Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Neue Kostenübernahme bei Sozialhilfe: Sozialamt muss weiteren Krankenkassen-Beitrag berücksichtigen
Eine unscheinbare Änderung im Sozialhilferecht kann für gesetzlich Krankenversicherte mit geringem Einkommen bares Geld bedeuten. Seit dem 30. Juli 2026 enthält § 32 SGB XII einen neuen Absatz 3a: Ein zusätzlicher Beitragszuschlag der gesetzlichen Krankenversicherung kann künftig als angemessener Bedarf anerkannt werden.
Das bedeutet: Trifft der neue Krankenkassen-Zuschlag einen Menschen, dessen Krankenversicherungsbeiträge bereits nach den Regeln des SGB XII abgesichert werden, darf das Sozialamt diese zusätzliche Belastung nicht einfach ausblenden. Allerdings wird die finanzielle Wirkung der neuen Vorschrift erst später spürbar.
Sozialhilfe wurde bereits auf die neue GKV-Regel vorbereitet§ 32 SGB XII regelt, unter welchen Voraussetzungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Leistungsberechtigten als Bedarf berücksichtigt werden. Kann eine leistungsberechtigte Person angemessene Beiträge nicht aus eigenem Einkommen tragen, kommen Leistungen des Sozialhilfeträgers in Betracht.
Gegen-Hartz hat bereits ausführlich erläutert, dass Menschen im SGB-XII-Bezug unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Übernahme ihrer Krankenversicherungsbeiträge haben. Die gesetzliche Ergänzung erweitert nun ausdrücklich, welche Beitragsbestandteile dabei als angemessen gelten.
Bisher nennt § 32 Absatz 3 SGB XII ausdrücklich den kassenindividuellen Zusatzbeitrag nach § 242 Absatz 1 SGB V. Neu hinzugekommen ist Absatz 3a mit einem gesonderten Verweis auf den Beitragszuschlag nach § 242b SGB V.
Zusatzbeitrag und neuer Beitragszuschlag sind nicht dasselbeDie ähnlich klingenden Begriffe können leicht verwechselt werden. Der normale Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V wird bereits heute von den Krankenkassen erhoben und richtet sich nach dem jeweiligen Zusatzbeitragssatz der Kasse.
Der neue Beitragszuschlag nach § 242b SGB V betrifft dagegen die Familienversicherung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Nach dem im Juli 2026 verkündeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sollen betroffene Mitglieder grundsätzlich einen Zuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten zahlen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Über die finanziellen Folgen dieser Reform und die vorgesehenen Ausnahmen hat Gegen-Hartz bereits im Beitrag „VdK warnt vor der Krankenkassen-Reform“ berichtet.
Das Sozialamt kann den Zuschlag nicht einfach als Privatsache behandelnFür Leistungsberechtigte nach dem SGB XII ist die Ergänzung besonders wichtig. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgeschrieben, dass der Zuschlag nach § 242b SGB V bei den in § 32 Absatz 2 SGB XII erfassten Versicherten als angemessen gilt.
Damit wird eine mögliche Lücke geschlossen. Ohne diese Ergänzung hätte darüber gestritten werden können, ob der neue Zuschlag überhaupt zu den vom Sozialhilfeträger anzuerkennenden Krankenversicherungsaufwendungen gehört oder vom Betroffenen aus anderen verfügbaren Mitteln getragen werden müsste.
Die Antwort des Gesetzgebers fällt nun zugunsten der Betroffenen aus: Liegen die Voraussetzungen des § 32 SGB XII vor, wird auch dieser zusätzliche Beitragsbestandteil bei der Berechnung des Bedarfs berücksichtigt.
Die Änderung gilt schon – der Zuschlag kommt aber erst 2028Hier steckt eine Besonderheit, die Betroffene kennen sollten. Die Ergänzung des § 32 SGB XII trat bereits am 30. Juli 2026 in Kraft, der neue Beitragszuschlag für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner wird dagegen grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2028 erhoben.
Der Gesetzgeber hat das Sozialhilferecht damit gewissermaßen vorab angepasst. Wer im Jahr 2026 einen Sozialhilfebescheid erhält, bekommt deshalb nicht plötzlich einen zusätzlichen Krankenversicherungsbetrag ausgezahlt.
Erst wenn tatsächlich ein Zuschlag nach § 242b SGB V anfällt, kann sich die neue Bestimmung finanziell auswirken. Bei bestimmten Einnahmen wie gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen gelten für die Erhebung zudem besondere Übergangsregeln.
Nicht jeder Sozialhilfe-Bezieher bekommt deshalb mehr GeldDie Neuregelung ist kein pauschaler Aufschlag auf die Sozialhilfe. Sie betrifft diejenigen Konstellationen, in denen Krankenversicherungsbeiträge nach § 32 Absatz 2 SGB XII als Bedarf anerkannt werden und zusätzlich tatsächlich ein Beitragszuschlag nach § 242b SGB V entsteht.
Auch die Voraussetzungen des neuen Zuschlags selbst müssen erfüllt sein. Der Gesetzgeber sieht mehrere Ausnahmen vor, sodass nicht jedes Mitglied mit familienversichertem Ehegatten oder Lebenspartner belastet wird.
Für Betroffene dürfte deshalb später der Beitragsbescheid beziehungsweise die Mitteilung der Krankenkasse entscheidend sein. Daraus muss hervorgehen, ob und in welcher Höhe der zusätzliche Zuschlag verlangt wird.
Was Betroffene beim Sozialamt beachten solltenSobald die Krankenkasse einen solchen Zuschlag tatsächlich erhebt, sollten SGB-XII-Leistungsberechtigte die entsprechende Mitteilung beim Sozialamt einreichen. Bei einem bereits laufenden Leistungsbezug kann dadurch eine Neuberechnung der berücksichtigten Krankenversicherungsaufwendungen erforderlich werden.
Dabei geht es nicht um eine freiwillige Mehrleistung des Sozialamts. § 32 Absatz 3a SGB XII bestimmt ausdrücklich, dass der Beitragszuschlag für die dort erfassten Personen als angemessen gilt.
Davon zu unterscheiden sind andere Gesundheitskosten, bei denen das Sozialamt nicht automatisch an die Stelle der Krankenkasse tritt. Welche Abgrenzungen dort gelten, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Sozialhilfe: Diese Kosten zahlt das Sozialamt, wenn die Kasse ablehnt“.
Für Menschen mit wenig Geld verhindert die Regel eine neue FinanzierungslückeDie gesetzliche Ergänzung ist klein, ihre Wirkung kann für einzelne Haushalte jedoch erheblich sein. Wer seinen notwendigen Lebensunterhalt bereits nicht aus eigenen Mitteln decken kann, soll einen neu eingeführten Krankenversicherungszuschlag nicht zusätzlich aus dem ohnehin knappen Sozialhilfebudget finanzieren müssen.
Das ist konsequent: Wenn die Krankenversicherung als notwendiger Bedarf anerkannt wird, muss auch ein gesetzlich vorgeschriebener zusätzlicher Beitragsbestandteil berücksichtigt werden. Anderenfalls würde eine Reform der Krankenversicherung unmittelbar den Betrag schmälern, der eigentlich für Ernährung, Kleidung und andere laufende Ausgaben vorgesehen ist.
Beispiel aus der PraxisEin Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB XII ist gesetzlich krankenversichert und seine Krankenversicherungsbeiträge werden nach § 32 SGB XII als Bedarf berücksichtigt. Sein Ehepartner ist über ihn familienversichert und ab 2028 erhebt die Krankenkasse wegen dieser Familienversicherung einen Zuschlag nach § 242b SGB V.
Greift keine Ausnahme vom Beitragszuschlag, muss dieser zusätzliche Betrag bei der sozialhilferechtlichen Berechnung berücksichtigt werden. Der Betroffene sollte die Mitteilung seiner Krankenkasse deshalb unverzüglich beim Sozialamt vorlegen.
Häufige Fragen zur neuen Kostenübernahme Muss das Sozialamt den neuen Krankenkassen-Zuschlag bereits 2026 zahlen?Nein. § 32 Absatz 3a SGB XII gilt zwar bereits seit dem 30. Juli 2026, der Zuschlag nach § 242b SGB V wird grundsätzlich erst ab Januar 2028 erhoben.
Bekommen jetzt alle Menschen mit Sozialhilfe höhere Leistungen?Nein. Die Änderung greift nur, wenn Krankenversicherungsbeiträge nach § 32 Absatz 2 SGB XII berücksichtigt werden und tatsächlich ein Beitragszuschlag nach § 242b SGB V anfällt.
Was sollte ich tun, wenn meine Krankenkasse ab 2028 den Zuschlag verlangt?Die Beitragsmitteilung sollte beim zuständigen Sozialamt eingereicht und eine Berücksichtigung bei den Krankenversicherungsaufwendungen verlangt werden. § 32 Absatz 3a SGB XII stellt ausdrücklich klar, dass der Zuschlag bei den erfassten Versicherten als angemessen gilt.
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So viel Wohngeld bekommt ein Zwei-Personen-Haushalt 2026
Wie viel Wohngeld zwei Personen bekommen, lässt sich nicht mit einem einzigen Pauschalbetrag beantworten. Die Höhe hängt 2026 vor allem vom wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen, der Bruttokaltmiete und der Mietenstufe des Wohnortes ab. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt können allein wegen unterschiedlicher Wohnorte Unterschiede von mehreren hundert Euro entstehen.
Für zwei berücksichtigungsfähige Haushaltsmitglieder liegt der gesetzliche Höchstbetrag der Miete 2026 zwischen 437 Euro in Mietenstufe I und 820 Euro in Mietenstufe VII. Hinzu kommen eine Klimakomponente von 24,80 Euro und eine pauschale Entlastung bei den Heizkosten von 142,60 Euro.
Damit können bei ausreichend hoher Bruttokaltmiete insgesamt zwischen 604,40 Euro und 987,40 Euro als Wohnkostenansatz in die Wohngeldformel eingehen. Das bedeutet allerdings nicht, dass dieser Betrag als Wohngeld ausgezahlt wird, denn anschließend wird das Einkommen des Haushalts gegengerechnet.
Wie hoch ist das Wohngeld für zwei Personen?Ein Zwei-Personen-Haushalt mit niedrigem anrechenbarem Einkommen kann mehrere hundert Euro Wohngeld im Monat erhalten. Mit steigendem Einkommen sinkt der Zuschuss schrittweise, bis schließlich weniger als zehn Euro errechnet werden und kein Wohngeld mehr ausgezahlt wird.
Wie stark der Wohnort den Anspruch beeinflusst, zeigt der Vergleich der sieben Mietenstufen. Der reine Miethöchstbetrag steigt von 437 Euro in günstigen Regionen auf 820 Euro in besonders teuren Gemeinden.
Mietenstufe Maximaler Wohnkostenansatz bei zwei Personen* I 604,40 Euro II 660,40 Euro III 718,40 Euro IV 786,40 Euro V 847,40 Euro VI 912,40 Euro VII 987,40 Euro*Der Betrag setzt voraus, dass die tatsächliche berücksichtigungsfähige Miete die jeweilige Grenze ausschöpft. Enthalten sind der Miethöchstbetrag, die Klimakomponente von 24,80 Euro und die pauschale Heizkostenentlastung von 142,60 Euro.
Der Wohnkostenansatz ist nicht die AuszahlungDie Werte von 604,40 bis 987,40 Euro werden häufig falsch verstanden. Es handelt sich nicht um das maximale Wohngeld, das automatisch auf das Konto überwiesen wird, sondern um Beträge, die bei entsprechenden Wohnkosten in die Berechnung eingehen können.
Das Wohngeldgesetz verwendet anschließend eine Berechnungsformel, in der der Wohnkostenansatz und das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen miteinander verrechnet werden. Je höher das Einkommen ausfällt, desto kleiner wird normalerweise der Mietzuschuss.
Weitere Informationen zu den aktuellen Grenzen finden Betroffene im Gegen-Hartz-Beitrag „Wohngeld 2026: Ab diesem Einkommen besteht ein Anspruch“. Dort wird auch erläutert, weshalb das Bruttogehalt nicht mit dem für das Wohngeld verwendeten Gesamteinkommen gleichgesetzt werden darf.
Beispielwerte für einen Zwei-Personen-HaushaltWie stark sich das Einkommen auf die Zahlung auswirkt, lässt sich an einer Modellrechnung für Mietenstufe IV erkennen. Dabei wird angenommen, dass die Bruttokaltmiete hoch genug ist, um den Höchstbetrag einschließlich Klimakomponente vollständig auszuschöpfen.
In Mietenstufe IV können dann 619 Euro Miete, 24,80 Euro Klimakomponente und 142,60 Euro Heizkostenentlastung berücksichtigt werden. In der Wohngeldformel werden somit 786,40 Euro angesetzt.
Monatliches wohngeldrechtliches Gesamteinkommen Ungefähres Wohngeld bei Mietenstufe IV 1.000 Euro etwa 512 Euro 1.200 Euro etwa 425 Euro 1.400 Euro etwa 335 Euro 1.600 Euro etwa 243 Euro 1.800 Euro etwa 148 Euro 2.000 Euro etwa 50 EuroDie Tabelle ist eine Modellrechnung und kein Wohngeldbescheid. Persönliche Freibeträge, die tatsächliche Miete, bestimmte Abzüge oder Besonderheiten bei einzelnen Einnahmen können das Ergebnis verändern.
Bis zu welchem Einkommen bekommen zwei Personen Wohngeld?Auch bei der Einkommensgrenze gibt es keinen deutschlandweit einheitlichen Wert. Wenn die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten den jeweiligen Höchstbetrag ausschöpfen und keine zusätzlichen persönlichen Freibeträge eingerechnet werden, liegt die rechnerische Obergrenze 2026 ungefähr zwischen 1.953 Euro und 2.181 Euro monatlichem wohngeldrechtlichem Gesamteinkommen.
Mietenstufe Ungefähre Einkommensobergrenze für zwei Personen I ca. 1.953 Euro II ca. 1.997 Euro III ca. 2.037 Euro IV ca. 2.080 Euro V ca. 2.114 Euro VI ca. 2.147 Euro VII ca. 2.181 EuroDiese Beträge dürfen nicht mit dem gemeinsamen Nettolohn oder Bruttolohn verwechselt werden. Beim Wohngeld wird nach eigenen gesetzlichen Regeln ein Gesamteinkommen ermittelt, das erheblich unter dem ursprünglichen Bruttoeinkommen liegen kann.
Warum das Bruttoeinkommen deutlich höher sein kannBei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können zunächst Werbungskosten berücksichtigt werden. Zusätzlich sieht das Wohngeldrecht pauschale Abzüge vor, wenn Einkommensteuer sowie Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung gezahlt werden.
Je nach persönlichen Verhältnissen können Abzüge von 10, 20 oder 30 Prozent in Betracht kommen. Deshalb kann ein Paar auch dann noch Wohngeld erhalten, wenn sein gemeinsamer Bruttolohn deutlich über 2.000 Euro liegt.
Hinzu kommen mögliche Freibeträge, beispielsweise bei bestimmten Schwerbehinderungen, Pflegebedürftigkeit oder vorhandenen Grundrentenzeiten. Auch gesetzlich berücksichtigungsfähige Unterhaltszahlungen können das für das Wohngeld verwendete Einkommen verringern.
Welche Miete zählt beim Wohngeld?Bei Mietwohnungen ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete von Bedeutung. Sie setzt sich vereinfacht aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammen, während die tatsächlichen Heiz- und Warmwasserkosten nicht einfach in voller Höhe hinzugerechnet werden.
Für Heizkosten enthält das Wohngeld stattdessen einen pauschalen Betrag. Bei zwei berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitgliedern beträgt diese Entlastung 2026 monatlich 142,60 Euro.
Zusätzlich erhöht die Klimakomponente die Grenze für die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten bei zwei Personen um 24,80 Euro. Beide Bestandteile führen jedoch nicht dazu, dass genau 167,40 Euro zusätzlich ausgezahlt werden, sondern erhöhen den Betrag, der in die Wohngeldberechnung eingeht.
Was passiert, wenn die Wohnung teurer ist?Zahlt ein Paar beispielsweise 1.100 Euro Bruttokaltmiete in einer Gemeinde der Mietenstufe III, wird nicht die vollständige Miete berücksichtigt. Für zwei Personen liegt der reguläre Höchstbetrag dort bei 551 Euro, der sich durch die Klimakomponente auf 575,80 Euro erhöht.
Anschließend werden die 142,60 Euro Heizkostenentlastung hinzugerechnet. Für die Wohngeldformel ergibt sich damit ein Wohnkostenansatz von höchstens 718,40 Euro, obwohl der Haushalt tatsächlich deutlich mehr für seine Wohnung bezahlt.
Eine bestimmte maximale Wohnungsgröße schreibt das Wohngeldrecht dabei nicht einfach anhand einer festen Quadratmeterzahl vor. Mehr dazu erklärt der Beitrag „Wohngeld: So viele Quadratmeter darf eine Wohnung für zwei Personen haben“.
Was passiert bei einer günstigeren Wohnung?Liegt die tatsächliche berücksichtigungsfähige Miete unter der jeweiligen Grenze, kann nicht automatisch der gesetzliche Höchstbetrag angesetzt werden. Stattdessen fließen grundsätzlich die tatsächlich berücksichtigungsfähigen Wohnkosten bis zur gesetzlichen Begrenzung in die Rechnung ein.
Ein Paar in Mietenstufe VII hat deshalb nicht allein wegen der hohen Mietenstufe Anspruch auf die Berechnung mit 820 Euro. Wer beispielsweise erheblich günstiger wohnt, erhält bei identischem Einkommen häufig weniger Wohngeld als ein Haushalt, der die Mietgrenze ausschöpft.
Wer gilt überhaupt als Zwei-Personen-Haushalt?Zwei Personen können beispielsweise Ehepartner, Lebenspartner, Elternteil und Kind oder andere Familienangehörige sein, sofern beide nach dem Wohngeldgesetz als Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden. Entscheidend ist deshalb nicht allein, dass zwei Menschen in derselben Wohnung gemeldet sind.
Besonderheiten können entstehen, wenn eine Person wegen des Bezugs bestimmter anderer Sozialleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen ist. In solchen Fällen können sich sowohl die berücksichtigungsfähige Personenzahl als auch die Wohnkostenberechnung verändern.
Wohngeld und existenzsichernde Sozialleistungen schließen sich häufig ausWer bereits eine Sozialleistung erhält, bei der die Unterkunftskosten berücksichtigt werden, ist normalerweise selbst vom Wohngeld ausgeschlossen. Das betrifft insbesondere existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII.
Es gibt allerdings Haushalte, in denen nur einzelne Personen vom Wohngeld ausgeschlossen sind und andere Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden können. Deshalb sollte bei gemischten Haushalten nicht allein aufgrund des Leistungsbezugs einer Person auf eine Prüfung verzichtet werden.
Wer zwischen den Leistungssystemen steht, findet weitere Hinweise im Gegen-Hartz-Ratgeber „Wohngeld oder Bürgergeld beantragen? Was macht wann Sinn?“.
Eine hohe Einkommensgrenze garantiert noch keinen AnspruchDie genannten Einkommensobergrenzen gelten nur unter bestimmten Annahmen. Zahlt ein Haushalt weniger Miete als in der jeweiligen Mietenstufe berücksichtigt werden könnte, sinkt häufig auch die Einkommensgrenze, bis zu der noch Wohngeld entsteht.
Außerdem sieht das Wohngeldgesetz eine Bagatellgrenze vor. Wird ein monatliches Wohngeld von weniger als zehn Euro errechnet, entsteht daraus keine Auszahlung.
Deshalb sollte die Tabelle mit den Einkommensgrenzen nicht als verbindliche Zusage verstanden werden. Eine belastbare Entscheidung kann nur die örtliche Wohngeldbehörde anhand des vollständigen Antrags treffen.
Der Antrag kann sich auch bei höherem Bruttolohn lohnenGerade bei Zwei-Personen-Haushalten führt der Blick auf den gemeinsamen Bruttolohn häufig zu einer vorschnellen Einschätzung. Wer beispielsweise zusammen 2.600 oder 2.800 Euro brutto verdient, muss nicht automatisch außerhalb des Wohngeldbereichs liegen.
Werbungskosten und gesetzliche Abzüge können das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen deutlich verringern. Weitere Freibeträge können den Unterschied zwischen einer Ablehnung und einer monatlichen Zahlung ausmachen.
Eine ausführlichere Orientierung zu den Einkommensgrenzen bietet der Beitrag „Bis zu welchem Einkommen bekommt man Wohngeld?“.
Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Antragsmonat gezahltWer einen möglichen Anspruch erkennt, sollte mit dem Antrag nicht unnötig bis zum nächsten Monat warten. Wohngeld beginnt grundsätzlich mit dem Monat, in dem der Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde eingeht, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Die Bearbeitungszeit der Behörde verschiebt den Beginn des Anspruchs nicht einfach nach hinten. Wird beispielsweise im August ein wirksamer Antrag gestellt und erst einige Monate später entschieden, kann die Bewilligung bei bestehendem Anspruch bereits ab August erfolgen.
Weitere Hinweise zur Prüfung durch die Behörde enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Wohngeld: Das findet das Amt alles bei der Antragsprüfung“.
Für 2027 sind Änderungen geplantDie hier genannten Beträge und Beispielrechnungen gelten für das Jahr 2026. Zum 1. Januar 2026 gab es keine erneute reguläre Erhöhung, sodass weiterhin die zum 1. Januar 2025 angepassten Berechnungswerte verwendet werden.
Für 2027 hat die Bundesregierung inzwischen Änderungen vorgeschlagen. Vorgesehen sind unter anderem eine Halbierung eines Teils der Heizkostenentlastung, eine Änderung der Wohngeldformel und die Aussetzung der ansonsten vorgesehenen Fortschreibung.
Der Regierungsentwurf wurde am 13. August 2026 dem Bundesrat zugeleitet und war mit Stand 18. August 2026 noch nicht abschließend beraten. Für Wohngeldansprüche im laufenden Jahr 2026 gelten deshalb weiterhin die derzeitigen gesetzlichen Vorschriften.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin Paar lebt in einer Stadt der Mietenstufe IV und zahlt 850 Euro Bruttokaltmiete. Nach den wohngeldrechtlichen Abzügen ergibt sich für beide zusammen ein monatliches Gesamteinkommen von 1.600 Euro.
Von der Bruttokaltmiete können wegen der gesetzlichen Begrenzung 619 Euro plus 24,80 Euro Klimakomponente berücksichtigt werden. Zusammen mit der pauschalen Heizkostenentlastung von 142,60 Euro fließen damit 786,40 Euro als Wohnkostenansatz in die Berechnung ein.
Nach der 2026 geltenden Wohngeldformel ergibt sich in diesem vereinfachten Beispiel ein Wohngeld von rund 243 Euro monatlich. Das Paar könnte damit knapp 2.916 Euro Wohngeld im Jahr erhalten, sofern sich Einkommen und andere für die Bewilligung relevante Verhältnisse nicht verändern.
Fazit: Für zwei Personen sind mehrere hundert Euro Wohngeld möglichEin Zwei-Personen-Haushalt kann 2026 je nach Einkommen, Miete und Wohnort einen Zuschuss von wenigen Euro bis zu mehreren hundert Euro monatlich erhalten. Besonders bei niedrigerem wohngeldrechtlichem Gesamteinkommen und einer hohen berücksichtigungsfähigen Miete kann die Unterstützung deutlich ausfallen.
Die wichtigste Unterscheidung besteht zwischen dem tatsächlichen Bruttolohn und dem Einkommen, das nach den Wohngeldregeln übrig bleibt. Deshalb sollten Haushalte einen möglichen Anspruch nicht allein anhand ihrer Gehaltsabrechnungen ausschließen.
Fragen und Antworten zum Wohngeld für zwei Personen Wie viel Wohngeld bekommt ein Zwei-Personen-Haushalt 2026?Eine feste Summe gibt es nicht. Je nach Einkommen, Miete und Mietenstufe kann der monatliche Zuschuss von einem kleinen Betrag bis zu mehreren hundert Euro reichen.
Wie hoch ist die Einkommensgrenze für zwei Personen?Bei ausreichend hohen Wohnkosten liegt die rechnerische Obergrenze 2026 ungefähr zwischen 1.953 Euro in Mietenstufe I und 2.181 Euro in Mietenstufe VII. Gemeint ist das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen nach den vorgesehenen Abzügen und nicht der gemeinsame Bruttolohn.
Wie viel Miete wird bei zwei Personen berücksichtigt?Der reine Höchstbetrag liegt je nach Mietenstufe zwischen 437 und 820 Euro. Hinzu kommen bis zu 24,80 Euro Klimakomponente und 142,60 Euro pauschale Heizkostenentlastung für einen Zwei-Personen-Haushalt.
Kann ein Paar mit 2.500 Euro oder mehr Bruttoeinkommen Wohngeld bekommen?Das ist möglich. Werbungskosten sowie Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können dazu führen, dass das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen deutlich niedriger als der gemeinsame Bruttolohn ausfällt.
Werden die tatsächlichen Heizkosten vollständig übernommen?Nein. Tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten werden beim Mietzuschuss nicht einfach vollständig zur Bruttokaltmiete addiert, sondern durch eine pauschale Heizkostenentlastung in der Wohngeldberechnung berücksichtigt.
Ab wann wird Wohngeld ausgezahlt?Besteht ein Anspruch, beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich mit dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Wer den Antrag erst im Folgemonat stellt, kann deshalb die Zahlung für den vorherigen Monat verlieren.
QuellenGrundlage der Berechnungen sind das Wohngeldgesetz, § 11, die Höchstbeträge und Komponenten nach § 12 WoGG, die Anlage 1 zum Wohngeldgesetz sowie die Berechnungsformel nach § 19 WoGG und Anlage 2. Angaben zur geplanten Reform ab 2027 beruhen auf dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages.
Der Beitrag So viel Wohngeld bekommt ein Zwei-Personen-Haushalt 2026 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Jobcenter kürzt Miete wegen der Neuen Grundsicherung – aber das Gericht stoppt das Amt
Ein Jobcenter wollte einem 58-jährigen Leistungsempfänger ab Juli 2026 monatlich 669,50 Euro weniger für seine Wohnung zahlen. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht stoppte die Kürzung vorläufig.
Nach Auffassung des Gerichts mussten die tatsächlichen Unterkunftskosten noch bis Ende September 2026 berücksichtigt werden. Entscheidend waren der Vertrauensschutz, die gesetzliche Kündigungsfrist und die unzumutbare Höhe des monatlichen Eigenanteils.
Wichtig ist: Die Entscheidung hebt die neue Mietobergrenze nicht allgemein auf. Sie zeigt jedoch, dass Jobcenter auch unter der neuen Grundsicherung prüfen müssen, ob höhere Wohnkosten im konkreten Einzelfall unabweisbar sind.
Neue Mietobergrenze gilt auch während der KarenzzeitSeit dem 1. Juli 2026 werden die Wohnkosten bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs auf ihre Angemessenheit geprüft. Die einjährige Karenzzeit bleibt grundsätzlich bestehen. Während dieser Zeit werden die Unterkunftskosten jedoch höchstens bis zum eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze berücksichtigt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigt diese neue Begrenzung ausdrücklich. Für besondere Härtefälle und Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sieht das Gesetz allerdings eine Ausnahme vor. Das BMAS erläutert die aktuelle Rechtslage hier.
In § 22 Absatz 1 Satz 7 SGB II heißt es:
„In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.“
Damit ist die neue Obergrenze nicht in jedem Fall starr. Das Jobcenter muss besondere Umstände berücksichtigen.
Jobcenter kürzte die Unterkunftskosten um 669,50 EuroDer betroffene Mann erhielt bereits mit Bescheid vom 28. Oktober 2025 Leistungen unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Unterkunftskosten. Er befand sich noch in der einjährigen Karenzzeit.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2026 änderte das Jobcenter die laufende Bewilligung. Ab dem 1. Juli 2026 sollte nur noch der Betrag berücksichtigt werden, der nach der neuen gesetzlichen Obergrenze zulässig war.
Für den 58-Jährigen bedeutete dies eine monatliche Kürzung um 669,50 Euro. Dieser Betrag entsprach nahezu der Hälfte seiner Bruttokaltmiete und lag sogar über dem Regelbedarf für Alleinstehende von monatlich 563 Euro.
Der Mann wehrte sich gegen die Änderung und beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz.
Gericht schützt bestehendes VertrauenDer 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts gab dem Antragsteller für die Zeit bis Ende September 2026 recht.
Zwar war zum 1. Juli 2026 tatsächlich eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Eine laufende Bewilligung kann unter solchen Voraussetzungen grundsätzlich nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft geändert werden. § 48 SGB X regelt die Änderung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung.
Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigte die Gesetzesänderung jedoch keine sofortige Kürzung der Unterkunftskosten.
Der Mann durfte aufgrund seines Bewilligungsbescheids vom 28. Oktober 2025 darauf vertrauen, dass seine tatsächlichen Wohnkosten während der laufenden Karenzzeit weiterhin berücksichtigt würden. Das Jobcenter hatte ihn vor dem Änderungsbescheid nicht über die bevorstehende Neuregelung informiert.
Auch die öffentliche Debatte über die neue Grundsicherung änderte daran nichts. Die Einzelheiten der geplanten Mietobergrenze waren nach Einschätzung des Senats nicht so bekannt, dass bei Leistungsempfängern eine sichere Kenntnis vorausgesetzt werden konnte.
669,50 Euro konnten nicht aus dem Regelbedarf bezahlt werdenHinzu kam die außergewöhnliche Höhe der Kürzung. Der Antragsteller hätte jeden Monat 669,50 Euro selbst aufbringen müssen.
Eine solche Finanzierung aus dem Regelbedarf hielt das Gericht für nicht realistisch und unzumutbar. Der Regelbedarf ist für Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsstrom, Mobilität und weitere notwendige Ausgaben bestimmt. Bereits die Mietdifferenz überstieg den gesamten monatlichen Regelbedarf des Mannes.
Die höheren Unterkunftskosten waren deshalb nach Auffassung des Senats zunächst unabweisbar im Sinne von § 22 Absatz 1 Satz 7 SGB II.
Kündigung war frühestens zum 30. September möglichDer Mann konnte seine Wohnkosten auch nicht sofort durch einen Wohnungswechsel senken. Maßgeblich war die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnraummietverhältnisse.
Eine ordentliche Kündigung muss dem Vermieter grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats endet. Das ergibt sich aus § 573c Absatz 1 BGB.
Nach Erhalt des Änderungsbescheids vom 5. Juni 2026 hätte der Antragsteller daher frühestens zum 30. September 2026 kündigen können. Bis dahin bestand für ihn keine realistische Möglichkeit, die Unterkunftskosten dauerhaft zu senken.
Deshalb mussten die tatsächlichen Kosten nach der Entscheidung des Gerichts noch bis zum Ende dieser Kündigungsfrist berücksichtigt werden.
Eilantrag sichert die bisher bewilligten LeistungenVerfahrensrechtlich ging es nicht um den erstmaligen Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Änderungsbescheid griff vielmehr in eine bereits durch den Bewilligungsbescheid geschaffene Rechtsposition ein.
Das Gericht ordnete deshalb nach § 86b Absatz 1 SGG die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage an. Dadurch galt die frühere Bewilligung vorläufig weiter. § 86b SGG unterscheidet zwischen der aufschiebenden Wirkung in Absatz 1 und der einstweiligen Anordnung in Absatz 2.
Was die Entscheidung für Betroffene bedeutetDie Beschlüsse bedeuten nicht, dass jede Kürzung auf das Eineinhalbfache der örtlichen Mietobergrenze rechtswidrig ist. Ausschlaggebend waren mehrere besondere Umstände:
Die Karenzzeit hatte bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen.
Ein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid berücksichtigte die tatsächlichen Wohnkosten.
Der Betroffene war nicht rechtzeitig über die Rechtsänderung informiert worden.
Der monatliche Eigenanteil von 669,50 Euro war aus dem Regelbedarf nicht finanzierbar.
Eine Senkung der Kosten war vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht möglich.
Die höheren Kosten waren deshalb vorübergehend unabweisbar.
Auch Menschen ohne Kinder können sich damit auf die Härtefallregelung berufen. Sie müssen allerdings darlegen, warum die über der neuen Grenze liegenden Unterkunftskosten im konkreten Fall nicht vermeidbar sind.
Worauf Betroffene jetzt achten solltenWer während einer bereits laufenden Karenzzeit einen Änderungs- oder Kürzungsbescheid erhält, sollte insbesondere folgende Unterlagen prüfen:
den bisherigen Bewilligungsbescheid,
das Datum der erstmaligen Information über die neue Mietobergrenze,
die genaue Höhe der Kürzung,
den Mietvertrag und die geltende Kündigungsfrist,
die Möglichkeit einer tatsächlichen Kostensenkung,
besondere familiäre, gesundheitliche oder soziale Härtegründe.
Gegen einen Kürzungsbescheid kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist – regelmäßig innerhalb eines Monats – Widerspruch eingelegt werden. Drohen unmittelbar Mietschulden oder der Verlust der Wohnung, sollte zusätzlich schnell geprüft werden, ob ein Eilantrag beim Sozialgericht notwendig ist.
Entscheidungen: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 11.08.2026, Az. L 3 AS 224/26 B ER und L 3 AS 57/26 B PKH.
Der Beitrag Jobcenter kürzt Miete wegen der Neuen Grundsicherung – aber das Gericht stoppt das Amt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Das Sozialgericht kehrte Beweislast einfach um
Seit jeher gilt im deutschen Verwaltungs- und Sozialrecht der Grundsatz, dass die Verwaltung die objektive Beweislast trägt, wenn sie einen begünstigenden Bescheid – etwa über Bürgergeld – wieder einstampfen möchte.
Genau das schreibt § 45 Sozialgesetzbuch X fest, der für rechtswidrige, aber zunächst vorteilhafte Verwaltungsakte eine Rücknahme nur erlaubt, wenn die Voraussetzungen im Einzelnen nachgewiesen werden können.
Dr. Utz Anhalt: Beweislast vom Gericht umgekehrt Was machte den Fall so ungewöhnlich?Vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hatte ein junger Mann erklärt, er habe seinerzeit 14 000 Euro in bar an seinen Vater weitergereicht, um ein Familien-Darlehen zu tilgen.
Damit, so sein Vortrag, stehe ihm das Geld nicht mehr zur Verfügung; er bleibe hilfebedürftig. Das Jobcenter zweifelte jedoch, wertete den Betrag als verfügbares Einkommen und forderte die bereits gezahlten Leistungen zurück.
Wie begründete das Gericht die Umkehr der Beweislast?Die Stuttgarter Richter hielten sich nicht lange mit der üblichen Beweisregel auf. Sie sahen eine „besondere Nähe des Beteiligten zum Beweisgegenstand“: Übergabe und Verbleib des Geldes lägen allein im familiären Innenbereich des Klägers; zugleich habe dieser die Sachverhaltsaufklärung durch vage, teils widersprüchliche Angaben selbst erschwert.
In solchen Konstellationen – so das LSG – darf die objektive Last, Tatsachen zu belegen, auf den Leistungsbezieher verlagert werden.
Welche Leitplanken hat das Bundessozialgericht gesetzt?Schon 2016 entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass eine Beweislastumkehr dann zulässig ist, „wenn in der persönlichen Sphäre eines Beteiligten wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und er selbst deren Aufklärung verhindert“. Damit schuf das höchste Sozialgericht den dogmatischen Unterbau, auf den sich das LSG nun beruft (Az. B 4 AS 41/15 R).
§ 45 SGB X dennoch wichtigDer Paragraf verlangt, dass ein begünstigender Bescheid nur zurückgenommen werden darf, wenn sein Empfänger bei Erlass entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben machte oder die Rücknahme „schutzwürdigem Vertrauen“ nicht widerspricht.
Das LSG verneinte jegliches Vertrauen: Wer über existenzrelevante Summen schweigt oder sie nicht plausibel belegt, handle grob fahrlässig.
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– Bleibt das Bürgergeld bis 2026 wirklich bei 563 Euro?
Welche Folgen hat das Urteil für Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger?Die Entscheidung sendet ein schlichtes, aber scharfes Signal: Wer hohe Bargeldbewegungen, Schenkungen oder kreditähnliche Zahlungen innerhalb der Familie nicht transparent dokumentiert, riskiert, dass Jobcenter und Gerichte das Geld als verfügbares Vermögen einstufen.
In der Praxis heißt das, Kontoauszüge, schriftliche Darlehens- oder Schenkungsverträge sowie Quittungen aufzubewahren, damit die eigene Darstellung nicht an mangelnder Beweisbarkeit scheitert.
Droht jetzt jedem Leistungsbezieher die umgekehrte Beweislast?Nein. Die Rechtsprechung betont, dass es sich um eine eng begrenzte Ausnahme handelt. Sie greift nur, wenn der maßgebliche Vorgang vollständig im Herrschafts- oder Einflussbereich der betroffenen Person liegt und nur sie ihn aufhellen kann. Sobald Dritte, Dokumente oder nachvollziehbare Indizien existieren, bleibt die Verwaltung weiterhin beweisbelastet.
Warum bleibt der Beschluss trotzdem umstritten?Sozial- und Armutsforschende kritisieren, dass gerade Menschen mit geringen Ressourcen häufig keine formaljuristischen Verträge schließen und Bargeldgeschäfte innerhalb der Familie alltäglich sind. Eine strikte Beweislastumkehr könne damit faktisch zu einer Beweisnot führen – ein Risiko, das der Sozialstaat eigentlich abfedern soll.
Was ist Betroffenen jetzt zu raten?Wer Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II (Bürgergeld) bezieht und Vermögen veräußert, verschenkt oder innerhalb der Familie tilgt, sollte den Vorgang noch am selben Tag schriftlich festhalten, Zeugen benennen und Kopien relevanter Geldbewegungen sichern.
So lässt sich spätere Rechtsunsicherheit vermeiden – und die Frage, wer was beweisen muss, stellt sich gar nicht erst.
Damit weist der Stuttgarter Richterspruch den Weg in eine Phase genauerer Selbst-Dokumentation für Leistungsbeziehende – und setzt zugleich dem Jobcenter enge Grenzen: Erst wenn der Sachverhalt objektiv nur noch in der Sphäre des Betroffenen aufklärbar ist und dieser nicht mitwirkt, darf die Beweislast umkehren. Die Grundregel des Rechtsstaats bleibt also bestehen, wird aber punktuell geschärft.
Der Beitrag Grundsicherung: Das Sozialgericht kehrte Beweislast einfach um erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kippt das BSG die Anrechnung des Kindergeldes an die Grundsicherung?
Kindergeld wird bei der Grundsicherung häufig als Einkommen berücksichtigt und kann dadurch die Leistungen des Jobcenters mindern. Das ist ein besonders Problem, wenn Eltern das Kindergeld gar nicht erhalten, weil das volljährige Kind das Geld direkt bekommt und nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
Genau über eine solche Konstellation muss nun das Bundessozialgericht entscheiden: Darf das Jobcenter Kindergeld als Einkommen eines Elternteils behandeln, obwohl die Familienkasse dieses Geld unmittelbar an das erwachsene Kind überweist?
Kindergeld beträgt seit 2026 monatlich 259 EuroSeit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro im Monat für jedes Kind. Für Haushalte mit Grundsicherungsbezug ist aber nicht nur die Höhe der Zahlung wichtig. Entscheidend ist auch, wem das Kindergeld nach dem Sozialrecht als Einkommen zugerechnet wird.
§ 11 SGB II enthält dafür eine besondere Regel. Gehört ein Kind zur Bedarfsgemeinschaft, wird das für dieses Kind gezahlte Kindergeld grundsätzlich dem Kind als Einkommen zugerechnet, soweit es zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wird.
Schwieriger wird die Sache, wenn das erwachsene Kind nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Dann stellt sich die Frage, ob das Kindergeld wieder dem kindergeldberechtigten Elternteil zugerechnet werden darf, obwohl dieser das Geld tatsächlich gar nicht bekommt.
Wann erwachsene Kinder nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehörenKann ein volljähriges Kind seinen eigenen Bedarf decken, kann es trotz gemeinsamer Wohnung aus der Bedarfsgemeinschaft der Eltern herausfallen. Ab Vollendung des 25. Lebensjahres gehört ein Kind ohnehin nicht mehr allein wegen des Zusammenlebens mit den Eltern zu deren Bedarfsgemeinschaft.
Damit kann eine besondere Situation entstehen: Das erwachsene Kind lebt weiterhin im Elternhaus, gehört sozialrechtlich aber nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Gleichzeitig besteht weiterhin ein Kindergeldanspruch. Genau dann kann die Frage, wem dieses Geld als Einkommen zugerechnet wird, erhebliche finanzielle Folgen haben.
Das BSG prüft die direkte Auszahlung an das erwachsene KindBeim Bundessozialgericht ist unter dem Aktenzeichen B 7 AS 17/25 R (noch nicht veröffentlicht) ein Verfahren anhängig. Das Kind lebt in dieser Konstellation weiterhin im Haushalt des Elternteils, gehört aber nicht mehr zu dessen Bedarfsgemeinschaft.
Damit kann es passieren, dass das Jobcenter dem Elternteil eine Zahlung als Einkommen zurechnet, die tatsächlich niemals auf dessen Konto eingegangen ist.
Darin liegt die Brisanz des Verfahrens. Für die Grundsicherung ist grundsätzlich nicht nur entscheidend, dass formal ein Anspruch auf eine Zahlung besteht. Eine wichtige Rolle spielt auch, ob das Geld tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann.
Ein zweites BSG-Verfahren verschärft die FrageUnter dem Aktenzeichen B 7 AS 18/25 R läuft ein weiteres Verfahren beim Bundessozialgericht. Darin beschäftigt sich das BSG sogar mit einer zusätzlichen Variante. Das Kindergeld wurde in diesem Fall auf das Konto eines Geschwisterkindes überwiesen, das zwar ebenfalls im Haushalt lebt, aber nicht zur betreffenden Bedarfsgemeinschaft gehört.
Entscheidend sind die sogenannten bereiten MittelIm Grundsicherungsrecht reicht ein rein theoretischer Anspruch auf Geld nicht unbedingt aus. Einkommen muss tatsächlich verfügbar sein, damit der Leistungsberechtigte seinen Lebensunterhalt damit bestreiten kann.
Vereinfacht geht es darum, ob ein Betroffener tatsächlich auf das Geld zugreifen und es für Miete, Lebensmittel, Strom oder andere notwendige Ausgaben einsetzen kann.
Werden monatlich 259 Euro Kindergeld als Einkommen berücksichtigt, obwohl der Leistungsberechtigte darüber tatsächlich nicht verfügen kann, reduziert dies deutlich die Grundsicherung.
Bislang ist die Rechtsprechung beim Kindergeld strengKindergeld gilt regelmäßig als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils, soweit keine besondere gesetzliche Zurechnungsregel zugunsten eines Kindes innerhalb der Bedarfsgemeinschaft eingreift.
Auch ein sogenannter Kindergeldüberhang kann nach der bisherigen Rechtsprechung beim Elternteil als Einkommen berücksichtigt werden. Gemeint ist damit der Teil des Kindergeldes, der nicht benötigt wird, um den Bedarf eines Kindes innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu decken.
Die neuen Verfahren unterscheiden sich jedoch an einem wichtigen Punkt: Das Geld landet hier unmittelbar auf einem anderen Konto. Deshalb muss das Bundessozialgericht klären, wie stark die tatsächliche Verfügung über das Geld wiegt.
Denkbeispiel: Marie-Sophie und JasperMarie-Sophie bezieht Leistungen vom Jobcenter. Ihr 23-jähriger Sohn Jasper lebt weiterhin mit ihr in derselben Wohnung. Jasper verfügt jedoch über eigenes Einkommen und kann seinen Lebensunterhalt damit selbst bestreiten. Deshalb gehört er nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter.
Für Jasper wird weiterhin Kindergeld gezahlt. Die monatlichen 259 Euro überweist die Familienkasse direkt auf sein eigenes Konto. Marie-Sophie erhält von diesem Geld nichts und kann auch nicht über Jaspers Konto verfügen.
Rechnet das Jobcenter die 259 Euro trotzdem als Einkommen von Marie-Sophie an, fällt ihre Grundsicherung geringer aus. Sie hat also tatsächlich weniger Geld.
Warum ein Urteil zugunsten der Eltern weitreichend wäreEntscheidet das BSG, dass eine solche Direktzahlung kein verfügbares Einkommen des Elternteils darstellt, müsste in vergleichbaren Fällen stärker darauf geschaut werden, wer tatsächlich über das Kindergeld verfügen kann.
Die bloße Tatsache, dass ein Elternteil formal kindergeldberechtigt ist, könnte dann möglicherweise nicht mehr ausreichen, um die Zahlung als dessen Einkommen zu behandeln. Voraussetzung wäre allerdings immer, dass die konkrete Situation mit den jetzt beim BSG anhängigen Fällen vergleichbar ist.
Das BSG kippt nicht die gesamte KindergeldanrechnungFür Kinder innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft enthält § 11 SGB II weiterhin ausdrückliche Regeln dazu, wem das Kindergeld als Einkommen zugerechnet wird. Auch die bisherige Rechtsprechung zum Kindergeldüberhang steht nicht vollständig zur Disposition.
Die Rechtsfrage ist enger: Darf einem Elternteil Kindergeld zugerechnet werden, wenn dieses direkt an ein volljähriges Kind außerhalb der Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt wird und der Elternteil tatsächlich nicht über das Geld verfügen kann? Für Betroffene in genau dieser Situation geht es um monatlich 259 Euro.
Betroffene sollten ihren Bescheid genau prüfenWer sich in einer vergleichbaren Situation befindet, sollte die Einkommensberechnung im aktuellen Leistungsbescheid genau kontrollieren. Wichtig ist insbesondere, bei welcher Person das Jobcenter das Kindergeld als Einkommen aufgeführt hat.
Ist die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid noch offen, kann die Anrechnung überprüft werden. Dabei kann auch auf die laufenden Verfahren beim Bundessozialgericht hingewiesen werden.
Wann entscheidet das Bundessozialgericht?Ein höchstrichterliches Urteil liegt bislang noch nicht vor. Sollte das BSG die Auffassung der Vorinstanz korrigieren, könnte das für betroffenen Familien in einer ähnlichen Situation einen erheblichen finanziellen Unterschied bedeuten.
FAQ zur Kindergeldanrechnung Darf das Jobcenter Kindergeld bei den Eltern anrechnen?Grundsätzlich kann Kindergeld als Einkommen berücksichtigt werden. Streit besteht aber darüber, ob dies auch gilt, wenn ein volljähriges Kind nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört und das Geld direkt auf sein eigenes Konto erhält.
Was muss das BSG jetzt entscheiden?Das BSG muss klären, ob Kindergeld beim Elternteil angerechnet werden darf, obwohl dieser tatsächlich nicht über das Geld verfügen kann.
Was sollten Betroffene jetzt tun?Betroffene sollten prüfen, wem das Jobcenter das Kindergeld als Einkommen zurechnet. Bei einer vergleichbaren Konstellation können die anhängigen BSG-Verfahren für einen Widerspruch gegen einen noch nicht bestandskräftigen Bescheid relevant sein.
QuellenBundessozialgericht, Verfahren B 7 AS 17/25 R, Rechtsfrage zur Zurechnung von Kindergeld bei unmittelbarer Auszahlung an ein volljähriges Kind
Bundessozialgericht, Verfahren B 7 AS 18/25 R sowie Rechtsfragenübersicht des 7. Senats
Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Juli 2024, B 4 AS 14/23 R, zur Anrechnung und Zuordnung von Kindergeld und Kindergeldüberhang
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 15. Januar 2025, L 6 AS 1/23 und L 6 AS 2/23
§ 7 SGB II, Regelungen zur Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft
§ 11 SGB II, Regelungen zur Berücksichtigung und Zuordnung von Einkommen
Bundesagentur für Arbeit, Informationen zur Kindergeldhöhe 2026
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Türkische Meeresparks lösen Protest in Athen aus
Die Türkei hat per Präsidialbeschluss zwei großflächige Gebiete in der Ägäis und im östlichen Mittelmeer zu Meeresnationalparks erklärt. Allein der zwischen Fethiye und Kaş ausgewiesene Park umfasst rund 21.700 Quadratkilometer. Griechenland protestiert gegen die Entscheidung und wirft Ankara vor, mit der Ausweisung auch Gebiete außerhalb türkischer Hoheitsgewässer und Bereiche des griechischen Festlandsockels einzubeziehen.
Der Beschluss vom 15. August wurde am Sonntag im türkischen Amtsblatt veröffentlicht. Ausgewiesen wurden der „Fethiye-Kaş-Meeresnationalpark“ im Mittelmeer und der „Meeresnationalpark Nördliche Ägäis“. Grundlage ist das türkische Nationalparkgesetz.
Mehr als 23.000 Quadratkilometer ausgewiesen
Der Fethiye-Kaş-Meeresnationalpark umfasst nach den veröffentlichten Angaben rund 21.706 Quadratkilometer. Das Schutzgebiet erstreckt sich von der südwesttürkischen Küste weit ins östliche Mittelmeer hinaus. Der zweite Nationalpark umfasst rund 1.742 Quadratkilometer in der nördlichen Ägäis. Er erstreckt sich vor den Küsten der Provinzen Çanakkale und Tekirdağ sowie im Umfeld von Gökçeada nördlich der Dardanellen. Damit umfassen die beiden ausgewiesenen Gebiete zusammen mehr als 23.000 Quadratkilometer. In Teilen des Gebiets befinden sich zudem militärische Schiffswracks aus der Zeit des Ersten Weltkriegs.
Der erste von der Türkei ausgewiesene „Meeresnationalpark“ im östlichen Mittelmeer | Screenshot aus dem türkischen Amtsblatt
Athen: Ausweisung überschreitet türkische Hoheitsgewässer
Das griechische Außenministerium reagierte scharf auf die Entscheidung. Nach Auffassung Athens reichen die von Ankara ausgewiesenen Gebiete über die türkischen Hoheitsgewässer hinaus. Teile des Fethiye-Kaş-Parks beträfen zudem Gebiete, die Griechenland seinem Festlandsockel zurechnet. Die türkische Entscheidung sei daher in diesen Bereichen rechtswidrig und könne keine rechtlichen Tatsachen schaffen, erklärte das Außenministerium.
Athen verwies zugleich auf die eigenen Meeresnationalparks im Ionischen Meer und in der Ägäis. Griechenland habe sich bei deren Ausweisung an das internationale Seerecht gehalten und die Schutzgebiete ausschließlich innerhalb der eigenen Hoheitsgewässer eingerichtet. Das griechische Außenministerium kritisierte außerdem, die türkische Initiative trage nicht zur Verbesserung der gutnachbarschaftlichen Beziehungen bei und beeinträchtige die Bemühungen um ein auf gegenseitigem Verständnis beruhendes Verhältnis.
Der zweite von der Türkei ausgewiesene „Meeresnationalpark“ in der nördlichen Ägäis | Screenshot aus dem türkischen Amtsblatt
SYRIZA spricht von neuer Provokation
Kritik kam auch von der linken Oppositionspartei SYRIZA. Generalsekretärin Rena Dourou erklärte, die „Provokationen der Türkei“ nähmen kein Ende. Nach Darstellung Dourous lässt die Abgrenzung des Parks vor Fethiye und Kaş das Seegebiet um die griechische Insel Kastellorizo (Meis) außen vor, während sich der Park in der nördlichen Ägäis bis in den Raum zwischen den griechischen Inseln Samothraki und Limnos erstrecke. Dourou warf der griechischen Regierung vor, sich von der relativen Ruhe in den Beziehungen zu Ankara täuschen zu lassen und keine langfristige Strategie für die Ägäis entwickelt zu haben.
Alter Konflikt um Seegebiete
Hinter dem Streit um die Meeresparks steht ein seit Jahrzehnten ungelöster Konflikt. Griechenland und die Türkei vertreten unterschiedliche Positionen zur Abgrenzung des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszonen sowie zu weiteren Hoheitsfragen in der Ägäis und im östlichen Mittelmeer. Die Ausweisung eines Nationalparks bedeutet dabei nicht automatisch eine Erweiterung der türkischen Hoheitsgewässer. Genau an der Frage, ob und mit welcher rechtlichen Wirkung Ankara Gebiete außerhalb seiner Hoheitsgewässer in einen türkischen Meeresnationalpark einbeziehen kann, entzündet sich nun der griechische Protest.
Die Beziehungen zwischen beiden Staaten hatten sich in den vergangenen Jahren zeitweise entspannt. Im Dezember 2023 unterzeichneten der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan und der griechische Ministerpräsident Kyriakos Mitsotakis die „Erklärung von Athen über freundschaftliche Beziehungen und gute Nachbarschaft“. Mit der überraschenden Ausweisung der beiden Meeresnationalparks rücken die ungelösten Konflikte um die Seegebiete in der Ägäis und im östlichen Mittelmeer nun erneut in den Vordergrund.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-40116 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/athen-protestiert-gegen-turkische-kampfjets-uber-Agais-31718 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/un-sicherheitsrat-verurteilt-erdogans-zypern-plane-27444 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-21033
Rojava und Damaskus: Integration stößt an ihre Grenzen
Zwischen Rojava und Damaskus laufen die Verhandlungen über die Umsetzung des Integrationsabkommens weiter, zugleich verschärft sich die Lage vor Ort. Der Angriff auf die erste Rückkehrgruppe nach Serêkaniyê (Ras al-Ain) und die Tötung zweier Kämpfer in Qamişlo werfen die Frage auf, wie weit der vereinbarte Prozess tatsächlich vorangekommen ist. Bei zentralen Fragen bestehen weiterhin erhebliche Differenzen.
Das Ende Januar zwischen den Demokratischen Kräften Syriens (QSD) und der islamistischen Übergangsregierung in Damaskus geschlossene Abkommen sieht unter anderem einen Waffenstillstand, die Integration der Strukturen der Selbstverwaltung unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit, die sichere Rückkehr der aus den besetzten Gebieten Vertriebenen, die Anerkennung der sprachlichen und kulturellen Rechte der Kurd:innen sowie eine Neuordnung der Sicherheitsstrukturen vor.
Mehr als ein halbes Jahr später verhindern vor allem die Haltung Damaskus’ zur muttersprachlichen Bildung, zur Rückkehr der Vertriebenen, zur künftigen Struktur der QSD und zum Status der Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) weitere Fortschritte bei der Umsetzung des Abkommens. Syriens Führung hält dabei an einem zentralistischen Staatsverständnis fest.
Diese Themen standen auch bei dem Treffen von QSD-Oberkommandierendem Mazlum Abdi und der Ko-Außenbeauftragten der Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien, Ilham Ehmed, mit Syriens selbsternanntem Übergangspräsidenten Ahmed al-Scharaa am 4. August in Damaskus auf der Tagesordnung.
Kurdischer Unterricht bleibt Streitpunkt
Zu den zentralen Themen gehörten die muttersprachliche Bildung und der Status der kurdischen Sprache. Damaskus beharrte erneut darauf, Kurdisch lediglich zwei Stunden als Wahlfach anzubieten. Die Delegation aus Rojava lehnte dies ab. Die Gespräche darüber sollen mit dem Bildungsministerium fortgesetzt werden. Aus Verhandlungskreisen heißt es zugleich, dass die Haltung der Übergangsregierung in der Sprachenfrage gegenüber früheren Gesprächen etwas weniger rigide geworden sei.
Damaskus will Kräfte in Kobanê stationieren
Ein weiterer Streitpunkt ist die künftige Sicherheitsstruktur in Kobanê. Gegenwärtig wird die Sicherheit in der Stadt von kurdischen Kräften gewährleistet, während Truppen der Übergangsregierung in den Vororten Şêxler, Çelebiyê und Sirrîn präsent sind. Nach Informationen aus den Verhandlungen will Damaskus eigene Kräfte auch in Kobanê stationieren. Die QSD lehnt dies ab.
Streit über Stärke der QSD-Brigaden
Noch nicht geklärt ist auch, wie viele QSD-Kämpfer in die künftigen Strukturen übernommen werden. Damaskus will die Kräfte in vier Brigaden zusammenfassen und deren Personalstärke begrenzen. Damit würde nach Einschätzung auf Rojava-Seite ein erheblicher Teil der bestehenden Verteidigungskräfte außerhalb der neuen Struktur bleiben. Vorgesehen sind gegenwärtig drei Brigaden in der Region Cizîrê und eine weitere in Kobanê. Damaskus will die Stärke jeder Brigade auf 1.300 Angehörige begrenzen und darüber hinausgehende Kräfte als „überzählig“ behandeln und auflösen. Die QSD bestehen dagegen darauf, sämtliche ihrer Mitglieder in den Integrationsprozess einzubeziehen. Aufgrund dieser Differenz kann die Eingliederung der QSD bislang nicht als abgeschlossen gelten.
YPJ als „Antiterroreinheit“?
Besondere Bedeutung kommt dem künftigen Status der YPJ zu. Seit der Machtübernahme von „Hayat Tahrir al-Sham“ (HTS) im Dezember 2024 erkennt die neue Führung in Damaskus die eigenständige Organisierung bewaffneter Frauen nicht an und drängt auf deren Auflösung. Die YPJ wiederum haben wiederholt erklärt, als organisierte Frauenverteidigungskraft weiterhin Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung übernehmen zu wollen.
Nach Informationen des Ko-Vorsitzenden des Büros für Allgemeine Beziehungen des Demokratischen Syrienrates (MSD), Hesen Mihemed Elî, wurde bei den jüngsten Gesprächen eine weitere Variante diskutiert. Demnach könnten die YPJ nicht als Teil der syrischen Armee, sondern als dem Innenministerium zugeordnete „Antiterroreinheit“ fortbestehen. Entschieden ist dies bislang nicht. Die Frage soll bei einem noch ausstehenden Treffen zwischen den YPJ und dem Innenministerium behandelt werden.
Kurdische Vertretung auch im Ausland gefordert
Auch bei der internationalen Vertretung Syriens fordert die kurdische Seite Mitsprache. Die Delegation aus Rojava soll bei den jüngsten Gesprächen deutlich gemacht haben, dass Kurd:innen auch in Botschaften und Konsulaten des Landes vertreten sein müssten. Bislang gibt es neben dem stellvertretenden Verteidigungsminister, dem stellvertretenden Kommandeur der 60. Division sowie Posten im Gouvernement Hesekê und einigen Behörden nur wenige Kurd:innen in höheren staatlichen Funktionen.
Die Delegation verwies darauf, dass die Kurd:innen zu den Bevölkerungsgruppen gehören, die an der Gestaltung der Zukunft Syriens beteiligt sein müssten, und forderte eine entsprechende Repräsentation auch auf höheren staatlichen Ebenen. Damaskus soll daraufhin um eine Liste mit Namen für entsprechende Posten gebeten haben.
Rückkehr als Lackmustest für das Abkommen
Zu den bislang größten Problemen bei der Umsetzung des Abkommens gehört die Rückkehr der Vertriebenen. Artikel 14 sieht vor, die Rückkehr der aus Efrîn, Şêxmeqsûd und Serêkaniyê vertriebenen Menschen in ihre Städte und Dörfer zu ermöglichen und örtliche Verantwortliche in die zivilen Verwaltungen dieser Gebiete einzubeziehen. Die ersten organisierten Rückkehrbewegungen fanden nach Efrîn statt, das 2018 von der Türkei und den von ihr unterstützten Dschihadistenmilizen besetzt wurde. Am 9. März machte sich ein erster Konvoi mit rund 400 Familien und insgesamt etwa 2.000 Menschen auf den Weg. Sie kehrten unter anderem nach Mabeta, Şiyê und Cindirês zurück. Der bislang letzte Konvoi startete am 21. Mai in Qamişlo. Insgesamt sind auf diesem Weg rund 11.000 Familien nach acht Jahren in ihre Herkunftsregion zurückgekehrt. Für viele begann mit ihrer Ankunft jedoch eine neue Auseinandersetzung um Häuser, Land und Sicherheit.
Tausende Häuser weiterhin belegt
Zu den größten Problemen gehört, dass Häuser vertriebener Menschen weiterhin von anderen Personen bewohnt werden. Dabei handelt es sich unter anderem um Angehörige von Mitgliedern bewaffneter Islamistengruppen wie Al-Amshat, Furqat al-Hamza und Sultan-Murad-Brigade, die von der Türkei kontrolliert werden. In Efrîn sowie in Mabeta, Şiyê, Cindirês und Bilbilê wurden nach Angaben aus der Region etwa 5.000 Angehörige von außerhalb angesiedelter Familien untergebracht. Ein Teil weigert sich demnach, die Häuser der ursprünglichen Eigentümer:innen zu verlassen. In anderen Fällen sollen Häuser vor der Räumung beschädigt oder Einrichtungsgegenstände mitgenommen worden sein.
Auch die türkische Militärpräsenz in Efrîn besteht fort. Militärstützpunkte befinden sich weiterhin unter anderem am Parsê-Hügel und Guz-Hügel, in Bîlelko und Kefir Cenê sowie in Şêxûrzê im Bezirk Bilbilê und im Dorf Dewrîş bei Raco. Bislang hat sich die türkische Armee lediglich aus drei Dörfern zurückgezogen. Für die Sicherheit in Efrîn ist gegenwärtig die Übergangsregierung in Damaskus zuständig.
Rückkehr ohne wirtschaftliche Grundlage
Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Rückkehr fehlen vielerorts. Zwar erhielten Rückkehrende für einige Monate finanzielle Unterstützung, doch viele können ihre landwirtschaftlichen Flächen nicht bewirtschaften oder verfügen nicht mehr über die dafür benötigten Geräte. Hinzu kommen Sicherheitsprobleme. Im vergangenen Monat wurden fünf Menschen und vor zwei Wochen zwei weitere Bewohner auf dem Weg zu ihren Feldern von bislang nicht identifizierten Bewaffneten getötet. Von einer vollständig gewährleisteten Sicherheit kann in Efrîn daher weiterhin keine Rede sein. Auch ein weiteres Versprechen des Abkommens ist dort bislang nicht umgesetzt: Kinder können weiterhin nicht in ihrer kurdischen Muttersprache unterrichtet werden.
Erste Rückkehrgruppe nach Serêkaniyê angegriffen
Noch deutlicher zeigten sich die Schwierigkeiten bei der ersten organisierten Rückkehr nach Serêkaniyê seit der Invasion vom Oktober 2019. Am 10. August machte sich ein Konvoi aus 410 kurdischen, arabischen und christlichen Familien auf den Weg. Rund 2.500 Menschen aus der Stadt und den umliegenden Dörfern gehörten der Gruppe an. Unmittelbar nach der Ankunft in Serêkaniyê wurden Rückkehrende von bewaffneten Besetzern angegriffen. Davon waren rund vierzig kurdische Familien betroffen. Aus Sorge um ihre Sicherheit verließen sie Serêkaniyê daraufhin wieder und kehrten nach Qamişlo und Hesekê zurück. Die weiteren Rückkehrbewegungen wurden vorläufig ausgesetzt.
„Die Verantwortlichen müssen für Sicherheit sorgen“
Ciwan Îso vom Komitee der Vertriebenen aus Serêkaniyê beziffert die Zahl der weiterhin vertrieben lebenden Menschen aus der Region auf etwa 100.000. Nach dem Abkommen müssten zunächst die bewaffneten Gruppen die beschlagnahmten Häuser räumen und die notwendigen Sicherheitsbedingungen geschaffen werden, bevor eine dauerhafte Rückkehr möglich sei. Der Angriff auf die erste Gruppe habe gezeigt, dass diese Voraussetzungen noch nicht gegeben seien. Das Geschehen habe unter den Vertriebenen große Angst ausgelöst. Deshalb werde die Rückkehr ausgesetzt, bis die vereinbarten Bedingungen erfüllt seien. „Die Übergangsregierung in Damaskus, die Autonome Verwaltung und das Gouvernement Hesekê müssen für Sicherheit sorgen und ihrer Verantwortung nachkommen“, fordert Îso.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/ruckkehr-nach-serekaniye-von-angriffen-uberschattet-52414 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/zwei-kampfer-der-brigade-von-qamislo-bei-bewaffnetem-angriff-getotet-52419 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/-51624 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/neue-verwaltungsleiter-innen-fur-qamislo-derik-und-Cilaxa-treten-ihre-Amter-an-52262
Assad-Cousin in Damaskus zum Tode verurteilt
Ein Gericht in Damaskus hat Wassim al-Assad, einen Cousin des gestürzten syrischen Machthabers Baschar al-Assad, zum Tode verurteilt. Das Urteil wurde vom Vierten Strafgericht der syrischen Hauptstadt verkündet und live im staatlichen Fernsehen übertragen. Das Gericht befand Wassim al-Assad der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an der syrischen Bevölkerung für schuldig. Im Verfahren wurden ihm zudem die Bildung bewaffneter Gruppen, Entführungen, Erpressung und Drogenhandel zur Last gelegt.
Teil des Macht- und Schmuggelnetzwerks
Wassim al-Assad galt während der Herrschaft seines Cousins als eine wichtige Figur in den kriminellen und paramilitärischen Strukturen des Regimes. Ihm wurde eine Beteiligung an der gewaltsamen Niederschlagung der Opposition vorgeworfen. Zugleich wurde er mit dem internationalen Handel mit Captagon in Verbindung gebracht. Syrien entwickelte sich unter Baschar al-Assad zu einem der wichtigsten Produktions- und Umschlagplätze für die illegal gehandelten Amphetamin-Tabletten. Das Geschäft nahm ein Milliardenvolumen an und galt als bedeutende Einnahmequelle für Netzwerke aus dem Umfeld des damaligen Regimes.
Wassim al-Assad wurde wegen seiner Rolle in diesen Strukturen unter anderem von den USA und der Europäischen Union mit Sanktionen belegt. Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurde er von den neuen syrischen Machthabern festgenommen und befindet sich seit rund einem Jahr in Haft.
Todesurteile auch gegen Baschar und Mahir al-Assad
Das Verfahren gegen Wassim al-Assad gehört zu den bislang wenigen Prozessen gegen hochrangige Angehörige und Funktionäre des früheren Regimes, die sich in Syrien selbst vor Gericht verantworten müssen. Bereits in der vergangenen Woche waren Baschar al-Assad und dessen Bruder Mahir al-Assad in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden. Beide verließen Syrien im Zuge des Sturzes des Regimes Ende 2024. Baschar al-Assad hält sich seither in Russland auf. Moskau hat einer Auslieferung bislang nicht zugestimmt.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/syriens-ex-machthaber-in-abwesenheit-zum-tode-verurteilt-52413
Rahmengesetz in Kraft – Rat tagt am 24. August
Das Rahmengesetz für den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft ist am Montagabend im türkischen Amtsblatt veröffentlicht worden. Das am 10. August vom Parlament verabschiedete Gesetz zur Stärkung der nationalen Solidarität und gesellschaftlichen Integration ist damit in Kraft getreten. Präsident Recep Tayyip Erdoğan bedankte sich nach der Veröffentlichung über soziale Medien bei allen, die an dem Gesetz mitgewirkt hatten.
Mit dem Inkrafttreten wurde auch der im Gesetz vorgesehene „Nationale Solidaritätsrat“ eingerichtet. Vizepräsident Cevdet Yılmaz teilte am Dienstag mit, dass die dem Gremium angehörenden Minister:innen und beteiligten Institutionen ihre Arbeiten bereits aufgenommen hätten.
Erste Sitzung am 24. August
Der unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten stehende Rat soll am Montag, dem 24. August, erstmals zusammentreten. Bei der Sitzung sollen zunächst die Arbeitsweise und Verfahrensgrundsätze des Gremiums festgelegt werden. Außerdem ist vorgesehen, Unterkommissionen einzurichten, die sich mit den Erfordernissen des Entwaffnungs- und Auflösungsprozesses befassen.
Auch Fragen, die eine Koordinierung zwischen verschiedenen staatlichen Institutionen erfordern, können nach Angaben von Yılmaz auf die Tagesordnung gesetzt werden. Yılmaz erklärte, der Rat werde mit dem Ziel der „nationalen Einheit, Geschwisterlichkeit und des gesellschaftlichen Friedens“ arbeiten. Die im Gesetz Nr. 7595 festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten sollten vollständig umgesetzt werden.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52410 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52451 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52441
Federal Judge Dismisses Trump’s Bogus Anti-semitism Lawsuit Against Harvard University
Whatever Happened to White Privilege?
White Female New York Lawmaker Wants to Legalize Theft Because people have need for the things they steal
Caitlin Sums It Up
Russia-Myanmar talks
President of Russia Vladimir Putin met in the Kremlin with President of the Republic of the Union of Myanmar Min Aung Hlaing, who arrived in Russia on an official visit.
Vor der Reform: Mit dem Erstantrag auf einen Pflegegrad nicht mehr lange warten
Wer im Alltag regelmäßig Hilfe benötigt und bisher keinen Pflegegrad beantragt hat, sollte damit nach Ansicht des Sozialverbands VdK nicht mehr lange warten.
Denn die geplante Pflegereform könnte den Zugang zu den Pflegegraden 1 bis 3 ab dem 1. Januar 2027 erschweren. Der VdK empfiehlt deshalb, einen Erstantrag möglichst noch nach den derzeitigen Regeln zu stellen.
VdK warnt vor strengeren Voraussetzungen beim PflegegradDer Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz sieht Änderungen bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit vor. Nach Einschätzung des VdK könnten die geplanten Regeln insbesondere die Hürden für die Pflegegrade 1, 2 und 3 erhöhen.
Der VdK befürchtet, dass Betroffene künftig stärkere Einschränkungen nachweisen müssen, um denselben Pflegegrad wie nach geltendem Recht zu erhalten. Wer eine neue Schwelle knapp verfehlt, könnte dann einen niedrigeren Pflegegrad bekommen (oder überhaupt keinen).
Erstantrag möglichst bis Ende 2026 stellenDeshalb nennt der VdK einen wichtigen Termin: Wer erstmals einen Pflegegrad beantragen möchte, sollte den Antrag nach Empfehlung des Verbands spätestens bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse einreichen. Bis dahin sollen voraussichtlich noch die bestehenden Regeln gelten.
Dabei zählt zunächst der Antrag. Versicherte müssen nicht schon vorher wissen, welcher Pflegegrad ihnen zusteht. Ein formloser Antrag bei der Pflegekasse reicht zunächst aus.
Die Pflegekasse gehört zur jeweiligen Krankenkasse. Antragsteller können beispielsweise schriftlich oder per E-Mail mitteilen, dass sie die Feststellung eines Pflegegrades und Leistungen der Pflegeversicherung beantragen. Der VdK empfiehlt einen nachweisbaren schriftlichen Weg.
Denkbeispiel: Annalena aus Wennigsen im Deister wartet bisher abWie wichtig der Zeitpunkt werden könnte, zeigt ein fiktives Beispiel. Annalena aus Wennigsen im Deister kommt zwar grundsätzlich noch allein in ihrer Wohnung zurecht. In den vergangenen Monaten fällt ihr der Alltag jedoch zunehmend schwer. Beim Duschen benötigt sie regelmäßig Unterstützung. Ihre Tochter erledigt einen Teil der Einkäufe, hilft beim Kochen und erinnert Annalena an ihre Medikamente.
Annalena denkt zwar schon länger über einen Pflegegrad nach. Sie ist auf einem Bauernhof mit Wald- und Feldarbeit groß geworden und hat die Devise gelernt, “nicht wegen jedem Wehwechen zum Arzt zu gehen”. Weil sie sich selbst noch als weitgehend selbstständig erlebt, verschiebt sie den Antrag immer wieder.
Nach der Empfehlung des VdK sollte sie genau das jetzt nicht tun.
Stellt Annalena noch 2026 einen Antrag, prüft die Pflegekasse ihren Unterstützungsbedarf nach dem derzeit geltenden Verfahren. Wartet sie dagegen bis 2027 und tritt die Reform in der bislang geplanten Form in Kraft, gelten voraussichtlich strengere Voraussetzungen.
Entscheidend bleibt immer die individuelle Begutachtung. Das Beispiel zeigt indessen, warum Menschen mit vermutlich vorhandenem und regelmäßigem Unterstützungsbedarf einen Antrag nicht allein deshalb aufschieben sollten, weil sie sich meinen, “noch klarzukommen”.
Auch kleine Hilfen im Alltag können für den Pflegegrad wichtig seinPflegebedürftigkeit beginnt nicht erst, wenn ein Mensch dauerhaft im Bett liegt oder rund um die Uhr Betreuung benötigt.
Auch regelmäßige Hilfe beim Waschen, Anziehen oder Essen kann eine Rolle spielen. Gleiches gilt für Unterstützung beim Umgang mit Medikamenten und Therapien, Orientierungsschwierigkeiten oder Einschränkungen bei alltäglichen Abläufen. Entscheidend ist das Gesamtbild der noch vorhandenen Selbstständigkeit.
Wer regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist, sollte deshalb prüfen lassen, ob bereits die Voraussetzungen für einen Pflegegrad vorliegen.
Ein anerkannter Pflegegrad öffnet den Zugang zu LeistungenDer Pflegegrad entscheidet über den Zugang zu zahlreichen Leistungen der Pflegeversicherung. Deshalb kann eine Einstufung gerade für Menschen wichtig werden, deren Unterstützungsbedarf langsam zunimmt.
Der VdK weist außerdem darauf hin, dass ein nach bisherigem Recht anerkannter Pflegegrad zunächst bestehen bleibt, solange keine neue Begutachtung zu einer anderen Einstufung führt. Die geplante Reform könnte jedoch auch einzelne Leistungen der Pflegeversicherung verändern. Ein heute anerkannter Pflegegrad garantiert daher nicht, dass sämtliche Leistungsregelungen ab 2027 unverändert bleiben.
Bereits einen Pflegegrad? Dann nicht vorschnell Höherstufung beantragenAnders sieht die Situation bei Menschen aus, die bereits einen Pflegegrad haben und über einen Antrag auf Höherstufung nachdenken. Hier empfiehlt der VdK keine pauschale Antragstellung. Eine neue Begutachtung führt nicht automatisch zu einem höheren Pflegegrad.
Kommt der Medizinische Dienst bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des bisherigen Pflegegrades nicht mehr erfüllt sind, kann grundsätzlich auch eine niedrigere Einstufung drohen. Der VdK empfiehlt Betroffenen deshalb, vor einem Antrag auf Neubegutachtung ihre individuelle Situation prüfen zu lassen.
Die Empfehlung, noch 2026 aktiv zu werden, richtet sich somit vor allem an Menschen mit Unterstützungsbedarf, die bisher überhaupt keinen Pflegegrad beantragt haben.
So läuft der Antrag auf einen Pflegegrad abNach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse in der Regel den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Bei gesetzlich Versicherten prüft ein Gutachter, wie selbstständig der Antragsteller seinen Alltag bewältigen kann. Häufig findet der Termin in der Wohnung der betroffenen Person statt.
Anschließend entscheidet die Pflegekasse über den Pflegegrad und schickt einen schriftlichen Bescheid. Überschreitet die Pflegekasse eine maßgebliche Frist und trägt sie die Verantwortung für die Verzögerung, sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlung von 70 Euro für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung vor.
Hunderttausende könnten von strengeren Schwellen betroffen seinDer VdK stützt seine Kritik unter anderem auf Berechnungen des IGES-Instituts. Danach könnten bei Umsetzung der geplanten höheren Schwellen jedes Jahr rund 123.000 Menschen, die nach den bisherigen Kriterien einen Pflegegrad erhalten würden, erstmals ganz ohne Pflegegrad bleiben. Weitere etwa 155.000 Menschen könnten einen niedrigeren Pflegegrad erhalten.
Der Verband wertet die geplanten Änderungen deshalb als Leistungskürzung und fordert Nachbesserungen am Entwurf.
Für Betroffene bleibt allerdings entscheidend: Noch handelt es sich um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren. Das Bundesgesundheitsministerium führt das Pflegeneuordnungsgesetz bislang als Gesetzesvorhaben; die endgültigen Regeln können sich im politischen Verfahren noch verändern.
Nicht auf die Reform warten, wenn bereits Hilfe nötig istMenschen sollten keinen Pflegegrad allein aus taktischen Gründen beantragen, wenn tatsächlich kein Unterstützungsbedarf besteht. Wer aber schon regelmäßig Hilfe benötigt und einen Antrag bislang lediglich vor sich herschiebt, sollte die aktuelle Situation neu bewerten.
Das Denkbeispiel von Annalena zeigt den entscheidenden Punkt: Nicht das persönliche Gefühl, „noch ganz gut zurechtzukommen“, entscheidet über einen Pflegegrad. Maßgeblich sind die konkreten Einschränkungen der Selbstständigkeit.
Wer bereits Unterstützung beim Waschen, bei Medikamenten, bei der Orientierung oder anderen alltäglichen Aufgaben benötigt, kann deshalb schon heute einen relevanten Pflegebedarf haben.
Mit Blick auf die für 2027 geplanten Änderungen empfiehlt der VdK solchen Betroffenen, einen Erstantrag noch unter den geltenden Voraussetzungen prüfen zu lassen.
FAQ zum Pflegegrad-Antrag 2026 Muss der Pflegegrad bis zum 31. Dezember 2026 bewilligt sein?Nach der Empfehlung des VdK kommt es beim Erstantrag darauf an, dass der Antrag spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Pflegeversicherung eingeht. Die Reform ist jedoch noch nicht beschlossen.
Kann ich einen Pflegegrad formlos beantragen?Ja. Eine kurze Mitteilung an die Pflegekasse genügt zunächst. Der VdK empfiehlt einen schriftlichen und nachweisbaren Antrag.
Soll ich bei vorhandenem Pflegegrad jetzt eine Höherstufung beantragen?Nicht pauschal. Eine Neubegutachtung kann auch zu einer niedrigeren Einstufung führen. Der VdK empfiehlt vorher eine individuelle Prüfung.
QuellenSozialverband VdK Deutschland: „VdK empfiehlt: Jetzt Erstantrag auf Pflegegrad stellen“ (Sozialverband VdK Deutschland e.V.)
Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Stand 2026 (BMG)
Bundesministerium für Gesundheit: Informationen zu den Begutachtungsfristen bei Anträgen auf Pflegeleistungen (BMG)
Der Beitrag Vor der Reform: Mit dem Erstantrag auf einen Pflegegrad nicht mehr lange warten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Der Fratzscher unter den Physikern: Noch ist der Verbrenner nicht am Ende
Seit diesem Jahr fahren auf deutschen Straßen nur noch Elektroautos. So sollte es jedenfalls sein, wenn man heute noch einmal ein Interview im “Spiegel“ aus dem Jahr 2017 mit dem deutschen Physiker Richard Randoll zur Zukunft des Straßenverkehrs unter der bereits vielsagenden Überschrift “Der Durchbruch kommt 2022” liest. Er prophezeite damals, dass sich bis zum […]
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On August 19, Vladimir Putin will hold a meeting of the Presidential Council for Strategic Development and National Projects
On August 19, Vladimir Putin will hold a meeting of the Presidential Council for Strategic Development and National Projects to discuss the implementation of the Plan for Structural Transformation of the Russian Economy until 2030. Deputy Prime Minister Alexander Novak will deliver a report.
In addition, Minister of Finance Anton Siluanov will brief the meeting on steps taken to ensure the budgets of the Russian Federation's constituent entities for 2026–2029 are balanced, and Deputy Prime Minister – Chief of the Government Staff Dmitry Grigorenko will speak about working with regional authorities to achieve the sociological targets outlined the national development goals.
Krankengeld trotz Krankschreibung plötzlich gestoppt
Wer seit Wochen oder Monaten arbeitsunfähig ist, rechnet meist damit, dass das Krankengeld weitergezahlt wird, solange eine ärztliche Krankschreibung vorliegt. Umso größer ist die Verunsicherung, wenn plötzlich ein Schreiben der Krankenkasse kommt und darin angekündigt wird, dass die Zahlung endet.
Dahinter steckt häufig eine Einschätzung des Medizinischen Dienstes, kurz MD. Dabei kann es passieren, dass Versicherte weiterhin von ihrem Hausarzt oder Facharzt arbeitsunfähig geschrieben werden, die Krankenkasse aber trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommt.
“Das bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene eine solche Entscheidung einfach hinnehmen müssen”, mahnt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. “Gerade die ärztlichen Unterlagen und die tatsächlichen Anforderungen des eigenen Arbeitsplatzes können darüber entscheiden, ob eine Einstellung des Krankengeldes Bestand hat.”
Nach sechs Wochen endet meist die EntgeltfortzahlungArbeitnehmer erhalten bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zunächst grundsätzlich Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Üblicherweise läuft diese Zahlung wegen derselben Erkrankung bis zu sechs Wochen.
Danach kommt für gesetzlich Krankenversicherte regelmäßig das Krankengeld in Betracht. Der Anspruch setzt voraus, dass die Erkrankung tatsächlich zur Arbeitsunfähigkeit führt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei derselben Krankheit ist der Krankengeldanspruch grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren begrenzt. Die Zeiten der Entgeltfortzahlung werden dabei mitgerechnet, weshalb nach den ersten sechs Wochen häufig noch bis zu rund 72 Wochen tatsächlicher Krankengeldzahlung verbleiben.
Weitere Informationen zur Höchstdauer finden Betroffene bei Gegen-Hartz im Beitrag „Krankengeld läuft aus: Die 5 wichtigsten Fragen und Antworten“.
Eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch, dass die Kasse weiterzahlen mussFür viele Versicherte wirkt es widersprüchlich: Der behandelnde Arzt bestätigt weiterhin die Arbeitsunfähigkeit, während die Krankenkasse erklärt, dass aus ihrer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht.
Hinter diesem Unterschied stehen zwei getrennte Verfahren. Der Arzt beurteilt die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der medizinischen Behandlung, während die Krankenkasse bei Zweifeln den Medizinischen Dienst mit einer sozialmedizinischen Prüfung beauftragen kann.
Nach § 275 SGB V müssen Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen. Das gilt unter anderem, wenn Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit geklärt werden sollen.
Die Krankenkasse kann anschließend ihre leistungsrechtliche Entscheidung auf diese Einschätzung stützen. Eine bestehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schützt daher nicht in jedem Fall davor, dass Krankengeld in Frage gestellt oder beendet wird.
Der Medizinische Dienst muss den Patienten nicht immer persönlich untersuchenEine Begutachtung durch den MD bedeutet nicht automatisch, dass Versicherte persönlich zu einer Untersuchung eingeladen werden. Viele Einschätzungen werden anhand der vorhandenen Unterlagen getroffen.
Die Begutachtungsanleitung des Medizinischen Dienstes sieht sowohl Beurteilungen nach Aktenlage als auch persönliche Befunderhebungen vor. Reichen die vorhandenen Informationen aus sozialmedizinischer Sicht aus, kann deshalb eine Entscheidung getroffen werden, ohne dass der Versicherte persönlich untersucht wurde.
Eine Entscheidung nach Aktenlage ist deshalb nicht allein deswegen fehlerhaft, weil keine persönliche Untersuchung stattgefunden hat. Problematisch kann es allerdings werden, wenn wichtige aktuelle Befunde, Funktionsbeeinträchtigungen oder Informationen über die berufliche Belastung fehlen.
Auch Gerichte beschäftigen sich immer wieder mit Fällen, in denen Krankenkassen auf Grundlage einer Aktenbegutachtung die Zahlung beendet haben. Mehr dazu zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Die Krankenkasse stellte Krankengeld mittels Aktenlage ein“.
Warum der behandelnde Arzt so wichtig werden kannBesonders schwierig wird die Situation, wenn die medizinischen Unterlagen nur wenig darüber aussagen, welche Beschwerden tatsächlich bestehen. Eine Diagnose allein erklärt nämlich noch nicht automatisch, warum jemand seine Arbeit nicht ausüben kann.
Für die Beurteilung kommt es darauf an, welche gesundheitlichen Einschränkungen vorhanden sind und wie diese mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen. Nach der Begutachtungsanleitung liegt Arbeitsunfähigkeit bei Beschäftigten vor, wenn die bisherige Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden kann oder ihre Ausübung eine Verschlechterung des Gesundheitszustands erwarten lässt.
Deshalb kann ein aussagekräftiger Bericht des Hausarztes oder Facharztes erheblich mehr Gewicht haben als eine kurze Bescheinigung mit Diagnose und Zeitraum. Er sollte nachvollziehbar beschreiben, welche körperlichen oder psychischen Einschränkungen bestehen und weshalb bestimmte berufliche Anforderungen derzeit nicht bewältigt werden können.
Wie schnell fehlende Informationen bei einer MD-Prüfung problematisch werden können, erläutert auch der Gegen-Hartz-Beitrag „Medizinischer Dienst prüft Krankengeld: Diese Fehler können alles kippen“.
Die Krankenkasse darf Informationen zur tatsächlichen Tätigkeit berücksichtigenEine häufig unterschätzte Frage lautet: Was macht der Versicherte bei seiner Arbeit eigentlich genau?
Das Gesetz erlaubt es im Zusammenhang mit der Prüfung einer Arbeitsunfähigkeit, Informationen über Art und Umfang der zuletzt ausgeübten Beschäftigung zu berücksichtigen. Der Medizinische Dienst benötigt solche Angaben, weil sich eine Erkrankung je nach Tätigkeit völlig unterschiedlich auswirken kann.
Eine Knieerkrankung kann bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit anders beurteilt werden als bei einem Beruf, in dem täglich schwere Gegenstände getragen und zahlreiche Treppen bewältigt werden müssen. Ähnliches gilt etwa für Rückenprobleme, Schwindel, Konzentrationsstörungen oder psychische Erkrankungen.
Deshalb kann eine präzise Arbeitsplatzbeschreibung für Betroffene sehr hilfreich sein. Sie sollte nicht nur die Berufsbezeichnung nennen, sondern die tatsächlichen körperlichen, geistigen und organisatorischen Anforderungen beschreiben.
Diese Informationen können bei einer Überprüfung besonders wichtig sein Information Warum sie wichtig sein kann Aktuelle ärztliche Befunde Sie zeigen den gegenwärtigen Gesundheitszustand und vorhandene Einschränkungen. Beschreibung der Beschwerden Sie verdeutlicht, welche konkreten Funktionen beeinträchtigt sind. Tatsächliche Arbeitsaufgaben Sie zeigt, welchen Belastungen der Versicherte im Beruf ausgesetzt ist. Aktuelle Therapie Sie dokumentiert, ob und wie die Erkrankung behandelt wird. Ärztliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit Sie kann erklären, weshalb die bisherige Tätigkeit derzeit nicht möglich ist. Geplante Behandlung oder Wiedereingliederung Sie kann zeigen, wie die weitere gesundheitliche Entwicklung eingeschätzt wird.Der Medizinische Dienst kann bei Bedarf zusätzliche Informationen von Versicherten oder behandelnden Leistungserbringern einholen. Die entsprechenden Unterlagen sollen dabei unmittelbar für die Begutachtung verwendet werden.
Warum eine Arbeitsplatzbeschreibung den Unterschied machen kannBei einer Krankmeldung wissen Arzt, Krankenkasse und Medizinischer Dienst nicht automatisch bis ins Detail, welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt werden. Berufsbezeichnungen sind dafür häufig zu ungenau.
Eine „Sekretärin“ kann beispielsweise fast ausschließlich am Computer arbeiten. In einem anderen Unternehmen gehören jedoch möglicherweise das Vorbereiten von Konferenzräumen, das Tragen von Getränkekisten, Botengänge oder häufige Wege über Treppen zur täglichen Arbeit.
Gerade bei Erkrankungen des Bewegungsapparates kann dieser Unterschied erheblich sein. Dass jemand theoretisch einige Stunden sitzen könnte, bedeutet nicht zwangsläufig, dass er sämtliche arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten erfüllen kann.
Der MD selbst beschreibt die Arbeitsunfähigkeit als Zusammenspiel zwischen krankheitsbedingter Einschränkung und den Anforderungen der konkreten Beschäftigung.
Was tun, wenn die Krankenkasse das Krankengeld stoppen will?Erhalten Versicherte ein Schreiben über die bevorstehende oder bereits erfolgte Beendigung des Krankengeldes, sollten sie zunächst genau prüfen, ob es sich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid handelt und auf welche medizinische Begründung sich die Kasse beruft.
Liegt der Entscheidung eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zugrunde, muss die Krankenkasse bei einer darauf gestützten Ablehnung das Ergebnis und die wesentlichen Gründe der MD-Stellungnahme in verständlicher und nachvollziehbarer Form mitteilen. Das schreibt § 275 Abs. 3c SGB V vor.
Anschließend sollte möglichst schnell das Gespräch mit dem behandelnden Arzt gesucht werden. Hält dieser die Arbeitsunfähigkeit weiterhin für gegeben, kann ein aktueller und ausführlicher Befundbericht für das weitere Verfahren sehr wichtig werden.
Ausführliche Hinweise hierzu finden Betroffene auch bei Gegen-Hartz im Beitrag „Krankengeld weg wegen MD-Gutachten: So wehren Sie sich richtig“.
Widerspruch gegen die Einstellung des KrankengeldesGegen einen belastenden Bescheid der Krankenkasse kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Nach § 84 Sozialgerichtsgesetz beträgt die Frist normalerweise einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.
Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann Auswirkungen auf diese Frist haben. Nach § 66 SGG kann unter bestimmten Voraussetzungen dann eine deutlich längere Frist gelten.
Es empfiehlt sich trotzdem nicht, mit dem Widerspruch abzuwarten. Gerade wenn Krankengeld die wichtigste laufende Einnahme darstellt, können schon wenige Wochen ohne Zahlung zu erheblichen finanziellen Problemen führen.
Der Widerspruch sollte möglichst mit medizinischen Unterlagen und einer nachvollziehbaren Darstellung der tatsächlichen beruflichen Belastungen ergänzt werden. Eine kurze Erklärung wie „Mein Arzt schreibt mich doch weiterhin krank“ reicht für eine überzeugende Auseinandersetzung mit einer ausführlicheren MD-Einschätzung häufig nicht aus.
Bei finanzieller Not kann gerichtlicher Eilrechtsschutz wichtig werdenEin Widerspruch führt nicht in jeder Fallgestaltung automatisch dazu, dass das Krankengeld während des gesamten Verfahrens tatsächlich weiter auf dem Konto eingeht. Deshalb kann zusätzlicher Rechtsschutz erforderlich werden, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist.
Vor den Sozialgerichten gibt es die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes. Ob und welche Form eines Eilantrags im konkreten Fall geeignet ist, hängt jedoch von der bisherigen Bewilligung, dem Bescheid und dem bisherigen Verfahrensablauf ab.
Betroffene sollten deshalb bei einem vollständigen Wegfall ihres Einkommens möglichst früh fachkundige Unterstützung suchen. Sozialverbände, unabhängige Beratungsstellen oder Fachanwälte für Sozialrecht können prüfen, ob neben dem Widerspruch ein gerichtliches Eilverfahren sinnvoll ist.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag „Krankengeld per Eilverfahren auch bei Bürgergeld-Anspruch“.
Die Krankschreibung sollte trotzdem nicht einfach beendet werdenAuch wenn die Krankenkasse zunächst kein Krankengeld mehr zahlt, sollte eine medizinisch weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht allein deshalb beendet werden. Für das weitere sozialrechtliche Verfahren kann der Nachweis fortbestehender Arbeitsunfähigkeit von großer Bedeutung sein.
Bei der Folgefeststellung gelten zudem gesetzliche Fristen. Grundsätzlich muss die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende festgestellt werden, wobei Samstage hierfür nicht als Werktage gelten; § 46 SGB V enthält zusätzlich eine besondere Regelung für bestimmte Versicherte, deren Mitgliedschaft vom Krankengeldanspruch abhängt.
Versicherte sollten Folgetermine deshalb nicht unnötig aufschieben. Weitere Hintergründe zu möglichen Problemen bei Unterbrechungen erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Krankengeld: Wer diese Druckmittel der Kasse kennt, kann sich wehren“.
Wenn der Arzt selbst Zweifel an der weiteren Arbeitsunfähigkeit hatNicht jede Prüfung durch den Medizinischen Dienst muss zwangsläufig falsch sein. Es kann auch vorkommen, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat und der behandelnde Arzt eine Rückkehr in den Beruf für möglich hält.
Eine vollständige sofortige Rückkehr ist dabei nicht immer die einzige Möglichkeit. Nach längerer Erkrankung kommt häufig eine stufenweise Wiedereingliederung, das sogenannte Hamburger Modell, in Betracht.
Während einer solchen Wiedereingliederung besteht die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich weiter. Die Belastung wird schrittweise erhöht, während unter den jeweiligen Voraussetzungen weiterhin Krankengeld oder ein anderer zuständiger Leistungsträger in Betracht kommt.
Mehr dazu lesen Betroffene bei Gegen-Hartz unter „Krankengeld: Wiedereingliederung kann zur Falle werden“.
Praxisbeispiel: Knieprobleme bei einer vermeintlichen BürotätigkeitSabine arbeitet als Teamassistentin und ist nach mehreren Operationen am Knie seit Monaten arbeitsunfähig. Die Krankenkasse lässt die Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst prüfen, der anhand der vorhandenen Unterlagen zunächst davon ausgeht, dass eine Rückkehr an einen Schreibtischarbeitsplatz möglich sein könnte.
Was aus der bisherigen Akte nicht hervorgeht: Sabine betreut zusätzlich mehrere Konferenzräume auf zwei Etagen, transportiert Getränkekisten, nimmt Lieferungen entgegen und muss täglich viele Treppen steigen. Ihr behandelnder Orthopäde beschreibt diese Belastungen daraufhin ausdrücklich in einem aktuellen Befundbericht.
Zusammen mit einer ausführlichen Arbeitsplatzbeschreibung reicht Sabine diese Angaben im Widerspruchsverfahren ein. Erst dadurch kann geprüft werden, ob ihre tatsächliche Tätigkeit mit den bestehenden Kniebeschwerden überhaupt vereinbar ist.
Das Beispiel zeigt, warum nicht allein die Diagnose oder die Berufsbezeichnung betrachtet werden sollte. Entscheidend sind die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen und die Arbeiten, die der Beschäftigte im Alltag tatsächlich ausführen muss.
Häufige Fragen und Antworten zum Krankengeld und Medizinischen Dienst Kann die Krankenkasse Krankengeld beenden, obwohl mein Arzt mich weiter krankschreibt?Ja, das ist grundsätzlich möglich. Die Krankenkasse kann bei Zweifeln den Medizinischen Dienst einschalten und auf Grundlage der sozialmedizinischen Einschätzung über den weiteren Krankengeldanspruch entscheiden.
Eine fortbestehende Krankschreibung ist trotzdem ein wichtiges Beweismittel. Besonders hilfreich kann eine ausführliche ärztliche Begründung sein, die erklärt, weshalb die konkrete Tätigkeit weiterhin nicht ausgeübt werden kann.
Muss der Medizinische Dienst mich persönlich untersuchen?Nein. Eine sozialmedizinische Einschätzung kann auch anhand der vorhandenen Akten erfolgen, sofern die Unterlagen für die Beurteilung ausreichen.
Fehlen wichtige Informationen, kann es sinnvoll sein, aktuelle Befunde und Angaben zu den tatsächlichen beruflichen Anforderungen nachzureichen. Ob eine persönliche Untersuchung erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab.
Wie lange habe ich Zeit für einen Widerspruch?Grundsätzlich muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden. Das ergibt sich aus § 84 SGG.
Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung können andere Fristen gelten. Trotzdem sollte ein Widerspruch möglichst schnell erfolgen.
Warum ist eine Arbeitsplatzbeschreibung so wichtig?Arbeitsunfähigkeit wird bei Beschäftigten nicht ausschließlich anhand der Diagnose beurteilt. Entscheidend ist auch, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch ausgeführt werden kann.
Eine detaillierte Beschreibung kann deshalb Tätigkeiten sichtbar machen, die aus einer allgemeinen Berufsbezeichnung nicht hervorgehen. Dazu können beispielsweise schweres Tragen, häufiges Treppensteigen, langes Stehen, dauerhafte Bildschirmarbeit oder hohe Konzentrationsanforderungen gehören.
Sollte ich mich weiter krankschreiben lassen, wenn die Krankenkasse nicht mehr zahlt?Besteht nach ärztlicher Einschätzung weiterhin Arbeitsunfähigkeit, sollte die medizinische Dokumentation nicht allein wegen des Zahlungsstopps beendet werden. Für einen späteren Widerspruch oder ein Gerichtsverfahren kann der fortlaufende Nachweis sehr wichtig sein.
Außerdem sind die gesetzlichen Vorgaben für Folgefeststellungen zu beachten. Versicherte sollten deshalb frühzeitig mit ihrem Arzt klären, wann die nächste Feststellung erfolgen muss.
Was kann ich tun, wenn ich wegen des Zahlungsstopps kein Geld mehr zum Leben habe?Neben einem fristgerechten Widerspruch kann in dringenden Situationen ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht geprüft werden. Ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat, hängt unter anderem von der medizinischen Beweislage und dem konkreten Bescheid ab.
Wer wirtschaftlich unmittelbar unter Druck gerät, sollte deshalb nicht erst das vollständige Widerspruchsverfahren abwarten. Eine sozialrechtliche Beratungsstelle, ein Sozialverband oder eine Fachanwaltskanzlei kann prüfen, welches Vorgehen im konkreten Fall geeignet ist.
Der Beitrag Krankengeld trotz Krankschreibung plötzlich gestoppt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Die ukrainische Raketenkrise und ihre Folgen
Deutschland und Europa im Griff der Klimaapokalypse – Der Weltuntergang ist nah, wenn wir nicht sofort gegensteuern – Teil 4
Raimund Leistenschneider
In früheren Berichten hatte der Autor bereits die folgende Gegenüberstellung gezeigt:
Abb.33, Quelle: Leistenschneider, zeigt den Vergleich der Temperaturgänge 20 Jahre vor und 18 Jahre nach einem Maximum im Hauptsonnenzyklus von Deutschland (heute) nach Daten des DWD (unten) und Berlin-Dahlem (oben, um 1800, Ausschnitt aus Abb.33). Um 1800 existierten kein Deutschland und keine flächendeckenden Temperaturmessungen. Daher kein Vergleich der Absolutwerte, aber der Temperaturmuster (Wechsel).
In Abb.33 ist unschwer zu erkennen, dass sich die klimatischen Temperaturwechsel in den Jahren nach einem Hauptsonnenzyklus gleichen. Daher schauen wir und das Original (Abb.33 oben) genauer an.
Abb.34, Quelle: Prof. Ewert, zeigt die Jahrestemperaturen von Berlin-Dahlem von 1701 – 2008. Die rote Linie gibt näherungsweise den Zeitpunkt des Maximums im Hauptsonnenzyklus an. Bis zu einem Zeitraum von 20 – 30 Jahren nach dem Hauptsonnenzyklus schwanken die Temperaturen am stärksten zwischen warm und kalt (rote Fläche). Heute nennt der DWD diese starken Schwankungen „Extremwetter“. Bis zum Minimum im Hauptsonnenzyklus sind immer noch relativ hohe Temperaturausschläge zu verzeichnen, jedoch auf insgesamt niedrigerem Niveau (grüne Fläche). Unmittelbar vor und nach dessen Minimum ist das Klimasystem sozusagen in seinem eingeschwungenen, kalten Zustand und die Temperaturwechsel sind am geringsten (blaue Fläche). Vor einem Temperaturanstieg fallen die Temperaturen auf ein relatives Minimum und steigen dann kontinuierlich an (schwarze Linien).
Um 1830 (roter Pfeil) ist ein starker Temperaturanstieg zu sehen. Die Jahrestemperatur steigt stark an. In jenem Jahr war es deutlich wärmer als in allen Jahren zum Hauptsonnenzyklus und den Jahren danach. Der Peak liegt etwa 34 Jahre nach dem davor liegenden Maximum im Hauptsonnenzyklus’.
Anhand des Temperaturdatenreihe der DWD-Referenzstation Hohenpeißenberg,hatte der Autor das Maximum im Hauptsonnenzyklus um das Jahr 1797 gelegt. Nun sind 34 Jahre nicht identisch mit heute (Hauptsonnenzyklus um 2002/2003), 24 Jahren. Doch eine Punktlandung ist gar nicht nötig. Niemand wird ernsthaft behaupten, man könne den Wetterbericht vom 15.August 2026 aus den Wetterberichten des 15. August der Jahre davor bestimmen. Es geht um das „Musterbild“. Ob 24 Jahre oder 34 Jahre nach einem Hauptsonnenzyklus. Etliche Jahre nach dem Hauptsonnenzyklus scheint das Wetter plötzlich „verrückt zu spielen“ und bildet eine starke , nie da gewesene, Temperaturspitze aus.
Die Zukunft (die nächsten 5 Jahre) wird zeigen, ob wir weitere so vglw. heiße Jahre bekommen oder ob nicht (vergleiche mit Abb.34). Anhand der Physik – deren Gesetze sind heute wie vor 200 Jahren gleich – geht der Autor davon aus, dass dem nicht so sein wird.
Was ist aus dem Land von Helmholtz, Gauß, Planck oder Einstein geworden? Offensichtlich ein Land, in dem dumm-dreiste Akteure (Abb. 1-3 und die dortigen Erläuterungen oder hier das Ruder übernommen haben. Von Physik keine Ahnung, dafür eine große Klappe.
Da wundert es nicht, wenn ein Papst der sog. Mittelwertforscher, nein, heißt ja „Klimaforscher“, wie Prof. Gornott, Arbeitsgruppenleiter am Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung, im Netz ihren Unsinn und wieder einmal die angeblich 99% Konsens bemühen verbreiten dürfen im Auftrag der Regierung*4). Nun, Prof. Gornott ist nichts vorzuhalten, verdient er doch sein „täglich Brot“ mit dem Unsinn. Diejenigen, die solchen Unsinn immer noch glauben, für die fällt dem Autor spontan nur die Abb.35 ein.
*4) Das Institut wird vollständig von Bund und Ländern grundfinanziert.
Abb.35, Quelle siehe Graphik, zeigt den Bildungsnotstand in Deutschland, auch als Pisa-Studie bekannt.
Naturwissenschaft, mir deren Vielzahl physikalischer Akteure, ist natürlich weitaus komplizierter*5) als Klimareligion mit nur einem einzigen Akteur, den sog. Treibhausgasen. Da ist es nur verständlich, dass Simpel sich der Klimareligion hingezogen fühlen.
*5) Siehe beispielhaft die enorme Komplexität der jüngst auf der Sonne entdeckten kleinen Wirbel, welche die Theorie des Ursprungs der Kelvin-Helmholtz-Instabilität bestätigen, über das aktuell die Max Planck-Gesellschaft berichtet. Gott behüte, was sind denn verdrillte Magnetfeldlinien und was ist denn eine Kelvin-Helmholtz-Instabilität. Mit solch „Nebensächlichkeiten“ belastet sich die Klimareligion und deren Jünger natürlich nicht. Dort ist der Teufel längst ausgemacht!
Schauen wir uns den Unsinn, den das PIK-Potsdam wieder einmal verbreitet, exemplarisch an:
Da ist was von „Mythos“ zu lesen, was suggerieren soll, die Klimarealisten verbreiten Mythen, also Unwahrheiten. Wie wir vom Physik-Nobelpreisträger John Clauser am Beispiel des IPCC erfahren, ist dies genau umgekehrt der Fall. Aber weiter mit dem Mythenerzähler vom PIK-Potsdam.
Da ist was von einer „Hitzewelle von 1976″ die Rede und das es diese Hitzewellen „schon immer gab“ aber, „dass solche Hitzephasen heute deutlich häufiger, länger und intensiver seien.“ Und weiter: „Unter den Klimabedingungen von vor 50 Jahren wäre die Juni-Hitzewelle 2026 wohl 3,5 Grad Celsius kühler ausgefallen.“
Bei El-Niño wird so richtig losgelegt: „Die Effekte des Wetterphänomens seien vor allem in Südamerika, Ostafrika und Teilen Südostasiens stark ausgeprägt.“ „In Europa sind die Auswirkungen deutlich geringer“.
Jetzt kommt der Kracher: „Der Klimawandel selbst sorgt nicht für Regen oder Hitze – aber er verstärkt solche Wettermuster, die im schlimmsten Fall zu Extremereignissen führen können.“
Offensichtlich kennt Prof. Gornott nicht den Unterschied zwischen Wetter und Klima. Ersteres wird in Abhängigkeit der Anfangsbedingungen errechnet und eine halbwegs genaue Vorhersage kann bestens für 14-16 Tage erfolgen. Letzteres wird in Abhängigkeit der Rahmenbedingungen errechnet (Klimamodelle des IPCC). 2. Semester Meteorologie. Klima ist nichts anderes als der statistische Mittelwert des Wetters über einen Zeitraum von z.B. 30 Jahren. Dieser Zeitraum wird Klimatologische Referenzperiode genannt. Klima kann niemals Wetterereignisse beeinflussen. Dass geht schon mathematisch nicht.
Nun, bei so wenig Kenntnis der Materie verwundert es natürlich nicht, dass auch seine anderen Punkte blühender Unsinn sind.
Dass El Niño-Ereignisse in Europa kaum Auswirkungen („deutlich geringer“) haben, als in der Hadley-Zelle (dort, wo der El Niño entsteht) steht im krassen Widerspruch zu den Ergebnissen von Prof. Brönnimann (ETH Zürich), Spektrum der Wissenschaft 03/05, „Pazifik ließ Europa frieren“. Zig Studien belegen den starken Einfluss von El Niño auf die Globaltemperaturen. So haben Wissenschaftler aus Australien und Neuseeland (Prof. Robert M. Carter von der James Cook University in Australien et al.) in ihren Untersuchungen den Zusammenhang zwischen der ENSO-Schwingung (El Niño/Southern Oszillation) und dem Weltklima aufgezeigt. Sie veröffentlichten ihre Studie, die auf gut erfassten Messdaten der vergangenen 50 Jahre zurück griff, im „Journal of Geophysical Research“. Ihr Ergebnis: Je stärker der jeweilige El Niño war, desto deutlicher stieg in der Folge die globale Temperatur an. Die Forscher geben an, dass ca. 70% der zuletzt beobachteten Erwärmung auf die El Niño-Tätigkeit zurückzuführen ist. Es habe sich gezeigt, dass etwa 6 Monate nach einem El Niño-Ereignis die globalen Temperaturen, je nach Stärke des El Niño anstiegen. Oder Abb.36.
Abb.36, Quelle: BBC News zeigt die global von einem El Niño-Ereignis betroffenen Gebiete. Zu sehen, dass es in Mittel und Westeuropa wärmer wird, genau wie im Sommer 2026. Die folgende Abb.37 entlarvt die Aussage des PIK-Potsdam als blühenden Unsinn.
Aber der Autor schrieb doch weiter oben, El Niño sei nicht die Ursache für den „Extremsommer“ und die „Extremtrockenheit“ in 2026 bei uns und in Westeuropa. Der Autor bleibt auch dabei, denn nicht El Niño ist die Ursache, sondern, wie geschildert, die Sonne. Denn jedes El Niño-Ereignis wird von einem solaren Ereignis ausgelöst, wie der Autor dies bereits von 15 Jahren schrieb: Dynamisches Sonnensystem – die tatsächlichen Hintergründe des Klimawandels.
Abb.37 oben zeigt die Temperaturdatenreihe nach climate4you. Die kleine Abbildung zeigt die atmosphärische CO2-Entwicklung nach Mauna Loa, die überhaupt keinen Zusammenhang mit den Globaltemperaturen aufweist. Die Abbildung darunter zeigt die El Niño-Anomalien (El Niño 3.4) der Wassertemperaturen. Jede globale Temperaturspitze im gezeigten Zeitraum fällt mit einem El-Niño-Ereignis exakt zusammen, und das bei 8 Ereignissen im Betrachtungszeitraum (grüne Pfeile und Blockpfeil). Die schwarzen Linien dienen zur zeitlichen Justierung der Datenreihen. Graphik: R.Leistenschneider
Die anderen Punkte bzgl. Temperatur und Hitzewellen entlarvt das Lied von Rudi Carrell aus 1975 „Wann wird´s mal wieder richtig Sommer“ als völligen Unsinn. In 1975 sang Rudi Carrel:
Wer denkt da nicht an gute alte Zeiten. Da gab´s noch Sommer, die man nie vergisst….
Wann wird´s mal wieder richtig Sommer, ein Sommer, wie er früher einmal war?
Mit Sonnenschein von Juni bis September…
Und was wir da für Hitzewellen hatten….
Da gab es bis zu 40 Grad im Schatten. Wir mussten mit dem Wasser sparsam sein…..
Es war hier wie in Afrika…
Diese Zeilen aus 1975 zeigen, welch ein Unsinn heute verbreitet wird. Da geht es um Angst-und Panikmache*6), denn die Politik will nur unser Bestes: Unser Geld. Was hat der Klimaunsinn bisher für Deutschland gekostet? Es sind zig hunderte von Milliarden Euro! Wer diese zu bezahlen hat ist klar.
Der Autor denkt zu wissen, auf was die Klimalüge („Praktisch alle Zahlen sind Betrug“) und mit ihr im „Schlepptau“ der Umbau auf sog. Erneuerbare Energien beruht. Ein Wissen, welches er von Michail Gorbatschow hat. Von ihm persönlich. Wenn auch „nur“ indirekt. Doch dies ist eine andere Geschichte.
*6) Deutschland und Europa werden nicht etwa brauner, sondern grüner, wie Abb.38 belegt.
Abb.38, Quelle, zeigt die Waldausdehnung und Wiederbewaldung in der EU und der Schweiz 1950-2010 aus Fuchs et al. 2013.
Es fand und findet also keine Vernichtung der natürlichen Lebensgrundlagen statt, sondern die Landschaft(en) ergrünen… Eine solche Tatsache eignet sich aber nicht für all jene, die daran prächtig verdienen und ihre Machtposition(en) mit der Klimahype ausbauen wollen.
Die ursprüngliche Abb. 38, die den unmittelbaren Vergleich zu früher (vor mehr als 100 Jahren) zeigt, kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht gezeigt werden, daher nur der Link dazu: Die Welt wird grüner“.
Der Leser möge bitte die beiden dortigen Graphiken von Europa Year 1900 und Year 2010 vergleichen. Der Vergleich zwischen früher (1900) und heute (2010) zeigt, dass die Städte in diesen 110 Jahren deutlich zugenommen haben, was sicherlich jeder erwartet hat. Sie zeigt aber auch, dass Europa wesentlich grüner geworden ist. Von einer Katastrophe, mit einhergehenden Dürren, die Europa (und die Welt) heimsuchen und unbewohnbar werden lassen, kann also keine Rede sein!
Die Katastrophen entstehen nämlich einzig und allein in Datenmanipulationen (Physik-Nobelpreisträger John Clauser), die für statistische Zwecke herangezogen werden. Und natürlich in Ereignissen, wie der jetzigen länger anhaltenden Hitze-und Dürreperiode, Angst und Panik zu verbreiten, um dadurch an mehr Geld zu gelangen mit dem Rattenfängerargument, für die Bevölkerung Gutes tun zu wollen. Weiter sollen unsere Freiheiten noch mehr eingeschränkt werden, indem das Grundgesetz geändert werden soll. Was zur Folge hat, dass für Organisationen, die sich darauf spezialisiert haben, leicht und schnell an das Geld anderer zu gelangen, noch mehr Klagemöglichkeiten entstehen. Wodurch nicht nur Gerichte und Ermittlungsbehörden lahmgelegt/behindert werden, sondern die gesamte Volkswirtschaft. Initiiert und forciert von einem Minister/Ministerium,in welchem man sich lieber die Frage stellen sollte: Wozu braucht eine (ehemalige) Industrienation, deren Industrie, Wirtschaft und Arbeitsplätze den „Bach“ runtergehen, solch einen Minister und solch ein Ministerium? All das wird von einer in Unkenntnis gehaltenen Bevölkerung auch noch begrüßt. Aber die (manipulierten) Ergebnisse von Umfragen, hängen natürlich weitgehend von der Fragestellung ab, die meistens gar nicht genannt wird. Ob dies einen Grund hat?
Dass die Welt nicht lebensbedrohender wird, sondern vielmehr lebensfreundlicher, zeigen weiter die Untersuchungen der NASA.
Abb.39, Quelle NASA, zeigt die Veränderung der Wälder (Blattfläche = Leaf Area) seit der Jahrtausendwende. Europa, insbesondere der Süden Europas ist weitaus grüner geworden.
Derartige Untersuchungsergebnisse, gewonnen aus zig Satellitenauswertungen, eignen sich natürlich nicht für eigene, politische und materielle Zwecke oder den Rufen nach einer Grundgesetzänderung. Für die nächsten Jahrzehnte geht die NASA aus Ihren Untersuchungen von einer weiter zunehmenden Lebensqualität – auch für Deutschland und Europa – aufgrund abermals zunehmender Wald-und Grünflächen (Abb.40).
Abb.40, Quelle wie Abb.39) zeigt die Zunahme der Lebensqualität aufgrund steigender Wald-und Grünflächen der verschiedenen Hemisphären (NH = Nordhemisphäre, also bei uns) bis zum Jahr 2100. Die gezeigten Graphen entlarven all jene, die die jetzigen Trockenheit für eigene politische Zwecke missbrauchen wollen, als Scharlatane.
1975, das Jahr in dem Rudi Carrell seinen so entlarvenden Song schrieb, war die Zeit, in der unser Land noch Personen wie Helmut Schmidt, Willy Brandt, Hans-Dietrich Genscher oder Franz Josef Strauß hatte und davor, Konrad Adenauer. Politiker (und deren Regierungen) noch das Wohl unseres Landes und seiner Menschen im Fokus hatten. Werden dagegen die heutigen Politiker und deren Regierungen betrachtet, könnte der Verdacht aufkommen, sich in der oder einer „Komischen Oper“ zu befinden, bzw. in einem Dick & Doof-Streifen, mit dem Unterschied, dass die Sache/Lage viel zu ernst ist, um darüber lachen zu können. Politische Akteure in Regierung und Verantwortung, die sichtlich mit der ihnen anvertrauten Materie überfordert sind, so die Meinung der Wählerinnen und Wähler.
Auch dies ist eine andere Geschichte, die nichts mit Wissenschaft zu tun hat, wie der sog. Menschengemachte Klimawandel oder die jetzigen Weltuntergangsrufe hier sowie hier oder hier zeigen, die einzig dem Ziel dienen, uns weiter abzuzocken, unsere Freiheit noch mehr einzuschränken und denen, die prächtig an der Hype verdienen, sowohl materiell als auch politisch, weitere Schafe zuzutreiben. Der Bericht soll dazu beitragen, die Anzahl der Schafe so gering wie möglich zu halten. Hoffnung dazu besteht durchaus, denn immer mehr Medien scheinen Zweifel an den Kassandrarufen zu haben und sich nicht weiter vor deren Karren spannen zu lassen, die politisch aus der Hype Kapital schlagen wollen (auch hier). Hitze und Dürre werden in den Berichten fachlich angegangen: Vom sog. Menschengemachten Klimawandel und seiner Klimareligion kein Wort.
Der Autor bedankt sich für diese Berichte und fügt sich in die Reihen der Wähler und Wählerinnen ein, die nicht davon ausgehen, dass die jetzigen Regierungsparteien mit ihrem Personal und die, die vorher die Regierung stellten, in der Lage sind, die Misere unseres Landes und seiner dort lebenden Menschen zu ändern und zu verbessern. Wie am Beispiel des Umweltministers gezeigt, sind diese nicht einmal Willens dazu. Deren einzige Legitimation scheint die Manipulation der Wählerinnen und Wähler zu sein, indem willkommene Ereignisse für eigene Zwecke/Ziele missbraucht werden. Ereignisse, die allein und zu 100% natürlichen Ursprungs sind und der Normalität nach einem Hauptsonnenzyklus entsprechen.
Raimund Leistenschneider – EIKE
Der Beitrag Deutschland und Europa im Griff der Klimaapokalypse – Der Weltuntergang ist nah, wenn wir nicht sofort gegensteuern – Teil 4 erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.