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Greetings to the 6th Congress of the New People political party

PRESIDENT OF RUSSIA - 5. März 2026 - 10:00

Vladimir Putin sent greetings to the delegates and guests of the 6th Congress of the New People political party.

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Die Strategie der NATO gegen Russland

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 5. März 2026 - 9:56
Unter diversen Vorwänden hat die NATO gegen Russland drei Missionen mit dem Namen „Sentry“ gestartet, deren Vorwände alle konstruiert wurden. „Baltic Sentry“ wurde damit begründet, dass Schiffe der „Schattenflotte“ angeblich Unterseekabel beschädigen, wogegen die NATO mehr Kriegsschiffe in die Ostsee geschickt hat. Die Chronologie der Eskalation in der Ostsee, mit denen europäische Staaten nun ihre […]
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Sachsen-Anhalt: Sachverständige lehnen Palantir-Polizeigesetz ab

netzpolitik.org - 5. März 2026 - 9:35

Heute stimmt der Landtag in Sachsen-Anhalt über das neue Polizeigesetz ab, das auch eine automatisierte Datenanalyse über Polizeidatenbanken hinweg erlauben soll. Doch trotz Nachbesserungen bleiben wesentliche Kritikpunkte. Die neuen Datenanalyse-Regeln im Gesetz hätten bei einer Prüfung in Karlsruhe wohl keinen Bestand.

Seit 2021 ist Tamara Zieschang Innenministerin von Sachsen-Anhalt. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Jan Huebner

Heute stimmt der Landtag in Sachsen-Anhalt über ein neues Polizeigesetz ab. Darin soll erstmals eine Softwarelösung erlaubt werden, die ganz unterschiedliche Datentöpfe der Polizeibehörden zusammenbringen und damit Datenanalysen ermöglichen soll. Solche Software bezieht nicht nur Verdächtige von Straftaten ein, sondern massenhaft Unbeteiligte, Zeugen oder Kontaktpersonen, die auch in einem solchen Analysesystem landen würden.

Nach harscher Kritik hat die Landesregierung nun eine abgeänderte Version des Gesetzes vorgelegt, die einige Aspekte der Kritik aufnimmt und die Hürden zur Durchführung der Datenanalysen erhöht. Die Änderungen werden von Kritikern positiv bewertet. Indes sind sich Sachverständige einig: Ausreichend sind die Neuerungen nicht, um die gesetzlichen Regelungen zur Datenrasterung als verfassungskonform zu bewerten.

Auch ist weiterhin nicht ausgeschlossen, dass eine Software des US-Konzerns Palantir zum Einsatz kommen könnte. Die Nutzung einer Big-Data-Analysesoftware des Überwachungskonzerns war als Zwischenlösung im Gespräch.

Wesentliche Kritikpunkte bleiben

Der Streit um das Gesetz köchelt seit etwa einem Jahr. Sachverständige hatten bei einer Anhörung wenig Lob für den Gesetzentwurf der schwarz-rot-gelben Landesregierung zur Änderung des Polizeigesetzes. Sie kritisierten besonders, dass der Entwurf sehr weitgehende und kaum begrenzte Analysen riesiger Datenmengen erlaube, beispielsweise aus den hoheitlichen Datenschätzen der verschiedenen polizeilichen Informationssysteme sowie Vorgangs- und Falldatensammlungen.

Von der Polizei dürfte diese automatisierte Datenrasterung unter deutlich zu geringen Voraussetzungen vorgenommen werden, so die Sachverständigen. Deswegen verstoße die geplante landesrechtliche Regelung gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und missachte die klaren Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts in seinem Datenanalyse-Urteil. Das hohe Gericht hatte bestimmt, dass Wesentliches bei einer Datenanalyse gesetzlich zu regeln sei. Die Praxis und damit die Eingriffe in Grundrechte von Bürgern allein der Polizei und gar deren Dienstleistern zu überlassen oder in eine Verordnung auszulagern, ist seither eigentlich nicht mehr möglich.

Klar ist: Solche automatisierten Datenanalysen bleiben nicht folgenlos, das betonte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2023. Denn die Ergebnisse dieser Analysen ziehen ja polizeiliche Maßnahmen nach sich, können also diejenigen Menschen schwer belasten, die ins Raster geraten sind. Weitere polizeiliche Eingriffsbefugnisse können und sollen schließlich auf die Datenanalyse folgen.

Der Wilde Westen beim Data-Mining der Polizei ist vorbei

Auf die Kritik hat die Landesregierung reagiert: Mehrere Änderungen gab es nun in dem Paragraphen, der das polizeiliche Data Mining ermöglicht (§ 30a). Das wird in Sachsen-Anhalt einerseits strategische Datenanalyse und andererseits operative Datenanalyse genannt.

Der schon als Sachverständiger mit dem Entwurf befasste Jurist am Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer, Jonas Botta, begrüßt gegenüber netzpolitik.org die Überarbeitung: Die Anforderungen an die Durchführung solcher Analysen seien verschärft worden. Das nun enthaltene „ausdrückliche Verbot lernender KI-Systeme“ schätzt er als positiv ein.
Jonas Botta.
Allerdings sieht er eine „Diskrepanz zwischen Norm und Begründung“ bei dem entsprechenden Paragraphen im Gesetz zur Datenanalyse. Denn der erlaube „eine Datenzusammenführung ausschließlich zum Zweck einer konkreten Analyse“. Der Gesetzestext sagt, dass eine Analyse „im Einzelfall“ polizeiliche Ermittlungen unterstützen oder zur Gefahrenabwehr beitragen soll.

Die Gesetzesbegründung zeige hingegen, so Botta, dass „eine dauerhafte Zusammenführung angestrebt wird“. Auch vergleichbare Normen in Polizeigesetzen anderer Bundesländer ließen dies erkennen. Für diese dauerhafte Zusammenführung der Datensammlungen fehle jedoch in Sachsen-Anhalt eine „eigenständige gesetzliche Grundlage“.

Botta stellt zudem insgesamt gegenüber netzpolitik.org fest: „Wesentliche Kritikpunkte aus dem parlamentarischen Verfahren“ blieben bestehen. Der Jurist sagt: „Der Umfang der zusammenzuführenden Datensätze ist nach wie vor erheblich und erfasst auch Daten von Unbeteiligten, Zeugen und Geschädigten.“

Es fehle ebenso ein „belastbares Kontrollkonzept“. So wären „verpflichtende Stichproben durch die unabhängige Datenschutzaufsicht“ notwendig. Der Grund ist ein „strukturelles Rechtsschutzdefizit“, das auszugleichen ist. Es besteht darin, dass „die Betroffenen von der Verarbeitung ihrer Daten in aller Regel nichts erfahren“.
Franziska Görlitz.
Auch die Juristin Franziska Görlitz von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hatte den Entwurf bereits als Sachverständige analysiert und kritisiert. Sie weist nun gegenüber netzpolitik.org darauf hin, was der Kern der Kritik war und bleibt: „Mit der Änderung des Polizeigesetzes werden der Polizei in Sachsen-Anhalt nun komplexe intransparente Datenanalysen erlaubt. In diese Analysen geraten in riesigen Mengen auch Daten von bisher unbeteiligten Personen.“

Denn schon wer beispielsweise einmal einen Verkehrsunfall hat, eine Straftat beobachtet oder eine Anzeige erstattet, landet in Polizeisystemen und „dessen Daten fließen in die Analysen ein“, so Görlitz. „Im schlimmsten Falle können Menschen so fälschlicherweise ins Visier der Polizeibehörden geraten.“

Die Datenanalysen seien weiterhin unter zu geringen Voraussetzungen zulässig. Auch „ausreichende Vorkehrungen gegen Fehler und Diskriminierung bei der Analyse“ fehlten noch immer. Wie Botta sieht Görlitz die Kontrolle als mangelhaft: Die Analysepraxis werde durch das Gesetz nicht ausreichend kontrolliert.

Sie senkt selbst nach den Änderungen deutlich den Daumen: „Das Gesetz genügt den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts für Datenanalysen nicht. Der Schutz der Grundrechte ist nicht ausreichend sichergestellt.“

Bleibt ein Einsatz der Software von Palantir möglich?

Was die Frage nach einen möglichen Einsatz von Software von Palantir angeht, sagt Görlitz gegenüber netzpolitik.org: Das Gesetz stelle „nicht sicher, dass für die Analysen nur Softwaretools genutzt werden dürfen, deren Funktionsweise transparent ist“. Es könnten nach dem Gesetzestext also Abhängigkeiten von Konzernen wie Palantir drohen.

Die Nutzung einer Software des US-Konzerns Palantir bleibt damit rechtlich weiter möglich, aber politisch in der derzeitigen Landesregierung wohl unwahrscheinlich.

Unverbindlicher Antrag

Darauf deutet auch ein Papier, das zusammen mit dem neuen Gesetz kommt. Denn zugleich soll der Landtag einen Entschließungsantrag zur digitalen Souveränität abstimmen, der als Ziel ein „bundesweit betriebenes, europäisch beherrschtes System“ für die polizeiliche Datenanalyse formuliert. Die bislang nicht existierende Software soll so konzipiert sein, dass sie „die digitale Souveränität Deutschlands und Europas stärkt, die vollständige rechtliche und technische Kontrolle durch staatliche Stellen gewährleistet und Abhängigkeiten von außereuropäischen Anbietern vermeidet“.

Digitale Unabhängigkeit Wir berichten seit Jahren unter dem Stichwort Digitale Souveränität über Abhängigkeiten von Technologien, vor allem aus dem Nicht-EU-Ausland. Unterstütze unsere Arbeit! Jetzt spenden

Der Antrag betont, „dass der Einsatz automatisierter Datenanalyseverfahren einen besonders intensiven Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen darstellt“. Er sei wegen dieser Eingriffstiefe und Streubreite „nur unter strikter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zulässig“.

Doch genau das bezweifeln die Experten mit guten Argumenten. Görlitz betont gegenüber netzpolitik.org zu dem Papier: „Der geplante Entschließungsantrag ist unverbindlich und kann die digitale Souveränität nicht sicherstellen.“ Mehr als Symbolpolitik ist ein solcher Antrag also nicht.

Das weiß auch Jurist Botta. Er entfalte keine „Bindungswirkung gegenüber der Landesregierung“, sagt er gegenüber netzpolitik.org. Ohnehin werde Palantirs „Gotham“-Software in dem Entschließungsantrag gar nicht benannt. Botta betont, der Einsatz von Palantir-Software möge politisch derzeit unwahrscheinlich sein, „die nächste Landesregierung könnte das jedoch schon ganz anders sehen“.

Und das könnte nach dem 6. September im Falle eines Wahlsiegs auch eine Regierung mit der AfD sein. Die Partei ist vom Inlandsgeheimdienst dort als gesichert rechtsextrem eingestuft, erreicht in Umfragen aber Werte um die vierzig Prozent.

Die Fraktionsvorsitzende der oppositionellen Linken im sachsen-anhaltinischen Landtag, Eva von Angern, fordert daher, die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger anzuerkennen und besser gleich grundrechtskonforme Regeln zu schaffen. Denn „Rechtssicherheit hilft am Ende auch den Polizeibehörden deutlich mehr, als wenn Teile des Gesetzes einer Prüfung vor Gericht nicht standhielten“. Die Linke brachte einen Änderungsantrag ein, der einen Parlamentsvorbehalt und bessere Kontrollvorgaben beinhaltet und die Datenanalyse auf Verdächtige, Beschuldigte und Festgenommene beschränkt.

Nach dem Anschlag auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt im Dezember 2024, der oft als Begründung für die neuen Befugnisse herangezogen wurde, und dem nachfolgenden Untersuchungsausschuss fordert von Angern die Innenministerin Tamara Zieschang (CDU) auf, statt der neuen Befugnis die „Defizite in ihrer Polizeibehörde“ aufzuarbeiten. Denn beim „Attentäter von Magdeburg gab es ein eindeutiges Behördenversagen“, so von Angern. Sie wendet sich dagegen, nun durch das Polizeigesetz ein ganz neues Instrument zu etablieren, „das am Ende womöglich als rechtswidrig eingestuft wird und Bürgerinnen und Bürger einem Generalverdacht unterzieht“.

Die Befürchtung, dass die Datenanalyse-Regeln bei einer Prüfung in Karlsruhe nicht Bestand hätten, teilt der Jurist Botta. Er sagt gegenüber netzpolitik.org mit Blick auf den Datenanalyse-Paragraphen und die fehlende gesetzliche Grundlage für die offenbar dauerhaft geplante Polizeidatenzusammenführung: „Sollte Verfassungsbeschwerde erhoben werden, dürfte das Bundesverfassungsgericht die Norm aus den genannten Gründen zumindest teilweise für verfassungswidrig erklären.“

Die GFF-Juristin Görlitz zeigt sich gegenüber netzpolitik.org ebenfalls skeptisch. Sie sagt: „Die GFF hat bereits im Gesetzgebungsverfahren starke Bedenken an der Verfassungsgemäßheit der Regelung geäußert. Bei Inkrafttreten des Gesetzes prüfen wir mögliche Klagen.“

Es wäre nicht das erste Mal, dass die GFF verfassungswidrige Gesetze erfolgreich in Karlsruhe zu Fall bringt. Denn das Datenanalyse-Urteil aus dem Jahr 2023 ging schon auf die Kappe der Grundrechtsaktivisten, da sie eine Verfassungsbeschwerde eingereicht hatten. Auch gegen die Regelungen in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bayern, die Software von Palantir nutzen, ging die GFF bereits aktiv rechtlich vor. Das sollte den Abgeordneten, die über das Gesetz abstimmen, vielleicht zu denken geben.

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Neue Parteispendendaten: Wer finanziert wen?

Erst jetzt liegen aussagekräftige Daten zur Parteienfinanzierung für das Jahr 2024 vor. Das war das Jahr der Europawahl – und des Bruchs der Ampelkoalition. Wir haben die Daten ausgewertet und zeigen, wer die größten Parteispender waren.

Die Parteien in Deutschland sind verpflichtet, einmal im Jahr einen Bericht über ihre Finanzen vorzulegen. Diese Berichte werden allerdings stets mit großer Verzögerung veröffentlicht, was der Transparenz gerade in Wahljahren nicht dienlich ist. Denn so erfahren Wähler*innen erst jetzt, Anfang 2026, mehr darüber, wer welche Partei mit welchen Summen im Europawahljahr 2024 unterstützte.

Das Jahr war auch insofern ein besonderes, als dass neben den Europawahlen und drei Landtagswahlen durch das plötzliche Aus der Ampelkoalition im November praktisch bereits der Bundestagswahlkampf begann.

Parteispenden von Unternehmen und Verbänden

Unsere Auswertung der Rechenschaftsberichte der Parteien zeigt: Unternehmen und Wirtschaftsverbände setzten bei ihren Spenden ganz klar auf die Unionsparteien. Mit knapp 18 Millionen Euro erhielten sie mehr als doppelt so viele Spenden von juristischen Personen wie alle anderen Parteien zusammen. Dank ihrer unternehmensfreundlichen Politik erhält die Union meistens einen Großteil der Unternehmensspenden.

Doch ein Teil davon dürfte auch strategische Spenden mit Blick auf die anstehende Bundestagswahl gewesen sein, bei der sich schon früh ein Wahlsieg der Union abzeichnete. Mit hohen Spenden im Wahlkampf versuchen Unternehmen und Verbände zuweilen, sich das Wohlwollen der kommenden Regierung und gute Zugänge zu sichern.

Auch die FDP und das BSW fallen mit hohen Einnahmen bei den Spenden von Unternehmen und Verbänden auf. Beim BSW sind diese Einnahmen jedoch großteils auf den eigenen BSW-Verein zurückzuführen, der bereits vor der offiziellen Parteigründung Spenden einwarb und diese dann später an die Partei überführte. Solche Spendenvereine ermöglichen es, aufgrund einer Gesetzeslücke die Transparenzpflichten des Parteiengesetzes recht einfach zu umgehen. Das BSW legte jedoch im Oktober 2024 freiwillig die Geldquellen des Vereins nach den Regeln des Parteiengesetzes offen und ließ dies von einem Wirtschaftsprüfer bestätigen.

Andere Parteien, wie die WerteUnion, nutzen jedoch weiterhin den Umweg über Spendenvereine, um die wahre Herkunft ihrer Gelder zu verschleiern. Die einfachste Möglichkeit, um diese Lücke zu schließen, ist ein Parteispendendeckel. Eine jährliche Obergrenze von 50.000 Euro pro Spender*in pro Jahr würde solche Vereine unbrauchbar machen.

Die Topspender 2024

Beim Blick auf die Liste der größten Parteispender sticht die Spende in Höhe von über 5 Millionen Euro an das BSW deutlich heraus. Es handelte sich mit großem Abstand um die höchste Spende des Jahres und eine der größten Parteispenden überhaupt. Beim Spender Thomas Stanger handelt es sich allerdings keineswegs um einen bekannten Großunternehmer oder Multimilliardär.

Entsprechend löste die gigantische Spende an eine neu gegründete Partei, wochenlange Spekulationen über eine mögliche Strohmannspende oder gar verdeckte Geldflüsse aus Russland aus. Letztendlich konnten Partei und Spender jedoch recht überzeugend darlegen, dass das Geld aus einem von Stanger gegründeten Unternehmen für Event-Beleuchtung stamme.

Auch die relativ junge Kleinpartei Volt konnte sich über eine Millionenspende freuen. Das Geld stammt von Thadaeus Otto, einem Erben des Hausschuhunternehmens Haflinger. Doch auch wenn beide Riesenspenden von Einzelpersonen zu stammen scheinen, die aus politischer Überzeugung an Parteien spenden, sind sie trotzdem nicht unproblematisch.

Durch solche Riesenspenden können Vermögende den politischen Wettbewerb in ihrem Sinne verzerren – und das ist undemokratisch. Politische Gestaltungsmöglichkeiten dürfen in einer Demokratie nicht vom Geldbeutel abhängen. Auch deswegen braucht es einen Parteispendendeckel, um das politische Spielfeld fair zu halten.

Uniti: Fossile Lobby unter den Top-Spendern

um ersten Mal unter den Top-Spendern ist der Verband Uniti über das verbandseigene Unternehmen Uniti Services GmbH. Uniti gehört zur fossilen Lobby und setzt sich vor allem für die Hersteller von Benzin und Heizöl ein. Zu ihren Zielen gehört entsprechend unter anderem die Abschaffung des Verbotes von Verbrennermotoren und des Verbotes für den Einbau neuer Öl-Heizungen im Rahmen des sogenannten „Heizungsgesetzes“ (eigentlich Gebäude-Energiegesetz).

Da diese Ziele in Zeiten des Klimawandels jedoch eher wenig Anklang finden, setzt sich Uniti offiziell für “E-Fuels” und “Grünöl” ein, mit denen Verbrennermotoren und Ölheizungen in Zukunft angeblich klimaneutral betrieben werden sollen. Dass es nach einhelliger Fachmeinung völlig unrealistisch ist, diese grünen Kraftstoffe in ausreichender Menge und wirtschaftlich herzustellen, ist dabei für den Verband unerheblich. Das eigentliche Ziel hinter der Lobbykampagne scheint es zu sein, Verbote von Verbrennermotoren und Ölheizungen zu verhindern, mit dem Verweis auf eine mögliche grüne Nutzung in der Zukunft.

Mit ihrer Kampagne gegen das Verbrenner-Aus war Uniti auch auf Ständen bei mehreren FDP- und CDU-Parteitagen anwesend. Auch Friedrich Merz ließ sich mit UNITI-Plakat ablichten.

Im Zusammenhang mit den hohen Parteispenden an die Union ist auffällig, dass die Bundesregierung zwei Kernanliegen von Uniti bereits umgesetzt hat. Quasi direkt nach der Wahl setzte sich die Merz-Regierung für eine Abschaffung des von der EU beschlossenen Verbrenner-Aus ab 2035 ein. Im Dezember 2025 waren ihre Bemühungen von Erfolg gekrönt.

Auch mit der Veröffentlichung der Eckpunkte zum Gebäudemodernisierungsgesetz, also der Reform des „Heizungsgesetzes“, folgt die Merz-Regierung den Interessen von Uniti. Neben dem Wegfall der sogenannten 65-%-Regel (neu eingebaute Heizungen sollten mindestens zu 65 % mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden) wird der Einbau von neuen Ölheizungen wieder möglich. Außerdem möchte die Bundesregierung die Klimaziele künftig mit Anteilen von grünem Heizöl erreichen, was genau der Strategie von Uniti entspricht. Der Verband reagierte mit einer Jubelmeldung.

Neue Gesichter…

Mit Campact findet sich zum ersten Mal auch eine Nichtregierungsorganisation unter den Top-Spendern wieder. Bei den Landtagswahlen in Brandenburg, Thüringen und Sachsen unterstützte die Organisation gezielt Direktkandidat*innen von SPD, Grünen und Linken mit dem selbsterklärten Ziel, die AfD von Machtpositionen fernhalten zu wollen.

…und alte Bekannte: DVAG und Arbeitgeber der Metall- und Elektroindustrie

Auf Platz 2 und Platz 6 der Topspender finden sich hingegen alte Bekannte. Die Deutsche Vermögensberatung AG und die Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie. Beide Akteure gehören jedes Jahr zu den Top-Spendern und haben in den letzten Jahren insgesamt die meisten Parteispenden unter den Unternehmen und Verbänden geleistet. Solche regelmäßigen Großspenden sind jedoch besonders gefährlich, denn sie können Parteien in Abhängigkeiten treiben.

Wenn über lange Zeiträume jedes Jahr eine Großspende von einem Akteur erwartet werden kann, dann beginnen Parteien mit diesen Einnahmen zu planen. Das bedeutet jedoch auch, dass es für Parteien besonders schmerzhaft ist, politische Entscheidungen gegen diese Spender*innen zu treffen, da dann ein Teil ihres verplanten Budgets wegbrechen könnte. Um die Unabhängigkeit und Handlungsfähigkeit der Parteien zu gewährleisten, dürfen solche Abhängigkeiten deshalb gar nicht erst entstehen. Die beste Möglichkeit dafür ist auch hier ein Parteispendendeckel.

DAX-Konzerne in der TOP 12: Fehlanzeige

Auffällig ist weiterhin, dass sich unter den Top-Spendern ansonsten so gut wie keine Großkonzerne finden. Das war früher noch anders, als sich regelmäßig DAX-Konzerne wie BMW oder Daimler unter den Top-Spendern tummelten. Für den Rückgang sind mehrere Faktoren verantwortlich: Erstens kommen Spenden immer häufiger von Privatpersonen, die mit dem Unternehmen verknüpft sind – also etwa Eigentümer*innen oder Manager*innen – anstatt direkt vom Unternehmen selbst.

Ein Grund dafür könnte sein, dass Spenden von Unternehmen in der öffentlichen Wahrnehmung deutlich schneller mit Lobbyinteressen in Verbindung gebracht werden als von natürlichen Personen. Zudem haben Unternehmen attraktivere Möglichkeiten, um Parteien zu unterstützen, allen voran durch Sponsoring.

Beim Parteisponsoring kaufen sich die Unternehmen etwas von der Partei, etwa Werbeplätze oder einen Stand beim Parteitag, und unterstützen dadurch die Partei – teils zu hohen Preisen. Parteisponsoring hat für die Unternehmen nicht nur steuerliche Vorteile gegenüber klassischen Parteispenden, sondern es war auch immer deutlich intransparenter, da bis 2024 keinerlei Offenlegungspflichten galten.

Doch das wird sich ändern. Dank einer Reform der Regeln für die Parteienfinanzierung aus dem Jahr 2023 muss nämlich ab 2025 auch das Parteisponsoring in den Rechenschaftsberichten veröffentlicht werden. Das bedeutet, im nächsten Jahr werden wir endlich auch die Sponsoring-Zahlen erhalten – ein großer Transparenzgewinn. Und vielleicht werden wir auch den einen oder anderen DAX-Konzern wiederfinden, der schon lange aus den Spendenlisten verschwunden ist. Wir bleiben gespannt.

Ein fehlerhafter Rechenschaftsbericht aus Bayern

Bei unserer Auswertung fiel uns außerdem eine Unstimmigkeit im Rechenschaftsbericht der CSU auf. Spenden ab 35.000 Euro müssen nicht nur im Rechenschaftsbericht, sondern auch umgehend auf der Webseite des Bundestages veröffentlicht werden. Und bei der Spende des Verbands der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e. V. an die CSU gab es widersprüchliche Informationen. Während auf der Seite des Bundestages eine Spende von 341.000 Euro veröffentlicht wurde, fand sich im Rechenschaftsbericht der CSU nur eine Spende von 41.000 Euro.

Auf Anfrage teilte uns ein Sprecher der CSU mit, es handele sich um einen Tippfehler, der unverzüglich an den Bundestag gemeldet wurde. Dass ein solcher Fehler jedoch nicht schon vor Veröffentlichung bemerkt wurde, vergrößert jedoch nicht gerade das Vertrauen in die Prüfprozesse der Rechenschaftsberichte.

Kein template für den Block ‚lc/pop-up-cta‘ gefunden.stdClass Object ( [template] => lightorange [image] => 111156 [headline_1] => Parteispenden: Jetzt Deckel drauf! [description_1] => Spenden für Parteien dürfen in Deutschland beliebig hoch sein. Das ist undemokratisch, da viel Geld viel Einfluss bedeutet. Es muss endlich ein Deckel auf die Parteispenden! [button_text] => Jetzt Appell unterschreiben! [button_link] => https://www.lobbycontrol.de/parteienfinanzierung/parteispendendeckel-111031/ [button_color] => lightorange [pop_up_functionality] => visible [pop_up_once] => 1 ) Unsere Forderungen

Auch 2024 gab es also wieder reichlich Spenden und auch reichlich problematische. Das schadet unserer Demokratie und dem Politikvertrauen. Deshalb braucht es bessere Regeln für Parteispenden:

  • Eine Obergrenze für Spenden und Sponsoring in Höhe von 50.000 Euro pro Spender*in und Jahr ist die wichtigste Maßnahme und vergleichsweise schnell und einfach umzusetzen.
  • Kontroll- und Durchsetzungsmöglichkeiten müssen gestärkt werden. Dazu gehört eine wirklich unabhängige Aufsichtsbehörde mit Ermittlungsbefugnissen und mehr Ressourcen.
  • Die Veröffentlichungsschwellen müssen deutlich gesenkt werden. Parteispenden ab 10.000 Euro müssen sofort nach Spendeneingang offengelegt werden. Zuwendungen ab 2000 Euro müssen namentlich in den Rechenschaftsberichten der Parteien genannt werden.
  • Spenden an Untergliederungen einer Partei müssen auch als solche gekennzeichnet werden, damit die gezielte Förderung einzelner Gebietsverbände oder Politiker*innen transparent ist.

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Erwerbsminderung: Kein Unterhalt bei Anspruch auf Grundsicherung

Lesedauer 4 Minuten

Wenn ein volljähriges Kind wegen Krankheit oder Behinderung nicht arbeiten kann, stellt sich häufig die Frage, ob die Eltern weiter Unterhalt zahlen müssen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden: Besteht ein Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII, geht diese Leistung dem Kindesunterhalt vor. Wer die Grundsicherung nicht beantragt, riskiert sogar, dass sich fiktive Einkünfte anrechnen lassen. (4 UF 13/15)

Der konkrete Fall: Tochter lebt bei der Mutter und fordert weiter Unterhalt

Die Antragstellerin war die 1993 geborene Tochter des Antragsgegners und lebte im Haushalt ihrer Mutter. Die Eltern waren geschieden, die Mutter wieder verheiratet. Der Vater lebte und arbeitete in China.

Der Ausgangspunkt: Unterhalt bis Juni 2013 per Vergleich geregelt

Durch einen früheren Vergleich war der Vater verpflichtet, bis Juni 2013 monatlich 378 Euro Kindesunterhalt zu zahlen. Für die Tochter wurde außerdem Kindergeld in Höhe von 184 Euro monatlich gezahlt. Ab August 2013 verlangte die Tochter erneut Unterhalt, rückwirkend für mehrere Monate und anschließend laufend.

Schulpläne und Realität: Ausbildung angemeldet, Unterricht aber nicht besucht

Die Tochter hatte 2012 den Hauptschulabschluss erworben und war für das Schuljahr 2012/2013 an einer Berufsfachschule angemeldet. Tatsächlich nahm sie am Unterricht nicht teil. Sie begründete dies später mit schweren Depressionen und Angstattacken.

Die Situation des Vaters: hohes Einkommen, weiteres Kind, Leben in China

Der Vater war Schlosser und erzielte in China ein monatliches Nettoentgelt von mindestens rund 4.855 Euro, von dem er verschiedene Abzüge geltend machte. Aus einer neuen Ehe hatte er ein weiteres Kind, für das er ebenfalls aufkommen musste. Das Amtsgericht hatte dennoch festgestellt, dass er leistungsfähig sei, den Unterhalt in der verlangten Höhe zu zahlen.

Die Situation der Mutter: eigene Rente, aber nicht leistungsfähig

Die Mutter bezog Renteneinkünfte von etwa 1.000 Euro monatlich, ebenso ihr neuer Ehemann. Wegen des Selbstbehalts war die Mutter nach Auffassung des Gerichts nicht leistungsfähig, Kindesunterhalt zu zahlen. Damit stand die Unterhaltsforderung der Tochter im Wesentlichen gegen den Vater im Raum.

Erstinstanz: Amtsgericht bejaht Unterhalt wegen Erkrankung

Das Familiengericht gab der Tochter zunächst Recht und verpflichtete den Vater zur Zahlung. Ausschlaggebend war ein Sachverständigengutachten, das eine Schul-, Berufs- und Arbeitsunfähigkeit annahm. Außerdem verneinte das Amtsgericht eine Verwirkung des Anspruchs.

Die Beschwerde: Vater greift nicht die Höhe, sondern den Anspruch an

Der Vater legte Beschwerde ein und beantragte vollständige Zurückweisung. Er stellte die Einkommensberechnung nicht mehr in Frage und griff auch die Bedarfshöhe nicht an. Sein Kernargument war, dass die Tochter vorrangig Grundsicherung beanspruchen könne und deshalb nicht bedürftig sei.

Die Wende: OLG Hamm stellt Grundsicherung vor Unterhalt

Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung ab und wies den Unterhaltsantrag zurück. Entscheidend war, dass die Tochter ihren Bedarf durch Grundsicherung nach dem SGB XII selbst decken könne. Damit fehlte es an der Bedürftigkeit, die Voraussetzung für Kindesunterhalt ist.

Rechtsgrundlage: Wann gilt jemand als dauerhaft voll erwerbsgemindert

Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des SGB XII setzt unter anderem dauerhafte volle Erwerbsminderung voraus. Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wer auf nicht absehbare Zeit keine Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich ausüben kann und bei dem die Behebung der vollen Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist.

Das Gericht orientierte sich dabei an den Maßstäben aus § 41 SGB XII in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI und stellte für die Prognose auf einen Zeitraum von drei Jahren ab.

Warum die Tochter nach Ansicht des Gerichts Grundsicherung bekam

Das Gericht stützte sich auf das Sachverständigengutachten, das eine aktuelle Arbeits-, Schul- und Ausbildungsunfähigkeit feststellte. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war zunächst eine Behandlung über mindestens ein Jahr erforderlich, bevor überhaupt eine Besserung denkbar sei.

Mit Wartezeit auf einen Therapieplatz und anschließender Behandlung hielt das Gericht es für unwahrscheinlich, dass die Erwerbsfähigkeit innerhalb von drei Jahren wiederhergestellt werden könne.

Obliegenheit: Antrag stellen und notfalls durchziehen

Die Tochter hatte behauptet, sie habe im Mai 2013 und im Mai 2014 bei der zuständigen Stelle wegen Grundsicherung vorgesprochen und man habe ihr formlos gesagt, sie habe keinen Anspruch. Das genügte dem OLG Hamm nicht.

Wer sich selbst auf Erwerbsunfähigkeit beruft und Unterhalt verlangt, muss nach Auffassung des Gerichts einen förmlichen Antrag auf Grundsicherung stellen und das Verfahren notfalls mit Rechtsmitteln verfolgen.

Konsequenz: Fiktive Einkünfte aus Grundsicherung werden angerechnet

Weil die Tochter diese Obliegenheit verletzt habe, rechnete das Gericht ihr fiktive Einkünfte aus Grundsicherung an. Damit galt ihr Bedarf als gedeckt, sodass kein Unterhaltsanspruch mehr übrig blieb. Die Entscheidung zeigt, dass Unterhalt nicht als Ausweichlösung dient, wenn vorrangige Sozialhilfeansprüche nicht ausgeschöpft werden.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Muss ein dauerhaft erwerbsgemindertes, volljähriges Kind zuerst Grundsicherung beantragen, bevor es Unterhalt verlangt?
Ja. Nach der Entscheidung besteht eine Obliegenheit, vorrangige Grundsicherung nach dem SGB XII zu beantragen und das Verfahren notfalls weiter zu verfolgen.

Fällt der Unterhaltsanspruch automatisch weg, wenn Grundsicherung möglich ist?
Im Ergebnis ja, weil dann die Bedürftigkeit fehlt. Die Grundsicherung ist gegenüber dem Unterhaltsanspruch vorrangig und kann den Bedarf abdecken.

Was passiert, wenn kein Antrag auf Grundsicherung gestellt wird?
Dann können fiktive Einkünfte aus Grundsicherung angerechnet werden. Damit gilt der Bedarf als gedeckt, auch wenn tatsächlich kein Geld geflossen ist.

Wann liegt „dauerhafte volle Erwerbsminderung“ für Grundsicherung vor?
Wenn eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich auf nicht absehbare Zeit nicht möglich ist und eine Besserung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist. Für die Prognose hat das Gericht einen Zeitraum von drei Jahren herangezogen.

Reicht eine mündliche Auskunft der Behörde aus, dass keine Grundsicherung zusteht?
Nein. Das Gericht verlangt einen förmlichen Antrag und gegebenenfalls die Durchsetzung der Ansprüche mit Rechtsmitteln, statt sich mit formlosen Aussagen zufriedenzugeben.

Fazit

Das OLG Hamm stellt klar: Besteht ein Anspruch auf Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung, ist das Kind nicht bedürftig und kann von den Eltern regelmäßig keinen Unterhalt verlangen. Wer keinen Antrag stellt, riskiert die Anrechnung fiktiver Grundsicherungsleistungen und verliert den Unterhaltsanspruch trotzdem.

Für Betroffene bedeutet das: Unterhaltsforderungen sollten immer parallel mit einem sauberen, förmlichen Grundsicherungsantrag abgesichert werden, um keine Rechte zu verlieren.

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Du hältst sie dumm, ich halt´sie arm, sagte der Fürst zum Bischof

NGO´s gegen Deutschland und Europa – Klimapolitik per Gerichtsbeschluss: Die DUH will bestimmen und Bürgern Autos wegnehmen von Holger Douglas Während in der Autoindustrie Hunderttausende um Jobs und Existenzen bangen, zieht DUH-Chef Jürgen Resch mit immer neuen Klima- und Autoklagen durch die Instanzen – Tempolimit, Verbrenner, Heizungen, Landwirtschaft: Politik per Gerichtsbeschluss, bezahlt am Ende von denen, die arbeiten.

Jürgen Resch geht es prächtig. Das unterscheidet ihn von den vielen hunderttausend Angestellten in der Autoindustrie. Die stehen vor massiven Stellenstreichungen und Entlassungen, Jürgen Resch aber blickt hoffnungsfroh in die Zukunft. Er will den Autofahrern das Auto wegnehmen, den Bürgern die Heizungen und den Bauern die Landwirtschaft. Alles im Namen des Klimaschutzes. Zu all dem hat sich ja „Deutschland“ verpflichtet und er, Jürgen Resch, ist dafür da, um dafür zu sorgen, dass all dies auch ja durchgesetzt wird, notfalls dies einzuklagen.

888 Mach alle Bürger arm

Und werden Probleme gelöst? Ein Vortrag aus dem Jahr 2013 enthüllt den Plan, der gegenwärtig umgesetzt wird pic.twitter.com/BU5wczsmLY

— Daniel Gugger 888 (@daniel_gugger) March 3, 2026

Davon lebt Resch hervorragend, seinem Verein „Deutsche Umwelthilfe e.V.“ geht es entsprechend glänzend. Denn Jürgen Resch ist einer der gierigsten Profiteure all der vielen Klima-, Umwelt- und Autoklagen. Nahezu überall, wo mit Umwelt- oder Klimaklagen abzusahnen ist, spielt die DUH mit. Ein Eilantrag gegen Düngung in Niedersachsen hier, eine Klage dort – alles im Namen der Umwelt und Natur. Die weiß schon gar nicht mehr, wie ihr geschieht.

Resch jedenfalls eilt von Gerichtssaal zu Gerichtssaal. Morgen, am Donnerstag, den 5.3., geht es vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig um eine Klimaklage der DUH gegen die Bundesregierung. Die tue zu wenig, um Emissionen zu senken. Bis zu 2030 sollten die um 65 Prozent gesenkt werden. Dies sei nicht erreichbar, denn laut einem „Projektionsbericht“ soll das „Klimaziel“ 2030 um 25 Millionen Tonnen, bis 2040 sogar um 103 Millionen Tonnen verpaßt werden. Resch will jetzt unbedingt sein Tempolimit durchgesetzt sehen, das der Vielfahrer und -flieger seit langem gern hätte. Das würde 11 bis 12 Millionen Tonnen CO2 sparen, will das dubiose Umweltbundesamt in kühnen Modellrechnungen ausbaldowert haben. Als ob die noch zwei bis drei Prozent tempolimitfreien Straßen, die es noch gibt, das Klima retten würden.

Die Bundesregierung soll ein neues sogenanntes „Klimaschutzprogramm“ erarbeiten, das spätesten jetzt im März beschlossen werden soll. Würden die Verwaltungsrichter der DUH folgen, könnte die Einhaltung sogenannter „Klimaziele“ gerichtlich kontrolliert werden. Das würde einer weiteren umfassenden Verdienstmöglichkeit der DUH breiten Raum öffnen. Die Regierung müßte handeln und zum Beispiel alle innerdeutschen Flüge verbieten oder auch die Landwirtschaft drastisch einschränken.

Am vergangenen Montag wollte die DUH in einer Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe alle Autos mit Benzin- oder Dieselantrieb verbieten lassen. Der Abmahnverein klagte diesmal gegen BMW und Mercedes-Benz und forderte, die beiden Autohersteller sollen keine Verbrennerautos mehr produzieren. Spätestens ab dem 31. Oktober 2030 sollen sie keine Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor mehr verkaufen dürfen. Sollte eine bestimmte Menge an CO₂-Emissionen bereits vorher erreicht sein, müsste der Verkauf sogar noch früher eingestellt werden. Mit diesem Verfahren versucht die DUH erstmals, ein faktisches Verbrennerverbot auf dem zivilrechtlichen Weg durchzusetzen.

Die Klage geht auf das Jahr 2021 zurück. Damals hatten führende Vertreter der DUH – darunter Jürgen Resch, Barbara Metz und Sascha Müller-Kraenner – vor Gerichten in Bayern und Baden-Württemberg Klage eingereicht. Die CO₂-Emissionen der Fahrzeuge würden ihre persönlichen Rechte verletzen, weil der Klimawandel ihre Freiheitsrechte gefährde.

Sie berufen sich dabei auf den sogenannten „Klimabeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021. Damals hatte das Gericht bekanntlich entschieden, dass der Staat verpflichtet sein kann, strengere Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, um Freiheitsrechte zukünftiger Generationen zu schützen. TE berichtete ausführlich, deckte auch auf, dass Passagen direkt vom grünen Programm abgeschrieben waren.

Die DUH versucht nun, diese Logik auf private Unternehmen zu übertragen. Ihrer Auffassung nach müssten auch Autohersteller Verantwortung für die langfristigen Folgen ihrer Produkte übernehmen. Der Verkauf von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor trage erheblich zum Klimawandel bei und müsse deshalb eingeschränkt werden.

Die Gerichte der Vorinstanzen hatten diese Argumentation jedoch zurückgewiesen. Laut Oberlandesgericht Stuttgart ist die Berufung der Kläger „offensichtlich unbegründet“. Nach Ansicht der Richter können Grundrechte grundsätzlich nur gegenüber dem Staat geltend gemacht werden, nicht gegenüber privaten Unternehmen. Zwar gebe es in Ausnahmefällen eine sogenannte „mittelbare Drittwirkung“ von Grundrechten im Privatrecht, doch könne diese nicht weiter reichen als die unmittelbare Verpflichtung des Staates selbst.

Überdies habe der Gesetzgeber seine Pflicht bereits erfüllt, so die Richter. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts habe der Bundestag die Klimaziele verschärft und entsprechende Regelungen beschlossen. Unternehmen könnten daher nicht zu weitergehenden Maßnahmen verpflichtet werden, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.

Auch BMW und Mercedes vertreten diese Position vor dem Bundesgerichtshof. Die Hersteller betonen, dass Fragen der Klimapolitik und möglicher Verbote politisch entschieden werden müssten – im Parlament und nicht vor Gericht. Vertreter der Unternehmen sprechen von einem Versuch der Kläger, politische Entscheidungen über den Rechtsweg zu erzwingen.

Der BGH hat nach einer „vorläufigen rechtlichen Würdigung“ große Zweifel an den CO2-Budgets für Unternehmen. Gesetzlich geregelte CO2-Budgets, so der Vorsitzende BGH-Richter Stephan Seiters, gebe es bisher nur für Deutschland als Staat. Das Bundesverfassungsgericht habe es bereits abgelehnt, die Klimapolitik der Bundesländer an länderspezifischen CO2-Budgets zu messen.

Dass der Fall dennoch vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wird, liegt an der juristischen Konstruktion der Klage. Die DUH konnte nicht als Verband klagen, da das Verbandsklagerecht im Zivilrecht nur für bestimmte Bereiche wie Verbraucher- oder Wettbewerbsrecht gilt. Stattdessen treten einzelne Vertreter der Organisation als Privatpersonen auf, die ihre Grundrechte verletzt sehen.

Der Bundesgerichtshof muss nun klären, ob eine solche Argumentation überhaupt zulässig ist und ob sich aus Grundrechten Verpflichtungen privater Unternehmen ableiten lassen. Eine Entscheidung fiel zunächst nicht; das Gericht prüft den Fall weiter.

Der Ausgang des Verfahrens könnte weitreichende Folgen haben. Sollte das Gericht den Klägern recht geben, wäre dies ein Präzedenzfall: Zum ersten Mal könnte ein deutsches Gericht einem privaten Unternehmen klimapolitische Verpflichtungen auferlegen, die über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinausgehen.

Versuche, Unternehmen für Klimaschäden haftbar zu machen, gab es bereits zuvor. So hatten sich NGOs einen peruanischen Bauern herausgesucht, ihn als Marionette benutzt, der den Energiekonzern RWE wegen möglicher Klimaschäden verklagt. Er sei in seinem Peru von Wassermassen schmelzender Gletscher bedroht, die durch die CO2-Emissionen der RWE Schornsteine kämen. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage zwar letztlich ab, erkannte jedoch grundsätzlich an, dass große Emittenten unter bestimmten Umständen haftbar gemacht werden könnten.
Das wiederum bietet weitere glänzenden Geschäftsaussichten für die einschlägigen NGOs, die sich am Klima- und CO2-Wahnsinn eine goldene Nase verdienen.

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Rentner muss ins Pflegeheim und das Sozialamt verlangt gleich den Hausverkauf

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Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt berichtet von einem aktuellen Fall, in dem ein Rentner das Haus verkaufen muss, weil er ansonsten nicht in ein Pflegeheim umziehen kann.

Denn das Sozialamt sucht in den Unterlagen nach Vermögen und Immobilien. Tatsächlich kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass eine Immobilie verkauft oder beliehen wird, bevor Sozialhilfe fließt, damit das Pflegeheim vollständig bezahlt werden kann.

“Wer die Regeln der Sozialhilfe, die Grenzen des geschützten Vermögens und die Folgen von Schenkungen oder Nießbrauch nicht kennt, riskiert, das Eigenheim im Pflegefall zu verlieren – oft, weil zu spät gehandelt wurde”, so Anhalt. Aber es gibt Lösungswege, wie Anhalt sagt.

Nachrangprinzip der Sozialhilfe: Warum das Sozialamt zuerst auf das Vermögen schaut

Leistungen der „Hilfe zur Pflege“ nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind nachrangig. Das bedeutet: Bevor das Sozialamt einspringt, müssen Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person weitgehend eingesetzt werden. Dazu gehören Renten, Pflegeversicherungsleistungen, sonstiges Vermögen und grundsätzlich auch Immobilien, soweit sie als verwertbar gelten.

Gleichzeitig kennt das Gesetz das sogenannte Schonvermögen. Dazu gehört ein bestimmter Geldbetrag, der unangetastet bleiben darf, sowie in vielen Fällen auch die selbstgenutzte Immobilie, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Freibetrag beim Geldvermögen liegt derzeit bei einem vierstelligen Betrag pro Person; bei Ehepaaren erhöht sich dieser Betrag entsprechend, weitere kleinere Freibeträge können hinzukommen.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob das Sozialamt „einfach so“ das Haus verkauft, sondern ob die Immobilie als einzusetzendes Vermögen gewertet wird oder als geschütztes Schonvermögen gilt. Diese Abgrenzung ist rechtlich komplex und hängt stark vom Einzelfall ab.

Wann der Hausverkauf überhaupt verlangt werden darf

Das verbreitete Bild vom Sozialamt, das gewissermaßen den Schlüssel zum Eigenheim einfordert, ist verkürzt, aber nicht völlig unrealistisch. Ein Verkauf oder eine wirtschaftliche Verwertung der Immobilie kommt jedoch nur in bestimmten Konstellationen in Betracht.

Ein typischer Fall ist der pflegebedürftige Rentner, der dauerhaft in ein Pflegeheim umzieht und seine Immobilie nicht mehr selbst bewohnt.

Wohnt im Haus auch kein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner mehr, der weiter dort lebt, entfällt häufig der Schutz als selbstgenutztes Eigenheim. Dann kann die Immobilie grundsätzlich als Vermögen betrachtet werden, das zur Finanzierung der Pflegekosten einzusetzen ist.

Eine weitere Hürde ist die Frage der Angemessenheit. Selbstgenutzte Hausgrundstücke „angemessener Größe“ sind nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschont, das heißt sie müssen nicht verwertet werden.

Was als angemessen gilt, hängt von Faktoren wie der Zahl der Bewohner, der Wohnfläche, dem Grundstückswert und den örtlichen Verhältnissen ab. Überdimensionierte oder extrem teure Immobilien können deshalb als nicht angemessen eingestuft werden, insbesondere wenn nur noch eine Person dort lebt und sie das Haus nicht mehr selbst nutzt.

Schließlich spielt die Frage eine Rolle, ob es andere Wege gibt, die Pflege zu finanzieren. Stehen ausreichende liquide Mittel, Versicherungsleistungen oder eine zumutbare Beleihungsmöglichkeit zur Verfügung, kann die Behörde zunächst auf diese Optionen verweisen. Erst wenn sich zeigt, dass alle Alternativen ausgeschöpft oder unzumutbar sind, wird ein Verkauf oder eine Verwertung der Immobilie gefordert.

So arbeitet das Sozialamt in der Praxis

Das Sozialamt verkauft ein Haus nicht eigenmächtig. Es tritt nicht als Eigentümer auf und beauftragt keinen Makler, um „im eigenen Namen“ die Immobilie auf den Markt zu bringen. Die Behörde kann aber verlangen, dass der Betroffene selbst tätig wird und die Immobilie wirtschaftlich verwertet, also etwa verkauft oder belastet.

Der Ablauf folgt meist einem ähnlichen Muster. Zunächst prüft das Amt die wirtschaftlichen Verhältnisse sehr genau. Es werden Rentenbescheide, Pflegekassenbescheide, Kontoauszüge, Versicherungsverträge und Unterlagen zur Immobilie angefordert. Auf dieser Grundlage ermittelt die Behörde, ob Einkommen und Vermögen ausreichen oder ob eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII vorliegt.

Stellt das Sozialamt fest, dass die Immobilie verwertbar ist, aber nicht sofort verkauft werden soll oder kann, sieht das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit eines Darlehens vor.

Nach § 91 SGB XII kann die Behörde die Hilfe zur Pflege als Darlehen gewähren und sich zur Sicherung eine Grundschuld oder Hypothek im Grundbuch eintragen lassen. Die Kosten werden also zunächst übernommen, gleichzeitig entsteht eine Rückzahlungsverpflichtung, die über das Haus abgesichert ist.

Erweist sich ein Darlehen als nicht praktikabel oder ist eine Verwertung wirtschaftlich sinnvoller, kann das Sozialamt den Betroffenen auffordern, die Immobilie zu beleihen oder zu verkaufen.

Dann müssen die Eigentümer selbst mit Banken oder Maklern verhandeln. Kommt der Betroffene solchen Aufforderungen nicht nach, drohen im Extremfall leistungsrechtliche Konsequenzen; der genaue Rahmen hängt wiederum stark vom Einzelfall ab.

Wann das Eigenheim geschützt bleibt

So bedrohlich der Blick des Sozialamts auf die Immobilie wirken kann: In zahlreichen Konstellationen ist das Eigenheim geschützt.

Besonders bedeutsam ist der Schutz, wenn ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner die Immobilie weiterhin bewohnt. Solange der Partner im Haus lebt, darf das Sozialamt nach der gängigen Verwaltungspraxis den Verkauf eines angemessenen selbstgenutzten Eigenheims nicht verlangen. Dieses Haus wird dann dem geschützten Vermögen zugerechnet.

Entsprechendes gilt in der Regel, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben. Hier verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den familiären Lebensmittelpunkt nicht durch eine Verwertung der Immobilie zu gefährden.

Auch bei volljährigen Kindern mit Behinderung, die dauerhaft auf Betreuung angewiesen sind und im Haus leben, kann ein besonderer Schutz greifen.
Hinzu kommt der Schutz sogenannter Härtefälle.

Grundstücke oder Häuser, mit denen eine nachweisbar besondere persönliche Bindung verbunden ist – etwa langjährig im Familienbesitz befindliche Erbstücke – können im Einzelfall von der Verwertung ausgenommen werden, wenn deren Verkauf eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

All diese Schutzmechanismen gelten jedoch nur im Rahmen der Angemessenheit. Sehr große oder luxuriöse Immobilien können trotz bewohnendem Ehepartner anders beurteilt werden als ein durchschnittliches Einfamilienhaus. Hier lohnt sich häufig die Beratung durch fachkundige Stellen, etwa unabhängige Pflegeberatungen, Verbraucherzentralen oder spezialisierte Rechtsanwälte.

Schenkungen an Kinder und die Zehn-Jahres-Frist

Viele Familien versuchen, das Eigenheim durch Schenkung auf die Kinder „aus dem Zugriff des Sozialamts zu retten“. Die Idee: Die Eltern übertragen das Haus frühzeitig, behalten sich vielleicht ein Wohnrecht oder Nießbrauch vor und hoffen, dass die Immobilie im Pflegefall nicht mehr zum Vermögen des Pflegebedürftigen zählt.

Diese Strategie ist rechtlich riskant. Nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eine Schenkung zurückgefordert werden, wenn der Schenker verarmt, etwa weil Pflegeheimkosten seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen. Der Sozialhilfeträger kann diesen Anspruch auf sich überleiten und die Beschenkten zur Rückgabe oder zum Wertersatz heranziehen.

Entscheidend ist eine Frist von zehn Jahren: Liegt die Schenkung länger als zehn Jahre zurück, ist eine Rückforderung in der Regel ausgeschlossen. Erfolgt die Schenkung jedoch innerhalb dieser Zehnjahresfrist, kann das Sozialamt die Übertragung wirtschaftlich wieder aufrollen.

Das bedeutet nicht immer, dass das Haus tatsächlich zurückübertragen wird, aber die Beschenkten können mit erheblichen finanziellen Forderungen konfrontiert werden.

Besonders heikel sind Gestaltungen mit Nießbrauch oder Wohnrecht. Lange Zeit wurde argumentiert, dass die Zehnjahresfrist erst ab dem Wegfall des Nießbrauchs zu laufen beginne, weil der Schenker durch das Nutzungsrecht wirtschaftlich noch nicht wirklich losgelassen habe.

In der Fachliteratur und in gerichtlichen Entscheidungen wird jedoch immer wieder darauf hingewiesen, dass die Frist bereits mit der Übertragung des Eigentums beginnen kann, auch wenn Nießbrauch oder Wohnrecht im Grundbuch eingetragen bleiben.

Die genaue rechtliche Bewertung hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Schon kleine Formulierungsunterschiede im Notarvertrag können zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen.

“Wer über eine vorweggenommene Erbfolge mit Hausübertragung nachdenkt, sollte deshalb unbedingt vorab notariellen und gegebenenfalls sozialrechtlichen Rat einholen – und zwar, bevor gesundheitliche Probleme absehbar werden”, sagt der Experte.

Unterhaltspflicht der Kinder und die 100.000-Euro-Grenze

Neben der Frage des Vermögenseinsatzes stellt sich immer auch die Frage, ob Kinder ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, wenn diese im Pflegeheim leben und Leistungen vom Sozialamt erhalten.

Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Es bestimmt, dass Kinder für pflegebedürftige Eltern, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder Grundsicherung erhalten, grundsätzlich erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro herangezogen werden dürfen. Diese Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Maßgeblich ist das Einkommen des Kindes, nicht das des Ehepartners.

Für viele Familien bedeutet dies eine spürbare Entlastung, weil die große Mehrheit der Kinder unterhalb dieser Einkommensgrenze liegt. Wer weniger verdient, muss in der Regel keinen Elternunterhalt an das Sozialamt leisten.

Trotzdem bleibt es wichtig, auf behördliche Schreiben zu reagieren und Einkommensnachweise sorgfältig zu prüfen, da die 100.000-Euro-Grenze im Einzelfall ausgelegt und berechnet werden muss.

Wichtig ist zudem: Das Sozialamt kann das Eigenheim des Kindes nicht einfach verwerten. Es kann zwar versuchen, Unterhaltsansprüche geltend zu machen, aber ein unmittelbarer Zugriff auf das Haus des Kindes – etwa in Form einer erzwungenen Veräußerung – ist rechtlich nicht vorgesehen. Das Haus der Kinder bleibt daher in diesem Sinne geschützt, auch wenn diese im Einzelfall mit Geldforderungen konfrontiert werden können.

Alternativen zum vollständigen Hausverkauf

Bevor ein kompletter Verkauf der Immobilie im Raum steht, gibt es verschiedene Gestaltungsoptionen, die im Video ebenfalls angesprochen werden und sich in der Praxis wiederfinden.

Eine Möglichkeit ist ein Darlehen des Sozialamts, gesichert durch eine Grundschuld auf dem Haus. Die Pflegekosten werden übernommen, die Forderung wächst im Hintergrund an und wird später, etwa aus dem Nachlass oder bei einem freiwilligen Verkauf, zurückgeführt. Das schiebt die Verwertung zeitlich nach hinten und verhindert, dass das Haus sofort aufgegeben werden muss.

Daneben kommen bankübliche Finanzierungsformen in Betracht. Eigentümer können einen Kredit aufnehmen und die Immobilie als Sicherheit einsetzen. In den vergangenen Jahren haben sich spezielle Produkte etabliert, etwa Teilverkaufsmodelle oder sogenannte Immobilienrenten, bei denen das Haus ganz oder teilweise an einen Anbieter übertragen wird und der ehemalige Eigentümer eine monatliche Zahlung oder Leibrente erhält, häufig kombiniert mit einem lebenslangen Wohnrecht.

“Eine weitere Option ist die Vermietung des Hauses, wenn der pflegebedürftige Eigentümer ohnehin dauerhaft im Heim lebt. Die Mieterlöse können zur Mitfinanzierung der Pflegekosten eingesetzt werden. Ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von der Lage der Immobilie, dem Zustand des Objekts und der Höhe der Heimkosten ab”, sagt Anhalt.

In vielen Fällen ist eine Kombination mehrerer Bausteine denkbar: “ein Teilverkauf, ergänzt um ein Sozialamtsdarlehen, oder die Vermietung, flankiert von einer moderaten Beleihung. Solche Modelle sind komplex und sollten genau durchgerechnet werden, idealerweise mit unabhängiger Beratung, um versteckte Kosten oder einseitige Vertragsklauseln zu vermeiden.”

Frühzeitige Planung und fachlicher Rat

Der vielleicht wichtigste Hinweis aus dem Video von Peter Knöppel lautet: Viele Probleme entstehen, weil Familien zu spät handeln. Häufig werden Häuser innerhalb der Familie „auf den letzten Drücker“ übertragen, ohne die Folgen für Sozialhilfe, Erbrecht und Steuern zu durchdenken.

Oder es wird gar nicht geplant, in der Hoffnung, dass der Pflegefall schon nicht eintreten wird.

Sinnvoll ist es, sich frühzeitig mit Fragen wie der späteren Wohnsituation, möglichen Umbauten für barrierefreies Wohnen, der finanziellen Tragfähigkeit der Immobilie und ergänzenden Absicherungen auseinanderzusetzen. Private Pflegezusatzversicherungen können ein Baustein sein, um das Risiko hoher Eigenanteile im Pflegeheim zu mindern und dadurch den Druck auf das Immobilienvermögen zu verringern.

Wer eine Schenkung oder Übergabe plant, sollte rechtzeitig einen Notar und gegebenenfalls eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Sozialrecht hinzuziehen. In Übergabeverträgen lassen sich Rückforderungsrechte, Nießbrauch, Wohnrechte und Pflegeverpflichtungen rechtlich sauber regeln. Gleichzeitig können Gestaltungen vermieden werden, die später ungewollt den Zugriff des Sozialamts eröffnen oder innerfamiliäre Konflikte schüren.

Fazit: Hausverkauf ist die Ausnahme – Planung schützt vor bösen Überraschungen

Der Verkauf des Eigenheims im Pflegefall ist kein Automatismus, aber er ist auch keine bloße Schreckensvision. Das Sozialamt ist gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob Vermögen eingesetzt werden kann, bevor öffentliche Mittel fließen. In bestimmten Konstellationen – insbesondere bei nicht mehr selbst genutzten, sehr wertvollen oder für die Lebenssituation überdimensionierten Immobilien – kann daraus die Pflicht zur Verwertung entstehen.

Gleichzeitig gibt es umfangreiche Schutzmechanismen: das Schonvermögen, den Schutz des selbstgenutzten angemessenen Eigenheims, Privilegierungen für im Haus lebende Partner und Kinder, Härteregelungen sowie die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt. Hinzu kommen alternative Finanzierungswege wie Sozialamtsdarlehen, Beleihungen, Teilverkauf, Immobilienrenten oder Vermietung.

Wer sich frühzeitig informiert, sorgfältig dokumentiert und fachkundigen Rat einholt, kann die Risiken für das eigene Haus deutlich reduzieren. Das Video von Peter Knöppel macht dabei vor allem eines deutlich: Untätigkeit aus Scheu vor komplizierten Regelungen ist meist die schlechteste aller Optionen.

Quellen

Dieser Beitrag stützt sich auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), insbesondere die Vorschriften zum Vermögenseinsatz, zur Hilfe zur Pflege und zur Möglichkeit darlehensweiser Leistungsgewährung.

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Pflegegeld: Neue Kombinationsleistungstabelle für 2026

Lesedauer 5 Minuten

Wer zu Hause gepflegt wird, steht in der ambulanten Pflegeversicherung oft vor einer praktischen Frage: Soll die Unterstützung überwiegend durch Angehörige und andere privat organisierte Helfer erfolgen, dann ist Pflegegeld die klassische Leistung. Kommt regelmäßig ein ambulanter Pflegedienst ins Haus, werden stattdessen Pflegesachleistungen genutzt.

Die Kombinationsleistung erlaubt, beides miteinander zu verbinden. In der Realität ist das häufig der Normalfall, weil professionelle Hilfe punktuell entlastet, während Angehörige weiterhin einen großen Teil der Versorgung übernehmen.

Wenn die Pflegesachleistung nicht vollständig ausgeschöpft wird, wird das Pflegegeld anteilig weitergezahlt.

Das Pflegegeld sinkt um genau den Prozentsatz, in dem Sachleistungen genutzt wurden. Maßstab ist dabei nicht eine gefühlte Aufteilung, sondern der Anteil am monatlichen Sachleistungs-Höchstbetrag, der tatsächlich abgerechnet wird.

Die Beträge 2026: Pflegegeld und Pflegesachleistungen als Rechengrundlage

Für die „Kombinationsleistungstabelle“ ist wichtig, welche Höchstbeträge 2026 gelten, denn aus ihnen ergibt sich die anteilige Kürzung. Nach der Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums liegen die monatlichen Pflegegeldbeträge 2026 bei Pflegegrad 2 bei 347 Euro, bei Pflegegrad 3 bei 599 Euro, bei Pflegegrad 4 bei 800 Euro und bei Pflegegrad 5 bei 990 Euro.

Die maximalen Pflegesachleistungen betragen 796 Euro (Pflegegrad 2), 1.497 Euro (Pflegegrad 3), 1.859 Euro (Pflegegrad 4) und 2.299 Euro (Pflegegrad 5).

Pflegegrad 1 spielt hier praktisch keine Rolle, weil in diesem Pflegegrad weder Pflegegeld noch ambulante Pflegesachleistungen als reguläre Leistungsarten vorgesehen sind; die Kombinationslogik setzt aber genau diese beiden Leistungen voraus.

So wird 2026 gerechnet: Aus abgerechneter Sachleistung wird ein Prozentwert

Die Pflegekasse ermittelt für jeden Monat den prozentualen Anteil der genutzten Pflegesachleistung. Dazu wird die Summe der vom Pflegedienst abgerechneten, anerkannten Leistungen durch den Sachleistungs-Höchstbetrag des Pflegegrades geteilt. Heraus kommt der Prozentsatz der „Sachleistungsnutzung“. Genau um diesen Prozentsatz wird das Pflegegeld desselben Monats vermindert.

Das wirkt im Alltag oft wie eine rückwirkende Rechnung, weil das anteilige Pflegegeld erst feststeht, wenn der Pflegedienst abgerechnet hat. Deshalb kommt es bei der Kombinationsleistung häufig zu einer zeitversetzten Auszahlung des Pflegegeldanteils.

Warum überhaupt eine „Kombinationsleistungstabelle“?

Eine amtliche „Tabelle“ im Sinne einer festen Euro-Liste für jede Familie gibt es nicht, weil die entscheidende Größe die tatsächliche monatliche Abrechnung des Pflegedienstes ist.

Dennoch lässt sich für 2026 sehr wohl eine praktische Tabelle erstellen, die zeigt, wie hoch der Pflegegeldanteil ausfällt, wenn ein bestimmter Prozentsatz des Sachleistungsbudgets genutzt wird. Genau das leisten die folgenden Tabellen. Sie bilden die Kürzungslogik aus dem Gesetz für 2026 nach und rechnen sie in Euro um.

Kombinationsleistungstabelle 2026: Pflegegrad 2 (Pflegegeld 347 Euro) Nutzung der Pflegesachleistung Auszahlung des Pflegegeldes (2026) 0 % Sachleistung genutzt 347,00 € Pflegegeld 10 % Sachleistung genutzt 312,30 € Pflegegeld 20 % Sachleistung genutzt 277,60 € Pflegegeld 30 % Sachleistung genutzt 242,90 € Pflegegeld 40 % Sachleistung genutzt 208,20 € Pflegegeld 50 % Sachleistung genutzt 173,50 € Pflegegeld 60 % Sachleistung genutzt 138,80 € Pflegegeld 70 % Sachleistung genutzt 104,10 € Pflegegeld 80 % Sachleistung genutzt 69,40 € Pflegegeld 90 % Sachleistung genutzt 34,70 € Pflegegeld 100 % Sachleistung genutzt 0,00 € Pflegegeld Kombinationsleistungstabelle 2026: Pflegegrad 3 (Pflegegeld 599 Euro) Nutzung der Pflegesachleistung Auszahlung des Pflegegeldes (2026) 0 % Sachleistung genutzt 599,00 € Pflegegeld 10 % Sachleistung genutzt 539,10 € Pflegegeld 20 % Sachleistung genutzt 479,20 € Pflegegeld 30 % Sachleistung genutzt 419,30 € Pflegegeld 40 % Sachleistung genutzt 359,40 € Pflegegeld 50 % Sachleistung genutzt 299,50 € Pflegegeld 60 % Sachleistung genutzt 239,60 € Pflegegeld 70 % Sachleistung genutzt 179,70 € Pflegegeld 80 % Sachleistung genutzt 119,80 € Pflegegeld 90 % Sachleistung genutzt 59,90 € Pflegegeld 100 % Sachleistung genutzt 0,00 € Pflegegeld Kombinationsleistungstabelle 2026: Pflegegrad 4 (Pflegegeld 800 Euro) Nutzung der Pflegesachleistung Auszahlung des Pflegegeldes (2026) 0 % Sachleistung genutzt 800,00 € Pflegegeld 10 % Sachleistung genutzt 720,00 € Pflegegeld 20 % Sachleistung genutzt 640,00 € Pflegegeld 30 % Sachleistung genutzt 560,00 € Pflegegeld 40 % Sachleistung genutzt 480,00 € Pflegegeld 50 % Sachleistung genutzt 400,00 € Pflegegeld 60 % Sachleistung genutzt 320,00 € Pflegegeld 70 % Sachleistung genutzt 240,00 € Pflegegeld 80 % Sachleistung genutzt 160,00 € Pflegegeld 90 % Sachleistung genutzt 80,00 € Pflegegeld 100 % Sachleistung genutzt 0,00 € Pflegegeld Kombinationsleistungstabelle 2026: Pflegegrad 5 (Pflegegeld 990 Euro) Nutzung der Pflegesachleistung Auszahlung des Pflegegeldes (2026) 0 % Sachleistung genutzt 990,00 € Pflegegeld 10 % Sachleistung genutzt 891,00 € Pflegegeld 20 % Sachleistung genutzt 792,00 € Pflegegeld 30 % Sachleistung genutzt 693,00 € Pflegegeld 40 % Sachleistung genutzt 594,00 € Pflegegeld 50 % Sachleistung genutzt 495,00 € Pflegegeld 60 % Sachleistung genutzt 396,00 € Pflegegeld 70 % Sachleistung genutzt 297,00 € Pflegegeld 80 % Sachleistung genutzt 198,00 € Pflegegeld 90 % Sachleistung genutzt 99,00 € Pflegegeld 100 % Sachleistung genutzt 0,00 € Pflegegeld Was die Tabellen in der Praxis bedeuten und wo häufig Missverständnisse entstehen

In vielen Haushalten entsteht zunächst der Eindruck, man könne die Aufteilung jeden Monat frei „nach Bauchgefühl“ ändern. Tatsächlich verlangt das Gesetz eine Entscheidung über das Verhältnis von Geld- und Sachleistung, an die man grundsätzlich für sechs Monate gebunden ist. Das soll der Pflegekasse und den Leistungserbringern Planbarkeit geben und verhindern, dass das Leistungsmodell ständig umgestellt wird.

Ein zweites Missverständnis betrifft den Zeitpunkt: Wer nur Pflegegeld bezieht, erlebt oft eine regelmäßige, gut planbare Zahlung. Bei der Kombinationsleistung hängt die Höhe des Pflegegeldanteils dagegen von der Abrechnung des Pflegedienstes ab. Dadurch kann das Geld später kommen, als viele es erwarten, weil die Pflegekasse erst nach der Abrechnung den prozentualen Restbetrag ermittelt.

Ein dritter Punkt ist die Annahme, ungenutzte Sachleistungsbeträge würden als Geld „ausgezahlt“. Genau das passiert nicht. Der nicht genutzte Teil des Sachleistungsbudgets verwandelt sich nicht in zusätzliches Geld, sondern sorgt lediglich dafür, dass ein entsprechender Anteil des Pflegegeldes erhalten bleibt.

Das ist ein wichtiger Unterschied, weil er erklärt, warum die Kombinationsleistung zwar Flexibilität schafft, aber kein Modell ist, mit dem man ein Budget in eine andere Leistungsart „umwidmet“, um am Ende mehr Bargeld zu bekommen.

Antrag, Nachweise und die Frage der Beratungseinsätze

Damit die Kombinationsleistung im Alltag sauber läuft, ist eine klare Kommunikation mit der Pflegekasse und dem Pflegedienst entscheidend. Die Kasse muss wissen, dass Pflegegeld und Sachleistung kombiniert werden sollen, weil die Auszahlung dann nach der gesetzlichen Kürzungslogik berechnet wird.

Beim Pflegegeld gibt es außerdem die bekannten Beratungseinsätze zur Qualitätssicherung nach § 37 Absatz 3 SGB XI. Diese Pflicht knüpft im Gesetz an den Bezug von Pflegegeld an und dient dazu, die häusliche Versorgung zu stabilisieren und pflegende Personen zu unterstützen.

Ein Beispiel aus der Praxis

Frau M. (78) lebt zu Hause. Ihre Tochter übernimmt den Alltag: Einkaufen, Kochen, Anziehen, Organisation von Arztterminen und viel Beaufsichtigung. Zusätzlich kommt an drei Tagen pro Woche ein ambulanter Pflegedienst vorbei, vor allem für Körperpflege und das Anziehen von Kompressionsstrümpfen. Frau M. hat sich bei der Pflegekasse für die Kombinationsleistung entschieden, weil sie ohne den Pflegedienst nicht auskommt, aber die Tochter weiterhin den größten Teil der Pflege übernimmt.

Für Pflegegrad 3 gelten 2026 monatlich als Obergrenzen die Pflegesachleistung von 1.497 Euro und das Pflegegeld von 599 Euro.
Im April 2026 rechnet der Pflegedienst für Frau M. insgesamt 450 Euro mit der Pflegekasse ab.

Entscheidend ist nun nicht, wie oft der Dienst da war, sondern welcher Anteil der maximal möglichen Sachleistung tatsächlich genutzt wurde. Man teilt deshalb 450 Euro durch 1.497 Euro. Das ergibt rund 30,06 Prozent. Genau um diesen Prozentsatz wird das Pflegegeld gekürzt.

Das bedeutet: Frau M. erhält im April nicht das volle Pflegegeld von 599 Euro, sondern nur den „Rest“. Das sind 69,94 Prozent von 599 Euro. Rechnerisch sind das 599 Euro × (1 − 0,3006) = 599 Euro × 0,6994 ≈ 418,90 Euro.

In diesem Monat sieht es also so aus: Der Pflegedienst wird mit 450 Euro aus dem Sachleistungsbudget bezahlt, und zusätzlich fließen ungefähr 418,90 Euro Pflegegeld an Frau M. beziehungsweise an die Familie, die damit die private Pflege mitfinanziert.

Im nächsten Monat kann sich das Ergebnis verändern. Wenn der Pflegedienst im Mai wegen eines vorübergehend höheren Unterstützungsbedarfs statt 450 Euro beispielsweise 900 Euro abrechnet, steigt die Nutzung der Sachleistung auf 900 / 1.497 ≈ 60,12 Prozent. Dann bleiben vom Pflegegeld nur noch 39,88 Prozent übrig. Aus 599 Euro würden dann etwa 238,80 Euro.

Warum 2026 für viele Haushalte ein „Stabilitätsjahr“ ist

Für die Bewertung der Tabellen ist noch ein nüchterner Blick wichtig: Die dargestellten Eurobeträge sind 2026 nicht „neu erfunden“, sondern ergeben sich aus den für 2026 veröffentlichten Leistungsbeträgen der Pflegeversicherung.

Für Betroffene heißt das vor allem: Wer seine Kombination bereits 2025 eingespielt hat, findet 2026 im Rechenmodell keine Überraschungen, solange sich Pflegegrad und tatsächlicher Leistungsumfang nicht verändern.

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Bürgergeld: Jobcenter lehnt alle Anträge und alle Hilfen kategorisch ab

Lesedauer 2 Minuten

An den Verein Sanktionsfrei e.V. hat sich ein hilfesuchender Bürgergeld-Bezieher gewandt. D. ist 51 Jahre, er ist nach mehreren Schlaganfällen nicht mehr in der Lage, am ersten Arbeitsmarkt teilzunehmen. Die Erkrankungen haben sein Leben nachhaltig verändert, nicht nur physisch, sondern auch finanziell. Die gesundheitlichen Einschränkungen machen es ihm unmöglich, einer regulären Arbeit nachzugehen, was ihn in eine prekäre Lage bringt.

Jobcenter lehnt alle Anträge ab

Trotz seiner offensichtlichen Notlage und seines unermüdlichen Versuchs, Hilfe zu erhalten, lehnt das Jobcenter alle Hilfen ab. Seine Anträge auf einmalige Entlastungshilfen und Darlehen wurden allesamt abgelehnt.

Die Ablehnungen der Behörde verschärfen seine ohnehin schon schwierige Situation, da er mit den finanziellen Mitteln, die ihm zur Verfügung stehen, nicht mehr auskommt.

Spirale aus Sorgen und gesundheitlichen Problemen

Ein großes Problem, das D. bedrückt, ist die Gewichtszunahme infolge seiner Leiden und der Medikamente, die er einnehmen muss. Diese körperliche Veränderung hat dazu geführt, dass er nicht mehr in seine alten Kleidungsstücke passt.

Zudem sind seine Schuhe durchgelaufen und die wenigen Kleidungsstücke, die er sich selbst beschaffen konnte, sind inzwischen ebenfalls abgenutzt. D. befindet sich in einem Kreislauf aus finanziellen Schwierigkeiten, der durch seine gesundheitliche Situation weiter verstärkt wird.

Darüber hinaus berichtet D. von seiner schweren Depression, die er als Folge seiner gesamten Lebensumstände entwickelt hat. Obwohl er sich in Behandlung befindet, wird die Situation durch die ständige Unsicherheit und den Mangel an Unterstützung weiter belastet. Die psychische Belastung, die mit solchen Lebensumständen einhergeht, ist nicht zu unterschätzen und wird von vielen Betroffenen oft als erdrückend empfunden.

Verein hilft Betroffenen

Vereine wie Sanktionsfrei versuchen, Lücken zu füllen, die Jobcenter hinterlassen. “Das sind sie, die Menschen in Bürgergeld mit ihren Schicksalen”, mahnt Helena Steinhaus von Sanktionsfrei auf “X”.

In diesem Fall konnte Sanktionsfrei D. mit 200 Euro für neue Kleidung und Schuhe unterstützen. Diese Hilfe mag auf den ersten Blick klein erscheinen, doch für Menschen wie D. kann sie einen erheblichen Unterschied machen.

Anspruch auf Sonderbedarf

Wie sieht es aber rechtlich aus? Darf das Jobcenter alle Hilfe ablehnen? Gewichtsabnahme oder Gewichtszunahme können nämlich einen Sonderbedarf an Kleidung darstellen.

Eine erhebliche Gewichtsveränderung, ob nun Gewichtsabnahme oder Gewichtszunahme können einen Erstausstattungsbekleidungsbedarf rechtfertigen. Die Erstausstattung für Bekleidung kann aber auch durch einen neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände begründet sein (Bundestagsdrucksache 15/1514, 60).

Mehr dazu haben wir in folgenden Artikeln behandelt:
1. Jobcenter muss Bekleidungserstausstattung bei erheblicher Gewichtsabnahme zahlen
2. Bürgergeld: Anspruch auf Zuschuss für Bekleidung

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Der Krieg und die „deutschen Interessen“: Alles Geopolitik, oder was?

Deutschland, so scheint es, schaut gerade mit großen, staunenden Augen auf die Welt: Es ist Krieg, und niemand hat uns um Erlaubnis gefragt! Auf der gesamten Bandbreite des politischen Spektrums macht sich die Erkenntnis breit, wie wenig sich die Supermächte darum kümmern, wie es um unsere Befindlichkeiten steht; nicht nur im Nahost-Konflikt, sondern auch auf […]

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Falle: Bürgergeld-Antrag gestellt und Wohngeld fällt sofort weg

Lesedauer 4 Minuten

Ein einziger Antrag beim Jobcenter kann reichen – und plötzlich ist das Wohngeld für die ganze Wohnung „weg“. Nicht erst der Bürgergeld-Bescheid, schon die Antragstellung kann den laufenden Wohngeldbescheid kraft Gesetzes unwirksam machen – und zwar für den gesamten Haushalt.

Wer das nicht auf dem Schirm hat, rutscht schnell in eine gefährliche Geldlücke: Der Wohngeldbescheid trägt nicht mehr, Bürgergeld ist noch nicht entschieden, Miete und Abschläge laufen trotzdem weiter.

Warum ein Bürgergeld-Antrag das Wohngeld „abschaltet“

Der Mechanismus steckt im Wohngeldgesetz: Ein Wohngeldbescheid wird unwirksam, sobald ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den Ausschlussregeln des WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Genau das passiert typischerweise, wenn jemand im Haushalt Bürgergeld (SGB II) beantragt – denn bereits während des laufenden Verfahrens greift regelmäßig der Wohngeld-Ausschluss.

Das ist keine Feinheit, sondern eine harte Systementscheidung: Wohngeld soll nicht parallel laufen, wenn eigentlich existenzsichernde Leistungen vorrangig zuständig sind. Die Folge trifft in der Praxis nicht nur den Antragsteller, sondern kann den gesamten wohngeldrechtlichen Haushalt erfassen – also auch Mitbewohner, die selbst gar keinen SGB-II-Antrag gestellt haben. Entscheidend ist nicht, ob das Jobcenter am Ende bewilligt, sondern dass das Verfahren läuft.

Der Fall, der besonders oft eskaliert: Bruder und Schwester in einer Wohnung

Im Dokument wird ein typischer Alltag beschrieben: Bruder und Schwester leben zusammen, beide beziehen Wohngeld. Dann stellt die Schwester – etwa wegen Krankenversicherungsbeiträgen oder weil das Geld nicht mehr reicht – einen Bürgergeld-Antrag beim Jobcenter. Ergebnis: Die laufende Wohngeldbewilligung wird unwirksam.

Der Bruder bekommt davon im Zweifel erst etwas mit, wenn die Zahlung ausbleibt oder das Konto plötzlich nicht mehr passt. Und dann beginnt das Rätselraten: „Warum, ich habe doch gar keinen Antrag gestellt?“ Genau diese Konstellation ist die eigentliche Falle.

Das Bittere daran ist nicht nur die Wirkung, sondern das Verfahren: Es läuft nicht wie viele erwarten. Wer glaubt, die Wohngeldstelle müsse erst nach § 48 SGB X „aufheben“ oder „ändern“, wartet im Zweifel auf einen Schritt, der so gar nicht kommt. In der Praxis bedeutet das: Der Bescheid verliert seine Wirkung – und damit fehlt die Zahlungsgrundlage.

Für den Bruder gibt es nicht einfach eine automatische „Weiterzahlung“, sondern faktisch entsteht ein Neuantragsproblem. Wenn niemand rechtzeitig gegensteuert, steht der Haushalt zwischen den Systemen. Es reicht ein Schritt einer Person – und zwei Erwachsene sitzen im selben Boot, obwohl nur einer gerudert hat.

Die Liquiditätsfalle: Wohngeld unwirksam, Bürgergeld noch nicht da

Genau hier wird es für Betroffene gefährlich. Das Jobcenter entscheidet selten sofort. Gleichzeitig laufen Miete, Strom, Heizkosten, Raten, Versicherungen weiter. Wer dann noch davon ausgeht, das Wohngeld werde „bis zur Entscheidung“ einfach weitergezahlt, erlebt den Schock oft erst, wenn die Zahlung ausbleibt oder später verrechnet wird.

Noch härter wird es, wenn das Jobcenter am Ende ablehnt, den Antrag wegen fehlender Mitwirkung versagt oder wenn der Antrag zurückgenommen wird.

Viele denken dann: „Okay, dann springt doch wieder Wohngeld ein.“ Genau das passiert nicht automatisch. Die Unwirksamkeit bleibt erst einmal Realität – und auch ein Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid stoppt diese Logik nicht automatisch. Wer hier wartet, wartet oft auf Kosten des eigenen Kontostands.

Wer „nur mal prüfen“ will, ob Bürgergeld möglich ist, kann ungewollt die laufende Wohngeldbasis zerstören.

Die Frist, die viele verlieren: Wohngeld kommt nicht von allein zurück

Wenn Bürgergeld nicht greift, ist der entscheidende Punkt die Wohngeldseite: Dann muss regelmäßig zügig (neu) beantragt werden, sonst entsteht ein Loch. Maßgeblich ist dabei die Anschlusslogik im WoGG: Wird die existenzsichernde Leistung abgelehnt oder endet sie, kann Wohngeld nur dann nahtlos bzw. rückwirkend ansetzen, wenn der Wohngeldantrag rechtzeitig gestellt wird.

Praktisch heißt das: Spätestens im Folgemonat nach Kenntnis der Ablehnung muss der Wohngeldantrag auf dem Tisch liegen – sonst droht ein verlorener Monat.

Das ist kein Formalismus, sondern eine reale Fallhöhe. Denn bei verpasster Frist geht es nicht um „ein paar Tage“, sondern schnell um einen vollen Monat oder mehr – und genau diese Zeit ist für viele Haushalte die Grenze zwischen „gerade so“ und „gar nicht mehr“. Nicht die Rechtslage ist der größte Gegner, sondern die Zeit.

Was Betroffene sofort tun sollten, wenn ein Bürgergeld-Antrag im Haushalt gestellt wurde

Wenn im Haushalt ein SGB-II-Antrag gestellt wird und Wohngeld läuft, zählt vor allem eines: nicht in die Warteschleife geraten. Wer den Effekt der Unwirksamkeit nicht mitdenkt, reagiert oft zu spät. Entscheidend ist, früh die möglichen Wege zu sortieren: Entweder Bürgergeld greift tatsächlich und deckt den Bedarf – dann ist Wohngeld ohnehin nicht das richtige Instrument.

Oder Bürgergeld wird absehbar schwierig (zum Beispiel wegen Nachweisen, Mitwirkung oder Zuständigkeitsfragen) – dann muss parallel sauber abgesichert werden, dass Wohngeld nach einer Ablehnung schnell wieder anlaufen kann.

Praktisch heißt das: Sobald ein ablehnender oder versagender Bescheid kommt, sollte der Wohngeldantrag nicht „irgendwann“ folgen, sondern unmittelbar. Und wer im Haushalt nicht Antragsteller ist, sollte nicht davon ausgehen, dass die eigene Wohngeldzahlung „unberührt“ bleibt – gerade diese Annahme ist der klassische Fehler.

Wer auf „erst mal Widerspruch“ setzt, sollte parallel trotzdem die Wohngeld-Schiene sichern, sonst entsteht genau das Loch, das man eigentlich verhindern wollte. Wer schnell handelt, vermeidet das Loch. Wer abwartet, finanziert das Systemversagen aus eigener Tasche.

Warum Gerichte die Konstruktion stützen – und was das für dich bedeutet

Die Rechtsidee hinter § 28 Abs. 3 WoGG wird von der Rechtsprechung grundsätzlich getragen: Der Bewilligungsbescheid ist so konstruiert, dass er bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen automatisch seine Wirkung verliert. Für Betroffene ist das unerquicklich, aber es erklärt, warum man mit „Die müssen doch erst aufheben“ regelmäßig scheitert.

Wichtig ist dabei die richtige Einordnung: Es geht typischerweise um Fälle, in denen das Wohngeld bereits bewilligt war und dann „nachträglich“ ein Ausschlussgrund eintritt, etwa durch den SGB-II-Antrag im Haushalt. Genau deshalb ist der Hebel so brutal: Er wirkt sofort im laufenden Alltag – nicht erst nach einer langen Behördenkette. Das Risiko liegt nicht in einem Fehler der Behörde, sondern in einem Mechanismus, der genau so gewollt ist.

Quellen

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Sozialhilfe: Schwerbehinderter hat keinen Anspruch auf Begleitperson für den Urlaub

Lesedauer 2 MinutenEs besteht kein Anspruch auf Begleitperson im Urlaub für stationär untergebrachte Menschen mit Behinderung

Ein 34jähriger Schwerstbehinderter mit Pflegegrad 5, welcher in einer Wohngruppe der besonderen Wohnform wohnt, hat keinen Anspruch auf eine Begleitperson für seinen geplanten Urlaub in Südfrankreich.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Begleitperson im Urlaub für stationär untergebrachte Menschen mit Behinderung bestehe ( SG Freiburg, Urteil vom 2. Dezember 2024 – S 9 SO 635/24, Berufung anhängig beim LSG Baden-Württemberg (L 7 SO 52/25).

Kurzbesprechung und Entscheidungsgründe

Der 34- jährige Kläger leidet an einem Fehlbildungssyndrom durch eine Chromosomenaberration. Bei ihm sind der Grad der Behinderung mit 100, die Merkzeichen B, G, aG, H und RF sowie der Pflegegrad 5 anerkannt. Er lebt in einer Wohngruppe der besonderen Wohnform und besucht dort den Förder-und Betreuungsbereich. Hierfür gewährt ihm der Sozialhilfeträger Leistungen der Eingliederungshilfe.

Im Februar 2023 beantragte er bei diesem Verwaltungsträger die Übernahme der Kosten für die Betreuung und Pflege während einer einwöchigen Urlaubsreise nach Südfrankreich im Sommer dieses Jahres. Der Sozialhilfeträger lehnte das Begehren ab.

Die Leistungen, die an das Wohnheim ausbezahlt würden, beinhalteten auch die zur Verfügung Stellung von Freizeitangeboten

Eine Übernahme von Kosten für solche der Offenen Hilfe der Lebenshilfe zusätzlich zu den Wohnheimkosten könne daher nicht erfolgen

Das Sozialgericht Freiburg wies die Klage ab

Der Wunsch stationär untergebrachter Menschen mit Behinderungen nach Urlaub außerhalb ihrer üblichen Alltagsörtlichkeit und ihrer regelmäßigen Freizeitgestaltung ist zwar ebenso nachvollziehbar wie bei denjenigen in anderen Wohnformen oder von Personen ohne Behinderung. Er ist in keinem dieser Fälle unangemessen im umgangssprachlichen Sinn.

Der Kläger profitiert sicher auch von den durch den Urlaub vermittelten Eindrücken und Erfahrungen.

Es wurde indes weder dargelegt noch war es sonst ersichtlich, dass ihm die Inanspruchnahme der durch die stationäre Leistung in der Wohngruppe abgedeckten Freizeitangebote anstelle des selbst gewählten Urlaubs in Südfrankreich unzumutbar gewesen wäre.

Die zumutbare Alternative einer Bedarfsdeckung durch einen an Vereinbarungen gebundenen Leistungserbringer schließt die Angemessenheit des hiervon abweichenden Wunsches des Klägers aus.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Kürzlich gab die Rechtsanwaltskanzlei aus Buxtehude Christian Au. LL.M folgendes bekannt:

Neues Urteil: Urlaubsassistenz bewilligt ( SG Leipzig, Gerichtsbescheid v. 03.06.2024 – S 4 SO 62/20 – unveröffentlicht – )

“Mehrkosten bei Urlaubsreisen: Behinderte Menschen bekommen Reisekosten für Assistenz erstattet

Das Sozialamt muss die Kosten für die Assistenz – auch für eine zweiwöchige Reise bei Angemessenheit bezahlen

Das Sozialgericht Leipzig hat einer berufstätigen Person die Reise- und Unterkunftskosten zugesprochen, die ihr durch die Mitnahme von Assistenzkräften in einen zweiwöchigen Urlaub auf eine deutsche Insel entstanden sind.

Damit folgt die 4. Kammer den Grundsätzen, die das BSG bereits im Urteil vom 19.05.2022 (B 8 SO 13/20 R) zur Angemessenheit von Reisekosten von Assistenzkräften auf Urlaubsreisen aufgestellt hat.“

Quelle: Rechtsanwalt Christian Au – Kanzlei für Sozialrecht

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PJAK ruft Bevölkerung in Ostkurdistan zur Selbstorganisation auf

ISKU | Informationsstelle Kurdistan e.V.

Die Partei für ein freies Leben in Kurdistan (PJAK) hat die Bevölkerung in Rojhilat zu umfassender gesellschaftlicher Selbstorganisation aufgerufen. In einer Erklärung appellierte die Organisation an die Menschen, in Dörfern und Stadtvierteln lokale Selbstverwaltungs- und Verteidigungskomitees aufzubauen.

Die PJAK erklärte, die Region sei infolge der Politik der Islamischen Republik Iran zu einem zentralen Konfliktgebiet geworden. Seit Jahrzehnten werde die Bevölkerung des Landes ihrer demokratischen Rechte beraubt. Gleichzeitig hätten die gegenwärtigen Entwicklungen in der Region infolge des US-israelischen Angriffs eine Situation geschaffen, die sich zu einem länger andauernden Krieg ausweiten könne.

Aufruf zur Gründung lokaler Komitees

Vor diesem Hintergrund müsse sich die Gesellschaft frühzeitig organisieren, um auf mögliche Folgen vorbereitet zu sein. Die Partei rief dazu auf, in allen Orten lokale Komitees zu gründen, die Aufgaben in Bereichen wie Selbstverteidigung, Gesundheitsversorgung, Versorgung und Logistik übernehmen. Eine starke gesellschaftliche Organisation, gegenseitige Hilfe und Solidarität seien entscheidend, um die Auswirkungen eines möglichen Krieges zu begrenzen.

Zugleich warnte die PJAK vor Versuchen der iranischen Regimebehörden, Menschen aus bestimmten Regionen zu vertreiben. Solche Maßnahmen seien Teil einer Politik der Verdrängung. Die Bevölkerung müsse dem mit gesellschaftlichem Zusammenhalt und gemeinsamer Organisation begegnen.

Appell an die kurdische Jugend

In der Erklärung wandte sich die PJAK besonders an die Jugend in Ostkurdistan. Junge Menschen sollten eine führende Rolle innerhalb der Gesellschaft übernehmen, sich organisieren, politische Bildung stärken und zum Schutz der Bevölkerung beitragen. Jugendliche könnten sich zunächst in kleinen Gruppen zusammenschließen und Schulungen durchführen. Wer sich stärker engagieren wolle, solle sich der kurdischen Guerilla anschließen. Die Organisation bezeichnete den Eintritt in die Guerilla als Ausdruck patriotischer Verantwortung.

Warnung vor militärischen Einrichtungen

Angesichts von Luftangriffen auf militärische und sicherheitsrelevante Einrichtungen des iranischen Regimes rief die PJAK die Bevölkerung dazu auf, sich von solchen Standorten fernzuhalten. Regimekräfte nutzten teilweise Moscheen und Schulen als Schutzräume vor Angriffen. Die militärische Nutzung ziviler Einrichtungen gefährde die Bevölkerung und stelle ein schweres Unrecht dar, erklärte die Organisation.

Aufruf an frühere Mitglieder

Die PJAK rief zudem frühere Mitglieder und Unterstützer:innen, die aus unterschiedlichen Gründen den Kontakt zur Organisation verloren hätten, dazu auf, in der aktuellen Situation wieder zur Bewegung zurückzukehren. „Der Weg zu Frieden und Freiheit hängt entscheidend davon ab, dass die verschiedenen gesellschaftlichen Kräfte in Kurdistan gemeinsam handeln“, heißt es abschließend in der Erklärung.

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Bericht aus Istanbul: Armut, Gewalt und Kinderarbeit nehmen deutlich zu

Der Istanbuler Frauensolidaritätsverein Esenyalı hat kurz vor dem Internationalen Frauenkampftag am 8. März seinen Jahresbericht für 2025 veröffentlicht. Demnach wandten sich im vergangenen Jahr 8.349 Frauen und Kinder wegen Gewalt, wirtschaftlicher Not oder rechtlicher Beratung an die Organisation. Gegenüber dem Vorjahr entspricht das einem Anstieg von rund 42 Prozent.

Der Bericht zeichnet ein Bild wachsender sozialer Krisen: Armut, Gewalt und Bildungsabbrüche greifen immer stärker ineinander, während sich die Lebensbedingungen vieler Frauen und Kinder weiter verschlechtern. Besonders auffällig ist der Anteil junger Menschen unter den Hilfesuchenden. Unter rund 600 Arbeitsgesuchen, die bei der Organisation eingingen, befanden sich zahlreiche Kinder und Jugendliche.

Zusammenhang von Armut und Gewalt

Die Vorsitzende des Vereins, Adile Doğan, betonte, dass die Probleme, mit denen Frauen konfrontiert sind, nicht allein auf Gewalt reduziert werden können, sondern im Zusammenhang mit wachsender Armut betrachtet werden müssen. Der Bericht zeige deutlich, dass Armut und Gewalt eng miteinander verbunden seien.

Adile Doğan

„Unser Bericht befasst sich nicht nur mit Gewalt, sondern auch mit Armut und ihren verschiedenen Dimensionen“, sagte Doğan. Politische Entwicklungen wie das von der Regierung ausgerufene „Familienjahr“ machten sichtbar, wie Frauen zunehmend in wirtschaftliche Abhängigkeit gedrängt würden und wie diese Entwicklung Gewalt weiter verstärke. Diskussionen über Geburtenregelungen oder arbeitsrechtliche Maßnahmen würden Frauen zusätzliche Belastungen aufbürden und ihre wirtschaftliche Situation weiter verschärfen.

Individuelle Strategien gegen wachsende Armut

Nach Beobachtungen des Vereins versuchen viele Frauen, die zunehmende Armut individuell zu bewältigen. Sie stellten Anträge auf Unterstützung, suchten zusätzliche Arbeit oder nahmen mehrere Jobs an. Trotz Erwerbsarbeit reiche das Einkommen jedoch häufig nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern. Mit sinkenden Einkommen und steigender Gewalt wachse zugleich das Gefühl von Unsicherheit und Isolation. Gleichzeitig beobachtet der Verein eine gewisse Zurückhaltung gegenüber gemeinsamer Organisierung.

Prekäre Arbeit und Überstunden

Doğan verwies auch auf die Arbeitsbedingungen vieler Frauen in der Industrie. In zahlreichen Fabriken verdienten Arbeiterinnen nur geringfügig mehr als den Mindestlohn, während Arbeitgeber zusätzliche Lohnerhöhungen verweigerten. Frauen würden stattdessen mit der Drohung konfrontiert, jederzeit ersetzbar zu sein, da zahlreiche arbeitslose Frauen auf Jobs warteten. Um ihre Einkommen zu erhöhen, suchten viele gezielt nach Arbeitsplätzen mit möglichst vielen Überstunden. Die zunehmende Armut verschärfe zugleich die Gewalt in Familien. „Gewalt, die ohnehin existierte, hat sich mit der Armut nahezu verdoppelt und richtet sich gegen Frauen, Kinder und andere Familienmitglieder“, sagte Doğan.

Kinderarbeit und Schulabbrüche

Besonders besorgniserregend ist laut Bericht die Situation von Kindern. Innerhalb eines Jahres seien mehr als 90 Kinder bei der Arbeit ums Leben gekommen. Dennoch steige die Zahl der Minderjährigen, die Arbeit suchten. Viele Kinder verließen die Schule und orientierten sich an Vollzeitjobs, da staatliche Ausbildungsprogramme wie das MESEM-System – das offiziell als duale Berufsausbildung gilt, von Gewerkschaften aber als Einrichtung zur Institutionalisierung von Kinderarbeit zu Hungerlöhnen kritisiert wird – nur geringe Vergütungen vorsehen. „Selbst dort, wo Kinder Arbeit finden, erhalten sie meist deutlich niedrigere Löhne als Erwachsene.“

Feminizide prägen den Alltag vieler Frauen

Die zunehmende Gewalt gegen Frauen beeinflusst laut Doğan auch das Sicherheitsgefühl im Alltag. „Es gibt Tage, an denen innerhalb von 24 Stunden sechs Frauen ermordet werden.“ Diese Realität sei vielen Frauen bewusst, sagte Doğan. „Es gibt heute kaum noch eine Frau, die nachts oder auf der Straße ohne Sorge hinter sich zu schauen geht.“

Forderungen zum 8. März

Mit Blick auf den 8. März fordert der Verein daher eine stärkere gesellschaftliche und gewerkschaftliche Organisierung von Frauen. Besonders dringlich sei der Ausbau öffentlicher Kinderbetreuung. „An einem Ort, an dem wir mit mehr als 8.000 Frauen arbeiten, gibt es keine einzige Kita“, sagte Doğan. Für viele Frauen bleibe Kinderbetreuung daher unerreichbar.

„Die Ausbeutung von Frauenarbeit wird durch die Rhetorik des sogenannten Familienjahres faktisch verdoppelt. Die Löhne verlieren immer mehr an Wert, die Kaufkraft sinkt, und viele Kinder können nicht einmal mehr ausreichend versorgt werden, um regelmäßig zur Schule zu gehen. Der Ausweg aus dieser Situation besteht nicht darin, einzeln mit Arbeitgebern zu sprechen und um Lohnerhöhungen zu bitten.“ Notwendig sei es, sich zusammenzuschließen, Gewerkschaften beizutreten, gemeinsame Forderungen zu formulieren und Arbeitsbedingungen dauerhaft abzusichern.

Doğan forderte: „Die Verzweiflung von Frauen, die lange arbeiten und trotzdem ihre Familien nicht ernähren können, muss in eine Form des gemeinsamen Kampfes überführt werden. Wenn sich Stimmen aus verschiedenen Bereichen verbinden und diese Auseinandersetzung nicht nur auf einzelne Tage beschränkt bleibt, kann daraus eine langfristige Bewegung entstehen. Das wird Frauen Vertrauen geben – und von dort aus können sie wieder aufstehen.“

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/bildungsgewerkschaft-protestiert-gegen-ausbeutung-von-kindern-in-berufszentren-49131 https://deutsch.anf-news.com/frauen/studie-zeigt-dramatische-frauenarmut-in-amed-50303 https://deutsch.anf-news.com/frauen/feminizid-bericht-5-600-frauen-in-zwolf-jahren-in-der-turkei-getotet-50502 https://deutsch.anf-news.com/frauen/kapitalismus-beutet-frauenarbeit-aus-panel-in-amed-zur-frauenarmut-50413

 

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