«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
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Von wegen Rentenabschläge: Bundessozialgericht streicht Abschlag aus gekürzter Rente
Wer vorzeitig in Rente geht, akzeptiert dauerhaft einen geringeren Zugangsfaktor – und damit eine niedrigere Rente. Zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) definieren seitdem die Linie, wann diese Abschläge später bei der Regelaltersrente verschwinden dürfen und wann nicht. 2017 stellte der 13. Senat klar: Sind die Leistungen der vorgezogenen Altersrente der Rentenkasse vollständig von einem Haftpflichtversicherer erstattet worden, darf die anschließende Regelaltersrente ohne Abschläge berechnet werden.
Der 5. Senat zog die Grenze: Nach einer Erwerbsminderungsrente mit Abschlag bleibt der geminderte Zugangsfaktor in der Regelaltersrente bestehen, wenn es keine vollständige Erstattung dieser Leistungen an den Rentenversicherungsträger gab. Damit ist die Rechtslage deutlich konturiert – und für Betroffene planbar.
Präzedenzfall: Abschläge verschwinden, wenn die Kasse wirtschaftlich schadlos istDem Urteil vom 13. Dezember 2017 lag ein Verkehrsunfall zugrunde. Der Kläger hatte von März 2006 bis Mai 2010 eine vorzeitige Altersrente mit Abschlag bezogen. Bei Übergang in die Regelaltersrente rechnete die Rentenversicherung trotzdem mit dem abgesenkten Zugangsfaktor 0,847 weiter – obwohl der Haftpflichtversicherer die gesamten vorzeitig gezahlten Rentenbeträge an den Rentenversicherungsträger erstattet hatte.
Das BSG sah darin eine planwidrige Regelungslücke und wandte § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI analog an: Wenn die Rentenkasse die vorgezogenen Leistungen vollständig zurückerhält, gilt die vorzeitige Altersrente für den späteren Übergang so, als wäre sie wirtschaftlich nicht in Anspruch genommen worden. Folge: Der Zugangsfaktor der Regelaltersrente springt auf 1,0.
§ 77 SGB VI und der Zugangsfaktors§ 77 SGB VI regelt, wie der Zugangsfaktor die Rentenhöhe beeinflusst. Grundsätzlich „perpetuiert“ das Gesetz den einmal festgelegten Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente waren. Nur dort, wo eine Rente „nicht vorzeitig in Anspruch genommen“ wurde, steigt der Zugangsfaktor schrittweise an.
Der 13. Senat hat diese Ausnahmegedanken auf Fälle vollständiger Erstattung übertragen, weil die Versichertengemeinschaft finanziell nicht belastet bleibt. Genau an dieser ökonomischen Betrachtung hängt die Analogie.
Keine Erstattung – keine Abschlagsbefreiung nach EM-RenteAm 19. Dezember 2024 entschied der 5. Senat einen anders gelagerten Fall. Die Klägerin hatte nach einem Unfall eine Erwerbsminderungsrente mit Zugangsfaktor 0,892 bezogen. Später verlangte sie eine abschlagsfreie Regelaltersrente mit Verweis auf 2017.
Der Haken: Der Haftpflichtversicherer erstattete dem Rentenversicherungsträger lediglich entgangene Beiträge, nicht aber die an die Klägerin gezahlten EM-Rentenbeträge. Das BSG verneinte deshalb eine analoge Anwendung und ließ den geminderten Zugangsfaktor fortwirken. Ohne vollständige Erstattung der Leistungsbeträge bleibt die frühere Rente als „in Anspruch genommen“ bestehen; die Abschläge gehen in die Regelaltersrente über.
Was die beiden Urteile zusammen bedeutenBeide Entscheidungen folgen derselben Systematik, setzen aber an unterschiedlichen Tatsachen an. Maßgeblich ist nicht die Art der vorangegangenen Rente allein, sondern die wirtschaftliche Kompensation. Wurde die vorgezogene Altersrente im Regressweg voll erstattet, entfällt der Abschlag in der Regelaltersrente.
Fehlt diese vollständige Erstattung – wie in dem Fall der Erwerbsminderungsrente 2024 –, bleibt der verminderte Zugangsfaktor bestehen. Der rote Faden ist der Schutz der Versichertengemeinschaft vor Mehrbelastung und die konsequente Fortschreibung des Zugangsfaktors nur dann, wenn ein vorzeitiger Leistungsbezug tatsächlich „verbraucht“ worden ist.
Praktische Folgen für Versicherte und ihre BeraterFür Betroffene heißt das: Wer aufgrund eines fremdverschuldeten Schadensereignisses vorzeitig Rentenleistungen erhält, sollte die Frage des Rentenregresses früh klären. Nur wenn die vollständige Erstattung der vorzeitig gezahlten Rentenbeträge an den Rentenversicherungsträger gelingt, kann die spätere Regelaltersrente ohne Abschlag berechnet werden.
Eine Erstattung bloßer Beiträge reicht nicht. Entscheidend ist, ob die Rentenkasse am Ende wirtschaftlich so steht, als hätte sie nichts zahlen müssen. Andernfalls wird der reduzierte Zugangsfaktor aus der Vorleistung – ob Alters- oder Erwerbsminderungsrente – in der Regelaltersrente fortgeschrieben.
Blick in die BegründungDer 13. Senat hat 2017 die analoge Anwendung von § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI damit gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die besondere Konstellation der vollständigen Dritt-Erstattung nicht ausdrücklich geregelt habe. Weil die Rentenkasse in dieser Sondersituation nicht belastet wird, fehle es an dem Grund, den abgesenkten Zugangsfaktor in die Zukunft fortzuschreiben.
Der 5. Senat betont 2024 spiegelbildlich, dass eine Analogie ausscheidet, wenn genau diese wirtschaftliche Gleichstellung fehlt. Selbst wenn Regresschritte unterblieben sind oder nur teilweise zum Erfolg führten, bleibt es dann bei der gesetzlichen „Perpetuierung“ des geminderten Zugangsfaktors.
Fazit: Richtungsweisend – mit klarer GrenzeDas BSG-Urteil von 2017 ist und bleibt richtungsweisend für Fälle voll erstatteter vorzeitiger Altersrenten: Die Regelaltersrente ist dann ohne Abschlag zu berechnen. Das Urteil vom 19. Dezember 2024 markiert zugleich die klare Grenze für Erwerbsminderungsrenten ohne vollständige Leistungserstattung: Der Abschlag wandert weiter. Beide Entscheidungen ergeben zusammen eine konsistente Linie, die die Balance zwischen Einzelfallgerechtigkeit und Kollektivschutz hält – und Betroffenen wie Beratungspraxis eindeutige Anhaltspunkte für die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen liefert.
Rechtliche Quellen: § 77 SGB VI (Zugangsfaktor) und die Urteilsbesprechungen/Entscheidungsdokumente zu BSG B 13 R 13/17 R sowie BSG B 5 R 9/23 R (19.12.2024).
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Schwerbehinderung: Unkündbar ist nicht immer gleich unkündbar – Wichtiges Urteil
Eine nach den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der Caritas eigentlich ordentlich unkündbare schwerbehinderte Mitarbeiterin hat keine absolute Beschäftigungsgarantie.
Falle der Arbeitsplatz aufgrund der unternehmerischen Entscheidung gänzlich weg, stelle dies ein wichtiger Grund für eine fristlose Änderungskündigung dar, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: 5 Sa 138/23).
Besonderer KündigungsschutzGeklagt hatte eine schwerbehinderte Frau, die seit November 1991 zuletzt als einzige Revisorin in einem Caritas-Unternehmen mit rund 4.500 Arbeitnehmerin beschäftigt war.
Für das Arbeitsverhältnis der Klägerin gelten die AVR. Danach ist – wie im Fall der Revisorin – nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und Vollendung des 40. Lebensjahres eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Ausnahme: Der Mitarbeiter kann nicht weiterbeschäftigt werden.
Für die Klägerin galt nach einer Rahmenvereinbarung vom 7. Juli 2011 noch ein zusätzlicher besonderer Kündigungsschutz. Dieser stand Mitarbeitern zu, die zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation ihres Arbeitgebers auf einen Teil ihres Gehalts verzichtet haben. Betriebsbedingte Kündigungen sind dann ausgeschlossen. Erfolgt dennoch solch eine Kündigung, müssen sämtliche Gehaltskürzungen nachgezahlt werden.
Stelle in anderem Bereich angebotenAls das Unternehmen beschloss, die Stabsstelle Innenrevision zu schließen und künftig eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit den Prüfungen zu beauftragen, wurde der schwerbehinderten Klägerin eine Stelle im Bereich „Allgemeine Verwaltung“ bei unveränderter Vergütung angeboten.
Die Frau lehnte ab und klagte auf „vertragsgemäße Beschäftigung“. Zudem verlangte sie eine Entschädigung wegen einer erlittenen Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung. Das vorgeschriebene gesetzliche Präventionsverfahren sei nicht durchgeführt worden.
Nach Zustimmung von Mitarbeiter- und Schwerbehindertenvertretung sowie des Integrationsamtes erhielt die Klägerin die fristlose Änderungskündigung. Ihr wurde ein gleichwertiger Arbeitsplatz in der Verwaltung bei gleichem Lohn angeboten.
Die Klägerin nahm dies unter Vorbehalt an und machte einen weiteren Entschädigungsanspruch geltend, weil der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung wiederum nicht das vorgeschriebene Präventionsverfahren durchgeführt hatte.
Danach muss der Arbeitgeber zusammen mit Mitarbeiter- und Schwerbehindertenvertretung mögliche Schwierigkeiten beseitigen, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen.
Zweifache Enschädigung abgelehntDas LAG erklärte die Änderungskündigung für wirksam und wies den Anspruch auf eine zweifache Enschädigung wegen einer erlittenen Diskriminierung aufgrund der Behinderung in Höhe von jeweils 14.762 Euro ab.
Die fristlose Änderungskündigung sei wegen eines „wichtigen Grundes“, dem gänzlichen Wegfall des Arbeitsplatzes, wirksam. Der Arbeitgeber habe das Recht, im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit Unternehmensteile zu schließen.
Keine absolute Beschäftigungsgarantie für „unkündbare“ MitarbeiterFür die Klägerin gelte zwar ein besonderer Kündigungsschutz. Eine absolute Beschäftigungsgarantie gebe es damit aber nicht. Ihr sei zudem eine gleichwertige Tätigkeit angeboten worden.
Die Kündigung sei auch nicht unwirksam, nur weil das Präventionsverfahren nicht durchgeführt wurde.
Nach dem Gesetz sollen danach mögliche „Schwierigkeiten“, die den Arbeitsplatz gefährden könnten, behoben werden. Hier sei das Arbeitsverhältnis aber „kündigungsreif“ gewesen.
Landesarbeitsgericht Mainz: Arbeitsplatzwegfall ist wichtiger Grund„Eine Prävention, also eine Vorbeugung, kann es bei dieser Lage nicht mehr geben“, so das LAG. Hier habe der Arbeitgeber auch aufzeigen können, dass die Änderungskündigung nicht wegen der Schwerbehinderung, sondern wegen des Wegfalls des Arbeitsplatzes erfolgt sei. Ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung aufgrund der Behinderung bestehe daher nicht. fle
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Minister al-Bashir discusses sustainable water development with provincial officials
Syrian Minister of Energy Mohammad al-Bashir discussed on Tuesday with directors of provincial water institutions the implementation of water investment plans, the sustainability of water resources, and the challenges facing the sector across Syria, with the aim of developing a roadmap for a swift response to citizens’ needs.
The meeting, held at the General Water Administration building in Harasta, was attended by Deputy Minister for Water Resources Affairs Osama Abu Zaid and Director General of the General Authority for Water Resources Ahmad Kawan.
In his remarks, Minister al-Bashir highlighted the achievements made since the liberation, which he said reflect a genuine national will to overcome obstacles and continue constructive work despite the severe impacts of the years of war and destruction. He reaffirmed the Ministry of Energy’s commitment to achieving sustainable water development that meets citizens’ needs and responds to current climatic and economic challenges.
Al-Bashir noted that Syria is facing harsh climatic conditions and increasing drought, in addition to the widespread phenomenon of unregulated well drilling, stressing the need to confront these practices to preserve both surface and groundwater resources. He underlined that ensuring the sustainability of water resources is central to national development and water security.
In a statement to journalists following the meeting, the Ministry’s Director of Government Communication Ahmad Suleiman said that the minister had conducted a series of field visits and consultations with directors of electricity and water resource institutions in several provinces. These meetings, he said, aimed to evaluate progress achieved since the liberation and to address obstacles hindering the improvement of services provided to citizens.
Suleiman added that these efforts fall within the minister’s directives to raise performance efficiency and overcome difficulties, in order to gradually enhance infrastructure—particularly in the water and electricity sectors—and ensure the continuity of drinking water supply alongside the sustainability of national water resources.
For his part, Ahmad Kawan, Director General of the General Authority for Water Resources, said that the meeting reviewed the 2026 investment plan and discussed the progress of ongoing and planned projects, especially rainwater harvesting initiatives in light of climate change and declining rainfall rates.
The discussions also addressed the new draft water law, emphasizing the importance of issuing updated legislation to regulate unlicensed drilling operations that contribute to groundwater depletion. Kawan noted that a technical and legal committee has been formed to prepare and update the water legislation in preparation for its submission to the Ministry of Energy’s central committee for approval, ensuring optimal and sustainable management of Syria’s water resources.
„Künstliche Intelligenz“: Ursula von der Leyen als Papagei der Tech-Bosse
EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen macht sich die Übertreibungen der Tech-Bosse über „Künstliche Intelligenz“ zu eigen. Dagegen protestieren nun Wissenschaftler: Die EU sollte eher ein Auge auf die Fehlentwicklungen bei der KI haben, statt den Tech-Bossen die Füße zu küssen. Ein Kommentar.
Ursula von der Leyen im Europäischen Parlament in Strasbourg im Oktober 2025. – CC-BY 4.0 European ParliamentUrsula von der Leyen steht blamiert da. Sie wollte aufspringen auf die KI-Welle, von der aber längst klar ist, dass viele damit verbundene Erwartungen übertrieben sind. Vor allem das Geraune um die alsbald kommende Künstliche Intelligenz, die uns intellektuell ebenbürtig oder uns gar in den Schatten stellen wird, verursacht bei Menschen Kopfschütteln, die sich wissenschaftlich mit dem Thema befassen.
Die EU-Kommissionspräsidentin hatte behauptet, KI werde sich schon nächstes Jahr dem menschlichen Denken und Verstehen annähern. Sie sagte das in einer Rede auf der EU-Haushaltskonferenz im Mai in Brüssel: „Als der aktuelle Haushalt ausgehandelt wurde, dachten wir, dass die KI erst um 2050 dem menschlichen Verstand nahekommt. Jetzt gehen wir davon aus, dass das bereits nächstes Jahr der Fall sein wird.“
Wissenschaftler, die zu Künstlicher Intelligenz forschen und lehren, widersprechen ihr jetzt öffentlich in einem Brief (pdf). Sie drängen von der Leyen, Abstand davon zu nehmen, dem KI-Hype hinterherzuhecheln und einer unmittelbar bevorstehenden Allgemeinen Künstlichen Intelligenz (Artificial General Intelligence, AGI) das Wort zu reden.
Sie fordern, dass die Kommission stattdessen die Behauptungen der Tech-Konzerne „sorgfältig prüfen“ und „unparteiisch und wissenschaftlich“ analysieren sollte. Potentiell sinnvolle KI würde nicht dadurch befördert, „dass unwissenschaftliche Marketingaussagen von US-Technologieunternehmen“ wiedergekäut würden.
Künstliche Intelligenz Wir schrieben schon über maschinelles Lernen, bevor es ein Hype wurde. Unterstütze unsere Arbeit! Jetzt spendenWas die Forscher besonders erzürnte: Anlässlich der Rede fragte ein Wissenschaftler bei der Kommission nach Belegen (pdf), wie von der Leyen auf dieses schmale AGI-Brett gekommen wäre. Als Antwort erhielt er jedoch keinerlei wissenschaftliche Fakten. Stattdessen zog die Kommission ernsthaft ein paar Blog-Einträge oder Aussagen auf Konferenzen von Tech-Broligarchen wie Anthropic-Chef Dario Amodei oder OpenAI-Chef Sam Altman als angebliche Beweise aus dem Hut.
Desinformation aus der SpitzenpolitikEs ist gut, wenn jemand Kompetentem mal der Kragen platzt und angesehene Wissenschaftler übertriebenen Quatsch als solchen benennen und auf Fehlentwicklungen hinweisen. Denn Desinformation sollte nicht auch noch aus der Spitzenpolitik kommen. Die Kommissionspräsidentin sollte nicht eine solch kühne Behauptung in den Raum stellen, die unbelegt ist.
Die noch immer anschwellende KI-Blase blubbert nun seit drei Jahren. Weder Anthropics Claude noch OpenAIs ChatGPT rentieren sich auch nur annähernd, im Gegenteil: Sie kosten die Ex-Start-ups Unmengen Geld. Und sie kosten uns alle Unmengen Strom und Wasser und Elektronik-Hardware, die bald zu Bergen von Elektronikschrott werden könnten, wenn das drastische Wachstum der KI-Großrechenzentren so weitergeht. Die notwendige Umstellung der Energieproduktion hin zu Erneuerbaren wird buchstäblich von KI aufgefressen.
„KI“-Platzhirsche bauen massiv aus
Wir sollten aufhören, Software zu anthropomorphisieren, ihnen also menschliche Fähigkeiten anzudichten. Wir müssen weg von dem Glauben an KI und dem Nachplappern von Versprechungen der Tech-Bosse. Es vernebelt nicht nur von der Leyen die Sinne, sondern auch uns, wenn wir informiert und sachlich einschätzen wollen, welche Fähigkeiten der Sprachmodelle wir wo sinnvoll einsetzen können und was schlicht Bullshit ist.
Wir müssen auch weg von einer allzu freundlichen Sichtweise auf die Tech-Konzerne. Denn sie sind eben keine Heilsbringer, denen nun auch noch mit einer Anti-DSGVO-Agenda entgegengearbeitet werden sollte. Sondern es gehört ihnen mit gesunder Skepsis begegnet sowie dem Willen, geltendes EU-Recht durchzusetzen statt rückzubauen.
Im Vergleich zu der Rede von der Leyens zur sogenannten „State of the Union“ noch im September ist eine Umkehr zu beobachten. Damals betonte die Kommissionspräsidentin in ihrer Rede noch, dass sie „europäische Unabhängigkeit“ und die „Kontrolle über die Technologien […], die unsere Volkswirtschaften antreiben“, anstrebe. Sie wolle eine gute Regulierung der US-Konzerne, sagte die CDU-Politikerin. Explizit zur Digitalregulierung posaunte sie gar: „Wir setzen unsere eigenen Standards. Und unsere eigenen Regeln.“
Davon lässt ihre Anti-DSGVO-Agenda wenig übrig. Kein Wunder, wenn sie offenbar lieber den Übertreibungen und Halbwahrheiten der Tech-Bosse als der Wissenschaft zuhört.
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20 Turkish soldiers killed in military cargo plane crash near Azerbaijan border
The Turkish Ministry of Defense announced Wednesday that 20 soldiers were killed when a military cargo plane crashed near the Azerbaijani-Georgian border on Tuesday.
According to a statement issued by the ministry and reported by Anadolu Agency, Turkish Defense Minister Yasar Guler expressed his condolences to the families of the fallen soldiers and to the entire Turkish nation.
The ministry said the aircraft, a C-130 military transport plane, was carrying 20 military personnel, including the flight crew, when it crashed while returning from Azerbaijan to Turkey, approximately five kilometers from the Georgian-Azerbaijani border.
The Ministry of Defense noted that the cause of the crash will be determined after a thorough technical examination of the wreckage by a Turkish team of experts dispatched to the site.
Syria, Saudi Arabia discuss boosting investment in telecommunications sector
Syrian Minister of Communications and Information Technology Abdul Salam Haykal and Director General of the Syrian Investment Agency Talal al-Hilali held talks Tuesday with a delegation from the Saudi Telecom Company (STC) to discuss expanding investment opportunities in Syria’s telecommunications sector.
The meeting, held at the Investment Authority headquarters in Damascus, focused on the agreement signed between the Ministry of Communications and STC, which aims to strengthen cooperation in digital infrastructure and attract new investment in the communications and technology fields.
During the discussions, al-Hilali gave a presentation on Syria’s investment law, outlining the main incentives and facilities available to Arab and foreign investors, particularly in the technology and telecommunications sectors. He said the legal framework provides guarantees and exemptions designed to encourage long-term partnerships and promote knowledge transfer and innovation.
Earlier in the day, al-Hilali also met with a Saudi investment delegation representing “Bloom Invest”, a real estate development company, to explore prospects for joint investment projects in Syria and expand cooperation between Syrian and Saudi business sectors.
Salih Muslim: Ankara signalisiert Zustimmung zum 10.-März-Abkommen für Syrien
Der kurdische Politiker Salih Muslim wertet das Treffen zwischen dem US-Präsidenten Donald Trump und dem syrischen Übergangspräsidenten Ahmed al-Scharaa, als „positiven Schritt für die gesamte Region“. In einem Interview mit der kurdischen Zeitung Xwebûn erklärte Muslim, das Treffen habe neue Dynamik in die Gespräche über die Zukunft Syriens gebracht – auch mit Blick auf die Rolle der Türkei.
Besonders bemerkenswert sei die Teilnahme des türkischen Außenministers Hakan Fidan an den Gesprächen gewesen. Muslim sieht darin ein mögliches Umdenken Ankaras: „Die Tatsache, dass die Türkei an diesem Treffen beteiligt war, zeigt, dass sie nun offenbar bereit ist, das Abkommen vom 10. März zu akzeptieren“, sagte Muslim. Ankara habe das Abkommen bislang abgelehnt, weil es nicht an dessen Ausarbeitung beteiligt war. Nun deute alles darauf hin, dass sich das geändert habe.
„10.-März-Abkommen für ganz Syrien relevant“
Das sogenannte 10.-März-Abkommen enthält acht zentrale Punkte, die unter anderem auf eine politische Lösung des syrischen Konflikts, die Integration der Demokratischen Kräfte Syriens (QSD) in staatliche Strukturen sowie die Sicherung der Mitbestimmung aller Bevölkerungsgruppen abzielen. Muslim, der Mitglied des Exekutivrats der Partei der demokratischen Einheit (PYD) ist, betonte, das Abkommen betreffe „nicht nur Nord- und Ostsyrien, sondern ganz Syrien“ und könne helfen, auch ungelöste Fragen wie den kurdischen Status zu klären.
Laut Muslim soll das Abkommen in den kommenden Wochen in einer groß angelegten Konferenz in Damaskus weiter konkretisiert werden. Neben syrischen Akteur:innen würden auch Vertreter:innen der USA und der internationalen Anti-IS-Koalition erwartet. Im Zentrum der Verhandlungen steht Muslim zufolge aber weiterhin die Frage nach der Bekämpfung von Terrorgruppen wie dem IS, aber auch der politische Status Nord- und Ostsyriens.
Integration nur mit demokratischer Grundlage möglich
Muslim begrüßte zudem die jüngsten Signale aus Washington zur Aufhebung der Sanktionen gegen Syrien. „Die Aufhebung der Maßnahmen gegen al-Scharaa und dessen Umfeld wird deren Handlungsfähigkeit stärken“, sagte Muslim. Gleiches gelte für Gremien in der Autonomieregion, etwa den Demokratischen Syrienrat (MSD). Doch auch wirtschaftliche Sanktionen müssten überdacht werden: „Am meisten leidet darunter die Bevölkerung.“
Mit Blick auf die Zukunft Syriens forderte Muslim einen klaren demokratischen Rahmen für jede Form der politischen Integration. „Es gibt derzeit Versuche zur Integration, aber auch gleichzeitig zu erneuter Assimilation. Wir wollen in einen demokratischen syrischen Staat eingebunden werden – nicht unter Zwang, sondern auf Augenhöhe.“
Die Regierung in Damaskus müsse ihrerseits demokratische Prinzipien anerkennen, um eine echte Einbindung der Regionen im Norden und Osten zu ermöglichen. „Wenn die Strategie der Kontrolle und Unterdrückung weitergeführt wird, kann keine Integration gelingen“, so Muslim. Er sprach sich dafür aus, dass die QSD als eigenständige Kraft Teil staatlicher Strukturen werden soll, aber unter Wahrung ihrer bisherigen Organisationsform.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/ypj-kommandantin-zu-gesprachen-mit-damaskus-integration-heisst-nicht-unterwerfung-48453 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/abdi-spricht-mit-us-sondergesandtem-uber-integration-der-qsd-und-syrien-prozess-48793 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/syrien-tritt-us-gefuhrter-anti-is-koalition-bei-48780 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/10-marz-abkommen-einigung-in-vier-zentralen-punkten-46524 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/hemo-qsd-integration-nur-mit-anerkennung-aller-gruppen-48433
Öcalans Konzept: Demokratie durch Kommune, Integration durch Verhandlung
Ein Gemeinwesen, das sich im Prozess der demokratischen Integration gegenseitig erkennt und im Sinne einer verhandelnden Demokratie versteht, dass ein Zusammenleben nur durch gemeinsames Sprechen und gemeinsames Entscheiden möglich ist, kann dieses Ziel nur erreichen, wenn es sich in seinen jeweiligen Lebensbereichen eigenständig organisiert. Dieser Organisationsprozess trägt den Namen Kommune.
Der von Abdullah Öcalan als „Sozialismus der demokratischen Nation“ beschriebene Ansatz der neuen Epoche sieht die verhandelnde Demokratie als einen der zentralen Wege dorthin. Zusammen mit der demokratischen Integration und dem Prinzip der Kommune bildet sie einen integralen Bestandteil eines kohärenten gesellschaftspolitischen Konzepts.
Sozialismus ist stets Ausdruck einer sich erneuernden, an einem besseren Gemeinwesen orientierten Suche. Ein Sozialismusverständnis, das sich nicht weiterentwickelt, sondern dogmatisch mit dem Verweis „Dies ist die Definition“ stehen bleibt, kann nicht bestehen. Die Geschichte hat auf schmerzhafte Weise gezeigt, was aus einem solchen Verständnis resultiert.
Der Sozialismus ist im Kern der Versuch, eine sich wandelnde, dynamische Gesellschaft zu schaffen. In dem Maß, in dem die bestehenden Herrschaftsverhältnisse sich selbst erneuern, müssen auch emanzipatorische Bewegungen zur ständigen Erneuerung fähig sein.
Die Aussage aus dem ersten Manifest und programmatischen Leitdokument der kurdischen Freiheitsbewegung, Die Rolle der Kurdistan-Revolution, wonach „die Rolle der Gewalt in der Revolution Kurdistans im Verhältnis zur Tiefe der konterrevolutionären Bedrohung zu bemessen ist“, beschreibt nicht nur militärische Notwendigkeiten, sondern auch die strukturelle Dimension des Kampfes.
In diesem Sinne wird deutlich, dass die Praxis und Intensität des Widerstands in der neuen Phase des Kampfes maßgeblich durch die Haltung des Staates bestimmt wird. Kein Nationalstaat akzeptiert freiwillig eine demokratische Lösung oder eine gerechte Lebensordnung.
Stattdessen agiert er stets aus der Logik der Machterhaltung heraus, mit dem Ziel, das eigene System gegen Veränderungen abzusichern. Deshalb hängt die Verwirklichung demokratischer Integrationsprozesse und deren nachhaltige Entwicklung direkt vom Umfang und der Kontinuität des gesellschaftlichen Widerstands ab.
Verhandelnde Demokratie und demokratische Integration
In Abdullah Öcalans ideologischer Konzeption ist die demokratische Integration nicht nur ein politisches Prinzip, sondern zugleich eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Entstehung von Kommunen, die als Keimzellen der Gesellschaft verstanden werden. Sowohl die verhandelnde Demokratie als auch die demokratische Integration sind dabei zentrale Elemente, die die Kommunalisierung aller gesellschaftlichen Gruppen ermöglichen und zur Herausbildung eigenständiger, kontextbezogener Organisationsformen führen sollen.
Öcalan spricht hierbei keineswegs lediglich von der Rückkehr der Guerilla oder der Wiedereingliederung der Kader der kurdischen Freiheitsbewegung in ein „normales Leben“. Vielmehr geht es darum, Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich die Gesellschaft aus dem Würgegriff des Nationalstaats befreien kann. Dies wiederum erfordert den Aufbau eines gemeinsamen, demokratisch organisierten Lebensraums für alle in der Türkei und Kurdistan lebenden Völker – auf der Grundlage demokratischer Integration und verhandelnder Demokratie.
Öcalans Verständnis von Kommunen zielt genau auf diese Form gemeinschaftlichen Lebens.
Verhandelnde Demokratie ist ein System, in dem Rede, Entscheidung und Verantwortung bei allen Teilen der Gesellschaft liegen. Die Voraussetzung dafür ist, dass gesellschaftliche Probleme und Vorschläge in kollektiven Foren diskutiert, verhandelt und entschieden werden. Dieser deliberative Prozess stellt eine der tragenden Säulen der kommunalen Organisierung dar.
Innerhalb der kurdischen Freiheitsbewegung sind Kommunen unabhängige, selbstbestimmte Strukturen, die sich nicht an bestehende staatliche Institutionen anbinden, sondern im Gegenteil in der Lage sein sollen, diese zu übertreffen oder zu ersetzen. Die Unabhängigkeit der Kommune stärkt das Vertrauen der Menschen in ihre Teilhabe und ihre Möglichkeit, sich frei zu äußern und aktiv am Gemeinwesen zu beteiligen. In einem solchen Raum, in dem etwa faschistische Ideologien explizit ausgeschlossen sind, bildet eine korrekt verstandene und gelebte demokratische Integration den notwendigen ersten Schritt zum Aufbau eines kollektiven Bewusstseins.
Öcalans Ideologie zeichnet sich dadurch aus, dass alle Begriffe, Analysen und Vorschläge miteinander verwoben sind und sich gegenseitig ergänzen. Wer die Geschichte der kurdischen Freiheitsbewegung kennt und Öcalans Werk von Beginn an verfolgt hat, weiß um diese innere Kohärenz.
In seinem als programmatische Leitlinie verstandenen Manifest für eine neue Phase hat Öcalan frühere Überlegungen systematisiert, seine Begriffe präzisiert und sie in ein konsistentes theoretisches Gerüst überführt. Sein Sozialismusverständnis geht dabei weit über klassische Konzepte hinaus und stellt eine originäre Alternative dar.
Die Geschichte der kurdischen Freiheitsbewegung belegt nicht nur die Beharrlichkeit in der Verwirklichung sozialistischer Ideale, sondern auch die Überzeugung, dass Sozialismus keine bloße Utopie ist. In diesem Licht sind sowohl das Manifest für Frieden und eine demokratische Gesellschaft als auch Öcalans spätere Äußerungen als Wegweiser zu verstehen – für ein neues sozialistisches Verständnis im 21. Jahrhundert und für die Bedingungen seines Erfolgs.
Ein demokratischer Integrationsprozess kann nur dann entstehen und auf einem stabilen Fundament voranschreiten, wenn zuvor die Grundlagen verhandelnder Demokratie gelegt wurden. Da der Staat stets aus Eigeninteresse agiert, besteht eine zentrale Herausforderung darin, einen echten Dialogprozess zu etablieren. Der Weg, demokratische Integration in der Gesellschaft zu verankern, beginnt damit, alle gesellschaftlichen Gruppen in die Diskussion einzubeziehen, ihre Perspektiven zu hören und gemeinsam eine kollektive Forderung gegenüber dem Staat zu formulieren. Genau dies ist die Essenz verhandelnder Demokratie.
Um bestehende Unsicherheiten in der Bevölkerung zu überwinden, bedarf es einer vermittelnden Politik, die Öcalans Philosophie, Zielsetzungen und Denkweise verständlich macht und zur kollektiven Grundlage eines emanzipatorischen Prozesses macht.
Während der Staat mit all seinen Mitteln versucht, die Gesellschaft in seine eigene Richtung zu lenken und eine Integration nach seinen Vorstellungen zu erzwingen, entsteht eine ernsthafte Gefahr, wenn dem nicht eine starke, alternative Organisierung entgegengesetzt wird. Öcalans Bestreben, alle gesellschaftlichen Schichten aktiv in diesen Prozess einzubeziehen, ist als Versuch zu verstehen, genau diesen Gefahren vorzubeugen.
Gerade an diesem Punkt muss eine verhandelnde Demokratie aufgebaut werden: Die Gesellschaft muss angehört, über den Prozess informiert und für die Bedeutung der demokratischen Integration sensibilisiert werden. Ziel ist, dass alle gesellschaftlichen Gruppen in einer neuen Phase, die durch gesetzlich verankerte Schritte eingeleitet wird, eigene Errungenschaften gegenüber dem staatlichen Druck behaupten können.
Die Umsetzung verhandelnder Demokratie basiert auf der aktiven Teilnahme der gesamten Gesellschaft und sollte daher über zivilgesellschaftliche Organisationen, politische Parteien und Vereine organisiert werden. Wenn sich alle Teile der Gesellschaft beteiligen, ihre Ansichten offen äußern, ihre Sorgen artikulieren und gemeinsam Lösungen entwickeln, entsteht damit der nächste Schritt innerhalb von Öcalans ideologischer Systematik – und zugleich die Grundlage für eine wahrhafte kommunale Organisierung.
Demokratische Integration und das Verhältnis zur Kommune
Die Verbindungslinien zwischen demokratischer Integration und kommunaler Organisierung lassen sich durch die Lektüre jener Schriften nachvollziehen, die unter den Bedingungen der Isolation auf der Gefängnisinsel Imrali veröffentlicht wurden.
Abdullah Öcalan definiert das Sozialismusverständnis des neuen Zeitalters im Kern als kommunale Organisierung. Den Weg zu dieser praktischen Form des Sozialismus sieht er im Zusammenwirken zweier zentraler Prinzipien: der verhandelnden Demokratie und der demokratischen Integration. Diese Begriffe sind nicht voneinander zu trennen – sie ergänzen und verstärken einander. Dass Öcalan die demokratische Integration als ersten Schritt hin zur demokratischen Nation versteht, ergibt sich folgerichtig aus diesem Zusammenhang.
Im Prozess der demokratischen Integration – dem ersten Schritt hin zu einem Zusammenleben verschiedener Bevölkerungsgruppen – geht es zunächst darum, dass unterschiedliche Identitäten und Weltanschauungen lernen, miteinander zu leben. Diese erste Stufe der Koexistenz bildet die Grundlage dafür, im Rahmen einer verhandelnden Demokratie die zweite Stufe zu erreichen: das bewusste Eingehen aufeinander und das gemeinschaftliche Handeln.
In einem weiteren Schritt geht es darum, dass sich jene Gesellschaften, die sich gegenseitig anerkennen und bereit sind, zusammenzuleben, zusammenschließen, um einen gemeinsamen Lebensraum zu gestalten und kollektiv zu organisieren. Dies kann nur durch die aktive Anwendung verhandelnder Demokratie gelingen.
Das daraus hervorgehende System ist jenes der Kommune. Eine Gesellschaft, die im Zuge demokratischer Integration gegenseitiges Erkennen erfährt und durch verhandelnde Demokratie versteht, dass Zusammenleben auf Kommunikation und Mitentscheidung beruht, muss diesen Anspruch über eigenständige Selbstorganisierung in die Realität überführen. Diese Organisationsform heißt Kommune. Denn allein das Wort „Kommune“ zu verwenden, macht aus einer Struktur noch keine Kommune – entscheidend ist ein fundiertes politisches Bewusstsein und eine klare ideologische Ausrichtung.
Dies ist auch der Weg, den Öcalan vorschlägt: Ein System, das auf einer klaren Begriffsbestimmung und einem kohärenten theoretischen Rahmen basiert, wird letztlich auch erfolgreich sein.
Kommunen entstehen nicht durch bloßen Wunsch oder Anweisung, sondern auf der Grundlage konkreter Bedingungen und durch die Zustimmung der Gesellschaft. Der Weg zur Kommunalisierung muss daher über eine klare Definition und über eine strukturierte Organisierung führen. Dabei kommt es in besonderem Maße auf eine präzise ideologische Linie und eine eindeutige politische Verortung an.
Jede Phase des kommunalen Aufbaus trägt zugleich zur demokratischen Integration bei. Beginnend bei Hauskommunen muss in allen Ebenen der kommunalen Struktur das Prinzip der Gemeinsamkeit und der Aufbau eines kollektiven Lebens verwirklicht werden. Darüber hinaus bedarf es verbindlicher, stabiler Regeln, die diese gemeinschaftliche Lebensform dauerhaft absichern.
Ausschlussmechanismen – seien sie auf Einzelne oder ganze Gruppen bezogen – widersprechen dem kommunalen Verständnis der kurdischen Freiheitsbewegung fundamental. Eine Kommune muss alle Teile der Gesellschaft einbeziehen und Beziehungen zu allen gesellschaftlichen Gruppen aufbauen.
Dies bedeutet, dass unterschiedliche Gruppen sich auf eine gemeinsame Basis einigen und dass die Gesellschaft als Ganzes repräsentiert wird. Das Finden eines gemeinsamen Nenners wird dabei selbst zum Prozess der Integration: Nicht durch die Dominanz einer Gruppe, sondern durch kollektive Einigung werden die Grundlagen eines gemeinsamen Lebens geschaffen.
https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/demokratische-integration-als-antwort-auf-die-frage-wie-leben-48778 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/was-bedeutet-demokratische-integration-48766 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/demokratische-integration-als-neues-gesellschaftsmodell-48749
Welchen Preis Orban für die Aufhebung der US-Sanktionen gezahlt hat
Schwerbehinderung: Mehrbedarf trotz Eingliederungshilfe auch ohne Einzelnachweis
Sie können einen Mehrbedarf wegen Behinderung auch dann ohne Einzelnachweis geltend machen, wenn Ihr Kind mit Schwerbehinderung Eingliederungshilfe und teilstationär untergebracht ist. Wir stellen Ihnen die Regelungen zum Mehrbedarf wegen Behinderung vor und erklären, wann dieser auch bei Eingliederungshilfe gilt.
Was ist ein Mehrbedarf wegen Behinderung?Ein Mehrbedarf ist ein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen über den normalen Regelsatz hinaus. Diesen können Sie geltend machen, wenn besondere Lebensumstände oder gesundheitliche Einschränkungen einen höheren Lebensunterhalt notwendig machen.
Reicht eine Schwerbehinderung aus, um Mehrbedarf zu erhalten?Ein Grad der Behinderung allein berechtigt nicht zu einem Mehrbedarf. Entscheidend sind vielmehr bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis sowie der Lebenssituation wie Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedarf.
Schließt Eingliederungshilfe Mehrbedarf aus?Nicht generell, denn die Eingliederungshilfe sichert laut dem Sozialgesetzbuch IX die Teilhabe. Sie ist jedoch nicht vorgesehen, um den allgemeinen Lebensunterhalt zu sichern.
Eingliederungshilfe schließt also Mehrbedarf nicht aus, und wenn Sie wegen Ihrer Behinderung zusätzliche Kosten zum Beispiel für Ernährung, Hygiene oder Mobilität haben, dann kann das einen Anspruch auf einen Mehrbedarf bedeuten.
Ein konkretes Beispiel: Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen GNehmen wir an, Sie sind anerkannt schwerbehindert mit Merkzeichen G für eine erhebliche Gehbehinderung. Sie erhalten Eingliederungshilfe für betreutes Wohnen und beziehen Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII (Leistungen der Sozialhilfe).
Trotz der Eingliederungshilfe haben Sie in diesem Fall einen Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des Regelsatzes (Paragraf 30 Absatz 1 Sozialgesetzbuch XII), den das Sozialamt Ihnen auszahlen muss.
Wie bekommen Sie den Mehrbedarf?Den Mehrbedarf müssen Sie gesondert beantragen – er wird nicht automatisch berücksichtigt. Zuständig ist das Jobcenter (bei Bürgergeld) oder das Sozialamt (bei Grundsicherung) Nötige Nachweise im Antrag sind Ihr Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen, ärztliche Atteste, sowie ein Bescheid über Eingliederungshilfe – falls Sie diese erhalten.
Mehrbedarf für Kinder mit SchwerbehinderungEin weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf bei Kindern kann bestehen, wenn diese wegen Ihrer Behinderung nicht in der Klage sind, sich selbst zu erhalten. Trotz einer teilstationären Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen hat die Mutter in diesem Fall Anspruch auf Kindergeld.
Familienkasse fordert EinzelnachweisDie Mutter hatte Kindergeld für ihren volljährigen Sohn beantragt. Dieser leidet an schwerer Epilepsie, hat einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B (ständige Begleitung), RF (Befreiung / Ermäßigung von Rundfunkbeitrag) und H (Hilflosigkeit).
Der Sohn lebt in einer eigenen Wohnung, wo seine Eltern ihn betreuen. Er arbeitet teilstationär in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Er bekommt Eingliederungshilfe, außerdem als Arbeitsentgelt 152,28 Euro monatlich und zudem eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 557,35 Euro.
Die Familienkasse lehnte den Antrag ab und begründete dies damit, dass ein Einzelnachweis für Mehrbedarf erforderlich sei. Denn die bei teilstationärer Unterbringung würden die Werkstattkosten den Mehrbedarf bereits decken. Die Richter beim Bundesfinanzhof hatten hingegen eine andere Auffassung.
Richter sagen: Beim Merkzeichen H für Hilflosigkeit ist kein Einzelnachweis nötigSo sei beim Merkzeichen H, also bei Menschen, die anerkannt hilflos sind, ein solcher Mehrbedarf regelmäßig anzunehmen, urteilten die Richter am Bundesfinanzhof (III R 53/10). Auch bei fehlendem Einzelnachweis ließe sich ein solcher Mehrbedarf beim Merkzeichen H schätzen.
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Rente: Auslandszeiten in der Rente – LSG verschärft Anforderungen an Nachweise
Ausländische Versicherungszeiten können unter bestimmten Voraussetzungen für die deutsche Rente berücksichtigt werden – etwa nach EU-Recht, aufgrund von Sozialversicherungsabkommen oder nach dem Fremdrentengesetz (FRG) für Vertriebene und Spätaussiedler. Im vorliegenden Fall war das Fremdrentengesetz maßgeblich.
Bei Bescheinigungen aus dem Herkunftsland reicht jedoch eine bloße Bestätigung „erworbener Versicherungszeiten“ nicht aus, wenn sie nicht lückenlos erkennen lässt, für welche Zeiträume tatsächlich Beiträge gezahlt wurden. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 9 R 5008/11).
Der Betroffene ist deutscher Staatsbürger und Vertriebener aus Ungarn. Er beantragte bei Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente in Deutschland und legte hierfür Unterlagen aus der Schweiz und aus Ungarn vor.
Darunter befanden sich mehrere Zeiträume aus Ungarn (1958–1961, 1961, 1961–1964, 1965–1982), die er als Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz vollständig berücksichtigt wissen wollte.
Rente um ein Sechstel gekürztDie Rentenversicherung erkannte diese Zeiten zwar im Grundsatz als überwiegend glaubhaft an, kürzte die hieraus ermittelten Entgeltpunkte jedoch um ein Sechstel nach § 22 Abs. 3 FRG.
Rentenversicherung sieht keine lückenlosen NachweiseDer Betroffene legte daraufhin Arbeitsbücher, Ausbildungsnachweise und ungarische Bescheide vor. Die Rentenversicherung blieb bei der Auffassung, dass diese Unterlagen keine lückenlosen Nachweise über beitragspflichtige Beschäftigungszeiten und die tatsächliche Beitragszahlung erbringen. Der Fall ging deshalb vor das Sozialgericht Mannheim.
Die Klage scheitert in zwei InstanzenDas Sozialgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung vor dem Landessozialgericht blieb ohne Erfolg. Die Richter stellten klar, dass die ungarischen Dokumente lediglich Beginn und Ende von Beschäftigungen auswiesen, jedoch keine verlässlichen Angaben zu Unterbrechungen, Umfang der Tätigkeit oder zur Höhe und Kontinuität der gezahlten Beiträge enthielten.
Für eine ungekürzte Bewertung als voll nachgewiesene Beitragszeiten wären aber konkrete und durchgehende Nachweise erforderlich gewesen.
Unterschiedliche RegelungenDie nationalen Systeme seien nicht ohne Weiteres vergleichbar. Nach ungarischem Recht gelten bestimmte Dienst- oder Beschäftigungszeiten nicht automatisch als Beitragszeiten im Sinne des deutschen Rentenrechts.
Deshalb belegen „erworbene Versicherungszeiten“ im Herkunftsstaat nicht zwingend, dass für den gesamten Zeitraum lückenlos Beiträge im Sinne des Fremdrentengesetzes entrichtet wurden.
Kürzung ist sachgerechtDie Kürzung stützt sich auf die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 3 FRG, nach der für lediglich glaubhaft gemachte, aber nicht lückenlos nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten die ermittelten Entgeltpunkte pauschal um ein Sechstel reduziert werden.
Diese pauschale Kürzung trägt dem Umstand Rechnung, dass ohne Vollbeweis typischerweise auch beitragsfreie Phasen innerhalb der angegebenen Zeiträume liegen können.
Der Betroffene hätte für eine ungekürzte Bewertung einen Vollbeweis für durchgehende beitragspflichtige Zeiten vorlegen müssen.
Einstimmige EntscheidungDie Richterinnen und Richter am Landessozialgericht folgten dieser Linie einhellig und wiesen die Berufung einstimmig zurück.
§ 22 FRG regelt die Ermittlung von Entgeltpunkten für anrechenbare Zeiten nach dem Fremdrentengesetz. Er bestimmt, wie Beschäftigungs-, Beitrags-, Ausbildungs- und bestimmte weitere Zeiten bewertet werden, die aufgrund des FRG in die deutsche Rentenversicherung einbezogen werden.
Für glaubhaft gemachte, aber nicht vollständig nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten sieht § 22 Abs. 3 FRG eine Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel vor.
Zudem werden die nach § 22 Abs. 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 4 FRG mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt, was zu einer weiteren Absenkung der Fremdrentenanteile führt.
Im entschiedenen Fall griff die Rentenversicherung daher zu Recht auf diese Kürzungsregelung zurück, weil die vorgelegten Unterlagen die erforderlichen lückenlosen Nachweise nicht erbrachten.
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