Sammlung von Newsfeeds

Migration als Waffe

Die „Invasion“ von über 50.000 Afrikanern in Ceuta könnte eher eine Inszenierung als ein spontaner Massenandrang gewesen sein.
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86 Millionen Dollar futsch – und jede Menge Vertrauen: Der Bitcoin-Hack erschüttert einen Mythos

Der 30. Juli 2026 ist ein Datum, das fraglos in die Kryptogeschichte eingehen wird. Denn an diesem Tag wurde der fundamentale, Glaubensgrundsatz der Bitcoin-Gemeinschaft in Frage, dass man Bitcoin sicher verwahren kann, nachhaltig erschüttert: 86 Millionen Dollar wurden aus ausgerechnet über das als besonders sicher geltende “Cold-Wallets”-/Hardware-Wallet-System gestohlen. Über eine Schwachstelle in der Software konnten […]

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Lebensspendender „Todesstern“

Von der WHO ausgehend, läuft eine weltweite Kampagne gegen Sonnenlicht — zum Schaden für unsere Gesundheit.
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Rente im August 2026: 5 Änderungen für Rentner

Der August 2026 bringt für Rentnerinnen und Rentner mehrere Veränderungen. Die höhere gesetzliche Rente gilt nun im vollständigen Monatsablauf, eine große Krankenkasse erhöht ihren Zusatzbeitrag und für weitere Versicherte kann der Ruhestand beginnen. Hinzu kommen zwei Fristen, bei denen ein versäumter Termin Geld kosten kann.

Allerdings treten nicht fünf neue Rentengesetze gleichzeitig am 1. August in Kraft. Unter den folgenden Punkten befinden sich auch Folgen der Rentenanpassung vom Juli, der reguläre Auszahlungstermin und eine abgelaufene Steuerfrist. Wer die Unterschiede kennt, kann den eigenen Kontoeingang und neue Abzüge besser einordnen.

Die fünf Änderungen im August 2026 im Überblick Änderung oder Termin Was im August 2026 gilt Höhere gesetzliche Rente Die zum 1. Juli erfolgte Erhöhung um 4,24 Prozent ist auch in der August-Rente enthalten. Auszahlung der August-Rente Vorschüssig gezahlte Renten kamen am 31. Juli, nachschüssig gezahlte Renten werden am 31. August 2026 überwiesen. Höherer Zusatzbeitrag Die IKK classic erhöht ihren Zusatzbeitrag zum 1. August von 3,40 auf 3,85 Prozent. Neue Rentenbeginne Teile der Jahrgänge 1960, 1963 und 1964 können bei erfüllten Voraussetzungen ab August erstmals Altersrente erhalten. Steuererklärung 2025 Für abgabepflichtige Rentner ohne steuerliche Beratung ist die reguläre Frist am 31. Juli 2026 abgelaufen. 1. Die Rentenerhöhung um 4,24 Prozent gilt auch für die August-Rente

Die gesetzlichen Renten sind bereits zum 1. Juli 2026 bundesweit um 4,24 Prozent gestiegen. Der aktuelle Rentenwert erhöhte sich dadurch von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Rund 21,5 Millionen Rentenbeziehende profitieren nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung von der Anpassung.

Eine bisherige Bruttorente von 1.000 Euro steigt rechnerisch auf 1.042,40 Euro. Aus 1.500 Euro werden 1.563,60 Euro, während eine Bruttorente von 2.000 Euro auf 2.084,80 Euro wächst. Ein Antrag auf die Erhöhung ist nicht erforderlich.

Die 4,24 Prozent beziehen sich auf die Bruttorente. Der Betrag, der auf dem Konto ankommt, fällt wegen der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung niedriger aus. Je nach persönlicher Einkommenssituation kann außerdem Einkommensteuer anfallen.

Rentner sollten die neue Bruttorente, die Abzüge und die Angaben zur Pflegeversicherung in ihrer Mitteilung prüfen. Besondere Aufmerksamkeit verdient der Kinderlosenzuschlag, denn ein unzutreffender Abzug kann den monatlichen Zahlbetrag mindern. Gegen-Hartz erklärt, welche Pflegezeile in der Rentenanpassungsmitteilung geprüft werden sollte.

Im August kann die Widerspruchsfrist gegen die Mitteilung enden

Die Rentenanpassungsmitteilungen wurden nach den Angaben der Rentenversicherung vom 13. Juni bis zum 24. Juli 2026 verschickt. Bei einem Bescheid besteht für Menschen mit Wohnsitz in Deutschland gewöhnlich eine Widerspruchsfrist von einem Monat nach der Bekanntgabe. Deshalb kann diese Frist bei zahlreichen im Juli zugestellten Schreiben im August auslaufen.

Ein einheitliches Fristende für alle Rentner gibt es nicht. Entscheidend sind der Zugang des eigenen Schreibens und die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung. Wer einen Rechenfehler vermutet, sollte den Bescheid frühzeitig prüfen und sich bei Bedarf beraten lassen.

2. Für die August-Rente gelten zwei Auszahlungstage

Der Auszahlungstag hängt davon ab, wann der Rentenbezug begonnen hat. Wer seine Rente bereits bis einschließlich März 2004 bezog, erhält sie im Regelfall im Voraus. Die Rente für August 2026 wurde für diese Gruppe am Freitag, dem 31. Juli 2026, überwiesen.

Bei einem Rentenbeginn ab April 2004 wird die Zahlung grundsätzlich nachschüssig geleistet. Die August-Rente geht dann am Montag, dem 31. August 2026, auf das Konto. Die amtliche Terminübersicht der Rentenversicherung bestätigt beide Daten.

Der 31. Juli kann deshalb auf Kontoauszügen zweier Rentner denselben Buchungstag zeigen, obwohl die Zahlungen unterschiedlichen Monaten zugeordnet sind. Vorschussrentner erhielten an diesem Tag bereits die August-Rente, Nachschussrentner dagegen ihre Rente für Juli. Es handelt sich weder um eine doppelte Auszahlung noch um einen zusätzlichen Bonus.

Eine vollständige Jahresübersicht bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber zu den Rentenauszahlungsterminen 2026. Bleibt das Geld auch am folgenden Bankarbeitstag aus, sollten zunächst die Zahlungsart und kürzlich geänderte Kontodaten geprüft werden. Danach ist eine schnelle Nachfrage beim Rentenservice oder beim Rentenversicherungsträger sinnvoll.

3. Die IKK classic erhöht den Zusatzbeitrag

Für Versicherte der IKK classic steigt der Zusatzbeitrag zum 1. August 2026 von 3,40 auf 3,85 Prozent. Zusammen mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent ergibt sich ein Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung von 18,45 Prozent. Das Beitragsblatt der IKK classic weist den neuen Satz aus.

Pflichtversicherte Rentner tragen den Krankenversicherungsbeitrag aus der gesetzlichen Rente nicht allein. Die Rentenversicherung übernimmt auch beim Zusatzbeitrag die Hälfte. Der eigene Anteil steigt durch die Anhebung daher um 0,225 Prozentpunkte der beitragspflichtigen Bruttorente.

Bei 1.500 Euro Bruttorente entspricht das rechnerisch rund 3,38 Euro mehr im Monat. Bei 2.000 Euro steigt der eigene Anteil um etwa 4,50 Euro. Andere beitragspflichtige Einnahmen und der Versicherungsstatus können zu einer abweichenden Berechnung führen.

Pflichtversicherte Rentner spüren den höheren Satz meist erst im Oktober

Eine Änderung des Zusatzbeitrags wird bei Pflichtversicherten in der Krankenversicherung der Rentner erst mit zwei Monaten Verzögerung aus der gesetzlichen Rente einbehalten. Die Erhöhung zum 1. August zeigt sich daher gewöhnlich erstmals bei der Rente für Oktober. Die August- und September-Rente werden in diesen Fällen noch mit dem bisherigen Zusatzbeitrag berechnet.

Für freiwillig versicherte Rentner, Versorgungsbezüge und weitere Einnahmen können andere Zeitpunkte gelten. Betroffene sollten deshalb das Schreiben ihrer Krankenkasse und spätere Kontoauszüge vergleichen. Weitere Einzelheiten zu Kosten und Kassenwechsel enthält der Gegen-Hartz-Beitrag über die Erhöhung der Zusatzbeiträge im Jahr 2026.

Wegen der Beitragserhöhung kann grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht bestehen. Ein Wechsel sollte dennoch nicht allein vom Beitragssatz abhängig gemacht werden, da sich Kassen bei freiwilligen Leistungen, Bonusprogrammen, Wahltarifen und Erreichbarkeit unterscheiden. Bestehende Bindungsfristen eines Wahltarifs müssen gesondert geprüft werden.

4. Für weitere Versicherte beginnt im August die Altersrente

Menschen des Geburtsjahrgangs 1960 erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und vier Monaten. Wer zwischen dem 2. März und dem 1. April 1960 geboren wurde, kann bei erfüllter Wartezeit grundsätzlich ab dem 1. August 2026 die Regelaltersrente beziehen. Erforderlich sind mindestens fünf Jahre mit anrechenbaren Versicherungszeiten.

Auch vorgezogene Rentenbeginne sind im August möglich. Langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren können ab 63 eine Altersrente beziehen. Wer im Juli 1963 63 Jahre alt wurde, muss wegen der für diesen Jahrgang geltenden Altersgrenze bei einem sofortigen Beginn regelmäßig mit einem dauerhaften Abschlag von bis zu 13,8 Prozent rechnen.

Schwerbehinderte Menschen des Jahrgangs 1964 können ebenfalls betroffen sein, wenn sie im Juli 2026 das 62. Lebensjahr vollendet haben. Für diese Rentenart müssen beim Beginn unter anderem ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren vorliegen. Bei einem Beginn mit 62 beträgt der Abschlag für diesen Jahrgang regelmäßig 10,8 Prozent.

Eine Altersrente beginnt nicht automatisch. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Rentenstart zu stellen. Eine Jahrgangsübersicht findet sich bei Gegen-Hartz im Beitrag „Diese Jahrgänge können 2026 in Rente gehen“.

Wer den Antrag noch nicht gestellt hat, sollte damit nicht weiter warten. Bei einer verspäteten Antragstellung kann sich der Beginn der Zahlung verschieben, obwohl Alter und Versicherungszeiten bereits erfüllt sind. Der Gegen-Hartz-Ratgeber zu den Rentenfristen 2026 erläutert, wann finanzielle Nachteile drohen.

5. Die Steuererklärung für 2025 ist seit August verspätet

Für Rentner, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2025 verpflichtet sind und keine steuerliche Beratung nutzen, endete die reguläre Frist am 31. Juli 2026. Wer die Erklärung erst ab dem 1. August abgibt, reicht sie verspätet ein. Die amtliche Fristenübersicht der Finanzverwaltung nennt für beratene Steuerpflichtige grundsätzlich den 1. März 2027.

Nicht jeder Rentenbezieher muss eine Steuererklärung abgeben. Ob eine Pflicht besteht, hängt unter anderem vom steuerpflichtigen Teil der Rente, dem persönlichen Rentenfreibetrag, weiteren Einkünften und absetzbaren Ausgaben ab. Einnahmen aus Vermietung, Beschäftigung, Betriebsrenten oder privaten Renten können die Beurteilung verändern.

Eine verspätete Abgabe führt nicht in jedem Fall sofort zu einem Verspätungszuschlag. Das Finanzamt kann jedoch zur Abgabe auffordern, Einkünfte schätzen oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Zuschlag festsetzen. Bei einer Einkommensteuererklärung beträgt dieser regelmäßig mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Verspätungsmonat.

Betroffene sollten die Erklärung so schnell wie möglich nachreichen und eine Verzögerung nachvollziehbar erläutern. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt kann weitere Schreiben und eine Schätzung vermeiden. Gegen-Hartz fasst die Folgen der Steuerfrist für Rentner ausführlich zusammen.

Rentenreformen gelten im August noch nicht automatisch

Parallel zu diesen fünf Punkten wird über ein höheres Rentenalter und neue Bedingungen für einzelne Altersrenten beraten. Politische Vorschläge verändern einen Anspruch aber erst, wenn ein Gesetz beschlossen, verkündet und in Kraft getreten ist. Für einen Rentenbeginn im August 2026 gelten daher die derzeitigen gesetzlichen Voraussetzungen.

Rentner sollten Überschriften über geplante Reformen deshalb von bereits geltenden Regeln trennen. Verbindlich sind der eigene Bescheid, veröffentlichte Gesetze und die Auskünfte des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Bei einer langfristigen Ruhestandsplanung empfiehlt sich eine individuelle Rentenauskunft.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Herr Becker bezieht seit 2018 eine gesetzliche Bruttorente von bislang 1.500 Euro und ist bei der IKK classic pflichtversichert. Durch die Rentenanpassung steigt seine Bruttorente auf 1.563,60 Euro, wobei seine Juli-Rente am 31. Juli und seine August-Rente am 31. August 2026 überwiesen werden. Die Erhöhung des IKK-Zusatzbeitrags vermindert seine gesetzliche Rente im August noch nicht.

Wegen der zweimonatigen Verzögerung steigt Beckers eigener Krankenversicherungsbeitrag voraussichtlich erst bei der Oktober-Rente um rund 3,52 Euro. Da er 2025 zusätzlich Mieteinnahmen hatte und seine verpflichtende Steuererklärung nicht bis zum 31. Juli abgegeben hat, reicht er sie Anfang August nach. Zugleich prüft er seine Rentenanpassungsmitteilung, damit eine im August endende Widerspruchsfrist nicht ungenutzt verstreicht.

Der Beitrag Rente im August 2026: 5 Änderungen für Rentner erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Vermieter erhöht Miete nach Renovierung: Mieter bekommen rund 208.000 Euro zurück

Nach dem Umbau einer großen Genfer Wohnung erhöhte die Eigentümerin die Jahresmiete von 16.872 auf 69.600 Schweizer Franken. Weil die Arbeiten ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt worden waren und die Wohnung nicht als Luxusobjekt galt, müssen frühere Mieter nun 193.609 Franken zurückerhalten. Das entsprach bei Veröffentlichung der ersten Berichte rund 208.400 Euro.

Der Fall zeigt, welche finanziellen Folgen eine rechtswidrige Mieterhöhung haben kann. Für Mieterinnen und Mieter in Deutschland ist dennoch eine genaue Einordnung nötig: Das Urteil beruht auf Genfer Recht und lässt sich nicht unmittelbar auf deutsche Mietverhältnisse übertragen.

Wie aus 16.872 Franken mehr als 69.000 Franken wurden

Die Auseinandersetzung betrifft eine 173 Quadratmeter große Wohnung im Genfer Stadtteil Plainpalais. Das Mehrfamilienhaus wurde 1925 errichtet, die Wohnung liegt im zweiten Obergeschoss. Im Jahr 2017 ließ die Eigentümerin Küche und Bäder vollständig umbauen.

Zum 1. Oktober 2017 setzte sie die jährliche Miete auf 69.600 Franken herauf. Zuvor hatten die Bewohner 16.872 Franken pro Jahr gezahlt. Die neue Forderung lag damit bei mehr als dem Vierfachen der bisherigen Miete.

Erst im Juni 2021 erfuhren die Mieter, dass für den Umbau keine Genehmigung eingeholt worden war. Sie verlangten daraufhin zunächst 142.402,50 Franken zurück. Die Eigentümerin lehnte dies ab und berief sich darauf, die Wohnung sei eine Luxusunterkunft, für die weder eine Genehmigung noch eine behördliche Prüfung der Miete erforderlich sei.

Punkt Feststellung im Verfahren Wohnung 173 Quadratmeter in einem 1925 errichteten Genfer Mehrfamilienhaus Jahresmiete vor dem Umbau 16.872 Schweizer Franken Verlangte Jahresmiete ab Oktober 2017 69.600 Schweizer Franken Rückwirkend festgesetzte Jahresmiete 24.018 Schweizer Franken Rückzahlung an frühere Mieter 193.609 Schweizer Franken, laut damaliger Umrechnung rund 208.400 Euro Verwaltungsstrafe 32.000 Schweizer Franken nach Herabsetzung durch die erste Gerichtsinstanz Höchstrichterliche Entscheidung Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 8. Juni 2026, Az. 1C_85/2026 Warum die Einordnung als Luxuswohnung scheiterte

Die Wohnung verfügte nach den Feststellungen der Genfer Gerichte über sechseinhalb Zimmer. Ein nur sechs Quadratmeter großer Raum wurde als halbes Zimmer gewertet, weil ein voll angerechneter Wohnraum nach dem einschlägigen kantonalen Regelwerk mindestens neun Quadratmeter groß sein musste. Für die begehrte Einstufung als Luxuswohnung setzte die bisherige Rechtsprechung mindestens sieben Zimmer voraus.

Auch die Ausstattung genügte den Richtern nicht. Zwar gab es unter anderem Stuck, historische Parkettböden, alte Türen, einen dekorativen Kamin und eine beachtliche Deckenhöhe. Lage, Fläche und Komfort seien im Vergleich mit anderen Verfahren jedoch nicht außergewöhnlich gewesen; eine besondere Aussicht auf den Genfer See oder die Berge fehlte ebenfalls.

Gegen den Luxuscharakter sprach nach Auffassung der kantonalen Instanz zudem die frühere Jahresmiete von 16.872 Franken. Die 2017 ausgeführten Arbeiten änderten diese Bewertung nicht. Das Schweizerische Bundesgericht bestätigte das Ergebnis und wies die Beschwerde der Eigentümerin ab.

Behörde setzte die erlaubte Miete rückwirkend fest

Das Genfer Gesetz über Abriss, Umbau und Renovierung von Wohnhäusern verlangt für bestimmte Arbeiten eine Genehmigung. Die zuständige Behörde kann nach einem Umbau zugleich eine Mietobergrenze bestimmen. Ausnahmen kommen etwa für Luxuswohnungen in Betracht, doch genau diese Ausnahme griff hier nicht.

Im Oktober 2022 musste die Eigentümerin nachträglich einen Genehmigungsantrag einreichen. Im Juni 2023 wurde der Umbau rückwirkend erlaubt, die zulässige Jahresmiete aber ab Oktober 2017 auf 24.018 Franken festgesetzt. Eine weitere Verfügung verlangte einen neuen Mietvertrag sowie die Erstattung von 193.609 Franken an die früheren Bewohner.

Die zunächst verhängte Verwaltungsstrafe von 42.500 Franken wurde später auf 32.000 Franken reduziert. Das Bundesgericht stellte außerdem klar, dass ein subjektiver Eindruck von Großzügigkeit und Luxus die rechtliche Einordnung nicht ersetzt. Es prüfte die Anwendung des kantonalen Rechts nur darauf, ob sie willkürlich war, und sah dafür keinen Anhaltspunkt.

Warum das Schweizer Urteil nicht unmittelbar für Deutschland gilt

Das Urteil stammt aus der Schweiz und beruht zu einem großen Teil auf Genfer Vorschriften zum Erhalt von Wohnraum. Es ist deshalb weder ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs noch ein Präzedenzfall für deutsche Gerichte. In Deutschland führt eine ungenehmigte oder nicht angekündigte Baumaßnahme auch nicht automatisch zu einer Rückzahlung in vergleichbarer Höhe.

Für deutsche Mietverhältnisse kommt es darauf an, ob überhaupt eine Modernisierung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt, welche Kosten dafür angesetzt werden dürfen und ob Form sowie Fristen eingehalten wurden. Einen aktuellen Überblick über die verschiedenen Erhöhungsarten bietet der Beitrag „Mietrecht: Diese Mieterhöhungen müssen sich Mieter jetzt nicht mehr gefallen lassen“.

Renovierung, Reparatur und Modernisierung sind nicht dasselbe

Im Alltag werden die Begriffe Renovierung, Sanierung und Modernisierung häufig vermischt. Für eine Mieterhöhung ist diese Unterscheidung jedoch entscheidend. Reine Erhaltungsarbeiten muss der Vermieter aus der bisherigen Miete finanzieren.

Werden etwa verschlissene Leitungen repariert oder eine defekte Einrichtung lediglich in einen funktionsfähigen Zustand versetzt, dürfen diese Kosten nicht als Modernisierungsumlage an die Mieter weitergegeben werden. Verbindet der Vermieter eine ohnehin fällige Reparatur mit einer Verbesserung, muss der Erhaltungsanteil herausgerechnet werden. § 559 Absatz 2 BGB erlaubt dafür erforderlichenfalls eine Schätzung unter Berücksichtigung des Abnutzungsgrads.

Als Modernisierung gelten nach § 555b BGB beispielsweise bauliche Änderungen, die nachhaltig Energie oder Wasser sparen, den Gebrauchswert erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern. Ein neues Bad kann daher je nach Ausgangszustand teilweise Reparatur und teilweise Modernisierung sein. Allein ein hoher Rechnungsbetrag beweist noch nicht, dass er vollständig umgelegt werden darf.

So hoch darf die Modernisierungsumlage in Deutschland sein

Nach § 559 BGB darf die jährliche Miete grundsätzlich um acht Prozent der für die konkrete Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten steigen. Von der Rechnung sind die Kosten abzuziehen, die ohnehin für Erhaltungsarbeiten angefallen wären. Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten und weitere in § 559a BGB genannte Drittmittel dürfen ebenfalls nicht nochmals den Mietern belastet werden.

Zusätzlich gilt eine betragsmäßige Grenze. Innerhalb von sechs Jahren darf die monatliche Miete durch Modernisierungsumlagen grundsätzlich höchstens um drei Euro je Quadratmeter steigen. Lag die monatliche Ausgangsmiete unter sieben Euro je Quadratmeter, beträgt die Grenze zwei Euro je Quadratmeter.

Diese Beschränkung unterscheidet sich von der Kappungsgrenze bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Bei einer solchen Erhöhung nach § 558 BGB gelten andere Voraussetzungen, insbesondere die Vergleichsmiete, zeitliche Sperren und eine Grenze von regelmäßig 20 Prozent beziehungsweise 15 Prozent in bestimmten angespannten Wohnungsmärkten. Gegen-Hartz erläutert diese Trennung ausführlich im Beitrag „Mieterhöhung: Das dürfen Vermieter nicht einfach durchdrücken“.

Ankündigung und Abrechnung müssen nachvollziehbar sein

Eine Modernisierung muss nach § 555c BGB grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beginn in Textform angekündigt werden. Das Schreiben muss unter anderem Art und voraussichtlichen Umfang der Arbeiten, Beginn, Dauer, erwartete Mieterhöhung und voraussichtliche künftige Betriebskosten erkennen lassen. Für nur unerhebliche Maßnahmen bestehen Ausnahmen.

Nach Abschluss der Arbeiten benötigt der Vermieter eine gesonderte Erhöhungserklärung in Textform. Darin müssen die tatsächlich entstandenen Kosten, der Anteil der betroffenen Wohnung, der verwendete Verteilungsschlüssel und die Berechnung der neuen Miete nachvollziehbar erläutert werden. Eine pauschale Mitteilung, die Wohnung sei nun hochwertiger, reicht nicht aus.

Nach § 559b BGB wird die höhere Miete im Regelfall mit Beginn des dritten Monats nach Zugang einer wirksamen Erklärung geschuldet. Wurde die Maßnahme nicht ordnungsgemäß angekündigt oder liegt die tatsächliche Erhöhung mehr als zehn Prozent über der angekündigten, verlängert sich die Frist um sechs Monate. Das Versäumnis beseitigt die Erhöhungsmöglichkeit in Deutschland also nicht in jedem Fall dauerhaft.

Was Mieter nach einem Erhöhungsschreiben prüfen sollten

Betroffene sollten den Zugangstag notieren, den Umschlag aufbewahren und die Modernisierungsankündigung mit der späteren Abrechnung vergleichen. Danach ist zu prüfen, welche Arbeiten bloße Erhaltung waren, ob Zuschüsse abgezogen wurden und wie der Vermieter die Kosten auf mehrere Wohnungen verteilt hat. Auch frühere Modernisierungsumlagen innerhalb des Sechsjahreszeitraums gehören in die Berechnung.

Einwendungen wegen persönlicher oder wirtschaftlicher Härte müssen häufig früh vorgebracht werden. Nach § 555d BGB endet die reguläre Mitteilungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Monats, der auf den Zugang einer ordnungsgemäßen Modernisierungsankündigung folgt. Wer wegen niedrigen Einkommens, Krankheit, Behinderung oder anderer Belastungen betroffen ist, sollte deshalb nicht bis zur Endabrechnung warten.

Eine streitige Mieterhöhung rechtfertigt nicht ohne Weiteres, die Zahlung eigenmächtig zu kürzen. Mietrückstände können das Mietverhältnis gefährden. Sinnvoll ist eine zeitnahe Prüfung durch einen Mieterverein, eine Verbraucherberatung oder eine im Mietrecht tätige Kanzlei; eine Zahlung unter Vorbehalt sollte ebenfalls fachkundig abgestimmt werden.

Wer das Mietverhältnis wegen der Erhöhung beenden möchte, kann unter den Voraussetzungen des § 561 BGB ein Sonderkündigungsrecht haben. Die Erklärung muss grundsätzlich bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Mieterhöhung erfolgen. Bei einer wirksamen Sonderkündigung tritt die verlangte Erhöhung nicht ein.

Bei Bürgergeld kann der Erstattungsanspruch dem Jobcenter zustehen

Beziehende von Bürgergeld sollten ein Erhöhungsschreiben unverzüglich an das Jobcenter weiterleiten und zugleich mietrechtlich prüfen lassen. Eine rechtlich wirksame neue Miete kann als Bedarf für Unterkunft berücksichtigt werden, soweit sie nach den örtlichen Regeln als angemessen anerkannt wird. Wie die Behörde bei einer Mieterhöhung vorgehen kann, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Muss das Jobcenter ohne vorherige Bestätigung eine Mieterhöhung bezahlen?“.

Hat das Jobcenter die überhöhten Beträge finanziert, steht eine spätere Erstattung nicht zwingend vollständig dem Mieter zu. Nach § 33 SGB II können Ersatzansprüche auf den Leistungsträger übergehen, soweit dieser entsprechende Unterkunftskosten getragen hat. Der Bundesgerichtshof hat dies im Urteil VIII ZR 150/23 bestätigt; die Folgen beschreibt auch der Beitrag „Jobcenter entscheidet über Rückforderung überzahlter Miete“.

Vor einer Klage muss deshalb geklärt werden, wer Anspruchsinhaber ist und ob das Jobcenter den Anspruch nach § 33 Absatz 4 SGB II zurückübertragen hat. Soweit Mieter einen Anteil aus eigenen Mitteln bezahlt haben, kann die Zuordnung anders ausfallen. Der Genfer Fall ist daher auch an diesem Punkt nicht mit einem deutschen Bürgergeldfall gleichzusetzen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Mieterin bewohnt eine 70 Quadratmeter große Wohnung und zahlt 6,50 Euro Nettokaltmiete je Quadratmeter. Der Vermieter rechnet nach einem Badumbau 30.000 Euro ab, obwohl 10.000 Euro auf ohnehin fällige Reparaturen entfallen und 5.000 Euro durch einen Zuschuss gedeckt wurden. Für die Umlage bleiben damit 15.000 Euro.

Acht Prozent davon ergeben 1.200 Euro im Jahr beziehungsweise 100 Euro im Monat. Das entspricht rund 1,43 Euro je Quadratmeter und bleibt unter der Zwei-Euro-Grenze für eine Ausgangsmiete unter sieben Euro. Würde der Vermieter stattdessen 250 Euro monatlich verlangen, sollte die Mieterin der Forderung nicht ungeprüft folgen, sondern Abzüge, Berechnung und Form fachkundig prüfen lassen.

Der Beitrag Vermieter erhöht Miete nach Renovierung: Mieter bekommen rund 208.000 Euro zurück erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Recalls Mount — Another Disaster of Globalism

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Schuldenfalle Pflege: Witwe muss 50.000 Euro Pflegekosten ans Sozialamt zahlen

Eine Witwe soll rund 50.000 Euro an das Sozialamt zahlen, weil die Behörde zuvor Pflegeheimkosten ihres verstorbenen Ehemanns übernommen hatte. Der von der “Neuen Osnabrücker Zeitung” geschilderte Fall macht auf ein Risiko aufmerksam, das viele Familien erst erkennen, wenn der Nachlass bereits geregelt wird.

Eine bewilligte Hilfe zur Pflege ist zwar kein gewöhnliches Darlehen. Nach dem Tod kann der Sozialhilfeträger aber unter den Voraussetzungen des § 102 SGB XII Kostenersatz von den Erben verlangen. Ob die Witwe den geforderten Betrag wirklich schuldet, lässt sich deshalb erst nach einer vollständigen Prüfung beantworten.

Warum aus Pflegekosten eine Forderung gegen Erben werden kann

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Teilabsicherung und übernimmt die Heimrechnung nicht vollständig. Neben dem pflegebedingten Eigenanteil bleiben insbesondere Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei den Bewohnerinnen und Bewohnern. Reichen Pflegekassenleistung, Rente und einsetzbares Vermögen nicht aus, kann das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege einspringen.

Die monatliche Lücke kann sich über mehrere Jahre zu einer fünfstelligen Summe addieren. Ein Überblick darüber, wann das Sozialamt ungedeckte Pflegekosten übernimmt, zeigt zugleich, weshalb Einkommen und Vermögen schon während des Heimaufenthalts geprüft werden. Mit dem Tod endet diese Prüfung nicht zwingend, denn anschließend kann ein Erbenregress folgen.

§ 102 SGB XII erlaubt den Rückgriff auf den Nachlass

Die Rechtsgrundlage ist § 102 SGB XII. Danach können Erben zum Ersatz rechtmäßig erbrachter Sozialhilfekosten verpflichtet sein, wenn die Aufwendungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall entstanden sind. Erfasst werden etwa Leistungen der Hilfe zur Pflege, nicht jedoch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2019, Az. B 8 SO 15/17 R, außerdem klargestellt, dass nur rechtmäßig gewährte Sozialhilfe ersetzt werden darf. Das Amt muss daher offenlegen können, für welche Leistungsart, welchen Zeitraum und in welcher Höhe es Geld aufgewendet hat. Eine bloße Gesamtsumme ohne nachvollziehbare Berechnung sollte nicht ungeprüft bleiben.

Die Kostenschwelle liegt 2026 bei 3.378 Euro

Die Ersatzpflicht erfasst nur Kosten, die das Dreifache des Grundbetrags nach § 85 Absatz 1 SGB XII übersteigen. Dieser Grundbetrag entspricht dem Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1. Da der Regelbedarf für Alleinstehende nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums 2026 weiterhin 563 Euro beträgt, ergibt sich eine Schwelle von 3.378 Euro.

Diese Zahl darf nicht mit dem allgemeinen Schonbetrag von 10.000 Euro verwechselt werden, der bei der Vermögensprüfung während des Sozialhilfebezugs Bedeutung hat. Für den Kostenersatz nach einem Todesfall gelten eigene Bestimmungen. Auch deshalb kann eine Berechnung fehlerhaft sein, obwohl die Behörde zuvor korrekt über die Hilfe zur Pflege entschieden hatte.

Die Haftung ist auf den Wert des Nachlasses begrenzt

Der Erbe haftet nach § 102 Absatz 2 SGB XII mit dem Wert des Nachlasses, der beim Erbfall vorhanden war. Das bereits vorher vorhandene Privatvermögen der Witwe erhöht diese Obergrenze nicht automatisch. Bestand das Eigenheim beiden Ehepartnern je zur Hälfte, gehört grundsätzlich nur der geerbte Anteil des Verstorbenen zum Nachlass.

Für die Wertermittlung reicht es nicht, allein Guthaben und Immobilien anzusetzen. Bestehende Darlehen, offene Rechnungen des Verstorbenen und angemessene Bestattungskosten können den Netto-Nachlass mindern. Wie sich Nachlassschulden auf den Erbenregress auswirken, sollte anhand von Belegen zum Todestag nachvollzogen werden.

Die Begrenzung auf den Nachlasswert verhindert allerdings nicht jedes Liquiditätsproblem. Besteht das Erbe überwiegend aus einem Immobilienanteil und kaum aus Bankguthaben, kann eine berechtigte Forderung dennoch eine Beleihung oder Veräußerung auslösen. Die Frage, ob dies im Einzelfall unzumutbar wäre, gehört zur Härtefallprüfung.

Diese Punkte müssen bei einer Forderung geprüft werden Prüfpunkt Was er für Erben bedeutet Leistungsart Hilfe zur Pflege kann erfasst sein; Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nach § 102 Absatz 5 SGB XII ausgenommen. Zeitraum Berücksichtigt werden nur Sozialhilfekosten aus den zehn Jahren vor dem Erbfall. Kostenschwelle 2026 besteht die Ersatzpflicht nur für Aufwendungen oberhalb von 3.378 Euro. Nachlasswert Die Haftung darf den Netto-Wert des beim Tod vorhandenen Nachlasses nicht übersteigen. Pflege durch Angehörige Für Ehepartner, Lebenspartner oder Verwandte kann ein zusätzlicher Schutz bis zu einem Nachlasswert von 15.340 Euro greifen, wenn sie bis zum Tod in häuslicher Gemeinschaft lebten und gepflegt haben. Besondere Härte Außergewöhnlich schwere Folgen können den Kostenersatz ausschließen; die gesamte persönliche und wirtschaftliche Lage ist zu würdigen. Frist des Amts Der Kostenersatzanspruch erlischt grundsätzlich drei Jahre nach dem Tod der leistungsberechtigten Person. Ein zu Lebzeiten geschütztes Haus ist nach dem Tod nicht automatisch sicher

Während des Leistungsbezugs kann ein angemessenes, selbst bewohntes Haus geschützt sein, wenn der Ehepartner dort weiterlebt. Daraus folgt jedoch kein dauerhafter Schutz für den später geerbten Eigentumsanteil. Das Bundessozialgericht lehnt ein automatisch fortwirkendes Schonvermögen nach dem Tod ab.

Das Sozialamt darf den Immobilienwert deshalb in die Berechnung des Nachlasses aufnehmen. Ob Verkauf, Teilverkauf oder Beleihung tatsächlich verlangt werden können, hängt dennoch von den Gegebenheiten ab. Größe und Wert des Grundstücks, bestehende Belastungen, die Wohnsituation der Witwe sowie realistische Finanzierungswege müssen einbezogen werden.

Eine besondere Härte kann die Forderung stoppen

§ 102 Absatz 3 Nummer 3 SGB XII verbietet die Geltendmachung, wenn die Inanspruchnahme wegen der Besonderheiten des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Dafür genügt nicht jede finanzielle Belastung, weil der Kostenersatz Erben regelmäßig trifft. Erforderlich sind Umstände, die den Fall deutlich vom üblichen Erbfall abheben.

Für eine Witwe können hohes Alter, Erkrankung, Behinderung, eigene Pflegebedürftigkeit, eine lange Bindung an den Wohnort oder die Gefahr späterer Sozialhilfebedürftigkeit sprechen. Auch eine kaum beleihbare, angemessene Wohnung und das Fehlen weiterer Mittel können Bedeutung haben. Einen solchen Fall erläutert der Beitrag „Sozialhilfe-Kostenersatz nach Erbfall: Besondere Härte stoppt Forderung“.

Ein Härtefall entsteht aber nicht allein durch den Wunsch, im bisherigen Haus wohnen zu bleiben. Die Behörde und im Streitfall das Gericht betrachten die Gesamtsituation sowie mögliche Alternativen. Eine Stundung, Ratenzahlung oder Absicherung der Forderung kann einen sofortigen Verkauf vermeiden, ohne dass der Anspruch vollständig entfällt.

Die 100.000-Euro-Grenze schützt nicht vor dem Erbenregress

Viele Familien verwechseln Elternunterhalt und Kostenersatz durch Erben. Beim Elternunterhalt geht es um den Rückgriff auf ein lebendes Kind aufgrund seiner Unterhaltspflicht; nach geltendem Recht wird dabei grundsätzlich erst ab einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro geprüft. Beim Erbenregress richtet sich die Forderung dagegen an eine Person, die Vermögen aus dem Nachlass erworben hat.

Die Einkommensgrenze für den Elternunterhalt verhindert daher keinen Anspruch nach § 102 SGB XII. Das gilt auch für Kinder mit weniger als 100.000 Euro Jahreseinkommen, wenn sie Erben geworden sind. Die aktuelle Debatte über eine mögliche Änderung beim Elternunterhalt ändert daran nichts; Stand August 2026 gilt die bisherige Grenze weiterhin.

Was Betroffene nach dem Schreiben des Sozialamts tun sollten

Zunächst ist zu unterscheiden, ob das Amt nur Angaben zum Nachlass verlangt, eine Anhörung versendet oder bereits einen Kostenersatzbescheid erlassen hat. Bei einem Bescheid beträgt die Widerspruchsfrist regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann eine längere Frist gelten.

Erben sollten eine vollständige Aufstellung der gezahlten Leistungen, die Berechnung der Kostenschwelle und die Wertermittlung des Nachlasses anfordern. Benötigt werden häufig Kontoauszüge zum Todestag, Grundbuchauszüge, Darlehensstände, Rechnungen, Bestattungskosten und Nachweise über weitere Nachlassverbindlichkeiten. Bei einer Immobilie sollte geprüft werden, ob das Amt tatsächlich nur den geerbten Anteil und einen realistischen Verkehrswert angesetzt hat.

Härtegründe müssen konkret belegt werden. Ärztliche Unterlagen, Pflegegradbescheide, Einkommensnachweise, Angaben zur Wohnfläche und Finanzierungsauskünfte können zeigen, weshalb weder Zahlung noch Beleihung möglich sind. Wegen der möglichen Höhe der Forderung ist Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Sozialrecht, eine Sozialberatungsstelle oder einen Sozialverband häufig sinnvoll.

Eine Erbausschlagung ist nur nach schneller Gesamtprüfung sinnvoll

Wer eine wirtschaftlich belastete Erbschaft nicht annehmen will, kann sie grundsätzlich ausschlagen. Die Frist beträgt im Regelfall sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Erbenstellung. Eine Ausschlagung betrifft jedoch den gesamten Nachlass und nicht nur die Forderung des Sozialamts.

Bei Ehepartnern können dadurch Guthaben, der Anteil am Familienhaus und weitere Rechte verloren gehen. Zudem rückt meist die nächste Person in der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge nach. Vor einer Ausschlagung müssen daher Nachlasswerte, Verbindlichkeiten, testamentarische Folgen und der mögliche Kostenersatz gemeinsam betrachtet werden.

Fragen und Antworten zu Pflegekosten und Erbenhaftung Muss eine Witwe immer die Pflegeheimkosten ihres verstorbenen Mannes erstatten?

Nein. Eine Ersatzpflicht setzt unter anderem voraus, dass die Witwe Erbin geworden ist, rechtmäßig gewährte und erfasste Sozialhilfe vorliegt und ein ausreichender Nachlass vorhanden ist. Ausnahmen und eine besondere Härte können die Forderung zusätzlich begrenzen oder ausschließen.

Kann das Sozialamt auf das gesamte eigene Vermögen der Erbin zugreifen?

Die Höhe der Haftung ist auf den Wert des beim Erbfall vorhandenen Nachlasses begrenzt. Das bereits vorher vorhandene Vermögen erhöht diesen Höchstbetrag grundsätzlich nicht. Bei einem geerbten Immobilienanteil kann die Beschaffung des Geldes trotzdem das sonstige Budget der Erbin belasten.

Bleibt ein selbst bewohntes Familienhaus nach dem Tod geschützt?

Nicht automatisch. Der Schutz als angemessenes Hausgrundstück während des Sozialhilfebezugs setzt sich zugunsten der Erben nicht ohne Weiteres fort. Eine besondere Härte kann den Zugriff jedoch im Einzelfall verhindern.

Gilt die 100.000-Euro-Grenze auch für Erben?

Nein. Die Grenze betrifft den Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen Kinder und nicht den Kostenersatz aus einem erhaltenen Nachlass. Ein Kind kann deshalb trotz eines Jahreseinkommens unter 100.000 Euro als Erbe nach § 102 SGB XII betroffen sein.

Welche Zeitgrenzen muss das Sozialamt beachten?

Erfasst werden nur Sozialhilfekosten, die in den zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet wurden. Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt grundsätzlich drei Jahre nach dem Tod. Beide Zeitgrenzen sollten getrennt anhand des Leistungszeitraums und des Todesdatums geprüft werden.

Was ist nach einem Kostenersatzbescheid zuerst zu tun?

Die Rechtsbehelfsbelehrung und die Widerspruchsfrist sollten sofort geprüft werden. Danach sind Leistungsaufstellung, Nachlassberechnung und Immobilienbewertung anzufordern sowie Nachlassschulden und Härtegründe zu dokumentieren. Bei einer hohen Forderung sollte fachkundiger Rat eingeholt werden, bevor gezahlt oder eine Immobilie verwertet wird.

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Grad der Behinderung ab 50 schützt nicht vor Sanktionen

Seit dem 1. Juli 2026 gelten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende strengere Mitwirkungs- und Minderungsregeln. Wer eine zumutbare Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, muss grundsätzlich sofort mit einer Minderung um 30 Prozent des Regelbedarfs rechnen.

Auch versäumte Meldetermine haben schneller ernste Folgen. Gesundheitliche Einschränkungen bleiben jedoch zu berücksichtigen, wenn Betroffene ihre Auswirkungen rechtzeitig schildern und nach Möglichkeit belegen.

Ein Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 50 ist dabei kein allgemeiner Schutz vor Leistungsminderungen. Er belegt die anerkannte Schwerbehinderung, sagt aber noch nicht, welche Arbeit, welcher Weg oder welche Maßnahme im Einzelfall bewältigt werden kann.

Was sich seit dem 1. Juli 2026 verschärft hat

Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass Pflichtverletzungen nun grundsätzlich eine Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent für drei Monate auslösen können. Das betrifft etwa fehlende Eigenbemühungen, die Weigerung, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder den Abbruch einer zumutbaren Maßnahme.

Erfüllt die betroffene Person die Pflicht später oder erklärt sie ernsthaft und dauerhaft ihre Bereitschaft dazu, kann die Minderung vorzeitig enden. Nach § 31b SGB II muss sie jedoch mindestens einen Monat gelaufen sein.

Bei Meldeterminen greift ein anderes Verfahren. Das erste nicht entschuldigte Versäumnis wird gezählt, beim zweiten kann der Regelbedarf nach § 32 SGB II um 30 Prozent für einen Monat gemindert werden.

Nach drei direkt aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen ohne nachgewiesenen wichtigen Grund kann das Jobcenter die Person als nicht erreichbar behandeln. Im ersten Folgemonat entfällt zunächst der Regelbedarf; erfolgt auch dann keine persönliche Meldung, kann anschließend der gesamte Leistungsanspruch einschließlich des eigenen Unterkunftsanteils entfallen, wie der Beitrag zu den neuen Folgen wiederholter Meldeversäumnisse erläutert.

Warum ein GdB von 50 nicht automatisch vor Sanktionen schützt

Ein GdB von 50 bedeutet, dass die Person nach dem Schwerbehindertenrecht als schwerbehindert gilt. Die Feststellung bewertet längerfristige Beeinträchtigungen der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, nicht die Belastbarkeit für jede einzelne Tätigkeit und auch nicht automatisch die Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II.

Für die Zuordnung zum Jobcenter gilt weiterhin die Drei-Stunden-Grenze. Nach § 8 SGB II ist grundsätzlich erwerbsfähig, wer trotz Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.

Eine Person kann deshalb einen GdB von 50 oder mehr haben und trotzdem im Bezug von Grundsicherungsgeld stehen. Umgekehrt kann auch ein Mensch ohne festgestellten GdB für eine bestimmte Arbeit gesundheitlich ungeeignet oder vorübergehend nicht in der Lage sein, einen Termin wahrzunehmen.

Mehr zu den Folgen der Schwerbehinderteneigenschaft erläutert der Beitrag GdB 50 und Schwerbehinderung seit Juli 2026. Für das Jobcenter sollte zusätzlich erkennbar sein, welche funktionellen Einschränkungen bestehen.

Welche Arbeiten gesundheitlich unzumutbar sein können

Nach § 10 SGB II ist eine konkrete Arbeit nicht zumutbar, wenn die leistungsberechtigte Person dazu körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist. Geprüft wird daher nicht nur die Diagnose, sondern das Verhältnis zwischen dem gesundheitlichen Leistungsvermögen und den tatsächlichen Anforderungen der Stelle.

Bei einer Erkrankung des Bewegungsapparats können langes Stehen, schweres Heben, häufiges Bücken oder Zwangshaltungen ausscheiden. Bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen können starke körperliche Belastung, Hitze oder Schichtarbeit problematisch sein, während bei psychischen Erkrankungen etwa hoher Zeitdruck, ständige Konfliktsituationen oder eine reizintensive Umgebung unvertretbar sein können.

Auch Arbeitszeit und Arbeitsweg sind einzubeziehen, wenn gerade daraus eine Gesundheitsgefahr oder eine nicht bewältigbare Belastung entsteht. Eine größere Entfernung allein macht eine Stelle zwar nicht unzumutbar, eine ärztlich belegte Einschränkung der Geh-, Sitz-, Fahr- oder Orientierungsfähigkeit kann die Beurteilung aber verändern.

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zu § 10 SGB II verlangen eine Prüfung der konkreten Umstände. Ist die Beeinträchtigung nicht offensichtlich, sollen der Ärztliche Dienst, der Berufspsychologische Service oder geeignete ärztliche Gutachten zur Beurteilung herangezogen werden.

Welche Maßnahmen Schwerbehinderten zugemutet werden dürfen

Die Regeln zur Zumutbarkeit gelten nicht nur für Arbeitsstellen. Sie erfassen auch Eingliederungsmaßnahmen, Integrationskurse und berufsbezogene Sprachkurse.

Eine Maßnahme muss daher in Inhalt, zeitlichem Umfang, Lage des Unterrichtsortes und täglicher Belastung zum festgestellten Leistungsvermögen passen. Wer nur vier Stunden täglich belastbar ist, darf nicht ohne weitere Prüfung in eine achtstündige Präsenzmaßnahme mit langem Anfahrtsweg geschickt werden.

Bei Mobilitätseinschränkungen können ein barrierefreier Zugang, erreichbare Toiletten, geeignete Sitzmöglichkeiten, ausreichende Pausen oder eine digitale Teilnahme nötig sein. Bei psychischen Erkrankungen können kleinere Gruppen, verlässliche Tagesstrukturen oder eine stufenweise Teilnahme den Ausschlag geben.

Ist eine Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet, sollte sie nicht nur mündlich abgelehnt werden. Sinnvoll ist eine schriftliche Erklärung, die sich auf Ort, Dauer, Wege, Tätigkeiten und die daraus entstehende Belastung bezieht und vorhandene medizinische Nachweise ankündigt oder beifügt.

Für Jobcenter-Termine gelten andere Regeln

Die Zumutbarkeitsprüfung des § 10 SGB II gilt nach den Weisungen der Bundesagentur nicht unmittelbar für Meldetermine. Ein Termin darf aber nur zu einem gesetzlich vorgesehenen Meldezweck verlangt werden, und das persönliche Erscheinen muss verhältnismäßig sowie im Einzelfall zumutbar sein.

Das ist besonders wichtig, wenn der Zweck auch telefonisch, per Video, schriftlich oder durch Übersendung eines Nachweises erreicht werden kann. In der Wissensdatenbank zu § 59 SGB II erklärt die Bundesagentur selbst, dass ein persönlicher Termin bei langwieriger Anreise unzumutbar sein kann, wenn die Unterlagen genauso gut per Post übermittelt werden können.

Kann eine Person wegen einer akuten Erkrankung nicht erscheinen, muss sie dem Jobcenter den Ausfall unverzüglich mitteilen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nach § 56 SGB II spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages vorzulegen, wobei das Jobcenter sie auch früher verlangen darf.

Arbeitsunfähigkeit und Wegeunfähigkeit sind nicht dasselbe

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt, dass eine Person ihre Arbeit krankheitsbedingt nicht ausüben kann. Sie beantwortet nicht in jedem Fall die gesonderte Frage, ob die Person für einen kurzen Meldetermin zum Jobcenter fahren, dort warten, ein Gespräch führen und anschließend zurückkehren kann.

Im Regelfall ist eine zeitnah vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein ernst zu nehmender Nachweis. Hat das Jobcenter jedoch konkrete Zweifel, etwa wegen wiederholter Krankmeldungen genau zu Meldeterminen, kann eine ergänzende ärztliche Aussage zur fehlenden Wege- oder Terminfähigkeit sinnvoll werden.

Eine solche Bescheinigung muss keine Diagnose nennen. Sie sollte funktionell erklären, dass die betroffene Person am konkreten Tag aus gesundheitlichen Gründen nicht anreisen, warten, am Gespräch teilnehmen oder den Rückweg bewältigen konnte.

Das Jobcenter darf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ohne medizinische Klärung pauschal verwerfen. Der Beitrag Wenn das Jobcenter die Krankschreibung nicht anerkennt zeigt, warum zwischen Arbeitsunfähigkeit und Wegeunfähigkeit unterschieden werden muss.

Der Nachweis muss zur konkreten Einschränkung passen

Ein Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid nennt vor allem den GdB und mögliche Merkzeichen. Für die Vermittlung ist häufig hilfreicher, wenn ein Attest das positive und negative Leistungsbild beschreibt.

Darin kann beispielsweise stehen, wie lange jemand sitzen, stehen oder gehen kann, welches Gewicht noch getragen werden darf und ob Schichtarbeit, Zeitdruck oder Publikumsverkehr vermieden werden müssen. Ebenso wichtig können die tägliche Höchstbelastung, notwendige Pausen, Anfallsrisiken oder Einschränkungen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sein.

Für einen versäumten Termin sollte der Nachweis den Tag und die konkrete Verhinderung erfassen. Für eine Arbeitsstelle oder Maßnahme sollte er dagegen die längerfristigen Belastungsgrenzen so genau beschreiben, dass das Jobcenter sie mit den Anforderungen des Angebots vergleichen kann.

Betroffene sollten Schreiben, Atteste, Nachrichten und Eingangsbestätigungen aufbewahren. Bei einer digitalen Übermittlung über das Jobcenter-Portal empfiehlt es sich, den Versandnachweis oder einen Screenshot zu sichern.

Was der Ärztliche Dienst prüft und was die Vermittlungsfachkraft erfahren darf

Wenn die gesundheitliche Leistungsfähigkeit ungeklärt ist, kann das Jobcenter den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit einschalten. Dieser beurteilt unter anderem das zeitliche Leistungsvermögen, geeignete Tätigkeiten, nötige Ausschlüsse und einen möglichen Rehabilitationsbedarf.

Diagnosen und ausführliche Befunde gehören grundsätzlich nicht in die Hände der Vermittlungsfachkraft. Sie können unmittelbar und geschützt an den Ärztlichen Dienst übermittelt werden, während das Jobcenter nur die sozialmedizinische Aussage zu Leistungsvermögen und Einsatzbedingungen erhält.

Eine Schweigepflichtentbindung ist freiwillig und kann inhaltlich, zeitlich oder auf bestimmte Arztpraxen begrenzt werden. Wer sie nicht erteilen möchte, kann vorhandene aussagekräftige Befunde selbst an den Ärztlichen Dienst senden; eine vollständige Verweigerung jeder nötigen Mitwirkung kann jedoch nach einem ordnungsgemäßen Verfahren zu einer Versagung oder Entziehung von Leistungen führen.

Weitere Hinweise zum Umgang mit Gesundheitsdaten enthält der Beitrag über die Schweigepflicht gegenüber dem Jobcenter. Die Sachbearbeitung darf medizinische Fachfragen nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen.

Psychische Erkrankungen müssen auch ohne sichtbare Einschränkung beachtet werden

Psychische Erkrankungen führen häufig zu schwankender Belastbarkeit, Angst vor Behördenkontakten, Konzentrationsproblemen oder der Unfähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Solche Beeinträchtigungen sind von außen oft nicht erkennbar, können einen Termin, eine Gruppenmaßnahme oder eine konfliktbelastete Arbeit aber unzumutbar machen.

Seit Juli 2026 soll vor einer Minderung eine persönliche Anhörung stattfinden, wenn dem Jobcenter eine psychische Erkrankung bekannt ist oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schriftliche Stellungnahme nicht bewältigt werden kann. Schon beim ersten Meldeversäumnis kann zudem eine ärztliche oder psychologische Untersuchung veranlasst werden, wenn Hinweise auf eine psychische Erkrankung vorliegen, die der Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht.

Das ist kein Freibrief für pauschale Untersuchungsanordnungen. Das Jobcenter muss den Anlass nachvollziehbar benennen, und die allgemeinen Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I gelten weiterhin.

Überblick: Was Jobcenter verlangen dürfen Situation Einordnung und sinnvoller Nachweis Einladung zum Meldetermin Grundsätzlich wahrzunehmen; bei akuter Erkrankung sofort absagen und die Arbeitsunfähigkeit fristgerecht belegen. Gesundheit verhindert auch Anreise und Gespräch Ergänzende ärztliche Aussage zur fehlenden Wege- oder Terminfähigkeit kann bei konkreten Zweifeln nötig sein. Angebot einer Arbeit Nur zumutbar, wenn Aufgaben, Arbeitszeit und Arbeitsweg zum körperlichen, geistigen und seelischen Leistungsvermögen passen. Zuweisung zu einer Maßnahme Inhalt, tägliche Dauer, Anfahrt, Barrierefreiheit und notwendige Pausen müssen mit den belegten Einschränkungen vereinbar sein. Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst Bei ungeklärtem Leistungsvermögen grundsätzlich möglich; medizinische Unterlagen gehen an den Ärztlichen Dienst, nicht an die Vermittlungsfachkraft. Angekündigte Leistungsminderung In der Anhörung den wichtigen Grund konkret schildern, Nachweise einreichen und eine persönliche Anhörung verlangen, wenn die schriftliche Äußerung krankheitsbedingt schwerfällt. So sollten Betroffene bei einer unpassenden Aufforderung reagieren

Eine gesundheitlich nicht passende Arbeit, Maßnahme oder Einladung sollte nicht kommentarlos ignoriert werden. Betroffene sollten dem Jobcenter unverzüglich schriftlich mitteilen, welche konkrete Anforderung sie nicht bewältigen können, und eine angepasste Lösung wie einen Ersatztermin, ein Telefonat, eine Videosprechstunde, kürzere Teilnahmezeiten oder eine barrierefreie Alternative vorschlagen.

Kommt eine Anhörung, gehören der Ablauf, die gesundheitliche Verhinderung und die bereits übermittelten Nachweise in die Antwort. Wurde der Ärztliche Dienst noch nicht eingeschaltet, kann die sozialmedizinische Prüfung ausdrücklich angeregt werden.

Gegen einen Minderungsbescheid kann in der Regel binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Da der Widerspruch die Kürzung nicht immer sofort stoppt, kommt bei einer akuten Notlage zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b SGG in Betracht.

Ob eine Aufforderung rechtmäßig und ein Nachweis ausreichend ist, hängt stets vom Einzelfall ab. Bei drohendem Verlust von Regelbedarf oder Unterkunftskosten kann eine Sozialberatungsstelle, ein Sozialverband oder eine im Sozialrecht tätige Anwaltskanzlei die Unterlagen prüfen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Frau M. hat einen GdB von 50 wegen einer Wirbelsäulenerkrankung und einer Angststörung. Das Jobcenter weist ihr eine sechswöchige Vollzeitmaßnahme zu, deren Räume nur über eine lange Treppe erreichbar sind und deren tägliche Anfahrt mit zwei Umstiegen rund 90 Minuten dauert.

Frau M. lehnt die Maßnahme nicht nur pauschal ab, sondern reicht eine ärztliche Bescheinigung ein. Darin steht, dass sie höchstens vier Stunden täglich belastbar ist, keine längeren Treppen bewältigen kann und Fahrten mit mehrfachen Umstiegen derzeit nur in Begleitung möglich sind.

Sie beantragt zugleich eine wohnortnahe, barrierefreie Teilzeitmaßnahme und erklärt ihre Teilnahmebereitschaft. Weil ihre Nachweise genau zu Dauer, Zugang und Anfahrt passen, muss das Jobcenter die Zuweisung neu prüfen; der Schwerbehindertenausweis allein hätte diese Prüfung noch nicht ermöglicht.

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GdB 100 und Pflegegrad 3: Eingliederungshilfe muss Miete mittragen

SG Lüneburg stärkt die Rechte behinderter Mieter mit Jobcenter-Bezug bei unangemessenen Mietkosten in einer besonderen Wohnform.

Was das Sozialgericht Lüneburg entschieden hat

Der Eingliederungshilfeträger muss den Mietanteil tragen, der über die örtlichen Angemessenheitsgrenzen hinausgeht, bei einer Antragstellerin, der ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Merkzeichen G und Pflegegrad 3 zuerkannt sind, welche aufgrund ihrer Behinderung auf eine bestimmte besondere Wohnform angewiesen ist.

Ist eine 33-jährige erwerbsfähige, gelernte technische Assistentin mit einer Behinderung auf eine bestimmte besondere Wohnform angewiesen, so hat der Eingliederungshilfeträger den Mietanteil zu tragen, der über die örtlichen Angemessenheitsgrenzen hinausgeht.

Dies gilt auch für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung.

Das gibt aktuell das Sozialgericht Lüneburg, Beschluss v. 24.06.2026 – S 30 AS 180/26 ER – bekannt.

Rechtsgrundlage: § 113 Abs. 5 SGB IX gilt auch für Erwerbsfähige

Zur Übernahme von Mietkosten und Wohnungsbeschaffungskosten in einer besonderen Wohnform, die die Angemessenheitsgrenze übersteigen (§ 113 Abs. 5 SGB IX und §§ 113 Abs. 2, 77 Abs. 1 SGB IX).

Nach § 113 Abs. 5 SGB IX hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten oberhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenze gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe.

Dass tatbestandlich in § 113 Abs. 5 SGB IX lediglich ein Überschreiten der Unterkunftskosten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII niedergelegt ist, ist unschädlich.

Denn insoweit kann der Personenkreis der erwerbsfähigen Menschen mit Behinderung nicht schlechter gestellt werden als der Personenkreis der erwerbsunfähigen Menschen.

Nach §§ 113 Abs. 2, 77 Abs. 1 SGB IX hat der Eingliederungshilfeträger Wohnungsbeschaffungskosten zu übernehmen – hier die Mietkaution.

Anmerkung vom Verfasser

Nach der gesetzlichen Regelung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) muss der Träger der Eingliederungshilfe die Kosten tragen, die in einer besonderen Wohnform über die ortsübliche Angemessenheitsgrenze für die Unterkunft hinausgehen, sofern diese Kosten behinderungs- oder strukturbedingt sind.

Seit 2020 sind die Kosten für den Lebensunterhalt (Grundleistungen für Unterkunft nach § 42a SGB XII) und die Fachleistungen der Eingliederungshilfe getrennt.

Die normalen Kosten der Unterkunft werden über den Träger der Grundsicherung/Sozialhilfe bis zur Höhe der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts am Ort übernommen (§ 42a Abs. 5 SGB XII).

Liegen die notwendigen, unabweisbaren und durch die Wohnform bedingten Kosten über dieser Obergrenze, springt der Eingliederungshilfeträger ein und übernimmt die darüber hinausgehenden Beträge als Leistung der sozialen Teilhabe (§ 42a Abs. 6 S. 2 SGB XII in Verbindung mit § 113 Abs. 5 SGB IX).

Wichtiger Hinweis

Keine pauschale Ablehnung der Jobcenter/Sozialämter: Ein Sozial- oder Eingliederungshilfeträger darf die Übernahme nicht allein mit dem Argument ablehnen, die Miete oder das Wohnungsentgelt sei „generell zu teuer“ im Vergleich zu einem normalen Mietspiegel.

Nachweiserfordernis: Die Kosten müssen eng mit den strukturellen Besonderheiten der Wohnform oder dem Hilfebedarf verknüpft sein.

Rechtstipp

Unangemessene, behinderungsbedingte Kosten der Unterkunft sind als Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe zu übernehmen.

Bedarfe für Kosten der Unterkunft können für behinderte Menschen auch zuschussweise durch Leistungen der Eingliederungshilfe (soziale Teilhabe) zu decken sein, soweit Kosten betroffen sind, die behinderungsbedingt über den abstrakt angemessenen Wohnkosten liegen (BSG, Urt. v. 04.04.2019 – B 8 SO 12/17 R –).

Sowohl nach dem Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII als auch nach dem Recht der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel aus Teil 2 des SGB IX (Soziale Teilhabe) kann ein Leistungsberechtigter dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme von Kosten der Unterkunft (SGB XII) bzw. auf Leistungen für Wohnraum (SGB IX) haben.

Bei der Sozialhilfe als unangemessen hoch geltende Kosten der Unterkunft, die einen behinderungsbedingten Ursprung haben, können nach dem Recht der Eingliederungshilfe als Leistungen für Wohnraum zur Sozialen Teilhabe in Betracht kommen. So entschieden vom SG Dresden, Urt. v. 14.05.2024 – S 21 SO 162/22 –.

Quellen

Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 24.06.2026 – S 30 AS 180/26 ER
Bundessozialgericht, Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 12/17 R
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 14.05.2024 – S 21 SO 162/22

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Adiabatische Erreichbarkeit und Treibhauseffekt

Dr. Konrad Voge

Vorgänge in der Atmosphäre sind thermodynamische Vorgänge. In der Öffentlichkeit wird behauptet, dass menschliche Aktivität eine wesentliche Temperaturerhöhung in der Atmosphäre global gesehen bewirkt. Ursache sollen ein „Treibhauseffekt“, verursacht durch „Treibhausgase“ und „Rückstrahlung“ sein. Im Folgenden wird untersucht, ob diese Erscheinungen mit den Grundsätzen der Thermodynamik vereinbar sind. Es werden hier keine Berechnungen vorgenommen, sondern die thermodynamischen Prozesse dargestellt. Somit entfällt die Diskussion globaler Größen wie z.B. die nichtexistierende globale Temperatur, auf der die gesamte Treibhauslehre aufgebaut ist.

Fundament der Thermodynamik

Die Physiker Elliot Lieb und Jakob Yngvason veröffentlichten 1999 die Theorie der adiabatischen Erreichbarkeit. Demnach bilden Gleichgewichtszustand und adiabatische Erreichbarkeit die Basis der Thermodynamik, auf denen die Entropie fußt. Aus der Entropie werden wiederum die Begriffe Temperatur, Wärme, Irreversibilität und Reversibilität abgeleitet. Gleichgewichtszustand und adiabatische Erreichbarkeit sind demnach nicht reduzierbare Grundbegriffe der Thermodynamik.

Grundlagen Adiabatische Erreichbarkeit (Definition)

Die adiabatische Erreichbarkeit ist eine Ordnungsrelation ) zwischen den Gleichgewichtszuständen X, Y, Z eines thermodynamischen Systems (mathematische Formulierung) [1]. Es existiert noch eine physikalische Definition, die z.B. bei Wikipedia nachgelesen werden kann.

Temperaturgradient

Der Atmosphärische Temperaturgradient beschreibt die vertikale Temperaturänderung in der Erdatmosphäre. In der Troposphäre nimmt die Temperatur im Mittel um ca. 0,65 °C pro 100 m ab. Die Größe ist abhängig vom Feuchtegehalt der Luft. Es genügt aber hier zu wissen, dass ein Temperaturgradient existiert, abgesehen von inversen Wetterlagen.

Hauptsätze der Thermodynamik

Von den vier Hauptsätzen (0 bis 3) sind hier nur 1. und 2. Hauptsatz von Interesse. Diese dürften den Lesern bekannt sein.

Natürliche Konvektion

Diese entsteht durch Temperaturunterschiede im Fluid. Da sich Fluide bei Erwärmung ausdehnen und sich dadurch ihre Dichte verringert, steigen sie nach oben (Auftrieb), während kühlere, dichtere Teile nachfließen.

Innere Energie

Die innere Energie ist die gesamte für thermodynamische Umwandlungsprozesse zur Verfügung stehende Energie eines physikalischen Systems, das sich in Ruhe und im thermodynamischen Gleichgewicht befindet.

Entropie

Es ist zwischen dem idealisierten meteorologischen Modell und der realen Thermodynamik zu unterscheiden. Dieses Modell geht von reversiblen Vorgängen aus, bei denen keine Entropie erzeugt wird,

In der realen Atmosphäre, in der Konvektion vorliegt, ist der Vorgang immer irreversibel.Turbulenz, Mischung mit der Umgebung, Reibung, Diffusion und bei feuchter Konvektion Kondensation, Verdunstung und Niederschlagsbildung erzeugen Entropie

Gleichgewichtszustände Zustand X

Betrachtet werden zwei Gleichgewichtszustände. Ein Zustand X und ein Zustand Y. Der Zustand X soll eine Masse Luft am Boden bzw. in Bodennähe sein. Der Zustand ist gekennzeichnet durch folgende Variablen:

Volumen V0,

innere Energie U0,

Potenzielle Energie P0 = 0,

Kinetische Energie E0 = 0,

Entropie S0,

Temperatur T0 und

Druck p0.

Diese Masse beginnt sich aufgrund zugeführter Sonnenenergie (Erhöhung der inneren Energie) aufwärtszubewegen. Grund ist die Verminderung der Dichte durch die Erwärmung.

Zustand Y

Dieser Zustand stellt den Gleichgewichtszustand in einer gewissen Höhe der Atmosphäre dar. Er ist dann erreicht, wenn die innere Energie der aufsteigenden Luftmasse soweit in potenzielle Energie umgewandelt ist, dass ein weiteres Aufsteigen nicht mehr möglich ist. Diese Höhe kann sich irgendwo in der Atmosphäre oder am Rand der Troposphäre befinden. Für diesen Zustand gilt dann

Volumen V1 > V0,

innere Energie U1 < U0,

Potenzielle Energie P1 > P0,

Kinetische Energie E1 = E0 = 0,

Entropie S1 > S0,

Temperatur T1 < T0 ,

Druck p1 < p0.

Es gilt demnach , was bedeutet, dass der Zustand Y vom Zustand X aus erreichbar ist. Das Wissen um die Erreichbarkeit resultiert aus der experimentellen Untersuchung der Atmosphäre. Die physikalischen Größen, die hier von Bedeutung sind, wurden mehrfach gemessen.

Der thermodynamische Prozess

Die aufsteigende Luftmasse durchläuft einen thermodynamischen Prozess (Zustandsänderung), wobei sich die Größen (Prozessgrößen) so lange ändern, bis der neue Gleichgewichtszustand erreicht ist. Im Einzelnen bedeutet es, dass die innere Energie abnimmt, potenzielle Energie und Entropie zunehmen. Die Zunahme der Entropie ist bedingt durch die Irreversibilität des Vorgangs. Dieser ist deshalb irreversibel, weil während des Aufsteigens der Luft Arbeit verrichtet wird, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, wie bereits oben beschrieben.

Diskussion

Es wurde gezeigt, dass mittels Betrachtungen zur adiabatischen Erreichbarkeit der Wärmetransport gemäß des Zweiten Hauptsatzes der Thermodynamik immer dem Temperaturgradienten folgt. Abgesehen von inversen Wetterlagen erfolgt immer ein Wärmetransport Richtung Ende der Troposphäre, also in ca.10 km Höhe. Erst dort ist die innere Energie in Potenzielle Energie durch Abstrahlung der letzten verbliebenen Wärme umgewandelt. Es erhebt sich die nun Frage, wie ein Treibhauseffekt zustande kommen soll, da ein stetiger Temperaturgradient vorliegt.

Das Gleiche gilt für die sogenannte Rückstrahlung durch CO2 (Trenberth-Diagramm); die nach dem Zweiten Hauptsatze und der Gültigkeit des Temperaturgradienten natürlich nicht möglich ist. Sollte es diese geben, müsste die innere Energie der aufsteigenden Luftmasse irgendwo in der Atmosphäre durch irgendwelche Vorgänge erhöht werden.

Was ist nun die Wirkung der „Treibhausgase“? Gase werden durch infrarote Strahlung zum Schwingen angeregt und geben diese Energie natürlich an ihre Umgebung ab. Dadurch erhöht sich die Temperatur der Luft und beeinflusst den Temperaturgradient. Das hat wiederum Einfluss auf die Aufstiegsgeschwindigkeit der sich nach oben bewegenden Luftmasse. Es ist ein Dämpfungseffekt, der mit „Treibhaus“ und „Rückstrahlung“ nichts zu tun hat.

Literatur

[1] André Thess: „Das Entropie Prinzip“

2014 Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH

Rosenheimer Straße 143 81671 München

 

Der Beitrag Adiabatische Erreichbarkeit und Treibhauseffekt erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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The White House Fool Sold Out to Israel and Destroyed His Own Political Movement

The White House Fool Sold Out to Israel and Destroyed His Own Political Movement
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Tiryaki: Demokratie beginnt in den Kommunen

Für die DEM-Partei beginnt Demokratie auf kommunaler Ebene. Nach den Worten des für Kommunalpolitik zuständigen Ko-Vorsitzenden Mehmet Rüştü Tiryaki sollen Städte und Gemeinden künftig gemeinsam mit der Bevölkerung verwaltet, wirtschaftlich weiterentwickelt und demokratisch organisiert werden. Starke Kommunen seien nicht nur Voraussetzung für eine funktionierende Demokratie, sondern auch ein zentraler Baustein des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. „Je stärker die kommunale Demokratie ist, desto stärker ist auch die Demokratie eines Landes“, sagt Tiryaki. Umgekehrt seien der zunehmende Ausbau staatlicher Aufsicht und die Einschränkung kommunaler Kompetenzen Ausdruck einer demokratischen Rückentwicklung.

Partizipative Haushalte sollen ausgeweitet werden

Nach Angaben Tiryakis baut die DEM-Partei ihre Beteiligungsmodelle in den von ihr verwalteten Kommunen weiter aus. Nachdem das Modell des partizipativen Haushalts zunächst in Gimgim (tr. Varto) und in Ameds Stadtbezirk Rezan (Bağlar) eingeführt wurde, wird es in diesem Jahr bereits in sechs Kommunen umgesetzt. Langfristig solle das Verfahren auf alle von der Partei verwalteten Städte und Gemeinden ausgeweitet werden. Die Haushaltsplanung werde dabei gemeinsam mit der Bevölkerung entwickelt. In Nachbarschaftsversammlungen würden Prioritäten und Ausgaben diskutiert und festgelegt.

 


Kommunen gemeinsam mit der Bevölkerung gestalten

Tiryaki verweist auf die inzwischen 27-jährige Erfahrung der politischen Bewegung der DEM-Partei beziehungsweise ihrer Vorgängerinnen in der Kommunalpolitik. Seit 1999 seien zahlreiche Modelle entwickelt worden, darunter mehrsprachige kommunale Angebote, das Ko-Vorsitz-System und eine gleichberechtigte Repräsentation von Frauen und Männern. Auch im Bildungs- und Kulturbereich seien neue Wege beschritten worden. Dazu gehörten Kindertagesstätten mit muttersprachlichen Bildungsangeboten sowie die Entwicklung der Kommunen zu Kultur- und Kunstzentren. Tiryaki betont: „Wir wollen die Kommunen gemeinsam mit der Bevölkerung verwalten, gemeinsam produzieren und gemeinsam über die Verteilung des Erwirtschafteten entscheiden.“ Die Kommunen sollten zu Zentren demokratischer Selbstverwaltung werden. In diesem Zusammenhang werde auch über den Ausbau von Genossenschaften sowie über neue Formen kommunaler Entscheidungsstrukturen diskutiert.

Kommunale Selbstverwaltung als Teil einer demokratischen Lösung

Für Tiryaki geht die Bedeutung kommunaler Selbstverwaltung weit über klassische Verwaltungsaufgaben hinaus. Moderne Kommunen seien heute ebenso für soziale Dienste, Kultur, Sprache und gesellschaftliche Teilhabe verantwortlich wie für die kommunale Infrastruktur. Zugleich kritisierte er die zunehmende Zentralisierung der vergangenen Jahre. Zahlreiche gesetzliche Änderungen hätten die Kompetenzen der Kommunen eingeschränkt und Entscheidungsbefugnisse auf die Zentralregierung übertragen.

Den Kommunen kommt auch in den Überlegungen des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan zur Lösung der Kurdistan-Frage und zur Demokratisierung der Türkei eine Schlüsselrolle zu. „Wenn es gelingt, die Frage der kommunalen Selbstverwaltung in Kurdistan zu lösen, die Befugnisse der Kommunen auszuweiten, die Vorbehalte gegenüber internationalen Übereinkommen aufzuheben, die staatliche Aufsicht zu begrenzen und Kommunen zu schaffen, die über ihre eigenen Haushalte und Entscheidungen verfügen, dann leisten wir zugleich einen entscheidenden Beitrag zur Lösung der kurdischen Frage und zur Demokratisierung der Türkei.“ Die Demokratisierung der Kommunen, die Abschaffung staatlicher Bevormundung und der Ausbau demokratischer Selbstverwaltungsstrukturen gehörten deshalb zu den wichtigsten Voraussetzungen für einen dauerhaften Frieden.

Internationaler Austausch

Nach Angaben Tiryakis beschränkt sich die kommunalpolitische Arbeit der DEM-Partei nicht auf die Türkei. Die Partei stehe im Austausch mit Kommunen und Fachleuten in zahlreichen Ländern – von China und Japan über Katalonien bis nach Afrika und Nordeuropa. Ziel sei es, internationale Erfahrungen kennenzulernen und zugleich die eigenen kommunalpolitischen Ansätze vorzustellen.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/amed-wahlt-drei-burgerprojekte-fur-partizipativen-haushalt-aus-48523 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/partizipativer-haushalt-in-rezan-bevolkerung-bestimmt-investitionen-fur-2026-47639 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/demokratischer-kommunalismus-im-schatten-der-zwangsverwaltung-49127 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/dem-konferenz-zu-partizipativer-kommunalpolitik-in-wan-51236

 

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Celal Fırat: Alevit:innen wollen eine Türkei, in der die Rechte aller geschützt sind

Mit dem Rahmengesetz beginnt eine neue Phase im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Welche Erwartungen die alevitische Gemeinschaft mit diesem Prozess verbindet, erläuterte der DEM-Abgeordnete und Dede Celal Fırat im Gespräch mit unserer Agentur. Für ihn kann Frieden nur Bestand haben, wenn er von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und gleichberechtigter Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen getragen wird.

Frieden ist für Alevit:innen eine historische Erfahrung

Für Alevit:innen habe Frieden eine besondere Bedeutung, erklärt Fırat. Die Gemeinschaft habe über Jahrhunderte Diskriminierung, Verfolgung und Massaker erlebt. Deshalb werde jede ernsthafte Initiative für eine friedliche Lösung begrüßt. Dass die Waffen schweigen, Mütter ihre Kinder nicht mehr verlieren und junge Menschen eine Zukunft statt Krieg erleben, sei ein gemeinsamer Wunsch. Frieden bedeute jedoch weit mehr als das Ende bewaffneter Auseinandersetzungen.

„Wahrer Frieden bedeutet, dass das Recht gestärkt wird, die Demokratie vertieft wird und jeder Mensch sich als gleichberechtigter Teil dieses Landes fühlen kann. Wenn dieser Prozess nicht nur zur Lösung eines Konflikts beiträgt, sondern eine neue Ära der Rechte, der Gerechtigkeit und der Gleichberechtigung einleitet, werden wir alle davon profitieren.“

Celal Fırat

Mit Blick auf das alevitische Glaubensverständnis verweist Fırat auf den Grundsatz „Auch wenn dir Unrecht widerfährt, füge niemandem Unrecht zu“. Frieden bedeute, eine gemeinsame Zukunft aufzubauen, in der niemand verliere und alle frei leben könnten.

Vertrauen entsteht durch Transparenz

Nach den Worten Fırats begegnen viele Alevit:innen dem laufenden Prozess mit Hoffnung, aber auch mit Vorsicht. Diese Zurückhaltung sei keine Ablehnung des Friedens, sondern Ausdruck historischer Erfahrungen. „Alevit:innen haben im Laufe der Geschichte immer wieder erlebt, dass gegebene Versprechen nicht eingehalten wurden. Deshalb erwarten wir, dass dieser Prozess nicht hinter verschlossenen Türen, sondern auf Grundlage parlamentarischer Entscheidungen, rechtsstaatlicher Prinzipien, transparenter Verfahren und gesellschaftlicher Beteiligung geführt wird.“

Frieden könne nur dauerhaft sein, wenn niemand das Gefühl habe, bei der Suche nach einer Lösung ausgeschlossen zu werden. „Wir stellen uns nicht gegen die Rechte anderer. Im Gegenteil: Wir wollen eine Türkei, in der die Rechte aller garantiert sind. Wenn sich eine Gemeinschaft ausgeschlossen fühlt, wird es schwer, einen dauerhaften Frieden aufzubauen.“

Frieden und gleiche Rechte gehören zusammen

Nach Auffassung Fırats wird die alevitische Gemeinschaft den Friedensprozess auch künftig unterstützen und zugleich an ihren eigenen demokratischen Forderungen festhalten. Dazu gehörten die rechtliche Anerkennung der Cemevi, die uneingeschränkte Glaubensfreiheit und die Gleichstellung der Alevit:innen. Diese Forderungen stünden jedoch nicht im Gegensatz zum Friedensprozess, sondern seien Teil eines demokratischen und gleichberechtigten Zusammenlebens. „Wir wünschen uns ein Land, in dem keine Mutter mehr ihr Kind zu Grabe tragen muss und kein Kind wegen seiner Identität oder seines Glaubens in Angst aufwächst. Wahrer Frieden ist erreicht, wenn sich alle Menschen gleichberechtigt, sicher und in Würde fühlen können.“

Zum Abschluss bekräftigt Fırat, dass die alevitische Gemeinschaft auch künftig an der Seite des Friedens, der Demokratie und der Menschenwürde stehen werde. Orientierung gebe dabei bis heute der Aufruf des alevitischen Gelehrten Hacı Bektaş Veli: „Lasst uns eins sein, groß sein und lebendig bleiben.“

https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/2-juli-1993-pogrom-von-sivas-52135 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/was-steht-im-rahmengesetz-die-regelungen-im-Uberblick-52367 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ozgur-Ozel-demokratisierung-und-friedensprozess-mussen-hand-in-hand-gehen-52377 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/ihd-fordert-nachbesserungen-am-rahmengesetz-fur-friedensprozess-52376

 

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Stromsperre schon ab 100 Euro Schulden: Neue Regeln treffen jetzt alle Verträge

Seit dem 23. Dezember 2025 gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für Stromsperren auch bei Sonderverträgen. Damit können neben Grundversorgern ausdrücklich auch Energiediscounter und andere frei gewählte Stromanbieter eine Unterbrechung der Versorgung veranlassen.

Ein Rückstand von 100 Euro genügt dafür nicht immer. Die Schulden müssen zugleich mindestens doppelt so hoch sein wie der monatliche Abschlag. Eine Sperre bleibt außerdem ausgeschlossen, wenn sie wegen gesundheitlicher, altersbedingter oder anderer persönlicher Umstände eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben auslösen würde.

Die neue Rechtslage trifft auf eine wachsende Zahl von Konflikten. Im Jahr 2025 registrierten die Verbraucherzentralen bundesweit mehr als 1.700 Beschwerden zu Strom- und Gassperren, 36 Prozent mehr als im Vorjahr.

Beschwerden und zusätzliche Kosten nehmen zu

Gegenüber 2023 hat sich die Zahl der erfassten Beschwerden sogar mehr als verdoppelt. Die Statistik umfasst die Vorgänge in rund 200 Beratungsstellen, erlaubt nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands aber keine Rückschlüsse auf die Gesamtzahl aller betroffenen Haushalte.

Seit Anfang 2026 melden einzelne Landesverbände vermehrt Konflikte mit Anbietern außerhalb der Grundversorgung. Die Verbraucherzentrale Hessen kritisiert insbesondere Sperrandrohungen durch Energiediscounter und bewertet die Ausweitung auf Sonderverträge als problematisch.

Zusätzlich zu den offenen Rechnungen entstehen Kosten für die technische Sperrung und die spätere Entsperrung. Ein Marktcheck in 29 Stromnetzen ergab eine Spanne zwischen 92 und 231 Euro, der Durchschnitt betrug 145 Euro. Selbst erfolglose Sperrversuche wurden in den untersuchten Netzen mit durchschnittlich 61 Euro berechnet.

Die Untersuchung ist keine repräsentative Erhebung aller deutschen Stromnetze. Sie zeigt jedoch, wie stark zusätzliche Gebühren einen zunächst begrenzten Zahlungsrückstand erhöhen können.

Wann eine Sperre ab 100 Euro erlaubt ist

Die Voraussetzungen stehen in § 41f Energiewirtschaftsgesetz. Eine Unterbrechung kommt erst in Betracht, wenn eine fällige Forderung trotz Mahnung offenbleibt und der Rückstand mindestens 100 Euro sowie das Doppelte des monatlichen Abschlags erreicht.

Bei einem Abschlag von 50 Euro kann die Grenze daher mit 100 Euro erreicht sein. Liegt der monatliche Abschlag bei 80 Euro, sind mindestens 160 Euro erforderlich. Ohne vereinbarten Monatsabschlag muss der Rückstand wenigstens ein Sechstel des voraussichtlichen Jahresbetrags ausmachen.

Form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandete Beträge dürfen bei der Berechnung nicht mitgezählt werden. Das gilt nach den Hinweisen der Bundesnetzagentur auch für Forderungen, die Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind.

Zwischen der schriftlichen Androhung und der tatsächlichen Abschaltung müssen mindestens vier Wochen liegen. Acht Werktage vor dem Termin muss der Anbieter die Sperre nochmals per Brief ankündigen. Zugleich muss er über kostenlose Hilfs- und Beratungsmöglichkeiten informieren.

Der Lieferant beauftragt anschließend den örtlichen Netzbetreiber mit der technischen Unterbrechung. Abweichende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen die gesetzlichen Anforderungen nicht zulasten des Haushalts abschwächen.

Grundversorgung und Sondervertrag bleiben unterschiedlich

Die Sperrschwellen und Härtefallvorgaben gelten für beide Vertragsarten. Beim Schutz durch eine gesetzlich geregelte Ratenzahlung besteht jedoch weiterhin ein deutlicher Unterschied.

Vertragsart Rechtslage seit dem 23. Dezember 2025 Grundversorgung Eine Sperre ist nach § 41f EnWG möglich; vor der Abschaltung besteht zusätzlich ein Anspruch auf eine zinsfreie Abwendungsvereinbarung nach § 41g EnWG. Sondervertrag Es gelten dieselben Mindestbeträge, Fristen und Härtefallvorgaben, aber kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung.

Nach § 41g EnWG verbindet die Abwendungsvereinbarung zinsfreie Monatsraten mit der weiteren Stromlieferung. Bei Rückständen bis 300 Euro gilt im Regelfall eine Laufzeit von sechs bis 18 Monaten, bei höheren Schulden sind zwölf bis 24 Monate vorgesehen.

Nimmt der Kunde die Vereinbarung vor der Abschaltung in Textform an und erfüllt die laufenden Zahlungsverpflichtungen, darf der Grundversorger die Versorgung nicht unterbrechen. Für Kunden mit Sondervertrag hängt eine Ratenzahlung dagegen von der freiwilligen Zustimmung des Anbieters oder den Vertragsbedingungen ab.

Welche Härtefälle eine Stromsperre ausschließen

Auch bei erfüllter Sperrschwelle muss die Unterbrechung verhältnismäßig sein. Das Gesetz schützt Haushalte, in denen der Stromausfall wegen persönlicher, gesundheitlicher oder altersbedingter Umstände eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben verursachen würde.

Erfasst werden können Menschen, die auf elektrisch betriebene Beatmungs- oder Sauerstoffgeräte angewiesen sind. Auch andere lebensnotwendige Medizintechnik, die zwingende Kühlung empfindlicher Medikamente oder eine schwere Erkrankung mit unmittelbarem Verschlechterungsrisiko können einen solchen Härtefall begründen.

Der Schutz gilt nicht nur für den Vertragsinhaber, sondern auch für andere Mitglieder des Haushalts. Auf Verlangen des Stromanbieters muss die drohende Gefahr glaubhaft gemacht werden.

Alter, Pflegegrad, Behinderung oder Krankheit führen allein nicht zu einem Sperrverbot. Entscheidend ist der konkrete Zusammenhang zwischen der Abschaltung und der Gefahr für den betroffenen Menschen. Damit bleibt die gesetzliche Prüfung vom Einzelfall abhängig.

Wann Jobcenter oder Sozialamt ein Darlehen gewähren

Stromschulden werden nicht automatisch vom Jobcenter übernommen. Beim Grundsicherungsgeld wird Haushaltsstrom grundsätzlich aus dem Regelbedarf finanziert.

Bei einer akuten Notlage kann ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II in Betracht kommen. Für Stromschulden, die bereits vor Beginn des Leistungsbezugs entstanden und fällig geworden sind, greift diese Vorschrift nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit jedoch nicht. Solche Altschulden können unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 8 SGB II geprüft werden.

Die Rechtsprechung fällt je nach Lebenssituation unterschiedlich aus. So scheiterte ein Antrag, weil zumutbare Möglichkeiten zur Selbsthilfe nicht ausgeschöpft waren.

In einem anderen Eilverfahren musste das Jobcenter einem alleinerziehenden Vater mit minderjährigem Kind ein Darlehen gewähren. Dort war der Strom bereits abgestellt, sodass Beleuchtung und die Zubereitung von Mahlzeiten nicht mehr gesichert waren.

Für Menschen im Sozialhilfebezug kann eine Schuldenübernahme nach § 36 SGB XII als Darlehen oder im Ausnahmefall als Beihilfe geprüft werden. Weitere Hintergründe nennt der interne Beitrag über Strom- und Mietschulden beim Jobcenter oder Sozialamt.

Verbraucherschützer verlangen strengere Grenzen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält den bisherigen Schutz für unzureichend. Er fordert längere Fristen, klar begrenzte Sperr- und Entsperrkosten sowie ein Wintermoratorium unter bestimmten Bedingungen.

Darüber hinaus verlangt der Verband, Stromsperren bei Sonderverträgen grundsätzlich auszuschließen. Bleibt die Abschaltung erlaubt, soll wenigstens der Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung auf diese Verträge ausgeweitet werden.

Nach den Forderungen der Verbraucherschützer soll ein Sperrverfahren zudem ruhen, sobald eine anerkannte Sozial-, Schuldner- oder Verbraucherberatung eingeschaltet ist. Eine solche Unterbrechung ist bisher nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Die Debatte betrifft damit nicht nur den Mindestbetrag von 100 Euro. Sie dreht sich ebenso um hohe Zusatzkosten, den engen Härtefallschutz und die geringere Absicherung von Sondervertragskunden.

Reichen 100 Euro Schulden für eine Stromsperre?

Nur wenn der Betrag zugleich mindestens dem Doppelten des monatlichen Abschlags entspricht. Bei einem Abschlag von 70 Euro liegt die Sperrschwelle deshalb bei mindestens 140 Euro.

Gilt der Härtefallschutz auch bei Sonderverträgen?

Ja. Die Prüfung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben gilt unabhängig davon, ob der Haushalt in der Grundversorgung oder über einen Sondervertrag beliefert wird.

Verhindert ein Pflegegrad automatisch die Abschaltung?

Nein. Ein Pflegegrad, eine Behinderung, eine Krankheit oder ein hohes Alter reichen allein nicht aus. Erforderlich ist ein erkennbarer Zusammenhang zwischen der Stromsperre und einer konkreten Gefahr.

Haben Sondervertragskunden Anspruch auf zinsfreie Raten?

Nein. Der gesetzliche Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung besteht nur in der Grundversorgung. Diese Ungleichbehandlung gehört zu den wichtigsten Kritikpunkten der Verbraucherverbände.

Übernimmt das Jobcenter Stromschulden automatisch?

Nein. Eine Übernahme kommt regelmäßig nur als Darlehen und nach einer Prüfung der Notlage, der wirtschaftlichen Verhältnisse und anderer Lösungsmöglichkeiten in Betracht.

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Die Perversion der deutschen Spritpreise und ihre Gründe

Warum kostet Diesel plötzlich wieder mehr als zwei Euro? Warum nähert sich Super E10 ebenfalls der Marke von 2,20 Euro? Und vor allem: Wer kassiert eigentlich die zusätzlichen 50 oder 60 Cent, die der Autofahrer heute gegenüber dem vergangenen Sommer an der Zapfsäule liegen lässt? Die einfache Antwort „Putin, Trump, Iran, Ölpreis“ ist bequem. Sie […]

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Wer Pflege braucht soll schneller in der Sozialhilfe landen

Die Wirtschaftsweisen der Bundesregierung wollen die Pflegeversicherung begrenzen, Eigenverantwortung stärken und Leistungen weniger breit ausschütten. Kritiker wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt übersetzen das so: “Wer Pflege braucht und die steigenden Kosten nicht zahlen kann, landet schneller beim Sozialamt”.

Auslöser ist das Frühjahrsgutachten 2026 des Sachverständigenrats Wirtschaft. Darin warnen die Ökonominnen und Ökonomen vor stark steigenden Sozialabgaben, wenn Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nicht reformiert werden. Nach ihren Berechnungen könnte der Gesamtbeitragssatz bis 2040 auf fast 50 Prozent steigen.

Pflegeversicherung als Teilversicherung

Die Pflegeversicherung war in Deutschland nie als Vollversicherung gedacht. Sie übernimmt nur einen Teil der Kosten, während Pflegebedürftige und ihre Familien den Rest tragen müssen. Genau an diesem Prinzip wollen die Wirtschaftsweisen festhalten.

Im Gutachten heißt es, die Pflegeversicherung solle stärker auf Bedürftigkeit und Ausgabenbegrenzung ausgerichtet werden. Vorgeschlagen wird unter anderem, Pflegeeinstufungen strenger zu handhaben und bestimmte Leistungen zu streichen. Dazu zählen der Leistungszuschlag für stationäre Pflege und der Entlastungsbetrag, die nach Angaben des Rates zuletzt zusammen rund 15 Prozent der Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung ausmachten.

Warum der Vorschlag so umstritten ist

Die Diskussion entzündet sich an der Frage, wer künftig mehr zahlen soll. Die Wirtschaftsweisen argumentieren mit Generationengerechtigkeit: Jüngere Beschäftigte dürften nicht immer höhere Beiträge tragen, nur weil die Zahl älterer und pflegebedürftiger Menschen steigt. Ältere Generationen sollten sich nach ihren Möglichkeiten stärker an den Pflegekosten beteiligen.

Gewerkschaften und Sozialverbände sehen darin dagegen einen gefährlichen Schritt in Richtung Bedürftigkeitsprüfung. Der Deutsche Gewerkschaftsbund kritisiert, die Vorschläge würden mehr Pflegebedürftige in Armut und Sozialhilfe treiben.

Aus dieser Perspektive würde die Pflegeversicherung an Verlässlichkeit verlieren, weil Leistungen nicht mehr als Versicherungsanspruch wahrgenommen werden, sondern stärker vom eigenen Geldbeutel abhängen.

Was „zum Sozialamt schicken“ praktisch bedeutet

Schon heute müssen viele Pflegebedürftige Hilfe beim Sozialamt beantragen, wenn Rente, Vermögen und Pflegekassenleistungen nicht reichen. Diese Leistung heißt „Hilfe zur Pflege“ und ist Teil der Sozialhilfe. Das Bundesgesundheitsportal gesund.bund.de beschreibt sie als Unterstützung für Menschen, deren Einkommen oder Rente den individuellen Pflegebedarf nicht abdecken.

Der Unterschied zur Pflegeversicherung ist erheblich. Pflegeleistungen aus der Versicherung werden grundsätzlich unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Die Hilfe zur Pflege setzt dagegen eine Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit voraus.

Das Sozialamt prüft dabei Einkommen, Vermögen und unter bestimmten Bedingungen auch die finanzielle Situation von Angehörigen. Kinder können nach geltender Rechtslage allerdings erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro für Elternunterhalt herangezogen werden. Für Betroffene bleibt der Antrag dennoch oft ein einschneidender Vorgang, weil persönliche Finanzen offengelegt werden müssen.

Eigenheim und Vermögen im Blick

Besonders brisant ist die Debatte um Immobilienvermögen. Unions-Fraktionsvize Albert Stegemann sprach sich laut Deutschem Ärzteblatt dafür aus, auch das Eigenheim bei der Eigenbeteiligung von Pflegebedürftigen einzubeziehen. Seine Begründung: Wer Vermögen besitze, müsse dieses einsetzen, bevor die Gemeinschaft zahle.

Bislang ist selbst genutztes oder vom Ehepartner bewohntes Wohneigentum häufig geschützt. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass bei Sozialhilfe für Pflegekosten zwar Vermögen geprüft wird, es aber Schonvermögen und Ausnahmen gibt. Genau diese Schutzregeln könnten politisch stärker unter Druck geraten, wenn die Pflegefinanzierung weiter aus dem Ruder läuft.

Die Schieflage der Pflege

Der Reformdruck ist real. Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt, Pflegepersonal muss besser bezahlt werden, und Heimplätze sind vielerorts schon heute teuer. Gleichzeitig wächst der Kreis der Beitragszahler nicht im gleichen Tempo wie die Ausgaben.

Für die Politik entsteht daraus ein schwer lösbarer Konflikt. Werden Beiträge erhöht, zahlen Beschäftigte und Arbeitgeber mehr. Werden Leistungen gekürzt, steigen die Eigenanteile. Wird stärker über Steuern finanziert, konkurriert die Pflege mit anderen Staatsausgaben.

Vorschlag oder Streitpunkt Mögliche Wirkung Strengere Pflegeeinstufung Weniger Menschen könnten Leistungen erhalten oder niedrigere Pflegegrade bekommen. Streichung des Leistungszuschlags Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen müssten höhere Eigenanteile tragen. Wegfall des Entlastungsbetrags Pflegende Angehörige könnten weniger finanzielle Unterstützung für Entlastungsangebote erhalten. Stärkere Nutzung von Vermögen Eigenes Vermögen, möglicherweise auch Immobilien, könnte stärker für Pflegekosten herangezogen werden. Mehr Hilfe zur Pflege über das Sozialamt Mehr Betroffene müssten Bedürftigkeit nachweisen und ihre Finanzen offenlegen. Versicherungsprinzip oder Fürsorgeprinzip?

Hinter der Auseinandersetzung steht eine Grundsatzfrage. Soll Pflege weiterhin vor allem über eine solidarische Versicherung abgesichert werden, in die alle einzahlen und aus der Betroffene Leistungen erhalten? Oder soll der Staat stärker nur dann einspringen, wenn Menschen ihre Pflege aus eigener Kraft nicht finanzieren können?

Die erste Variante schützt stärker vor sozialem Abstieg, kostet aber mehr Beiträge oder Steuergeld. Die zweite Variante entlastet die Pflegeversicherung, verlagert aber Risiken auf Pflegebedürftige, Familien und Kommunen. Für viele Betroffene macht das einen spürbaren Unterschied, weil aus einem Versicherungsfall ein Sozialhilfeverfahren werden kann.

Kommunen könnten stärker belastet werden

Wenn mehr Menschen Hilfe zur Pflege beantragen, trifft das auch Städte und Landkreise. Sie sind für Sozialhilfeleistungen zuständig und klagen schon heute über steigende Sozialausgaben. Eine Reform, die die Pflegekassen entlastet, kann deshalb an anderer Stelle neue Haushaltsprobleme schaffen.

Das ist einer der Gründe, warum die Vorschläge politisch so heikel sind. Eine Einsparung bei der Pflegeversicherung verschwindet nicht automatisch aus dem System. Sie kann bei Pflegebedürftigen, Angehörigen oder kommunalen Haushalten wieder auftauchen.

Pflege kann jeden treffen

“Pflegebedürftigkeit ist kein planbares Lebensrisiko”, warnt hingegen Dr. Utz Anhalt. “Sie kann nach einem Schlaganfall, durch Demenz, nach einem Unfall oder durch altersbedingte Gebrechlichkeit eintreten. Wer betroffen ist, hat oft keine Möglichkeit mehr, kurzfristig zusätzlich vorzusorgen.”

Darum wirkt der Hinweis auf private Vorsorge für viele Menschen nur begrenzt überzeugend. “Wer niedrige Einkommen hatte, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt oder lange in Teilzeit gearbeitet hat, konnte häufig kaum Vermögen aufbauen. Eine stärkere Eigenbeteiligung trifft solche Biografien besonders hart”, so Anhalt weiter.

Was jetzt entschieden werden muss

Die Bundesregierung steht vor der Aufgabe, die Pflegeversicherung finanziell zu stabilisieren, ohne Pflegebedürftige massenhaft in Sozialhilfeverfahren zu drängen. Denkbar wären höhere Steuerzuschüsse, eine breitere Beitragsbasis, gezielte Entlastungen für geringe Einkommen oder eine Reform der Eigenanteile. Jede Lösung hat Verlierer und Gewinner.

Die Vorschläge der Wirtschaftsweisen haben die Debatte verschärft, weil sie offen aussprechen, dass Leistungen begrenzt und Eigenanteile erhöht werden könnten.

Damit ist aber noch keine Entscheidung der Bundesregierung gefallen. Entscheidend wird sein, ob die Reform am Ende Kosten nur verschiebt oder tatsächlich eine verlässliche und faire Pflegefinanzierung schafft.

Beispiel aus der Praxis zum Verständnis

Eine 82-jährige Rentnerin lebt nach einem Sturz dauerhaft im Pflegeheim. Ihre Rente beträgt 1.450 Euro im Monat, die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der Heimkosten. Nach Abzug der Leistungen bleibt ein Eigenanteil, den sie aus ihrer Rente nicht zahlen kann.

Hat sie kaum Ersparnisse, muss sie Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen. Dort werden Einkommen, Vermögen und mögliche Ansprüche geprüft. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Pflegekosten, der Frau bleibt aber nur ein kleiner Betrag für persönliche Ausgaben.

Würden Zuschüsse der Pflegeversicherung gestrichen oder gekürzt, könnte ein solcher Fall künftig noch häufiger eintreten. Genau deshalb ist die Formulierung, Pflegebedürftige würden „zum Sozialamt geschickt“, zugespitzt, aber nicht aus der Luft gegriffen.

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Pflegereform: Bestehende Ansprüche sollen entfallen

Die Bundesregierung plant einen grundlegenden Umbau der Pflegeversicherung. Besonders betroffen sind Menschen, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden.

Die bisherige Verhinderungspflege soll als eigenständige Leistung entfallen. Stattdessen sollen mehrere neue beziehungsweise veränderte Budgets unterschiedliche Formen der Ersatz- und Übergangsversorgung finanzieren.

Für Pflegebedürftige wird  künftig entscheidend sein, aus welchem Budget eine Leistung bezahlt werden kann und welche anderen Ausgaben bereits daraus finanziert werden.

Grundlage ist der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 5. Juni 2026. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind daher möglich.

Heute stehen bis zu 3.539 Euro zur Verfügung

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können derzeit einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro nutzen.

Verhinderungspflege kommt insbesondere infrage, wenn die normalerweise pflegende Person wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen vorübergehend ausfällt. Die Ersatzpflege kann auch von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder anderen Privatpersonen übernommen werden. Für nahe Angehörige gelten besondere Erstattungsgrenzen.

Dieses System soll sich mit dem PNOG grundlegend ändern.

Verhinderungspflege soll als eigener Anspruch entfallen

Der Referentenentwurf sieht vor, die heutige Verhinderungspflege als eigenständige Leistung abzuschaffen. Auch der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll in seiner derzeitigen Form entfallen.

Leistungen, die bislang über die Verhinderungspflege finanziert werden, sollen künftig unter anderem über das Entlastungsbudget, das Sachleistungsbudget, das Sozialraumbudget und das neue Überbrückungsbudget abgedeckt werden.

Damit wird Ersatzpflege nicht vollständig abgeschafft. Der bisher klar abgegrenzte Geldtopf wird jedoch auf mehrere Leistungsbereiche verteilt. Für Familien kann das problematisch werden, weil die einzelnen Budgets unterschiedlichen Regeln unterliegen.

Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget

Das bisherige Pflegegeld soll durch ein Entlastungsbudget ersetzt werden.

Vorgesehen sind monatlich 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5. Gegenüber den derzeitigen Pflegegeldbeträgen entspricht das einem Plus von 39 Euro monatlich bei Pflegegrad 2 und 3 sowie 89 Euro bei Pflegegrad 4 und 5.

Aus diesem Budget soll künftig auch Ersatzpflege organisiert werden können, wenn die reguläre Pflegeperson beispielsweise wegen eines geplanten Urlaubs ausfällt.

Das Problem: Das Entlastungsbudget ersetzt zugleich das heutige Pflegegeld. Familien, die dieses Geld für ihre laufende Versorgung benötigen, können es nicht gleichzeitig vollständig für eine Ersatzpflege einsetzen.

Die Reform kann deshalb trotz höherer Monatsbeträge dazu führen, dass Betroffene in konkreten Ausfallsituationen weniger flexibel sind als heute.

Freunde und Bekannte bleiben grundsätzlich möglich

Nicht zutreffend ist die derzeit kursierende Aussage, Freunde oder Bekannte dürften künftig überhaupt keine Ersatzpflege mehr übernehmen. Ein generelles Verbot privater Ersatzpflege sieht der Referentenentwurf nicht vor.

Über das Entlastungsbudget kann es weiterhin möglich sein, bei einer geplanten Verhinderung der Pflegeperson Ersatzpflege selbst zu organisieren.

Anders ist die Lage aber beim neuen Überbrückungsbudget.

Überbrückungsbudget für akute Pflegenotfälle

Das Überbrückungsbudget soll für akute und kurzfristige Versorgungssituationen geschaffen werden. Vorgesehen sind bis zu 1.855 Euro jährlich bei Pflegegrad 2 und 3 sowie bis zu 2.285 Euro bei Pflegegrad 4 und 5.

Eine solche Akutsituation kann beispielsweise entstehen, wenn die Hauptpflegeperson unerwartet ausfällt oder akut überfordert ist.

Für diese Fälle sieht der Entwurf vor allem professionelle Versorgungsangebote vor. Genannt werden unter anderem ambulante Notdienste sowie Kurzzeitpflege. Für 2027 sollen übergangsweise auch zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste entsprechende Leistungen erbringen können.

Eine beliebige private Ersatzpflegeperson wird beim Überbrückungsbudget dagegen nicht als regulärer Leistungserbringer genannt.

Das kann gerade Familien mit pflegebedürftigen Kindern, Menschen mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen treffen. Für sie ist eine vertraute Ersatzperson häufig wichtiger als ein kurzfristig eingesetzter fremder Pflegedienst.

Professionelle Hilfe muss auch verfügbar sein

Ein gesetzlicher Anspruch hilft außerdem nicht, wenn kurzfristig kein Pflegedienst und kein Kurzzeitpflegeplatz verfügbar ist.

Das geplante System setzt stärker auf professionelle Versorgungsstrukturen. Ob diese vor Ort tatsächlich ausreichend vorhanden sind, entscheidet damit künftig sogar noch stärker darüber, ob eine Familie im Ernstfall Unterstützung bekommt.

Gerade deshalb ist der Wegfall eines eigenständigen, flexibel einsetzbaren Verhinderungspflegebudgets für viele Betroffene kritisch.

Pflege-Cockpit soll mehr Übersicht schaffen

Ein sogenanntes Pflege-Cockpit soll eine digitale Übersicht über Leistungen und Budgets bieten. Pflegebedürftige und Angehörige sollen erkennen können, welche Ansprüche bestehen, welche Beträge bereits verbraucht wurden und welche Mittel noch zur Verfügung stehen.

Kombination aus Pflegegeld und Pflegedienst bleibt möglich

Wer Pflege durch Angehörige mit Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes kombiniert, soll dies auch künftig tun können.

Wird nur ein Teil des Sachleistungsbudgets genutzt, soll weiterhin ein anteiliger Betrag aus dem Entlastungsbudget gezahlt werden. Das Prinzip der bisherigen Kombinationsleistung bleibt damit grundsätzlich erhalten.

Pflegeheim: Höhere Zuschüsse sollen später greifen

Deutliche finanzielle Einschnitte sieht der Entwurf auch bei der stationären Pflege vor. Heute steigt der Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil mit der Dauer des Heimaufenthalts. Nach dem PNOG-Entwurf sollen die höheren Stufen künftig wesentlich später erreicht werden.

Der Zuschuss von 15 Prozent soll bis einschließlich zum 18. Monat gelten. Danach sind 30 Prozent vorgesehen. 50 Prozent sollen erst nach mehr als 36 Monaten und 75 Prozent erst nach mehr als 54 Monaten gezahlt werden.

Pflegebedürftige müssten damit länger einen höheren Eigenanteil tragen. Für bereits erreichte Zuschussstufen soll allerdings ein Besitzstandsschutz gelten. Die Verschlechterungen betreffen daher insbesondere Menschen, die höhere Stufen nach Inkrafttreten der Neuregelung erst noch erreichen würden.

Weniger Rentenansprüche für pflegende Angehörige

Auch die soziale Absicherung pflegender Angehöriger soll gekürzt werden. Die von der Pflegeversicherung gezahlten Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sollen künftig nur noch auf Basis von 70 Prozent der bisherigen Bemessungswerte berechnet werden.

Bereits erworbene Rentenansprüche bleiben bestehen. Künftige Rentenanwartschaften aus der Pflegetätigkeit würden jedoch geringer ausfallen.

Damit trifft die geplante finanzielle Stabilisierung der Pflegeversicherung auch Menschen, die ihre Erwerbsarbeit reduzieren, um Angehörige zu versorgen.

Reform verteilt Leistungen und Risiken neu

Das Pflege-Cockpit kann mehr Transparenz schaffen, und verschiedene Budgets sollen kombinierbarer werden. Gleichzeitig verschwindet aber die Verhinderungspflege als eigenständiger Anspruch.

Der bisherige gemeinsame Jahresbetrag wird aufgelöst, das neue Akutbudget ist stärker an professionelle Versorgung gebunden, höhere Zuschüsse im Pflegeheim greifen später und pflegende Angehörige sollen geringere Rentenanwartschaften erwerben.

Noch handelt es sich um einen Referentenentwurf. Die Regelungen können im weiteren Verfahren geändert werden.

FAQ zur Pflegereform 2027 Wird die Verhinderungspflege abgeschafft?

Als eigenständige Leistung soll sie nach dem Referentenentwurf entfallen. Ersatzpflege soll künftig über mehrere andere Budgets finanziert werden.

Können Freunde weiterhin Ersatzpflege übernehmen?

Grundsätzlich ja. Beim neuen Überbrückungsbudget für Akutsituationen sieht der Entwurf jedoch vor allem professionelle Anbieter vor.

Werden Pflegeheimbewohner stärker belastet?

Neue Pflegeheimbewohner müssten nach dem Entwurf länger warten, bis höhere Zuschüsse zum pflegebedingten Eigenanteil greifen.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG), Referentenentwurf vom 5. Juni 2026.

Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Informationen zum laufenden Gesetzgebungsverfahren und Fragen und Antworten zum Referentenentwurf.

Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch XI in der geltenden Fassung, insbesondere § 39 SGB XI zur Verhinderungspflege und § 42a SGB XI zum gemeinsamen Jahresbetrag.

Der Beitrag Pflegereform: Bestehende Ansprüche sollen entfallen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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