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Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Frühere Täuschung beim Jobcenter wird zum Verhängnis

Ein Mann kann nach einem Hirninfarkt dauerhaft keine drei Stunden täglich mehr arbeiten, bekommt aber trotzdem keine Erwerbsminderungsrente.

Ausschlaggebend sind fehlende Versicherungszeiten – und frühere Angaben gegenüber dem Jobcenter, die das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen als Täuschung bewertete.

Die Krankheit war anerkannt, die Rente blieb trotzdem aus

Der Kläger hatte unter anderem als Schlosser und Instandhaltungsmechaniker gearbeitet und war später selbstständig im Baubereich tätig. Am 30. November 2019 erlitt er einen Hirninfarkt, nach dem sein Leistungsvermögen auf weniger als drei Stunden täglich sank.

Die Rentenversicherung erkannte die volle Erwerbsminderung an und wertete seinen Reha-Antrag als Rentenantrag. Sie lehnte die Zahlung dennoch ab, weil sie im bereits verlängerten Prüfungszeitraum nur 32 statt der grundsätzlich erforderlichen 36 Pflichtbeitragsmonate ermittelte.

Damit scheiterte der Antrag an einer Hürde, die neben der medizinischen Begutachtung häufig unterschätzt wird: Auch ein schwer kranker Mensch muss die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Eine bestätigte Erwerbsminderung allein garantiert noch keine Rentenzahlung.

Warum frühere Jobcenter-Zeiten über eine Rente entscheiden können

Nach § 43 SGB VI müssen Versicherte grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Zusätzlich benötigen sie normalerweise drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Dieser Fünfjahreszeitraum kann sich allerdings durch bestimmte gesetzlich anerkannte Zeiten verlängern. Dadurch lassen sich auch weiter zurückliegende Pflichtbeiträge berücksichtigen, die sonst außerhalb des Prüfungszeitraums lägen.

Genau hier können Anrechnungszeiten aus dem Bezug von Jobcenter-Leistungen helfen. Sie ersetzen keine fehlenden Pflichtbeiträge, können aber dafür sorgen, dass frühere Beitragsmonate weiterhin für den Anspruch zählen.

Beim damaligen Arbeitslosengeld II muss zudem zeitlich unterschieden werden: Bis Ende 2010 wurden dafür grundsätzlich Rentenbeiträge gezahlt, seit Januar 2011 entstehen aus diesem Leistungsbezug keine neuen Pflichtbeitragszeiten mehr. Für spätere Bezugszeiten kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Anerkennung als Anrechnungszeit infrage.

Wie solche Zeiten den Zugang zur Rente beeinflussen können, erläutert auch der Beitrag Vom Bürgergeld in die Erwerbsminderungsrente: Diese vier Punkte erleichtern den Zugang. Ein längerer Jobcenter-Bezug schließt eine Erwerbsminderungsrente also keineswegs automatisch aus.

Vorläufig bewilligt, später auf null Euro festgesetzt

Der Mann und seine Familie hatten von November 2010 bis Oktober 2011 zunächst Arbeitslosengeld II erhalten. Das Jobcenter bewilligte die Leistungen vorläufig, weil die tatsächlichen Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit noch geklärt werden mussten.

Für einen Teil des Bewilligungszeitraums hatte er angegeben, aus seinem Hausmeisterservice keine Einnahmen zu erwarten. Als die Behörde später Nachweise über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben verlangte, blieben diese nach den gerichtlichen Feststellungen trotz wiederholter Aufforderungen aus.

Im Juli 2012 setzte das Jobcenter die Ansprüche für die vorläufig bewilligten Monate endgültig auf null Euro fest und verlangte die Leistungen zurück. Die Bescheide wurden bestandskräftig.

Ein Reha-Bericht widersprach den früheren Angaben

Für die Bewertung des Gerichts war ein Reha-Bericht aus dem Jahr 2014 besonders aufschlussreich. Danach hatte der Kläger selbst erklärt, von 2009 bis März 2013 als Selbstständiger im Ausbaubereich etwa 50 Stunden pro Woche gearbeitet zu haben.

Das LSG betrachtete diese Angaben zusammen mit den unbeantworteten Nachfragen zu seinen Einkünften und nahm eine Täuschung bei der vorläufigen Leistungsbewilligung an. Die tatsächliche Auszahlung des Geldes genügte dem Senat unter diesen Umständen nicht, um eine rentenrechtlich schützende Anrechnungszeit anzuerkennen.

Der Kläger verwies dagegen auf Depressionen, die ihn daran gehindert hätten, seine Angelegenheiten angemessen zu erledigen. Das Gericht hielt diesen Vortrag im konkreten Fall für nicht ausreichend belegt.

Das Sozialgericht sprach die Rente zunächst zu

Das Sozialgericht Lüneburg hatte den Fall zunächst anders beurteilt und die Rentenversicherung mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2025 zur Rentenzahlung ab Dezember 2019 verpflichtet. Es wollte zumindest die Monate Januar bis Oktober 2011 als Anrechnungszeit berücksichtigen, obwohl die Leistungsbewilligung später geändert worden war.

Auf die Berufung der Rentenversicherung hob das LSG diese Entscheidung jedoch auf. Mit seinem Urteil vom 23. Juni 2025, Aktenzeichen L 2 R 35/25, verneinte es den Rentenanspruch.

Im Versicherungsverlauf blieb eine Lücke von November 2010 bis März 2013, insgesamt 29 Monate. Auch über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit ließ sich diese Lücke nach den Feststellungen des Gerichts nicht schließen.

Streitpunkt Ergebnis im konkreten Fall Gesundheitliches Leistungsvermögen Weniger als drei Stunden täglich; volle Erwerbsminderung war anerkannt. Pflichtbeitragsmonate Die Rentenversicherung ermittelte zunächst 32 statt der erforderlichen 36 Monate. Frühere Jobcenter-Zahlungen Vorläufig bewilligt, anschließend endgültig auf null Euro festgesetzt. Anrechnungszeiten aus diesen Zahlungen Vom LSG wegen der angenommenen Täuschung nicht anerkannt. Folge für den Rentenantrag Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Nicht jede Rückforderung beseitigt den Rentenschutz

Aus dem Urteil lässt sich keine pauschale Regel ableiten, nach der jede Rückforderung des Jobcenters eine spätere Erwerbsminderungsrente verhindert. Das LSG stützte seine Entscheidung ausdrücklich auf die besondere Verbindung aus vorläufiger Bewilligung, abschließender Nullfestsetzung und der von ihm angenommenen Täuschung.

Ob vorläufig ausgezahlte Leistungen auch ohne eine solche Täuschung ihre Wirkung als Anrechnungszeit verlieren, entschied der Senat nicht abschließend. Wer wegen schwankender Einnahmen später Geld zurückzahlen muss, befindet sich deshalb nicht automatisch in derselben rechtlichen Situation.

Die Ablehnung war auch keine allgemeine Rentensperre als Strafe für Fehlverhalten. Der Anspruch scheiterte daran, dass ohne die umstrittenen Zeiten die gesetzlich verlangte Versicherungsdauer nicht erreicht wurde.

Auch ein früherer Krankheitsbeginn half dem Kläger nicht

Der Mann versuchte außerdem, einen früheren Eintritt der Erwerbsminderung wegen Herz- und Nierenbeschwerden nachzuweisen. Damit hätte sich die Prüfung seiner Versicherungszeiten auf einen anderen Zeitpunkt beziehen können.

Dem stand jedoch der Reha-Bericht von 2014 entgegen, der ihm damals noch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigte. Einen früheren Eintritt der rentenrechtlichen Erwerbsminderung sah das LSG deshalb nicht als bewiesen an.

Das Bundessozialgericht prüfte die Streitfrage nicht inhaltlich

Der Kläger wandte sich anschließend gegen die Nichtzulassung der Revision. Das Bundessozialgericht verwarf seine Beschwerde mit Beschluss vom 5. November 2025, Aktenzeichen B 5 R 101/25 B, als unzulässig, weil die Begründung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte.

Für ihn blieb es damit bei der Ablehnung seiner Erwerbsminderungsrente. Die Auslegung des LSG zu den umstrittenen Anrechnungszeiten wurde dadurch aber nicht in einem Revisionsurteil inhaltlich bestätigt.

Warum Betroffene ihren Versicherungsverlauf früh prüfen sollten

Der Fall macht deutlich, dass alte Jobcenter-Bescheide auch für spätere Rentenfragen Bedeutung haben können. Gerade bei einer Selbstständigkeit sollten vorläufige Bewilligungen, abschließende Entscheidungen und eingereichte Einkommensnachweise nachvollziehbar aufbewahrt werden.

Vor einem Rentenantrag lohnt sich ein Blick in den vollständigen Versicherungsverlauf: Fehlen Zeiten, sollte geklärt werden, ob lediglich eine Meldung fehlt oder tatsächlich kein anerkennbarer Zeitraum vorliegt. Weitere Hinweise bietet der Beitrag Erwerbsminderungsrente trotz fehlender Pflichtbeiträge.

Gegen einen ablehnenden Rentenbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Eine noch laufende Kontenklärung verlängert diese Frist nicht; wer widersprechen will, sollte deshalb nicht erst deren Ergebnis abwarten.

Sechs Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente und zu Jobcenter-Zeiten Reicht eine anerkannte volle Erwerbsminderung für die Rente?

Nein, zusätzlich müssen grundsätzlich die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.

Wie viele Pflichtbeitragsmonate werden normalerweise verlangt?

Grundsätzlich sind 36 Pflichtbeitragsmonate innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung erforderlich. Bestimmte anerkannte Zeiten können diesen Prüfungszeitraum verlängern.

Ersetzen Jobcenter-Zeiten fehlende Pflichtbeiträge?

Anrechnungszeiten ersetzen die erforderlichen Pflichtbeitragsmonate nicht. Sie können aber ermöglichen, ältere Beiträge in die Prüfung einzubeziehen; beim Arbeitslosengeld II sind außerdem die unterschiedlichen Regeln vor und ab Januar 2011 zu beachten.

Verliert man wegen jeder Jobcenter-Rückforderung den Rentenanspruch?

Nein, das lässt sich aus dieser Entscheidung nicht ableiten. Das LSG beurteilte einen Fall, in dem es von einer Täuschung bei der vorläufigen Bewilligung ausging und die Leistungen anschließend endgültig auf null Euro festgesetzt worden waren.

Hat das Bundessozialgericht die Rechtsauffassung des LSG bestätigt?

Es hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht ausreichend begründet war. Eine inhaltliche Entscheidung über die umstrittene Auslegung der Anrechnungszeiten traf es dabei nicht.

Was sollten Betroffene bei fehlenden Versicherungszeiten tun?

Sie sollten den vollständigen Versicherungsverlauf anfordern, Lücken anhand ihrer Unterlagen klären lassen und eine nachvollziehbare Berechnung des Prüfungszeitraums verlangen. Liegt bereits ein Ablehnungsbescheid vor, muss daneben die Widerspruchsfrist beachtet werden.

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Keine Grundsicherung? Diese 5 Zuschüsse können trotzdem zustehen

Bis zu 297 Euro Kinderzuschlag im Monat, Unterstützung für das Eigenheim oder bis zu 4.180 Euro für einen pflegegerechten Umbau: Finanzielle Hilfen setzen nicht immer den Bezug von Grundsicherung voraus.

Auch wenn Sie arbeiten, eine Rente beziehen oder Ihre laufenden Ausgaben selbst tragen, können zusätzliche Leistungen infrage kommen. Entscheidend sind die jeweiligen Voraussetzungen und der passende Antrag.

Praxisbeispiel Michelle aus Limburg

Michelle, 32 Jahre, aus Limburg an der Lahn arbeitet in Teilzeit und lebt mit ihrer achtjährigen Tochter in einer Mietwohnung. Ihr Gehalt und das Kindergeld reichen nur knapp für den Alltag. Sie bezieht keine Grundsicherung und bezahlt deshalb auch das Schulessen und den Sportverein ihrer Tochter selbst.

Dabei könnte sie mit Kinderzuschlag oder Wohngeld zugleich den Zugang zum Bildungspaket erhalten. Ob und wie viel ihr zusteht, müssen die zuständigen Stellen anhand ihres Einkommens, ihrer Wohnkosten und ihrer familiären Situation prüfen.

Zuschuss 1: Wohngeld gibt es auch für das eigene Haus

Wohngeld richtet sich nicht nur an Mieter. Wenn Sie eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus selbst bewohnen, können Sie einen Lastenzuschuss beantragen. Das kommt zum Beispiel für Rentner mit kleiner Rente oder Familien infrage, deren Einkommen nach einer Arbeitszeitreduzierung sinkt.

Selbst genutztes Wohneigentum schließt Wohngeld nicht aus.

Bei der Berechnung können neben Bewirtschaftungskosten auch Zinsen und Tilgungsleistungen für Kredite zählen, die dem Erwerb, Bau oder der Verbesserung des Wohneigentums dienen. Die Behörde übernimmt jedoch nicht immer Ihre gesamte Kreditrate.

Haushaltsgröße, anrechenbares Einkommen, Belastung und die gesetzlichen Höchstbeträge bestimmen die Leistung.

Stellen Sie den Antrag bei Ihrer örtlichen Wohngeldbehörde. Wer bereits Grundsicherung mit berücksichtigten Unterkunftskosten erhält, ist vom Wohngeld ausgeschlossen.

Der Lastenzuschuss ist für Haushalte interessant, die ihren Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen und diesem Zuschuss sichern können.

Zuschuss 2: Kinderzuschlag: Bis zu 297 Euro monatlich je Kind

Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, deren Einkommen für den eigenen Bedarf reicht, aber nicht für den gesamten Bedarf der Familie. Er beträgt bis zu 297 Euro monatlich je Kind zusätzlich zum Kindergeld.

Das Kind muss in Ihrem Haushalt leben, unter 25 Jahre alt und unverheiratet beziehungsweise nicht verpartnert sein. Außerdem müssen Sie für das Kind Kindergeld beziehen.

Alleinerziehende müssen mindestens 600 Euro brutto im Monat erreichen, Elternpaare zusammen mindestens 900 Euro. Kindergeld und Wohngeld zählen für diese Mindesteinkommensgrenze nicht mit. Die Familienkasse prüft, ob Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld den Familienbedarf decken.

Michelle sollte deshalb ihren möglichen Anspruch mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen und einen Antrag stellen. Der Zuschlag fließt frühestens ab dem Antragsmonat und üblicherweise für sechs Monate.

Die 297 Euro sind ein Höchstbetrag; Einkommen kann den Anspruch verringern.

3. Bildungspaket: Hilfe für Schulessen, Klassenfahrt und Sport

Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, können Ihre Kinder grundsätzlich auch Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen. Dafür müssen Sie keine laufende Grundsicherung beziehen. Das Bildungspaket umfasst die Übernahme der Kosten für gemeinschaftliches Mittagessen und schulische Klassenfahrten sowie Lernförderung und Schülerbeförderung.

Für persönlichen Schulbedarf gelten 2026 insgesamt 195 Euro: 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Für die Teilnahme an Sport, Kultur oder vergleichbaren gemeinschaftlichen Aktivitäten stehen anspruchsberechtigten Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren pauschal 15 Euro monatlich zur Verfügung. Sie müssen eine entsprechende Teilnahme nachweisen.

Erhält Michelle Kinderzuschlag oder Wohngeld, sollte sie beim Landkreis Limburg-Weilburg auch die Leistungen für ihre Tochter beantragen. Bewilligungsbescheid, Angaben zum Schulessen und der Nachweis über den Sportverein helfen bei der Prüfung.

Das Bildungspaket ist kein Extra für die Eltern; die einzelnen Leistungen decken Bedarfe des Kindes.

Zuschuss 4: Pflegegerechter Umbau

Wenn Ihre Wohnung die häusliche Pflege erschwert, kann die Pflegekasse einen Umbau mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme unterstützen. Dafür genügt bereits Pflegegrad 1. Ein Bezug von Grundsicherung ist keine Voraussetzung.

Der Umbau muss die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen.

Infrage kommen zum Beispiel ein pflegegerechter Badumbau, breitere Türen oder fest eingebaute Rampen. Anpassungen aufgrund derselben Pflegesituation können eine gemeinsame Maßnahme bilden.

Verändert sich die Pflegesituation später und erfordert neue Anpassungen, kann ein weiterer Zuschuss möglich sein.

Beantragen Sie die Förderung vor dem Umbau und reichen Sie einen Kostenvoranschlag sowie eine Beschreibung der konkreten Pflegeprobleme ein. Warten Sie möglichst die Entscheidung ab, bevor Sie Aufträge verbindlich vergeben.

Die 4.180 Euro sind eine Obergrenze; geringere tatsächliche Kosten begrenzen auch den Zuschuss.

Zuschuss 5: Arbeitnehmer-Sparzulage

Auch Arbeitnehmer oberhalb der Grundsicherungsgrenze können eine staatliche Zulage erhalten. Voraussetzung sind förderfähige vermögenswirksame Leistungen und ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von höchstens 40.000 Euro bei Einzelveranlagung (80.000 Euro bei Zusammenveranlagung).

Für Beteiligungsanlagen gibt es 20 Prozent auf höchstens 400 Euro Sparleistung, also bis zu 80 Euro jährlich. Bei begünstigten Bausparanlagen oder wohnungswirtschaftlichen Verwendungen beträgt die Förderung neun Prozent von höchstens 470 Euro.

Durch die gesetzliche Aufrundung sind das bis zu 43 Euro. Wer beide Förderwege mit entsprechenden Einzahlungen nutzt, kann insgesamt bis zu 123 Euro im Jahr erhalten.

Beantragen Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage beim Finanzamt, üblicherweise mit der Einkommensteuererklärung. Auch Teile Ihres eigenen Arbeitslohns können als vermögenswirksame Leistungen über den Arbeitgeber angelegt werden.

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist oder bei einer vorzeitigen Verfügung.

Welche Stelle ist für welchen Zuschuss zuständig? Leistung Zuständige Stelle Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum Örtliche Wohngeldbehörde Kinderzuschlag Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Bildung und Teilhabe bei Wohngeld oder Kinderzuschlag Zuständige Stelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt Zuschuss zum pflegegerechten Wohnungsumbau Pflegekasse Arbeitnehmer-Sparzulage Zuständiges Finanzamt FAQ: Zuschüsse ohne Grundsicherung Kann ich mehrere dieser Leistungen gleichzeitig bekommen?

Ja, soweit Sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Kinderzuschlag und Wohngeld lassen sich beispielsweise kombinieren und können zusätzlich den Zugang zum Bildungspaket eröffnen. Die Höchstbeträge sind aber keine pauschale Gesamtsumme, die jeder Haushalt beanspruchen kann.

Erhalte ich die Zuschüsse automatisch?

Verlassen Sie sich darauf nicht. Für die genannten Leistungen sind Anträge beziehungsweise zusätzliche Angaben und Nachweise nötig. Ein Kindergeldbezug allein löst beispielsweise noch keine Zahlung von Kinderzuschlag aus.

Sind die Zuschüsse später zurückzuzahlen?

Bei rechtmäßiger Bewilligung und Einhaltung der jeweiligen Bedingungen grundsätzlich nicht. Überzahlungen oder eine zweckwidrige Verwendung können jedoch eine Rückforderung auslösen; bei der Sparzulage müssen Sie außerdem die Bindungsregeln des Vertrags beachten.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer
Bundesministerium der Finanzen: Arbeitnehmer-Sparzulage
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen des Bildungspakets
Bundesministerium für Gesundheit: Zuschüsse zur Wohnungsanpassung
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Lastenzuschuss
Familienportal des Bundes: Wer kann Kinderzuschlag bekommen?
Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: Arbeitnehmer-Sparzulage

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Pflege: Ersatzpflege bis zu 3.539 Euro geltend machen bevor das Budget jetzt verfällt

Wenn pflegende Angehörige ausfallen, kann eine Vertretung schnell teuer werden. Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 stehen 2026 insgesamt bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Wie viel davon noch nutzbar ist, hängt von den bereits beanspruchten Leistungen ab.

Die Zahl allein sagt deshalb wenig über den Betrag aus, den eine Familie im Herbst noch einsetzen kann. Vor der nächsten Buchung lohnt sich ein Abgleich mit der Pflegekasse und den bisherigen Rechnungen.

3.539 Euro für zwei Leistungen zusammen

Seit Juli 2025 teilen sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag, der auch 2026 bis zu 3.539 Euro beträgt. Wer einen Teil für einen vorübergehenden Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung verbraucht hat, kann dieses Geld nicht noch einmal für eine Vertretung zu Hause nutzen.

Der Höchstbetrag gilt nach § 42a SGB XI für Pflegegrad 2 bis 5 in gleicher Höhe. Ein höherer Pflegegrad vergrößert dieses gemeinsame Budget nicht.

Es handelt sich um eine Kostenübernahme für bestimmte Pflegeleistungen, nicht um eine pauschale Überweisung auf das Konto. Wer keine erstattungsfähigen Leistungen nutzt, erhält den ungenutzten Betrag nicht ausgezahlt.

Wann die Pflegekasse eine Ersatzpflege bezahlt

Verhinderungspflege greift, wenn die übliche Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus einem anderen Grund vorübergehend an der häuslichen Pflege gehindert ist. Voraussetzung sind mindestens Pflegegrad 2 und nachgewiesene Kosten für eine notwendige Vertretung.

Die frühere Wartezeit von sechs Monaten häuslicher Vorpflege ist entfallen. Die Ersatzpflege kann beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst übernehmen, aber auch eine geeignete Privatperson.

Die Verhinderungspflege ist grundsätzlich auf acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Daneben hat die Kurzzeitpflege eine eigene Höchstdauer von acht Wochen, während beide Leistungen auf denselben Geldbetrag zugreifen.

So erfahren Familien ihren tatsächlichen Restbetrag

Pflegebedürftige oder ihre bevollmächtigten Angehörigen sollten bei der Pflegekasse eine aktuelle Übersicht der 2026 abgerechneten Verhinderungs- und Kurzzeitpflege anfordern. Sinnvoll ist die ausdrückliche Frage, welcher Betrag bereits verbraucht ist und welche eingereichten Abrechnungen noch bearbeitet werden.

Versicherte können außerdem eine Übersicht der in den letzten 18 Monaten beanspruchten Leistungen und ihrer Kosten sowie Informationen zu eingereichten Abrechnungen verlangen. Das Gesundheitsportal des Bundes erläutert diese Auskunftsmöglichkeiten.

Eine Auskunft der Kasse kann allerdings Rechnungen nicht enthalten, die ein Pflegedienst oder eine Einrichtung noch gar nicht eingereicht hat. Deshalb sollten Familien auch bereits erbrachte, noch nicht abgerechnete Pflege sowie vereinbarte weitere Einsätze in ihrer Planung berücksichtigen.

Pflegeeinrichtungen müssen nach der Leistung eine schriftliche Kostenübersicht aushändigen oder übermitteln, aus der der zur Abrechnung über den Jahresbetrag vorgesehene Anteil hervorgeht. Diese Unterlagen helfen, den Kassenstand mit der tatsächlich genutzten Pflege abzugleichen.

Wie sich der verbleibende Betrag berechnet

Vom gemeinsamen Jahresbetrag werden die daraus finanzierten Kosten beider Leistungsarten abgezogen. Die folgende Tabelle zeigt vereinfachte Beispiele ohne weitere offene Rechnungen.

Beispielrechnungen für das gemeinsame Budget 2026 Bereits verbraucht: Verhinderungspflege Bereits verbraucht: Kurzzeitpflege Rechnerisch noch verfügbar 0 Euro 0 Euro 3.539 Euro 600 Euro 0 Euro 2.939 Euro 600 Euro 1.200 Euro 1.739 Euro 1.500 Euro 1.800 Euro 239 Euro 1.739 Euro 1.800 Euro 0 Euro

Der rechnerische Rest ist eine finanzielle Obergrenze, keine Zusage für jede gewünschte Ausgabe. Weitere Rechenbeispiele finden sich im Beitrag Verhinderungspflege richtig abrechnen: So bleibt mehr vom Pflegegeld übrig.

Welche Ausgaben erstattet werden können

Bei der Verhinderungspflege sind die nachgewiesenen Kosten der notwendigen Ersatzpflege erstattungsfähig. Bei privaten Vertretungen sollten Pflegezeiten, vereinbarte Vergütung und Zahlungen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI umfasst die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dagegen grundsätzlich nicht aus diesem gemeinsamen Jahresbetrag bezahlt.

Bei Kurzzeitpflege kann für solche Eigenanteile unter den jeweiligen Voraussetzungen der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Eine Heimrechnung sollte deshalb nach Kostenarten getrennt geprüft werden, statt ihre Gesamtsumme vom Jahresbudget abzuziehen.

Für nahe Angehörige gelten besondere Grenzen

Übernehmen bis zum zweiten Grad verwandte oder verschwägerte Personen oder Menschen aus demselben Haushalt die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig, gilt regelmäßig eine niedrigere Erstattungsgrenze.

Sie entspricht dem Pflegegeld für zwei Monate: 694 Euro bei Pflegegrad 2, 1.198 Euro bei Pflegegrad 3, 1.600 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.980 Euro bei Pflegegrad 5.

Notwendige zusätzliche Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können bei entsprechendem Nachweis darüber hinaus berücksichtigt werden. Insgesamt bleibt die Erstattung jedoch auf das noch verfügbare gemeinsame Budget begrenzt.

Bei erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch diese Personen kann die Kostenübernahme bis zum gemeinsamen Jahresbetrag reichen. Die Einzelheiten regelt § 39 SGB XI; eine vereinbarte Bezahlung allein sollte nicht ungeprüft als Nachweis der Erwerbsmäßigkeit verstanden werden.

Stundenweise Entlastung kann das Pflegegeld erhalten

Ist die übliche Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, wird die stundenweise Verhinderungspflege nicht auf die Höchstdauer von 56 Tagen angerechnet. Das Pflegegeld bleibt dabei ungekürzt, während die erstatteten Kosten das Jahresbudget vermindern.

Entscheidend ist die Dauer der Verhinderung der regulären Pflegeperson, nicht allein die Einsatzzeit der Vertretung. Eine fünfstündige Ersatzpflege wird deshalb nicht automatisch zur stundenweisen Verhinderungspflege, wenn die eigentliche Pflegeperson den ganzen Tag ausfällt.

Bei tageweiser Verhinderungspflege wird das bisher bezogene, gegebenenfalls anteilige Pflegegeld für bis zu acht Wochen grundsätzlich zur Hälfte weitergezahlt; am ersten und letzten Tag bleibt es vollständig erhalten. Näheres erklärt der Beitrag Urlaub von der Pflege 2026: So viel Pflegegeld bleibt bei Verhinderungspflege.

Jahresbudget und Abrechnungsfrist sind zwei verschiedene Dinge

Ein ungenutzter Rest aus 2026 lässt sich nicht als zusätzliches Budget für Pflegeleistungen im Jahr 2027 ansparen. Bereits 2026 tatsächlich erbrachte Ersatzpflege darf dagegen noch nach dem Jahreswechsel zur Erstattung eingereicht werden.

Seit 2026 muss der Antrag auf Erstattung der Verhinderungspflege samt Kostennachweisen spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres bei der Pflegekasse eingehen. Für Ersatzpflege aus 2026 ist das der 31. Dezember 2027, wie auch das Bundesgesundheitsministerium erläutert.

Eine vorherige Antragstellung ist bei der Verhinderungspflege gesetzlich nicht erforderlich. Wer größere Ausgaben plant, sollte trotzdem vorab klären, welche Kosten übernommen werden können; die Kurzzeitpflege sollte vor dem Aufenthalt beantragt werden.

Praxisbeispiel: Warum der Kassenstand allein nicht reicht

Frau Müller hat Pflegegrad 3, und für ihre Kurzzeitpflege wurden 2026 bereits 1.250 Euro aus dem gemeinsamen Budget abgerechnet. Hinzu kommen 540 Euro für eine frühere Ersatzpflege, sodass rechnerisch noch 1.749 Euro übrig sind.

Ein weiterer Einsatz des Pflegedienstes über 300 Euro hat bereits stattgefunden, ist bei der Pflegekasse aber noch nicht abgerechnet. Für neue Leistungen sollte die Familie deshalb nur noch mit 1.449 Euro planen.

Für die nächste notwendige Vertretung liegt ein Angebot über 1.600 Euro vor. Sind sämtliche Kosten erstattungsfähig und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, fehlen aus dem gemeinsamen Budget dennoch 151 Euro, deren Finanzierung die Familie vor der Beauftragung klären sollte.

Fragen und Antworten zur Ersatzpflege 2026 Wer kann die bis zu 3.539 Euro nutzen?

Der gemeinsame Jahresbetrag steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 unter den Voraussetzungen der jeweiligen Leistung zur Verfügung. Bei Pflegegrad 1 besteht dieser Anspruch nicht.

Bekomme ich den Restbetrag zum Jahresende ausgezahlt?

Nein, erstattet werden lediglich nachgewiesene, erstattungsfähige Kosten. Ein nicht genutzter Betrag wird weder frei ausgezahlt noch als zusätzliches Budget ins nächste Jahr übertragen.

Wo erfahre ich, wie viel noch übrig ist?

Fordern Sie bei Ihrer Pflegekasse eine aktuelle Leistungs- und Kostenübersicht an. Gleichen Sie diese mit eigenen Belegen und noch offenen Rechnungen der Leistungserbringer ab.

Darf auch ein Familienmitglied die Vertretung übernehmen?

Ja, allerdings gelten bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder regelmäßig die niedrigeren Grenzen von zwei monatlichen Pflegegeldbeträgen. Nachgewiesene notwendige zusätzliche Aufwendungen können die Erstattung bis zum verfügbaren Jahresbudget erhöhen.

Wird während der Ersatzpflege das Pflegegeld gekürzt?

Bei stundenweiser Verhinderung von weniger als acht Stunden am Tag bleibt es vollständig erhalten. Bei tageweiser Verhinderungspflege wird es grundsätzlich hälftig weitergezahlt, mit voller Zahlung am ersten und letzten Tag.

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Heizkostennachzahlung: Zuschuss für Arbeitnehmer und Rentner für die Nebenkosten

Das Gehalt reicht für den Alltag, die Rente deckt Miete und Lebensmittel – doch dann fordert der Vermieter 1.200 Euro Heizkosten nach. Eine solche Rechnung kann einen Anspruch auf Sozialleistungen auslösen, obwohl vorher kein Geld vom Jobcenter oder Sozialamt benötigt wurde.

Wer arbeitet oder eine Altersrente bekommt, ist deshalb nicht automatisch von Unterstützung ausgeschlossen.

Dafür wichtig ist, ob das anrechenbare Einkommen und einzusetzendes Vermögen den anerkannten Bedarf im Monat der Nachzahlung decken.

Eine einzige Rechnung kann den Anspruch verändern

Eine Heizkostennachforderung für die weiterhin bewohnte Wohnung gehört grundsätzlich zum Bedarf des Monats, in dem sie fällig wird. Sie wird bei dieser Prüfung nicht einfach auf die zwölf Monate verteilt, in denen die Heizenergie verbraucht wurde.

Dadurch kann der anerkannte Lebensunterhalt für einen Monat deutlich über dem sonst üblichen Betrag liegen. Reichen die verfügbaren Mittel dann nicht aus und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann für diesen Monat ein Leistungsanspruch entstehen.

Es geht dabei um reguläre Leistungen zur Existenzsicherung, nicht um einen pauschalen Heizkostenzuschuss für alle Haushalte.

Für Arbeitnehmer ist meist das Jobcenter zuständig

Erwerbsfähige Menschen unterhalb der gesetzlichen Altersgrenze wenden sich grundsätzlich an das Jobcenter. Eine Beschäftigung schließt Leistungen nach dem SGB II nicht aus, auch wenn die Unterstützung nur wegen einer hohen Heizkostenrechnung benötigt wird.

Für Menschen, die die Altersgrenze erreicht haben, kommt Grundsicherung im Alter beim Sozialamt infrage. Wer bereits eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann bei Bedürftigkeit bis zum Erreichen dieser Grenze stattdessen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben.

Bei Erwerbsminderungsrenten hängt die Zuständigkeit unter anderem davon ab, ob eine volle Erwerbsminderung dauerhaft besteht. Gegen-Hartz erläutert außerdem, weshalb auch Rentner einen Zuschuss zur Nebenkostennachzahlung beantragen können.

Der Antrag muss rechtzeitig eingehen

Wer erstmals Unterstützung benötigt, sollte die Abrechnung sofort nach Erhalt einreichen und Leistungen ausdrücklich für den Fälligkeitsmonat beantragen. Beim Jobcenter muss der Antrag grundsätzlich spätestens in diesem Monat eingehen, damit die Nachforderung noch als aktueller Bedarf berücksichtigt werden kann.

Geht die Rechnung im Oktober ein, ist aber erst im November zu bezahlen, kommt es grundsätzlich auf November an. Das Rechnungsdatum allein entscheidet also nicht darüber, welchem Monat die Nachforderung zugeordnet wird.

Nach § 37 SGB II wirkt der Antrag auf den Monatsanfang zurück. Die zeitweise geltende Möglichkeit, einen solchen Antrag noch bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat zu stellen, war auf Anträge bis Ende 2023 begrenzt.

Bei der Grundsicherung im Alter sieht § 44 SGB XII ebenfalls eine Rückwirkung auf den Beginn des Antragsmonats vor, wenn die Voraussetzungen in diesem Monat erfüllt sind. Für die Hilfe zum Lebensunterhalt gilt dagegen das Kenntnisprinzip: Das Sozialamt sollte deshalb unverzüglich und möglichst vor Fälligkeit von der Notlage erfahren.

Das Nettogehalt ist nicht automatisch das anrechenbare Einkommen

Bei der Berechnung werden der Regelbedarf, die anzuerkennenden Wohn- und Heizkosten sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe dem anrechenbaren Einkommen gegenübergestellt. Im Fälligkeitsmonat kommt die berücksichtigungsfähige Heizkostennachforderung hinzu.

Bei Arbeitnehmern sind unter anderem die gesetzlichen Absetzbeträge und Erwerbstätigenfreibeträge zu beachten. Wer nur sein Nettogehalt mit einem vermeintlichen Grenzbetrag vergleicht, kann seinen Anspruch deshalb falsch einschätzen.

Auch bei Renteneinkommen können Abzüge und besondere Freibeträge zu berücksichtigen sein. Eine feste Einkommensgrenze, die für alle Arbeitnehmer oder Rentner gleichermaßen gilt, gibt es für diese Prüfung nicht.

Zudem wird geprüft, welches Vermögen eingesetzt werden muss und welche Rücklagen geschützt bleiben. Bei Paaren kann auch das Einkommen und Vermögen des Partners in die Berechnung einfließen.

Eine hohe Nachforderung ist nicht automatisch unangemessen

Grundsätzlich werden Heizkosten im sozialrechtlich anzuerkennenden Umfang berücksichtigt. Eine auffällig hohe Rechnung allein beantwortet jedoch noch nicht die Frage, ob die Kosten tatsächlich unangemessen sind.

Die Behörde muss den Einzelfall prüfen, etwa die Beschaffenheit der Wohnung, die Heizungsanlage und persönliche Besonderheiten. Welche Grenzen pauschale Ablehnungen haben, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur Übernahme von Heizkostennachzahlungen durch das Jobcenter.

Die Unterstützung kann sowohl eine Nachforderung des Vermieters als auch eine Rechnung des eigenen Heizenergieversorgers betreffen. Für Nachzahlungen aus einer inzwischen aufgegebenen Wohnung gelten zusätzliche Voraussetzungen, weshalb solche Fälle gesondert geprüft werden müssen.

Bei Haushaltsstrom gelten andere Regeln

Eine Nachzahlung für Beleuchtung, Kühlschrank oder Waschmaschine wird grundsätzlich nicht wie eine Heizkostennachforderung zusätzlich übernommen. Haushaltsstrom ist bereits im Regelbedarf enthalten.

Wird dagegen mit Strom geheizt, können die nachgewiesenen Kosten der Raumheizung als Heizbedarf berücksichtigt werden. Bei einer gemeinsamen Stromrechnung müssen die unterschiedlichen Verbrauchsanteile nachvollziehbar getrennt werden.

Fehlende Unterlagen sind kein Grund, den Antrag aufzuschieben

Der Antrag beim Jobcenter kann zunächst formlos gestellt werden; aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche oder dokumentierte digitale Übermittlung. Fehlende Nachweise lassen sich nachreichen, eine versäumte Antragstellung lässt sich dagegen häufig nicht mehr korrigieren.

Im Schreiben sollten der gewünschte Leistungsmonat, die Höhe der Nachforderung und das Fälligkeitsdatum genannt werden. Eine mögliche Formulierung lautet: „Hiermit beantrage ich Leistungen zur Sicherung meines Lebensunterhalts für November 2026 unter Berücksichtigung der in diesem Monat fälligen Heizkostennachforderung von 1.200 Euro.“

Für die Prüfung benötigt die Behörde insbesondere die vollständige Abrechnung, Angaben zu den laufenden Wohnkosten sowie Nachweise über Einkommen und Vermögen. Der Eingang des Antrags sollte durch eine Bestätigung, einen Übermittlungsnachweis oder eine abgestempelte Kopie belegbar sein.

Eine Vereinbarung mit dem Vermieter über Zahlungsaufschub ersetzt den Sozialleistungsantrag nicht. Wer eine Ablehnung erhält, sollte die Berechnung prüfen lassen und die grundsätzlich einmonatige Widerspruchsfrist beachten.

Beispiel aus der Praxis: 973 Euro Hilfe trotz ausreichender Rente

Ein Rechenbeispiel zeigt den Unterschied: Die 71-jährige Helga lebt allein und verfügt nach allen anzuwendenden Abzügen und Freibeträgen über ein anrechenbares Renteneinkommen von 1.500 Euro im Monat. Ihr anerkannter laufender Bedarf beträgt 1.273 Euro, weshalb sie normalerweise keine Grundsicherung erhält.

Nun werden im November 1.200 Euro Heizkostennachzahlung fällig. Für das Beispiel wird angenommen, dass sämtliche dargestellten Wohn- und Heizkosten anerkannt werden, kein einzusetzendes Vermögen vorhanden ist und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Berechnungsposition Normaler Monat Monat der Nachzahlung Regelbedarf für eine alleinstehende Person 2026 563 Euro 563 Euro Anerkannte Kaltmiete 520 Euro 520 Euro Anerkannte kalte Betriebskosten 100 Euro 100 Euro Anerkannter laufender Heizkostenabschlag 90 Euro 90 Euro Anerkannte Heizkostennachforderung 0 Euro 1.200 Euro Gesamtbedarf 1.273 Euro 2.473 Euro Anrechenbares Renteneinkommen 1.500 Euro 1.500 Euro Ungedeckter Bedarf und rechnerischer Anspruch 0 Euro 973 Euro

Unter diesen Annahmen ergibt sich für November ein Anspruch von 973 Euro, sofern Helga rechtzeitig einen Antrag stellt. Die verbleibenden 227 Euro der Nachforderung kann sie rechnerisch aus dem Einkommen decken, das ihren laufenden Bedarf übersteigt.

Im Dezember entfällt dieser Anspruch wieder, wenn sich an Einkommen und laufenden Kosten nichts ändert. Gerade deshalb lohnt sich die Prüfung: Eine ausreichende Rente für den gewöhnlichen Alltag sagt noch nichts darüber aus, ob auch eine hohe Nachzahlung allein getragen werden muss.

Sechs Fragen und Antworten zur Heizkostennachzahlung Kann ich trotz Vollzeitjob Unterstützung bekommen?

Ja, eine Beschäftigung schließt einen Anspruch nicht aus. Entscheidend ist, ob der anerkannte Bedarf im Fälligkeitsmonat nach Berücksichtigung von Einkommen, Freibeträgen und einzusetzendem Vermögen ungedeckt bleibt.

Müssen Rentner dafür bereits Grundsicherung beziehen?

Nein, ein Anspruch kann erstmals durch die Nachforderung entstehen. Altersrentner sollten sich hierfür an das Sozialamt wenden.

Wird immer die gesamte Nachzahlung übernommen?

Nein, die Behörde berechnet den tatsächlich ungedeckten Bedarf. Je nach Einkommen, Vermögen und Anerkennung der Kosten kann die Rechnung vollständig, teilweise oder gar nicht übernommen werden.

Bis wann muss ich den Antrag stellen?

Beim Jobcenter und bei der Grundsicherung im Alter sollte der Antrag spätestens im Monat der Fälligkeit eingehen. Wer Hilfe zum Lebensunterhalt benötigt, sollte das Sozialamt sofort und möglichst vor Fälligkeit informieren, weil dort grundsätzlich die Kenntnis der Notlage zählt.

Können auch Wohngeldbezieher Hilfe beantragen?

Ja, Wohngeld schließt eine Prüfung zusätzlicher Hilfe wegen einer hohen Heizkostennachforderung nicht von vornherein aus. Der Wohngeldbezug muss angegeben werden, damit die Behörden die Leistungen korrekt aufeinander abstimmen können.

Was passiert, wenn ich den Antrag zu spät stelle?

Dann kann die Übernahme als aktueller Bedarf scheitern und nur noch eine Hilfe wegen Energieschulden infrage kommen, etwa bei drohender Versorgungssperre. Dafür gelten strengere Voraussetzungen; beim Jobcenter erfolgt die Hilfe regelmäßig als Darlehen, beim Sozialamt sind je nach Fall auch Beihilfen möglich.

Stand: 01.10.2026; fachliche Grundlagen: Verbraucherinformation zu hohen Heizkosten, § 22 SGB II, § 35 SGB XII und § 18 SGB XII.

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Die geplante Eskalation

Der Krieg gegen den Iran ist nur ein weiteres imperiales Projekt der USA.
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Wenn sich die Nationalmannschaft nicht mehr wie die eigene anfühlt

Neun schwarze Spieler in der deutschen Startelf. Zwei weiße. Und am Ende eine 0:1-Niederlage gegen Griechenland: Vielleicht wäre die anschließende Diskussion nicht ganz so ausgeartet, wenn Deutschland den vermeintlichen Fußballzwerg aus dem Stadion geschossen hätte; wenn dort also, überspitzt gesagt, neun kleine Pelés gestanden und die Griechen schwindelig gespielt hätten. Aber das war so nicht. […]

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In eigener Sache: Keine echte Demokratie ohne einflussreiche freie Medien

Transition News - 1. Oktober 2026 - 15:43
Liebe Leserinnen und Leser

Die deutliche Ablehnung der Schweizer Neutralitätsinitiative hat es wieder klar vor Augen geführt: Mit unseren Systemmedien ist die angebliche Demokratie nur Makulatur. Selbst Christoph Blochers Millionen und die allgegenwärtigen Plakate der Befürworter der Vorlage konnten der Deutungshoheit und der Propaganda dieser Medien nichts anhaben. Folglich lässt sich bekräftigen, dass alternative, freie Medien nötiger sind denn je.

Eines der Probleme Letzterer ist jedoch oft die Finanzierung. Das gilt auch für Transition News. Dank Einsparungen auch auf personeller Ebene, die unsere Ausgaben um etwa ein Drittel verkleinert haben, konnten wir das «Sommerloch» überstehen. Die üblichen Einnahmen reichen jedoch weiterhin nicht aus, um die Kosten zu decken, so dass wir uns wieder mit einem expliziten Aufruf an Sie richten müssen, Transition News finanziell zu unterstützen.

Aufgrund der geringeren Ausgaben ist unser Ziel diesmal 50.000 Franken, die ungefähr drei Monate abdecken. Auf der Startseite werden wir wieder transparent über den Stand informieren.

Falls Sie noch nicht zu unseren Unterstützern gehören oder Ihre letzte Spende länger zurückliegt, sind Sie herzlich eingeladen, das zu ändern. Ganz besonders freuen wir uns über regelmäßige Geldeingänge! Schon für Beträge in Höhe von wenigen CHF/Euro pro Monat sind wir sehr dankbar. Über jede höhere Spende freuen wir uns natürlich umso mehr.

An dieser Stelle danken wir nochmals allen herzlich, die unser Portal schon unterstützt haben!

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Herzlichen Dank!

Ihre Transition News-Redaktion:


Wiltrud Schwetje


Susanne Schmieden


Konstantin Demeter


Lars Ebert


Daniel Funk


Andreas Rottmann

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Umzug ins Ausland: Wann der deutsche Grad der Behinderung besteht

Wer Deutschland verlässt, verliert nicht immer jeden Anspruch auf eine deutsche GdB-Feststellung. Entscheidend ist, ob daraus noch konkrete Rechte oder Vergünstigungen in Deutschland entstehen können. Fehlt dieser Bezug, kann der Antrag scheitern : selbst wenn erhebliche gesundheitliche Einschränkungen vorliegen.

Das zeigt ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. April 2026 (L 2 SB 140/20).

Kläger in Frankreich verlangte GdB 80 und Merkzeichen

Bei dem Kläger hatte die Behörde bereits 2011 einen GdB von 40 festgestellt. Im November 2015 beantragte er mindestens GdB 80 sowie die Merkzeichen G und RF. Bei seiner Klage gab er einen Wohnsitz in Frankreich an.

Das Gericht fragte nach: Welche deutschen Rechtsvorteile sollten ihm der höhere GdB und die Merkzeichen verschaffen? Es verlangte unter anderem Angaben zur Steuerpflicht, zu Rentenansprüchen und zu einer möglichen Rundfunkbeitragspflicht.

Der Kläger belegte keinen entsprechenden Vorteil. Seine Berufung blieb erfolglos; das LSG ließ die Revision nicht zu.

GdB, Schwerbehindertenstatus und Vergünstigungen unterscheiden

Für die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 SGB IX verlangt das Gesetz einen GdB von mindestens 50 und zusätzlich einen rechtmäßigen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung in Deutschland. Deshalb kann bei Grenzgängern der Arbeitsplatz in Deutschland den Bezug herstellen.

Für die Feststellung des GdB besteht noch eine weitergehende Möglichkeit: Auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland kann ein Anspruch bestehen. Voraussetzung ist, dass die Feststellung konkrete Vergünstigungen in Deutschland eröffnet, die keinen deutschen Wohnsitz voraussetzen. Das LSG knüpft damit an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an.

Sie müssen nachvollziehbar machen, welcher konkrete Vorteil in Ihrer tatsächlich in Betracht kommt.

Steuern und Rente können den Inlandsbezug begründen

Ein möglicher Punkt ist der Behinderten-Pauschbetrag bei der deutschen Einkommensteuer. Dafür muss Ihre steuerliche Situation erlauben, diesen Vorteil trotz Auslandswohnsitz zu nutzen. Klären Sie mit dem Finanzamt, ob der Pauschbetrag für Sie in Betracht kommt, und reichen Sie Nachweise ein.

Auch eine konkrete Anwartschaft auf die deutsche Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann entscheidend sein. In diesem Fall fehlten Nachweise zur erforderlichen Wartezeit von 35 Jahren. Das Gericht konnte deshalb keinen Vorteil für die Rente erkennen.

Was für den Anspruch spricht – und was nicht genügt Kann einen Inlandsbezug stützen Genügt allein nicht Ein konkret nutzbarer deutscher Steuervorteil, belegt durch die persönliche steuerliche Situation. Der allgemeine Hinweis, in Deutschland gebe es Steuervergünstigungen für Menschen mit Behinderung. Eine konkret belegte Anwartschaft auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Der Bezug irgendeiner deutschen Rente ohne Erklärung, welche zusätzliche Rechtsfolge der GdB auslösen soll. Eine Beschäftigung in Deutschland bei Wohnsitz im Nachbarland. Der frühere Wohnsitz in Deutschland ohne weitere aktuelle Verbindung. Regelmäßige Aufenthalte aus persönlichen Gründen im Zusammenhang mit einem konkret beanspruchten Nachteilsausgleich. Die bloße Möglichkeit, Deutschland irgendwann wieder zu besuchen. Merkzeichen G: EU-Freizügigkeit ersetzt die Voraussetzungen nicht

Regelmäßige Aufenthalte in Deutschland eröffnen nicht zwangsläufig einen Anspruch auf das Merkzeichen G. Die jeweiligen gesundheitlichen und rechtlichen Voraussetzungen müssen zusätzlich vorliegen.

Das LSG betont: Das Unionsrecht verpflichtet Deutschland nicht dazu, Menschen mit Auslandswohnsitz einen Schwerbehindertenausweis und Vergünstigungen im Nahverkehr zu gewähren, wenn sie hier weder einen Arbeitsplatz haben noch sich regelmäßig aufhalten. Die EU-Freizügigkeit reicht nicht aus.

Ebenso wenig macht ein deutscher GdB hiesige Vergünstigungen im Ausland nutzbar. Ob ein ausländischer Anbieter oder eine dortige Behörde einen Nachweis berücksichtigt, richtet sich nach den Regeln. vor Ort

Auch die medizinischen Nachweise müssen stimmen

Der Kläger scheiterte auch an medizinischen Nachweisen. Die vorgelegten Atteste belegten keine dauerhaften Einschränkungen, die den höheren GdB und die Merkzeichen rechtfertigten. Eine Diagnoseliste und die pauschale ärztliche Einschätzung, der GdB müsse über 80 liegen, reichten nicht.

Wenn Sie einen höheren GdB beantragen, sollten aktuelle Befunde deshalb beschreiben, wie stark und wie dauerhaft Ihre Erkrankungen den Alltag beeinträchtigen. Auch die vom Kläger behauptete französische Anerkennung von 80 Prozent lässt sich nicht direkt übertragen.

Vor dem Umzug konkrete Rechte und Nachweise klären

Teilen Sie der Feststellungsbehörde Ihre neue Anschrift mit und klären Sie, welche Behörde künftig zuständig ist. Benennen Sie die deutschen Rechte, für die Sie den GdB weiterhin benötigen. Mögliche Belege sind: Unterlagen des Finanzamts, eine Rentenauskunft samt Versicherungsverlauf oder Nachweise zu regelmäßigen Aufenthalten.

Antworten Sie gezielt auf Rückfragen. Im vorliegenden Fall halfen dem Kläger glichen seine Hinweise auf gesundheitliche Verschlechterungen nicht die fehlenden Angaben zum Inlandsbezug aus. Wenn die Behörde einen Antrag ablehnen will, prüfen Sie, um welchen Punkt es geht: medizinische Bewertung, Inlandsbezug oder die Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichs.

FAQ: GdB bei Wohnsitz im Ausland Verliere ich meinen GdB zwangsläufig durch die Abmeldung in Deutschland?

Aus dem Urteil folgt kein solcher Automatismus. Entscheidend sind die verbleibenden rechtlichen Voraussetzungen und konkreten deutschen Vorteile. Über den Fortbestand eines bestehenden Bescheids ist gesondert zu entscheiden.

Reichen regelmäßige Besuche bei meiner Familie?

Solche Aufenthalte können relevant sein. Sie müssen aber darlegen, welchen konkreten Nachteilsausgleich Sie beanspruchen und warum dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine pauschale Zusage lässt sich daraus nicht ableiten.

Übernimmt Deutschland einen im Ausland festgestellten Behinderungsgrad?

Nicht automatisch. Die deutschen Stellen prüfen nach deutschem Recht. Ausländische medizinische Befunde können dabei hilfreich sein; die ausländische Einstufung ersetzt diese Prüfung nicht.

Quellen

Bayerisches Landessozialgericht: Urteil vom 16.04.2026 – L 2 SB 140/20; Entscheidung im Volltext.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 2 SGB IX – Begriffsbestimmungen.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit.

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Was der Spiegel über Russlands Warnung an die NATO verschweigt

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 1. Oktober 2026 - 15:17
Russland hat die NATO davor gewarnt, die Lage um die russische Exklave Kaliningrad weiter zu eskalieren. Für diese Warnung gibt es handfeste Gründe, das Publikum der deutschen Mainstream-Medien jedoch nicht kennt. Entsprechend leicht war es für den Spiegel, die russische Warnung in ein vollkommen falsches Licht zu stellen. Schauen wir uns daher zunächst den Grund […]
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Memes: Elif Eralp springt bei Sanifair übers Drehkreuz

netzpolitik.org - 1. Oktober 2026 - 15:10

Die Berichterstattung über die mögliche neue linke Berliner Bürgermeisterin Elif Eralp nimmt mittlerweile bizarre Formen an. Jetzt reagieren Nutzer:innen in sozialen Netzwerken und machen sich über FAZ & Co. lustig.

Was Elif Eralp hier wohl schon wieder vorhat? – CC-BY-SA 4.0: Roy Zuo

In Sachsen-Anhalt droht eine Regierung unter der rechtsradikalen AfD und die Wahl von Ulrich Siegmund zum Ministerpräsidenten. Doch seit dem Wahlsieg der Linken in Berlin hat sich der mediale Fokus von Sachsen-Anhalt zur Linkspartei und auf deren Spitzenkandidatin Elif Eralp verschoben.

Die kampagnenförmige Berichterstattung, über die wir auch im letzten Wochenrückblick geschrieben haben, fällt mittlerweile vielen auf – und sie hat im Netz ein neues Meme ausgelöst, was Elif Eralp schon wieder Böses angestellt habe.

Auf Bluesky und Reddit beteiligen sich zahlreiche Nutzer:innen daran, die derzeitige Berichterstattung mit Humor zu kontern.

Elif Eralp bricht Spaghetti vor dem Kochen. Sie hat die Kehrwoche nicht beachtet und „von meinem Tellerchen gegessen“. Sie hat Weißglas in den Buntglas-Container geschmissen, ist schon einmal bei Rot über die Straße gegangen, hat Bonbonpapier neben den Mülleimer geworfen und teilt ihren Netflix-Account mit haushaltsfremden Personen.

In diesem Stil machen sich Menschen darüber lustig, dass die angeblichen Skandale immer kleiner werden und zeigen zugleich, was sie von der Berichterstattung halten. Die taz widmete dieser Art von Journalismus sogar die heutige Titelseite.

Echte taz-Titelseite vom 1. Oktober. Screenshot eines fiktiven SZ- Artikels, entstanden aus einem Bluesky-Post. Screenshot eines fiktiven Artikels.

Jüngster Aufreger in der Berichterstattung über die Berliner Linkspartei ist die ehemalige Mitgliedschaft von Elif Eralp in der Roten Hilfe, den die Frankfurter Allgemeine Zeitung durchs mediale Dorf treibt. Sie möchte der Bürgermeisterkandidatin damit anhängen, linksextrem zu sein. Der Landesverfassungsschutz erwähnt die Rote Hilfe in seinem Jahresbericht als mit „Abstand größte linksextremistische Organisation“ in Berlin. Die Information über die Mitgliedschaft stand transparent auf Eralps Profil-Webseite des Abgeordnetenhauses.

„Hexenjagd“ auf Elif Eralp

Die Rote Hilfe ist eine linke Rechtshilfeorganisation, die Angeklagte in Prozessen beispielsweise unterstützt, indem sie Anwaltskosten übernimmt. Der Verein und seine Vorgängerorganisationen gibt es seit mehr als 100 Jahren, er hat derzeit rund 20.000 Mitglieder. In Berlin ist die Littenstraße nach einem berühmten Anwalt aus dem Umfeld der Roten Hilfe benannt. Einem größeren Publikum wurde ihr Namensgeber Hans Litten durch die Fernsehserie Babylon Berlin bekannt.

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Der SZ-Journalist Ronen Steinke nannte den Umgang mit der möglichen Bürgermeisterin von Berlin im ZDF Morgenmagazin eine „Hexenjagd“. Die Rote Hilfe sei eine Nichtregierungsorganisation, die mittellosen Strafverfolgten eine rechtliche Verteidigung ermögliche.

Jeder habe das Recht auf eine Strafverteidigung in einem Rechtsstaat. „Und das ist keine Bekämpfung des Systems, sondern das ist das System“, sagte Steinke. Ihm bereite die frühere Mitgliedschaft von Eralp in der Roten Hilfe keine Sorge, sondern vielmehr diejenigen, die die Politikerin zunehmend „unsachlich skandalisieren und auf sie einprügeln“, so Steinke weiter.

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Rentner aufgepasst: 478,90 Euro bis zum 7. Oktober sind ein Warnsignal

478,90 Euro von der Krankenkasse zurückbekommen: Eine solche Nachricht dürfte gerade bei Menschen mit kleiner Rente Aufmerksamkeit wecken. Doch hinter einer derzeit verbreiteten E-Mail im Namen der AOK steckt ein Betrugsversuch, vor dem die Verbraucherzentrale warnt.

Die Empfänger sollen eine angebliche Erstattung bis zum 7. Oktober 2026 bestätigen. Dieser Termin ist Teil der Täuschung: Es gibt keinen durch diese Nachricht belegten Zahlungsanspruch und keinen Anlass, über den enthaltenen Link persönliche Daten einzugeben.

Fast 500 Euro als Köder

Der Betreff lautet: „Ihre Rückerstattung über 478,90 € wartet auf Bestätigung“. Angeblich habe eine Überprüfung früherer Belege und Beiträge ergeben, dass den Angeschriebenen Geld zustehe.

Die Auszahlung sei bereits vorbereitet, es fehle lediglich eine Freigabe. Dafür sollen die Empfänger einen Link anklicken, wie die Verbraucherzentrale in ihrer Warnung vom 25. September 2026 erläutert.

Die Masche setzt auf eine verlockende Vorstellung: Das Geld gehört mir schon, ich muss es nur noch abholen. Genau dieser Eindruck soll die Frage verdrängen, ob die Nachricht überhaupt von der eigenen Krankenkasse stammt.

Der 7. Oktober ist eine erfundene Frist

Nach der Behauptung in der E-Mail soll der vermeintliche Anspruch verfallen, wenn die Freigabe nicht rechtzeitig erfolgt. Anschließend müsse die Erstattung neu beantragt werden.

Damit machen die Absender aus einem unerwarteten Geldversprechen eine scheinbar dringende Angelegenheit. Wer befürchtet, fast 500 Euro zu verlieren, soll möglichst schnell handeln und möglichst wenig nachfragen.

Aus der Warnung lässt sich allerdings keinesfalls ableiten, dass die Gefahr am 7. Oktober endet. Auch eine später eintreffende Nachricht wird durch ein anderes Datum oder einen veränderten Betrag nicht glaubwürdig.

Die Warnung betrifft auch Menschen ohne AOK-Mitgliedschaft

Es handelt sich weder um eine besondere Rentnerleistung noch um eine allgemeine Auszahlung an die Bevölkerung. Die angebliche Rückerstattung dient dazu, Empfänger auf eine fremde Internetseite zu locken und sensible Angaben abzugreifen.

Die AOK hat bei vergleichbaren Betrugsversuchen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solche Nachrichten auch Menschen erreichen, die gar nicht bei ihr versichert sind. Der Empfang einer E-Mail beweist deshalb weder eine Mitgliedschaft noch, dass die Absender Zugang zu echten Versicherungsunterlagen haben.

Für Rentner ist die Warnung dennoch besonders alltagsnah: Viele müssen ihre Ausgaben genau planen und beschäftigen sich regelmäßig mit Krankenkassenbeiträgen, Zuzahlungen und Erstattungen. Wer auf finanzielle Entlastung hofft, sollte gerade deshalb die Herkunft einer solchen Nachricht unabhängig prüfen.

Ein vertrautes Logo macht keine echte Krankenkassen-Mail

Die AOK warnt vor täuschend echt gestalteten Nachrichten, in denen ihr Name, ihr Logo oder angebliche Ansprechpartner auftauchen. Solche Elemente können kopiert werden und sind kein Beleg für einen echten Kontakt.

Auch eine Referenznummer vermittelt lediglich den Anschein eines ordentlich erfassten Vorgangs. Auffällig sind bei der aktuellen Nachricht insbesondere die unpersönliche Ansprache, die zweifelhafte Absenderadresse und die Aufforderung, eine Zahlung über einen Link freizugeben.

Fehlerfreies Deutsch ist ebenfalls keine Entwarnung. Betrügerische E-Mails können sprachlich sauber formuliert sein und sogar den richtigen Namen des Empfängers enthalten.

So lässt sich die Nachricht sicher überprüfen

Wer unsicher ist, sollte die bekannte Internetadresse seiner Krankenkasse selbst eingeben oder die bereits installierte offizielle App öffnen. Ebenso ist eine Nachfrage über eine Telefonnummer möglich, die aus vorhandenen Versicherungsunterlagen oder von der selbst aufgerufenen offiziellen Internetseite stammt.

Eine Antwort auf die verdächtige E-Mail oder ein Anruf bei einer darin genannten Nummer schafft dagegen keine verlässliche Klärung. Damit könnten Betroffene erneut bei den Absendern der Fälschung landen.

Besonders eindeutig ist die Grenze beim Online-Banking: Die AOK erklärt, dass sie Versicherte niemals auffordert, ihre Identität mithilfe ihres Online-Bankings zu bestätigen. Eine entsprechende Aufforderung darf deshalb nicht als Voraussetzung für eine Krankenkassenerstattung behandelt werden.

Schon geklickt? Die nächsten Schritte hängen davon ab, was passiert ist

Ein angeklickter Link bedeutet nicht automatisch, dass bereits Geld verschwunden ist. Wer darüber hinaus Daten eingegeben oder eine Datei geöffnet hat, muss jedoch gezielt reagieren.

Was passiert ist Was jetzt zu tun ist Die Nachricht wurde erkannt, ohne Links oder Anhänge zu öffnen. Nicht antworten, als Spam markieren und löschen. Der Link wurde geöffnet, aber keine Angaben gemacht. Seite schließen, nichts herunterladen und das Gerät mit aktueller Schutzsoftware prüfen. Ein Passwort wurde eingegeben. Den echten Anbieter kontaktieren und das Passwort über dessen offiziellen Zugang ändern; weitere Konten mit demselben Passwort ebenfalls absichern. Bankzugang, Kartenangaben oder TAN wurden weitergegeben. Sofort die Bank verständigen und notwendige Sperren veranlassen; verdächtige Zahlungen melden.

Bei einem erfolgten Betrug sollten die Nachricht und weitere Nachweise als Beweismittel erhalten bleiben. Die AOK empfiehlt nach der Weitergabe persönlicher Daten an Betrüger eine Strafanzeige bei der Polizei.

Das Vertrauen in öffentliche Stellen wird gezielt ausgenutzt

Das Muster reicht weit über Krankenkassen hinaus: Ein bekannter Absender soll Vertrauen schaffen, eine angebliche Zahlung oder drohende Konsequenz soll zum Handeln bewegen. Gegen-Hartz berichtete bereits über gefälschte Renten-Mails mit einem Zahlungsversprechen von 374 Euro.

Auch bei einer falschen Mahnung über 41,60 Euro im Namen der Bundesnetzagentur wurde mit einem amtlich wirkenden Schreiben Druck aufgebaut. Ob Geld versprochen oder verlangt wird: Die behauptete Herkunft muss überprüfbar sein.

Wer eine solche Täuschung bemerkt, braucht keine Vorwürfe, sondern klare Informationen. Scham hilft den Tätern, weil sie Betroffene davon abhalten kann, frühzeitig Unterstützung zu suchen.

Der Beitrag Rentner aufgepasst: 478,90 Euro bis zum 7. Oktober sind ein Warnsignal erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rentenkommission kippt Rente nach vielen Beitragsjahren: Das soll jetzt stattdessen kommen

Die Alterssicherungskommission empfiehlt einen tiefen Einschnitt beim Renteneintritt. Weder eine neue Altersrente, die ausschließlich von der Zahl der Beitragsjahre abhängt, noch die bisherige abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren sollen fortgeführt werden.

An ihre Stelle soll für gesundheitlich beeinträchtigte Beschäftigte ein neuer Rentenzugang treten. Wer seinen langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, könnte nach einer Gesundheitsprüfung zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge ausscheiden.

Gesetz ist dieser Vorschlag bislang nicht. Die Bundesregierung muss daraus erst einen Gesetzentwurf entwickeln, während innerhalb von Union, SPD und den Bundesländern bereits heftiger Widerstand gegen die Abschaffung der sogenannten Rente mit 63 wächst.

Die Rentenkommission lehnt zwei Modelle ab

In der öffentlichen Diskussion werden zwei unterschiedliche Vorhaben häufig miteinander vermischt. Zum einen gab es die Forderung, den Rentenbeginn künftig allein an eine bestimmte Zahl von Beitragsjahren zu binden und auf ein zusätzliches Mindestalter zu verzichten.

Ein Beschäftigter, der bereits mit 16 Jahren angefangen hat, hätte nach 45 oder 47 Jahren entsprechend früher ausscheiden können als ein Akademiker mit spätem Berufseinstieg. Diesem Modell erteilt die Kommission ausdrücklich eine Absage.

Zum anderen empfiehlt das Gremium, die bereits bestehende Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI abzuschaffen. Versicherte können diese Rente bislang nach 45 Versicherungsjahren zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschlag beziehen.

Die Bezeichnung „Rente mit 63“ ist inzwischen irreführend. Für den Jahrgang 1964 und alle jüngeren Jahrgänge liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren, sofern die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erreicht werden.

Warum Beitragsjahre allein nicht mehr entscheiden sollen

Die Kommission begründet ihre Ablehnung damit, dass Beitragsjahre gesundheitliche Belastungen nur ungenau abbilden. Eine lange Versicherungszeit beweise nicht automatisch, dass jemand besonders schwere körperliche oder psychische Arbeit geleistet hat.

Umgekehrt erreichen Menschen mit unterbrochenen Erwerbsverläufen die verlangte Wartezeit häufig nicht. Betroffen sind beispielsweise Versicherte mit längeren Zeiten der Arbeitslosigkeit, geringen Einkommen, familiär bedingten Unterbrechungen oder späterem Einstieg in das Erwerbsleben.

Eine Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung anhand des Geburtsjahrgangs 1957 zeigte deutliche Unterschiede. Nach der engeren Definition der heutigen 45-Jahre-Regel erfüllten nur etwa 41 Prozent des untersuchten Jahrgangs die Voraussetzung.

In der untersten Einkommensgruppe erreichten lediglich ungefähr vier Prozent die Schwelle, während es in der höchsten Einkommensgruppe fast zwei Drittel waren. Auch Frauen, Menschen mit mehreren Kindern und Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten kamen erheblich seltener auf 45 Jahre.

Die Kommission verweist außerdem auf das Versicherungsprinzip. Wer dieselbe Zahl an Entgeltpunkten in kürzerer Zeit erworben hat, erhält derzeit keine vergleichbare Möglichkeit zum abschlagsfreien vorzeitigen Rentenbeginn wie ein Versicherter mit 45 Jahren.

Auch die bisherige Rente nach 45 Versicherungsjahren soll entfallen

Die Empfehlung geht über die Ablehnung eines neuen Beitragsjahre-Modells hinaus. Der abschlagsfreie Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte soll unter Beachtung des verfassungsrechtlich notwendigen Vertrauensschutzes möglichst früh abgeschafft werden.

Seit 2015 nutzten nach Angaben des Kommissionsberichts etwa 30 Prozent der neu in Altersrente gehenden Versicherten diese Möglichkeit. Die durchschnittliche Zugangsrente lag 2025 bei 1.677 Euro und damit deutlich über der durchschnittlichen Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen.

Nach Berechnungen der Kommission könnte die Rentenversicherung pro neuem Rentenjahrgang und Bezugsjahr unmittelbar etwa 430 Millionen Euro sparen, wenn Betroffene stattdessen eine vorgezogene Rente mit Abschlägen beziehen. Verschieben sämtliche Betroffenen ihren Rentenbeginn um ein Jahr, beziffert der Bericht die Entlastung auf rund 6,5 Milliarden Euro je Zugangsjahrgang.

Für Versicherte hätte die Abschaffung jedoch erhebliche Folgen. Selbst 45 oder mehr Versicherungsjahre würden künftig nicht mehr genügen, um allein aufgrund der Versicherungsdauer vor der Regelaltersgrenze ohne Kürzung auszuscheiden.

Gesundheitsprüfung soll die 45-Jahre-Regel teilweise ersetzen

Als Ausgleich schlägt die Kommission einen neuen Rentenzugang für gesundheitlich beeinträchtigte Menschen in rentennahen Jahrgängen vor. Voraussetzung wären mindestens 35 Versicherungsjahre und eine individuelle Gesundheitsprüfung.

Geprüft werden soll nicht nur, ob überhaupt noch irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist. Entscheidend wäre vielmehr, ob die versicherte Person ihren letzten langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich wegen gesundheitlicher Einschränkungen noch bewältigen kann.

Wer die Voraussetzungen erfüllt, könnte zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen. Weitere drei Jahre vorher wäre ein Rentenbeginn mit dauerhaften Abschlägen vorgesehen.

Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren wäre damit ein abschlagsfreier Beginn ab 65 Jahren möglich. Ein vorgezogener Zugang könnte nach dem Kommissionsmodell bereits ab 62 Jahren eröffnet werden, dann allerdings mit Kürzungen.

Gegen-Hartz berichtete bereits ausführlich darüber, wie die geplante Gesundheitsprüfung die bisherige Rente nach 45 Versicherungsjahren ersetzen soll.

Der neue Zugang wäre keine gewöhnliche Erwerbsminderungsrente

Die geplante Regelung darf nicht mit der heutigen Erwerbsminderungsrente verwechselt werden. Nach geltendem Recht wird für die meisten Versicherten geprüft, wie viele Stunden sie noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.

Wer täglich weniger als drei Stunden arbeiten kann, gilt grundsätzlich als voll erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kommt zunächst eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht.

Kann ein Dachdecker wegen einer Wirbelsäulenerkrankung nicht mehr auf dem Bau arbeiten, aber noch mindestens sechs Stunden leichte Tätigkeiten verrichten, besteht normalerweise kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Der neue Zugang könnte genau diese Lücke für ältere Versicherte schließen.

Die Kommission möchte daneben auch die Bewertung der Drei-Stunden-Grenze bei der Erwerbsminderungsrente überarbeiten. Dabei sollen die tatsächlichen Vermittlungsmöglichkeiten gesundheitlich eingeschränkter Menschen stärker berücksichtigt werden.

Viele Einzelheiten der Gesundheitsprüfung sind noch offen

Der Bericht legt noch nicht fest, ab welchem Alter ein Versicherter als rentennah gilt. Ebenso wenig ist geklärt, wie viele Jahre jemand in seinem letzten Tätigkeitsbereich gearbeitet haben muss und welcher Schweregrad der Erkrankung verlangt wird.

Offen ist auch, welche ärztlichen Befunde vorgelegt werden müssten und wie die Deutsche Rentenversicherung den bisherigen Beruf beurteilen würde. Der Gesetzgeber müsste Begriffe wie „langjährig ausgeübtes Berufsfeld“ und „schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung“ rechtssicher bestimmen.

Für Betroffene würde sich das Verfahren gegenüber der heutigen 45-Jahre-Rente erheblich verändern. Bislang entsteht der Anspruch bei erfüllter Wartezeit und erreichter Altersgrenze ohne medizinische Begutachtung.

Künftig könnte das Ergebnis von Befundberichten, Gutachten und der Bewertung des bisherigen Arbeitsplatzes abhängen. Menschen mit schwer messbaren Schmerzen, psychischen Erkrankungen oder wechselnder Belastbarkeit könnten größere Schwierigkeiten bekommen, ihre Einschränkungen nachzuweisen.

Die vorgezogene Rente mit Abschlägen soll ebenfalls später beginnen

Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren können nach heutigem Recht grundsätzlich ab 63 Jahren eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehen. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze werden 0,3 Prozent dauerhaft abgezogen.

Bei einem um vier Jahre vorgezogenen Beginn entstehen dadurch Abschläge von 14,4 Prozent. Die Kürzung gilt lebenslang und wirkt sich später regelmäßig auch auf eine Hinterbliebenenrente aus.

Die Kommission empfiehlt, das früheste Zugangsalter zeitnah von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Anschließend soll diese Altersgrenze gemeinsam mit der Regelaltersgrenze steigen, sodass zwischen beiden Grenzen ein Abstand von drei Jahren bestehen bleibt.

Wer dennoch früher ausscheiden möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Sonderzahlungen drohende Rentenabschläge ganz oder teilweise ausgleichen. Ob sich das finanziell lohnt, hängt von der persönlichen Rentenhöhe, der Steuerbelastung und der erwarteten Bezugsdauer ab.

Vergleich zwischen geltendem Recht und Kommissionsvorschlag Rentenweg Geltendes Recht Empfehlung der Kommission Besonders langjährig Versicherte Abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren, regelmäßig zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze Abschaffung unter Beachtung des Vertrauensschutzes Rente ausschließlich nach Beitragsjahren Keine solche Rentenart ohne zusätzliche Altersgrenze Auch künftig keine Einführung Langjährig Versicherte Ab 63 Jahren bei mindestens 35 Versicherungsjahren, mit Abschlägen Frühestes Alter soll zunächst auf 64 Jahre steigen Gesundheitlich beeinträchtigte ältere Versicherte Berufsunfähigkeit allein reicht für jüngere Geburtsjahrgänge meist nicht aus Neuer Zugang nach Gesundheitsprüfung und mindestens 35 Versicherungsjahren Beginn über den neuen Gesundheitszugang Noch nicht vorhanden Zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschlag, weitere drei Jahre vorher mit Abschlägen Regelaltersgrenze Schrittweise Anhebung auf 67 Jahre Ab 2032 mögliche Kopplung an die weitere Lebenserwartung Auch die Regelaltersgrenze könnte weiter steigen

Der geplante Umbau beschränkt sich nicht auf die 45-Jahre-Rente. Nach 2031 soll die Regelaltersgrenze bei steigender Lebenserwartung regelgebunden angehoben werden.

Ein zusätzliches Jahr Lebenserwartung soll nach dem Vorschlag in acht Monate längere Erwerbszeit und vier Monate längeren Rentenbezug aufgeteilt werden. Nach den derzeitigen Annahmen würde die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 von 67 auf ungefähr 67 Jahre und sechs Monate steigen.

Die Altersgrenzen müssten jeweils mindestens fünf Jahre vorher festgelegt werden. Damit soll verhindert werden, dass rentennahe Jahrgänge kurzfristig mit einem späteren Rentenbeginn überrascht werden.

Für gesundheitlich belastete Versicherte würde dadurch auch der neue Sonderzugang nach hinten wandern. Liegt die Regelaltersgrenze künftig beispielsweise bei 67 Jahren und sechs Monaten, wäre der abschlagsfreie gesundheitliche Rentenzugang erst mit 65 Jahren und sechs Monaten möglich.

Schwerbehindertenrente soll daneben bestehen bleiben

Unabhängig von der vorgeschlagenen Gesundheitsrente gibt es weiterhin die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dafür müssen bei Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren vorliegen.

Diese Rentenart ermöglicht ebenfalls einen abschlagsfreien Beginn vor der Regelaltersgrenze sowie einen noch früheren Beginn mit Abschlägen. Die genauen Altersgrenzen richten sich nach dem Geburtsjahrgang.

Der neue Gesundheitszugang wäre besonders für Menschen bedeutsam, deren Einschränkungen nicht zu einem GdB von 50 führen, die ihren bisherigen Beruf aber dennoch nicht mehr ausüben können. Eine Übersicht bietet der Beitrag zur Schwerbehindertenrente und den Altersgrenzen im Jahr 2026.

Vertrauensschutz wird zum Streitpunkt

Die Kommission verlangt, die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt abzuschaffen. Gleichzeitig muss der Gesetzgeber das Vertrauen von Menschen berücksichtigen, die ihren Ruhestand bereits anhand der geltenden Regeln geplant haben.

Denkbar wären Übergangsregelungen nach Geburtsjahrgängen oder ein Schutz für Versicherte, die kurz vor dem bisherigen Rentenbeginn stehen. Welche Jahrgänge noch unter das geltende Recht fallen könnten, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen.

Politisch ist deshalb noch keineswegs entschieden, dass die Empfehlung unverändert Gesetz wird. Mehrere Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten sowie Politiker aus Union und SPD verlangen die Beibehaltung der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren oder zumindest großzügige Ausnahmen.

Bis ein Gesetz verkündet ist, gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften. Versicherte können aus dem Kommissionsbericht weder neue Ansprüche ableiten noch bereits bestehende Ansprüche verlieren.

Praxisbeispiel: Dachdecker könnte profitieren, gesunder Kollege verlieren

Der 65-jährige Martin hat 39 Versicherungsjahre und war mehr als drei Jahrzehnte als Dachdecker beschäftigt. Wegen schwerer Rücken- und Knieerkrankungen kann er nicht mehr auf Dächern arbeiten, leichte Tätigkeiten wären nach ärztlicher Einschätzung aber noch sechs Stunden täglich möglich.

Nach heutigem Recht bekommt Martin deshalb grundsätzlich keine Erwerbsminderungsrente und erfüllt auch nicht die 45 Jahre für die abschlagsfreie Altersrente. Würde der Kommissionsvorschlag unverändert Gesetz, könnte er nach einer erfolgreichen Gesundheitsprüfung und wegen seiner mehr als 35 Versicherungsjahre möglicherweise ab 65 Jahren ohne Abschlag ausscheiden.

Sein gleichaltriger Kollege Peter hat dagegen 47 Versicherungsjahre und ist weiterhin gesund. Heute könnte Peter mit 65 Jahren ohne Abschlag in Rente gehen, nach Abschaffung der bisherigen Regelung müsste er jedoch bis zur Regelaltersgrenze arbeiten oder eine dauerhafte Kürzung akzeptieren.

Das Beispiel zeigt die Verschiebung. Nicht mehr die lange Versicherungsdauer allein, sondern eine Kombination aus Alter, mindestens 35 Versicherungsjahren und nachgewiesener gesundheitlicher Einschränkung soll über den abschlagsfreien früheren Rentenzugang entscheiden.

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Leichnam von HPG-Kämpfer Mevlüt Elver nach neun Jahren übergeben

Neun Jahre nach seinem Tod ist der Leichnam des Guerillakämpfers Mevlüt Elver (Azad Tolhildan) seiner Familie übergeben und in Wan beigesetzt worden. Elver, der Mitglied der Volksverteidigungskräfte (HPG) war, war 2017 bei einem Gefecht mit türkischen Militäreinheiten in einer ländlichen Region von Wan (tr. Van) ums Leben gekommen.

Sein Leichnam wurde 2018 auf dem Friedhof für anonyme Tote in Seyrantepe im Bezirk Tûşba beigesetzt. Noch im selben Jahr gab die Familie eine DNA-Probe ab, um ihren Sohn identifizieren und bestatten zu können. Obwohl die Probe mit Elvers DNA übereinstimmte, wurde der Leichnam den Angehörigen nicht ausgehändigt.

Acht Jahre später stellte die Familie erneut einen Antrag. Nach einer weiteren bestätigten DNA-Übereinstimmung konnte sie Elvers Leichnam schließlich auf dem Seyrantepe-Friedhof entgegennehmen.

Beisetzung unter „Şehîd namirin“-Rufen

Die erneute Beisetzung fand unter Beteiligung zahlreicher Menschen und auf Initiative des Vereins der Familien von Gefallenen MEBYA-DER statt. Elver wurde auf dem Friedhof Xaçort im Familiengrab beigesetzt. Die Teilnehmer:innen begleiteten die Beisetzung mit „Şehîd namirin“-Rufen („Gefallene sind unsterblich“).

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/turkische-soldaten-verwusten-friedhof-am-gabar-berg-52939 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52709 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52527

 

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Wirtschaftskrise in der Türkei: Auf dem Markt reicht das Geld kaum noch für das Nötigste

Die Stände auf einem Wochenmarkt im Istanbuler Stadtteil Esenyurt sind voll mit Tomaten, Paprika, Auberginen und Obst. Doch viele Menschen können sich davon immer weniger leisten. Statt mehrerer Kilogramm Gemüse werden einzelne Stücke gekauft, Preise zwischen Markt und Supermarkt verglichen und selbst bei Grundnahrungsmitteln gerechnet. „Wer kann hier denn noch alles kaufen, was er braucht? Niemand“, sagt ein Mann, der seine Familie mit dem Mindestlohn ernährt. „Auf dem Markt gibt es viel, aber wir können nur sehr wenig davon kaufen. 20.000 Lira vom Einkommen gehen schon für die Miete drauf. Mit dem Rest kann man nichts mehr anfangen.“

Die offiziellen Zahlen spiegeln einen Teil dieser Entwicklung wider. Nach Angaben des türkischen Statistikamtes TÜIK lag die jährliche Inflation im August bei 31,51 Prozent, gegenüber dem Vormonat stiegen die Verbraucherpreise um 1,84 Prozent. Berechnungen auf Grundlage der TÜIK-Daten zufolge hat die Inflation allein in den ersten acht Monaten des Jahres 6.196 Lira der Kaufkraft des Mindestlohns aufgezehrt. Eine unterjährige Erhöhung des Mindestlohns blieb aus.

Lebensmittel werden einzeln gekauft

Auf dem Markt in Esenyurt kostet ein Kilogramm Tomaten je nach Qualität zwischen 40 und 100 Lira. Gurken werden für rund 70 Lira angeboten, Paprika für 150 Lira, Auberginen und Zucchini für etwa 60 Lira. Bei Obst bewegen sich die Kilopreise zwischen 50 und 120 Lira. Für viele Kund:innen sind selbst diese alltäglichen Lebensmittel zu teuer geworden. Ein 67-Jähriger zeigt zwei Tomaten, die er gekauft hat. Wegen der Arbeitslosigkeit schlage er sich mit Gelegenheitsjobs durch: „Wenn es Arbeit gäbe, würden wir arbeiten. Aber es gibt keine. Ich versuche, von Tagesjobs zu leben, und kann nicht einmal meine grundlegendsten Bedürfnisse decken.“

Auch Menschen mit einem Einkommen oberhalb des Mindestlohns berichten, dass sie ihre Einkäufe immer weiter einschränken. „Die Preise sind astronomisch“, sagt ein Kunde. Er habe sich diese Woche Fisch leisten können und dazu rote Zwiebeln kaufen wollen – bei einem Kilopreis ab 80 Lira. „Wir pendeln zwischen Supermarkt und Markt hin und her und müssen ständig rechnen.“

Eine weitere Kundin beschreibt die Armut in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft. In ihrem eigenen Haushalt verdienten mehrere Familienmitglieder Geld, weshalb es ihnen vergleichsweise besser gehe. Andere könnten dagegen kaum noch das Nötigste kaufen: „Die Menschen kommen nicht über die Runden. Meine Nachbarin kann nicht einmal Milch für ihre Babys nach Hause bringen.“

Rentner:innen müssen weiterarbeiten

Besonders prekär ist die Situation vieler Rentner:innen. Ein Mann erinnert an den pensionierten Polizeibeamten Ali Şekeroğlu, der vor wenigen Tagen unter dem Motto „Nicht für Geld, sondern für unsere Würde“ vor dem türkischen Verfassungsgericht protestierte und sich später das Leben nahm. Die Renten reichten nicht einmal zur Deckung der alltäglichen Ausgaben, sagt er: „Selbst wenn man am Tag nur einen Tee trinkt und einen Simit isst, reicht dieses Geld nicht. Diejenigen, die Rentnern eine solche Rente zumuten, sollen versuchen, einen Monat davon zu leben.“

Ein pensioniertes Ehepaar berichtet, trotz einer eigenen Wohnung jeden Monat bei anderen Ausgaben sparen zu müssen. Rechnungen und Lebenshaltungskosten seien so stark gestiegen, dass auch der Wegfall der Miete kaum noch finanzielle Sicherheit bedeute. Ein anderer Rentner steht mit 66 Jahren selbst hinter einem Marktstand, weil seine Rente zum Leben nicht reicht. „Die Wirtschaft läuft großartig – sie rast geradezu davon“, sagt er sarkastisch. „Die Menschen haben keine Kaufkraft mehr.“ Besonders Mieter:innen seien angesichts von Wohnungskosten von 50.000 oder 60.000 Lira existenziell unter Druck.

Was Armut inzwischen bedeute, könne man nach Marktschluss beobachten: „Später kommen Menschen und sammeln das weggeworfene Gemüse unter diesem Stand ein, um es ihren Kindern nach Hause zu bringen.“ Der Mann richtet seine Kritik unmittelbar an Finanzminister Mehmet Şimşek: „Komm raus und sieh dir an, wie die Menschen leben. Fahr herum und schau es dir an. Bleib nicht auf deinem Stuhl sitzen.“

Händler:innen spüren den Einbruch der Kaufkraft

Doch auch die Markthändler:innen profitieren nicht von den hohen Preisen. Steigende Kosten für Treibstoff, Transport, Verpackungen, Standgebühren und Arbeitskräfte zehren nach ihren Angaben einen immer größeren Teil ihrer Einnahmen auf. „Bis die Ware von der Großmarkthalle hier ankommt, kommen ständig neue Kosten dazu“, erklärt ein Händler. Steigende Diesel-, Devisen- und Verpackungskosten erhöhten die Preise. „Die Kunden denken dann, das liege an uns. Aber unser Verdienst wird immer geringer.“

Hinzu kämen Mehrwertsteuer, Standgebühren, Personal, Transport und Ware, die aussortiert werden müsse. Die höheren Kosten vollständig auf die Preise aufzuschlagen, sei kaum möglich, weil die Kundschaft sie nicht mehr bezahlen könne. Wie stark sich das Einkaufsverhalten verändert hat, sieht der Händler jeden Tag: „Früher haben die Leute Gemüse in Drei-Kilo-Mengen gekauft. Heute nehmen sie eine einzige Sellerieknolle oder drei, vier Möhren und gehen wieder. Die Kaufkraft der Kundschaft ist völlig zusammengebrochen.“

Der Markt in Esenyurt zeigt damit beide Seiten derselben Krise: Menschen, deren Einkommen für Lebensmittel und Wohnen kaum noch reicht, und Händler:innen, die trotz hoher Preise immer weniger verdienen. Zwischen steigenden Kosten und sinkender Kaufkraft wird selbst der Einkauf grundlegender Lebensmittel für immer mehr Menschen zur täglichen Rechenaufgabe.

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Bericht: Syrische Regierung und Hisbollah führten geheime Gespräche in der Türkei

Vertreter der syrischen Übergangsregierung und der libanesischen Hisbollah haben einem Reuters-Bericht zufolge im September geheime Gespräche in der Türkei geführt. Ziel der Kontakte war demnach, die Spannungen zwischen beiden Seiten abzubauen und eine weitere Eskalation zu verhindern.

Reuters beruft sich auf sechs mit den Gesprächen vertraute, nicht namentlich genannte Quellen, darunter zwei syrische Regierungsvertreter, einen US-Beamten und einen hochrangigen libanesischen Sicherheitsvertreter mit Verbindungen zur Hisbollah. Demnach trafen Vertreter des syrischen Geheimdienstes und des Außenministeriums mindestens einmal persönlich mit Vertretern der Hisbollah zusammen.

Das Treffen kam den Quellen zufolge auf Einladung türkischer Sicherheits- und Geheimdienststellen zustande. Ankara habe die Kontakte mit dem Ziel unterstützt, die Spannungen zwischen Damaskus und der Hisbollah zu reduzieren und eine regionale Eskalation zu vermeiden.

Damaskus fordert Ende des Waffenschmuggels

Im Mittelpunkt der Gespräche standen Sicherheitsfragen und die Aktivitäten der Hisbollah in und über Syrien. Ein syrischer Regierungsvertreter erklärte gegenüber Reuters, Damaskus habe die Hisbollah aufgefordert, zur Unterbindung des grenzüberschreitenden Waffenschmuggels beizutragen. Zudem sollten mutmaßlich verbliebene Hisbollah-Zellen auf syrischem Territorium, insbesondere im Süden des Landes, aufgelöst werden. Im Gegenzug soll die syrische Regierung zugesichert haben, sich nicht militärisch an einer möglichen Entwaffnung der Hisbollah im Libanon zu beteiligen.

Auf die Forderungen zu Waffenschmuggel und Zellen in Syrien hätten die Vertreter der Hisbollah keine unmittelbare Antwort gegeben. Sie hätten jedoch zugesichert, sich nicht in die inneren Angelegenheiten Syriens einzumischen. Der libanesische Sicherheitsvertreter sprach von „bedeutenden Fortschritten“ bei den Sicherheitsfragen. Eine abschließende Vereinbarung wurde jedoch nicht erzielt.

Iran war informiert, aber nicht beteiligt

Iran als wichtigster regionaler Verbündeter der Hisbollah war den Quellen zufolge über die Gespräche informiert, nahm daran jedoch nicht teil. Die Hisbollah sei mit Wissen Teherans zu dem Treffen gereist. Nach Darstellung des libanesischen Sicherheitsvertreters war die iranische Führung allerdings unzufrieden darüber, nicht unmittelbar an den Gesprächen beteiligt worden zu sein. Dies sei auch ein Grund dafür gewesen, dass keine abschließende Vereinbarung zustande kam. Wo genau in der Türkei das Treffen stattfand und wie lange es dauerte, konnte Reuters nicht unabhängig bestätigen. Unklar blieb auch, ob es neben dem Treffen im September weitere persönliche Gespräche gab.

Angespanntes Verhältnis

Die Beziehungen zwischen der Hisbollah und den neuen Machthabern in Damaskus sind seit dem Sturz von Baschar al-Assad Ende 2024 angespannt. Die Hisbollah hatte während des Syrienkriegs militärisch auf Seiten der Assad-Regierung interveniert. Die neue syrische Führung wirft der Organisation dagegen unter anderem Waffentransfers über syrisches Territorium und den Unterhalt eigener Zellen im Land vor.

Kontakte zwischen beiden Seiten sollen bereits vor etwa zwei Monaten über türkische Vermittlung begonnen haben. Syriens Außenminister Asaad al-Schaibani hatte im Juli Gesprächsbereitschaft gegenüber der Hisbollah signalisiert. Hisbollah-Generalsekretär Naim Qassem erklärte im August seinerseits, keine grundsätzlichen Einwände gegen Gespräche mit der syrischen Führung zu haben.

Eine offizielle Bestätigung der geheimen Treffen liegt bislang nicht vor. Reuters erhielt auf entsprechende Anfragen zunächst keine Stellungnahmen des syrischen Außenministeriums, der türkischen Außen- und Verteidigungsministerien oder des US-Außenministeriums. Auch das Medienbüro der Hisbollah äußerte sich nicht.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/-52723

 

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Beştaş: Der Prozess geht voran, aber die Defizite bestehen fort

Mit Beginn des neuen parlamentarischen Jahres rückt in Ankara auch der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft wieder in den Mittelpunkt. Meral Danış Beştaş, Ko-Sprecherin des Demokratischen Kongresses der Völker (HDK), Abgeordnete der DEM-Partei und Mitglied der Parlamentskommission für eine Lösung der kurdischen Frage, zieht eine gemischte Bilanz: Der Prozess gehe weiter, entscheidende politische und rechtliche Fragen seien jedoch weiterhin ungelöst.

Der Einschätzung von Parlamentspräsident Numan Kurtulmuş, der Prozess laufe „wie am Schnürchen“, widerspricht Beştaş deshalb. „Der Prozess läuft, daran besteht kein Zweifel. Aber entscheidend ist, wie er läuft. Dass er überhaupt weitergeht, bedeutet nicht, dass es keine Probleme gibt.“ Noch immer gebe es offene Fragen bei der Umsetzung des Rahmengesetzes und den vorgesehenen Übergängen. Gleichzeitig fehle es an einer gemeinsamen Sprache des Friedens. Teile der Regierung hielten ebenso wie Regierungs- und Oppositionsmedien an alten, polarisierenden und ausgrenzenden Diskursen fest. Das verstärke Misstrauen und Hoffnungslosigkeit in der Gesellschaft.

„Monatelang wurde über ein Treffen mit Öcalan diskutiert“

Dass überhaupt eine parlamentarische Kommission eingerichtet wurde, wertet Beştaş als Ergebnis anhaltenden politischen und gesellschaftlichen Drucks. DEM-Partei, HDK und demokratische Öffentlichkeit hätten lange darauf gedrängt, das Parlament unmittelbar in den Prozess einzubeziehen. Doch auch die Arbeit der Kommission sei von Problemen begleitet gewesen. Die Friedensmütter hatten bei Anhörungen nicht einmal Kurdisch sprechen dürfen, andere vorgeschlagene Personen waren überhaupt nicht angehört worden.

Ähnlich bewertet Beştaş den Umgang mit dem kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan. Über Monate sei darüber diskutiert worden, ob die Kommission mit ihm auf Imrali zusammentreffen solle. Dabei hätte ein solches Gespräch nach ihrer Auffassung selbstverständlich sein müssen: „Es gibt kaum etwas Normaleres und Notwendigeres, als dass eine Kommission mit dem zentralen politischen Akteur eines solchen Prozesses spricht.“

Auch danach seien Defizite geblieben. Der Bericht über den Imrali-Besuch sei zunächst zurückgehalten und erst später in zusammengefasster Form der Kommission vorgelegt worden. Das Rahmengesetz sei ebenfalls von langwierigen Debatten begleitet gewesen, inzwischen konzentriere sich die Diskussion auf den noch ausstehenden Beschluss des Nationalen Sicherheitsrats (MGK).

Arbeitsbedingungen für Öcalan weiterhin ungeklärt

Für Beştaş gehört zu den dringendsten offenen Fragen die Position Abdullah Öcalans. Obwohl ihm im weiteren Prozess eine zentrale Rolle zukomme, seien die notwendigen Bedingungen für seine Arbeit noch immer nicht geschaffen worden. „Der zentrale Ansprechpartner dieses Prozesses verfügt weiterhin nicht über die notwendigen Arbeitsbedingungen“, sagte Beştaş. Öcalan werde weiterhin auf Imrali isoliert und sei noch nicht in den dafür vorgesehenen Bereich verlegt worden. Auch das Gremium, in dem er als Koordinator arbeiten soll, sei noch nicht gebildet worden.

Beştaş kritisiert insbesondere, dass die Regierung den Prozess über faktische Schritte vorantreibe, ohne wesentliche Entscheidungen öffentlich und rechtlich transparent zu machen. Regierungsvertreter äußerten sich zur künftigen Rolle Öcalans weiterhin nur indirekt oder in verklausulierter Form. Deutlicher sei dagegen MHP-Chef Devlet Bahçeli geworden. „Er hatte sich öffentlich dafür ausgesprochen, dass Öcalan eine koordinierende Funktion übernimmt und vom Recht auf Hoffnung Gebrauch machen kann. Die Haltung von Devlet Bahçeli ist in dieser Frage wesentlich offener. Die AKP-Regierung ist dagegen noch immer nicht deutlich genug.“

„Das Wort muss durch Recht ersetzt werden“

Gerade die Erfahrungen des Friedensprozesses von 2013 bis 2015 zeigen nach Ansicht von Beştaş, warum politische Zusagen allein nicht ausreichen. Gespräche, Dialog und Verhandlungen seien unverzichtbar, müssten jedoch rechtlich abgesichert werden. „Bei solchen Verhandlungsprozessen muss das Wort durch Recht ersetzt werden“, sagte die studierte Juristin. Fehle eine rechtliche Grundlage, könne eine Seite den Prozess jederzeit wieder beenden. Die Gesellschaft habe damit bereits schmerzhafte Erfahrungen gemacht: „Zwischen 2013 und 2015 wurde selbst der Dolmabahçe-Konsens ignoriert, in den Kühlschrank gestellt und anschließend verleugnet.“

Diese Erfahrung sei im gesellschaftlichen Gedächtnis weiterhin präsent. Um eine Wiederholung zu verhindern, müsse die rechtliche Grundlage des gegenwärtigen Prozesses eindeutig werden. Das gelte insbesondere für Öcalans Position und seine Arbeitsbedingungen. „Wenn ich von einer offiziellen Klärung spreche, meine ich keine trockene Formalität. Ich spreche von einer rechtlichen Grundlage“, betonte Beştaş. Auch Regierung und Regierungsvertreter:innen müssten sich öffentlich hinter diese Regelungen stellen.

Recht auf Hoffnung nicht auf Entwaffnung reduzieren

In diesem Zusammenhang verwies Beştaş auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von 2014 zur lebenslangen Freiheitsstrafe Öcalans und zum Recht auf Hoffnung. Die Frage dürfe nicht als rein juristisches Detail behandelt werden. Sie habe gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche und soziologische Dimensionen. Ebenso wenig könne Öcalans Rolle auf die Entwaffnung der PKK reduziert werden. Sie müsse im Zusammenhang mit der politischen Transformation des Konflikts, Demokratisierung, Gerechtigkeit sowie Rechten und Freiheiten betrachtet werden.

Parlament soll mehr als nur beobachten

Mit dem neuen parlamentarischen Jahr stellt sich für Beştaş auch die Frage, wie die im Rahmengesetz vorgesehenen Strukturen künftig arbeiten sollen. Am 24. August wurden vier Unterkommissionen für Justiz und Recht, Monitoring und Feststellung, gesellschaftliche Anpassung und Integration sowie Entwaffnung und strategische Koordination eingerichtet. Der ebenfalls vorgesehene Begleit- und Bewertungsausschuss ist dagegen als exekutives Gremium angelegt. Unter Vorsitz des Vizepräsidenten sollen ihm Minister:innen sowie die Vorsitzenden beziehungsweise Vertreter:innen von MGK und Geheimdienst MIT angehören. Gerade deshalb betrachtet Beştaş das Parlament und seine Kommission als eine Art politische Absicherung des Prozesses.

Besondere Bedeutung misst sie der strategischen Koordination von Entwaffnung und politischer Transformation bei. Ein entsprechendes Gremium dürfe nicht auf den Präsidenten und Minister:innen beschränkt bleiben, sondern müsse auch Zivilgesellschaft, demokratische Kräfte, Fachleute aus der Wissenschaft und ein möglichst breites Spektrum der Parteien einbeziehen. Auch die Bezeichnung als bloßer „Beobachtungsausschuss“ hält Beştaş für zu eng: „Es darf kein Gremium sein, das nur zusieht und selbst nichts tut. Es muss beobachten und zugleich aktiv am Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft arbeiten.“

Keine Kapitulation, sondern Übergang in eine neue Phase

Entschieden widerspricht Beştaş der Darstellung, der gegenwärtige Prozess laufe auf eine Kapitulation der kurdischen Befreiungsbewegung hinaus. In Teilen der Öffentlichkeit werde gezielt der Eindruck erzeugt, die Guerilla werde lediglich die Waffen niederlegen und sich anschließend ergeben. Seit den 1990er Jahren habe der türkische Staat mit zahlreichen Mitteln versucht, Mitglieder der PKK zur Aufgabe zu bewegen – von aus Hubschraubern abgeworfenen Flugblättern bis zu immer neuen gesetzlichen Regelungen. Als politische Strategie sei dies gescheitert.

„Wir akzeptieren diese Verdrehung auf keinen Fall“, sagte Beştaş. Der heutige Prozess sei das Ergebnis von Dialog und Verhandlungen und müsse entsprechend verstanden werden: „Es handelt sich nicht um einen Kapitulationsprozess, sondern um den Übergang in eine neue Phase. Man kann ihn als Beseitigung der rechtlichen und politischen Hindernisse auf dem Weg zum Aufbau von Frieden und einer demokratischen Gesellschaft beschreiben.“ Gezielte Verzerrungen und „schwarze Propaganda“, die den Prozess als Unterwerfung darstellten, dürften deshalb keinen Glauben finden.

https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/-52938 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52908 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/bese-hozat-ohne-demokratisierung-kann-der-prozess-nicht-zum-erfolg-fuhren-52907

 

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Seelsorge ohne Gegenüber

Künstliche Intelligenz kann menschliche und geistliche Zuwendung nicht ersetzen.
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Jobcenter macht aus Kontoauszügen einen Umzug und verweigert Bürgergeld

Die Bankkarte wurde weit entfernt vom Wohnort eingesetzt – für das Jobcenter sprach das für einen Umzug zur Freundin. Ein schwerbehinderter Mann bekam deshalb keine Weiterbewilligung seiner monatlichen 1.131 Euro Bürgergeld.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verpflichtete die Behörde zur vorläufigen Zahlung. Der aktuelle Fall zeigt, wie gefährlich es wird, wenn aus auffälligen Buchungen eine vermeintlich sichere Erkenntnis über das Leben eines Menschen entsteht.

370 Kilometer entfernt eingekauft – aber wer hatte die Karte?

In dem verhandelten Fall zeigten Kontoauszüge zahlreiche Buchungen in der rund 370 Kilometer entfernten Region seiner Freundin. Drei unangekündigte Hausbesuche blieben erfolglos; auch seine Ärzte und sein Anwalt waren in deren Umgebung ansässig.

Der Mann erklärte, wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen die Wohnung im zweiten Stock ohne Hilfe nicht verlassen zu können. Seine Freundin erledige Einkäufe mit seiner Karte und nutze auch sein Auto.

Beim angekündigten Hausbesuch wurde er schließlich in seiner eingerichteten Wohnung angetroffen, samt Kleidung, Unterlagen und Lebensmitteln. In der Wohnung der Freundin fanden sich dagegen kaum Hinweise auf einen dauerhaften Einzug.

Das Gericht nahm auch die belastenden Hinweise ernst

Der Verdacht war allerdings nicht aus der Luft gegriffen: Besonders der ungewöhnlich niedrige Wasserverbrauch ließ auch das Gericht zweifeln. Es hielt die Erklärung, der Mann gehe lediglich sehr sparsam mit Wasser um, für wenig überzeugend.

Dennoch sprachen die eidesstattlich versicherten Angaben, Zeugenaussagen und Feststellungen bei den Hausbesuchen insgesamt für den bisherigen Lebensmittelpunkt. Der Senat hielt dessen Fortbestand im Eilverfahren für überwiegend wahrscheinlich.

Bis dahin waren bereits 1.500 Euro Mietrückstände aufgelaufen, die Wohnung war gekündigt und eine Gassperre angedroht. Ein Streit über Buchungsorte hatte damit längst Folgen für Wohnen und Versorgung.

Was das Landessozialgericht tatsächlich entschieden hat

Mit Beschluss vom 8. Juli 2025, Aktenzeichen L 21 AS 537/25 B ER, sprach das Gericht vorläufig 563 Euro Regelbedarf und 68 Euro Heizkosten monatlich ab dem 10. Februar 2025 zu. Die Unterkunftskosten von 500 Euro monatlich kamen ab März hinzu, weil die Februarmiete bereits bezahlt war.

Die Anordnung galt bis zum 30. September 2025, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Es handelt sich somit um einen Eilbeschluss aus dem Jahr 2025 und nicht um eine neue, endgültige Entscheidung über sämtliche Streitfragen.

Ein Buchungsort ist noch kein Lebensmittelpunkt

Nach § 30 Absatz 3 SGB I kommt es beim gewöhnlichen Aufenthalt darauf an, ob jemand an einem Ort mehr als nur vorübergehend verweilt. Wo eine Karte eingesetzt wird, beantwortet diese Frage allein noch nicht.

Kurze Besuche bei einem Partner verlagern den gewöhnlichen Aufenthalt nicht automatisch. Umgekehrt reicht eine weiterbestehende Meldeadresse nicht, wenn jemand tatsächlich dauerhaft anderswo lebt.

Davon getrennt gelten die Anforderungen an die Erreichbarkeit gegenüber dem Jobcenter. Aus der Feststellung, dass kein Umzug vorliegt, folgt deshalb keine pauschale Erlaubnis für beliebig lange oder nicht abgestimmte Abwesenheiten.

Das Jobcenter muss auch entlastende Umstände prüfen

Nach § 20 SGB X muss die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und auch Umstände berücksichtigen, die für Betroffene sprechen. Wer lediglich belastende Hinweise zusammenzählt, wird dieser Pflicht nicht gerecht.

Beobachtung Was zusätzlich geklärt werden muss Kartenzahlungen in einer anderen Stadt Wer hat die Karte tatsächlich benutzt und weshalb? Niemand öffnet beim unangekündigten Besuch Welche Erklärung gibt es, und was zeigen weitere Ermittlungen? Auffällig niedriger Verbrauch in der Wohnung Welche nachvollziehbaren Gründe bestehen, und passen diese zu den übrigen Umständen? Regelmäßige Aufenthalte beim Partner Handelt es sich um Besuche oder um eine dauerhafte Verlagerung des Alltags?

Für Betroffene ist es deshalb sinnvoll, ungewöhnliche Buchungen konkret zu erläutern und vorhandene Nachweise einzureichen. Welche Grenzen für Wohnungsbesichtigungen gelten, erläutert unser Beitrag zu Hausbesuchen des Jobcenters und den Rechten der Betroffenen.

„Nicht zuständig“ darf den Antrag nicht verschwinden lassen

Hält sich ein Jobcenter für örtlich unzuständig, muss es den Antrag nach § 16 Absatz 2 SGB I unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten. Im entschiedenen Fall war genau das unterblieben.

Für Streitigkeiten zwischen Leistungsträgern sieht § 43 SGB I vorläufige Leistungen vor, wenn der Sozialleistungsanspruch besteht. Beantragt der Berechtigte diese, muss der zuerst angegangene Träger unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorläufig leisten.

Die Vorschrift schützt davor, zwischen Behörden ohne Existenzsicherung stehen zu bleiben. Sie ersetzt allerdings nicht die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen und verpflichtet auch nicht jedes beliebige Jobcenter dauerhaft zur Zahlung.

Bei fehlendem Geld reicht Abwarten nicht

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dafür sollte eine zulässige Form genutzt werden, etwa ein unterschriebener Brief oder die Erklärung zur Niederschrift beim Jobcenter.

Bei einer abgelehnten Weiterbewilligung führt der Widerspruch allein jedoch noch nicht zu neuen Zahlungen. Droht eine existenzielle Notlage, kommt zusätzlich eine einstweilige Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG beim Sozialgericht in Betracht.

Aktuelle Kontoauszüge, Mietrückstände oder eine angekündigte Versorgungssperre können die Dringlichkeit belegen. Warum gerichtlicher Eilrechtsschutz neben einem Widerspruch erforderlich werden kann, erklärt auch unser Beitrag zum fehlenden Aufschub bei bestimmten Jobcenter-Bescheiden.

Kontoauszüge: Datenschutz und Nachweise gehören zusammen

Aus dem Fall folgt nicht, dass Betroffene vorsorglich sämtliche Ausgaben unkenntlich machen sollten. Erforderliche Angaben zur Prüfung des Leistungsanspruchs müssen erkennbar bleiben; zulässige Schwärzungen schützen dagegen nicht benötigte private Informationen.

Welche Angaben verdeckt werden dürfen und welche lesbar bleiben müssen, zeigt unser Ratgeber zum richtigen Schwärzen von Kontoauszügen fürs Jobcenter. Eine verständliche Erklärung auffälliger Buchungen hilft bei der Aufklärung, ohne dass jedes private Detail offengelegt werden muss.

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EM-Rente trotz sieben Gutachten abgelehnt: Entscheidend war der Zeitpunkt

Sieben medizinische Gutachten und dennoch keine Erwerbsminderungsrente: Im Verfahren einer Klägerin war entscheidend, seit wann ihre Erkrankungen die tägliche Arbeitsfähigkeit so stark einschränkten, dass eine Erwerbsminderung vorlag.

Das Hessische Landessozialgericht sah die Erwerbsminderung erst für einen Zeitpunkt als nachgewiesen an, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorlagen. Eine zusätzliche fachübergreifende Begutachtung lehnte es ab.

Das Bundessozialgericht verwarf ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 7. September 2026 als unzulässig. Es prüfte den Rentenanspruch nicht erneut inhaltlich. Der Beschluss zeigt, was eine Beschwerde darlegen muss, wenn sie dem LSG vorwirft, trotz offener medizinischer Fragen kein weiteres Gutachten eingeholt zu haben. (BSG, B 5 R 29/26 B)

Sieben Gutachten aus mehreren Fachgebieten

Die Klägerin hatte im Dezember 2017 eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Die Rentenversicherung ließ zwei internistische und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellen und lehnte den Antrag ab. Vor dem Sozialgericht Fulda kamen ein internistisch-rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten hinzu.

Im Berufungsverfahren holte das Hessische Landessozialgericht zwei weitere neurologisch-psychiatrische Gutachten nach Aktenlage ein. Damit lagen insgesamt sieben Gutachten aus dem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vor. Die Klägerin beantragte zusätzlich eine Begutachtung auf dem Gebiet der Lymphologie und Gefäßerkrankungen sowie ein fachübergreifendes Gutachten.

Das LSG lehnte diese Anträge ab und wies die Berufung mit Urteil vom 17. November 2025 zurück, Aktenzeichen L 5 R 288/22. Nach seiner Einschätzung ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Wechselwirkungen oder Überschneidungen der Leiden weitere Ermittlungen erforderten. Vor dem BSG gelang es der Klägerin nicht, einen Verfahrensfehler bei diesem Vorgehen ausreichend darzulegen.

Warum zwei Zeitpunkte über den Rentenanspruch entschieden

Das LSG sah den Eintritt der Erwerbsminderung erst zum 7. Juni 2019 als nachgewiesen an. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lagen nach seinen Feststellungen jedoch letztmals am 30. Juni 2018 vor. Die Klägerin hätte daher einen früheren Eintritt der Erwerbsminderung nachweisen müssen.

Für die EM-Rente sind grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung erforderlich. Bestimmte Zeiten können diesen Fünfjahreszeitraum verlängern; außerdem bestehen gesetzliche Ausnahmen. Die gesundheitlichen Einschränkungen und der Versicherungsverlauf müssen deshalb zeitlich zusammenpassen. Grundlage ist § 43 SGB VI.

Eine lange Krankheitsgeschichte belegt noch nicht, seit wann die tägliche Belastbarkeit unter die rentenrechtlichen Grenzen gesunken ist. Ein weiteres Gutachten hätte daher auch den früheren Gesundheitszustand nachvollziehbar beurteilen müssen.

Wann mehrere Erkrankungen ein Gesamtgutachten erfordern können

Für die medizinische Beurteilung zählt, welche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch möglich sind. Wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erfüllt grundsätzlich die medizinischen Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht.

Die Zahl der Diagnosen beantwortet diese Frage nicht. Mehrere Erkrankungen können unterschiedliche Tätigkeiten ausschließen, ohne die tägliche Arbeitsdauer zusätzlich zu verkürzen. Sie können sich aber auch so beeinflussen, dass die gemeinsame Belastung in den einzelnen Fachgutachten nicht ausreichend erfasst wird.

Eine weitere fachübergreifende Beurteilung kann deshalb notwendig werden, wenn sich aus den vorhandenen Befunden Hinweise auf bislang ungeklärte Überschneidungen oder gegenseitige Verstärkungen ergeben. Im aktuellen Verfahren hatte die Klägerin solche Zusammenhänge nach Auffassung des BSG nicht ausreichend dargelegt. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei ihr medizinisch jede Wechselwirkung ausgeschlossen war. (BSG-Beschluss, Randnummern 18 und 19)

Entscheidend ist, ob die Erkrankungen und ihre Auswirkungen bereits gemeinsam bewertet wurden. Eine solche fachübergreifende Beurteilung kann in einem vorhandenen Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen enthalten sein; ein zusätzliches Gesamtgutachten ist dann nicht automatisch erforderlich. Das verdeutlicht auch der BSG-Beschluss vom 19. Oktober 2011, B 13 R 135/11 B.

Wie sich Wechselwirkungen verständlich darstellen lassen

Ein möglicher Zusammenhang lässt sich an Schmerzen und psychischer Erschöpfung veranschaulichen: Eine betroffene Person muss eine Tätigkeit wegen zunehmender Schmerzen unterbrechen. Anschließend verhindern Konzentrationsprobleme und Erschöpfung, dass sie die Arbeit nach einer üblichen Pause wieder aufnimmt. Zu prüfen wäre dann, ob der gesamte Erholungsbedarf in den bisherigen Gutachten ausreichend berücksichtigt wurde.

Eine solche Beschreibung muss auf den tatsächlichen Beschwerden beruhen und ärztlich eingeordnet werden. Hilfreich sind Angaben dazu, nach welcher Belastungsdauer Probleme auftreten, wie häufig Tätigkeiten abgebrochen werden und wie lange die Erholung dauert. Bei körperlichen Einschränkungen sollte außerdem erkennbar werden, ob etwa ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen Entlastung bringt oder ebenfalls Beschwerden verursacht.

Eigene Aufzeichnungen können diese Abläufe veranschaulichen, ersetzen aber keine medizinischen Befunde. Besonders aussagekräftig sind ärztliche Berichte, die den Zusammenhang zwischen Beschwerden und begrenzter Belastbarkeit erklären. Hinweise zur Zusammenstellung bietet der Beitrag zur Vorbereitung auf das Gutachten für die EM-Rente.

Welche Fragen ein weiteres Gutachten beantworten sollte

Eine fachübergreifende Begutachtung sollte erklären, welche Tätigkeiten trotz aller Erkrankungen noch möglich sind, wie lange sie ausgeübt werden können und auf welchen Zeitraum sich diese Einschätzung bezieht.

Offene Frage Was die Begutachtung klären sollte Zusammenwirken der Erkrankungen Ob sich festgestellte Einschränkungen überschneiden, gegenseitig verstärken oder zusätzliche Ausfälle verursachen. Tägliche Belastbarkeit Wie lange gesundheitlich geeignete Arbeiten unter Berücksichtigung aller Beschwerden möglich bleiben. Pausen und Erholung Ob zusätzliche Unterbrechungen erforderlich sind und wie häufig und wie lange sie auftreten. Abweichende Gutachten Ob unterschiedliche Ergebnisse auf verschiedenen Befunden, Untersuchungszeiträumen oder unvereinbaren Annahmen beruhen. Früherer Eintritt der Erwerbsminderung Welche Befunde belegen können, dass das Leistungsvermögen bereits im streitigen Zeitraum entsprechend eingeschränkt war.

Diese Fragen geben eine Orientierung für die medizinische Aufklärung. Für einen gerichtlichen Beweisantrag müssen sie auf die behaupteten Einschränkungen und die vorhandenen Unterlagen zugeschnitten werden.

Welche Mängel weitere Ermittlungen rechtfertigen

Nach einer bereits erfolgten Begutachtung muss das Gericht nicht jeder Forderung nach einem weiteren Gutachten folgen. Zusätzliche Ermittlungen können insbesondere bei erheblichen Mängeln oder widersprüchlichen Ergebnissen erforderlich sein, die auf miteinander unvereinbaren Feststellungen beruhen. Auch begründete Zweifel an der Sachkunde können Anlass für weitere Ermittlungen geben. Ein ungünstiges Ergebnis allein genügt nicht.

Ein erheblicher Mangel kann etwa vorliegen, wenn ein Gutachten einen Befund übergeht, der die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verändern könnte. Bei widersprechenden Bewertungen sollte genau benannt werden, welche Feststellungen nicht zusammenpassen. Unterschiedliche Ergebnisse lassen sich beispielsweise durch eine zwischenzeitliche Verschlechterung erklären und erzwingen deshalb nicht automatisch eine neue Begutachtung.

Zweifel an der Sachkunde müssen sachlich begründet werden. Sie können sich etwa ergeben, wenn eine besonders schwierige medizinische Frage Spezialwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetzt werden kann.

Stützt sich das Urteil auf mehrere im Ergebnis übereinstimmende Gutachten desselben Fachgebiets, reicht es für die Beschwerde nicht, nur eines davon anzugreifen. Sie muss erklären, weshalb alle Gutachten, auf die sich das Urteil dabei stützt, als Entscheidungsgrundlage ungeeignet sein sollen. Diese Anforderung nennt das BSG ausdrücklich in Randnummer 18 seines Beschlusses.

Dafür lohnt sich ein Abgleich zwischen den Gutachten und den übrigen medizinischen Unterlagen. Fehlt ein Befund, sollte er mit Datum, Inhalt und Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit bezeichnet werden. Wie sich solche Lücken aufspüren lassen, erläutert der Beitrag „EM-Rente abgelehnt: Die Akte zeigt entscheidende Lücken“.

Warum ein Beweisantrag mehr als eine Diagnosenliste braucht

Das Sozialgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Diese Pflicht hängt nicht davon ab, ob Betroffene juristisch präzise Anträge stellen. Das bestimmt § 103 SGG.

Wer später mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine unzureichende Sachaufklärung rügt, muss jedoch besondere Anforderungen erfüllen. Nach § 160 Absatz 2 Nummer 3 SGG muss sich die Rüge auf einen Beweisantrag beziehen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Außerdem ist darzulegen, weshalb die unterlassene Beweisaufnahme das Urteil hätte beeinflussen können.

Der Antrag muss erkennen lassen, welche konkrete Tatsache durch welches Beweismittel geklärt werden soll. Je mehr Gutachten bereits vorliegen, desto genauer muss beschrieben werden, was noch ungeklärt ist. Anwaltlich vertretene Beteiligte müssen zudem darauf achten, den Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechtzuerhalten und dies nachvollziehbar festzuhalten. Diese Anforderungen erläutert der BSG-Beschluss vom 9. April 2025, B 5 R 137/24 B.

Im aktuellen Fall hatte die Klägerin Beweisanträge gestellt. Gescheitert ist ihre Beschwerde an der unzureichenden Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe. Der Beschluss begrenzt somit weder die Zahl möglicher Gutachten noch verändert er die gesetzlichen Voraussetzungen der EM-Rente.

Ein fiktives Beispiel aus der Praxis

Eine Versicherte leidet unter Rückenschmerzen und einer depressiven Erkrankung. Die Fachgutachten halten jeweils leichte Arbeiten für mindestens sechs Stunden täglich für möglich. Ein Reha-Bericht aus der Zeit, in der sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllte, dokumentiert jedoch wiederholte Arbeitsabbrüche, bei denen Schmerzen, Konzentrationsverlust und längere Erholungsphasen gemeinsam auftraten.

Ihre Prozessvertretung weist darauf hin, dass dieser Bericht in den Gutachten nicht berücksichtigt wurde, und beantragt eine fachübergreifende Beurteilung des damaligen Leistungsvermögens. Damit benennt sie einen konkreten Ansatz für weitere Ermittlungen. Ob ein neues Gutachten erforderlich ist und eine Rente zusteht, hängt weiterhin von der gesamten Beweislage ab.

Fragen und Antworten zum Gesamtgutachten bei der EM-Rente Besteht bei mehreren Erkrankungen automatisch Anspruch auf ein Gesamtgutachten?

Nein. Entscheidend ist, ob die vorhandenen Gutachten die Auswirkungen sämtlicher Erkrankungen ausreichend erfassen. Hinweise auf bislang ungeklärte Wechselwirkungen können eine weitere Begutachtung erforderlich machen.

Hat das BSG den Rentenanspruch der Klägerin erneut geprüft?

Nein. Es verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Eine neue medizinische Bewertung oder eine inhaltliche Entscheidung über den Rentenanspruch erfolgte nicht.

Muss jede Abweichung zwischen Gutachten durch ein neues Gutachten geklärt werden?

Nein. Unterschiedliche Ergebnisse können sich etwa durch verschiedene Untersuchungszeiträume erklären. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht, wenn für die Entscheidung wichtige Widersprüche ungeklärt bleiben.

Müssen Betroffene Wechselwirkungen schon vor einer weiteren Begutachtung vollständig beweisen?

Ein fertiges medizinisches Gesamtgutachten ist nicht erforderlich, um auf offene Fragen hinzuweisen. Hilfreich sind konkrete Befunde und Beschreibungen der Beschwerden. Für eine spätere Sachaufklärungsrüge muss zusätzlich erklärt werden, warum sich dem LSG weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.

Können spätere Gutachten eine frühere Erwerbsminderung belegen?

Ja, wenn sie den Rückschluss auf den früheren Zeitraum medizinisch nachvollziehbar begründen. Eine heutige Diagnose allein reicht dafür nicht. Entscheidend ist, seit wann die Erkrankungen das tägliche Leistungsvermögen im erforderlichen Umfang eingeschränkt haben.

Der Beitrag EM-Rente trotz sieben Gutachten abgelehnt: Entscheidend war der Zeitpunkt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Wer Trigger nicht abwehrt, sondern sie verarbeitet, schenkt sich selbst und anderen die Möglichkeit tiefer innerer Heilung.
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