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Pflege 2027: Kabinett beschließt mehr Pflegegeld und neue Kürzungen

Mehr Pflegegeld klingt nach Entlastung, doch die geplante Pflegereform hat einen Preis. Während einige Monatsbeträge steigen sollen, drohen Menschen mit Pflegegrad 1 der Verlust ihrer Alltagshilfe und anderen Pflegehaushalten Einschnitte bei bisher gesondert finanzierten Leistungen.

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Damit beginnt das parlamentarische Verfahren; geltendes Recht sind die vorgesehenen Änderungen noch nicht.

Kabinettsbeschluss bedeutet noch keine Änderung des Pflegebescheids

Bundestag und Bundesrat müssen sich erst mit dem Entwurf befassen. Der Kabinettsbeschluss allein erlaubt es keiner Pflegekasse, laufende Ansprüche zu kürzen oder bereits die angekündigten höheren Beträge auszuzahlen.

Viele Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 greifen, andere Schritte sind später vorgesehen. Bis zum jeweiligen Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung gelten die bisherigen Vorschriften weiter.

Pflegegeld: Diese höheren Beträge sind vorgesehen

Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 sieht der Regierungsentwurf höhere Geldleistungen für die selbst organisierte häusliche Pflege vor. Das Pflegegeld soll künftig im Umfang eines sogenannten Entlastungsbudgets gezahlt werden.

Pflegegrad Pflegegeld 2026 monatlich Geplant ab 2027 monatlich Rechnerisches Plus Pflegegrad 2 347 Euro 380 Euro 33 Euro Pflegegrad 3 599 Euro 630 Euro 31 Euro Pflegegrad 4 800 Euro 890 Euro 90 Euro Pflegegrad 5 990 Euro 1.080 Euro 90 Euro

Die Tabelle vergleicht den vollen monatlichen Pflegegeldanspruch mit den vorgesehenen Beträgen des Regierungsentwurfs. Sie zeigt keine Gesamtbilanz aller Pflegeleistungen und gilt nicht unverändert für Fälle, in denen Pflegegeld nur anteilig bezogen wird.

Warum mehr Pflegegeld nicht automatisch mehr Unterstützung bedeutet

Die Bundesregierung will bisher getrennte Leistungen in neuen Budgets zusammenführen. Deshalb muss aus den höheren Beträgen künftig teilweise bezahlt werden, wofür bislang zusätzliche Ansprüche bestehen.

Das betrifft auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel: Der eigenständige Anspruch von bis zu 42 Euro monatlich soll entfallen und in die neue Budgetstruktur eingehen. Wer diese Leistung bisher nutzt, kann das höhere Pflegegeld deshalb nicht vollständig als zusätzlich verfügbares Geld betrachten.

Die entscheidende Rechnung lautet für Betroffene somit: Welche benötigten Leistungen übernimmt die Pflegekasse insgesamt? Eine höhere Zahl beim Pflegegeld beantwortet diese Frage noch nicht.

Pflegegrad 1: Bis zu 1.572 Euro Alltagshilfe im Jahr stehen auf dem Spiel

Besonders hart würde die Reform Menschen mit Pflegegrad 1 treffen, die zu Hause Unterstützung benötigen. Ihr bisheriger Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat soll wegfallen, während das neue Sozialraumbudget erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen ist.

Damit könnten jährlich bis zu 1.572 Euro für erstattungsfähige Unterstützung verloren gehen. Das ist kein wegfallendes Pflegegeld, denn bei Pflegegrad 1 besteht schon heute kein regulärer Pflegegeldanspruch.

Der Entlastungsbetrag finanziert beispielsweise anerkannte Hilfe im Haushalt oder Betreuung. Welche Ansprüche bislang bestehen, erläutert der Beitrag Pflegegrad 1: Alle Leistungen 2026 – diese Hilfen zahlt die Pflegekasse.

Bestandsschutz schützt den Pflegegrad, aber nicht jeden Zuschuss

Ab Januar 2027 sollen strengere Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 gelten. Das würde vor allem Menschen treffen, die erstmals einen Pflegegrad beantragen und die verschärften Voraussetzungen erfüllen müssten.

Bereits anerkannte Pflegegrade sollen nicht allein wegen der geänderten Bewertungsregeln herabgesetzt werden. Eine Herabstufung wegen tatsächlich verbesserter Selbstständigkeit bleibt nach dem Entwurf allerdings möglich.

Dieser Schutz der Einstufung ist keine Garantie für unveränderte Leistungen. Wer Pflegegrad 1 behält, könnte trotzdem den bisherigen Entlastungsbetrag für die häusliche Versorgung verlieren.

Bei bereits bestehendem oder gestiegenem Hilfebedarf lohnt deshalb eine rechtzeitige Beratung zum Antrag. Weitere Hintergründe bietet der Beitrag Pflegegrad vor der Reform überprüfen lassen, der die zuvor veröffentlichten Entwurfspläne erläutert.

175 Euro Sozialraumbudget: Höherer Betrag mit engerem Verwendungszweck

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 soll an die Stelle des Entlastungsbetrags ein Sozialraumbudget treten. Vorgesehen sind bis zu 175 Euro monatlich ab dem 25. Geburtstag und bis zu 300 Euro für jüngere Pflegebedürftige.

Das Geld soll anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag finanzieren und bleibt zweckgebunden. Es handelt sich also nicht um eine zusätzliche frei verfügbare Überweisung auf das Konto.

Zudem soll der Verwendungsbereich gegenüber dem bisherigen Entlastungsbetrag eingeschränkt werden. Ein höheres Budget hilft einem Haushalt nur dann, wenn die tatsächlich benötigte Unterstützung daraus bezahlt werden darf und vor Ort verfügbar ist.

Wie der noch geltende Anspruch genutzt werden kann, zeigt unser Beitrag zum Entlastungsbetrag von bis zu 1.572 Euro jährlich. Die dort erläuterten bisherigen Regeln dürfen nicht mit den geplanten Bedingungen des Sozialraumbudgets gleichgesetzt werden.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Der bisherige Jahrestopf soll verschwinden

Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen derzeit zusammen bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Regierungsentwurf will diesen gemeinsamen Jahresbetrag durch eine andere Verteilung der Mittel ersetzen.

Für Akut- und Überbrückungssituationen ist ein Budget von jährlich bis zu 2.285 Euro vorgesehen. Weitere Mittel sollen in die höheren Geld- und Sachleistungsbudgets fließen.

Die Differenz von 1.254 Euro ist deshalb nicht automatisch der jährliche Gesamtverlust jedes Pflegehaushalts. Allerdings würde der bisherige gesonderte Finanzierungsrahmen entfallen, auf den sich Familien bei der Organisation einer Vertretung bisher stützen können.

Gerade wer regelmäßig Ersatzpflege benötigt, sollte deshalb die gesamte Versorgung durchrechnen. Eine monatliche Erhöhung kann wenig helfen, wenn später für eine längere Entlastungsphase das passende Budget fehlt.

Rentenbeiträge für Angehörige bleiben – beim Teilrentenmodell droht das Aus

Die ursprünglich vorgesehene allgemeine Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige wurde aus dem Entwurf gestrichen. Die Pflegeversicherung soll diese Beiträge bei erfüllten Voraussetzungen weiterhin in voller Höhe übernehmen.

Anders sieht es für Pflegepersonen aus, die bereits eine Altersrente beziehen und die Regelaltersgrenze erreicht haben. Der Entwurf soll verhindern, dass sie durch den Wechsel in eine Teilrente weiterhin Rentenbeiträge aus ihrer Pflegetätigkeit erhalten.

Die Entwarnung bei den Rentenbeiträgen gilt daher nicht uneingeschränkt für alle Pflegenden. Betroffen wären bei dieser Änderung künftige Beitragszahlungen, nicht die Streichung bereits erworbener Rentenansprüche.

Pflegeheim: Kein Eigenanteilsdeckel und keine allgemeine Erhöhung 2028

Der geforderte Deckel von 1.500 Euro für den pflegebedingten Eigenanteil ist im Regierungsentwurf nicht enthalten. Pflegeheimbewohner können daraus also keine entsprechende Begrenzung ihrer Belastung ableiten.

Auch die bislang für 2028 vorgesehene allgemeine Anpassung der Pflegeleistungen soll ausfallen. Ab 2029 ist stattdessen eine jährliche Erhöhung vorgesehen, die sich an der durchschnittlichen Preisentwicklung ohne Energie und Nahrungsmittel orientiert.

Das schafft keine Garantie, dass die Kassenleistungen mit den tatsächlichen Heimkosten Schritt halten. Steigen die Kosten stärker als die Zuschüsse, kann der selbst zu tragende Betrag weiter wachsen.

Auch Versicherte sollen mehr zur Finanzierung beitragen

Der allgemeine Beitragssatz soll bei 3,6 Prozent bleiben, der Zuschlag für kinderlose Mitglieder aber zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Für Versicherte, die diesen Zuschlag zahlen müssen, ergäbe sich damit grundsätzlich ein Gesamtbeitrag von 4,5 Prozent.

Die Aussage, der allgemeine Beitragssatz bleibe stabil, bedeutet also keine unveränderte Belastung für alle. Für Kinderlose wäre die Reform zugleich mit höheren Beiträgen verbunden.

Eine zweite Reform ist bereits angekündigt

Die Bundesregierung plant, am 7. Oktober 2026 eine Pflegestrukturkommission einzusetzen. Sie soll bis Ende Januar 2027 Vorschläge erarbeiten, auf deren Grundlage weitere Reformen zum 1. Juli 2027 angestrebt werden.

Auch dieser Zeitplan ist noch keine Garantie für bestimmte Leistungen oder Entlastungen. Für Pflegebedürftige zählt am Ende, welche Unterstützung tatsächlich verfügbar bleibt und welche Kosten die Familie selbst übernehmen muss.

Sechs Fragen und Antworten zur geplanten Pflegereform Ist das Pflegeneuordnungsgesetz bereits gültig?

Nein, das Kabinett hat am 30. September 2026 einen Regierungsentwurf beschlossen. Die parlamentarischen Beratungen und die weiteren Schritte bis zum Inkrafttreten stehen noch aus.

Wie viel Pflegegeld ist ab 2027 vorgesehen?

Geplant sind monatlich 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5. Diese Beträge sind noch keine geltenden Zahlungsansprüche.

Bleibt ein bereits anerkannter Pflegegrad erhalten?

Der Entwurf schützt bestehende Einstufungen vor einer Herabsetzung allein durch die neuen Bewertungsregeln. Daraus folgt jedoch kein pauschaler Schutz sämtlicher bisheriger Leistungen.

Was soll sich bei Pflegegrad 1 ändern?

Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich für die häusliche Versorgung soll entfallen. Das geplante Sozialraumbudget soll erst Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 offenstehen.

Gibt es die 2.285 Euro zusätzlich zu den bisherigen 3.539 Euro?

Nein, das vorgesehene Überbrückungsbudget ist Teil einer Neuverteilung der bisherigen Leistungen. Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll in seiner heutigen Form entfallen.

Werden die Rentenbeiträge für alle pflegenden Angehörigen gekürzt?

Die ursprünglich geplante allgemeine Absenkung wurde gestrichen. Für Pflegepersonen mit Altersrentenbezug nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll allerdings die Möglichkeit entfallen, über eine Teilrente weitere Pflegebeiträge zur Rente zu erhalten.

Quellen

Stand: 1. Oktober 2026. Grundlage sind die Mitteilung der Bundesregierung zum Kabinettsbeschluss, die Veröffentlichung des Bundesgesundheitsministeriums, der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes und die aktuell geltenden Pflegegeldbeträge.

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Warnung vor Impfangebot auf den Wiesn

Transition News - 1. Oktober 2026 - 10:55

Mit einem dringenden offenen Brief hat sich der Ärztliche Berufsverband Hippokratischer Eid (ÄBVHE) an die Leitung des Münchner Oktoberfestes sowie an den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München gewandt (nachrichtlich an die Betreiber des Impfangebotes LMU und TUM). Der wissenschaftlich und ethisch orientierte Verband fordert den sofortigen Stopp aller medizinischen Kombi-Impfstoffangebote (Grippe und COVID-19) auf dem Festgelände und warnt vor schweren gesundheitlichen sowie haftungsrechtlichen Risiken. Die Sprecherin des Ärzteverbandes, Dr. Sonja Reitz, schreibt:

«Das Angebot, im Rahmen des Oktoberfestes immer noch unzureichend erforschte Impfungen gegen Grippe und COVID-19 anzubieten wie Bonbons oder Pommes und das auch noch ohne angemessene und ausreichende Aufklärung, stößt bei den Ärzten auf fundamentale Kritik. Impfwillige erhielten erst nach erheblichem Bitten eine schriftliche Aufklärung für die Grippe-Impfung und keinerlei Aufklärung für die umstrittenen Covid-19-Impfungen, obwohl hier tödliche Risiken bestehen.»

Der Verband betont, dass es sich bei Impfungen um invasive medizinische Eingriffe handelt, die schwerwiegende Folgen nach sich ziehen können, auch eventuell den Tod des Impflings. Gerade junge Männer seien besonders gefährdet, plötzlich und unerwartet zu versterben, wie man an den vielen Sportlern und Piloten gesehen habe, die seitdem unerwartet trotz bester Gesundheit verstarben. Diese Risikosignale seien unübersehbar und müssten zu einem sofortigen Impfverbot bei gesunden Menschen führen.

Nicht umsonst habe die STIKO ihre Auffrisch-Impfempfehlungen im August 2026 auf den Personenkreis ab 75 Jahre beschränkt. Jede Impfung, die an Gesunden durchgeführt wird, erfordert eine umfassende, auch seltene und tödliche Nebenwirkungen umfassende Aufklärung, sonst entbindet sie den Arzt nicht von der Haftung. Auch Menschen mit Depressionen, Ängsten, Autoimmunerkrankungen riskieren in 25 % Verschlimmerungen ihrer Erkrankungen.

Zwischen 4,5 % und 30 % der Geimpften berichteten in großen systematischen Befragungen neurologische Symptome, in mindestens über 3 % der Fälle seien Schädigungen des Herzmuskels nachgewiesen worden. Dies sei absolut inakzeptabel und hätte schon längst zu einer Rücknahme der Zulassung führen müssen. Es gebe viele Hinweise darauf, dass durch die COVID-«Impfungen» das Krebsrisiko signifikant ansteigt und die Fruchtbarkeit beeinträchtigt wird. Der Nutzen hingegen sei nach wie vor nicht nachgewiesen für die meisten Bevölkerungsgruppen. Reitz betont:

«Impfungen im Umfeld eines Volksfestes anzubieten, bei dem Besucher aufgrund von Alkoholkonsum eine geminderte oder aufgehobene Kritikfähigkeit aufweisen können und die rechtlich notwendige Aufklärung auch über die Lebensrisiken meist nicht erfolgen oder nicht ernst genommen werden, ist medizinisch unverantwortlich.»

Eine ordnungsgemäße Anamnese, Voruntersuchung und die gesetzlich gebotene Bedenkzeit von mindestens 24 Stunden nach der mündlichen Aufklärung durch den Arzt/die Ärztin bis zur Impfung seien im Festzeltbetrieb faktisch unmöglich. Die Überreichung einer schriftlichen Impfaufklärung sei nicht ausreichend, um von diesem Haftungsrisiko freizustellen. Je gesünder ein Patient sei, umso umfassender müsse auch über seltene und fatale Risiken wie Todesfolge aufgeklärt werden, so laute die Rechtsprechung.

Der Verband warnt die Verantwortlichen deshalb ausdrücklich vor einer Haftungsfalle: Werden medizinische Eingriffe ohne rechtssichere mündliche Aufklärung durch einen Arzt/Ärztin oder sogar an alkoholisierten Personen vorgenommen, drohen den Organisatoren und ausführenden Medizinern massive straf- und zivilrechtliche Konsequenzen, denn dann könnte schnell auch der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt sein. Auf jeden Fall aber trifft den Impfenden ein Haftungsrisiko für die Impfschäden, die auftreten können. Dies wiege umso schwerer, als die offiziellen Impfempfehlungen für Personen unter 75 Jahren zurückgenommen wurden, was vielen Festbesuchern nicht bewusst sein dürfte.

Hier der offene Brief an die Verantwortlichen.

Weitere Informationen zum Impfangebot auf dem Oktoberfest finden Sie hier.

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Sozialhilfe: Wohnen unter Verwandten – Gericht lässt Höhe für Mietkosten offen

LSG NRW: Zur Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Eilverfahren bei einer Wohngemeinschaft zwischen Mutter und Sohn, die keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Der Sohn bezieht keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII.

Kernaussage des Beschlusses: Ob § 42a Abs. 4 SGB XII in dieser Konstellation anzuwenden ist, muss abschließend im Hauptsacheverfahren geprüft werden. Der Eilantrag bleibt mangels besonderer Eilbedürftigkeit ohne Erfolg, weil der Sohn die ungedeckten Unterkunftskosten nach Einschätzung des Gerichts vorübergehend übernehmen kann. Ein Anspruch auf höhere Unterkunftskosten ist damit nicht abschließend verneint. (LSG NRW, Beschluss vom 07.09.2026 – L 9 SO 226/26 B ER)

Die Antragstellerin ist leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und hat somit gemäß § 42 Nr. 4 SGB XII Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Deren Höhe richtet sich gemäß § 42a Abs. 1 SGB XII nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels, soweit die nachfolgenden Absätze keine abweichenden Regelungen enthalten.

Anwendung des § 42a Abs. 4 SGB XII bleibt im Hauptsacheverfahren zu klären

Mit der Einführung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber verhindern, dass beispielsweise in einer Wohngemeinschaft aus drei Personen für jede Person die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines Einpersonenhaushalts als Bedarf berücksichtigt werden. So soll vermieden werden, dass durch das Zusammenziehen mehrerer Personen im Leistungsbezug ein unangemessen hoher Gesamtbedarf an Unterkunftskosten anerkannt wird (BT-Drs. 18/9984, S. 94).

Der Sohn der Antragstellerin bezieht nach deren Auskunft jedoch keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II oder SGB XII. Ob § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB XII auch in dieser Konstellation Anwendung findet, ist abschließend im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.

Unterschiedliche Regelungen werfen Fragen der Gleichbehandlung auf

Gleiches gilt für die rechtliche Bewertung des Umstands, dass § 42a Abs. 4 SGB XII aufgrund seiner systematischen Stellung nur für die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel gilt. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel und bei der Grundsicherung nach dem SGB II gibt es keine entsprechende Vorschrift. Dort gilt bei solchen Wohngemeinschaften weiterhin die Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt.

Ob diese unterschiedlichen Regelungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu beantworten.

Möglicher Bestandsschutz nach § 133b SGB XII

Schließlich stellt sich die Frage, ob die Bestandsschutzregelung in § 133b Satz 1 Nr. 2 SGB XII der Anwendung des § 42a Abs. 4 SGB XII entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift findet § 42a Abs. 3 und 4 SGB XII keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 01.07.2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII anerkannt worden sind, die ihrer Höhe nach die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des zuständigen Trägers nicht übersteigen. Dieser Bestandsschutz gilt, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt. (§ 133b SGB XII)

Hier bleibt zu klären, ob auch eine etwaige Anerkennung von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II im maßgeblichen Zeitraum vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst wäre.

Fehlende Eilbedürftigkeit wegen vorläufiger Kostenübernahme durch den Sohn

Angesichts dieser offenen Fragen ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Diese fällt auch unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragstellerin nicht zu ihren Gunsten aus. Nach Auffassung des Senats fehlt eine besondere Eilbedürftigkeit, weil der Sohn vorläufig in der Lage ist, die ungedeckten Unterkunftskosten für die gemeinsam bewohnte Wohnung zu übernehmen. Trotz entsprechender Aufforderung durch den Senat wurde nichts Abweichendes glaubhaft gemacht.

Zwar ist die Bewilligung von Unterkunftskosten nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eilbedürftig, weil diese ebenso wie der Regelsatz zum Existenzminimum gehören. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Verlust der Unterkunft nicht zu befürchten ist. Dies kann etwa bei einem Mietverhältnis unter Verwandten oder einer sonstigen Nähebeziehung zwischen Vermieter und Anspruchsteller der Fall sein (Beschluss des Senats vom 27.01.2023 – L 9 SO 350/22 B ER).

Entscheidend ist hier somit die vom Senat angenommene Möglichkeit einer vorläufigen Bedarfsdeckung durch den Sohn. Allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis lässt sich eine fehlende Eilbedürftigkeit nicht ableiten.

Ob der Sohn gegenüber der Antragstellerin zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist, ist nach Auffassung des Senats für die Frage, ob sie vorübergehend auf eine Bedarfsdeckung durch ihn verwiesen werden kann, verfassungsrechtlich ohne Belang. Hierzu verweist das Gericht auf den Beschluss des BVerfG vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11.

Fazit

Der Eilantrag bleibt wegen fehlender besonderer Eilbedürftigkeit erfolglos. Der Antragstellerin ist nach Auffassung des Gerichts zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil ihr Sohn die fehlenden Unterkunftskosten vorübergehend decken kann.

Ob ihr höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen, bleibt dagegen offen. Insbesondere die Anwendung des § 42a Abs. 4 SGB XII, die Fragen der Gleichbehandlung und ein möglicher Bestandsschutz sind abschließend im Hauptsacheverfahren zu klären.

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Neuer Medienstaatsvertrag macht’s möglich: Medienanstalten mit der Lizenz zur Willkür-Zensur

Die Bundesregierung holt derzeit zum finalen Vernichtungsschlag gegen die Medienfreiheit in Deutschland aus: Was EU-Zensurmonster Digital Services Act noch übriggelassen hat, soll der neue Medienstaatsvertrag nun endgültig abräumen. Das neue Vertragswerk soll die Medienanstalten – für die es in einem freien Land mit grundgesetzlich verbriefter Meinungsfreiheit eigentlich ohnehin keine Existenzberechtigung gibt – zur automatischen Überwachung […]

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Die Entwicklung des Klimas in der Vergangenheit ist kein verlässlicher Indikator für die Zukunft.

Vijay Jayaraj

Die Prophezeiungen der Klima-Untergangspropheten offenbaren eine peinliche Unkenntnis einer unberechenbaren, von Naturkräften geprägten geologischen Geschichte die zu mächtig sind, als dass der Mensch sie kontrollieren könnte, und zu komplex, um aussagekräftige Prognosen zu ermöglichen.

Fest steht, dass wir in der Wärme einer Zwischeneiszeit leben, die als Holozän bekannt ist und vor etwa 11.700 Jahren begann. Sie folgte auf eine eisige Periode von fast 90.000 Jahren, in der Gletschereis mit einer Dicke von Tausenden Metern Kanada und die nördlichsten Teile der Region bedeckte, aus der später die USA hervorgehen sollten. Die Temperaturen lagen um 5 bis 7 Grad unter dem heutigen Durchschnitt.

Das relativ milde Holozän von fast 12 Jahrtausenden war von zeitweiligen Temperaturschwankungen geprägt, darunter 10 Erwärmungsphasen, einschließlich der aktuellen. Die jüngste Kälteperiode war die Kleine Eiszeit von etwa 1250 bis 1850.

Klima-Alarmisten betrachten die „vorindustrielle“ Zeit vor 1850 als Ausgangspunkt für die Messung der heutigen Temperaturen, ohne zu berücksichtigen, dass dieser Zeitraum in die letzte Phase der Kleinen Eiszeit fällt. Ihre Hysterie und die von ihnen geförderte Klimapolitik basieren auf einer Temperaturaufzeichnung, die in einer Phase ungewöhnlicher Kälte beginnt und auf einer anschließenden Erwärmung um bescheidene 1,2 Grad Celsius in den letzten 175 Jahren.

Würde man die Temperaturaufzeichnungen so erweitern, dass sie auch die wärmsten Phasen des Holozäns umfassen, würde sich das Bild eines Planeten ergeben, der gerade eine mittlere Eiszeit hinter sich lässt. In der Fachzeitschrift „Nature“ veröffentlichte Forschungsergebnisse zeigen, dass Meeres-Sedimentkerne den Höhepunkt der Erwärmung in der ersten Hälfte der holozänen Warmzeit inder Zeit vor 10.000 bis 6.000 Jahren verorten.

Biomarker-Daten aus Sedimentkernen in der Tschuktschensee und der Ostsibirischen See, veröffentlicht im „Journal of Quaternary Science“ zeigen minimales Meereis im frühen Holozän, kurzfristige Schwankungen während des mittleren Holozäns und eine deutliche Ausdehnung des Eises in den letzten 4.500 Jahren.

Sowohl die Rekonstruktion der Tschuktschensee als auch das umfassendere Bild der Arktis lassen auf einen Ozean schließen, der weitaus weniger Eis trug, als es noch keine Fabriken auf der Erde gab. Die Schwankungen des heutigen arktischen Eises sind nur kleine Ausschläge innerhalb eines Bereichs, der seit mehr als 11.000 Jahren besteht.

Vor zweitausend Jahren bauten römische Bauern in höheren Breitengraden und Höhenlagen Weintrauben und Getreide an, die spätere Generationen aufgrund der vorrückenden Kälte aufgeben mussten. Während der jüngeren mittelalterlichen Warmzeit – vor etwa 1.000 Jahren – lebten nordische Siedler fast fünf Jahrhunderte lang im Südwesten Grönlands, hüteten Vieh, ernteten Gerste und begruben ihre Toten auf Friedhöfen, deren Boden später fest gefror und gefroren blieb. Unter den zurückweichenden Gletschern in den Alpen und der kanadischen Arktis kommen immer wieder Baumstümpfe zum Vorschein, deren Wurzeln in einem Boden liegen, der laut Radiokarbonmethode aus der warmen Phase des mittleren Holozäns stammt.

Dann kam der Temperaturrückgang, der schreckliche Folgen für die Menschheit mit sich brachte. Die Kleine Eiszeit machte Alpenpässe unpassierbar, verschlang Bauernhöfe, vernichtete Ernten in ganz Nordeuropa und ließ die Siedlungen in Grönland veröden. Flüsse, die in der Geschichte der Menschheit noch nie zugefroren waren, wurden zu Schauplätzen von Eisfesten. Zwei unabhängige Temperaturrekonstruktionen – die eine anhand von grönländischem Eis, die andere anhand von Meeresablagerungen vor der Küste Indonesiens – liegen rund 15.000 km voneinander entfernt und stimmen dennoch weitgehend überein: Sie verzeichnen einen Rückgang von etwa 3 Grad Celsius zwischen dem Höhepunkt des Holozäns und dem kältesten Zeitpunkt der Kleinen Eiszeit.

Zwar lassen sich allgemeine historische Klimatrends erkennen, doch ist eine verlässliche Vorhersage der Zukunft bestenfalls schwierig. Ozeanische Schwankungen im Pazifik und Atlantik führen zu einer Umverteilung der Wärme im Maßstab von Jahrzehnten und Jahrhunderten, die niemand anhand grundlegender Prinzipien vorhersagen kann. Die Sonnenaktivität schwankt. Vulkanausbrüche erfolgen ohne festen Zeitplan. Das Wolkenverhalten – die größte Einzelunsicherheit in jedem Atmosphärenmodell – reagiert auf all diese Faktoren. Diese Ansammlungen aus Wasserdampf und Aerosolen wirken sowohl als Isolatoren gegen den nächtlichen Wärmeverlust als auch als Reflektoren, die Sonnenlicht zurück ins Weltall reflektieren.

All dies sind mächtige Kräfte – neben vielen anderen –, die unabhängig vom menschlichen Handeln wirken und deren Auswirkungen im großen Maßstab eines Klimasystems von praktisch unendlicher Komplexität vernachlässigbar sind.

Letztendlich wissen wir, dass Wärme für das Gedeihen der Menschheit besser ist als Kälte und dass reichlich vorhandene, erschwingliche Energie notwendig ist, um wohlhabende Gesellschaften aufzubauen und zu erhalten. Und in der Zwischenzeit wird das Klima des Holozäns weiterhin das tun, was es schon immer getan hat – und wir werden erst wissen was, wenn es geschehen ist.

Originally published at Real Clear Energy, September 25, 2026.

Vijay Jayaraj is a Science and Research Associate at the CO2 Coalition, Fairfax, Virginia. He holds an M.S. in environmental sciences from the University of East Anglia and a postgraduate degree in energy management from Robert Gordon University, both in the U.K., and a bachelor’s in engineering from Anna University, India. He served as a research associate with the Changing Oceans Research Unit at University of British Columbia, Canada.

Link: https://wattsupwiththat.com/2026/09/26/climates-past-performance-uncertain-predictor-of-future/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Die Entwicklung des Klimas in der Vergangenheit ist kein verlässlicher Indikator für die Zukunft. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Journalist Tim Krüger bei ÇIRA FOKUS

Der Journalist Tim Krüger ist am heutigen Donnerstag zu Gast in der Sendung ÇIRA FOKUS. Im Gespräch mit Moderator Yilmaz Pêşkevin Kaba stehen die politischen Entwicklungen in Kurdistan und der Türkei, die Situation in Rojava sowie deren Bedeutung für Deutschland und Europa im Mittelpunkt.

Ein Schwerpunkt der Sendung ist der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Kaba und Krüger sprechen über die politischen Voraussetzungen für eine dauerhafte Friedenslösung, die gegenwärtigen Chancen und Hindernisse des Prozesses und die Frage, welche Perspektiven sich daraus für Kurdistan und die Türkei ergeben.

Dabei richtet sich der Blick auch auf Deutschland. Diskutiert wird, welche politische Rolle die Bundesrepublik im bisherigen Konflikt gespielt hat und welche Möglichkeiten auf politischer und diplomatischer Ebene bestehen, einen Friedens- und Demokratisierungsprozess zu unterstützen.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den Entwicklungen in Rojava und der weiteren Region. Zur Sprache kommen gesellschaftliche und politische Veränderungen, die Perspektiven demokratischer Teilhabe sowie die regionalen und internationalen Auswirkungen der gegenwärtigen Umbrüche.

Journalist mit Schwerpunkt Kurdistan und Westasien

Tim Krüger arbeitet als freier Journalist zu politischen und gesellschaftlichen Konflikten in Westasien und darüber hinaus. Zu seinen Schwerpunkten gehören Kurdistan, Rojava und die Kurdistan-Region des Irak (KRI). Reportagen, Analysen und Hintergrundbeiträge von ihm erscheinen unter anderem in „Blätter für deutsche und internationale Politik“, „junge Welt“, „Jacobin Magazin“, „analyse & kritik“ und „New Internationalist“. Darüber hinaus ist Krüger regelmäßig als Referent und Gesprächspartner bei politischen Veranstaltungen, Podcasts und Diskussionsformaten zu Gast.

Sendetermin und Empfang

ÇIRA FOKUS mit Tim Krüger wird am Donnerstag, 1. Oktober 2026, um 20 Uhr live ausgestrahlt. Die Sendung kann über ÇIRA TV und alternativ über MyFlixTV verfolgt werden. Anschließend ist die Ausgabe auf dem YouTube-Kanal von ÇIRA TV abrufbar; sämtliche Folgen sind dort in der Playlist „ÇIRA FOKUS“ zusammengestellt.

Wer selbst bei ÇIRA FOKUS mitwirken oder eine Initiative, Kampagne, Organisation beziehungsweise ein Projekt vorstellen möchte, kann sich unter peskevin@gmail.com an die Redaktion wenden.

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Greetings on the 95th anniversary of the Avitek Vyatka machine-building enterprise

PRESIDENT OF RUSSIA - 1. Oktober 2026 - 9:00

Vladimir Putin extended his greetings to the current and former workers of the Avitek Vyatka machine-building enterprise on the occasion of its 95th anniversary.

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Grundsicherung 2027: Diese Kürzungen beim Regelsatz und für Kinder drohen

Weniger Unterstützung muss nicht bedeuten, dass das Jobcenter den bisherigen Regelsatz sichtbar herabsetzt. Auch eine gebremste Anpassung oder ein gestrichener Zuschlag kann Haushalten das bisschen Geld nehmen, die schon heute kaum Spielraum haben.

Für Beziehende der Grundsicherung nach dem SGB II sind für 2027 vor allem die geplante Änderung der Regelsatzberechnung und die Überprüfung des Kinder-Sofortzuschlags relevant. Eine pauschale Absenkung des Regelsatzes für sämtliche Leistungsberechtigten ist nach dem Stand vom 30. September 2026 jedoch nicht beschlossen.

Der Regelsatz soll künftig langsamer auf Preissteigerungen reagieren

Mit dem Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 möchte die Bundesregierung die zusätzliche Fortschreibung der Regelbedarfe abschaffen. Dieser zweite Berechnungsschritt berücksichtigt bislang die jüngere Preisentwicklung gesondert.

Übrig bleiben soll eine Anpassung anhand eines Mischindexes aus 70 Prozent regelbedarfsrelevanter Preisentwicklung und 30 Prozent Nettolohnentwicklung. Der Entwurf erwartet dadurch im SGB II jährlich rund 78 Millionen Euro weniger Ausgaben gegenüber dem bisherigen Verfahren, einschließlich der Auswirkungen auf weitere Leistungen.

Damit geht es um eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Berechnung, nicht automatisch um einen niedrigeren Zahlbetrag als 2026. Gerade bei erneut stark steigenden Preisen wäre eine langsamere Anpassung für Menschen mit knappem Budget dennoch schmerzhaft.

563 Euro sind der bisherige Betrag, keine gesicherte Prognose für 2027

Alleinstehende erhalten 2026 weiterhin 563 Euro Regelbedarf monatlich. Wie hoch der Betrag 2027 ausfallen wird, lässt sich aus dem Gesetzentwurf zur Berechnungsformel allein noch nicht ablesen.

Auch eine einfache Rechnung nach dem Muster „563 Euro plus zwei Prozent“ bildet das vorgesehene Verfahren nicht zuverlässig ab. Warum die Ausgangswerte entscheidend sind, erläutert unser Beitrag zur möglichen Regelsatzerhöhung um elf Euro ab 2027.

Eine weitere Nullrunde ist deshalb ebenso wenig gesichert wie ein bestimmter Erhöhungsbetrag. Bleibt die Auszahlung hinter steigenden notwendigen Ausgaben zurück, verlieren Betroffene allerdings Kaufkraft, selbst wenn auf dem Bescheid derselbe Eurobetrag steht.

Auch Mehrbedarfe und Schulbedarf können betroffen sein

Die geplante Umstellung kann sich auch auf Mehrbedarfe auswirken, deren Höhe prozentual an den Regelbedarf gebunden ist, sowie auf die Fortschreibung des persönlichen Schulbedarfs. Es handelt sich dabei um Folgewirkungen der neuen Berechnung, nicht um die angekündigte vollständige Abschaffung dieser Leistungen.

Beim Kinder-Sofortzuschlag stehen 300 Euro im Jahr auf dem Spiel

Anspruchsberechtigte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten im SGB II derzeit einen Sofortzuschlag von 25 Euro monatlich. Die Bundesregierung kündigt an, diesen Zuschlag im Kontext der neuen Regelbedarfsermittlung zu überprüfen und anzupassen.

Ob daraus eine ersatzlose Streichung, eine andere Berechnung oder eine Fortführung entsteht, ist für das SGB II bislang offen. Erst bei einer ersatzlosen Streichung ohne anderweitigen Ausgleich würden tatsächlich 300 Euro pro berechtigter Person und Jahr fehlen.

Beim Kinderzuschlag für Familien mit geringem Einkommen ist die Streichung des gleich hohen Aufschlags hingegen bereits konkret im Haushaltsbegleitgesetz vorgesehen. Warum daraus noch keine automatische Kürzung für Jobcenter-Familien folgt, erklärt unser Beitrag zum geplanten Wegfall des Aufschlags beim Kinderzuschlag.

Welche Änderungen geplant sind und welche bereits gelten Bereich Mögliche finanzielle Folge Stand am 30. September 2026 Regelsatzanpassung Geringere Erhöhungen gegenüber der bisherigen Berechnung möglich Gesetzentwurf für 2027, noch nicht abschließend beschlossen Mehrbedarfe und Schulbedarf Gedämpfte Anpassung als Folge der geänderten Fortschreibung Mit der geplanten Umstellung verbunden Kinder-Sofortzuschlag im SGB II Bei ersatzlosem Wegfall 25 Euro monatlich weniger je berechtigter Person Überprüfung angekündigt, konkrete Streichung noch offen Sanktionen Höhere Kürzungen bei bestimmten Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen Bereits Bestandteil der Reform 2026 Unterkunftskosten Begrenzung besonders hoher Kosten bereits in der Karenzzeit Bereits geltendes Recht, Ausnahmen sind zu prüfen Vermögen Ersparnisse müssen gegebenenfalls früher für den Lebensunterhalt eingesetzt werden Neue Regeln aus der Reform 2026, Übergangsrecht beachten Strengere Sanktionen treffen Betroffene schon vor 2027

Die verschärften Sanktionsregeln gehören bereits zur Grundsicherungsreform 2026. Bei bestimmten Pflichtverletzungen ohne wichtigen Grund kann der Regelbedarf unmittelbar um 30 Prozent für grundsätzlich drei Monate gemindert werden; gesetzliche Ausnahmen und eine vorzeitige Aufhebung bleiben zu prüfen.

Bei einem Regelbedarf von 563 Euro entspricht das monatlich 168,90 Euro. Für Lebensmittel, Haushaltsstrom und andere laufende Ausgaben blieben rechnerisch 394,10 Euro Regelbedarf übrig.

Ab dem zweiten Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund ist eine Minderung um 30 Prozent für einen Monat vorgesehen. Drei aufeinanderfolgende versäumte Termine können darüber hinaus ein gestuftes Verfahren wegen vermuteter Nichterreichbarkeit auslösen, an dessen Ende der persönliche Leistungsanspruch vollständig entfallen kann.

Ein versäumter Termin führt deshalb nicht automatisch zum vollständigen Zahlungsstopp. Das Jobcenter muss die gesetzlichen Voraussetzungen, wichtige Gründe und Härtefälle prüfen; für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestehen eigene Schutzregeln.

Bei der Miete kann trotz unverändertem Regelsatz Geld fehlen

Auch die Begrenzung besonders hoher Unterkunftskosten ist keine erst für 2027 angekündigte Neuerung. Nach § 22 SGB II werden Unterkunftskosten grundsätzlich nicht anerkannt, soweit sie das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze übersteigen.

Das betrifft bereits die einjährige Karenzzeit, wobei höhere Kosten unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden können, insbesondere bei unabweisbaren Aufwendungen oder Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Heizkosten werden gesondert geprüft und sind nicht pauschal durch diese Karenzzeit geschützt.

Eine Finanzierungslücke bei der Miete kann dazu führen, dass Betroffene Geld aus dem Regelbedarf für das Wohnen verwenden müssen. Warum Jobcenter die Grenze dennoch nicht schematisch anwenden dürfen, zeigt unser Beitrag zur 150-Prozent-Grenze und den Entscheidungen der Sozialgerichte.

Weniger Vermögensschutz kann den Leistungsanspruch verzögern

Mit der Reform 2026 wurde auch die bisherige Vermögenskarenzzeit abgeschafft und ein altersabhängiger Freibetrag eingeführt. Die allgemeinen Freibeträge reichen nach § 12 SGB II von 5.000 bis 20.000 Euro pro Person; daneben bestehen Schutzvorschriften für bestimmte Vermögensarten.

Wer anrechenbare Ersparnisse oberhalb der einschlägigen Grenzen hat, muss diese gegebenenfalls zunächst für den Lebensunterhalt einsetzen. Das ist keine monatliche Regelsatzkürzung, kann aber bedeuten, dass Unterstützung später einsetzt oder bei einer erneuten Prüfung nicht weiterbewilligt wird.

Eine Rückkehr der Zwangsverrentung ist kein gesicherter Kürzungsplan

Nach dem bisherigen Wortlaut von § 12a SGB II endet die allgemeine Aussetzung der Verpflichtung zur vorzeitigen Altersrente am 31. Dezember 2026. Ohne Anschlussänderung könnten Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen wieder verlangen, dass ältere Leistungsberechtigte eine vorgezogene Rente beantragen.

Dem steht jedoch die Empfehlung der Alterssicherungskommission gegenüber, diese Verpflichtung dauerhaft abzuschaffen, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert. Eine sichere Rückkehr der Zwangsverrentung zum Jahreswechsel zu behaupten, würde diese politische Entwicklung ausblenden.

Ein Gesetzentwurf erlaubt dem Jobcenter noch keine Kürzung

Die öffentliche Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 ist für den 12. Oktober 2026 angesetzt. Solange eine Änderung nicht wirksam geworden ist, darf das Jobcenter daraus keine vorgezogene Leistungskürzung ableiten.

Für Betroffene zählt deshalb, welche Vorschrift im konkreten Bescheid angewendet wird und seit wann sie gilt. Gegen einen belastenden Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; bei einer sofortigen existenziellen Lücke kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein.

Beispiel aus der Praxis: Was 25 Euro je Kind bedeuten würden

Eine alleinerziehende Mutter lebt mit zwei anspruchsberechtigten Kindern von Grundsicherung und erhält für beide zusammen 50 Euro Sofortzuschlag monatlich. Würde dieser Zuschlag künftig ersatzlos gestrichen, fehlten dem Haushalt bei unveränderten übrigen Leistungen 600 Euro im Jahr.

Das ist ein Rechenbeispiel für eine mögliche Änderung, keine bereits feststehende Kürzung. Nach geltendem Recht darf das Jobcenter diese 50 Euro nicht allein deshalb streichen, weil die Bundesregierung den Zuschlag überprüfen will.

Sechs Fragen und Antworten zu möglichen Kürzungen ab 2027 Ist für 2027 bereits ein niedrigerer Regelsatz beschlossen?

Nein, eine pauschale Absenkung für alle SGB-II-Beziehenden ist nach dem hier geprüften Stand nicht beschlossen. Die geplante Änderung der Berechnung legt allein noch keinen endgültigen Eurobetrag für 2027 fest.

Kann eine Erhöhung trotzdem eine Verschlechterung bedeuten?

Ja, wenn sie geringer ausfällt als nach dem bisherigen Verfahren. Steigen notwendige Ausgaben zugleich stärker als die Leistung, sinkt außerdem die Kaufkraft.

Entfallen die 25 Euro Kinder-Sofortzuschlag sicher?

Für das SGB II ist das bisher offen. Die konkret vorgesehene Streichung beim Kinderzuschlag betrifft eine andere gesetzliche Regelung und beendet den SGB-II-Anspruch nicht automatisch.

Beginnen die strengeren Sanktionen erst 2027?

Nein, sie gehören bereits zur Reform 2026. Eine Kürzung setzt weiterhin voraus, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind und keine einschlägigen Ausnahmen entgegenstehen.

Kann das Jobcenter jede Miete oberhalb der Grenze sofort kürzen?

Nein, eine starre Betrachtung allein anhand des Mietbetrags reicht nicht aus. Ausnahmen, die persönliche Wohnsituation und die rechtlichen Voraussetzungen für die Änderung einer laufenden Bewilligung müssen berücksichtigt werden.

Müssen ältere Grundsicherungsbeziehende ab 2027 sicher vorzeitig in Rente?

Nein, das lässt sich derzeit nicht pauschal behaupten. Die befristete Aussetzung läuft zwar nach bisherigem Recht aus, zugleich wird ihre dauerhafte Ablösung durch die Abschaffung der Verpflichtung angestrebt.

Der Beitrag Grundsicherung 2027: Diese Kürzungen beim Regelsatz und für Kinder drohen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Wohngeld 2027: Kann nicht für Miete verwendet werden – Anrechnung soll gestrichen werden

Wer wenig verdient und über den Arbeitgeber für das Alter vorsorgt, kann dadurch bislang weniger Wohngeld erhalten. Bestimmte steuerfreie Beiträge zur Betriebsrente zählen als Einkommen, obwohl Beschäftigte das Geld nicht für ihre laufende Miete verwenden können. Die Bundesregierung will diese Anrechnung ab 2027 streichen. Davon könnten Beschäftigte mit niedrigen Einkommen und betrieblicher Altersversorgung profitieren.

Stand: 1. Oktober 2026. Die Änderung ist noch nicht beschlossen; der Bundestag hat die erste Beratung des Reformvorhabens für den 8. Oktober 2026 angekündigt.

Warum steuerfreie Beiträge bisher das Wohngeld mindern können

Beim Wohngeld zählt nicht allein der Nettolohn auf dem Konto. Das Gesetz bezieht auch bestimmte steuerfreie Einnahmen in die Berechnung ein. Dazu gehören nach § 14 Absatz 2 Nummer 14 Wohngeldgesetz bestimmte Arbeitgeberzahlungen zur betrieblichen Altersversorgung.

Erfasst werden steuerfreie Zuwendungen an eine Pensionskasse nach § 3 Nummer 56 Einkommensteuergesetz. Hinzu kommen die nach § 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz steuerfreien Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten Betriebsrente. Diese Beträge können das angerechnete Einkommen erhöhen und dadurch den Wohnkostenzuschuss verringern.

Die Bundesregierung will die doppelte Berücksichtigung beenden

Der Regierungsentwurf sieht vor, diesen Einkommensbestandteil zu streichen. Die bisher erfassten steuerfreien Beiträge sollen damit während des Aufbaus der Altersversorgung nicht mehr zum Einkommen zählen. Als Beginn sieht der Entwurf den 1. Januar 2027 vor. Das regeln Artikel 1 Nummer 9 und Artikel 3 des Entwurfs.

Zur Begründung verweist die Bundesregierung auf eine doppelte Berücksichtigung: Zunächst werden die Beiträge erfasst, später können auch die ausgezahlten Betriebsrenten in die Wohngeldberechnung einfließen. Die Streichung soll diese Belastung in der Ansparphase beseitigen und den Verwaltungsaufwand senken. Eine allgemeine Freistellung späterer Betriebsrenten ist damit nicht verbunden. Die Erläuterung steht in der Gesetzesbegründung auf PDF-Seite 93.

Auch Beiträge aus Entgeltumwandlung können betroffen sein

Die geplante Änderung betrifft nicht ausschließlich Geld, das ein Betrieb zusätzlich zum Lohn bereitstellt. Auch Beiträge aus einer Entgeltumwandlung können steuerrechtlich als Arbeitgeberbeiträge gelten. Bei dieser Form der Vorsorge fließt ein vereinbarter Teil des Arbeitsentgelts in die betriebliche Altersversorgung.

Nach den Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums, Randnummer 26, umfasst § 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz unter den dort beschriebenen Voraussetzungen auch solche Beiträge. Entscheidend ist insbesondere, dass der Arbeitgeber die Zahlung gegenüber der Versorgungseinrichtung schuldet. Eigene Beiträge, die Beschäftigte aufgrund eines eigenen Vertrags selbst schulden, sind davon zu unterscheiden. Allein die Weiterleitung durch die Lohnbuchhaltung genügt nicht.

Welche Zahlungen die Änderung erfassen soll Art der Zahlung Einordnung der geplanten Änderung Steuerfreie Arbeitgeberzuwendungen an eine Pensionskasse nach § 3 Nummer 56 Einkommensteuergesetz Die bisherige Hinzurechnung zum Wohngeldeinkommen soll entfallen. Steuerfreie Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung Auch diese Beiträge sollen nicht mehr zusätzlich als Einkommen zählen. Beiträge aus Entgeltumwandlung Sie können erfasst sein, wenn sie unter die genannte steuerliche Regelung für Arbeitgeberbeiträge fallen. Bereits ausgezahlte Betriebsrente Ihre Behandlung wird durch die Streichung der Beitragsanrechnung nicht geändert. Wie sich ein niedrigeres Einkommen auf das Wohngeld auswirkt

Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, der anerkannten Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen ab. Diese Berechnungsgrößen nennt § 4 WoGG. Wird ein Betrag künftig nicht mehr angerechnet, steigt das Wohngeld deshalb nicht automatisch um dieselbe Summe.

Zudem werden bei der Einkommensermittlung unter bestimmten Voraussetzungen pauschale Abzüge vorgenommen. Nach § 16 WoGG sind jeweils zehn Prozent für Einkommensteuern, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abzuziehen. Treffen alle drei Voraussetzungen zu, beträgt der Abzug insgesamt 30 Prozent. Wird ein Vorsorgebeitrag nicht mehr zum Einkommen gezählt, sinkt auch die Grundlage dieser Abzüge.

Welche weiteren Umstände den Anspruch beeinflussen, erläutert unser Beitrag über Faktoren, die das Wohngeld erhöhen können.

Warum das Wohngeld trotzdem sinken könnte

Die Entlastung bei der Betriebsrente ist Teil eines Vorhabens, das zugleich Einsparungen vorsieht. Der Entwurf will unter anderem die dauerhafte Heizkostenkomponente halbieren, die Wohngeldformel ändern und die vorgesehene regelmäßige Anpassung des Wohngeldes aussetzen. Darauf weist auch die Darstellung des Reformvorhabens durch den Bundestag hin.

Diese Kürzungen können den Vorteil durch ein niedrigeres angerechnetes Einkommen verringern, aufheben oder übersteigen. Ein Haushalt könnte deshalb trotz der Entlastung bei den Vorsorgebeiträgen insgesamt weniger Wohngeld erhalten. Ob ein Haushalt 2027 insgesamt mehr Wohngeld erhält, lässt sich deshalb nur durch eine vollständige Berechnung nach den dann geltenden Vorschriften feststellen.

Laufende Bescheide und Angaben im Antrag

Für Wohngeld, das vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurde und dessen Bewilligungszeitraum über den Jahreswechsel hinausreicht, sieht der geplante § 42e WoGG eine Übergangsregelung vor. Der bisher bewilligte Betrag soll grundsätzlich bis zum Ende dieses Zeitraums weitergezahlt werden. Gesetzliche Gründe für eine Änderung bleiben bestehen. Eine automatische Neuberechnung sämtlicher laufender Bescheide zum Jahreswechsel ist damit nicht vorgesehen.

Für einen Erhöhungsantrag wegen eines tatsächlichen Einkommensrückgangs verlangt § 27 Absatz 1 WoGG während einer laufenden Bewilligung dagegen mehr als zehn Prozent weniger Gesamteinkommen und einen daraus folgenden höheren Anspruch. Diese Zehn-Prozent-Grenze beim Wohngeld ist keine allgemeine Voraussetzung für die geplante Freistellung der Beiträge.

Beschäftigte können anhand ihrer Gehaltsabrechnung und des Berechnungsbogens zum Wohngeldbescheid prüfen, welche Zahlungen bisher berücksichtigt werden. Bei unklaren Angaben kann die Lohnbuchhaltung bescheinigen, wie hoch die Vorsorgebeiträge sind und nach welcher steuerlichen Vorschrift sie behandelt werden. Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung müssen entsprechende Angaben im Antrag weiterhin vollständig gemacht werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Die fiktive Arbeitnehmerin Jana erhält zusätzlich zu ihrem Lohn monatlich einen steuerfreien Arbeitgeberbeitrag von 100 Euro für eine Direktversicherung. Dieser Betrag wird bisher beim Wohngeld berücksichtigt. Bei Jana sind außerdem die Voraussetzungen für den pauschalen Abzug von insgesamt 30 Prozent nach § 16 WoGG erfüllt.

Entfiele die Beitragsanrechnung wie geplant, läge ihr Einkommen vor diesen Abzügen monatlich um 100 Euro niedriger. Bei unverändertem Abzugssatz ergäben sich daraus 70 Euro weniger angerechnetes Einkommen. Das ist noch keine Aussage über ihren Wohngeldzuwachs. Dafür müsste die Behörde ihren gesamten Anspruch nach allen dann geltenden Berechnungsregeln ermitteln.

Fragen und Antworten Ab wann sollen die Beiträge nicht mehr angerechnet werden?

Der Regierungsentwurf sieht den 1. Januar 2027 vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; bei bestehenden Bescheiden sind außerdem die Übergangsregeln zu beachten.

Betrifft die Änderung auch Entgeltumwandlung?

Ja, sofern die daraus finanzierten Beiträge steuerrechtlich unter die erfassten Arbeitgeberbeiträge fallen. Entscheidend sind die Vertragsgestaltung und die steuerliche Einordnung.

Wird dadurch auch meine ausgezahlte Betriebsrente anrechnungsfrei?

Nein. Die Streichung betrifft Beiträge zum Aufbau der Versorgung. Für spätere Rentenzahlungen gelten weiterhin die einschlägigen Einkommensvorschriften.

Bekomme ich den Arbeitgeberbeitrag künftig als zusätzliches Wohngeld?

Nein. Die Änderung würde zunächst das angerechnete Einkommen senken. Wie sich das auf die Auszahlung auswirkt, hängt von der vollständigen Wohngeldberechnung ab.

Wird mein bestehender Wohngeldbescheid automatisch neu berechnet?

Nein, eine allgemeine automatische Neuberechnung ist im Entwurf nicht vorgesehen. Vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Beträge sollen bei über den Jahreswechsel laufenden Bewilligungen grundsätzlich bis zu deren Ende erhalten bleiben. Gesetzliche Gründe für eine Änderung bleiben bestehen.

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Yawar: Konflikt zwischen PDK und YNK öffnet Bedrohungen Tür und Tor

Der Militär- und Sicherheitsexperte Jabar Yawar (auch Cebar Yaver) sieht die ungelösten Konflikte zwischen PDK und YNK als größte Gefahr für die Kurdistan-Region des Irak (KRI). Im Gespräch mit ANF äußerte sich der frühere Generalsekretär des Peschmerga-Ministeriums auch zum Ende der internationalen Anti-IS-Koalition und zur Neuordnung der Peschmerga-Kräfte.

Das Ende der Koalitionsmission kommt für Yawar nicht überraschend. Das Bündnis sei unter konkreten Bedingungen entstanden: Der „Islamische Staat“ (IS) kontrollierte damals weite Teile des Irak und Syriens, hatte rund ein Viertel des irakischen Territoriums besetzt und stellte eine unmittelbare Bedrohung für Bagdad, Saudi-Arabien und Jordanien dar. „Die USA stellten unter Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen eine Koalition aus mehr als 70 Staaten zusammen.“

 


Vor zwei Jahren bewertete eine gemeinsame Militärkommission des Irak, der KRI und der USA die verbliebene Gefahr durch den IS. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Organisation ihre territoriale Kontrolle verloren hatte und ihre militärischen und finanziellen Kapazitäten deutlich geschwächt waren. Daraufhin wurde ein zweistufiger Abzug vereinbart: Bis Ende September 2025 zogen sich die Koalitionstruppen aus dem Zentral- und Südirak zurück. Mit dem gestrigen 30. September endete nach dem vereinbarten Zeitplan auch die Mission der Koalition in der KRI.

Über den Zeitpunkt des Abzugs herrscht innerhalb der Politik Südkurdistans allerdings Uneinigkeit. Mesûd Barzanî und Mesrûr Barzanî (PDK) halten ihn für verfrüht und warnen vor einer möglichen Rückkehr des IS. Qubad Talabanî (YNK) und die irakische Regierung gehen dagegen davon aus, dass die einheimischen Kräfte inzwischen in der Lage sind, die Verantwortung für die Sicherheit zu übernehmen.

Die Gefahr durch den IS ist nicht beendet

Yawar selbst warnt davor, die Schwächung des IS mit dessen Ende gleichzusetzen. „Die Gefahr durch den IS ist noch nicht vollständig gebannt.“ Die Organisation setze ihre Propaganda insbesondere über digitale Medien fort und sei erst vor wenigen Tagen in ein Gefecht mit der irakischen Armee verwickelt gewesen, bei dem zwei Zivilisten getötet wurden. Gleichzeitig stehe außer Frage, dass ihre Einheiten erheblich geschwächt seien.

Auch der Rückzug der internationalen Koalition bedeutet nach Einschätzung Yawars nicht das Ende des westlichen Einflusses in der Region. Der Irak unterhält weiterhin bilaterale militärische und wirtschaftliche Abkommen mit den USA, Großbritannien und Frankreich. Über das irakische Verteidigungsministerium könne auch die KRI von diesen Vereinbarungen und der Luftverteidigung profitieren.

Konflikt zwischen PDK und YNK als größte Gefahr

Die größere Gefahr für die KRI sieht Yawar ohnehin an anderer Stelle: in der anhaltenden Spaltung zwischen PDK und YNK. „Das größte Risiko besteht darin, dass keine Regierung gebildet werden kann und das Parlament seit zwei Jahren nicht funktioniert. Gefährlicher kann es kaum werden.“ Wer bewaffnete Gruppen und den IS bekämpfen und zugleich die gesetzlichen Rechte der KRI gegenüber Bagdad einfordern wolle, müsse zunächst eine innerkurdische Verständigung herstellen. Vorrang habe deshalb die Bildung einer handlungsfähigen Regierung. Danach müssten auch die Beziehungen zu Bagdad normalisiert werden, damit die Sicherheitskräfte beider Seiten gemeinsam bestehende Sicherheitslücken schließen können.

Parteikontrolle über die Peschmerga muss enden

Wie schwierig eine solche innerkurdische Einigung ist, zeigt sich seit Jahrzehnten auch bei den Peschmerga. Yawar erinnerte an den ersten Versuch von 1992, als YNK, PDK, Islamische Bewegung sowie sozialistische und kommunistische Parteien ihre Kräfte unter dem Dach einer „Armee Kurdistans“ vereinten. Mit dem innerkurdischen Krieg von 1994 zerfiel die gemeinsame Struktur und die Einheiten wurden wieder den Parteien unterstellt.

Auch ein neuer Anlauf im Jahr 2009 mit den Einheiten 70 und 80 konnte die parteipolitische Kontrolle nicht überwinden. Erst der seit 2022 vorangetriebene Vereinigungsprozess führte nun zu einer formalen Neuordnung: Die bislang der PDK zugeordnete 80. Einheit wurde als Erste Region, die der YNK zugeordnete 70. Einheit als Zweite Region dem Peschmerga-Ministerium unterstellt.

Damit ist dieser Teil der organisatorischen Zusammenführung abgeschlossen. Ob damit auch die tatsächliche Kontrolle der Parteien endet, bleibt für Yawar jedoch die entscheidende Frage: „Wir hoffen, dass diesmal die Vorherrschaft der Parteien über die Peschmerga-Kräfte ein Ende findet.“

Hoher Politischer Rat für die vier Teile Kurdistans

Über die KRI hinaus hält Yawar auch eine stärkere Zusammenarbeit der politischen Kräfte in allen vier Teilen Kurdistans für notwendig. Eine gemeinsame militärische Führung sei angesichts der Aufteilung Kurdistans auf vier Staaten jedoch nur schwer zu verwirklichen. Den Ausgangspunkt müsse deshalb eine gemeinsame politische Struktur bilden: „Damit wir die Kurdistanfrage gegenüber der Welt als eine gemeinsame Angelegenheit vertreten können, muss ein Hoher Politischer Rat gegründet werden.“ Erst auf dieser Grundlage könnten weitere Schritte folgen.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/us-gefuhrte-koalition-beendet-militarmission-im-irak-52918 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52900 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52814

 

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Wann wird die Architektur des Krieges in Nordkurdistan abgebaut?

Mit der Verabschiedung des Rahmengesetzes hat der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft eine rechtliche Grundlage erhalten. Doch die zögerliche Haltung der türkischen Regierung bei den nun notwendigen Schritten zerstreut die Zweifel der kurdischen Bevölkerung an der Aussicht auf einen dauerhaften Frieden nicht. Denn während sich in Ankara die Rechtslage verändert, steht in den Bergen, Tälern und auf den Hochebenen Nordkurdistans die Architektur des Krieges weitgehend unverändert da: Kalekols – zur Festung ausgebaute Gendarmeriestationen – auf den Anhöhen, Staudämme in den Tälern, Sperrgebiete auf Weiden und Hochalmen. Für die kurdische Bevölkerung wird Frieden erst dort wirklich sichtbar werden, wo sich auch diese Landkarte verändert.

Am 10. August verabschiedete die türkische Nationalversammlung mit 467 Stimmen das „Gesetz zur Stärkung der nationalen Solidarität und gesellschaftlichen Integration“. Damit erhielt der von Abdullah Öcalans Aufruf angestoßene Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft erstmals eine gesetzliche Grundlage. Die Bestimmungen des Gesetzes sollen greifen, sobald der Beschluss des Nationalen Sicherheitsrats über die Feststellung und Bestätigung der Entwaffnung und Auflösung im Amtsblatt veröffentlicht worden ist.

Kalekols: Beton neben dem Frieden

Doch die Bevölkerung Kurdistans misst den Frieden nicht an einer Abstimmung im Parlament, sondern auch am Blick auf den Berg oberhalb des eigenen Dorfes. Dort steht vielerorts noch immer eine Infrastruktur, die ausgerechnet während des sogenannten Dialogprozesses von 2013 bis 2015 massiv ausgebaut wurde: befestigte Militärposten, sogenannte Sicherheitsstaudämme, besondere Sicherheitszonen und gesperrte Hochweiden. Während die eine Seite Schritte zur Niederlegung der Waffen unternimmt, bleiben Kalekols, Militärstützpunkte und Sperrgebiete bestehen. Genau darin liegt eine der empfindlichsten Bruchstellen des gegenwärtigen Prozesses.

Nachdem Abdullah Öcalan zu Newroz 2013 zum Rückzug der Guerilla aus der Türkei aufgerufen hatte, begann der Staat, die Bergregionen mit neuen Militärposten und Kalekols zu überziehen. Nach einer damaligen Antwort des Verteidigungsministeriums auf eine parlamentarische Anfrage befanden sich Anfang 2013 bereits 78 neue Gendarmerieposten im Bau. Berichte der Beobachtungskommission für den Guerillarückzug des Menschenrechtsvereins IHD dokumentierten noch weit größere Dimensionen. Allein in Colemêrg (tr. Hakkari) wurden über die staatliche Wohnungsbaubehörde TOKI 189 Polizeiposten und Kalekols ausgeschrieben. In Dersim (Tunceli) begann der Bau von 22 der insgesamt 52 geplanten Militärstützpunkte. Hinzu kam ein Protokoll über den Bau von 820 Kilometern sogenannter Sicherheitsstraßen. Während über Frieden gesprochen wurde, wurde Beton gegossen.

Schon früh hatte diese Politik tödliche Folgen. Am 28. Juni 2013 eröffneten Militärs im Dorf Hêzan (Kayacık) bei Licê das Feuer auf Menschen, die gegen den Ausbau eines Militärstützpunkts protestierten. Der 18-jährige Medeni Yıldırım wurde getötet, acht weitere Menschen wurden verletzt.

Militärstraße durch das Cûdî-Gebirge

Ein Kalekol ist kein gewöhnlicher Militärposten. Mit bis zu 80 Zentimeter starken Steinmauern, Stahlbetonwänden und zwölf Meter hohen Beobachtungstürmen wurden diese Anlagen so konstruiert, dass sie selbst Angriffen mit Raketenwerfern standhalten können. Ihre Architektur orientierte sich nicht an einem dauerhaften Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen, sondern an deren möglicher Rückkehr. Darin materialisierte sich die damalige Friedenspolitik des Staates: Während verhandelt wurde, wurde die militärische Abschreckung in Beton gegossen. Ein Verständnis demokratischer Gesellschaft setzt dagegen Verhältnisse voraus, in denen die Menschen selbst über ihr Leben und ihre Umgebung bestimmen können.

Wenn selbst das Wasser unter Kontrolle gebracht wird

Im ersten Jahr des damaligen Friedensprozesses dokumentierte der IHD den Bau von elf sogenannten Sicherheitsstaudämmen in Şirnex (Şırnak), vier Staudämmen entlang des Munzur in Dersim sowie eines weiteren am Botan in Sêrt (Siirt). In Şirnex und Colemêrg entstand entlang der Grenze eine Kette von Anlagen, darunter Silopiya (Silopi), Qilaban (Uludere), Çetintepe, Musatepe, Çocuktepe, Aslandağ und Beyyurdu.

Offiziell wurden diese Projekte mit Energiegewinnung und Bewässerung begründet. Dass der Ausbau ausgerechnet entlang der Grenze zum Irak konzentriert war und während des Friedensprozesses beschleunigt wurde, nährte jedoch schon damals die Einschätzung, dass es sich nicht allein um energiepolitische Investitionen handelte. Ein Staudamm hält nicht nur Wasser zurück. Er schafft auch Kontrolle. Er kann eine Grenze hydraulisch befestigen, Wege zu Hochweiden und Dörfern abschneiden und ganze Täler mitsamt ihrer Geschichte unter Wasser setzen. Die Überflutung des 12.000 Jahre alten Heskîf (Hasankeyf) durch den Ilisu-Staudamm ist dafür das drastischste Beispiel.

In Abdullah Öcalans Paradigma einer demokratischen, ökologischen und frauenbefreienden Gesellschaft ist Natur keine Ressource, die grenzenlos ausgebeutet werden kann, sondern Lebensraum, dessen Befreiung mit der gesellschaftlichen Befreiung verbunden ist. Eine Politik, die Flüsse in Beton zwingt, lässt sich daher nicht von einer Logik trennen, die zugleich Gesellschaft und Natur unter Kontrolle bringen will.

Besondere Sicherheitszonen: Verbote ohne fortbestehenden Grund

Das Gesetz Nr. 2565 über militärische Sperr- und Sicherheitsgebiete erlaubt die Einrichtung „besonderer Sicherheitszonen“ rund um Anlagen von strategischer Bedeutung. Die Entscheidung darüber liegt beim Präsidenten. Artikel 24 der dazugehörigen Verordnung erlaubt Eigentümer:innen und Bewohner:innen innerhalb dieser Gebiete grundsätzlich weiterhin, dort zu leben, Landwirtschaft zu betreiben und ihrem Beruf nachzugehen. Die Realität in Kurdistan sieht jedoch anders aus. Dort hat sich ein faktisches Verbotsregime etabliert, das durch Identitätskontrollen, Genehmigungen, schmale Zugangskorridore und teilweise kurzfristig veränderte Regelungen bestimmt wird. Was das Recht formal zulässt, wird durch administrative Willkür wieder eingeschränkt.

Dabei sieht selbst die bestehende Rechtslage einen Weg zur Aufhebung solcher Gebiete vor. Eine Provinzverwaltung kann dem Innenministerium eine entsprechende Akte mit dem Antrag auf Aufhebung vorlegen. Die juristische Tür steht also offen. Was fehlt, ist der politische Wille, hindurchzugehen. Dass das türkische Verfassungsgericht bei Grundstücken, deren Nutzung wegen ihrer Kennzeichnung als militärisches Sicherheitsgebiet rund 25 Jahre lang eingeschränkt war, eine Verletzung des Eigentumsrechts feststellte, zeigt zusätzlich, wie weit sich diese ursprünglich als Ausnahme gedachte Ordnung verstetigt hat.

Warum die Verbote aufgehoben werden müssen

Dafür gibt es mehrere Gründe. Der erste ist der offensichtlichste: Die Grundlage der Verbote entfällt. Besondere Sicherheitszonen beruhen auf der Annahme eines fortdauernden bewaffneten Konflikts. Je weiter die Entwaffnung und Auflösung voranschreiten und bestätigt werden, desto weniger lässt sich diese Annahme aufrechterhalten.

Zweitens beschneiden die Verbote Eigentumsrechte, Bewegungsfreiheit und die wirtschaftliche Existenz der Bevölkerung. Drittens würde ihre Fortsetzung unter dem Etikett der „Sicherheit“ bedeuten, der Bevölkerung ausgerechnet eine der unmittelbarsten Konsequenzen des Friedens vorzuenthalten.

Und viertens setzt lokale Demokratie voraus, dass Menschen über den Raum entscheiden können, in dem sie leben. Von demokratischer Selbstbestimmung kann schwerlich gesprochen werden, solange der Zugang zur eigenen Geografie von militärischen Genehmigungen abhängig ist.

Der Einwand: „Zuerst die Waffen“

Kalekols in ihrer militärischen, Staudämme in ihrer ökologischen und Sperrgebiete in ihrer wirtschaftlichen Dimension sind unterschiedliche Erscheinungsformen desselben Sicherheitsparadigmas. Boden, Wasser und Lebensgrundlagen werden kontrolliert – und die Bevölkerung wird in ihrer eigenen Geografie zum Gast gemacht. Von Regierungsseite wird dagegen immer wieder eingewandt: „Gesetzliche Regelungen können erst erfolgen, nachdem die Niederlegung der Waffen durch die PKK festgestellt und bestätigt worden ist.“ Während des parlamentarischen Prozesses vertraten AKP und MHP diese Position. Die DEM-Partei forderte dagegen, notwendige Regelungen einzuleiten, ohne den vollständigen Abschluss des Entwaffnungsprozesses abzuwarten.

Auf diesen Einwand gibt es drei Antworten.

Erstens wurden die Kalekols ebenfalls nicht erst gebaut, nachdem irgendeine Entwicklung abgewartet worden war. Im Gegenteil: Ihr Bau wurde ausgerechnet während einer Phase der Waffenruhe vorangetrieben. Wer beim Gießen des Betons nicht warten wollte, kann schwerlich beim Abbau auf Geduld pochen.

Zweitens beruht ein erheblicher Teil der Beschränkungen von Hochweiden und Weideflächen auf Verwaltungsentscheidungen und praktischen Maßnahmen vor Ort, für deren Aufhebung kein neues Rahmengesetz erforderlich ist. Viele dieser Beschränkungen könnten von einem Tag auf den anderen beendet werden. Auch besondere Sicherheitszonen können nach geltendem Recht aufgehoben und umweltrechtliche Genehmigungen für Staudammprojekte auf diesem Weg widerrufen beziehungsweise aufgehoben werden.

Drittens entsteht dauerhafter Frieden nicht dadurch, dass die Beteiligten allein den Texten vertrauen. Vertrauen entsteht durch sichtbare Veränderungen vor Ort. Der Abbau eines Kalekols, die Öffnung einer Hochweide und ein wieder frei fließender Bach sind für die Bevölkerung die konkrete Übersetzung des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft in ihren Alltag.

Frieden beginnt vor Ort

Die Schritte, die die Regierung in einem Friedensprozess unverzüglich unternehmen muss, betreffen deshalb nicht allein die politische und rechtliche Ebene. Sie müssen auch im gesellschaftlichen Alltag sichtbar werden. Der Bau neuer Militärposten, Kalekols und Stützpunkte muss eingestellt werden. Für die bestehenden Anlagen braucht es eine öffentliche Bestandsaufnahme und einen Zeitplan für ihre Räumung. Staudämme und Wasserkraftwerke – insbesondere jene Projekte, die als „Sicherheitsstaudämme“ konzipiert wurden – sollten unter Beteiligung der betroffenen Bevölkerung neuen und unabhängigen Umweltverträglichkeitsprüfungen unterzogen werden.

Die Provinzverwaltungen können Verfahren zur Aufhebung besonderer Sicherheitszonen einleiten. Die Verbote für Hochweiden und Weideflächen können aufgehoben, entstandene Schäden entschädigt und Privilegien des Dorfschützersystems beim Zugang zu Weideland beendet werden. Eine vom Parlament einzurichtende Beobachtungskommission könnte die militärische Infrastruktur und die bestehenden Sperrregime ausdrücklich in ihre Arbeit aufnehmen und Kommunen, Berufskammern sowie die Bevölkerung der betroffenen Dörfer an den Entscheidungen beteiligen.

Das Dorf im Schatten eines Kalekols, der durch einen Staudamm veränderte Fluss und die gesperrte Hochweide stehen für die Kluft zwischen den Texten des Friedensprozesses in Ankara und der Wirklichkeit vor Ort. Die kurdische Bevölkerung will, dass mit dem Schweigen der Waffen auch die Bevormundung ihres Lebensraums endet. Erst wenn der Frieden nicht nur das Gesetz, sondern auch die Landschaft verändert, wird er in Nordkurdistan tatsächlich angekommen sein.

https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/-51230 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52198 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/fragt-die-kurd-innen-52808

 

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Kurdische Ärztin Bayan Salehian in Ûrmiye festgenommen und misshandelt

Iranische Regimekräfte haben die kurdische Ärztin Bayan Salehian in Ûrmiye (Urmia) festgenommen und schwer misshandelt. Die 43-jährige Fachärztin für Innere Medizin wurde bereits am Sonntag bei einer Razzia in ihrer Wohnung festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht, wie erst jetzt bekannt wurde.

Wie die Nachrichtenagentur Mezopotamya mit Verweis auf Menschenrechtsgruppen berichtete, drangen Regimeangehörige am 27. September in Salehians Wohnung ein und schlugen während der Festnahme massiv auf sie ein. Anschließend durchsuchten sie die Räume und beschlagnahmten ihr Mobiltelefon und ihren Laptop. Weshalb Salehian erneut festgenommen wurde und welche Vorwürfe gegen sie erhoben werden, ist bislang nicht bekannt. Auch über ihren Aufenthaltsort liegen keine Informationen vor.

Seit dem „Jin, Jiyan, Azadî“-Aufstand verfolgt

Salehian stammt aus Seqiz (Saqqez) und lebt in Ûrmiye. Bereits im Herbst 2022 wurde sie während der „Jin, Jiyan, Azadî“-Revolution, die sich am gewaltsamen Tod der Kurdin Jina „Mahsa“ Amini entzündete, gemeinsam mit zwei weiteren Ärzten aus Seqiz festgenommen. Im Juli 2023 verurteilte sie ein Revolutionsgericht in Sena wegen „Propaganda gegen das System durch Veröffentlichungen in sozialen Medien“ zu acht Monaten Haft. Die Strafe wurde später in eine Geldstrafe von 20 Millionen Toman umgewandelt.

Damit endete die staatliche Verfolgung der Ärztin jedoch nicht. Im September 2024 verhängte ein Revolutionsgericht in Ûrmiye wegen „Propaganda gegen das System“ eine weitere Geldstrafe von 40 Millionen Toman. Im Zusammenhang mit einem weiteren Verfahren wurde Salehian von der Geheimschutzabteilung der Polizei zehn Stunden lang verhört; ihr Mobiltelefon blieb anschließend vier Monate lang beschlagnahmt.

Im Januar 2025 wurde Salehian schließlich wegen der „Verbreitung falscher Informationen mit dem Ziel, die öffentliche Meinung im Internet zu beunruhigen“ zu fünf Monaten Haft und einer Geldstrafe verurteilt. Ein Berufungsgericht bestätigte das Urteil im April. In demselben Verfahren war ihr auch „Propaganda gegen die Islamische Republik zugunsten oppositioneller Gruppen“ vorgeworfen worden; die rechtskräftige Verurteilung erfolgte jedoch nicht wegen dieses Vorwurfs.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/seit-18-tagen-kein-lebenszeichen-von-elham-alizadeh-52858 https://deutsch.anf-news.com/frauen/kjar-zehra-pirdehqan-und-parvin-raseq-qezelbash-seit-monaten-verschwunden-52874 https://deutsch.anf-news.com/frauen/najmeh-amini-meldet-todesurteil-aus-gefangnis-in-maschhad-52805

 

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25 ezidische IS-Opfer werden nach Şengal überführt

Die sterblichen Überreste von 25 Ezid:innen, die während des Genozids der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) in Şengal ermordet wurden, werden am Donnerstag von Bagdad nach Şengal überführt. Die Identifizierung und der Abgleich der DNA-Proben sind abgeschlossen, anschließend sollen die Toten ihren Familien übergeben werden. 16 der identifizierten Opfer stammen aus Koço, vier aus Herdan und zwei aus Tilbenat. Drei weitere stammen aus den Dörfern Solax, Werdiyê und Borik. Damit steigt die Zahl der seit 2021 identifizierten und ihren Familien übergebenen Opfer des Genozids auf 321.

Die erneute Rückführung von Opfern rückt zugleich die weiterhin ungeklärten Schicksale der während des Genozids verschleppten und vermissten Ezid:innen in den Mittelpunkt. Forderungen nach einer beschleunigten Öffnung der Massengräber, der Identifizierung und DNA-Analyse der dort gefundenen sterblichen Überreste sowie nach einer umfassenden Aufklärung über den Verbleib der Vermissten und Verschleppten bestehen fort.

Genozid in Şengal

Als der IS am 3. August 2014 Şengal überfiel, zogen sich die dort stationierten irakischen Truppen und die Peschmerga Südkurdistans weitgehend aus der Region zurück und ließen die ezidische Bevölkerung schutzlos zurück. Tausende Menschen wurden ermordet, insbesondere Männer und ältere Frauen; Tausende Frauen und Kinder wurden verschleppt, versklavt und systematischer sexualisierter Gewalt ausgesetzt. Zehntausende Menschen flohen vor den Massakern auf das Şengal-Gebirge und waren dort tagelang ohne ausreichende Versorgung eingeschlossen. Der PKK-Guerilla sowie den Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG und YPJ gelang es, dem IS militärisch entgegenzutreten und einen Fluchtkorridor vom Şengal-Gebirge nach Rojava freizukämpfen. Über diesen Korridor konnten sich Zehntausende Menschen in Sicherheit bringen.

Fast hundert Massengräber dokumentiert

Die Verbrechen des IS an den Ezid:innen wurden unter anderem von UN-Ermittler:innen und dem Europäischen Parlament sowie von zahlreichen Staaten und nationalen Parlamenten als Genozid eingestuft beziehungsweise anerkannt. Der Deutsche Bundestag erkannte die Verbrechen im Januar 2023 ausdrücklich als Völkermord im Sinne der UN-Völkermordkonvention an. Das Ausmaß der Massaker zeigt sich bis heute auch in den Massengräbern von Şengal. Insgesamt wurden bisher 96 Massengräber mit IS-Opfern registriert, von denen 77 geöffnet wurden; bei 19 steht die Exhumierung noch aus. Aus den geöffneten Massengräbern wurden die sterblichen Überreste von 857 Menschen geborgen.

Beitragsbild: Genozid-Mahnmal in Şengal © Nadia’s Initiative 

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Schwerbehinderung ab 2027: Diese Kürzungen und Mehrkosten sollen kommen

Weniger Unterstützung im Pflegealltag, höhere Zuzahlungen und ein finanzieller Absturz, wenn während einer langen Erkrankung der Arbeitsvertrag endet: Mehrere Reformen treffen auch Menschen mit Schwerbehinderung. Die Einschnitte stehen in unterschiedlichen Gesetzen und Entwürfen, können sich im selben Haushalt aber empfindlich summieren.

Allerdings wird nicht jeder Anspruch ab einem Grad der Behinderung von 50 gekürzt. Entscheidend ist, ob jemand beispielsweise Krankengeld erhält, pflegebedürftig ist oder einen späteren Rentenbeginn plant.

Was bereits beschlossen ist – und was bisher nur geplant ist

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind höhere Zuzahlungen, geringere Zahnersatz-Zuschüsse und Änderungen beim Krankengeld für 2027 bereits gesetzlich beschlossen. Die Pflegereform hat dagegen am 30. September 2026 das Bundeskabinett passiert, muss aber noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Auch die diskutierte Verschiebung der Schwerbehindertenrente ist bisher kein geltendes Recht. Wer sämtliche Vorhaben als bereits feststehende Kürzungen zum Jahreswechsel darstellt, vermischt unterschiedliche Verfahren und Zeitpläne.

Bereich Einschnitt oder Mehrbelastung Stand und Zeitpunkt Gesetzliche Zuzahlungen Bei Arzneimitteln steigt die Spanne von 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro. Beschlossen für 1. Januar 2027 Zahnersatz Der reguläre Festzuschuss sinkt von 60 auf 50 Prozent der Regelversorgung. Beschlossen für 1. Januar 2027; Übergangsregel für vorher bewilligte Zuschüsse Krankengeld Endet die Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit, gelten grundsätzlich 60 beziehungsweise unter den gesetzlichen Kindervoraussetzungen 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Beschlossen für 1. Januar 2027 Pflegegrad 1 Der bisherige Entlastungsbetrag soll entfallen. Kabinettsentwurf; vorgesehen ab 2027 Zugang zu Pflegeleistungen Höhere Punkteschwellen für Pflegegrad 1 bis 3; Schutzregeln für bereits eingestufte Menschen Kabinettsentwurf; vorgesehen ab 2027 Pflegebeiträge Kinderloser Der Zuschlag soll von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Kabinettsentwurf; vorgesehen ab 1. Januar 2027 Schwerbehindertenrente Für jüngere Jahrgänge könnten sich die Altersgrenzen verschieben. Berichte über einen Arbeitsentwurf; keine pauschale Verschiebung aller Rentenbeginne 2027 Medikamente und Behandlungen: Die Rechnung wird höher

Ab Januar 2027 steigt bei zuzahlungspflichtigen Arzneimitteln die Untergrenze auf 7,50 Euro und die Obergrenze auf 15 Euro. Grundsätzlich bleibt es bei zehn Prozent des Abgabepreises, wobei die Zuzahlung die Kosten des Mittels nicht überschreiten darf.

Bei stationären Maßnahmen erhöht sich der Tagessatz von 10 auf 15 Euro, bei Heilmitteln der feste Betrag je Verordnung ebenfalls von 10 auf 15 Euro zusätzlich zu zehn Prozent der Kosten. Wer regelmäßig Medikamente und Therapien benötigt, wird diese Änderungen besonders häufig auf seinen Rechnungen sehen.

Der Schwerbehindertenausweis befreit nicht automatisch von Zuzahlungen

Die jährliche Belastungsgrenze bleibt grundsätzlich bei zwei Prozent der zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen beträgt sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Prozent.

Wer seine persönliche Grenze ohnehin erreicht, muss durch höhere Einzelzuzahlungen deshalb nicht automatisch mehr im gesamten Jahr tragen, erreicht die Grenze aber möglicherweise früher. Die Befreiung muss bei der Krankenkasse beantragt werden; Rechnungen und Nachweise sollten deshalb gesammelt werden.

Ein GdB von 50 oder 60 ersetzt die Prüfung der Chroniker-Voraussetzungen nicht. Warum der Ausweis allein nicht genügt, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag GdB 60: Schwerbehindertenausweis reicht bei der Krankenkasse nicht.

Weniger Zuschuss zum Zahnersatz

Beim Zahnersatz sinkt der Festzuschuss für die Regelversorgung von 60 auf 50 Prozent. Mit entsprechend lückenlosem Bonusnachweis werden nach fünf Jahren 60 statt 70 Prozent und nach zehn Jahren 65 statt 75 Prozent übernommen.

Die Prozentsätze beziehen sich auf die Regelversorgung, nicht auf jede beliebige Zahnarztrechnung. Für einkommensarme Versicherte bleibt die Härtefallregelung zur vollständigen Übernahme der Regelversorgung bestehen; für vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Festzuschüsse gilt die gesetzliche Übergangsregel.

Krankengeld: Das Beschäftigungsende kann zur finanziellen Zäsur werden

Besonders hart trifft die neue Berechnung Menschen, deren Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit endet. Ab dem Folgetag beträgt das Krankengeld nach der ab 2027 geltenden Regel grundsätzlich 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit Kind 67 Prozent.

Das kann beispielsweise nach dem Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags relevant werden. Eine anerkannte Schwerbehinderung verhindert diese Berechnung nicht.

Bei fortbestehender Beschäftigung bleibt die reguläre Berechnung mit 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des berechneten Nettoentgelts. Die Einzelheiten beschreibt Gegen-Hartz unter Krankgeschrieben ohne Job: Ab 2027 sinkt dann das Krankengeld.

Pflegegrad 1: Bis zu 1.572 Euro Alltagshilfe im Jahr stehen auf dem Spiel

Wer neben der Schwerbehinderung Pflegegrad 1 hat, muss sich auf einen besonders konkreten Kürzungsplan einstellen. Der aktuelle Kabinettsentwurf sieht vor, den bisherigen Entlastungsbetrag zu streichen und das neue Sozialraumbudget erst ab Pflegegrad 2 zu gewähren.

Der heutige Anspruch beträgt bei häuslicher Pflege bis zu 131 Euro monatlich, also bis zu 1.572 Euro im Jahr. Dabei handelt es sich um eine zweckgebundene Erstattung geeigneter Unterstützungsleistungen, nicht um frei verfügbares Pflegegeld.

Für Menschen, die damit regelmäßig Hilfe im Haushalt finanzieren, wäre der Verlust unmittelbar spürbar. Eine Beratung organisiert noch niemanden, der tatsächlich das Bad reinigt oder beim Einkaufen hilft.

Die Hintergründe erläutert der Beitrag Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag soll ab 1. Januar 2027 wegfallen. Neu ist der Kabinettsbeschluss vom 30. September; ein endgültig verabschiedetes Gesetz liegt damit noch nicht vor.

Höhere Hürden beim Pflegegrad können ebenfalls Leistungen kosten

Die Pflegegrade 1 bis 3 sollen künftig erst bei höheren Punktwerten erreicht werden. Für Pflegegrad 2 sieht der Entwurf beispielsweise mindestens 30 statt bisher 27 Punkten vor.

Menschen, die bislang knapp über einer Zugangsschwelle liegen würden, könnten bei einer erstmaligen Einstufung dadurch weniger Unterstützung erhalten. Für bereits eingestufte Personen ist ein Bestandsschutz gegen eine Herabstufung allein durch die neuen Regeln vorgesehen.

Dieser Schutz des Pflegegrades bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche bisherigen Leistungen unverändert bleiben. GdB und Pflegegrad sind außerdem unterschiedliche Feststellungen: Ein hoher GdB garantiert keinen bestimmten Pflegegrad.

Kinderlose sollen höhere Pflegebeiträge zahlen

Nach dem Kabinettsentwurf soll der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung ab Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte steigen. Bei 2.000 Euro beitragspflichtigen monatlichen Einnahmen wären das rechnerisch sechs Euro zusätzlich, sofern die Person dem Zuschlag unterliegt.

Das ist keine besondere Abgabe für schwerbehinderte Menschen, kann sie aber ebenso belasten. Ausnahmen vom Kinderlosenzuschlag müssen im Einzelfall berücksichtigt werden.

Schwerbehindertenrente: Späterer Zugang ist geplant, aber nicht für alle ab 2027

Für ab 1964 Geborene gilt derzeit: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist mit 65 Jahren abschlagsfrei und frühestens mit 62 Jahren mit Abschlägen möglich. Erforderlich sind grundsätzlich ein GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn und die Wartezeit von 35 Jahren.

Nach der veröffentlichten Beschreibung eines frühen Arbeitsentwurfs sollen die Altersgrenzen künftig an die jeweilige Regelaltersgrenze gekoppelt werden. Der abschlagsfreie Zugang läge dann zwei Jahre davor, der früheste Zugang mit Abschlägen fünf Jahre davor.

Diese Kopplung soll dem beschriebenen Arbeitsstand zufolge grundsätzlich die Jahrgänge ab 1970 betreffen. Damit geht es um mögliche spätere Rentenzugänge in den 2030er-Jahren, nicht um eine bereits beschlossene Verschiebung aller Schwerbehindertenrenten zum Januar 2027.

Die konkreten Altersgrenzen und Übergangsregelungen stehen noch nicht verbindlich fest. Gegen-Hartz ordnet die Pläne im Beitrag Schwerbehinderung: Späterer Rentenstart – diese Jahrgänge sollen betroffen sein ein.

Eingliederungshilfe: Sparvorschläge sind noch kein Kürzungsbescheid

Auch über die Eingliederungshilfe wird unter erheblichem Kostendruck diskutiert. Das Bundesarbeitsministerium hat im Juni 2026 Empfehlungen aus dem Dialog mit Ländern und Kommunen veröffentlicht, die Leistungen, Verwaltungsverfahren und die Organisation der Hilfen betreffen.

Diese Empfehlungen allein belegen aber keine bereits geltende, bundesweite Kürzung sämtlicher Assistenzleistungen zum 1. Januar 2027. Wer Unterstützung benötigt, sollte sich deshalb nicht durch pauschale Sparankündigungen davon abhalten lassen, seinen tatsächlichen Bedarf geltend zu machen.

Für Betroffene ist entscheidend, ob eine Reform Hilfe verlässlich zugänglich macht oder lediglich Ausgaben auf Angehörige verlagert. Weniger Verwaltungsaufwand ist ein sinnvolles Ziel; weniger Unterstützung im Alltag wäre etwas anderes.

Welche Rechte nicht einfach zum Jahreswechsel verschwinden

Aus den genannten Reformen folgt keine allgemeine Abschaffung des Behinderten-Pauschbetrags, des gesetzlichen Zusatzurlaubs oder des besonderen Kündigungsschutzes. Diese Ansprüche bestehen weiterhin nach ihren jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

Bei einer Fünftagewoche sieht das Gesetz für schwerbehinderte Beschäftigte grundsätzlich fünf zusätzliche Urlaubstage vor. Der besondere Kündigungsschutz bedeutet grundsätzlich, dass eine Arbeitgeberkündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf; ein generelles Kündigungsverbot ist er nicht.

Sechs Fragen und Antworten zu Kürzungen bei Schwerbehinderung ab 2027 Werden ab 2027 alle Leistungen für schwerbehinderte Menschen gekürzt?

Nein, eine solche pauschale Regelung gibt es nicht. Betroffenheit und Umfang hängen davon ab, welche Leistungen jemand erhält und welche Reform tatsächlich in Kraft tritt.

Ist die spätere Schwerbehindertenrente schon beschlossen?

Nein, die beschriebenen Verschiebungen beruhen auf einem veröffentlichten Bericht über einen frühen Arbeitsentwurf. Für die aktuelle Rentenplanung gilt weiterhin das bestehende Recht.

Befreit mich mein Schwerbehindertenausweis von höheren Zuzahlungen?

Nein, der Ausweis allein bewirkt keine Befreiung. Entscheidend sind die persönliche Belastungsgrenze und gegebenenfalls die nachgewiesenen Voraussetzungen der Chronikerregelung.

Bekommen alle schwerbehinderten Beschäftigten weniger Krankengeld?

Nein, die beschriebene Absenkung knüpft an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses während einer Arbeitsunfähigkeit an. Ein GdB allein löst sie nicht aus.

Ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 bereits gestrichen?

Nein, die Streichung steht im Kabinettsentwurf zur Pflegereform und ist noch kein geltendes Leistungsrecht. Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung besteht der bisherige Anspruch unter seinen gesetzlichen Voraussetzungen fort.

Was sollten Betroffene jetzt konkret prüfen?

Sinnvoll sind die Prüfung der Zuzahlungsbefreiung und eine Übersicht über tatsächlich genutzte Pflegeleistungen samt Kosten. Wer den Übergang aus dem Berufsleben plant, sollte seine individuelle Rentenauskunft und mögliche Einkommenslücken prüfen lassen.

Quellen: Gesetzesbeschluss zur GKV-Reform; Gesetzgebungsverfahren und Verkündung; BMG zur Zuzahlungsbefreiung; Kabinettsbeschluss zur Pflege vom 30. September 2026; aktueller Pflegegesetzentwurf; Deutsche Rentenversicherung zur Schwerbehindertenrente; Bericht über den Arbeitsentwurf zur Rentenreform; BMAS zur Eingliederungshilfe.

Der Beitrag Schwerbehinderung ab 2027: Diese Kürzungen und Mehrkosten sollen kommen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Minijob und Rente: Das ändert sich für Rentner ab 2027

Ab Januar 2027 können Rentner in einem Minijob regelmäßig bis zu 633 Euro monatlich verdienen, zugleich steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde. Doch eine höhere Verdienstgrenze bedeutet weder automatisch mehr Geld auf dem Konto noch, dass der Nebenverdienst bei jeder Rentenart folgenlos bleibt.

Zusätzlich plant die Bundesregierung eine höhere Pauschsteuer für Minijobs. Wer seine Haushaltskasse mit einem Nebenjob aufbessert, sollte deshalb unterscheiden: Was steht bereits fest, was ist noch ein Gesetzesvorhaben und welche Regeln hängen von der persönlichen Situation ab?

633 Euro statt 603 Euro: Diese Erhöhung steht fest

Die monatliche Minijob-Grenze steigt zum 1. Januar 2027 von 603 auf 633 Euro brutto. Bei einer durchgehenden Beschäftigung über zwölf Monate entspricht das einem regelmäßigen Jahresverdienst von 7.596 Euro statt bisher 7.236 Euro.

Die Grenze ist gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt, der gleichzeitig von 13,90 auf 14,60 Euro steigt. Es handelt sich also nicht um einen besonderen Zuschlag für Rentner, sondern um eine Änderung für alle Beschäftigten mit einem Minijob mit Verdienstgrenze.

Regelung 2026 Ab Januar 2027 Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde 13,90 Euro brutto 14,60 Euro brutto Monatliche Minijob-Grenze 603 Euro brutto 633 Euro brutto Regelmäßiger Verdienst bei zwölf Monaten Beschäftigung 7.236 Euro brutto 7.596 Euro brutto Rechnerische Monatsarbeitszeit bei Mindestlohn und voller Ausschöpfung Rund 43,38 Stunden Rund 43,36 Stunden Einheitliche Pauschsteuer 2 Prozent Erhöhung auf 5 Prozent geplant

Die Tabelle zeigt: Beim Mindestlohn bleibt der mögliche Arbeitsumfang nahezu unverändert. Ausführlicher erläutert Gegen-Hartz die neue Verdienstgrenze für Minijobs ab Januar 2027.

Mehr verdienen dürfen heißt nicht automatisch mehr bekommen

Wer bereits 16 Euro je Stunde erhält, bekommt allein wegen der höheren Minijob-Grenze keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Lohnerhöhung. Die neue Grenze eröffnet lediglich zusätzlichen Verdienstspielraum, der etwa durch vereinbarte Mehrarbeit genutzt werden kann.

Anders ist es bei Beschäftigten, deren Stundenlohn unter dem neuen Mindestlohn liegt: Für die ab Januar 2027 geleistete Arbeit müssen grundsätzlich mindestens 14,60 Euro pro Stunde gezahlt werden. Ein alter Arbeitsvertrag mit einem niedrigeren Betrag setzt diesen Anspruch nicht außer Kraft.

Die Altersrente wird wegen des Minijobs nicht gekürzt

Bei gesetzlichen Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr, auch nicht bei einem vorgezogenen Rentenbeginn. Wer neben seiner Altersrente arbeitet, darf daher grundsätzlich auch mehr als 633 Euro monatlich verdienen, ohne dass deshalb die Altersrente sinkt.

Die 633 Euro entscheiden über die Einordnung als Minijob, nicht über den Anspruch auf die ungekürzte Altersrente. Wird die Grenze regelmäßig überschritten, können allerdings andere Sozialversicherungsbeiträge und steuerliche Folgen entstehen.

Höhere Pauschsteuer: Was für 2027 geplant ist

Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen, der eine Erhöhung der einheitlichen Minijob-Pauschsteuer von zwei auf fünf Prozent vorsieht. Ein Kabinettsbeschluss über einen Gesetzentwurf ist jedoch noch kein endgültig verabschiedetes Gesetz.

Nach dem hier zugrunde gelegten Stand vom 29. September 2026 ist die höhere Pauschsteuer deshalb als geplante Änderung einzuordnen. Sie darf nicht mit der bereits feststehenden Erhöhung des Mindestlohns verwechselt werden.

Bei 633 Euro Monatsverdienst entsprechen zwei Prozent einer Steuer von 12,66 Euro, fünf Prozent wären 31,65 Euro. Der Unterschied beträgt bei gleichem Bruttolohn 18,99 Euro monatlich.

Üblicherweise übernimmt der Arbeitgeber die Pauschsteuer; bei entsprechender Bruttolohnvereinbarung kann sie jedoch auf Beschäftigte abgewälzt werden. Dann würde eine höhere Steuer die Auszahlung verringern, während bei Übernahme durch den Arbeitgeber dessen Kosten steigen.

Rentner sollten deshalb ihre Lohnabrechnung und die Vereinbarung zur Besteuerung prüfen. Weitere Hintergründe beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag zur geplanten Steueränderung beim Minijob neben der Rente.

633 Euro brutto sind nicht immer 633 Euro netto

Vor Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze besteht im Minijob grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, auch wenn bereits eine vorgezogene Altersrente gezahlt wird. Eine Befreiung ist auf Antrag möglich.

Im gewerblichen Minijob beträgt der eigene Rentenversicherungsanteil nach geltendem Beitragssatz 3,6 Prozent. Bei 633 Euro sind das rechnerisch 22,79 Euro monatlich, sodass vor einem möglichen Steuerabzug 610,21 Euro bleiben.

Bei einem Minijob im Privathaushalt liegt der Eigenanteil für rentenversicherungspflichtige Beschäftigte dagegen grundsätzlich bei 13,6 Prozent. Wer beispielsweise als Haushaltshilfe arbeitet, sollte deshalb nicht mit den Abzügen eines gewerblichen Minijobs rechnen.

Bezieher einer Altersvollrente sind nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Sie können auf diese Versicherungsfreiheit verzichten und durch eigene Beiträge zusätzliche Rentenansprüche erwerben.

Eine frühere Befreiung lässt sich inzwischen zurücknehmen

Seit dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufheben lassen. Diese Möglichkeit besteht auch 2027 und kann beispielsweise für Rentner vor der Regelaltersgrenze interessant sein.

Der Antrag wird beim Arbeitgeber gestellt; grundsätzlich wirkt die Aufhebung ab dem Folgemonat. Davon zu unterscheiden ist der Verzicht auf die gesetzliche Versicherungsfreiheit bei einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Weihnachtsgeld und mehrere Jobs können die Grenze sprengen

Für den Minijob zählt der voraussichtliche regelmäßige Verdienst einschließlich vorhersehbarer Sonderzahlungen. Wer monatlich bereits 633 Euro verdient und zusätzlich vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld erhält, kann deshalb die Minijob-Grenze überschreiten.

Auch mehrere Minijobs neben der Rente werden grundsätzlich zusammengerechnet. Zwei Beschäftigungen mit jeweils 400 Euro ergeben keinen doppelten Freibetrag, sondern zusammen 800 Euro regelmäßigen Monatsverdienst.

Ein unvorhersehbares Überschreiten kann ausnahmsweise zulässig sein, etwa bei einer kurzfristigen Krankheitsvertretung. Dafür gelten enge Grenzen: höchstens zwei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres und in diesen Monaten jeweils höchstens das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze, 2027 also 1.266 Euro.

Bei Erwerbsminderungsrenten reicht der Blick auf den Lohn nicht

Für Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin eigene Hinzuverdienstgrenzen. Zusätzlich muss die ausgeübte Tätigkeit zum festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen passen.

Bei voller Erwerbsminderung liegt dieses grundsätzlich unter drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wobei es Besonderheiten wie die sogenannte Arbeitsmarktrente gibt. Eine Tätigkeit kann deshalb auch dann eine Überprüfung auslösen, wenn der Verdienst innerhalb der Minijob-Grenze bleibt.

Betroffene sollten der Rentenversicherung die geplante Tätigkeit mit Arbeitszeit und Aufgaben mitteilen. Die Aussage „Ein Minijob ist immer unschädlich“ greift bei einer Erwerbsminderungsrente zu kurz.

Witwenrente und Grundsicherung: Der Nebenverdienst kann angerechnet werden

Bei einer Witwen- oder Witwerrente wird geprüft, ob das anrechenbare eigene Einkommen den persönlichen Freibetrag überschreitet. Eine eigene Altersrente und ein Minijob können zusammen zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente führen, obwohl der Minijob allein unter dem Freibetrag liegt.

Auch bei ergänzender Grundsicherung im Alter bleibt der Arbeitsverdienst nicht vollständig zusätzlich zur Leistung erhalten. Grundsätzlich gibt es einen Erwerbstätigenfreibetrag von 30 Prozent des bereinigten Erwerbseinkommens, begrenzt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.

Die höhere Minijob-Grenze schafft also keinen neuen Freibetrag von 633 Euro bei der Grundsicherung. Einkommensänderungen müssen dem zuständigen Leistungsträger mitgeteilt werden.

Die Aktivrente gilt nicht für den Minijob

Die Aktivrente ermöglicht unter ihren gesetzlichen Voraussetzungen einen steuerfreien Arbeitsverdienst von bis zu 2.000 Euro monatlich nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Einkünfte aus einem Minijob sind von dieser Steuerbegünstigung ausgeschlossen.

Wer wegen eines höheren Arbeitsumfangs in eine begünstigte Beschäftigung wechseln möchte, sollte die voraussichtliche Auszahlung berechnen lassen. Steuerfreiheit bedeutet auch dort nicht automatisch Freiheit von sämtlichen Sozialversicherungsbeiträgen.

Beispiel aus der Praxis: Was bei gleicher Arbeitszeit mehr bleibt

Der 69-jährige Hans bezieht eine Altersvollrente und arbeitet monatlich 40 Stunden in einem Geschäft zum gesetzlichen Mindestlohn. Sein Bruttolohn steigt bei unveränderter Arbeitszeit von 556 Euro im Jahr 2026 auf 584 Euro im Jahr 2027.

Hans zahlt wegen seiner Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge, und der Arbeitgeber übernimmt die Pauschsteuer. Unter diesen Voraussetzungen erhält er monatlich 28 Euro mehr ausgezahlt, seine Altersrente bleibt unverändert.

Auf 633 Euro steigt sein Lohn dagegen nicht automatisch. Dafür müsste er bei gleichem Stundenlohn mehr arbeiten und dies mit seinem Arbeitgeber vereinbaren.

Fragen und Antworten zum Minijob für Rentner ab 2027 Wie hoch ist die Minijob-Grenze ab Januar 2027?

Sie beträgt 633 Euro brutto im Monatsdurchschnitt. Bei zwölf Monaten Beschäftigung entspricht das einem regelmäßigen Jahresverdienst von 7.596 Euro.

Wird meine Altersrente gekürzt, wenn ich mehr als 633 Euro verdiene?

Nein, für gesetzliche Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Ein höherer regelmäßiger Verdienst kann aber dazu führen, dass die Beschäftigung nicht mehr als Minijob abgerechnet werden darf.

Bekomme ich als Minijobber automatisch 30 Euro mehr?

Nein, die Verdienstgrenze steigt um 30 Euro, nicht automatisch der persönliche Lohn. Ein Anspruch auf mehr Stundenlohn entsteht insbesondere dann, wenn die bisherige Bezahlung unter dem neuen gesetzlichen Mindestlohn von 14,60 Euro liegt.

Müssen Rentner ab 2027 fünf Prozent Minijob-Steuer bezahlen?

Die Erhöhung auf fünf Prozent ist nach dem Stand dieses Beitrags ein Gesetzesvorhaben und noch keine endgültig geltende Regelung. Außerdem hängt ein Abzug vom eigenen Lohn davon ab, ob der Arbeitgeber die Pauschsteuer übernimmt oder zulässig auf den Beschäftigten abwälzt.

Ist ein Minijob bei jeder Rentenart unproblematisch?

Nein, bei Erwerbsminderungsrenten müssen auch das gesundheitliche Leistungsvermögen und die Arbeitszeit beachtet werden. Bei Hinterbliebenenrenten und ergänzender Grundsicherung kann der Verdienst auf die jeweilige Leistung angerechnet werden.

Der Beitrag Minijob und Rente: Das ändert sich für Rentner ab 2027 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Greetings on Ground Forces Day

PRESIDENT OF RUSSIA - 1. Oktober 2026 - 7:00

The President sent greetings to the current personnel and veterans of Russia’s Ground Forces on their professional holiday.

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Iran Has Published a Naive Letter to the American People, by Paul Craig Roberts

“As the first casualty of the endless wars waged by the US government has without exception been the truth, with the American people perpetually receiving the greatest harm as the result of the US government’s campaign of deception, we wish to highlight some of the facts that are being withheld from the American public. After...
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Männerbund vs. Longhouse, by Kevin DeAnna

We must forge a new people. There is another campus hysteria, but after the Duke Lacrosse case, the UVA Hoax, and numerous others, people are right to be suspicious. However it turns out, there is a larger issue. The culture has collapsed and no one is coming out of this looking good, but young men,...
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Russia Is Not Collapsing: A Reply to Con Coughlin, by Larry C. Johnson

Con Coughlin’s September 30 column in the Telegraph tells readers that Vladimir Putin’s decision to raise defense spending is a “desperate gamble” that could end with Russia following the Soviet Union into economic collapse. It is a familiar story. Western commentators have been predicting Russia’s economic implosion since the first sanctions packages in 2022. What...
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The Mamdani Era: Trump, Netanyahu, Door Dash and Opera, by Danny Goldberg

As Zohran Mamdani begins his ninth month in office, he continues to function on several levels at once. On the international stage, he recently met with Brazilian President Luiz Inacio Lula da Silva, Netherlands Prime Minister Rob Jetten and traded attacks with Israeli Prime Minister Benjamin Netanyahu. That same week, the mayor had another surreal...
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