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HPG korrigieren Darstellung zu tödlichem Vorfall im Cûdî-Gebirge

Die Volksverteidigungskräfte (HPG) haben ihre Darstellung eines Vorfalls vom Juli 2020 im Cûdî-Gebirge in der nordkurdischen Provinz Şirnex (tr. Şırnak) korrigiert. Nach Angaben des HPG-Pressezentrums ergab eine inzwischen abgeschlossene interne Untersuchung, dass zwei damals getötete Männer irrtümlich als Informanten des türkischen Staates eingestuft wurden. In einer Erklärung teilten die HPG am Montag mit, bereits unmittelbar nach dem Vorfall eine Untersuchung eingeleitet zu haben. Deren Abschluss habe sich jedoch verzögert, weil mehrere Personen mit unmittelbaren Kenntnissen des Geschehens im weiteren Kriegsverlauf ums Leben gekommen seien und die anhaltenden Kampfbedingungen eine Aufklärung erschwert hätten.

Identität der Getöteten berichtigt

Die HPG erklärten zudem, dass auch die Namen der beiden Getöteten in der damaligen Mitteilung falsch angegeben wurden. Nach den Ergebnissen der Untersuchung handelte es sich nicht um Sebahattin Güngör und Hejar Batmaz, sondern um Selahattin Güngen und Izzet Batmaz. Nach Angaben der HPG hielten sich beide Männer am 5. Juli 2020 zum Jagen im Cûdî-Gebirge auf. Sie hätten sich dabei in einem Gebiet bewegt, das sowohl als Operationsgebiet der Guerilla als auch als Kontaktzone mit der türkischen Armee galt und dessen Betreten für Zivilpersonen in der Region als gefährlich bekannt gewesen sei.

Frühzeitige Fehleinschätzung unter Kriegsbedingungen

Die Erklärung führt aus, dass Selahattin Güngen und Izzet Batmaz Waffen, Ferngläser und Funkgeräte bei sich getragen haben. „Unter den damaligen Bedingungen intensiver Kriegshandlungen sind die vor Ort eingesetzten Guerillaeinheiten deshalb zu der Einschätzung gelangt, es handle sich um Personen, die Informationen an den türkischen Staat weitergaben. Nach Abschluss der Untersuchung ist jedoch eindeutig festgestellt worden, dass die beiden Männer ausschließlich zur Jagd in dem Gebiet gewesen sind und keine Aktivitäten gegen die Guerilla ausgeübt haben.“ Die HPG bewerten den Vorfall rückblickend als Folge einer voreiligen Beurteilung unter den Bedingungen des heißen Krieges.

Beileid an die Familien

Der Guerillaverband erklärte weiter, er sehe es als seine Verantwortung gegenüber der patriotischen Bevölkerung Kurdistans und der Geschichte an, den Sachverhalt richtigzustellen – auch wenn seit dem Vorfall mehrere Jahre vergangen seien. Abschließend sprachen die HPG den Familien von Selahattin Güngen und Izzet Batmaz sowie der Bevölkerung von Şirnex ihr Beileid aus und erklärten, sie teilten den Schmerz über den Vorfall.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/yja-star-schlaegt-in-heftanin-zu-14-soldaten-getoetet-20273

 

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Debatte über Rahmengesetz im Parlament begonnen

Im türkischen Parlament haben die Beratungen über den Gesetzentwurf „Stärkung der nationalen Solidarität und des gesellschaftlichen Zusammenhalts“ begonnen. Die Sitzung des Plenums wird vom MHP-Abgeordneten und Mitglied des Parlamentspräsidiums Celal Adan geleitet. Nach der formellen Einbringung des Gesetzentwurfs erhalten zunächst die Vorsitzenden beziehungsweise Vertreter:innen der im Parlament vertretenen Parteien das Wort. Zunächst sind Redebeiträge zugunsten des Entwurfs vorgesehen, anschließend folgen die Stellungnahmen der Gegner:innen des Gesetzes. Im weiteren Verlauf berät das Parlament zunächst über den Gesetzentwurf als Ganzes, bevor anschließend die einzelnen Artikel nacheinander behandelt werden.

„Ein bedeutender Tag“

Mitglieder der DEM-Partei bezeichneten den Entwurf als wichtigen Schritt im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft und forderten eine demokratische und dauerhafte Lösung der kurdischen Frage ein. Der Abgeordnete Onur Düşünmez erklärte, das Parlament erlebe einen der „bedeutendsten Tage“ seiner Geschichte. Er hoffe, dass sich eine breite Mehrheit der Abgeordneten für den Frieden ausspreche und das Rahmengesetz den ersten Schritt auf dem Weg zu einer Demokratischen Republik markiere. Sein Fraktionskollege Zeki Irmez bezeichnete den Gesetzentwurf als „Meilenstein“ für eine demokratische und friedliche Lösung der kurdischen Frage. Die Arbeit für einen dauerhaften Frieden und den Aufbau einer demokratischen Gesellschaft werde auch nach der Verabschiedung des Gesetzes fortgesetzt.

Republik und Demokratie zusammenführen

Die Abgeordnete Beritan Güneş Altın hob hervor, dass das Gesetz die Möglichkeit eröffne, den Übergang vom bewaffneten Konflikt zur demokratischen Politik rechtlich abzusichern. Zugleich warnte sie davor, auf verbindliche Garantien zu verzichten. „Werden nicht alle Beteiligten bereits in der Entstehungsphase rechtlich abgesichert, kann sich Hoffnung erneut in Konflikt und Leid verwandeln“, sagte sie auch mit Blick auf den Status des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan. „Genau das haben wir im ersten Jahrhundert der Republik erlebt. Jetzt ist es an der Zeit, das republikanische Ideal mit der Demokratie zusammenzuführen.“ Politische Konflikte könnten dauerhaft nur durch demokratische Verhandlungen und einen verlässlichen rechtlichen Rahmen gelöst werden, betonte Altın.

Konstruktive Vorschläge berücksichtigen

Der Abgeordnete Ali Bozan verwies auf die ungewöhnlich hohe Beteiligung an der Plenarsitzung und forderte, konstruktive Änderungs- und Verbesserungsvorschläge im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufzugreifen. „Wenn konstruktive Vorschläge und Kritik berücksichtigt werden, lassen sich auch spätere Unsicherheiten bei der Umsetzung des Rahmengesetzes vermeiden.“

„Beginn eines neuen Rechts“

Kamuran Tanhan erklärte, das Gesetz könne den Weg für Freiheit, Frieden und ein gemeinsames Zusammenleben ebnen. Der Abgeordnete Serhat Eren verband damit die Hoffnung auf einen grundlegenden politischen Neuanfang. „Frieden bedeutet nicht nur, dass eine Gesellschaft überlebt. Frieden bedeutet, dass sie so weit heilt, dass sie wieder gemeinsam leben kann. Dieses Gesetz sollte der Beginn eines neuen Rechts sein, das die Konflikte der Vergangenheit nicht in die Zukunft trägt.“

Nach Auffassung der DEM-Fraktion kann das Rahmengesetz den rechtlichen Ausgangspunkt für einen umfassenderen Demokratisierungsprozess bilden. Entscheidend sei nun, dass das Gesetz im weiteren parlamentarischen Verfahren ergänzt und durch weitere demokratische Reformen fortentwickelt werde.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/entwurf-zum-prozess-fur-frieden-und-eine-demokratische-gesellschaft-geht-ins-parlamentsplenum-52389 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kurdische-bewegung-rahmengesetz-nur-mit-Ocalans-freier-mitwirkung-umsetzbar-52399 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/was-steht-im-rahmengesetz-die-regelungen-im-Uberblick-52367

 

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Dorf in Pasûr verteidigt Weideland gegen Solarparkprojekt

Im Weiler Buduka bei Çixsê (tr. Ağaçlı) im Landkreis Pasûr (Kulp) leisten Bewohner:innen seit Tagen Widerstand gegen ein geplantes Solarkraftwerk des Unternehmens „VBZ İnşaat“. Auf einer rund 30 Hektar großen Fläche sollen Solarmodule errichtet werden – unmittelbar neben einer für die Wasserversorgung und Viehhaltung wichtigen Feucht- und Weidelandschaft. Mit einem Protestcamp wollen die Dorfbewohner:innen verhindern, dass die Bauarbeiten beginnen.

Am Eingang des Camps hängt ein Transparent mit der Aufschrift: „Das Bauunternehmen VBZ versucht mit einem gefälschten Umweltverträglichkeitsbericht unsere Weideflächen und unseren Teich zu zerstören“. Nachdem Gespräche mit der Provinzverwaltung erfolglos geblieben seien, wollen die Bewohner:innen ihre Mahnwache bis zum letzten Moment fortsetzen.

 


Streit um Umweltverträglichkeitsbericht

Der Widerstand gegen das Projekt dauert bereits seit rund zwei Jahren an. Nach Bekanntwerden der Planungen beauftragten die Bewohner:innen die Rechtsanwaltskammer Amed (Diyarbakır) mit ihrer Vertretung und reichten Klage gegen die Genehmigung ein. Im Verlauf des Verfahrens wurde bekannt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht ein Foto enthält, das nicht aus dem betroffenen Gebiet stammt. Die Umwelt- und Ökologiekommission der Kammer erhob daraufhin Klage auf Aufhebung der Genehmigung vor dem Verwaltungsgericht Diyarbakır. Das Gericht wies die Klage jedoch zurück, nachdem das Gutachten die Fläche dennoch als geeignet bewertet hatte. Inzwischen liegt der Fall dem türkischen Verfassungsgericht vor.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (ÇED) ist in der Türkei Voraussetzung für zahlreiche Infrastruktur- und Energieprojekte. Umwelt- und Bürgerrechtsorganisationen kritisieren seit Jahren, dass entsprechende Verfahren häufig zugunsten wirtschaftlicher Interessen durchgeführt und Einwände der betroffenen Bevölkerung unzureichend berücksichtigt werden.


Vorwürfe gegen Unternehmen und Behörden

Nach Darstellung der Dorfbewohner:innen wurde für den Umweltbericht ein Bild einer trockenen, unbewohnten Fläche verwendet, obwohl sich das geplante Solarkraftwerk unmittelbar neben dem Dorf, den Weideflächen und einem wichtigen Wasserreservoir befindet. Auch Gespräche mit dem Gouverneur der Provinz hätten keine Lösung gebracht. Die Bewohner:innen berichten, dieser habe ihnen erklärt: „Wir bauen für euch das beste Projekt Diyarbakırs – und ihr legt Einspruch ein.“

Anwalt: Es geht um mögliche Urkundenfälschung

Der Vorsitzende der Umwelt- und Ökologiekommission der Rechtsanwaltskammer Amed, Ahmet Inan, wirft dem Unternehmen und den zuständigen Behörden schwerwiegende Rechtsverstöße vor. „Das Solarkraftwerk soll auf einer Fläche unmittelbar neben dem Dorf errichtet werden. Im Umweltverträglichkeitsbericht wurde anstelle des Teichs jedoch ein Foto einer völlig trockenen Fläche verwendet. Außerdem heißt es dort, das nächstgelegene Wohnhaus befinde sich 48 Meter entfernt. Tatsächlich grenzt das geplante Projekt direkt an das Dorf. Die Menschen würden praktisch unmittelbar vor ihrer Haustür auf Solarmodule blicken, während gleichzeitig der Teich, der das Dorf und die umliegenden Weideflächen mit Wasser versorgt, zerstört würde.“

Ahmet Inan

Nach Einschätzung des Anwalts stehen Vorwürfe der Urkundenfälschung, des Amtsmissbrauchs und weiterer Rechtsverstöße im Raum. Obwohl diese Widersprüche bekannt seien, hätten sowohl das Gutachten als auch das Gericht an der Genehmigung festgehalten. Neben der Verfassungsbeschwerde seien weitere Klagen gegen den Bebauungsplan und die Genehmigung zur Nutzung der Weideflächen vorbereitet.

‚Wir werden unser Land nicht verlassen‘

Für die Bewohner:innen steht weit mehr als ein Bauprojekt auf dem Spiel. Sie befürchten den Verlust ihrer Weideflächen und damit ihrer wirtschaftlichen Existenz. „Seit zwei Jahren kämpfen wir für unser Dorf und unsere Weiden“, sagt die Agraringenieurin Şermin Şeker. „Nun soll das Unternehmen mit den Bauarbeiten beginnen. Deshalb halten wir hier Wache. Man will, dass wir unsere Wurzeln und unser Dorf aufgeben. Das werden wir nicht tun. Wenn die Weideflächen verschwinden, verlieren wir auch unsere Lebensgrundlage. Unsere Familien leben von der Viehzucht.“

Auch Hatun Demirhan warnt vor den ökologischen Folgen des Projekts. „Dieses Projekt bringt unserem Dorf keinen Nutzen. Es bedroht unsere Lebensgrundlagen, unsere Tiere und unsere Umwelt. Der Teich könnte zerstört werden, Wasser und Luft würden belastet. Schon heute leiden wir unter Hitze und Wassermangel. Wenn dieses Projekt umgesetzt wird, werden sich diese Probleme weiter verschärfen. Deshalb werden wir bis zuletzt Widerstand leisten.“

Für die Bewohner:innen geht es deshalb nicht um die Ablehnung von Solarenergie, sondern um den Schutz ihrer Weideflächen, Wasserressourcen und Lebensgrundlagen. Sie fordern, dass Projekte zur Energiewende nicht auf Kosten von Natur, Landwirtschaft und der örtlichen Bevölkerung umgesetzt werden. Solange der geplante Standort nicht aufgegeben wird, wollen sie ihre Mahnwache fortsetzen.

https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/streit-um-geplantes-solarkraftwerk-in-pasur-46182 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/bergbauprojekt-bedroht-wassereinzugsgebiet-in-pasur-52351 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/es-geht-um-eine-politik-der-plunderung-52237

 

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A Note To Patrons And Subscribers

Caitlin Johnstone - 10. August 2026 - 14:55

This is just a note to my patrons and newsletter subscribers to say I’m sorry I haven’t published anything these past few days. I’ve received a number of messages from concerned readers wondering if I’m alright, so I just want to let everyone know I’m okay and Tim and I will be back to the daily posts soon. 

We’re just having some family issues right now; there’s an individual in our lives who brings up a lot of stress and disturbance, and it’s always hard to be creative and write long-form essays when they show up. Come to think of it, every time we’ve gone dark for several days has been because this person resurfaced in our lives and we couldn’t focus on our work.

I’m still fairly active on Twitter if anyone misses me, but no matter how hard I try I can’t seem to muster any creativity for any substantial writing projects these past few days. Thank you to all my wonderful supporters and everyone who makes this awesome job possible, and thank you to those of you who’ve been reaching out to check on me. The issue should be resolved shortly.

Love,

Caitlin

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The best way to make sure you see everything I publish is to get on my free mailing list. My work is entirely reader-supported, so if you enjoyed this piece here are some options where you can toss some money into my tip jar if you want to. Click here for links for my social media, books, merch, and audio/video versions of each article. All my work is free to bootleg and use in any way, shape or form; republish it, translate it, use it on merchandise; whatever you want. All works co-authored with my husband Tim Foley.

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As El Niño and heatwaves dry up fields, governments must act fast

Climate campaigners warned that record high temperatures and a strong El Niño is resulting in severe drought in many countries, hitting crop yields and raising food prices. 350.org urged governments to move fast to protect farming communities and consumers, and mobilize the necessary funds through higher, permanent taxes on fossil fuel profits.

As the world’s top oil and gas companies banked $93 billion in second quarter profits, the UN warned that 49 million people may be facing acute hunger due to an exceptionally strong El Niño fueled by climate change.

Anne Jellema, 350.org Executive Director said:

“Our leaders’ response has to be swifter and stronger than El Niño. We already know that global heating is supercharging extreme weather damage, and the public wants polluters to pay for it. With Big Oil’s earnings skyrocketing while a global food crisis looms, now is the time to act. The only way to stave off a humanitarian disaster is to make those causing it pay upfront — before even more damage is done.”

Most of the Caribbean is currently suffering a moderate to severe drought triggered by El Niño, with conditions expected to get worse in the next few months lasting until early 2027.

Amira Odeh Quiñones, 350.org Caribbean Organizer said:

“Here in Puerto Rico, some households only have water three days a week. Historic amounts of sargassum seaweed due to record ocean temperatures are reducing fishermen’s catches. We’re already experiencing dramatic losses in agriculture due to drought and extreme heat. Local farmers are harvesting less, and the price of imported food is rising. Even if we contributed the least to the climate crisis, we are suffering from its harshest effects.”

In Indonesia, nearly 93% of the country had recorded low rainfall by mid-July and droughts have been recorded in almost 500 locations amid El Niño. An increase in forest fires has also been observed, even though Indonesia has yet to enter its wildfire season.

Sisilia Nurmala Dewi, 350.org Indonesia Manager said:

“Water scarcity is resulting in crop failures, and food price increases will soon follow. El Niño has been forecast since March — the government must be able to deliver a reliable, well-governed early warning system to farmers and at-risk communities before impacts hit. We urge the Prabowo government to impose a permanent windfall tax on fossil fuel companies to help raise funds for affected communities. Our leaders can’t just watch people go hungry while fossil fuel companies gorge on profits.”

In the United Kingdom, farmers are experiencing their worst harvests in years as a result of a heatwave gripping many parts of Europe. Farmers have warned that the country may be facing shortages in certain foods due to drought conditions.

Ellie May, 350.org UK campaigner said:

“Britain is baking, and farmers are paying the price. This punishing heatwave isn’t a one-off — it’s constantly rising food bills and food shortages we’ll face again and again unless we act. The oil and gas giants driving this crisis are raking in record profits. It’s time the UK government made polluters pay their fair share, so farmers and communities can weather what’s coming.”

In East Africa, Uganda’s worst drought in decades has already caused 19 deaths and a food crisis, while meteorologists warn that El Niño will trigger severe flooding in the region in October.

Ruth Agala, 350.org East Africa Organizer said:

“Farms are drying up, families are going hungry. Women and girls carry a double burden as they trek for long distances in search of food, water and firewood. While oil and gas giants rake in massive second-quarter profits and push forward with planet-heating projects like the East Africa Crude Oil Pipeline, ordinary Africans are left to pay the price. African governments must hold fossil fuel companies accountable with a windfall profits tax that can be used to finance a community-centered, just energy transition. We need public money to solve the problem, not subsidize it.”

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End Times for White Ethnicities

End Times for White Ethnicities The Liberals Good Intentions Brought Bad Results Paul Craig Roberts Liberalism has completely failed, bringing […]
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Kids Head Back to School with Bulletproof Backpacks

Kids Head Back to School with Bulletproof Backpacks https://gingerbreggin.substack.com/p/psychiatric-drugs-and-the-still-urgent?img=https://substack-post-media.s3.amazonaws.com/public/images/fcbb7f6e-99ed-4632-904c-2a8e4e363386_670x726.jpeg&open=false 
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Schwerbehinderung: Nach fünf Jahren ist Schluss – Mann verliert trotz Risiko seinen GdB 80

Sogar ein dauerhaft erhöhtes erbliches Krebsrisiko verlängert die Heilungsbewährung nach einer überstandenen Krebserkrankung nicht. Nach Ablauf der vorgesehenen Frist zählt für den Grad der Behinderung (GdB) nur noch, welche Funktions- und Teilhabeeinschränkungen tatsächlich bestehen. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 6 SB 2892/18)

Behörde hatte einen GdB von 80 anerkannt

Ärzte diagnostizierten bei dem Kläger im Jahr 2009 einen bösartigen Darmtumor. Chirurgen entfernten den Tumor, anschließend absolvierte der Mann eine Rehabilitationsmaßnahme und erhielt psychoonkologische Unterstützung.

Die Versorgungsbehörde stellte wegen der Darmkrebserkrankung in Heilungsbewährung einen GdB von 80 fest. Eine leichte Funktionsstörung des rechten Handgelenks bewertete sie zusätzlich mit einem Einzel-GdB von 10.

Fünf Jahre später leitete die Behörde eine Nachprüfung ein. Die medizinischen Befunde zeigten weder einen neuen Tumor noch Metastasen. Der Kläger berichtete über ein gutes Allgemeinbefinden und eine gute körperliche Belastbarkeit.

Die Behörde hob daraufhin die bisherige GdB-Feststellung auf. Nach ihrer Einschätzung erreichten die verbliebenen Gesundheitsstörungen insgesamt keinen GdB von mindestens 20 mehr.

Was bedeutet Heilungsbewährung?

Während der Heilungsbewährung berücksichtigt die GdB-Bewertung nicht nur die aktuellen Folgen einer Krebserkrankung. Der erhöhte GdB trägt in dieser Zeit auch der Ungewissheit über den weiteren Krankheitsverlauf und dem Risiko eines Rückfalls Rechnung.

Damit bildet die Heilungsbewährung eine Ausnahme vom üblichen Grundsatz des Schwerbehindertenrechts. Normalerweise bestimmt sich der GdB ausschließlich nach den vorhandenen Funktions- und Teilhabeeinschränkungen. Das bloße Risiko einer zukünftigen Erkrankung genügt grundsätzlich nicht.

Die Dauer der Heilungsbewährung richtet sich nach der Art und dem Stadium der überstandenen Krebserkrankung. Für den Darmtumor des Klägers sahen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze eine fünfjährige Frist vor.

Genetische Veranlagung erhöht das Krebsrisiko

Bei dem Kläger lag ein erbliches HNPCC- beziehungsweise Lynch-Syndrom vor. Diese genetische Veranlagung erhöht das Risiko für bestimmte Tumorerkrankungen, vor allem im Verdauungstrakt und an den Harnorganen.

Der Kläger musste deshalb weiterhin engmaschige Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen und sich jährlich einer Darmspiegelung unterziehen. Er argumentierte, dass die Heilungsbewährung wegen des lebenslang erhöhten Krebsrisikos nicht enden könne.

Außerdem verwies er auf die psychische Belastung und die Auswirkungen der regelmäßigen Kontrollen auf seine Lebensführung. Er wollte den bisherigen GdB von 80 und damit auch seine Schwerbehinderteneigenschaft behalten.

Gericht lehnt eine individuelle Verlängerung ab

Das Landessozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen festgelegte Zeit der Heilungsbewährung lässt sich nach Ansicht des Richter weder verlängern noch verkürzen, um individuelle Risiken zu berücksichtigen.

Die Formulierung „in der Regel fünf Jahre“ ermöglicht bei bestimmten Krebserkrankungen zwar kürzere Fristen. Für den beim Kläger entfernten Darmtumor bildeten fünf Jahre jedoch die vorgesehene Höchstdauer.

Während dieses Zeitraums hatten Ärzte weder ein Rezidiv noch Metastasen festgestellt. Auch eine später entdeckte und sofort entfernte kleine Polypenknospe wertete das Gericht nicht als Rückfall. Hinweise auf erneut bösartiges Gewebe lagen nicht vor.

Damit endete die Heilungsbewährung unabhängig von der erblichen Vorbelastung und der weiterhin notwendigen Krebsvorsorge.

Ein Erkrankungsrisiko begründet nach Fristablauf keinen GdB

Nach Ablauf der Heilungsbewährung durfte die Behörde nur noch die tatsächlich vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen bewerten. Das genetisch erhöhte Risiko einer erneuten Krebserkrankung durfte sie nicht mehr einbeziehen.

Auch die notwendigen Kontrolluntersuchungen rechtfertigten für sich genommen keinen GdB. Das Schwerbehindertenrecht bewertet keine latenten Erkrankungen oder bloßen Gesundheitsrisiken, sondern deren konkrete Auswirkungen auf den Alltag und die gesellschaftliche Teilhabe.

Das Gericht fand beim Kläger keine erheblichen Folgen der früheren Darmerkrankung. Er trieb regelmäßig Sport, nahm keine Medikamente ein und verfügte über eine gute körperliche Belastbarkeit. Der Sachverständige stellte auf onkologischem Gebiet keine relevanten Funktionseinbußen fest.

Verbliebene Beschwerden erreichten keinen GdB von 20

Der Kläger berichtete über eine erhöhte Stuhlgangshäufigkeit von drei- bis viermal täglich. Regelmäßige Durchfälle oder eine Stuhlinkontinenz lagen jedoch nicht vor. Das Gericht sah darin keine Einschränkung, die einen GdB von mindestens 20 rechtfertigte.

Auch die weiteren Gesundheitsstörungen führten zu keinem höheren Gesamt-GdB. Die Beschwerden am rechten Handgelenk und an der Wirbelsäule sowie der Heuschnupfen erreichten jeweils höchstens einen Einzel-GdB von 10. Das Knie zeigte nach einem früheren Kreuzbandriss keine maßgeblichen Funktionsstörungen.

Eine besondere psychische Beeinträchtigung durch die Krebsangst oder die Vorsorgeuntersuchungen konnten die medizinischen Unterlagen ebenfalls nicht belegen.

Wunsch nach Kündigungsschutz beeinflusst den GdB nicht

Der Kläger verwies zusätzlich auf den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen. Er befürchtete Nachteile durch die zunehmenden Anforderungen im Arbeitsleben und einen möglichen Stellenabbau.

Solche arbeitsrechtlichen Interessen können die medizinische GdB-Bewertung jedoch nicht beeinflussen. Behörden und Gerichte bestimmen den GdB nach den gesundheitlich bedingten Einschränkungen der gesellschaftlichen Teilhabe. Der Wunsch, bestimmte Nachteilsausgleiche oder Schutzrechte zu behalten, rechtfertigt keinen höheren Wert.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen sollten

Eine anerkannte Schwerbehinderung nach einer Krebserkrankung bleibt nicht zwangsläufig dauerhaft bestehen. Wenn die Heilungsbewährungszeit ohne Rückfall endet, darf die Behörde den GdB neu bewerten und herabsetzen.

Auch ein erblich erhöhtes Krebsrisiko, engmaschige Nachsorgeuntersuchungen und die Angst vor einer erneuten Erkrankung verlängern die festgelegte Frist nicht automatisch.

Nach deren Ablauf müssen Betroffene vielmehr konkrete und medizinisch dokumentierte Funktions- oder Teilhabeeinschränkungen nachweisen.

FAQ zur Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung Was berücksichtigt der GdB während der Heilungsbewährung?

Während der Heilungsbewährung trägt ein erhöhter GdB neben den aktuellen Krankheitsfolgen auch dem unsicheren Heilungsverlauf und dem Rückfallrisiko Rechnung. Die Dauer richtet sich nach der Art und dem Stadium der Krebserkrankung.

Kann eine erbliche Krebsbelastung die Heilungsbewährung verlängern?

Nein. Nach Auffassung des Landessozialgerichts dürfen Behörden die vorgesehene Frist nicht wegen eines individuellen oder genetisch erhöhten Erkrankungsrisikos verlängern. Auch engmaschige Vorsorgekontrollen verhindern den Fristablauf nicht.

Wonach richtet sich der GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung?

Nach Fristablauf bewerten Behörden nur noch die tatsächlich vorhandenen Funktions- und Teilhabeeinschränkungen. Das Risiko einer späteren Erkrankung oder eines Rückfalls erhöht den GdB dann nicht mehr.

Quelle

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2019, Az. L 6 SB 2892/18

Der Beitrag Schwerbehinderung: Nach fünf Jahren ist Schluss – Mann verliert trotz Risiko seinen GdB 80 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Deutsche Rente im Vergleich: Renten in Spanien und Schweden besser

Deutschland gilt als wirtschaftlich stark, bei der Rente schneidet die gesetzliche Rente jedoch vergleichsweise bescheiden ab.

Modellrechnungen der OECD zeigen, dass Beschäftigte mit einem vollständigen Erwerbsleben in Spanien und Schweden einen größeren Teil ihres früheren Nettoeinkommens ersetzen können.

Besonders deutlich fällt der Abstand bei einem durchschnittlichen Einkommen aus. Nach der OECD-Studie „Pensions at a Glance 2025“ erreicht Deutschland eine Nettoersatzquote von 53,3 Prozent, Spanien kommt auf 86,3 Prozent und Schweden auf 66,3 Prozent.

Diese Zahlen bedeuten allerdings nicht, dass jeder spanische oder schwedische Rentner entsprechend hohe Bezüge erhält. Sie beruhen auf einer Modellperson, die im Alter von 22 Jahren in das Berufsleben eintritt, ohne längere Unterbrechung bis zum regulären Rentenalter arbeitet und währenddessen ein bestimmtes Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittslohn erreicht.

Nettoersatzquote sagt viel über die Rente aus

Die Nettoersatzquote vergleicht das verfügbare Einkommen nach dem Renteneintritt mit dem vorherigen Nettoverdienst. Steuern und Sozialabgaben werden dabei berücksichtigt, sodass die Kennzahl näher am verfügbaren Geld liegt als ein reiner Bruttovergleich.

Eine Quote von 53,3 Prozent bedeutet vereinfacht, dass von 100 Euro früherem Nettoeinkommen rechnerisch 53,30 Euro als Alterseinkommen verbleiben. In Spanien wären es nach dem OECD-Modell 86,30 Euro und in Schweden 66,30 Euro.

Das deutsche Sicherungsniveau von 48 Prozent darf mit dieser Quote nicht gleichgesetzt werden. Das Sicherungsniveau vor Steuern vergleicht eine festgelegte Standardrente mit dem Durchschnittsentgelt, während die OECD einen anderen Karriereverlauf sowie die jeweiligen Steuern und Sozialbeiträge einbezieht.

Seit Juli 2026 beträgt der aktuelle deutsche Rentenwert 42,52 Euro. Wer 45 Jahre lang jeweils genau den Durchschnittslohn verdient hat, erreicht damit rechnerisch 1.913,40 Euro Bruttorente im Monat, wie die Berechnung der Standardrente 2026 zeigt.

Deutschland, Spanien und Schweden im direkten Vergleich Vergleichspunkt Ergebnis Nettoersatzquote bei halbem Durchschnittsverdienst Deutschland: 57,7 Prozent; Spanien: 78,6 Prozent; Schweden: 67,4 Prozent Nettoersatzquote bei Durchschnittsverdienst Deutschland: 53,3 Prozent; Spanien: 86,3 Prozent; Schweden: 66,3 Prozent Nettoersatzquote bei doppeltem Durchschnittsverdienst Deutschland: 38,8 Prozent; Spanien: 57,9 Prozent; Schweden: 84,4 Prozent Rentenalter in der OECD-Modellrechnung Deutschland: 67 Jahre; Spanien: 65 Jahre; Schweden: 70 Jahre Relative Einkommensarmut ab 65 Jahren Deutschland: 12,6 Prozent; Spanien: 13,1 Prozent; Schweden: 7,3 Prozent Finanzierungsprinzip Deutschland: überwiegend umlagefinanziert; Spanien: überwiegend umlagefinanziert; Schweden: Umlageverfahren, verpflichtende Kapitalanlage und weit verbreitete Betriebsrenten

Die Armutsquoten stammen aus der OECD-Auswertung zur Einkommensarmut im Alter und beziehen sich auf 2022 beziehungsweise das jeweils jüngste verfügbare Jahr. Als relativ arm gilt dort, wer weniger als 50 Prozent des mittleren verfügbaren Haushaltseinkommens erreicht.

Die Tabelle macht deutlich, warum das Wort „besser“ sorgfältig eingeordnet werden muss. Spanien bietet einer durchgehend beschäftigten Modellperson eine erheblich höhere Einkommensersetzung, weist bei der gemessenen Altersarmut aber keinen besseren Wert als Deutschland auf.

Warum Spanien einen so hohen Einkommensersatz erreicht

Die spanische Altersrente ist stark am beitragspflichtigen Erwerbseinkommen ausgerichtet. Aus den Beitragsgrundlagen eines längeren Zeitraums wird eine Berechnungsbasis gebildet, auf die abhängig von den Versicherungsjahren ein Prozentsatz angewendet wird.

Nach den Regeln der spanischen Sozialversicherung beginnt dieser Satz nach 15 Beitragsjahren bei 50 Prozent der Berechnungsbasis. Mit weiteren Beitragsmonaten steigt er bis auf 100 Prozent, sofern eine entsprechend lange Versicherungszeit erreicht wird.

Die spanische Berechnung belohnt damit besonders lange und weitgehend geschlossene Erwerbsverläufe. Für Beschäftigte, die über Jahrzehnte Beiträge auf ein durchschnittliches Einkommen gezahlt haben, bleibt der Abstand zwischen Arbeitseinkommen und Rente deshalb vergleichsweise gering.

Hinzu kommt die Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung. Die beitragsfinanzierten Renten werden anhand des durchschnittlichen Verbraucherpreisanstiegs angehoben, wodurch ein dauerhafter Kaufkraftverlust begrenzt werden soll.

Im Jahr 2026 können Versicherte in Spanien mit mindestens 38 Jahren und drei Monaten Beitragszeit regulär mit 65 Jahren in Rente gehen. Bei einer kürzeren Beitragszeit liegt die Altersgrenze nach Angaben der spanischen Sozialversicherung bei 66 Jahren und zehn Monaten.

Die hohe Leistung ist jedoch teuer und hängt stark von einer stabilen Beschäftigung ab. Wer viele Jahre ohne Beiträge hatte, nur geringe Beitragsgrundlagen nachweisen kann oder lange außerhalb des versicherten Arbeitsmarktes beschäftigt war, erreicht die hohe Modellquote nicht.

Auch die spanische Altersarmut zeigt diese Grenze. Trotz der hohen Quote für eine vollständige Berufslaufbahn liegt der Anteil älterer Menschen unter der OECD-Armutsschwelle mit 13,1 Prozent leicht über dem deutschen Wert von 12,6 Prozent.

Warum Schweden breiter absichert

Schweden verbindet mehrere Finanzierungswege. Die staatliche Alterssicherung besteht aus einer einkommensabhängigen Rente, einer kapitalgedeckten Prämienrente sowie ergänzenden Leistungen für Menschen mit niedrigen Ansprüchen.

Jährlich fließen nach Angaben der schwedischen Rentenbehörde 16 Prozent des rentenfähigen Einkommens in die Einkommensrente. Weitere 2,5 Prozent werden der Prämienrente zugeordnet und über Fonds angelegt.

Versicherte können die Fonds für diesen Teil selbst auswählen oder die staatliche Standardlösung AP7 Såfa nutzen. Dadurch wird ein Teil des Alterseinkommens am Kapitalmarkt erwirtschaftet, ohne dass die gesamte Rente von Aktienkursen abhängt.

Zusätzlich erhalten die meisten Beschäftigten eine vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsrente. Tarifvertragliche Vereinbarungen sorgen dafür, dass diese Vorsorge in Schweden wesentlich weiter verbreitet ist als freiwillige Betriebsrenten in Deutschland.

Die OECD berücksichtigt im schwedischen Modell auch die Beiträge des betrieblichen Systems. Das erklärt, warum Schweden bei einem Einkommen in Höhe des doppelten Durchschnittslohns sogar auf eine Nettoersatzquote von 84,4 Prozent kommt.

Über das schwedische Modell und seine Grenzen informiert auch der Beitrag zur Schwedenrente und einer möglichen Übertragung auf Deutschland. Eine reine Aktienrente ist das schwedische System nicht, denn der größere staatliche Teil arbeitet weiterhin nach einem umlageähnlichen Verfahren.

Schweden schützt auch Zeiten außerhalb regulärer Arbeit

In Schweden entstehen nicht nur aus Arbeitslohn Rentenansprüche. Auch Elterngeld, Leistungen bei Krankheit oder Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld und bestimmte Studienförderungen können berücksichtigt werden.

Für die ersten vier Lebensjahre eines Kindes können zusätzliche Gutschriften entstehen. Das vermindert Rentennachteile, die durch Kindererziehung und vorübergehend geringere Erwerbseinkommen verursacht werden.

Menschen mit niedrigen oder fehlenden einkommensabhängigen Ansprüchen können eine Garantierente erhalten. Für die volle Garantierente ist grundsätzlich ein langjähriger Aufenthalt in Schweden erforderlich; bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer fällt sie geringer aus.

Daneben bestehen ein einkommensabhängiger Rentenzuschlag, ein Wohngeld für Rentenbeziehende und eine weitere Unterstützung für ältere Menschen mit sehr geringem Einkommen. Dieses Zusammenspiel trägt dazu bei, dass die OECD für Schweden eine relative Altersarmutsquote von nur 7,3 Prozent ausweist.

Der Preis der schwedischen Stabilität

Die schwedische Absicherung hat ebenfalls Nachteile. Die Höhe der Einkommensrente reagiert stärker auf die wirtschaftliche Entwicklung, die Lebenserwartung und das finanzielle Gleichgewicht des Systems.

Ein automatischer Ausgleich kann die Entwicklung der Renten bremsen, wenn Verpflichtungen und verfügbare Mittel auseinanderlaufen. Damit werden Finanzierungsprobleme schneller sichtbar, ein Teil des Risikos wird jedoch auf die Versicherten und Rentenbeziehenden übertragen.

Zudem steigt das empfohlene Rentenalter mit der Lebenserwartung. Für die Jahre 2026 bis 2030 gilt in Schweden ein Richtalter von 67 Jahren, während die OECD für heute neu in den Arbeitsmarkt eintretende Personen langfristig mit einem regulären Rentenalter von 70 Jahren rechnet.

Die bessere Einkommensersetzung wird daher teilweise durch längere Beitragszeiten finanziert. Wer früher aufhört zu arbeiten, muss mit einer dauerhaft geringeren Monatsrente rechnen.

Warum Deutschland im OECD-Vergleich zurückliegt

Die deutsche gesetzliche Rente folgt dem Entgeltpunktesystem. Wer in einem Jahr genau den Durchschnittsverdienst erzielt, erhält einen Entgeltpunkt; bei halbem Durchschnittslohn entsteht ein halber Punkt.

Die spätere Rente ergibt sich aus der Summe dieser Punkte, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Wie das Einkommen in Rentenpunkte umgerechnet wird, zeigt sich deshalb erst bei Betrachtung des gesamten Versicherungsverlaufs.

Das System bildet Einkommensunterschiede vergleichsweise direkt ab. Niedrige Löhne, Teilzeit und fehlende Beitragsjahre führen zu wenig Entgeltpunkten und damit zu einer niedrigen gesetzlichen Rente.

Eine betriebliche oder private Altersversorgung kann die Lücke verkleinern, erreicht aber nicht alle Beschäftigten. Gerade Menschen mit geringen Einkommen können häufig keine ausreichenden zusätzlichen Beiträge aufbringen.

Wenn die eigenen Einkünfte nicht für den notwendigen Lebensunterhalt reichen, kann die Grundsicherung im Alter Miete, Regelbedarf und weitere anerkannte Kosten abdecken. Sie ist jedoch eine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung und kein Bestandteil der regulären Rentenberechnung.

Eine hohe Rente allein verhindert keine Altersarmut

Der Vergleich zwischen Deutschland und Spanien zeigt, dass eine hohe Ersatzquote für langjährig Beschäftigte nicht automatisch eine niedrige Armutsquote garantiert. Entscheidend ist auch, wie viele Menschen die für eine gute Rente erforderlichen Beitragszeiten tatsächlich erreichen.

Arbeitslosigkeit, nicht versicherte Tätigkeiten, geringe Löhne und familiär bedingte Unterbrechungen können die spätere Rente erheblich mindern. Frauen sind wegen niedrigerer Erwerbseinkommen und häufigerer Unterbrechungen in allen drei Ländern im Durchschnitt stärker gefährdet.

Schweden erzielt bei der Armutsvermeidung den günstigsten Wert, obwohl seine Quote für Durchschnittsverdienende deutlich unter der spanischen liegt. Das spricht für die Wirkung der Garantierente, der Wohnkostenhilfe, der rentenrechtlichen Gutschriften und der breiten betrieblichen Absicherung.

Auch unterschiedliche Wohnkosten beeinflussen den tatsächlichen Lebensstandard. Eine nominell hohe Rente kann in einer teuren Stadt weniger Kaufkraft bieten als eine niedrigere Rente in einer Region mit moderaten Mieten.

Was Deutschland von beiden Ländern übernehmen könnte

Spanien zeigt, dass eine gesetzliche Rente einen größeren Anteil des früheren Einkommens sichern kann. Dafür müssen allerdings ausreichend hohe Beiträge oder zusätzliche Steuermittel bereitgestellt werden, während Beschäftigung und Beitragsbasis langfristig stabil bleiben müssen.

Schweden zeigt den Nutzen einer breit angelegten Betriebsrente und eines verpflichtenden kapitalgedeckten Anteils. Eine solche Ergänzung kann Risiken verteilen, benötigt aber lange Ansparzeiten und bietet keine Garantie gegen Verluste oder schwache Kapitalmarkterträge.

Für Deutschland wäre außerdem eine bessere Absicherung von Niedriglohn, Erziehungszeiten und unterbrochenen Erwerbsverläufen denkbar. Eine bloße Übernahme einzelner Bausteine reicht allerdings nicht, weil Beitragshöhe, Rentenalter, Steuern und soziale Ausgleichsleistungen zusammen betrachtet werden müssen.

Eine höhere Rente entsteht nicht kostenlos. Sie wird durch höhere Beiträge, mehr Steuermittel, längere Lebensarbeitszeiten, zusätzliche Kapitalanlagen oder eine Mischung dieser Wege finanziert.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Claudia hat 42 Jahre gearbeitet und währenddessen ungefähr den jeweiligen Durchschnittslohn verdient. Wird ihr letztes Nettoeinkommen zur Veranschaulichung mit 2.500 Euro angesetzt, ergäben die OECD-Quoten rechnerisch rund 1.333 Euro für Deutschland, 2.158 Euro für Spanien und 1.658 Euro für Schweden.

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Ceuta: Wenn Waren reisen dürfen, Menschen aber nicht

Ende Juli 2026 überquerten nach spanischen Angaben innerhalb weniger Tage rund 72.000 Menschen aus Marokko die Grenze zur spanischen Exklave Ceuta. Mindestens 80 Menschen starben; Ceutas Regierungschef sprach wenige Tage später bereits von rund 100 Toten.[1] In europäischen Schlagzeilen wurde (…)

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Wohngeld gestoppt: Diese Frist begrenzt das Amt

Wird bewilligtes Wohngeld plötzlich nicht mehr überwiesen, kann die Wohngeldstelle unter engen Voraussetzungen zunächst ohne neuen Bescheid handeln. Der Zahlungsstopp darf jedoch kein Dauerzustand werden: Hebt die Behörde den Bewilligungsbescheid nicht rechtzeitig rückwirkend auf oder stellt sie dessen Unwirksamkeit nicht fest, muss sie die einbehaltenen Beträge grundsätzlich unverzüglich auszahlen.

Die Frist beträgt zwei Monate ab der vorläufigen Einstellung. Ein laufendes Prüfverfahren, ein interner Vermerk oder ein noch nicht bekannt gegebener Bescheidentwurf reichen nicht aus, um das Wohngeld länger zurückzuhalten.

Wichtig ist: Die Zwei-Monats-Regel beendet nicht jede spätere Prüfung des Anspruchs. Sie verhindert vor allem, dass eine Behörde bewilligtes Wohngeld auf unbestimmte Zeit ohne abschließende Klärung einbehält.

Wann die Wohngeldstelle ohne neuen Bescheid stoppen darf

Ausgangspunkt ist ein noch laufender Bewilligungszeitraum. Nach § 29 Absatz 4 Wohngeldgesetz darf die Wohngeldbehörde die Zahlung ganz oder teilweise vorläufig einstellen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die eine rückwirkende Aufhebung oder die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides erwarten lassen.

Der Wortlaut verlangt konkrete Tatsachen und nicht nur eine Vermutung. Denkbar sind neue Einkommensdaten, der Auszug eines Haushaltsmitglieds, eine erhebliche Senkung der berücksichtigten Wohnkosten, die vollständige Aufgabe der geförderten Wohnung oder der Bezug einer Transferleistung, die den Wohngeldanspruch ausschließen kann.

Das Gesetz unterscheidet zwei Fallgruppen. Zum einen kann sich herausstellen, dass der Bewilligungsbescheid schon bei seinem Erlass rechtswidrig war und die begünstigte Person keinen Vertrauensschutz beanspruchen kann.

Das betrifft beispielsweise vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche beziehungsweise unvollständige Angaben, auf denen die Bewilligung beruhte. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Rücknahme ergeben sich aus § 45 SGB X; nicht jeder Fehler im Antrag beseitigt den Vertrauensschutz.

Zum anderen kann eine spätere Änderung während des Bewilligungszeitraums eine neue Entscheidung erfordern. Nach § 27 Absatz 2 WoGG kommt dies etwa in Betracht, wenn sich die Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder nicht nur vorübergehend verringert. Gleiches gilt, wenn die berücksichtigte Miete oder Belastung nach Abzug des Heizkostenentlastungsbetrags um mehr als 15 Prozent sinkt. Auch eine Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent kann eine neue Entscheidung auslösen, wenn sich dadurch das Wohngeld verringert oder entfällt.

Auch § 28 WoGG erfasst Fälle, in denen ein Bewilligungsbescheid unwirksam wird. Dazu gehören insbesondere die vollständige Aufgabe der Wohnung durch die berücksichtigten Haushaltsmitglieder und bestimmte Überschneidungen mit Transferleistungen.

Wer unsicher ist, welche Leistung zur eigenen Situation passt, findet dazu weitere Hinweise im internen Ratgeber Wohngeld oder Bürgergeld beantragen – das gilt zu beachten. Eine neue Information führt nicht automatisch zum vollständigen Wegfall des Wohngeldes; die Behörde muss ihre Auswirkung auf den Anspruch prüfen.

Warum die Behörde den Einzelfall prüfen muss

Selbst bei nachvollziehbaren Zweifeln tritt die Zahlungseinstellung nicht automatisch ein. Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift zu Nummer 29.41 beschreibt sie als Ermessensentscheidung.

Nach der Verwaltungsvorschrift ist von einem Zahlungsstopp abzusehen, wenn für die Behörde offensichtlich ist, dass die wohngeldberechtigte Person dadurch hilfebedürftig würde. Das gilt auch, wenn die betroffene Person nachweist, dass die ausbleibende Zahlung bereits zu Hilfebedürftigkeit geführt hat.

Eine drohende Notlage sollte deshalb sofort belegt werden. Aussagekräftig sind aktuelle Kontoauszüge, die Miethöhe, fällige Energieabschläge, Mahnungen und eine kurze Gegenüberstellung der verfügbaren Einnahmen und unvermeidbaren Ausgaben.

Wann die Wohngeldstelle informieren und anhören muss

Stammen die neuen Tatsachen nicht aus Angaben der wohngeldberechtigten Person, muss die Behörde die vorläufige Zahlungseinstellung unverzüglich mitteilen. Das Schreiben muss die Gründe nennen und Gelegenheit zur Äußerung geben.

Das ist besonders wichtig, wenn ein Datenabgleich, eine Mitteilung eines anderen Amtes oder Informationen eines Dritten den Verdacht ausgelöst haben. Die betroffene Person soll Fehler erklären, Unterlagen nachreichen und Missverständnisse ausräumen können, bevor die Behörde endgültig entscheidet.

Beruht die Kenntnis dagegen auf eigenen Angaben der wohngeldberechtigten Person, greift diese besondere Mitteilungsvorgabe nach dem Wortlaut des § 29 Absatz 4 Satz 2 WoGG nicht in gleicher Weise. Eine spätere Aufhebung oder Entziehung muss dennoch die dafür geltenden Verfahrensregeln einhalten.

Wann nach zwei Monaten nachgezahlt werden muss

§ 29 Absatz 4 Satz 3 WoGG begrenzt den ungeklärten Zahlungsstopp auf zwei Monate. Die Wohngeldstelle muss die einbehaltene Leistung unverzüglich nachzahlen, wenn der Bewilligungsbescheid bis dahin nicht rückwirkend aufgehoben oder seine Unwirksamkeit nachträglich festgestellt wurde.

Der Aufhebungsbescheid oder die Unterrichtung über die Unwirksamkeit muss vor Ablauf der Frist bekannt gegeben sein. Ein nur intern abgezeichneter Bescheid oder ein noch nicht versandter Entwurf genügt nicht.

Für die Berechnung zählt der Tag, für den wegen des Zahlungsstopps erstmals kein Wohngeld erbracht wurde. Wird das Wohngeld erstmals für den 1. März einbehalten, muss die Zahlung grundsätzlich ab dem 1. Mai wieder laufen, sofern vorher keine wirksame rückwirkende Aufhebung oder Unterrichtung über die Unwirksamkeit bekannt gegeben wurde.

Dann sind auch die zurückgehaltenen Beträge unverzüglich auszuzahlen. Wer allgemein mit langen Bearbeitungszeiten kämpft, findet im internen Beitrag Wohngeld-Bescheid bleibt aus: So bringen Sie die Behörde zur Entscheidungzusätzliche Hinweise zum Verwaltungsrechtsweg.

Der Ablauf der zwei Monate bestätigt allerdings nicht endgültig, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid inhaltlich richtig war. Eine spätere Aufhebung kann weiterhin zulässig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und die dafür geltenden Fristen eingehalten werden.

Eine nach Ablauf der zwei Monate veranlasste Auszahlung schützt daher nicht sicher vor einer späteren Rückforderung. Die Behörde darf das Wohngeld aber nicht allein mit dem Hinweis weiter einbehalten, dass ihre Prüfung noch nicht beendet sei.

Was in den häufigsten Fällen gilt Situation Rechtliche Folge Konkrete Tatsachen sprechen für einen in § 29 Absatz 4 WoGG genannten Aufhebungs- oder Unwirksamkeitsgrund Die Wohngeldstelle kann die laufende Zahlung nach Prüfung des Einzelfalls vorläufig ganz oder teilweise einstellen. Die Informationen stammen nicht von der wohngeldberechtigten Person Die Behörde muss unverzüglich informieren, die Gründe mitteilen und eine Äußerung ermöglichen. Innerhalb von zwei Monaten wird keine rückwirkende Aufhebung bekannt gegeben und keine Unwirksamkeit festgestellt Die einbehaltenen Beträge sind grundsätzlich unverzüglich nachzuzahlen und die laufende Zahlung ist wieder aufzunehmen. Vor Fristablauf wird ein rückwirkender Aufhebungsbescheid bekannt gegeben oder über die Unwirksamkeit unterrichtet Die Nachzahlung folgt nicht automatisch aus § 29 Absatz 4 Satz 3 WoGG; die Entscheidung kann gesondert geprüft werden. Das Wohngeld wurde inzwischen wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I entzogen Die besondere Nachzahlungspflicht nach Ablauf von zwei Monaten greift nicht. Die Ausnahme bei fehlender Mitwirkung

Hat die Wohngeldstelle die Leistung zwischenzeitlich nach § 66 SGB I entzogen, gilt die Nachzahlungsvorgabe des § 29 Absatz 4 Satz 3 WoGG nicht. Ein solcher Entzug setzt jedoch mehr voraus als die bloße Behauptung, angeforderte Unterlagen fehlten.

Die Behörde muss vorher schriftlich auf die drohende Folge hinweisen und eine angemessene Frist zur Mitwirkung setzen. Außerdem muss die fehlende Mitwirkung die Sachaufklärung erheblich erschweren und die Anspruchsvoraussetzungen dürfen nicht nachgewiesen sein.

Reicht die betroffene Person die verlangten Unterlagen nach, ist gesondert zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die zuvor entzogene Leistung nachträglich erbracht wird.

Was Betroffene jetzt verlangen können

Zunächst sollte das Datum der ersten ausgebliebenen Zahlung festgehalten werden. Betroffene sollten schriftlich fragen, auf welche Tatsachen und welche Rechtsgrundlage die Einstellung gestützt wird, ob eine Aufhebung vorbereitet wird und wann die Zahlung wieder aufgenommen werden soll.

Nach Ablauf von zwei Monaten kann die Auszahlung ausdrücklich unter Hinweis auf § 29 Absatz 4 Satz 3 WoGG verlangt werden. Das Schreiben sollte den Bewilligungsbescheid, den ersten Monat ohne Zahlung und den einbehaltenen Gesamtbetrag nennen.

Ein knapper Satz kann lauten: „Da mir innerhalb von zwei Monaten seit der vorläufigen Zahlungseinstellung weder eine rückwirkende Aufhebung bekannt gegeben noch die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides mitgeteilt wurde, verlange ich die unverzügliche Nachzahlung der einbehaltenen Beträge und die Wiederaufnahme der laufenden Zahlung.“ Der Zugang des Schreibens sollte sich belegen lassen.

Gegen die vorläufige Zahlungseinstellung selbst ist ein Widerspruch regelmäßig nicht statthaft, weil sie kein Verwaltungsakt ist. Kommt später ein Aufhebungs-, Änderungs- oder Entziehungsbescheid, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung sofort geprüft werden.

Je nach Landesrecht kann gegen einen solchen Bescheid ein Widerspruch vorgesehen oder unmittelbar eine Klage zum Verwaltungsgericht erforderlich sein. Häufig läuft dafür eine Monatsfrist ab Bekanntgabe.

Wer durch den Ausfall Miete, Strom oder den notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bezahlen kann, sollte die Eilbedürftigkeit umgehend belegen. Bei akuter Not kommt eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht nach § 123 VwGO in Betracht; dafür müssen der Zahlungsanspruch und die Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden.

Fehler bei Einkommen, Miete und Haushaltsdaten können sich direkt auf die Leistung auswirken. Der interne Beitrag Wohngeld zu niedrig: Vier häufige Fehler der Wohngeldstelle zeigt, welche Angaben im Bewilligungsbescheid zusätzlich geprüft werden sollten.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Rentnerin erhält laut Bewilligungsbescheid monatlich 240 Euro Wohngeld. Wegen einer ungeklärten Mitteilung über angebliche Zusatzeinkünfte stoppt die Wohngeldstelle die Zahlung ab 1. April und fordert Nachweise an.

Die Rentnerin reicht ihre Kontoauszüge und den Rentenbescheid fristgerecht ein.

Wird ihr bis einschließlich 31. Mai weder eine rückwirkende Aufhebung bekannt gegeben noch die Unwirksamkeit der Bewilligung mitgeteilt und ist auch keine Entziehung wegen fehlender Mitwirkung erfolgt, muss die Behörde die für April und Mai einbehaltenen 480 Euro grundsätzlich unverzüglich nachzahlen und die Zahlung ab 1. Juni wieder aufnehmen.

Der Beitrag Wohngeld gestoppt: Diese Frist begrenzt das Amt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Meeting with urban environment and spatial development planners

PRESIDENT OF RUSSIA - 10. August 2026 - 13:15

As part of his trip to Buryatia, Vladimir Putin had a meeting with leading representatives of urban planning and spatial development at the Dorzhi Banzarov Buryat State University in Ulan-Ude, which also hosted an exhibition titled Far East – From a People-Friendly Urban Environment to a Master Plan. The agenda included matters dealing with urban development and improving public spaces in Russian regions.

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Bürgergeld: Vorwarnungen gestrichen aber mit Schonfrist

Seit dem 1. Juli 2026 gelten für Bezieher der neuen Grundsicherung deutlich strengere Regeln bei versäumten Jobcenter-Terminen. Wer Termine wiederholt ohne wichtigen Grund verstreichen lässt, muss mit einer Kürzung von 30 Prozent und bei drei direkt aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen sogar mit dem zeitweisen Wegfall des Leistungsanspruchs rechnen.

Doch beim Wechsel vom Bürgergeld zur neuen Grundsicherung hat die Zählung neu begonnen. Terminversäumnisse aus der Zeit bis einschließlich 30. Juni 2026 dürfen nicht als frühere Verstöße für die verschärften Folgen nach neuem Recht herangezogen werden. Von einem Erlass alter Sanktionen kann dennoch keine Rede sein.

Warum die Jobcenter seit Juli neu zählen müssen

Die Ursache findet sich in der Übergangsregelung des § 65a Absatz 2 SGB II. Danach werden Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, weiterhin nach den bis zum 30. Juni geltenden Vorschriften behandelt.

Die Bundesagentur für Arbeit geht noch einen Schritt weiter und stellt in ihren Fachlichen Weisungen ausdrücklich klar, dass bis zum 30. Juni festgestellte Meldeversäumnisse bei späteren Versäumnissen nach dem 1. Juli nicht als vorausgegangene Meldeversäumnisse zählen. Für die neue Sanktionssystematik beginnt die Zählung damit tatsächlich neu.

Das ist allerdings keine nachträglich gewährte Vergünstigung der Bundesregierung. Die Regelung war Bestandteil des gesetzlichen Übergangs vom bisherigen Bürgergeldrecht zur neuen Grundsicherung und verhindert, dass Betroffene nachträglich mit deutlich strengeren Rechtsfolgen belastet werden, über die sie zum Zeitpunkt des früheren Verstoßes noch nicht belehrt werden konnten.

Alte Terminversäumnisse sind deshalb nicht einfach gelöscht

Die neue Zählung darf nicht mit einer vollständigen Streichung alter Verstöße verwechselt werden. Wer beispielsweise im Juni 2026 ohne wichtigen Grund einen ordnungsgemäß angesetzten Jobcenter-Termin versäumt hat, kann dafür weiterhin nach dem damals geltenden Bürgergeldrecht sanktioniert werden.

Bei einem Meldeversäumnis sah das frühere Recht grundsätzlich eine Kürzung um zehn Prozent des Regelbedarfs für einen Monat vor. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro entspricht das bei einem Alleinstehenden 56,30 Euro.

Ein solcher Juni-Verstoß darf aber nicht dazu benutzt werden, ein erstes Terminversäumnis im August bereits als zweiten Verstoß nach neuem Recht zu behandeln. Genau auf dieses Problem weist auch der Beitrag „Jobcenter darf neue 30-Prozent-Kürzung nicht auf alte Verstöße anwenden“ hin.

So streng sind die Regeln seit dem 1. Juli 2026

Mit der neuen Grundsicherung hat sich die Behandlung versäumter Meldetermine erheblich verändert. Beim ersten Meldeversäumnis nach neuem Recht wird der Regelbedarf zunächst nicht gekürzt, das Versäumnis wird jedoch erfasst und kann sich beim nächsten Terminversäumnis finanziell auswirken.

Beim zweiten Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gekürzt werden. Bei einem alleinstehenden Leistungsberechtigten mit 563 Euro Regelbedarf sind das 168,90 Euro weniger.

Situation Folge nach neuem Recht Erstes Meldeversäumnis ab 1. Juli 2026 ohne wichtigen Grund Keine unmittelbare Geldkürzung, das Versäumnis wird jedoch gezählt. Zweites Meldeversäumnis während eines ununterbrochenen Leistungsbezugs 30 Prozent weniger Regelbedarf für einen Monat. Drittes direkt aufeinanderfolgendes Meldeversäumnis Nach Prüfung und Anhörung kann die Person als nicht erreichbar gelten. Der Regelbedarf kann zunächst entfallen. Persönliche Vorsprache im anschließenden Monat Der Regelbedarf kann rückwirkend gezahlt werden, allerdings um 30 Prozent vermindert. Keine persönliche Vorsprache innerhalb dieses Monats Der Leistungsbezug kann anschließend vollständig eingestellt werden. Für einen erneuten Leistungsbezug sind persönliche Vorsprache und ein neuer Antrag erforderlich.

Ausführlich haben wir die neue Abstufung bereits im Beitrag „Grundsicherung: Ab jetzt Dreimal plus eins Sanktionen der Jobcenter“ erläutert. Die möglichen Auswirkungen auf die Unterkunftskosten werden außerdem im Beitrag „Grundsicherung: Verpasste Jobcenter-Termine führen auch zur Mietsperre“ erklärt.

Bei der Zählung gibt es eine wichtige Unterscheidung

Für Betroffene kann verwirrend sein, dass das Gesetz mit zwei unterschiedlichen Betrachtungsweisen arbeitet. Für die 30-Prozent-Kürzung ab dem zweiten Meldeversäumnis wird die Zählung während eines ununterbrochenen Leistungsbezugs nicht allein deshalb zurückgesetzt, weil zwischenzeitlich ein anderer Jobcenter-Termin wahrgenommen wurde.

Anders sieht es beim drohenden Wegfall wegen Nichterreichbarkeit aus. Hier müssen drei Termine direkt aufeinanderfolgend ohne wichtigen Grund versäumt worden sein. Wird zwischen zwei Versäumnissen ein Termin wahrgenommen, liegt diese unmittelbare Dreierfolge nicht mehr vor.

Auch deshalb sollten Betroffene genau prüfen, welche Vorschrift das Jobcenter in einem Minderungs- oder Aufhebungsbescheid tatsächlich anwendet. Die verschiedenen Voraussetzungen dürfen nicht miteinander vermischt werden.

Die nun bekannt gewordene Übergangswirkung wird teilweise als Schonfrist für Menschen dargestellt, die Jobcenter-Termine nicht wahrgenommen haben.

Der Gesetzgeber kann für ein Verhalten aus der Vergangenheit nicht ohne Weiteres nachträglich strengere Folgen anwenden. Ein Betroffener, der im Juni einen Termin versäumte, erhielt eine Rechtsfolgenbelehrung nach dem damaligen Recht und musste mit den damals geltenden Folgen rechnen.

Die neue Grundsicherung verschärft diese Folgen erheblich. Deshalb trennt § 65a SGB II Verstöße vor und nach dem Stichtag voneinander. Die frühere Pflichtverletzung verschwindet dadurch nicht, sie bleibt lediglich im alten Sanktionssystem.

Ein wichtiger Grund kann eine Sanktion verhindern

Auch seit der Verschärfung darf nicht jedes Nichterscheinen automatisch sanktioniert werden. Ein Meldeversäumnis mit finanziellen Folgen setzt voraus, dass der Termin ordnungsgemäß angeordnet wurde und kein wichtiger Grund für das Fernbleiben vorliegt.

Vor einer Minderung muss der Betroffene Gelegenheit erhalten, seine Gründe darzustellen. Das kann beispielsweise bei einer Erkrankung oder anderen schwerwiegenden Umständen von Bedeutung sein. Außerdem muss das Jobcenter prüfen, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt.

Bei bekannten psychischen Erkrankungen oder entsprechenden Anhaltspunkten gelten zusätzliche Anforderungen an die Anhörung. Das Bundesarbeitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass persönliche Umstände vor einer Leistungsminderung berücksichtigt werden müssen.

Betroffene sollten besonders auf das Datum des Termins achten

Wer aktuell einen Sanktionsbescheid erhält, sollte deshalb zunächst prüfen, wann das darin genannte Verhalten stattgefunden hat. Liegt der Termin vor dem 1. Juli 2026, muss das Jobcenter die damalige Rechtslage anwenden.

Ebenso sollte geprüft werden, ob ein Termin aus Mai oder Juni bei der neuen Zählung als vorausgegangenes Meldeversäumnis verwendet wurde. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit schließen eine solche Übernahme ausdrücklich aus.

Wurde trotzdem eine 30-Prozent-Minderung verhängt, weil ein alter Termin mitgezählt wurde, sollte der Bescheid nicht ungeprüft bleiben. Betroffene können eine Korrektur verlangen und gegen einen fehlerhaften Bescheid mit den vorgesehenen Rechtsmitteln vorgehen.

Einen umfassenderen Überblick über weitere Neuregelungen bietet unser Beitrag „Alle jetzt beschlossenen SGB-II-Änderungen beim Bürgergeld ab 1. Juli 2026“.

Beispiel aus der Praxis

Die alleinstehende Maria erhält 563 Euro Regelbedarf im Monat. Sie versäumte am 18. Juni 2026 einen ordnungsgemäß angesetzten Jobcenter-Termin ohne wichtigen Grund. Für dieses Meldeversäumnis kann noch das alte Recht angewendet werden, sodass grundsätzlich eine Kürzung von 56,30 Euro für einen Monat möglich ist.

Am 12. August 2026 verpasst Maria erneut einen Termin ohne wichtigen Grund. Das Jobcenter darf den Juni-Termin jetzt nicht als erstes Meldeversäumnis des neuen Systems mitzählen und deshalb im August bereits 30 Prozent kürzen. Der August-Termin ist für die neue Zählung ihr erstes Meldeversäumnis und führt zunächst noch nicht zu einer finanziellen Minderung.

Versäumt Maria später einen weiteren Meldetermin ohne wichtigen Grund, kann dieser als wiederholtes Meldeversäumnis nach dem seit Juli geltenden Recht behandelt werden. Dann können für einen Monat 168,90 Euro ihres Regelbedarfs entfallen.

Fragen und Antworten zur neuen Zählung bei Jobcenter-Terminen Frage: Zählen versäumte Jobcenter-Termine vor dem 1. Juli 2026 bei den neuen Sanktionen mit?

Nein. Meldeversäumnisse bis einschließlich 30. Juni 2026 werden nach der alten Rechtslage behandelt und dürfen bei der neuen Zählung ab Juli nicht als vorausgegangene Meldeversäumnisse berücksichtigt werden.

Frage: Sind alte Sanktionen damit vollständig aufgehoben?

Nein. Ein Terminversäumnis aus der Zeit vor dem 1. Juli kann weiterhin nach dem damals geltenden Recht sanktioniert werden. Es darf lediglich nicht dazu führen, dass ein späteres Versäumnis nach neuem Recht bereits als wiederholtes Meldeversäumnis gewertet wird.

Frage: Kostet der erste versäumte Termin seit Juli sofort Geld?

Beim ersten Meldeversäumnis nach neuem Recht erfolgt noch keine unmittelbare Leistungsminderung. Das Versäumnis wird jedoch erfasst und kann bei einem weiteren Meldeversäumnis zu einer Kürzung führen.

Frage: Wie hoch ist die Kürzung beim zweiten Meldeversäumnis?

Der Regelbedarf kann für einen Monat um 30 Prozent vermindert werden. Bei einem alleinstehenden Leistungsberechtigten mit einem Regelbedarf von 563 Euro bedeutet das eine Kürzung um 168,90 Euro.

Frage: Beginnt die Zählung wieder von vorn, wenn zwischendurch ein Termin wahrgenommen wird?

Für die allgemeine Einstufung als wiederholtes Meldeversäumnis grundsätzlich nicht, solange der Leistungsbezug nicht unterbrochen wurde. Für die besondere Folge nach drei direkt aufeinanderfolgenden versäumten Terminen ist dagegen eine ununterbrochene Folge erforderlich, sodass ein wahrgenommener Termin diese Dreierfolge unterbricht.

Frage: Was sollte man tun, wenn das Jobcenter einen Termin aus Juni bei der neuen Sanktion mitgerechnet hat?

Betroffene sollten das Datum des vorgeworfenen Meldeversäumnisses und die im Bescheid genannte Rechtsgrundlage prüfen. Wurde ein Verstoß vor dem 1. Juli 2026 als früheres Meldeversäumnis nach neuem Recht mitgezählt, spricht die Übergangsregelung des § 65a Absatz 2 SGB II gegen diese Berechnung und der Bescheid sollte überprüft werden.

Der Beitrag Bürgergeld: Vorwarnungen gestrichen aber mit Schonfrist erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Seit Juli 2026: Drei Monate retten alte Konditionen der Betriebsrente

Beschäftigte können ihre durch Entgeltumwandlung finanzierte Betriebsrente seit dem 1. Juli 2026 nach einer unbezahlten Beschäftigungsphase zu den früher vereinbarten Bedingungen fortsetzen. Dafür müssen sie die Fortsetzung innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der entgeltfreien Zeit verlangen.

Die Änderung kann verhindern, dass ein älterer Tarif verloren geht oder der Versicherer die Wiederaufnahme wie einen Neuabschluss behandelt. Wer nach Krankengeldbezug, Pflegezeit, Sabbatical oder unbezahltem Urlaub in den Beruf zurückkehrt, sollte deshalb nicht darauf warten, dass der Vertrag von allein wieder anläuft.

Wichtig ist: Die Drei-Monats-Frist gilt nicht für jede beliebige Pause einer Altersvorsorge. Erfasst wird eine vom Arbeitgeber für die Entgeltumwandlung abgeschlossene Lebensversicherung, die während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Entgelt wegen ausbleibender Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wurde.

Warum die neue Frist alte Vertragsbedingungen schützt

Viele Verträge der betrieblichen Altersversorgung laufen über Jahre oder Jahrzehnte. Ältere Tarife können günstigere Kosten, bessere Garantien oder einen umfangreicheren Schutz bei Tod oder Berufsunfähigkeit enthalten als ein heute angebotener Neuvertrag.

Wird ein solcher Vertrag während einer unbezahlten Phase prämienfrei, bleibt die bis dahin erworbene Anwartschaft grundsätzlich bestehen. Die garantierte Versicherungsleistung und ein eingeschlossener Risikoschutz können sich jedoch verringern. Vor der Neuregelung konnte die spätere Rückkehr in den alten Tarif außerhalb der Elternzeit als neuer Vertragsschluss behandelt werden, wenn die Versicherungsbedingungen keine bessere Lösung vorsahen.

Seit dem 1. Juli 2026 gibt § 212 Versicherungsvertragsgesetz Beschäftigten ein ausdrückliches Fortsetzungsrecht. Eingeführt wurde die Änderung durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16. Januar 2026.

Der Versicherer muss den Vertrag auf rechtzeitiges Verlangen zu den Bedingungen weiterführen, die vor der Prämienfreistellung galten. Weil kein Neuabschluss verlangt werden darf, soll auch eine erneute Gesundheitsprüfung mit möglichen Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen vermieden werden.

Welche unbezahlten Zeiten erfasst werden

Die frühere gesetzliche Fassung bezog sich ausdrücklich auf die Elternzeit. Nun erfasst die Vorschrift alle Zeiten, in denen ein ursprünglich vergütetes Arbeitsverhältnis weiterbesteht, der Arbeitgeber aber kein Arbeitsentgelt zahlt.

Dazu können eine längere Erkrankung nach dem Ende der Entgeltfortzahlung, der Bezug von Krankengeld, eine vollständige Pflegezeit, ein Sabbatical oder unbezahlter Sonderurlaub gehören. Bei einer Erkrankung beginnt die entgeltfreie Phase daher regelmäßig nicht schon am ersten Krankheitstag, sondern erst dann, wenn die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers endet.

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nennt ausdrücklich Sabbaticals und längere Erkrankungen. MetallRente zählt außerdem Pflegezeiten zu den möglichen Unterbrechungen.

Wer während einer Pflegephase weiterhin einen Teil des Gehalts erhält, sollte den konkreten Vertrag prüfen lassen. Mehr dazu, wie sich Pflege auf die Alterssicherung auswirken kann, lesen Sie im internen Beitrag Rente und Pflege: Verbesserungen und Verschlechterungen.

Wann die Neuregelung nicht greift

Das Arbeitsverhältnis muss während der unbezahlten Zeit fortbestehen. Endet es durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, handelt es sich nicht um den in § 212 VVG geregelten Fall; dann kommen andere Vorschriften zur Übertragung oder privaten Fortführung der Betriebsrente in Betracht.

Rein arbeitgeberfinanzierte Zusagen fallen nicht unter das Fortsetzungsrecht nach § 212 VVG. Auch die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse werden von dieser versicherungsvertraglichen Vorschrift nicht erfasst.

Das Recht gilt auch für entsprechende Versicherungen bei Pensionskassen; § 211 VVG erlaubt insoweit keine abweichende Regelung zum Nachteil der versicherten Person. Pensionsfonds werden in § 212 VVG dagegen nicht allgemein genannt, weshalb Pensionsplan und Vertragsbedingungen gesondert geprüft werden müssen.

Situation Folge für die Fortsetzung Der Vertrag wird ab dem 1. Juli 2026 während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Entgelt prämienfrei Das neue Fortsetzungsrecht kann innerhalb von drei Monaten nach dem Ende dieser Zeit geltend gemacht werden Der Vertrag war bereits bis zum 30. Juni 2026 prämienfrei geworden Es bleibt grundsätzlich beim früheren Recht; außerhalb der Elternzeit helfen nur günstigere Vertragsbedingungen oder eine freiwillige Lösung des Anbieters Das Arbeitsverhältnis endet vollständig § 212 VVG greift nicht; Übertragung, private Fortführung oder andere vertragliche Wege sind gesondert zu prüfen Es besteht ein Pensionsfonds Aus § 212 VVG folgt kein pauschales Fortsetzungsrecht; Pensionsplan und Vertragsbedingungen müssen gesondert geprüft werden Es besteht eine Direktzusage oder Unterstützungskasse Diese Durchführungswege werden von der versicherungsvertraglichen Vorschrift des § 212 VVG nicht erfasst Auch ältere Verträge können geschützt sein

Das neue Recht ist nicht auf Verträge beschränkt, die seit Juli 2026 abgeschlossen wurden. Entscheidend ist nicht das Abschlussdatum, sondern ob die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung am 1. Juli 2026 oder später eingetreten ist.

Die Übergangsregel in Artikel 4a des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz zieht eine klare Grenze. Wurde die Versicherung spätestens am 30. Juni 2026 prämienfrei, gelten insoweit weiterhin die früheren Vorschriften.

Die Drei-Monats-Frist beginnt nach dem Ende der Auszeit

Beschäftigte müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Zeit ohne Arbeitsentgelt die Fortsetzung verlangen. Es genügt nicht, erst innerhalb dieser Frist unverbindlich nach Möglichkeiten oder neuen Angeboten zu fragen.

Das Schreiben sollte unmissverständlich erklären, dass die Versicherung nach § 212 VVG zu den vor der Prämienfreistellung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt werden soll. Sinnvoll sind außerdem Vertragsnummer, Ende der entgeltfreien Zeit, gewünschter Beginn der Beitragszahlung und die Bitte um schriftliche Bestätigung.

Das Gesetz schreibt für das Verlangen keine besondere Form vor. Aus Beweisgründen empfiehlt sich dennoch eine nachweisbare Erklärung in Textform an den Arbeitgeber und den Versicherer, etwa per E-Mail oder Brief mit Zugangsnachweis.

Endet die unbezahlte Phase beispielsweise am 31. Dezember 2026, muss das Fortsetzungsverlangen grundsätzlich spätestens am 31. März 2027 zugehen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich nach den allgemeinen Fristregeln regelmäßig auf den nächsten Werktag.

Der Versicherer muss auf das Recht hinweisen

Seit Juli 2026 wurde auch die Informationspflicht des Versicherers erweitert. Droht wegen nicht gezahlter Folgeprämien die prämienfreie Umwandlung, muss der Versicherer die versicherte Person nach § 166 Absatz 4 VVG in Textform informieren, eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten setzen und auf das Fortsetzungsrecht hinweisen.

Beschäftigte sollten sich trotzdem nicht allein auf das Hinweisschreiben verlassen, weil Arbeitgeber und Versicherer das Ende der unbezahlten Zeit nicht immer gleichzeitig kennen. Fehlt der Hinweis oder trifft er verspätet ein, sollte der Anspruch sofort geltend gemacht und fachkundiger Rat eingeholt werden.

Alte Konditionen bedeuten keine rückwirkenden Beiträge

Die Fortsetzung zu den früheren Bedingungen schließt die Beitragslücke nicht automatisch. Für die Monate ohne Einzahlung werden grundsätzlich keine Beiträge nachgebucht, sofern Beschäftigte, Arbeitgeber und Anbieter nichts anderes vereinbaren.

Dadurch kann die spätere Betriebsrente trotz gerettetem Tarif niedriger ausfallen als in der ursprünglichen Hochrechnung. Auch ein zeitweise unterbrochener Risiko- oder Hinterbliebenenschutz muss anhand der Vertragsunterlagen geprüft werden.

Beschäftigte dürfen ihre Versicherung während einer unbezahlten Zeit nach § 1a Absatz 4 Betriebsrentengesetz mit eigenen Beiträgen fortsetzen. Das kann eine Beitragslücke vermeiden, belastet aber das verfügbare Einkommen gerade während Krankengeldbezug oder Pflegezeit zusätzlich.

Wer wissen möchte, wie Entgeltumwandlung bereits die Höhe des Krankengeldes beeinflussen kann, findet dazu den internen Beitrag Unterschätzte Nachteile beim Krankengeld durch Entgeltumwandlung.

Was mit dem Arbeitgeberzuschuss passiert

Während einer vollständig unbezahlten Phase kann kein laufendes Bruttoentgelt umgewandelt werden. Führen Beschäftigte den Vertrag in dieser Zeit aus eigenen Mitteln fort, entsteht daraus nicht automatisch eine Pflicht des Arbeitgebers, die privaten Beiträge zu bezuschussen.

Nach der Rückkehr gilt der gesetzliche Zuschuss wieder, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Die Vorgabe beträgt 15 Prozent des umgewandelten Entgelts. Tarifverträge können davon abweichen, während Arbeitsverträge und Versorgungsordnungen einen höheren Zuschuss vorsehen können. Mehr dazu erklärt der interne Ratgeber 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente.

Warum sich eine kurze Vertragsprüfung lohnt

Vor der Wiederaufnahme sollten Beschäftigte Standmitteilung, Garantien, Kosten, Beitrag und Zusatzversicherungen prüfen. Das Fortsetzungsrecht beantwortet nicht, ob die Entgeltumwandlung wirtschaftlich günstig ist. Eine Einordnung der späteren Abzüge bietet der interne Beitrag So viel bleibt 2026 netto von der Betriebsrente.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine 47-jährige Angestellte erhält nach dem Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung vom 1. August bis zum 31. Dezember 2026 Krankengeld. Ihr Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, doch die per Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherung wird ab dem 1. August 2026 wegen ausbleibender Beiträge prämienfrei gestellt.

Am 2. Januar 2027 verlangt sie schriftlich vom Arbeitgeber und vom Versicherer, den Vertrag nach § 212 VVG ab ihrer Rückkehr zu den Bedingungen vor dem 1. August 2026 fortzusetzen. Das Verlangen liegt deutlich vor dem 31. März 2027 und wahrt damit die Drei-Monats-Frist.

Der Anbieter darf die Fortsetzung nicht allein wegen der Krankheit von einer neuen Gesundheitsprüfung oder einem neuen Tarif abhängig machen. Die fünf Monate ohne Beiträge werden dadurch allerdings nicht automatisch nachgezahlt, sodass die prognostizierte Betriebsrente etwas geringer ausfallen kann.

Zählt Krankengeld als Arbeitsentgelt des Arbeitgebers?

Nein. Krankengeld wird von der Krankenkasse gezahlt und ist kein Arbeitsentgelt des Arbeitgebers, während das Arbeitsverhältnis in vielen Fällen weiterbesteht.

Muss die Beitragszahlung innerhalb von drei Monaten tatsächlich wieder laufen?

Der Gesetzeswortlaut verlangt, dass die Fortsetzung innerhalb der Frist verlangt wird. Beschäftigte sollten zugleich den gewünschten Start nennen und alle zur Umsetzung angeforderten Angaben ohne Verzögerung übermitteln.

Was passiert, wenn die Drei-Monats-Frist verpasst wird?

Dann können sich Betroffene regelmäßig nicht mehr auf den gesetzlichen Anspruch aus § 212 VVG stützen. Der Anbieter kann eine Fortsetzung trotzdem freiwillig oder aufgrund günstigerer Vertragsbedingungen zulassen, möglicherweise aber mit geänderten Konditionen.

Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?

Sie sollten das Ende der entgeltfreien Zeit dokumentieren, die Prämienfreistellung prüfen und das Fortsetzungsverlangen frühzeitig nachweisbar absenden. Anschließend sollten sie sich schriftlich bestätigen lassen, dass Tarif, Garantien, Zusatzschutz, Beitrag und Arbeitgeberzuschuss richtig wiederaufgenommen wurden.

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Dobrindts Drohnenabwehr-Schwindel

Lasst euch nicht von unseren Staatsparasiten verarschen: Bei der “Terror-Drohne von Leipzig” dürfte es sich mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit um eine False-flag-Operation von ukrainischer oder womöglich sogar deutscher Seite gehandelt haben. Während noch völlig unklar ist, was wer wann warum gemacht hat, wurde bereits einen Tag später die außerbudgetäre Aufstockung der Anti-Drohnen-Einheit der Bundespolizei verkündet. Bundesinnenminister […]

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Prozess um zweiten Anschlag von Paris startet im Februar

Vor dem Pariser Schwurgericht beginnt am 23. Februar 2027 der Prozess gegen William Malet wegen des tödlichen Anschlags auf das kurdische Kulturzentrum in Paris. Der 73-jährige ehemalige Lokführer muss sich bis zum 8. März unter anderem wegen dreifachen Mordes und dreifachen Mordversuchs aus rassistischen Motiven verantworten. Für die kurdische Gemeinschaft bleibt jedoch die zentrale Kritik bestehen, dass die Tat von der französischen Justiz nicht als terroristischer Anschlag eingestuft wurde.

Gezielter Angriff auf kurdische Einrichtungen

Am 23. Dezember 2022 eröffnete William Malet vor dem Ahmet-Kaya-Kulturzentrum im 10. Pariser Arrondissement das Feuer. Anschließend schoss er auf ein kurdisches Restaurant auf der gegenüberliegenden Straßenseite sowie auf einen Friseursalon eines kurdischen Inhabers. Bei dem Anschlag wurden die Vertreterin der kurdischen Frauenbewegung in Frankreich, Evîn Goyî (Emine Kara), der Musiker Mîr Perwer (Mehmet Şirin Aydın) und der langjährige Aktivist Abdurrahman Kızıl getötet. Drei weitere Menschen wurden verletzt. Nach seiner Festnahme erklärte Malet gegenüber den Ermittlungsbehörden, er habe das Kulturzentrum als ein „Versteck der PKK“ betrachtet. Zugleich sprach er von einem „pathologischen Hass“ auf Ausländer:innen.

Bereits zuvor Angriff auf Migranten

Nur elf Tage vor dem Attentat war Malet nach rund einjähriger Untersuchungshaft aus dem Gefängnis entlassen worden. Anlass seiner Inhaftierung war ein Angriff auf ein Geflüchtetenlager in Paris im Dezember 2021, bei dem er mehrere Menschen mit einem Säbel verletzt hatte. Im Ermittlungsverfahren erklärte der Angeklagte, er habe schon lange den Wunsch gehabt, Migrant:innen und Ausländer:innen zu töten. Nach der Tat habe er ursprünglich geplant, sich selbst das Leben zu nehmen, damit auch sein eigener Tod öffentliche Aufmerksamkeit erhalte. Psychiatrische Gutachten stellten keine schwere psychische Erkrankung fest. Zwar wurden Persönlichkeitsstörungen sowie eine teilweise eingeschränkte Urteilsfähigkeit zum Tatzeitpunkt diagnostiziert, die Ermittlungsrichter:innen sahen den Angeklagten jedoch als strafrechtlich verantwortlich an.

Justiz verneint terroristisches Tatmotiv

Die französische Anti-Terror-Staatsanwaltschaft prüfte mehrfach eine Übernahme des Verfahrens. Die Ermittlungsrichter:innen kamen jedoch zu dem Schluss, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine terroristische Motivation vorlägen. In ihrem Überweisungsbeschluss vom Juli 2025 erklärten sie, Malets „tieferliegendes Motiv“ sei eher persönlicher als politischer Natur gewesen. Zudem hätten sich keine Belege für Verbindungen zu einer rechtsextremen oder anderen politischen Organisation gefunden. Deshalb wird Malet wegen Mordes und Mordversuchs aus rassistischen Motiven angeklagt, nicht wegen eines terroristischen Anschlags.

Kurdische Gemeinschaft fordert Anerkennung als Terroranschlag

Der Demokratische Kurdische Rat Frankreichs (CDK-F) weist diese Einordnung seit dem Anschlag zurück. Laut der Organisation wurde das Ahmet-Kaya-Kulturzentrum gezielt ausgewählt, weshalb die Tat als terroristischer Anschlag hätte verfolgt werden müssen. Der CDK-F fordert seit 2022, dass die Anti-Terror-Staatsanwaltschaft die Ermittlungen übernimmt und auch möglichen politischen Hintergründen nachgeht. Nach Ansicht des Dachverbands hätte insbesondere untersucht werden müssen, ob Verbindungen des Täters zu Kreisen innerhalb des türkischen Staatsapparates bestanden. Eine solche Ermittlungsrichtung sei bislang nicht verfolgt worden.

Parallelen zum Dreifachmord von 2013

Für die kurdische Gemeinschaft steht der Anschlag vom Dezember 2022 in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dreifachmord vom 9. Januar 2013. Damals wurden die PKK-Mitbegründerin Sakine Cansız (Sara), die KNK-Vertreterin Fidan Doğan (Rojbîn) und die Aktivistin Leyla Şaylemez (Ronahî) im Kurdistan-Informationsbüro in Paris erschossen. Die Täterschaft des türkischen Geheimdienstes MIT gilt als unbestritten. Ermittlungsunterlagen, Tonaufnahmen und weitere Beweismittel legten nahe, dass der Hauptverdächtige Ömer Güney vom MIT rekrutiert und in die kurdischen Strukturen eingeschleust worden war, um die drei Revolutionärinnen zu töten.

Noch vor dem geplanten Prozess starb Güney jedoch im Dezember 2016 unter mysteriösen Umständen im Gefängnis, wodurch es nie zu einer gerichtlichen Aufarbeitung kam. Bis heute kritisieren kurdische Organisationen, dass der französische Inlandsgeheimdienst DGSI die Freigabe zentraler, als Staatsgeheimnis eingestufter Unterlagen verweigert. Nach ihrer Auffassung ist der politische Hintergrund des Dreifachmordes deshalb bis heute juristisch nicht aufgeklärt. Vor diesem Hintergrund fordern sie auch im Verfahren zum Anschlag von 2022 umfassende Ermittlungen zu möglichen politischen Hintergründen und externen Verbindungen.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/pariser-massaker-war-professioneller-terroranschlag-35817 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/der-anschlag-in-paris-und-die-verschwundene-tasche-des-taters-40294 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/cdk-f-ohne-wahrheit-gibt-es-keine-gerechtigkeit-49613 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/schleppende-ermittlungen-zum-pariser-anschlag-36488 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/staatsvertreter-raumt-morde-von-paris-ein-24592

 

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Neue Pflicht ab Pflegegrad 2: Wer den Nachweis jetzt erbringen muss

Pflegeberatung ab Pflegegrad 2 Pflicht: Wer 2026 wirklich einen Beratungstermin nachweisen muss

Wer Pflegegrad 2 oder höher hat und zu Hause gepflegt wird, stößt schnell auf die Aussage, eine Pflegeberatung sei nun verpflichtend. Ganz richtig ist diese Formulierung nicht. Verpflichtend ist nicht die allgemeine Pflegeberatung bei der Pflegekasse, sondern unter bestimmten Voraussetzungen der sogenannte Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI.

Betroffen sind vor allem Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld erhalten. Seit 2026 gelten dabei neue Regeln für Menschen mit Pflegegrad 4 und 5, denn auch sie müssen den Pflichttermin nur noch einmal pro Halbjahr wahrnehmen.

Pflicht besteht bei ausschließlichem Pflegegeldbezug

Der Beratungseinsatz ist mit dem Bezug von Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI verbunden. Wer mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 ausschließlich Pflegegeld erhält, muss deshalb einmal in jedem Halbjahr eine entsprechende Beratung abrufen.

Das betrifft häufig Haushalte, in denen Angehörige, Freunde oder andere private Pflegepersonen die Versorgung übernehmen. Wie hoch das Pflegegeld in den einzelnen Pflegegraden ausfällt, zeigt unser Überblick zum Pflegegeld 2026.

Seit 2026 gelten für Pflegegrad 4 und 5 weniger Pflichttermine

Für Pflegegrad 2 und 3 war der halbjährliche Beratungseinsatz bereits zuvor vorgeschrieben. Eine wichtige Änderung betrifft seit dem 1. Januar 2026 die Pflegegrade 4 und 5.

Bis Ende 2025 mussten Betroffene mit diesen hohen Pflegegraden bei ausschließlichem Pflegegeldbezug vierteljährlich einen Pflichttermin wahrnehmen. Seit 2026 genügt auch dort ein Beratungseinsatz pro Halbjahr.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5 können trotzdem weiterhin einmal pro Vierteljahr eine Beratung in Anspruch nehmen. Die zusätzlichen Termine sind freiwillig und dürfen genutzt werden, wenn sich die Pflegesituation verändert oder Angehörige weitere Unterstützung benötigen.

Diese Beratung ist nicht mit der allgemeinen Pflegeberatung zu verwechseln

Die Bezeichnung „Pflegeberatung ist Pflicht“ kann zu Missverständnissen führen. Die umfassende Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die beispielsweise von Pflegekassen und Pflegestützpunkten angeboten wird, ist weiterhin freiwillig.

Anders sieht es mit dem Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI aus. Dieser Termin ist beim ausschließlichen Bezug von Pflegegeld ab Pflegegrad 2 vorgeschrieben und dient zugleich als Nachweis dafür, dass die häusliche Pflege weiterhin sichergestellt wird.

So oft muss der Beratungseinsatz stattfinden Pflegegrad und Leistungsart Beratungseinsatz 2026 Pflegegrad 1 Halbjährlich freiwillig möglich Pflegegrad 2 bis 3 mit ausschließlichem Pflegegeld Einmal pro Halbjahr verpflichtend Pflegegrad 4 bis 5 mit ausschließlichem Pflegegeld Einmal pro Halbjahr verpflichtend, zusätzlich vierteljährlich freiwillig möglich Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI Keine entsprechende Nachweispflicht, Beratung freiwillig möglich

Für viele Betroffene sind damit vor allem die Zeiträume vom 1. Januar bis 30. Juni und vom 1. Juli bis 31. Dezember wichtig. Pflegegeldbezieher sollten den Termin nicht erst kurz vor Ablauf des jeweiligen Halbjahres vereinbaren, da Beratungsstellen und Pflegedienste zeitweise längere Wartezeiten haben können.

Bei einer Kombinationsleistung kann die Pflicht entfallen

Nicht jeder Mensch, der weiterhin einen Teil des Pflegegeldes ausgezahlt bekommt, muss deshalb automatisch einen Pflichtbesuch nachweisen. Wer eine echte Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI aus ambulanten Pflegesachleistungen und anteiligem Pflegegeld erhält, fällt nach den leistungsrechtlichen Vorgaben der Pflegekassen nicht unter dieselbe Nachweispflicht.

Das ist für Betroffene wichtig, weil allein der Blick auf die monatliche Geldzahlung zu einem falschen Ergebnis führen kann. Ausführlich erklären wir die Abgrenzung im Beitrag Pflegegeld: Bei Kombinationsleistung ist der Beratungsbesuch keine Pflicht.

Besonderheiten können bestehen, wenn der Umwandlungsanspruch für Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt wird. Deshalb sollte bei einer Mischung verschiedener Pflegeleistungen geprüft werden, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Pflegekasse die jeweilige Leistung abrechnet.

Was beim Beratungstermin besprochen wird

Der Beratungseinsatz soll nicht lediglich einen formalen Nachweis erzeugen. Die Pflegefachperson betrachtet die Versorgung zu Hause und kann Hinweise geben, wenn sich Probleme bei der Körperpflege, Mobilität, Ernährung, Medikamentenversorgung oder Organisation des Alltags zeigen.

Auch Hilfsmittel, Pflegekurse, Tagespflege, Verhinderungspflege oder eine erneute Begutachtung können angesprochen werden. Gerade bei einem neu festgestellten Pflegegrad lohnt es sich deshalb, sämtliche Leistungen zu prüfen, die neben dem Pflegegeld verfügbar sind; einen Überblick gibt unser Ratgeber Das steht Ihnen bei Pflegegrad 2 alles zu.

Wer den Beratungseinsatz durchführen darf

Der Termin kann unter anderem durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle mit entsprechender pflegefachlicher Kompetenz durchgeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachperson eingesetzt werden.

Die Kosten trägt die Pflegeversicherung beziehungsweise bei privat Pflegeversicherten das zuständige Versicherungsunternehmen. Betroffene müssen den vorgeschriebenen Beratungseinsatz daher grundsätzlich nicht selbst bezahlen.

Ein Teil der Beratungen kann per Video stattfinden

Der Gesetzgeber erlaubt derzeit außerdem eine teilweise digitale Durchführung. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden.

Die erste Beratung muss jedoch in der eigenen Häuslichkeit erfolgen. Wer eine Videoberatung nutzen möchte, sollte dies bereits bei der Terminvereinbarung mit dem Anbieter absprechen.

Fehlender Nachweis kann das Pflegegeld deutlich reduzieren

Problematisch wird es, wenn ein vorgeschriebener Beratungseinsatz überhaupt nicht nachgewiesen wird. § 37 Absatz 6 SGB XI erlaubt der Pflegekasse in diesem Fall, das Pflegegeld zu kürzen und es bei einem wiederholten Verstoß vollständig zu entziehen.

Nach den leistungsrechtlichen Vorgaben der Pflegekassen wird bei einem erstmalig fehlenden Nachweis regelmäßig eine Kürzung um 50 Prozent vorgenommen. Fehlt auch im folgenden vorgeschriebenen Zeitraum der Nachweis, kann die Pflegegeldzahlung eingestellt werden.

Das kann je nach Pflegegrad erhebliche finanzielle Folgen haben. Weitere Einzelheiten dazu finden Betroffene im Beitrag Pflegegeld weg: Was passiert, wenn der Pflichttermin vergessen wird.

Pflegebedürftige sollten den Termin selbst im Blick behalten

Betroffene sollten sich nicht darauf verlassen, rechtzeitig von der Pflegekasse an den Termin erinnert zu werden. Sinnvoll ist es, bereits einige Wochen vor Ende des Halbjahres einen zugelassenen Anbieter zu kontaktieren.

Der durchführende Dienst beziehungsweise die Beratungsstelle bestätigt den Termin gegenüber der Pflegekasse. Eine eigene Kopie oder Dokumentation des Termins sollte trotzdem aufbewahrt werden, falls es später Rückfragen zur Nachweisführung gibt.

Beispiel aus der Praxis

Herr Schneider hat Pflegegrad 4 und wird von seiner Tochter zu Hause gepflegt. Er erhält ausschließlich Pflegegeld und muss deshalb 2026 nur noch einmal zwischen Januar und Juni sowie einmal zwischen Juli und Dezember einen verpflichtenden Beratungseinsatz wahrnehmen.

Im Mai findet der erste Termin bei ihm zu Hause statt. Im November möchte Herr Schneider die zweite Beratung per Videokonferenz durchführen lassen und klärt dies rechtzeitig mit dem Beratungsanbieter.

Anders wäre die Situation, wenn regelmäßig ein ambulanter Pflegedienst eingesetzt und eine Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI abgerechnet würde. Dann müsste geprüft werden, ob überhaupt noch eine Pflicht zur Nachweisführung nach § 37 Absatz 3 SGB XI besteht.

Fragen und Antworten zur Beratungspflicht ab Pflegegrad 2 Ist die Pflegeberatung ab Pflegegrad 2 grundsätzlich Pflicht?

Nein. Die allgemeine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist freiwillig. Verpflichtend ist bei Pflegegrad 2 bis 5 unter bestimmten Voraussetzungen der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI.

Wer muss den Beratungseinsatz 2026 wahrnehmen?

Die Pflicht betrifft insbesondere Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI erhalten. Sie müssen einmal pro Halbjahr einen Beratungseinsatz nachweisen.

Wie oft müssen Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 zur Beratung?

Seit dem 1. Januar 2026 reicht auch bei Pflegegrad 4 oder 5 ein verpflichtender Termin pro Halbjahr. Zusätzlich dürfen Betroffene weiterhin freiwillig einmal pro Vierteljahr eine Beratung nutzen.

Ist der Beratungseinsatz bei einer Kombinationsleistung ebenfalls Pflicht?

Bei einer Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI besteht nach den leistungsrechtlichen Vorgaben der Pflegekassen keine entsprechende Pflicht zum Nachweis eines Beratungseinsatzes. Die Beratung kann jedoch freiwillig genutzt werden.

Was passiert, wenn der Pflichttermin nicht durchgeführt wird?

Die Pflegekasse kann das Pflegegeld wegen des fehlenden Nachweises kürzen. Nach den Vorgaben der Pflegekassen kommt zunächst eine Kürzung um 50 Prozent in Betracht; bei einem erneut fehlenden Nachweis kann die Zahlung vollständig eingestellt werden.

Kann der Beratungstermin auch online stattfinden?

Teilweise ja. Bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen, die erstmalige Beratung muss jedoch in der eigenen Häuslichkeit stattfinden.

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Gutachten: Koexistenz mit Gentechnik-Pflanzen weiter national regelbar

Informationsdienst Gentechnik - 10. August 2026 - 12:08

Mit der am 17. Juni verabschiedeten NGT-Verordnung hat die Europäische Union (EU) die meisten mit NGT hergestellten Pflanzen (die sogenannte Kategorie 1) aus dem Gentechnikrecht herausgenommen. Auch wenn sie weiterhin als gentechnisch veränderte Organismen (GVO) gelten, wird ihr Risiko nicht mehr geprüft, sie müssen weder zugelassen noch gekennzeichnet werden. Doch was ist mit den deutschen Vorschriften, mit denen die biologische und die gentechnikfrei arbeitende Landwirtschaft bisher vor GVO-Verunreinigungen geschützt werden konnten?

Damit diese Sektoren weiter unbeeinträchtigt wirtschaften können, legt das deutsche Gentechnikgesetz Mindestabstände zwischen Feldern mit und ohne GVO fest. Außerdem regelt es, wer haftet, wenn sich ungewollt GVO in angebaute Pflanzen einkreuzen oder die Ernte verunreinigen. Schließlich gibt es in Deutschland ein Standortregister, in dem jedes GVO-Feld eingetragen werden muss. Fallen diese sogenannten Koexistenzregeln weg oder gelten sie auch weiterhin? „Nach Rechtsüberzeugung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) und der Europäischen Kommission besteht mit Blick auf NGT-Pflanzen der Kategorie 1 kein Spielraum für nationale Koexistenzmaßnahmen“, teilte das BMLEH auf Anfrage mit. Es handele sich „bei der NGT-Verordnung um einen vollharmonisierenden Rechtsakt, der keine explizite Ermächtigung zugunsten der Mitgliedstaaten zum Erlass von Koexistenzmaßnahmen vorsieht“, argumentiert das Ministerium.

Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Georg Buchholz von der Kanzlei GGSC brauchen die Mitgliedstaaten keine solche Ermächtigung. Er argumentiert in seinem Gutachten, dass Koexistenzregeln in den Bereich der geteilten Zuständigkeit für Landwirtschaft und Binnenmarkt fallen. Das heißt: Solange die EU etwas nicht abschließend geregelt hat, können die Mitgliedstaaten eigene Regelungen erlassen. Im Detail untersucht Buchholz, was die EU beim Thema Koexistenz genau festgeschrieben hat. Sein Ergebnis: „Weder die NGT-Verordnung noch sonstiges Unionsrecht enthalten eine abschließende Harmonisierung der Regelungen zum Schutz vor Einträgen von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und ihrer Erzeugnisse in die gentechnikfreie Produktion.“ Also können die Mitgliedstaaten solche Regelungen zur Koexistenz, wie Mindestabstände und Standortregister für NGT-Pflanzen selbst erlassen. Was im deutschen Gentechnikgesetz bereits steht, gelte fort, könne deshalb laut Gutachten direkt angewendet werden.

Gleiches gilt laut Buchholz auch für die Regelung zivilrechtlicher Abwehr- und Haftungsansprüche. Auch hier bleibe es den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie – wie in Deutschland – eine Haftpflicht vorsehen für Schäden Dritter, die durch den Anbau oder die Nutzung einer NGT-Pflanze entstehen. Etwa wenn ein Biobauer seine Ernte nicht mehr verkaufen kann, weil sie mit NGT-Pflanzen verunreinigt ist. Das Gutachten verweist zudem auf einen Passus in der EU-Ökoverordnung, der (ganz unabhängig von der NGT-Verordnung) klarstellt, dass die Mitgliedstaaten „angemessene Maßnahmen ergreifen können“, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von Erzeugnissen und Stoffen zu vermeiden, die in der ökologischen Landwirtschaft nicht zugelassen sind. Auch NGT-Pflanzen sind laut Gutachten solche Erzeugnisse, da sie in Biolebensmitteln nicht erlaubt sind.

Der Biodachverband BÖLW sieht die Bundesregierung in der Pflicht. „Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer und Bundesumweltminister Carsten Schneider haben öffentlich immer wieder betont, dass auch künftig die Lebensmittelerzeugung ohne Gentechnik nicht behindert werden darf. Das gilt es jetzt durch konkrete Regelungen beziehungsweise deren konsequente Umsetzung abzusichern“, sagte die BÖLW-Vorstandsvorsitzende Tina Andres. Alexander Hissting, Geschäftsführer des Verbandes Lebensmittel ohne Gentechnik (VLOG), erinnerte Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer an seine Aussage bei der Konferenz „Non-GMO Summit“ im Mai, die gentechnikfreie konventionelle und ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft zu unterstützen. „Minister Rainer muss dafür sorgen, dass die Schutzregeln weiterhin für alle Arten von NGT angewendet werden – so wie es dem Gutachten zufolge nach aktueller Rechtslage geboten ist“, sagte Hissting. Da Rainers Ministerium bereits kundgetan hat, dass es keinen Spielraum für nationale Koexistenzmaßnahmen sieht, werden eines Tages vermutlich Gerichte entscheiden müssen, ob die bereits im Gentechnikgesetz verankerten Regeln auf NGT-Pflanzen anzuwenden sind. [lf]

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Die „Klima-Faucis“ kommen!

Joe Bastardi

Ich halte mich für qualifiziert, die folgende Beobachtung anzustellen, die eine weitere Parallele zwischen [der Propaganda zu] COVID und dem Klimawandel aufzeigt. Eines meiner Bücher, „The Weaponization of Weather in the Phony Climate War“, entstand in den dunklen Anfängen der COVID-Pandemie im April 2020. Dennoch gab es in dem Buch (das im September 2020 erschien) zwei Kapitel, die bereits auf die Situation im Zusammenhang mit COVID und dem Klimawandel aufmerksam machten:

Kapitel 10: Die Instrumentalisierung der Allianz zwischen COVID-19 und Klimawandel

Kapitel 11: Die falsche Gleichsetzung von Klimawandel und COVID-19

Ich war schon immer der Meinung, dass das gesamte Klimathema der letzte Nagel im Sarg der Grundwerte unserer Nation ist. COVID hat gezeigt, dass die Menschen nicht nur bereit sind, ihre Freiheiten aufzugeben, sondern auch diejenigen verteufeln, die dies nicht tun. Es war verblüffend, wie leicht es war, die Menschen dazu zu bringen, wie gedankenlose Schafe zu gehorchen und gegen jeden zu wüten, der nicht mitmachte. Das zeigt, wozu Menschen bereit sind, um sich selbst und den Planeten zu retten, ohne Autoritäten in Frage zu stellen. Die gesamte Agenda des vom Menschen verursachten Klimawandels endet mit erzwungenen Freiheitsbeschränkungen und einer von oben nach unten gerichteten Kontrollstruktur – genau so, wie es Fauci und seine Erfüllungsgehilfen praktiziert haben.

Die „Faucis“ des Klimas warten also ab. Man kann eigene Namen nennen, aber sie wissen, dass die derzeitige Regierung nur eine kleine Unebenheit auf dem Weg zu ihrem Endziel ist. Sie beobachten, wie die großen Medien die Details dessen, was tatsächlich mit Fauci passiert ist, nicht verbreiten, und sie wissen, dass sie keine Rechenschaft ablegen müssen. Und sie wissen, wie man kämpft; es ist ganz einfach. Man wählt einfach ein beliebiges Extremereignis aus und schiebt die Schuld auf den Klimawandel, ohne all die anderen Faktoren offenzulegen, die ebenfalls dazu beitragen können, was man gerade beobachtet. Und sie werden entweder lügen oder einfach etwas verbreiten, von dem sie keine tiefgreifende Ahnung haben – und schon geht der Reigen los.

Aber sie wollen nichts glauben, was ihre Überzeugungen auch nur im Geringsten in Frage stellen könnte. Es ist ein klassischer Fall davon, worauf man Wert legt: auf die Augen der Welt oder auf die Augen Gottes. Faucis bekannte Äußerungen dazu erklären sehr gut, warum er in dieser Phase seines Lebens so ist, wie er ist.

Beim Thema Klima ist es genauso, wie man es bei Fauci gesehen hat. Vertraut der Wissenschaft. Wer mich angreift, greift die Wissenschaft an. Auch wenn es doch gerade das Wesen der Wissenschaft ist, dass sie angegriffen werden muss, um voranzukommen. Verdammt, das ist sogar spirituell. Oswald Chambers drückt es so aus: „Sehen heißt niemals glauben; wir interpretieren das, was wir sehen, im Lichte dessen, woran wir glauben.“ Aber sie wollten nichts glauben, was sie dazu bringen könnte, etwas anders zu sehen. Es ist ein klassischer Fall davon, worauf man Wert legt: auf die Augen der Welt oder auf die Augen Gottes. Wenn man nicht die Augen hat, um nach dem zu suchen, was man nicht sehen kann, dann ist man auf sich selbst und die Meinung der Welt bedacht. Es liegt im Wesen der Suche nach der Wahrheit, dass man sie ausprobieren muss. Fauci und die „Klima-Faucis“ da draußen wollen damit nichts zu tun haben. Ihre Taten sprechen in dieser Angelegenheit eine deutlichere Sprache als meine Worte, denn ihre Taten sind der Beweis.

[Hervorhebung im Original]

COVID wäre früher oder später ohnehin verschwunden, mit oder ohne Impfstoff. Die Vorstellung, dass man gehorchen müsse und nichts hinterfragen dürfe, geht Hand in Hand mit dem, was die „Klima-Faucis“ seit jeher propagieren. Man könnte sogar argumentieren, dass Fauci gesehen hat, dass jemand wie Al Gore mit seinem Geschwätz davonkommen konnte, und sich dadurch ermutigt fühlte. Es würde keine Konsequenzen geben.

Und die Verzerrung bei der Zuordnung war bei COVID enorm, und das gilt auch für das Klima. Wenn man starb und an COVID erkrankt war, wurde der Tod – unabhängig davon, welche anderen Erkrankungen man hatte – als COVID-Todesfall geführt. Jede Person, die den Impfstoff erhielt und überlebte, wurde als Pluspunkt für den Impfstoff gewertet. Alle negativen Aspekte wurden außer Acht gelassen, fast so, wie die großen natürlichen Einflussfaktoren außer Acht gelassen werden, die vermutlich für einen Großteil des aktuellen Klimatrends verantwortlich sind. Natürliche Immunität hat schon immer ein großes Gewicht gehabt. Dennoch wurde sie hier außer Acht gelassen. Genauso wie die großen natürlichen Einflussfaktoren im Klimabereich schon immer das größte Gewicht hatten, was heute jedoch nicht mehr der Fall ist. Es ist mittlerweile eine sich selbst tragende Idee. Aber das Hauptziel ist das gleiche: Die Kontrolle der Vielen durch eine kleine Elite. Dies war schon immer ein Problem, das den wahren Fortschritt der Menschheit eingeschränkt hat: Einige wenige unterwerfen die Vielen und hindern den Einzelnen daran, sich von der Masse abzuheben, da dies ihre gesamte Agenda entlarven würde, die darauf ausgerichtet ist, dass alle im Gleichschritt marschieren.

Die Forderungen, „Klimaleugner“ einzusperren, ähneln dem, was wir bei COVID gesehen haben.

Einige bemerkenswerte Beispiele:

• Robert F. Kennedy Jr. (um 2014): Er erklärte, dass Politiker, die den Klimawandel leugnen, „verachtenswerte Menschen sind und ich mir wünschte, es gäbe ein Gesetz, nach dem man sie bestrafen könnte“, und in damit verbundenen Kommentaren wurde dies als Forderung nach einer Inhaftierung von Klimaleugnern dargestellt (später betonte er die Meinungsfreiheit stärker). Das war insofern erstaunlich, als sich seine Sichtweise im Rahmen seiner Agenda nicht von der unterscheidet, die viele von uns bei unserer Arbeit vertreten. Ich würde ihm gerne gegenübertreten und ihm die Parallelen aufzeigen. Interessanterweise trainieren wir beide wie Verrückte mit Gewichten und sind besessen von der Ernährung. Ich habe keine TRT oder Ähnliches genommen, aber ich glaube, dass wir in unseren Prioritäten wahrscheinlich ähnlich denken. Der oben genannte Kommentar ist eine natürliche Fortsetzung jener „Top-down“-Haltung, über die RFK Jr. offenbar noch einmal nachgedacht hat. Er war bereit, Skeptikern genau das anzutun, wofür man ihn jetzt kritisiert. Ich frage mich, ob er jemals über diesen Zusammenhang nachdenkt.

• Bill Nye (Interview von 2016): Er zeigte sich offen für strafrechtliche Anklagen oder Ermittlungen, die bei bestimmten klimabezogenen abweichenden Meinungen oder „extremen Zweifeln“ zu Freiheitsstrafen führen könnten, und bezeichnete einen „abschreckenden Effekt“ auf Skeptiker als potenziell positiv, wobei sich die Diskussionen eher auf die Rechenschaftspflicht der Industrie als auf gewöhnliche Meinungsäußerungen konzentrierten.

• Gruppe von Wissenschaftlern (2015): Rund 20 Klimaforscher wandten sich in einem Schreiben an Präsident Obama und drängten darauf, „Leugner“ (mit Schwerpunkt auf der fossilen Brennstoffindustrie und verbundenen Gruppen) gemäß den RICO-Gesetzen gegen organisierte Kriminalität zu untersuchen – in Anlehnung an die Tabakprozesse. Dabei ging es um die strafrechtliche Verfolgung wegen mutmaßlicher organisierter Täuschung und nicht um reine Meinungsäußerung.

• Der Meteorologe Jim Dale ohne akademischen Abschluss (2024 und damit verbundene Auftritte): Er hat öffentlich argumentiert, dass Leugner des Klimawandels „unter Strafe gestellt“ werden sollten, insbesondere wenn sie ihre Leugnung in der Öffentlichkeit verbreiten.

• Eric Idle (vor kurzem, im Zusammenhang mit den Waldbränden um 2026): Das Mitglied der Monty Python-Gruppe schlug im Rahmen von Diskussionen über extremes Wetter vor, Leugner des Klimawandels einzusperren.

Das Gleiche geschah auch während der Corona-Pandemie.

Das Schrecklichste daran ist, dass Menschen so viel verloren haben, weil andere keine Debatte zuließen. Menschen starben, weil sie keine alternativen Behandlungsmethoden erhalten konnten – egal wie gering die Chance auch gewesen sein mag –, in den Augen derer, die die Regeln festlegten. Die Einschränkung der Freiheiten, die Unterdrückung des menschlichen Strebens nach Fortschritt, die Angst, die nicht nur durch die Krankheit selbst, sondern auch durch die Maßnahmen ausgelöst wurde, die gegen die Gesellschaft als Ganzes ergriffen wurden – angeblich, um die Gesellschaft zu retten. Manche haben alles verloren, von ihrem Leben bis hin zu ihrer Existenzgrundlage. Und die wenigen durften einfach nicht hinterfragt werden.

Das Gleiche spielt sich gerade beim Thema Klima ab.

Was ich nicht verstehe ist, wie manche der Leute, die das durchgesetzt haben, was sie durchgesetzt haben, und die in einer Vielzahl von Positionen widerlegt wurden, einfach so weitermachen, als wäre nichts geschehen. Und dann wieder das Gleiche tun. Jimmy Carter sprach von einer grundlegenden Unzufriedenheit im amerikanischen Volk. Die Rede kann man hier nachlesen.

Doch gerade er – wie viele andere im Zusammenhang mit COVID und dem Klimawandel – ist der Grund für das Problem; sie verursachen das Problem überhaupt erst. Gerade ihr Handeln nimmt dem Einzelnen die Chance, sich so frei wie möglich weiterzuentwickeln. Und sie suchen nach Lösungen, die das von ihnen verursachte Problem nur noch verschlimmern werden – alles nur aufgrund der Überzeugung, dass Menschen zum Wohle der Gesellschaft manipuliert werden müssen und dass Herausforderungen inakzeptabel sind.

Das habe ich schon vor einiger Zeit geschrieben.

https://www.cfact.org/2026/06/02/climate-exaggerators-wont-go-away/

Vielleicht sollten wir den Begriff in „Climate Faucis“ ändern.

Link: https://www.cfact.org/2026/08/04/49163/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

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Visit to the exhibition Far East: From a Comfortable Urban Environment to a Master Plan

PRESIDENT OF RUSSIA - 10. August 2026 - 12:00

Vladimir Putin visited an exhibition dedicated to the development of Far Eastern cities at the Buryat State University.

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