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Rentner: Das Haus ist abbezahlt aber im Rentenalter wird es trotzdem zur Belastung

Die letzte Kreditrate ist bezahlt, das Haus gehört einem selbst: Für viele Menschen ist das die ersehnte Sicherheit für den Ruhestand. Doch auch ohne Schulden bleiben Rechnungen, Reparaturen und ein Gebäude, das möglicherweise immer schlechter zu den eigenen körperlichen Möglichkeiten passt.

Besonders schwierig kann es werden, wenn nach dem Tod des Partners nur noch eine Person im Haus lebt. Die Arbeit verteilt sich dann auf weniger Schultern, während viele Kosten nahezu unverändert weiterlaufen.

Eine Witwe möchte bleiben – doch das Haus muss verändert werden

Wie konkret diese Belastungen werden können, zeigt der dokumentierte Fall von Irmgard W. Das Magazin „Humanes Leben – Humanes Sterben“ berichtete 2024 über die damals 82-jährige Witwe, die weiterhin in ihrem kleinen Backsteinhaus wohnen wollte.

Die Treppe zum Schlafzimmer im ersten Stock konnte sie noch bewältigen. Der Einstieg in Dusche und Badewanne gelang ihr dagegen nicht mehr, weshalb ein Umbau notwendig wurde.

Der Bericht nennt konkrete Baukosten, aber weder ihre monatliche Rente noch eine mögliche Restschuld oder die Entfernung zum nächsten Geschäft. Diese Angaben lassen sich ihr deshalb nicht zuschreiben; der Fall zeigt jedoch, welche zusätzlichen Belastungen unabhängig von einer Kreditrate entstehen können.

Fast 40.000 Euro für Dach, Abwasserrohr und Badezimmer

Bei dem Haus aus den 1930er-Jahren ging es nicht allein um ein besser zugängliches Bad. Zunächst wurde das Dach gedämmt, um den hohen Gasverbrauch zu verringern, außerdem musste ein Abwasserrohr unter der Garage erneuert werden.

Für die drei beschriebenen Arbeiten nennt der Bericht folgende Beträge:

Maßnahme im dokumentierten Fall Damals angefallene Kosten Dämmung des Dachs 9.000 Euro Austausch des Abwasserrohrs Fast 24.000 Euro Umbau des Badezimmers 6.848 Euro

Zusammen waren das annähernd 40.000 Euro vor Zuschüssen. Die Beträge betreffen diesen einzelnen Fall und sind keine aktuellen Preisangebote für vergleichbare Arbeiten.

Für einen Haushalt mit kleiner Rente kann schon eine einzige größere Rechnung die verfügbaren Rücklagen übersteigen. Der Wert des Hauses hilft dabei zunächst wenig, solange das Vermögen im Gebäude gebunden ist und auf dem Konto das Geld für den Handwerker fehlt.

Auch ohne Kredit bleibt eine monatliche Wohnbelastung

Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Grundsteuer und Gebäudeversicherung verschwinden mit der letzten Kreditrate nicht. Hinzu kommen Wartung und Reparaturen, die in manchen Jahren kaum auffallen und in anderen plötzlich große Summen verlangen.

Wer die tatsächliche Belastung ermitteln möchte, sollte deshalb die Jahresrechnungen zusammentragen und auf zwölf Monate verteilen. Zusätzlich braucht es eine gesonderte Betrachtung absehbarer Arbeiten an Heizung, Dach, Fenstern oder Leitungen.

Eine pauschale Rücklage ersetzt dabei keine Prüfung des Gebäudezustands. Auch der Sparkassen-Ratgeber zur Immobilie als Altersvorsorge empfiehlt, den Modernisierungsbedarf fachkundig einschätzen zu lassen und spätere Umbauten mitzudenken.

Was früher selbst erledigt wurde, kann später Geld kosten

Gartenpflege, Fensterputzen oder kleinere Arbeiten am Haus lassen sich über Jahrzehnte nebenbei erledigen. Wenn Kraft und Beweglichkeit nachlassen, können daraus Aufgaben werden, für die regelmäßig Hilfe organisiert und bezahlt werden muss.

Dass dies zusammen mit finanziellen Sorgen belastet, schilderte auch Heike Schenkhut gegenüber dem NDR. Nach dem Auszug ihrer Kinder und dem Tod ihres Mannes lebte sie allein in einem 180 Quadratmeter großen Haus und suchte eine Mitbewohnerin.

Die damals 61-Jährige berichtete, dass sie sich das Haus langfristig allein nicht leisten könne und ihr die Arbeit mit Haus und Garten zunehmend über den Kopf wachse. Ein Verkauf fiel ihr zugleich schwer, weil sie das Haus gemeinsam mit ihrem Mann gebaut hatte.

Die Treppe entscheidet über den nutzbaren Wohnraum

Ein Haus kann ausreichend Platz bieten und im Alltag trotzdem ungeeignet sein. Liegen Schlafzimmer und Bad oben, während Küche und Wohnzimmer unten sind, müssen dieselben Stufen täglich mehrfach bewältigt werden.

Deshalb lohnt es sich, frühzeitig zu prüfen, ob die notwendigen Räume auf einer Ebene liegen könnten. Eine Wohnberatung kann beurteilen, welche Veränderungen im vorhandenen Grundriss möglich sind.

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 kann die Pflegekasse auf Antrag bis zu 4.180 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlen. Voraussetzung ist, dass die Anpassung die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellt.

Ein solcher Zuschuss ist jedoch keine allgemeine Finanzierung für die Sanierung eines alten Hauses. Ob etwa ein Badumbau oder Treppenlift gefördert werden kann, sollte vor der Beauftragung mit der Pflegekasse geklärt werden.

Der Weg zum Supermarkt gehört zur Wohnfrage dazu

Selbst ein gut angepasstes Haus löst nicht jedes Alltagsproblem. Wenn Einkaufsmöglichkeiten, Arztpraxis und Apotheke nur mit dem Auto erreichbar sind, hängt die Selbstständigkeit auch davon ab, wie lange das Autofahren möglich bleibt.

Entscheidend ist deshalb die tatsächlich nutzbare Verbindung: Gibt es einen erreichbaren Bus, sichere Fußwege und eine verlässliche Einkaufshilfe? Auch der Ratgeber der Sparkassen nennt die Versorgung ohne Auto oder Fahrrad ausdrücklich als Kriterium für Wohneigentum im Alter.

Bei Irmgard W. ist eine solche Versorgungslücke nicht dokumentiert. Für die eigene Planung sollte die Entfernung zu Geschäften dennoch ebenso konkret geprüft werden wie die Treppe innerhalb des Hauses.

Ein Umzug muss bezahlbar und tatsächlich möglich sein

Eine kleinere Wohnung kann Arbeit abnehmen, doch sie ist nicht automatisch die günstigere Lösung. Neben der neuen Miete oder dem Kaufpreis entstehen möglicherweise Umzugs-, Renovierungs- und Einrichtungskosten.

Wie schwierig ein Wechsel sein kann, zeigt das vom NDR porträtierte Ehepaar Jacobs aus Osnabrück. Die beiden wollten ihr 130 Quadratmeter großes Reihenhaus gegen eine kleinere Wohnung in der Nähe tauschen, schätzten den Verkaufserlös ihres Hauses aber auf lediglich etwa die Hälfte des Kaufpreises ihrer gewünschten Neubauwohnung.

Deshalb sollten Eigentümer konkrete Alternativen vergleichen, bevor sie sich auf einen Verkauf festlegen. Dazu gehören neben den Kosten auch erreichbare Unterstützung, vertraute Kontakte und die Eignung der neuen Wohnung.

Auch Eigentümer können Unterstützung prüfen

Bei geringem Einkommen kommt für selbst nutzende Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als Lastenzuschuss infrage. Berücksichtigt werden dabei bestimmte Belastungen des Wohneigentums, darunter Bewirtschaftungskosten und Grundsteuer.

Reicht das Einkommen insgesamt nicht zum Leben, kann außerdem eine Prüfung der Grundsicherung im Alter erforderlich sein.

Beispiel aus der Praxis: Keine Kreditrate, trotzdem 650 Euro im Monat

Ein ergänzendes fiktives Rechenbeispiel: Ein alleinlebender Rentner zahlt für sein schuldenfreies Haus im Jahresdurchschnitt monatlich 430 Euro für Energie, Wasser, Abgaben, Versicherungen und Wartung. Weitere 220 Euro legt er für künftige Reparaturen zurück.

Damit bindet das Wohnen einschließlich dieser Rücklage monatlich 650 Euro, obwohl keine Kreditrate mehr anfällt. Muss kurzfristig eine Reparatur für 12.000 Euro bezahlt werden, reicht selbst die über drei Jahre angesparte Rücklage von 7.920 Euro dafür nicht aus.

Diese Zahlen sind frei gewählt und keine Durchschnittswerte. Sie zeigen, weshalb die Frage nach einem tragbaren Eigenheim im Alter erst beantwortet ist, wenn laufende Ausgaben, größere Arbeiten und der praktische Alltag gemeinsam betrachtet werden.

Quellen: „Humanes Leben – Humanes Sterben“, Ausgabe 2024/4, „Barrierefreies Wohnen im Alter“; NDR/tagesschau.de, „Senioren-WGs: Wenn das Haus zu groß und zu teuer wird“, 31.10.2024, und „Wohnungsmarkt: Viel Leerstand bei älteren Menschen“, 16.02.2025; Sparkassen-Ratgeber zur Immobilie als Altersvorsorge; Bundesgesundheitsministerium zu Zuschüssen zur Wohnungsanpassung; Bundesbauministerium zum Lastenzuschuss.

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Neue Pflege-Tabelle: Dafür darf das Pflegegeld nicht genutzt werden

Pflegegeld gehört zu den bekanntesten Leistungen der Pflegeversicherung. Gerade deshalb halten sich hartnäckig Missverständnisse über seine Verwendung. Viele Menschen gehen davon aus, dass es dafür eine feste Positivliste gibt, also eine Art amtlichen Katalog mit erlaubten und verbotenen Ausgaben.

So einfach ist die Rechtslage jedoch nicht. Pflegegeld ist keine zweckgebundene Pauschale wie etwa ein Gutschein, der nur für ganz bestimmte Rechnungen eingesetzt werden dürfte.

Es wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die darüber grundsätzlich frei verfügen kann. Gleichzeitig bedeutet diese Freiheit nicht, dass mit dem Geld völlig losgelöst vom Pflegezweck umgegangen werden darf. Der Anspruch auf Pflegegeld besteht nur, wenn die häusliche Pflege tatsächlich sichergestellt ist. Genau an diesem Punkt verläuft die juristisch und praktisch entscheidende Grenze.

Was Pflegegeld rechtlich überhaupt ist

Pflegegeld ist eine Leistung für Menschen mit mindestens Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden und deren Versorgung nicht vollständig durch einen ambulanten Pflegedienst übernommen wird.

Die Zahlung erfolgt an die pflegebedürftige Person, nicht direkt an Angehörige oder andere Helfer. Der Gesetzgeber will damit ermöglichen, dass Betroffene selbst entscheiden können, wie ihre Versorgung organisiert wird.

In der Praxis wird das Geld häufig als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergegeben, es kann aber auch genutzt werden, um den Pflegealltag auf andere Weise zu stabilisieren. Gerade diese Gestaltungsfreiheit führt oft zu der falschen Annahme, das Pflegegeld sei schlicht zusätzliches Einkommen ohne weitere Bindung. Das ist es nicht. Es bleibt eine Leistung der Pflegeversicherung, deren Voraussetzung die gesicherte häusliche Pflege ist.

Hinzu kommt, dass die Leistungsbeträge in den vergangenen Jahren angehoben wurden und auch 2026 auf dem seit 1. Januar 2025 erhöhten Niveau liegen.

Damit wächst zwar der finanzielle Spielraum, nicht aber die Beliebigkeit. Pflegegrad 2 umfasst derzeit 347 Euro monatlich, Pflegegrad 3 599 Euro, Pflegegrad 4 800 Euro und Pflegegrad 5 990 Euro. Die Beträge machen deutlich, dass das Pflegegeld als Unterstützung für die Organisation der häuslichen Pflege gedacht ist, nicht als vollwertiger Ersatz aller pflegebedingten Kosten.

Warum die Frage nach dem „auf keinen Fall“ heikler ist, als viele denken

Wer nach Dingen fragt, für die Pflegegeld auf keinen Fall genutzt werden darf, erwartet oft eine klare Verbotsliste. Eine solche starre Liste findet sich im Gesetz aber gerade nicht. Offizielle Informationen des Bundesgesundheitsministeriums betonen vielmehr, dass die pflegebedürftige Person über die Verwendung grundsätzlich frei verfügen kann.

Die wirkliche Einschränkung liegt also nicht bei jedem einzelnen Kassenbon, sondern bei der Funktion des Pflegegelds im Gesamtsystem.

Sobald das Geld zwar weiter bezogen wird, die notwendige häusliche Pflege aber tatsächlich gar nicht mehr abgesichert ist, gerät der Leistungsanspruch in Gefahr. Dann geht es nicht mehr um eine einzelne unzulässige Ausgabe, sondern um die Frage, ob die Voraussetzungen für Pflegegeld überhaupt noch vorliegen.

Deshalb ist es journalistisch sauberer, nicht mit pauschalen Verboten zu arbeiten, sondern mit roten Linien. Unzulässig wird die Verwendung immer dort, wo das Pflegegeld faktisch vom Pflegezweck entkoppelt wird und nur noch wie ein frei verfügbares Extra behandelt wird, obwohl die Versorgungslage das nicht trägt.

Wer etwa keinerlei angemessene Pflege organisiert, notwendige Hilfe ausfallen lässt und das Geld dennoch weiter kassiert, bewegt sich nicht in einem Graubereich, sondern riskiert Kürzungen, Rückforderungen oder den Verlust des Anspruchs.

Wofür Pflegegeld nicht verwendet werden darf: die praktische Einordnung

Pflegegeld darf nicht so eingesetzt werden, dass die häusliche Pflege nur auf dem Papier existiert. Das ist der entscheidende Satz. Es ist also nicht verboten, mit dem Geld alltägliche Ausgaben zu bestreiten, solange die Pflege im Ganzen funktioniert und die Versorgung der pflegebedürftigen Person sichergestellt bleibt.

Verboten beziehungsweise rechtlich problematisch wird es aber, wenn das Geld trotz fehlender Pflege einfach im allgemeinen Haushaltsbudget verschwindet und notwendige Unterstützung unterbleibt. Dann passt die tatsächliche Lebenslage nicht mehr zu dem Leistungsgrund, auf dem das Pflegegeld beruht.

Ebenso unzulässig ist jeder missbräuchliche Bezug. Dazu gehören falsche Angaben gegenüber Pflegekasse oder Medizinischem Dienst, das Verschweigen wesentlicher Änderungen oder das Fortsetzen des Bezugs, obwohl die Voraussetzungen entfallen sind.

Wenn etwa inzwischen vollstationäre Pflege im Vordergrund steht oder die Versorgung gar nicht mehr häuslich organisiert wird, kann das Pflegegeld nicht einfach unverändert weiterlaufen. In solchen Fällen geht es nicht um eine Geschmacksfrage bei der Mittelverwendung, sondern um Sozialleistungsmissbrauch.

Die wichtigsten roten Linien im Überblick Konstellation Warum die Nutzung des Pflegegelds hier unzulässig oder riskant ist Das Pflegegeld wird bezogen, obwohl die häusliche Pflege tatsächlich nicht sichergestellt ist. Pflegegeld setzt voraus, dass die Versorgung zu Hause gewährleistet ist. Fehlt diese Grundlage, steht nicht nur die Ausgabe, sondern der gesamte Anspruch infrage. Das Geld wird wie ein allgemeiner Bonus behandelt, während notwendige Hilfe ausbleibt. Pflegegeld ist keine frei von der Pflegesituation gelöste Zusatzleistung. Wird es verbraucht, obwohl pflegebedingte Unterstützung nicht organisiert wird, kann die Pflegekasse eingreifen. Es werden gegenüber der Pflegekasse unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Falschangaben können zu Rückforderungen, Leistungskürzungen und in schweren Fällen zu Betrugsvorwürfen führen. Veränderungen der Versorgungssituation werden verschwiegen. Wenn sich die Pflegesituation wesentlich ändert, etwa durch stationäre Unterbringung oder Wegfall der häuslichen Versorgung, muss der Leistungsbezug überprüft werden. Verpflichtende Beratungseinsätze werden nicht wahrgenommen, obwohl sie vorgeschrieben sind. Bei ausschließlichem Pflegegeldbezug gehören Beratungseinsätze zu den Pflichten. Werden sie nicht abgerufen, kann das Pflegegeld gekürzt oder entzogen werden. Mit dem Pflegegeld sollen Leistungen bezahlt werden, die eigentlich anders abgesichert oder abgerechnet werden müssen. Pflegegeld ersetzt nicht automatisch Pflegesachleistungen, Leistungen der Krankenversicherung oder vertraglich geregelte professionelle Pflegeabrechnungen. Es darf nicht dazu benutzt werden, Leistungssysteme gegeneinander zu verschleiern. Das Pflegegeld wird weiter vereinnahmt, obwohl der tatsächliche Pflegebedarf nicht mehr der bewilligten Situation entspricht und keine Klärung erfolgt. Die Pflegekasse darf prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Wer trotz entfallener Grundlage weiter Geld bezieht, riskiert Rückabwicklung. Frei verfügbar heißt nicht folgenlos

Der Satz, über das Pflegegeld könne frei verfügt werden, ist richtig, wird aber häufig verkürzt wiedergegeben. Frei verfügbar bedeutet zunächst, dass die pflegebedürftige Person nicht jeden Euro einzeln nachweisen und nicht ausschließlich bestimmte Rechnungstypen einreichen muss. Gerade im Alltag wäre ein starres Abrechnungssystem auch kaum praktikabel. Familien organisieren Pflege sehr unterschiedlich.

Manche zahlen Angehörigen einen monatlichen Betrag, andere finanzieren Fahrten, kleine Entlastungen, Essensdienste, zusätzliche Hilfe im Haushalt oder notwendige Anschaffungen, die das Leben zu Hause erleichtern. All das kann im Einzelfall plausibel sein. Problematisch wird es erst, wenn die Verwendung nicht mehr mit einer gesicherten Pflegesituation zusammenpasst.

Mit anderen Worten: Nicht jeder Einkauf aus dem Pflegegeld muss ein klassischer Pflegeartikel sein. Aber die Gesamtlage muss erkennen lassen, dass die häusliche Versorgung der pflegebedürftigen Person tragfähig organisiert ist. Genau deshalb ist die Aussage „Pflegegeld darf man für alles ausgeben“ zwar populär, rechtlich aber zu grob. Sie unterschlägt, dass Pflegegeld an einen Versorgungszweck gekoppelt bleibt, auch wenn keine strenge Einzelabrechnung vorgesehen ist.

Besondere Vorsicht bei ausschließlichem Pflegegeldbezug

Wer ausschließlich Pflegegeld erhält und keine Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes nutzt, unterliegt Beratungspflichten. Diese Beratungseinsätze sollen nicht schikanieren, sondern die Qualität der häuslichen Pflege absichern und Hilfestellung geben. Werden sie nicht wahrgenommen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder entziehen.

Für Pflegegrade 2 und 3 ist die Beratung halbjährlich vorgesehen. Für Pflegegrade 4 und 5 galt lange eine vierteljährliche Pflicht; inzwischen wurde dies gesetzlich vereinfacht.

Nach der vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten Änderung müssen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 bei ausschließlichem Pflegegeldbezug die Beratung künftig nur noch einmal je Halbjahr abrufen, können sie bei Bedarf aber weiterhin häufiger nutzen.

Für die Ausgangsfrage ist das besonders wichtig. Denn selbst wenn niemand Quittungen über die Verwendung des Pflegegelds verlangt, überprüft das System über diese Beratungseinsätze sehr wohl, ob die Versorgungssituation stimmig ist.

Pflegegeld kann also nicht dauerhaft bezogen werden, während die häusliche Pflege nur formal behauptet wird. Wer die Beratung ignoriert oder offensichtliche Defizite in der Versorgung bestehen lässt, signalisiert der Pflegekasse, dass die Voraussetzungen möglicherweise nicht mehr erfüllt sind.

Wann Angehörige und Familien in Schwierigkeiten geraten können

In vielen Familien verschwimmen Pflege, Haushalt, Betreuung und alltägliche Lebensführung. Das ist menschlich nachvollziehbar, kann aber rechtlich heikel werden. Wenn das Pflegegeld etwa vollständig in Mietzahlungen, Konsum oder sonstige allgemeine Familienkosten fließt, während zugleich notwendige Hilfe unterbleibt, entsteht ein Problem.

Die Pflegekasse wird nicht jeden privaten Zahlungsvorgang kontrollieren, aber sie darf sehr wohl prüfen, ob die häusliche Pflege tatsächlich gesichert ist. Spätestens dann zeigt sich, ob das Pflegegeld die Versorgung gestützt hat oder lediglich im Alltagshaushalt aufgegangen ist.

Noch problematischer wird es, wenn Angehörige das Pflegegeld faktisch vereinnahmen, ohne die entsprechende Unterstützung zu leisten. Pflegegeld ist eine Leistung für die pflegebedürftige Person.

Dass es häufig an pflegende Angehörige weitergereicht wird, ist üblich und ausdrücklich mitgedacht. Daraus folgt aber kein automatischer Anspruch Dritter. Wo das Geld abgegriffen wird, ohne dass Pflege im erforderlichen Umfang stattfindet, drohen familiäre Konflikte ebenso wie sozialrechtliche Konsequenzen.

Was Pflegegeld nicht ersetzt

Pflegegeld ist nicht mit anderen Leistungen zu verwechseln. Es ersetzt keine ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege, keine ambulanten Pflegesachleistungen, keine Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege und auch nicht den Entlastungsbetrag. Diese Leistungen folgen jeweils eigenen Regeln. Wer Pflegegeld bekommt, kann je nach Konstellation verschiedene Leistungsarten kombinieren, aber nicht beliebig ineinander auflösen.

Deshalb ist es rechtlich falsch, Pflegegeld als Sammelposten zu verstehen, mit dem alle denkbaren professionellen Pflegeleistungen informell abgegolten werden könnten. Für zugelassene Dienste und erstattungsfähige Leistungen gelten eigene Abrechnungswege.

Gerade im Alltag führt das oft zu Missverständnissen. Familien glauben dann, sie könnten notwendige professionelle Hilfe vermeiden, das Pflegegeld anderweitig verwenden und die Versorgung irgendwie informell auffangen.

Solange das im Ergebnis funktioniert und die pflegebedürftige Person angemessen versorgt ist, mag das praktisch nicht sofort auffallen.

Sobald die Versorgung lückenhaft wird, körperliche oder pflegerische Risiken entstehen oder Pflichtberatungen Mängel offenlegen, wird sichtbar, dass Pflegegeld keine pauschale Freikarte für irgendeine Form von Improvisation ist.

Die oft übersehene Grenze zwischen Alltagshilfe und Missbrauch

Es gehört zur Realität häuslicher Pflege, dass Pflege und allgemeine Lebensführung eng ineinandergreifen. Ein Teil des Geldes kann daher durchaus in Dinge fließen, die nicht wie klassische Pflegekosten aussehen. Entscheidend ist, ob die Ausgaben erkennbar dazu beitragen, das Leben zu Hause mit Pflegebedarf praktikabel zu organisieren, oder ob sie losgelöst von diesem Zusammenhang erfolgen.

Diese Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer mathematisch exakt. Sie ist aber im Gesamtbild gut erkennbar. Wo die pflegebedürftige Person zuverlässig versorgt wird, Hilfe vorhanden ist und die häusliche Situation stabil bleibt, wird die freie Verfügbarkeit weit verstanden. Wo dagegen Versorgungslücken, Vernachlässigung oder formale Unstimmigkeiten auftreten, endet diese Freiheit sehr schnell.

Fazit

Die ehrliche Antwort auf die Frage, wofür Pflegegeld auf keinen Fall genutzt werden darf, lautet: Es gibt keine starre gesetzliche Verbotsliste für einzelne Ausgaben, aber es darf nicht so verwendet werden, dass die häusliche Pflege faktisch nicht mehr sichergestellt ist oder der Leistungsbezug missbräuchlich wird. Pflegegeld ist grundsätzlich frei verfügbar, jedoch nie losgelöst von der Bedingung, dass die pflegebedürftige Person zu Hause tatsächlich versorgt wird.

Wer das Pflegegeld trotz fehlender Pflege weiter bezieht, Pflichtberatungen ignoriert, Änderungen verschweigt oder unrichtige Angaben macht, überschreitet die Grenze des Zulässigen. Für Betroffene und Angehörige bedeutet das: Nicht die einzelne Ausgabe steht im Mittelpunkt, sondern die Frage, ob das Pflegearrangement insgesamt tragfähig, nachvollziehbar und rechtmäßig ist.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit, Informationsseite „Pflegegeld“, mit Angaben zu Anspruch, freier Verfügung und aktuellen monatlichen Beträgen.

Bundesministerium für Gesundheit, Übersicht „Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026“, mit den für 2026 geltenden Leistungsbeträgen der Pflegeversicherung.

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Ehefrau muss mit 58 in ein Pflegeheim: Trotz Pflegekasse bleiben immer noch 4200 Euro Kosten im Monat übrig

Mit 58 Jahren lebt eine früh an Demenz erkrankte Frau auf einer geschlossenen Station in einem Stuttgarter Pflegeheim. Der Platz kostet rund 6.500 Euro im Monat. Nach den Leistungen der Pflegeversicherung muss die Familie im ersten Aufenthaltsjahr noch etwa 4.200 Euro selbst finanzieren.

Selbst ein gut verdienender Ehemann kann eine solche Belastung kaum dauerhaft aus dem laufenden Einkommen tragen. In dem vom SWR geschilderten Fall werden deshalb bereits Rücklagen verbraucht, die das Ehepaar für das Alter vorgesehen hatte.

Der SWR- und Tagesschau-Bericht vom 15. Juli 2026 zeigt, wie schnell Pflegebedürftigkeit auch finanziell gut aufgestellte Familien überfordern kann. Besonders hart ist die Situation, weil die Erkrankung lange vor dem üblichen Rentenalter auftrat.

Mit Mitte 50 bricht das bisherige Leben weg

Die Demenzdiagnose erhielt die Frau bereits drei Jahre zuvor. Damals arbeitete sie als selbstständige Psychotherapeutin und führte eine eigene Praxis. Auf ärztlichen Rat musste sie ihre berufliche Tätigkeit aufgeben.

Zunächst versuchte ihr Ehemann, die Versorgung zu Hause mit Pflegekräften abzusichern. Als sich seine Frau nicht mehr selbst versorgen und in ihrer Umgebung nicht mehr orientieren konnte, reichte diese Unterstützung nicht mehr aus. Schließlich organisierte er den Platz auf einer geschützten Demenzstation.

Demenz im jüngeren Lebensalter betrifft mehr Menschen, als viele vermuten. Nach Berechnungen der Deutschen Alzheimer Gesellschaft sind rund 106.000 Menschen mit Demenz in Deutschland jünger als 65 Jahre.

Für diese Altersgruppe fehlen vielerorts passende Betreuungs- und Wohnangebote. Die Betroffenen stehen häufig noch im Beruf, zahlen Kredite ab oder unterstützen Kinder. Eine frühe Demenz trifft deshalb nicht nur die Gesundheit, sondern auch Einkommen, Rentenansprüche und langfristige finanzielle Pläne.

Die 6.500 Euro sind nicht der Eigenanteil

Bei den genannten Beträgen muss genau unterschieden werden. Die 6.500 Euro bezeichnen im geschilderten Fall das gesamte monatliche Entgelt für den Heimplatz. Nach Abzug der von der Pflegekasse übernommenen Leistungen verbleiben laut SWR rund 4.200 Euro für die Familie.

Auch die Formulierung, das Einzelzimmer koste 6.500 Euro, darf nicht als reine Zimmermiete verstanden werden. Das Gesamtentgelt eines Pflegeheims umfasst regelmäßig Pflege, Betreuung, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und möglicherweise vereinbarte Zusatzleistungen.

Der Einzelfall liegt deutlich über dem bundesweiten Durchschnitt. Zum 1. Juli 2026 mussten Pflegeheimbewohner im ersten Aufenthaltsjahr durchschnittlich 3.364 Euro im Monat selbst bezahlen, wie eine Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen zeigt.

Die Belastung im Stuttgarter Fall liegt damit gut 800 Euro über dem Durchschnitt. Warum der konkrete Platz so teuer ist, lässt sich ohne vollständige Heimabrechnung nicht abschließend beurteilen. Die Kosten unterscheiden sich erheblich zwischen Bundesländern, Einrichtungen und einzelnen Vertragsangeboten.

Was die Pflegeversicherung im Heim bezahlt

Die Pflegeversicherung übernimmt nicht die vollständige Heimrechnung. Sie zahlt bei vollstationärer Pflege einen festen Betrag, dessen Höhe vom Pflegegrad abhängt.

Bei Pflegegrad 2 sind es 2026 monatlich 805 Euro. Bei Pflegegrad 3 werden 1.319 Euro, bei Pflegegrad 4 insgesamt 1.855 Euro und bei Pflegegrad 5 monatlich 2.096 Euro gezahlt. Diese Beträge nennt auch das Bundesgesundheitsministerium in seinen Informationen zur Pflegefinanzierung.

Zusätzlich beteiligt sich die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 am pflegebedingten Eigenanteil. Im ersten Aufenthaltsjahr beträgt dieser Zuschlag 15 Prozent, im zweiten Jahr 30 Prozent und im dritten Jahr 50 Prozent. Ab dem vierten Jahr steigt er auf 75 Prozent.

Wichtig ist: Die Prozentsätze beziehen sich nur auf den pflegebedingten Eigenanteil einschließlich bestimmter Ausbildungskosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch nicht entsprechend reduziert. Die Staffelung ist in Paragraf 43c SGB XI geregelt.

Kosten oder Leistung Wer den Betrag trägt Festbetrag der Pflegeversicherung Die Pflegekasse zahlt abhängig vom Pflegegrad einen festen monatlichen Betrag Pflegebedingter Eigenanteil Den offenen Betrag tragen die Bewohner; der Aufenthaltszuschlag mindert diesen Anteil Unterkunft und Verpflegung Diese Kosten müssen Bewohner regelmäßig selbst bezahlen Investitionskosten Sie werden meist über die Heimrechnung auf die Bewohner umgelegt Vereinbarte Zusatzleistungen Komfort- und Wahlleistungen werden grundsätzlich privat bezahlt

Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung steigen nicht automatisch, wenn ein Heim seine Preise erhöht. Dadurch kann der selbst zu zahlende Betrag wachsen, obwohl der Pflegegrad unverändert bleibt.

4.200 Euro im Monat zehren Rücklagen schnell auf

Bei einer monatlichen Belastung von 4.200 Euro muss die Familie im ersten Jahr 50.400 Euro aufbringen. Nach fünf Jahren wären es bei unveränderten Kosten rechnerisch 252.000 Euro. Über zehn Jahre käme mehr als eine halbe Million Euro zusammen.

Diese Rechnung ist keine Vorhersage. Der Aufenthaltszuschlag steigt mit der Zeit, gleichzeitig können sich Heimkosten und Leistungen verändern. Die Zahlen zeigen dennoch, warum selbst ein hoher Sparbetrag keinen dauerhaften Schutz bietet.

Hinzu kommt der Einkommensverlust der erkrankten Frau. Mit der Aufgabe ihrer Praxis entfielen laufende Einnahmen und weitere Beiträge zur Altersvorsorge. Der Ehemann muss nun gleichzeitig seinen Lebensunterhalt, die bisherige Wohnung und den hohen Eigenanteil finanzieren.

Warum die Eigenanteile weiter steigen

Im bundesweiten Durchschnitt entfielen im Juli 2026 monatlich 1.775 Euro auf den verbleibenden pflegebedingten Eigenanteil einschließlich Ausbildungskosten. Für Unterkunft und Verpflegung wurden durchschnittlich 1.068 Euro berechnet, für Investitionskosten weitere 521 Euro.

Höhere Löhne für Pflegekräfte sind angesichts der anspruchsvollen Arbeit notwendig. Das finanzielle Problem entsteht, weil ein großer Teil steigender Personal- und Sachkosten bei den Bewohnern ankommt. Zusätzlich werden Gebäude- und Ausbildungskosten teilweise über die Heimrechnungen finanziert.

Der Verband der Ersatzkassen rechnet vor, dass eine vollständige Übernahme der Investitions- und Ausbildungskosten durch die Bundesländer die Bewohner im Durchschnitt um 649 Euro monatlich entlasten könnte. Das ist eine Forderung des Verbandes und noch keine beschlossene Entlastung.

Wie groß der finanzielle Druck bereits ist, zeigt eine Hochrechnung im Auftrag der DAK-Gesundheit. Die Sonderanalyse zur Pflegefinanzierung kommt für 2026 zu dem Ergebnis, dass 37 Prozent der Pflegeheimbewohner Hilfe zur Pflege benötigen.

Der Ehepartner schuldet dem Heim nicht automatisch alles

Die Aussage, der Ehemann müsse 4.200 Euro bezahlen, beschreibt zunächst die tatsächliche Finanzierung in diesem Einzelfall. Allein durch die Ehe wird der zu Hause lebende Partner nicht automatisch zum Vertragsschuldner jeder Heimforderung.

Anders kann es aussehen, wenn der Ehepartner den Heimvertrag selbst unterschrieben, einen Schuldbeitritt erklärt oder eine Bürgschaft übernommen hat. Angehörige sollten deshalb genau darauf achten, in welcher Eigenschaft sie Dokumente des Pflegeheims unterzeichnen.

Davon zu unterscheiden sind die Unterhaltspflichten innerhalb einer Ehe. Beantragt die Heimbewohnerin Sozialhilfe, prüft das Amt auch Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Partners. Die häufig genannte Einkommensgrenze von 100.000 Euro gilt für den Rückgriff auf Kinder und Eltern, nicht für Ehepartner.

Das Sozialamt darf dem zu Hause lebenden Partner jedoch nicht einfach das gesamte Einkommen nehmen. Nach Paragraf 92 SGB XII muss berücksichtigt werden, wie er bisher gelebt hat und welche notwendigen Ausgaben ihm weiterhin entstehen.

Hilfe zur Pflege kann die Finanzierungslücke schließen

Reichen Pflegeversicherung, Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht aus, kommt die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht. Das Sozialamt kann dann die notwendigen und angemessenen ungedeckten Heimkosten übernehmen.

Betroffene sollten nicht warten, bis die ersten Rechnungen unbezahlt bleiben. Nach Paragraf 18 SGB XII setzt die Sozialhilfe grundsätzlich ein, sobald der zuständige Träger von der Notlage weiß. Eine frühe schriftliche Mitteilung mit nachweisbarem Zugang kann deshalb vor Leistungslücken schützen.

Ausführliche Hinweise enthält der Beitrag zur Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt. Fehlende Kontoauszüge oder andere Nachweise können meist nachgereicht werden.

Nicht jedes Vermögen muss eingesetzt werden

Vor einer Bewilligung prüft das Sozialamt das vorhandene und verwertbare Vermögen. Ein alleinstehender Pflegebedürftiger kann regelmäßig einen kleineren Barbetrag oder vergleichbare Geldwerte bis 10.000 Euro behalten. Bei Ehepaaren ist die Berechnung umfangreicher und darf nicht allein anhand eines gemeinsamen Kontostandes erfolgen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können außerdem geförderte Altersvorsorge, ein angemessenes Fahrzeug, Hausrat und weitere Vermögenswerte geschützt sein. Auch eine angemessene selbst bewohnte Immobilie kann geschützt bleiben, wenn der Ehepartner weiterhin darin lebt. Die gesetzlichen Ausnahmen enthält Paragraf 90 SGB XII.

Ob eine Immobilie geschützt bleibt, hängt unter anderem von Größe, Wert, Zuschnitt und Zahl der Bewohner ab. Mehr dazu erklärt der Beitrag über geschütztes Vermögen bei einem Pflegefall in der Familie.

Unerwartete Kostensteigerungen sollten geprüft werden

Im SWR-Fall wurden nach Angaben des Ehemanns in einem Monat plötzlich rund 2.000 Euro zusätzlich abgebucht. Dabei soll es sich um eine rückwirkende Differenz aus einer Kostensteigerung gehandelt haben. Ob die Abbuchung rechtmäßig war, lässt sich ohne Heimvertrag und Erhöhungsschreiben nicht beurteilen.

Pflegeheime dürfen ihre Entgelte nicht formlos erhöhen. Die Erhöhung muss schriftlich angekündigt, nachvollziehbar begründet und den Bewohnern oder ihren Bevollmächtigten rechtzeitig mitgeteilt werden. Ein ausreichend begründetes Erhöhungsverlangen wird grundsätzlich frühestens vier Wochen nach seinem Zugang wirksam.

Nach den Hinweisen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen müssen alte und neue Kostenpositionen gegenübergestellt werden. Allein die Abbuchung eines höheren Betrags und das Schweigen des Bewohners gelten nicht automatisch als Zustimmung.

Der Beitrag über unwirksame pauschale Entgelterhöhungen im Pflegeheim zeigt, weshalb sich eine Prüfung lohnen kann. Ordnungsgemäß erklärte und begründete Erhöhungen können allerdings weiterhin verlangt werden.

Praxisbeispiel: Nach einem Jahr fehlen 30.000 Euro

Eine 59-jährige Frau mit Pflegegrad 4 zieht wegen einer fortschreitenden Demenz in eine spezialisierte Einrichtung. Nach den Leistungen der Pflegeversicherung verbleibt ein monatlicher Eigenanteil von 3.900 Euro. Ihre Erwerbsminderungsrente beträgt 1.400 Euro, sodass jeden Monat 2.500 Euro fehlen.

Das Ehepaar gleicht die Lücke zunächst aus seinen Ersparnissen aus. Nach einem Jahr sind dadurch bereits 30.000 Euro verbraucht. Der Ehemann informiert das Sozialamt frühzeitig, damit die Hilfe zur Pflege und sein möglicher finanzieller Beitrag geprüft werden können.

Das Beispiel zeigt, wie schnell auch größere Rücklagen schrumpfen. Wie viel das Ehepaar tatsächlich einsetzen muss, hängt von Einkommen, Vermögen, Wohnkosten, Heimvertrag und geschützten Vermögenswerten ab.

Der Beitrag Ehefrau muss mit 58 in ein Pflegeheim: Trotz Pflegekasse bleiben immer noch 4200 Euro Kosten im Monat übrig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Politiker schließen sich zusammen, um die Strompreise in die Höhe zu treiben

David Wojick

Sie nennt sich „U.S. Climate Alliance“, und auch wenn die Verteuerung der Strompreise vielleicht nicht das Ziel ist, so ist sie doch die unvermeidliche Folge ihres Ziels, nämlich die Nutzung fossiler Brennstoffe zu beenden.

Die 23 Mitglieder der Allianz sind im Wesentlichen jene Bundesstaaten mit demokratischen Gouverneuren. Das stimmt nicht ganz, da ein Mitglied einen republikanischen Gouverneur hat und zwei Bundesstaaten mit demokratischen Gouverneuren keine Mitglieder sind. Es trifft jedoch so gut wie zu, dass man davon ausgehen kann, dass sich die demokratischen Gouverneure zusammengeschlossen haben, um die Nutzung fossiler Brennstoffe zu beenden.

Das grundlegende Ziel wird auf ihrer Homepage klar formuliert: „Die Mitglieder der Allianz setzen sich für die Erreichung der Ziele des Pariser Abkommens ein.“

Es ist zutiefst ironisch, dass die Demokraten in ihrem Wahlkampf weitgehend mit dem Versprechen erschwinglicher Strompreise werben, was oft einfach als „Erschwinglichkeit“ bezeichnet wird. In Wirklichkeit führen die üblichen Maßnahmen zur Reduzierung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe jedoch ausnahmslos zu einem Anstieg der Stromkosten.

Es gibt vier verschiedene Technologien, die zur Reduzierung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe beitragen. Hier ein kurzer Überblick darüber, wie jede einzelne davon die Stromkosten in die Höhe treibt.

An erster Stelle stehen die schwankenden Wind- und Solarenergiequellen. Das Problem dabei ist die Netzsicherheit, die erfordert, dass stets eine zuverlässige Stromerzeugung zur Verfügung steht – bis hin zum Spitzenbedarf. Wenn Wind- und Solarenergie Strom erzeugen, ist diese zuverlässige Stromerzeugung nutzlos, was sehr kostspielig ist. Es mag zwar Einsparungen bei den Brennstoffkosten geben, doch diese stellen nicht den größten Kostenfaktor dar – das sind vielmehr die Hypothekenzahlungen.

Zweitens gibt es netzgebundene Batterien, welche die Schwankungen zwar etwas verringern können, aber extrem teuer sind. Um Netto-Null zu erreichen, wären riesige Batterien im Wert von Billionen Dollar erforderlich. Weitere Einzelheiten finden Sie in meinem Artikel [Titel übersetzt] „Die Begrenzung erneuerbarer Energien ist eine nationale Notwendigkeit“.

Drittens sind Elektrofahrzeuge zu nennen, die den Verbrauch fossiler Brennstoffe im Verkehrssektor senken. Diese erhöhen den Strombedarf erheblich, was den Bau wesentlich zuverlässigerer Erzeugungskapazitäten erfordert, die dann durch die zunehmende Schwankungsanfälligkeit von Wind- und Solarenergie ineffizient und teuer werden. Darüber hinaus könnten teure Modernisierungen des lokalen Verteilungsnetzes erforderlich sein, um ausreichend Strom für das Laden bereitzustellen – selbst für eine geringe Anzahl von Elektrofahrzeugen.

An vierter Stelle stehen von Energieversorgern finanzierte Energieeffizienzprojekte, die viele Staaten des Klimabündnisses vorschreiben. Diese sollen langfristig Kosten senken, sind jedoch anfangs sehr teuer. Wenn sich ein Projekt beispielsweise in 20 Jahren amortisiert, kostet es anfangs das Zwanzigfache der jährlichen Einsparungen. Diese Kosten werden in der Regel von den Stromkunden getragen.

Die Staaten der Klimallianz fördern alle vier dieser sehr teuren Technologien massiv, weil auf diese Weise der Verbrauch fossiler Brennstoffe im Einklang mit dem Pariser Abkommen reduziert wird. Alle Mitgliedstaaten haben „Standards für sauberen Strom“ und 19 von ihnen haben „Ziele für 100 % sauberen Strom“. Viele haben zudem „Ziele für Energiespeicherung“ sowie umfangreiche Effizienzprogramme.

Auf der Website der Allianz gibt es sogar eine durchsuchbare „Politik-Datenbank“, die zahlreiche Landesgesetze und Regierungsverordnungen enthält, welche den Einsatz dieser teuren Technologien zur Reduzierung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe vorschreiben.

Bei den Bundesstaaten der Climate Alliance handelt es sich im Wesentlichen um die sogenannten „Blue States“. Zusammengenommen könnten diese kostspieligen Maßnahmen durchaus einen Großteil der Strompreissteigerungen in den „Blue States“ erklären, die weit über die Steigerungen in den „Red States“ hinausgehen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website „Blue States, High Rates“.

Es gibt eine Reihe von Studien zu den Kostensteigerungen, aber mir ist keine bekannt, die alle vier dieser großen Kostenfaktoren berücksichtigt. Zu einigen davon lassen sich nur schwer verlässliche Daten beschaffen, so dass die Auswirkungen auf die Kosten gut verborgen bleiben.

Insgesamt ist die politische Ausrichtung der US-Klimalianz das genaue Gegenteil von Erschwinglichkeit.

Link: https://www.cfact.org/2026/09/25/politicians-organize-to-drive-up-the-cost-of-electricity/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Politiker schließen sich zusammen, um die Strompreise in die Höhe zu treiben erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung verdienen im Pflegeheim 20,96 Euro in der Stunde

Rund 21 Euro pro Stunde für eine Pflegehilfskraft ohne abgeschlossene Pflegeausbildung: Diese Zahl kann überraschen, erklärt sich aber aus den besonderen Lohnregeln der Branche. Sie wirft zugleich eine unbequeme Frage auf: Wie lässt sich Pflegepersonal besser bezahlen, ohne pflegebedürftige Menschen finanziell zu überfordern?

Wer die Debatte auf vermeintlich zu gut bezahlte Hilfskräfte verkürzt, macht es sich zu einfach. Ebenso irreführend wäre allerdings das Versprechen, jeder ungelernte Beschäftigte könne jetzt automatisch 21 Euro Stundenlohn verlangen.

Was hinter den 20,96 Euro tatsächlich steckt

Der GKV-Spitzenverband hat am 1. Oktober 2026 neue Entlohnungswerte veröffentlicht: Für Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung ergibt sich bundesweit ein Durchschnitt von 20,96 Euro brutto je Stunde.

Die Zahl zeigt einen aus diesen Vergütungen berechneten Durchschnitt und keinen einheitlichen Einstiegslohn. Einrichtungen, die nach dem regional üblichen Entlohnungsniveau bezahlen, haben nach Angaben des Verbandes drei Monate Zeit, ihre Vergütung an die neuen Werte anzupassen.

Warum auch Arbeitgeber ohne Tarifbindung höhere Löhne zahlen müssen

Seit September 2022 hängt die Zulassung von Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zulasten der Pflegeversicherung auch von ihrer Bezahlung ab. Für Beschäftigte in Pflege und Betreuung müssen sie bestimmte Entlohnungsvorgaben erfüllen.

Tarifgebundene Einrichtungen und kirchliche Träger mit entsprechenden Arbeitsrechtsregelungen müssen die daraus folgenden Entgelte zahlen. Nicht tarifgebundene Anbieter können sich an einem regional anwendbaren Tarifwerk orientieren oder das regional übliche Entlohnungsniveau einhalten, wie das Bundesgesundheitsministerium erläutert.

Bei der zweiten Variante zählt der Durchschnitt innerhalb der jeweiligen Qualifikationsgruppe in der Einrichtung. Deshalb lässt sich aus dem bundesweiten Wert von 20,96 Euro allein kein persönlicher Anspruch auf exakt diesen Stundenlohn ableiten.

Der Pflegemindestlohn liegt deutlich darunter

Vom regionalen Entlohnungsniveau zu unterscheiden ist der verbindliche Pflegemindestlohn. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er für Pflegehilfskräfte im Geltungsbereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung 16,52 Euro brutto pro Stunde.

Für qualifizierte Hilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie für Pflegefachkräfte gelten höhere Untergrenzen. Die folgende Gegenüberstellung zeigt, warum Mindestlohn und veröffentlichter Durchschnitt nicht verwechselt werden dürfen.

Beschäftigtengruppe Pflegemindestlohn seit 1. Juli 2026 Neuer bundesweiter Durchschnitt laut GKV-Erhebung Pflegehilfskräfte ohne entsprechende Ausbildung 16,52 Euro 20,96 Euro Qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung 17,80 Euro 23,36 Euro Pflegefachkräfte 21,03 Euro 28,03 Euro

Alle Beträge sind Bruttowerte je Stunde; die Durchschnittswerte stammen aus der Ende September 2026 veröffentlichten Erhebung. Die Mindestlöhne sind gesetzliche Untergrenzen, während die Durchschnittswerte keine individuelle Lohnzusage darstellen.

Nicht jeder ausgewiesene Euro steht als Grundlohn im Vertrag

Auch die Berechnung verdient Aufmerksamkeit: Beim regional üblichen Entlohnungsniveau werden neben der Grundvergütung weitere Bestandteile wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, bestimmte Zulagen und Bereitschaftsdienstvergütungen berücksichtigt. Darauf weist die AOK-Übersicht zur Pflegeentlohnung hin.

Variable Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden dagegen gesondert ausgewiesen. Wer ein Stellenangebot beurteilt, sollte deshalb Grundvergütung, Sonderzahlungen und dienstabhängige Zuschläge getrennt betrachten.

Ein umgerechneter Stundenwert einschließlich jährlicher Sonderzahlungen ist etwas anderes als derselbe Betrag als laufender Grundstundenlohn. Für die Haushaltsplanung zählt schließlich auch, wann das Geld tatsächlich ausgezahlt wird.

Mehr Lohn löst den Personalmangel nicht allein

Eine angemessene Bezahlung macht Pflegeberufe attraktiver, sie schafft aber weder zusätzliche Ausbildungsabschlüsse noch automatisch verlässliche Dienstpläne. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeitkommen auf 100 gemeldete Stellen für Pflegefachkräfte deutschlandweit lediglich 57 arbeitslose Pflegefachkräfte.

Dieser Fachkräfteengpass lässt sich nicht einfach durch die Einstellung ungelernter Beschäftigter beheben. Gute Einarbeitung, Weiterbildung und ausreichend qualifiziertes Personal bleiben notwendig, damit Hilfskräfte die Versorgung sinnvoll unterstützen können.

Warum Pflegebedürftige die höheren Löhne mitbezahlen

Das Finanzierungsproblem entsteht, weil die Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten übernimmt. Steigen die Personalausgaben und damit die vereinbarten Pflegevergütungen, kann auch der von Bewohnern zu tragende Betrag steigen.

Wie groß die Belastung bereits ist, zeigt die vdek-Auswertung zum 1. Juli 2026: Im ersten Heimjahr mussten Pflegebedürftige bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro im Monat selbst aufbringen. Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor.

Dieser Gesamtbetrag enthält neben dem verbleibenden pflegebedingten Eigenanteil auch Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Die gesamte Heimrechnung lässt sich deshalb nicht mit den Löhnen der Pflegehilfskräfte erklären.

Der politische Konflikt liegt auf der Hand: Beschäftigte brauchen eine angemessene Bezahlung, Bewohner eine bezahlbare Versorgung. Diese beiden berechtigten Ansprüche gegeneinander auszuspielen, entlastet vor allem diejenigen, die eine tragfähige Finanzierung organisieren müssten.

Eine höhere Heimrechnung muss trotzdem geprüft werden

Gestiegene Personalkosten machen nicht jede Forderung eines Pflegeheims automatisch wirksam. Eine Entgelterhöhung muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und nachvollziehbar angekündigt und begründet werden.

Welche Fehler dabei auftreten können, erläutert Gegen-Hartz.de im Beitrag über eine Bewohnerin, die nach fehlerhaften Pflegeheim-Erhöhungen Geld zurückerhielt. Wer eine höhere Rechnung bekommt, sollte daher sowohl die Beträge als auch das Erhöhungsschreiben prüfen lassen.

Reichen Einkommen und einzusetzendes Vermögen für die notwendige Versorgung nicht aus, kann Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt infrage kommen. Was Betroffene frühzeitig veranlassen sollten, erklärt der Ratgeber „Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht?“.

Sechs Fragen und Antworten zur Bezahlung in der Altenpflege Verdient jetzt jede ungelernte Pflegehilfskraft 21 Euro pro Stunde?

Nein, die veröffentlichten 20,96 Euro sind ein bundesweiter Durchschnittswert aus der aktuellen GKV-Erhebung. Die persönliche Vergütung hängt unter anderem vom Arbeitsvertrag, dem angewendeten Vergütungsmodell und der Eingruppierung ab.

Wie hoch ist der Mindestlohn für Pflegehilfskräfte?

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er im Geltungsbereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung 16,52 Euro brutto pro Stunde. Höhere Ansprüche aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bleiben bestehen.

Sind die genannten Stundenlöhne brutto oder netto?

Es handelt sich um Bruttobeträge. Wie viel ausgezahlt wird, hängt unter anderem von der persönlichen Steuer- und Sozialversicherungssituation ab.

Sind Nacht- und Sonntagszuschläge in den 20,96 Euro enthalten?

Die variablen Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden bei den veröffentlichten Entlohnungsniveaus gesondert behandelt. Bestimmte andere Zulagen und Sonderzahlungen fließen dagegen in die Berechnung ein.

Warum können höhere Löhne die Heimkosten steigen lassen?

Weil höhere Personalausgaben in die Pflegevergütungen einfließen können und die Pflegeversicherung die Kosten nur teilweise übernimmt. Die individuelle Mehrbelastung hängt unter anderem von den vereinbarten Entgelten und den Zuschüssen der Pflegekasse ab.

Was können Bewohner tun, wenn sie die Kosten nicht mehr tragen können?

Sie sollten frühzeitig das Sozialamt über die Finanzierungslücke informieren und Hilfe zur Pflege prüfen lassen. Zugleich sollte geklärt werden, ob eine verlangte Entgelterhöhung rechtlich wirksam ist.

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Mietendeckel durch Jobcenter: So hart schlägt die neue Grundsicherung bei der Wohnung zu

Wer auf das Jobcenter angewiesen ist, kann bereits im ersten Bezugsmonat auf einem Teil seiner Miete sitzen bleiben. Seit dem 1. Juli 2026 begrenzt die neue Grundsicherung die Übernahme besonders hoher Unterkunftskosten auch während der einjährigen Karenzzeit. Die Folge kann eine monatliche Finanzierungslücke sein, obwohl sich an der Wohnung und am Mietvertrag nichts geändert hat. Eine Begrenzung durch das Jobcenter senkt nämlich nicht automatisch die Forderung des Vermieters. Ein Jahr Karenzzeit schützt nicht mehr vor jeder Mietlücke

Die Karenzzeit bei den Unterkunftskosten bleibt bestehen, ihr Schutz ist jedoch eingeschränkt. Übersteigen die Kosten das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze, wird der darüberliegende Betrag grundsätzlich nicht anerkannt.

Damit kann eine Lücke schon zu Beginn des Leistungsbezugs entstehen. Das Jobcenter Region Hannover weist ausdrücklich auf den neuen 150-Prozent-Deckel und auf mögliche Ausnahmen bei Härtefällen hin.

Für Betroffene ist das eine erhebliche Veränderung: Wer gerade seinen Arbeitsplatz verloren hat, muss unter Umständen gleichzeitig die Jobsuche und eine nicht mehr vollständig finanzierte Wohnung bewältigen. Geld, das zur Deckung der Mietlücke eingesetzt wird, fehlt anschließend im Alltag.

Wie hoch der Deckel ausfällt, entscheidet sich vor Ort

Es gibt keinen bundesweit einheitlichen Eurobetrag. Ausgangspunkt ist die örtliche Angemessenheitsgrenze für einen Haushalt der jeweiligen Größe.

Bei der üblichen getrennten Betrachtung werden Grundmiete und kalte Betriebskosten zusammen betrachtet; Heizkosten werden gesondert geprüft. Wer seinen Bescheid kontrolliert, sollte deshalb nicht einfach die gesamte Warmmiete mit einer Grenze für die Bruttokaltmiete vergleichen.

Die folgende Modellrechnung unterstellt eine örtliche Angemessenheitsgrenze von 600 Euro Bruttokaltmiete und einen daraus folgenden Karenzzeitdeckel von 900 Euro. Weitere Begrenzungen oder Ausnahmen bleiben in dieser vereinfachten Rechnung unberücksichtigt.

Modellrechnung: 150-Prozent-Deckel bei einer örtlichen Angemessenheitsgrenze von 600 Euro Bruttokaltmiete Tatsächliche Bruttokaltmiete Anerkennung während der Karenzzeit Monatliche Lücke durch den 150-Prozent-Deckel 600 Euro 600 Euro 0 Euro 800 Euro 800 Euro 0 Euro 900 Euro 900 Euro 0 Euro 1.050 Euro 900 Euro 150 Euro 1.200 Euro 900 Euro 300 Euro

Die Zahlen sind frei gewählt und keine Mietgrenzen einer bestimmten Stadt. Sie zeigen aber, wie schnell eine erhebliche Eigenbelastung entstehen kann.

Nach dem ersten Jahr droht die nächste Absenkung

Der 150-Prozent-Deckel ist keine dauerhaft erhöhte Mietgrenze. Nach der Karenzzeit kann das Jobcenter verlangen, die Unterkunftskosten auf das gewöhnliche angemessene Niveau zu senken.

In der Beispielrechnung wären dann grundsätzlich 600 statt 900 Euro der reguläre Vergleichswert. Auch das Bundesarbeitsministerium erläutert ausdrücklich diesen Unterschied zwischen der Obergrenze im ersten Jahr und der anschließenden Kostensenkung.

Bei einem gewöhnlichen Kostensenkungsverfahren werden unangemessene Aufwendungen vorübergehend weiter berücksichtigt, solange eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist – in der Regel längstens sechs Monate. Daraus folgt allerdings keine allgemeine zusätzliche Schonfrist für Beträge, die schon zu Beginn über dem neuen 150-Prozent-Deckel liegen.

Auch eine kleine Wohnung kann zu teuer werden

Neben der Gesamthöhe der Unterkunftskosten kann künftig stärker der Preis je Quadratmeter entscheidend werden. Kommunale Träger dürfen eine zusätzliche Quadratmeterhöchstmiete festlegen, die bereits während der Karenzzeit greift.

Dadurch kann selbst eine kleine Wohnung unter Druck geraten, deren Gesamtmiete bisher innerhalb der örtlichen Grenze lag. Nach der Erläuterung des Bundesarbeitsministeriums wird bei einer Überschreitung ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt.

Eine solche zusätzliche Grenze gilt allerdings nicht automatisch überall in gleicher Höhe. Was dahintersteht, erklärt auch der Beitrag „Grundsicherung: Neue Quadratmetergrenze – Auch eine kleine Wohnung kann plötzlich zu teuer sein“.

Familien und Härtefälle dürfen nicht übergangen werden

Das Gesetz lässt während der Karenzzeit höhere Unterkunftskosten zu, wenn diese im Einzelfall unabweisbar sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen. Daraus entsteht kein pauschaler Anspruch auf jede beliebige Miethöhe, wohl aber die Notwendigkeit, die persönlichen Umstände zu prüfen.

Wer besondere Belastungen geltend macht, sollte sie möglichst konkret beschreiben und belegen. Dazu können etwa gesundheitliche Einschränkungen oder die besonderen Bedürfnisse eines Kindes gehören.

Eine schematische Berechnung ersetzt diese Prüfung nicht. Weitere Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de im Artikel „Grundsicherung: Jobcenter darf Miete nicht schematisch bei 150 Prozent kürzen“.

Die Rechnung des Jobcenters schafft keine günstigere Wohnung

Eine rechnerisch niedrigere Mietgrenze sorgt noch nicht dafür, dass eine passende Wohnung verfügbar ist. Das Bundesarbeitsministerium betont selbst, dass zu den örtlich festgelegten Angemessenheitswerten tatsächlich Wohnraum vorhanden sein muss.

Betroffene sollten deshalb Wohnungsangebote, Bewerbungen und Absagen aufbewahren. Solche Unterlagen können helfen, die tatsächlichen Schwierigkeiten einer Kostensenkung nachvollziehbar zu machen.

Bei einem drohenden Umzug sollte außerdem vor Vertragsabschluss die Zusicherung des Jobcenters eingeholt werden. Auch die mögliche Übernahme von Umzugskosten und Mietkaution sollte vorher geklärt werden.

Einen gekürzten Bescheid nicht ungeprüft hinnehmen

Wer eine Mietlücke im Bescheid entdeckt, sollte sich die verwendete örtliche Grenze und den Rechenweg erläutern lassen. Ebenso wichtig ist die Frage, ob Haushaltsgröße, Mietbestandteile und mögliche Ausnahmen richtig berücksichtigt wurden.

Gegen einen belastenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Eine bloße Bitte um Erläuterung ersetzt diesen Rechtsbehelf nicht.

Der finanzielle Druck entsteht lange vor einer möglichen Räumung. Deshalb ist es sinnvoll, bei absehbaren Zahlungsproblemen frühzeitig eine Sozialberatung oder Mieterberatung einzuschalten.

Beispiel aus der Praxis: Jeden Monat fehlen 150 Euro

Die folgende Situation ist fiktiv: Ein alleinstehender Beschäftigter verliert seine Arbeit und erhält erstmals im Oktober 2026 Grundsicherungsgeld. Seine Bruttokaltmiete beträgt 1.050 Euro, die örtliche Angemessenheitsgrenze in diesem Beispiel 600 Euro.

Der Karenzzeitdeckel liegt damit bei 900 Euro. Greift keine Ausnahme, bleiben monatlich 150 Euro ungedeckt, während angemessene Heizkosten gesondert berücksichtigt werden.

Nach sechs Monaten summiert sich diese Lücke auf 900 Euro. Der Betroffene sollte deshalb unmittelbar die Berechnung und mögliche Ausnahmen prüfen lassen, statt auf einen vollständigen Schutz durch das erste Bezugsjahr zu vertrauen.

Quellen: § 22 Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB II; Bundesagentur für Arbeit / Jobcenter Region Hannover zur Karenzzeit; Bundesarbeitsministerium zur Quadratmeterhöchstmiete und zum Kostensenkungsverfahren.

Der Beitrag Mietendeckel durch Jobcenter: So hart schlägt die neue Grundsicherung bei der Wohnung zu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Grundsicherung im Alter: Diese Rücklagen dürfen Rentner behalten

Wer mit seiner Rente nicht über die Runden kommt, muss nicht erst sämtliche Ersparnisse aufbrauchen, bevor das Sozialamt hilft. Bei der Grundsicherung im Alter bleiben für Alleinstehende grundsätzlich 10.000 Euro an Geldvermögen geschützt – weitere Vermögenswerte können hinzukommen.

Die Debatten über strengere Vermögensregeln für Arbeitsuchende führen dabei leicht zu falschen Schlüssen. Für die Grundsicherung im Alter gelten eigene Vorschriften nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch, die nicht mit den Regeln für Leistungen des Jobcenters gleichgesetzt werden dürfen.

10.000 Euro bleiben geschützt – nicht auf jedem Konto einzeln

Der gesetzliche Schutzbetrag umfasst kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte bis insgesamt 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person. Ein alleinstehender Rentner darf deshalb grundsätzlich eine entsprechende finanzielle Reserve behalten, obwohl er ergänzende Grundsicherung erhält.

Der Freibetrag gilt weder je Bankkonto noch je Geldanlage. Wer beispielsweise 6.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto, 3.000 Euro auf einem Sparbuch und 2.000 Euro Bargeld besitzt, hat zusammen 11.000 Euro und liegt damit zunächst 1.000 Euro über dem allgemeinen Schutzbetrag.

Das Verteilen auf verschiedene Banken ändert daran nichts. Ob für einen Teil des Vermögens ein zusätzlicher Schutz greift, muss gesondert geprüft werden.

Weitere Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Wie viel Bankguthaben darf ich haben, wenn ich die Grundsicherung beantragen will?“.

Für gemeinsam berücksichtigte Paare sind regelmäßig 20.000 Euro geschützt

Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren und vergleichbaren Partnerschaften sind regelmäßig insgesamt 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten geschützt. Das Sozialamt betrachtet dabei auch das Einkommen und Vermögen des Partners nach den gesetzlichen Vorgaben.

Für jede weitere Person, die überwiegend unterhalten wird, können zusätzlich 500 Euro hinzukommen. Die bloße Tatsache, dass ein erwachsenes Kind im selben Haushalt wohnt, begründet diesen zusätzlichen Betrag allerdings nicht automatisch.

Welche Vermögenswerte zusätzlich geschützt sein können

Die 10.000 Euro sind keine pauschale Obergrenze für den gesamten Besitz. Das Gesetz schützt bestimmte Gegenstände und Vermögenswerte zusätzlich, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Vermögen oder Gegenstand Schutz bei der Grundsicherung im Alter Geldvermögen einer alleinstehenden Person Grundsätzlich bis insgesamt 10.000 Euro Geldvermögen eines gemeinsam berücksichtigten Paares Regelmäßig bis insgesamt 20.000 Euro Angemessener Hausrat Zusätzlich geschützt Angemessenes Kraftfahrzeug Zusätzlich geschützt Selbst genutztes Wohneigentum Unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschützt Angemessene, zweckgebundene Bestattungsvorsorge Zusätzlicher Schutz über die Härtefallregelung möglich Frei verfügbares Sparguthaben mit der Bezeichnung „Altersvorsorge“ Kein zusätzlicher Schutz allein durch diese Bezeichnung

Entscheidend ist deshalb nicht nur, welchen Gesamtwert jemand besitzt. Ebenso wichtig ist, um welche Vermögensart es sich handelt und ob sie verwertet werden muss.

Möbel und ein angemessenes Auto müssen nicht automatisch verkauft werden

Zum geschützten Hausrat gehört eine angemessene Haushaltsausstattung. Ein Grundsicherungsantrag bedeutet deshalb nicht, dass Rentner zunächst ihre Möbel oder gewöhnlichen Haushaltsgeräte verkaufen müssen.

Auch ein angemessenes Kraftfahrzeug ist ausdrücklich geschützt. Sein Wert wird bei anerkannter Angemessenheit nicht einfach vom allgemeinen Geldfreibetrag abgezogen.

Allerdings ist damit nicht jedes beliebig teure Fahrzeug abgesichert. Der Schutz des Autos bedeutet außerdem nicht, dass das Sozialamt sämtliche laufenden Fahrzeugkosten zusätzlich übernimmt.

Selbst genutztes Wohneigentum ist kein automatischer Ablehnungsgrund

Eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus schließen Grundsicherung im Alter nicht von vornherein aus. Selbst genutztes Wohneigentum kann nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII geschützt sein.

Bei der Angemessenheit zählen unter anderem die Zahl der Bewohner, besondere Wohnbedürfnisse, Grundstücks- und Hausgröße, Ausstattung sowie der Wert. Eine pauschale Zusage, jedes selbst bewohnte Haus bleibe unangetastet, wäre deshalb falsch.

Wer Eigentum besitzt, sollte die Voraussetzungen anhand seiner konkreten Wohnsituation prüfen lassen. Allein aus dem Grundbucheintrag lässt sich weder ein Leistungsanspruch noch eine Verpflichtung zum Verkauf ableiten.

Bestattungsvorsorge kann zusätzlich geschützt sein

Für viele ältere Menschen ist die eigene Bestattung eine bewusst vorbereitete Ausgabe. Eine angemessene Bestattungsvorsorge kann über den allgemeinen Geldfreibetrag hinaus geschützt sein, wenn ihre Verwertung eine Härte darstellen würde.

Das Bundessozialgericht hat diesen Schutz für angemessene Bestattungs- und Grabpflegevorsorge grundsätzlich anerkannt (Urteil vom 18. März 2008, Az. B 8/9b SO 9/06 R). Entscheidend sind die konkrete Ausgestaltung der Vorsorge und die Angemessenheit der vorgesehenen Leistungen.

Ein frei verfügbares Sparkonto erhält dagegen nicht allein dadurch zusätzlichen Schutz, dass sein Inhaber es gedanklich für die Beerdigung reserviert. Eine nachweisbare Zweckbindung, etwa durch einen entsprechenden Vorsorgevertrag, muss geprüft werden; einen bundesweit einheitlichen zusätzlichen Pauschalbetrag gibt es dafür nicht.

Verwandte Fragen zur Vermögensprüfung bei ergänzender Sozialhilfe behandelt auch der Beitrag „Umzug ins Pflegeheim: So viel Geld dürfen Rentner behalten“.

Nicht jede private Altersvorsorge ist automatisch ausgenommen

Die Bezeichnung „Altersvorsorge“ allein schützt ein Vermögen nicht vor der Berücksichtigung. Frei verfügbares Sparguthaben oder eine verwertbare Geldanlage bleiben grundsätzlich prüfungsrelevant, auch wenn sie ursprünglich für den Ruhestand gedacht waren.

Für bestimmte staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge bestehen dagegen besondere Schutzvorschriften. Bei Versicherungen sollten deshalb der Vertrag, die Verwertbarkeit und die einschlägige Ausnahme geprüft werden, bevor jemand eine Kündigung veranlasst.

Geschützte Ersparnisse sind etwas anderes als laufende Einnahmen

Der Vermögensfreibetrag ist kein jährlicher Freibetrag für zusätzliche Einnahmen. Eine monatliche Rente bleibt grundsätzlich Einkommen, auch wenn auf dem Konto weniger als 10.000 Euro liegen.

Ebenso können Zinsen aus geschütztem Sparvermögen als Einkommen berücksichtigt werden. Für Einnahmen aus Kapitalvermögen enthält § 43 Absatz 2 SGB XII eine Ausnahme, soweit sie insgesamt 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Was passiert, wenn die Rücklagen oberhalb des Freibetrags liegen

Verwertbares Vermögen oberhalb der Schutzgrenzen muss grundsätzlich für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche Rücklagen bis auf null verschwinden müssen.

Vor einer Ablehnung ist zu prüfen, ob weitere Schutzvorschriften oder eine Härte vorliegen. Kann einzusetzendes Vermögen nicht sofort verwertet werden, sieht § 91 SGB XII unter den dort genannten Voraussetzungen eine darlehensweise Hilfe vor.

Betroffene sollten sich deshalb erläutern lassen, welche Vermögenswerte das Sozialamt mit welchem Wert berücksichtigt. Gerade bei einem Auto, einer Immobilie oder einer Vorsorgeversicherung reicht eine pauschale Aussage über „zu viel Vermögen“ für eine nachvollziehbare Prüfung nicht aus.

Beispiel aus der Praxis: Rücklagen und Auto schließen Hilfe nicht aus

Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine alleinstehende Rentnerin besitzt 8.500 Euro auf einem Tagesgeldkonto und 1.000 Euro weitere Ersparnisse. Außerdem fährt sie einen älteren Kleinwagen, den das Sozialamt als angemessen anerkennt.

Ihre Geldrücklagen liegen mit insgesamt 9.500 Euro unter dem allgemeinen Freibetrag. Der geschützte Kleinwagen wird nicht zu diesen Rücklagen addiert, um daraus eine Überschreitung der 10.000-Euro-Grenze zu machen.

Die Frau muss daher weder ihre geschützten Ersparnisse aufbrauchen noch das angemessene Auto verkaufen, bevor Grundsicherung möglich wird. Ob und in welcher Höhe sie Leistungen erhält, hängt anschließend insbesondere von ihrem anerkannten Bedarf und ihrem anrechenbaren Einkommen ab.

Gesetzliche Grundlagen: § 90 SGB XII, § 91 SGB XII, § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII sowie § 43 und § 82 SGB XII.

Weitere Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe; Deutsche Rentenversicherung zur Grundsicherung; Bundessozialgericht, Urteil vom 18. März 2008, B 8/9b SO 9/06 R.

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Wegen Alters abgelehnt: Arbeitnehmer verlangt wegen Diskriminierung 236.000 Euro Entschädigung

Die Altersdiskriminierung war gerichtlich festgestellt, doch die spätere Forderung über rund 236.000 Euro scheiterte. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage auf weiteren Verdienstausfall zurück, weil der Bewerber inzwischen über mehrere Jahre einer angemessenen neuen Beschäftigung nachgegangen war.Das Urteil vom 10. September 2026 zeigt damit eine Grenze langjähriger Ersatzansprüche auf. Ein früherer Rechtsverstoß macht den Arbeitgeber nicht automatisch für jede spätere Einkommenslücke verantwortlich.

Eine Bewerbung von 2009 beschäftigt die Gerichte bis 2026

Ausgangspunkt war eine Bewerbung auf eine Traineestelle bei der R+V-Versicherung im Jahr 2009. Gesucht wurden Bewerber, deren Staatsexamen erst kurze Zeit zurücklag oder unmittelbar bevorstand.

Der abgelehnte Bewerber, ein Rechtsanwalt, setzte sich gegen die Altersdiskriminierung zur Wehr. Nach dem Bericht von Legal Tribune Online erhielt er zunächst 14.000 Euro Entschädigung und später weitere 100.000 Euro aus einem Vergleich wegen entgangenen Verdienstes.

Damit war der Streit für ihn nicht beendet. Er verlangte zusätzlich rund 236.000 Euro für die Jahre 2020 bis 2023 und wollte die Differenz zwischen seinem tatsächlichen Einkommen und dem hypothetischen Gehalt bei einer damaligen Einstellung ersetzt bekommen.

Warum der frühere Prozesserfolg nicht genügte

Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte bereits 2018 festgestellt, dass das Unternehmen auch künftige materielle Schäden aus der unterlassenen Einstellung ersetzen müsse. Der Kläger leitete daraus eine Ersatzpflicht bis zur Verrentung ab.

Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Auslegung nicht. Für die später verlangten Zahlungen musste weiterhin ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der diskriminierenden Absage und dem behaupteten Verdienstausfall bestehen.

Die neue Beschäftigung setzte der Haftung eine Grenze

Der Bewerber hatte vor dem eingeklagten Zeitraum eine andere Tätigkeit im öffentlichen Dienst angenommen und dort mehrere Jahre gearbeitet. Nach der Gerichtsberichterstattung von Legal Tribune Online betrachtete der Senat seine weitere berufliche Entwicklung deshalb als allgemeines Lebensrisiko.

Die damalige Absage blieb damit eine Diskriminierung, trug aber die neue Zahlungsforderung nicht mehr. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage bereits abgewiesen; auch die Revision brachte dem Kläger keinen Erfolg.

Nicht jeder neue Job beendet den Anspruch

Das Gericht stellt auf eine angemessene Beschäftigung ab, die sich verfestigt hat. Eine feste Zahl von Monaten, nach der diese Voraussetzung immer erfüllt wäre, nennt die Pressemitteilung nicht.

Für Betroffene bedeutet das: Aus einer kurzfristigen Aushilfe lässt sich nicht ohne Weiteres dieselbe Schlussfolgerung ziehen wie aus einer über Jahre ausgeübten, qualifikationsgerechten Tätigkeit. Entscheidend bleibt die Prüfung des konkreten beruflichen Verlaufs.

Entschädigung und Verdienstausfall sind unterschiedliche Ansprüche

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unterscheidet zwischen dem Ersatz finanzieller Schäden und einer Entschädigung für die erlittene Benachteiligung. Die Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG setzt keinen entsprechenden Gehaltsverlust voraus.

Bei einer diskriminierenden Nichteinstellung ist diese Entschädigung auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn der Bewerber auch bei einer diskriminierungsfreien Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Diese Grenze gilt deshalb weder pauschal für jede Entschädigung noch als allgemeiner Höchstbetrag für den Ersatz entgangenen Verdienstes.

Wer ausgefallenes Arbeitsentgelt verlangt, muss dagegen grundsätzlich darlegen, dass er die Stelle ohne die Benachteiligung erhalten hätte. Das Bundesarbeitsgericht hat diese zusätzliche Anforderung bereits in früheren Entscheidungen hervorgehoben.

Auch bei einer Benachteiligung wegen einer Behinderung müssen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden. Dazu passt der Gegen-Hartz-Beitrag über die Grenzen von Entschädigungsansprüchen bei einer unterlassenen Einladung zum Vorstellungsgespräch.

Bei einer diskriminierenden Absage laufen kurze Fristen

Wer eine Benachteiligung vermutet, sollte die Stellenanzeige, seine Bewerbung und die Absage sichern. Nach § 22 AGG können bewiesene Indizien für eine Diskriminierung dazu führen, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag.

Ansprüche nach § 15 AGG müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, sofern tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Bei einer Bewerbung knüpft das Gesetz den Fristbeginn an den Zugang der Ablehnung.

Für die Klage auf Entschädigung gilt zusätzlich eine Frist von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung. Diese Klagefrist sollte nicht mit der Frist für das erste Anspruchsschreiben verwechselt werden.

Beispiel aus der Praxis: Eine Gehaltsdifferenz allein reicht nicht

Ein fiktives Beispiel: Eine Bewerberin wird wegen ihres Alters rechtswidrig abgelehnt und hätte bei einer Einstellung 4.000 Euro brutto verdient. Später findet sie eine ihrer Qualifikation entsprechende Stelle mit 3.700 Euro brutto und arbeitet dort über mehrere Jahre.

Die Differenz von monatlich 300 Euro lässt sich rechnerisch leicht bestimmen. Ob sie weiterhin als Schaden aus der früheren Absage ersetzt werden muss, ist jedoch eine andere Frage: Hat sich die angemessene neue Beschäftigung verfestigt, kann nach den Grundsätzen des Urteils die Grundlage für weitere Verdienstausfallzahlungen entfallen.

Quelle (ergänzend zu den bereits im Text genannten): Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2026, Az. 8 AZR 153/25, Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2025.

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Trip to the Ural Federal District. The Centre-2026 command post exercise

PRESIDENT OF RUSSIA - 2. Oktober 2026 - 17:00

At the Chebarkul training ground in the Chelyabinsk Region the President watched the progress of the active phase at the strategic command post exercise Centre-2026.

The Supreme Commander in Chief subsequently had a brief meeting with foreign military attaches and viewed a display of armaments, military hardware and special equipment.

To conclude the trip to the Ural Federal District, the President met with Chelyabinsk Region Governor Alexei Teksler.

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Eine digitale Allmende

KI ist nicht das Problem. Im Gegenteil: Wir könnten sie als öffentliche Infrastruktur zu unserem Nutzen einsetzen.
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Heizkostenabrechnung ohne Verbrauchsangabe: Wann sie trotzdem wirksam ist

In der Heizkostenabrechnung steht ein Eurobetrag, doch die verbrauchte Heizölmenge fehlt. Das macht die Abrechnung nach einem Urteil des Landgerichts Lübeck nicht zwangsläufig unwirksam: Bei einem vollständig vermieteten Einfamilienhaus können andere Anforderungen gelten als bei einem Gebäude mit mehreren Mietparteien.

Im entschiedenen Fall verurteilte das Gericht die Mieter zur Zahlung von 2.823,44 Euro aus der Betriebskostenabrechnung. Die Entscheidung vom 30. März 2026 trägt das Aktenzeichen 1 S 3/26.

Erst gewannen die Mieter, dann die Vermieter

Der Streit betraf die Betriebskosten des Jahres 2022 für ein mit Heizöl beheiztes Einfamilienhaus. Die Mieter beanstandeten insbesondere, dass die Abrechnung keine Verbrauchsmenge in Litern enthielt.

Das Amtsgericht Lübeck hielt die Heizkostenabrechnung deshalb zunächst für formell unwirksam. Das Landgericht bewertete den Fall anders: Die Mieter nutzten die Heizungsanlage allein und mussten nach dem Mietvertrag die gesamten Heizkosten tragen.

Ohne Kostenverteilung kann der Geldbetrag ausreichen

Nach Auffassung der Kammer war keine Aufteilung auf verschiedene Nutzer erforderlich. Deshalb genügte unter den Umständen des Falls die Angabe des angesetzten Heizkostenbetrags; die fehlende Literangabe machte die Abrechnung nicht formell unwirksam.

Zusätzlich berücksichtigte das Gericht, dass die Mieter Zugang zum Öltank hatten und bei den Betankungen anwesend waren. Sie konnten sich damit auch unabhängig von der Jahresabrechnung einen Eindruck von den gelieferten Mengen verschaffen.

Die Frage liegt inzwischen beim Bundesgerichtshof

Eine abschließend geklärte Rechtslage lässt sich daraus noch nicht ableiten. Das Landgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage die Revision zugelassen.

Nach Angaben der am Verfahren beteiligten Kanzlei RSK ist der Rechtsstreit beim Bundesgerichtshof anhängig. Eine veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu ließ sich zum Redaktionsstand nicht feststellen.

Für Mehrfamilienhäuser ist das kein Freibrief

Die Heizkostenverordnung regelt die Verteilung von Heiz- und Warmwasserkosten auf verschiedene Nutzer. Wer nur eine Wohnung in einem gemeinsam beheizten Mehrfamilienhaus mietet, befindet sich deshalb in einer anderen Abrechnungssituation als der alleinige Nutzer eines ganzen Hauses.

Auch ein Haus mit Einliegerwohnung sollte nicht vorschnell dem Lübecker Fall gleichgesetzt werden. Für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, enthält § 2 Heizkostenverordnung eine besondere Regelung zum Vorrang gegenüber vertraglichen Vereinbarungen.

Die Bezeichnung „Einfamilienhaus“ allein beantwortet daher nicht jede Abrechnungsfrage. Zu prüfen sind die tatsächliche Nutzung, die Heizungsversorgung und die Vereinbarungen im Mietvertrag.

Formell wirksam bedeutet nicht automatisch richtig

Für die Prüfung einer Nachforderung müssen zwei Fragen auseinandergehalten werden: Ist die Abrechnung ausreichend nachvollziehbar aufgebaut, und stimmen die berechneten Kosten tatsächlich? Ein erfolgreicher Nachweis der formellen Wirksamkeit ersetzt die inhaltliche Prüfung nicht.

Eine doppelt erfasste Rechnung wird beispielsweise nicht dadurch richtig, dass sie übersichtlich dargestellt ist. Ebenso kann ein zu niedriger Abzug der geleisteten Vorauszahlungen eine rechnerisch nachvollziehbare Nachforderung inhaltlich falsch machen.

Mieter dürfen die Unterlagen kontrollieren

Nach § 556 Absatz 4 BGB muss der Vermieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren, auf denen die Abrechnung beruht. Er darf diese Unterlagen auch elektronisch bereitstellen.

Bei Heizölkosten sind insbesondere die Lieferrechnungen und die Berechnung des angesetzten Betrags aufschlussreich. Wer eine Abweichung entdeckt, sollte konkret nachfragen, wie sie zustande kommt.

Zur Belegeinsicht können auch Zahlungsnachweise gehören, mit denen sich etwa Rabatte oder abweichende Zahlungen überprüfen lassen. Näheres erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zum Recht auf Zahlungsnachweise bei der Nebenkostenabrechnung.

Bei heutigen Abrechnungen auch die CO₂-Kosten beachten

Für Abrechnungen, die unter die gesetzlichen Vorgaben zur CO₂-Kostenaufteilung fallen, bestehen zusätzliche Informationspflichten. Der Vermieter muss unter anderem den CO₂-Kostenanteil des Mieters, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen.

Fehlen die vorgeschriebenen Angaben oder wird der Mieteranteil nicht bestimmt, sieht § 7 Absatz 4 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz ein Kürzungsrecht von drei Prozent des abgerechneten Heizkostenanteils vor. Diese eigenständige Prüfung wird durch das Lübecker Urteil nicht ersetzt.

Wie sich eine solche Kürzung berechnet, erklärt der Beitrag „Heizkostenabrechnung: Fehlt diese Angabe, können Mieter drei Prozent kürzen“. Eine fehlende Literangabe und fehlende Angaben zur CO₂-Kostenaufteilung sind unterschiedliche Beanstandungen.

Einwendungen rechtzeitig und konkret erheben

Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung müssen dem Vermieter grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach deren Zugang mitgeteilt werden. Danach sind sie regelmäßig ausgeschlossen, sofern der Mieter die Verspätung zu vertreten hat.

Für Betroffene ist es deshalb sinnvoll, die Abrechnung frühzeitig zu prüfen und benötigte Belege nachweisbar anzufordern. Eine hohe Nachforderung sollte nicht allein mit dem pauschalen Hinweis auf fehlende Verbrauchsangaben zurückgewiesen werden.

Beispiel aus der Praxis: Der Fehler steckt bei den Vorauszahlungen

Ein fiktives Beispiel: Eine Familie mietet ein Einfamilienhaus und erhält eine Jahresabrechnung über insgesamt 4.800 Euro Betriebskosten, darunter eine Heizkostenposition ohne Literangabe. Nach Abzug angeblicher Vorauszahlungen von 3.000 Euro fordert der Vermieter 1.800 Euro nach.

Die Familie weist anhand ihrer Überweisungen nach, dass sie tatsächlich 3.600 Euro vorausgezahlt hat. Selbst wenn die Abrechnung trotz fehlender Literangabe formell wirksam wäre, müsste die Nachforderung bei ansonsten richtigen Kosten auf 1.200 Euro sinken.

Quellen: LG Lübeck, Urteil vom 30.03.2026, Az. 1 S 3/26; § 2, § 5, § 12 Heizkostenverordnung; § 556 Abs. 4 BGB; § 7 Abs. 4 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz.

Der Beitrag Heizkostenabrechnung ohne Verbrauchsangabe: Wann sie trotzdem wirksam ist erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Schwerbehinderung: Wer Platz für Assistenz braucht, kann höhere Wohnkosten geltend machen

Wer wegen notwendiger Assistenz mehr Wohnraum braucht, muss sich nicht mit der üblichen Mietobergrenze abfinden. § 77 Absatz 2 SGB IX sieht vor, dass Wohnkosten oberhalb der Angemessenheit übernommen werden können, wenn Sie wegen der Assistenz mehr Wohnraum benötigen. Entscheidend ist, weshalb Sie den zusätzlichen Platz tatsächlich benötigen. Der Schwerbehindertenausweis reicht dafür nicht aus. Sie müssen den Zusammenhang zwischen Ihrer notwendigen Unterstützung, dem zusätzlichen Raum und den Kosten nachvollziehbar machen. Neben der Grundsicherung kommt dann die Eingliederungshilfe als Leistungsträger in Betracht.

Warum die übliche Mietobergrenze nicht immer entscheidet

Bei der Grundsicherung prüft das Sozialamt, welche Unterkunftskosten angemessen sind. Ein behinderungsbedingter Wohnbedarf darf nicht mit dem Hinweis auf einen allgemeinen Richtwert abgetan werden.

Zunächst ist zu klären, welche Kosten bereits die Grundsicherung anerkennen muss. Bleiben darüber hinaus Wohnkosten, die gerade durch den Umfang notwendiger Assistenz entstehen, ist zusätzlich § 77 Absatz 2 SGB IX zu prüfen.

Im Recht der Eingliederungshilfe gehören Leistungen für Wohnraum zu den Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX.

Der zusätzliche Wohnbedarf muss durch die Assistenz begründet sein. Außerdem müssen die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vorliegen. Dieselben Kosten werden nicht doppelt übernommen.

Fiktives Beispiel: Marek, 42, aus Hamm

Marek ist 42 Jahre alt und lebt in Hamm. Er nutzt einen Rollstuhl und bezieht wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung Grundsicherung. Für seinen Alltag benötigt er umfangreiche Assistenz. Auch nachts muss eine Assistenzperson vor Ort sein.

In seiner bisherigen Wohnung fehlt der dafür erforderliche zusätzliche Raum.

Marek findet eine größere Wohnung. Ihre Miete liegt über dem üblichen örtlichen Richtwert für einen Einpersonenhaushalt. Für seinen Antrag legt er deshalb nicht nur den Schwerbehindertenausweis vor.

Er reicht das Wohnungsangebot, den Grundriss und eine Stellungnahme seines Assistenzdienstes ein.

Darin beschreibt dieser, welche Unterstützung Marek nachts benötigt, weshalb die Anwesenheit in der Wohnung notwendig ist und warum die vorhandenen Räume dafür nicht ausreichen. Auch die Funktion des zusätzlichen Zimmers wird erläutert.

So kann geprüft werden, ob der Umfang der Assistenz tatsächlich einen gesteigerten Wohnraumbedarf verursacht.

Ob Marek die Mehrkosten erhält, hängt von dieser individuellen Prüfung ab. Ein zusätzliches Zimmer folgt nicht automatisch aus einer Nachtassistenz. Sein Antrag macht aber deutlich, weshalb eine Entscheidung allein anhand der normalen Mietobergrenze zu kurz greifen würde.

So begründen Sie den zusätzlichen Platz

Beschreiben Sie möglichst konkret, was in Ihrer Wohnung stattfinden muss. Wie häufig kommt die Assistenz? Wie lange bleibt sie? Muss sie auch nachts anwesend sein? Welche Tätigkeiten verlangen zusätzlichen Raum? Erklären Sie außerdem, weshalb sich der Bedarf nicht in den vorhandenen Räumen decken lässt.

Ein Grundriss macht sichtbar, wie Sie die Wohnung nutzen und wo der Platz fehlt. Eine Stellungnahme des Assistenzdienstes kann den Ablauf der Unterstützung erläutern.

Ärztliche Unterlagen helfen, wenn sie die funktionalen Einschränkungen und den daraus folgenden Unterstützungsbedarf beschreiben. Eine Diagnose erklärt aber noch nicht, weshalb eine größere Wohnung erforderlich ist.

Nachweis Was daraus hervorgehen sollte Assistenzplan oder Bedarfsfeststellung Welche Unterstützung in welchem zeitlichen Umfang notwendig ist. Stellungnahme des Assistenzdienstes Weshalb die Assistenz zusätzlichen Raum benötigt und vorhandene Räume nicht ausreichen. Grundriss und Beschreibung der Raumnutzung Welche Fläche zusätzlich gebraucht wird und welche konkrete Funktion sie erfüllt. Mietangebot mit Kostenaufstellung Welche Wohnkosten entstehen und wie sie mit dem zusätzlichen Bedarf zusammenhängen. Grundsicherung und Eingliederungshilfe zusammen prüfen lassen

Wenn Sie Grundsicherung beziehen, sollten Sie den zusätzlichen Bedarf gegenüber dem Sozialamt und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe ausdrücklich benennen. Bitten Sie um Prüfung der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation und um Prüfung der assistenzbedingten Mehrkosten nach § 77 Absatz 2 in Verbindung mit § 113 SGB IX.

Für die in § 42a Absatz 4 SGB XII geregelten Wohnsituationen enthält Absatz 6 eine zusätzliche Vorgabe: Überschreiten die Unterkunftskosten den im Einzelfall angemessenen Umfang und gibt es Hinweise auf die Leistungspflicht eines anderen Trägers, muss das Sozialamt auf eine sachdienliche Antragstellung bei diesem Träger hinwirken.

Diese Regelung betrifft vor allem die dort erfassten Wohngemeinschaften und bestimmte Wohnsituationen mit Angehörigen.

Stellen Sie den Antrag frühzeitig. Eingliederungshilfe wird grundsätzlich auf Antrag erbracht. Nach § 108 SGB IX beginnt die Leistung frühestens am ersten Tag des Antragsmonats, wenn die Voraussetzungen bereits vorlagen. Für Bedarfe, die im Gesamtplanverfahren ermittelt wurden, sieht das Gesetz eine Ausnahme vom Antragserfordernis vor.

Wenn Sie eine neue Wohnung suchen, reichen Sie das konkrete Angebot möglichst vor Unterzeichnen des Vertrags ein. Lassen Sie schriftlich klären, welcher Träger welche Kosten übernimmt.

Kein pauschaler Mietzuschlag von 25 Prozent

Die 25-Prozent-Regel in § 42a SGB XII gehört zu den besonderen Regelungen für Wohnformen, in denen persönlicher Wohnraum und zusätzlich gemeinschaftlich genutzte Räume zur Erbringung von Eingliederungshilfe überlassen werden.

Für eine eigene Mietwohnung lässt sich daraus weder ein Zuschlag noch eine Obergrenze für assistenzbedingte Mehrkosten ableiten. Hier bleibt entscheidend, welcher zusätzliche Wohnraum wegen der notwendigen Assistenz erforderlich ist.

FAQ: Zusätzlicher Wohnraum für Assistenz Reicht ein Schwerbehindertenausweis für ein zusätzliches Zimmer?

Nein. Der Ausweis belegt nicht den konkreten Raumbedarf. Für § 77 Absatz 2 SGB IX müssen Sie darlegen, weshalb der Umfang notwendiger Assistenz zusätzlichen Wohnraum erfordert.

Muss die Eingliederungshilfe die gesamte höhere Miete übernehmen?

Nein, nicht automatisch. Zu prüfen sind die durch den assistenzbedingten Wohnbedarf verursachten Kosten oberhalb der maßgeblichen Angemessenheitsgrenze. Die übrigen Voraussetzungen der Eingliederungshilfe müssen ebenfalls erfüllt sein.

Was hilft, wenn die Behörde nur auf die Mietobergrenze verweist?

Verlangen Sie eine schriftliche Entscheidung, die Ihren dokumentierten Assistenz- und Raumbedarf berücksichtigt. Reichen Sie fehlende Nachweise nach und prüfen Sie bei einer Ablehnung die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

Quellen

Gesetze im Internet: Antragserfordernis – § 108 SGB IX
Gesetze im Internet: Bedarfe für Unterkunft und Heizung – § 42a SGB XII
Gesetze im Internet: Leistungen für Wohnraum – § 77 SGB IX
Gesetze im Internet: Leistungen zur Sozialen Teilhabe – § 113 SGB IX

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Wie „römisch“ ist eigentlich unser Recht?

In Europa muss alles Wichtige römisch sein: die Römischen Verträge der EU, der Club of Rome und natürlich das Römische Recht als Grundlage unserer Rechtsprechung. Ein Rom-Bezug suggeriert überzeitliche Gültigkeit und ewige Dauer. Doch ist unser Rechtssystem tatsächlich dort entstanden? Können wir überhaupt darauf stolz sein? Eine Recherche zu den Wurzeln unseres geschriebenen Rechts ernüchtert. […]

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Centre-2026 command post exercise

PRESIDENT OF RUSSIA - 2. Oktober 2026 - 16:30

The Supreme Commander-in-Chief visited the Chebarkul training ground in the Chelyabinsk Region to observe the actions of troops during the active phase of the Centre-2026 command post exercise.

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Pflegegrad 3: Etwa 599 Euro Pflegegeld laufen im Krankenhaus 8 Wochen weiter

Ein Krankenhausaufenthalt belastet Pflegebedürftige und ihre Familien schon genug. Wer mit Pflegegrad 3 bislang das volle Pflegegeld erhält, muss deshalb nicht auch noch ab dem ersten Kliniktag auf seine monatlichen 599 Euro verzichten.

Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung wird das Pflegegeld grundsätzlich für die ersten acht Wochen weitergezahlt. Allerdings kommt es auf den bisherigen Leistungsanspruch an: Pflegegrad 3 allein garantiert noch keine Auszahlung von 599 Euro.

Die frühere Vier-Wochen-Grenze gilt nicht mehr

Seit dem 1. Januar 2026 ist der geschützte Zeitraum auf acht Wochen verlängert. Wer bei einem aktuellen Krankenhausaufenthalt noch mit einem Zahlungsstopp nach vier Wochen rechnet, geht von einer überholten Regelung aus.

Die Weiterzahlung steht in § 34 Absatz 2 SGB XI und ist ein gesetzlicher Anspruch. Die Pflegekasse entscheidet darüber also nicht nach Kulanz.

Auch gegen-hartz.de erläutert die Acht-Wochen-Regel bei Krankenhausaufenthalten. Für Angehörige bedeutet sie vor allem mehr finanzielle Planungssicherheit während einer ohnehin schwierigen Zeit.

599 Euro gibt es bei vollem Pflegegeldanspruch

Pflegegeld unterstützt Menschen, die ihre häusliche Versorgung selbst organisieren, etwa mit Hilfe von Angehörigen oder Freunden. Bei Pflegegrad 3 beträgt es derzeit 599 Euro monatlich, sofern die Voraussetzungen für den vollen Bezug vorliegen.

Anspruchsberechtigt ist die pflegebedürftige Person, nicht automatisch der pflegende Angehörige. Sie kann das Geld als Anerkennung an die Menschen weitergeben, die sie versorgen.

Die Krankenhausregel ist zudem kein Sonderrecht für Rentner. Sie gilt ebenso für jüngere Pflegebedürftige mit entsprechendem Pflegegeldanspruch.

Diese monatlichen Beträge können weiterlaufen

Die folgende Tabelle zeigt das volle monatliche Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Besteht dieser Anspruch bereits, führt die vollstationäre Krankenhausbehandlung innerhalb der ersten acht Wochen grundsätzlich zu keiner Kürzung wegen des Klinikaufenthalts.

Pflegegrad Volles Pflegegeld pro Monat Pflegegrad 1 Kein Pflegegeldanspruch Pflegegrad 2 347 Euro Pflegegrad 3 599 Euro Pflegegrad 4 800 Euro Pflegegrad 5 990 Euro

Die 599 Euro sind ein Monatsbetrag, keine einmalige Zahlung für den gesamten Krankenhausaufenthalt. Acht Wochen sind außerdem nicht mit zwei vollen Kalendermonaten gleichzusetzen.

Bei einem Pflegedienst kann das Pflegegeld niedriger sein

Wer Angehörigenpflege mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert, erhält häufig nur anteiliges Pflegegeld. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, hängt davon ab, in welchem Umfang das Sachleistungsbudget genutzt wird.

Auch anteiliges Pflegegeld wird von der gesetzlichen Weiterzahlung erfasst; daraus entsteht aber kein pauschaler Anspruch auf volle 599 Euro. Die Berechnung erläutert der Beitrag zur Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

Nach acht Wochen kann die Zahlung ruhen

Dauert die stationäre Behandlung länger, ruht der Pflegegeldanspruch grundsätzlich für die weitere Zeit im Krankenhaus. Der Pflegegrad wird dadurch nicht automatisch aufgehoben.

Wird anschließend die häusliche Pflege wieder aufgenommen und sind die Voraussetzungen weiterhin erfüllt, kann auch das Pflegegeld wieder gezahlt werden. Die Pflegekasse sollte deshalb über die Entlassung und die anschließende Versorgung informiert werden.

Eine gesetzliche Ausnahme von der Acht-Wochen-Grenze besteht für bestimmte Pflegebedürftige, die besondere Pflegekräfte selbst beschäftigen und unter die Regelung des § 63b Absatz 6 Satz 1 SGB XII fallen. Für die übliche Pflege durch Angehörige lässt sich daraus keine unbegrenzte Weiterzahlung ableiten.

Reha und Kurzzeitpflege sind unterschiedlich geregelt

Die Acht-Wochen-Regel erfasst auch die Aufnahme in eine gesetzlich entsprechende Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Eine stationäre Reha führt deshalb ebenfalls nicht sofort zum Wegfall des Pflegegeldes.

Anders sieht es bei der Kurzzeitpflege aus, die etwa nach einer Krankenhausentlassung notwendig werden kann. Während einer Kurzzeitpflege wird grundsätzlich die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.

Bei zuvor vollen 599 Euro entspricht das einem monatlichen Rechenbetrag von 299,50 Euro; Aufnahme- und Entlassungstage werden gesondert berücksichtigt. Der Wechsel vom Krankenhaus in die Kurzzeitpflege kann daher die Auszahlung verändern, obwohl die betroffene Person weiterhin außerhalb ihrer Wohnung versorgt wird.

Auch die Absicherung der Pflegeperson läuft länger weiter

§ 34 Absatz 3 SGB XI schützt während der ersten acht Wochen außerdem die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson. Bereits bestehende Rentenbeitragszahlungen der Pflegekasse enden deshalb grundsätzlich nicht allein wegen der Krankenhausaufnahme.

Das ist für Angehörige wichtig, die wegen der Pflege beruflich kürzertreten. Voraussetzung bleibt allerdings, dass die betreffende Pflegeperson überhaupt Anspruch auf diese Absicherung hat.

Bei einer Kürzung zählt der Bescheid

Aufnahme, Entlassung und Änderungen der Versorgung sollten der Pflegekasse unverzüglich mitgeteilt werden. Wer die entsprechenden Bescheinigungen aufbewahrt, kann den tatsächlichen Zeitraum bei Rückfragen belegen.

Stoppt die Kasse bei einem Aufenthalt im Jahr 2026 bereits nach vier Wochen allein wegen der Krankenhausbehandlung die Zahlung, sollten Betroffene eine schriftliche Begründung und eine Korrektur verlangen. Ein bloßer Hinweis auf die frühere Frist reicht zur Rechtfertigung nicht aus.

Gegen einen entsprechenden Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kommt bei einer rechtswidrigen Kürzung ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht.

Gerade bei einer kleinen Rente ist das keine nebensächliche Abrechnungsfrage. Geld, das gesetzlich weitergezahlt werden muss, sollte nicht durch einen ungeprüften Bescheid verloren gehen.

Beispiel aus der Praxis: Sechs Wochen Klinik, keine Kürzung

Die 77-jährige Frau Sommer hat Pflegegrad 3, wird zu Hause von ihrer Tochter gepflegt und erhält das volle Pflegegeld von 599 Euro monatlich. Nach einer Operation bleibt sie sechs Wochen ohne Unterbrechung im Krankenhaus.

Weil der Aufenthalt innerhalb der ersten acht Wochen endet, darf die Pflegekasse das Pflegegeld nicht allein wegen dieser Krankenhausbehandlung kürzen. Nach der Entlassung übernimmt die Tochter wieder die häusliche Pflege, sodass bei unveränderten Voraussetzungen auch anschließend der volle Anspruch besteht.

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Die merzsche Mogelpackung

Das Reformpaket der Regierung soll die Wirtschaft ankurbeln, belastet aber Beschäftigte und soziale Sicherungssysteme. Wie soll das funktionieren?
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Streit um Asylbewerberleistungen: BSG entscheidet gegen Bestandsschutz

Nach der vorliegenden Entscheidungsdarstellung hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII auf Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht anwendbar ist (Urteil vom 30.09.2026 – B 8 AY 1/26 R).

Die Frage, ob die Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII auch für die Fortschreibung der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG gilt, wurde in der bisherigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Entscheidend ist die Reichweite der Verweisung in § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG: Erfasst sie nur die Veränderungsraten oder auch die Bestandsschutzregelung?

Die unterschiedlichen Rechtsansichten

Ablehnende Ansicht

Einige Gerichte, darunter das Sozialgericht Heilbronn (Beschluss vom 17.02.2025 – S 15 AY 181/25 ER), vertraten die Auffassung, dass das Asylbewerberleistungsgesetz keine entsprechende Bestandsschutzregelung enthält und die Verweisung in § 3a Abs. 4 AsylbLG den Bestandsschutz nicht umfasst. Nach dieser Ansicht können die Leistungssätze sinken, wenn sich aus der jährlichen Fortschreibung niedrigere Beträge ergeben. Diese Auffassung des SG Heilbronn wird auch im Beschluss des SG Speyer vom 27.05.2025 wiedergegeben.

Bejahende Ansicht

Andere Gerichte, darunter die Sozialgerichte Marburg und Speyer, hielten die Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII dagegen für unmittelbar anwendbar. Sie verstanden den Bestandsschutz als Berechnungsregel, die von der Verweisung auf die Fortschreibung nach § 28a SGB XII erfasst wird.

Danach dürfen die Leistungssätze bei einer sogenannten Minusrunde nicht unter das Niveau des Vorjahres sinken. Stattdessen gelten die höheren Vorjahresbeträge weiter. So entschieden das SG Marburg mit Beschluss vom 14.02.2025 – S 16 AY 11/24 ER und das SG Speyer mit Beschluss vom 27.05.2025 – S 16 AY 39/25 ER.

Die berichtete Entscheidung des Bundessozialgerichts

Nach der vorliegenden Darstellung folgt das Bundessozialgericht der ablehnenden Auffassung.

Der Verweis in § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG auf die Veränderungsrate nach § 28a SGB XII beziehe sich ausschließlich auf dessen Absätze 1 bis 4. Bereits der Wortlaut lege dieses Verständnis nahe.

Auch die Systematik und die Entstehungsgeschichte sprächen nach der wiedergegebenen Begründung dagegen, die Bestandsschutzregelung auf Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu übertragen. Eine entsprechende Regelung habe der Gesetzgeber im AsylbLG nicht vorgesehen.

Bedeutung für Leistungsberechtigte

Nach dieser Auslegung verhindert § 28a Abs. 5 SGB XII eine rechnerische Absenkung der Grundleistungen bei der jährlichen Fortschreibung nicht. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Zulässigkeit von Leistungskürzungen. Gegenstand der dargestellten Entscheidung ist die Anwendbarkeit dieser konkreten Bestandsschutzregelung.

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Wohngeld trotz Rente: Neue Tabelle zeigt, wie viel Anspruch Rentner haben

Auch mit 1.400 oder 1.600 Euro Bruttorente kann ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Wie viel die Wohngeldstelle monatlich zahlt, hängt jedoch nicht allein vom Rentenbescheid ab: Wohnkosten, Haushaltsgröße, Wohnort und Freibeträge können das Ergebnis erheblich verändern.

Die folgende Tabelle zeigt anhand konkreter Modellrechnungen, welche Zuschüsse 2026 möglich sind. Besonders deutlich wird dabei, wie viel der Freibetrag für langjährig Versicherte ausmachen kann.

Wohngeld ergänzt die Rente

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten und wird zusätzlich zum vorhandenen Einkommen gezahlt. Rentner können es als Mietzuschuss für ihre Wohnung oder als Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum erhalten.

Die Vorstellung „Wohngeld statt Rente“ führt deshalb in die falsche Richtung. Die Rente bleibt bestehen und wird bei der Berechnung des Zuschusses grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt.

Gerade bei hohen Wohnkosten lohnt sich eine Prüfung auch dann, wenn die Rente auf den ersten Blick oberhalb einer vermeintlichen Einkommensgrenze liegt. Eine feste Rentengrenze für ganz Deutschland gibt es beim Wohngeld nicht.

Tabelle: So viel Wohngeld ist bei verschiedenen Rentenhöhen möglich

Die folgende Tabelle zeigt eigene Modellrechnungen für eine alleinlebende Person mit gesetzlicher Altersrente, 600 Euro monatlicher Bruttokaltmiete und einem Wohnort in Mietenstufe IV.

Unterstellt werden eine im Berechnungszeitraum unveränderte Rente, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, keine Einkommensteuer und keine weiteren Einkünfte.

Berücksichtigt sind der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro jährlich und der pauschale Abzug von zehn Prozent für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die rechte Spalte enthält zusätzlich den Freibetrag von monatlich 281,50 Euro bei nachgewiesenen mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten; weitere Freibeträge sind nicht eingerechnet.

Monatliche Bruttorente Wohngeld ohne Grundrentenfreibetrag Wohngeld mit Grundrentenfreibetrag 1.200 Euro 254 Euro monatlich 391 Euro monatlich 1.400 Euro 163 Euro monatlich 305 Euro monatlich 1.600 Euro 68 Euro monatlich 215 Euro monatlich 1.800 Euro Kein rechnerischer Anspruch 122 Euro monatlich

Eigene Berechnungen nach § 19 Wohngeldgesetz und den geltenden Anlagen, auf volle Euro gerundet. Die Werte gelten ausschließlich unter den beschriebenen Annahmen und setzen voraus, dass keine Ausschlussgründe vorliegen; verbindlich entscheidet die Wohngeldbehörde.

Die Unterschiede sind erheblich: Bei 1.400 Euro Bruttorente erhöht der berücksichtigte Freibetrag den rechnerischen Zuschuss in diesem Beispiel um 142 Euro monatlich. Bei 1.800 Euro Bruttorente ermöglicht er unter denselben Wohnbedingungen überhaupt erst einen Anspruch.

Warum aus 600 Euro Miete eine andere Rechengröße wird

Beim Wohngeld wird eine hohe Miete nicht unbegrenzt berücksichtigt. Für eine Person in Mietenstufe IV beträgt der gesetzliche Miethöchstbetrag 511 Euro, hinzu kommen 19,20 Euro Klimakomponente.

Von den angenommenen 600 Euro Bruttokaltmiete fließen deshalb zunächst nur 530,20 Euro in die Berechnung ein. Zusammen mit der pauschalen Heizkostenentlastung von 110,40 Euro ergibt sich die Rechengröße von 640,60 Euro, auf der die Tabelle beruht.

Diese 640,60 Euro sind kein Auszahlungsbetrag. Erst die Verrechnung mit dem wohngeldrechtlichen Einkommen ergibt den monatlichen Zuschuss.

Die Rentenüberweisung allein reicht für die Berechnung nicht

Wer seinen Anspruch einschätzen möchte, sollte nicht einfach die Rentenüberweisung auf dem Konto als Einkommen einsetzen. Ausgangspunkt ist grundsätzlich die Bruttorente einschließlich der steuerfreien Rentenanteile.

Davon werden die gesetzlich vorgesehenen Werbungskosten, pauschalen Abzüge und gegebenenfalls persönlichen Freibeträge abgezogen. Bei Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung greift ein gemeinsamer Abzug von zehn Prozent.

Wer im Bewilligungszeitraum Einkommensteuer zahlen muss, kann einen weiteren Zehn-Prozent-Abzug erhalten. Zusätzliche Einnahmen, beispielsweise aus einer Betriebsrente, einer Vermietung oder einem Nebenjob, können das anzurechnende Einkommen dagegen erhöhen.

Warum sich eine Prüfung auch bei höheren Renten lohnen kann, erläutert unser Beitrag zu den Einkommensgrenzen beim Wohngeld für Rentner 2026. Die dort genannten Grenzen hängen ebenfalls von den jeweiligen Berechnungsannahmen ab.

33 Jahre Grundrentenzeiten können den Zuschuss deutlich erhöhen

Für Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder gesetzlich anerkannten vergleichbaren Zeiten sieht § 17a Wohngeldgesetz einen besonderen Freibetrag vor. Dafür muss nicht tatsächlich ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt werden.

Auf einen Monat umgerechnet bleiben zunächst 100 Euro der gesetzlichen Rente und zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Rentenbetrags unberücksichtigt. Die Obergrenze liegt 2026 bei 281,50 Euro monatlich beziehungsweise 3.378 Euro jährlich.

Der Freibetrag ist keine zusätzliche Überweisung in dieser Höhe. Er senkt das Einkommen, mit dem die Wohngeldstelle rechnet, und kann dadurch den Zuschuss erhöhen.

Allerdings sind 33 Versicherungsjahre nicht automatisch 33 Jahre Grundrentenzeiten. Welche Zeiten zählen und warum ein Nachweis wichtig ist, erklärt unser Beitrag zum Wohngeldfreibetrag für langjährig Versicherte.

Der Wohnort beeinflusst die Berechnung

Die Gemeinden beziehungsweise Kreise sind beim Wohngeld unterschiedlichen Mietenstufen zugeordnet. Diese reichen von I bis VII und bestimmen mit, bis zu welcher Höhe Wohnkosten berücksichtigt werden können.

Bei gleicher Rente und gleicher tatsächlicher Miete können deshalb unterschiedliche Wohngeldbeträge entstehen. Liegt die Miete ohnehin unter den jeweiligen Höchstbeträgen, führt eine höhere Mietenstufe allerdings nicht automatisch zu mehr Geld.

Für Paare lässt sich die Tabelle ebenfalls nicht einfach verdoppeln. Bei einem gemeinsamen Haushalt werden grundsätzlich die Einkünfte beider Partner berücksichtigt, während andere Miethöchstbeträge und Berechnungswerte gelten.

Heizkosten werden pauschal berücksichtigt

Bei Mietern ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete relevant, also die Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten. Die tatsächlichen Heizkosten werden nicht einfach in voller Höhe übernommen.

Stattdessen enthält die Wohngeldberechnung eine nach Haushaltsgröße gestaffelte Heizkostenentlastung. Diese beträgt für eine Person 110,40 Euro und für zwei Personen 142,60 Euro monatlich als Bestandteil der Berechnung.

Auch die Klimakomponente ist keine gesonderte Auszahlung. Sie erhöht den Höchstbetrag, bis zu dem die tatsächliche Miete berücksichtigt werden kann.

Grundsicherung und Wohngeld werden grundsätzlich nicht nebeneinander gezahlt

Wer Grundsicherung im Alter bezieht und dabei bereits Unterkunftskosten berücksichtigt bekommt, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Dieselben Wohnkosten sollen nicht über beide Leistungen zugleich bezuschusst werden.

Reichen Rente und ein möglicher Wohnkostenzuschuss nicht für den notwendigen Lebensunterhalt, sollte deshalb auch ein Anspruch auf Grundsicherung geprüft werden. Eine Wohngeldtabelle beantwortet nicht, welche Leistung im persönlichen Fall die passende Absicherung bietet.

Auch erhebliches Vermögen kann einen Wohngeldanspruch ausschließen. Die Einkommensberechnung allein ist deshalb noch keine vollständige Anspruchsprüfung.

Eine neue Tabelle bedeutet keine neue Wohngelderhöhung

Die Tabelle bildet die im Oktober 2026 geltenden Berechnungswerte ab, die zuletzt zum 1. Januar 2025 fortgeschrieben wurden. Aus einer neu veröffentlichten Tabelle entsteht daher weder eine neue Leistung noch automatisch ein höherer Anspruch.

Wer bereits Wohngeld bezieht, muss seinen individuellen Bewilligungsbescheid betrachten. Wer bislang keinen Antrag gestellt hat, kann mit dem Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums eine erste Einschätzung vornehmen.

Der Antragsmonat kann bares Geld bedeuten

Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung bewilligt, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Zuständig ist die Wohngeldstelle der Stadt, Gemeinde oder des Landkreises.

Für die Prüfung werden insbesondere Angaben zu Haushaltsmitgliedern, Renten und weiteren Einnahmen sowie Nachweise über die Wohnkosten benötigt. Wer den Freibetrag für Grundrentenzeiten beanspruchen kann, sollte auch diesen Punkt ausdrücklich ansprechen.

Fehlende Unterlagen sollten mit der Behörde geklärt und nachgereicht werden. Ein bloßer Aufruf des Wohngeldrechners ersetzt den Antrag nicht.

Praxisbeispiel: 305 Euro Zuschuss bei 1.400 Euro Bruttorente

Ein fiktives Beispiel unter den Bedingungen der Tabelle: Die alleinlebende Rentnerin Marianne erhält 1.400 Euro gesetzliche Bruttorente und zahlt 600 Euro Bruttokaltmiete in einer Gemeinde der Mietenstufe IV. Sie zahlt Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, keine Einkommensteuer und hat keine weiteren Einnahmen.

Nach Werbungskosten-Pauschbetrag und Zehn-Prozent-Abzug ergibt sich zunächst ein monatliches wohngeldrechtliches Einkommen von 1.252,35 Euro. Ohne weitere Freibeträge errechnet sich daraus ein Zuschuss von 163 Euro.

Da Marianne mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweist, werden zusätzlich 281,50 Euro monatlich abgezogen. Mit dem dadurch auf 970,85 Euro verminderten Einkommen ergibt die Modellrechnung 305 Euro Wohngeld im Monat.

Stand: 1. Oktober 2026. Quellen und Berechnungsgrundlagen: Wohngeldgesetz, insbesondere §§ 7, 11 bis 19, 21 und 25 sowie Anlagen 1 bis 3; BMAS zu Grundrente und Freibeträgen.

Der Beitrag Wohngeld trotz Rente: Neue Tabelle zeigt, wie viel Anspruch Rentner haben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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