Sammlung von Newsfeeds

Kreative Intelligenz

Im Manova-Gespräch spricht die kolumbianische Künstlerin Tina Ovalle über ihre politischen Illustrationen und die Kraft menschengemachter Kunst im Vergleich zu KI-Kreationen.
Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Familie beantragt Energiehilfe und verliert mehr als sie bekommen hat

Das Jobcenter zieht ab, was die Kommune gibt. Das Bundessozialgericht hat am 12. März 2026 entschieden: Kommunale Energiehilfen, die auf Förderrichtlinien beruhen, dürfen als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet werden. Betroffen ist ein Kasseler Familienmodell, das bundesweit Schule macht.

Städte und Gemeinden, die in der Energiekrise 2022 schnell und unbürokratisch geholfen haben, müssen damit rechnen, dass ihre Hilfen für Bürgergeldbeziehende schlicht verpuffen – euro-genau.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen BSG B 4 AS 26/24 R betrifft das „Einwohner-Energie-Geld” (EEG) der Stadt Kassel – 75 Euro pro Person, ausgezahlt im Oktober 2022, einmalig und ohne Rückzahlungspflicht.

Für eine sechsköpfige Familie mit Bürgergeld-Bezug forderte das Jobcenter nach der Auszahlung 345 Euro zurück. Was wie ein bürokratischer Kleinkrieg begann, ist jetzt höchstrichterliche Grundsatzentscheidung mit Auswirkung auf alle vergleichbaren Programme bundesweit.

Der Kasseler Fall: 345 Euro Rückforderung, drei Instanzen, ein BSG-Urteil

Die Stadtverordnetenversammlung Kassel beschloss im Juli 2022 das Programm „Kopf hoch, Kassel!” Jede in Kassel wohnende Person konnte auf Antrag einen einmaligen Zuschuss von 75 Euro bekommen, Kinder eingeschlossen, um die gestiegenen Energiekosten im Winter 2022/2023 abzufedern. Die Familie – Mutter, vier minderjährige Kinder, der Lebensgefährte der Mutter – erhielt im Oktober 2022 fünfmal 75 Euro, insgesamt 375 Euro. Der Lebensgefährte hatte keinen Antrag gestellt und ging leer aus.

Das Jobcenter Kassel wertete die 375 Euro als Einkommen und kürzte die Grundsicherungsleistungen entsprechend. Die Familie klagte. Das Sozialgericht Kassel gab im August 2023 dem Jobcenter recht.

Das Hessische Landessozialgericht hob die Kürzung im Juli 2024 auf – das EEG dürfe nicht angerechnet werden, weil es keine rechtlich verpflichtende Leistung sei und die Lage der Familie nicht so günstig verbessere, dass staatliche Hilfe daneben nicht mehr gerechtfertigt wäre. Das Jobcenter legte Revision ein. Das BSG gab ihm recht: Die 345 Euro Rückforderung war rechtmäßig.

Der Kläger zu 6, der keinen Antrag gestellt hatte, stand gesondert da: Sein Bürgergeld wurde nicht gekürzt. Kein Antrag, kein Geldzufluss, keine Anrechnung. Wer das Geld nicht genommen hat, hatte keinen Nachteil. Was auf den ersten Blick banal klingt, ist Teil der BSG-Logik: Das Gericht stellt auf den tatsächlichen Zufluss ab. Entscheidend ist, was tatsächlich auf dem Konto einging.

Die zwei Hürden: Zweckidentität und rechtliche Verpflichtung

Das Sozialgesetzbuch II unterscheidet beim Einkommen: Nicht jeder Geldzufluss ist automatisch anrechenbar. § 11a SGB II enthält einen Katalog von Einnahmen, die vom Jobcenter ignoriert werden müssen. Wer kommunale Sonderzahlungen verstehen will, muss zwei Prüfpunkte kennen, an denen das Kasseler EEG scheiterte.

Erste Hürde: Zweckidentität. Das Gesetz schützt Leistungen, die ausdrücklich einem anderen Zweck dienen als der Grundsicherung. Ein Stipendium für Bildung, ein Pflegegeld für pflegende Angehörige, eine Katastrophenhilfe für Hochwassergeschädigte – all das verfolgt einen eigenen Zweck, der nicht mit dem Lebensunterhalt gleichzusetzen ist.

Das Kasseler Energiegeld sollte explizit die gestiegenen Energiekosten abmildern. Genau das deckt das Bürgergeld aber ebenfalls ab: Die Stromkosten sind im Regelbedarf eingepreist, die Heizkosten werden als Kosten der Unterkunft übernommen. Kein abweichender Zweck – die erste Schutznorm greift nicht.

Zweite Hürde: Freiwillige Zuwendung ohne Rechtspflicht. Das Gesetz lässt Zuwendungen anrechnungsfrei, die jemand ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbringt – sofern die Berücksichtigung grob unbillig wäre oder die Lage nicht erheblich verbessert.

Das ist die Norm, auf die sich das Hessische LSG gestützt hatte: Die Stadt habe freiwillig gehandelt, kein Rechtsanspruch habe auf das EEG bestanden. Das BSG widersprach. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt, zu dem das Stadtparlament den Beschluss fasste. Maßgeblich ist der Moment, in dem die Familie den Antrag stellte. Zu diesem Zeitpunkt gab es Förderrichtlinien. Die Verwaltung war an diese Richtlinien gebunden.

Wer die Voraussetzungen erfüllte und einen Antrag stellte, hatte rechtlich Anspruch auf die Zahlung. Eine rechtliche Verpflichtung war entstanden – auch die zweite Schutznorm greift nicht. Die Familie hatte formal recht, ihren Anspruch geltend zu machen. Und wurde genau dafür bestraft.

Das BSG zog dabei die Grenze deutlich: Nicht die ursprüngliche Entscheidungsfreiheit der Stadt (freiwillig oder nicht) ist entscheidend, sondern der Rechtsstatus im Moment der Antragstellung. Wer Förderrichtlinien erlässt, bindet sich selbst. Das EEG ist damit kein Geschenk mehr, sondern eine quasi-öffentliche Leistung. Und öffentliche Leistungen, die denselben Zweck verfolgen wie das Bürgergeld, werden angerechnet.

Was bundesgesetzlich geschützt ist – und warum das anders ist

Wer im Herbst 2022 die bundesweite Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten hat, muss sich keine Sorgen machen: Diese Zahlung ist explizit anrechnungsfrei. Der Bundesgesetzgeber hat in § 122 EStG klargestellt, dass die Pauschale bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen gilt. Kein Jobcenter darf daran rühren.

Auch der 200-Euro-Sofortzuschlag aus dem Frühjahr 2022 war über ein Bundesgesetz explizit von der Anrechnung ausgenommen. Der entscheidende Unterschied liegt in der Rechtsebene: Wenn der Bundesgesetzgeber eine Zahlung ausdrücklich für anrechnungsfrei erklärt, kann kein Jobcenter und kein Gericht das kippen.

Kommunalen Programmen fehlt genau diese Schutzebene. Sie sind keine Bundesgesetze. Sie entstehen durch Stadtratsbeschlüsse, Förderrichtlinien und kommunale Haushaltsentscheidungen. Das BSG kann sie prüfen – und tut es jetzt mit aller Konsequenz.

Wer als Kommune eine Förderrichtlinie erlässt, schützt seine Bürgerinnen und Bürger mit Bürgergeld nicht automatisch vor der Anrechnung. Im Gegenteil: Die Richtlinie selbst ist es, die zur rechtlichen Verpflichtung wird und damit die Anrechnung erst ermöglicht.

Es entsteht ein bitteres Paradox: Professionell organisierte kommunale Hilfe, die über Förderrichtlinien abgesichert ist, schadet Bürgergeldbeziehenden. Formlose private Spendenaktionen oder echte Gefälligkeiten ohne Rechtsanspruch könnten dagegen noch immer anrechnungsfrei sein – wenn ihre Höhe die finanzielle Lage nicht wesentlich verbessert.

Wann darf das Jobcenter anrechnen – und wann nicht

Das BSG hat keine allgemeine Freiheit für kommunale Zahlungsanrechnung geschaffen. Es hat einen konkreten Fall entschieden. Andere kommunale Programme müssen nach denselben Kriterien geprüft werden.

Der erste Prüfpunkt ist die Rechtsebene. Gibt es eine bundesgesetzliche Schutzvorschrift? Zahlungen nach dem Einkommensteuergesetz, Kindergeld, Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder andere ausdrücklich privilegierte Einnahmen sind nicht anrechenbar – unabhängig vom Zweck. Bundesgesetz bricht kommunale Richtlinien.

Der zweite Prüfpunkt ist der Zweck. Ein kommunaler Kulturpass dient der kulturellen Teilhabe, nicht dem Lebensunterhalt. Ein kommunales Bildungsstipendium fördert Bildung, nicht die Existenz. Wenn der Zweck klar verschieden ist, bleibt die Zahlung außen vor. Energiehilfen hingegen treffen stets auf Zweckidentität: Energie ist im Bürgergeld eingepreist.

Der dritte Prüfpunkt ist die Rechtsverbindlichkeit. Wenn zum Zeitpunkt des Antrags Förderrichtlinien galten und die Verwaltung gebunden war, entstand nach dem BSG-Urteil eine rechtliche Verpflichtung. Rein formlose Unterstützungsaktionen ohne Förderrichtlinien – etwa eine spontane Bürgerspende ohne Rechtsanspruch – könnten noch anrechnungsfrei sein, sofern sie die Lage nicht erheblich verbessern.

Das Hessische LSG hatte dafür eine Zehn-Prozent-Orientierung am Regelbedarf entwickelt. Das BSG hat diesen Maßstab nicht ausdrücklich übernommen, aber auch nicht verworfen.

Was Betroffene jetzt tun können

Das BSG-Urteil gilt für das Kasseler EEG. Wer ähnliche kommunale Energiehilfen in anderen Städten erhalten hat und dafür Kürzungen oder Rückforderungen bekommen hat, sollte prüfen, ob das Urteil auf den eigenen Fall zutrifft. Der entscheidende Unterschied: Hatte das jeweilige Programm ebenfalls Förderrichtlinien, und diente es ausdrücklich der Energiekostenentlastung?

Wer einen noch laufenden Widerspruch oder eine Klage hat, sollte das BSG-Urteil in die Argumentation einbeziehen und einschätzen lassen, ob die Sachlage vergleichbar ist.

Wer bereits einen bestandskräftigen Bescheid hat, kann unter bestimmten Umständen einen Überprüfungsantrag stellen – aber nur, wenn der ursprüngliche Bescheid rechtswidrig war. Nach dem BSG-Urteil spricht für alte Rückforderungsbescheide zum Kasseler EEG nun einiges für deren Rechtmäßigkeit, nicht dagegen.

Wer dagegen von einem Jobcenter eine neue Rückforderung erhält – sei es wegen des Kasseler EEG oder wegen eines vergleichbaren Programms einer anderen Stadt – hat vier Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit Zustellung des Bescheids. Wer die Frist versäumt, hat kaum noch Möglichkeiten. Der Widerspruch muss schriftlich beim zuständigen Jobcenter eingehen; eine Begründung ist formal nicht zwingend, aber sinnvoll.

Sandra K., 41 Jahre alt, aus Frankfurt am Main, bezog 2022 Grundsicherungsleistungen mit ihren zwei Kindern. Die Stadt Frankfurt hatte kein mit Kassel vergleichbares EEG-Programm aufgelegt. Sie erhielt die bundesweite Energiepreispauschale von 300 Euro über ihren Arbeitgeber – die wurde nicht angerechnet, weil das Bundesgesetz das ausdrücklich ausschloss.

Hätte Frankfurt ein kommunales Programm mit Förderrichtlinien und Energiebezug aufgelegt, würde nach der BSG-Logik dasselbe gelten wie in Kassel: Die 75 Euro wären Einkommen gewesen. Die Lektion ist klar: Nicht die Absicht der zahlenden Stelle schützt. Der Schutz kommt vom Bundesgesetz – oder er kommt nicht.

Ralf M., 52, aus Kassel, gehörte zur Zielgruppe des EEG. Er stellte keinen Antrag – aus Unwissenheit, nicht aus strategischem Kalkül. Sein Bürgergeld blieb unangetastet, weil kein Zufluss stattfand. Das ist die perverse Konsequenz: Wer das Geld nicht beantragt hat, ist besser gestellt als wer es beantragt hat. Das Urteil löst diesen Widerspruch nicht. Es bestätigt ihn.

Widerspruch, Verjährung und Beratung

Für noch nicht bestandskräftige Bescheide gilt: Widerspruch einlegen, Begründung nachreichen, im Zweifel Beratung aufsuchen. Der Widerspruch hemmt die Bestandskraft des Bescheids. Solange er läuft, ist der Bescheid nicht endgültig.

Für Rückforderungen aus dem Jahr 2022 ist die sozialrechtliche Verjährung von Bedeutung. Der Erstattungsanspruch des Jobcenters verjährt nach § 50 Abs. 4 SGB X grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.

Das bedeutet: Für Bescheide, die 2022 oder 2023 bestandskräftig wurden, läuft die Verjährungsfrist in den Jahren 2026 und 2027 ab. Wer seitdem keine Rückforderung erhalten hat, sollte die Verjährungsfrage von einer Beratungsstelle klären lassen – möglicherweise ist das Thema bereits erledigt.

Kostenfreie Beratung bieten Sozialberatungsstellen, VdK, SoVD und die örtlichen jobcenter-unabhängigen Anlaufstellen an. Wer nicht sicher ist, ob sein Bescheid rechtmäßig ist, sollte sich dort melden – lieber einmal zu viel geprüft als eine Frist versäumt.

Häufige Fragen zur Anrechnung kommunaler Sonderzahlungen beim Bürgergeld

Gilt das BSG-Urteil auch für andere Städte, die 2022 ähnliche Energiehilfen gezahlt haben?
Das Urteil betrifft den Kasseler Einzelfall direkt. Für andere kommunale Programme gilt es als Orientierung: Wenn das Programm auf Förderrichtlinien basierte und der Zweck die Energiekostenentlastung war, dürfte die Anrechnung nach denselben Maßstäben rechtmäßig sein. Wer betroffen ist, sollte das konkrete Programm seiner Stadt prüfen lassen.

Was ist mit dem bundesweiten Energiegeld von 300 Euro – kann das Jobcenter das noch nachträglich anrechnen?
Nein. Die Bundes-Energiepreispauschale von 300 Euro ist durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung im Einkommensteuergesetz von der Anrechnung bei Sozialleistungen ausgeschlossen. An diesem Schutz ändert das BSG-Urteil nichts. Das gilt auch für den 200-Euro-Sofortzuschlag, der über ein eigenes Bundesgesetz anrechnungsfrei gestellt wurde.

Ich habe 2022 eine kommunale Energiehilfe bekommen und kein Wort vom Jobcenter gehört. Was passiert jetzt?
Wenn seitdem kein Rückforderungsbescheid eingegangen ist, sind die Verjährungsfristen entscheidend. Der Erstattungsanspruch des Jobcenters erlischt vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Bescheid bestandskräftig wurde. Für 2022er Bescheide bedeutet das: Die Frist läuft 2026 oder spätestens 2027 ab. Wer sich nicht sicher ist, sollte das von einer Sozialberatungsstelle klären lassen.

Kann ich jetzt nachträglich einen Antrag auf das Kasseler EEG ablehnen und mein Bürgergeld zurückbekommen?
Nein. Bereits geflossene Zahlungen können nicht rückwirkend abgelehnt werden. Das Zuflussprinzip gilt: Wer das Geld erhalten hat, muss sich die Anrechnung gefallen lassen. Eine nachträgliche Ablehnung ist sozialrechtlich nicht vorgesehen.

Gilt das Urteil auch für kommunale Gutscheine oder Sachleistungen statt Geld?
Das Urteil bezieht sich ausdrücklich auf Geldleistungen. Für Sachleistungen oder Gutscheine, die nicht in Geld umgetauscht werden können, gelten andere Bewertungsmaßstäbe. Ob und in welcher Höhe sie angerechnet werden, hängt von Einzelfall und Programmausgestaltung ab. Im Zweifel gilt: Beim Jobcenter vorab nachfragen oder Beratung aufsuchen, bevor der Antrag gestellt wird.

Quellen:

Bundessozialgericht: Terminvorschau B 4 AS 26/24 R – Einwohner-Energie-Geld Kassel

Tacheles Sozialhilfe e.V.: Rechtsprechungsticker KW 11/2026 – BSG B 4 AS 26/24 R

Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank § 11a SGB II – Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

Hessisches Landessozialgericht: L 6 AS 310/23 – Einwohner-Energie-Geld mindert Grundsicherung nicht (Haufe-Bericht)

Bundesministerium der Finanzen / EStG § 122: § 122 EStG – Nichtberücksichtigung der Energiepreispauschale

Der Beitrag Bürgergeld: Familie beantragt Energiehilfe und verliert mehr als sie bekommen hat erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Jobcenter-Chefin berichtet: Bürgergeld-Totalverweigerer habe ich noch nie gesehen

Wenn über Bürgergeld gesprochen wird, kreisen viele Beiträge zuerst um ein Schlagwort: „Totalverweigerer“. Genau solche hat die neue Geschäftsführerin des Jobcenters Kreis Unna, Daniela Tomczak, nie gesehen.

In dem Beitrag des Hellweger Anzeigers wird sie nämlich mit dem Satz zitiert, dass ihr solche Fälle bislang nicht begegnet seien. Das ist mehr als eine zugespitzte Bemerkung.

Das zeigt, wie stark die öffentliche Diskussion von Ausnahmebildern geprägt ist, während Jobcenter im Alltag vor allem mit sehr gewöhnlichen, oft komplizierten Lebenslagen zu tun haben: gesundheitlichen Einschränkungen, fehlender Qualifikation, instabilen Familien- und Wohnsituationen oder schlicht einem Arbeitsmarkt, der nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber passende Türen bereithält.

Was Sanktionen im System tatsächlich bedeuten

Wer Termine ohne “wichtigen” Grund versäumt, Absprachen ignoriert oder zumutbare Schritte zur Arbeitssuche verweigert, kann mit Leistungsminderungen rechnen. In der Praxis ist das jedoch nicht das einfache „Kürzen per Knopfdruck“, als das es in Talkshows manchmal erscheint.

Es gibt Anhörungen, es zählt die Begründung, und die Jobcenter müssen prüfen, ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt.

Wer heute auf Verschärfungen drängt, argumentiert meist mit Abschreckung und „Fairness“ gegenüber Erwerbstätigen; wer warnt, verweist auf die Gefahr, dass Menschen unter das Existenzminimum rutschen oder sich weiter vom Hilfesystem abkoppeln.

Dass die Spielräume begrenzt sind, zeigt auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das Sanktionen in früherer Ausgestaltung teilweise für verfassungswidrig erklärt hat.

Warum eine Arbeitspflicht so verführerisch klingt und so schwer umzusetzen ist

Die Forderung nach einer Arbeitspflicht für Bürgergeldempfänger wirkt für viele logisch, weil sie eine schnelle Lösung verspricht: Wer Leistungen erhält, soll sichtbar „etwas zurückgeben“.

Tomczak ordnet diese Idee im Interview deutlich skeptisch ein und nennt eine solche Arbeitspflicht eine „Sackgasse“. Hinter dieser Einschätzung steht ein Erfahrungswissen, das in der Zuspitzung leicht untergeht: Gemeinnützige Tätigkeiten lösen das Integrationsproblem selten. Sie schaffen Beschäftigung auf Zeit, aber nicht automatisch Qualifikationen, Stabilität und Anschlussperspektiven in reguläre Jobs.

Hinzu kommen organisatorische Fragen, die im Alltag erheblich sind: geeignete Einsatzstellen, Anleitung, Versicherung, Arbeitsschutz, individuelle Zumutbarkeit und die Abgrenzung zu regulären Stellen. Selbst wenn es rechtlich möglich ist, wird es operativ schnell teuer und kompliziert, während der erhoffte Übergang in sozialversicherungspflichtige Arbeit nicht garantiert ist.

Der Kreis Unna als Bühne: Arbeitsmarkt, Erwartungen, Realität

Dass ausgerechnet eine Jobcenter-Leitung aus dem Kreis Unna in diese bundesweite Debatte hinein spricht, ist nur folgerichtig.

Wenn Branchen vor Ort Personal suchen, heißt das noch nicht, dass die verfügbaren Stellen zu den Profilen der Leistungsberechtigten passen. Umgekehrt kann ein Mangel an Kinderbetreuung, Mobilität oder gesundheitlicher Stabilität die Aufnahme selbst einfacher Tätigkeiten verhindern.

In dieser Lage hat eine Jobcenter-Chefin eine doppelte Rolle: Sie muss einerseits das Regelwerk durchsetzen, andererseits Vertrauen in Verfahren schaffen, die Menschen wieder handlungsfähig machen sollen.

Tomczaks Hinweis, dass das Schreckbild des „Totalverweigerers“ ihren Alltag nicht beschreibt, ist damit auch eine starke Kritik an einer Debatte, die Erwartungen an Steuerung erzeugt, die vor Ort nur begrenzt einlösbar sind

Was aus dem Interview hängen bleibt

Der Beitrag über Daniela Tomczak wirkt wie ein Gegenmittel gegen Populismus. Er erinnert daran, dass Sozialpolitik nicht nur aus Schlagworten besteht, sondern aus Verfahren, Abwägungen und Menschen mit widersprüchlichen Biografien. Sanktionen und Pflichten gehören zum System, aber sie sind nicht automatisch ein Ersatz für Qualifizierung, Gesundheitsstabilisierung, Sprachförderung oder Vermittlung in passende Arbeit.

Und eine Arbeitspflicht mag auf dem Papier entschlossen wirken, kann in der Realität jedoch am Ziel vorbeilaufen, wenn sie vor allem Beschäftigung simuliert, statt Übergänge in reguläre Jobs zu eröffnen.

Dass eine Jobcenter-Leitung diese Spannungen öffentlich ausspricht, macht den Wert solcher Interviews aus: Sie holen die Debatte aus dem Modus der Behauptungen zurück in den Bereich der überprüfbaren Praxis. :contentReference[oaicite:5]{index=5}

Quellen

Hellweger Anzeiger: „Jobcenter Kreis Unna: Neue Chefin kontert Vorbehalte beim Bürgergeld“ (15.02.2026). Hellweger Anzeiger: „Kreis Unna: Jobcenter-Chefin kritisiert Arbeitspflicht-Debatte“ (18.02.2026).

Der Beitrag Jobcenter-Chefin berichtet: Bürgergeld-Totalverweigerer habe ich noch nie gesehen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld trotz Teilzeitstudium: Jobcenter dürfen nicht pauschal ablehnen

Ein Teilzeitstudium sorgt immer wieder für Streit mit dem Jobcenter. Viele Leistungsberechtigte fragen sich: Darf Bürgergeld allein deshalb abgelehnt werden, weil jemand an einer Hochschule eingeschrieben ist?

Die Antwort ist nicht so einfach, wie manche Jobcenter meinen. Denn ein echtes Teilzeitstudium ist nicht automatisch mit einem Vollzeitstudium gleichzusetzen. Entscheidend ist, ob die Ausbildung dem Grunde nach BAföG förderungsfähig ist. Nur dann kann der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greifen.

Gerade hier liegt der entscheidende Unterschied. Denn mehrere Gerichte haben klargestellt: Ein Teilzeitstudium, das die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt, ist nach § 2 Abs. 5 BAföG grundsätzlich nicht förderungsfähig. Dann fehlt auch die Grundlage für einen Leistungsausschluss im Bürgergeld.

Teilzeitstudium ist kein Freifahrtschein – aber auch kein automatischer Ausschluss

Zuletzt hat allerdings das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Studierende in Teilzeit keinen Anspruch auf Bürgergeld hätten. Das Gericht ging davon aus, dass bei einem Teilzeitstudium die abstrakte BAföG-Förderungsfähigkeit bestehen bleibe.

Diese Entscheidung sorgt bei Studierenden und Leistungsberechtigten für erhebliche Unsicherheit. Denn sie steht nicht im Einklang mit der Linie anderer Gerichte, die ein echtes Teilzeitstudium gerade nicht als dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig ansehen.

Deshalb stellt sich die Frage: Handelt es sich bei der Entscheidung aus Baden-Württemberg um eine Einzelfallentscheidung oder um eine tragfähige neue Linie in der Rechtsprechung?

LSG Mecklenburg-Vorpommern: Teilzeitstudium begründet keinen Ausschluss nach dem SGB II

Bereits im Sommer 2022 entschied das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, dass ein Teilzeitstudium keinen Leistungsausschluss nach dem SGB II begründet.

Das Gericht stellte fest: Für ein in Teilzeit absolviertes und damit nach § 2 Abs. 5 BAföG nicht förderfähiges Studiensemester besteht kein Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II.

Diese Entscheidung ist für Betroffene besonders wichtig, weil sie den Zusammenhang zwischen BAföG-Recht und Bürgergeld klar herausarbeitet.

Warum der Leistungsausschluss überhaupt existiert

Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist es, Ausbildungsförderung nur im dafür vorgesehenen System zu gewähren. Wer eine Ausbildung macht, die dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig ist, soll seinen Lebensunterhalt grundsätzlich nicht über das Bürgergeld sichern.

Damit soll verhindert werden, dass Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zu einer verdeckten Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene werden.

Der Ausschluss greift aber nur dann, wenn die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist. Die Prüfung richtet sich abschließend nach § 2 BAföG, mit Ausnahme des § 2 Abs. 6 BAföG. Die Grundsätze des BAföG sind auch für das SGB II maßgeblich.

Für eine besondere, vom BAföG abweichende SGB-II-spezifische Auslegung des § 2 BAföG besteht nach dieser Rechtsprechung kein Raum.

Abstrakte Förderungsfähigkeit ist entscheidend

Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Frage der Förderungsfähigkeit nicht auf individuelle Gründe an, die nur in der Person des Studierenden liegen.

Unbeachtlich sind deshalb zum Beispiel individuelle Ausschlussgründe wie Staatsangehörigkeit oder das Überschreiten einer Altersgrenze. Solche Gründe ändern nichts daran, dass die Ausbildung an sich dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig sein kann.

Anders ist es jedoch, wenn die Ausbildung in ihrer konkreten Form überhaupt nicht unter die BAföG-Förderung fällt. Genau das kann bei einem echten Teilzeitstudium der Fall sein.

§ 2 Abs. 5 BAföG: Ausbildung muss die Arbeitskraft voll in Anspruch nehmen

Dass ein Teilzeitstudium grundsätzlich und unabhängig von individuellen Gründen nicht förderfähig sein kann, ergibt sich insbesondere aus § 2 Abs. 5 BAföG.

Danach wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Ein Teilzeitstudium erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig gerade nicht. Deshalb ist es nach dieser Auffassung nicht dem Grunde nach BAföG-förderfähig. Diese Linie vertrat unter anderem auch das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2020.

Jedes Semester ist gesondert zu prüfen

Für die Beurteilung, ob ein förderungsfähiges Vollzeitstudium oder ein nicht förderungsfähiges Teilzeitstudium vorliegt, ist nicht zwingend auf die gesamte Dauer des Studiums abzustellen.

Vielmehr kann nach Ausbildungsabschnitten oder Zeiträumen unterschieden werden. Bei einem Hochschulstudium bedeutet das: Die jeweiligen Semester sind gesondert zu beurteilen.

Das folgt insbesondere aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 5 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung ausnahmslos nur während der Zeit geleistet, in der die Ausbildung in Vollzeit durchgeführt wird.

Für jedes Semester, das den Anforderungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht genügt, sind Leistungen nach dem BAföG ausgeschlossen. In diesen Semestern ist dann auch der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht anwendbar.

Diese semesterbezogene Betrachtung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach kann bei einem Urlaubssemester die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 5 BAföG und damit auch der Leistungsausschluss entfallen.

LSG Mecklenburg-Vorpommern widerspricht Jobcenter und Vorinstanz

Der 14. Senat des LSG Mecklenburg-Vorpommern folgte ausdrücklich nicht der Auffassung des Sozialgerichts Rostock als Vorinstanz und auch nicht der Auffassung des Jobcenters.

Die gegenteilige Ansicht finde keine Stütze in § 2 BAföG oder im Sinn und Zweck der maßgebenden Bestimmungen.

Das Gericht stellte zudem klar, dass bei der Klägerin nichts dafür ersichtlich war, dass die Voraussetzungen für ein Teilzeitstudium nicht vorlagen. Ebenso gab es keine Hinweise darauf, dass sie die Immatrikulation als Teilzeitstudierende rechtsmissbräuchlich vorgenommen hatte, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten.

Missbrauchsfälle wären gesondert zu behandeln

Das bedeutet nicht, dass jede bloße Behauptung eines Teilzeitstudiums automatisch zum Bürgergeldanspruch führt. Wenn ein Teilzeitstatus nur zum Schein gewählt wird, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, kann das Jobcenter diesen Sachverhalt prüfen.

Solche Missbrauchsfälle wären nach der Einschätzung des Gerichts wohl über § 34 SGB II zu regeln.

Entscheidend bleibt deshalb der konkrete Nachweis: Liegt tatsächlich ein Teilzeitstudium vor? Nimmt es die Arbeitskraft nicht voll in Anspruch? Ist das jeweilige Semester nach § 2 Abs. 5 BAföG nicht förderungsfähig?

Warum die Entscheidung auch sozialpolitisch folgerichtig ist

Das LSG Mecklenburg-Vorpommern verwies außerdem auf eine praktische Ungleichbehandlung, die nicht nachvollziehbar wäre.

Hilfebedürftige, die sich in Elternzeit befinden, stehen dem Arbeitsmarkt ebenfalls nur eingeschränkt zur Verfügung und können dennoch Leistungen nach dem SGB II erhalten. Es wäre kaum erklärbar, warum Hilfebedürftige, die sich daneben um die Fortführung ihres Studiums in Teilzeit bemühen, schlechtergestellt werden sollten.

Vielmehr erscheint es folgerichtig und systementsprechend, dass das SGB II den übersteigenden Bedarf eines Elterngeldbeziehenden deckt.

Anmerkung von Bürgergeld-Experte Detlef Brock

Dieses Urteil ist aus Sicht von Bürgergeld-Experte Detlef Brock ausdrücklich zu begrüßen. Es folgt gerade nicht der aktuellen Auffassung des LSG Baden-Württemberg, wonach Teilzeitstudierende keinen Anspruch auf Bürgergeld haben sollen.

Das LSG Baden-Württemberg begründet seine Annahme damit, dass beim Teilzeitstudium die abstrakte BAföG-Förderungsfähigkeit bestehen bleibe.

Nach Auffassung von Detlef Brock handelt es sich hierbei jedoch um eine Einzelmeinung beziehungsweise eine Einzelfallentscheidung eines Landessozialgerichts, der nicht zu folgen ist. Dies hatte Brock bereits im Tacheles-Rechtsprechungsticker KW 08/2026 mit entsprechender Anmerkung bekannt gegeben.

Danach stellt der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg als erstes Gericht überhaupt fest, dass bei einem Teilzeitstudium grundsätzlich ein Ausschluss von Bürgergeld bestehen soll.

Noch vor geraumer Zeit hatte das Sozialgericht Bayreuth entschieden, dass auch Teilzeitstudierende, die nicht nach dem BAföG förderungsfähig sind, Arbeitslosengeld II beanspruchen können. Das Gericht schloss sich damit der Linie des LSG Hessen an.

Was Betroffene gegenüber dem Jobcenter nachweisen sollten

Wer Bürgergeld trotz Teilzeitstudium beantragt, sollte sich nicht allein auf die Einschreibung berufen. Wichtig ist, den Teilzeitstatus konkret zu belegen.

Dazu gehören insbesondere die Immatrikulationsbescheinigung mit Teilzeitvermerk, Angaben zum jeweiligen Semester, der Umfang der belegten Module, die zeitliche Belastung durch das Studium sowie gegebenenfalls ein Nachweis, dass das Studium nach § 2 Abs. 5 BAföG nicht förderungsfähig ist.

Lehnt das Jobcenter Bürgergeld pauschal mit Hinweis auf ein Studium ab, sollte geprüft werden, ob tatsächlich eine dem Grunde nach BAföG-förderfähige Ausbildung vorliegt. Bei einem echten Teilzeitstudium ist diese Frage keineswegs automatisch zugunsten des Jobcenters zu beantworten.

Fazit: Teilzeitstudium darf nicht pauschal zum Bürgergeld-Ausschluss führen

Bei einem echten Teilzeitstudium spricht viel dafür, dass keine Förderungsfähigkeit dem Grunde nach nach dem BAföG besteht. Dann greift auch der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht.

Die gegenteilige Begründung des LSG Baden-Württemberg bleibt rechtlich angreifbar. Sie steht im Widerspruch zu der überzeugenden Linie des LSG Mecklenburg-Vorpommern, des LSG Hessen und weiterer sozialgerichtlicher Entscheidungen.

Für Betroffene bedeutet das: Eine Ablehnung des Jobcenters sollte nicht ungeprüft hingenommen werden. Entscheidend ist der konkrete Einzelfall, insbesondere der Nachweis, dass das jeweilige Semester tatsächlich als Teilzeitstudium absolviert wird und nicht nach § 2 Abs. 5 BAföG förderungsfähig ist.

Quellen

BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 102/11 R

BSG, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 160/10 R

LSG Hessen, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – L 9 AS 535/20 B ER

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2024 – L 13 AS 161/23 ER-B

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Juli 2022 – L 14 AS 189/21 – Revision zum BSG zugelassen

SG Bayreuth, S 13 AS 453/21 ER – unveröffentlicht

Der Beitrag Bürgergeld trotz Teilzeitstudium: Jobcenter dürfen nicht pauschal ablehnen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Aktivrente schließt diese Frührentner aus

Die Aktivrente bringt seit dem 1. Januar 2026 bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei – aber nur für Menschen, die mindestens 67 Jahre alt sind und freiwillig weiterarbeiten. Wer wegen einer Schwerbehinderung schon früher in den Ruhestand musste, geht trotz Beschäftigung leer aus.

Das betrifft 64.879 Menschen, die allein 2024 in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechselten – ein Anstieg von 4,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr laut Deutscher Rentenversicherung. Wer dort einmal drin ist, verliert bis zu zwei Jahre lang den Steuervorteil, den gesunde Gleichaltrige erhalten.

Der politische Anspruch der Aktivrente lautet: Wer mit 67 weiterarbeiten will, soll belohnt werden. In der Praxis bedeutet das eine Zwei-Klassen-Regel. Beschäftigte ohne Behinderung erreichen ihre Regelaltersgrenze und erhalten ab dem Folgemonat 2.000 Euro monatlich steuerfrei.

Schwerbehinderte Beschäftigte, die abschlagsfrei mit 65 in Rente gegangen sind und nebenher weiterarbeiten, zahlen volle Lohnsteuer – und das, obwohl sie für ihre frühere Verrentung 35 Versicherungsjahre und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 nachweisen mussten.

Die 2-Jahres-Lücke: Bis zu 10.000 Euro Steuervorteil verloren

Petra W., 65, aus Hannover hat einen Grad der Behinderung von 60. Nach 38 Versicherungsjahren ist sie zum 1. Februar 2026 abschlagsfrei in die Schwerbehinderten-Altersrente gegangen. Weil sie nicht ganz aufhören wollte, arbeitet sie zwei Tage pro Woche im Empfang einer Arztpraxis weiter – sozialversicherungspflichtig, 1.500 Euro brutto im Monat. Der Hinzuverdienst ist seit Anfang 2023 unbegrenzt erlaubt. Ein Steuerprivileg gibt es für sie aber nicht.

Die Rechnung ist bitter konkret. Bei einer durchschnittlichen Steuerlast auf den Hinzuverdienst von rund 25 Prozent verliert Petra W. jährlich etwa 4.500 Euro an das Finanzamt. Eine Kollegin gleichen Jahrgangs ohne Behinderung, die regulär bis zu ihrer Regelaltersgrenze arbeitet, würde bei identischem Gehalt ab dem Folgemonat null Lohnsteuer auf die ersten 2.000 Euro zahlen.

Petra W. hingegen muss bis zum Erreichen ihrer eigenen Regelaltersgrenze – bei Jahrgang 1961 bedeutet das bis August 2027 – jeden Monat Lohnsteuer abführen. Die Lücke summiert sich auf rund 6.750 Euro entgangenen Steuervorteil – Geld, das einer Schwerbehinderten genommen wird, die wegen ihrer gesundheitlichen Belastung früher aus dem Vollerwerb ausscheiden musste.

Für Jahrgang 1964 und jünger, deren Regelaltersgrenze bei vollen 67 Jahren liegt, fällt die Lücke noch deutlicher aus: Wer mit 65 abschlagsfrei in die Schwerbehinderten-Rente geht und nebenher 1.500 Euro im Monat verdient, verliert die volle 2-Jahres-Aktivrente und damit rund 9.000 Euro Steuerprivileg.

Wer bereits mit Abschlag ab 62 in die Schwerbehinderten-Rente gegangen ist, verliert sogar bis zu fünf Jahre Steuervorteil. Maximal sind das rund 22.500 Euro. Genau diese Frührentner aus gesundheitlichen Gründen sind die Zielgruppe, für die die Aktivrente eigentlich werben müsste – wenn der Gesetzgeber es ernst meinte mit „länger im Erwerbsleben halten“. Tatsächlich werden sie systematisch ausgesperrt.

Was § 3 Nr. 21 EStG für Schwerbehinderte konkret bedeutet

Das Aktivrentengesetz verankert die Steuerfreiheit in § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz. Der Wortlaut ist eindeutig: Begünstigt sind nur Einnahmen für Leistungen, die ein Steuerpflichtiger ab dem Folgemonat nach Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze erbracht hat.

Diese Regelaltersgrenze liegt für alle ab Jahrgang 1964 bei 67 Jahren, mit Übergangsregelung für die früheren Jahrgänge. Die Verweisung im Aktivrentengesetz zielt ausschließlich auf diese allgemeine Altersgrenze.

Die niedrigere Altersgrenze für Schwerbehinderte – abschlagsfrei mit 65, frühestens mit 62 – ist in § 37 SGB VI und der zugehörigen Übergangsvorschrift geregelt. Auf diese Vorschriften nimmt das Aktivrentengesetz mit keinem Wort Bezug.

Das Bundesfinanzministerium stellt es in seiner FAQ vom 16. März 2026 unmissverständlich klar: Wer bereits früher in Rente gegangen ist – ausdrücklich auch über die „Rente mit 63“ oder andere Frührentenformen – kann die Aktivrente erst mit Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze nutzen. Die zwei Jahre Vorsprung, die Schwerbehinderten beim Renteneintritt zustehen, kehren sich beim Steuerprivileg ins Gegenteil um.

Steuerlich passiert in dieser Lücke nichts Außergewöhnliches: Der Lohn aus der Beschäftigung wird ganz normal versteuert. Der Arbeitgeber führt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen ohnehin an, beim Arbeitgeber zusätzlich Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Das ist nicht neu. Neu ist nur, dass gleichaltrige Kollegen ohne Behinderung diese Steuerlast ab 67 vollständig sparen, der Schwerbehinderte aber nicht.

Verfassungsrechtliche Bedenken: VdK warnt vor Klagewelle

Der Sozialverband VdK hält die Aktivrente in ihrer jetzigen Form für verfassungsrechtlich angreifbar. VdK-Präsidentin Verena Bentele kritisiert, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz und das daraus abgeleitete Prinzip der Besteuerung nach individueller Leistungsfähigkeit „offensichtlich verletzt“ würden.

Die Bundesregierung laufe „sehenden Auges in eine Klagewelle“. Auch der Bund der Steuerzahler hat angekündigt, gegen die Aktivrente klagen zu wollen. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hatte bereits im Vorfeld auf eine doppelte Ungleichbehandlung hingewiesen – nach Alter und nach Tätigkeitsart.

Die Bundesregierung verteidigt die Regelung mit dem Hinweis, dass es sich um „die allgemeine Steuersystematik der Steuerfreistellungen“ handele und der Fachkräftemangel diese Differenzierung rechtfertige. Selbst das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung räumt jedoch ein, dass viele ältere Menschen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Pflegeverpflichtungen gar nicht weiterarbeiten können.

Wer ausgerechnet diese Gruppe mit einer Frührente belegt und ihnen dann das Steuerprivileg vorenthält, schließt nach Einschätzung der Sozialverbände die falschen Menschen aus.

Die Steuermindereinnahmen werden vom Bundesfinanzministerium auf rund 890 Millionen Euro pro Jahr beziffert – Geld, das ausschließlich gesunden Beschäftigten oberhalb der Regelaltersgrenze zugute kommt. Etwa 168.000 Menschen sollen davon profitieren.

Die 64.879 Schwerbehinderten, die allein 2024 vorzeitig in Rente gingen, sind nicht eingeplant. Der Verteilungseffekt ist eindeutig: Wer es bis 67 in einen sozialversicherungspflichtigen Job geschafft hat, bekommt einen Bonus. Wer früher ausscheiden musste, zahlt seine Lohnsteuer auf den Hinzuverdienst weiter – und trägt damit zur Finanzierung eines Vorteils bei, den er selbst nie sehen wird.

Was Schwerbehinderte jetzt tun können

Die wichtigste Option ist eine Rechenaufgabe vor dem Renteneintritt. Wer kurz vor der Altersgrenze für die Schwerbehinderten-Rente steht und plant, danach weiterzuarbeiten, sollte prüfen, ob ein Aufschub der Altersrente bis zur regulären Regelaltersgrenze finanziell sinnvoller wäre.

Für jeden Monat, in dem die Regelaltersrente nicht in Anspruch genommen wird, gibt es einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent – also bis zu 12 Prozent in zwei Jahren. Wer den Schritt in die Rente verschiebt, nimmt zwar zunächst keine monatliche Rente mit, kann ab 67 aber sowohl die Aktivrente als auch eine deutlich höhere Altersrente nutzen.

Eine weitere Möglichkeit ist die Teilrente. Wer nur einen Teil der Altersrente bezieht und den Rest aufschiebt, schützt diesen Anteil vor frühzeitigen Abschlägen und kann den nicht in Anspruch genommenen Teil mit Zuschlag später beziehen.

Das ist vor allem dann interessant, wenn das gesundheitliche Bild schwankt und die volle Erwerbstätigkeit unklar ist. Wichtig: Eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung ist Pflicht, weil die Konstellationen je nach Einzelfall stark variieren.

Wer bereits in die Schwerbehinderten-Altersrente gewechselt ist und nebenher arbeitet, kann das Aktivrenten-Privileg derzeit nicht nachholen. Der Steuerfreibetrag wird ausschließlich vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren angewendet, nachdem die individuelle Regelaltersgrenze erreicht ist.

Eine rückwirkende Geltendmachung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wer den Verlust nicht hinnehmen will, kann mit Hilfe eines Sozialverbandes wie dem VdK oder dem SoVD prüfen lassen, ob eine Klage vor dem Finanzgericht erfolgversprechend ist – die verfassungsrechtlichen Bedenken sind veröffentlicht und dokumentiert.

Eine Evaluation der Aktivrente ist bis Ende 2029 vorgesehen. Bis dahin gilt die Regelung unverändert. Wer den Verlust nicht still hinnehmen will, dokumentiert seinen Einzelfall ab sofort schriftlich – mit Lohnabrechnungen, Rentenbescheid und Schwerbehindertenausweis.

Wer das versäumt, kann später kaum belegen, was er Monat für Monat an Lohnsteuer abgeführt hat, während gesunde Kollegen bei gleichem Gehalt steuerfrei verdienten. Sollten Gerichte den Ausschluss kippen oder der Gesetzgeber nachbessern, entscheidet diese Dokumentation darüber, ob Geld zurückfließt – oder verloren bleibt.

Häufige Fragen zur Aktivrente bei Schwerbehinderung

Bekomme ich die Aktivrente, wenn ich mit 65 abschlagsfrei in die Schwerbehinderten-Rente gehe und weiterarbeite?
Nein. Die Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG knüpft an die allgemeine Regelaltersgrenze (67 Jahre für Jahrgänge ab 1964) an. Wer mit 65 in die Schwerbehinderten-Altersrente gewechselt ist und nebenher arbeitet, zahlt bis zum 67. Lebensjahr volle Lohnsteuer auf den Verdienst. Erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze greift der Freibetrag von 2.000 Euro monatlich.

Gilt das auch für Schwerbehinderte, die mit Abschlag ab 62 in Rente gegangen sind?
Ja, ebenfalls. Die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine Frührente. Auch hier muss bis zum Erreichen der regulären Regelaltersgrenze gewartet werden, bevor die Aktivrente in Anspruch genommen werden kann. Bei einem Renteneintritt mit 62 Jahren bedeutet das bis zu fünf Jahre ohne Steuerprivileg.

Kann ich den Hinzuverdienst überhaupt steuerlich geltend machen?
Werbungskosten wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder doppelte Haushaltsführung können wie bei jedem anderen Arbeitnehmer abgesetzt werden. Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, kann zusätzlich den Behindertenpauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen – die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Diese Pauschalen kompensieren den Aktivrenten-Ausschluss aber nicht.

Lohnt es sich, die Schwerbehinderten-Rente aufzuschieben, um später die Aktivrente zu bekommen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Ein Aufschub der Altersrente um zwei Jahre bringt rund 12 Prozent Rentenzuschlag plus die Möglichkeit, ab 67 die Aktivrente zu nutzen. Dem stehen die zwei Jahre entgangener Rentenzahlung gegenüber. Eine genaue Berechnung mit dem Rentenbeginnrechner der DRV oder einem Rentenberater ist vor jeder Entscheidung notwendig.

Wo kann ich mich beraten lassen?
Erste Anlaufstelle ist die Deutsche Rentenversicherung mit ihren Beratungsstellen. Steuerliche Fragen klärt das Finanzamt oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Sozialverbände wie VdK und SoVD beraten Mitglieder bei der individuellen Strategie und stehen bereit, falls eine Klage gegen den Ausschluss von der Aktivrente erwogen wird.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung Bund: Rentenstatistik 2024 – Zahlen, Trends und Entwicklungen

Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur Aktivrente, Stand 16. März 2026

Bundesministerium der Justiz: § 3 Einkommensteuergesetz – Steuerfreie Einnahmen (insb. Nr. 21)

Sozialgesetzbuch: § 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Der Beitrag Schwerbehinderung: Aktivrente schließt diese Frührentner aus erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Petersberger Klimadialog in Berlin – was ist das? Umweltminister offen gegen Kanzler

Neben der jährlichen UN-Klimakonferenz COP gibt es zwischendurch zahlreiche kleinere Konferenzchen auf nationaler und internationaler Ebene. Da Deutschland das politisch grünste Land der Welt ist, wurde unter dem Kabinett Merkel II 2010 zunächst in dem Petersberger Gästehaus bei Bonn ein internationaler Minister-Gipfel zur Vorbereitung der UN-Konferenz im November abgehalten.

Seitdem finden die Petersberger Konferenzen aber zentral in Berlin statt. Am 21. und 22. April besuchten Delegierte aus rund 30 Ländern den Gipfel. Worum geht es eigentlich? Wird nicht genug vom Weltuntergang erzählt und darüber beraten? Oder soll hier schlicht eine weitere touristische Möglichkeit mit Konferenz-Anstrich geschaffen werden? Annalena Baerbock, noch als Außenministerin, dazu:

„Der Petersberger Klimadialog ist und bleibt der Ort, wo wir Allianzen bilden können unter Nationen, die vorangehen wollen: Industrienationen, Inselstaaten, Schwellenländer und die Zivilgesellschaft kommen hier zusammen. Hier wollen wir die Grundlagen für gemeinsame Beschlüsse auf der Weltklimakonferenz legen und hier kommen wir mit konkreten Partnerschaften für den Klimaschutz auch über geopolitische Grenzen hinweg in den Dialog. …

Wir stehen mit der Klimakrise gemeinsam vor der größten Sicherheitsherausforderung unseres Jahrhunderts. Alle, die heute hier versammelt sind, können ihren Beitrag zur Eindämmung der Klimakrise leisten. Denn, und das ist die gute Nachricht des jüngsten IPCC-Berichts: Wir haben die politischen Instrumente, wir haben die finanziellen Mittel auf der Welt und die technischen Lösungen, um diese Krise einzudämmen.“

Mit anderen Worten: nichts wird da gemacht, nur gut gegessen und getrunken. Vielleicht treffen sich wie bei der UN wieder einige Öl- und Gashändler, um ihre Verträge beim Bier auszuhandeln.

Was geschah dieses Jahr, 2026, im besonderen? Bundeskanzler Merz hieklt eine Rede, in der er betonte, Klimaschutz dürfe die industrielle Basis in Deutschland nicht gefährden:

„Eine Transformation, die zur Deindustrialisierung führt, wird in der Bevölkerung keine Akzeptanz finden und letztlich Innovationen behindern“

Weise Worte, denen er wie üblich wohl keine Taten folgen lassen wird. Daher sind die Einlassungen des Umweltministers Schneider (SPD) wohl eher ernstzunehmen:

„Wir werden alles dafür tun, daß Wind- und Solarenergie noch stärker in Deutschland werden, daß wir uns unabhängig machen von Öl- und Gasimporten aus dem Ausland. Und deswegen muß alles, was wir an Gesetzen machen, sich diesem Ziel unterordnen“. (heute journal)

Ein klarer Widerspruch zum Kanzler – aber Merzens konservative Aussagen und Ankündigungen sind seit Amtsantritt 2025 sowieso nur Schall und Rauch. Es wird schließlich grüne Umverteilungs-Politik gemacht, weswegen Merz kürzlich dazu mahnte, mehr und härter zu arbeiten, damit dem Staat das Steuergeld nicht ausgeht. Geld, daß sowieso schon en masse verschleudert wird und in den Taschen überflüssiger Forscher, Pharmabuden, NGOs, chinesischen Klimaprojekten und auf peruanischen Fahrradwegen landet.

Der Beitrag Petersberger Klimadialog in Berlin – was ist das? Umweltminister offen gegen Kanzler erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

Kategorien: Externe Ticker

Samstagsmütter erinnern an armenische Intellektuelle

Bei ihrer 1100. Mahnwache auf dem Galatasaray-Platz in Istanbul haben die Samstagsmütter an die am 24. April 1915 verschleppten armenischen Intellektuellen erinnert. Seit Jahren fordert die Initiative Aufklärung über das Schicksal der Verschwundenen und die strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen.

Zur Kundgebung kamen Angehörige mit Fotos der Verschwundenen und Nelken, begleitet von zahlreichen Menschenrechtsverteidiger:innen. Im Zentrum stand diesmal der Gedenktag an den Völkermord an den Armenier:innen und die Deportation der armenischen Elite in Istanbul – jener Einschnitt, der als Auftakt des Genozids gilt. Die Erklärung wurde von der Rechtsanwältin Eren Keskin vom Menschenrechtsverein IHD verlesen.

In der Nacht vom 24. auf den 25. April 1915 ließ das jungtürkische Regime unter Innenminister Talat Pascha in Istanbul zahlreiche armenische Intellektuelle festnehmen. Die Verhaftungen erfolgten auf Grundlage vorbereiteter Listen. Polizeieinheiten suchten die Wohnungen der Betroffenen auf und täuschten vor, es handle sich um kurzfristige Verhöre.  Die Festgenommenen, darunter Abgeordnete, Schriftsteller:innen, Ärzt:innen, Journalist:innen und Akademiker:innen, wurden zunächst in Polizeiwachen und anschließend in das Zentralgefängnis von Sultanahmet gebracht. Sie gehörten zu den führenden Persönlichkeiten der armenischen Gesellschaft.

Am 25. April wurden die Festgenommenen per Sonderzug in Richtung Ayaş und Çankırı deportiert. In den darauffolgenden Tagen weitete sich die Verhaftungswelle aus, insgesamt wurden rund 250 armenische Intellektuelle verschleppt. Für viele von ihnen endete dieser Weg tödlich: Ein Großteil wurde in den folgenden Monaten ermordet, zahlreiche bleiben bis heute verschwunden. In den offiziellen Registern wurden ihre Schicksale später häufig verschleiert, etwa mit Angaben wie „geflohen“ oder „freigelassen“.

Im Rahmen der Mahnwache wurde auch an Haçadur Malumyan (Agnuni) erinnert, einen der Gründer der armenischen Zeitung „Azadamard“. Er wurde in der Nacht des 24. April festgenommen und zunächst nach Ayaş deportiert. Von dort wandte er sich mit einem Telegramm an Talat Pascha und forderte seine Freilassung, jedoch ohne Erfolg.

Am 2. Juni 1915 wurde Malumyan gemeinsam mit fünf weiteren Intellektuellen zur angeblichen Überstellung an ein Gericht nach Amed (tr. Diyarbakır) gebracht. Die Gruppe wurde auf dem Weg in der Nähe von Sêwreg (Siverek) von einer mit der Teşkilat-ı Mahsusa, ein paramilitärischer Apparat des Osmanischen Reiches, verbundenen bewaffneten Einheit ermordet. Auch ihr Tod wurde später verschleiert.

In der Erklärung bezeichnete Keskin die Deportation der armenischen Intellektuellen als Beginn einer „großen Katastrophe“ und schlug zugleich die Brücke in die Gegenwart. „Sich der Vergangenheit nicht zu stellen, nährt die heutige Rechtlosigkeit und die Kultur der Straflosigkeit“, so die Rechtsanwältin. Auch nach 1.100 Wochen hielten die Samstagsmütter an ihrer Forderung nach Aufklärung und Gerechtigkeit fest: „Egal wie viele Jahre vergehen: Wir werden unsere Verschwundenen nicht vergessen. Gegen das Vergessen verteidigen wir das Erinnern, gegen die Leugnung die Wahrheit.“

Zum Abschluss sprach die Samstagsmutter Hanife Yıldız über die andauernde Suche nach den Verschwundenen. „Wie leicht sich diese Wochen aussprechen lassen, aber was wir erlebt haben, wie wir verbrannt sind, das dauert an“, sagte sie und warf den Verantwortlichen vor, weiterhin „nicht hören zu wollen“.

https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/vor-111-jahren-aghet-die-armenische-katastrophe-51301 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/samstagsmutter-erinnern-an-nurettin-yedigol-51221 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/knk-fordert-anerkennung-des-genozids-von-1915-durch-die-turkei-51305

 

Kategorien: Externe Ticker

YPG erinnern an Qereçox-Gefallene

Die Volksverteidigungseinheiten (YPG) haben an die Luftangriffe des türkischen Staates auf den Qereçox-Berg am 25. April 2017 erinnert. In einer zum neunten Jahrestag veröffentlichten Erklärung gedachte das Pressezentrum der YPG der 20 gefallenen Kämpfer:innen und Medienschaffenden.

Der Angriff damals erfolgte in den frühen Morgenstunden mit mehr als 25 Kampfflugzeugen. Ziel waren zentrale Einrichtungen der Verteidigungsstrukturen, darunter das Hauptquartier von YPG und YPJ, das Pressezentrum der YPG sowie Radio Rojava und weitere militärische Institutionen. Unter den Gefallenen befanden sich auch drei Mitglieder aus den Medienstrukturen der YPG. Zudem wurden 18 Kämpfer:innen verletzt.

In der Erklärung wird betont, dass der Angriff zu einem Zeitpunkt stattfand, als die YPG, YPJ und die Demokratischen Kräfte Syriens (QSD) in verschiedenen Teilen des Landes Operationen gegen die Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) durchführten. „In einer Phase, in der die Aufmerksamkeit der ganzen Welt auf die Operationen unserer Kräfte gegen die IS-Banden gerichtet war, griff der türkische Staat vor den Augen der Welt unser Operationszentrum an.“

Der Angriff habe sich gezielt gegen die Strukturen auf dem Qereçox gerichtet. Insbesondere seien damit sowohl die militärische Koordination des Kampfes gegen den IS als auch die mediale Arbeit ins Visier genommen worden, die diesen Kampf dokumentierte und öffentlich machte. „Ziel war es, die Errungenschaften der Rojava-Revolution zu zerstören und den Kampf gegen den IS zu stoppen“, heißt es. Dies sei jedoch nicht gelungen. „Unsere Kräfte und die angegriffenen Institutionen haben ihre Arbeit weiter verstärkt fortgesetzt“, erklärten die YPG.

In diesem Zusammenhang heben die YPG auch die Rolle ihrer Kräfte im Kampf gegen den IS hervor. Diese hätten eine zentrale Funktion bei der Zurückdrängung der Organisation gespielt und wesentlich zu deren Niederlage beigetragen. Die Niederlage des IS wird in der Erklärung als Ergebnis dieses anhaltenden Widerstands bewertet. Abschließend heißt es: „Wir gedenken der Gefallenen von Qereçox und verneigen uns in Respekt vor ihrem Einsatz und ihren Opfern.“ Zugleich erneuerten die YPG ihr Versprechen, „ihre Ziele zu verwirklichen“ und den eingeschlagenen Weg fortzusetzen.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/25-april-gedenktag-fur-die-gefallenen-von-rojava-51317

 

Kategorien: Externe Ticker

Mutter Erde, Vater Staat

Die Beschäftigung mit matriarchalen Gesellschaftsstrukturen offenbart neue Ideen für eine andere Weltordnung. Teil 3 von 3.
Kategorien: Externe Ticker

Die warn dann mal weg: USA frieren 344 Millionen Dollar iranische Krypto-Guthaben ein

Ungeachtet dessen, dass Steve Witkoff und Jared Kushner gestern nach Islamabad reisten, um heute die Verhandlungen mit Vertretern des iranischen Mullah-Regimes wieder aufzunehmen, ergreift die US-Regierung weitere Maßnahmen, um die Führungselite des Iran und den Staat selbst weiter zu schwächen. Nicht nur, dass man das Land nahezu komplett vom internationalen Handel mit Erdöl abgeschnitten hat; […]

<p>The post Die warn dann mal weg: USA frieren 344 Millionen Dollar iranische Krypto-Guthaben ein first appeared on ANSAGE.</p>

Kategorien: Externe Ticker

Alles so schön neu hier

netzpolitik.org - 25. April 2026 - 13:23

Neun Jahre lang hat sich die Website von netzpolitik.org optisch kaum verändert. Doch seit dem 25. April 2026 haben wir ein neues Design. Wir freuen uns sehr auf die Möglichkeiten, die unsere neue Website bereithält.

Aus vergangenen Relaunches kennen wir dieses Gefühl: Oh, das ist jetzt aber ungewohnt. Denn immerhin ist so eine Seite ein täglicher Begleiter und auf einmal sieht das ganz anders aus. Es braucht ein bisschen neue Orientierung, aber dann findet sich der Blick schneller zurecht als wir zuerst denken.

Der Relaunch bringt nicht nur optisch Neues, sondern bietet auch viele neue Möglichkeiten für unsere Inhalte.

Veränderung auf der Startseite

Der Aufbau der Startseite wird dynamischer als bisher. Seit vielen Jahren hat sich der Grundaufbau der Seite aus festen Kategorien wie „Überwachung“, „Datenschutz“ und „Nutzer:innenrechte“ ergeben – ergänzt durch einzelne Themencontainer zu aktuellen Highlights. Das hat dazu geführt, dass in einigen Kategorien ältere Texte lange auf der Seite blieben, während in anderen Kategorien schon nach wenigen Tagen die Texte verschwanden. Wir wollen ab jetzt stärker kuratieren, welche Themenblöcke aktuell wichtig sind und wo sich viel bewegt. Es wird in Zukunft also weniger in großen Kategorien gedacht, sondern in Themen, Debatten und Schwerpunkten.

Im netzpolitischen Themenfeld hat sich in den letzten Jahren sehr viel getan. Das soll nun auch bei uns sichtbarer werden. Dazu gibt es auch die aktuellen “Themen” oben in der Navigation. Sie zeigen, was gerade wichtig ist – und geben Zugang zur gesamten Berichterstattung zu einem  Schlagwort.

Aber keine Sorge: Natürlich gibt es weiterhin eine chronologische Ansicht, wenn ihr lieber alle Texte in der Reihenfolge der Veröffentlichung lesen wollt. Wir möchten verschiedene Gewohnheiten und Zugänge zur Seite berücksichtigen.

Wir haben mit dem neuen Design nun deutlich mehr Optionen, wenn ein Artikel neben Buchstaben auch andere Elemente enthalten soll. Bisher fehlten uns Möglichkeiten, schöne Bilderstrecken oder opulente Fotos einzubinden oder auf einfache Art Audio- und Videoinhalte darzustellen. Das und vieles andere bei der Seitengestaltung haben sich deutlich vereinfacht. Dabei ist die Seite auch responsiver geworden, ist also besser auf verschiedene Ansichten vom Laptop über das Tablet bis zum Smartphone optimiert. Was sich alles geändert hat, werdet ihr nach und nach merken, wenn wir Artikel und Podcasts mit den neuen Features veröffentlichen.

Mehr Abwechslung und mehr Kontrast

Uns war es wichtig, auf besser lesbare und kontrastreichere Farbkombinationen umzusteigen. Das heißt zum Beispiel: „Unser“ Blau ist ein wenig dunkler geworden. Die Schrift ist im hellen Modus nun nicht mehr dunkelgrau, sondern schwarz. Das und vieles weitere soll das Lesen angenehmer gestalten.

Vor allem in der mobilen Ansicht gibt es jetzt mehr Abwechslung und wir haben die Möglichkeit, euch auch dort Anreißertexte anzuzeigen. Da uns viele Menschen vor allem über ihr Smartphone lesen, war das lange überfällig. Es gibt auf der Mobilseite jetzt mehr zu sehen als jede Menge Überschriften mit klitzekleinen Bildern. Wir hoffen, dass euch das bei der Orientierung hilft und mobil mehr Spaß macht!

Für die Rechercheur:innen unter euch ist unsere Suchfunktion ordentlich aufgemöbelt worden. Ihr könnt nach Jahren filtern, die Sortierung wählen und die Relevanz der Suchergebnisse hat sich deutlich verbessert. Das soll dafür sorgen, dass ihr schneller das findet, was ihr sucht – ohne auf eine große externe Suchmaschine zurückgreifen zu müssen.

Technisch haben wir uns mit dem Relaunch wieder mehr an den Kern des von uns genutzten CMS WordPress angenähert. Früher haben wir die Seite und die Inhalte mit einem selbst entwickelten Plugin unserer Agentur „gefahren“. Damals hatte WordPress noch nicht so viele Optionen, um eine Nachrichtenseite sinnvoll zu bedienen. Da hat sich viel getan: Mit dem Relaunch nutzen wir jetzt Funktionalitäten, die WordPress selbst an Bord hat.

Und: Wir haben nun endlich auch einen Darkmode, den sich viele von euch immer wieder gewünscht haben.

Was sich nicht ändern wird

Egal wie netzpolitik.org aussieht, es gibt Dinge, die sich auf keinen Fall ändern werden: In unserem Fokus steht gemeinwohlorientierter Journalismus. Wir arbeiten und kämpfen für digitale und analoge Freiheitsrechte. Wir berichten aus der Perspektive der digitalen Zivilgesellschaft. Und wir wünschen uns, dass unsere Recherchen, Kommentare, Analysen, Berichte und vieles mehr für alle frei zugänglich sind. Und hoffentlich in Zukunft noch mehr Menschen erreichen. Dafür soll auch der Relaunch ein Schritt von vielen sein.

Unterstützt dabei hat uns insbesondere die Agentur Palasthotel. Das Palasthotel-Team hat den Relaunch geleitet, das Design erarbeitet und technisch umgesetzt. Mit großer Geduld hat Palasthotel unsere Wünsche umgesetzt und uns an einigen Stellen geholfen herauszufinden, was eigentlich diese Wünsche sind. Vielen Dank!

Nun ist die Seite raus aus der Werkstatt und für euch alle im Netz. Schaut euch gerne um und schreibt uns in den Ergänzungen oder über relaunch@netzpolitik.org, wenn euch etwas auffällt. Es finden sich sicher noch hier und da Fehler und wir freuen uns, wenn ihr uns meldet, wenn euch einer auffällt.

Wir haben uns angeschnallt und sind auf ein paar Turbulenzen eingestellt. Vor allem aber wünschen wir euch jetzt: Viel Spaß!

Kategorien: Externe Ticker

Raus aus der klebrigen Matrix

Tod ist, wenn einer lebt und es nicht weiß.
Kategorien: Externe Ticker

Rente: Eilantrag abgewiesen, DRV muss dann Vorschuss zahlen

Wer wochenlang auf seinen Rentenbescheid wartet und in finanzielle Not gerät, kann nicht ohne Weiteres eine vorläufige Rentenzahlung beim Sozialgericht erzwingen. Das Sozialgericht Karlsruhe hat einen entsprechenden Eilantrag eines 66-jährigen Versicherten zurückgewiesen, obwohl sein Rentenanspruch unbestritten war (Az. S 12 R 1202/25 ER, Beschluss vom 7. Mai 2025).

Das Gericht verwies den Mann auf die Grundsicherung im Alter — also auf Sozialhilfe. Der Eilantrag ist in dieser Konstellation der falsche Hebel. Er kostet Wochen, endet mit demselben Verweis aufs Sozialamt — und übersieht eine viel schnellere Alternative, die im Sozialgesetzbuch direkt gegen die Rentenversicherung gerichtet ist.

Die Entscheidung trifft den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand mit voller Wucht. Wer den Rentenantrag fristgerecht gestellt und alle Unterlagen vollständig vorgelegt hat, glaubt sich rechtlich abgesichert.

Doch wenn die Deutsche Rentenversicherung (DRV) den Bescheid nicht rechtzeitig erlässt, fließt kein Geld. Mahnungen laufen auf, das Konto rutscht ins Minus, die Miete bleibt offen — und der Weg zum Sozialgericht führt fast immer ins Leere.

Der Fall vor dem SG Karlsruhe: 66 Jahre alt, Rentenanspruch unbestritten, Konto im Minus

Der Antragsteller war Jahrgang 1959 und hatte am 1. April 2025 die Regelaltersgrenze erreicht. Sein Rentenantrag lag vollständig bei der DRV. Versicherungszeiten waren erfasst, Entgeltpunkte berechnet — die spätere Rentenhöhe stand der Sache nach fest. Was fehlte, war allein der formelle Bescheid. Wochen vergingen.

Das Konto des Mannes geriet in Schieflage, laufende Einkünfte hatte er nicht. Er bat die DRV mehrfach um eine vorläufige Zahlung. Als das nichts brachte, beantragte er beim Sozialgericht Karlsruhe eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG.

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Die Begründung: Der Mann habe zwar einen Anspruch auf Rente — daran zweifelte niemand. Aber er habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, also keine akute Notlage, die eine Sofortentscheidung rechtfertige.

Denn er könne Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII beantragen. Damit sei sein Lebensunterhalt gesichert, eine existenzielle Bedrohung liege nicht vor. Genau diese zwei Stufen — Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund — sind das Nadelöhr jedes Eilverfahrens. An der zweiten scheitert es bei verzögerter Altersrente fast immer.

Warum der Eilantrag bei verzögerter Altersrente fast immer scheitert

Das Eilverfahren vor dem Sozialgericht ist nicht für Liquiditätsengpässe gedacht. Es soll verhindern, dass jemand existenziell zu Schaden kommt, bevor das Hauptsacheverfahren entschieden ist. Wer aber nur auf einen ohnehin sicheren Rentenbescheid wartet, befindet sich in einer ganz anderen Lage:

Sein Anspruch ist unbestritten, nur die Auszahlung verzögert sich. Für solche Fälle hält das Sozialrecht zwei Instrumente bereit, die nicht der Eilantrag sind: die Vorschusszahlung direkt durch die DRV und — als letzten Auffangmechanismus — die Grundsicherung im Alter beim kommunalen Sozialamt.

Die Gerichte argumentieren formal konsequent. Solange ein nachrangiges Sicherungssystem existiert und tatsächlich Leistungen erbringen kann, fehlt der Anordnungsgrund. Genau das hat das SG Karlsruhe ausgesprochen. Der Leitsatz des Beschlusses formuliert es deutlich: Wer zur Existenzsicherung Leistungen nach dem SGB XII tatsächlich bezieht — oder mangels Bedürftigkeit nicht beantragt — kann keinen Rentenvorschuss per Eilantrag erzwingen.

Die Folge ist sozialpolitisch hart: Versicherte, die jahrzehntelang Beiträge gezahlt haben, werden auf das letzte soziale Auffangnetz verwiesen. Sie müssen ihre Vermögensverhältnisse offenlegen, Kontoauszüge einreichen, sich als hilfebedürftig prüfen lassen — obwohl sie eigentlich nur auf einen Verwaltungsbescheid warten.

Wer trotzdem zum Sozialgericht geht, verliert nicht nur Zeit. Er bekommt eine Ablehnung mit dem Hinweis auf das Sozialamt. Das ist juristisch korrekt, in der Praxis aber für die meisten Betroffenen ein Schritt zu viel. Der schnellere Weg führt nicht über das Gericht, sondern direkt zur DRV — und stützt sich auf eine seit Jahrzehnten bestehende Vorschussregel im Sozialgesetzbuch.

Vorschuss nach § 42 SGB I: Die fast immer übersehene Alternative

Die Vorschrift verpflichtet die DRV, auf Antrag einen Vorschuss zu zahlen, wenn der Rentenanspruch dem Grunde nach feststeht und nur die genaue Höhe oder der formelle Bescheid auf sich warten lässt. In der Beratungspraxis wird sie routiniert übergangen — selbst bei Sozialverbänden und manchen DRV-Beratungsstellen taucht sie im Erstgespräch oft gar nicht auf.

Sie ist keine Kann-Bestimmung, sondern eine Muss-Vorschrift, sobald der Berechtigte den Vorschuss ausdrücklich beantragt. Der Gesetzeswortlaut lässt der Rentenversicherung in dieser Konstellation kein Ermessen.

Der Vorschuss muss spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Antragseingang fließen. Antrag am 5. Mai eingegangen — Auszahlung muss bis spätestens 30. Juni erfolgen. Das ist deutlich schneller als jedes Sozialgerichtsverfahren und schneller als ein Bescheid der DRV, der oft drei bis fünf Monate auf sich warten lässt.

Die Höhe legt die Rentenversicherung nach pflichtgemäßem Ermessen fest. In der Praxis orientiert sie sich an der voraussichtlichen Rentenhöhe und zahlt häufig zwischen 70 und 90 Prozent. Erweist sich der Vorschuss später als zu hoch, wird er mit den nachgezahlten Rentenbeträgen verrechnet.

Martina K., 66, aus Mannheim, hatte ihren Rentenantrag im Februar gestellt. Die DRV bestätigte den Eingang, sammelte Unterlagen, prüfte. Im Mai war noch immer kein Bescheid da, das Konto war 800 Euro im Minus.

Als ihre Tochter sie auf den Vorschuss-Anspruch aufmerksam machte, schickte sie ein dreizeiliges Fax an die DRV mit dem ausdrücklichen Antrag auf Vorschusszahlung. Vier Wochen später lagen 1.150 Euro auf ihrem Konto — abschlagsweise berechnete Rente. Den Eilantrag beim Sozialgericht hat sie gar nicht erst gestellt.

Eine Einschränkung gibt es: Der Vorschuss kommt frühestens ab dem Monat, in dem der Rentenanspruch tatsächlich entsteht. Für die Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze fließt nichts. Und wer Krankengeld bezieht, bekommt regelmäßig keinen Rentenvorschuss, weil das Krankengeld höher liegt als die zu erwartende Rente.

In allen anderen Fällen ist die Vorschusszahlung das wirksamste Instrument gegen die Verzögerung im Rentenverfahren — und Betroffene erfahren davon meistens erst, wenn es zu spät ist.

Was Betroffene tun müssen — vier Schritte gegen den Liquiditätsengpass

Wer auf seinen Rentenbescheid wartet und finanziell unter Druck gerät, sollte in dieser Reihenfolge vorgehen. Zeit ist der entscheidende Faktor: Jeder Monat, in dem der Bescheid ausbleibt, verschärft die Lage.

Erstens: Sachstand schriftlich erfragen. Innerhalb von vier bis sechs Wochen nach Antragstellung sollte ein schriftlicher Sachstandsantrag an die zuständige DRV-Stelle gehen. Die Versicherungsnummer angeben, ausdrücklich nach dem Bearbeitungsstand fragen und um eine konkrete Bearbeitungsfrist bitten. Das setzt die Behörde unter Dokumentationspflicht und beschleunigt die interne Bearbeitung.

Zweitens: Vorschuss bei der DRV beantragen. Ist der Bescheid nach acht Wochen noch nicht da und besteht der Rentenanspruch dem Grunde nach unstreitig, sollte ein formloser Antrag auf Vorschuss gestellt werden. Mustertext: „Hiermit beantrage ich gemäß § 42 SGB I die Zahlung eines Rentenvorschusses, da mein Rentenanspruch dem Grunde nach feststeht und der endgültige Bescheid weiter aussteht.” Das genügt. Schriftlich, per Fax oder über das DRV-Portal. Der Antrag ist Pflicht — mündliche Anfragen reichen nicht.

Drittens: Bei Ablehnung Widerspruch und parallel Eilantrag — aber gerichtet auf den Vorschuss, nicht die Rente. Lehnt die DRV den Vorschuss ab oder zahlt nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist, ist Widerspruch das richtige Mittel. Anders als beim Eilantrag auf Rente kann ein gerichtlicher Eilantrag auf Vorschusszahlung Erfolg haben, weil der Anordnungsanspruch hier unmittelbar aus der Vorschussvorschrift folgt und die Bearbeitungsverzögerung den Anordnungsgrund liefert. In der Praxis wird dieser Weg selten beschritten — er funktioniert aber.

Viertens: Erst zuletzt Grundsicherung im Alter beantragen. Wenn alle vorrangigen Wege ausgeschöpft sind und das Geld trotzdem nicht reicht, führt der Weg zum kommunalen Sozialamt. Die Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII springt ein, wenn das Einkommen unter dem Existenzminimum liegt — sie ist ein gesetzlicher Anspruch, kein Almosen.

Der Antrag verlangt allerdings die vollständige Offenlegung von Vermögen und laufenden Einkünften: eine Hürde, die viele Versicherte als entwürdigend empfinden. Sobald der Rentenbescheid vorliegt, werden die Sozialhilfeleistungen mit der Rentennachzahlung verrechnet.

Die zentrale Botschaft: Der Eilantrag auf Rente ist in dieser Konstellation der falsche Weg. Wer ihn dennoch stellt, verliert Wochen und bekommt am Ende denselben Hinweis aufs Sozialamt — den die DRV mit einem rechtzeitigen Vorschuss problemlos hätte vermeiden können.

Häufige Fragen zu Eilantrag und Rentenvorschuss

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Rentenantrags normalerweise?
Die DRV gibt selbst eine Bearbeitungszeit von bis zu drei Monaten an. In der Praxis sind vier bis sechs Monate keine Seltenheit, vor allem wenn Versicherungszeiten im Ausland berücksichtigt werden müssen oder Unterlagen nachzufordern sind. Wer rechtzeitig — drei bis sechs Monate vor Rentenbeginn — den Antrag stellt, vermeidet die meisten Engpässe.

Muss der Vorschuss zurückgezahlt werden, wenn die Rente am Ende niedriger ausfällt?
Ja. Übersteigt der gezahlte Vorschuss die später festgesetzte Rente, ist die Differenz nach § 42 Abs. 2 SGB I zu erstatten. Die Rentenversicherung verrechnet üblicherweise mit künftigen Rentenzahlungen. In Härtefällen kann eine Stundung oder Niederschlagung beantragt werden.

Was passiert, wenn ich Krankengeld bekomme und gleichzeitig auf die Rente warte?
Solange Krankengeld fließt, kommt eine Vorschusszahlung der DRV regelmäßig nicht in Betracht, da das Krankengeld höher liegt als die zu erwartende Rente. Hier sichert das Krankengeld den Lebensunterhalt — der Rentenvorschuss würde Sie finanziell schlechter stellen.

Kann ich gegen den ablehnenden Beschluss des SG Karlsruhe Beschwerde einlegen?
Gegen Eilbeschlüsse des Sozialgerichts ist nach § 173 SGG die Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich. Allerdings hat eine Beschwerde nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das Sozialgericht den Anordnungsgrund offensichtlich falsch beurteilt hat — was bei der hier dargestellten Konstellation kaum der Fall sein dürfte.

Was bedeutet „Anordnungsanspruch” und „Anordnungsgrund” konkret?
Der Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch — also: Habe ich überhaupt Anspruch auf die Leistung? Der Anordnungsgrund ist die Eilbedürftigkeit — also: Kann ich nicht warten, bis das Hauptsacheverfahren entschieden ist? Beide Voraussetzungen müssen vorliegen. Bei verzögerter Altersrente fehlt regelmäßig der Anordnungsgrund, weil Grundsicherung als Sicherungsnetz existiert.

Quellen

Sozialgericht Karlsruhe: S 12 R 1202/25 ER, Beschluss vom 07.05.2025

Bundesministerium der Justiz: § 42 SGB I — Vorschüsse

Bundesministerium der Justiz: § 86b SGG — Einstweiliger Rechtsschutz

Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 42 SGB I

Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 86b SGG

Der Beitrag Rente: Eilantrag abgewiesen, DRV muss dann Vorschuss zahlen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Jobcenter muss Autoreparatur nicht zahlen – aber es gibt Ausnahmen

Das Jobcenter muss Reparaturkosten für ein Auto nicht automatisch übernehmen, wenn Bürgergeld-Beziehende die Kosten selbst nicht tragen können. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Nach der Entscheidung des 7. Senats vom 26.02.2026, Az. L 7 AS 1396/23, besteht im entschiedenen Fall weder ein Anspruch auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II noch auf einen Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II.

Der Grund: Die Nutzung eines Autos gehört nach der Rechtsprechung nicht zum menschenwürdigen Existenzminimum. Damit sind auch Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug nicht ohne Weiteres existenznotwendig.

Autoreparatur ist kein unabweisbarer Bedarf

Der Regelbedarf im Bürgergeld umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heizkosten sowie Bedarfe des täglichen Lebens.

Eine Autoreparatur fällt nach Auffassung des Gerichts nicht in den Bereich eines unabweisbaren existenzsichernden Bedarfs. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verweist dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach gehört die Möglichkeit, ein Auto zu nutzen, nicht zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum.

Das hat für Bürgergeld-Beziehende eine harte Konsequenz: Auch wenn ein Auto im Alltag wichtig oder praktisch notwendig erscheint, begründet das allein noch keinen Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten durch das Jobcenter.

Im konkreten Fall kam hinzu, dass der Kläger den geltend gemachten Reparaturbedarf nicht ausreichend nachgewiesen hatte. Auch daran scheiterte der Anspruch.

Kein Darlehen vom Jobcenter für die Autoreparatur

Ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II kommt nur in Betracht, wenn ein vom Regelbedarf umfasster Bedarf im Einzelfall unabweisbar ist und nicht auf andere Weise gedeckt werden kann.

Das Gericht sah diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Die Reparatur eines Autos sei im konkreten Fall kein unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Damit reicht es nicht aus, dass Bürgergeld-Beziehende erklären, sie seien auf das Auto angewiesen. Entscheidend ist, ob die Kosten rechtlich als existenzsichernder Bedarf anerkannt werden müssen. Genau das verneinte das LSG NRW.

Auch ein Härtefallmehrbedarf scheidet hier aus

Auch ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II wurde abgelehnt. Zwar können seit der gesetzlichen Neufassung auch einmalige unabweisbare Bedarfe unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Die Hürde bleibt aber hoch. Ein Härtefallmehrbedarf setzt voraus, dass der Bedarf unabweisbar, besonders und nicht auf andere Weise zu decken ist.

Bei einer Autoreparatur sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht. Da ein Auto nicht zum menschenwürdigen Existenzminimum gehört, seien auch die Reparaturkosten nicht existenznotwendig.

Das LSG NRW schließt sich damit einer Linie in der Rechtsprechung an, nach der Reparaturkosten für ein Auto im Bürgergeld-Bezug regelmäßig nicht über den allgemeinen Lebensunterhalt oder einen Härtefallmehrbedarf finanziert werden müssen.

GdB allein reicht nicht für den Behindertenmehrbedarf

Das Urteil enthält noch einen weiteren wichtigen Punkt. Der Kläger hatte auf seinen Grad der Behinderung verwiesen. Bei ihm lag ein GdB von 50 beziehungsweise später 80 vor. Die Merkzeichen G oder aG waren jedoch nicht anerkannt.

Das Gericht stellte klar: Ein Grad der Behinderung allein begründet keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II.

Der Mehrbedarf für behinderte Menschen setzt nicht nur eine Behinderung voraus. Er knüpft vielmehr daran an, dass bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder andere Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben tatsächlich erbracht werden.

Nicht schon der Anspruch auf solche Leistungen und auch nicht allein deren Bewilligung lösen den Mehrbedarf aus. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung der Maßnahme.

Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er eine entsprechende Teilhabeleistung tatsächlich erhielt. Deshalb bestand auch aus diesem Grund kein Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag.

Wann Autoreparaturen trotzdem vom Jobcenter übernommen werden können

Das Urteil bedeutet nicht, dass Autoreparaturen im Bürgergeld-Bezug niemals gefördert werden können. Entscheidend ist die richtige Anspruchsgrundlage.

Eine Kostenübernahme kann unter engen Voraussetzungen als Leistung zur Eingliederung in Arbeit in Betracht kommen. Dafür kommt insbesondere § 16f Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SGB II in Betracht.

Danach kann das Jobcenter freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbringen, wenn diese erforderlich sind, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beseitigen, zu verkürzen oder zu vermindern.

Das kann etwa relevant werden, wenn das Auto konkret benötigt wird, um eine Arbeitsstelle anzutreten, eine bestehende Beschäftigung zu sichern, Bewerbungsgespräche zu erreichen oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Jobcenter muss eine Prognose treffen

Bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit muss das Jobcenter eine Prognoseentscheidung treffen. Es muss prüfen, ob durch die Förderung ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann.

Das Bundessozialgericht hat hierzu entschieden, dass die Erforderlichkeit einer Eingliederungsleistung nur bejaht werden kann, wenn ein Erfolg der Eingliederung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden kann.

Das bedeutet: Wer eine Autoreparatur über das Jobcenter finanzieren lassen will, sollte nicht nur die Rechnung oder den Kostenvoranschlag vorlegen. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Begründung, warum das Fahrzeug konkret für Arbeit oder Eingliederung erforderlich ist.

Schwierig wird eine Förderung, wenn kein realistischer Zusammenhang mit einer Arbeitsaufnahme oder Beschäftigung besteht. Das gilt insbesondere dann, wenn nur ein sehr geringes Erwerbseinkommen erzielt wird und das Jobcenter deshalb keinen ausreichenden Eingliederungseffekt sieht.

Praktische Konsequenz für Bürgergeld-Beziehende

Bürgergeld-Beziehende sollten bei Reparaturkosten für ein Auto genau unterscheiden, worauf sie ihren Antrag stützen.

Geht es nur um allgemeine Mobilität, private Wege oder den normalen Alltag, sind die Erfolgsaussichten gering. Das Jobcenter wird sich in solchen Fällen regelmäßig darauf berufen, dass ein Auto nicht zum Existenzminimum gehört.

Anders kann es aussehen, wenn das Fahrzeug konkret für Arbeit, Ausbildung, Arbeitsaufnahme oder Eingliederung gebraucht wird. Dann sollte der Antrag nicht nur als Darlehen oder Härtefallmehrbedarf gestellt werden, sondern ausdrücklich auch als Eingliederungsleistung geprüft werden.

Wichtig sind dabei Nachweise: Arbeitsvertrag, Einstellungszusage, Schichtzeiten, fehlende ÖPNV-Verbindungen, Entfernung zum Arbeitsplatz, Kostenvoranschlag der Werkstatt und eine Begründung, warum ohne Reparatur die Arbeitsaufnahme oder Beschäftigung gefährdet wäre.

Fazit

Das LSG Nordrhein-Westfalen zieht eine klare Grenze: Eine Autoreparatur ist im Bürgergeld-Bezug nicht automatisch vom Jobcenter zu zahlen. Weder ein Darlehen noch ein Härtefallmehrbedarf kommen in Betracht, wenn das Auto nicht existenznotwendig ist und der Bedarf nicht ausreichend nachgewiesen wird.

Für Betroffene ist aber entscheidend: Die Tür ist nicht vollständig geschlossen. Wer das Auto konkret für die Eingliederung in Arbeit braucht, kann eine Förderung über Eingliederungsleistungen beantragen. Dann geht es nicht um allgemeinen Lebensunterhalt, sondern um die Frage, ob die Reparatur hilft, Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern.

Quellen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 26.02.2026, Az. L 7 AS 1396/23

Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 23.07.2014, Az. 1 BvL 10/12

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 06.09.2022, Az. L 2 AS 795/22

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 26.01.2018, Az. L 2 AS 664/17 B ER

Sozialgericht Landshut: Urteil vom 27.10.2023, Az. S 11 AS 62/22

Bundessozialgericht: Urteil vom 01.06.2010, Az. B 4 AS 63/09 R

Sozialgericht Karlsruhe: Az. S 12 AS 45/23

Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter muss Autoreparatur nicht zahlen – aber es gibt Ausnahmen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Kongress der Gefangenensolidarität fordert Anerkennung von Öcalans Status

Der Dachverband der Vereine von Angehörigen politischer Gefangener (MED TUHAD-FED) hat in Amed (tr. Diyarbakır) seinen 4. ordentlichen Kongress abgehalten. Im Zentrum der Veranstaltung stand die Forderung nach einer Anerkennung des Status von Abdullah Öcalan sowie die politische Bedeutung der Gefangenenfrage in der Türkei.

An dem Kongress im Stadtteil Peyas nahmen zahlreiche Vertreter:innen kurdischer Parteien und zivilgesellschaftlicher Organisationen teil, darunter die Ko-Vorsitzende der Partei der Demokratischen Regionen (DBP), Çiğdem Kılıçgün Uçar. Der Kongress fand unter dem Motto „Wir bauen mit der demokratischen Gesellschaft eine freie Zukunft auf“ statt.

Im Veranstaltungsraum waren Porträts von Abdullah Öcalan sowie von in Haft getöteten Gefangenen zu sehen. Die Bilder und Transparente mit Schriftzügen wie „Es lebe der Widerstand in den Gefängnissen“ und „Die Befreiung der Frau ist das Fundament einer demokratischen Gesellschaft“ stellten die Verbindung zwischen Gefangenenkampf, gesellschaftlicher Organisation und politischer Perspektive her.

Botschaft aus den Gefängnissen

Zu Beginn wurde eine Botschaft politischer Gefangener verlesen. Darin wird der Aufbau einer demokratischen Gesellschaft als zentrale Perspektive hervorgehoben. Zugleich wird die Rolle organisierter gesellschaftlicher Kräfte betont, die als Grundlage für Frieden und demokratische Entwicklung beschrieben werden. Die Gefangenen stellen den Zusammenhang zwischen gesellschaftlicher Organisierung, politischem Bewusstsein und der Überwindung bestehender Machtverhältnisse in den Mittelpunkt. Der Kongress wird in der Botschaft als Teil eines umfassenderen politischen Prozesses bewertet.

Öcalan und die politische Perspektive

In ihrer Rede betonte Çiğdem Kılıçgün Uçar die zentrale Rolle der Gefangenenfrage. Sie verwies darauf, dass Gefängnisse seit Jahrzehnten als Instrument gegen die kurdische Bevölkerung eingesetzt würden, zugleich aber auch Orte des Widerstands geblieben seien. Uçar stellte die Verbindung zwischen einem möglichen Friedensprozess und der Rolle von Abdullah Öcalan her. Die Anerkennung seines Status sei entscheidend für eine politische Lösung. Wörtlich erklärte sie: „Mit der Anerkennung des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan werden die Türen der Gefängnisse geöffnet.“ Zugleich verwies die Politikerin auf die Lage in den Haftanstalten und sprach von zahlreichen Todesfällen unter Gefangenen. Allein im vergangenen Jahr seien Hunderte Gefangene unter unterschiedlichen Umständen ums Leben gekommen.

Gefängnisse im Zentrum der Debatte

Die Situation in den Gefängnissen zog sich als zentrales Thema durch den gesamten Kongress. Vertreter:innen von MED TUHAD-FED betonten, dass die Frage politischer Gefangener untrennbar mit demokratischen Rechten und einer gesellschaftlichen Lösung verbunden sei. Gleichzeitig wurde der Anspruch formuliert, den politischen Kampf sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gefängnisse fortzuführen.

Neuwahl der Führung

Bei den abschließenden Wahlen wurden Pınar Sakık Tekin und Kerem Canpolat erneut zu Ko-Vorsitzenden der Föderation gewählt. In kurzen Ansprachen kündigten sie an, die Arbeit im Bereich Gefangenensolidarität fortzusetzen und auszubauen. Der Kongress endete mit der Bestätigung der neuen Leitung und dem Aufruf, den Einsatz für die Rechte politischer Gefangener und eine demokratische Lösung weiterzuführen.

https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/anwaltin-rechtsverletzungen-in-gefangnissen-spiegeln-politisches-klima-wider-51259 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/blut-und-brandspuren-zweifel-am-tod-von-politischem-gefangenen-wachsen-51193 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/ngos-und-berufsverbande-fordern-ende-der-isolationshaft-in-turkischen-gefangnissen-51116

 

Kategorien: Externe Ticker

25. April: Gedenktag für die Gefallenen von Rojava

In Nord- und Ostsyrien wird am 25. April der Gefallenen der Rojava-Revolution gedacht. Die Autonomieverwaltung führte den Gedenktag im Jahr 2021 offiziell ein. Anlass ist ein Luftangriff der türkischen Armee am 25. April 2017 auf den Berg Qereçox bei Dêrik. Ziel war das Hauptquartier der Volksverteidigungseinheiten (YPG) und der Frauenverteidigungseinheiten (YPJ). Bei dem Angriff wurden 14 Kämpferinnen und sechs Kämpfer getötet, 18 weitere erlitten teils schwere Verletzungen. Der Angriff markiert einen zentralen Einschnitt in die Entwicklung der Rojava-Strukturen und wird jährlich im Rahmen des Gedenktags erinnert.

26 Kampfjets bombardieren Qereçox

Der Berg Qereçox liegt im Grenzgebiet zwischen Syrien, Irak und der Türkei und hat seit langem strategische Bedeutung. Historisch diente die Region als Route für Handelskarawanen, zudem wurde hier 1956 die erste Erdölbohrung Syriens durchgeführt. In der Nacht zum 25. April 2017 griff die türkische Luftwaffe das Gebiet an. Gegen 2 Uhr drangen mehr als zwei Dutzend Kampfflugzeuge in den von der internationalen Anti-IS-Koalition kontrollierten Luftraum über Nord- und Ostsyrien ein. Ziel des Angriffs war ein militärischer und ziviler Komplex auf dem Qereçox. Dort befanden sich neben den Hauptquartieren der YPG und YPJ auch ein Pressezentrum, der Radiosender Dengê Rojava, eine Druckerei sowie weitere Einrichtungen.

Drei der Qereçox-Gefallenen von Medienarbeit

Bereits in den frühen Jahren der Rojava-Revolution spielte der Qereçox eine zentrale Rolle für die Selbstverteidigungsstrukturen. Die im Jahr 2011 im Zuge der politischen Umbrüche in Syrien gegründeten Selbstschutzeinheiten „Yekinêyên Xweparastina Gel“ (YXG) nutzten das Gelände zunächst für militärische Ausbildung. Mit der späteren Umstrukturierung der YXG zu den YPG wurde der Standort weiter ausgebaut. Ende 2013 entstand auf dem Qereçox das Hauptquartier der YPG. Parallel dazu entwickelte sich der Ort auch zu einem Zentrum medialer Arbeit. Bereits zuvor hatte eine Gruppe kurdischer Studierender dort den Radiosender Rojava FM gegründet, der später in das Pressezentrum der YPG überführt wurde. Unter den Gefallenen des Angriffs vom 25. April 2017 befanden sich auch drei Mitarbeitende dieser Einrichtung.

Zeitgleiche Luftschläge in Şengal

Etwa zeitgleich zu den Angriffen auf die YPG und YPJ in Rojava griff die türkische Luftwaffe auch das ezidische Hauptsiedlungsgebiet Şengal auf irakischer Seite an. Bis in die frühen Morgenstunden wurden dort mehrere Luftschläge registriert. Insgesamt schlugen bis zu 15 Bomben in der Umgebung von Flüchtlingslagern ein, in denen seit August 2014 tausende Überlebende des vom sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) verübten Genozids und Feminizids lebten. Bei den Angriffen wurden fünf Peschmerga-Kämpfer der Kurdistan-Region des Irak getötet. Es handelte sich um die ersten Luftschläge der Türkei auf Şengal.

Entlastungsangriff für den unter Druck geratenen IS

Die Luftschläge auf Rojava und Şengal wurden in Nord- und Ostsyrien und international als Entlastung für den unter Druck geratenen IS bewertet. Die Angriffe erfolgten zu einem Zeitpunkt, als die Kämpfe gegen die Dschihadisten an Intensität zunahmen. Die Demokratischen Kräfte Syriens (QSD) standen im Frühjahr 2017 mit ihrer Offensive „Zorn des Euphrats“ vor den äußeren Stadtgrenzen von Raqqa, der damaligen De-facto-Hauptstadt des IS in Syrien. Parallel lief im Irak die Großoffensive zur Rückeroberung von Mossul. Auch die innenpolitische Lage in der Türkei spielte in den Bewertungen eine Rolle. Präsident Recep Tayyip Erdoğan stand nach dem knappen Ausgang des Verfassungsreferendums unter Druck. Die Abstimmung, die von Vorwürfen der Unregelmäßigkeiten begleitet wurde, leitete den Übergang zu einem Präsidialsystem ein, das die Machtbefugnisse des Präsidenten deutlich ausweitete.

Türkische Rechtfertigung: „Kampf gegen den [kurdischen] Terror“

Die türkische Regierung rechtfertigte die Luftangriffe vom 25. April 2017 mit ihrem Vorgehen gegen „Terrororganisationen“. Aus Ankara hieß es, Ziel der Angriffe seien die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) sowie mit ihr verbundene Strukturen in Syrien und im Irak gewesen. Die Angriffe hätten der „Zerstörung von Terrorzielen“ gedient, erklärte die Regierung. Von den betroffenen Gebieten aus würden „Terroristen“ in die Türkei gelangen und dort Waffen und Sprengstoff einsetzen. Diese Argumentationslinie ist Teil einer seit Jahren verfolgten Politik, mit der Militärgewalt gegen kurdische Strukturen im In- und Ausland begründet werden.

Muslim: „Die Türkei attackiert diejenigen, die gegen die Terroristen kämpfen“

Der damalige Ko-Vorsitzende der Partei der Demokratischen Einheit (PYD), Salih Muslim, warf der Türkei vor, mit den Angriffen indirekt dschihadistische Gruppen zu unterstützen. „Anstatt den IS anzugreifen, attackiert die Türkei diejenigen, die gegen die Terroristen kämpfen“, erklärte er. Erdoğan gab hingegen an, die USA, Russland und die Regierung in Südkurdistan im Vorfeld über die Luftschläge informiert zu haben. Aus Washington wurde dies zurückgewiesen. Die Angriffe seien ohne Zustimmung der USA und der internationalen Anti-IS-Koalition erfolgt, hieß es. Zu dieser gehört auch die Türkei, während die QSD damals wichtigster Partner der Koalition in Syrien waren.

Die Luftschläge markierten eine weitere Eskalation im Konflikt zwischen der Türkei und kurdischen Kräften in der Region. Zeitweise stand im Raum, dass die QSD ihre Offensive „Zorn des Euphrats“ zur Einnahme von Raqqa abbrechen könnten. In den darauffolgenden Tagen weitete die Türkei ihre Angriffe aus. Zwischen dem 26. und 28. April wurden erneut Stellungen der YPG sowie mehrere Ortschaften in Dirbêsiyê, Efrîn und Amûdê angegriffen. Die daraus resultierenden Gefechte forderten zahlreiche weitere Opfer.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/ypg-erinnern-an-qerecox-gefallene-46061 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/gedenken-an-die-qerecox-gefallenen-41948 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/rojava-erklart-25-april-zum-gefallenen-gedenktag-25845

 

Kategorien: Externe Ticker

Schadenfreude der Woche: Die meisten geplanten Wind- und Solarprojekte in New York werden abgesagt

WUWT, Aus THE MANHATTAN CONTRARIAN, Francis Menton

Das ist meine Wohlfühlgeschichte der Woche – wenn man sich nicht daran stört, sich über das Unglück anderer zu freuen. Was die Profiteure im Bereich Wind- und Solarenergie angeht, stört es mich nicht, mich ein wenig über deren Unglück zu freuen.

In den letzten Tagen wurde bekannt, dass offenbar die meisten der noch in Entwicklung befindlichen Wind- und Solarenergieprojekte im Bundesstaat New York unmittelbar von der Einstellung bedroht sind. Die Details sind derzeit noch unklar, und soweit ich feststellen konnte, nennt niemand eine konkrete Quelle für diese Meldung. Dennoch wird die Geschichte von üblicherweise zuverlässigen Quellen so häufig berichtet, dass ich ihr Glauben schenken möchte.

Die Albany Times-Union berichtete offenbar als erste über den Vorfall in einem Artikel vom 12. April mit der Überschrift „Saubere Energieprojekte in New York auf Eis gelegt: Streit um Kosten eskaliert“. Im Wesentlichen geht es darum, dass die Projektentwickler von rund zwei Dutzend Wind- und Solarenergieprojekten im Norden des Bundesstaates New York sich an den Staat gewandt und über die vereinbarten Preise hinaus höhere Summen gefordert haben, um die bereits vertraglich vereinbarten Projekte fortsetzen zu können. Sollten sie die zusätzlichen Mittel nicht erhalten, drohen sie, von den Projekten zurückzutreten. Auszug:

Fast zwei Dutzend New Yorker Projekte für saubere Energie könnten aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt werden. Dies würde die ohnehin schon angespannte Lage des Bundesstaates weiter verschärfen, da die Bemühungen, den steigenden Strombedarf zu decken und gleichzeitig die Abhängigkeit des Stromnetzes von fossilen Brennstoffen zu verringern, zusätzlich belasten. Die stillgelegten Wind- und Solaranlagen könnten rund zwei Millionen Haushalte mit Strom versorgen. Die Projektentwickler fordern jedoch eine Neuverhandlung der Verträge mit dem Bundesstaat, um Zölle und steigende Lohnkosten zu berücksichtigen, die bei Vertragsabschluss zwischen 2023 und Anfang 2025 nicht einkalkuliert waren. Ohne zusätzliche Einnahmen seien die Projekte nicht wirtschaftlich und müssten daher abgesagt werden, so ein Branchenverband der Projektentwickler.

Der Artikel der Times-Union enthält weder eine Liste der von der Stornierung bedrohten Projekte noch die Namen der betreffenden Projektentwickler. Er enthält jedoch folgendes Zitat von Deanna Cohen, die als Sprecherin der New York State Energy Research and Development Authority (NYSERDA) genannt wird:

„Die Behörde erwartet von ihren Projektentwicklern, dass sie ihre Verpflichtungen einhalten“, sagte Sprecherin Deanna Cohen. „Das wettbewerbsorientierte Ausschreibungsverfahren dient dem Schutz der Verbraucher und soll zu fairen und kostengünstigen Verträgen führen.“

Zur Bestätigung des Berichts der Times-Union folgt hier ein gestriger Artikel von FingerLakes1.com . Auszug:

Laut Public Power NY signalisieren Projektentwickler, dass sie sich von Projekten zurückziehen könnten, nachdem die New York State Energy Research and Development Authority eine Neuverhandlung der Verträge zur Berücksichtigung gestiegener Kosten aufgrund von Zöllen und Inflation abgelehnt hat. Die möglichen Stornierungen könnten die Entwicklung erneuerbarer Energien in New York erheblich beeinträchtigen, und das zu einem Zeitpunkt, an dem der Staat die im Rahmen des Climate Leadership and Community Protection Act festgelegten Ziele bereits nicht erreicht hat.

Nun, NYSERDA, was werden Sie tun, wenn die Projektentwickler der meisten Ihrer Projekte im Bereich erneuerbarer Energien einfach abspringen?

Leser mit einem guten Gedächtnis erinnern sich vielleicht an die fast identische Geschichte, die sich von 2023 bis 2025 um New Yorks ehrgeizige Pläne zum Ausbau der Offshore -Windenergie zur Ablösung der meisten fossilen Kraftwerke abspielte. Ich habe diese Situation in verschiedenen Artikeln während dieses Zeitraums behandelt, unter anderem in diesem vom 17. April 2025, der einen Überblick über die gesamte Vorgeschichte bot. Kurz gesagt: Ab 2019 schloss der Staat New York Festpreisverträge (im Bereich von 80–90 $/MWh) mit großen Projektentwicklern (Equinor, Ørsted usw.) ab, um Offshore-Windkraftanlagen mit einer Leistung von über 4 Gigawatt im Atlantik zu entwickeln. Doch im September 2023 forderten die Entwickler plötzlich massive Preiserhöhungen und drohten mit der Kündigung der Verträge. Der Staat (vertreten durch NYSERDA) bluffte zunächst und beteuerte, die Entwickler an die Verträge zu binden. Nach mehreren Monaten gab NYSERDA jedoch nach und schrieb die Verträge neu aus. Anfang 2024 wurden schließlich Verträge mit denselben Projektentwicklern zu fast doppelt so hohen Preisen um die 150 $/MWh abgeschlossen. Dann kam Präsident Trump im Januar 2025 ins Amt und machte dem Ganzen ein jähes Ende. (Mindestens eines der Offshore-Projekte wurde inzwischen im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der Trump-Regierung und Gouverneurin Hochul wiederbelebt. Die übrigen Offshore-Projekte scheinen jedoch derzeit endgültig gescheitert.)

Was die Projekte im Norden des Bundesstaates und an der Küste betrifft, befinden wir uns nun in der gleichen Situation wie im September 2023 bei den Offshore-Projekten. Hat der Staat diesmal noch mehr Trümpfe in der Hand? Möglicherweise sogar weniger, da viele dieser Projekte im Norden des Bundesstaates wahrscheinlich für Steuervergünstigungen des Bundes qualifiziert waren, die angesichts des „One Big Beautiful Bill“ für niemanden mehr zur Verfügung stehen, der heute von Grund auf neu beginnt.

Eine weitere Option für New York, und mit Abstand die beste, wäre, diese Gelegenheit zu nutzen und sich von der Illusion erneuerbarer Energien zu verabschieden. Bei einer Neuausschreibung der Onshore-Windparkverträge dürften die Preise doppelt bis dreimal so hoch sein wie die eines brandneuen Gaskraftwerks. Und der Strom eines Gaskraftwerks wäre bedarfsgerecht und zuverlässig, im Gegensatz zum unbeständigen Strom von Windkraftanlagen oder Solaranlagen, der nie dann verfügbar ist, wenn man ihn am dringendsten braucht. Ich glaube nicht, dass unser Gouverneur und die Bürokraten schon bereit sind, diesen Weg einzuschlagen, aber sie kommen ihm mit jedem Tag näher.

https://wattsupwiththat.com/2026/04/17/schadenfreude-of-the-week-majority-of-new-yorks-pending-wind-and-solar-projects-getting-canceled/

 

Der Beitrag Schadenfreude der Woche: Die meisten geplanten Wind- und Solarprojekte in New York werden abgesagt erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

Kategorien: Externe Ticker

Berlins linkswoke Bilderstürmer canceln munter weiter: Der Blücherplatz wird zum “Eva-Mamlok-Platz”

Die Linksparteien setzen ihren Feldzug gegen die deutsche Geschichte auf allen Ebenen fort. In Berlin soll dafür wieder einmal ein Straßenname geändert werden. Diesmal trifft es den Blücherplatz am Halleschen Tor in Berlin-Kreuzberg, der künftig Eva-Mamlok-Platz heißen soll. Mamlok war eine jüdische Widerstandskämpferin, die von den Nazis inhaftiert wurde und 1944 im KZ Stutthof starb. […]

<p>The post Berlins linkswoke Bilderstürmer canceln munter weiter: Der Blücherplatz wird zum “Eva-Mamlok-Platz” first appeared on ANSAGE.</p>

Kategorien: Externe Ticker

Pflegegeld einfach gestoppt: Ohne Aufhebungsbescheid bleibt der Anspruch bestehen

Wenn die Pflegekasse das Pflegegeld plötzlich nicht mehr überweist und kein förmlicher Bescheid den Bewilligungsbescheid aufhebt, läuft der Anspruch rechtlich weiter. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 26. Februar 2026 unter dem Aktenzeichen L 12 P 31/25 bestätigt: Eine Einstellung des Pflegegeldes ohne aufhebenden Verwaltungsakt ist unwirksam.

Pflegebedürftige können das ausbleibende Pflegegeld für Pflegegrad 2 (347 Euro), Pflegegrad 3 (599 Euro), Pflegegrad 4 (800 Euro) oder Pflegegrad 5 (990 Euro) rückwirkend einfordern. Wer Monate ohne Zahlung bleibt, verliert schnell mehrere tausend Euro – bis zur formellen Aufhebung steht das Geld zu.

Was das LSG Niedersachsen-Bremen am 26. Februar 2026 entschieden hat

Der 12. Senat des Landessozialgerichts in Celle befasste sich mit einem typischen Konflikt aus der Pflegeversicherung: Eine Pflegekasse hatte die Zahlung des Pflegegeldes eingestellt, ohne den ursprünglichen Bewilligungsbescheid förmlich aufzuheben.

Das Gericht stellte klar, dass die schlichte Einstellung der Zahlung kein Verwaltungsakt im Sinne des Sozialgesetzbuchs ist – und damit den ursprünglichen Bewilligungsbescheid nicht beseitigt.

Die rechtliche Linie ist nicht neu, das LSG bestätigt aber eine Argumentation, die in der Praxis vielen Pflegekassen offenbar nicht geläufig ist. Pflegegeld wird auf Grundlage eines Bewilligungsbescheids gezahlt. Dieser Bescheid hat Dauerwirkung.

Er regelt die laufende monatliche Geldleistung, solange er nicht aufgehoben wird. Stellt die Kasse die Zahlung ein, ohne den Bescheid zu kassieren, schafft sie einen rechtlichen Widerspruch: Der Bewilligungsbescheid bleibt wirksam, das Geld kommt nicht. Genau aus diesem Widerspruch entsteht der Nachzahlungsanspruch.

Eine Bewilligungsentscheidung über Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. So hat es das Bundessozialgericht bereits 2005 entschieden und seitdem mehrfach bekräftigt. Der Bescheid wirkt nicht für einen einzelnen Monat, sondern für die gesamte Bezugsdauer – Monat für Monat, solange die Pflegekasse nicht aktiv eingreift.

Eine Einstellung der Zahlung ohne förmlichen Bescheid ist deshalb rechtlich folgenlos. Sie ändert nichts am Anspruch. Die Kasse setzt sich faktisch über ihren eigenen Bescheid hinweg, was juristisch keine Wirkung entfaltet.

Diese Mechanik hat einen praktischen Hintergrund: Pflegebedürftige sollen sich auf den Bescheid der Pflegekasse verlassen können. Wer eine Bewilligung in Händen hält, plant damit Pflege, Hilfsmittel, Betreuung. Würde die Kasse die Zahlung beliebig einstellen können, ohne formelle Aufhebung, wäre dieser Vertrauensschutz wertlos.

Das Sozialrecht zwingt die Behörde deshalb zu einem geordneten Verfahren – und gibt Betroffenen die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, bevor das Geld weg ist. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen müssen die Logik dieser Entscheidung kennen, um sich gegen Zahlungsstopps wehren zu können.

Wer den Bewilligungsbescheid in der Schublade hat und keinen Aufhebungsbescheid bekommen hat, hält ein Dokument in der Hand, das die Pflegekasse zur Zahlung verpflichtet.

Welche Anforderungen ein wirksamer Aufhebungsbescheid erfüllen muss

Damit eine Pflegekasse das Pflegegeld rechtswirksam einstellen darf, muss sie einen Bescheid erlassen, der mehrere formelle Voraussetzungen gemeinsam erfüllt. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus dem Sozialverwaltungsverfahrensrecht.

Erstens muss der Bescheid den ursprünglichen Bewilligungsbescheid namentlich bezeichnen. Eine Pauschalformulierung wie “die bisherige Bewilligung wird aufgehoben” ist nicht ausreichend, wenn nicht klar ist, welcher konkrete Bescheid gemeint ist.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte schon 2010 entschieden, dass ohne Nennung des aufzuhebenden Leistungsbescheids keine wirksame Aufhebung vorliegt – diese Linie gilt bundesweit.

Zweitens muss die Rechtsgrundlage benannt werden. Bei geänderten Verhältnissen – etwa nach einer neuen Begutachtung mit niedrigerem Pflegegrad – stützt sich die Aufhebung auf § 48 SGB X. Bei einem von Anfang an rechtswidrigen Bescheid kommt § 45 SGB X in Betracht. Fehlt die Rechtsgrundlage oder ist sie austauschbar formuliert, leidet der Bescheid an einem Begründungsmangel.

Drittens ist die Anhörung Pflicht. Bevor die Pflegekasse einen belastenden Bescheid erlässt, muss sie den Pflegebedürftigen Gelegenheit geben, sich zu äußern. Dieses Anhörungsrecht steht im Sozialgesetzbuch und gilt ohne Ausnahmen für Pflegegeld-Einstellungen.

Wird die Anhörung übersprungen, ist der Bescheid rechtswidrig – allerdings kann die Pflegekasse den Fehler im Widerspruchsverfahren noch heilen, was sie regelmäßig versucht.

Viertens muss der Bescheid Beginn und Umfang der Aufhebung präzise angeben: Ab welchem Tag wird das Pflegegeld nicht mehr gezahlt? In welcher Höhe? Mit welcher Begründung? Wer einen Bescheid bekommt, in dem nur “wir stellen das Pflegegeld ein” steht, ohne klare Daten und Beträge, hat einen unbestimmten Verwaltungsakt vor sich – auch das ist ein Angriffspunkt im Widerspruch.

Wenn das Pflegegeld ausbleibt: Wie Betroffene ihren Anspruch durchsetzen

Heinrich M., 78 Jahre alt, aus Wolfsburg pflegt seine an Demenz erkrankte Ehefrau. Sie hat Pflegegrad 3 und bekommt monatlich 599 Euro Pflegegeld. Im März 2026 muss er sie in eine Klinik bringen, danach folgt eine Reha-Maßnahme. Die ersten acht Wochen läuft das Pflegegeld weiter – seit der Pflegereform zum 1. Januar 2026 verdoppelt von vier auf acht Wochen.

Danach hört die Zahlung auf. Heinrich M. wartet drei Monate auf einen Bescheid, der den Stopp erklärt – es kommt keiner. Auf Nachfrage am Telefon teilt eine Sachbearbeiterin nur mit, das Pflegegeld ruhe wegen der stationären Aufenthalte.

Ein Schreiben dazu erhält er nie. In dieser Zeit fehlen ihm 1.797 Euro, die er fest für die Pflege zu Hause eingeplant hatte.

In dieser Konstellation entscheidet die Reihenfolge der Schritte über den Erfolg. Zuerst kommt die Bestandsaufnahme: Liegt ein schriftlicher Aufhebungsbescheid vor? Im Postausgang der Pflegekasse muss ein konkretes Schreiben mit Rechtsmittelbelehrung dokumentiert sein. Eine Telefonnotiz reicht nicht.

Eine kurze Mitteilung im Online-Portal der Kasse, ohne Bescheidcharakter, reicht ebenfalls nicht. Ein Verwaltungsakt erfordert Schriftform, klare Verfügung, Begründung, Rechtsmittelbelehrung.

Im zweiten Schritt sollten Betroffene die Pflegekasse schriftlich zur Zahlung auffordern. Dieser Brief sollte den Bewilligungsbescheid mit Datum nennen, die ausstehenden Monate konkret benennen und auf das Fehlen eines Aufhebungsbescheids hinweisen.

Wichtig ist die Frist: Mindestens zwei Wochen, besser vier Wochen, damit die Kasse reagieren kann.

Wenn die Kasse nach Ablauf der Frist weder zahlt noch einen Bescheid erlässt, eröffnet sich der Weg zur Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht. Sie ist möglich, wenn ein Antrag oder ein Widerspruch nicht innerhalb von sechs Monaten beziehungsweise drei Monaten beschieden wird.

Parallel kann eine Auszahlungsklage eingereicht werden, die direkt auf die Zahlung der ausstehenden Beträge gerichtet ist. Beide Klagen sind vor dem Sozialgericht kostenfrei.

Wer einen Aufhebungsbescheid erhält, der die formellen Anforderungen nicht erfüllt – etwa, weil er den ursprünglichen Bewilligungsbescheid nicht namentlich nennt oder die Rechtsgrundlage offenlässt – legt innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch ein.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, die Pflegekasse muss bis zur Widerspruchsentscheidung weiterzahlen, wenn nicht der Sofortvollzug angeordnet wurde.

Häufige Fehler der Pflegekassen bei der Einstellung des Pflegegeldes

In der Praxis wiederholen sich die Fehler. Anna S., 64 Jahre alt, aus Bremerhaven, pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 4 zu Hause. Im Frühjahr versäumt sie zwei aufeinander folgende Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Die Pflegekasse stoppt das Pflegegeld in Höhe von 800 Euro monatlich – ohne Schreiben, ohne Bescheid.

Drei Monate fehlen 2.400 Euro. Erst nachdem Anna S. einen Sozialberater einschaltet, wird klar: Eine Einstellung wegen versäumter Beratung darf die Kasse nicht ohne Bescheid vornehmen, und sie muss zuvor anhören. Die Kasse zahlt das Geld nach.

Typisch sind drei Konstellationen. Bei stationären Aufenthalten – Klinik, Reha, Vorsorge – versäumen Pflegekassen häufig, einen formellen Bescheid zu erlassen, sobald die ersten acht Wochen Weiterzahlung abgelaufen sind.

Sie stellen die Zahlung schlicht ein, oft mit dem Argument, die Leistung “ruhe automatisch”. Tatsächlich ruht die Geldleistung nach SGB XI nur unter bestimmten Bedingungen, und die Kasse muss die Einstellung formell festhalten.

Bei der zweiten Fallgruppe geht es um Begutachtungen, die zu einem niedrigeren Pflegegrad führen. Statt einen sauberen Aufhebungs- und Neufeststellungsbescheid zu erlassen, schreiben manche Kassen formlose Mitteilungen über die “Anpassung”.

Wer eine solche Mitteilung erhält, sollte sie nicht als Bescheid akzeptieren, sondern aktiv einen begründeten Aufhebungsbescheid einfordern – inklusive Anhörungsrecht.

Die dritte Variante betrifft den Tod der pflegebedürftigen Person. Pflegegeld wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt. Manche Pflegekassen versuchen, anteilig nur bis zum Sterbetag zu zahlen oder den vollen Monat zurückzufordern.

Wer den Bewilligungsbescheid und das Sterbedatum schriftlich vorliegen hat, kann die volle Zahlung bis Monatsende einfordern. Auch hier gilt: Ohne formellen Aufhebungsbescheid bleibt der Anspruch bestehen.

Wer einen Stapel Bewilligungsbescheide besitzt und keinen Aufhebungsbescheid in der Akte findet, hat im Streitfall die stärkere Position. Die objektive Beweislast für eine wirksame Aufhebung trägt die Pflegekasse – nicht der pflegebedürftige Mensch.

Wer schweigt und wartet, riskiert dagegen, dass die Mitwirkungspflichten kippen und die Kasse nachträglich Rechtfertigungen konstruiert. Jeder Monat ohne Pflegegeld kostet zwischen 347 und 990 Euro. Wer das Geld nicht aktiv einfordert, schenkt es der Pflegekasse.

Häufige Fragen zum Pflegegeld ohne Aufhebungsbescheid

Was zählt als förmlicher Aufhebungsbescheid?
Ein schriftliches Dokument der Pflegekasse, das den ursprünglichen Bewilligungsbescheid mit Datum nennt, eine Rechtsgrundlage angibt, eine Begründung enthält und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Telefonate, E-Mails ohne Bescheidcharakter, Online-Portal-Mitteilungen oder formlose Schreiben erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Wie lange kann ich Pflegegeld nachfordern, das ohne Aufhebungsbescheid einbehalten wurde?
Sozialleistungsansprüche verjähren nach vier Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Pflegegeld, das im Jahr 2026 nicht ausgezahlt wurde, kann also bis Ende 2030 nachgefordert werden. Wer früh aktiv wird, sichert die Beweislage und verhindert Streit über Mitwirkungspflichten.

Muss ich Beratungsbesuche nachholen, um das Geld zu bekommen?
Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI sind Pflicht und können bei Versäumnis zu Kürzungen oder zur Entziehung führen. Vor jeder Einstellung muss die Kasse jedoch anhören und einen Bescheid erlassen. Eine schlichte Streichung wegen versäumter Beratung ohne Bescheid ist unwirksam.

Was tun, wenn die Kasse nach Widerspruch monatelang nichts entscheidet?
Nach drei Monaten ohne Entscheidung über einen Widerspruch ist die Untätigkeitsklage zulässig. Sie wird beim örtlich zuständigen Sozialgericht eingelegt, ist kostenfrei und zwingt die Pflegekasse zu einer Entscheidung. Während des Verfahrens läuft die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs weiter, sofern die Kasse nicht den Sofortvollzug angeordnet hat.

Kann die Pflegekasse rückwirkend einen Aufhebungsbescheid erlassen?
Eine rückwirkende Aufhebung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa bei verletzten Mitteilungspflichten oder grob fahrlässigem Verschweigen wichtiger Tatsachen. Bei normaler Sachlage hebt die Kasse mit Wirkung für die Zukunft auf. Pflegegeld, das vor dem Aufhebungsdatum nicht gezahlt wurde, bleibt geschuldet.

Quellen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 26.02.2026, L 12 P 31/25 – Pflegegeld; Aufhebung; Einstellung von Pflegegeld ohne aufhebenden Verwaltungsakt

Bundesministerium der Justiz: § 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse

Bundesministerium der Justiz: § 24 SGB X – Anhörung Beteiligter

Der Beitrag Pflegegeld einfach gestoppt: Ohne Aufhebungsbescheid bleibt der Anspruch bestehen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Sozialhilfe: Sozialamt muss 40.000 Euro Mietschulden nicht zahlen – Urteil

Ein Sozialhilfeträger muss Mietschulden von mehr als 40.000 Euro nicht übernehmen, wenn der zugrunde liegende Mietvertrag nur zum Schein besteht. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah in einem Mietverhältnis zwischen Vater und Sohn keine ernsthafte Mietzinsforderung. Entscheidend war: Über mehr als drei Jahre wurden nur zwei Monatsmieten gezahlt, ohne dass der Sohn als Vermieter erkennbare mietrechtliche Konsequenzen zog.

Damit stellt das Gericht klar: Mietverträge unter Angehörigen sind nicht automatisch unwirksam. Sie müssen aber ernsthaft gewollt sein und tatsächlich durchgeführt werden. Wird ein Mietvertrag nur vorgelegt, ohne dass Miete regelmäßig gezahlt oder vom Vermieter ernsthaft eingefordert wird, kann dies für ein Scheingeschäft nach § 117 BGB sprechen. In einem solchen Fall können Unterkunftskosten gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht beansprucht werden.

Mietvertrag beim Sohn: Nur zwei Monatsmieten in über drei Jahren gezahlt

Der Kläger lebte in einer Wohnung seines Sohnes. Grundlage sollte ein Mietvertrag sein. Tatsächlich zahlte der Vater in den mehr als drei Jahren seit Abschluss des Vertrags jedoch nur für zwei Monate die vereinbarte Miete. Für die übrige Zeit flossen keinerlei Zahlungen.

Trotzdem hatte der Sohn als Vermieter keine erkennbaren Schritte unternommen, um die angeblichen Forderungen ernsthaft durchzusetzen. Bei Mietschulden von mittlerweile mehr als 40.000 Euro gab es weder eine nachvollziehbare Zahlungsfrist noch eine Kündigungsandrohung oder sonstige mietrechtliche Konsequenzen.

Gerade dieser Umstand war für das Landessozialgericht Baden-Württemberg ausschlaggebend. Wer über Jahre keine Miete zahlt und dennoch weiter wohnen kann, ohne dass der Vermieter ernsthaft auf Zahlung besteht, ist nach Auffassung des Gerichts objektiv keiner ernstlichen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt.

Wann ein Mietvertrag unter Angehörigen anerkannt wird

Ein Mietvertrag zwischen Familienangehörigen kann sozialrechtlich grundsätzlich anerkannt werden. Das gilt sowohl im Bereich der Sozialhilfe nach § 35 SGB XII als auch im Bürgergeld nach § 22 SGB II. Entscheidend ist aber nicht allein, ob ein schriftlicher Mietvertrag existiert.

Gerichte prüfen bei Angehörigenmietverhältnissen besonders genau, ob die Vereinbarung tatsächlich gelebt wird. Dazu gehört, dass die Miete regelmäßig gezahlt wird, Rückstände dokumentiert werden und der Vermieter bei erheblichen Zahlungsrückständen zumindest ernsthaft auf Erfüllung des Vertrags drängt.

Fehlt all dies über längere Zeit, spricht das gegen eine wirksame mietvertragliche Verpflichtung. Dann kann der Vertrag als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB unbeachtlich sein. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Beteiligten nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts erzeugen, die rechtlichen Folgen aber tatsächlich nicht eintreten lassen wollen.

Warum das Gericht ein Scheingeschäft annahm

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg sprachen mehrere Umstände gegen ein ernsthaftes Mietverhältnis. Der Vater hatte fast durchgehend keine Miete gezahlt. Der Sohn hatte die angeblichen Forderungen über einen langen Zeitraum nicht ernsthaft geltend gemacht. Auch bei einem Rückstand von mehr als 40.000 Euro waren keine mietrechtlichen Konsequenzen erkennbar.

Das Gericht hielt es deshalb nicht für überzeugend, dass der Kläger tatsächlich einer wirksamen und durchsetzbaren Mietzinsforderung ausgesetzt war. Der Sohn habe während eines erheblichen Zeitraums keinerlei Anstalten gemacht, seinen Vater ernstlich zur Zahlung anzuhalten. Er habe ihm weder eine konkrete Zahlungsfrist gesetzt noch die Kündigung des Mietverhältnisses in Aussicht gestellt.

Hinzu kam ein weiterer Punkt: Einen Monat nach Abschluss des Mietvertrags hatte der Vater 10.000 Euro von seinem Konto abgehoben. Das Gericht hielt es nicht für nachvollziehbar, warum dieser Betrag nicht zumindest anteilig zur Begleichung der angeblich geschuldeten Miete verwendet wurde.

Familiäre Hilfe ersetzt keine ernsthafte Mietforderung

Der Kläger verwies darauf, dass das Verhalten seines Sohnes von familiärem Verständnis und Hilfsbereitschaft in einer finanziellen Notlage geprägt gewesen sei. Das Gericht stellte diesen familiären Hintergrund nicht in Abrede. Genau darin sah es aber zugleich ein Indiz gegen eine ernsthaft durchgesetzte Mietforderung.

Familiäre Rücksichtnahme ist menschlich nachvollziehbar. Sozialrechtlich kann sie aber problematisch werden, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass die Miete dauerhaft nicht verlangt wird. Wer keine Zahlung leistet und trotzdem ohne Konsequenzen wohnen bleibt, kann sich gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht ohne Weiteres auf angebliche Mietschulden berufen.

Das Gericht gelangte deshalb zu der Überzeugung, dass der vorgelegte Mietvertrag als Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB einzuordnen war. Für die Berücksichtigung von Unterkunftskosten nach § 35 SGB XII war der Vertrag damit unbeachtlich.

Wichtig: Nicht jeder Angehörigenmietvertrag ist ein Scheingeschäft

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Mietverträge zwischen Eltern, Kindern oder Geschwistern generell unwirksam sind. Auch Angehörige können wirksame Mietverträge schließen. Entscheidend sind immer die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte bereits in einer Bürgergeld-Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein Scheingeschäft nicht schematisch angenommen werden darf. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung: Wurde Miete gezahlt? Gab es ernsthafte Zahlungsaufforderungen? Wurde der Vertrag wie unter fremden Dritten durchgeführt? Oder blieb er faktisch folgenlos?

Gerade deshalb ist die aktuelle Entscheidung eine Warnung, aber keine pauschale Ablehnung familiärer Mietverhältnisse. Wer bei Angehörigen wohnt und Leistungen für Unterkunftskosten beansprucht, muss nachweisen können, dass die Mietforderung tatsächlich besteht und nicht nur auf dem Papier steht.

Was Betroffene bei Mietverträgen mit Angehörigen beachten sollten

Wer mit Eltern, Kindern, Geschwistern oder anderen nahen Verwandten einen Mietvertrag abschließt, sollte besonders auf eine klare und nachvollziehbare Durchführung achten. Ein schriftlicher Vertrag allein reicht nicht aus, wenn die tatsächlichen Abläufe nicht dazu passen.

Wichtig sind regelmäßige Mietzahlungen, am besten per Überweisung. Kommt es zu Rückständen, sollten diese dokumentiert werden. Der Vermieter sollte nachvollziehbar reagieren, etwa durch Mahnungen, Zahlungsvereinbarungen oder klare Fristsetzungen. Bleibt über Jahre alles folgenlos, obwohl hohe Mietschulden entstehen, kann dies vor Gericht gegen die Ernsthaftigkeit des Vertrags sprechen.

Auch widersprüchliche Mietverträge, wechselnde Angaben zur Miethöhe oder unklare Zahlungswege können dazu führen, dass Jobcenter oder Sozialamt die Unterkunftskosten nicht anerkennen.

Bedeutung auch für Bürgergeld-Fälle

Die Entscheidung betrifft unmittelbar die Sozialhilfe nach § 35 SGB XII. Die Grundsätze sind aber auch für das Bürgergeld bedeutsam. Denn auch nach § 22 SGB II übernehmen Jobcenter nur tatsächliche und rechtlich wirksame Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Mietschulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II sowie zukünftige Unterkunftskosten muss das Jobcenter nicht übernehmen, wenn gewichtige Anzeichen dafür bestehen, dass das Mietverhältnis unglaubwürdig ist oder nur zum Schein besteht.

Das gilt insbesondere bei Mietverträgen unter Angehörigen, wenn über längere Zeit keine Miete gezahlt wurde, keine ernsthaften Zahlungsaufforderungen erfolgten und keine mietrechtlichen Konsequenzen drohten.

Fazit: Der Vertrag muss gelebt werden

Das Urteil zeigt: Nicht der Mietvertrag innerhalb der Familie ist das Problem, sondern ein Vertrag, der nur auf dem Papier existiert. Wer Unterkunftskosten vom Sozialamt oder Jobcenter verlangt, muss eine ernsthafte rechtliche Zahlungsverpflichtung nachweisen können.

Im entschiedenen Fall sprachen die objektiven Umstände aus Sicht des Gerichts gegen eine solche Verpflichtung. Der Vater hatte über Jahre fast keine Miete gezahlt, der Sohn hatte die Forderung nicht ernsthaft durchgesetzt, und die angeblichen Mietschulden waren auf mehr als 40.000 Euro angewachsen. Deshalb musste der Grundsicherungsträger die Mietkosten nicht übernehmen.

Quellen

LSG Baden-Württemberg: Urteil vom 25.03.2026 – L 2 SO 80/26

LSG Baden-Württemberg: Urteil vom 26.02.2025 – L 3 AS 3681/21

LSG Baden-Württemberg: Urteil vom 03.12.2025 – L 2 AS 559/25

LSG Hessen: Urteil vom 14.08.2024 – L 4 SO 62/20

LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 30.07.2013 – L 2 AS 1021/12

LSG Baden-Württemberg: Urteil vom 21.11.2012 – L 2 AS 5209/11

Gegen-Hartz.de: Bürgergeld: Jobcenter muss Mietschulden nicht zahlen, wenn das Mietverhältnis unglaubwürdig wirkt

Der Beitrag Sozialhilfe: Sozialamt muss 40.000 Euro Mietschulden nicht zahlen – Urteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker