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Julia Ruhs und die öffentlich-rechtliche Cancel Culture

Niemals geht man so ganz – oder, im Fall von Julia Ruhs zumindest, noch nicht. Aber der Reihe nach. Die 31-Jährige ist die konservative Nachwuchshoffnung (aus der Außenperspektive natürlich, intern ist sie keine Hoffnung, sondern eine Bedrohung!) des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der bekanntermaßen stark linksgrün orientiert ist. Als eine der wenigen wagt sie es, sich dem […]

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Calls in Washington to lift sanctions on Syria to support stability

SANA - Syrian Arab News Agency - 19. September 2025 - 10:24

Washington, SANA –

Democratic Senator Jeanne Shaheen, a member of the U.S. Senate Foreign Relations Committee, stressed the importance of achieving stability and economic prosperity in Syria.

This came during her meeting Thursday with Foreign Minister and Expatriates Asaad al-Shaibani, in the presence of the U.S. Special Envoy to Syria Tom Barrack and a group of senators from both parties.

During the meeting, the leaders gathered stressed the common interest between the United States and Syria in achieving a stable and economically prosperous Syria, and the importance of Syria’s future for achieving regional stability, and pointed out that sanctions hinder urgent and necessary investment in Syria’s economy.

Senator Shaheen, who introduced bipartisan legislation to lift sanctions on Syria, warned of the risk of inaction, saying: “The Syrian economy is in crisis, and its authorities need financial resources to maintain basic governance functions.”

Shaheen added: “If we slow down in moving, we risk pushing the Syrians back into conflict, which is in no one’s interest except Russia and Iran, and we have little chance of putting Syria on a path of stability and prosperity,” stressing that members of the last bipartisan parliamentary delegation that recently visited Syria, in addition to senior U.S. administration officials, agreed that the time has come for the Senate to move to cancel the Caesar Act sanctions imposed on Syria”.

Nisreen / Fedaa

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Jobcenter streicht komplettes Bürgergeld nach Auslandsaufenthalt

Lesedauer 4 Minuten

Ein nigerianisches Ehepaar muss mehr als 30.000 Euro an das Jobcenter zurückzahlen, weil es sich über Jahre nicht in Deutschland aufgehalten haben soll und damit für den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rückforderung und die vollständige Einstellung der Leistungen.

Bemerkenswert ist dabei nicht nur die Summe, sondern vor allem die rechtliche Begründung: Aufgrund nachgewiesener Täuschungen kehrte das Gericht die Beweislast um und verpflichtete nicht das Jobcenter, sondern das Ehepaar dazu, einen Aufenthalt in Deutschland zu beweisen. Zuvor war das Paar bereits vor dem Sozialgericht Bremen gescheitert.

Der Hintergrund: Leistungen seit 2014, Entdeckung bei der Einreise 2018

Seit 2014 bezog das Paar Leistungen nach dem SGB II. Der Verdacht auf einen jahrelangen Auslandsaufenthalt verdichtete sich erst 2018, als die Bundespolizei die beiden bei der Einreise kontrollierte.

Die Stempel in den Reisepässen ließen einen mehrjährigen Aufenthalt in Nigeria erkennen. Für das Jobcenter war dies Anlass, die Zahlungen einzustellen und rund 33.000 Euro bereits bewilligter Leistungen zurückzufordern. Der anschließende Rechtsstreit führte vom erfolglosen Widerspruch über das Sozialgericht bis vor das LSG, das die Sicht der Behörde bestätigte.

Rechtlicher Rahmen: Erreichbarkeit, gewöhnlicher Aufenthalt und Mitwirkungspflichten

Leistungen nach dem SGB II – heute als Bürgergeld bezeichnet – knüpfen an klare Voraussetzungen an. Dazu zählen der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sowie die grundsätzliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt.

Wer längere Zeit ins Ausland geht, steht dem hiesigen Arbeitsmarkt regelmäßig nicht zur Verfügung. Kurze Ortsabwesenheiten können im Einzelfall genehmigt werden; sie müssen jedoch zuvor mitgeteilt und ausdrücklich bewilligt werden.

Werden diese Grenzen überschritten oder wird eine Abwesenheit nicht angezeigt, entfällt grundsätzlich der Leistungsanspruch.

Neben der Verfügbarkeit trifft Leistungsberechtigte zudem eine Mitwirkungspflicht: Änderungen, die den Leistungsanspruch berühren, sind dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt dies, drohen Aufhebung und Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen.

Die Beweise: Leere Wohnung, Meldeversäumnisse und berufliche Verankerung in Nigeria

Im konkreten Fall gelang es der Beweisaufnahme nicht, die Darstellung des Paares zu stützen, es habe sich in Bremen aufgehalten. Vielmehr sprachen mehrere Indizien in die entgegengesetzte Richtung.

Die gemietete Wohnung wirkte über längere Zeit unbewohnt, Termine beim Jobcenter wurden wiederholt versäumt, und sowohl der Mann als auch die Frau wiesen berufliche Bezüge in Nigeria auf.

Der Mann verfügte über einen Mitarbeiterausweis einer nigerianischen Transportfirma, die Frau über eine anwaltliche Zulassung in Nigeria. Auch die gemeinsamen Kinder besuchten dort eine Schule. Diese Indizien ergaben in der Gesamtschau ein stimmiges Bild eines dauerhaft verlagerten Lebensmittelpunkts.

Zeugen: Korrektur einer eidesstattlichen Versicherung

Besondere Schwere gewann die Beweislage durch die Aussage eines Zeugen. Dieser korrigierte eine zuvor vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Versicherung und räumte ein, in den betreffenden Jahren keinen persönlichen Kontakt zu dem Paar gehabt zu haben.

Nach Darstellung des Gerichts habe der Leistungsbezieher den Zeugen sogar gebeten, einen Aufenthalt in Bremen zu bestätigen. Das Paar selbst erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Für das Gericht fehlten damit „belastbare Nachweise“ für einen Aufenthalt in Deutschland.

Beweislastumkehr: Warum im Ausnahmefall die Betroffenen beweisen müssen

Grundsätzlich gilt in sozialrechtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz: Das Gericht klärt den Sachverhalt von Amts wegen auf.

Auch trifft Behörden, die Leistungen entziehen oder zurückfordern, regelmäßig eine Begründungs- und Nachweispflicht. Im vorliegenden Fall sah das LSG jedoch eine Täuschung gegenüber Behörde und Gericht als erwiesen an.

In solchen Konstellationen kann es zu einer Beweislastumkehr oder zumindest zu einer erheblich gesteigerten Darlegungslast der Leistungsberechtigten kommen.

Vereinfacht gesagt: Wer manipuliert oder Behörden gezielt täuscht, kann sich nicht darauf zurückziehen, die Gegenseite müsse jede Einzelheit widerlegen. Das Paar musste daher substantiiert belegen, dass es sich in Deutschland aufgehalten hatte – ein Nachweis, der misslang.

Rückforderung und Leistungsentzug: Konsequenzen aus dem Urteil

Die Entscheidung des LSG trägt zwei unmittelbare Folgen. Erstens bleibt die vollständige Einstellung der Leistungen rechtmäßig, weil die Anspruchsvoraussetzungen – Aufenthalt in Deutschland und Verfügbarkeit – über längere Zeit nicht vorlagen.

Zweitens ist die Rückforderung der rund 33.000 Euro rechtens, da die Zahlungen unter Umständen erfolgt waren, die dem Jobcenter nicht offenbart wurden und die den Leistungsanspruch ausschlossen.

Rückforderungen dieser Art knüpfen sozialrechtlich typischerweise daran an, dass ein begünstigender Bescheid wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben rückwirkend korrigiert werden kann und zu Unrecht Erhaltenes zu erstatten ist.

Was als „Urlaub mit Bürgergeld“ gilt – und was nicht

Der Begriff „Urlaub“ führt im Bürgergeld-Bezug häufig in die Irre. Erlaubt sind nur zeitlich eng begrenzte, vorher genehmigte Ortsabwesenheiten. Während dieser Zeit muss die Erreichbarkeit geklärt sein, und das Jobcenter kann Auflagen machen.

Eine längerfristige Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland ist damit nicht vereinbar. Wer ohne Genehmigung abreist oder über längere Zeit nicht erreichbar ist, riskiert die Aufhebung der Bewilligung, Sanktionen sowie Rückforderungen. Entscheidend ist stets, ob die Person dem deutschen Arbeitsmarkt kurzfristig zur Verfügung steht und der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt.

Einordnung: Kein Generalverdacht, aber klare Grenzen

Der Fall ist außergewöhnlich und nicht repräsentativ für die große Mehrheit der Leistungsbeziehenden, die ihren Mitwirkungspflichten nachkommen.

Gleichwohl zeigt die Entscheidung klare Grenzen: Bürgergeld ist an Mitwirkung, Verfügbarkeit und Transparenz gebunden. Wo bewusst getäuscht wird, sind Behörden und Gerichte befugt, strengere Maßstäbe anzulegen. Die Beweislastumkehr ist dabei kein Automatismus, sondern bleibt besonderen, gravierenden Konstellationen vorbehalten.

Praktische Lehren für Betroffene

Wer Bürgergeld bezieht und vorübergehend verreisen möchte, sollte frühzeitig das Gespräch mit dem Jobcenter suchen, die Dauer der Abwesenheit abklären und sich die Zustimmung dokumentieren lassen.

Bei Änderungen, die die Erreichbarkeit oder den Aufenthaltsort betreffen, ist eine umgehende Mitteilung unerlässlich. Wer in Grenzfällen unsicher ist, sollte Beratung in Anspruch nehmen und Nachweise – etwa Miet- und Nebenkostenabrechnungen, Melderegisterauskünfte, Arbeitsbemühungen oder ärztliche Termine – geordnet aufbewahren. Diese Unterlagen können im Streitfall entscheidend sein, um die tatsächliche Anwesenheit und Verfügbarkeit zu belegen.

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Debatte um Dorfschützer-System in Parlamentskommission

Die von der Großen Nationalversammlung der Türkei eingerichtete „Kommission für Nationale Solidarität, Geschwisterlichkeit und Demokratie“ hat ihre elfte Sitzung am Donnerstagabend mit kontroversen Debatten beendet. Im Fokus standen unter anderem Forderungen nach einem Ende des umstrittenen Dorfschützersystems sowie ein Eklat um einen Redner mit Nähe zur radikal-islamistischen Hizbullah, der zum vorübergehenden Verlassen der Sitzung durch Abgeordnete der DEM-Partei führte.

Göç-Der: Aufarbeitung der Zwangsvertreibungen der 1990er

In der Sitzungsetappe hörte die Kommission erneut Vertreter:innen zivilgesellschaftlicher Organisationen. Dabei forderte der Ko-Vorsitzende des Vereins für Migrationsforschung (Göç-Der), Murat Sarı, die Aufarbeitung der Zwangsvertreibungen der 1990er Jahre. Die Rückkehr vertriebener Dorfbewohner:innen müsse gesetzlich ermöglicht und unterstützt werden, so Sarı. Damals wurden rund 3.700 Dörfer und Siedlungen gewaltsam geräumt, Millionen Menschen seien zur Flucht gezwungen – sowohl innerhalb der Türkei als auch ins Ausland.

Sarı wies auf die langfristigen sozialen, wirtschaftlichen und psychologischen Folgen der Zwangsmigration hin. Vor allem Frauen und Kinder seien in den Städten mit schwierigen Lebensbedingungen konfrontiert gewesen, von prekären Jobs über Schulabbrüche bis hin zu sozialer Isolation. Auch die ökologischen Folgen des Leerstands in den betroffenen Regionen seien gravierend, unter anderem durch anhaltende Umweltzerstörung in ehemaligen Siedlungsgebieten und den Abbau von Rohstoffen, der Rückkehrperspektiven dauerhaft blockiere.

Kritik am Dorfschützer-System

Sowohl Sarı als auch Abdullah Sağır, Vertreter der Föderation für Islamische Studien Mezopotamiens, sprachen sich klar gegen das staatlich organisierte Dorfschützersystem aus. Dieses stelle ein strukturelles Hindernis für gesellschaftliche Versöhnung und sichere Rückkehr dar. Die von den 1980er Jahren an eingesetzten paramilitärischen, bewaffneten Einheiten hätten vielerorts zu einem Klima der Angst und sozialen Spaltung geführt, so Sarı. „Das Dorfschützer-System schafft gesellschaftliche Entfremdung und Misstrauen“, sagte er.

Sağır betonte in seiner Rede, dass echte Geschwisterlichkeit nur auf der Grundlage von Gleichheit möglich sei. Das Verbot und die systematische Verdrängung der kurdischen Sprache und Identität bezeichnete er als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“.

Spannungen durch Rede eines Hizbullah-nahen Redners

Für einen Eklat sorgte die Rede von Mehmet Beşir Şimşek, Vizepräsident des islamistischen Vereins „İslami Tebliğ Derneği“, dem Nähe zur radikalislamistischen Konterguerilla Hizbullah nachgesagt wird. In seiner Rede warf er linken kurdischen Organisationen vor, die traditionelle Identität des kurdischen Volkes zu zerstören. Zugleich erhob er schwere Vorwürfe gegen staatliche Sicherheitskräfte.

Die Rede rief scharfe Kritik aus verschiedenen politischen Lagern hervor. Der MHP-Abgeordnete Feti Yıldız warf Şimşek vor, Armee und Polizei zu diffamieren. Abgeordnete der DEM-Partei verließen demonstrativ den Sitzungssaal. „Mit dieser Sprache ist kein Frieden möglich“, erklärte Fraktionsvize Saruhan Oluç, während Abgeordneter Cengiz Çiçek dem Redner vorwarf, Menschen mit Foltermethoden ermordet zu haben.

DEM-Partei: „Nicht Kommission verlassen, sondern Stellung bezogen“

Im Anschluss stellte die DEM-Partei klar, dass es sich nicht um einen Rückzug aus der Kommissionsarbeit gehandelt habe. Man habe die Sitzung lediglich vorübergehend verlassen, um gegen die „verbalen Entgleisungen“ des eingeladenen Redners zu protestieren. In einer schriftlichen Erklärung betonte die Partei, der Einsatz für eine friedliche und demokratische Lösung der kurdischen Frage verlange einen respektvollen Ton: „Der Frieden beginnt mit der Sprache.“

Kurtulmuş mahnt zu Mäßigung

Parlamentspräsident Numan Kurtulmuş mahnte im Anschluss an die Sitzung zur Zurückhaltung: „Niemand sollte Entwicklungen unterstützen, die zu neuen Spaltungen führen“, sagte er mit Blick auf die hitzige Auseinandersetzung. Es gelte, sich auf die konstruktive Suche nach Lösungen zu konzentrieren.

Die Kommission will in der kommenden Woche mit Vertreter:innen von Denkfabriken und Wissenschaftseinrichtungen fortfahren.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/kurdische-frage-wirtschaftsverbande-sprechen-vor-kommission-im-parlament-47920 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/kurtulmus-will-kommission-zugig-zu-endgultigem-ergebnis-bringen-47907 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/chp-chef-Ozel-zur-Ocalan-frage-entscheidung-liegt-bei-der-kommission-47877 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dem-fordert-dialog-mit-Ocalan-und-kritisiert-autoritaren-kurs-der-regierung-47873

 

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Greetings to the participants of the ceremonial meeting of the General Council of the Federation of Independent Trade Unions of Russia marking the 120th anniversary of Russia’s trade union movement and the 35th anniversary of the Federation

PRESIDENT OF RUSSIA - 19. September 2025 - 10:00

Vladimir Putin sent greetings to the participants in the ceremonial meeting of the General Council of the Federation of Independent Trade Unions of Russia marking the 120th anniversary of Russia’s trade union movement and the 35th anniversary of the Federation.

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Bürgergeld: Kind hat Anspruch auf ein eigenes Zimmer

Lesedauer 7 Minuten

Ein Kind im nahezu schulfähigen Alter benötigt ein eigenes Zimmer. Das SG Berlin urteilte am 19.10.2023 – S 175 AS 7097/21 – wie folgt:
Alleinerziehende Mutter mit nahezu schulfähigen Kind und zwei kleineren Kindern unterschiedlichen Geschlechts haben Anspruch auf eine 4- Raum- Wohnung .

Die Mutter kann nicht dauerhaft ohne eigenen Rückzugsort sein und ihr muss daher ein eigenes Zimmer zugestanden werden. Das Kind im nahezu schulfähigen Alter bedarf eines eigenen Raumes.

Was war passiert?

Die alleinerziehende und schwangere Mutter beantragte beim Jobcenter die Zusicherung für die Übernahme der Kosten für eine Vier-Zimmer-Wohnung im selben Wohnhaus mit einer Fläche von 93,51 m². Das Jobcenter lehnte die Zusicherung ab.

Die Mutter ging in Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid, auch dieser wurde vom Jobcenter abgelehnt. Die Leistungsempfängerin mietete ohne Zusicherung des Jobcenters die Vier-Zimmer-Wohnung an.

Bei weiteren Bescheiden des Jobcenters wurden allerdings nicht die Tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt, nur die angemessenen KdU.

Verzweifelt wandte sich die alleinerziehende Mutter an RA Matthias Göbe, Berlin. Dieser reichte Klage beim SG Berlin ein, mit der Begründung, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen sein, denn der Umzug war erforderlich. Des weiteren hätte seine Mandantin Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten.

Dies folge aus der Regelung des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II, der für die Zeit seiner Geltung eine unwiderlegbare Fiktion der Angemessenheit der tatsächlichen Kosten für einen Zeitraum von sechs Monaten begründe.

Das Jobcenter war der Auffassung, dass der Umzug nicht erforderlich und die Kosten der neuen Wohnung unangemessen seien. Die 175. Kammer des Sozialgerichts Berlin entschied wie folgt:

Ob zugunsten der Kläger im vorliegenden Verfahren die Angemessenheitsfiktion des § 67 Abs. 3 SGB II a. F. greift, musste die Kammer nicht entscheiden. Nach Auffassung der Kammer ist die genannte Miethöhe angemessen im Sinne der Norm.

Soweit das Jobcenter aber darauf abstellt, dass die Miete unangemessen hoch sei und hierzu auf die Vorschriften der AV-Wohnen zurückgreift, geht die Kammer davon aus, dass die AV-Wohnen kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten darstellt.

So dass entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes zzgl. eines 10%igen Sicherheitszuschlags zurückzugreifen ist.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist gerichtlich uneingeschränkt zu überprüfen

Die vom Jobcenter zur Ermittlung der Angemessenheitswerte herangezogene AV-Wohnen stellt zur Überzeugung der Kammer kein schlüssiges Konzept dar.

Zur Festlegung der Angemessenheitswerte hat das Land Berlin weder das Wohnungsangebot noch die Nachfrage hinreichend konkret bestimmt.

Es kann mithin nicht festgestellt werden, ob vorliegend Wohnraum zu den als angemessen erachteten Kosten tatsächlich zur Verfügung steht und in hinreichender Zahl auf dem Markt allgemein zugänglich angeboten wird (zu diesem Aspekt für den Zeitraum 2015/2016 zuletzt etwa LSG Berlin-Brandenburg v. 7.4.2022 – L 10 AS 2286/18 – ).

Die zur Ermittlung der Angemessenheitswerte herangezogene AV-Wohnen stellt kein schlüssiges Konzept dar

Die Kammer sieht das vom Jobcenter angewandte Konzept – auch unter Berücksichtigung der in einer Vielzahl weiterer Verfahren eingereichten und damit gerichtsbekannten Unterlagen der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales – als nicht schlüssig an.

Diese gerichtsbekannten Unterlagen sind nicht hinreichend, um das nicht schlüssige Konzept der AV- Wohnen nachzubessern (so auch SG Berlin v. 21.1.2022 – S 37 AS 9515/19 – , für den Zeitraum 2015/2016 zuletzt auch LSG Berlin-Brandenburg v. 7.4.2022 – L 10 AS 2286/18 – ).

Im vorliegenden Fall folgt daraus für einen Vier-Personen-Haushalt im Jahr 2021 ein maximaler Angemessenheitswert der Bruttokaltmiete von 883,30 EUR und im Jahr 2022 907,50 EUR. Auch die Heizkosten i.H.v. 80,00 EUR bzw. 91,00 EUR sind mit Blick auf die Größe des
Gebäudes (> 1000 m²) und die Art der Heizung (Gasetagenheizung) im Rahmen der Angemessenheitswerte.

Dem Anspruch der Kläger auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft steht nicht die Regelung des § 22 Absatz ein Satz 2 SGB II a.F. entgegen, wonach im Falle eines nicht erforderlichen Umzugs nur die bisherigen Kosten der Unterkunft zu gewähren sind.

Nach Auffassung des Gerichts war der Umzug der Mutter mit ihren Kids im Sommer 2021 erforderlich, weswegen die vom Jobcenter in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Deckelung auf die bisherigen Kosten der Unterkunft rechtswidrig ist.

Nachdem sowohl der Gesetzestext als auch die Gesetzesbegründung zu der Frage schweigen, wann ein Umzug erforderlich bzw. nicht erforderlich ist, soll unter dem Kriterium nach allgemeiner Auffassung zu verstehen sein, dass ein plausibler, nachvollziehbarer und
verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich ein Nicht-Hilfeempfängern hätte leiten lassen.

Der Umzug muss auf gewichtige, in der bisherigen Unterkunft liegenden oder persönlichen Gründen beruhen. Dabei sei eine Relation zu den entstehenden Mehrkosten herzustellen.

Was war für das Gericht entscheidend?

Aus Sicht der Kammer war im Falle der alleinerziehenden Mutter entscheidend zu berücksichtigen, dass es sich um eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus einer allein erziehenden Mutter mit einem Kind im nahezu schulfähigen Alter und zwei kleineren Kindern unterschiedlichen Geschlechts handelt.

Es erschien der Kammer nicht nur nachvollziehbar, dass das Kind im nahezu schulfähigen Alter einen eigenen Raum für sich benötigte oder jedenfalls zeitnah benötigen würde, sondern auch, dass die Mutter der drei Kinder nicht auf Dauer ohne eigenen Rückzugsort in einem Zimmer mit einem oder mehreren Kindern leben konnte.

Was würdigte das Gericht besonders bei der Leistungsempfängerin

Besonders gewürdigt hat die Kammer dabei auch, dass die Hilfebedürftige bereit war, über viele Monate die Differenz zwischen den vom Jobcenter bewilligten und den tatsächlich anfallenden Kosten aus anderen, mutmaßlich knappen Mitteln zu finanzieren und dabei offenbar erhebliche Einsparungen an anderer Stelle vornehmen zu müssen.

Hinzu tritt, dass der Umzug innerhalb des Wohnhauses der Kläger nicht nur dem besonderen Vorteil bot, der Alleinerziehenden einen unaufwendigen und kostenarmen Umzug durchzuführen, sondern auch, das Wohnumfeld der Kinder nicht zu verändern.

Aus Sicht der Kammer liegt es auf der Hand, dass sich von diesen Motiven auch ein durchschnittlicher Nicht-Hilfeempfänger hätte leiten lassen.

Das folgt auch daraus, dass nicht abzusehen war, wann der Bedarfsgemeinschaft auf dem jedenfalls angespannten Berliner Wohnungsmarkt ein solches Angebot noch einmal zur Verfügung gestanden hätte.

Mit Blick auf die überzeugende Motivlage hatte die Kammer keine Zweifel daran, dass diese Motivation auch in einem angemessenen Verhältnis zu den entstandenen Mehrkosten steht.

Zum Urteil Anmerkung von RA Matthias Göbe, Berlin

1. Das beigefügte Urteil hat einen solchen Passus hinsichtlich der Frage, ob eine alleinerziehe Mutter mit 3 Kindern in einer Wohnung, in der sie zu Gunsten der Kinder kein eigenes Zimmer hatte, in eine größere Wohnung (ohne vorherige Zusicherung des Jobcenters) umziehen durfte oder die neue Miete auf die bisherige Miete gedeckelt werden durfte, weil der Umzug nicht erforderlich war (jetziger § 22 Abs. 1 S. 5 SGB II).

2. Das Urteil enthält insoweit die lehrreiche Aussage, dass ein Kind im nahezu schulfähigen Alter einen eigenen Raum benötigt und auch die Mutter nicht auf Dauer ohne eigenen Rückzugsort in einem Zimmer mit einem oder mehreren Kindern leben konnte (was letztlich die Erforderlichkeit des Umzugs ausmacht, mit der Konsequent, dass die o.g. Deckelungsvorschrift auf die bisherige Miete nicht greift).

Rechtstipp vom Redakteur Detlef Brock

1. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.01.2024 – L 32 AS 1179/23 B ER:

1. Die AV-Wohnen Berlin vom 13.12.2022 enthält nach wie vor kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Grenzen der Angemessenheit der Unterkunftskosten, denn sie ist normativ inkonsistent und daher schon begrifflich nicht schlüssig.

2. Bei Anwendung der um den Faktor 1,1 erhöhten Werte der Wohngeldtabelle (Anlage 1 zu § 12 Abs 1 WoGG) dürfte § 12 Abs 7 WoGG (Klimakomponente) zu berücksichtigen sein.

2. LSG Berlin- Brandenburg, Urt. vom 30.03.2023 – L 32 AS 1888/17 –

1. Berliner Jobcenter muss volle Mietkosten anerkennen – Vergleich mit Sozialmieten erforderlich
+
2. Wohnraum der nach den Vorgaben des sozialen Wohnungsbaus und des WoGG angemessen ist, kann jedenfalls in angespannten Wohnungsmärkten nicht grundsicherungsrechtlich unangemessen sein.

Das sollte man wissen und kennen:
Muss jedes Kind in einer Bedarfsgemeinschaft ein eigenes Zimmer haben?
Bei mehreren Kindern darf die Wohnung wie viele Zimmer haben?
Steht jedem Erwachsenem ein eigenes Wohnzimmer und Schlafzimmer zu?

Ein Beitrag von Detlef Brock – Redakteur von gegen-hartz.de und Tacheles e.V.

1. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 05.02.2021 – L 7 AS 3542/20 ER-B –
Das Jobcenter wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet höhere Kosten der Unterkunft zu gewähren, denn Angemessen für einen Neun – Personen-Haushalt mit 7 Kindern kann eine Wohnfläche bis 165 qm oder neun Zimmer sein. Insgesamt dürfte den Antragstellern unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschlechts und der Altersunterschiede der Antragsteller damit Wohnraum mit mindestens sechs oder gar sieben Zimmern zuzugestehen sein.

2. Thüringer Landessozialgericht, Urt. v. 08.01.2020 – L 4 AS 1246/16 – nachgehend BSG, Urteil vom 21.07.2021 – B 14 AS 31/20 R –
Besteht wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem Kind ein zusätzlicher Wohnraumbedarf, kann dieser im Rahmen der konkreten Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizaufwendungen zu berücksichtigen sein. Dies gilt auch für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem Pflegekind nach § 1685 Abs 2 BGB.

3. Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.03.2012 – L 7 AS 985/11 B ER –
Eine Rechtsprechung, wonach einem Erwachsenen zwingend ein Wohn- und ein Schlafzimmer zur Verfügung stehen muss, existiert nicht.

4. LSG NRW, Beschluss vom 23.01.2015 – L 7 AS 1873/14 B – rechtskräftig –
Keine Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II, wenn der Umzug nicht erforderlich ist – Durchgangszimmer ausreichend

1. 54 qm große Zweizimmerwohnung für Mutter und 1 jährigen Sohn ausreichend, Umzug in eine 59 qm große Wohnung nicht erforderlich.

2. Der 1 jährige Sohn der Antragstellerin verfügt über ein eigenes Kinderzimmer. Der Antragstellerin steht mit dem Wohnzimmer – auch wenn es sich um ein Durchgangszimmer handelt – ein Rückzugsort zur Verfügung.

5. Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.04.2011- L 7 AS 753/10 B ER –
Das LSG Chemnitz hat entschieden, dass es in der Regel zumutbar ist, dass sich zwei Kinder im Alter von vier und fast zwei Jahren ein gemeinsames Kinderzimmer teilen.

Hinweis zum Urteil des Berlin vom Redakteur Detlef Brock
Das Gericht hatte ja offen gelassen, ob die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht aufgrund des § 67. Abs. 3 SGB II zu übernehmen wären, was heißt:

1. Eine Angemessenheitsprüfung der KdUH wird nicht vorgenommen. Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gelten „für die Dauer von sechs Monaten” als angemessen.

2. § 67 Abs. 3 SGB II findet nicht nur auf Neu-, sondern auch auf Fortzahlungsanträge Anwendung.

Inzwischen hat aber das BSG mit Urteil vom 14.12.2023 – B 4 AS 4/23 R – entschieden

1. Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 beginnen, sind aufgrund der im damaligen Zeitraum herrschenden COVID-Pandemie, Sonderregeln im SGB II geschaffen worden, die auch im vorliegenden Fall als einschlägig zu beachten sind.

Nach § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II ist der zitierte § 22 Abs. 1 SGB II im vorbenannten Zeitraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung „für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten“.

Dies bedeutet, dass in solchen Fällen eine Angemessenheitsprüfung der KdUH nicht vorgenommen wird.

2. Diese Sondervorschrift gilt für alle im vorgenannten Zeitraum beginnenden Bewilligungszeiträume, also sowohl für „neue“ Bewilligungen an Berechtigte, die bisher noch nicht im SGB II-Leistungsbezug standen.

Aber auch für Personen, die bereits länger im Leistungsbezug stehen und entsprechende Weiterbewilligungsanträge gestellt haben.

3. Somit wären allein aufgrund der Pandemie und der Sondervorschrift des § 67 Abs. 3 SGB II die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen gewesen!

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Rentennachzahlung im Dezember 2025: Kommt die Extra-Rente für Millionen Rentner?

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Im Dezember 2025 kommt für Millionen Rentnerinnen und Rentner eine einmalige Nachzahlung infrage. Hintergrund ist eine gesetzliche Umstellung:

Der bislang separat gezahlte Rentenzuschlag wird dauerhaft in die laufende Monatsrente integriert. Datum der Neuberechnung ist der 30. November 2025; fällt die neue Summe höher aus als bisher, wird die Differenz für 17 Monate rückwirkend ausgezahlt. Diese Regelung ist gesetzlich fixiert und ersetzt die bis dahin geltende Übergangsvorschrift.

Einordnung: „Wahr oder falsch?“

Die Aussage, dass es im Dezember 2025 für viele Anspruchsberechtigte zu einer Rentennachzahlung kommen kann, ist zutreffend. Gesetzliche Grundlage ist der neue § 307i SGB VI, der zum 1. Dezember 2025 in Kraft tritt und den Zuschlag als Bestandteil der Rente definiert.

Die bisherige Übergangsregel nach § 307j SGB VI – separater Zuschlag von Juli 2024 bis November 2025 – läuft aus. Entscheidend ist, ob die Rente einschließlich neu berechnetem Zuschlag im Dezember 2025 höher liegt als im November 2025. Dann wird die Differenz mit dem Faktor 17 multipliziert und einmalig ausgezahlt.

Hintergrund der Reform: Zwei Stufen bis zur Umsetzung

Der Gesetzgeber hat die Auszahlung des Zuschlags bewusst zweistufig angelegt. Seit Juli 2024 wird ein vereinfachter, pauschaler Zuschlag zusätzlich zur Rente überwiesen – getrennt von der laufenden Zahlung.

Ab Dezember 2025 folgt die zweite Stufe: Der Zuschlag wird nach den persönlichen Entgeltpunkten neu berechnet und als regulärer Bestandteil der Monatsrente ausgezahlt. Damit verschwindet die separate „Zuschlag-Zeile“ vom Kontoauszug.

Wer profitiert: Erfasste Rentnergruppen

Anspruchsberechtigt sind insbesondere Menschen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Ebenfalls erfasst sind sogenannte Folgerenten, also Alters- oder Hinterbliebenenrenten, die unmittelbar an eine Erwerbsminderungsrente anschließen. Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig; die Deutsche Rentenversicherung prüft die Ansprüche von Amts wegen.

Die Neuberechnung: Stichtag, Methode und Rechtsgrundlage

Für die Neuberechnung blickt die Rentenversicherung auf die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde liegen. Diese Entgeltpunkte werden mit einem gesetzlich festgelegten Faktor vervielfältigt; die Höhe des Faktors richtet sich nach dem Beginn der begünstigten Rente.

Das Ergebnis wird der laufenden Rente zugeschlagen und damit in die Monatszahlung integriert. Ergibt sich daraus im Dezember 2025 ein höherer Zahlbetrag als im November 2025, löst die Differenz die einmalige 17-Monats-Nachzahlung aus.

Wie hoch fällt die Nachzahlung aus?

Die Spanne ist individuell und reicht von kleineren bis hin zu mittleren dreistelligen Beträgen.

Maßgeblich ist ausschließlich die Differenz zwischen dem November- und dem Dezember-Zahlbetrag nach neuer Berechnung. Beispielhaft gilt: Erhöht sich die Monatsrente durch die Integration des Zuschlags um 10 Euro, entsteht eine Nachzahlung von 170 Euro. Bei 20 Euro monatlich wären es 340 Euro. Die konkrete Höhe hängt von den persönlichen Entgeltpunkten und der individuellen Rentenbiografie ab.

Keine Antragspflicht – aber Post im Dezember

Die Umstellung läuft automatisch. Betroffene erhalten zum Umstellungszeitpunkt einen neuen Rentenbescheid, in dem sowohl der künftige laufende Betrag als auch eine etwaige Einmalzahlung ausgewiesen werden.

Wer Abweichungen vermutet oder Unklarheiten feststellt, kann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und Beratung in Anspruch nehmen. Für alle, bei denen keine positive Differenz entsteht, gibt es keine Nachzahlung; Rückforderungen ergeben sich aus der Umstellung nicht.

Wechselwirkungen: Hinterbliebenenrenten und Sozialleistungen

Der integrierte Zuschlag zählt ab Dezember 2025 als Bestandteil der Rente und kann damit auf abgeleitete Ansprüche wirken. Insbesondere bei Witwen-, Witwer- und Hinterbliebenenrenten sowie bei bedarfsabhängigen Sozialleistungen kann ein höherer laufender Rentenbetrag Anrechnungen auslösen. Eine individuelle Prüfung – etwa durch Beratungsstellen der Rentenversicherung oder unabhängige Rentenberater – ist sinnvoll.

Fazit: Mehr Übersicht – und für viele ein spürbarer Einmaleffekt

Die Reform bringt Ordnung ins System: Der Zuschlag wird künftig nicht mehr separat, sondern in einer Summe überwiesen. Für Millionen Betroffene bedeutet das dauerhaft einen transparenteren Rentenbetrag; zusätzlich kann es im Dezember 2025 zu einer einmaligen Nachzahlung für die 17 Monate der Übergangsphase kommen.

Ob und in welcher Höhe dieser Einmaleffekt ausfällt, entscheidet allein die individuelle Neuberechnung. Ein sorgfältiger Blick in den neuen Bescheid bleibt daher unverzichtbar.

Quellenhinweise: Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen finden sich u. a. in § 307i und § 307j SGB VI, in den FAQs der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesregierung zur zweistufigen Zuschlagsregelung sowie in deren Hinweisen zur 17-Monats-Nachzahlung.

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Wie wirkt sich ein Jahr Krankengeld auf die Rente aus?

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Wer gesetzlich krankenversichert ist und nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung Krankengeld bezieht, bleibt in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich pflichtversichert.

Für diese Monate fließen also weiter Rentenbeiträge – allerdings nicht in voller, sondern in geminderter Höhe. Maßgeblich ist eine fiktive Beitragsbemessung von 80 Prozent des zuvor erzielten Arbeitsentgelts (bis zur Beitragsbemessungsgrenze).

Das führt zu weniger Entgeltpunkten als während regulärer Beschäftigung und damit zu einem leichten Minus bei der späteren Rente. Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 3 und § 166 SGB VI; die Beitragstragung regelt § 170 SGB VI.

Was in der Rentenbiografie wirklich passiert

Während des Bezugs von Krankengeld gelten diese Monate als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Sie zählen voll für Wartezeiten (z. B. die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren, die 35-jährige Wartezeit sowie – besonders wichtig – die 45-jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte).

Gesetzlich wird ausdrücklich festgelegt, dass „Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit“ auf die 45-Jahres-Wartezeit angerechnet werden, soweit es sich – wie beim Krankengeld – um Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten handelt.

Warum „80 Prozent“ den Unterschied machen

Entgeltpunkte sind die Währung der Rente. Für ein Kalenderjahr mit Durchschnittsverdienst entsteht 1,0 Entgeltpunkt; die spätere Monatsrente ergibt sich aus den addierten Entgeltpunkten multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert.

Beim Krankengeld ist die Beitragsbemessungsgrundlage jedoch auf 80 Prozent des früheren Arbeitsentgelts festgelegt.

Wer zuvor genau im Bundesdurchschnitt verdient hat, erwirbt deshalb in einem vollen Jahr Krankengeld typischerweise rund 0,8 Entgeltpunkte statt 1,0. Die Entgeltpunkte werden nach § 70 SGB VI immer im Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsentgelt berechnet.

So groß ist das Rentenminus in Euro

Seit dem 1. Juli 2025 beträgt der aktuelle Rentenwert 40,79 Euro je Entgeltpunkt. Gegenüber einem Beschäftigungsjahr mit 1,0 Entgeltpunkt fehlen bei einem Krankengeldjahr mit 0,8 Entgeltpunkten somit 0,2 Entgeltpunkte.

Das sind rund 8,16 Euro weniger Monatsrente vor Steuern und Sozialabgaben – dauerhaft, also für die gesamte Rentenbezugszeit. Bei 20 Rentenjahren summiert sich das rechnerisch auf knapp 1.960 Euro. Für überdurchschnittliche Verdienste ist die Lücke absolut höher (z. B. 1,5 EP in Arbeit vs. 1,2 EP im Krankengeldjahr ≈ 12,24 Euro monatlich), für unterdurchschnittliche entsprechend niedriger – jeweils gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze.

Drei Phasen, drei Effekte

In der Praxis ist der Verlauf oft dreigeteilt. Zuerst zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen das volle Gehalt (mit vollen Rentenbeiträgen). Danach springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein; für diese Monate laufen Pflichtbeiträge auf Basis der 80-Prozent-Regel.

Bei sehr langen Erkrankungen endet der Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit nach maximal 78 Wochen innerhalb einer dreijährigen Blockfrist. Diese Höchstdauer bestimmt, wie viele geminderte Beitragsmonate insgesamt zusammenkommen können.

Wer trägt die Beiträge – und wie werden sie einbehalten?

Bei gesetzlich Versicherten werden die Rentenversicherungsbeiträge auf das Krankengeld grundsätzlich zwischen Krankenkasse und Versichertem aufgeteilt; der Versichertenanteil wird direkt vom Bruttokrankengeld abgezogen. Ausnahmen und Besonderheiten regelt § 170 SGB VI, etwa für die knappschaftliche Rentenversicherung oder wenn andere Leistungsträger zahlen. Für die Rentenhöhe zählt allein die geminderte Bemessungsgrundlage – nicht, wer den Beitrag trägt.

Wichtig für die „Rente mit 63/64/65“: Anrechnung auf die 45 Jahre

Ein Jahr Krankengeld kann helfen, die 45-jährige Wartezeit zu erreichen, weil diese Monate als Pflichtbeitragszeit gelten. Gerade für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist das relevant: Wer die 45 Jahre vollmacht, kann – je nach Geburtsjahr – vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen. Dass Krankengeldmonate mitzählen, ist in den DRV-Studientexten ausdrücklich verankert.

Absicherung der Erwerbsminderungsrente

Für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung grundsätzlich mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Zeiten mit Krankengeld sind Pflichtbeitragszeiten und helfen, diese Voraussetzung zu erfüllen. Das kann in Krankheitsverläufen entscheidend sein, wenn die Arbeitsfähigkeit dauerhaft sinkt.

Sonderfall Privatversicherung: Krankentagegeld ist nicht gleich Krankengeld

Privat krankenversicherte Beschäftigte erhalten bei längerer Arbeitsunfähigkeit in der Regel „Krankentagegeld“ ihres Versicherers. Das ist kein gesetzliches Krankengeld; automatisch fließen daraus keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Um Rentenlücken zu vermeiden, kommt eine Pflichtversicherung auf Antrag (§ 4 Abs. 3 SGB VI) in Betracht; der Antrag sollte innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit gestellt werden. Die DRV stellt dafür Formulare und Hinweise bereit.

Einordnung: „Ein Jahr“ ist relativ

Ob die Rentenwirkung exakt 0,2 Entgeltpunkte beträgt, hängt davon ab, ob das „Jahr“ vollständig mit Krankengeld belegt ist, in welchem Kalenderjahr die Monate liegen und wie hoch das vorherige Einkommen im Verhältnis zum Durchschnitt war.

Wichtig: Jeder Krankengeldmonat gilt rentenrechtlich als Beitragsmonat und bringt Entgeltpunkte – nur eben auf Basis von 80 Prozent des früheren versicherten Entgelts. Das sichert Wartezeiten und den Versicherungsschutz, mindert aber die künftige Rentenhöhe etwas.

Jedes Jahr Krankengeld reduziert die spätere Rente

Ein Jahr Krankengeld reduziert die spätere Monatsrente im Vergleich zu einem Beschäftigungsjahr spürbar, aber nicht dramatisch.

Für Durchschnittsverdiener entspricht die Minderung in der Regel etwa 0,2 Entgeltpunkten – aktuell gut acht Euro im Monat –, während alle rentenrechtlichen Schutzwirkungen erhalten bleiben: Die Monate zählen als Pflichtbeiträge, helfen bei der 45-Jahres-Wartezeit und können für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente den Ausschlag geben.

Wer privat versichert ist, sollte frühzeitig prüfen, ob eine Antragspflichtversicherung oder freiwillige Beiträge notwendig sind, um Lücken zu vermeiden.

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Die arme Frau Reiche: Bloß nicht Bankrott sagen!

Eigentlich tut mir die neue Wirtschaftsministerin Katherina Reiche ein bisschen leid. Sie muss jetzt Dinge über die Energiepolitik sagen, von denen sie weiß, dass die Wahrheit im Text so verklausuliert versteckt ist, dass nicht einmal Fachleute sie noch erkennen können.

von Manfred Haferburg

Katherina Reiche muss Ziele verkünden, von denen sie weiß, dass sie unerreichbar sind. So schlicht, dass sie das nicht wüsste, ist sie auf keinen Fall. Sie hat ein Chemiestudium an erstklassigen Hochschulen erfolgreich abgeschlossen, das ist kein dünnes Brett.

Aber sie ist seit dem 6. Mai 2025 Bundesministerin für Wirtschaft und Energie im Kabinett Merz. Und im Bundeskabinett gelten wohl eher die Regeln über Realitätswahrnehmung und die Definition von Wahrheit von Merz und Klingbeil. Und wenn sie Ministerin bleiben will, um etwas zu verbessern, hält sie sich irgendwie daran.

Man kann Frau Reiche für die Energiewende-Misere nicht verantwortlich machen. Man konnte bei ihr schon manchmal den Versuch erahnen, die schlimmsten Fehler der Energiewende wenigstens anzusprechen. Die begangenen Schandtaten stammen ja nicht von ihr, sie muss sie nur ausbaden. Das wird auch der AfD so ergehen, wenn sie an die Regierung kommen sollte. Und Reiche ist von einem ganzen Heer von Energiewende-Ideologen und Energiewende-Nutznießern in allen möglichen Ämtern, Funktionen, Medien und Kabinettssälen umzingelt, die auf Biegen und Brechen die Energie zu ihrem eigenen Nutzen wenden wollen. Mission impossible, besonders mit einem Chef wie Friedrich Merz.

Ich hörte beispielsweise zwischen Reiches Zeilen heraus, dass sie den Wildwuchs beim Ausbau von Solarenergie stoppen will. Und schon heulen die Energiewender auf und erfanden den Schimpfnamen „Gas-Katie“, um sie zu verunglimpfen. Jeder noch so zaghafte Versuch von ihr, einen der Geburtsfehler der Energiewende zu korrigieren, wird mit einem veritablen Schei…sturm beantwortet werden. Reiche weiß beispielsweise, dass im Jahr 2024 irre 29 Prozent des Solarstroms mit negativen Strompreisen produziert wurden. Das ist Strom, den keiner braucht. Fast ein Drittel! Und die installierte Leistung Solar soll in den nächsten Jahren mehr als verdoppelt werden. Man darf gespannt sein, wie lange die Frau das aushält.

Energiewende! Effizient! Machen!

Katherina Reiche stellt die Ergebnisse des 260-seitigen Monitoring-Berichtes zum Start der 21. Legislaturperiode unter dem sehr seltsamen Titel „Energiewende. Effizient. Machen“ im Duktus eines Insolvenzverwalters vor.

Insgesamt haben an dem Bericht 31 Konsultanten gearbeitet, nämlich Mitarbeiter vom EWI (Energiewirtschaftliches Institut an der Universität zu Köln) und BET (BET Consulting GmbH). Da fragt man sich unwillkürlich: „Was machen eigentlich die 2.187 Personen, die hauptamtlich im Bundeswirtschaftsministerium arbeiten, beruflich?“ Die Konsultanten haben jedenfalls das Deckblatt ihres Dokuments mit vier Hieroglyphen verziert, von denen ich nur eine deuten kann. Doch die Entzifferbarkeit des Inhaltes des Dokuments steht den kryptischen Zeichen auf dem Deckblatt in nichts nach.

Reiche beginnt bei der Vorstellung des Monitoringberichtes mit einem Bekenntnis. Die schwarz-rote Bundesregierung setzt die Klimapolitik der Ampel nahtlos fort. So Illusorisch dies auch ist, 80 Prozent Strom aus Erneuerbaren bis 2030, Kohleausstieg bis 2038 und „Klimaneutralität“ bis 2045 zu erreichen, also noch fünf Jahre früher, als der Europäische Green Deal fordert. Dies sagt sie, genau wissend, dass der aktuelle Monitoringbericht zeigt: Die meisten explorativen Szenarien verfehlen das 2045-Ziel deutlich, insbesondere beim Strombedarf, Netzausbau und Wasserstoffhochlauf. Wer sich die Mühe macht, die 260 Seiten des Berichts zu lesen, bemerkt, dass Frau Reiche gerade die mit viel frischen Blumen geschmückte Bankrotterklärung der Energiewende verkündet.

Beim Strombedarf im Jahre 2045 kommt der erste schönfärberische Rechentrick. Im Monitoringbericht steht, dass „bei einem moderateren Anstieg der Stromnachfrage (Anm. des Verfassers im vgl. mit heute) kommt es aber zur Verfehlung der Klimaziele“. Als Strombedarf 2045 wurden 600 bis 750 TWh angesetzt. Damit der Blumenduft den Verwesungsgeruch übertrifft, rechnet die Ministerin einfach mit 600 TWh weiter. Das bedeutet aber, dass die Deindustrialisierung ungebremst weitergehen muss und der Ausbau der künstlichen Intelligenz und die Wasserstofferzeugung (je +50TWh) aus Energiemangel unterbleiben.

Der Übertragungsnetzausbau hinkte bisher dem staatlichen Plan kläglich hinterher. Das wird auch so bleiben, dafür sorgen schon die Unzahl der Bürokraten und Leute, die vor ihrem Fenster keine Freileitung sehen wollen. Die Kostensteigerungen bei der Umsetzung des Netzentwicklungsplans (NEP) 2037/2045 (Version 2023) werden von 320 auf 440 Milliarden Euro prognostiziert. Und die Kosten für die Stromverteilungsnetze werden bis 2045 noch mal deutlich über 235 Milliarden Euro steigen. Da wären wir schon bei 675 Milliarden Euro, nur für den Netzausbau.

Nach dem Wasserstoff-Delirium kommt der Wasserstoff-Kater

Der Bericht stellt hinsichtlich des Hochlaufens des Wasserstoffes fest:

„Im Gebäude- und Verkehrssektor sind die Bedarfe (für Wasserstoff – Anm. des Verfassers) in allen Szenarien nicht signifikant. Derzeit existiert kaum marktseitige Nachfrage… Die Bereitstellungskosten, insbesondere für erneuerbaren Wasserstoff, liegen deutlich über der aktuellen Zahlungsbereitschaft… Das Ziel von 10 GW heimischer Erzeugung bis 2030 erscheint angesichts der aktuellen Projektpipeline kaum erreichbar.“

Der Monitoring-Bericht stellt klar, dass Herr Habeck mit seinem „Turbo für den Wasserstoffhochlauf“ (Wasserstoffbeschleunigungsgesetz) aus dem Jahre 2024 nichts weiter als deliriert hat. Vor einem Jahr tönte Habeck: Die deutsche Wirtschaft soll dafür Investitionen in Anlagen, die Wasserstoff erzeugen und speichern können, „zügig und rechtssicher tätigen können und damit auch weltweit ihre Technologie-Führerschaft in der Wasserstoffwirtschaft ausbauen“.

Wir hier bei der Achse nannten die Habeck-Visionen das „Wasserstoff-Delirium“. Nunmehr kommt der Wasserstoff-Kater zum Vorschein. Der Steuerzahler haftet nach dem Ausscheiden des Visionärs mit etwa 18 Milliarden Euro, Geld, welches die KfW-Bank, die staatliche Förderbank, als Kredite für den Wasserstoff-Netzausbau vorgesehen hatte. Energiewende-Leugner kritisierten, dass der Bundestag darüber nur unzureichend informiert wurde und die Finanzierung teils außerhalb des regulären Haushaltsprozesses erfolgte. Nun ist er halt weg, der Herr Habeck.

Die Stromversorgung ist sicher, wenn…

Der Monitoring-Bericht betrachtet auch die Versorgungssicherheit der deutschen Netze. Dazu wird lakonisch gesagt:

Die zukünftige marktseitige Versorgungssicherheit ist unsicher und hängt maßgeblich von der Entwicklung der Nachfrage, der steuerbaren Kapazitäten und von Flexibilitäten sowie deren systemischer Interdependenz ab“. Es wird festgestellt, dass „Ein Ausbau gesicherter Leistung sowie eine Erhöhung von Flexibilitäten bleibt unabhängig von der Nachfrageentwicklung zentral und ist zur Aufrechterhaltung des definierten Versorgungssicherheitsstandards erforderlich“.

Und es wird hinzugefügt: „der signifikante marktgetriebene Zubau von Gaskraftwerken im ERAA und im VSM scheint ohne sonstige Anreize angesichts politischer und regulatorischer Unsicherheiten fraglich“. Das heißt, keiner außer dem Steuerzahler wird die 71 Gaskraftwerke der 500-MW-Klasse bezahlen. Kosten: geschätzte 50 Milliarden Euro.

Interessant ist auch, dass das Heizungsgesetz die Bürger zwingen will, auf eigene Kosten ihre Gasheizung gegen eine Wärmepumpe auszutauschen, die ja in Wahrheit eine Elektroheizung ist, wenn auch mit gutem Wirkungsgrad. Mit dem so frei werdenden Gas können dann staatliche Gaskraftwerke, die vom Bürger bezahlt werden, Strom für die Wärmepumpen erzeugen. Mit diesem Strom, der leider etwas teurer ist, können die Bürger dann ihr Häuschen wärmen. Da staunt der Fachmann und der Laie wundert sich.

Das Stromnetz benötigt stets eine Mindestzahl an großen rotierenden Generatoren, die durch ihre Masseträgheit die Frequenz stabilisieren. Da Solarkollektoren keine und Windräder nur minimale rotierende Massen haben, wird jetzt versucht, diese Schwankungs-Elastizität des Netzes elektronisch zu simulieren oder extrem teure Phasenschieber – das sind riesige sich drehende Maschinen – bei hundertprozentiger Erneuerbaren-Einspeisung irgendwie zu erreichen. Dazu legte die Regierung eine „Roadmap zur Systemstabilisierung“ auf. Der Monitoring-Bericht sagt dazu lakonisch: „Der kürzlich erschienene Systemstabilitätsbericht der ÜNB identifiziert Handlungsbedarfe bei der Deckung von Momentanreserve- und Blindleistungsbedarfen sowie der Etablierung von netzbildenden Stromumrichtern“. Soso, Handlungsbedarfe also.

Noch viel mehr Handlungsbedarfe

Im Weiteren zeigt der Monitoring-Bericht Handlungsbedarfe auf. Da wird’s noch kryptischer. Besonders der Teil: „Flexibilitäten systemdienlich betreiben” hat es in sich. Wenn Sie sich durch das Fach-Chinesisch durchgewühlt haben, bleiben einige wenige verständliche Dinge übrig. Der schöne Satz: „Eine weitere Option ist es, in Ergänzung zur netzdienlichen Steuerung, systemdienliches Verhalten der Netznutzer über zeitvariable Strompreissignale, etwa durch dynamische Tarife oder flexible Netzentgelte, anzureizen und die Voraussetzungen für deren operative Umsetzung zu schaffen“ bedeutet, dass die Verbraucher in Zukunft mehr bezahlen müssen, wenn der Wind- und Sonnengott es so beschließen. Und der Unternehmer schickt am Morgen seine Leute mit den Worten heim: „Ich rufe Euch an, wenn es wieder bezahlbaren Strom gibt“.

Seit 35 Jahren subventionieren deutsche Steuerzahler und der Stromkunde eine Energiewende mit bisher weit über 500 Milliarden Euro. Das Resultat ist Angst vor „Strommangellagen“, „Dunkelflauten“, „Hellbrisen“, „Systeminstabilitäten“ und neuerdings auch vor politisch motivierten „Anschlägen auf die Infrastruktur“.

Die Hälfte aller Kraftwerke wurden in Schutt und Schrott verwandelt, darunter ganz neue Anlagen, wie das Kraftwerk Moorburg bei Hamburg. Eine ganze Industrie, die Kernkraftwerke bauen und betreiben konnte, wurde in die Tonne getreten. Einst wunderschöne Landstriche wurden zu Industriebrachen verschandelt. Der mühsam aufgebaute Naturschutz von Wäldern, Vögeln und Meerestieren geschleift. Der Strompreis bricht jährlich immer neue Rekorde, jetzt sind wir bei Endverbraucherpreisen von durchschnittlich über 41 Cent/kWh angelangt. Für die jüngeren Leser unter uns: 1999 lag er bei 16,5 Cent/kWh. Die Industrie flüchtet oder „hört auf zu produzieren“.

So schließt denn das Fazit und der Ausblick des jüngsten Monitoring-Berichtes mit einem inhaltsschweren Satz, auf den wir ohne unsere bemitleidenswerte Ministerin für Wirtschaft und Energie niemals gekommen wären.

Für das Gelingen der Energiewende sollten neben technischer und wirtschaftlicher Machbarkeit auch Fragen der Finanzierung, Regulierung und Risikominimierung in den Blick genommen werden…“.

 

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Greetings to the Russian Presidential Academy of National Economy and Public Administration on its 15th anniversary

PRESIDENT OF RUSSIA - 19. September 2025 - 9:00

Vladimir Putin sent greetings to the faculty, students, postgraduate students, and alumni of the Russian Presidential Academy of National Economy and Public Administration.

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The EU supports the roadmap to resolve the Sweida crisis and enhance stability in Syria

SANA - Syrian Arab News Agency - 19. September 2025 - 8:40

Brussels, SANA

The European Union welcomed the announcement of a roadmap to address the crisis in Sweida province, considering it as a move toward a lasting solution that safeguards Syria’s stability and sovereignty.

“We encourage the rapid implementation of the agreement and the continuation of dialogue between all parties, with the aim of reaching a sustainable solution that protects all Syrians without discrimination and preserves Syria’s security, independence, sovereignty, and territorial integrity,” EU Foreign Affairs and Security Policy Spokesperson Anita Heber said in a statement on the roadmap agreed upon between Syria, Jordan, and the United States regarding Sweida.

Heber added: “The European Union continues to call on the transitional authorities to ensure a comprehensive political transition that meets the aspirations of all Syrians.”

On Wednesday, a tripartite Syrian-Jordanian-American meeting agreed to adopt a roadmap for addressing the situation in Sweida province and enhancing stability in southern Syria.

Nisreen / Fedaa

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Die neue Staatssicherheit: Wenn der Verfassungsschutz über Kandidaten entscheidet…

Ein vom Volks- oder Parteigenossen Innenminister geführter Geheimdienst verschickt Schreiben an Wahlausschüsse, welche Kandidaten der Opposition für politische Ämter noch kandidieren dürfen und welche nicht. Ist die Rede von der UdSSR? Von der Türkei? Von Nordkorea? Nein: Willkommen im Deutschland des Jahres 2025. Der Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen hat vor den Kommunalwahlen 2025 – angeblich ohne Aufforderung […]

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Algeria offers 40 university scholarships to Syrian students

SANA - Syrian Arab News Agency - 19. September 2025 - 8:04

Damascus, SANA – The Ministry of Higher Education and Scientific Research announced on Thursday the availability of 40 scholarships provided by the Algerian government for the first university stage, allocated to Syrian students who obtained a high school diploma for the 2024 and 2025 sessions, for the 2025/2026 academic period.

According to the ministry’s announcement, the scholarships are distributed as follows: 20 scholarships for the scientific branch, including 10 for studying human medicine, and 20 scholarships for the literary branch in various specializations within Algerian universities.

These scholarships come within the framework of ongoing cultural and educational cooperation between Syria and Algeria, which aims to enhance the exchange of academic experiences and provide quality educational opportunities for Syrian students in Algerian universities, whether at the undergraduate or postgraduate level.

Iman / Fedaa

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Deutscher Engagementpreis 2025: UTAMARA und die iMpuls-Cafés

Das Team der rund 25 Kilometer südöstlich von Bonn gelegenen Frauenbegegnungsstätte UTAMRA e.V. setzt sich seit fast zwei Jahrzehnten mit großem Engagement für Mädchen, Frauen und Mütter ein – insbesondere für jene, die von Gewalt betroffen sind. Seit 2006 schafft der Verein mit Projekten wie den iMpuls-Cafés geschützte Räume, in denen Frauen unterschiedlicher Kulturen und Religionen zusammenkommen, sich austauschen, gegenseitig stärken und gemeinsam Lösungen für Herausforderungen des Alltags entwickeln können.

Im Interview sprechen die UTAMARA-Mitarbeiter:innen über die besondere Bedeutung der Nominierung für den Deutschen Engagementpreis 2025, die Wirkung der iMpuls-Cafés in der Gemeinschaft sowie darüber, wie Interessierte und Unterstützerinnen dazu beitragen können, dass solche Räume auch in Zukunft bestehen bleiben.

Was bedeutet die Nominierung für den Deutschen Engagementpreis 2025 für UTAMARA e.V. und speziell für die iMpuls-Cafés?

Die Frauenbegegnungsstätte UTAMARA e.V. ist ein Frauenverein, der 2006 von vielen Frauen aus unterschiedlichen Lebensbereichen gegründet wurde. Seit fast 20 Jahren arbeiten wir – überwiegend ehrenamtlich – für Frauen, die von Gewalt betroffen sind. Dabei handeln wir präventiv, um den Ursprung von Gewalt zu bekämpfen, und greifen in Akutsituationen so schnell wie möglich ein, um Frauen und Kinder zu schützen.

Uns unterscheidet, dass wir gezielt das Selbstbewusstsein von Frauen stärken, sodass sie sich als Individuen wertschätzen und als Frauen wahrnehmen. Dafür arbeiten wir mit verschiedenen Kooperationspartner:innen, in Netzwerken, an Runden Tischen „Gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen“, im Beirat für Migration und Integration sowie in Dachorganisationen, die unsere Vereinszwecke unterstützen.

Sichtbarkeit migrantischen Frauenengagements

Die Nominierung hat für uns einen sehr großen Stellenwert. Sie macht nicht nur den Einsatz von Frauen, sondern auch migrantisches Engagement in Deutschland sichtbar. Es gibt viele Migrantinnenselbstorganisationen, die seit Jahren wertvolle Arbeit in und für unsere Gesellschaft leisten, aber oft unsichtbar bleiben. Die Nominierung von UTAMARA für den Deutschen Engagementpreis 2025 ist ein wichtiges Zeichen für die Vielfältigkeit des Engagements in Deutschland.

Welche konkreten Ziele verfolgen die iMpuls-Cafés, und welche Wirkung haben sie bisher in der Gemeinschaft erzielt?

In den iMpuls-Cafés kommen Frauen unterschiedlicher Kulturen und Religionen im ländlichen Raum zusammen. Der Ursprung des Projekts war der Wunsch vieler Frauen, einen regelmäßigen Ort des Austauschs zu schaffen.

Das iMpuls-Projekt bietet einen geschützten Raum, in dem Frauen über Fragen des Alltags ins Gespräch kommen, gemeinsam Lösungen kennenlernen und entwickeln können. Die Themen der Cafés werden von den Teilnehmer:innen selbst bestimmt. Unterstützt von Expert:innen und Kooperationspartner:innen ist so ein vielseitiges Programm entstanden: von Mutter-Kind-Beziehungen, Heil- und Gartenkräutern, Digitalem Jobcenter und Erste-Hilfe-Kursen über Beckenbodentrainings und Frauenrechte bis hin zu Selbstbehauptungskursen oder gemeinsamer Kirschernte.

Abbau von Barrieren

Sprachmittler:innen bauen Sprachbarrieren ab, Kinderbetreuung ermöglicht die Teilnahme von Müttern. Außerdem finden die Cafés an verschiedenen Orten im Lebensumfeld der Familien statt, und durch die Übernahme von Fahrtkosten werden Mobilitätshürden im ländlichen Raum überwunden.

Von September 2022 bis August 2025 haben wir insgesamt 35 Cafés durchgeführt, an denen rund 500 junge Frauen, Frauen und Mütter teilgenommen haben. Solch kultur- und geschlechtersensible Räume sind im ländlichen Raum leider noch eine Seltenheit – umso wichtiger ist ihre Wirkung.

Wie können Interessierte oder Unterstützer:innen dazu beitragen, dass die iMpuls-Cafés weiterhin bestehen und wachsen können?

Unser iMpuls-Projekt haben wir nach der dreijährigen Förderung im August 2025 offiziell beendet. Dass es weiterhin Austauschräume braucht, steht für uns außer Frage.

Unterstützerinnen und Interessierte können auf vielen Wegen helfen: Wir freuen uns, wenn Frauen Initiative ergreifen, zu uns kommen und eigene Projektideen vorschlagen. In den letzten 19 Jahren haben wir viele Erfahrungen und Kontakte gesammelt und können Räumlichkeiten bereitstellen. Doch all das ist nur wertvoll, wenn wir es gemeinsam als Mädchen, Frauen und Mütter mit Leben füllen.

UTAMARA ist ein Ort, an dem wir gemeinsam Antworten auf die Fragen unseres Alltags finden. Wir sind offen für praktische Unterstützung, zum Beispiel bei kleinen Aktionen wie unseren Gartentagen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, unsere Arbeit als Fördermitglied oder durch einmalige Spenden finanziell zu unterstützen.

https://deutsch.anf-news.com/kultur/kulturcamp-im-frauenzentrum-utamara-34594 https://deutsch.anf-news.com/frauen/tv-tipp-frauenprojekt-nujin-wird-bei-Cira-report-vorgestellt-32348 https://deutsch.anf-news.com/frauen/kinderfest-zerstort-unsere-traume-nicht-von-utamara-32288 https://deutsch.anf-news.com/frauen/erinnerung-an-uta-und-amara-in-mulheim-42387 https://deutsch.anf-news.com/frauen/15-jahre-frauenbegegnungsstatte-utamara-28290

 

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