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Genug für 600 Millionen Menschen: Warum verbraucht KI so viel Wasser?

netzpolitik.org - 10. August 2026 - 11:59

Künstliche Intelligenz und Rechenzentren brauchen nicht nur sehr viel Strom, sondern auch gigantische Mengen Wasser. Aber warum ist das eigentlich so? Im FAQ geben wir Antworten auf die wichtigsten Fragen und erklären, weshalb das Thema Wasserverbrauch auf die politische Agenda gehört.

Die Konkurrenz um die lebenswichtige Ressource Wasser nimmt zu. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: Ryunosuke Kikuno

Es ist Sommer in Europa und erneut sind Hitze-Rekorde zu verzeichnen. Längst sind auch regelmäßige Dürren und Wassermangel kein Phänomen des Globalen Südens mehr. Während in Ländern wie Frankreich oder Ungarn Atomkraftwerke heruntergefahren werden, weil die für die Kühlung benötigten Flüsse nicht genug Wasser führen, rationieren in Deutschland mehrere Landkreise das Frischwasser. Ein Bergdorf im Bayerischen Wald musste im vergangenen Jahr sogar per Milchlaster mit Trinkwasser versorgt werden.

Mit zunehmendem Wasserstress gerät langsam auch der Wasserverbrauch der digitalen Welt in den Fokus. Im vergangenen Sommer etwa empfahl eine Dürre-Kommission den Menschen in Großbritannien, alte E‑Mails und Fotos aus der Cloud zu löschen, damit Rechenzentren entlastet werden. Gleichzeitig forciert die britische Regierung den Bau neuer Rechenzentren, um in einem globalen KI-Wettrennen mithalten zu können, das von Kritiker:innen als „Wettlauf nach unten“ beschrieben wird. Auch die Bundesregierung will die KI-Kapazitäten deutscher Rechenzentren bis 2030 vervierfachen.

Das Thema Wasserverbrauch von KI und Rechenzentren ist also hochaktuell, auch wenn es in der politischen Debatte bisher kaum eine Rolle spielt. Unser FAQ gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Übersicht: Warum verbraucht Künstliche Intelligenz überhaupt Wasser?

Die meisten Anwendungen, auf denen heute das Label „KI“ haftet, basieren auf Machine Learning. Hierbei analysiert Software riesige Datenmengen, um darin Muster zu erkennen und daraus Wahrscheinlichkeiten abzuleiten. Insbesondere für das Training und den Betrieb von sogenannten General-Purpose-Modellen wie ChatGPT oder Claude werden enorme Rechenkapazitäten benötigt.

Deshalb werden seit ein paar Jahren viele riesige Rechenzentren gebaut. Die IT-Anschlussleistung von Rechenzentren, also die für den Betrieb der Server bereitgestellte Strommenge, soll sich in den letzten zehn Jahren fast vervierfacht haben: von 32 Gigawatt in 2015 auf 114 Gigawatt in 2025. Rechenzentren werden natürlich nicht nur für Künstliche Intelligenz genutzt, doch der aktuelle Hype hat für einen regelrechten Bau-Boom bei Rechenzentren gesorgt. Diese sind aber nicht nur sehr energiehungrig, sondern auch durstig, was zu einem rasant wachsenden Wasserverbrauch führt.

Man kann grob drei Arten des Wasserverbrauchs durch KI unterscheiden:

1. Kühlung von Rechenzentren
Der direkte Wasserverbrauch bei der Kühlung von Rechenzentren: Rechenzentren sind ja im wesentlichen riesige Ansammlungen hochleistungsfähiger Computer, die permanent laufen. Wie dein Laptop zuhause erhitzten sich auch die Server im Rechenzentrum. Um das Problem zu lösen, gibt es unterschiedliche Arten von Kühlsystemen.

Weit verbreitet ist etwa eine Kombination aus Luftkühlung mit Verdunstungskühlung, bei der Außenluft durch versprühtes Wasser heruntergekühlt wird. Es gibt aber auch Flüssigkühlsysteme, bei der die Abwärme der Server beispielsweise direkt an kühleres Wasser abgegeben wird.

Laut Umweltbundesamt gelten beide Kühlvarianten trotz ihres Wasserverbrauchs als klimafreundlich, weil dabei in der Regel keine Chemikalien eingesetzt werden müssen. Bei der Flüssigkühlung kann das verwendete Wasser gegebenenfalls sogar zum Heizen oder für Warmwasserversorgung verwendet werden. Umweltschutz und Wassersparsamkeit stehen also in einer gewissen Konkurrenz.

2. Stromerzeugung
Der indirekte Wasserverbrauch von Rechenzentren, der bei der Erzeugung des Stroms entsteht, den sie benötigen. Dieser unterscheidet sich je nach Kraftwerksart: Insbesondere Kohle- und Atomkraftwerke benötigen viel Wasser, denn um Turbinen für die Stromgewinnung anzutreiben, erhitzen sie Wasserdampf. Auch die Kühlung dieser Kraftwerke verbraucht Wasser, ebenso die Gewinnung von Kohle und Gas. Dieser indirekte Wasserverbrauch von Rechenzentren ist deutlich größer als der direkte Verbrauch durch Kühlung.

3. Hardware-Produktion
KI verbraucht noch auf eine weitere Art Wasser, nämlich bei der Produktion der benötigen Hardware. Dabei geht es zum Beispiel um Chips und Grafikprozessoren sowie riesige Batterien für die Notfallstromversorgung von Rechenzentren. Hierfür werden große Mengen metallischer Rohstoffe wie Germanium, Tantal, Kobalt, Lithium, Nickel oder Seltene Erden benötigt. Sowohl deren Abbau als auch deren Verarbeitung können sehr wasserintensiv sein. Insbesondere die dramatischen Folgen des Rohstoff-Extraktivismus werden in Europa häufig übersehen, weil darunter vor allem Menschen und Natur in Ländern des Globalen Südens leiden. Deshalb wird hier häufig von digitalem Kolonialismus gesprochen.

Wie viel Wasser verbrauchen Künstliche Intelligenz und Rechenzentren insgesamt?

Die ehrliche Antwort lautet: Wir wissen es nicht genau. Die Betreiber:innen von KI-Anwendungen und auch von Rechenzentren behandeln diese Informationen als Geschäftsgeheimnisse.

Die Energieeffizienz-Richtlinie der EU sieht inzwischen vor, dass Betreiber großer Rechenzentren in Europa bestimmte Kennzahlen an Aufsichtsbehörden melden müssen. Eine Veröffentlichung der konkreten Zahlen schließt die Richtlinie aber explizit aus. Wie Recherchen von Investigate Europe gezeigt haben, ist das ein direkter Lobby-Erfolg großer Tech-Konzerne wie Microsoft. Lediglich zusammengefasste Verbrauchszahlen veröffentlicht die EU in einem Dashboard, doch diese sind bislang unvollständig.

Es gibt jedoch mehrere wissenschaftliche Untersuchungen, die den globalen Wasserverbrauch von KI und Rechenzentren schätzen. Eine 2026 veröffentlichte Studie der Universität der Vereinten Nationen nimmt beispielsweise den Wasserverbrauch bei der Erzeugung des Stroms in den Blick, der für das Training und den Betrieb von KI-Modellen benötigt wird. Nach Berechnung der UN-Forscher:innen könnte sich dieser strombezogene Wasserfußabdruck von Rechenzentren in 2025 auf 4,5 Billionen Liter Wasser belaufen haben. Bis 2030 könnte die Zahl auf 9,3 Billionen Liter steigen. (Vergleichsgrößen findest du in der Antwort auf die nächste Frage.)

In einer anderen Studie des Öko-Instituts für Greenpeace haben Forscher:innen die Umweltfolgen des KI-Booms beleuchtet. Der 2025 veröffentlichten Arbeit zufolge dürfte sich der globale Wasserverbrauch für die Kühlung von Rechenzentren in 2024 auf 239 Milliarden Liter belaufen haben. Bis 2030 könnte er sich fast verdreifachen, auf dann 664 Milliarden Liter. Auf KI spezialisierte Rechenzentren verbrauchen der Studie zufolge doppelt so viel Wasser wie andere Rechenzentren. Während ihr Anteil 2024 schätzungsweise ein gutes Fünftel des Wasserverbrauchs von Rechenzentren ausmacht, werde er bis 2030 voraussichtlich mehr als die Hälfte betragen.

Noch schwerer abschätzen lässt sich der Wasserverbrauch bei der Produktion der Hardware, die hinter KI steht. Die Forscher:innen des Öko-Instituts zeigen das am Beispiel von Computer-Chips, bei deren Produktion ultrareines Wasser benötigt wird, das wiederum aus großen Mengen Frischwasser und Chemikalien gewonnen wird. Gehe man vom Wasserverbrauch des größten Chip-Herstellers TSMC für das Jahr 2022 aus und schließe daraus auf die gesamte Branche, käme man für das Jahr auf knapp 200 Milliarden Liter. Seitdem ist die Nachfrage nach Chips jedoch explodiert. Nehme man Zahlen der Branchenorganisation Water Europe von 2024 für die Chipproduktion in Europa und rechne diese auf die gesamte Branche hoch, käme man global auf 450 Milliarden Liter Wasser für die Chipproduktion.

Wie lässt sich der Wasserverbrauch von KI und Rechenzentren ins Verhältnis setzen?

Ein paar Zahlen zum Vergleich:

  • Die Stadt Berlin mit ihren vier Millionen Einwohner:innen hat im Jahr 2022 etwa 215,5 Millionen Kubikmeter Trinkwasser verbraucht, also 215,5 Milliarden Liter. Das ist in etwa zu vergleichen mit der Menge an Wasser, die laut Schätzung des Ökoinstituts im Jahr 2024 für die Kühlung von Rechenzentren weltweit aufgewendet wurde (239 Milliarden Liter, s.o.).
  • Die deutsche Landwirtschaft wiederum hat laut Umweltbundesamt in 2022 knapp 0,5 Milliarden Kubikmeter Frischwasser entnommen, knapp 500 Milliarden Liter. Das entspricht in etwa der Menge an Wasser, die nach Schätzung des Öko-Instituts 2024 weltweit für die Produktion von Chips aufgewendet wurde (450 Mrd. Liter, s.o.).
  • Die Forscher:innen der UN-Universität geben an, dass die 4,5 Billionen Liter strombezogener Wasserverbrauch durch Rechenzentren genug wären, um ein Jahr lang die Wasserversorgung von 600 Millionen Menschen in Sub-Sahara-Afrika sicherzustellen.

Das sind beeindruckende Größenordnungen. Zur Wahrheit gehört aber auch, dass es Wirtschaftszweige gibt, die noch deutlich mehr Wasser verbrauchen als KI-Unternehmen, von der chemischen Industrie über die Kleidungsproduktion bis zur Landwirtschaft. Wobei kein anderer Wirtschaftszweig solche rasanten Zuwächse beim Wasserverbrauch zu verzeichnen hat.

Zur Einordnung gehört auch, dass der Zugang zu Wasser global äußerst ungleich verteilt ist. Der United States Golf Association zufolge werden allein für die Instandhaltung von Golfplätzen in den USA täglich gut 7,5 Milliarden Liter Frischwasser aufgewendet. Pro Jahr verbrauchen US-amerikanische Golfplätze also mehr als 2,7 Billionen Liter Wasser. Das ist etwa halb so viel, wie Rechenzentren und Chipproduktion laut den oben genannten Schätzungen pro Jahr verbrauchen – und genug zum Leben für hunderte Millionen Menschen.

Warum ist der Wasserverbrauch von KI und Rechenzentren ein Problem?

Frischwasser ist eine immer knapper werdende Ressource, weil durch den Klimawandel Temperaturen steigen und Flüsse und Seen austrocknen, während immer mehr Menschen auf der Erde leben und auch die Wirtschaft immer mehr Wasser verbraucht. Schon lange warnen Forscher:innen deshalb vor zunehmendem Wasserstress und vor zunehmender Konkurrenz. Ein Bericht der Vereinten Nationen konstatierte Anfang 2026: „Die Welt hat die Phase der Wasserkrise hinter sich gelassen und befindet sich nun in einem Zustand globaler Wasserinsolvenz.“ Auch in Deutschland mehren sich in diesem Sommer erneut Meldungen, dass Hitze und Klimawandel die Trinkwasserversorgung gefährden.

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„Der immense Wasserverbrauch von Rechenzentren verschärft weltweit die Wasserkrisen“, sagt Jonathan Niesel von Greenpeace. Das Kernproblem sei die direkte Konkurrenz um die lebenswichtige Ressource. Wasser, das zur Kühlung von Servern genutzt wird, fehle an anderer Stelle – beim Trinkwasser für die Bevölkerung, in der Landwirtschaft und für andere lokale Industrien. Recherchen würden zeigen, dass ein großer Teil der Rechenzentren in Regionen angesiedelt sei oder geplant werden, die bereits heute unter Wasserstress leiden. Der Begriff verweist auf die mangelnde Verfügbarkeit und die Qualität von Grundwasser in einer Region.

„Das in Rechenzentren verwendete Trinkwasser wird häufig mit Chemikalien behandelt, um Korrosion und Bakterienwachstum zu verhindern, wodurch es für den menschlichen Verzehr oder die landwirtschaftliche Nutzung unbrauchbar wird“, betont auch Kilian Vieth-Ditlmann von Algorithm Watch. Das bedeutet, dass Rechenzentren nicht nur große Mengen an Trinkwasser verbrauchen, sondern dieses zugleich dem lokalen Wasserkreislauf dauerhaft entziehen.

Eine entscheidende Frage ist also, wo Rechenzentren angesiedelt werden. Da sie viel Fläche beanspruchen, würden sie häufig in landwirtschaftlich genutzten oder naturnahen Gebieten errichtet, so Vieth-Ditlmann weiter. Oft bestehe ein Zielkonflikt zwischen Energie- und Wasserverbrauch: „Erneuerbare Energien aus Sonne und Wind sind häufig in besonders trockenen Regionen verfügbar, was dazu führt, dass gerade in Dürregebieten viele Rechenzentren gebaut werden und für die Menschen vor Ort kein Wasser mehr übrigbleibt.“

So sind etwa bestimmte Regionen Spaniens oder Lateinamerikas für die Ansiedlung von Rechenzentren besonders beliebt. Dagegen regt sich vor Ort Protest von Anwohner:innen und Umweltgruppen, auch weil sie eine Verschärfung bestehender Wasserknappheit befürchten.

Erst kürzlich warnte auch der Branchenverband der Wasserindustrie im Vereinigten Königreich in drastischen Worten vor Ausbauplänen der britischen Regierung für KI und Rechenzentren. „Es scheint die Annahme zu bestehen, dass das Land immer über genügend Wasser für seine wirtschaftlichen Bedürfnisse verfügen wird“, hieß es in einem offenen Brief von Water UK an das Parlament. „Nichts könnte weiter von der Realität entfernt sein.“

Wie viel Wasser verbraucht ein einzelner Chatbot wie ChatGPT, Gemini oder Claude?

Auch hier lautet die ehrliche Antwort: Wir wissen es nicht. Denn Google, OpenAi, Anthropic und Co. geben keine oder keine überprüfbaren und vollständigen Angaben zum Wasserverbrauch ihrer KI-Dienste heraus.

Einer 2024 vorgenommenen Schätzung der University of California und der Washington Post zufolge verbraucht allein das Generieren von 100 Wörtern mit der aktuellen Version von ChatGPT durchschnittlich 519 Milliliter Wasser. Das entspräche einer mittelgroßen Wasserflasche für eine mittellange E‑Mail oder Konversation, die der Chatbot generiert.

Einige Anbieter haben in der Folge andere, deutlich niedrigere Zahlen genannt. OpenAI-Chef Sam Altman etwa nannte in einem Blogpost die Zahl von 0,32 Milliliter für eine durchschnittliche Anfrage (0,000085 US-Gallonen). Das entspreche dem fünfzehntel eines Teelöffels. Weitere Angaben zur Datenbasis machte Altman nicht, die Zahl lässt sich nicht überprüfen. Google veröffentlichte immerhin ein technisches Paper zu den Umweltfolgen seiner KI, genauer gesagt zur Gemini-App. Dort sorge eine Anfrage im Median für einen Verbrauch von 0,26 Milliliter, also fünf Wassertropfen.

Die von Google genannte Zahl bezieht sich allerdings nur auf den direkten Wasserverbrauch in Rechenzentren für die Kühlung. Der restliche Wasserfußabdruck für KI-Anfragen wird dabei ausgeblendet. Auch Altmans Angabe bezieht sich vermutlich nur die direkten Verbrauch im Rechenzentrum. Anthropic hat für Claude gar keine Zahl zum Wasserverbrauch veröffentlicht.

Klar ist trotzdem, dass der Wasserverbrauch für eine einzelne Anfrage in der Regel nicht besonders groß ist. Forscher:innen der Universität der Vereinten Nationen erinnern jedoch daran, dass es nicht um einzelne Anfragen gehe, sondern ihre schiere Masse. ChatGPT allein verarbeite laut Schätzungen täglich 2,5 Millionen Prompts. Zieht man in Betracht, dass Google inzwischen standardmäßig bei allen Suchanfragen KI-generierte Zusammenfassungen anzeigt, dürfte die Zahl hier noch deutlich höher liegen, denn diese belaufen sich auf 13,7 Milliarden pro Tag.

Die UN-Forscher:innen betonen zudem, dass die Art der Anfrage sehr großen Einfluss auf den Ressourcenverbrauch hat. Der strombezogene Wasserfußabdruck beim Generieren eines typischen KI-Bildes belaufe sich mutmaßlich auf 29 Milliliter, der für ein komplexes Video allerdings auf 4,1 Liter.

Hinzu kommt: Auch der Wasserverbrauch beim Training der Modelle müsse einbezogen werden. Für GPT‑4 habe dieser etwa 600 Millionen Liter betragen, für das aktuelle Modell GPT‑5 schätzungsweise eine Milliarde Liter. Letzteres entspreche dem jährlichen Wasserbedarf von 135.000 Menschen Sub-Sahara-Afrika, so die UN-Forscher:innen.

Wie viel Wasser verbrauchen Künstliche Intelligenz und Rechenzentren in Deutschland?

Ein umfassendes Monitoring der Verbrauchswerte von Rechenzentren gibt es in Deutschland bisher nicht. Einen vollständigen Überblick hat deshalb auch die Bundesregierung nicht, wir haben bei mehreren Ministerien nachgefragt. Ein Sprecher des Bundesdigitalministeriums (BMDS) räumt ein: „Zum Wasserbrauch durch Rechenzentren in Deutschland liegen nur begrenzt Zahlen vor.“

Die EU-Richtlinie zur Energieeffizienz schreibt Betreibern großer Rechenzentren seit 2025 die Meldung bestimmter Kennzahlen vor, auch zum Wasserverbrauch. In Deutschland wird das Rechenzentrumsregister vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführt, einer Behörde des Wirtschaftsministeriums. Die EU-Kommission veröffentlicht zusammengefasste Werte in einem Dashboard. Demzufolge hätten Rechenzentren in Deutschland im Jahr 2024 gut 1,85 Milliarden Liter Wasser verbraucht.

Doch diese Zahl ist gleich aus mehreren Gründen mit Vorsicht zu genießen, in Wahrheit betrage sie ein Vielfaches, schreibt uns das Bundesumweltministerium. Zum einen wird im Register nur der direkte Wasserverbrauch für den Betrieb erfasst, insbesondere für die Kühlung. Eine umfassende „Life Cycle Analysis“ müsse aber zum Beispiel auch den Wasserverbrauch beim Bau des Rechenzentrums, bei der Rohstoffextraktion für Hardware-Komponenten und bei der Erzeugung der für das Rechenzentrum benötigten Energie einbeziehen. Zum anderen müssen nur große Rechenzentren mit 300 kW IT-Anschlussleistung ihre Daten melden, wobei das Register immer noch unvollständig ist.

Anfang Juli hatten nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums gegenüber netzpolitik.org 482 Rechenzentren ihre Verbrauchsdaten für das Berichtsjahr 2025 gemeldet. Im europäischen seien das viele. Allerdings sind es längst nicht alle: Schätzungen zufolge könnten in Deutschland etwa 1.000 Rechenzentren meldepflichtig sein, die Meldequote läge also bei unter 50 Prozent.

Ein Sprecher des Digitalministeriums weist auf ein Gutachten aus dem Jahr 2025 hin, das gezeigt habe, dass 65 % der damals registrierten Rechenzentren einen hohen Effizienzwert beim Wasserverbrauch aufwiesen. Der sogenannte WUE-Wert (Water Usage Effectivness) habe bei ihnen weniger als 0,1 Liter Wasser pro Kilowattstunde betragen, so der Sprecher. „Auch wenn nur ein Teil der Rechenzentren in Deutschland im Rechenzentrumsregister gemeldet sind, gehen wir auf dieser Grundlage davon aus, dass deutsche Rechenzentren im internationalen Vergleich einen eher niedrigeren WUE aufweisen – auch da in Deutschland eher milde klimatische Bedingungen vorherrschen und die genutzte IT- und Gebäudeinfrastruktur tendenziell moderner ist.“ Laut EU-Dashboard lagen die gemeldeten deutschen Rechenzentren im Jahr 2024 mit einem WUE-Wert von 0,49 allerdings deutlich über dem europäischen Schnitt von 0,4.

Gerne hätten wir von der Bundesregierung gewusst, wie viel Wasser die Rechenzentren verbrauchen, die vom Bund und seinen Behörden selbst betrieben oder genutzt werden. Auch diese Zahl liegt keinem der angefragten Ministerien vor.

Welche Auswirkungen wird der geplante Ausbau von Rechenzentren in Deutschland auf den Wasserverbrauch haben?

Das Digitalministerium hat im Frühjahr 2026 eine nationale Rechenzentrumsstrategie mit ambitionierten Ausbauzielen vorgelegt. „Unser Ziel ist klar: Mehr Rechenpower für Deutschland – damit wir im weltweiten KI-Wettlauf vorne mitspielen“, sagte Bundesdigitalminister Karsten Wildberger bereits 2025. „Wir müssen jetzt handeln und massiv Rechenkapazitäten aufbauen, um KI-Modelle auf unserer IT-Infrastruktur entwickeln und trainieren zu können.“

Zuvor hatten Industrieverbände wie Bitkom und Eco, deren Mitglieder sowohl zu den Betreibern als auch zu den Kunden von Rechenzentren gehören, mit Nachdruck einen Ausbau gefordert. Konkret sieht die Strategie eine Verdoppelung der Kapazitäten bis 2030 vor. Im Bereich KI sollen sie sogar vervierfacht werden. Hierzu sollen etwa Planungs- und Stromanschlussverfahren beschleunigt sowie Umwelt- und Effizienzvorgaben angepasst werden.

Die Strategie nennt unter anderem Abwärmenutzung und wassersparende Kühlsysteme als zentrale Hebel für Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit. Die Bundesregierung wolle sich zudem bei der EU dafür einsetzen, dass ein für 2026 geplantes Maßnahmenpaket sowohl ein „aussagekräftiges Kennzeichnungssystem“ als auch „sinnvolle Mindestanforderungen“ an die Effizienz enthält.

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Konkrete Vorgaben zum Wasserverbrauch enthält das Strategiepapier jedoch nicht. Auch das Thema Wasserstress, also die Beachtung des Zustandes der Wasserversorgung in einer bestimmten Region, spielt keine Rolle.

Auf Nachfrage von netzpolitik.org kann ein Sprecher des Digitalministeriums keine konkreten Angaben dazu machen, wie sich der Ausbau auf den Wasserverbrauch auswirken wird. Er betont jedoch: „Deutsche Rechenzentren gehören bereits heute zu den nachhaltigsten der Welt – dank hoher Energieeffizienz, verpflichtendem Bezug erneuerbarer Energien und innovativer Abwärmenutzung.“ Man gehe davon aus, dass deutsche Rechenzentren „im internationalen Vergleich einen eher niedrigeren WUE aufweisen“.

Welche Bedeutung hat der WUE-Wert und was wird daran kritisiert?

Der WUE-Wert ist die wichtigste Industrie-Kennzahl für den Wasserverbrauch von Rechenzentren. Die Abkürzung steht für Water Usage Effectiveness, zu deutsch: Wasser-Verwendungs-Effektivität. Der Wert wird berechnet, indem der jährliche Wasserverbrauch eines Rechenzentrums durch den jährlichen Energieverbrauch der angeschlossenen Server geteilt wird. Angegeben wird er in der Regel als m3/MWh, also Kubikmeter Wasser pro Megawattstunde.

Der WUE-Wert steht als Kennzahl jedoch in der Kritik, ebenso der PUE-Wert für die Energieeffizienz von Rechenzentren. Keiner der beiden Werte gibt Aufschluss über den tatsächlichen absoluten Strom- und Wasserverbrauch. Stattdessen sind es relative Effizienzwerte. Laut einem Gutachten von Expert:innen für das Bundesumweltministerium zufolge kann das zu Mogelpackungen führen: Denn auch wenn sich PUE und WUE auf dem Papier verbessern würden, könne der absolute Verbrauch steigen – weil mehr und größere Rechenzentren gebaut werden.

Wie viel Wasser verbrauchen Amazon, Microsoft und Google?

Amazon, Microsoft und Google teilen sich drei Viertel des weltweiten Cloud-Geschäfts und investieren jährlich hunderte Milliarden Dollar in ihre KI-Infrastruktur, insbesondere in Rechenzentren. Sie und andere Tech-Konzerne sind Treiber des KI-Hypes und profitieren gleichzeitig von der Nachfrage, weil sie mit ihren Rechenzentren die dafür notwendige Infrastruktur betreiben.

In den Nachhaltigkeits- und Umweltberichten der drei großen sogenannten Hyperscaler kann man mit etwas Aufwand Informationen über ihren Wasserverbrauch finden:

  • Amazon als größer Rechenzentrumsbetreiber der Welt hat seinen Wasserverbrauch lange Zeit geheim gehalten. Nach langem öffentlichem Druck hat das Unternehmen in seinem neuen Nachhaltigkeitsbericht im Sommer 2026 erstmals eine Zahl genannt: 9,4 Milliarden Liter Frischwasser habe man im Jahr 2025 für den Betrieb von Rechenzentren entnommen. Wie viel genau davon verbraucht wurden, sagt Amazon nicht.
  • Microsofts Rechenzentren sollen laut aktuellem Nachhaltigkeitsbericht im Jahr 2025 gut 8,1 Milliarden Liter verbraucht haben. 2020 betrug die Zahl noch 3,99 Milliarden Liter. Damit hat sich der Wasserverbrauch von Microsoft innerhalb von fünf Jahren mehr als verdoppelt.
  • Den mit Abstand größten Wasserverbrauch hat laut Umweltbericht jedoch Google zu verzeichnen. Im Jahr 2025 verbrauchten Büros und Rechenzentren des Konzerns 41 Milliarden Liter Frischwasser. Fünf Jahre zuvor waren es noch knapp 14,2 Milliarden Liter, sodass sich der Wasserverbrauch von Google fast verdreifacht hat.

Dass sich der Wasserverbrauch der Konzerne so unterscheidet, hat mit unterschiedlichen Faktoren zu tun. Grundsätzlich gilt häufig: Je effizienter ein Rechenzentrum beim Stromverbrauch, desto mehr Wasser verbraucht es – und anders herum. Vereinfacht kann man sagen: Google setzt auf effizientere Energienutzung und verbraucht dafür mehr Wasser. Microsoft setzt auf effizientere Wassernutzung und verbraucht dafür mehr Strom.

Tech-Konzerne wollen ihren Wasserverbrauch durch sogenanntes Replenishment ausgleichen. Reicht das?

Insbesondere Hyperscaler wie Amazon, Microsoft und Google machen mit Blick auf ihren Wasserverbrauch große Versprechen. Microsoft etwa will bis 2030 sogar „Wasser-positiv“ sein, also mehr Wasser aufbereiten und in das System einspeisen, als es herausnimmt. Gleiches hat auch Amazon für seine Rechenzentren versprochen. Eine wichtige Rolle spielt dabei das sogenannte Replenishment, also die Wiederauffüllung. Hierbei werden zum Beispiel lokale Projekte zum Reinigen von Flüssen oder zum Aufbereiten von Regenwasser gefördert oder selbst betrieben.

Das Problem dabei ist jedoch, dass die Konzerne ihre Replenishment-Zahlen global angeben, während der Wasserverbrauch lokal stattfindet. Es kann also sein, dass Wasser in Regionen mit hohem Wasserstress entnommen, aber in ganz anderen Gebieten wieder aufgefüllt wird. Recherchen von Bloomberg und anderen zufolge ist genau das der Fall.

Diese Versprechen seien deshalb in der Praxis oft irreführend, sagt Jonathan Niesel von Greenpeace. „Wasser ist eine lokale Ressource. Wenn ein Rechenzentrum in einer trockenen Region wie in Brandenburg den Grundwasserspiegel senkt, hilft es den Menschen und Ökosystemen vor Ort nicht, wenn der Konzern als ‚Ausgleich’ etwa einem Gebiet in Skandinavien Wasser zuführt.“ Das Konzept sei deshalb eine „Scheinlösung“. Auch Kilian Vieth-Dietelmann spricht von „Greenwashing“. Wasser müsse konkret vor Ort verfügbar sein.

Werden neue Technologien das Problem des Wasserverbrauchs lösen?

„In Zukunft gehen wir davon aus, dass sich grundsätzlich wassersparende Kühltechnologien verstärkt durchsetzen werden“, sagt Kilian Wagner von Bitkom. Der Branchenverband der Digitalindustrie hat dazu in einer eigene Studie Expert:innen befragt, denen zufolge „der Einsatz verschiedener Ansätze des ‚Liquid Cooling‘, wie etwa Immersionskühlung und Direkte Chip-Kühlung, insbesondere bei Systemen mit hoher Leistungsdichte (wie KI-Systeme) deutlich an Bedeutung gewinnen“ werden. Diese würden deutlich weniger Wasser als herkömmliche Verdunstungskühlungen verbrauchen. Zudem habe sich ein Großteil der großen europäischen Betreiber im Rahmen des Climate Neutral Data Center Pact (CNDCP) eigene Nachhaltigkeitsziele gesetzt, unter anderem zum Wasserverbrauch.

Allerdings werde bei unveränderten regulatorischen Rahmenbedingungen „die Verdunstungskühlung voraussichtlich insbesondere in Deutschland an Bedeutung gewinnen“, so Wagner. Denn diese spare Energie, auch wenn das mit einem erhöhten Wasserbedarf einhergeht. Bislang werde Verdunstungskühlung etwa in einem Drittel der großen Rechenzentren in Deutschland eingesetzt. Da das Energieeffizienzgesetz Vorgaben zu niedrigen PUE-Werten mache (Power Usage Effectiveness), gebe es Anreize, darauf hinzuoptimieren.

Kritiker:innen machen zudem deutlich, dass der Verweis auf erhoffte technische Innovation die Lösung des Problems in die Zukunft verschiebe. Ob tatsächlich neue Lösung entwickelt werden, ist spekulativ. Zudem zeigt die Umwelt- und Wirtschaftsforschung, dass Effizienzgewinne durch technischen Fortschritt häufig nicht zu Einsparungen führen, sondern der Erhöhung der Produktion. Mit der Folge, dass der Verbrauch trotz Innovationen stetig steigt.

Welche Alternativen gibt es, um den Wasserbedarf von KI und Rechenzentren zu reduzieren?

Im Frühjahr 2026 haben Expert:innen im Autrag des Bundesumweltministeriums skizziert, wie sich KI nachhaltiger gestalten ließe. Die wohl wichtigste Empfehlung: Statt auf sogenannte General-Purpose-KI-Modelle wie ChatGPT oder Claude zu setzen, müsse Europa kleinere und spezialisierte Modelle fördern. Diese seien nicht nur effizienter und ressourcenschonender, sondern würden insbesondere im industriellen Bereich Aufgaben teilweise sogar besser lösen, etwa für Predictive Maintenance oder Bilderkennung für Krebsforschung.

Je genauer man die Zielaufgabe für ein KI-Modell definieren könne, desto effizienter lasse es sich in der Regel gestalten. Die klare Empfehlung des Gutachtens: „Um den wirtschaftlichen Nutzen von KI zu maximieren und gleichzeitig ihren Ressourcenbedarf zu minimieren, ist es daher von entscheidender Bedeutung, Modelle entsprechend zu spezialisieren oder sie gezielt für bestimmte Aufgaben einzusetzen.“ Ganz grundsätzlich brauche es eine realistischere Kosten-Nutzen-Rechnung beim Einsatz von KI.

Das Gutachten macht zudem deutlich, dass auch durch Anpassungen bei der Planung und Umsetzung von Rechenzentren große Effizienzsprünge möglich wären. Ein wichtiger Hebel seien deshalb passgenaue Regeln und Transparenzvorgaben. Ohne eine gute Datenbasis könnten heute weder private oder betriebliche Kund:innen noch staatliche Planer:innen informierte Entscheidungen treffen. Auflagen für die Umweltberichterstattung müssten deshalb dringend um verpflichtende, standardisierte, unabhängig überprüfte und öffentlich zugängliche Informationen zu den Folgen von KI über den gesamten Lebenszyklus ergänzt werden.

Eine Studie der Gesellschaft für Informatik weist zudem auf den Standort von Rechenzentren als strategisch Stellschraube hin. Neben wirtschaftlichen Kriterien wie Strompreisen oder Netzinfrastruktur sei es wichtig, auch umweltbezogene Aspekte – etwa Wasserverfügbarkeit, Flächenbedarf oder potenzielle lokale Nutzungskonflikte – systematisch mit einzubeziehen. Bei Hardware-Komponenten müsse zudem die Kreislaufwirtschaft gestärkt werden: “ Im Fokus sollten Maßnahmen stehen, die eine möglichst lange und flexible Nutzung ermöglichen – etwa durch reparaturfreundliches Design, modulare Systeme oder die Förderung von Wiederverwendung und Refurbishing.“

Was kann jede:r selbst tun?

Menschen fragen häufig, was sie konkret tun können. Die radikale Antwort, die gerade immer häufiger gegeben wird, lautet: Einschränkung oder Verzicht, denn ohne Veränderungen beim eigenen Digitalverhalten wird es nicht gehen. In New York feiern beispielsweise Menschen gerade mit dem „Sommer der Maschinenstürmer“ analoge Begegnungen als Alternative zu KI und digitaler Dauervernetzung. Immer wieder gibt es Boycott-Aufrufe, die sich allerdings nur gegen einzelne KI-Anbieter richten. Ein einfacher Schritt kann es sein, bei Google-Suchen die KI-Zusammenfassung ausschalten, indem man den Zusatz „-ai“ bei der Suche mit eintippt.
Gleichzeitig gilt: Auf der individuellen Ebene wird sich das Problem kaum lösen lassen. Dass es für Rechenzentren endlich strenge Regeln und starke Durchsetzung braucht, sagen inzwischen selbst Brancheninsider. Eine Reform der Energie-Effizienz-Richtlinie soll nach dem Willen der Bundesregierung jedoch in die andere Richtung gehen. Eine Petition von Algorithm Watch, die Verbesserungen fordert, hat bereits mehr als 150.000 Unterschriften.

Unterdessen nimmt der Protest gegen die Ansiedlung von Rechenzentren weltweit zu, auch in Deutschland. Die politische Debatte, in die man sich einbringen kann, wenn man Veränderung will – sie findet genau jetzt statt.

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KI und Rechenzentren: Bundesregierung weiß nicht, wieviel Wasser ihre Ausbaupläne schlucken werden

netzpolitik.org - 10. August 2026 - 11:59

Die Bundesregierung möchte im globalen KI-Wettlauf mithalten und die Kapazitäten von deutschen Rechenzentren mindestens verdoppeln. Welche Folgen das auf den Wasserverbrauch hat, weiß sie offenbar nicht. Ein Dienstleister verweigert die Auskunft sogar – wegen „Sicherheitsrisiken“.

Wassermangel: Der Rhein ist für Schiffe aktuell kaum noch befahrbar (Aufnahme vom 6. August bei Bonn-Beuel) – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Dominik Bund

Rechenzentren verbrauchen gewaltige Mengen an Wasser. Wie hoch deren Verbrauch in Deutschland genau ist, kann die Bundesregierung nicht sagen. Sie weiß auch nicht, wie sich der geplante Ausbau von Rechenzentren auf die wichtige Ressource auswirken wird. Nicht einmal zum Verbrauch der vom Bund selbst betriebenen oder genutzten Rechenzentren kann die Regierung Zahlen nennen, weil ihr hier ebenfalls der Überblick fehlt. Das zeigen Recherchen von netzpolitik.org zum Wasserverbrauch von Künstlicher Intelligenz und Rechenzentren.

Die nationale Rechenzentrumsstrategie sieht vor, die Kapazitäten von Rechenzentren in Deutschland bis 2030 mindestens zu verdoppeln. „Unser Ziel ist klar: Mehr Rechenpower für Deutschland – damit wir im weltweiten KI-Wettlauf vorne mitspielen“, so Digitalminister Karsten Wildberger (CDU), dessen Haus die Strategie im März 2026 vorgelegt hatte. Für die aufwendige Datenverarbeitung hinter Künstlicher Intelligenz sind Rechenzentren die wichtigste Infrastruktur. Im Bereich KI sollen die deutschen Kapazitäten deshalb sogar vervierfacht werden.

Doch Rechenzentren benötigen nicht nur sehr viel Strom, sondern auch Wasser. Vor Ort wird dieses etwa für die Kühlung genutzt. Auch die Erzeugung des benötigten Stroms und die Produktion von Hardware-Komponenten wie Chips und Grafikprozessoren verbrauchen sehr viel Wasser. Ein aktuelles FAQ von netzpolitik.org erklärt dazu die wichtigsten Fakten.

Das Thema gewinnt durch zunehmende Hitze- und Dürreperioden in Europa an Brisanz. In mehreren Ländern müssen in diesem Sommer einmal mehr Atomkraftwerke heruntergefahren werden, weil Flüsse nicht genug Wasser für ihre Kühlung führen.

Digitalministerium sieht Deutschland als Vorreiter

„Zum Wasserbrauch durch Rechenzentren in Deutschland liegen nur begrenzt Zahlen vor“, schreibt ein Sprecher des Digitalministeriums auf Anfrage von netzpolitik.org. Seit 2025 müssen Betreiber großer Rechenzentren ab 300 Kilowatt (kW) IT-Anschlussleistung Kennzahlen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) melden. Es ist eine Behörde des Wirtschaftsministeriums und gibt die Daten für ein europaweites Monitoring an die EU-Kommission weiter. Doch längst nicht alle Rechenzentren melden ihre Verbrauchswerte.

Im Digitalministerium gibt man sich trotzdem optimistisch: „Deutsche Rechenzentren gehören bereits heute zu den nachhaltigsten der Welt – dank hoher Energieeffizienz, verpflichtendem Bezug erneuerbarer Energien und innovativer Abwärmenutzung.“ Die Rechenzentrumsstrategie werde diese Vorreiterrolle stärken, so der Sprecher.

Tatsächlich nennt das Papier wassersparende Kühlsysteme als wichtigen Hebel für Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit. Die Bundesregierung will sich zudem bei der EU dafür einsetzen, dass ein für 2026 geplantes Maßnahmenpaket ein „aussagekräftiges Kennzeichnungssystem“ und „sinnvolle Mindestanforderungen“ an die Effizienz von Rechenzentren enthält.

Gegen Ausweiskontrollen im Netz.

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Konkrete Vorgaben zum Wasserverbrauch macht die Strategie jedoch nicht, weshalb das Ministerium keine Angaben zu den Auswirkungen des angestrebten Ausbaus machen kann. Auch das Thema Wasserstress spielt keine Rolle. Der Begriff verweist auf Probleme bei der Verfügbarkeit und Qualität von Grundwasser in einer Region. In mehreren Landkreisen Deutschlands wird wegen Wasserknappheit in diesem Sommer erneut die Nutzung von Frischwasser rationiert.

Bei der Wassereffizienz schlechter als der europäische Durchschnitt

Ein Gutachten des Wirtschaftsministeriums hatte 2025 ergeben, dass 65 Prozent der bis dahin gemeldeten Rechenzentren einen hohen Effizienzwert bei der Wassernutzung aufweisen. Zentraler Kennwert ist hier der Water-Usage-Effectiveness-Wert, kurz WUE-Wert. Er gibt an, wie viel Kubikmeter Wasser vor Ort im Rechenzentrum pro Megawattstunde Strom aufgewendet wird.

Da der Wert bei rund zwei Drittel der Rechenzentren weniger als 0,1 Liter Wasser pro Kilowattstunde betragen habe, gehe man davon aus, dass deutsche Rechenzentren im internationalen Vergleich „sehr sparsam mit Wasser umgehen“, so der Sprecher des Digitalministeriums. Nach Zahlen der EU lag Deutschland im Jahr 2024 mit einem durchschnittlichen WUE-Wert von 0,49 allerdings über dem EU-weiten Schnitt von 0,4.

Das Bundesumweltministerium weist auf Anfrage zudem darauf hin, dass die bislang erfassten Daten nur einen Teil des tatsächlichen Wasserverbrauchs für Rechenzentren abbilden würden. Der Grund: Lediglich die Nutzung vor Ort wird erfasst. Eine umfassende Lebenszyklus-Analyse müsse jedoch auch das Wasser einbeziehen, das beim Bau des Rechenzentrums oder bei der Stromerzeugung verbraucht wird. Auch die wasserintensive Extraktion von Rohstoffen für Hardware-Komponenten sowie deren Produktion müsse berücksichtigt werden.

Unvollständig sind die Erhebungsdaten auch aus zwei weiteren Gründen: Erstens sind kleinere Rechenzentren mit einer IT-Anschlussleistung von unter 300 kW nicht meldepflichtig. Zweitens kommen nach Informationen von netzpolitik.org nicht alle Betreiber ihrer Meldepflicht nach.

Rechenzentren halten ihren Verbrauch geheim

Bis zum 6. Juli 2026 seien für das Berichtsjahr 2025 insgesamt 482 Meldungen eingegangen, teilt uns das Bundeswirtschaftsministerium auf Anfrage mit. Schätzungen zufolge könnte die Zahl der meldepflichtigen Rechenzentren jedoch insgesamt bei etwa 1.000 liegen. Demzufolge wird der Verbrauch bislang nur von knapp der Hälfte der meldepflichtigen Rechenzentren erfasst.

Wir wollten deshalb wissen, welche Schritte unternommen werden, um die Meldelücke zu schließen. Das Wirtschaftsministerium sagt dazu: „Sofern mögliche Verstöße gegen die Meldepflicht bekannt werden, leitet das BAFA entsprechende Bußgeldverfahren ein.“ Das Energieeffizienzgesetz sieht hierfür Strafen von bis 50.000 Euro vor.

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Teil des Problems ist allerdings, dass Verstöße nicht unbedingt auffallen, weil die Bundesregierung keinen Überblick hat. Eine derzeit verhandelte Novelle des Energieeffizienzgesetzes solle deshalb weitere Möglichkeiten schaffen, die Einhaltung der Meldepflichten durch Stichproben zu kontrollieren, so die Sprecherin des Ministeriums weiter.

ITZBund will Verbrauchsdaten wegen „Sicherheitsrisiken“ nicht herausgeben

Einen Überblick über den Wasserverbrauch hat die Bundesregierung offenbar nicht einmal bei den Rechenzentren, die der Bund selbst betreibt oder nutzt. Der Sprecher des Digitalministeriums teilt uns mit, dass diese Information nicht zentral erfasst werde. Auch das Wirtschafts- und das Umweltministerium können Fragen dazu nicht beantworten.

Ein Sprecher des Wirtschaftsministeriums nennt jedoch das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) als möglichen Ansprechpartner. Die Bundesbehörde ist der zentrale IT-Dienstleister des Bundes und betreibt unter anderem eigene Rechenzentren. Unsere Anfrage nach deren Wasserverbrauch will man dort jedoch nicht beantworten – wegen „Sicherheitsrisiken“, wie es heißt.

Die Rechenzentren des ITZBund seien ein wichtiger Teil der digitalen Infrastruktur der deutschen Verwaltung und „besonders sicherheitskritisch“, so Pressesprecherin Marina Greven. „Der unbefugte Zugriff auf oder die Veröffentlichung sensibler Daten, wie etwa Rechenzentrumsadressen, kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen.“ Hierzu würden „unter anderem gezielte Sabotageakte, Angriffe durch Social Engineering, Reputationsschäden“ gehören. „Selbst scheinbar unbedeutende Einzelinformationen können in Kombination mit öffentlich verfügbaren Ausschreibungen, Energiedaten, Zertifizierungen und Lieferantenlisten eine komplette Rekonstruktion von Systemarchitekturen ermöglichen.“

Wie genau eine öffentliche Information über den aggregierten Wasserverbrauch der Rechenzentren des Bundes deren Sicherheit gefährden würden, wollte Greven auf Nachfrage jedoch nicht erklären.

Die Auskunftsverweigerung fällt in eine Zeit, in der mehrere Bundesländer und der Bund Transparenz mit Verweis auf Sicherheitsbedenken abbauen wollen. Kritiker:innen wie die Informationsfreiheitsbeauftragten von Bund und Ländern sehen darin einen Vorwand „für nicht nachvollziehbare und nicht begründbare Beschränkungen der Informationsfreiheit“.

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Kategorien: Externe Ticker

GdB rückwirkend: Beim Steuervorteil gilt eine feste Frist

Wer einen Grad der Behinderung (GdB) rückwirkend feststellen lassen möchte, kann sich grundsätzlich auf steuerliche Vorteile berufen. Das hilft jedoch nur für Steuerjahre, deren Festsetzungsfrist beim GdB-Antrag noch nicht abgelaufen war. Diese Frist beträgt bei der Einkommensteuer im Regelfall vier Jahre. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. (Az. L 6 SB 4715/17)

Klägerin verlangte einen GdB ab ihrer Geburt

Die Klägerin beantragte erstmals im Februar 2004 die Feststellung eines GdB. Damals nannte sie ausschließlich ihre Morbus-Crohn-Erkrankung. Die Behörde stellte daraufhin einen GdB von 30 fest.

Im Jahr 2009 diagnostizierten Ärzte bei ihr ein Asperger-Syndrom. Weil es sich um eine angeborene Entwicklungsstörung handelt, verlangte die Klägerin einen höheren GdB rückwirkend ab ihrer Geburt.

Die Behörde erkannte ab Oktober 2009 einen Gesamt-GdB von 60 an. Eine weiter zurückreichende Feststellung lehnte sie jedoch ab. Die Klägerin zog deshalb vor Gericht und begründete ihren Antrag unter anderem mit entgangenen steuerlichen Vorteilen.

Rückwirkende Feststellung erfordert ein besonderes Interesse

Nach dem gesetzlichen Regelfall stellt die Behörde den GdB ab dem Tag der Antragstellung fest. § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB IX erlaubt eine Feststellung für frühere Zeiträume nur, wenn Betroffene ein besonderes Interesse glaubhaft machen.

Ein solches Interesse kann vorliegen, wenn der rückwirkende GdB einen konkreten rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil eröffnet. Dazu zählt grundsätzlich auch die Möglichkeit, den Behinderten-Pauschbetrag oder eine andere steuerliche Vergünstigung nachträglich zu nutzen.

Ein rein emotionales Interesse genügt dagegen nicht. Die Klägerin wollte durch die rückwirkende Anerkennung auch bestätigt sehen, dass ihre Eltern bei ihrer Erziehung keine Fehler gemacht hatten. Das Gericht erkannte darin keinen rechtlich relevanten Grund.

Vierjährige Festsetzungsfrist begrenzt den Steuervorteil

Ein rückwirkender GdB-Bescheid dient dem Finanzamt als Grundlagenbescheid. Er kann deshalb unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass das Finanzamt einen bereits erlassenen Einkommensteuerbescheid ändert.

Das Finanzamt darf einen Steuerbescheid jedoch grundsätzlich nicht mehr ändern, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Für die Einkommensteuer beträgt diese Frist im Regelfall vier Jahre.

Ein später erlassener GdB-Bescheid öffnet nicht automatisch sämtliche früheren Steuerjahre. Nach § 171 Absatz 10 AO muss der Betroffene den Grundlagenbescheid grundsätzlich noch während der laufenden Festsetzungsfrist beantragt haben.

Daraus folgerte das Landessozialgericht: Ein steuerrechtliches Interesse an einer rückwirkenden GdB-Feststellung besteht nur für die Jahre, deren steuerliche Festsetzungsfrist bei Eingang des GdB-Antrags noch lief.

Vier Jahre bedeuten nicht immer vier Kalenderjahre

Die Vierjahresfrist lässt sich nicht in jedem Fall berechnen, indem man vom Tag des GdB-Antrags genau vier Kalenderjahre zurückgeht. Entscheidend ist, wann die steuerliche Festsetzungsfrist für das jeweilige Jahr begann.

Dieser Beginn kann unter anderem davon abhängen, ob eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bestand und wann der Betroffene die Erklärung eingereicht hat. Deshalb kann sich im Einzelfall ein etwas weiter zurückreichender Zeitraum ergeben.

Im verhandelten Fall stellte die Klägerin ihren rückwirkenden GdB-Antrag im Jahr 2009. Nach der Berechnung des Gerichts hätte sie höchstens noch eine Änderung für das Steuerjahr 2004 erreichen können. Für 2003 und frühere Jahre waren die steuerlichen Fristen in jedem Fall abgelaufen.

Angeborene Erkrankung begründet nicht automatisch einen GdB ab Geburt

Die rückwirkende Feststellung scheiterte außerdem an den medizinischen Voraussetzungen. Das Gericht stellte klar, dass eine angeborene Erkrankung nicht automatisch ab der Geburt einen bestimmten GdB begründet.

Für den GdB zählen die tatsächlichen Einschränkungen der gesellschaftlichen Teilhabe. Betroffene müssen daher nachweisen, ab welchem Zeitpunkt die Erkrankung ihren Alltag, ihre sozialen Kontakte, ihre Bildung oder ihre Erwerbstätigkeit relevant beeinträchtigt hat.

Nach Auffassung des Gerichts belegten die vorliegenden Unterlagen für die Zeit vor der Asperger-Diagnose im Jahr 2009 keine ausreichend schweren Teilhabeeinschränkungen. Die Klägerin hatte mehrere Sprachen und Musikinstrumente erlernt, die Schule erfolgreich absolviert, ihre Bankausbildung als Jahrgangsbeste abgeschlossen und anschließend mehrere Jahre gearbeitet.

Der Senat erkannte an, dass sie viele soziale Verhaltensweisen unter erheblichen Anstrengungen erlernen musste. Die vorhandenen Nachweise reichten aus Sicht des Gerichts dennoch nicht aus, um bereits für die weit zurückliegenden Jahre einen feststellbaren GdB anzunehmen.

Unbekannte Behinderung lässt sich nicht wirksam ausschließen

Im Antragsformular von 2004 hatte die Klägerin angegeben, dass die Behörde nicht alle Gesundheitsstörungen berücksichtigen sollte. Sie kannte ihr Asperger-Syndrom zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht.

Das Landessozialgericht entschied deshalb, dass diese Erklärung das später diagnostizierte Asperger-Syndrom nicht wirksam vom Verfahren ausschloss. Betroffene dürfen zwar grundsätzlich entscheiden, dass die Behörde eine bestimmte Behinderung nicht berücksichtigt. Dafür müssen sie die betreffende Behinderung aber kennen.

Nur dann können sie eigenverantwortlich entscheiden, ob sie die Erkrankung offenlegen oder bewusst von der GdB-Bewertung ausnehmen wollen.

Dieser Punkt half der Klägerin im Ergebnis trotzdem nicht. Die Unterlagen belegten für das Jahr 2004 keinen zusätzlichen GdB von mindestens 20 und keine entsprechend erheblichen Teilhabeeinschränkungen.

Bestandskräftiger Bescheid bildete eine weitere Hürde

Die Behörde hatte bereits 2004 mit einem später bestandskräftigen Bescheid einen GdB von 30 festgestellt. Die Klägerin hätte eine Änderung dieses Bescheids für die Vergangenheit nur erreichen können, wenn die damalige Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre.

Das Gericht sah dafür keinen ausreichenden Nachweis. Deshalb blieb der Bescheid für den von ihm geregelten Zeitraum verbindlich. Selbst für Steuerjahre, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war, führte der spätere GdB-Antrag daher nicht automatisch zu einer rückwirkenden Anerkennung.

Behinderten-Pauschbetrag hängt vom festgestellten GdB ab

Menschen mit einem festgestellten GdB können unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag beanspruchen. Nach der heutigen Fassung des § 33b EStG beginnt der Anspruch grundsätzlich ab einem festgestellten GdB von 20.

Damit das Finanzamt den Pauschbetrag für ein früheres Jahr berücksichtigt, müssen jedoch zwei Voraussetzungen zusammenkommen: Die GdB-Behörde muss den entsprechenden Wert für diesen Zeitraum feststellen, und das Steuerrecht muss eine Änderung des damaligen Steuerbescheids noch zulassen.

Ein rückwirkender GdB allein garantiert daher keine Steuererstattung.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen sollten

Wer einen GdB rückwirkend aus steuerlichen Gründen feststellen lassen möchte, sollte den Antrag möglichst früh stellen und das besondere steuerliche Interesse ausdrücklich angeben. Außerdem müssen medizinische Unterlagen die Teilhabeeinschränkungen für jeden beanspruchten Zeitraum nachvollziehbar belegen.

Der Nachweis einer angeborenen oder seit Langem bestehenden Erkrankung reicht nicht. Entscheidend bleibt, wann und in welchem Umfang die Erkrankung tatsächlich zu behinderungsbedingten Einschränkungen führte.

Zugleich sollten Betroffene prüfen, für welche Steuerjahre die Festsetzungsfrist noch läuft. Die regelmäßige Vierjahresfrist setzt dem steuerlichen Nutzen einer rückwirkenden GdB-Feststellung eine klare Grenze.

FAQ zum rückwirkenden GdB Kann die Behörde einen GdB rückwirkend feststellen?

Ja. Betroffene müssen einen entsprechenden Antrag stellen und ein besonderes Interesse glaubhaft machen. Ein konkret möglicher steuerlicher Vorteil kann dieses Interesse begründen. Zusätzlich müssen medizinische Unterlagen den geltend gemachten GdB für den früheren Zeitraum stützen.

Wie viele Jahre kann das Finanzamt rückwirkend berücksichtigen?

Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt regelmäßig vier Jahre. Der genaue Zeitraum hängt jedoch vom Beginn der Frist und den Umständen der Steuererklärung ab. Entscheidend ist, ob die Frist bei Stellung des GdB-Antrags noch lief.

Reicht eine angeborene Erkrankung für einen GdB ab Geburt?

Nein. Auch bei einer angeborenen Erkrankung müssen Betroffene konkrete Teilhabeeinschränkungen für den jeweiligen Zeitraum nachweisen. Die Diagnose oder genetische Veranlagung allein begründet noch keinen bestimmten GdB.

Quelle

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2019, Az. L 6 SB 4715/17

Der Beitrag GdB rückwirkend: Beim Steuervorteil gilt eine feste Frist erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Reform bei der Rente: Diese Jahrgänge haben noch einen Vertrauensschutz

Die geplante Rentenreform sorgt bei vielen gesetzlich Rentenversicherten für Unruhe. Die Alterssicherungskommission empfiehlt unter anderem, den abschlagsfreien früheren Renteneintritt nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen und das Rentenalter langfristig weiter anzuheben.

Doch daraus folgt nicht, dass die sogenannte Rente nach 45 Jahren bereits gestrichen wäre. Nach dem derzeit geltenden Recht können besonders langjährig Versicherte diese Altersrente weiterhin ohne Abschläge beziehen, wenn sie die erforderlichen 45 Versicherungsjahre und ihre persönliche Altersgrenze erreichen.

Besonders wichtig wird deshalb der Vertrauensschutz. Wer bereits kurz vor dem geplanten Renteneintritt steht und seine Lebensplanung auf das bisherige Recht ausgerichtet hat, dürfte stärker geschützt werden als deutlich jüngere Versicherte.

Die Abschaffung der Rente nach 45 Jahren ist noch kein Gesetz

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Dabei handelt es sich bislang um eine Empfehlung und nicht um eine bereits beschlossene Gesetzesänderung.

Die Bundesregierung hat angekündigt, die Vorschläge in ein Gesetzespaket zu überführen. Erst im Gesetzgebungsverfahren wird festgelegt, wann neue Regeln beginnen und welche Übergangsbestimmungen für ältere Versicherte gelten.

Deshalb sind Aussagen wie „Jahrgang 1968 ist sicher geschützt“ oder „ab Jahrgang 1969 entfällt die Rente nach 45 Jahren“ derzeit nicht verbindlich. Auch gegen-hartz.de hat bereits erläutert, warum sich die genaue Grenze beim Vertrauensschutz erst mit dem Gesetz bestimmen lässt.

Was Vertrauensschutz bei der gesetzlichen Rente bedeutet

Vertrauensschutz soll verhindern, dass Versicherte unmittelbar vor dem Ruhestand durch eine kurzfristige Gesetzesänderung ihre gesamte Planung umstellen müssen. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Übergangsbestimmungen beispielsweise an Geburtsjahrgänge, Stichtage oder einen bestimmten Rentenbeginn anknüpfen können.

Auch bereits bewilligte Renten können durch spätere Änderungen des Rentenrechts grundsätzlich nicht einfach nachträglich niedriger festgesetzt werden. Bei neuen Rentenregelungen können dagegen Übergangsfristen geschaffen werden, sodass ältere und jüngere Jahrgänge unterschiedlich behandelt werden.

Wie lang eine solche Übergangszeit bei der kommenden Reform tatsächlich ausfallen wird, steht noch nicht fest. Gerade bei der geplanten Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte verlangt die Alterssicherungskommission ausdrücklich die Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes.

Jahrgang 1964 befindet sich in einer besonderen Ausgangslage

Für den Geburtsjahrgang 1964 gilt nach heutigem Recht erstmals vollständig die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Wer jedoch mindestens 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann als besonders langjährig Versicherter derzeit bereits mit 65 Jahren abschlagsfrei in Altersrente gehen.

Damit ist die oft verwendete Bezeichnung „Rente mit 63“ inzwischen irreführend. Tatsächlich konnten nur Versicherte der älteren Geburtsjahrgänge diese Rentenart bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge beziehen.

Wer wissen möchte, welche Möglichkeiten für diesen Geburtsjahrgang bestehen, findet bei gegen-hartz.de auch eine ausführliche Übersicht zum Thema „1964 geboren: Wann kann ich in Rente gehen?“.

Bei einem höheren Rentenalter könnte Jahrgang 1965 zuerst betroffen sein

Von der geplanten Abschaffung der Rente nach 45 Jahren muss eine zweite Reformidee unterschieden werden: die weitere Anhebung der allgemeinen Regelaltersgrenze. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, das Rentenalter nach Abschluss der bisherigen Anhebung künftig an die Entwicklung der Lebenserwartung anzupassen.

Nach dem Vorschlag soll diese Änderung ab 2032 wirksam werden. In diesem Jahr erreicht der Geburtsjahrgang 1965 nach dem derzeitigen Recht die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Damit wäre der Jahrgang 1964 von dieser konkreten Empfehlung zur weiteren Erhöhung der Regelaltersgrenze noch nicht erfasst. Der Jahrgang 1965 wäre dagegen der erste Jahrgang, bei dem sich eine neue Regel auswirken könnte, sofern der Gesetzgeber den Vorschlag tatsächlich in dieser Form übernimmt.

Mehr zu den möglichen Auswirkungen einer solchen Änderung zeigt der Beitrag „Rentenalter soll ab 2032 steigen: Diese Jahrgänge wären zuerst betroffen“.

Fünf Jahre Vorlauf werden ausdrücklich empfohlen

Bei der weiteren Anhebung der Regelaltersgrenze spricht sich die Alterssicherungskommission ausdrücklich für einen Vorlauf von mindestens fünf Jahren aus. Versicherte sollen damit genügend Zeit erhalten, ihre finanzielle und berufliche Planung an neue Altersgrenzen anzupassen.

Daraus lässt sich jedoch nicht automatisch eine feste Fünf-Jahres-Regel für jede einzelne Änderung der Rentenreform ableiten. Bei der Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren nennt der Kommissionsbericht zwar ausdrücklich den Vertrauensschutz, legt aber keinen konkreten geschützten Geburtsjahrgang fest.

Warum die Jahrgänge 1965 bis 1968 besonders genau hinschauen sollten

Besonders groß ist die Unsicherheit deshalb derzeit bei Versicherten der Jahrgänge 1965 bis 1968. Sie befinden sich zeitlich nahe genug am Ruhestand, um bei einer neuen gesetzlichen Übergangsregelung berücksichtigt werden zu können, gleichzeitig steht eine verbindliche Grenze noch aus.

In verschiedenen Berechnungen wird deshalb diskutiert, ob ein Schutz noch bis 1967 oder 1968 reichen könnte. Dabei handelt es sich um Einschätzungen und nicht um geltendes Recht.

Selbst innerhalb eines Geburtsjahrgangs können außerdem Unterschiede entstehen, falls ein späteres Gesetz nicht ausschließlich an das Geburtsjahr anknüpft. Denkbar wären beispielsweise Stichtage, bereits abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarungen oder der Zeitpunkt, zu dem bestimmte Rentenvoraussetzungen erfüllt werden.

Ab Jahrgang 1969 steigt die Unsicherheit deutlich

Für Versicherte ab Jahrgang 1969 dürfte es schwieriger werden, auf einen vollständigen Erhalt der bisherigen Regeln zu vertrauen. Diese Jahrgänge sind beim geplanten Gesetzgebungsverfahren noch vergleichsweise weit von ihrer heutigen Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren entfernt.

Das bedeutet jedoch ebenfalls nicht, dass ihre Ansprüche bereits gestrichen wären. Solange kein neues Gesetz in Kraft tritt, gelten weiterhin die bestehenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs.

Wer nach heutigem Stand 45 Versicherungsjahre erreicht, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem vorgesehenen Lebensalter weiterhin abschlagsfrei erhalten. Welche Zeiten dabei tatsächlich berücksichtigt werden, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Welche Jahrgänge können nach 45 Arbeitsjahren in Rente gehen?“.

So ist der derzeitige Stand beim Vertrauensschutz einzuordnen Geburtsjahrgang Derzeitige Einordnung Bis einschließlich 1964 Sehr rentennahe Jahrgänge. Jahrgang 1964 wäre von dem vorgeschlagenen Beginn einer weiteren Erhöhung der Regelaltersgrenze ab 2032 noch nicht betroffen. Für die geplante Abschaffung der Rente nach 45 Jahren fehlt dennoch eine verbindliche gesetzliche Stichtagsregelung. 1965 Nach dem Vorschlag der Alterssicherungskommission wäre dies der erste Jahrgang, bei dem eine weitere Erhöhung der Regelaltersgrenze ab 2032 einsetzen könnte. Beim Schutz der 45-Jahre-Rente ist die Lage noch offen. 1966 bis 1968 Diese Jahrgänge könnten in einen Übergangsbereich fallen. Ob und in welchem Umfang alte Regeln weitergelten, muss das kommende Gesetz bestimmen. Ab 1969 Ein vollständiger Schutz der bisherigen Rentenwege erscheint weniger sicher. Eine verbindliche Aussage ist aber auch für diese Jahrgänge erst nach Vorlage und Verabschiedung der gesetzlichen Übergangsbestimmungen möglich. 45 Versicherungsjahre bedeuten nicht automatisch Rente mit 63

Ein häufiger Irrtum besteht darin, 45 Versicherungsjahre mit einem Rentenbeginn im Alter von 63 Jahren gleichzusetzen. Für ab 1964 Geborene liegt die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach geltendem Recht bei 65 Jahren.

Die 45 Jahre können also bereits früher erfüllt sein, ohne dass die Rente sofort beginnen darf. Wer beispielsweise schon mit 62 Jahren auf 45 Versicherungsjahre kommt, muss trotzdem bis zur vorgesehenen Altersgrenze warten.

Ausführlich wird diese Konstellation im Beitrag „45 Jahre voll: Kann ich mit 62 in Rente gehen?“ beschrieben.

Die Rente nach 35 Jahren bleibt eine andere Rentenart

Von der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist die Altersrente für langjährig Versicherte zu unterscheiden. Für diese reichen grundsätzlich 35 Versicherungsjahre, sie kann derzeit bereits ab 63 Jahren beansprucht werden.

Wer vor seiner persönlichen Regelaltersgrenze beginnt, muss allerdings Abschläge akzeptieren. Der Abschlag beträgt nach geltendem Recht 0,3 Prozent für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns und kann für ab 1964 Geborene bei einem Beginn mit 63 Jahren bis zu 14,4 Prozent erreichen.

Auch hier plant die Alterssicherungskommission Veränderungen. Sie empfiehlt, das frühestmögliche Alter von derzeit 63 auf 64 Jahre anzuheben und anschließend gemeinsam mit einer höheren Regelaltersgrenze weiterzuverschieben.

Der Versicherungsverlauf wird jetzt besonders wichtig

Wer in den kommenden Jahren eine Altersrente plant, sollte nicht allein auf sein Geburtsjahr schauen. Ebenso wichtig ist, ob die erforderlichen Versicherungszeiten tatsächlich vollständig im Versicherungskonto gespeichert sind.

Gerade bei der Wartezeit von 45 Jahren gelten besondere Regeln. Zeiten mit Kindererziehung, Pflege oder bestimmten Sozialleistungen können berücksichtigt werden, während andere Zeiten ausgeschlossen sind oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zählen.

Probleme können beispielsweise bei Arbeitslosigkeit kurz vor dem geplanten Rentenbeginn entstehen. Eine Übersicht zu den verschiedenen Zeiten findet sich auch bei gegen-hartz.de unter „Rente mit 63: Was heute wirklich noch gilt – und was nicht mehr“.

Rentenauskunft und Kontenklärung können vor einer Reform entscheidend sein

Versicherte sollten deshalb prüfen, ob ihr Versicherungsverlauf vollständig ist. Fehlende Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten oder andere rentenrechtliche Zeiten können später darüber entscheiden, ob die Wartezeit von 45 Jahren erreicht wird.

Eine aktuelle Rentenauskunft zeigt außerdem, welche Rentenarten nach dem bisher gespeicherten Versicherungsverlauf voraussichtlich möglich sind. Wer Unstimmigkeiten entdeckt, kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine Kontenklärung beantragen.

Gerade bei einer bevorstehenden Gesetzesänderung kann es sinnvoll sein, die eigene Situation frühzeitig zu dokumentieren. Ob ein späterer Vertrauensschutz an bereits erfüllte Voraussetzungen oder bestimmte Stichtage anknüpft, lässt sich allerdings erst beurteilen, wenn der Gesetzentwurf vorliegt.

Praxisbeispiel: Eine Versicherte des Jahrgangs 1964

Eine Arbeitnehmerin wurde im September 1964 geboren und erreicht bis zu ihrem 65. Geburtstag 45 anrechenbare Versicherungsjahre. Nach dem derzeit geltenden Recht könnte sie grundsätzlich ab Erreichen des Alters von 65 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge beziehen.

Ihre reguläre Altersgrenze liegt dagegen bei 67 Jahren. Die von der Alterssicherungskommission vorgeschlagene weitere Erhöhung der Regelaltersgrenze soll erst ab 2032 beginnen und würde nach diesem Vorschlag zunächst den Jahrgang 1965 betreffen.

Offen bleibt jedoch, wie ein neues Gesetz zur Abschaffung der 45-Jahre-Rente ausgestaltet wird. Die Versicherte sollte deshalb ihren Versicherungsverlauf vollständig klären und den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens verfolgen, statt ihre Planung allein auf politische Ankündigungen zu stützen.

Der Beitrag Reform bei der Rente: Diese Jahrgänge haben noch einen Vertrauensschutz erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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5 Zuschüsse zur Rente: Aber die meisten Rentner lassen sie ohne es zu merken verfallen

Viele Hunderttausende Rentnerinnen und Rentner verzichten nach Schätzungen von Fachleuten auf Zuschüsse, die ihnen gesetzlich zustehen. Häufig fehlt es an verlässlichen Informationen, manchmal bremsen Scham oder bürokratische Hürden. Dabei ist die Antragstellung meist nicht kompliziert, betont der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt  – man müsse es nur abrufen.

Die wichtigsten Zuschüsse erklären wir in diesem Beitrag.

Zuschuss zur Krankenversicherung: Bis zu 8,55 Prozent der Bruttorente

Wer seine Krankenversicherung im Ruhestand freiwillig gesetzlich oder privat fortführt, kann sich einen Teil der Beiträge von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erstatten lassen.

Der Zuschuss beläuft sich aktuell auf den halben allgemeinen Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung (7,3 Prozent) plus den halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag (1,25 Prozent).

Zusammen ergeben sich bis zu 8,55 Prozent der persönlichen Bruttorente – gedeckelt auf maximal die Hälfte der tatsächlichen Prämien. Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gehen dagegen leer aus. Anspruchsberechtigte müssen einen formlosen Antrag bei der DRV stellen; rückwirkende Zahlungen sind bis zu zwölf Monate möglich.

Wohngeld Plus: Mehr Anspruchsberechtigte und mehr Zuschuss

Die Reform „Wohngeld Plus“ hat den Miet- und Lastenzuschuss deutlich angehoben. Im Durchschnitt erhält ein Wohngeldhaushalt jetzt rund 220 Euro monatlich – ein Plus von etwa 15 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Die Höhe hängt von Miete oder Belastung, Haushaltsgröße, Einkommen und Mietstufe der Kommune ab. Rentnerinnen und Rentner profitieren zusätzlich von einem Freibetrag, wenn sie mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen können; 100 Euro der Rente sowie 30 Prozent des darüber liegenden Betrags bleiben dann bei der Berechnung außer Betracht.

Antragsformulare gibt es bei den Wohngeldbehörden; viele Städte bieten inzwischen Online-Portale.

Lastenzuschuss: Entlastung für Eigentümer mit geringer Rente

Auch wer im eigenen Haus oder in der Eigentums­wohnung wohnt, kann Wohngeld beziehen. Der sogenannte Lastenzuschuss deckt Zins-, Tilgungs- und Bewirtschaftungskosten ab, sofern Einkommen und Wohnfläche innerhalb der Wohngeld­grenzen liegen.

Wichtig ist, dass das Haus selbst genutzt und nicht vermietet wird. Zuständig sind dieselben Wohngeldstellen, doch werden neben Einkommens- und Identitätsnachweisen zusätzliche Unterlagen zur finanziellen Belastung (etwa Darlehens- oder Nebenkosten­aufstellungen) verlangt.

Viele ältere Eigentümer schrecken vor der Antragstellung zurück, obwohl der Zuschuss – durchschnittlich 30 Euro mehr pro Monat – die Haushaltskasse spürbar entlasten kann.

Entlastungsbudget in der Pflege: 3.539 Euro pro Jahr

Seit dem 1. Juli 2025 verschmilzt die bislang getrennt abgerechnete Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Entlastungsbudget. Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 stehen dann jährlich 3.539 Euro flexibel abrufbar zur Verfügung.

Pflegekassen erstatten damit etwa Kosten für eine zeitweise stationäre Unterbringung oder für Ersatz- und Betreuungs­pflege, wenn pflegende Angehörige ausfallen.

Die Leistung muss nicht vorab beantragt, sondern lediglich nachgewiesen werden; Rechnungen können gesammelt eingereicht werden. Die Neuerung soll vor allem pflegende Familienmitglieder entlasten, die bisher komplizierte Teil-Budgets ausschöpfen mussten.

Mehr für Erwerbsminderungsrentner durch Zuschlag von bis zu 7,5 Prozent

Bestandsrentner, die zwischen 2001 und Juni 2014 erstmals eine Erwerbsminderungs­rente bezogen haben, erhalten seit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 einen Zuschlag von 7,5 Prozent auf den Zahlbetrag.

Für Renten, die ab Juli 2014 bis Ende 2018 begonnen haben, beträgt der Aufschlag 4,5 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt den Betrag in der Regel automatisch aus; wer keine Erhöhung bemerkt, sollte umgehend eine Überprüfung beantragen, denn Nachzahlungen sind möglich.

Mütterrente: Kindererziehungszeiten korrekt zuordnen

Jedes Jahr Kindererziehungszeit erhöht die Rente um knapp 39 Euro (West) beziehungsweise 38 Euro (Ost). Voraussetzung ist, dass die Zeiten dem korrekten Elternteil zugeordnet sind. Genau hier hakt es häufig: Viele Mütter – aber auch Väter, die zuhause geblieben sind – haben die Zuordnung bislang nicht beantragt.

Formular V0800 der Deutschen Rentenversicherung ermöglicht eine nachträgliche Feststellung oder Korrektur, sogar für bereits laufende Renten. Wer noch keinen oder nur einen Teil der Kindererziehungs­jahre angerechnet bekommt, sollte das Formular ausfüllen und gemeinsam mit Geburtsurkunden der Kinder an die DRV senden. Rückwirkende Erhöhungen werden in einem Betrag nachgezahlt.

Praxisbeispiel 1: Mehr Spielraum dank Krankenversicherungs- und Wohngeldzuschuss

Helga M., 69 Jahre alt, bezog nach 42 Arbeitsjahren als Verkäuferin eine gesetzliche Bruttorente von 1.200 Euro. Weil sie nicht in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert war, sondern freiwillig in der gesetzlichen Kasse blieb, zahlte sie jeden Monat rund 210 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vollständig aus eigener Tasche.

Erst nach einem Beitrag auf “gegen-Hartz.de” stellte sie einen Antrag auf den Krankenversicherungs­zuschuss. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte 8,55 Prozent ihrer Bruttorente – 102,60 Euro monatlich – und überwies die Summe rückwirkend für zwölf Monate.

Mit dem aktualisierten Renten­bescheid ging Helga außerdem zum Wohngeldamt. Ihre Warmmiete beträgt 540 Euro; weil sie unterhalb der Einkommens­grenze liegt und 36 Grundrentenjahre vorweisen kann, erkannte die Behörde zusätzlich den Grundrenten-Freibetrag an.

Ergebnis: 184 Euro Wohngeld Plus pro Monat. Zusammengenommen verbessern beide Zuschüsse ihr verfügbares Einkommen also um fast 290 Euro – genug, um den gestiegenen Energieabschlag zu stemmen und endlich wieder regelmäßig das Enkelkind in einer anderen Stadt zu besuchen.

Praxisbeispiel 2: Eigentümer entlastet – Lastenzuschuss und Pflegebudget in Kombination

Wilhelm K., 77, wohnt allein im abbezahlten Reihenhaus. Seine Alters­rente liegt bei 1.050 Euro netto. Nach dem Tod seiner Frau pflegt er seit zwei Jahren seine 95-jährige Schwiegermutter, die im gleichen Ort lebt und Pflegegrad 3 hat.

Obwohl er keine Miete zahlt, belasten ihn Nebenkosten, Grundsteuer sowie laufende Instandhaltung mit knapp 330 Euro im Monat. Über eine Zeitungs­beilage erfuhr er vom Lastenzuschuss für Eigentümer.

Die Wohngeldstelle erkannte Zins- und Tilgungs­­frei­beträge nicht mehr an, wohl aber Betriebskosten und Instandhaltungs­rücklagen. So erhält Wilhelm jetzt 145 Euro Lastenzuschuss – ausgezahlt für zunächst 24 Monate.

Parallel beantragte er bei der Pflegekasse das neue Entlastungs­budget, das zum 1. Juli 2025 in Kraft tritt. Die Kasse bestätigte den jährlichen Rahmen von 3.539 Euro.

Davon finanziert Wilhelm künftig jeweils zwei Wochen Kurzzeit­pflege seiner Schwiegermutter im örtlichen Pflegeheim, um sich selbst zu erholen. Der Lastenzuschuss stabilisiert somit seine monatliche Haushaltskasse, während das Entlastungs­budget seine Pflegesituation spürbar erleichtert.

Beide Leistungen zusammen bewahren ihn davor, sein kleines Erspartes angreifen zu müssen – und verschaffen ihm tat­säch­lich „mehr Rente im Portemonnaie“, wie es Rentenberater Peter Knöppel formuliert.

Warum sich der Gang zum Amt lohnt

Alle genannten Zuschüsse zielen darauf ab, Altersarmut zu verhindern und Teilhabe zu sichern. Doch sie wirken nur, wenn die Anspruchsberechtigten aktiv werden.

Fachleute raten, Bescheide genau zu prüfen, Anträge frühzeitig zu stellen und notfalls Unterstützung bei Rentenberatungen oder Sozial­verbänden einzuholen.

Vor allem falsche Scham sei fehl am Platz, betont der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt: „Das Geld ist da – holen Sie es sich.“ Wer seine Ansprüche nutzt, verschafft sich nicht nur Zuschüsse, sondern auch das gute Gefühl, Leistungen zu erhalten, für die er oder sie jahrzehntelang Beiträge gezahlt hat.

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Krankengeld: Krankenkasse verweigert Krankengeld nach Diagnose – Gericht widerspricht

Ein freiwillig versicherter Selbstständiger darf seinen Krankenversicherungsschutz grundsätzlich noch nach der Diagnose einer schweren Erkrankung um Krankengeld erweitern. Entscheidend ist, ob bei Zugang der Wahlerklärung bereits Arbeitsunfähigkeit besteht.

Die bloße Kenntnis der Krankheit und einer möglicherweise bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit macht die Wahl noch nicht rechtsmissbräuchlich. Das entschied das Sozialgericht Stralsund. (Az. S 3 KR 24/10)

Selbstständige schloss Krankengeld nach Krebsdiagnose ein

Die Klägerin arbeitete hauptberuflich als selbstständige Rechtsanwältin und gehörte ihrer gesetzlichen Krankenkasse als freiwilliges Mitglied an. Ihr Versicherungsschutz umfasste zunächst kein Krankengeld.

Ärzte wiesen Anfang November 2009 durch eine Gewebeprobe Brustkrebs nach. Am 25. November 2009 ging bei der Krankenkasse die Erklärung der Klägerin ein, mit der sie einen Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit wählte.

Eine Ärztin stellte am 4. Dezember 2009 erstmals Arbeitsunfähigkeit fest. Wenige Tage später begann die Klägerin mit der Chemotherapie.

Die Krankenkasse verweigerte dennoch das Krankengeld. Sie vertrat die Auffassung, die Klägerin sei bereits vor ihrer Wahlerklärung objektiv arbeitsunfähig gewesen. Der Medizinische Dienst verwies auf die bekannte Krebsdiagnose, die geplante Behandlung und weitere Anträge, welche die Klägerin bereits im November gestellt hatte.

Krankheit und Arbeitsunfähigkeit sind nicht dasselbe

Das Sozialgericht widersprach der Krankenkasse. Eine Erkrankung führt nicht automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Auch eine schwerwiegende Diagnose sagt für sich genommen noch nicht aus, ob der Betroffene seinen konkreten Beruf weiter ausüben kann.

Die Klägerin hatte nach ihren Angaben im November und Anfang Dezember weiterhin als Rechtsanwältin gearbeitet. Ihre Kanzleipartnerin bestätigte diese Tätigkeit. Auch die behandelnde Ärztin erklärte, dass die Klägerin bis zum Beginn der Behandlung körperlich und psychisch unverändert belastbar gewesen sei.

Diagnostische Untersuchungen und einzelne Arzttermine begründen nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeit. Sie können zwar eine vorübergehende Arbeitsverhinderung verursachen.

Daraus folgt aber nicht, dass der Betroffene seine berufliche Tätigkeit krankheitsbedingt generell nicht mehr ausüben kann.

Krankenkasse durfte den Beginn nicht nur vermuten

Der Medizinische Dienst nahm an, dass im November bereits derselbe Gesundheitszustand wie am Tag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestanden habe. Daraus leitete er einen früheren Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab.

Das überzeugte das Gericht nicht. Der Medizinische Dienst hatte seine Einschätzung lediglich nach Aktenlage abgegeben. Die Unterlagen enthielten keine belastbaren Tatsachen, die eine berufliche Arbeitsunfähigkeit vor dem 4. Dezember belegten.

Auch die geplante Chemotherapie ließ nur eine zukünftige Arbeitsunfähigkeit erwarten. Sie bewies nicht, dass die Klägerin ihre Arbeit bereits bei Eingang der Wahlerklärung nicht mehr ausüben konnte.

Die Zweifel gingen zulasten der Krankenkasse. Wer einer Versicherten ein missbräuchliches Verhalten vorwirft und deshalb Krankengeld verweigert, muss die dafür erforderlichen Tatsachen nachweisen.

Antrag auf geringere Beiträge bewies keine Arbeitsunfähigkeit

Die Krankenkasse verwies außerdem auf ein Schreiben des Steuerberaters. Dieser hatte wegen der bevorstehenden Behandlung eine Senkung der Krankenversicherungsbeiträge beantragt, weil die Einkünfte der Klägerin voraussichtlich zurückgehen würden.

Das Gericht erkannte darin keinen Nachweis für eine bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit. Das Schreiben bezog sich ausdrücklich auf die kommenden Monate und damit auf die erwarteten Folgen der Behandlung.

Auch ein vorsorglich gestellter Antrag auf Erwerbsminderungsrente bewies nicht, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt schon arbeitsunfähig war. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung beurteilen zudem unterschiedliche Voraussetzungen.

Wissen um eine bevorstehende Arbeitsunfähigkeit reicht nicht aus

Die Klägerin kannte ihre Krebsdiagnose und wusste, dass die Chemotherapie wahrscheinlich zur Arbeitsunfähigkeit führen würde. Trotzdem durfte sie ihren Versicherungsschutz noch rechtzeitig erweitern.

Das Sozialgericht sah darin weder Rechtsmissbrauch noch sittenwidriges Verhalten. Die gesetzliche Krankenversicherung kannte für diese Wahl keine Gesundheitsprüfung, keine Wartezeit aufgrund von Vorerkrankungen und keinen Ausschluss wegen eines besonders hohen Krankheitsrisikos.

Der Gesetzgeber überließ es den Versicherten, den möglichen Krankengeldschutz zu wählen. Eine Krankenkasse darf diese Entscheidung nicht allein deshalb zurückweisen, weil sich der Leistungsfall bereits abzeichnet.

Wann die Wahl rechtsmissbräuchlich sein kann

Das Gericht zog jedoch eine klare Grenze: Wer bereits objektiv arbeitsunfähig ist und den Arztbesuch bewusst hinauszögert, bis die Wahlerklärung bei der Krankenkasse eingegangen ist, kann missbräuchlich handeln.

In einer solchen Situation wäre der Versicherungsfall bereits eingetreten. Der Betroffene würde lediglich die ärztliche Feststellung verzögern, um nachträglich Krankengeldschutz zu erlangen.

Einen solchen Ablauf konnte die Krankenkasse der Klägerin nicht nachweisen. Ihre fortgesetzte Berufstätigkeit, die Erklärung der Kanzleipartnerin und die Angaben der behandelnden Ärztin sprachen vielmehr gegen eine bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit.

Gericht sprach Krankengeld für fast acht Monate zu

Das Sozialgericht verurteilte die Krankenkasse dem Grunde nach zur Zahlung von Krankengeld. Der Anspruch bestand vom 15. Januar bis zum 10. September 2010. Der Beginn ergab sich aus dem gewählten Schutz ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Für das Gericht zählte der Umfang des Versicherungsschutzes zu dem Zeitpunkt, an dem die Ärztin erstmals die Arbeitsunfähigkeit feststellte. Zu diesem Zeitpunkt umfasste die freiwillige Mitgliedschaft bereits den gewählten Krankengeldanspruch.

Die heutige Rechtslage enthält eine ausdrückliche Grenze

Auch nach aktuellem Recht können bestimmte Versicherte ihren Schutz durch eine Wahlerklärung oder einen Krankengeld-Wahltarif erweitern. § 53 Absatz 6 SGB V verpflichtet die Krankenkassen, für die dort genannten Versichertengruppen entsprechende Tarife anzubieten.

Das Gesetz regelt inzwischen ausdrücklich, was bei einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit gilt: Geht die Wahlerklärung während dieser Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse ein, wirkt sie erst ab dem Tag nach deren Ende.

Im Übrigen entsteht der Krankengeldanspruch grundsätzlich am Tag, an dem ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt.

Damit bleibt die zentrale Unterscheidung des Urteils wichtig: Eine bereits bekannte Krankheit verhindert die Wahl nicht automatisch. Eine bei Eingang der Erklärung schon bestehende Arbeitsunfähigkeit kann den sofortigen Schutz dagegen ausschließen.

Was selbstständig Versicherte beachten sollten

Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Mitgliedschaft einen Krankengeldanspruch umfasst. Der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag allein garantiert diesen Schutz nicht in jeder Konstellation.

Kommt es zum Streit, zählt nicht nur das Datum der Diagnose. Entscheidend sind die konkrete berufliche Leistungsfähigkeit, der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit und der Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse.

Wer bis zum Behandlungsbeginn weiterarbeitet, sollte seine Tätigkeit und Belastbarkeit nachvollziehbar dokumentieren. Ärztliche Befunde und Bestätigungen aus dem beruflichen Umfeld können helfen, eine nur vermutete frühere Arbeitsunfähigkeit zu widerlegen.

FAQ zur Wahl des Krankengeldanspruchs Darf ein Selbstständiger den Krankengeldschutz noch nach einer Diagnose wählen?

Ja, eine bekannte Erkrankung schließt die Wahl nicht automatisch aus. Bei Eingang der Erklärung darf jedoch noch keine Arbeitsunfähigkeit bestehen. Zusätzlich gelten die gesetzlichen Regelungen und die Satzungsbedingungen der jeweiligen Krankenkasse.

Bedeutet eine schwere Erkrankung automatisch Arbeitsunfähigkeit?

Nein. Die Diagnose allein entscheidet nicht. Maßgeblich ist, ob der Betroffene seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung ausüben kann.

Wann kann die Wahlerklärung rechtsmissbräuchlich sein?

Ein Missbrauch kann vorliegen, wenn ein bereits arbeitsunfähiger Versicherter die ärztliche Feststellung bewusst hinauszögert, bis seine Wahlerklärung bei der Krankenkasse eingegangen ist. Die Krankenkasse muss die dafür maßgeblichen Tatsachen nachweisen.

Quelle

Sozialgericht Stralsund, Urteil vom 25. November 2011, Az. S 3 KR 24/10

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60 Meter Tod am Locarno Film Festival

Transition News - 10. August 2026 - 11:15

Seitdem letzten Oktober im Gazastreifen eine Waffenruhe vereinbart wurde, ist das Schicksal der Bewohner in der palästinensischen Enklave größtenteils aus den Schlagzeilen verschwunden. Dabei sterben weiterhin nahezu täglich Menschen durch israelische Angriffe, und die humanitäre Lage bleibt katastrophal. Der überwiegendeTeil der Bevölkerung lebt weiterhin als Vertriebene unter Planen oder in Zelten unter unwürdigen Bedingungen. Laut dem Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) bleiben 67 Prozent der Bevölkerung von akuter und starker Ernährungsunsicherheit betroffen.

Am Samstagabend wurde nun am Locarno Film Festival auf eine besondere Art an die getöteten Palästinenser im Gazastreifen erinnert: Wo sonst in der Schweizer «Sonnenstube» nur rote Teppiche aufgerollt werden, war es diesmal auch ein 60 Meter langes Banner – mit über 60.000 Namen. Dabei handelt es sich nur um einen Teil der bestätigten Todesopfer israelischer Angriffe, wie RSI berichtete.


Foto: Stefano Mussio

Auffallend ist, dass unseres Wissens kein deutschsprachiges Medium über die Kundgebung informiert hat – zumal es zum Beispiel das weltweit angesehene Fachmagazin für die Filmindustrie Screen Daily getan hat. Locarno sei das jüngste in einer langen Reihe von Festivals, darunter Venedig und Berlin, bei denen Proteste gegen den Gaza-Krieg stattfanden, so das Magazin.


Fotos: Stefano Mussio

Diese Aktion wolle den Getöteten im Gazastreifen, zumeist Zivilisten, eine Identität geben, stellte hingegen der Tessiner öffentlich-rechtliche Sender fest, der das Thema selbst in der Hauptausgabe der Tagesschau aufgriff. Zugleich sei es ein Appell an die Schweizer Behörden. Unter anderem werde die Öffnung der Grenzen des Gazastreifens gefordert, um Hilfslieferungen zu ermöglichen. Auch soll weiteren Verwundeten die Aufnahme in Krankenhäuser in der Schweiz gestattet werden. Eine weitere Forderung seien Sanktionen gegen Israel, sollte der Staat seine völkerrechtswidrigen Praktiken in den besetzten palästinensischen Gebieten nicht einstellen.


Der bekannte Tessiner Künstler Paolo Mazzucchelli (PAM); Foto: Stefano Mussio

Der Tessiner Fotograf Stefano Mussio stellte Transition News seine Bilder und zwei Videos freundlicherweise unentgeltlich zur Verfügung, «für die gute Sache», wie er betonte. Er hat nach der Veranstaltung geholfen, das Banner zusammenzurollen; eine ganze Stunde lang habe es gedauert. 90 Prozent der Teilnehmer an der Aktion seien ältere Menschen gewesen, stellte er besorgt fest. Ein weiteres Video lieferte der Regisseur und Aktivist Stefano Ferrari, ebenfalls kostenlos. In den Videos singen die Teilnehmer das traditionelle palästinensche Lied «Yamma Mweil el Hawa».


Foto: Stefano Mussio

Wie auch RSI mitteilte, wurde die Aktion von der Gruppo 24 maggio, dem Verein Swiss Healthcare Workers
Against Genocide (SHWAG) und Ticino Volunteers for Palestine initiiert. Die Gruppo 24 maggio war auch für eine Aktion auf der Piazza Grande in Locarno während des letztjährigen Filmfestivals verantwortlich. Dabei hielt die Menge eine Schweigeminute und 5.000 Postkarten mit einem rotbefleckten Verbandstreifen hoch. Das Motto lautete: «Stoppt den Völkermord im Gazastreifen».

Am letzten Oktober organisierte die Gruppe dann eine Kundgebung in Bellinzona. Dort lag der Fokus auf den Kindern. So wurden in Koordination mit anderen Schweizer Städten Trauer-Postkarten im A5-Format mit jeweils einem Namen eines getöteten palästinensischen Kindes verteilt, adressiert an den Bundesrat – 12.000 insgesamt. Während der Demo wurden die Namen auch verlesen (wir berichteten).

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Gutachtertermin für die EM-Rente: Diese Kosten muss die DRV erstatten

Wer auf Veranlassung der Deutschen Rentenversicherung zu einer ärztlichen Begutachtung fährt, kann sich notwendige Ausgaben erstatten lassen. Dazu gehören neben Fahrtkosten unter bestimmten Voraussetzungen auch Verdienstausfall, Verpflegung, Übernachtung und Aufwendungen für eine Begleitperson.

Die Erstattung erfolgt jedoch nicht zwingend von selbst. Betroffene sollten sie ausdrücklich beantragen, die einzelnen Kosten beziffern und passende Nachweise einreichen.

Wichtig ist: § 65a SGB I sieht eine Ermessensentscheidung der Rentenversicherung vor. Nach der eigenen DRV-Anweisung zu § 65a SGB I sollen notwendige und angemessene Aufwendungen bei einer verlangten Untersuchung nach § 62 SGB I im Regelfall ersetzt werden.

Wann die DRV die Kosten des Gutachtertermins übernimmt

Die Rentenversicherung darf eine ärztliche oder psychologische Untersuchung verlangen, wenn vorhandene Befunde für die Entscheidung über eine Rente oder eine andere Leistung nicht ausreichen. Wer eine Einladung erhält, sollte neben seinen medizinischen Unterlagen auch mögliche Fahrt- und Ausfallkosten im Blick behalten.

Wie sich Betroffene medizinisch und organisatorisch vorbereiten können, erklärt der interne Beitrag So gelingt die Vorbereitung auf das Gutachten zur EM-Rente.

Voraussetzung für die Erstattung ist normalerweise, dass die DRV die Untersuchung verlangt hat und die betroffene Person der Aufforderung nachgekommen ist. Eine schriftliche Einladung ist der beste Nachweis, doch nach der DRV-Anweisung kann das Verlangen auch mündlich oder telefonisch ausgesprochen worden sein.

Wer sich ohne Aufforderung untersuchen lässt, erhält die Kosten nur ausnahmsweise ersetzt. Die DRV muss die Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennen; außerdem muss ein Härtefall vorliegen.

Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann nicht nur den Kostenanspruch gefährden. Welche Folgen eine verweigerte Untersuchung für den Rentenantrag haben kann, erklärt der interne Beitrag Wer das Gutachten verweigert, riskiert die EM-Rente.

Welche Kosten berücksichtigt werden können

Erstattet werden nur Ausgaben, die für die verlangte Untersuchung notwendig waren und tatsächlich entstanden sind. Die Höhe muss außerdem in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Reise stehen.

Kostenart Mögliche Erstattung Bus und Bahn Berücksichtigt wird regelmäßig die niedrigste Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Verfügbare Fahrpreisermäßigungen müssen genutzt werden. Eigenes Kraftfahrzeug Derzeit werden 20 Cent je gefahrenem Kilometer für Hin- und Rückfahrt angesetzt. Die Zahlung ist auf insgesamt 130 Euro begrenzt; Parkgebühren sind darin enthalten. Taxi oder Krankentransport Die tatsächlichen angemessenen Kosten kommen in Betracht, wenn Bus, Bahn oder eine gewöhnliche Autofahrt wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich oder nicht zumutbar sind. Verpflegung Bei mehr als acht Stunden unvermeidbarer Abwesenheit beträgt das Verpflegungsgeld derzeit 14 Euro. Bei 24 Stunden Abwesenheit sind es 28 Euro; bei kostenlos bereitgestellter Verpflegung entfällt der entsprechende Anspruch. Übernachtung Bei einer notwendigen Übernachtung sehen die Reisekostengrundsätze ohne Beleg derzeit 20 Euro vor. Höhere notwendige Kosten müssen nachgewiesen werden. Verdienstausfall Beschäftigte können ihren tatsächlichen Nettoausfall geltend machen. Für Selbstständige gelten besondere Berechnungs- und Nachweisregeln. Begleitperson Fahrtkosten und ein belegter Verdienstausfall kommen infrage, wenn die Begleitung wegen einer Behinderung erforderlich und ärztlich bestätigt ist. Haushaltshilfe Eine Erstattung ist ausnahmsweise möglich, wenn die Hilfe notwendig ist, damit der Untersuchungstermin wahrgenommen werden kann.

Die Beträge für Fahrten, Verpflegung und Übernachtung ergeben sich aus den entsprechend angewendeten Reisekostengrundsätzen der Rentenversicherung.

Was für Auto, Bahn und Taxi gilt

Wer Bus oder Bahn nutzt, sollte Fahrkarten, Rechnungen und Buchungsbestätigungen aufbewahren. Die DRV berücksichtigt regelmäßig nur die niedrigste Klasse des zweckmäßigsten Verkehrsmittels und erwartet, dass mögliche Vergünstigungen genutzt werden.

Bei einer Autofahrt zählen Hin- und Rückweg. Fährt eine Versicherte beispielsweise insgesamt 90 Kilometer, ergeben sich bei 20 Cent je Kilometer grundsätzlich 18 Euro.

Parkgebühren werden neben der Kilometerpauschale nicht zusätzlich erstattet. Auch bei einer längeren Anfahrt bleibt die Erstattung normalerweise auf insgesamt 130 Euro begrenzt.

Für ein Taxi, einen Mietwagen oder einen Krankentransport gelten strengere Voraussetzungen. Das besondere Beförderungsmittel muss wegen Art oder Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen erforderlich und im Einzelfall angemessen sein.

Betroffene sollten die Kostenübernahme möglichst vor der Fahrt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger klären. Eine ärztliche Bescheinigung sollte erklären, weshalb öffentliche Verkehrsmittel oder eine gewöhnliche Autofahrt nicht möglich oder nicht zumutbar sind.

Wann eine Begleitperson bezahlt werden kann

Manche Versicherte können den Weg zur Gutachterstelle wegen ihrer Behinderung nicht allein bewältigen. Dann können auch die Fahrtkosten und ein nachgewiesener Verdienstausfall der Begleitperson berücksichtigt werden.

Nach der DRV-Anweisung muss die Notwendigkeit der Begleitung ärztlich bestätigt werden. Die abschließende Einschätzung trifft im Einzelfall der begutachtende Arzt und übermittelt sie an den Rentenversicherungsträger.

Wer eine Begleitung benötigt, sollte die DRV bereits vor dem Termin informieren. Eine Bescheinigung des behandelnden Arztes hilft dabei, die gesundheitlichen Gründe frühzeitig darzulegen.

Muss die Begleitperson unbezahlten Urlaub nehmen, sollte ihr Arbeitgeber den Zeitraum und den Nettoverdienstausfall bestätigen. Ohne tatsächlichen Einkommensverlust gibt es keine Entschädigung für den bloßen Zeitaufwand.

Auch ein berufsmäßiger fremdsprachlicher Dolmetscher kann auf Kosten der DRV hinzugezogen werden, wenn die Untersuchung ohne Übersetzung nicht durchgeführt werden könnte. Ob diese Hilfe notwendig ist, beurteilt der untersuchende Arzt.

Wie der Verdienstausfall berechnet wird

Beschäftigte erhalten keine pauschale Entschädigung für die beim Gutachter verbrachte Zeit. Erstattungsfähig ist nur Arbeitsentgelt, das wegen der Untersuchung tatsächlich nicht gezahlt wurde.

Betroffene sollten sich vom Arbeitgeber bestätigen lassen, wann die unbezahlte Freistellung begonnen und geendet hat. Außerdem muss aus der Bescheinigung hervorgehen, wie hoch der dadurch entstandene Nettoausfall war.

Für Selbstständige gelten andere Regeln. Nach der DRV-Anweisung kann bei Selbstständigen ohne Beschäftigte ein Verdienstausfall grundsätzlich unterstellt werden, die Höhe des entgangenen Gewinns muss jedoch nachvollziehbar belegt werden.

Erstattungsfähig sind nach der Verwaltungspraxis 80 Prozent des entgangenen Gewinns nach Abzug der Steuern. Die Zahlung ist auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.

Als Nachweise nennt die DRV unter anderem den letzten Einkommensteuerbescheid, eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung, eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder eine Bescheinigung der Steuerberatung. Ein verlorener Arbeitstag allein belegt noch keine bestimmte Schadenshöhe.

So wird die Erstattung beantragt

Der Antrag geht an den Rentenversicherungsträger, der die Untersuchung veranlasst hat. Liegt der Einladung kein Abrechnungsbogen bei, können Betroffene die Erstattung zunächst formlos verlangen.

Das Schreiben sollte die Versicherungsnummer, den Tag und den Ort der Untersuchung sowie die einzelnen Ausgaben enthalten. Tickets, Rechnungen, Streckenangaben, Arbeitgeberbescheinigungen und ärztliche Nachweise sollten beigefügt werden.

Eine mögliche Formulierung lautet: „Hiermit beantrage ich die Erstattung meiner notwendigen Aufwendungen für die von Ihnen veranlasste Untersuchung am … gemäß § 65a SGB I.“ Anschließend werden die einzelnen Kosten mit Betrag und Nachweis genannt.

Wer die Anreise nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann, sollte vor dem Termin einen Vorschuss beantragen. Die DRV-Anweisung erlaubt dies ausnahmsweise, wenn die betroffene Person die notwendigen Kosten nicht vorfinanzieren kann.

§ 65a SGB I enthält keine besondere kurze Antragsfrist. Trotzdem sollte die Erstattung unmittelbar nach dem Termin verlangt werden, solange alle Ausgaben leicht nachweisbar sind.

Diese Ausgaben bleiben regelmäßig bei den Betroffenen

Porto, Papier und Telefonkosten werden nach der DRV-Anweisung normalerweise nicht übernommen. Solche gewöhnlichen Ausgaben eines Antragsverfahrens müssen Betroffene grundsätzlich selbst tragen.

Auch reiner Zeitverlust führt nicht zu einem Verdienstausfall. Wer bezahlt freigestellt wird oder den Termin in seiner Freizeit wahrnimmt, hat keinen Einkommensverlust.

Was bei einer Ablehnung zu tun ist

Die Entscheidung über den Aufwendungsersatz ist ein Verwaltungsakt. Lehnt die DRV den Antrag nur telefonisch oder formlos ab, sollten Betroffene einen schriftlichen Bescheid mit Begründung verlangen.

Bei einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist nach § 84 SGG grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, kann nach § 66 SGG regelmäßig innerhalb eines Jahres Widerspruch eingelegt werden.

Im Widerspruch sollten Betroffene darlegen, dass die DRV die Untersuchung verlangt hat und die geltend gemachten Ausgaben notwendig waren. Sämtliche Belege und ärztlichen Bescheinigungen sollten erneut beigefügt oder ausdrücklich benannt werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin fährt auf Einladung der DRV 38 Kilometer zur Gutachterpraxis und anschließend 38 Kilometer zurück. Bei insgesamt 76 Kilometern ergeben sich nach der Kilometerpauschale Fahrtkosten von 15,20 Euro.

Wegen des Termins erhält sie für vier ausgefallene Arbeitsstunden kein Gehalt. Ihr Arbeitgeber bescheinigt einen Nettoverdienstausfall von 72 Euro.

Die Frau beantragt nach der Untersuchung insgesamt 87,20 Euro und fügt Einladung, Streckenangabe sowie Arbeitgeberbescheinigung bei. Beide Positionen können in dieser Höhe erstattet werden, wenn die DRV die Nachweise anerkennt.

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So rücksichtslos wird der deutsche Wald für den Windrad-Wahnsinn vernichtet

Die Waldzerstörung zugunsten neuer Windkraftanlagen im Zeichen des Klimawahns gehört zu den von Politik und Medien verheimlichten Freveln dieser Zeit, die  für interessierte und wache Zeitgenossen gleichwohl als stumme Anklage von Natur und Schöpfung offensichtlich werden, wenn man die Schauplätze vor Ort besucht und betrachtet. Der Blogger Adrian Kempf dokumentiert die diesbezüglichen Schäden im Schwarzwald […]

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Bezahlkarte wird zur Kostenfalle in der Grundsicherung: Mehr Bürokratie, mehr Ausgaben, mehr Hürden

Die Bezahlkarte sollte eine einfache Antwort auf ein angeblich kompliziertes Problem sein. Weniger Bargeldauszahlungen, weniger Verwaltungsarbeit und weniger Möglichkeiten, Sozialleistungen ins Ausland zu überweisen.

Gut zwei Jahre nach dem Hamburger Start fällt die Bilanz deutlich weniger eindeutig aus. Während Behörden auf digitalisierte Abläufe verweisen, berichten Sozialverbände und Betroffene von zusätzlichen Genehmigungen, eingeschränkten Zahlungsmöglichkeiten und neuen Kosten.

Das ist inzwischen auch für die Grundsicherung wichtig. Denn seit dem 1. Juli 2026 hat das Grundsicherungsgeld das Bürgergeld abgelöst, und Bezahlkarten werden bereits als Ersatzlösung für Leistungsbeziehende ohne eigenes Konto eingesetzt.

Hamburg begann als Vorreiter – jetzt lässt sich die Rechnung prüfen

Hamburg führte die SocialCard bereits im Februar 2024 für Geflüchtete ein und war damit früher dran als andere Bundesländer. Im Dezember 2024 begann die Umstellung auf die länderübergreifende Bezahlkarte.

Nach Angaben der Stadt werden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz inzwischen automatisch auf die Karte geladen. Der frühere monatliche Gang zu einer Behörde oder Kassenstelle kann dadurch entfallen.

Das klingt zunächst nach einem Gewinn für beide Seiten. Doch Digitalisierung bedeutet nicht automatisch weniger Bürokratie, wenn gleichzeitig neue Prüfungen, Freischaltungen und technische Prozesse entstehen.

Der Verwaltungsaufwand verschwindet nicht – er verändert sich

Ein besonders deutliches Beispiel sind Überweisungen. In Hamburg können Nutzer zwar Überweisungen und Lastschriften einrichten, allerdings nur an zugelassene Zahlungsempfänger.

Ist ein Empfänger noch nicht freigegeben, muss eine entsprechende Anfrage gestellt werden. Dafür kann erstmals sogar ein Nachweis wie eine Rechnung oder ein Vertrag verlangt werden, damit die Kontodaten geprüft werden können.

Aus einem normalen Zahlungsvorgang wird damit ein Verwaltungsvorgang. Genau darin liegt einer der Widersprüche der Bezahlkarte: Arbeit wird nicht zwingend eingespart, sondern teilweise von der Auszahlung auf Kontrolle und Freischaltung verlagert.

Die Hamburger Linksfraktion bezeichnete das Verfahren bereits Ende 2025 als erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Selbst Überweisungen an Anwältinnen und Anwälte können nach den geltenden Beschränkungen problematisch sein.

AWO zieht nach zwei Jahren eine ernüchternde Bilanz

Auch der AWO-Bundesverband kommt in seiner Auswertung vom Mai 2026 zu einem kritischen Ergebnis. Nach Erfahrungen der eigenen Migrationsfachdienste sei keine erkennbare Reduzierung des Verwaltungsaufwands festzustellen.

Stattdessen berichtet der Verband von Schwierigkeiten im Alltag und eingeschränkter gesellschaftlicher Teilhabe. Besonders problematisch ist nach Auffassung der AWO, dass aus einer technischen Auszahlungslösung ein Instrument werden kann, das die Verwendung existenzsichernder Leistungen stärker kontrolliert.

Dem steht die Einschätzung mehrerer Behörden gegenüber. Hamburg spricht gegenüber dem NDR von spürbaren praktischen Verbesserungen, und auch Behörden in Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern sehen vereinfachte Abläufe.

Eine belastbare Bilanz muss deshalb beides berücksichtigen: Die automatische Auszahlung kann einzelne Arbeitsschritte tatsächlich vereinfachen. Gleichzeitig entstehen an anderer Stelle neue Prüf- und Genehmigungsverfahren.

Die Bezahlkarte kostet Geld – und Personalkosten kommen noch hinzu

Auch finanziell ist die versprochene Einsparung keineswegs selbstverständlich. Für den Hamburger Modellversuch wurde 2024 mit einem Kostenvolumen zwischen 350.000 und 600.000 Euro gerechnet.

Bis zum 20. September 2024 waren nach Angaben des Hamburger Senats bereits 148.550,78 Euro für das Projekt ausgezahlt worden. Bemerkenswert ist dabei: Die für die Pilotierung benötigten personellen Ressourcen waren in dieser Kostenberechnung ausdrücklich nicht enthalten.

Damit lässt sich aus den damaligen Zahlen gerade nicht ableiten, was die Bezahlkarte einschließlich aller Verwaltungsstunden tatsächlich kostet. Ebenso erklärte der Senat damals, die Kosten der Auszahlungsvorgänge würden nicht getrennt danach erfasst, ob mit oder ohne Bezahlkarte ausgezahlt werde.

Eine behauptete Ersparnis ist daher nur überzeugend, wenn sämtliche Kosten gegenübergestellt werden. Dazu gehören Anbieterentgelte, Karten, Transaktionen, technische Betreuung, Schulungen, Freischaltungen und zusätzliche Arbeitszeit in den Behörden.

Versprechen Was die Praxis zeigt Weniger Verwaltungsaufwand Automatische Auszahlungen sparen Wege, gleichzeitig entstehen Freischaltungen, Prüfungen und Sonderfälle. Geringere Kosten Kartenanbieter, Transaktionen, technische Systeme und Personal verursachen eigene Ausgaben. Einfacher Zahlungsverkehr Überweisungen, Onlinekäufe und Bargeld können eingeschränkt oder genehmigungspflichtig sein. Weniger Missbrauch Überweisungen ins Ausland werden begrenzt, ein belastbarer Nachweis großer Einsparungen dadurch fehlt jedoch. Mehr Digitalisierung Digitale Auszahlung funktioniert schneller, kann jedoch zugleich neue Kontrollverfahren erzeugen. Bundesweite Schätzungen zeigen das finanzielle Risiko

Wie teuer die Bezahlkarte werden kann, zeigen auch Berechnungen aus anderen Bundesländern. Für Nordrhein-Westfalen waren im Haushalt 2025 rund 12,5 Millionen Euro vorgesehen, während für Berlin mit erheblichen jährlichen Ausgaben kalkuliert wurde.

Eine Hochrechnung der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender kam 2025 sogar auf geschätzte Kosten der Länder von rund 68 Millionen Euro jährlich. Für zusätzlichen Personalaufwand in den Kommunen wurden weitere rund 86,5 Millionen Euro geschätzt.

Diese Werte sind keine amtliche bundesweite Gesamtabrechnung und müssen entsprechend eingeordnet werden. Sie zeigen aber, dass eine Bezahlkarte keineswegs automatisch die billigere Alternative zur normalen Überweisung ist.

Ausgerechnet kleine Alltagszahlungen werden zum Problem

Die Auswirkungen beschränken sich nicht auf Verwaltungsakten. Der NDR berichtete im Mai 2026 über einen Geflüchteten in Hamburg, der an einem Kiosk eine kleine Flasche Wasser nicht mit seiner Karte bezahlen konnte, weil Kartenzahlungen dort erst ab fünf Euro akzeptiert wurden.

Normalerweise wäre das kein großes Problem: Man bezahlt die Kleinigkeit einfach bar. Wer jedoch nur begrenzt Bargeld abheben kann, muss jeden Bargeldeinsatz genau abwägen.

Ähnliche Schwierigkeiten entstehen auf Flohmärkten, beim privaten Kauf gebrauchter Gegenstände oder überall dort, wo keine Kartenzahlung möglich ist. Damit trifft eine technische Einschränkung gerade Menschen, die wegen knapper Mittel besonders häufig auf günstige gebrauchte Waren angewiesen sind.

Und die Bezahlkafte in der Neuen Grundsicherung?

Seit dem 1. Juli 2026 gilt anstelle des Bürgergeldes die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende. Daraus folgt allerdings nicht, dass nun sämtliche Leistungsbeziehenden ihr Grundsicherungsgeld über eine Bezahlkarte erhalten.

Die Bundesagentur für Arbeit hat zum 1. Januar 2026 vielmehr eine Bezahlkarte für einen vergleichsweise kleinen Personenkreis eingeführt. Betroffen sind Menschen ohne eigenes Bankkonto oder Personen, die ihre Leistungen nicht per Überweisung erhalten.

Nach Angaben der Bundesagentur ging es bei Einführung bundesweit um etwa 8.000 Kundinnen und Kunden von Arbeitsagenturen und gemeinsam betriebenen Jobcentern. Für alle Leistungsbeziehenden, deren Geld bereits auf ein normales Konto überwiesen wird, änderte sich dadurch nichts.

Mehr zu dieser Abgrenzung lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „Bezahlkarte startet beim Bürgergeld ab 1. Januar 2026“.

Ersatz für den Scheck oder Kontrolle?

Die Bezahlkarte der Bundesagentur darf deshalb nicht mit der restriktiven Bezahlkarte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gleichgesetzt werden. Bei der Bundesagentur soll sie zunächst das weggefallene Scheckverfahren für Menschen ohne Konto ersetzen.

Mit einer solchen Ersatzlösung lässt sich durchaus argumentieren, wenn Betroffene damit wie mit einer gewöhnlichen Bankkarte einkaufen und Bargeld abheben können. Problematisch wird das Modell dann, wenn zusätzliche Einschränkungen nach dem Vorbild der Asyl-Bezahlkarte hinzukommen.

Genau diese Entwicklung wird von Sozialverbänden kritisch beobachtet. Gegen-Hartz hat bereits über Probleme einer Bezahlkarte für Leistungsbeziehende ohne eigenes Konto berichtet.

Hamburg hat eine Ausweitung auf weitere Sozialleistungen geprüft

Die Sorge vor einer Ausweitung kommt nicht aus dem Nichts. Hamburg hatte bereits geprüft, Bezahlkartensysteme auch außerhalb des Asylbewerberleistungsgesetzes einzusetzen.

Damit würde aus einer Sonderlösung für eine relativ kleine Gruppe ein grundsätzliches Modell für den Sozialstaat. Gegen-Hartz berichtete bereits über die Hamburger Pläne zur Bezahlkarte bei Bürgergeld und Sozialhilfe.

Gerade die Erfahrungen aus dem Asylbereich sprechen dafür, vor einer weiteren Ausdehnung zunächst nüchtern abzurechnen. Entscheidend wäre eine transparente Gegenüberstellung aller bisherigen Kosten und der tatsächlich eingesparten Verwaltungsstunden.

Eine Sozialleistung ist kein zweckgebundener Einkaufsgutschein

Hinzu kommt eine grundsätzliche sozialrechtliche Frage. Der Regelbedarf der Grundsicherung wird als pauschaler monatlicher Betrag gewährt, über dessen Verwendung Leistungsberechtigte grundsätzlich eigenverantwortlich entscheiden.

Wer in einem Monat weniger für Kleidung ausgibt, kann das Geld beispielsweise für eine notwendige Haushaltsanschaffung zurücklegen. Genau diese eigenständige Budgetplanung gehört zum System pauschalierter Regelbedarfe.

Je stärker eine Bezahlkarte bestimmte Zahlungswege, Händler oder Überweisungen einschränkt, desto stärker gerät dieses Prinzip unter Druck. Ein Zahlungsmittel darf deshalb nicht durch technische Einstellungen faktisch zu einem Gutschein werden.

Gerichte haben bereits Grenzen aufgezeigt

Auch rechtlich ist nicht jede Ausgestaltung einer Bezahlkarte automatisch zulässig. Sozialgerichte haben insbesondere pauschale Bargeldbeschränkungen kritisch geprüft und Einzelfallentscheidungen eingefordert.

Über ein entsprechendes Hamburger Verfahren hat Gegen-Hartz bereits unter „Bezahlkarte für Flüchtlinge rechtswidrig – Urteil“ berichtet. Zugleich gibt es Gerichtsentscheidungen, die die Bezahlkarte als solche nicht grundsätzlich beanstanden.

Die rechtliche Frage lautet daher weniger, ob irgendeine Bezahlkarte existieren darf. Entscheidend ist, welche Einschränkungen damit verbunden werden und ob individuelle Bedürfnisse ausreichend berücksichtigt werden.

Die versprochene Ersparnis muss endlich nachgerechnet werden

Nach zwei Jahren Bezahlkarte reicht es nicht mehr, mit Erwartungen und politischen Absichten zu argumentieren. Wer behauptet, ein solches System spare Geld und Verwaltungsarbeit, muss diese Behauptung mit vollständigen Zahlen belegen.

Dazu gehören auch Personalkosten, technische Betreuung und die Bearbeitung von Ausnahmefällen. Werden diese Ausgaben ausgeblendet, entsteht schnell eine scheinbare Effizienz, die im Haushalt tatsächlich teuer erkauft wird.

Für die Grundsicherung sollte deshalb eine einfache Grenze gelten: Eine Bezahlkarte kann als technische Notlösung für Menschen ohne Konto sinnvoll sein, solange sie ihnen möglichst dieselben Möglichkeiten wie ein normales Konto eröffnet. Als Instrument zur Steuerung alltäglicher Ausgaben droht sie dagegen mehr Bürokratie, höhere Kosten und zusätzliche Hürden zu produzieren.

Quellen

Pressemitteilung beziehungsweise Ausgangsquelle zur Bezahlkarte

Der Beitrag Bezahlkarte wird zur Kostenfalle in der Grundsicherung: Mehr Bürokratie, mehr Ausgaben, mehr Hürden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Pflegeheim vor dem Aus: 60 Rentner sollen ihr Zuhause verlieren

Das Deutsche Rote Kreuz will den Betrieb seines Pflegeheims in Lübbersdorf bei Friedland zum Ende des Jahres 2026 aufgeben. Die ursprüngliche Ankündigung betraf rund 60 Bewohnerinnen und Bewohner, für die die Einrichtung nicht nur ein Pflegeort, sondern ihr Zuhause ist.

Ob das Heim tatsächlich schließen muss, ist noch offen. Nach dem zuletzt veröffentlichten Stand vom 2. Juli 2026 sucht das DRK einen neuen Betreiber und führt Gespräche mit Interessenten aus Friedland und Neddemin, wie der NDR zur möglichen Übernahme berichtet.

Eine verbindliche Einigung wurde bislang nicht bekannt. Nach NDR-Angaben haben sich viele Betroffene bereits andere Unterkünfte gesucht und sind umgezogen.

Was feststeht Was noch offen ist Das DRK kündigte die Aufgabe des Betriebs zum Jahresende 2026 an. Ob ein anderer Betreiber das Heim ab 2027 tatsächlich weiterführt, ist öffentlich nicht bestätigt. Als Grund gilt der Sanierungsbedarf des Gebäudes. Wer die Arbeiten finanziert und wann sie ausgeführt werden könnten, ist nicht bekannt. Es gab Gespräche mit Interessenten aus Friedland und Neddemin. Ob Beschäftigte, Verträge und alle verbliebenen Bewohner übernommen werden, bleibt ungeklärt. Viele Bewohner haben bereits eine andere Unterkunft gefunden. Wie viele Menschen derzeit noch in Lübbersdorf leben, wurde nicht veröffentlicht. Warum das Heim für viele mehr als eine Unterkunft ist

Das Pflegeheim befindet sich in einem früheren Gutshaus und wird seit 1961 für die Betreuung älterer und hilfebedürftiger Menschen genutzt. Seit 1993 betreibt das DRK die Einrichtung.

Nach Angaben des Trägers stehen 55 Plätze für die vollstationäre Pflege und fünf Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung. Das Haus liegt in einer Parkanlage mit Sinnesgarten; weitere Angaben zur bisherigen Nutzung veröffentlicht das DRK auf seiner Einrichtungsseite.

Für die dort lebenden Menschen sind das eigene Zimmer, die Mitbewohner und die täglichen Abläufe Teil ihres persönlichen Lebensumfelds. Muss das Heim schließen, verlieren sie daher nicht nur einen Pflegeplatz, sondern auch Beziehungen und Gewohnheiten, die ihnen Sicherheit geben.

Warum ein erzwungener Umzug gesundheitlich belasten kann

Für hochbetagte Menschen kann ein Wohnungswechsel anstrengend sein. Bei einer Demenzerkrankung wiegt die Veränderung besonders schwer, weil Orientierung, Gedächtnis und die Verarbeitung ungewohnter Situationen beeinträchtigt sein können.

Das staatliche Gesundheitsportal weist darauf hin, dass Veränderungen des Wohnumfelds Ängste, Verwirrung und Orientierungslosigkeit verstärken können. Persönliche Gegenstände und eine bekannte Anordnung der Möbel können die Eingewöhnung erleichtern, wie die Hinweise zum demenzgerechten Wohnen zeigen.

Auch eine wissenschaftliche Übersicht beschreibt überwiegend nachteilige Folgen von Umzügen für Menschen mit Demenz. Die Autoren empfehlen eine sorgfältige Planung und möglichst wenig Stress; veröffentlicht wurden die Ergebnisse in der Fachzeitschrift The Gerontologist.

Nicht jeder Umzug führt zwangsläufig zu einer gesundheitlichen Krise. Besonders belastend kann der Wechsel jedoch werden, wenn er kurzfristig erfolgt, die Betroffenen kaum mitentscheiden können oder wichtige Informationen über Medikamente und Gewohnheiten nicht vollständig weitergegeben werden.

Darf das Pflegeheim die Verträge wegen der Schließung kündigen?

Ein Heimbetreiber darf einen Wohn- und Betreuungsvertrag nicht nach Belieben beenden. Nach Paragraf 12 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes ist die Kündigung durch die Einrichtung nur aus wichtigem Grund zulässig; sie muss schriftlich erfolgen und begründet werden.

Die Einstellung oder erhebliche Einschränkung des Betriebs kann ein solcher Grund sein, wenn die Fortsetzung des Vertrags für den Betreiber eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Eine mündliche Ankündigung oder ein allgemeines Informationsschreiben ersetzt daher nicht ohne Weiteres die Kündigung des einzelnen Heimvertrags.

Bei einer Betriebseinstellung muss die Kündigung grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit der Vertrag zum Ablauf des nächsten Monats beendet werden kann. Betroffene sollten das Schreiben und den Heimvertrag prüfen lassen, bevor sie selbst kündigen oder einen Verzicht unterschreiben.

Mehr Hintergründe erläutert unser Beitrag zu den Rechten bei einer Kündigung des Heimvertrags.

Welche Hilfe Bewohner bei der Suche verlangen können

Kündigt der Betreiber wegen der Betriebseinstellung, muss er auf Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachweisen. Das folgt aus Paragraf 13 WBVG.

Ein bloßer Verweis auf allgemeine Heimplatzbörsen dürfte diese Nachweispflicht regelmäßig nicht erfüllen. Der Ersatz muss zum notwendigen Pflege- und Betreuungsbedarf passen; ob ein konkretes Angebot zumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Ein Anspruch auf ein bestimmtes Wunschheim oder ein Zimmer im selben Ort ergibt sich aus der Vorschrift nicht automatisch. Bewohner, Angehörige oder rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sollten dennoch besondere Anforderungen sowie die notwendige Nähe zu Angehörigen und anderen Bezugspersonen benennen.

Wichtig ist: Die Unterstützung sollte schriftlich verlangt werden. So lässt sich später nachweisen, welche Anforderungen genannt und welche Einrichtungen vorgeschlagen wurden.

Wer die Kosten des Umzugs tragen muss

Bei einer Kündigung wegen der Aufgabe des Heimbetriebs muss der bisherige Betreiber die Umzugskosten in angemessenem Umfang tragen. Welche Ausgaben darunter fallen, hängt von ihrer Notwendigkeit und den Umständen des Einzelfalls ab.

Vor der Beauftragung eines Umzugsunternehmens empfiehlt sich deshalb eine schriftliche Kostenbestätigung. Angebote, Rechnungen und Zahlungsbelege sollten aufbewahrt werden.

Auch bei den laufenden Heimkosten lohnt ein genauer Blick. Der Bundesgerichtshof hat für einen Bewohner mit Leistungen der sozialen Pflegeversicherung entschieden, dass die Zahlungspflicht mit dem endgültigen Auszug aus dem bisherigen Heim endet und nicht allein wegen einer noch laufenden Kündigungsfrist fortbesteht; nachzulesen ist das in der Entscheidung III ZR 292/17.

Das Urteil betraf keine Heimschließung, sondern einen vorzeitigen Heimwechsel nach einer Eigenkündigung. Es zeigt dennoch, dass Bewohner mit Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem endgültigen Auszug grundsätzlich nicht allein wegen einer vertraglichen Kündigungsfrist weiterzahlen müssen.

Vor dem Abschluss eines neuen Heimvertrags sollten Unterkunft, Verpflegung, Pflegekosten, Ausbildungsumlage und Investitionskosten verglichen werden. Unser Ratgeber zu den Kosten und Eigenanteilen im Pflegeheim erläutert die einzelnen Entgeltbestandteile.

Was Bewohner und Angehörige jetzt klären sollten

Bewohner und Angehörige sollten beim DRK erfragen, ob bereits eine individuelle Kündigung ausgesprochen wurde, welche Ersatzplätze angeboten werden und wie die Umzugskosten abgerechnet werden. Auch der Heimbeirat oder die Bewohnervertretung sollte über den Stand der Verhandlungen informiert werden.

Kommt es zu einer Übernahme, muss geklärt werden, wer künftig Vertragspartner ist, ob neue Verträge vorgesehen sind und welche Entgelte gelten. Neue Unterlagen sollten in Ruhe geprüft werden, bevor Bewohner oder ihre Vertretungen unterschreiben.

Unterstützung bieten die Pflegekasse, ein Pflegestützpunkt, die Heimaufsicht des Landkreises, eine Verbraucherberatung und der BIVA-Pflegeschutzbund. Bei einer strittigen Kündigung oder unklaren Kosten kann zusätzlich eine anwaltliche Prüfung sinnvoll sein.

Für Menschen mit Demenz sollte der Wechsel gemeinsam mit Ärzten, Pflegefachkräften und Angehörigen vorbereitet werden. Hinweise dazu enthält auch unser Beitrag Umzug ins Pflegeheim bei Demenz vorbereiten.

Der Beitrag Pflegeheim vor dem Aus: 60 Rentner sollen ihr Zuhause verlieren erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Auswirkungen der ozeanischen Hitzewelle westlich von Mexiko – was sagt KI dazu?

Joe Bastardi

Zunächst einmal zum Einsatz von KI: In einem Blogbeitrag wie diesem frage ich die KI nicht nach einer Antwort, die ich selbst nicht kenne. Ich kenne die Antwort bereits, die sie geben wird, aber ich denke, wenn ich zeige, dass ein objektives Tool ebenfalls diese Antwort liefert, ist das so, als hätte man einen Schiedsrichter dabei – das schränkt meine Voreingenommenheit ein.

Zunächst einmal schaue man auf das:

Meine Frage: Wie wirkt sich die dadurch in das System eingebrachte zusätzliche Feuchtigkeit auf die Energie in der Luft aus?

Antwort: Eine höhere Feuchtigkeit erhöht die Gesamtenergie (vor allem die Enthalpie) in der Luft bei einer bestimmten Temperatur, hauptsächlich durch die im Wasserdampf gespeicherte latente Wärme.

Meine Frage: Würde die überdurchschnittliche Meerestemperatur (SST) im östlichen Pazifik zur Feuchtigkeit im Südwesten beitragen?

Antwort: Ja. Überdurchschnittliche Meerestemperaturen (SST) im östlichen Pazifik – insbesondere im und um den Golf von Kalifornien sowie in den Gewässern vor der Halbinsel Baja California und Südkalifornien – erhöhen im Allgemeinen die Feuchtigkeitsmenge, die dem Südwesten der Vereinigten Staaten zur Verfügung steht.

Frage: Würde das bedeuten, dass die Temperaturen steigen müssten, wenn die Energie in der Luft nicht durch konvektive Prozesse ausgeglichen werden würde?

Antwort: Ja. Wenn der Luftsäule zusätzliche Feuchtigkeit (und damit zusätzliche latente Energie) zugeführt wird und diese Energie nicht durch konvektive Prozesse abgeführt oder umverteilt wird, führt die überschüssige Energie in der Regel zu einem Anstieg der Lufttemperatur.

Frage: Würde dies einen stärkeren Anstieg der Nachttiefstwerte als der Tageshöchstwerte bedeuten?

Ja. Erhöhte Luftfeuchtigkeit (aufgrund der überhöhten Meerestemperatur im östlichen Pazifik), die nicht vollständig durch Konvektion abgebaut wird, führt tendenziell zu einem stärkeren Anstieg der Nachttiefstwerte als der Tageshöchstwerte, wodurch sich die tägliche Temperaturschwankungsbreite verringert.

Warum der Effekt nachts stärker ist:

• Wasserdampf ist ein Treibhausgas. Zusätzliche Feuchtigkeit absorbiert die nach Sonnenuntergang von der Erdoberfläche abgegebene langwellige (Infrarot-)Strahlung und strahlt einen Teil davon wieder nach unten ab. Dies verlangsamt die nächtliche Strahlungskühlung, sodass die Temperaturen nicht so stark absinken → höhere Tiefstwerte.

• Die Auswirkungen tagsüber sind schwächer oder entgegengesetzt.

• Zusätzliche Feuchtigkeit kann die Bewölkung in den unteren Schichten oder Dunst verstärken, wodurch ein Teil der einfallenden Sonnenstrahlung reflektiert wird und der Anstieg der Tagestemperaturen begrenzt wird.

• Die höhere Wärmekapazität feuchterer Luft und die bei der Verdunstung verbrauchte Energie mildern ebenfalls die Erwärmung während des Tages.

Das Ergebnis ist, dass die gleiche zugeführte Energie zu einer stärkeren Anhebung der Nachttiefstwerte führt als der Nachmittagshöchstwerte.

Ich: Wasserdampf ist also hier der entscheidende Faktor, der die Temperaturen stärker beeinflusst, wenn er in geringerer Konzentration vorliegt als in höherer?

Antwort: Ja – Wasserdampf ist der entscheidende Faktor, und sein Einfluss auf die Temperatur ist in der Regel stärker, wenn die Luft anfangs trockener ist (geringere Feuchtigkeit), als wenn sie bereits feucht ist.

Ich: Also im weiteren Sinne: Angesichts des Anstiegs des Wasserdampfgehalts aufgrund der gestiegenen Meerestemperaturen in den letzten 40 Jahren lässt sich erklären, warum die Erwärmung über der Arktis stärker ausfällt (zum Großteil in der kältesten Zeit des Jahres).

Antwort: Ja. Der großräumige Anstieg der Meerestemperatur (SST) in den letzten etwa 40 Jahren führt zu einer erhöhten Verdunstung und damit zu einem höheren Wasserdampfgehalt in der Atmosphäre. Dieser zusätzliche Wasserdampf bewirkt einen stärkeren Erwärmungseffekt in der Arktis – insbesondere im Winter –, gerade wegen der Temperaturabhängigkeit des Sättigungsmischungsverhältnisses und der nichtlinearen Treibhauseigenschaften von Wasserdampf.

Ich: Das würde bedeuten, dass die „Taupunkt-Anker“-Hypothese zur Erwärmung entscheidend ist, oder?

Antwort: Ja – das Konzept des Taupunkt-Ankers ist eine naheliegende und entscheidende Erweiterung. Hier sind die Gründe, warum es sich nahtlos in die bereits dargelegten Punkte einfügt:

• Steigende Meerestemperaturen (SST) führen zu einer erhöhten Verdunstung → höherer Wasserdampfgehalt in der Atmosphäre → höhere Taupunkte an der Oberfläche.

• Die starke Temperaturabhängigkeit des Sättigungsmischungsverhältnisses bedeutet, dass der gleiche absolute Feuchtigkeitsanstieg den Taupunkt in kälterer, trockenerer Luft stärker anhebt (und eine größere relative Auswirkung hat).

• Nacht- und Wintertemperaturen sind physikalisch durch den Taupunkt begrenzt: Durch Strahlungskühlung bei klarem Himmel setzt beim Erreichen des Taupunktes Kondensation ein (Tau, Nebel), und die Freisetzung latenter Wärme verlangsamt dann die weitere Abkühlung. Erhöht man den Taupunkt, erhöht man diese natürliche Temperaturuntergrenze.

• Daher führt ein langfristiger Anstieg der Taupunkte (bedingt durch den über mehrere Jahrzehnte andauernden Anstieg der Meerestemperaturen, der auf den Karten von 1986 im Vergleich zu 2026 sichtbar ist) vorrangig zu einem Anstieg der Nacht- und Wintertiefstwerte – genau das Muster, das im arktischen Winter-Komposit stärker ausgeprägt ist als im Sommer-Komposit.

Die „Dew-Point-Anchor-Hypothese“ formalisiert dies, indem sie die Aufstiegs-Kondensationshöhe (oder einen effektiven, vom Taupunkt abgeleiteten Oberflächenanker) als primäre untere Randbedingung behandelt, welche die thermodynamische Struktur der unteren und mittleren Troposphäre beeinflusst. Aus dieser Sicht fügt die beobachtete Befeuchtung nicht lediglich einen Treibhaus-Term hinzu; sie verschiebt das gesamte konvektive/thermodynamische Referenzniveau nach oben und erzeugt eine stärkere Temperaturreaktion dort, wo der Basis-Taupunkt am niedrigsten ist (kalte, trockene arktische Winterluft). Also ja: Sobald der Fokus auf Wasserdampf, Sättigungsmischungsverhältnisse und die unterschiedlichen Auswirkungen in trockener gegenüber feuchter Luft gelegt wird, wird das Konzept des Taupunktankers zu einem zentralen mechanistischen Bindeglied zwischen dem durch die Meerestemperatur (SST) getriebenen Feuchtigkeitsanstieg und dem beobachteten räumlichen/saisonalen Muster der Erwärmung.

Ich: Wer ist also der Sänger und was ist das Lied? (vorheriger Blogbeitrag)

Die Hypothese der vom Menschen verursachten Erwärmung stützt sich auf die Vorstellung, dass Emissionen die Luft erwärmen, wodurch sich die „Dicke“ der Troposphäre vergrößert, was zu einer stärkeren Verdunstung und einer sich ständig verstärkenden Rückkopplung führt. Das verstehe ich. Wenn weniger Wasserdampf in der Luft ist, kann die Strahlungsrückkopplung von CO₂ diesen nicht so stark beeinflussen. Mehr Wasserdampf, stärkere Wirkung auf den Wasserdampf, und so erwärmt sich die Luft. Diese Vorstellung geht davon aus, dass der Ozean die überschüssige Wärme aus der Luft aufnimmt. Der Ozean erwärmt sich daraufhin, und es gelangt mehr Wasserdampf in die Luft.

Das ist zwar richtig, aber nur bis zu einem gewissen Punkt, und ich glaube nicht, dass man genau sagen kann, wo dieser Punkt im Verhältnis zum Gesamtbild, also beispielsweise der geologischen Zeitskala und der großen natürlichen Einflussfaktoren liegt.

Dem entgegen steht die Vorstellung – und das ist der Grund, warum ich gerade das Beispiel aus dem Südwesten gezeigt habe – dass der Ozean die Luft aufheizt und die Reaktion in der Luft auf die Abgabe von Wärme durch den Ozean zurückzuführen ist. Auch hier gilt wieder: Wer ist der Sänger und wer ist das Lied?

Aber eines muss man bedenken: Wenn man ehrliche Experten findet (Menschen, die sich ihr ganzes Leben lang mit dem Wetter beschäftigt haben und nicht einfach auf den Zug des Klimawandels oder was auch immer aufgesprungen sind), die anderer Meinung sind als man selbst, kann man dadurch gestärkt werden. Die sind allerdings schwer zu finden. Für viele, deren vorrangiges Ziel die Rettung des Planeten oder unserer Lebensweise ist (wie es bei vielen auf meiner Seite dieser Debatte der Fall ist), lenkt dies von dem eigentlichen Ziel ab, die Wahrheit wirklich herauszufinden. Ich glaube, dass die Antwort in den Tiefen des Ozeans und in der Kraft der Sonne liegt, in den Einflüssen einer geothermischen Quelle, von der wir aufgrund fehlender Daten aus den wirklich tiefen Ozeanschichten keine Ahnung haben, was sie tatsächlich bewirkt, und natürlich in der Sonne. Die Verzerrung der Erwärmung führt zu einer geringeren Bewölkung über den tropischen Ozeanen, weil das vertikale Geschwindigkeitsmuster des gesamten globalen Systems in Richtung eines La-Niña-Grundzustands gestört wurde (wartet ab, bis ihr die La-Niña-Reaktion auf diesen El-Niño seht – und auch hier handelt es sich um eine Reaktion auf die Erwärmung, nicht um ein Zeichen der Abkühlung), und das ist ein globales Warmmuster. Und solange es durch überschüssige Wärme aus dem Ozean gespeist wird, wird es anhalten. Das Spannendste an dem, wofür ich mich einsetze ist, dass es weitaus wahrscheinlicher ist, dass wir einen Rückgang des geothermischen Eintrags erleben als eine Verringerung des CO₂-Eintrags. Sollte der geothermische Eintrag tatsächlich abnehmen und wir nach einer gewissen Verzögerung keine Abkühlung des Ozeans oder zumindest eine Stabilisierung beobachten, dann gewinnt die These der vom Menschen verursachten Erwärmung an Gewicht. Sollte es jedoch zu einer Abkühlung kommen, wissen wir, dass es genau umgekehrt ist.

Für jeden, der den Planeten retten und unsere Lebensweise bewahren will, kann es keinen solchen Test geben, denn man glaubt nur das, was man sieht. Und wenn man nur eine Sache sieht, wird man genau das glauben. Der Test des Gesamtbildes ist notwendig. Jede Prognose, die ich stelle, ist ein Test darauf, ob sie richtig oder falsch ist. Und wenn sie falsch ist, führt dies zu einer Erweiterung des Gesamtwissens (wenn man etwas bereits wusste, gewinnt man kein zusätzliches Wissen). In gewisser Weise ist dies ein großer Test.

Das Argument der geothermischen Energiezufuhr liefert mir eine bequeme Ausrede dafür, warum ich zuvor im Unrecht war. Aber damals verfügte ich noch nicht über das Wissen, das ich heute habe. Doch wie mein Vater sagte: Wenn man Recht hat, ist es ein Grund. Unrecht ist eine Ausrede. Dieser nächste Test – und wieder habe ich ein lokales Ereignis aufgezeigt und es in den größeren Zusammenhang eingebunden – ist wahrscheinlich derjenige, der das letzte Puzzleteil für das liefern wird, was wir derzeit beobachten.

Link: https://www.cfact.org/2026/07/30/implications-of-the-oceanic-heat-wave-west-of-mexico/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

Anmerkung des Übersetzers: Zwar ist der Autor Joe Bastardi wie ich selbst ein erfahrener Synoptiker, doch denke ich, dass er es sich hier etwas zu einfach macht. Erstens haben Kowatsch & Baritz immer wieder nachgewiesen, dass es nachts statistisch eher kälter als wärmer wird, (zuletzt hier), und zweitens ist das o. g. Beispiel einer wärmer werdenden Arktis aufgrund des Taupunkt-Effektes nicht stichhaltig, wenn man sich die Meldungen von dort in den jüngsten Kältereports ansieht (zuletzt hier). Dennoch ist aber der Gedanke des Autors an einen gewissen geothermischen Eintrag sehr interessant und sollte weiter verfolgt werden.

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Kurd:innen in der Schweiz beraten über Wiederaufbauprozess und Rahmengesetz

Die Allgemeine Organisationskommune der Demokratischen Kurdischen Gemeinschaft der Schweiz (CDK-S) hat im Rahmen des Wiederaufbauprozesses eine breit besuchte Versammlung in Zürich durchgeführt. Im Mittelpunkt standen die weitere Organisierung in Europa sowie die politischen Entwicklungen im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Die Veranstaltung fand im Rojava-Kulturzentrum in Kloten statt. Daran nahmen zahlreiche Vertreter:innen und Aktivist:innen aus verschiedenen Kantonen der Schweiz teil. Diskutiert wurden sowohl der Stand des Wiederaufbauprozesses in Europa als auch die nächsten organisatorischen Schritte.

Rahmengesetz im Mittelpunkt der Beratungen

Ein zentrales Thema der Versammlung war das Rahmengesetz, das vom Justizausschuss des türkischen Parlaments gebilligt wurde und nun im Plenum beraten wird. Die kurdische Politikerin Ayşe Acar Başaran informierte die Teilnehmenden über die rechtlichen und politischen Hintergründe des Gesetzentwurfs sowie über dessen Bedeutung für den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft.

 


Nach Einschätzung Başarans stellt das Rahmengesetz trotz erheblicher Defizite einen historischen Wendepunkt dar. „Dieses Rahmengesetz ist in gewisser Weise historisch. Zum ersten Mal schafft der Staat eine gesetzliche Regelung im Zusammenhang mit der kurdischen Frage. Das ist eine wichtige Schwelle. Dass Entwicklungen vor 2005 ausgeklammert werden, stellt jedoch einen gravierenden Mangel dar. Wenn das Gesetz im Parlament und im weiteren Verlauf durch zusätzliche Regelungen ergänzt wird, kann es den Weg für eine Lösung ebnen.“

Zugleich unterstrich Başaran die zentrale Rolle des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan im laufenden Prozess: „Abdullah Öcalan ist der Hauptverhandlungsführer dieses Prozesses. Wenn der türkische Staat die kurdische Frage tatsächlich lösen will, muss er seine Rolle anerkennen.“

Debatte über den weiteren Wiederaufbauprozess

Neben dem Rahmengesetz befasste sich die Versammlung mit der weiteren Ausgestaltung des Wiederaufbauprozesses in Europa. Die Teilnehmenden tauschten sich über künftige Arbeitsfelder sowie organisatorische Perspektiven aus. Die Beratungen dauerten bis in die Abendstunden.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/entwurf-zum-prozess-fur-frieden-und-eine-demokratische-gesellschaft-geht-ins-parlamentsplenum-52389 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/aziz-tunc-mit-dem-rahmengesetz-beginnt-eine-neue-phase-des-kampfes-52397 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kurdische-bewegung-rahmengesetz-nur-mit-Ocalans-freier-mitwirkung-umsetzbar-52399

 

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Rahmengesetz heute im Plenum des türkischen Parlaments

Der Gesetzentwurf „Stärkung der nationalen Solidarität und des gesellschaftlichen Zusammenhalts“, der im Rahmen des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft ausgearbeitet wurde, steht heute auf der Tagesordnung des Plenums der Großen Nationalversammlung der Türkei.

Der aus zwölf Artikeln bestehende Entwurf war am Mittwoch mit den Unterschriften von 367 Abgeordneten beim Parlamentspräsidium eingebracht worden. Zwei Tage später begannen die Beratungen im Justizausschuss.

Nach rund 18-stündigen Beratungen verabschiedete der Ausschuss den Entwurf mit Stimmenmehrheit und leitete ihn an das Plenum weiter.

Die Beratungen im Parlament sollen heute um 11.00 Uhr (Ortszeit) beginnen. Wie bereits im Justizausschuss wird auch im Plenum mit einer Annahme des Gesetzentwurfs durch die Mehrheit der Abgeordneten gerechnet.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/entwurf-zum-prozess-fur-frieden-und-eine-demokratische-gesellschaft-geht-ins-parlamentsplenum-52389 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kurdische-bewegung-rahmengesetz-nur-mit-Ocalans-freier-mitwirkung-umsetzbar-52399 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dem-partei-beantragt-Anderungen-am-entwurf-fur-rahmengesetz-52387 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/was-steht-im-rahmengesetz-die-regelungen-im-Uberblick-52367

 

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Demirtaş und Mızraklı rufen Parlament zur Unterstützung des Friedensprozesses auf

Die inhaftierten kurdischen Politiker Selahattin Demirtaş und Selçuk Mızraklı haben sich anlässlich der Beratungen über das Rahmengesetz im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft mit einer gemeinsamen Botschaft an das Plenum der Großen Nationalversammlung der Türkei gewandt. Darin bezeichnen sie die bevorstehende Entscheidung als historischen Schritt mit dem Potenzial, die Zukunft der Türkei und der gesamten Region grundlegend zu verändern.

Zu Beginn ihrer Botschaft aus dem Gefängnis von Edirne betonen Demirtaş und Mızraklı, dass sie den begonnenen Prozess aus voller Überzeugung unterstützen. Ihr Ziel sei es, zu Frieden, Wohlstand und einem stärkeren Zusammenleben aller Menschen in der Türkei beizutragen.

Kein Prozess der Spaltung oder des politischen Feilschens

Die beiden Politiker weisen Spekulationen über vermeintliche politische Gegenleistungen oder verborgene Absprachen entschieden zurück. „Dieser Prozess ist weder ein Prozess der Spaltung noch der Entzweiung. Ebenso wenig beruht er auf billigen politischen Gegengeschäften. Niemand sollte Zeit und Energie darauf verwenden, hinter diesen wertvollen Bemühungen verborgene Absichten oder schmutzige Pläne zu suchen. Wer diesen Prozess noch so gründlich durchleuchtet, wird darunter nichts anderes finden als unsere tausendjährige Geschwisterlichkeit, den Wunsch, einander fest zu umarmen, und das gemeinsame Gefühl, dass Kurd:innen und Türk:innen dieses Land zusammen gestalten.“

Demirtaş (l.) und Mızraklı im Gefängnis von Edirne | Foto: X

Nach Auffassung der beiden Politiker legt jeder Schritt im Friedensprozess zugleich den Grundstein für weitere Reformen. Der eingeschlagene Weg müsse konsequent mit demokratischen Reformen fortgesetzt werden, die Gerechtigkeit, Gleichheit und Freiheit stärken und den Menschen den Weg zu einem friedlichen Zusammenleben eröffnen.

Die Wunden des Konflikts gemeinsam überwinden

Mit Blick auf die mehr als vier Jahrzehnte andauernden bewaffneten Auseinandersetzungen appellieren Demirtaş und Mızraklı an alle politischen und gesellschaftlichen Akteur:innen, den Prozess mit Besonnenheit und Verantwortungsbewusstsein zu begleiten. „Nach vierzig Jahren Konflikt gibt es kaum noch jemanden, dessen Herz nicht verwundet wurde. Deshalb müssen wir diesen Prozess mit Würde, Reife und Verantwortungsgefühl voranbringen – ohne Siegerposen, aber auch ohne das Gefühl von Niederlage. Wir müssen unsere gemeinsamen Schmerzen hinter uns lassen und einander die Hand reichen, um gemeinsam in die Zukunft zu gehen.“

Jede Stimme sollte den Frieden stärken

An die Abgeordneten des türkischen Parlaments richten die beiden Politiker einen ausdrücklichen Appell, das Rahmengesetz konstruktiv zu begleiten. „Wir hoffen, dass jede Stimme, die Sie abgeben, unseren Frieden, unsere Einheit und unsere Geschwisterlichkeit stärkt. Ebenso wünschen wir uns, dass Kritik und Hinweise auf einer konstruktiven Grundlage vorgetragen werden. Wir sind überzeugt, dass dieser Schritt neue Wege auch für die Politik eröffnen und zu mehr Respekt, Zusammenarbeit und politischer Reife beitragen wird.“

Dank an die Beteiligten des Prozesses

Abschließend danken Demirtaş und Mızraklı allen politischen und gesellschaftlichen Kräften, die nach ihrer Einschätzung zum Fortgang des Prozesses beigetragen haben. Besonderen Dank richten sie an Präsident Recep Tayyip Erdoğan, MHP-Vorsitzenden Devlet Bahçeli sowie den kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan, dessen Einsatz für den Frieden sie ausdrücklich hervorheben. Darüber hinaus würdigen sie Parlamentspräsident Numan Kurtulmuş, Yeni-Partei-Vorsitzenden Özgür Özel, Mahmut Arıkan, Ali Babacan, Ahmet Davutoğlu, Erkan Baş, Seyit Aslan, Kemal Kılıçdaroğlu und Zekeriya Yapıcıoğlu für ihre Beiträge zum Prozess. Auch Müsavat Dervişoğlu und Fatih Erbakan hätten mit ihrer kritischen Haltung indirekt zur Debatte beigetragen.

Besonders hervor heben sie die Rolle der DEM-Partei. Sie bezeichnen deren Mitglieder als „Motor des Prozesses“ und danken den Ko-Vorsitzenden Tuncer Bakırhan und Tülay Hatimoğulları sowie den Mitgliedern der Imrali-Delegation. Den verstorbenen Sırrı Süreyya Önder würdigen sie mit einem Gedenken voller Dankbarkeit. Zum Abschluss richten Demirtaş und Mızraklı ihren Dank ausdrücklich auch an die zahlreichen Menschen, die im Hintergrund zum Gelingen des Prozesses beigetragen hätten. „Möge Gott allen vergelten, die zum Frieden beigetragen und mit ihrem Einsatz geholfen haben, dieses Feuer zu löschen. Möge das Gesetz dem Wohl aller dienen.“

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/entwurf-zum-prozess-fur-frieden-und-eine-demokratische-gesellschaft-geht-ins-parlamentsplenum-52389 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/demirtas-erteilt-moglichem-kilicdaroglu-besuch-eine-absage-52078 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/urteil-gegen-fruheren-oberburgermeister-von-amed-rechtskraftig-43884

 

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Kommune-Erfahrungen II – Auf der Suche nach kommunalen Lebensformen in der Gegenwart

Abdullah Öcalan versteht die Kommune im Rahmen seines Paradigmas der demokratischen Gesellschaft als grundlegende Struktur, in der die Gesellschaft ihr Leben aus eigener Kraft und nach ihrem eigenen Willen organisiert. Doch wie wird die Idee der Kommune heute gelebt?

Im mexikanischen Bundesstaat Chiapas entwickeln die Zapatistas autonome Selbstverwaltungsstrukturen und lokale Versammlungen der indigenen Bevölkerung. In Venezuela entstehen Kommunen als gemeinschaftliche Organisationsformen, die auf der Beteiligung der Bevölkerung an Entscheidungs- und Produktionsprozessen beruhen. In Brasilien wiederum schafft die Bewegung der Landarbeiter:innen ohne Boden (MST) ländliche Lebensräume, die auf kollektiver Produktion und Solidarität aufbauen.

Ob in Bildung oder Gesundheitsversorgung, in der Wirtschaft oder in der Landwirtschaft – all diese Erfahrungen zielen darauf ab, dass die Menschen ihre Angelegenheiten selbst entscheiden und ihre Bedürfnisse gemeinschaftlich organisieren. Sie zeigen, auf welche unterschiedlichen Weisen die Idee der Kommune bis heute fortlebt.

Zapatistas: Autonome Selbstverwaltung der indigenen Gemeinschaften

Die Zapatistische Bewegung entstand 1994 im mexikanischen Bundesstaat Chiapas als Widerstand gegen neoliberale Politik, die Privatisierung von Land und die Ausgrenzung der indigenen Bevölkerung. Angeführt wird sie von der Zapatistischen Armee der Nationalen Befreiung (EZLN), die insbesondere seit der Revolution von Rojava enge Solidaritätsbeziehungen zur kurdischen Bewegung pflegt. Zu den zentralen Forderungen der Bewegung gehören das Recht auf Land, Demokratie, Freiheit sowie das Recht der indigenen Bevölkerung, ihr Leben selbst zu bestimmen.

Am 1. Januar 1994, dem Tag des Inkrafttretens des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens (NAFTA), übernahmen die Zapatistas in zahlreichen Orten des Bundesstaates Chiapas, darunter San Cristóbal de las Casas, die Kontrolle. Wenig später vereinbarten sie mit dem mexikanischen Staat einen Waffenstillstand. Im Laufe der Zeit verlagerte die Bewegung ihren Schwerpunkt jedoch von der bewaffneten Auseinandersetzung auf den Aufbau autonomer gesellschaftlicher Strukturen, in denen die indigenen Gemeinschaften ihr Leben selbst organisieren konnten.

Im Zentrum des zapatistischen Modells stehen autonome Gemeinden und Selbstverwaltungsstrukturen. Diese organisieren sich außerhalb staatlicher Institutionen und arbeiten mit Vertreter:innen, die von den Dörfern und lokalen Gemeinschaften gewählt werden. Die Delegierten treffen Entscheidungen jedoch nicht eigenständig, sondern setzen die Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlungen um und bleiben gegenüber diesen rechenschaftspflichtig. Sie werden somit nicht als politische Führung verstanden, sondern als Beauftragte, die die Entscheidungen der Gemeinschaften in die Praxis umsetzen.

Caracoles und die Räte der Guten Regierung

Die 2003 geschaffenen Caracoles („Schnecken“) bilden die regionalen Organisationszentren der zapatistischen Selbstverwaltung. Sie dienen dazu, den Austausch zwischen den verschiedenen Gemeinschaften zu fördern, gemeinsame Entscheidungen zu koordinieren und die Zusammenarbeit der autonomen Regionen zu organisieren.

Innerhalb der Caracoles arbeiten die sogenannten Räte der Guten Regierung (Juntas de Buen Gobierno). Sie koordinieren Entscheidungsprozesse in Bereichen wie Gesundheitsversorgung, Bildung, Landwirtschaft, Handel und sozialen Angelegenheiten. Die Mitglieder der Räte werden jeweils für einen begrenzten Zeitraum gewählt und genießen aufgrund ihres Amtes keine besonderen Privilegien.

Auch Bildung und Gesundheitsversorgung gehören zu den tragenden Säulen der autonomen Selbstverwaltung. Die Gemeinschaften betreiben eigene Schulen und legen großen Wert auf den Erhalt der lokalen Geschichte, der kulturellen Traditionen und der indigenen Sprachen. Im Gesundheitsbereich erfolgt die Versorgung über lokale Gesundheitszentren und gemeinschaftlich organisierte Gesundheitshelfer:innen.

Frauen als Trägerinnen der Selbstverwaltung

Ein zentrales Element der zapatistischen Bewegung ist der Anspruch, patriarchale Strukturen zu überwinden. Mit dem 1993 verabschiedeten Revolutionären Frauengesetz wurden grundlegende Prinzipien für die politische Beteiligung von Frauen, ihr Recht auf Bildung und Arbeit sowie ihren Schutz vor Gewalt festgeschrieben. Im Laufe der Jahre übernahmen Frauen zunehmend Verantwortung in lokalen Versammlungen sowie in den Bereichen Gesundheit, Bildung und den Strukturen der autonomen Selbstverwaltung. Die zapatistische Bewegung versteht die Idee kommunalen Zusammenlebens deshalb nicht allein als Frage wirtschaftlicher Organisation, sondern ebenso als einen Prozess der Neugestaltung gesellschaftlicher Beziehungen.

Kommunale Ökonomie und kollektive Produktion

Die Wirtschaft in den zapatistischen Regionen ist in erster Linie darauf ausgerichtet, die Bedürfnisse der Gemeinschaften zu decken. Über landwirtschaftliche Kollektive, Genossenschaften und gemeinschaftlich organisierte Produktionsstätten werden solidarische Wirtschaftsformen entwickelt. Zu den wichtigsten wirtschaftlichen Aktivitäten zählen Kaffeeanbau, Kunsthandwerk und kleinbäuerliche Landwirtschaft, die zur wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Gemeinschaften beitragen sollen. Ein Teil der erwirtschafteten Einnahmen fließt in gemeinsame Projekte und Bedürfnisse zurück, während über Produktion und Ressourcen kollektiv entschieden wird.

Die zapatistische Erfahrung zielt dabei nicht auf eine vollständige Abkehr von staatlichen Strukturen. Im Mittelpunkt steht vielmehr der Aufbau eigener Entscheidungsmechanismen und selbstverwalteter Lebensräume, in denen die Gemeinschaften ihre Angelegenheiten eigenständig organisieren.

Venezuela: Auf der Suche nach kommunaler Selbstorganisation

In Venezuela gewann die Idee der Kommune insbesondere in den ersten Jahren des 21. Jahrhunderts unter der Regierung von Hugo Chávez an Bedeutung und wurde zu einem zentralen Bestandteil der staatlichen Politik. Mit der 1999 verabschiedeten neuen Verfassung wurden Mechanismen geschaffen, um die politische Beteiligung der Bevölkerung zu stärken. In den folgenden Jahren entstand auf der Grundlage von Nachbarschafts- und Gemeinschaftsorganisationen ein neues Modell lokaler Partizipation.

Zu den wichtigsten Elementen dieses Prozesses gehörten die Gemeinschaftsräte (Consejos Comunales). Sie erhielten 2006 einen gesetzlichen Rahmen und wurden eingerichtet, damit die Bewohner:innen von Stadtteilen und Gemeinden ihre Bedürfnisse selbst bestimmen, eigene Projekte entwickeln und unmittelbar an lokalen Entscheidungsprozessen mitwirken konnten. Über die Gemeinschaftsräte begann die Bevölkerung, ihre Prioritäten in Bereichen wie Infrastruktur, Wohnen, Bildung, Gesundheitsversorgung und Produktion eigenständig festzulegen.

In den darauffolgenden Jahren wurden diese Strukturen schrittweise unter dem Dach der Kommunen zusammengeführt. Mit dem 2010 verabschiedeten Gesetz über die Kommunen (Ley Orgánica de las Comunas) entstanden Organisationsformen, in denen mehrere Gemeinschaftsräte wirtschaftliche, soziale und politische Entscheidungen gemeinsam treffen konnten. Ziel dieses Modells war es, die Bevölkerung zu organisieren, damit sie ihre eigenen Bedürfnisse definiert und aktiv an den Produktionsprozessen teilnimmt.

Kollektive Produktion

Ein wesentlicher Bestandteil der venezolanischen Kommunen war ihre wirtschaftliche Organisation. Innerhalb der Kommunen entstanden Projekte kollektiver Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion, Kleinindustrie und Dienstleistungen. Im Mittelpunkt stand dabei das Ziel, die Bedürfnisse der Bevölkerung durch lokale Produktion zu decken und den Gemeinschaften größeren Einfluss auf wirtschaftliche Entscheidungsprozesse zu ermöglichen. In einigen Regionen organisierten die Kommunen die Lebensmittelproduktion über landwirtschaftliche Genossenschaften. Andernorts entstanden Initiativen in Bereichen wie Brotproduktion, Textilherstellung, Recycling oder Konsumgenossenschaften. Ein Teil der erwirtschafteten Erträge sollte für die gemeinsamen Bedürfnisse der jeweiligen Gemeinschaft verwendet werden. In diesem Sinne kann die venezolanische Erfahrung als ein Modell verstanden werden, das zeigt, wie sich auch wirtschaftliches Leben gemeinschaftlich organisieren lässt.

Das Spannungsverhältnis zwischen Staat und Gesellschaft

Gleichzeitig entwickelten sich die venezolanischen Kommunen mit Unterstützung des Staates. Gerade dieser Umstand zählt bis heute zu den am häufigsten diskutierten Aspekten des Modells. Wie das Verhältnis zwischen staatlichen Institutionen und lokaler Autonomie gestaltet werden soll, in welchem Maß Kommunen unabhängig agieren können und wo die Grenzen ihrer Beziehung zu den zentralstaatlichen Strukturen liegen, ist weiterhin Gegenstand politischer Debatten. Ungeachtet dessen gilt die venezolanische Erfahrung als eines der umfassendsten Projekte kommunaler Organisation in Lateinamerika, das auf die Selbstorganisation der Bevölkerung auf Ebene von Stadtteilen und lokalen Gemeinschaften zielt. Über Gemeinschaftsräte und Kommunen erhalten die Menschen die Möglichkeit, sich unmittelbar an lokalen Entscheidungsprozessen zu beteiligen.

Brasilien: Land, Produktion und kollektives Zusammenleben

In Brasilien zählt die Bewegung der Landlosen MST zu den bedeutendsten gegenwärtigen Beispielen kommunaler Praxis. Zwar organisiert sie sich nicht ausdrücklich unter dem Begriff der „Kommune“, doch ihre Formen gemeinschaftlicher Produktion, des kollektiven Zusammenlebens und der selbstorganisierten Versorgung machen sie zu einer der wichtigsten zeitgenössischen Erfahrungen kommunaler Organisation.

Seit ihrer Gründung im Jahr 1984 konzentriert sich die MST auf den Kampf um Landrechte. Im Mittelpunkt steht die Forderung, brachliegendes Großgrundbesitzland für kollektive Siedlungen landloser Bäuer:innen nutzbar zu machen und Land als gesellschaftliches Gut zu begreifen. Die Bewegung beschränkte sich jedoch nie allein auf die Landfrage. In den von ihr aufgebauten Siedlungen organisierte sie zahlreiche Bereiche des gesellschaftlichen Lebens – von der Bildung bis zur Produktion – auf kollektiver Grundlage.

In den Siedlungen der MST werden Entscheidungen in Versammlungen und gemeinschaftlichen Gremien getroffen. Für die landwirtschaftliche Produktion werden Genossenschaften gegründet, während Verarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse gemeinschaftlich organisiert werden. Das Modell steht beispielhaft für den Versuch kleinbäuerlicher Produzent:innen und landloser Familien, solidarische Alternativen zu den bestehenden Wirtschaftsstrukturen aufzubauen.

Bildung als Motor gesellschaftlicher Veränderung

Zu den bemerkenswertesten Merkmalen der MST gehört ihr Bildungsverständnis. Die Bewegung gründete Schulen für Kinder und Erwachsene in ländlichen Regionen und versteht Bildung als zentrales Instrument gesellschaftlicher Veränderung. Vermittelt werden dort unter anderem Kenntnisse in Landwirtschaft, Ökologie, kollektiver Arbeit und sozialen Rechten. Darüber hinaus arbeitet die MST mit Universitäten zusammen, entwickelt Programme zur Ausbildung von Lehrkräften und fördert Bildungsprojekte für den ländlichen Raum.

Nächster Teil: Kommune-Erfahrungen III – Ein neues Leben in Rojava

https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/kommune-erfahrungen-i-fruhe-formen-der-selbstorganisation-gegen-den-staat-52396 https://deutsch.anf-news.com/weltweit/el-comun-zapatistas-starten-neue-phase-der-autonomie-47768 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/istanbuls-vergessene-kommune-erfahrungen-52175 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/die-antwort-auf-gewalt-heisst-kommunalismus-iii-51923

 

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Änderungen bei der Eingliederungshilfe für Schwerbehinderte: Was sich ändern soll und was jetzt schon gilt

Der geplante Umbau der Eingliederungshilfe gehört derzeit zu den folgenreichsten sozialpolitischen Vorhaben für Menschen mit Behinderungen. Bund, Länder und Kommunen wollen Assistenzleistungen häufiger gemeinschaftlich erbringen, pauschale Geldleistungen ausweiten und den Leistungsträgern mehr Einfluss auf Verfahren, Anbieter und Kosten geben.

Mehr als eine Million Menschen erhalten Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderungen eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Sie finanziert unter anderem Assistenz im Alltag, Unterstützung beim Wohnen, Schul- und Hochschulbegleitung, Hilfen zur Beschäftigung sowie Leistungen zur Mobilität und Verständigung.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten 2024 rund 1,029 Millionen Menschen entsprechende Leistungen. Die Nettoausgaben lagen bei 28,7 Milliarden Euro und damit 12,9 Prozent über dem Vorjahreswert.

Länder und Kommunen verweisen auf steigende Personal- und Sachkosten, komplexere Bedarfe und wachsende Ausgaben. Sozial- und Behindertenverbände halten dagegen, dass höhere Tariflöhne, Inflation, der demografische Wandel und mehr Leistungsberechtigte einen erheblichen Teil der Entwicklung erklären.

Empfehlungen sollen noch 2026 in Gesetzesvorschläge einfließen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales begann im September 2025 einen Dialog mit Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe. Am 12. Juni 2026 veröffentlichte das BMAS die Empfehlungen aus diesem Dialogprozess.

Das Papier behandelt Leistungen, Verwaltungsverfahren, Vertragsrecht und die Steuerung der Angebote. Vorgesehene Rechtsänderungen sollen nach der veröffentlichten Planung noch 2026 ausgearbeitet werden; offene Prüfaufträge sollen ebenfalls im Laufe des Jahres beraten werden.

Am 25. Juni 2026 erklärten der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder Änderungen bei der Eingliederungshilfe für geboten, um Einsparungen und eine effizientere Leistungserbringung zu erreichen. Zugleich sieht der Bund-Länder-Beschluss vor, Verbände und Sozialpartner in die weiteren Gesetzgebungsverfahren einzubeziehen.

Was nach dem SGB IX weiterhin gilt

Nach § 104 SGB IX richten sich Leistungen weiterhin nach dem persönlichen Bedarf, den Lebensverhältnissen, dem sozialen Umfeld und den eigenen Möglichkeiten der leistungsberechtigten Person. Wünsche zur Ausgestaltung der Hilfe müssen berücksichtigt werden, soweit sie angemessen sind.

Die Behörde darf einen Wunsch nicht allein deshalb ablehnen, weil eine andere Hilfe preiswerter wäre. Zunächst muss sie untersuchen, ob die abweichende Leistung den Bedarf tatsächlich deckt und der betroffenen Person unter Berücksichtigung ihrer persönlichen, familiären und örtlichen Verhältnisse zugemutet werden kann.

Auch gemeinschaftlich erbrachte Leistungen sind bereits möglich. Bei der Schul- und Hochschulbegleitung sowie bei bestimmten Hilfen zur sozialen Teilhabe verlangt das geltende Recht jedoch eine individuelle Prüfung, ob die gemeinsame Unterstützung den Bedarf deckt und zumutbar ist.

Wer eine laufende Wohnassistenz oder andere Unterstützung erhält, verliert diese nicht durch ein Empfehlungspapier. Gegen-Hartz berichtete dazu ausführlich, warum dauerhaft erforderliche Eingliederungshilfe nicht allein wegen einer verwaltungsinternen Überprüfung auslaufen darf.

Gemeinschaftliche Assistenz soll häufiger zum Regelfall werden

Besonders umstritten ist die geplante Ausweitung des sogenannten Poolings. Dabei unterstützt eine Assistenzkraft mehrere Menschen gleichzeitig, beispielsweise mehrere Kinder in einer Schulklasse oder mehrere Bewohnerinnen und Bewohner eines Hauses.

Für Leistungen zur Teilhabe an Bildung soll die gemeinsame Inanspruchnahme nach den Empfehlungen künftig regelmäßig vorgesehen werden, wenn sie den individuellen Bedarf deckt und zumutbar ist. Eine persönliche Einzelassistenz würde damit stärker begründungsbedürftig, obwohl sie weiterhin möglich bleiben soll.

Auch bei Leistungen zur sozialen Teilhabe soll gemeinschaftliche Assistenz häufiger genutzt werden, wenn Menschen zusammen wohnen oder einen gemeinsamen Zugang zu einem Angebot haben. Das kann beispielsweise Fahrten, Freizeitbegleitung oder bestimmte Unterstützungen im Wohnumfeld betreffen.

Gut organisierte Gruppenangebote können verlässlich und sinnvoll sein, wenn die beteiligten Menschen vergleichbare Bedarfe haben. Schwierigkeiten entstehen, wenn eine Person wegen Autismus, Epilepsie, herausforderndem Verhalten, Kommunikationsproblemen oder eines hohen Unterstützungsbedarfs jederzeit eine eigene Ansprechperson benötigt.

Der Begriff der Zumutbarkeit wird deshalb besonders wichtig. Je stärker gemeinschaftliche Unterstützung als Normalfall behandelt wird, desto genauer muss im Gesamtplan dokumentiert sein, warum eine Gruppenleistung im konkreten Fall ausreicht oder eben nicht ausreicht.

Pauschale Geldleistungen sollen auf weitere Hilfen ausgeweitet werden

Nach geltendem Recht können bestimmte Leistungen zur sozialen Teilhabe mit Zustimmung der betroffenen Person als pauschale Geldleistung erbracht werden. Dazu gehören einzelne Assistenzleistungen zur Alltagsbewältigung, Hilfen zur Verständigung und bestimmte Beförderungsleistungen.

Das Empfehlungspapier will den Anwendungsbereich auf weitere einfache Assistenz- und Unterstützungsleistungen ausweiten. In weitergehenden politischen Vorschlägen wird außerdem erwogen, die Pauschale häufiger vorzugeben und die bisher notwendige Zustimmung durch ein Widerspruchsrecht im Gesamtplanverfahren zu ersetzen.

Eine Pauschale kann mehr Flexibilität schaffen, wenn die Höhe ausreicht und die Person damit passende Hilfe einkaufen kann. Sie birgt aber das Risiko, dass tatsächliche Kosten steigen, während der festgesetzte Betrag unverändert bleibt.

Die pauschale Geldleistung darf nicht mit dem Persönlichen Budget verwechselt werden. Beim Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX wird der individuelle Bedarf ermittelt und ein darauf ausgerichteter Betrag bewilligt, mit dem die betroffene Person ihre Hilfen selbst organisiert.

Wunsch- und Wahlrecht könnte enger ausgelegt werden

Das Wunsch- und Wahlrecht soll nach den veröffentlichten Empfehlungen nicht ersatzlos gestrichen werden. Geplant ist vielmehr, Begriffe wie „unverhältnismäßige Mehrkosten“ und „Zumutbarkeit“ in § 104 SGB IX durch eine Rechtsverordnung genauer festzulegen.

Eine einheitlichere Definition kann Entscheidungen nachvollziehbarer machen. Werden jedoch starre Kostenwerte oder enge Vergleichsregeln eingeführt, könnten individuell gewünschte Wohn- und Assistenzformen häufiger mit dem Hinweis auf höhere Ausgaben abgelehnt werden.

Besonders betroffen wären Menschen, die außerhalb einer besonderen Wohnform leben möchten, obwohl die ambulante Unterstützung teurer ist. Das geltende Recht verlangt hier eine persönliche Zumutbarkeitsprüfung und gibt dem Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen den Vorrang, wenn dies gewünscht wird und die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

Im eigentlichen Dialogprozess gab es keine Einigung über einen neuen Mehrkostenvorbehalt für das Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen. Auch eine feste prozentuale Kostengrenze steht nicht im veröffentlichten Empfehlungspapier.

Weitere Hintergründe zu den geltenden Voraussetzungen bietet der Gegen-Hartz-Beitrag darüber, wie Wohnassistenz beantragt und der Bedarf im Gesamtplanverfahren festgestellt wird.

Leistungsträger sollen mehr Einfluss auf Anbieter und Verfahren erhalten

Ein weiterer Teil der Empfehlungen betrifft das Verhältnis zwischen Leistungsträgern und sozialen Diensten. Vereinbarungen über Belegungsrechte sollen ausdrücklich im Gesetz genannt werden, damit Kostenträger Kapazitäten bei bestimmten Anbietern vertraglich sichern können.

Darüber hinaus ist ein bundesweites Recht auf anlasslose Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen vorgesehen. Bislang verlangt das Bundesrecht grundsätzlich tatsächliche Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung, während einige Landesgesetze bereits weitergehende Prüfungen erlauben.

Bei festgestellten Vertragsverletzungen sollen Kostenträger die Vergütung eines Anbieters künftig einseitig kürzen können. Nach der bisherigen Regelung muss über die Höhe der Kürzung Einvernehmen erzielt werden.

Für Leistungsberechtigte wirken solche Änderungen zunächst indirekt. Sie können jedoch beeinflussen, welche Anbieter verfügbar sind, welche Plätze freigehalten werden und ob kleinere Dienste steigende Personal- oder Verwaltungskosten noch finanzieren können.

Auch vorrangige Sozialleistungen sollen stärker herangezogen werden

Die Eingliederungshilfe ist gegenüber anderen zuständigen Sozialleistungssystemen nachrangig. Der Kostenträger soll nach den Empfehlungen künftig selbst ein Antragsverfahren bei einem möglicherweise vorrangigen Leistungsträger einleiten dürfen.

Das kann Zuständigkeitsstreitigkeiten verkürzen, wenn etwa Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe über die Finanzierung einer Unterstützung streiten. Für Betroffene kann es aber auch zusätzliche Verfahren geben, die sie nicht selbst begonnen haben.

Geprüft werden soll außerdem, ob die Eingliederungshilfe bereits dann nachrangig ist, wenn lediglich ein Anspruch gegen einen anderen Träger besteht. Bislang stellt das Gesetz darauf ab, ob die erforderliche Leistung tatsächlich von einer anderen Stelle erbracht wird.

Nicht jeder Vorschlag bedeutet eine Kürzung

Das Papier enthält auch Änderungen, die Verfahren vereinfachen könnten. Teilhabeplanungen sollen verbindlicher werden, falsch weitergeleitete Anträge sollen für den verantwortlichen Träger teurer werden und ein gemeinsamer digitaler Grundantrag soll leichter zugänglich sein.

Die Frist zur Überprüfung eines Gesamtplans könnte mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person von spätestens zwei Jahren auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. Das könnte Menschen mit dauerhaft unverändertem Bedarf wiederholte Begutachtungen und umfangreiche Nachweise ersparen.

Bei der Heranziehung von Einkommen und Vermögen wurde keine gemeinsame Änderungsempfehlung beschlossen. Damit bleiben vorerst auch die seit Anfang 2026 geltenden höheren Einkommens- und Vermögensgrenzen der Eingliederungshilfe bestehen.

Ebenfalls ohne Einigung blieben ein allgemeiner Vorrang der Pflegeversicherung, die Wiedereinführung von Ermessen beim Persönlichen Budget und eine gesetzliche Belegungssteuerung. Diese Vorschläge können politisch erneut aufgegriffen werden, gehören aber nicht zu den abgestimmten Ergebnissen des Dialogpapiers.

Die wichtigsten Vorschläge und ihr aktueller Stand Bereich Politischer Stand und mögliche Auswirkung Schul- und Hochschulbegleitung Gemeinschaftliche Assistenz soll häufiger der Regelfall werden. Einzelassistenz soll möglich bleiben, wenn nur sie den persönlichen Bedarf deckt. Soziale Teilhabe Assistenz soll bei gemeinsamer Wohnsituation oder gemeinsamem Zugang häufiger für mehrere Menschen zusammen erbracht werden. Pauschale Geldleistungen Der Anwendungsbereich soll auf weitere einfache Assistenz- und Unterstützungsleistungen erweitert werden. Wunsch- und Wahlrecht Mehrkosten und Zumutbarkeit sollen genauer definiert werden. Je nach Ausgestaltung könnten gewünschte Hilfen leichter abgelehnt werden. Gesamtplan Die Überprüfung könnte mit Zustimmung der betroffenen Person erst nach bis zu fünf Jahren erfolgen. Leistungsanbieter Geplant sind anlasslose Prüfungen, ausdrücklich geregelte Belegungsrechte und einseitige Vergütungskürzungen bei Pflichtverletzungen. Einkommen und Vermögen Im Dialogprozess wurde keine gemeinsame Änderung vereinbart. Die geltenden Vorschriften bleiben vorerst bestehen. Gesetzliche Wirksamkeit Die Empfehlungen und politischen Beschlüsse ändern noch keine individuellen Ansprüche. Dafür sind Gesetze oder Verordnungen erforderlich. Warum der Paritätische vor Verschlechterungen warnt

Der Paritätische Gesamtverband befürchtet, dass die gemeinsame Assistenz, erweiterte Pauschalen und eine engere Auslegung des Mehrkostenvorbehalts die bedarfsgerechte Unterstützung erschweren könnten. Der Verband kritisiert außerdem einseitige Kürzungsbefugnisse gegenüber Leistungserbringern und gesetzlich verankerte Belegungsrechte.

Nach Einschätzung des Verbandes erklären Inflation, Tarifsteigerungen und eine wachsende Zahl leistungsberechtigter Menschen einen großen Teil des Ausgabenanstiegs. Eine Verlagerung von Kosten zu Krankenkassen, Pflegeversicherung, Familien oder anderen staatlichen Ebenen sei noch keine tatsächliche Einsparung.

Das BMAS beschreibt den Umbau dagegen als Versuch, Bürokratie abzubauen und Leistungen effizienter zu organisieren. Nach Darstellung des Ministeriums waren die UN-Behindertenrechtskonvention, die individuelle Bedarfsdeckung und eine selbstbestimmte Lebensführung leitende Vorgaben des Dialogs.

Die Auseinandersetzung dreht sich damit nicht nur um die Höhe der Ausgaben. Sie betrifft die Frage, ob individuelle Teilhabe weiterhin den Ausgangspunkt bildet oder ob verfügbare Gruppenangebote und pauschale Beträge häufiger vorgeben, wie Unterstützung erbracht wird.

Was Betroffene bereits jetzt beachten sollten

Eine laufende Bewilligung sollte zusammen mit dem Gesamtplan, Gutachten, Stellungnahmen und Berichten des Assistenzdienstes aufbewahrt werden. Besonders wichtig ist eine nachvollziehbare Beschreibung, bei welchen Tätigkeiten individuelle Hilfe benötigt wird und weshalb eine gemeinschaftliche Unterstützung möglicherweise nicht ausreicht.

Ändert eine Behörde eine bisherige Einzelassistenz, muss dies in einem schriftlichen Bescheid begründet werden. Gegen einen belastenden Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß ist.

Kostenlose Orientierung bietet die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung. Bei existenziell wichtigen Assistenzleistungen oder drohenden Unterbrechungen kann zusätzlich eine Beratung durch einen Sozialverband oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll sein.

Eine ausführliche Einordnung für Familien bietet auch der Gegen-Hartz-Beitrag über mögliche Änderungen bei Schulbegleitung und Eingliederungshilfe. Eine breitere Übersicht über die diskutierten Vorhaben findet sich in der Gegen-Hartz-Auswertung der Kürzungsvorschläge.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Die zehnjährige Lina hat wegen einer Autismus-Spektrum-Störung eine persönliche Schulbegleitung bis zum Ende des Schuljahres bewilligt bekommen. Die veröffentlichte Reformempfehlung beendet diese Bewilligung nicht und erlaubt der Behörde auch keine formlose Umstellung auf eine Gruppenbegleitung.

Soll beim nächsten Bewilligungszeitraum eine gemeinsame Assistenz vorgesehen werden, muss geprüft werden, ob Lina damit am Unterricht teilnehmen, Krisensituationen bewältigen und ihre individuellen Teilhabeziele erreichen kann. Reicht die Gruppenunterstützung dafür nicht aus, müssen die Eltern den persönlichen Bedarf anhand von Schulberichten, ärztlichen Stellungnahmen und dem bisherigen Hilfeverlauf konkret belegen.

Quellen

Grundlagen dieses Beitrags sind die Veröffentlichung des BMAS vom 12. Juni 2026, das vollständige Empfehlungspapier, die Bewertung des Paritätischen, der Bund-Länder-Beschluss vom 25. Juni 2026 sowie die Daten des Statistischen Bundesamtes.

Der Beitrag Änderungen bei der Eingliederungshilfe für Schwerbehinderte: Was sich ändern soll und was jetzt schon gilt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Versäumte Lektionen: Was Ceuta über Europas historisches Gedächtnis verrät

Der Ansturm auf Ceuta hat tiefe historische Wurzeln. Mehrere eindeutige Präzedenzfälle belegen, dass die massive Souveränitätsverletzung vom 29. Juli 2026 vorhersehbar war. Sollten aus diesen Ereignissen erneut keine Konsequenzen gezogen werden, sind weitere Steigerungen bereits vorprogrammiert. Beispielsweise lassen die marokkanischen Behörden die meisten subsaharischen Flüchtlinge bisher gar nicht bis an die Grenze. Im Schatten eines […]

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Kirchenmitglieder in Großstädten 2025

Von den 81 Großstädten in Deutschland haben Ende 2025 fünf eine Mehrheit an Kirchenmitgliedern der beiden großen christlichen Kirchen. Fünf weitere haben 2025 diese Marke unterschritten. Die fünf Städte mit der aktuellen Mehrheit an Kirchenmitgliedern werden sie voraussichtlich bis 2028 ebenfalls nicht mehr haben. 

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Jobcenter muss Kosten für Schädlingsbekämpfung übernehmen

Der Vermieter muss Schädlingsbefall beseitigen. Kommt er der Aufforderung durch den Mieter nicht nach, sind diese Kosten nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Jobcenter zu übernehmen und begründen wegen des Anspruchs, den der Mieter gegenüber dem Vermieter hat, einen Anspruchsübergang nach § 33 SGB II.

LSG Berlin-Brandenburg: Kosten für Ungeziefer – Bettwanzen – Schädlingsbekämpfung können zu den Kosten der Unterkunft gehören, auch wenn die Maßnahmen nicht vom Vermieter veranlasst, sondern dem Mieter aufgebürdet werden.

Schädlingsbekämpfungskosten sind keine Bedarfe der Regelleistung. Ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ist unzulässig.

Der 35. Senat des LSG Berlin-Brandenburg zeigt wie in einem Leitfaden auf, wann Jobcenter Schädlingsbekämpfungskosten als Kosten der Unterkunft übernehmen müssen, und gibt einen wichtigen Hinweis für alle betroffenen Grundsicherungsgeld-Empfänger nach dem SGB II, so Brock, der Sozialrechtsexperte, in seiner Mitteilung.

Sozialgericht Berlin verpflichtete das Jobcenter zur Übernahme von 838,31 Euro

Mit Urteil vom 21. März 2022 – S 135 AS 5234/20 – hat das Sozialgericht Berlin das Jobcenter verpflichtet, die Kosten der Schädlingsbekämpfung in Höhe von 838,31 Euro als Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen und auszuzahlen.

Begründung: Kosten für Schädlingsbekämpfung müssen von Leistungsbeziehern nicht aus der Regelleistung bezahlt werden.

Jobcenter hielt dagegen: Schädlingsbekämpfung sei im Regelbedarf enthalten

Das Jobcenter argumentierte dagegen und ging zum LSG Berlin-Brandenburg: Kosten der Schädlingsbekämpfung sind unter Abteilung 4 nach § 5 Abs. 2 RBEG grundsätzlich im Regelbedarf enthalten, somit sei nur der Zugang zu einem Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II möglich.

Die Leitlinien des 35. Senats: Wann Schädlingsbekämpfung zur Unterkunft gehört

Der 35. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22.01.2026 – L 35 AS 379/22 –) hat nun entschieden, dass für Bezieher von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II Folgendes gilt:

Maßnahmen können Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II sein.

Zu den Aufwendungen für die Unterkunft können auch die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von Ungeziefer gehören, insbesondere von Bettwanzen, wenn die Maßnahmen nicht vom Vermieter veranlasst, sondern dem Mieter aufgebürdet werden und die Maßnahmen mangels Tätigkeit des Vermieters wegen des ihnen innewohnenden Eilbedarfs vom Mieter veranlasst werden müssen.

Bettwanzenbefall ist ein Mangel der Mietsache

Bei einem Bettwanzenbefall handelt es sich nach ganz herrschender Meinung um einen Mangel der Mietsache, dessen Beseitigung beansprucht werden kann und der kraft Gesetzes zu einer Minderung des Mietanspruches führt.

Auf besondere Klauseln im Mietvertrag kommt es nicht an

Dafür, dass die Aufwendungen für eine Schädlingsbeseitigung Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II sein können, ist es unerheblich, ob es dazu im konkreten Mietvertrag speziell auf einen Ungezieferbefall bezogene Regelungen gibt, denn ein Mietvertrag muss die Essentialia des Mietvertrages, nicht aber alle denkbaren Formen der Mietmängel regeln.

Vermieter ist zur Mängelbeseitigung verpflichtet – bei Verzug darf der Mieter selbst handeln

Die Beseitigung von Mietmängeln ist wegen § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB vertragliche Hauptpflicht, zumindest vertragliche Nebenpflicht aus dem Mietrechtsverhältnis, denn der Vermieter hat die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (nach der Überschrift der Vorschrift eine Hauptpflicht). § 536a Abs. 2 BGB berechtigt den Mieter, den Mangel zu beseitigen, u. a. wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mietmangels in Verzug ist.

Insofern ist auch unbeachtlich, inwieweit nur Einrichtungsgegenstände des Vermieters oder auch die Substanz der Wohnung betroffen ist.

Damit gehören die Aufwendungen zur Beseitigung des Ungezieferbefalls zu unterkunftsbezogenen Kosten. Dies gilt insbesondere bei einem Bettwanzenbefall, der ein besonders zügiges Agieren der Mietvertragsparteien verlangt.

Auf ein Verschulden kommt es nicht an

Falsch ist die Annahme des Jobcenters, dass entweder der Vermieter oder der Mieter eine solche Beeinträchtigung ausgelöst bzw. verschuldet haben müssten. Dafür hat das Jobcenter keine entsprechenden Erkenntnisse vorgebracht. Allgemeinkundig ist wegen der sehr einfachen Auslösung des Befalls vielmehr, dass ein Bettwanzenbefall auch bei ordnungsgemäßer Nutzung und Einhaltung üblicher hygienischer Sorgfalt ausgelöst werden kann.

Zuerst ist der Vermieter in der Pflicht

Im Regelfall hat daher der Vermieter für die Beseitigung des Mietmangels, d. h. auch für die Schädlingsbekämpfung, zu sorgen. Dabei hat er wegen § 242 BGB wie in anderen Schuldverhältnissen auch auf die Belange des Vertragspartners, hier also des Mieters, Rücksicht zu nehmen. Die Art der Leistungserbringung durch den Schuldner darf für den Vertragspartner nicht unzumutbar sein.

Wird die Beseitigung des Mietmangels vom Vermieter vertragskonform durchgeführt, entstehen dem Mieter keine Kosten, die gegenüber dem Jobcenter geltend gemacht werden könnten.

Schadensersatzforderungen des Vermieters zahlt das Jobcenter nicht

Werden die Kosten dann vom Vermieter gegenüber dem Mieter geltend gemacht, weil dieser den Schädlingsbefall verschuldet habe, handelt es sich um die Geltendmachung von Schadensersatz, der ebenfalls nicht vom Jobcenter als Unterkunftskosten gefordert werden kann.

Bleibt der Vermieter untätig, werden die Kosten zum Unterkunftsbedarf

Lehnt der Vermieter die Schädlingsbekämpfung ab, können es Unterkunftskosten sein, wenn der Vermieter der Forderung nicht nachkommt.

Verzögert er sie unzumutbar bzw. lässt er sie trotz entsprechender Forderungen und Mahnung nicht zeitnah durchführen (Unterlassen der geschuldeten Mängelbeseitigung im zumutbar gebotenen Zeitrahmen mit Vermieterverzug), handelt es sich bei den Kosten zur Ungezieferbeseitigung im Wege der Selbstvornahme durch den Mieter um zunächst dem Mieter entstehende Unterkunftskosten, die als Bedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen sind und wegen des Anspruchs, den der Mieter gegenüber dem Vermieter hat, einen Anspruchsübergang nach § 33 SGB II begründen.

Dies, das Selbsteintrittsrecht des Mieters nach § 536a BGB und der bestehende Eilbedarf schließen es in der hier angenommenen Konstellation aus, den Mieter zunächst auf den Zivilrechtsweg zur Durchsetzung der Vermieterverpflichtungen zu verweisen. Jedenfalls grundsicherungsrechtlich ist geboten, dass die Selbstvornahme sowohl effektiv als auch kostengünstig erfolgt.

Gericht rät Betroffenen zur Beratung durch das Jobcenter

Der 35. Senat spricht eine Empfehlung für Bezieher von Grundsicherungsgeld aus: Lassen Sie sich von Ihrem Jobcenter beraten.

Es empfiehlt sich für grundsicherungsleistungsberechtigte Mieter, sich vom Jobcenter beraten zu lassen, zumal dieses nach Leistung Inhaber des Anspruches gegenüber dem Vermieter wird.

Mieter müssen den Vermieter unverzüglich zur Beseitigung auffordern

Sowohl aus dem Miet- wie auch aus dem Grundsicherungsverhältnis ergibt sich mithin, dass der Mieter unverzüglich auf eine Beseitigung des Mietmangels in Form des Schädlingsbefalls durch den Vermieter hinzuwirken hat. Dies schließt es auch grundsicherungsrechtlich für den Regelfall aus, dass der Mieter ein Angebot der Mängelbeseitigung durch den Vermieter ausschlagen darf.

Nur für den Fall, dass die durch den Vermieter konkret veranlasste Mängelbeseitigung dem Mieter i. S. v. § 242 BGB unzumutbar und der Vermieter in Leistungsverzug ist, kann dieser selbst für Abhilfe sorgen und entsteht ein Bedarf auf Leistungen für KdU.

Wegen der grundsätzlichen Pflicht des Vermieters zur Mängelbeseitigung ergibt sich aus den gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten innerhalb des Mietverhältnisses, dass gemeinsam auf eine zumutbare Mängelbeseitigung hingewirkt wird. Dies setzt eine entsprechende Kommunikation zwischen den Mietvertragsparteien mit einer Aufforderung zu einem zumutbaren Vorgehen, ggf. mit Inverzugsetzung des Vermieters, voraus.

Weil ggf. bei Unzumutbarkeit ein Selbsteintrittsrecht des Mieters entstehen kann, hat der Mieter einen Spielraum bei der Entscheidung des Vermieters hinzunehmen. Er hat keinen Anspruch auf ein optimales Vorgehen.

Inwieweit überteuerte Kosten der vermieterseitigen Vornahme bei Inaussichtstellung der Geltendmachung von Schadensersatz vom Mieter von vornherein unterbunden werden können/müssen, ist vorrangig eine zivilrechtliche Frage (Schadensminimierung) und im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

Jobcenter ist bei drohendem Unterkunftsbedarf zur Beratung verpflichtet

Weil bei Unzumutbarkeit ein Unterkunftsbedarf entsteht, ist das Jobcenter zur Beratung verpflichtet. Da dessen Eintritt möglichst zu verhindern ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 5 Satz 1 SGB II), sind auch die Beteiligten des Grundsicherungsrechtsverhältnisses gehalten, entsprechende Beratung zum weiteren Vorgehen zu suchen bzw. anzubieten (vgl. zu entsprechenden Beratungspflichten BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R –; BSG, Urteil vom 30.03.2017 – B 14 AS 13/16 R –).

Zuschuss statt Darlehen bei rechtmäßiger Selbstvornahme

Bei rechtmäßigem Selbsteintritt des Mieters gemäß § 536a BGB ist der Anspruch gegen das Jobcenter auf einen Zuschuss und nicht auf ein Darlehen gerichtet. Denn die Voraussetzungen von § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II sind nicht erfüllt, weil es nicht um die Begleichung aufgelaufener Mietschulden, sondern aktueller Unterkunftskosten geht.

Kein Fall für ein Darlehen nach § 24 SGB II

Da es sich nicht um Bedarfe der Regelleistung – insofern verweist der Senat auf die insoweit zutreffenden Gründe des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil – handelt, kommt die vom Jobcenter für das von ihm gewährte Darlehen in Bezug genommene Vorschrift des § 24 Abs. 1 SGB II nicht in Betracht.

Weil es um KdU geht, scheiden als Anspruchsgrundlagen auch § 24 Abs. 1 SGB II und § 21 Abs. 6 SGB II aus. Der Umstand, dass ggf. ein Anspruch gegenüber dem Vermieter besteht, steht der Leistung als Zuschuss gerade nicht entgegen, weil dieser Anspruch nach Leistung durch das Jobcenter gemäß § 33 Abs. 1 SGB II kraft Gesetzes auf das Jobcenter übergeht.

Verweis auf den Zivilrechtsweg nur nach zeitnaher Aufklärung

Nur wenn das Jobcenter zeitnah beraten hat, darf es den Leistungsempfänger auf den Zivilrechtsweg verweisen. Im Hinblick auf die zivilrechtlich unklare Situation schon der Beibringungsanforderungen zu Darlegungs- und Beweislast kann das Jobcenter die Leistungsberechtigten allenfalls dann auf den Zivilrechtsweg verweisen, wenn es diese über das erforderliche Vorgehen zeitnah aufklärt (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R –).

Insofern unterscheiden sich Ansprüche gegen den Vermieter nicht von anderen nach § 33 SGB II übergehenden Ansprüchen, die im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Jobcenters zur Deckung aktueller Bedarfe zu übernehmen sind. Insofern sei nur am Rande auf die Möglichkeit der Rückübertragung verwiesen.

Im konkreten Fall blieb die Klägerin ohne Erfolg

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall der Vermieter die zeitnahe Beseitigung des Bettwanzenbefalls angeboten hat. Diese hat die Klägerin abgelehnt. Die durch den Vermieter angebotene Schädlingsbeseitigung war für die Klägerin nicht unzumutbar.

Folglich waren der Klägerin keine höheren Kosten der Unterkunft zuzusprechen.

Anmerkung vom Verfasser

Diese Entscheidung kann man als Leitfaden bezeichnen, wann Jobcenter Schädlingsbekämpfungskosten als Unterkunftskosten übernehmen müssen.

Grundsätzlich stellt der Senat klar: Kosten für Ungeziefer – Bettwanzen – Schädlingsbekämpfung können zu den Kosten der Unterkunft gehören, auch wenn die Maßnahmen nicht vom Vermieter veranlasst, sondern dem Mieter aufgebürdet werden.

Schädlingsbekämpfungskosten sind keine Bedarfe der Regelleistung. Ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ist unzulässig.

Allein diese Aussage ist mehr als zu begrüßen.

Rechtstipp vom Experten mit anderer Auffassung

Das Jobcenter muss grundsätzlich den Kammerjäger nicht zahlen, so kürzlich der 14. Senat des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 08.05.2025 – L 14 AS 237/22 –).

Empfänger von Grundsicherungsgeld haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme der Schädlingsbekämpfung – weder als Kosten der Unterkunft, als Darlehen, als Erstausstattung noch als Härtefallmehrbedarf.

Quellen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2026 – L 35 AS 379/22
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 21. März 2022 – S 135 AS 5234/20
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2025 – L 14 AS 237/22
Bundessozialgericht, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 30.03.2017 – B 14 AS 13/16 R

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