«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
Externe Ticker
Gefallenengedenken in Amed
In der kurdischen Gemeinde Temiran, einem Ortsteil des Landkreises Pasûr (tr. Kulp) in der Provinz Amed (Diyarbakır), fand eine Gedenkzeremonie für Mitglieder der Familien Bayram und Yıldeniz statt, die im Krieg in Kurdistan ihr Leben gelassen haben. Anlass war der Todestag des Guerillakämpfers Zeynel Bayram (Laşer Lîs), der im Dezember 2022 in Gare im Kampf gegen die türkische Besatzung Südkurdistans gefallen ist.
Die Veranstaltung wurde von der zivilgesellschaftlichen Organisation MEBYA-DER initiiert, die sich um Menschen kümmert, die Angehörige im Krieg verloren haben. Neben Mitgliedern der Familien Bayram und Yıldeniz nahmen auch zahlreiche Bürger:innen sowie Vertreter:innen politischer Parteien an dem Gedenken teil.
Religiöse Zeremonie und Parkeinweihung
Im Rahmen der Zusammenkunft wurden islamische Gebete rezitiert, die sich den Gefallenen und verstorbenen Mitgliedern der beiden Familien widmeten. Im Anschluss wurde ein Kinderspielplatz, der den Namen von Zeynel Bayram trägt, eröffnet. Nach einer Schweigeminute richteten Gurbet Seviktek Arı, Ko-Vorsitzende von MEBYA-DER, sowie Ihsan Bayram als Vertreter der Familie bewegende Worte an die Anwesenden.
Beide betonten die Bedeutung des Friedens und eines demokratischen Zusammenlebens in Nordkurdistan, der Türkei und darüber hinaus. Sie appellierten eindringlich, dem Blutvergießen ein Ende zu setzen. „Frieden muss über diese Erde kommen, nicht mehr Krieg“, hieß es in den Ansprachen. Im Anschluss wurde ein Video mit Bildern der Toten gezeigt. Viele Teilnehmende riefen daraufhin die Parole „Şehîd namirin“ (Die Gefallenen sind unsterblich).
In der Zeremonie wurde folgender verstorbener Familienangehörigen gedacht: Zeynel Bayram, Hikmi Yıldeniz (Aladdin), Meki Bayram (Çîya Dilbirîn), Servet Bayram, Azize Bayram (Evrîm Andok), Abidin Bayram (Rodî Piling), Hevidar Türk (Devrim Amed), Mehmetşah Yıldeniz (Rêber Andok), Ayşe Bayram (Evrim Amed), Serhat Bayram (Aladdîn Amed), Şakir Bayram (Sînan), Şebap Bayram (Pîro Amed), Rojbin Sönmez (Dilzar Rêber Andok), Şirin Bayram, Şemsettin Bayram und Mahsun Bayram.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/hpg-geben-namen-von-gare-gefallenen-bekannt-46221
Al-Baba: The terrorist bombing in Homs is a failed attempt to undermine national unity
Homs , Dec. 26 (SANA) The Interior Ministry spokesman Nour al-Din al-Baba affirmed that the terrorist bombing targeting the Imam Ali ibn Abi Talib Mosque in the Wadi al-Dahab neighborhood of Homs Friday morning was a failed attempt to undermine Syria’s national unity, stressing that this crime will not go unpunished.
Al-Baba said in an interview with Syrian Al-Ikhbariya TV that internal security forces immediately moved to the site, imposed a security cordon, and began implementing standard procedures at the crime scene.
He noted that investigations are underway to uncover the identity and motives of the perpetrator, and whether others were involved or facilitated access to explosives.
The spokesman pointed out that the perpetrator’s identity has not yet been determined, but the beneficiaries of this criminal act are internal and external parties displeased with Syria’s achievements in national unity and social cohesion.
He added that separatist and sectarian advocates fuel such crimes and incite strife, supported and financed by external actors.
Al-Baba stressed that attempts to blackmail the Syrian state through terrorism or to use bombings for political gains will fail, noting that the victims of today’s terrorist bombing belong to diverse Syrian communities, proving that the entire Syrian people were the target.
He noted that the bombing occurred just days after successful Liberation Day celebrations that safeguarded millions of Syrians, and after preventive campaigns carried out by the Interior Ministry in cooperation with the General Intelligence Service to protect civilians and government facilities. He emphasized that Syrian security agencies remain fully prepared to confront any threat.
The spokesman stressed that Syria’s battle against terrorism will remain successful, just as it was against the crimes of the defunct regime. He said Syria will once again prove to be the rock upon which projects of terrorism, separatism, and sectarianism are shattered, noting that recent security successes would not have been possible without the awareness and cooperation of Syrian society.
Al-Baba explained that in recent days, the Interior Ministry and security agencies achieved significant accomplishments in confronting remnants of the defunct regime and ISIS, despite collusion between these groups and separatist factions seeking political gains through support for terrorism in its various forms.
The Interior Ministry spokesman concluded by stressing that the awareness and national values of Syrian society are the solid barrier against all coup, separatist, and sectarian schemes.
MHD
Meeting with permanent members of the Security Council
Vladimir Putin held, via video conference, a briefing session with permanent members of the Security Council.
All 12 Vaccinated vs. Unvaccinated Studies Found the Same Thing: Unvaccinated Children Are Far Healthier
All 12 Vaccinated vs. Unvaccinated Studies Found the Same Thing: Unvaccinated Children Are Far Healthier
The evidence is in. Childhood vaccinations mean a lifetime of illnesses.
https://www.thefocalpoints.com/p/all-12-vaccinated-vs-unvaccinated?utm_medium=email
Iran should’ve finished the job when it came to Israel
Iran should’ve finished the job when it came to Israel
Iraq condemns the terrorist attack on Homs mosque
Baghdad , Dec. 26 (SANA) Iraq strongly condemned the terrorist bombing that targeted the Imam Ali ibn Abi Talib Mosque in the city of Homs, Syria, affirming its support for regional and international efforts aimed at eradicating terrorism and drying up its sources.
In a statement published on its official website, Iraq’s Ministry of Foreign Affairs reaffirmed its categorical rejection and condemnation of all forms of terrorism, violence, and extremism, regardless of motives or sources, which target civilians and places of worship, and seek to destabilise security and stability and sow discord within societies.
The ministry also extended its heartfelt condolences and sincere sympathy to the families of the victims, wishing the injured a speedy recovery.
MHD
Muslim World League condemns the terrorist bombing in Homs
Mecca , Dec. 26 (SANA)The Muslim World League condemned the terrorist bombing that targeted the Imam Ali ibn Abi Talib Mosque in the city of Homs, affirming its full solidarity with Syria in confronting all threats to its security and stability.
“We denounce this terrorist crime, whose perpetrators have stripped themselves of all values of religion and humanity, showing no regard for the sanctity of human life or places of worship,” Secretary-General and Chairman of the Council of Muslim Scholars, Mohammed bin Abdul Karim al-Issa, said.
He reaffirmed the League’s firm stance, rejecting and condemning violence and terrorism in all its forms and pretexts.
Al-Issa also stressed the Muslim World League’s full solidarity with Syria in confronting threats to its security and stability, extending heartfelt condolences and sympathy to the families of the victims and the injured, as well as to the Syrian people as a whole in this painful tragedy.
MHD
Qatar condemns the terrorist bombing in Homs, reaffirms full solidarity with Syria
Doha, Dec. 26 (SANA) The State of Qatar condemned the terrorist bombing that targeted a mosque in the city of Homs, affirming its full solidarity with Syria in all measures taken to safeguard security.
Qatar’s Ministry of Foreign Affairs denounced, in a statement published on its official website, the terrorist attack and reiterated the country’s firm stance rejecting violence, terrorism, and criminal acts regardless of motives or causes. The ministry also stressed its categorical rejection of targeting places of worship and terrorizing civilians.
The ministry extended Qatar’s condolences to the families of the victims, as well as to the government and people of Syria, while expressing wishes for a speedy recovery for the injured.
MHD
„Niemandem wird etwas weggenommen“: Während der Staat Hotelkosten für Flüchtlinge blecht, kratzt Oma Erna die Butter vom Brot
Was könnte man gegen Jahresausklang dem Bundeskanzler nicht alles an Beispiel für katastrophale Verantwortungslosigkeit an den Kopf werfen – hat sich Friedrich Merz 2025 doch seiner ultimativen Unfähigkeit entlarvt, dieses Land führen zu können. Nicht nur, dass er als Anwalt der Ukraine sämtliche deutschen Belange der Außenpolitik hintenangestellt hat; nur kurz hat er mit seinem […]
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CBS Governor: New currency to be exchanged via 66 companies, 1,000 outlets
Damascus, Dec. 26 (SANA) Syria’s Central Bank Governor, Abdelkader Husrieh, announced Thursday that the nationwide exchange of old banknotes for new ones will begin on January 1. The process will be carried out through 66 companies and 1,000 dedicated outlets across the country.
Husrieh told the Syrian News Channel that the exchange will be flexible and accessible, and that the new banknotes will initially come in six denominations: 5, 10, 25, 50, 100, and 500 pounds. One new pound will equal 100 old pounds, while the 500-pound note will correspond to 50,000 old pounds. The measure is intended to make handling cash easier without increasing the overall money supply.
The governor emphasized that the replacement is purely nominal and will not affect the currency’s actual value. “The change is in the denomination, not the value itself. The new notes will have no direct impact on purchasing power,” he said. He added that the central bank will reopen its branch in Idleb, in line with other provinces.
The new currency will include modern security features and accessibility enhancements for visually impaired and blind users. Husrieh noted that removing zeros will not affect the functionality of the new pound and called on the public to help preserve its value.
He also warned that images of the new currency circulating on social media are inaccurate. “The Central Bank is the only authority authorized to release official designs and denominations,” he said, adding that the official notes will be unveiled starting next week.
Husrieh encouraged Syrians to participate in the exchange process and noted that Decree No. 293 of 2025, which authorized the currency replacement, does not set a specific deadline. The central bank has the flexibility to implement the transition in an orderly and smooth manner.
He said the process is designed to be clear, organized, and manageable for citizens nationwide, with further explanations of the exchange mechanism to be provided in the coming days.
Abdul
14 Jahre nach dem Roboskî-Massaker: „Ein Prüfstein für den Friedensprozess“
14 Jahre nach dem Massaker der türkischen Armee im kurdischen Dorf Roboskî erinnern verschiedene Organisationen an die andauernde Straflosigkeit der Täter. Bei dem Bombardement am 28. Dezember 2011 wurden 34 Zivilisten, darunter 19 Minderjährige, durch gezielte Luftangriffe getötet. Studierende, zivilgesellschaftliche Gruppen und Abgeordnete der DEM-Partei forderten anlässlich des bevorstehenden Jahrestags eine juristische Aufarbeitung und bezeichneten das Massaker als „Gradmesser für die Glaubwürdigkeit aktueller Friedensbemühungen“.
In Amed (tr. Diyarbakır) organisierten Studierende der Dicle-Universität eine Gedenkdemonstration mit Bannern und Parolen wie „Roboskî ist unsere Wunde – ihr Andenken unser Licht“. Die Polizei versuchte den Protest zunächst zu unterbinden, musste sich aber dem entschlossenen Auftreten der Teilnehmenden beugen.
Der Student Sidar Kiye, der die Abschlussrede hielt, sprach von einem „schmerzhaften Symbol der Kriegslogik gegenüber der kurdischen Bevölkerung“. Kiye kritisierte, dass die Justiz bis heute keine Konsequenzen gezogen habe: „Die Militärstaatsanwaltschaft sprach von einem ‚unvermeidbaren Fehler‘, die Ziviljustiz stellte das Verfahren ein, Verfassungsgericht und Europäischer Gerichtshof lehnten die Beschwerden ab. Die Täter wurden geschützt, nicht belangt.“
Roboskî sei nicht nur ein Einzelfall, sondern Teil einer langen Kette unaufgeklärter Gewalttaten – von „33 Kugeln“, wie die auch unter „Muğlalı-Vorfall“ bekannte Erschießung von kurdischen Schmugglern 1943 auf Befehl eines türkischen Armeegenerals in Wan (Van), über den Dersim-Genozid 1937/38 bis zu den IS-Anschlägen 2015 in Pirsûs (Suruç) und Ankara, so Kiye. Im Jahr 2025 seien durch den Friedensappel Abdullah Öcalans, die Waffenstillstandserklärung der PKK und eine parlamentarische Initiative neue Hoffnungsschimmer sichtbar gewesen. Doch ohne Aufarbeitung der Vergangenheit bleibe der Friedensprozess unvollständig: „Roboskî ist der Lackmustest: Ohne Gerechtigkeit für die Opfer bleibt jede Friedensrhetorik hohl.“
Auch in Dersim wurde der Opfer gedacht
In Dersim (Tunceli) rief die örtliche Plattform für Arbeit und Demokratie bei einer Gedenkveranstaltung zur Aufklärung des Pogroms in Gurgum (Maraş) sowie den Massakern in türkischen Gefängnissen 2000 und in Roboskî auf. Auf Transparenten war zu lesen: „Wir wollen Gerechtigkeit – Roboskî darf nicht vergessen werden.“ Orhan Çelebi, Mitglied im Zentralkomitee der sozialistischen ESP, sprach von einer „systematischen Missachtung des Rechts auf Leben“ durch staatliche Akteure.
Die Untätigkeit von Staatsanwaltschaften und Gerichten, das Einstellen von Verfahren und der Schutz der Verantwortlichen seien kein Zufall, sondern „Teil einer bewussten Politik der Straflosigkeit“. Auch heute würden Kurd:innen, Alevit:innen und linke Aktivist:innen systematisch diskriminiert oder repressiv behandelt, so Çelebi weiter. Während Kurd:innen unter sicherheitspolitischen Maßnahmen und kollektiver Bestrafung litten, erfuhren Alevit:innen Ausgrenzung im öffentlichen Raum. Linke und revolutionäre Kräfte seien insbesondere in Gefängnissen Ziel von Isolationsmaßnahmen und Rechtseinschränkungen.
DEM-Partei bringt Antrag ins Parlament ein
Die beiden Abgeordneten der DEM-Partei, Newroz Uysal Aslan und Mehmet Zeki Irmez, reichten anlässlich des Jahrestags des Roboskî-Massakers einen Antrag im türkischen Parlament ein. Darin fordern sie eine umfassende parlamentarische Untersuchung der Ereignisse vom 28. Dezember 2011, als vier türkische F-16-Kampfjets eine Karawane von 34 Grenzhändlern bombardierten, die mit ihren Maultieren, einigen Kanistern Dieselkraftstoff, Tee und Zucker aus Südkurdistan auf dem Rückweg in ihr Dorf Roboskî waren. Die Dorfbewohner – damals im Alter zwischen 13 und 38 Jahren – waren gerade über die engen Pfade der bergigen Gegend im türkisch-irakischen Grenzgebiet gelaufen, als um 21:37 Uhr das Bombardement einsetzte – und erst um 22:24 Uhr endete. 24 der 34 Ermordeten gehörten der Familie Encü an. Vier Menschen überlebten das Massaker.
Militär über Gang der Schmuggler informiert
Der türkische Generalstab begründete den Angriff damit, man habe die Gruppe für „Terroristen” gehalten, daher sei die Entscheidung für das Bombardement gefallen. Eine Lüge, wie sich später herausstellte. Denn drei Stunden vor dem ersten Luftschlag waren bereits Drohnenbilder ausgewertet worden, auf denen die Menschen eindeutig als Grenzhändler zu erkennen waren. Die Erkenntnisse über die Bewegung im Grenzgebiet hatte der Nato-Partner USA an die türkische Armee übermittelt. Die Daten kamen von einer US-amerikanischen Drohne vom Typ „Predator“, die zuvor über dem türkisch-irakischen Grenzgebiet kreiste. Die örtliche Militärpolizei war zudem über den Gang der Schmuggler informiert, da sie illegale Zollabgaben kassierte. Dennoch wurde bombardiert.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/gedenken-an-die-opfer-des-massakers-von-roboski-44821 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/roboski-familien-stellen-antrag-fur-wiederaufnahmeverfahren-25549 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/freispruch-fur-roboski-familien-31104 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/roboski-34-tote-34-prozesse-gegen-die-angehorigen-23561
Erwerbsminderungsrente: Heilbarkeit entscheidet nicht über die EM-Rente
Ob eine psychische Erkrankung grundsätzlich als heilbar gilt, entscheidet lediglich daürber, ob eine Rente befristet oder unbefristet gewährt wird. Heilbarkeit stellt aber nicht den Rentenanspruch selbst in Frage. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. (L 9 R 1194/19)
Arbeitsunfähig und schwerbehindertDie gelernte Justizfachangestellte war zuletzt in der Pflege beschäftigt. Sie erkrankte arbeitsunfähig, bezog Krankengeld, denn Übergangsgeld, dann Arbeitslosengeld. Zudem bezieht sie eine Witwenrente. Seit 2017 ist bei ihr ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt, und damit gilt sie als schwerbehindert.
Reha mit Entlassung als vollschichtig erwerbsfähig2016 führte sie mit Genehmigung der Rentenversicherung eine medizinische Rehabilitation durch, die stationär in einer Klinik stattfand. Diagnosen dort waren SIG-Irritationssyndrom beidseits im Sinne einer Spondylarthritis, rezidivierende Polyarthralgien, z.B. an den Schultern, Ellbogen, Kniegelenken, Verdacht auf eine Autoimmunerkrankung (Sweet-Syndrom), Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Adipositas. Mit Beschränkung auf leichte Tätigkeiten galt sie laut Entlassungsbericht als vollschichtig erwerbsfähig auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt.
Antrag auf Rente wegen voller ErwerbsminderungSie stellte einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rentenversicherung prüfte diesen anhand der Befundberichte der behandelnden Ärzte und des Entlassungsberichts. Zudem ließ sie die Betroffene durch einen Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie, Sozialmedizin und Rehabilitationswesen begutachten.
Leichte Tätigkeiten sind mehr als sechs Stunden pro Tag möglichDieser hielt sie für fähig, körperlich leichte Tätigkeiten mehr als sechs Stunden pro Tag zu verrichten und damit für nicht erwerbsgemindert. Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne sie allerdings nicht ausüben.
Betroffene kann nicht als Pflegehelferin arbeitenDas Gericht führt aus: „Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin sei dauerhaft nicht leidensgerecht. Sie leide unter einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren, angegebener bedarfsabhängiger Schmerztherapie mittlerer Stärke, insgesamt leichtgradiger Funktionseinschränkung der Wirbelsäule (vorwiegend LWS) bei kernspintomographischen Hinweisen auf Kreuzdarmbeingelenksaffektion (fragliche Sakroiliitis), aktuell keine ausreichenden Hinweise auf Morbus Bechterew, einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, Bluthochdruck (Therapieverzicht), Ober- und Unterschenkelvarikosis beidseits und Adipositas.“
Betroffene sieht ihren Gesundheitszustand als falsch beurteilt anDie Rentenversicherung stützte sich auf diesen Gutachten und lehnte den Antrag der Betroffenen ab. Die Frau legte Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass der tatsächliche Gesundheitszustand falsch beurteilt sei. So seien ihre orthopädischen Leiden nicht ausreichend berücksichtigt, ebenso seien ihre Arthritis und eine mittlere Depression nicht erfasst worden.
Gutachter hält orthopädische und psychische Leiden für leichtDer Gutachter nahm dazu Stellung und erklärte, auch unter Berücksichtigung dieser Punkte sei eine Tätigkeit von sechs Stunden und mehr pro Tag möglich. Die orthopädischen Leiden seien nur leichtgradig, und die Depression mit der durchgeführten Therapien ebenfalls im niedrigen Bereich. Die Rentenversicherung wies den Widerspruch zurück.
Klage vor dem SozialgerichtDie Betroffene erhob Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe, wiederholte und vertiefte dabei ihre Argumente aus dem Widerspruch und gab an, sie leide an starken Schmerzen und Konzentrationsmangel und sei schwerwiegend eingeschränkt mit reduziertem Leistungsvermögen.
Die Richter hörten die behandelnden Ärzte als Zeugen an und beauftragten einen Neurologen, Psychiater, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie als Gutachter.
Leistung beträgt weniger als drei Stunden pro TagDieser erkannte ein auf täglich unter zwei bis drei Stunden täglich herabgesetztes Leistungsvermögen. Das Hauptleiden falle in den Bereich der Psychiatrie mit einer rezidivierenden Depression mittleren Grades. Dieses bestehe seit einem Jahre zurückliegenden Erstgespräch.
Behandelnder Arzt sieht keine StabilisierungEr sei davon ausgegangen, dass sich das Leiden durch konsequente Psychotherapie und medikamentöse Behandlung stabilisieren lasse. Dies sei nicht möglich gewesen, wozu auch die zusätzlichen orthopädischen Beschwerden beigetragen hätten.
Deutliche Verschlechterung des psychischen ZustandsEin behandelnder Allgemeinarzt sah eine deutliche Verschlechterung der psychischen Verfassung und erkannte ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden. Ein Rheumatologe sah hingegen eine volle Erwerbsfähigkeit für leichterte Tätigkeiten, erklärte aber auch, dass sich dies auf die orthopädischen Leiden beziehe, und dass die psychiatrischen Beschwerden möglicherweise ein anderes Bild ergeben würden.
Beschwerden sind behandelbarEin weiterer Arzt sah eine Verfestigung der psychiatrischen Beschwerden. Er erklärte:
„Die Erkrankungen seien durchaus behandelbar; es sei bislang keine Richtlinien-Psychotherapie erfolgt, was nicht zu Lasten der Klägerin gewertet werden könne. Möglich wäre auch eine Intensivierung der Psychopharmakotherapie. Die Wahl der therapeutischen Optionen obliege letztlich den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Eine Nachuntersuchung sollte zum Ablauf des Jahres 2020 erfolgen. Ein Zeitraum von mehr als anderthalb Jahren sei für eine Intensivierung der Behandlung ausreichend lang genug.“
Sozialgericht sieht Anspruch auf volle ErwerbsminderungsrenteDas Sozialgericht entschied, der Betroffenen müsse eine befristete volle Erwerbsminderungsrente gewährt werden. Die Rentenversicherung legte Widerspruch vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg ein und begründete dies damit, dass sie das Gutachten nicht überzeuge, dass wegen der psychischen Erkrankung nur eine Leistung von weniger als drei Stunden täglich annahm.
Die Wahl der Therapie liegt beim ArztDie Betroffene hielt dagegen: „Sie befinde sich in Behandlung und habe die ihr möglichen Behandlungsoptionen ausgeschöpft. (…) Die Wahl der therapeutischen Optionen obliege letztlich den behandelnden Ärzten. Neben dem psychiatrischen und psychosomatischen Beschwerdebild seien Gesundheitsstörungen auf rheumatologischem Fachgebiet betroffen. Auch wenn diese nicht im Vordergrund stünden, erschwerten sie doch ihren Alltag und die Erwerbsfähigkeit. Der Vorwurf, sie simuliere die gesundheitlichen Einschränkungen und psychiatrischen Beschwerden, werde entschieden zurückgewiesen.“
Erschöpfung und mangelnde AusdauerDas Landessozialgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Für den Zeitraum der Befristung sahen die Richter die Betroffene als nachgewiesen voll erwerbsgemindert an.
Sie führten aus: „Die psychischen Symptome führen insgesamt zu einer Minderung der Grundbefindlichkeit und einer Reduktion des energetischen Potentials. Es resultiert eine rasche Erschöpfbarkeit, was zur Folge hat, dass eine Beeinträchtigung der Grundarbeitsfähigkeit mit mangelnder Ausdauer, mangelnder Flexibilität, einer Minderung des Arbeitstempos, der Konzentration und der Merkfähigkeit besteht. Im Ergebnis hält der Gutachter damit für den Senat überzeugend derzeit aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigungen eine berufliche Tätigkeit nicht für möglich.“
Fehlende Aufnahme ärztlicher Hilfe kann zur Krankheit gehörenDas Argument der Rentenkasse, die nicht voll ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten zeigten einen fehlenden Leidensdruck, wiesen die Richter zurück. Bei psychiatrischen Erkrankungen sei ohnehin zu prüfen, ob eine fehlende wie eingeschränkte Wahrnehmung ärztlicher Hilfe Teil des Krankheitstbildes sei. Zudem befinde sich die Betroffene in ärztlicher Behandlung.
Übertreibung stellt nicht die Gesundheitsstörung in FrageDie Behauptung der Rentenversicherung, die Betroffene übertreibe oder simuliere ihre psychiatrischen Symptome hielten die Richter nicht für stichhaltig:
„Im Hinblick darauf, dass die Grenze zwischen üblicher Betonung von Beschwerden in Begutachtungssituationen, Aggravation und Simulation fließend ist, ist eine Feststellung des Sachverständigen, ob trotz dieser Auffälligkeiten eine Gesundheitsstörung und daraus resultierende Leistungseinschränkungen vorliegen, vorzunehmen. Selbst Aggravation und Simulation schließen es nicht aus, dass die daneben bestehenden Störungen einen Rentenanspruch rechtfertigen.“
Behandelbarkeit entscheidet nicht über den RentenanspruchAuch das Argument der Rentenkasse, dass die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft seien, sprach nach Ansicht des Gerichts nicht gegen eine Erwerbsminderung. Sie betonten, dass sie entsprechenden Urteilen nicht folgten.
Richter widersprechen vorherigen EntscheidungenDie Richter widersprachen Entscheidungen, die davon ausgingen „psychische Erkrankungen würden erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant oder stationär) davon auszugehen sei, dass der Versicherte die psychischen Einschränkungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe dauerhaft überwinden kann und darüber hinaus eine ungünstige Krankheitsbewältigung, eine mangelnde soziale Unterstützung, psychische Komorbiditäten sowie lange Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen.“
Behandelbarkeit ist kein Maßstab für die Einschränkung der LeistungDies sei, so das Landessozialgericht, rechtlich nicht haltbar. Sie erklärten hingegen ihren anders gerichteten Standpunkt: „Die Frage der Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung ist für die Frage, ob eine quantitative Leistungsreduzierung tatsächlich vorliegt, nicht maßgeblich, sie ist vielmehr allein für die Befristung und Dauer einer Rente von Bedeutung.“
Die Betroffene erhält eine befristete volle ErwerbsminderungsrenteMit diesem Fazit bestätigten sie das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe, wiesen die Berufung zurück und entschieden, dass die Betroffene Anspruch auf eine zeitlich befristete volle Erwerbsminderungsrente habe.
Der Beitrag Erwerbsminderungsrente: Heilbarkeit entscheidet nicht über die EM-Rente erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Steuer statt nur Pauschbetrag – Dann lohnen sich Einzelnachweise mehr
Der Behinderten-Pauschbetrag ist für viele Menschen mit Schwerbehinderung der naheliegende Weg: ein Betrag, ein Kreuz, fertig. Genau darin liegt ein Risiko, denn in manchen Jahren bildet dieser Pauschbetrag die tatsächliche Belastung nicht mehr ab.
Wenn hohe Eigenanteile für Hilfsmittel anfallen, sich Arzt- und Therapiefahrten häufen, ein notwendiger Umbau umgesetzt wird oder eine Haushaltshilfe bezahlt werden muss, kann der Einzelnachweis die bessere Strategie sein.
Entscheidend ist jedoch die Steuerwirkung: Nur wenn die Kosten lückenlos nachweisbar sind und nach Abzug der zumutbaren Belastung noch genügend abziehbarer Betrag übrig bleibt, lässt sich der Pauschbetrag wirklich übertreffen.
Der Kern: Einzelnachweise wirken erst hinter der „Zumutbar-Hürde“Beim Pauschbetrag gibt es einen festen Abzug – ohne Belege. Bei Einzelnachweisen werden tatsächliche Aufwendungen meist als außergewöhnliche Belastungen angesetzt. Die Steuerersparnis entsteht jedoch in vielen Fällen erst oberhalb der zumutbaren Belastung.
Das ist der zentrale Grund, warum Einzelnachweise trotz hoher Rechnungen häufig enttäuschen: Ein Teil der Kosten bleibt steuerlich wirkungslos, weil er als „zumutbar“ gilt.
Die praktische Frage lautet deshalb nicht: „Wie viel habe ich gezahlt?“, sondern: „Wie viel bleibt nach der Zumutbar-Hürde übrig – und ist dieser Betrag höher als mein Pauschbetrag?“
Sofort verständlich: zwei Mini-Rechenbeispiele aus der PraxislogikDamit die Entscheidung nicht theoretisch bleibt, hilft ein kurzer Realitätscheck mit einfachen Zahlen. Es geht hier nicht um eine perfekte Steuerberechnung, sondern um die Mechanik.
Beispiel 1: Einzelnachweise lohnen sich (typisches Umbau-/Hilfsmittel-Jahr)
Anerkennungsfähige Kosten: 5.200 € (Hilfsmittel + Therapiefahrten + Zuzahlungen)
Zumutbare Belastung (vereinfachtes Beispiel): 1.800 €
Steuerlich wirksam: 3.400 €
Wenn der Pauschbetrag im selben Jahr z. B. 1.140 € beträgt, ist der Abstand deutlich: 3.400 € „wirksamer“ Abzug statt 1.140 € Pauschbetrag. In so einem Jahr kippt es häufig Richtung Einzelnachweise, sofern die Nachweise sauber sind.
Beispiel 2: Pauschbetrag bleibt stärker (oder mindestens sicherer)
Anerkennungsfähige Kosten: 3.000 €
Zumutbare Belastung (Beispiel): 2.200 €
Steuerlich wirksam: 800 €
Wenn der Pauschbetrag höher liegt als 800 €, ist der Pauschbetrag in der Regel die bessere Wahl – und vor allem die risikoärmere, weil nicht jeder Einzelposten streitfrei anerkannt wird.
Der entscheidende Punkt ist: Wer nur „Gesamtsumme der Rechnungen“ betrachtet, überschätzt die Wirkung von Einzelnachweisen fast immer.
Der schnelle Entscheidungsrahmen für die Steuererklärung Prüfpunkt Worauf es ankommt 1. Pauschbetrag als Messlatte Wie hoch ist der Pauschbetrag im eigenen Fall (GdB/Merkzeichen)? 2. Kosten realistisch filtern Nur behinderungs- bzw. krankheitsbedingt veranlasste und grundsätzlich abziehbare Posten zählen. Erstattungen (Kasse/Versicherung/Zuschüsse) gehören abgezogen. 3. Zumutbare Belastung mitdenken Erst der Teil oberhalb dieser Schwelle bringt typischerweise steuerliche Wirkung – und muss den Pauschbetrag übertreffen, damit es sich „wirklich lohnt“. Wann Einzelnachweise typischerweise gewinnenEinzelnachweise sind besonders oft vorn, wenn mehrere große Kostenblöcke zusammentreffen und die Dokumentation stimmt.
Hilfsmittel und Behandlungen: hier entscheidet nicht der Betrag, sondern der NachweisBei vielen gesundheits- und hilfsmittelbezogenen Kosten scheitert die Anerkennung nicht daran, dass es „zu teuer“ wäre, sondern daran, dass der formale Nachweis fehlt oder zu spät beschafft wurde.
Für bestimmte Maßnahmen verlangt das Steuerrecht spezifische Nachweise (z. B. Verordnungen; in einzelnen Konstellationen auch qualifizierte Bescheinigungen), und in der Praxis ist es wichtig, dass diese Unterlagen zeitlich zur Maßnahme passen.
Wer erst nach dem Kauf oder nach Beginn der Behandlung „irgendwas besorgt“, liefert dem Finanzamt den Hebel, die Kosten als nicht ausreichend nachgewiesen einzuordnen.
Umbauten: nur dann stark, wenn medizinische Notwendigkeit und Leistungsbild klar sindUmbauten sind ein typischer „Kipp-Punkt“, weil hier schnell mehrere tausend Euro zusammenkommen. Gleichzeitig sind Umbau-Rechnungen eine Ablehnungsfalle, wenn sie wie allgemeine Modernisierung wirken.
Entscheidend ist, dass die Notwendigkeit nachvollziehbar ist (warum genau dieser Umbau erforderlich ist) und die Rechnung konkret beschreibt, was gemacht wurde. Je besser der Zusammenhang dokumentiert ist, desto weniger Angriffsfläche bleibt für die Einordnung als bloße Wohnwertverbesserung.
Haushaltshilfen und Handwerker: häufig ist § 35a der bessere Weg als § 33Viele rechnen Haushaltshilfen automatisch unter „außergewöhnliche Belastung“. In der Praxis ist jedoch oft die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) interessanter, weil sie direkt an der Steuer ansetzt und nicht erst „hinter“ der zumutbaren Belastung beginnt.
Die Kehrseite ist formal, aber hart: Rechnung und unbare Zahlung sind hier der Prüfstein. Barzahlung ist in der Praxis der häufigste Grund, warum dieser Vorteil verloren geht.
Fahrten: warum hohe Kilometer allein selten reichenFahrten sind ein häufiger Anlass, „auf Einzelnachweise zu wechseln“, aber genau hier entstehen die meisten Fehleinschätzungen. Es gibt für behinderungsbedingte Fahrten in vielen Fällen Pauschalen, die verwaltungsseitig als Standardspur gedacht sind; wer darüber hinaus „das Auto komplett“ mit tatsächlichen Kosten absetzen will, trifft schnell auf Begrenzungen und Diskussionen.
In der Praxis sind Fahrten deshalb selten der alleinige Grund, um den Pauschbetrag zu verlassen – sie werden eher dann relevant, wenn ohnehin schon große Posten (Hilfsmittel/Umbau/Haushalt) im selben Jahr anfallen und die Schwelle zur Wirksamkeit klar überschritten wird.
So sortiert man Belege, damit das Finanzamt sie nicht „wegwischt“Der häufigste Fehler ist nicht „zu wenig“, sondern „zu unscharf“: Rechnung ohne eindeutigen Leistungsinhalt, Zahlung nicht nachweisbar, Erstattung nicht gegengerechnet, medizinische Veranlassung nicht erkennbar. Wer Einzelnachweise nutzen will, sollte pro größerem Posten ein kleines, geschlossenes Belegpaket bauen, das in sich stimmt.
Belegpaket pro Maßnahme Was darin enthalten sein sollte 1. Anlass/Notwendigkeit Verordnung, Bescheinigung oder kurze ärztliche Einordnung – passend zur Maßnahme und zeitlich sauber. 2. Rechnung Konkrete Leistungsbeschreibung (nicht „Pauschal-Sanierung“), bei Handwerk idealerweise nachvollziehbar getrennt nach Arbeits- und Materialanteilen. 3. Zahlung Kontoauszug/Überweisung, bei § 35a zwingend unbar. 4. Erstattungen Kassen- oder Versicherungsanteile, Zuschüsse, Beihilfe – alles, was den Eigenanteil mindert. 5. Kurznotiz (2–3 Sätze) Wofür genau war es erforderlich, wie hängt es mit der Behinderung/Krankheit zusammen, welcher Zeitraum?Wer diese Logik einmal als Standard setzt, reduziert Rückfragen massiv – und verhindert, dass Positionen aus formalen Gründen gestrichen werden, obwohl sie inhaltlich nachvollziehbar wären.
Wichtig für die Praxis: Es ist nicht immer „alles oder nichts“Der Pauschbetrag ist die solide Basis, aber es gibt Konstellationen, in denen zusätzlich außergewöhnliche Kosten relevant werden, oder in denen bestimmte Posten sinnvoller über § 35a laufen.
Entscheidend ist, sauber zu trennen und nicht doppelt anzusetzen. Sobald klar ist, welche Schiene (Pauschbetrag, § 33, § 35a) für welchen Kostenblock genutzt wird, wird die Steuererklärung zugleich einfacher und belastbarer.
FAQWoran erkennt man am schnellsten, dass Einzelnachweise sich nicht lohnen?
Wenn nach einem groben Überschlag der zumutbaren Belastung nur ein kleiner Rest übrig bleibt, der den Pauschbetrag nicht übertrifft, ist der Pauschbetrag meist die bessere Wahl.
Welche Posten kippen die Rechnung am häufigsten zugunsten von Einzelnachweisen?
Hohe Eigenanteile bei Hilfsmitteln, medizinisch begründete Umbauten und größere, sauber abgerechnete Unterstützungsleistungen im Haushalt – besonders, wenn mehrere dieser Blöcke im selben Jahr zusammenkommen.
Was ist der häufigste Ablehnungsgrund bei Einzelnachweisen?
Formale Brüche: fehlender oder unpassender Nachweis der medizinischen Veranlassung, unklare Rechnungen, fehlende Zahlungsbelege oder nicht berücksichtigte Erstattungen.
Warum ist § 35a bei Haushalt/Handwerk oft so attraktiv?
Weil er häufig unabhängig von der zumutbaren Belastung wirkt – allerdings nur, wenn Rechnung und unbare Zahlung lückenlos nachweisbar sind.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 33, § 33b, § 35a
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), insbesondere Nachweisregelungen für Krankheitskosten
- Lohnsteuer-Richtlinien/Lohnsteuer-Hinweise (aktuelle Fassung) zu Behinderten-Pauschbetrag und behinderungsbedingten Aufwendungen
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So hoch ist die Rente nach 45 Jahren – Tabelle
„Rente nach 45 Jahren“ klingt nach einem einfachen Versprechen: Wer sehr lange gearbeitet hat, soll früher und ohne Abzüge in den Ruhestand gehen können – und dabei eine stattliche Altersrente bekommen. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Realität differenzierter. Die 45 Jahre sind in erster Linie eine Zugangsvoraussetzung für eine bestimmte Rentenart, nicht automatisch ein Garant für eine hohe Auszahlung. Entscheidend für die Rentenhöhe bleibt, was im Erwerbsleben tatsächlich in die Rentenversicherung eingezahlt wurde beziehungsweise welche rentenrechtlichen Zeiten angerechnet werden.
Gemeint ist in aller Regel die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die umgangssprachlich weiterhin häufig „Rente mit 63“ heißt. Diese Bezeichnung trifft heute aber nur noch auf ältere Jahrgänge zu. Für jüngere Geburtsjahrgänge ist die abschlagsfreie Altersgrenze schrittweise nach oben gerückt.
Ab wann ist die Rente nach 45 Jahren möglich – und was „abschlagsfrei“ hier bedeutetBei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es einen wichtigen Punkt, der häufig übersehen wird: Sie ist nicht als „vorzeitige Rente mit Abschlag“ konstruiert, sondern als eigener, abschlagsfreier Rentenzugang mit einer festen Altersgrenze. Wer die Bedingungen erfüllt, kann ab dieser persönlichen Altersgrenze ohne Kürzung durch Rentenabschläge in Rente gehen. Wer früher gehen möchte, muss auf andere Rentenarten ausweichen, bei denen Abschläge möglich sind, etwa bei der Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre) oder – je nach Situation – bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte steigt für die Jahrgänge von 1953 bis 1963 stufenweise an. Für die Jahrgänge 1960 bis 1963 liegt sie zwischen 64 Jahren und vier Monaten und 64 Jahren und zehn Monaten; ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt dann 65 Jahre als abschlagsfreie Altersgrenze. Das ist der Grund, warum der Begriff „Rente mit 63“ für viele heute nicht mehr passt: Abschlagsfrei ist die Rente nach 45 Jahren in der Spitze erst mit 65 erreichbar, auch wenn das immer noch deutlich vor der Regelaltersgrenze liegen kann.
Welche Zeiten zählen für die 45 Jahre – und welche können zum Stolperstein werdenDie „45 Jahre“ sind die Wartezeit von 45 Jahren. Sie wird in Kalendermonaten gerechnet und setzt sich aus bestimmten rentenrechtlichen Zeiten zusammen. Dazu gehören typischerweise Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder Tätigkeit, Zeiten der Kindererziehung sowie Pflegezeiten. Auch Zeiten mit Entgeltersatzleistungen, etwa bei Arbeitslosigkeit oder Krankheit, können eine Rolle spielen. Gleichzeitig ist die 45-Jahres-Wartezeit strenger als die 35-Jahres-Wartezeit: Nicht alles, was bei 35 Jahren hilft, zählt automatisch auch bei 45 Jahren.
Besonders sensibel ist das Thema Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn. Zeiten mit Arbeitslosengeld können grundsätzlich auf die 45 Jahre angerechnet werden, in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gilt aber eine Einschränkung. In dieser Phase werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in der Regel nicht berücksichtigt; Ausnahmen gibt es, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Wer den Übergang in den Ruhestand plant, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, ob die 45 Jahre tatsächlich erreicht werden – und zwar mit Blick auf die Monate, die in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Rentenstart liegen.
So wird die Altersrente berechnet: Entgeltpunkte statt „Arbeitsjahre“Die Höhe der gesetzlichen Altersrente hängt nicht daran, dass 45 Jahre „voll“ sind, sondern an den Entgeltpunkten. Entgeltpunkte bilden vereinfacht ab, wie das eigene beitragspflichtige Einkommen im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten lag. Wer in einem Jahr genau den Durchschnitt verdient, bekommt ungefähr einen Entgeltpunkt. Bei einem halben Durchschnittsverdienst entsteht ungefähr ein halber Entgeltpunkt, bei 150 Prozent des Durchschnitts entsprechend etwa 1,5 Entgeltpunkte. Über das Erwerbsleben summiert sich das.
Für die Monatsrente gilt in der Praxis (stark vereinfacht) diese Logik: Monatsrente ≈ Entgeltpunkte × aktueller Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert ist dabei der Euro-Betrag, den ein Entgeltpunkt pro Monat wert ist. Er wird jährlich zum 1. Juli angepasst. Seit dem 1. Juli 2025 liegt der aktuelle Rentenwert bei 40,79 Euro. Auf dieser Grundlage lässt sich mit Beispielrechnungen sehr anschaulich zeigen, warum 45 Versicherungsjahre sehr unterschiedliche Rentenhöhen bedeuten können.
Tabelle: Bruttorente nach 45 Jahren – abhängig vom VerdienstniveauDie folgende Tabelle zeigt grobe Orientierungswerte für eine monatliche Bruttorente, wenn über 45 Jahre hinweg ein gleichbleibendes Verdienstniveau im Verhältnis zum Durchschnitt unterstellt wird. Sie rechnet mit dem aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro (Stand: seit 1. Juli 2025) und geht von einer regulären Altersrente ohne Abschläge aus. In der Realität sind Erwerbsbiografien meist wechselhaft; außerdem können Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder zusätzliche Zuschläge die Entgeltpunkte beeinflussen.
Verdienst über 45 Jahre (im Verhältnis zum Durchschnitt) Monatliche Bruttorente nach 45 Jahren (ca.) 50 % des Durchschnitts 918 € 75 % des Durchschnitts 1.377 € 100 % des Durchschnitts („Standardrente“) 1.836 € 125 % des Durchschnitts 2.294 € 150 % des Durchschnitts 2.753 €Die „Standardrente“ ist in der öffentlichen Debatte ein häufiger Bezugspunkt: Sie beschreibt das Niveau, das rechnerisch herauskäme, wenn jemand 45 Jahre lang im Durchschnitt verdient und Beiträge gezahlt hätte. Das ist ein Rechenmodell, nicht das typische Leben. Schon moderate Abweichungen – etwa Phasen in Teilzeit, längere Niedriglohnzeiten oder Erwerbsunterbrechungen – drücken die Entgeltpunkte deutlich und damit auch die Monatsrente.
Warum die Rente nach 45 Jahren oft niedriger ist als erwartetEin häufiger Denkfehler lautet: „45 Jahre gearbeitet, also muss die Rente gut sein.“ Tatsächlich können 45 Jahre Wartezeit auch dann erreicht werden, wenn nicht in allen Monaten hohe Beiträge geflossen sind. Teilzeit, Minijobs ohne oder mit nur geringen Rentenbeiträgen, längere Phasen mit niedrigen Einkommen und familienbedingte Unterbrechungen wirken direkt auf die Entgeltpunkte. Die Rente honoriert die Dauer zwar indirekt, weil viele Beitragsjahre überhaupt erst viele Entgeltpunkte ermöglichen. Sie belohnt aber nicht die Dauer an sich, sondern das Verhältnis von Beitragshöhe und Beitragszeit.
Hinzu kommt ein zweiter Effekt: Wer über die Altersgrenze hinaus weiterarbeitet, sammelt zusätzliche Entgeltpunkte. Wer dagegen mit der Rente nach 45 Jahren früher aus dem Erwerbsleben ausscheidet, verzichtet auf diese zusätzlichen Punkte. Abschlagsfrei heißt dann zwar: keine Kürzung wegen eines früheren Rentenbeginns. Es heißt aber nicht: gleiche Rentenhöhe wie nach zwei weiteren Arbeitsjahren.
Brutto ist nicht netto: Was von der Rente tatsächlich ankommtDie Werte in der Tabelle sind Bruttorenten. In der Auszahlungspraxis gehen davon in vielen Fällen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Bei gesetzlich krankenversicherten Rentnerinnen und Rentnern gilt: Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent; der Beitrag wird zwischen Rentner und Rentenversicherungsträger hälftig geteilt.
Zusätzlich kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag hinzu, an dem sich der Rentenversicherungsträger ebenfalls zur Hälfte beteiligt. Wie hoch dieser Zusatzbeitrag im konkreten Fall ist, hängt von der gewählten Krankenkasse ab; als Orientierungsgröße wird ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag veröffentlicht.
Bei der Pflegeversicherung tragen Rentnerinnen und Rentner den Beitrag grundsätzlich allein. Der Beitragssatz ist zum 1. Januar 2025 angehoben worden; bei Renten wird die Umstellung in der Praxis zeitversetzt umgesetzt, was in einzelnen Monaten zu Sondereffekten führen kann. Für viele Haushalte ist das unterm Strich spürbar, weil Pflegeversicherungsbeiträge vollständig aus der Rente gezahlt werden.
Außerdem kann Einkommensteuer anfallen.
Ob und in welcher Höhe hängt nicht nur von der Rentenhöhe ab, sondern unter anderem vom Jahr des Rentenbeginns, vom individuellen Rentenfreibetrag, vom Grundfreibetrag, von weiteren Einkünften sowie von absetzbaren Ausgaben. Für Neurentner des Jahres 2025 liegt der Besteuerungsanteil bei 83,5 Prozent. Das bedeutet nicht, dass 83,5 Prozent automatisch „versteuert werden müssen“, sondern dass dieser Anteil als steuerpflichtiger Teil in die Berechnung eingeht; die tatsächliche Steuer hängt von der gesamten persönlichen Situation ab.
Was Versicherte vor dem Rentenantrag prüfen solltenWer die Rente nach 45 Jahren anpeilt, sollte frühzeitig zwei Fragen trennen: Erreiche ich die 45-Jahres-Wartezeit tatsächlich, und wie hoch wird meine Rente bei dem geplanten Beginn voraussichtlich sein. Die Wartezeitfrage ist juristisch und kann an wenigen Monaten hängen, etwa wenn Zeiten der Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn in die kritische Zwei-Jahres-Phase fallen. Die Frage der Rentenhöhe ist rechnerisch und hängt an den Entgeltpunkten, also am Verlauf des Arbeitslebens.
In der Praxis lohnt sich häufig ein Blick in die Renteninformation beziehungsweise in das Versicherungskonto. Dort lässt sich erkennen, welche Zeiten bereits gespeichert sind und ob Lücken vorhanden sind. Gerade bei Kindererziehungs- oder Pflegezeiten, bei Zeiten der Ausbildung oder bei Arbeitgeberwechseln kann es vorkommen, dass Angaben fehlen oder noch geklärt werden müssen. Wer erst kurz vor dem gewünschten Rentenstart feststellt, dass Monate fehlen, verliert Gestaltungsspielraum.
Fazit: 45 Jahre öffnen die Tür – die Höhe bestimmen die EntgeltpunkteDie Rente nach 45 Jahren ist eine wichtige Option für Menschen mit langen Erwerbsbiografien, weil sie einen abschlagsfreien Rentenstart vor der Regelaltersgrenze ermöglichen kann. Für die Rentenhöhe ist diese Zahl aber nur indirekt relevant. Entscheidend ist, wie viele Entgeltpunkte über die Jahre zusammengekommen sind – und damit, wie hoch das beitragspflichtige Einkommen im Verhältnis zum Durchschnitt war. Wer die eigene voraussichtliche Monatsrente realistisch einschätzen will, kommt daher an einer individuellen Kontenklärung und einer konkreten Rentenberechnung nicht vorbei.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: „Rentenanpassung 2025“ (Rentenwert 40,79 Euro seit 1. Juli 2025). Deutsche Rentenversicherung: Broschüre „Die richtige Altersrente für Sie“ (Stand 01.07.2025; Altersgrenzen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte), § 236b SGB VI „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ (Anspruchsvoraussetzungen).
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Bürgergeld: Jobcenter ignorierte den Freibetrag bei Bürgergeld-Bezieher – Urteil
Bei einem Vorschuss des zukünftigen Arbeitgebers muss das Jobcenter den Freibetrag auf das Erwerbseinkommen beim Bürgergeld berücksichtigen, und zwar in dem Monat, in dem der Betrag zugeflossen ist. So urteilte das Bundessozialgericht.
Jobcenter ignoriert die FreibeträgeDer Betroffene im Bürgergeld-Bezug fing ein neues Arbeitsverhältnis an und meldete dieses dem Jobcenter. Laut Arbeitsvertrag erhielt er zum 15. März den ersten Lohn. Jedoch zahlte ihm der Arbeitgeber einen Vorschuss von 355,00 Euro.
Das Jobcenter rechnete die volle Summe als Einkommen an und zog lediglich die Versicherungspauschale von 30,00 Euro ab. Der Betroffene sollte als 325,00 Euro an das Jobcenter zurückzahlen. Freibeträge spielten für die Behörde in diesem Fall keine Rolle.
Wie hoch sind die FreibeträgeBeim Bürgergeld werden 100,00 Euro eines Erwerbseinkommens nicht auf die Leistung angerechnet. Bei einem Bruttoeinkommen zwischen 100,00 und 520,00 Euro bleiben 20 Prozent frei, bei einem Verdienst zwischen 520,00 und 1000,00 Euro 30 Prozent und zwischen 1.000,00 und 1.200,00 Euro weitere zehn Prozent.
Kläger argumentiert mit FreibetragBeim Bürgergeld gibt es einen Grundfreibetrag für Erwerbseinkommen pro Monat von 100,00 Euro, der nicht auf die Sozialleistung angerechnet wird. Weitere 20 Prozent der Zahlung wären laut Paragraf 11 des Sozialgesetzbuches II ebenfalls nicht angerechnet worden.
Hätte sich das Jobcenter an diese Regelung bei dem Vorschuss gehalten, dann wären 151,00 Euro von den 355,00 Euro anrechnungsfrei geblieben. In der Summe hätte der Betroffene nur 204,00 Euro erstatten müssen und nicht 325,00 Euro.
So argumentierte der Betroffene bei seiner Klage vor dem Sozialgericht Lübeck und bekam dort Recht. (S 40 AS 658/16)
Landessozialgericht sieht die Lohnabrechnung als entscheidend anDas Landessozialgericht Schleswig-Holstein sah in der Berufung jedoch den Monat der ersten Lohnabrechnung als entscheidend an und erklärte, die Freibeträge seien erst im März gültig. (L 3 AS 133/18).
Der Betroffene blieb dabei, dass laut dem Sozialgesetzbuch II das Monatsprinzip für Einkommen gelte, und zwar in dem Monat, in dem sie zufließen. Und das gelte bei Freibeträgen für den Monat in dem das Arbeitseinkommen zuflösse, was bei diesem Vorschuss vor dem März gewesen sei.
Vorschuss ist ArbeitseinkommenEs ging in die dritte Instanz, vor das Bundessozialgericht, und dieses gab dem Leistungsbezieher Recht. Beträge müssten in dem Monat abgezogen werden, in dem sie zuflössen. (B 4 AS 24/21 R)
Solche Absetzbeträge bei Erwerbstätigkeit hätten strikt dem Monatsprinzip zu folgen, und dies auch
dann, wenn ihre Abrechnung erst im Folgemonat erfolgt.
Das Bundessozialgericht stellte grundlegend klar, warum dieses Monatsprinzip so wichtig ist. Erst einmal dienten die Freibeträge dazu, die Verwaltung zu vereinfachen.
Zudem sollten sie Arbeitsanreize bieten. Wörtlich heißt es: „Dieser Freibetrag soll zudem, ebenso wie der besondere Erwerbstätigenfreibetrag, einen finanziellen Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit schaffen, auch wenn diese nicht bedarfsdeckend ist.“
Auch Vorabzahlungen durch den Arbeitgeber dienten diesem Ziel, denn sie böten einen Anreiz zu arbeiten, und auch deswegen seien hier Freibeträge zu berücksichtigen.
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Warum Europa sich wieder der Gefahr eines Atomkrieges bewusst werden muss
Information Minister condemns mosque attack in Homs, calls for unity
Damascus, Dec. 26 (SANA) Syrian Minister of Information Hamza al-Mustafa condemned the terrorist attack that struck the Imam Ali Mosque in the Wadi al-Dahab neighborhood of Homs and expressed his deepest condolences to the families of those killed.
In a post on X, al-Mustafa described the attack as “treacherous” and said it highlights the ongoing threat posed by remnants of the former regime, ISIS, and their collaborators. “These forces have converged on a single goal: to obstruct the path of the new state by destabilizing security, undermining civil peace, and disrupting coexistence among Syrians throughout history,” he wrote.
The minister called on Syrians to resist destructive and extremist ideas, reject dependence on foreign agendas, and unite around a state of citizenship that embraces all citizens.
Earlier, eight people were killed and 18 others injured in a terrorist bombing during Friday prayers at the Imam Ali ibn Abi Talib Mosque in the Wadi al-Dahab neighborhood of Homs.
Abdul
P-Konto: Diese Änderungen stehen beim Pfändungsschutzkonto ab 2026 an
Das Pfändungschutzkonto kurz auch “P-Konto” genannt, schützt ein monatliches Guthaben auf dem Girokonto automatisch vor dem Zugriff von Gläubigern.
Neu sind vor allem die turnusmäßigen Anpassungen der Freibeträge zum 1. Juli 2026 – sie folgen einem gesetzlich festgelegten Regelungen und wirken sich unmittelbar auf den Schutzumfang eines P-Kontos aus.
Weil die konkreten Zahlen für 2026 vom Bundesjustizministerium erst kurz vor dem Stichtag im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden, lässt sich heute vor allem sagen, wie sich die Beträge ändern, woraus sich diese Änderungen ergeben und was Kontoinhaber jetzt vorbereitend wissen sollten.
2026er ÄnderungenDie Pfändungsfreigrenzen werden seit der Reform 2021 jährlich zum 1. Juli angepasst. Maßstab ist die prozentuale Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags; die neuen Beträge veröffentlicht das Bundesjustizministerium jeweils rechtzeitig im Bundesgesetzblatt.
Diese Systematik gilt selbstverständlich auch für 2026.
Für P-Konten bedeutet das: Steigen die Freigrenzen, steigt automatisch der pfändungsfreie Sockelbetrag auf dem Konto mit – rechtlich leitet er sich direkt aus § 850c ZPO ab und wird auf dem P-Konto nach § 899 ZPO auf den nächsten vollen Zehner aufgerundet. Die Anpassung ist damit keine Ermessensfrage der Bank, sondern folgt aus dem Gesetz und der jährlichen Bekanntmachung.
Was bis zum 30. Juni 2026 giltAktuell gelten die im April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Werte für den Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026. Der unpfändbare Grundbetrag für Arbeitseinkommen beträgt in dieser Periode 1.555,00 Euro im Monat; erst ab einem Nettoeinkommen oberhalb dieser Schwelle entstehen pfändbare Anteile.
Auf dem P-Konto wird dieser Grundbetrag aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Aufrundung auf 10-Euro-Stufen auf 1.560 Euro angehoben. Zusätzlich wurden zum 1. Juli 2025 die Zuschläge für Unterhaltspflichten sowie die Vollpfändungsgrenze angehoben; die entsprechenden Tabellen gelten bis zum 30. Juni 2026 fort.
Ab 1. Juli 2026: Wie sich der Schutzbetrag voraussichtlich verändertZum 1. Juli 2026 werden die Pfändungsfreigrenzen erneut angepasst. Die konkrete Höhe steht erst fest, wenn die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 im Bundesgesetzblatt erscheint; erfahrungsgemäß erfolgt dies im Frühjahr.
Für Kontoinhaber ist entscheidend: Mit der Bekanntmachung steigen – oder theoretisch auch sinken – der gesetzliche Grundfreibetrag und damit automatisch der pfändungsfreie Sockel auf dem P-Konto.
Eine gesonderte Antragstellung bei der Bank ist für die reine Sockelanpassung nicht erforderlich, weil sie sich aus § 850c i. V. m. § 899 ZPO ergibt.
Erhöhungen über den Sockel hinaus: Unterhalt, Kindergeld, SozialleistungenÜber den Sockelbetrag hinaus kann der Schutzbetrag auf dem P-Konto erhöht werden, wenn etwa gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen oder Kindergeld sowie bestimmte Sozialleistungen eingehen. Voraussetzung ist eine Bescheinigung durch eine anerkannte Stelle (z. B. Schuldnerberatung, Rechtsanwalt, Sozialleistungsträger), die der Bank vorgelegt wird.
Auch diese erhöhten Beträge orientieren sich an der jeweils gültigen Pfändungstabelle; mit der 2026er Anpassung ändern sich damit nicht nur die Sockelwerte, sondern auch die rechnerischen Zuschläge für Unterhalt.
Ansparen von Guthaben: Drei-Monats-Regel ist wichtigWer den geschützten Betrag in einem Kalendermonat nicht vollständig benötigt, profitiert weiterhin von der gesetzlichen Übertragungsregel: Nicht verbrauchtes, geschütztes Guthaben bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich unpfändbar und kann so angespart bzw. für größere Ausgaben genutzt werden. Diese wichtige Entlastung ist in § 899 Absatz 2 ZPO verankert und gilt unabhängig von der jährlichen Tabellenerhöhung.
Gebühren, Leistungen und KontoführungIn 2026 dürfen Kreditinstitute für ein P-Konto keine höheren Kontoführungsentgelte verlangen als für ein vergleichbares Girokonto ohne Pfändungsschutz, und bestehende Leistungen dürfen nicht allein wegen der Umwandlung in ein P-Konto abgewertet werden.
Das hat die Verbraucherzentrale wiederholt klargestellt und überwacht entsprechende Fälle. Kontoinhaber sollten Abrechnungen prüfen und unzulässigen Entgelten widersprechen.
Ein P-Konto pro Person – und Besonderheiten bei GemeinschaftskontenJede Person darf nur ein Girokonto als P-Konto führen; mehrere P-Konten sind unzulässig. Beim Kontowechsel ist es wichtig, die P-Konto-Eigenschaft des bisherigen Kontos aufheben zu lassen, bevor das neue Konto umgestellt wird.
Für Gemeinschaftskonten gelten eigenständige Schutzregeln; im Zweifel empfiehlt sich die frühzeitige Beratung, insbesondere wenn beide Kontoinhaber von Pfändungen betroffen sind.
Was Verbraucher jetzt konkret tun solltenBis zur Veröffentlichung der 2026er Freigrenzen empfiehlt es sich, die eigene Situation zu prüfen: Wer Unterhalt zahlt oder Kindergeld erhält, sollte sicherstellen, dass eine aktuelle Bescheinigung vorliegt, damit die erhöhten Beträge nahtlos berücksichtigt werden.
Zudem lohnt ein Blick auf wiederkehrende Zahlungen rund um den Stichtag 1. Juli: Weil die Pfändungsfreigrenzen monatlich gedacht sind, kann die terminliche Verteilung von Gehaltseingängen, Sozialleistungen oder Nachzahlungen darüber entscheiden, ob Beträge unter den Schutz fallen oder nicht. Wer größere Anschaffungen plant, kann die Drei-Monats-Regel gezielt nutzen und geschütztes Guthaben ansparen.
Die Bank passt den Sockelbetrag mit Wirksamwerden der neuen Tabelle an; bei Unklarheiten hilft der Blick in die amtliche Bekanntmachung oder eine qualifizierte Schuldnerberatung.
FazitAb 2026 ändert sich beim P-Konto vor allem die Höhe der geschützten Beträge – nicht das Prinzip. Der Gesetzgeber koppelt die Freigrenzen an die steuerliche Entwicklung und veröffentlicht die neuen Zahlen jährlich, sodass der pfändungsfreie Sockel auf dem Konto automatisch folgt.
Wer seine Bescheinigungen aktuell hält, die Drei-Monats-Regel nutzt und die Entgeltpraxis seiner Bank im Blick behält, startet gut gerüstet in das neue Tabellenjahr ab 1. Juli 2026.
Der Beitrag P-Konto: Diese Änderungen stehen beim Pfändungsschutzkonto ab 2026 an erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Saudi Arabia condemns terrorist bombing in Homs
Riyadh, Dec. 26 (SANA) The Kingdom of Saudi Arabia strongly condemned the terrorist bombing that targeted the Imam Ali ibn Abi Talib Mosque in Wadi al-Dahab neighborhood of Homs on Friday.
The Saudi Ministry of Foreign Affairs said in a statement: “We affirm our categorical rejection of terrorism and extremism, the targeting of mosques and places of worship, and the intimidation of civilians.” The ministry expressed Saudi solidarity with Syria in this tragic incident and reiterated its support for the Syrian government’s efforts to ensure security and stability.
The ministry also extended its sincere condolences to the families of the victims and to the Syrian government and people, wishing a speedy recovery for the injured and continued safety and peace for Syria and its population.
Earlier Friday, eight people were killed and 18 others injured in a terrorist bombing during Friday prayers at the Imam Ali ibn Abi Talib Mosque in the Wadi al-Dahab neighborhood of Homs.