«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
Sammlung von Newsfeeds
Die Macht der Kränkungsopfer
Minister al-Shaibani meets GCC’ Secretary-General in Saudi Arabia
Minister of Foreign Affairs and Expatriates, Assad Hassan al-Shaibani, met on Wednesday with Gulf Cooperation Council’s Secretary-General , Jasem Mohamed AlBudaiwi, on the sidelines of the Munich Leaders Conference held in the Kingdom of Saudi Arabia.
Al-Shaibani is participating alongside head of General Intelligence, Hussein Salameh in Munich Security Conference held in AlUla city, Saudi Arabia.
The meeting will discuss key issues including the future of Syria, the Palestinian cause, Iran’s nuclear file, the war in Ukraine, Red Sea security, energy, food and climate security, economic integration, and the corridor connecting India, the Middle East, and Europe.
Israeli new attacks on Gaza kill 51 Palestinians, injure 180 others
Health authorities in Gaza reported on Wednesday that the ongoing Israeli offensive on the Gaza Strip has killed 51 Palestinians and injured 180 others during the past 24 hours.
In its daily report, The Ministry of Health in Gaza (MoH) said that “hospitals in the Gaza Strip received 51 deaths and 180 new injuries, bringing the cumulative toll to 66,148 deaths and 168,716 injuries” since October 7, 2023.
The statement added that some of the victims are still under the wreckage as civil defense and health rescue teams are unable to reach them.
The ministry reported four additional deaths due to famine and malnutrition, bringing the total to 2,580 malnutrition-related deaths since famine conditions were formally declared under IPC Phase 5.
Ending the War on Warriors
Ending the War on Warriors
Paul Craig Roberts
If you missed the Secretary of War’s speech, here it is: https://www.youtube.com/watch?v=EbKeNVV0PX4
Long overdue.
The Democrats’ DEI policy was designed to destroy the military. Had Hegseth waited any longer, there would have been no institutional base left for a real military.
My concern is whether the assumption or pretense that we have enemies, such as China and Russia, that need “containing” is cover for the neoconservative policy of American Hegemony in the service of Israel. Are we building a capable war-fighting military for our defense or for our hegemony?
In other words, what Secretary of War Hegseth says is true, but is it being done for the right reason?
Neither Russia nor China expresses hostility toward us. Russia has asked to join NATO. Russia has been ignoring our provocations and seeking a mutual security agreement, not war. China just wants to do business. Neither “adversary” is preaching or planning war against us.
Nuclear weapons are an extreme danger to all life, no matter how prepared the military is. A war ready military needs to be accompanied with a war averse foreign policy.
Neither is Iran an adversary. Iran is concerned with being painted as an adversary and in that way being set up for an American attack in the service of Greater Israel. I would have found it reassuring if Hegseth had said something about the US reasserting control over its foreign and war policies.
Too much military strength and too much confidence in it can result in an aggressive foreign policy that leads to war, not to peace.
Hegseth quoted the Romans, a formidable military power. It would have been appropriate for him also to quote President Theodore Roosevelt: “speak softly and carry a big stick.” We need the soft speech as much as we need the big stick.
Western governments are full of insane people. Former British Defense Secretary Ben Wallace is one of them. Yesterday he said that we have “to make Crimea unviable. We need to choke the life out of Crimea. If it is not habitable or not possible for it to function… I think, if we do that, Putin will suddenly realize he’s got something to lose.” Does Wallace think that Putin’s response will be to surrender?
Wallace is a good example that a competent military in the hands of fools can be a death warrant.
Der Fargo-Moment: Eine Welt voller Arschlöcher
Fargo aus dem Jahr 1996, gedreht von Ethan und Joel Coen, war wohl der erste Film, der den Zuschauer ins Leere laufen ließ mit seiner Neigung, im Geschehen einen Helden zu identifizieren, anhand dessen Interessen- und Gefühlslage er selbst eine emotionale Perspektive einnehmen kann. Die Regisseure verhinderten dies, indem sie keinem einzigen der Charaktere etwas Sympathisches […]
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We are approaching the Oreshnik Moment
We are approaching the Oreshnik Moment
Paul Craig Roberts
John Helmer thinks that the Russian response to the ever-widening war that Putin has conducted will be the Oreshnik missile, which means good-bye to several European capitals, if not all of them. https://johnhelmer.net/when-tomahawk-meets-bear-the-hazel-tree-oreshnik-wins/
Washington giving missiles to Ukraine that can reach Moscow and St. Petersburg does not “normalize relations.” This is the path to war, not to peace. Such a gift of missiles would clearly indicate that the US military/security complex has taken policy away from President Trump and is continuing the war instead of peace negotiations,
From John Helmer’s report, I conclude that Putin, Lavrov, and the Russian media are too naive, too unaware, too gullible, too unrealistic and too idealistic in the way they think about the West to comprehend the danger.
I find it extraordinarily that Russian Foreign Minister Lavrov is so lost to reality that he actually said: “We operate on the premise that everything we have heard from our US colleagues at the top and other levels tells us that they want to help us end this conflict by addressing and eliminating its root causes.”
If the Russian government operates on this basis, Russia is definitely doomed.
The “root causes” are NATO on Russia’s borders which causes Russian insecurity. To remove the root cause means to remove the source of Russian insecurity. For many years the combined West has refused Russia’s request to join NATO and Russia’s pleadings for a mutual defense agreement. Yet the Kremlin is still hopeful??!!
Russia has experienced this feeling of insecurity since American President Clinton violated the word of the US government, thus making the US government untrustworthy to the world since the last years of the 20th century. Clinton violated the word of the George H.W. Bush administration that in exchange for the Soviet Union’s agreement to permit the reunification of Germany, NATO would not move one inch toward the Soviet borders. Clinton, little doubt well paid, moved NATO to Russia’s borders, and by doing so made the word of the US Government completely worthless. Yet Putin and Lavrov rely on Washington’s word !
For Putin and the Russian military command to permit a limited territorial conflict with Ukraine to continue for so long that it now approaches four years was a fantastic strategic blunder that is widening into World War 3. Putin is not responsible for the conflict. It was forced on him, but his response to the conflict–permitting it to endure and widen–was a massive mistake in judgment.
I don’t know if anything can bring the Kremlin out of its stupor. Perhaps it might help if the Russians read this article:
https://www.paulcraigroberts.org/2025/09/28/presidents-have-little-control-over-their-governments/
We are approaching the point where to avoid a world destroying nuclear war, Putin will have to surrender Russia. Putin, unlike the ruthless American Zionist neoconservatives, is capable of surrendering his country to save the world from nuclear war. But would the Russian nationalists permit him to do so?
Are the Russian people willing to be the sacrificial lamb that saves the world from nuclear war by going into subservience to the Satanic West?
Civil Defense rescues five workers trapped under rubble from Damascus collapsed ceiling
Civil Defense teams rescued five workers trapped under the rubble following the collapse of a ceiling in the Saraya building in Damascus on Wednesday, the Interior Ministry said.
Ministry spokesperson Nour Eddin Al-Baba stated that rescue teams are continuing efforts to rescue two other workers still trapped under the rubble.
Earlier, Civil Defense reported that several people were injured and others trapped in the ceiling collapse at the old Saraya building (old building of Interior Ministry) in Al-Marjeh Square, central Damascus. The Civil Defense clarified that the accident took place during renovation work.
Thanks to Russia’s Incompetent Central Bank Director, Russia Is Financing the West’s War Against Russia in Ukraine
Thanks to Russia’s Incompetent Central Bank Director, Russia Is Financing the West’s War Against Russia in Ukraine
https://sputnikglobe.com/20251001/eu-moves-4b-from-frozen-russian-assets-to-ukraine-1122893871.html
Karl Richter Says Putin’s Ever-widening, never-ending war will continue to widen
Karl Richter Says Putin’s Ever-widening, never-ending war will continue to widen
NATO and Russia on the Brink of War
https://www.multipolarpress.com/p/nato-and-russia-on-the-brink-of-war
The Jews At Work
The Jews At Work
Israel was quick to take over Charlie Kirk’s organization. Here is the new head of the organization at the 12:25 minute mark:
https://www.youtube.com/watch?v=gmD2JW-fLc4
Ex-Soros Financier Charged for Torturing Playboy Models in His ‘Sex Dungeon’
Corrupt Arrogant YouTube, a Piece of Digital Excrement, Had to Pay Trump $24.5 million for trying to censor and silence the President of the United States
Corrupt Arrogant YouTube, a Piece of Digital Excrement, Had to Pay Trump $24.5 million for trying to censor and silence the President of the United States
Why is YouTube permitted to continue to exist?
https://patriots.win/p/1AR0ivHsM5/breaking-youtube-agrees-to-pay-p/c
Krankengeld: Darf der Medizinische Dienst (MD) meinen Hausarzt einfach überstimmen?
Viele Versicherte erleben es als Schock: Sie sind seit Wochen oder Monaten arbeitsunfähig geschrieben – und plötzlich kündigt die Krankenkasse an, das Krankengeld einzustellen. Häufig beruft sie sich dabei auf eine Einschätzung des Medizinischen Dienstes (MD).
Der Haus- oder Facharzt schreibt weiter krank, aber die Zahlung soll enden. Das wirkt widersprüchlich – ist es aber sozialrechtlich nicht zwingend. Dieser Beitrag erklärt die Mechanik hinter solchen Entscheidungen, die Rolle der behandelnden Ärzte und des Medizinischen Dienstes, und welche Schritte Betroffene jetzt gehen sollten.
Lohnfortzahlung, Krankengeld, BlockfristenZu Beginn einer Erkrankung trägt in der Regel der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung – längstens sechs Wochen je Erkrankungsfall. Erst danach tritt die gesetzliche Krankenkasse mit dem Krankengeld ein.
Diese Reihenfolge ist gesetzlich verankert: Die Entgeltfortzahlung folgt aus § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), das Krankengeld ist die Leistung der GKV bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit.
Wichtig ist die korrekte Bezugsdauer: Krankengeld gibt es wegen derselben Krankheit maximal 78 Wochen innerhalb einer sogenannten Dreijahres-Blockfrist – nicht 72. Das ergibt sich unmittelbar aus § 48 SGB V. Zeiten der Entgeltfortzahlung fallen in diese 78 Wochen nicht hinein, weil währenddessen der Krankengeldanspruch ruht.
Damit der einmal entstandene Krankengeldanspruch ohne Lücke fortbesteht, muss die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt werden. Nach § 46 SGB V genügt dafür regelmäßig die Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuvor bescheinigten Ende (Samstage zählen insoweit nicht als Werktage).
Seit 2023 läuft der Nachweis der AU zwischen Arztpraxis, Krankenkasse und Arbeitgeber digital über die elektronische AU (eAU); Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber keine Papierbescheinigung mehr vorlegen. Für Versicherte ändert das an ihren Pflichten – AU melden, ärztlich feststellen lassen – nichts.
Haus- und Fachärzte: medizinische Feststellung, keine LeistungsentscheidungBehandelnde Ärztinnen und Ärzte stellen eine Arbeitsunfähigkeit fest und bescheinigen sie – sie entscheiden aber nicht über die Leistung Krankengeld. Ihr ärztliches Urteil ist die wesentliche Grundlage, an die die Krankenkasse allerdings nicht in jedem Fall gebunden ist.
Der Medizinische Dienst darf die ärztliche Behandlung nicht beeinflussen oder gar Therapieanweisungen geben; seine Aufgabe ist die sozialmedizinische Begutachtung für die Kasse.
Warum die Krankenkasse den Medizinischen Dienst einschaltetDie Kasse muss oder darf den Medizinischen Dienst einschalten, wenn gesetzlich vorgesehene Fälle vorliegen oder Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen – etwa wegen Art, Schwere, Dauer, Häufigkeit der Erkrankung oder auffälliger Muster. Rechtsgrundlage ist § 275 SGB V.
Auch der Arbeitgeber kann ausdrücklich verlangen, dass die Kasse eine MD-Begutachtung zur Überprüfung der AU einholt.
In der Praxis begutachtet der Medizinische Dienst häufig nach Aktenlage; persönliche Untersuchungen sind möglich, aber nicht die Regel. Die einschlägige Begutachtungsanleitung des MD beschreibt ausdrücklich die „Beurteilung nach Aktenlage“ und, als Alternative, die „Beurteilung mit persönlicher Befunderhebung“.
Prüfmaßstab ist stets die Kombination aus krankheitsbedingter Leistungsminderung und konkreten Anforderungen des letzten Arbeitsplatzes. Genau deshalb sind belastbare Informationen zur tatsächlichen Tätigkeit so wichtig.
Wenn der MD anders urteilt als der behandelnde ArztKommt der MD in seiner gutachtlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) vorliegt, kann die Krankenkasse das Krankengeld einstellen – auch wenn weiterhin eine AU-Bescheinigung existiert.
Das ist rechtlich zulässig, weil die Leistungsentscheidung bei der Kasse liegt, die sich auf das MD-Gutachten stützen darf. Die Begutachtungsanleitung verpflichtet den MD, Ergebnis und wesentliche Gründe zu dokumentieren, damit die Kasse eine tragfähige Entscheidung treffen kann.
Überraschungseffekt vermeiden: Recht auf AnhörungBevor die Kasse einen belastenden Verwaltungsakt erlässt – also etwa die Einstellung von Krankengeld – muss sie die Betroffenen anhören. Dieses allgemeine Verfahrensgrundrecht steht in § 24 SGB X.
Von der Anhörung darf nur in engen Ausnahmefällen abgesehen werden. Wer ohne Anhörung oder ohne ausreichende Begründung eine Einstellungsankündigung erhält, sollte das beanstanden.
Was Betroffene jetzt konkret tun könnenDer erste Schritt führt zurück in die Praxis: Sprechen Sie mit der Ärztin oder dem Arzt, den der Medizinische Dienst kontaktiert hat. Bitten Sie um einen aktuellen Befundbericht, der Diagnose, Verlauf, Funktionseinschränkungen und Prognose nachvollziehbar darstellt. Dass manche Praxen auf MD-Nachfragen nur knapp reagieren, ist in der Beratungspraxis nicht selten – schwächt aber Ihre Position.
Ebenfalls entscheidend ist eine präzise Tätigkeitsbeschreibung: Welche Lasten heben Sie? Gibt es häufiges Treppensteigen? Bildschirmarbeit mit bestimmten Haltungszwängen? Schicht- und Wechseldienste?
Weil die AU die letzte konkret ausgeübte Tätigkeit betrifft, kann gerade diese Beschreibung für die Beurteilung den Ausschlag geben – etwa bei Kniebeschwerden in einem Bürojob mit regelmäßigen Laufwegen, Transporten und Treppen.
Dass der Arbeitsplatzbezug sozialmedizinisch maßgeblich ist, bestätigen die MD-Begutachtungsgrundlagen.
Werden Zweifel laut, lohnt sich außerdem der Blick nach vorn: Stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) kann eine Brücke zurück in den Beruf sein, wenn eine volle Belastung noch nicht geht.
Rechtsgrundlage ist § 74 SGB V. Der Wiedereingliederungsplan kommt aus der Arztpraxis; die Umsetzung erfordert die Zustimmung aller Beteiligten.
Widerspruch gegen die Einstellung: Frist und VorgehenErgeht ein schriftlicher Bescheid über die Einstellung des Krankengeldes, gilt die allgemeine sozialrechtliche Widerspruchsfrist: ein Monat ab Bekanntgabe. Der Widerspruch sollte begründet werden und auf die medizinischen Unterlagen sowie die tätigkeitsbezogenen Anforderungen Bezug nehmen; zugleich kann Akteneinsicht verlangt werden.
Die Erfahrung zeigt: Wird fachkundig begründet widersprochen – etwa mit aktuellem Befundbericht und schlüssiger Tätigkeitsdarstellung –, korrigieren Krankenkassen ihre Entscheidungen nicht selten. Kommt es dennoch zum Streit, ist sozialgerichtlicher Eilrechtsschutz möglich; hierfür ist anwaltliche oder verbandliche Vertretung regelmäßig sinnvoll.
Fallbeispiele aus der BeratungspraxisIn einem geschilderten Fall erhielt ein Versicherter die Nachricht, der MD halte ihn in 14 Tagen wieder für arbeitsfähig; die Kasse kündigte die Einstellung des Krankengeldes an. Der Mann war weiterhin AU-geschrieben. Nach Ergänzung der medizinischen Unterlagen und einer genauen Beschreibung seines Arbeitsplatzes nahm die Kasse die Entscheidung zurück.
Im anderen Beispiel arbeitete eine Sekretärin mit Knieproblemen. Aus Sicht der Kasse „reiner Schreibtischjob“ – bis deutlich wurde, dass sie regelmäßig Getränke und Material in mehrere, nur über Treppen erreichbare Besprechungsräume tragen musste. Erst dieser arbeitsplatzspezifische Aspekt machte die AU nachvollziehbar.
Ärztliche Unabhängigkeit und praktische KonflikteMitunter verweigern Ärztinnen oder Ärzte weitere AU-Bescheinigungen, sobald der MD eingeschaltet ist – aus Unsicherheit, wegen Zeitdrucks oder Konfliktscheu. Rechtlich besteht dazu kein Zwang: Die Behandler entscheiden unabhängig über die AU-Feststellung; der MD darf nicht in die Behandlung eingreifen. Es hilft, das offen anzusprechen, die sozialmedizinische Perspektive zu erklären und die AU sauber zu begründen.
Fazit: Informiert handeln, Fristen wahren, Brücken nutzenWenn Krankengeld „wie aus heiterem Himmel“ stoppt, steckt selten Willkür dahinter, aber oft Kommunikation mit Lücken: knappe Arztberichte, fehlende Arbeitsplatzinformationen, Überraschung ohne Anhörung.
Wer die Systematik kennt – sechs Wochen Entgeltfortzahlung, bis zu 78 Wochen Krankengeld in der Blockfrist, rechtzeitige AU-Feststellung – und die Rolle des Medizinischen Dienstes richtig einordnet, kann aktiv gegensteuern. Entscheidend sind ein aktueller, substantiierter Befundbericht, eine realistische Tätigkeitsbeschreibung, das Prüfen von Wiedereingliederungsoptionen – und, falls nötig, ein fristgerechter, gut begründeter Widerspruch.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine rechtlich fundierte Orientierung, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Für den Widerspruch und ggf. gerichtlichen Eilrechtsschutz sollten Sie sich – je nach Präferenz – an einen Sozialverband oder eine Fachanwaltskanzlei für Sozialrecht wenden.
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Studie deutet auf gravierende Corona-Impfnebenwirkungen bei Kindern hin
Krankengeld: Darf die Arbeitsagentur auch Urlaubsgeld anfordern?
Wenn das Krankengeld nach maximal anderthalb Jahren ausläuft und eine Rückkehr in den Job aufgrund gesundheitlicher Probleme noch nicht möglich ist, stellt sich die Frage, welche Unterstützungen zur Verfügung stehen.
Eine der naheliegendsten Optionen ist das Beantragen von Arbeitslosengeld, selbst wenn man weiterhin einen Arbeitsvertrag hat und offiziell nicht arbeitslos ist.
Dies ist eine häufige Praxis, wenn die Arbeitsfähigkeit noch nicht wiederhergestellt ist.
Was passiert mit meinen angesammelten Urlaubsansprüchen?Während der Zeit des Krankengeldbezugs können sich erhebliche Urlaubsansprüche ansammeln, da der Urlaub nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Viele fragen sich, was mit diesen Ansprüchen geschieht und ob die Arbeitsagentur darauf zugreifen kann. Ein wichtiges Detail ist hierbei die Frage, ob die Arbeitsagentur das angesparte Urlaubsgeld einfach anfordern kann.
Darf die Arbeitsagentur mein Urlaubsgeld anfordern?Eine häufige Sorge ist, dass die Arbeitsagentur den Arbeitgeber auffordert, angesammeltes Urlaubsgeld auszuzahlen. Dies ist jedoch nicht korrekt.
Wie Christian Schulz vom SoVD Schleswig-Holstein erläutert, fordert die Arbeitsagentur niemals direkt die Auszahlung des Urlaubsgeldes vom Arbeitgeber.
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Stattdessen informiert sie den Arbeitgeber lediglich darüber, dass dieser verpflichtet ist, die Agentur zu benachrichtigen, falls Urlaubsgeld ausgezahlt wird.
Der Grund dafür liegt darin, dass während der Auszahlung des Urlaubsgeldes kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Das Arbeitslosengeld wird dann pausiert und nach der Urlaubsabgeltung wieder aufgenommen, ohne dass der Anspruchszeitraum verkürzt wird.
Was, wenn ich mein Urlaubsgeld vor dem Ende des Krankengeldes auszahlen lasse?Eine gute Möglichkeit ist es, das Urlaubsgeld bereits vor dem Auslaufen des Krankengeldes auszahlen zu lassen.
In diesem Fall können Krankengeld und Urlaubsgeld parallel bezogen werden, da sie nicht miteinander verrechnet werden.
Dies kann eine sinnvolle Option sein, um Engpässe zu vermeiden und gleichzeitig alle Ansprüche vollständig auszuschöpfen.
Was passiert, wenn das Urlaubsgeld nach dem Ende des Krankengeldes ausgezahlt wird?Sollte das Urlaubsgeld erst nach dem Ende des Krankengeldes ausgezahlt werden, pausiert der Anspruch auf Arbeitslosengeld während dieser Zeit.
Es entsteht jedoch kein Nachteil, da das Arbeitslosengeld nach der Urlaubsabgeltung vollständig weitergezahlt wird.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt somit in vollem Umfang erhalten und wird lediglich unterbrochen, nicht gekürzt.
Wie lange kann ich Arbeitslosengeld beziehen?Die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs ist vor allem altersabhängig. Ältere Arbeitnehmer haben in der Regel einen längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld als jüngere. Dies kann je nach Alter und Versicherungsdauer variieren.
Tabelle: Dauer des ArbeitslosengeldesVersicherungspflicht in den letzten 5 Jahren
Alter
Max. Dauer (Monate
12 6 16 8 20 10 24 12 30 50. 15 36 55. 18 48 58. 24 Fazit: Keine Sorge um das UrlaubsgeldEmpfänger von Krankengeld müssen sich also darüber keine Sorgen mache, dass die Arbeitsagentur direkt auf ihr Urlaubsgeld zugreift.
Die Auszahlung des Urlaubsgeldes und der Bezug von Arbeitslosengeld sind klar geregelt und ermöglichen es, alle Ansprüche optimal zu nutzen, ohne Einbußen befürchten zu müssen.
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Bürgergeld-Leistungslücke des Jobcenter nach Umzug rechtswidrig
Bürgergeld-Leistungslücke des Jobcenters bei umzugsbedingten Wechsel der örtlichen Zuständigkeit rechtswidrig
Jobcenter dürfen Leistungsbezieher nach umzugsbedingtem Zuständigkeitswechsel – nicht ohne Geld da stehen lassen, denn § 36 SGB 2 regelt allein die Zuständigkeit der verschiedenen Grundsicherungsträger/ Jobcenter untereinander, er ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung/ Bürgergeld.
Danach muss bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden.
Die Regelung soll bei einem während eines laufenden Leistungsbezugs eingetretenen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im Interesse der Leistungsberechtigten eine nahtlose Leistungsgewährung sicherstellen. Hat also die bisher zuständige Behörde Leistungen erbracht, hat der Leistungsberechtigte gegen die bisher zuständige Behörde einen Anspruch auf fortgesetzte Leistungserbringung.
Grundsätzlich gilt beim Bezug von Bürgergeld und beim umzugsbedingten Wechsel der örtlichen Zuständigkeit folgendes:
Grundsicherungs Bezieher nach dem SGB 2 dürfen nach einem Umzug und Zuständigkeitswechsel des Jobcenters nicht – ohne Leistungen – da stehen, aber genau das passiert fast jeden Tag in Deutschlands Jobcentern.
Grundsätzlich gilt für Bezieher von Bürgergeld:Ein Umzug eines Empfängers von Leistungen nach dem SGB II / Bürgergeld in einen anderen Zuständigkeitsbereich führt nicht zu einer Unterbrechung der Leistungsgewährung.
Die Regelung des § 2 Abs. 3 SGB X soll bei einem während eines laufenden Leistungsbezugs eingetretenen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im Interesse der Leistungsberechtigten eine nahtlose Leistungsgewährung sicherstellen.
Hat also die bisher zuständige Behörde Leistungen erbracht, hat der Leistungsberechtigte gegen die bisher zuständige Behörde einen Anspruch auf fortgesetzte Leistungserbringung.
Aber die Jobcenter vertreten diese rechtswidrige Meinung:Bürgergeld Bezieher können sich nicht auf § 2 Abs. 3 SGB X berufen, denn diese Vorschrift komme lediglich in Fällen von Zuständigkeitskonflikten zwischen 2 Leistungsträgern zur Anwendung.
Mit wegweisendem Beschluss hat nun das LSG Berlin – Brandenburg ( Beschluss v. 16.05.2019 – L 32 AS 823/19 B E R – unveröffentlicht – erstritten von RA Kay Füßlein, Berlin ) noch mal folgende Rechtsauffassung bestätigt
Fortbestehende Leistungspflicht für den Regelbedarf – Nichterstrecken auf Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung!!
Ziehen Bezieher von Bürgergeld in eine neue Wohnung und wird dabei ein neues Jobcenter zuständig, darf das alte Jobcenter trotzdem nicht die ALG II – Leistungen nach § 48 Abs. 1 SGB X aufheben.
Zu unterscheiden ist aber zwischen dem Regelbedarf und dem Bedarf für Unterkunft und HeizungWährend durch den Wechsel der Zuständigkeit der bewilligte Regelbedarf materiell rechtlich ( in der Regel ) – nicht berührt wird, gilt dies für den bewilligten Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht, denn dieser Bedarf ist durch die bisherige Wohnung entstanden und kann beziehungsweise darf durch das zuständig gewordene Jobcenter – nicht erbracht werden.
Leistungen für den Bedarf der Unterkunft und Heizung kann auch das bisher zuständige Jobcenter für die bisherige Wohnung – nach einem Umzug nicht mehr rechtmäßig erbringen ( vgl. Schleswig – Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.04.2011- L 6 AS 45/10 – ).
Anmerkung vom Bürgergeld-Experten Detlef Brock1. Die (Weiter-)Leistungspflicht des zuständig gewesenen Jobcenters nach § 2 Abs 3 S 1 SGB 10 erstreckt sich nicht auf Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung ( so ganz aktuell zum Bürgergeld: LSG Sachsen, Beschluss v. 22.05.2024 – L 7 AS 142/24 B ER – ).
Nach einem umzugsbedingten Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ist das bisher örtlich zuständige Jobcenter nicht berechtigt, aufgrund eines angenommenen Wegfalls der Erreichbarkeit die von ihm bewilligten Leistungen vor Fortsetzung der Leistungserbringung durch den nunmehr zuständigen Leistungsträger aufzuheben, soweit der erwerbsfähige Leistungsberechtigte für den örtlich zuständig gewordenen Leistungsträger erreichbar ist.
2. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts hinsichtlich der Kosten der Unterkunft bei einem umzugsbedingten Zuständigkeitswechsel liegt bisher nicht vor.
3. Aber Betroffene sollten beim Widerspruchs bzw. Klageverfahren darauf aufmerksam machen, dass folgende Rechtsfrage beim Bundessozialgericht seit kurzem anhängig ist BSG B 7 AS 11/25 R.
Vorinstanz: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 5 AS 952/23, 13.03.2025 – nicht veröffentlicht
Zur Frage der Fortwirkung des vom Leistungsberechtigten beim bisher zuständigen Jobcenter gestellten und beschiedenen Leistungsantrags gegenüber dem nunmehr zuständigen Jobcenter bei einem umzugsbedingten Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im laufenden Bewilligungszeitraum hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung am Zuzugsort.
Dazu das LSG Berlin-Brandenburg Az. L 5 AS 952/23 – unveröffentlicht –
1. Die (Weiter-)Leistungspflicht des zuständig gewesenen Trägers nach § 2 Abs 3 S 1 SGB 10 erstreckt sich nicht auf Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung ( mit Hinweis auf LSG LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2021 – L 19 AS 1806/18 – ).
Weitere Anmerkungen von Detlef Brock4. Nach einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit muss die bisher zuständige Behörde die (von ihr bewilligten) Leistungen bis zu deren Fortsetzung durch die zuständig gewordene Behörde erbringen, die wiederum nach dem Zuständigkeitswechsel erbrachte Leistungen auf Anforderung zu erstatten hat (§ 2 Abs. 3 Satz 1 f., § 1 Abs. 2 SGB X, hier i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Dadurch soll durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit keine Unterbrechung des Leistungsverhältnisses eintreten und gewährleistet werden, dass der vorleistende Träger nicht die Kosten der Weiterleistung zu tragen hat (vgl. z.B. BSG v. 01.03.2018 – B 8 SO 22/16 R – ).
Damit ist eine auf diese Änderung gestützte Aufhebung der Bewilligung von Leistungen durch das bisher zuständige Jobcenter – grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. nur – jeweils – LSG Berlin-Brandenburg v. 23.07.2021 – L 3 AS 785/21 B ER; LSG Berlin-Brandenburg v. 18.11.2021 – L 19 AS 1806/18 ).
5. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X hat bei einem örtlichen Zuständigkeitswechsel die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange zu erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Es darf durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit also keine Leistungslücke entstehen.
Dies gilt analog auch für Bezieher von Sozialhilfe (SGB 12)6. Ein eingetretener Wechsel der örtlichen Zuständigkeit lässt grundsätzlich einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII unberührt und begründet allein keine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB X ( LSG BW, Az. L 7 SO 1311/19 ER-B mit Verweis auf BSG, Urteil vom 25. April 2018 – B 8 SO 20/16 R – ).
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QSD: IS-Anschlag vereitelt und drei Terroristen festgenommen
Im Rahmen der laufenden Sicherheits- und Militäraktionen ist Einheiten der Demokratischen Kräfte Syriens (QSD), laut einer aktuellen Mitteilung ihres Pressezentrums, gelungen, eine aus drei Mitgliedern bestehende Terrorzelle des selbsternannten Islamischen Staats (IS) in Al-Takihi östlich von Deir ez-Zor festzunehmen.
Die Operation erfolgte der Mitteilung zufolge nach genauer Beobachtung der Bewegungen der Zellenmitglieder, die sich auf Terroranschläge gegen die Sicherheit und Stabilität der Region vorbereiteten. QSD-Einheiten umzingelten demnach den Ort in dem nahe der Kleinstadt Al-Busayrah gelegenen Dorf Al-Takihi und nahmen die Verdächtigen fest, ohne das es zu Verlusten gekommen sei.
Waffen und Dokumente beschlagnahmt
Weiterhin geben die QSD an, während der Operation Waffen und Dokumente beschlagnahmt zu haben, die die Zugehörigkeit der Festgenommenen zum IS belegen und ihre Beteiligung an der Planung terroristischer Angriffe bestätigen, die das Leben von Zivilist:innen bedrohten.
Die QSD betonten abschließend ihr Engagement gegen die Überreste der Terrororganisation IS mit Entschlossenheit weiterzuführen, um sowohl die Bevölkerung wie auch deren Errungenschaften zu schützen, und die Stabilität der Region zu gewährleisten.
Verstärkte Sicherheitsmaßnahmen in der Region
Anfang der vergangenen Woche hatte das multiethnische Militärbündnis bekannt gegeben, dass zwischen dem 8. Dezember 2024 – dem faktischen Ende der Baath-Herrschaft – und dem 20. September dieses Jahres insgesamt 153 IS-Anschläge in den Gebieten der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) verzeichnet wurden. Diese Zahl deute auf eine verstärkte Reorganisierung der Extremistengruppe hin, so die QSD.
Mahmoud al-Hussein von der Generalkommandantur der Asayîş in Deir ez-Zor, erklärte wenige Tage später, dass in der Region seit Wochen verstärkt Patrouillen durchgeführt, Grenz- und Übergangspunkte streng kontrolliert und gezielte Operationen gegen mutmaßliche IS-Zellen durchgeführt würden. Deir ez-Zor ist von den verstärkten Aktivitäten der IS-Überreste besonders betroffen.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/qsd-nehmen-is-funktionar-in-ostsyrien-fest-und-vereiteln-anschlag-48171 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/zwei-sicherheitskrafte-bei-anschlag-nahe-deir-ez-zor-verletzt-48134 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/vier-qsd-kampfer-bei-gefechten-mit-is-zellen-in-ostsyrien-gefallen-48128
Am Rand des Wahnsinns
Alle Änderungen bei der Witwenrente ab 2026
Für Bezieherinnen und Bezieher einer Witwenrente bringt das Jahr 2026 vor allem drei praktische Punkte: Die Altersgrenze für die große Witwenrente steigt turnusmäßig weiter an, die Einkommensfreibeträge werden zur Jahresmitte neu berechnet, und der seit 2024/2025 eingeführte Zuschlag bei Erwerbsminderungsrenten wird ab Dezember 2025 dauerhaft in die laufende Rente integriert – mit Folgen für die Einkommensanrechnung in 2026.
Diese Entwicklungen greifen in bestehende Regeln der Witwenrente ein.
Altersgrenze für die große Witwenrente: Stufe 2026Die große Witwen- oder Witwerrente erhalten Hinterbliebene grundsätzlich, wenn sie entweder erwerbsgemindert sind, ein Kind erziehen oder eine gesetzlich festgelegte Altersgrenze erreicht haben. Diese Altersgrenze steigt seit mehreren Jahren stufenweise.
Für Todesfälle im Jahr 2026 liegt sie bei 46 Jahren und sechs Monaten; ab 2029 gilt dann einheitlich 47 Jahre. Grundlage ist § 242a SGB VI.
Einkommensanrechnung: Freibetrag, Formel und 40-Prozent-RegelTreffen eigenes Einkommen und eine Witwen-/Witwerrente zusammen, wird das Einkommen oberhalb eines Freibetrags teilweise angerechnet. Gesetzlich geregelt ist das in § 97 SGB VI.
Der Freibetrag entspricht dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts und erhöht sich je waisenrentenberechtigtem Kind um das 5,6-Fache des Rentenwerts. Vom Teil des Nettoeinkommens, der den Freibetrag überschreitet, werden 40 Prozent von der Hinterbliebenenrente abgezogen.
Für den Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.076,86 Euro; pro waisenrentenberechtigtem Kind kommen 228,42 Euro hinzu.
Ab 1. Juli 2026 wird der Freibetrag erneut automatisch angepasst, weil er an den aktuellen Rentenwert gekoppelt ist. Die Dynamik sorgt dafür, dass der Anrechnungsfreibetrag die Rentenanpassung im Juli traditionell „mitgeht“. Konkrete Eurobeträge ergeben sich mit dem Rentenwert zur Mitte des Jahres.
Neuer Zuschlag bei Erwerbsminderungsrenten: Ab Dezember 2025 Bestandteil der Rente – Wirkung in 2026Der politisch beschlossene Zuschlag für Bestands-Erwerbsminderungsrenten wird seit Juli 2024 in einem ersten Schritt separat überwiesen und ab Dezember 2025 in die laufende Rente integriert.
Mit der Integration gilt der Zuschlag grundsätzlich als Teil der Rente und fällt damit in den Einkommensbegriff, der für die Anrechnung auf Witwen-/Witwerrenten maßgeblich ist. Für das Kalenderjahr 2026 kann das – abhängig von der individuellen Einkommenslage – zu spürbaren Veränderungen führen. Betroffene erhalten hierzu gesonderte Bescheide.
Prozentsätze und „altes Recht“: Was gleich bleibtAn den Anspruchshöhen ändert 2026 nichts Grundsätzliches. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt regulär 55 Prozent der Rente, die die verstorbene Person bezogen hat oder hätte; nach „altem Recht“ (Heirat vor 2002 und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren) bleiben es 60 Prozent.
Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent und wird nach neuem Recht auf 24 Monate befristet. Diese Kernelemente gelten fort.
So wirken die Regeln in der PraxisWer 2026 eine große Witwenrente bezieht und daneben verdient, spürt die Anrechnung oberhalb des dynamischen Freibetrags. Ein Beispiel verdeutlicht das Prinzip: Liegt das monatliche Nettoeinkommen im Frühjahr 2026 bei 1.300 Euro, überschreitet es den bis 30. Juni 2026 geltenden Freibetrag von 1.076,86 Euro um 223,14 Euro; 40 Prozent hiervon – also 89,26 Euro – werden von der Hinterbliebenenrente abgezogen.
Steigt der Freibetrag zur Rentenanpassung im Juli, kann sich die Kürzung entsprechend verringern. Die Formel ist gesetzlich fixiert, der Eurobetrag folgt der jährlichen Rentenanpassung.
Ein zweites Szenario betrifft Beziehende einer eigenen Erwerbsminderungs- oder Altersrente, die zusätzlich eine Witwenrente erhalten: Erhöht der ab Dezember 2025 integrierte Zuschlag das anrechenbare Renteneinkommen, kann dadurch erstmals der Freibetrag überschritten werden – mit der Folge einer (gegebenenfalls erstmals eintretenden) Anrechnung ab 2026. Ob und in welcher Höhe das passiert, hängt vom Einkommen und dem jeweils gültigen Freibetrag ab.
Mögliche Umfeldänderungen in 2026Politisch wurde zudem eine sogenannte „Aktivrente“ diskutiert, die einen steuerfreien Hinzuverdienst ab Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen soll.
Als Starttermin wurde in Berichten der 1. Januar 2026 genannt; Details und endgültige Gesetzeslage waren Stand 1. Oktober 2025 jedoch noch in der Umsetzung.
Solche Regelungen beträfen primär die Besteuerung beziehungsweise das Netto aus Erwerbseinkommen; über das höhere Netto könnten sie indirekt die Einkommensanrechnung auf eine Witwenrente berühren. Für die konkrete Wirkung kommt es auf den finalen Gesetzestext an.
Was Hinterbliebene jetzt beachten solltenWer 2026 mit der großen Witwenrente allein wegen des Alters plant, sollte den maßgeblichen Stufenplan kennen: Bei Todesfällen im Jahr 2026 greift die Altersgrenze 46 Jahre + 6 Monate.
Wer daneben arbeitet oder eigene Renten bezieht, sollte die Anrechnungssystematik im Blick behalten und ab Juli 2026 die neuen Freibeträge prüfen.
Und wer eine Erwerbsminderungs- oder Altersrente mit Zuschlag bezieht, sollte die Rentenbescheide ab Dezember 2025 sorgfältig lesen, weil der integrierte Zuschlag das anrechenbare Einkommen in 2026 verändern kann. Bei individuellen Fragen hilft die Deutsche Rentenversicherung oder unabhängige Beratung.
Fazit
Die Witwenrente bleibt 2026 in ihren Grundstrukturen unverändert – Anspruchshöhen und Leistungsarten gelten fort. Neu sind vor allem eine weitere Altersstufe auf dem Weg zur 47-Jahre-Grenze und die faktischen Folgen der EM-Zuschlags-Integration für die Einkommensanrechnung.
Der Beitrag Alle Änderungen bei der Witwenrente ab 2026 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Israeli ship forced to Lleave Italian port of Livorno in solidarity with Gaza
An Israeli-flagged ship was forced to leave the Italian port of Livorno after port workers initiated a strike in solidarity with Gaza, protesting the vessel’s presence.
Italian media reported that workers at the Port of Livorno launched a full strike, refusing to load or unload any cargo from the ship Zim Virginia, which flew the Israeli flag.
The workers expressed their opposition to the Israeli government’s military actions against Palestinians.
Gianfranco Francese, a representative of the Italian General Confederation of Labour in Livorno, stated that the workers took a clear stance to defend their port by refusing to handle any cargo.
This strike is part of a broader wave of labour protests at several Italian ports—including Genoa, Ravenna, Taranto, and Marghera—where workers have similarly refused to service ships carrying explosives and fuel destined for Israel in recent days.
Schwerbehinderung: Amt verweigert ambulante Pflege statt Pflegeheim
Ein an Multipler Sklerose erkrankter Mann wollte sich ambulant in einer eigenen Wohnung pflegen lassen statt in ein Pflegeheim zu ziehen. Doch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen lehnte sein Begehren ebenso ab wie zuvor das Sozialgericht Stade. Die Begründung der Gerichte war aufschlussreich. (L 8 SO 166/12)
Grad der Behinderung von 90Der Betroffene ist 1961 geboren und leidet seit vielen Jahren an einer rechtsseitigen Halbseitenlähmung nach zwei Herzinfarkten und zudem an schnell fortschreitender Multipler Sklerose. Dazu gehören vollständige Inkontinenz und schwere Spasmen. Er kann weder gehen noch stehen und ist bewegungsunfähig. Am Steiß hat er einen Dekubitus.
Sein anerkannter Grad der Behinderung beträgt 90 mit den Merkzeichen B. G und aG. Hinzu kommt Nierenschwäche, Diabetes mellitus Typ 2 und starkes Übergewicht. Er bewegt sich mittels eines elektrischen Rollstuhls.
Ambulante Pflege statt vollstationäre DauerpflegeDer Betroffene lebte vollstationär in einem Pflegeheim in einem individuell gestalteten Einzelzimmer mit eigenem Bad. Neben Senioren sind auch einige jüngere Menschen im Heim untergebracht, die ebenfalls an MS erkrankt sind. Zu diesen wünschte er jedoch keinen Kontakt.
Der Kläger begehrte die Zusicherung zur Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form ambulanter Pflege in häuslicher Umgebung anstelle einer vollstationären Dauerpflege. Er hatte eine Tochter, die in Hamburg lebte. Laut einem Gutachten zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch XII war er regelmäßig auf Fremdhilfe angewiesen, und dies bei allen Verrichtungen der Grundpflege.
Betroffener will in Wohnung ziehenEr beantragte Hilfe zur Pflege in Form ambulanter Leistungen und wollte das Pflegeheim verlassen, um zusammen mit Bekannten eine Wohnung anzumieten. Im Gespräch mit einer Pflegekraft erklärte er, das Leben im Heim sei „unwürdig, und er wolle eigenständig leben. Über die konkreten Zustände im Heim beschwerte er sich jedoch ausdrücklich nicht, sondern sagte, er erhoffe sich durch eine eigene Wohnung mehr Selbstständigkeit und häufigere Besuche seiner Tochter.
Pflegekraft schätzt Pflegeaufwand als enorm einDie Pflegekraft schätzte, dass die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet werden müsste. Die Kosten seien erheblich teurer als im Heim, denn die bei Bedarf abzurechnenden Positionen würden zumindest zweimal täglich anfallen. Die zuständige Sozialbehörde lehnte daraufhin den Antrag ab.
Ambulante Pflege bringt nicht mehr SelbstständigkeitSie begründete dies damit, dass das Weiterführen der stationären Hilfe zumutbar sei. Da er bei allen Verrichtungen auf Fremdhilfe angewiesen sei, könne er aufgrund seines Krankheitsbildes durch ambulante Maßnahmen kein höheres Maß an Selbstständigkeit erreichen. Der ambulante Pflegeaufwand sei vermutlich um mehrere hundert Euro höher als bei der Heimunterbringung.
Freundin soll Hauswirtschaft übernehmenEr legte Widerspruch ein, bezweifelte darin, dass die ambulante Pflege deutlich höher sei als die vollstationäre Unterbringung und gab an, dass er mit seiner Freundin und deren Tochter eine Wohngemeinschaft bilden wolle, und seine Freundin würde die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Damit falle ein Teil des Pflegeaufwands weg.
Behörde weist Widerspruch zurückDie Behörde wies den Widerspruch als unbegründet zurück, da die Unterbringung im Heim zumutbar sei. Er habe angegeben, mit der Pflege im Heim zufrieden zu sein und sich gut mit dem Pflegepersonal zu verstehen.
Seine Freunde könnten ihn besuchen, und seine Tochter könnte im Heim auch übernachten. Er könne selbst bestimmen, wann er kommen und wann er gehen wolle.
Es sei zu erwarten, dass ein Wechsel in eine eigene Wohnung ihn einschränke, da er abhängig vom Pflegedienst sei und im Notfall auf dessen Ankunft warten müsse. Die Kosten für die ambulante Pflege seien rund doppelt so teuer, und es gebe eine keine ersichtlichen Gründe, die diese Mehrbelastung ausnahmsweise angemessen erscheinen ließen.
Klage vor dem SozialgerichtDer Pflegebedürftige klagte vor dem Sozialgericht Otterndorf, um seine Ansprüche durchzusetzen, und die Angelegenheit wurde vor dem Sozialgericht Stade verhandelt. Er argumentierte, ambulante seien vor stationären Leistungen zu erbringen.
Freies und eigenständiges LebenEr wolle eigenständig und freibestimmt leben und empfinde die Unterbringung in einem Pflegeheim als Freiheitsentzug. Die Sozialbehörde hielt dem entgegen, dass die ambulante Pflege mit 6.500 Euro pro Monat wesentlich höher sei als die stationäre Pflege.
Sozialgericht weist die Klage abDas Sozialgericht wies die Klage ab. Es sei nicht zu verantworten, den Betroffenen aus der Dauerpflege zu entlassen. In der häuslichen Umgebung sei die aus medizinischer Sicht erforderliche Pflege nicht optimal möglich, im Pflegeheim sei dies jedoch der Fall.
Freunde können keine Pflege gewährleistenEine Wohngemeinschaft mit Freunden gewährleiste keine verlässliche Einsatzbereitschaft zur Durchführung der Pflege. Es sei unsicher, ob sich die Freunde bewusst seien, welchen Umfang der erhebliche Pflegebedarf rund um die Uhr habe.
Dem Betroffenen ist seine Hilflosigkeit nicht bewusstDie Richter verwiesen zudem auf ein Gutachten, demzufolge der Betroffenen nicht in vollem Umfang zur Kenntnis nehme, dass er fast vollständig hilflos sei. Es sei nicht anzunehmen, dass häusliche Pflege seine Teilhabe an der Gesellschaft verbessern könne. Dem stehe sein Gesundheitszustand entgegen. Dieser habe sich eher verschlechtert als verbessert. Er könne zum Beispiel nicht mehr allein trinken.
Wunsch nach Selbstbestimmung hat ein hohes GewichtSeinem Wunsch nach einem eigenständigen und frei bestimmten Leben komme ein hohes Gewicht zu. Allerdings müsste dabei auch die individuellen Umstände berücksichtigt werden. Es sei nachvollziehbar, dass er als ehemaliger Biker nicht gewohnt sei, in einem Pflegeheim zu leben.
Privatsphäre ist vorhandenEr habe jedoch ein eigenes Zimmer mit eigener Einrichtung, Rückzugsmöglichkeiten und Privatsphäre, könne die Mahlzeiten in seinem Zimmer einnehmen. Er bestimmte selbst, wann er aufstehe und wann er zu Bett gehe. Es sei auch nicht nachvollziehen, dass er durch das Leben im Heim seine sozialen Kontakte verliere. So empfange er Besuch und dieser könne auch jederzeit kommen.
Rund um die Uhr von der Hilfe Dritter abhängigSein Krankheitsbild ließe nicht erwarten, dass er durch eine eigene Wohnung persönliche Freiheiten gewinnen könne. Auch ambulant wäre er umfassend auf die Hilfe Dritter angewiesen. Er können nur noch beim Zähneputzen und Frühstücken mitwirken.
Wegen seiner umfassenden Pflegebelange erscheine eine ambulante Pflege als nicht geeignet.
Dies gelte besonders, weil seine Fähigkeit stark eingeschränkt sei, Schmerzen und Verletzungen wahrzunehmen. Die deshalb nötige ganzheitliche Versorgung könne ein ambulanter Pflegedienst nicht leisten und auch Mitbewohner könnten ihn nicht sicherstellen.
Berufung vorn dem Landessozialgericht scheitertDer Betroffene legte vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Berufung ein. Auch diese scheiterte. Die Richter hielten die Begründung er ersten Instanz in allen Punkten für zutreffend. Damit kam eine ambulante Versorgung in einer eigenen Wohnung für den Mann nicht in Frage.
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