Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Erwerbsminderungsrente: Drei-Stunden-Grenze soll jetzt bald nicht mehr gelten
Die Erwerbsminderungsrente könnte an zwei wichtigen Stellen verändert werden. Die Alterssicherungskommission schlägt einen längeren Arbeitsversuch und eine Überarbeitung des Begriffs der Erwerbsminderung vor.
Daneben soll eine neue Rentenart gesundheitlich belasteten Menschen in rentennahen Jahrgängen einen früheren Ausstieg ermöglichen. Dieser besondere Zugang wäre keine klassische Erwerbsminderungsrente, ergänzt die Reformvorschläge aber an einer bisher problematischen Stelle.
Kommission will die Erwerbsminderungsrente neu ausrichtenDie Alterssicherungskommission hat ihren Bericht am 23. Juni 2026 an die Bundesregierung übergeben. In der Empfehlung 10 des Abschlussberichts verbindet sie Änderungen an der EM-Rente mit Prävention, Rehabilitation und einem zusätzlichen Rentenzugang für ältere Beschäftigte.
Betroffen wären damit unterschiedliche Gruppen. Dazu gehören Menschen mit laufender EM-Rente, Versicherte mit einem Leistungsvermögen von etwa drei Stunden und gesundheitlich angeschlagene Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand.
So wird die Erwerbsfähigkeit bisher beurteiltNach geltendem Recht zählt grundsätzlich nicht, ob jemand seinen bisherigen Beruf noch schafft. Geprüft wird, wie lange die versicherte Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch irgendeine Tätigkeit ausüben kann.
Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt als voll erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht, während ab sechs Stunden grundsätzlich keine Erwerbsminderung aufgrund der Arbeitszeit vorliegt.
Ausnahmen sind möglich, wenn schwere spezifische oder mehrere ungewöhnliche Einschränkungen hinzukommen oder eine Tätigkeit nicht unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeübt werden kann. Auch der besondere Berufsschutz für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, bleibt zu beachten.
Außerdem müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Im Regelfall sind eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung erforderlich, wie die Deutsche Rentenversicherung zur EM-Rente erläutert.
Heute Vorschlag der Kommission Arbeitserprobung dauert in der Regel sechs Monate Erprobungszeitraum soll auf ein Jahr steigen Für die meisten Versicherten zählt die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Eine zusätzliche Rentenart soll rentennahe Beschäftigte schützen, die ihr langjährig ausgeübtes Berufsfeld gesundheitlich nicht mehr schaffen Bei drei bis unter sechs Stunden kann bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt eine volle Arbeitsmarktrente gezahlt werden Die Vermittlungschancen von Menschen mit nur drei Stunden täglichem Leistungsvermögen sollen stärker berücksichtigt werden Berufliche Neuorientierung und Reha werden vor einer Rente geprüft Bei der neuen Regelung für rentennahe Jahrgänge soll auf verpflichtende Neu- und Anpassungsqualifizierungen verzichtet werden Arbeitsversuch soll künftig zwölf Monate dauernSeit Januar 2024 können Bezieher einer Erwerbsminderungsrente erproben, ob sie wieder länger arbeiten können. Bei einer vollen EM-Rente beginnt die Arbeitserprobung, wenn mindestens drei Stunden täglich gearbeitet wird, bei einer teilweisen EM-Rente ab mindestens sechs Stunden.
Der Versuch dauert derzeit in der Regel sechs Monate. Den genauen Zeitraum legt die Rentenversicherung verbindlich fest; die Kommission will ihn künftig auf ein Jahr verlängern.
Während des festgelegten Erprobungszeitraums fällt der Rentenanspruch nicht allein wegen der höheren Arbeitszeit weg. Scheitert der Versuch, muss die in diesem Zeitraum gezahlte Rente nach den heutigen Regeln nicht zurückgezahlt werden; gelingt er dauerhaft, prüft die Rentenversicherung den Anspruch für die Zukunft.
Ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich, die Tätigkeit muss der Rentenversicherung aber rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Hinzuverdienstregeln gelten weiter, weshalb Einkommen die Rentenzahlung mindern kann; Einzelheiten nennt die Rentenversicherung zur Arbeitserprobung.
Zusätzliche Rentenart soll ältere Beschäftigte schützenBesonders weitreichend ist der geplante Sonderzugang für rentennahe Jahrgänge. Wer nach einer individuellen Gesundheitsprüfung seinen letzten langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich nicht mehr ausüben kann, soll eine eigenständige Möglichkeit zum Rentenbeginn erhalten.
Nach dem Vorschlag wäre ein Rentenbeginn zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschlag möglich. Weitere drei Jahre früher soll der Zugang mit Abschlägen geöffnet werden, sofern mindestens 35 Versicherungsjahre vorliegen.
Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren würde das einen abschlagsfreien Beginn mit 65 Jahren und einen vorzeitigen Beginn frühestens mit 62 Jahren bedeuten.
Nach heutigem Recht reicht es für nach dem 1. Januar 1961 Geborene im Allgemeinen nicht aus, nur im bisherigen Beruf gesundheitlich eingeschränkt zu sein. Kann die betroffene Person noch mindestens sechs Stunden täglich eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten, besteht normalerweise kein Anspruch auf EM-Rente.
Die vorgeschlagene Rentenart würde diesen Grundsatz für einen begrenzten Personenkreis durchbrechen. Sie wäre dennoch keine erleichterte EM-Rente, sondern ein eigener Rentenzugang mit Gesundheitsprüfung und Altersgrenzen.
Auf eine verpflichtende berufliche Neu- oder Anpassungsqualifizierung soll in dieser Gruppe verzichtet werden. Wer sich näher mit der bisherigen Rechtslage befassen möchte, findet dazu den internen Beitrag Zu krank zum Arbeiten, aber zu jung für die Rente.
Was sich an der Drei-Stunden-Grenze ändern könnteDie Kommission empfiehlt außerdem, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten. Dabei sollen die Vermittlungschancen von Personen berücksichtigt werden, die nur drei Stunden am Tag erwerbsfähig sind.
Dieser Satz ist für Betroffene wichtig, bleibt aber rechtlich unbestimmt. Der Bericht sagt weder, ob die Zeitgrenzen verändert werden sollen, noch wie ein Mangel an geeigneten Arbeitsplätzen künftig nachgewiesen wird.
Schon heute kann jemand mit einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden eine volle EM-Rente erhalten, wenn kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist. Diese sogenannte Arbeitsmarktrente verbindet die medizinische Einschränkung mit der tatsächlichen Beschäftigungsmöglichkeit.
Die Empfehlung könnte diese Betrachtung klarer im Gesetz verankern oder erweitern. Sie bedeutet nach dem derzeitigen Stand aber weder automatisch eine volle EM-Rente für alle Menschen mit einem Leistungsvermögen von drei Stunden noch die Abschaffung der Arbeitsmarktrente.
Wichtige Voraussetzungen würden vorerst bestehen bleibenDie Kommission schlägt nicht vor, jede gesundheitliche Einschränkung unmittelbar mit einer Rente abzusichern. Der Grundsatz „Prävention vor Reha vor Rente“ soll vielmehr gestärkt werden.
Auch das seit Anfang 2026 vorgesehene Fallmanagement der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsbezogene Gesundheitscheck ab 45 Jahren sollen begleitet und weiterentwickelt werden. Erst wenn gesundheitliche Stabilisierung, Rehabilitation oder ein Verbleib im Arbeitsleben nicht gelingen, rückt eine Rente in den Vordergrund.
Für den neuen Zugang rentennaher Jahrgänge bleiben zudem viele Fragen offen. Der Gesetzgeber müsste unter anderem festlegen, wer als rentennah gilt, wie lange ein Berufsfeld ausgeübt worden sein muss und welche gesundheitlichen Einschränkungen ausreichen.
Die neuen Regeln gelten noch nichtDie Bundesregierung hat angekündigt, die 33 Empfehlungen der Kommission in einem Gesetzespaket umzusetzen. Nach ihrer Mitteilung vom 2. Juli 2026 soll die Rentenreform bis Ende 2026 im Bundestag verabschiedet werden.
Am 19. Juli 2026 sind die beschriebenen Änderungen jedoch noch nicht in Kraft. Versicherte können sich deshalb in einem laufenden Rentenverfahren nicht unmittelbar auf den einjährigen Arbeitsversuch, den neuen Zugang für ältere Beschäftigte oder eine geänderte Drei-Stunden-Regel berufen.
Wer jetzt erkrankt ist oder einen ablehnenden Bescheid erhalten hat, sollte bestehende Antrags- und Widerspruchsmöglichkeiten nutzen und nicht auf die Reform warten. Welche Regelungen am Ende beschlossen werden und wann sie starten, ergibt sich erst aus dem Gesetzgebungsverfahren.
Beispiel aus der PraxisDer 64-jährige Thomas hat 38 Jahre mit anrechenbaren Versicherungszeiten zurückgelegt und lange als Anlagenmechaniker gearbeitet. Wegen einer schweren Wirbelsäulenerkrankung kann er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben, für leichte Arbeiten werden ihm jedoch mehr als sechs Stunden tägliches Leistungsvermögen bescheinigt.
Nach heutigem Recht erhält Thomas deshalb grundsätzlich keine EM-Rente. Würde der Kommissionsvorschlag unverändert Gesetz und läge seine Regelaltersgrenze bei 67 Jahren, könnte er nach einer individuellen Gesundheitsprüfung ab 65 Jahren über die neue Rentenart abschlagsfrei ausscheiden.
Ob Thomas tatsächlich darunter fällt, hinge von den späteren Definitionen für den langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich, die gesundheitliche Einschränkung und die rentennahen Jahrgänge ab. Einen Anspruch kann er aus der Empfehlung noch nicht ableiten.
FAQ Ist der einjährige Arbeitsversuch bereits beschlossen?Nein. Derzeit dauert die Arbeitserprobung in der Regel sechs Monate; die Verlängerung auf zwölf Monate ist eine Empfehlung der Alterssicherungskommission.
Behält man während des Arbeitsversuchs immer die volle Rentenzahlung?Der Rentenanspruch fällt nicht allein wegen der höheren Arbeitszeit weg. Einkommen kann die Auszahlung aber nach den geltenden Hinzuverdienstregeln mindern.
Bekommen ältere Beschäftigte künftig automatisch eine EM-Rente?Nein. Vorgesehen ist eine zusätzliche Rentenart für bestimmte rentennahe Versicherte und keine automatische Bewilligung einer EM-Rente.
Reicht Berufsunfähigkeit nach geltendem Recht für eine EM-Rente aus?Für die meisten nach dem 1. Januar 1961 Geborenen reicht das nicht. Geprüft wird grundsätzlich, ob noch andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens sechs Stunden täglich möglich sind.
Führt ein Leistungsvermögen von genau drei Stunden automatisch zur vollen EM-Rente?Nein. Nach heutigem Recht liegt bei mindestens drei und weniger als sechs Stunden zunächst eine teilweise Erwerbsminderung vor; eine volle Arbeitsmarktrente kann hinzukommen, wenn kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist.
Wann könnten die neuen Regeln gelten?Ein Startdatum steht noch nicht fest. Die Bundesregierung strebt eine Verabschiedung des Rentenpakets bis Ende 2026 an, doch Inkrafttreten, Übergangsregeln und Einzelheiten müssen erst gesetzlich geregelt werden.
Der Beitrag Erwerbsminderungsrente: Drei-Stunden-Grenze soll jetzt bald nicht mehr gelten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Der Kampf beginnt! Energiegiganten liefern sich mit Bürokraten einen erbitterten Streit um die Kosten für die Stromverbundleitungen.
Der Gesetzentwurf zur Vernetzung erneuerbarer Energien ist da
Die goldenen Zeiten der Energiewende hin zu sauberer, grüner und günstiger Energie sind vorbei. Die Stromrechnungen der Australier sind wieder gestiegen, und niemand glaubt, dass sie jemals wieder sinken werden. Nun spaltet sich das grüne Team darüber, wer welchen Teil der Rechnung tragen muss.
Australiens größter Stromerzeuger und -händler AGL fordert, dass die Betreiber der Stromleitungen die Kosten tragen, falls sich ihre großen Übertragungsleitungen als deutlich teurer und weniger effizient als ursprünglich geplant erweisen. AGL muss die Gebühren für die Verbindungsleitungen, deren Bau ein Bürokrat beschlossen hat, von den Kunden einziehen – und die sind damit alles andere als zufrieden.
[AGL wurde 1837 als Australian Gas Light gegründet. 2006 nahm die Nachfolgerfirma den heutigen Namen AGL Energy an. Das Produkt der ersten Stunde war Stadtgas (Kohlegas, in Deutschland meist Leuchtgas genannt). Dieses Gas wurde in einer eigenen Produktionsstätte am Millers Point (Darling Harbour) durch das Erhitzen von Steinkohle hergestellt, die per Schiff angeliefert wurde. Die Idee in weltweit allen Städten – die Gaswerke bauten – war, die Straßenbeleuchtung zu verbessern. ]
Nehmen wir zum Beispiel den Fall von Humelink – wo die Kosten innerhalb von nur fünf Jahren um 276 Prozent auf 4,9 Milliarden Dollar stiegen, die geltend gemachten Investitionsvorteile aber von 491 Millionen Dollar auf sage und schreibe nur noch 39 Millionen Dollar sanken.
AGL will aber nicht nur, dass die Netzbetreiber einen größeren Teil der Verluste tragen, sondern auch, dass die Bürokraten überprüft werden (schließlich haben sie all diese Ausgaben genehmigt, die letztendlich von der Öffentlichkeit bezahlt werden müssen). Offenbar strebt AGL eine „strenge Regulierung der aufgeblähten Betreiber “ an. Anders gesagt: Wir haben zu viel Bürokratie, die Bürokraten machen Fehler, und deshalb brauchen wir mehr Kontrolle über die Regulierungsbehörden. Verstanden?
AGL Energy fordert Strafzahlungen aufgrund zunehmender Netzkonflikte.
— Von Perry Williams, The Australian
Australiens größter Stromerzeuger, AGL Energy, hat gefordert, dass die Betreiber von Strommasten und -leitungen mit Umsatzeinbußen belegt werden, falls die Vorteile ihrer teuren Netzversprechen nicht eintreten.
Die Forderung von AGL spiegelt die wachsende Besorgnis über massive Kostenüberschreitungen bei einer Reihe von riesigen Übertragungsprojekten wider, die für die Einspeisung erneuerbarer Energien in das Stromnetz erforderlich sind.
AGL hat einen deutlichen Appell für ein strenges regulatorisches Vorgehen gegen aufgeblähte Betreiber ausgesprochen.
Laut AGL sollte die australische Energieregulierungsbehörde die künftigen regulierten Einnahmen der Netzbetreiber kürzen, wenn diese die versprochenen Vorteile für das Energiesystem nicht erbringen. AGL deutet an, dass diese Änderung sie zu einer besseren „Prognosedisziplin“ verpflichten würde.
Dies ist der erste Teil des Gesetzentwurfs für die Revolution der erneuerbaren Energien, die wir nicht gebraucht hätten.
Noch vor wenigen Jahren beinhaltete die glorreiche Vision für Australien den Bau von 28.000 Kilometern Hochspannungsmasten. Wir haben bisher nur einen Bruchteil davon gebaut (weniger als tausend Kilometer), aber die Kosten bereiten uns schon jetzt Sorgen.
Die geplanten, milliardenschweren neuen Stromverbundleitungen sind für das Netz, das das Land fünfzig Jahre lang nutzte, nahezu überflüssig. Es handelt sich daher fast ausschließlich um „Projekte für erneuerbare Energien“, die jedoch nie so bezeichnet werden, um die enorme Höhe der Subventionen nicht preiszugeben.
Das eigentliche Problem ist, dass ein ganzer Schwarm von Regierungsbehörden wie aus dem Nichts ins Leben gerufen und mit der absurden Aufgabe betraut wurde, Wolken und Regen mithilfe unserer Kraftwerke zu steuern – und das mit unbegrenzten finanziellen Mitteln und praktisch ohne jegliche Verantwortung, falls am Ende alles zu Schrott verkommt. Was kann da schon schiefgehen?
Die Betreiberfirmen für Strommasten und -leitungen berechneten die Vorteile des Ausbaus des Netzes und prognostizierten, dass ihnen das Geld nur so zufliegen würde. Die Bürokraten glaubten ihnen. Das Kernproblem ist jedoch, dass diejenigen, die über den Standort der Stromleitungen entscheiden, nicht diejenigen sind, die die Kosten tragen.
AGL möchte also ein paar Leute mit „Wettbewerbserfahrung“ einstellen?
AGL, unter der Leitung von Geschäftsführer Damien Nicks und mit Mike Cannon-Brookes als größtem Aktionär, kritisierte auch die Zusammensetzung des Vorstands der australischen Energieregulierungsbehörde unter dem Vorsitz von Clare Savage.
Die Behörde wünscht sich, dass mindestens zwei AER-Direktoren über umfangreiche Wettbewerbserfahrung verfügen, damit die Regulierungsbehörde legitime Monopolfunktionen von Dienstleistungen unterscheiden kann, die im Wettbewerb erbracht werden sollten.
Milliarden von Dollar werden für Übertragungsprojekte, Zonen für erneuerbare Energien, Batterien und neue Erzeugungskapazitäten bereitgestellt, während Inflation, Arbeitskräftemangel und Lieferkettenprobleme die Baukosten in die Höhe getrieben haben.
Es gibt keinen freien Markt und niemand ist verantwortlich – es wäre ein Wunder, wenn es funktionieren würde.
Zu allem Übel wurden den Energiegiganten marktverzerrende Vergünstigungen angeboten, und sie setzten alles auf eine unrealistische Illusion. Der Minister schwang derweil einen Zauberstab und befahl, die Stürme zu beenden, setzte aber Ja-Sager ein, um die Behörden nach seinen Vorstellungen zu führen. Als dann etwas schiefging, behauptete er, er habe „auf die Experten gehört“ (dieselben, die er selbst eingestellt hatte), und die Schuld liege nun bei den Liberalen oder den Russen und Iranern. So schiebt jeder die Schuld auf jeden. Und Millionen Australier zahlen die Zeche, denn es handelt sich um ein staatliches Monopol, und wie alle kommunistischen Unternehmen scheitert es.
In Australien gibt es keinen freien Strommarkt. Gäbe es Wettbewerb, könnten wir Strom von den günstigsten Anbietern beziehen. Stattdessen kann jeder Australier nur Ökostrom kaufen, und dieser ist nur in teuren Varianten erhältlich.
Statt mehr Bürokratie wünsche ich mir weniger. Die Australier sollten selbst entscheiden können, welchen Stromgenerator sie nutzen und wie stark sie den Klimawandel beeinflussen wollen (was auch „Null“ sein könnte). Das nennt man freien Markt.
Ich finde auch, dass die Regierung die immer neuen, millionenschweren Behörden wieder in ihre Schranken weisen sollte. Man sollte sie dem Energieministerium unterstellen, den zuständigen Minister damit beauftragen, und wenn die Australier damit nicht einverstanden sind, kann er ja abgewählt werden. Wenigstens gäbe es dann eine gewisse Verantwortlichkeit.
Quelle: AEMO, korrigierte, aktuelle Quelle des Projekts siehe hier: https://vniwproject.com.au/
Und nun sagt AGL im Grunde: Nachdem all diese Experten die Projekte vor ihrer Realisierung bewertet haben, sollten wir im Nachhinein besser noch einige Experten hinzuziehen, um herauszufinden, ob die von ihnen vorhergesagten Vorteile tatsächlich eingetreten sind.
Gefunden: Es gibt eine australische deutsche Kooperation
https://australien.ahk.de/de/mitgliedschaft/mitgliederverzeichnis/agl-energy-limited
https://australien.ahk.de/de/germany-trade-invest
Der Beitrag Der Kampf beginnt! Energiegiganten liefern sich mit Bürokraten einen erbitterten Streit um die Kosten für die Stromverbundleitungen. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Bürgergeld: Diese Schulden bleiben trotz geändertem Jobcenter-Bescheid bestehen
Eine Erstattung der Krankenkasse kann mit einer offenen Darlehensschuld beim Jobcenter verbunden sein. Das betrifft einen besonderen Fall: Das Jobcenter hat zunächst den Lebensunterhalt und die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen übernommen.
Später wird der Lebensunterhalt rückwirkend als Zuschuss bewilligt. Das Beitragsdarlehen bleibt nach der von der Bundesagentur für Arbeit beschriebenen Verwaltungspraxis jedoch bestehen.
Für Betroffene ist deshalb entscheidend, die Erstattung mit der offenen Forderung abzugleichen. Sonst ist das Geld bereits ausgegeben, während das Jobcenter weiterhin Rückzahlung verlangt.
Zwei Zahlungen, zwei unterschiedliche FolgenDie Bundesagentur für Arbeit beschreibt den Ablauf in ihrer Wissensdatenbank zum SGB II, Beitrag 260014, veröffentlicht am 1. Juli 2026. Bleiben erwartete Einnahmen aus und besteht ein entsprechender Leistungsanspruch, wird aus einer darlehensweisen Bewilligung rückwirkend ein Zuschuss.
Der Darlehensbescheid wird dafür nach § 44 Absatz 1 SGB X zurückgenommen, allerdings nur für den Lebensunterhalt. Die darlehensweise gewährte Unterstützung für die freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist davon ausgenommen. Dieses Beitragsdarlehen bleibt bestehen.
Zugleich wird die betroffene Person im beschriebenen Fall rückwirkend in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Dadurch entsteht bei der Krankenkasse ein Guthaben aus den bereits gezahlten freiwilligen Beiträgen. Die Krankenkasse muss dieses an die versicherte Person auszahlen.
Die Wissensdatenbank enthält fachliche Hinweise für die Jobcenter. Sie ist keine gesetzliche Regelung. Der Artikel beschreibt deshalb die dort erläuterte Verwaltungspraxis und kein neues Gerichtsurteil.
Die Erstattung und die Darlehensschuld müssen zusammen betrachtet werden. Aus der Umwandlung des Lebensunterhalts in einen Zuschuss folgt nicht automatisch, dass sämtliche Forderungen des Jobcenters entfallen.
Der Ausgangspunkt: Einnahmen wurden erwartet, kamen aber nichtNach § 24 Absatz 4 SGB II können Leistungen zunächst als Darlehen gewährt werden, wenn im betreffenden Monat voraussichtlich Einnahmen anfallen. Die Hilfe überbrückt dann die Zeit bis zum erwarteten Zahlungseingang.
Das kann auch den Versicherungsschutz beeinflussen. Wer Leistungen ausschließlich als Darlehen erhält, wird dadurch nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V nicht pflichtversichert. Im beschriebenen Fall versichert sich die Person deshalb freiwillig. Auch die Unterstützung für die Beiträge übernimmt das Jobcenter nach § 26 SGB II auf Darlehensbasis.
Der Ablauf betrifft eine bestimmte Konstellation. Er lässt sich nicht pauschal auf privat Versicherte übertragen oder auf Personen, die schon aus einem anderen Grund pflichtversichert waren.
Beispiel: 600 Euro Erstattung und 600 Euro RestschuldEine eigene Modellrechnung zeigt, weshalb das Guthaben nicht automatisch zusätzliches Haushaltsgeld ist.
Angenommen, das Jobcenter hat insgesamt 600 Euro für freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Darlehen übernommen. Nach der rückwirkenden Umstellung erstattet die Krankenkasse genau diesen Betrag. Bisher wurde nichts getilgt.
Eigene Modellrechnung zur Erstattung und Darlehenstilgung Vorgang Betrag Ursprüngliches Darlehen für Versicherungsbeiträge 600 Euro Erstattung durch die Krankenkasse 600 Euro Weiterhin offene Darlehensschuld vor der Tilgung 600 Euro Restschuld nach vollständiger Rückzahlung der Erstattung 0 EuroWird die Erstattung vollständig zur Tilgung verwendet, ist das Beitragsdarlehen in diesem Beispiel erledigt. Wird das Geld anderweitig ausgegeben, bleibt die Rückzahlungspflicht bestehen.
Die 600 Euro sind frei gewählt. In der tatsächlichen Abrechnung müssen bereits geleistete Rückzahlungen und mögliche Unterschiede zwischen Guthaben und Darlehenssaldo berücksichtigt werden.
Erstattung direkt an das Jobcenter überweisen lassenDie Bundesagentur nennt eine Möglichkeit, die Abwicklung zu vereinfachen: Mit einer Abtretungserklärung kann die Krankenkasse das betreffende Guthaben direkt an das Jobcenter zahlen. Ohne eine solche Abtretung sieht der beschriebene Ablauf die Auszahlung an die versicherte Person vor.
Vor einer solchen Erklärung sollten Betroffene klären, welcher Erstattungsanspruch abgetreten wird und welche Darlehensforderung damit getilgt werden soll. Stimmen Zeitraum und Beträge überein? Hat das Jobcenter schon Raten einbehalten? Bleibt nach der Zahlung noch eine Restschuld?
Sinnvoll ist eine schriftliche Abrechnung nach Eingang der Erstattung. Daraus sollte hervorgehen, wie die Zahlung verbucht wurde und ob weitere Einbehalte noch berechtigt sind.
Rückzahlung über den Regelbedarf: Grundsätzlich fünf ProzentSolange Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen werden, sieht § 42a SGB II grundsätzlich eine monatliche Tilgung durch Aufrechnung vor. Sie beträgt fünf Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Das Jobcenter muss die Aufrechnung schriftlich durch einen Bescheid erklären.
Dabei gelten gesetzliche Einschränkungen. Eine solche Tilgung ist insbesondere nicht vorgesehen, soweit die laufenden Leistungen selbst als Darlehen erbracht werden. Sie kommt auch nicht hinzu, soweit bereits nach § 43 SGB II mit mehr als 20 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet wird. Weitere gesetzliche Aufrechnungsgrenzen sind ebenfalls zu beachten.
Ein Blick auf die Abrechnung lohnt sich daher besonders, wenn bereits andere Beträge einbehalten werden. Häufige Fehler bei der Anwendung von § 42a erläutert der Beitrag „Bürgergeld: Mietkaution als Darlehen – Viele Jobcenter rechnen falsch ab“. Er betrifft zwar eine andere Darlehensart, behandelt aber ebenfalls die Tilgung über laufende Leistungen.
Nach dem Leistungsbezug wird die Restschuld fälligEndet der Leistungsbezug, wird der noch nicht getilgte Darlehensbetrag nach § 42a Absatz 4 SGB II grundsätzlich sofort fällig. Gleichzeitig soll über die Rückzahlung eine Vereinbarung getroffen werden, die die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person berücksichtigt.
Wer den offenen Betrag nicht auf einmal zahlen kann, sollte deshalb Einnahmen, notwendige Ausgaben und bestehende Verpflichtungen nachvollziehbar darlegen und eine tragfähige Zahlungsvereinbarung ansprechen.
Zur Bedeutung dieser Einzelfallprüfung passt der Beitrag „Grundsicherung: Jobcenter müssen bei Rückforderungen immer individuell entscheiden“.
Checkliste für Bescheid und Krankenkassen-ErstattungFür einen Abgleich werden der ursprüngliche Darlehensbescheid, der Änderungsbescheid und die Abrechnung der Krankenkasse benötigt. Diese Punkte sollten zusammenpassen:
- Bewilligungszeitraum: Für welche Monate wurde der Lebensunterhalt nachträglich als Zuschuss gewährt?
- Beitragsdarlehen: Welche Versicherungsbeiträge verlangt das Jobcenter weiterhin zurück?
- Erstattung: Für welche Monate und in welcher Höhe zahlt die Krankenkasse Geld zurück?
- Bisherige Tilgung: Welche Beträge wurden bereits vom Jobcenter einbehalten oder selbst überwiesen?
- Zahlungsweg: Geht das Guthaben an die versicherte Person oder aufgrund einer Abtretung an das Jobcenter?
- Restforderung: Wurde die Erstattung vollständig auf das richtige Darlehen angerechnet?
Bei Abweichungen sollte eine nachvollziehbare Aufstellung angefordert werden. Entscheidend ist nicht allein die Nachricht, dass aus dem Darlehen ein Zuschuss geworden ist. Erst die getrennte Abrechnung von Lebensunterhalt, Versicherungsbeiträgen und bisherigen Rückzahlungen zeigt, ob tatsächlich noch Schulden offen sind.
Häufige Irrtümer„Wenn aus dem Darlehen ein Zuschuss wird, sind alle Schulden weg.“ Das trifft auf den beschriebenen Fall nicht zu. Die Rücknahme der Darlehensbewilligung betrifft nach der Wissensdatenbank den Lebensunterhalt. Das Beitragsdarlehen bleibt bestehen.
„Das Guthaben der Krankenkasse ist zusätzliches Geld für mich.“ Die Krankenkasse zahlt das Guthaben zwar grundsätzlich an die versicherte Person aus. Die Darlehensforderung des Jobcenters besteht aber fort.
„Nach Ende des Leistungsbezugs gibt es keine Möglichkeit zur Ratenzahlung.“ Der Restbetrag ist dann zwar grundsätzlich sofort fällig. Über die Rückzahlung soll das Jobcenter jedoch eine Vereinbarung treffen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt.
Abtretung und Rückzahlung sorgfältig auseinanderhaltenDie Abtretung ist in der beschriebenen Verwaltungspraxis eine Möglichkeit, den Zahlungsweg zu vereinfachen. Eine Pflicht, diese Erklärung zu unterschreiben, ergibt sich aus dem Hinweis der Bundesagentur nicht. Wer keine Abtretung erklärt und die Erstattung selbst erhält, muss die offene Darlehensforderung dennoch berücksichtigen.
Ob noch Schulden bestehen, lässt sich anhand der Bescheide, der Krankenkassenabrechnung und der bisherigen Tilgungen prüfen. Der Änderungsbescheid sollte erkennen lassen, welche Leistungen jetzt als Zuschuss gelten und welcher Darlehensteil bestehen bleibt. Eine aktuelle Forderungsaufstellung des Jobcenters kann zusätzlich Klarheit schaffen.
Während des Leistungsbezugs erfolgt die Tilgung grundsätzlich über die gesetzlich vorgesehene Aufrechnung unter Beachtung ihrer Grenzen. Nach dessen Ende wird eine verbleibende Forderung grundsätzlich fällig; die Rückzahlungsvereinbarung soll die persönliche finanzielle Lage berücksichtigen. Diese Regeln sind von der Frage zu unterscheiden, ob und in welcher Höhe die Krankenkasse Beiträge erstattet.
Für privat Krankenversicherte lässt sich der Ablauf nicht einfach übernehmen. Er betrifft die rückwirkende Umstellung einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung auf eine Pflichtversicherung im Zusammenhang mit der geänderten Leistungsbewilligung.
Erstattung und Restschuld gemeinsam prüfenWer rückwirkend einen Zuschuss statt eines Darlehens erhält, sollte nicht davon ausgehen, dass damit alle Forderungen erledigt sind. Im beschriebenen Fall erstattet die Krankenkasse freiwillige Beiträge, während das Beitragsdarlehen beim Jobcenter bestehen bleibt.
Wer Bescheide und Erstattung gegenüberstellt, kann das Geld gezielt zur Tilgung nutzen oder eine Abtretung prüfen. Eine abschließende Abrechnung zeigt, ob die Forderung vollständig beglichen ist oder noch ein Restbetrag offen bleibt.
Rechtsstand geprüft am: 8. Oktober 2026. Eigene Modellrechnung. Quellen- Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank SGB II, Beitrag 260014 zur Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss und zur Erstattung freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- § 24 SGB II: Abweichende Erbringung von Leistungen
- § 26 SGB II: Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
- § 42a SGB II: Darlehen
- § 5 SGB V: Versicherungspflicht
- § 44 SGB X: Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
Der Beitrag Bürgergeld: Diese Schulden bleiben trotz geändertem Jobcenter-Bescheid bestehen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegrad soll strenger werden: Eine wichtige Ausnahme ist geplant
Für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen ab 2027 höhere Punktgrenzen gelten. Wer bereits nach bisherigem Recht eingestuft wurde, soll seinen Pflegegrad aber nicht allein wegen der strengeren Regeln verlieren. Diesen Bestandsschutz sieht der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vor. Die Reform ist noch nicht endgültig beschlossen.
Für Pflegebedürftige und Angehörige ist die Unterscheidung wichtig: Strengere Voraussetzungen für eine neue Einstufung bedeuten nicht automatisch, dass bestehende Pflegegrade herabgesetzt werden.
Die geplanten Punktgrenzen im VergleichBei der Begutachtung wird bewertet, wie stark die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten eines Menschen eingeschränkt sind. Aus mehreren Lebensbereichen entsteht eine gewichtete Gesamtpunktzahl. Diese entscheidet grundsätzlich über den Pflegegrad.
Die folgende Tabelle zeigt die regulären Punktbereiche nach geltendem Recht und nach dem Kabinettsentwurf:
Pflegegrade: Bisherige und geplante Punktgrenzen Pflegegrad Bisherige Gesamtpunkte Geplante Gesamtpunkte ab 2027 1 12,5 bis unter 27 15 bis unter 30 2 27 bis unter 47,5 30 bis unter 50 3 47,5 bis unter 70 50 bis unter 70 4 70 bis unter 90 Unverändert 5 90 bis 100 UnverändertDie geplanten Grenzen sind noch kein geltendes Recht. Für Kinder bis 18 Monate gelten besondere Einstufungsregeln. Auch die Zuordnung zu Pflegegrad 5 kann bei besonderen Bedarfskonstellationen von der regulären Punktgrenze abweichen.
Bestehende Pflegegrade sollen geschützt werdenDer geplante § 142b SGB XI schützt Einstufungen nach dem bis Ende 2026 geltenden Recht. Auch bei einer späteren Begutachtung soll eine Herabstufung allein aufgrund der neuen Punktgrenzen oder Bewertungssystematik ausgeschlossen sein.
Die Begründung erläutert dafür einen Vergleich mit dem bisherigen Recht: Würde der bestehende Pflegegrad danach weiterhin erreicht, soll er erhalten bleiben.
Das ist der entscheidende Unterschied zwischen einem Erstantrag und einer bereits anerkannten Einstufung. Einen ergänzenden Überblick bietet der Beitrag „Pflegegrad ab 2027: Neuer Schutz soll Herabstufung des Pflegegrades verhindern“.
Der Schutz gilt nicht für jede spätere VeränderungVerbessert sich die Selbstständigkeit so weit, dass der bisherige Pflegegrad auch nach den alten Regeln nicht mehr gerechtfertigt wäre, bleibt eine Herabstufung möglich. Der Entwurf schützt vor Nachteilen durch die Gesetzesänderung, nicht vor den Folgen einer tatsächlich verbesserten Pflegesituation.
Für Betroffene lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Begründung einer späteren Entscheidung. Entscheidend wäre, ob die Pflegekasse eine Veränderung des Hilfebedarfs feststellt oder lediglich andere Bewertungsregeln anwendet.
Bei Anträgen soll das Datum der Antragstellung zählenNach der vorgesehenen Übergangsregelung richtet sich die Prüfung nach dem Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Bei Wiederholungsbegutachtungen soll dagegen der Begutachtungstag maßgeblich sein – ergänzt durch den beschriebenen Bestandsschutz.
Wer Unterstützung benötigt, sollte deshalb den tatsächlichen Hilfebedarf klären und einen notwendigen Antrag nicht unnötig aufschieben. Eine frühe Antragstellung ersetzt allerdings weder die Begutachtung noch die erforderlichen Voraussetzungen.
Praktische Hinweise dazu enthält auch der Beitrag „Noch vor der Pflegereform 2027 den Pflegegrad überprüfen lassen“.
Pflegegrad und Pflegeleistungen sind nicht dasselbeEin geschützter Pflegegrad bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche bisherigen Leistungen unverändert weiterlaufen. Die Reform sieht neben Änderungen an der Einstufung auch eine Neuordnung von Leistungen vor.
Das Gesundheitsministerium beschreibt beispielsweise eine Bündelung bisheriger Ansprüche in neue Budgets. Bei Pflegegrad 1 sollen Leistungen stärker auf Prävention und Begleitung ausgerichtet werden. Die Frage nach dem Pflegegrad muss deshalb getrennt von der Frage betrachtet werden, welche Unterstützung künftig bezahlt wird.
Für Haushalte sind damit zwei Prüfungen wichtig: Bleibt die Einstufung erhalten? Und welche Geld- oder Sachleistungen stehen mit dieser Einstufung zur Verfügung?
Für die Begutachtung zählt der AlltagDie Einstufung hängt nicht allein von einer Diagnose ab. Das geltende Begutachtungssystem berücksichtigt unter anderem Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, psychische Problemlagen, Selbstversorgung, den Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und die Gestaltung des Alltags.
Die Bereiche werden unterschiedlich gewichtet. Besonders stark fließt die Selbstversorgung ein, etwa der Unterstützungsbedarf beim Waschen, Anziehen oder Essen.
Für die Vorbereitung helfen konkrete Aufzeichnungen:
- Welche Tätigkeiten gelingen nicht mehr selbstständig?
- Wie häufig ist Unterstützung nötig?
- Reicht eine Erinnerung oder Anleitung, oder muss jemand unmittelbar helfen?
- Welche Schwierigkeiten treten nachts auf?
- Schwankt der Hilfebedarf zwischen guten und schlechten Tagen?
Vorhandene Pflegebescheide, frühere Gutachten und aktuelle medizinische Unterlagen sollten ebenfalls griffbereit sein. Sie erleichtern es, Veränderungen nachvollziehbar darzustellen.
Noch ist die Reform nicht verbindlichDas Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften gelten die bestehenden Regeln.
Wer bereits einen Pflegegrad hat, muss deshalb nicht wegen der angekündigten Reform vorsorglich einen neuen Antrag stellen. Bei einem veränderten Hilfebedarf ist eine individuelle Beratung sinnvoll. Sie kann klären, ob eine Überprüfung der Einstufung angezeigt ist und welche Unterstützung bereits heute genutzt werden kann.
Stand: 8. Oktober 2026. Grundlage sind § 15 SGB XI und der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026, insbesondere die geplante Übergangsregelung in § 142b SGB XI. Die Reformangaben stehen unter dem Vorbehalt des weiteren Gesetzgebungsverfahrens. Quellen- § 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
- Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes: geplante Punktgrenzen und Übergangsregelung in § 142b SGB XI
- Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz
- Bundesregierung: Informationen zum Kabinettsbeschluss
Der Beitrag Pflegegrad soll strenger werden: Eine wichtige Ausnahme ist geplant erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Ken Paxton Caught Planning Cuts To Social Security Benefits in Leaked Audio
Social Security Works Executive Director Alex Lawson had the following response to the news that Texas Senate candidate Ken Paxton discussed cuts to Social Security in private conversations in Washington, as revealed in leaked audio published by the Texas Tribune:
“It's disgusting that Ken Paxton is laughing while planning to cut Social Security benefits for everyone in this country, including the nearly 5 million Texans who rely on Social Security and the 1.3 million Texans who Social Security keeps out of poverty.
“This is a sick man who thinks it’s a joke to push over a million Texans into poverty by stealing their hard-earned benefits. This is a man who should not be allowed anywhere near the levers of power, since clearly he thinks working people are a joke to be laughed at with the billionaire donors he works for.”
Schuldenfalle wegen Pflege: Witwe muss 50.000 Euro Pflegekosten an das Sozialamt zurückgeben
Eine Witwe soll rund 50.000 Euro an das Sozialamt zahlen, weil die Behörde zuvor Pflegeheimkosten ihres verstorbenen Ehemanns übernommen hatte.
Der von der “Neuen Osnabrücker Zeitung” geschilderte Fall macht auf ein Risiko aufmerksam, das viele Familien erst erkennen, wenn der Nachlass bereits geregelt wird.
Eine bewilligte Hilfe zur Pflege ist zwar kein gewöhnliches Darlehen. Nach dem Tod kann der Sozialhilfeträger aber unter den Voraussetzungen des § 102 SGB XII Kostenersatz von den Erben verlangen.
Nach Ableben des Ehemannes fordert das Sozialamt rund 50.000 Euro zurückIm konkreten Fall geht es um Annegret Schäfer, deren Ehemann vor seinem Tod in einem Pflegeheim lebte. Weil seine eigenen Mittel und die Leistungen der Pflegeversicherung offenbar nicht ausreichten, übernahm das Sozialamt einen Teil der ungedeckten Heimkosten. Nach dem Tod ihres Mannes wurde die Witwe mit einer Forderung von rund 50.000 Euro konfrontiert.
Für Schäfer bedeutet das, dass die finanzielle Auseinandersetzung mit den Pflegekosten nicht mit dem Tod ihres Mannes beendet war. Das Sozialamt verlangt Kostenersatz für zuvor gewährte Hilfe zur Pflege und greift dafür auf den Nachlass des Verstorbenen zurück.
Ob die Witwe die knapp 50.000 Euro tatsächlich in voller Höhe zahlen muss, hängt jedoch unter anderem vom Wert des Nachlasses, der Berechnung der Behörde und möglichen gesetzlichen Ausnahmen oder Härtegründen ab.
Warum aus Pflegekosten eine Forderung gegen Erben werden kannDie gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Teilabsicherung und übernimmt die Heimrechnung nicht vollständig. Neben dem pflegebedingten Eigenanteil bleiben insbesondere Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei den Bewohnerinnen und Bewohnern. Reichen Pflegekassenleistung, Rente und einsetzbares Vermögen nicht aus, kann das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege einspringen.
Die monatliche Lücke kann sich über mehrere Jahre zu einer fünfstelligen Summe addieren. Ein Überblick darüber, wann das Sozialamt ungedeckte Pflegekosten übernimmt, zeigt zugleich, weshalb Einkommen und Vermögen schon während des Heimaufenthalts geprüft werden. Mit dem Tod endet diese Prüfung nicht zwingend, denn anschließend kann ein Erbenregress folgen.
§ 102 SGB XII erlaubt den Rückgriff auf den NachlassDie Rechtsgrundlage ist § 102 SGB XII. Danach können Erben zum Ersatz rechtmäßig erbrachter Sozialhilfekosten verpflichtet sein, wenn die Aufwendungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall entstanden sind. Erfasst werden etwa Leistungen der Hilfe zur Pflege, nicht jedoch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2019, Az. B 8 SO 15/17 R, außerdem klargestellt, dass nur rechtmäßig gewährte Sozialhilfe ersetzt werden darf. Das Amt muss daher offenlegen können, für welche Leistungsart, welchen Zeitraum und in welcher Höhe es Geld aufgewendet hat. Eine bloße Gesamtsumme ohne nachvollziehbare Berechnung sollte nicht ungeprüft bleiben.
Die Kostenschwelle liegt 2026 bei 3.378 EuroDie Ersatzpflicht erfasst nur Kosten, die das Dreifache des Grundbetrags nach § 85 Absatz 1 SGB XII übersteigen. Dieser Grundbetrag entspricht dem Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1. Da der Regelbedarf für Alleinstehende nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums 2026 weiterhin 563 Euro beträgt, ergibt sich eine Schwelle von 3.378 Euro.
Diese Zahl darf nicht mit dem allgemeinen Schonbetrag von 10.000 Euro verwechselt werden, der bei der Vermögensprüfung während des Sozialhilfebezugs Bedeutung hat. Für den Kostenersatz nach einem Todesfall gelten eigene Bestimmungen. Auch deshalb kann eine Berechnung fehlerhaft sein, obwohl die Behörde zuvor korrekt über die Hilfe zur Pflege entschieden hatte.
Die Haftung ist auf den Wert des Nachlasses begrenztDer Erbe haftet nach § 102 Absatz 2 SGB XII mit dem Wert des Nachlasses, der beim Erbfall vorhanden war. Das bereits vorher vorhandene Privatvermögen der Witwe erhöht diese Obergrenze nicht automatisch.
Bestand das Eigenheim beiden Ehepartnern je zur Hälfte, gehört grundsätzlich nur der geerbte Anteil des Verstorbenen zum Nachlass.
Für die Wertermittlung reicht es nicht, allein Guthaben und Immobilien anzusetzen. Bestehende Darlehen, offene Rechnungen des Verstorbenen und angemessene Bestattungskosten können den Netto-Nachlass mindern. Wie sich Nachlassschulden auf den Erbenregress auswirken, sollte anhand von Belegen zum Todestag nachvollzogen werden.
Die Begrenzung auf den Nachlasswert verhindert allerdings nicht jedes Liquiditätsproblem. Besteht das Erbe überwiegend aus einem Immobilienanteil und kaum aus Bankguthaben, kann eine berechtigte Forderung dennoch eine Beleihung oder Veräußerung auslösen. Die Frage, ob dies im Einzelfall unzumutbar wäre, gehört zur Härtefallprüfung.
Diese Punkte müssen bei einer Forderung geprüft werden Prüfpunkt Was er für Erben bedeutet Leistungsart Hilfe zur Pflege kann erfasst sein; Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nach § 102 Absatz 5 SGB XII ausgenommen. Zeitraum Berücksichtigt werden nur Sozialhilfekosten aus den zehn Jahren vor dem Erbfall. Kostenschwelle 2026 besteht die Ersatzpflicht nur für Aufwendungen oberhalb von 3.378 Euro. Nachlasswert Die Haftung darf den Netto-Wert des beim Tod vorhandenen Nachlasses nicht übersteigen. Pflege durch Angehörige Für Ehepartner, Lebenspartner oder Verwandte kann ein zusätzlicher Schutz bis zu einem Nachlasswert von 15.340 Euro greifen, wenn sie bis zum Tod in häuslicher Gemeinschaft lebten und gepflegt haben. Besondere Härte Außergewöhnlich schwere Folgen können den Kostenersatz ausschließen; die gesamte persönliche und wirtschaftliche Lage ist zu würdigen. Frist des Amts Der Kostenersatzanspruch erlischt grundsätzlich drei Jahre nach dem Tod der leistungsberechtigten Person. Ein zu Lebzeiten geschütztes Haus ist nach dem Tod nicht automatisch sicherWährend des Leistungsbezugs kann ein angemessenes, selbst bewohntes Haus geschützt sein, wenn der Ehepartner dort weiterlebt. Daraus folgt jedoch kein dauerhafter Schutz für den später geerbten Eigentumsanteil. Das Bundessozialgericht lehnt ein automatisch fortwirkendes Schonvermögen nach dem Tod ab.
Das Sozialamt darf den Immobilienwert deshalb in die Berechnung des Nachlasses aufnehmen. Ob Verkauf, Teilverkauf oder Beleihung tatsächlich verlangt werden können, hängt dennoch von den Gegebenheiten ab. Größe und Wert des Grundstücks, bestehende Belastungen, die Wohnsituation der Witwe sowie realistische Finanzierungswege müssen einbezogen werden.
Eine besondere Härte kann die Forderung stoppen§ 102 Absatz 3 Nummer 3 SGB XII verbietet die Geltendmachung, wenn die Inanspruchnahme wegen der Besonderheiten des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Dafür genügt nicht jede finanzielle Belastung, weil der Kostenersatz Erben regelmäßig trifft. Erforderlich sind Umstände, die den Fall deutlich vom üblichen Erbfall abheben.
Für eine Witwe können hohes Alter, Erkrankung, Behinderung, eigene Pflegebedürftigkeit, eine lange Bindung an den Wohnort oder die Gefahr späterer Sozialhilfebedürftigkeit sprechen.
Auch eine kaum beleihbare, angemessene Wohnung und das Fehlen weiterer Mittel können Bedeutung haben. Einen solchen Fall erläutert der Beitrag „Sozialhilfe-Kostenersatz nach Erbfall: Besondere Härte stoppt Forderung“.
Ein Härtefall entsteht aber nicht allein durch den Wunsch, im bisherigen Haus wohnen zu bleiben. Die Behörde und im Streitfall das Gericht betrachten die Gesamtsituation sowie mögliche Alternativen. Eine Stundung, Ratenzahlung oder Absicherung der Forderung kann einen sofortigen Verkauf vermeiden, ohne dass der Anspruch vollständig entfällt.
Was Betroffene nach dem Schreiben des Sozialamts tun solltenZunächst ist zu unterscheiden, ob das Amt nur Angaben zum Nachlass verlangt, eine Anhörung versendet oder bereits einen Kostenersatzbescheid erlassen hat. Bei einem Bescheid beträgt die Widerspruchsfrist regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe.
Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann eine längere Frist gelten.
Erben sollten eine vollständige Aufstellung der gezahlten Leistungen, die Berechnung der Kostenschwelle und die Wertermittlung des Nachlasses anfordern. Benötigt werden häufig Kontoauszüge zum Todestag, Grundbuchauszüge, Darlehensstände, Rechnungen, Bestattungskosten und Nachweise über weitere Nachlassverbindlichkeiten.
Bei einer Immobilie sollte geprüft werden, ob das Amt tatsächlich nur den geerbten Anteil und einen realistischen Verkehrswert angesetzt hat.
Härtegründe müssen konkret belegt werden. Ärztliche Unterlagen, Pflegegradbescheide, Einkommensnachweise, Angaben zur Wohnfläche und Finanzierungsauskünfte können zeigen, weshalb weder Zahlung noch Beleihung möglich sind.
Wegen der möglichen Höhe der Forderung ist Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Sozialrecht, eine Sozialberatungsstelle oder einen Sozialverband häufig sinnvoll.
Eine Erbausschlagung ist nur nach schneller Gesamtprüfung sinnvollWer eine wirtschaftlich belastete Erbschaft nicht annehmen will, kann sie grundsätzlich ausschlagen. Die Frist beträgt im Regelfall sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Erbenstellung. Eine Ausschlagung betrifft jedoch den gesamten Nachlass und nicht nur die Forderung des Sozialamts.
Bei Ehepartnern können dadurch Guthaben, der Anteil am Familienhaus und weitere Rechte verloren gehen. Zudem rückt meist die nächste Person in der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge nach. Vor einer Ausschlagung müssen daher Nachlasswerte, Verbindlichkeiten, testamentarische Folgen und der mögliche Kostenersatz gemeinsam betrachtet werden.
Fragen und Antworten zu Pflegekosten und Erbenhaftung Muss eine Witwe immer die Pflegeheimkosten ihres verstorbenen Mannes erstatten?Nein. Eine Ersatzpflicht setzt unter anderem voraus, dass die Witwe Erbin geworden ist, rechtmäßig gewährte und erfasste Sozialhilfe vorliegt und ein ausreichender Nachlass vorhanden ist. Ausnahmen und eine besondere Härte können die Forderung zusätzlich begrenzen oder ausschließen.
Kann das Sozialamt auf das gesamte eigene Vermögen der Erbin zugreifen?Die Höhe der Haftung ist auf den Wert des beim Erbfall vorhandenen Nachlasses begrenzt. Das bereits vorher vorhandene Vermögen erhöht diesen Höchstbetrag grundsätzlich nicht. Bei einem geerbten Immobilienanteil kann die Beschaffung des Geldes trotzdem das sonstige Budget der Erbin belasten.
Bleibt ein selbst bewohntes Familienhaus nach dem Tod geschützt?Nicht automatisch. Der Schutz als angemessenes Hausgrundstück während des Sozialhilfebezugs setzt sich zugunsten der Erben nicht ohne Weiteres fort. Eine besondere Härte kann den Zugriff jedoch im Einzelfall verhindern.
Gilt die 100.000-Euro-Grenze auch für Erben?Nein. Die Grenze betrifft den Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen Kinder und nicht den Kostenersatz aus einem erhaltenen Nachlass. Ein Kind kann deshalb trotz eines Jahreseinkommens unter 100.000 Euro als Erbe nach § 102 SGB XII betroffen sein.
Welche Zeitgrenzen muss das Sozialamt beachten?Erfasst werden nur Sozialhilfekosten, die in den zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet wurden. Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt grundsätzlich drei Jahre nach dem Tod. Beide Zeitgrenzen sollten getrennt anhand des Leistungszeitraums und des Todesdatums geprüft werden.
Was ist nach einem Kostenersatzbescheid zuerst zu tun?Die Rechtsbehelfsbelehrung und die Widerspruchsfrist sollten sofort geprüft werden. Danach sind Leistungsaufstellung, Nachlassberechnung und Immobilienbewertung anzufordern sowie Nachlassschulden und Härtegründe zu dokumentieren. Bei einer hohen Forderung sollte fachkundiger Rat eingeholt werden, bevor gezahlt oder eine Immobilie verwertet wird.
Der Beitrag Schuldenfalle wegen Pflege: Witwe muss 50.000 Euro Pflegekosten an das Sozialamt zurückgeben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Halbierungsregel greift ab 2027 bei höheren Zuzahlungen
Wer regelmäßig Medikamente braucht, muss sich ab Januar 2027 auf höhere Zuzahlungen einstellen: Der Mindestbetrag steigt von 5 auf 7,50 Euro, der Höchstbetrag von 10 auf 15 Euro.
Für Menschen mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bleibt jedoch eine Schutzregel bestehen, die ihre jährliche Belastungsgrenze halbieren kann. Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht dafür allerdings nicht aus. Es müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Erhöhung ist beschlossen und trifft notwendige VersorgungDie höheren Beträge gehören zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen hat. Die Änderung der allgemeinen Zuzahlungsregeln tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Die Absicht ist, die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren. Für Patienten bedeutet das zunächst: Sie sollen beim Bezug notwendiger Leistungen mehr aus eigener Tasche bezahlen.
Die Apotheke entscheidet über diese Beträge nicht selbst. Nach Angaben der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände muss sie die gesetzlichen Zuzahlungen erheben; das Geld fließt vollständig an die Krankenkassen.
Nicht jedes Medikament wird 50 Prozent teurerDie Berechnung bleibt grundsätzlich bei zehn Prozent des Arzneimittelpreises. Um 50 Prozent steigen die untere und die obere Betragsgrenze, während die tatsächliche Mehrbelastung vom Preis des jeweiligen Präparats abhängt.
Kostet ein zuzahlungspflichtiges Medikament 80 Euro, ergeben zehn Prozent weiterhin 8 Euro. Dieser Betrag liegt sowohl innerhalb der bisherigen als auch innerhalb der neuen Grenzen und verändert sich deshalb durch die Neuregelung nicht.
Preis des Medikaments Zuzahlung 2026 Zuzahlung ab 2027 Zusätzliche Belastung 30 Euro 5 Euro 7,50 Euro 2,50 Euro 60 Euro 6 Euro 7,50 Euro 1,50 Euro 80 Euro 8 Euro 8 Euro Keine Erhöhung 120 Euro 10 Euro 12 Euro 2 Euro 200 Euro 10 Euro 15 Euro 5 EuroDie Rechenbeispiele unterstellen unveränderte Arzneimittelpreise, die reguläre Zuzahlungspflicht und keine persönliche Befreiung. Die Zuzahlung darf außerdem niemals höher sein als der Preis des Mittels.
Eine pauschale Gebühr für das gesamte Rezept ist das nicht: Werden mehrere unterschiedliche Medikamente verordnet, können mehrere Zuzahlungen entstehen. Ob ein verordnetes Präparat zuzahlungsfrei erhältlich ist, lässt sich in der Apotheke klären.
Auch Krankenhaus und Physiotherapie werden teurerDie Anhebung betrifft weitere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei stationären Maßnahmen steigt der allgemeine Tagessatz von 10 auf 15 Euro, bei Heilmitteln wie Physiotherapie der feste Betrag je Verordnung von 10 auf 15 Euro.
Bei Heilmitteln kommen weiterhin zehn Prozent der Behandlungskosten hinzu. Deshalb steigt auch hier die gesamte Rechnung nicht automatisch um 50 Prozent.
Halbiert wird die jährliche BelastungsgrenzeNach § 62 SGB V müssen Versicherte gesetzliche Zuzahlungen grundsätzlich nur bis zu zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt tragen. Für anerkannte schwerwiegend chronisch Kranke in Dauerbehandlung gilt grundsätzlich die niedrigere Grenze von einem Prozent.
Diese Regelung besteht bereits und wird durch die Erhöhung ab 2027 nicht neu eingeführt. Sie halbiert die persönliche Jahresgrenze, gewährt aber keinen pauschalen Rabatt von 50 Prozent an der Apothekenkasse.
Bei berücksichtigten Jahreseinnahmen von 20.000 Euro liegt die Grenze beispielsweise bei 400 Euro beziehungsweise 200 Euro. Eine Ersparnis entsteht erst, wenn die anrechenbaren Zuzahlungen die niedrigere Grenze überschreiten.
GdB 60 kann helfen – der Ausweis allein genügt nichtDie Chroniker-Richtlinie verlangt grundsätzlich, dass dieselbe Krankheit mindestens ein Jahr lang wenigstens einmal in jedem Quartal ärztlich behandelt wurde. Zusätzlich muss eines der dort festgelegten Merkmale vorliegen.
Ein solcher Nachweis ist ein Grad der Behinderung von mindestens 60, der zumindest auch durch diese Erkrankung begründet sein muss. Die dauerbehandelte Krankheit muss entsprechend aus dem Bescheid hervorgehen; ein völlig unabhängiger GdB genügt für diesen Zugang nicht.
Wer lediglich den Schwerbehindertenausweis vorlegt, hat damit weder die Dauerbehandlung noch den erforderlichen Zusammenhang vollständig belegt. Gegen-Hartz erläutert die Voraussetzungen ausführlicher im Beitrag GdB 60 und halbierte Zuzahlungsgrenze: Warum der Ausweis allein nicht reicht.
Die Ein-Prozent-Grenze gibt es auch ohne SchwerbehindertenausweisEine anerkannte Schwerbehinderung ist keine zwingende Voraussetzung für die Chronikerregelung. Zusätzlich zur Dauerbehandlung kann beispielsweise Pflegegrad 3, 4 oder 5 den Anspruch begründen.
Ein weiterer Zugang besteht, wenn eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich ist. Ohne sie müsste nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verkürzte Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die Erkrankung zu erwarten sein.
Deshalb kann auch jemand mit einem GdB unter 60 oder ohne festgestellten GdB die niedrigere Grenze erhalten. Die Entscheidung trifft die Krankenkasse anhand der erforderlichen Nachweise.
Für die Berechnung zählt mehr als die ausgezahlte RenteDie Belastungsgrenze wird nicht einfach aus dem monatlichen Nettobetrag auf dem Konto berechnet. Berücksichtigt werden die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, beispielsweise Renten, Arbeitsentgelt und bestimmte weitere Einkünfte.
Bei zusammenlebenden Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften werden die Einnahmen und Zuzahlungen grundsätzlich gemeinsam betrachtet. Für berücksichtigungsfähige Angehörige und Kinder können gesetzliche Freibeträge die Berechnungsgrundlage verringern.
Für Menschen mit Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II gelten besondere Berechnungsregeln anhand des gesetzlichen Regelbedarfs. Deshalb sollte niemand die gesamten überwiesenen Leistungen einschließlich der Unterkunftskosten ungeprüft als Einkommen für die Zuzahlungsgrenze ansetzen.
Nicht jede Gesundheitsausgabe zählt für die BefreiungAngerechnet werden gesetzliche Zuzahlungen, etwa für Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel oder Krankenhausbehandlungen. Die Ausgaben werden innerhalb des Kalenderjahres zusammengerechnet.
Privat bezahlte Gesundheitsleistungen, vollständig selbst finanzierte Medikamente und Eigenanteile beim Zahnersatz gehören dagegen grundsätzlich nicht dazu. Auch zusätzliche Kosten für ein gewünschtes teureres Arzneimittel sind von der gesetzlichen Zuzahlung zu unterscheiden.
Eine Befreiung bedeutet deshalb keine vollständige Kostenfreiheit sämtlicher Behandlungen und Produkte. Weitere Einzelheiten beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag über die Zuzahlungsbefreiung bei Schwerbehinderung.
Die Entlastung muss bei der Krankenkasse ankommenVersicherte sollten ihre personalisierten Zuzahlungsbelege sammeln und die Befreiung bei ihrer Krankenkasse beantragen, sobald die Belastungsgrenze erreicht ist. Benötigt werden außerdem Einkommensnachweise und bei der Chronikerregelung die entsprechenden medizinischen Unterlagen.
Die ärztliche Bescheinigung über eine schwerwiegende chronische Erkrankung wird häufig auf dem Vordruck Muster 55 ausgestellt. Je nach Fall kommen der GdB-Bescheid oder Nachweise über den Pflegegrad hinzu.
Nach bewilligter Befreiung entfallen weitere gesetzliche Zuzahlungen für den Rest des Kalenderjahres; bereits darüber hinaus gezahlte Beträge können erstattet werden. Den Ablauf erklärt auch der Ratgeber Befreiung von Zuzahlungen bei der Krankenkasse beantragen.
Wer seine Grenze voraussichtlich sicher erreicht, kann sich nach Absprache mit der Krankenkasse durch eine Vorauszahlung für das betreffende Jahr befreien lassen. Für Menschen mit knapper Haushaltskasse bleibt allerdings die Frage, ob sie den gesamten Betrag auf einmal aufbringen können.
Der Schutz bleibt – die finanzielle Belastung kommt früherWer schon bisher seine Belastungsgrenze erreichte, muss bei unveränderter Berechnungsgrundlage wegen der höheren Einzelbeträge nicht zwangsläufig mehr gesetzliche Zuzahlungen im ganzen Jahr tragen. Die Grenze wird dann lediglich früher erreicht.
Für Patienten unterhalb der Grenze kann die Reform dagegen unmittelbar zusätzliche Ausgaben bedeuten. Und wer einen bestehenden Befreiungsanspruch nicht geltend macht, zahlt zunächst weiter.
Damit verlagert die Reform zusätzlichen finanziellen Druck auf Menschen, die medizinische Versorgung benötigen. Die bestehende Schutzregel hilft nur dann zuverlässig, wenn Betroffene sie kennen und die notwendigen Nachweise einreichen können.
Praxisbeispiel: 144 Euro zurück statt dauerhaft zu viel bezahlenDie 69-jährige Helga lebt allein und hat berücksichtigte Bruttojahreseinnahmen von 21.600 Euro; Freibeträge für Angehörige fallen in diesem vereinfachten Beispiel nicht an. Wegen einer langjährig behandelten Erkrankung und eines damit zusammenhängenden GdB von 60 erkennt ihre Krankenkasse die Ein-Prozent-Grenze an.
Ihre jährliche Belastungsgrenze beträgt damit 216 Euro statt 432 Euro. Obwohl sich ihre gesetzlichen Zuzahlungen 2027 ohne Befreiung auf 360 Euro summieren würden, muss sie nach erfolgreichem Antrag insgesamt nur 216 Euro tragen.
Hat Helga die 360 Euro bereits vollständig bezahlt und nachgewiesen, erhält sie 144 Euro zurück. Beantragt sie die Befreiung rechtzeitig beim Erreichen der Grenze, kann sie weitere gesetzliche Zuzahlungen für das laufende Jahr von vornherein vermeiden..
Quellen und Rechtsgrundlagen: Gesetzesbeschluss zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, insbesondere § 61 SGB V und Inkrafttreten, ABDA-Information zu Arzneimittelzuzahlungen ab 2027, § 62 SGB V, Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, Bundesgesundheitsministerium zu Zuzahlung und Chronikerregelung,
Der Beitrag Schwerbehinderung: Halbierungsregel greift ab 2027 bei höheren Zuzahlungen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Trotz BND-Skandal: Neue Befugnisse für offenbar korrupte Dienste
Solaranlage am Wan-See bedroht empfindliches Ökosystem
Am Nordufer des Wan-Sees in Nordkurdistan sorgt der Bau einer großflächigen Solaranlage für ökologische Bedenken. Im Stadtteil Haydarbey des Bezirks Erdîş (tr. Erciş) wurde auf einem rund 26 Hektar großen Gelände des staatlichen Zuckerunternehmens Türkşeker ein Solarpark errichtet. Die Anlage liegt in einem ökologisch sensiblen Gebiet, das mit den Feuchtgebieten und Lebensräumen zahlreicher Tierarten rund um den See verbunden ist.
Das Projekt wurde 2024 ausgeschrieben und nahm im vergangenen Juni den Betrieb auf. Die Anlage verfügt über eine vorgesehene elektrische Leistung von 20 Megawatt und eine Spitzenleistung von 25,344 Megawattpeak. Für das Vorhaben wurde eine positive Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt. Mit der Errichtung des Solarparks wurde zugleich die Nutzung einer Fläche von insgesamt 260.543 Quadratmetern neu festgelegt. Der entsprechende Bebauungsplan weist das Gelände als Standort für eine Anlage zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen aus. Die vorgesehene Betriebsdauer beträgt 14 Jahre.
Weideflächen werden zu Energieanlagen
Aus dem Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan geht hervor, dass das Gelände zuvor teilweise als Wiesen- und Weideland sowie als Industriefläche der ehemaligen Zuckerfabrik genutzt wurde. Mit der neuen Planung wurde ein erheblicher Teil dieser Flächen in ein Gebiet zur Solarstromerzeugung umgewandelt. Ökologisch bedeutsam ist dabei die Lage des Solarparks.
Das Gelände gehört zum Landschaftsraum am Nordufer des Wan-Sees, in dem Feuchtgebiete, Wiesen, Flussmündungen und landwirtschaftlich genutzte Flächen miteinander verbunden sind. Diese unterschiedlichen Lebensräume bilden ein zusammenhängendes Ökosystem, das zahlreichen Vogelarten, Fischen und anderen Tieren Nahrung, Rückzugsorte und Fortpflanzungsgebiete bietet. Die Umwandlung der Flächen kann deshalb Auswirkungen haben, die über das eigentliche Betriebsgelände hinausreichen.
Çelebibağ: Lebensraum für rund 200 Vogelarten
In der Nähe der Solaranlage liegen die Çelebibağ-Sümpfe, ein rund 799 Hektar großes Feuchtgebiet an der Mündung des Zîlan-Flusses in den Wan-See. Das Gebiet wurde 2016 als Feuchtgebiet von nationaler Bedeutung unter Schutz gestellt. Die Schilf- und Feuchtflächen gehören zu den wichtigsten Lebensräumen der Region. Sie spielen eine besondere Rolle im Fortpflanzungszyklus der im Wan-See heimischen Perlbarbe (Alburnus tarichi), die zur Fortpflanzung in die Zuflüsse des Sees wandert.
Zugleich beherbergt das Gebiet rund 200 Vogelarten. Neben Flamingos, die während ihrer jährlichen Wanderungen dort Rast machen, nutzen unter anderem Silberreiher, Graureiher, Kraniche, Rostgänse, Singschwäne und verschiedene Entenarten die Feuchtflächen als Nahrungs- und Brutgebiet. Auch die Pflanzenwelt ist vielfältig. In den feuchten Wiesen wachsen unter anderem wilde Minze und verschiedene Hahnenfußgewächse. Die küstennahen Ebenen bieten Lebensraum für salztolerante Steppenpflanzen.
Eingriffe können Lebensräume und Flugrouten beeinträchtigen
Die ökologische Bedeutung der Çelebibağ-Sümpfe ergibt sich nicht allein aus dem geschützten Kerngebiet. Entscheidend ist auch ihre Verbindung mit den umliegenden Wiesen, Uferflächen und weiteren Lebensräumen am Wan-See. Durch die Umwandlung bisheriger Wiesen- und Weideflächen in einen Solarpark verändert sich die Nutzung eines Teils dieses Landschaftsraums. Damit entsteht zusätzlicher Druck auf die Lebensräume von Vögeln und anderen Tieren, die sich zwischen den verschiedenen Flächen bewegen.
Besonders kritisch ist die mögliche Beeinträchtigung der von Vögeln genutzten Flug- und Bewegungsrouten. Da zahlreiche Arten sowohl die Feuchtgebiete als auch die angrenzenden Ufer- und Wiesenflächen aufsuchen, können Veränderungen in diesem Bereich ihre bisherigen Wege und die Nutzung ihrer Lebensräume beeinflussen. Das Projekt verdeutlicht damit ein grundlegendes Problem beim Ausbau erneuerbarer Energien: Auch Anlagen zur klimafreundlichen Stromerzeugung können erhebliche Eingriffe in die Natur mit sich bringen, wenn bei der Standortwahl die ökologische Bedeutung der betroffenen Flächen nicht ausreichend berücksichtigt wird.
Cemil Aksu: „In einem verwüsteten Land haben weder Freiheit noch Frieden einen Sinn“Die ökologische Zerstörung in der Türkei und Kurdistan hat nach Einschätzung des Ökologieaktivisten Cemil Aksu längst eine neue Dimension erreicht. Wälder, Flüsse, landwirtschaftliche Flächen und g...ANF News Geothermische Erschließung bedroht Dörfer im Zîlan-TalIm Zîlan-Tal bei Erdîş (tr. Erciş) in der Provinz Wan (Van) verschärft sich der Konflikt um die geothermische Erschließung der Region. Die Dörfer Şorik (Ikizçalı), Karakilise (Işbaşı) und Çaxirbeg ...ANF News Energieprojekte setzen Natur in Wan unter DruckIn der nordkurdischen Provinz Wan (tr. Van) wächst der Druck auf Natur und Wasserressourcen. Der Ausbau von Energieprojekten nimmt rasant zu: Insgesamt 20 Wasserkraftwerke, 18 Solarkraftwerke und z...ANF News
IS-Mitglied bei Operation in Hewlêr festgenommen
In Hewlêr (Erbil) ist bei einer gemeinsamen Operation irakischer Geheimdienstkräfte und der Sicherheitskräfte der Kurdistan-Region des Irak (KRI) ein gesuchtes Mitglied der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) festgenommen worden.
Wie die irakische Bundesagentur für Nachrichtendienst und Ermittlungen mitteilte, handelt es sich um einen als gefährlich eingestuften IS-Angehörigen, gegen den ein Haftbefehl nach Artikel 4 des irakischen Antiterrorgesetzes vorlag.
Bei der Festnahme wurden zudem Devisen, ein Reisepass sowie Bankkarten verschiedener Geldinstitute sichergestellt.
Erneuter IS-Angriff in HawîceIn Hawîce südwestlich von Kerkûk (Kirkuk) ist es innerhalb kurzer Zeit zu einem weiteren Angriff der Terrorgruppe „Islamischer Staat“ (IS) gekommen. Am späten Dienstagabend griffen IS-Mitglieder ei...ANF News IS-Mitglied in Silêmanî festgenommenKurdische und irakische Anti-Terror-Einheiten haben in Silêmanî ein gesuchtes Mitglied der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) festgenommen. Der Mann soll nach dem militärischen Zusammenbru...ANF News Zwei irakische Soldaten durch IS-Sprengsatz getötetBei der Explosion eines von der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) zurückgelassenen Sprengsatzes sind nahe Mûsil (Mossul) zwei irakische Soldaten ums Leben gekommen. Zwei weitere Soldaten wurden ...ANF News
Fürsorglicher Gefängniswärter
Mehrarbeit in Teilzeit: Wer Zuschläge zu spät einfordert kann Geld verlieren
Wer in Teilzeit arbeitet, muss für Überstundenzuschläge nicht grundsätzlich erst die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschreiten. Eine solche Regelung kann Teilzeitbeschäftigte unzulässig benachteiligen. Ob zusätzliche Zahlungen zustehen, hängt jedoch von der geltenden Zuschlagsregelung und den tatsächlich geleisteten Stunden ab. Einen allgemeinen Anspruch auf Zuschläge für jede zusätzliche Stunde gibt es nicht.
Ein Streit aus dem Einzelhandel zeigt, warum diese Unterscheidung wichtig ist. Das Bundesarbeitsgericht hat am 26. August 2026 eine Entscheidung zu Mehrarbeitszuschlägen teilweise aufgehoben und an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Eine bestimmte Nachzahlung steht aufgrund dieses Sitzungsergebnisses noch nicht fest.
BAG-Entscheidung 2026: Was im Brandenburger Verfahren noch offen istIm Verfahren 5 AZR 122/25 geht es um Mehrarbeitszuschläge nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Brandenburg. Die Arbeitnehmerin verlangte Zuschläge für Stunden oberhalb ihrer individuellen Teilzeitarbeitszeit. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte ihr teilweise recht gegeben.
Auf die Revision der Arbeitgeberseite hob das BAG die Entscheidung vom 16. Mai 2025 – 12 Sa 1016/24 – insoweit auf, wie das Landesarbeitsgericht der Berufung der Klägerin stattgegeben hatte. In diesem Umfang muss das Berufungsgericht erneut verhandeln und entscheiden.
Das ist noch kein abschließender Zahlungserfolg für die Beschäftigte. Das veröffentlichte Sitzungsergebnis nennt weder einen endgültigen Nachzahlungsbetrag noch die Gründe für die Aufhebung. Daraus lässt sich auch nicht ableiten, dass eine einheitliche Vollzeitgrenze nun generell zulässig wäre.
Warum die Vollzeitgrenze Teilzeitkräfte benachteiligen kannEine Beschäftigte arbeitet laut Vertrag 20 Stunden pro Woche. Ihr Kollege hat eine 40-Stunden-Woche. Beide übernehmen zusätzliche Arbeit. Zahlt der Arbeitgeber Zuschläge erst für Stunden oberhalb von 40 Wochenstunden, hat das unterschiedliche Folgen: Der Vollzeitbeschäftigte erreicht die Zuschlagsgrenze mit seiner regulären Arbeitszeit. Die Teilzeitkraft muss zunächst weitere 20 Stunden ohne Zuschlag arbeiten.
Dass für beide dieselbe Grenze gilt, bedeutet deshalb nicht automatisch Gleichbehandlung. Gemessen an ihrer vereinbarten Arbeitszeit muss die Teilzeitbeschäftigte erheblich mehr zusätzliche Arbeit leisten, um einen Zuschlag zu erhalten.
Nach § 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte, sofern kein sachlicher Grund die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.
Das BAG hat am 5. Dezember 2024 im Verfahren 8 AZR 370/20 eine entsprechende Zuschlagsregelung beanstandet. Ohne sachliche Rechtfertigung muss die Grenze entsprechend dem Teilzeitumfang abgesenkt werden. Im damaligen Fall erhielt eine Pflegekraft mit 40 Prozent einer Vollzeitstelle eine zusätzliche Zeitgutschrift.
Entsteht der Zuschlag schon ab der ersten zusätzlichen Stunde?Nicht zwingend. Die persönliche Arbeitszeit und die Grenze, ab der Zuschläge entstehen, müssen nicht identisch sein. Das zeigt die BAG-Entscheidung vom 28. April 2026 – 5 AZR 96/25 – zum Einzelhandel in Thüringen.
Dort standen 38 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit einer Zuschlagsgrenze von 40 Stunden gegenüber. Das BAG verlangte eine anteilige Absenkung für Teilzeitkräfte. Bei der Klägerin mit 19,25 Wochenstunden blieb ein zusätzlicher Anteil von rund 1,01 Stunden zuschlagsfrei. Die Grenze lag damit bei rund 20,26 Wochenstunden.
Für dieses Modell lautet die Rechnung: 19,25 ÷ 38 × 40 = rund 20,26 Stunden. Erst die darüber hinausgehende Arbeitszeit kommt für den Zuschlag infrage. Ob diese Berechnung auf andere Arbeitsverhältnisse passt, hängt von der jeweiligen Regelung ab.
Weitere Rechenbeispiele zur anteiligen Zuschlagsgrenze für Teilzeitbeschäftigte erläutern das Thüringer Urteil. Es ist vom hier behandelten Brandenburger Verfahren zu unterscheiden.
Stundenlohn und Überstundenzuschlag getrennt prüfenDie Bezahlung einer zusätzlichen Arbeitsstunde ist etwas anderes als ein Zuschlag auf diese Vergütung. Ein Arbeitgeber kann die geleisteten Stunden bereits zum normalen Stundenlohn bezahlt haben. Trotzdem kann noch ein Zuschlag fehlen, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Je nach Regelung kommt statt einer Auszahlung auch eine zusätzliche Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto infrage. Eine solche Zeitgutschrift war Gegenstand des BAG-Verfahrens von 2024.
Welche Grundlagen für die Vergütung zusätzlicher Arbeit entscheidend sind, erläutert der Beitrag „Arbeitsrecht: Mehr Lohn für Überstunden – dann muss der Arbeitgeber zusätzlich zahlen“.
Beispiel: Acht zuschlagspflichtige Stunden bringen 32 Euro extraAngenommen, eine Teilzeitkraft verdient 16 Euro brutto pro Stunde. Für zuschlagspflichtige Mehrarbeit sieht die geltende Regelung einen Zuschlag von 25 Prozent vor. Acht zusätzliche Stunden erfüllen sämtliche Voraussetzungen dafür.
Eigene Beispielrechnung für acht zuschlagspflichtige Stunden Bestandteil Berechnung Betrag Grundvergütung für die zusätzlichen Stunden 8 × 16 Euro 128 Euro brutto Zuschlag pro Stunde 16 Euro × 25 Prozent 4 Euro brutto Zuschläge für acht Stunden 8 × 4 Euro 32 Euro brutto Gesamtvergütung für die acht Stunden 128 Euro + 32 Euro 160 Euro bruttoHat der Arbeitgeber die Grundvergütung bereits gezahlt, wären in diesem Beispiel noch 32 Euro brutto Zuschläge offen.
Die Beträge sind frei gewählt. Sie beschreiben keinen zugesprochenen Betrag aus dem aktuellen Verfahren. Auch der Zuschlag von 25 Prozent gilt nicht allgemein für alle Teilzeitbeschäftigten.
Welche zusätzlichen Arbeitsstunden zählen?Für einen Zahlungsanspruch reicht es grundsätzlich nicht, eigenständig länger am Arbeitsplatz zu bleiben. Die zusätzliche Arbeit muss dem Arbeitgeber zuzurechnen sein. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn er sie angeordnet, nachträglich gebilligt oder wissentlich geduldet hat. Auch zusätzliche Arbeit, die zur Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderlich war, kann berücksichtigt werden.
Wer Überstundenvergütung verlangt, muss grundsätzlich darlegen und im Streitfall beweisen, wann die Stunden geleistet wurden und weshalb sie dem Arbeitgeber zuzurechnen sind. Diese Anforderungen erläutert das BAG unter anderem im Urteil vom 10. April 2013 – 5 AZR 122/12, Randnummern 14 und 15.
Für die Prüfung sollten Beschäftigte insbesondere folgende Unterlagen zusammenstellen:
- Arbeitsvertrag und Tarifvertrag: Welche Arbeitszeit und welche Zuschläge sind geregelt?
- Dienstpläne und Arbeitszeitnachweise: Wann und wie lange wurde tatsächlich gearbeitet?
- Abrechnungen und Arbeitszeitkonto: Welche Stunden und Zuschläge wurden bereits berücksichtigt?
- Nachrichten zu zusätzlichen Einsätzen: Wer hat die Mehrarbeit angeordnet oder bestätigt?
Damit lässt sich gezielt prüfen, ob Arbeitsstunden fehlen, nur zum normalen Stundenlohn vergütet wurden oder bereits durch eine entsprechende Gutschrift berücksichtigt sind.
Nachzahlung verlangen: Ausschlussfristen beachtenMögliche Ansprüche sollten zeitnah geprüft werden. Tarifverträge und Arbeitsverträge können Ausschlussfristen enthalten. Werden Forderungen nicht innerhalb der maßgeblichen Frist und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht, können sie verfallen.
Das gilt grundsätzlich auch für Ansprüche, die aus einer unzulässigen Benachteiligung bei Überstundenzuschlägen entstehen. Das BAG hat sich damit im Verfahren 8 AZR 370/20 ausdrücklich befasst. Welche Frist im eigenen Arbeitsverhältnis gilt, muss anhand der jeweiligen Regelung geprüft werden.
Beschäftigte sollten den betroffenen Zeitraum und die zusätzlichen Stunden möglichst konkret benennen. Welche Rolle Nachweise, Vertragsklauseln und Fristen spielen, erklärt auch der Ratgeber „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“.
Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung können dabei unterstützen, die Zuschlagsregelung und mögliche Fristen einzuordnen.
Was Teilzeitbeschäftigte auf ihrer Abrechnung prüfen solltenEin genauer Blick lohnt sich besonders, wenn regelmäßig zusätzliche Schichten anfallen, Zuschläge aber stets mit dem Hinweis auf die noch nicht erreichte Vollzeitgrenze abgelehnt werden.
Der Schutz vor Benachteiligung gilt unabhängig davon, weshalb jemand in Teilzeit arbeitet. Auch wer seine Arbeitszeit zur Angehörigenpflege oder zur Entlastung vor dem Ruhestand reduziert hat, kann sich darauf berufen. Maßgeblich ist, ob die schlechtere Behandlung wegen der Teilzeit sachlich gerechtfertigt ist.
Für die eigene Abrechnung kommt es auf vier Fragen an: Welche Zuschlagsgrenze wurde angewendet? Berücksichtigt sie den Teilzeitumfang? Sind die zusätzlichen Stunden dokumentiert? Und wurden mögliche Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht?
Häufige Irrtümer über Überstundenzuschläge in Teilzeit„Teilzeitkräfte bekommen immer ab der ersten Mehrstunde einen Zuschlag.“
Nein. Es kommt auf die geltende Zuschlagsregelung an. Die Grenze kann auch nach einer anteiligen Absenkung oberhalb der vertraglichen Arbeitszeit liegen.
„Das BAG hat im August 2026 abschließend zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden.“
Nein. Im Verfahren 5 AZR 122/25 hat das BAG die Vorentscheidung teilweise aufgehoben und zurückverwiesen. Das veröffentlichte Sitzungsergebnis belegt keinen endgültigen Zahlungsanspruch.
„Bezahlte Mehrstunden bedeuten, dass nichts mehr offen ist.“
Nicht unbedingt. Zusätzlich zur Grundvergütung kann noch ein Zuschlag geschuldet sein.
Eine einheitliche Zuschlagsgrenze für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte kann unzulässig sein. Welche Zahlung daraus entsteht, hängt jedoch von der maßgeblichen Regelung, der Berechnung und möglichen Ausschlussfristen ab.
Im Brandenburger Verfahren hat das BAG eine erneute Verhandlung angeordnet. Die Gründe für die Aufhebung lassen sich dem veröffentlichten Sitzungsergebnis nicht entnehmen. Beschäftigte mit ähnlichen Fragen sollten die Prüfung ihrer eigenen Ansprüche deshalb nicht allein vom weiteren Verlauf dieses Verfahrens abhängig machen.
Häufige Fragen zu Teilzeit und Überstundenzuschlägen Habe ich Anspruch auf Zuschläge, sobald ich mehr als meine vertraglichen Stunden arbeite?Nicht automatisch. Maßgeblich sind die geltende Zuschlagsregelung, eine gegebenenfalls erforderliche anteilige Absenkung der Grenze und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen.
Was bedeutet „Anpassung nach oben“?Damit ist gemeint, dass die benachteiligte Gruppe die ihr zu Unrecht vorenthaltene Leistung erhält. Bei Überstundenzuschlägen kann dies bedeuten, dass Teilzeitkräfte Zuschläge ab einer entsprechend ihrem Arbeitszeitumfang abgesenkten Grenze beanspruchen können.
Muss ich meine Ansprüche schriftlich geltend machen?Das hängt von der anwendbaren Regelung ab. Frist und Form müssen geprüft werden. Eine nachweisbare Geltendmachung hilft, den rechtzeitigen Zugang beim Arbeitgeber zu belegen.
Kann eine Zeitgutschrift die Auszahlung ersetzen?Ja, wenn die maßgebliche Regelung dies vorsieht und ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Eine entsprechende Zeitgutschrift war Gegenstand des BAG-Verfahrens 8 AZR 370/20.
Gilt das Benachteiligungsverbot auch außerhalb des Einzelhandels?Ja. Der Schutz von Teilzeitbeschäftigten gilt branchenübergreifend. Ob ein Zuschlagsanspruch besteht, hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab, etwa einem Tarifvertrag oder einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung.
Rechtsstand geprüft am: 8. Oktober 2026. Zum Verfahren 5 AZR 122/25 wurde das veröffentlichte Sitzungsergebnis ausgewertet. Vollständige Entscheidungsgründe lagen der Ausarbeitung nicht zugrunde. Eigene Beispielrechnungen. Quellen- § 4 TzBfG: Verbot der Diskriminierung
- § 612 BGB: Vergütung
- BAG, 26. August 2026 – 5 AZR 122/25: Sitzungsergebnis
- LAG Berlin-Brandenburg, 16. Mai 2025 – 12 Sa 1016/24: teilweise aufgehobene Vorentscheidung
- BAG, 28. April 2026 – 5 AZR 96/25: anteilige Zuschlagsgrenze, insbesondere Randnummern 19, 53 und 69
- BAG, 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20: Überstundenzuschläge und Ausschlussfristen
- BAG, 10. April 2013 – 5 AZR 122/12: Veranlassung und Nachweis von Überstunden
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Dunkle Triade: Der hochneurotische Westen ist unrettbar
Wollte man der EU-Fotzokratie in Brüssel ein künstlerisches Denkmal setzen (was ich begrüßen würde) – es könnten die KI-erstellten Vorlagen sein, die im Beitragsbild oben zu sehen sind; eine wahrlich schöner als die andere. Es handelt sich dabei um die passende satirische Antwort auf die – auf Initiative eines dänischen Linken-Abgeordneten hin von einem vorgeblichen […]
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Witwenrente zurückbekommen: Eine Trennung allein reicht nicht
Mit einer zweiten Hochzeit endet die bisherige Witwenrente. Doch dieser Verlust muss nicht endgültig sein: Wird die neue Ehe rechtskräftig geschieden, kann die Hinterbliebenenrente aus der ersten Ehe wieder gezahlt werden.
Dafür müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Wer zu lange wartet, riskiert verlorene Monatszahlungen.
Die Deutsche Rentenversicherung erinnert in ihrer Mitteilung vom 2. September 2026 an diese Möglichkeit. Es handelt sich um bestehendes Recht. Entscheidend sind das rechtliche Ende der späteren Ehe, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen und mögliche Anrechnungen.
Heike glaubt, ihre Witwenrente sei verlorenFiktives Beispiel: Heike ist 58 Jahre alt und lebt in Alsfeld bei Fulda. Ihr erster Ehemann Julius kam bei einem Autounfall ums Leben. Danach erhielt sie Witwenrente.
Einige Jahre später heiratete sie Boris, heute 54 Jahre alt. Mit dieser Hochzeit endete die laufende Zahlung aus Julius’ Rentenversicherung.
Nun lässt sich Heike von Boris scheiden. Sie geht davon aus, dass sie die frühere Witwenrente durch ihre Wiederheirat für immer verloren hat. Tatsächlich kann sie jedoch nach der rechtskräftigen Scheidung erneut einen Anspruch aus Julius’ Versicherung haben.
Das Gesetz bezeichnet diese Leistung als Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Heike muss deshalb weder auf den Tod von Boris noch auf ihr eigenes Rentenalter warten. Die Voraussetzungen für die Witwenrente bleiben allerdings bestehen.
Eine Trennung reicht für die Rückkehr nicht aus§ 46 Absatz 3 SGB VI ermöglicht eine kleine oder große Witwen- beziehungsweise Witwerrente nach dem vorletzten Ehepartner, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Eine rechtskräftige Scheidung kann diesen Zugang ebenso eröffnen wie der Tod des späteren Ehepartners.
Für Heike bedeutet das: Getrennte Wohnungen, das Trennungsjahr oder ein eingereichter Scheidungsantrag genügen nicht. Solange ihre Ehe mit Boris rechtlich fortbesteht, kann sie die Rente nach Julius nicht allein wegen der Trennung zurückbekommen.
Auch sonst unterscheiden sich die rentenrechtlichen Folgen von Trennung und rechtskräftiger Scheidung erheblich.
Eine neue Beziehung ohne Heirat beendet eine Witwenrente dagegen grundsätzlich nicht. Entscheidend ist deshalb, ob Sie mit einem neuen Partner zusammenleben oder erneut heiraten.
Mit 58 Jahren erfüllt Heike die AltersvoraussetzungHeike erfüllt mit 58 Jahren die Altersvoraussetzung für die große Witwenrente. Diese kann grundsätzlich auch wegen Erwerbsminderung oder wegen der Erziehung eines entsprechend berücksichtigungsfähigen Kindes zustehen.
Die Rentenversicherung prüft, welche Voraussetzungen beim erneuten Anspruch vorliegen.
Eine nach neuem Recht zeitlich begrenzte kleine Witwenrente beginnt nach der Scheidung hingegen nicht einfach für weitere volle zwei Jahre. Ihr Bezugszeitraum knüpft an den Tod des versicherten Ehepartners an. Wer inzwischen die Voraussetzungen der großen Witwenrente erfüllt, sollte deren Bewilligung ausdrücklich prüfen lassen.
Ab welchem Monat kann Heike wieder Geld erhalten?Angenommen, Heikes Scheidung von Boris wird am 18. September 2026 rechtskräftig. Sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann die Witwenrente nach Julius ab Oktober 2026 wieder geleistet werden. Maßgeblich ist die Rechtskraft der Scheidung, nicht der Tag des Auszugs oder der Beginn des Verfahrens.
Die frühere Bewilligung setzt die Überweisungen nicht automatisch wieder in Gang. Heike muss die erneute Zahlung beantragen. Sie sollte ausdrücklich erklären, dass sie nach dem Ende ihrer zweiten Ehe wieder Witwenrente aus der Versicherung von Julius beansprucht.
Zwölfmonatsfrist: Ein später Antrag kann Nachzahlungen kostenDie DRV empfiehlt einen neuen Antrag innerhalb von zwölf Kalendermonaten. Rechtlich wichtig ist die Begrenzung in § 99 Absatz 2 SGB VI: Eine Hinterbliebenenrente wird höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung nachgezahlt.
Damit ist die Zwölfmonatsfrist nach dem Ende der zweiten Ehe keine Regel, nach der anschließend jeder Anspruch erlischt. Ein später Antrag kann weiterhin laufende Leistungen ermöglichen. Weiter zurückliegende Monate gehen jedoch grundsätzlich verloren.
Stellt Heike ihren Antrag erst im Dezember 2027, reicht die reguläre Nachzahlung längstens bis Dezember 2026 zurück. Die möglichen Rentenmonate Oktober und November 2026 wären dann nicht mehr erfasst.
Deshalb sollte sie den Antrag unmittelbar nach der rechtskräftigen Scheidung stellen und sich den Eingang bestätigen lassen.
Unterhalt von Boris kann die Witwenrente mindernDer frühere Rentenbetrag steht Heike nicht unbedingt ungekürzt zu. Nach § 90 Absatz 1 SGB VI werden bestimmte Ansprüche aus der letzten Ehe auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehepartner angerechnet.
Dazu gehören Unterhalts-, Renten- und Versorgungsansprüche für denselben Zeitraum.
Hat Heike nach der Scheidung Anspruch auf nachehelichen Unterhalt von Boris, muss sie diesen angeben. Die Rentenversicherung prüft die Anrechnung gesondert. Die gewöhnliche Freibetragsregel für eigenes Erwerbseinkommen lässt sich nicht einfach auf diesen Unterhaltsanspruch übertragen.
Dabei zählt nicht ausschließlich, ob tatsächlich Geld auf Heikes Konto eingeht. Ein bestehender Unterhaltsanspruch kann relevant sein. Lässt er sich nachweislich nicht durchsetzen, ist das gesondert zu berücksichtigen.
Legen Sie deshalb Unterhaltsvereinbarungen, gerichtliche Entscheidungen und gegebenenfalls Nachweise über erfolglose Vollstreckungsversuche vor.
Auch ein Unterhaltsverzicht verlangt eine genaue Prüfung. Ein im Scheidungsverfahren aus verständigem Grund vereinbarter Verzicht führt nach den rechtlichen Anweisungen der DRV grundsätzlich nicht zur Anrechnung fiktiven Unterhalts.
Anders kann es aussehen, wenn ausschließlich wegen der erwarteten Witwenrente auf Unterhalt verzichtet wurde.
Eigenes Einkommen wird zusätzlich geprüftVon Ansprüchen aus der zweiten Ehe zu unterscheiden ist Heikes eigenes Einkommen. Arbeitsentgelt oder eine eigene gesetzliche Rente können nach § 97 SGB VI die Hinterbliebenenrente mindern. Dabei berücksichtigt die Rentenversicherung einen Freibetrag und rechnet grundsätzlich 40 Prozent des darüberliegenden anrechenbaren Einkommens an.
Das maßgebliche Einkommen entspricht nicht zwingend dem Nettobetrag auf Ihrer Gehaltsabrechnung. Die Rentenversicherung arbeitet mit gesetzlichen Berechnungsregeln und pauschalen Abzügen.
Wie diese Einkommensanrechnung bei der Witwenrente funktioniert, sollten Sie deshalb anhand Ihres Bescheids prüfen.
Bezieht Heike später eine eigene Altersrente, kann auch diese die Auszahlung verändern. Eine eigene Altersrente neben der Witwenrente bleibt nicht generell anrechnungsfrei. Bei entsprechend hohem Einkommen kann der Zahlbetrag der Hinterbliebenenrente sogar auf null sinken.
Eine frühere Abfindung verhindert den Anspruch nichtBei der ersten Wiederheirat können Hinterbliebene eine Rentenabfindung erhalten. Für eine große Witwenrente beträgt sie grundsätzlich das 24-Fache des maßgeblichen durchschnittlichen Monatsbetrags.
Einzelheiten erläutert der Beitrag zur Rentenabfindung bei Wiederheirat.
Hat Heike bei der Hochzeit mit Boris eine solche Abfindung erhalten, schließt das die erneute Witwenrente nicht aus. Endet die zweite Ehe jedoch innerhalb des von der Abfindung erfassten Zeitraums, kann die Rentenversicherung einen Teil der Abfindung mit der wieder zustehenden Rente verrechnen. § 90 Absatz 2 SGB VI sieht dafür angemessene Teilbeträge vor.
War Heike dagegen mehrere Jahre mit Boris verheiratet, ist der reguläre Abfindungszeitraum bereits abgelaufen. Allein die frühere Abfindung begründet dann keinen solchen Einbehalt.
Bei der kleinen Witwenrente gelten Besonderheiten wegen der verkürzten Abfindung.
Diese Unterlagen braucht die RentenversicherungHalten Sie den früheren Witwenrentenbescheid und die Versicherungsnummer des verstorbenen Ehepartners bereit. Hinzu kommen der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftnachweis, Angaben zum eigenen Einkommen und Unterlagen über Unterhalts- oder Versorgungsansprüche aus der späteren Ehe.
Wenn Sie eine Rentenabfindung erhalten haben, gehört auch dieser Bescheid dazu.
Die DRV bietet für diese Fallgestaltung die Anlage R0620 zum Antrag auf Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten an. Lassen Sie sich bei der Antragstellung helfen, wenn unklar ist, welche ergänzenden Formulare und Nachweise in Ihrem Fall erforderlich sind.
Eine bloße Mitteilung über die Scheidung sollte einen ausdrücklich gestellten Rentenantrag nicht ersetzen.
Melden Sie außerdem spätere relevante Änderungen Ihres Einkommens. Prüfen Sie im neuen Bescheid den Rentenbeginn, die angesetzten Ansprüche aus der zweiten Ehe und einen möglichen Abfindungseinbehalt.
Erhalten Sie ergänzende existenzsichernde Leistungen, müssen Sie auch der zuständigen Behörde die erneute Rentenzahlung mitteilen. Die Witwenrente kann bei Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen als Einkommen zählen. Die zusätzliche Rentenzahlung erhöht deshalb nicht zwangsläufig im gleichen Umfang das insgesamt verfügbare Geld.
FAQ: Witwenrente nach der zweiten Ehe Muss mein geschiedener zweiter Ehepartner gestorben sein?Nein. Die rechtskräftige Scheidung kann genügen. Es geht um die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des bereits verstorbenen früheren Ehepartners.
Ist nach zwölf Monaten alles verloren?Nein. Die Frist begrenzt die rückwirkende Zahlung. Auch später sollten Sie den Antrag stellen, damit laufende Ansprüche geprüft werden und weitere Monate nicht verloren gehen.
Bekomme ich wieder genau meinen früheren Rentenbetrag?Nicht unbedingt. Die Rentenversicherung prüft die aktuelle Anspruchslage, eigenes Einkommen, Ansprüche aus der letzten Ehe und gegebenenfalls die Verrechnung einer früheren Abfindung.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 90 SGB VI.
Deutsche Rentenversicherung: Hilfe zu den Formularen, Anlage R0620.
Deutsche Rentenversicherung: Renten für Hinterbliebene.
Deutsche Rentenversicherung: Witwenrente fortsetzen bei neuer Eheschließung, Mitteilung vom 2. September 2026.
Gesetze im Internet: § 46 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente.
Gesetze im Internet: § 90 SGB VI – Ansprüche nach dem vorletzten Ehegatten und Anrechnungen.
Gesetze im Internet: § 97 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.
Gesetze im Internet: § 99 SGB VI – Beginn der Rentenzahlung.
Gesetze im Internet: § 107 SGB VI – Rentenabfindung.
Der Beitrag Witwenrente zurückbekommen: Eine Trennung allein reicht nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
"Gefährlicher Kontrollzirkus": So breit ist die Kritik an Alterskontrollen im EU Kids Act
Im Namen des Jugendschutzes plant die EU-Kommission flächendeckende Alterskontrollen im Netz. Zahlreiche Organisationen warnen eindringlich vor den Gefahren: Vom Kinderschutzbund über Elternverbände bis hin zum Chaos Computer Club. Die Übersicht.
Der EU Kids Act bereitet Kritiker*innen Kopfzerbrechen (Symbolbild). – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO/Westend61Der EU-Kommission schwebt ein weitgehend kindersicheres Internet vor. Soziale Medien und Videoplattformen, Chatbots, Apps und Spiele sollen künftig nur in einer kindgerechten Version offen zugänglich sein. Selbst kleinste betroffene Anbieter müssten Nutzer*innen in der Folge wie Minderjährige behandeln – bis sie das Gegenteil beweisen.
Als riskant für Minderjährige kann ein Angebot bereits gelten, wenn man dort etwa von Fremden direkt kontaktiert werden kann. Die Schwellen können also niedrig sein. Das und mehr geht aus dem EU Kids Act hervor, den die Kommission Mitte September vorgelegt hat. Als Nächstes müssen EU-Parlament und Ministerrat darüber verhandeln.
Eine zentrale Säule des Vorhabens sind strenge Alterskontrollen, die zum Beispiel auf Ausweisdaten basieren („age verification“) oder auf alternativen Methoden wie biometrischen Gesichtsscans („age estimation“). Der Knackpunkt: Diese Kontrollen würden alle betreffen, auch Erwachsene. Keine Rede ist mehr von milderen Mitteln wie Jugendschutz-Software, die Erziehungsberechtigte nach eigenem Ermessen gezielt auf den Geräten ihrer Kinder installieren.
Für die Kontrollen soll in der EU eine umfassende Infrastruktur entstehen. Dabei geht es nicht nur um Altersnachweise für alle. Es geht auch um Sorgeberechtigungs-Nachweise. So einen Nachweis bräuchten Eltern nämlich, wenn sie etwa für ihr Kind ein eingeschränktes TikTok-Konto einrichten wollen. Solche eingeschränkten Social-Media-Accounts sind für junge Menschen von 13 bis 15 Jahren vorgesehen.
Die Pläne der EU-Kommission stoßen teils auf heftigen Widerstand: Bei Schüler*innen, Eltern und Lehrer*innen, bei Fachleuten für EU-Recht, Datenschutz und IT-Sicherheit. Manche Organisationen haben ihre Positionen selbst veröffentlicht, andere haben sich auf Anfrage von netzpolitik.org geäußert.
Hier kommt, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, eine Übersicht wichtiger Stimmen und Argumente rund um die geplanten Alterskontrollen.
- Kinderschutzbund: „Entscheidende technische Fragen nicht gelöst“
- Kinderhilfswerk: Ausschluss „verkennt Rechte und Bedarfe von Kindern“
- Deutscher Bundesjugendring: Mildere Mittel nicht berücksichtigt
- Bundesschülerkonferenz: Schüler*innen und Jugendliche einbeziehen
- Save the Children: „Weltweit Maßstäbe setzen“
- Deutscher Lehrerverband: Teilhabe nicht auf Geburtstag verschieben
- Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur: Eltern werden „von Begleiter*innen zu Kontrollinstanzen“
- Bundeselternnetzwerk: Sorge vor Zweckentfremdung der Kontrollen
- Arbeiterwohlfahrt (AWO): Warnung vor „Kontrollinfrastruktur für digitale Teilhabe“
- Landeselternkonferenz NRW: „Unverhältnismäßige“ Nachweise
- Bayerischer Elternverband: Kontrollen betreffen „faktisch alle“
- Stiftung Datenschutz: Kinderschutz über Einstellungen am Gerät
- Kommission für Jugendmedienschutz: Anbieter sollen Alter „verlässlich“ berücksichtigen
- Hans-Bredow-Institut: Warnung vor „Missbrauchsrisiko“
- Chaos Computer Club: „Gefahr für anonyme Internetnutzung“
- Superrr: Keine Erleichterung für Eltern
- European Digital Rights (EDRi): EU-Kommission will „Zwei-Klassen-Internet“ schaffen
- Stop Killing The Internet: „Angriff auf das freie Internet“
- Electronic Frontier Foundation: Kids Act wird „Privatsphäre aller beeinträchtigen“
👥 Wer ist das? Der 1953 gegründete Kinderschutzbund setzt sich „für die Rechte aller Kinder und Jugendlichen in Deutschland“ ein.
🧭 Was ist die Position? „Wir haben die Sorge, dass der EU Kids Act mehr verspricht, als er halten kann“, schreibt Elena Frense, Referentin für Medien und Digitales beim Kinderschutzbund, auf Anfrage von netzpolitik.org. Zwar seien die Anforderungen an sicheres Design der Plattformen ein wichtiger Grundstein. „Die geplanten Zugangsbeschränkungen für Jugendliche sehen wir allerdings kritisch.“ Denn die entscheidenden technischen Fragen seien bislang nicht gelöst.
Es gebe „derzeit kein Verfahren, das alle von der EU genannten und berechtigten Anforderungen an diese Altersfeststellungssysteme erfüllt, das heißt zugleich zuverlässig, datensparsam, sicher und diskriminierungsfrei funktioniert“, so Frense.
Weiter kritisiert sie den Plan, dass nur Erziehungsberechtigte eingeschränkte Accounts für ihre unter 15-jährigen Kinder einrichten können sollen. „Gerade für Jugendliche, die zu Hause wenig Unterstützung erfahren, in belasteten Familien leben oder online wichtige soziale Kontakte und Beratung finden, können digitale Räume besonders wichtig sein. Ihr Zugang darf nicht allein von der Zustimmung und den Möglichkeiten ihrer Eltern abhängen.“
Kinderhilfswerk: Ausschluss „verkennt Rechte und Bedarfe von Kindern“👥 Wer ist das? Das Deutsche Kinderhilfswerk ist ein 1972 gegründeter Verein, der sich für eine kinderfreundliche Gesellschaft engagiert.
🧭 Was ist die Position? „Richtig eingesetzt“ könnten Alterskontrollen dazu beitragen, dass Familien und Kinder sichere Angebote wahrnehmen könnten, schreibt Geschäftsführer Kai Hanke auf Anfrage. Aber: „Ein Politikansatz, der Altersfeststellung lediglich als Ausschlussmechanismus ermöglicht und keine altersgerechten Alternativangebote für junge Menschen vorsieht, verkennt die Rechte und Bedarfe von Kindern.“
Jungen Menschen müssten „altersgerechte digitale Räume zur Verfügung stehen“, betont Hanke. Es brauche eine „systematische wissenschaftliche Evaluation“, ob die im Kids Act geplanten Ausnahmen ausreichen. Diese Ausnahmen sehen etwa vor, dass junge Menschen weiterhin ohne Altersschranke Zugang zu Enzyklopädien oder Bildungsangeboten haben können; hinzu kommen die von Eltern kontrollierten Accounts.
Deutscher Bundesjugendring: Mildere Mittel nicht berücksichtigt👥 Wer ist das? Der Deutsche Bundesjugendring vertritt deutsche Jugendverbände und Landesjugendringe.
🧭 Was ist die Position? „Schutz darf nicht mit Ausschluss verwechselt werden“, kritisiert der Bundesjugendring in einem öffentlichen Statement. Der Kids Act stelle den Ausschluss junger Menschen in den Fokus und berücksichtige „mildere, risikobasierte Mittel“ nicht.
Weiter kritisiert der Verein, dass der Kids Act nur junge Menschen schützen soll, etwa vor aufmerksamkeitsbindenden Geschäftsmodellen. „Der Anspruch eines nutzer*innenfreundlichen Designs von digitalen Diensten muss über den Schutz von Minderjährigen hinausgehen.“
Bundesschülerkonferenz: Schüler*innen und Jugendliche einbeziehen👥 Wer ist das? Die Bundesschülerkonferenz engagiert sich für Bildungspolitik und Mitbestimmung von Schüler*innen in Deutschland.
🧭 Was ist die Position? „Kinder und Jugendliche müssen im Internet besser geschützt werden“, schreibt Pressesprecherin Isabelle Seltenreich auf Anfrage. Zugleich sehe die Bundesschülerkonferenz „pauschale Verbote von Smartphones oder Social Media kritisch“. Denn „nur etwas zu verbieten, bedeutet nicht automatisch, dass Jugendliche auch lernen, sicher damit umzugehen.“
Weiter pocht Seltenreich auf mehr Beteiligung junger Menschen. „Wir wünschen uns einen dauerhaften Austausch mit Schüler*innen und Jugendlichen, bevor solche Maßnahmen beschlossen werden.“
Save the Children: „Weltweit Maßstäbe setzen“👥 Wer ist das? Save The Children wurde 1919 gegründet und bezeichnet sich als weltgrößte unabhängige Organisation für Kinderrechte.
🧭 Was ist die Position? Die Organisation spricht sich für Altersschranken aus, „die durch eine zuverlässige, datenschutzkonforme Altersüberprüfung gestützt werden“ und stellt sich damit hinter die Pläne des Kids Act. Die EU habe „die einmalige Gelegenheit, weltweit Maßstäbe für die Verankerung der Kinderrechte in der digitalen Welt zu setzen“, heißt es in dem Statement auf Englisch.
Ende vergangenen Jahres hatte sich die Organisation in einem Positionspapier noch kritischer geäußert. Dort hieß es, aus dem Englischen übersetzt: „Wir sind besorgt, dass Gesetze, die sich ausschließlich auf altersbezogene Beschränkungen stützen, unbeabsichtigte Schäden und ein falsches Sicherheitsgefühl hervorrufen sowie die Rechte und Chancen von Kindern einschränken könnten.“
Deutscher Lehrerverband: Teilhabe nicht auf Geburtstag verschieben👥 Wer ist das? Der Deutsche Lehrerverband ist eine der größten Organisationen von Lehrer*innen in Deutschland.
🧭 Was ist die Position? „Medienkompetenz entsteht nicht durch Aussperren, sondern durch Begleitung, Übung und kritische Auseinandersetzung“, schreibt Stefan Düll, Präsident des Deutschen Lehrerverbands, auf Anfrage von netzpolitik.org.
Reine Zugangsbeschränkungen sieht er kritisch. „Digitale Teilhabe gehört heute zur Lebensrealität junger Menschen und kann nicht einfach auf einen bestimmten Geburtstag verschoben werden.“ Stattdessen empfiehlt Düll Pflichten für Plattformanbieter, die Nutzer*innen „aller Altersgruppen“ zugutekämen.
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Die Hütte brennt! Wir gehen rein.
Wir treten der Faschisierung entgegen. Wir kämpfen für eine freie, offene und solidarische Gesellschaft. Wir verteidigen die Grundrechte für alle. Das geht nur mit deiner Unterstützung.
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GMK: Eltern werden „von Begleiter*innen zu Kontrollinstanzen“👥 Wer ist das? Die Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK) engagiert sich seit 1984 für Medienpädagogik und Medienkompetenz.
🧭 Was ist die Position? „Der EU KIDS Act setzt bei den Plattformen richtig an, verliert sich aber in Alterskontrollen und Ausschlussverfahren“, kommentiert der Verein auf Anfrage. „Die GMK lehnt eine flächendeckende, verpflichtende Altersfeststellung als allgemeine Zugangsvoraussetzung für soziale Medien ab.“
Bei Angeboten „mit erheblichem Gefährdungspotenzial“ könnten Alterskontrollen zwar ein Baustein sein. „Als Eingangstor zu digitaler Kommunikation verfehlen sie jedoch ihr Ziel und schaffen neue Probleme. Ihr Alter nachweisen müssen dann nicht nur Kinder, sondern alle Nutzer*innen.“
Weiter kritisiert die GMK, dass 13- bis 15-Jährige nur von Erziehungsberechtigten verwaltete Social-Media-Accounts bekommen sollen. „Es macht Eltern von Begleiter*innen zu Kontrollinstanzen. Und es trifft gerade jene Kinder, die zu Hause wenig Unterstützung erfahren und Kontakte nach außen am dringendsten brauchen. Für sie kann eine elterliche Kontaktfreigabe bedeuten, dass genau diese Kontakte nicht zustande kommen.“
Bundeselternnetzwerk: Sorge vor Zweckentfremdung der Kontrollen👥 Wer ist das? Der Verein „Bundeselternnetzwerk der Migrantenorganisationen für Bildung & Teilhabe“ (bbt) versteht sich als Stimme migrantischer Eltern und Familien in Deutschland.
🧭 Was ist die Position? „Die im EU Kids Act vorgesehenen weitreichenden Alterskontrollen sehen wir kritisch“, schreibt bbt-Geschäftsführerin Anja Treichel auf Anfrage. „Wer keinen geeigneten Ausweis, kein passendes Gerät oder keine Unterstützung beim Nachweis hat, darf dadurch nicht ausgeschlossen werden.“
Gerade bei Familien mit Erfahrungen staatlicher Überwachung könnten Ausweis- oder Gesichtskontrollen „erhebliche Vertrauensbedenken auslösen“, wie Treichel erklärt. „Eine Infrastruktur zur Altersprüfung darf nicht für Identifizierung und Überwachung zweckentfremdet werden.“
Für viele Kinder aus migrantischen Familien seien digitale Räume auch soziale Infrastruktur. „Hier pflegen sie grenzüberschreitende Beziehungen, ihre Sprachen und Zugehörigkeit“, schreibt Treichel. Kritisch sieht sie die geplante Rolle von Eltern, um etwa Zugänge freizuschalten. Das setze „Zeit, Sprachkenntnisse und technische Möglichkeiten“ voraus. „Digitale Teilhabe darf nicht von den Ressourcen des Elternhauses abhängen.“
AWO: Warnung vor „Kontrollinfrastruktur für digitale Teilhabe“👥 Wer ist das? Die Arbeiterwohlfahrt (AWO) engagiert sich für eine sozial gerechtere Gesellschaft.
🧭 Was ist die Position? Altersnachweise müssen „datensparsam und verhältnismäßig ausgestaltet sein und dürfen nicht zu einer allgemeinen Kontrollinfrastruktur für digitale Teilhabe führen“, schreibt eine Pressesprecherin der AWO auf Anfrage. Junge Menschen hätten ein Recht auf Information, Kommunikation und digitale Teilhabe. „Dieses Recht darf nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden.“
Schutz junger Menschen dürfe „nicht allein über Altersgrenzen und Zugangskontrollen organisiert werden“, heißt es weiter. Zum Beispiel müssten Anbieter suchtfördernde Designs begrenzen, was der Kids Act bereits verfolge. Es brauche zudem mehr Medienbildung und Medienkompetenz in Schulen, der Jugendhilfe und Familien. „Dies setzt eine auskömmliche Finanzierung der Angebote der Jugendhilfe voraus.“
LEK NRW: „Unverhältnismäßige“ Nachweise👥 Wer ist das? Die Landeselternkonferenz Nordrhein-Westfalen (LEK NRW) vertritt die Eltern aus Deutschlands bevölkerungsreichstem Bundesland.
🧭 Was ist die Position? Alterskontrollen können ein „Baustein“ sein, „dürfen aber nicht zur Voraussetzung für immer größere Teile des Internets werden“, mahnt Hinrich Pich von der Landeselternkonferenz NRW auf Anfrage von netzpolitik.org. „Der Schutz von Kindern darf nicht mit unverhältnismäßigen Alters- oder Identitätsnachweisen erkauft werden, die die Privatsphäre aller Nutzerinnen und Nutzer beeinträchtigen.“
Zwar könne ein Social-Media-Verbot unterhalb einer festen Altersgrenze „ein wichtiges Signal für einen stärkeren Jugendschutz sein“, so Pich. Ein pauschales Verbot sei jedoch nur sinnvoll, wenn es Teil eines umfassenden Schutzkonzepts sei. Dazu gehöre unter anderem ein verbindliches Schulfach „Kompetenz im Netz“.
Die von Eltern kontrollierten Social-Media-Konten für unter 15-Jährige würden zudem zusätzliche Ungerechtigkeiten schaffen, warnt Pich. „Kinder und Jugendliche würden danach unterschieden, ob ihre Eltern bereit und technisch in der Lage sind, ein solches Konto einzurichten.“
BEV: Kontrollen betreffen „faktisch alle“👥 Wer ist das? Der Bayerische Elternverband (BEV) vertritt die Eltern aus Bayern, dem nach Einwohner*innen zweitgrößten deutschen Bundesland.
🧭 Was ist die Position? Der Verband sieht die im Kids Act geplanten Alterskontrollen kritisch. „Sie betreffen faktisch alle Nutzerinnen und Nutzer, erzeugen zusätzliche sensible Daten bei Plattformen und Behörden und können – wie internationale Erfahrungen zeigen – umgangen werden“, warnt Vorstandsmitglied Gundolf Kiefer.
Die technische Umsetzung sei zudem noch unklar. Alterskontrollen „mit Biometrie und/oder einer Ausweis-App sind aus Datenschutzsicht problematisch“, gibt Kiefer zu bedenken. „Wenn überhaupt“ dürften Alterskontrollen „nur gezielt für
Plattformen mit schädlichen Eigenschaften“ gelten. Als Beispiel nennt er verdeckte Profilbildung oder suchtfördernde Algorithmen.
Als echtes Problem bezeichnet Kiefer die Geschäftsmodelle der Plattformen. Das werde nicht gelöst. „Statt Verboten braucht es gezielte Regulierung schädlicher Plattformen und vor allem Stärkung von Medienbildung und Befähigung.“ Schulen sollten zu Orten echter Alternativen werden, „etwa mit offenen, dezentralen Plattformen wie Mastodon oder Matrix/Element.“
Stiftung Datenschutz: Kinderschutz über Einstellungen am Gerät👥 Wer ist das? Die im Jahr 2013 von der Bundesregierung gegründete Stiftung Datenschutz versteht sich als unabhängige Einrichtung. Sie will Datenschutz an den Schnittstellen von unter anderem Politik, Wirtschaft und Gesellschaft fördern.
🧭 Was ist die Position? „Ein grundrechtssensibler Schutz von Kindern wird am besten über Einstellungen auf den Geräten selbst und nicht über Nachweise erreicht“, schreibt Interimsvorständin und wissenschaftliche Leiterin Kirsten Bock auf Mastodon. Damit lehnt sie die geplanten Alterskontrollen ab.
Jugendschutz auf Ebene von Geräte-Einstellungen „schafft weniger Bürokratie, respektiert den Erziehungsauftrag der Eltern und schützt die Gesellschaft vor Zugangsbeschränkungen“, schreibt sie weiter.
KJM: Anbieter sollen Alter „verlässlich“ berücksichtigen👥 Wer ist das? Die Landesmedienanstalten sind öffentlich-rechtliche Aufsichtsbehörden für unter anderem „Telemedien“, also zahlreiche Online-Angebote. Ihr länderübergreifendes Organ ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).
🧭 Was ist die Position? Die deutsche Medienaufsicht befürwortet strenge Alterskontrollen. „Altersdifferenzierte Zugänge können nur funktionieren, wenn Anbieter das Alter ihrer Nutzerinnen und Nutzer verlässlich berücksichtigen und wirksame Schutzmaßnahmen umsetzen“, schreibt KJM-Vorsitzende Eva-Maria Sommer. „Dazu gehören insbesondere geeignete Altersverifikations- und Alterseinschätzungssysteme.“
Bei der Umsetzung solle die EU „bewährte Aufsichtssysteme“ einbeziehen, heißt es im Statement der Medienanstalten weiter. Damit meinen die Aufsichtsbehörden offenbar sich selbst: Sie versuchen seit Jahren, strenge Alterskontrollen bei Pornoseiten durchzusetzen.
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Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich aus den Spenden unserer Leser:innen.
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HBI: Warnung vor „Missbrauchsrisiko“👥 Wer ist das? Das HBI (Leibniz-Institut für Medienforschung, Hans-Bredow-Institut) ist eine gemeinnützige Stiftung, finanziert von Bund, Ländern und der Stadt Hamburg.
🧭 Was ist die Position? Mit dem EU Kids Act werde der Altersnachweis „für uns alle zur Bedingung dafür, das Internet so zu nutzen, wie wir es bisher kennen“, warnt Jurist Stephan Dreyer in einer öffentlichen Analyse. Er ist Co-Leiter der HBI-Forschungsgruppe „Aufwachsen in digitalen Medienumgebungen“. Betroffene Anbieter müssten „jede Person wie einen Minderjährigen behandeln, solange das Gegenteil nicht erwiesen ist“.
Durch die Kontrollen sei „die unbeobachtete Kommunikation gefährdet“, so Dreyer weiter. Je nach Methode müssten auch personenbezogene Daten übertragen werden. Das berühre die Grundrechte auf Datenschutz und Privatheit. „Auch sind die Informations- und Meinungsfreiheit im Kern betroffen, wenn wir alle diese Rechte nur noch unter der Bedingung einer vorherigen Altersüberprüfung ausüben können.“
Zwar stelle der Entwurf hohe Anforderungen, um die Eingriffstiefe der Alterskontrollen zu begrenzen. „Das Problem dabei ist, dass sie nach dem Stand der Technik in dieser Form nicht erfüllbar sind“, schreibt Dreyer. Der Jurist warnt vor dem Missbrauchsrisiko der entstehenden Infrastruktur. Es sei „zweifelhaft“, dass Jugendschutz den „Aufbau von Altersprüfungshürden für weite Teile des meistfrequentierten Netzes rechtfertigt“.
Der Pudding wird uns auf die Füße fallen
Chaos Computer Club: „Gefahr für anonyme Internetnutzung“👥 Wer ist das? Der Chaos Computer Club (CCC) ist die größte Hacker*innenvereinigung Europas und versteht sich als „Vermittler im Spannungsfeld technischer und sozialer Entwicklungen“.
🧭 Was ist die Position? Der CCC warnt vor einem „aufgeblähten und gefährlichen Kontrollzirkus“ durch den EU Kids Act. „De facto hätten Kinder und Jugendliche unter 18 praktisch keine Möglichkeit zu digitaler Teilhabe mehr“, heißt es in einem öffentlichen Statement. „Das beträfe außerdem auch alle Personen, die ihr Alter nicht nachweisen können.“
In der Infrastruktur hinter Alterskontrollen sieht der CCC „eine Gefahr für anonyme und pseudonyme Internetnutzung, die als solche eine unabdingbare Voraussetzung für die Wahrnehmung wesentlicher Grundrechte ist.“ Da der Kids Act keine Ausnahmen für kleine Anbieter vorsieht, komme auf alternative Plattformen und Marktplätze „erhebliche Mehrarbeit“ zu.
Schutzwerkzeuge müssten nicht zwangsläufig zu Überwachungsinstrumenten werden, erinnert der CCC. Er verweist auf lokale Jugendschutz-Mechanismen, die keine Kontrollen für alle erfordern. „Sie sollten transparent für das Kind und gemeinsam mit der Familie auf freiwilliger Basis einsetzbar sein.“
Superrr: Keine Erleichterung für Eltern👥 Wer ist das? Superrr ist eine gemeinnützige Organisation, die sich für feministische Digital- und Technologiepolitik einsetzt.
🧭 Was ist die Position? „Harte Altersschranken werden Kindern nicht gerecht“, schreibt Superrr-Mitgründerin Elisa Lindinger auf Anfrage. Kinder seien eine „diverse Gruppe mit sehr unterschiedlichen Bedürfnissen“. Alterskontrollen würden Kinder ausschließen, ohne ihnen Alternativen anzubieten. „Sie sind außerdem eine Hürde für Erwachsene, die sich nicht ausweisen können, weil ihnen Dokumente oder moderne Endgeräte fehlen.“
Der Kids Act mache auch Eltern das Leben nicht einfacher. „Sie müssen ein komplexes technisches Gefüge navigieren, um sich und ihre Kinder auszuweisen und zu belegen, dass sie sorgeberechtigt sind.“
Lindingers Fazit: „Die Politik schafft lieber eine weitreichende Kontrollinfrastruktur für alle, statt Plattformen konsequent zu regulieren und Eltern dabei zu unterstützen, gemeinsam mit ihren Kindern Regeln auszuhandeln.“
EDRi: EU-Kommission will „Zwei-Klassen-Internet“ schaffen👥 Wer ist das? European Digital Rights (EDRi) ist ein Netzwerk von mehr als 50 Organisationen aus ganz Europa, die sich für digitale Grund- und Freiheitsrechte stark machen.
🧭 Was ist die Position? Die geplanten Alterskontrollen würden „den offenen Charakter des Internets fundamental verändern“, warnt die Organisation in einem englischsprachigen Statement. Die EU-Kommission würde ein „Zwei-Klassen-Internet“ schaffen, das nicht nur Kinder von wichtigen digitalen Räumen ausschließe, sondern auch Erwachsene, die Alterskontrollen nicht überwinden wollen oder können. Davon betroffen wären auch ohnehin schutzbedürftige Gruppen, „etwa ältere Menschen, Obdachlose und Migrant*innen.“
Nicht nur junge Menschen, sondern alle bräuchten Schutz vor schädlichen Funktionen wie manipulativen Designs oder unfairer Personalisierung, wie aus dem Statement hervorgeht. „Nicht einmal die digital versierteste Person kann jede einzelne Standardeinstellung überprüfen, jedes Empfehlungssystem durchschauen oder jedem strategisch platzierten Ansporn zum Weiterklicken widerstehen“, schreibt EDRi.
Stop Killing The Internet: „Angriff auf das freie Internet“👥 Wer ist das? Stop Killing the Internet ist eine Initiative zum Schutz des offenen Internets, die in der EU als Bürgerinitiative registriert ist.
🧭 Was ist die Position? Der Entwurf der EU-Kommission „muss als Angriff auf das freie Internet verstanden werden“, schreibt die Initiative in ihrem englischsprachigen Newsletter. Es gebe „ernste Fragen zur Verhältnismäßigkeit“ mit Blick auf die EU-Grundrechtecharta, insbesondere beim Recht auf freie Meinungsäußerung, Informationsfreiheit, Privatsphäre und Datenschutz.
Weiter warnt die Initiative vor einer Ausweitung der Kontrollen. „Heute wird das Alter überprüft. Morgen kann dasselbe System alles Mögliche überprüfen, was eine Regierung oder eine Plattform über uns wissen möchte.“
Die Initiative betont: „Das Internet ist unser öffentlicher Raum.“ Niemand müsse den Ausweis vorzeigen, um einen Park, eine Bibliothek oder ein Rathaus zu betreten. „Und auch online sollte niemand dazu verpflichtet sein.“
EFF: Kids Act wird „Privatsphäre aller beeinträchtigen“👥 Wer ist das? Die Electronic Frontier Foundation (EFF) aus den USA ist eine gemeinnützige Organisation für digitale Freiheitsrechte.
🧭 Was ist die Position? Der EU Kids Act „wird Online-Dienste hinter Altersschranken setzen, den Einsatz aufdringlicher Alterskontrollen ausweiten und die Privatsphäre aller Nutzer*innen beeinträchtigen“, warnt die Organisation in einem englischsprachigen Statement.
Zumindest scheine der Kids Act mit „etwas Rücksicht auf Verhältnismäßigkeit“ entworfen worden zu sein, indem er zum Beispiel Altersschranken an Risiken knüpft. Doch „wie auch immer sie gestaltet sind: Altersbeschränkungen beeinträchtigen Freiheitsrechte, verringern Sicherheit und schaffen Hürden beim Zugang zum Internet – häufig zulasten marginalisierter Gruppen“, schreibt die EFF.
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Gaza’s lost generation: The students left behind by three years of war
For 700,000 children, tent classrooms are now the closest thing to school. But these cannot restore the education, routine, and community they once had.
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Vladimir Putin arrived in Turkmenistan
During a two-day working visit the President of Russia will attend a meeting of the CIS Council of Heads of State and the Caspian Environmental Summit.
Das geht uns alle an
Rente: Die Jahrgänge 1965 bis 1980 müssen doppelt zahlen
Die laufenden Renten finanzieren und gleichzeitig mehr Geld für den eigenen Ruhestand zurücklegen: Für viele Beschäftigte der Jahrgänge 1965 bis 1980 ist das längst Alltag.
Mit der vorgeschlagenen gesetzlichen Kapitalrente könnte daraus eine zusätzliche Pflicht werden, während die bisherige Absicherung des Rentenniveaus 2031 ausläuft.
Gerade diese Jahrgänge stehen zwischen einem umlagefinanzierten Rentensystem unter wachsendem Finanzierungsdruck und einer neuen Vorsorge, die erst über längere Zeit Erträge aufbauen kann. Die politische Frage lautet deshalb: Welche zusätzliche Sicherheit erhalten sie tatsächlich für das zusätzliche Geld?
Was „doppelt zahlen“ bei der Rente bedeutetIn der gesetzlichen Rentenversicherung werden die laufenden Ausgaben überwiegend aus den aktuellen Beiträgen und Bundesmitteln bezahlt. Wer heute einzahlt, erwirbt Rentenansprüche, baut damit aber kein persönliches Kapitaldepot für später auf.
Nach den Empfehlungen der Alterssicherungskommission soll daneben eine verpflichtende Kapitalrente entstehen, für die zusätzlich Geld angespart und angelegt wird. Beschäftigte würden damit gleichzeitig die Renten der heutigen Ruheständler mitfinanzieren und einen eigenen Kapitalbestand aufbauen.
„Doppelt“ beschreibt diese beiden Finanzierungsaufgaben, keine Verdoppelung des bisherigen Beitragssatzes. Den zusätzlichen Beiträgen sollen eigene Ansprüche aus der Kapitalrente gegenüberstehen; wie hoch diese ausfallen, hängt auch von Ansparzeit und Kapitalmarktentwicklung ab.
Die zusätzliche Beitragspflicht ist noch nicht beschlossenDie Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Empfehlungen der Kommission kein geltendes Recht sind. Eine politische Absichtserklärung ersetzt weder ein Gesetz noch verbindliche Übergangsregeln.
Das betrifft die Kapitalrente ebenso wie ein höheres Rentenalter und Veränderungen beim vorzeitigen Ruhestand. Wer seine finanzielle Zukunft plant, muss deshalb zwischen den heutigen Ansprüchen und den diskutierten Änderungen unterscheiden.
Warum die Jahrgänge 1965 bis 1980 besonders genau hinsehen müssenNach heutiger Rechtslage liegt die Regelaltersgrenze für diese Jahrgänge bei 67 Jahren. Damit erreichen sie das reguläre Rentenalter zwischen 2032 und 2047, also nach dem Ende der gegenwärtigen 48-Prozent-Haltelinie.
Allerdings sind 1965 bis 1980 keine gesetzlich festgelegte Gruppe mit einer einheitlichen Zusatzbelastung. Auch jüngere Beschäftigte wären von einer allgemeinen Kapitalrentenpflicht betroffen, hätten bis zum Ruhestand aber mehr Zeit für den Vermögensaufbau.
Geburtsjahr 67. Geburtstag nach heutiger Regelaltersgrenze Bedeutung für einen neuen Kapitalaufbau 1965 2032 Bis zum regulären Ruhestand bliebe bei einer Einführung in den nächsten Jahren nur eine kurze Ansparphase. 1970 2037 Es bliebe mehr Zeit, aber weiterhin deutlich weniger als ein vollständiges Erwerbsleben. 1975 2042 Ein längerer Kapitalaufbau wäre möglich; sein Ergebnis bliebe von Beiträgen, Kosten und Erträgen abhängig. 1980 2047 Die Ansparzeit wäre innerhalb dieser Gruppe am längsten, ebenso die mögliche Dauer zusätzlicher Einzahlungen.Die Tabelle ordnet die Jahrgänge nach geltendem Recht ein und enthält keine Vorhersage neuer Altersgrenzen. Ein vorzeitiger Rentenbeginn kann die verfügbare Ansparzeit zusätzlich verkürzen.
Wie unterschiedlich die Voraussetzungen innerhalb benachbarter Geburtsjahrgänge sind, erläutert auch der Beitrag über die Auswirkungen der Rentenreform auf verschiedene Jahrgänge. Eine pauschale Rechnung für alle zwischen 1965 und 1980 Geborenen würde diese Unterschiede verdecken.
Bei 4.000 Euro brutto wären 40 Euro zusätzlich fälligDie Kommission empfiehlt für die Kapitalrente einen zusätzlichen Beitrag von insgesamt zwei Prozent des Bruttolohns, den Beschäftigte und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte tragen sollen. Der Aufbau soll schrittweise erfolgen, nach dem Kommissionsbericht möglichst beginnend ab 2028.
Bei vollständig eingeführtem Zusatzbeitrag entfiele damit ein Prozent des beitragspflichtigen Bruttolohns auf Beschäftigte. Bei 3.000 Euro wären das monatlich 30 Euro, bei 4.000 Euro 40 Euro und bei 5.000 Euro 50 Euro, jeweils zusätzlich zum dann geltenden Beitrag für die umlagefinanzierte Rente.
Diese Beträge beschreiben den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag ohne mögliche steuerliche Effekte. Eine bereits vorhandene Betriebsrente soll nach der vom Arbeitsministerium erläuterten Konzeption die neue Beitragspflicht nicht ersetzen.
48 Prozent bedeuten keine halbe GehaltsgarantieDas Rentenniveau beschreibt das Verhältnis einer standardisierten Rente nach 45 Jahren mit Durchschnittsverdienst zum verfügbaren Durchschnittsentgelt. Dabei werden Sozialabgaben berücksichtigt, individuelle Steuern jedoch nicht.
Die Kennzahl sagt deshalb nicht, dass jeder Versicherte 48 Prozent seines letzten Brutto- oder Nettogehalts erhält. Teilzeit, niedrige Verdienste, Versicherungslücken und Abschläge beeinflussen die persönliche Rente unabhängig davon, welche Haltelinie politisch versprochen wird.
Der Ausgleich soll die Übergangsjahrgänge schützenFür Rentenneuzugänge ab 2032 empfiehlt die Kommission einen steuerfinanzierten Übergangsfaktor. Er soll eine Lücke schließen, wenn umlagefinanzierte Rente und gesetzliche Kapitalrente zusammen beim Rentenbeginn noch kein Niveau von 48 Prozent erreichen.
Der Vorschlag berücksichtigt damit ausdrücklich, dass ein spät gestarteter Kapitalaufbau für rentennahe Versicherte zunächst wenig abwerfen kann. Die Behauptung, diese Menschen sollten zusätzlich einzahlen und grundsätzlich keinerlei Ausgleich erhalten, wäre deshalb falsch.
Allerdings bedeutet eine Finanzierung aus dem Bundeshaushalt ebenfalls eine Finanzierung durch die Allgemeinheit. Auch die betroffenen Beschäftigten tragen als Steuerzahler dazu bei, ohne dass sich ihre persönliche Belastung daraus pauschal berechnen ließe.
Ein gesicherter Rentenstart schützt noch nicht den gesamten RuhestandDie Grenze des Vorschlags liegt im Zeitpunkt der Absicherung: Der Übergangsfaktor soll das Niveau beim Rentenzugang sichern. Anschließend sollen die laufenden Renten aus dem Umlageverfahren nach der Rentenanpassungsformel einschließlich ihrer dämpfenden Faktoren steigen.
Daraus folgt keine Zusage, dass das Verhältnis zur Lohnentwicklung während des gesamten Ruhestands unverändert bleibt. Für jemanden, der 2032 in Rente geht und anschließend noch Jahrzehnte davon lebt, ist dieser Unterschied finanziell erheblich.
Die Bundesregierung erklärte in ihrer Antwort vom 14. September 2026 auf eine parlamentarische Anfrage, dass konkrete Aussagen zu den Auswirkungen erst nach Ausgestaltung der gesetzlichen Umsetzung möglich seien. Für Rentenzugänge 2032 oder 2040 konnte sie unter einer neuen Rechtslage noch kein bestimmtes Rentenniveau angeben.
„Nicht schlechter als ohne Reform“ ist ein begrenztes VersprechenDie Reformempfehlungen sehen vor, dass das Rentenniveau einschließlich der Kapitalrente nicht niedriger ausfallen soll als nach geltendem Recht. Dieser Vergleichsmaßstab enthält allerdings bereits das Auslaufen der bisherigen Haltelinie nach 2031.
Eine Verbesserung gegenüber einer Entwicklung mit sinkendem Rentenniveau ist deshalb etwas anderes als eine dauerhaft garantierte Absicherung auf heutigem Niveau. Politisch überzeugend wäre die Reform erst dann, wenn nachvollziehbare Berechnungen zeigen, was einzelne Jahrgänge zusätzlich zahlen und während ihres Ruhestands tatsächlich dafür erhalten.
Ein sinkendes Rentenniveau bedeutet zudem nicht automatisch eine Kürzung des ausgezahlten Eurobetrags. Die Rente kann weiter steigen und trotzdem gegenüber den Arbeitseinkommen zurückfallen.
Zusätzliche Vorsorge braucht verfügbares EinkommenFür Beschäftigte mit gutem Einkommen kann ein weiterer Vorsorgebeitrag verkraftbar sein. Wer nach Miete, Lebensmitteln und laufenden Rechnungen kaum Geld übrig hat, muss denselben prozentualen Beitrag aus einem erheblich engeren Budget aufbringen.
Das macht die Verteilungsfrage innerhalb der Jahrgänge so wichtig: Ein gut bezahlter Angestellter und eine langjährig teilzeitbeschäftigte Verkäuferin sind trotz gleichen Geburtsjahres finanziell sehr unterschiedlich aufgestellt. Eine faire Reform muss deshalb auch erklären, wie Menschen mit niedrigen Einkommen die zusätzliche Belastung tragen sollen.
Für die persönliche Planung zählen weiterhin die geltenden RegelnNach heutigem Recht können besonders langjährig Versicherte dieser Jahrgänge mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren ab 65 abschlagsfrei in Altersrente gehen. Bei mindestens 35 Versicherungsjahren ist ein Beginn mit 63 möglich, dann grundsätzlich mit einem dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent.
Die Kommission empfiehlt Änderungen an diesen Zugängen, doch die endgültigen Regeln und Übergänge stehen nicht fest. Welche Fragen gerade ältere Versicherte vorher klären sollten, beschreibt der Beitrag „Rente 2027: Warum Jahrgang 1965 jetzt planen muss“.
Beispiel aus der Praxis: Mehr einzahlen bei begrenzter AnsparzeitEin Angestellter, Jahrgang 1970, verdient monatlich 4.000 Euro brutto und spart bereits 150 Euro für sein Alter. Sein heutiger Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt bei 9,3 Prozent monatlich 372 Euro.
Würde die vorgeschlagene Kapitalrente vollständig eingeführt und bliebe sein Bruttolohn gleich, müsste er dafür weitere 40 Euro monatlich aufbringen, also 480 Euro im Jahr vor möglichen steuerlichen Effekten. Sein Arbeitgeber würde ebenfalls 40 Euro einzahlen.
Ob seine spätere Versorgung dadurch deutlich besser ausfiele, ließe sich aus diesem Zusatzbeitrag allein nicht ableiten. Dafür müsste er wissen, wie hoch Kapitalrente und Übergangsausgleich ausfallen und wie sich seine laufende Rente anschließend entwickelt.
Quellen: BMAS: Empfehlungen der Rentenkommission, BMAS: Fragen und Antworten zur Reform sowie Alterssicherungskommission: Empfehlungen, Juni 2026, insbesondere Empfehlungen 15 und 28.
Der Beitrag Rente: Die Jahrgänge 1965 bis 1980 müssen doppelt zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Arbeitsrecht: Freie Mitarbeiter können Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung haben
Wer als freier Mitarbeiter arbeitet, ist nicht automatisch selbstständig. Auch mit einem Honorarvertrag kann rechtlich ein Arbeitsverhältnis bestehen. Entscheidend ist, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Müssen Beschäftigte feste Dienstpläne einhalten, Weisungen befolgen und sind sie dauerhaft in einen Betrieb eingebunden, können ihnen Arbeitnehmerrechte zustehen. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung bei Krankheit und Kündigungsschutz.
Auch für die gesetzliche Rente kann die Einstufung erhebliche Folgen haben. Besonders ältere freie Mitarbeiter sollten deshalb prüfen, ob ihre Beschäftigung tatsächlich selbstständig ist oder eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.
Bundesarbeitsgericht prüft Rechte einer freien MitarbeiterinEin aktueller Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht zeigt, wie schwierig die Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und einem Arbeitsverhältnis sein kann. Am 6. Oktober 2026 befasste sich das Gericht mit der Tätigkeit einer Kabelhelferin und Studioassistentin bei einer Rundfunkanstalt (Az. 9 AZR 73/26).
Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Januar 2026 (Az. 7 Sa 410/23) auf. Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Damit ist noch nicht abschließend entschieden, ob die Betroffene Arbeitnehmerin oder freie Mitarbeiterin war. Das bislang veröffentlichte Sitzungsergebnis enthält keine Entscheidungsgründe.
Für Beschäftigte ist der Fall trotzdem interessant. Denn auch außerhalb von Rundfunkanstalten stellt sich häufig die Frage, ob ein Honorarvertrag die tatsächlichen Arbeitsbedingungen zutreffend beschreibt.
Ein Honorarvertrag schließt Arbeitnehmerrechte nicht ausOb jemand Arbeitnehmer oder selbstständig ist, richtet sich nach § 611a Bürgerliches Gesetzbuch. Danach liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn eine Person weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet.
Die Weisungen können sich auf Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit beziehen. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Ein Vertrag kann deshalb ausdrücklich von freier Mitarbeit sprechen, obwohl die Tätigkeit tatsächlich wie ein Arbeitsverhältnis organisiert ist.
Umgekehrt wird nicht jeder freie Mitarbeiter automatisch zum Arbeitnehmer, weil er regelmäßig für denselben Auftraggeber arbeitet.
Diese fünf Anzeichen sprechen für ein ArbeitsverhältnisBesonders wichtig ist die Frage, wie frei Beschäftigte ihre Arbeit organisieren können.
Für ein Arbeitsverhältnis können folgende Merkmale sprechen:
- Feste Dienstpläne: Der Auftraggeber legt regelmäßig fest, wann gearbeitet werden muss.
- Weisungsgebundenheit: Vorgesetzte bestimmen, wie die Tätigkeit ausgeführt wird.
- Betriebliche Eingliederung: Beschäftigte arbeiten dauerhaft innerhalb der Organisation des Auftraggebers.
- Wenig Entscheidungsfreiheit: Aufträge können praktisch nicht frei abgelehnt werden.
- Vorgegebene Arbeitsabläufe: Die Tätigkeit muss nach detaillierten betrieblichen Vorgaben erfolgen.
Keines dieser Merkmale entscheidet allein über den Arbeitnehmerstatus. Auch Selbstständige können feste Termine vereinbaren oder bestimmte Vorgaben erfüllen müssen.
Je stärker die persönliche Abhängigkeit und die Einbindung in den Betrieb sind, desto eher kann jedoch ein Arbeitsverhältnis vorliegen.
BAG: Auch mehrere Einzelaufträge können ein Arbeitsverhältnis bildenDass eine Tätigkeit über einzelne Aufträge organisiert wird, schließt ein Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht aus.
Das Bundesarbeitsgericht befasste sich am 17. Dezember 2024 mit einem Marketingberater, der seit 1999 für den Hessischen Rundfunk tätig war (Az. 9 AZR 26/24).
Der Mitarbeiter arbeitete unter anderem im Funkhaus und nutzte die betriebliche Ausstattung. Die Zusammenarbeit erfolgte auf Grundlage wiederkehrender Einsatzvereinbarungen.Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass eine kontinuierliche und erkennbar auf Dauer angelegte Beschäftigung mehrere aufeinanderfolgende Aufträge rechtlich zu einem einheitlichen Arbeitsverhältnis verbinden kann.
Ob im konkreten Fall tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand, entschied das Gericht jedoch nicht abschließend. Es verwies den Rechtsstreit zur weiteren Prüfung zurück.
Für freie Mitarbeiter bedeutet das: Auch viele einzelne Honoraraufträge können arbeitsrechtlich als zusammenhängende Beschäftigung beurteilt werden.
Scheinselbstständigkeit ist auch mit eigenem Fahrzeug möglichEine eigene Gewerbeanmeldung, Rechnungen oder selbst angeschaffte Arbeitsmittel beweisen noch keine Selbstständigkeit.
Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2022 (Az. L 28 BA 23/19).
Ein Kurierfahrer nutzte für seine Tätigkeit seinen eigenen Pkw. Trotzdem wurde er als abhängig beschäftigt eingestuft, weil er eng in die Arbeitsorganisation des Transportunternehmens eingebunden war.
Der Auftraggeber bestimmte wesentliche Abläufe und organisierte die Auftragsvergabe.
Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag Scheinselbstständigkeit auch bei Arbeit mit eigenem Pkw.
Auch in anderen Branchen kann die tatsächliche Eingliederung entscheidend sein. So bestätigte das Hessische Landessozialgericht bei einer Physiotherapeutin eine abhängige Beschäftigung, weil sie in die Praxisorganisation eingebunden war und kein erhebliches Unternehmerrisiko trug.
Mehr dazu im Artikel Urteil: Freie Mitarbeiter abhängig beschäftigt.
Beide Entscheidungen betreffen die sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Sie bedeuten nicht automatisch, dass in jedem vergleichbaren Fall sämtliche arbeitsrechtlichen Ansprüche bestehen.
Bezahlter Urlaub: Auch freie Mitarbeiter können Ansprüche habenEin wichtiger Unterschied zwischen Arbeitnehmern und echten Selbstständigen betrifft den gesetzlichen Urlaub.
Arbeitnehmer haben nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei einer Fünftagewoche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Arbeitstage pro Jahr.
Wird eine vermeintlich freie Mitarbeit als Arbeitsverhältnis eingeordnet, können deshalb auch Urlaubsansprüche bestehen.
Bei zurückliegenden Beschäftigungszeiten muss geprüft werden, ob noch Urlaub verlangt werden kann oder Ansprüche bereits verfallen beziehungsweise verjährt sind.
Dabei können die gesetzlichen Hinweis- und Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers eine wichtige Bedeutung haben.
Allerdings haben nicht ausschließlich Arbeitnehmer im engeren Sinne Anspruch auf gesetzlichen Urlaub. Auch arbeitnehmerähnliche Personen können unter das Bundesurlaubsgesetz fallen.
Freie Mitarbeiter sollten deshalb nicht vorschnell davon ausgehen, dass ihnen grundsätzlich kein bezahlter Urlaub zusteht.
Lohnfortzahlung bei Krankheit kann hinzukommenBei einer Erkrankung kann der Beschäftigungsstatus erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Arbeitnehmer haben nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Voraussetzung ist unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Echte Selbstständige haben diesen gesetzlichen Anspruch grundsätzlich nicht. Ihre Absicherung bei Krankheit richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag und dem Krankenversicherungsschutz.
Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Arbeitsverhältnis bestand, können deshalb auch bislang nicht erfüllte Entgeltfortzahlungsansprüche zu prüfen sein.
Dabei sind mögliche Ausschlussfristen und die gesetzliche Verjährung zu beachten.
Kündigungsschutz für freie Mitarbeiter: Der tatsächliche Status zähltBesonders wichtig wird die rechtliche Einordnung, wenn ein Auftraggeber die Zusammenarbeit beendet. Echte freie Mitarbeiter unterliegen grundsätzlich den Beendigungsregeln ihres jeweiligen Vertragsverhältnisses.
Besteht tatsächlich ein Arbeitsverhältnis, können dagegen gesetzliche Kündigungsfristen und gegebenenfalls der allgemeine Kündigungsschutz gelten.
Das Kündigungsschutzgesetz setzt unter anderem voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und die erforderliche Betriebsgröße erreicht wird.
Eine langjährige freie Mitarbeit allein führt deshalb nicht automatisch zu Kündigungsschutz. Wird die Zusammenarbeit beendet, sollten Betroffene ihren rechtlichen Status möglichst schnell prüfen lassen.
Wichtig: Bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt grundsätzlich eine Klagefrist von drei Wochen. Wer erst noch klären muss, ob er tatsächlich Arbeitnehmer ist, sollte deshalb unverzüglich arbeitsrechtlichen Rat einholen.
Freie Mitarbeiter und Rente: Diese Folgen kann Scheinselbstständigkeit habenEine falsche Einstufung kann nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch sozialversicherungsrechtliche Folgen haben.
Nach § 7 SGB IV sind insbesondere Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung.
Wird eine bisher als selbstständig behandelte Tätigkeit nachträglich als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft, können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuzahlen sein.
Für ältere Beschäftigte kann das besonders wichtig sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können bislang nicht berücksichtigte Beschäftigungszeiten und beitragspflichtige Entgelte Auswirkungen auf das Rentenkonto haben.
Ob sich dadurch die spätere Rente erhöht oder zusätzliche Wartezeiten erfüllt werden, hängt vom Einzelfall ab.
Nicht jede nachträgliche Statusfeststellung führt automatisch dazu, dass sämtliche Jahre der freien Mitarbeit als Pflichtbeitragszeiten anerkannt werden.
Arbeitgeber darf Sozialversicherungsbeiträge nicht beliebig nachfordernWird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, können erhebliche Beitragsnachforderungen entstehen. Dabei stellt sich für Beschäftigte die Frage, ob der Arbeitgeber nachträglich Geld von ihnen verlangen darf.
Nach § 28g SGB IV hat der Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann jedoch grundsätzlich nur durch einen Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden.
Ein unterbliebener Beitragsabzug darf normalerweise nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Spätere Abzüge sind unter anderem möglich, wenn der ursprüngliche Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Das Gesetz enthält außerdem weitere Ausnahmen.
Für Betroffene bedeutet das: Eine nachträgliche Feststellung der Sozialversicherungspflicht berechtigt den Arbeitgeber nicht automatisch dazu, sämtliche Arbeitnehmerbeiträge aus vergangenen Jahren unmittelbar zurückzufordern.
Warum ältere freie Mitarbeiter ihren Status prüfen solltenWer seit vielen Jahren für denselben Auftraggeber tätig ist, hat seine finanzielle Planung möglicherweise vollständig auf eine selbstständige Tätigkeit ausgerichtet.
Kurz vor dem Renteneintritt können offene Fragen zu Versicherungszeiten, Urlaubsansprüchen oder zur Beendigung der Zusammenarbeit besonders schwer wiegen. Allerdings ist eine lange Beschäftigungsdauer allein kein Beweis für Scheinselbstständigkeit.
Auch echte Selbstständige können über Jahrzehnte für denselben Auftraggeber arbeiten. Entscheidend bleibt, wie frei sie ihre Tätigkeit tatsächlich organisieren können.
Gerade vor einer Vertragsbeendigung oder dem Ruhestand kann eine rechtzeitige rechtliche Prüfung verhindern, dass mögliche Ansprüche übersehen werden.
Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung beantragenWer Zweifel an seiner Selbstständigkeit hat, kann die sozialversicherungsrechtliche Einordnung prüfen lassen. Dafür gibt es das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Bei der Prüfung werden nicht nur die schriftlichen Vereinbarungen berücksichtigt. Entscheidend ist auch, wie die Zusammenarbeit tatsächlich organisiert wird.
Betroffene sollten deshalb wichtige Unterlagen aufbewahren. Dazu gehören Dienstpläne, Arbeitsanweisungen, E-Mails, Honorarabrechnungen und Nachweise über die betriebliche Eingliederung.
Das Statusfeststellungsverfahren klärt die sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Ob arbeitsrechtliche Ansprüche bestehen, muss gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht geklärt werden.
Checkliste: Diese Rechte sollten freie Mitarbeiter prüfenWer als freier Mitarbeiter beschäftigt ist, sollte sich folgende Fragen stellen:
- Arbeitszeiten: Bestimme ich selbst, wann ich arbeite, oder werde ich regelmäßig eingeteilt?
- Weisungen: Kann ich meine Arbeit eigenständig organisieren oder muss ich konkrete Anweisungen befolgen?
- Aufträge: Darf ich Aufträge tatsächlich ablehnen?
- Betriebliche Eingliederung: Arbeite ich dauerhaft nach den Abläufen des Auftraggebers?
- Urlaub: Könnte mir bezahlter Urlaub zustehen?
- Krankheit: Kommt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung infrage?
- Kündigungsschutz: Besteht möglicherweise ein Arbeitsverhältnis mit gesetzlichen Kündigungsrechten?
- Rente: Wurden meine Beschäftigungszeiten sozialversicherungsrechtlich richtig berücksichtigt?
- Unterlagen: Kann ich mit Dienstplänen, E-Mails und Verträgen nachweisen, wie meine Tätigkeit tatsächlich organisiert war?
Treffen mehrere Merkmale einer abhängigen Beschäftigung zu, kann eine arbeitsrechtliche Beratung oder ein Statusfeststellungsverfahren sinnvoll sein.
Häufige Irrtümer über die Rechte freier Mitarbeiter„Mit einem Honorarvertrag bin ich automatisch selbstständig.“ Nein. Entscheidend sind die vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit.
„Wer nur für einen Auftraggeber arbeitet, ist immer scheinselbstständig.“ Nein. Die Zahl der Auftraggeber allein entscheidet nicht über den Beschäftigungsstatus.
„Freie Mitarbeiter haben niemals Anspruch auf Urlaub.“ Das stimmt nicht. Auch arbeitnehmerähnliche Personen können Anspruch auf gesetzlichen Urlaub haben.
„Wer Rechnungen schreibt, kann kein Arbeitnehmer sein.“ Nein. Die Rechnungsstellung allein bestimmt nicht den rechtlichen Status.
„Eine Entscheidung der Rentenversicherung bringt automatisch Kündigungsschutz.“ Nein. Arbeitsrechtliche Ansprüche müssen gegebenenfalls gesondert geprüft werden.
Häufige Fragen zu freier Mitarbeit und Arbeitnehmerrechten Kann ich als freier Mitarbeiter bezahlten Urlaub verlangen?Das ist möglich, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht. Auch arbeitnehmerähnliche Personen können unter das Bundesurlaubsgesetz fallen. Bei echter Selbstständigkeit besteht dagegen grundsätzlich kein gesetzlicher Urlaubsanspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz.
Wer entscheidet, ob ich Arbeitnehmer bin?Über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses entscheiden im Streitfall die Arbeitsgerichte. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist unter anderem die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren zuständig.
Bin ich Arbeitnehmer, wenn ich nur einen Auftraggeber habe?Nicht automatisch. Entscheidend sind insbesondere die persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und die tatsächliche Arbeitsorganisation.
Was bringt ein Statusfeststellungsverfahren?Es klärt, ob eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigung oder Selbstständigkeit einzuordnen ist.
Das kann für Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wichtig sein. Die konkrete Versicherungspflicht ist nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beurteilen.
Wie schnell muss ich nach einer Kündigung handeln?Bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt grundsätzlich eine Klagefrist von drei Wochen. Wer bisher als freier Mitarbeiter tätig war, aber ein Arbeitsverhältnis vermutet, sollte deshalb unverzüglich rechtlichen Rat einholen.
Freie Mitarbeiter sollten ihre Arbeitnehmerrechte kennenEin Honorarvertrag allein entscheidet nicht darüber, ob jemand selbstständig oder Arbeitnehmer ist. Ausschlaggebend sind die rechtlichen Vereinbarungen und vor allem die tatsächlichen Arbeitsbedingungen.
Wer regelmäßig nach festen Dienstplänen arbeitet, Weisungen unterliegt und eng in einen Betrieb eingebunden ist, kann trotz freier Mitarbeit rechtlich Arbeitnehmer sein.
Damit können Ansprüche auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Kündigungsschutz verbunden sein.
Auch die Sozialversicherung und die spätere Rente können betroffen sein. Gerade langjährig Beschäftigte sollten ihren Status deshalb rechtzeitig prüfen lassen, bevor mögliche Ansprüche verfallen oder wichtige Fristen verstreichen.
Quellen- Bundesarbeitsgericht, Sitzungsergebnis vom 6. Oktober 2026 – 9 AZR 73/26.
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2024 – 9 AZR 26/24.
- Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. März 2020 – L 1 BA 14/18.
- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2022 – L 28 BA 23/19.
- § 611a BGB; §§ 7, 7a und 28g SGB IV.
- Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz und Kündigungsschutzgesetz.
- Deutsche Rentenversicherung Bund, Statusfeststellungsverfahren.
Der Beitrag Arbeitsrecht: Freie Mitarbeiter können Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung haben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.