Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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42 Milliarden liegen auf der Straße – warum hebt Deutschland sie nicht auf?
Wachstum ohne neue Schulden, ohne Subventionen und ohne höhere Steuern? Seit den 1950er-Jahren verspricht die Politik genau das und produziert gleichzeitig immer neue Regeln. Deutschland sucht Wachstum und schon ewig wird darüber gestritten, woher es kommen soll. Neue Schulden, teils getarnt als “Sondervermögen”? Subventionen? Steuererleichterungen? Staatliche Investitionsprogramme? Dabei sticht einem ein wesentlicher ein Teil der […]
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Zwei kurdischen Gefangenen in Ûrmiye medizinische Behandlung verweigert
Im Zentralgefängnis von Urmia (ku. Ûrmiye) verweigert die Gefängnisleitung zwei kurdischen politischen Gefangenen trotz ernster gesundheitlicher Probleme eine Behandlung außerhalb der Haftanstalt. Betroffen sind der 65-jährige Hossein Osmani aus Mahabad und Bahram Majidi-Far aus Ûrmiye. Beide befinden sich im Ershad-Trakt für politische Gefangene und Gewissensgefangene.
Wie das Kurdistan Human Rights Network (KHRN) berichtet, leidet Osmani an erheblichen Sehstörungen durch einen Grauen Star am linken Auge. Eine Überstellung in eine medizinische Einrichtung außerhalb des Gefängnisses werde ihm dennoch verweigert. Osmani verbüßt inzwischen das 13. Jahr einer 30-jährigen Haftstrafe.
Bei Majidi-Far ist der Gesundheitszustand seit Monaten durch stark niedrigen Blutdruck beeinträchtigt. Ärzt:innen der Gefängniskrankenstation empfahlen nach Angaben von KHRN eine Untersuchung durch einen Kardiologen außerhalb der Haftanstalt. Die Gefängnisleitung verweigert jedoch die dafür erforderliche Genehmigung.
Osmani seit 2014 in Haft
Hossein Osmani wurde im Februar 2014 nach einer Vorladung durch das Geheimdienstministerium in Mahabad festgenommen und anschließend 13 Monate in Isolationshaft gehalten. Dem KHRN zufolge wurde er während der Verhöre schwer körperlich und psychisch gefoltert und musste wegen seiner Verletzungen mehrere Monate im Krankenhaus behandelt werden.
2015 verurteilte ein Revolutionsgericht Osmani gemeinsam mit Diako Rasoulzadeh und Saber Sheikh-Abdollah zunächst zum Tod. Vorgeworfen wurden ihnen „Feindschaft gegen Gott“ (moharebeh) aufgrund einer Mitgliedschaft in der Komala-Partei des iranischen Kurdistan sowie eine Beteiligung an einem Bombenanschlag in Mahabad im Jahr 2010.
Der Oberste Gerichtshof hob die Todesurteile auf. In einem neuen Verfahren erhielt Osmani 2018 eine 30-jährige Haftstrafe. Die gegen ihn verwendeten Geständnisse waren nach seiner Aussage unter Folter erzwungen worden. Seine beiden damaligen Mitangeklagten Rasoulzadeh und Sheikh-Abdollah wurden im Juli 2020 hingerichtet.
Auch die staatlichen Darstellungen zu dem Anschlag widersprachen sich: Bereits 2010 hatten die Revolutionsgarden erklärt, die Hauptverantwortlichen seien getötet worden. Vier Jahre später präsentierte das Geheimdienstministerium Osmani und seine Mitangeklagten als Täter.
Majidi-Far wegen politischer Vorwürfe inhaftiert
Bahram Majidi-Far wurde im Juli 2024 festgenommen und nach mehrwöchigen Verhören in das Zentralgefängnis von Urmia gebracht. Ein Revolutionsgericht verurteilte ihn wegen „Propaganda gegen den Staat“ und einer vermeintlichen Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei Kurdistans-Iran (PDK-I) zu drei Jahren, vier Monaten und einem Tag Haft. Weitere sechs Jahre und acht Monate wurden zur Bewährung ausgesetzt. Nach rund elf Monaten kam Majidi-Far zunächst gegen Kaution frei. Nach Rechtskraft des Urteils wurde er erneut inhaftiert und verbüßt seither seine Strafe in Ûrmiye.
https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/schwerkranker-kurde-bleibt-trotz-haftunfahigkeit-in-evin-gefangnis-52902 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52946 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52920
Psychologe Kaya: Frieden entsteht nicht durch eine Erklärung
Der Psychologe und Wissenschaftler Orhan Kaya warnt davor, den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft allein an kurzfristigen politischen Ergebnissen zu messen. Nach Jahrzehnten von Krieg, Gewalt und Assimilationspolitik könne gesellschaftlicher Frieden nicht von heute auf morgen entstehen. Zunächst müsse die Konfliktlosigkeit gesichert und das historisch gewachsene Misstrauen überwunden werden. Dabei wendet sich Kaya zugleich gegen eine Perspektive, die die kurdische Gesellschaft ausschließlich über ihre traumatischen Erfahrungen betrachtet. Wer über die Folgen jahrzehntelanger Gewalt spreche, müsse auch die Geschichte des Widerstands berücksichtigen.
„Es wäre unvollständig, nach einem so langen traumatischen Prozess ausschließlich über Trauma zu sprechen“, sagte Kaya. „So wie es eine Geschichte des Traumas gibt, gibt es auch eine Geschichte des Widerstands. Ja, das kurdische Volk ist seit Jahrzehnten traumatischen Prozessen ausgesetzt. Was dabei jedoch übersehen wird, ist, dass es seit ebenso vielen Jahrzehnten Widerstand leistet.“
Trauma und Widerstand zusammendenken
Gesellschaftliche Traumata beschreibt Kaya als Erfahrungen, die tief in das individuelle und kollektive Leben eingreifen. Die Gesellschaft in der Türkei und insbesondere die kurdische Bevölkerung seien solchen Erfahrungen über lange Zeiträume ausgesetzt gewesen. Eine Psychologie, die ausschließlich nach den Verletzungen frage, greife jedoch zu kurz. Die Fähigkeit einer Gesellschaft, sich zu organisieren, Widerstand zu leisten und trotz anhaltender Gewalt gesellschaftliches Leben aufrechtzuerhalten, müsse ebenfalls Teil der Betrachtung sein.
Dieser Blick verändert für Kaya auch die Erwartungen an einen Friedensprozess. So lang wie gesellschaftliche Traumatisierung und Konflikte gewirkt hätten, so wenig ließen sich ihre Folgen innerhalb kurzer Zeit überwinden. Konfliktlösung, Versöhnung und gesellschaftlicher Wiederaufbau seien langwierige Prozesse. „Es gibt die Vorstellung, dass von einem Tag auf den anderen Frieden herrscht, die traumatischen Erfahrungen verschwinden und sich unser gesellschaftliches Leben plötzlich verändert“, sagte Kaya. Der Wunsch danach sei nachvollziehbar und legitim. „Aber wir müssen gleichzeitig realistisch damit umgehen.“
Zwischen Hoffnung und Misstrauen
Kaya beobachtet den gegenwärtigen Prozess dennoch mit vorsichtigem Optimismus. Im Vergleich zu früheren Versuchen werde behutsamer vorgegangen. Vorbereitung und Umsetzung erfolgten schrittweise und seien bislang darauf ausgerichtet, keine neuen traumatischen Erfahrungen hervorzurufen.
Wie eng Hoffnung und Misstrauen nebeneinanderliegen, erlebt Kaya auch in seiner Arbeit mit der kurdischen Diaspora in Deutschland. Einige Menschen begännen bereits, über eine Rückkehr nachzudenken und Vorbereitungen dafür zu treffen. „Es gibt Menschen, die sagen: Lasst uns unsere Vorbereitungen treffen, es wird Frieden geben und wir werden zurückkehren“, berichtete Kaya. Gleichzeitig begegne ein anderer Teil der Diaspora dem Prozess mit erheblichem Misstrauen.
Die Erfahrungen gescheiterter Prozesse wirkten dabei bis heute nach. Wenn hohe Erwartungen nicht schnell erfüllt würden, könne aus Hoffnung erneut Enttäuschung entstehen. Bei manchen Menschen entwickle sich daraus wiederum eine ablehnende Haltung gegenüber dem gesamten Prozess.
Konfliktlosigkeit und Frieden nicht verwechseln
Gerade deshalb unterscheidet Kaya zwischen dem Ende bewaffneter Auseinandersetzungen und tatsächlichem Frieden. „Wir müssen aufpassen, dass wir die Beendigung des Konflikts und Frieden nicht miteinander verwechseln.“ Fast ein Jahrhundert staatlicher Politik gegenüber der kurdischen Bevölkerung habe tiefe gesellschaftliche Spuren hinterlassen. Kaya verweist auf Angriffe, Assimilation, systematische Misshandlung und die Leugnung kurdischer Existenz und Identität. Dadurch sei ein tiefes Misstrauen entstanden, das nicht allein dadurch verschwinde, dass die Waffen schweigen.
„Zunächst muss dieses Misstrauen überwunden werden“, sagte Kaya. Frieden könne deshalb ein wesentlich längerer gesellschaftlicher Prozess sein und möglicherweise erst von der kommenden Generation vollständig erlebt werden. Die gegenwärtige Generation sieht Kaya vor allem in einer anderen Verantwortung: „Ich glaube, dass unsere Generation die Generation sein wird, die den Konflikt beendet und die Konfliktlosigkeit sicherstellt.“
Frieden braucht gesellschaftliche Begegnung
Damit wäre nach Kayas Einschätzung jedoch erst eine Voraussetzung für Frieden geschaffen. Über Jahrzehnte seien zwischen den Bevölkerungsgruppen Stereotype und Vorurteile entstanden. Hinzu kämen fehlende Begegnung und mangelnde Kommunikation. Ein Friedensprozess müsse deshalb über Verhandlungen zwischen politischen Akteur:innen hinausreichen. Es brauche gesellschaftliche Räume, in denen Begegnung wieder möglich werde, festgefahrene Feindbilder aufgebrochen und neue Grundlagen des Zusammenlebens geschaffen werden könnten.
„Seit nahezu hundert Jahren wurden Stereotype und Vorurteile aufgebaut. Zwischen den Bevölkerungsgruppen gibt es fehlenden Kontakt und fehlende Kommunikation“, sagte Kaya. Deshalb müsse Frieden nicht nur politisch eingefordert, sondern gesellschaftlich gewollt und schließlich auch empfunden werden.
‚Man kann nicht einfach sagen: Jetzt haben wir Frieden‘
Genau darin liegt für Kaya der Unterschied zwischen einem politischen Beschluss und gesellschaftlichem Frieden. Ein Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen könne vereinbart werden, ein Friedensgefühl lasse sich dagegen nicht verkünden. „Das ist nichts, bei dem man einfach sagen kann: ‚So, jetzt haben wir Frieden.‘ Frieden hat sehr viele Dimensionen“, sagte Kaya.
Damit Menschen Frieden tatsächlich als neue gesellschaftliche Realität wahrnehmen könnten, müssten grundlegende Voraussetzungen geschaffen werden. An erster Stelle stehe die dauerhafte Beendigung bewaffneter Auseinandersetzungen. Darauf müsse ein längerfristiger Prozess folgen, der Misstrauen abbaut, Kommunikation ermöglicht und die gesellschaftlichen Folgen von Gewalt, Assimilation und Leugnung bearbeitet.
Für Kaya entscheidet sich der Erfolg des gegenwärtigen Prozesses daher nicht allein daran, ob der Konflikt beendet wird. Entscheidend ist, ob daraus Bedingungen entstehen, unter denen eine kommende Generation Frieden nicht nur als politischen Begriff kennt, sondern als gesellschaftliche Realität erleben kann.
https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/derya-aydin-friedensaufbau-und-trauer-gehen-hand-in-hand-52709 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/turker-ohne-aufarbeitung-der-vergangenheit-kann-es-keinen-dauerhaften-frieden-geben-52852 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-51738
Protest in Hamburg gegen Polizeieinsatz im kurdischen Zentrum Hannover
In Hamburg ist gegen den Polizeieinsatz im Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrum (DKTM) Hannover protestiert worden. Kurd:innen und Menschen aus linken und antifaschistischen Strukturen versammelten sich vor dem Autonomen Zentrum Roten Flora im Stadtteil Sternschanze und solidarisierten sich mit den Betroffenen der Razzia.
Der Protest richtete sich gegen den Polizeieinsatz vom vergangenen Wochenende, bei dem eine kurdische Gedenkveranstaltung in Hannover verhindert und anschließend das Gesellschaftszentrum mit einem Großaufgebot der Polizei gestürmt worden war. Zahlreiche Anwesende wurden über Stunden festgehalten.
Bei der Kundgebung kritisierte die Ko-Vorsitzende des Hamburger DKTM, Fatma Doğan, das Vorgehen der Polizei als „rechtswidrig und inakzeptabel“. Dass eine solche Razzia ausgerechnet in einer Zeit stattfinde, in der der bewaffnete Kampf der PKK beendet und über eine friedliche Lösung der Kurdistanfrage diskutiert werde, sei nicht hinnehmbar.
Doğan erinnerte an die hohen Opfer, die der kurdische Befreiungskampf über Jahrzehnte gefordert habe. Versuche, das Gedenken an die Gefallenen zu kriminalisieren, könnten die kurdische Gesellschaft nicht davon abhalten, an ihrer Erinnerung festzuhalten. „Bis zum letzten Tropfen unseres Blutes werden wir dem Weg unserer Gefallenen folgen“, sagte sie.
Zugleich erklärte Doğan, dass polizeilicher Druck und Kriminalisierung den Kampf der kurdischen Bevölkerung um Freiheit nicht verhindern könnten, und bekundete ihre Solidarität mit den Betroffenen in Hannover. Während der Kundgebung wurden unter anderem die Parolen „Şehîd namirin“ (Die Gefallenen sind unsterblich) und „Schluss mit der Repression“ gerufen.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52904 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52893 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52888
„Die globale Säkularisierung“
Konfessionsfreie aller Länder: Eine Übersicht über die Trends zur Säkularisierung in den verschiedenen Regionen der Welt. Es ist die Zusammenfassung der Recherchen und Daten zu den Konfessionsfreien, die auf fowid publiziert wurden bzw. die ‚Verschriftlichung‘ meines Vortrages auf dem Hamburger Humanistentag 2026.
Schwerbehinderung: Jahrgänge ab 1964 müssen länger auf die Rente warten
Wer 1964 geboren wurde und eine anerkannte Schwerbehinderung hat, erreicht 2026 den frühestmöglichen Zugang zu dieser Altersrente. Doch der Ausstieg mit 62 hat einen hohen Preis: Ohne finanziellen Ausgleich sinkt die Rente durch den vorzeitigen Beginn dauerhaft um 10,8 Prozent.
Abschlagsfrei ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für diesen Jahrgang erst mit 65 Jahren möglich. Für Betroffene kann das bedeuten, trotz gesundheitlicher Belastungen länger durchhalten zu müssen oder lebenslang mit weniger Geld auszukommen.
Die höhere Altersgrenze ist längst beschlossenDie Grenze von 65 Jahren ist keine kurzfristig beschlossene Verschärfung des Jahres 2026. Sie geht auf das Altersgrenzenanpassungsgesetz von 2007 zurück, wie die Deutsche Rentenversicherung in ihren rechtlichen Erläuterungen dokumentiert.
Seit Jahren steigen die Altersgrenzen abhängig vom Geburtsjahrgang schrittweise an. Mit dem Jahrgang 1964 ist die letzte Stufe erreicht: 65 Jahre ohne Abschlag und frühestens 62 Jahre mit Abschlag.
Dass die Regelung lange bekannt ist, macht ihre Folgen für gesundheitlich belastete Beschäftigte nicht kleiner. Wer seinen Arbeitsalltag nur noch unter Schmerzen bewältigt, kann drei weitere Jahre nicht einfach als Rechengröße betrachten.
Gegenüber Jahrgang 1963 kommen zwei Monate hinzuFür 1963 Geborene liegt die reguläre Grenze dieser Rentenart bei 64 Jahren und zehn Monaten; der vorzeitige Zugang ist ab 61 Jahren und zehn Monaten möglich. Gegenüber diesem unmittelbar älteren Jahrgang verschieben sich beide Grenzen also um zwei Monate, nicht plötzlich um zwei Jahre.
Die Übergangsvorschrift § 236a SGB VI bleibt für die dort erfassten älteren Jahrgänge bestehen. Sie wird nicht für alle Versicherten zum Jahreswechsel gestrichen.
Auch der frühere Rentenzugang wegen Schwerbehinderung bleibt erhalten: Für Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Wer die Voraussetzungen der Schwerbehindertenrente erfüllt, kann somit weiterhin zwei Jahre früher eine Altersrente ohne Abschlag beziehen.
Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht nichtNeben dem passenden Lebensalter müssen bei Rentenbeginn die anerkannte Schwerbehinderung und eine Wartezeit von 35 Jahren vorliegen. Schwerbehindert ist grundsätzlich, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat.
Eine Gleichstellung durch die Arbeitsagentur bei einem GdB von 30 oder 40 eröffnet diesen Rentenanspruch nicht. Auch ein GdB von 80 oder 100 senkt die Altersgrenze dieser Rentenart nicht weiter.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt zudem keine Erwerbsminderung voraus. Ob jemand noch voll arbeiten kann, ist eine andere Frage als der Zugang zu dieser Altersrente.
35 Versicherungsjahre bedeuten nicht 35 Jahre ArbeitBei der Wartezeit zählen neben Beiträgen aus Beschäftigung weitere rentenrechtliche Zeiten. Dazu können Kindererziehung, versicherte Pflege und bestimmte Zeiten von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung gehören.
Die Übersicht im Bundesportal nennt die verschiedenen anrechenbaren Zeiten. Ob die notwendigen 420 Kalendermonate tatsächlich erreicht sind, muss anhand des persönlichen Versicherungsverlaufs geprüft werden.
Gerade bei unterbrochenen Erwerbsbiografien lohnt sich deshalb eine frühzeitige Kontenklärung. Fehlende Nachweise können darüber entscheiden, ob die Rente zum gewünschten Termin beginnen kann.
So teuer wird der Rentenbeginn vor 65Für jeden Monat vor dem abschlagsfreien Beginn beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Bei drei Jahren Vorziehung sind es 10,8 Prozent, bei zwei Jahren 7,2 Prozent und bei einem Jahr 3,6 Prozent.
Rentenbeginn ab Vorziehung Dauerhafter Abschlag Bei rechnerisch 1.500 Euro Bruttorente vor Abschlag 62 Jahren 36 Monate 10,8 Prozent 1.338 Euro 63 Jahren 24 Monate 7,2 Prozent 1.392 Euro 64 Jahren 12 Monate 3,6 Prozent 1.446 Euro 65 Jahren Keine 0 Prozent 1.500 EuroDie Modellrechnung zeigt ausschließlich die Wirkung des Abschlags bei derselben Ausgangsrente. Zusätzliche Beiträge bei späterem Rentenbeginn, Rentenanpassungen sowie persönliche Abzüge und Steuern sind nicht berücksichtigt.
Beim frühesten Beginn fehlen in diesem Beispiel 162 Euro brutto monatlich, also 1.944 Euro im Jahr. Für einen Haushalt mit wenig finanzieller Reserve ist das eine erhebliche Belastung.
Mit 65 oder 67 verschwindet der Abschlag nichtDie Kürzung endet nicht, sobald das abschlagsfreie Rentenalter erreicht ist. Nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung bleibt der Abschlag auch über die Regelaltersgrenze hinaus bestehen.
Bei einem Vergleich der Möglichkeiten muss allerdings auch der frühere Geldzufluss berücksichtigt werden: Wer mit 62 beginnt, erhält die Rente bis zu drei Jahre länger als bei einem Beginn mit 65. Eine Entscheidung allein anhand des monatlichen Abzugs greift deshalb zu kurz.
Sinkt der GdB später, bleibt die bewilligte Altersrente bestehenDie Schwerbehinderteneigenschaft muss zum Rentenbeginn vorliegen. Fällt sie erst nach dem rechtmäßigen Beginn dieser Altersrente weg, entfällt der Rentenanspruch deshalb nicht.
Gegen-Hartz erläutert diesen Unterschied im Beitrag GdB sinkt nach Rentenbeginn: Was passiert mit der Rente?. Bei einer Herabsetzung vor dem geplanten Start können dagegen Rechtsbehelfe und die Schutzfrist nach dem Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft für den Zugang entscheidend sein.
Vor dem Antrag mehrere Rententermine berechnen lassenBetroffene sollten sich von der Rentenversicherung die Beträge für unterschiedliche Starttermine gegenüberstellen lassen. Dazu gehören der früheste Beginn, ein möglicher späterer Termin und der Beginn ohne Abschlag.
Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich Abschläge durch zusätzliche Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Ob das finanzierbar und sinnvoll ist, lässt sich erst anhand einer individuellen Auskunft beurteilen.
Die Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Worauf dabei zu achten ist, beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag über Fehler beim Antrag auf eine Rente wegen Schwerbehinderung.
Praxisbeispiel: 162 Euro weniger für einen früheren AusstiegSabine ist in diesem Beispiel am 15. November 1964 geboren, hat einen anerkannten GdB von 50 und erfüllt die Wartezeit von 35 Jahren. Bei rechtzeitigem Antrag kann ihre Altersrente für schwerbehinderte Menschen am 1. Dezember 2026 beginnen.
Beträgt ihre zu diesem Termin berechnete Bruttorente vor Abschlag 1.500 Euro, bleiben nach 10,8 Prozent Abschlag 1.338 Euro brutto. Ohne Abschlag wäre der Beginn am 1. Dezember 2029 möglich; der dann tatsächlich erreichbare Rentenbetrag müsste gesondert berechnet werden.
Für Sabine lautet die praktische Frage deshalb, ob sie die Zeit bis dahin gesundheitlich und finanziell überbrücken kann. Der frühere Ausstieg entlastet sie sofort, der Abschlag begleitet sie dauerhaft.
Fragen und Antworten zur Schwerbehindertenrente für Jahrgang 1964 Wann kann Jahrgang 1964 ohne Abschlag in Rente gehen?Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ab 65 Jahren abschlagsfrei möglich, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Der genaue Beginn hängt unter anderem vom Geburtstag und dem rechtzeitigen Antrag ab.
Ist ein Rentenbeginn schon mit 62 erlaubt?Ja, bei erfüllter Wartezeit und anerkannter Schwerbehinderung zum Rentenbeginn. Beim frühesten Start beträgt der Abschlag grundsätzlich 10,8 Prozent.
Wie hoch ist der Abschlag bei einem Beginn mit 63?Wer genau zwei Jahre vor dem abschlagsfreien Termin beginnt, muss mit 7,2 Prozent Abschlag rechnen. Bei 1.500 Euro Bruttorente vor Abschlag entspricht das 108 Euro monatlich.
Muss ich 35 Jahre durchgehend gearbeitet haben?Nein, die Wartezeit umfasst auch weitere anrechenbare rentenrechtliche Zeiten. Welche Monate berücksichtigt werden, ergibt sich aus dem geprüften Versicherungsverlauf.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Jahrgänge ab 1964 müssen länger auf die Rente warten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner: Keine Steuererklärung mehr für Rentner?
Viele Rentner geben Jahr für Jahr eine Einkommensteuererklärung ab, obwohl das Finanzamt anschließend keine Einkommensteuer festsetzt. Daraus entsteht schnell die Frage: Muss die Erklärung dann überhaupt noch jedes Jahr abgegeben werden?
Die überraschende Antwort lautet: Nicht jeder Rentner ist automatisch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Wer allerdings bisher regelmäßig erklärt hat, sollte die Abgabe keinesfalls einfach einstellen, ohne vorher zu prüfen, ob tatsächlich keine gesetzliche Abgabepflicht mehr besteht.
Rentner müssen nicht allein wegen ihrer Rente eine Steuererklärung abgebenDer Bezug einer gesetzlichen Altersrente führt für sich genommen noch nicht automatisch dazu, dass jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden muss. Entscheidend sind die steuerpflichtigen Einkünfte und die persönliche Einkommenssituation.
Eine gesetzliche Rente gehört zwar grundsätzlich zu den steuerlich erfassten Einkünften. Das bedeutet jedoch weder, dass die gesamte Bruttorente versteuert werden muss, noch dass tatsächlich Einkommensteuer anfällt.
Gerade bei langjährigen Rentnern kann ein erheblicher Teil der Rente aufgrund des persönlichen Rentenfreibetrags steuerfrei bleiben. Hinzu kommen verschiedene Pauschalen und weitere steuerliche Abzugsmöglichkeiten.
2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 EuroDer steuerliche Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern beträgt der entsprechende Betrag 24.696 Euro.
Ein häufiger Fehler besteht darin, diesen Betrag unmittelbar mit der jährlichen Bruttorente zu vergleichen. Wer beispielsweise 20.000 Euro gesetzliche Jahresrente erhält, hat deshalb nicht automatisch ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro.
Wie viel von einer gesetzlichen Rente steuerlich erfasst wird, hängt unter anderem vom Jahr des Rentenbeginns ab. Wer 2026 erstmals in Rente geht, hat beispielsweise einen Besteuerungsanteil von 84 Prozent.
Weitere Informationen zu den aktuellen Freibeträgen finden Rentner auch in unserer Übersicht zu den Steuerfreibeträgen für Rentner im Jahr 2026.
Rentenfreibetrag hängt vom Beginn der Rente abDer steuerfreie Teil einer gesetzlichen Rente richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für Rentner, die 2005 oder früher in den Ruhestand gegangen sind, lag der Besteuerungsanteil beispielsweise bei 50 Prozent.
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 beträgt der Besteuerungsanteil 83,5 Prozent, bei einem Rentenbeginn 2026 sind es 84 Prozent. Daraus wird der persönliche steuerfreie Rentenbetrag ermittelt.
Dieser Freibetrag wird anschließend grundsätzlich als Eurobetrag festgeschrieben. Reguläre Rentenerhöhungen erhöhen den persönlichen Rentenfreibetrag daher normalerweise nicht.
Das ist auch der Grund, warum Rentner nach mehreren Rentenerhöhungen erstmals in einen Bereich gelangen können, in dem eine Steuererklärung oder sogar eine tatsächliche Steuerzahlung erforderlich wird. Wie hoch eine Bruttorente unter bestimmten Voraussetzungen noch steuerfrei bleiben kann, zeigt auch unsere Steuertabelle für Rentner 2026.
0 Euro Einkommensteuer bedeutet nicht automatisch: keine SteuererklärungBesonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und der später festgesetzten Einkommensteuer. Beides wird im Alltag häufig miteinander verwechselt.
Bei Rentnern, die keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerabzug beziehen, entsteht die Abgabepflicht grundsätzlich, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte den Grundfreibetrag überschreitet. Für Alleinstehende liegt diese Grenze 2026 bei 12.348 Euro.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist jedoch nicht dasselbe wie das zu versteuernde Einkommen. Nach der Ermittlung der Einkünfte können unter anderem bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen die spätere Steuerberechnung weiter reduzieren.
Deshalb kann ein Rentner zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sein und nach der Berechnung trotzdem einen Steuerbescheid mit 0 Euro Einkommensteuer erhalten.
Warum Kranken- und Pflegeversicherung einen Unterschied machen könnenBeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können steuerlich als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Sie können das zu versteuernde Einkommen deutlich reduzieren.
Hinzu kommen je nach persönlicher Situation beispielsweise außergewöhnliche Belastungen, Behinderten-Pauschbeträge oder andere Sonderausgaben. Dadurch kann das zu versteuernde Einkommen unter den Grundfreibetrag fallen, obwohl zuvor bereits eine Pflicht zur Abgabe der Erklärung entstanden ist.
Genau deshalb sollten Rentner nicht allein auf das Ergebnis ihres letzten Steuerbescheids schauen. Eine festgesetzte Steuer von 0 Euro beweist für sich genommen nicht, dass keine Erklärung eingereicht werden musste.
Diese drei Beträge dürfen Rentner nicht verwechseln Begriff Bedeutung Warum wichtig? Bruttorente Tatsächlich ausgezahlte Rente vor Abzügen Sie entspricht nicht automatisch dem steuerpflichtigen Einkommen. Gesamtbetrag der Einkünfte Steuerlich ermittelte Einkünfte nach den dafür vorgesehenen Regeln Er kann bei reinen Renteneinkünften für die Abgabepflicht entscheidend sein. Zu versteuerndes Einkommen Betrag nach weiteren steuerlichen Abzügen Hierauf wird letztlich die Einkommensteuer berechnet. Wann Rentner tatsächlich keine Steuererklärung mehr abgeben müssenLiegt bei einem alleinstehenden Rentner ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte der Gesamtbetrag der Einkünfte nicht über dem Grundfreibetrag und besteht auch aus anderen Gründen keine Erklärungspflicht, kann die Pflicht zur jährlichen Einkommensteuererklärung entfallen. Das gilt allerdings immer nur anhand der jeweiligen Verhältnisse des betreffenden Steuerjahres.
Bei zusammenveranlagten Ehepaaren wird entsprechend mit dem doppelten Grundfreibetrag gearbeitet, sofern beide ausschließlich Einkünfte beziehen, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen. Im Jahr 2026 sind das 24.696 Euro.
Eine allgemeine Aussage wie „Wer keine Steuern zahlt, muss keine Erklärung abgeben“ wäre deshalb falsch. Ebenso falsch wäre die Aussage, jeder Rentner müsse automatisch jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen.
Wer vom Finanzamt aufgefordert wird, muss reagierenBesonders eindeutig ist die Situation, wenn das Finanzamt ausdrücklich eine Einkommensteuererklärung verlangt. Nach der Abgabenordnung besteht dann eine Abgabepflicht, auch wenn der Betroffene selbst davon ausgeht, dass keine Einkommensteuer entstehen wird.
Eine solche Aufforderung sollte deshalb niemals einfach ignoriert werden. Das gilt auch dann, wenn in mehreren Vorjahren jeweils ein Steuerbescheid mit 0 Euro festgesetzter Einkommensteuer ergangen ist.
Wer meint, inzwischen nicht mehr erklärungspflichtig zu sein, kann sich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen und die Situation klären. Das ist wesentlich sicherer, als die Steuererklärung ohne Rückmeldung einfach nicht mehr einzureichen.
Jahrelange Steuererklärungen verpflichten nicht automatisch für immerUmgekehrt führt die Tatsache, dass jemand seit zehn oder zwanzig Jahren regelmäßig eine Steuererklärung abgegeben hat, nicht automatisch zu einer lebenslangen Erklärungspflicht. Entscheidend bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Steuerjahres.
Wer beispielsweise früher zusätzliche Mieteinnahmen hatte, inzwischen aber nur noch eine geringe gesetzliche Rente erhält, kann heute anders zu beurteilen sein als vor einigen Jahren. Ähnliches gilt nach dem Wegfall einer Betriebsrente oder anderer Einkünfte.
Rentner, die seit mehreren Jahren Steuererklärungen abgeben und regelmäßig keine Steuer zahlen, sollten deshalb prüfen, aus welchem Grund die Erklärung überhaupt eingereicht wird. Unter Umständen besteht inzwischen tatsächlich keine Pflicht mehr.
Rentenerhöhungen können die Situation später wieder verändernSelbst wenn in einem Jahr keine Erklärung erforderlich ist, bedeutet das keine dauerhafte Befreiung für sämtliche kommenden Jahre. Die Einkommenssituation muss grundsätzlich für jedes Steuerjahr neu betrachtet werden.
Ein Grund dafür sind die regelmäßigen Rentenerhöhungen. Weil der persönliche Rentenfreibetrag bei normalen Rentenanpassungen nicht entsprechend wächst, erhöht sich durch die Rentenanpassung regelmäßig der steuerlich erfasste Teil der Rente.
Die Rentenerhöhung kann daher dazu führen, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte irgendwann erstmals über die relevante Grenze steigt. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag darüber, warum Rentenerhöhungen zu höheren Steuerzahlungen führen können.
Zusätzliche Einkünfte können plötzlich eine Erklärung erforderlich machenBesonders aufmerksam sollten Rentner sein, wenn zur gesetzlichen Rente weitere Einkünfte hinzukommen. Dazu können eine Betriebsrente, Mieteinnahmen, bestimmte Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus einer Beschäftigung gehören.
Auch die steuerliche Situation eines Ehepartners kann bei einer gemeinsamen Veranlagung Auswirkungen haben. Deshalb lassen sich allgemeine Rentengrenzen nur als Orientierung verwenden.
Wer beispielsweise eine kleine gesetzliche Rente erhält, aber zusätzlich eine größere Betriebsrente oder Mieteinnahmen bezieht, kann steuerlich deutlich anders behandelt werden als ein Rentner mit derselben gesetzlichen Rente ohne weitere Einkünfte.
Arbeiten im Ruhestand kann neue Steuerfragen auslösenSeit 2026 gibt es zudem neue steuerliche Regeln für bestimmte Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer neben seiner Rente arbeitet, sollte deshalb besonders genau prüfen, wie Arbeitslohn und Rente steuerlich zusammentreffen.
Sobald Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug hinzukommt, gelten für die Pflichtveranlagung andere Regeln als bei einem Rentner, der ausschließlich gesetzliche Renteneinkünfte bezieht. Eine einfache Gegenüberstellung der Renteneinkünfte mit dem Grundfreibetrag reicht dann nicht mehr aus.
Einen Überblick über weitere Neuerungen bietet unser Beitrag zu den Steueränderungen für Rentner im Jahr 2026.
Auch 1.300 Euro Monatsrente sagen noch nicht, ob Steuern fällig werdenImmer wieder wird nach einer festen monatlichen Rentengrenze gefragt, ab der Einkommensteuer anfällt. Eine solche allgemeingültige Grenze gibt es nicht.
Das Jahr des Rentenbeginns, der persönliche Rentenfreibetrag, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie zusätzliche Einkünfte verändern das Ergebnis. Zwei Rentner mit derselben Bruttorente können deshalb unterschiedlich hohe steuerpflichtige Einkünfte haben.
Wie stark sich das auswirken kann, zeigt unsere Beispielrechnung zur Frage, welche Steuer bei 1.300 Euro Rente im Jahr 2026 entstehen kann.
Keine Steuererklärung mehr: Rentner sollten nicht einfach aufhörenWer über Jahre keine Einkommensteuer zahlen musste, kann beim zuständigen Finanzamt nachfragen, ob weiterhin eine Erklärung erwartet wird. Das ist vor allem sinnvoll, wenn sich die Einkommensverhältnisse seit Jahren kaum verändert haben.
Eine solche Rückfrage schützt allerdings nicht davor, dass in einem späteren Jahr erneut eine gesetzliche Abgabepflicht entsteht. Steigen die Rente oder andere Einkünfte, muss die Situation erneut geprüft werden.
Auch eine frühere Auskunft des Finanzamts sollte daher nicht als dauerhafte Freistellung für die gesamte Rentenzeit verstanden werden. Steuerliche Veränderungen können jederzeit dazu führen, dass wieder eine Erklärung erforderlich ist.
Praxisbeispiel: Steuererklärung trotz 0 Euro SteuerRentnerin Ingrid erhält eine gesetzliche Altersrente und hat keine weiteren Einkünfte. Nach Berücksichtigung ihres persönlichen Rentenfreibetrags und der Werbungskosten liegt ihr Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro.
Damit kann sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sein. Durch ihre abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie weitere Sonderausgaben sinkt ihr zu versteuerndes Einkommen anschließend jedoch so weit, dass keine Einkommensteuer festgesetzt wird.
Ingrid darf daraus nicht schließen, dass die Steuererklärung überflüssig war. Die Abgabepflicht und die tatsächliche Steuerbelastung werden nach unterschiedlichen Rechenschritten beurteilt.
Fazit: Für manche Rentner kann die jährliche Steuererklärung tatsächlich entfallenRentner müssen nicht allein deshalb jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben, weil sie eine gesetzliche Rente beziehen. Wer dauerhaft geringe steuerpflichtige Einkünfte hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Abgabepflicht verschont bleiben.
Entscheidend ist jedoch nicht allein die Höhe der Bruttorente und auch nicht der Umstand, dass bisher keine Einkommensteuer gezahlt werden musste. Besonders wichtig sind der Gesamtbetrag der Einkünfte, weitere Einnahmen und eine mögliche Aufforderung des Finanzamts.
Wer bislang jedes Jahr eine Erklärung eingereicht hat und regelmäßig einen Steuerbescheid mit 0 Euro erhält, kann daher prüfen lassen, ob eine weitere Abgabe tatsächlich erforderlich ist. Eigenmächtig sollte die Steuererklärung jedoch nicht eingestellt werden.
Häufige Fragen zur Steuererklärung für Rentner Muss jeder Rentner eine Steuererklärung abgeben?Nein. Allein der Bezug einer gesetzlichen Rente löst keine automatische jährliche Abgabepflicht für jeden Rentner aus. Es kommt auf die Höhe und Art der steuerpflichtigen Einkünfte sowie auf weitere persönliche Voraussetzungen an.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag für Rentner 2026?Der Grundfreibetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern beträgt er 24.696 Euro.
Wenn ich keine Einkommensteuer zahle, muss ich trotzdem eine Erklärung abgeben?Das ist möglich. Die gesetzliche Abgabepflicht kann bereits bestehen, obwohl nach Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen oder anderen Abzügen letztlich keine Einkommensteuer entsteht.
Kann ich einfach aufhören, eine Steuererklärung einzureichen?Das sollten Rentner nicht tun, solange nicht feststeht, dass keine Abgabepflicht mehr besteht. Hat das Finanzamt ausdrücklich zur Abgabe aufgefordert, muss grundsätzlich eine Erklärung eingereicht werden.
Warum können Rentenerhöhungen später zu einer Steuererklärung führen?Der persönliche Rentenfreibetrag steigt bei normalen Rentenanpassungen grundsätzlich nicht mit. Dadurch erhöhen regelmäßige Rentensteigerungen den steuerlich erfassten Anteil der Rente und können eine bisherige Situation verändern.
Was sollten Rentner tun, die seit Jahren 0 Euro Einkommensteuer zahlen?Sie sollten prüfen, ob überhaupt noch eine gesetzliche Abgabepflicht besteht, und bei Unsicherheit das zuständige Finanzamt, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein ansprechen. Eine dauerhafte Abgabepflicht entsteht nicht allein dadurch, dass in den vergangenen Jahren regelmäßig Steuererklärungen eingereicht wurden.
Der Beitrag Rentner: Keine Steuererklärung mehr für Rentner? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Meditations On the Botched Execution of Christa Pike, by Caitlin Johnstone
Reclaiming American Trucking, by Kevin DeAnna
Concerning A Rape Allegation Scandal at Cornell, by Richard Parker
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Grundsicherung wegen Pfandgeld gekürzt: Der Fall Hans S. aus Hamburg
Ein Rentner sammelt Pfandflaschen, meldet seine Einnahmen ehrlich und bekommt anschließend weniger Grundsicherung. Der Fall des damals 75-jährigen Hans S. aus Hamburg-Altona sorgte Anfang 2026 für Empörung und eine politische Debatte.
Inzwischen ist ein Bescheidauszug veröffentlicht worden, der eine Abhilfe zugunsten des Rentners dokumentiert. Eine bundesweit geltende feste Pfandfreigrenze lässt sich daraus allerdings ebenso wenig ableiten wie aus dem häufig zitierten Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf.
Knapp 60 Euro gesammelt – und bei der Unterstützung wieder verlorenHans S. erhält neben seiner kleinen Rente ergänzende Grundsicherung im Alter. Nachdem er Einnahmen von 58,25 Euro aus dem Pfandsammeln angegeben hatte, zog das Bezirksamt Altona diese von seiner Unterstützung ab.
Über den Fall berichtete zunächst das Straßenmagazin Hinz&Kunzt, anschließend griffen taz, NDR und weitere Medien das Thema auf. Das Bezirksamt bestätigte, dass Pfanderlöse bei der Berechnung der Leistungen grundsätzlich berücksichtigt würden.
Für den Betroffenen bedeutete die vollständige Anrechnung: Seine Mühe brachte ihm finanziell nichts zusätzlich. Wer sich durch das Sammeln weggeworfener Flaschen einen kleinen Spielraum verschaffen will, steht nach einem solchen Abzug wieder mit derselben Summe da.
Auch gegen-hartz.de berichtete über die ursprüngliche Kürzung wegen Flaschensammelns. Dieser frühere Stand muss inzwischen um die später veröffentlichten Entwicklungen ergänzt werden.
Politischer Druck und eine zunächst begrenzte AusnahmeIm Januar 2026 forderte der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona stellvertretend für die Bezirksversammlung eine möglichst wohlwollende Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Verwaltung sollte Pfandsammelnden die Grundsicherung möglichst nicht kürzen und frühere Abzüge überprüfen.
Im Mai wurde zunächst bekannt, dass Hans S. künftig bis zu 50 Euro monatlich aus dem Pfandsammeln behalten dürfe. Nach damaliger Berichterstattung sollte er seine Einnahmen dafür mit Pfandbons belegen; die Grenze war eine Entscheidung für seinen Fall und keine allgemeine gesetzliche Freigrenze.
Den damaligen Zwischenstand beschreibt der Beitrag „Rentner (75) sammelt Pfand aus Not – Sozialamt kürzt Grundsicherung“ vom 9. Juni 2026.
Veröffentlichter Septemberbescheid dokumentiert eine AbhilfeAuf dem Blog „Erfahrungen mit dem Sozialamt Altona“ wurden zwei geschwärzte Seiten eines Leistungsbescheids vom 1. September 2026 veröffentlicht. Darin erklärt das Bezirksamt nach Prüfung durch sein Rechtsamt und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesarbeitsministeriums die vollständige Abhilfe zu den genannten Widersprüchen.
Nach dem Wortlaut des veröffentlichten Auszugs werden die betreffenden Pfanderlöse zwar als Einkommen erfasst, aber nicht angerechnet. Das Schreiben nennt außerdem eine Auszahlung von 105,25 Euro am 6. Juli 2026.
Auch bei den Nachweisen beschreibt der Bescheid eine Änderung: Hans S. soll keine Kassenbons mehr vorlegen, sondern lediglich die monatliche Einnahmensumme mitteilen. Diese Angaben beruhen auf dem veröffentlichten Dokument; eine vollständige Behördenakte liegt damit nicht vor.
Die pauschale Darstellung, die Mai-Regelung sei weiterhin der letzte dokumentierte Stand, wäre deshalb unvollständig. Umgekehrt belegt der Bescheidauszug weder eine bundesweite Freigrenze noch, dass sämtliche denkbaren Streitfragen des Rentners abschließend geklärt sind.
Was das Düsseldorfer Urteil tatsächlich besagtJuristische Argumente gegen die vollständige Anrechnung liefert ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2020, Aktenzeichen S 37 AS 3080/19. Dort ging es um eine Frau, die ihren Lebensunterhalt unter anderem durch Pfandsammeln mit geschätzten Erlösen von 100 Euro monatlich bestritten hatte.
Das Gericht ließ diese Einnahmen im entschiedenen Fall anrechnungsfrei. Es sah durch den geringen Zusatzbetrag keine so weitgehende Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, dass die existenzsichernde Unterstützung daneben ungerechtfertigt gewesen wäre.
Die Kammer erörterte, ob das Bereitstellen von Pfandflaschen als freiwillige Zuwendung nach § 11a Absatz 5 SGB II behandelt werden kann, ließ diese rechtliche Einordnung aber ausdrücklich offen. Alternativ begründete sie die Nichtanrechnung mit einer entsprechenden Anwendung des damaligen Grundfreibetrags von 100 Euro.
Warum daraus kein allgemeiner 100-Euro-Freibetrag für Rentner folgtDas Düsseldorfer Verfahren betraf Leistungen nach dem SGB II, also die damalige Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hans S. erhält dagegen Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII.
Die Regeln beider Leistungssysteme sind nicht identisch. Aus dem erstinstanzlichen Urteil lässt sich deshalb kein bundesweiter Anspruch ableiten, beim Sozialamt monatlich stets 100 Euro Pfanderlös zusätzlich behalten zu dürfen.
Auch der veröffentlichte Erfolg von Hans S. ist als behördliche Abhilfe einzuordnen. Er ist kein neues Hamburger Gerichtsurteil über eine allgemeine Pfandfreigrenze.
Das Sozialamt muss Ausnahmen prüfenNach § 82 SGB XII gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zum Einkommen. Damit ist die Prüfung aber nicht abgeschlossen, denn das Sozialhilferecht kennt Absetzbeträge und Ausnahmen.
§ 84 Absatz 2 SGB XII schützt unter bestimmten Voraussetzungen freiwillige Zuwendungen, wenn ihre Berücksichtigung eine besondere Härte bedeuten würde. Ob und wie diese Vorschrift beziehungsweise ihr Rechtsgedanke beim Pfandsammeln greift, erfordert eine Bewertung des konkreten Falls.
Die Hamburger Verwaltung hat in der Mitteilungsdrucksache 22-1869.1 ausdrücklich festgehalten, dass Pfanderlöse anrechnungsfrei bleiben können. Unter Bezug auf die Einschätzung des Bundesarbeitsministeriums kommt es darauf an, ob die Beträge moderat sind und die Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht wesentlich beeinflussen.
Eine pauschale Aussage, jeder eingelöste Pfandbon müsse vollständig von der Grundsicherung abgezogen werden, wird dieser Prüfung nicht gerecht. Ebenso wenig folgt daraus, dass Einnahmen aus dem Pfandsammeln unabhängig von ihrer Höhe immer geschützt wären.
Auch ein Freibetrag für eine Tätigkeit kann relevant seinWird das Sammeln im Einzelfall als selbstständige Tätigkeit eingeordnet, ist außerdem der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 82 Absatz 3 SGB XII zu prüfen. Grundsätzlich bleiben dann 30 Prozent des entsprechenden Einkommens frei, begrenzt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.
Ob eine solche Tätigkeit vorliegt, lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass jemand gelegentlich eine Flasche aufhebt. Die Hamburger Sozialbehörde hat die Prüfung dieser Einordnung ausdrücklich als Frage des Einzelfalls bezeichnet.
Was Betroffene gegen einen Abzug unternehmen könnenWer einen Bescheid mit angerechneten Pfandeinnahmen erhält, sollte zunächst den Rechenweg und die Begründung prüfen. Gegen einen belastenden Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich.
In die Begründung gehören die monatlichen Beträge, die Häufigkeit des Sammelns und die persönlichen Umstände. Sinnvoll ist die ausdrückliche Bitte, eine Nichtanrechnung unter Berücksichtigung von § 84 Absatz 2 SGB XII beziehungsweise seines Rechtsgedankens und gegebenenfalls weitere Absetzbeträge zu prüfen.
Ein älterer, bereits bestandskräftiger Bescheid kann unter Umständen mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X angegriffen werden. Bei der Sozialhilfe begrenzt § 116a SGB XII allerdings die rückwirkende Auszahlung; bei einem Antrag im Jahr 2026 können grundsätzlich Leistungen ab Januar 2025 erfasst werden.
Einnahmen aus gesammelten Pfandflaschen sollten weiterhin angegeben werden. Welche Nachweise erforderlich sind, sollten Betroffene mit dem zuständigen Amt klären und die eigene Mitteilung nachweisbar einreichen.
Beispiel aus der Praxis: 35 Euro dürfen nicht ungeprüft verschwindenDas folgende Beispiel ist fiktiv: Eine Rentnerin mit ergänzender Grundsicherung sammelt gelegentlich weggeworfene Pfandflaschen und erhält dafür in einem Monat 35 Euro. Sie meldet den Betrag, das Sozialamt zieht ihn vollständig ab.
Die Frau legt fristgerecht Widerspruch ein und verlangt eine begründete Prüfung, weshalb ihre geringen Einnahmen nicht anrechnungsfrei bleiben können. Sie schildert das gelegentliche Sammeln und ihre persönlichen Belastungen, statt sich lediglich auf einen vermeintlich allgemeinen 100-Euro-Freibetrag zu berufen.
Ob sie die 35 Euro behalten darf, hängt von der rechtlichen Bewertung ihres Falls ab. Die dokumentierte Abhilfe im Fall Hans S. zeigt jedoch, dass Betroffene eine vollständige Anrechnung kleiner Pfanderlöse nicht ungeprüft hinnehmen sollten.
Häufige Fragen zu Pfandgeld und Grundsicherung Ist der Fall Hans S. inzwischen endgültig gelöst?Ein veröffentlichter Bescheidauszug vom 1. September 2026 dokumentiert die vollständige Abhilfe zu den darin genannten Widersprüchen und eine Auszahlung von 105,25 Euro. Ob damit sämtliche Streitpunkte erledigt sind, lässt sich aus dem Auszug allein nicht feststellen.
Gibt es ein Gerichtsurteil zu diesem konkreten Fall?Der hier dokumentierte Erfolg beruht auf einer behördlichen Abhilfe, nicht auf einem veröffentlichten Urteil zum Fall Hans S. Das häufig zitierte Urteil stammt vom Sozialgericht Düsseldorf und betrifft einen anderen, 2020 entschiedenen Fall.
Darf jeder Rentner 100 Euro Pfandgeld behalten?Nein, einen solchen allgemeinen Pfandfreibetrag begründet das Düsseldorfer Urteil nicht. Es betrifft einen konkreten SGB-II-Fall und lässt sich nicht automatisch auf die Grundsicherung im Alter übertragen.
Gilt die 50-Euro-Grenze aus dem Fall Hans S. bundesweit?Nein, diese Grenze wurde im Mai als Entscheidung für Hans S. beschrieben. Eine bundesweit geltende gesetzliche Pfandfreigrenze ergibt sich daraus nicht.
Müssen Einnahmen aus gesammelten Pfandflaschen weiterhin angegeben werden?Ja, Betroffene sollten diese Einnahmen gegenüber dem zuständigen Amt offenlegen. Die Frage, ob sie angerechnet werden dürfen, ist davon zu unterscheiden.
Können bereits abgezogene Beträge zurückgezahlt werden?Ja, wenn die Anrechnung im Einzelfall korrigiert wird und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob Widerspruch oder Überprüfungsantrag der passende Weg ist, hängt insbesondere davon ab, ob der Bescheid bereits bestandskräftig ist.
Quellen und RechtsgrundlagenZum späteren Verfahrensstand: Blog „Erfahrungen mit dem Sozialamt Altona“ beziehungsweise der dort veröffentlichte geschwärzte Bescheidauszug vom 1. September 2026.
Der Beitrag Grundsicherung wegen Pfandgeld gekürzt: Der Fall Hans S. aus Hamburg erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.