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Gehacktes aus Liechtenstein: Das Schweigen nach dem Daten-GAU

Transition News - 7. August 2026 - 0:03

Diskretion war über Jahrzehnte das eigentliche Kapital Liechtensteins. Wer Vermögen dem Blick der Öffentlichkeit, neugieriger Behörden oder familiärer Auseinandersetzungen entziehen wollte, fand im Fürstentum Stiftungen, Trusts und Treuhandkonstruktionen, deren oberstes Versprechen Vertraulichkeit lautete. Das Modell funktionierte anders als das Schweizer Bankgeheimnis. Man gründete im Ländle eine Familienstiftung oder eine Anstalt.

Anders als im Schweizer Recht ist dort auch der Zweck dieser juristischen Personen flexibel handhabbar. Der Dreh ist nun: Das Geld in einem solchen Vehikel gehört dann rechtlich dem Vehikel und nicht mehr dem wirtschaftlich Berechtigten (beneficial owner). Dieser kann aber über das Geld frei verfügen und damit zum Beispiel die gesetzliche Erbfolge in seiner Heimat aushebeln, eine unbekannte Geliebte diskret finanzieren oder auch nur Steuern sparen. Das Geld gehört ja nicht mehr ihm – also gibt er es auch in der Steuererklärung nicht an.

Dieses Erfolgsmodell gerät nun ins Wanken. Nachdem Unbekannte Zugriff auf die Daten von rund 31.000 wirtschaftlich Berechtigten erlangten, steht nicht weniger als die Glaubwürdigkeit des Vaduzer Finanzplatzes auf dem Spiel.

Während das Portal Inside Paradeplatz den Vorfall seit Tagen mit mehreren Artikeln begleitet und unterschiedliche Aspekte beleuchtet (hier, hier, hier und hier) – von möglichen Sicherheitsmängeln über denkbare Täterkreise bis zu den geopolitischen und wirtschaftlichen Folgen –, bleibt es in vielen großen Schweizer Medien erstaunlich still. Ein Datenleck dieses Ausmaßes hätte vor wenigen Jahren vermutlich wochenlange Schlagzeilen ausgelöst. Heute beschränkt sich die Berichterstattung auf knappe Meldungen.

Gerade deshalb lohnt sich ein Blick auf die Fragen, die Inside Paradeplatz aufwirft. Wie konnte ein Register kompromittiert werden, das zu den sensibelsten Datenbanken des Landes gehört? Weshalb konnten Angreifer offenbar über Stunden Daten kopieren, ohne entdeckt zu werden? Wurden elementare Sicherheitsstandards vernachlässigt oder handelt es sich um einen Insiderangriff? Antworten auf diese Fragen bleiben bislang aus.

Ebenso offen bleibt die Frage nach den Motiven. Die Berichte nennen verschiedene Möglichkeiten: Nachrichtendienste könnten Interesse an den Daten haben, ebenso Steuerbehörden, Erpresser oder organisierte Kriminalität. Auch wirtschaftliche Konkurrenten des Finanzplatzes Liechtenstein könnten von einem nachhaltigen Vertrauensverlust profitieren. Diese Szenarien werden diskutiert, ohne vorschnell einen einzelnen Täter zu benennen.

Hinzu kommt, dass der Cyberangriff nicht isoliert betrachtet werden kann. Bereits zuvor war Liechtenstein durch mehrere Affären unter Druck geraten – von den sogenannten «Zombie-Trusts» im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen bis zu langjährigen Streitigkeiten um prominente Stiftungen. Die aktuellen Ereignisse treffen einen Finanzplatz, dessen Reputation bereits angekratzt war.

Gerade deshalb wäre investigativer Journalismus gefragt. Anstatt sich mit den offiziellen Verlautbarungen zufriedenzugeben, müssten Medien Ursachenforschung betreiben: Wurden Warnsignale übersehen? Wurde bei der Cybersicherheit gespart? Trägt politisches oder administratives Versagen Mitverantwortung? Welche Konsequenzen hat der Vorfall für Kunden, Treuhänder und Banken? Und wer profitiert letztlich von einem möglichen Niedergang des liechtensteinischen Geschäftsmodells?

Ein Ereignis dieser Tragweite verdient jedenfalls mehr als Randnotizen. Es berührt nicht nur Liechtenstein, sondern den gesamten europäischen Finanzplatz. Wenn 31.000 Datensätze aus dem Herzstück eines auf Diskretion aufgebauten Systems entwendet werden konnten, ist dies weit mehr als eine technische Panne. Es ist ein Vertrauensbruch mit möglicherweise weitreichenden wirtschaftlichen und politischen Folgen – und damit ein Thema, das eine umfassende, kritische und hartnäckige Recherche der Leitmedien verdienen würde.

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Babys auf Bestellung – das Geschäft mit Frauenkörpern

Transition News - 7. August 2026 - 0:02

«Glückwunsch zum Babykauf.» Mit diesen Worten brachte die Feministin Alice Schwarzer auf den Punkt, worüber in der Debatte um den CDU-Politiker Jens Spahn viel zu wenig gesprochen wird. Während sich die öffentliche Diskussion vor allem um die Frage dreht, ob ein Spitzenpolitiker ein in Deutschland verbotenes Modell der Leihmutterschaft im Ausland nutzen darf, gerät das eigentliche Problem aus dem Blick: Ein globales Geschäftsmodell, das Frauenkörper und Kinder zur Ware macht. Und damit ist nicht nur die Leihmutter gemeint.

Schwarzer erinnert an einen Grundsatz, der in Deutschland aus gutem Grund gilt: Menschen sind keine Handelsware. Weder darf eine Frau zur Gebärmaschine werden noch ein Kind zum Produkt eines Vertrags. Dass selbst Politiker, die für Recht und Gesetz Verantwortung tragen, dieses Verbot durch Auslandsmodelle umgehen, wirft grundlegende ethische Fragen auf.

Während in Deutschland darüber wenigstens noch gestritten wird, scheint in der Schweiz, wo diese Machenschaften ebenfalls verboten sind, bereits die nächste Stufe erreicht. So wurde diese Woche bekannt, dass ein Kadermann der Zurich Insurance mithilfe einer US-Leihmutter Vater wurde. Der Arbeitgeber unterstützte den Mitarbeiter großzügig mit zusätzlichen Urlaubsregelungen. Über die ethischen Fragen verlor das Unternehmen hingegen kein Wort. Offenbar gilt das Kinderwunschgeschäft inzwischen als Bestandteil moderner Diversity-Politik.

Dabei verschweigt diese Debatte den entscheidenden blinden Fleck: Ohne Eizellen gäbe es die meisten dieser Leihmutterschaften gar nicht. Bevor eine Leihmutter überhaupt schwanger werden kann, muss eine andere Frau ihre Eizellen zur Verfügung stellen.

Von «Spende» zu sprechen, verharmlost den Vorgang. Anders als bei einer Samenspende ist die Entnahme von Eizellen ein medizinisch belastender Eingriff mit hormoneller Stimulation, operativer Entnahme und bekannten Risiken wie Blutungen, Thrombosen oder schweren hormonellen Komplikationen. Über mögliche Langzeitfolgen existieren bis heute kaum belastbare Studien.

Wer diese Frauen sind, weshalb sie dieses Risiko eingehen und wie hoch ihre finanzielle Entschädigung ausfällt, interessiert die Öffentlichkeit erstaunlich wenig. Meist handelt es sich um Frauen, die das Geld dringend benötigen. Von einer freien und selbstbestimmten Entscheidung kann unter solchen Umständen oft kaum gesprochen werden.

Auch die Leihmütter selbst tragen erhebliche gesundheitliche Risiken. Schwangerschaft und Geburt sind niemals medizinische Routine. Hinzu kommen die psychischen Belastungen einer Schwangerschaft mit dem ausdrücklichen Ziel, das Kind unmittelbar nach der Geburt abzugeben. Die großen Gewinne erzielen dabei weder Leihmütter noch Eizellenspenderinnen, sondern Kliniken, Vermittlungsagenturen und spezialisierte Anwaltskanzleien. Es handelt sich um ein milliardenschweres Geschäft, das von der Nachfrage wohlhabender, oft homosexueller Kunden lebt.

Bemerkenswert ist deshalb vor allem das Schweigen vieler Leitmedien. Während sie bei nahezu jedem gesellschaftspolitischen Thema ausführlich über Diskriminierung, Machtverhältnisse oder Frauenrechte berichten, behandeln sie die systematische wirtschaftliche Nutzung weiblicher Körper erstaunlich zurückhaltend. Statt die gesamte «Produktionskette» eines «Wunschkindes» offenzulegen, konzentriert sich die Berichterstattung häufig auf die Freude der «Eltern» und den erfüllten Kinderwunsch.

Gerade Medien, die sich den Schutz von Frauenrechten auf die Fahnen schreiben, müssten jedoch fragen: Wer trägt die medizinischen Risiken? Wer scheffelt die Millionen? Wer profitiert von der Not anderer Frauen? Und weshalb wird aus einem klaren Verbot in vielen europäischen Ländern durch den Gang in die USA oder andere Staaten faktisch ein legaler Markt? Gerade in Deutschland wurde bereits an zwei Messen offen dafür geworben, wie dieses Verbot umgangen werden kann (hier, weiterer Link im Beitrag).

Kinder sind kein Konsumgut. Frauenkörper sind keine Dienstleistung. Solange wirtschaftliche Not zur Voraussetzung dafür wird, dass Frauen ihre Eizellen verkaufen oder für andere Kinder austragen, bleibt Leihmutterschaft keine moderne Form der Familiengründung, sondern ein Geschäftsmodell, das auf der Kommerzialisierung des menschlichen Körpers beruht. Dass dieser Aspekt in der öffentlichen Debatte so selten im Mittelpunkt steht, ist vielleicht die größte Leerstelle der gesamten Diskussion.

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US-Senat bestätigt Schwartz als CDC-Direktorin

Transition News - 7. August 2026 - 0:01

Der US-Senat hat Erica Schwartz als Direktorin der US-Gesundheitsbehörde Centers for Disease Control and Prevention (CDC) bestätigt. Dies, nach wiederholten gescheiterten Versuchen, diese Spitzenpositionen im Gesundheitswesen zu besetzen. Schwartz ist die dritte Kandidatin von US-Präsident Donald Trump für die Leitung der CDC und wurde mit 51 zu 44 Stimmen gewählt.

Sie wird die erste permanente CDC-Direktorin seit Susan Monarez sein, Trumps zweiter Kandidatin, die im vergangenen Jahr nach weniger als einem Monat von Gesundheitsminister Robert F. Kennedy Jr. aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Impfpolitik entlassen wurde.

Trump nominierte Schwartz, seine stellvertretende Generalärztin aus seiner ersten Amtszeit, im April. Die 54-Jährige ist Fachärztin für Präventivmedizin und war von 2015 bis 2019 leitende Ärztin der US-Küstenwache. Sie hat einen Doktortitel der Brown University und einen Jura-Abschluss der University of Maryland.

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Ausländer dürfen auch durch das Botschaftsfenster heiraten

In Deutschland lebende Ausländer können auch wirksam heiraten, wenn ein Verlobter sich in der zuständigen Botschaft befindet und seine Partnerin nur am Botschaftsfenster steht. Trotz der Heirat durch das Fenster hat die Vermählung „vor“ dem zuständigen Konsularbeamten der ausländischen Botschaft stattgefunden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 15. Juli 2026 (Az.: 12 Wx 2/25 e). Das Gericht ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu.

Paar aus Somalia heirateten durch das Botschaftsfenster

Hintergrund des Rechtsstreits war die Heirat eines aus Somalia stammenden Paares vor der somalischen Botschaft in Berlin. Da das Asylverfahren der Frau noch nicht abgeschlossen war, hatte sie Angst vor Schwierigkeiten, wenn sie das Botschaftsgebäude für die Heirat betritt.

Der konsularische Vertreter Somalias wies sie daher an, draußen vor dem Botschaftsgebäude an einem geöffneten Fenster zu bleiben. Zuvor hatte er sich überzeugt, dass das Paar tatsächlich heiraten wollte. Das Ja-Wort gaben sich die Verlobten durch das Botschaftsfenster und per Videotelefonie. Die Frau befand sich außerhalb der Botschaft und damit in Deutschland, der Mann in dem Konsulargebäude und damit formal außerhalb des Bundesgebietes.

Der Konsularbeamte Somalias stellte den Ehegatten die nach somalischem Recht geschlossene Heiratsurkunde aus. Das zuständige deutsche Standesamt hatte Zweifel, ob die Heirat wegen Formfehler nachbeurkundet werden kann. Es legte den Fall dem Amtsgericht Coburg vor.

Dieses meinte, dass die formelle Wirksamkeit der Eheschließung fraglich sei. Zwar sei keiner der Verlobten deutscher Staatsbürger, so dass eine Eheschließung „vor“ einer ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden könne. Die Verlobte habe sich aber nicht „vor“ dem somalischen Konsularbeamten befunden.

Sie habe vielmehr außen am Fenster und damit in Deutschland gestanden. In diesem Fall gelte deutsches „Sachrecht“. Eheschließende müssten damit ihre Erklärung persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten abgeben. Die im Jahr 2025 geschlossene Ehe könne daher nicht nachbeurkundet werden.

OLG Bamberg: Standesamt muss Heirat nachbeurkunden

Das OLG entschied jedoch, dass die Ehe formwirksam geschlossen wurde und nachbeurkundet werden könne. Das Paar habe ihre Ehe „vor“ einem Konsularbeamten der Botschaft geschlossen, obwohl die Frau außen am Fenster gestanden habe.

Auch wenn sie sich nicht in der Botschaft befunden habe, war sie während der Eheschließung unmittelbar vor der Botschaft anwesend und hatte durch das geöffnete Fenster und das Videotelefon direkten Kontakt in die Botschaftsräume zum Konsularbeamten und zu ihrem Verlobten. Der Konsularbeamte habe sogar unmittelbar vor der Eheschließung mit ihr persönlich gesprochen, so das OLG. Damit habe in der Gesamtschau ein staatlicher Akt im weitesten Sinne bei gleichzeitiger Anwesenheit der Verlobten stattgefunden, so dass die Heirat nachbeurkundet werden müsse. fle

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Pflegegeld Änderungen in 2026 bei Krankenhaus und Reha Aufenthalt

Wer Pflegegeld bezieht, denkt bei einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt oft zuerst an medizinische Fragen. Fast ebenso wichtig ist aber die finanzielle Seite. Viele Familien kalkulieren mit dem Pflegegeld, weil davon Hilfen im Alltag, Fahrten, kleine Unterstützungsleistungen oder Anerkennungen für pflegende Angehörige bezahlt werden.

Genau deshalb sorgt die Frage regelmäßig für Unsicherheit: Läuft das Pflegegeld weiter, wenn die pflegebedürftige Person ins Krankenhaus muss oder eine Reha antritt? Und was gilt, wenn nicht die pflegebedürftige Person, sondern die Pflegeperson selbst in eine Reha geht?

Für 2026 gibt es hier eine wichtige gesetzliche Änderung. Seit dem 1. Januar 2026 wurde die bisherige Vier-Wochen-Regel in § 34 SGB XI auf acht Wochen erweitert.

Das bedeutet: Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI wird bei vollstationärer Krankenhausbehandlung, bei häuslicher Krankenpflege mit entsprechendem Leistungsinhalt sowie bei einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in den ersten acht Wochen weitergezahlt.

Die Änderung geht auf das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege zurück, das zum Jahresbeginn 2026 in Kraft getreten ist.

Warum das Pflegegeld überhaupt ruhen kann

Pflegegeld ist rechtlich an die häusliche Pflege gebunden. Es soll unterstützen, wenn die Versorgung im Alltag zu Hause organisiert wird, etwa durch Angehörige, Freunde oder andere nicht professionelle Pflegepersonen.

Sobald die pflegebedürftige Person aber vorübergehend in einer Einrichtung versorgt wird, in der andere Leistungssysteme oder andere Träger die Versorgung übernehmen, stellt sich die Frage, ob parallel weiterhin Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gezahlt werden darf. Genau an dieser Schnittstelle setzt § 34 SGB XI an.

Der Gesetzgeber wollte damit schon immer vermeiden, dass für denselben Zeitraum doppelt Leistungen für dieselbe pflegerische Versorgung fließen. Gleichzeitig soll der Anspruch nicht abrupt entfallen, wenn ein Aufenthalt nur vorübergehend ist.

Aus diesem Verhältnis erklärt sich die Regel, dass das Pflegegeld bei bestimmten stationären Unterbrechungen nicht sofort stoppt, sondern zunächst weitergezahlt wird. Seit 2026 gilt diese Schonfrist nun nicht mehr nur vier, sondern acht Wochen.

Die wichtigste Neuerung 2026: aus vier Wochen werden acht Wochen

Die praktisch wichtigste Änderung für Betroffene ist eindeutig: Bei einem vollstationären Krankenhausaufenthalt wird das Pflegegeld seit dem 1. Januar 2026 in den ersten acht Wochen weitergezahlt.

Dasselbe gilt nach dem neuen Gesetzeswortlaut für eine häusliche Krankenpflege, soweit dort Leistungen erbracht werden, deren Inhalt den Pflegesachleistungen entspricht, sowie für eine Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 SGB V. Bis Ende 2025 lag diese Frist noch bei vier Wochen.

Für viele Familien ist das mehr als eine kleine technische Anpassung. Wer bisher nach 28 Tagen mit dem Ruhen des Pflegegeldes rechnen musste, hat nun deutlich mehr Zeit, um einen längeren Klinik- oder Reha-Aufenthalt finanziell abzufedern.

Das kann vor allem dann entlasten, wenn trotz stationärer Behandlung weiter laufende Kosten bestehen, etwa weil Hilfen organisiert, Wohnungen angepasst oder Betreuungsstrukturen für die Zeit nach der Entlassung vorbereitet werden müssen.

Was das konkret im Krankenhaus bedeutet

Muss eine pflegebedürftige Person ins Krankenhaus, bleibt das Pflegegeld seit 2026 zunächst bis zu acht Wochen erhalten. In dieser Zeit zahlt die Pflegekasse also grundsätzlich weiter, obwohl die Versorgung während des stationären Aufenthalts nicht mehr in der häuslichen Umgebung stattfindet. Erst wenn der Aufenthalt diese gesetzliche Frist überschreitet, ruht das Pflegegeld.

Für die Praxis ist das eine spürbare Verbesserung. Gerade bei schweren Erkrankungen, nach Operationen oder bei komplizierten Genesungsverläufen dauern stationäre Aufenthalte oft länger als nur wenige Tage. Die neue Frist trägt dem besser Rechnung als die frühere Vier-Wochen-Regel.

Familien müssen damit nicht mehr so schnell befürchten, mitten in einer medizinisch und organisatorisch belastenden Phase zusätzlich einen Ausfall des Pflegegeldes verkraften zu müssen.

Wichtig bleibt allerdings: Die Weiterzahlung gilt nicht unbegrenzt. Überschreitet der Aufenthalt die Acht-Wochen-Frist, ruht das Pflegegeld ab diesem Zeitpunkt.

Wer einen längeren stationären Verlauf erwartet, sollte deshalb frühzeitig mit der Pflegekasse klären, ab welchem Tag die Frist konkret berechnet wird und wie sich ein nahtloser Übergang in andere Versorgungsformen auswirkt.

Die gesetzliche Verbesserung nimmt Druck aus der ersten Phase, ersetzt aber keine genaue Einzelfallprüfung bei sehr langen Aufenthalten.

Was bei einer Reha der pflegebedürftigen Person gilt

Geht die pflegebedürftige Person selbst in eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, gilt seit 2026 ebenfalls die neue Acht-Wochen-Regel.

Auch in diesem Fall wird das Pflegegeld in den ersten acht Wochen weitergezahlt. Damit stellt das Gesetz Krankenhausaufenthalte und Reha-Aufenthalte im Grundsatz gleich, jedenfalls soweit § 34 Absatz 2 SGB XI betroffen ist.

Das ist besonders relevant, weil Reha-Maßnahmen häufig länger geplant werden als akute Krankenhausaufenthalte. Die gesetzliche Neuregelung schafft hier mehr Verlässlichkeit.

Für Betroffene und Angehörige wird die Übergangsphase planbarer, weil die Pflegeversicherung das Pflegegeld nicht schon nach vier Wochen stoppt. Gerade bei neurologischen, orthopädischen oder geriatrischen Reha-Maßnahmen kann das finanziell einen deutlichen Unterschied machen.

Die oft übersehene Ausnahme: Wenn die Pflegeperson selbst zur Reha fährt

Besondere Aufmerksamkeit verdient ein anderer Fall, der häufig mit der allgemeinen Reha-Regel verwechselt wird. Seit dem 1. Juli 2024 haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 nach § 42b SGB XI Anspruch auf pflegerische Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig eine Pflegeperson des Pflegebedürftigen Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation in Anspruch nimmt und die Versorgung des Pflegebedürftigen für diese Dauer sichergestellt ist.

Kann die Versorgung in der Einrichtung nicht erbracht werden, kommt auch eine Versorgung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung in Betracht.

Gerade hier gilt aber eine andere Rechtsfolge als bei der allgemeinen Acht-Wochen-Regel: Wird der pflegebedürftige Mensch im Rahmen dieser besonderen Versorgung nach § 42b SGB XI mitaufgenommen, ruht das Pflegegeld für diese Zeit.

Das Bundesgesundheitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass der Anspruch auf Pflegegeld ruht, solange sich die Pflegeperson in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung befindet und der Pflegebedürftige nach § 42b Absatz 1 Satz 1 SGB XI versorgt wird. Die Einrichtung erhält in dieser Konstellation die Kosten von der Pflegekasse beziehungsweise vom privaten Versicherungsunternehmen erstattet.

Diese Unterscheidung ist für die Praxis entscheidend. Reha ist also nicht gleich Reha. Geht die pflegebedürftige Person selbst in eine Reha, greift seit 2026 grundsätzlich die Acht-Wochen-Weiterzahlung des Pflegegeldes.

Geht hingegen die Pflegeperson in eine Reha und wird der pflegebedürftige Mensch über den besonderen Anspruch nach § 42b SGB XI mitversorgt, ruht das Pflegegeld während dieser Zeit. Genau an diesem Punkt entstehen in der Beratung besonders häufig Missverständnisse.

Was bedeutet das für pflegende Angehörige im Alltag?

Für Angehörige bedeutet die Neuregelung 2026 zunächst mehr finanzielle Stabilität bei Krankenhaus- und eigenen Reha-Aufenthalten der pflegebedürftigen Person.

Die Verlängerung auf acht Wochen verschafft mehr Luft, wenn Behandlung, Genesung und Entlassungsplanung länger dauern. Das ist vor allem in Familien relevant, in denen das Pflegegeld fest in die monatliche Organisation eingebunden ist.

Zugleich bleibt die Rechtslage kompliziert, weil mehrere Systeme ineinandergreifen. Neben der Pflegeversicherung spielen das Krankenhausrecht, die häusliche Krankenpflege und bei Übergängen auch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung eine Rolle.

Das Bundesgesundheitsministerium weist etwa darauf hin, dass es bei Bedarf eine Übergangspflege im Krankenhaus für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung geben kann, wenn Anschlussleistungen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand organisiert werden können. Solche Regelungen ersetzen das Pflegegeld nicht unmittelbar, prägen aber die Versorgung in der Phase zwischen Akutbehandlung und Rückkehr nach Hause.

Für pflegende Angehörige ist deshalb nicht nur die Frage wichtig, ob Geld weiterläuft, sondern auch, wer in welcher Phase welche Versorgung übernimmt. Finanzielle Ansprüche, praktische Unterstützung und Entlassungsmanagement sollten möglichst zusammen gedacht werden. Die neue Acht-Wochen-Regel macht es einfacher, löst aber nicht jedes Abgrenzungsproblem automatisch.

Was nach Ablauf der acht Wochen passiert

Die Neuregelung ist jedoch kein unbegrenzter Zahlungsanspruch. Sie verschiebt den Zeitpunkt, ab dem das Pflegegeld ruht, nach hinten. Dauert ein Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt länger als acht Wochen, endet die gesetzlich angeordnete Weiterzahlung, und das Pflegegeld ruht grundsätzlich ab dann.

Für Betroffene ist deshalb wichtig, längere Aufenthalte nicht nur medizinisch, sondern auch leistungsrechtlich im Blick zu behalten.

In solchen Fällen kann es notwendig sein, andere Leistungsansprüche und Versorgungslösungen zu prüfen, etwa stationäre Pflegeleistungen oder andere Unterstützungsformen nach der Entlassung. Auch wenn das Pflegegeld für die ersten acht Wochen weitergezahlt wird, ersetzt diese Regel nicht die weitergehende Planung, wenn sich abzeichnet, dass die Rückkehr in die häusliche Pflege nicht kurzfristig möglich sein wird.

Einordnung: Warum die Änderung 2026 wichtig ist

Die Verlängerung von vier auf acht Wochen ist mehr als eine kleine Korrektur im Sozialrecht. Sie passt die Pflegeversicherung an die Realität längerer Behandlungs- und Rehabilitationsverläufe an.

Krankenhausaufenthalte enden nicht immer nach wenigen Tagen, und auch Reha-Maßnahmen brauchen häufig mehr Zeit. Die bisherige Vier-Wochen-Grenze führte daher in vielen Fällen zu einem frühen Bruch zwischen tatsächlicher Lebenslage und Leistungsrecht.

Praxisbeispiel

Frau M. hat Pflegegrad 3 und erhält 2026 monatlich 599 Euro Pflegegeld. Nach einem Sturz kommt sie für drei Wochen ins Krankenhaus und anschließend für weitere drei Wochen in eine stationäre Reha.

Insgesamt dauert der Aufenthalt also sechs Wochen. Da das Pflegegeld seit 2026 bei Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten der pflegebedürftigen Person für die ersten acht Wochen weitergezahlt wird, erhält Frau M. das Pflegegeld in diesem Zeitraum weiter.

Für die Familie ist das eine Entlastung, weil das Geld trotz der vorübergehenden Abwesenheit für die Organisation der Rückkehr nach Hause eingeplant werden kann. Würde der Aufenthalt länger als acht Wochen dauern, würde das Pflegegeld ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich ruhen.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit, „Ratgeber Pflege“, Stand 01/2026, insbesondere zu Voraussetzungen und Höhe des Pflegegeldes sowie zur Übergangspflege im Krankenhaus, Bundesministerium für Gesundheit, „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“, insbesondere zur Versorgung bei stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen der Pflegeperson und zum Ruhen des Pflegegeldes nach § 42b SGB XI

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Reha vor der Rente: Gericht stoppt Fehler der Rentenversicherung

Die Rentenversicherung veränderte einen Antrag auf Rehabilitation in einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente. Das ist in bestimmten Fällen legitim, doch nicht in diesem Fall. Es ging vor das Sozialgericht Regensburg, und dieses erklärte die Umdeutung für rechtswidrig (S 3 R 772/20)

Reha vor Rente

Eine berufliche oder medizinische Rehabilitation dient dazu, die Erwerbsfähigkeit einer Erkrankten oder Verletzten wiederherzustellen. Grundsätzlich gilt bei der Rentenversicherung der Grundsatz „Reha vor Rente“.

Deshalb wird eine Erwerbsminderungsrente in der Regel erst dann genehmigt, wenn der Betroffene sich zuvor einer Reha-Maßnahme unterzogen hat und es trotzdem nicht gelang, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen.

In manchen Fällen deutet die Rentenversicherung jedoch einen Reha-Antrag in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente um und entscheiden dann über eine Erwerbsminderung mitsamt der beruflichen Folgen für die Betroffenen – und dies gegen deren Willen. Ein solcher Fall beschäftigte das Sozialgericht Regensburg.

Krankgeschrieben, aber nicht erwerbsgemindert

Die Betroffene stellte am 27.01. einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Danach absolvierte sie die entsprechende Maßnahme in Bad Reichenhall. Zum Zeitpunkt des Antrags war sie arbeitsunfähig, also krankgeschrieben.

Damit war sie aber nicht erwerbsgemindert, sondern lediglich wegen ihrer Krankheit zur gesetzten Zeit nicht fähig, ihre bisherige oder ähnlich geartete Erwerbstätigkeit auszuüben. Erwerbsminderung setzt jedoch voraus, dass Betroffene weniger als sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) oder weniger als drei Stunden (volle Erwerbsminderung) pro Tag arbeiten können – und dies seit mindestens sechs Monaten.

Voll erwerbsfähig

Der Entlassungsbericht der Reha-Maßnahme stellte jedoch fest, dass die Frau voll erwerbsfähig war, also sechs Stunden und mehr pro Tag arbeiten konnte. Er ging von einer noch höchstens vier Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit aus.

Antrag auf Erwerbsminderung

Erst am 09.05.2018 stellte die Betroffene einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Zwei Gutachten von Sachverständigen vom 28.06.2018 und vom 25. 09.2019 stellten eine Erwerbsminderung fest. Die Rentenversicherung ging jetzt davon aus, dass der Zustand der Erwerbsminderung seit dem 04.10.2016 bestand.

Dabei interpretierte die Rentenversicherung den Antrag auf eine Reha von 2017 bereits als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Dagegen klagte die Betroffene vor dem Sozialgericht.

Reha-Antrag kann nur bei bestehender Erwerbsminderung umgedeutet werden

Die Richter erklärten diese Interpretation der Rentenversicherung für rechtswidrig. Zwar könne ein Antrag auf Reha als Antrag auf Erwerbsminderung umgedeutet werden. Dies gelte aber nur für den Fall, dass zur Zeit des Antrags tatsächlich eine Erwerbsminderung vorlag.
Dies war aber bei der Betroffenen nachweislich nicht der Fall.

Da sie den Antrag auf Erwerbsminderung am 09.05. gestellt hatte und das entsprechende Gutachten am 28.06. erstellt wurde, sei der Beginn der Erwerbsminderung vielmehr der 01.06..

Wie ist die rechtliche Grundlage?

Ein Reha-Antrag kann dann automatisch als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gewertet werden, wenn eine erfolgreiche Rehabilitation zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht zu erwarten ist. So regelt es der Paragraf 116 Absatz 2 im Sozialgesetzbuch VI.

Für Betroffene kann eine solche Umwandlung von Nachteil sein. Sie können dann nämlich ihr recht verlieren, über den Verlauf des Verfahrens mitzubestimmen. Vor allem verlieren sie möglicherweise ihr Recht, den Antrag zurückzunehmen.

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Food & Water Watch Applauds Failure of Bad Senate Farm Bill

Today Republicans failed to move their disastrous Farm Bill, the Agricultural Act of 2026, out of the Senate Agriculture Committee. A fierce movement of advocates built enough pressure to keep poison pills, like the Save Our Bacon Act, out of the Committee’s debate on the bill.

Instead of serving everyday people, this Farm Bill was designed to funnel more taxpayer dollars to corporate factory farm expansion, maintain devastating nutrition assistance cuts, and weaken fundamental conservation investments. The bill:

  • Fails to address the devastating impacts of the H.R. 1 cuts to the Supplemental Nutrition Assistance Program (SNAP), leaving millions of people vulnerable to food insecurity and hunger.
  • Expands support for dirty factory farm gas projects and factory farm infrastructure through the Rural Energy for America Program (REAP) despite documented project failures and loan defaults.
  • Guts the budget authority for the Environmental Quality Incentive Program and cuts $500 million from the Conservation Stewardship program, two of the nation’s most oversubscribed conservation programs, stripping critical funding without ensuring sustainable farmers will have access to replacement conservation support.
  • Ignores the devastating impact of the Monsanto Co. v. Durnell Supreme Court decision, which effectively handed pesticide corporations a liability shield and closed the courthouse doors for tens of thousands of sick and suffering Americans.

In a shocking moment of bipartisanship, seventeen members of the Senate Agriculture Committee voted to include an amendment authorizing Mandatory Country-of-Origin Labeling for beef.

In response, Food & Water Watch’s Food Policy Director Rebecca Wolf issued the following statement:

“A Farm Bill that fails to protect farmers from corporate consolidation, invest in real climate solutions and ensure healthy, affordable food for all is not a solution – it’s just more of the same. Senate Democrats were smart to reject this deeply flawed Republican bill. They must continue to do so in September.

“After years of skyrocketing food prices, family farm decimation and worsening climate impacts, Congress should use this opportunity to create a new Farm Bill that builds a resilient food system – not double-down on the same corporate model that created these problems in the first place. We need a fair Farm Bill, not one that continues to prioritize agribusiness profits over farmers, workers, consumers and the planet.”

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Congress Must Strengthen Farm Bill to Fight Unfolding Hunger Crisis

A child hunger crisis is unfolding in plain sight: it’s very likely that more than 1.5 million children nationwide have lost food assistance in the wake of unprecedented SNAP cuts in last year’s Republican reconciliation law. While the farm bill considered by the Senate Agriculture Committee today would take a step in the right direction in addressing some of the fallout from the SNAP cuts enacted last year, it doesn’t do enough for people losing the help they need to afford groceries, and it makes even deeper future cuts to SNAP. Protecting families in the short term shouldn’t take food off families’ plates in the future. Congress must improve this proposal and pass bipartisan legislation this year that addresses the current crisis without making deeper SNAP cuts down the road.

The stakes are high: more than 4.5 million people across the country have already lost food assistance since the reconciliation law’s cuts were enacted last July. That’s the steepest decline in SNAP participation in nearly three decades. The SNAP cuts are already causing children far more harm than most expected, despite Republican claims during last year’s debate that they would be protected. Across the U.S., these cuts are taking away food assistance from eligible families. And without SNAP, these families are skipping meals and choosing between buying groceries and paying for other essentials like rent.

A main culprit of this crisis is the provision — set to take effect in about a year in all but a handful of states — that requires most states to pay between 5 and 15 percent of SNAP costs for the first time in the program’s history, shifting billions of dollars of costs onto states. The too-hasty implementation and dramatic financial implications are leading states to create access barriers to basic food assistance in an effort to lower their error rate. Notably, wrongly turning away an eligible household does not count as an error, while providing somewhat more or less in benefits to a family eligible for SNAP does.

Without a delay to this cost shift, states will have to make hard budgeting decisions in their upcoming legislative sessions, which start in January. States that are unable or unwilling to pay their share of SNAP costs will have to drop out of the program entirely, ending SNAP for children, seniors, parents, workers, veterans, and people with disabilities alike.

States on a bipartisan basis have said they need more time to bring down their error rates — and some have acknowledged that ending SNAP in their state is a potential option.

States on a bipartisan basis have said they need more time to bring down their error rates — and some have acknowledged that ending SNAP in their state is a potential option.

The impact of this massive cost shift has already caused millions of people to lose the food assistance they need to feed their families. Even more people will lose SNAP once states must begin paying billions of dollars in benefit costs for the first time. Without federal action, SNAP may soon no longer exist as a nationwide program available to people in all 50 states.

The farm bill proposed by Senate Agriculture Committee Chair Boozman includes a one-year delay in the cost shift, to October 1, 2028. While the original proposal failed to give states more time to lower their costs by reducing errors, the committee adopted an amendment to give states an additional year to see error rate reductions resulting from their intensive work to lower their error rates and reduce their costs, an additional step in the right direction.

The amendment also provides additional funding for emergency food providers, a positive development and a recognition that the Republican reconciliation law is driving up emergency food needs. But more funding for emergency food is not a substitute for ensuring that SNAP is available and accessible for the families who need it.

Here’s how the proposal falls short of what people across the U.S. need to afford groceries, despite its improvements.

First, it would cut SNAP deeper in future years to pay for the one-year cost shift delay, even as Republicans press for billions of dollars in additional farm relief without offsetting savings. It actually raises the amount some states will have to pay in SNAP benefits in the future, increasing the risk that some states will opt out of participating in SNAP. Addressing this unfolding crisis shouldn’t lead to even deeper food assistance cuts in the future.

Second, it provides only a one-year delay in a provision where too-hasty implementation is causing millions of children to lose food assistance. A longer pause that gives states more time to lower their error rates and prepare for the new costs would let states reassess their steps to lower error rates and undo unwarranted access barriers that are taking food assistance away from eligible people who need it. Congress already gave some states a two-year delay in paying the cost shift — those with the highest error rates — and the Boozman farm bill preserves that preferential treatment. All states need more than just one additional year to responsibly reduce their errors and budget for these new costs.

Third, the proposal fails to delay the imminent 50 percent cut to federal funding for SNAP administrative costs, which takes effect in less than two months on October 1. Some states have already failed to backfill for this federal funding cut, which will force them to try to improve their SNAP programs’ accuracy with fewer resources. That will raise the risk of more staffing shortages, backlogs, and people waiting months without benefits. Delaying this cut to administrative funding is critical to restoring food assistance for eligible families who are losing food assistance solely because they can’t get through on overloaded phone lines, and because understaffed states can’t keep up with additional red tape. It’s also important for accomplishing what policymakers say they want: improved program administration and fewer payment errors.

When Congress returns this fall, policymakers must work on a bipartisan basis to advance legislation that addresses the unfolding crisis without making deeper cuts to food assistance in later years. Recognizing the current hunger crisis and the need to delay the cost shift for all states is an important first step, but Congress can do better. Children and families deserve more.

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Kollabiernde Medienmärchen

Die deutsche Gesellschaft hat ein Problem mit Statistik. Klar, es ist ja Mathematik. Will man sie vollständig erfassen, muss man – wohl oder übel – selbst nachrechnen. Und natürlich muss man das weder im Kopf tun noch den Taschenrechner vom Dachboden holen. Schließlich gibt es mittlerweile KI. In den vergangenen Tagen begegneten uns gleich drei Schlagzeilen, […]

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New National Policy Agenda Offers Blueprint for Shifting and Keeping People Power

Today, Dēmos is releasing its 2026 Policy Agenda, Power Policies: How to Get and Keep People Power in the United States, which centers on nine reforms addressing the intertwined crises of economic inequality and democratic erosion. The agenda not only offers a governing roadmap for advocates looking to radically improve people’s material conditions, but also establishes a clear vision for what comes after power shifts.

At a moment where wealth and political power are increasingly concentrated in the hands of a few, policies that tackle both the immediate and the structural, long-term causes of this are imperative to reshape Americans’ lives and sustain progress. Dēmos has worked at the intersection of economic justice and democracy reform for more than 25 years, and that knowledge – and ties to frontline organizations across the country – uniquely positioned the organization’s policy experts to create a package of long-term solutions.

"For too long, public debate has centered on short term wins, but the more important question is what happens after power shifts," said Taifa Smith Butler, President of Dēmos. “History shows that periods of political upheaval can also create opportunities for transformative change. Previous generations have used these moments to advance civil rights, expand democracy, and build economic security. This agenda is our contribution to building a bold vision for the future that endures.”

The nine policies outlined in the agenda look at change from two different lenses. First, a recommendation of three populist policies, aimed to swiftly and resolutely improve material conditions in the here and now. Then, the agenda lays out six structural solutions to change the systems that govern political and economic power so that everyday people, especially Black and brown people, have more power, and can keep it. The policies, when moved on collectively, offer a new blueprint for navigating this current landscape and delivers public institutions that are more accountable, a democracy that is more representative, and an economy that delivers mobility and security for all.

“We wanted to be bold in our thinking to address the struggles of everyday people, and craft solutions as large as the problems we aim to address. These policies have the potential to change the material conditions of the multiracial working class, putting money in their pockets and time at their disposal,” said Alix Gould-Werth, Chief of Programs and Strategy at Dēmos. “When circumstances shift in this manner, when we disrupt the avenues by which corporations and the ultra-wealthy have a stranglehold on our resources, the economic and political power of Black and brown communities will grow."

As debates over the country's future continue, Dēmos hopes this agenda will serve as a resource for leaders committed to advancing bold, people-centered policies that build a multiracial democracy that not only survives today's challenges but endures for generations to come.

The full report is available here.

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Bis zu 8.000 Euro für Assistenz: Neue Förderung für Behindertenverbände gestartet

Bundesweit tätige Verbände und Organisationen von Menschen mit Behinderungen können seit dem 3. August 2026 Fördermittel aus dem Partizipationsfonds beantragen. Die Frist endet bereits am 17. September 2026 um 15:59 Uhr, sodass für Registrierung, Projektplanung und Zusammenstellung der Unterlagen nur gut sechs Wochen bleiben.

Die Ausschreibung betrifft Projekte, die am 1. Februar 2027 oder später beginnen. Gefördert werden unter anderem Fortbildungen, Nachwuchsarbeit, barrierefreie Informationsangebote, digitale Vorhaben und Assistenzleistungen.

Die Förderung richtet sich nicht an Privatpersonen

Beim Partizipationsfonds handelt es sich nicht um eine Sozialleistung für einzelne Menschen mit Behinderungen. Das Programm soll Organisationen dabei unterstützen, die Interessen ihrer Mitglieder auf Bundesebene wirkungsvoller in politische und gesellschaftliche Entscheidungen einzubringen.

Wer persönliche Assistenz, Eingliederungshilfe oder andere individuelle Teilhabeleistungen benötigt, muss sich weiterhin an den jeweils zuständigen Leistungsträger wenden. Einen Überblick über solche Ansprüche bietet der Beitrag „Welche Angebote gibt es für Menschen mit Behinderung?“.

Auch das Persönliche Budget für Menschen mit Behinderungen ist von der neuen Verbandsförderung zu unterscheiden. Beim Persönlichen Budget erhält die leistungsberechtigte Person Geld oder Gutscheine, um bewilligte Unterstützungsleistungen selbst zu organisieren.

Warum der Bund die Teilhabe fördert

Die Förderung beruht auf Paragraf 19 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie auf den Artikeln 4 und 29 der UN-Behindertenrechtskonvention. Danach sollen Menschen mit Behinderungen über die sie vertretenden Organisationen eng konsultiert und aktiv in öffentliche Angelegenheiten einbezogen werden.

Viele Selbstvertretungsorganisationen arbeiten mit kleinen Geschäftsstellen und einem hohen Anteil ehrenamtlich Tätiger. Kosten für Assistenz, Gebärdensprachdolmetschen, Leichte Sprache oder barrierefreie Technik können eine Beteiligung an Anhörungen, Fachgesprächen und politischen Beratungen erheblich erschweren.

Der Fonds soll solche Nachteile verringern und zugleich die Arbeitsfähigkeit der Organisationen verbessern. Weitere Informationen zur Bedeutung zugänglicher Kommunikation enthält der Gegen-Hartz-Beitrag über Barrierefreiheit, Ansprüche und gesellschaftliche Teilhabe.

Welche Organisationen einen Antrag stellen dürfen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften. In Betracht kommen vor allem Organisationen, deren Mitglieder überwiegend Menschen mit Behinderungen sind und die überwiegend von Menschen mit Behinderungen geleitet werden.

Anträge können außerdem von Organisationen gestellt werden, deren Hauptziel die Stärkung der Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen ist. Einbezogen sind auch Angehörigenorganisationen, beispielsweise für Kinder mit Behinderungen, Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, taubblinde Menschen oder Menschen mit psychischen Erkrankungen.

Zusätzlich müssen die Voraussetzungen aus Paragraf 15 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt sein. Die Organisation muss nach ihrer Satzung dauerhaft die Belange von Menschen mit Behinderungen fördern, zur Interessenvertretung auf Bundesebene geeignet sein und seit mindestens drei Jahren bestehen.

Verlangt werden außerdem eine verlässliche und sachgerechte Arbeitsweise sowie eine Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen gemeinnütziger Zwecke. Eine noch junge Initiative, die erst seit wenigen Monaten besteht, dürfte diese Bedingungen daher regelmäßig nicht erfüllen.

Diese Vorhaben können gefördert werden

Die neue Richtlinie erfasst mehrere Arten von Projekten. Dazu gehören Fortbildungen für ehrenamtliche und hauptamtliche Kräfte, Workshops zur Interessenvertretung, Coachingangebote sowie die Förderung künftiger Nachwuchskräfte und der Jugendarbeit.

Förderfähig sind ebenfalls Maßnahmen zur Organisationsentwicklung, zum Aufbau von Netzwerken und zur Verbesserung der technischen Infrastruktur. Eine gewöhnliche Ausstattung von Arbeitsplätzen wird jedoch nicht finanziert.

Auch behinderungsbedingte Mehrkosten können berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise Übersetzungen in Leichte Sprache, Gebärdensprachdolmetschen und technische Arbeitshilfen, sofern dafür nicht bereits ein Anspruch aus einer anderen gesetzlichen Grundlage besteht.

Förderpunkt Regelung für die Ausschreibung 2026 Antragszeitraum 3. August bis 17. September 2026, 15:59 Uhr Frühester Projektbeginn 1. Februar 2027 Förderanteil Bis zu 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben Eigenbeteiligung Grundsätzlich mindestens fünf Prozent Assistenzkosten Förderfähige Ausgaben von höchstens 8.000 Euro pro Jahr Projektlaufzeit In der Regel bis zu drei Jahre Antragstellung Elektronisch und in deutscher Sprache über das Förderportal BMAS Ausgeschlossene Vorhaben Kommunale oder regionale Projekte sowie reine Sport- oder Kunstprojekte Bis zu 8.000 Euro jährlich für Assistenzkräfte

Für Assistenzkräfte können pro Jahr Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 8.000 Euro als förderfähig anerkannt werden. Die Unterstützung kommt in Betracht, wenn ehrenamtlich Tätige oder Mitglieder wegen ihrer Behinderung Assistenz für Aufgaben innerhalb der Organisation benötigen.

Auch bei einer über den Fonds geförderten Qualifizierung kann die erforderliche Assistenz berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jeweils, dass die Kosten nicht bereits von einer anderen Stelle übernommen werden müssen.

Die Grenze von 8.000 Euro bedeutet nicht, dass jeder Antragsteller automatisch diesen Betrag ausgezahlt bekommt. Da die Förderung grundsätzlich höchstens 95 Prozent der anerkannten Ausgaben umfasst, können Eigenmittel erforderlich sein und die tatsächliche Bewilligung niedriger ausfallen.

Assistenz braucht einen getrennten Antrag

Eine wichtige Einschränkung betrifft die Verbindung verschiedener Fördergegenstände. Assistenzleistungen dürfen in einem Antrag nicht mit Fortbildungen, Medienprojekten, Netzwerkarbeit oder anderen Maßnahmen kombiniert werden.

Benötigt ein Verband sowohl Geld für ein Projekt als auch für Assistenzkräfte, sind getrennte Anträge notwendig. Diese Vorgabe sollte bereits bei der Projektplanung berücksichtigt werden, damit die Unterlagen rechtzeitig vollständig eingereicht werden können.

Welche weiteren Ausgaben anerkannt werden können

Neben Assistenzkosten können projektbezogene Personalausgaben, Honorare, Öffentlichkeitsarbeit, Räume und Qualifizierungskosten förderfähig sein. Bei Fortbildungen dürfen unter bestimmten Bedingungen auch Reisekosten ehrenamtlich Tätiger berücksichtigt werden.

Für weitere projektbezogene Ausgaben sieht die Richtlinie eine Pauschale von 19 Prozent der unmittelbar förderfähigen Personalausgaben vor. Die genaue Finanzierungsplanung muss dennoch nachvollziehbar sein, denn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist im Antrag nachzuweisen.

Der Eigenanteil von grundsätzlich fünf Prozent kann unter bestimmten Bedingungen durch Barmittel oder durch anrechenbare Personalausgaben des Antragstellers beziehungsweise eines beteiligten Partners erbracht werden. Zusätzliche öffentliche oder private Mittel sind möglich, sofern für denselben Förderzweck keine unzulässige Doppelfinanzierung entsteht.

Diese Projekte bleiben von der Förderung ausgeschlossen

Die Ausschreibung verlangt einen erkennbaren Bezug zur Mitgestaltung öffentlicher Angelegenheiten auf Bundesebene. Vorhaben, die ausschließlich in einer Stadt, einem Landkreis oder einem einzelnen Bundesland wirken sollen, werden deshalb nicht aus dem Partizipationsfonds finanziert.

Ausgeschlossen sind außerdem reine Sport- und Kunstprojekte. Maßnahmen, die zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben einer Organisation gehören oder für die bereits eine andere gesetzliche Finanzierung vorgesehen ist, sind ebenfalls nicht förderfähig.

Ein bundesweiter Verband sollte im Antrag deshalb genau beschreiben, wie das Projekt über einzelne Regionen hinauswirkt. Allgemeine Vereinsarbeit ohne ein abgegrenztes Vorhaben und ohne nachvollziehbaren Bezug zur politischen Teilhabe dürfte nicht ausreichen.

Der Antrag muss vollständig im Förderportal eingehen

Das Verfahren wird vollständig über das Förderportal des BMAS abgewickelt. Anträge müssen in deutscher Sprache elektronisch eingereicht werden, wobei für die Wahrung der Frist die Eingangsbestätigung des Portals zählt.

Ein Antrag gilt als vollständig, wenn sämtliche erforderlichen Angaben im Onlineformular gemacht und alle in der Checkliste verlangten Unterlagen hochgeladen wurden. Die Checkliste und gegebenenfalls vorgeschriebene Formulare stehen im Dokumentenbereich des Portals bereit.

Für die erstmalige fristgerechte Einreichung genügt der vollständige elektronische Antrag, wenn im Portal die dafür vorgesehene Checkbox Z760 aktiviert wird. Wird das Vorhaben für eine Förderung ausgewählt, müssen die Unterlagen anschließend durch die vertretungsberechtigte Person bestätigt werden.

Diese Bestätigung kann je nach Vertretungsform über einen kostenlosen eID-Service, ein TAN-Verfahren oder eine qualifizierte elektronische Signatur erfolgen. Eine Nachreichung auf dem Postweg ist nur ausnahmsweise vorgesehen.

Kostenlose Hilfe bei der Antragstellung

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bietet am 6. und 27. August 2026 jeweils um 10 Uhr einen Antragsworkshop an. Interessierte Organisationen können sich nach Angaben des BMAS über die E-Mail-Adresse partizipationsfonds@kbs.de anmelden.

Wegen der kurzen Frist sollte die Registrierung im Förderportal nicht bis zum letzten Tag aufgeschoben werden. Technische Fragen, fehlende Vollmachten oder noch nicht verfügbare Nachweise können sonst dazu führen, dass ein Antrag nicht rechtzeitig bestätigt wird.

Wie über die Anträge entschieden wird

Zunächst prüft die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, ob ein Antrag die formellen Förderbedingungen erfüllt. Anschließend werden Stellungnahmen des zuständigen BMAS-Fachreferats eingeholt und die förderfähigen Anträge einem Beirat vorgelegt.

Der Beirat besteht aus Vertreterinnen und Vertretern von Organisationen von Menschen mit Behinderungen und gibt Förderempfehlungen ab. Sind mehr geeignete Anträge vorhanden als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollen insbesondere notwendige Nachteilsausgleiche und Vorhaben zur Nachwuchsförderung berücksichtigt werden.

Bei der Auswahl soll außerdem die Vielfalt unterschiedlicher Behinderungen abgebildet werden. Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht selbst bei vollständig erfüllten Voraussetzungen nicht.

Was Antragsteller jetzt vorbereiten sollten

Organisationen sollten zuerst prüfen, ob sie bundesweit tätig sind und sämtliche Anforderungen an die Antragsberechtigung erfüllen. Danach müssen Projektziel, Zielgruppe, Laufzeit, Arbeitsplan und Bezug zur politischen Teilhabe verständlich beschrieben werden.

Ebenso wichtig sind ein belastbarer Finanzierungsplan und die klare Abgrenzung zu bereits finanzierten Aufgaben. Benötigte Assistenzleistungen müssen aus der Kalkulation des übrigen Vorhabens herausgenommen und in einem eigenen Antrag dargestellt werden.

Da verspätete oder unvollständige Anträge grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, sollte eine interne Abgabefrist mehrere Tage vor dem 17. September angesetzt werden. So bleibt Zeit, um hochgeladene Dokumente, Beträge und die Eingangsbestätigung zu prüfen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein fiktiver bundesweit tätiger Selbstvertretungsverband plant für 2027 eine Schulungsreihe, in der junge Mitglieder auf Anhörungen und Gespräche mit Bundesbehörden vorbereitet werden. Ergänzend sollen barrierefreie digitale Informationsmaterialien erstellt und mehrere Onlineveranstaltungen angeboten werden.

Die anerkennungsfähigen Gesamtausgaben des Projekts betragen 20.000 Euro. Bei einer Förderung von 95 Prozent könnte der Zuschuss höchstens 19.000 Euro betragen, während der Verband mindestens 1.000 Euro als Eigenbeteiligung einplanen müsste.

Benötigen einzelne ehrenamtlich Mitwirkende zusätzlich persönliche Assistenz, darf der Verband diese Kosten nicht in denselben Antrag aufnehmen. Er müsste hierfür einen getrennten Assistenzantrag stellen und den jährlichen Höchstbetrag sowie den möglichen Eigenanteil beachten.

Quellenhinweis: Grundlage des Beitrags sind die Förderbekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 8. Juli 2026 und die Förderrichtlinie vom 3. Juni 2026.

Der Beitrag Bis zu 8.000 Euro für Assistenz: Neue Förderung für Behindertenverbände gestartet erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Messung von Lufttemperatur und Niederschlag für die Bewertung des Klimawandels – David Legates

17. EIKE-Konferenz in Halle an der Saale am 27. Juni 2026 Probleme bei der Messung von Lufttemperatur und Niederschlag für die Bewertung des Klimawandels.
David Russell Legates ist ehemaliger Professor für Geografie an der University of Delaware. Er war Direktor des Zentrums für Klimaforschung an derselben Universität und ehemaliger Staatsklimatologe von Delaware.
Im September 2020 ernannte ihn die Trump-Regierung zum stellvertretenden Staatssekretär für Beobachtung und Vorhersage bei der National Oceanic and Atmospheric Administration (NOAA), wo er bis Januar 2021 tätig war.

Hinweis: Das Video wurde auf unserem englischen Kanal publiziert: Mit dem Zahnrad unten rechts können Sie mit „Untertitel“ und „übersetzen/deutsch“ den deutschen Text mitlesen.

Der Beitrag Messung von Lufttemperatur und Niederschlag für die Bewertung des Klimawandels – David Legates erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Telephone conversation with Guards Colonel Abdulaziz Shikhabidov, Commander of the 76th Guards Airborne Assault Division

PRESIDENT OF RUSSIA - 6. August 2026 - 18:50

Vladimir Putin had a telephone conversation with Guards Colonel Abdulaziz Shikhabidov, Commander of the 76th Guards Air Assault Division.

The Supreme Commander-in-Chief heard a report on the combat situation along the line of contact in the Dobropolye tactical sector within the division’s area of responsibility and thanked the division’s personnel for their service in combat.

* * *

Abdulaziz Shikhabidov: Comrade Supreme Commander-in-Chief, good evening.

Colonel Shikhabidov, Commander of the 76th Guards Air Assault Division, reporting.

Following the full liberation of the Kursk Region and the establishment of a buffer zone in the Sumy Region, the division, acting on the instructions of the Chief of the General Staff of the Armed Forces of the Russian Federation, is carrying out combat missions as part of the Tsentr Group in the Dobropolye tactical sector.

Units of the division took part in completing the capture of Krasnoarmeysk and liberated Grishino, Novoalexandrovka, Vasilyevka, and Shevchenko. The division’s formations and units continue to take part in the liberation of the Donetsk People’s Republic.

Comrade Supreme Commander-in-Chief,

Combat operations are being conducted virtually without interruption through the active use of new tactics and methods of warfare and the continued improvement of unmanned systems capabilities and assets. To maintain the ability to conduct active combat operations, combat training activities are continuously held at the division’s training ranges for battalions undergoing restoration of their combat readiness.

In the course of combat operations in the Dobropolye tactical sector, enemy losses amounted to more than 6,000 personnel. Fourteen tanks, 140 armoured combat vehicles, 54 artillery pieces and mortars, and 210 motor vehicles were destroyed. Nineteen enemy personnel were taken prisoner, and more than 71 counterattacks were repelled.

There are no issues requiring attention. This concludes my report.

Vladimir Putin: How would you assess the overall morale of the troops? How are the men doing?

Abdulaziz Shikhabidov: Comrade Supreme Commander-in-Chief, morale is high and confident. We are ready to carry out all the tasks assigned to us.

Vladimir Putin: Good. And what do you think needs to be provided? Is there perhaps anything you are lacking?

Abdulaziz Shikhabidov: At present, as part of the group, if I may put it that way, we are keeping pace with the times and improving all our tactics and methods of operation, including practical operations on the front line and the use of modern technologies. We are not standing still; we are constantly improving.

Vladimir Putin: Are the tasks being assigned achievable within the specified timeframes?

Abdulaziz Shikhabidov: Yes, absolutely. All the deadlines being set are realistic.

Vladimir Putin: Good.

It was very important for me to hear that from you, as the commander of the 76th Division. It is a legendary division. I wish you every success.

Moreover, your division is operating at a good pace in the Dobropolye sector, at a faster pace than the other units operating alongside you. So I would like to thank you, your subordinates, and all the soldiers and commanders. Please convey my very best wishes and words of gratitude to them.

Abdulaziz Shikhabidov: Understood. I have received the task.

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Klimahorror: Bodensatz am Bodensee

Es gibt wahrlich keinen geographischen oder gesellschaftlichen Teilbereich in diesem Land mehr, der nicht bemüht wird, um die Panik vor der für diese Jahreszeit völlig normalen Sommerhitze zu schüren. Nicht nur, das dass seit Corona restlos desavouierte Robert-Koch-Institut (RKI) mit eilfertiger Unterstützung der gesamten Mainstream-Journaille das Ammenmärchen unter die Leute bringt, es habe in diesem […]

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Verwaltungsdigitalisierung: Digitalminister Wildberger wiederholt alte Fehler

netzpolitik.org - 6. August 2026 - 18:06

Das Digitalministerium will Staat und Verwaltung digitalisieren. Doch Minister Wildberger wiederholt bekannte Fehler im Prestige-Projekt. Das zeigt ein Bericht des Bundesrechnungshofs, den wir veröffentlichen. Noch immer fehlen Standards und ein Projektmanagement-Tool.

Digitalminister Karsten Wildberger will die Verwaltungsdigitalisierung umkrempeln. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / dts Nachrichtenagentur

Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und Minister Karsten Wildberger rühmen sich für die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung. Doch sie wiederholen bekannte Fehler.

Das zeigt ein aktueller Bericht des Bundesrechnungshofs. Zuerst berichtete Bild. Wir veröffentlichen das Dokument: Verwaltungsdigitalisierung – Umsetzung der Empfehlungen des Bundesrechnungshofes zur 21. Legislaturperiode.

Statt gemeinsamen Standards zu folgen, preschen einzelne mit Insellösungen vor, die nur in ihrem Ökosystem funktionieren. Es fehlt eine Gesamtstrategie. Es fehlt ein klares Zielbild. Und es fehlen Instrumente, einzelne Digitalisierungsmaßnahmen zu monitoren – also zu erfassen, was bisher passiert, was nachzubessern ist und was insgesamt besser laufen könnte.

Ministerium ringt mit Fallstricken

Ein Großprojekt von Minister Wildberger ist der Deutschland-Stack. Der Baukasten ist wesentlicher Teil der Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung. Er soll Bund, Ländern und Kommunen „Bausteine“ an die Hand geben, mit denen sie ihre Verwaltungsleistungen einheitlich digitalisieren können.

Mit dem Stack greift Wildberger Kritik und Empfehlungen auf, die Expert:innen etwa zum Onlinezugangsgesetz 2.0 äußerten. Er soll einheitliche Basiskomponenten bestimmen, die Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen nachnutzen können, Standards setzen für anschlussfähige Lösungen und eine zentrale Stelle, die eine Gesamtstrategie im Blick hat.

Der Deutschland-Stack ist seit gut einem Jahr beschlossen. Schon jetzt ist für den Bundesrechnungshof (BRH) erkennbar, dass das Ministerium mit den großen Fallstricken ringt.

Standards dringend notwendig

Zu den Basiskomponenten zählen unter anderem Fit-Connect, das National Once Only Technical System und die EUDI-Wallet, so das Bund-Länder-Gremium IT-Planungsrat im Juni.

Diese Komponenten bestehen schon deutlich länger als der Deutschland-Stack. Ob sie mit dem Stack kompatibel sind, sei laut Rechnungshof fraglich. Das habe das BMDS nicht ausreichend geprüft. Unter Umständen müssen die zuständigen Stellen die Komponenten an den Stack anpassen. Es bestehe „das Risiko“, dass das bis zum offiziellen Start des Deutschland-Stacks Anfang 2028 nicht rechtzeitig gelingt.

Insgesamt fordern die Prüfer:innen das BMDS dazu auf, bei den „Standards und Technologien für den Deutschland-Stack“ einen Zahn zuzulegen. Nach eigener Zielvorgabe will das BMDS sie erst Anfang 2028 umfassend bereitstellen.

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Erst wenn wesentliche Standards und Technologien für den Deutschland-Stack feststehen, kann das BMDS abschließend bewerten, welche bestehenden Basisdienste konform zum Deutschland-Stack sind. Trotzdem beschloss der IT-Planungsrat, welche IT-Lösungen als Basisdienste für den Deutschland-Stack vorgesehen sind.

Keine verlässliche Grundlage

Verbindliche Standards fehlen etwa beim Thema generative KI und IT-Sicherheit, bemängeln die Rechnungsprüfer. Gleichzeitig entwickelt das Digitalministerium etwa das KI-Projekt Spark und fördert Projekte zu agentischer KI über den Agentic AI Hub. Akteure wie Länder oder Unternehmen haben laut BRH damit keine „verlässliche Planungsgrundlage“.

Erschwerend komme hinzu, dass die Akteure nicht erkennen können, welche Standards sie verbindlich umsetzen müssen. Zwar sind alle „128 erarbeiteten Standards und Technologien“ auf der Website zum Deutschland-Stack aufgelistet. Aber es ist nicht ausgewiesen, welche davon der IT-Planungsrat beschlossen hat.

Niemand steht am Steuer

Die wackelige Kommunikation auf der Website passt ins Bild. Der Rechnungshof bemängelt grundsätzlich, dass das Ministerium das Steuer nicht in der Hand hat. So gebe es erst jetzt, ein Jahr nach dem Beschluss zum D‑Stack, eine Meilensteinplanung. Dabei habe das BMDS versäumt, „Risiken und Abhängigkeiten zwischen den Projekten des D‑Stacks“ zu ermitteln. Das könne wiederum zu Verzögerungen führen.

Das BMDS hat zudem versäumt, ein übergreifendes Berichtswesen aufzubauen. Damit fehlen ihm geeignete Informationen, um den Deutschland-Stack zu steuern.

Auch die zentrale Software zum Projektmanagement PMflex komme laut BRH viel zu spät. Damit will das Ministerium erfassen, welche Fortschritte die zuständigen Behörden bei der Modernisierungsagenda Bund machen. Laut Agenda sollte das Tool innerhalb von vier Monaten fertig sein. Aber wahrscheinlich werden die Ressorts erst ab 2027 damit arbeiten.

Für den „Überblick über den Stand der Vorhaben zur Verwaltungsdigitalisierung“ sei das Tool unumgänglich. Damit sollen die Ressorts unter anderem „Kennzahlen zur Wirkungsmessung“ festhalten und auch, ob die gewählten Maßnahmen effektiv sind.

Das könnte aber insgesamt schwierig werden. Laut Rechnungshof hat die Bundesregierung in der Modernisierungsagenda „nur vage und abstrakt formuliert“, welche Ziele in der Verwaltungsdigitalisierung erreichen will. Wie genau gemessen werden soll, welche Maßnahme erfolgreich ist, ist nicht über Kennzahlen oder Ähnliches festgelegt.

Der Bundesrechnungshof kritisierte bereits in seinem Bericht vor einem Jahr, dass etwa Zielbild und Monitoring fehlen.

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Free Press Plans to Take Carr to Court in Response to Thursday's Unlawful Decision to Eliminate a Vital Limit on Media Consolidation

On Thursday, the Federal Communications Commission voted along party lines to eliminate the 39 percent national television-ownership cap, a statute that the agency lacks the legal authority to repeal. Free Press and allies plan to appeal this unlawful decision in court.

Congress enshrined the national ownership cap in federal law; it prohibits a single company from owning TV stations that reach more than 39 percent of the national broadcast audience. The FCC does not have the power to get rid of this limit, but Chairman Brendan Carr decided to move ahead. His motivation is to remove a significant legal hurdle to further broadcast consolidation — specifically involving media conglomerates that are friendly to President Donald Trump and his far-right agenda.

In March, the FCC unlawfully granted a waiver of this same rule for broadcast giant Nexstar Media Group’s $6.2 billion purchase of Tegna, allowing it to far exceed the national limit on station ownership. That merger would give Nexstar access to 80 percent of U.S. households over the nation’s broadcast airwaves. Although the companies rushed to close the transaction on the basis of the FCC’s unauthorized waiver, federal courts in California halted the transaction in light of the antitrust lawsuits both from state attorneys general and private parties.

Free Press has argued, alongside allies in press-freedom, labor, civil-liberties and consumer groups, that eliminating the cap would reduce competition, diminish viewpoint diversity, weaken local news and benefit only the nation’s largest station owners.

Free Press Vice President of Policy and General Counsel Matt Wood said:

“After his legally dubious maneuvers to waive the national cap for Nexstar’s takeover of Tegna, Carr is doubling down, seeking to overturn a vital media-ownership limit he has no actual authority to eliminate. His goal is to spur more media consolidation involving companies Donald Trump views as ideological allies and corporate cronies.

“Changing this limit requires congressional action, but Carr doesn’t care. He’ll do whatever it takes to clear the way for Trump-aligned billionaires to swallow up stations wherever and whenever they please. The result would be just one or two dominant broadcasters in every market, deep job cuts for journalists, and an influx of bargain-basement content disguised as local news. This spells disaster for the local communities that broadcasters are supposed to serve.

“Free Press and allies sued the Carr FCC for the unlawful procedural tricks it used to waive this ownership limit in the Nexstar-Tegna merger, and we intend to take the agency to court over today’s unlawful power grab too.”

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Sanders Introduces Bill to Guarantee Paid Vacation for U.S. Workers

Sen. Bernie Sanders (I-Vt.), Ranking Member of the Senate Committee on Health, Education, Labor, and Pensions (HELP), today reintroduced the Guaranteed Paid Vacation Act — legislation that would guarantee at least two weeks of paid vacation to every full-time worker in America.

Joining Sanders as cosponsors are Sens. Chris Murphy (D-Conn.), Ed Markey (D-Mass.), Ruben Gallego (D-Ariz.) and Alex Padilla (D-Calif.). Rep. Seth Magaziner (D-R.I.) introduced companion legislation along with 86 members of the House of Representatives.

“It is beyond unacceptable that in the year 2026, the United States remains the only major country on Earth not to guarantee paid vacation time to workers. This legislation would put an end to that international embarrassment,” Sanders said. “We hear a lot of talk about family values in America, but let’s be clear: When a husband, wife, and kids, during the course of an entire year, are unable to spend any time together on vacation, that is not a family value. That is an attack on everything that a family is supposed to stand for. It’s not a radical idea to require companies in America to provide at least two weeks of paid vacation to their workers. What’s radical is that millions of Americans are not only working longer hours for lower wages, but that they do not receive a single paid vacation day. That should not be happening in the United States of America, the richest country in the history of the world.”

“Every worker in America deserves the chance to rest, recharge, and spend time with the people they love without worrying about missing a paycheck,” Magaziner said. “I’m grateful to Senator Sanders for leading this fight in the Senate. It is time that we deliver this basic fairness to hardworking Americans.”

While millions of Americans are working longer hours for lower wages, the U.S. remains the only major economy in the world to not guarantee some type of paid vacation time to its people. Today in Canada, Japan, Mexico, South Korea, Australia and many countries in Europe, workers are guaranteed at least 10 days of paid vacation. In other countries, such as the United Kingdom, Sweden and France, paid vacation benefits are even stronger.

Meanwhile, nearly one in four workers in America — or more than 33 million workers nationwide — receive no paid vacation time at all. At the same time, almost 40% of workers report being on the job at least 45 hours a week and the average full-time worker in the U.S. now reports working 43 hours a week. Moreover, more than nine million Americans work multiple jobs, with more than five million working a second part-time job on top of a full-time job.

If passed, the Guaranteed Paid Vacation Act would ensure that:

  • Every worker in America has the right to accrue at least one hour of paid annual leave for every 25 hours worked.
  • Full-time workers will earn at least two weeks of paid annual leave per year, to be used for any reason, at their standard rate of pay.
  • Workers are protected against discrimination for exercising their right to take annual paid leave.

A recent poll found 79% of Americans support the Guaranteed Paid Vacation Act. The American people’s support for the legal right to paid time off is nearly universal. According to a recent poll conducted by the RAND Corporation, 90% of Americans support legislation that would require employers to offer earned time off.

The Guaranteed Paid Vacation Act is endorsed by United Auto Workers (UAW), Service Employees International Union (SEIU), Association of Flight Attendants-CWA (AFA-CWA), International Association of Machinists and Aerospace Workers (IAM Union), National Education Association (NEA), National Nurses United (NNU), Committee of Interns and Residents (CIR)-SEIU, International Federation of Professional and Technical Engineers (IFPTE), Sheet Metal, Air, Rail, and Transportation (SMART) Union, United Electrical, Radio & Machine Workers of America (UE), United Mine Workers of America (UMWA), United Steelworkers (USW), American Federation of State, County and Municipal Employees (AFSCME), American Federation of Teachers (AFT), A Better Balance, National Partnership for Women & Families, United for Respect, Equal Rights Advocates, Family Values @ Work, MomsRising, National Employment Law Project (NELP), Paid Leave for All, Workplace Fairness, The Center for Law and Social Policy (CLASP) and Indivisible.

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Nur 1.041 Euro im Monat: So wenig erhalten neue Erwerbsminderungsrentner

Wer aus gesundheitlichen Gründen lange vor dem regulären Rentenalter aus dem Beruf ausscheiden muss, verliert häufig nicht nur Arbeitseinkommen. Oft bricht zugleich die Möglichkeit weg, weitere Rentenansprüche aufzubauen und privat für das Alter vorzusorgen.

Wie knapp die Absicherung ausfallen kann, zeigt der Rentenversicherungsbericht 2025. Im Jahr 2024 kamen 171.732 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit neu hinzu, der durchschnittliche monatliche Zahlbetrag betrug lediglich 1.041 Euro.

Dieser Durchschnitt beweist nicht, dass alle Betroffenen arm sind. Er zeigt jedoch, wie schnell eine kleine Rente an ihre Grenzen stößt, wenn davon Miete, Strom, Lebensmittel und krankheitsbedingte Ausgaben bezahlt werden müssen.

Die 1.041 Euro bilden den statistischen Zahlbetrag beim Rentenzugang 2024 ab. Der Zugangswert umfasst volle und teilweise Erwerbsminderungsrenten.

Seitdem wurden die Renten angepasst, zuletzt zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Der Wert von 1.041 Euro beschreibt daher nicht die heutige durchschnittliche Auszahlung dieser Gruppe.

Frauen erhielten im Durchschnitt nur 1.010 Euro

Bei den Männern lag der durchschnittliche Zahlbetrag der 2024 neu hinzugekommenen Erwerbsminderungsrenten bei 1.078 Euro. Frauen kamen nur auf 1.010 Euro und damit auf 68 Euro weniger im Monat.

Auch die Entwicklung über mehrere Jahre bleibt ernüchternd. Im Jahr 2022 lag der durchschnittliche Zahlbetrag bei 950 Euro, 2023 waren es 1.001 Euro und 2024 schließlich 1.041 Euro.

Auf dem Papier ist das ein deutlicher Anstieg. Über die Kaufkraft sagt er jedoch wenig aus, denn steigende Mieten, höhere Lebensmittelpreise und zusätzliche Ausgaben wegen einer Erkrankung können einen erheblichen Teil des Zuwachses aufzehren.

Zum Jahresende 2024 wurden insgesamt rund 1,75 Millionen Erwerbsminderungsrenten gezahlt. Ihr durchschnittlicher Zahlbetrag lag mit 1.027 Euro sogar etwas unter dem Wert der Neuzugänge; 96 Prozent des Bestands entfielen auf Renten wegen voller Erwerbsminderung.

Was der Zahlbetrag von 1.041 Euro tatsächlich aussagt

Der Zahlbetrag ist nicht mit der Bruttorente gleichzusetzen. Bei gesetzlich krankenversicherten Rentnern behält die Rentenversicherung die eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung direkt ein, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert.

Mögliche Einkommensteuern sind vom statistischen Zahlbetrag noch nicht abgezogen. Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt von den gesamten steuerpflichtigen Einkünften und der persönlichen Situation ab.

Dabei ist zu beachten: Die 1.041 Euro sind kein durchschnittliches Haushaltseinkommen. Einkommen eines Partners, eine Betriebsrente, Unterhalt oder andere Einnahmen können die finanzielle Lage verbessern, während eine hohe Miete oder besondere Bedarfe sie verschärfen.

Auch eine Armutsgrenze lässt sich aus dem Rentenbetrag allein nicht ableiten. Für die Grundsicherung zählt der individuelle Bedarf, der sich unter anderem aus Regelbedarf, anerkannter Unterkunft, Heizung und möglichen Mehrbedarfen zusammensetzt.

Warum die Erwerbsminderungsrente häufig so niedrig bleibt

Die Erwerbsminderungsrente richtet sich nach den bis zur Erkrankung erworbenen Ansprüchen. Wer zuvor wenig verdient, in Teilzeit gearbeitet oder längere Lücken im Versicherungsverlauf hat, startet deshalb mit einer schwächeren Berechnungsbasis.

Die Zurechnungszeit soll den vorzeitigen Abbruch des Erwerbslebens abfedern. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 wird die versicherte Person so behandelt, als hätte sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten weiter Beiträge gezahlt.

Diese Hochrechnung hilft, sie verwandelt einen niedrigen früheren Verdienst aber nicht in einen Durchschnittsverdienst. Zudem kann die Erwerbsminderungsrente um bis zu 10,8 Prozent gekürzt werden; der Abschlag bleibt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung im Allgemeinen auch bei einer späteren Folgerente bestehen.

Wie die Kürzung berechnet wird, zeigt auch unser Beitrag zum Abschlag von bis zu 10,8 Prozent bei der Erwerbsminderungsrente.

Rund 520.000 Menschen brauchten Ende 2025 Grundsicherung

Niedrige Einkommen bei dauerhafter Erwerbsminderung betreffen eine große Gruppe. Nach den jüngsten Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten im Dezember 2025 rund 520.000 Erwachsene unterhalb der Altersgrenze Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung.

Diese Zahl darf nicht mit der Zahl der Erwerbsminderungsrentner gleichgesetzt werden. Unter den Grundsicherungsbeziehenden sind auch Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente nicht erfüllen.

Umgekehrt erhält nicht jeder Bezieher einer kleinen Erwerbsminderungsrente Grundsicherung. Nach § 41 Absatz 3 SGB XII muss die volle Erwerbsminderung unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehen und eine Besserung unwahrscheinlich sein.

Ob die Rente befristet bewilligt wurde, entscheidet darüber nicht allein. Ist die Dauerhaftigkeit nicht festgestellt und reicht das Einkommen nicht, kommt häufig Hilfe zum Lebensunterhalt infrage; auch Einkommen und Vermögen im Haushalt können den Anspruch beeinflussen.

Welche Leistung bei zu wenig Rente infrage kommt Persönliche Situation Mögliche Leistung Dauerhaft voll erwerbsgemindert und Lebensunterhalt nicht gedeckt Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII Volle Erwerbsminderung ist nicht als dauerhaft festgestellt und das Einkommen reicht nicht Häufig Hilfe zum Lebensunterhalt; die genaue Leistung hängt von der Feststellung des Sozialhilfeträgers ab Lebensunterhalt ist grundsätzlich gesichert, aber die Wohnkosten belasten stark Wohngeld kann abhängig von Einkommen, Haushaltsgröße, Miete und Wohnort infrage kommen Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt bereits die Unterkunft Zusätzliches Wohngeld ist im Regelfall ausgeschlossen

Die Tabelle bietet nur eine erste Orientierung. Bei Paaren, gemischten Haushalten oder einer teilweisen Erwerbsminderung kann die Zuständigkeit anders ausfallen.

Grundsicherung stockt nicht nur bis zum Regelbedarf auf

Für Alleinstehende beträgt die Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026 weiterhin 563 Euro. Hinzu kommen nach § 42 SGB XII insbesondere die anerkannten Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe.

Deshalb gibt es keine bundesweit einheitliche Rentengrenze für die Grundsicherung. Eine Rente von 1.100 Euro kann bei niedriger Miete ausreichen, bei einer anerkannten Warmmiete von 650 Euro aber bereits unter dem persönlichen Bedarf liegen.

Die gesetzliche Rente wird grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Ohne einen anwendbaren Freibetrag führt ein zusätzlicher Euro Rente deshalb häufig dazu, dass die ergänzende Grundsicherung um einen Euro sinkt.

Eine wichtige Ausnahme gilt bei mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten. Nach § 82a SGB XII bleiben 100 Euro sowie 30 Prozent des darüber liegenden Renteneinkommens anrechnungsfrei, 2026 jedoch höchstens 281,50 Euro monatlich.

Dafür muss kein Grundrentenzuschlag ausgezahlt werden. Betroffene sollten ihren Bescheid prüfen, denn unser Beitrag zum Freibetrag von bis zu 281,50 Euro bei der Grundsicherung zeigt, wie viel Geld bei einer fehlenden Anrechnung verloren gehen kann.

Wann Wohngeld die bessere Hilfe sein kann

Eine Erwerbsminderungsrente schließt Wohngeld nicht aus. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom wohngeldrechtlichen Einkommen, der Zahl der Haushaltsmitglieder, der berücksichtigungsfähigen Miete und der Mietstufe des Wohnorts ab.

Wer bereits Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält und dessen Unterkunft dort berücksichtigt wird, ist nach § 7 Wohngeldgesetz grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Wohnkosten sollen nicht zweimal aus verschiedenen Systemen finanziert werden.

Kann Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeiden, kommt es auch bei einem knappen Einkommen infrage. Eine vertiefte Einordnung bietet unser Ratgeber zu Grundsicherung oder Wohngeld bei zu niedriger Rente.

Die sichtbare Statistik erfasst die verdeckte Armut nicht

Die Zahl von rund 520.000 Grundsicherungsbeziehenden erfasst nur Menschen, die die Leistung beantragt und erhalten haben. Warum andere Berechtigte keinen Antrag stellen, lässt sich aus der Leistungsstatistik nicht ablesen.

Wie groß diese Lücke sein kann, zeigt eine ältere, von der Deutschen Rentenversicherung geförderte DIW-Studie zur verdeckten Altersarmut. Für die Jahre 2010 bis 2015 ermittelten die Forschenden bei rechnerisch berechtigten Haushalten mit gesetzlicher Rente eine Nichtinanspruchnahme von 59 Prozent.

Die Quote darf nicht auf heutige Erwerbsminderungsrentner übertragen werden, denn untersucht wurde die Grundsicherung im Alter anhand älterer Daten. Die Studie belegt aber, dass die amtliche Zahl der Leistungsbeziehenden das tatsächliche Ausmaß niedriger Einkommen nicht vollständig abbildet.

Ende 2025 bezogen rund 764.000 Menschen Grundsicherung im Alter. Für frühere Erwerbsminderungsrentner kann sich die knappe finanzielle Lage nach dem Erreichen der Altersgrenze fortsetzen.

Das Armutsrisiko beginnt oft schon vor dem Rentenbescheid

Eine Erwerbsminderung trifft häufig Menschen, deren Einkommen bereits durch Krankheit, Teilzeit, Arbeitslosigkeit oder lange Ausfallzeiten gesunken ist. Der Rentenbescheid bildet diese Vorgeschichte ab, obwohl die Zurechnungszeit einen Teil der fehlenden Versicherungsjahre ersetzt.

Hier zeigt sich das Problem: Die Erwerbsminderungsrente wird aus den erworbenen Ansprüchen berechnet, schützt aber nicht automatisch vor einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums.

Wer ergänzende Grundsicherung benötigt und keinen Freibetrag nutzen kann, hat von einer kleinen Rentenerhöhung oft keinen höheren verfügbaren Gesamtbetrag. Die Sozialhilfe sinkt dann ungefähr in derselben Höhe, in der die Rente steigt.

Worauf Betroffene jetzt achten sollten

Eine niedrige Erwerbsminderungsrente sollte immer zusammen mit der anerkannten Warmmiete und möglichen Mehrbedarfen betrachtet werden. Eine feste Rentengrenze für die Grundsicherung gibt es nicht.

Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung ist das örtliche Sozialamt die erste Anlaufstelle. Bei einer befristeten Rente sollte geklärt werden, ob die volle Erwerbsminderung sozialhilferechtlich als dauerhaft gilt oder Hilfe zum Lebensunterhalt greift.

Liegt das Einkommen etwas oberhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs, lohnt eine Wohngeldberechnung. Betroffene sollten nicht bis zur vollständigen Klärung warten, weil Grundsicherung und Wohngeld grundsätzlich erst ab dem jeweiligen Antragsmonat gezahlt werden.

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Neue Frührente für Schwerarbeiter: Für diese Berufe würde sie sich lohnen

Die SPD bringt eine neue Frührente für besonders belastete Beschäftigte ins Gespräch. Als Vorbild dient die österreichische Schwerarbeitspension. Sie könnte die bisherige Altersrente für besonders langjährig Versicherte ersetzen, stellt Betroffene aber ebenfalls vor hohe Hürden.

Die SPD will für Menschen mit besonders belastenden Berufen eine Härtefallregelung schaffen. Der Erste Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion, Dirk Wiese, schlägt vor, sich dabei an der österreichischen Schwerarbeitspension zu orientieren.

Wiese argumentiert, dass viele Beschäftigte mit körperlich oder psychisch anstrengenden Tätigkeiten die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren nicht erreichen.

Häufig zwingt sie ihre Gesundheit schon vorher zum Ausstieg. Eine neue Regelung soll deshalb stärker berücksichtigen, wie belastend die Arbeit tatsächlich war.

Abschlagsfreie Frührente steht zur Diskussion

Die Rentenkommission hat vorgeschlagen, die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren durch eine gezieltere Schutzregelung zu ersetzen. Eine sogenannte Schutzrente könnte Menschen helfen, die ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Dafür käme voraussichtlich eine Gesundheitsprüfung infrage.

Der SPD-Vorschlag geht darüber hinaus. Er würde nicht nur eine aktuelle Erkrankung, sondern auch die Belastung des bisherigen Berufs einbeziehen.

Fallbeispiel: Hinrich arbeitet seit Jahrzehnten im Hafen

Hinrich ist 61 Jahre alt und arbeitet seit seinem 17. Lebensjahr als Hafenfacharbeiter in Cuxhaven. Er hat Container gesichert, schwere Ladung bewegt und bei Regen, Hitze, Kälte sowie im Schichtdienst gearbeitet. Nach mehr als 40 Berufsjahren leidet er unter Rücken- und Knieproblemen. Sein Arzt rät ihm, keine schweren Lasten mehr zu tragen.

Für die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren fehlen Hinrich noch mehrere Jahre. Beantragt er mit 63 die Altersrente für langjährig Versicherte, muss er jedoch dauerhaft Abschläge hinnehmen.

Eine Schwerarbeitsrente könnte ihm einen früheren Ausstieg ermöglichen. Dafür müsste der Gesetzgeber seine Hafentätigkeit als Schwerarbeit einstufen, und Hinrich müsste genügend Schwerarbeitsmonate nachweisen.

Das Beispiel ist fiktiv, zeigt aber ein verbreitetes Problem: Viele Beschäftigte haben jahrzehntelang körperlich gearbeitet, können die Altersgrenze jedoch nur mit erheblichen gesundheitlichen Belastungen erreichen.

So funktioniert die Schwerarbeitspension in Österreich

Österreich führte die Schwerarbeitspension 2007 ein. Versicherte können sie grundsätzlich ab dem 60. Lebensjahr beanspruchen. Dafür brauchen sie mindestens 540 Versicherungsmonate, also 45 Versicherungsjahre. Zusätzlich müssen sie innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsbeginn mindestens 120 Monate anerkannte Schwerarbeit geleistet haben.

Sie müssen damit in den letzten 20 Jahren mindestens zehn Jahre lang Schwerarbeit nachweisen.

Als Schwerarbeitsmonat zählt ein Monat, in dem eine Person an mindestens 15 Kalendertagen eine anerkannte belastende Tätigkeit ausübt. Schwerarbeit, die ausschließlich länger als 20 Jahre zurückliegt, zählt grundsätzlich nicht.

Die österreichischen Regeln erfassen unter anderem regelmäßige Nacht-, Schicht- oder Wechseldienste, Arbeiten unter extremer Hitze oder Kälte, Tätigkeiten unter gesundheitsschädlichen Einflüssen, besonders schwere körperliche Arbeit und bestimmte Pflegeberufe.

Auch der Kalorienverbrauch zählt

Bei körperlicher Schwerarbeit spielt der Arbeitsenergieumsatz eine Rolle. Als Grenzwert gelten grundsätzlich 2.000 Kilokalorien pro Arbeitstag bei Männern und 1.400 Kilokalorien bei Frauen. Gemeint ist die zusätzliche Belastung durch die Arbeit und nicht der gesamte tägliche Kalorienverbrauch.

Die Berufsbezeichnung allein entscheidet nicht. Maßgeblich sind die konkreten Aufgaben, die Arbeitsbedingungen und die nachgewiesenen Beschäftigungszeiten.

Auch in Österreich gibt es Abschläge

Österreich zahlt die Schwerarbeitspension nicht ohne Kürzungen. Für jeden Monat vor dem regulären Pensionsalter sinkt die Leistung um 0,15 Prozent. Das entspricht 1,8 Prozent pro Jahr. Bei einem fünf Jahre früheren Beginn kann die Kürzung neun Prozent erreichen.

Damit fällt der Abschlag geringer aus als bei der deutschen Altersrente für langjährig Versicherte, bleibt aber dauerhaft bestehen.

Wer könnte in Deutschland profitieren?

Eine deutsche Schwerarbeitsrente könnte vor allem Beschäftigten in der Pflege, auf dem Bau, in der Industrie, in der Reinigung, in der Logistik, in der Landwirtschaft, im Hafenbetrieb sowie in Berufen mit regelmäßigem Nacht- und Schichtdienst helfen.

Der Gesetzgeber müsste festlegen, welche Belastungen zählen und welche Nachweise Beschäftigte vorlegen müssen. Arbeitsverträge, Tätigkeitsbeschreibungen, Schichtpläne, Lohnabrechnungen mit Nacht- oder Gefahrenzulagen, arbeitsmedizinische Unterlagen und Bescheinigungen über gesundheitsgefährdende Stoffe könnten dabei eine wichtige Rolle spielen.

Für Hinrich könnten Nachweise über Nachtarbeit, schwere Lasten und Einsätze bei extremen Witterungsbedingungen entscheidend sein.

Das österreichische Modell hat hohe Hürden

Auch das österreichische Modell schützt nicht automatisch alle Schwerarbeiter. Die 45 Versicherungsjahre bleiben Voraussetzung. Menschen mit längeren Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit oder anderen Unterbrechungen könnten daran scheitern.

Hinzu kommt die Begrenzung auf die letzten 20 Jahre vor dem Rentenbeginn. Wer wegen gesundheitlicher Probleme frühzeitig in einen leichteren Beruf wechselt, kann dadurch Nachteile haben.

Eine deutsche Regelung müsste deshalb klären, ob auch weiter zurückliegende Belastungszeiten zählen und wie der Gesetzgeber Unterbrechungen bewertet.

Noch ist keine neue Frührente beschlossen

Der SPD-Vorschlag gilt nicht als Gesetz. Es gibt weder einen fertigen Gesetzentwurf noch verbindliche deutsche Kriterien für Schwerarbeit. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gelten die bisherigen Regeln. Auch Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen stehen noch nicht fest.

Fazit: Die drei wichtigsten Fragen und Antworten Ist die „Rente mit 63“ bereits abgeschafft?

Nein. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht weiterhin. Wer 45 Versicherungsjahre und die persönliche Altersgrenze erreicht, kann sie nach geltendem Recht abschlagsfrei beziehen.

Können Schwerarbeiter künftig mit 60 in Rente gehen?

Das ist offen. Österreich erlaubt die Schwerarbeitspension unter strengen Voraussetzungen ab 60 Jahren. Ob Deutschland dieses Alter und die dortigen Bedingungen übernimmt, hat die Politik noch nicht entschieden.

Welche Berufe könnten als Schwerarbeit gelten?

Denkbar sind Tätigkeiten mit hoher körperlicher Belastung, regelmäßiger Nacht- und Schichtarbeit, extremen Temperaturen, gefährlichen Stoffen oder besonders belastender Pflegearbeit. Eine verbindliche deutsche Regelung gibt es noch nicht.

Quellenverzeichnis

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Altersrente für besonders langjährig und langjährig Versicherte.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zur Rentenkommission und zur geplanten Schutzrente.
Pensionsversicherungsanstalt Österreich: Informationen zur Schwerarbeitspension.
Arbeiterkammer Österreich: Voraussetzungen und Abschläge der Schwerarbeitspension.
Österreichische Schwerarbeitsverordnung: Kriterien für die Anerkennung von Schwerarbeit.
t-online: „SPD schlägt Rente wie in Österreich vor“, Christine Holthoff, aktualisiert am 6. August 2026.

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Härte der neuen Grundsicherung: “Es muss Pflicht sein, einen Hausbesuch zu machen”

Seit dem 1. Juli 2026 gilt die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit ihr sind die Folgen versäumter Jobcenter-Termine deutlich strenger geworden: Nach wiederholtem Fernbleiben drohen 30 Prozent weniger Regelbedarf, nach drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen kann am Ende sogar der gesamte Leistungsanspruch einschließlich der Wohnkosten entfallen.

Gerade bei Menschen mit schweren Depressionen kann das Verfahren jedoch an einer falschen Annahme ansetzen.

Wer einen Brief nicht öffnet, einen Termin nicht absagt oder die Wohnung nicht verlässt, verweigert den Kontakt nicht zwingend aus freiem Willen, sondern kann krankheitsbedingt handlungsunfähig sein.

Der Diplom-Pädagoge und systemische Therapeut Jürgen Leuther, der selbst eine schwere depressive Krise erlebt hat und im Januar 2026 für die Deutsche DepressionsLiga sprach, brachte das Problem in einem Interview mit der taz auf einen prägnanten Satz: „Es müsste verpflichtend sein, einen Hausbesuch zu machen.“ Gemeint ist keine Kontrolle der Wohnung, sondern eine aufsuchende Hilfe, bevor die Existenzsicherung entzogen wird.

Die Reform verschärft den Druck nach versäumten Terminen

Das Grundsicherungsgeld hat das Bürgergeld abgelöst, während bereits erlassene Bescheide zunächst weitergelten können. Einen ausführlichen Überblick zu Anspruch, Höhe und weiteren Änderungen bietet der Beitrag Grundsicherungsgeld 2026: Anspruch, Antrag, Mehrbedarf und Höhe.

Bei einer Pflichtverletzung, etwa einer ohne wichtigen Grund abgelehnten zumutbaren Arbeit, einer nicht nachgewiesenen Bewerbung oder dem Abbruch einer Maßnahme, sieht § 31a SGB II grundsätzlich eine Minderung um 30 Prozent des Regelbedarfs vor. Der Minderungszeitraum beträgt regelmäßig drei Monate, kann aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorzeitig beendet werden.

Für Meldeversäumnisse gilt ein eigenes Verfahren. Der erste verpasste Termin bleibt ohne Minderung, ab dem wiederholten Versäumnis kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent sinken, sofern kein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

Bei einem alleinstehenden Erwachsenen mit dem 2026 geltenden Regelbedarf von 563 Euro entsprechen 30 Prozent einer monatlichen Kürzung von 168,90 Euro. Die Begrenzung und das Zusammentreffen mehrerer Kürzungen erläutert Gegen-Hartz im Beitrag 30-Prozent-Grenze bei Leistungsminderungen.

Nach drei Meldeversäumnissen droht ein gestufter Leistungsentzug

Besonders einschneidend ist die neue Vermutung der Nichterreichbarkeit in § 7b Absatz 4 SGB II. Wer trotz schriftlicher Belehrung drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen nicht nachkommt und keinen wichtigen Grund darlegt und nachweist, gilt nach dem geltenden SGB II als nicht erreichbar.

Im ersten Monat nach der Feststellung wird zunächst der Regelbedarf nicht ausgezahlt. Wohnkosten sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden in dieser Übergangsphase weiter übernommen.

Erscheint die betroffene Person innerhalb dieses Monats persönlich im Jobcenter, gilt sie rückwirkend als erreichbar. Der Regelbedarf wird dann nachgezahlt, wegen des Meldeversäumnisses jedoch um 30 Prozent gemindert.

Bleibt auch dieser persönliche Kontakt aus, kann ab dem folgenden Monat der ganze Anspruch entfallen, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Ausschluss endet vor Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, wenn sich die Person persönlich beim Jobcenter meldet.

Situation Folge nach der seit Juli 2026 geltenden Regelung Erster versäumter Meldetermin Noch keine Leistungsminderung; ein wichtiger Grund sollte trotzdem schnell mitgeteilt und belegt werden. Wiederholtes Meldeversäumnis 30 Prozent weniger Regelbedarf für einen Monat, wenn kein wichtiger Grund oder Härtefall vorliegt. Drittes aufeinanderfolgendes Meldeversäumnis Gelegenheit zur persönlichen Anhörung und Prüfung der gesetzlichen Vermutung, dass die Person nicht erreichbar ist. Erster Monat nach Feststellung der Nichterreichbarkeit Der Regelbedarf entfällt zunächst; Wohnkosten sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden noch getragen. Persönliche Meldung innerhalb dieses Monats Die Erreichbarkeit gilt rückwirkend als fortbestehend; der Regelbedarf wird mit einer Minderung um 30 Prozent nachgezahlt. Weiterhin kein persönlicher Kontakt Ab dem zweiten Monat kann der gesamte Anspruch einschließlich der Unterkunftskosten entfallen. Bekannte psychische Erkrankung Eine persönliche Anhörung soll stattfinden; ein verpflichtender Hausbesuch ist nicht vorgeschrieben. Warum eine Depression leicht als Verweigerung missverstanden wird

Eine schwere depressive Episode kann mit stark vermindertem Antrieb, Konzentrationsproblemen, Schuldgefühlen, Angst, sozialem Rückzug und dem Verlust alltäglicher Handlungsfähigkeit einhergehen. Selbst einfache Tätigkeiten wie Duschen, Einkaufen, Telefonieren oder das Öffnen eines Briefes können dann zeitweise kaum zu bewältigen sein.

Das Verwaltungssystem sieht dagegen eine Abfolge aus Einladung, Frist, Anhörung und Reaktion vor. Es setzt damit voraus, dass die angeschriebene Person die Post wahrnimmt, versteht, innerlich verarbeitet und rechtzeitig handelt.

Genau diese Fähigkeiten können während einer akuten Erkrankung eingeschränkt sein. Aus dem Schweigen entsteht dann in der Akte das Bild fehlender Mitwirkung, obwohl tatsächlich ein Hilfebedarf vorliegt.

Dass dies keine seltene Randkonstellation ist, zeigen Auswertungen des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit. In einer vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung veröffentlichten Analyse wiesen 52,1 Prozent der sozialmedizinisch begutachteten Arbeitslosen mindestens eine psychische Störung auf.

Die Forschenden betonen zugleich, dass diese Gruppe nicht repräsentativ für alle Arbeitslosen ist, weil eine Begutachtung gerade bei gesundheitlichen Zweifeln veranlasst wird. Der Befund zeigt dennoch, wie häufig Jobcenter in den medizinisch schwierigen Fällen mit psychischen Einschränkungen umgehen müssen.

Das Gesetz kennt Schutzvorschriften, doch sie müssen die Betroffenen erreichen

§ 31a Absatz 2 SGB II bestimmt, dass eine persönliche Anhörung erfolgen soll, wenn dem Jobcenter eine psychische Erkrankung bekannt ist. Dasselbe gilt, wenn andere Hinweise dafür sprechen, dass sich die betroffene Person zu den entscheidenden Tatsachen nicht schriftlich äußern kann.

Vor der Prüfung des dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnisses soll ebenfalls Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben werden. Außerdem darf keine Minderung verhängt werden, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Eine solche Soll-Vorschrift ist mehr als eine unverbindliche Empfehlung. Nach einer Antwort der Bundesregierung an den Bundestag ist die persönliche Anhörung der Regelfall, von dem nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf.

Eine ausnahmslose Pflicht hat der Gesetzgeber daraus dennoch nicht gemacht. Die Bundesregierung lehnte es ausdrücklich ab, die Vorschrift in eine Muss-Regelung umzuwandeln.

Hinzu kommt: „Persönlich“ bedeutet nach der amtlichen Auslegung nicht automatisch ein Gespräch von Angesicht zu Angesicht. Das Bundesarbeitsministerium nennt ein Gespräch im Jobcenter, Telefon, Video und eine aufsuchende Kontaktaufnahme als mögliche Formen.

Ein weiterer Brief kann an derselben Krankheitsschwelle scheitern

Leuthers Einwand richtet sich weniger gegen das Ziel einer Anhörung als gegen deren praktische Ausgestaltung. Wird eine Person, die bereits mehrere Einladungen nicht öffnen oder beantworten konnte, lediglich mit einem weiteren Schreiben zu einem Gespräch aufgefordert, kann auch dieser Kontaktversuch wirkungslos bleiben.

Die Behörde erfährt dann nichts über die Krise, während das Ausbleiben als weiterer Beleg für Nichterreichbarkeit erscheint. Die Schutzvorschrift ist vorhanden, erreicht aber gerade den Menschen nicht, der sie am dringendsten benötigt.

Die neue Möglichkeit, bei Hinweisen auf eine psychische Erkrankung schon nach einem versäumten Termin eine ärztliche oder psychologische Untersuchung zu veranlassen, löst dieses Problem nur teilweise. Auch der Untersuchungstermin muss wahrgenommen werden, und ein weiteres Fernbleiben kann erneut leistungsrechtliche Folgen auslösen.

Was bei der persönlichen Anhörung und einer angeordneten Untersuchung zu beachten ist, beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag Neue Grundsicherung: ärztliche Untersuchung und Schutz bei psychischer Erkrankung.

Leuthers Forderung zielt auf Hilfe statt auf Wohnungsprüfung

Der Begriff Hausbesuch kann im Umgang mit Jobcentern Misstrauen auslösen. Bekannt sind Besuche des Außendienstes, bei denen etwa geprüft werden soll, ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht oder Angaben zur Wohnsituation stimmen.

Leuther beschreibt etwas anderes: eine aufsuchende, fachlich begleitete Kontaktaufnahme, möglichst gemeinsam mit dem sozialpsychiatrischen Dienst und der Sozialarbeit. Ein solches Team könnte feststellen, ob eine Krise vorliegt, beim Sortieren der Behördenpost helfen und den Zugang zu ärztlicher oder therapeutischer Unterstützung anbahnen.

Eine Pflicht zum Kontaktversuch wäre dabei eine Verpflichtung der Behörde, nicht die Verpflichtung des Erkrankten, Beschäftigte in die Wohnung einzulassen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gilt weiterhin, ein Betreten ist nur mit Zustimmung möglich.

Auch ein unterstützender Besuch darf daher nicht in eine erzwungene Kontrolle umschlagen. Welche Grenzen für Jobcenter-Besuche gelten, erläutert der Ratgeber Wenn das Jobcenter vor der Tür steht: Was erlaubt ist und was nicht.

Aufsuchende Hilfe braucht Fachwissen, Zustimmung und klare Grenzen

Ein Hausbesuch allein ist noch keine angemessene Hilfe. Trifft eine nicht geschulte Person auf einen schwer erkrankten Menschen, besteht die Gefahr, Symptome falsch zu deuten oder zusätzlichen Druck aufzubauen.

Leuthers Vorschlag setzt deshalb auf ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Fachrichtungen. Sozialpsychiatrische Dienste können Krisen einschätzen, Sozialarbeit kann bei Anträgen und Post unterstützen, medizinische Fachkräfte können den Behandlungsbedarf beurteilen.

Die Weitergabe von Gesundheitsdaten und die Einbindung behandelnder Stellen müssen dabei die Schweigepflicht und den Datenschutz wahren. Ohne Zustimmung dürfen Jobcenter nicht frei mit Ärzten, Psychotherapeuten oder Angehörigen über eine Erkrankung sprechen.

Ebenso wichtig ist eine klare Trennung zwischen Hilfe und Sanktionsermittlung. Wer einen Unterstützungsbesuch als verdeckte Überprüfung erlebt, wird Vertrauen eher verlieren als zurückgewinnen.

Gerichte verlangen schon länger eine Prüfung des Einzelfalls

Die Forderung nach einem anderen Umgang mit psychisch erkrankten Leistungsbeziehenden findet Rückhalt in der Rechtsprechung. Das Sozialgericht Dresden hob in einem Fall acht Sanktionsbescheide gegen eine psychisch behinderte Frau auf, nachdem das Jobcenter innerhalb weniger Monate immer neue Meldetermine angesetzt hatte.

Das Gericht beanstandete, dass ein an der konkreten Krise ausgerichtetes Betreuungs- und Konfliktmanagement fehlte. Gegen-Hartz hat die Entscheidung unter dem Titel Sanktionen dürfen kein Ersatz für Hilfe sein ausführlich eingeordnet.

Das Urteil bedeutet nicht, dass psychisch erkrankte Menschen generell von jeder Mitwirkungspflicht befreit sind. Es zeigt aber, dass standardisierte Einladungen und Kürzungen rechtswidrig werden können, wenn die Behörde erkennbare Einschränkungen ignoriert.

Mit der neuen Grundsicherung steigt die Bedeutung dieser Prüfung, weil die finanziellen Folgen schneller und härter eintreten. Je näher eine Entscheidung an den vollständigen Leistungsentzug heranrückt, desto sorgfältiger muss geklärt werden, ob tatsächlich eine willentliche Verweigerung oder eine krankheitsbedingte Überforderung vorliegt.

Die Deutsche DepressionsLiga warnt vor einer Spirale aus Druck und Rückzug

Die Deutsche DepressionsLiga hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren vor den Folgen der Reform gewarnt. In ihrer Stellungnahme verweist sie auf Antriebsverlust, Konzentrationsprobleme, Überforderung und verminderte Belastbarkeit als typische Hindernisse im Behördenkontakt.

Finanzielle Kürzungen können die Lage weiter verschärfen. Weniger Geld für Ernährung, Strom, Mobilität oder Kommunikation erschwert nicht nur den Alltag, sondern kann auch Arztbesuche, Beratung und die Suche nach Arbeit behindern.

Beim vollständigen Entzug kommen Mietschulden und die Angst vor Wohnungslosigkeit hinzu. Für einen Menschen in einer depressiven Krise kann diese zusätzliche Bedrohung den Rückzug verstärken und den Kontakt zum Hilfesystem weiter abbrechen lassen.

Die politische Absicht, Nichterreichbarkeit zu beenden, kann dann ins Gegenteil umschlagen. Statt einer Rückkehr in Beratung und Arbeit entsteht eine tiefere soziale und gesundheitliche Krise, deren spätere Bewältigung mehr Zeit und öffentliche Mittel beansprucht.

Ein verpflichtender Kontaktversuch wäre kein Freibrief für flächendeckende Besuche

Eine gesetzliche Pflicht zu Hausbesuchen bei jedem versäumten Termin wäre weder erforderlich noch praktisch leistbar. Viele Meldeversäumnisse lassen sich durch einen Anruf, eine digitale Nachricht, einen neuen Termin oder einen eingereichten Nachweis klären.

Sinnvoll wäre eine eng gefasste Pflicht zur aufsuchenden Kontaktaufnahme vor einem drohenden vollständigen Leistungsentzug, wenn Hinweise auf Krankheit, Behinderung, eine akute Krise oder fehlende Fähigkeit zur schriftlichen Reaktion bestehen. Der Besuch müsste angekündigt werden, soweit der Schutzzweck dadurch nicht vereitelt wird, und von geschulten Fachkräften angeboten werden.

Auch dann bliebe die Wohnung geschützt. Das Ziel wäre, Kontakt herzustellen und Hilfe anzubieten, nicht Zutritt zu erzwingen.

Ob ein solches Verfahren funktioniert, hängt zudem von Personal und erreichbaren Hilfsangeboten ab. Ein Hausbesuch ohne anschließenden Therapieplatz, sozialpsychiatrische Begleitung oder Unterstützung bei Miet- und Behördenproblemen würde häufig nur den Mangel dokumentieren.

Die entscheidende Frage lautet: Verweigert sich jemand oder kann er nicht handeln?

Die neue Grundsicherung unterscheidet auf dem Papier zwischen fehlender Mitwirkung und wichtigem Grund, zwischen Sanktion und außergewöhnlicher Härte. In der Praxis muss diese Unterscheidung getroffen werden, bevor Geld für Lebensunterhalt und Wohnung wegfällt.

Bei sichtbaren Verletzungen ist ein Hilfebedarf leichter zu erfassen. Depressionen, Angststörungen oder schwere Traumafolgen bleiben dagegen oft verborgen, gerade wenn die betroffene Person keinen Arzt mehr aufsucht und keine aktuelle Bescheinigung vorlegen kann.

Leuthers Forderung macht deshalb auf einen blinden Fleck des Verfahrens aufmerksam. Eine Behörde darf Schweigen nicht vorschnell mit freier Entscheidung gleichsetzen, wenn die bekannten Umstände ebenso für eine schwere Erkrankung sprechen.

Ein verpflichtender, fachlich begleiteter Kontaktversuch könnte verhindern, dass aus einem Symptom erst ein Sanktionsbescheid und später Wohnungslosigkeit wird. Er wäre kein Verzicht auf Mitwirkungspflichten, sondern eine genauere Prüfung, ob die betroffene Person diese Pflichten überhaupt erfüllen konnte.

Der Beitrag Härte der neuen Grundsicherung: “Es muss Pflicht sein, einen Hausbesuch zu machen” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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