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Sibel Yiğitalp: Die Leugnung kurdischer Identität hat ihre gesellschaftliche Grundlage verloren

Mit dem im Parlament eingebrachten Rahmengesetz tritt der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft nach Einschätzung der kurdischen Politikerin Sibel Yiğitalp in eine neue Phase ein. Trotz aller Kritik am begrenzten Umfang des Gesetzentwurfs bewertet die langjährige politische Exilantin ihn als historischen ersten Schritt. Entscheidend sei jedoch, den Prozess nicht losgelöst von der Geschichte zu betrachten, die ihn überhaupt erst möglich gemacht habe.

Dem ersten Schritt gingen fünfzig Jahre Widerstand voraus

Zu Beginn ihrer Analyse greift Yiğitalp Abdullah Öcalans Aussage auf, wonach selbst ein tausende Kilometer langer Weg mit einem ersten Schritt beginne. Das Rahmengesetz sei ein solcher erster Schritt. Wer den heutigen Prozess verstehen wolle, müsse sich jedoch die Geschichte vergegenwärtigen, die ihm vorausgegangen sei.

„Zweifellos ist – wie Abdullah Öcalan sagte – der erste Schritt eines tausende Kilometer langen Weges getan. Das macht diesen Moment bedeutsam. Aber zugleich möchte man sich in Erinnerung rufen, wie wir überhaupt hierher gelangt sind. Heute sprechen alle über den aktuellen Prozess. Was ihn möglich gemacht hat, ist jedoch eine fünfzigjährige Erinnerung des Widerstands. Wie viele Generationen haben wir verloren? Das Schicksal der kommenden Generationen hängt davon ab, wohin diese Verhandlungen führen. Millionen Menschen wurden vertrieben, Tausende Dörfer zerstört, mehr als 17.000 politische Morde sind bis heute ungeklärt. Gehen wir noch weiter zurück, sprechen selbst staatliche Stellen von 29 Aufständen. Dieser Prozess ist das Ergebnis einer langen Geschichte des Widerstands – vielleicht nicht ihr Ende, sondern erst der Beginn eines neuen Abschnitts.“

Für Yiğitalp erschließt sich die heutige Entwicklung zudem nur vor dem Hintergrund der tiefgreifenden Veränderungen in der gesamten Region. Die Teilung Kurdistans, die politischen Umbrüche im Nahen Osten und die Konflikte der vergangenen Jahre hätten die Rahmenbedingungen grundlegend verändert. „Seit der Teilung Kurdistans erleben wir eine Epoche tiefgreifender Kriege, innerer Konflikte und neuer Grenzziehungen. Da ist Rojava. Da ist Südkurdistan. Unmittelbar vor unseren Augen stehen die Auseinandersetzungen zwischen Iran, Israel und den USA. Betrachtet man all diese Entwicklungen gemeinsam, wird deutlich, warum die Türkei einen ähnlichen Verlauf in Nordkurdistan verhindern wollte.

Gleichzeitig leben die meisten Kurd:innen in der Türkei, und gerade dort hat sich über Jahrzehnte eine außerordentlich entschlossene politische Bewegung entwickelt. Hinzu kommt die Beharrlichkeit Abdullah Öcalans. Viele fragen heute, warum dieser Prozess gerade jetzt begonnen hat. Dabei wird oft übersehen, welche Bedeutung seine demokratische Perspektive und seine Entschlossenheit für diese Entwicklung hatten.“

Leugnung kurdischer Identität hat keine Grundlage mehr

Für Yiğitalp ist der aktuelle Prozess nicht allein das Ergebnis politischer Verhandlungen. Er spiegele vielmehr eine gesellschaftliche Realität wider, in der die jahrzehntelange Politik der Leugnung an ihre Grenzen gestoßen sei. Abdullah Öcalan habe den Gedanken eines gemeinsamen demokratischen Zusammenlebens nie aufgegeben, auch wenn diese Perspektive lange Zeit kaum wahrgenommen worden sei. „Abdullah Öcalan hat eigentlich immer vom selben Standpunkt aus gesprochen: von einer Demokratischen Republik Türkei, vom gemeinsamen Leben, vom gemeinsamen Aufbau und von einer gemeinsamen Zukunft. Dass darüber heute so intensiv diskutiert wird, ist bemerkenswert.

Gleichzeitig gibt es noch eine andere Realität: Wir leben in einem Jahrhundert digitaler Medien und hybrider Kriege. Unter diesen Bedingungen ist es nicht mehr möglich, Sprache und Identität eines Volkes von 20 Millionen Menschen innerhalb der eigenen Staatsgrenzen zu leugnen. Die vergangenen vierzig bis fünfzig Jahre des Kampfes haben gezeigt, dass eine solche Politik auch gesellschaftlich keine Grundlage mehr hat. Dieser Prozess ist das Ergebnis vieler historischer Entwicklungen, vieler Widerstände und vieler Erfahrungen. Deshalb beobachten wir die Debatten über das Rahmengesetz mit großem Interesse. Natürlich gibt es viel Kritik, weil viele Menschen den Abstand zwischen einem jahrzehntelangen Kampf und dem jetzt vorliegenden Rahmengesetz als sehr groß empfinden. Angesichts des Ausmaßes dieses Widerstands ist das verständlich.“

Gleichzeitig warnt Yiğitalp davor, die kurdische Frage auf einen sicherheitspolitischen Rahmen oder auf Entscheidungen staatlicher Sicherheitsgremien zu reduzieren. „Die kurdische Frage lässt sich weder in den Rahmen nationaler Sicherheit pressen noch durch einen Beschluss des Nationalen Sicherheitsrates lösen. Sie ist das Ergebnis politischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen. Es geht um den Anspruch eines Volkes auf einen Status, dessen Existenz über Jahrzehnte geleugnet und das vernichtet werden sollte. Deshalb ist es nur natürlich, dass zwischen der historischen Erfahrung dieses Volkes und dem jetzt vorliegenden Gesetz eine Spannung besteht. Gleichzeitig hat sich aber noch etwas anderes verändert: Die Rechtsbrüche und die Gewalt, die den Kurd:innen angetan wurden, sind längst nicht mehr auf Kurdistan beschränkt.“

Was Kurdistan erlebte, hat die gesamte Türkei erreicht

Nach Auffassung Yiğitalps habe sich die autoritäre Politik des Staates inzwischen auf immer weitere Teile der Gesellschaft ausgeweitet. Praktiken, die in Kurdistan über Jahre angewandt worden seien, träfen heute Menschen weit über die Region hinaus. „Während in Kurdistan über zwanzig Jahre lang Zwangsverwalter eingesetzt wurden, kurdischen Politiker:innen das Recht auf politische Betätigung genommen wurde und friedliche Demonstrationen systematisch angegriffen wurden, blieb all das westlich des Euphrats lange Zeit außerhalb der eigenen Erfahrungswelt. Viele sahen zu und wurden allein dadurch zu Mitverantwortlichen. Andere gingen noch weiter und machten sich diese Gewalt politisch zu eigen. Heute sehen wir dieselbe Realität im Westen der Türkei. Die Praxis der Zwangsverwaltung reicht inzwischen von den Kommunen bis zu Universitäten und großen wirtschaftlichen Einrichtungen. Die Gewalt hat sich verallgemeinert. Immer mehr Menschen erleben dieselben Formen staatlicher Repression. Auch dadurch ist eine gemeinsame Stimme entstanden. Das ist eine weitere Realität, die uns an diesen Punkt geführt hat.“

Viele haben diesen Prozess nie wirklich verstanden

Nach Einschätzung Yiğitalps erklärt sich ein Teil der Ablehnung des aktuellen Prozesses daraus, dass große Teile der türkischen Gesellschaft die Entwicklungen in Kurdistan über Jahrzehnte nur durch die Perspektive des Staates wahrgenommen hätten. „Ein Teil der Gesellschaft, ein Teil der Menschen in der Türkei, hat diesen Prozess nie wirklich verstanden. Denn westlich des Euphrats wurde nicht gesehen, was in Kurdistan geschah. Das staatliche Mediensystem und der gesamte Sicherheitsapparat haben genau die Wahrnehmung geschaffen, die sie schaffen wollten. Dadurch wurde verhindert, dass die Menschen die Probleme der Kurd:innen überhaupt sehen konnten. Natürlich kann man nicht alle über einen Kamm scheren. Aber die Türkei ist zugleich eine stark militarisierte Gesellschaft. Wenn der Staat eine Gruppe oder einen Ort als Bedrohung bezeichnet, stellen sich viele reflexartig auf seine Seite. Das gehört zur politischen Kultur des Landes.“

„Manche nennen sich kurdische Nationalist:innen“

Besonders kritisch äußert sich Yiğitalp über einen Teil jener Stimmen, die sich heute gegen den Prozess stellen und sich selbst als kurdische Nationalist:innen bezeichnen. „Was mich daran stört, ist weniger ihre Kritik als die Art, wie sie sie formulieren. Als unser Volk schwersten Angriffen ausgesetzt war, haben wir diese Menschen nie erlebt. Sie haben den Staat nicht kritisiert. Sie haben ihm nicht widersprochen. Als Frauen aus der Guerilla misshandelt wurden, haben sie geschwiegen. Als Dörfer niedergebrannt wurden, haben sie geschwiegen. Als Zwangsverwalter eingesetzt wurden, standen sie nicht mit uns auf der Straße. Während der Kämpfe in den Städten waren sie nicht an unserer Seite. Wenn man sich diejenigen ansieht, die heute im Namen des kurdischen Nationalismus sprechen, findet man die meisten von ihnen weder in diesem Widerstand noch in dieser gesellschaftlichen Bewegung.“

Nach ihrer Einschätzung verliere ein Teil dieser Kreise gerade deshalb an Einfluss, weil sich die politische Realität verändere. „Mit diesem Prozess verlieren sie einen großen Teil ihrer politischen Argumente. Wenn Kurd:innen Schritt für Schritt einen politischen Status gewinnen und sich die Realität verändert, bleibt ihnen immer weniger, worauf sie ihre bisherigen Positionen stützen können.“

Kritik an rassistischen und ultranationalistischen Kräften

Yiğitalp richtet ihre Kritik zugleich gegen rassistische und ultranationalistische politische Kräfte, die ihre Politik auf Ausgrenzung aufbauten. „Erinnern wir uns an die Parteien und politischen Kreise, die jahrelang gegen Geflüchtete gehetzt haben. Ihr gesamtes politisches Projekt beruhte auf Ausgrenzung und darauf, Menschen gegeneinander aufzubringen. Dass Kurd:innen, Alevit:innen oder Frauen gleiche Rechte erhalten und die Türkei demokratisiert wird, entzieht genau diesen Kräften ihre politische Grundlage. Deshalb lehnen sie diesen Prozess ab.“

‚Wir dürfen ihnen die Debatte nicht überlassen‘

Gleichzeitig macht Yiğitalp deutlich, dass sie diese Kreise nicht als eigentliche Gesprächspartner betrachtet. Dennoch dürfe ihre Sprache nicht unbeantwortet bleiben. „Es geht mir nicht darum, diese Menschen zu überzeugen oder sie überhaupt als Gesprächspartner zu betrachten. Aber wir dürfen ihnen das Feld auch nicht überlassen. Wenn wir heute die sozialen Medien betrachten, sehen wir eine Sprache der Hetze und der Verleumdung. Ohne jedes Argument werden die Werte dieses Volkes, sein jahrzehntelanger Kampf und Abdullah Öcalan systematisch angegriffen und diskreditiert. Darauf müssen wir antworten – nicht ihretwegen, sondern für diejenigen Menschen, die diesen Prozess und die Geschichte dieses Kampfes verstehen möchten.“

„Der eigentliche Prüfstein beginnt jetzt“

Für Yiğitalp markiert das Rahmengesetz keinen Abschluss, sondern den Beginn einer neuen Etappe. Entscheidend werde sein, wie der Prozess künftig politisch gestaltet werde. „Gerade in diesem Prozess sollten wir aufhören, der kurdischen Freiheitsbewegung und der kurdischen Gesellschaft ständig Hausaufgaben zu geben oder ihnen vorzuschreiben, welche Worte sie benutzen sollen und welche nicht. Mit einer solchen Sprache und Haltung lässt sich dieser Prozess nicht weiterführen. Wenn wir wollen, dass dieser Prozess Bestand hat, müssen wir sorgfältiger, konstruktiver und inklusiver miteinander umgehen. Gleichzeitig müssen auch wir selbst offen für konstruktive Kritik sein. Denn dies ist ein neuer Anfang.“

Mit Sorge blickt Yiğitalp zugleich auf die innenpolitische Entwicklung in der Türkei. Maßnahmen gegen die größte Oppositionspartei CHP könnten den gesellschaftlichen Rückhalt für den begonnenen Prozess schwächen und die Bereitschaft anderer demokratischer Kräfte zur Unterstützung verringern. Nach ihrer Einschätzung steht die Türkei darüber hinaus vor weit größeren Herausforderungen als der Lösung der kurdischen Frage allein. „Die Türkei hat enorme Probleme. Neben der Statusfrage des kurdischen Volkes gibt es die wirtschaftliche Krise, Probleme im Bildungs- und Gesundheitswesen und vor allem einen tiefen Vertrauensverlust in Recht und Justiz. Wir erleben inzwischen eine Gesellschaft, in der Menschen ihre Hoffnung auf Gerechtigkeit verloren haben und sich in den sozialen Medien sogar an mafiöse Strukturen wenden, um Hilfe zu bekommen. Deshalb brauchen wir eine Justiz, die unabhängig handelt, wirksame Entscheidungen trifft und diesem Prozess tatsächlich gerecht wird.“

Auch die uneinheitliche Rechtsprechung in politischen Verfahren bezeichnet sie als grundlegendes Problem. „Es kann nicht sein, dass Menschen wegen desselben Vorwurfs – manchmal sogar in derselben Stadt – je nach Staatsanwaltschaft völlig unterschiedlich behandelt werden.“

‚Politische Ursachen müssen beseitigt werden‘

Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Analyse gilt den Tausenden politischen Exilierten. Yiğitalp, die selbst seit Jahren im Exil lebt, macht deutlich, dass eine Rückkehr nicht allein durch gesetzliche Regelungen ermöglicht werden könne. „Die Menschen in Europa sind aus politischen Gründen ins Exil gegangen. Solange diese politischen Ursachen nicht beseitigt werden, wird niemand zurückkehren. Wer würde zurückkommen, wenn er hier weder leben, arbeiten noch am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann und befürchten muss, dieselben Erfahrungen noch einmal zu machen?“ Selbst wenn Exilierte nicht unmittelbar inhaftiert würden, reiche dies nicht aus. „Es genügt nicht, Menschen unter Auflagen in ihre Wohnungen oder in einen bestimmten Ort zurückkehren zu lassen und dann zu sagen: ,Jetzt könnt ihr kommen.' So wird niemand Vertrauen gewinnen. Viele Menschen sind zu fünfzehn, zwanzig, dreißig oder vierzig Jahren Haft verurteilt worden. Diese Realität lässt sich nicht mit einzelnen administrativen Maßnahmen überwinden.“

Das Parlament ist nur ein Teil dieses Prozesses

Zum Abschluss betont Yiğitalp, dass der weitere Verlauf nicht allein im Parlament entschieden werde. Das Rahmengesetz bilde lediglich einen Baustein eines wesentlich umfassenderen gesellschaftlichen Demokratisierungsprozesses. Gleichzeitig fordert sie, Frauen in den kommenden politischen Auseinandersetzungen stärker einzubeziehen. Dass ihre Stimmen bislang nicht ausreichend vertreten seien, bezeichnet sie als eines der größten Defizite des bisherigen Prozesses. „Vor allem Frauen müssen in diesem Prozess mehr zu sagen haben. Ihre Stimmen müssen im Parlament, in den demokratischen Organisationen und in allen gesellschaftlichen Bereichen stärker gehört werden. Das ist bislang eine der größten Lücken.“ Die eigentliche Aufgabe der kommenden Jahre sieht Yiğitalp jedoch in der gesellschaftlichen Verankerung von Gerechtigkeit. „Dieser Prozess ist nicht auf das Parlament beschränkt. Das Parlament ist nur ein kleiner Teil davon. Die eigentliche Herausforderung besteht darin, Gerechtigkeit in der Gesellschaft zu verankern und Mechanismen einer wiederherstellenden Gerechtigkeit aufzubauen. Das wird die wichtigste Aufgabe der kommenden Zeit sein.“

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/entwurf-zum-prozess-fur-frieden-und-eine-demokratische-gesellschaft-geht-ins-parlamentsplenum-52389 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/kocyigit-niemand-verliert-durch-den-frieden-52383 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/filmvorfuhrung-tearing-walls-down-und-diskussion-mit-sibel-yigitalp-41610

 

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Aziz Tunç: Mit dem Rahmengesetz beginnt eine neue Phase des Kampfes

Das von der AKP-Regierung ins Parlament eingebrachte Rahmengesetz im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft markiert nach Auffassung des kurdischen Politikers und Autors Aziz Tunç einen historischen Wendepunkt. Im Gespräch mit ANF bezeichnet er das Gesetz als ersten rechtlichen Schritt hin zu einer politischen Lösung der kurdischen Frage. Gleichzeitig warnt er davor, dessen Wirkung zu überschätzen: Demokratische Rechte seien darin bislang nicht verankert und müssten weiterhin gesellschaftlich erkämpft werden.

Gesetz ist Ergebnis eines langen Verhandlungsprozesses

Nach Ansicht von Tunç ist das Rahmengesetz eine wichtige Etappe in einem historischen Prozess, der über Jahre vorbereitet wurde. Der Übergang der kurdischen Freiheitsbewegung von der bewaffneten zur demokratisch-politischen Auseinandersetzung habe den Weg für diese Entwicklung eröffnet und zugleich das Ende einer von Krieg und Gewalt geprägten Phase eingeleitet. „Dieses Gesetz ist als wichtiger Meilenstein eines historischen Prozesses ins Parlament eingebracht worden. Dass wir heute an diesem Punkt stehen, ist keineswegs selbstverständlich. Ihm sind fast zwei Jahre intensiver Diskussionen und Verhandlungen vorausgegangen. Mit dem Rahmengesetz werden die Existenz der Kurd:innen und ihre Forderungen erstmals auf eine rechtliche und politische Grundlage gestellt.“

Kein Wundergesetz, sondern der Beginn einer neuen Phase

Tunç warnt jedoch ausdrücklich vor überhöhten Erwartungen: „Natürlich ist dieses Gesetz kein Wundergesetz. Im Gegenteil: Es enthält keine Regelungen zu demokratischen Rechten und Freiheiten. Dabei ist die Demokratisierung sowohl für eine gerechte Lösung der kurdischen Frage als auch für die Rechte und Freiheiten aller gesellschaftlichen Gruppen dringend notwendig.“ Es sei unrealistisch zu erwarten, dass ein einzelnes Gesetz sämtliche politischen Probleme lösen könne. Abdullah Öcalan habe selbst darauf hingewiesen: „Er hat diesen Weg als den ersten Schritt eines tausend Kilometer langen Weges beschrieben. Gerade deshalb beginnt mit diesem Gesetz für alle Unterdrückten eine neue Phase des Kampfes. Dass dieser Prozess überhaupt diesen Punkt erreicht hat, ist wesentlich Öcalans Rolle zu verdanken.“

Hoffnung auf Rückkehr politischer Exilierter

Besondere Aufmerksamkeit richtet Tunç auf die Frage, welche Folgen das Rahmengesetz für die Rückkehr politischer Exilierter haben könnte. Der kurdische Politiker und Autor wurde im Zuge der KCK-Verfahren verhaftet, verbrachte mehrere Jahre im Gefängnis und lebt seit Langem selbst im Exil. Nach seiner Einschätzung weckt der Gesetzentwurf bei vielen Betroffenen erstmals die Hoffnung auf eine Rückkehr. „Vor allem diejenigen, die in den vergangenen Jahren ins Exil gezwungen wurden, hoffen auf eine Rückkehr. Viele mussten ihr Leben im Ausland neu aufbauen, nachdem sie bereits einen bestimmten Lebensabschnitt erreicht hatten. Umso größer ist heute der Wunsch, zurückzukehren.“ Zugleich weist Tunç darauf hin, dass der Gesetzentwurf in Bezug auf die Rückkehr politischer Exilierter weiterhin erhebliche Unklarheiten enthalte. „Es wird allgemein davon ausgegangen, dass dieser Gesetzentwurf eine Rückkehr ermöglichen kann. Dennoch enthält er zahlreiche unklare Regelungen. Viele Fragen sind offen und müssen vor allem durch die praktische Umsetzung beantwortet werden.“

Wer ist Aziz Tunç?

Aziz Tunç wurde 1956 im kurdisch-alevitischen Albistan (tr. Elbistan) in der Provinz Gurgum (Maraş) geboren. Bereits in seiner Jugend engagierte er sich als linker Aktivist gegen die Militärdiktatur in der Türkei und kam dafür das erste Mal ins Gefängnis. 1978 verübten Nationalisten und Mitglieder der rechtsextremen Partei MHP das Massaker von Maraş: Dabei wurden ganze Wohnviertel zerstört und hunderte alevitische Kurd:innen gefoltert und getötet, darunter auch Bekannte von Tunç. Nach dem Massaker hat er es sich zur Aufgabe gemacht, als Überlebender und Zeuge zu verhindern, dass dieses dunkle Kapitel der Geschichte der Türkei in Vergessenheit gerät und mehrere Bücher verfasst. Als er nach dem Militärputsch 1980 auf die Fahndungsliste der neuen Regierung geriet, war er gezwungen, für elf Jahre unterzutauchen. Beim vermeintlichen Putschversuch vom Sommer 2016 war Tunç gerade auf einer Konferenz in Deutschland. Ein Rückflug wurde unmöglich, als Freund:innen verhaftet wurden. Seitdem ist er auf der Flucht und lebt in Deutschland.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/entwurf-zum-prozess-fur-frieden-und-eine-demokratische-gesellschaft-geht-ins-parlamentsplenum-52389 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/die-kurdische-frage-lasst-sich-nicht-auf-terrorismus-reduzieren-51641 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/kocyigit-niemand-verliert-durch-den-frieden-52383

 

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Erwerbsminderungsrente oder Schwerbehindertenrente? Fehlentscheidungen sind teuer

Erwerbsminderungsrente oder Schwerbehindertenrente: Voraussetzungen, Unterschiede und typische Fehlentscheidungen

Behinderungen können den Übergang aus dem Arbeitsleben in die Rente beschleunigen, doch dafür gibt es zwei völlig verschiedene Wege. Die Erwerbsminderungsrente setzt ein stark eingeschränktes Leistungsvermögen voraus, während die sogenannte Schwerbehindertenrente an Alter, Versicherungszeit und einen anerkannten Grad der Behinderung anknüpft.

Wer beide Leistungen gleichsetzt oder vorschnell einen Antrag stellt, riskiert eine niedrigere Rente oder versperrt sich einen späteren Wechsel.

Zwei Rentenarten mit unterschiedlichen Zielen

Die Erwerbsminderungsrente soll Einkommen ersetzen oder ergänzen, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt arbeiten kann. Sie kann lange vor dem üblichen Rentenalter beginnen. Entscheidend ist nicht allein die Diagnose, sondern wie viele Stunden die Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch täglich tätig sein kann.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermöglicht dagegen einen früheren Eintritt in eine Altersrente. Die tatsächliche Arbeitsfähigkeit muss dafür nicht medizinisch auf weniger als sechs Stunden gesunken sein. Ein Mensch kann daher schwerbehindert und weiterhin voll erwerbsfähig sein.

Umgekehrt benötigt niemand einen Schwerbehindertenausweis, um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Eine ausführliche Einordnung dazu bietet der Beitrag „Erwerbsminderungsrente und Schwerbehindertenausweis – hängt beides zusammen?“. Die Anerkennungsverfahren prüfen unterschiedliche Fragen und können deshalb zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Wann eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt

Nach Paragraf 43 SGB VI liegt eine volle Erwerbsminderung grundsätzlich vor, wenn eine Person wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar ist, gilt im Regelfall nicht als erwerbsgemindert.

Die teilweise Erwerbsminderungsrente ist grundsätzlich halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente und soll ein Einkommen aus Teilzeitarbeit ergänzen.

Geprüft wird nicht nur der zuletzt ausgeübte Beruf. Die Rentenversicherung fragt grundsätzlich, ob irgendeine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden möglich ist. Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, kann über die Übergangsregelung des Paragrafen 240 SGB VI noch ein begrenzter Berufsschutz bestehen.

Die medizinische Prüfung stützt sich auf Befundberichte, Klinik- und Reha-Berichte, Angaben der behandelnden Ärzte und gegebenenfalls auf ein Gutachten.

Eine Diagnose allein belegt noch keine bestimmte tägliche Arbeitszeit. Aussagekräftig sind konkrete Einschränkungen bei Belastbarkeit, Konzentration, Wegstrecken, Pausenbedarf, Zuverlässigkeit und Durchhaltevermögen.

Die Rentenversicherung folgt dabei dem Grundsatz „Reha vor Rente“. Zunächst wird geprüft, ob medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen können. Erst wenn dies nicht erfolgversprechend ist oder eine Reha keine ausreichende Besserung gebracht hat, rückt die Rentenzahlung in den Vordergrund.

Bedingungen der Erwerbsminderungsrente

Neben dem Gesundheitszustand müssen Versicherungszeiten vorhanden sein. Im Regelfall muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein. Außerdem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen.

Der Fünfjahreszeitraum kann sich durch bestimmte Zeiten verlängern, etwa durch Anrechnungs- oder Berücksichtigungszeiten. Für Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, junge Versicherte und Menschen, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, bestehen Sonderregeln. Deshalb sollte der Versicherungsverlauf vor einem Antrag vollständig geklärt werden.

Wer länger ohne versicherungspflichtige Beschäftigung lebt und nur freiwillige Beiträge zahlt, kann den Schutz für eine Erwerbsminderungsrente unter Umständen verlieren. Das fällt häufig erst auf, wenn die Erkrankung bereits eingetreten ist. Eine frühzeitige Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung kann solche Lücken sichtbar machen.

Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Für diese Altersrente sind drei Bedingungen zu erfüllen. Zum gewünschten Rentenbeginn muss das vorgeschriebene Lebensalter erreicht, ein Grad der Behinderung von mindestens 50 anerkannt und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen und Altersgrenzen auf ihrer Informationsseite.

Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 reicht für diese Rente nicht aus. Die Gleichstellung kann im Arbeitsrecht Vorteile bringen, ersetzt aber nicht die rentenrechtlich verlangte Anerkennung mit einem GdB von wenigstens 50.

Der Schwerbehindertenstatus muss bei Rentenbeginn bestehen; fällt er später weg, bleibt die bereits entstandene Altersrente bestehen.

Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden deutlich mehr Zeiten angerechnet als nur Jahre einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Dazu können freiwillige Beiträge, Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten, Zeiten häuslicher Pflege sowie bestimmte Zeiten mit Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schul- oder Hochschulausbildung gehören. Auch Monate aus Versorgungsausgleich, Rentensplitting und anteilig berücksichtigte Minijobzeiten können hinzukommen.

Welche Altersgrenzen gelten?

Für Versicherte des Jahrgangs 1964 oder jünger ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 65 Jahren ohne Abschlag möglich. Ein vorzeitiger Beginn ist ab 62 Jahren zulässig. Für die Jahrgänge 1952 bis 1963 steigen beide Altersgrenzen schrittweise an, weshalb der genaue Geburtsmonat geprüft werden muss.

Bei einem vorzeitigen Beginn sinkt die Rente um 0,3 Prozent für jeden Monat. Drei Jahre Vorziehung ergeben einen Abschlag von 10,8 Prozent. Dieser Abzug endet nicht mit 65 oder 67 Jahren, sondern bleibt auf Dauer bestehen.

Warum die höhere Rente nicht pauschal vorhergesagt werden kann

Die Altersrente wird aus den bis zum Rentenbeginn gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten und Entgeltpunkten berechnet. Bei der Erwerbsminderungsrente kommt eine Zurechnungszeit hinzu, damit ein früher Eintritt der Erkrankung nicht so behandelt wird, als hätte die Person bis zum Alter überhaupt keine weiteren Anwartschaften erworben. Zugleich kann auch die Erwerbsminderungsrente einen Abschlag von bis zu 10,8 Prozent enthalten.

Deshalb kann eine volle Erwerbsminderungsrente höher sein als eine früh beginnende Altersrente für schwerbehinderte Menschen. In anderen Fällen fällt die Altersrente günstiger aus, besonders wenn nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente möglich wäre. Verlässliche Antworten liefert nur eine Berechnung anhand des persönlichen Versicherungskontos und konkreter Rentenbeginne.

Wer beide Wege prüfen kann, sollte bei der Deutschen Rentenversicherung schriftliche Probeberechnungen für die denkbaren Starttermine anfordern.

Dabei sind Bruttobetrag, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Steuerfolgen, Betriebsrenten und weiteres Einkommen gemeinsam zu betrachten. Ein bloßer Vergleich zweier Bruttowerte kann ein falsches Bild erzeugen.

Hinzuverdienst kann die Entscheidung verändern

Für vorgezogene Altersrenten ist die frühere Hinzuverdienstgrenze seit 2023 aufgehoben. Wer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, darf daher grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die gesetzliche Altersrente allein wegen der Verdiensthöhe gekürzt wird. Arbeitsvertragliche, steuerliche sowie kranken- und pflegeversicherungsrechtliche Folgen bleiben gesondert zu prüfen.

Bei Erwerbsminderungsrenten bestehen weiterhin Grenzen. Im Jahr 2026 liegt die Grenze bei voller Erwerbsminderung bei 20.763,75 Euro jährlich; bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Mindestgrenze 41.527,50 Euro und kann individuell höher ausfallen. Die aktuellen Werte und die sechsmonatige Arbeitserprobung beschreibt die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Mitteilung für 2026.

Die Verdiensthöhe ist bei der Erwerbsminderungsrente jedoch nur ein Teil der Prüfung. Auch die Arbeitszeit muss innerhalb des festgestellten Leistungsvermögens liegen. Wer dauerhaft mehr arbeitet, als mit dem Rentenbescheid vereinbar erscheint, kann eine erneute Prüfung des Anspruchs auslösen.

Der Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente

Beziehende einer Erwerbsminderungsrente können eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen, sobald Alter, GdB und Wartezeit erfüllt sind. Das geschieht vor der Regelaltersgrenze nicht automatisch. Welche Folgen ein solcher Schritt haben kann, erläutert auch der gegen-hartz.de-Beitrag „Von der Erwerbsminderungsrente in die Schwerbehindertenrente wechseln“.

Bei einer zeitnah folgenden Altersrente schützt Paragraf 88 SGB VI grundsätzlich die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Schutz bedeutet aber nicht, dass frühere Abschläge verschwinden. Für bereits in Anspruch genommene Entgeltpunkte bleibt der frühere Zugangsfaktor grundsätzlich erhalten.

Ein Wechsel kann dennoch Vorteile bringen. Die Altersrente ist nicht mehr von der fortbestehenden Erwerbsminderung abhängig, muss nicht verlängert werden und kennt keine Hinzuverdienstgrenze. Vor dem Antrag sollte die Rentenversicherung den künftigen Zahlbetrag schriftlich berechnen.

Typische Fehlentscheidung: Schwerbehinderung mit Erwerbsminderung verwechseln

Ein GdB von 50 oder mehr führt nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente. Der GdB beschreibt die Auswirkungen von Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, während die Rentenversicherung die tägliche Einsatzfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt. Eine Person mit GdB 80 kann sechs Stunden oder länger arbeiten und deshalb keine Erwerbsminderungsrente erhalten.

Ebenso wenig erhöht ein Schwerbehindertenausweis automatisch die Erwerbsminderungsrente. Abschläge der Erwerbsminderungsrente entfallen dadurch nicht. Mehr dazu steht im internen Beitrag „Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente trotz Schwerbehinderung?“.

Typische Fehlentscheidung: Eine Altersrente vorschnell beantragen

Nach der bindenden Bewilligung einer Altersrente ist der Wechsel in eine Erwerbsminderungsrente nach Paragraf 34 Absatz 2 SGB VI grundsätzlich ausgeschlossen. Das kann teuer werden, wenn eine Erwerbsminderung bereits eingetreten ist und eine Erwerbsminderungsrente wegen der Zurechnungszeit höher ausgefallen wäre. Vor dem Antrag auf eine vorgezogene Altersrente sollte daher geklärt sein, ob ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt und welcher Rentenbeginn rechtlich möglich ist.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Jobcenter, Krankenkasse oder Arbeitsagentur zu einem Rentenantrag auffordern. Fristen und Mitwirkungspflichten dürfen nicht ignoriert werden, doch die Rentenart und die Reihenfolge der Anträge sollten fachkundig geprüft werden. Bei parallel denkbaren Ansprüchen können bereits die jeweiligen Beginnzeitpunkte über das Ergebnis entscheiden.

Typische Fehlentscheidung: Den dauerhaften Abschlag unterschätzen

Ein Abschlag von 10,8 Prozent wirkt auf den ersten Blick überschaubar, summiert sich aber über viele Rentenjahre. Bei einer ungekürzten Bruttorente von 1.600 Euro wären das 172,80 Euro weniger pro Monat. Künftige Rentenanpassungen bauen anschließend auf den geminderten persönlichen Entgeltpunkten auf.

Wer noch über Krankengeld, Arbeitslosengeld, eine Beschäftigung oder eine andere tragfähige Absicherung verfügt, sollte mehrere Starttermine vergleichen. Ein späterer Beginn kann den Abschlag verringern oder ganz vermeiden. Ob das Warten wirtschaftlich sinnvoll und gesundheitlich möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.

Typische Fehlentscheidung: Vor dem Bescheid kündigen

Eine eigene Kündigung schafft keinen Rentenanspruch und beschleunigt die medizinische Prüfung nicht. Sie kann stattdessen Einkommen, Krankengeld, Arbeitslosengeld sowie arbeitsrechtlichen Schutz gefährden. Auch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld oder Lücken bei Pflichtbeiträgen können je nach Sachverhalt folgen.

Vor einer Kündigung sollten Betroffene den Arbeitsvertrag, tarifliche Bestimmungen, mögliche Ruhensklauseln und den Versicherungsschutz prüfen lassen. Der gegen-hartz.de-Beitrag „Kurz vor der Rente mit Behinderung: Mache niemals diesen Fehler“ zeigt, warum ein übereilter Schritt langfristige Folgen haben kann. Oft ist es sicherer, erst die Entscheidung über Rente und weitere Entgeltersatzleistungen abzuwarten.

Typische Fehlentscheidung: Medizinische Unterlagen ohne Alltagsbezug einreichen

Viele Anträge enthalten zahlreiche Diagnosen, erklären aber nicht, wie sich die Erkrankungen auf eine regelmäßige Erwerbstätigkeit auswirken. Die Rentenversicherung muss nachvollziehen können, welche Belastungen nicht mehr möglich sind, wie häufig Ausfälle auftreten und weshalb auch eine leichtere Tätigkeit scheitert. Widersprüche zwischen Selbstauskunft, Arztbericht und tatsächlicher Beschäftigung können den Antrag schwächen.

Hilfreich ist eine sachliche Darstellung des Tagesablaufs, der Therapien, Nebenwirkungen und gescheiterten Arbeits- oder Wiedereingliederungsversuche. Behandelnde Ärzte sollten nicht nur Diagnosen nennen, sondern funktionelle Einschränkungen beschreiben. Weitere Hinweise enthält der Artikel „Diese Fehler sollten beim Antrag auf EM-Rente vermieden werden“.

Typische Fehlentscheidung: Fristen und Befristungen aus dem Blick verlieren

Eine Rente wird nicht allein deshalb gezahlt, weil ihre Voraussetzungen vorliegen. Sie muss beantragt werden, und der Antragstermin kann den Rentenbeginn beeinflussen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, eine geplante Altersrente ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu beantragen.

Erwerbsminderungsrenten werden häufig nur für einen begrenzten Zeitraum bewilligt. Wer einen Weiterzahlungsantrag zu spät stellt, riskiert eine Unterbrechung, selbst wenn die gesundheitlichen Einschränkungen fortbestehen.

Auch gegen einen ablehnenden Bescheid muss regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, sofern die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß ist.

So lässt sich eine Entscheidung vorbereiten

Am Anfang steht ein vollständiger Versicherungsverlauf. Fehlende Beschäftigungszeiten, Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung sollten geklärt sein, bevor die Rentenhöhe verglichen wird. Ebenso sollte der Bescheid über den GdB auf seine Gültigkeit zum geplanten Rentenbeginn geprüft werden.

Danach sind schriftliche Berechnungen für alle realistischen Starttermine sinnvoll. Bei einem möglichen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gehören eine geordnete medizinische Dokumentation und die Prüfung der Pflichtbeitragszeiten dazu.

Wer bereits eine EM-Rente erhält, sollte zusätzlich klären, wie Besitzschutz, Abschläge und ein möglicher Zuschlag in der anschließenden Altersrente behandelt werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine 1964 geborene Versicherte erreicht 2026 das Alter von 62 Jahren, hat einen anerkannten GdB von 50 und erfüllt die Wartezeit von 35 Jahren. Ihre voraussichtliche Altersrente beträgt vor dem Abschlag 1.600 Euro brutto; beim Beginn mit 62 Jahren sinkt sie wegen 36 Monaten Vorziehung um 10,8 Prozent auf 1.427,20 Euro brutto.

Wegen einer chronischen Erkrankung kann sie nach ärztlicher Einschätzung noch vier Stunden täglich arbeiten, sodass statt einer vollen allenfalls eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt.

Bevor sie den Altersrentenantrag stellt, lässt sie die teilweise Erwerbsminderungsrente und mehrere Beginndaten der Altersrente berechnen.

So kann sie Teilzeitlohn, Rentenzahlbetrag und dauerhaften Abschlag vergleichen, ohne sich durch eine vorschnell bindend gewordene Altersrente den Zugang zur Erwerbsminderungsrente zu versperren. Das Beispiel ist vereinfacht; im echten Fall hängen Ergebnis und Nettozahlung vom gesamten Versicherungsverlauf und weiteren Einkünften ab.

Der Beitrag Erwerbsminderungsrente oder Schwerbehindertenrente? Fehlentscheidungen sind teuer erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Die Kriegsgefahr in Asien und die Rolle der USA dabei

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 9. August 2026 - 10:00
Aus geopolitischer Sicht ist die Genese des Ukraine-Krieges erstaunlich einfach und gradlinig: Die USA wollten ihren Konkurrenten Russland schwächen und haben dazu mit dem Maidan 2014 die Kontrolle über die Ukraine übernommen, indem sie dort ein radikal anti-russisches Regime installiert und aufgerüstet haben, wobei sie darauf geachtet haben, dass die Europäer den Löwenanteil der Kosten […]
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Hacker behaupten: NATO ist direkt an Angriffen auf russisches Territorium beteiligt

Transition News - 9. August 2026 - 9:34

Russische Hacker haben laut Tass dokumentarische Beweise für die direkte Beteiligung der NATO an Angriffen auf russisches Territorium erhalten. Der staatlichen russischen Nachrichtenagentur wurden demnach entsprechende Dateien übermittelt, die diesen Vorwurf bestätigen sollen. Die anonymen Hacker erklärten:

«Wir haben dokumentierte Beweise dafür, dass die NATO direkt an Angriffen auf russisches Territorium beteiligt ist. Darüber hinaus werden Spezialisten für hybride Kriegsführung und Informationsoperationen nach Drohnenangriffen hinzugezogen. Wir sagen schon seit Langem, dass die Ukraine im Krieg gegen Russland lediglich benutzt wird und dass diejenigen, die hinter diesem Krieg stehen, nicht in Kiew, sondern in friedlichen europäischen Städten ansässig sind. Wir wissen, dass diese Dokumente für Journalisten und andere von Interesse sein werden.»

Russische Hacker hatten gemäß Tass zuvor Zugriff auf Dateien über ukrainische Angriffe auf Öllagerterminals in den Regionen Leningrad und Kaliningrad im Juli dieses Jahres erlangt. Sie erhielten Kommunikation und Dateien, aus denen hervorgegangen sei, wer die genauen Koordinaten der Einrichtungen bereitstellte und wer «die Ukraine zu Terrorismus in den Regionen Leningrad und Kaliningrad drängte».

Den vorliegenden Informationen zufolge hat Bart de Wachter, ein mit dem NATO-Geheimdienst verbundener Spezialist für hybride Kriegsführung, dem ukrainischen Sicherheitsdienst die Koordinaten von Öl- und Gasterminals in den Regionen Leningrad und Kaliningrad übermittelt.

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Pflegegrad soll befristet werden: So sind Pflegegeld und Pflegeleistungen betroffen

Pflegegrade sollen häufiger befristet werden: So könnten Pflegegeld und weitere Leistungen betroffen sein

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen müssen sich auf eine mögliche Verschärfung bei der Bewilligung von Pflegegraden einstellen. Der Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, befristete Entscheidungen künftig häufiger zu nutzen, wenn eine pflegegradrelevante Verbesserung nachvollziehbar erwartet wird. Eine allgemeine Befristung aller Pflegegrade ist jedoch nicht vorgesehen.

Bislang wird eine Befristung nur äußerst selten empfohlen. In der Begründung des Entwurfs heißt es, dass dies bei weniger als 0,1 Prozent der Begutachtungen geschieht. Sinkt die Schwelle für eine solche Prognose, könnten künftig deutlich mehr Versicherte einen Bescheid mit Ablaufdatum erhalten.

Für Betroffene geht es dabei nicht nur um den Pflegegrad als Einstufung. Mit seinem Ablauf können Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Hilfen enden oder nach einer Neubegutachtung geringer ausfallen. Besonders belastend ist das für Familien, die Pflegedienste, Arbeitszeiten und private Zuzahlungen langfristig geplant haben.

Die geplante Änderung ist noch kein geltendes Recht

Grund ist der am 5. Juni 2026 veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegeneuordnungsgesetz. Nach dem Entwurf sollen die meisten Änderungen am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Dafür muss das Vorhaben aber erst das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Auch heute kann ein Pflegegrad befristet werden

Die Befristung ist keine völlig neue Erfindung. Nach Paragraf 33 SGB XI dürfen die Pflegekasse und der Medizinische Dienst schon heute von einer dauerhaften Bewilligung absehen, wenn eine Verringerung der Einschränkungen zu erwarten ist. Der Pflegegrad und die daran geknüpften Leistungen enden dann mit dem im Bescheid genannten Datum.

Eine Befristung darf wiederholt werden, insgesamt aber höchstens drei Jahre dauern. Vor ihrem Ablauf muss die Pflegekasse rechtzeitig prüfen, ob Leistungen weitergezahlt werden und welcher Pflegegrad künftig gilt. Diese Prüfung soll eine Lücke in der Versorgung verhindern.

Ein unbefristet bewilligter Pflegegrad läuft dagegen nicht nach drei Jahren automatisch aus. Die Dreijahresgrenze betrifft nur den gesamten Zeitraum einer ausdrücklich ausgesprochenen Befristung. Unabhängig davon kann die Pflegekasse bei konkretem Anlass eine Wiederholungsbegutachtung veranlassen.

Was der Referentenentwurf an der bisherigen Schwelle ändern will

Nach den geltenden Begutachtungs-Richtlinien wird eine Befristung empfohlen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit eine pflegegradrelevante Besserung zu erwarten ist. Der Entwurf will diese Anforderung absenken. Künftig soll bereits eine im Gutachten begründete Wahrscheinlichkeit ausreichen.

Der Medizinische Dienst Bund soll in seinen Richtlinien genauer beschreiben, wann eine Befristung vorgenommen werden muss. Als denkbare Fälle nennt die Gesetzesbegründung ein vergleichsweise junges Alter, eine behandelbare Erkrankung sowie erfolgversprechende Therapie- oder Rehabilitationsmaßnahmen. Die Besserungsprognose müsste für den einzelnen Menschen nachvollziehbar hergeleitet werden.

Eine Befristung soll demnach vor allem dort häufiger vorkommen, wo Fähigkeiten voraussichtlich wiedergewonnen werden können. Das kann nach einer Operation, einem Schlaganfall, einer akuten Erkrankung oder einer noch laufenden Rehabilitation in Betracht kommen. Eine Diagnose allein reicht für die Bewertung nicht aus, denn geprüft wird weiterhin die tatsächliche Selbstständigkeit im Alltag.

Chronische Erkrankungen rechtfertigen nicht automatisch ein Ablaufdatum

Bei fortschreitender Demenz, dauerhaften Lähmungen, schweren neurologischen Erkrankungen oder ausgeprägter Multimorbidität ist eine pflegegradrelevante Besserung häufig nicht zu erwarten. In solchen Fällen müsste eine Befristung auch nach der geplanten Regel nachvollziehbar begründet werden. Ein bloßer Hinweis auf theoretisch mögliche Therapien dürfte eine individuelle Prognose nicht ersetzen.

Der Medizinische Dienst Bund weist in seiner Stellungnahme zum PNOG darauf hin, dass ein großer Teil der Begutachteten wegen Alters, chronischer Erkrankungen, mehrerer Krankheiten oder demenzieller Entwicklungen keine anhaltende Verringerung des Hilfebedarfs erwarten lässt.

Pflegegradrelevante Verbesserungen träten eher in bestimmten Fallgruppen nach Akuterkrankungen, Eingriffen oder erfolgreicher Rehabilitation auf. Der Verband bezweifelt deshalb, dass die Neuregelung die Ausgaben der Pflegeversicherung erheblich senken kann.

Zugleich warnt der Medizinische Dienst vor Prognosen, die in der Praxis kaum sicher erstellt werden können.

Ob eine Behandlung tatsächlich verfügbar ist und ob sie den Unterstützungsbedarf spürbar vermindert, lässt sich bei der ersten Begutachtung nicht immer verlässlich vorhersagen. Die Folgen einer zu optimistischen Annahme würden zunächst die Pflegebedürftigen und ihre Familien tragen.

Was ein Ablaufdatum für Pflegegeld und Sachleistungen bedeutet

Ein befristeter Bescheid verschafft Leistungen nur bis zum angegebenen Enddatum. Bestätigt die anschließende Prüfung den bisherigen Pflegegrad, können die Zahlungen weiterlaufen. Ergibt die Begutachtung einen niedrigeren Pflegegrad oder keine Pflegebedürftigkeit mehr, sinken die Ansprüche oder fallen weg.

Nach derzeit geltendem Recht erhalten Pflegebedürftige bei häuslicher Versorgung ab Pflegegrad 2 Pflegegeld. Die Beträge reichen 2026 von 347 Euro bis 990 Euro im Monat. Wer statt familiärer Pflege einen ambulanten Dienst nutzt, kann abhängig vom Pflegegrad Pflegesachleistungen von bis zu 796 Euro bis 2.299 Euro monatlich erhalten.

Pflegegrad Pflegegeld und Pflegesachleistung im Jahr 2026 Pflegegrad 1 Kein Pflegegeld und keine reguläre Pflegesachleistung; Entlastungsbetrag bis 131 Euro monatlich Pflegegrad 2 347 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bis 796 Euro monatlich Pflegegrad 3 599 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bis 1.497 Euro monatlich Pflegegrad 4 800 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bis 1.859 Euro monatlich Pflegegrad 5 990 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bis 2.299 Euro monatlich

Die Beträge entsprechen der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026. Einen ausführlichen Überblick bietet außerdem der Gegen-Hartz-Ratgeber „Pflegegeld 2026: Höhe, Pflegegrade, Antrag und alle Leistungen“. Die im PNOG geplanten neuen Budgets sind in dieser Tabelle noch nicht berücksichtigt, weil sie nicht beschlossen sind.

Eine Herabstufung kann mehrere Ansprüche gleichzeitig verändern

Wird Pflegegrad 3 nach der Prüfung auf Pflegegrad 2 abgesenkt, fällt das monatliche Pflegegeld nach aktuellem Stand von 599 Euro auf 347 Euro. Das sind 252 Euro weniger im Monat und 3.024 Euro weniger im Jahr. Bei einem Wechsel von Pflegegrad 2 zu Pflegegrad 1 entfällt das Pflegegeld vollständig.

Auch das Budget für einen ambulanten Pflegedienst schrumpft bei einer Herabstufung. Dadurch kann eine Familie Rechnungen, die bislang von der Pflegekasse übernommen wurden, teilweise selbst bezahlen müssen. Kann der bisherige Leistungsumfang nicht mehr finanziert werden, muss die Versorgung neu organisiert werden.

Weitere Folgen können den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie Zuschüsse zur vollstationären Pflege betreffen.

Auch Rentenbeiträge für nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige hängen von den gesetzlichen Voraussetzungen und der jeweiligen Pflegesituation ab. Fällt die Pflegebedürftigkeit vollständig weg, können zudem der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für eine Wohnraumanpassung entfallen.

Bestandsschutz schützt nicht vor jeder späteren Herabstufung

Der Referentenentwurf enthält einen Schutz für Menschen, die ihren Pflegegrad nach dem bis Ende 2026 geltenden Recht erhalten haben. Sie sollen ihn nicht allein deshalb verlieren, weil der Entwurf für neue Fälle strengere Punkteschwellen und veränderte Bewertungen vorsieht. Eine Neubegutachtung nur wegen dieser gesetzlichen Änderungen ist nicht geplant.

Dieser Schutz greift jedoch nicht, wenn sich Selbstständigkeit oder Fähigkeiten tatsächlich verbessert haben. Dann soll eine Herabstufung oder der Verlust des Pflegegrades weiterhin möglich bleiben.

Wer bereits einen Bescheid besitzt, ist deshalb nicht vollständig vor den Folgen einer späteren Wiederholungsbegutachtung geschützt.

Wie Gerichte eine nachträgliche Absenkung bewerten, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Gericht: Pflegegrad darf auch nachträglich abgesenkt werden“. Eine solche Entscheidung setzt eine tragfähige Tatsachengrundlage und einen rechtmäßigen Bescheid voraus. Eine Befristung ist davon zu unterscheiden, weil der ursprüngliche Anspruch bereits durch das im Bescheid genannte Ende begrenzt ist.

Betroffene sollten nicht erst kurz vor dem Ablaufdatum reagieren

Wer einen befristeten Bescheid erhält, sollte sofort das Enddatum notieren und das Gutachten anfordern. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, weshalb eine pflegegradrelevante Besserung erwartet wird. Eine pauschale Formulierung ohne Bezug zu Erkrankung, Therapieverlauf und Alltagseinschränkungen sollte sorgfältig geprüft werden.

Arztberichte, Entlassungsunterlagen, Therapiepläne und Nachweise über Hilfsmittel sollten fortlaufend gesammelt werden.

Hilfreich ist ein Pflegetagebuch, das wiederkehrende Unterstützung bei Körperpflege, Mobilität, Medikamenten, Orientierung und Tagesgestaltung dokumentiert. Der Gegen-Hartz-Ratgeber „Pflegegrad 2026: Diese 6 großen Fehler machen viele beim Gutachter“ erklärt, wie sich typische Fehleinschätzungen vermeiden lassen.

Die Pflegekasse ist verpflichtet, vor Ablauf rechtzeitig über die weitere Bewilligung zu entscheiden. Bleibt eine Mitteilung aus, sollten Betroffene schriftlich nachfassen und eine Entscheidung vor dem Enddatum verlangen. Ein eigener vorsorglicher Antrag kann sinnvoll sein, wenn sonst eine Zahlungslücke droht.

Gegen eine falsche Entscheidung ist Widerspruch möglich

Wird nach der erneuten Prüfung ein niedrigerer Pflegegrad festgestellt oder die weitere Bewilligung abgelehnt, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden.

Die Frist beträgt gewöhnlich einen Monat nach Bekanntgabe, sofern die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt ist. Entscheidend sind aber stets die Angaben im konkreten Bescheid.

Für die Begründung sollten Betroffene das vollständige Gutachten prüfen und Abweichungen vom tatsächlichen Pflegealltag benennen. Medizinische Befunde, Stellungnahmen von Pflegediensten und ein Pflegetagebuch können die Einwände stützen. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Pflegegrad-Widerspruch: Drei fatale Irrtümer, die man niemals begehen sollte“.

Bei einer Befristung sollte bereits der erste Bescheid geprüft werden, denn das Ablaufdatum ist Teil dieser Entscheidung. Ein späterer Widerspruch gegen eine niedrigere Neubewilligung lässt die ursprünglich befristete Bewilligung nicht ohne Weiteres über ihr Enddatum hinaus fortbestehen. Bei einer drohenden Versorgungslücke kann daher zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein.

Kurzes Beispiel aus der Praxis zum Verständnis

Frau M. ist 58 Jahre alt und erhält nach einem Schlaganfall Pflegegrad 3 sowie 599 Euro Pflegegeld im Monat. Weil eine intensive Rehabilitation begonnen hat und eine pflegegradrelevante Besserung möglich erscheint, bewilligt die Pflegekasse den Pflegegrad für zwölf Monate. Ihre Tochter sammelt während dieser Zeit Therapie- und Arztberichte und dokumentiert die tägliche Hilfe beim Waschen, Anziehen, Treppensteigen und bei der Medikamenteneinnahme.

Bei der erneuten Begutachtung kann Frau M. wieder kurze Wege allein gehen, benötigt bei der Selbstversorgung aber weiterhin regelmäßig Unterstützung. Die Pflegekasse stuft sie deshalb in Pflegegrad 2 ein. Nach heutigem Recht sinkt ihr Pflegegeld damit von 599 Euro auf 347 Euro im Monat, obwohl der Pflegebedarf nicht vollständig verschwunden ist.

Hätte das Gutachten wesentliche Hilfen übersehen, könnte Frau M. innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen. Sie müsste dafür konkret zeigen, welche Einschränkungen falsch oder gar nicht bewertet wurden. Das Beispiel verdeutlicht, warum eine Befristung nicht nur eine Formalie ist, sondern die Finanzierung der häuslichen Pflege spürbar verändern kann.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium: Pflegeneuordnungsgesetz, laufendes Verfahren und Referentenentwurf vom 5. Juni 2026

Paragraf 33 SGB XI: geltende Voraussetzungen und Grenzen der Befristung

Medizinischer Dienst Bund: Stellungnahme zum Referentenentwurf des PNOG vom 10. Juni 2026

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Der Jude ist an allem schuld: Linksextremistischer ARD-Hetzer Restle verbreitet krude Verschwörungstheorien zu Ceuta

Der zwangsgebührenfinanzierte Antifa-Scharfmacher Georg Restle moderiert zwar nicht länger das unter ihm zur linken Propagandakloake verkommene ARD-Agitationsmagazin  „Monitor“, sondern leitet seit Juni 2026 das ARD-Studio in der kenianischen Hauptstadt Nairobi. Das hält den WDR-Mann aber nicht ab, wirre Verschwörungstheorien und die übliche voreingenommene Hetze gegen seine ewigen Feindbilder USA und Israel abzusondern. Wer meinte, die […]

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Kommune-Erfahrungen I: Frühe Formen der Selbstorganisation gegen den Staat

Mit dem unter der Führung Abdullah Öcalans eingeleiteten Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft rückt auch die Frage in den Mittelpunkt, wie Widerstand gegen den Nationalstaat organisiert und zugleich eine neue Form des gesellschaftlichen Zusammenlebens entwickelt werden kann. Eine Antwort darauf führt zum Begriff der „Kommune“. Der auch im Kurdischen verwendete Begriff kom bezeichnet eine Gemeinschaft. Im politischen Verständnis beschreibt er jedoch nicht eine Form staatlicher Verwaltung im Kleinen, sondern ein Gesellschaftsmodell, das auf Selbstverwaltung von unten, der Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse und den Prinzipien direkter Demokratie beruht.

Öcalan betont, dass sich die Geschichte im Kern als ein fortwährender Konflikt zwischen Staat und Kommune verstehen lasse. Der Kampf zwischen der staatlichen Zivilisation und den Werten der demokratischen Gesellschaft habe die Menschheitsgeschichte in unterschiedlichen Formen durchzogen. Die Kommune versteht er als die grundlegendste Form gesellschaftlicher Organisation, in der Menschen ihr Leben aus eigener Kraft und nach ihrem eigenen Willen gestalten. Der Aufbau einer demokratischen Gesellschaft sei daher nur durch die Entwicklung kommunaler Organisierung möglich.

Für Öcalan ist die Idee der Kommune weit mehr als ein theoretisches Konzept oder eine Forderung. Sie hat sich in verschiedenen Epochen der Geschichte in konkreten Erfahrungen von Selbstverwaltung, partizipativer Demokratie und gemeinschaftlichem Leben manifestiert. Die Pariser Kommune von 1871, die während der Spanischen Revolution von 1936 entstandenen Kollektive sowie das von Nestor Machno zwischen 1918 und 1921 in der Ukraine aufgebaute „Freie Territorium“ zählen zu den bekanntesten historischen Beispielen kommunaler Organisierung, über die bis heute diskutiert wird.

Die Pariser Kommune: Das erste Experiment der Arbeiterselbstverwaltung

Das französische Wort commune bedeutet ursprünglich „Gemeinde“ beziehungsweise „Kommune“. Auch die Pariser Kommune von 1871 ging aus diesem Verständnis hervor. Ihr Ziel war es, die Angelegenheiten der Stadt unabhängig vom Zentralstaat durch einen von der Bevölkerung unmittelbar gewählten Gemeinderat selbst zu regeln. Die Kommune war jedoch weit mehr als eine kommunale Verwaltung im herkömmlichen Sinn.

Vor dem Hintergrund der Zerstörungen, der Belagerung, des Hungers und der Armut infolge des Deutsch-Französischen Krieges löste der Versuch der Regierung, am 18. März 1871 die Kanonen der Nationalgarde zu beschlagnahmen, einen von der Arbeiterklasse angeführten Volksaufstand aus. Während die Regierung nach Versailles floh, konstituierte sich nach den Wahlen vom 26. März der Kommunerat, der die Kommune am 28. März im Hôtel de Ville offiziell ausrief.

Mit der Ausrufung der Kommune wurde anstelle der bis heute verwendeten französischen Trikolore die rote Fahne gehisst. Dies war weit mehr als ein bloßer Fahnenwechsel: An die Stelle des Symbols des Nationalstaats trat die rote Fahne, die zum Sinnbild der Arbeiterbewegung und später der sozialistischen Bewegung werden sollte.

Was geschah in 72 Tagen?

Während ihres nur 72 Tage währenden Bestehens leitete die Kommune weitreichende Maßnahmen zur Deckung der grundlegenden Bedürfnisse der Bevölkerung ein. Das stehende Heer wurde aufgelöst und durch die Nationalgarde ersetzt, der alle waffenfähigen Bürger:innen angehörten und die fortan die einzige bewaffnete Kraft bildete. Öffentliche Ämter wurden durch Wahlen vergeben, die Gehälter der Amtsträger:innen auf den durchschnittlichen Arbeiterlohn begrenzt. Staat und Kirche wurden voneinander getrennt, das Bildungswesen säkularisiert sowie kostenlos und verpflichtend gestaltet. Die Nachtarbeit in Bäckereien wurde verboten, der Arbeitstag schrittweise verkürzt und willkürliche Lohnkürzungen abgeschafft. Mietschulden wurden erlassen, leerstehende Wohnungen Bedürftigen zur Verfügung gestellt und gepfändete Gegenstände an ihre Eigentümer:innen zurückgegeben. Verlassene Werkstätten gingen in die Verwaltung von Arbeiterkooperativen über. Frauen übernahmen zudem eine aktive Rolle in den Bereichen Bildung, Gesundheitsversorgung und Verteidigung.

Eine der bemerkenswertesten Neuerungen betraf jedoch die Zusammensetzung des Kommunerats. Es handelte sich nicht um ein repräsentatives Wahlsystem im klassischen Sinne. Die gewählten Vertreter:innen konnten von den Bürger:innen, die sie gewählt hatten, jederzeit wieder abberufen werden.

Die Blutwoche

Gerade weil die Maßnahmen der Kommune die bestehenden Eigentumsverhältnisse und die zentrale Staatsgewalt unmittelbar infrage stellten, war die Regierung in Versailles entschlossen, sie zu zerschlagen. Die Kommune war weit mehr als eine kommunale Verwaltung – sie zeigte konkret, dass Arbeiter:innen und die verarmten Bevölkerungsschichten ihr gesellschaftliches Leben selbst organisieren konnten. Für die Großgrundbesitzer, die Kapitalbesitzer und die vom Zentralstaat getragene bestehende Ordnung war dies nicht hinnehmbar.

Die Regierung unter Adolphe Thiers ging daher mit Unterstützung Preußens zum Angriff über. Truppen, die von der Ostfront abgezogen worden waren, wurden zur Niederschlagung der Pariser Kommune eingesetzt und Paris erneut eingeschlossen. Die knapp zwei Monate bis zum Beginn der „Blutwoche“ (La Semaine sanglante) am 21. Mai 1871 reichten jedoch nicht aus, um die politischen Ziele der Kommune zu verwirklichen.

Während der Belagerung und der anschließenden Vernichtungsoffensive wurden Schätzungen zufolge zwischen 10.000 und 15.000 Kommunard:innen standrechtlich erschossen. Eine Erhebung aus dem Jahr 1876 geht sogar von rund 20.000 Todesopfern aus. Die Versailler Truppen nahmen 43.522 Kommunard:innen gefangen. Rund 15.000 von ihnen wurden vor Gericht gestellt, 13.500 für schuldig befunden, 95 zum Tode verurteilt, 251 zu Zwangsarbeit verurteilt und 1.169 – vor allem nach Neukaledonien, aber auch in andere Kolonialgebiete – deportiert. Damit wurde die Pariser Kommune, die 72 Tage lang Widerstand geleistet hatte, gewaltsam zerschlagen.

Spanien: Eine freie Gesellschaft im Widerstand gegen Franco

Mit dem Militärputsch General Francisco Francos im Juli 1936 begann in Spanien der Weg in eine faschistische Diktatur. Gleichzeitig formierte sich jedoch der Widerstand. In den republikanisch kontrollierten Gebieten – insbesondere in Katalonien, Aragón und Valencia, den Hochburgen der anarchosyndikalistischen Gewerkschaft CNT-FAI – beschränkten sich Arbeiter:innen und Bäuer:innen nicht darauf, den Putsch zurückzuschlagen. Mit dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung begannen sie zugleich, ihr gesellschaftliches Leben selbst zu organisieren. Die entstehenden Kollektive wurden zum Ausdruck eines bewaffneten wie gesellschaftlichen Widerstands gegen das faschistische Regime Francos.

In Katalonien gingen Fabriken, Verkehrsbetriebe, Häfen und öffentliche Dienstleistungen in die Kontrolle von Arbeiterkomitees über. Die Produktion wurde den Erfordernissen des Krieges entsprechend neu organisiert. In Aragón entstanden rund 450 landwirtschaftliche Kollektive, denen Hunderttausende Bäuer:innen angehörten. Land, landwirtschaftliche Geräte und Nutztiere wurden gemeinschaftlich genutzt; vielerorts wurde das Geld als Zahlungsmittel abgeschafft und Güter entsprechend den Bedürfnissen verteilt. Die Dorfversammlungen arbeiteten nach den Prinzipien der direkten Demokratie, während Bildungs- und Gesundheitsangebote ausgebaut wurden. Zugleich unterstützten die Kollektive die Front mit Lebensmitteln und Waffen. Freiwilligenmilizen kämpften an der Aragón-Front gegen die Truppen Francos.

Der Widerstand prägte alle Bereiche des Alltags. Trotz der Angriffe und der Bedingungen des Bürgerkriegs hielten die Kollektive die Produktion aufrecht, um die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Von Bildung und Gesundheitsversorgung über den öffentlichen Verkehr bis hin zur Verteilung von Lebensmitteln wurden zahlreiche Aufgaben nicht vom Zentralstaat, sondern von lokalen Komitees und Volksversammlungen übernommen. Damit zeigte sich, dass selbst unter den Bedingungen des Krieges eine gesellschaftliche Organisation möglich war, die nicht auf staatlicher Autorität beruhte.

Die Zerschlagung der Kollektive

Ab 1937 begannen jedoch die republikanische Regierung und die unter dem Einfluss der Sowjetunion stehende Kommunistische Partei Spaniens, die Kollektive schrittweise aufzulösen, um die zentrale militärische und politische Autorität wiederherzustellen. Nach den „Maiereignissen“ in Barcelona wurden zahlreiche Kollektive zerschlagen, die Milizen in die reguläre Armee eingegliedert und die Befugnisse der lokalen Räte eingeschränkt. Mit Francos Sieg im Spanischen Bürgerkrieg im Jahr 1939 wurden schließlich nahezu alle Kollektive beseitigt. Tausende Menschen wurden hingerichtet, inhaftiert oder ins Exil gezwungen.

Das System der Autonomen Gemeinschaften

Auch wenn die Kollektive verschwanden, rissen die Debatten über kommunale Selbstverwaltung und Autonomie in Spanien nie ab. Nach dem Ende der Franco-Diktatur führte die Verfassung von 1978 ein System der Autonomen Gemeinschaften ein, das den unterschiedlichen historischen und kulturellen Identitäten des Landes Rechnung trägt.

Heute verfügen 17 Autonome Gemeinschaften, darunter Katalonien, das Baskenland, Galicien und Andalusien, über weitreichende Kompetenzen in Bereichen wie Bildung, Gesundheitswesen, Kultur und kommunaler Selbstverwaltung und verwalten diese durch eigene Institutionen. Auch wenn dieses Modell keine unmittelbare Fortsetzung der während der Revolution von 1936 entstandenen kollektiven Selbstverwaltungsstrukturen darstellt, zeigt es, dass Debatten über lokale Demokratie und Selbstverwaltung bis heute die politische Entwicklung Spaniens prägen.

Ukraine: Die Machnowschtschina und bäuerliche Kommunen

Zwischen 1917 und 1921 entstand im Südosten der Ukraine, vor dem Hintergrund des Zusammenbruchs des Russischen Reiches und des Bürgerkriegs, unter der Führung Nestor Machnos ein kommunales Selbstverwaltungsprojekt, das als „Freies Territorium“ oder „Machnowschtschina“ bekannt wurde. Ausgehend von Huljajpole entwickelte sich diese Bewegung als Antwort auf die Landforderungen armer Bäuer:innen, die Verwüstungen des Krieges und den Herrschaftsanspruch der jeweiligen Zentralmächte. Innerhalb kurzer Zeit erfasste sie Hunderte Dörfer, deren Bewohner:innen eigene Versammlungen gründeten und ihr gesellschaftliches Leben auf der Grundlage gemeinsamer Entscheidungen organisierten.

An die Stelle staatlicher Institutionen traten parteiunabhängige „freie Sowjets“. Die Delegierten wurden unmittelbar von der Bevölkerung gewählt, konnten jederzeit wieder abberufen werden, und grundlegende Entscheidungen wurden in Dorfversammlungen beraten und anschließend gemeinsam umgesetzt. Entsprechend dem Grundsatz „Das Land gehört denen, die es bearbeiten“ wurde der Grundbesitz neu verteilt. Großgüter gingen in landwirtschaftliche Kommunen über, in denen gemeinschaftlich produziert wurde. Landwirtschaftliche Geräte, Nutztiere und Erzeugnisse wurden gemeinsam genutzt. Gemeinschaftsküchen, kollektive Arbeit nach dem Prinzip der gegenseitigen Hilfe und Solidarität bildeten die Grundlagen des neuen gesellschaftlichen Lebens.

Ein Territorium für alle Bevölkerungsgruppen

Die Machnowschtschina war zugleich der Versuch, eine Gesellschaft zu schaffen, in der unterschiedliche ethnische und religiöse Gemeinschaften zusammenleben konnten. In dem Gebiet lebten Ukrainer:innen, Russ:innen, Jüdinnen und Juden sowie Angehörige weiterer Bevölkerungsgruppen. Frauen übernahmen aktive Aufgaben in der Produktion, im Gesundheitswesen und in den lokalen Räten; zugleich wurde dem Bildungswesen große Bedeutung beigemessen.

Im militärischen Bereich organisierte sich die Revolutionäre Aufstandsarmee nach dem Prinzip der Freiwilligkeit. Die Bewegung kämpfte einerseits gegen die zarentreue Weiße Armee und ausländische Interventionskräfte, geriet andererseits jedoch auch wiederholt in Konflikt mit den Bolschewiki. Dauerhaft Bestand hatte dieses Experiment jedoch nicht. Im Jahr 1921 wurde das Freie Territorium im Zuge von Operationen der Roten Armee zerschlagen. Machno musste ins Exil gehen, und das Experiment kommunaler Selbstverwaltung fand sein Ende.

Dennoch gilt die Machnowschtschina bis heute als eines der bedeutendsten historischen Beispiele einer Gesellschaftsordnung, die lokale Räte an die Stelle staatlicher Institutionen, freiwillige Organisierung an die Stelle verpflichtender Hierarchien und kommunales Zusammenleben an die Stelle zentralstaatlicher Herrschaft setzte.

So unterschiedlich die historischen Voraussetzungen dieser Erfahrungen auch waren und so gewaltsam die meisten von ihnen beendet wurden, verdeutlichen sie doch die Fähigkeit von Gesellschaften, ihr Zusammenleben selbst zu organisieren. Von der Wirtschaft über Bildung und Produktion bis hin zur Verteidigung beruhte ihre Organisation auf der unmittelbaren Mitwirkung der Bevölkerung. Damit zeigen diese Beispiele, dass eine auf Kommunen gegründete Gesellschaft als Alternative zum Nationalstaat möglich sein kann.

Nächster Teil: Kommune-Erfahrungen II – Auf der Suche nach kommunalen Lebensformen in der Gegenwart

https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/istanbuls-vergessene-kommune-erfahrungen-52175 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/die-antwort-auf-gewalt-heisst-kommunalismus-iii-51923 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/grasso-Ocalan-ersetzt-den-klassenkonflikt-durch-den-gegensatz-von-kommune-und-staat-51431

 

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Partner schweigt gegenüber dem Jobcenter: Seine Frau bekommt kein Bürgergeld

Eine Frau verlangte existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II, doch erhebliche Bareinzahlungen auf dem Konto ihres Partners blieben ungeklärt. Der Mann verweigerte schließlich jede Erklärung zur Herkunft des Geldes. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht verpflichtete das Jobcenter deshalb nicht zu einer vorläufigen Zahlung.

Der Beschluss vom 30. April 2026 mit dem Aktenzeichen L 3 AS 91/26 B ER zeigt, wie das Verhalten eines Partners den Leistungsanspruch der antragstellenden Person gefährden kann. Er zeigt aber auch, dass zwischen einer Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung und einem nicht belegten Bedarf unterschieden werden muss. Seit dem 1. Juli 2026 gilt zudem eine geänderte Vorschrift, die dem Jobcenter weitergehende Nachweisforderungen gegenüber Dritten erlaubt.

Die frühere Geldleistung Bürgergeld heißt nach der Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende seit dem 1. Juli 2026 offiziell Grundsicherungsgeld. Weil der Streit und viele Suchanfragen noch unter dem Begriff Bürgergeld geführt werden, wird die bisherige Bezeichnung in diesem Beitrag weiterhin zur Einordnung verwendet.

Fünfstellige Bareinzahlungen lösten die Prüfung aus

Nach den veröffentlichten Angaben verdiente der Partner monatlich 1.319,11 Euro. Auf seinem Konto erschienen zwischen Oktober und Dezember 2025 jedoch Bareinzahlungen in erheblicher fünfstelliger Höhe. Das Jobcenter wollte deshalb wissen, woher diese Beträge stammten und ob sie der gemeinsamen Haushaltsführung zur Verfügung standen.

Die Frau erklärte, bei dem Geld handele es sich um Darlehen von Freunden und Bekannten, die ihr Partner zur Tilgung eigener Schulden erhalten habe. Namen der Geldgeber, einzelne Darlehensbeträge, Laufzeiten, Rückzahlungsbedingungen und nachvollziehbare Verwendungsnachweise fehlten jedoch. Auch die Höhe und zeitliche Abfolge der Einzahlungen passten nach Auffassung des Gerichts nicht schlüssig zu den erkennbaren Inkassoabbuchungen.

Der Partner beschränkte sich nicht darauf, einzelne Unterlagen zurückzuhalten. Mit Schreiben vom 25. Januar 2026 verweigerte er ausdrücklich und endgültig jede weitere Auskunft. Der Senat wertete dieses Verhalten als qualifizierte Totalverweigerung und hielt weitere Aufforderungen für aussichtslos.

Warum das Geld des Partners für den Anspruch wichtig war

Das Einkommen und Vermögen eines Partners werden berücksichtigt, wenn beide eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Nach § 7 Absatz 3 SGB II kommt es bei unverheirateten Paaren darauf an, ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben und füreinander einstehen. Eine ausführliche Einordnung bietet der Beitrag Bedarfsgemeinschaft im Bürgergeld.

Getrennte Konten oder eine hälftige Aufteilung der laufenden Kosten schließen eine solche Gemeinschaft nicht automatisch aus. Im entschiedenen Fall berücksichtigte das Gericht unter anderem das länger andauernde Zusammenleben. Auch die Bereitschaft des Mannes, für anwaltliche Hilfe seiner Partnerin zu bezahlen, wertete es als Hinweis auf gegenseitiges Einstehen.

Das Einkommen eines arbeitenden Partners lässt den Anspruch nicht stets vollständig entfallen. Entscheidend ist, ob das anrechenbare Einkommen und das verwertbare Vermögen den Bedarf beider Personen decken. Wie diese gemeinsame Berechnung funktioniert, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag Bürgergeld trotz arbeitendem Partner.

Nicht jede Bareinzahlung ist automatisch Einkommen

Ein Buchungstext wie „Bargeldeinzahlung“ sagt noch nichts darüber aus, ob neues Einkommen zugeflossen ist. Es kann sich ebenso um zuvor abgehobenes eigenes Geld, um den Erlös aus dem Verkauf eines bereits vorhandenen Gegenstands oder um ein echtes Darlehen handeln. Das Jobcenter darf die Herkunft dennoch prüfen, weil die Einordnung die Leistungshöhe verändern kann.

Weitere Beispiele und Hinweise zur Dokumentation enthält der interne Ratgeber Einzahlungen aufs Konto beim Jobcenter richtig erklären. Entscheidend ist eine in sich stimmige Darstellung, die zu den Beträgen, Daten und übrigen Kontobewegungen passt.

Die behaupteten Darlehen waren nicht ausreichend belegt

Ein privates Darlehen wird nicht schon durch die Bezeichnung „geliehen“ vom Einkommen ausgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss eine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung bestehen. Je ungewöhnlicher Betrag, Übergabeform und zeitlicher Ablauf sind, desto genauer muss die Erklärung ausfallen.

Im Fall vor dem Landessozialgericht fehlten selbst grundlegende Angaben zu den angeblichen Geldgebern und den jeweiligen Absprachen. Die sichtbaren Inkassozahlungen belegten nicht, dass gerade die Bareinzahlungen zu deren Finanzierung bestimmt waren. Teilweise lagen die Einzahlungen zudem deutlich über den anschließend abgebuchten Schuldenbeträgen.

Warum das vollständige Schweigen zum Nachteil der Frau wirkte

Nach der bis Ende Juni 2026 geltenden Fassung des § 60 Absatz 4 SGB II durfte das Jobcenter von einem nicht leistungsbeziehenden Partner Auskunft über relevantes Einkommen und Vermögen verlangen.

Die ältere Rechtsprechung trennte dabei zwischen der inhaltlichen Auskunft und der Pflicht, Kontoauszüge oder andere Belege vorzulegen. Eine förmliche Aufforderung an den Partner selbst war erforderlich, bevor ungeklärte Verhältnisse zulasten der Antragstellerin bewertet werden konnten.

Diese Aufforderung hatte das Jobcenter ausgesprochen. Der Mann verweigerte trotzdem nicht nur Kontoauszüge, sondern jede inhaltliche Erklärung zu den Bareinzahlungen. Damit blieb eine Frage offen, die weder die Frau noch die Behörde aus eigener Kenntnis beantworten konnten.

Das Gericht stützte das Ergebnis nicht auf eine Leistungssperre nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung der Frau. Es sah vielmehr die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II als nicht glaubhaft gemacht an. Dieser Unterschied ist juristisch bedeutsam, obwohl die Frau in beiden Fällen zunächst kein Geld erhielt.

Seit Juli 2026 darf das Jobcenter auch Nachweise verlangen

Der Beschluss erging noch vor dem Inkrafttreten der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende. Seit dem 1. Juli 2026 verpflichtet § 60 Absatz 7 SGB II auskunftspflichtige Dritte dazu, auf Verlangen geeignete Beweismittel zu benennen und vorzulegen, wenn ihre Angaben zur Aufklärung nicht ausreichen. Diese Ergänzung erfasst auch Partner, deren Einkommen oder Vermögen bei der Leistungsberechnung berücksichtigt wird.

Die frühere Aussage, ein Partner müsse zwar Auskunft geben, aber grundsätzlich keine Belege vorlegen, lässt sich daher auf neue Fälle nicht unverändert übertragen. Das Jobcenter kann nun nach einer unzureichenden Erklärung gezielt Nachweise anfordern. Das Verlangen muss weiterhin für die Leistungsprüfung erforderlich sein und darf nicht zu einer anlasslosen Durchleuchtung des gesamten Privatlebens werden.

Bei Kontoauszügen bleiben zudem Datenschutzfragen zu beachten. Welche Angaben unter welchen Voraussetzungen geschwärzt werden dürfen, beschreibt der Beitrag Kontoauszüge für das Jobcenter richtig schwärzen. Beträge, Buchungsdaten und anspruchserhebliche Zahlungsvorgänge dürfen dabei nicht unkenntlich gemacht werden.

Auch das Jobcenter muss den Sachverhalt aufklären

Die Behörde darf einen Antrag nicht allein deshalb ablehnen, weil eine einzelne Angabe fehlt. Nach § 20 SGB X muss sie den Sachverhalt von Amts wegen untersuchen und erreichbare Erkenntnisquellen nutzen. Sie muss daher prüfen, ob Lohnabrechnungen, bekannte Kontobewegungen, Auskünfte des Partners oder andere Unterlagen eine verlässliche Entscheidung ermöglichen.

Diese Pflicht endet dort, wo sich die Herkunft des Bargelds nur aus der persönlichen Sphäre des Partners erklären lässt und er jede Auskunft verweigert. Sind keine anderen Beweismittel erreichbar, darf die ungeklärte Hilfebedürftigkeit zulasten der antragstellenden Person gehen. Die Einzahlung wird dabei nicht zwangsläufig als bestimmtes Einkommen eingestuft; vielmehr kann bereits der fehlende Nachweis des Bedarfs den Anspruch scheitern lassen.

So lassen sich Bareinzahlungen nachvollziehbar erklären

Wer Leistungen bezieht oder beantragt, sollte Anlass, Herkunft, Datum und Betrag jeder größeren Bareinzahlung zeitnah festhalten. Bei einer Wiedereinzahlung eigenen Geldes helfen frühere Abhebungsbelege und eine kurze schriftliche Erklärung. Bei einem Verkauf sollten Anzeige, Vertrag, Übergabe und früherer Besitz zusammenpassen.

Ein privates Darlehen sollte möglichst vor der Geldübergabe schriftlich vereinbart werden. Der Vertrag sollte die Beteiligten, den Betrag, den Auszahlungsweg, die Rückzahlung und den Fälligkeitstermin nennen. Spätere Rückzahlungen sollten ebenfalls belegbar sein.

Eine Anfrage des Jobcenters sollte nie vollständig ignoriert werden. Ist sie unklar oder zu weit gefasst, kann fristgerecht um Konkretisierung oder eine Fristverlängerung gebeten und zugleich der bereits bekannte Sachverhalt erklärt werden. Seit Juli 2026 reicht eine bloße Behauptung ohne Belege noch seltener aus.

Widerspruch und Eilverfahren bleiben möglich

Lehnt das Jobcenter wegen ungeklärter Bareinzahlungen ab, sollte geprüft werden, ob es den Partner selbst ordnungsgemäß angeschrieben, erreichbare Ermittlungen durchgeführt und die neue Gesetzesfassung korrekt angewandt hat. Gegen einen belastenden Bescheid kann regelmäßig binnen eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Hinweise dazu enthält der Beitrag Widerspruch gegen den Grundsicherungsgeld-Bescheid.

Fehlt wegen der Ablehnung Geld für Miete, Lebensmittel oder Krankenversicherung, kann zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht erwogen werden. Das Eilverfahren ersetzt den Widerspruch nicht und führt nur zu einer vorläufigen Prüfung. Wie der Antrag funktioniert, erläutert gegen-hartz.de im Ratgeber Eilverfahren vor dem Sozialgericht.

Der Beschluss entschied nur über vorläufige Leistungen

Das Aktenzeichen L 3 AS 91/26 B ER weist auf ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz hin. Das Landessozialgericht entschied deshalb nicht abschließend über sämtliche Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren. Es lehnte eine vorläufige Verpflichtung des Jobcenters ab, weil der Anspruch bei der damaligen Aktenlage nicht ausreichend glaubhaft war.

Für neue Fälle ist der Beschluss vor allem wegen seiner Aussagen zur Bedarfsgemeinschaft, zur behördlichen Aufklärung und zu den Folgen einer Totalverweigerung bedeutsam.

Die damalige Grenze zwischen Auskunft und Belegvorlage wurde durch die seit Juli 2026 geltende Nachweispflicht erweitert. Wer den Fall heute bewertet, muss daher den Zeitpunkt der Antragstellung und die jeweils geltende Gesetzesfassung beachten.

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Degitalisierung: Fortschritt

netzpolitik.org - 9. August 2026 - 8:31

Wenn wir die Auswirkungen der Klimakatastrophe eindämmen wollen, sollten wir das aus einer hoffnungsvollen Perspektive heraus tun. Die Digitalisierung bietet hierfür einen Ansatz – aber nur in Teilen.

Welchen Fortschritt wollen wir? – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: Emma Renly

Die heutige Degitalisierung wird geschrieben in einer Zeit, in der wir als Menschheit die negativen Folgen unseres Handelns immer stärker spüren. Der menschengemachte Klimawandel ist keine abstrakte Gefahr mehr, er ist fühlbar und seine Auswirkungen sind verheerend – und das schon in den 2020er-Jahren. Das Jahr 2025 war mit etwa 1,44 °C über dem vorindustriellen Niveau bereits spürbar zu heiß. Der Sommer des Jahres 2026 ist voller negativer Ereignisse, die allesamt mit dem Klimawandel zusammenhängen:

  • Ende Juni 2026 starben allein in Deutschland etwa 9.600 Menschen an den Folgen extremer Hitze, so Schätzungen des Robert Koch-Instituts.
  • Der Pegel des Rheins als wichtigste Binnenwasserstraße in Deutschland befindet sich auf einem Rekordtief, ebenso wie andere Flüsse. Die Auswirkungen des Niedrigwassers allein haben bereits massive Folgen für die Wirtschaft.
  • In Ländern wie Ungarn, Serbien und Rumänien müssen Kraftwerke, darunter Atomkraftwerke wie in Paks, stark zurückgefahren werden. Eine Energiekrise in diesen Ländern ist im vollen Gange.
  • In Ländern wie Frankreich, aber auch Spanien gibt oder gab es Waldbrände historischen Ausmaßes. Die generelle Waldbrandgefahr steigt etwa in Spanien durch den Klimawandel um das Zwanzigfache.

All das hat mit einem Fortschritt zu tun, dem Fortschritt des menschengemachten Klimawandels. Es fällt nicht leicht, in so einer Zeit zur Digitalisierung zurückzukommen, aber genau so eine Art von Fortschritt ist es ja, den wir uns von der Digitalisierung oftmals erhoffen.

Die Fortschritte in der Digitalisierung und damit verwandten Technologien sind in diesen düsteren Zeiten vielleicht ein Hoffnungsschimmer, der bleibt, denn schließlich ist hier in den vergangenen Jahrzehnten geradezu Unglaubliches passiert. Könnte uns ein solcher Fortschritt nicht retten?

Alle zwei Jahre

Wenn wir heute über die Eindämmung der Auswirkungen der Klimakatastrophe sprechen, sollten wir das nicht aus einer hoffnungslosen Perspektive heraus tun. Denn die Mittel gegen den Klimawandel sind technisch gesehen alle da.

Bemerkenswert ist dabei etwa der technische Fortschritt in der Entwicklung von erneuerbaren Energien. Photovoltaik wurde über die letzten Jahrzehnte von einer eher theoretischen Idee mit kaum Ertrag zu einer verlässlichen erneuerbaren Energiequelle. Weltweit sind inzwischen über 3 Terawatt an Solarleistung installiert und die kühnsten Erwartungen an den Zubau werden immer wieder übertroffen. Bemerkenswerterweise hält gerade der Solarstrom Ungarn in einer Energiekrise mit am Laufen – woran ausgerechnet Viktor Orbán durch eine etwas schräge Energiepolitik in seiner Amtszeit einen nicht unwesentlichen Anteil hatte.

Fortschritt gibt es aber nicht nur aufseiten der Energieerzeugung, sondern auch aufseiten der Energieverbraucher. Computerchips sind seit den 1960er-Jahren immer leistungsfähiger geworden, als Gordon Moore beobachtete, dass in einem gewissen Zeitraum immer eine Steigerung der Anzahl von Transistoren in einem Mikrochip stattfinden wird. Die Anzahl der Transistoren auf einem Mikrochip verdoppelt sich etwa alle zwei Jahre, so das berühmte Moores Law. Aber nicht nur wurden Chips leistungsfähiger, sie wurden auch sparsamer. Brauchten diese Chips 1979 etwa noch 1 Watt für eine Million Recheninstruktionen, sind dies 40 Jahre später nur noch Zehntausendstel davon, Tendenz weiter effizienter werdend. Eine Gesetzmäßigkeit, die inzwischen auch in Koomeys Law formuliert wurde:

Bei gleichbleibender Rechenlast halbiert sich die benötigte Batteriemenge etwa alle zweieinhalb Jahre.

Der technische Fortschritt sollte also doch eigentlich optimistisch stimmen, oder? Grüne, endlose Energie und Technik, die immer weniger Energie braucht. Klingt das nicht nach der Lösung eines Problems mit der Verschwendung von Ressourcen und dem Ausstoß von Treibhausgasen?

Gesetze der Ausdehnung

In der Betrachtung der Entwicklung der Informationstechnik gibt es neben den Gesetzmäßigkeiten von Moore und Koomey leider noch eine weitere Gesetzmäßigkeit, die Niklaus Wirth 1995 beschrieb:

Software dehnt sich aus, um den verfügbaren Speicher zu füllen.

Trotz Fortschritten in der Geschwindigkeit und Effizienz von Hardware wurde Software immer langsamer, oder um es mit Wirth zu sagen:

Gegen Ausweiskontrollen im Netz.

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Die Software wird schneller langsamer, als die Hardware schneller wird.

Das lässt sich auch an ein paar Erfahrungen im Umgang mit Computern über die Jahrzehnte zeigen.

Die Datenmenge einer durchschnittlichen Webseite liegt inzwischen bei 2,6 Megabyte – eine Vervierfachung allein seit 2012. Dabei lässt sich nicht alles darauf zurückführen, dass Webseiten jetzt mehr und höher aufgelöste Bilder enthalten, vielmehr ist auch die Datenmenge der Programmierbibliotheken, die zur Darstellung und Nutzung von Webseiteninhalten notwendig sind – vornehmlich Javascript – immens gestiegen. Inhaltlich oder funktional haben diese neuen Möglichkeiten weniger Neues geschaffen. Schneller geladen werden Webseiten über die Jahre auch nicht – der Anteil an aufgeblähtem Programmiercode frisst den technischen Fortschritt wieder nahezu auf. Erkennbar sind bei Webseiten in der Ladezeit höchstens stärkere Optimierungen für mobile Endgeräte, wenn überhaupt.

In dieser Woche wurde die erste öffentliche Webseite der Welt 35 Jahre alt. Bemerkenswerterweise funktioniert sie immer noch.

Aber auch Anwendungen für Computer sind über die Jahre immens ressourcenhungriger geworden. Lief die erste Version von Word auf DOS 1983 noch mit 192 Kilobyte an Arbeitsspeicher, gönnt sich die aktuelle Word-Version 365 / 2024 mindestens 4 Gigabyte an RAM. Allein 20 000-mal mehr an Arbeitsspeicherbedarf, um eine Textverarbeitung auszuführen.

Nun sei der Fairness halber angemerkt, dass aktuelle Webseiten und Anwendungen auch ein großes Stück an Benutzungsfreundlichkeit durch bessere grafische Oberflächen und generelle User Experience gebracht haben. Es können weitaus mehr Grafiken und Multimediainhalte genutzt werden, und generell sind Computer und Smartphones inzwischen doch durchaus so bequem nutzbar, dass diese es auch Non-IT-Cracks ermöglicht haben, gut mit Programmen dieser Art umzugehen.

In gewisser Weise kann dieser Fortschritt also auch als eine Art von Demokratisierung von Informationstechnik gesehen werden. Dadurch, dass Anwendungen immer einfacher nutzbar werden, können mehr Menschen diese nutzen.

Falsch verstandene Demokratisierung

Im Zeitalter von sogenannter Künstlicher Intelligenz könnten die Möglichkeiten speziell großer Sprachmodelle als eine weitere Evolution dieser Demokratisierung von Informationstechnik gesehen werden. Mit einem Computer wirklich reden können, ihm in einfachen Worten mitteilen, was gewünscht wird. Eine Webseite entwickeln? Eine Software entwickeln? Die nächste Urlaubsreise planen? Kein Problem, ein kurzer Auftrag per Prompt reicht, den Rest erledigt dann „die KI“ oder „der Agent“.

Nun ist die Entwicklung von generativer KI, speziell großen Sprachmodellen, schon per se nicht gänzlich unproblematisch. Auf die Problematik wurde in dieser Kolumne ja immer wieder Bezug genommen, etwa mit Sätzen wie diesen: große Probleme wie Bias, digitaler Kolonialismus, immenser Ressourcen- und Energieverbrauch, hohe Machtkonzentration, ungehemmter Datenkonsum, Wegbereitung des Faschismus, Plagiarismus und Desinformation.

KI ist also keine Demokratisierung von Informationstechnik, es ist die Konzentration in den Händen einiger weniger. Sie ist, wie Cory Doctorow 2011 postulierte, ein Angriff auf allgemeine und universelle Datenverarbeitung, die bisher allen einfach zugänglich war. Heimcomputer oder Smartphones werden wegen der Speicherkrise immer teurer und irgendwann unbezahlbar. Mit KI wird aber ein Bedarf nach Rechenleistung erfunden, der jetzt unbedingt mit mehr Technik, mehr Speicher und neuen GPUs gedeckt werden muss.

Betrachten wir den Fortschritt im Rahmen bestimmter Gesetzmäßigkeiten, überschreitet KI viele Grenzen auf einmal, nicht nur solche von Gesetzmäßigkeiten der Informationstechnik und Hardwareentwicklung:

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  • Allein der Wasserverbrauch von KI könnte im Jahr 2030 auf den Verbrauch von 1,3 Milliarden Menschen steigen, wie die Universität der Vereinten Nationen kürzlich warnte.
  • Seit dem Aufkommen von großen Sprachmodellen entwickelt sich der Aufwand für das Training dieser Modelle mit einer Steigerungsrate von mehr als vier Mal pro Jahr. Dabei steigt die „Intelligenz“ dieser Modelle aber eher nur unwesentlich. Damit steigt die Notwendigkeit nach immer größeren und energiehungrigen Rechenzentren schneller, als die Hardwareentwicklung und die Steigerung der Energieeffizienz Schritt halten könnten.
  • KI-Modelle mit agentischen Fähigkeiten werden immer mehr zu erratisch und schwer steuerbaren Softwarebestandteilen, bei denen sich speziell US-Hersteller in den vergangenen Tagen damit überbieten, welches ihrer Modelle in Tests jetzt die schlimmsten Ausbrüche aus schlecht abgesicherten Testumgebungen hingelegt habe. Meta, Anthropic und OpenAI überbieten sich gerade in einer Sensationslust, bei der sie immer mehr Cybergefährlichkeit ihrer Modelle zur Schau stellen.
  • Techfirmen reißen gerade ihre eigenen Net-Zero-Klimaziele wegen des KI-Ausbaus oder steigen gleich komplett aus Initiativen für erneuerbare Energien aus. Rechenzentren in den USA, aber auch in Europa werden immer stärker mit fossilen Energieträgern wie Gas betrieben oder so zumindest geplant, teils unter Umgehung von Regulierung.

Der vermeintliche Fortschritt von Informationstechnik durch KI hat also einen Zustand angenommen, der außerhalb aller tragbaren Grenzen von Ressourcen und Wirkung auf die Gesellschaft liegt.

Der Fortschritt, den wir eigentlich brauchen

Nun werden speziell KI-Anhänger nicht müde, dass KI ja auch gute Seiten haben könne. Es gibt da einerseits den Sales-Pitch etwa eines Sam Altman. Dem Sam Altman, der von einer glorreichen Zukunft schreibt, in der der Klimawandel überwunden ist und Kolonien im Weltraum existieren. Derselbe Sam Altman, der den Energiebedarf für das Training der KI-Modelle damit versuchte, argumentativ abzuschwächen, dass es ja auch viel Ressourcen brauche, „einen Menschen zu trainieren“.

Es gibt auch weniger blumige Sales Pitches: Der Ex-CEO von Google, Eric Schmidt, gibt immerhin gleich unverhohlen zu, dass es ihm gar nicht mehr um die Eindämmung des Klimawandels gehe und daher Fortschritte im Bereich KI viel wichtiger seien.

Als Feigenblatt für einen möglichen Nutzen von KI für die Menschheit werden nicht selten spezielle Anwendungen wie AlphaFold von Googles Deepmind, ein Modell zur Vorhersage von Proteinstrukturen, angebracht. Dessen positive Wirkung auf die Wissenschaft und Forschung ist aber wahrscheinlich nicht so hoch wie angenommen.

Die Argumentation, dass der technische Fortschritt, speziell durch KI, in den vergangenen Jahren ja „auch gute Seiten“ habe, sollte also stärker in Hinblick auf die tatsächliche Wirkung auf elementare Probleme der Menschheit wie den Klimawandel gesehen werden. LLMs lösen keine Klimaprobleme, sie verschärfen sie nur. Die immer breitere und vermeintlich günstigere Verfügbarkeit von KI ist eher im Lichte des Jevons-Paradoxons zu sehen: Dadurch, dass KI einfacher und vermeintlich effizienter genutzt werden kann, wird sie auch stärker genutzt – egal ob das sinnvoll und im eigentlichen Sinne ressourceneffizient ist.

Die Verminderung der negativen Folgen des Klimawandels braucht also eine andere Art von Fortschritt. Ein Fortschritt, der effizienter im eigentlichen Sinne mit unseren gemeinsamen Lebensgrundlagen umgeht. Schneller weniger CO₂-Emissionen, schneller weniger fossile Energieträger, schneller sparsamere Nutzung von Ressourcen, etwa für Heizen, Kühlen oder Mobilität. Nur stellt sich die Frage, wie Digitalisierung und Informationstechnik eigentlich helfen können, wenn sie in ihrer bisherigen Entwicklung eher das Gegenteil zu erreichen scheinen?

Die gute Nachricht ist, dass es Bereiche gibt, in denen Digitalisierung zukünftig helfen könnte, Ressourcen einzusparen, so zumindest nach einer Szenariobetrachtung für das Jahr 2040 des Umweltbundesamts. Bei der Optimierung von Produktionsanlagen in der Industrie etwa. Oder im Baugewerbe. Rechenzentren übrigens werden, wenn es nach den ermittelten Szenarien geht, ein starker Treiber zusätzlicher Emissionen werden.

Bleibt also die schwierige Frage, wofür wir unseren Fortschritt zukünftig sinnvoll einsetzen wollen. Ein Wandel wird notwendig sein – nicht nur wegen des Klimawandels.

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Das Heizungsgesetz ist gekippt: Aber der teure Haken kommt erst jetzt

Welche Kosten drohen Eigentümern wirklich beim Heizungsgesetz 2026? 100.000 Euro für die Heizung kursieren, und diese Zahl verunsichert  derzeit zu Recht viele Hausbesitzer. Doch so einfach ist die Rechnung nicht: Eine gesetzlich vorgeschriebene Sanierung für 100.000 Euro gibt es nicht.

Ganz vom Tisch sind hohe Kosten jedoch nicht. Wer weiter mit Gas oder Öl heizt, muss künftig vor allem auf den CO₂-Preis, steigende Vorgaben für klimafreundlichere Brennstoffe und die Entwicklung der staatlichen Förderung achten.

Die 65-Prozent-Regel ist weg

Seit dem 29. Juli 2026 gelten die wesentlichen Regelungen des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes. Die bisherige Vorgabe, wonach eine neu eingebaute Heizung grundsätzlich mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen musste, wurde gestrichen.

Eigentümer haben damit wieder mehr Wahlmöglichkeiten. Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse sowie Gas- und Ölheizungen sind grundsätzlich möglich.

Auch das bisherige altersbezogene Betriebsverbot für bestimmte alte Heizkessel wurde gestrichen. Ein alter Heizkessel muss damit nicht mehr allein deshalb ausgetauscht werden, weil er eine bestimmte Altersgrenze überschritten hat.

Gasheizung bleibt erlaubt – aber die laufenden Kosten steigen

Wer jetzt denkt, damit sei das Thema erledigt, sollte allerdings genauer hinsehen. Der Staat schreibt eine bestimmte Heiztechnik zwar nicht mehr pauschal vor, fossiles Heizen wird aber über andere Mechanismen zunehmend teurer.

Der wichtigste Kostenfaktor ist der CO₂-Preis. Im Jahr 2026 liegt der gesetzliche Preiskorridor im nationalen Emissionshandel zwischen 55 und 65 Euro je Tonne CO₂.

Bei einem älteren Einfamilienhaus mit rund 20.000 Kilowattstunden Gasverbrauch entstehen dadurch etwa 260 bis 310 Euro zusätzliche Kosten pro Jahr. Bei einer vergleichbaren Ölheizung liegen die CO₂-Kosten bereits bei etwa 350 bis 410 Euro jährlich.

Auch ohne Austauschpflicht kostet das Festhalten an Gas oder Öl also zusätzlich Geld. Wie stark diese Belastung in den kommenden Jahren steigt, lässt sich allerdings nicht seriös auf den Euro genau vorhersagen.

Ab 2028 wird der CO₂-Preis noch wichtiger

Ab 2028 soll der europäische Emissionshandel ETS2 für Gebäude und Straßenverkehr vollständig starten. Der CO₂-Preis wird dann stärker über den Markt bestimmt.

Deshalb sind Aussagen, wonach eine Tonne CO₂ im Jahr 2030 garantiert 100, 150 oder sogar 200 Euro kosten werde, mit Vorsicht zu behandeln. Solche Werte sind höchstens mögliche Szenarien, aber keine feststehenden Preise.

Für Hausbesitzer besteht dennoch ein Risiko. Je höher der CO₂-Preis steigt, desto teurer wird das Heizen mit Gas und Öl.

Ab 2029 greift die Bio-Treppe

Hinzu kommt eine weitere Regelung, die für neue Gas- und Ölheizungen wichtig wird. Ab 2029 müssen zunehmend klimafreundlichere Brennstoffe eingesetzt werden.

Vorgesehen sind zunächst mindestens zehn Prozent im Jahr 2029. Ab 2030 steigt der Anteil auf mindestens 15 Prozent, ab 2035 auf 30 Prozent und ab 2040 auf mindestens 60 Prozent.

Dazu können beispielsweise Biomethan oder Bioöl gehören. Wie teuer diese Brennstoffe in einigen Jahren tatsächlich sein werden, lässt sich derzeit jedoch nicht verlässlich berechnen.

Eine neue Gasheizung kann zwar bei der Anschaffung günstiger sein, ihre späteren Betriebskosten sind aber mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.

Die 100.000 Euro stehen nicht im Gesetz

Die viel zitierte Summe von 100.000 Euro ist kein Betrag, den das neue Heizungsgesetz Hausbesitzern pauschal auferlegt. Eine solche Rechnung lässt sich aus den gesetzlichen Vorgaben auch nicht ableiten.

Sechsstellige Kosten können indessen entstehen, wenn ein älteres Gebäude umfassend modernisiert wird. Werden beispielsweise Dach oder Fassade gedämmt, Fenster ausgetauscht und gleichzeitig eine neue Heizungsanlage eingebaut, kann die Gesamtsumme schnell sehr hoch ausfallen.

Das ist aber eine komplette Gebäudesanierung und keine 100.000-Euro-Heizung. Wer beide Dinge gleichsetzt, führt Hausbesitzer in die Irre.

Auch der angebliche Wertverlust lässt sich nicht pauschal berechnen

Immer wieder wird argumentiert, ein Haus mit alter Gas- oder Ölheizung verliere automatisch massiv an Wert.  Der Immobilienwert hängt allerdings von zahlreichen Faktoren ab. Dazu gehören die Lage, der allgemeine Zustand des Gebäudes, Grundstückspreise, Wohnfläche, Energieeffizienz und die Nachfrage auf dem örtlichen Immobilienmarkt.

Eine schlechte Energiebilanz kann den Verkaufspreis beeinflussen, ist aber keine pauschale Summe, die für jedes Einfamilienhaus gilt.

Was kostet eine Wärmepumpe tatsächlich?

Auch bei Wärmepumpen kursieren häufig pauschale Zahlen. Tatsächlich unterscheiden sich die Kosten je nach Gebäude, Leistung, notwendigen Umbauten und Anbieter erheblich.

Eine Auswertung von 160 Angeboten für Luft-Wasser-Wärmepumpen ergab Preise zwischen rund 20.000 und 63.000 Euro. Der Durchschnitt lag bei etwa 36.000 Euro.

Entscheidend ist für Eigentümer allerdings nicht nur der Angebotspreis. Von diesem Betrag kann je nach Voraussetzungen nämlich ein erheblicher Teil durch staatliche Förderung gedeckt werden.

Bis zu 80 Prozent Heizungsförderung möglich

Seit Juli 2026 können private Eigentümer je nach Voraussetzungen Zuschüsse zwischen 30 und maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten. Bei einem Einfamilienhaus werden dabei höchstens 28.000 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt.

Wie hoch der tatsächliche Zuschuss ist, hängt unter anderem vom Einkommen und von der bisherigen Heizungsanlage ab. Die früher häufig genannte maximale Förderung von 70 Prozent ist deshalb nicht mehr aktuell.

Eigentümer sollten allerdings nicht davon ausgehen, dass die heutigen Förderbedingungen dauerhaft bestehen bleiben. Ab Februar 2027 soll der Förderhöchstbetrag schrittweise sinken.

Auch der Klimageschwindigkeitsbonus wird reduziert. Nach der derzeitigen Regelung soll dieser Bonus ab August 2028 vollständig entfallen.

Warten kann deshalb ebenfalls Geld kosten

Eine funktionierende Gas- oder Ölheizung muss nicht vorsorglich ausgebaut werden. Wer eine technisch einwandfreie Anlage besitzt, kann sie grundsätzlich weiter betreiben.

Trotzdem kann dauerhaftes Abwarten finanziell nachteilig werden. Höhere CO₂-Kosten, steigende Anforderungen an Brennstoffe und möglicherweise sinkende Förderungen können die Rechnung in den kommenden Jahren verändern.

Deshalb sollte nicht allein das Alter der Heizung darüber entscheiden, ob ein Austausch sinnvoll ist. Wichtiger sind der tatsächliche Energieverbrauch, der Zustand der Anlage, die Kosten einer neuen Heizung und die aktuell erreichbare Förderung.

Diese Zahlen sollten Eigentümer im Blick behalten

Die Schlagzeile von den angeblichen 100.000 Euro hilft bei der Entscheidung kaum weiter. Für Hausbesitzer sind andere Zahlen wesentlich aussagekräftiger.

Entscheidend sind der eigene Gas- oder Ölverbrauch, der aktuelle CO₂-Preis und die konkret erreichbare Förderung für einen Heizungstausch. Wer diese Werte kennt, kann wesentlich besser abschätzen, ob sich ein früher Austausch lohnt oder ob die bestehende Anlage noch wirtschaftlich weiterbetrieben werden kann.

Auch Angebote für neue Heizungen sollten immer miteinander verglichen werden. Pauschale Durchschnittswerte ersetzen keine Berechnung für das eigene Gebäude.

Bundesverfassungsgericht beendet Streit um das alte Verfahren

Auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird derzeit teilweise verkürzt dargestellt. Das Gericht hat am 23. Juli 2026 einen Organstreit eines Bundestagsabgeordneten zum damaligen Gesetzgebungsverfahren verworfen.

Dabei ging es insbesondere um die parlamentarischen Beteiligungsrechte und das Verfahren aus dem Jahr 2023. Das Gericht hat damit nicht pauschal sämtliche früheren inhaltlichen Regelungen des Heizungsgesetzes für verfassungsrechtlich unangreifbar erklärt.

Für Eigentümer hat diese Entscheidung vor allem historische Bedeutung. Maßgeblich für neue Entscheidungen rund um die eigene Heizung ist die seit Juli 2026 geltende Rechtslage.

FAQ zum Heizungsgesetz 2026 Muss eine alte Gas- oder Ölheizung jetzt ausgetauscht werden?

Nein. Die frühere 65-Prozent-Vorgabe wurde gestrichen, ebenso das bisherige altersbezogene Betriebsverbot für bestimmte Heizkessel.

Eine funktionierende Heizung muss deshalb nicht allein wegen ihres Alters oder wegen der früheren 65-Prozent-Regel ausgetauscht werden. Entscheidend sind vielmehr der technische Zustand und die Wirtschaftlichkeit der Anlage.

Müssen Hausbesitzer jetzt mit 100.000 Euro Kosten rechnen?

Nein. Eine pauschale Belastung von 100.000 Euro ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Solche Summen können bei einer umfangreichen energetischen Komplettsanierung eines älteren Hauses entstehen. Sie sind aber weder der feste Preis einer Wärmepumpe noch eine automatisch fällige Rechnung aus dem Heizungsgesetz.

Lohnt sich eine neue Gasheizung noch?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine Gasheizung darf grundsätzlich wieder eingebaut werden, allerdings sollten Eigentümer die zukünftigen CO₂-Kosten und die steigenden Vorgaben für klimafreundliche Brennstoffe einkalkulieren.

Wer ohnehin eine neue Heizung benötigt, sollte deshalb mehrere Systeme über ihre gesamte Nutzungsdauer vergleichen. Neben dem Anschaffungspreis gehören auch Energiekosten, CO₂-Kosten, Wartung und staatliche Förderung in die Rechnung.

Quellenverzeichnis

Bundesregierung: „Neues Gebäudemodernisierungsgesetz“, Stand 29. Juli 2026.
Bundesverfassungsgericht: Entscheidung zum Organstreit über das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz, 23. Juli 2026.
co2online: „Luft-Wasser-Wärmepumpe: Kosten und Förderung“, Auswertung von Wärmepumpen-Angeboten.
Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt: Informationen zum nationalen Emissionshandel und zum CO₂-Preiskorridor 2026.
Deutscher Bundestag: Gesetzesmaterialien und Beschlüsse zum Gebäudemodernisierungsgesetz, Juli 2026.

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Wohngeld bei einer Schwerbehinderung mit Extrabetrag bis zu 1800 Euro

Wer eine Schwerbehinderung hat, kann beim Wohngeld unter bestimmten Voraussetzungen von einem zusätzlichen Freibetrag profitieren. Der Betrag liegt bei 1.800 Euro pro Jahr und wird bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt.

Wichtig vorweg: Dieser Freibetrag ist keine direkte Auszahlung. Er senkt das Einkommen, das die Wohngeldstelle für die Berechnung heranzieht, und kann dadurch den Anspruch erhöhen oder überhaupt erst möglich machen.

Warum der Freibetrag beim Wohngeld wichtig ist

Wohngeld soll Haushalte mit geringem oder mittlerem Einkommen bei den Wohnkosten entlasten. Es wird als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum gezahlt.

Die Höhe richtet sich nach mehreren Faktoren: Einkommen, Haushaltsgröße, berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung sowie Mietstufe der Gemeinde. Bei Menschen mit Behinderung kann ein zusätzlicher Abzug beim Einkommen den Unterschied machen.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 17 Wohngeldgesetz. Dort ist geregelt, welche Freibeträge bei der Ermittlung des Gesamteinkommens abzuziehen sind.

Wer den 1.800-Euro-Freibetrag erhalten kann

Der Freibetrag gilt nicht automatisch für jede Person mit Schwerbehindertenausweis. Entscheidend sind die genauen Voraussetzungen im Wohngeldgesetz.

Berücksichtigt werden schwerbehinderte Haushaltsmitglieder mit einem Grad der Behinderung von 100. Außerdem kann der Freibetrag bei einem Grad der Behinderung unter 100 gelten, wenn zusätzlich Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vorliegt und häusliche Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege erfolgt.

Damit ist der Freibetrag besonders für Haushalte relevant, in denen gesundheitliche Einschränkungen und Pflegebedarf die finanzielle Lage verschärfen. Die Regelung soll verhindern, dass diese Belastungen bei der Wohngeldberechnung unberücksichtigt bleiben.

Wie der Freibetrag berechnet wird

Der Betrag von 1.800 Euro gilt pro Jahr und pro berechtigtem Haushaltsmitglied. Auf den Monat umgerechnet entspricht das rechnerisch 150 Euro weniger an anzurechnendem Einkommen.

Das bedeutet nicht, dass das Wohngeld automatisch um 150 Euro monatlich steigt. Vielmehr wird das Einkommen niedriger angesetzt, und daraus ergibt sich dann die konkrete Wohngeldhöhe.

Ob und wie stark sich der Freibetrag auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Besonders spürbar kann der Effekt sein, wenn ein Haushalt bisher knapp über der Einkommensgrenze lag.

Überblick: Wann der Freibetrag möglich ist Voraussetzung Folge für das Wohngeld Grad der Behinderung von 100 1.800 Euro jährlicher Freibetrag können beim Einkommen abgezogen werden Grad der Behinderung unter 100 plus Pflegebedürftigkeit und häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege 1.800 Euro jährlicher Freibetrag können ebenfalls berücksichtigt werden Schwerbehindertenausweis ohne diese Voraussetzungen Der Freibetrag greift nicht automatisch Mehrere berechtigte Haushaltsmitglieder Der Freibetrag kann für jede berechtigte Person einzeln angesetzt werden Welche Nachweise nötig sind

Wer den Freibetrag geltend machen möchte, sollte die entsprechenden Nachweise mit dem Wohngeldantrag einreichen. Dazu gehören in der Regel der Schwerbehindertenausweis oder ein Bescheid über den Grad der Behinderung.

Bei einem Grad der Behinderung unter 100 müssen zusätzlich Nachweise zur Pflegebedürftigkeit und zur Pflegeform vorgelegt werden. Das kann etwa ein Pflegegradbescheid sein.

Fehlen Unterlagen, kann die Wohngeldstelle sie nachfordern. Das verzögert jedoch häufig die Bearbeitung, weshalb eine vollständige Antragstellung sinnvoll ist.

Warum Betroffene den Freibetrag aktiv angeben sollten

Viele Haushalte verschenken Geld, weil sie den Freibetrag nicht kennen oder im Antrag nicht deutlich auf die Schwerbehinderung hinweisen. Wohngeldstellen prüfen zwar die eingereichten Angaben, sie können aber nur berücksichtigen, was ihnen bekannt ist.

Deshalb sollte die Schwerbehinderung im Antrag klar angegeben werden. Auch Änderungen während eines laufenden Bewilligungszeitraums sollten der Behörde mitgeteilt werden.

Wird ein Grad der Behinderung rückwirkend festgestellt, kann sich auch für bereits beschiedene Zeiträume eine neue Prüfung lohnen. Betroffene sollten sich in solchen Fällen an ihre Wohngeldstelle wenden.

Kein Ersatz für eine individuelle Berechnung

Der Freibetrag verbessert die Ausgangslage, ersetzt aber keine vollständige Wohngeldberechnung. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Einkommensverhältnisse und Wohnkosten des Haushalts.

Eine erste Orientierung bietet der Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesbauministeriums. Rechtsverbindlich entscheidet jedoch immer die zuständige Wohngeldbehörde.

Zu beachten ist außerdem, dass Wohngeld nicht mit allen Sozialleistungen kombiniert werden kann. Wer bereits Leistungen erhält, in denen Unterkunftskosten enthalten sind, sollte prüfen lassen, ob Wohngeld überhaupt in Betracht kommt.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine alleinlebende Rentnerin zahlt 620 Euro Warmmiete und hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 100. Ihr Jahreseinkommen liegt knapp oberhalb der Grenze, bei der ohne Freibetrag nur ein sehr geringer oder gar kein Wohngeldanspruch bestehen würde.

Durch den Freibetrag werden bei der Berechnung 1.800 Euro pro Jahr vom Einkommen abgezogen. Dadurch sinkt das anzurechnende Monatseinkommen rechnerisch um 150 Euro.

Die Wohngeldstelle kann dadurch zu einem höheren Zuschuss kommen oder erstmals einen Anspruch feststellen. Für die Betroffene kann das jeden Monat eine spürbare Entlastung bei den Wohnkosten bedeuten.

Fazit

Der zusätzliche Freibetrag von 1.800 Euro beim Wohngeld ist für Menschen mit schwerer Behinderung oder zusätzlichem Pflegebedarf ein wichtiger finanzieller Vorteil. Er wird nicht ausgezahlt, sondern mindert das anrechenbare Einkommen bei der Wohngeldberechnung.

Betroffene sollten den Freibetrag nicht dem Zufall überlassen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte Nachweise vollständig einreichen und bei Änderungen frühzeitig Kontakt zur Wohngeldstelle aufnehmen.

Häufige Fragen und Antworten Was bedeutet der 1.800-Euro-Freibetrag beim Wohngeld?

Der Freibetrag bedeutet, dass bei der Wohngeldberechnung 1.800 Euro pro Jahr vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden können. Es handelt sich nicht um eine Auszahlung, sondern um eine rechnerische Entlastung. Dadurch kann sich der Wohngeldanspruch erhöhen oder überhaupt erst entstehen.

Wer kann den Freibetrag bei Schwerbehinderung erhalten?

Der Freibetrag kommt für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder mit einem Grad der Behinderung von 100 infrage. Er kann auch bei einem niedrigeren Grad der Behinderung berücksichtigt werden, wenn zusätzlich Pflegebedürftigkeit vorliegt und häusliche Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege erfolgt.

Muss der Freibetrag extra beantragt werden?

Der Freibetrag sollte im Wohngeldantrag deutlich angegeben und mit Nachweisen belegt werden. Dazu gehören je nach Fall der Schwerbehindertenausweis, der Bescheid über den Grad der Behinderung oder ein Pflegegradbescheid. Ohne entsprechende Angaben kann die Wohngeldstelle den Freibetrag möglicherweise nicht berücksichtigen.

Erhöht sich das Wohngeld automatisch um 150 Euro im Monat?

Nein, das Wohngeld steigt nicht automatisch um 150 Euro monatlich. Die 1.800 Euro pro Jahr entsprechen zwar rechnerisch 150 Euro pro Monat weniger an anrechenbarem Einkommen. Die tatsächliche Wohngeldhöhe hängt aber weiterhin von Einkommen, Haushaltsgröße, Miete oder Belastung und der Mietstufe des Wohnorts ab.

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Bundesarbeitsgericht schützt vor Kündigungen bei Massenentlassungen

Bei größeren Kündigungswellen hängt die Wirksamkeit einer Kündigung nicht allein vom Kündigungsgrund und von der Sozialauswahl ab. Erreicht der geplante Stellenabbau die gesetzlichen Schwellenwerte, muss der Arbeitgeber zuvor eine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit erstatten.

Zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2026 zeigen nun deutlicher, welche Fehler eine Kündigung zu Fall bringen und welche Abweichungen hinnehmbar sein können.

Die neue Linie lässt sich knapp zusammenfassen: Fehlt eine erforderliche Anzeige vollständig, ist die Kündigung unwirksam. Eine geringfügig falsche Angabe führt dagegen nicht automatisch zum selben Ergebnis, wenn die Arbeitsagentur trotz des Fehlers sinnvoll auf die bevorstehenden Entlassungen reagieren kann. Für Beschäftigte bleibt dennoch schnelles Handeln nötig, weil die Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich angegriffen werden muss.

Warum die Massenentlassungsanzeige mehr als eine Formalität ist

Die Anzeigepflicht steht in § 17 Kündigungsschutzgesetz. Sie soll der Arbeitsagentur frühzeitig mitteilen, wie viele Menschen voraussichtlich ihre Beschäftigung verlieren, welche Berufe betroffen sind und in welchem Zeitraum die Beendigungen erfolgen sollen. Die Behörde erhält dadurch Zeit, Vermittlung, Beratung und arbeitsmarktpolitische Hilfen vorzubereiten.

Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn rechtzeitig schriftlich unterrichten und mit ihm über Möglichkeiten beraten, Kündigungen zu vermeiden oder ihre Folgen abzumildern.

Erst nach Abschluss dieses Konsultationsverfahrens darf die erforderliche Anzeige erstattet werden. Das BAG hat am 1. April 2026 in einem weiteren Verfahren entschieden, dass eine zu früh eingereichte Anzeige die später ausgesprochene Kündigung unwirksam machen kann (Az. 6 AZR 152/22).

Danach muss die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehen, bevor der Arbeitgeber die Kündigungen erklärt. Die sogenannte Entlassungssperre des § 18 KSchG gibt der Behörde grundsätzlich einen Monat, kann aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen verkürzt oder verlängert werden. Das Verfahren ist deshalb kein nachträglich reparierbarer Begleitschritt, sondern muss in der vorgeschriebenen Reihenfolge stattfinden.

Ab diesen Schwellenwerten muss der Arbeitgeber die Entlassungen anzeigen

Ob die Pflicht greift, richtet sich nach der üblichen Beschäftigtenzahl des einzelnen Betriebs und nach den innerhalb von 30 Kalendertagen geplanten Entlassungen. Nicht stets die Größe des gesamten Unternehmens oder Konzerns entscheidet. Auch vom Arbeitgeber veranlasste Aufhebungsverträge können bei der Berechnung mitzählen.

Betriebsgröße Anzeigepflicht innerhalb von 30 Kalendertagen 21 bis 59 Beschäftigte Bei mehr als 5 Entlassungen, also ab 6 60 bis 499 Beschäftigte Bei mindestens 10 Prozent der Beschäftigten oder bei mehr als 25 Entlassungen Mindestens 500 Beschäftigte Bei mindestens 30 Entlassungen

Die Prüfung kann schwierig werden, wenn Kündigungen zeitlich gestaffelt werden, mehrere Standorte betroffen sind oder parallel Aufhebungsverträge angeboten werden. Beschäftigte sollten daher nicht allein anhand der an einem Tag ausgehändigten Kündigungsschreiben urteilen. Einen vertiefenden Überblick bietet der Beitrag „Massenkündigung ist unwirksam ohne Anzeige bei der Agentur für Arbeit“.

BAG vom 1. April 2026: Ohne Anzeige bleibt die Kündigung unwirksam

Im Verfahren 6 AZR 157/22 ging es um die Stilllegung eines insolventen Betriebs. Bis September 2020 waren dort 25 Menschen beschäftigt, im Oktober bestanden noch 22 Arbeitsverhältnisse. Zwischen dem 12. November und dem 29. Dezember 2020 wurden diese durch Kündigungen und Aufhebungsverträge beendet.

Der Insolvenzverwalter hatte keine Massenentlassungsanzeige erstattet. Das BAG bestätigte am 1. April 2026, dass die Kündigung des Klägers das Arbeitsverhältnis nicht beendet hatte. Eine anzeigepflichtige Kündigung könne nicht wirksam werden, wenn der Arbeitgeber die geplante Massenentlassung nicht zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt habe.

Das Gericht stützte dieses Ergebnis auf eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 KSchG und auf die europäische Massenentlassungsrichtlinie. Ohne Anzeige kann die Arbeitsagentur den vorgesehenen Schutz nicht verwirklichen und die gesetzliche Wartefrist beginnt nicht zu laufen. Die fehlende Anzeige ist damit kein bloßer Papierfehler.

Die Entscheidung beseitigt die zuvor entstandene Unsicherheit über die Folgen solcher Verstöße. Weitere Einzelheiten zu den April-Urteilen finden Betroffene im internen Beitrag „Kündigung: Wenn der Arbeitgeber die Pflicht verletzt, ist die Kündigung unwirksam“. Dort wird auch erklärt, warum eine vor Abschluss der Betriebsratsberatung eingereichte Anzeige ebenfalls nicht genügt.

BAG vom 25. Juni 2026: Nicht jeder Zahlenfehler zerstört die Anzeige

Nur wenige Wochen später befasste sich der Sechste Senat mit einem deutlich weniger schweren Fehler. Im Verfahren 6 AZR 7/26 hatte ein insolventer Schlüsselhersteller seinen Betrieb geschlossen. Der Insolvenzverwalter konsultierte den Betriebsrat, zeigte anschließend 34 geplante Kündigungen an und sprach die Kündigungen erst nach Eingang der Anzeige bei der Arbeitsagentur aus.

Tatsächlich wurden jedoch nur 31 oder 32 Kündigungen erklärt. Der gekündigte Maschineneinrichter hielt die widersprüchliche Zahlenangabe für einen Fehler, der seine Kündigung unwirksam mache. Das BAG wies seine Revision zurück und bestätigte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2025.

Nach Auffassung des Gerichts hinderte die geringfügig zu hoch angegebene Zahl die Arbeitsagentur nicht daran, sich auf die Vermittlung der Betroffenen einzustellen und Hilfen zu prüfen. Die Anzeige erfüllte ihren gesetzlichen Zweck daher trotz der objektiv falschen Angabe. Die Kündigung blieb wirksam.

Zum Urteil vom 25. Juni 2026 hat das BAG bislang eine Pressemitteilung veröffentlicht. Die schriftlichen Entscheidungsgründe können die Kriterien für andere Fehler noch genauer beschreiben. Verallgemeinerungen über den entschiedenen Zahlenfehler hinaus sind daher mit Vorsicht zu behandeln.

Der Zweck des Anzeigeverfahrens entscheidet über kleinere Fehler

Aus beiden Urteilen folgt keine pauschale Regel, wonach Zahlenfehler stets harmlos wären. Das BAG prüft, ob die Abweichung die Arbeitsagentur bei ihrer Suche nach Lösungen für die bevorstehenden Entlassungen beeinträchtigt. Im Juni-Fall war die gemeldete Zahl nur geringfügig zu hoch, sodass die Behörde eher mit etwas mehr als mit zu wenig Unterstützungsbedarf planen konnte.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn deutlich zu wenige Entlassungen genannt, betroffene Berufsgruppen falsch beschrieben oder notwendige Angaben ausgelassen werden. Das Urteil 6 AZR 7/26 ist deshalb kein Freibrief für ungenaue Anzeigen. Welche Auswirkung ein anderer Fehler hat, muss nach Inhalt, Umfang und Folgen der Abweichung geprüft werden.

Fehler im Verfahren Folge nach der BAG-Rechtsprechung 2026 Erforderliche Anzeige fehlt vollständig Kündigung ist unwirksam, Az. 6 AZR 157/22 Anzeige erfolgt vor Abschluss der Beratung mit dem Betriebsrat Kündigung ist unwirksam, Az. 6 AZR 152/22 Geringfügig zu hohe Zahl geplanter Kündigungen Kündigung kann wirksam bleiben, Az. 6 AZR 7/26 Andere unvollständige oder falsche Angaben Prüfung des Einzelfalls nach Zweck und Auswirkung des Fehlers Was Beschäftigte nach einer Kündigungswelle prüfen sollten

Betroffene sollten zunächst feststellen, wie viele Arbeitsverhältnisse im eigenen Betrieb innerhalb von 30 Kalendertagen beendet werden sollen. Dazu gehören unter Umständen auch arbeitgeberseitig angestoßene Aufhebungsverträge und Änderungskündigungen. Bei mehreren Standorten ist außerdem zu klären, welcher Standort arbeitsrechtlich als eigener Betrieb anzusehen ist.

Existiert ein Betriebsrat, kann er Auskunft darüber geben, ob und wann das Konsultationsverfahren stattgefunden hat und welche Zahlen ihm genannt wurden. Auch die Frage, ob eine Anzeige erstattet wurde und wann sie bei der Agentur für Arbeit einging, sollte im Kündigungsschutzverfahren aufgeklärt werden. Eine gerichtliche Prüfung ist besonders wichtig, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat voneinander abweichende Angaben machen.

Die neue Rechtsprechung bedeutet nicht, dass Betroffene jeden Fehler bereits bei Klageerhebung vollständig beweisen müssen. Entscheidend ist, dass sie die Kündigung rechtzeitig angreifen und ihren Verdacht auf Verstöße im Massenentlassungsverfahren vortragen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann anschließend die im Verfahren vorgelegten Unterlagen und die betrieblichen Zahlen auswerten.

Die Dreiwochenfrist läuft auch bei einer fehlenden Anzeige

Wer sich auf die Unwirksamkeit berufen will, muss nach § 4 KSchG grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an wirksam. Das gilt auch dann, wenn der Fehler des Arbeitgebers schwerwiegend erscheint.

Parallel sollte die Arbeitsuchendmeldung nicht vergessen werden. Eine Kündigungsschutzklage ersetzt die Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht. Welche Fristen nach einer Kündigung für das Arbeitslosengeld gelten, erläutert der Beitrag „Arbeitslosengeld-Anspruch: Bei Kündigung und Abfindung gelten wichtige Fristen“.

Eine unwirksame Kündigung bedeutet nicht automatisch eine Abfindung

Gewinnt ein Beschäftigter den Kündigungsschutzprozess, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort. Je nach Fall können auch Ansprüche auf Vergütung für die Zwischenzeit entstehen. Bei einer tatsächlichen Betriebsschließung kann der Arbeitgeber allerdings später erneut kündigen, wenn er das vorgeschriebene Verfahren dann fehlerfrei durchführt.

Viele Verfahren enden mit einem gerichtlichen Vergleich und einer Abfindung, einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Ein aussichtsreicher Einwand gegen die Massenentlassungsanzeige kann die Verhandlungsposition verbessern. Was Beschäftigte zu den Voraussetzungen wissen sollten, erklärt der Beitrag „Bei diesen Voraussetzungen ist eine Abfindung nach Kündigung möglich“.

Besonderer Kündigungsschutz muss daneben gesondert geprüft werden. Das betrifft etwa Schwangere, Menschen in Elternzeit, schwerbehinderte Beschäftigte oder Mitglieder des Betriebsrats. Wie der Schutz während der Elternzeit mit einer größeren Kündigungswelle zusammenwirkt, zeigt der Beitrag „Kündigung: Gesetz schützt Arbeitnehmer bei Massenentlassungen“.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein Produktionsbetrieb beschäftigt üblicherweise 120 Menschen und will innerhalb eines Monats 18 Stellen abbauen. Nach Abschluss der Beratung mit dem Betriebsrat meldet der Arbeitgeber der Arbeitsagentur versehentlich 20 geplante Kündigungen, tatsächlich spricht er 18 aus. Nach der BAG-Entscheidung vom Juni 2026 dürfte eine solche geringe Überangabe die Kündigungen nicht allein unwirksam machen, wenn die Behörde ihre Aufgaben trotzdem erfüllen konnte.

Hätte der Arbeitgeber überhaupt keine Anzeige erstattet, wäre die Situation anders. Eine betroffene Beschäftigte könnte sich dann auf das Urteil 6 AZR 157/22 berufen, müsste aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang ihres Kündigungsschreibens Klage einreichen. Ob weitere Kündigungsfehler vorliegen, wäre unabhängig davon zu prüfen.

Häufige Fragen und Antworten zu Massenentlassungen Wann liegt eine anzeigepflichtige Massenentlassung vor?

Die Anzeigepflicht hängt von der üblichen Betriebsgröße und der Zahl der innerhalb von 30 Kalendertagen geplanten Entlassungen ab. Bei 21 bis 59 Beschäftigten genügen bereits mindestens sechs Entlassungen. Für größere Betriebe gelten die in § 17 KSchG genannten höheren Schwellen.

Macht jeder Fehler in der Anzeige die Kündigung unwirksam?

Nein. Nach dem BAG-Urteil vom 25. Juni 2026 kann eine Kündigung wirksam bleiben, wenn eine geringfügige Falschangabe die Arbeitsagentur nicht bei ihrer Vorbereitung auf die Entlassungen beeinträchtigt. Andere Fehler können jedoch schwer wiegen und müssen gesondert beurteilt werden.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber gar keine Anzeige erstattet?

War die Anzeige wegen Überschreitens der Schwellenwerte erforderlich, ist die Kündigung nach dem Urteil 6 AZR 157/22 unwirksam. Die Arbeitsagentur konnte dann weder rechtzeitig planen noch die gesetzliche Wartefrist in Gang setzen. Betroffene müssen die Unwirksamkeit trotzdem rechtzeitig vor dem Arbeitsgericht geltend machen.

Wie können Beschäftigte erfahren, ob eine Anzeige vorliegt?

Ein vorhandener Betriebsrat ist häufig die erste Anlaufstelle, weil er im Verfahren unterrichtet und konsultiert werden muss. Im Kündigungsschutzprozess können außerdem Zeitpunkt, Inhalt und Eingang der Anzeige aufgeklärt werden. Bei Zweifeln sollte frühzeitig arbeitsrechtliche Beratung eingeholt werden.

Wie lange bleibt Zeit für eine Kündigungsschutzklage?

Die Klage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert, dass die Kündigung trotz eines Fehlers als wirksam behandelt wird. Eine nachträgliche Zulassung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Führt eine unwirksame Kündigung automatisch zu einer Abfindung?

Nein. Das erfolgreiche Vorgehen gegen die Kündigung führt zunächst dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch diese Kündigung beendet wurde. Eine Abfindung entsteht meist erst durch einen Vergleich, eine besondere gesetzliche Regelung oder eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Der Beitrag Bundesarbeitsgericht schützt vor Kündigungen bei Massenentlassungen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Arbeitslosengeld: Keine Sperre nach Kündigung trotz hoher Abfindung

Wer eine Arbeitgeberkündigung lediglich hinnimmt, löst damit nicht automatisch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus. Auch eine hohe Abfindung reicht nicht aus, wenn der Arbeitnehmer nicht aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat.

Das Sozialgericht Fulda entschied: Die Agentur für Arbeit durfte das Arbeitslosengeld nicht wegen einer angeblich verdeckten Aufhebungsvereinbarung einbehalten. (S 10 AL 64/10)

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Darum ging es im Verfahren

Der Kläger war über Jahrzehnte bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Nach einer betriebsbedingten Kündigung meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Der Arbeitgeber zahlte ihm eine sehr hohe Abfindung. Diese beruhte jedoch nicht auf einem individuell ausgehandelten Aufhebungsvertrag, sondern auf einer früheren Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung.

Die Agentur für Arbeit sah darin trotzdem ein Indiz dafür, dass der Kläger an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitgewirkt habe. Sie verhängte eine Sperrzeit und behielt Arbeitslosengeld ein.

Agentur für Arbeit unterstellte verdeckten Aufhebungsvertrag

Die Behörde argumentierte, formal sei zwar eine Arbeitgeberkündigung ausgesprochen worden. Tatsächlich habe aber der Wille des Klägers auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezielt.

Die Annahme der Abfindung wertete die Agentur als Zustimmung zur Kündigung. Zudem meinte sie, bei älteren Beschäftigten bestehe häufig ein gemeinsames Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.

Deshalb behandelte sie den Fall so, als habe der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst.

Sozialgericht: Hinnahme einer Kündigung ist keine Arbeitsaufgabe

Das Sozialgericht widersprach dieser Bewertung klar. Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe setzt ein aktives Verhalten des Arbeitnehmers voraus.

Wer nur eine Kündigung hinnimmt, ohne selbst zu kündigen, ohne einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und ohne eine Abwicklungsvereinbarung zu schließen, löst das Arbeitsverhältnis nicht selbst.

Die bloße Entscheidung, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, genügt für eine Sperrzeit nicht. Arbeitnehmer müssen sich nicht gegen den Willen des Arbeitgebers im Betrieb „festklagen“, nur um Arbeitslosengeld zu sichern.

Abfindung allein beweist keine Mitwirkung

Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zur Abfindung. Eine Abfindung kann zwar ein Hinweis auf eine einvernehmliche Beendigung sein, muss es aber nicht.

Im konkreten Fall entstand der Anspruch auf die Abfindung aus einer Rahmenvereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung. Der Kläger musste also keine eigene Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen, um diese Zahlung zu erhalten.

Damit fehlte der entscheidende Punkt: Die Abfindung war nicht die Gegenleistung für eine aktive Mitwirkung des Klägers an der Kündigung.

Betriebsvereinbarung schützt vor Sperrzeit-Vorwurf

Das Gericht stellte heraus, dass die Abfindung bereits aufgrund der betrieblichen Regelung zugesagt war. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet wurde, sollten danach eine Zahlung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten.

Wenn eine solche Regelung besteht, kann die spätere Annahme der Abfindung nicht ohne Weiteres als Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag gewertet werden.

Anders wäre es nur, wenn zusätzlich konkrete Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliegen, die auf eine einvernehmliche Beendigung gerichtet sind.

Gespräche mit Arbeitgeber und Betriebsrat reichen nicht aus

Die Agentur für Arbeit verwies auch darauf, dass es vor der Kündigung Gespräche mit Arbeitgebervertretern und dem Betriebsrat gegeben habe.

Das Gericht sah darin nichts Ungewöhnliches. Gerade wenn langjährig Beschäftigte von einem Stellenabbau betroffen sind, sind Gespräche über die Situation, die Folgen der Kündigung und mögliche Abfindungen üblich.

Solche Gespräche beweisen noch keinen Aufhebungsvertrag. Entscheidend wäre, ob der Arbeitnehmer tatsächlich einen wesentlichen Beitrag zur Beendigung geleistet hat. Das konnte das Gericht nicht feststellen.

Keine Pflicht zur Kündigungsschutzklage

Das Urteil ist für Beschäftigte besonders wichtig, weil die Agentur für Arbeit häufig fragt, warum keine Kündigungsschutzklage erhoben wurde.

Das Sozialgericht machte deutlich: Die unterlassene Klage ist kein aktives Mitwirken an der Kündigung. Auch wenn die Kündigung möglicherweise angreifbar gewesen wäre, entsteht daraus nicht automatisch eine Sperrzeit.

Nur wenn die Kündigung aus Sicht eines verständigen Arbeitnehmers offensichtlich rechtswidrig ist und besondere Umstände hinzukommen, kann die Bewertung anders ausfallen. Einen solchen Ausnahmefall sah das Gericht hier nicht.

Sperrzeit setzt eigenes Fehlverhalten voraus

Der Sinn der Sperrzeit liegt darin, die Versichertengemeinschaft vor Risiken zu schützen, die Arbeitslose selbst verursacht haben. Wer sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gibt, kann deshalb Arbeitslosengeld verlieren.

Das gilt aber nicht, wenn der Arbeitsplatz durch eine Arbeitgeberentscheidung wegfällt und der Arbeitnehmer diese Entscheidung nur akzeptiert.

Das Gericht sah kein Verhalten des Klägers, das die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hätte.

Arbeitslosengeld musste nachgezahlt werden

Das Sozialgericht hob den Sperrzeitbescheid auf. Die Agentur für Arbeit musste das einbehaltene Arbeitslosengeld auszahlen. Auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers musste die Behörde erstatten.

Damit wurde klargestellt: Eine hohe Abfindung und die Hinnahme einer betriebsbedingten Kündigung rechtfertigen allein keine Sperrzeit.

Was Betroffene bei Kündigung mit Abfindung beachten sollten

Wer eine Kündigung mit Abfindung erhält, sollte genau prüfen, worauf die Abfindung beruht. Entscheidend ist, ob sie aus einem Sozialplan, einer Betriebsvereinbarung oder einer gesetzlichen Regelung folgt – oder ob sie individuell als Gegenleistung für die Beendigung vereinbart wurde.

Problematisch wird es vor allem bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen. Dort kann die Agentur für Arbeit eher annehmen, dass der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung mitgewirkt hat.

Bei einer reinen Arbeitgeberkündigung ist eine Sperrzeit dagegen nicht automatisch zulässig. Betroffene sollten Sperrzeitbescheide deshalb sorgfältig prüfen lassen.

FAQ zur Sperrzeit bei Kündigung und Abfindung Führt jede Abfindung zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Nein. Eine Abfindung führt nicht automatisch zu einer Sperrzeit. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat.

Ist die Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung eine Arbeitsaufgabe?

Nein. Wer eine Kündigung lediglich akzeptiert und keine Kündigungsschutzklage erhebt, löst das Beschäftigungsverhältnis nicht selbst.

Wann kann ein verdeckter Aufhebungsvertrag vorliegen?

Ein verdeckter Aufhebungsvertrag kann vorliegen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer tatsächlich einvernehmlich die Beendigung vereinbaren, dies aber äußerlich als Arbeitgeberkündigung darstellen.

Reicht eine Betriebsvereinbarung über Abfindungen für eine Sperrzeit?

Nein. Wenn die Abfindung allein auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung beruht, beweist das keine aktive Mitwirkung des Arbeitnehmers.

Was sollten Betroffene bei einem Sperrzeitbescheid tun?

Betroffene sollten fristgerecht Widerspruch einlegen und darlegen, dass sie nicht selbst gekündigt, keinen Aufhebungsvertrag geschlossen und nicht aktiv an der Beendigung mitgewirkt haben.

Fazit: Abfindung bedeutet nicht automatisch Sperrzeit

Das Sozialgericht Fulda stärkt Arbeitnehmer, die nach einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung erhalten. Entscheidend ist nicht die Höhe der Zahlung, sondern die Frage, ob der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung mitgewirkt hat.

Die bloße Hinnahme einer Kündigung reicht dafür nicht aus. Auch der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage begründet für sich genommen keine Sperrzeit.

Für Betroffene heißt das: Wer Arbeitslosengeld wegen einer angeblichen Sperrzeit verliert, sollte den Bescheid genau prüfen. Besonders bei Abfindungen aus Sozialplan oder Betriebsvereinbarung kann die Sperrzeit rechtswidrig sein.

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Direkte Luftabscheidung: Das verrückteste „Netto-Null“-Vorhaben der Labour-Partei, finanziert durch Steuergelder

Jonathan Leake

Die britische Regierung verpflichtet sich, CO₂ aus der Atmosphäre zu entfernen – zu schwindelerregenden Kosten.

Es könnte Ed Milibands seltsamstes und kostspieligstes Vermächtnis sein. Nur wenige Tage vor seinem Ausscheiden als Energieminister unterzeichnete er einen Vorschlag, Großbritannien zu einem „weltweiten Vorreiter“ bei der Beseitigung von Treibhausgasen zu machen – Technologien, die buchstäblich Kohlendioxid (CO₂) aus der Luft um uns herum entfernen. [Hervorhebungen und Links hinzugefügt {vom Blog-Admin}]

Diese in einer Stellungnahme zu einem Bericht versteckte Verpflichtung, die kurz vor Andy Burnhams Versetzung von Miliband ins Außenministerium veröffentlicht worden war, ist nur eine kleine Fußnote in seiner Amtszeit. Doch die Aufgabe ist gewaltig, die er seiner Nachfolgerin Miatta Fahnbulleh hinterlassen hat.

Die CO₂-Konzentration in der Atmosphäre beträgt lediglich 0,04 Prozent, was bedeutet, dass für jede Tonne CO₂, die entfernt werden soll, mindestens 1.600 Tonnen Luft gereinigt werden müssen.

Zudem pumpt die Menschheit jedes Jahr weitere 40 Milliarden Tonnen CO₂ in die Atmosphäre – zusätzlich zu den 2,5 Billionen Tonnen, die seit der industriellen Revolution emittiert worden sind.

Weniger als 1 Prozent davon wird in UK erzeugt. Doch in einem von Miliband diesen Monat unterzeichneten Bericht hat sich das Ministerium für Energiesicherheit und Netto-Null (DESNZ) dazu verpflichtet, die Reinigung voranzutreiben.

„Großbritannien ist mit seinen erstklassigen Forschungseinrichtungen, seinem ingenieurtechnischen Know-how und dem Zugang zu geologischen Speichermöglichkeiten gut positioniert, um eine weltweit führende Rolle bei Technologien zur Entfernung von Treibhausgasen (GGR) einzunehmen“, hieß es darin. „Wir treiben einen weltweit führenden, ganzheitlichen politischen Rahmen für GGR voran, um den großflächigen Einsatz in Großbritannien zu ermöglichen.“

Das Energieministerium hat sogar Steuergelder in das Vorhaben gesteckt und 56 Millionen Pfund in ein Dutzend Versuche zur direkten CO₂-Abscheidung aus der Luft und -Speicherung (DACCS) investiert.

Warum aber sollte Miliband Großbritannien auf die Sisyphusarbeit festlegen wollen, CO₂ aus der Atmosphäre zu entfernen?

Im Mittelpunkt steht das Bestreben der Labour-Partei, die Netto-Null-Emissionsziele zu erreichen.

Großbritannien mag zwar gute Fortschritte dabei machen, Benzin- und Dieselfahrzeuge durch Elektrofahrzeuge zu ersetzen, Warmwasserbereiter durch Wärmepumpen zu ersetzen und Strom aus Wind statt aus Kohle zu erzeugen.

Doch es gibt einige Sektoren, bei denen Großbritannien ohne die Einführung eines puritanischen Lebensstils immer Schwierigkeiten haben wird, sie zu dekarbonisieren. Am offensichtlichsten sind der Luftverkehr und die Landwirtschaft – insbesondere die Viehzucht –, von denen erwartet wird, dass sie bis 2050 jeweils 40 Millionen Tonnen CO₂ pro Jahr verursachen werden.

Es gibt einige Sektoren, bei deren Dekarbonisierung Großbritannien ohne die Annahme eines puritanischen Lebensstils immer Schwierigkeiten haben wird.

Von der Öffentlichkeit zu verlangen, auf Fleisch und Flugreisen zu verzichten, wäre politischer Selbstmord. Deshalb bat Miliband im vergangenen Jahr den ehemaligen Staatssekretär für Energie, seinen Freund und Mitstreiter im Umweltschutz Lord Whitehead neue Wege aufzuzeigen, wie Großbritannien diese Emissionen bekämpfen könnte.

Whitehead kam zu dem Schluss, dass die direkte Abscheidung von CO₂ aus der Luft unerlässlich sei, um Großbritannien auf den Weg zur Netto-Null-Bilanz zu bringen. Die Alternative, so warnte er, sei „eine kohlenstoffarme Zukunft ohne Industrie, mit wenig Verkehr und einer schwer zu akzeptierenden massiven Verhaltensänderung“.

Zwei Schlüsseltechnologien bilden den Kern dieser idealistischen Vorschläge zur Reinigung der Atmosphäre.

Eine davon ist die direkte CO₂-Abscheidung und -Speicherung aus der Luft (DACCS), bei der in der Regel riesige Ventilatoren Umgebungsluft durch chemische Filter pumpen, die das CO₂ herausfiltern.

Die andere ist BECCS – Bioenergie mit CO₂-Abscheidung und -Speicherung – ein Verfahren, bei dem pflanzliches Material zur Stromerzeugung verbrannt und das Abgas von CO₂ befreit wird.

In beiden Fällen würde das abgeschiedene CO₂ zu einer Flüssigkeit komprimiert und in erschöpfte Öl- und Gasfelder unter der Nordsee gepumpt. Oder es könnte in einigen Fällen in Mineralien umgewandelt und vergraben werden.

Befürworter verweisen auf bestehende Pilotprojekte wie die im kommerziellen Maßstab betriebene Mammoth-Anlage in Island, die jährlich bis zu 36.000 Tonnen CO₂ dauerhaft binden kann. Das in Texas ansässige Unternehmen 1PointFive, eine Tochtergesellschaft des Ölriesen Occidental, wird derzeit so konzipiert, dass es jährlich bis zu einer halben Million Tonnen CO₂ abscheiden kann.

Doch der Widerstand wächst. Kritiker argumentieren, dass die Kosten und der Energieaufwand für die Abscheidung von CO₂ aus der Luft solche Vorhaben stets unwirtschaftlich machen werden.

„Real Zero Europe“, ein Dachverband von Organisationen wie „Friends of the Earth“ und dem „Corporate Europe Observatory“, argumentiert, dass Projekte zur CO₂-Abscheidung lediglich Versuche seien, die fossile Brennstoffindustrie zu beschönigen, indem sie den Luftverkehr als „sauber“ erscheinen lassen.

Einige Wissenschaftler stimmen dem zu.

„DACCS erhöht nur den CO₂-Ausstoß und die Luftverschmutzung“, sagt Prof. Mark Z. Jacobson von der Stanford University. „Sie tun nur so, als würden sie etwas tun, während sie in Wirklichkeit nichts tun, außer die Klima- und Umweltprobleme zu verschlimmern.“

Dennoch hat der britische Ausschuss für Klimawandel diese Idee mit Begeisterung aufgegriffen. In seinen Berichten wurde wiederholt festgestellt, dass zwar Emissionsminderungen den Großteil der Anstrengungen zur Erreichung der Netto-Null-Bilanz ausmachen werden, technische Maßnahmen zur CO₂-Entfernung wie DACCS jedoch für Sektoren wie die Landwirtschaft und den Luftverkehr unverzichtbar sein werden.

Mehr bei The Telegraph

Link: https://climatechangedispatch.com/direct-air-capture-uk-net-zero-taxpayer-cost/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

Kommentar des Übersetzers hierzu: Für meine Begriffe ist das Vorhaben Millibands übelster Staatsterrorismus! Es bedeutet nämlich, dass er den Planeten „retten“ will, in dem er sämtliches Leben auslöschen und die Erde zu einer toten Wüste machen will! Dann spielen die eingangs erwähnten Kosten absolut keine Rolle mehr. Dies wird im Beitrag mit keinem Wort angesprochen.Politischer Terrorismus will zwar Menschen töten, aber meines Wissens hat sich noch keine einzige Terrororganisation welcher Couleur auch immer die Auslöschung des gesamten Lebens auf der Erde auf die Fahnen geschrieben.

Der Beitrag Direkte Luftabscheidung: Das verrückteste „Netto-Null“-Vorhaben der Labour-Partei, finanziert durch Steuergelder erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Deutsche Rentner leben in der Türkei: „Nicht mehr das Leben, das wir einmal hatten“

Vor 15 Jahren wollten Anita und Jürgen Dietz in der Türkei neu anfangen. Inzwischen bedrohen stark gestiegene Lebenshaltungskosten das Auswandererleben des Rentnerpaares aus der VOX-Sendung „Goodbye Deutschland“.

Die beiden über 70-Jährigen müssen ihre Ausgaben inzwischen genau abwägen. Ihre Geschichte zeigt, wie schnell ein vermeintlich günstiger Ruhestand im Ausland ins Wanken geraten kann.

1.500 Euro Rente reichen in Antalya kaum noch aus

Anita und Jürgen Dietz leben seit rund 15 Jahren in Antalya. Nach Angaben aus der Sendung erhalten sie gemeinsam etwa 1.500 Euro Rente aus Deutschland.

Für ihren Einkauf auf einem Basar hatten sie umgerechnet lediglich sechs Euro eingeplant. Supermärkte seien für das Ehepaar mittlerweile zu teuer geworden, berichtete Anita vor der Kamera.

Neben Lebensmitteln belasten Krankenversicherung, Medikamente, Energie, Wasser und Miete das Budget. „Es ist nicht mehr das Leben, das wir hatten“, beschreibt die 71-Jährige ihre Enttäuschung.

Die Teuerung bleibt auch 2026 hoch

Die wirtschaftlichen Sorgen des Paares sind vor dem Hintergrund der türkischen Preisentwicklung nachvollziehbar. Nach Angaben des türkischen Statistikamtes TÜİK lagen die Verbraucherpreise im Februar 2026 um 31,53 Prozent über dem Vorjahreswert.

Im Juli 2026 betrug die offizielle Jahresrate 31,75 Prozent. Die hohe Teuerung war damit auch Monate nach der Ausstrahlung der Geschichte nicht überwunden.

Angabe aus dem Fall Einordnung Gemeinsames Einkommen Rund 1.500 Euro Rente im Monat Geplanter Wocheneinkauf Umgerechnet etwa sechs Euro auf dem Basar Bisherige Miete Rund 400 Euro monatlich Vereinbarte Mieterhöhung 50 Euro im Monat, zunächst für zwei Jahre festgelegt Türkische Inflation im Juli 2026 31,75 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat

Die Zahlen zeigen allerdings nur einen Ausschnitt der Lebenssituation. Hinzu kommen Versicherungen, Arzneimittel, Fahrtkosten und Ausgaben für Reparaturen oder behördliche Angelegenheiten.

Eine Euro-Rente schützt nur teilweise

Wer eine deutsche Rente in Euro erhält und in der Türkei mit Lira bezahlt, kann zeitweise von einem günstigen Wechselkurs profitieren. Dieser Effekt gleicht steigende Preise jedoch nicht automatisch aus.

Mieten in beliebten Küstenregionen, private Versicherungen und bestimmte medizinische Leistungen können sich stärker verteuern als der allgemeine Verbraucherpreisindex. Manche Preise werden zudem unmittelbar oder mittelbar am Euro ausgerichtet.

Auch die deutsche Rente wird nicht fortlaufend an die türkische Preisentwicklung angepasst. Die regelmäßigen Rentenanpassungen in Deutschland können eine Teuerung von mehr als 30 Prozent deshalb nicht auffangen.

Das zusätzliche Einkommen ist weggebrochen

Jürgen Dietz hatte vor der Auswanderung als Dozent für Mediendesign gearbeitet. Nachdem er seine Stelle verloren hatte, begann er in der Türkei als Tourguide für Action-Ausflüge zu arbeiten.

Dieses Einkommen ergänzte über Jahre seine vergleichsweise geringe Rente. Nach einem Herzinfarkt im Jahr 2014 und mit inzwischen 72 Jahren kann er jedoch nur noch wenige Aufträge übernehmen.

Damit trifft die Preissteigerung das Paar in einer Lebensphase, in der zusätzliche Arbeit kaum noch möglich ist. Was früher durch Nebenverdienste ausgeglichen werden konnte, muss heute aus der laufenden Rente bezahlt werden.

Die Vermieterin verschafft dem Paar etwas Zeit

Eine vorläufige Entlastung brachte ein Gespräch mit der deutschen Vermieterin. Die bisherige Monatsmiete von rund 400 Euro soll dem Bericht zufolge zunächst nur um 50 Euro steigen.

Diese Vereinbarung gilt für zwei Jahre. Sie schützt Anita und Jürgen vor einer sofortigen erheblichen Mieterhöhung, löst ihre langfristigen Finanzprobleme aber nicht.

Für das Paar stellt sich deshalb weiterhin die Frage, ob es in Antalya bleiben kann. Eine Rückkehr nach Deutschland würde neben dem Umzug auch die Suche nach bezahlbarem Wohnraum und eine vollständige Neuorganisation des Alltags verlangen.

„Zurück nach Deutschland und Hartz IV“ ist rechtlich ungenau

Sohn Andreas lehnt eine Rückkehr seiner Eltern ab und fragte in der Sendung sinngemäß, ob die Alternative „Hartz IV und Plattenbau“ sei.

Wer eine Altersrente bezieht, fällt grundsätzlich nicht in das Leistungssystem für erwerbsfähige Arbeitsuchende. Reichen Einkommen und Vermögen nach einer Rückkehr nicht aus, kann stattdessen Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII infrage kommen.

Eine Leistung wird jedoch nicht automatisch bewilligt. Das Sozialamt prüft unter anderem Einkommen, verwertbares Vermögen, Unterkunftskosten und den tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Die Rente folgt ins Ausland, die Grundsicherung meist nicht

Eine gesetzliche Rente kann grundsätzlich auch bei einem dauerhaften Wohnsitz in der Türkei ausgezahlt werden. Deutschland und die Türkei haben ein Sozialversicherungsabkommen, wobei die konkrete Rentenhöhe von der jeweiligen Versicherungsbiografie abhängen kann.

Ausführliche Informationen zu möglichen Ausnahmen bietet der Beitrag „Rente im Ausland: In diesen Ländern wird gekürzt – in diesen nicht“. Vor einem Umzug sollten sich Betroffene eine individuelle Auskunft der Deutschen Rentenversicherung geben lassen.

Anders sieht es bei steuerfinanzierter Sozialhilfe aus. Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten nach § 24 SGB XII grundsätzlich keine Sozialhilfe aus Deutschland, abgesehen von eng begrenzten Notfällen.

Wer bereits Grundsicherung im Alter bezieht und sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhält, muss ebenfalls mit einem Wegfall der Leistung rechnen. Die Einzelheiten erklärt der Ratgeber „Sozialhilfe aus Deutschland im Ausland beziehen?“.

Krankenversicherung und Medikamente werden im Alter wichtiger

Für Rentner im Ausland ist nicht allein die Höhe der Miete entscheidend. Mit zunehmendem Alter steigen häufig die Ausgaben für Medikamente, Untersuchungen und Behandlungen.

Welche Absicherung bei einem Wohnsitz in der Türkei gilt, hängt unter anderem vom bisherigen Versicherungsstatus und vom Bezug einer türkischen Rente ab. Eine verbindliche Prüfung durch die deutsche Krankenkasse und die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland ist deshalb ratsam.

Eine Rückkehr nach Deutschland kann einen leichteren Zugang zu vertrauten Versorgungswegen ermöglichen. Dem stehen jedoch höhere Wohnkosten, Kautionen und die schwierige Suche nach einer geeigneten Wohnung gegenüber.

Häufige Fragen zu Rente und Leben in der Türkei 1. Wird die deutsche Rente auch in die Türkei überwiesen?

Ja, eine deutsche gesetzliche Rente kann grundsätzlich in die Türkei gezahlt werden. Bei einzelnen Versicherungszeiten oder besonderen Rentenarten können abweichende Regeln gelten.

2. Warum reicht eine Euro-Rente trotz schwacher Lira möglicherweise nicht aus?

Der Wechselkurs gleicht die türkische Inflation nicht vollständig aus. Mieten, Versicherungen, Medikamente und importierte Waren können sich besonders stark verteuern.

3. Können deutsche Rentner in der Türkei Grundsicherung im Alter beziehen?

Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei besteht grundsätzlich kein regulärer Anspruch auf deutsche Grundsicherung im Alter. Ausnahmen setzen eine außergewöhnliche Notlage und weitere strenge Bedingungen voraus.

4. Erhalten Rentner nach einer Rückkehr automatisch Grundsicherung?

Nein, die Leistung muss beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Einkommen, Vermögen, Unterkunftskosten und der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland werden geprüft.

5. Bleibt die deutsche Krankenversicherung bei einem Umzug in die Türkei bestehen?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind der Versicherungsstatus, die bezogenen Renten und die Vorschriften des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens.

6. Was sollten Rentner vor einer Auswanderung berechnen?

Die Planung sollte Miete, Versicherungen, Medikamente, Pflege, Steuern, Wechselkursschwankungen und Rückreisekosten einbeziehen. Sinnvoll ist außerdem eine Reserve für mehrere Monate, damit unerwartete Preissteigerungen nicht sofort zu finanzieller Not führen.

Der Beitrag Deutsche Rentner leben in der Türkei: „Nicht mehr das Leben, das wir einmal hatten“ erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Could the Crashing Yen Trigger Hyperinflation in the U.S.?, by Mike Whitney

A cratering yen has set off alarms on Wall Street and in financial centers around the world. If the Bank of Japan sells its behemoth stockpile US Treasuries (now exceeding $1.2 trillion) to support its sagging currency, the US bond market could go into a nosedive dragging the global economy off a cliff. That is...
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Iran Holds Firm on the Strait of Hormuz, by Larry C. Johnson

Although Donald Trump insists that the Strait of Hormuz is open, it ain’t. There are no direct talks between Iran and US representatives. In fact, it looks like Pakistan’s attempt at mediation is going nowhere. Iran has been talking with Oman, but those talks — despite claims of progress — appear to have stalled. Iran...
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The Unintended Consequences of the Digital Revolution Await Us, by Paul Craig Roberts

I have always assured readers that in the anti-human digital age, whoever controls the data base controls the “truth,” which will be, and already is, an orchestration serving elite agendas. Larry Sanger, co-founder of Wikipedia, an online open encyclopedia that serves to demonize those who speak outside of the official narratives, agrees with me. Sanger...
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Left-Right Combination Bloodies Israel's Nose, by Kevin Barrett

Rumble link Bitchute link FFWN link The American Intifada picked up steam this week in Michigan, where anti-Zionist Democrat Abdul El-Sayed defeated pro-Israel incumbent congresstraitor Haley Stevens, who had taken $32 million from AIPAC and outspent El-Sayed ten-to-one. Elsewhere in Michigan, another anti-Zionist congressional challenger, Donovan McKinney, knocked off AIPAC-owned incumbent Shri Thanedar, while pro-Palestinian...
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