«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
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Vorzeitige EM-Rente bei Rückenschmerzen? Ja und Nein
Chronische Rückenschmerzen gehören zu den häufigsten Gründen, warum Menschen ihre Arbeit nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr ausüben können.
Die naheliegende Frage lautet: Reichen Rückenschmerzen allein, um eine Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente) zu erhalten?
Die kurze Antwort ist: Ja und Nein. Aber die längere Antwort ist differenzierter – und sie beginnt mit einem Blick auf den rechtlichen Rahmen und die Anforderungen, die die Deutsche Rentenversicherung an den Leistungsfall stellt.
Rechtlicher Rahmen: Teilweise und volle ErwerbsminderungDas deutsche Rentenrecht unterscheidet zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung. Wichtig hierbei ist nicht der bisherige Beruf, sondern die verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitslebens auf absehbare Zeit nur noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn selbst leichte Tätigkeiten nicht einmal mehr drei Stunden täglich möglich sind.
Wer hingegen noch sechs Stunden und mehr arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert – selbst wenn der ursprüngliche Beruf aufgrund gesundheitlicher Beschwerden, etwa starker Rückenprobleme, nicht mehr ausgeübt werden kann.
Der allgemeine Arbeitsmarkt als MaßstabWarum sind Rückenschmerzen häufig kein alleiniger Türöffner zur EM-Rente? Der Grund liegt im Prüfmaßstab: Entscheidend ist, ob die oder der Betroffene noch irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft verrichten kann.
Dieser Markt umfasst alle üblichen Erwerbstätigkeiten außerhalb geschützter Arbeitsbereiche wie Werkstätten für Menschen mit Behinderung.
Berücksichtigt werden dabei die normalen Rahmenbedingungen wie gesetzlich geregelte Pausen und Urlaubszeiten sowie Grundanforderungen an Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und die Fähigkeit, mit Veränderungen umzugehen.
Wer beispielsweise den körperlich belastenden Beruf als Maurerin oder Maurer wegen Rückenbeschwerden aufgeben musste, aber in einem leichten Bürojob weiterhin sechs Stunden täglich einsatzfähig wäre, erfüllt die Voraussetzungen für eine EM-Rente in der Regel nicht.
Die Besonderheit „Berufsunfähigkeit“ für ältere JahrgängeEine Ausnahme existiert für Menschen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Sie können – unter engen Bedingungen – noch eine teilweise EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten. Hier rückt der bisherige Beruf stärker in den Fokus. Allein die Tatsache, den ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben zu können, genügt allerdings nicht.
Entscheidend ist, ob eine unzumutbare berufliche „Abstufung“ erforderlich wäre. Wer etwa einen anerkannten Ausbildungsberuf mit dreijähriger Lehre erlernt hat, muss grundsätzlich keinen Helferinnen- oder Helferjob ohne Ausbildung annehmen.
Anders liegt der Fall bei Personen mit kürzerer Ausbildung oder ohne Abschluss: Sie müssen jede zumutbare, gesundheitlich mögliche Tätigkeit akzeptieren, sofern sie sechs Stunden täglich leistbar ist. Damit bleibt auch innerhalb dieser Sonderregelung der objektive Maßstab des allgemeinen Arbeitsmarkts prägend.
Wenn ein Leiden nicht allein entscheidet: Summierung von LeistungseinschränkungenIn der Praxis führen Rückenschmerzen häufig im Zusammenspiel mit weiteren Einschränkungen zur Erwerbsminderung. Typisch sind Kombinationen aus körperlichen und psychischen Erkrankungen. Rückenleiden können schwere körperliche Tätigkeiten ausschließen, während psychische Erkrankungen die Belastbarkeit in geistig oder sozial anspruchsvollen Jobs mindern.
Auch wenn jede einzelne Einschränkung für sich genommen eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden täglich zuließe, kann die Summe der Einschränkungen dazu führen, dass faktisch keine ausreichenden, leidensgerechten Tätigkeiten mehr verbleiben.
Sozialrechtlich spricht man dabei von einer „Summierung von Leistungseinschränkungen“.
Sie begründet nicht automatisch einen Rentenanspruch. Wenn aber substantiiert dargelegt und nachgewiesen wird, dass die Kombination der Leiden die berufliche Einsetzbarkeit in ungewöhnlichem Maße verengt, darf die Rentenversicherung die EM-Rente nur ablehnen, wenn sie eine konkrete, leidensgerechte Tätigkeit benennt, die unter üblichen Bedingungen in nennenswerter Zahl existiert. Es müssen keine freien Stellen belegt werden – aber die genannte Tätigkeit darf kein theoretischer Ausnahmefall sein.
Nachweis und Begutachtung: Was im Verfahren zähltOb alleinige Rückenschmerzen, eine Kombination mehrerer Leiden oder die Prüfung der beruflichen Qualifikationsstufen – im EM-Verfahren kommt es auf nachvollziehbare, aktuelle und fachärztlich gestützte Nachweise an. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Reha-Berichte, bildgebende Diagnostik sowie Verlaufsdokumentationen spielen eine zentrale Rolle.
Ebenso wichtig ist die Beschreibung der funktionellen Einschränkungen im Alltag und am Arbeitsplatz: Welche Bewegungsabläufe sind wie lange möglich?
Wie wirken sich Schmerzspitzen, Medikamentennebenwirkungen oder psychische Symptome auf Konzentration, Ausdauer und Belastbarkeit aus? Entscheidend ist immer die Übertragbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Wer beispielsweise darlegen kann, dass nur wechselbelastende Tätigkeiten in besonderem Schonmodus und nur deutlich unter sechs Stunden täglich möglich sind, untermauert die Voraussetzungen für eine teilweise oder volle EM-Rente erheblich.
Ablehnung der EM-Rente: Widerspruch und Klage als regulärer WegEine Ablehnung der EM-Rente ist kein Endpunkt. Das Sozialrecht sieht den Widerspruch als regulären Rechtsbehelf vor. Innerhalb der Frist können Betroffene ergänzende Befunde einreichen, Einwendungen gegen Gutachten vorbringen und eine erneute Prüfung veranlassen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, steht der Klageweg zum Sozialgericht offen.
Dort wird der Sachverhalt erneut bewertet, häufig unter Hinzuziehung unabhängiger Sachverständiger. Erfahrungsgemäß erhöhen strukturierte medizinische Unterlagen und eine präzise Darstellung der funktionellen Einschränkungen die Erfolgsaussichten erheblich. Wer unsicher ist, kann sich von Beratungsstellen, Sozialverbänden oder spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten unterstützen lassen.
Unterstützung jenseits der EM-Rente: Behinderung, Nachteilsausgleiche, ExistenzsicherungNicht jede Person mit chronischen Rückenschmerzen erfüllt die strengen Zugangsvoraussetzungen der EM-Rente. Gleichwohl bestehen weitere Hilfen. Die Anerkennung einer Behinderung und die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) können zu Nachteilsausgleichen führen, etwa steuerlichen Entlastungen, Zusatzurlaub oder besonderen Schutzrechten im Arbeitsverhältnis.
Parallel kommen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht, etwa Umschulungen, Hilfsmittelversorgung oder eine stufenweise Wiedereingliederung. Wenn kein Anspruch auf EM-Rente besteht oder die Leistungshöhe den Lebensunterhalt nicht deckt, kommen – je nach Situation – Bürgergeld, Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht.
Welche Leistung passt, hängt von Erwerbsfähigkeit, Alter, Bedarfsgemeinschaft und Vermögenssituation ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Warum „Rückenschmerzen allein“ selten ausreichenDie zentrale Erkenntnis lautet: Nicht das Etikett der Diagnose entscheidet, sondern die funktionelle Leistungsfähigkeit in Stunden pro Tag und unter welchen Bedingungen diese Arbeit noch geleistet werden kann. Rückenschmerzen sind häufig, aber in ihrer Ausprägung sehr unterschiedlich. Viele Tätigkeiten lassen sich leidensgerecht anpassen – etwa durch wechselnde Körperhaltungen, Hebe- und Tragelimitierungen oder organisatorische Entlastungen.
Solange damit eine Einsatzfähigkeit von sechs Stunden und mehr in leichten Tätigkeiten plausibel bleibt, verneint die Rentenversicherung meist die Erwerbsminderung. Erst wenn die Schmerzen – gegebenenfalls zusammen mit anderen Erkrankungen – die Einsatzbreite so weit einschränken, dass selbst leichte Tätigkeiten dauerhaft nur noch unter sechs beziehungsweise unter drei Stunden möglich sind, rückt die EM-Rente in Reichweite.
Präzise belegen, prüfen, Alternativen checkenRückenschmerzen allein sind selten ein hinreichender Grund für eine EM-Rente, weil das Gesetz die abstrakte Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in den Mittelpunkt stellt.
Wer einen Antrag stellt, sollte die funktionellen Grenzen sauber dokumentieren, ärztliche und rehabilitative Befunde bündeln und die Wechselwirkung mit weiteren Leiden nachvollziehbar aufbereiten. Bei Ablehnung lohnt die rechtliche Überprüfung.
Parallel ist es sinnvoll, flankierende Unterstützung – von Reha über Nachteilsausgleiche bis zur existenzsichernden Leistung – früh mitzudenken. So entsteht ein realistisches Bild der Möglichkeiten, das über die Diagnose „Rückenschmerz“ hinaus den tatsächlichen Alltag und die individuelle Belastbarkeit abbildet.
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Jobcenter nimmt Bürgergeld-Bezieher bei den Mitwirkungspflichten in Sippenhaft – Gericht widerspricht
Wer Bürgergeld beantragt, muss mitwirken – so weit, so unstreitig. Doch was passiert, wenn innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft einzelne Mitglieder Unterlagen nicht fristgerecht beibringen? Darf das Jobcenter dann die Bürgergeld-Leistungen für alle streichen?
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat diese Praxis im Berufungsverfahren deutlich zurückgewiesen und eine pauschale Versagung von Leistungen gegenüber einer sechsköpfigen Familie aufgehoben (Urteil vom 08.10.2025, Az.: L 13 AS 241/23).
Die Entscheidung setzt einem verbreiteten Verwaltungshandeln Grenzen und betont die personenbezogene Verantwortlichkeit bei Mitwirkungspflichten.
Zugleich ließ das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zu – ein Hinweis darauf, dass hier eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage berührt ist.
Die Ausgangslage: Sechs Personen, ein VersagungsbescheidGeklagt hatte eine Patchwork-Familie aus dem Raum Aurich: zwei erwerbstätige Elternteile – die Mutter zusätzlich mit einem Kleingewerbe – sowie vier Kinder, darunter ein 2021 geborener gemeinsamer Sohn. Nach einem Bürgergeld- (damals noch Hartz-IV-) Antrag ab August 2021 kam es zunächst zur Ablehnung wegen vermeintlich unzureichender Nachweise.
Nach Widerspruch half das Jobcenter teilweise ab und kündigte eine Neubescheidung an. Für diese verlangte es weitere Unterlagen: Verdienstbescheinigungen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen der Antragstellerin, Kontoauszüge der Eltern sowie zusätzliche Lohnabrechnungen des Partners.
Bis zum Fristablauf gingen wesentliche Nachweise nicht ein. In der Folge versagte die Behörde mit Bescheid vom 28.04.2022 die Leistungen – und zwar für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
Im anschließenden Widerspruch legte die Familie zwar einzelne Lohnabrechnungen vor, doch fehlten weiterhin unter anderem Kontoauszüge und weitere Verdienstnachweise. Das Jobcenter wies den Widerspruch mit Bescheid zurück.
Auch vor dem Sozialgericht Aurich blieb die Familie zunächst erfolglos: Mit Urteil bestätigte das Gericht die Auffassung der Behörde. Erst das LSG hob diese Entscheidungen auf.
Rechtlicher Rahmen: Mitwirkung ja – Kollektivhaftung neinDie zentrale Norm für Versagungen ist § 66 SGB I. Danach kann die Behörde Leistungen versagen oder entziehen, wenn erforderliche Mitwirkungshandlungen trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht erbracht werden.
Das LSG stellt jedoch klar: Diese Eingriffsbefugnis ist strikt personenbezogen. Sanktioniert werden darf nur, wer seine eigene Mitwirkungspflicht verletzt hat. Kinder einer Bedarfsgemeinschaft sind im Regelfall keine Adressaten solcher Pflichten; sie können daher auch nicht „mitversagt“ werden.
Das Gericht erteilt damit der in der Verwaltungspraxis bisweilen anzutreffenden „Sippenhaft“ eine Absage – ein Ausdruck, der den Kern des Problems plastisch beschreibt, auch wenn er kein juristischer Fachbegriff ist.
Die Entscheidung reiht sich in die Linie bereits bestehender Rechtsprechung ein, die eine pauschale Versagung gegenüber Unbeteiligten für unzulässig hält.
Hervorgehoben wird zugleich die Differenzierung: Jobcenter dürfen Mitwirkung auch zu Unterlagen des Partners verlangen, wenn diese für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit relevant sind.
Diese Anforderung stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach innerhalb der Bedarfsgemeinschaft Informationen über Einkommen und Vermögen wechselseitig leistungsrechtlich bedeutsam sein können. Gleichwohl bleibt die Sanktion personenbezogen.
Das Urteil: Zwei gravierende RechtsfehlerNach Auffassung des LSG war der Versagungsbescheid aus zwei Gründen rechtswidrig. Erstens fehlte es an der notwendigen Individualisierung. Die pauschale Einstellung der Leistungen für alle Familienmitglieder verkennt die Struktur der Mitwirkungspflichten.
Die Kinder hatten keine eigenen Pflichten verletzt, eine Versagung zu ihren Lasten kam daher nicht in Betracht. Zweitens monierte das Gericht handwerkliche Defizite: Selbst dort, wo gegenüber den Eltern eine Versagung grundsätzlich möglich gewesen wäre, muss die Behörde ihr Ermessen erkennbar ausüben und den Einzelfall abwägen.
Bloße Textbausteine oder die Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügen nicht. Erforderlich ist eine Begründung, die die besonderen Umstände – etwa den Umfang der vorgelegten Unterlagen, die Mitwirkungsbereitschaft, die Bedeutung der fehlenden Nachweise und mögliche mildere Mittel – erkennbar in Rechnung stellt. Daran fehlte es. Auch der Widerspruchsbescheid heilte diesen Mangel nicht.
Kontrolle versus Grundrechtsschutz: Der schmale GratDas Verfahren berührt einen sensiblen Bereich zwischen effektiver Missbrauchsbekämpfung und dem Schutz grundrechtlich verankerter Existenzsicherung.
Die Verwaltung ist verpflichtet, Hilfebedürftigkeit zu prüfen; das kann Nachweise zu Einkommen, Vermögen und Kontobewegungen erfordern. Gleichzeitig sind Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger keine „Bittsteller“, sondern Träger subjektiver Rechte.
Mitwirkungspflichten sind kein Blankoscheck für pauschale Kollektivsanktionen oder für Begründungen „von der Stange“. Das LSG erinnert die Jobcenter daran, dass Eingriffe in das Existenzminimum nur auf tragfähiger, einzelfallbezogener Grundlage zulässig sind.
Kontoauszüge und Datenschutz: Schwärzen ist zulässig, aber nicht grenzenlosBesondere praktische Bedeutung hat die Einordnung von Kontoauszügen. Diese sind häufig entscheidend, um Zuflüsse und wirtschaftliche Verhältnisse zu klären. Nach gefestigter sozialgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Leistungsberechtigte sensible, leistungsunerhebliche Daten auf Kontoauszügen schwärzen – etwa Angaben, die Rückschlüsse auf besonders geschützte Lebensbereiche erlauben.
Unberührt bleiben müssen jedoch die für die Leistungsprüfung relevanten Informationen: Buchungsdatum, Betrag, Zahlungsempfänger oder -herkunft sowie der Zweck, soweit er für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.
Das LSG bekräftigt damit die Linie eines datenschutzgerechten Ausgleichs: Transparenz dort, wo sie leistungsrechtlich nötig ist; Schutz der Privatsphäre, wo Informationen keinen Bezug zur Leistungsgewährung haben. Wer Kontoauszüge schwärzt, sollte dies nachvollziehbar und maßvoll tun und auf Verlangen ergänzend erläutern, damit die Prüfung nicht unnötig verzögert wird.
Konsequenzen für die Verwaltung: Trennen, abwägen, begründenDie Entscheidung zwingt Jobcenter zu größerer Sorgfalt. Wo Unterlagen fehlen, ist zunächst zu klären, wer konkret seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Sodann ist eine einzelfallbezogene Ermessensausübung erforderlich, die mildere Mittel ernsthaft prüft.
Dazu zählen eine Teilversagung, die ausschließlich die säumige Person betrifft, oder die vorläufige Bewilligung für unbeteiligte Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – insbesondere Kinder. Eine „Null-Entscheidung“ für alle kommt nur in den engen Grenzen des Gesetzes in Betracht und bedarf einer tragfähigen, dokumentierten Begründung.
Handlungsspielräume der Betroffenen: Fristen wahren, Eilrechtsschutz nutzenFür Bürgergeld-Beziehende bleibt es essenziell, Mitwirkungsaufforderungen ernst zu nehmen und Unterlagen geordnet, fristgerecht und vollständig einzureichen.
Wo einzelne Nachweise zeitnah nicht beschafft werden können, empfiehlt sich frühzeitige Kommunikation mit der Behörde, um Fristverlängerungen oder Zwischenlösungen zu ermöglichen. Ergeht gleichwohl eine pauschale Versagung, ist der Widerspruch ein notwendiger Schritt – ersetzt aber keine laufende Zahlung.
Gerade weil es um das Existenzminimum geht und Rechtsbehelfsverfahren Monate dauern können, ist parallel ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht geboten. In Eilverfahren haben Gerichte regelmäßig beanstandet, wenn Widerspruchsbescheide die gebotene Ermessensprüfung vermissen lassen oder unbeteiligte Kinder mitbetroffen sind. Das erhöht die Chancen, eine vorläufige Weiterzahlung durchzusetzen.
Offene Grundsatzfrage: Revision zum BundessozialgerichtDas LSG hat die Revision zugelassen. Die Richterinnen und Richter sehen bundesweiten Klärungsbedarf, wie Mitwirkungspflichten in Bedarfsgemeinschaften zu handhaben sind, ohne Unbeteiligte zu treffen. Bis zur Entscheidung in Kassel ist das Urteil nicht rechtskräftig. Das unterlegene Jobcenter kann die Sache dem BSG vorlegen.
Eine höchstrichterliche Entscheidung würde Leitplanken für Verwaltungspraxis und Rechtsschutz gleichermaßen schärfen und das Spannungsverhältnis zwischen Kontrollinteresse und Sozialstaatsprinzip präziser ausbalancieren.
EinordnungDie Entscheidung ist mehr als eine Korrektur im Einzelfall. Sie zeigt einen rechtspolitisch bedeutsamen Punkt: Die Existenzsicherung ist individuell, und so müssen es auch Pflichtverletzungen und Sanktionen sein. Jobcenter sind gehalten, genau hinzusehen, differenziert zu reagieren und ihre Entscheidungen nachvollziehbar zu begründen.
Für Familien bedeutet das: Wer seine Mitwirkung erfüllt, darf nicht für das Fehlverhalten anderer haftbar gemacht werden. Für die Gerichte zeigt der Fall, dass der Rechtsschutz im Bereich des Bürgergelds weiterhin mit praktischen Herausforderungen konfrontiert ist – von der Beweislastverteilung über den Datenschutz bis hin zur Effektivität des Eilrechtsschutzes.
Die zugelassene Revision verspricht, diese Fragen zu bündeln und für die Verwaltungspraxis bundeseinheitliche Maßstäbe zu setzen.
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Pflegegrad: Kann ich Pflegekosten von der Steuer absetzen?
Pflege kostet – Geld, Zeit und Nerven. Der Staat entlastet an mehreren Stellen des Steuerrechts, allerdings mit unterschiedlichen Mechaniken, Voraussetzungen und Grenzen.
Es gibt drei Wege: den Pflege-Pauschbetrag für private Pflegepersonen, den Abzug tatsächlicher Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen. Im Folgenden erläutere ich, wann welcher Weg passt, wo die Fallstricke liegen und wie sich die Regelungen seit 2025 geändert haben.
Drei Punkte – drei LogikenDer Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) ist ein fixer Jahresbetrag für Menschen, die Angehörige unentgeltlich persönlich pflegen – entweder in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person innerhalb der EU/EWR.
Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 sowie 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5; 1.800 € gibt es auch bei „Hilflosigkeit“ (Merkzeichen H).
Wird eine Person von mehreren Angehörigen gepflegt, wird der Pauschbetrag strikt nach Köpfen aufgeteilt. Für den Pauschbetrag darf die Pflegeperson keine Einnahmen für die Pflege erhalten; die Identifikationsnummer der gepflegten Person muss in der Steuererklärung angegeben werden.
Wer reale Pflegekosten trägt (für sich selbst oder für Angehörige), kann diese als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzen – jedoch nur soweit die Ausgaben die „zumutbare Belastung“ übersteigen und nach Abzug aller Erstattungen (z. B. Pflege- und Krankenkasse, Beihilfe).
Bei Heimunterbringung aus Pflege- oder Krankheitsgründen sind nicht nur Pflege-, sondern regelmäßig auch Unterkunft und Verpflegung begünstigt. Anders bei reiner Altersunterbringung: Das sind normale Lebenshaltungskosten, die nicht unter § 33 fallen.
Daneben gibt es die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) – eine direkte Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen (bis 4.000 € pro Jahr) für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt.
Seit 1. Januar 2025 gilt: Auch für Pflege- und Betreuungsleistungen ist die Ermäßigung nur möglich, wenn eine Rechnung vorliegt und unbar auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt wurde. Diese gesetzliche Verschärfung reagiert auf ein BFH-Urteil aus 2022 und gilt ausdrücklich für alle Ermäßigungen nach § 35a Abs. 2 und 3.
Pflege-Pauschbetrag: Für wen er sich eignet – und was er ausschließtDer Pauschbetrag ist einfach, planbar und ohne Einzelnachweise der Kosten zu haben – er setzt aber persönliche, unentgeltliche Pflege in einer Wohnung voraus. Er wird anstelle eines Abzugs nach § 33 geltend gemacht.
Damit ist die Doppelnutzung ausgeschlossen: Wer den Pauschbetrag nimmt, kann dieselben Pflegeaufwendungen nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Bei mehreren Pflegepersonen wird der Betrag aufgeteilt; maßgeblich ist die Zahl der Pflegepersonen, nicht deren Zeitanteil.
Praktisch wichtig: Pflegegeld, das Eltern für ein behindertes Kind erhalten, zählt beim Pflege-Pauschbetrag nicht als Einnahme der pflegenden Person; es steht der Gewährung des Pauschbetrags daher nicht entgegen.
Außergewöhnliche Belastungen: Eigene Pflege, Angehörigen-Pflege, HeimkostenWer eigene Pflegekosten trägt, kann diese grundsätzlich nach § 33 EStG geltend machen – von der ambulanten Pflegekraft über Tages-/Kurzzeitpflege bis zur Heimunterbringung aus Pflege- oder Krankheitsgründen. Immer sind Erstattungen der Pflege- oder Krankenkasse gegenzurechnen; nur der Nettoaufwand zählt, und erst oberhalb der individuell ermittelten „zumutbaren Belastung“ wirkt sich der Betrag steuermindernd aus.
Bei Heimunterbringung wegen Pflege- oder Krankheitsbedürftigkeit erkennt die Finanzverwaltung grundsätzlich alle Heimkosten als Krankheitskosten an – einschließlich Unterkunft und Verpflegung.
Allerdings wird eine „Haushaltsersparnis“ abgezogen, wenn der bisherige Haushalt aufgegeben wurde. Diese Ersparnis entspricht dem Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG und wird tage- bzw. monatsgenau berücksichtigt.
Für 2025 beträgt sie 12.096 € pro Jahr (entspricht 1.008 € pro Monat bzw. 33,60 € pro Tag).
Zahlen Kinder die Heimkosten für ihre Eltern aus rechtlicher oder sittlicher Pflicht, sind diese regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 abzugsfähig; eine künstliche Aufteilung in „Unterhalt“ und „Krankheitskosten“ ist unzulässig. Ein Wahlrecht zwischen § 33 und § 33a besteht nicht. Diese Linie hat u. a. das FG Köln 2017 bestätigt.
Wichtig ist die Abgrenzung zur reinen Altersunterbringung: Ziehen Menschen ohne Pflege- oder Krankheitsgrund in ein Senioren-/Altenheim, sind das regelmäßig nicht außergewöhnliche Belastungen.
Haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 35a EStG): Was begünstigt ist – und wer geltend machen darfBegünstigt sind personen- und haushaltsbezogene Pflege- und Betreuungsleistungen, die im Haushalt stattfinden. Seit der BFH-Rechtsprechung ist klargestellt: Bei ambulanten Leistungen kann die zahlende Person die Ermäßigung auch dann nutzen, wenn die Pflege im Haushalt der gepflegten Person erbracht wird – also z. B. die Tochter, die den Pflegedienst für die Mutter beauftragt und bezahlt.
Bei stationärer Unterbringung (Heim) steht die § 35a-Ermäßigung dagegen nur der untergebrachten Person selbst zu; Angehörige können stationäre Heimkosten nicht über § 35a geltend machen.
Seit 01.01.2025 gilt zudem zwingend: Rechnung und unbare Zahlung sind immer erforderlich – auch für Pflege- und Betreuungsleistungen. Vor 2025 war das umstritten; die Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024 beseitigt diese Lücke ausdrücklich.
Keine Doppelbegünstigung: Sie müssen sich entscheidenAufwendungen dürfen nicht doppelt verwertet werden. Typische Kollisionen sind: Pflege-Pauschbetrag oder Abzug als außergewöhnliche Belastung; § 33 oder § 35a; außerdem schließen sich § 33 und der Behinderten-Pauschbetrag für dieselben Kosten aus.
Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass Pflegekosten, die zugleich haushaltsnahe Dienstleistungen sind, nur einmal berücksichtigt werden dürfen – Sie wählen den günstigeren Weg.
Nachweise und PraxisFür den Pflege-Pauschbetrag genügen der nachgewiesene Pflegegrad bzw. das Merkzeichen H, der Hinweis auf die unentgeltliche, persönliche Pflege und die Steuer-ID der gepflegten Person.
Für außergewöhnliche Belastungen sollten Sie Rechnungen, Zahlungsbelege, ggf. medizinische Nachweise sowie Bescheide der Pflegekasse bereithalten; Erstattungen sind gegenzurechnen. Für § 35a ist seit 2025 die Rechnung und unbare Zahlung zwingend; außerdem muss die Leistung im Haushalt (eigener oder des Pflegebedürftigen) erbracht werden.
Einordnung: Welcher Weg ist „am besten“?Das hängt von Ihrer Situation ab. Der Pflege-Pauschbetrag lohnt sich, wenn Sie regelmäßig, unentgeltlich und persönlich pflegen und Ihre tatsächlichen Zusatzkosten eher unter den Pauschbeträgen liegen – oder wenn Sie den Nachweis einzelner Kosten vermeiden möchten.
§ 35a ist attraktiv bei ambulanten Leistungen mit Rechnung und Überweisung, weil die Steuerermäßigung direkt von der Steuerschuld abgezogen wird (20 % der Lohn-/Dienstleistungskosten bis 4.000 €). § 33 bringt in der Regel dann den größten Effekt, wenn hohe Netto-Pflegekosten anfallen (z. B. Heim), die zumutbare Belastung deutlich überschritten wird und nach Abzug der Haushaltsersparnis noch erhebliche Beträge verbleiben. Beachten Sie stets, dass eine Doppelberücksichtigung ausgeschlossen ist.
Wichtige Sonderpunkte im ÜberblickBei Pflege-Wohngemeinschaften gelten die Grundsätze der Heimunterbringung; auch hier ist ggf. eine Haushaltsersparnis zu berücksichtigen. Erstattungen aus Pflege-/Krankenversicherung mindern den § 33-Abzug.
Tabelle: Pflegekosten von der Steuer absetzen Kostenart Wie absetzbar / Hinweise Ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt (Pflegedienst, Betreuung, Alltagsbegleiter, 24-Stunden-Betreuung im Haushalt) Steuerermäßigung nach § 35a EStG: 20 % der Arbeits-/Fahrtkosten bis max. 4.000 € pro Jahr; nur mit Rechnung und unbarer Zahlung. Geltend machen kann die zahlende Person, auch wenn die Leistung im Haushalt der gepflegten Person erfolgt. Haushaltsnahe Dienstleistungen im Pflegekontext (Reinigung, Wäsche, Kochen im Haushalt der pflegebedürftigen Person) Ebenfalls § 35a EStG; begünstigt sind nur Arbeitsleistungen. Rechnung und Überweisung erforderlich; Materialanteile sind nicht begünstigt. Unentgeltliche persönliche Pflege eines Angehörigen Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG): 600 € (PG 2), 1.100 € (PG 3), 1.800 € (PG 4/5 oder Merkzeichen H) je Pflegeperson; Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen; keine Vergütung für die Pflege zulässig. Eigene ambulante Pflegekosten (z. B. Pflegedienst, Tages-/Kurzzeitpflege) nach Erstattungen Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) mit Nachweisen; absetzbar, soweit die zumutbare Belastung überschritten ist. Erstattungen der Pflege-/Krankenkasse sind abzuziehen. Heimunterbringung aus Pflege- oder Krankheitsgründen (inkl. Unterkunft & Verpflegung) Als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG); Abzug einer Haushaltsersparnis, wenn der eigene Haushalt aufgegeben wurde. Erstattungen sind gegenzurechnen. Von Kindern getragene Pflege-/Heimkosten für Eltern Regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) abziehbar, wenn rechtliche oder sittliche Pflicht zur Kostentragung besteht; keine Aufteilung in Unterhalt und Krankheitskosten erforderlich. Pflegehilfsmittel & medizinisch notwendige Hilfsmittel, soweit nicht erstattet Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) bei medizinischer Notwendigkeit; Verordnungen/Belege aufbewahren. Zuzahlungen und Eigenanteile sind berücksichtigungsfähig. Barrierefreie Umbaumaßnahmen (z. B. Badumbau, Treppenlift) aus gesundheitlichen Gründen Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG), wenn medizinisch notwendig; Kostennachweise, ggf. amts-/fachärztliche Bescheinigung. Zuschüsse mindern den Abzug. Notwendige Transporte des Pflegebedürftigen zu Arzt, Therapie, Krankenhaus; Begleitfahrten Als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) mit Nachweisen; Ansatz nach tatsächlichen Kosten bzw. pauschalen Kilometersätzen, soweit medizinisch notwendig und nicht erstattet. Mini-Job oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zur Pflege/Betreuung im Haushalt § 35a EStG (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse): 20 % der Aufwendungen; für Minijobs spezieller Höchstbetrag von 510 € pro Jahr, ansonsten Obergrenze 4.000 €; nur mit Anmeldung, Rechnung und unbarer Zahlung.Und: Bei rein altersbedingtem Einzug ins Heim sind die Kosten keine außergewöhnlichen Belastungen. Diese Leitplanken entstammen Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung der letzten Jahre.
Fazit: Ja – Pflegekosten lassen sich steuerlich geltend machen. Ob Pauschbetrag, außergewöhnliche Belastungen oder § 35a-Ermäßigung die beste Wahl ist, entscheidet der Einzelfall: Art der Pflege, Ort der Leistung, Höhe der Kosten, Erstattungen und seit 2025 auch die Formvorschriften (Rechnung/Überweisung) bei haushaltsnahen Pflege- und Betreuungsleistungen. Wer die Spielregeln kennt und sauber dokumentiert, vermeidet Doppelansprüche – und holt das Maximum an steuerlicher Entlastung heraus.
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UNESCO adopt four resolutions in favor of Palestine
The Palestinian Foreign Ministry welcomed the unanimous adoption by the General Conference of UNESCO of four resolutions related to Jerusalem, the current situation in the Gaza Strip concerning the organization, the activities of UNRWA, and the educational and cultural institutions in the occupied territories.
In a statement on Monday, carried by the Palestinian News Agency (WAFA), the ministry said that the importance of these resolutions lies in their timing, as Israel continues its crimes and violations in the fields of education, culture, and tangible and intangible heritage, deliberately targeting heritage sites, schools, educational and media institutions, and journalists in the Gaza Strip, and committing genocide and cultural genocide that extend to the West Bank, including Jerusalem.
The ministry explained that the occupation continues to violate and desecrate archaeological and religious sites in an attempt to change the legal and historical reality of Jerusalem and its walls, stressing the need to develop a special action plan to preserve the city’s cultural heritage, in addition to protecting Al-Haram al-Sharif (the Holy Sanctuary).
The ministry called on countries of the world and member states of the organization to work toward reviving the devastated Gaza Strip and the West Bank, including Jerusalem, and to provide political and financial support for recovery and reconstruction efforts.
Bürgergeld: Den Sachbearbeiter im Jobcenter wechseln – so gehts
Das Bürgergeld versprach, im Unterschied zu Hartz-IV, eine wechselseitige Kooperation zwischen Jobcenter und Betroffenen, um diese nachhaltig und qualifiziert in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
In der Realität kommt es jedoch immer wieder zu Konflikten zwischen Bürgergeld-Bezieher und den zuständigen Sachbearbeiter. Ist es möglich, wenn klärende Gespräche erfolglos sind, die Ansprechperson zu wechseln? Ja, aber nur, wenn ein triftiger Grund vorliegt.
Wer darf den Sachbearbeiter wechseln?Generell hat jeder und jede, der oder die Bürgergeld bezieht, ob wegen Erwerbslosigkeit oder zum Aufstocken eines geringen Gehalts, das Recht, den Sachbearbeiter zu wechseln, wenn sich triftige Gründe nachweisen lassen. Dabei dürfen Sie sich laut § 13 SGB X durch einen Beistand oder Bevollmächtigten vertreten lassen.
Wann kann der Sachbearbeiter gewechselt werden?Die Eingliederungsvereinbarung ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Jobcenter und Leistungsempfänger. Beide gehen damit Rechte und Pflichten ein.
Das Jobcenter und damit die jeweiligen Sachbearbeiter/innen verpflichten sich, die Arbeitssuchenden nach ihren Möglichkeiten in eine dem individuellen Profil entsprechende Arbeit zu vermitteln, sowie für eine mögliche Stelle zu qualifizieren.
Kommt das Jobcenter dieser Pflicht nicht nach, oder machen persönliche Differenzen zwischen beiden Beteiligten eine effektive Arbeitsvermittlung unmöglich, dann besteht das Recht, den Sachbearbeiter zu wechseln.
Was müssen Sie tun?Wollen Sie den Sachbearbeiter wechseln und sind der Auffassung, dass dafür triftige Gründe vorliegen? Dann stellen Sie als erstes eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Mitarbeiter. Wenn diese nicht zum Wechsel führt, dann können Sie nach § 17 Abs.1 SGB X einen Befangenheitsantrag gegen den Sachbearbeiter stellen.
Was gilt als triftiger Grund?Ein Befangenheitsantrag ist in folgenden Fällen gerechtfertigt. Erstens, wenn der oder die Betroffene vom Sachbearbeiter diskriminiert wird.
Dabei muss Sie der- oder diejenige nicht unbedingt offen beleidigen. Auch deutliche Voreingenommenheit kann als Befangenheit gelten, zum Beispiel, wenn Sie eine Frau sind und ihr Gegenüber deutlich macht, dass er Frauen als wenig leistungsfähig ansieht.
Zweitens, wenn eine persönliche Feindschaft, aber auch Freundschaft zum Leistungsbeziehenden besteht. Sind beide Beteiligten privat verfeindet, gilt Befangenheit, weil es kaum möglich ist, persönliche Animositäten von der individuellen Betreuung zu trennen. Aber auch bei Freundschaft ist Objektivität nicht immer gegeben.
Auch unsachliche Äußerungen gegenüber dem Antragsteller können als Befangenheit gelten, ebenso ein persönliches wie berufliches Interesse. Das könnte zum Beispiel bedeuten, dass der oder die Sachbearbeiter nachweislich keine Kompetenz hat, Sie bei der Arbeitssuche in ihrem Bereich zu fördern. Bei erfolgreichem Antrag können Sie den oder die Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter wechseln.
Was gilt nicht als triftiger Grund?Persönliche Differenzen allein sind noch kein triftiger Grund. Wenn Sie sich zum Beispiel von dem oder der Sachbearbeiter „genervt fühlen“, dann rechtfertigt dies keinen Wechsel.
Auch ein unterschiedlicher Stil, sich zu kleiden, ist kein triftiger Grund. Sie haben auch kein Recht, zu wechseln, weil ihnen Geschlecht, Herkunft oder Religion des Mitarbeiters bzw der Mitarbeiterin nicht passt. Auch wenn Ihnen ein anderer Mitarbeiter, eine andere Sachbearbeiterin besser gefällt, ist das allein kein triftiger Grund.
Wann sollten Sie nicht wechseln?Einen Wechsel sollten Sie auch nicht anstreben, wenn es um Fehler des Jobcenters bei Bürgergeld-Bescheiden geht, Sie zum Beispiel weniger Geld bekommen, als Ihnen zusteht. Hier kommt es nicht in erster Linie auf einen Wechsel der Bezugsperson an. Vielmehr können Sie Widerspruch einlegen und, wenn nötig, Klage erheben.
Wechsel ohne den DienstwegUnstimmigkeiten mit Sachbearbeitern in den Jobcentern müssen nicht unbedingt Konfrontation bedeuten. Wenn Sie, und möglicherweise auch der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin, feststellen, dass jemand anders in der Behörde besser für ihren Fall geeignet ist, dann lässt sich ein Wechsel bisweilen auch in persönlicher Absprache klären.
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Verschwendung des Tages: Michigans chinesische Batteriefabrik scheitert
Zusammenfassung: Michigans Plan, durch die Ansiedlung eines chinesischen Unternehmens amerikanische Arbeitsplätze zu schaffen, ist gescheitert. Der Bundesstaat stieg aus einer Vereinbarung aus, Gotion, Inc. 715 Millionen Dollar an Subventionen für ein Werk zur Herstellung von Batterien für Elektrofahrzeuge zu gewähren. Es gibt jedoch keine Garantie, dass Michigan die bereits gezahlten 23,6 Millionen Dollar zurückerhält.
Wichtigste Fakten: Michigan sagte Gotion 2022 bis zu 175 Millionen US-Dollar an Zuschüssen und 540 Millionen US-Dollar an Steuererleichterungen zu, um die Finanzierung des 2,4 Milliarden US-Dollar teuren Werks zu unterstützen . Es wurde erwartet, dass dadurch 2.350 Arbeitsplätze entstehen würden.
Die Fortschritte waren schleppend, und der Widerstand ließ nicht lange auf sich warten. Der damalige Senator Marco Rubio und andere führende Republikaner im Kongress äußerten Bedenken und behaupteten, der Firmengründer und die Hauptaktionäre hätten Verbindungen zur Kommunistischen Partei Chinas. Die Wähler in Green Charter Township setzten die für den Plan zuständigen Beamten ab und ersetzten sie durch neue, die Gotion verklagten, um den Bau des Werks zu verhindern.
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Am 17. September dieses Jahres teilte der Staat Gotion unter vier Augen mit, dass das Unternehmen gegen die Fördervereinbarung verstoßen habe, da es innerhalb von 120 Tagen keine Baufortschritte erzielt habe. Der Staat behauptete, Gotion habe das Projekt „aufgegeben“ und habe 30 Tage Zeit, die Arbeiten wieder aufzunehmen. In einem Antwortschreiben der Anwälte des Unternehmens hieß es, dies sei „völlig falsch“, und der lokale Widerstand, der „ausschließlich auf rassistischen und ethnisch geprägten Stereotypen“ beruhe, verursache die Verzögerungen.
Die lokalen Medien wussten noch nichts von dem Streit, und Anfang Oktober teilte der Bundesstaat dem Nachrichtenportal Bridge Michigan mit , dass das Batteriewerk weiterhin auf Erfolgskurs sei – eine Behauptung, die sich nun als Lüge herausstellt. Michigan gab am 23. Oktober öffentlich bekannt, dass es aus dem Vertrag aussteigt.
Die Michigan Economic Development Corporation erklärte, sie werde versuchen, die 23,6 Millionen Dollar zurückzufordern, die sie Gotion für den Grundstückskauf gezahlt hatte. Ein konkreter Plan wurde jedoch noch nicht veröffentlicht. Es wurden keine weiteren öffentlichen Gelder ausgezahlt.
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Wichtige Zitate: Rich Studley, ehemaliger Präsident der Handelskammer von Michigan, sagte gegenüber Bridge Michigan, er habe „keinerlei Vertrauen“, dass die 23,6 Millionen Dollar an die Steuerzahler zurückfließen würden. Der Abgeordnete Tom Kunse, der den Wahlkreis Green Charter Township vertritt, sagte: „Dies ist ein weiteres Beispiel dafür, warum Unternehmenssubventionen nicht funktionieren. Steuerfinanzierte Förderprogramme erfüllen oft nicht die versprochenen Ergebnisse und hinterlassen unseren Gemeinden gebrochene Versprechen und verschwendete Steuergelder.“
Zusammenfassend lässt sich sagen: Selbst gut geplante Steuererleichterungen für Unternehmen sind für die Steuerzahler von fraglichem Nutzen, aber öffentliche Gelder sollten nicht an Unternehmen vergeben werden, die ihre Versprechen nicht einhalten können.
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Demokratische Integration als Antwort auf die Frage: „Wie leben?“
Die kurdische Befreiungsbewegung hat seit ihrer Gründungsphase das Ideal eines gemeinsamen Lebens vertreten. Dieses Verständnis des Zusammenlebens jedoch war nie im Sinne einer durch das kapitalistische System auferlegten Uniformierung oder Versklavung gedacht, sondern vielmehr als ein gesellschaftliches Miteinander, in dem jede:r Einzelne, jede soziale Gruppe und jede Identität mit ihren eigenen Farben sichtbar wird und sich frei entfalten kann.
Die sich daraus entwickelnde Perspektive war zugleich Antwort und Ergebnis der grundlegenden Frage: „Wie soll man eine Revolution leben?“ Denn für Abdullah Öcalan bedeutete Revolution nicht primär die gewaltsame Übernahme von Macht, sondern die Befreiung der Gesellschaft von verfälschten, destruktiven und hegemonialen Denkweisen. Revolution wurde somit als der Prozess verstanden, eine neue Lebensweise zu organisieren.
Trotz der konstanten Betonung auf ein freies und gleichberechtigtes Zusammenleben sah sich die Bewegung in nahezu allen Phasen ihres Bestehens mit einer gewaltsamen Realität konfrontiert – in Form von Zwangsassimilation und strukturell verankerten Vernichtungskampagnen. In der Folge sah sich die Bewegung immer wieder gezwungen, zur Selbstverteidigung zu greifen. Dennoch betonte die kurdische Freiheitsbewegung zu jeder Zeit, dass die Anwendung von Gewalt nie Selbstzweck, sondern ein notwendiges Mittel im Kampf für ein gerechtes und würdevolles Leben sei.
Integration als zentrales Element einer gesellschaftlichen Neugestaltung
Capitán Insurgente Marcos (früher Subcomandante Marcos), ehemaliger Sprecher der Zapatistischen Armee der Nationalen Befreiung (EZLN), brachte diesen Umstand treffend auf den Punkt: „Sie führten Krieg, um keine Soldaten sein zu müssen.“
Ein angemessenes Verständnis der historischen Entwicklungen erfordert, auch die Praxis der kurdischen Freiheitsbewegung und Öcalans Wirken auf einer reflektierten Grundlage zu betrachten. An diesem Punkt gewinnt das von Öcalan geprägte Konzept der demokratischen Integration an Relevanz. In seinem „Manifest für Frieden und eine demokratische Gesellschaft“ beschreibt der kurdische Repräsentant den Integrationsbegriff nicht als temporäre Übergangsregelung oder taktisches Manöver, sondern als zentrales Element einer langfristigen gesellschaftlichen Neugestaltung. Übergangsregelungen bilden lediglich einen Aspekt davon.
Die demokratische Integration stellt einen der Grundpfeiler der organisatorischen Neuausrichtung der kurdischen Freiheitsbewegung in der aktuellen Phase dar. Sowohl in Öcalans Verständnis von „Kommunen“ als auch im Modell der „verhandelnden Demokratie“ kann nur dann Erfolg erzielt werden, wenn die Prinzipien der Integration konsequent Anwendung finden. Um dieses Verständnis nachvollziehen zu können, lohnt sich ein Blick auf die ideologische Entwicklung Öcalans – auch wenn das Konzept der Integration in frühen Phasen noch nicht explizit benannt wurde.
Bereits in seinen Analysen aus den 1980er Jahren, die später in dem zweiteiligen Werk „Wie leben?“ Anfang der 1990er Jahre veröffentlicht wurden, formulierte Öcalan: „Den Ausdruck neuer Ordnungen und neuer Beziehungen zu finden, neue Ausdrucksweisen, Stile und Ansprachen zu entwickeln, das Alte täglich niederzureißen und durch Neues zu ersetzen – das ist ein romantisches Leben.“
Der beständige Bruch mit dem Alten und das Streben nach einer neuen Ordnung ist ein zentrales Prinzip in der ideologischen Entwicklung Öcalans und der kurdischen Freiheitsbewegung. Die Praxis von Kritik und Selbstkritik – einer der wichtigsten methodischen Grundsätze der kurdischen Bewegung – ist dabei untrennbar mit dem Anspruch verbunden, konstruktive Lösungen für kritisierte Zustände zu entwickeln. Öcalan warnte früh: „Wenn man keine Lösungen für das kritisierte Problem entwickelt, nützt die Kritik dem Feind.“
Die Frage „Wie soll man leben?“ kann somit als Gründungsfrage der kurdischen Freiheitsbewegung verstanden werden. Die frühe Feststellung in den 1970er Jahren, dass „Kurdistan eine Kolonie ist“, war zugleich der Ausgangspunkt einer Suche nach einer neuen, alternativen Lebensweise.
In dieser Suche, die sich später im Leitspruch „Entweder Widerstand oder Untergang“ (Yan mirin, yan serkeftin) verdichten sollte, verband sich eine tiefe Widerstandstradition mit dem Anspruch, konkrete gesellschaftliche Alternativen zu entwickeln. Öcalan und die Freiheitsbewegung lehnten es entschieden ab, vorgefertigte Modelle aus anderen Ländern zu übernehmen oder in engen, dogmatischen Formen zu denken. Stattdessen machten sie es sich zur Aufgabe, auf dem geschichtsträchtigen Boden Kurdistans und Mesopotamiens eine neue, freie Gesellschaftsordnung zu entwickeln.
Abdullah Öcalan Anfang der 90er in der Bekaa-Ebene im Libanon | Foto: Serxwebûn
Aus dieser Suche heraus wurden die Grundlagen für ein gemeinschaftliches Leben gelegt, das alle Völker und sozialen Gruppen gleichermaßen einbezieht. Dennoch blieb die Frage „Wie soll man leben?“ über Jahrzehnte hinweg unbeantwortet – bis sie schließlich in Öcalans Manifest für Frieden und eine demokratische Gesellschaft ihren systematischen Ausdruck fand. Eine Frage, die in den 1970er Jahren gestellt wurde, erhielt ihre konkrete Antwort nach einem 50-jährigen Kampf – geformt durch Widerstand und beharrlichen Glauben an Veränderung.
Im Jahr 2025 legte Abdullah Öcalan schließlich eine umfassende Antwort auf die Frage „Wie soll man leben?“ vor – und öffnete damit zugleich die Tür zu einer neuen Phase des gesellschaftlichen Kampfes.
Revolution als Antwort auf die Frage: „Wie soll man leben?“
Wenn Abdullah Öcalan erklärt, dass die Revolution eine Antwort auf die Frage „Wie soll man leben?“ sei, betont er damit, dass revolutionäres Handeln sich nicht auf militärische, ökonomische oder politische Dimensionen beschränkt. Vielmehr liege eine zentrale Aufgabe in der ethisch fundierten und ganzheitlichen Organisation des alltäglichen Lebens. Dies bedeutet, dass nicht nur revolutionäre Kader, sondern die gesamte Gesellschaft auf der Grundlage gemeinsamer Prinzipien in die Neugestaltung der Lebensrealität eingebunden werden müssen. Der Anspruch einer neuen Lebensweise verwirklicht sich insbesondere in der alltäglichen Praxis und in der Fähigkeit, alle gesellschaftlichen Schichten zu erreichen.
Die kurdische Freiheitsbewegung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie nicht nur theoretische Reflexionen über das Alltagsleben formuliert, sondern mit großer Beharrlichkeit daran arbeitet, diese Vorstellungen auch praktisch umzusetzen. Öcalan misst der Frage „Wie soll man leben?“ eine fundamentale Bedeutung bei und betont, dass ein gesellschaftlicher Wandel in Kurdistan nur durch revolutionäre Anstrengung realisierbar sei. In diesem Zusammenhang führt er aus:
„In Kurdistan beginnt auch die Kraft des Menschen mit dem revolutionären Bemühen. Revolutionäres Handeln erzeugt Kraft, diese Kraft wiederum führt zur Entwicklung von Willen. Und erst ein solcher Wille kann den Mut aufbringen, sich auf eine neue Beziehung einzulassen. Ich war der Auffassung, dass auch die Liebe so beginnen sollte – nicht durch die Macht, die dir die Institutionen der bestehenden Ordnung verleihen, sondern durch die Kraft, mit der du die Revolution vorantreibst. Doch, wie gesagt, diese Kraft reicht oft nicht aus, denn die Ordnung selbst ist das größte Hindernis.“
Mit diesen Worten benennt Öcalan nicht nur das Problem, sondern auch seine Lösung: Ein grundlegender Wandel des Systems erfordert die tiefgreifende Reorganisation des alltäglichen Lebens. Die gesellschaftliche Transformation beginnt dort, wo alltägliche Praktiken durch ethisch begründete Alternativen ersetzt werden.
Die in den 1990er Jahren begonnene Suche nach einer Antwort auf die Frage „Wie soll man leben?“ fand schließlich in Öcalans Manifest für Frieden und eine demokratische Gesellschaft ihren theoretischen und programmatischen Ausdruck. Darin formuliert Öcalan eine Lebensweise, die nur Bestand haben kann, wenn sie revolutionär, ethisch fundiert und dem Aufbau einer neuen Gesellschaftsordnung verpflichtet ist.
Die über Jahrzehnte hinweg gemachten Erfahrungen können als eine Geschichte dieser Suche gelesen werden. Sie bestätigen rückblickend die Gültigkeit von Öcalans These: „Revolution ist die Antwort auf die Frage: Wie soll man leben?“
Vor dem Hintergrund der heutigen gesellschaftlichen Realität erscheint die passendste Antwort auf diese Frage in der Vision eines neuen, durch demokratische Integration geschaffenen Gemeinwesens. Dieses neue Gesellschaftsmodell versteht sich nicht als utopische Alternative, sondern als reale Möglichkeit, die in der Praxis aufgebaut werden kann. Bereits in seiner ersten Pressekonferenz zum Waffenstillstand im Jahr 1993 äußerte Öcalan dazu:
„Einheit steht nicht im Widerspruch zur Unabhängigkeit. Heute besteht das Hauptproblem aller Nationen nicht darin, innerhalb stark nationalistischer Grenzen gefangen zu sein, sondern darin, keine Bündnisse eingehen zu können, die ihre Interessen an Unabhängigkeit wahren. Daher darf unser Streben nach einer auf Gleichheit und Freiheit basierenden Einheit mit dem türkischen Volk – innerhalb der bestehenden Grenzen – nicht als Widerspruch zur Unabhängigkeit ausgelegt werden.“
Diese Einschätzung, die unter den Bedingungen eines intensiven Krieges getroffen wurde, stellt eine unmissverständliche Erklärung zugunsten eines gleichberechtigten und gemeinsamen Lebens dar – jenseits von nationalstaatlicher Homogenität und Zwangsassimilation.
Die türkische Gesellschaft muss sich der demokratischen Integration annähern
Interviews und Analysen aus jenen Phasen, in denen Abdullah Öcalan mit Nachdruck von Frieden, gemeinsamem Leben und dem Aufbau einer freien Zukunft sprach, verdeutlichen, dass nicht die kurdische, sondern vielmehr die türkische Gesellschaft – insbesondere ihre Organisationen und Repräsentant:innen – nicht bereit waren, sich auf diesen Prozess einzulassen.
Während der Waffenstillstandsperioden führten türkische Journalist:innen Gespräche mit Öcalan, in denen er stets das Ideal des gemeinsamen Lebens betonte. Dennoch richteten sich die Fragen der Medienschaffenden oftmals auf Nebensächlichkeiten oder zielten darauf ab, spezifische Informationen zu gewinnen, anstatt sich ernsthaft mit Öcalans zentraler Botschaft auseinanderzusetzen. Dieser wiederum knüpfte seine sich entwickelnden und transformierenden Gedanken konsequent an die Vision eines gleichberechtigten Miteinanders der Völker.
In einem Interview vom März 1993 stellte Öcalan unmissverständlich fest: „Die Unlösbarkeit der kurdischen Frage ist die Unlösbarkeit der türkischen Demokratie.“ Mit dieser Aussage machte er deutlich, dass das Problem nicht primär bei den Kurd:innen, sondern in der Haltung der türkischen Republik zu suchen sei. Seine wiederholte Klage über das Fehlen eines ernstzunehmenden Gegenübers („muhatap yok“) verweist auf die strukturelle Weigerung der türkischen Seite, in einen gleichwertigen Dialog zu treten – ein Zustand, der sich erst durch die Schwächung eben jener Seite zugunsten eines Dialogs verändert hat. Der eigentliche Konflikt liegt also nicht in der mangelnden Bereitschaft der kurdischen Bevölkerung zur Verständigung, sondern in der fehlenden Offenheit der türkischen Gesellschaft für eine gemeinsame Zukunft.
Neben den repressiven und nationalistischen Positionen staatlicher Eliten trugen auch jene politischen Strukturen und Organisationen, die sich selbst als Hoffnungsträger für das türkische Volk verstehen, durch ihre herablassende Haltung gegenüber der kurdischen Freiheitsbewegung zur gegenwärtigen ideologischen Verhärtung bei. Die anhaltende Weigerung, die kurdische Bewegung als gleichwertige politische Kraft anzuerkennen, hat mit dazu geführt, dass sich die türkische Gesellschaft nicht von der Ideologie des Faschismus befreien konnte.
Obwohl innerhalb der türkischen Bevölkerung durchaus Sehnsüchte nach Frieden und einem gemeinsamen Leben existieren, verhindern es viele Organisationen, diese Potenziale zu aktivieren. Stattdessen reproduzieren sie koloniale Sichtweisen, betrachten die Kurd:innen als „kleine Geschwister“, denen man belehrend gegenübertreten müsse, und zweifeln an ihrer Fähigkeit, eine sozialistische Perspektive zu entwickeln. Diese elitären Haltungen führen letztlich dazu, dass sich die Bevölkerung dem autoritären Status quo anpasst – aus Mangel an glaubwürdigen Alternativen.
Die Wiederbelebung des Ideals eines gemeinsamen Lebens hängt daher maßgeblich von der Fähigkeit türkischer Linker, Sozialist:innen und Demokrat:innen ab, dieses Ideal in der breiten Bevölkerung zu vermitteln – und sie zugleich vor der ideologischen Propaganda des autoritären Staates zu schützen. Eine solche Vermittlung setzt jedoch den Aufbau tragfähiger und partizipativer Organisationsstrukturen voraus.
Dass die kurdische Bevölkerung trotz jahrzehntelanger Massaker, Vernichtungsversuche und Erniedrigungen weiterhin auf einem gemeinsamen Leben beharrt, ist Ausdruck der kohärenten und verantwortungsvollen Haltung der kurdischen Freiheitsbewegung und Abdullah Öcalans. Die Prinzipien demokratischer Integration sind dabei nicht in erster Linie für die Kurd:innen von Bedeutung, sondern für die Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften in der Türkei. Eine klare Darstellung und ein organisierter Aufbau können den Weg in eine neue gesellschaftliche Phase eröffnen – eine Phase, in der sich kollektiver Widerstand und Selbstorganisierung als Antwort auf die staatlichen Repressionsapparate formieren.
Die eskalierende Gewalt gegen Frauen, Kinder und Tiere, die strukturelle Armut sowie die systematische Ausbeutung in der Türkei sind Ausdruck der Tatsache, dass die Gesellschaft vom Ideal eines solidarischen Zusammenlebens entfremdet wurde – zugunsten eines individualisierten, entfremdeten Menschenbildes. Die Überwindung dieser Zustände ist nur möglich, wenn sozialistische und demokratische Organisationen in der Türkei die Bevölkerung für den Wert demokratischer Integration und gemeinschaftlicher Lebensformen sensibilisieren und mobilisieren.
Fortsetzung folgt in Teil 4
https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/was-bedeutet-demokratische-integration-48766 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/demokratische-integration-als-neues-gesellschaftsmodell-48749 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/deliberative-demokratie-als-system-des-Ubergangs-zum-sozialismus-48541 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/kommunen-als-antwort-auf-repression-und-verwaltungshoheit-48703 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/Oko-Okonomie-als-befreiung-sezai-temelli-uber-Ocalans-alternative-zur-kapitalistischen-moderne-48733
Krankenkasse muss 22.000 € für Patientin zahlen – BSG Urteil
Eine Frau, die an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie wiederkehrenden schweren Depressionen leidet, unterzog sich einer Behandlung im Krankenhaus. Die Krankenkasse, bei der die Betroffene versichert ist, weigerte sich, die Kosten für die stationäre Behandlung zu übernehmen.
Sie argumentierte, es habe sich um eine Fehlbelegung gehandelt, eine ambulante oder teilstationäre Therapie wäre ausreichend und wirtschaftlicher gewesen.
Das Bundessozialgericht sah dies anders. Mit Urteil vom 2. April 2025 verurteilte es die Krankenkasse, die vollen Behandlungskosten in Höhe von 22.026,58 Euro zu übernehmen (B 1 KR 31/23 R).
Der Fall verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen eine vollstationäre psychiatrische Behandlung als medizinisch notwendig gilt und wann externe Belastungserprobungen die Einstufung als vollstationär nicht ausschließen.
Akute DepressionDie Betroffene wurde mit den Diagnosen „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome“ (ICD-10-GM F33.2) und „emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ“ (ICD-10-GM F60.31) in die Klinik aufgenommen.
Bereits wenige Monate zuvor war sie in demselben Krankenhaus behandelt worden, was die Schwere und Chronizität der Erkrankung unterstrich.
Medizinischer Dienst prüft FehlbelegungDie Krankenkasse schaltete ihren Medizinischen Dienst ein, um zu klären, ob eine primäre Fehlbelegung vorlag. Aus Sicht der Kasse hätte eine ambulante oder teilstationäre Behandlung ausgereicht. Auf dieser Grundlage verweigerte sie die vollständige Kostenübernahme für die als vollstationär abgerechnete Behandlung.
Sachverständiger bestätigt Notwendigkeit vollstationärer BehandlungIm Klageverfahren holte das Sozialgericht ein unabhängiges Sachverständigengutachten ein. Der Facharzt bestätigte, dass aufgrund des komplexen und schweren Krankheitsbildes eine vollstationäre Behandlung erforderlich gewesen sei.
Besonders die Kombination aus schwerer depressiver Episode, Borderline-Symptomatik, Suizidalität und der Notwendigkeit engmaschiger Betreuung rechtfertigte die stationäre Aufnahme. Die Krankenkasse hielt dennoch an ihrer Auffassung fest, sodass der Rechtsstreit durch die Instanzen ging.
Erforderlich und wirtschaftlichZentral war die Frage, ob die stationäre Behandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung „erforderlich und wirtschaftlich“ war. Grundsätzlich gilt: Bestehen mehrere gleich geeignete Behandlungsmöglichkeiten, muss die Krankenkasse nur die Kosten für die wirtschaftlichste Alternative tragen.
Vor diesem Hintergrund argumentierte die Versicherung, eine intensivere ambulante Behandlung hätte ausgereicht und sei kostengünstiger gewesen.
Sozialgericht gibt Krankenhaus RechtDas Sozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stützte sich auf das Sachverständigengutachten und die Behandlungsdokumentation und kam zu dem Ergebnis, dass die stationäre Behandlung angesichts des Krankheitsbildes notwendig gewesen sei.
Es verurteilte die Krankenkasse zur Übernahme der vollen Kosten. Gegen diese Entscheidung legte die Krankenkasse Berufung ein.
Krankenkasse scheitert vor dem LandessozialgerichtAuch das Landessozialgericht bestätigte nach ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen die Einschätzung der Vorinstanz. Die Richter betonten, dass die Schwere der Erkrankung, die Notwendigkeit stabiler therapeutischer Beziehungen und die engmaschige Überwachung eine vollstationäre Versorgung erforderten.
Der wechselnde Tageszustand der Betroffenen spreche gerade nicht gegen eine stationäre Behandlung, sondern mache ein sicheres, jederzeit verfügbares Behandlungsumfeld erforderlich.
Bundessozialgericht lehnt Revision abDie Krankenkasse legte Revision zum Bundessozialgericht ein. Das BSG wies die Revision zurück. Es bestätigte, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen einer vollstationären Behandlung erfüllt waren. Entscheidend war, dass die Patientin trotz zeitweiser Aufenthalte außerhalb des Klinikgebäudes durchgehend eng in das Versorgungssystem des Krankenhauses eingebunden blieb, ein Bett exklusiv freigehalten wurde und jederzeit Rückgriff auf das therapeutische Team und die Pflege möglich war.
Externe Belastungserprobungen seien Teil eines therapeutischen Gesamtkonzepts und stünden der Einstufung als vollstationär nicht entgegen, solange die funktionelle und räumliche Anbindung an das Krankenhaus gewahrt bleibt.
Auffangen ist elementar für die TherapieNach den Feststellungen der Gerichte war es für den Behandlungserfolg zentral, die Betroffene immer wieder auffangen zu können. Sie musste täglich eine Tagesplanung erstellen, ihre Symptome und Belastungen dokumentieren und hatte die Möglichkeit, sich jederzeit an das Pflegepersonal zu wenden – auch nachts.
Diese dauerhafte Verfügbarkeit und die enge Betreuung seien bei der vorliegenden psychischen Störung ein wesentlicher Bestandteil der Therapie gewesen.
Durchgehend in die Versorgung des Krankenhauses integriertDie Versicherte war nach Überzeugung der Gerichte während des gesamten Zeitraums in das Versorgungssystem des Krankenhauses integriert, selbst dann, wenn sie sich im Rahmen therapeutisch geplanter Belastungserprobungen vorübergehend außerhalb des Hauses aufhielt.
Die engmaschige Betreuung, die ständige Erreichbarkeit von Ärzt:innen und Pflegekräften sowie die durchgehende Bettenfreihaltung belegten den vollstationären Charakter der Behandlung.
Eine vollstationäre Behandlung war damit medizinisch erforderlich und entsprach dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Folglich musste die Krankenkasse die vollen Kosten tragen.
Der Beitrag Krankenkasse muss 22.000 € für Patientin zahlen – BSG Urteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: 12 Posten die Rentner von der Steuer absetzen können – mit Tabelle
Viele Rentnerinnen und Rentner unterschätzen, wie viel sich steuerlich noch herausholen lässt. Die Werbungskosten-Pauschale von 102 Euro und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nur der Anfang.
Wer genauer hinschaut, Belege sammelt und die richtigen Felder in der Steuererklärung nutzt, kann die Steuerlast deutlich senken. Dieser Beitrag führt strukturiert durch die wichtigsten Ansatzpunkte, ordnet sie juristisch ein und gibt praxistaugliche Hinweise für die Umsetzung.
Werbungskosten: über 102 Euro hinaus denkenDas Finanzamt berücksichtigt bei Renteneinkünften automatisch 102 Euro Werbungskosten – ohne Belege. In der Realität liegen viele Ruheständler darüber.
Abziehbar sind etwa weiterhin gezahlte Gewerkschafts- oder Berufsverbandsbeiträge, sofern sie mit der früheren beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.
Gleiches gilt für Anwalts- und Gerichtskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind, etwa bei Streit über Abfindung oder Rentenansprüche. Steuerberatungskosten sind im Anteil abziehbar, der unmittelbar die Renteneinkünfte betrifft.
Dazu kommt die anerkannte Kontoführungs-Pauschale von 16 Euro im Jahr. Wer seine Kontoauszüge des Vorjahres von Januar bis Dezember einmal konzentriert prüft, merkt schnell, wie rasch die 102-Euro-Marke überschritten ist – und kann dann die tatsächlichen, höheren Werbungskosten ansetzen.
Kranken- und Pflegeversicherung: die Basis richtig erfassenDie Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gehören zwingend in die Steuererklärung.
Die relevanten Beträge finden sich regelmäßig im Rentenbescheid – je nach Bescheidaufbau auf der ersten oder zweiten Seite. Abziehbar sind außerdem Beiträge zu privater Krankenversicherung und privaten Zusatzpolicen.
Entscheidend ist, die Gesamtheit dieser Vorsorgeaufwendungen vollständig zu erfassen und korrekt in die entsprechenden Felder einzutragen.
Weitere Versicherungen als Sonderausgaben: Vorsorgeaufwand nutzenÜber die Kranken- und Pflegeversicherung hinaus lassen sich verschiedene Versicherungen als Sonderausgaben berücksichtigen. Dazu zählen etwa Sterbegeld-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen.
Bei Haftpflichtpolicen kommt neben der privaten Haftpflicht auch die Tierhalter-Haftpflicht – etwa für Hunde – in Betracht; Kfz-Haftpflichtbeiträge sind ebenfalls relevant.
Wer ein Versicherungspaket nutzt, sollte nicht nur die Abbuchung im Kontoauszug betrachten, sondern in die Beitragsrechnung bzw. den Versicherungsschein schauen: Nur so wird klar, welche Einzelbestandteile steuerlich begünstigt sind und welche nicht.
Kirchensteuer und Spenden: Geld zurück für freiwilliges EngagementGezahlte Kirchensteuer ist abziehbar. Spenden an begünstigte Organisationen sind es ebenfalls. Bis 300 Euro pro Einzelzuwendung genügt als Nachweis der Kontoauszug oder Einzahlungsbeleg; eine formelle Zuwendungsbestätigung ist in dieser Größenordnung nicht erforderlich. Auch hier gilt: systematisch sammeln und in der Erklärung an der richtigen Stelle angeben.
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen: sorgfältig dokumentierenKrankheitskosten, die die Krankenversicherung nicht erstattet, können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist stets ein ärztliches Rezept oder eine Verordnung – auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Anerkennungsfähig sind etwa Aufwendungen für Zahnersatz, Hörgeräte, einen Treppenlift, ärztlich verordnete Massagen und Physiotherapie sowie gesetzliche Zuzahlungen bei Klinik, Reha oder Kur.
Auch Fahrten zu Ärztinnen und Ärzten – ob mit Auto, Bus oder Bahn – gehören dazu. Wer unterjährig konsequent Belege ablegt, spart sich zum Jahresende zeitraubendes Nachrecherchieren.
Viele Apotheken bieten zudem eine Jahresaufstellung an, die zwischen verordnungsfähigen Arzneien und nicht abziehbaren Produkten wie Nahrungsergänzungsmitteln unterscheidet.
Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung: entlasten ohne BelegflutFür Menschen mit Behinderung gibt es Behinderten-Pauschbeträge, die die Einzelbelegsammlung ersetzen. Diese Pauschalen werden nicht automatisch berücksichtigt: Der Grad der Behinderung (GdB) muss in der Steuererklärung angegeben werden. Je nach GdB ergeben sich spürbare Entlastungen – bei GdB 20 etwa 384 Euro, bei GdB 50 bereits 1.140 Euro. In Fällen vollständiger Hilflosigkeit oder Blindheit liegt der Pauschbetrag bei 7.400 Euro. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte diesen Hebel auf jeden Fall ziehen.
Handwerkerleistungen nach § 35a EStG: Arbeitslohn zählt, nicht das MaterialReparieren, Renovieren, Modernisieren – Handwerkerleistungen mindern die Steuer, und zwar nicht nur für Eigentümerinnen und Eigentümer, sondern auch für Mieterinnen und Mieter über die Nebenkostenabrechnung. Maßgeblich ist der in der Rechnung ausgewiesene Lohnanteil; Materialkosten sind nicht begünstigt.
20 Prozent des Lohns sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, maximal 1.200 Euro pro Jahr und – bei Zusammenveranlagung – pro Ehegatte, sodass bis zu 2.400 Euro möglich sind. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an; die unbare Zahlung per Überweisung ist zwingend.
Mieter finden häufig eine spezielle Bescheinigung in der Jahresabrechnung, meist mit Verweis auf § 35a Einkommensteuergesetz.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege: Hilfe im Alltag steuerlich nutzenDienstleistungen im Haushalt – Putzen, Kochen, Waschen, Gartenpflege – sowie Pflege- und Betreuungsleistungen sind ebenfalls nach § 35a EStG begünstigt. Auch hier sind 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abziehbar, allerdings mit einem deutlich höheren Höchstbetrag von bis zu 4.000 Euro im Jahr.
Wichtig sind ordnungsgemäße Rechnungen und unbare Zahlung. Wer regelmäßig Unterstützung im Haushalt nutzt, sollte die Rechnungen strukturiert sammeln, um den Höchstbetrag auszuschöpfen.
Kapitalerträge richtig erklären und Günstigerprüfung nutzenZinsen und andere Kapitalerträge werden von Banken in der Regel bereits mit Abgeltungsteuer belastet. Trotzdem lohnt es sich, die Steuerbescheinigung der Bank in die Erklärung aufzunehmen.
Wer seine Steuerlast durch die übrigen Abzüge spürbar senkt, kann zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer zurückbekommen. Das Häkchen bei der sogenannten Günstigerprüfung sollte gesetzt sein; das Finanzamt vergleicht dann automatisch, ob die individuelle Veranlagung gegenüber der Abgeltungsteuer vorteilhaft ist.
Wenn die Zeit knapp wird: Fristverlängerung beantragen und Zuschläge vermeidenKommt die Steuererklärung näher und wichtige Unterlagen fehlen noch, empfiehlt sich ein rechtzeitiger, schriftlicher Antrag auf Fristverlängerung. Begründungen können Urlaub, Krankheit, Pflege von Angehörigen oder schlicht die noch andauernde Beschaffung von Bescheinigungen und Belegen sein. Wer säumig wird, riskiert einen Verspätungszuschlag, der pro angefangenem Monat mindestens 25 Euro beträgt.
Ein klar formuliertes Schreiben schafft einen nachvollziehbaren Vorgang und senkt das Risiko unnötiger Kosten.
Computer, Internet und Telefon: doch absetzbar – bei NebeneinkünftenFür reine Renteneinkünfte lässt das Steuerrecht die Absetzung eines Computers oder Telefons grundsätzlich nicht zu. Anders sieht es aus, wenn neben der Rente weitere Einkünfte erzielt werden, etwa aus Vermietung und Verpachtung, aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit oder bei fortgesetzter Erwerbsarbeit im Ruhestand.
In diesen Fällen dienen Geräte, Internetanschluss und Telefon der Einkünfteerzielung.
Häufig akzeptiert das Finanzamt pauschal eine hälftige berufliche Nutzung, sodass 50 Prozent der Anschaffungs- und laufenden Kosten angesetzt werden können. Wer einen höheren beruflichen Anteil plausibel begründet und dokumentiert, kann auch mehr durchsetzen.
So gelingt die Praxis: gut erfassen, sauber trennen, korrekt eintragenAm Anfang steht die Bestandsaufnahme. Wer die Kontoauszüge des Vorjahres komplett prüft und parallel Beitragsrechnungen, Versicherungsscheine, Apotheken-Jahresübersichten, ärztliche Verordnungen sowie Bank-Steuerbescheinigungen zusammenführt, schafft die Grundlage für eine vollständige Erklärung.
Barzahlungen sollten vermieden oder zumindest mit ordnungsgemäßen Quittungen belegt werden. Maßgeblich ist stets die korrekte Zuordnung: Werbungskosten rund um die Rente gehören in den entsprechenden Abschnitt, Vorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben, Krankheitskosten zu den außergewöhnlichen Belastungen, Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienste in die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG.
Der Behinderten-Pauschbetrag wird nur berücksichtigt, wenn der GdB ausdrücklich eingetragen wird, und die Günstigerprüfung entfaltet ihren Effekt nur, wenn sie aktiv angeklickt ist.
Tabelle: Alle 12 Posten die Rentner von der Steuer absetzen können Posten Was ist absetzbar / Hinweise Werbungskosten über 102 € Über die Pauschale hinaus z. B. Gewerkschafts- und Berufsverbandsbeiträge; tatsächliche Kosten ansetzen, wenn sie höher sind. Berufsbedingte Rechts- & Gerichtskosten Absetzbar, wenn beruflich veranlasst (z. B. Streit um Abfindung oder Rentenansprüche); Belege und Sachzusammenhang dokumentieren. Steuerberatungskosten (anteilig) Soweit sie die Erklärungsteile zu den Renteneinkünften betreffen; Aufteilung nachvollziehbar festhalten. Kontoführungsgebühr Pauschal 16 € pro Jahr ansetzbar; zusätzlich zu höheren Werbungskosten möglich. Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen KV/PV sowie private Kranken- und Zusatzversicherungen; Beträge stehen i. d. R. im Rentenbescheid. Weitere Versicherungen (Vorsorgeaufwand) Sterbegeld-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen (auch Tierhalter-, Kfz- u. ä.); Details dem Versicherungsschein entnehmen. Kirchensteuer Gezahlte Kirchensteuer vollständig erfassen und als Sonderausgabe absetzen. Spenden Bis 300 € je Spende genügt Kontoauszug/Einzahlungsbeleg; höhere Beträge mit Zuwendungsbestätigung ansetzen. Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) Alles, was die Krankenkasse nicht erstattet (z. B. Zahnersatz, Hörgerät, Treppenlift, Zuzahlungen, Fahrten) – stets mit ärztlichem Rezept/Verordnung. Behinderten-Pauschbetrag Pauschale je nach GdB (z. B. ca. 384 € bis 7.400 €); GdB in der Erklärung angeben, Belege entfallen für Einzelnachweise. Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) 20 % des Arbeitslohns direkt von der Steuerschuld, max. 1.200 € pro Person/Jahr; Material nicht begünstigt, unbar zahlen. Haushaltsnahe Dienstleistungen & Pflege 20 % der Aufwendungen (z. B. Reinigung, Garten, Betreuung, Pflege) bis 4.000 € pro Jahr direkt steuermindernd; Rechnung und Überweisung erforderlich. Kapitalerträge (Erstattung durch Günstigerprüfung) Bank-Steuerbescheinigung in die Erklärung aufnehmen; bei niedriger Gesamtsteuer werden einbehaltene Abgeltungsteuer/Soli erstattet. Computer, Telefon & Internet bei Nebeneinkünften Bei Einkünften aus Vermietung, freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit ansetzbar; typischerweise 50 % anerkannt, mehr mit Nutzungsnachweis. Wer strukturiert vorgeht, senkt die Steuerlast spürbarDer steuerliche Spielraum im Ruhestand ist größer, als viele annehmen. Wer die pauschalen Abzüge nicht als Deckel, sondern als Untergrenze versteht, Belege konsequent sammelt und die rechtlichen Kategorien richtig nutzt, kann seine Steuerlast deutlich mindern – legal, nachvollziehbar und ohne juristische Klimmzüge.
Mit einem guten System und etwas Disziplin wird aus der vermeintlichen Pflichtübung eine lohnende Entlastung.
Ein Hinweis zum Schluss: Fristen und Detailregeln können sich ändern und im Einzelfall abweichen. Es lohnt sich daher, die eigene Situation kritisch zu prüfen oder bei Unsicherheiten gezielt fachkundigen Rat einzuholen.
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Polizeigesetz: Auch NRW will mit deinen Daten Überwachungs-Software füttern
Die Polizei von Nordrhein-Westfalen soll künftig personenbezogene Daten wie Klarnamen oder Gesichtsbilder nutzen dürfen, um damit Überwachungs-Software zu trainieren. Die geplante Gesetzesänderung reiht sich ein in ähnliche Projekte in anderen Bundesländern.
Herbert Reul, CDU, Innenminister von Nordrhein-Westfalen, war federführend bei der Novelle des Polizeigesetzes.Den Anstoß gab wohl Bayern. Das Bundesland testete Überwachungssoftware von Palantir mit den Daten echter Menschen und bekam dafür Anfang 2024 von der Landesdatenschutzaufsicht auf die Mütze. Im Januar 2025 verabschiedete daraufhin Hamburg eine Gesetzesänderung, die es der Landespolizei erlaubt, „lernende IT-Systeme“ mit persönlichen Daten von Unbeteiligten zu trainieren. Am Mittwoch wird Baden-Württemberg voraussichtlich mit einer ganz ähnlichen Gesetzesänderung nachziehen. Am kommenden Donnerstag steht dann eine fast wortgleiche Gesetzesänderung im Landtag von Nordrhein-Westfalen auf der Tagesordnung.
Auch in Nordrhein-Westfalen sollen demnach eindeutig identifizierende Informationen wie Klarnamen oder Gesichtsbilder in kommerzielle Überwachungssoftware wie beispielsweise die von Palantir eingespeist werden dürfen. Möglich ist so auch das Training von Verhaltens- oder Gesichtserkennungs-Software.
Die Landesdatenschutzbeauftragte Bettina Gayk schreibt in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf: „Die vorgesehene Regelung begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.“ So sei beispielsweise die Verwendung der Daten von Menschen, die als Zeug*innen, Opfer oder Anzeigenerstattende in der Polizeidatenbank landeten, unverhältnismäßig. Als problematisch sieht sie außerdem, wenn „mit Hilfe der staatlich erhobenen und gespeicherten Daten Produkte kommerzieller Anbieter verbessert werden“.
Der Angriff auf den Datenschutz kommt per OmnibusDie schwarz-grüne Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat die Trainingsgenehmigung an eine Gesetzesänderung angehängt, die das Bundesverfassungsgericht forderte. Das hatte zuvor festgestellt, dass die im Polizeigesetz von Nordrhein-Westfalen erlaubten längerfristigen Observationen mit Videoaufzeichnung unvereinbar mit dem Grundgesetz sind.
Nordrhein-Westfalen will mit der Überarbeitung des Gesetzes nun die Eingriffsschwelle für derartige Observationen erhöhen und Befugnisse anpassen. Dazu ermöglicht das Gesetzespaket, Datenanalyse-Software wie die von Palantir einzusetzen – ohne die Einschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht fordert. Die Erlaubnis zur „Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten“ mit persönlichen Daten wurde im Omnibusverfahren dazu gepackt.
Die jeweiligen Gesetzesänderungen von Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hamburg ähneln sich stark. Demnach dürfen personenbezogene Daten in allen drei Ländern künftig auch ohne Anonymisierung oder Pseudonymisierung zum Training von Überwachungs-Software genutzt werden, sobald eine entsprechende Anonymisierung oder Pseudonymisierung unmöglich oder nur mit „unverhältnismäßigem Aufwand“ möglich ist. Ob letzteres zutrifft, wird dann wohl durch eine subjektive Einschätzung der Polizeien festgelegt. Die dürfen auch dann identifizierende Informationen verwenden, wenn für den Trainingszweck unveränderte Daten nötig sind.
Datenschutzbeauftragte fordert: Keine identifizierenden Informationen im Software-TrainingLaut der Landesdatenschutzbeauftragten von Nordrhein-Westfalen sind die Ausnahmen von der Anonymisierungs- und Pseudonymisierungspflicht so weit, dass sie „in der Praxis letztlich zu keiner Einschränkung führen werden“. Sie fordert, die Nutzung von nicht-anonymisierten oder -pseudonymisierten Daten gänzlich auszuschließen.
Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hamburg wollen einhellig dennoch auch solche Daten nutzen. Ebenfalls einig sind sich die drei Länder darin, dass die Verwendung von Daten, die aus Wohnraumüberwachung gewonnen wurden, für das Softwaretraining ausgeschlossen ist. Anders als in Hamburg und in Baden-Württemberg gibt es in der Fassung von Nordrhein-Westfalen keine explizite Erlaubnis, die entsprechenden Daten auch an Dritte weiterzugeben.
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Kein Bürgergeld-Mehrbedarf für Behinderung bei nicht behinderungsbedingter Notwendigkeit
Die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen behinderungsbedingt nötig sein, um den Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte zu bekommen.
Kein Mehrbedarf für Behinderung nach § 21 Abs. 4 SGB 2 bei nicht behinderungsbedingter Notwendigkeit der WeiterbildungsmaßnahmeEine Bezieherin von Bürgergeld mit einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 aufgrund einer seelischen Erkrankung sowie eines Wirbelsäulenleiden hat keinen Anspruch auf den Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach § 21 Abs. 4 SGB 2 für die Weiterbildungsmaßnahme „Externe Prüfungsvorbereitung Industriekauffrau mit IHK-Abschluss“, weil die Teilnahme an der Maßnahme für die Klägerin nicht behinderungsbedingt notwendig war.
So aktuell der 9. Senat des Landessozialgerichts Hessen mit Urteil vom 07.07.2025 – (L 9 AS 74/23 ).
Kurzbegründung des LSG Hessen:Die Teilnahme an der Maßnahme war – für die Klägerin nicht behinderungsbedingt notwendig
Weil Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ist über die Verweisung in § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II auf das SGB III, dass die Aussichten eines behinderten Menschen, am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art oder Schwere der Behinderung im Sinne des § 2 Abs 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und diese Menschen deshalb Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen (§ 19 Abs. 1 SGB III).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt: Die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen behinderungsbedingt nötig sein
Daraus folgt, dass nicht jede von § 2 Abs. 1 SGB IX erfasste Behinderung auch die Voraussetzungen des § 19 SGB III erfüllt, wenn aus der Behinderung keine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit folgen. Vielmehr müssen die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben behinderungsbedingt nötig sein (zu allem BSG vom 12. November 2015 – B 14 AS 34/14 R).
Bei der Klägerin durchgeführten Weiterbildungsmaßnahme ist diese Voraussetzung jedoch nicht erfülltDie Klägerin hat zwar aufgrund ihrer Behinderung Vermittlungshemmnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Auch hat das Jobcenter bei der (erneuten) Bewilligung der Weiterbildung nach vorheriger Testung der Klägerin auf ihre behinderungsbedingten Einschränkungen Rücksicht genommen und die Maßnahme speziell für die Klägerin in Teilzeit gewährt.
Keine Bejahung der behinderungsbedingten Notwendigkeit der MaßnahmeAllein durch den Umstand, dass bei der Durchführung einer Teilhabeleistung Rücksicht auf bestehende Einschränkungen des Teilnehmers genommen wird, führt jedoch – nicht zur Bejahung der behinderungsbedingten Notwendigkeit der Maßnahme.
Letztere bezieht sich vielmehr auf den Inhalt der Maßnahme und nicht deren Ausgestaltung. Im Fall der Klägerin hätten jedoch dies behinderungsbedingten Vermittlungshemmnisse durch den Inhalt der streitigen Maßnahme nicht behoben werden können.
Fazit:Die gewählte und besuchte Weiterbildung hat somit an den schon zuvor bestehenden, behinderungsbedingten Vermittlungshemmnissen keinerlei Änderung bewirkt. Hieraus folgt, dass die streitige Weiterbildung nicht behinderungsbedingt, sondern vielmehr – auch ohne eine Behinderung – aufgrund des beruflichen Werdegangs der Klägerin notwendig war.
Anmerkung vom Verfasser:§ 21 Abs. 4 SGB II setzt für die Bewilligung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte voraus, dass diese Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB XII von einem öffentlich-rechtlichen Träger tatsächlich erhalten.
Das heißt, nicht bereits der Anspruch auf diese Leistungen oder Hilfen oder bereits deren Bewilligung, sondern erst die tatsächliche Durchführung der Maßnahme löst den Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag aus. Dies folgt auch aus der Regelung des § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II zur Erbringung des Mehrbedarfs während einer angemessenen Übergangszeit nach Beendigung der Maßnahme (BSG vom 22. März 2010 – B 4 AS 59/09 R -).
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Demokraten geben nach: Der US-Government Shutdown endet wohl in Kürze
Der längste Government Shutdown der Geschichte könnte – neuesten Meldungen zufolge – in Kürze zu Ende gehen. Ein Kompromissvorschlag mit Gesetzeskraft wurde von einigen demokratischen Senatoren gemeinsam mit den Republikanern zur Vorlage ans Repräsentantenhaus übersendet. Stimmt dieses zu, ist die Zahlungssperre – womöglich schon heute früh – vorbei. Mindestens acht Senatoren der Demokraten wollten bereits […]
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Syrian Tourism Minister affirms commitment to peace and international cooperation
Syria participated in the 26th session of the UN Tourism General Assembly, which opened Friday (Nov 7) in the Saudi capital Riyadh and lasted till the Nov 11, with the participation of 160 delegations from the organization’s member states, including ministers, senior officials and representatives from global tourism sectors and organizations.
In his address to the session, Minister of Tourism Mazen al-Salhani affirmed Syria’s commitment to peace and international cooperation, emphasizing its efforts to reopen to the world through sustainable tourism as a bridge for communication among peoples and a cornerstone for development and prosperity.
“Our message from Damascus to the world,” al-Salhani said, “is that tourism is not only a journey to discover places, but also to rediscover our shared humanity. Syria once again extends its hand to build bridges of love and peace with all peoples.”
The minister expressed Syria’s gratitude and appreciation to the brotherly and friendly countries that stood by the Syrian people during their ordeal, stressing that true humanity and fraternity are measured by actions, not words.
He added: “From Ugarit, which wrote the world’s first alphabet, to Palmyra, Damascus and Aleppo, Syria continues to convey its civilizational message to the world – a hospitable nation rich in culture and history, opening its heart once again to welcome visitors.”
Al-Salhani noted that Syria is turning a new page based on hope and reconstruction, proving that beauty is stronger than destruction and reaffirming its place as a land of civilization and peace.
The General Assembly of the United Nations Tourism Organization (UN Tourism), headquartered in Madrid, is the organization’s supreme decision-making body, comprising all member states of the World Tourism Organization (UNWTO). It oversees policy directions and ensures the implementation of the organization’s vision for the sustainable and organized development of global tourism.
President al-Shara holds a meeting with Washington Post editors
President Ahmad al-Shara held a session with senior editors of The Washington Post at his residence in Washington as part of his official visit to the United States.
President al-Shara discusse economic cooperation with US business leaders in Washington
President Ahmad al-Shara attended a dinner with members of the American Chamber of Commerce in Washington on Tuesday, with the participation of Foreign Minister and Minister of Expatriates Asaad Hassan al-Shaibani, where discussions focused on ways to enhance economic and investment cooperation between Syria and the United States.
During the meeting, President al-Shara underlined the importance of direct communication with the American business community to build strong and sustainable partnerships and to benefit from the broad economic opportunities available in Syria for both domestic and international investors.
He noted that the coming stage offers a more open economic environment as a result of the recent international measures that eased restrictions on transactions with Syria.
The meeting came amid a series of steps taken by the United States and the European Union in 2025 to ease economic sanctions on Syria, opening wider space for commercial and investment activity.
On May 23, 2025, the US Department of the Treasury – Office of Foreign Assets Control (OFAC) issued General License 25, allowing certain economic transactions with Syria for the first time in more than a decade.
On May 28, the Council of the European Union adopted legal acts lifting economic sanctions imposed on Syria and unfreezing the assets of 24 Syrian entities, covering the energy, banking, and transport sectors.
The United Kingdom also took similar measures, easing restrictions that had previously limited the ability of foreign companies to invest in reconstruction and development projects inside Syria.
The meeting in Washington marks Syria’s effort to rebuild its international economic relations and take advantage of recent legal changes that enable broader trade and investment partnerships with willing counterparts.
Greetings to Arina Kalyandra, winner of the tumbling event at the 2025 Trampoline Gymnastics World Championships in Pamplona
Vladimir Putin congratulated Arina Kalyandra, winner of the tumbling event at the 2025 Trampoline Gymnastics World Championships in Pamplona, Spain.