«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
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Schulden: Plünderei beim P-Konto
Ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln ist eine gute Möglichkeit, um bei Pfändungen und Schulden nicht ohne Mittel für die tägliche Existenz dazustehen.
Es verhindert Gläubigern den Zugriff auf die geschützte Summe. Allerdings gab es Fälle, in denen Banken verlangten, bei Einrichtung eines P-Kontos höhere Kontogebühren zu zahlen als zuvor. Davor warnt aktuell die Verbraucherzentrale Hamburg.
Abzocke der Banken beim P-KontoEs gab Fälle, in denen Banken verlangten, bei Einrichtung eines P-Kontos höhere Kontogebühren zu zahlen als zuvor. Kreditlinien wurden gelöscht und unrechtmäßige Entgelte wurden gefordert. Leistungen, die im Girokonto enthalten waren, wurden eingeschränkt. Das alles ist nicht zulässig.
Das ist rechtswidrigEine Bank darf kein Entgelt verlangen, um ein Konto in ein P-Konto zu verwandeln. Die Gebühren, um das P-Konto zu führen dürfen nicht höher sein als bei einem regulären Girokonto. Zuvor vereinbarte Leistungen dürfen nicht automatisch abgeschafft werden. Kreditlinien dürfen nicht selbstverständlich gelöscht werden.
Kein zusätzliches Entgelt bei einem P-KontoDer Bundesgerichtshof (BGH) entschied gegen die Deutsche Bank: Um die gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, Kontos mit einem Pfändungsschutz zu versehen, darf kein zusätzliches Entgelt verlangt werden.
Gegen die Sparkasse Bremen hatte der BGH (Az. XI ZR 145/12) ebenso entschieden. In Bremen sollte diese Gebühr für ein P-Konto 7,50 Euro pro Monat betragen, und das waren bis zu 3,50 Euro mehr als bei einem Girokonto. Das zusätzlich verlangte Entgelt sei eine unangemessene Benachteiligung der Kund/innen, so der BGH.
Keine Einschränkung der LeistungenDie Deutsche Bank hatte vertraglich festgelegt, dass bei einem P-Konto bestimmte Leistungen nicht mehr gelten würden. Dazu zählten die db-Card und die Kreditkarte. Der Bundesgerichtshof erklärte diese Festlegungen für unzulässig.
Kein automatisches Löschen der KreditlinieBei der Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto darf, so der Bundesgerichtshof, eine existente Kreditlinie nicht automatisch von der Bank gelöscht werden.
Es ging in dem Urteil um eine Zusatzvereinbarung, nach der Kund/innen bei der Umstellung des Kontos ihren bestehenden Dispokredit verlieren, keine Lastschriftverfahren mehr nutzen und keine Kreditkarten einsetzen konnten.
Dem Bundesgerichtshof zufolge hätte dies schwere Nachteile für die Betroffenen, da sie kein Bargeld mehr am Automaten abheben und kein Rechnungen mehr mit Einzugsverfahren bezahlen könnten.
Zuvor hatten bereits mehrere Oberlandesgerichte ähnlich entschieden: Das OLG Frankfurt am Main (rechtskräftiges Urteil, Az. 19 U 238/11), das OLG Bremen (Urteil Az. 2 U 130/11) und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil Az. 2 U 10/11) sehen in den Zusatzentgelten ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung der Kundinnen und Kunden.
Pflicht, den Dispo umzubuchenInzwischen gilt per Gesetz: Ein P-Konto ist ein Guthabenkonto und darf nur als solches geführt werden. Kommt es aber zu einer Überziehung, so wird diese auf ein separates Konto umgebucht. Die Banken dürfen hier nur in Aktion treten, wenn sich auf dem P-Konto eine pfändbare Summe befindet.
Was tun als bereits Betroffene?Hat ihre Bank bereits ein zusätzliches Entgelt für ihr P-Konto gefordert und erhalten? Wurden bei ihnen wegen des P-Kontos Leistungen gestrichen, die Sie zuvor erhielten? Falls dies der Fall ist, dann fordern Sie ihr Finanzinstitut auf, die Leistungen wieder zu gewähren und das zu Unrecht erhaltene Geld zurückzubekommen.
Wenn ihr Kontakt bei der Bank sich weigert, dann können Sie auf die bestehende Rechtslage hinweisen. Lenkt die Bank noch immer nicht ein, sollte die Verbraucherzentrale eingeschaltet bzw. informiert werden.
Pfändungsfreigrenzen steigenDie Pfändungsfreigrenzen steigen ab dem 1. Juli 2025. Wie hoch diese sind und wie der Freibetrag erhöht werden kann, erklärt Dr. Utz Anhalt in diesem Video:
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From heatwaves to floods, climate change reshapes Europe’s weather in 2025
Brussels, Dec.29 (SANA) Europe experienced a series of severe natural disasters throughout 2025, including floods, drought, heatwaves and wildfires, with many countries still struggling to recover from their impact.
Experts warned, according to Euronews, that such extreme events could become the new normal unless urgent measures are taken to curb emissions that are driving their intensity and frequency. They explained that every one-degree rise in air temperature enables the atmosphere to retain about 7 percent more moisture, leading to heavier rainfall, while heatwaves worsen with each additional degree of warming.
The year began with powerful storms sweeping across parts of Europe.
Dozens of people were evacuated in Spain due to Storm Martinho, while the worst flooding in three decades disrupted operations at Romania’s historic Praid salt mine, forcing thousands of residents to flee their homes.
During the summer months, heatwaves shattered temperature records across the continent, including in the Arctic Circle.
Temperatures in southern Europe exceeded 40 degrees Celsius, triggering widespread drought, health warnings and large-scale wildfires.
A study by researchers at Imperial College London and the London School of Hygiene & Tropical Medicine found that climate change was responsible for 68 percent of an estimated 24,400 heat-related deaths across 854 European cities. Romania, Bulgaria, Greece and Cyprus recorded around 950 deaths during a single week in June, while Rome, Athens and Bucharest were the most affected capitals in terms of deaths relative to population size.
Meanwhile, an analysis by World Weather Attribution found that climate change made the conditions fueling wildfires in Portugal and Spain about 40 times more likely, resulting in casualties and the displacement of tens of thousands of people.
Economic losses caused by extreme weather were estimated at no less than €43 billion, with projections suggesting they could rise to €126 billion by 2029. Italy, France and Spain suffered the highest direct losses.
Scientists expect 2026 to be among the hottest years since records began in 1850, as the UK Met Office warned that average global temperatures could rise to 1.4 degrees Celsius above pre-industrial levels, marking the fourth consecutive year to reach this level of warming.
Wohlstandsverwahrlosung: Unternehmer Sebastian Klein mosert über Musk
Sebastian Klein ist Unternehmer (unter anderem Gründer der App Blinkist), Aktivist und Liebling aller Umverteilungsfanatiker, denn er gehört zu der Minderheit von Multimillionären, die darum betteln, der Staat möge allen Wohlhabenden noch höhere Steuern auf Vermögen und Erbschaften abpressen. Folgerichtig engagiert er sich in der Initiative “taxmenow” und ist Mitunterzeichne er des Aufrufs “Proud to […]
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East African Community reaffirms commitment to Somalia’s unity and sovereignty
Tanzania، Dec. 29 (SANA) The East African Community (EAC) has reaffirmed its firm commitment to the unity, sovereignty and territorial integrity of the Federal Republic of Somalia, stressing that Somalia is a single sovereign state under the authority of its federal government.
The Somali News Agency (SONNA) quoted the EAC Secretariat as saying in a statement issued from its headquarters in Arusha, Tanzania, that the Community’s position is fully aligned with the African Union Charter, its Constitutive Act and relevant international resolutions affirming Somalia’s sovereignty and territorial unity.
“The Community adopts a position that is fully consistent with the African Union Charter, the Constitutive Act and relevant international resolutions that affirm Somalia’s sovereignty and territorial integrity,” the statement said.
The statement added that the EAC’s recognition of the Federal Republic of Somalia is based on the Community’s founding treaty and within Somalia’s internationally recognized borders inherited since independence. It called on all parties to respect Somalia’s territorial integrity and adhere to international legal frameworks that safeguard state sovereignty.
The statement comes after the Israeli occupation authorities announced on December 26 a declaration of mutual recognition with the Somaliland region, making the Israeli occupation the only party to take such a step since Somaliland’s unilateral declaration of secession in 1991.
The East African Community is a regional intergovernmental organization comprising eight countries in the Great Lakes region. It aims to enhance political, economic and social cooperation among member states and to achieve regional integration through common markets, a unified currency and advanced.
R.A
Union of charitable associations honors former detainees and families of victims
Damascus, Dec. 29 (SANA) On the first anniversary of liberation, the Union of Charitable Associations in Damascus and its countryside, in cooperation with the Ministries of Social Affairs and Labor and Culture, organized an event titled “Civil society: a partner in hope, a partner in pain” at the Damascus Opera House on Sunday. The event honored 63 individuals, including former detainees from the ousted regime’s prisons and families of victims of the revolution working in civil society.
Minister of Awqaf Mohammad Abu Al-Kheir Shukri stressed the importance of supporting and empowering former detainees and families of victims, underscoring the role of charitable work in strengthening social solidarity and meeting the needs of the community.
Chairman of the Union’s board Sarya Sirawan said the Union seeks to serve the community through various charitable and service-oriented programs and projects needed after years of hardship.
Meanwhile, the Union’s Secretary Haitham Saltaji said the event aims to shed light on the work of charitable associations and non-governmental organizations active in Damascus and its countryside during the years of the revolution, as well as the challenges faced by their staff and volunteers.
The event included video presentations on the Union’s charitable activities, poetry and sports performances by children, and speeches by honorees sharing aspects of their experiences during the years of the revolution.
The Union of Charitable Associations, established in 1957, aims to coordinate efforts among member associations and strengthen communication with official bodies and international organizations.
R.H
„Wie schwierig 2025 für die EU auch war, 2026 wird noch schlimmer“
Rente: Gericht hat entschieden – Nun drohen tausende Rentenrückforderungen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einem Urteil (Az.: B 5 R 3/23 R) für eine präzisere Auslegung des § 18a Absatz 2a SGB VI gesorgt. Künftig finden steuerliche Verlustvorträge bei der Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente keine Berücksichtigung mehr.
Hintergrund dieser Regelung ist die Absicht, ausschließlich das tatsächlich verfügbare Einkommen zu erfassen, um die Hinterbliebenenrente fair zu berechnen. Für Betroffene kann diese Entscheidung jedoch finanzielle Rückforderungen nach sich ziehen.
Warum steuerliche Verlustvorträge bei der Witwenrente keine Rolle spielenDer Zweck der Hinterbliebenenrente besteht darin, den Einkommensausfall nach dem Tod der versicherten Person teilweise auszugleichen. Dabei wird geprüft, inwieweit die Witwe oder der Witwer wirtschaftlich in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Genau an dieser Stelle setzt die BSG-Entscheidung an:
Ein Verlustvortrag aus vergangenen Jahren sagt nichts über die aktuelle Finanzlage aus und darf daher nicht die Höhe der Witwenrente mindern. Damit wird vermieden, dass frühere, steuerlich anerkannte Verluste zu einer höheren Hinterbliebenenrente führen, obwohl effektiv mehr Einkommen zur Verfügung steht.
Praxisbeispiel: Schaustellerin muss 12.600 Euro erstattenEin Fall aus der Schaustellerbranche verdeutlicht die Folgen des Urteils. Eine seit 1992 rentenberechtigte Witwe erwirtschaftete zwischen 2007 und 2016 positive Einkünfte. Obwohl das Finanzamt diese Einkünfte aufgrund eines Verlustvortrags nicht besteuerte, betrachtete die Rentenversicherung die tatsächlichen Einnahmen als relevant.
Infolgedessen wurde eine Überzahlung von insgesamt 12.600 Euro festgestellt, die die Witwe zurückzahlen musste. Das BSG bestätigte dieses Vorgehen und betonte, dass die Verluste aus früheren Jahren keinen Einfluss auf die aktuelle Witwenrente haben dürfen.
§ 18a Absatz 2a SGB VIEinkommensanrechnung: Alle relevanten Erwerbseinkommen werden bei der Berechnung der Witwenrente berücksichtigt.
Ausschluss von Verlustvorträgen: Steuerlich anerkannte Verlustvorträge mindern das verfügbare Einkommen nicht und beeinflussen die Witwenrente folglich nicht.
Ziel der Regelung: Es soll verhindert werden, dass Personen, die sich wirtschaftlich selbst versorgen können, eine unverhältnismäßig hohe Hinterbliebenenrente beziehen.
Rückforderungen und KonsequenzenDas Urteil verdeutlicht, dass es zu teils erheblichen Rückforderungen kommen kann, wenn die Rentenversicherung nachträglich feststellt, dass die Witwenrente aufgrund nicht berücksichtigter Einkommen zu hoch ausgefallen ist.
Betroffen sind in erster Linie Hinterbliebene, deren tatsächliches Einkommen zunächst durch einen Verlustvortrag steuerlich reduziert wurde. Für die Rentenberechnung gelten jedoch allein die real verfügbaren Mittel.
Bedeutung für weitere HinterbliebenenrentenNeben der Witwenrente existieren weitere Formen der Hinterbliebenenversorgung, etwa die Waisenrente oder das sogenannte Sterbevierteljahr.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts zeigt für alle diese Leistungen, dass stets das aktuelle und tatsächlich verfügbare Einkommen zählt. Damit wird das Ziel verfolgt, den wirtschaftlichen Bedarf der Hinterbliebenen transparent und gerecht zu erfassen.
Konsequenzen für die PraxisWer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht und gleichzeitig eigene Einkünfte erzielt, sollte die aktuelle Einnahmesituation präzise dokumentieren. Vergangene Jahre mit negativen Einkünften sind zwar für die Steuer von Bedeutung, aber nicht für die Rentenberechnung. Künftige Anträge oder Neuberechnungen der Witwenrente werden daher ohne Berücksichtigung früherer Verlustvorträge erfolgen.
Mögliche Schritte:
1. Prüfung bisheriger Rentenbescheide auf zu erwartende Rückforderungen
2. Genaue Dokumentation der aktuellen Einnahmen, um keine Unklarheiten bei der Anrechnung entstehen zu lassen
3. Beachtung der klaren Linie des BSG in Bezug auf steuerliche und rentenrechtliche Bewertungen
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Diese Kosten dürfen Vermieter jetzt nicht mehr über die Nebenkosten abrechnen – Tabelle
Viele Mieterinnen und Mieter erleben es jedes Jahr aufs Neue: Die Abrechnung der Nebenkosten wirkt wie ein zweiter Mietvertrag – mit Positionen, die mal plausibel, mal rätselhaft erscheinen. Genau hier beginnt das Problem. Denn nicht alle„Nebenkosten“ müssen vom Mieter gezahlt werden.
Rechtlich geht es nämlich in der Wohnraummiete fast immer um „Betriebskosten“: laufende Ausgaben, die durch den gewöhnlichen Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks entstehen. Alles, was nicht in diese Kategorie fällt oder nicht wirksam vereinbart wurde, bleibt Sache der Vermieterseite – auch wenn es in der Abrechnung auftaucht.
In den vergangenen Jahren haben Gesetzgeber und Gerichte zudem an mehreren Stellen nachgeschärft. Bestimmte Posten, die früher häufig in Abrechnungen standen, dürfen heute nicht mehr in dieser Form auf Mieterinnen und Mieter abgewälzt werden.
Drei “Nebenkosten” stechen dabei besonders hervor: der Wegfall der Umlage von Kabel-TV-Gebühren, die Beteiligung der Vermieterseite am CO₂-Preis und die Grenzen bei Rauchwarnmeldern.
Was rechtlich überhaupt als Betriebskosten durchgehtDie Spielregeln stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Betriebskostenverordnung. Maßgeblich ist der Grundsatz: Betriebskosten sind laufende Kosten. Einmalige Ausgaben oder Aufwendungen, die den Wert des Gebäudes erhalten oder steigern, sind etwas anderes.
Ebenso wichtig: Selbst umlagefähige Betriebskosten müssen im Mietvertrag wirksam auf die Mietpartei übertragen sein. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, bleibt es bei der Grundmiete, in der diese Kosten bereits „mit drin“ sind.
Die Betriebskostenverordnung nennt typische Kostenarten, etwa für Wasser, Entwässerung, Wärmeversorgung, Reinigung oder Beleuchtung. Gleichzeitig benennt sie ausdrücklich Kosten, die nicht dazugehören. Besonders deutlich ist die Abgrenzung bei Verwaltung sowie Instandhaltung und Instandsetzung: Diese Kosten zählen nicht zu den Betriebskosten und dürfen deshalb nicht über die jährliche Abrechnung auf Wohnraummieterinnen und -mieter umgelegt werden.
Diese Nebenkosten müssen Mieter nicht zahlen Nicht zulässige Kostenposition in der Nebenkostenabrechnung Warum nicht zulässig (typische Beispiele) Verwaltungskosten Diese Kosten gehören nicht zu den Betriebskosten. Dazu zählen etwa Ausgaben für Hausverwaltung, Büroorganisation, Telefon, Porto, Software, Kontoführung oder Buchhaltung. Instandhaltung und Instandsetzung Reparaturen und die Beseitigung von Schäden sind keine laufenden Betriebskosten. Typisch sind etwa der Austausch defekter Teile, Rohrbruchbehebung, Reparaturen an Dach, Fassade, Fenstern oder Leitungen. Erneuerungen und Sanierungen Maßnahmen, die Bauteile ersetzen oder grundlegend erneuern, sind nicht über Nebenkosten abrechenbar. Beispiele sind neue Heizungsanlage, neue Fenster, neue Dämmung oder umfassende Strangsanierungen. Modernisierungskosten Verbesserungen am Gebäude dürfen nicht als Betriebskosten „durchlaufen“. Modernisierung kann allenfalls über die Miete und nur nach den dafür vorgesehenen Regeln berücksichtigt werden, nicht über die Jahresabrechnung. Finanzierungs- und Kapitalkosten Darlehenszinsen, Kreditgebühren, Bereitstellungszinsen oder sonstige Finanzierungskosten betreffen die Eigentümerseite und sind keine Kosten des laufenden Gebäudebetriebs. Rücklagen, insbesondere Instandhaltungsrücklage Rücklagen dienen der zukünftigen Erhaltung und sind keine laufenden Kosten. In Abrechnungen taucht das mitunter als „Rücklage“, „Erhaltungsrücklage“ oder „Instandhaltungsrückstellung“ auf. Leerstandskosten Kostenanteile für leerstehende Wohnungen dürfen nicht auf die übrigen Mietparteien verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab muss den tatsächlichen Umlageschlüssel korrekt abbilden. Rechts- und Prozesskosten der Vermieterseite Anwaltskosten, Gerichtskosten oder Streitkosten aus Auseinandersetzungen rund um Vermietung und Eigentum sind keine Betriebskosten und gehören nicht in die Umlage. Mahn-, Inkasso- und Verzugsfolgekosten der Vermieterseite Gebühren oder Zinsen, die entstehen, weil Rechnungen verspätet bezahlt wurden, sind kein laufender Betriebsaufwand, sondern Folge eines Zahlungs- oder Organisationsrisikos. Rauchwarnmelder: Gerätemiete/Leasing Die laufende Miete für Rauchwarnmelder ist als Betriebskostenposition nicht zulässig. In Abrechnungen ist das oft als „Rauchwarnmelder-Miete“, „Leasing“ oder „Geräteservice inkl. Miete“ bezeichnet. Kabel-TV-Anschlussgebühren über die Nebenkosten (seit 01.07.2024) Die früher häufig umgelegten laufenden Kabel-TV-Gebühren („Nebenkostenprivileg“) dürfen seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr als Betriebskosten abgerechnet werden. CO₂-Kosten vollständig auf die Mietpartei abgewälzt Seit dem Abrechnungsjahr 2023 muss die Vermieterseite einen gesetzlich bestimmten Anteil an den CO₂-Kosten tragen. Eine Abrechnung, die den CO₂-Preis komplett der Mietpartei zuweist, ist in dieser Form nicht zulässig. „Sonstige Betriebskosten“ ohne konkrete Vereinbarung Kostenarten, die nicht typisch im Betriebskosten-Katalog stehen, sind nur umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag hinreichend konkret benannt wurden. Pauschale Sammelbegriffe reichen oft nicht aus. Verdeckte Instandsetzung über andere Positionen Wenn etwa Reparaturen über „Hausmeister“, „Gartenpflege“ oder „Gebäudereinigung“ mitabgerechnet werden, ist der nicht laufende Reparaturanteil herauszurechnen und nicht umlagefähig. Kabel-TV: Seit dem 1. Juli 2024 ist die Umlage der laufenden Gebühren vorbeiDie wohl spürbarste Änderung für viele Haushalte betrifft Kabelfernsehen. Was früher oft automatisch über einen Sammelvertrag im Haus lief und als Posten in der Betriebskostenabrechnung auftauchte, ist seit dem 1. Juli 2024 in dieser Form nicht mehr zulässig: Die monatlichen Entgelte für den mietvertraglich „mitgelieferten“ TV- oder Breitbandanschluss dürfen nicht mehr als Nebenkosten abgerechnet werden. Für Mieterinnen und Mieter bedeutet das praktisch mehr Wahlfreiheit – und für Vermietende das Ende einer Routineposition in der Abrechnung.
Wichtig ist die Unterscheidung: Bestimmte laufende Kosten rund um eine gemeinschaftliche Empfangsanlage können weiterhin als Betriebskosten abrechenbar sein. Verboten ist jedoch das pauschale Durchreichen der Anschlussgebühren über die Betriebskostenabrechnung. Wo weiterhin ein Angebot über die Vermieterseite läuft, braucht es regelmäßig eine klare individualvertragliche Grundlage außerhalb der Betriebskostenlogik.
Neu hinzugekommen ist außerdem eine Sonderregel, die im Zuge der Umstellung auf Glasfaser eine begrenzte Umlage als Bereitstellungsentgelt ermöglicht – aber nur unter Bedingungen und mit klaren Obergrenzen. Die Bundesnetzagentur nennt dafür einen Höchstbetrag pro Jahr sowie einen maximalen Gesamtbetrag je Wohneinheit und knüpft das Entgelt daran, dass die Mietpartei den Anbieter frei wählen kann. Das ist kein Freifahrtschein, sondern eine eng gefasste Ausnahme, die in der Praxis sorgfältig geprüft werden muss.
CO₂-Preis: Der Anteil der Vermieterseite darf nicht mehr vollständig weitergereicht werdenBeim Heizen mit fossilen Brennstoffen fällt ein CO₂-Preis an. Seit dem Abrechnungsjahr 2023 gilt in Wohngebäuden: Diese CO₂-Kosten werden nicht mehr automatisch vollständig der Mietpartei zugeschlagen. Stattdessen schreibt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz eine Beteiligung der Vermieterseite vor, die sich an der energetischen Qualität des Gebäudes orientiert.
Je schlechter die Energiebilanz, desto höher fällt der Anteil aus, den Vermietende übernehmen müssen. Die Konsequenz für die Abrechnung ist deutlich: Der Vermieteranteil muss ausgewiesen und von den Kosten abgezogen werden, die der Mietpartei in Rechnung gestellt werden.
Das Gesetz ist nicht nur ein Rechenmodell, sondern ein Verbot mit Umweg: Wer den CO₂-Preis weiterhin vollständig als „Heizkosten“ ansetzt, rechnet zu viel ab. Mieterinnen und Mieter haben in solchen Fällen regelmäßig ein Kürzungs- beziehungsweise Erstattungsinteresse.
Für Gebäude, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner den Brennstoff selbst beschaffen, sieht die Verbraucherberatung ebenfalls Wege vor, den Vermieteranteil geltend zu machen – die Abrechnung muss dann dennoch so gestaltet sein, dass die notwendigen Angaben nachvollziehbar sind.
Rauchwarnmelder: Gerätemiete ist als Betriebskosten nicht zulässigEin weiterer Punkt, der in vielen Abrechnungen lange „mitlief“, ist die Gerätemiete für Rauchwarnmelder. Der Bundesgerichtshof hat hier eine klare Grenze gezogen: Die Kosten für die Anmietung der Geräte sind keine umlagefähigen Betriebskosten. Damit ist ein verbreitetes Modell, bei dem statt Kauf ein Miet- oder Leasingvertrag abgeschlossen und die Rate dann jährlich umgelegt wird, im Wohnraummietrecht in dieser Form nicht abrechenbar.
Gleichzeitig bleibt die Praxis kompliziert, weil nicht jeder Rauchwarnmelder-Posten automatisch unzulässig ist. Regelmäßige Prüf- und Wartungsleistungen können – je nach Vertragsgestaltung – als laufende Kosten einzuordnen sein. Entscheidend ist dann aber nicht nur die Einordnung als laufender Aufwand, sondern auch die mietvertragliche Vereinbarung, insbesondere wenn solche Kosten unter „sonstige Betriebskosten“ fallen sollen.
Die Klassiker: Kosten, die nie Betriebskosten waren – und es auch heute nicht sindViele Streitfälle drehen sich nicht um neue Gesetze, sondern um alte Grundsätze. Die Betriebskostenverordnung macht unmissverständlich klar, dass Verwaltung sowie Instandhaltung und Instandsetzung keine Betriebskosten sind. In der Abrechnung begegnen diese Posten jedoch häufig in Verkleidung, etwa wenn Reparaturen als „Hausmeisterleistung“ erscheinen oder wenn Sanierungsarbeiten als „Pflege“ etikettiert werden. Juristisch bleibt es dabei: Was der Erhaltung oder Wiederherstellung dient, gehört nicht in die Betriebskostenabrechnung, selbst wenn die Maßnahme sinnvoll oder dringend war.
Ähnlich verhält es sich mit Ausgaben, die dem Vermieterstatus als Eigentümerin oder Eigentümer zugeordnet sind. Dazu zählen typische Verwaltungsausgaben wie organisatorische Tätigkeiten und klassische Vermieterkosten, die mit dem Mietverhältnis als Rechtsverhältnis zusammenhängen. Auch Finanzierungskosten und Aufwendungen rund um den Kapitaldienst sind keine Kosten des laufenden Gebäudebetriebs. Sie bleiben im wirtschaftlichen Risiko der Vermieterseite – genauso wie das Risiko von Leerstand.
Wenn zulässige Überschriften Unzulässiges „mitschleppen“In der Praxis entscheidet oft nicht der Titel einer Position, sondern ihr Inhalt. Ein Beispiel ist der Hausmeister. Grundsätzlich können bestimmte laufende Tätigkeiten im Haus umlagefähig sein. Sobald jedoch Reparaturen, der Austausch defekter Teile oder handwerkliche Instandsetzung über die Hausmeisterrechnung abgedeckt werden, wird der Posten problematisch. Dann muss getrennt werden: laufender Betrieb auf der einen Seite, Instandsetzung auf der anderen. Passiert das nicht, ist die Abrechnung in diesem Punkt angreifbar.
Ähnlich ist es bei Arbeiten am Grundstück. Regelmäßige Pflege kann Betriebskosten sein. Arbeiten, die einer grundlegenden Erneuerung gleichkommen oder einen einmaligen Charakter haben, gehören dagegen nicht in die jährliche Umlage.
Gerade bei Außenanlagen verschwimmen in Rechnungen die Grenzen schnell, weil Dienstleister gern „Pakete“ anbieten. Für Mieterinnen und Mieter ist dann nicht entscheidend, wie das Paket heißt, sondern was tatsächlich gemacht wurde und ob es sich um laufende Pflege oder um Erhaltungs- beziehungsweise Erneuerungsarbeiten handelt.
Auch bei Versicherungen lohnt ein zweiter Blick. Umlagefähig sind typischerweise nur solche Versicherungen, die den laufenden Gebäudebetrieb absichern, etwa Sach- und Haftpflichtrisiken rund um das Gebäude. Alles, was eher dem Vermögensschutz, dem Rechtsstreit oder dem Vermieterrisiko dient, ist in der Betriebskostenabrechnung fehl am Platz. In vielen Abrechnungen tauchen solche Grenzfälle nicht offen auf, sondern stecken in Sammelpositionen oder unpräzisen Bezeichnungen.
„Sonstige Betriebskosten“: Warum die Formulierung im Mietvertrag so viel ausmachtDer Begriff „sonstige Betriebskosten“ wirkt wie ein Auffangbecken. Genau das ist er im Wohnraummietrecht aber nicht. Kosten, die nicht bereits als typische Betriebskostenarten in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind, müssen im Mietvertrag konkret benannt werden, wenn sie umgelegt werden sollen. Wer nur pauschal „sonstige Betriebskosten“ vereinbart, schafft damit häufig keine belastbare Grundlage, um später neue oder ungewöhnliche Kostenarten abzurechnen.
Das ist besonders relevant bei modernen Technikposten: Wartung von speziellen Sicherheitseinrichtungen, Serviceverträge für Anlagen oder neue digitale Dienstleistungen können in der Praxis nur dann sicher umgelegt werden, wenn sie als Kostenart im Vertrag greifbar beschrieben sind. Fehlt diese Beschreibung, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass eine Zahlungspflicht nicht besteht – selbst wenn der Aufwand objektiv „irgendwie zum Haus gehört“.
Wie Mieterinnen und Mieter unzulässige Posten erkennen könnenEine Nebenkostenabrechnung ist kein Vertrauensdokument, sondern muss nachvollziehbar sein. Der erste Prüfschritt führt deshalb nicht in die Belege, sondern in den Mietvertrag: Was ist überhaupt vereinbart? Steht dort eine Umlage der Betriebskosten und wird auf den Katalog der Betriebskostenverordnung Bezug genommen, ist das eine häufige Grundlage. Für zusätzliche oder ungewöhnliche Positionen braucht es dann umso eher eine konkrete Vereinbarung.
Der zweite Prüfpunktt betrifft die innere Logik der Abrechnung. Sie muss den Abrechnungszeitraum nennen, die Gesamtkosten je Kostenart ausweisen, den Verteilungsmaßstab erklären und den Anteil der Wohnung berechnen. Wo Sammelpositionen auftauchen, die nicht erklären, wofür genau gezahlt wurde, steigt das Risiko, dass Unzulässiges mit abgerechnet wird. In solchen Fällen wird die Belegeinsicht praktisch unverzichtbar.
Für die Belegeinsicht gibt es eine rechtliche Grundlage: Wer abrechnet, muss so abrechnen, dass die Abrechnung geordnet überprüfbar ist. Mieterinnen und Mieter können daher Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verlangen, um Rechnungen und Zahlungsnachweise zu prüfen. In der Praxis ist das oft der Moment, in dem sichtbar wird, ob hinter „Hausmeister“ auch Reparaturen stecken oder ob unter „Service“ eigentlich Verwaltungsausgaben laufen.
Fristen: Wann Nachforderungen verfallen – und wie lange Einwendungen möglich sindSelbst eine inhaltlich fragwürdige Abrechnung erledigt sich nicht automatisch. Das Gesetz setzt Fristen auf beiden Seiten. Vermietende müssen innerhalb einer bestimmten Zeit nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen, sonst sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Umgekehrt müssen Mieterinnen und Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb einer Frist nach Zugang geltend machen, sonst können sie mit Einwänden ausgeschlossen sein. Wer eine Abrechnung prüfen will, sollte deshalb nicht nur auf die Summe schauen, sondern auch auf den Kalender.
Gerade bei den hier beschriebenen „neuen“ Grenzen – Kabel-TV, CO₂-Anteil, Rauchwarnmeldermiete – lohnt ein Blick auf den Abrechnungszeitraum. Eine Abrechnung für ein Jahr, das nach dem 1. Juli 2024 liegt, darf die laufenden Kabelgebühren nicht mehr als Betriebskosten enthalten. Eine Abrechnung für 2023 oder später muss den Vermieteranteil am CO₂-Preis berücksichtigen. Und eine Abrechnung, die weiterhin Gerätemiete für Rauchwarnmelder umlegt, ist in diesem Punkt besonders anfällig.
Was sich für Vermietende geändert hat – und was Mieterinnen und Mieter erwarten dürfenFür Vermieter ist die Botschaft unbequem: Die Betriebskostenabrechnung ist kein Instrument, um alle Ausgaben rund um eine Immobilie zu verteilen. Die jüngsten Regelungen erhöhen den Druck, Abrechnungen sauber zu trennen, neue Vorgaben korrekt umzusetzen und in Verträgen präzise zu formulieren.
Für Mieterinnen und Mieter bedeutet es: Wer eine Abrechnung erhält, sollte nicht nur prüfen, ob die Kosten gestiegen sind, sondern auch, ob einzelne Posten überhaupt noch in die Abrechnung gehören.
In einem Markt, in dem Wohnen ohnehin teuer ist, wird die Betriebskostenabrechnung damit immer stärker zur Rechtsfrage im Alltag. Die gute Nachricht: Gerade bei den Posten, die heute nicht mehr oder nicht vollständig umgelegt werden dürfen, sind die Leitplanken inzwischen deutlich. Wer diese Leitplanken kennt, kann eine Abrechnung besser einordnen – und im Zweifel fundiert widersprechen.
Quellen§ 556 BGB (Betriebskosten, Abrechnung, Fristen) , Betriebskostenverordnung (BetrKV) § 1 (Begriff, Ausschlüsse), BetrKV § 2 (Aufstellung der Betriebskosten), Bundesnetzagentur: Ende des Nebenkostenprivilegs (Kabelfernsehen) und Hinweise zum Glasfaserbereitstellungsentgelt – Verbraucherzentrale: Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für Kabel-TV –Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Informationsseite): CO₂-Kostenaufteilung
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Die Zeit: Verhandlungen zur Ukraine: Treffen von Trump und Selenskyj endet ohne deutlichen Durchbruch
Letzte Schlupflöcher noch für die Rente mit 63
Viele Beschäftigte möchten den Übergang in den Ruhestand früher gestalten, ohne lebenslange Abzüge in Kauf zu nehmen. Das zentrale Instrument dafür ist die abschlagsfreie „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“.
Umgangssprachlich als „Rente mit 63“ bekannt, knüpft sie nicht an eine feste Altersmarke, sondern an zwei Voraussetzungen: eine erhöhte Altersgrenze je nach Geburtsjahrgang und eine Wartezeit von mindestens 45 Versicherungsjahren.
Kritisch wird es, wenn kurz vor dem geplanten Rentenstart Arbeitslosigkeit eintritt – denn dann greift eine strenge Sonderregel. Ein legaler, oft unterschätzter Kniff kann in genau diesen Konstellationen die Lücke schließen: ein versicherungspflichtiger Minijob parallel zum Bezug von Arbeitslosengeld.
Was die abschlagsfreie Rente tatsächlich verlangtRechtlich handelt es sich um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie setzt eine Wartezeit von 45 Jahren voraus. Anerkannt werden in erster Linie Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Zeiten der Kindererziehung, Pflege und bestimmte Anrechnungszeiten.
Auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld zählen grundsätzlich mit – allerdings mit einer wichtigen Einschränkung in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn. Die Möglichkeit, zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze abschlagsfrei in Rente zu gehen, besteht nur, wenn die 45 Jahre bei Rentenbeginn vollständig erreicht sind.
Das Zwei-Jahres-Problem vor dem RentenstartWer innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem geplanten abschlagsfreien Rentenbeginn arbeitslos wird und Arbeitslosengeld bezieht, erlebt häufig eine böse Überraschung: Diese ALG-Zeiten werden in der Regel nicht auf die 45 Jahre angerechnet.
Die Folge ist eine Rentenbiografie, die auf dem Papier eigentlich die notwendige Länge erreicht, tatsächlich aber eine Lücke aufweist. Genau daran scheitern viele Pläne, den Abschlag zu vermeiden.
Die eng gefasste Ausnahme: Insolvenz oder GeschäftsaufgabeEine Ausnahme entschärft die Regel nur in klar definierten Fällen. Wird die Arbeitslosigkeit nachweislich durch die vollständige Geschäftsaufgabe oder eine Insolvenz des Arbeitgebers verursacht, können auch die letzten beiden Jahre vor Rentenbeginn als Wartezeit zählen. Fehlt ein solcher Anlass, bleibt die Lücke bestehen – und der abschlagsfreie Weg scheint versperrt.
Der Rentenkniff: Versicherungspflichtiger Minijob schließt die LückeDie Lösung ist legal, pragmatisch und vielfach erprobt: ein versicherungspflichtiger Minijob parallel zum Arbeitslosengeld. Entscheidend ist der Status der Beschäftigung in der Rentenversicherung.
Wer einen geringfügigen Job bis zur Geringfügigkeitsgrenze ausübt und die Versicherungspflicht nicht abwählt, erwirbt vollwertige Pflichtbeiträge für die Rentenversicherung. Jeder Kalendermonat mit versicherungspflichtigem Minijob wird dann auf die 45 Jahre angerechnet.
Im Jahr 2024 liegt die Grenze bei 538 Euro, im Jahr 2025 bei 556 Euro. Auf diese Weise lassen sich die fehlenden Monate trotz laufenden ALG-Bezugs schließen.
Warum „versicherungsfrei“ nicht hilftDie Unterscheidung zwischen versicherungspflichtigem und versicherungsfreiem Minijob ist zentral. Ein versicherungsfreier Minijob erzeugt keine vollen Pflichtbeiträge. Die Anrechnung auf die 45-Jahre-Wartezeit erfolgt dann nur anteilig und fällt „dünn“ aus.
Grob gesprochen ergeben zwölf Monate versicherungsfreier Minijob lediglich einige wenige Monate anrechenbarer Wartezeit. Wer die Lücke zielgenau schließen will, sollte die Versicherungspflicht nicht abwählen und damit die Monate in vollem Umfang für die Wartezeit nutzbar machen.
Zusammenspiel mit Arbeitslosengeld: Freibetrag und StundenobergrenzeNeben dem rentenrechtlichen Effekt zählt die arbeitsmarktliche Seite. Ein Minijob neben dem Arbeitslosengeld ist möglich, solange die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gewahrt bleibt. Bis zu 14 Wochenstunden gelten als Obergrenze, darüber hinaus droht der Verlust des ALG-Anspruchs, weil die Vermittelbarkeit entfällt.
Beim Hinzuverdienst existiert für das Arbeitslosengeld ein monatlicher Freibetrag von 165 Euro, der den Leistungsbezug nicht mindert. Wer darüber hinaus verdient, muss mit einer Anrechnung rechnen. Für die Rentenbiografie bleibt dennoch entscheidend, dass die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig geführt wird.
Der Preis des ALG für die spätere RentenhöheDer Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn hat noch einen zweiten Effekt: Für die Beitragsberechnung in der Rentenversicherung werden nur 80 Prozent des früheren versicherten Entgelts zugrunde gelegt. Das dämpft den Aufbau weiterer Entgeltpunkte.
Dieser Nachteil relativiert sich, wenn dadurch überhaupt erst die abschlagsfreie Rente erreichbar wird. Wer die Wahl zwischen frühzeitiger Rente ohne Abschläge und einer späteren, leicht höheren Rente hat, sollte die Gesamtrechnung nüchtern abwägen.
Die „63“ ist kein Fixwert: Jahrgang entscheidet über die AltersgrenzeDer Begriff „Rente mit 63“ ist irreführend, weil das tatsächliche Zugangsalter mit den Geburtsjahrgängen ansteigt. Nur der Jahrgang 1952 konnte mit exakt 63 Jahren und erfüllter Wartezeit abschlagsfrei gehen. Für jüngere Jahrgänge liegt die Altersgrenze höher.
Wer 1960 geboren ist, erreicht die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren erst mit 64 Jahren und 4 Monaten. Für die individuelle Planung ist diese Staffelung entscheidend, denn sie definiert, ab wann die Wartezeit vollständig und rechtzeitig erfüllt sein muss.
Praxisnah gedacht: Wie aus Monaten die fehlenden Jahre werdenIn der Praxis zeigt sich der Kniff besonders dann als wirksam, wenn bereits ein großer Teil der 45 Jahre steht, aber durch Arbeitslosigkeit kurz vor dem Ziel Monate „verloren“ gehen. Ein versicherungspflichtiger Minijob verwandelt jeden Kalendermonat wieder in vollwertige Wartezeit.
Wer den Job lückenlos führt, kann so innerhalb eines Jahres zwölf anrechenbare Monate sammeln und die Hürde wieder nehmen. Wichtig ist eine sorgfältige Taktung: Maßgeblich sind Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, nicht sporadische Einsätze.
Planung, Dokumentation und Beratungspflicht im Blick behaltenDie Wirksamkeit des Minijobs als Brücke hängt an Formalien. Die Versicherungspflicht darf nicht abgewählt werden, der Beginn und das Ende der Beschäftigung müssen sauber dokumentiert sein, und die Stundenumfänge sollten die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nicht gefährden.
Parallel dazu lohnt ein prüfender Blick in den Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung: Fehlende Zeiten, unklare Meldungen oder offensichtliche Lücken sollten vor dem Antrag geklärt werden, damit die 45 Jahre bei Rentenbeginn zweifelsfrei feststehen.
Letztes Schlupfloch in die Rente mit 63: Legal, wirksam – aber nur mit präziser VorbereitungDer versicherungspflichtige Minijob ist das entscheidende Werkzeug, um die Zwei-Jahres-Sperre bei ALG-Zeiten vor Rentenbeginn zu überwinden und die 45 Jahre rechtzeitig zu erfüllen. Er wirkt nur in der Variante mit Rentenversicherungspflicht; versicherungsfreie Minijobs sind dafür ungeeignet.
Wer diesen Weg gehen will, sollte die Stundenobergrenzen und Hinzuverdienstregeln im Arbeitslosengeld beachten und die rentenrechtliche Dokumentation lückenlos halten. Ebenso wichtig ist das richtige Verständnis der Altersgrenzen: „63“ ist ein Symbol, die tatsächliche Marke bestimmt der Jahrgang. Sorgfältige Planung und rechtzeitige Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung sind deshalb unerlässlich – damit der legale Kniff nicht zur Stolperfalle wird, sondern den Abschlag tatsächlich vermeidet.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Rentenberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem persönlichen Versicherungsverlauf und den Anrechnungsmöglichkeiten wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung oder eine zugelassene Rentenberatungsstelle.
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20 Minuten: Berner Impfstofffabrik schliesst – und niemand will sie retten
1.503 Euro monatlich für alleinerziehende Bürgergeld-Bezieher
Wie viel Bürgergeld Alleinerziehende tatsächlich im Monat erhalten, wirkt auf den ersten Blick eindeutig geregelt: Der Regelbedarf ist bundesweit festgelegt, ebenso die Mehrbedarfe für besondere Lebenslagen. In der Praxis zeigt sich jedoch ein deutlicher regionaler Abstand.
Nach Daten aus der Jobcenter-Statistik der Bundesagentur für Arbeit liegt der bundesweite Durchschnitt für Alleinerziehende bei 1.503 Euro monatlich. Dieser Mittelwert verdeckt allerdings, dass sich die Zahlbeträge je nach Stadt um mehrere Hundert Euro unterscheiden können. Besonders auffällig ist die Spanne zwischen Leipzig mit durchschnittlich 1.389 Euro und Hamburg mit 1.822 Euro. Für eine vergleichbare familiäre Situation bedeutet das rund 430 Euro Differenz im Monat.
Diese Unterschiede sind kein Hinweis darauf, dass Alleinerziehende in manchen Städten „großzügiger“ unterstützt würden. Sie spiegeln vor allem eine Realität wider, die sich seit Jahren zuspitzt: Wohnen ist in Deutschland regional extrem unterschiedlich teuer, und das Bürgergeld bildet diese Unterschiede über die anerkannten Kosten der Unterkunft ab.
Was der Städtevergleich abbildet und warum Durchschnittswerte täuschen könnenDie in der Jobcenter-Statistik ausgewiesenen Beträge sind Durchschnittswerte über viele Haushalte. Bei Alleinerziehenden fließen dabei mehrere Bestandteile zusammen: der Regelbedarf für den Elternteil, die Regelbedarfe der Kinder, der Mehrbedarf für Alleinerziehende sowie die anerkannten Wohnkosten. Im Einzelfall kann die tatsächliche Zahlung deutlich abweichen, etwa wenn Kinder jünger oder älter sind, wenn Einkommen angerechnet wird oder wenn eine Wohnung nicht als „angemessen“ gilt und ein Teil der Miete selbst getragen werden muss. Auch Heizkosten und einzelne weitere Mehrbedarfe können je nach Konstellation hinzukommen.
Der Städtevergleich ist deshalb vor allem ein Indikator für strukturelle Unterschiede. Er zeigt, wo Wohnkosten im System der Grundsicherung besonders stark durchschlagen und wo Haushalte schon rein statistisch mit weniger auskommen müssen. Für die Betroffenen ist das mehr als eine Zahl. Wer in einer teuren Stadt lebt, hat zwar nominell einen höheren Zahlbetrag, steht aber häufig trotzdem unter höherem Druck, weil die Mehrausgaben für Miete und Nebenkosten den Spielraum im Alltag nicht vergrößern, sondern eher aufzehren.
Wie viel Bürgergeld Alleinerziehende 2025 je nach Stadt erhaltenDie folgenden Werte beziehen sich auf durchschnittliche monatliche Zahlbeträge für Alleinerziehende im Jahr 2025 im Städtevergleich. Berücksichtigt sind Regelbedarf, Mehrbedarf und durchschnittliche Kosten der Unterkunft.
Jobcenter / Stadt Ø Bürgergeld (€/Monat) Deutschland (gesamt) 1.503 € Aachen 1.507 € Augsburg 1.436 € Berlin 1.708 € Bielefeld 1.573 € Bochum 1.535 € Bonn 1.606 € Bremen 1.538 € Chemnitz 1.398 € Duisburg 1.524 € Düsseldorf 1.607 € Dortmund 1.680 € Dresden 1.461 € Essen 1.656 € Frankfurt (Main) 1.608 € Gelsenkirchen 1.530 € Halle (Saale) 1.362 € Hamburg 1.822 € Hannover 1.545 € Karlsruhe 1.530 € Köln 1.690 € Koblenz 1.402 € Leipzig 1.389 € Mannheim 1.610 € Magdeburg 1.320 € München 1.640 € Nürnberg 1.435 € Recklinghausen 1.508 € Saarbrücken 1.530 € Stuttgart 1.664 € Wiesbaden 1.623 € Wuppertal 1.517 €Die Spannweite fällt auf: Selbst unter Großstädten mit ähnlicher Wirtschaftsstruktur liegen teils mehrere Hundert Euro zwischen den durchschnittlichen Zahlbeträgen. Das Muster dahinter ist meist nachvollziehbar. Wo Mieten und Nebenkosten höher sind, steigt auch der Betrag, den das Jobcenter im Durchschnitt anerkennt und auszahlt.
Die Rolle der Wohnkosten: Warum die „Kosten der Unterkunft“ den Unterschied machenDer wichtigste Treiber der regionalen Unterschiede sind die Kosten der Unterkunft. Sie werden zusätzlich zu den Regelbedarfen übernommen, allerdings grundsätzlich nur in „angemessener“ Höhe. Was als angemessen gilt, wird vor Ort anhand von Richtwerten festgelegt, die sich an Mietspiegeln, Marktdaten und kommunalen Konzepten orientieren.
Genau hier beginnt die regionale Spreizung: Während in einigen Landkreisen und kleineren Städten niedrige Mieten üblich sind, sind die Wohnkosten in Metropolen und angespannten Wohnungsmärkten deutlich höher.
In der Statistik reicht die Spanne bei den durchschnittlich anerkannten Unterkunftskosten laut Auswertungen der Bundesagentur für Arbeit von sehr niedrigen Werten in ländlichen Regionen bis hin zu deutlich höheren Werten in Stadtstaaten und Großstädten.
Für Alleinerziehende ist das besonders bedeutsam, weil sie häufig mehr Wohnfläche benötigen als Alleinstehende, gleichzeitig aber nur ein Erwerbseinkommen zur Verfügung steht oder Erwerbsarbeit wegen Betreuungslücken nur eingeschränkt möglich ist. In der Folge trifft sie jeder Euro, der in der Warmmiete steckt, unmittelbar.
Hinzu kommt ein weiteres Problem: Zwischen den tatsächlichen Wohnkosten und dem, was Jobcenter als angemessen anerkennen, kann eine Lücke entstehen. Wenn passende Wohnungen innerhalb der Richtwerte kaum verfügbar sind, geraten Betroffene in einen Dauerzustand aus Wohnungssuche, Rechtfertigungsdruck und finanzieller Anspannung. Dann ist ein höherer statistischer Zahlbetrag noch kein Garant dafür, dass die reale Wohnsituation abgesichert ist.
Regelbedarf, Kinder-Regelsätze und Sofortzuschlag: Der Teil, der bundesweit gleich bleibtUnabhängig vom Wohnort setzt sich das Bürgergeld aus bundesweit festgelegten Pauschalen für den Lebensunterhalt zusammen. Für Alleinstehende gilt der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1. Im Jahr 2025 lag er bei 563 Euro im Monat und bleibt nach der beschlossenen Nullrunde auch 2026 unverändert. Dieser Betrag soll den laufenden Bedarf abdecken, also etwa Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Mobilität, Kommunikation und auch Haushaltsstrom.
Für Kinder und Jugendliche gelten altersabhängige Regelbedarfe. Für Kinder bis fünf Jahre liegt der Satz bei 357 Euro, für Kinder von sechs bis 13 Jahren bei 390 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren bei 471 Euro. Junge Volljährige unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben, werden mit 451 Euro berücksichtigt. Zusätzlich erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Haushalten mit Grundsicherung den monatlichen Sofortzuschlag, der seit 2025 bei 25 Euro pro Kind liegt.
Diese Beträge wirken zunächst eindeutig, doch sie sind nur die Basis. Sobald Einkommen im Haushalt vorhanden ist, verändern sich die Auszahlungen – und zwar je nachdem, ob es sich um Erwerbseinkommen, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Kindergeld handelt und welche Freibeträge greifen.
Mehrbedarf für Alleinerziehende: Ausgleich für zusätzliche BelastungenAlleinerziehende haben im Bürgergeld Anspruch auf einen Mehrbedarf, weil sie typische Mehrkosten und organisatorische Belastungen nicht mit einem Partner teilen können. Die Höhe orientiert sich prozentual am Regelbedarf der alleinstehenden erwachsenen Person.
Bei einem Kind unter sieben Jahren beträgt der Mehrbedarf 36 Prozent, bei einem Kind ab sieben Jahren 12 Prozent. In Haushalten mit mehreren Kindern steigt der Prozentsatz je nach Konstellation, bis zu einem Höchstsatz von 60 Prozent. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro entspricht der maximale Mehrbedarf 337,80 Euro im Monat.
Dieser Zuschlag ist in vielen Haushalten der Unterschied zwischen rechnerischer Existenzsicherung und akuter Unterdeckung. Er ist jedoch ebenfalls eine Pauschale. Er kann nicht abbilden, wie unterschiedlich Betreuungsrealitäten, Mobilitätskosten oder alltägliche Zusatzaufwendungen ausfallen, wenn ein Elternteil allein Verantwortung trägt und Termine, Krankheitstage oder Ferienzeiten ohne zweite erwachsene Person organisieren muss.
Beispiel: Alleinerziehende mit zwei Kindern – warum die Stadt den Betrag verschiebtWie stark der Wohnort durchschlägt, lässt sich an einer typischen Konstellation verdeutlichen. Angenommen wird ein Haushalt mit einer alleinerziehenden Person und zwei Kindern, eines zehn Jahre alt, das andere 15 Jahre alt. Der Regelbedarf der erwachsenen Person liegt bei 563 Euro. Für das zehnjährige Kind werden 390 Euro angesetzt, für das 15-jährige Kind 471 Euro. Allein daraus ergibt sich eine Summe von 1.424 Euro für den laufenden Lebensunterhalt.
Hinzu kommt der Sofortzuschlag von 25 Euro je Kind, in diesem Fall 50 Euro. Zusätzlich fällt der Mehrbedarf für Alleinerziehende an. Bei zwei Kindern unter 16 Jahren beträgt er 36 Prozent des Regelbedarfs, also 202,68 Euro. Damit läge der Betrag aus Regelbedarfen, Sofortzuschlag und Mehrbedarf bei 1.676,68 Euro, bevor Wohnkosten berücksichtigt werden.
Jetzt entscheidet die Miete. Liegen die anerkannten Unterkunftskosten in einer Region beispielsweise bei rund 450 Euro, steigt der Gesamtbetrag auf gut 2.126 Euro. In einer Stadt mit deutlich höheren anerkannten Wohnkosten kann derselbe Haushalt rechnerisch erheblich höher liegen. Der Punkt ist jedoch: Das zusätzliche Geld ist in erster Linie Wohnkostenersatz. Es verbessert nicht automatisch die finanzielle Lage im Alltag, sondern fließt häufig direkt an Vermieter, Stadtwerke oder Betriebskostenabrechnungen.
Wenn „angemessen“ nicht bezahlbar ist: Wohnkostenlücken und UmzugsdruckDie Übernahme der Unterkunftskosten ist an das Kriterium der Angemessenheit geknüpft. Das führt in angespannten Wohnungsmärkten zu einem strukturellen Konflikt: Wer eine Wohnung findet, kann sie sich oft nur leisten, wenn das Jobcenter die Kosten in ausreichender Höhe anerkennt. Wer sich an den Richtwerten orientiert, findet dagegen nicht immer passenden Wohnraum.
Besonders Alleinerziehende geraten hier schnell in Schwierigkeiten, weil sie in der Regel nicht einfach auf eine kleinere Wohnung ausweichen können, wenn Kinder mit im Haushalt leben.
Armut trotz Bürgergeld: Warum viele Alleinerziehende weiterhin gefährdet sindDie Zahlen erklären, weshalb die Grundsicherung bei Alleinerziehenden besonders häufig eine Rolle spielt. Alleinerziehende gehören zu den Haushaltstypen mit erhöhtem Armutsrisiko. Nach Daten des Statistischen Bundesamtes lag die Armutsgefährdungsquote von Alleinerziehenden im Jahr 2024 bei 26,8 Prozent. Gleichzeitig zeigt die amtliche Definition, wie hoch die Schwelle liegt: Ein Alleinerziehenden-Haushalt mit einem Kind unter 14 Jahren gilt als armutsgefährdet, wenn weniger als 1.795 Euro netto im Monat zur Verfügung stehen.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, weshalb der bundesweite Durchschnitt von 1.503 Euro Bürgergeld im Monat allein nicht beruhigt. Zumal der Betrag, wie der Städtevergleich zeigt, stark von Wohnkosten abhängt und nicht automatisch bedeutet, dass mehr Geld für Lebensmittel, Kleidung oder Teilhabe bleibt. Sozialverbände weisen zudem seit Jahren darauf hin, dass Alleinerziehende durch Betreuungslücken, hohe Teilzeitquoten und unzuverlässige Unterhaltszahlungen besonders verletzlich sind. Wer dann zusätzlich in einer Region lebt, in der Mieten schneller steigen als die anerkannten Richtwerte, kommt auch mit Unterstützung rasch an Grenzen.
QuellenJobcenter-Statistik-Auswertung und Städtevergleich (Jobcenter Statistik August 2025, aufbereitet), Bundesregierung: Regelsätze bleiben 2026 unverändert („Nullrunde“): , BMAS: Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld, einschließlich Mehrbedarf für Alleinerziehende
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Wasserdampf, Wolken und das Problem der CO₂-Hypothese
Cap Allon
Eine im International Journal of Geosciences veröffentlichte Studie untersucht den Zusammenhang zwischen atmosphärischem Kohlendioxid und der globalen Temperatur anhand von geologischen Aufzeichnungen, Beobachtungen aus der Satellitenära und der Physik der Infrarot-Absorption. Die Ergebnisse stützen nicht die These, dass CO₂ ein dominanter Klimafaktor ist.
Über drei Zeiträume hinweg – 500 Millionen Jahre, 50 Millionen Jahre und die letzten 1 Million Jahre – bewegen sich CO₂ und Temperatur häufig in entgegengesetzte Richtungen. In den letzten 50 Millionen Jahren war dies in 42 % der Fälle der Fall. In den letzten 1 Million Jahren waren 87 % aller CO₂-Temperatur-Perioden entweder negativ oder effektiv null.
Eine Variable, die so regelmäßig von der Temperatur abweicht, kann nicht deren bestimmender Faktor sein.
In deutscher Übersetzung:
Die Studie wechselt dann von der Korrelation zum Prozess. Die Erde strahlt den größten Teil ihrer Infrarotstrahlung in einem engen Wellenlängenbereich ab, der als atmosphärisches Fenster bekannt ist. Hier müsste die Absorption durch Treibhausgase wirksam sein. Die gemessene Absorption in diesem Bereich ist für CO₂ minimal und für Methan und Lachgas nahezu null.
Wasserdampf verhält sich ganz anders. Wenn man die Infrarot-Absorptionsstärke mit der atmosphärischen Konzentration kombiniert, absorbiert Wasserdampf etwa 84-mal mehr Infrarotstrahlung als CO₂. Im Vergleich zu Methan, Ozon und Lachgas beträgt der Unterschied Hunderttausende bis Millionen. Kleine Veränderungen im Wasserdampf dominieren jeden theoretischen CO₂-Beitrag.
Wolken verstärken diese Dominanz noch weiter. Sie regulieren die einfallende Sonnenstrahlung durch Reflexion, entfernen Oberflächenwärme durch Verdunstung und geben latente Wärme in höheren Schichten der Atmosphäre ab, wo die Strahlung in den Weltraum effizienter ist. Diese Prozesse überwiegen die Strahlungseffekte von Spurengasen.
Daten aus der Satellitenära zeigen, dass die globale Wolkendecke zwischen 1982 und 2018 um etwa 4,1 % zurückgegangen ist. Im gleichen Zeitraum sind die Temperaturen gestiegen. Trendanalysen zeigen, dass dieser Rückgang der Wolkenbedeckung etwa 1,5°C der beobachteten Temperaturdifferenz von ~1,6°C zwischen den Hemisphären ausmacht, was bedeutet, dass Wolken etwa 89 % der jüngsten Erwärmung erklären. Der verbleibende Anteil entspricht den Auswirkungen von Wasserdampf und nicht dem CO₂-Antrieb.
Die physikalischen Grenzen von CO₂ werden in dem Artikel ebenfalls behandelt. Mit einem Anteil von etwa 0,04 % in der Atmosphäre verfügt CO₂ nicht über eine ausreichende Wärmekapazität und Konzentration, um einen dominierenden Einfluss auf die atmosphärische Temperatur auszuüben. Wenn die Temperaturen aufgrund anderer Prozesse steigen, erklärt die Meeresphysik, warum die CO₂-Konzentrationen folgen. Wärmere Ozeane setzen gemäß dem Henry-Gesetz gelöstes CO₂ frei. Die Ozeane speichern über 90 % des Kohlenstoffs der Erde, sodass die CO₂-Verzögerung eine natürliche Folge und keine Ursache ist.
Der Ausschluss von Wasserdampf und Wolken als Klimafaktoren ist technischer, nicht physikalischer Natur. Sie werden weggelassen, weil sie nicht als anthropogen eingestuft werden, nicht weil sie keinen Einfluss haben. CO₂ wird als Auslöser und Wasserdampf als Rückkopplung dargestellt, ohne dass dies bei für die Erde relevanten Temperaturen experimentell bestätigt worden wäre.
Die Daten zeigen, dass Klimaschwankungen real sind. Sie zeigen auch, dass CO₂ diese nicht steuert.
Die dominierenden Variablen sind Wasser in der Atmosphäre und Wolken, gefolgt von den Ozeanen und der Sonne.
Die ganze Studie steht hier.
Link: https://electroverse.substack.com/p/greenland-gains-blizzards-and-ice?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Wasserdampf, Wolken und das Problem der CO₂-Hypothese erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
2025 im Schatten des „Jahres der Familie“: Gewalt, Armut, Widerstand
Die türkische Regierung eröffnete das Jahr 2025 mit der offiziellen Ausrufung eines „Jahres der Familie“. In der politischen Kommunikation wurde dies als Maßnahme zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der institutionellen Rolle der Familie dargestellt. Zugleich jedoch zeigte sich über den Jahresverlauf hinweg, dass dieses Narrativ individuelle Rechte, insbesondere die von Frauen, systematisch ausblendete. Parallel dazu rückten politisch motivierte Maßnahmen gegen LGBTIQ+-Personen verstärkt in den Fokus.
Nach Angaben von NGOs wurden bis November mindestens 569 Frauen getötet. 287 dieser Frauen starben unter ungeklärten oder verdächtigen Umständen. Diese Zahlen markieren nicht nur eine Eskalation geschlechtsspezifischer Gewalt, sondern verdeutlichen auch die eklatante Kluft zwischen dem staatlich propagierten Schutz der Familie und dem fehlenden Schutz von Frauenleben.
Reproduktionspolitik statt Gleichstellung
Im Rahmen des „Jahres der Familie“ setzte die Regierung auf Maßnahmen zur Förderung der Geburtenrate und legte dabei den Fokus auf traditionelle Geschlechterrollen. Programme wie zinsfreie Ehe-Kredite, Geburtsprämien oder familienorientierte Unterstützungsleistungen etablierten ein politisches Leitbild, das Frauen primär über ihre Funktion als Mütter und Fürsorgende definiert. Frauenorganisationen kritisierten diese Politik als ideologisch motiviert: Sie marginalisiere weibliche Erwerbsarbeit, ignoriere individuelle Rechte und reproduziere strukturelle Ungleichheit. Während staatliche Medien die Kampagne als Beitrag zur gesellschaftlichen Stabilisierung präsentierten, wiesen unabhängige Stimmen auf die Gleichzeitigkeit von Femiziden und repressiven Maßnahmen gegen LGBTIQ+-Communities hin – und damit auf einen fundamentalen Widerspruch zwischen politischem Diskurs und sozialer Realität.
Schutzgesetze ohne Wirkung: Straflosigkeit als strukturelles Problem
Obwohl das Gesetz Nr. 6284 den Schutz von Frauen vor Gewalt gewährleistet, berichten zahlreiche Organisationen davon, dass es in der Praxis nicht effektiv zur Anwendung kommt. Schutz- und Kontaktverbote würden häufig nicht durchgesetzt; Polizei und Justiz nähmen vielfach eine versöhnungsorientierte Haltung gegenüber gewaltausübenden Männern ein. Frauen, die wiederholt Anzeige erstatteten, blieben oftmals ohne Schutz – einige wurden sogar von Tätern getötet, gegen die bereits gerichtliche Maßnahmen verhängt worden waren.
Berichte von Anwaltskammern und des Menschenrechtsvereins IHD dokumentieren zudem, dass Strafverfolgungsbehörden Verfahren um patriarchale Gewalt regelmäßig mit Verweis auf „unzureichende Beweislage“ einstellen. Zugleich würden Frauen durch Polizei und Justiz aktiv entmutigt, Anzeige zu erstatten – unter Berufung auf die „Einheit der Familie“. Der Rückzug der Türkei aus der Istanbul-Konvention hat diesen rechtsstaatlichen Leerraum weiter verschärft. In der politischen Praxis rücke der Schutz patriarchaler Familienstrukturen zunehmend vor den Schutz von Frauenleben. Frauenorganisationen bewerten diese Entwicklung als Ausdruck eines strukturellen Problems: Gewalt gegen Frauen sei kein Einzelfall, sondern Teil einer politischen Realität, in der männliche Gewalt toleriert oder gar ermöglicht werde.
Gesetzesinitiative gegen LGBTIQ+
Zu den umstrittensten Vorhaben im Rahmen des „Jahres der Familie“ zählte ein von der regierenden AKP erarbeiteter Gesetzesentwurf, der auf eine weitreichende Einschränkung der Rechte von LGBTIQ+-Personen abzielte. Der Entwurf sah vor, den Tatbestand der „Förderung von Verhalten, das der biologischen Geschlechtsidentität widerspricht“ in das türkische Strafgesetzbuch aufzunehmen. Ziel war es, nicht-heteronormative Identitäten und Lebensweisen aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen und faktisch zu kriminalisieren.
Darüber hinaus sollte auch Artikel 40 des Zivilgesetzbuchs, der den juristischen Prozess der Geschlechtsangleichung regelt, durch zusätzliche Hürden erschwert werden. Der Entwurf deklarierte die bloße öffentliche Existenz von LGBTIQ+-Personen als „unsittliches Verhalten“ und stellte diese unter Strafandrohung.
Internationale Menschenrechtsorganisationen sowie zahlreiche Frauen- und LGBTIQ+-Verbände kritisierten das Gesetzesvorhaben scharf. Die Vorschläge seien nicht nur ein direkter Angriff auf das Recht auf Selbstbestimmung und Sichtbarkeit, sondern bedrohten auch aktiv das Leben und die Sicherheit von LGBTIQ+-Personen. Amnesty International warnte zudem vor der Gefahr, dass selbst Unterstützer:innen, Organisationen und Medien, die sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzen, durch das Gesetz strafrechtlich verfolgt werden könnten.
Präsident Recep Tayyip Erdoğan verteidigte den Entwurf öffentlich mit dem Verweis auf eine angebliche Bedrohung der Familie durch „globale illegitime Strömungen“ und rahmte das Vorhaben ideologisch. Doch der politische und gesellschaftliche Widerstand blieb nicht aus: Nach massiver Kritik seitens feministischer Gruppen, queerer Aktivist:innen und internationaler Stimmen wurde der Entwurf zurückgezogen, bevor er dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt werden konnte.
Politische Repression gegen Frauen in Politik und Medien
Auch im politischen Raum wurden Frauen im Jahr 2025 verstärkt zum Ziel staatlicher Repressionen. Im Rahmen von Operationen gegen den Demokratischen Gesellschaftskongress (HDK) wurden insgesamt 52 Personen festgenommen – darunter mindestens zwölf Frauen, vornehmlich Aktivistinnen und Politikerinnen. Zudem richteten sich mehrere Ermittlungsverfahren gegen kommunale Mandatsträgerinnen der oppositionellen CHP: Auch hier wurden Bürgermeisterinnen und weibliche Mitglieder kommunaler Parlamente festgenommen. Beobachter:innen werteten diese Maßnahmen als Ausdruck einer systematischen Einschränkung weiblicher politischer Repräsentation.
Noch prekärer stellte sich die Lage für Journalistinnen dar. Laut dem Januar-Bericht des Verbands der Journalistinnen aus Mesopotamien (MKG) wurden allein im ersten Monat des Jahres vier Journalistinnen inhaftiert; bis August stieg diese Zahl auf fünf an. Daten der Organisation Punto24 zeigen zudem, dass innerhalb eines dreimonatigen Zeitraums insgesamt 103 Medienschaffende strafrechtlich verfolgt wurden – ein erheblicher Teil davon waren Frauen. Weibliche Journalist:innen waren dabei mehrfach benachteiligt: Neben repressiven Maßnahmen aufgrund ihrer journalistischen Arbeit sahen sie sich geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Bedrohung ausgesetzt.
Der Jahresbericht 2025 des Menschenrechtsvereins IHD dokumentierte zudem schwerwiegende Rechtsverletzungen gegenüber inhaftierten Frauen. Demnach litten zahlreiche Gefangene unter Überbelegung, mangelnder Hygiene und unzureichendem Zugang zu medizinischer Versorgung. Die Kündigung der Istanbul-Konvention habe den ohnehin bestehenden rechtlichen Schutz weiter ausgehöhlt – insbesondere im Kontext der ideologischen Rahmung des „Jahres der Familie“, das die Lebensrealität vieler Frauen zusätzlich verschärfte.
Darüber hinaus verwies der Bericht auf strukturelle Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt: Hohe Arbeitslosigkeit unter Frauen und die wachsende Prekarisierung weiblicher Erwerbsarbeit wurden in direktem Zusammenhang mit staatlicher Familienpolitik betrachtet. Die strategische Rückbindung von Frauen an das familiäre Umfeld durch politische Maßnahmen trage maßgeblich zur Marginalisierung ihrer gesellschaftlichen Teilhabe bei.
Der Fall Rojin Kabaiş und der Mord an Narin Güran
Zwei Fälle aus dem kurdischen Teil der Türkei rückten im Jahr 2025 exemplarisch ins Licht der Öffentlichkeit und warfen ein Schlaglicht auf die fortdauernde Praxis staatlicher Straflosigkeit sowie die mangelnde Aufarbeitung geschlechtsspezifischer Gewalt. Besonders der Tod der Studentin Rojin Kabaiş wurde zu einem Symbol für behördliches Versagen und institutionelle Schutzlosigkeit.
Die seit Ende September 2024 vermisste Studentin der YYÜ-Universität in Wan (tr. Van) wurde nach 18 Tagen tot am Ufer des Wan-Sees aufgefunden. Trotz eindeutiger Hinweise – darunter DNA-Spuren von zwei unterschiedlichen Männern am Körper der jungen Frau – wurde die Untersuchung monatelang verschleppt. Telefon- und Bewegungsdaten wurden über lange Zeiträume nicht ausgewertet, die Ermittlungen drohten eingestellt zu werden. Auch ein im Parlament eingebrachter Antrag zur Aufklärung des Falls wurde abgelehnt – was in der Öffentlichkeit den Eindruck erhärtete, Täter würden durch staatliche Untätigkeit bewusst geschützt. Erst infolge massiven zivilgesellschaftlichen Drucks wurde das Verfahren wieder aufgenommen – ein Vorgang, der exemplarisch zeigt, wie wenig effektiv das Lebensrecht von Frauen durch staatliche Strukturen geschützt wird.
Ein weiterer Fall, der landesweite Aufmerksamkeit erregte, war der Mord an der achtjährigen Narin Güran in der Provinz Amed (Diyarbakır). Sie wurde im Sommer 2024 in ihrem Wohnumfeld ermordet. Die auffällige Stille im Anschluss an die Tat sowohl im Dorf als auch in den Ermittlungen wurde von Beobachter:innen als Ausdruck patriarchaler Einschüchterung und eines tief verankerten Schweigegebots gewertet. Selbst ein Jahr nach der Tat blieb die zentrale Frage nach dem Motiv unbeantwortet. Die anhaltende Straflosigkeit offenbarte eine institutionelle Schwäche beim Schutz von Kindern und verdeutlichte, wie tief verankert die strukturelle Gleichgültigkeit gegenüber kindlichem Leben in staatlichen Mechanismen ist.
Beide Fälle machten deutlich, wie fragil das Lebensrecht von Frauen und Kindern in einem politischen Kontext ist, in dem Familie und Männlichkeit ideologisch überhöht werden. Die staatliche Rhetorik, die Familie als schützenswerte Institution ins Zentrum stellt, erweist sich in der Realität als substanzlos – insbesondere dann, wenn Gewalt gegen Frauen und Kinder nicht effektiv verfolgt wird. Der Schutz des männlich geprägten Familienideals hat in beiden Fällen das Recht auf Leben in den Hintergrund gedrängt.
Frauen in Kurdistan zwischen Gewalt, Armut und politischer Repression
Im Jahr 2025 verdeutlichten zahlreiche Berichte aus Nordkurdistan, mit welcher Vielzahl an Herausforderungen Frauen in der Region konfrontiert sind. Berichte des IHD, der Anwaltskammern und der Bewegung freier Frauen (TJA) aus Städten wie Amed, Mêrdîn (Mardin), Êlih (Batman), Colemêrg (Hakkari), Sêrt (Siirt) und Wan zeichnen ein alarmierendes Bild: Frauen sehen sich nicht nur in ihrem Recht auf Leben bedroht, sondern auch in ihrer ökonomischen Existenz und politischen Handlungsfähigkeit massiv eingeschränkt.
Der Jahresbericht 2025 der IHD-Zweigstelle in Amed dokumentierte, dass zwischen dem 1. November 2024 und dem 1. November 2025 mindestens 88 Frauen durch Gewalt ums Leben gekommen oder in den Suizid getrieben worden sind. Die meisten Frauen seien von Vätern, Söhnen oder (Ex-)Ehemännern getötet worden – häufig als Reaktion auf Trennungswünsche oder alltägliche Konflikte. Der Bericht hält fest: Manche Frauen wurden im Schlaf ermordet, andere nur deshalb, weil sie etwa kein Wasser brachten. Diese Fälle machen deutlich, dass tödliche Gewalt gegen Frauen tief im patriarchalen Alltag verwurzelt ist.
Auch die Anwaltskammer in Mêrdîn sprach in ihrem Bericht von einem erschütternden Ausmaß geschlechtsspezifischer Gewalt: Bereits in den ersten Monaten des Jahres seien 183 Frauen Opfer von Missbrauch, systematischer Gewalt oder Femiziden geworden. Die Vorsitzende des Frauenrechtszentrums, Başak Ayyıldız, betonte, dass in den meisten Fällen die Täter aus dem engsten familiären Umfeld stammten: Ehemänner, Ex-Partner, Väter oder Brüder. Die Familienstruktur, so das Fazit, stelle die zentrale Gefahrenquelle für Frauen in der Region dar.
Frauen wird ökonomische Selbstständigkeit systematisch verwehrt
Aus Colemêrg wurde berichtet, dass Frauen nach dem Rückzug der Türkei aus der Istanbul-Konvention zunehmend schutzlos gegenüber häuslicher Gewalt und öffentlicher Diskriminierung seien. In Sêrt wiederum wiesen Jurist:innen auf strukturelle Hürden beim Zugang zum Recht hin, etwa in Form diskriminierender Verfahrensweisen und einer Justiz, die Betroffene systematisch benachteilige. In Wan machte der Bericht des Frauenvereins Star das Ausmaß sozialer Ungleichheit sichtbar: In einer Befragung gaben 84 Prozent der befragten Frauen an, vor allem mit geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlung in ihrem Leben konfrontiert zu sein. Die Anwaltskammer von Wan zählte in einem Zeitraum von 21 Monaten insgesamt 2.299 Frauen und Kinder, die Opfer unterschiedlichster Gewaltverbrechen wurden – ein statistischer Beleg für die Eskalation von Gewalt in der Region.
Alle Berichte kamen zu einem übereinstimmenden Befund: Frauen wird ihre ökonomische Selbstständigkeit systematisch verwehrt, während gleichzeitig Schutzmechanismen gegen Gewalt und Diskriminierung unzureichend bleiben. Trotz dieser repressiven Bedingungen zeigten sich auch Zeichen des Widerstands. In Êlih gingen zum 25. November – dem Internationalen Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen – Hunderte Frauen auf die Straße. Unter dem Motto „Für ein gewaltfreies, freies Leben in einer demokratischen Gesellschaft“ protestierten sie gegen patriarchale Gewalt und staatliche Unterdrückung. Die TJA wies in ihren Erklärungen auf die systematische Einschränkung der Organisierung von Frauen hin: Frauenhäuser und Beratungsstellen seien von den Zwangsverwaltungen geschlossen worden, politische Teilhabe werde gezielt unterdrückt.
Frauenarmut als strukturelles Ergebnis ideologischer Familienpolitik
Laut dem Arbeitsmarktbericht des Forschungsinstituts des Gewerkschaftsdachverbands DISK lag die Quote registrierter und vollzeitbeschäftigter Frauen im Jahr 2025 bei lediglich 19,7 Prozent. Zum Vergleich: Bei Männern betrug dieser Wert 49,1 Prozent. Besonders betroffen waren junge Frauen: Die „erweiterte Arbeitslosigkeit“, die auch Erwerbslosigkeit trotz Arbeitsbereitschaft umfasst, erreichte in dieser Gruppe einen Wert von 48,9 Prozent. Insgesamt lag die erweiterte Arbeitslosenquote für Frauen bei 39,4 Prozent, was auf eine strukturell prekäre Stellung von Frauen am Arbeitsmarkt hinweist.
Auch die offiziellen Zahlen der türkischen Statistikbehörde TÜIK spiegeln diese Ungleichheiten wider. Demnach betrug die eng gefasste Arbeitslosenquote im Jahr 2025 zwar insgesamt acht Prozent, doch die erweiterte Quote lag bei 29,6 Prozent – mit signifikant höheren Werten bei Frauen. Hinzu kommt: Frauen benötigten im Durchschnitt deutlich mehr Zeit als Männer, um eine neue Beschäftigung zu finden.
Frauenorganisationen analysierten in ihren Berichten, dass die ökonomische Benachteiligung von Frauen nicht allein auf Arbeitsmarktfaktoren zurückzuführen sei. Vielmehr sei sie eng mit der staatlich propagierten, familienzentrierten Ideologie verknüpft. Diese Politik halte Frauen systematisch im häuslichen Bereich und erschwere ihre gleichberechtigte Teilhabe am Erwerbsleben. Besonders gravierend sei der Mangel an staatlich geförderten Betreuungsangeboten: Fehlende oder unzureichende Kinderbetreuung verunmögliche vielen Frauen den Zugang zu regulären, sicheren Vollzeitstellen. Die Folge sei ein hohes Maß an informeller, niedrig bezahlter und gewerkschaftlich ungeschützter Beschäftigung.
Migrantische Frauen: Unsichtbare Arbeit, ungeschützte Leben
Noch prekärer war die Situation für migrantische und geflüchtete Frauen. Die Berichte des UNHCR Türkei („Migrantinnen und Gender in der Türkei“) sowie des Vereins für Migrationsbeobachtung (Göç-Der) zeigten, dass viele Syrerinnen, Afghaninnen und Frauen aus afrikanischen Herkunftsländern in stark ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen tätig waren. Besonders in Haushalten, Textilwerkstätten und der Landwirtschaft blieb die Ausbeutung migrantischer Frauen ein konstantes strukturelles Problem. Diese Tätigkeiten sind meist informell, ohne Vertrag und ohne Zugang zu sozialen Rechten.
Zudem wiesen Frauenorganisationen darauf hin, dass migrantische Frauen, die Gewalt erfahren, kaum Zugang zu rechtlichem Schutz haben. Sprachbarrieren, unsichere Aufenthaltsstatus und mangelndes Wissen über rechtliche Möglichkeiten führen häufig dazu, dass sie von Schutzmechanismen faktisch ausgeschlossen bleiben. Die Erfahrungen dieser Frauen machen deutlich, wie sich geschlechtsspezifische, rassifizierte und sozioökonomische Ausgrenzung überlagern. Frauenorganisationen betonten, dass die systematische Rechtlosigkeit nicht als Ausnahme, sondern als logische Konsequenz der bestehenden Migrationspolitik verstanden werden müsse – einer Politik, die gezielt auf Prekarisierung und Kontrolle setzt.
Erdbeben als strukturelle Krise
Auch zwei Jahre nach den verheerenden Erdbeben von 2023 sind die Lebensbedingungen für Frauen in den betroffenen Regionen weiterhin prekär. Berichte der Stiftung für Menschenrechte der Türkei (TIHV), des IHD sowie der Frauenorganisation „Mor Çatı“ und der Koalition der Frauen zeigen: Frauen sind in temporären Unterkünften nach wie vor erheblichen Gefahren ausgesetzt – insbesondere im Hinblick auf Sicherheit, Hygiene und medizinische Versorgung.
Der Mangel an geschützten Räumen erhöht das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt deutlich. Zugleich belegen Feldstudien feministischer Gruppen, dass die unbezahlte Care-Arbeit von Frauen in der Krise erheblich zugenommen hat – bei gleichzeitigem Rückzug staatlicher Unterstützungs- und Schutzstrukturen. Aus feministischer Perspektive ist das Erdbeben daher nicht nur als „Naturkatastrophe“ zu werten, sondern als Ausdruck eines staatlichen Versagens im Bereich sozialer Infrastruktur und Geschlechtergerechtigkeit – eine strukturelle Krise, die bestehende Ungleichheiten verschärft.
Organisierter Widerstand gegen patriarchale Politik
Trotz repressiver Maßnahmen blieb der gesellschaftliche Widerstand von Frauen im Jahr 2025 ungebrochen. Landesweit organisierten sich Frauen gegen die konservative, familienzentrierte und autoritäre Regierungslinie. Der Slogan des „Jahres der Familie“, der Frauen auf die Rolle von Müttern und Gehorsamen reduzieren sollte, stieß auf entschiedene Ablehnung – in Gerichtsgebäuden, auf Straßen, in Universitäten und in digitalen Räumen. Der Protest beschränkte sich dabei nicht auf symbolische Daten wie den 8. März oder den 25. November. Nach nahezu jedem Femizid gingen Frauen auf die Straße, forderten Gerechtigkeit und klagten die staatliche Mitverantwortung an. In Städten wie Istanbul, Ankara, Izmir, Amed, Wan, Mêrdîn und Êlih lautete die zentrale Botschaft: Der Staat schützt Frauen nicht – im Gegenteil, durch institutionelle Straflosigkeit reproduziert er Gewalt gegen sie.
Insbesondere für die kurdische Frauenbewegung war 2025 ein Jahr intensiver Repression, aber zugleich ein Jahr unermüdlichen Widerstands. Die Zerschlagung feministischer Institutionen durch staatlich eingesetzte Zwangsverwalter, das Aus für kommunale Gleichstellungsstellen und die Aushöhlung frauenpolitischer Strukturen zielten auf zentrale Errungenschaften ab. Dennoch setzten die TJA, Anwaltskammern und lokale Frauenorganisationen ihre Arbeit mit dem klaren politischen Anspruch auf ein demokratisches und freies Leben für alle Frauen fort. Die Frauenbewegung beschränkte sich dabei nicht auf den Kampf gegen Gewalt, sondern positionierte sich explizit gegen Militarisierung, Kolonialismus und staatliche Leugnungspolitiken. Der Widerstand wurde damit auch zu einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit autoritärer Herrschaft – und zu einem demokratiepolitischen Projekt.
Widerstand als Konstante
Das Jahr 2025 ging für Frauen in der Türkei als ein Jahr der Zuspitzung in die Geschichte ein: Rechte wurden weiter beschnitten, Gewalt nahm zu, staatliche Schutzmechanismen versagten. Der ideologische Rahmen des vermeintlichen „Jahres der Familie“ diente als rhetorische Fassade, hinter der das Recht auf Leben, Freiheit und Gleichheit systematisch untergraben wurde. Doch der Widerstand hielt an – getragen von der Erfahrung und Organisationskraft der feministischen Bewegung in der Türkei und der kurdischen Frauenbewegung. Auf der Straße, in Gerichten, in Gefängnissen und im Alltag: Frauen widersetzten sich der staatlichen Repression und verteidigten ihre Rechte mit Entschlossenheit.
Fotos: Demonstration zum Internationalen Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen am 25. November in Istanbul © ANF
https://deutsch.anf-news.com/frauen/istanbul-eure-familie-soll-untergehen-wir-wollen-leben-48996 https://deutsch.anf-news.com/frauen/workshop-in-amed-gewaltpravention-braucht-institutionelle-vernetzung-49075 https://deutsch.anf-news.com/frauen/kcdp-bericht-29-femizide-und-22-verdachtige-todesfalle-im-november-49173 https://deutsch.anf-news.com/frauen/rechtshilfe-zugang-fur-frauen-in-sudostanatolien-stark-eingeschrankt-49225 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/anwaltin-kritisiert-turkische-justiz-2025-brachte-keine-fortschritte-bei-rechtsstaatlichkeit-49402
Damascus University leads six Syrian institutions in 2025 Arab University Rankings
Damascus, Dec. 28 (SANA) Six Syrian universities have been included in the 2025 Arab University Rankings, up from four in the previous edition, with Damascus University recording notable progress.
Damascus University ranked 54th across the Arab world, placing it among nearly 1,500 Arab universities and research centers assessed in the ranking, according to Dr. Marwan al-Raai, head of the university’s rankings office. He attributed the improvement to efforts to enhance academic programs, modernize curricula, and strengthen research output.
The other Syrian universities listed are the International University for Science and Technology in Daraa, Al-Andalus University for Medical Sciences in Qadmous in Tartous, Latakia University, Yarmouk Private University in Daraa, and Al-Sham Private University in Damascus.
The Arab University Rankings are overseen by regional academic bodies and assess universities based on criteria including teaching quality, scientific research, innovation, academic partnerships, and student resources. Officials said further progress is expected as Syrian universities continue to invest in higher education and research development.
Algeria reach Africa Cup of Nations last 16 with win over Burkina Faso
Rabat, Dec. 29 (SANA) Algeria secured a place in the last 16 of the Africa Cup of Nations on Sunday after edging Burkina Faso 1–0 in their second Group E match in Morocco.
Captain Riyad Mahrez scored the only goal of the game in the 23rd minute from the penalty spot at Moulay El Hassan Stadium in Rabat.
The victory lifted Algeria to six points from two matches, placing them top of Group E and guaranteeing progression to the knockout stage. Burkina Faso remain second with three points.
Earlier, Egypt and Nigeria had also confirmed their qualification for the round of 16.
Ukraine-Verhandlungen in Mar-a-Lago: Frieden gibt es nur, wenn sich Selenskyj nicht länger von den Europäern irreleiten lässt
Das gestrige Zusammentreffen zwischen dem ukrainischen Präsidenten Wolodymyr Selenskyj und Donald Trump in dessen privater Residenz Mar-a-Lago in Florida ist der nächste Anlauf Trumps, einen Ukraine-Friedensgipfel irgendwie zum Erfolg zu bringen, obwohl weiterhin nichts darauf hindeutet, dass die ukrainische Führung diesen Frieden wirklich will. Denn solange die Europäer querschießen und Selenskyj den Floh ins Ohr […]
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Journalists Union condemns attacks on journalists in coastal and al-Jazeera regions
Damascus, Dec.29 (SANA) The Syrian Journalists Union has condemned the targeting of journalists in several Syrian regions, describing these attacks as a blatant violation of press freedom.
In a statement, the Union said that the attacks on journalists and security forces that took place in Lattakia and Tartous governorates “were carried out by groups linked to the former regime, in an attempt to destabilize the country.”
The statement stressed that targeting journalists is a crime that cannot be justified under any pretext.
In the same context, the Union condemned the arrest of journalist Firas al-Barjas by SDF forces, in al-Jazeera region who was taken from his workplace in Raqqa to an unknown location.
The union emphasized that press freedom is a fundamental and indivisible right, calling on all authorities and forces exercising control on the ground to protect journalists. It renewed its commitment to continuing to document violations and to engage with relevant parties locally and internationally in defense of press freedom and the dignity of the Syrian journalist.