«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
Sammlung von Newsfeeds
Tagesschau: Hamas zu Geisel-Freilassung bereit - Trump fordert Angriffsstopp
Captagon Smugglers Arrested in Aleppo, Over 235,000 Pills Seized
In a precise and coordinated operation, the Anti-Narcotics Department in Aleppo Governorate, in cooperation with Internal Security forces, arrested two individuals on Saturday for their involvement in drug trafficking.
The Ministry of Interior said that authorities seized a substantial quantity of narcotics, including, 235,500 Captagon pills and 1,221 grams of hashish, 1,479 Pregabalin tablets (150 mg).
All confiscated items were secured, and the suspects were transferred to the relevant judicial authorities to initiate legal proceedings.
The Anti-Narcotics Directorate reaffirmed its unwavering commitment to combating drug-related crimes and protecting society from the dangers of narcotics, stressing the importance of continued vigilance and enforcement.
7 Medals for Syria’s Athletics Team at West Asian Championship
Syria’s national athletics team raised its medal tally to7 at the end of the second day of the West Asian Youth Championship, held in the Lebanese capital, Beirut.
In the 800-meter race, athlete Naya Abbas claimed the gold medal, while her teammate Sarah Deeb secured another gold in the 5000-meter race.
The athlete Rayan Hassan won the silver medal in the 100-meter hurdles, and Atheer Al-Balkhi earned silver one in the javelin throw.
Earlier, Julia Amon took gold in the 5000-meter race walk, while Farah Mohammad won silver in the same event.
The Syrian team had opened its participation in the championship yesterday with a silver medal won by Zainab Al-Youssef in the 400-meter hurdles.
Report 24: Grüne Energie, schwarze Wahrheit: Windkraft vergiftet Meere, Wälder und Lebensgrundlagen
Hamas Welcomes Trump’s Initiative, Expresses Readiness for Prisoner Exchange
The Islamic Resistance Movement “Hamas” has announced its approval of the initiative proposed by U.S. President Donald Trump, aimed at ending the ongoing war in the Gaza Strip.
The movement affirmed its readiness to release all Israeli prisoners, both living and deceased, in accordance with the exchange framework outlined in Trump’s plan.
Hamas clarified that the decision was made following extensive internal consultations and discussions with other Palestinian factions.
The movement declared its immediate willingness to enter negotiations through mediators to discuss the details, while calling for the necessary field conditions to facilitate the exchange process.
Furthermore, Hamas reiterated its approval to transfer the administration of Gaza to an independent Palestinian technocratic body, based upon national consensus and supported by Arab and Islamic nations.
Regarding other issues mentioned in the U.S. proposal, Hamas emphasized that the future of Gaza and the legitimate rights of the Palestinian people must be addressed within a unified national framework, based on relevant international laws and resolutions.
The movement confirmed its active and responsible participation in such a framework.
Hamas concluded its statement by expressing appreciation for Arab, Islamic and international efforts, as well as President Trump’s initiative aimed at ending the war, facilitating prisoner exchange, delivering humanitarian aid and rejecting both the occupation of Gaza and the displacement of its people.
Weather Forecast: Above-Average Autumn Temperatures Persist Across Syria
Syria still experiences a spell of moderate autumn weather, with temperatures trending above seasonal norms due to the sustained influence of a high-pressure atmospheric system. This meteorological pattern is contributing to widespread clear skies and relatively warm conditions across the majority of Syrian territories.
According to the Syrian Meteorology Department, temperatures are forecasted to rise by approximately 2 to 5 degrees Celsius above the long-term average in most regions. Exceptions include the coastal and central zones, where temperature deviations are expected to be less pronounced.
Atmospheric conditions in the eastern provinces, including Al-Jazeera and the Badia semi- desert, are anticipated to be dusty and hazy, potentially affecting visibility and air quality. Wind patterns will vary regionally:
In western and southern areas, winds will predominantly blow from the west to southwest.
Temperatures will be in Damascus 33/20, in Lattakia 31/21 and in Aleppo 34/20.
Schwerbehinderung: Merkzeichen aG – Gericht setzt strenge Maßstäbe neu durch
Das Sozialgericht Braunschweig hat die Hürden für das Merkzeichen „aG“ erneut klargezogen. Entscheidend ist, wie mobil Sie außerhalb des Autos sind. Probleme beim Ein- und Aussteigen oder eine nur gelegentliche Sturzgefahr reichen nicht.
Das Gericht wies die Klage eines 1940 geborenen Mannes ab. Er hatte trotz GdB 80 das Merkzeichen aG verlangt, um Parkerleichterungen zu nutzen.
Voraussetzungen für „aG“: Wegstrecke außerhalb des FahrzeugsWer das Merkzeichen aG will, muss sich draußen dauerhaft nur mit großer Anstrengung oder fremder Hilfe bewegen können. Der Maßstab ist die reale Gehfähigkeit im öffentlichen Raum. Der Gesetzgeber hat diese Linie ausdrücklich festgelegt. Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte das im März 2023.
Das heißt: Zählen Sie Ihre Schritte ab dem ersten Tritt auf die Straße. Nicht im Fahrzeuginnenraum. Nicht in der Garage. Nur die unvermeidbaren Wege sind relevant. So soll das Merkzeichen Orte mit sehr kurzem Fußweg ermöglichen. Der Parkraum bleibt für die am stärksten eingeschränkten Personen reserviert.
Der konkrete Fall vor dem SG BraunschweigDer Kläger hatte mehrere orthopädische Leiden und eine Polyneuropathie. Der Gesamt-GdB lag bei 80. Er nutzte Unterarmgehstützen und teilweise einen Rollstuhl. Er argumentierte, er benötige eine weit geöffnete Autotür. Sonst könne er nicht sicher ein- und aussteigen. Außerdem bestehe Sturzgefahr. Das Gericht sah die Schwelle für „aG“ dennoch nicht erreicht.
Zwei Gutachten waren entscheidend. Ein orthopädischer und ein neurologischer Sachverständiger prüften die Gehfähigkeit. Beide kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis:
Der Mann kann mit Unterarmgehstützen noch brauchbare Strecken zurücklegen. Er muss nicht nach wenigen Schritten pausieren. Eine dauerhafte Rollstuhlpflicht auch für sehr kurze Wege liegt nicht vor.
Hinzu kam: Die Sturzgefahr war nicht so häufig und schwer, dass sie einen Rollstuhl ständig erfordern würde. Genau das verlangt die BSG-Rechtsprechung, wenn Stürze die Mobilität begrenzen. Einzelfälle oder seltene Stürze reichen nicht.
Ein- und Aussteigen: rechtlich unbeachtlichDer wohl wichtigste Punkt dieser Entscheidung: Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen zählen nicht. Auch der nötige Platz, um die Tür weit zu öffnen, bleibt außer Betracht.
Diese Situationen passieren im oder am Fahrzeug. Maßgeblich ist nur die Fortbewegung außerhalb des Autos. Das Gericht betonte das ausdrücklich. Die Klage blieb deshalb ohne Erfolg.
Was das BSG 2023 vorgegeben hatDas BSG hat 2023 den Prüfmaßstab präzisiert.
Erstens: „aG“ setzt eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung voraus.
Zweitens: Diese muss einem mobilitätsbezogenen GdB von mindestens 80 entsprechen.
Drittens: Die Bewertung erfasst alle Leiden, die das Gehen einschränken. Dazu zählen orthopädische, neurologische, kardiale oder pulmonale Ursachen.
Wichtig ist auch der Umgang mit Sturzgefahr. Sie begründet „aG“ nur, wenn Stürze so häufig und schwer sind, dass Betroffene praktisch ab den ersten Schritten auf den Rollstuhl angewiesen sind. Die Rechtsprechung wählt hier bewusst einen engen Zugang. Parkerleichterungen sollen zielgenau wirken.
Gesetzliche Grundlage: § 229 SGB IXDie zentrale Norm ist § 229 Abs. 3 SGB IX. Sie definiert, wer als „außergewöhnlich gehbehindert“ gilt. Danach liegt „aG“ vor, wenn man sich dauerhaft nur mit großer Anstrengung oder nur mit Hilfe außerhalb des Fahrzeugs bewegen kann.
Die Rechtslage gilt seit der Reform fort. Der Gesetzgeber hat die frühere Spruchpraxis übernommen und im Gesetz verankert.
Was zählt – und was nichtNach der Entscheidung lassen sich die Kriterien klar ordnen:
Kriterium Bewertung durch Rechtsprechung Gehfähigkeit draußen ab dem ersten Schritt Maßgeblich für „aG“ Dauerhafte Rollstuhlpflicht auch für sehr kurze Wege Spricht deutlich für „aG“ Gehen nur mit großer Anstrengung oder fremder Hilfe Erforderlich für „aG“ Mobilitätsbezogener GdB erreicht etwa 80 Muss vorliegen Ein-/Aussteigen, Tür-Breite am Parkplatz Unbeachtlich Gelegentliche Stürze ohne dauerhafte Rollstuhlpflicht Grundsätzlich nicht ausreichend Praxis: So stärken Sie Ihren AntragWenn Sie betroffen sind, dokumentieren Sie Ihre Wegstrecken im Alltag. Notieren Sie, wie viele Meter Sie draußen schaffen, mit welchen Hilfsmitteln und wie oft Pausen nötig sind. Ärztliche Unterlagen sollten die dauerhafte Einschränkung stützen.
Dazu gehören fachärztliche Befunde, Reha-Berichte und – falls relevant – neurologische Tests. Entscheidend ist die Lauf-Realität, nicht der Parkplatzbedarf.
Sprechen Sie mit Ihren Behandlern offen über Stürze. Wichtig ist nicht die Angst vor Stürzen, sondern die Häufigkeit und Schwere. Nur wenn Stürze praktisch immer drohen und ein Rollstuhl schon für sehr kurze Wege unvermeidbar ist, nähert sich der Fall „aG“.
Warum das Urteil wichtig istDie Entscheidung bestätigt die enge Linie der höchsten Rechtsprechung. Sie schützt den knappen Parkraum für Menschen mit extrem eingeschränkter Gehfähigkeit. Zugleich verhindert sie Fehlsteuerungen durch Kriterien am Auto.
Für Betroffene schafft sie Klarheit: Wer den Weg draußen nicht schafft, hat Chancen. Wer vor allem am Fahrzeug scheitert, eher nicht.
Einordnung für Schwerbehinderte ohne „aG“Auch ohne „aG“ stehen Nachteilsausgleiche offen. Das Merkzeichen „G“ kann Freifahrt oder Kfz-Steuerermäßigung eröffnen. Entscheidend sind die individuellen Voraussetzungen. Lassen Sie Ihren Bescheid prüfen, wenn sich Ihr Gesundheitszustand ändert. Ein neuer Antrag mit frischen Befunden kann sinnvoll sein. Die Anforderungen an „aG“ bleiben jedoch hoch.
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Reitschuster: Bundesverdienstkreuz für HateAid-Gründerin – im Namen „unserer Demokratie“
Merkel im ZDF: Die größte Spalterin spaltet auch am Tag der Deutschen Einheit
Das Mindeste, was man von der Großen Deutschlandzerstörererin Angela Merkel hätte zum 35. Jahrestag der Deutschen Einheit erwarten können, wäre, dass sie einfach die Klappe hält. Doch von wegen: Die Frau, die für die schlimmste Spaltung der Geschichte verantwortlich ist und das deutsche Volk inzwischen stärker zerrissen hat, als es die Mauer je konnte (die […]
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Öcalan: Friedensprozess braucht klare politische und juristische Grundlagen
Der kurdische Repräsentant Abdullah Öcalan hat bei einem Treffen mit einer Delegation der Partei der Völker für Gleichheit und Demokratie (DEM) seine Haltung zum Friedensprozess bekräftigt und auf die Bedeutung politischer und rechtlicher Rahmenbedingungen hingewiesen. Das Gespräch hatte am Freitag auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali stattgefunden und rund dreieinhalb Stunden gedauert.
Wie die DEM-Partei heute mitteilte, sei Öcalan bei guter Gesundheit und habe das Gespräch „mit gewohnter moralischer Stärke und Selbstvertrauen“ geführt.
Im Mittelpunkt der Konsultation stand die Fortsetzung des im Vorjahr begonnenen Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Öcalan betonte, dass in dieser Phase der Deeskalation bereits große Gefahren abgewendet worden seien. „Alle, die daran mitgewirkt haben, sind Träger einer großen und ehrenvollen Leistung“, wurde Öcalan zitiert.
Weiter sagte Öcalan: „Einer der bedeutendsten Lösungsansätze, den die Zivilisation nach drei Jahrhunderten zerstörerischer Konflikte und zwei Weltkriegen entwickelt hat, ist die verhandlungsorientierte Demokratie. Die Methoden und Mechanismen, die diesem Modell zugrunde liegen, sollten auch für die Lösung vieler innen- und außenpolitischer Probleme der Türkei herangezogen werden.“
Er empfahl, Prinzipien demokratischer Verhandlung in alle politischen und gesellschaftlichen Beziehungen einzubetten. Öcalan bezog sich zudem auf seinen öffentlichen Aufruf vom 27. Februar und sagte, er stehe weiterhin „voll hinter der Aussage, dass die Weiterentwicklung des Prozesses an politische und rechtliche Erfordernisse geknüpft ist“. Entscheidend sei, diese Bedingungen jetzt ganzheitlich und korrekt zu erkennen und umzusetzen.
Zum Abschluss forderte Öcalan, das neue Jahrhundert der Türkischen Republik solle „auf dem Fundament von Recht, Frieden und Demokratie“ aufgebaut werden.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ozturk-abdullah-Ocalan-fordert-politische-reformen-und-Ubergangsgesetze-48062 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-demokratische-gesellschaft-frieden-und-integration-zentrale-begriffe-des-prozesses-47717 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/aufruf-von-abdullah-Ocalan-fur-frieden-und-eine-demokratische-gesellschaft-45431
Apollo News: Erneut legen Drohnen den Flughafen München lahm – tausende Passagiere sind über Nacht gestrandet
Weltwoche: Causa Netrebko wird zur Staatsaffäre: Ukrainische Botschafterin intervenierte in Ignazio Cassis' EDA gegen Zürcher Auftritt der russischen Star-Opernsängerin
Bürgergeld: Zuständigkeits-Trick gescheitert – Gericht zwingt Jobcenter zur Bürgergeld-Zahlung
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 21 AS 537/25 B ER, Beschluss vom 8.7.2025) hat einem schwerbehinderten Antragsteller im Eilverfahren Bürgergeld zugesprochen – obwohl das Jobcenter behauptete, der Mann halte sich überwiegend bei seiner Partnerin in einer anderen Stadt auf und sei daher „anderswo zuständig“.
Die Richterinnen und Richter machten klar: Die örtliche Zuständigkeit ist keine materielle Anspruchsvoraussetzung. Wenn ein Jobcenter Zweifel hat, muss es weiterleiten – nicht ablehnen. Und solange gestritten wird, bleibt der ablehnende Träger leistungspflichtig.
Der Fall zeigt beispielhaft, wie Betroffene sich gegen pauschale „Unzuständig“-Bescheide wehren können – und worauf es in Eilverfahren tatsächlich ankommt.
Worum ging es?Der Antragsteller lebt seit 18 Jahren in derselben Stadt, ist schwerbehindert (GdB 80, Merkzeichen G und aG) und pflegebedürftig (Pflegegrad II). Nach Auslaufen der Bewilligung verweigerte das Jobcenter die Weiterbewilligung ab Februar 2025.
Begründung: Aus Kontoauszügen ergäben sich zahlreiche Abbuchungen im Raum der Stadt, in der seine Freundin wohne; Arzttermine und die Anwaltskanzlei lägen ebenfalls dort. Daraus konstruierte die Behörde eine Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts – und erklärte sich für unzuständig.
Das LSG entschied anders: Bürgergeld vorläufig zahlen – Regelbedarf 563 Euro monatlich, Heizkosten 68 Euro, Unterkunft 500 Euro (für KdU ab März 2025), befristet bis 30.9.2025 bzw. bis zur rechtskräftigen Hauptsache. Die außergerichtlichen Kosten muss das Jobcenter erstatten.
Was hat das Gericht klargestellt?1. Zuständigkeit ist kein Ablehnungsgrund.
Nach § 36 SGB II bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit zwar nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Das ist aber kein Filter, um Leistungen zu verwehren. Hält sich ein Jobcenter für unzuständig, hat es nach § 16 SGB I den Antrag weiterzuleiten. Tut es das nicht, greift § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I: Der ablehnende Träger bleibt vorleistungspflichtig.
2. Eilverfahren sichern das Existenzminimum.
Bei existenzsichernden Leistungen muss das Gericht intensiv prüfen. Sind alle Tatsachen nicht aufklärbar, zählt die Folgenabwägung zugunsten des Grundrechts auf Sicherung des Lebensminimums – insbesondere bei Kündigung der Wohnung, drohender Gassperre und gesundheitlichen Einschränkungen.
3. Gewöhnlicher Aufenthalt: Realität statt Scheinargumente.
Einzelne Indizien – Abbuchungen in anderer Stadt, Arzttermine, seltene Vorsprachen, geringer Wasserverbrauch – beweisen keinen verlagerten Lebensmittelpunkt. Entscheidend ist der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse. Hier überzeugten die eingerichtete Wohnung, persönliche Unterlagen vor Ort, familiäre Bindungen und die eidesstattliche Versicherung des Betroffenen, gestützt durch Zeugen (Partnerin, Stiefvater). Kurzaufenthalte bei der Partnerin ändern den gewöhnlichen Aufenthalt nicht.
Wer Bürgergeld beantragt, gerät bei Zuständigkeitsstreit schnell zwischen die Stühle. Das LSG setzt dem ein Stoppschild: Kein Ping-Pong auf dem Rücken der Betroffenen.
Die Entscheidung zwingt Jobcenter, ihrer Weiterleitungspflicht nachzukommen und bei unklarer Zuständigkeit nicht die Existenzsicherung zu riskieren. Für Betroffene heißt das: Eilrechtsschutz kann Lücken schließen, bevor es zu Wohnungskündigungen oder Energiesperren kommt.
Was Betroffene jetzt wissen solltenWer mit dem Einwand „Sie wohnen gar nicht hier“ konfrontiert wird, sollte aktiv gegenhalten: Der gewöhnliche Aufenthalt lässt sich belegen – durch Mietvertrag, den tatsächlichen Zustand der Wohnung, Postzustellung, soziale Bindungen, gesundheitliche Einschränkungen und Zeugenaussagen.
Eine eidesstattliche Versicherung verleiht dem Vortrag besonderes Gewicht. Gleichzeitig gilt: Erklären statt schweigen – etwa warum Abbuchungen in einer anderen Stadt auftauchen oder Arztbesuche auswärts erfolgen.
Drohen Kündigung, Strom- oder Gassperre, ist die Eilbedürftigkeit regelmäßig gegeben. Dann kann das Gericht eine vorläufige Zahlung anordnen – so wie hier: Regelbedarf plus Kosten der Unterkunft und Heizung für einen befristeten Zeitraum.
Was das für die Jobcenter bedeutetBehördenpraxis, die Anträge mit einem knappen „woanders zuständig“ abblockt, ist rechtswidrig und riskant. Wer nicht weiterleitet, riskiert Kostenentscheidungen zu seinen Lasten und gerichtliche Verpflichtungsbeschlüsse.
Der Beschluss mahnt zu sauberer Sachverhaltsaufklärung und rechtzeitigem Trägerwechsel im Verfahren – nicht zur Sperre existenzsichernder Leistungen.
FazitDas LSG NRW setzt ein deutliches Signal: Zuständigkeitsstreit darf nicht zur Existenzgefährdung führen. Für Betroffene ist der Beschluss ein praktischer Leitfaden – und für Jobcenter eine Erinnerung an die Pflicht zur Weiterleitung und Vorleistung. Wer transparent darlegt, wo sein Lebensmittelpunkt liegt, und die Umstände glaubhaft macht, hat im Eilverfahren gute Karten.
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Kein Bürgergeld nach einem Auslandaufenthalt – 33.000 Euro müssen jetzt zurückgezahlt werden
Ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen‑Bremen sorgt für Aufmerksamkeit: Ein in Bremen gemeldetes Ehepaar nigerianischer Herkunft muss rund 33 000 Euro an Grundsicherungsleistungen (Bürgergeld) zurückzahlen, weil es sich jahrelang nicht in Deutschland, sondern in Nigeria aufgehalten hat.
Die Richterinnen und Richter stellten fest, dass die Betroffenen für Vermittlungsbemühungen des Jobcenters nicht erreichbar waren und das Gericht über ihren tatsächlichen Aufenthaltsort getäuscht hatten. Damit entfalle der Anspruch auf Bürgergeld vollständig, entschied der 13. Senat.
Der lange Weg durch die InstanzenSeit 2014 bezog das Paar Leistungen nach dem damaligen SGB II (Hartz IV), später Bürgergeld. Erst eine Passkontrolle der Bundespolizei bei der Einreise am Bremer Flughafen im Jahr 2018 brachte Unstimmigkeiten ans Licht: Einreisesiegel dokumentierten mehrjährige Aufenthalte im Ausland.
Das Jobcenter Bremen hob daraufhin sämtliche Bewilligungsbescheide auf und verlangte das bereits ausgezahlte Geld zurück. Nach einem erfolglosen Widerspruch zogen die Eheleute vor das Sozialgericht Bremen (Az. S 36 AS 1607/19) und anschließend in die Berufung zum LSG (Az. L 13 AS 395/21) – ohne Erfolg.
Täuschung und BeweislastumkehrNormalerweise muss das Jobcenter belegen, dass Leistungsbeziehende länger als zulässig abwesend waren. Im vorliegenden Fall griff jedoch die Beweislastumkehr. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Kläger „beharrlich“ täuschten.
Indizien waren eine unbewohnte Bremer Wohnung, zahlreiche Meldeversäumnisse, ein Mitarbeiterausweis des Mannes bei einer nigerianischen Transportfirma, die Zulassung der Frau als Rechtsanwältin in Nigeria sowie der Schulbesuch der Kinder in Lagos.
Ein Zeuge offenbarte zudem den Versuch, ihn zu einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu bewegen.
Wegen dieser „Täuschungshandlungen“ liege die Darlegungs‑ und Beweislast bei den Klägern, so das Gericht – eine Konstellation, die das LSG ausdrücklich als Warnung für vergleichbare Fälle verstanden wissen will.
Lesen Sie auch:
– Bürgergeld: Jobcenter-Rückforderungen – Warum nachträgliches Nein nicht gilt
Rechtsrahmen: Erreichbarkeit und Urlaub mit BürgergeldKern des Streits ist die sogenannte Erreichbarkeits‑Anordnung. Anspruch auf Bürgergeld besteht nur, wenn Leistungsberechtigte dem Arbeitsmarkt kurzfristig zur Verfügung stehen.
Genehmigte Ortsabwesenheiten – etwa Urlaube – sind möglich, aber grundsätzlich auf drei Wochen (21 Kalendertage) pro Jahr begrenzt. Wer länger wegbleibt oder ohne Genehmigung reist, verliert in der Regel seinen Leistungsanspruch. Diese Grenze war hier nicht nur überschritten, sie wurde über Jahre ignoriert.
Bedeutung des Urteils für Jobcenter‑Praxis und BetroffeneDas LSG‑Urteil verschiebt die Gewichte in der Beweisführung, wenn handfeste Indizien für eine systematische Täuschung vorliegen. Jobcenter können sich künftig mit Verweis auf die Entscheidung darauf berufen, dass die Beweispflicht auf Leistungsbeziehende übergeht, sobald diese falsche Angaben machen oder Ermittlungen behindern.
Für Betroffene bedeutet das, dass Nachweispflichten – etwa durch Konto‑, Miet‑ oder Schulbescheinigungen – deutlich ernster zu nehmen sind, um Missverständnisse zu vermeiden.
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Trump tells Israel to stop bombing Gaza as Hamas agrees to release hostages
President Donald Trump told Israel to immediately stop bombing Gaza after Hamas agreed to release hostages and some other terms in a U.S. plan to end the war
Trump said he believed Hamas had showed it was “ready for a lasting peace” and he put the onus on “Netanyahu’s government.”
“Israel must immediately stop the bombing of Gaza, so that we can get the Hostages out safely and quickly!” Trump wrote on his Truth Social platform.
“We are already in discussions on details to be worked out. This is not about Gaza alone; this is about long sought peace in the Middle East. “He added.
Mr. Guterres thanked Qatar and Egypt for “their invaluable mediation work” alongside the US.
Meanwhile, Egypt reiterated its appreciation for US President Trump’s efforts and his vision for achieving peace and stability in the region, and particularly his full commitment to ending the war in Gaza Strip.
The Egyptian Foreign Ministry expressed on Friday its appreciation for Hamas’s response to U.S. President Trump’s plan to stop the war in Gaza Strip.
Hamas announced its agreement to release all Israeli captives—both living and deceased—based on the exchange framework outlined in President Trump’s plan. The group also expressed its readiness to immediately enter negotiations through mediators to discuss all the details.
Rente: Teilrententrick kann zur Rentenfalle werden
Für viele klingt der Plan bestechend und einfach: Mit 63 in eine Teilrente starten, parallel weiterarbeiten und später – sobald die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente erfüllt sind – den „Rest“ der Rente ohne Abzüge beziehen.
Dieses Bild hat sich in Köpfen festgesetzt, weil es auf den ersten Blick plausibel wirkt. Wer früher etwas nimmt, akzeptiert dafür Abschläge, und was später hinzukommt, soll dann ohne Kürzung fließen. In der Praxis funktioniert dieses Konstrukt jedoch nicht.
Wer den ersten Schritt in eine vorgezogene Altersrente wagt – selbst nur anteilig – bindet sich damit an eine bestimmte Rentenart. Ein späterer Wechsel in eine andere, abschlagsfreie Altersrente ist ausgeschlossen.
Wechselverbot zwischen AltersrentenDer Dreh- und Angelpunkt liegt im Sozialgesetzbuch VI. Danach ist der Wechsel in eine andere Altersrente nach bindender Bewilligung oder während des Bezugs einer Altersrente nicht vorgesehen. Entscheidend ist nicht, ob es sich um eine Voll- oder Teilrente handelt. Maßgeblich ist, dass eine Altersrente bereits bewilligt wurde.
Wer etwa mit 63 die Altersrente für langjährig Versicherte als Teilrente in Anspruch nimmt, bleibt an diese Rentenart gebunden. Das gilt auch dann, wenn später die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente – etwa für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren – erfüllt wären.
Der erhoffte „Wechsel“ der Rentenart findet nicht statt; vielmehr wird die begonnene Rentenart fortgeführt.
Was das konkret bedeutet: Abschläge bleiben – auch für spätere RentenanteileIn der Lebensplanung ist dieser Punkt wirklich wichtig. Die Teilrente mit Abschlag ist kein separates „Renten-Konto“, das später gegen eine neue, abschlagsfreie Rentenart eingetauscht werden kann. Wer früh in eine Rentenart eintritt, nimmt den zu diesem Zeitpunkt geltenden Abschlag in Kauf.
Später hinzukommende Rentenanteile richten sich weiterhin nach derselben Rentenart; die Abschläge reduzieren sich lediglich insoweit, wie der Abstand zum regulären oder abschlagsfreien Zugangsalter kleiner wird. Ein kompletter Sprung in die Abschlagsfreiheit durch Wechsel der Rentenart bleibt verwehrt.
Ein RechenbeispielEin fiktiver Versicherter, Jahrgang 1962, entscheidet sich mit 63 Jahren für eine Teilrente von 50 Prozent. Sein fiktiver Gesamtanspruch läge – stark vereinfacht – bei 1.600 Euro monatlich.
Er ruft davon zunächst die Hälfte, also 800 Euro, ab. Für diesen Teil greifen bei einem Zugangsalter von 63 Jahren Abschläge von 13,2 Prozent. Aus 800 Euro werden damit rund 694 Euro brutto. Parallel arbeitet er weiter.
Zwei Jahre später ist er 65 und möchte nun die zweite Hälfte seiner Rente hinzunehmen. Weil er weiter Beiträge gezahlt hat, sei diese zweite Hälfte in der vereinfachten Rechnung auf 850 Euro angewachsen.
Ein Wechsel in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist an dieser Stelle nicht möglich, da bereits mit 63 Jahren der Einstieg in die Altersrente für langjährig Versicherte erfolgt war.
Für den nachträglich hinzukommenden Rentenanteil mindert sich der Abschlag zwar, weil der Rentenbeginn zwei Jahre später liegt, ganz verschwindet er aber nicht. In der vereinfachten Darstellung reduziert sich der Abschlag um 7,2 Prozentpunkte, sodass für diesen zweiten Teil ein Abschlag von 6 Prozent bleibt. Aus 850 Euro werden damit 799 Euro brutto.
Das Beispiel zeigt, dass die Vorstellung, den späteren Rentenanteil „abschlagsfrei“ zu beziehen, in die Irre führt. Wer den ersten Schritt in eine vorgezogene Altersrente geht, setzt die Weichen dauerhaft.
Konsequenzen für den ÜbergangWer gesundheitlich und beruflich dazu in der Lage ist, sollte prüfen, ob sich ein längeres Weiterarbeiten ohne Rentenbezug bis zum abschlagsfreien Zugangsalter rechnet. In diesem Fall lässt sich mit Erreichen der Abschlagsfreiheit eine Teilrente in sehr hoher Höhe – faktisch fast die volle Rente – beziehen, während gleichzeitig weiter gearbeitet werden kann. Das ergibt in manchen Konstellationen einen spürbaren finanziellen Vorteil, weil die Rente dann ohne dauerhafte Abschläge gezahlt wird und die Erwerbseinkünfte zusätzlich hinzukommen.
Nicht immer ist diese „späte“ Lösung realistisch. Gesundheitsprobleme, betriebliche Gründe oder der Wunsch nach Entlastung können einen früheren Ausstieg aus der Vollzeitarbeit notwendig machen. Für diese Phase kommen – je nach Situation – sozialrechtliche Überbrückungen in Betracht, etwa Krankengeld bei erheblicher gesundheitlicher Einschränkung oder Arbeitslosengeld, wenn eine Beschäftigung endet. Ziel kann sein, die Zeit bis zum abschlagsfreien Rentenbeginn zu überbrücken, ohne einen irreversiblen Einstieg in eine vorgezogene Altersrente zu vollziehen, der spätere Abschläge festschreibt.
Teilrente bleibt ein sinnvoll – aber nur mit klarem Blick auf die FolgenDie Teilrente ist kein Fehlkonstrukt. Sie kann helfen, Arbeitszeit flexibel zu reduzieren und den Übergang in den Ruhestand sozialverträglich zu gestalten. Ihr Nutzen entfaltet sich aber nur dann vollständig, wenn Versicherte sich der juristischen Mechanik bewusst sind. Wer mit Abschlägen vorzeitig einsteigt, bleibt in der gewählten Rentenart.
Das gilt unabhängig davon, ob es sich um 10, 50 oder 99 Prozent Rente handelt. Wirtschaftliche und gesundheitliche Erwägungen sollten deshalb stets mit der Frage verknüpft werden, ob und wann der Schritt in eine Altersrente – selbst als Teilrente – tatsächlich erfolgen soll.
Fazit: Vorsicht vor teurem IrrtumDie scheinbar einfache Idee, heute eine Teilrente mit Abschlag und morgen den Rest ohne Abschlag zu beziehen, erweist sich in der Realität als Fallstrick.
Wer früh in eine Altersrente eintritt, bindet sich an diese Rentenart – ein späterer Wechsel in eine andere, abschlagsfreie Altersrente ist ausgeschlossen. Finanzielle Planungen rund um den Rentenbeginn sollten diesen Punkt an den Anfang stellen.
Wo es möglich ist, kann das Hinausschieben des Rentenbeginns bis zur Abschlagsfreiheit spürbare Vorteile bringen. Wo das nicht geht, hilft eine vorausschauende Gestaltung der Übergangszeit. Entscheidend ist, die Weichen bewusst zu stellen – und nicht von einem verbreiteten, aber kostspieligen Irrtum leiten zu lassen.
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Rundfunkbeitrag ab Oktober: Neue Regeln für GEZ-Zahler
Ab dem 1. Oktober 2025 greift beim Rundfunkbeitrag eine Umstellung, die viele irritiert: Wer bisher per Überweisung zahlt, bekommt keine regelmäßigen Zahlungsaufforderungen mehr. Ein Verbot von Überweisungen oder Daueraufträgen gibt es jedoch nicht.
Entscheidend ist nun, dass Sie Zahlungstermine selbst im Blick behalten – oder bequem auf SEPA-Lastschrift umstellen. Diese Klärung ist wichtig, weil kursierende Meldungen anderes behaupten.
Neue Praxis: Einmalige Zahlungsinformation statt jeder Termin-ErinnerungDer Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio verschickt seit Mitte 2025 für Überweisungszahler eine sogenannte Einmalzahlungsaufforderung. Darin stehen Ihre künftigen Fälligkeiten gesammelt. Diese Termine wiederholen sich jährlich.
Weitere Brief-Erinnerungen entfallen. Wer überweist, muss die Daten daher selbst notieren oder automatisieren. Verbraucherzentralen raten, das Schreiben gut aufzubewahren und Zahlungserinnerungen einzurichten.
Die Umstellung läuft bereits seit Juni 2025 schrittweise. Bis das Schreiben bei Ihnen ankommt, bleibt alles wie gewohnt. Ab Zugang gilt der neue Ablauf.
Überweisung bleibt erlaubt – falsche Gerüchte entkräftenDie Behauptung, Überweisungen oder Daueraufträge seien ab Oktober 2025 nicht mehr zulässig, lässt sich nicht belegen. Weder Gesetzestexte noch der Beitragsservice bestätigen ein solches Verbot. Offizielle Informationsseiten nennen die Überweisung weiterhin als mögliche Zahlungsweise.
Wer diesen Weg nutzt, muss zwingend die Beitragsnummer als Verwendungszweck angeben, damit die Zahlung korrekt zugeordnet wird.
Zudem entfällt eine oft genannte “Alternative” endgültig: Das Online-Bezahlverfahren giropay wurde bereits zum 31. Dezember 2024 eingestellt. Hinweise, der Beitragsservice führe PayPal oder neue “Instant-Pay-Dienste” ein, finden sich in den offiziellen Kanälen nicht. Empfohlen und aktiv beworben bleibt vor allem die SEPA-Lastschrift.
Wichtig ab 1. Oktober: Empfängernamen exakt eingebenParallel startet im Oktober 2025 EU-weit eine Empfänger-Prüfung bei Überweisungen („Confirmation of Payee“). Banken gleichen vor Ausführung den Empfängernamen mit der IBAN ab. Weicht der Name ab, warnt das System – Sie müssen dann korrigieren.
Für Rundfunkzahlungen gilt ein einheitlicher Empfängernamen-Standard: „Rundfunk ARD, ZDF, DRadio“. Achten Sie künftig auf diese Schreibweise, sonst kann die Bank Ihre Überweisung blockieren oder verzögern. Wer im SEPA-Lastschriftverfahren ist, muss nichts tun.
So stellen Sie jetzt sicher, dass nichts schiefgehtWenn Sie weiterhin überweisen möchten, sorgen Sie für klare Routinen. Tragen Sie die Fälligkeiten in den Kalender ein, richten Sie in der Banking-App Erinnerungen ein oder nutzen Sie einen Dauerauftrag mit den gesetzlichen Zahlungsterminen.
Alternativ wechseln Sie auf SEPA-Lastschrift. Diese Option bucht automatisch korrekt ab, berücksichtigt Beitragssatz-Änderungen und reduziert Mahnrisiken. Ein Wechsel ist jederzeit möglich.
Typische Zahlungstermine im Überblick Zahlungsrhythmus Fälligkeit (Beispiel) vierteljährlich 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November halbjährlich 15. Februar und 15. August jährlich 15. FebruarDiese Termine orientieren sich am gesetzlichen Vierteljahresprinzip; Ihr individueller Plan folgt der Einmalzahlungsaufforderung. Prüfen Sie daher Ihr Schreiben oder den Online-Account.
Was kostet der Rundfunkbeitrag – und ändert sich daran etwas?Der Rundfunkbeitrag beträgt weiterhin 18,36 Euro pro Monat je Wohnung. Eine von der KEF empfohlene Erhöhung auf 18,94 Euro ab 2025 fand politisch zunächst keine Mehrheit; die Sender klagten. Für Zahler bedeutet das: Der bisherige Betrag gilt fort, bis eine rechtskräftige Entscheidung anderes festlegt. Informieren Sie sich bei offiziellen Stellen über aktuelle Beschlüsse.
Barzahlung bleibt SonderfallBarzahlung ist nur für Personen möglich, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können. Dafür sind strenge Nachweise bei der zuständigen Rundfunkanstalt erforderlich. Für alle anderen gilt: bargeldlose Zahlung per Lastschrift oder Überweisung.
Was heißt das konkret für Sie?Wenn Sie per Überweisung zahlen, handeln Sie jetzt. Prüfen Sie, ob Sie die Einmalzahlungsaufforderung bereits erhalten haben. Übernehmen Sie die Termine in Ihren Kalender oder richten Sie einen Dauerauftrag ein.
Achten Sie ab Oktober konsequent auf den korrekten Empfängernamen „Rundfunk ARD, ZDF, DRadio“ und Ihre neunstellige Beitragsnummer im Verwendungszweck. Wer Mahnungen vermeiden will, wechselt auf SEPA-Lastschrift – das ist der sicherste Weg.
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