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IRGC locked 16 cruise missiles on US warships in Strait of Hormuz before they retreated

IRGC locked 16 cruise missiles on US warships in Strait of Hormuz before they retreated https://www.presstv.ir/Detail/2026/04/17/767037/exclusive-irgc-locked-16-missiles-us-warships-strait-hormuz-before-retreated 
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Washington hiding billion-dollar combat losses to Iran’s precision strikes

Washington hiding billion-dollar combat losses to Iran’s precision strikes https://www.presstv.ir/Detail/2026/04/17/767028/Washington-hiding-billion-dollar-combat-losses-to-Iran-precision-strikes-Daily-Mail 
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Fristlose Kündigung wegen Überpünktlichkeit: Gericht bestätigt Kündigung einer 22-Jähriger Arbeitnehmerin

Lesedauer 4 Minuten

Eine Kündigung, weil jemand „zu pünktlich“ ist – das klingt wie eine jener Anekdoten, die in sozialen Netzwerken schnell zum Aufreger werden, weil sie ein vertrautes Gefühl bedienen: Egal, was man macht, am Ende ist es falsch.

Genau so wurde ein Fall aus Spanien in vielen Überschriften deutscher Medien zugespitzt. Tatsächlich geht es um eine 22-jährige Mitarbeiterin eines Logistikunternehmens in der Provinz Alicante, deren Arbeitsverhältnis nach einer Serie von Vorfällen beendet wurde – und um ein Gericht, das diese Kündigung bestätigte.

Wer die Entscheidung verstehen will, muss jedoch auch die Vorgeschichte kennen. Denn das Gericht hat die Entlassung nicht damit begründet, dass „frühes Erscheinen“ an sich verwerflich sei. Entscheidend war vielmehr ein wiederholter Verstoß gegen klare Anweisungen des Arbeitgebers und – je nach Darstellung in den spanischen Berichten – ein Bündel weiterer Pflichtverletzungen, die das Vertrauensverhältnis belasteten.

Die „Überpünktlichkeit“ war damit weniger Tugend, die bestraft wurde, sondern Auslöser eines arbeitsrechtlichen Konflikts über Regeln, Weisungen und Loyalität.

Was nach den Berichten passiert sein soll

Nach übereinstimmenden Darstellungen spanischer und deutschsprachiger Medien begann die vertragliche Arbeitszeit der jungen Frau um 7:30 Uhr. Ihre Aufgabe habe darin bestanden, Routen- und Transportzuweisungen zu prüfen, die am Vortag vorbereitet worden seien.

Vor Schichtbeginn habe es für sie regelmäßig keine sinnvolle Tätigkeit gegeben. Trotzdem erschien sie wiederholt zwischen etwa 30 und 45 Minuten früher am Arbeitsplatz, teils über einen langen Zeitraum.

Der Arbeitgeber reagierte offenbar zunächst mit mündlichen Hinweisen, später mit einer schriftlichen Abmahnung. Zusätzlich soll es eine ausdrückliche Anweisung beziehungsweise ein Verbot gegeben haben, das Betriebsgelände vor Schichtbeginn ohne konkreten Bedarf zu betreten.

Dennoch sei die Mitarbeiterin weiterhin in relevanter Anzahl deutlich zu früh erschienen; in einigen Berichten ist von mindestens 19 weiteren Fällen nach der schriftlichen Verwarnung die Rede.

In spanischen Medienberichten tauchen zudem Punkte auf, die den Ton des Streits verschärft haben dürften: Es ist von Problemen bei der Zeiterfassung die Rede, etwa davon, dass die Mitarbeiterin Zeiten registriert habe, obwohl sie sich nicht (mehr) am Arbeitsplatz befand.

Außerdem wird in einzelnen Darstellungen ein Vorwurf im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Verwertung eines Teils aus einem Firmenfahrzeug genannt. Solche Punkte sind wichtig, weil sie erklären, warum ein Gericht nicht bei der Frage stehen blieb, ob „früh da sein“ sympathisch ist, sondern ob ein Muster von Ungehorsam und Vertrauensbruch vorlag.

Warum „zu früh“ im Betrieb ein Problem sein kann

In vielen Unternehmen gilt: Wer freiwillig eher da ist, wirkt engagiert. Gleichzeitig kann ein dauerhaftes, unerwünschtes Früh-Erscheinen praktische und rechtliche Folgen haben – gerade in Bereichen mit geregelten Abläufen, Sicherheitsvorschriften oder Schichtorganisation.

Wenn Aufgaben erst ab einer bestimmten Zeit koordiniert werden können, ist frühe Anwesenheit nicht automatisch produktiv.

Sie kann Abläufe stören, weil andere Beschäftigte oder Vorgesetzte vor Ort noch gar nicht in die Prozesse eingebunden sind.

Hinzu kommt ein Thema, das im Alltag oft unterschätzt wird: Der Arbeitgeber trägt Verantwortung für Sicherheit und Ordnung auf dem Betriebsgelände. Wer außerhalb der vorgesehenen Zeiten im Betrieb ist, kann etwa Zugriffskontrollen unterlaufen, zusätzliche Aufsicht erfordern oder Risiken erhöhen, für die niemand eingeplant ist.

Ein weiterer Punkt ist die Zeiterfassung. Frühzeitiges „Einloggen“ oder „Stempeln“ kann – je nach System – zu falschen Arbeitszeitdaten führen. Daraus entstehen Folgefragen: Muss die Zeit vergütet werden? Entstehen Überstunden? Greifen Ruhezeiten? Und wer haftet, wenn ein Unfall passiert?

Viele Arbeitgeber versuchen, solche Grauzonen zu vermeiden, indem sie klare Zeitfenster definieren. Wer diese Regeln ignoriert, verletzt nicht die „Pünktlichkeit“, sondern das Ordnungs- und Weisungsgefüge im Betrieb.

Die juristische Einordnung in Spanien

Das zuständige Gericht in Alicante bestätigte nach den Berichten die Kündigung als rechtmäßig. Der Knackpunkt in der Begründung: Nicht die frühe Anwesenheit als solche, sondern die beharrliche Missachtung konkreter Vorgaben sei als schwere Pflichtverletzung zu werten.

In der öffentlichen Debatte ging dabei ein Satz häufig unter, der das Urteil gut zusammenfasst: Das Problem sei nicht „exzessive Pünktlichkeit“, sondern fortgesetzte Nichtbeachtung betrieblicher Regeln.

Im Hintergrund steht das spanische Arbeitsrecht, das den „despido disciplinario“ kennt, also die disziplinarische Kündigung aufgrund schwerer und schuldhafter Vertragsverletzungen.

Als Anknüpfungspunkte werden in Berichten unter anderem Vorschriften aus dem spanischen Arbeitnehmerstatut (Estatuto de los Trabajadores) genannt, das wiederholte und ungerechtfertigte Verstöße gegen Arbeitszeitdisziplin sowie Ungehorsam als mögliche Gründe aufführt.

Aus Sicht des Gerichts wog offenbar die Kombination aus wiederholtem Verhalten trotz Abmahnung, dem Ignorieren ausdrücklicher Weisungen und – je nach Tatsachenfeststellung – weiteren illoyalen Handlungen so schwer, dass eine Beendigung ohne Entschädigung als verhältnismäßig angesehen wurde.

Das Urteil bedeutet nicht, dass in Spanien nun „zu frühes Kommen“ generell ein Kündigungsgrund wäre. Es ist eher ein Lehrstück darüber, wie Gerichte auf wiederholte Weisungsverstöße reagieren, wenn der Arbeitgeber dokumentiert hat, dass er die Regeln klar kommuniziert und stufenweise reagiert hat.

Wäre so etwas in Deutschland denkbar?

Ein deutscher Arbeitsrichter würde den Fall in eine andere dogmatische Schublade legen. Trotzdem lassen sich Parallelen ziehen.
In Deutschland kann ein Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts anordnen, wann und unter welchen Bedingungen Beschäftigte Arbeitsräume betreten oder Arbeitsmittel nutzen dürfen, solange dies billigem Ermessen entspricht und keine höherwertigen Rechte verletzt.

Wenn ein Beschäftigter ausdrücklich angewiesen wird, vor Schichtbeginn nicht zu erscheinen oder nicht zu stempeln, und diese Weisung ignoriert, kann das eine Pflichtverletzung sein.

Entscheidend wäre, ob die Weisung sachlich begründet ist, ob sie klar kommuniziert wurde und ob der Arbeitnehmer sie schuldhaft missachtet.

Für eine fristlose Kündigung nach deutschem Maßstab braucht es einen „wichtigen Grund“: Es muss unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

In der Praxis verlangt das regelmäßig eine Interessenabwägung und – bei steuerbarem Verhalten – meistens eine vorherige Abmahnung. Genau diese Eskalationslogik ist auch in den spanischen Berichten angelegt: erst Hinweise, dann schriftliche Verwarnung, dann Kündigung, weil sich nichts änderte.

Ob ein deutsches Gericht eine fristlose Kündigung tatsächlich tragen würde, hinge stark von den Begleitumständen ab. Wenn das „Zu-früh-Kommen“ lediglich bedeutet, dass jemand im Pausenraum sitzt und wartet, ohne Abläufe zu stören, wäre eine fristlose Kündigung schwerer zu begründen.

Wenn aber Sicherheits- oder Zutrittsregeln betroffen sind, wenn Zeiterfassungssysteme manipuliert oder betriebliche Prozesse beeinträchtigt werden, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Gerichte eine harte Sanktion als nachvollziehbar ansehen. Die Diskussion dreht sich dann nicht um Pünktlichkeit, sondern um Regelverstöße und Vertrauen.

Was Beschäftigte aus dem Fall mitnehmen können

Auch „gutes“ Verhalten kann problematisch werden, wenn es gegen klare Regeln verstößt. Wer regelmäßig deutlich vor Arbeitsbeginn im Betrieb ist, sollte sich nicht auf das Bauchgefühl verlassen, dass das schon geschätzt werde. Sinnvoll ist es, die Erwartungen offen zu klären: Soll früher begonnen werden? Ist das überhaupt erlaubt? Wird die Zeit erfasst und bezahlt?

Und wenn der Arbeitgeber ausdrücklich sagt, dass frühe Anwesenheit nicht gewünscht ist, dann ist das keine Geschmacksfrage mehr, sondern eine arbeitsvertragliche Leitplanke.

Zugleich zeigt der Fall, dass Beschäftigte ihre eigene Argumentation belegen müssen, wenn sie sich auf Überlastung berufen. „Ich komme früher, weil das Pensum sonst nicht zu schaffen ist“ kann ein Hinweis auf strukturelle Probleme sein. Ohne Nachweise, ohne dokumentierte Überlastungsanzeigen oder ohne konkrete Gespräche darüber bleibt es vor Gericht häufig ein bloßer Vortrag.

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Bürgergeld-Bezieher darf 14 Monate Jobcenter nicht betreten – Gericht bestätigt

Lesedauer 3 Minuten

Ein Wutausbruch im Jobcenter kann für Bürgergeld-Empfänger weitreichende Folgen haben. Das zeigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, das ein 14-monatiges Hausverbot nach einer massiven Eskalation als rechtmäßig bewertet hat.

Was dem Verfahren vorausging

Ausgangspunkt des Falls war ein Streit über eine abgelehnte Heizkostenbeihilfe. Der betroffene Bürgergeld-Empfänger war mit der Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden und ließ seinem Ärger vor Ort freien Lauf.

Nach den Feststellungen im Verfahren blieb es nicht bei lautstarken Beschwerden. Der Mann wurde zunehmend aggressiv, warf ein Telefon in Richtung eines Mitarbeiters, beschädigte Gegenstände und bewegte Mobiliar mit Gewalt.

Damit überschritt der Vorfall aus Sicht des Gerichts deutlich die Grenze einer hitzigen Auseinandersetzung. Es ging nicht mehr nur um Unmut über einen Bescheid, sondern um ein Verhalten, das den Hausfrieden und den Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigte.

Warum das Hausverbot vor Gericht Bestand hatte

Das Jobcenter reagierte auf den Vorfall mit einem Hausverbot für 14 Monate. Der Betroffene durfte seine Anliegen in dieser Zeit nicht mehr persönlich vortragen, sondern nur noch telefonisch, schriftlich oder per E-Mail.

Gegen diese Maßnahme ging der Mann gerichtlich vor. Er hielt das Hausverbot für überzogen und vermutete zudem, dass frühere Konflikte mit dem Jobcenter zu einer besonders harten Behandlung geführt hätten.
Das Landessozialgericht folgte dieser Sichtweise jedoch nicht.

Nach Auffassung der Richter war das Verhalten so gravierend, dass ein längerer Ausschluss vom persönlichen Zutritt verhältnismäßig sein konnte.

Mehr als nur ein emotionaler Ausbruch

In der Entscheidung wird deutlich, dass das Gericht zwischen scharfer Kritik und gewaltsamer Eskalation klar unterscheidet. Deutliche Worte gegenüber einer Behörde müssen in einem Rechtsstaat grundsätzlich ausgehalten werden, körperlich-aggressive Handlungen dagegen nicht.

Besonders ins Gewicht fiel, dass nicht nur Sachen beschädigt wurden, sondern auch ein Mitarbeiter durch den Wurf des Telefons gefährdet war. Hinzu kam, dass der Mann bereits zuvor wegen aggressiven Verhaltens aufgefallen war.

Diese Vorgeschichte verstärkte aus Sicht des Gerichts die Einschätzung, dass es sich nicht um einen einmaligen Kontrollverlust handelte. Dadurch gewann auch die Länge des Hausverbots zusätzliche rechtliche Plausibilität.

Kein persönlicher Zutritt, aber weiterhin Kontakt zur Behörde

Wichtig an der Entscheidung ist, dass ein Hausverbot nicht automatisch den Verlust von Bürgergeld oder anderen Leistungsansprüchen bedeutet. Der Zugang zur Behörde bleibt bestehen, nur der Weg der Kommunikation verändert sich.

Das Gericht hielt es für zumutbar, Anliegen telefonisch, schriftlich oder digital zu klären. Anträge, Nachweise und Rückfragen können also weiterhin bearbeitet werden, auch wenn die persönliche Vorsprache vorübergehend ausgeschlossen ist.

Damit wird ein häufiger Irrtum korrigiert. Ein Hausverbot ist keine Leistungssanktion, sondern eine ordnungsrechtliche Reaktion auf ein Verhalten, das die Sicherheit und den Ablauf in der Behörde gefährdet.

Was die Entscheidung für Bürgergeld-Bezieher bedeutet

Der Beschluss zeigt, dass Konflikte mit dem Jobcenter rechtlich erlaubt sind, solange sie sachlich bleiben. Wer Bescheide für falsch hält, kann Widerspruch einlegen, Unterlagen nachreichen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen.
Sobald Ärger jedoch in Drohungen, Gewalt oder Sachbeschädigung umschlägt, verschlechtert sich die Lage erheblich. Dann drohen nicht nur organisatorische Folgen wie ein Hausverbot, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen.

Für Betroffene ist das ein deutlicher Hinweis, dass emotional aufgeladene Situationen nicht im Affekt eskalieren sollten. Selbst wenn Entscheidungen als ungerecht empfunden werden, bleiben ruhige Kommunikation und rechtliche Gegenwehr der deutlich sinnvollere Weg.

Die Grenzen behördlicher Eingriffe

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Jobcenter in jedem Streitfall lange Hausverbote verhängen dürfen. Auch Behörden müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und dürfen nur so weit gehen, wie es zur Gefahrenabwehr wirklich nötig ist.

Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Verbale Auseinandersetzungen allein reichen regelmäßig nicht aus, um einen so langen Ausschluss zu rechtfertigen.
Anders kann es aussehen, wenn Beschäftigte konkret bedroht werden, Gegenstände fliegen oder Büros beschädigt werden. Dann gewinnt der Schutz der Mitarbeitenden und des Dienstbetriebs erheblich an Gewicht.

Was das Urteil konkret klarstellt Was das Hausverbot bedeutet Was das Hausverbot nicht bedeutet Kein persönlicher Zutritt zum Jobcenter für einen bestimmten Zeitraum Kein automatischer Wegfall des Bürgergelds Kommunikation nur noch schriftlich, telefonisch oder digital Kein vollständiger Ausschluss vom Kontakt zur Behörde Schutz der Mitarbeitenden und Sicherung des Dienstablaufs Keine freie Hand für beliebig lange oder unbegründete Maßnahmen Reaktion auf konkrete Aggressionen, Gewalt oder Sachbeschädigung Keine Sanktion allein wegen scharfer Kritik oder Unzufriedenheit Ein Signal über den Einzelfall hinaus

Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mit dem Aktenzeichen L 11 AS 190/19 B ER sendet ein deutliches Signal an alle Beteiligten. Behörden müssen ihre Beschäftigten schützen dürfen, zugleich bleibt der Leistungsanspruch von Bürgergeld-Empfängern bestehen, wenn alternative Kontaktwege offenstehen.

Für die Praxis heißt das, dass Auseinandersetzungen mit dem Jobcenter rechtlich lösbar sind, persönliche Eskalationen aber schnell eine neue und oft belastende Dynamik auslösen. Wer seine Interessen wahren will, fährt mit Widerspruch, Beratung und klarer Kommunikation deutlich besser als mit einem Wutausbruch.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bürgergeld-Empfänger erhält einen aus seiner Sicht fehlerhaften Bescheid zu Unterkunfts- oder Heizkosten. Statt im Jobcenter laut zu werden oder Mitarbeiter zu bedrohen, legt er schriftlich Widerspruch ein, bittet um Akteneinsicht und lässt sich bei einer Sozialberatungsstelle unterstützen.
Auf diese Weise bleibt der Kontakt zur Behörde offen und der Streit kann rechtlich geprüft werden. Hätte er die Situation dagegen mit Gewalt eskalieren lassen, könnte zusätzlich zum eigentlichen Leistungsstreit auch noch ein langes Hausverbot seine Lage erheblich erschweren.

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Britische Regierung hält wegen Sperrung der Straße von Hormus eine Lebensmittelknappheit für möglich

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 17. April 2026 - 14:14
Ich übersetze hier einen Artikel aus der Times, über den ich in deutschen Medien kaum Meldungen gefunden habe. Beginn der Übersetzung: Großbritannien bereitet sich auf Lebensmittelknappheit vor, wenn der Irankrieg weitergeht Eine geheime Analyse der Regierung spricht von einem Worst-Case-Szenario, bei dem ein kritischer Mangel an Kohlendioxid-Lieferungen Landwirtschaft und Gastgewerbe treffen würde. Großbritannien könnte diesen […]
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Amazon Prime günstiger bei Schwerbehinderung – und so funktioniert es

Lesedauer 5 Minuten

Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, erhält in Deutschland bei Amazon nach aktuellem Stand in bestimmten Fällen Preisnachlass. Der Preisvorteil hängt nicht am Grad der Behinderung als solchem, sondern an bestimmten Nachweisen, die häufig im Zusammenhang mit sozialen Leistungen oder mit einer rundfunkrechtlichen Befreiung beziehungsweise Ermäßigung stehen.

Kein automatischer Rabatt nur wegen des Schwerbehindertenausweises

Der erste wichtige Punkt ist eindeutig: Ein Schwerbehindertenausweis allein führt nicht automatisch zu einer günstigeren Prime-Mitgliedschaft. Amazon knüpft den reduzierten Tarif nicht pauschal an einen Grad der Behinderung von 50, 80 oder 100. Wer also lediglich den Ausweis vorzeigen kann, hat damit noch keinen unmittelbaren Anspruch auf den halben Prime-Preis.

Das ist für viele Betroffene zunächst enttäuschend, weil es bei anderen Angeboten durchaus direkte Ermäßigungen für Menschen mit Behinderung gibt. Bei Amazon ist das System anders aufgebaut. Der Anbieter prüft nicht die Schwerbehinderung selbst, sondern einen sozialen oder behördlichen Nachweis, der für den vergünstigten Zugang zugelassen ist. Damit verschiebt sich die Frage von „Liegt eine Schwerbehinderung vor?“ zu „Liegt ein anerkannter Nachweis für die Ermäßigung vor?“.

Wann Prime trotzdem günstiger werden kann

Trotzdem ist ein Preisvorteil durchaus realistisch. Amazon bietet in Deutschland eine vergünstigte Prime-Mitgliedschaft für Kunden an, die bestimmte Nachweise vorlegen können. Nach den derzeitigen Informationen gehören dazu insbesondere eine Befreiung von der Rundfunkgebühr beziehungsweise Rundfunkbeitragspflicht oder ein Familien- oder Sozialpass.

An diesem Punkt entsteht die Verbindung zur Schwerbehinderung. Viele Menschen mit Schwerbehinderung erhalten nicht automatisch einen Prime-Rabatt, können aber unter bestimmten Voraussetzungen einen anderen Nachweis besitzen, der Amazon zum vergünstigten Tarif berechtigt. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn eine rundfunkrechtliche Vergünstigung vorliegt oder wenn auf kommunaler Ebene ein Sozial- oder Familienpass ausgestellt wurde.

Für Betroffene ist deshalb nicht nur der Schwerbehindertenstatus wichtig, sondern das gesamte soziale und verwaltungsrechtliche Umfeld. Wer eine Schwerbehinderung hat, sollte prüfen, ob sich daraus mittelbar ein anerkannter Nachweis für Amazon ergeben kann.

Welche Bedeutung das Merkzeichen RF hat

Besonders häufig wird in diesem Zusammenhang das Merkzeichen „RF“ genannt. Dabei handelt es sich nicht um einen allgemeinen Vorteil für alle Menschen mit Schwerbehinderung, sondern um eine spezielle Konstellation im Rundfunkbeitragsrecht. Menschen, denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Der Beitragsservice weist darauf hin, dass dann nur ein Drittelbeitrag zu zahlen ist.

Das ist ein wichtiger Unterschied. Das Merkzeichen RF bedeutet nicht automatisch eine vollständige Befreiung. In vielen Fällen geht es lediglich um eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.

Für Amazon ist jedoch gerade relevant, welche Form des Nachweises im jeweiligen Verfahren akzeptiert wird. Wer also ein RF-Merkzeichen oder einen entsprechenden Bescheid besitzt, sollte die Unterlagen genau prüfen und im Amazon-Verifizierungsprozess feststellen, ob der vorhandene Nachweis in der konkreten Form anerkannt wird.

Hinzu kommt: Nicht jeder Schwerbehindertenausweis enthält das Merkzeichen RF. Es handelt sich um eine besondere Feststellung für bestimmte Personengruppen. Deshalb sollte niemand davon ausgehen, dass eine Schwerbehinderung automatisch mit diesem Merkzeichen verbunden ist.

So funktioniert der vergünstigte Prime-Tarif bei Amazon

Amazon beschreibt die vergünstigte Prime-Mitgliedschaft als Angebot für Kunden, die ihre Berechtigung nachweisen. Nach den aktuell auffindbaren Angaben kostet dieser Tarif 4,49 Euro im Monat. Das entspricht der Hälfte des regulären monatlichen Prime-Preises von 8,99 Euro. Amazon nennt außerdem für den vergünstigten Prime-Mitgliedsbeitrag einen Jahrespreis von 44,90 Euro.

Für Verbraucher ist dabei besonders wichtig, dass der reduzierte Preis nicht mit einer abgespeckten Mitgliedschaft verbunden ist. Nach den verfügbaren Informationen handelt es sich vielmehr um Prime zu einem vergünstigten Beitrag, sofern die Voraussetzungen erfüllt und die Nachweise erfolgreich verifiziert wurden. Praktisch geht es also nicht um ein anderes Produkt, sondern um dieselbe Mitgliedschaft zu geringeren Kosten.

Allerdings ist zu beachten, dass Amazon den Anspruch nicht unbegrenzt ohne Prüfung fortschreibt. Solche Ermäßigungen sind in der Regel an einen Qualifizierungszeitraum und an erneute Nachweise gebunden. Wer den Rabatt einmal erhalten hat, sollte daher im Blick behalten, ob später erneut Unterlagen vorgelegt werden müssen.

Warum kommunale Sozial- und Familienpässe wichtig sein können

Für viele Betroffene liegt der interessante Weg nicht beim Schwerbehindertenausweis selbst, sondern bei kommunalen Vergünstigungen. Städte und Gemeinden vergeben teils Sozialpässe oder Familienpässe mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Diese Kriterien unterscheiden sich regional deutlich. In manchen Kommunen spielen Einkommen, Haushaltsgröße oder der Bezug bestimmter Leistungen eine Rolle. In anderen Fällen können auch besondere familiäre oder gesundheitliche Belastungen berücksichtigt werden.

Gerade hier kann eine Schwerbehinderung mittelbar relevant werden. Wer selbst schwerbehindert ist oder mit einem schwerbehinderten Kind in einem Haushalt lebt, hat je nach Kommune unter Umständen Zugang zu einem Pass oder zu einer Vergünstigung, die dann wiederum als Nachweis für Amazon dienen kann. Es gibt also keinen bundesweit einheitlichen Automatismus, aber durchaus eine Reihe praktischer Konstellationen, in denen eine Schwerbehinderung den Weg zu einem anerkannten Nachweis erleichtert.

Was Betroffene vor dem Antrag prüfen sollten

Vor einer Anmeldung bei Amazon Prime zum reduzierten Preis sollte zunächst sauber unterschieden werden, welche Unterlagen tatsächlich vorliegen. Ein Schwerbehindertenausweis ohne weiteres Merkzeichen oder ohne begleitenden Bescheid genügt nach derzeitigem Stand nicht. Wer dagegen einen Bescheid über eine Rundfunkbeitragsbefreiung, eine rundfunkrechtliche Ermäßigung oder einen anerkannten Sozial- beziehungsweise Familienpass besitzt, hat deutlich bessere Chancen.

Ebenso sinnvoll ist ein Blick auf die Aktualität der Dokumente. Nachweise müssen in der Regel gültig und im Verifizierungsverfahren verwendbar sein. Ältere Bescheide, abgelaufene Pässe oder nicht eindeutigeDokumente können zu Problemen führen. In der Praxis scheitert ein Antrag oft nicht am fehlenden Anspruch, sondern an formalen Details.

Verbraucher sollten außerdem beachten, dass sich der Amazon-Tarif und die Teilnahmebedingungen ändern können. Wer sich auf einen Artikel oder einen Hinweis aus dem Bekanntenkreis verlässt, sollte die Voraussetzungen daher immer noch einmal direkt beim Anbieter prüfen.

Die häufigsten Missverständnisse

Rund um das Thema halten sich mehrere Missverständnisse. Das erste lautet, dass bereits ein Grad der Behinderung von 50 für einen Prime-Rabatt ausreicht. Dafür gibt es nach aktuellem Stand keine Grundlage. Das zweite Missverständnis besteht darin, dass das Merkzeichen RF mit einer allgemeinen Gebührenbefreiung gleichgesetzt wird.

Tatsächlich geht es regelmäßig um eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags, nicht zwingend um eine vollständige Befreiung. Das dritte Missverständnis ist die Annahme, der vergünstigte Prime-Tarif biete weniger Leistungen. Dafür finden sich in den aktuellen Angaben keine Hinweise.

Wer diese Punkte sauber trennt, kann die eigene Situation viel realistischer einschätzen. Dann wird auch klar, dass nicht die Schwerbehinderung allein, sondern die Art des vorliegenden Nachweises über die Ermäßigung entscheidet.

Für wen sich das Nachprüfen besonders lohnt

Besonders lohnend ist die Prüfung für Menschen mit Schwerbehinderung, die zusätzlich von Sozialleistungen betroffen sind, einen kommunalen Pass besitzen oder rundfunkrechtlich begünstigt sind. Auch Familien mit behinderten Kindern sollten genau hinsehen, weil kommunale Regelungen hier teilweise eigene Erleichterungen vorsehen. Der Aufwand für die Nachweisprüfung ist überschaubar, der finanzielle Unterschied über ein Jahr hinweg aber durchaus spürbar.

Wer Prime regelmäßig für Lieferungen, Streaming oder weitere Leistungen nutzt, kann mit dem vergünstigten Tarif auf Dauer einen nennenswerten Betrag sparen. Voraussetzung ist allerdings, dass die persönliche Situation nicht nur gefühlt, sondern auch formal zu den akzeptierten Nachweisen passt.

Übersicht: Was zählt und was nicht Nachweis oder Situation Bedeutung für den günstigeren Prime-Tarif Schwerbehindertenausweis ohne weiteren anerkannten Nachweis Reicht nach aktuellem Stand allein nicht für einen vergünstigten Prime-Preis aus Merkzeichen RF beziehungsweise entsprechender Bescheid Kann im Zusammenhang mit einer rundfunkrechtlichen Ermäßigung relevant sein und sollte im Amazon-Verfahren geprüft werden Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht Gehört nach den Amazon-Angaben zu den Nachweisen für die vergünstigte Prime-Mitgliedschaft Familien- oder Sozialpass Kann nach den Amazon-Angaben als Berechtigungsnachweis für den reduzierten Tarif dienen GdB 50, 80 oder 100 allein Begründet für sich genommen keinen automatischen Prime-Rabatt Fazit

Amazon Prime ist für Menschen mit Schwerbehinderung nicht automatisch günstiger. Ein direkter Sondertarif allein wegen des Schwerbehindertenausweises ist derzeit nicht vorgesehen. Dennoch kann die Mitgliedschaft in etlichen Fällen zum halben Preis möglich sein. Ausschlaggebend sind dafür nicht der GdB und nicht der Ausweis als solcher, sondern anerkannte Nachweise wie eine Rundfunkbeitragsbefreiung oder ein Sozial- beziehungsweise Familienpass.

Für Betroffene heißt das: Wer eine Schwerbehinderung hat, sollte die eigene Situation nicht vorschnell abhaken. Gerade über das Merkzeichen RF, über sozialrechtliche Ansprüche oder über kommunale Vergünstigungen kann sich doch ein Weg zum reduzierten Prime-Tarif ergeben. Ein genauer Blick auf Bescheide und lokale Anspruchsgrundlagen ist deshalb sinnvoller als die bloße Frage, ob der Schwerbehindertenausweis allein genügt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mann mit einem Grad der Behinderung von 80 geht davon aus, dass er wegen seines Schwerbehindertenausweises Amazon Prime automatisch günstiger erhält.

Nach der Prüfung stellt sich heraus, dass der Ausweis allein dafür nicht genügt. Gleichzeitig besitzt er aber wegen seiner persönlichen Situation einen anerkannten kommunalen Sozialpass. Genau dieser Nachweis kann für die vergünstigte Prime-Mitgliedschaft relevant sein. Statt den Antrag mit dem Schwerbehindertenausweis zu beginnen, nutzt er den Sozialpass für die Verifizierung. So kommt er nicht wegen des GdB unmittelbar, sondern über einen anerkannten Nachweis doch noch zum reduzierten Preis.

Quellen

Amazon nennt für Deutschland eine vergünstigte Prime-Mitgliedschaft von 4,49 Euro pro Monat beziehungsweise 44,90 Euro pro Jahr sowie die Anmeldung über einen Nachweis wie Rundfunkgebührenbefreiung oder Familien-/Sozialpass.
Der reguläre Prime-Preis in Deutschland liegt aktuell bei 8,99 Euro pro Monat.

Der Beitrag Amazon Prime günstiger bei Schwerbehinderung – und so funktioniert es erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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„Rechenzentren sind Vampire“: Wo sich lokaler Widerstand gegen den KI-Hype formiert

netzpolitik.org - 17. April 2026 - 14:07

Der Bau von Rechenzentren boomt, in Deutschland und weltweit. Dadurch werden Strom und Wasser knapp, sagen Aktivist*innen und organisieren lokale Proteste. Auf der Konferenz „Cables of Resistance“ trafen sie sich zur Vernetzung.

Rechenzentrum der US-Firma CyrusOne in Frankfurt am Main. In der Stadt stehen die energiehungrigen Klötze dicht an dicht. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Joko

„Der Widerstand in Beringen lässt momentan noch zu wünschen übrig“, so beschreiben zwei Aktivist*innen die Stimmung in einem 5.000-Seelen-Dorf im nördlichsten Zipfel der Schweiz, in dem zwei riesige Rechenzentren entstehen sollen. Sie sind zur ersten Konferenz gegen Big Tech in Berlin,  der „Cables of Resistance“-Konferenz angereist, um über den KI-Hype in der Schweiz zu berichten. Die Resignation der Bevölkerung werde weichen, wenn „Wasser und Strom vor der eigenen Haustür in einigen Jahren knapp werden“, prognostizieren sie.

Um das fast fertig gestellte Rechenzentrum in der Nähe von Zürich mit Wasser zu versorgen, müsse das Trinkwasser aus der Nachbargemeinde angezapft werden, berichten die beiden Aktiven von der Initiative „Aufstände der Allmende“. Allein dieses Rechenzentrum in Beringen habe einen Strombedarf von bis zu drei Viertel des Verbrauchs des gesamten Kantons Schaffhausen. In nur wenigen Kilometern Entfernung, in der Nachbargemeine Herblingen, soll nun mutmaßlich das dritte und noch größere Rechenzentrum des Kantons entstehen. Wie der Strombedarf dieser Anlagen gestillt werden soll, sei noch völlig unklar. „Eine Idee, die im Parlament diskutiert wird, ist der Bau neuer Atomkraftwerke“.

Im nahegelegenen Zürich ist die Dichte der Tech-Unternehmen höher als im Silicon Valley. Dass Rechenzentren in der Region aus dem Boden sprießen, liegt laut der Schaffhauser Nachrichten auch daran, dass der Kanton an der wichtigen Verkehrsachse Zürich – Stuttgart liegt. Auch Frankfurt am Main ist nicht weit weg, dort befindet sich einer der weltweit wichtigsten Internetknoten, mit dem sich Daten schnell übertragen lassen.

Kein Ende des Ausbaus in Sicht

In der hessischen Metropole am Main sei das Stromnetz bereits am Limit, erklärt die Journalistin Indra Jungblut, die ebenfalls auf der Konferenz sprach. Bis 2030 sei kein größerer Anschluss an das Stromnetz mehr möglich. Die mehr als 100 Rechenzentren beanspruchen bis zu 40 Prozent des gesamten Strombedarfs der Stadt. In einigen Bezirken stehen die Serverfarmen dicht an dicht nebeneinander und haben massive Auswirkungen auf das Leben in der Stadt. Ihre Konzentration ist hier deutschlandweit am größten. Und trotzdem: „Ein Ende des Ausbaus ist nicht in Sicht“, sagt Jungblut.

Denn Rechenzentren-Entwickler*innen haben sich etwas einfallen lassen. Sie bauen eigene Anlagen zur Stromerzeugung, die sie mit fossilen Brennstoffen betreiben. Ein gut dokumentiertes Beispiel sei die US-amerikanische Firma CyrusOne: für den Betrieb des „FRA7“ Rechenzentrums in Frankfurt hat sie eine eigene Gasturbine gebaut. „Und das ist vermutlich kein Einzellfall“, sagt die Journalistin. Hersteller wie Siemens Energy jedenfalls kommen mit der Produktion neuer Gasturbinen, die vor kurzem noch als Auslaufmodell galten, nicht mehr hinterher.

„Strom wird zu einer knappen Ressource“

Der Region Berlin-Brandenburg drohe ein ähnliches Schicksal wie Frankfurt, warnen die Stadtforscher*innen Niklas Steinke und Fabian Halfar in ihrem Vortrag. Hier sind Dutzende neue Rechenzentren geplant. In Berlin-Lichtenberg entsteht „Bluestar“ der Prea Group, das größte KI-Rechenzentrum der Stadt. Mit 100 Megawatt Anschlussleistung soll es mehr Strom verbrauchen als eine Stadt wie Potsdam. Schon bis 2024 seien in Berlin mehr Netzanschlüsse angefragt worden als das gesamte Berliner Stromnetz übertragen kann, vor allem für große Rechenzentren-Projekten.

Warum kommt Big Tech überhaupt nach Berlin? Großstädte wie Berlin und Frankfurt verfügen über eine Wasser- und Stromnetzinfrastruktur, die mit öffentlichen Geldern gebaut wurde. Die wollen die Tech-Firmen für sich nutzen, sagen die Forscher*innen und nennen das „Infrastukturextraktivismus“. Dieser sei neben dem bereits bekannten Abbau der Rohstoffe in ehemals kolonisierten Regionen und der Sammelwut großer Datenmengen eine neue Manifestation des KI-Hypes. „Im Rechenzentrum-Boom wird Strom zu einer knappen Ressource“, sagt Halfar. Bisher sei die Vergabe großer Netzanschlüsse nicht politisch aufgeladen. Das mache es den Rechenzentren-Betreiber*innen leichter, sich das Stromnetz innerhalb weniger Jahren anzueignen.

Hilfe bekämen sie dabei auch von klassischen Bodenspekulant*innen, die potenziell geeignete Flächen in der Stadt aufkaufen und darauf warten, dass Betreiber*innen von Rechenzentren auf sie zukommen. Denn eine Bewerbung für einen Anschluss zum Hochspannungsnetz setze eine Fläche voraus. „Wir müssen uns dringend darum kümmern, dass das Stromnetz aus der politischen Unsichtbarkeit austritt und eine demokratische Diskussion darüber stattfindet, wofür wir den Strom verwenden wollen“, schlussfolgert Halfar.

Bundesregierung knickt vor Big-Tech-Lobby ein

Die Bundesregierung sei dem globalen Wettrennen um KI-Kapazitäten im Glauben aufgesessen, dass sich mit Rechenzentren Wohlstand generieren lässt, sagte Julian Bothe, Experte für KI und Nachhaltigkeit bei AlogrithmWatch, in seinem Talk. Bis 2030 will sie die Rechenzentrumskapazitäten im Land mindestens verdoppeln und die Kapazitäten für Künstliche Intelligenz vervierfachen, wie es in der kürzlich vorgestellten Rechenzentrumsstrategie heißt. Dabei habe Deutschland schon jetzt die meisten Rechenzentren im europäischen Vergleich. Laut DataCenterMap sind es aktuell mehr als 500.

Die Pläne der Regierung bringen eine weitgehende Deregulierung zugunsten der Tech-Firmen und zulasten der Gesellschaft und der Umwelt mit sich, kritisiert Bothe. Ein starkes Beispiel hierfür sei die geplante Abschwächung des Energieeffizienzgesetzes. So sollen beispielsweise die bestehenden Transparenzstandards für Verbrauchswerte abgeschafft werden. Das würde den Betreiber*innen erlauben, den konkreten Energieverbrauch und die Energieeffizienz der Rechenzentren vor der Öffentlichkeit geheimzuhalten – mit dem Verweis auf Geschäftsgeheimnisse.

„Anstatt in Zeiten der Energiekrise endlich auf Energieeffizienz zu setzen, droht Wirtschaftsministerin Reiche erneut, vor den Lobby-Bemühungen der Tech-Giganten einzuknicken“, sagte Bothe anlässlich des Positionspapiers zur Gesetzesnovelle, das AlgorithmWatch mit anderen Organisationen vergangene Woche veröffentlicht hat. Die Forderung, Verbrauchswerte als Geschäftsgeheimnisse hinter Verschluss zu halten, komme von Microsoft. Das habe eine Recherche von LobbyControl und Campact ergeben.

Zugang zu sauberem Wasser steht auf dem Spiel

Das geplante Energieeffizienzgesetz müsse gestoppt werden, sagte Bothe. Denn Widerstand gegen schädigende Gesetzesvorhaben auf nationaler Ebene sei wichtig. Genauso notwendig sei aber auch lokaler Protest gegen geplante Rechenzentren vor Ort. Dass Protest wirksam sein kann, zeigt der Fall von Groß-Gerau. Die Stadtverordneten haben dort gegen den Bau des bislang größten Rechenzentrums in der Rhein-Main-Region gestimmt.

Dass Proteste bereits an vielen Orten auf der Welt stattfinden, haben zahlreiche Vorträge auf der Konferenz gezeigt. Immer wieder versuchen lokale Gruppen, die Ansiedlung neuer Rechenzentren zu verhindern. José Renato Laranjeira etwa berichtete vom Kampf der indigenen Anacé-Gemeinschaft in Brasilien. Durch den Bau von Rechenzentren sahen sie einen heiligen Fluss in Gefahr. Der Zugang zu sauberem Wasser stand für sie auf dem Spiel.

Neue Arbeitsplätze und Steuereinnahmen sind Mythen

Welche Erfahrungen Aktivist*innen im Kampf gegen Rechenzentren bereits gesammelt und welche Strategien sich als wirksam erwiesen haben, darum ging es in einem international besetzten Panel. Einerseits sei es wichtig, die lokale Bevölkerung zu involvieren und andererseits die Propaganda der Tech-Konzerne mit Fakten zu kontern, sagte Luis García Valverde von der spanischen Umweltschutz-NGO „Ecologistas en Acción“. Seine Organisation setzt sich gegen die Ansiedlung riesiger Amazon-Rechenzentren in der Region Aragon im Nordosten Spaniens ein, unter anderem mit einer Klage. García Valverde berichtete von Versuchen des Tech-Konzerns die Öffentlichkeit zu beeinflussen: etwa indem Amazon Anzeigen in lokalen Zeitungen schaltet, Fußballclubs in der Region sponsort oder die Namensrechte eines Stadiums kauft.

Auch Hacktivistin Eda von der französischen Organisation „La Quadrature du Net“ setzt auf Aufklärung. Im französischen Marseille habe die Ansiedlung von Rechenzentren etwa die geplante Elektrifizierung des Hafens verhindert. Von der Elektrifizierung würden die Menschen in der Stadt aber massiv profitieren. Wenn Kreuzfahrtschiffe im Hafen über Strom liefen, gäbe es weniger Luftverschmutzung. Genau solche Informationen müssten öffentlich gemacht werden, um die Menschen vor Ort aufzurütteln, sagte Eda.

Zudem müsse man Mythen über neue Arbeitsplätze und Steuereinnahmen entkräften, ergänzte Dylan Murphy von der irischen Gruppe „Not Here Not Anywhere“. Er berichete von der Überlastung des irischen Stromnetzes durch den gigantischen Ausbau der Rechenzentren im Land, der irgendwann sogar zu einem Moratorium, einem Baustopp, geführt habe. „Rechenzentren sind Vampire, die unseren Gemeinschaften Strom, Wasser, Land und Rohstoffe entziehen.“ Als physische Manifestation des KI-Hypes würden sie sich hervorragend für Mobilisierung eignen, pflichtete García Valverde aus Spanien bei. Plötzlich hätten Menschen das abstrakte Thema KI direkt vor der eigenen Haustür.

Ein großes Problem bei der Mobilisierung sei jedoch die Intransparenz der Betreiber*innen und teilweise auch der Gemeinden. Oft sei nicht einmal klar, wer wo genau baue und für wen. Teilweise bauen die großen Tech-Konzerne nicht mehr selbst, sondern mieten Kapazitäten bei Dritten, erzählte García Valverde.

Was tun gegen die KI-Blase?

Um so ein Modell handelt es sich beim ersten Rechenzentrum im Schweizerischen Beringen. Seine Zukunft ist derzeit noch völlig offen. Es wird sich erst in einigen Jahren zeigen, welche Firmen die Fläche im Rechenzentrum mieten wollen und ob die Gemeinde Steuereinnahmen einnehmen wird. Außerdem ist die Frage nach der Abwärmenutzung noch ungelöst: das Rechenzentrum produziert deutlich mehr Abwärme, als ein kleines Dorf wie Beringen sinnvoll nutzen kann. Deshalb ist nun der Bau eines Erdbeckenspeichers – eines künstlichen Sees, der die Abwärme des Rechenzentrums im Sommer speichern soll – für rund 22 Millionen Euro im Gespräch. Platzt die KI-Blase, bleiben die Beringer*innen mit kostspieliger leerstehender Infrastruktur zurück.

Um auf die Situation einzuwirken und die öffentliche Diskussion über den Bau von Rechenzentren anzuregen, organisiert sich laut den Aktivist*innen von „Aufstände der Allmende“ derzeit ein Bündnis rund um die Kampagne „KI kurzschließen“. Vom 2. bis 9. Juli werde es in der Schweiz dazu ein Widerstandscamp geben.

Wie man sich hierzulande engagieren kann, erklärt die Bundestagsabgeordnete Sonja Lemke (die Linke). Sie empfiehlt Aktivist*innen und Bürger*inneninitiativen, auf der kommunalen Ebene anzusetzen, wo die Entscheidungen über den Bau von Rechenzentren getroffen werden: „Geht in die kommunalen Planungsausschüsse, schreibt Mails an eure Abgeordneten und stellt IFG-Anfragen.“

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Presidential Aide Dmitry Mironov visited Uzbekistan

PRESIDENT OF RUSSIA - 17. April 2026 - 14:00

On April 17, a delegation of the Russian Federation Presidential Executive Office headed by Presidential Aide Dmitry Mironov visited Tashkent.

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Papst, Merz, Trump und Todesstrafe

In der neuen Folge von „Manova Meinungen“ mit B-LASH kommentieren die Publizisten Mathias Bröckers und Björn Gschwendtner die sprunghafte US-Innen- und Außenpolitik und diskutieren, ob die multipolare Weltordnung am Ende doch unipolar ist.
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Die Grenze zwischen Krieg und Frieden verschwimmt zunehmend

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 17. April 2026 - 13:28
Die EU eskaliert weiter gegen Russland. Immer mehr europäische Politiker und Militärs erklären, man sei zwar (noch) nicht im Krieg mit Russland, aber man sei auch nicht mehr im Frieden mit Russland. Diese Formulierung zeigt, wie die europäischen Politiker die Grenze zwischen Krieg und Frieden verschieben. Und das birgt das Risiko, eines Morgens aufzuwachen und […]
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Schwerbehinderung: Unbelegter Verdacht – Kündigung scheitert, Arbeitgeber muss Schadensersatz zahlen

Lesedauer 5 Minuten

Vor dem Landesarbeitsgericht Köln stritten ein städtischer Arbeiter und seine Arbeitgeberin über eine fristlose Kündigung, die als Verdachtskündigung ausgesprochen worden war.

Zusätzlich ging es um die Frage, ob der Mann leidensgerecht weiterbeschäftigt werden muss, ob er ein Zwischenzeugnis bekommt und ob ihm Lohn für das Jahr 2021 zusteht.

Der Hintergrund: Arbeitsunfall, lange Erkrankung und Streit um den Gesundheitszustand

Der 1964 geborene Kläger erlitt 2016 bei der Arbeit einen Unfall, als ihn eine Baggerschaufel am behelmten Kopf traf. Danach war er lange arbeitsunfähig, der Unfall wurde als Arbeitsunfall anerkannt; eine Unfallrente erhielt er aber nicht, wogegen er sozialgerichtlich vorging.

Der Grad der Behinderung und die juristische Verwirrung um „Schwerbehinderung“

Im Jahr 2018 stellte die zuständige Behörde beim Kläger wegen einer psychosomatischen Störung einen Grad der Behinderung von 30 fest. Der Kläger hatte dagegen Widerspruch eingelegt und später geklagt, nahm diese Klage im Mai 2020 jedoch zurück, sodass es bei dem GdB 30 blieb.

Wiedereingliederung und die Frage nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz

Die Stadt ließ den Kläger arbeitsmedizinisch untersuchen, wobei der betriebsärztliche Dienst 2019 festhielt, dass er nicht mehr vollumfänglich in seiner bisherigen Tätigkeit einsetzbar sei und dauerhaft Einschränkungen zu berücksichtigen seien.

Dauerhaften Einschränkungen

Eine Wiedereingliederung Anfang 2020 brach die Arbeitgeberin ab, danach verlangte der Kläger über eine Anwältin die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes, was die Stadt mit dem Hinweis ablehnte, es gebe keine geeigneten freien Stellen.

Der Vorwurf, der alles eskalieren ließ

Im Verfahren über die leidensgerechte Beschäftigung wurde zunächst behauptet, beim Kläger liege „seit dem Unfall“ eine Schwerbehinderung von 50 vor, ein Bescheid werde nachgereicht. Später stellte die Klägerseite klar, dass keine Anerkennung als schwerbehindert erfolgt sei und tatsächlich ein GdB von 30 festgestellt wurde, was auch mit dem Bescheid aus 2018 belegt wurde.

Warum die Stadt fristlos kündigte

Die Stadt wertete die zunächst behauptete Schwerbehinderteneigenschaft als vorsätzlichen Falschvortrag, der auf einen unrechtmäßigen Vorteil zielen sollte, nämlich auf die Durchsetzung eines besonderen Anspruchs im Zusammenhang mit einer Schwerbehinderung.

Sie sprach deshalb am 21.09.2020 eine außerordentliche Kündigung aus und stützte sie als Verdachtskündigung auf den Verdacht eines versuchten Prozessbetrugs.

Warum das Gericht die fristlose Verdachtskündigung für unwirksam hielt

Das Landesarbeitsgericht bestätigte, dass die Kündigung die Anforderungen des § 626 BGB nicht erfüllt und auch der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es schon daran, dass die Stadt einen Vorsatz des Klägers nachvollziehbar darlegte oder bewies, weil der entscheidende subjektive Kern des Vorwurfs nicht belastbar belegt wurde.

Was ist eine Verdachtskündigung?

Eine Verdachtskündigung ist eine Kündigung, die nicht darauf gestützt wird, dass eine Pflichtverletzung sicher bewiesen ist, sondern darauf, dass ein sehr starker, „dringender“ Verdacht besteht.

Entscheidend ist dabei nicht die Tat selbst, sondern dass der Verdacht das Vertrauensverhältnis so erschüttert, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sein soll.

Der Verdacht muss dringend sein

Damit eine Verdachtskündigung wirksam sein kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Es braucht konkrete, objektive Umstände, die den Verdacht tragen, und der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Schritte unternehmen, um den Sachverhalt aufzuklären.

Betroffener muss sich äußern können

Zentral ist außerdem, dass der betroffene Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört wird, damit er die Möglichkeit hat, den Verdacht zu entkräften.

Abmahnung hätte Vorrang gehabt

Das Gericht stellte außerdem klar, dass selbst bei steuerbarem Verhalten regelmäßig zunächst eine Abmahnung erforderlich ist und eine fristlose Kündigung nur ausnahmsweise ohne Abmahnung in Betracht kommt.

Die von der Stadt genannten Gründe, warum eine Abmahnung entbehrlich sein solle, überzeugten nicht, weil sie nicht erkennen ließen, dass eine Verhaltensänderung aussichtslos gewesen wäre oder die Pflichtverletzung so gravierend war, dass eine einmalige Hinnahme objektiv ausgeschlossen wäre.

Warum selbst eine Auslauffrist zumutbar gewesen wäre

Das Gericht hielt die fristlose Beendigung auch deshalb für unverhältnismäßig, weil der Stadt zumindest eine Beschäftigung für die Dauer einer sozialen Auslauffrist zumutbar gewesen wäre.

Vorwurf bezieht sich nicht auf die konkrete Arbeit

Entscheidend war, dass der Vorwurf nicht unmittelbar die Arbeitsleistung auf der Baustelle betraf, sondern einen speziellen Streit um den Status und die rechtliche Einordnung der Behinderung, weshalb ein sofortiger Bruch ohne Übergang aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar war.

Die Personalratsanhörung war fehlerhaft

Ein weiterer zentraler Punkt war die Beteiligung des Personalrats, die bei außerordentlichen Kündigungen zwingend ist. Die Stadt hatte den Personalrat in der schriftlichen Anhörung sinngemäß so informiert, der Kläger sei seit 2016 durchgehend arbeitsunfähig, obwohl der eigene betriebsärztliche Dienst kurz zuvor eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit festgestellt hatte, sodass die Information objektiv falsch war.

Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung trotz Streit um Arbeitsfähigkeit

Die Stadt argumentierte, der Kläger sei ohnehin nicht arbeitsfähig, insbesondere wegen psychosomatischer Leiden, und eine Beschäftigung im öffentlichen Straßenraum sei zu gefährlich und erfordere zu viel Konzentration.

Stadt widerspricht eigenem Betriebsarzt

Das Gericht folgte dem nicht, weil der eigene betriebsärztliche Bericht ausdrücklich von grundsätzlicher Arbeitsfähigkeit ausging, psychomentale Einschränkungen bereits im negativen Leistungsbild berücksichtigte und sogar Tätigkeiten nannte, die typischerweise im öffentlichen Straßenraum stattfinden.

Warum der Kläger nicht auf „nur Straßenunterhaltung/Brückenbau“ festgelegt war

Die Stadt meinte, der Arbeitsvertrag habe sich faktisch auf den Bereich Straßenunterhaltung und Brückenbau verengt. Das Gericht sah dafür keine ausreichenden Umstände, die über einen langen Einsatzzeitraum hinaus eine solche dauerhafte Festlegung rechtlich tragen könnten, weshalb ein Einsatz auch in anderen passenden Tätigkeiten grundsätzlich möglich blieb.

Zwischenzeugnis musste erteilt werden

Der Kläger verlangte ein Zwischenzeugnis, hilfsweise ein Endzeugnis, und bekam im Ergebnis das Zwischenzeugnis zugesprochen. Die Stadt konnte sich nicht erfolgreich darauf berufen, sie könne kein aktuelles Zeugnis erstellen, weil der Kläger lange nicht gearbeitet habe.

Lohn für 2021 als Schadensersatz

Der Kläger erhielt außerdem einen Zahlungsanspruch für das Jahr 2021, weil die Stadt ihm nach Auffassung des Gerichts schuldhaft keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zugewiesen hatte, obwohl der betriebsärztliche Dienst Einsatzmöglichkeiten aufgezeigt hatte.

Maßgeblich blieb dabei die vertragliche Vergütung nach Entgeltgruppe E4 Stufe 5, weil eine niedrigere Eingruppierung für andere Tätigkeiten nicht einseitig unterstellt werden durfte, solange keine wirksame Änderung erfolgt war.

Die Hilfswiderklage der Stadt scheiterte

Die Stadt wollte hilfsweise gerichtlich feststellen lassen, der Kläger habe nach dem Unfall nie wieder volle Arbeitsfähigkeit erlangt. Das Gericht wies dies als unzulässig ab, weil es sich dabei nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern um eine abstrakte Vorfrage bzw. ein Element innerhalb anderer Streitfragen handelte.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Warum war die fristlose Verdachtskündigung wegen „Prozessbetrug“ unwirksam?
Weil die Stadt den für eine Verdachtskündigung zentralen Vorsatz nicht belastbar darlegen oder beweisen konnte und die Kündigung zudem an Verhältnismäßigkeit scheiterte. Zusätzlich war die Personalratsanhörung fehlerhaft.

Was war der konkrete Vorwurf gegen den Kläger?
Es ging darum, dass in einem anderen arbeitsgerichtlichen Verfahren zunächst behauptet wurde, der Kläger habe eine Schwerbehinderung von 50, obwohl tatsächlich ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt war. Die Stadt leitete daraus den Verdacht ab, der Kläger habe bewusst falsch vorgetragen, um Vorteile zu erlangen.

Warum spielte eine Abmahnung eine so große Rolle?
Weil bei steuerbarem Verhalten grundsätzlich erst abgemahnt werden muss, bevor gekündigt wird, und Ausnahmen nur in seltenen Fällen greifen. Das Gericht sah hier keinen nachvollziehbaren Grund, warum eine Abmahnung von vornherein aussichtslos gewesen sein soll.

Warum musste die Stadt den Kläger leidensgerecht beschäftigen, obwohl sie ihn für arbeitsunfähig hielt?
Weil der eigene betriebsärztliche Dienst eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit festgestellt und Einschränkungen bereits im Leistungsbild berücksichtigt hatte. Das Gericht hielt pauschale Zweifel der Stadt daran nicht für ausreichend.

Wieso bekam der Kläger Lohn für 2021, obwohl er nicht gearbeitet hat?
Das Gericht sprach den Betrag als Schadensersatz zu, weil die Stadt nach der betriebsärztlichen Einschätzung einen leidensgerechten Einsatz hätte zuweisen müssen, dies aber unterließ. Die Berechnung richtete sich nach dem vertraglich geschuldeten Entgelt, solange keine wirksame Änderung der Vergütung erfolgt war.

Fazit

Das Landesarbeitsgericht Köln hat die fristlose Verdachtskündigung wegen angeblichen Prozessbetrugs kassiert, weil der subjektive Kern des Vorwurfs nicht tragfähig belegt war, weil die Kündigung ohne Abmahnung und ohne Auslauffrist unverhältnismäßig wirkte und weil die Personalratsanhörung inhaltlich fehlerhaft war.

Gleichzeitig stärkt das Urteil den Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung: Wenn der eigene betriebsärztliche Dienst Arbeitsfähigkeit unter Einschränkungen bestätigt, muss der Arbeitgeber konkrete Einsatzmöglichkeiten ernsthaft prüfen und umsetzen, statt pauschal auf Unmöglichkeit zu verweisen.

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Teilrente als Trick: BSG stoppt PKV-Rentner und der Gesetzgeber macht die Tür zu

Lesedauer 6 Minuten

Seit dem 1. Januar 2026 ist der letzte legale Weg versperrt, über den privat versicherte Rentner in die beitragsfreie Familienversicherung der GKV wechseln konnten. Das Bundessozialgericht hat am 22. Januar 2026 gleichzeitig klargestellt, dass selbst in der alten Rechtslage eine kurzzeitige Teilrente diesen Wechsel nicht ermöglichte. Wer den Plan noch hatte, ist jetzt doppelt zu spät.

Der Fall: Vier Monate Teilrente, 680 Euro PKV-Beitrag — und die Ablehnung

Klaus G., 68, aus Mainz, bezog seit Jahren seine Altersrente: monatlich rund 1.150 Euro, privat krankenversichert seit Jahrzehnten. Der PKV-Beitrag lag bei 680 Euro im Monat — mehr als die Hälfte seiner Rente floss direkt in die Versicherung. Die Ehefrau war gesetzlich krankenversichert.

Klaus G. kannte den Weg, über den manche Rentner in seiner Situation in die beitragsfreie Familienversicherung gelangt waren: Seit dem Flexirentengesetz 2017 kann die Altersrente auf mindestens zehn Prozent der Vollrente reduziert werden, wodurch der Rentenzahlbetrag auf die Einkommensgrenze der Familienversicherung abgesenkt wird. Für 2021 lag diese Grenze bei 470 Euro monatlich.

Ab dem 1. Juli 2021 beantragte er eine Teilrente von 170 Euro monatlich. Am 16. September 2021 stellte er bei der DAK-Gesundheit, der Krankenkasse seiner Ehefrau, den Antrag auf Familienversicherung. Die Kasse lehnte ab. Vier Monate später kehrte Klaus G. zur Vollrente von 1.150 Euro zurück. Das Sozialgericht Mainz gab der Kasse recht. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigte. Das Bundessozialgericht wies die Revision am 22. Januar 2026 zurück — Aktenzeichen B 6a/12 KR 14/24 R.

Für Klaus G. bedeutet das: weiter 680 Euro PKV-Beitrag monatlich, ohne Aussicht auf Änderung durch eigenes Handeln. Für alle, die das gleiche Modell noch kannten: Es hat nie so funktioniert, wie erhofft.

Was das BSG entschieden hat — und warum „regelmäßig” alles entscheidet

Das Gericht stellte nicht in Frage, dass Klaus G. ein gesetzliches Recht ausübte. Die Wahl zwischen Voll- und Teilrente in frei wählbarer Höhe steht jedem Rentenberechtigten frei. Daran ändert das Urteil nichts.

Entscheidend war der Begriff „regelmäßig” in der Familienversicherungsregel: Das Gesamteinkommen des mitversicherten Familienangehörigen muss regelmäßig im Monat unter einem bestimmten Grenzbetrag liegen. Das ist kein Füllwort, sondern ein Tatbestandsmerkmal. Das BSG urteilte: Wird eine Teilrente nur wenige Monate in Anspruch genommen, fehlt es dieser Einkommenssituation an der erforderlichen Stetigkeit und Dauer.

Die Krankenkasse darf bei ihrer Prognose einen Zeitraum von in der Regel zwölf Monaten zugrunde legen. Wer für vier Monate seine Rente auf 170 Euro drückt und danach wieder 1.150 Euro bezieht, hat keine dauerhaft veränderte Einkommenssituation — die Teilrente ist dann wie schwankendes Einkommen zu behandeln und auf den Jahreszeitraum hochzurechnen. Das Ergebnis: Die Einkommensgrenze war über das Jahr betrachtet deutlich überschritten. Familienversicherung: abgelehnt.

Das Modell: Warum es trotzdem jahrelang als Möglichkeit galt

Die Logik des Gestaltungsweges hatte eine gewisse Eleganz. Wer die Teilrente auf unter die Einkommensgrenze absenkte, erfüllte dem Wortlaut nach die Voraussetzungen des § 10 SGB V. War dann nach wenigen Monaten die Rückkehr zur Vollrente geplant, endete die Familienversicherung automatisch wegen Überschreitens der Einkommensgrenze.

Genau hier griff der Plan: Wer aus einer Familienversicherung ausscheidet, wird nach § 188 Abs. 4 SGB V automatisch als freiwilliges Mitglied in der GKV weiterversichert — ohne jede Vorversicherungszeit, kraft Gesetzes.

Das war der Kern des Modells: Kurze Familienversicherung als Eintrittskarte — danach dauerhaft freiwillig in der GKV. PKV kündigen, monatlich mehrere hundert Euro sparen. Etliche Krankenkassen verweigerten die Familienversicherung schon früher mit der Begründung, die Teilrentengestaltung stelle einen unzulässigen Leistungsverzicht dar.

Das BSG hat jetzt die Ablehnung für kurzzeitige Teilrenten grundsätzlich bestätigt — wenn auch mit anderer Begründung: Fehlende Regelmäßigkeit der Einkommenssituation, nicht formaler Verzicht.

Was für Altfälle vor 2026 noch offen bleibt

Das Urteil gilt ausdrücklich nur für die bis zum 31. Dezember 2025 geltende Rechtslage und ausschließlich für kurzzeitige Teilrenten von wenigen Monaten. Wer über ein Jahr oder länger tatsächlich eine niedrige Teilrente bezog — nachweislich und dauerhaft, nicht als strategische Gestaltung auf Abruf — steht auf anderem Boden.

Die Zwölf-Monats-Prognose des BSG legt nahe, dass das Gericht bei nachgewiesener langer Teilrentendauer zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Diese Konstellation hat das BSG ausdrücklich nicht entschieden.

Wer eine Klage anhängig hat und eine mehr als einjährige Teilrente dokumentieren kann, sollte die vollständige Urteilsbegründung mit einem Fachanwalt für Sozialrecht auswerten lassen. Wer dagegen nur wenige Monate Teilrente nachweisen kann, sollte die Erfolgsaussichten nüchtern einschätzen: Das BSG hat genau diese Fälle eindeutig abgelehnt.

Der endgültige Verschluss: Was ab 1. Januar 2026 gilt

Während das BSG für die Vergangenheit entschied, hat der Gesetzgeber die Zukunft bereits geregelt — und dabei keine Lücke gelassen. Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 wurde die Familienversicherungsregel um einen expliziten Ausschlussgrund ergänzt: Ehegatten, die eine Altersrente als Teilrente beziehen, die in voller Höhe die Einkommensgrenze überschreiten würde, und die zuletzt vor der Teilrente nicht gesetzlich krankenversichert waren, sind von der Familienversicherung ausgeschlossen.

Nicht für kurze Zeiträume. Nicht unter bestimmten Bedingungen. Grundsätzlich und dauerhaft, unabhängig davon, wie lang die Teilrente dauern würde.

Das Gestaltungsmodell ist damit vom Gesetzgeber endgültig geschlossen. Wer jahrelang privat versichert war und darauf gesetzt hatte, im Rentenalter über den Teilrentenweg in die GKV zu wechseln, hat diese Option verloren — ohne Übergangsregel, ohne Ausnahme. Der Gesetzgeber nannte das den „Schutz der Solidargemeinschaft”. Die Betroffenen nennen es das Ende der einzigen Möglichkeit, die steigende PKV-Belastung im Alter noch abzuwenden.

Wer trotzdem noch in die Familienversicherung kommt

Die neue Ausschlussregel trifft einen sehr spezifischen Personenkreis: langjährig Privatversicherte, die über die Teilrente in die GKV wechseln wollten. Sie trifft nicht jeden Rentner mit einer Teilrente.

Wer bisher gesetzlich krankenversichert war — etwa als Arbeitnehmer in der GKV — und nach Renteneintritt eine niedrige Teilrente bezieht, deren Betrag dauerhaft unter der Einkommensgrenze von 565 Euro monatlich (2026) liegt, kann weiterhin familienversichert sein.

Ebenso Rentner, deren Gesamteinkommen aus Rente und anderen Quellen dauerhaft unter dieser Grenze bleibt und die einen gesetzlich versicherten Ehepartner haben. Die neue Regel schließt ausdrücklich nur diejenigen aus, die zuletzt vor der Teilrente nicht gesetzlich versichert waren.

In der Praxis bedeutet das: Rentnerinnen und Rentner mit kleinen Renten, die stets in der GKV waren und deren Gesamteinkommen die Grenze nicht überschreitet, sind von dieser Gesetzesänderung unberührt. Betroffen ist, wer jahrelang privat versichert war und hoffte, diesen Status über die Teilrente zu verlassen.

Die Krankenversicherung der Rentner: Wann sie greift — und warum sie für die meisten nicht hilft

Wer als Rentner in die Pflichtversicherung der GKV aufgenommen werden will, kann das über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versuchen. Die Voraussetzung ist streng: Der Rentner muss in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln der Zeit gesetzlich krankenversichert gewesen sein.

Bei einem Erwerbsleben von 40 Jahren bedeutet das: In den letzten 20 Jahren müssen mindestens 18 Jahre GKV-Mitgliedschaft nachgewiesen werden.

Für jemanden, der schon mit 30 Jahren in die PKV gewechselt ist und seitdem privat versichert blieb, ist diese Hürde faktisch unüberwindbar. Selbst wer zwischenzeitlich kurze Perioden in der GKV hatte — durch Elternzeit, Arbeitslosigkeit oder Minijob — kommt bei 20 oder mehr Jahren PKV-Zugehörigkeit in der zweiten Erwerbshälfte nicht auf neun Zehntel. Die KVdR bleibt damit für den Großteil der langjährig Privatversicherten außer Reichweite.

Was bleibt: der PKV-Basistarif, der zwar Aufnahmepflicht ohne Gesundheitsprüfung bietet, aber Beiträge erhebt, die dem maximalen GKV-Beitrag entsprechen. Kein Trost für Rentner, deren Gesamtrente unter 1.500 Euro liegt und bei denen über die Hälfte in die Krankenversicherung fließt.

Wer noch einen offenen Bescheid der Krankenkasse hat, in dem eine Familienversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 2026 abgelehnt wurde, und dabei eine längere Teilrentendauer nachweisen kann — mehr als ein Jahr, nicht nur wenige Monate —, sollte innerhalb der üblichen Monatsfrist Widerspruch einlegen und dabei darauf hinweisen, dass das BSG-Urteil vom 22. Januar 2026 ausdrücklich nur kurzzeitige Teilrenten betrifft.

Das ändert nichts an der neuen Rechtslage ab 2026, aber für Ansprüche aus der Vergangenheit kann es den Unterschied machen.

Häufig gestellte Fragen zur Familienversicherung und Teilrente

Kann ich als PKV-Rentner ab 2026 noch über eine Teilrente in die GKV wechseln?
Nein. Der seit 1. Januar 2026 geltende Ausschlussgrund schließt Ehegatten, die zuletzt vor der Teilrente nicht gesetzlich krankenversichert waren, vollständig von der Familienversicherung aus — unabhängig von der Höhe oder Dauer der Teilrente.

Was gilt für Teilrentenzeiten vor dem 1. Januar 2026?
Das BSG hat mit Urteil vom 22. Januar 2026 (B 6a/12 KR 14/24 R) entschieden, dass eine nur wenige Monate andauernde Teilrente keine Familienversicherung begründet. Für Zeiträume mit einer nachgewiesenen Teilrente von über zwölf Monaten ist die alte Rechtslage noch nicht vollständig ausgeurteilt. Individuelle Prüfung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht ist bei laufenden Verfahren sinnvoll.

Was ist die obligatorische Anschlussversicherung und warum ist sie hier relevant?
Nach § 188 Abs. 4 SGB V setzt sich die Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Versicherung fort, wenn eine Familienversicherung endet — ohne Prüfung einer Vorversicherungszeit. Das Modell nutzte dies als Eintrittskarte in die dauerhafte GKV-Mitgliedschaft. Da die Familienversicherung für langjährig Privatversicherte ab 2026 ausgeschlossen ist, greift die Anschlussversicherung auf diesem Weg nicht mehr.

Ich bin Rentner und meine Rente liegt dauerhaft unter 565 Euro — komme ich noch in die Familienversicherung?
Möglicherweise ja — sofern Sie zuletzt selbst gesetzlich krankenversichert waren und einen GKV-versicherten Ehepartner haben. Der neue Ausschlussgrund betrifft ausschließlich Rentner, die zuletzt vor der Teilrente nicht gesetzlich versichert waren. Wer durchgehend in der GKV war und eine dauerhaft niedrige Rente bezieht, ist von der Gesetzesänderung nicht betroffen.

Wie hoch muss ich die Rente kürzen, um die Einkommensgrenze zu unterschreiten?
Die allgemeine Einkommensgrenze liegt 2026 bei 565 Euro monatlich. Wer eine Vollrente von zum Beispiel 1.200 Euro bezieht, müsste diese auf unter 565 Euro absenken — das entspricht etwa 47 Prozent der Vollrente. Aber: Ab 2026 hilft das für PKV-Versicherte nicht mehr. Und selbst in der alten Rechtslage musste die Teilrente dauerhaft, nicht nur für wenige Monate, unter der Grenze liegen.

Quellen

Bundessozialgericht: Pressemitteilung zum Urteil B 6a/12 KR 14/24 R vom 22.01.2026
Bundessozialgericht: Verhandlungsvorschau B 6a/12 KR 14/24 R
Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2026
AOK: Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung 2026
Gesetze im Internet: § 10 SGB V – Familienversicherung
Gesetze im Internet: § 188 SGB V – Obligatorische Anschlussversicherung
Gesetze im Internet: § 42 SGB VI – Teilrente

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Das Ende der woken Herrschaft naht: Kippt Kalifornien?

Kalifornien, das tiefrote Herz der linken Wokeness, steht kurz davor, nach 15 Jahren wieder einen republikanischen Gouverneur zu bekommen –zum ersten Mal seit Arnold Schwarzenegger, der zwischen 2003 und 2011 in Sacramento regierte. Aktuell Umfragen sehen die beiden Republikaner Steve Hilton und Chad Bianco vorne – während sich die “DemocRats” in gewohnter Manier mal wieder […]

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NGOs fordern unabhängige Untersuchung nach Tod von Mehmet Çeviren

Nach dem Tod des politischen Gefangenen Mehmet Çeviren in einem Hochsicherheitsgefängnis in der kurdischen Provinz Êlih (tr. Batman) haben Menschenrechtsorganisationen eine unabhängige und umfassende Untersuchung gefordert. Vor dem Gerichtsgebäude in Êlih gaben die Zweigstellen des Menschenrechtsvereins IHD und des Verbands freiheitlicher Jurist:innen (ÖHD) sowie die Anwaltskammer Êlih eine gemeinsame Erklärung ab. An der Aktion beteiligten sich auch Vertreter:innen politischer Parteien und weiterer zivilgesellschaftlicher Organisationen.

Hinweis auf systematische Verstöße

In der Erklärung wurde auf eine Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen in türkischen Gefängnissen hingewiesen. Dazu zählen nach Angaben der Organisationen Folter, Misshandlungen, Isolation, Zwangsverlegungen sowie Entscheidungen von Vollzugsbehörden, die zu einer willkürlichen Verlängerung der Haft führen. Diese Praktiken führten insbesondere bei kranken Gefangenen zu schwerwiegenden Verletzungen des Rechts auf Leben und Gesundheit.

Ahmet Şiray vom IHD erklärte, dass bereits in der Vergangenheit wiederholt auf „verdächtige Todesfälle“ in den Gefängnissen in Êlih hingewiesen worden sei. Dennoch seien entsprechende Forderungen nach Aufklärung bislang unbeachtet geblieben. „Trotz unserer Feststellungen und Forderungen nimmt die Zahl der verdächtigen Todesfälle zu“, sagte Şiray.

Forderung nach unabhängiger Untersuchung

Im Fall von Mehmet Çeviren, dessen Tod von offizieller Seite als Suizid dargestellt wird, hätten Vertreter:innen der Organisationen eigene Schritte unternommen. Sie nahmen an der Obduktion teil und führten Gespräche mit der Staatsanwaltschaft. Dabei hätten sie sowohl Informationen zum Verfahren eingeholt als auch auf die bestehenden Missstände in den Gefängnissen hingewiesen. Die Organisationen fordern nun eine „wirksame, unabhängige und transparente Untersuchung“ des Todesfalls. Verantwortliche müssten identifiziert und zur Rechenschaft gezogen werden.

Berichte über Haftbedingungen

Im Zuge ihrer Arbeit hatten die Organisationen den Gefangenen kurz vor seinem Tod noch selbst gesprochen. Dabei habe Çeviren berichtet, seit Jahren in Einzelhaft zu sein. Zudem habe er von entwürdigenden Praktiken wie Leibesvisitationen und Zählappellen im Stehen berichtet. Auch soziale Aktivitäten habe er nur isoliert wahrnehmen können. Die Organisationen kündigten an, den Fall weiter zu begleiten. Neben der Aufklärung des konkreten Todesfalls fordern sie ein Ende der Isolationspraktiken in den Gefängnissen. „Wir werden den Prozess weiterverfolgen“, erklärte Şiray. Gleichzeitig forderte er, alle Formen von Isolation unverzüglich zu beenden und die Haftbedingungen grundlegend zu ändern.

https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/blut-und-brandspuren-zweifel-am-tod-von-politischem-gefangenen-wachsen-51193 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/politischer-gefangener-begeht-in-isolationshaft-angeblich-selbstmord-51151 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/ngos-und-berufsverbande-fordern-ende-der-isolationshaft-in-turkischen-gefangnissen-51116

 

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Zwei Verhaftungen im Fall Gülistan Doku

Im Zuge der neu aufgenommenen Ermittlungen zum Verschwindenlassen der seit 2020 vermissten kurdischen Studentin Gülistan Doku sind zwei Personen in Untersuchungshaft genommen worden. Die Entscheidung fiel am Donnerstagabend nach ihrer Vorführung vor das Gericht in Dersim (tr. Tunceli).

Unter den Verhafteten ist der ehemalige Polizist Gökhan Ertok. Ihm wird vorgeworfen, Beweismittel vernichtet oder manipuliert zu haben. Nach bisherigen Erkenntnissen soll er die SIM-Karte von Gülistan Doku in sein eigenes Telefon eingesetzt und dabei Daten gelöscht haben. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm unter anderem die Zerstörung und Veränderung von Beweismitteln sowie Manipulation digitaler Daten vor.

Ebenfalls in Untersuchungshaft kam der damalige Mitarbeiter der Provinzverwaltung, Erdoğan Elaldı. Gegen ihn wurde Haftbefehl wegen vorsätzlicher Tötung erlassen. Er weist die Vorwürfe zurück.

Weitere Beschuldigte freigelassen

Zwei Mitarbeiter der Munzur-Universität, die für die Überwachungskameras zuständig sind, wurden ebenfalls dem Gericht vorgeführt. Sie kamen nach ihren Aussagen unter Auflagen wieder frei. Sieben weitere Verdächtige wurden am Freitag aus dem Gewahrsam zur Staatsanwaltschaft gebracht. Der Hauptverdächtige Mustafa Türkay Sonel sowie ein Personenschützer des damaligen Gouverneurs Tuncay Sonel befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch im Gewahrsam der Gendarmerie.

Proteste der Familie vor dem Gericht

Vor dem Gerichtsgebäude kam es zu Protesten der Familie. Angehörige von Gülistan Doku riefen Parolen und machten ihrem Unmut über den bisherigen Verlauf der Ermittlungen Luft. „Ihr seid alle Mörder. Tuncay Sonel ist ein Mörder. Soll er doch kommen und euch retten“, riefen Familienmitglieder. Während der Proteste brachen die Mutter von Gülistan Doku, Bedriye Doku, sowie ihre Schwester Şilan Doku zusammen. Beide mussten vor Ort versorgt werden.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/fall-gulistan-doku-neue-aussagen-und-spuren-erharten-mordverdacht-51175 https://deutsch.anf-news.com/frauen/turkoglu-hinter-frauenmorden-steht-staatliche-gewalt-51195 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/gulistan-doku-anwalt-erwartet-weitere-festnahmewellen-51163 https://deutsch.anf-news.com/frauen/wende-nach-sechs-jahren-festnahmen-im-fall-gulistan-doku-51153

 

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KJK: Gewalt gegen Frauen Teil organisierter Strukturen

Die Gemeinschaft der Frauen Kurdistans (KJK) hat die jüngsten Angriffe Irans auf kurdische Kräfte scharf verurteilt und die Ereignisse in einen größeren politischen Zusammenhang eingeordnet. In einer Erklärung verbindet der Dachverband der kurdischen Frauenbewegung die Angriffe mit einem grundlegenden System von Gewalt gegen Kurd:innen und Frauen. Ausgangspunkt der Erklärung sind die Drohnenangriffe Irans auf Organisationen aus Rojhilat in Südkurdistan. Die KJK erinnert an die dabei getötete Peschmerga-Kämpferin Xezal Moleyî (Ghazal Mowlan) und spricht ihrer Familie sowie der Komala-Partei der Werktätigen Kurdistans ihr Beileid aus. Zugleich betont sie, dass die angegriffenen Kräfte keine militärischen Maßnahmen gegen Iran durchgeführt hätten, und wertet die Angriffe daher als gezielte Strategie gegen die politische Existenz kurdischer Strukturen. Die KJK fordert Teheran auf, die Angriffe einzustellen und stattdessen den Dialog mit kurdischen Kräften aufzunehmen sowie deren Status anzuerkennen.

„Politik der Zerstörung und Vernichtung“

Über den konkreten Anlass hinaus beschreibt die KJK die Angriffe als Teil einer umfassenderen Politik. „Gegen den kurdischen Befreiungskampf wird mit Lösungsverweigerung, Zersetzung und Vernichtungspolitik vorgegangen.“ Diese Politik habe in den bestehenden staatlichen Strukturen zu einer tiefen gesellschaftlichen Krise geführt, die inzwischen ein Niveau des „sozialen Zerfalls“ erreicht habe. Zentral in der Erklärung ist der Verweis auf den Fall Gülistan Doku. Die KJK sieht in den jüngsten Entwicklungen eine Bestätigung ihrer grundlegenden Analyse. Die bekannt gewordenen Details zeigten, dass in Kurdistan ein „Spezialkriegssystem“ wirke, das durch ein Netzwerk aus staatlichen Behörden, Sicherheitskräften und lokalen Akteuren umgesetzt werde. Die Frauenbewegung spricht in diesem Zusammenhang von einer gezielten Vertuschung: „Gülistan Doku ist unter Koordination staatlicher Stellen brutal ermordet und zum Verschwinden gebracht worden.“ Solche Fälle seien nicht isoliert, sondern Ausdruck einer strukturellen Praxis.

Netzwerke aus Staat und lokalen Akteuren

Die KJK beschreibt ein weitreichendes System, in dem staatliche Institutionen und lokale Netzwerke zusammenwirken. In Kurdistan seien daran häufig Vertreter staatlicher Strukturen beteiligt: von Verwaltung und Sicherheitskräften bis hin zu lokalen Akteuren. Im Westen der Türkei würden Gewaltverbrechen gegen Frauen hingegen über Netzwerke aus Macht, Reichtum und politischem Einfluss verdeckt. In Kurdistan bestehe darüber hinaus die Besonderheit darin, dass staatliche Funktionsträger selbst Teil dieser Strukturen seien. Die KJK führt zudem aus, dass auch Drogenhandel und Zwangsprostitution Teil dieser Netzwerke seien, über die insbesondere junge Menschen und Frauen in Abhängigkeit gebracht würden. Zur Untermauerung verweist die Organisation auf eine Reihe weiterer Fälle, darunter Rojin Kabaiş, Ipek Er und Narin Güran. In all diesen Fällen sieht die KJK Hinweise darauf, dass Täter geschützt und Verfahren verschleppt oder verzerrt wurden. „Diese öffentlich bekannten Fälle sind lediglich die Spitze des Eisbergs. Dahinter stehen zahlreiche weitere, kaum bekannte Fälle von Gewalt und sexualisierten Übergriffen.“

Aufruf zur gesellschaftlichen Organisierung

Vor diesem Hintergrund ruft die KJK zu einer breiteren gesellschaftlichen Auseinandersetzung auf. Es reiche nicht aus, einzelne Fälle zu verfolgen, vielmehr müsse das zugrunde liegende System offengelegt und bekämpft werden. „Die Strukturen dieses Spezialkriegs müssen aufgedeckt und zerschlagen werden“, heißt es in der Erklärung. Zugleich richtet sich der Aufruf insbesondere an Frauen und junge Menschen. Diese sollten sich organisieren und sich bewusst von antidemokratischen und nicht emanzipatorischen Strukturen fernhalten. Die Frauenbewegung bezeichnet dies als Form der „Selbstverteidigung“ der Gesellschaft. Abschließend ruft die KJK zu einer breiten Mobilisierung auf. Angesichts der Angriffe und der beschriebenen Strukturen seien gesellschaftliches Bewusstsein, gegenseitiger Schutz und organisierter Widerstand notwendig. „Wir rufen alle dazu auf, sich mit einem Geist der Mobilisierung am Kampf für Schutz und Verteidigung zu beteiligen“, heißt es in der Erklärung. Die KJK verbindet diesen Aufruf mit der Perspektive, dass der Kampf für Frauenrechte und gesellschaftliche Freiheit untrennbar miteinander verbunden sei.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/frauenplattform-verurteilt-iranische-drohnenangriffe-in-sudkurdistan-51194 https://deutsch.anf-news.com/frauen/turkoglu-hinter-frauenmorden-steht-staatliche-gewalt-51195 https://deutsch.anf-news.com/frauen/nach-monaten-in-gefangenschaft-ich-bin-kurdin-und-kampferin-51144

 

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Mit Merz und von der Leyen: Macron will Alterskontrollen für alle durchboxen

netzpolitik.org - 17. April 2026 - 12:55

Der französische Präsident Emmanuel Macron schwört die EU auf Alterskontrollen ein. Dafür liegt er unter anderem Kommissionspräsidentin von der Leyen und Bundeskanzler Merz in den Ohren. Mit steigendem Tempo steuert die EU auf eine Ausweispflicht im Netz zu.

Emmanuel Macron leistet Überzeugungsarbeit – hier im März 2026. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / ABACAPRESS

Viele Spitzenpolitiker*innen wollen gerade Alterskontrollen und ein Social-Media-Verbot für Minderjährige. Der französische Präsident Emmanuel Macron will es ganz besonders. Medienwirksam treibt er das Vorhaben europaweit voran und versucht, andere Mitgliedstaaten auf Linie zu bringen.

Am gestrigen Donnerstag hat Macron zu einer Videokonferenz geladen. Dabei waren EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen (CDU), Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU), die italienische Ministerpräsidentin Giorgia Meloni und weitere hochrangige Vertreter*innen von EU-Mitgliedstaaten. Das Ziel: koordiniert vorgehen.

Auf Twitter-Nachfolger X sprach Macron von einer „Bewegung“. Ein von ihm veröffentlichter Videoclip zeigt eine Aufnahme des Bildschirms mit den zugeschalteten Gästen, darunter Bundeskanzler Merz. „Hier sind rund ein Dutzend Staaten vertreten“, so ein Schriftzug im Videoclip.

Über die Teilnahme des Kanzlers ist die französische Regierung offenbar besonders stolz. Im Vorfeld sagte ein Élysée-Sprecher, das sende ein „Signal“. Im Vergleich zu Frankreich ist die Position der Bundesregierung in Sachen Social-Media-Verbot nämlich noch verhalten.

Den Stein ins Rollen gebracht hatte im Dezember 2025 das Social-Media-Verbot für unter 16-Jährige in Australien. Dort dürfen große Plattformen wie TikTok, Instagram oder YouTube jungen Menschen keine Accounts mehr erlauben. Dafür sollen sie das Alter von Nutzer*innen prüfen. Nun drängen mehrere EU-Mitgliedstaaten auf ein ähnliches Modell.

Rechtssicher möglich wäre das jedoch nur mit einer EU-weiten Regelung. Deshalb erhöhen die Befürworter*innen Woche für Woche den Druck auf die EU-Kommission. Staats- und Regierungsschef*innen, etwa aus Spanien und Deutschland, stellen Forderungen auf oder schreiben der Kommissionspräsidentin dringliche Briefe. Mitgliedstaaten wie Frankreich und Griechenland bringen bereits nationale Gesetze auf den Weg. EU-Parlament und Rat beziehen Position.

Die gestrige Videokonferenz ist also nur der (bisherige) Gipfel der Bemühungen.

Ausweispflicht im Netz? Das droht konkret

Der an den Tag gelegte Eifer könnte den Eindruck erwecken, Europa müsse auf eine plötzliche Katastrophe reagieren. Das ist aber nicht der Fall: Es gibt keine Hinweise, dass soziale Medien aktuell schädlicher wären als beispielsweise vor fünf Jahren. Die Forschungslage über gesundheitliche Gefahren sozialer Medien für Minderjährige ist nach wie vor unklar; Warnungen aus der Wissenschaft sind in der Gesamtschau eher vorsichtig.

Anders sieht jedoch das Bild aus, dass Spitzenpolitiker*innen zeichnen. Ursula von der Leyen hatte diese Woche die neue EU-Alterskontroll-App in ihrer Rede sogar mit der Einführung der Covid-App verglichen. Als wären soziale Medien eine Pandemie, die Europa überrollt und dabei vor allem Kinder und Jugendliche infiziert. Worauf genau steuert Europa da gerade zu?

Das in eine künstliche Drohkulisse gerahmte Vorhaben lässt sich auf vier Module herunterbrechen.

  • Erstens geht es um ein EU-weites einheitliches Mindestalter für soziale Medien – ähnlich wie für einen Auto-Führerschein. Es könnte irgendwo zwischen 12 und 16 Jahren liegen. Frankreich will es bei 15 Jahren ansetzen. Schon jetzt geben Plattformen in ihren Nutzungsbedingungen ein Mindestalter vor: etwa 13 Jahre bei TikTok oder 16 Jahre bei YouTube. Für ein EU-weites Mindestalter allein wären die rechtlichen Hürden eher gering.
  • Zweitens geht es um die Verpflichtung, dass Plattformen dieses Mindestalter mit strengen Alterskontrollen sichern müssen, etwa auf Basis von Ausweisdokumenten. Eine solche Pflicht gibt es bereits für Pornoseiten, die nur ab 18 Jahren erlaubt sind. Für soziale Medien dagegen gilt das Gesetz über Digitale Dienste (DSA), das strenge Alterskontrollen nur als eine von mehreren Optionen vorsieht. Möchte die EU also soziale Medien zu solchen Alterskontrollen verpflichten, müsste der DSA angepasst werden.
  • Drittens geht es um die wirksame Durchsetzung einer möglichen Pflicht zu strengen Alterskontrollen. Das Beispiel von Pornoseiten zeigt: Nur weil eine strenge Ausweispflicht de jure gilt, heißt es noch lange nicht, dass Websites sich auch de facto daran halten. Eigentlich dürfte es in der EU keine frei zugänglichen Pornoseiten geben. Seit Jahren laufen dazu Rechtsstreitigkeiten. Social-Media-Seiten sind jedoch weniger rebellisch als Pornoseiten. Sie könnten sich entsprechenden Gesetzen beugen – in Australien tun sie es auch, zumindest widerwillig.
  • Viertens geht es um einheitliche Methoden für strenge Alterskontrollen. Die EU hat hierfür jüngst eine Alterskontroll-App vorgestellt, die EU-weit ausgerollt werden soll. Später soll sie in der neuen digitalen Brieftasche (EUDI-Wallet) aufgehen. Nutzer*innen sollen in der App ein Ausweisdokument hinterlegen, das ihr Alter verrät. Die App soll dann lediglich weitergeben, ob eine Person eine bestimmte Altersschwelle überschritten hat. Rund um die App gibt es jedoch mehrere technische Unklarheiten und falsche Versprechungen.

Sobald alle vier Module wie Zahnräder ineinandergreifen, könnte ein mächtiger Kontrollapparat entstehen, der das Internet, wie wir es bisher kennen, umkrempelt. In diesem Szenario wäre es zwar weiterhin möglich, Alterskontrollen mit Tricks zu umgehen – etwa mit einem VPN-Dienst. Dennoch ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Nutzer*innen lieber den offiziell gewünschten Weg geht und sich künftig mit einer Ausweis-App durchs Netz bewegt.

Zwei Updates könnten den Überwachungs-Apparat scharfstellen

Für Anonymität im Netz ist das eine Gefahr. Aktuell setzt die Alterskontroll-App der EU auf Pseudonyme, auch wenn die EU-Kommission versucht, die Kontrollen als „komplett anonym“ zu verkaufen. Technische Systeme lassen sich allerdings mühelos verändern. Vom Kontrollapparat zum Apparat für Massenüberwachung wäre es – theoretisch – kein allzu großer Schritt mehr. Dafür bräuchte es nur zwei Updates:

  • Ein technisches Update könnte die App von Pseudonymen auf Klarnamen umstellen.
  • Ein juristisches Update müsste dafür die entsprechende Rechtsgrundlage schaffen.

Mit der Begründung, Kinder und Jugendliche zu schützen, erschaffen Emmanuel Macron, Ursula von der Leyen und weitere Befürworter*innen von Alterskontrollen also gerade eine neue Infrastruktur, um alle Menschen im Netz umfassend zu kontrollieren. Und diese Infrastruktur wäre nur zwei Updates davon entfernt, Anonymität im Netz weitgehend abzuschaffen.

Weiter wäre es mit diesem Kontrollapparat möglich, bestimmte Personengruppen systematisch aus digitalen Räumen auszuschließen, etwa weil sie eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreiten oder weil sie keine erforderlichen Papiere besitzen. – Wie weit ist dieses Szenario entfernt?

Erste Hürde: Die Alterskontroll-App ist nicht fertig

Rund um Alterskontrollen gibt es eine auffällige Diskrepanz zwischen dem, was Befürworter*innen sagen, und dem, was der Fall ist. So hat Kommissionspräsidentin von der Leyen die Alterskontroll-App diese Woche für „technisch fertig“ erklärt. In einem nachgelagerten Pressebriefing betonte ein Pressesprecher mit gepresster Stimme, die App sei „fertig!“. Ein hochrangiger EU-Beamter sprach im selben Pressebriefing von einem „Goldstandard“.

Der Blick in den Code und die Spezifikationen zeigt jedoch: Die App ist nicht fertig. Einiges ist noch nicht abschließend geklärt. So braucht es je nach Nationalstaat und unterstützten Altersnachweisen eigene Umsetzungen der App. Dabei gibt es viele Spielräume, die am Ende mehr oder weniger Privatsphäre versprechen. IT-Sicherheitsexperten warnen bereits vor Lücken.

Deutschland wiederum will die Alterskontroll-App gar nicht erst einführen, wie jüngst ein Sprecher des Digitalministeriums gegenüber der Süddeutschen Zeitung (SZ) erklärte. Offenbar liegt der Fokus in Deutschland auf der digitalen Brieftasche.

Aus der Bundesagentur für Sprunginnovationen heißt es laut SZ: Die technischen Standards der Alterskontroll-App würden von jenen aus der Verordnung für die digitale Brieftasche abweichen, „ohne, dass dadurch ein Mehrwert entsteht“. Das deutet darauf hin: Der angebliche „Goldstandard“ könnte zum Rohrkrepierer werden.

Zweite Hürde: Der DSA steht im Weg

Weiter ist noch nicht entschieden, ob und inwiefern die EU-Kommission bereit wäre, Social-Media-Plattformen zu strengen Alterskontrollen zu verpflichten. Dafür müsste sie nämlich den DSA anfassen. Gibt es dafür einen politischen Willen? In ihren Äußerungen zur Videokonferenz mit Macron, von der Leyen und weiteren Spitzenpolitiker*innen hielt sich die EU-Kommission offenbar bewusst alle Türen auf.

Ursula von der Leyen schrieb auf Twitter-Nachfolger X: „Mit dem DSA haben wir EU-weite Regeln.“ Eltern sollten sich keine Sorgen machen. Das deutet darauf hin: Nein, es kommen keine neuen Gesetze, die über den DSA hinausgehen.

Am selben Tag allerdings sagte ein Kommissionssprecher dem Fachmedium Mlex: „Natürlich erwarten wir von Online-Plattformen, einschließlich sozialer Medien, dass sie angemessene Verfahren zur Altersverifikation haben, wenn für ihre Dienste Altersbeschränkungen gelten.“ Das wiederum deutet in eine andere Richtung: Die EU-Kommission könnte versuchen, bei der Durchsetzung des DSA auf strenge Altersverifikation zu pochen. Plattformen allerdings könnten sich dann rechtlich dagegen wehren und auf den Spielräumen beharren, die ihnen laut DSA zustehen.

Aktuell muss die EU-Kommission über das französische Social-Media-Verbot bis 15 Jahre entscheiden, und zwar im sogenannten Notifizierungsverfahren. Hier soll sich klären, ob das geplante nationale Gesetz mit EU-Recht vereinbar ist. Das könnte eng werden: In zwei Gutachten hatten die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags keine Spielräume für nationale Alleingänge bei diesem Thema gesehen.

Die Wissenschaftlichen Dienste arbeiten laut Selbstbeschreibung parteipolitisch neutral und sachlich objektiv. Als die französische Regierung jüngst in einem Pressebriefing auf deren juristisch fundierte Einschätzung angesprochen wurde, wollte sie davon nichts wissen. Ein Sprecher weigerte sich, zu kommentieren, was „irgendein“ deutsches Gremium sage.

Wissenschaft und Zivilgesellschaft im Abseits

Ähnlich wie die EU-Kommission hält sich Deutschland noch alle Türen auf. Zwar haben bereits Kanzler, Vizekanzler, die CDU und wichtige SPD-Politiker*innen Position bezogen – für ein Social-Media-Verbot für Minderjährige plus Alterskontrollen. Die CSU dagegen ist skeptisch. Und die Bundesregierung teilte jüngst mit, sie habe sich noch nicht festgelegt.

Mit zunehmender Ungeduld schielen die Befürworter*innen des Modells auf zwei Expert*innen-Kommissionen; eine auf Deutschland- und eine auf EU-Ebene. Dort sollen Fachleute bis spätestens Sommer Handlungsempfehlungen für Jugendschutz im Netz vorlegen. Ihnen dürfte allerdings bewusst sein, dass Politiker*innen auf höchster Ebene gerade Entscheidungen vorwegnehmen. Wie groß ist wohl das Interesse der Forschenden, den Staats- und Regierungschef*innen mit möglicherweise abweichenden Positionen in die Parade zu fahren?

Keinerlei politisches Gehör findet derweil eine breite interdisziplinäre Palette an Kritiker*innen aus den Bereichen Kinderschutz, Pädagogik und Wohlfahrt, aus Elternverbänden, aus Datenschutz und IT-Sicherheit bis hin zur Kirchen-Organisationen. Viele lehnen sowohl ein pauschales Social-Media-Verbot für Minderjährige ab als auch strenge Alterskontrollen für alle. Kinder und Jugendliche mit ihren Interessen und Bedürfnissen kommen in der politischen Debatte – wenn überhaupt – nur am Rande vor.

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Brief von Happer, Lindzen, Koonin an das Federal Judicial Center

Richard Lindzen, Ph. D.
Professor of Earth, Atmospheric, and Planetary Sciences, Emeritus Professor of Physics
Massachusetts Institute of Technology

William Happer, Ph. D.
Emeritus Professor of Physics, Princeton University

Steven Koonin, Ph. D.
Edward Teller Senior Fellow Hoover Institution, Stanford University

Datum: 1. April 2026:

The Honorable John G. Roberts
Chair, Federal Judicial Center
Chief Justice, United States Supreme Court
One First Street, NE
Washington, DC 20543

cc: Federal Judicial Center Board and Director

Re: “How Science Works” Chapter in the Reference Manual on Scientific Evidence: 4th Edition

[Betreff: Kapitel „Wie Wissenschaft funktioniert“ im Referenzhandbuch zu wissenschaftlichen Beweisen: 4. Auflage]

Sehr geehrter Chief Justice Roberts:

Das „Reference Manual on Scientific Evidence“ wird von der [US-]Bundes- und der einzelstaatlichen Justiz seit langem wegen seiner Neutralität, Klarheit und Zurückhaltung geschätzt. Es wird von mehr als 3.000 Bundesrichtern und zahlreichen einzelstaatlichen Richtern genutzt und wurde in über 1.700 Gerichtsurteilen zitiert. Sein Zweck bestand stets darin, Gerichte bei der Bewertung wissenschaftlicher Beweise zu unterstützen – und nicht darin, bestimmte wissenschaftliche, politische oder strategische Ziele voranzutreiben.

Wir schreiben Ihnen, um unsere ernsthafte Besorgnis über die vor einigen Monaten erschienene vierte Auflage des Handbuchs zum Ausdruck zu bringen. Mehrere Kapitel weichen deutlich von der langjährigen Tradition der Neutralität des Handbuchs ab.

1.  Das gestrichene Kapitel zur Klimawissenschaft deckte strukturelle Probleme auf

Das auffälligste Beispiel war der „Leitfaden zur Klimawissenschaft“, der zurückgezogen wurde, nachdem ein Schreiben von 28 Generalstaatsanwälten tiefgreifende Interessenkonflikte und zahlreiche unbegründete Behauptungen dokumentiert hatte, die als gesicherte Tatsachen dargestellt worden waren.

Als Berufsphysiker mit jahrzehntelanger Erfahrung in den Bereichen Atmosphärendynamik, Strahlungstransport und Modellierung komplexer Systeme wie dem Klima – und mit insgesamt mehr als 600 begutachteten Veröffentlichungen – waren wir besonders besorgt über die wissenschaftlichen und verfahrenstechnischen Mängel dieses Kapitels. (Unsere Lebensläufe sind beigefügt.)

2.  Das verbleibende Kapitel „Wie Wissenschaft funktioniert“ weist ähnliche Mängel auf.

Obwohl das Kapitel zum Thema Klima entfernt worden ist, bleibt das Kapitel, auf dem es beruhte – „How Science Works“ – erhalten. Dieses 65 Seiten umfassende Kapitel ersetzt die wesentlich kürzere und weithin anerkannte 18-seitige Fassung, die David Goodstein, ehemaliger Vizerektor des Caltech, für frühere Ausgaben verfasst hatte. Das neue Kapitel nimmt keinen Bezug auf die frühere Fassung und ähnelt ihr weder inhaltlich noch im Ton.

Der Hauptautor des neuen Kapitels Professor Michael Weisberg ist ein Philosoph, der auch als Klimadiplomat und Berater mehrerer nationaler Delegationen bei den Verhandlungen der Konferenz der Vertragsparteien der UN-Klimarahmenkonvention (COP) tätig ist. In seiner öffentlichen Biografie wird seine Arbeit bei der Entwicklung von Strategien zur Sicherung klimabezogener Finanztransfers für kleine Inselstaaten hervorgehoben. Diese Rollen disqualifizieren ihn an sich nicht. Sie erwecken jedoch eindeutig den Anschein eines Interessenkonflikts, wenn es darum geht, ein Kapitel zu verfassen, das Richtern als Leitfaden dienen soll, was legitime wissenschaftliche Beweise ausmacht – insbesondere in Rechtsstreitigkeiten, in denen möglicherweise Billionen von Dollar auf dem Spiel stehen.

3.  Das neue Kapitel stützt sich auf einen konzeptionellen und nicht auf einen wissenschaftlichen Ansatz.

Im allerersten Absatz wird behauptet, dass „PR-Kampagnen die Öffentlichkeit über den tatsächlichen Stand des wissenschaftlichen Konsenses in die Irre geführt haben“, wobei auf das Buch „Merchants of Doubt“ von Naomi Oreskes und Erik Conway verwiesen wird. Dieses Buch – und der darauf basierende Film – argumentieren ausdrücklich, dass es unter „echten Wissenschaftlern“ „keinerlei Meinungsverschiedenheiten“ hinsichtlich des katastrophalen Klimawandels gebe.

Diese Darstellung ist für einen juristischen Referenztext unangemessen. Sie präsentiert umstrittene Behauptungen als feststehende Tatsachen und impliziert, dass abweichende Wissenschaftler – darunter Tausende von anerkannten Forschern – keine „echten Wissenschaftler“ seien. Das ist keine neutrale Beschreibung wissenschaftlicher Praxis; es ist eine Position, die eine bestimmte Sichtweise vertritt.

4.  Der Goldstandard der Wissenschaft ist die Vorhersage, die an der Realität gemessen wird.

Als Wissenschaftler stimmen wir dem Obersten Gerichtshof in der Rechtssache Daubert voll und ganz zu, wonach wissenschaftliche Erkenntnisse nach der wissenschaftlichen Methode gewonnen werden müssen:

„Damit eine Schlussfolgerung oder Behauptung als ‚wissenschaftliche Erkenntnis‘ gelten kann, muss sie nach der wissenschaftlichen Methode gewonnen worden sein. *** ‚Die wissenschaftliche Methodik basiert heute darauf, Hypothesen aufzustellen und diese zu überprüfen … diese Methodik ist es, die die Wissenschaft von anderen Bereichen menschlichen Forschens unterscheidet.‘“ Daubert gegen Merrell Dow Pharmaceuticals, Inc., 509 U.S. 579, 590, 593 (1993) (Zitate weggelassen).

Prof. Richard Feynman, Nobelpreisträger für Physik, erklärte die wissenschaftliche Methode prägnant wie folgt:

„Wir vergleichen das Ergebnis der Berechnung [einer Theorie] mit der Natur, … vergleichen es direkt mit Beobachtungen, um zu sehen, ob es funktioniert. Wenn es mit dem Experiment nicht übereinstimmt, ist es falsch. In dieser einfachen Aussage liegt der Schlüssel zur Wissenschaft.“ The Character of Physical Law (1965), S. 150.

Seit Jahrhunderten beruht der wissenschaftliche Fortschritt auf der Fähigkeit, gewagte Vorhersagen zu treffen – Vorhersagen, die sich leicht als falsch erweisen könnten – und diese dann anhand von Experimenten oder Beobachtungen zu überprüfen. Dieser empirische Zyklus ist der Goldstandard wissenschaftlichen Verständnisses. Er hat es der Menschheit ermöglicht, die Gesetze der Bewegung, des Elektromagnetismus, der Thermodynamik, der Quantenmechanik, der Genetik und unzähliger anderer Säulen des modernen Wissens zu entdecken.

Historisch gesehen war die wissenschaftliche Methode eine neue Denkweise, welche die wissenschaftliche Revolution auslöste. Sie unterscheidet sich von anderen gängigen Denkweisen dadurch, dass sie Theorien anhand von Beobachtungen überprüft, wobei die Fakten maßgeblich sind:

Die wissenschaftliche Methode „ist ein vehementes und leidenschaftliches Interesse am Verhältnis allgemeiner Prinzipien zu irreduziblen und hartnäckigen Tatsachen. Überall auf der Welt und zu allen Zeiten gab es praktische Menschen, die sich mit ‚irreduziblen und hartnäckigen Tatsachen‘ beschäftigten; überall auf der Welt und zu allen Zeiten gab es Menschen mit philosophischem Temperament, die sich mit der Ausarbeitung allgemeiner Prinzipien beschäftigten. Es ist diese Verbindung aus leidenschaftlichem Interesse an den detaillierten Fakten mit gleicher Hingabe an abstrakte Verallgemeinerungen, die das Neue in unserer heutigen Gesellschaft ausmacht.“ Alfred North Whitehead, Science and the Modern World (1925) 3.

Das neue Kapitel ignoriert die oben vom Obersten Gerichtshof erläuterte wissenschaftliche Methode und behauptet fälschlicherweise, es sei ein „Mythos“, dass es eine einzige wissenschaftliche Methode gebe, und erklärt stattdessen, es handele sich um einen unverständlichen Prozess:

„Mythos: Es gibt eine einzige wissenschaftliche Methode, der alle Wissenschaftler folgen.

„Fakt: Der wissenschaftliche Prozess ist nichtlinear und dynamisch.“ Ebenda, S. 102.

Wie oben dargelegt, ist die Behauptung im neuen Kapitel „Wie Wissenschaft funktioniert“, es sei ein „Mythos“, dass es eine einzige wissenschaftliche Methode gebe, wissenschaftlich grundlegend falsch. Die wissenschaftliche Methode ist seit der wissenschaftlichen Revolution die Grundlage der modernen Wissenschaft.

Im Gegensatz zu dem neuen Kapitel erklärte Prof. David Goodstein in seinem Kapitel „How Science Works“ in früheren Ausgaben des Reference Manual, dass wissenschaftliches Wissen durch die wissenschaftliche Methode gewonnen wird:

„Kurz gesagt, das Wesen der Wissenschaft ist die wissenschaftliche Methode.“ Referenzhandbuch, 3. Auflage, S. 39.

Er erläuterte die wissenschaftliche Methode im Wesentlichen genauso wie der Oberste Gerichtshof und Prof. Feynman:

„Was von einer Theorie in der Wissenschaft verlangt wird ist, dass sie neue Vorhersagen trifft, die durch neue Experimente oder Beobachtungen überprüft und widerlegt oder bestätigt werden können.“ Ebenda, S. 51.

Er betonte, dass „Daten das A und O der Wissenschaft sind und stets mit Ehrfurcht behandelt werden müssen.“ Ebenda, S. 47.

Unter Berufung auf Galileo bemerkte er: „In wissenschaftlichen Fragen ist die Autorität von Tausenden nicht so viel wert wie die bescheidene Argumentation einer einzigen Person.“ Ebenda, S. 47. Das heißt, Konsens ist in der Wissenschaft kein Maßstab.

Er merkte auch an, dass die wissenschaftliche Methode und die juristische Methode im Grunde genommen identisch sind, was für Richter und Anwälte ohne wissenschaftliche Ausbildung hilfreich und beruhigend sein dürfte:

„Wissenschaft und Recht verfolgen auf der tiefsten Ebene die gleichen Ziele und wenden viele der gleichen Methoden an … indem sie sich auf empirische Belege stützen, um zu rationalen Schlussfolgerungen zu gelangen.“ Ebenda, S. 52.

5.  Konsens ist nicht die Grundlage von Wissenschaft.

Das neue Kapitel hebt wiederholt den „wissenschaftlichen Konsens“ und die „breite Akzeptanz“ als bestimmendes Merkmal wissenschaftlicher Validität hervor. In einem Abschnitt mit dem Titel „Erreichen eines wissenschaftlichen Konsens’“ wird „Abbildung 3. Indikatoren für wissenschaftlichen Konsens“ vorgestellt, ein Spektrum von „niedrig“ bis „hoch“ der „Wahrscheinlichkeit, dass ein Konsens über eine Hypothese erreicht wurde“. Ebenda, S. 97.

Anschließend wird behauptet, dass „das höchste Maß an Gewissheit, das die Wissenschaft bieten kann“, dann vorliegt, wenn eine Theorie „breite Akzeptanz erlangt hat“. Ebenda, S. 97. Ferner wird behauptet: „Breite Akzeptanz ist ein starker Indikator für die Zuverlässigkeit wissenschaftlich gewonnenen Wissens.“ Ebenda, S. 96.

Doch Konsens ist ein soziologisches Phänomen, nicht die wissenschaftliche Methode. Michael Crichton stellte in einem bekannten Vortrag fest: 1

„Es gibt keine Wissenschaft des Konsens‘. Wenn es Konsens ist, ist es keine Wissenschaft. Wenn es Wissenschaft ist, ist es kein Konsens.“

Konsens ist ein minderwertiger und von Natur aus fragiler Ersatz für den Goldstandard der Wissenschaft: überprüfbare Vorhersagen, die mit Daten überprüft werden. Er wird vor allem in Bereichen herangezogen, in denen kontrollierte Experimente schwierig oder unmöglich sind und Vorhersagen nicht eindeutig überprüft werden können. Er ist anfällig für Gruppendenken, die Abhängigkeit von Fördermitteln und die natürliche menschliche Abneigung, Fehler einzugestehen.

Wissenschaftlicher Fortschritt – von Galileo über Curie bis hin zu Einstein – erforderte oft einen Bruch mit dem Konsens, und die Geschichte bietet viele Beispiele, in denen ein vorherrschender Konsens später widerlegt wurde, darunter der Lysenkoismus in der Sowjetunion, der lange Widerstand gegen die Plattentektonik und der kurze Konsens Mitte des 20. Jahrhunderts über eine bevorstehende globale Abkühlung. Auch wenn ein Konsens durch ein einziges Experiment oder eine einzige Beobachtung widerlegt werden kann, kann er noch lange bestehen bleiben, nachdem sich gegenteilige Beweise angesammelt haben, gerade weil er eher sozial als empirisch aufrechterhalten wird.

Diese soziale Aufrechterhaltung des Konsens‘ macht es auch wichtig, die Meinungen von anerkannten Experten aus anderen Fachgebieten nicht von vornherein abzulehnen, da diese nicht durch Konsensdenken oder Belohnungen eingeschränkt sein müssen.

Das neue Kapitel führt das Ozonloch über der Antarktis als Beispiel für einen gut funktionierenden Konsens an. Doch selbst hier ist das wissenschaftliche Bild komplexer, als es das Kapitel vermuten lässt. Das Ozonloch über der Antarktis im Frühjahr tritt seit seiner Entdeckung im Jahr 1979, als die weltweite Satellitenkartierung begann, jedes Jahr auf. Trotz eines erheblichen Rückgangs der Halogenkonzentrationen in der Stratosphäre infolge des Montrealer Protokolls haben sich Größe und Tiefe des Ozonlochs kaum systematisch verändert. Es gibt nach wie vor wissenschaftlich fundierte Gründe, daran zu zweifeln, dass vom Menschen emittierte Halogene die Hauptursache für dieses Phänomen sind. Als Beispiel für „Konsenswissenschaft“ ist das Ozonloch alles andere als eindeutig.

Hätte das Kapitel ein anschauliches Beispiel dafür gesucht, wie die Wissenschaft die Politik beeinflussen sollte, wäre der kausale Zusammenhang zwischen Zigarettenrauchen und Lungenkrebs weitaus passender gewesen. Dieser Zusammenhang stützt sich auf übereinstimmende Beweislinien, starke statistische Zusammenhänge, ein Verständnis der Wirkmechanismen und Vorhersagen, die durch Beobachtungen wiederholt bestätigt worden sind. Er veranschaulicht die empirische Strenge, von der sich die gerichtliche Bewertung wissenschaftlicher Behauptungen leiten lassen sollte.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die neue Aussage im Kapitel „How Science Works“, wonach „breite Akzeptanz“ und „wissenschaftlicher Konsens“ „das höchste Maß an Gewissheit darstellen, das die Wissenschaft bieten kann“, und „einen starken Indikator für die Zuverlässigkeit wissenschaftlich gewonnenen Wissens liefern“, eine eklatante Falschdarstellung dessen ist, was Wissenschaft seit der wissenschaftlichen Revolution im 17. Jahrhundert ausmacht – nämlich eine Disziplin, die auf der wissenschaftlichen Methode basiert.

Einfach ausgedrückt: Wenn es Konsens ist, ist es keine Wissenschaft.

6.  In diesem Kapitel wird die Wissenschaft fälschlich als ein von der Gemeinschaft gelenktes Unterfangen dargestellt

Überschriften wie „Wissenschaft wird von einer Gemeinschaft betrieben, die ihre Mitglieder an Normen bindet“ und „Wissenschaft als menschliches und gemeinschaftliches Unterfangen“ beschreiben etwas, das eher einer politischen Partei oder einem religiösen Orden ähnelt als der wissenschaftlichen Methode. Wissenschaft ist zwar in der Tat eine menschliche Tätigkeit, doch ihre Autorität leitet sich aus reproduzierbaren Ergebnissen ab, nicht aus Gemeinschaftsnormen oder einem Mehrheitskonsens.

Das frühere Kapitel von Goodstein hat diesen Unterschied klar und prägnant herausgearbeitet. Die neue Fassung verschleiert ihn.

7.  Empfehlungen

Wir begrüßen, dass das Federal Judicial Center das Kapitel „Reference Guide on Climate Science“ aus dem neuen Referenzhandbuch entfernt hat, da es nicht die neutrale und sachliche Darstellung wissenschaftlicher Erkenntnisse bietet, für die das Handbuch bekannt ist. 2

Da das Kapitel „How Science Works“ größtenteils zur Untermauerung des nun zurückgezogenen Klimakapitels verfasst worden ist – und da es so drastisch von der Tradition der Neutralität des Handbuchs abweicht –, empfehlen wir respektvoll, dass auch dieses Kapitel zurückgezogen wird, bevor Bundes- und Landesrichter fälschlich dazu verleitet werden, es zur Zulassung oder zum Ausschluss wissenschaftlicher Beweise heranzuziehen, und seine pseudowissenschaftlichen Inhalte mehr als 1.000 klimabezogene Fälle vor Landes- und Bundesgerichten verfälschen.

Wir empfehlen außerdem respektvoll, es durch die frühere Goodstein-Version zu ersetzen, die nach wie vor eine prägnante, genaue und ideologiefreie Erklärung wissenschaftlicher Argumentation darstellt, die für die Verwendung in der Rechtsprechung geeignet ist.

Darüber hinaus teilte der Direktor des Zentrums Richter Rosenberg dem Generalstaatsanwalt von West Virginia John McCuskey in einem Schreiben vom 24. Februar mit, dass die Nationale Akademie der Wissenschaften (NAS) das Kapitel „Reference Guide on Climate Science“ nicht aus ihrer Ausgabe des Referenzhandbuchs entfernen werde: „Die Akademien werden in ihren Online- und Druckausgaben des RMSE einen mit einem Sternchen gekennzeichneten Hinweis einfügen, der darauf hinweist, dass das FJC das Kapitel aus seiner Ausgabe des Handbuchs gestrichen hat.“ Wir empfehlen dem Center höflich, die NAS anzuweisen, sowohl das Kapitel „How Science Works“ als auch das Kapitel „Reference Guide on Climate Science“ aus ihrer Version des Reference Manual on Scientific Evidence: 4th Edition des Federal Judicial Center zu entfernen.

Bitte teilen Sie uns abschließend mit, ob das Center plant, diese Schritte umgehend zu unternehmen.

Wir schätzen das langjährige Engagement des Federal Judicial Center, Richtern zuverlässige und unvoreingenommene Leitlinien zur Verfügung zu stellen. Die Gewährleistung, dass das Handbuch frei von Interessenvertretung und Interessenkonflikten bleibt, ist für die Aufrechterhaltung dieses Vertrauens von entscheidender Bedeutung.

Mit freundlichen Grüßen,

Richard Lindzen

I am an Alfred P. Sloan Professor of Atmospheric Science Emeritus at MIT. After completing my doctorate at Harvard in 1964 (with a thesis on the interaction of photochemistry, radiation and dynamics in the stratosphere), I did postdoctoral work at the University of Washington and at the University of Oslo before joining the National Center for Atmospheric Research as a staff scientist. At the end of 1967, I moved to the University of Chicago as a tenured associate professor, and in 1971 I returned to Harvard to assume the Gordon McKay Professorship (and later the Burden Professorship) in Dynamic Meteorology. In 1981 I moved to MIT to assume the Alfred P. Sloan Professorship in Atmospheric Sciences. I have also held visiting professorships at UCLA, Tel Aviv University, and the National Physical Laboratory in Ahmedabad, India, and the Hebrew University in Jerusalem, the Jet Propulsion Laboratory in Pasadena, and the Laboratory for Dynamic Meteorology at the University of Paris.

I developed our current understanding of the quasi-biennial oscillation of the tropical stratosphere, the current explanation for dominance of the solar semidiurnal and diurnal tides at various levels of the atmosphere, the role of breaking gravity waves as a major source of friction in the atmosphere, and the role of this friction in reversing the meridional temperature gradient at the tropopause (where the equator is the coldest latitude) and the mesopause (where temperature is a minimum at the summer pole and a maximum at the winter pole). I have also developed the basic description of how surface temperature in the tropics controls the distribution of cumulus convection and led the group that discovered the iris effect where upper-level cirrus contract in response to warmer surface temperatures. I have published approximately 250 papers and books. I am an award recipient of the American Meteorological Society and the American Geophysical Union. I am a fellow of the American Meteorological Society, the American Geophysical Union and the American Association for the Advancement of Science, and a member of the National Academy of Sciences and the American Academy of Arts and Sciences.

I have served as the director of the Center for Earth and Planetary Sciences at Harvard and on numerous panels of the National Research Council. I was also a lead author on the Third Assessment Report of the UN’s Intergovernmental Panel on Climate Change – the report for which the IPCC shared the Nobel Peace Prize with Al Gore.

William Happer

I am a Professor Emeritus in the Department of Physics at Princeton University.

I began my professional career in the Physics Department of Columbia University in 1964, where I served as Director of the Columbia Radiation Laboratory from 1976 to 1979. I joined the Physics Department of Princeton University in 1980.

I invented the sodium guidestar that is used in astronomical adaptive optics systems to correct the degrading effects of atmospheric turbulence on imaging resolution. I have published over 200 peer-reviewed scientific papers, am a Fellow of the American Physical Society, the American Association for the Advancement of Science, and a member of the American Academy of Arts and Sciences, the National Academy of Sciences and the American Philosophical Society.

I served as Director of Energy Research in the U.S. Department of Energy from 1991 to 1993. I was a co-founder in 1994 of Magnetic Imaging Technologies Incorporated (MITI), a small company specializing in the use of laser-polarized noble gases for magnetic resonance imaging. I served as Chairman of the Steering Committee of JASON from 1987 to 1990.

I served as Deputy Assistant to the President and Senior Director for Emerging

Technologies at The National Security Council in the White House from 2018 to 2019.

I am the Chair of the Board of Directors of the CO2 Coalition, a nonprofit 501(c)(3) organization established in 2015 to educate thought leaders, policy makers and the public about the vital contribution made by carbon dioxide to our lives and our economy.

Steven E. Koonin

I am the Edward Teller Senior Fellow at Stanford University’s Hoover Institution, which I joined in September 2024.

Prior to that, I was a University Professor at New York University, where I held appointments as a Professor of Information, Operations, and Management Sciences in the Stern School of Business and a Professor of Civil and Urban Engineering in the Tandon School of Engineering while serving as the Founding Director of the Center for Urban Science and Progress (CUSP).

I served as Undersecretary for Science at the U.S. Department of Energy from May 2009, following my confirmation by the U.S. Senate, until November 2011.

Prior to joining the government, I spent five years, from March 2004 to May 2009, as Chief Scientist for BP, p.l.c.

From September 1975 to July 2006, I was a professor of theoretical physics at Caltech and was the Institute’s Provost from February 1995 to January 2004.

I was a director of CERES, Inc., a publicly traded company pursuing genetically enhanced bioenergy crops, from 2012 to 2015 and have been an Independent Director of GP Strategies (now GP Government Solutions) since 2016.

My memberships include the U.S. National Academy of Sciences, the American Academy of Arts and Sciences, the Council on Foreign Relations. I am a former member of the Trilateral Commission. I am a member of the JASON advisory group from July 1988 to May 2009, and from November 2011 to present, and served as the group’s chair from 1998 to 2004.

I have served as an independent governor of the Los Alamos, of Lawrence Livermore National Security LLC since July 2012, and of the Sandia Corporation from 2016 to 2017 and was a member of the Secretary of Energy’s Advisory Board from 2013 to 2016. I have also served as a Trustee of the Institute for Defense Analyses from 2014 to 2025.

I hold a B.S. in Physics from Caltech (1972) and a Ph.D. in Theoretical Physics from MIT (1975).

cc:
Judge Kathleen Cardone, U.S. District Court for the Western District of Texas
Judge Sara L. Ellis, U.S. District Court for the Northern District of Illinois
Judge Ralph R. Erickson, U.S. Court of Appeals for the Eighth Circuit
Judge Michelle M. Harner, U.S. Bankruptcy Court for the District of Maryland
Judge Suzanne Mitchell, U.S. District Court for the Western District of Oklahoma
Judge Kevin C. Newsom, U.S. Court of Appeals for the Eleventh Circuit
Judge B. Lynn Winmill, U.S. District Court for the District of Idaho
Judge Robert J. Conrad, Jr., Director of the Administrative Office of the U.S. Courts
Judge Robin L. Rosenberg, Director of the Federal Judicial Center

1 Michael Crichton, Aliens Cause Global Warming, Caltech Michelin Lecture (Jan. 17, 2003).

2 Its fundamental scientific flaws are detailed in Profs. Lindzen’s and Happer’s paper Physics Demonstrates That Increasing Greenhouse Gases Cannot Cause Dangerous Warming, Extreme Weather or Any Harm and in Prof. Koonin’s book Unsettled (2d. ed. 2024).

Link: https://wattsupwiththat.com/2026/04/12/happer-lindzen-koonin-letter-to-the-federal-judicial-center/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Brief von Happer, Lindzen, Koonin an das Federal Judicial Center erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Al-Scharaa bei Diplomatie-Forum in Antalya

Der selbsternannte syrische Übergangspräsident Ahmed al-Scharaa hat sich beim Diplomatie-Forum im südwesttürkischen Antalya zu aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien geäußert. Dabei ging er unter anderem auf die Gespräche mit den Demokratischen Kräften Syriens (QSD), die Beziehungen zur Türkei sowie regionale Fragen ein.

Al-Scharaa erklärte, die Gespräche mit den QSD über eine Integration in staatliche Strukturen würden fortgesetzt. Der Prozess verlaufe „planmäßig“ und sei für die Stabilität des Landes von Bedeutung.

Ein zentraler Punkt seiner Ausführungen war die enge Zusammenarbeit mit der Türkei. Al-Scharaa stellte die Beziehungen als „strategische Partnerschaft“ dar und verwies auf gemeinsame politische und wirtschaftliche Interessen. Die Rolle der Türkei in Nordsyrien sowie ihre andauernde militärische Präsenz thematisierte er dabei nicht.

Zugleich skizzierte al-Scharaa wirtschaftliche Perspektiven für Syrien. Das Land solle künftig als „Energie- und Handelsroute“ zwischen verschiedenen Regionen fungieren. In diesem Zusammenhang sprach er auch von geplanten Projekten mit regionalen Partnern.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/abdi-und-ehmed-schliessen-gesprache-in-damaskus-ab-51190 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/feuer-auf-zuruckkehrende-zivilist-innen-bei-serekaniye-51199 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/weiterer-ruckkehrer-in-efrin-festgenommen-51184

 

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Feuer auf zurückkehrende Zivilist:innen bei Serêkaniyê

Nahe der Stadt Serêkaniyê (Ras al-Ain) sind Zivilist:innen bei einem Versuch, in ihre Heimatorte zurückzukehren, unter Beschuss geraten. Aus einem türkischen Stützpunkt heraus eröffneten Besatzungstruppen das Feuer auf die Gruppe.

Demnach wollten am Donnerstag vertriebene Bewohner:innen aus dem Dorf Erîşa über die Straße zwischen Til Temir (Tell Tamer) und Serêkaniyê in ihre Häuser zurückkehren. Obwohl die Route passierbar war, wurde auf die Zivilist:innen geschossen.

Unter den Betroffenen kam es zu Panik. Ob es bei dem Angriff Tote oder Verletzte gab, ist bislang unklar. Entsprechende Angaben konnten zunächst nicht bestätigt werden.

Der Vorfall ereignete sich vor dem Hintergrund anhaltender Unsicherheit in der Region. Angriffe dieser Art erschweren die Rückkehr von Vertriebenen und verhindern eine Normalisierung des Alltags in den betroffenen Gebieten.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/strassen-zwischen-til-temir-und-serekaniye-nach-sechs-jahren-wieder-geoffnet-51148

 

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