährigen hätte. Umgekehrt brächten soziale Medien positive Effekte: mehr soziale Kontakte, weniger Einsamkeit, sichere Räume für marginalisierte Gruppen. Alterskontrollen seien „keine Garantie dafür, dass Minderjährige keine schädlichen Online-Inhalte abrufen“. Stattdessen würden Betroffene die Kontrollen umgehen oder zu unregulierten Alternativen abwandern.
  • Zweitens: Es ist sicher, dass Alterskontrollen Nachteile bringen. So musste die Team-Software Discord kurz nach Einführung von Alterskontrollen ein Datenleck eingestehen: Demnach hatten Kriminelle wohl Zugriff auf 70.000 Ausweisdaten von Menschen, die Discord ihr Alter nachgewiesen haben. Solche Nachweise mit amtlichen Dokumenten würden außerdem Menschen ausschließen, warnen die Forschenden, etwa undokumentierte Einwandernde, Asylsuchende, Reisende aus dem Ausland – oder Nutzer*innen, die Aufgrund einer Leseschwäche die neuen Hürden nicht überwinden können. Alternative Verfahren, in denen Software das Alter von Nutzer*innen einschätzt, sogenannte KI, seien „bekanntlich fehleranfällig“.
  • Drittens: Alterskontrollen schaffen eine gefährliche, zentralisierte Infrastruktur. „Wer festlegt, welche Altersschranken gelten sollen, und wer sie durchsetzt, erhält einen enormen Einfluss darauf, welche Inhalte im Internet für wen zugänglich sind“, warnen die Forschenden. In den falschen Händen könnte diese Infrastruktur auch für Zensur genutzt werden, etwa für queere Inhalte. Gerade bei technologisch komplexen Lösungen könnten Abhängigkeiten zu wenigen Tech-Konzernen wie Google oder Apple entstehen.
Appell für Regulierung statt Verbote

Mit Blick auf Alterskontrollen kommen die Forscher*innen deshalb zum Fazit: „Der Einsatz ist nur dann gerechtfertigt, wenn nachgewiesen wird, dass der Nutzen die möglichen Schäden deutlich überwiegt.“ Es brauche vertiefende Forschung, bevor Staaten entsprechende Regeln flächendeckend ausrollen.

Fürs Erste regen die Forschenden an, sich lieber den Ursachen zu widmen. Konkret nennen sie algorithmisch optimierte Feeds sozialer Medien. Durch ihre enorme Sogwirkung fällt es vielen Menschen schwer, das Handy lange aus der Hand zu legen. Die Regulierung von Feeds wäre den Forschenden zufolge unmittelbarer wirksam und würde Plattformen für Kinder und Erwachsene gleichermaßen sicherer machen.

Solche suchtfördernden Mechanismen bei TikTok hat etwa die EU-Kommission bereits festgestellt, zumindest vorläufig. Grundlage ist das Gesetz über digitale Dienste (DSA). Das laufende Verfahren kann sich allerdings in die Länge ziehen, und TikTok dürfte sich juristisch wehren. Zugleich hat die EU-Kommission ein Expert*innen-Gremium rund um Alterskontrollen einberufen, das bis Sommer Ergebnisse vorlegen soll.

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Pahlavi? IRGC? What’s next for Iran after Khamenei

The U.S.-Israeli assassination of the supreme leader opens the door to a range of possibilities. A democratic transition seems the least likely of all.

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Welche Waffen die USA und Israel beim Angriff auf den Iran eingesetzt haben

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 3. März 2026 - 15:23
Die russische Nachrichtenagentur TASS hat eine Zusammenfassung der wichtigsten im Iran-Krieg bisher von den Kriegsparteien eingesetzten Waffensysteme veröffentlicht, die ich übersetzt habe. Beginn der Übersetzung: „Operation Epic Fury“: Welche Waffen die USA und Israel beim Angriff auf den Iran eingesetzt haben Am 28. Februar um 7:15 Uhr deutscher Zeit starteten die USA und Israel eine […]
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Gericht kippt Kündigung – weil der Betriebsrat nicht richtig angehört wurde

Lesedauer 6 Minuten

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Saarland hat eine Kündigung kassiert, weil die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG nicht ordnungsgemäß lief. Der Arbeitgeber konnte sich dabei nicht darauf herausreden, der Betriebsratsvorsitzende habe „spontan zugestimmt“, wenn für den Arbeitgeber erkennbar ist, dass es sich nicht um einen Beschluss des Gremiums handeln kann.

Außerdem stellte das Gericht klar: Ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag nach § 9 KSchG ist bei einer wegen Betriebsratsmangel unwirksamen Kündigung ausgeschlossen. (LAG Saarland, Urteil vom 30.11.2016 – 2 Sa 4/16, rechtskräftig)

Worum ging es?

Im Verfahren stritten die Parteien über mehrere Punkte gleichzeitig. Im Kern ging es um die Wirksamkeit einer Kündigung, um Weiterbeschäftigung, um Überstundenvergütung und um Annahmeverzugslohn nach der Kündigung. Zusätzlich verlangte der Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis, während der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per Gericht „aufgelöst“ haben wollte.

Der Einzelfall: Vom Minijob zum Assistenten des Geschäftsführers

Der Kläger (Jahrgang 1967, ledig) begann zunächst im Mai 2014 als geringfügig Beschäftigter als Fahrer/Hilfskraft. Ab Juli 2014 wurde die Arbeitszeit sogar auf fünf Stunden pro Woche reduziert, das Entgelt lag dann bei 200 Euro monatlich.

Im November 2014 änderte sich alles: Der Kläger wurde als Assistent des Geschäftsführers eingestellt, mit 37,5 Wochenstunden und 2.300 Euro brutto Monatsgehalt.

Besonderheit im Vertrag: Weisungsrecht nur durch eine Person

Im Arbeitsvertrag stand eine ungewöhnlich strikte Regelung. Der Kläger unterstand ausschließlich den Anweisungen des Geschäftsführers; weder die Geschäftsleitung noch andere Mitarbeiter sollten ihm Weisungen erteilen dürfen. Genau diese vertragliche Konstruktion spielte später beim Überstundenstreit eine zentrale Rolle.

Haftstrafe, Freigängerstatus – und neue Aufgaben

Der Geschäftsführer musste Anfang November 2014 eine Haftstrafe antreten und war zunächst in einer JVA untergebracht. Später wurde er in eine andere JVA verlegt und erhielt den Status als Freigänger, was tägliche Fahrten erforderlich machte.

Der Kläger sollte den Geschäftsführer morgens an der JVA abholen, in den Betrieb bringen und abends wieder zurückfahren.

Privataufträge inklusive: Bewachung des Privathauses

Zu den Aufgaben gehörten nicht nur betriebliche Fahrdienste. Nach den Feststellungen im Tatbestand sollte der Kläger auch Privatangelegenheiten des Geschäftsführers erledigen, unter anderem „nach dem Rechten sehen“ bzw. Bewachung des Privathauses.

Parallel erhielt der Kläger einen Chip für die elektronische Zeiterfassung im Betrieb.

Streit um Mehrarbeit: Zeiterfassung zeigte hohen Überstundensaldo

Ende Februar 2015 wiesen die Zeiterfassungslisten einen Mehrarbeitsstand von 73 Stunden und 30 Minuten aus. Der Kläger verlangte später insgesamt mindestens 100 Überstunden vergütet und berief sich dabei auch auf die vom Arbeitgeber selbst vorgelegten Resultatlisten.

Zusätzlich behauptete er weitere Fahr- und Bereitschaftszeiten, die nicht immer im System erfasst worden seien.

Der Konflikt eskaliert: Schreiben wegen „Erpressungsversuch“

Am 18.02.2015 schrieb der Geschäftsführer dem Kläger wegen eines Vorfalls vor der JVA. Der Kläger habe angekündigt, er werde den Leiter der JVA ansprechen und berichten, „was der Geschäftsführer so treibe“, was der Arbeitgeber als „Erpressungsversuch“ wertete.

Gleichzeitig behauptete der Arbeitgeber, der Kläger habe private Interna weitergegeben, und stellte eine Aussprache bis zum 20.02.2015 in Aussicht.

Freistellung – und Kündigung kurz darauf

Der Kläger wurde zunächst bis zur Klärung freigestellt und sollte Schlüssel abgeben. Noch am 18.02.2015 wurde ein Kündigungsschreiben vorbereitet, das nach Arbeitgeberangaben am 20.02.2015 zur Post ging und am 24.02.2015 zuging.

Gekündigt wurde „fristgemäß“ zum 28.02.2015, mit dem Vorwurf einer Drohung, falscher Behauptungen und der Weitergabe von Geheimnissen.

Anzeige bei der Polizei: spielte als Kündigungsgrund keine Rolle

Der Kläger erstattete am 25.02.2015 – also nach Zugang der Kündigung – bei der Polizei eine Anzeige, die später zu Durchsuchungen führte. Ein Verstoß gegen das Waffengesetz bestätigte sich laut Abschlussbericht nicht.

Für die Kündigung selbst konnte das Verhalten vom 25.02.2015 aber schon zeitlich nicht mehr tragend sein, weil der Kündigungsentschluss vorher umgesetzt war.

Folgen nach der Kündigung: ALG I, ergänzend ALG II und Nebenjob

Der Kläger bezog ab 01.03.2015 Arbeitslosengeld I, später kamen Leistungen für Unterkunft/Heizung nach SGB II hinzu. Ab Mai 2015 nahm er zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung auf, wodurch ein Teil seiner Leistungen angerechnet wurde.

Genau diese Beträge rechnete er später beim Annahmeverzugslohn gegen seine Forderung an.

Warum die Kündigung scheiterte: Betriebsratsanhörung fehlerhaft

Das LAG bestätigte die Vorinstanz: Die Kündigung war schon deshalb unwirksam, weil die Anhörung des Betriebsrats nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Zentral war, dass die Arbeitgeberseite sich auf eine mündliche „Zustimmung“ des Betriebsratsvorsitzenden berief, ohne dass eine schriftliche, abschließende Stellungnahme des Gremiums vorlag.

Das Gericht betonte: Der Betriebsrat darf seine Frist grundsätzlich ausschöpfen, und der Arbeitgeber darf die Beteiligungsrechte nicht durch „vorschnelles“ Handeln leerlaufen lassen.

Spontanäußerung des Betriebsratsvorsitzenden schützt den Arbeitgeber nicht immer

Der Leitsatz greift einen häufigen Praxisirrtum auf. Wenn für den Arbeitgeber erkennbar ist, dass eine Äußerung des Vorsitzenden nur eine spontane Einzelmeinung ist und kein Beschluss vorliegen kann, kann der Arbeitgeber den Mangel nicht auf die „Sphäre des Betriebsrats“ schieben.

Gerade wenn die Zustimmung „mündlich deutlich vor Ablauf“ der Äußerungsfrist kommt, muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass das Gremium noch nicht entschieden hat.

Kündigung war auch inhaltlich angreifbar

Das Gericht ließ erkennen, dass selbst bei materieller Prüfung Zweifel geblieben wären. Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist regelmäßig eine Abmahnung erforderlich, wenn das Verhalten steuerbar ist und nicht sofort die endgültige Zerstörung des Vertrauens feststeht.

Eine einmalige, aus Ärger getätigte Äußerung könne – je nach Kontext – eher abmahnfähig als kündigungsreif sein, vor allem wenn der Arbeitgeber zuvor selbst noch ein klärendes Gespräch ansetzte.

Weiterbeschäftigung: Wenn die Kündigung unwirksam ist, lebt der Job fort

Weil das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet war, bekam der Kläger auch den Anspruch auf Weiterbeschäftigung zugesprochen. Das folgt aus den Grundsätzen zur Weiterbeschäftigung bei obsiegender Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber musste den Kläger daher grundsätzlich zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigen.

Überstunden: Zeiterfassungsliste kann die erste Darlegungslast erfüllen

Spannend ist der Teil zur Überstundenvergütung. Das LAG hielt es im konkreten Fall für ausreichend, dass der Kläger sich die vom Arbeitgeber selbst vorgelegten Resultatlisten der Zeiterfassung zu eigen macht, um die erste Stufe der Darlegungslast zu erfüllen.

Wegen der Vertragsklausel „Weisungen nur durch den Geschäftsführer“ sah das Gericht das Risiko der fehlenden Arbeitszuweisung beim Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb erfasst anwesend war und sich bereithielt.

Arbeitgeber muss dann konkret entkräften – pauschales „PC-Spiele“ reicht nicht

Die Beklagte behauptete, der Kläger habe Zeiten manipuliert oder nur „am PC gespielt“. Das Gericht verlangte jedoch konkreten Vortrag, welche Arbeiten wann zugewiesen wurden und weshalb die erfassten Zeiten keine Arbeitszeit gewesen sein sollen.

Wer ein Zeiterfassungssystem nutzt und Überstundensalden über Wochen auflaufen lässt, kann sich nicht mit bloßen Verdächtigungen aus der Affäre ziehen.

Ergebnis bei den Überstunden: Teilweise zugesprochen

Am Ende wurden nicht alle behaupteten 100 Stunden zugesprochen, aber ein erheblicher Teil. Das LAG bestätigte die Vergütung von 73:03 Stunden aus den Resultatlisten plus 1:30 Stunden aus einem vom Geschäftsführer gegengezeichneten Beleg. Insgesamt blieb es damit bei 1.415 Euro brutto Überstundenvergütung, verzinst ab Verzug.

Annahmeverzug: Lohnanspruch trotz Arbeitslosengeld – mit Anrechnung

Weil die Kündigung unwirksam war, geriet der Arbeitgeber nach dem Kündigungstermin in Annahmeverzug. Der Kläger konnte deshalb grundsätzlich die vertragliche Vergütung verlangen, musste sich aber erhaltene Sozialleistungen und Zwischenverdienst anrechnen lassen. Genau diese Anrechnung (ALG I, ALG II, Minijob) wurde im Urteil nachvollzogen.

Zwischenzeugnis: Kündigung löst den Anspruch aus

Der Kläger erhielt außerdem ein qualifiziertes Zwischenzeugnis. Das Gericht stellte klar, dass schon der Ausspruch der Kündigung typischerweise ein berechtigtes Interesse am Zwischenzeugnis begründet. Das dient auch der Schadensminderung, weil sich der Arbeitnehmer damit schneller bewerben kann.

Kein Auflösungsantrag des Arbeitgebers: § 9 KSchG hilft hier nicht

Die Beklagte wollte das Arbeitsverhältnis vom Gericht „auflösen“ lassen. Das LAG lehnte das ab: Ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag ist nur möglich, wenn die Kündigung ausschließlich wegen fehlender sozialer Rechtfertigung unwirksam ist.

Ist sie – wie hier – wegen eines formellen Mangels der Betriebsratsanhörung unwirksam, gibt es diese „Exit-Option“ für den Arbeitgeber nicht.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Kann eine Kündigung allein wegen Fehlern bei der Betriebsratsanhörung unwirksam sein?
Ja. Wird der Betriebsrat nach § 102 BetrVG nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung zwingend unwirksam. Dann kommt es oft gar nicht mehr darauf an, ob ein Kündigungsgrund „inhaltlich“ vorlag.

Reicht eine mündliche Zustimmung des Betriebsratsvorsitzenden für eine wirksame Anhörung?
Nicht automatisch. Wenn erkennbar ist, dass es nur eine spontane Einzeläußerung ist und kein Gremienbeschluss vorliegen kann, darf sich der Arbeitgeber darauf nicht verlassen. Regelmäßig braucht es die ordnungsgemäße Beteiligung und die Einhaltung der Fristen.

Wie kann ich Überstunden beweisen, wenn es eine Zeiterfassung gibt?
In bestimmten Konstellationen kann es reichen, sich die vom Arbeitgeber vorgelegten Zeiterfassungslisten zu eigen zu machen. Dann muss der Arbeitgeber konkret erklären, warum diese Zeiten keine vergütungspflichtige Arbeit waren. Pauschale Behauptungen wie „hat nur gespielt“ reichen häufig nicht.

Darf der Arbeitgeber bei unwirksamer Kündigung das Arbeitsverhältnis per Gericht auflösen lassen?
Nur in engen Grenzen. Ist die Kündigung wegen Betriebsratsmängeln unwirksam, ist ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag nach § 9 KSchG grundsätzlich ausgeschlossen. Der Arbeitgeber muss das Arbeitsverhältnis dann grundsätzlich fortsetzen.

Gibt es trotz Arbeitslosengeld Anspruch auf Lohn, wenn die Kündigung unwirksam war?
Ja, über Annahmeverzug. Allerdings werden Arbeitslosengeld und Zwischenverdienst in der Regel angerechnet bzw. es kann Anspruchsübergang auf die Leistungsträger geben. Unterm Strich kann trotzdem ein erheblicher Restanspruch bestehen.

Fazit

Das Urteil ist ein Lehrstück für die Praxis: Betriebsratsanhörung ist keine Formsache, und eine „Zustimmung am Arbeitsplatz“ ersetzt keinen ordnungsgemäßen Ablauf, wenn erkennbar kein Beschluss vorliegen kann. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass Arbeitnehmer Überstunden nicht immer minutiös aus eigener Erinnerung beweisen müssen, wenn der Arbeitgeber selbst Zeiterfassungsdaten ins Verfahren bringt.

Für Beschäftigte ist das Signal klar: Bei Kündigung, Betriebsratsbeteiligung und Überstunden lohnt sich eine genaue Prüfung – Fehler auf Arbeitgeberseite können das komplette Verfahren drehen.

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De-Banking von Regierungskritikern: Eine Chronologie gekündigter Bankkonten

Oppositionellen Journalisten, Politikern und Privatpersonen werden in den letzten Jahren zunehmend und ohne Angabe von Gründen Bankkonten gekündigt. Laute Kritik an diesem Vorgehen gibt es weder von Journalistenverbänden noch von etablierten Medien oder Politikern. Multipolar hat das weithin totgeschwiegene Phänomen für den deutschsprachigen Raum erstmals chronologisch aufgearbeitet – und wird diesen Beitrag regelmäßig aktualisieren. (Letztes Update: 18.2.2026)
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Mütterrente 3: So viel mehr Rente wird es für 2 Kinder geben

Lesedauer 4 Minuten

Unter „Mütterrente“ versteht man keine eigene Rentenart, sondern die bessere rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten – ursprünglich vor allem für Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern. Diese Zeiten werden in Entgeltpunkten bewertet und erhöhen die gesetzliche Rente dauerhaft.

Zum 1. Juli 2025 sind die Renten erneut gestiegen; dadurch verändert sich automatisch auch der Euro-Wert der anerkannten Erziehungsleistungen. Parallel wird politisch die sogenannte „Mütterrente III“ verhandelt, die eine vollständige Gleichstellung aller Eltern anstrebt.

Dr. Utz Anhalt: Mütterrente 3: Wie hoch wird dann die Rente? Der aktuelle Rechtsstand 2025

Seit dem 1. Juli 2025 beträgt der aktuelle Rentenwert 40,79 Euro je Entgeltpunkt – bundesweit einheitlich. Das entspricht einer Rentenanpassung um 3,74 Prozent. Damit bemisst sich jede rentensteigernde Zeit, also auch Kindererziehungszeiten, höher als zuvor.

Rechtlich gilt: Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, zählen 36 Monate Kindererziehungszeit, was typischerweise etwa 3,0 Entgeltpunkten entspricht.

Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden 30 Monate (also rund 2,5 Entgeltpunkte) anerkannt – diese Ausweitung wurde in zwei Reformschritten („Mütterrente I“ 2014 und „Mütterrente II“ 2019) erreicht.

Grundlage sind insbesondere § 56 und § 249 SGB VI; die monatliche Bewertung der Erziehungszeit mit je 0,0833 Entgeltpunkten pro Monat ergibt sich aus § 70 SGB VI bzw. den Gemeinsamen rechtlichen Anweisungen der DRV.

Wichtig: Die Mütterrente ist Bestandteil der gesetzlichen Rente, wird also nicht separat ausgezahlt. Sie unterliegt deshalb denselben Regeln wie die übrige Rente, etwa bei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen oder der möglichen Anrechnung in der Grundsicherung im Alter.

So wird die Höhe für zwei Kinder berechnet

Maßgeblich ist die Summe der Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeiten multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert. 2025 ergeben sich für zwei Kinder folgende Orientierungswerte (jeweils brutto, also vor Abzug der eigenen Anteile zur Kranken- und Pflegeversicherung):

Eltern mit zwei vor 1992 geborenen Kindern erhalten aus der Mütterrente 5,0 Entgeltpunkte; bei 40,79 Euro pro Punkt sind das 203,95 Euro im Monat. Eltern mit zwei ab 1992 geborenen Kindern kommen auf 6,0 Entgeltpunkte und damit auf 244,74 Euro monatlich.

Liegt ein Kind vor 1992 und ein Kind ab 1992, ergeben sich 5,5 Entgeltpunkte – also 224,35 Euro. Diese Beträge erhöhen die jeweilige Rente dauerhaft.

Tabelle: So hoch sind die Ansprüche aus der Mütterrente 3 Ansprüche bei der Mütterrente – Stand: Rentenwert ab 2025 (40,79 € je Entgeltpunkt) Aspekt Anspruch / Betrag (brutto) Kindererziehungszeit pro Kind (Geburtsjahr vor 1992) 30 Monate = 2,5 Entgeltpunkte ≙ 101,98 € pro Monat Kindererziehungszeit pro Kind (Geburtsjahr ab 1992) 36 Monate = 3,0 Entgeltpunkte ≙ 122,37 € pro Monat Zwei Kinder – beide vor 1992 geboren 5,0 Entgeltpunkte ≙ 203,95 € pro Monat Zwei Kinder – ein Kind vor 1992, ein Kind ab 1992 5,5 Entgeltpunkte ≙ 224,35 € pro Monat Zwei Kinder – beide ab 1992 geboren 6,0 Entgeltpunkte ≙ 244,74 € pro Monat Rechtsnatur Bestandteil der gesetzlichen Rente (kein eigener Rententyp) Beantragung Kein separater „Mütterrenten“-Antrag; entscheidend ist die Kontenklärung und Zuordnung der Erziehungszeiten Auszahlung Mit der laufenden Rente; Beträge sind Bruttowerte, Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung möglich Anrechnung Als Einkommen anrechenbar (z. B. in der Grundsicherung im Alter) Praxisfragen: Antrag, Nachweise, Anrechnung

Für bestehende Ansprüche gilt: Kindererziehungszeiten sind im Versicherungskonto zu dokumentieren; sie werden wie Pflichtbeitragszeiten bewertet und später automatisch in die Rentenberechnung übernommen.

Ein gesonderter „Mütterrenten-Antrag“ ist nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich nicht erforderlich – entscheidend ist, dass die Kindererziehungszeiten zugeordnet und gespeichert sind. Als Teil der gesetzlichen Rente kann die Mütterrente auf andere Leistungen (etwa Grundsicherung im Alter) angerechnet werden.

Wer noch keine Rente bezieht, sollte darauf achten, dass die Erziehungszeiten im Konto vermerkt sind; die Deutsche Rentenversicherung informiert dazu in ihrer Broschüre „Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente“.

Was die Mütterrente III vorsieht – und was (noch) offen ist

Politisch wird die Mütterrente III vorbereitet. Kern ist die Gleichstellung: Auch für vor 1992 geborene Kinder sollen künftig 36 Monate anerkannt werden – also 3,0 Entgeltpunkte pro Kind.

Nach dem Stand der offiziellen Informationen der Deutschen Rentenversicherung liegt ein Gesetzentwurf vor; der Wert eines zusätzlichen halben Entgeltpunkts wird dort mit rund 20,40 Euro beziffert (bezogen auf den Rentenwert Juli 2025).

Die Bundesregierung zielt auf ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Da die technische Umsetzung hochkomplex ist, rechnet die DRV mit einer Auszahlung frühestens ab 2028; vorgesehen ist eine rückwirkende Zahlung für 2027.

Die Mehrkosten werden im Entwurf auf rund 5 Mrd. Euro jährlich geschätzt und steuerfinanziert. Das Verfahren war zum Redaktionsstand noch nicht abgeschlossen; rechtlich verbindlich sind erst die verabschiedeten und verkündeten Gesetzestexte.

Wer besonders profitiert – und welche Fallstricke bleiben

Finanziell am stärksten profitieren Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern, deren anerkannte Erziehungszeiten bislang um ein halbes Jahr je Kind geringer ausfallen. Für zwei vor 1992 geborene Kinder würde die Mütterrente III den Mütterrenten-Zuschlag von heute 203,95 Euro auf das Niveau von Eltern jüngerer Jahrgänge (244,74 Euro) anheben – also plus 40,79 Euro im Monat bei den 2025er Werten.

Gleichzeitig bleibt richtig: Es handelt sich um Bruttowerte. In der Auszahlung wirken Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, außerdem kann die Rente – und damit auch die Mütterrente – als Einkommen in der Grundsicherung zu berücksichtigen sein. Wer seine Kontenklärung noch nicht abgeschlossen hat, sollte diese zeitnah angehen, damit eine mögliche Mütterrente III später automatisch zugeordnet werden kann.

Fazit

Für zwei Kinder ergeben sich 2025 aus der Mütterrente zwischen rund 204 Euro und 245 Euro pro Monat – abhängig vom Geburtsjahr der Kinder. Die Mütterrente III würde diese Differenz perspektivisch beseitigen und die Bewertung der Erziehungsleistung vereinheitlichen.

Die Rentensteigerung zum 1. Juli 2025 sorgt bereits jetzt dafür, dass die anerkannten Entgeltpunkte höher im Portemonnaie ankommen. Rechtlich verbindlich ist die Mütterrente III aber erst mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.

Quellen (Auswahl):
BMAS und Bundesregierung zur Rentenanpassung 2025; Deutsche Rentenversicherung zu Kindererziehungszeiten, Mütterrente I/II und FAQ zur Mütterrente III; SGB VI-Normen und DRV-Anweisungen zur Bewertung in Entgeltpunkten.

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Bürgergeld: Jobcenter zieht trotz Widerspruch ab – Warum ein zweiter Bescheid entscheidend ist

Lesedauer 4 Minuten

Sie bekommen Post vom Jobcenter: eine Rückforderung. Sie reagieren sofort, legen fristgerecht Widerspruch ein und gehen davon aus, dass damit erst einmal nichts passiert. Im nächsten Monat fehlt trotzdem Geld: Das Jobcenter zieht einen Teil Ihrer laufenden Leistungen ab – „Aufrechnung“ nennt sich das.

Genau hier droht eine Rechtsschutz-Falle, auf die ein Fachbeitrag im SOZIALRECHT-JUSTAMENT (Februar 2026) mit Verweis auf eine aktuelle BSG-Entscheidung hinweist.

Der Kern: Rückforderung und Aufrechnung sind oft zwei verschiedene Verwaltungsakte

Viele Betroffene denken: Rückforderung ist Rückforderung, ein Vorgang, ein Widerspruch, erledigt. Juristisch ist es oft anders – und genau das macht die Sache so gefährlich. Das Jobcenter kann eine Rückforderung (Erstattung) per Bescheid festsetzen und zusätzlich – separat oder zeitlich nachgelagert – per eigenem Bescheid erklären, dass es die Forderung durch monatliche Abzüge von den Leistungen eintreibt.

Dieser zweite Schritt ist nicht nur „Folge“, sondern kann ein eigenständiger Verwaltungsakt sein.

Die Konsequenz ist hart, weil sie formal ist: Ein Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid stoppt die Aufrechnung nicht automatisch, wenn die Aufrechnung in einem eigenen Bescheid geregelt wird und dieser Bescheid unan­gegriffen bleibt.

Was das Bundessozialgericht dazu klarstellt

Das Bundessozialgericht (BSG) stellt in dem Beschluss vom 26.11.2025 (Az. B 4 AS 12/25 R) darauf ab, dass eine Aufrechnung nach § 43 SGB II nicht erst dann „denkbar“ wird, wenn der Erstattungsbescheid bestandskräftig ist.

Bestandskraft ist nach dieser Linie keine zwingende Voraussetzung dafür, dass eine per Verwaltungsakt geltend gemachte Forderung grundsätzlich vollziehbar und damit als Grundlage für eine Aufrechnung geeignet sein kann.

Gleichzeitig bleibt ein wichtiger Punkt: Wenn eine Forderung im konkreten Fall wegen eines Rechtsbehelfs nicht vollziehbar ist, kann das die Durchführung der Aufrechnung blockieren. Das hilft Betroffenen aber nur, wenn der richtige Bescheid zum richtigen Zeitpunkt angegriffen wird – und hier liegt die reale Gefahr.

Warum daraus eine Fristenfalle wird

Das Problem ist nicht, dass Betroffene „nichts tun“. Viele tun sehr viel, sie reagieren schnell, schreiben Widersprüche, sammeln Unterlagen. Die Falle entsteht, weil Jobcenter in der Praxis zunehmend getrennt arbeiten: Rückforderung zuerst, Aufrechnung später, manchmal in einem neuen Schreiben, das im Alltag leicht als „Folgepost“ abgehakt wird.

Dann läuft eine Monatsfrist ab, der Aufrechnungsbescheid wird bestandskräftig – und die Abzüge beginnen oder laufen weiter, obwohl über die Rückforderung selbst noch gestritten wird.

Wer diese Trennung nicht erkennt, zahlt faktisch vor – aus dem Regelsatz. Und genau das ist der Punkt, an dem formale Verwaltungslogik zur existenziellen Belastung wird.

Das ist kritikwürdig: Existenzsicherung darf kein „Bescheid-Memory“ sein

Wenn der Staat existenzsichernde Leistungen kürzt, muss das Verfahren so verständlich sein, dass man nicht über ein zweites Schreiben stolpert. Es ist schwer zu vermitteln, warum Betroffene, die fristgerecht Widerspruch eingelegt haben, am Ende dennoch mit laufenden Abzügen leben sollen, weil sie den zweiten Verwaltungsakt übersehen haben.

Dass man das juristisch konstruieren kann, beantwortet nicht die praktische Frage, wie man es in einem System rechtfertigt, in dem es um Miete, Strom, Lebensmittel und Mobilität geht.

Ein naheliegender Mindeststandard wäre ein unübersehbarer Warnhinweis im Bescheid: Wenn Aufrechnung und Erstattung getrennt geregelt werden, muss klar und in Alltagssprache dort stehen, dass ein Widerspruch gegen die Rückforderung die Aufrechnung nicht automatisch stoppt und dass ein eigener Rechtsbehelf gegen den Aufrechnungsbescheid nötig sein kann.

Was Betroffene jetzt mitnehmen sollten

Wenn neben dem Rückforderungsbescheid ein Schreiben kommt, in dem das Jobcenter monatliche Abzüge ankündigt oder festsetzt, ist das ein Alarmsignal. Dann geht es nicht nur um die Frage, ob die Forderung inhaltlich stimmt, sondern auch darum, ob die laufenden Abzüge sofort gestoppt werden können.

Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob der Rechtsstreit „auf dem Papier“ geführt wird oder ob er Monat für Monat in der Haushaltskasse ankommt.

Wenn bereits abgezogen wird und dadurch akute Not entsteht, kann zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz in Betracht kommen. Das ist kein Automatismus und ersetzt keine Beratung, aber es ist der rechtliche Weg, um kurzfristig eine gerichtliche Prüfung zu erreichen, wenn die Zeit drängt.

FAQ: Aufrechnung trotz Widerspruch – was Betroffene wissen sollten

1) Was ist der Unterschied zwischen Erstattungsbescheid und Aufrechnungsbescheid?
Der Erstattungsbescheid setzt fest, dass Sie Geld zurückzahlen sollen. Der Aufrechnungsbescheid regelt, dass das Jobcenter die Forderung durch monatliche Abzüge von Ihren laufenden Leistungen eintreibt – häufig sind das rechtlich zwei getrennte Entscheidungen.

2) Reicht ein Widerspruch gegen die Rückforderung aus, um die Abzüge zu stoppen?
Nicht automatisch. Wenn die Aufrechnung in einem eigenen Bescheid geregelt ist, kann sie weiterlaufen, wenn dieser Bescheid nicht separat angegriffen wird.

3) Woran erkenne ich, ob es um Aufrechnung geht?
Typische Formulierungen sind „Aufrechnung nach § 43 SGB II“, „wir rechnen gegen Ihre laufenden Leistungen auf“, „monatlicher Abzug in Höhe von … Prozent/Euro“ oder ein Hinweis auf künftige Kürzungen im Bewilligungsbescheid.

4) Kann das Jobcenter schon aufrechnen, obwohl über die Rückforderung noch gestritten wird?
Ja, das ist der kritische Punkt der aktuellen BSG-Linie: Bestandskraft der Rückforderung ist nicht zwingend Voraussetzung. Entscheidend wird aber, ob die Aufrechnung selbst wirksam geregelt und nicht rechtzeitig angegriffen wird.

5) Wie hoch darf die Aufrechnung sein?
Grundsätzlich sind Aufrechnungen im SGB II begrenzt. In der Praxis geht es häufig um einen prozentualen Abzug vom Regelbedarf. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall und der Rechtsgrundlage ab (§ 43 SGB II).

6) Was ist die eigentliche „Falle“, vor der viele warnen?
Dass Betroffene nur gegen den Erstattungsbescheid vorgehen, den Aufrechnungsbescheid aber übersehen – dadurch kann die Aufrechnung bestandskräftig werden und die Kürzung läuft, obwohl die Rückforderung noch nicht geklärt ist.

7) Was bedeutet „bestandskräftig“ in diesem Zusammenhang?
Bestandskräftig heißt: Die Monatsfrist für Widerspruch ist abgelaufen (oder der Widerspruch wurde zurückgenommen), sodass der Bescheid nicht mehr regulär angegriffen werden kann. Dann wird es deutlich schwerer, die laufenden Abzüge zu stoppen.

8) Was kann ich tun, wenn die Aufrechnung sofort existenziell wehtut?
Wenn akute Nachteile drohen (Miete, Strom, Lebensmittel), kommt einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht (§ 86b SGG). Das ersetzt keine Beratung, kann aber eine schnelle gerichtliche Prüfung ermöglichen.

9) Gilt das auch, wenn die Aufrechnung „versteckt“ im Bewilligungsbescheid steht?
Auch dann kann es eine eigenständige Regelung sein. Entscheidend ist, ob das Jobcenter die Aufrechnung verbindlich festsetzt. Wenn ja, sollte sie ausdrücklich angegriffen werden – nicht nur die Rückforderung.

10) Was ist, wenn ich erst später merke, dass ich den Aufrechnungsbescheid verpasst habe?
Dann hängt vieles davon ab, ob noch Fristen laufen oder ob besondere Gründe vorliegen, um verspätetes Vorgehen zu begründen. Das ist ein typischer Punkt für Beratung, weil die Optionen stark vom Einzelfall abhängen.

11) Muss das Jobcenter mich deutlich warnen, dass ich zwei Bescheide angreifen muss?
Eine Pflicht zu „Warnhinweisen“ in Alltagssprache ist so nicht immer durchgesetzt. Kritisch bleibt: Gerade bei existenzsichernden Leistungen wäre ein klarer Hinweis sachgerecht, damit Betroffene nicht an Formalien scheitern.

Quellen

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Rente: Krankenkasse muss zahlen obwohl KVdR noch offen ist

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Wer Pflegegrad 4 hat, schwer krank ist und faktisch ohne Krankenversicherung dasteht, kann nicht warten, bis ein Gericht irgendwann in der Hauptsache entscheidet. Genau darum geht es in einem Beschluss des Landessozialgerichts für das Saarland: Der Senat verpflichtet eine Krankenkasse im Eilverfahren, sofort Leistungen nach dem SGB V zu erbringen – inklusive Krankenversicherungskarte.

Dabei bleibt im Eilverfahren sogar offen, ob der Betroffene am Ende wirklich in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gehört. (LSG Saarland, Beschl. v. 25.02.2021, L 2 KR 4/21 B ER)

Worum es geht: KVdR, 55er-Regelung – und ein Rentner ohne Schutz

Im Kern streiten die Beteiligten darüber, ob ein Bestandsrentner, der viele Jahre nicht gesetzlich krankenversichert war und die Vorversicherungszeit erst durch die 2017 eingeführte Kinder-Anrechnung erfüllt, in die KVdR aufgenommen werden muss.

Die Krankenkasse berief sich auf die sogenannte 55er-Regelung (§ 6 Abs. 3a SGB V) und wollte damit die Aufnahme blockieren. Das Gericht sieht die Rechtslage im Eilverfahren als mindestens offen an – und gewährt deshalb vorläufigen Schutz, weil die Folgen eines „Weiter so ohne Versicherung“ für den Betroffenen existenziell wären.

Der Einzelfall: Seit 2016 faktisch ohne Versicherung, Pflegegrad 4 und teure OPs

Der Antragsteller war zunächst als Rechtsanwalt privat krankenversichert und blieb es auch als Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Ab 2016 stand er faktisch ohne Krankenversicherungsschutz da, weil die private Krankenversicherung den Schutz beendet hatte.

Der Mann war schwer krank, hatte Pflegegrad 4 und litt an einer Wundheilungsstörung am Amputationsstumpf am linken Vorderfuß, mit dringender Notwendigkeit stationärer Behandlung. Das Gericht hält fest, dass die medizinisch notwendigen Operationen etwa 25.000 Euro kosten würden.

Gleichzeitig war glaubhaft, dass der Antragsteller das nicht zahlen kann: Vermögenswerte waren bis zu 180.000 Euro von der Staatsanwaltschaft gepfändet und unterlagen der Einziehung, seine Renten waren gepfändet oder wurden aufgerechnet.

Private Versicherer stellten eine (Wieder-)Aufnahme zuletzt nur gegen enorme Nachzahlungen in Aussicht – im Raum stand eine Forderung von 50.000 Euro. Unter diesen Umständen war das Abwarten der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar.

Warum das Gericht im Eilverfahren eingreift

Im einstweiligen Rechtsschutz prüft das Gericht zwei Punkte: ob ein Anspruch nicht ausgeschlossen erscheint (Anordnungsanspruch) und ob es dringend ist (Anordnungsgrund). Hier lag die Dringlichkeit auf der Hand: Ohne Versicherung drohten schwere und unzumutbare Nachteile, weil notwendige Behandlungen nicht finanzierbar waren.

Vorläufiger Rechtsschutz bedeutet dabei nicht „endgültig gewonnen“. Er bedeutet: Das Gericht ordnet eine schnelle Zwischenlösung an, wenn sonst irreparable Schäden drohen. Die endgültige Klärung erfolgt später im Hauptverfahren.

Die Folgenabwägung kippt zugunsten des Antragstellers

Der Senat betont: Ist die Rechtslage im Eilverfahren offen, muss eine Folgenabwägung erfolgen. Und die fiel hier klar zugunsten des Antragstellers aus – weil Gesundheitsschutz und notwendige Behandlung nicht auf später verschoben werden können.

Die Rechtslage: Wann Rentner in die KVdR gehören

Grundlage für die Versicherungspflicht in der KVdR ist § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Dafür braucht es normalerweise die sogenannte Vorversicherungszeit: Neun Zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens muss man Mitglied in der GKV oder familienversichert gewesen sein.

Seit 01.08.2017 gibt es aber eine wichtige Ergänzung: Für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind werden drei Jahre auf diese Mitgliedszeit angerechnet (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Im konkreten Fall waren drei Kinder relevant, sodass rechnerisch neun Jahre angerechnet werden konnten.

Sozialgericht und Landessozialgericht gingen davon aus, dass damit die Vorversicherungszeit erfüllt ist; auch die Krankenkasse stellte diesen Punkt zuletzt nicht mehr in Frage.

Kurz erklärt: Was ist die KVdR – und warum ist sie praktisch wichtig?

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für Menschen, die eine gesetzliche Rente beziehen und die Vorversicherungszeiten erfüllen.

In vielen Fällen ist die KVdR finanziell günstiger als eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft oder die private Krankenversicherung, weil die Beitragsbemessung typischerweise enger an die gesetzliche Rente gekoppelt ist. Entscheidend ist aber immer der konkrete Einzelfall und welche Einnahmen beitragspflichtig sind.

Der Knackpunkt: Sperrt die 55er-Regelung den Zugang trotzdem?

Die Krankenkasse verwies auf § 6 Abs. 3a SGB V. Danach sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, unter bestimmten Bedingungen versicherungsfrei. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren – und zusätzlich, dass sie mindestens die Hälfte dieses Zeitraums versicherungsfrei, befreit oder nicht versicherungspflichtig waren.

Genau an dieser zweiten Voraussetzung hatte der Senat erhebliche Zweifel. Denn der Antragsteller war in den letzten fünf Jahren vor dem maßgeblichen Stichtag zwar nicht gesetzlich versichert.

#Streitig war aber, ob er damit automatisch auch die qualifizierten Merkmale „versicherungsfrei“, „befreit“ oder „nicht versicherungspflichtig“ erfüllt – oder ob seine Lage davon gerade nicht erfasst ist. Hier trennt das Gericht sauber zwischen „nicht GKV-versichert“ und den speziellen Statusbegriffen des Gesetzes.

Warum das Gericht das Rundschreiben der Kassen kritisch sieht

Besonders brisant ist die Auslegung des § 6 Abs. 3a SGB V durch Verwaltungspraxis: Ein gemeinsames Rundschreiben wollte für bestimmte Bestandsrentner mit Blick auf die „Hälfte dieser Zeit“-Voraussetzung faktisch mit unterschiedlichen Bezugszeiträumen arbeiten. Der Senat äußert dazu deutliche Zweifel.

Nach Wortlaut und Systematik beziehe sich „Hälfte dieser Zeit“ auf denselben Fünfjahreszeitraum, der in Satz 1 genannt wird. Eine Konstruktion mit zwei verschiedenen Zeiträumen finde im Gesetz keine klare Stütze. Damit sagt das Gericht nicht endgültig, dass die Kasse falsch liegt – aber es macht klar: So eindeutig, wie die Kasse behauptet, ist die Rechtslage nicht.

Bestandsrentner und Kinder-Anrechnung: Gesetzeswille vs. Gesetzeswortlaut

Der Senat spricht auch die politische Dimension an: Es mag sein, dass der Gesetzgeber nicht wollte, dass Bestandsrentner, die früher nie gesetzlich versichert waren, allein über die Kinder-Anrechnung in die KVdR rutschen. Aber wenn dieser Wille im Gesetz nicht sauber abgebildet ist, kann die Kasse nicht so behandeln, als gäbe es den Anspruch nicht. Im Eilverfahren reicht es, dass ein Anspruch nicht ausgeschlossen erscheint.

Wichtig: Vorläufiger Schutz geht auch ohne endgültige Feststellung der Mitgliedschaft

Die Krankenkasse meinte, der Beschluss sei nicht umsetzbar, weil keine Mitgliedschaft festgestellt wurde. Das Landessozialgericht stellt klar: Im Streit um Versicherungspflicht kann der vorläufige Rechtsschutz auch so aussehen, dass die Krankenkasse vorläufig Leistungen erbringen muss, ohne dass die Mitgliedschaft endgültig geklärt ist.

Genau deshalb präzisierte das Gericht den Tenor und verpflichtete die Kasse ausdrücklich, sofort eine Krankenversicherungskarte auszuhändigen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Beschluss

Gibt es KVdR-Schutz auch im Eilverfahren?
Ja. Wenn unklar ist, ob Versicherungspflicht besteht, kann das Gericht die Krankenkasse im Eilverfahren verpflichten, vorläufig Leistungen nach dem SGB V zu gewähren, damit keine Gesundheitsgefahren entstehen.

Was war hier der entscheidende Grund für die Eilentscheidung?
Der Antragsteller war schwer krank, hatte Pflegegrad 4 und brauchte dringende medizinische Versorgung, die er ohne Versicherung nicht finanzieren konnte. Das Risiko schwerer Nachteile war sofort da.

Welche Rolle spielte die Kinder-Anrechnung ab 2017?
Sie war entscheidend für die Vorversicherungszeit in der KVdR. Durch die Anrechnung von drei Jahren pro Kind konnte der Antragsteller die Vorversicherungszeit erfüllen, obwohl er in der Vergangenheit nicht gesetzlich versichert war.

Kann die 55er-Regelung den Zugang zur GKV trotzdem blockieren?
Das ist umstritten. Das Gericht hält es für offen, ob die Voraussetzungen von § 6 Abs. 3a SGB V hier erfüllt sind. Vor allem die Frage, ob die „Hälfte dieser Zeit“ auf denselben Fünfjahreszeitraum bezogen werden muss, sieht der Senat kritisch.

Muss die Krankenkasse eine Karte ausgeben, obwohl die Mitgliedschaft noch nicht endgültig geklärt ist?
Im Eilverfahren ja, wenn das Gericht die Kasse zur vorläufigen Leistungserbringung verpflichtet. Hier wurde der Tenor ausdrücklich ergänzt, damit die Umsetzung nicht blockiert wird.

Welche Unterlagen sind für einen Eilantrag typischerweise entscheidend?
Vor allem ärztliche Unterlagen, die die Dringlichkeit und die drohenden Folgen belegen (Diagnose, Behandlungsbedarf, zeitliche Dringlichkeit), dazu die Ablehnung der Krankenkasse, Kostenhinweise der Klinik/Praxis und Nachweise zur finanziellen Situation, wenn die Selbstzahlung unzumutbar ist.

Was passiert später mit Beiträgen oder offenen Fragen, wenn ich vorläufig Leistungen bekomme?
Die Eilentscheidung ist vorläufig und gilt bis zur Hauptsacheentscheidung. Wird später anders entschieden, können sich Folgefragen ergeben (etwa zur endgültigen Zuständigkeit). Der Eilbeschluss soll aber verhindern, dass Gesundheitsschäden entstehen, die sich später nicht mehr reparieren lassen.

Fazit

Der Beschluss ist ein klares Signal: Wer ohne Krankenversicherungsschutz ist und dringend medizinische Hilfe braucht, muss nicht erst jahrelang prozessieren, bevor überhaupt eine Behandlung möglich wird. Gerade bei komplizierten KVdR-Fällen mit Kinder-Anrechnung und 55er-Regelung zeigt das Gericht:

Wenn die Rechtslage offen ist, kann im Eilverfahren der Gesundheitsschutz den Ausschlag geben – einschließlich der Pflicht, sofort eine Krankenversicherungskarte auszugeben.

Quellen / Rechtsgrundlagen

LSG Saarland, Beschluss vom 25.02.2021 – L 2 KR 4/21 B ER (Kurzveröffentlichung): https://recht.saarland.de/bssl/document/NJRE001493009
§ 6 SGB V (Versicherungsfreiheit, inkl. Abs. 3a): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html
DRV-Rundschreiben (Sammlung/Übersicht, zur Einordnung von Verwaltungspraxis): https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Rundschreiben/rundschreiben.html

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Ein Blizzard von Klimawandel-Wahn und -Täuschung

Joe Bastardi

Vorbemerkung des Übersetzers: Natürlich schreibt der Autor hier über die jüngsten Wetterereignisse in den USA. Die Art und Weise jedoch, wie dort damit umgegangen wird, lässt sich ohne Weiteres auf unser Land übertragen, weshalb das hier (in leicht gekürzter Form) übersetzt wird. – Ende Vorbemerkung

Dies ist das Gesicht, das ich als Beispiel für diesen Titel gewählt habe. Es gäbe noch so viele andere, aber Kathy Hochuls kleine Rede über den Schneesturm zeugt von einer solchen Ignoranz, dass man darüber nur lachen kann. Wenn sie nicht von so vielen Menschen geschluckt würde, die solche Leute in Ämter wählen.

In dem Clip sagt sie, dass die Leute das, was gerade passiert ist, mit dem Buffalo Blizzard von 1977 vergleichen. Wie ahnungslos kann sie sein? 1) New York ist bekannt für See-Effekte. Hat sie jemals von Oswego gehört und was dort 1966 passiert ist? Hier ist eine Lektion für sie. Sie ist die Gouverneurin.

Der Blizzard von 1966 war ein schwerer Schneesturm, der vom 29. Januar bis zum 1. Februar Oswego, New York, und die umliegenden Gebiete heimgesucht hat. Er brachte über 250 cm Schnee und verursachte erhebliche Beeinträchtigungen, darunter Straßensperrungen und Todesfälle.

Es ist unglaublich ignorant, dies mit Buffalo im Jahr 1977 zu vergleichen, da der größte Teil dieses Schnees nie vom Himmel gefallen ist! Ein gefrorener See kann keinen See-Effekt verursachen, daher hier die Erklärung, was passiert ist:

Ein Großteil der massiven Schneemengen während des Buffalo Blizzard von 1977 (28. Januar bis 1. Februar) stammte von starken Winden, die pulvrigen Schnee von der gefrorenen Oberfläche des Eriesees aufwirbelten und an Land trieben.

Sie hat also nicht nur keine Ahnung, mit welchen Stürmen sie diesen vergleichen könnte, sondern der Sturm, den sie heranzieht, hat auch nichts mit dem zu tun, was tatsächlich passiert ist. Mein Unternehmen hat sich eine Woche lang darauf gestürzt und für alle, die zugeschaut haben, eine analoge Methode mit sechs großen Februarstürmen angewendet und diese damit verglichen.

Außerdem gehört dieser Sturm nicht einmal zu den fünf stärksten Stürmen in NYC.

[27.5 Inches ≈ 70 cm; 20 Inches ≈ 50 cm]

Auch in Boston nicht:

Es gab sechs Analogien, die wir zur Erstellung dieses Sturms verwendet haben, vier davon sind in der obigen Grafik dargestellt. Ich habe die sechs stärksten Stürme im Februar an einem bestimmten Ort herangezogen und die entsprechende Strömung im 500-hPa-Niveau dargestellt:

Beachten Sie den negativen Wert nahe der mittleren Atlantikküste, den positiven Wert nördlich davon und die Tiefdruckrinne vor der Westküste.

Das Modell hat genau das getroffen:

WAS GLAUBEN SIE, WAS PASSIERT, WENN SIE EINE AUSWAHL VON STÜRMEN AUS DEM JAHR 1958, EINIGE AUS DEN 60ER UND 70ER JAHREN UND NUR EIN PAAR AUS DEN LETZTEN 15 JAHREN BETRACHTEN? Glauben Sie wirklich, dass die Gouverneurin von New York sich das am vergangenen Wochenende angesehen hat? Oder die anderen Propagandisten, die aus ihren Löchern gekrochen kommen? Sie haben keine Ahnung, was vor sich geht, bis es offensichtlich ist, und sie können es für ihre falsche Klimakriegs-Agenda nutzen. Erstaunlich ist, dass es ihnen egal ist, wenn ihre Unwissenheit durch Fallen wie diese aufgedeckt wird. Sie sind so zuversichtlich, dass die Menschen ihre Täuschung schlucken und sie nicht entlarven, dass sie es trotzdem tun. Das bedeutet, wenn eine andere Regierung an die Macht kommt, sind sie sofort wieder da. Nur dass sie diesmal den Rest des Landes ruinieren werden, so wie sie es mit ihren Bundesstaaten getan haben. ES IST IHNEN EGAL.

Glauben Sie, dass einer der Klimagenies, die hier eine Flut von Lügen und Täuschungen verbreiten (die beeindruckender ist als der Sturm selbst), 3–4 Tage zuvor beobachtet hat, ob es in Los Angeles regnen würde? Diese Regel wurde in den 1980er Jahren von Dave Weinbrenner im NWS Medium Range Forecast Office entwickelt. Wenn Schneefans wie ich sehen, dass kalte Luft kommt und es in Los Angeles (LAX) regnet, wissen wir, dass wir aufpassen müssen. Denn das Wetterphänomen muss sehr viel Energie haben, um in Los Angeles Regen zu verursachen, und wenn es innerhalb von drei Tagen das ganze Land überqueren kann, wird es in den meisten Fällen schneien. WeatherBELL war dem ersten großen Sturm im Januar weit voraus, und als ich sah, dass es in LAX zu regnen begann, war ich mir sicher, dass die von uns vorhergesagte Sonderwetterlage von DC bis Boston eintreten würde! (In DC war es nicht so besonders, aber überall sonst war es genau so, wie vorhergesagt, und sogar noch mehr.) Der Sturm in der Woche zuvor war also ein Reinfall. Drei Tage zuvor hatte es in Los Angeles nicht geregnet.

Sehen Sie sich hier das Niederschlagsmuster mit der oben gezeigten analogen Karte der sechs großen Stürme im Februar an:

Und was ist damit passiert:

Ist das also der Klimawandel? Und was ist mit dem Sturm in der Woche davor, der sich in Luft aufgelöst hat?

Beides sind einfach gute, altmodische, klassische Meteorologie.

Und dann gab es noch die warmen Wirbel vor der Ostküste. Wir haben sie ausdrücklich gezeigt und gesagt, dass der Sturm von einem zum anderen ziehen und sich dort erheblich verstärken würde:

Was er auch ganz sicher getan hat.

Es stimmt, Rhode Island hatte den schlimmsten Sturm aller Zeiten. Aber er reichte nicht an einen der analogen Stürme heran, die ich im Februar 2013 herangezogen habe!

Der Klimawandel, schreien sie, habe dies verursacht. Wirklich? Sehen Sie sich an, wie KALT DAS WASSER ÜBERALL IST, DENN DIESE LEUTE WISSEN NICHT, DASS ES IN DEN LETZTEN ZWEI JAHREN IM NORDWESTATLANTIK ZU EINER STARKEN ABKÜHLUNG GEKOMMEN IST! Die jüngste starke Entwicklung Ende Januar 2022 war von warmem Wasser umgeben.

Aber dieses Jahr ist das nicht der Fall.

Diese bedeutende Veränderung hat übrigens wahrscheinlich wie ein Magnet kalte Luft nach Neuengland gezogen und könnte ein Hinweis darauf sein, dass die Atlantische Multidekadische Oszillation ihre Phase wechselt, wie es alle 30 bis 40 Jahre auf natürliche Weise geschieht.

Aber es handelt sich nicht um einen vom Menschen verursachten Klimawandel, und man kann argumentieren, dass die verstärkten Temperaturgradienten durch das kalte Wasser rund um die warmen Stellen dazu geführt haben, dass die Energie des Sturms stärker gebündelt wurde. Was für ein Witz, die Abkühlung hat zur Verstärkung des Sturms beigetragen.

Wenn ich also höre, dass dies genau das ist, was sie erwartet haben, dann sage ich: NEIN, DAS IST ES NICHT. Sie haben darüber geredet, wie warm das Wasser ist, was hier ganz offensichtlich nicht der Fall ist!

Außerdem gab es Dutzende von Stürmen, die sich nicht entwickelt haben. In den 1970er Jahren sangen wir im Wetterturm der PSU (in den Tagen der echten Wetterfreaks) ein Lied namens „Bomb-o-Genesis off the southeastern U.S.“ Ich erinnere mich sogar noch daran, als ich es zum ersten Mal hörte, während des Schnee- und Eissturms an der Ostküste im Dezember 1973. Ich war erstaunt, wie ähnlich dieser Sturm dem Sturm vom 2. bis 4. März 1960 war. Der hatte übrigens einen Druckfall auf 960 mb, also noch stärker als dieser.

Auch dies ist nur eines von vielen Beispielen, die ich anführen könnte.

Diese Leute behaupten, dass alles auf den Klimawandel zurückzuführen ist. The Divine Miss M vor 9 Jahren:

Sie hätte besser den Mund gehalten (aber das tun sie nie), denn am 6. März war es 13 Grad mild, bevor ein Schneesturm Mitte des Monats Schnee auf dem Boden für den St. Patrick’s Day fallen ließ.

Aber das tun sie nie, sie werden in ein paar Wochen über die Wärme schwadronieren, und wenn es dann im März und Anfang April kälter wird, werden sie auch darüber schwadronieren.

Und diese Art von wahnsinnigem Eifer bedeutet, dass sie nicht verschwinden werden. Dass sie Wetter und Klima in ihre agenda-getriebene Politik hineinziehen, ist für jemanden wie mich, der das Wetter seit seiner frühesten Kindheit liebt, eine besondere Art von Übel.

Ich wünschte, sie würden in dieser Angelegenheit verschwinden, aber das werden sie nicht. Sie werden noch mehr darauf setzen und noch mehr lügen. Eine Vorhersage, auf die man sich verlassen kann.

Link: https://www.cfact.org/2026/02/25/a-blizzard-of-climate-delusion-and-deceit/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Ein Blizzard von Klimawandel-Wahn und -Täuschung erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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