«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
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Fall Gülistan Doku: Neue Handydaten bringen Widersprüche ans Licht
Im Fall der 2020 in Dersim (tr. Tunceli) verschwunden gelassenen kurdischen Studentin Gülistan Doku (21) sind neue Details bekannt geworden, die den bisherigen Ablauf weiter infrage stellen. Im Mittelpunkt stehen dabei aktuelle Auswertungen von Handydaten, die neue Hinweise auf die letzten Stunden vor ihrem Verschwinden geben.
Telefon bis 18:45 Uhr aktiv
Nach den vorliegenden Daten war das Mobiltelefon von Gülistan Doku am 5. Januar 2020 noch bis 18:45 Uhr eingeschaltet. In diesem Zeitraum gingen zudem mehrere Nachrichten ein, die nachweislich zugestellt wurden. Dieser Befund wirft neue Fragen auf: Entweder war Doku zu diesem Zeitpunkt noch am Leben, oder das Telefon wurde von einer anderen Person weiter genutzt. In beiden Fällen ergibt sich ein deutlich komplexerer Ablauf als bislang angenommen.
Standortdaten zeigen anderes Bewegungsprofil
Auch die Standortdaten zeichnen ein anderes Bild. Demnach sendete das Telefon wiederholt Signale aus einem Gebiet in der Nähe eines Friedhofs. Aus dem Bereich des Sarı-Saltuk-Viadukts, auf den sich frühere Suchmaßnahmen konzentrierten, wurde hingegen gar kein Telefonsignal erfasst. Damit geraten die damaligen Behördenangaben, Dokus Handy sei zuletzt dort eingeschaltet gewesen und es sei von einem Suizid durch einen Sprung in den Munzur-Fluss auszugehen, erneut ins Wanken. Ein früherer Bericht der Katastrophenschutzbehörde AFAD, die über 220 Tage hinweg Sucharbeiten im Munzur durchgeführt hatte, bestätigt zwar die Konzentration der Maßnahmen auf diesen Bereich, jedoch ohne Ergebnis. Die neuen Daten stellen damit die Grundlage dieser Suchstrategie infrage.
Weitere Vorwürfe gegen Tuncay Sonel
Parallel zu den neuen Erkenntnissen hat sich auch die juristische Situation weiter zugespitzt. Gegen den damaligen Gouverneur von Tunceli, Tuncay Sonel, wurde bereits Haftbefehl erlassen. Dem Vater des Hauptverdächtigen Mustafa Türkay Sonel, der beschuldigt wird, Doku vergewaltigt und getötet zu haben, werden unter anderem das Vernichten und Manipulieren von Beweismitteln sowie Eingriffe in den Ermittlungsverlauf vorgeworfen. Nun hat der Anwalt der Familie zusätzlich Anzeige wegen Beteiligung an einem Tötungsdelikt gestellt. Zur Begründung verwies Ali Çimen darauf, dass die vorliegenden Hinweise nicht mehr allein durch die bisherigen Vorwürfe erfasst würden, sondern eine weitergehende strafrechtliche Bewertung erforderlich machten.
Innenministerium verweist auf laufende Maßnahmen
Das Innenministerium erklärte derweil, dass zusätzliche Ermittler:innen eingesetzt worden seien, um den bisherigen Verlauf der Untersuchungen zu überprüfen und zu klären, „welche Rolle die verschiedenen Akteure im Verlauf der Ermittlungen gespielt haben“. Ziel sei es, den Fall umfassend aufzuklären. Trotz der neuen Hinweise ist der Fall weiterhin ungeklärt. Der Verbleib von Gülistan Doku ist nach wie vor unbekannt, ihre Leiche wurde bislang nicht gefunden. Ein weiterer Verdächtiger, der sich nach Angaben der Behörden in den USA aufhalten soll, wird weiterhin per „Red Notice“ gesucht.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/feda-und-dakb-feminizide-und-verschwindenlassen-werden-systematisch-vertuscht-51290 https://deutsch.anf-news.com/frauen/eren-keskin-debatte-uber-tuncay-sonel-verdeckt-verantwortung-des-staates-51281 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/gulistan-doku-ex-gouverneur-tuncay-sonel-verhaftet-51265 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/gulistan-doku-hinweise-auf-organisiertes-vertuschungssystem-verdichten-sich-51234 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/fall-gulistan-doku-hauptverdachtiger-mustafa-turkay-sonel-inhaftiert-51225
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The beginning of the end of Israel’s ‘permanent security’ doctrine
Israel’s relentless pursuit of 'total victory' has entangled it in an unwinnable war with Iran, eroding legitimacy abroad and deepening moral decay within.
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Schwerbehindertenrente mit Abschlag – BSG-Urteil wichtig für Hunderttausende
Wer als schwerbehinderter Mensch die Altersrente vorzeitig beginnt, verliert dauerhaft bis zu 10,8 Prozent seiner Rente – und daran lässt sich später nichts mehr ändern. Das hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 (Az. B 5 R 78/25 B) endgültig klargestellt.
Ein Rentenempfänger aus Baden-Württemberg hatte seit 2020 versucht, seinen Rentenabschlag von 3,6 Prozent rückgängig zu machen – über sechs Verfahren, drei Instanzen, alles erfolglos. Sein Fall steht für ein strukturelles Problem: Viele schwerbehinderte Menschen akzeptieren beim Rentenantrag Abschläge, die sie mit besserer Information hätten vermeiden können. Drei Wege stehen noch offen – vor dem Antrag, nicht danach.
Der Zugangsfaktor – warum der Rentenstart das gesamte Leben entscheidetWer die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor der abschlagsfreien Altersgrenze seines Jahrgangs beantragt, bekommt einen dauerhaft verminderten Zugangsfaktor. Für jeden vorgezogenen Monat sinkt die Rente um 0,3 Prozent – maximal 10,8 Prozent bei drei Jahren Vorverlegung. Bei einer Rente von 1.500 Euro bedeutet das 162 Euro weniger pro Monat, also fast 1.950 Euro im Jahr. Über 20 Rentenjahre macht das über 38.000 Euro Gesamtverlust.
Dieser Abzug bleibt dauerhaft – auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Zugangsfaktor ist ein fester Multiplikator in der Rentenformel und wird nie zurückgesetzt. Im BSG-Fall betrug die Absenkung 0,036, also 3,6 Prozent. Auf eine Rente von 1.600 Euro gerechnet ergibt das knapp 58 Euro weniger monatlich – bis ans Lebensende.
Sobald eine Altersrente bewilligt und bestandskräftig ist, gibt es keinen Wechsel in eine andere Rentenart und keine rückwirkende Korrektur mehr. Ein Überprüfungsantrag greift nur, wenn der ursprüngliche Bescheid auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage beruhte.
Das war in allen sechs Verfahren des Klägers nicht der Fall: Die Deutsche Rentenversicherung hatte korrekt gerechnet, alle Gerichte bestätigten das. Die Bitterkeit vieler Betroffener richtet sich nicht gegen die Formel – sondern gegen den Moment, in dem niemand ihnen gesagt hat, was noch möglich gewesen wäre.
Weg 1: Die richtige Altersgrenze abwarten – was Schwerbehinderte dabei gewinnenDie wirkungsvollste Vermeidungsstrategie ist das Warten bis zur abschlagsfreien Grenze. Für alle, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, gilt ab 2026 ausschließlich § 37 SGB VI: abschlagsfrei mit 65 Jahren, vorzeitig ab 62 Jahren. Für ältere Jahrgänge gibt es gestaffelte Grenzen – Jahrgang 1963 zum Beispiel kann mit 64 Jahren und 10 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen.
Wer diese Grenze um 24 Monate vorverlagert, verliert 7,2 Prozent der Rente dauerhaft. Bei einer ansonsten zu erwartenden monatlichen Zahlung von 1.400 Euro sind das 100 Euro weniger jeden Monat. Jedes zusätzliche Jahr bis zur abschlagsfreien Grenze spart diese Kürzung – vollständig und für immer.
Die Deutsche Rentenversicherung bietet einen kostenlosen Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner an, mit dem sich diese Beträge individuell berechnen lassen. Wer dieses Tool nutzt, bevor er den Antrag stellt, trifft eine informierte Entscheidung.
Für Menschen, die gesundheitlich nicht mehr arbeiten können, ist das Abwarten keine Option. Aber für alle, die noch arbeitsfähig sind und einfach früher aufhören möchten, ist der Kostenvergleich Pflicht: Wie viel kostet jeder Monat früher, und über welchen Zeitraum muss ich das tragen?
Weg 2: Die Rentenart-Entscheidung vor dem Antrag – wenn 45 Versicherungsjahre eine Option sindDer BSG-Fall aus Baden-Württemberg dreht sich exakt um diesen Punkt: Der Kläger hatte sowohl die Voraussetzungen für die Schwerbehindertenrente als auch – etwas später – für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt.
Die Schwerbehindertenrente war früher zugänglich und wurde deshalb beantragt. Die 45-Jahres-Rente wäre einige Monate danach möglich gewesen – abschlagsfrei. Er wählte die frühere, teurere Variante. Wer eine Altersrente erst einmal in Anspruch nimmt, ist daran gebunden – ein Wechsel in eine andere Rentenart ist danach nicht mehr möglich.
Wer 45 Versicherungsjahre nachweisen kann und gleichzeitig schwerbehindert ist, hat deshalb eine echte Vorab-Wahlmöglichkeit. Eine Person in dieser Lage sollte ausdrücklich bei der Deutschen Rentenversicherung eine Probeberechnung für beide Rentenarten anfordern und den Beginn beider Varianten vergleichen.
Dabei gilt ein Grundsatz, den das Bundessozialgericht bereits 2007 festgelegt hat: Die DRV ist verpflichtet, den günstigsten zulässigen Rentenanspruch zu prüfen – aber nur dann zuverlässig, wenn dies ausdrücklich eingefordert wird.
Werner M., 62, aus Nürnberg, stellte 2021 einen allgemeinen Rentenantrag. Die DRV bewilligte ihm die Schwerbehindertenrente mit einem Abschlag von 7,2 Prozent. Erst 18 Monate später erfuhr er, dass er mit seinen 45 Versicherungsjahren wenige Monate danach auch die 45-Jahres-Rente ohne jeden Abschlag hätte wählen können.
Sein Überprüfungsantrag scheiterte, weil der ursprüngliche Bescheid formal korrekt war – und weil er nie nach Alternativen gefragt hatte. Wer der Rentenversicherung die Entscheidung überlässt, ohne nachzuhaken, riskiert die schnellere, aber dauerhaft teurere Variante.
Weg 3: Den Abschlag durch Einmalzahlung ausgleichen – und wann das sinnvoll istWer die vorzeitige Inanspruchnahme der Schwerbehindertenrente plant, hat eine weitere Option: den Abschlag durch eine Sonderzahlung an die gesetzliche Rentenversicherung ausgleichen. Möglich ist das bereits ab dem 50. Lebensjahr – lange vor dem Rentenbeginn.
Der Weg läuft in drei Schritten ab. Der Versicherte erklärt gegenüber der DRV mit Vordruck V0210, dass er eine vorzeitige Altersrente beabsichtigt. Die DRV errechnet daraufhin in einer kostenlosen Rentenauskunft die konkrete Summe, die zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich des Abschlags erforderlich ist. Der Betrag wird dann überwiesen – bis zum Rentenbeginn. Danach ist keine Ausgleichszahlung mehr möglich.
Ein Zahlenbeispiel: Wer als Jahrgang 1963 zwölf Monate vor seiner abschlagsfreien Grenze in Rente gehen möchte, hat einen Abschlag von 3,6 Prozent. Bei einer kalkulierten Monatsrente von 1.400 Euro sind das 50,40 Euro weniger pro Monat, also rund 605 Euro pro Jahr. Wer 20 Jahre Rente erwartet, verliert durch diesen Abschlag insgesamt rund 12.100 Euro.
Eine Einmalzahlung in dieser Größenordnung würde die Kürzung vollständig neutralisieren – die genaue Summe berechnet die DRV individuell auf Anfrage. Arbeitgeber dürfen diese Ausgleichsbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen, was bei Aufhebungsverträgen oder Altersteilzeitmodellen attraktiv ist. Die Absichtserklärung gegenüber der DRV bindet nicht – wer die Rentenauskunft anfordert, muss nicht vorzeitig in Rente gehen.
Was passiert, wenn der GdB nach Rentenbeginn sinkt?Ein verbreiteter Irrtum führt dazu, dass viele schwerbehinderte Menschen überhastet in Rente gehen: die Angst, dass ein sinkender GdB nachträglich den Rentenanspruch gefährdet.
Das ist falsch. Das Rentenrecht verlangt den GdB von mindestens 50 nur zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Sobald die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt ist, bleibt der Anspruch auch dann bestehen, wenn das Versorgungsamt den GdB später herabsetzt. Die DRV bestätigt das ausdrücklich.
Hannelore B., 61, aus Erfurt, hatte einen befristeten GdB-Bescheid und fürchtete eine baldige Herabstufung. Sie beantragte deshalb die Schwerbehindertenrente zwei Jahre vor der abschlagsfreien Grenze – mit einem Abschlag von 7,5 Prozent.
Zwei Jahre später wurde ihr GdB tatsächlich auf 40 gesenkt. An ihrer bewilligten Rente änderte das nichts, die Kürzung blieb aber dauerhaft. Hätte sie gewusst, dass der GdB-Wegfall nach Rentenbeginn keine Rolle mehr spielt, hätte sie gewartet – und würde heute 7,5 Prozent mehr bekommen.
Wenn ein Bescheid des Versorgungsamts den GdB unter 50 senkt, greift ein gesetzlicher Schutzmechanismus: Der Verlust des Schwerbehindertenstatus tritt erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des neuen Bescheids ein. Wer innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist Widerspruch einlegt, hält den alten Status aufrecht, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Für Menschen kurz vor dem Rentenstart, die den GdB noch zur Rentenqualifikation benötigen, kann diese Schonfrist entscheidend sein. Der Widerspruch gegen eine Herabstufung ist damit nicht nur ein Recht – er kann rentenrechtlich unaufschiebbar sein.
Häufige Fragen zur Schwerbehindertenrente und zum RentenabschlagKann ich die Schwerbehindertenrente nachträglich ohne Abschlag berechnen lassen, wenn mein Bescheid schon Jahre alt ist?
Nur wenn der Bescheid damals auf einer falschen Rechtsgrundlage oder falschen Tatsachen beruhte. Ein nachträglicher Überprüfungsantrag ist kein allgemeines Korrekturfenster für Entscheidungen, die man heute anders treffen würde. Das BSG hat das mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 (Az. B 5 R 78/25 B) verbindlich klargestellt: War die ursprüngliche Berechnung korrekt, bleibt der Abschlag – egal wie viele Versicherungsjahre man aufgebaut hat.
Ich habe 45 Versicherungsjahre und einen GdB von 50 – welche Rente ist besser?
Das hängt vom Jahrgang und vom gewünschten Rentenbeginn ab. Die Schwerbehindertenrente erlaubt einen früheren Start, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist abschlagsfrei. Wer beide Optionen hat, sollte ausdrücklich eine Probeberechnung für beide Rentenarten bei der DRV anfragen. Die DRV ist verpflichtet, die günstigere Rentenart zu prüfen – in der Praxis funktioniert das nicht immer automatisch.
Mein Schwerbehindertenausweis läuft demnächst ab – verliere ich dadurch meinen Rentenanspruch?
Nein. Entscheidend ist der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts, nicht das Ablaufdatum des Ausweises. Solange kein neuer Bescheid den GdB rechtskräftig unter 50 setzt, bleibt der Schwerbehindertenstatus und damit die Rentenvoraussetzung bestehen.
Wann muss ich den GdB-Antrag stellen, damit er für die Rente gilt?
Spätestens zum Rentenbeginn muss der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts einen GdB von mindestens 50 ausweisen. Entscheidend ist das im Bescheid genannte Beginndatum des GdB, nicht der Zustelltermin. Wer den Antrag zu spät stellt, kann die Schwerbehindertenrente für bereits laufende Rentenzeiträume nicht rückwirkend beanspruchen – auch wenn die Behinderung medizinisch schon länger bestand.
Kann ich den Abschlag durch eine Einmalzahlung neutralisieren, wenn ich bereits in Rente bin?
Nein. Die Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI muss vor dem Rentenbeginn geleistet werden. Wer bereits eine Altersrente bezieht, kann dieses Instrument nicht mehr nutzen. Eine nachträgliche Erhöhung des Rentenbetrags durch Einmalzahlung ist im Rentenrecht nicht vorgesehen.
Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Gesetze im Internet: § 236a SGB VI – Übergangsregelung Schwerbehindertenrente
Gesetze im Internet: § 187a SGB VI – Abschlagsausgleich durch Einzahlung
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 187a SGB VI
Bundessozialgericht: Beschluss vom 22.10.2025, Az. B 5 R 78/25 B
Sozialgerichtsbarkeit: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2025, Az. L 10 R 233/24
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Visit to the Zhirinovsky. Continuation. LDPR exhibition
Vladimir Putin visited the Zhirinovsky. Continuation. LDPR exhibition, timed to the 80th birth anniversary of the founder of the Liberal Democratic Party of Russia.
Bürgergeld: Zuzahlungen soll ab 2027 um 50 Prozent erhöht werden
Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, zahlt ab 2027 für ein verschreibungspflichtiges Medikament bis zu 15 Euro statt bisher 10 Euro. Die Zuzahlungen steigen um 50 Prozent, einzelne Leistungen fallen aus dem Kassenkatalog, und der entscheidende Schutz vor der Mehrbelastung läuft über einen Antrag, den viele Betroffene nicht stellen.
Das ist die konkrete Folge des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG), das Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) am 29. April 2026 vom Bundeskabinett beschließen lassen will.
Parallel verklagen die gesetzlichen Krankenkassen den Bund, weil er für die Krankenversicherung von Bürgergeld-Beziehenden nach Berechnungen des GKV-Spitzenverbandes jährlich rund zehn Milliarden Euro zu wenig zahlt. Die Pauschale liegt 2026 bei 144,04 Euro monatlich, die tatsächlichen Behandlungskosten nach Analysen des IGES-Instituts bei über 310 Euro.
Für Bürgergeld-Bezieher ist die Debatte damit doppelt verzerrt: In der Öffentlichkeit werden sie als Kostenfaktor präsentiert, an der Finanzierungslücke ändert das neue Gesetz nichts – bei den Belastungen, die das BStabG bringt, zahlen sie jedoch als gesetzlich Versicherte genauso mit wie alle anderen.
Was das Beitragssatzstabilisierungsgesetz für Bürgergeld-Bezieher ab 2027 ändertDas Bundesgesundheitsministerium hat am 16. April 2026 den Referentenentwurf zum BStabG veröffentlicht. Das Bundeskabinett will den Gesetzentwurf am 29. April 2026 beschließen, ein Bundestagsbeschluss ist vor der Sommerpause geplant.
In Kraft treten die einzelnen Regelungen teilweise nach der Verkündung, weitere Teile am 1. Januar 2027 und am 1. Januar 2028. Das Ziel laut Entwurf: 2027 rund 19,6 Milliarden Euro einsparen, 2030 bis zu 42,8 Milliarden Euro. Drei Viertel der Empfehlungen der sogenannten FinanzKommission Gesundheit werden umgesetzt.
An der Finanzierung der Krankenversicherung im Bürgergeld ändert das Gesetz nichts. Der strittige Punkt – die zu niedrige Beitragspauschale des Bundes – taucht im BStabG schlicht nicht auf.
Gespart wird stattdessen dort, wo es alle GKV-Versicherten trifft: bei Zuzahlungen, beim Leistungskatalog, bei der Vergütung der Leistungserbringer. Wer Bürgergeld bezieht, ist pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit von jeder dieser Verschärfungen unmittelbar betroffen.
Die Bundesregierung plant die Umbenennung des Bürgergeldes in „Grundsicherungsgeld” zum 1. Juli 2026 mit verschärften Sanktionen und reduzierten Vermögensfreibeträgen.
Am Versicherungsstatus ändert sich dadurch nichts: Die Krankenversicherungsbeiträge übernimmt weiterhin das Jobcenter, der Leistungsumfang bleibt identisch mit dem für alle gesetzlich Versicherten. Steigen also die Belastungen im GKV-System, steigen sie auch für Betroffene im Bürgergeld-Bezug.
Zuzahlungen steigen: 15 Euro statt 10 Euro für MedikamenteDie seit 2004 unveränderten Zuzahlungen sollen nach dem Referentenentwurf deutlich angehoben werden. Die Eigenbeteiligung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten steigt von mindestens fünf und höchstens zehn Euro auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro.
Für ein einzelnes Rezept heißt das: 50 Prozent mehr Zuzahlung. Hochgerechnet auf ein Jahr mit regelmäßiger Medikation summieren sich schnell dreistellige Mehrbelastungen – auch für Haushalte, die jeden Euro vom Regelsatz für Lebensmittel, Strom und Nahverkehr einteilen müssen.
Die Erhöhung betrifft nicht nur Medikamente. Auch Zuzahlungen zu Heil- und Hilfsmitteln, zu Krankenhausaufenthalten und zu häuslicher Krankenpflege sollen angepasst werden.
Für eine chronisch kranke Person im Bürgergeld-Bezug, die monatlich drei verschreibungspflichtige Medikamente braucht, summiert sich der Mehrbetrag auf rund 90 Euro pro Jahr – ohne Berücksichtigung weiterer Zuzahlungen für Physiotherapie, Einlagen oder Krankenhaustage. Wer den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse nicht stellt, zahlt diese Eigenbeteiligung voll – unabhängig davon, wie niedrig das Einkommen ist.
Diese Leistungen streicht das BeitragssatzstabilisierungsgesetzDer Leistungskatalog wird nach den Plänen des BStabG in mehreren Punkten spürbar gekürzt. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie entsprechende Leistungen werden ausdrücklich als Satzungsleistungen der Kassen ausgeschlossen.
Das Hautkrebsscreening, bisher alle zwei Jahre ab 35 Jahren als Kassenleistung verfügbar, steht ebenfalls auf der Streichliste – was Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) offen gelassen hat, sind weitere Leistungen, die unter die neue Nutzen-Regel fallen könnten.
Besonders einschneidend für eine bestimmte Patientengruppe: Cannabisblüten sollen nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig sein. Der Anspruch wird auf Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon begrenzt. Thomas R., 49, aus Leipzig bezieht wegen einer chronischen Schmerzerkrankung seit drei Jahren Cannabisblüten auf Rezept, seit einem Jahr aufstockend Bürgergeld.
Wird das Gesetz in der vorliegenden Form verabschiedet, verliert er den Kassenanspruch auf sein bisheriges Präparat und muss mit seinem behandelnden Arzt ein Alternativpräparat besprechen.
Der Zuschuss für Zahnersatz soll ebenfalls sinken. Wer Krankengeld bezieht, bekommt künftig 65 Prozent statt 70 Prozent des Bruttoeinkommens. Diese Regelung trifft Bürgergeld-Bezieher meist nicht direkt, wohl aber Aufstocker und Menschen, die zwischen Erwerbstätigkeit und Bürgergeld-Bezug pendeln.
Ihr wichtigster Schutz im Bürgergeld: Die Zuzahlungsbefreiung unter 136 EuroMartina K., 54 Jahre, aus Dortmund bezieht seit zwei Jahren Bürgergeld. Nach einem Bandscheibenvorfall hat sie chronische Schmerzen und löst monatlich drei verschreibungspflichtige Medikamente ein. Heute zahlt sie dreimal fünf Euro an der Apothekenkasse, also 180 Euro im Jahr. Ab 2027 wären es dreimal 7,50 Euro – rund 270 Euro im Jahr.
Martina hat den Chronikerstatus anerkannt bekommen und beantragt zu Jahresbeginn die Zuzahlungsbefreiung: Ihre tatsächliche Zuzahlung begrenzt sich dadurch auf knapp 68 Euro im gesamten Kalenderjahr.
Die Regelung dahinter steht in § 62 SGB V: Für gesetzlich Versicherte gilt eine Belastungsobergrenze bei Zuzahlungen. Für Haushalte mit Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt greift eine pauschale Sonderregel: Als Familienbruttoeinkommen wird der Regelsatz des Haushaltsvorstands angesetzt, 2026 also 563 Euro monatlich oder 6.756 Euro im Jahr.
Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent dieses Betrags – 135,12 Euro jährlich. Wer chronisch krank ist, zahlt nur ein Prozent, also 67,56 Euro pro Jahr. Ist diese Grenze erreicht, befreit die Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen. Wer die Befreiung nicht beantragt, bekommt sie nicht – die Kassen erstatten nicht automatisch.
Entscheidend ist die Dokumentation: Sammeln Sie von Januar an konsequent alle Quittungen für Zuzahlungen zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln, Fahrtkosten und Krankenhausaufenthalten. Bei regelmäßiger Medikation lässt sich auch eine Vorab-Befreiung beantragen und der Jahresbetrag sofort einzahlen – dann fallen weitere Zuzahlungen im laufenden Jahr gar nicht erst an.
Wer einen Chronikerstatus erhalten kann, sollte ihn mit dem behandelnden Arzt dokumentieren lassen: Der Unterschied zwischen 135 und 68 Euro pro Jahr ist für Bürgergeld-Haushalte erheblich.
Stellt die Kasse die Befreiung trotz ausreichender Nachweise nicht aus, gilt die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bescheiderhalt. Bei unbegründeter Ablehnung lohnt der Weg zum Sozialverband, zur Verbraucherzentrale oder zur unabhängigen Patientenberatung. Die Zuzahlungsbefreiung ist kein Ermessensakt, sondern ein gesetzlicher Anspruch.
Warum die Krankenkassenklage gegen den Bund Sie nicht entlastetDer GKV-Spitzenverband hat Anfang Dezember 2025 für 79 Krankenkassen Klage beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingereicht. Anfang Februar 2026 wurde die Klage um weitere Zuweisungsbescheide erweitert. Die DAK-Gesundheit klagt zusätzlich in eigenem Namen.
Ziel der Kassen: Eine Richtervorlage nach Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz – das Bundesverfassungsgericht soll prüfen, ob die aktuelle Bemessung der Bürgergeld-Pauschale gegen die Zweckbindung von Sozialversicherungsbeiträgen verstößt.
Der Hintergrund: Sozialversicherungsbeiträge dürfen nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden.
Eine Entscheidung kann Jahre dauern. Selbst wenn das BVerfG den Kassen Recht gibt: Für Bürgergeld-Beziehende ändert sich am Versicherungsschutz nichts. Die Leistungen bleiben die gleichen, die Versicherungspflicht bleibt bestehen, die Beitragszahlung läuft weiter über das Jobcenter.
Ein Erfolg der Klage würde lediglich die Pauschale erhöhen, die der Bund überweist – das Geld fließt dann mehr aus dem Bundeshaushalt und weniger aus den Zusatzbeiträgen der Erwerbstätigen.
Was sich durch ein mögliches Karlsruher Urteil nicht ändert: Die im BStabG vorgesehenen Leistungskürzungen und Zuzahlungserhöhungen greifen unabhängig vom Ausgang der Klage. Selbst ein Sieg der Kassen würde nur die Pauschale erhöhen, die der Bund an den Gesundheitsfonds überweist – an den konkreten Belastungen, die ab 2027 auf Bürgergeld-Bezieher zukommen, ändert das nichts.
Wer ab 2027 mit steigenden Zuzahlungen konfrontiert ist, sollte nicht auf eine Entscheidung in Karlsruhe warten. Die gesetzliche Belastungsgrenze schützt, wenn sie konsequent beansprucht wird.
Drei konkrete Schritte sind entscheidend: Quittungen lückenlos ab Januar sammeln, den Chronikerstatus ärztlich dokumentieren lassen und die Vorab-Befreiung bei der Kasse beantragen. So lässt sich die Mehrbelastung ab 2027 auf einen kalkulierbaren Jahresbetrag begrenzen – bei chronischer Erkrankung sind das weniger als 70 Euro.
Häufige Fragen zu Bürgergeld und Krankenversicherung 2027Ändert sich durch das BStabG mein Krankenversicherungsschutz im Bürgergeld?
Nein. Sie bleiben pflichtversichert in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, die Beiträge übernimmt weiter das Jobcenter. Der Leistungskatalog ändert sich für alle gesetzlich Versicherten gleichermaßen – also auch für Sie.
Wie viel zahle ich 2027 maximal an Zuzahlungen?
Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent des anrechenbaren Jahreseinkommens, im Bürgergeld-Haushalt also bei 135,12 Euro für 2026. Bei chronischer Erkrankung halbiert sich der Betrag auf 67,56 Euro. Stellen Sie den Antrag auf Befreiung rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse.
Was gilt, wenn ich Cannabis auf Rezept beziehe?
Der Referentenentwurf sieht vor, dass Cannabisblüten nicht mehr von der GKV übernommen werden. Der Anspruch bleibt bestehen für Extrakte sowie für Dronabinol und Nabilon. Sprechen Sie vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Ihrem behandelnden Arzt über eine medizinisch begründete Alternative.
Welche Fristen gelten bei Widerspruch gegen einen Bescheid der Krankenkasse?
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids – das gilt auch für die Ablehnung einer Zuzahlungsbefreiung. Nach Ablauf der Frist ist der Bescheid bestandskräftig. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen, eine Begründung kann nachgereicht werden. Beratung bieten VdK und SoVD kostenfrei für Mitglieder, auch die unabhängige Patientenberatung hilft weiter.
Kann ich als Bürgergeld-Bezieher die Krankenkasse wechseln?
Ja. Die gesetzliche 18-Monats-Bindung an die Kasse gilt auch im Bürgergeld-Bezug. Nach dieser Frist können Sie jederzeit kündigen und eine andere gesetzliche Krankenkasse wählen – bei einer Beitragserhöhung der bisherigen Kasse auch vorher über das Sonderkündigungsrecht. Die Mitgliedschaftsbescheinigung der neuen Kasse reichen Sie beim Jobcenter ein; die weitere Abwicklung läuft zwischen Jobcenter und Kasse.
Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Stand 16.04.2026
GKV-Spitzenverband: Klage gegen die Bundesrepublik wegen systematischer Unterfinanzierung der Gesundheitsversorgung von Bürgergeldbeziehenden
Bundesministerium der Justiz: § 232a SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld
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Tausende protestieren in Gimgim gegen Geothermieprojekt
In der nordkurdischen Stadt Gimgim (tr. Varto) in der Provinz Mûş haben Tausende Menschen gegen ein geplantes Geothermieprojekt und zunehmende ökologische Zerstörung demonstriert. Unter dem Motto „Wir verteidigen unsere Natur, unser Wasser und unser Land“ versammelten sich Aktivist:innen, Politiker:innen und Bewohner:innen der Region zu einer Großkundgebung.
Bereits im Vorfeld der Kundgebung zogen Tausende in einem Demonstrationszug in die Innenstadt. Dabei wurden Parolen wie „Lang lebe der Widerstand von Gimgim“, „Wir werden durch Widerstand gewinnen“ und „Jin, Jiyan, Azadî“ gerufen. An der Demonstration beteiligten sich unter anderem Vertreter:innen und Abgeordnete der Parteien DEM, DBP und CHP, Aktivistinnen der Frauenbewegung TJA sowie Mitglieder zahlreicher zivilgesellschaftlicher Organisationen.
Solidaritätsbotschaft von inhaftierter Akbelen-Aktivistin
Auf der Kundgebung wurde auch ein Solidaritätsschreiben der inhaftierten Umweltaktivistin Esra Işık verlesen, die in einem Gefängnis in Izmir einsitzt und durch ihren Widerstand für den Akbelen-Wald in der Mittelmeerprovinz Muğla bekannt wurde. In ihrem Brief betonte sie die Bedeutung gemeinsamer Kämpfe für den Schutz von Natur und Lebensräumen und rief dazu auf, den Widerstand trotz Repressionen fortzusetzen.
Die Ko-Vorsitzende der DBP, Çiğdem Kılıçgün Uçar, erklärte in ihrer Rede, dass die Geothermieprojekte in Mûş und anderen Regionen Nordkurdistans auf die Enteignung von Land und Natur abzielten. Sie warnte davor, dass internationale Unternehmen versuchten, sich Ressourcen in der Region anzueignen, und betonte, die Bevölkerung werde ihr Land nicht aufgeben. „Sie wollen, dass wir unser Land verlieren, aber wir werden es nicht zulassen“, sagte Uçar.
Kordu: Ausbeutung der Natur ist Teil eines umfassenderen Systems
Auch die EMEP-Abgeordnete Sevda Karaca stellte den Widerstand in Gimgim in einen landesweiten Kontext. Überall dort, wo Unternehmen auf Ressourcen zugreifen wollten, entstehe Widerstand. Gimgim sei zu einem Symbol dieses Kampfes geworden. Der DEM-Abgeordnete Sırrı Sakık hob die Bedeutung gesellschaftlicher Einheit hervor und erklärte, der gemeinsame Widerstand gebe Hoffnung über die Region hinaus. Ähnlich äußerte sich seine Fraktionskollegin Sümeyye Boz, die den ökologischen Kampf als zentralen Bestandteil eines demokratischen und freien gesellschaftlichen Modells bezeichnete.
Mehrere Redner:innen stellten zudem einen Zusammenhang zwischen ökologischer Zerstörung, staatlicher Politik und gesellschaftlicher Unterdrückung her. Die DEM-Abgeordnete Ayten Kordu erklärte: „Die Ausbeutung der Natur ist Teil eines umfassenderen Systems, das sich auch gegen Frauen und gesellschaftliche Vielfalt richtet.“ Die Parlamentarierin Kezban Konukçu, ebenfalls von der DEM-Partei, kritisierte die Zusammenarbeit der Regierung mit internationalen Unternehmen und warf ihr vor, Ressourcen der Region wirtschaftlichen Interessen zu überlassen.
Tuncel: Widerstand richtet sich auch gegen politische und kulturelle Unterdrückung
Die TJA-Aktivistin Sebahat Tuncel betonte schließlich die Verbindung zwischen ökologischen Kämpfen und gesellschaftlicher Selbstbestimmung. „Der Widerstand richtet sich nicht nur gegen Umweltzerstörung, sondern auch gegen politische und kulturelle Unterdrückung.“ Ziel sei der Aufbau eines freien, demokratischen und ökologischen Lebens.
Seit längerem formiert sich in vielen Teilen Kurdistans Widerstand gegen Energie-, Bergbau- und Infrastrukturprojekte, die von der Bevölkerung als Bedrohung für Natur, Lebensgrundlagen und soziale Strukturen wahrgenommen werden. Gimgim gilt dabei als einer der zentralen Orte dieses ökologischen Widerstands. Dort will das US-amerikanische Unternehmen Ignis H2 Energy eine Geothermieanlage errichten. Mindestens 16 überwiegend kurdisch-alevitische Dörfer könnten von den Arbeiten betroffen sein.
https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/gunes-ein-umfassender-krieg-gegen-die-natur-51230 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/klage-gegen-bohrplane-in-gimgim-eingereicht-51087 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/widerstand-in-gimgim-lieber-hier-sterben-als-erneut-vertrieben-werden-51168 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/geothermieprojekt-in-gimgim-bevolkerung-warnt-vor-erdbebenrisiko-51284 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/Okologiebewegung-mobilisiert-gegen-geothermieprojekte-in-gimgim-und-kanires-51270
Verdächtiger Tod eines Gefangenen in Êlih
Ein Gefangener ist in der nordkurdischen Provinz Êlih (tr. Batman) unter verdächtigen Umständen ums Leben gekommen. Die Gefängnisleitung spricht von einem Suizid, während die Umstände des Todes Fragen aufwerfen.
Der Gefangene Dilbaz Abi war in der offenen Vollzugsanstalt im Landkreis Qubîn (Beşiri) inhaftiert. Nach Darstellung der Anstaltsleitung soll er am 15. April aus einem Fenster gesprungen sein. Infolge des Vorfalls erlitt er eine schwere Hirnblutung. Abi wurde in das staatliche Forschungs- und Ausbildungskrankenhaus von Batman eingeliefert und dort behandelt. Am Donnerstag erlag er schließlich seinen Verletzungen.
Unklar bleibt bislang, unter welchen Umständen es zu dem Vorfall kam. Unabhängige Informationen zum Hergang liegen nicht vor. Nach Abschluss der Obduktion soll der Leichnam im Kreis Silopiya (Silopi) in der Provinz Şirnex (Şırnak) beigesetzt werden.
Immer wieder werden Todesfälle kurdischer Gefangener in türkischen Gefängnissen als Suizid dargestellt, während Angehörige und Menschenrechtsorganisationen von ungeklärten Umständen sprechen und unabhängige Untersuchungen fordern. Erst kürzlich war im Hochsicherheitsgefängnis in Qubîn ein politischer Gefangener ebenfalls unter verdächtigen Umständen zu Tode gekommen.
https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/blut-und-brandspuren-zweifel-am-tod-von-politischem-gefangenen-wachsen-51193 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/anwaltin-rechtsverletzungen-in-gefangnissen-spiegeln-politisches-klima-wider-51259 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/ngos-und-berufsverbande-fordern-ende-der-isolationshaft-in-turkischen-gefangnissen-51116
Kurdischer Journalist Mehmet Üçar zu Haftstrafe verurteilt
Der Journalist Mehmet Üçar (Miheme Porgebol) ist von einem türkischen Gericht in der nordkurdischen Provinz Êlih (tr. Batman) zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt worden. Das Urteil erging am Freitag am 2. Schwurgericht.
Üçar war zunächst „Mitgliedschaft in einer Terrororganisation“ vorgeworfen worden. Das Verfahren stand im Zusammenhang mit Artikeln, die der Journalist unter anderem für die Zeitung Yeni Özgür Politika und deren Kulturmagazin PolitikArt verfasst hatte. In diesem Rahmen saß er rund sieben Monate in Untersuchungshaft.
Das Gericht verurteilte Üçar schließlich wegen „Propaganda für eine Terrororganisation“. Zugleich entschied das Gericht, die Urteilsverkündung auszusetzen. Damit wird die Strafe unter bestimmten Auflagen nicht vollstreckt.
https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/nach-polizeieinsatz-neue-anklage-gegen-journalistin-Oznur-deger-51248 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/rsf-vertreter-journalismus-in-der-turkei-zunehmend-unter-druck-51074 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/kurdischer-journalist-hakki-boltan-wegen-prasidentenbeleidigung-verurteilt-51157
Die gelebte Alternative
Radio Antimilitarista Interview zu deutsch-israelischen Militärkooperationen
EM-Rente: Dauerhafte Krankschreibung wichtig für die Erwerbsminderungsrente?
Eine häufige Frage bei der Beantragung der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) betrifft die Krankschreibung: “Kann ich überhaupt Lücken in meiner Krankschreibung haben oder gefährdet das meinen Rentenanspruch?”
Die gute Nachricht ist: Eine lückenlose Krankschreibung ist nicht zwingend erforderlich, um die volle Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Wichtig ist jedoch, dass eine ärztliche Behandlung und die damit verbundene medizinische Dokumentation der Erkrankung erfolgt. Das heißt, auch wenn eine kontinuierliche Krankschreibung nicht vorliegt, muss belegt werden können, dass die gesundheitlichen Probleme fortbestehen und behandelt wurden.
Wie sieht der typische Weg zur Erwerbsminderungsrente aus?In vielen Fällen beginnt der Weg zur Erwerbsminderungsrente mit einer ernsten Erkrankung, die dazu führt, dass der Betroffene arbeitsunfähig wird. Nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, und der Arbeitnehmer erhält stattdessen Krankengeld von der Krankenkasse. In dieser Phase ist eine durchgehende Krankschreibung notwendig, um den Anspruch auf Krankengeld zu sichern.
Für Personen, die arbeitslos sind und vom Jobcenter betreut werden, besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Auch hier ist die Dokumentation des Gesundheitszustands entscheidend, selbst wenn keine lückenlose Krankschreibung vorliegt.
Was passiert bei Unterbrechungen in der Krankschreibung?Unterbrechungen in der Krankschreibung können vorkommen, sei es aus eigenem Antrieb oder durch andere Umstände. Manche Betroffene pausieren ihre Krankschreibung beispielsweise, um offene Ansprüche beim Arbeitgeber geltend zu machen oder um eine Urlaubszahlung zu erhalten.
Solche Unterbrechungen können zu Unsicherheiten führen, doch grundsätzlich stellen sie keine unüberwindbare Hürde auf dem Weg zur Erwerbsminderungsrente dar.
Solange die medizinische Behandlung und die ärztliche Betreuung kontinuierlich dokumentiert sind, bleibt der Rentenanspruch bestehen. Die lückenlose Krankschreibung ist also keine Pflicht, wie es beim Bezug von Krankengeld der Fall ist.
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ist, dass der Betroffene nachweislich in ärztlicher Behandlung ist. Das kann sowohl eine Behandlung bei einem Hausarzt als auch bei Fachärzten umfassen, je nach Art und Schwere der Erkrankung. Die medizinischen Berichte und Dokumentationen dieser Ärzte sind entscheidend für den Rentenantrag.
Die behandelnden Ärzte müssen bei der Antragstellung eine schriftliche Bestätigung darüber abgeben, welche gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Entscheidung der Rentenversicherung.
Was ist der Unterschied zwischen Krankengeld und Erwerbsminderungsrente?Im Gegensatz zum Krankengeld, bei dem eine lückenlose Krankschreibung zwingend erforderlich ist, muss man für die Erwerbsminderungsrente nicht durchgängig krankgeschrieben sein. Der Bezug von Krankengeld ist zeitlich begrenzt und erfordert, dass der Betroffene in regelmäßigen Abständen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt.
Die Erwerbsminderungsrente hingegen berücksichtigt die dauerhafte gesundheitliche Einschränkung, die anhand der ärztlichen Dokumentation nachgewiesen wird. Hier steht die medizinische Diagnose und der Nachweis der Funktionsbeeinträchtigung im Vordergrund, nicht die lückenlose Krankschreibung.
Was passiert bei der Rückwirkenden Bewilligung der Erwerbsminderungsrente?Häufig wird die Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt. Das bedeutet, dass der Beginn der Rentenzahlung auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit festgelegt wird, der bereits vor dem eigentlichen Antrag liegen kann. Das kann Auswirkungen auf den Anspruch auf andere Leistungen, wie das Krankengeld, haben und zu Rückforderungen führen.
Wenn Krankengeld bezogen wurde und sich herausstellt, dass die Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt wird, kann es dazu kommen, dass das bereits ausgezahlte Krankengeld teilweise zurückgezahlt werden muss. Dies ist ein Aspekt, den Betroffene in ihre finanzielle Planung mit einbeziehen sollten.
Fazit: Was sind die Schlüsselfaktoren für eine erfolgreiche Beantragung?Der Weg zur vollen Erwerbsminderungsrente erfordert eine gründliche Vorbereitung und medizinische Dokumentation. Während eine lückenlose Krankschreibung beim Bezug von Krankengeld unumgänglich ist, spielt sie bei der Erwerbsminderungsrente keine entscheidende Rolle. Hier steht die kontinuierliche ärztliche Behandlung im Vordergrund, unterstützt durch detaillierte ärztliche Berichte, die den Verlauf und die Auswirkungen der Krankheit belegen.
Wer sich frühzeitig informiert und die relevanten Schritte unternimmt, kann seinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erfolgreich sichern. Eine gute Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten und die sorgfältige Dokumentation der medizinischen Historie sind dabei von größter Bedeutung.
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John Helmer Reports: Israel Has Turned America Into a War Criminal
Doctorow reports that Russia’s second largest party challenges Putin for his leadership failure
PCR On Target with Larry Sparano:
Der große Irrweg
Selbst bei den Wirtschaftsverbänden gehört die Vokabel „Deindustrialisierung“ inzwischen zum Standardrepertoire, ohne dass die Berufsschwätzer allerdings zu begreifen scheinen, wo die Ursachen sind und was sich genau abspielt. Schuld ist je nach Sichtweise der Russe, der Iran, der Chinese oder der kalte Winter, und etwas dagegen machen, sollen ausgerechnet die, die dem Land die Suppe […]
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Bundesregierung: Keine Kriterien zur Unterscheidung von „Long-Covid“ und Impfschäden
Schwerbehinderung: Persönliches Budget 2026, diese Ablehnungsgründe halten vor Gericht nicht stand
17.600 Euro Persönliches Budget im Monat – und der Träger weigert sich, die Lohnerhöhung für eine Assistenzkraft zu refinanzieren. 1.341 Euro monatlich für eine laufende Therapie – und der Träger stoppt die Zahlung mit dem Hinweis auf fehlende Gesamtplanung.
Zwei Beschlüsse aus Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg haben 2025 und 2026 klargemacht: Solche Ablehnungsmuster halten vor Gericht nicht. Erwachsene Menschen mit Behinderung haben einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget – und dieser Anspruch wird von Trägern regelmäßig mit Begründungen abgewehrt, die der aktuellen Rechtsprechung widersprechen.
Der Rechtsanspruch steht – seit 2008 und unverändertDas Persönliche Budget ist keine Kulanzleistung. § 29 SGB IX verpflichtet Rehabilitationsträger, Pflegekassen und Integrationsämter, Teilhabeleistungen auf Antrag als Geldleistung auszuführen. Der Rechtsanspruch besteht seit dem 1. Januar 2008 und wurde mit dem Bundesteilhabegesetz ausdrücklich festgeschrieben – nicht mehr als Ermessens-, sondern als echter Anspruch.
Leistungsberechtigt ist jeder Mensch mit Behinderung oder drohender Behinderung, der Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe benötigt.
Das Budget wird üblicherweise als monatliche Geldleistung ausgezahlt. Es soll den individuell festgestellten Bedarf decken und die Kosten der sonst zu erbringenden Sachleistungen nicht überschreiten.
Das Bedarfsermittlungsverfahren wird alle zwei Jahre wiederholt. Das gleiche gilt für den schriftlichen Gesamtplan, den der Träger der Eingliederungshilfe erstellt und regelmäßig fortschreibt.
Eine im März 2026 veröffentlichte Evaluation im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums bestätigt, was Betroffene seit Jahren berichten: Die Fallzahlen bleiben deutlich hinter den Erwartungen zurück. Besonders Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf nutzen den Rechtsanspruch selten – obwohl gerade sie von der selbstbestimmten Ausgestaltung profitieren würden.
Die Gründe liegen offen zutage: unzureichende Information durch die Träger selbst, bürokratische Hürden im Antragsverfahren und eine Ablehnungspraxis, die systematisch auf Abschreckung zielt.
Ablehnungsgrund „fehlende Gesamtplanung” – oft unzureichendEs ist das häufigste Muster im Bescheidbriefkasten: Der Träger beendet oder verweigert ein Persönliches Budget mit dem Hinweis, es liege keine aktuelle Gesamt- und Bedarfsplanung nach § 121 SGB IX vor. Formal stimmt das – tatsächlich aber entsteht diese Lücke meist dadurch, dass der Träger selbst die turnusmäßige Überprüfung verschleppt hat.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat dazu im April 2026 eine klare Ansage gemacht. In einem Eilverfahren mussten 1.341,67 Euro monatlich für eine laufende ABA-Therapie vorläufig weitergezahlt werden, obwohl eine aktuelle Gesamtplanung fehlte.
Das Gericht stellte fest: Teilhabeinteressen wiegen im Eilverfahren schwerer als fehlende Planungsunterlagen, wenn sonst erhebliche und später kaum ausgleichbare Nachteile drohen. Der Fall betraf zwar einen schwerbehinderten Schüler; die Rechtsgedanken lassen sich aber unmittelbar auf erwachsene Budgetnehmer übertragen.
Die Pflicht zur Bedarfsfeststellung bleibt bestehen – sie darf aber nicht dazu führen, dass laufende Leistungen ausgesetzt werden.
Für Betroffene bedeutet das konkret: Wer einen Ablehnungs- oder Einstellungsbescheid mit dieser Begründung erhält, sollte dokumentieren, wann der Träger zuletzt eine Gesamtplanung durchgeführt hat. Liegt das länger als zwei Jahre zurück, liegt die Ursache der „fehlenden Planung” beim Träger selbst – ein gewichtiges Argument für Widerspruch und einstweiligen Rechtsschutz.
Ablehnungsgrund „keine Zielvereinbarung” – der Weg zurück in den AnspruchDie Zielvereinbarung ist wesentlicher Bestandteil des Persönlichen Budgets. Das Gesetz verlangt sie zwingend – außer wenn allein die Pflegekasse leistet. Ohne Zielvereinbarung kann ein Budget nicht bewilligt werden. Verweigert der Leistungsberechtigte den Abschluss, scheidet die Leistung als Persönliches Budget aus.
Die praktische Krux: Träger nutzen diesen Mechanismus, um unliebsame Vereinbarungen durchzudrücken. Sie formulieren Zielvereinbarungen mit Kontrollklauseln, engen Nachweispflichten oder zu niedrig kalkulierten Beträgen und verweigern jede Änderung. Wer dann ablehnt, bekommt die Ablehnung – formal korrekt, inhaltlich erpresserisch.
Der Ausweg ist inzwischen höchstrichterlich abgesichert. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 10. November 2025 (Aktenzeichen L 8 SO 16/25 B ER) ausdrücklich festgehalten: Der Anspruch auf Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets scheitert nicht schon daran, dass der Betroffene die Zielvereinbarung nur unter Vorbehalt unterschrieben hat.
Wer also eine Zielvereinbarung für unangemessen hält, kann sie unter Vorbehalt unterzeichnen, die Auszahlung sichern und parallel Widerspruch gegen die strittigen Punkte einlegen. Martina K., 58, aus Duisburg, die ihr Budget zur Assistenz bei einer progredienten MS bezieht, hat genau diesen Weg gewählt – und nach sechs Monaten Widerspruchsverfahren ihre Zielvereinbarung um eine Budgetassistenz-Komponente erweitert.
Wenn Träger den Stundenlohn für Assistenz zu niedrig ansetzenDer zweite große Streitpunkt bei Erwachsenen mit hohem Assistenzbedarf: die Lohnkalkulation. Viele Träger erkennen Stundenlöhne an, zu denen schlicht keine Assistenzkräfte zu finden sind. Das LSG Sachsen-Anhalt hat dieser Praxis im November 2025 eine klare Grenze gezogen.
Der Fall betraf einen 35-jährigen Mann, der nach einem Fahrradunfall an Armen und Beinen gelähmt ist und rund um die Uhr Assistenz benötigt. Statt stationärer Pflege beschäftigt er im Arbeitgebermodell mehrere Assistenzkräfte.
Vom Träger der Eingliederungshilfe erhielt er rund 17.600 Euro monatlich. Als eine Kraft kündigte, fand er für den akzeptierten Stundenlohn von 16,50 Euro niemanden mehr und stellte schließlich zu 19,04 Euro neu ein. Der Träger weigerte sich, die Differenz zu refinanzieren.
Das Landessozialgericht betonte: Das Persönliche Budget ist so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf tatsächlich gedeckt werden kann. Die ortsübliche Vergütung ist maßgeblich – und nicht fernliegend, sich an einschlägigen Tariflöhnen zu orientieren, etwa am TVöD-P für Pflegeberufe.
Der Eilantrag scheiterte zwar an der fehlenden Eilbedürftigkeit, weil der Antragsteller zeitweise bis zu 60.000 Euro auf dem Budgetkonto hatte. In der Hauptsache bleibt der Anspruch auf tarifnahe Refinanzierung aber ausdrücklich möglich.
Was das für Betroffene heißt: Wer eine Lohnerhöhung plant oder bereits vollzogen hat, sollte den Träger schriftlich über die Marktlage informieren, Gehaltsvergleiche aus Stellenanzeigen dokumentieren und einen Antrag auf Neubemessung stellen. Bei Weigerung ist der TVöD-P eine belastbare Orientierungsgröße – nicht der Pflegemindestlohn, der nach dem LSG-Beschluss für Arbeitgebermodelle nicht greift.
Angehörige als Budgetassistenz – was erlaubt bleibtEin dritter Streitpunkt betrifft die Beschäftigung naher Angehöriger. Viele Träger lehnen pauschal ab: Ehepartner, Geschwister oder Eltern dürften nicht refinanziert werden. Diese Haltung hat das LSG Sachsen-Anhalt in derselben Entscheidung ausdrücklich verworfen.
Das LSG Sachsen-Anhalt hat klargestellt: Die Beschäftigung naher Angehöriger ist nur für Pflegeleistungen ausgeschlossen, nicht aber für deren Organisation. Wer die Einsatzplanung, Abrechnung, Personalsuche und Koordination übernimmt, erbringt eine organisatorische Budgetassistenz – und diese Arbeit kann im konkreten Einzelfall refinanzierbar sein.
Die Schwester des 35-jährigen Klägers hatte genau diese Aufgaben übernommen und dafür ein geringes Entgelt erhalten. Das Gericht ließ offen, ob im konkreten Fall eine Refinanzierung greift, aber es verwarf den pauschalen Träger-Einwand wegen des Verwandtschaftsverhältnisses ausdrücklich.
Betroffene sollten die organisatorische Tätigkeit detailliert dokumentieren: Stundennachweise, konkrete Aufgaben (Personalakquise, Dienstplanung, Abrechnung, Fortbildung), Abgrenzung zu eigentlichen Pflegehandlungen. Nur so lässt sich die Budgetassistenz im Widerspruchsverfahren durchsetzen.
Widerspruch und Eilantrag – wie Betroffene handeln solltenGegen jeden ablehnenden oder einstellenden Bescheid ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch möglich. Die Frist ist im Bescheid selbst angegeben und startet mit dem Zugang. Ein verspäteter Widerspruch wird als unzulässig verworfen – deshalb gilt: sofort Datum auf dem Briefumschlag notieren und spätestens am letzten Tag der Frist absenden, vorzugsweise per Einschreiben mit Rückschein.
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Sinnvoll sind: Stellungnahmen behandelnder Ärzte, Berichte von Therapeutinnen oder Assistenzkräften, dokumentierte Verschlechterungen durch den Leistungsstopp, Gehaltsvergleiche bei Lohnstreitigkeiten sowie der letzte Gesamtplan des Trägers mit Datumsstempel.
Hartmut S., 49, aus Halle, der nach einem Arbeitsunfall teilgelähmt ist und ein Budget von 14.800 Euro für Assistenzleistungen bezieht, wehrte durch lückenlose Dokumentation seiner Assistenzausgaben eine Kürzung um 2.300 Euro monatlich ab. Ausschlaggebend waren Stundennachweise aller Assistenzkräfte, Lohnabrechnungen und eine Stellungnahme seines Hausarztes zur Notwendigkeit der Rund-um-die-Uhr-Betreuung.
Wird die laufende Leistung eingestellt oder gekürzt und drohen akute Nachteile, ist zusätzlich der einstweilige Rechtsschutz beim Sozialgericht möglich. Das Verfahren läuft parallel zum Widerspruch und kann innerhalb weniger Wochen zu einer vorläufigen Weiterbewilligung führen.
Entscheidend ist, konkret darzulegen, welche Verschlechterungen drohen und warum die Nachteile später nicht mehr ausgleichbar wären. Der LSG-BW-Beschluss vom April 2026 zeigt, dass Gerichte bei laufenden, bereits bewährten Teilhabemaßnahmen die Betroffenenseite oft stützen.
Wer unsicher ist, sollte eine unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) aufsuchen. Diese Beratung ist kostenlos, trägerneutral und auf solche Verfahren spezialisiert. Auch Sozialverbände wie VdK oder SoVD bieten Mitgliedern rechtliche Unterstützung bei Sozialrechtsstreitigkeiten.
Häufige Fragen zum Persönlichen Budget für ErwachseneKann ein bereits bewilligtes Persönliches Budget jederzeit gekürzt werden?
Nein. Eine Kürzung oder Einstellung setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus (§ 48 SGB X) und muss nachvollziehbar begründet sein. Ohne solche Begründung ist der Änderungsbescheid angreifbar. Bei laufender Bewilligung schützt zusätzlich das Vertrauen in den Bestand der Leistung.
Muss ich jede Ausgabe aus dem Budget belegen?
Nicht jede Ausgabe im Detail, aber die Zielerreichung. Die Zielvereinbarung legt fest, welche Nachweise zu führen sind. Üblich sind monatliche Kontoauszüge des Budgetkontos, Lohnnachweise bei Assistenzkräften im Arbeitgebermodell und Rechnungen beauftragter Dienste. Einzelbelege für jeden privaten Einkauf müssen Budgetnehmer nicht vorlegen.
Wie hoch kann ein Persönliches Budget maximal sein?
Eine absolute Obergrenze gibt es nicht. Die Höhe richtet sich nach dem individuell festgestellten Bedarf. Praktisch reichen bewilligte Budgets von unter 100 Euro bis zu Beträgen deutlich über 17.000 Euro monatlich – letztere typischerweise bei 24-Stunden-Assistenz im Arbeitgebermodell. Entscheidend ist die Bedarfsermittlung durch den Träger, nicht ein interner Deckel.
Was passiert, wenn ich Rücklagen auf dem Budgetkonto bilde?
Rücklagen sind zweckgebunden und dürfen nur für die vereinbarten Teilhabeleistungen verwendet werden. Sie können im Eilverfahren jedoch gegen die Eilbedürftigkeit sprechen – wer 50.000 Euro auf dem Konto hat, wird kaum glaubhaft machen können, dass sofort mehr Geld fließen muss. Für die Hauptsache sind Rücklagen unschädlich.
Was ist der Unterschied zum Budget für Arbeit?
Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX ist die allgemeine Leistungsform für alle Teilhabeleistungen. Das Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX ist eine spezielle Förderung zur Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt für Menschen, die sonst in einer Werkstatt arbeiten würden. Beide Instrumente stehen nebeneinander und dienen unterschiedlichen Zielen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Persönliches Budget
Gesetze im Internet: § 29 SGB IX – Persönliches Budget
Gesetze im Internet: § 121 SGB IX – Gesamtplan
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt: Pressemitteilung zum Beschluss L 8 SO 16/25 B ER vom 10.11.2025
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EM-Rente: Wer stellt die dauerhafte Erwerbsminderung fest?
Wer dauerhaft erwerbsgemindert ist, entscheidet nicht der Hausarzt, nicht das Jobcenter und auch nicht allein das Sozialamt. Die Feststellung trifft in der Regel die Deutsche Rentenversicherung, wenn es um eine Rente wegen Erwerbsminderung oder um die sozialhilferechtliche Einstufung als dauerhaft voll erwerbsgemindert geht.
Ärztinnen und Ärzte haben dabei trotzdem großes Gewicht. Sie liefern Befunde, Diagnosen, Krankenhausberichte und Einschätzungen zur Belastbarkeit. Die rechtliche Bewertung, ob daraus eine volle, teilweise oder dauerhafte Erwerbsminderung folgt, erfolgt aber durch den zuständigen Leistungsträger.
Was bedeutet Erwerbsminderung überhaupt?Erwerbsminderung beschreibt nicht einfach eine Krankheit oder eine Behinderung. Entscheidend ist, wie viele Stunden ein Mensch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.
Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Wer sechs Stunden oder mehr arbeiten kann, gilt rentenrechtlich grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.
Dabei wird nicht nur der bisherige Beruf betrachtet. Maßstab ist der allgemeine Arbeitsmarkt. Das bedeutet, dass die Rentenversicherung prüft, ob irgendeine zumutbare Tätigkeit unter normalen Arbeitsbedingungen noch möglich wäre.
Die Deutsche Rentenversicherung trifft die FeststellungBei einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente prüft die Deutsche Rentenversicherung die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Dazu gehören Befundberichte behandelnder Ärzte, Klinikunterlagen, Reha-Berichte und gegebenenfalls ein eigenes Gutachten.
Die Entscheidung steht am Ende in einem Rentenbescheid. Darin kann eine volle oder teilweise Erwerbsminderung anerkannt werden. Außerdem kann die Rente befristet oder unbefristet bewilligt werden.
Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn nach medizinischer Einschätzung nicht zu erwarten ist, dass sich die Erwerbsfähigkeit wieder so weit bessert, dass eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich möglich wird. Deshalb werden viele Erwerbsminderungsrenten zunächst nur befristet gezahlt. Erst wenn eine Besserung unwahrscheinlich erscheint, kommt eine unbefristete Bewilligung in Betracht.
Was machen Hausarzt, Facharzt und Gutachter?Der Hausarzt kann eine Erwerbsminderung nicht verbindlich feststellen. Er kann aber dokumentieren, welche Erkrankungen bestehen, welche Therapien ausgeschöpft wurden und welche Einschränkungen im Alltag und Berufsleben bestehen.
Fachärzte sind besonders wichtig, wenn es um konkrete Leistungsgrenzen geht. Bei psychischen Erkrankungen können etwa psychiatrische oder psychotherapeutische Unterlagen herangezogen werden. Bei orthopädischen, neurologischen, internistischen oder onkologischen Erkrankungen zählen entsprechende Fachbefunde.
Die Rentenversicherung kann zusätzlich einen Gutachter einschalten. Dieser untersucht die betroffene Person und bewertet, welche Arbeiten noch möglich sind. Die Rentenversicherung ist an eine einzelne ärztliche Meinung nicht automatisch gebunden, muss ihre Entscheidung aber nachvollziehbar begründen.
Was gilt bei Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung?Eine besondere Bedeutung hat die Feststellung bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch. Diese Leistung kommt für Menschen in Betracht, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.
Auch hier ist die Rentenversicherung regelmäßig die Stelle, die die dauerhafte volle Erwerbsminderung fachlich feststellt. Der Sozialhilfeträger kann die Rentenversicherung um eine gutachterliche Stellungnahme ersuchen. Liegt bereits eine passende Feststellung der Rentenversicherung vor, etwa durch einen Rentenbescheid, kann diese für das Sozialamt bindend sein.
Das Jobcenter kann dagegen nicht abschließend festlegen, dass jemand dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Es kann Zweifel an der Erwerbsfähigkeit haben und Verfahren anstoßen. Die endgültige medizinisch-rechtliche Einordnung erfolgt aber nicht allein durch das Jobcenter.
Erwerbsminderung ist nicht dasselbe wie SchwerbehinderungHäufig werden Schwerbehinderung und Erwerbsminderung verwechselt. Ein Grad der Behinderung sagt aus, wie stark die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Er sagt aber nicht automatisch aus, wie viele Stunden jemand täglich arbeiten kann.
Es ist möglich, einen hohen Grad der Behinderung zu haben und trotzdem rentenrechtlich nicht voll erwerbsgemindert zu sein. Umgekehrt kann eine Person voll erwerbsgemindert sein, ohne einen besonders hohen Grad der Behinderung zu besitzen. Beide Verfahren folgen unterschiedlichen Regeln und werden von unterschiedlichen Stellen durchgeführt.
Auch Pflegegrad und Erwerbsminderung sind nicht identisch. Ein Pflegegrad beschreibt Unterstützungsbedarf im Alltag. Die Erwerbsminderung betrifft dagegen die Fähigkeit, unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen einer Tätigkeit nachzugehen.
Welche Stelle ist wofür zuständig? Stelle Aufgabe bei Erwerbsminderung Deutsche Rentenversicherung Prüft und stellt fest, ob eine teilweise, volle oder dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt. Hausarzt und Fachärzte Liefern medizinische Befunde, Diagnosen und Einschätzungen zur Belastbarkeit. Gutachter der Rentenversicherung Bewerten das verbliebene Leistungsvermögen im Auftrag der Rentenversicherung. Sozialamt Prüft Grundsicherungsleistungen und kann die Rentenversicherung um eine Feststellung bitten. Jobcenter Kann Zweifel an der Erwerbsfähigkeit aufgreifen, trifft aber keine abschließende Feststellung über dauerhafte volle Erwerbsminderung. Versorgungsamt Stellt einen Grad der Behinderung fest, entscheidet aber nicht über Erwerbsminderung. Wie läuft die Prüfung ab?Am Anfang steht meist ein Antrag. Das kann ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung sein. Bei Menschen ohne ausreichenden Rentenanspruch kann auch ein Antrag auf Grundsicherung beim Sozialamt der Auslöser sein.
Die zuständige Stelle sammelt medizinische Unterlagen. Betroffene sollten deshalb aktuelle Befundberichte, Entlassungsberichte aus Kliniken, Reha-Unterlagen und Nachweise über Therapien bereithalten. Je genauer die gesundheitlichen Einschränkungen dokumentiert sind, desto besser kann das tatsächliche Leistungsvermögen beurteilt werden.
Die Prüfung konzentriert sich nicht nur auf Diagnosen. Wichtig ist, welche Folgen die Erkrankungen im Arbeitsalltag haben. Dazu gehören Belastbarkeit, Konzentrationsfähigkeit, Gehstrecke, Sitz- und Stehvermögen, psychische Stabilität, Schmerzbelastung und die Fähigkeit, regelmäßig zu erscheinen.
Befristet oder dauerhaft: Wo liegt der Unterschied?Viele Renten wegen Erwerbsminderung werden zunächst befristet bewilligt. Das geschieht, wenn eine Besserung nicht ausgeschlossen werden kann. Nach Ablauf der Befristung muss die Rente verlängert werden, wenn die Einschränkungen fortbestehen.
Dauerhaft bedeutet, dass eine wesentliche Besserung aus medizinischer Sicht unwahrscheinlich ist. Diese Einschätzung ist besonders bei schweren chronischen Erkrankungen, fortgeschrittenen Behinderungen oder dauerhaft fehlender Belastbarkeit relevant. Auch dann prüft die Rentenversicherung den Einzelfall.
Eine befristete volle Erwerbsminderungsrente ist daher nicht automatisch eine Feststellung dauerhafter voller Erwerbsminderung. Für bestimmte Sozialleistungen kann genau dieser Unterschied wichtig sein. Besonders bei der Grundsicherung wird geprüft, ob die volle Erwerbsminderung nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft besteht.
Was Betroffene beachten solltenBetroffene sollten nicht davon ausgehen, dass ein ärztliches Attest allein genügt. Ein Satz wie „Patient ist nicht arbeitsfähig“ ersetzt keine Prüfung der Erwerbsminderung. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind rechtlich verschiedene Dinge.
Arbeitsunfähigkeit bezieht sich meist auf den aktuellen Beruf oder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Erwerbsminderung betrifft dagegen die Frage, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch gearbeitet werden kann. Deshalb kann jemand lange krankgeschrieben sein, ohne automatisch eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten.
Wichtig ist auch, Fristen einzuhalten. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. In vielen Fällen lohnt es sich, den Bescheid genau zu prüfen und fehlende medizinische Unterlagen nachzureichen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine 54-jährige Frau leidet nach mehreren Operationen an schweren Rückenbeschwerden und zusätzlich an Depressionen. Ihr Hausarzt schreibt sie seit Monaten arbeitsunfähig und empfiehlt, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Die Frau reicht Befunde des Orthopäden, einen Reha-Bericht und Unterlagen der psychiatrischen Behandlung bei der Deutschen Rentenversicherung ein.
Die Rentenversicherung beauftragt zusätzlich ein Gutachten. Danach kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Frau unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Weil die Gutachter aber noch eine mögliche Stabilisierung durch weitere Behandlung sehen, wird die volle Erwerbsminderungsrente zunächst befristet bewilligt.
Nach mehreren Verlängerungen zeigen die neuen Befunde, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert hat. Die Rentenversicherung kann dann zu dem Ergebnis kommen, dass die volle Erwerbsminderung dauerhaft besteht. Erst diese Feststellung ist für Leistungen wie die Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung besonders bedeutsam.
FazitDie dauerhafte Erwerbsminderung wird in der Regel von der Deutschen Rentenversicherung festgestellt. Ärzte, Kliniken und Gutachter liefern die medizinische Grundlage, entscheiden aber nicht allein über den rechtlichen Status. Sozialamt und Jobcenter können Verfahren anstoßen oder Leistungen prüfen, sind bei der fachlichen Feststellung jedoch regelmäßig auf die Rentenversicherung angewiesen.
Für Betroffene ist deshalb eine vollständige medizinische Dokumentation besonders wichtig. Entscheidend ist nicht die Diagnose allein, sondern das verbleibende tägliche Leistungsvermögen. Wer weniger als drei Stunden täglich unter normalen Arbeitsmarktbedingungen arbeiten kann und bei wem eine Besserung unwahrscheinlich ist, kann als dauerhaft voll erwerbsgemindert gelten.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zur Erwerbsminderungsrente. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente. § 43 SGB VI: Rente wegen Erwerbsminderung.
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Krankengeld Kürzungen: Nur noch einmal Krankengeld-Anspruch
Die Empfehlung der Finanzkommission Gesundheit klingt auf den ersten Blick nüchtern: Krankengeld soll künftig auf maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt werden, unabhängig davon, welche Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit auslöst. Tatsächlich geht es um eine empfindliche Änderung für Menschen, die lange krank sind oder mehrere schwere Erkrankungen nacheinander durchleben. Bislang kann eine neue, eigenständige Krankheit unter bestimmten Voraussetzungen einen neuen Anspruch auf Krankengeld auslösen.
Genau diese Möglichkeit soll gestrichen werden. Damit würde aus einer krankheitsbezogenen Grenze eine allgemeine Obergrenze für den Krankengeldbezug.
Was bisher giltKrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für Versicherte, die wegen Krankheit nicht arbeiten können und nach der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber weiter abgesichert werden müssen.
Im Normalfall zahlt der Arbeitgeber zunächst bis zu sechs Wochen Lohn oder Gehalt weiter. Danach springt die Krankenkasse ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach geltendem Recht ist Krankengeld wegen derselben Krankheit auf längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Diese Drei-Jahres-Frist wird oft als Blockfrist bezeichnet.
Entscheidend ist dabei bisher die Frage, ob es um dieselbe Krankheit geht oder um eine neue, davon unabhängige Erkrankung. Wer nach einer ersten langen Erkrankung später wegen einer anderen Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, kann dadurch unter bestimmten Voraussetzungen wieder einen neuen Anspruch erwerben.
Was die Kommission ändern willDie FinanzKommission Gesundheit empfiehlt, die Krankengeld-Bezugsdauer auf maximal 78 Wochen zu begrenzen, unabhängig davon, welche Krankheit die Arbeitsunfähigkeit auslöst. Das würde bedeuten: Nicht mehr die einzelne Erkrankung entscheidet, sondern die Gesamtzeit des Krankengeldbezugs innerhalb von drei Jahren.
Das Bundesgesundheitsministerium hat diese Linie inzwischen auch in einen Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz aufgenommen. Dort wird die Begrenzung mit Missbrauchspotenzialen, Fehlanreizen und übermäßig langen Bezugsdauern begründet.
Die geplante Änderung hätte damit nicht nur technischen Charakter. Sie würde die soziale Absicherung für Menschen verändern, die nicht nur einmal schwer erkranken, sondern in kurzer Zeit mehrere gesundheitliche Krisen erleben.
Warum das als gerecht dargestellt wirdDie Kommission argumentiert mit einer Ungleichbehandlung. Wer wegen derselben Krankheit lange arbeitsunfähig bleibt, ist nach 78 Wochen grundsätzlich ausgesteuert und muss in andere Sicherungssysteme wechseln.
Wer dagegen nach einer ersten Erkrankung wegen einer neuen, nicht zusammenhängenden Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, kann nach bisheriger Rechtslage unter bestimmten Bedingungen wieder Krankengeld bekommen. Aus Sicht der Kommission entsteht dadurch eine unterschiedliche Behandlung je nach Diagnose.
Dieses Argument wirkt formal nachvollziehbar. Zwei Menschen können ähnlich lange arbeitsunfähig sein, aber unterschiedlich behandelt werden, weil bei der einen Person dieselbe Krankheit fortbesteht und bei der anderen eine neue Erkrankung hinzukommt.
Doch die entscheidende Frage lautet: Wird diese Ungleichheit beseitigt, indem alle Betroffenen besser geschützt werden, oder indem ein Teil der Betroffenen weniger Schutz erhält?
Warum Betroffene härter getroffen werdenFür schwer und chronisch Erkrankte ist Krankengeld oft keine bequeme Dauerleistung, sondern eine Brücke in einer Notlage. Es soll Einkommen ersetzen, wenn Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Wer nach Krebs, einer schweren Depression, einem Schlaganfall, einer Autoimmunerkrankung oder mehreren Operationen über lange Zeit ausfällt, lebt häufig ohnehin mit erheblichen Einkommensverlusten. Krankengeld liegt unter dem vorherigen Nettoverdienst und ist zeitlich begrenzt.
Wenn nun auch eine neue, unabhängige Erkrankung keinen neuen Anspruch mehr eröffnen soll, trifft das gerade Menschen mit komplexen Krankheitsverläufen. Diese Menschen können wenig dafür, dass Erkrankungen nicht sauber nacheinander in verwaltungsfreundlichen Zeitfenstern auftreten.
Die Reform verschiebt das Risiko stärker auf die Versicherten. Wer nach 78 Wochen weiter krank ist oder später erneut schwer erkrankt, müsste schneller auf andere Leistungen verwiesen werden.
Die geplante Regel in der Übersicht Bereich Einordnung Bisherige Regel Krankengeld ist wegen derselben Krankheit auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Eine neue, eigenständige Erkrankung kann unter bestimmten Voraussetzungen einen neuen Anspruch auslösen. Empfohlene Änderung Die 78 Wochen sollen unabhängig von der Erkrankung gelten. Damit würde eine neue Krankheit keinen neuen Krankengeldzeitraum mehr eröffnen. Begründung Die Kommission verweist auf Ungleichbehandlungen, schwer prüfbare Abgrenzungen zwischen Krankheiten und mögliche Fehlanreize. Finanzielle Wirkung Die Kommission nennt rund 0,11 Milliarden Euro Entlastung im Jahr 2027. Der Referentenentwurf beziffert spätere Einsparungen auf rund 110 bis 120 Millionen Euro jährlich. Folge für Erkrankte Menschen mit mehreren schweren Erkrankungen könnten früher aus dem Krankengeld fallen und schneller auf Arbeitslosengeld, Erwerbsminderungsrente oder Grundsicherung angewiesen sein. Der finanzielle HintergrundDie Debatte findet nicht zufällig statt. Die gesetzliche Krankenversicherung steht unter starkem Finanzdruck, und die Kommission sollte Vorschläge erarbeiten, um Beitragssätze ab 2027 zu stabilisieren.
Im Bericht wird für 2027 ohne Gegenmaßnahmen eine erhebliche Deckungslücke der GKV beschrieben. Krankengeld ist dabei nicht der größte Ausgabenblock, wächst nach Darstellung der Kommission aber überdurchschnittlich.
Die vorgeschlagene Begrenzung beim Krankengeld ist deshalb Teil eines größeren Sparpakets. Für die Krankenkassen bringt sie nach den vorliegenden Angaben Einsparungen im niedrigen dreistelligen Millionenbereich pro Jahr.
Für einzelne Betroffene kann dieselbe Maßnahme jedoch den Verlust einer existenziellen Absicherung bedeuten. Genau darin liegt der politische Konflikt.
Gerechtigkeit oder Leistungskürzung?Die Reform lässt sich als Vereinfachung darstellen. Krankenkassen müssten weniger kompliziert prüfen, ob eine neue Krankheit unabhängig von der alten Erkrankung ist.
Sie lässt sich auch als Gleichbehandlung darstellen. Alle Versicherten hätten dann dieselbe maximale Bezugsdauer, egal welche Diagnosen vorliegen. Doch Gleichbehandlung ist nicht automatisch fair, wenn unterschiedliche Lebenslagen gleich behandelt werden. Wer mehrere schwere Erkrankungen nacheinander erleidet, befindet sich nicht in derselben Lage wie jemand mit einem abgeschlossenen Krankheitsverlauf.
Der Begriff der Gerechtigkeit wird hier also eng ausgelegt. Gerechter wird nicht die Lage der Kranken, sondern vor allem die Berechnung der Leistungsdauer.
Was nach 78 Wochen drohtWenn das Krankengeld endet, bedeutet das nicht automatisch, dass die Person wieder gesund ist. Viele Betroffene müssen dann prüfen, ob Arbeitslosengeld bei verminderter Leistungsfähigkeit, eine Reha, Erwerbsminderungsrente oder ergänzende existenzsichernde Leistungen in Betracht kommen.
Dieser Übergang ist oft belastend. Er fällt in eine Zeit, in der Menschen gesundheitlich geschwächt sind, Anträge stellen müssen und mit Einkommensunsicherheit konfrontiert werden. Für Arbeitgeber, Krankenkassen und Behörden mag eine klare Frist einfacher sein. Für Kranke entsteht dagegen ein härterer Bruch zwischen medizinischer Realität und sozialrechtlicher Absicherung.
Besonders kritisch ist die Lage für Menschen, deren Erwerbsfähigkeit nicht dauerhaft gemindert ist, die aber länger brauchen, um wieder arbeitsfähig zu werden. Sie könnten zwischen die Systeme geraten.
Warum die Kritik naheliegtDie geplante Änderung trifft keine abstrakte Gruppe, sondern Menschen, die ohnehin unter Druck stehen. Krankheit bedeutet nicht nur Schmerzen, Therapien und Kontrolltermine, sondern oft auch Angst vor sozialem Abstieg.
Die bisherige Regel schützt nicht jeden Fall unbegrenzt. Sie eröffnet nur dann eine neue Möglichkeit, wenn eine weitere eigenständige Krankheit hinzukommt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer diese Möglichkeit streicht, spart an einer Gruppe, die sich gegen ihren Leistungsbezug nicht einfach entscheiden kann. Niemand wird gesund, weil eine Frist endet.
Deshalb ist die politische Botschaft heikel: Die Maßnahme wird mit Ordnung, Fairness und Missbrauchsvermeidung begründet, wirkt aber vor allem als Kürzung für Menschen mit besonders schweren oder wechselnden Krankheitsverläufen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Arbeitnehmerin fällt wegen einer schweren Krebserkrankung lange aus und bezieht nach der Lohnfortzahlung Krankengeld. Nach vielen Monaten endet der Krankengeldanspruch wegen dieser Erkrankung.
Einige Zeit später erleidet sie eine schwere neurologische Erkrankung, die mit der Krebserkrankung medizinisch nicht zusammenhängt. Nach bisheriger Rechtslage kann unter bestimmten Voraussetzungen ein neuer Krankengeldanspruch entstehen.
Nach der geplanten Regel würde die bereits verbrauchte Krankengeldzeit dagegen stärker ins Gewicht fallen. Die neue Diagnose würde dann keinen neuen Schutzzeitraum mehr eröffnen. Für die Betroffene wäre das kein Verwaltungsdetail, sondern die Frage, ob sie weiter eine Lohnersatzleistung erhält oder deutlich früher in ein anderes Sicherungssystem wechseln muss.
FazitDie Empfehlung zur Begrenzung des Krankengeldes auf einmalig 78 Wochen innerhalb von drei Jahren ist mehr als eine technische Anpassung. Sie verändert den Schutz für Menschen, die mehrere schwere Erkrankungen nacheinander oder in engem zeitlichen Zusammenhang erleben.
Der Staat kann eine solche Regel als gerechtere Gleichbehandlung bezeichnen. Für Betroffene bedeutet sie aber vor allem: weniger Spielraum, weniger Absicherung und mehr Druck in einer gesundheitlichen Ausnahmesituation.
Gerade deshalb müsste die politische Debatte offen benennen, worum es geht. Es handelt sich nicht nur um die Beseitigung einer Ungleichbehandlung, sondern auch um eine Leistungskürzung bei Menschen, die ihre Lage selten selbst beeinflussen können.
QuellenBundesministerium für Gesundheit: Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit vom 30. März 2026; insbesondere Reformempfehlung Nr. 51 zur Festlegung der maximalen Krankengeld-Bezugsdauer auf 78 Wochen. Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 16. April 2026; dort wird die Beschränkung des Krankengelds unabhängig vom Auftreten einer neuen Erkrankung vorgesehen und mit Missbrauchspotenzialen sowie Fehlanreizen begründet.
Der Beitrag Krankengeld Kürzungen: Nur noch einmal Krankengeld-Anspruch erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.