Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Sondererlass bleibt folgenlos: Journalist Qahraman Shukri weiter in Haft
Zwei Jahre nach Inkrafttreten eines Sondererlasses des amtierenden Präsidenten der Kurdistan-Region des Irak (KRI) befindet sich der Journalist Qahraman Shukri weiterhin im Gefängnis. Obwohl der Erlass am 7. August 2024 in Kraft trat, haben die Gefängnisbehörden ihn im Fall des 29-Jährigen bis heute nicht umgesetzt. Shukri war 2021 nach einem Geheimverfahren zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Seine Verfolgung steht im Zusammenhang mit seiner journalistischen Arbeit und seiner kritischen Berichterstattung über die Haltung der KRI-Führung zu türkischen Luftangriffen auf Südkurdistan.
Familie warnt vor lebensbedrohlicher Entwicklung
Angehörige warnen unterdessen vor einer dramatischen Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Eine der Familie nahestehende Quelle berichtet, dass sich Shukri sowohl körperlich als auch psychisch in einem äußerst schlechten Zustand befindet. Er habe jede Hoffnung verloren, dass ihm das Justizsystem der Kurdistan-Region zu seinem Recht verhelfen werde. Aus Protest gegen seine fortdauernde Inhaftierung und die gegen ihn gerichteten Maßnahmen trat Shukri mehrfach in den Hungerstreik. Seine Familie warnt, dass sich sein Gesundheitszustand dadurch erheblich verschlechtert habe und zeitweise akute Lebensgefahr bestanden habe.
Nach Geheimprozess zu sieben Jahren Haft verurteilt
Qahraman Shukri wurde im Januar 2021 bei einer überfallartigen Razzia in seinem Elternhaus von der Asayîş im PDK-regierten Duhok festgenommen. Bereits 2019 war er im Zusammenhang mit den Protesten in Şîladizê inhaftiert und später wieder freigelassen worden. Im Juni 2021 verurteilte ihn das Strafgericht Duhok in einem Geheimverfahren zu sieben Jahren Haft. Nach seinen Angaben stützte sich das Urteil auf unter Folter und Misshandlung erzwungene Aussagen. Im Oktober 2023 bestätigte der Kassationsgerichtshof das Strafmaß.
Die Behörden werfen Shukri eine angebliche Mitgliedschaft in der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und Spionage vor. Konkret ging es in dem Prozess um einen vermeintlichen Verstoß gegen das vom Parlament der KRI erlassene Gesetz Nr. 21 aus dem Jahr 2003, in dem es heißt: „Wer in irgendeiner Weise vorsätzlich eine Handlung begeht, die die Sicherheit, Stabilität und Souveränität der Institutionen der Region Kurdistan im Irak beeinträchtigt und die beabsichtigte Wirkung erzielt, wird mit lebenslanger oder zeitlich begrenzter Haft bestraft.“ Vor seiner Festnahme hatte Shukri die Untätigkeit der KRI-Regierung hinsichtlich des türkischen Luftterrors in Südkurdistan kritisiert.
Fall steht exemplarisch für das Vorgehen gegen kritische Journalist:innen
Der Fall Qahraman Shukri steht exemplarisch für das seit Jahren dokumentierte Vorgehen der Behörden der Kurdistan-Region des Irak gegen kritische Medienschaffende und oppositionelle Stimmen. Seine Verurteilung nach einem Geheimverfahren, die Vorwürfe erzwungener Geständnisse sowie die bis heute andauernde Inhaftierung trotz eines geltenden Sondererlasses verdeutlichen die anhaltenden Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit in der Region.
https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/journalist-qahraman-shukri-zu-sieben-jahren-haft-verurteilt-26977 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/gefangnisverwaltung-setzt-hungerstreikenden-journalisten-unter-druck-51590 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/journalismus-in-sudkurdistan-31457
Seht ihr nicht …
Krankenversicherung im Ausland: EuGH entscheidet über mehr Geld für Rentner
Ein Rentner mit deutscher Altersrente erhielt für seine Pflichtkrankenversicherung in den Niederlanden nur einen Teil des deutschen Beitragszuschlags. Die dort vorgeschriebene Kopfpauschale blieb unberücksichtigt, weil sie nicht nach der Höhe seiner Rente berechnet wurde. Nun soll der Europäische Gerichtshof klären, ob Deutschland die Zahlung deshalb kürzen darf.
Das Verfahren wird beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-216/26 geführt. Eine Entscheidung könnte Rentner betreffen, die in einem anderen EU-Staat pflichtversichert sind und neben Beiträgen aus ihrer deutschen Rente eine verpflichtende Pauschalprämie zahlen. Ein Urteil liegt noch nicht vor; das Bundessozialgericht hat dem EuGH sechs Fragen zur Auslegung des europäischen Sozialrechts vorgelegt.
Der Streit begann mit einer deutschen Rente in den NiederlandenDer Versicherte lebte im Streitjahr 2011 in den Niederlanden. Er bezog eine deutsche Altersrente von rund 14.537 Euro im Jahr und daneben eine deutlich kleinere niederländische Altersrente.
In den Niederlanden war er pflichtkrankenversichert. Neben Beiträgen, die aus seiner deutschen Rente berechnet wurden, musste er für das gesetzlich vorgeschriebene Basispaket eine feste Prämie von damals 99,27 Euro im Monat sowie einen jährlichen Selbstbehalt von 170 Euro zahlen.
Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigte nur bestimmte Beitragsbestandteile und bewilligte 52,46 Euro im Monat. Die feste Prämie für das Basispaket floss nicht in die Berechnung ein, weil sie nicht nach der deutschen Rente bemessen wurde.
Die Klägerseite verlangte je nach Halbjahr weitere 35,54 Euro beziehungsweise 36,42 Euro monatlich. Das Sozialgericht Berlin und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wiesen die Klage ab.
Das Bundessozialgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 22. Juli 2025 aus. Das Vorabentscheidungsersuchen ging am 13. März 2026 beim EuGH ein und ist inzwischen als Rechtssache C-216/26 registriert.
Warum „Zuschuss“ und „Zuschlag“ nicht dasselbe sindIm Alltag wird meist von einem Zuschuss zur Krankenversicherung gesprochen. Rechtlich greifen jedoch unterschiedliche Vorschriften, je nachdem, ob ein Rentner freiwillig, privat oder pflichtversichert ist.
Freiwillig gesetzlich Versicherte und Rentner mit einer privaten Krankenversicherung bei einem Unternehmen unter deutscher Aufsicht können nach § 106 SGB VI einen Zuschuss zur Rente erhalten. Wer gleichzeitig in einer deutschen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, ist von diesem Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen.
Bei in Deutschland Pflichtversicherten trägt die Rentenversicherung stattdessen nach § 249a SGB V einen Teil der Beiträge. In grenzüberschreitenden Fällen kann daraus ein Zuschlag zur Rente entstehen. Der Wortlaut der Vorschrift erfasst jedoch nur Beiträge, die anhand der gesetzlichen Rente berechnet werden.
Genau daraus entsteht das Problem im Ausland. Verlangt das dortige Pflichtsystem eine feste Prämie, fehlt der unmittelbare Bezug zur Rentenhöhe, obwohl der Versicherte zahlen muss.
Nach der bisherigen Auslegung des deutschen Rechts wird die Kopfpauschale von § 249a SGB V nicht erfasst. Für Betroffene bedeutet das eine höhere Eigenbelastung, obwohl die ausländische Prämie verpflichtend ist.
Wie der Zuschuss für freiwillig oder privat versicherte Rentner berechnet und beantragt wird, erläutert unser Beitrag zum Krankenkassenzuschuss für Rentner.
Der EuGH prüft sechs Fragen mit weitreichenden FolgenDas Bundessozialgericht stützt seine Vorlage primär auf Artikel 5 und 7 der EU-Verordnung 883/2004. Artikel 5 verlangt, vergleichbare Leistungen, Einkünfte und Sachverhalte aus anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Artikel 7 verbietet grundsätzlich, eine Geldleistung allein wegen des Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat zu kürzen.
Die sechs Vorlagefragen lassen sich für Betroffene zu vier Themen zusammenfassen:
Frage des EuGH-Verfahrens Mögliche Auswirkung für Rentner Müssen feste Pflichtprämien wie rentenabhängige Beiträge behandelt werden? Die deutsche Beteiligung könnte auch die Kopfpauschale erfassen. Darf die Zahlung auf die Hälfte der tatsächlichen ausländischen Beiträge begrenzt werden? Auch bei einem Erfolg wäre nicht automatisch der Betrag geschuldet, der bei einer Versicherung in Deutschland anfiele. Muss ein gesetzlicher Selbstbehalt berücksichtigt werden? Ein verpflichtender Eigenanteil könnte die Berechnungsgrundlage erhöhen. Wer entscheidet, ob ein Beitrag zur Kranken- oder Pflegeversicherung gehört? Die Einordnung des Wohnstaats könnte Deutschland binden und weitere Beitragsbestandteile erfassen.Der EuGH wird dabei nicht selbst berechnen, wie viel Geld dem Kläger zusteht. Er erklärt, wie das Unionsrecht auszulegen ist; anschließend muss das Bundessozialgericht den deutschen Rechtsstreit auf dieser Grundlage fortsetzen.
Der Wohnsitz darf nicht ohne Weiteres zu weniger Geld führenFür die Klägerseite spricht, dass der Versicherte gerade wegen seines Lebens in den Niederlanden dem dortigen Pflichtsystem unterlag. Würde er in Deutschland leben und hier pflichtversichert sein, trüge die Rentenversicherung grundsätzlich die Hälfte der aus der gesetzlichen Rente berechneten Krankenversicherungsbeiträge.
Die feste Prämie könnte deshalb als Besonderheit des niederländischen Systems anzuerkennen sein. Andernfalls hinge die Zahlung der Rentenversicherung davon ab, ob der Wohnstaat seine Pflichtbeiträge prozentual oder pauschal berechnet.
Die Deutsche Rentenversicherung kann dagegen einwenden, dass EU-Recht die nationalen Krankenversicherungssysteme nur aufeinander abstimmt und nicht vereinheitlicht. Nach dieser Sicht fällt der Zuschlag nicht wegen des ausländischen Wohnsitzes niedriger aus, sondern wegen anderer Beiträge und teilweise geringerer tatsächlicher Kosten.
Weil die europäischen Vorgaben keine eindeutige Antwort liefern, hat das Bundessozialgericht den EuGH eingeschaltet.
Ein Erfolg bedeutet nicht den vollen deutschen BetragSelbst ein rentnerfreundliches Urteil muss nicht dazu führen, dass Deutschland stets den Betrag zahlt, der bei einer Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung entstanden wäre. Der EuGH soll ausdrücklich klären, ob die Leistung auf die Hälfte der tatsächlich gezahlten Pflichtbeiträge im Wohnstaat begrenzt werden darf.
Eine solche Grenze würde verhindern, dass der Zuschlag höher ausfällt als die wirkliche Beitragslast. Das Bundessozialgericht verweist darauf, dass die Zahlung die Krankenversicherungskosten mindern und nicht die Rente unabhängig von diesen Kosten erhöhen soll.
Auch freiwillige Zusatzversicherungen werden voraussichtlich nicht von einem Erfolg erfasst. Im Ausgangsfall bestanden zusätzliche Tarife für Zahnbehandlungen und weitere Leistungen, die nicht verpflichtend waren und deshalb außerhalb der strittigen Beteiligung blieben.
Auch der Selbstbehalt und die Pflegeversicherung sind umstrittenDer Fall betrifft nicht nur die Kopfpauschale. Der Versicherte musste außerdem einen gesetzlichen Selbstbehalt zahlen, um Leistungen aus dem niederländischen Basispaket zu erhalten.
Nach deutschem Recht beteiligt sich die Rentenversicherung weder an gesetzlichen Zuzahlungen der Krankenkasse noch an einem Selbstbehalt in der privaten Krankenversicherung. Der EuGH muss nun klären, ob der niederländische Eigenanteil mit solchen deutschen Zahlungen gleichgesetzt werden darf.
Zusätzlich geht es um die Grenze zwischen Kranken- und Pflegeversicherung. Deutschland beteiligt sich an Krankenversicherungsbeiträgen von pflichtversicherten Rentnern, während Beiträge aus der Rente zur sozialen Pflegeversicherung von Rentnern grundsätzlich allein getragen werden.
Die Niederlande ordneten bestimmte Leistungen anders zu als Deutschland. Der EuGH soll deshalb auch beantworten, ob deutsche Behörden an die Einstufung des niederländischen Trägers gebunden sind.
Nicht jeder Rentner im Ausland ist gleich betroffenEin Wohnsitz in einem anderen EU-Staat reicht für einen höheren Anspruch nicht aus. Zu prüfen ist unter anderem, welches Land für die Krankenversicherung zuständig ist, ob dort eine Pflichtversicherung besteht und wie deren Beiträge berechnet werden.
Der Versicherte bezog neben der deutschen auch eine niederländische Altersrente. Bei Menschen, die ausschließlich eine deutsche Rente erhalten, kann die Zuständigkeit nach den europäischen Koordinierungsregeln anders ausfallen.
Auch eine freiwillige Zusatzversicherung oder eine rein private Auslandspolice ist nicht mit dem niederländischen Pflicht-Basispaket gleichzusetzen. Betroffene sollten daher nicht nur die Beitragshöhe, sondern auch den gesetzlichen Status jedes Tarifs nachweisen.
Weitere Hinweise zu länderspezifischen Besonderheiten finden sich in unserem Überblick zur deutschen Rente bei einem Wohnsitz im Ausland.
Das Urteil kann auch Verfahren aus der Schweiz beeinflussenBeim Bundessozialgericht läuft unter dem Aktenzeichen B 12 R 1/23 R ein ähnlicher Streit zu schweizerischen Kopfprämien. Vorausgegangen war das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 2022, das eine Beteiligung an den pauschalen Prämien der obligatorischen schweizerischen Grundversicherung abgelehnt hatte.
Das BSG hat das Ruhen dieses Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH angeordnet. Die europäischen Antworten sollen damit auch die Grundlage für den Schweizer Fall liefern.
Die Verordnung 883/2004 ist über die europäischen Abkommen auch für den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz von Bedeutung. Ähnliche Fragen können sich daher in Norwegen, Island oder Liechtenstein stellen, wenn dortige Pflichtbeiträge nicht nach der deutschen Rente berechnet werden. Für andere Vertragsstaaten muss dagegen das jeweilige Sozialversicherungsabkommen geprüft werden.
Was Betroffene jetzt tun solltenRentner mit einem gekürzten oder abgelehnten Zuschlag sollten den Bescheid und die ausländischen Beitragsunterlagen genau prüfen. Aus den Nachweisen sollte hervorgehen, welche Zahlungen verpflichtend sind, welche aus der deutschen Rente berechnet werden und welche als Pauschale anfallen.
Gegen einen neuen belastenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt nach § 84 SGG normalerweise einen Monat, bei Bekanntgabe im Ausland jedoch drei Monate.
Im Widerspruch kann auf das BSG-Verfahren B 12 R 4/24 R und die EuGH-Rechtssache C-216/26 hingewiesen werden. Betroffene können außerdem darum bitten, den Fall bis zur europäischen Klärung offenzuhalten; einen Anspruch auf ein Ruhen des Verwaltungsverfahrens gibt es dadurch jedoch nicht automatisch.
Ist ein älterer Bescheid bereits unanfechtbar, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Eine spätere günstige Entscheidung führt aber nicht von selbst zu einer Nachzahlung, und rückwirkende Sozialleistungen sind bei einer Überprüfung regelmäßig auf höchstens vier Jahre begrenzt.
Der Beitrag Krankenversicherung im Ausland: EuGH entscheidet über mehr Geld für Rentner erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Claudia arbeitet 20 Stunden pro Woche – für 1,50 Euro pro Stunde
Claudia Wanner arbeitet jede Woche 20 Stunden, erhält dafür aber keinen regulären Lohn. Die 52-Jährige bekommt 1,50 Euro je geleisteter Stunde zusätzlich zu ihrer Grundsicherung. Das sind 30 Euro pro Woche und bei gleichbleibender Stundenzahl rechnerisch etwa 130 Euro im Monat. Nach Wanners Worten reicht das Geld gerade für eine Fahrkarte.
Seit rund 20 Jahren hat die alleinerziehende Mutter keine reguläre Beschäftigung mehr. Ihren ersten sogenannten Ein-Euro-Job trat sie 2005 an; seither gelang ihr kein dauerhafter Wechsel in ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis. Krankheiten und Reha-Zeiten unterbrachen ihre Versuche, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen.
Wanners Geschichte zeigt, wie widersprüchlich Arbeitsgelegenheiten wirken können. Sie geben Menschen Aufgaben, Kontakte und eine Tagesstruktur, schaffen aber weder einen Arbeitsvertrag noch automatisch eine berufliche Perspektive. Wer jahrelang in solchen Maßnahmen arbeitet, bleibt trotz regelmäßiger Tätigkeit auf staatliche Leistungen angewiesen.
1,50 Euro sind eine Entschädigung und kein LohnDer Ausdruck „Ein-Euro-Job“ führt in die Irre. Rechtlich handelt es sich um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB II. Die Zahlung soll zusätzliche Ausgaben ausgleichen, die durch die Tätigkeit entstehen, etwa für Fahrten oder Arbeitskleidung. Sie wird ergänzend zum Grundsicherungsgeld gezahlt und ist kein Entgelt für die geleistete Arbeit.
Deshalb gilt für die 1,50 Euro auch nicht der gesetzliche Mindestlohn. Die Arbeit begründet weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts noch ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung. Arbeitsschutz und Urlaubsrecht gelten entsprechend, ein Anspruch auf Urlaubsentgelt besteht jedoch nicht.
Das bedeutet nicht, dass die Teilnehmenden ohne jeden Schutz arbeiten. Kranken- und Pflegeversicherung bleiben über den Leistungsbezug bestehen, zusätzlich greift die gesetzliche Unfallversicherung. Beiträge zur Arbeitslosen- oder Rentenversicherung entstehen durch die Arbeitsgelegenheit selbst dagegen nicht.
Seit Juli 2026 heißt die frühere Bürgergeld-Leistung offiziell Grundsicherungsgeld. An den gesetzlichen Vorgaben für Arbeitsgelegenheiten änderte die Umbenennung nichts. Mehr über die Abgrenzung zu anderen Pflichtarbeiten zeigt der Beitrag über Arbeitsgelegenheiten beim Grundsicherungsgeld.
Was das Gesetz von Arbeitsgelegenheiten erwartetNach § 16d SGB II sollen Arbeitsgelegenheiten die Beschäftigungsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen. Sie richten sich vor allem an Menschen, deren Übergang in reguläre Arbeit durch lange Erwerbslosigkeit, gesundheitliche Probleme oder fehlende Qualifikationen erschwert ist. Förderungen, die unmittelbar in Beschäftigung, Ausbildung oder Weiterbildung führen können, haben gesetzlichen Vorrang.
Die Arbeiten müssen zusätzlich sein, im öffentlichen Interesse liegen und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Reguläre Stellen dürfen durch die geförderte Tätigkeit weder ersetzt noch verhindert werden. Genau diese Schutzregeln begrenzen jedoch die Auswahl der möglichen Aufgaben.
Innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren sind grundsätzlich höchstens 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zulässig. Unter weiteren Voraussetzungen kann die Teilnahme um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums kann mit einer späteren Arbeitsgelegenheit ein neuer Zeitraum beginnen.
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Ein-Euro-Job. Das Jobcenter entscheidet nach Ermessen, ob die Maßnahme für die betreffende Person geeignet und erforderlich ist. Umgekehrt ist die Teilnahme nicht immer freiwillig: Wird eine zumutbare Arbeitsgelegenheit verbindlich zugewiesen, kann eine unbegründete Weigerung eine Leistungsminderung auslösen.
Dieser Wechsel zwischen Förderung und Druck begleitet Ein-Euro-Jobs seit ihrer Einführung. Die Maßnahme soll Menschen unterstützen, kann aber zugleich ihre Arbeitsbereitschaft überprüfen. Für Betroffene ist deshalb nicht nur die Tätigkeit entscheidend, sondern auch die Frage, ob daraus ein nachvollziehbarer nächster Schritt entsteht.
Warum Wanners Geschichte keine Ausnahme istIn Baden-Württemberg waren Anfang August 2026 mehr als 90.000 Menschen seit mindestens einem Jahr ohne reguläre Beschäftigung. Die Bundesagentur für Arbeit meldete für Juli 2026 insgesamt 300.348 Arbeitslose im Land. Damit war ungefähr jede dritte arbeitslose Person langzeitarbeitslos.
Hinter diesen Zahlen stehen sehr unterschiedliche Lebensgeschichten. Fehlende Berufsabschlüsse, gesundheitliche Einschränkungen, ein höheres Alter, familiäre Verpflichtungen und lange Unterbrechungen können sich gegenseitig verstärken. Je länger eine reguläre Beschäftigung zurückliegt, desto schwieriger wird häufig schon die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch.
Wanner kennt diese Abwärtsspirale aus eigener Erfahrung. Sie beschreibt Langzeitarbeitslosigkeit nicht als „Hängematte“, sondern als „Nagelbrett“. Damit widerspricht sie dem verbreiteten Bild, Menschen im Leistungsbezug hätten sich mit ihrer Situation eingerichtet.
Gemeinsam mit anderen Betroffenen gründete Wanner die Interessengemeinschaft Langzeitarbeitsloser IGELA. Die Gruppe will zeigen, dass viele langzeitarbeitslose Menschen arbeiten können und arbeiten wollen, aber an dauerhaft gewachsenen Hürden scheitern. Vorgeschlagen werden unter anderem begleitete Betriebsbesuche, die einen ersten Kontakt ermöglichen, ohne dass sofort ein klassisches Bewerbungsgespräch über Erfolg oder Absage entscheidet.
Was Ein-Euro-Jobs tatsächlich leisten könnenArbeitsgelegenheiten sind nicht automatisch nutzlos. Eine passende Tätigkeit kann einen geregelten Tagesablauf schaffen, soziale Isolation verringern und nach langer Krankheit oder Erwerbslosigkeit die Belastbarkeit schrittweise aufbauen. Manche Teilnehmende gewinnen dadurch wieder Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten.
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung verweist auf mögliche positive Effekte für Lebenszufriedenheit und soziale Einbindung. Sie treten eher auf, wenn die Tätigkeit als sinnvoll erlebt wird, zu den Fähigkeiten passt und die betreuende Fachkraft als unterstützend wahrgenommen wird. Eine bloße Zuweisung reicht dafür nicht aus.
Solche Wirkungen lassen sich nicht allein daran ablesen, ob unmittelbar nach der Maßnahme ein Arbeitsvertrag folgt. Für Menschen mit großen Vermittlungshürden können Tagesstruktur, Kontakte und eine stabilere Gesundheit zunächst ein Fortschritt sein. Trotzdem darf dieser soziale Nutzen nicht darüber hinwegtäuschen, dass Arbeitsgelegenheiten ursprünglich als zeitlich begrenzte Brücke gedacht sind.
Problematisch wird es, wenn Stabilisierung zum dauerhaften Ersatz für berufliche Entwicklung wird. Dann bleibt die Person beschäftigt, ohne dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich näherzukommen. Wanners Erwerbsverlauf macht diese Gefahr besonders deutlich.
Warum der Übergang in reguläre Arbeit selten gelingtArbeitsgelegenheiten tragen einen eingebauten Widerspruch in sich. Damit sie keine regulären Stellen verdrängen, müssen die Aufgaben zusätzlich und wettbewerbsneutral sein. Dadurch finden sie häufig in Bereichen statt, in denen anschließend nur wenige gewöhnliche Arbeitsplätze angeboten werden.
Eine IAB-Analyse zu Kosten und Nutzen von Arbeitsgelegenheiten zeigt, wie stark sich die Einsätze auf bestimmte Bereiche konzentrieren. Im Jahr 2023 entfielen gut 50 Prozent auf Infrastrukturverbesserung und rund 19 Prozent auf Umwelt- und Landschaftspflege. Die Forschenden erwarten dort im Regelfall keine deutliche Steigerung der Chancen auf eine ungeförderte Beschäftigung.
Studien über Menschen, die kurz nach der Reform von 2012 an Ein-Euro-Jobs teilnahmen, fanden selbst drei Jahre später keine eindeutig positiven Beschäftigungseffekte. Teilweise waren die Ergebnisse negativ, teilweise ließen sich keine statistisch verlässlichen Veränderungen nachweisen. Diese Befunde lassen sich nicht unverändert auf jede heutige Maßnahme übertragen. Sie zeigen aber, wie wichtig die Nähe der ausgeübten Tätigkeit zu einer tatsächlich nachgefragten Arbeit ist.
Hinzu kommt der sogenannte Lock-in-Effekt. Während der Maßnahme stehen Arbeitszeit und Wegezeiten nicht für Bewerbungen, Praktika oder Weiterbildung zur Verfügung. Der Effekt fällt nach den bisherigen Studien zwar eher begrenzt aus, kann aber zum Problem werden, wenn eine Arbeitsgelegenheit ohne konkrete Anschlussplanung immer wieder verlängert oder wiederholt wird.
Auch die schwierige Ausgangslage der Teilnehmenden beeinflusst die Ergebnisse. Arbeitsgelegenheiten richten sich gerade an Menschen, bei denen andere Hilfen nicht ausgereicht haben. Eine niedrige Übergangsquote ist deshalb teilweise erwartbar, zeigt aber zugleich die begrenzte Reichweite des Instruments.
Wenn die Brücke nicht weiterführtBei Claudia Wanner geht es nicht um eine einzelne erfolglose Maßnahme. Seit 2005 hat sie nach eigener Darstellung nur in Ein-Euro-Jobs gearbeitet, ohne anschließend einen regulären Arbeitsvertrag zu erhalten. Sie wurde damit über viele Jahre beschäftigt, aber nicht dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert.
Ein solcher Verlauf lässt sich nicht allein mit fehlender Motivation erklären. Gesundheitliche Probleme, Reha-Zeiten, der fehlende Berufsabschluss und die Verantwortung als alleinerziehende Mutter bilden eine Kombination, die eine Arbeitsgelegenheit nicht auflösen kann. Seit Juli 2026 sollen Jobcenter gesundheitliche Einschränkungen früher in der Vermittlung berücksichtigen und auf passende Hilfen hinweisen, wie der Beitrag über Gesundheits- und Reha-Leistungen beim Grundsicherungsgeld erläutert.
Auch eine weitergehende berufliche Qualifizierung gehört nicht zu den eigentlichen Aufgaben eines Ein-Euro-Jobs. Während der Tätigkeit dürfen einfache, unmittelbar benötigte Fähigkeiten vermittelt werden. Für anerkannte Abschlüsse oder umfassendere berufliche Kenntnisse sind andere Förderinstrumente vorgesehen.
Genau hier entsteht eine Lücke. Eine Arbeitsgelegenheit kann zeigen, dass jemand pünktlich, belastbar und zuverlässig arbeitet. Ohne anerkannten Nachweis, betriebliche Kontakte oder eine anschließende Qualifizierung bleibt dieser Beleg für viele Arbeitgeber jedoch schwer verwertbar.
Regulärer Arbeitsvertrag statt dauerhafter AufwandsentschädigungFür Menschen mit langer Leistungsdauer sieht das SGB II Förderungen vor, die näher an gewöhnlicher Beschäftigung liegen. Nach §§ 16e und 16i können Arbeitgeber Zuschüsse erhalten, wenn sie eine leistungsberechtigte Person regulär einstellen. Die Beschäftigten bekommen einen Arbeitsvertrag und Arbeitsentgelt, während Coaching und weitere Unterstützung den Einstieg begleiten.
Diese Modelle unterscheiden sich deutlich von einer Arbeitsgelegenheit. Der Betrieb stellt die Person für eine tatsächlich vorhandene Aufgabe ein und trägt trotz des Zuschusses Verantwortung für Einarbeitung und Beschäftigung. Die geförderte Person sammelt Erfahrungen unter gewöhnlichen Arbeitsbedingungen.
Seit Juli 2026 wurde die Förderung nach § 16e verändert. Im ersten Beschäftigungsjahr kann der Zuschuss 75 Prozent des berücksichtigten Arbeitsentgelts betragen, im zweiten Jahr 50 Prozent. Mehr dazu zeigt die Einordnung zu den Lohnkostenzuschüssen für Langzeitleistungsbeziehende.
Auch diese Programme garantieren keine dauerhafte Stelle. Sie schaffen jedoch eine Ausgangslage, die ein Ein-Euro-Job nicht bieten kann: regulären Lohn, einen Arbeitsvertrag und praktische Erfahrungen in einem Betrieb, der tatsächlich Personal benötigt.
Arbeit allein ist noch kein arbeitsmarktpolitischer ErfolgClaudia Wanners Geschichte widerlegt das Bild, langzeitarbeitslose Menschen seien grundsätzlich untätig. Sie arbeitet 20 Stunden pro Woche, organisiert ihren Alltag und engagiert sich für andere Betroffene. Das Problem besteht nicht in fehlender Aktivität, sondern darin, dass diese Aktivität seit zwei Jahrzehnten nicht in reguläre Beschäftigung führt.
Arbeitsgelegenheiten können stabilisieren, Kontakte schaffen und nach langer Erwerbslosigkeit einen vorsichtigen Einstieg ermöglichen. Sie versagen jedoch als Brücke, wenn auf eine Maßnahme nur die nächste folgt. Arbeitsmarktpolitik sollte deshalb nicht allein zählen, wie viele Menschen eine Arbeitsgelegenheit antreten. Aussagekräftiger ist, ob sich Gesundheit, Qualifikation und Beschäftigungsfähigkeit verbessern und anschließend eine realistische Perspektive entsteht.
Für Wanner wäre eine weitere Arbeitsgelegenheit allein noch kein Erfolg. Erfolg wäre eine Beschäftigung mit Lohn und sozialer Absicherung, die sie dauerhaft bewältigen kann. Ihr Fall zeigt, wie groß die Entfernung zwischen regelmäßiger Arbeit und echter beruflicher Teilhabe sein kann.
Fragen und Antworten zu Arbeitsgelegenheiten Gilt bei einem Ein-Euro-Job der Mindestlohn?Nein. Eine Arbeitsgelegenheit begründet kein gewöhnliches Arbeitsverhältnis, weshalb der gesetzliche Mindestlohn nicht auf die Mehraufwandsentschädigung angewendet wird. Die Teilnehmenden erhalten weiterhin Grundsicherungsgeld.
Wie lange kann eine Arbeitsgelegenheit dauern?Innerhalb von fünf Jahren sind grundsätzlich höchstens 24 Monate zulässig. Unter weiteren Voraussetzungen können bis zu zwölf zusätzliche Monate hinzukommen. Nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums sind spätere neue Arbeitsgelegenheiten möglich.
Warum führen Ein-Euro-Jobs selten direkt in reguläre Arbeit?Die Aufgaben müssen zusätzlich und wettbewerbsneutral sein. Deshalb liegen viele Einsatzfelder weit von den Bereichen entfernt, in denen Unternehmen regulär Personal einstellen. Fehlende Qualifikationen oder gesundheitliche Probleme der Teilnehmenden bestehen zudem häufig weiter.
Können Arbeitsgelegenheiten trotzdem sinnvoll sein?Ja. Sie können Tagesstruktur, soziale Kontakte und Belastbarkeit fördern. Ihr Nutzen hängt stark davon ab, ob die Tätigkeit zu der Person passt und mit einer realistischen weiteren Perspektive verbunden ist.
Welche Alternative gibt es bei sehr langer Arbeitslosigkeit?Die Förderungen nach §§ 16e und 16i SGB II unterstützen reguläre Arbeitsverhältnisse mit Lohnkostenzuschüssen und begleitender Betreuung. Abhängig von der persönlichen Situation kommen außerdem Weiterbildung, Rehabilitation oder andere Formen der beruflichen Teilhabe infrage.
Der Beitrag Grundsicherung: Claudia arbeitet 20 Stunden pro Woche – für 1,50 Euro pro Stunde erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherungsgeld: So hoch darf jetzt die Miete sein
Wer Grundsicherungsgeld bezieht, erhält neben dem Regelbedarf auch Leistungen für Unterkunft und Heizung. Das Jobcenter zahlt jedoch nicht nach einer bundesweit einheitlichen Mietentabelle, sondern nach örtlichen Grenzen, der Haushaltsgröße und den Umständen des Einzelfalls. Der Satz „So hoch darf die Miete sein“ meint daher die Höhe, bis zu der das Jobcenter die Wohnkosten anerkennt, nicht ein Verbot, eine teurere Wohnung zu bewohnen.
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das frühere Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Einen Überblick über Anspruch, Antrag und Leistungshöhe bietet der Beitrag Grundsicherungsgeld 2026: Anspruch, Antrag, Mehrbedarf und Höhe. Bei den Wohnkosten hat die Reform vor allem die Karenzzeit verändert.
Seit Juli 2026 begrenzt eine 150-Prozent-Schwelle die KarenzzeitNach Paragraf 22 SGB II werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind. Zu Beginn des Leistungsbezugs gilt weiterhin eine Karenzzeit von einem Jahr. Anders als zuvor ist die Übernahme der Unterkunftskosten in diesem Zeitraum aber nicht mehr nach oben offen.
Das Jobcenter erkennt während der Karenzzeit höchstens das 1,5-Fache der örtlichen abstrakten Angemessenheitsgrenze an. Liegt der kommunale Wert für einen Einpersonenhaushalt beispielsweise bei 500 Euro Bruttokaltmiete, endet die Karenzgrenze bei 750 Euro. Die neue 150-Prozent-Regel bei den Wohnkosten kann deshalb schon im ersten Leistungsjahr einen Eigenanteil auslösen.
Für Haushalte mit Kindern und in anderen Härtefällen sind Abweichungen möglich. Wer bereits vor dem 1. Juli 2026 Leistungen bezog, sollte den laufenden Bescheid und den nächsten Weiterbewilligungsbescheid getrennt prüfen. Die rechtliche Bewertung kann davon abhängen, für welchen Bewilligungszeitraum das Jobcenter neu entscheidet.
Prüfphase Welche Unterkunftskosten grundsätzlich anerkannt werden Erstes Jahr des Leistungsbezugs Tatsächliche Bruttokaltmiete, höchstens 150 Prozent des örtlichen Vergleichswerts; Ausnahmen bei besonderer Härte bleiben möglich Nach der Karenzzeit Örtlich angemessene Bruttokaltmiete; höhere tatsächliche Kosten zunächst während einer möglichen Kostensenkungsfrist Heizung Gesonderte Prüfung auf Angemessenheit; die 150-Prozent-Schwelle für die Unterkunft ist keine Heizkostenpauschale Neuanmietung Vor Vertragsabschluss sollte eine schriftliche Zusicherung des zuständigen Jobcenters vorliegen Bruttokaltmiete und Warmmiete dürfen nicht verwechselt werdenDie meisten Kommunen veröffentlichen eine Obergrenze für die Bruttokaltmiete. Sie besteht aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten, etwa für Wasser, Müllentsorgung, Hausreinigung oder Grundsteuer. Heizkosten und Kosten für die Warmwasserbereitung werden in der Regel getrennt geprüft.
Einige Jobcenter veröffentlichen dagegen nur eine höchstens anerkannte Nettokaltmiete und betrachten die kalten Betriebskosten zusätzlich. Deshalb lassen sich örtliche Tabellen nur vergleichen, wenn dieselbe Kostenart zugrunde liegt. In den folgenden Tabellen ist bei abweichender Berechnung ausdrücklich „Nettokaltmiete“ vermerkt.
Auch eine insgesamt niedrige Miete kann beanstandet werden, wenn der Preis je Quadratmeter ungewöhnlich hoch ist. Kommunen dürfen inzwischen eine zusätzliche Quadratmetergrenze verwenden; Näheres erläutert der Beitrag zum neuen Quadratmeterdeckel bei der Miete. Dortmund nennt seit Juli 2026 beispielsweise höchstens 12,39 Euro Nettokaltmiete je Quadratmeter.
Warum es keine einzige Tabelle für jeden deutschen Wohnort gibtDeutschland hat mehr als 400 kreisfreie Städte und Landkreise, hinzu kommen kommunale Vergleichsräume mit eigenen Teilgebieten. Die Träger aktualisieren ihre Werte zu unterschiedlichen Terminen und verwenden nicht überall dieselbe Kostenart. Eine amtliche, tagesaktuelle Bundesdatei mit allen Beträgen existiert nicht.
Eine Tabelle, die für jeden Ort einen dauerhaft gültigen Betrag verspricht, wäre daher irreführend. Die folgenden Übersichten zeigen veröffentlichte Werte mit genanntem Stand, decken alle 16 Bundesländer durch einen Vergleichsort ab und bilden zusätzlich 21 Städte sowie sämtliche 21 Kommunen der Region Hannover ab. Für jeden anderen Wohnort muss die aktuelle Richtlinie des zuständigen Jobcenters oder der Kommune geprüft werden.
Hilfreich ist die Anleitung So findet man die Mietobergrenze für den eigenen Bezirk. Eine umfangreiche, nach Jobcentern geordnete Dokumentensammlung stellt außerdem Harald Thomé bereit. Dateien mit älterem Stand müssen immer bei der örtlichen Stelle gegengeprüft werden.
Aktuelle Mietobergrenzen in 21 deutschen StädtenDie Beträge bezeichnen monatliche Bruttokaltmieten für Haushalte mit einer bis fünf Personen. Nur Stuttgart veröffentlicht in der hier verwendeten Fassung Nettokaltmieten; kalte Betriebskosten kommen dort gesondert hinzu. Heizkosten sind in keiner Tabellenzeile enthalten.
Stadt und Gültigkeitsstand Obergrenzen für 1 bis 5 Personen Aachen, seit 01/2026 1 Person: 543,00 €2 Personen: 657,15 €
3 Personen: 782,40 €
4 Personen: 955,70 €
5 Personen: 1.122,10 € Berlin, geprüft 01/2026 1 Person: 449,00 €
2 Personen: 543,40 €
3 Personen: 668,80 €
4 Personen: 752,40 €
5 Personen: 903,72 € Bochum, seit 07/2025 1 Person: 439,25 €
2 Personen: 546,26 €
3 Personen: 654,88 €
4 Personen: 791,16 €
5 Personen: 964,30 € Bremen, seit 03/2026 1 Person: 568,00 €
2 Personen: 593,00 €
3 Personen: 731,00 €
4 Personen: 833,00 €
5 Personen: 1.027,00 € Chemnitz, seit 09/2025 1 Person: 313,44 €
2 Personen: 388,20 €
3 Personen: 465,00 €
4 Personen: 531,25 €
5 Personen: 600,40 € Dortmund, seit 07/2026 1 Person: 610,00 €
2 Personen: 740,00 €
3 Personen: 910,00 €
4 Personen: 1.110,00 €
5 Personen: 1.340,00 € Dresden, Stand 01/2025 1 Person: 450,50 €
2 Personen: 557,64 €
3 Personen: 715,73 €
4 Personen: 813,85 €
5 Personen: 962,50 € Duisburg, seit 08/2025 1 Person: 446,00 €
2 Personen: 538,20 €
3 Personen: 644,00 €
4 Personen: 776,15 €
5 Personen: 947,10 € Düsseldorf, seit 07/2026 1 Person: 565,00 €
2 Personen: 654,00 €
3 Personen: 803,00 €
4 Personen: 1.038,00 €
5 Personen: 1.363,00 € Essen, geprüft 04/2026 1 Person: 482,50 €
2 Personen: 627,25 €
3 Personen: 772,00 €
4 Personen: 917,00 €
5 Personen: 1.061,50 € Gelsenkirchen, seit 01/2025 1 Person: 424,00 €
2 Personen: 525,00 €
3 Personen: 636,00 €
4 Personen: 787,00 €
5 Personen: 928,00 € Frankfurt am Main, seit 06/2024 1 Person: 786,00 €
2 Personen: 903,00 €
3 Personen: 1.078,00 €
4 Personen: 1.219,00 €
5 Personen: 1.360,00 € Hamburg, seit 04/2026 1 Person: 574,00 €
2 Personen: 697,80 €
3 Personen: 860,25 €
4 Personen: 1.036,80 €
5 Personen: 1.480,50 € Hannover, seit 07/2026 1 Person: 499,00 €
2 Personen: 634,00 €
3 Personen: 755,00 €
4 Personen: 901,00 €
5 Personen: 1.022,00 € Köln, seit 01/2025 1 Person: 677,00 €
2 Personen: 820,00 €
3 Personen: 976,00 €
4 Personen: 1.139,00 €
5 Personen: 1.302,00 € Leipzig, seit 12/2025 1 Person: 357,62 €
2 Personen: 466,30 €
3 Personen: 602,60 €
4 Personen: 689,67 €
5 Personen: 802,48 € München, seit 01/2026 1 Person: 911,00 €
2 Personen: 1.108,00 €
3 Personen: 1.286,00 €
4 Personen: 1.569,00 €
5 Personen: 1.939,00 € Nürnberg, seit 07/2024 1 Person: 522,00 €
2 Personen: 649,00 €
3 Personen: 747,00 €
4 Personen: 917,00 €
5 Personen: 1.065,00 € Recklinghausen, seit 07/2026 1 Person: 460,50 €
2 Personen: 563,65 €
3 Personen: 696,80 €
4 Personen: 859,95 €
5 Personen: 1.003,10 € Stuttgart, Nettokaltmiete, Stand 01/2025 1 Person: 563,00 €
2 Personen: 665,00 €
3 Personen: 788,00 €
4 Personen: 940,00 €
5 Personen: 1.104,00 € Wuppertal, seit 01/2025 1 Person: 466,00 €
2 Personen: 568,10 €
3 Personen: 699,20 €
4 Personen: 830,30 €
5 Personen: 933,90 €
Die Werte wurden zuletzt im August 2026 anhand kommunaler Veröffentlichungen und aktueller Zusammenstellungen gegengeprüft. Besonders neue Beträge gelten in Dortmund, Düsseldorf, Hannover und Recklinghausen seit Juli 2026. Da eine Kommune ihre Weisung kurzfristig ändern kann, sollte die Tabelle vor einem Umzug nicht als Zusicherung verstanden werden.
Alle Bundesländer im VergleichDie nächste Tabelle enthält für jedes Bundesland mindestens einen veröffentlichten Vergleichsort. Sie ist keine Landesgrenze, denn auch innerhalb eines Bundeslandes gelten je nach Kreis oder Stadt andere Beträge. Angegeben sind erneut die Werte für Haushalte mit einer bis fünf Personen.
Bundesland und Vergleichsort Veröffentlichte Monatswerte für 1 bis 5 Personen Baden-Württemberg: Stuttgart Nettokaltmiete: 563,00 € | 665,00 € | 788,00 € | 940,00 € | 1.104,00 € Bayern: München Bruttokaltmiete: 911,00 € | 1.108,00 € | 1.286,00 € | 1.569,00 € | 1.939,00 € Berlin: gesamtes Stadtgebiet Bruttokaltmiete: 449,00 € | 543,40 € | 668,80 € | 752,40 € | 903,72 € Brandenburg: Potsdam Bruttokaltmiete: 562,10 € | 680,90 € | 810,70 € | 943,80 € | 1.080,20 € Bremen: Stadt Bremen Bruttokaltmiete: 568,00 € | 593,00 € | 731,00 € | 833,00 € | 1.027,00 € Hamburg: gesamtes Stadtgebiet Bruttokaltmiete: 574,00 € | 697,80 € | 860,25 € | 1.036,80 € | 1.480,50 € Hessen: Frankfurt am Main Bruttokaltmiete: 786,00 € | 903,00 € | 1.078,00 € | 1.219,00 € | 1.360,00 € Mecklenburg-Vorpommern: Schwerin Nettokaltmiete: 316,00 € | 337,80 € | 433,50 € | 560,70 € | 654,15 €; angemessene kalte Betriebskosten kommen hinzu Niedersachsen: Hannover Bruttokaltmiete: 499,00 € | 634,00 € | 755,00 € | 901,00 € | 1.022,00 € Nordrhein-Westfalen: Dortmund Bruttokaltmiete: 610,00 € | 740,00 € | 910,00 € | 1.110,00 € | 1.340,00 € Rheinland-Pfalz: Trier Nettokaltmiete: 460,00 € | 560,00 € | 680,00 € | 750,00 € | 900,00 €; kalte Betriebskosten kommen hinzu Saarland: Regionalverband Saarbrücken, Bereich A Bruttokaltmiete: 484,89 € | 565,16 € | 674,12 € | 792,28 € | 913,41 €; der fünfte Wert ergibt sich aus dem veröffentlichten Zuschlag von 121,13 € Sachsen: Dresden Bruttokaltmiete: 450,50 € | 557,64 € | 715,73 € | 813,85 € | 962,50 € Sachsen-Anhalt: Halle (Saale) Bruttokaltmiete: 397,00 € | 442,80 € | 529,90 € | 636,00 € | 815,40 € Schleswig-Holstein: Kiel Bruttokaltmiete: 474,50 € | 545,00 € | 679,00 € | 815,50 € | 949,50 € Thüringen: Jena Bruttokaltmiete: 417,12 € | 488,40 € | 654,75 € | 873,00 € | 1.158,15 €Der Vergleich macht die Spannweite sichtbar: In München werden für eine alleinstehende Person 911 Euro Bruttokaltmiete genannt, in Chemnitz 313,44 Euro. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder Haushalt bis zu diesem Betrag automatisch Anspruch hat. Wohnort, Personenzahl, Kostenart, Wohnungswechsel und besondere persönliche Umstände müssen zusammen geprüft werden.
Region Hannover: unterschiedliche Grenzen in benachbarten KommunenDie seit 1. Juli 2026 geltenden Werte der Region Hannover zeigen, wie kleinteilig die Berechnung sein kann. Alle Beträge enthalten die kalten Nebenkosten, aber keine Heizkosten. In der zweiten Spalte stehen nacheinander die Grenzen für eine bis fünf Personen sowie der Zuschlag für jede weitere Person.
Kommune Bruttokaltmiete für 1 | 2 | 3 | 4 | 5 Personen; weitere Person Hannover 499 € | 634 € | 755 € | 901 € | 1.022 €; +125 € Barsinghausen 455 € | 580 € | 668 € | 730 € | 862 €; +90 € Burgdorf 484 € | 554 € | 670 € | 771 € | 852 €; +100 € Burgwedel 488 € | 561 € | 740 € | 816 € | 877 €; +93 € Garbsen 512 € | 609 € | 719 € | 828 € | 972 €; +88 € Gehrden 429 € | 564 € | 639 € | 764 € | 996 €; +88 € Hemmingen 462 € | 591 € | 730 € | 880 € | 896 €; +100 € Isernhagen 490 € | 621 € | 790 € | 888 € | 948 €; +108 € Laatzen 477 € | 607 € | 700 € | 824 € | 940 €; +103 € Langenhagen 474 € | 600 € | 710 € | 874 € | 966 €; +123 € Lehrte 462 € | 557 € | 650 € | 788 € | 888 €; +87 € Neustadt am Rübenberge 436 € | 520 € | 620 € | 750 € | 809 €; +81 € Pattensen 436 € | 521 € | 667 € | 829 € | 800 €; +86 € Ronnenberg 424 € | 605 € | 696 € | 800 € | 965 €; +91 € Seelze 426 € | 561 € | 661 € | 757 € | 897 €; +99 € Sehnde 405 € | 533 € | 644 € | 854 € | 952 €; +94 € Springe 414 € | 511 € | 610 € | 709 € | 829 €; +81 € Uetze 415 € | 567 € | 600 € | 632 € | 709 €; +77 € Wedemark 472 € | 580 € | 691 € | 820 € | 903 €; +108 € Wennigsen 420 € | 516 € | 675 € | 770 € | 780 €; +99 € Wunstorf 422 € | 560 € | 697 € | 794 € | 931 €; +88 €Bei energetisch saniertem Wohnraum kann die Region Hannover je nach Energiebedarf einen Zuschlag gewähren. Solche örtlichen Sonderregeln sind ein weiterer Grund, nicht allein auf eine bundesweite Vergleichstabelle zu vertrauen. Der persönliche Bescheid muss erkennen lassen, welchen kommunalen Wert das Jobcenter angesetzt hat.
Wohnungsgröße ist ein Richtwert, nicht immer eine starre GrenzeFür eine Person werden häufig 45 bis 50 Quadratmeter, für zwei Personen 60 bis 65 Quadratmeter angesetzt. Bei drei Personen reichen die verbreiteten Orientierungen von 70 bis 80 Quadratmetern, bei vier Personen von 80 bis 95 Quadratmetern. Jede weitere Person erhöht den Flächenwert meist um 10 bis 15 Quadratmeter.
Für die Kostenprüfung zählt regelmäßig das Produkt aus angemessener Fläche und angemessenem Quadratmeterpreis. Eine etwas größere, aber günstige Wohnung kann daher trotzdem als angemessen gelten. Umgekehrt kann eine kleine Wohnung wegen eines sehr hohen Quadratmeterpreises die örtliche Grenze überschreiten.
Was geschieht, wenn die Miete zu hoch ist?Nach der Karenzzeit darf das Jobcenter die Zahlung nicht ohne vorherige Prüfung auf den Tabellenwert kürzen. In der Regel folgt zunächst eine Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken. Dafür werden tatsächliche höhere Kosten gewöhnlich noch bis zu sechs Monate berücksichtigt, wenn eine Senkung möglich und zumutbar erscheint.
Eine Kostensenkung kann durch einen Umzug, Untervermietung oder eine vereinbarte Mietreduzierung erreicht werden. Ist auf dem örtlichen Markt keine passende Wohnung verfügbar, sollten Wohnungssuche, Anfragen, Absagen und Besichtigungen lückenlos dokumentiert werden. Auch Krankheit, Behinderung, Pflegebedarf, Schulwege oder das Umgangsrecht mit Kindern können gegen einen Umzug sprechen.
Jobcenter-Schreiben enthalten dabei immer wieder Fehler. Der Beitrag Kostensenkungsaufforderung: Hier machen Jobcenter Fehler beschreibt typische Schwachstellen. Wer eine Kürzung erhält, sollte Berechnung, örtliche Richtlinie, Frist und individuelle Zumutbarkeit prüfen lassen.
Mietpreisbremse kann auch während der Karenzzeit geprüft werdenLiegt die verlangte Miete über der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zulässigen Höhe, kann das Jobcenter Leistungsberechtigte zur Rüge gegenüber dem Vermieter auffordern. Die Karenzzeit schützt dann nicht davor, gegen eine möglicherweise überhöhte Miete vorzugehen. Einzelheiten finden sich im Beitrag Jobcenter fordert Rüge gegen den Vermieter.
Eine solche Aufforderung ersetzt weder eine mietrechtliche Prüfung noch die örtliche Angemessenheitsprüfung nach dem SGB II. Betroffene sollten keine rechtliche Erklärung unterschreiben, deren Folgen sie nicht überblicken. Mieterverein, Sozialberatung oder anwaltliche Beratung können beide Rechtsgebiete zusammen prüfen.
Vor einem Umzug ist die schriftliche Zusicherung wichtigEin niedrigerer Mietpreis allein garantiert nicht, dass das Jobcenter alle Kosten eines Umzugs trägt. Vor der Unterschrift unter den neuen Mietvertrag sollten das konkrete Mietangebot und der Umzugsgrund beim zuständigen Jobcenter eingereicht werden. Die Zusicherung zu einem erforderlichen Umzug schafft Klarheit über Miete, Kaution und mögliche Umzugskosten.
Besonders für unter 25-Jährige gelten zusätzliche Voraussetzungen. Auch während der Karenzzeit kann bei einer Neuanmietung grundsätzlich nur der örtlich angemessene Betrag anerkannt werden, wenn keine vorherige Zusicherung für höhere Kosten erteilt wurde. Eine mündliche Auskunft bietet dafür keine verlässliche Absicherung.
Heizkosten werden separat bewertetDie Tabellen nennen keine Warmmieten. Heizkosten hängen von Energieträger, Gebäudezustand, Wohnfläche, Verbrauch und Preisniveau ab. Jobcenter orientieren sich häufig an Heizspiegeln, müssen aber den konkreten Fall berücksichtigen.
Ein hoher Verbrauch kann durch schlechte Dämmung, Krankheit, Behinderung oder die Anwesenheit kleiner Kinder erklärbar sein. Wird eine Heizkostennachzahlung abgelehnt, sollte geprüft werden, ob das Jobcenter nur mit einem pauschalen Wert gearbeitet hat. Eine Einzelfallprüfung bleibt erforderlich.
Praxisbeispiel: 750 Euro Bruttokaltmiete in BerlinEine alleinstehende Person in Berlin beginnt im August 2026 erstmals mit dem Bezug von Grundsicherungsgeld und zahlt 750 Euro Bruttokaltmiete. Der veröffentlichte Vergleichswert beträgt 449 Euro, die Karenzgrenze liegt damit bei 673,50 Euro. Ohne anerkannte Ausnahme kann das Jobcenter höchstens 673,50 Euro Unterkunftskosten berücksichtigen; 76,50 Euro bleiben monatlich ungedeckt.
Nach Ablauf der Karenzzeit kann das Jobcenter eine Senkung auf 449 Euro verlangen und ein Kostensenkungsverfahren einleiten. Die Person sammelt deshalb Wohnungsangebote und Absagen, um nachzuweisen, ob eine günstigere Wohnung tatsächlich verfügbar ist. Heizkosten werden unabhängig von dieser Rechnung gesondert geprüft.
1. Gibt es eine bundesweit einheitliche Mietobergrenze?Nein. Die angemessenen Unterkunftskosten werden örtlich festgelegt und unterscheiden sich nach Stadt, Landkreis, Vergleichsraum und Haushaltsgröße. Verbindlich für den einzelnen Fall sind die aktuelle örtliche Vorgabe und der Bescheid des Jobcenters.
2. Welche Mietkosten stehen in den Tabellen?Meist handelt es sich um die Bruttokaltmiete, also Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten ohne Heizung. Stuttgart, Trier und Schwerin sind in der Länderübersicht ausdrücklich als Nettokaltmietwerte gekennzeichnet. Dort müssen die angemessenen kalten Betriebskosten zusätzlich betrachtet werden.
3. Zahlt das Jobcenter im ersten Jahr jede tatsächliche Miete?Nein. Seit dem 1. Juli 2026 werden in der Karenzzeit grundsätzlich höchstens 150 Prozent des örtlichen abstrakten Vergleichswerts anerkannt. Bei Haushalten mit Kindern oder anderen Härtefällen kann eine Ausnahme erforderlich sein.
4. Muss eine zu teure Wohnung sofort verlassen werden?Nein. Nach der Karenzzeit folgt gewöhnlich zunächst ein Kostensenkungsverfahren, in dem die tatsächlichen Kosten für eine begrenzte Zeit weiter anerkannt werden können. Ist eine Senkung unmöglich oder unzumutbar, kann die höhere Übernahme länger geboten sein.
5. Darf ein neuer Mietvertrag ohne Zustimmung unterschrieben werden?Der Vertrag kann zivilrechtlich geschlossen werden, doch das Jobcenter muss deshalb nicht automatisch alle Kosten übernehmen. Vor der Unterschrift sollte eine schriftliche Zusicherung für die konkrete Wohnung eingeholt werden. Das gilt besonders, wenn auch Kaution oder Umzugskosten beantragt werden.
6. Gehören Heizkosten zur Mietobergrenze?In den üblichen Bruttokaltmiettabellen sind Heizkosten nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Prüfung muss Verbrauch, Gebäude, Energieträger und persönliche Besonderheiten berücksichtigen.
Der Beitrag Grundsicherungsgeld: So hoch darf jetzt die Miete sein erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Dobrindts Grenzpolitik: Rechtsbruch mit Ansage
Der Innenminister verstößt mit seiner Grenzpolitik womöglich gegen EU-Recht. Seine eigenen Fachleute warnten davor. Doch interne Dokumente zeigen das Kalkül: Bis ein Gericht das Ganze stoppt, spielt er auf Zeit.
Keine 24 Stunden ist Alexander Dobrindt (CSU) im Amt, als er den ersten Rechtsbruch anordnet. Am 7. Mai 2025 weist der Innenminister die Bundespolizei an, Asylsuchende an den Grenzen zurückzuweisen. Ein Vorgehen, das inzwischen mehrere Gerichte für rechtswidrig erklärt haben. Nun ist klar: Dobrindts eigene Beamt*innen aus dem Innenministerium warnten, dass die Zurückweisungen rechtlich nicht haltbar sein würden. Doch dem Minister schien es nicht darum zu gehen, ob der Schritt rechtmäßig ist, sondern wie lange er sich halten lässt, bis ihn ein Gericht stoppt.
Wir veröffentlichen die internen Dokumente zu Dobrindts Grenzpolitik. Die mehr als tausend Seiten zeigen, wie früh im Ministerium vor einem Rechtsbruch gewarnt wurde – und Dobrindt die Warnungen ignorierte. Der Spiegel hat im März bereits über die Dokumente berichtet.
Sowohl der Spiegel als auch wir haben die Dokumente über das Informationsfreiheitsgesetz erhalten – also über das Gesetz, das Dobrindt faktisch abschaffen will. Laut einem internen Dokument, über das die Tagesschau berichtet hat, sollen auch wir und unsere Anfrage-Plattform unmöglich gemacht werden. Ohne das Informationsfreiheitsgesetz wäre die folgende Rekonstruktion nicht möglich.
Union und SPD wollen das Informationsfreiheitsgesetz entkernen. Dagegen wehren wir uns mit allen Mitteln – und Deiner Hilfe! Hier kannst Du uns unterstützen.
Neue Belege zu AnzeigeIm Juni 2025 haben wir Dobrindt wegen seiner Weisung, Asylsuchende an der Grenze abzuweisen, angezeigt. Die Staatsanwaltschaft teilte uns jedoch mit, es gebe keinen Verdacht, dass Dobrindt wissentlich rechtswidrige Weisungen erteilt habe. Die nun veröffentlichten Dokumente liefern Belege, dass Dobrindt bewusst einen Rechtsbruch in Kauf genommen hat.
Mehr Infos zur AnzeigeDamals stellten wir Anzeige, weil Dobrindt mit der Weisung Untergebene – in dem Fall Bundespolizist*innen – zu einer Straftat verleiten könnte. Die Staatsanwaltschaft hat die Anzeige geprüft, konnte aber keinen Anfangsverdacht feststellen. Es seien keine „tatsächlichen Anhaltspunkte“ gegeben, dass Dobrindt wissentlich rechtswidrige Anweisungen erteilt habe. Vielmehr dürfte er von einer Vereinbarkeit der Zurückweisungen mit dem EU-Recht ausgegangen sein. Insbesondere gebe es keine Hinweise, dass die „jeweiligen Verwaltungsmitarbeiter zu einer kategorischen Nichtanwendbarkeit des Artikel 72 AEUV“ gelangten und Dobrindt dahingehend gebrieft hätten. Das sei lediglich eine Mutmaßung des Anzeigenstellers. Die nun veröffentlichten Dokumente belegen, dass Dobrindt entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft Bescheid wusste und einen Rechtsbruch in Kauf nahm.
Chronologie eines RechtsbruchsEnde August/Anfang September 2024
Bereits während der Ampel-Regierung unter Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) prüft das Ministerium, ob es möglich ist, Asylsuchende an den Grenzen zurückzuweisen. Auslöser ist der islamistische Messerangriff in Solingen. Daraufhin fordert der damalige Oppositionspolitiker Friedrich Merz (CDU) öffentlich, Asylsuchende an den Grenzen zurückzuweisen.
Die Fachabteilung kommt zu dem Ergebnis, dass Zurückweisungen „aus fachlicher Sicht mit erheblichen rechtlichen und politischen Risiken verbunden“ wären. Die Entscheidung ließe sich letztlich nur politisch treffen.
„Mit erheblichen rechtlichen und politischen Risiken verbunden“ E-Mail vom 28. August 2024Wenige Tage später wird die Fachabteilung noch deutlicher. Man habe „intensiv geprüft“, das Ergebnis sei „eindeutig“. Die Zurückweisungen seien „europarechtlich nicht tragfähig, innenpolitisch fragwürdig und europapolitisch gefährlich“.
„Europarechtlich nicht tragfähig“ Gesprächsvorbereitung für Minister*innenrunde zum Sicherheitspaket am 09. September 2024Im Zentrum steht schon damals ein Artikel, der später Dobrindts Weisung tragen soll: Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AUEV). Er beinhaltet eine juristische Ausnahme, die es Mitgliedstaaten ermöglicht, sich in bestimmten Fällen über EU-Recht hinweg zu setzen. Die Hürde ist sehr hoch, bislang hat kein Staat sie überwunden. Um sich darauf berufen zu können, bräuchte Deutschland belastbare Daten, die zeigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sind. Solche Daten lägen nicht vor, schreibt das Ministerium. Zudem stellt die Abteilung fest: Der Vorschlag aus der CDU, sich auf Artikel 72 zu berufen, ist ein Vorschlag der AfD.
Belastbare Daten liegen derzeit nicht vor Sachdarstellung für Frage aus dem Bundestag vom 11.09.202416. September 2024
Bundesinnenministerin Faeser weitet die Grenzkontrollen aus. Schutzsuchende können dennoch einen Asylantrag an den Grenzen stellen.
6. November 2024
Die Ampel-Koalition zerbricht und der Wahlkampf verändert die politische Tonlage. Die Union und ihr Kanzlerkandidat Merz versprechen, Schutzsuchende an der Grenze abzuweisen, sodass sie keinen Asylantrag stellen können.
29. Januar 2025
Wie ernst es der Union mit ihrer Migrationspolitik ist und welche Grenzen sie dafür bereit ist einzureißen, zeigt sich bei der Abstimmung zum sogenannten 5-Punkte-Plan: Erstmals schafft die Union mit Stimmen der AfD eine Mehrheit für einen Entschließungsantrag – eine Absichtserklärung, die rechtlich nicht bindend ist, die Regierung allerdings zum Handeln auffordert. Das macht absehbar, wie die Migrationspolitik unter Bundeskanzler Friedrich Merz aussehen wird.
30. Januar 2025
Ein leitender Beamter aus dem Bundesinnenministerium bereitet sich vor. Der parteilose Staatssekretär Bernd Krösser bittet um eine Einschätzung, wie wahrscheinlich es sei, dass die EU gegen Deutschland gerichtlich vorgeht, wenn Asylsuchende an den Grenzen zurückgewiesen werden. Die Fachabteilung hält das für wahrscheinlich und rechnet vor, wie lange ein solches Verfahren dauern würde – insgesamt mehr als ein halbes Jahr.
Das bringt Staatssekretär Krösser zu einem Schluss, der später unter Dobrindt den Weg vorgibt: Bewusster Rechtsbruch. Es sei von einem „längeren Zeitraum“ auszugehen, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) über ein Eilverfahren entscheiden würde, als bislang angenommen. Das würde die Position derer stärken, „die zwar auch davon ausgehen, dass ein solches Vorgehen Deutschlands vor dem EuGH keinen Bestand hätte, aber man die Maßnahme ‘einfach mal macht, weil es dauert bis sie aufgehoben werden muss und sie in dieser Zeit ja faktisch wirkt’“. „Negative Folgen“ habe Deutschland ohnehin kaum zu befürchten. Im schlimmsten Fall müssten die Maßnahmen eben wieder gestoppt werden.
Einfach machen Anmerkung von Staatssekretär Krösser vom 20. Januar 202523. Februar 2025
Bei der Bundestagswahl wird die Union stärkste Fraktion im Bundestag. Merz bringt sich als Kanzler in Stellung.
9. April 2025
Die Koalitionsvereinbarung wird veröffentlicht. Darin steht das migrationspolitische Ziel der Regierung: Asylsuchende sollen an den Grenzen zurückgewiesen werden.
7. Mai 2025
Alexander Dobrindt ist noch keine 24 Stunden Bundesinnenminister, als er die entscheidende Weisung unterzeichnet. Asylsuchende sollen ohne Prüfung an den Grenzen zurückgewiesen werden. Als Rechtsgrundlage nennt er in der Pressekonferenz Artikel 72 AEUV – jener Artikel, von dem seine eigene Fachabteilung mehrfach gesagt hatte, er lasse sich hier nicht anwenden.
Mai 2025
Nach Dobrindts Weisung und der Pressekonferenz schicken die zuständigen Fachabteilungen zahlreiche Emails hin und her. In der Folge verschwindet der Hinweis auf den fragwürdigen Artikel 72. Am 7. Mai 2026 findet sich der Verweis auf Artikel 72 noch in einer Sprachregelung für die Presse. Zwei Tage später ist das geändert. Aus „in Anwendung von Artikel 72“ wird „im Einklang mit europäischen Recht“.
Die Fachabteilung erklärt in einer E-Mail, dass für Dobrindts Berufung auf Artikel 72 „bislang kein Sachverhalt bekannt ist, mit der diese Anwendung begründet werden soll“ und die Sprachregelung entsprechend geändert werden soll.
„Bislang kein Sachverhalt bekannt“ E-Mail zur Änderung der Sprachregelung für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit vom 15. Mai 202520. Mai 2025
Auch andere Ministerien gehen auf Distanz. Das Bundeskanzleramt und das Bundesjustizministerium streichen Artikel 72 aus ihren öffentlichen Stellungnahmen.
2. Juni 2025
Nach nur wenigen Tagen landet Dobrindts umstrittene Weisung vor Gericht. Das Berliner Verwaltungsgericht entscheidet, dass die Zurückweisung von Asylsuchenden gegen EU-Recht verstößt. Das Gericht macht auch klar, dass sich die Regierung nicht auf Artikel 72 berufen könne. Es fehle an der Darlegung, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sei.
Trotz der Gerichtsentscheidung setzt Dobrindt seine Politik fort. Seine rechtswidrige Strategie scheint bislang aufzugehen. Die EU-Kommission hat bisher keine Klage eingereicht. Auch die Verfahren bei nationalen Gerichten, die bisher ausnahmslos gegen Dobrindts Grenzpolitik entschieden wurden, ignoriert er. Bislang setzt sich die Bundesregierung mit dem Argument darüber hinweg, es handle sich dabei bloß um Einzelfallentscheidungen.
Ein Urteil, das die Praxis insgesamt kippt, gäbe es erst am Ende eines jahrelangen Wegs durch die Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht oder zum EuGH. Und den müssten ausgerechnet die Betroffenen selbst gehen. Es sind Schutzsuchende, die vor allem wollen, dass ihr Aufenthalt gesichert ist. Für einen Musterprozess über Jahre bleibt da wenig Kraft.
Anfang Juni 2026 forderte die EU-Kommission Deutschland auf, die Kontrollen zu beenden. Doch Dobrindt möchte die Grenzkontrollen nach der Ankunft Zehntausender Menschen in der spanischen Exklave Ceuta sogar verlängern. Wie schief seine Rechtfertigungen gegenüber Brüssel sind, haben wir bereits gezeigt. Eine belastbare Begründung für den behaupteten Ausnahmefall hat der Minister bis heute nicht geliefert.
Stattdessen greift Dobrindt nun das Gesetz an, das eine Politik offenlegt: das Informationsfreiheitsgesetz.
von Vera Deleja-Hotko , Arne Semsrott
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Familie mit herzkrankem Kind soll in Containeranlage ziehen
Zef Ndoci lebt mit seiner Partnerin und drei Kindern in einer Obdachlosenunterkunft in Pleidelsheim. Nun soll die Familie in eine Containeranlage umziehen. Die jüngste Tochter ist herzkrank. Der Fall wirft die Frage auf, welche Unterbringung eine Kommune einer Familie in dieser Situation zumuten darf.
Familie hofft weiter auf eine WohnungFür Zef Ndoci und seine Familie würde der Umzug vor allem eines bedeuten: Die nächste vorläufige Unterkunft statt eines eigenen Zuhauses. Nach einem Bericht der Ludwigsburger Kreiszeitung hofft die Familie weiterhin darauf, eine Wohnung zu finden.
Besonders belastend ist die Situation wegen der jüngsten Tochter. Das Kind ist herzkrank. Welche Anforderungen sich daraus konkret für die Unterbringung ergeben, ist bislang nicht bekannt. Klar ist jedoch: Eine Erkrankung kann bei der Beurteilung eine Rolle spielen, ob eine Unterkunft im Einzelfall geeignet ist.
Entscheidend wäre deshalb, wie die vorgesehenen Container ausgestattet sind. Dazu gehören Größe und Raumaufteilung ebenso wie sanitäre Anlagen, Temperaturregelung und Rückzugsmöglichkeiten. Auch die geplante Aufenthaltsdauer ist von Bedeutung.
Container sind nicht automatisch unzulässigStädte und Gemeinden in Baden-Württemberg müssen unfreiwillig obdachlose Menschen unterbringen. Grundlage sind insbesondere die §§ 1 und 3 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg. Die Gemeinde handelt dabei als Ortspolizeibehörde und muss eine Gefahr für Gesundheit und Menschenwürde abwehren.
Ein Anspruch auf eine reguläre Mietwohnung folgt daraus grundsätzlich nicht. Die Kommune darf obdachlose Menschen deshalb auch in einer Gemeinschafts- oder Containeranlage unterbringen.
Allein die Bezeichnung „Container“ sagt allerdings noch nichts darüber aus, ob die Unterbringung zumutbar ist. Maßgeblich sind die tatsächlichen Bedingungen. Eine ausreichend große, sichere und hygienische Anlage kann die rechtlichen Mindestanforderungen erfüllen. Bei Enge, fehlender Privatsphäre oder gesundheitlichen Risiken kann die Bewertung anders ausfallen.
Erkrankung des Kindes kann Anforderungen verändernBei einer Familie mit drei Kindern muss die Kommune andere Umstände berücksichtigen als bei einer alleinstehenden Person. Neben der verfügbaren Fläche können das Alter der Kinder, getrennte Schlafmöglichkeiten und ein Mindestmaß an Privatsphäre wichtig sein.
Auch die Herzerkrankung der Tochter kann die Anforderungen an die Unterkunft erhöhen. Dafür kommt es darauf an, welche konkreten gesundheitlichen Belastungen vermieden werden müssen. Aus der Diagnose allein lässt sich noch nicht ableiten, ob eine Containerunterbringung ungeeignet wäre.
Die Gemeinde muss nachgewiesene medizinische Anforderungen jedoch in ihre Entscheidung einbeziehen. Ob dies im Fall von Zef Ndocis Tochter geschehen ist, lässt sich anhand der bisher bekannten Angaben nicht beurteilen.
Gericht beanstandete 30 Quadratmeter für fünf PersonenWie stark die Umstände des Einzelfalls ins Gewicht fallen können, zeigt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2020.
In dem Verfahren lebten eine Mutter, zwei minderjährige und zwei volljährige Töchter seit sechs Monaten in zwei Zimmern mit insgesamt 30 Quadratmetern. Das Gericht hielt die Unterbringung für unzureichend. Es verlangte genügend Platz und Rückzugsmöglichkeiten für die einzelnen Familienmitglieder.
Als Ausgangspunkt nannte das Gericht ungefähr neun Quadratmeter pro Person. Bei einer längeren Unterbringung könne abhängig von den Umständen auch mehr Fläche erforderlich sein. Zudem müssten die Belange minderjähriger Kinder berücksichtigt werden.
Die Entscheidung bindet Gerichte in Baden-Württemberg nicht. Sie zeigt aber, dass sich die Zumutbarkeit einer Unterkunft nicht allein danach beurteilt, ob Betten, Heizung und sanitäre Anlagen vorhanden sind.
Der konkrete Zustand der Anlage entscheidetOb der geplante Umzug von Zef Ndocis Familie rechtlich zumutbar ist, hängt damit von Fragen ab, die sich ohne nähere Angaben zur Containeranlage nicht beantworten lassen: Wie viel Platz erhält die fünfköpfige Familie? Gibt es getrennte Räume? Wie lange soll sie dort bleiben? Und wurde die Herzerkrankung des Kindes bei der Zuweisung berücksichtigt?
Eine Containerunterkunft ist nicht automatisch menschenunwürdig. Für eine Familie mit drei Kindern darf sie aber auch nicht allein deshalb als ausreichend gelten, weil sie ein Dach über dem Kopf bietet.
Für Zef Ndoci und seine Familie bleibt unterdessen die Hoffnung, die Notunterkunft doch noch gegen eine eigene Wohnung tauschen zu können.
Der Beitrag Familie mit herzkrankem Kind soll in Containeranlage ziehen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner aufgepasst: Ab 12. August gelten neue Regelungen im Supermarkt
Am 12. August 2026 beginnt in Deutschland und den übrigen EU-Staaten ein neues Kapitel im Verpackungsrecht. Einige Schlagzeilen der großen Medien sprechen bereits von einer “neuen Pflicht für alle Supermarkt-Kunden”, doch das ist zu pauschal: Rentnerinnen, Rentner und auch allen anderen müssen ab diesem Tag weder neue Behälter mitbringen noch Verpackungen nach einem neuen Verfahren entsorgen.
Handeln müssen zunächst vor allem Hersteller, Importeure und Händler. Für Kunden werden die Folgen nach und nach im Regal erkennbar, etwa durch veränderte Materialien, weniger problematische Chemikalien, besser verwertbare Verpackungen und später durch einheitliche Piktogramme.
Die neue Pflicht trifft nicht die Kunden an der SupermarktkasseDie EU-Verpackungsverordnung 2025/40, häufig PPWR genannt, trat bereits am 11. Februar 2025 in Kraft und wird grundsätzlich ab dem 12. August 2026 angewendet. Sie erfasst Verpackungen aus sämtlichen Materialien und begleitet deren gesamten Weg von der Herstellung über den Verkauf bis zur Entsorgung.
Deutschland hat das bisherige Verpackungsgesetz durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ersetzt. Das entsprechende Anpassungsgesetz wurde am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt in seinen wesentlichen Teilen ebenfalls am 12. August 2026 in Kraft.
Der Stichtag richtet sich somit in erster Linie an Unternehmen und Behörden. Kunden dürfen weiterhin dieselben Einkaufstaschen verwenden, müssen keine privaten Mehrwegdosen vorzeigen und riskieren auch kein Bußgeld, wenn auf einer alten Verpackung noch kein neues EU-Zeichen zu sehen ist.
Was sich am 12. August 2026 tatsächlich ändertEine unmittelbar wirksame Neuerung betrifft Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Solche Verpackungen dürfen ab dem Stichtag nur neu auf den EU-Markt gebracht werden, wenn festgelegte Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, kurz PFAS, eingehalten werden.
PFAS werden wegen ihrer wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften eingesetzt und bauen sich in der Umwelt nur sehr langsam ab.
Die Verantwortung für die Einhaltung und den Nachweis liegt bei den beteiligten Unternehmen, nicht bei der Person, die den Joghurtbecher, die Tiefkühlpizza oder eine andere verpackte Ware kauft.
Zugleich verschiebt sich bei Eigenmarken und bestimmten Importwaren die finanzielle Verantwortung für Sammlung und Recycling.
Nach Angaben der Stiftung Verpackungsregister müssen Handelsunternehmen die Systembeteiligung für Eigenmarken sowie für importierte Fremdmarken ohne inländischen Zwischenhändler rechtzeitig übernehmen.
Registrierung, Beteiligung an einem Entsorgungssystem und Meldung der Verpackungsmengen bleiben bestehen. Geändert wird unter anderem, welchem Unternehmen diese Aufgaben in einer Lieferkette zugeordnet werden.
Warum die Regale am Stichtag nicht plötzlich völlig anders aussehenDie Verordnung gilt zwar ab dem 12. August, doch zahlreiche sichtbare Vorgaben haben eigene Übergangsfristen. Deshalb wird es in vielen Supermärkten am Morgen des Stichtags keine auffällige Veränderung geben.
Lebensmittelverpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 auf den Markt gebracht wurden, dürfen nach den Auslegungshinweisen der EU-Kommission grundsätzlich weiter angeboten werden, auch wenn es um die neuen PFAS-Grenzwerte geht. Sie müssen nicht allein wegen des Datums aus dem Regal genommen werden.
Neue Entsorgungszeichen kommen frühestens 2028Einheitliche EU-Piktogramme zur Materialzusammensetzung müssen nicht schon ab August 2026 auf Joghurtbechern, Kartons oder Folien erscheinen. Die Pflicht beginnt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der noch festzulegenden Ausführungsregeln, falls dieser Termin später liegt.
Die Zeichen sollen leicht verständlich sein und auch die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen. Das kann besonders für ältere Personen hilfreich sein, wenn Materialarten bisher nur klein gedruckt oder mit wenig bekannten Abkürzungen angegeben werden.
Für die grundlegende Sortierinformation ist ein Piktogramm auf der Verpackung vorgesehen. Ergänzende Angaben können über einen QR-Code bereitgestellt werden, doch ein Smartphone soll die sichtbare Materialkennzeichnung nicht ersetzen.
Beim Mülltrennen bleibt es vorerst bei den bekannten RegelnVerbraucher entsorgen Verpackungen weiterhin nach den Vorgaben ihres örtlichen Entsorgers. Ob ein Bestandteil in die Gelbe Tonne, den Gelben Sack, das Altpapier, den Glascontainer oder den Restmüll gehört, richtet sich bis zur Einführung der neuen Kennzeichnung nach den bekannten Hinweisen und den kommunalen Bestimmungen.
Auch das deutsche Pfandsystem ändert sich am 12. August nicht grundlegend. Einwegpfandflaschen und Dosen werden weiterhin über die bekannten Automaten oder Annahmestellen zurückgegeben; was bei der späteren Einlösung eines Bons gilt, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Pfandbon im Supermarkt erst an einem anderen Tag einlösen – geht das?“.
Wer das Pfand für selbst gekaufte Getränke zurückerhält, erhält wirtschaftlich betrachtet zunächst das zuvor gezahlte Geld zurück. Das neue Verpackungsrecht schafft keine zusätzliche Abgabe, die Kunden beim Einlösen eines Pfandbons entrichten müssten.
Mogelpackungen verschwinden nicht schon am 12. AugustBesonders missverständlich ist die Annahme, jede übergroße Verpackung sei mit dem Stichtag sofort nach den neuen EU-Vorgaben verboten. Nach den Auslegungshinweisen der EU-Kommission gelten die bisherigen Anforderungen zur Verpackungsminimierung noch bis Ende 2029 weiter, während die neuen Vorgaben aus Artikel 10 der Verordnung ab dem 1. Januar 2030 greifen.
Ab dann müssen Hersteller und Importeure Gewicht und Volumen auf das für Schutz und Funktion notwendige Maß begrenzen. Unnötige Schichten, falsche Böden oder Doppelwände, die lediglich eine größere Füllmenge vortäuschen, geraten dadurch stärker unter Druck, wobei eng gefasste Ausnahmen bestehen.
Für Verkaufsverpackungen ist bereits bis zum 12. Februar 2028 vorgesehen, unnötigen Leerraum so weit wie möglich zu verringern. Die häufig genannte Obergrenze von 50 Prozent betrifft dagegen gruppierte Verpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen des Onlinehandels und gilt ab 2030 oder später, falls die vorgeschriebene Berechnungsmethode erst verzögert wirksam wird.
Die wichtigsten Termine im Überblick Termin Was sich ändert 12. August 2026 Die EU-Verpackungsverordnung und wesentliche Teile des deutschen VerpackDG werden angewendet. PFAS-Grenzwerte für neu auf den Markt gebrachte Lebensmittelverpackungen sowie neue Zuständigkeiten für Eigenmarken und bestimmte Importe greifen. 12. Februar 2028 Bei Verkaufsverpackungen muss der Leerraum auf das für die Funktion notwendige Maß verringert sein. Für besondere Produkte und Schutzanforderungen gelten sachliche Gründe für zusätzlichen Raum. Frühestens 12. August 2028 Einheitliche EU-Piktogramme zur Materialzusammensetzung werden verpflichtend. Der Beginn kann sich verschieben, wenn die zugehörigen Ausführungsregeln später wirksam werden. Frühestens 12. Februar 2029 Mehrwegverpackungen müssen mit einem Hinweis auf ihre Wiederverwendbarkeit gekennzeichnet werden. Auch hier kann eine spätere Frist gelten. Ab 1. Januar 2030 Neue Anforderungen an Gewicht und Volumen, Vorgaben gegen nur optisch vergrößerte Verpackungen und weitere Regeln zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen sowie bestimmten Verpackungsformaten greifen schrittweise. Was das für Preise und Produktauswahl bedeuten kannDas neue Recht ordnet keine pauschale Preiserhöhung an und führt keinen festen Verpackungsaufschlag für Verbraucher ein. Unternehmen können jedoch Kosten für neue Materialien, Nachweise, Produktumstellungen und Entsorgung teilweise in ihre Kalkulation aufnehmen, während Wettbewerb, Lieferverträge und Rohstoffpreise die tatsächliche Entwicklung mitbestimmen.
Produkte dürfen nicht vertrieben werden, wenn die dafür verantwortlichen Unternehmen vorgeschriebene Registrierungs- oder Systempflichten nicht erfüllen. Daraus folgt aber nicht, dass ab dem 12. August flächendeckend Regale leer bleiben; große Handelsketten und Hersteller bereiten die Umstellung seit längerer Zeit vor.
Menschen mit kleiner Rente sollten deshalb weiterhin den Grundpreis, die tatsächliche Füllmenge und den eigenen Bedarf vergleichen. Eine große Packung ist nicht automatisch günstiger, wie auch der Gegen-Hartz-Ratgeber zum planvollen Einkauf bei Aldi erklärt.
Der Rentenausweis ändert an den neuen Verpackungsvorschriften nichts und begründet keinen allgemeinen Preisnachlass. Einzelne Händler gewähren dennoch freiwillige Vergünstigungen, wie das Beispiel eines Supermarkts mit Rentner-Rabatt zeigt.
Worauf Rentner beim Einkauf jetzt achten solltenNiemand muss vor dem nächsten Einkauf neue Symbole auswendig lernen. Sinnvoll ist es, vorhandene Entsorgungshinweise zu beachten, bei Unsicherheit die Angaben des örtlichen Entsorgers zu prüfen und Pfandzeichen nicht mit künftigen Materialpiktogrammen zu verwechseln.
Bei auffällig großen Packungen bleibt der Vergleich von Füllmenge und Grundpreis wichtiger als der äußere Eindruck. Wer allein lebt, spart häufig mehr mit einer bedarfsgerechten Größe als mit einem vermeintlich günstigen Vorrat, der später teilweise weggeworfen wird.
Wenn eine Verpackung nach dem Stichtag unverändert aussieht, ist das noch kein Hinweis auf einen Rechtsverstoß. Viele Anforderungen richten sich an den Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens, andere werden erst in den kommenden Jahren verbindlich.
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Das Zeitalter der dezentralen Beobachtung
John Pabst
Ende des 19. Jahrhunderts war die Wetterbeobachtung eine dezentrale, nicht standardisierte Aufgabe, die von einem riesigen Netzwerk unterschiedlicher Stationen wahrgenommen worden ist. Die Daten wurden von Postmeistern, Leuchtturmwärtern und Eisenbahnbeamten erhoben – Personen, deren primäre berufliche Aufgaben administrativer oder logistischer Natur waren und nicht im Bereich der Meteorologie lagen. Diese Beobachter waren zwar oft gewissenhaft, arbeiteten jedoch in einem System, dem die meteorologische Infrastruktur fehlte, die wir heute benötigen. Die Beobachtungen wurden ohne allgemein standardisierte Abschirmungen, präzise, synchronisierte Zeitstempel oder einheitliche Anforderungen an den Standort aufgezeichnet. Folglich wurde die Temperatur oft auf der Grundlage der an jedem einzelnen Standort praktisch verfügbaren Ausrüstung und Lage erfasst und nicht nach einem einheitlichen, für Messgeräte geeigneten Protokoll.
Die Beobachtungen waren echt, doch das Messsystem war äußerst heterogen. Messgeräte, Messbedingungen und Aufzeichnungsverfahren entwickelten sich im Laufe der Jahrzehnte weiter und variierten stark. Betrachtet man die Rohdaten aus jener Zeit, so ergibt sich ein Flickenteppich aus Lücken, Verzerrungen durch „gerundete Zahlen“ und uneinheitlichen Messzeitpunkten. Die Herausforderung besteht nicht darin, ob Temperaturen gemessen wurden, sondern darin, ob diese Messungen zu einer Aufzeichnung im Jahrhundertmaßstab mit der Genauigkeit zusammengefasst werden können, die in der öffentlichen Diskussion oft vorausgesetzt wird.¹
Die „Lösung“Um aus diesem chaotischen Tagebuch eine übersichtliche, globale Trendlinie zu machen, müssen moderne Klimabehörden eine gewaltige Übersetzungsarbeit leisten. Der ursprüngliche Thermometerwert fließt auf der einen Seite des Prozesses ein; die endgültige Temperaturaufzeichnung kommt auf der anderen Seite heraus. Dazwischen liegt das, was die meisten Menschen nie zu Gesicht bekommen: eine „Black Box“ aus Anpassungen, Abgleichungen und statistischen Korrekturen, die darauf ausgelegt sind, Standortwechsel von Messstationen, wechselnde Messgeräte, städtisches Wachstum und fehlende Daten zu berücksichtigen.
Das Problem ist folgendes: Während bekannte Verzerrungen geschätzt und korrigiert werden können, lassen sich Informationen nicht vollständig wiederherstellen, die nie gemessen worden sind. Wenn ein Thermometer im Jahr 1890 auf einer sonnenüberfluteten Veranda in einer wachsenden Stadt stand, kann kein Algorithmus im Jahr 2026 mit Sicherheit wissen, wie stark dieser Messwert von der tatsächlichen Umgebungstemperatur abwich.² Die „Black Box“ mag zwar eine sauberere Aufzeichnung liefern, doch das Vertrauen in den endgültigen Trend hängt nicht nur von den ursprünglichen Messungen ab – es hängt auch von den Annahmen ab, die dem Verfahren der Rekonstruktion zugrunde liegen.³
Die versteckte UnsicherheitUns wird gesagt, dass diese Aufzeichnungen auf Bruchteile eines Grads genau sind – typischerweise wird ein Unsicherheitsintervall von etwa ±0,15 °C für den globalen Mittelwert des späten 19. Jahrhunderts angegeben. Wir müssen jedoch genau klären, was diese Zahl tatsächlich darstellt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Messung der physikalischen Realität, sondern um eine berechnete Fehlermarge, die sich aus dem Homogenisierungsmodell selbst ableitet.
Mit anderen Worten: Dieser Unsicherheitswert ist ein Zeugnis über die interne Konsistenz des Algorithmus, keine Überprüfung der Temperatur der Erde. Er misst, wie gut das Modell glaubt, die Daten „korrigiert“ zu haben, nicht den Wahrheitsgehalt der ursprünglichen Beobachtungen. Diese Berechnung geht davon aus, dass die Fehler zufällig sind und geglättet werden können, kann jedoch keine systemischen Verzerrungen berücksichtigen – wie beispielsweise die weit verbreitete Umwandlung von Landnutzungsarten –, die das Modell selbst möglicherweise nicht erkennt. Statistische Verfahren können die Präzision des Modells verbessern, aber sie können einem Jahrhundert heterogener, nicht überprüfbarer Daten keine physikalische Genauigkeit verleihen.
Im Jahr 1979 änderte sich alles. Wir starteten die ersten globalen Satellitenbeobachtungssysteme. Zum ersten Mal verfügten wir über ein kontinuierliches, weltweit einheitliches und physikalisch nachvollziehbares Verfahren zur Messung der Lufttemperatur. Wir gingen von einer Ära anekdotischer, von Menschen vermittelter Schätzungen zu einer Ära systematischer, physikalischer Beobachtung über.⁴
Die Frage des VertrauensDies führt uns zu dem zentralen Spannungsfeld in der Klimapolitik. Sollten wir die „menschlichen“ Aufzeichnungen des 19. Jahrhunderts so behandeln, als hätten sie dieselbe Qualität wie die „Satellitensensor“-Aufzeichnungen des 21. Jahrhunderts?
An dieser Stelle hakt es bei der öffentlichen Darstellung. Uns wird regelmäßig eine einzige, nahtlose Temperaturkurve präsentiert, die den grundlegenden Wandel in der Messarchitektur im Jahre 1979 außer Acht lässt. Die „angepassten“ Bodendaten vor 1979 und die „Satellitensensor“-Daten nach 1979 als einen einzigen, konsistenten Datenstrom zu behandeln, ist ein Kategorienfehler. Es handelt sich um zwei grundlegend unterschiedliche Arten von Belegen: Die einen wurden aus heterogenen historischen Beobachtungen rekonstruiert, deren ursprüngliche Bedingungen oft nicht unabhängig überprüft werden können, während die anderen von einem weltweit einheitlichen Messsystem stammen, dessen Messungen, Telemetriedaten, Kalibrierungsaufzeichnungen und Verarbeitungsschritte überprüft und reproduziert werden können. Wenn wir beide miteinander vermischen, verschleiern wir den Unterschied zwischen einer Datenserie, die rekonstruiert werden muss, und einer, die systematisch überprüft werden kann.
Wäre dies ein anderes System mit weitreichenden Folgen – wie etwa die Konstruktion einer Brücke, die Sicherheit eines Medikaments oder die Verwaltung eines Pensionsfonds –, würden wir eine klare Trennung zwischen „anekdotischen Schätzungen“ und „überprüften Fakten“ fordern. Wir würden darauf bestehen, genau zu wissen, inwieweit unser Erwärmungstrend auf Beobachtungen und inwieweit auf statistische Korrekturen zurückzuführen ist.
Mein Argument ist nicht, dass die historischen Aufzeichnungen „gefälscht“ sind. Mein Argument ist, dass sie ungenau sind. Indem wir so tun, als hätte ein lückenhaftes, jahrhundertealtes Protokoll von Freiwilligen dieselbe Aussagekraft wie moderne Satellitendaten, verschleiern wir das tatsächliche Ausmaß der Unsicherheit in unseren Klimamodellen. Wir treffen Entscheidungen in Höhe von mehreren Billionen Dollar auf der Grundlage eines Verzeichnisses, das weitaus „unpräziser“ ist als der Öffentlichkeit glauben gemacht wird.
Das Thermometer ist eine Beobachtung. Die Blackbox ist eine Interpretation.
Wir müssen die Geschichte nicht über Bord werfen, aber wir müssen aufhören, eine interpretierte Aufstellung so zu behandeln, als wäre sie eine direkte physikalische Beobachtung. Solange wir nicht unterscheiden zwischen dem, was wir verifizieren können, und dem, was wir „festgelegt“ haben, steuern wir das Klima nicht – wir ignorieren vielmehr die Grenzen unserer eigenen Instrumente.
Anmerkungen¹ Eine Erörterung der Grenzen der Beobachtungsnetze des 19. Jahrhunderts findet sich bei James R. Fleming, Meteorology in America, 1800–1870 (Baltimore: Johns Hopkins University Press, 1990).
² Matthew J. Menne et al., “On the Reliability of the U.S. Surface Temperature Record,” Journal of Geophysical Research: Atmospheres 115, no. D11 (2010).
³ Ross R. McKitrick, “On the Adjustment of Surface Temperature Records,” Energy & Environment 21, no. 8 (2010): 945–966.
⁴ John R. Christy and Roy T. McNider, “Satellite Bulk Tropospheric Temperatures as a Metric for Climate Sensitivity,” Asia-Pacific Journal of Atmospheric Sciences 53, no. 4 (2017): 511–518.
Link: https://wattsupwiththat.com/2026/07/30/the-era-of-decentralized-observation/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Wer mehr dazu wissen will, sei auf die „nicht eingereichte“ Dissertation von M. Limburg vom März 2010 verwiesen. Man findet sie hier
Der Beitrag Das Zeitalter der dezentralen Beobachtung erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Der Mythos vom Hunger in Gaza
Seit Jahren wird weltweit der Eindruck vermittelt, im Gazastreifen herrsche eine flächendeckende Hungersnot. Dieser Vorwurf richtet sich vor allem gegen Israel und wird regelmäßig als Beleg für ein angeblich systematisches Aushungern der Bevölkerung angeführt. Ein Blick auf die veröffentlichten Ernährungsdaten zeichnet jedoch ein deutlich anderes Bild. Während die Vereinten Nationen und UNICEF weiterhin von einer […]
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Kündigung: Gekündigte können mehr als nur eine Abfindung rausholen
Wenn ein Arbeitsverhältnis durch einen gerichtlichen Vergleich, einen Aufhebungsvertrag oder eine Abwicklungsvereinbarung beendet wird, richtet sich der erste Blick häufig auf die Abfindung. Der Geldbetrag ist wichtig, bildet aber nur einen Teil des wirtschaftlichen Ergebnisses ab.
Ungenaue Vereinbarungen zu Freistellung, Urlaub, Dienstwagen, Bonus, Zeugnis oder Betriebsrente können den Wert eines scheinbar guten Angebots erheblich mindern.
Ein tragfähiger Beendigungsvergleich beantwortet deshalb nicht nur die Frage, wie viel gezahlt wird. Er legt ebenso fest, was bis zum letzten Arbeitstag geschieht, welche Ansprüche zusätzlich abgerechnet werden und wann welche Leistung fällig ist. Wer sämtliche Positionen zusammen betrachtet, kann Angebote besser vergleichen und spätere Auseinandersetzungen vermeiden.
Die Abfindung ist nur ein Teil der GesamtrechnungEine Abfindung entschädigt in der Regel für den Verlust des Arbeitsplatzes, ohne dass bei jeder Kündigung automatisch ein Anspruch darauf besteht. Ihre Höhe hängt unter anderem vom Prozessrisiko, der Beschäftigungsdauer, dem Verdienst, dem Kündigungsgrund und der Verhandlungsposition beider Seiten ab. Die häufig verwendete Formel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ist lediglich eine Orientierung, wie auch der Beitrag zur Abfindungstabelle 2026 erläutert.
Für den tatsächlichen Wert eines Vergleichs müssen alle weiteren Leistungen hinzugerechnet und alle Nachteile abgezogen werden. Drei Monate bezahlte Freistellung, die weitere Privatnutzung eines Dienstwagens, ein gesicherter Jahresbonus oder fortlaufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung können mehrere Tausend Euro ausmachen. Umgekehrt kann ein vorgezogenes Beendigungsdatum Nachteile beim Arbeitslosengeld auslösen und einen Teil der Abfindung wirtschaftlich aufzehren.
Bezahlte Freistellung eindeutig vereinbarenBei einer Freistellung bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, die Arbeitspflicht entfällt jedoch ganz oder teilweise. Im Vergleich sollten Beginn und Ende, Widerruflichkeit, Vergütung, Sachbezüge und der Umgang mit einer neuen Beschäftigung ausdrücklich geregelt werden. Die Formulierung „unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung“ kann zu wenig sein, wenn variable Vergütung, Zuschläge oder private Fahrzeugnutzung dazugehören.
Eine unwiderrufliche Freistellung gibt Beschäftigten Planungssicherheit und kann zur Erfüllung von Urlaubsansprüchen eingesetzt werden, wenn die Urlaubsanrechnung klar erklärt wird. Bei einer widerruflichen Freistellung muss die beschäftigte Person grundsätzlich damit rechnen, wieder zur Arbeit gerufen zu werden.
Der Vergleich sollte auch sagen, ob ein Zwischenverdienst angerechnet wird und ob die Aufnahme einer neuen Tätigkeit vor dem vereinbarten Vertragsende erlaubt ist.
Wettbewerbsverbote, Verschwiegenheitspflichten und die Rückgabe von Arbeitsmitteln gelten während einer Freistellung nicht automatisch als erledigt. Soll ein früher Jobwechsel möglich sein, braucht es eine verständliche Regelung zur Befreiung vom Wettbewerbsverbot und zur Information des bisherigen Arbeitgebers. Auch Zeitguthaben und Überstunden sollten getrennt vom Urlaub genannt werden.
BAG 2026 begrenzt pauschale FreistellungsklauselnDas Bundesarbeitsgericht erklärte am 25. März 2026 eine vorformulierte Vertragsklausel für unwirksam, die dem Arbeitgeber nach jeder Kündigung eine bezahlte Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erlaubte.
Nach Auffassung des Gerichts benachteiligte diese Regelung den Arbeitnehmer unangemessen, weil sie sein geschütztes Interesse an tatsächlicher Beschäftigung nicht ausreichend berücksichtigte. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen 5 AZR 108/25 und ist in der Pressemitteilung des BAG zur Freistellungsklausel dokumentiert.
Das Urteil bedeutet kein allgemeines Verbot bezahlter Freistellungen. Das BAG ließ ausdrücklich offen, ob im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers die Freistellung dennoch rechtfertigten, und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück. Gegen-Hartz hat die Folgen der Entscheidung für Freistellung und Dienstwagen nach einer Kündigung ausführlich dargestellt.
Für einen individuell ausgehandelten Beendigungsvergleich folgt daraus vor allem, dass die Freistellung nicht beiläufig behandelt werden sollte. Beide Seiten können eine konkrete Freistellung vereinbaren, sollten deren Bedingungen aber vollständig niederschreiben. Je genauer Vergütung, Sachbezüge und Urlaubsanrechnung beschrieben sind, desto geringer ist das Risiko eines neuen Streits.
Urlaub und Urlaubsabgeltung getrennt abrechnenDer Vergleich sollte die noch offenen Urlaubstage nach Kalenderjahren beziffern und zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Mehrurlaub unterscheiden. Soll Urlaub während der Kündigungsfrist genommen werden, müssen Zeitraum und Anrechnung eindeutig sein. Reicht die verbleibende Zeit nicht aus, ist nicht mehr gewährbarer Urlaub bei der Beendigung nach Paragraf 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz abzugelten.
Urlaubsabgeltung und Abfindung sind unterschiedliche Ansprüche und sollten nicht in einem einzigen Pauschalbetrag verschwinden. Die Abgeltung ersetzt den nicht mehr erfüllbaren Urlaubsanspruch, während die Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen soll.
Eine Urlaubsabgeltung kann außerdem das Arbeitslosengeld für den abgegoltenen Zeitraum ruhen lassen, weshalb ihre zeitlichen Folgen vor der Unterschrift geprüft werden sollten.
Bei einer Erkrankung während festgelegter Urlaubstage können nachgewiesene Krankheitstage den Urlaub grundsätzlich nicht erfüllen. Gerade bei längerer Arbeitsunfähigkeit sind pauschale Erledigungssätze deshalb riskant.
Wie Resturlaub bei einer bevorstehenden Kündigung gesichert werden kann, zeigt der Gegen-Hartz-Ratgeber „Kündigung in Sicht: So retten Sie jetzt jeden Urlaubstag“.
BAG 2025 schützt den gesetzlichen MindesturlaubAm 3. Juni 2025 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass ein Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis selbst durch einen gerichtlichen Vergleich nicht wirksam auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichten kann. Im entschiedenen Fall hieß es trotz fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, die Urlaubsansprüche seien „in natura gewährt“.
Das BAG hielt diese Regelung hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs für unwirksam und sprach dem Kläger die Abgeltung von sieben Urlaubstagen zu.
Das Urteil 9 AZR 104/24 schützt sowohl den gesetzlichen Urlaubsanspruch als auch den erst bei der Beendigung entstehenden Abgeltungsanspruch vor einem Ausschluss im Voraus.
Das gilt auch dann, wenn bereits beim Vergleichsschluss feststeht, dass der Urlaub wegen Krankheit nicht mehr genommen werden kann. Die Einzelheiten finden sich in der BAG-Entscheidung zum Urlaubsverzicht im Prozessvergleich.
Davon zu unterscheiden ist ein bereits entstandener reiner Geldanspruch nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ebenso kann vertraglicher Mehrurlaub anderen Regeln unterliegen, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag wirksam zwischen beiden Urlaubsarten unterscheiden. Ein Vergleich sollte diese Unterschiede sichtbar machen, statt sämtliche Urlaubsansprüche mit einer allgemeinen Ausgleichsklausel abzuhaken.
Dienstwagen und andere Sachbezüge sichernDarf ein Dienstwagen privat genutzt werden, ist diese Nutzung regelmäßig Teil der Vergütung. Ein vorzeitiger Entzug kann deshalb einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auslösen, wenn es keine wirksame Grundlage für die Rückgabe gibt.
Im BAG-Verfahren von 2026 verlangte der Arbeitnehmer für vier Monate jeweils 510 Euro brutto, nachdem der Wagen infolge der umstrittenen Freistellung eingezogen worden war.
Im Vergleich sollten Rückgabetag, Rückgabeort, Zustand, Schlüssel, Tank- oder Ladekarte sowie die Privatnutzung bis zum Vertragsende festgehalten werden. Soll das Fahrzeug früher zurückgegeben werden, kann eine bezifferte monatliche Ausgleichszahlung vereinbart werden. Entsprechendes gilt für Wohnung, Telefon, Bahncard, Versicherungsleistungen oder andere privat nutzbare Sachbezüge.
Wichtig ist außerdem die steuerliche Behandlung des geldwerten Vorteils bis zur tatsächlichen Rückgabe. Unklare Formulierungen können dazu führen, dass der Wagen bereits entzogen ist, auf der Abrechnung aber weiterhin ein Vorteil erscheint. Abrechnung und tatsächliche Nutzung müssen daher zusammenpassen.
Bonus und Provisionen bis zum letzten Tag klärenVariable Vergütung wird in Beendigungsvergleichen häufig zu knapp behandelt. Zu regeln sind der betroffene Zeitraum, die Ziele, der Stand der Zielerreichung, eine zeitanteilige Berechnung und der Auszahlungstermin. Fehlen erreichbare Zielvorgaben oder verhindert die Freistellung weitere Abschlüsse, darf dieses Risiko nicht kommentarlos auf die beschäftigte Person verlagert werden.
Eine praktikable Lösung kann ein fester Bruttobetrag für das laufende Bonusjahr sein. Bei Provisionen können bereits vermittelte Geschäfte, spätere Kundenbestellungen, Stornierungen und nachlaufende Abrechnungszeiträume einzeln beschrieben werden. Auch der Gegen-Hartz-Beitrag zu den Folgen einer unwirksamen Freistellungsklausel weist auf mögliche Ansprüche wegen entgangener Boni und Provisionen hin.
Eine allgemeine Formulierung, wonach das Gehalt ordnungsgemäß abgerechnet werde, schafft bei variabler Vergütung selten genügend Sicherheit. Besser sind eine Rechenmethode, ein Auskunftsanspruch über die Abrechnungsdaten und ein festes Zahlungsdatum. Die abschließende Ausgleichsklausel sollte erst greifen, nachdem diese Ansprüche ausdrücklich ausgenommen oder vollständig beziffert wurden.
Zeugnisnote und Zeugnistext verbindlich festlegenNach Paragraf 109 Gewerbeordnung besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis; verlangt werden kann auch eine qualifizierte Fassung zu Leistung und Verhalten.
Eine vereinbarte Note allein verhindert jedoch nicht jeden Streit. Einzelne Formulierungen, die Tätigkeitsbeschreibung und die Schlussformel können den Gesamteindruck verändern.
Am sichersten ist es, einen vollständig abgestimmten Zeugnistext als Anlage zum Vergleich zu nehmen. Der Vertrag sollte festlegen, dass von diesem Wortlaut nur wegen offensichtlicher Schreibfehler oder auf Wunsch der beschäftigten Person abgewichen werden darf. Ebenso gehören Ausstellungsdatum, Übergabefrist und die unterzeichnende Person in die Vereinbarung.
Dank, Bedauern und gute Wünsche sind nicht in jedem Fall bereits kraft Gesetzes durchsetzbar. Werden solche Sätze gewünscht, sollten sie deshalb wörtlich vereinbart werden. Bei längerer Freistellung kann zusätzlich ein sofort fälliges Zwischenzeugnis sinnvoll sein.
Sprinter- oder Turboklausel schafft BeweglichkeitEine Sprinter- oder Turboklausel erlaubt der beschäftigten Person, das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Enddatum einseitig zu beenden. Als Gegenleistung wird häufig ein Teil der eingesparten Bruttovergütung zusätzlich als Abfindung gezahlt. Dadurch kann ein früher Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber attraktiver werden.
Der Vergleich muss erklären, mit welcher Frist und in welcher Form die Option ausgeübt wird, zu welchem Datum das Arbeitsverhältnis dann endet und wie hoch die Zusatzabfindung ausfällt.
Geregelt werden sollten auch anteilige Boni, Dienstwagen, Urlaub, Betriebsrentenbeiträge und die Fälligkeit der Zusatzsumme. Eine unpräzise Klausel kann neue Rechenfragen schaffen, obwohl sie eigentlich einen schnellen Wechsel erleichtern soll.
Ohne sicheren Anschlussjob kann das vorzeitige Ende Folgen für das Arbeitslosengeld haben, weil die Arbeitgeberkündigungsfrist unterschritten wird. Der mögliche Steuervorteil einer zusätzlichen Zahlung darf dieses Risiko nicht verdecken. Zur steuerlichen Einordnung einer solchen Zahlung informiert der Beitrag „Abfindung bei Kündigung wird ermäßigt besteuert“.
Fälligkeit und Zahlungssicherheit der Abfindung festschreibenEin Vergleich sollte die Abfindung als Bruttobetrag ausweisen und einen konkreten Fälligkeitstag nennen. Formulierungen wie „mit der nächsten üblichen Abrechnung“ oder „nach Beendigung“ lassen unnötigen Spielraum. Ein kalendermäßig bestimmter Termin erleichtert es, Verzug und Zinsen festzustellen.
Ebenso wichtig ist die Frage, wann der Anspruch rechtlich entsteht. Wird vereinbart, dass der Anspruch bereits mit Abschluss des Vergleichs entsteht, erst später fällig und vererblich ist, besteht mehr Klarheit für den Fall eines Todes vor dem Beendigungsdatum. Rückzahlungsklauseln für den Fall eines neuen Jobs gehören nur dann in den Vertrag, wenn sie wirklich gewollt und nachvollziehbar berechnet sind.
Bei erkennbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers kann zusätzlich über eine frühere Teilzahlung, eine Bankbürgschaft oder eine andere geeignete Sicherung verhandelt werden. Gerät das Unternehmen vor Auszahlung in Insolvenz, ist eine ungesicherte Abfindungsforderung häufig nur noch im Insolvenzverfahren anzumelden. Welche Sicherung praktisch erreichbar ist, hängt von Betrag, Bonität und Verhandlungsstärke ab.
Betriebliche Altersversorgung gesondert behandelnEine betriebliche Altersversorgung darf nicht in einer pauschalen Erledigungsklausel untergehen. Zunächst muss feststehen, welche Zusage besteht, wie hoch die bisher erreichte Anwartschaft ist und ob Arbeitgeberbeiträge während der Freistellung bis zum Vertragsende weiterlaufen. Auch fehlende Beiträge oder noch nicht abgerechnete Entgeltumwandlungen müssen geklärt werden.
Unverfallbare Anwartschaften bleiben bei einem Arbeitgeberwechsel grundsätzlich erhalten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Auszahlung ist nicht frei gestaltbar, denn Paragraf 3 Betriebsrentengesetz lässt die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Daneben kann nach Paragraf 4 Betriebsrentengesetz eine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber in Betracht kommen.
Der Vergleich kann Auskunftspflichten, Beitragsstände, die Herausgabe von Versicherungsunterlagen und eine zulässige Fortführung oder Übertragung festhalten. Ob ein Teil der Abfindung steuerbegünstigt für Altersvorsorge verwendet werden kann, sollte vorab steuerlich geprüft werden. Gegen-Hartz erläutert dazu Möglichkeiten, eine Abfindung mit betrieblicher Altersversorgung zu verbinden.
Arbeitslosengeld bei Enddatum und Beendigungsgrund mitdenkenEine Abfindung wird beim Arbeitslosengeld I nicht einfach wie laufender Lohn angerechnet. Trotzdem können eine Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB III oder ein Ruhen nach Paragraf 158 SGB III eintreten. Eine Sperrzeit betrifft vor allem die aktive Mitwirkung an der Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund, während das Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung insbesondere bei einem Ende vor Ablauf der Arbeitgeberkündigungsfrist geprüft wird.
Beendigungsdatum, Kündigungsfrist und Beendigungsgrund müssen deshalb zueinander passen. Eine Sprinterklausel, ein Aufhebungsvertrag oder eine vorgezogene gerichtliche Einigung sollte vor der Unterschrift auch sozialrechtlich geprüft werden. Der Gegen-Hartz-Beitrag „Abfindung und Arbeitslosengeld: Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhenszeit“ erklärt beide Folgen im Detail.
Die Bundesagentur für Arbeit weist zudem darauf hin, dass Gründe für die Arbeitslosigkeit offengelegt werden müssen und ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag Auswirkungen auf die Leistung haben kann. Unabhängig vom Vergleich müssen Betroffene die Fristen für die Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung beachten. Eine arbeitsrechtlich günstige Formulierung ist nicht automatisch sozialrechtlich folgenlos.
Diese Angaben gehören in einen guten Beendigungsvergleich Regelungsbereich Was im Vergleich konkret stehen sollte Bezahlte Freistellung Beginn, Ende, Widerruflichkeit, vollständige Vergütung, Zwischenverdienst, neue Tätigkeit und Zeitguthaben Urlaub Genaue Zahl der Tage und Urlaubsjahre, gesetzlicher Urlaub und Mehrurlaub, Anrechnung oder Abgeltung Dienstwagen Privatnutzung, Rückgabetag, Kosten, Abrechnung des geldwerten Vorteils und möglicher Nutzungsausgleich Bonus und Provision Zeitraum, Zielerreichung, Berechnung, nachlaufende Geschäfte, Auskunft und Auszahlungstermin Arbeitszeugnis Vollständiger Text als Anlage, Ausstellungsdatum, Übergabefrist und unterzeichnende Person Sprinterklausel Ausübungsform, Ankündigungsfrist, vorgezogenes Enddatum, Zusatzabfindung und Folgen für Nebenleistungen Abfindung Bruttobetrag, Entstehung, Fälligkeit, Vererblichkeit, Verzugsfolgen und bei Bedarf eine Zahlungssicherung Betriebliche Altersversorgung Anwartschaft, Beitragsstand, Beiträge bis zum Ende, Unterlagen sowie zulässige Fortführung oder Übertragung Ausgleichsklauseln erst nach vollständiger Prüfung akzeptierenViele Vergleiche enden mit dem Satz, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche erledigt seien. Eine solche Ausgleichsklausel schafft zwar Rechtsfrieden, kann aber auch unbekannte oder noch nicht abgerechnete Forderungen erfassen. Vor der Zustimmung müssen daher Bonus, Provisionen, Überstunden, Spesen, Aktienprogramme, Tantiemen, Urlaub und Betriebsrente geprüft werden.
Nicht jede Forderung lässt sich durch eine Pauschalklausel wirksam ausschließen, wie die BAG-Entscheidung zum gesetzlichen Mindesturlaub zeigt. Darauf sollten sich Beschäftigte jedoch nicht verlassen. Sicherer ist es, offene Positionen ausdrücklich zu regeln und Ansprüche, die erst später berechnet werden können, klar von der Erledigung auszunehmen.
Fazit: Entscheidend ist der Gesamtwert der VereinbarungEin hoher Abfindungsbetrag allein macht noch keinen guten Beendigungsvergleich. Erst das Zusammenspiel von Vergütung bis zum Ende, Urlaub, Sachbezügen, variablen Zahlungen, Zeugnis, Wechselmöglichkeit, Zahlungssicherheit und Altersversorgung zeigt den wirklichen wirtschaftlichen Wert. Auch mögliche Folgen beim Arbeitslosengeld müssen in diese Betrachtung einfließen.
Die BAG-Urteile von 2025 und 2026 erhöhen den Druck, Urlaub und Freistellung sauber zu formulieren. Sie ersetzen jedoch keine Prüfung des Einzelfalls, denn Vertragstext, Kündigungsart, Vergütungsmodell und persönliche Anschlussplanung können das Ergebnis verändern. Vor einer endgültigen Unterschrift kann deshalb eine arbeits- und sozialrechtliche Beratung erhebliche Folgekosten verhindern.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Vertriebsmitarbeiterin mit 5.000 Euro Bruttomonatsgehalt soll zum 30. September ausscheiden und erhält zunächst ein Angebot über 36.000 Euro Abfindung. Der Entwurf erwähnt weder ihre 18 Urlaubstage noch den erwarteten Jahresbonus, den privat genutzten Dienstwagen oder die laufenden Arbeitgeberbeiträge zur Betriebsrente. Die vorgesehene Freistellung bleibt zudem widerruflich, obwohl der Arbeitgeber die Urlaubstage damit als erledigt ansehen will.
Im überarbeiteten Vergleich wird die Freistellung ab 1. Juli unwiderruflich erklärt, die Anrechnung der 18 Urlaubstage genau festgelegt und ein Bonus von 9.000 Euro brutto vereinbart. Der Dienstwagen darf bis zum tatsächlichen Vertragsende privat genutzt werden, die Betriebsrentenbeiträge laufen bis dahin weiter und der abgestimmte Zeugnistext wird beigefügt. Eine Sprinterklausel gewährt außerdem 75 Prozent eines eingesparten Bruttomonatsgehalts als Zusatzabfindung, falls die Mitarbeiterin wegen eines neuen Jobs einen Monat früher ausscheidet.
Als sie zum 1. September eine neue Stelle beginnt, erhält sie neben der ursprünglichen Abfindung weitere 3.750 Euro und den fest vereinbarten Bonus. Der Fall zeigt, dass die zusätzlichen Vertragsbestandteile finanziell und beruflich ebenso wichtig sein können wie die zuerst genannte Abfindung. Ohne die Nachverhandlung wären mehrere Ansprüche ungesichert geblieben.
Häufige Fragen und Antworten zum Beendigungsvergleich 1. Muss ein Beendigungsvergleich mehr als die Abfindung enthalten?Eine gesetzliche Pflicht zu einem bestimmten Gesamtinhalt gibt es nicht, doch unklare oder fehlende Regelungen können weitere Ansprüche gefährden. Mindestens Beendigungsdatum, Vergütung, Urlaub, Freistellung, Zeugnis und noch offene Entgeltbestandteile sollten geprüft werden.
2. Kann im gerichtlichen Vergleich auf gesetzlichen Mindesturlaub verzichtet werden?Solange das Arbeitsverhältnis noch besteht, kann der gesetzliche Mindesturlaub nach dem BAG-Urteil vom 3. Juni 2025 nicht im Voraus wirksam ausgeschlossen werden. Für vertraglichen Mehrurlaub und einen erst nach der Beendigung bereits entstandenen Geldanspruch können andere Regeln gelten.
3. Ist eine bezahlte Freistellung nach einer Kündigung immer zulässig?Nein, eine pauschale vorformulierte Freistellungsklausel kann unwirksam sein, wie das BAG 2026 entschieden hat. Eine konkret vereinbarte Freistellung oder überwiegende schützenswerte Arbeitgeberinteressen im Einzelfall können die rechtliche Bewertung jedoch verändern.
4. Darf der Arbeitgeber den privat nutzbaren Dienstwagen bei der Freistellung sofort zurückverlangen?Das hängt von den Vertragsregelungen und der rechtlichen Grundlage der Freistellung ab, weil die Privatnutzung regelmäßig Vergütungscharakter hat. Im Beendigungsvergleich sollten Rückgabetag und ein möglicher finanzieller Ausgleich daher ausdrücklich genannt werden.
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Telephone conversation with President of the UAE Mohamed bin Zayed Al Nahyan
During the phone call, President of the Russian Federation Vladimir Putin and President of the United Arab Emirates Mohamed bin Zayed Al Nahyan had a thorough discussion of the current situation in the Persian Gulf region. They emphasised the importance of reaching agreements to normalise the situation as soon as possible while taking into account the legitimate interests of the regional states.
While exchanging views on the situation surrounding Ukraine, Vladimir Putin informed his counterpart on the status of the special military operation. Particular emphasis was placed on the Kiev regime's decision to intensify acts of terrorism against civilians and civilian infrastructure. The President of Russia expressed gratitude to the United Arab Emirates leadership for their assistance in conducting exchanges of prisoners of war and detained persons between Russia and Ukraine.
Friendly and constructive in tone, the conversation confirmed mutual interest in developing the multifaceted cooperation between Russia and the UAE further.
Landtagswahl in Sachsen-Anhalt: So wollen die Parteien die autoritäre Wende aufhalten
Am 6. September könnte die AfD eine absolute Mehrheit im Landtag von Sachsen-Anhalt erringen. Wir zeigen, wie die übrigen Landes-Parteien die Demokratie vor den Rechtsradikalen schützen wollen.
Sticker in Magdeburg: Antifaschismus hat viele Aktionsformen. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Müller-StauffenbergNicht mehr lange, dann müssen womöglich erstmals im 21. Jahrhundert Demokrat*innen die Kontrolle über ein deutsches Bundesland an rechtsradikale Kräfte übergeben. Sollte die AfD in Sachsen-Anhalt tatsächlich über 50 Prozent der Landtagssitze gewinnen, bekäme sie nicht nur Zugang zum Sitz des Ministerpräsidenten, sondern auch Kontrolle über den Landesverfassungsschutz, Polizei und einen mächtigen Überwachungs- und Kontrollapparat.
Wir haben uns die Programme aller Parteien mit Chance auf einen Landtags-Sitz in Sachsen-Anhalt durchgelesen und nach Ideen gesucht, die demokratische Strukturen abhärten.
- Menschen zusammenbringen
- Gegen die Einsamkeit
- Diskriminierung verhindern
- Mehr Mitbestimmung an den Schulen
- Jugendparlament für mehr Mitsprache
- Wahlalter und Quoren senken
- Die Zivilgesellschaft fördern
- Medienkompetenz aufbauen
- Den öffentlich-rechtlichen Rundfunk absichern
- Den Staat zu Transparenz verpflichten
- Antifaschistische Sofortmaßnahmen
Faschismus funktioniert mit Ausgrenzung, einer Dichotomie von „Wir“ und „Die“. Deshalb ist die Inklusion aller Menschen in ein gemeinsames Miteinander ein mächtiges Mittel dagegen.
Die Linke, nach AfD und CDU laut aktueller Umfragen derzeit drittstärkste Kraft im Land, will die Beteiligungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung verbessern. Inklusion soll zum Standard werden im Regelschulsystem, das „fördert sozialen Zusammenhalt“, glaubt der Landesverband. Migrant*innen will Die Linke besser integrieren, beispielsweise mit dem Angebot von Begegnungsräumen, der Vernetzung von Hilfseinrichtungen und dem Ausbau von Sprachkursen. „Die diskriminierende Bezahlkarte wird durch ein verpflichtendes Basiskonto ersetzt.“ Auch queere Geflüchtete sollen kulturelle Orte finden, die für ihre Bedürfnisse ausgelegt sind.
Die Grünen schreiben: „Durch Inklusion wird die gesellschaftliche Teilhabe gestärkt, werden unterschiedliche Lebensrealitäten anerkannt und politische Entscheidungen gerechter und wirksamer“. Dabei wollen sie Barrierefreiheit weiter denken und auch Menschen mit wenig Zeit, geringem Einkommen oder Verständnisproblemen Angebote machen, demokratisch zu wirken. Sie wollen zudem aktiv auf Gruppen zugehen, die in klassischen politischen Formaten unterrepräsentiert sind: Menschen mit Migrationserfahrung, Alleinerziehende, Erwerbslose, junge Menschen, Menschen ohne Wahlrecht, Menschen mit Behinderung oder ältere Alleinlebende.
Die SPD hat weitere Ideen zur verbesserten Integration von Menschen, die aus dem Ausland stammen. Sie will Übersetzungsangebote verlässlich finanzieren sowie antirassistische und diversitätssensible Fortbildungen für medizinisches und pflegerisches Personal stärken.
Die CDU sieht die Kommunen „als Herzkammern der Demokratie“ und will insbesondere „ehrenamtlich getragene Anlaufstellen im ländlichen Raum“ unterstützten, „die das soziale Miteinander vor Ort sichern“.
Gegen die EinsamkeitDemokratie braucht Begegnung und Beteiligung. Deshalb will die Landes-SPD eine Strategie gegen Einsamkeit aufsetzen und die bereits existierende Engagementstrategie besser finanzieren. Zudem will sie Stadtteilfeste, Begegnungsformate und Vernetzung vor Ort unbürokratisch unterstützen – „auch als Schutz vor Rechtsextremismus und Demokratiefeindlichkeit.“
Die CDU will Vereinsamung ebenfalls entgegenwirken und dafür unter anderem Seniorentreffs, alternative Wohnformen und generationenverbindende Projekte stärken.
Auch die Grünen sehen die Einsamkeit als zentrales Problem. „Denn Einsamkeit macht krank und soziale Isolation kann Radikalisierung und Extremismus fördern.“ Sie sehen ebenfalls Räume der Begegnung als Basis des gemeinschaftlichen Zusammenlebens. „Demokratie lebt weit über die Parlamente hinaus überall dort, wo Menschen in Kulturhäusern oder Bibliotheken zusammenkommen und sich in Jugendclubs oder beim Gespräch am Stammtisch begegnen.“
Das sieht auch Die Linke so, wenn sie schreibt: „Interkulturelle Feste und Projekte schaffen Verständnis und Austausch, Partnerschaften zwischen Stadtteilen und Dörfern stärken den Zusammenhalt, generationenübergreifende Projekte verbinden Menschen verschiedener Altersgruppen und schaffen gegenseitiges Verständnis.“ Außerdem erklärt sie: „Wo Raum fehlt, wird Leerstand zum Freiraum, gemeinsam mit Jugendlichen gestaltet.“
Diskriminierung verhindernPolitik kann Diskriminierung entgegenwirken, indem sie Menschen zusammenbringt. Doch es gibt auch direkte Maßnahmen, mit denen Parteien die Diskriminierungsfreiheit unterstützen wollen. Die ergeben Sinn, denn ohne Sündenbock haben es faschistische Ideologien deutlich schwieriger.
Die Linke will ein Gleichstellungsgesetz für alle Geschlechtsidentitäten entwickeln. Gleichzeitig will sie das Aktionsprogramm für die Akzeptanz von LSBTI+ modernisieren und besser finanzieren sowie die sexuelle Bildung an Schulen durch geeignete Träger finanziell und personell unterstützen. Entlang des Bildungs- und Erziehungsweges sollen queere Themen mitbehandelt werden. CSDs sollen gefördert und besser geschützt werden.
Die FDP will in der Jugendarbeit und in der Schule Diskriminierung entgegenwirken und mit Aufklärung für Toleranz und Akzeptanz werben. Zudem unterstützt sie den Aufbau von festen Ansprechpersonen für Antidiskriminierung in der Polizei und fordert Fortbildungen dazu.
SPD und Grüne wollen beide ein „Landes-Antidiskriminierungsgesetz“ einführen. Die SPD will zudem das Frauenfördergesetz modernisieren und eine Untersuchung zu antifeministischen Einstellungen einleiten. Lehrkräfte, die Haltung gegen Rassismus, Antisemitismus und Extremismus zeigen, will die SPD unterstützen.
Die Grünen wollen eine verpflichtende Gender-Mainstreaming-Prüfung für Landesgesetze schaffen, so dass die Interessen aller Geschlechter in der Gesetzgebung berücksichtigt werden. Präventivangebote sowie Weiterbildungsangebote für Lehrkräfte will die Partei ausbauen.
Gegen Ausweiskontrollen im Netz.Wir kämpfen für ein offenes Internet. Mit deiner Unterstützung.
Jetzt spendenDie Linke will zudem, dass mehr Menschen mit Migrationshintergrund in den öffentlichen Dienst kommen und die interkulturelle Kompetenz der Mitarbeiter*innen mit Weiterbildungen fördern. Die SPD will derweil die rassismuskritische Bildungsarbeit in Verwaltung, Schulen und Polizei ausbauen. Die Grünen wollen in der Ausbildung der Polizei einen stärkeren Fokus auf demokratische Werte, Menschenrechte und Deeskalation legen. „Dazu gehört auch die Auseinandersetzung mit Fluchtursachen, Migration und dem historischen Erbe“, schreiben sie.
Mehr Mitbestimmung an den SchulenWenn das politische System alle mitnehmen will, muss es sich öffnen – und Räume schaffen, in denen Menschen Beteiligung üben können.
Die Linke will die Schulen daher zu Orten „gelebter Demokratie “ machen. Sie setzt sich für mehr Mitbestimmungsrechte für Schüler*innen ein, damit diese über organisatorische, finanzielle und pädagogische Fragen mitentscheiden können. Und auch an den Hochschulen wollen Linke wie Grüne die Mitbestimmung und Selbstverwaltung stärken und Gremien demokratisieren.
Auch die SPD konstatiert: „Bildungseinrichtungen sind Orte gelebter Demokratie.“ Sie will ebenfalls mehr Mitbestimmung. Kinder und Jugendliche „wollen mitreden, mitgestalten und ernst genommen werden“, schreibt sie. Diese Beteiligung sei „Voraussetzung für demokratisches Lernen“. Das BSW will Mitbestimmung an Schulen und in Kommunen verbindlich machen. Frühe Mitbestimmung von Schüler*innen sichere deren spätere politische Mündigkeit, so das Wahlprogramm.
Jugendparlament für mehr MitspracheAußerhalb der Schulen will Die Linke jungen Menschen in Kommunen und Kreistagen eine Beteiligung über digital gewählte Jugendparlamente ermöglichen. Die sollen neben dem eigenen Budget ein Mitsprache- und ein Vetorecht bei allem bekommen, was junge Menschen betrifft.
Die FDP wünscht sich ebenfalls eine Konkretisierung der rechtlichen Grundlagen für Jugendparlamente. „Darüber hinaus streben wir langfristig die Einführung eines Landesjugendparlaments an, welches echte Mitbestimmung auch auf Landesebene sicherstellt.“
Auch die Grünen wollen auf diesem Weg die Mitbestimmung stärken. Ein „Landeszentrum Jugend und Demokratie“ soll die Beteiligung dauerhaft in den Blick rücken. Die Beteiligungsrechte von Kindern sollen sogar in die Landesverfassung aufgenommen werden. Dabei soll die politische Grundausbildung schon in der Kita beginnen. In der Schulkonferenz sollen die Schüler*innen gleichberechtigt mit Lehrer*innen und Eltern entscheiden.
Grüne, Linke, SPD und BSW wollen zudem Bürgerräte einführen, die auch über Bürgerhaushalte entscheiden können und deren Empfehlungen von Entscheidungsträgern berücksichtigt werden müssen. So sollen politische Beschlüsse „die Vielfalt der Meinungen und Bedürfnisse der Bevölkerung besser widerspiegeln“, schreiben die Grünen.
Die CDU spricht sich für „altersgerechte Beteiligungsformate und eine verlässliche Jugendhilfe“ aus. Unter anderem will sie das Amt des Kinder- und Jugendbeauftragten stärken und spezialisierte Fachberatungsstellen ausbauen.
Wahlalter und Quoren senkenDie SPD will das Wahlalter auf 16 Jahre absenken, um politische Teilhabe und demokratische Verantwortung zu stärken.
Die Grünen wollen, dass das aktive Wahlrecht bei Landtags- und Kommunalwahlen schon für 14-Jährige gilt; 16-Jährige sollen sich zu Kommunalwahlen aufstellen lassen dürfen. Das aktive und passive Wahlrecht soll darüber hinaus für EU-Bürger*innen und Drittstaatsangehörige gelten, die in Deutschland leben.
Außerdem wollen die Grünen die Quoren – also die Zahlen der für Bürgerbegehren und ‑entscheide nötigen Stimmen – senken.
Die Linke geht in Sachen Mitbestimmung noch einen Schritt über die Standpunkte der übrigen Parteien hinaus. Sie will die Bürger*innen auch über Sicherheitspolitik beraten lassen. Neue Sicherheitsgesetze würden demnach in öffentlichen Anhörungen vorgestellt.
Die Zivilgesellschaft fördern„Den braunen Sumpf trocknen wir nicht mit immer mehr Überwachung aus“, schreibt Die Linke, „sondern mit lebendiger Demokratie vor Ort.“ Sie will daher den kommunalen Eigenanteil des Bundesprogrammes „Demokratie leben!“ übernehmen, um so die Zivilgesellschaft vor Ort zu stärken. Außerdem will Die Linke die Mittel für die Landeszentrale für politische Bildung und für die politische Bildung freier Träger erhöhen.
Die SPD will derweil das Landesprogramm für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit ausbauen, Projekte für zivilgesellschaftlichen Zusammenhalt sollen mehrjährig gefördert werden. Die Landesprogramme „Für ein geschlechtergerechtes Sachsen-Anhalt“ und „Queer leben in Sachsen-Anhalt“ werden, geht es nach der SPD, weiterentwickelt. Das Landesprogramm „Schule ohne Rassismus“ möchte sie stärken.
Die Grünen schreiben: „Die Zivilgesellschaft hält unsere Städte und Dörfer zusammen und sorgt dafür, dass demokratische Werte im Alltag erlebbar bleiben.“ Zu ihrer Unterstützung wollen sie ein Landes-Demokratiefördergesetz schaffen. Ein solches Gesetz biete die Möglichkeit, Projekte gegen Extremismus, Hass und Gewalt dauerhaft zu fördern und unabhängig von kurzfristigen Haushaltsentscheidungen zu schützen.
Medienkompetenz aufbauenZur Aufgabe aufgeklärter Staatsbürger*innen gehört heutzutage auch: Quellen auf ihre Glaubwürdigkeit checken, Beeinflussungsversuche identifizieren, Fake News einordnen. Die Parteien haben vielfältige Ideen, wie sich derartige Medienkompetenz aufbauen lässt.
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Jetzt abonnierenDie CDU will kritische Reflexionsfähigkeit im Umgang mit digitalen Medien stärken, die Vermittlung von Medienkompetenz soll Teil der Lehrer*innenausbildung werden. Zudem will sie den koordinierten Einsatz von Bots und Fake-Accounts zur Desinformation verbieten. Online-Plattformen müssten mehr Verantwortung übernehmen.
Die Linke will einen kompetenten Umgang mit Datenschutz und mit Persönlichkeitsrechten, die SPD will die Medienbildung insbesondere zu Desinformation und Hass im Netz ausbauen. Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden sollen dazu digitale Beratungsangebote machen.
Quellen bewerten, Desinformation erkennen, verantwortungsvoll kommunizieren: Für die FDP gehört das in den Stundenplan. Die Grünen schreiben: „Menschen sollen erkennen können, wie Informationen entstehen und wie man sich sicher und selbstbestimmt im digitalen Raum bewegt.“ Sie wollen derartige Medienkompetenz auch Erwachsenen nahebringen und Strukturen stärken, die Falschmeldungen erkennen.
Den öffentlich-rechtlichen Rundfunk absichernDer öffentlich-rechtliche Rundfunk (ÖRR) hat die Aufgabe, die demokratische Bildung zu stärken. Die Grünen stehen daher „für die Bestands- und Entwicklungsgarantie“ des ÖRR, sehen aber auch die Notwendigkeit von Reform- und Sparprozessen. Sie wollen etwa Spitzengehälter im MDR deckeln und die Transparenz erhöhen.
Gleichzeitig wollen die Grünen über den ÖRR hinaus Medienangebote fördern, speziell im ländlichen Raum. Finanziert werden soll dies eine Digitalabgabe sehr großer Medienplattformen.
Die Linke will die Rundfunkgebühren nach Einkommen staffeln und den ÖRR demokratisch reformieren. Darüber hinaus will sie den unabhängigen Lokaljournalismus in Sachsen-Anhalt mit mindestens fünf Millionen Euro jährlich fördern. Genossenschaftliche Medienmodelle sollen Bürger:innen zu Miteigentümer:innen ihrer lokalen Medien machen. Zudem will Die Linke offene Kanäle und nichtkommerzielle Lokalradios verlässlich gefördert wissen.
FDP, BSW und CDU wollen tendenziell, dass sich der ÖRR auf seine Kernaufgaben konzentriert, Sender zusammenlegen oder Spartensender streichen.
Den Staat zu Transparenz verpflichtenTransparenzpflichten machen staatliches Handeln nachvollziehbarer und erleichtert demokratische Kontrolle.
„Informationsfreiheit ist nicht verhandelbar“, schreibt Die Linke in ihrem Programm. Menschen sollen einsehen dürfen, was der Staat über sie weiß. Geht es nach der Linken, muss die Polizei alle relevanten Statistiken veröffentlichen, Beamt*innen würden individuell gekennzeichnet, bei Waffengebrauch ginge automatisch die Bodycam an, außerdem will sie ein unabhängiges Meldesystem für rechtsextreme Umtriebe in der Polizei schaffen. Daneben fordert sie eine Kennzeichnungs- und Begründungspflicht für alle KI-gestützten Verwaltungsentscheidungen sowie Transparenzpflichten für den Energieverbrauch von KI-Systemen.
Die Grünen wollen mit einem Lobbyregister auf Landesebene offenlegen, wer Einfluss auf politische Entscheidungen nimmt. „Eine transparente Verwaltung schafft die Grundlage für Beteiligung, stärkt die demokratische Kultur und verhindert das Entstehen von Gerüchten, Misstrauen und Politikverdrossenheit“, schreiben sie in ihrem Programm. In der Polizei soll eine unabhängige Beschwerdestelle für Transparenz sorgen und dem Landtag jährlich Bericht erstatten.
Antifaschistische SofortmaßnahmenDie Parteien haben nicht zuletzt zahlreiche Ideen, die sich unmittelbar gegen antidemokratische Bestrebungen richten.
Geht es nach der Linken, unterstützen mobile Beratungsteams Kommunen beim Umgang mit rechtsextremen Umtrieben. Zudem soll eine Agentur für Demokratie und Menschenrechte den Verfassungsschutz ersetzen. „Damit schützen wir die Verfassung durch eine Bildungsoffensive statt Bespitzelung: Wir wollen aktive Aufklärungsarbeit an Schulen, in der Erwachsenenbildung und in Kommunen über verfassungsfeindliche Tendenzen und die Werte unserer Demokratie.“
Die SPD fordert wie auch Die Linke eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft gegen Rechtsextremismus. Sie setzt sich außerdem für die Prüfung eines AfD-Verbotsverfahrens über eine Bundesratsinitiative ein und will Beratungsstellen, Aussteigerprogramme und zivilgesellschaftliche Initiativen verlässlich unterstützen. Kommunale Amtsträger:innen sollen für Strategien wie die „völkische Landnahme“ sensibilisiert werden.
Auch die Grünen fordern, „dass das Land Sachsen-Anhalt ein AfD-Verbotsverfahren durch den Bundesrat initiiert“. Sie wollen eine bundesweite Taskforce zur Sammlung von Erkenntnissen über die Verfassungsfeindlichkeit der AfD.
Außerdem wollen sie den Entzug der Finanzierung extremistischer Parteien prüfen und vorbereiten. Extremist*innen sollen keine Waffen besitzen dürfen. Erkenntnisse über rechtsradikale Netzwerke müssten von den Sicherheitsbehörden effektiv genutzt und entsprechende Strukturen dauerhaft zerschlagen werden. Außerdem wollen die Grünen die Unabhängigkeit des Landesverfassungsgerichts stärken, das sie als „Rückgrat demokratischer Kontrolle“ sehen.
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Wohngeld: Neue Drei-Monats-Regel soll Kürzungen verhindern
Kurzzeitig mehr Lohn, vorübergehende Überstunden oder eine befristete Ausweitung der Arbeitszeit sollen das laufende Wohngeld künftig nicht sofort mindern. Der Gesetzentwurf legt ausdrücklich fest, wann eine Veränderung als „nicht nur vorübergehend“ gilt. Entscheidend soll ein zusammenhängender Zeitraum von mindestens drei Monaten sein.
Die Regel schafft mehr Klarheit, ist aber keine dreimonatige Schonfrist. Stellt sich später heraus, dass eine Änderung mindestens drei Monate bestand und das Wohngeld dadurch niedriger ausfällt, kann die Behörde den Bescheid rückwirkend ändern und überzahlte Beträge zurückfordern.
Die neue Regel soll ab 2027 geltenDas Bundeskabinett hat den Entwurf am 6. Juli 2026 beschlossen. Die Änderungen sollen nach bisheriger Planung am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bundestag und Bundesrat können ihn noch verändern.
Nach § 27 Absatz 2 Wohngeldgesetz muss die Behörde einen laufenden Bescheid neu berechnen, wenn sich die Verhältnisse nicht nur vorübergehend ändern und das Wohngeld dadurch sinkt oder entfällt. Das kann geschehen, wenn ein Haushaltsmitglied dauerhaft auszieht, die berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent sinkt oder das maßgebliche Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt.
Die Veränderung allein genügt nicht. Sie muss tatsächlich zu weniger Wohngeld führen. Eine Erhöhung um genau 15 Prozent reicht nicht aus, weil der Grenzwert überschritten werden muss.
Was die Drei-Monats-Regel bedeutetNach dem Entwurf gilt eine Änderung als nicht nur vorübergehend, wenn sie mindestens drei zusammenhängende Monate dauert. Eine ein- oder zweimonatige Veränderung soll daher grundsätzlich keine Kürzung nach § 27 Absatz 2 auslösen.
Schon die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift geht davon aus, dass eine Änderung mehr als zwei Monate andauern muss. Neu wäre vor allem die ausdrückliche Verankerung im Gesetz.
Beginnt eine Veränderung mitten im Monat, soll dieser angebrochene Monat nicht mitzählen. Startet eine dauerhafte Gehaltserhöhung beispielsweise am 15. Mai, zählen grundsätzlich erst Juni, Juli und August.
Das bedeutet nicht, dass die Auszahlung für diese Monate sicher behalten werden darf. Erfüllt die Änderung später alle Voraussetzungen, kann die Behörde rückwirkend neu berechnen. Trat sie nicht am Monatsersten ein, kommt eine Änderung grundsätzlich ab dem Ersten des Folgemonats in Betracht.
Fallbeispiel: Horst aus Duisburg arbeitet vorübergehend mehrDer 63-jährige Horst aus Duisburg erhält Wohngeld und arbeitet nebenbei in einem Baumarkt. Normalerweise verdient er monatlich 720 Euro. Wegen mehrerer Krankheitsfälle übernimmt er im September und Oktober zusätzliche Schichten und verdient jeweils 950 Euro. Ab November erhält er wieder 720 Euro.
Obwohl sein Verdienst um mehr als 15 Prozent steigt, dauert die Änderung nur zwei zusammenhängende Monate. Die geplante Drei-Monats-Regel wäre damit nicht erfüllt. Sein laufender Bescheid dürfte grundsätzlich nicht allein wegen dieser zweimonatigen Mehrarbeit gekürzt werden.
Horst sollte seine Lohnabrechnungen und möglichst eine Bestätigung des Arbeitgebers aufbewahren. Arbeitet er auch im November mehr, besteht die Änderung drei Monate. Führt das höhere Gesamteinkommen seines Haushalts zu einem geringeren Anspruch, kann die Behörde den Bescheid rückwirkend ändern und Wohngeld zurückfordern.
Einmalige Zahlungen gesondert prüfenUrlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder eine einzelne Prämie führen nicht automatisch zu einer Änderung des laufenden Bescheids. Sie können aber bei einem neuen Antrag oder einer Weiterbewilligung nach den allgemeinen Regeln der Einkommensermittlung berücksichtigt werden.
Bei sinkendem Einkommen nicht wartenDie Drei-Monats-Regel betrifft vor allem Änderungen, die das Wohngeld mindern. Sinkt das Einkommen um mehr als zehn Prozent und würde dadurch ein höherer Anspruch entstehen, können Betroffene eine Neuberechnung beantragen.
Das gilt auch, wenn sich die Zahl der Haushaltsmitglieder erhöht oder die berücksichtigungsfähige Miete beziehungsweise Belastung um mehr als zehn Prozent steigt. Wer seinen Arbeitsplatz verliert, weniger Stunden arbeitet oder eine deutliche Mieterhöhung erhält, sollte nicht drei Monate warten, sondern den Antrag möglichst sofort und nachweisbar stellen.
Die 15-Prozent-Grenze wird oft falsch verstandenEntscheidend ist nicht allein der Bruttolohn eines Haushaltsmitglieds, sondern das wohngeldrechtlich relevante Gesamteinkommen. Verdient eine Person mehr, während das Einkommen einer anderen sinkt, kann die Veränderung insgesamt unter 15 Prozent bleiben.
Außerdem muss das höhere Einkommen tatsächlich zu weniger Wohngeld führen. Bleibt der Zahlbetrag unverändert, fehlt eine Voraussetzung für die Neuberechnung.
Dauerhafte Änderungen weiterhin meldenDie Drei-Monats-Regel hebt die Mitteilungspflichten nicht auf. Ist durch einen Arbeitsvertrag, einen Rentenbescheid oder eine andere verbindliche Vereinbarung erkennbar, dass eine Änderung dauerhaft sein wird, sollte sie schriftlich gemeldet werden.
In die Mitteilung gehören der Beginn der Änderung, ihre voraussichtliche Dauer, die Höhe der neuen Einnahmen und das Ende des Bewilligungszeitraums. Ist noch unklar, ob die Änderung drei Monate bestehen bleibt, sollte auch das erwähnt werden.
Kurz vor Ende des BewilligungszeitraumsBeginnt ein höheres Einkommen kurz vor Ablauf des Bescheids, wird der Drei-Monats-Zeitraum möglicherweise nicht mehr innerhalb dieses Bewilligungsabschnitts erreicht. Der alte Bescheid wird dann unter Umständen nicht geändert.
Beim Weiterbewilligungsantrag wird jedoch neu geprüft, welches Einkommen künftig zu erwarten ist. Die Änderung kann deshalb bei der nächsten Bewilligung von Anfang an berücksichtigt werden.
Änderungsbescheide genau prüfenBetroffene sollten prüfen, welche Änderung die Behörde zugrunde gelegt hat, ob sie mindestens drei zusammenhängende Monate dauerte, ob ein angebrochener Anfangsmonat zu Unrecht mitgerechnet wurde und ob die Grenze von mehr als 15 Prozent überschritten ist.
Auch der Beginn der Neuberechnung muss stimmen. Ist der Bescheid fehlerhaft, kann innerhalb der genannten Frist Widerspruch eingelegt werden. Nachweise über Beginn, Dauer und Höhe der Änderung sollten aufbewahrt werden.
FAQ zur Drei-Monats-Regel Wird das Wohngeld bei zwei Monaten mit höherem Einkommen gekürzt?Grundsätzlich nicht nach der geplanten Drei-Monats-Regel. Zusätzlich müsste das maßgebliche Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigen und das Wohngeld dadurch tatsächlich sinken oder entfallen.
Muss eine dauerhafte Gehaltserhöhung gemeldet werden?Ja. Ist erkennbar, dass die Erhöhung dauerhaft sein wird, sollte sie unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die neue Regel hebt die Mitteilungspflichten nicht auf.
Kann die Wohngeldbehörde rückwirkend Geld zurückfordern?Ja. Stellt die Behörde später fest, dass die Änderung mindestens drei zusammenhängende Monate bestand und der Anspruch geringer war, kann sie den Bescheid rückwirkend ändern und überzahltes Wohngeld zurückfordern.
QuellenverzeichnisBundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Kabinettsentwurf 2026.
Bundesregierung: Wohngeld wird neu geordnet, 6. Juli 2026.
Gesetze im Internet: Wohngeldgesetz, §§ 15, 25, 27 und 28.
Verwaltungsvorschriften im Internet: Wohngeld-Verwaltungsvorschrift.
Der Beitrag Wohngeld: Neue Drei-Monats-Regel soll Kürzungen verhindern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Özgür Özel: Demokratisierung und Friedensprozess müssen Hand in Hand gehen
Die YENI-Partei hält an ihrer Unterstützung für eine parlamentarische Lösung der kurdischen Frage fest, verbindet dies jedoch mit der Forderung nach umfassenden Demokratisierungsschritten. Parteivorsitzender Özgür Özel kritisierte zugleich die Ausarbeitung des Rahmengesetzes als handwerklich mangelhaft und unzureichend vorbereitet. Nach einer rund dreieinhalbstündigen Beratung mit den Mitgliedern der parteiinternen Justiz- und Verfassungskommission erklärte Özel am Donnerstagabend, seine Partei werde den eingeschlagenen Kurs auch während der Beratungen im Justizausschuss und im Plenum fortsetzen. Die YENI-Partei werde eigene Änderungsvorschläge einbringen, den Gesetzentwurf jedoch nicht mitunterzeichnen.
Kritik am Gesetzgebungsverfahren
Özel kritisierte insbesondere den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens. Der Entwurf sei seiner Partei erst rund 25 Minuten vor seiner Einbringung ins Parlament übermittelt worden. Anschließend hätten Jurist:innen der Partei den Text intensiv geprüft und sich zusätzlich mit vier Strafrechtsprofessor:innen beraten. „Dass ein so sensibles Thema derart unvorbereitet behandelt wird und der Gesetzentwurf praktisch ohne öffentliche Debatte ins Parlament gelangt, ist bemerkenswert. Wir haben es mit einem technisch unausgereiften und schlecht ausgearbeiteten Entwurf zu tun.“ Die Kritik am Verfahren ändere jedoch nichts an der grundsätzlichen Haltung seiner Partei, betonte Özel. Die YENI-Partei werde ihre Vorschläge im parlamentarischen Verfahren einbringen und sich weiterhin für eine politische Lösung im Parlament einsetzen.
Demokratische Reformen dürfen nicht warten
Özel verwies auf den gemeinsamen Bericht der für eine Lösung der kurdischen Frage eingerichteten parlamentarischen Kommission, der zahlreiche Vorschläge zur Demokratisierung enthalte. Diese dürften nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, sondern müssten parallel zum Friedensprozess umgesetzt werden. Nach seiner Auffassung könnten bereits jetzt konkrete Schritte eingeleitet werden. So könne Parlamentspräsident Numan Kurtulmuş persönlich die Parlamentssitzung leiten und das Urteil im Fall des inhaftierten TIP-Abgeordneten Can Atalay verlesen lassen. Ebenso könne das Innenministerium die zwangsverwalteten Kommunen wieder ihren gewählten Bürgermeister:innen übergeben. Darüber hinaus sprach sich Özel für die Freilassung aller politischer Gefangener, ein Ende der Einsetzung von Zwangsverwaltern und weitere demokratische Reformen aus.
„Wir stehen hinter unserer Unterschrift“
Trotz seiner Kritik am Gesetzentwurf bekräftigte Özel die grundsätzliche Unterstützung seiner Partei für den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. „Wir stehen trotz aller Schwierigkeiten zu unserer Unterschrift [unter dem Bericht], damit in diesem Land keine weiteren Soldaten zu Grabe getragen werden müssen.“ Der Friedensprozess und die Demokratisierung dürften aber nicht voneinander getrennt werden, betonte Özel abschließend. Nun werde sich zeigen, welche politischen Kräfte ihre Zusagen einhielten und welche nicht. „Demokratisierung und Friedensprozess müssen Hand in Hand gehen. Dieses Land wird sehr genau beobachten, wer zu seinem Wort steht und wer nicht.“
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/was-steht-im-rahmengesetz-die-regelungen-im-Uberblick-52367 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dem-rahmengesetz-soll-zur-keimzelle-des-demokratisierungsprozesses-werden-52366 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ein-tausend-kilometer-langer-weg-beginnt-mit-einem-einzigen-schritt-52347
Diese Fangfrage des Gutachters kann den Pflegegrad senken
„Wenn es sein müsste, könnten Sie das noch allein?“ Diese scheinbar harmlose Frage kann während der Pflegebegutachtung zu einer Antwort führen, die den tatsächlichen Hilfebedarf kleiner erscheinen lässt.
Viele Betroffene antworten aus Stolz, Höflichkeit oder Scham mit „Ja, irgendwie schon“. Daraus kann der Eindruck entstehen, eine Alltagshandlung werde selbstständig bewältigt, obwohl regelmäßig Unterstützung erforderlich ist.
Ein einzelner Satz führt zwar nicht automatisch zu einem niedrigeren Pflegegrad. Zusammen mit Beobachtungen und weiteren Aussagen kann eine ungenaue Antwort jedoch die Bewertung einzelner Fähigkeiten beeinflussen.
Warum gerade diese Frage so heikel istDie Formulierung „Wenn es sein müsste“ fragt nach einer theoretischen Möglichkeit. Bei der Pflegebegutachtung geht es dagegen darum, wie eine Tätigkeit im gewöhnlichen Alltag tatsächlich ausgeführt wird.
Wer sich unter Schmerzen einmal allein aus dem Bett bewegen könnte, muss deshalb noch lange nicht täglich selbstständig aufstehen können. Gleiches gilt für das Duschen, Anziehen, Essen, den Toilettengang oder die Einnahme von Medikamenten.
Eine Tätigkeit kann außerdem nur teilweise gelingen. Vielleicht kann sich die betroffene Person das Gesicht waschen, benötigt aber Hilfe beim Einsteigen in die Dusche, beim Waschen der Beine und beim Abtrocknen.
Auf hypothetische Fragen sollte daher nicht nur mit Ja oder Nein geantwortet werden. Benötigt werden Angaben dazu, was genau gelingt, welche Unterstützung erforderlich ist und wie häufig Probleme auftreten.
Eine Fangfrage ist kein amtlicher Begriff – dennoch angewandtIn den gesetzlichen Vorschriften und den Begutachtungs-Richtlinien gibt es keine besondere Kategorie namens „Fangfrage“. Gemeint sind meist verkürzte, suggestive oder beiläufig gestellte Fragen, aus denen Rückschlüsse auf die Selbstständigkeit gezogen werden.
Gutachterinnen und Gutachter dürfen jedoch Aussagen hinterfragen und auf mögliche Widersprüche hinweisen. Sie sollen sich ein nachvollziehbares Bild davon verschaffen, was eine Person ohne menschliche Hilfe bewältigen kann.
Das bedeutet nicht, dass jede zugespitzte Frage absichtlich täuschen soll. Für Betroffene bleibt die Formulierung dennoch riskant, wenn sie nur eine theoretische Fähigkeit beschreibt und der tägliche Unterstützungsbedarf unerwähnt bleibt.
Nicht die Diagnose bestimmt den PflegegradEine schwere Erkrankung führt nicht automatisch zu einem bestimmten Pflegegrad. Nach § 14 SGB XI kommt es auf gesundheitlich bedingte Einschränkungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten an, die voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.
Der Medizinische Dienst Bund erläutert das Begutachtungsinstrument anhand von sechs Lebensbereichen. Bewertet wird nicht mehr der Pflegeaufwand in Minuten, sondern wie weit die betroffene Person ihren Alltag ohne die Unterstützung anderer Menschen bewältigt.
Deshalb kann ein Mensch mit mehreren Diagnosen einen niedrigen Pflegegrad erhalten, wenn er noch weitgehend selbstständig lebt. Umgekehrt können kognitive oder psychische Einschränkungen einen höheren Pflegegrad begründen, obwohl die körperliche Beweglichkeit vergleichsweise gut erhalten ist.
Einen ausführlichen Überblick über Voraussetzungen, Punktgrenzen und Leistungen bietet der Beitrag „Pflegegrad 2026: Einstufung, Leistungen und Antrag“.
So fließen die sechs Lebensbereiche in die Bewertung einDie festgestellten Einschränkungen werden nicht in allen Bereichen gleich stark gewichtet. Besonders viele Auswirkungen auf die Gesamtpunktzahl können Angaben zur Selbstversorgung haben.
Lebensbereich Gewichtung für die Gesamtbewertung Mobilität 10 Prozent Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 15 Prozent; berücksichtigt wird der höhere Wert aus beiden Bereichen Selbstversorgung 40 Prozent Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen 20 Prozent Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 ProzentFragen zum Duschen, Ankleiden, Essen oder Toilettengang betreffen damit einen besonders stark gewichteten Bereich. Eine pauschale Antwort wie „Das geht noch“ kann erhebliche Einschränkungen verdecken.
Außerhäusliche Aktivitäten und die Haushaltsführung werden ebenfalls erhoben. Sie erhöhen die Punktzahl jedoch nicht unmittelbar, können aber Hinweise auf den Unterstützungsbedarf und die Versorgungssituation geben.
Warum ein vorschnelles Ja problematisch werden kannSagt eine Person, sie könne allein duschen, kann dies als vorhandene Selbstständigkeit verstanden werden. Unerwähnt bleibt möglicherweise, dass jemand das Wasser einstellen, den Einstieg sichern, beim Waschen helfen und wegen der Sturzgefahr anwesend bleiben muss.
Ähnlich verhält es sich bei Medikamenten. Wer Tabletten schluckt, nachdem eine andere Person sie sortiert, bereitgelegt und an die Einnahme erinnert hat, erledigt den gesamten Vorgang nicht ohne Unterstützung.
Auch beim Aufstehen reicht die theoretische Bewegungsfähigkeit nicht für eine vollständige Beschreibung. Es macht einen Unterschied, ob das Aufstehen zuverlässig gelingt oder nur nach mehreren Versuchen, unter Schmerzen und mit der Hand einer Pflegeperson.
Weitere typische Formulierungen und ihre Bedeutung behandelt der Beitrag „Pflegeleistungen: Das fragt der Gutachter“.
So sollte die Antwort stattdessen ausfallenDie passende Antwort ist weder beschönigend noch übertrieben. Sie beschreibt den gewöhnlichen Ablauf so konkret, dass der tatsächliche Unterstützungsbedarf verständlich wird.
Auf die Frage „Könnten Sie allein aufstehen?“ könnte eine zutreffende Antwort beispielsweise lauten: „Am Nachmittag gelingt es manchmal mit dem Rollator, morgens muss meine Tochter mich jedoch hochziehen und absichern.“
Beim Duschen könnte die Antwort lauten: „Den Oberkörper wasche ich selbst, aber ich benötige Hilfe beim Einsteigen, bei den Beinen und beim Abtrocknen.“ Damit wird deutlich, welche Teile der Handlung selbst ausgeführt werden und wo menschliche Unterstützung nötig ist.
Hilfreich sind Angaben zur Häufigkeit. Statt „Manchmal brauche ich Hilfe“ ist die Beschreibung „An fünf bis sechs Tagen pro Woche muss mir jemand beim Anziehen der Hose und der Schuhe helfen“ wesentlich aussagekräftiger.
Hilfsmittel bedeuten nicht automatisch UnselbstständigkeitEin Rollator, ein Duschstuhl oder ein Haltegriff führt für sich genommen nicht zwingend zu einer höheren Bewertung. Kann eine Tätigkeit mit einem Hilfsmittel sicher und ohne die Hilfe einer anderen Person ausgeführt werden, kann sie weiterhin als selbstständig gelten.
Trotzdem sollten sämtliche Hilfsmittel genannt werden. Wichtig ist, ob jemand das Hilfsmittel selbstständig einsetzen kann oder zusätzlich Anleitung, Beaufsichtigung, Vorbereitung oder körperliche Unterstützung benötigt.
Wer den Rollator nur nutzen kann, nachdem eine andere Person ihn bereitgestellt und beim Aufstehen geholfen hat, sollte genau diesen Ablauf schildern. Die bloße Aussage „Ich gehe mit dem Rollator“ lässt diese Hilfe nicht sichtbar werden.
Ein guter Tag darf nicht für den ganzen Alltag stehenViele Erkrankungen verursachen schwankende Beschwerden. Bei Demenz, Parkinson, Multipler Sklerose, Depressionen, Schmerzkrankheiten oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen können sich gute und schlechte Phasen deutlich abwechseln.
Der Zustand während eines einstündigen Besuchs bildet dann nicht automatisch den üblichen Alltag ab. Betroffene sollten erklären, wie häufig schlechte Phasen auftreten, wie lange sie anhalten und welche Hilfe dann benötigt wird.
Es wäre ebenso falsch, ausschließlich einen außergewöhnlich schlechten Tag darzustellen. Beschrieben werden sollte der typische Verlauf einschließlich regelmäßig wiederkehrender Schwankungen.
Beobachtungen beginnen häufig schon an der WohnungstürDer Hausbesuch besteht nicht nur aus dem formellen Fragenkatalog. Auch das Öffnen der Tür, das Gehen zum Sitzplatz, das Aufstehen und die Orientierung in der Wohnung können in den Gesamteindruck einfließen.
Niemand sollte beim Termin Fähigkeiten vorführen, die im Alltag gewöhnlich nur mit Hilfe genutzt werden. Ebenso sollten benötigte Hilfsmittel nicht weggeräumt werden, damit die Wohnung besonders ordentlich erscheint.
Die Gutachterin oder der Gutachter darf um die Ausführung einzelner Bewegungen bitten, sofern dies zumutbar ist. Bestehen Schmerzen, Überforderung oder Sturzgefahr, sollte das sofort mitgeteilt werden.
Eine vertraute Person kann Aussagen ergänzenDie Verbraucherzentrale empfiehlt, eine angehörige, pflegende oder andere vertraute Person zum Termin hinzuzunehmen. Sie kann Hilfen benennen, die von der pflegebedürftigen Person vergessen oder aus Scham verharmlost werden.
Das ist besonders bei Demenz, psychischen Erkrankungen und eingeschränkter Krankheitseinsicht hilfreich. Die Begleitperson sollte das Gespräch jedoch nicht vollständig an sich ziehen, sondern fehlende Angaben ruhig und anhand konkreter Situationen ergänzen.
Widersprüchliche Aussagen sollten offen eingeordnet werden. Wenn die betroffene Person behauptet, ihre Medikamente allein einzunehmen, kann die Tochter beispielsweise erklären, dass sie die Tabletten täglich vorbereitet und telefonisch an die Einnahme erinnert.
Ein Pflegetagebuch macht wiederkehrende Hilfe sichtbarVor dem Termin empfiehlt es sich, den Alltag über ein bis zwei Wochen zu dokumentieren. Festgehalten werden sollten die benötigte Hilfe, ihre Häufigkeit, nächtliche Unterstützung, Stürze, Orientierungsschwierigkeiten und Situationen, in denen eine Tätigkeit abgebrochen werden musste.
Auch aktuelle Arztberichte, Entlassungsunterlagen, Therapiepläne, der Medikamentenplan und vorhandene Hilfsmittel sollten bereitliegen. Diagnosen allein reichen allerdings nicht aus; aus den Unterlagen sollte möglichst hervorgehen, wie sich die Erkrankungen auf den Alltag auswirken.
Bei einer telefonischen Begutachtung fehlen viele unmittelbare Beobachtungen. Hinweise zur Vorbereitung enthält der Beitrag „Pflegebegutachtung per Telefon: Darauf sollten Betroffene achten“.
Ein einzelner Satz entscheidet nicht alleinDie Aussage „Das könnte ich noch“ zieht nicht automatisch Punkte ab. Das Gutachten soll sich aus dem Gespräch, den vorliegenden Unterlagen, den Beobachtungen und den Angaben beteiligter Pflegepersonen ergeben.
Problematisch wird die Antwort, wenn sie unkommentiert bleibt und weitere Informationen ebenfalls ein zu günstiges Bild vermitteln. Mehrere verharmlosende Aussagen können sich dann gegenseitig bestätigen.
Betroffene dürfen eine missverständliche Antwort noch während des Gesprächs berichtigen. Sie können ausdrücklich erklären, dass etwas theoretisch möglich wäre, im normalen Alltag aber nicht sicher, zuverlässig oder ohne fremde Hilfe gelingt.
Was bei einem zu niedrigen Pflegegrad zu tun istNach dem Bescheid sollte nicht nur der festgesetzte Pflegegrad geprüft werden. Das Gutachten zeigt, welche Fähigkeiten angenommen, welche Einschränkungen berücksichtigt und wie viele Punkte vergeben wurden.
Fehlt das Gutachten, kann es bei der Pflegekasse angefordert werden. Weichen die Feststellungen vom tatsächlichen Alltag ab, sollte der Bescheid nicht allein mit einer allgemeinen Unzufriedenheit angegriffen werden.
Der Widerspruch muss gewöhnlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden, sofern die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt ist. Anschließend kann die Begründung Punkt für Punkt erklären, welche Hilfe übersehen oder unzutreffend bewertet wurde.
Was dabei zu beachten ist, zeigt der Ratgeber „Pflegegrad-Widerspruch: Drei fatale Irrtümer“.
Kurzes Beispiel aus der PraxisDie 79-jährige Frau Berger beantragt nach mehreren Stürzen eine Höherstufung ihres Pflegegrades. Auf die Frage, ob sie sich bei Bedarf noch allein anziehen könne, antwortet sie zunächst: „Ja, wenn es unbedingt sein muss.“
Ihre Tochter ergänzt, dass Frau Berger nur Oberteile allein anziehen kann. Bei Hose, Strümpfen und Schuhen benötigt sie täglich Hilfe, weil sie sich nicht sicher bücken kann und bereits zweimal gestürzt ist.
Durch diese Ergänzung wird aus einem missverständlichen Ja eine genaue Beschreibung. Die Beurteilung kann nun berücksichtigen, dass lediglich einzelne Teile des Ankleidens ohne menschliche Hilfe gelingen.
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Keine Kfz-Beihilfe: Gericht verweist Rollstuhlfahrerin auf den ÖPNV
LSG Baden-Württemberg: Keine Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form einer Kraftfahrzeugbeihilfe für eine 59-jährige, behinderte, auf den Rollstuhl angewiesene Leistungsempfängerin nach dem SGB II bei zumutbarer Selbsthilfe.
Wann öffentliche Verkehrsmittel trotz Gehbehinderung zumutbar sindDas Bestehen einer Gehbehinderung allein genüge dabei nicht, sondern sie müsse so schwer sein, dass dem Betroffenen nicht mehr zugemutet werden könne, die normalen Wartezeiten, die Fußwege bis zur Beförderungsstelle oder sonstige Beförderungsbedingungen wie die Umstände in öffentlichen Verkehrsmitteln in Kauf zu nehmen, die bei deren Inanspruchnahme typischerweise zu erwarten seien.
BSG: Kein Anspruch aus Rentenversicherung, Eingliederungshilfe oder KrankenversicherungDer 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat dazu ausgeführt, dass die Klägerin weder nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung noch nach dem Recht der Eingliederungshilfe oder nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf die begehrte Kraftfahrzeughilfe zur Beschaffung eines Kfz habe.
Die Klägerin benötige weder ein Kfz, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, noch sei es ihr unzumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
Sie sei auch nicht ständig auf die Nutzung des Kfz angewiesen, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen. Zudem sei ein behinderungsgerechtes Fahrzeug nicht zum Ausgleich der Behinderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. SGB V erforderlich. Die mit dem Leistungsbegehren der Klägerin verfolgten Zwecke reichten über die Versorgungsziele hinaus, für die die Krankenkassen im Bereich der Mobilitätshilfen aufzukommen hätten.
Dieser Rechtsauffassung hat sich der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Beschluss v. 22.04.2026 – L 2 SO 2580/25 –) angeschlossen und führt dazu ergänzend aus:
Anderweitige Bedarfsdeckung verhindert AnspruchEin Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form einer Kraftfahrzeugbeihilfe besteht nicht, wenn der Bedarf zum Teil anderweitig gedeckt ist oder die Anspruchstellerin zumutbar auf die Nutzung des ÖPNV und anderer Beförderungsdienste verwiesen werden kann.
Nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX können auch im Grundsatz die von der Klägerin begehrten Kosten für ein Kfz, hier die Betriebskosten, als Teil der Eingliederungshilfe übernommen werden. Voraussetzung hierfür ist aber nach Absatz 2 dieser Norm weiter, dass dem Betroffenen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach Art und Schwere der Behinderung unzumutbar ist.
Die Behinderung muss ursächlich sein – infrastrukturelle Nachteile zählen nichtHierbei kommt es auch auf die konkreten Verhältnisse der lokal verfügbaren Verkehrsinfrastruktur an. Die Art und Schwere der Behinderung muss im Übrigen kausal sein für die Unzumutbarkeit; infrastrukturelle Nachteile sind somit ohne Belang. Schon aus dem Gesetz ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kfz oder einer Beförderungsleistung restriktiv verstanden wissen will.
Kfz-Leistungen sind gegenüber Beförderungsleistungen nachrangigAus § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX ergibt sich, dass Leistungen für ein Kraftfahrzeug gegenüber den Leistungen zur Beförderung nachrangig sind. In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist.
Warum der Senat die ÖPNV-Nutzung hier für zumutbar hältHierbei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an – Unzumutbarkeit erkennt der Senat bei der Klägerin nicht.
1. Die Klägerin wohnt in unmittelbarer Nähe (Fußweg nach Google Maps 250 m) zur barrierefrei ausgebauten Stadtbahnhaltestelle, an der alle Gleise barrierefrei ohne Aufzug erreicht werden können.
2. Der Klägerin stehen für die innerstädtischen Wege umfangreiche Möglichkeiten zur Verfügung, selbst wenn, wie vorgetragen, aber nicht nachgewiesen, die Klägerin vereinzelt mit ihrem Rollstuhl wegen Platzmangels in Bussen nicht transportiert werden konnte, so dass sie auch zumutbar auf den nächsten Bus, die nächste Stadtbahn verwiesen werden kann.
3. Aufgrund der Klägerin zumindest innerhalb der Stadt zur Verfügung stehender Stadtbahn- und Busverbindungen kann der Senat nicht erkennen, warum ein „abhängig sein“ vom ÖPNV nicht zumutbar sein soll, zumal eine bei der Nutzung des ÖPNV regelmäßig eintretende reduzierte Flexibilität, die im Übrigen alle behinderten und nicht behinderten Menschen gleichermaßen trifft, die Unzumutbarkeit nicht begründen kann, da das Tatbestandsmerkmal andernfalls ins Leere liefe.
4. Gleiches gilt, soweit die Klägerin vorträgt, bei der Nutzung des ÖPNV fühle sie sich abends unwohl. Auch diese (subjektive) Einschränkung ist nicht aufgrund der bestehenden Behinderung gegeben, sondern trifft – wenn überhaupt – alle Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel gleichermaßen.
Nicht zuletzt ist die Stadt über den Nah- und Fernverkehr optimal an den Bahnverkehr angebunden und der Hauptbahnhof, den die Klägerin mit der Stadtbahnlinie von zu Hause erreicht, ist trotz Baustelle barrierefrei zu erreichen, zumal, selbst wenn einzelne Fahrten an den Bodensee nicht möglich sein sollten, dies aufgrund der fehlenden Häufigkeit keine ständige Angewiesenheit auf die Benutzung eines Kfz rechtfertigt.
Anmerkung vom VerfasserEingliederungshilfe: Kein behindertengerechtes Auto vom Sozialamt – ÖPNV oder Behindertenfahrdienst sind im Einzelfall einer Schwerstbehinderten mit Merkzeichen aG und Pflegegrad 4 zumutbar (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2026 – L 2 SO 3556/25 –).
Eingliederungshilfe: Kein behindertengerechtes Auto vom Sozialamt – Taxi und Bus ausreichend (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 03.02.2026 – L 2 SO 56/26 ER-B –).
QuellenBundessozialgericht, Beschluss vom 30.11.2021 – B 5 R 1/22 BH
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.2026 – L 2 SO 2580/25
Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R
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Schwerbehinderung: Seit sechs Jahren kämpft Sie (61) um den GdB 50
Anett Schiller lebt mit chronischen Schmerzen und mehreren gesundheitlichen Einschränkungen. Dennoch wurde ihr Grad der Behinderung bislang nicht von 40 auf 50 angehoben. Ihr Fall steht für ein Verfahren, das sich über Jahre hinzieht und für Betroffene weit mehr bedeutet als das Warten auf einen Verwaltungsbescheid.
In Sachsen brauchen die zuständigen Behörden inzwischen durchschnittlich rund sieben Monate für eine Neufeststellung. Hinter den langen Bearbeitungszeiten stehen steigende Antragszahlen, Personalausfälle, technische Schwierigkeiten und fehlende Arztberichte. Die Folgen tragen Menschen, die auf Nachteilsausgleiche, arbeitsrechtlichen Schutz oder einen früheren Rentenbeginn hoffen.
Arbeiten trotz ständiger SchmerzenDie 61-jährige Anett Schiller arbeitet in einer Sozialstation im sächsischen Glauchau. Nach ihrer Schilderung beginnen die Rückenschmerzen bereits am Morgen und begleiten sie durch den gesamten Arbeitstag. Entlastung bringt primär das Liegen, das während der Arbeit jedoch kaum möglich ist.
Neben der Wirbelsäule sind auch Auge und Knie gesundheitlich beeinträchtigt. Die Beschwerden bestimmen ihren Alltag und erschweren die berufliche Belastung. Trotzdem blieb die behördliche Bewertung bislang bei einem GdB von 40.
Reaktionen auf Anträge und Nachfragen erfolgten teilweise erst nach Monaten. Wurden neue medizinische Unterlagen verlangt, verlängerte sich das Verfahren erneut.
Drei Anläufe innerhalb von sechs JahrenAnett kämpft seit 2020 um die Höherstufung auf GdB 50. Sie durchlief 2020 und 2024 jeweils ein Antrags- und Widerspruchsverfahren. Im Jahr 2026 folgte ein weiterer Antrag.
Damit wartet sie nicht seit sechs Jahren auf die Entscheidung über ein einziges Schreiben. Die lange Zeit setzt sich aus mehreren abgeschlossenen und neu begonnenen Verfahren zusammen. Für Anett ändert diese rechtliche Unterscheidung wenig an der Belastung, denn die angestrebte Anerkennung hat sie weiterhin nicht erhalten.
Erst während der Widerspruchsverfahren erfuhr sie, wie der Landkreis ihre einzelnen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bewertet hatte. Der Fall macht damit auch ein Transparenzproblem sichtbar. Im ursprünglichen Bescheid ist für Betroffene häufig nur schwer erkennbar, welche Befunde berücksichtigt und wie die einzelnen Einschränkungen eingeordnet wurden.
Neufeststellungen dauern im Durchschnitt 210 TageEine Umfrage des MDR unter sächsischen Landratsämtern und kreisfreien Städten zeigt erhebliche regionale Unterschiede. Während ein Erstantrag im Landkreis Leipzig durchschnittlich nach 98 Tagen beschieden wurde, dauerte die Bearbeitung im Landkreis Bautzen mehr als doppelt so lange. Bei Neufeststellungsanträgen betrug der Abstand zwischen den Regionen fast fünf Monate.
Landesweit dauerte eine Neufeststellung zuletzt durchschnittlich 210 Tage. Das entspricht ungefähr sieben Monaten. Noch vor fünf Jahren lagen die Bearbeitungszeiten deutlich niedriger.
Schon die Eingangsbestätigung kann nach Erfahrungen aus der Behindertenberatung mehrere Wochen auf sich warten lassen. Bis alle medizinischen Berichte vorliegen und ausgewertet sind, vergeht häufig ein weiteres Dreivierteljahr. Für Menschen mit chronischen Erkrankungen bedeutet das eine lange Phase ohne Klarheit über ihren rechtlichen Status.
Steigende Antragszahlen treffen auf überlastete VerwaltungenDie zuständigen Stellen verweisen auf eine wachsende Zahl von Anträgen. Nach Angaben des Kommunalen Sozialverbands Sachsen stieg das Aufkommen im Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr um rund 25 Prozent. Als ein Grund gilt die Alterung der Bevölkerung.
Hinzu kommen unbesetzte Stellen, Personalausfälle und technische Störungen. Auch die Zusammenarbeit mit Arztpraxen und medizinischen Einrichtungen verzögert sich. Befundberichte erreichen die Behörden teilweise erst nach mehrfachen Erinnerungen.
Gleichzeitig schließen Arztpraxen, ohne dass sich immer eine Nachfolge findet. Dadurch wird es schwieriger, ältere Unterlagen zu beschaffen oder aktuelle Berichte einzuholen. Die Verzögerung entsteht somit häufig an mehreren Stellen gleichzeitig.
Selbst digitale Anträge verursachen noch HandarbeitDie Digitalisierung hat die Bearbeitung bislang nicht in dem erhofften Umfang beschleunigt. Online eingereichte Anträge landen zwar in einer elektronischen Akte, ihre Daten werden aber teilweise noch von Beschäftigten in die Fachsoftware übertragen. Informationen, die bereits digital vorliegen, müssen dadurch erneut erfasst werden.
Eine automatische Schnittstelle zwischen Onlineantrag und Fachanwendung befindet sich nach Angaben der zuständigen Stellen noch in der Entwicklung. Wann sie flächendeckend eingesetzt werden kann, ist offen. Auch eine funktionierende Schnittstelle würde das steigende Antragsaufkommen und fehlendes Personal nicht ausgleichen.
Für die Betroffenen bleibt der Unterschied zwischen digitalem und schriftlichem Antrag daher häufig unsichtbar. Beide Wege können in denselben überlasteten Arbeitsabläufen enden. Die technische Modernisierung allein löst das Problem der langen Bearbeitungszeiten nicht.
Warum der Unterschied zwischen GdB 40 und 50 so wichtig istDer Grad der Behinderung wird in Zehnerschritten angegeben und nicht in Prozent. Nach § 2 SGB IX liegt ab einem GdB von 50 eine Schwerbehinderung vor. Die Erhöhung von 40 auf 50 verändert deshalb den rechtlichen Status.
Bei einem GdB von 40 können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Diese vermittelt viele Schutzrechte im Berufsleben. Sie ersetzt aber nicht alle Ansprüche, die unmittelbar an eine anerkannte Schwerbehinderung gebunden sind.
Schwerbehinderte Beschäftigte haben bei einer Fünf-Tage-Woche regelmäßig Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage. Der Behinderten-Pauschbetrag steigt nach § 33b Einkommensteuergesetz von jährlich 860 Euro bei GdB 40 auf 1.140 Euro bei GdB 50. Der Pauschbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern verringert das zu versteuernde Einkommen.
Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt einen GdB von mindestens 50 voraus. Hinzukommen müssen das jeweilige Lebensalter und eine Wartezeit von 35 Jahren. Nach den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung muss die Schwerbehinderteneigenschaft beim Beginn der Rente vorliegen.
Gesundheitsstörungen werden nicht einfach addiertMehrere Erkrankungen führen nicht automatisch zu einem Gesamt-GdB von 50. Die Einzelwerte für verschiedene Gesundheitsstörungen werden nicht zusammengerechnet. Entscheidend ist, wie sich die Beeinträchtigungen gemeinsam auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auswirken.
Gerade chronische Schmerzen lassen sich nicht allein anhand von Röntgenbildern oder Diagnosen bewerten. Von Interesse sind auch Beweglichkeit, Belastbarkeit, Schlaf, Arbeitsfähigkeit und Einschränkungen im Alltag. Die medizinischen Unterlagen müssen diese Folgen nachvollziehbar abbilden.
Darin liegt eine besondere Schwierigkeit für Menschen, die trotz Schmerzen weiterarbeiten. Eine fortgesetzte Berufstätigkeit kann den Eindruck erwecken, die Einschränkungen seien weniger schwer. Zugleich kann die Arbeit gerade der Grund sein, warum Erholungszeiten und zusätzliche Urlaubstage dringend benötigt werden.
Der Beitrag Darauf achten Gerichte beim GdB wirklich zeigt, dass nicht der Name einer Erkrankung, sondern ihre nachweisbaren Folgen den Ausschlag geben. Damit hängt viel von der Qualität und Aktualität der medizinischen Dokumentation ab. Fehlen aussagekräftige Berichte, kann die behördliche Bewertung niedriger ausfallen.
Akteneinsicht macht die Bewertung nachvollziehbarDie behördliche Entscheidung beruht häufig auf einer versorgungsärztlichen Stellungnahme, die für die betroffene Person zunächst nicht sichtbar ist. Erst eine Akteneinsicht zeigt, welche Befunde vorlagen und welche Schlussfolgerungen daraus gezogen wurden. § 25 SGB X regelt den Zugang zu den Verfahrensakten.
Das Einsichtsrecht gilt nicht ohne Einschränkungen. Entscheidungsentwürfe, unmittelbar vorbereitende Arbeiten und schutzwürdige Daten anderer Personen können von der Herausgabe ausgenommen sein. Medizinische Angaben dürfen unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Ärztin oder einen Arzt vermittelt werden.
Trotz dieser Grenzen kann die Akte erklären, warum eine Behörde bei GdB 40 geblieben ist. Sie kann fehlende Facharztberichte, veraltete Unterlagen oder widersprüchliche Bewertungen sichtbar machen. Der Beitrag Schwerbehinderung abgelehnt: So findet man Widersprüche in der Akte beschreibt typische Abweichungen zwischen Befundlage und Bescheid.
Das Gesetz nennt Schwellen für eine UntätigkeitsklageEine feste Bearbeitungsfrist, nach deren Ablauf ein GdB-Antrag automatisch bewilligt wäre, gibt es nicht. § 88 Sozialgerichtsgesetz eröffnet jedoch nach sechs Monaten die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage, wenn über einen Antrag ohne ausreichenden Grund nicht entschieden wurde. Bei einem unbearbeiteten Widerspruch beträgt dieser Zeitraum drei Monate.
Die Untätigkeitsklage entscheidet nicht darüber, ob GdB 50 anzuerkennen ist. Sie richtet sich auf den Erlass eines noch fehlenden Bescheids oder Widerspruchsbescheids. Liegt ein nachvollziehbarer Grund für die Verzögerung vor, kann das Sozialgericht der Behörde weitere Zeit geben.
Damit zieht das Gesetz zwar eine zeitliche Grenze für den Zugang zum Gericht, garantiert aber keine schnelle inhaltliche Entscheidung. Der interne Beitrag zur Untätigkeitsklage gegen das Versorgungsamt ordnet die unterschiedlichen Fristen ausführlicher ein. Für Menschen wie Anett bleibt dennoch die Frage, warum erst ein Gerichtsverfahren nötig werden kann, damit über einen Antrag entschieden wird.
Lange Verfahren verzögern konkrete EntlastungenEin später Bescheid bedeutet nicht nur verspätete Gewissheit. Während das Verfahren läuft, können arbeitsrechtliche Vergünstigungen, zusätzliche Erholungszeiten und rentenrechtliche Möglichkeiten nicht ohne Weiteres genutzt werden. Manche Folgen lassen sich später ausgleichen, andere nur schwer.
Besonders deutlich wird dies beim Zusatzurlaub. Für Beschäftigte mit anerkannter Schwerbehinderung kann eine zusätzliche Arbeitswoche Erholung bedeuten. Bei chronischen Schmerzen können diese Tage auch den zeitlichen Raum für Behandlungen und Arzttermine schaffen.
Hinzu kommt die Unsicherheit vor einem geplanten Rentenbeginn. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen verlangt, dass die Schwerbehinderteneigenschaft beim Rentenstart vorliegt. Zieht sich das Feststellungsverfahren hin, treffen sozialrechtliche Bearbeitungszeiten unmittelbar auf die persönliche Lebensplanung.
Anett hofft auf Entlastung und AnerkennungAnett geht es nach ihrer Schilderung nicht darum, ihre Arbeit möglichst schnell aufzugeben. Sie hofft vielmehr auf eine gesundheitliche Entlastung und auf die Anerkennung der Einschränkungen, mit denen sie seit Jahren lebt. Ein früherer Rentenbeginn könnte ihr ermöglichen, den Alltag langsamer und mit mehr Erholungszeiten zu bewältigen.
Ihr Fall zeigt, was lange Verfahren im Schwerbehindertenrecht auslösen können. Während Behörden auf medizinische Unterlagen, Personal und funktionierende Technik angewiesen sind, warten Betroffene auf Rechte, die ihren Alltag unmittelbar verändern können. Aus einer vermeintlichen Differenz von zehn GdB-Punkten wird so ein jahrelanger Konflikt um Teilhabe, Zeit und gesundheitliche Entlastung.
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Grundsicherung: Wohnungssuche scheitert – Jetzt muss das Jobcenter ein Hotel zahlen
Wer Grundsicherungsgeld bezieht und trotz intensiver Suche keine Wohnung findet, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten eines Hotels, Hostels oder einer Pension vom Jobcenter verlangen. Entscheidend ist, ob die vorübergehende Unterbringung im konkreten Fall die einzige verfügbare und zumutbare Möglichkeit darstellt, Obdachlosigkeit zu verhindern.
Eine örtliche Mietobergrenze schließt die Kostenübernahme nicht automatisch aus. Das Jobcenter darf Betroffene außerdem nicht pauschal auf irgendeine Gemeinschaftsunterkunft verweisen, ohne deren Verfügbarkeit und Zumutbarkeit zu prüfen.
Sozialgericht verpflichtete Jobcenter zur Zahlung hoher HostelkostenWie weit dieser Anspruch reichen kann, zeigt ein Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 7. März 2024 mit dem Aktenzeichen S 9 AS 1774/23 ER. Das Gericht verpflichtete das Jobcenter im Eilverfahren, die Kosten einer Hostelunterbringung für ein wohnungsloses Paar vorläufig zu tragen.
Die beiden Betroffenen hatten seit Mai 2023 Leistungen nach dem SGB II erhalten, zunächst aber keine Unterkunftskosten geltend gemacht. Im November 2023 beantragten sie die Finanzierung eines Doppelzimmers, das 70 Euro pro Nacht kostete.
Das Jobcenter lehnte ab und verwies auf die erheblich niedrigere örtliche Mietgrenze sowie auf Gemeinschaftsunterkünfte für wohnungslose Menschen. Die verlangten Hostelkosten beliefen sich zeitweise auf mehr als 2.000 Euro monatlich und lagen damit deutlich über der damals angenommenen Mietgrenze für zwei Personen.
Das Sozialgericht hielt die Einwände des Jobcenters dennoch nicht für ausreichend. Das Paar hatte glaubhaft gemacht, dass die intensive Wohnungssuche erfolglos geblieben war und die vorhandenen Notunterkünfte keine geeignete gemeinsame Unterbringung ermöglichten.
Über den Leipziger Beschluss zur Übernahme von Hotelkosten hat Gegen-Hartz bereits berichtet. Bei der Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz und nicht um ein allgemein verbindliches Urteil für sämtliche Hotelaufenthalte.
Ein Hotelzimmer kann eine Unterkunft nach dem SGB II seinDer Begriff der Unterkunft ist nicht auf eine klassische Mietwohnung beschränkt. Auch ein möbliertes Zimmer, ein Hostel, eine Pension oder eine kostenpflichtige kommunale Unterkunft kann den aktuellen Wohnbedarf decken.
Vorausgesetzt wird eine tatsächlich genutzte Unterkunft, die den räumlichen Lebensmittelpunkt bildet. Darüber hinaus muss eine ernsthafte Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Betreiber bestehen, die durch eine Buchungsbestätigung, Rechnung oder Vereinbarung nachgewiesen werden kann.
Eine unverbindliche Reservierung genügt regelmäßig nicht. Auch bloß geschätzte Kosten können nicht ohne Weiteres als Unterkunftsbedarf verlangt werden.
Die örtliche Mietobergrenze entscheidet nicht alleinJobcenter prüfen Unterkunftskosten zunächst anhand örtlicher Richtwerte. Diese sogenannte abstrakte Angemessenheit beschreibt, welcher Betrag für einen Haushalt der jeweiligen Größe auf dem regionalen Wohnungsmarkt grundsätzlich ausreichen soll.
Daneben muss jedoch betrachtet werden, ob eine günstigere Unterkunft für die betreffende Person tatsächlich verfügbar und erreichbar ist. Kann trotz ernsthafter Bemühungen keine Wohnung oder andere geeignete Unterkunft gefunden werden, können höhere Kosten vorübergehend als angemessen behandelt werden.
Persönliche Einschränkungen dürfen bei dieser Prüfung nicht ausgeblendet werden. Suchterkrankungen, psychische oder körperliche Erkrankungen, eine Behinderung, fehlende Barrierefreiheit, Schutzbedürfnisse oder andere belegte Zugangshindernisse können den verfügbaren Wohnungsmarkt erheblich verkleinern.
Das Bundessozialgericht hat bei besonderen Zugangshindernissen außerdem erhöhte Anforderungen an die Unterstützung durch den Leistungsträger formuliert. Weitere Einzelheiten erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag über die behördliche Hilfe bei erschwerter Wohnungssuche.
Neue Obergrenze seit Juli 2026 lässt Ausnahmen zuSeit dem 1. Juli 2026 gelten verschärfte Vorgaben für sehr hohe Wohnkosten. In der Karenzzeit werden Unterkunftsausgaben grundsätzlich nicht mehr unbegrenzt berücksichtigt, wenn sie das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze überschreiten.
Das Gesetz lässt im Einzelfall dennoch höhere Aufwendungen zu, wenn diese unabweisbar sind oder besondere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt werden. Eine akut notwendige Hotelunterbringung kann eine solche Ausnahme rechtfertigen, wenn keine günstigere und zumutbare Möglichkeit verfügbar ist.
Die neue Grenze bedeutet deshalb weder eine automatische Kostenübernahme noch einen ausnahmslosen Ausschluss. Wie sich die neuen Wohnkostenregeln beim Grundsicherungsgeld auswirken, muss anhand der persönlichen Lage und des örtlichen Angebots geprüft werden.
Wann Hotelkosten übernommen werden können Voraussetzung Bedeutung für die Entscheidung Laufender Anspruch nach dem SGB II Die betroffene Person muss grundsätzlich leistungsberechtigt und hilfebedürftig sein. Tatsächliche Nutzung Das Hotel- oder Hostelzimmer muss den aktuellen Unterkunftsbedarf decken. Nachweisbare Kosten Eine Rechnung, Buchungsbestätigung oder schriftliche Zahlungsvereinbarung muss vorliegen. Keine günstigere Unterkunft Eine Wohnung, Pension oder geeignete kommunale Unterbringung darf nicht tatsächlich verfügbar sein. Belegte Wohnungssuche Anfragen, Absagen und Kontakte zu Beratungsstellen stützen den Nachweis, dass die Kosten nicht gesenkt werden können. Zumutbarkeit Gesundheitliche, familiäre und persönliche Umstände müssen bei möglichen Alternativen berücksichtigt werden. Ein pauschaler Verweis auf die Notunterkunft reicht nichtStädte und Gemeinden müssen unfreiwillige Obdachlosigkeit im Rahmen ihrer Gefahrenabwehr verhindern. Diese öffentlich-rechtliche Unterbringungspflicht ist jedoch von der Zahlung der Unterkunftskosten durch das Jobcenter zu unterscheiden.
Das Jobcenter stellt normalerweise kein eigenes Zimmer bereit, sondern entscheidet über den finanziellen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II. Die Kommune oder das Ordnungsamt kann dagegen einen konkreten Schlafplatz zuweisen.
Steht eine geeignete, sichere und sofort nutzbare kommunale Unterkunft bereit, kann das Jobcenter eine teurere Hotelunterbringung möglicherweise ablehnen. Eine theoretische Unterbringungsmöglichkeit genügt dafür jedoch nicht.
Die Behörde muss prüfen, ob tatsächlich ein Platz frei ist und ob dieser angesichts der persönlichen Verhältnisse genutzt werden kann. Gründe gegen eine Unterbringung können etwa fehlende Barrierefreiheit, eine konkrete Gefährdung, medizinische Besonderheiten oder unzumutbare Unterbringungsbedingungen sein.
Paare können nicht immer auf getrennte Unterkünfte verwiesen werdenIm Leipziger Verfahren war von Bedeutung, dass die Notunterkünfte Männer und Frauen getrennt aufnahmen. Die beiden Betroffenen erklärten, wegen ihrer Erkrankungen und ihrer gegenseitigen Unterstützung nicht getrennt untergebracht werden zu können.
Das bedeutet nicht, dass jedes unverheiratete Paar einen Anspruch auf ein gemeinsames Hotelzimmer besitzt. Liegen jedoch gesundheitliche oder vergleichbar schwerwiegende Gründe vor, muss das Jobcenter sie prüfen und darf eine Trennung nicht ungeprüft verlangen.
Hilfreich sind ärztliche Bescheinigungen, Stellungnahmen von Sozialarbeitern oder Unterlagen einer Beratungsstelle. Sie sollten möglichst konkret erklären, weshalb die angebotene Alternative im Einzelfall ungeeignet ist.
Die erfolglose Wohnungssuche muss nachvollziehbar seinBetroffene sollten ihre Bemühungen möglichst genau festhalten. Aussagekräftig sind Wohnungsanzeigen, Anfragen an Vermieter, schriftliche Absagen, Gesprächsnotizen, E-Mails und Bestätigungen von Beratungsstellen.
Auch erfolglose Anfragen bei Wohnungsunternehmen, Notunterkünften und sozialen Trägern können wichtig sein. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, wann angefragt wurde, welche Unterkunft gesucht wurde und weshalb kein Vertragsabschluss möglich war.
Eine vollkommen lückenlose Dokumentation kann nicht in jeder Notlage verlangt werden. Dennoch verbessert ein nachvollziehbares Suchtprotokoll die Aussichten erheblich, weil das Jobcenter und später das Sozialgericht die fehlenden Alternativen beurteilen müssen.
Auch Menschen ohne festen Wohnsitz können Leistungen beantragen. Der Gegen-Hartz-Ratgeber zum Leistungsantrag bei Wohnungslosigkeit erklärt, welches Jobcenter am tatsächlichen Aufenthaltsort angesprochen werden kann.
Hotel nicht ohne vorherigen Antrag dauerhaft buchenWer mehrere Wochen eigenständig ein teures Hotel bucht und erst anschließend eine Erstattung verlangt, geht ein erhebliches finanzielles Risiko ein. Das Jobcenter sollte deshalb möglichst vor der Buchung schriftlich über die Notlage, den Preis und die fehlenden Alternativen informiert werden.
In einem akuten Notfall kann eine sofortige Selbstbeschaffung trotzdem notwendig werden. Dann sollten das Jobcenter, die kommunale Fachstelle für Wohnungsnotfälle und das Ordnungsamt unverzüglich benachrichtigt werden.
Der Antrag sollte den genauen Zeitraum und die voraussichtlichen Kosten nennen. Sinnvoll ist außerdem der ausdrückliche Antrag, die Aufwendungen als Bedarf für Unterkunft nach Paragraf 22 Absatz 1 SGB II anzuerkennen und direkt an den Beherbergungsbetrieb zu zahlen.
Welche Kosten das Jobcenter tatsächlich zahlen mussÜbernommen werden können nur die nachgewiesenen Aufwendungen für die tatsächliche Unterbringung. Das Sozialgericht Leipzig knüpfte die Zahlung deshalb an die Vorlage von Rechnungen und sah eine direkte Überweisung an den Betreiber vor.
Der Anspruch besteht nur für den benötigten Zeitraum. Sobald eine geeignete günstigere Unterkunft verfügbar ist oder ein regulärer Mietvertrag beginnt, kann die weitere Finanzierung des Hotels enden.
Betroffene müssen sich deshalb auch während des Hotelaufenthalts um eine dauerhafte Lösung bemühen. Wird eine Wohnung gefunden, sollte vor der Unterschrift die schriftliche Zusicherung des Jobcenters eingeholt werden, insbesondere wenn eine Mietkaution vom Jobcenter benötigt wird.
Was bei einer Ablehnung zu tun istLehnt das Jobcenter die Hotelkosten durch einen Bescheid ab, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die genaue Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung und sollte wegen der hohen Kosten keinesfalls abgewartet werden.
Bei unmittelbar drohender Obdachlosigkeit reicht ein gewöhnliches Widerspruchsverfahren häufig nicht aus. Betroffene können dann beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragen und die akute Gefahr sowie den voraussichtlichen Anspruch glaubhaft machen.
Der Antrag kann grundsätzlich auch ohne Rechtsanwalt gestellt und bei der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts aufgenommen werden. Der Gegen-Hartz-Ratgeber zum Eilverfahren vor dem Sozialgericht beschreibt den Ablauf und die benötigten Unterlagen.
Dem Eilantrag sollten der Ablehnungsbescheid, der Antrag beim Jobcenter, aktuelle Hotelangebote, Nachweise der Wohnungssuche und Unterlagen zu persönlichen Einschränkungen beigefügt werden. Auch eine Bestätigung der Kommune, dass kein geeigneter Platz angeboten werden kann, kann das Verfahren unterstützen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine alleinstehende Grundsicherungsempfängerin muss ihre bisherige Unterkunft kurzfristig verlassen. Sie fragt bei der kommunalen Fachstelle, mehreren Wohnungsunternehmen und zwei Pensionen an, erhält aber weder eine Wohnung noch einen verfügbaren Platz in einer geeigneten Notunterkunft.
Eine Pension bietet ihr für zunächst zehn Nächte ein Zimmer an und stellt eine schriftliche Kostenaufstellung aus. Die Frau beantragt die Übernahme noch am selben Tag beim Jobcenter und legt ihre Anfragen, Absagen sowie die Bestätigung der Kommune vor.
Lehnt das Jobcenter allein mit dem Hinweis auf die überschrittene Mietobergrenze ab, kann ein Eilantrag Aussicht auf Erfolg haben. Die Pension kann in dieser Situation die einzige konkret verfügbare Unterkunft sein, wobei das Gericht sämtliche Umstände des Einzelfalls prüft.
Fragen und Antworten zur Übernahme von Hotelkosten 1. Muss das Jobcenter immer ein Hotel bezahlen, wenn keine Wohnung gefunden wird?Nein. Ein Anspruch kommt insbesondere dann in Betracht, wenn keine günstigere geeignete Unterkunft verfügbar ist, tatsächliche Kosten entstehen und die Unterbringung notwendig ist, um Obdachlosigkeit zu verhindern oder zu beenden.
2. Darf das Jobcenter Betroffene an eine Obdachlosenunterkunft verweisen?Ein Verweis ist möglich, wenn dort tatsächlich ein freier, sicherer und zumutbarer Platz vorhanden ist. Eine pauschale Aussage ohne Prüfung der Verfügbarkeit und der persönlichen Verhältnisse reicht nicht aus.
3. Müssen die Hotelkosten innerhalb der örtlichen Mietobergrenze liegen?Nicht zwingend. Höhere Kosten können vorübergehend anerkannt werden, wenn sie unvermeidbar sind und keine günstigere Unterkunft gefunden werden kann, wobei seit Juli 2026 strengere Wohnkostenvorgaben beachtet werden müssen.
4. Welche Nachweise sollten dem Jobcenter vorgelegt werden?Wichtig sind eine Rechnung oder ein verbindliches Angebot des Hotels, Nachweise der Wohnungssuche, Absagen von Vermietern und Auskünfte über nicht verfügbare Notunterkünfte. Gesundheitliche oder persönliche Hindernisse sollten durch geeignete Bescheinigungen belegt werden.
5. Kann das Jobcenter die Kosten direkt an das Hotel zahlen?Ja. Eine Direktzahlung kann vereinbart oder vom Gericht angeordnet werden, damit die Unterkunft gesichert ist und nur tatsächlich entstandene Kosten beglichen werden.
6. Was ist zu tun, wenn bereits am nächsten Tag Obdachlosigkeit droht?Betroffene sollten das Jobcenter und die kommunale Wohnungsnotfallhilfe sofort schriftlich kontaktieren. Bei einer Ablehnung oder ausbleibenden Entscheidung kann unverzüglich einstweiliger Rechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht beantragt werden.
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