Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Krankengeld eingestellt, obwohl der Arzt weiter krankschreibt
Die Beschwerden dauern an, die Arztpraxis bescheinigt weiterhin Arbeitsunfähigkeit – und trotzdem kündigt die Krankenkasse das Ende der Krankengeldzahlung an. Für Betroffene entsteht damit neben der gesundheitlichen Belastung eine existenzielle Frage: Wovon sollen Miete und Lebensunterhalt bezahlt werden?
Eine solche Entscheidung muss nicht das letzte Wort sein. Wer rechtzeitig widerspricht, die medizinische Begründung prüfen lässt und die weitere Arbeitsunfähigkeit sorgfältig dokumentiert, kann seine Ansprüche auf Weiterzahlung beziehungsweise Nachzahlung verfolgen.
Warum die Krankenkasse trotz Krankschreibung die Zahlung beenden kannEine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ein wichtiger Nachweis für den Krankengeldanspruch, bindet die Krankenkasse aber nicht in jedem Fall abschließend. Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, sieht § 275 SGB V eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst vor.
Dessen Einschätzung kann von der Beurteilung der behandelnden Praxis abweichen. Kommt er zu dem Ergebnis, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliegen, kann die Krankenkasse darauf ihre Entscheidung über das Krankengeld stützen.
Über die Leistung entscheidet allerdings die Krankenkasse, nicht der Medizinische Dienst. Der Widerspruch richtet sich deshalb gegen den Bescheid der Kasse und nicht allein gegen das medizinische Gutachten.
Arbeitsfähig bedeutet nicht einfach „wieder gesund“Bei Beschäftigten kommt es grundsätzlich darauf an, ob sie ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr verrichten können oder dadurch eine Verschlimmerung ihrer Erkrankung riskieren. Die konkreten Anforderungen der Arbeit müssen in die Beurteilung einfließen.
So sagt die Fähigkeit, einen kurzen Spaziergang zu unternehmen, wenig darüber aus, ob jemand eine volle Schicht mit schwerem Heben bewältigen kann. Auch bei psychischen Erkrankungen können Belastbarkeit, Konzentration und der Umgang mit beruflichem Stress erheblich eingeschränkt sein, obwohl einzelne Alltagsaktivitäten möglich bleiben.
Arbeitsunfähigkeit bedeutet deshalb auch keine allgemeine Pflicht, im Bett zu bleiben.
Für Arbeitslose und bestimmte andere Versichertengruppen gelten abweichende Bewertungsregeln. Deshalb muss bei einem Streit auch geklärt werden, welcher berufliche und versicherungsrechtliche Status der Begutachtung zugrunde liegt.
Eine Begutachtung ohne Untersuchung ist nicht automatisch unzulässigViele Betroffene wundern sich, dass der Medizinische Dienst ihre Arbeitsfähigkeit beurteilt, ohne sie persönlich zu untersuchen. Eine Beurteilung nach Aktenlage ist jedoch grundsätzlich möglich, wenn aussagekräftige Befunde und ausreichende Informationen zur beruflichen Tätigkeit vorliegen.
Angreifbar kann eine solche Einschätzung werden, wenn wichtige Unterlagen fehlen, veraltete Befunde verwendet werden oder die tatsächlichen Arbeitsanforderungen unberücksichtigt bleiben. Entscheidend ist deshalb weniger, ob ein persönlicher Termin stattgefunden hat, sondern ob die medizinische Schlussfolgerung auf einer tragfähigen Grundlage beruht.
Den Bescheid prüfen und die Widerspruchsfrist sichernBetroffene sollten sich eine angekündigte Zahlungseinstellung schriftlich bestätigen lassen und eine nachvollziehbare Begründung verlangen. Aus der Entscheidung sollte hervorgehen, ab welchem Zeitpunkt die Kasse nicht mehr zahlen will und worauf sie dies stützt.
Für den Widerspruch gilt nach § 84 SGG grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Frist nach § 66 SGG grundsätzlich ein Jahr.
Auf diese längere Frist sollte sich niemand ungeprüft verlassen. Ebenso wenig ist es sinnvoll, mit dem Widerspruch auf einen Facharzttermin oder die Übersendung des Gutachtens zu warten.
Zur Fristwahrung kann zunächst eine kurze Erklärung ausreichen: „Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom [Datum] über die Einstellung meines Krankengeldes Widerspruch ein.“ Die Begründung kann nach Akteneinsicht nachgereicht werden.
Der Widerspruch muss fristgerecht eingehen und die gesetzliche Form erfüllen, beispielsweise als unterschriebenes Schreiben oder über einen dafür zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg. Ein Telefonat oder eine gewöhnliche E-Mail genügt dafür regelmäßig nicht; ein Zugangsnachweis sollte aufbewahrt werden.
Das vollständige Gutachten und die Entscheidungsunterlagen anfordernWer nur das Ergebnis kennt, kann die medizinische Bewertung kaum gezielt entkräften. Nach § 25 SGB X besteht grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in die für das Verfahren relevanten Akten.
Betroffene können das vollständige Gutachten beziehungsweise die vollständige gutachtliche Stellungnahme und die zugrunde gelegten Unterlagen anfordern. Liegt der Krankenkasse nur eine Ergebnisübermittlung vor, sollte auch die vollständige Fassung beim Medizinischen Dienst verlangt werden.
Beim Lesen kommt es auf konkrete Fragen an: Welche Befunde wurden berücksichtigt, wie wurde die bisherige Tätigkeit beschrieben und warum soll die Arbeitsunfähigkeit gerade zum genannten Datum enden? Eine pauschale Aussage zur Belastbarkeit ersetzt keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den dokumentierten Einschränkungen.
Was eine ärztliche Stellungnahme aussagekräftig machtEine weitere Bescheinigung mit derselben Diagnose beantwortet nicht unbedingt die Einwände aus dem Gutachten. Hilfreich ist eine ergänzende ärztliche Stellungnahme, die erklärt, welche Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen weiterhin bestehen und warum diese der konkreten Arbeit entgegenstehen.
Bei einer körperlich belastenden Tätigkeit kann es etwa um eingeschränkte Beweglichkeit, fehlende Kraft oder eine ärztlich festgestellte Begrenzung beim Heben gehen. Bei psychischen Erkrankungen können nachvollziehbar dokumentierte Konzentrationsprobleme, Erschöpfung oder eine verminderte Belastbarkeit bedeutsam sein.
Die Darstellung sollte auch den Zeitraum nach der angekündigten Zahlungseinstellung erfassen. Aktuelle Behandlungsberichte können zeigen, ob die angenommene Besserung tatsächlich eingetreten ist oder die Beschwerden unverändert fortbestehen.
Die behandelnde Praxis kann ein Zweitgutachten anstoßenDie Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sieht bei Meinungsverschiedenheiten einen besonderen Weg vor. Die behandelnde Vertragsärztin oder der Vertragsarzt kann mit schriftlicher Begründung bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf Grundlage eines Zweitgutachtens beantragen.
Dieser Antrag soll unverzüglich nach Kenntnis der abweichenden Einschätzung gestellt werden. Er ersetzt den eigenen fristgerechten Widerspruch gegen den Krankengeldbescheid nicht.
Die Arbeitsunfähigkeit weiterhin rechtzeitig feststellen lassenAuch nach dem Zahlungsstopp sollten Betroffene die weitere Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen, solange sie tatsächlich besteht. Wer aus Enttäuschung über die Kasse keine Folgetermine mehr wahrnimmt, kann die Durchsetzung seines Anspruchs zusätzlich erschweren.
Nach § 46 SGB V muss die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende festgestellt werden. Samstage zählen für diese Regel nicht als Werktage.
Endet die Bescheinigung an einem Freitag, reicht damit grundsätzlich die erneute Feststellung am folgenden Montag, sofern dieser kein Feiertag ist. Ein rechtzeitig vereinbarter Termin vor Ablauf der Bescheinigung verringert das Risiko vermeidbarer Schwierigkeiten.
Für bestimmte Versicherte enthält das Gesetz eine Schutzregel bei einer erneuten Feststellung innerhalb eines Monats. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Zusage, dass bei einer Lücke sämtliche ausgefallenen Tage bezahlt werden.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erleichtert die Übermittlung, ersetzt aber nicht die rechtzeitige ärztliche Feststellung. Eine später rückdatierte Bescheinigung beseitigt eine versäumte Feststellung auch nicht automatisch.
Wird während des Widerspruchs weitergezahlt?Darauf gibt es keine pauschale Antwort, weil die rechtliche Wirkung vom bisherigen Bewilligungsbescheid und der angegriffenen Entscheidung abhängt. Wird eine noch wirksame Bewilligung aufgehoben, kann der Widerspruch nach § 86a SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben.
Anders liegt es, wenn Krankengeld nur für einen bereits abgelaufenen Abschnitt bewilligt war und die Kasse einen weiteren Abschnitt ablehnt. Dann schafft der Widerspruch allein noch keine neue Zahlungsbewilligung.
Betroffene sollten deshalb ausdrücklich prüfen lassen, ob sie bereits aus der bisherigen Bewilligung eine vorläufige Weiterzahlung verlangen können. Auch bei zunächst fortgesetzten Zahlungen ist der Anspruch damit noch nicht endgültig geklärt.
Welche Unterlagen bei der Prüfung helfen Unterlage Wofür sie benötigt wird Bisherige Bewilligung und Einstellungsbescheid Sie zeigen, welcher Zeitraum bewilligt war und welche Entscheidung angegriffen werden muss. Gutachten des Medizinischen Dienstes Es macht die medizinische Begründung und mögliche Informationslücken erkennbar. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Sie dokumentieren die ärztlichen Feststellungen und die bescheinigten Zeiträume. Aktuelle Befund- und Behandlungsberichte Sie können die fortbestehenden Einschränkungen und den Krankheitsverlauf belegen. Beschreibung der beruflichen Tätigkeit Sie hilft, das gesundheitliche Leistungsvermögen mit den tatsächlichen Arbeitsanforderungen abzugleichen. Nachweise zur finanziellen Situation Sie können bei einem gerichtlichen Eilantrag die besondere Dringlichkeit belegen. Bei existenzieller Geldnot kommt gerichtliche Eilhilfe infrageWenn das Geld für Miete und Lebensunterhalt fehlt, kann das Abwarten auf eine endgültige Entscheidung unzumutbar sein. § 86b SGG eröffnet dafür die Möglichkeit eines Eilverfahrens beim Sozialgericht, auch schon vor einer Klage.
Welche Form des Eilantrags passt, hängt davon ab, ob eine bestehende Bewilligung entzogen oder eine weitere Leistung abgelehnt wurde. Bei einem Antrag auf vorläufige Zahlung müssen insbesondere der geltend gemachte Anspruch und die drohenden wesentlichen Nachteile nachvollziehbar dargelegt werden.
Dazu können neben medizinischen Unterlagen aktuelle Kontoauszüge, Mietverpflichtungen und Angaben zu verfügbaren Einnahmen notwendig sein. Unterstützung bieten etwa Sozialverbände, unabhängige Beratungsstellen oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.
Parallel sollte geklärt werden, wie Lebensunterhalt und Krankenversicherung während des Streits gesichert werden können. Ob andere Sozialleistungen infrage kommen, hängt von der persönlichen Situation ab; die Zahlungseinstellung führt nicht automatisch zu einer Ersatzleistung.
Lehnt die Kasse den Widerspruch ab, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Für Versicherte ist das Verfahren in dieser Eigenschaft grundsätzlich gerichtskostenfrei; für anwaltliche Vertretung können jedoch Kosten entstehen.
Wann eine rückwirkende Zahlung möglich istWird die Ablehnung im Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren korrigiert, kann Krankengeld für den zu Unrecht nicht bezahlten Zeitraum nachgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Anspruchsbedingungen für diesen Zeitraum tatsächlich erfüllt waren.
Deshalb reicht es nicht, nur den ursprünglichen Einstellungsbescheid anzugreifen und die weitere Entwicklung unbelegt zu lassen. Fortlaufende ärztliche Feststellungen und zeitnahe Befunde helfen, auch einen länger dauernden Streitzeitraum nachvollziehbar abzudecken.
Eine Nachzahlung ist dennoch kein Automatismus und entspricht nicht zwingend dem gesamten zunächst ausgebliebenen Betrag. Wurden für denselben Zeitraum andere Sozialleistungen erbracht, können Erstattungsansprüche zwischen den beteiligten Leistungsträgern zu berücksichtigen sein.
Nicht jede Zahlungseinstellung beruht auf dem GutachtenVor der Begründung des Widerspruchs sollte geprüft werden, ob die Krankenkasse tatsächlich die Arbeitsunfähigkeit bestreitet oder einen anderen Ablehnungsgrund nennt. Ein Streit über medizinische Belastbarkeit ist anders zu führen als ein Streit über die Bezugsdauer oder eine versäumte Mitwirkung.
Dass auch eine nicht angetretene Rehabilitation zu Problemen beim Krankengeld führen kann, zeigt ein auf heilpraxisnet.de dokumentiertes Urteil aus dem Jahr 2016. Eine weitere Krankschreibung räumt einen solchen eigenständigen Ablehnungsgrund nicht ohne Weiteres aus.
Sechs Fragen und Antworten zum eingestellten Krankengeld Darf die Krankenkasse trotz weiterer Krankschreibung das Krankengeld einstellen?Ja, wenn sie nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Entscheidung kann jedoch mit Widerspruch und anschließend gegebenenfalls vor dem Sozialgericht überprüft werden.
Wie lange habe ich für den Widerspruch Zeit?Grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Frist sollte durch einen formgerechten Widerspruch gesichert werden, auch wenn die ausführliche Begründung erst später möglich ist.
Kann ich das Gutachten des Medizinischen Dienstes einsehen?Grundsätzlich ja, Sie können die vollständige gutachtliche Stellungnahme und Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen verlangen. Dafür kommen Akteneinsicht bei der Krankenkasse und gegebenenfalls eine Anforderung beim Medizinischen Dienst in Betracht.
Soll ich mich trotz eingestellter Zahlung weiter krankschreiben lassen?Ja, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach ärztlicher Beurteilung fortbesteht. Die weiteren Feststellungen sollten rechtzeitig erfolgen, damit neben dem medizinischen Streit keine zusätzlichen Nachweisprobleme entstehen.
Muss die Krankenkasse während des Widerspruchs weiterzahlen?Das hängt insbesondere davon ab, ob eine noch wirksame Bewilligung aufgehoben oder eine Zahlung für einen neuen Zeitraum abgelehnt wurde. Der Widerspruch allein garantiert deshalb nicht in jedem Fall eine laufende Auszahlung.
Bekomme ich das ausgebliebene Krankengeld später nachgezahlt?Eine Nachzahlung ist möglich, wenn die Ablehnung korrigiert wird und die Anspruchsvoraussetzungen für den betreffenden Zeitraum erfüllt waren. Weitere Krankschreibungen sind dafür wichtig, ersetzen aber nicht die Prüfung des gesamten Anspruchs.
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Arbeitgeber verlangt Fortbildungskosten zurück: Doch diese Klauseln sind unwirksam
Wer nach einer vom Arbeitgeber bezahlten Weiterbildung kündigt, erhält manchmal eine hohe Rückforderung. Doch Beschäftigte müssen Fortbildungskosten nicht allein deshalb zurückzahlen, weil sie eine entsprechende Vereinbarung unterschrieben haben. Entscheidend ist, ob die Rückzahlungsklausel wirksam ist und den konkreten Fall erfasst.
Eine Arbeitgeberin blieb mit ihrer Forderung vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Das BAG wies ihre Revision am 6. Oktober 2026 zurück (9 AZR 133/25). Damit bleibt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm bestehen, das die Zahlungsklage vollständig abgewiesen hatte.
Fortbildungskosten zurückzahlen: Arbeitgeberin verliert vor dem BAGDas veröffentlichte Sitzungsergebnis bestätigt die Zurückweisung der Revision. Die Arbeitgeberin trägt außerdem die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe des BAG wurden für diesen Beitrag noch nicht ausgewertet. Die folgende Erklärung zur beanstandeten Vertragsklausel stützt sich deshalb auf das Urteil der Vorinstanz vom 13. Juni 2025 (LAG Hamm, 1 SLa 21/25).
Warum die Rückzahlungsklausel unwirksam warDer Arbeitnehmer hatte ein berufsbegleitendes Studium zum Physician Assistant absolviert, das seine Arbeitgeberin finanzierte. Vereinbart war eine anschließende Bindung von 36 Monaten. Wenige Monate nach dem Studienabschluss endete das Arbeitsverhältnis durch seine Kündigung.
Die Vereinbarung verlangte eine Rückzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Frist „auf Wunsch“ des Beschäftigten oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund endete.
Nach Auffassung des LAG erfasste die Formulierung zur Beendigung auf eigenen Wunsch sämtliche Eigenkündigungen, ohne ausreichend nach deren Gründen zu unterscheiden. Das benachteiligte den Arbeitnehmer unangemessen. Die vorformulierte Klausel war deshalb nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Auch die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien AVR-Caritas boten der Arbeitgeberin in diesem Fall keine Ersatzgrundlage. Die Parteien hatten für die Weiterbildung und die Rückforderung abweichende Vertragsbedingungen vereinbart.
Wann Arbeitgeber Weiterbildungskosten zurückfordern dürfenRückzahlungsvereinbarungen sind nicht grundsätzlich verboten. Arbeitgeber können ein berechtigtes Interesse daran haben, Beschäftigte nach einer finanzierten Qualifizierung für eine angemessene Zeit zu halten.
Eine vorformulierte Klausel muss jedoch auch die Interessen der Beschäftigten berücksichtigen. Zu prüfen sind insbesondere der berufliche Vorteil der Weiterbildung, die Dauer der Bindung und die Gründe, die eine Rückzahlung auslösen.
Die Unterschrift unter einem Vertrag macht eine unangemessene Regelung nicht wirksam. Umgekehrt entfällt eine wirksam vereinbarte Rückzahlungspflicht nicht allein deshalb, weil ein anderer Arbeitsplatz attraktiver ist.
Eigenkündigung wegen Krankheit: Warum der Vertragswortlaut zähltEine Eigenkündigung kann unterschiedliche Ursachen haben. Beschäftigte wechseln möglicherweise freiwillig zu einem anderen Unternehmen. Sie können aber auch gezwungen sein, ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft aufzugeben.
Das BAG hat bereits am 1. März 2022 entschieden, dass eine Rückzahlungsklausel nicht auch Beschäftigte binden darf, die ihre geschuldete Arbeit unverschuldet dauerhaft nicht mehr leisten können und deshalb kündigen (9 AZR 260/21).
Bei der Prüfung vorformulierter Vertragsbedingungen zählt dabei nicht nur der tatsächliche Kündigungsgrund. Auch andere Situationen, die der Wortlaut erfasst, können eine Klausel unwirksam machen. Beschäftigte müssen also nicht selbst dauerhaft erkrankt sein, damit eine zu weit gefasste Regelung beanstandet werden kann.
Wer während einer längeren Erkrankung über eine Kündigung nachdenkt, sollte außerdem die Folgen für seine finanzielle Absicherung klären. Dazu passt unser Beitrag über Kündigungsratschläge der Krankenkasse und die Risiken einer Eigenkündigung.
Auch „zu vertretende Gründe“ können zu unklar seinEine scheinbare Einschränkung im Vertrag schützt den Arbeitgeber nicht automatisch. Das zeigt das BAG-Urteil vom 21. Oktober 2025 (9 AZR 266/24).
Die dortige Regelung knüpfte unter anderem an eine Beendigung aus Gründen an, welche die Arbeitnehmerin zu vertreten hatte. Das BAG hielt die Formulierung im Zusammenhang mit den übrigen Vertragsbestimmungen für mehrdeutig. Sie konnte auch eine Kündigung wegen unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit erfassen.
Die beanstandete Rückzahlungsregelung war unwirksam. Das Gericht beschränkte sie nicht nachträglich auf einen gerade noch zulässigen Inhalt. Für Beschäftigte bedeutet das: Eine Forderung lässt sich nicht schon damit begründen, dass eine enger formulierte Klausel möglicherweise zulässig gewesen wäre.
Bindungsdauer und Rückzahlungsbetrag prüfenWie lange Beschäftigte nach einer Weiterbildung an den Arbeitgeber gebunden werden dürfen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Dauer muss zur Qualifizierung und dem beruflichen Vorteil passen. Eine im Vertrag genannte Frist ist deshalb nicht automatisch angemessen.
Auch die Berechnung verdient Aufmerksamkeit: Welche Kosten hat der Arbeitgeber tatsächlich übernommen? Welche davon erfasst die Vereinbarung? Und wie berücksichtigt die Forderung die Zeit, die Beschäftigte nach Abschluss der Weiterbildung bereits im Unternehmen geblieben sind?
Wer einen Jobwechsel plant, sollte diese Fragen möglichst vor der Kündigung klären. Das erleichtert es, die möglichen finanziellen Folgen einzuschätzen.
Rückforderung erhalten: Diese Unterlagen und Angaben sind wichtigEine Zahlungsaufforderung sollte erkennen lassen, auf welcher Grundlage der Arbeitgeber Geld verlangt und wie sich der Betrag zusammensetzt. Bei der Prüfung helfen folgende Punkte:
Prüfpunkt Wichtige Frage Vertragsgrundlage Welche Vereinbarung soll die Rückzahlung begründen? Beendigungsgrund Welche Kündigungen und sonstigen Beendigungen erfasst die Klausel? Bindungsdauer Wann beginnt und endet die vereinbarte Frist? Kostenaufstellung Welche übernommenen Ausgaben werden konkret zurückverlangt? Verringerung der Forderung Wurde die Beschäftigungszeit nach der Weiterbildung berücksichtigt? Weitere Vorschriften Gelten Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsvertragsregelungen? Fristen Sind vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen zu beachten?Für eine Beratung sollten der Arbeitsvertrag, sämtliche Weiterbildungsvereinbarungen, die Zahlungsaufforderung und die Kündigungsunterlagen vorliegen. Hilfreich ist außerdem der Schriftwechsel über Kostenübernahme und Freistellung.
Fehlt eine nachvollziehbare Berechnung, können Beschäftigte zunächst eine Aufschlüsselung anfordern. Die rechtliche Prüfung kann etwa eine Gewerkschaft im Rahmen ihres Rechtsschutzes oder eine Fachanwältin beziehungsweise ein Fachanwalt für Arbeitsrecht übernehmen. Eine Ratenzahlungsvereinbarung oder ein Schuldanerkenntnis sollte erst nach Prüfung der Forderung unterschrieben werden.
Was ältere Beschäftigte vor einem Jobwechsel beachten solltenDie rechtlichen Maßstäbe gelten unabhängig vom Alter. Besonders bedeutsam kann eine Rückforderung werden, wenn Beschäftigte sich nach einer Qualifizierung beruflich neu orientieren oder ihre bisherige Arbeit gesundheitlich nicht mehr bewältigen können.
Entscheidend sind zwei Fragen: Ist die Rückzahlungsklausel überhaupt wirksam? Falls ja, löst die konkrete Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dieser Vereinbarung eine Zahlungspflicht aus? Eine Kündigung allein beantwortet beides noch nicht.
Wer anschließend auf Arbeitslosengeld angewiesen wäre, sollte zusätzlich die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach einer Eigenkündigung beachten. Ob Fortbildungskosten zurückzuzahlen sind und ob eine Sperrzeit eintritt, sind unterschiedliche rechtliche Fragen.
Häufige Fragen zur Rückzahlung von Fortbildungskosten Muss ich zahlen, weil ich die Vereinbarung unterschrieben habe?Nicht automatisch. Vorformulierte Vertragsbedingungen können trotz Unterschrift unwirksam sein. Aus einer unwirksamen Rückzahlungsklausel lässt sich die Forderung nicht herleiten.
Schließt eine Erkrankung die Rückzahlung immer aus?Nein. Eine Erkrankung allein beantwortet die Frage nicht. Die genannten BAG-Entscheidungen betreffen insbesondere Klauseln, die auch eine Kündigung wegen unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit erfassen. Vertragswortlaut und konkrete Umstände müssen geprüft werden.
Gelten bei Tarifverträgen und kirchlichen Regelungen dieselben Maßstäbe?Solche Regelungen müssen gesondert betrachtet werden. Im Fall des LAG Hamm konnte die Arbeitgeberin wegen der abweichenden Vereinbarungen nicht ersatzweise auf die AVR-Caritas zurückgreifen. Daraus folgt keine allgemeine Aussage, dass kirchliche Rückzahlungsregelungen unwirksam sind.
Verbietet die aktuelle BAG-Entscheidung Rückforderungen generell?Nein. Bestätigt ist, dass die Arbeitgeberin im Verfahren 9 AZR 133/25 mit ihrer Revision erfolglos blieb. Ein allgemeines Verbot von Rückzahlungsvereinbarungen lässt sich daraus nicht ableiten.
Rechtsstand geprüft am: 8. Oktober 2026. Die schriftlichen Entscheidungsgründe zu BAG 9 AZR 133/25 wurden für diesen Beitrag noch nicht ausgewertet.Quellen:- BAG, Sitzungsergebnis vom 6. Oktober 2026 – 9 AZR 133/25
- LAG Hamm, Urteil vom 13. Juni 2025 – 1 SLa 21/25
- BAG, Urteil vom 1. März 2022 – 9 AZR 260/21
- BAG, Urteil vom 21. Oktober 2025 – 9 AZR 266/24
- § 307 BGB – Inhaltskontrolle
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Sozialhilfe: Das Sozialamt muss wegen Hitze nicht klimatisiertes Hotel übernehmen
Sozialhilfebezieher können bei einer extremen Hitzeperiode wegen ihrer unklimatisierten Wohnung nicht auf Kosten der Sozialhilfe die Unterbringung in einem klimatisierten Hotel verlangen.
Nur wenn die Temperatur in der Wohnung insbesondere in der Nachtzeit nicht mit anderen Mitteln wie einem Durchlüften gesenkt werden kann und der Aufenthalt in den eigenen vier Räumen zu einer konkreten Gesundheitsgefahr führt, kann ausnahmsweise eine Unterbringung in einem anderen Ort in Betracht kommen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Mittwoch, 29. Juli 2026, veröffentlichten Beschluss (Az.: L 4 SO 129/26 B ER).
Sozialhilfe-Bezieher verlangte Hotel mit KlimaanlageIm Streitfall hielt es der aus dem Raum Frankfurt am Main stammende Antragsteller in seiner unter dem Dachgeschoss im 4. Stock gelegenen Wohnung wegen der extremen Hitzeperiode im vergangenen Juni nicht aus.
Der Sozialhilfebezieher beantragte daher per einstweiliger Anordnung die Kostenübernahme für die Unterbringung in einem klimatisierten Hotel.
Die „aktuelle Extremhitzeperiode“ führe angesichts seiner Herzprobleme zu einer „lebensgefährlichen Unterdeckung seines Unterkunftsbedarfs“. Der Staat müsse hier seiner Schutzpflicht nachkommen.
Gericht wies Klage abDas LSG wies den Antrag des Mannes mit Beschluss vom 2. Juli 2026 ab. Zwar könne es in Ausnahmefällen erforderlich werden, Hotelkosten zu übernehmen, wenn der Wohnbedarf anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Dies setze hier aber voraus, dass die vorhandene Wohnung des Antragstellers den Unterkunftsbedarf wegen der bestehenden Temperaturen nicht decken kann.
LSG Darmstadt: Sozialhilfebezieher kann auch DurchlüftenEine Hitzeperiode stelle ein „allgemeines Zivilisationsrisiko“ dar. Dem Antragsteller sei es daher erst einmal zuzumuten – wie jeder andere Mensch ohne Klimaanlage auch – die Temperaturen mit vorhandenen Mitteln zu senken, etwa durch Verschattung oder mit Durchlüften.
Tagsüber sei auch für einige Stunden der Aufenthalt in kühleren öffentlichen Räumen zumutbar.
Die Wohnung müsse auch nicht mit einer Klimaanlage ausgerüstet werden. Denn diese gehöre nicht „zum Ausstattungsstandard für sozialhilferechtlich anerkennungsfähige Wohnbedürfnisse“.
Ausnahme: Wenn zur Nachtzeit die Temperatur trotz Kühlungsmaßnahmen hoch istAllerdings komme eine andere Unterbringung ausnahmsweise in Betracht, wenn insbesondere zur Nachtzeit die Temperatur trotz Kühlungsmaßnahmen so hoch ist, dass eine konkrete Gesundheitsgefahr besteht.
Der Antragsteller habe aber schon nicht glaubhaft gemacht, warum seine Wohnung in Hitzeperioden unbewohnbar sei. So habe er weder die Temperatur gemessen, noch habe er erklärt, warum er seine Fensterbänke zum Durchlüften nicht freiräumen konnte. Schließlich habe er auch kein klimatisiertes Hotel benannt, in dem er untergebracht werden könnte.
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Mieterhöhung: 90.000 Berliner Mieter sollen mehr zahlen
Für rund 90.000 Haushalte in landeseigenen Berliner Wohnungen soll die Miete steigen. Nach dem Bericht von rbb24 verlangen die Unternehmen im Durchschnitt 15 bis 30 Euro zusätzlich im Monat. Das sind 180 bis 360 Euro im Jahr.
Wer wenig verdient oder von einer kleinen Rente lebt, sollte neben dem Erhöhungsschreiben auch eine mögliche Entlastung prüfen: Für die landeseigenen Wohnungen gelten besondere soziale Schutzregeln.
Auch öffentliche Vermieter erhöhen die MietenDie Unternehmen begründen die Erhöhungen mit gestiegenen Bau- und Instandhaltungskosten. Laut rbb reichen die Aufschläge von wenigen Cent bis zu mehr als 100 Euro monatlich bei bestimmten großen Wohnungen. Nicht der gesamte Bestand ist betroffen.
Wie viel Sie persönlich zahlen sollen und ab wann, ergibt sich aus Ihrem Schreiben.
Die öffentliche Eigentümerschaft macht eine Forderung weder automatisch zulässig noch unzulässig. Auch hier lohnt es sich, eine Mieterhöhung vor der Zustimmung zu prüfen. Gestiegene Unternehmenskosten ersetzen bei einer Erhöhung nach § 558 BGB nicht die Prüfung der ortsüblichen Vergleichsmiete.
2,9 Prozent sind keine persönliche JahresgrenzeDie Berliner Senatsverwaltung nennt zwei unterschiedliche Grenzen: Die Durchschnittsmiete aller Bestandsmietverträge eines Unternehmens soll jährlich um höchstens 2,9 Prozent steigen. Für einzelne Verträge sieht die Vereinbarung bei Vergleichsmietenerhöhungen höchstens elf Prozent innerhalb von drei Jahren vor.
Ihre eigene Erhöhung kann deshalb über 2,9 Prozent liegen, ohne allein deswegen gegen die Vereinbarung zu verstoßen.
Die elf Prozent sind eine besondere Vereinbarung für die betroffenen Unternehmen, keine allgemeine bundesweite gesetzliche Kappungsgrenze. Unabhängig davon gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für Vergleichsmietenerhöhungen.
Dazu gehört grundsätzlich, dass die Miete beim Wirksamwerden seit 15 Monaten unverändert ist; Modernisierungs- und Betriebskostenerhöhungen behandelt das Gesetz gesondert.
Welche zusätzlichen Euro-Grenzen Berlin nenntDie Senatsverwaltung veröffentlicht folgende Grenzen nach Wohnungsgröße. Diese ersetzen weder die Vergleichsmietenprüfung noch die Prüfung früherer Erhöhungen.
Wohnfläche Genannte Obergrenze für die monatliche Erhöhung Bis 65 Quadratmeter 50 Euro Mehr als 65 bis 100 Quadratmeter 75 Euro Mehr als 100 bis 125 Quadratmeter 100 Euro Wenig Einkommen: Mietentlastung beantragenDas Leistbarkeitsversprechen soll verhindern, dass anspruchsberechtigte Haushalte mehr als 27 Prozent ihres Haushaltsnettoeinkommens für die Nettokaltmiete aufbringen müssen.
Dafür gelten Einkommens- und Wohnflächengrenzen. Ob Sie die Voraussetzungen für einen Wohnberechtigungsschein erfüllen, ist deshalb auch im bestehenden Mietverhältnis wichtig.
Beantragen Sie die Prüfung beim Wohnungsunternehmen und reichen Sie Einkommensnachweise ein. GESOBAU erläutert, dass auch Wohngeld und ähnliche Entlastungsleistungen zu berücksichtigen sind.
Bei einer zu großen Wohnung kann eine anteilige Berechnung auf die zulässige Fläche erfolgen. Fragen Sie ausdrücklich danach, statt einen Antrag wegen der Wohnungsgröße von vornherein aufzugeben.
Die 27 Prozent betreffen die Nettokaltmiete. Heiz- und Betriebskosten kommen hinzu. Prüfen Sie eine Nebenkostenabrechnung daher gesondert; das Leistbarkeitsversprechen begrenzt nicht Ihre gesamte Warmmiete auf diesen Anteil.
Fiktives Beispiel: Fernando aus Berlin-SchönebergFernando wohnt allein in einer 45 Quadratmeter großen Wohnung eines landeseigenen Unternehmens. Seine Nettokaltmiete soll von 390 auf 420 Euro steigen. Das wären 30 Euro monatlich und 360 Euro jährlich mehr.
Für das Beispiel nehmen wir an, dass er die Einkommensvoraussetzungen erfüllt und das Unternehmen ein maßgebliches monatliches Haushaltsnettoeinkommen von 1.500 Euro feststellt.
27 Prozent von 1.500 Euro sind 405 Euro. Fernando beantragt deshalb eine Begrenzung des Zahlbetrags auf 405 Euro. Bestätigt das Unternehmen sämtliche Voraussetzungen, müsste er gegenüber seiner bisherigen Nettokaltmiete nur 15 statt 30 Euro zusätzlich tragen.
Die Entlastung gegenüber der geforderten Miete betrüge 180 Euro jährlich. Heiz- und Betriebskosten bleiben in dieser Modellrechnung unberücksichtigt. Fernando lässt die Erhöhung prüfen und verlangt eine schriftliche Entscheidung über seinen Antrag.
Bei Zugang im Oktober läuft die Prüfungsfrist bis Ende DezemberVerlangt Ihr Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung nach § 558 BGB, haben Sie grundsätzlich bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit. Geht das Schreiben im Oktober 2026 ein, endet diese Frist am 31. Dezember 2026.
Bei entsprechender Zustimmung wäre die erhöhte Miete grundsätzlich ab Januar 2027 zu zahlen.
Stimmen Sie nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen. Lassen Sie Unstimmigkeiten deshalb rechtzeitig prüfen. Ein Antrag auf Mietentlastung verlängert die gesetzliche Zustimmungsfrist nicht automatisch. Für Modernisierung, Staffel- oder Indexmieten gelten andere Regeln.
Jobcenter: Erhöhung sofort vorlegenBeziehen Sie Leistungen vom Jobcenter, reichen Sie das Schreiben unverzüglich ein und beantragen Sie die Berücksichtigung der höheren Unterkunftskosten. Entscheidend ist nicht allein, dass die Wohnung einem öffentlichen Unternehmen gehört. Die Regeln zur Übernahme der Wohnkosten bleiben maßgeblich.
Überschreitet die neue Miete einen Richtwert, folgt daraus nicht in jedem Fall eine sofortige Kürzung. Das Jobcenter muss die gesetzlichen Voraussetzungen und Ihren Einzelfall prüfen.
Welche Rolle dabei eine Kostensenkungsaufforderung spielt, sollten Sie vor einer Entscheidung über einen Umzug klären.
Verlangen Sie bei einer Ablehnung einen schriftlichen Bescheid. Prüfen Sie dann, ob das Jobcenter die richtige Haushaltsgröße und die maßgeblichen Unterkunftskosten angesetzt hat. Hinweise dazu bietet der Beitrag über fehlerhafte KdU-Bescheide.
Wohngeld steigt nicht bei jeder Mieterhöhung sofort mitWer bereits Wohngeld erhält, bekommt wegen 15 oder 30 Euro mehr Miete nicht automatisch einen höheren Zuschuss. Für eine Neubewilligung im laufenden Bewilligungszeitraum verlangt § 27 WoGG bei einer Mietsteigerung grundsätzlich mehr als zehn Prozent beim maßgeblichen Vergleichsbetrag. Zusätzlich muss sich dadurch das Wohngeld erhöhen.
Einzelheiten erläutert der Beitrag zur Zehn-Prozent-Grenze beim Wohngeld.
Warum eine höhere Warmmiete allein nicht genügt, zeigt die gesetzliche Berechnung. Auch ein gesunkenes Gesamteinkommen oder zusätzliche Haushaltsmitglieder können eine Neuberechnung ermöglichen. Prüfen Sie deshalb sämtliche Veränderungen, die Ihr Wohngeld erhöhen können.
FAQ: Mieterhöhungen bei landeseigenen Wohnungen Muss ich wegen des öffentlichen Vermieters sofort zustimmen?Nein. Auch ein landeseigenes Unternehmen muss die Voraussetzungen der jeweiligen Mieterhöhung beachten. Nutzen Sie die Prüfungsfrist.
Gilt die 27-Prozent-Grenze für meine Warmmiete?Nein. Sie betrifft die Nettokaltmiete und setzt die maßgeblichen Einkommens- und Wohnflächenbedingungen voraus.
Wer hilft bei Streit über die besonderen Schutzregeln?Die Ombudsstelle für die landeseigenen Wohnungsunternehmen berät zu den Berliner Vereinbarungen. Die mietrechtliche Prüfung kann ein Mieterverein oder eine anwaltliche Beratung übernehmen.
QuellenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 558 BGB, § 558b BGB, § 22 SGB II und § 27 WoGG.
GESOBAU: Damit Ihre Miete bezahlbar bleibt – Leistbarkeitsversprechen und Antragsverfahren.
rbb24: Mieten für rund 90.000 landeseigene Wohnungen steigen, September 2026.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Berlin: Landeseigene Wohnungsunternehmen und Kooperationsvereinbarung.
Der Beitrag Mieterhöhung: 90.000 Berliner Mieter sollen mehr zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mietrecht: Vermieter muss über 1.000 Euro Wassergebühren für seine Mieterin bezahlen
Ein Vermieter aus dem Raum Kassel soll mehr als 1.000 Euro Wasser- und Abwassergebühren begleichen, obwohl die Forderungen durch den Verbrauch einer früheren Mieterfamilie entstanden sind. Besonders brisant ist der Fall, weil die Mietparteien eigene Wasserzähler hatten und ihre Gebühren direkt mit dem Versorger abrechneten.
Wie die Hessische/Niedersächsische Allgemeine berichtet, verlangt die Stadt Kassel dennoch 1.066 Euro vom früheren Hauseigentümer. Möglich wird das durch die kommunalen Satzungen für Trinkwasser und Abwasser.
Warum der Vermieter trotz eigener Wasserzähler zahlen sollDer betroffene Vermieter Jochen Stiegel besaß bis vor Kurzem ein Mehrfamilienhaus im Kasseler Stadtteil Wehlheiden. In einer seiner Wohnungen lebte zwischen 2023 und 2025 eine Mutter mit ihren drei Kindern, die laut Bericht Bürgergeld bezog.
Für die Wohnung existierte ein eigener Wasserzähler. Deshalb rechnete die Familie den Wasserverbrauch unmittelbar mit dem Versorger ab und nicht über die gewöhnliche Betriebskostenabrechnung des Vermieters.
Dem Eigentümer waren die offenen Beträge nach eigenen Angaben deshalb zunächst nicht bekannt. Erst Ende Mai erhielt er einen Heranziehungsbescheid der Stadt Kassel über insgesamt 1.066 Euro für noch offene Trinkwasser- und Abwassergebühren.
Zu diesem Zeitpunkt war die frühere Mieterin laut Bericht bereits seit rund zehn Monaten ausgezogen. Der Eigentümer hatte das Mehrfamilienhaus inzwischen ebenfalls verkauft.
Kasseler Satzung erlaubt Zugriff auf den EigentümerDie Forderung beruht nicht allein auf dem Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieterin. Ausschlaggebend ist das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zur Stadt.
Nach § 20 der Kasseler Wasserversorgungssatzung gehört zunächst der sogenannte Anschlussnehmer zum Kreis der Gebührenpflichtigen. Als Anschlussnehmer gelten unter anderem Grundstückseigentümer.
Gleichzeitig kann auch derjenige gebührenpflichtig sein, der tatsächlich Wasser aus der öffentlichen Versorgung entnimmt. Damit können Eigentümer und Bewohner nebeneinander als Gebührenschuldner in Betracht kommen.
Die Satzung enthält außerdem eine für den Fall besonders wichtige Bestimmung: Gibt es mehrere Gebührenpflichtige, haften diese als Gesamtschuldner. Die Stadt kann ihre Forderung deshalb unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch gegenüber einem Grundstückseigentümer geltend machen.
Auch beim Abwasser gibt es eine gesamtschuldnerische HaftungÄhnlich sieht es bei den Abwassergebühren aus. Nach der Kasseler Abwassersatzung können neben dem Anschlussnehmer auch Personen gebührenpflichtig sein, die tatsächlich Abwasser in die öffentliche Anlage einleiten.
Auch dort bestimmt die Satzung, dass mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner haften. Zusätzlich ruhen bestimmte Abwassergebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Damit unterscheidet sich die Situation deutlich von einer gewöhnlichen privaten Rechnung. Dass der Verbrauch innerhalb einer vermieteten Wohnung entstanden ist, bedeutet nicht automatisch, dass die Stadt ausschließlich gegen die Bewohner vorgehen darf.
Direkte Abrechnung schützt Vermieter nicht automatischGerade die getrennten Wasserzähler dürften bei vielen Eigentümern den Eindruck erwecken, mit Zahlungsrückständen der jeweiligen Mietpartei nichts mehr zu tun zu haben. Der Kasseler Fall zeigt jedoch, dass diese Annahme bei kommunalen Gebühren gefährlich sein kann.
Die direkte Abrechnung regelt zunächst, wer die laufenden Zahlungsaufforderungen erhält. Sie beseitigt aber nicht automatisch eine zusätzliche öffentlich-rechtliche Haftung des Grundstückseigentümers, wenn die örtliche Satzung eine solche Haftung vorsieht.
Vermieter sollten deshalb nicht nur prüfen, wie Wasser und Abwasser im Mietvertrag abgerechnet werden. Ebenso wichtig ist ein Blick in die kommunalen Gebühren- und Versorgungssatzungen des jeweiligen Wohnortes.
Die Rechtslage kann sich von Kommune zu Kommune unterscheiden. Der Kasseler Fall lässt sich deshalb nicht ohne Prüfung auf sämtliche Vermieter in Deutschland übertragen.
Stadt Kassel fordert jedes Jahr Eigentümer zur Zahlung aufNach Angaben der Stadt gegenüber der HNA handelt es sich bei solchen Heranziehungsbescheiden nicht um einen einmaligen Sonderfall. Die Zahl entsprechender Verfahren liege jedes Jahr im niedrigen dreistelligen Bereich.
Nach Darstellung der Stadt werde zunächst versucht, die offenen Forderungen beim jeweiligen Mieter beziehungsweise Wasserverbraucher einzuziehen. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos blieben, werde auf den Grundstückseigentümer zurückgegriffen.
Für Eigentümer kann das trotzdem überraschend kommen. Gerade bei einer unmittelbaren Abrechnung zwischen Mieter und Versorger bekommen sie Zahlungsrückstände möglicherweise über längere Zeit überhaupt nicht mit.
Warum die Stadt das Wasser nicht einfach abstelltDie Kasseler Wasserversorgungssatzung sieht bei nicht beglichenen Gebühren unter bestimmten Voraussetzungen zwar eine Einstellung der Versorgung vor. Eine Wassersperre ist aber kein Automatismus.
Nach Angaben der Stadt gegenüber der HNA komme eine Unterbrechung selbst bei länger andauernden Zahlungsrückständen in solchen Fällen normalerweise nicht in Betracht. Die Heranziehung des Grundstückseigentümers werde stattdessen als weniger einschneidende Möglichkeit angesehen.
Das passt zu der hohen Bedeutung einer funktionierenden Wasserversorgung in bewohnten Wohnungen. Auch Vermieter dürfen Wasser bei Mietschulden keineswegs nach Belieben abstellen, wie der Beitrag „Kalte Kündigung: Darf der Vermieter Strom und Wasser abstellen?“ ausführlicher erläutert.
Kann der Vermieter das Geld von der früheren Mieterin zurückverlangen?Dass die Stadt den Eigentümer zur Zahlung heranzieht, bedeutet nicht automatisch, dass dieser wirtschaftlich endgültig auf den Kosten sitzen bleiben muss. Nach Angaben der HNA verwies die Stadt den betroffenen Vermieter darauf, seine Forderung gegenüber der früheren Mieterin geltend zu machen.
Ob und in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch besteht, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Dabei kommt es unter anderem darauf an, welche Kosten die Bewohnerin zu tragen hatte, welcher Zeitraum betroffen ist und ob die Forderung korrekt berechnet wurde.
Selbst ein bestehender Anspruch bedeutet außerdem noch nicht, dass sich das Geld tatsächlich einziehen lässt. Ist die frühere Mietpartei nicht zahlungsfähig, kann der Eigentümer trotz eines Anspruchs zunächst auf der Zahlung gegenüber der Stadt sitzen bleiben.
Wasserkosten beim Bürgergeld: Die Kosten gehören nicht einfach zum normalen RegelbedarfBei der sozialrechtlichen Einordnung ist eine wichtige Unterscheidung erforderlich. Haushaltsstrom muss bei SGB-II-Leistungen grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt werden, Wasser- und Abwasserkosten gehören dagegen normalerweise zu den Aufwendungen für Unterkunft.
§ 2 der Betriebskostenverordnung nennt sowohl die Kosten der Wasserversorgung als auch die Kosten der Entwässerung ausdrücklich als Betriebskosten. Werden solche Aufwendungen mietvertraglich geschuldet und sind sie angemessen, können sie im Rahmen der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II berücksichtigt werden.
Das gilt auch für Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gegen-Hartz hat die Einzelheiten im Beitrag „Bürgergeld: Jobcenter muss Betriebskostenabrechnung zahlen – Urteil“ ausführlich dargestellt.
Die pauschale Aussage, ein Bürgergeldempfänger müsse gewöhnliche Wasser- und Abwassergebühren generell aus seinem Regelbedarf finanzieren, greift deshalb zu kurz. Anders sieht es insbesondere beim gewöhnlichen Haushaltsstrom aus.
Direkte Wasserrechnung sollte dem Jobcenter vorgelegt werdenWer SGB-II-Leistungen bezieht und Wasser oder Abwasser unmittelbar an einen Versorger zahlen muss, sollte entsprechende Gebührenbescheide und Abschlagsforderungen dem Jobcenter vorlegen. Entscheidend ist dabei, ob die Forderungen tatsächlich als Unterkunftskosten anzuerkennen sind und ob sie in angemessener Höhe entstehen.
Probleme können entstehen, wenn Unterkunftsleistungen zwar bewilligt werden, das Geld aber nicht beim Vermieter oder einem anderen Zahlungsempfänger ankommt. Das SGB II ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine unmittelbare Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung an einen Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten.
Eine solche Direktzahlung kann insbesondere bei wiederkehrenden Zahlungsproblemen helfen, weitere Schulden zu vermeiden. Betroffene sollten sich allerdings frühzeitig an ihr Jobcenter wenden und nicht erst reagieren, wenn bereits größere Rückstände entstanden sind.
Nachzahlungen können vom Jobcenter übernommen werdenAuch eine nachträgliche Betriebskostenforderung ist bei SGB-II-Beziehenden nicht automatisch aus dem laufenden Lebensunterhalt zu zahlen. Unterkunftskosten können auch dann einen zusätzlichen Bedarf auslösen, wenn sie als Nachzahlung fällig werden.
Wer eine entsprechende Rechnung erhält, sollte sie deshalb möglichst schnell beim Jobcenter einreichen. Weitere Hinweise zu typischen Problemen finden Betroffene im Beitrag „Nebenkostenabrechnung: Diese 5 häufigen Fehler kosten Mieter hunderte Euro“.
Auch eine fehlerhafte oder nicht nachvollziehbare Abrechnung sollte nicht einfach akzeptiert werden. Vor einer Zahlung sollte geklärt werden, welche Kosten tatsächlich geschuldet werden und welcher Zeitraum betroffen ist.
Der Bürgergeldbezug allein erklärt die Schulden nichtDer betroffene Eigentümer äußerte gegenüber der HNA nach dem Vorfall Zweifel daran, künftig noch an Bürgergeldbeziehende vermieten zu wollen. Aus einem einzelnen Zahlungsausfall lässt sich jedoch nicht ableiten, dass SGB-II-Beziehende generell ein höheres Risiko für Vermieter darstellen.
Nach Aussage der Stadt weiß die mit der Gebührenerhebung befasste Behörde im Regelfall nicht einmal, ob ein Schuldner Sozialleistungen erhält. Sie wendet sich wegen offener Wasserforderungen auch nicht selbst an das Jobcenter.
Für Vermieter dürfte es deshalb sinnvoller sein, Zahlungswege und Abrechnungsverfahren möglichst transparent zu gestalten. Bei bekannten Problemen kann gemeinsam mit dem Mieter geprüft werden, ob Unterkunftskosten direkt an einen Empfangsberechtigten gezahlt werden können.
Fragen und Antworten zu offenen Wassergebühren bei Mietwohnungen 1. Muss ein Vermieter immer für unbezahlte Wasserrechnungen seines Mieters aufkommen?Nein. Ob ein Vermieter von der Kommune herangezogen werden kann, richtet sich unter anderem nach der örtlichen Satzung und der konkreten Abrechnungssituation. Der Kasseler Fall kann deshalb nicht automatisch auf alle Städte und Gemeinden übertragen werden.
2. Schützt ein eigener Wasserzähler den Vermieter vor Forderungen?Nicht zwingend. Auch bei einem eigenen Zähler und einer direkten Rechnung an den Bewohner kann eine kommunale Satzung zusätzlich den Grundstückseigentümer als Gebührenpflichtigen erfassen.
3. Warum kann die Stadt Kassel vom Eigentümer Geld verlangen?Die Kasseler Wasser- und Abwassersatzungen sehen mehrere mögliche Gebührenpflichtige vor. Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie nach den Satzungen als Gesamtschuldner.
4. Muss ein Bürgergeldempfänger Wasser aus dem Regelbedarf bezahlen?Gewöhnliche Wasser- und Abwasserkosten sind im Regelfall den Unterkunftskosten zuzuordnen und nicht mit gewöhnlichem Haushaltsstrom gleichzusetzen. Bei SGB-II-Leistungen können angemessene Unterkunftskosten nach § 22 SGB II berücksichtigt werden.
5. Was sollte ein SGB-II-Beziehender bei einer hohen Wassernachzahlung tun?Die Rechnung beziehungsweise der Gebührenbescheid sollte möglichst schnell beim Jobcenter eingereicht werden. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob die Forderung korrekt ist und tatsächlich Unterkunftskosten betrifft.
Der Beitrag Mietrecht: Vermieter muss über 1.000 Euro Wassergebühren für seine Mieterin bezahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Die Energiearmutsfalle ist völlig offen
klimaatgek Hier mal wieder ein Beitrag aus Holland
Energie-Control Austria, die ungarische Energie- und Versorgungsbehörde (MEKH) und VaasaETT führen monatliche Umfragen zu Strom- und Gaspreisen für Haushalte in 33 europäischen Ländern durch. Die monatliche Preisumfrage umfasst mittlerweile alle EU-Mitgliedstaaten sowie ausgewählte Mitglieder der Europäischen Energiegemeinschaft (Montenegro, Norwegen, Serbien und Ukraine) und Großbritannien und die Schweiz.
Abb. 1 Quelle: HEPI [Diese Statiskik Quelle ist m.e. sehr interessant. – d.Übs.]
Das Bild ist eindeutig: Der Strompreis in den Niederlanden liegt im europäischen Durchschnitt, der Erdgaspreis hingegen ist der zweithöchste in Europa. Schauen wir uns das genauer an.
Abb. 2 Quelle: HEPI
Die Grafik zeigt, dass der Gesamtpreis für eine Kilowattstunde Strom in den Niederlanden im September 2026 bei 0,2888 € lag. Das ist etwas höher als der EU-Durchschnittspreis. [wie man sieht, ist in Deutschland der Preis noch viel höher, der zweit-höchste] Allerdings gibt es eine Besonderheit an diesem niederländischen Strompreis. Seit Januar 2020 erhält jeder Haushalt eine sogenannte Energiesteuergutschrift. Diese Gutschrift ist im Durchschnitt sogar etwas höher als die Energiesteuer, sodass ein niederländischer Haushalt einen „durchschnittlichen Preis“ zahlt. Der HEPI-Bericht erklärt auch, warum diese Steuergutschrift eingeführt wurde:
Textausschnitt
… Darüber hinaus zahlt ein typischer Verbraucher in Amsterdam ab Januar 2020 keine Energiesteuer mehr, da die erhöhte Steuergutschrift den ausgewiesenen Energiesteuerbetrag übersteigt. Vielmehr erhält er eine Rückerstattung für den übersteigenden Betrag der Steuergutschrift. Ziel dieser Rückerstattung ist es, Verbraucher zur Elektrifizierung sowie zur Abkehr von Gasheizungen und -geräten zu ermutigen. Ebenso zahlt ein typischer Kunde in Vilnius ab Januar 2026 aufgrund der reduzierten Gebühr für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (VIAP) eine negative Energiesteuer. Die Energiepreise werden alle sechs Monate von der staatlichen Regulierungsbehörde für den Energiesektor (VERT) genehmigt. Zudem zahlt ein typischer Kunde in Luxemburg-Stadt ab August 2026 – nach einer siebenmonatigen Unterbrechung – erneut eine negative Energiesteuer; dies ist auf eine neue staatliche Unterstützungsmaßnahme zurückzuführen, die darauf abzielt, wesentliche regulatorische Aufschläge abzufedern.
Abb. 3 Quelle: HEPI, S. 9 – 10
Soviel ist klar: Ziel dieser Steuergutschrift ist es, Verbraucher zu einem höheren Stromverbrauch und damit zu einem geringeren Gasverbrauch zu bewegen . Es ist bemerkenswert, dass kein anderes europäisches Land eine solche Politik verfolgt. Im Jahr 2026 beträgt diese Steuergutschrift für Haushalte einen Festbetrag von 635,19 € inklusive Mehrwertsteuer. Gäbe es diese Steuergutschrift nicht, wäre der Bruttostrompreis deutlich höher. Bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 2.580 kWh im Jahr 2025 würde dies bedeuten, dass der Bruttostrompreis in den Niederlanden zu den höchsten in der EU zählen würde!
Abb. 4 Quelle: HEPI
Die Grafik in Abbildung 4 zeigt, dass der niederländische Gaspreis im September 2026 der zweithöchste in der gesamten EU war. Nur Schweden zahlt mehr für Erdgas. Dies lässt sich durch die geringe Größe des schwedischen Gasmarktes erklären. In ganz Schweden gibt es lediglich 77.000 Haushaltskunden, von denen 50.000 an das isolierte Gasnetz in Stockholm angeschlossen sind. Somit ist der niederländische Gaspreis faktisch der höchste in Europa. Und dabei sollten die Niederlande noch vor nicht allzu langer Zeit zum europäischen Gaszentrum aufsteigen. [Deutschland sogar niedriger ]
Textausschnitt
Unsere Untersuchung zeigt, dass in den europäischen Hauptstädten die Energiekosten (der wettbewerbsorientierte Preisbestandteil) durchschnittlich 52 % des Endkundenpreises für Erdgas ausmachen, während die Verteilungskosten bei 22 %, die Energiesteuern bei 10 % und die Mehrwertsteuer bei 16 % liegen. In den Niederlanden werden seit Januar 2020 Energiesteuern eingesetzt, um das Verhalten und den Energieverbrauch der Verbraucher gezielt zu beeinflussen („Nudging“). Derzeit macht die Energiesteuer für private Erdgaskunden in Amsterdam rund 29 % des Endkundenpreises aus. Ziel ist es, den Einsatz von elektrischen Heizsystemen und Geräten anstelle von Gas zu fördern.
Abb. 5 Quelle: HEPI, S. 16
Wie der Text in Abbildung 5 bereits verdeutlicht: Der extrem hohe Gaspreis in den Niederlanden ist das Ergebnis politischer Manipulation der Energiepreise. Hohe Gaspreise (und niedrigere Strompreise) sollen Haushalte dazu bewegen, schneller von Gas auf Strom umzusteigen. Was das für den Geldbeutel der Haushalte bedeutet, ist inzwischen schmerzlich deutlich geworden.
Oben wurden die Strom- und Gaspreise für niederländische Haushalte mit denen anderer europäischer Länder verglichen. Die Unterschiede sind hauptsächlich auf unterschiedliche Steuersysteme zurückzuführen. Die Niederlande sind das einzige Land, das die Energiepreise offen manipuliert, um die Elektrifizierung des Energieverbrauchs privater Haushalte zu fördern. Weniger Gas und mehr Strom werden daher durch Preispolitik erzwungen. Abgesehen von den dadurch verursachten Netzengpässen bedeutet dies höhere Preise für die Haushalte .
Aber wie sieht es mit den Strompreisen für die Industrie aus? Ich habe die Industriestrompreise der Niederlande, Deutschlands, der EU, der USA und Chinas verglichen.
Abb. 6 Quellen: Eurostat , CBS , EIA , IEA , GlobalPetrolPrices
Abbildung 6 zeigt die Bruttostrompreise für Haushalte in den USA, China, den Niederlanden, Deutschland und der EU sowie für die sogenannten energieintensiven Industrien . Dabei handelt es sich um Großindustrien mit einem Stromverbrauch von über 150 GWh/Jahr.
Im Vergleich zu den USA und China sind die Strompreise für Haushalte in den Niederlanden und Deutschland extrem hoch. Deutschland führt die Liste an: Die Verbraucherpreise sind dort 2,5-mal höher als in den USA. In den Niederlanden sind die Preise mehr als 1,5-mal so hoch wie in den USA.
Die Strompreise für energieintensive Industrien in der EU sind mehr als doppelt so hoch wie in den USA und China. Die Folge: Große Industrien verlagern ihren Standort aufgrund der hohen Energiepreise. Dass dies nicht in größerem Umfang geschieht, liegt vor allem an der industriellen Trägheit – die oft kapitalintensive Infrastruktur dieser Industrien kann nicht mit ihnen verlagert werden.
Niederländische Bürger zahlen doppelt so viel für Strom wie die großen Industrieunternehmen in unserem Land (unter anderem aufgrund des Investitionsabzugs für Energie ). In Deutschland ist dieser Unterschied sogar noch viel größer (viermal so hoch!). Dennoch sind die Strompreise für Haushalte und Großunternehmen im Vergleich zu den USA und China immer noch extrem hoch . Sie können nicht viel niedriger werden, da wir zunehmend auf sogenannte nachhaltige Energie (Solar- und Windenergie) setzen, die schlichtweg viel teurer ist als fossile und nukleare Energie.
Fazit: Wenn wir nicht sofort umsteuern, versinken wir in Armut. Dass wir von Politikern abhängig sind (in den Niederlanden, Deutschland und der gesamten EU), die in Energiefragen unrealistischen Träumereien anhängen, macht die Lage nicht besser.
Dieser Beitrag wurde in der Kategorie „Unkategorisiert“ veröffentlicht am5. Oktober 2026
Der Beitrag Die Energiearmutsfalle ist völlig offen erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Volksrat von Şengal fordert Anerkennung ezidischer Selbstverwaltung
Der Volksrat von Şengal hat anlässlich des Jahrestags des internationalen Komplotts gegen Abdullah Öcalan vom 9. Oktober 1998 die Freiheit des kurdischen Repräsentanten sowie die Anerkennung der Selbstverwaltungs- und Selbstverteidigungsrechte der ezidischen Bevölkerung gefordert. Bei einer Erklärung vor dem Gebäude des Volksrats, die der Politiker Kendal Şengalî verlas, wurde zugleich das am 9. Oktober 2020 zwischen der irakischen Zentralregierung und der Regierung der Kurdistan-Region des Irak (KRI) geschlossene Şengal-Abkommen erneut zurückgewiesen. Der Volksrat sieht darin einen Versuch, die eigenständigen Strukturen der ezidischen Gemeinschaft zu beseitigen.
„Unser Kampf für Öcalans Freiheit wird weitergehen“
In der Erklärung verurteilte der Volksrat das internationale Komplott, das am 9. Oktober 1998 mit der erzwungenen Ausreise Öcalans aus Syrien begann und am 15. Februar 1999 in seiner Verschleppung in die Türkei mündete. Ziel sei es gewesen, die unterdrückten Völker und ihren politischen Willen zu vernichten. Mit Öcalan habe das Komplott die gesamte Gesellschaft des Nahen Ostens getroffen.
Öcalan habe diese Pläne jedoch durch seinen Widerstand und seine politische Haltung vereitelt. Seine Ideen und seine Philosophie hätten der ezidischen Bevölkerung ermöglicht, sich zu organisieren und ihre eigene Verteidigung aufzubauen. „Wir wissen, dass das internationale Komplott erst mit der physischen Freiheit Abdullah Öcalans vollständig überwunden sein wird. Deshalb erklären wir, dass unser Kampf bis zu seiner Freiheit weitergehen wird“, heißt es in der Erklärung.
Selbstorganisierung nach dem Genozid von 2014
Der Volksrat erinnerte zugleich an den Angriff der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) auf Şengal im August 2014 und den Widerstand der ezidischen Bevölkerung. „In der Zeit des Fermans, als uns alle alleinließen, kamen uns die Freiheitsguerilla der kurdischen Bewegung zu Hilfe“, erklärte der Volksrat. Auf Grundlage der politischen Ideen Öcalans habe sich die ezidische Gesellschaft organisiert und ihren eigenen Willen entwickelt. Die damals entstandenen Selbstverteidigungsstrukturen hätten nicht nur die Bevölkerung gegen den IS geschützt, sondern auch das Şengal-Gebirge verteidigt, das Hunderttausenden Ezid:innen Zuflucht bot.
Şengal-Abkommen weiterhin abgelehnt
Scharfe Kritik übte der Volksrat am Şengal-Abkommen vom 9. Oktober 2020, das die damalige irakische Regierung unter Ministerpräsident Mustafa al-Kadhimi mit der KRI-Regierung geschlossen hatte. Die Vereinbarung wurde ohne Beteiligung der ezidischen Selbstverwaltungsstrukturen ausgehandelt und sieht unter anderem eine Neuordnung der Verwaltung und Sicherheitsstrukturen in Şengal vor.
Dass das Abkommen am 9. Oktober unterzeichnet wurde, betrachtet der Volksrat als bewusste politische Entscheidung. „Dieses Datum wurde absichtlich gewählt. Sie wollten das internationale Komplott gegen Abdullah Öcalan fortsetzen und es gegenüber der ezidischen Gesellschaft wiederholen“, heißt es in der Erklärung.
Die ezidische Bevölkerung habe das Abkommen von Beginn an zurückgewiesen und halte an dieser Haltung fest. Insbesondere Frauen und Jugendliche hätten mit ihrem Widerstand verhindert, dass die eigenständigen Errungenschaften der Gesellschaft beseitigt werden konnten.
Gespräche mit Bagdad eröffnen neue Möglichkeiten
Trotz der anhaltenden Ablehnung des Abkommens sieht der Volksrat in den jüngsten politischen Entwicklungen Chancen für eine demokratische Lösung der Şengal-Frage. Der Aufruf Abdullah Öcalans für Frieden und eine demokratische Gesellschaft habe neue Möglichkeiten geschaffen, bestehende Konflikte auf politischem Wege zu lösen. Auch die begonnenen Gespräche mit der irakischen Zentralregierung und die Perspektive einer demokratischen Integration könnten zur Lösung der Probleme der ezidischen Gemeinschaft beitragen. Der Volksrat sprach sich dafür aus, diese Gesprächskanäle auszubauen.
Voraussetzung sei jedoch die Anerkennung des Rechts der Ezid:innen, sich selbst zu verwalten und zu verteidigen. „Die Berge, die unserer Gesellschaft bis heute Zuflucht und Heimat geboten haben, dürfen nicht zum Gegenstand irgendwelcher Abkommen gemacht werden. Keine Macht darf unter dem Vorwand einer Lösung versuchen, sich unser Gebirge anzueignen“, erklärte der Volksrat. Abschließend bekräftigte er die Entschlossenheit der ezidischen Bevölkerung, ihre seit 2014 aufgebauten Strukturen zu bewahren: „Wir werden unsere Errungenschaften bis zum Ende verteidigen. So wie wir uns in den vergangenen Jahren selbst geschützt haben, werden wir unsere politische und gesellschaftliche Selbstverteidigung fortsetzen, bis der Staat unsere legitimen Rechte anerkennt.“
Hemrînî: Bagdad sucht in Şengal nach einem LösungsmodellDer Abzug der USA und der Internationalen Koalition aus dem Irak, die Bemühungen Bagdads, bewaffnete Kräfte unter staatliche Kontrolle zu bringen, und die angestrebte Stärkung der Zentralarmee verä...ANF News Şengal: Aufbau demokratischer Autonomie in einer umkämpften RegionDie êzîdische Bevölkerung Şengals wurde in der Vergangenheit immer wieder Opfer von Massakern und Völkermorden. Zuletzt verübte der sogenannte IS 2014 einen Genozid in der Region, die eines der let...ANF News Bagdad und PDK einigen sich auf US-Plan für ŞengalSeit einer Weile finden auf Anordnung der USA Gespräche zwischen der von der PDK kontrollierten Regionalregierung in Südkurdistan und der Zentralregierung in Bagdad zur Situation von Şengal statt. ...ANF News
KCK: Im 29. Jahr des internationalen Komplotts den Kampf für Öcalans Freiheit verstärken
Die Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans (KCK) hat zum 28. Jahrestag des Beginns des internationalen Komplotts gegen Abdullah Öcalan an den Widerstand gegen seine Verschleppung und Inhaftierung erinnert und zur Verstärkung des Kampfes für seine Freiheit aufgerufen. In einer Erklärung verurteilt der Ko-Vorsitz des KCK-Exekutivrats die an der internationalen Operation beteiligten politischen Kräfte und würdigt die Menschen, die im Rahmen der Proteste unter der Losung „Ihr könnt unsere Sonne nicht verdunkeln“ ihr Leben verloren. Die KCK bezeichnet Öcalans politisches und ideologisches Wirken als entscheidenden Faktor für die Entwicklung der kurdischen Freiheitsbewegung und sieht in seiner Freiheit eine Voraussetzung für den Erfolg des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft.
Die Erklärung im Wortlaut:
„Wir verurteilen aufs Schärfste alle politischen Kräfte, die am internationalen Komplott gegen Rêber Apo [Abdullah Öcalan] beteiligt waren. Mit Dankbarkeit und Respekt gedenken wir der Gefallenen des Widerstands ‚Ihr könnt unsere Sonne nicht verdunkeln‘, die dem Komplott eine Barrikade aus Feuer entgegensetzten.
Die internationalen Verschwörer wollten Rêber Apo ausschalten, der das Schicksal des Nahen Ostens verändern wollte, dessen Völker seit Jahrhunderten ein schweres Schicksal erleiden. Rêber Apo verfolgte eine Politik, die darauf abzielte, die kurdische Frage, die zu einem unentwirrbaren Knoten und einer Fessel für die Staaten des Nahen Ostens geworden war, auf demokratischer Grundlage und im Geist der Geschwisterlichkeit der Völker zu lösen.
Dieser Kampf führte in den Staaten, die Kurdistan unter ihrer Herrschaft halten, zu bedeutenden Entwicklungen. Das beunruhigte jene Kräfte, die Kurdistan in vier Teile geteilt hatten, um ihre Vorherrschaft im Nahen Osten aufrechtzuerhalten. Die internationalen Mächte sahen in der Schwächung ihrer Verbündeten durch die von Rêber Apo geführte kurdische Freiheitsbewegung eine große Gefahr für ihre Hegemonie und organisierten ein beispielloses Komplott.
Ein unerbittlicher Kampf gegen das Komplott
Mit diesem Komplott wollten sie Rêber Apos Einfluss brechen, indem sie ihn entweder physisch vernichteten oder ideologisch und politisch ausschalteten. Doch sie stießen auf den entschlossenen Widerstand unseres Volkes, insbesondere in den Aktionen unter der Losung ‚Ihr könnt unsere Sonne nicht verdunkeln‘. Damit begann das Scheitern des internationalen Komplotts.
Nachdem seine physische Vernichtung verhindert worden war, führte Rêber Apo den Kampf gegen das Komplott auf Imrali auf ideologischer und politischer Ebene fort. Unsere Freiheitsbewegung und unser Volk schlossen sich um ihre Führung zusammen und machten das Komplott weitgehend wirkungslos. Unsere Bewegung entwickelte ihren Kampf weiter. Der Widerstand in allen vier Teilen Kurdistans machte die Kurd:innen zu einer Kraft, die nicht länger geleugnet werden kann. Wenn sie heute zu einem bedeutenden Faktor im Nahen Osten geworden sind, dann durch den unerbittlichen Kampf gegen das internationale Komplott.
In seiner Verteidigungsschrift für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erklärte Rêber Apo in den ersten Jahren seiner Gefangenschaft: ‚Historische Komplotte können Entwicklungen nicht aufhalten, sondern beschleunigen sie.‘ Die Entwicklung unseres Freiheitskampfes in allen vier Teilen Kurdistans hat diese Einschätzung bestätigt.
Zweifellos dauert Rêber Apos Gefangenschaft an. Doch er hat eine gewaltige ideologisch-theoretische Entwicklung vollzogen, wie sie kein Mensch in Freiheit zu verwirklichen vermochte, und der Menschheit den Weg zur Befreiung aufgezeigt. Mit seinen Verteidigungsschriften und dem Manifest der demokratischen Gesellschaft hat er dem System der kapitalistischen Moderne, das Gesellschaft und Menschheit zunehmend zerstört, einen tödlichen Schlag versetzt. Nun wird die Geschichte der Überwindung des Kapitalismus im menschlichen Leben geschrieben werden. Der demokratische Sozialismus auf Grundlage des frauenbefreienden, ökologischen und demokratischen Gesellschaftsparadigmas wird dies verwirklichen.
Das Komplott richtete sich gegen alle Völker des Nahen Ostens
Rêber Apos Manifest der demokratischen Gesellschaft weist nicht nur dem kurdischen Volk, sondern der gesamten Menschheit den Weg im Kampf für ein freies und demokratisches Leben. Eine international gewordene und vielschichtige Frage wie die kurdische lässt sich nur mit einer weitreichenden ideologischen und politischen Perspektive lösen. Die Schwere der Probleme Kurdistans und des Nahen Ostens hat Rêber Apo zu einer Führungspersönlichkeit für die Befreiung der gesamten Menschheit gemacht. Mit begrenzten ideologischen und politischen Ansätzen lassen sich weder die Probleme der Völker des Nahen Ostens noch die des von Völkermord bedrohten kurdischen Volkes lösen.
Das internationale Komplott richtete sich damit über die Kurd:innen gegen alle Völker des Nahen Ostens. Mit seinem frauenbefreienden, ökologischen und demokratischen Gesellschaftsparadigma sowie seinem Projekt für Frieden und eine demokratische Gesellschaft in der Türkei arbeitet Rêber Apo daran, dieses Komplott vollständig zu vereiteln. Den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft mit der Freiheit Rêber Apos und des kurdischen Volkes zu krönen, bedeutet, das internationale Komplott endgültig zu vereiteln. Deshalb stehen wir im 29. Jahr des Komplotts vor der Aufgabe, den Kampf auf allen Ebenen zu verstärken und die Freiheit Rêber Apos und des kurdischen Volkes zu verwirklichen.
Wenn wir den Kampf auf Rêber Apos ideologischer und politischer Linie verstärken, wird das kurdische Volk ein freies und demokratisches Leben erreichen. Das 29. Jahr ruft das gesamte kurdische Volk, seine Freund:innen und die demokratischen Kräfte dazu auf, den Kampf zu intensivieren. Unser Volk, das am Jahrestag des Komplotts überall seinen Widerstand verstärkt, wird diesen Kampf ununterbrochen fortsetzen und die Verantwortlichen des Komplotts auf den Friedhof der Schandtaten der Geschichte schicken.“
KNK: Öcalans Friedenswille ist auch nach 27 Jahren Gefangenschaft ungebrochenAm 9. Oktober 1998 begann mit der erzwungenen Ausreise Abdullah Öcalans aus Syrien eine internationale Verfolgungsoperation, die am 15. Februar 1999 in seiner Verschleppung aus Kenia in die Türkei ...ANF News
GdB 50: Bei diesen Erkrankungen ist eine Schwerbehinderung möglich
Viele Menschen leben mit chronischen Schmerzen, psychischen Erkrankungen oder dauerhaften körperlichen Einschränkungen. Was manche nicht wissen: Ihre gesundheitlichen Beschwerden können die Anerkennung einer Schwerbehinderung rechtfertigen. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 gilt ein Mensch unter den gesetzlichen Voraussetzungen als schwerbehindert.
Ein GdB von 50 ist beispielsweise bei schweren Depressionen, bestimmten Krebserkrankungen, Diabetes, Rheuma oder erheblichen Rückenleiden möglich. Allerdings führt nicht jede Diagnose automatisch zur Anerkennung einer Schwerbehinderung.
Entscheidend ist, wie stark die Erkrankung den Alltag und die gesellschaftliche Teilhabe beeinträchtigt. Auch mehrere gesundheitliche Einschränkungen können gemeinsam einen GdB von 50 begründen.
GdB 50: Ab wann gilt man als schwerbehindert?Nach § 2 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) gelten Menschen mit einem festgestellten GdB von mindestens 50 als schwerbehindert, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Grad der Behinderung wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Eine Behinderung im Sinne des SGB IX liegt grundsätzlich vor, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen und die gleichberechtigte Teilhabe beeinträchtigen können.
Die zuständige Behörde richtet sich bei der Bewertung nach der Versorgungsmedizin-Verordnung und den darin enthaltenen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.
Seit dem 3. Oktober 2025 gelten geänderte Bewertungsgrundsätze. Die sechste Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung hat insbesondere Teil A neu gefasst und die Orientierung an den tatsächlichen Teilhabebeeinträchtigungen hervorgehoben.
Das bedeutet: Nicht allein die medizinische Diagnose ist ausschlaggebend, sondern die dauerhaften Auswirkungen der Erkrankung. Außerdem wird ausdrücklich zwischen dem Grad der Behinderung und der Erwerbsfähigkeit unterschieden.
Die Schwelle für eine Schwerbehinderung liegt weiterhin bei GdB 50. Bei einer erneuten Bewertung können die geänderten Grundsätze allerdings Bedeutung haben.
Tabelle: Bei diesen Erkrankungen ist ein GdB von 50 möglichBei zahlreichen körperlichen und psychischen Erkrankungen kann ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt werden. Die folgende Tabelle zeigt typische Krankheitsbilder und die Voraussetzungen, unter denen eine Schwerbehinderung in Betracht kommt.
Erkrankung Wann ein GdB von 50 möglich ist Depressionen Schwere psychische Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten Angst- und Zwangsstörungen Dauerhafte Einschränkungen der sozialen Anpassungsfähigkeit Diabetes mellitus Intensive Insulintherapie und gravierende zusätzliche Einschnitte in der Lebensführung Multiple Sklerose Neurologische Funktionsstörungen Rheumatoide Arthritis Erhebliche, dauerhafte Einschränkungen der Gelenkfunktion und des Allgemeinzustands Morbus Crohn und Colitis ulcerosa Schwere Krankheitsverläufe mit deutlichen funktionellen Auswirkungen Wirbelsäulenerkrankungen Besonders schwere Bewegungseinschränkungen oder neurologische Ausfälle Herzerkrankungen Erheblich eingeschränkte Herzleistung und körperliche Belastbarkeit COPD und andere Lungenerkrankungen Gravierende Einschränkungen der Lungenfunktion Krebserkrankungen Je nach Tumorart, Stadium, Behandlung und gegebenenfalls während der Heilungsbewährung Epilepsie Entsprechend häufige oder schwere epileptische Anfälle Sehbehinderung und Schwerhörigkeit Bei ausgeprägten, nach den Bewertungsregeln festgestellten FunktionsverlustenWichtig: Die Tabelle dient der Orientierung. Sie bedeutet nicht, dass jede Person mit einer dieser Erkrankungen automatisch einen GdB von 50 erhält. Maßgeblich sind die individuellen medizinischen Befunde und die tatsächlichen Einschränkungen.
Depressionen: Wann ein GdB von 50 anerkannt wirdAuch psychische Erkrankungen können eine Schwerbehinderung begründen. Dazu gehören schwere Depressionen, Angststörungen, Zwangsstörungen und psychische Traumafolgestörungen.
Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen werden stärker behindernde psychische Störungen mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit häufig mit einem GdB von 30 bis 40 bewertet.
Ein GdB von 50 bis 70 kommt bei schweren psychischen Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten in Betracht.
Solche Einschränkungen können sich beispielsweise durch erhebliche Probleme im Berufsleben, einen starken sozialen Rückzug oder Schwierigkeiten bei der selbstständigen Alltagsbewältigung zeigen.
Für die Anerkennung ist entscheidend, dass die Auswirkungen der Erkrankung nachvollziehbar beschrieben und möglichst durch fachärztliche Berichte dokumentiert werden.
Diabetes: Warum eine Insulintherapie allein nicht für GdB 50 reichtAuch bei Diabetes mellitus kann ein GdB von 50 anerkannt werden. Die gesetzlichen Bewertungsmaßstäbe stellen dafür jedoch besondere Anforderungen.
Nach Teil B Nummer 15.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze kommt ein GdB von 50 insbesondere bei einer Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen in Betracht. Dabei müssen Betroffene ihre Insulindosis selbstständig an den Blutzucker, die Mahlzeiten und die körperliche Belastung anpassen.
Zusätzlich müssen sie durch die Erkrankung erheblich in ihrer Lebensführung beeinträchtigt sein. Die Bewertung berücksichtigt auch die Qualität der Stoffwechseleinstellung.
Das Bundessozialgericht hat hervorgehoben, dass der Aufwand einer intensiven Insulintherapie allein nicht genügt. Entscheidend können ein darüber hinausgehender Therapieaufwand, ein unzureichender Behandlungserfolg oder andere gravierende Einschnitte in die Lebensführung sein.
Wie streng diese Voraussetzungen geprüft werden, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. August 2025 (Az. L 10 SB 89/23).
In dem Verfahren litt der Kläger unter Typ-1-Diabetes und Zöliakie. Trotz erheblicher Belastungen wurde ein Gesamt-GdB von 50 nicht anerkannt. Es blieb bei einem GdB von 40.
Der Fall verdeutlicht: Selbst mehrere Erkrankungen und ein hoher Therapieaufwand führen nicht zwangsläufig zur Anerkennung einer Schwerbehinderung.
Rückenleiden und Bandscheibenvorfall: Wann GdB 50 möglich istChronische Rückenschmerzen, Bandscheibenvorfälle und andere Wirbelsäulenerkrankungen gehören zu den häufigen gesundheitlichen Beschwerden. Ein GdB von 50 wird dafür allerdings nicht automatisch festgestellt.
Entscheidend sind die funktionellen Auswirkungen der Erkrankung.
Ein GdB von 50 kann insbesondere bei besonders schweren Wirbelsäulenschäden in Betracht kommen. Dazu gehören beispielsweise erhebliche Bewegungseinschränkungen in mehreren Wirbelsäulenabschnitten oder ausgeprägte neurologische Ausfälle.
Auch dauerhafte Schmerzen spielen bei der Bewertung eine Rolle. Allerdings sind die üblichen Schmerzen, die mit einer bestimmten Funktionsstörung verbunden sind, in den Bewertungsmaßstäben grundsätzlich bereits berücksichtigt.
Betroffene sollten deshalb möglichst genau dokumentieren, wie stark ihre Beweglichkeit, körperliche Belastbarkeit und Alltagsbewältigung eingeschränkt sind.
Rheuma und Multiple Sklerose: Die Krankheitsfolgen entscheidenBei rheumatischen Erkrankungen wie der rheumatoiden Arthritis kommt es insbesondere auf die Gelenkfunktion, die Entzündungsaktivität und den Allgemeinzustand an.
Schwere Krankheitsverläufe mit dauerhaften Bewegungseinschränkungen und erheblichen funktionellen Auswirkungen können einen GdB von 50 oder mehr begründen.
Bei Multipler Sklerose stehen dagegen die neurologischen Einschränkungen im Mittelpunkt.
Dazu gehören beispielsweise Gehstörungen, Koordinationsprobleme, Sehstörungen oder andere dauerhafte Funktionsausfälle.
Auch bei diesen Erkrankungen gilt: Die Diagnose allein bestimmt nicht den Grad der Behinderung. Entscheidend ist, welche Auswirkungen die Krankheit tatsächlich hat.
Krebserkrankungen: Schwerbehinderung während der HeilungsbewährungBei bestimmten Krebserkrankungen gelten besondere Bewertungsregeln.
Je nach Tumorart, Krankheitsstadium und Behandlung kann während der sogenannten Heilungsbewährung ein GdB von mindestens 50 festgestellt werden.
Die Heilungsbewährung berücksichtigt, dass nach einer Krebsbehandlung über einen bestimmten Zeitraum besondere gesundheitliche Belastungen und Risiken bestehen können.
Nach Ablauf dieser Zeit kann die zuständige Behörde den Grad der Behinderung erneut prüfen.
Eine zunächst anerkannte Schwerbehinderung bleibt deshalb nicht zwangsläufig dauerhaft bestehen. Wenn keine entsprechend schweren gesundheitlichen Folgen zurückbleiben, kann der GdB später herabgesetzt werden.
Mehrere Erkrankungen: So wird der Gesamt-GdB festgestelltViele Menschen leiden gleichzeitig an mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Beispielsweise können Rückenbeschwerden, Diabetes und Depressionen zusammenkommen.
Dann stellt sich die Frage, ob die einzelnen GdB-Werte addiert werden.
Das ist nicht der Fall.
Wer wegen eines Rückenleidens einen Einzel-GdB von 30 und wegen einer Depression ebenfalls einen Einzel-GdB von 30 erhält, bekommt nicht automatisch einen Gesamt-GdB von 60.
Nach § 152 Absatz 3 SGB IX werden die Auswirkungen sämtlicher Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit bewertet.
Dabei kommt es darauf an, ob sich die Erkrankungen gegenseitig verstärken, unabhängig voneinander zusätzliche Einschränkungen verursachen oder teilweise dieselben Funktionsbereiche betreffen.
Ein Gesamt-GdB von 50 kann deshalb auch entstehen, obwohl keine einzelne Erkrankung für sich genommen mit einem GdB von 50 bewertet wurde.
GdB 50: Diese Vorteile haben schwerbehinderte MenschenWer einen GdB von mindestens 50 anerkannt bekommt, kann verschiedene Nachteilsausgleiche beanspruchen.
Dazu gehören steuerliche Vergünstigungen, besondere Rechte im Arbeitsleben und unter bestimmten Voraussetzungen ein früherer Rentenbeginn.
Vorteil bei GdB 50 Was Betroffene wissen sollten Schwerbehindertenausweis Amtlicher Nachweis der anerkannten Schwerbehinderung Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro jährlich bei der Einkommensteuer nach § 33b EStG Zusatzurlaub Grundsätzlich fünf zusätzliche Urlaubstage bei einer Fünftagewoche nach § 208 SGB IX Besonderer Kündigungsschutz Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich Früherer Rentenbeginn Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei erfüllter Wartezeit und weiteren VoraussetzungenNicht alle Vergünstigungen ergeben sich allein aus einem GdB von 50.
Für die unentgeltliche Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder bestimmte Parkerleichterungen sind beispielsweise zusätzliche Merkzeichen und weitere Voraussetzungen erforderlich.
Mit GdB 50 früher in Rente gehenEin wichtiger Nachteilsausgleich betrifft die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Wer bei Rentenbeginn einen GdB von mindestens 50 hat und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt, kann unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen früher in Rente gehen.
Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 gelten folgende Altersgrenzen:
Altersrente für schwerbehinderte Menschen Rentenbeginn ab Jahrgang 1964 Ohne Abschläge 65 Jahre Mit Abschlägen Frühestens 62 JahreBei einem Rentenbeginn drei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze beträgt der dauerhafte Rentenabschlag bis zu 10,8 Prozent.
Ein GdB von 50 allein begründet allerdings noch keinen Rentenanspruch. Die übrigen rentenrechtlichen Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
Schwerbehindertenausweis beantragen: Darauf sollten Betroffene achtenWer einen GdB feststellen lassen möchte, muss einen Antrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Je nach Bundesland ist dafür beispielsweise das Versorgungsamt oder eine vergleichbare Behörde zuständig.
Für die Entscheidung sind vor allem medizinische Unterlagen und die nachvollziehbare Darstellung der dauerhaften Einschränkungen wichtig.
Checkliste für den Antrag auf Schwerbehinderung- Alle Erkrankungen angeben: Auch psychische Beschwerden und dauerhafte Begleiterkrankungen berücksichtigen.
- Ärztliche Unterlagen beifügen: Aktuelle Facharztberichte, Krankenhausberichte und Untersuchungsergebnisse zusammenstellen.
- Alltagseinschränkungen beschreiben: Erklären, welche Tätigkeiten nicht mehr oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich sind.
- Behandlungen dokumentieren: Medikamente, Therapien, Hilfsmittel und Klinikaufenthalte angeben.
- Bescheid prüfen: Kontrollieren, ob alle wesentlichen Erkrankungen und ihre Auswirkungen berücksichtigt wurden.
Eine bloße Aufzählung medizinischer Diagnosen reicht häufig nicht aus. Die Behörde muss erkennen können, wie sich die gesundheitlichen Beschwerden auf die Teilhabe auswirken.
GdB 50 abgelehnt: Wann sich ein Widerspruch lohntNicht jeder Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung ist erfolgreich.
Manche Betroffene erhalten lediglich einen GdB von 30 oder 40, obwohl sie unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen leiden. In solchen Fällen sollte zunächst geprüft werden, welche medizinischen Unterlagen die Behörde berücksichtigt hat.
Möglicherweise fehlen wichtige Facharztberichte oder einzelne Funktionsbeeinträchtigungen wurden nicht ausreichend bewertet. Gegen einen Feststellungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Klage vor dem Sozialgericht möglich.
Neufeststellung des GdB: Eine Verschlechterung kann auch Risiken habenWer bereits einen GdB anerkannt bekommen hat und dessen Gesundheitszustand sich wesentlich verschlechtert, kann einen Antrag auf Neufeststellung stellen.
Dabei ist allerdings Vorsicht geboten.
Die zuständige Behörde bewertet bei einer Neufeststellung den gesamten Gesundheitszustand erneut. Das kann dazu führen, dass ein bisher anerkannter GdB nicht nur erhöht, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch herabgesetzt wird.
Gerade vor einem Änderungsantrag sollten Betroffene deshalb prüfen, welche Erkrankungen und Einschränkungen aktuell medizinisch nachgewiesen werden können.
Die seit Oktober 2025 geltenden Änderungen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze können bei der Bewertung ebenfalls eine Rolle spielen.
Häufige Irrtümer beim Grad der Behinderung„Wer eine bestimmte Krankheit hat, bekommt automatisch GdB 50.“ Das stimmt nicht. Entscheidend sind die dauerhaften Auswirkungen auf die Teilhabe. Menschen mit derselben Diagnose können unterschiedliche GdB-Werte erhalten.
„Zweimal GdB 30 ergibt einen Gesamt-GdB von 60.“ Auch das ist falsch. Wie der vorliegende Artikel verdeutlicht werden einzelne GdB-Werte nicht addiert. Maßgeblich ist die Gesamtwirkung sämtlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen.
„Der GdB zeigt, wie viele Stunden ich noch arbeiten kann.“ Nein. Der Grad der Behinderung misst nicht die Erwerbsfähigkeit. Ob eine Erwerbsminderung vorliegt, wird nach anderen gesetzlichen Voraussetzungen durch die Rentenversicherung geprüft.
Fazit: Ein GdB von 50 hängt von den tatsächlichen Einschränkungen abEin Grad der Behinderung von 50 kann bei zahlreichen körperlichen und psychischen Erkrankungen anerkannt werden. Dazu gehören unter anderem schwere Depressionen, bestimmte Krebserkrankungen, Multiple Sklerose, erhebliche Rückenleiden und Diabetes mit gravierenden Einschränkungen.
Entscheidend ist jedoch nicht allein die Diagnose, sondern die dauerhafte Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe.
Auch mehrere Erkrankungen können gemeinsam zu einem Gesamt-GdB von 50 führen.
Wer einen Antrag auf Schwerbehinderung stellt, sollte deshalb sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen sorgfältig dokumentieren und aktuelle medizinische Unterlagen einreichen.
Ein anerkannter GdB von 50 kann erhebliche Vorteile bringen – vom steuerlichen Pauschbetrag über besondere Arbeitnehmerrechte bis hin zu einem möglichen früheren Rentenbeginn.
Der Beitrag GdB 50: Bei diesen Erkrankungen ist eine Schwerbehinderung möglich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung und Jahrgang 1964: Die Rente ab 62 wird 2026 konkret
Wer 1964 geboren wurde und eine anerkannte Schwerbehinderung hat, erreicht 2026 die früheste Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Mit 62 Jahren ist der Einstieg möglich, sofern bei Rentenbeginn die Schwerbehinderteneigenschaft und mindestens 35 anrechenbare Versicherungsjahre vorliegen.
Doch die frühere Rente hat einen dauerhaften Preis: Beim frühestmöglichen Beginn beträgt der Abschlag 10,8 Prozent. Für gesundheitlich belastete Beschäftigte kann das bedeuten, zwischen weiterer Arbeit und einem lebenslang niedrigeren Alterseinkommen entscheiden zu müssen.
Warum der Jahrgang 1964 jetzt an einer Grenze stehtFür die Jahrgänge vor 1964 wurden die Altersgrenzen schrittweise angehoben; beim Jahrgang 1963 liegt der früheste Beginn noch bei 61 Jahren und zehn Monaten, der abschlagsfreie Zugang bei 64 Jahren und zehn Monaten. Ab Jahrgang 1964 gelten die endgültigen Grenzen dieser Anhebung: 62 Jahre mit Abschlägen und 65 Jahre ohne Abschläge.
2026 tritt damit für diesen Jahrgang eine seit Langem gesetzlich vorgesehene Regel praktisch ein. Von einer überraschend neu eingeführten Kürzung zu sprechen, wäre falsch – die finanzielle Belastung für diejenigen, die früh aufhören müssen, bleibt trotzdem erheblich.
Die Voraussetzungen stehen in § 37 SGB VI, während § 236a SGB VI die Übergangsregeln für ältere Jahrgänge enthält. Einen ergänzenden Überblick bietet Gegen-Hartz.de zum vorzeitigen Rentenbeginn für schwerbehinderte Menschen des Jahrgangs 1964.
GdB 50 muss bei Rentenbeginn vorliegenEine Diagnose oder langjährige gesundheitliche Beschwerden allein reichen für diese Altersrente nicht aus. Erforderlich ist eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 zum Zeitpunkt des Rentenbeginns.
Eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit bei einem GdB von 30 oder 40 eröffnet diesen Rentenzugang nicht. Auch ein GdB von 80 oder 100 senkt die Altersgrenze nicht weiter und beseitigt keine Abschläge.
Die häufige Annahme, ein höherer GdB ermögliche automatisch einen noch früheren Ruhestand, führt deshalb in die Irre. Dazu erläutert Gegen-Hartz.de, warum ein höherer Grad der Behinderung keinen zusätzlichen Zeitvorteil bei der Altersrente bringt.
35 Versicherungsjahre sind nicht gleich 35 ArbeitsjahreDie geforderte Wartezeit entspricht 420 anrechenbaren Kalendermonaten. Dafür ist keine lückenlose Beschäftigung über dreieinhalb Jahrzehnte erforderlich.
Neben Beiträgen aus einer versicherten Beschäftigung können beispielsweise freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten und anerkannte Pflegezeiten zählen. Auch bestimmte Zeiten von Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schule oder Studium sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung können zur Wartezeit beitragen.
Welche Monate tatsächlich berücksichtigt werden, ergibt sich aus dem persönlichen Versicherungsverlauf und den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen. Wer nur seine Arbeitsjahre zusammenzählt, kann den Anspruch daher ebenso falsch einschätzen wie jemand, der jede Lücke automatisch als Versicherungszeit behandelt.
Der Geburtstag entscheidet über den ersten RentenmonatDie Aussage „Jahrgang 1964 kann 2026 in Rente“ braucht eine Präzisierung: Die Altersrente beginnt grundsätzlich zum Monatsanfang, wenn zu diesem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einem Geburtstag im Laufe des Monats ist der früheste Beginn deshalb regelmäßig der erste Tag des Folgemonats.
Wer beispielsweise am 15. November 1964 geboren wurde, kann bei erfüllten Voraussetzungen frühestens zum 1. Dezember 2026 starten. Bei einem Geburtstag am 15. Dezember 1964 verschiebt sich dieser Termin auf den 1. Januar 2027.
Eine Besonderheit gilt bei einem Geburtstag am Monatsersten: Dann kann die Rente bereits am Geburtstag beginnen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Geburtsjahrgang allein reicht deshalb für die Planung des konkreten Rentenbeginns nicht aus.
Wie aus 1.800 Euro rechnerisch 1.605,60 Euro werdenFür jeden Monat vor dem abschlagsfreien Beginn sinkt die Rente nach § 77 SGB VI um 0,3 Prozent. Wer die vollen drei Jahre zwischen 62 und 65 vorzieht, kommt damit auf 36 Monate und einen Abschlag von 10,8 Prozent.
Beginn nach Erreichen dieses Alters Monate vor dem abschlagsfreien Beginn Dauerhafter Abschlag Bruttorente bei 1.800 Euro Berechnungsbasis 62 Jahre 36 Monate 10,8 Prozent 1.605,60 Euro 63 Jahre 24 Monate 7,2 Prozent 1.670,40 Euro 64 Jahre 12 Monate 3,6 Prozent 1.735,20 Euro 65 Jahre 0 Monate 0 Prozent 1.800,00 EuroDie Modellrechnung zeigt ausschließlich die Wirkung des Abschlags auf einen unveränderten Rentenanspruch von 1.800 Euro brutto vor Abschlag. Zusätzliche Beiträge durch längere Beschäftigung und spätere Rentenanpassungen sind nicht eingerechnet.
Beim Beginn mit 62 fehlen in diesem Beispiel monatlich 194,40 Euro brutto, über zwölf Monate gerechnet 2.332,80 Euro. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag hängt zusätzlich insbesondere von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ab; eine mögliche Einkommensteuer ist ebenfalls gesondert zu betrachten.
Mit 65 verschwindet der Abschlag nichtBesonders teuer wäre die Fehlannahme, die Kürzung ende mit dem 65. Geburtstag. Der Abschlag wegen des vorzeitigen Beginns bleibt dauerhaft bestehen, auch nach Erreichen der regulären Altersgrenze von 67 Jahren.
„Abschlagsfrei mit 65“ bedeutet, dass diese Altersrente bei einem entsprechend späteren Beginn ohne vorzeitigen Abschlag beansprucht werden kann. Es bedeutet nicht, dass eine bereits mit 62 gestartete Rente nach drei Jahren automatisch auf den ungekürzten Betrag angehoben wird.
Regelmäßige Rentenanpassungen können die gekürzte Rente erhöhen, beseitigen den Abschlag aber nicht. Wer früher aufhört zu arbeiten und keine weiteren Beiträge erwirbt, verzichtet außerdem auf zusätzliche Rentenansprüche, die durch eine längere versicherte Beschäftigung entstehen könnten.
Ein später niedrigerer GdB beendet die Rente nichtFällt die Schwerbehinderteneigenschaft erst nach dem rechtmäßigen Beginn dieser Altersrente weg, bleibt der Rentenanspruch erhalten. Eine spätere Herabsetzung des GdB von 50 auf 40 führt deshalb für sich genommen nicht zum Verlust der bereits rechtmäßig begonnenen Altersrente.
Anders muss eine Herabsetzung vor dem geplanten Rentenbeginn geprüft werden, einschließlich möglicher gesetzlicher Schutzfristen. Die Unterschiede erklärt der Beitrag über die Folgen eines sinkenden GdB vor und nach dem Rentenbeginn.
Vor der Entscheidung braucht es eine konkrete RentenauskunftDie Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Versicherungsverlauf, Nachweise zur Schwerbehinderung und der genaue Starttermin sollten möglichst vorher geklärt sein.
Wer sich zwischen einem Beginn mit 62, 63, 64 oder 65 entscheiden muss, sollte sich die voraussichtlichen Beträge für diese Termine berechnen lassen. Eine Hochrechnung der späteren Rente einfach um 10,8 Prozent zu kürzen, kann irreführen, wenn darin Beiträge für künftige Arbeitsjahre enthalten sind.
Die politische Zuspitzung liegt in der Lebenswirklichkeit: Ein früherer Zugang hilft wenig, wenn die verbleibende Rente kaum zum Leben reicht. Für Betroffene ist deshalb entscheidend, wie sich Gesundheit, weitere Beschäftigung und das dauerhaft verfügbare Einkommen tatsächlich miteinander vereinbaren lassen.
Beispiel aus der Praxis: Rentenbeginn im Dezember 2026In einem Beratungsfall ist eine Verkäuferin am 15. November 1964 geboren, hat einen anerkannten GdB von 50 und erfüllt die Wartezeit von 35 Jahren. Sie kann ihre Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei rechtzeitigem Antrag frühestens zum 1. Dezember 2026 beginnen.
Ihr bis dahin erworbener Rentenanspruch betrage vor Abschlag 1.800 Euro brutto; nach 10,8 Prozent Abschlag bleiben rechnerisch 1.605,60 Euro brutto. Beginnt sie die Rente bereits 2026, verschwindet dieser Abschlag auch dann nicht, wenn sie im November 2029 ihren 65. Geburtstag feiert.
Fragen und Antworten zur Schwerbehindertenrente für Jahrgang 1964 Kann jeder Mensch des Jahrgangs 1964 mit Schwerbehinderung 2026 in Rente gehen?Erforderlich sind das Mindestalter von 62 Jahren, eine anerkannte Schwerbehinderung bei Rentenbeginn und die Wartezeit von 35 Jahren. Bei einem Geburtstag vom 2. bis 31. Dezember 1964 liegt der früheste Beginn grundsätzlich erst am 1. Januar 2027.
Reicht ein GdB von 40 mit Gleichstellung aus?Nein, eine Gleichstellung allein genügt für diese Altersrente nicht. Grundsätzlich ist ein GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn erforderlich.
Muss ich 35 Jahre ohne Unterbrechung gearbeitet haben?Nein, für die Wartezeit können neben Beschäftigungszeiten auch andere rentenrechtliche Zeiten zählen. Dazu gehören beispielsweise Kindererziehungszeiten und bestimmte anerkannte Zeiten von Krankheit oder Arbeitslosigkeit.
Wie hoch ist der Abschlag bei einem Beginn mit 63 Jahren?Für den Jahrgang 1964 beträgt er bei einem um genau zwei Jahre vorgezogenen Beginn 7,2 Prozent. Jeder Monat vor dem abschlagsfreien Beginn kostet 0,3 Prozent.
Wird meine Rente mit 65 automatisch abschlagsfrei?Nein, ein bereits durch den vorzeitigen Rentenbeginn entstandener Abschlag bleibt bestehen. Der abschlagsfreie Zugang mit 65 gilt für einen entsprechend späteren Beginn dieser Altersrente.
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Bürgergeld: Kann das Jobcenter das Konto kontrollieren?
Das Jobcenter darf Bankverbindungen ermitteln, Kontoauszüge verlangen und unter gesetzlichen Voraussetzungen Auskünfte bei Banken einholen. Einen freien Zugang zum Onlinebanking oder eine laufende Übersicht über jede Zahlung erhält die Behörde dadurch jedoch nicht.
Für Leistungsbeziehende kommt es deshalb darauf an, verschiedene Prüfverfahren auseinanderzuhalten. Denn die Aussage „Das Jobcenter kann mein Konto sehen“ ist ebenso ungenau wie die Behauptung, sämtliche Bankdaten seien für die Behörde tabu.
Ein Kontenabruf zeigt Konten, aber keine EinkäufeÜber das gesetzlich geregelte Kontenabrufverfahren kann das Jobcenter bei der Steuerbehörde BZSt Informationen über bestehende Bankverbindungen erhalten. Dabei geht es um Kontenstammdaten, etwa die Zuordnung eines Kontos zu seinem Inhaber oder einer verfügungsberechtigten Person.
Kontostände und Kontobewegungen werden bei diesem Abruf nicht übermittelt. Ob jemand gestern 80 Euro abgehoben, eine Rechnung bezahlt oder eine Überweisung erhalten hat, lässt sich damit nicht feststellen.
Der Abruf kann allerdings Hinweise auf ein bislang nicht angegebenes Konto liefern. Welche Guthaben oder Einnahmen damit verbunden sind, muss anschließend gesondert geklärt werden.
Wann das Jobcenter einen Kontenabruf veranlassen darfNach § 93 Absatz 8 Abgabenordnung muss der Abruf zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sein. Außerdem muss eine vorherige Auskunftsaufforderung an die betroffene Person erfolglos geblieben sein oder keinen Erfolg versprechen.
Die Behörde darf dieses Instrument daher nicht beliebig einsetzen. Eine zusätzliche Einwilligung ist bei einem gesetzlich zulässigen Abruf allerdings nicht erforderlich.
Muss die Behörde über den Kontenabruf informieren?Grundsätzlich müssen Betroffene zuvor auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hingewiesen werden, wobei ein ausdrücklicher Hinweis in amtlichen Formularen oder Merkblättern ausreichen kann. Eine persönliche Ankündigung unmittelbar vor jedem Abruf ist deshalb nicht zwingend.
Nach dem Abruf ist grundsätzlich eine Benachrichtigung vorgesehen; gesetzliche Ausnahmen bleiben möglich. Nach § 93 Absatz 10 Abgabenordnung muss die ersuchende Behörde außerdem die Anfrage und das Ergebnis dokumentieren.
Kontoauszüge darf das Jobcenter auch ohne Betrugsverdacht verlangenAnders als der Kontenabruf zeigen Kontoauszüge auch Guthaben, Einnahmen und Ausgaben. Bei Erst- und Weiterbewilligungsanträgen dürfen grundsätzlich Auszüge der vergangenen drei Monate verlangt werden, wie auch der Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachsen erläutert.
Dafür braucht das Jobcenter keinen konkreten Verdacht, dass jemand Einkommen verschweigt. Das Bundessozialgericht hat die Vorlagepflicht auch ohne solchen Verdacht bestätigt, unter anderem mit Urteil vom 19. Februar 2009, Aktenzeichen B 4 AS 10/08 R.
Die drei Monate sind allerdings keine ausnahmslose Höchstgrenze. Bei einem nachvollziehbaren zusätzlichen Prüfbedarf, etwa wegen einer selbstständigen Tätigkeit, kann ein längerer Zeitraum gerechtfertigt sein.
Die Forderung nach erheblich älteren Auszügen sollte deshalb einen erkennbaren Bezug zur konkreten Leistungsprüfung haben. Betroffene können schriftlich nachfragen, welcher Sachverhalt für welchen Zeitraum aufgeklärt werden soll.
Welche Prüfung welche Informationen liefert Prüfverfahren Was das Jobcenter erfahren kann Welche Grenze gilt Automatisierter Kontenabruf Kontenstammdaten und die Zuordnung zu Personen Keine Kontostände oder einzelnen Buchungen; gesetzliche Voraussetzungen müssen vorliegen Vorlage von Kontoauszügen Guthaben sowie Ein- und Auszahlungen im angeforderten Zeitraum Erforderlichkeit der Unterlagen und zulässige Schwärzungen sind zu beachten Auskunft bei der Bank Unter gesetzlichen Voraussetzungen etwa Guthaben und damit zusammenhängendes Einkommen Keine unbegrenzte Ermittlung unabhängig vom konkreten Leistungsfall Automatisierter Datenabgleich Gesetzlich bestimmte Hinweise etwa auf Beschäftigung, Renten oder gemeldete Kapitalerträge Keine laufende Übertragung sämtlicher Kontobewegungen Auch die Bank kann zur Auskunft verpflichtet seinDie begrenzten Daten eines Kontenabrufs bedeuten nicht, dass das Jobcenter Guthaben niemals direkt bei einer Bank erfragen dürfte. § 60 Absatz 2 SGB II sieht Auskunftspflichten für Stellen vor, die für Antragsteller oder Leistungsbeziehende Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren.
Solche Auskünfte müssen für die Aufgaben des Jobcenters erforderlich sein; außerdem sind die Regeln des Sozialdatenschutzes einzuhalten. Grundsätzlich sollen die benötigten Angaben zunächst bei der betroffenen Person erhoben werden, während eine Erhebung bei Dritten zusätzliche Voraussetzungen hat.
Der regelmäßige Datenabgleich ist ein anderes VerfahrenNeben der Prüfung von Kontoauszügen gibt es den automatisierten Datenabgleich nach § 52 SGB II. Er erfolgt grundsätzlich quartalsweise und kann unter anderem Hinweise auf Rentenbezug, Beschäftigung oder bestimmte steuerlich gemeldete Kapitalerträge liefern.
Für Beschäftigungsdaten ist auch ein monatlicher Abgleich vorgesehen. Ein Treffer kann Nachfragen auslösen, liefert aber weder eine vollständige Bankübersicht noch automatisch den Beweis eines unberechtigten Leistungsbezugs.
Was auf Kontoauszügen privat bleiben darfDie Pflicht zur Vorlage bedeutet nicht, dass jede persönliche Information offengelegt werden muss. Besonders geschützte Angaben auf der Ausgabenseite, etwa zur politischen Überzeugung, Religions- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, dürfen unter den entsprechenden Voraussetzungen geschwärzt werden.
Bei einem Mitgliedsbeitrag kann beispielsweise der konkrete Organisationsname verdeckt werden, während Zahlungsart, Datum und Betrag nachvollziehbar bleiben. Einnahmen, Kontostände und Buchungsbeträge dürfen dagegen nicht einfach unkenntlich gemacht werden.
Wer ganze Buchungszeilen entfernt, riskiert, erforderliche Nachweise unbrauchbar zu machen. Was im Einzelnen möglich ist, erläutert der Beitrag Kontoauszüge fürs Jobcenter richtig schwärzen.
Auch die Behörde hat Pflichten: Sie muss auf die zulässigen Schwärzungsmöglichkeiten hinweisen. Welche Folgen ein fehlender Hinweis haben kann, zeigt eine Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts zur rechtswidrigen Leistungsversagung.
Eine Einzahlung ist noch kein Beweis für anrechenbares EinkommenEine Gutschrift darf Fragen auslösen, beantwortet aber noch nicht, ob die Leistung gekürzt werden darf. Wer bereits vorhandenes eigenes Geld zwischen seinen Konten verschiebt oder zuvor abgehobenes Bargeld wieder einzahlt, erzielt dadurch grundsätzlich kein neues Einkommen.
Die Herkunft muss sich allerdings nachvollziehen lassen, beispielsweise anhand zusammengehöriger Auszüge und einer konkreten Erklärung. Weitere Hinweise enthält der Ratgeber Einzahlungen aufs Konto beim Jobcenter richtig erklären.
PayPal und weitere Konten sind nicht automatisch ausgenommenDie Prüfung beschränkt sich nicht auf das Girokonto, auf das die Leistungen überwiesen werden. Auch weitere Konten und Zahlungsdienste können relevant sein, wenn dort Guthaben liegen oder für den Anspruch erhebliche Zahlungen eingehen.
Das Jobcenter kann deshalb auch erforderliche Nachweise zu PayPal verlangen, wie der Beitrag über PayPal-Kontoauszüge beim Jobcenter erläutert. Daraus folgt jedoch kein Zugang der Sachbearbeitung zum persönlichen PayPal-Konto.
Wann fehlende Unterlagen die Zahlung gefährdenWer erforderliche Auszüge trotz ordnungsgemäßer Aufforderung nicht vorlegt, kann seinen Leistungsanspruch gefährden. Nach § 66 SGB I kommt eine vollständige oder teilweise Versagung beziehungsweise Entziehung in Betracht, wenn die fehlende Mitwirkung die Aufklärung erheblich erschwert und Anspruchsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind.
Vorausgehen müssen ein schriftlicher Hinweis auf diese Folgen und eine angemessene Frist. Eine solche Entscheidung erfordert außerdem eine Ermessensprüfung und darf nicht allein auf zulässige Schwärzungen gestützt werden.
Eine pauschale Verweigerung sämtlicher Kontoauszüge ist daher riskant. Sinnvoller ist es, die erforderlichen Unterlagen fristgerecht einzureichen und umstrittene Anforderungen konkret und schriftlich zu beanstanden.
Wie sich Betroffene gegen überzogene Forderungen wehren könnenBei ungewöhnlich umfangreichen Anforderungen sollten Betroffene eine Erklärung zu Zweck, Zeitraum und benötigten Angaben verlangen. Datenschutzfragen können zusätzlich dem Datenschutzbeauftragten des Jobcenters oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.
Gegen einen Versagungs- oder Entziehungsbescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Bleiben dadurch notwendige Mittel für den Lebensunterhalt aus, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein.
Die Behörde muss Hilfebedürftigkeit prüfen können, aber jede Datenerhebung braucht eine rechtliche Grundlage. Wer Leistungen benötigt, verliert nicht seinen Anspruch auf Privatsphäre.
Sechs Fragen und Antworten zur Kontoprüfung durch das Jobcenter Kann das Jobcenter meinen aktuellen Kontostand jederzeit abrufen?Über den automatisierten Kontenabruf erhält es keine Kontostände. Diese können jedoch aus angeforderten Kontoauszügen oder einer gesetzlich zulässigen Bankauskunft hervorgehen.
Braucht das Jobcenter für einen Kontenabruf meine Zustimmung?Eine zusätzliche Zustimmung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht nötig. Die vorgeschriebenen Hinweise und Benachrichtigungen muss die Behörde dennoch beachten, soweit keine Ausnahme greift.
Muss ich auch ohne Verdacht Kontoauszüge vorlegen?Ja, soweit die Auszüge zur Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlich sind. Bei Anträgen und Weiterbewilligungen betrifft das grundsätzlich die vergangenen drei Monate.
Darf ich private Angaben schwärzen?Bestimmte nicht erforderliche Angaben auf der Ausgabenseite dürfen geschwärzt werden, insbesondere besonders sensible persönliche Informationen. Einnahmen und die für die Prüfung notwendigen Buchungsdaten müssen erkennbar bleiben.
Darf das Jobcenter Kopien der Auszüge behalten?Ja, soweit dies zur rechtmäßigen Dokumentation der Einkommens- und Vermögensprüfung erforderlich ist. Auch die Aufnahme in eine elektronische Akte ist grundsätzlich zulässig.
Darf das Jobcenter wegen geschwärzter Auszüge sofort die Zahlung stoppen?Zulässige Schwärzungen allein rechtfertigen das nicht. Fehlen dagegen notwendige Nachweise, ist eine Versagung oder Entziehung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
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Rente: Ab 2027 kommen die Finanzämter zu Rentnern in die Kommunen
Brandenburgs Finanzämter wollen ab Januar 2027 mit Veranstaltungen in die Kommunen gehen und insbesondere Rentner beim Umgang mit digitalen Steuerangeboten unterstützen.
Das klingt nach mehr Bürgernähe, hat aber eine Vorgeschichte: Mehrere bisherige Anlaufstellen sollen im Laufe des Jahres 2026 schließen.
Was ab Januar 2027 vorgesehen istDas angekündigte Format heißt „Finanzamt vor Ort: Digitale Teilhabe und Alterseinkünfte“ und richtet sich vor allem an Menschen mit Renten oder Pensionen. Alle 13 Finanzämter des Landes sollen dafür mit Kommunen in ihrem Zuständigkeitsbereich zusammenarbeiten.
Nach der Mitteilung des Finanzministeriums vom 7. Oktober 2026 wird die Organisation noch abgestimmt. Eine vollständige Terminübersicht enthält die Ankündigung nicht.
Ein Informationstermin ersetzt noch keine erreichbare AnlaufstelleVon den beschlossenen Schließungen betroffen sind die Service- und Informationsstellen in Finsterwalde, Fürstenwalde und Pritzwalk sowie die Vor-Ort-Services in Neuruppin und Perleberg. Das neue Angebot soll auch deren bisherige Nutzer erreichen.
Ob das gelingt, lässt sich an einer Ankündigung nicht ablesen: Ein gelegentlicher Informationstermin hilft wenig, wenn die konkrete Frage erst Wochen später auftaucht. Wer digitale Verfahren erklären will, muss auch sagen, wo Menschen anschließend Unterstützung erhalten.
Es wäre deshalb zu früh, die Veranstaltungen bereits als gleichwertigen Ersatz zu feiern. Dafür müssten Häufigkeit, Erreichbarkeit und Umfang der Hilfe stimmen.
Aus dem Angebot wird keine allgemeine ELSTER-PflichtDie Initiative führt keine allgemeine Pflicht ein, als Rentner eine elektronische Steuererklärung abzugeben. Finanzminister Daniel Keller hatte bereits im Juli ausdrücklich erklärt, dass Menschen ohne gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung weiterhin Papier nutzen können.
Diese Einschränkung ist wichtig: Welche Übermittlungsform zulässig ist, hängt vom jeweiligen Steuerfall ab. Eine Informationsveranstaltung ändert daran nichts.
Wer Hilfe benötigt, muss zudem nicht bis 2027 warten: Nach Angaben des Ministeriums unterstützen Brandenburgs Finanzämter schon jetzt nach Terminvereinbarung bei der Einrichtung eines ELSTER-Benutzerkontos. Dieses bestehende Angebot sollte bei der öffentlichen Kommunikation nicht hinter dem angekündigten Neustart verschwinden.
Welche Wege Rentner bereits nutzen können Angebot Wofür es gedacht ist Was zu beachten ist Mein ELSTER Elektronische Steuererklärung und Kommunikation mit dem Finanzamt Hilfe zur Kontoeinrichtung ist in Brandenburg bereits nach Terminvereinbarung möglich. einfachELSTER Vereinfachte digitale Erklärung für geeignete Renten- und Pensionsfälle Die persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Vereinfachter Papiervordruck Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften In Brandenburg für bestimmte Einkommens- und Ausgabenkonstellationen verfügbar. einfachELSTER ist hilfreich, passt aber nicht zu jedem SteuerfallDas kostenlose Angebot einfachELSTER richtet sich an Menschen mit inländischen Renten oder Pensionen. Nach den offiziellen Voraussetzungen werden außerdem eine inländische Meldeadresse und Kontoverbindung benötigt.
Ein Minijob und bestimmte Kapitaleinkünfte können mit dem Verfahren vereinbar sein. Bei zusätzlichen Mieteinnahmen oder anderen nicht vorgesehenen Einkünften reicht die vereinfachte Anwendung dagegen nicht aus.
Für die Registrierung sind die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum erforderlich; die Zugangsnummer kommt anschließend per Post. Wer das Verfahren erstmals nutzen möchte, sollte deshalb einen zeitlichen Vorlauf einplanen.
Vorliegende Rentendaten machen die Erklärung nicht automatisch vollständigBereits übermittelte Daten zu inländischen Renten beziehungsweise Pensionen sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt einfachELSTER automatisch. Eigene Angaben, etwa zu Spenden, Krankheitskosten, Behinderung oder Handwerkerleistungen, bleiben dennoch nötig, wenn entsprechende Vergünstigungen beansprucht werden sollen.
Genau hier sollte gute Unterstützung ansetzen: Die Bedienung einer Internetseite und das Verständnis der eigenen Steuerangelegenheiten sind zwei unterschiedliche Aufgaben. Ein erfolgreiches Einloggen beantwortet noch nicht die Frage, welche Ausgaben im eigenen Fall berücksichtigt werden können.
Auch auf Papier gibt es eine VereinfachungDie brandenburgische Finanzverwaltung bietet bereits einen vereinfachten Vordruck zur Veranlagung von Alterseinkünften an. Er kommt unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere bei ausschließlich Renten- beziehungsweise Pensionseinkünften und den im Formular vorgesehenen zusätzlichen Angaben infrage.
Damit lässt sich Bürokratie auch für Menschen verringern, die keinen Computer nutzen. Eine bürgerfreundliche Verwaltung muss solche Wege verständlich erklären und erreichbar halten.
Der Beitrag Rente: Ab 2027 kommen die Finanzämter zu Rentnern in die Kommunen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Lehrer bezieht 2600 Euro Rente: “Das ist ok aber irgendwie auch ungerecht”
Eine Altersversorgung von 2.600 Euro im Monat klingt für viele Rentnerinnen und Rentner zunächst nach einer hohen Rente. Dennoch empfindet ein angestellter Lehrer aus Nordrhein-Westfalen seine Rente im Vergleich zu verbeamteten Kollegen als ungerecht.
Der 65-Jährige rechnet nach eigenen Angaben mit etwa 2.200 Euro gesetzlicher Rente und weiteren 400 Euro aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Im Gespräch mit dem Magazin Stern erklärt er, die Summe sei “grundsätzlich in Ordnung”, der Abstand zu den Pensionen seiner Kollegen störe ihn jedoch dennoch.
Sein Fall zeigt einen Konflikt, der an vielen Schulen seit Jahren besteht. Angestellte und verbeamtete Lehrkräfte unterrichten dieselben Klassen, tragen eine vergleichbare Verantwortung und haben häufig ähnliche Arbeitszeiten – ihre Altersversorgung wird jedoch nach völlig unterschiedlichen Regeln berechnet.
2.200 Euro gesetzliche Rente sind ein hoher AnspruchDer betroffene Lehrer erwartet aus der gesetzlichen Rentenversicherung rund 2.200 Euro im Monat. Hinzu kommen etwa 400 Euro aus der betrieblichen Zusatzversorgung, sodass er insgesamt auf die genannten 2.600 Euro kommt.
Eine gesetzliche Bruttorente von 2.200 Euro setzt ein langes Berufsleben und überdurchschnittliche Verdienste voraus. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet die Altersrente anhand der während des gesamten Versicherungslebens erworbenen Entgeltpunkte.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Ohne Abschläge wären für eine gesetzliche Monatsrente von 2.200 Euro rechnerisch knapp 51,74 persönliche Entgeltpunkte erforderlich.
Wer in einem Jahr exakt das Durchschnittsentgelt aller Versicherten verdient, erhält ungefähr einen Entgeltpunkt. Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen können mehr Punkte entstehen, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Die Zusatzversorgung erhöht das AlterseinkommenTarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten in vielen Fällen neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente. Häufig ist dafür die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zuständig.
Die sogenannte VBLklassik ist eine tarifvertraglich geregelte Pflichtversicherung. Während der Beschäftigung werden abhängig vom zusatzversorgungspflichtigen Entgelt Versorgungspunkte gesammelt, aus denen später die Betriebsrente entsteht.
Die Zusatzversorgung soll den Unterschied zur Beamtenversorgung verringern. Sie gleicht die finanzielle Lücke jedoch nicht in jedem Fall vollständig aus, besonders wenn eine Lehrkraft über Jahrzehnte ein höheres Amt ausgeübt hat.
Im geschilderten Fall bringen gesetzliche Rente und Zusatzversorgung zusammen 2.600 Euro. Der Lehrer geht dennoch davon aus, dass vergleichbare verbeamtete Kollegen im Ruhestand mehrere Hundert Euro mehr erhalten.
Beamtenpension wird nach einem anderen Verfahren berechnetVerbeamtete Lehrkräfte zahlen während ihrer Beamtenzeit nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Ihr Dienstherr zahlt ihnen nämlich im Ruhestand stattdessen ein Ruhegehalt aus Steuermitteln.
Nach dem Beamtenversorgungsgesetz Nordrhein-Westfalen entstehen für jedes ruhegehaltfähige Dienstjahr 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Höchstsatz liegt bei 71,75 Prozent.
Dieser Höchstsatz wird erst nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Teilzeit, längere Unterbrechungen, ein später Eintritt in das Beamtenverhältnis oder ein vorzeitiger Ruhestand können den Anspruch reduzieren.
Die Pension der Beamten orientiert sich vor allem an den ruhegehaltfähigen Bezügen am Ende des Berufslebens. Die gesetzliche Rente berücksichtigt dagegen die Einkommensentwicklung während des gesamten Versicherungslebens.
Rente und Pension im direkten Vergleich Tarifbeschäftigte Lehrkraft Verbeamtete Lehrkraft Erhält eine gesetzliche Altersrente aus den gesammelten Entgeltpunkten. Erhält ein Ruhegehalt nach dem jeweiligen Beamtenversorgungsgesetz. Die Einkommen des gesamten Versicherungslebens fließen in die Berechnung ein. Ausgangspunkt sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die anrechenbare Dienstzeit. Zahlt gemeinsam mit dem Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung. Zahlt während der Beamtenzeit keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Kann zusätzlich eine Betriebsrente der VBL oder einer anderen Zusatzversorgung erhalten. Erhält für die Beamtenjahre üblicherweise keine zusätzliche VBL-Betriebsrente. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden regelmäßig direkt von der Rente abgezogen. Erhält häufig Beihilfe und trägt daneben Beiträge für eine private oder freiwillige Krankenversicherung. Ein vorzeitiger Rentenbeginn kann dauerhafte Abschläge verursachen. Ein vorzeitiger Ruhestand kann ebenfalls zu Versorgungsabschlägen führen. Vergleich zeigt eine Lücke von fast 900 EuroWie groß der Abstand ausfallen kann, zeigt eine Berechnung, über die unter anderem der Sozialverband VdK berichtet hatte. Dabei wurde eine angestellte Lehrkraft mit einer verbeamteten Lehrkraft nach jeweils 42 Berufsjahren verglichen.
Die angestellte Lehrkraft mit einem letzten Bruttoverdienst von rund 5.900 Euro kam demnach auf 1.731 Euro gesetzliche Rente netto und 580 Euro Zusatzversorgung. Zusammen ergaben sich 2.311 Euro.
Für die verbeamtete Vergleichsperson wurden 3.214 Euro Pension netto errechnet. Der Unterschied belief sich damit auf etwa 900 Euro im Monat, obwohl beide Personen eine vergleichbare berufliche Tätigkeit ausgeübt hatten.
Solche Modellrechnungen lassen sich allerdings nicht unverändert auf jede Lehrkraft übertragen. Steuerklasse, Familienstand, Krankenversicherung, Dienstzeiten, Teilzeitphasen, Beförderungen und das Renteneintrittsalter können das Ergebnis deutlich verändern.
Durchschnittswerte bestätigen den großen AbstandNach Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten Pensionärinnen und Pensionäre des öffentlichen Dienstes im Januar 2025 durchschnittlich 3.416 Euro Ruhegehalt brutto im Monat. In diesem Durchschnitt sind unterschiedliche Laufbahnen, Besoldungsgruppen und Dienstherren enthalten.
Ein einfacher Vergleich mit der durchschnittlichen gesetzlichen Rente ist aber nur eingeschränkt aussagekräftig. Die gesetzliche Rentenversicherung umfasst auch Betroffene mit kurzen Versicherungszeiten, Teilzeitbeschäftigung, Minijobs oder langen Erwerbsunterbrechungen.
Bei Lehrkräften ist der Vergleich dennoch besonders deutlich, weil angestellte und verbeamtete Beschäftigte häufig direkt nebeneinander arbeiten. Ein ausführlicher Überblick zu den unterschiedlichen Durchschnittsbeträgen findet sich auch im Beitrag „Gesetzliche Rente versus Beamtenpension“.
Pension ist nicht automatisch gleich NettobetragHohe Bruttobeträge sagen noch nicht, wie viel Geld tatsächlich zur Verfügung steht. Sowohl Renten als auch Pensionen unterliegen der Besteuerung, allerdings gelten unterschiedliche steuerliche Verfahren.
Wer im Jahr 2026 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung 84 Prozent der Rente versteuern. Das bedeutet nicht, dass auf 84 Prozent automatisch ein bestimmter Steuersatz erhoben wird.
Vom steuerpflichtigen Betrag werden unter anderem der Grundfreibetrag, Vorsorgeaufwendungen und weitere mögliche Abzüge berücksichtigt. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt von den gesamten Einkünften des Rentners und gegebenenfalls seines Ehepartners ab.
Bei Pensionen handelt es sich steuerlich um Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis. Dabei können ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag berücksichtigt werden, deren Höhe vom Beginn der Versorgung abhängt.
Auch die Krankenversicherung unterscheidet sichPflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner zahlen aus ihrer gesetzlichen Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Den allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag und den Zusatzbeitrag teilen sich Rentenversicherung und Rentner grundsätzlich jeweils zur Hälfte.
Den Beitrag zur Pflegeversicherung tragen Rentner vollständig selbst. Die Deutsche Rentenversicherung behält die Beiträge direkt von der monatlichen Zahlung ein.
Auch auf eine Betriebsrente können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Dabei gelten besondere Freibeträge und Freigrenzen, die bei der individuellen Berechnung berücksichtigt werden müssen.
Beamte und Pensionäre erhalten häufig Beihilfe von ihrem Dienstherrn und schließen für die verbleibenden Krankheitskosten eine private Versicherung ab. Die tatsächlichen Beiträge hängen unter anderem vom Eintrittsalter, dem Tarif, dem Beihilfesatz und möglichen Risikozuschlägen ab.
Ein Vergleich muss dieselben Beträge gegenüberstellenBei Berichten über Rente und Pension werden Brutto- und Nettowerte teilweise miteinander vermischt. Dadurch kann der Unterschied größer oder kleiner erscheinen, als er nach allen Abzügen tatsächlich ist.
Für einen belastbaren Vergleich müssen entweder beide Bruttobeträge oder beide Nettobeträge betrachtet werden. Außerdem müssen die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung sowie die jeweilige Steuerbelastung einbezogen werden.
Auch die Zusatzversorgung angestellter Lehrkräfte darf nicht übersehen werden. Umgekehrt darf nicht automatisch unterstellt werden, dass jede verbeamtete Lehrkraft den Höchstsatz von 71,75 Prozent erreicht.
Kommission schlägt Annäherung bei Reformen vorDie im Juni 2026 vorgelegten Empfehlungen der Alterssicherungskommission sehen derzeit keine sofortige Einbeziehung aller Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung vor. Die Kommission empfiehlt jedoch, künftige Reformen der gesetzlichen Rente wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung zu übertragen.
Sinkt das Leistungsniveau der gesetzlichen Rente oder steigt die Regelaltersgrenze, sollen vergleichbare Veränderungen demnach auch bei Pensionen umgesetzt werden. Damit soll verhindert werden, dass gesetzlich Versicherte dauerhaft stärker belastet werden.
Eine einheitliche Erwerbstätigenversicherung, in die langfristig auch Beamte einzahlen, bleibt weiterhin Gegenstand der politischen Diskussion. Einen Überblick über die aktuellen Vorschläge bietet der Beitrag „Beamte sollen auch in die gesetzliche Rente einzahlen“.
Bislang handelt es sich bei den Vorschlägen der Kommission noch nicht vollständig um geltendes Recht. Die Bundesregierung hat angekündigt, Teile der Empfehlungen in ein Gesetzespaket einfließen zu lassen.
Angestellte Lehrkräfte sollten beide Auskünfte prüfenFür tarifbeschäftigte Lehrkräfte ist nicht allein die Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung wichtig. Sie sollten zusätzlich die jährliche Auskunft ihres Zusatzversorgungsträgers prüfen.
Erst aus beiden Dokumenten ergibt sich eine realistische Einschätzung des späteren Alterseinkommens. Hinzugerechnet werden müssen mögliche private Renten, Kapitalerträge und weitere Einkünfte.
Fehlende Versicherungszeiten können die gesetzliche Rente reduzieren. Deshalb sollte das Versicherungskonto mehrere Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn geklärt werden.
Auch bei der VBL oder einer anderen Zusatzversorgung sollte geprüft werden, ob sämtliche Beschäftigungszeiten und Entgelte erfasst wurden. Fehler lassen sich vor dem Ruhestand meist leichter aufklären als nach Beginn der Auszahlung.
Beispiel aus der PraxisThomas ist 65 Jahre alt und arbeitet seit mehreren Jahrzehnten als angestellter Lehrer an einer Gesamtschule. Seine aktuelle Rentenauskunft weist nach der Rentenanpassung eine voraussichtliche gesetzliche Bruttorente von 2.200 Euro aus.
Von der Zusatzversorgung erwartet er weitere 400 Euro, sodass sein monatliches Bruttoalterseinkommen bei 2.600 Euro liegt. Ein verbeamteter Kollege mit ähnlicher Tätigkeit und langer Dienstzeit rechnet dagegen mit einer Pension von rund 3.300 Euro brutto.
Die Differenz beträgt auf dem Papier 700 Euro. Wie viel davon nach Steuern sowie Kranken- und Pflegekosten verbleibt, lässt sich erst anhand der persönlichen Daten beider Personen berechnen.
Thomas muss mit seiner Rente voraussichtlich nicht in Armut leben. Dennoch kann er nachvollziehbar kritisieren, dass dieselbe berufliche Arbeit je nach Beschäftigungsstatus zu deutlich verschiedenen Alterseinkünften führt.
Häufige Fragen und Antworten Warum bekommen verbeamtete Lehrer häufig mehr als angestellte Lehrer?Die gesetzliche Rente wird aus den Entgeltpunkten des gesamten Versicherungslebens berechnet. Die Beamtenpension richtet sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wodurch insbesondere lange Beamtenlaufbahnen höhere Ansprüche erzeugen können.
Erhalten angestellte Lehrer zusätzlich zur Rente eine Betriebsrente?Viele Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sind über die VBL oder eine kommunale Zusatzversorgungskasse versichert. Die Betriebsrente muss häufig gesondert beantragt werden und wird zusätzlich zur gesetzlichen Altersrente ausgezahlt.
Müssen Rentner und Pensionäre Steuern zahlen?Beide Altersbezüge sind grundsätzlich steuerpflichtig. Für gesetzliche Renten gilt ein vom Jahr des Rentenbeginns abhängiger Besteuerungsanteil, während bei Pensionen besondere Freibeträge für Versorgungsbezüge berücksichtigt werden können.
Müssen Beamte künftig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen?Eine allgemeine Versicherungspflicht für bereits beschäftigte Beamte ist bislang nicht beschlossen. Die Alterssicherungskommission hat jedoch vor allem empfohlen, Reformen der gesetzlichen Rente vergleichbar auf die Beamtenversorgung zu übertragen.
Was sollten angestellte Lehrkräfte vor dem Ruhestand prüfen?Sie sollten sowohl das Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung als auch die Auskunft der Zusatzversorgung kontrollieren. Fehlende Beitragszeiten, unvollständige Beschäftigungsdaten oder nicht erfasste Entgelte können die spätere Auszahlung verringern.
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Marco Rubios großartige Rede in Athen: Ihr habt die Demokratie verraten!
Eine war eine wahrhaftige Geschichtsstunde vor der Athener Akropolis herab: US-Außenminister Marco Rubio schenkte den Europäern am 7. Oktober 2026 sauren Wein ein. “Ihr habt eure Grenzen geöffnet, eure Industrie vertrieben, eure Geschichte verurteilt und eure Kinder gelehrt, sich für die eigene Heimat zu schämen!”, so seine zentralen Vorwürfe, die nicht nur, aber vor allem […]
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Meeting of the Caspian Environmental Summit
Vladimir Putin addressed a meeting of the Caspian Environmental Summit.
Witwenrente: Jahrelang getrennt – trotzdem soll jetzt die Witwe Bestattungskosten zahlen
Die Ehe war seit Jahren zerrüttet, die Scheidung bereits beantragt. Trotzdem sollte eine Witwe die Bestattung ihres getrennt lebenden Mannes bezahlen, obwohl sie selbst Leistungen vom Jobcenter bezog.
Das Sozialamt übernahm nur einen Teil der Kosten. Vor Gericht setzte die Frau weitere 935,23 Euro durch: Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigte, dass ihr eine Eigenzahlung unter den konkreten Umständen nicht zuzumuten war.
Der Fall zeigt einen wichtigen Unterschied: Wer für eine Bestattung verantwortlich ist, muss deren erforderliche Kosten nicht zwangsläufig selbst tragen. Bei finanzieller Überforderung kommt eine Kostenübernahme durch das Sozialamt infrage.
Getrennt leben befreite die Witwe nicht von der BestattungspflichtDie Frau lebte seit Juli 2015 in einer eigenen Wohnung. Als ihr Ehemann im Januar 2018 starb, war die Scheidung noch nicht abgeschlossen.
Die Stadt forderte sie auf, ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Weil sie dieser Aufforderung nicht nachkam, veranlasste die Stadt die Einäscherung und Beisetzung selbst und verlangte anschließend die Kosten von ihr.
Nach dem im Verfahren geltenden Bestattungsrecht Sachsen-Anhalts war die Frau weiterhin bestattungspflichtig. Die Ehe bestand beim Tod ihres Mannes noch, denn ein Scheidungsantrag allein beendet sie nicht.
Auch die Ausschlagung des Erbes änderte daran nichts. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht besteht unabhängig davon, ob jemand Erbe wird.
Bestattungspflicht heißt nicht automatisch: selbst bezahlenFür Menschen, die die Kosten nicht tragen können, sieht § 74 SGB XII die Übernahme erforderlicher Bestattungskosten vor. Voraussetzung ist, dass der rechtlich verpflichteten Person die eigene Kostenübernahme nicht zugemutet werden kann.
Das Sozialamt prüft dafür die wirtschaftlichen Verhältnisse und die persönlichen Belastungen. Ein laufender Bezug von Sozialhilfe ist keine Voraussetzung: Auch Menschen mit eigenem Einkommen können Anspruch auf Unterstützung haben.
Bei der Einkommensgrenze werden nach § 85 SGB XII unter anderem der doppelte Regelbedarf für Alleinstehende, angemessene Unterkunftskosten und gegebenenfalls Familienzuschläge berücksichtigt. Zusätzlich ist zu prüfen, ob einsetzbares Vermögen oder andere verfügbare Mittel vorhanden sind.
Auch Einkommen oberhalb dieser Grenze muss nicht automatisch vollständig für die Bestattung verwendet werden. Nach § 87 SGB XII kommt es darauf an, welcher Eigenanteil angesichts der persönlichen Verhältnisse angemessen wäre.
Warum der Witwe eine Eigenzahlung nicht zuzumuten warDer Sozialhilfeträger wollte unter anderem die erhöhte Witwenrente im Sterbevierteljahr für die Bestattung heranziehen. Das Gericht prüfte jedoch nicht nur die Rentenzahlung, sondern auch die finanzielle und familiäre Situation der Frau.
Sie hatte kein einsetzbares Vermögen, lebte seit Jahren von ihrem Ehemann getrennt und hatte die Scheidung beantragt. Ihr zu berücksichtigendes Einkommen lag nur begrenzt über der gesetzlichen Einkommensgrenze.
Unter diesen Umständen hielt das Gericht eine Eigenzahlung nicht für zumutbar. Daraus folgt aber keine allgemeine Kostenbefreiung für getrennt lebende Ehepartner: Die Trennung wurde zusammen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen bewertet.
Bereits das Sozialgericht Magdeburg hatte der Frau am 7. März 2023 weitere 935,23 Euro zugesprochen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt wies die Berufung des Landkreises am 26. August 2025 zurück, Aktenzeichen L 8 SO 31/23.
Damit bestätigte das Gericht den zusätzlichen Anspruch, statt den Fall lediglich zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen. Die 935,23 Euro sind jedoch kein allgemeiner Bestattungszuschuss, sondern der noch streitige Betrag dieses Verfahrens.
Das Sozialamt durfte keine billigere Bestattung unterstellenEin zweiter Streitpunkt betraf die Grabstätte. Die Stadt hatte die Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage veranlasst, der Sozialhilfeträger wollte aber nur die niedrigeren Kosten einer anderen Grabform anerkennen.
Diese Kürzung hielt vor Gericht nicht stand. Der Frau durften im konkreten Fall nicht lediglich die Kosten einer gedachten günstigeren Bestattung zugestanden werden, die tatsächlich gar nicht stattgefunden hatte.
Die Grenzen solcher Kürzungen bei Bestattungskosten hat Gegen-Hartz bereits anhand dieser Entscheidung erläutert. Davon zu unterscheiden sind zusätzliche Verwaltungsgebühren für das behördliche Einschreiten, die nicht ohne Weiteres zu den erforderlichen Bestattungskosten gehören.
Beim Sterbevierteljahr gelten heute andere RegelnDas Urteil betrifft Bestattungskosten aus dem Jahr 2018. Wer heute Unterstützung beantragt, muss deshalb eine inzwischen ausdrücklich geregelte Ausnahme bei der Einkommensanrechnung beachten.
Seit dem 22. Januar 2026 nimmt § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB XII den zusätzlichen Betrag der Witwen- oder Witwerrente im Sterbevierteljahr vom Einkommen aus. Gemeint ist der Teil, um den die Hinterbliebenenrente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat höher ausfällt als anschließend.
Geschützt ist damit der Mehrbetrag, nicht die gesamte Witwenrente. Die reguläre Hinterbliebenenrente kann weiterhin als Einkommen berücksichtigt werden.
Die Abgrenzung erläutert unser Beitrag zum geschützten Rentenbetrag im Sterbevierteljahr. Bei älteren Kostenforderungen muss gesondert geprüft werden, welche Gesetzesfassung auf den jeweiligen Fall anzuwenden ist.
Der Antrag gehört zum Sozialamt, nicht zum JobcenterFür die Übernahme von Bestattungskosten ist der zuständige Sozialhilfeträger verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn die verpflichtete Person ihren Lebensunterhalt ansonsten mit Leistungen des Jobcenters bestreitet.
Hat der Verstorbene bis zu seinem Tod Sozialhilfe erhalten, ist nach § 98 Absatz 3 SGB XII grundsätzlich der bisher leistende Sozialhilfeträger zuständig. In anderen Fällen kommt es auf den Sterbeort an.
Für die Prüfung werden regelmäßig Unterlagen über die Bestattungskosten und den Nachlass sowie Nachweise zum Einkommen und Vermögen der verpflichteten Person benötigt. Dazu können Rechnungen, Gebührenbescheide, Rentenbescheide, Kontoauszüge und Nachweise über die Wohnkosten gehören.
Bei getrennt lebenden Ehepartnern kann es außerdem wichtig sein, die getrennten Haushalte und ein bereits eingeleitetes Scheidungsverfahren zu dokumentieren. So lässt sich die persönliche Situation nachvollziehbar darstellen.
Wer die Bestattung noch nicht beauftragt hat und die Kosten nicht tragen kann, sollte möglichst früh mit dem Sozialamt sprechen. Dabei lässt sich klären, welche Aufwendungen anerkannt werden und welche Nachweise fehlen.
Bei einer Ablehnung die Begründung und die Frist prüfenEin ablehnender oder nur teilweise bewilligender Bescheid sollte erkennen lassen, woran die vollständige Kostenübernahme scheitert. Entscheidend ist, ob das Amt die Bestattung für zu teuer hält, Einkommen oder Vermögen anrechnet oder bereits die rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung verneint.
Für einen Widerspruch gegen den Sozialhilfebescheid gilt nach § 84 SGG grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe. Eine bloße Nachfrage ersetzt keinen Widerspruch; die Rechtsbehelfsbelehrung sollte deshalb beachtet werden.
Wer auf weitere Unterlagen wartet, kann zunächst fristwahrend Widerspruch einlegen und die Begründung nachreichen. Dabei sollte deutlich werden, welcher Teil des Bescheids angegriffen wird und weshalb die verlangte Eigenzahlung oder die Kürzung der Bestattungskosten nicht nachvollziehbar ist.
QuellenLandessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. August 2025 – L 8 SO 31/23, veröffentlichter Entscheidungstext; § 74 SGB XII; § 82 SGB XII; § 85 SGB XII; § 87 SGB XII; § 98 SGB XII; § 84 SGG; § 1564 BGB; Deutsche Rentenversicherung, § 82 SGB XII in der Fassung ab 22. Januar 2026; Serviceportal Berlin: Bestattungskosten beantragen.
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Witwenrente gekürzt: Rentenversicherung darf Rente bis zur Hälfte einbehalten
Wer eine Witwenrente bezieht, kann trotz eines unveränderten Rentenanspruchs plötzlich deutlich weniger Geld ausgezahlt bekommen. Ursache kann eine Aufrechnung durch die Deutsche Rentenversicherung oder eine Verrechnung zugunsten eines anderen Sozialleistungsträgers sein.
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen dabei erhebliche Beträge von der laufenden Hinterbliebenenrente einbehalten werden. Bis zu 50 Prozent der Nettorente sind möglich, doch diese Grenze gilt weder für jede Forderung noch automatisch.
Der Rentenanspruch wird nicht neu berechnetBei einer Aufrechnung wird die Witwenrente nicht wegen eigenen Einkommens neu berechnet. Der festgestellte Rentenanspruch bleibt grundsätzlich bestehen, lediglich ein Teil des monatlichen Zahlbetrags wird zur Tilgung einer Forderung verwendet.
Das unterscheidet die Aufrechnung von der üblichen Einkommensanrechnung bei einer Hinterbliebenenrente. Bei der Einkommensanrechnung wird geprüft, ob eigenes Einkommen oberhalb des geltenden Freibetrags liegt und deshalb die Witwenrente geringer ausfällt.
Wann die Rentenversicherung eigene Forderungen aufrechnen darfDie gesetzliche Grundlage findet sich in § 51 SGB I. Danach darf ein Sozialleistungsträger unter bestimmten Bedingungen eigene Geldforderungen gegen einen laufenden Anspruch auf Sozialleistungen aufrechnen.
Das kann beispielsweise geschehen, wenn die Rentenversicherung in der Vergangenheit zu viel Rente gezahlt und die Rückforderung durch einen bestandskräftigen Bescheid festgestellt hat. Auch rückständige Sozialversicherungsbeiträge können auf diesem Weg eingezogen werden.
Die Forderung muss wirksam, fällig und ausreichend bestimmt sein. Aus dem Aufrechnungsbescheid muss hervorgehen, aus welchem Grund die Forderung besteht, wie hoch sie ist und welcher Betrag künftig von der Rente einbehalten wird.
Forderungen der Krankenkasse können ebenfalls betroffen seinStammt die Forderung nicht von der Rentenversicherung, sondern beispielsweise von einer Krankenkasse, handelt es sich rechtlich um eine Verrechnung. Nach § 52 SGB I kann ein Sozialleistungsträger einen anderen Träger ermächtigen, seine Forderung mit einer laufenden Geldleistung zu verrechnen.
Eine Krankenkasse kann die Rentenversicherung deshalb unter anderem ersuchen, eine bestandskräftige Rückforderung wegen zu viel gezahlten Krankengeldes aus der Witwenrente einzuziehen. Gläubiger der Forderung bleibt dabei die Krankenkasse, während die Rentenversicherung den Betrag von der Rente einbehält.
Ein bloßer Hinweis der Krankenkasse auf angebliche Schulden reicht nicht aus. Es muss ein ausreichend bestimmtes Verrechnungsersuchen vorliegen, und die Rentenversicherung muss selbst prüfen, ob sowie in welcher Höhe die Verrechnung zulässig und angemessen ist.
Bis zur Hälfte gilt nur für bestimmte ForderungenDie Grenze von 50 Prozent greift vor allem bei Erstattungsansprüchen wegen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und bei Beitragsforderungen. Nach den fachlichen Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung zu § 51 SGB I wird dabei grundsätzlich von der halben Nettorente ausgegangen.
Bei anderen Forderungen gelten regelmäßig die Pfändungsregeln. Dann darf nur auf den Teil der Rente zugegriffen werden, der nach den gesetzlichen Pfändungsvorschriften überhaupt pfändbar wäre.
Ausgangslage Möglicher Zugriff auf die laufende Rente Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten Sozialleistung Bis zur Hälfte der Nettorente, sofern dadurch keine Hilfebedürftigkeit entsteht Rückständige Sozialversicherungsbeiträge Bis zur Hälfte der Nettorente, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind Sonstige Forderung der Rentenversicherung Grundsätzlich nur im pfändbaren Umfang Forderung einer Krankenkasse oder eines anderen Sozialleistungsträgers Verrechnung nach § 52 SGB I unter den Grenzen des § 51 SGB I Private Schulden oder Steuerschulden Keine Verrechnung nach § 52 SGB I; ein Zugriff kann jedoch über eine gesonderte Pfändung erfolgen Die Hälfte ist eine Obergrenze und kein fester EinbehaltDie Rentenversicherung darf nicht ohne weitere Begründung stets 50 Prozent der Nettorente einbehalten. Sie muss nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob eine Aufrechnung vorgenommen wird und welcher monatliche Betrag vertretbar ist.
Dabei sind die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen. Hohe Krankheitskosten, Unterhaltspflichten oder eine besonders belastende Lebenssituation können dafür sprechen, den monatlichen Betrag niedriger festzusetzen.
Eine formelhafte Begründung genügt nicht. Die Rentenversicherung muss erkennen lassen, welche Umstände sie geprüft und warum sie sich für den konkreten Einbehalt entschieden hat.
Hilfebedürftigkeit begrenzt den ZugriffEine Aufrechnung darf nicht dazu führen, dass die betroffene Person dadurch hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII wird. Das betrifft unter anderem die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.
Wer bereits entsprechende Leistungen bezieht, kann dies durch den aktuellen Bewilligungsbescheid nachweisen. In diesem Fall scheidet eine zusätzliche Aufrechnung nach den Verwaltungsvorgaben der Rentenversicherung grundsätzlich aus, soweit sie den sozialrechtlich geschützten Bedarf berührt.
Auch Personen, die bisher keine ergänzenden Leistungen erhalten, können geschützt sein. Entscheidend ist, ob das nach der Aufrechnung verbleibende Einkommen den individuell berechneten Bedarf noch deckt.
Betroffene müssen ihre Hilfebedürftigkeit selbst nachweisenDie Rentenversicherung muss eine drohende Hilfebedürftigkeit nicht ohne einen Hinweis der betroffenen Person vollständig ermitteln. Seit 2005 liegt es nach den Verwaltungshinweisen grundsätzlich beim Rentenbeziehenden, die erforderlichen Angaben und Belege vorzulegen.
Als bevorzugter Nachweis gilt eine Bedarfsbescheinigung des zuständigen Sozialamtes oder des SGB-II-Leistungsträgers. Für die Prüfung werden regelmäßig der Rentenbescheid, das Anhörungsschreiben, Nachweise über weiteres Einkommen, Mietkosten, Heizkosten, Versicherungen und besondere Mehrbedarfe benötigt.
Die Bescheinigung sollte ausweisen, welcher sozialrechtliche Bedarf besteht und bis zu welcher Höhe ein Einbehalt möglich wäre, ohne Hilfebedürftigkeit auszulösen. Informationen über die Berechnung ergänzender Leistungen finden sich im Beitrag zur Grundsicherung im Alter 2026.
Ein Rechenbeispiel zeigt die SchutzwirkungErhält eine alleinstehende Witwe eine Nettowitwenrente von 1.300 Euro, läge die rechnerische Höchstgrenze zunächst bei 650 Euro. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Rentenversicherung tatsächlich 650 Euro einbehalten darf.
Wird für die Witwe unter Berücksichtigung ihrer angemessenen Wohnkosten ein sozialrechtlicher Gesamtbedarf von 1.180 Euro festgestellt, könnten höchstens 120 Euro aus der Rente verwendet werden. Ein Einbehalt von 250 Euro würde die Auszahlung dagegen auf 1.050 Euro senken und damit Hilfebedürftigkeit auslösen.
Diese Berechnung ist nur eine vereinfachte Darstellung. Weiteres Einkommen, Wohngeld, Mehrbedarfe, Haushaltsmitglieder und die konkreten Unterkunftskosten können das Ergebnis verändern.
Vor dem Bescheid steht grundsätzlich die AnhörungBevor die Rentenversicherung einen belastenden Aufrechnungs- oder Verrechnungsbescheid erlässt, muss sie der betroffenen Person grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Diese Anhörung beruht auf § 24 SGB X.
Das Anhörungsschreiben ist deshalb nicht nur eine formale Mitteilung. Betroffene sollten bereits in dieser Phase ihre Einkommensverhältnisse, Wohnkosten, Unterhaltspflichten, gesundheitlichen Belastungen und eine drohende Hilfebedürftigkeit nachweisen.
Bei Forderungen oder Gegenforderungen von weniger als 70 Euro kann die Behörde nach § 24 Absatz 2 Nummer 7 SGB X von einer Anhörung absehen. Bei größeren Rückforderungen ist die vorherige Anhörung dagegen regelmäßig erforderlich.
Was im Aufrechnungsbescheid stehen mussDer anschließende Bescheid muss die Forderung ausreichend genau benennen. Dazu gehören ihr Rechtsgrund, ihre Höhe, ihre Fälligkeit, der monatliche Einbehalt und die Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht.
Bei einer Verrechnung für eine Krankenkasse muss außerdem nachvollziehbar sein, welche Forderung dieses Trägers getilgt werden soll. Die Hinweise der Deutschen Rentenversicherung zu § 52 SGB I verlangen ein hinreichend bestimmtes Verrechnungsersuchen.
Fehlen Angaben oder setzt sich die Rentenversicherung nicht mit den während der Anhörung vorgetragenen Härten auseinander, kann der Bescheid rechtswidrig sein. Gleiches gilt, wenn die Behörde lediglich pauschal auf die gesetzliche Erlaubnis zur Aufrechnung verweist.
Bestandskräftige Forderung und neuer Einbehalt sind getrennt zu prüfenIst die ursprüngliche Rückforderung bereits bestandskräftig, kann sie durch einen Widerspruch gegen den späteren Aufrechnungsbescheid nicht ohne Weiteres erneut aufgerollt werden. Der Widerspruch kann sich aber gegen die Art der Verrechnung, den monatlichen Betrag, eine fehlerhafte Ermessensentscheidung oder die Missachtung der Hilfebedürftigkeit richten.
Hält die betroffene Person bereits die ursprüngliche Rückforderung für falsch, kommt zusätzlich ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Ob dadurch eine Korrektur erreicht werden kann, hängt unter anderem vom Inhalt des alten Bescheids und den geltenden Rückwirkungsfristen ab.
Für den Widerspruch gilt regelmäßig eine MonatsfristGegen den Aufrechnungs- oder Verrechnungsbescheid kann nach § 84 SGG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein kurzer schriftlicher Widerspruch, dessen Begründung nachgereicht werden kann.
Eine einfache E-Mail ist nicht in jedem Fall formwirksam. Der Beitrag „Rentenbescheid: Widerspruch per einfacher E-Mail reicht nicht aus“ erläutert das damit verbundene Risiko.
Ein Widerspruch hat bei einer gewöhnlichen Aufrechnung wegen einer Erstattungsforderung grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Besonderheiten bestehen bei Beitragsforderungen oder wenn die Behörde die sofortige Vollziehung gesondert anordnet, weshalb die Wirkung im Einzelfall schriftlich geklärt werden sollte.
Ein P-Konto verhindert den Einbehalt nichtEin Pfändungsschutzkonto schützt Guthaben, das bereits auf dem Konto eingegangen ist, vor dem Zugriff pfändender Gläubiger. Die sozialrechtliche Aufrechnung erfolgt dagegen schon vor der Überweisung der Witwenrente.
Die Bank erhält nur den von der Rentenversicherung verminderten Zahlbetrag. Der P-Konto-Freibetrag kann deshalb nicht bewirken, dass die Rentenversicherung den zuvor einbehaltenen Betrag doch noch auszahlt.
Weitere Erläuterungen zu diesem Unterschied enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „P-Konto: In diesen Fällen verliert man den Pfändungsschutz“.
Beispiel aus der PraxisEine Witwe erhält monatlich 1.300 Euro Nettowitwenrente und verfügt über kein weiteres Einkommen. Wegen einer bestandskräftigen Krankengeld-Rückforderung von 2.400 Euro kündigt die Rentenversicherung nach einem Verrechnungsersuchen der Krankenkasse einen monatlichen Einbehalt von 250 Euro an.
Die Witwe legt während der Anhörung eine Bedarfsbescheinigung des Sozialamtes vor, nach der ihr mindestens 1.180 Euro verbleiben müssen. Daraufhin darf die Rentenversicherung höchstens 120 Euro monatlich einbehalten, sofern sie sich nach Prüfung des Einzelfalls überhaupt für diesen Betrag entscheidet.
Fragen und Antworten zur Aufrechnung bei der Witwenrente Darf die Rentenversicherung wirklich die Hälfte der Witwenrente einbehalten?Bis zu 50 Prozent der Nettorente können bei Erstattungs- und Beitragsforderungen verwendet werden. Der Betrag darf jedoch keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII verursachen und muss auf einer fehlerfreien Ermessensentscheidung beruhen.
Gilt die Grenze von 50 Prozent bei allen Schulden?Nein. Die besondere Hälfte-Regel betrifft vor allem Rückforderungen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und Beitragsansprüche. Bei sonstigen Forderungen gelten regelmäßig die gesetzlichen Pfändungsgrenzen.
Kann eine Krankenkasse auf die Witwenrente zugreifen?Die Krankenkasse kann die Rente nicht selbst kürzen. Sie kann die Rentenversicherung aber nach § 52 SGB I ermächtigen, eine fällige und ausreichend bestimmte Forderung mit der laufenden Witwenrente zu verrechnen.
Prüft die Rentenversicherung automatisch, ob der Lebensunterhalt noch gesichert ist?Betroffene müssen eine durch den Einbehalt drohende Hilfebedürftigkeit grundsätzlich selbst nachweisen. Dafür eignet sich insbesondere eine Bedarfsbescheinigung des zuständigen Sozialamtes oder SGB-II-Leistungsträgers.
Kann man bereits auf das Anhörungsschreiben reagieren?Ja. Die Anhörung ist der richtige Zeitpunkt, um Einkommensnachweise, Mietunterlagen, besondere Belastungen und eine Bedarfsbescheinigung vorzulegen. Diese Angaben müssen bei der späteren Entscheidung berücksichtigt werden.
Wie lange bleibt Zeit für einen Widerspruch?Regelmäßig beträgt die Frist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Der Widerspruch sollte nachweisbar und formwirksam eingereicht werden, auch wenn die ausführliche Begründung erst später folgt.
Der Beitrag Witwenrente gekürzt: Rentenversicherung darf Rente bis zur Hälfte einbehalten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
EU-Staaten einig über 22. Sanktionspaket gegen Russland – weiterhin keine Sanktionen gegen Israel
Anstatt endlich auf Dialog mit Russland zu setzen, bleibt die EU auf ihrem konfrontativen Kurs. So haben die Botschafter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Einigung über neue Sanktionen gegen Russland erzielt. Das 22. Paket seit Beginn des Krieges in der Ukraine wartet nun auf grünes Licht vom Rat der EU, das für Montag erwartet wird.
Laut Medienberichten wird die wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahme mehr als 1.600 Akteure treffen – darunter Einzelpersonen, Organisationen und Unternehmen –, denen vorgeworfen wird, die russische Invasion zu unterstützen. L'Indipendente zufolge handelt es sich um die bisher umfangreichste Erweiterung der Sanktionen. Neu sei auch, dass die Sanktionen um drei Jahre verlängert wurden. Das Portal kommentiert:
«Völlig entgegengesetzt wird auf europäischer Ebene weiterhin mehr als ein Auge zugedrückt, wenn es um israelische Verbrechen geht – von der Verschärfung des Kolonialprojekts im Westjordanland bis hin zum Völkermord im Gazastreifen.»
826 Unternehmen und 820 Einzelpersonen sollen im neuen Sanktionspaket gelistet sein. Darunter fänden sich auch 77 russische Parlamentarier, die in den von Moskau im laufenden Konflikt eroberten ukrainischen Gebieten kandidiert haben. Die Betroffenen würden einem mittlerweile erprobten Sanktionsregime unterworfen, das Reiseverbote nach Europa, die Sperrung von Finanztransaktionen und das Einfrieren von Vermögenswerten beinhaltet. Mit der neuen Erweiterung steigt die Zahl der sanktionierten Profile L'Indipendente zufolge auf über 4.500, verteilt auf Einzelpersonen, Organisationen und Unternehmen.
Die Sanktionserweiterung soll die europäische Front wieder zusammenführen, die durch den Fall Usmanow verunsichert worden war. Einige Länder, angeführt von Frankreich, hätten ihr grünes Licht für die dreijährige Verlängerung der Sanktionen von der Streichung des Magnaten Alischer Usmanow von der Liste abhängig gemacht und dem Rat der EU diesen Kompromiss abgerungen. Nach Rekonstruktionen französischer Medien sei die Lösung des Falls Usmanow die Voraussetzung für die diplomatischen Bemühungen zur Freilassung zweier in Aserbaidschan inhaftierter französischer Staatsbürger gewesen.
L'Indipendente bekräftigt, dass das Sanktionsregime gegen Russland im Widerspruch zur Untätigkeit gegenüber Israel steht. Dies vermittle den Bürgern das Bild einer institutionellen Doppelmoral, welche die Glaubwürdigkeit der EU an der Basis erschüttere. Das Portal erläutert:
«Die vermittelte Botschaft lautet, dass es Verbrechen gibt, die sanktioniert werden müssen, und andere, bei denen man wegsieht – womit das Völkerrecht nur bis zu einem gewissen Grad durchgesetzt wird, um die Worte von Außenminister Antonio Tajani zu zitieren. Angesichts der Verschärfung des kolonialen Vorhabens im Westjordanland – mit zunehmender Gewalt und dem Wachstum der Siedlungen – sowie der Begehung eines Völkermords im Gazastreifen war die Europäische Union nicht in der Lage, irgendein Sanktionsregime gegen Israel zu beschließen.
Brüssel beschränkte sich auf Fassadenmaßnahmen gegen einige ‹gewalttätige Siedler›, obwohl die Wirtschaft von Tel Aviv stark von der der Gemeinschaft abhängt und etwaige Vergeltungsmaßnahmen eine nicht unerhebliche Auswirkung auf Israels Verhalten hätten.»
L'Indipendente weist in diesem Zusammenhang auf die Europäische Bürgerinitiative (EBI) hin, die eine Aussetzung des Assoziierungsabkommens mit Israel fordert und über 1,3 Millionen Unterschriften gesammelt hat. Die Petition liege derzeit in einer Schublade der Kommission auf Eis.
Im April hätten Spanien, Slowenien und Irland versucht, eine Aussetzung des Handelsabkommens über den Rat für Auswärtige Angelegenheiten der EU zu erreichen, wo sie jedoch auf die von Deutschland und Italien errichtete Mauer gestoßen seien. In den letzten drei Jahren habe sich Italien trotz einer breiten Volksbewegung als einer der verlässlichsten Verbündeten Israels erwiesen.
Andere EU-Mitglieder hätten angesichts der Untätigkeit Brüssels eigenständig gehandelt, wie etwa im Fall des – vorerst nur angekündigten – Stopps des Handels mit Produkten aus den Siedlungen. Die Idee für eine solche Maßnahme sei im April auch auf europäischer Ebene eingebracht worden, doch bislang jedoch ohne Nachspiel geblieben.
Pflegegeld 2027: Ersatzpflege soll aus neuen Budgets bezahlt werden
Die Ersatzpflege zu Hause soll ab 2027 anders finanziert werden. Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll entfallen. Stattdessen sollen mehrere Budgets die Unterstützung bezahlen, wenn die übliche Pflegeperson ausfällt. Das sieht der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vor. Die Änderungen sind noch nicht endgültig beschlossen.
Für Pflegebedürftige und Angehörige zählt vor allem, ob eine Vertretung weiterhin bezahlbar bleibt. Dabei macht es einen Unterschied, ob ein Pflegedienst einspringt, Angehörige helfen oder vorübergehend ein Platz in der Kurzzeitpflege benötigt wird.
Die Reform ist geplant – das bisherige Recht gilt weiterDas Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, kurz PNOG, am 30. September 2026 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Der überwiegende Teil der Änderungen soll zum 1. Januar 2027 beginnen. Für einzelne Regelungen sind spätere Termine vorgesehen.
Bis neue Vorschriften verbindlich in Kraft treten, gelten die bisherigen Ansprüche. Pflegebedürftige müssen deshalb nicht allein wegen der Reformpläne auf notwendige Ersatzpflege verzichten.
Auch die Aussage „Ab 2027 gibt es keine Ersatzpflege mehr“ trifft den Entwurf nicht. Die Hilfe soll weiterhin möglich sein. Ändern sollen sich die Leistungen, aus denen sie bezahlt wird.
2026 stehen gemeinsam bis zu 3.539 Euro zur VerfügungNach geltendem Recht können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 Verhinderungspflege erhalten. Voraussetzung ist, dass ihre private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, beispielsweise wegen Krankheit, Urlaub oder anderer Verpflichtungen.
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag. Er beträgt 2026 bis zu 3.539 Euro insgesamt. Beide Leistungen greifen auf denselben Betrag zu. Eine automatische Auszahlung ist nicht vorgesehen.
Ein Beispiel: Hat die Pflegekasse bereits 1.200 Euro für Kurzzeitpflege aus diesem Budget übernommen, bleiben rechnerisch noch höchstens 2.339 Euro für weitere erstattungsfähige Leistungen. Zusätzlich müssen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.
Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Pflege: Ersatzpflege bis zu 3.539 Euro geltend machen, bevor das Budget verfällt“.
Vier Budgets sollen unterschiedliche Aufgaben übernehmenNach dem Kabinettsentwurf soll der gemeinsame Jahresbetrag entfallen. Leistungen der bisherigen Verhinderungspflege sollen künftig über andere Ansprüche finanziert werden. Welcher davon passt, hängt von der benötigten Unterstützung ab.
Die geplanten Budgets im Überblick – noch kein geltendes Recht Budget Dafür ist es vorgesehen Entlastungsbudget als Pflegegeld Selbst organisierte Pflege zu Hause. Daraus sollen auch Ersatzpflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bezahlt werden. Sachleistungsbudget Professionelle ambulante Pflege, etwa zusätzliche Einsätze eines Pflegedienstes, wenn die übliche Pflegeperson verhindert ist. Sozialraumbudget Anerkannte Unterstützung im Alltag und anerkannte Nachbarschaftshilfe. Es soll in den Pflegegraden 2 bis 5 den bisherigen Entlastungsbetrag ablösen. Überbrückungsbudget Bestimmte Hilfen bei akuten Pflegeproblemen sowie Kurzzeitpflege in weiteren vorübergehenden Versorgungssituationen.Die Beträge lassen sich nicht beliebig zusammenrechnen oder austauschen. Jedes Budget hat einen bestimmten Zweck. Auch Pflegegeld und Sachleistungen können nicht einfach beide in voller Höhe beansprucht werden.
Die geplante Neuordnung erläutert ebenfalls unser Beitrag „Verhinderungspflege 2027: Warum Familien ihre Ersatzpflege neu planen müssten“.
Diese monatlichen Beträge sind vorgesehenDer Entwurf bezeichnet die Geldleistung weiterhin als Pflegegeld, künftig im Umfang eines Entlastungsbudgets. Für diese Leistung und für die ambulanten Sachleistungen sind folgende Monatsbeträge geplant:
Monatliche Leistungen nach dem Kabinettsentwurf Pflegegrad Entlastungsbudget als Pflegegeld Sachleistungsbudget bis zu 2 380 Euro 890 Euro 3 630 Euro 1.590 Euro 4 890 Euro 2.090 Euro 5 1.080 Euro 2.530 EuroDiese Zahlen stehen im Kabinettsentwurf. Sie sind noch keine verbindliche Zusage für 2027.
2.285 Euro für die Überbrückung von VersorgungslückenDas geplante Überbrückungsbudget soll für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr betragen.
Es soll unter anderem helfen, wenn die Hauptpflegeperson plötzlich ausfällt oder eine gesundheitliche Krise schnelle Unterstützung erforderlich macht. Dazu gehören bestimmte ambulante Akutleistungen und Kurzzeitpflege.
Das Budget ist aber nicht ausschließlich für Notfälle vorgesehen. Die Begründung des Entwurfs nennt auch Kurzzeitpflege während einer geplanten Urlaubsabwesenheit der Hauptpflegeperson.
Damit wäre jedoch nicht jede privat organisierte Urlaubsvertretung aus diesem Budget bezahlbar. Entscheidend bliebe, welche Leistungen das Gesetz dafür zulässt.
Höhere Monatsbeträge müssen auch zusätzliche Kosten abdeckenEin Vergleich allein zwischen den heutigen 3.539 Euro und den geplanten 2.285 Euro wäre unvollständig. Ein Teil der bisherigen Ersatzpflege soll künftig aus dem Entlastungs- oder Sachleistungsbudget bezahlt werden.
Ebenso wenig bedeutet ein höherer Monatsbetrag automatisch, dass Familien mehr Geld für eine Vertretung haben. Aus den neuen Budgets sollen auch Aufgaben finanziert werden, für die bislang andere Leistungen zur Verfügung stehen.
Für die eigene Planung sollten Familien deshalb die gesamten Pflegekosten betrachten: Welche Hilfe wird jeden Monat benötigt? Was kostet eine zusätzliche Vertretung? Und welcher Betrag bleibt dafür noch verfügbar?
Wer regelmäßig einen Pflegedienst nutzt und zusätzlich eine längere Urlaubsvertretung braucht, muss beide Ausgaben berücksichtigen. Erst daraus ergibt sich, ob die geplanten Leistungen für die bisherige Versorgung ausreichen würden.
Bei Ersatzpflege durch Angehörige gelten schon heute GrenzenBereits nach geltendem Recht hängt die Erstattung davon ab, wer die Vertretung übernimmt. Springen bis zum zweiten Grad verwandte oder verschwägerte Personen oder Menschen aus demselben Haushalt ein, gelten bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege besondere Grenzen.
Die Pflegekasse übernimmt dann regelmäßig höchstens einen Betrag in Höhe des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate. Zusätzlich können nachgewiesene notwendige Aufwendungen berücksichtigt werden. Insgesamt darf der gemeinsame Jahresbetrag nicht überschritten werden.
Es macht also schon heute einen Unterschied, ob ein Pflegedienst, eine andere Privatperson oder ein naher Angehöriger hilft. Bei einer Reform müsste erneut geprüft werden, welche Leistung für die jeweilige Vertretung infrage kommt.
Ersatzpflege aus 2026 rechtzeitig abrechnenNach § 39 SGB XI muss Ersatzpflege nicht vor ihrem Beginn beantragt werden. Für die nachträgliche Erstattung gilt jedoch eine Frist: Der Antrag muss zusammen mit den Kostennachweisen spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
Für Ersatzpflege aus dem Jahr 2026 ist das nach geltendem Recht der 31. Dezember 2027.
Diese Frist erlaubt lediglich die spätere Abrechnung bereits erbrachter Ersatzpflege. Ein ungenutzter Jahresbetrag lässt sich dadurch nicht für neue Pflegeleistungen ins Folgejahr übertragen.
Für die Abrechnung sollten Familien folgende Angaben und Belege aufbewahren:
- Datum, Dauer und Umfang der Ersatzpflege,
- Grund für den Ausfall der üblichen Pflegeperson,
- Name der Ersatzpflegeperson und ihr Verhältnis zur pflegebedürftigen Person,
- vereinbarte Kosten und Zahlungsnachweise,
- Nachweise über zusätzliche notwendige Aufwendungen,
- Abrechnungen über bereits genutzte Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Für die Vorbereitung hilft eine Übersicht der tatsächlich benötigten Unterstützung. Wer übernimmt die tägliche Pflege? Wer kann bei Krankheit einspringen? Wird eine stundenweise Vertretung gebraucht oder ein längerer Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung?
Nach dem Entwurf soll professionelle ambulante Vertretung insbesondere über das Sachleistungsbudget möglich sein. Selbst organisierte Hilfe soll aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden können. Für anerkannte Alltagshilfe ist das Sozialraumbudget vorgesehen. Bei akuten Versorgungslücken und bestimmten Kurzzeitpflegeleistungen käme das Überbrückungsbudget infrage.
Verbindlich lässt sich die Finanzierung für 2027 erst anhand der endgültigen Vorschriften klären. Pflegekassen und Pflegeberatungsstellen können dann prüfen, welche Leistung zur konkreten Vertretung passt.
Bis dahin gelten die bestehenden Ansprüche. Wer 2026 Ersatzpflege benötigt, sollte sie nach den geltenden Regeln organisieren, die Kosten dokumentieren und die Erstattung fristgerecht beantragen.
Stand: 8. Oktober 2026. Die Reformangaben beziehen sich auf den Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026. Die geplanten Änderungen sind noch kein geltendes Recht. Eigene Beispielrechnung: 3.539 Euro − 1.200 Euro = 2.339 Euro. Quellen- Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes: geplante Budgets und Begründung zum Überbrückungsbudget
- Bundesgesundheitsministerium: Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026
- Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz
- Bundesregierung: Informationen zum Pflegeneuordnungsgesetz
- § 39 SGB XI: Verhinderungspflege
- § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungen für die häusliche Pflege
Der Beitrag Pflegegeld 2027: Ersatzpflege soll aus neuen Budgets bezahlt werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kurdische Saisonarbeiter:innen: Frieden muss auch soziale Verhältnisse verändern
Jedes Jahr verlassen Tausende kurdische Familien ihre Heimat, um in der Landwirtschaft im Westen und Norden der Türkei ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Aus Mêrdîn, Êlih, Amed, Riha, Sêrt, Şirnex, Wan und Mûş führen ihre Wege in die Zitrusplantagen der Çukurova, auf die Haselnussfelder am Schwarzen Meer oder in die Anbaugebiete Zentral- und Westanatoliens. Viele verbringen einen Großteil des Jahres fern ihrer Heimat, leben unter prekären Bedingungen und arbeiten für niedrige Löhne. Hinter dieser Arbeitsmigration stehen jedoch nicht allein wirtschaftliche Not und fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten, sondern auch die Folgen jahrzehntelanger Kriegspolitik, staatlicher Vertreibung und struktureller Benachteiligung Kurdistans.
Mit dem Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft stellt sich deshalb auch die Frage nach den sozialen und wirtschaftlichen Voraussetzungen eines dauerhaften Friedens. Für die kurdischen Saisonarbeiter:innen wird sich dessen Bedeutung nicht zuletzt daran bemessen, ob sie künftig von ihrer Arbeit leben können, ohne ihre Heimat verlassen zu müssen.
Von der Vertreibung zur saisonalen Lohnarbeit
Die heutige saisonale Arbeitsmigration aus Kurdistan ist eng mit den politischen und militärischen Entwicklungen der vergangenen Jahrzehnte verbunden. Insbesondere in den 1990er Jahren wurden im Zuge der türkischen Kriegsführung Tausende Dörfer und ländliche Siedlungen geräumt, zahlreiche davon niedergebrannt oder zerstört. Weideflächen wurden gesperrt, landwirtschaftliche Tätigkeiten eingeschränkt und die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen ganzer Dorfgemeinschaften vernichtet. Für viele Familien bedeutete dies den Verlust von Land, Vieh und einer über Generationen gewachsenen bäuerlichen Existenz. Ein Teil der Vertriebenen ließ sich in den armen Randgebieten kurdischer Städte nieder, andere wurden zu mobilen Arbeitskräften, die ihre Arbeitskraft in den landwirtschaftlichen Anbaugebieten der Türkei anbieten mussten.
Die ungleiche wirtschaftliche Entwicklung zwischen Kurdistan und den westlichen Regionen der Türkei verstärkte diese Abhängigkeit. Fehlende industrielle Beschäftigungsmöglichkeiten, unzureichende Investitionen und die anhaltenden Folgen der militärischen Kontrolle ländlicher Gebiete erschwerten den Aufbau eigenständiger wirtschaftlicher Perspektiven. Saisonale Landwirtschaft ist damit nicht nur eine Frage prekärer Beschäftigung. In ihr überschneiden sich die Folgen staatlicher Repression und Vertreibung mit wirtschaftlicher Ausbeutung. Menschen, deren Sprache und kulturelle Identität über Jahrzehnte einer Assimilationspolitik ausgesetzt waren, wurden zugleich ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlagen beraubt und zu billigen Arbeitskräften in anderen Regionen.
Prekäre Arbeit, fehlende Rechte und rassistische Gewalt
Die Abhängigkeit vieler Saisonarbeiter:innen beginnt bereits vor der Abreise. Beschäftigungsverhältnisse werden häufig über informelle Arbeitsvermittler, sogenannte Elçibaşı oder Dayıbaşı, organisiert. Sie werben Arbeitskräfte an, handeln Tageslöhne aus und erhalten dafür Provisionen. Dadurch entsteht ein Abhängigkeitsverhältnis, das den Beschäftigten kaum Möglichkeiten lässt, ihre Rechte durchzusetzen. Wer gegen verspätete Zahlungen oder schlechte Bedingungen protestiert, riskiert, in der nächsten Saison keine Beschäftigung mehr zu finden.
Hinzu kommen gefährliche Transporte in überfüllten Fahrzeugen, lange Arbeitszeiten und unzureichende Unterkünfte. Viele Familien leben während der Erntezeit in provisorischen Zeltlagern ohne ausreichenden Zugang zu sauberem Wasser, Strom oder sanitären Einrichtungen. Die Beschäftigung erfolgt häufig ohne Sozialversicherung und wirksame arbeitsrechtliche Absicherung. Eine wesentliche Schutzlücke ergibt sich aus dem türkischen Arbeitsgesetz Nr. 4857, das land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit höchstens 50 Beschäftigten grundsätzlich von seinem Geltungsbereich ausnimmt. Bestehende Regelungen für mobile landwirtschaftliche Arbeitskräfte können die fehlende Kontrolle und Durchsetzung grundlegender Rechte bislang nicht ausreichend ausgleichen.
Besonders schwer wiegen diese Bedingungen für Frauen und Kinder. Frauen arbeiten häufig ebenso lange auf den Feldern wie Männer, übernehmen anschließend jedoch zusätzlich die Versorgung der Familie. Ihre Arbeit wird oftmals schlechter bezahlt und gesellschaftlich kaum anerkannt. Kinder wiederum begleiten ihre Eltern über Monate in die Anbaugebiete, arbeiten teilweise selbst mit und verlieren durch wiederholte Schulunterbrechungen den Anschluss an ihre Bildung. Für kurdische Kinder verschärft sich diese Benachteiligung durch die fortdauernde Verweigerung muttersprachlicher Bildung. Wirtschaftliche Ausgrenzung und sprachliche Assimilation greifen damit ineinander.
Zusätzlich sind kurdische Saisonarbeiter:innen immer wieder rassistischen Anfeindungen und Angriffen ausgesetzt. Die Gewalt gegen kurdische Erntehelfer:innen in Sakarya im Jahr 2020 verdeutlichte, wie ethnische Diskriminierung und wirtschaftliche Abhängigkeit zusammenwirken. Menschen, deren Arbeitskraft benötigt wird, werden zugleich wegen ihrer Herkunft und Sprache ausgegrenzt. Aus Angst vor Arbeitsplatzverlust, weiteren Angriffen oder ausbleibender Beschäftigung verzichten Betroffene häufig darauf, sich gegen Missstände zu wehren.
Wirtschaftliche Selbstbestimmung als Teil des Friedens
Die Situation kurdischer Saisonarbeiter:innen lässt sich nicht unabhängig von den wirtschaftlichen Strukturen Kurdistans verändern. Die Region verfügt über fruchtbare Anbauflächen, Wasserressourcen und eine junge Bevölkerung. Dennoch können viele Menschen von diesen Voraussetzungen nicht profitieren. Eine grundlegende Veränderung erfordert deshalb mehr als zusätzliche Investitionen. Die Rückkehr in die Dörfer, die Wiederherstellung landwirtschaftlicher Produktionsmöglichkeiten, faire Erzeugerpreise und die Stärkung lokaler Wirtschaftskreisläufe könnten dazu beitragen, die Abhängigkeit von saisonaler Lohnarbeit zu überwinden.
Eine wichtige Rolle können dabei Kooperativen und gemeinschaftlich organisierte Produktionsformen spielen. Sie bieten Möglichkeiten, wirtschaftliche Entscheidungen stärker in die Hände der Bevölkerung zu legen und zugleich ökologische Grundlagen zu schützen. Denn eine Landwirtschaft, die auf die Konzentration von Landbesitz, die Kommerzialisierung von Wasser und kurzfristige Gewinne ausgerichtet ist, gefährdet sowohl die Umwelt als auch die Existenz kleiner Produzent:innen. Die im Friedensprozess diskutierten wirtschaftlichen Entwicklungs- und Investitionsprogramme müssen sich deshalb auch an der Frage messen lassen, wem sie zugutekommen. Ohne demokratische Beteiligung der Bevölkerung besteht die Gefahr, dass bestehende Abhängigkeiten lediglich durch neue wirtschaftliche Strukturen ersetzt werden.
Gesellschaftliche Verantwortung und rechtliche Absicherung
Die Verbesserung der Lebensbedingungen saisonaler Arbeitskräfte kann nicht allein durch staatliche Gesetzgebung erreicht werden. Der gesellschaftliche Charakter des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft eröffnet auch Kommunalverwaltungen, Gewerkschaften, Berufsverbänden, Frauenorganisationen und zivilgesellschaftlichen Initiativen neue Handlungsmöglichkeiten. Demokratische Kommunalverwaltungen könnten Beratungs- und Unterstützungsangebote schaffen, während Gewerkschaften die Organisierung landwirtschaftlicher Arbeitskräfte vorantreiben. Zugleich braucht es verbindliche gesetzliche Garantien für soziale Absicherung, geregelte Arbeitszeiten, Mindestlohnstandards und das Recht auf gewerkschaftliche Organisierung. Die informelle Arbeitsvermittlung müsste durch transparente und kontrollierbare Beschäftigungsverhältnisse ersetzt werden.
Ebenso notwendig sind sichere Transportmöglichkeiten, menschenwürdige Unterkünfte und ein wirksamer Schutz vor rassistischer Diskriminierung. Die Bekämpfung von Kinderarbeit muss mit einem gesicherten Zugang zu Bildung verbunden werden, einschließlich des Rechts auf muttersprachlichen Unterricht. Für Frauen sind gleiche Bezahlung, Kinderbetreuung und Schutz vor geschlechtsspezifischer Ausbeutung erforderlich. Langfristig bleibt jedoch entscheidend, in Kurdistan selbst wirtschaftliche Perspektiven zu schaffen. Dazu gehören die Förderung kooperativer und ökologischer Landwirtschaft, die Unterstützung der Rückkehr in die Dörfer und eine stärkere demokratische Mitbestimmung über lokale Ressourcen.
Der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft wird häufig anhand politischer Verhandlungen, gesetzlicher Reformen und der Beendigung bewaffneter Auseinandersetzungen bewertet. Für die kurdischen Saisonarbeiter:innen stellt sich die Frage nach Frieden jedoch wesentlich unmittelbarer: ob sie künftig auf ihrem eigenen Land wirtschaften können, ob ihre Kinder regelmäßig die Schule besuchen und ob ihre Arbeit ein Leben in Würde ermöglicht. Ein dauerhafter Frieden muss sich deshalb auch im Alltag jener Menschen widerspiegeln, deren Lebensgrundlagen durch Krieg, Vertreibung und wirtschaftliche Benachteiligung zerstört wurden. Die Überwindung ihrer Abhängigkeit von prekärer Saisonarbeit wäre ein konkreter Ausdruck gesellschaftlicher Veränderung.
Lynchversuch in Sakarya: „Sie wollten uns töten“Der rassistische Angriff auf kurdische Erntehelfer*innen in der westtürkischen Provinz Sakarya hat eine Welle der Empörung ausgelöst. Der antikurdische Rassismus prägt die Türkei seit jeher, erklär...ANF News Erneuter rassistischer Angriff auf kurdische Saisonarbeiter:innenNach den Angriffen auf kurdische Saisonarbeiter:innen in Zonguldak ist es auch in Düzce zu einem rassistischen Übergriff gekommen. Arbeiter:innen aus Mêrdîn (tr. Mardin) wurden an ihrer Unterkunft ...ANF News Kurdische Saisonarbeiter:innen in Zonguldak rassistisch angegriffenMehr als 70 kurdische Saisonarbeiter:innen und ihre Familien sind nach Angaben von Abgeordneten der DEM-Partei in der Provinz Zonguldak an der türkischen Schwarzmeerküste innerhalb von zwei Tagen w...ANF News Rassismus: Kurdische Saisonarbeiter in Niğde von Großgruppe attackiertIn der zentralanatolischen Provinz Niğde sind kurdische Saisonarbeiter aus Sêwreg (tr. Siverek) Ziel eines gewalttätigen Angriffs geworden. Nach Angaben der Betroffenen attackierten der Besitzer ei...ANF News