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Übergangsgeld abgelehnt – trotzdem kann ein Anspruch auf Krankengeld bestehen

SG Karlsruhe: Lehnt die gesetzliche Rentenversicherung für die Zeit zwischen dem Ende einer Rehabilitationsmaßnahme und dem Beginn einer stufenweisen beruflichen Wiedereingliederung vorschussweises Übergangsgeld ab, kann die gesetzliche Krankenkasse möglicherweise leistungspflichtig sein.

Aufgrund des Meistbegünstigungsprinzips kommt eine Zahlung von Krankengeld als Vorschuss in Höhe des Übergangsgeldes in Betracht.

Krankenkasse kann zum Verfahren beigeladen werden

Nach Ansicht der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe kann in einer solchen Konstellation gemäß § 75 Abs. 2 und § 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG die Beiladung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen werden.

Die Krankenkasse kann unter Umständen dazu verpflichtet sein, Krankengeld als Vorschuss in Höhe des Übergangsgeldes zu zahlen.

Diese Konstellation lag im Eilverfahren vor

Die Eilantragsgegnerin lehnte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung vorschussweises Übergangsgeld für den Zeitraum zwischen dem Ende der Rehabilitationsmaßnahme am 13. Juli 2026 und der Aufnahme der stufenweisen Wiedereingliederung am 10. August 2026 ab.

Aus den mit der Eilantragsschrift vom 23. Juli 2026 eingereichten Unterlagen ging zugleich hervor, dass für die Eilantragstellerin eine Krankmeldung bis zum Vortag der voraussichtlichen Aufnahme der stufenweisen Wiedereingliederung vorlag.

Folglich könnte die beigeladene Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet sein, für diesen Zeitraum Krankengeld als Vorschuss in Höhe des Übergangsgeldes auszuzahlen.

Rentenversicherung lehnte Übergangsgeld möglicherweise zu Recht ab

Vor diesem Hintergrund lehnte die Eilantragsgegnerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung den geltend gemachten Anspruch auf Übergangsgeld möglicherweise zu Recht ab.

Nach § 5 Abs. 1 der Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung gemäß § 28 in Verbindung mit § 51 Abs. 5 SGB IX a. F. – seit dem 1. Januar 2018 geregelt in § 44 in Verbindung mit § 71 Abs. 5 SGB IX – kommt vielmehr eine Leistungspflicht der beigeladenen Krankenkasse in Betracht.

Diese könnte Krankengeld in Höhe des von der Eilantragstellerin beanspruchten Übergangsgeldes zahlen müssen.

Vereinbarung sieht Vorschuss durch die Krankenkasse vor

Um aufwendige Korrekturen nach Abschluss der Zuständigkeitsklärung zu vermeiden, bestimmt § 5 Abs. 1 der genannten Vereinbarung eine unterhaltssichernde Vorschusszahlung in Höhe des Übergangsgeldes durch die Krankenkasse.

Voraussetzung ist, dass die Zuständigkeitsklärung bei der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht abgeschlossen ist und der Versicherte eine Vorschusszahlung beantragt hat.

Im Verfahren S 12 R 2775/26 ER kommt die Beigeladene als leistungspflichtige Krankenkasse in Betracht. Sie ist für die Gewährung von Krankengeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sachlich und am Wohnort der Eilantragstellerin örtlich zuständig.

Zusätzlicher Antrag bei der Krankenkasse möglicherweise nicht erforderlich

Eine Leistungsverpflichtung der Beigeladenen ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Eilantragstellerin vorschussweises Krankengeld in Höhe des Übergangsgeldes nicht unmittelbar bei der Krankenkasse beantragt hat.

Ein solcher zusätzlicher Antrag dürfte angesichts des bei der Eilantragsgegnerin gestellten Antrags auf Übergangsgeld nicht erforderlich gewesen sein.

So greift das Meistbegünstigungsprinzip

Auf Grundlage des im Sozialrecht geltenden Meistbegünstigungsprinzips ist durch sachgerechte Auslegung zumeist davon auszugehen, dass ein Antrag auf vorschussweises Übergangsgeld auch einen entsprechenden Hilfsantrag umfasst.

Dieser ist darauf gerichtet, für die Zeit zwischen dem Ende einer Rehabilitationsmaßnahme und dem Beginn einer stufenweisen beruflichen Wiedereingliederung anstelle des Übergangsgeldes zumindest Krankengeld als Vorschuss in gleicher Höhe zu erhalten (SG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juli 2026 – S 12 R 2775/26 ER).

Der Beitrag Übergangsgeld abgelehnt – trotzdem kann ein Anspruch auf Krankengeld bestehen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Sind Steuern auf die Witwenrente verfassungswidrig? Witwen sollten jetzt wichtigen Einspruch einlegen

Der Bundesfinanzhof prüft im Verfahren X R 26/25, ob gesetzliche Hinterbliebenenrenten steuerlich benachteiligt werden. Wer einen noch anfechtbaren Steuerbescheid hat, sollte prüfen, ob ein Einspruch möglich ist und das Verfahren bis zur BFH-Entscheidung ruhen kann.

Eine Entscheidung liegt noch nicht vor. Der Bundesfinanzhof führt X R 26/25 weiterhin als anhängiges Verfahren.

Geprüft werden zwei Fragen: die unterschiedliche Behandlung gesetzlicher und beamtenrechtlicher Hinterbliebenenbezüge sowie das Verbot der doppelten Besteuerung. Daraus folgt weder ein sicherer Prozesserfolg noch eine automatische Steuererstattung.

Warum Hinterbliebenenbezüge unterschiedlich besteuert werden

Eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente gehört zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Einkommensteuergesetz. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem daraus folgenden Besteuerungsanteil.

Folgen Renten aus derselben Versicherung aufeinander, wird auch die Laufzeit der vorherigen Rente berücksichtigt. Diese Folgerentenregel kann dazu führen, dass für die Witwenrente ein früheres fiktives Rentenbeginnjahr und damit ein günstigerer Besteuerungsanteil gilt.

Beamtenrechtliches Witwen- oder Waisengeld ist dagegen ein Versorgungsbezug nach § 19 Einkommensteuergesetz. Steuerfrei bleiben können ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag.

Folgt der Hinterbliebenenbezug auf einen früheren Versorgungsbezug, bestimmen sich Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag nach dem Beginn dieses früheren Bezugs. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 19 Absatz 2 EStG und § 22 EStG.

Gesetzliche Witwen- oder Witwerrente Beamtenrechtlicher Hinterbliebenenbezug Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG Besteuerungsanteil und steuerfreier Teil der Rente Versorgungsfreibetrag und Zuschlag innerhalb der gesetzlichen Grenzen Bei einer Folgerente wird die Laufzeit der vorherigen Rente berücksichtigt Bei einem folgenden Hinterbliebenenbezug zählt das Beginnjahr des vorherigen Versorgungsbezugs Der steuerfreie Rentenbetrag wird grundsätzlich in Euro festgeschrieben Versorgungsfreibetrag und Zuschlag gelten grundsätzlich für die Laufzeit des Bezugs

Die verschiedenen Regeln sind noch kein Beweis für einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der BFH muss entscheiden, ob die Unterschiede weiterhin sachlich gerechtfertigt sind.

Warum eine doppelte Besteuerung möglich sein könnte

Bei der Prüfung werden die aus versteuertem Einkommen gezahlten Altersvorsorgebeiträge den voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüssen gegenübergestellt. Problematisch kann es werden, wenn die steuerfreien Zuflüsse hinter den bereits versteuerten Beiträgen zurückbleiben.

Bei einer Hinterbliebenenrente stammen die Beiträge vom verstorbenen Versicherten, während die Witwe oder der Witwer die Rente versteuern muss. Hinzu kommt der niedrigere Rentenartfaktor: Eine gesetzliche Witwenrente fällt regelmäßig geringer aus als die Altersrente des Verstorbenen, sodass auch der absolute steuerfreie Rentenbetrag niedriger sein kann.

Der BFH hielt es im Beschluss X B 58/23 vom 30. August 2023 für möglich, Beitragszahlungen und steuerfreie Rententeilbeträge des ursprünglichen Rentenbeziehers in die Prüfung einzubeziehen. Er stellte damit aber noch keine doppelte Besteuerung im konkreten Fall fest.

Ob diese Vergleichsrechnung weiterhin für jeden einzelnen Steuerfall verlangt werden kann oder nur eine strukturelle Doppelbesteuerung ganzer Gruppen unzulässig ist, gehört zu den offenen Fragen des Revisionsverfahrens.

Mehr zu diesem Verfahrensschritt steht im internen Beitrag „Witwenrente: Doppelte Besteuerung kann jetzt überprüft werden“.

Warum das Hessische Finanzgericht die Klage abwies

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage am 12. November 2025 ab. Es verstand das Verbot der doppelten Besteuerung nach den Nichtannahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2023 nicht als Schutz jedes Einzelfalls, sondern als Schutz ganzer Gruppen oder Jahrgänge.

Das Gericht erkannte zwar, dass wegen niedrigerer Rentenartfaktoren bei Hinterbliebenen eher eine rechnerische Doppelbelastung entstehen kann. Es hielt Alters- und Hinterbliebenenrenten wegen ihrer unterschiedlichen Sicherungszwecke aber nicht für unmittelbar vergleichbar und sah die gesetzlichen Vereinfachungen als gerechtfertigt an.

Bei der Weitergewährung des Versorgungsfreibetrags verwies das Gericht auf den Vertrauensschutz während der schrittweisen Umstellung der Alterseinkünftebesteuerung. Die Revision ließ es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zu.

Der BFH muss seine frühere Rechtsprechung nun im Licht der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2023 zu 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21 prüfen. Er kann die Revision zurückweisen, das Urteil aufheben und die Sache zurückverweisen oder das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, wenn er die anzuwendende Regelung für verfassungswidrig hält.

Wer jetzt einen Einspruch prüfen sollte

Ein Einspruch kommt besonders für Witwen und Witwer infrage, deren gesetzliche Hinterbliebenenrente die festgesetzte Einkommensteuer erhöht. Der Bescheid muss noch anfechtbar sein.

Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann nach § 356 Absatz 2 AO ausnahmsweise eine Jahresfrist gelten.

Ein bereits laufendes Einspruchsverfahren hält den angegriffenen Punkt ebenfalls offen. Ist ein Bescheid dagegen bestandskräftig und greift keine Änderungsvorschrift, öffnet ein späteres günstiges Urteil ihn nicht automatisch wieder.

Wichtig ist auch: Das Finanzamt prüft den Steuerfall im Einspruchsverfahren grundsätzlich vollständig. Eine Änderung zum Nachteil ist nach § 367 Absatz 2 AO nach einem vorherigen Hinweis möglich.

Warum der Vorläufigkeitsvermerk genau geprüft werden muss

Die Finanzverwaltung hat die frühere Anweisung aufgehoben, neue Bescheide wegen der allgemeinen Frage der Rentenbesteuerung vorläufig zu erlassen. Nach der Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 10. März 2025 enthalten danach ergehende Bescheide diesen bisherigen Vermerk nicht mehr.

Bei älteren Bescheiden entscheidet der genaue Wortlaut. Ein allgemeiner Vermerk zur Rentenbesteuerung muss die besondere Frage einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente nicht vollständig erfassen, wie bereits X B 58/23 zeigt.

Mehr zur Entwicklung der Besteuerungsanteile erklärt der interne Beitrag „Doppelbesteuerung der Rente? Tabelle zeigt Steueranteil“.

Wann das Einspruchsverfahren ruhen kann

Der Einspruch sollte die Besteuerung der eigenen Hinterbliebenenrente angreifen und ausdrücklich auf X R 26/25 verweisen. Betrifft das BFH-Verfahren dieselbe Rechtsfrage, ruht das Einspruchsverfahren nach § 363 Absatz 2 AO grundsätzlich im betroffenen Umfang.

Das gilt nicht, soweit der Bescheid wegen genau dieser Frage bereits vorläufig ergangen ist. Die Finanzbehörde kann ein ruhendes Verfahren außerdem durch eine entsprechende Mitteilung wieder aufnehmen.

Der Einspruch stoppt die Steuerzahlung nicht. Eine Nachzahlung bleibt fällig, sofern das Finanzamt nicht auf gesonderten Antrag die Vollziehung nach § 361 AO aussetzt.

Welche Angaben und Unterlagen hilfreich sind

Der Einspruch sollte den Steuerbescheid mit Datum und Steuerjahr benennen und die Besteuerung der gesetzlichen Hinterbliebenenrente ausdrücklich angreifen. Ein kurzer fristwahrender Einspruch ist möglich; die Begründung kann nachgereicht werden, doch eine vom Finanzamt gesetzte Frist muss eingehalten werden.

Hilfreich sind der eigene Rentenbescheid, der Bescheid über die Hinterbliebenenrente und der Versicherungsverlauf des Verstorbenen. Soweit vorhanden, sollten auch frühere Steuerbescheide sowie Nachweise über Altersvorsorgebeiträge und deren steuerliche Abziehbarkeit gesichert werden.

Hiermit lege ich gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr [Jahr] vom [Datum] Einspruch ein. Ich wende mich gegen die Besteuerung meiner gesetzlichen Hinterbliebenenrente, soweit die im BFH-Verfahren X R 26/25 geprüfte Ungleichbehandlung gegenüber beamtenrechtlichen Hinterbliebenenbezügen und das Verbot doppelter Besteuerung betroffen sind. Ich beantrage, das Einspruchsverfahren insoweit nach § 363 Absatz 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ruhen zu lassen. Eine ergänzende Begründung und weitere Nachweise bleiben vorbehalten.

Das Muster muss an den eigenen Bescheid angepasst werden. Für die Aussetzung der Vollziehung ist ein gesonderter Antrag erforderlich; weitere Streitpunkte sollten einzeln benannt und begründet werden.

Was die BFH-Entscheidung bewirken könnte

Je nach Inhalt der Entscheidung könnten offene Steuerfälle neu geprüft oder zunächst an das Finanzgericht beziehungsweise das Bundesverfassungsgericht weitergegeben werden. Selbst ein Erfolg der Klägerin würde nicht bedeuten, dass jede gesetzliche Witwenrente steuerfrei wird.

Denkbar wären neue Vorgaben für die Vergleichsrechnung oder eine begrenzte steuerliche Entlastung. Weist der BFH die Revision zurück, können die Finanzämter ruhende Einsprüche in diesem Punkt ablehnen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine 72-jährige Rentnerin erhält neben ihrer Altersrente eine gesetzliche Witwenrente. Ihr Einkommensteuerbescheid 2025 erfasst beide Renten und enthält keinen passenden Vorläufigkeitsvermerk.

Sie legt innerhalb eines Monats Einspruch ein, verweist auf X R 26/25 und beantragt das Ruhen des Verfahrens. Die festgesetzte Steuer zahlt sie zunächst, weil der Einspruch die Fälligkeit nicht aufhebt.

Wie ihr Bescheid später behandelt wird, hängt vom Inhalt der BFH-Entscheidung ab. Weitere Grundlagen zur steuerlichen Behandlung stehen im internen Ratgeber „Witwenrente: Das ändert sich bei der Rentenbesteuerung“.

Fragen und Antworten zur Besteuerung der Witwenrente Ist die Besteuerung der gesetzlichen Witwenrente bereits für verfassungswidrig erklärt worden?

Nein. X R 26/25 ist noch anhängig, und der Ausgang des Verfahrens ist offen.

Wie lange kann Einspruch eingelegt werden?

Die Frist beträgt regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung kann ausnahmsweise eine Jahresfrist gelten.

Ruht der Einspruch automatisch?

Bei derselben Rechtsfrage und einem ausdrücklichen Bezug auf das BFH-Verfahren sieht § 363 Absatz 2 AO grundsätzlich ein Ruhen im betroffenen Umfang vor. Der Antrag sollte trotzdem ausdrücklich gestellt werden.

Muss die festgesetzte Steuer trotz Einspruch gezahlt werden?

Ja. Nur eine gesondert gewährte Aussetzung der Vollziehung kann die Zahlung vorläufig aufschieben.

Kann ein bestandskräftiger Bescheid später noch geändert werden?

Ein günstiges Urteil allein reicht dafür nicht. Eine Änderung setzt voraus, dass der Bescheid noch offen ist oder eine gesetzliche Änderungsvorschrift greift.

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Die Tabaksteuererhöhung ist keine Gesundheitstherapie

Die Bundesregierung wird die Zigarettenpreise ab 2027 auf durchschnittlich 9,10 Euro pro Packung treiben. Wer nikotinsüchtig ist, soll durch immer höhere Preise vom Rauchen offenbar geheilt werden. Eine interessante medizinische Methode. Die Union ist wieder mal vor der SPD eingeknickt, wie immer, und hat ihren Widerstand gegen weitere  Tabaksteuererhöhungen aufgegeben. Bis 2030 werden durchschnittlich 11,78 […]

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Grundsicherung: Für Besuchstage der Kinder kann Geld zustehen

Wenn Ihre Kinder regelmäßig bei Ihnen übernachten, obwohl sie überwiegend beim anderen Elternteil leben, kann ihnen für diese Tage Grundsicherungsgeld in Ihrem Haushalt zustehen. Das Jobcenter darf Sie nicht mit dem Hinweis abwimmeln, die Kinder seien anderswo gemeldet.

Entscheidend sind die tatsächliche Betreuung, die Aufenthaltsdauer und die Hilfebedürftigkeit.  Dabei müssen Jobcenter Kinderbedarf, Einkommen und die zusätzlichen Ansprüche der Eltern auseinanderhalten.

Was bedeutet eine Bedarfsgemeinschaft auf Zeit?

Ein Kind kann seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben und trotzdem während regelmäßiger Aufenthalte zur Bedarfsgemeinschaft des Vaters gehören – ebenso funktioniert es umgekehrt. Voraussetzung ist eine tatsächliche Aufnahme in den Haushalt.

Ein gelegentlicher Nachmittagsbesuch genügt dafür nicht. Wie das Jobcenter die Haushaltszugehörigkeit prüft, erläutert der Beitrag zur Abgrenzung der Bedarfsgemeinschaft.

Den anteiligen Anspruch auf den Lebensunterhalt hat das Kind. Der umgangsberechtigte Elternteil darf diese Leistungen nach § 38 Absatz 2 SGB II für die Zeit der Haushaltszugehörigkeit beantragen und entgegennehmen. Sie müssen dafür nicht das alleinige Sorgerecht besitzen.

Die Uhrzeit entscheidet mit: Nicht jedes Wochenende zählt drei Tage

Bei einem Wechsel zwischen den Haushalten kommt es darauf an, welchem Haushalt das Kind am jeweiligen Kalendertag zeitlich überwiegend angehört. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist regelmäßig ausschlaggebend, wo es sich länger als zwölf Stunden aufhält.

Kurze Besuche unter zwölf Stunden begründen keinen entsprechenden Leistungstag beim umgangsberechtigten Elternteil.

Dokumentieren Sie deshalb nicht nur „Wochenende beim Vater“, sondern auch Abholung und Rückkehr. Eine Übernachtung allein macht aus einem Aufenthalt noch nicht zwei abrechenbare Tage.

Praktische Schwierigkeiten bei der Aufteilung behandelt auch unser Beitrag über Kosten für Umgangskinder und die temporäre Bedarfsgemeinschaft.

Fiktives Beispiel: Malinda und Lorenz teilen die Betreuung

Malinda ist 32 Jahre alt, Lorenz 31 Jahre. Die beiden leben getrennt, Malinda in Hamburg-Altona und Lorenz in Hamburg-Eimsbüttel. Ihre Kinder Malte, sechs Jahre, und Maja, sieben Jahre, wohnen überwiegend bei Malinda. Beide Eltern beziehen Leistungen nach dem SGB II.

Die Kinder verbringen in dem betrachteten Monat zwei Wochenenden bei Lorenz, jeweils von Freitag um 16 Uhr bis Sonntag um 18 Uhr. Die Aufteilung ist bereits beantragt und für diesen Monat berücksichtigt.

Der Freitag zählt in diesem Beispiel nicht für Lorenz, weil die Kinder an diesem Kalendertag nur acht Stunden bei ihm verbringen. Samstag und Sonntag zählen dagegen jeweils als Aufenthaltstag.

Bei zwei solchen Wochenenden ergeben sich für jedes Kind vier Tage in Lorenz’ Bedarfsgemeinschaft.

Malte und Maja gehören beide zur Altersgruppe von sechs bis 13 Jahren. Ihr monatlicher Regelbedarf beträgt 2026 jeweils 390 Euro. Für die anteilige Berechnung teilt das Jobcenter diesen Betrag durch 30: Das ergibt 13 Euro pro Tag. Vier Aufenthaltstage ergeben damit 52 Euro je Kind und zusammen 104 Euro Regelbedarf in Lorenz’ Haushalt.

Berechnung im Beispiel Regelbedarf vor Einkommensanrechnung Malte bei Lorenz: 390 Euro ÷ 30 × 4 Tage 52 Euro Maja bei Lorenz: 390 Euro ÷ 30 × 4 Tage 52 Euro Beide Kinder zusammen bei Lorenz 104 Euro Je Kind bei Malinda: 390 Euro ÷ 30 × 26 Tage 338 Euro

Diese Beträge zeigen den aufgeteilten Regelbedarf, nicht automatisch die endgültige Überweisung. Unterkunftskosten, mögliche Mehrbedarfe, der Sofortzuschlag und anzurechnendes Einkommen sind gesondert zu prüfen.

Bei einer Aufteilung zwischen zwei leistungsberechtigten Haushalten bleibt es bei 30 Anspruchstagen pro Monat.

Kindergeld darf nicht einfach in beiden Haushalten angerechnet werden

Erhält Malinda das Kindergeld und leitet davon nichts an Lorenz weiter, darf das Jobcenter in seinem Haushalt nicht so rechnen, als stünde ihm trotzdem anteilig Kindergeld für die Kinder zur Verfügung.

Nach den BA-Weisungen erfolgt die Zuordnung grundsätzlich in der Bedarfsgemeinschaft des kindergeldberechtigten Elternteils. Dort wird es dem Kind zugerechnet, soweit es für dessen Lebensunterhalt benötigt wird.

Leitet Malinda tatsächlich einen Teil weiter, muss das Jobcenter diese Zahlung berücksichtigen und die Zuordnung entsprechend prüfen. Auch Unterhalt und Unterhaltsvorschuss dürfen nicht ohne Prüfung des Zuflusses in beiden Haushalten als Einkommen auftauchen.

Legen Sie deshalb offen, wer welche Zahlungen erhält und welche Beträge tatsächlich weitergegeben werden.

Malindas Mehrbedarf für Alleinerziehende bleibt grundsätzlich bestehen

Der anteilige Regelbedarf der Kinder ist etwas anderes als der Mehrbedarf für Alleinerziehende. Malinda trägt im Beispiel weiterhin die Hauptverantwortung für Pflege und Erziehung. Die üblichen Umgangswochenenden bei Lorenz führen deshalb nicht dazu, dass das Jobcenter ihren Mehrbedarf kürzt.

Diese Unterscheidung ist entscheidend, wenn das Jobcenter den Mehrbedarf wegen Umgangskontakten kürzen will.

Malindas Mehrbedarf beträgt bei zwei Kindern unter 16 Jahren 36 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Bei 563 Euro sind das 202,68 Euro monatlich.

Weitere Voraussetzungen erklärt der Beitrag zum Mehrbedarf für Alleinerziehende in der neuen Grundsicherung. Lorenz erhält diesen Mehrbedarf nicht, nur weil die Kinder an Wochenenden bei ihm sind.

Beim echten Wechselmodell gelten andere Regeln

Betreuen beide Eltern ihre Kinder tatsächlich in etwa hälftig und teilen sie sich die Erziehungsverantwortung, liegt ein echtes Wechselmodell vor. Dann berücksichtigt das Jobcenter den Regelbedarf grundsätzlich zur Hälfte in jedem Haushalt.

Auch der Mehrbedarf für Alleinerziehende kommt bei erfüllten Voraussetzungen für beide Eltern jeweils zur Hälfte in Betracht.

Zu den Besonderheiten lesen Sie auch den Beitrag über Leistungsansprüche bei gleich aufgeteilter Kinderbetreuung. Bei weiteren Kinderleistungen darf die Aufteilung nicht ungeprüft übertragen werden, wie der Streit um den Schulbedarf im Wechselmodell zeigt.

Nicht jeder Besuch erlaubt eine Kürzung beim anderen Elternteil

Wäre Lorenz finanziell unabhängig und würde er keine Leistungen für die Kinder in seinem Haushalt beanspruchen, dürfte das Jobcenter bei Malinda nicht wegen der üblichen Umgangsbesuche anteilige Kindertage streichen.  Der Leistungsanspruch eines überwiegend betreuten Kindes entfällt nicht für Besuchstage beim nicht hilfebedürftigen Elternteil.

Davon zu unterscheiden ist das echte Wechselmodell. Ebenso kann umgekehrt ein anteiliger Anspruch beim bedürftigen Umgangselternteil bestehen, obwohl der andere Elternteil ohne Jobcenterleistungen bleibt.

Fahrtkosten und zusätzlicher Wohnbedarf

Der anteilige Kinderregelsatz deckt nicht alle Kosten des Umgangs. Fahrtkosten können einen besonderen Mehrbedarf begründen. Geben Sie Strecke, Häufigkeit, Verkehrsmittel und konkrete Kosten an. Warum dabei die Umstände des Kindes zählen, zeigt eine Entscheidung zu Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts.

Regelmäßige Übernachtungen können außerdem einen erhöhten Wohnbedarf begründen. Das Jobcenter muss unter anderem Zahl und Alter der Kinder, Häufigkeit der Aufenthalte und die konkrete Wohnsituation bewerten. Ein entsprechender Fall betrifft zusätzlichen Wohnbedarf wegen des Kindesumgangs.

So beantragen Sie die Leistungen für die Aufenthaltstage

Beantragen Sie die anteiligen Leistungen für jedes Kind bei Ihrem Jobcenter. Nennen Sie Beginn und Rhythmus der Aufenthalte und reichen Sie eine Umgangsvereinbarung oder einen Betreuungskalender ein. Ergänzen Sie Angaben zu Kindergeld, Unterhalt und tatsächlichen Weiterleitungen.

Sind zwei Jobcenter zuständig, müssen diese die Leistungsgewährung aufeinander abstimmen.

Wurden die Kinderleistungen bereits vollständig im anderen Haushalt ausgezahlt und wird die Aufteilung erst nachträglich im laufenden Bezug verlangt, sehen die BA-Weisungen die anteilige Zahlung erst ab dem Folgemonat vor.

Eine zusätzliche rückwirkende Auszahlung derselben Kinderleistungen können Sie daher nicht voraussetzen.

Prüfen Sie im Bescheid die angesetzten Tage, die Altersstufe und die Einkommensanrechnung. Gegen eine fehlerhafte Entscheidung können Sie  innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Jobcenterbescheid einlegen. Ist diese Frist abgelaufen, kommt ein Überprüfungsantrag in Betracht.

FAQ: Bedarfsgemeinschaft auf Zeit Müssen die Kinder bei mir gemeldet sein?

Nein. Eine andere Meldeadresse schließt den Anspruch nicht aus. Entscheidend sind die tatsächliche zeitweise Haushaltszugehörigkeit und die weiteren Leistungsvoraussetzungen.

Bekomme ich automatisch die Hälfte des Kinderregelsatzes?

Nein. Bei üblichen Umgangsaufenthalten zählt grundsätzlich die Zahl der zu berücksichtigenden Tage. Die hälftige Aufteilung gilt beim echten Wechselmodell.

Gibt es den Sofortzuschlag zweimal?

Nein. Bei bestehendem Anspruch erhält das Kind den Sofortzuschlag nur einmal monatlich. Nach den BA-Weisungen wird er vollständig in der zuständigen Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt und nicht nach Besuchstagen aufgeteilt.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu den Besonderheiten der Temporären Bedarfsgemeinschaft, Stand 12. Januar 2026.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundsicherung für Arbeitsuchende, neue Grundsicherung seit 1. Juli 2026.
Bundessozialgericht: Urteil vom 27. September 2023, B 7 AS 13/22 R.
Gesetze im Internet: SGB II, insbesondere §§ 7, 21, 23, 37, 38, 41 und 72.
Gesetze im Internet: § 84 SGG, Widerspruchsfrist.

Der Beitrag Grundsicherung: Für Besuchstage der Kinder kann Geld zustehen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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El Niño ist letztendlich ein Prozess der Abkühlung

Cap Allon

Der El Niño von 2026 wird als weiterer Motor der globalen Erwärmung dargestellt. In Wirklichkeit ist El Niño jedoch einer der Kühl-Prozesse der Erde.

Er erzeugt keine Wärme, sondern gibt sie ab – zunächst an die Atmosphäre, dann ultimativ an den Weltraum.

In den Jahren zwischen größeren Ereignissen staut sich Wärme im tropischen Pazifik. Wenn sich El Niño entwickelt, lassen abgeschwächte Passatwinde zu, dass sich dieses warme Wasser nach Osten und in Richtung Oberfläche ausbreitet, wo seine Wärme an die Atmosphäre abgegeben wird.

Deshalb steigt die globale Temperatur während eines El-Niño-Ereignisses.

Doch die Wärme war bereits vorhanden.

Die NOAA beschreibt ENSO als abwechselnde Phasen der Wärme-Akkumulation und -Abgabe im Ozean, wobei El Niño zuvor unter der Oberfläche des Pazifiks gespeicherte Wärme freisetzt. Bei starken El-Niño-Ereignissen, so die NOAA weiter, erwärmen wärmere Oberflächengewässer die Atmosphäre und erhöhen die thermische Infrarotstrahlung in den Weltraum. Neue Forschungsergebnisse aus dem Jahr 2026 bestätigen, dass das Klimasystem während eines El-Niño-Ereignisses Wärme an den Weltraum abgibt.

Der Temperaturanstieg ist daher zum Teil das sichtbare Zeichen dafür, dass der Pazifik angesammelte Wärme abgibt.

Dann kommt der Rückschlag.

Starke El-Niño-Ereignisse können dazu führen, dass im äquatorialen Pazifik die Wärme in den oberen Schichten des Ozeans stark abgebaut wird, was die Voraussetzungen für La Niña schafft. Auf alle drei extremen El-Niño-Ereignisse des 20. Jahrhunderts – 1972/73, 1982/83 und 1997/98 – folgten mehrjährige La-Niña-Phasen.

In einer solchen Situation könnten wir uns bald wieder befinden.

Die Schlagzeilen konzentrieren sich auf den zunehmenden Hitzeschub. Die weitaus bedeutendere Entwicklung ist jedoch der enorme Wärmeabfluss im Pazifik – und das möglicherweise heftige La-Niña-Ereignis, das darauf folgt und mit dem schneller als erwarteten Eintritt in das Sonnenminimum zusammenfallen wird. Die monatliche Sonnenfleckenzahl für September lag bei nur 60,3 – dem niedrigsten Wert seit Januar 2022. Wie weit kann das noch gehen?

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Link: https://electroverse.substack.com/p/heavy-october-snow-buries-southern?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag El Niño ist letztendlich ein Prozess der Abkühlung erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Abdullah Öcalan empfängt Familienangehörige auf Imrali

Abdullah Öcalan hat am Freitag auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali Besuch von Familienangehörigen erhalten. Auch die fünf weiteren dort inhaftierten politischen Gefangenen Hamili Yıldırım, Ömer Hayri Konar, Ergin Atabey, Mahmut Yamalak und Zeki Bayhan konnten ihre Angehörigen empfangen. Die Familien haben die Insel nach Abschluss der Besuche wieder verlassen.

Die Istanbuler Anwaltskanzlei Asrin, die Öcalan und die weiteren Imrali-Gefangenen vertritt, bestätigte die Treffen am Freitag in einer schriftlichen Erklärung. Öcalan empfing demnach seine Neffen und Nichten Ömer Öcalan und Havva Elçin sowie seinen Cousin Hacı Aydın Öcalan.

An den Familienbesuchen der weiteren Gefangenen nahmen Mustafa Yıldırım für Hamili Yıldırım, Abdulbaki Bayhan für Zeki Bayhan, Selahattin Yamalak für Mahmut Yamalak, Ahmet Konar für seinen Bruder Ömer Hayri Konar sowie Erol Atabey für Ergin Atabey teil.

Über den Inhalt der Gespräche wurden zunächst keine Einzelheiten bekannt. Die Anwaltskanzlei beschränkte sich in ihrer Mitteilung auf die Bestätigung der Besuche.

Die Begegnungen fanden am 28. Jahrestag des Beginns des internationalen Komplotts gegen Abdullah Öcalan statt. Am 9. Oktober 1998 musste Öcalan Syrien verlassen. Nach einer mehrmonatigen internationalen Operation wurde er am 15. Februar 1999 aus Kenia in die Türkei verschleppt und ist seither auf Imrali inhaftiert.

Die Haftbedingungen Öcalans und seine Möglichkeiten zur Kommunikation mit der Außenwelt sind weiterhin ein zentrales Thema im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Die kurdische Freiheitsbewegung und die DEM-Partei fordern, dass Öcalan seine politische Rolle im Friedensprozess unter angemessenen Bedingungen wahrnehmen und frei mit den beteiligten Akteur:innen kommunizieren kann.

Kurdische Bewegung: Öcalans Freiheit steht nichts mehr im WegeDie Führung der kurdischen Freiheitsbewegung hat eine Bilanz des seit Oktober 2024 laufenden Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft gezogen und weitere Schritte der bewaffneten K...ANF News Imrali-Delegation trifft MHP-Chef BahçeliDie Imrali-Delegation der DEM-Partei ist im türkischen Parlament in Ankara mit dem Vorsitzenden der ultranationalistischen MHP, Devlet Bahçeli, zusammengekommen. An dem Treffen nahmen seitens der D...ANF News KON-MED ruft zu Demonstrationen in fünf deutschen Städten aufDie Konföderation der Gemeinschaften Kurdistans in Deutschland (KON-MED) hat für Samstag, den 10. Oktober, zu Demonstrationen und Kundgebungen in Düsseldorf, Berlin, Hamburg, Frankfurt und Bremen a...ANF News

 

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Imrali-Delegation trifft MHP-Chef Bahçeli

Die Imrali-Delegation der DEM-Partei ist im türkischen Parlament in Ankara mit dem Vorsitzenden der ultranationalistischen MHP, Devlet Bahçeli, zusammengekommen. An dem Treffen nahmen seitens der DEM-Partei die beiden Abgeordneten Pervin Buldan und Mithat Sancar sowie der Rechtsanwalt Faik Özgür Erol von der Istanbuler Kanzlei Asrin teil. Bahçeli wurde vom stellvertretenden Parlamentspräsidenten Celal Adan begleitet.

Nach Mitteilung der Pressestelle der DEM-Partei tauschten sich die Delegationen über den aktuellen Stand des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft aus. Besprochen wurden außerdem die jüngsten Entwicklungen und die weiteren Schritte im Rahmen des Friedensprozesses.

Bahçeli gehört zu den maßgeblichen politischen Akteuren, die den im Februar 2025 von Abdullah Öcalan eingeleiteten Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft unterstützt haben. Mit Öcalans Aufruf zur Beendigung des bewaffneten Kampfes und den anschließenden Beschlüssen der PKK begann eine neue Phase in den Bemühungen um eine politische Lösung der kurdischen Frage.

Inzwischen steht vor allem die praktische Umsetzung des Prozesses im Mittelpunkt. Zwar verabschiedete das türkische Parlament im August ein Rahmengesetz, doch die DEM-Partei fordert weiterhin zusätzliche rechtliche Garantien, konkrete Schritte zur Demokratisierung und die Schaffung angemessener Bedingungen für Öcalans Beteiligung am Friedensprozess. Auch die Arbeit des vorgesehenen Monitoring-Gremiums und die weiteren gesetzlichen Regelungen sind Gegenstand der laufenden politischen Gespräche.

DEM-Partei: Keine Veränderung von Öcalans ArbeitsbedingungenDie DEM-Partei fordert konkrete Schritte zur weiteren Umsetzung des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Bei einem Gespräch mit Parlamentskorrespondent:innen machten die Frakt...ANF News Imrali-Delegation berät mit Kurtulmuş über weitere gesetzliche SchritteDie Imrali -Delegation der Partei der Völker für Gleichheit und Demokratie (DEM-Partei) hat ihre politischen Gespräche zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft fortgesetzt. Pervi...ANF News Imrali-Delegation trifft Vizepräsident YılmazDie Imrali-Delegation der Partei der Völker für Gleichheit und Demokratie (DEM-Partei) ist mit dem türkischen Vizepräsidenten Cevdet Yılmaz zusammengekommen. An dem rund einstündigen Gespräch nahme...ANF News

 

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Schwerbehinderung: Diese Vergünstigungen gibt es beim Schwerbehindertenausweis nicht automatisch

Kostenlos Bus fahren, auf einem Behindertenparkplatz stehen oder weniger Rundfunkbeitrag zahlen: Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht dafür nicht aus. Häufig braucht es ein bestimmtes Merkzeichen, einen zusätzlichen Antrag oder einen weiteren Nachweis. Darauf weist auch der Sozialverband VdK in seinem Überblick zum Schwerbehindertenausweis hin.

Für Betroffene kommt es deshalb nicht nur auf den Grad der Behinderung an. Entscheidend ist auch, welche Buchstaben auf der Karte stehen. G, aG, B oder RF eröffnen unterschiedliche Nachteilsausgleiche – also Vergünstigungen, die behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen sollen. Wer diese nutzen möchte, muss die jeweiligen Voraussetzungen beachten.

Schwerbehindertenausweis: GdB und Merkzeichen unterscheiden

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert, sofern auch die gesetzlichen Voraussetzungen zum rechtmäßigen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder zur Beschäftigung in Deutschland erfüllt sind. Das regelt § 2 Absatz 2 SGB IX. Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis dieser Anerkennung.

Der GdB beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe. Merkzeichen weisen dagegen besondere gesundheitliche Voraussetzungen nach, etwa eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Ein hoher GdB ersetzt daher kein fehlendes Merkzeichen.

Die wichtigsten Merkzeichen im Überblick Merkzeichen Bedeutung G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr aG Außergewöhnliche Gehbehinderung B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson H Hilflosigkeit im rechtlichen Sinn Bl Blindheit Gl Gehörlosigkeit nach den gesetzlichen Bewertungsmaßstäben TBl Taubblindheit nach den gesetzlichen Voraussetzungen RF Gesundheitliche Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

Die Eintragungen sind in § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung geregelt. Für jedes Merkzeichen gelten eigene Kriterien. G kommt beispielsweise nicht nur bei einer sichtbaren Gehbehinderung infrage. Auch innere Erkrankungen, Anfälle oder Orientierungsstörungen können die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen.

Bus und Bahn: Erst die Wertmarke macht den Ausweis zur Fahrberechtigung

Wer den Nahverkehr ohne zusätzliche Fahrkarte nutzen möchte, benötigt grundsätzlich einen entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweis und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Berechtigende Merkzeichen sind insbesondere G, aG, H, Bl und Gl. Ein GdB von 50 allein genügt nicht.

Die Wertmarke kostet 2026 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate. Bestimmte Berechtigte erhalten sie auf Antrag kostenlos. Dazu gehören Menschen mit H oder Bl sowie berechtigte Bezieher bestimmter Sozialleistungen, etwa der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Beträge und Voraussetzungen nennt unter anderem das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.

Bei einer Befreiung wegen Sozialleistungsbezugs wird ein entsprechender Nachweis benötigt. Welche Voraussetzungen gelten, erläutert unser Beitrag zur kostenlosen Wertmarke für schwerbehinderte Menschen.

Die Fahrberechtigung gilt grundsätzlich im Nahverkehr, etwa in Bussen, Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen und Regionalzügen. ICE- und IC-Fahrten sind normalerweise nicht eingeschlossen. Einzelne freigegebene Strecken bilden Ausnahmen. Informationen dazu bietet die Deutsche Bahn zu Vergünstigungen für Reisende mit Behinderung.

Merkzeichen B: Die Begleitperson fährt mit – auch ohne Wertmarke

Die kostenlose Mitfahrt einer Begleitperson ist eine andere Vergünstigung. Steht im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B mit der entsprechenden Berechtigung, kann eine Begleitperson unter den gesetzlichen Voraussetzungen im innerdeutschen Nah- und Fernverkehr unentgeltlich mitreisen. Dafür benötigt der Ausweisinhaber keine Wertmarke. Die Grundlage steht in § 228 SGB IX.

Das kann dazu führen, dass die schwerbehinderte Person für eine ICE-Fahrt eine eigene Fahrkarte kaufen muss, während ihre Begleitung kostenlos mitfährt. Die Fahrberechtigung des Ausweisinhabers und die der Begleitperson müssen deshalb getrennt betrachtet werden.

Das B bedeutet außerdem keine Pflicht, ständig begleitet zu werden. Wer öffentliche Verkehrsmittel allein nutzen kann und möchte, darf das trotz des Merkzeichens tun. § 229 Absatz 2 SGB IX stellt ausdrücklich klar, dass die Feststellung nicht bedeutet, eine unbegleitete Person stelle automatisch eine Gefahr für sich oder andere dar.

Behindertenparkplatz: Der blaue Parkausweis bleibt erforderlich

Ein Schwerbehindertenausweis hinter der Windschutzscheibe berechtigt nicht dazu, einen Parkplatz mit Rollstuhlsymbol zu nutzen. Dafür ist grundsätzlich der blaue EU-Parkausweis erforderlich. Er muss gesondert bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

Zu den berechtigten Gruppen gehören insbesondere Menschen mit aG oder Bl. Auch bestimmte andere schwere Beeinträchtigungen können eine Berechtigung begründen. Das Merkzeichen G allein reicht dagegen nicht aus. Die Voraussetzungen erläutert beispielsweise das Serviceportal Berlin zur Ausstellung eines Parkausweises.

Der Parkausweis ist personengebunden. Er darf daher auch in einem Fahrzeug genutzt werden, in dem die berechtigte Person nur mitfährt. Angehörige dürfen ihn aber nicht für eigene Erledigungen verwenden, die nichts mit der Beförderung dieser Person zu tun haben.

Die Unterschiede zwischen GdB, Merkzeichen und Parkberechtigung erklärt unser Beitrag zu den Voraussetzungen für einen Behindertenpark­ausweis.

Kfz-Steuer: Bei G und Gl müssen Betroffene wählen

Für ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes Fahrzeug sind je nach Merkzeichen unterschiedliche Steuervergünstigungen möglich:

Merkzeichen Mögliche Vergünstigung H, Bl oder aG Vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer G oder Gl Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent

Die Vergünstigung wird auf Antrag für ein Fahrzeug gewährt. Zuständig ist das Hauptzollamt; die Antragstellung ist auch über das Zoll-Portal möglich. Zusätzlich gelten Vorgaben zur Nutzung des Fahrzeugs. Hinweise zum Verfahren enthält die Anleitung des Zolls zur Beantragung einer Steuervergünstigung.

Wichtig ist der Unterschied zwischen Ermäßigung und Befreiung: Die hälftige Kfz-Steuerermäßigung kann nicht gleichzeitig mit der eigenen unentgeltlichen Beförderung über die Wertmarke genutzt werden. Menschen mit G oder Gl müssen sich insoweit entscheiden.

Die vollständige Steuerbefreiung aufgrund von H, Bl oder aG lässt sich dagegen mit der Wertmarke kombinieren. Maßgeblich ist § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Welche Möglichkeit günstiger ist, hängt von der jährlichen Kfz-Steuer und den tatsächlich benötigten Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ab.

Rundfunkbeitrag: RF bedeutet Ermäßigung, nicht Befreiung

Mit dem Merkzeichen RF sinkt der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel. Das sind derzeit 6,12 Euro monatlich. Die Ermäßigung erfolgt nicht automatisch, sondern muss beim Beitragsservice beantragt und nachgewiesen werden.

Eine vollständige Befreiung kann aus anderen Gründen möglich sein, beispielsweise bei Taubblindheit oder beim Bezug bestimmter Sozialleistungen. Wer Grundsicherung erhält, sollte deshalb prüfen, ob statt der Ermäßigung eine Befreiung infrage kommt. Der Beitragsservice informiert über die Voraussetzungen für Menschen mit Behinderung.

Auch die Wohnsituation zählt: Eine persönliche Befreiung oder Ermäßigung gilt nicht automatisch für alle Mitbewohner einer Wohngemeinschaft. Für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und bestimmte weitere Haushaltsangehörige bestehen eigene Regeln.

Ist eine andere Person in der Wohnung weiterhin voll beitragspflichtig, kann für die Wohnung trotz der persönlichen Vergünstigung der volle Beitrag anfallen. Einzelheiten erläutert der Beitragsservice in seinen Hinweisen zu Befreiung und Ermäßigung.

Behinderten-Pauschbetrag: 1.140 Euro sind keine Auszahlung

Nicht jeder Nachteilsausgleich setzt ein Merkzeichen voraus. Der Behinderten-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer beginnt bereits bei GdB 20. Bei GdB 50 beträgt er 1.140 Euro jährlich.

Für hilflose, blinde und taubblinde Menschen gilt ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro. Dieser ersetzt den nach dem GdB gestaffelten Betrag; beide werden nicht addiert. Die Beträge sind in § 33b Einkommensteuergesetz geregelt.

Der Pauschbetrag ist jedoch keine jährliche Geldleistung. Er mindert das zu versteuernde Einkommen. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt von der persönlichen Steuersituation ab. Wer ohnehin keine Einkommensteuer zahlen muss, bekommt den Betrag nicht ersatzweise überwiesen.

Merkzeichen G: Zusätzlicher Bedarf bei der Grundsicherung möglich

Für Menschen, die Sozialhilfeleistungen erhalten, kann G auch beim Lebensunterhalt wichtig sein. § 30 Absatz 1 SGB XII sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe vor. Ein abweichender Bedarf im Einzelfall bleibt möglich.

Die Regelung betrifft Personen, die die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, sowie jüngere voll erwerbsgeminderte Menschen. Zusätzlich muss die Feststellung des Merkzeichens G durch einen Bescheid oder Ausweis nachgewiesen werden. Ein hoher GdB ohne dieses Merkzeichen reicht nicht.

Eigenes Rechenbeispiel für 2026: Für eine alleinstehende Person mit Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro ergibt sich bei Anwendung des pauschalen Mehrbedarfs:

563 Euro × 17 Prozent = 95,71 Euro monatlich.

Die Höhe der Regelbedarfsstufe 1 bestätigt die Bundesregierung in ihrer Übersicht zu den Regelbedarfen 2026. Vorausgesetzt sind ein entsprechender Sozialhilfeanspruch und die genannten persönlichen Bedingungen.

Die 95,71 Euro sind kein allgemeiner Zuschlag zur gesetzlichen Rente, sondern ein zusätzlicher Bedarf innerhalb der Sozialhilfeleistung. Wie sich Einkommen, Regelbedarfsstufe und Nachweise auswirken, erläutert unser Artikel zum Mehrbedarf von 95,71 Euro bei der Grundsicherung im Alter.

Merkzeichen beantragen und Vergünstigungen nutzen: Zwei getrennte Schritte

Über den GdB und die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde, häufig ein Versorgungsamt oder Landesamt. Sie stellt auch den Schwerbehindertenausweis aus. Die Grundlage dafür steht in § 152 SGB IX.

Damit sind aber nicht automatisch sämtliche Vergünstigungen anderer Stellen bewilligt. Für den Parkausweis ist beispielsweise die Straßenverkehrsbehörde zuständig, für die Kfz-Steuer das Hauptzollamt und für die Rundfunkbeitragsermäßigung der Beitragsservice. Der Ausweis dient dort als Nachweis – den jeweiligen Antrag ersetzt er nicht.

Fehlt ein Merkzeichen trotz entsprechender Einschränkungen, kann dessen Feststellung beantragt werden. Dabei sollten die Auswirkungen auf den Alltag nachvollziehbar beschrieben und durch aussagekräftige medizinische Unterlagen belegt werden.

Hinweise dazu enthält unser Ratgeber zur Beantragung von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.

Ausweis, Wertmarke und Bescheide haben unterschiedliche Laufzeiten

Der Schwerbehindertenausweis wird grundsätzlich für höchstens fünf Jahre befristet ausgestellt. Ist keine wesentliche Änderung der maßgeblichen gesundheitlichen Verhältnisse zu erwarten, kann die Behörde ihn auch unbefristet ausstellen. Für bestimmte Personengruppen gelten besondere Vorgaben. Die Einzelheiten regelt § 6 der Schwerbehindertenausweisverordnung.

Ein unbefristeter Ausweis macht jedoch nicht jeden Zusatznachweis dauerhaft gültig. Die Wertmarke gilt für sechs oder zwölf Monate. Eine Rundfunkbeitragsermäßigung kann wiederum an den Gültigkeitszeitraum des vorgelegten Nachweises gebunden sein. Deshalb sollten auch die Laufzeiten der Beiblätter und Bewilligungen kontrolliert werden.

Der entscheidende Schritt nach der Anerkennung ist deshalb die Prüfung der einzelnen Ansprüche: Welches Merkzeichen ist eingetragen? Welche Vergünstigung wird benötigt? Und fehlt dafür noch ein Antrag oder ein gültiger Nachweis?

Quellen und Prüfstand: 9. Oktober 2026. Ausgangspunkt ist der VdK-Ratgeber zum Schwerbehindertenausweis. Die zentralen Voraussetzungen und genannten Beträge wurden anhand der verlinkten gesetzlichen Vorschriften sowie der Informationen des Landes Berlin, der Deutschen Bahn, des Zolls, des Beitragsservice und der Bundesregierung geprüft. Die Beispielrechnung zum Mehrbedarf ist eine eigene Berechnung. Die internen Beiträge wurden auf Erreichbarkeit und thematische Passung geprüft.

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Schwerbehinderung: Zuzahlungsbefreiungen für 2026 – Jetzt gelten diese neuen Regeln

Wer mit einer anerkannten Schwerbehinderung lebt, hat häufig einen erhöhten Bedarf an medizinischer Versorgung. Das zeigt sich im Alltag nicht nur durch häufiger verordnete Medikamente, regelmäßige Therapien oder Hilfsmittel, sondern auch durch wiederkehrende Fahrten zu Ärztinnen und Ärzten, in Kliniken oder zu spezialisierten Behandlungszentren. Auch wenn die gesetzliche Krankenversicherung viele Leistungen trägt, bleibt an etlichen Stellen ein Eigenanteil.

Diese Zuzahlungen wirken oft unscheinbar, summieren sich aber über Monate zu dreistelligen Beträgen. Genau an dieser Stelle setzt die Zuzahlungsbefreiung an: Sie soll verhindern, dass notwendige Versorgung finanziell aus dem Ruder läuft.

Dr. Utz Anhalt: Befreiung von Zuzahlungen bei Schwerbehinderung Was die Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet

Die Zuzahlungsbefreiung ist keine Sonderleistung „für bestimmte Gruppen“, sondern ein Schutzmechanismus für alle gesetzlich Versicherten. Die Logik ist klar: Zuzahlungen sind erlaubt, aber nur bis zu einer persönlichen Grenze innerhalb eines Kalenderjahres.

Ist diese Grenze erreicht, muss die Krankenkasse für den Rest des Jahres von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen befreien. Wer bereits darüber hinaus gezahlt hat, kann Geld zurückbekommen.

Wichtig ist dabei: Es geht um gesetzlich geregelte Zuzahlungen. Kosten, die aus freien Entscheidungen entstehen, etwa weil bewusst ein teureres Produkt gewählt wird, zählen nicht automatisch in die Rechnung hinein. Auch private Gesundheitsleistungen, die nicht zum Leistungskatalog der Krankenkasse gehören, spielen hier keine Rolle.

Die Belastungsgrenze: 2 Prozent – und in vielen Fällen 1 Prozent

Die persönliche Belastungsgrenze liegt grundsätzlich bei 2 Prozent der „zu berücksichtigenden jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt“. Entscheidend ist dabei nicht das Nettoeinkommen, sondern die Bruttosicht, die im Krankenversicherungsrecht üblich ist.

In die Betrachtung fließen außerdem nicht nur die Einnahmen einer einzelnen Person ein, sondern in vielen Konstellationen die Einnahmen des Haushalts.

Für Menschen, die wegen derselben Erkrankung als schwerwiegend chronisch krank gelten und sich in Dauerbehandlung befinden, gilt eine abgesenkte Grenze von 1 Prozent.

Diese Halbierung macht in der Praxis den größten Unterschied, weil sie die Belastung sehr früh im Jahr deckeln kann. Gerade bei fortlaufender Medikation, regelmäßiger Therapie und wiederkehrenden Transporten bedeutet das spürbar weniger Ausgaben aus eigener Tasche.

Tabelle: Zuzahlungsbefreiung bei Schwerbehinderung 2026 Zuzahlungen 2026 (GKV) Befreiungen und Entlastungen bei Schwerbehinderung Arzneimittel und Verbandmittel: 10 Prozent des Preises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Packung; niemals mehr als die tatsächlichen Kosten. Wer die persönliche Belastungsgrenze im Kalenderjahr erreicht und eine Befreiung von der Krankenkasse erhält, zahlt anschließend keine gesetzlichen Zuzahlungen mehr; bei anerkannt schwerwiegender chronischer Erkrankung gilt häufig die niedrigere 1-Prozent-Grenze statt 2 Prozent. Hilfsmittel (zum Beispiel Gehhilfen, Hörhilfen): 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel; niemals mehr als die tatsächlichen Kosten. Schwerbehinderung führt nicht automatisch zur Befreiung, kann aber häufig mit dauerhaftem Hilfsmittelbedarf einhergehen, wodurch die Belastungsgrenze schneller erreicht wird. Nach erteilter Befreiung entfällt die weitere Zuzahlung für den Rest des Kalenderjahres. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (zum Beispiel Inkontinenzhilfen): 10 Prozent je Packung; für den gesamten Monatsbedarf ist die Zuzahlung gedeckelt, typischerweise bis höchstens 10 Euro pro Monat. Entlastung entsteht über die Befreiung nach Erreichen der persönlichen Belastungsgrenze; bei anerkannt schwerwiegender chronischer Erkrankung kann die 1-Prozent-Grenze greifen und die Befreiung früher auslösen. Heilmittel (zum Beispiel Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie): 10 Prozent der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung; die Verordnung kann mehrere Anwendungen umfassen. Wer im Kalenderjahr die Belastungsgrenze erreicht, wird auf Antrag befreit und zahlt danach keine gesetzlichen Zuzahlungen mehr; bei anerkannt schwerwiegender chronischer Erkrankung ist die Belastungsgrenze halbiert. Häusliche Krankenpflege: 10 Euro je Verordnung plus 10 Prozent der Kosten; der 10-Prozent-Anteil fällt pro Kalenderjahr typischerweise nur für die ersten 28 Tage an. Gerade bei schwerer Behinderung mit regelmäßigem Pflege- und Behandlungspflegebedarf wird die Belastungsgrenze oft früh erreicht. Nach Ausstellung der Befreiung entfällt die weitere Zuzahlung für den Rest des Jahres; Voraussetzung bleibt der Antrag bei der Krankenkasse. Krankenhausbehandlung: 10 Euro pro Kalendertag, begrenzt auf höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr; Versicherte unter 18 Jahren sind davon ausgenommen. Für volljährige Versicherte mit Schwerbehinderung gilt die Zuzahlung grundsätzlich genauso. Wer im Jahr die Belastungsgrenze erreicht und befreit wird, zahlt danach keine weiteren gesetzlichen Zuzahlungen; der Krankenhaus-Eigenanteil zählt in die Belastungsgrenze hinein. Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen: häufig 10 Euro pro Tag; je nach Maßnahme können Begrenzungen gelten. Entlastung erfolgt über die Befreiung nach Erreichen der Belastungsgrenze; bei anerkannt schwerwiegender chronischer Erkrankung ist die Grenze niedriger, wodurch eine Befreiung früher eintreten kann. Soziotherapie: 10 Prozent pro Kalendertag, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro; Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs sind befreit. Bei volljährigen Versicherten mit Schwerbehinderung gilt der gleiche Rahmen. Eine Befreiung reduziert die Zuzahlung nach Erreichen der Belastungsgrenze auf null; bei anerkannt schwerwiegender chronischer Erkrankung wird die Befreiung durch die 1-Prozent-Grenze häufig schneller erreichbar. Fahrkosten (medizinisch notwendige, von der Kasse übernommene Krankenfahrten): 10 Prozent, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro; je nach Regelung können Hin- und Rückfahrt jeweils einzeln zählen; bei Fahrkosten können auch Kinder und Jugendliche zuzahlen. Schwerbehinderung kann die medizinische Begründung und Genehmigung von Krankenfahrten erleichtern, ersetzt aber die Zuzahlung nicht. Liegt eine gültige Zuzahlungsbefreiung vor, entfällt auch die Fahrkosten-Zuzahlung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Haushaltshilfe (wenn von der Krankenkasse bewilligt): 10 Prozent der Kosten pro Tag, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro; in bestimmten Fällen, etwa rund um Schwangerschaft und Entbindung, kann die Zuzahlung entfallen.  Die Entlastung entsteht über die Befreiung nach Erreichen der Belastungsgrenze; dann sind weitere gesetzliche Zuzahlungen im Kalenderjahr nicht mehr zu leisten. Belastungsgrenze 2026: grundsätzlich 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei anerkannt schwerwiegender chronischer Erkrankung 1 Prozent; für 2026 erhöhen sich die Freibeträge in der Haushaltsberechnung auf 7.119 Euro für Ehe-/Lebenspartner und 9.756 Euro je Kind; bei Bürgergeld/Sozialhilfe/Grundsicherung wird für 2026 eine jährliche Grenze von 135,12 Euro, bei Chronikerstatus 67,56 Euro genannt. Die eigentliche „Entlastung bei Schwerbehinderung“ entsteht praktisch über diese Belastungsgrenze, weil hohe, wiederkehrende Zuzahlungen schneller zur Befreiung führen.

Schwerbehinderung ist dabei häufig ein Indiz für dauerhaften Behandlungsbedarf, ersetzt aber nicht die formale Anerkennung als schwerwiegend chronisch krank, wenn die 1-Prozent-Grenze genutzt werden soll. Schwerbehinderung ist nicht automatisch Chronikerstatus

Hier liegt eine der häufigsten Fehlannahmen: Ein Schwerbehindertenausweis allein führt nicht automatisch zur 1-Prozent-Grenze. Die abgesenkte Grenze knüpft nicht an das Merkmal „schwerbehindert“ an, sondern an das Vorliegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung mit Dauerbehandlung und zusätzlichen Kriterien.

Diese Kriterien sind vergleichsweise streng, aber für viele Betroffene erreichbar. In der Praxis spielt ein höherer Grad der Behinderung dennoch eine Rolle, weil er bei der Anerkennung als schwerwiegend chronisch krank als Nachweisbestandteil herangezogen werden kann.

Maßgeblich ist dabei typischerweise ein Grad der Behinderung von mindestens 60, sofern er durch die betreffende Erkrankung begründet ist. Alternativ können auch ein Pflegegrad ab 3 oder die medizinische Notwendigkeit einer kontinuierlichen Versorgung, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlechterung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung zu erwarten wäre, den Weg zur 1-Prozent-Grenze eröffnen.

Wie der Nachweis in der Praxis läuft

Die Entscheidung, ob der Chronikerstatus im Sinne der abgesenkten Belastungsgrenze vorliegt, trifft die Krankenkasse. Ärztinnen und Ärzte liefern dafür den medizinischen Nachweis.

In vielen Fällen wird eine ärztliche Bescheinigung verlangt, die die Dauerbehandlung bestätigt und die Erkrankung benennt. Hinzu kommen je nach Fall Unterlagen wie Bescheide zum Grad der Behinderung oder zum Pflegegrad. Das Verfahren wirkt bürokratisch, ist aber für Betroffene finanziell oft so relevant, dass sich der Aufwand lohnt.

Ein weiterer Punkt, der in der öffentlichen Debatte häufig untergeht: Der Chronikerstatus ist nicht nur eine Frage von Diagnose und Papier, sondern kann auch an Anforderungen wie „therapiegerechtes Verhalten“ anknüpfen. Ziel ist, dass die abgesenkte Grenze nicht dort greift, wo medizinisch empfohlene Maßnahmen ohne nachvollziehbaren Grund dauerhaft ignoriert werden. Gleichzeitig gibt es geregelte Ausnahmen, wenn bestimmte Vorsorgeuntersuchungen oder Programme im individuellen Fall nicht angezeigt oder nicht zumutbar sind.

Was sich ab 2026 verändert – und warum das vielen Haushalten hilft

Die Entlastung ab 2026 entsteht vor allem über die Berechnung der Belastungsgrenze. Denn bei der Ermittlung des relevanten Familieneinkommens werden gesetzlich festgelegte Freibeträge abgezogen.

Genau diese Freibeträge steigen für 2026. Für Ehegattinnen, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner wird ein höherer Betrag berücksichtigt, ebenso für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Dadurch sinkt das Einkommen, das für die Prozentrechnung angesetzt wird, und damit sinkt auch die persönliche Belastungsgrenze.

Das klingt technisch, hat aber sehr konkrete Folgen: Familien, in denen ein schwerbehinderter Mensch lebt, sind häufig ohnehin stark von laufender Versorgung geprägt.

Wenn dann durch höhere Freibeträge die Grenze früher erreicht wird, kippt die Jahresrechnung spürbar zugunsten der Betroffenen. Besonders deutlich wird das, wenn der Chronikerstatus greift, weil dann nicht nur die Berechnungsgrundlage sinkt, sondern auch der Prozentsatz niedriger ist.

Für Empfängerinnen und Empfänger bestimmter Sozialleistungen läuft die Berechnung wiederum anders: Dort wird pauschal ein festgelegtes Jahreseinkommen zugrunde gelegt, das sich aus dem maßgeblichen Regelbedarf ableitet.

Für 2026 bleibt dieser Regelbedarf nach der aktuellen Rechtslage unverändert, was zur Folge hat, dass auch die daraus abgeleiteten Belastungsgrenzen stabil bleiben. Für Haushalte in Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung bedeutet das Planungssicherheit: Die Grenze bleibt in einem überschaubaren Rahmen, und bei anerkannter schwerwiegender chronischer Erkrankung ist sie nochmals halbiert.

Welche Zahlungen zählen – und welche ausdrücklich nicht

Für die Befreiung zählt die Summe der gesetzlichen Zuzahlungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu gehören in der Praxis häufig die Zuzahlungen bei Arzneimitteln, bei Heilmitteln wie Physiotherapie, bei Hilfsmitteln, bei Krankenhausbehandlungen, bei bestimmten Formen häuslicher Krankenpflege sowie bei medizinisch notwendigen Fahrkosten.

Gerade Fahrten sind für Menschen mit Schwerbehinderung oft ein Kostentreiber: Pro Fahrt fällt eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent an, mindestens fünf und höchstens zehn Euro; diese Regel gilt bei Fahrkosten sogar auch für Kinder und Jugendliche.

Nicht angerechnet werden dagegen typischerweise Eigenanteile und Mehrkosten, die nicht als gesetzliche Zuzahlung definiert sind. Klassische Beispiele sind Eigenanteile beim Zahnersatz, Kosten für Leistungen ohne ärztliche Verordnung oder Ausgaben für individuelle Gesundheitsleistungen.

Auch Mehrkosten für Arzneimittel oder bestimmte zahnärztliche Versorgungsvarianten können außen vor bleiben. Wer hier nicht sauber trennt, riskiert, dass die Kasse Belege nicht anerkennt und die Befreiung später greift als erwartet.

Der Antrag: Warum viele ihn zu spät stellen

Die Befreiung passiert nicht automatisch. Krankenkassen sind nicht verpflichtet, Versicherte aktiv darauf hinzuweisen, dass die persönliche Grenze erreicht wurde. In der Praxis bedeutet das: Wer nicht selbst mitrechnet und Belege sammelt, zahlt im Zweifel das ganze Jahr weiter, obwohl die rechtliche Grenze längst überschritten ist.

Der Weg ist grundsätzlich einfach, aber konsequent: Zuzahlungsbelege werden gesammelt, die persönliche Grenze wird berechnet, dann wird bei der Krankenkasse der Antrag gestellt.

Hilfreich ist, dass Apotheken oft Übersichten über geleistete Zuzahlungen erstellen können, wenn regelmäßig dieselbe Apotheke genutzt wird. Das ersetzt nicht jede Quittung, kann aber die Dokumentation deutlich erleichtern.

Vorauszahlung: Bequem, aber nicht immer die beste Lösung

Viele Krankenkassen bieten die Möglichkeit, den voraussichtlichen Höchstbetrag zu Beginn des Jahres als Vorauszahlung zu leisten. Dann wird die Befreiung für das gesamte Kalenderjahr direkt ausgestellt, und das Sammeln von Belegen entfällt weitgehend.

Für Menschen mit Schwerbehinderung, bei denen absehbar ist, dass ohnehin viele Zuzahlungen anfallen, kann das eine echte Entlastung sein, weil es Bürokratie aus dem Alltag nimmt.

Der Haken: Fällt die tatsächliche Zuzahlung im Jahr doch geringer aus, wird der vorausgezahlte Betrag in der Regel nicht anteilig erstattet. Wer die Vorauszahlung wählt, sollte also realistisch einschätzen können, ob die Belastungsgrenze tatsächlich erreicht wird.

Wenn mehrere Krankenkassen im Haushalt beteiligt sind

In Familien kommt es nicht selten vor, dass Angehörige bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert sind. Das ändert nichts am Grundprinzip, macht die Abwicklung aber etwas aufwendiger.

Möglich ist, den Antrag gebündelt bei einer Kasse einzureichen, die dann die Haushaltsberechnung vornimmt. Danach müssen die übrigen Krankenkassen der Angehörigen informiert werden, damit auch dort entsprechende Befreiungen ausgestellt und gegebenenfalls Erstattungen anteilig vorgenommen werden können.

Für betroffene Haushalte ist das eine wichtige Information, weil die Sorge vor Zuständigkeitschaos häufig dazu führt, dass Ansprüche gar nicht erst geltend gemacht werden.

Rückwirkend Geld zurückholen: Ein unterschätzter Hebel

Wer jahrelang Zuzahlungen geleistet hat, ohne die Befreiung zu beantragen, ist nicht zwingend „zu spät“. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Antrag auch rückwirkend gestellt werden.

Das ist vor allem für Menschen mit Schwerbehinderung relevant, die in Phasen hoher Krankheitslast oft schlicht andere Prioritäten haben als das Sortieren von Quittungen. Entscheidend ist, dass die Belege und Einkommensnachweise noch verfügbar sind und die Fristen eingehalten werden. Gerade bei wiederkehrenden, hohen Zuzahlungen kann eine rückwirkende Prüfung mehrere hundert Euro ausmachen.

Einordnung: Entlastung ab 2026 – aber nicht für alle gleich groß

Die Überschrift „spürbare Entlastung“ trifft die Realität vieler Betroffener, wenn zwei Faktoren zusammenkommen:

Erstens, die Versorgung ist so kontinuierlich, dass die Belastungsgrenze regelmäßig erreicht wird.

Zweitens, im Haushalt gibt es Konstellationen, in denen die Freibeträge ins Gewicht fallen, etwa durch Ehe- oder Lebenspartnerschaft und Kinder. In diesen Fällen wirkt die Anhebung der Freibeträge 2026 wie ein finanzieller Puffer, der früher im Jahr greift.

Wer allein lebt und ein vergleichsweise stabiles Einkommen hat, wird die Veränderung möglicherweise weniger deutlich merken, weil die Freibeträge dann kaum eine Rolle spielen.

Für Haushalte mit ohnehin knapper Kalkulation, für Familien und für Menschen mit dauerhaft hohem Versorgungsbedarf kann die Neuberechnung 2026 dagegen genau die Art von Entlastung sein, die im Alltag ankommt: weniger Quittungsstress, weniger Unsicherheit, weniger Zuzahlungen nach Erreichen der Grenze.

Quellen

Verbraucherzentrale: „Zuzahlungen: Die Regeln für eine Befreiung bei der Krankenkasse“ (Stand 17.12.2025, mit Freibeträgen 2026 und Belastungsgrenzen für Sozialleistungen 2026).

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Pflegegrad 2: Diese zusätzlichen Leistung für den Haushalt kennen viele nicht

Wer Pflegegrad 2 hat, kann für die Reinigung der Wohnung, Einkäufe oder andere Arbeiten im Haushalt finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse erhalten. Doch nicht alle Pflegebedürftigen und Angehörigen wissen, welche Leistungen ihnen tatsächlich zustehen.

Neben dem monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro gibt es eine weitere Möglichkeit, Haushaltshilfe zu finanzieren. Unter bestimmten Voraussetzungen können dafür zusätzlich bis zu 318,40 Euro aus dem Budget für Pflegesachleistungen eingesetzt werden.

Damit stehen bei Pflegegrad 2 im Jahr 2026 rechnerisch bis zu 449,40 Euro monatlich für geeignete Unterstützungsangebote zur Verfügung. Allerdings kann die zusätzliche Leistung das Pflegegeld verringern. Außerdem übernimmt die Pflegekasse nicht jede privat beschäftigte Haushaltshilfe.

Pflegegrad 2: Welche Haushaltshilfe bezahlt die Pflegekasse?

Menschen mit Pflegegrad 2 sind in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt. Häufig fällt es ihnen schwer, alltägliche Arbeiten ohne Unterstützung zu erledigen.

Das betrifft beispielsweise die Reinigung der Wohnung, das Waschen der Kleidung oder den Einkauf von Lebensmitteln.

Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Möglichkeiten, solche Hilfen zu finanzieren. Welche Leistung genutzt werden kann, hängt unter anderem davon ab, wer die Unterstützung übernimmt.

Für Menschen mit Pflegegrad 2 kommen insbesondere drei Leistungen infrage:

  • Entlastungsbetrag: Monatlich 131 Euro für bestimmte Betreuungs- und Unterstützungsangebote.
  • Umwandlungsanspruch: Bis zu 40 Prozent nicht genutzter ambulanter Pflegesachleistungen können für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
  • Ambulante Pflegesachleistungen: Zugelassene Pflegedienste können auch bei der Haushaltsführung helfen und ihre Leistungen über das Sachleistungsbudget abrechnen.

Wichtig ist, dass die verschiedenen Leistungen unterschiedliche Voraussetzungen haben. Nicht jede Haushaltshilfe kann über jedes Budget abgerechnet werden.

131 Euro Entlastungsbetrag für die Haushaltshilfe nutzen

Bei Pflegegrad 2 besteht 2026 ein Anspruch auf monatlich 131 Euro Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.

Das entspricht 1.572 Euro im Jahr, wenn der Anspruch während des gesamten Jahres besteht.

Der Entlastungsbetrag soll Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag unterstützen. Er kann beispielsweise für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden.

Dazu können folgende Hilfen gehören:

  • Wohnung reinigen und aufräumen
  • Wäsche waschen und andere hauswirtschaftliche Arbeiten
  • Unterstützung beim Einkaufen
  • Begleitung bei alltäglichen Erledigungen
  • Betreuungsangebote zur Entlastung pflegender Angehöriger

Entscheidend ist, dass der jeweilige Anbieter die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist in der Regel eine Anerkennung nach Landesrecht erforderlich.

Wer eine beliebige private Reinigungskraft beauftragt, hat deshalb nicht automatisch Anspruch auf Kostenerstattung.

Der Entlastungsbetrag wird außerdem nicht wie Pflegegeld frei ausgezahlt. Die Pflegekasse erstattet die Kosten für erstattungsfähige Leistungen gegen entsprechende Nachweise. Teilweise ist auch eine direkte Abrechnung durch den Anbieter möglich.

Nicht genutzte 131 Euro gehen nicht sofort verloren

Wer den Entlastungsbetrag in einem Monat nicht vollständig verbraucht, kann das verbleibende Guthaben in spätere Monate übertragen.

Das ist besonders hilfreich, wenn eine Haushaltshilfe nur gelegentlich benötigt wird oder größere Unterstützungsleistungen anfallen.

Nicht verbrauchte Beträge aus dem Jahr 2026 können grundsätzlich noch bis zum 30. Juni 2027 genutzt werden.

Beispiel: Eine Rentnerin mit Pflegegrad 2 benötigt zunächst keine Haushaltshilfe. Nach mehreren Monaten fällt es ihr jedoch zunehmend schwer, die Wohnung zu reinigen.

Dann kann sie angesparte Entlastungsbeträge für erstattungsfähige Unterstützungsleistungen einsetzen.

Wichtig: Die angesparten Beträge sind weiterhin zweckgebunden. Sie können nicht einfach als zusätzliches Pflegegeld ausgezahlt werden.

Zusätzlich 318,40 Euro für Unterstützung im Haushalt

Viele Pflegebedürftige kennen den Entlastungsbetrag. Weniger bekannt ist der sogenannte Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI.

Bei Pflegegrad 2 stehen 2026 monatlich bis zu 796 Euro für ambulante Pflegesachleistungen zur Verfügung.

Wer dieses Budget nicht vollständig für einen Pflegedienst benötigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 40 Prozent davon für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen.

Die Rechnung lautet:

796 Euro × 40 Prozent = 318,40 Euro.

Dieser Betrag kann zusätzlich zum Entlastungsbetrag genutzt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Damit ergibt sich ein mögliches monatliches Budget von:

131 Euro + 318,40 Euro = 449,40 Euro.

Das Geld steht allerdings nicht frei zur Verfügung. Es kann nur für entsprechend anerkannte Unterstützungsleistungen verwendet werden.

Außerdem handelt es sich bei den 318,40 Euro nicht um einen zusätzlichen Leistungsanspruch neben den Pflegesachleistungen. Der Betrag wird aus dem vorhandenen Sachleistungsbudget finanziert.

Tabelle: Diese Leistungen gibt es bei Pflegegrad 2 für den Haushalt

Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Beträge für das Jahr 2026.

Leistung Betrag pro Monat Verwendung Entlastungsbetrag 131,00 Euro Erstattungsfähige Betreuungs- und Unterstützungsangebote Umwandlungsanspruch Bis zu 318,40 Euro Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch zusammen Bis zu 449,40 Euro Geeignete Unterstützungsleistungen bei erfüllten Voraussetzungen Ambulante Pflegesachleistungen Bis zu 796,00 Euro Leistungen zugelassener Pflegedienste, auch Hilfe bei der Haushaltsführung Pflegegeld Bis zu 347,00 Euro Häusliche Pflege durch selbst organisierte Pflegepersonen

Die Beträge lassen sich nicht beliebig miteinander kombinieren. Besonders beim Umwandlungsanspruch müssen Pflegebedürftige beachten, dass sich dadurch ihr Pflegegeld verringern kann.

Haushaltshilfe kann das Pflegegeld verringern

Wer Pflegegrad 2 hat und zu Hause beispielsweise von Angehörigen gepflegt wird, kann monatlich 347 Euro Pflegegeld erhalten.

Wird zusätzlich der Umwandlungsanspruch genutzt, wirkt sich das auf die Höhe des Pflegegeldes aus.

Der Grund: Die umgewandelten Pflegesachleistungen werden bei der Berechnung der Kombinationsleistung berücksichtigt.

Wer 40 Prozent des Sachleistungsbudgets für anerkannte Unterstützungsangebote verwendet, erhält grundsätzlich nur noch 60 Prozent des Pflegegeldes, sofern keine weiteren Pflegesachleistungen genutzt werden.

Bei Pflegegrad 2 sind das:

347 Euro × 60 Prozent = 208,20 Euro Pflegegeld.

Das monatliche Pflegegeld sinkt damit um 138,80 Euro.

Der Entlastungsbetrag von 131 Euro allein führt dagegen nicht zu einer Kürzung des Pflegegeldes.

Beispiel: So viel Geld bleibt mit einer Haushaltshilfe

Eine Rentnerin mit Pflegegrad 2 wird von ihrer Tochter gepflegt. Sie erhält deshalb monatlich 347 Euro Pflegegeld.

Für Einkäufe, Wohnungsreinigung und andere Arbeiten benötigt sie zusätzliche Unterstützung.

Sie nutzt den Entlastungsbetrag von 131 Euro und wandelt außerdem 318,40 Euro ihrer nicht benötigten Pflegesachleistungen für einen anerkannten Anbieter um.

Die monatliche Berechnung sieht folgendermaßen aus:

Leistung Monatlicher Betrag Entlastungsbetrag 131,00 Euro Umgewandelte Pflegesachleistungen 318,40 Euro Gesamtbudget für anerkannte Unterstützung 449,40 Euro Verbleibendes Pflegegeld 208,20 Euro Kürzung des Pflegegeldes 138,80 Euro

Die Rentnerin kann damit bis zu 449,40 Euro für geeignete Unterstützungsangebote einsetzen. Gleichzeitig erhält sie weniger Pflegegeld.

Deshalb sollte vor der Nutzung des Umwandlungsanspruchs geprüft werden, ob sich diese Kombination im konkreten Fall lohnt.

Warum die Pflegekasse nicht jede Haushaltshilfe bezahlt

Ein häufiger Irrtum ist, dass die Pflegekasse grundsätzlich jede Reinigungskraft bezahlt, sobald Pflegegrad 2 vorliegt.

Tatsächlich müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Wer den Entlastungsbetrag oder den Umwandlungsanspruch nutzen möchte, benötigt für Angebote zur Unterstützung im Alltag grundsätzlich einen nach Landesrecht anerkannten Anbieter.

Die Anerkennungsregeln unterscheiden sich zwischen den Bundesländern.

In einigen Ländern können unter bestimmten Voraussetzungen auch Einzelpersonen oder Nachbarschaftshelfer entsprechende Leistungen anbieten.

Eine privat beschäftigte Haushaltshilfe ohne erforderliche Anerkennung kann dagegen nicht ohne Weiteres über diese Budgets abgerechnet werden.

Anders sieht es aus, wenn ein zugelassener ambulanter Pflegedienst hauswirtschaftliche Leistungen erbringt. Solche Leistungen können im Rahmen der ambulanten Pflegesachleistungen finanziert werden.

Vor der Beauftragung sollten Betroffene deshalb bei ihrer Pflegekasse klären, ob der gewünschte Anbieter abrechnungsfähig ist.

Haushaltshilfe bei Pflegegrad 2 beantragen: So funktioniert es

Wer eine Haushaltshilfe über die Pflegekasse finanzieren möchte, sollte zunächst prüfen, welche Leistungen bereits genutzt werden.

Danach empfiehlt sich eine Nachfrage bei der Pflegekasse, welche anerkannten Anbieter in der Region zur Verfügung stehen.

Für die Finanzierung sind insbesondere folgende Schritte wichtig:

  1. Pflegegrad prüfen: Der Bescheid über Pflegegrad 2 muss vorliegen.
  2. Leistungsbudget klären: Bei der Pflegekasse nachfragen, wie viel Entlastungsbetrag vorhanden ist und ob der Umwandlungsanspruch genutzt werden kann.
  3. Anbieter auswählen: Vorab klären, ob die Haushaltshilfe die Voraussetzungen für eine Abrechnung erfüllt.
  4. Kosten vereinbaren: Umfang, Preis und Art der Unterstützung festlegen.
  5. Abrechnung organisieren: Rechnungen und Nachweise bei der Pflegekasse einreichen oder eine zulässige Direktabrechnung vereinbaren.
  6. Pflegegeld prüfen: Berechnen lassen, ob und in welcher Höhe das Pflegegeld durch die Nutzung des Umwandlungsanspruchs sinkt.

Wer den Entlastungsbetrag nutzt, muss normalerweise keine gesonderte monatliche Auszahlung beantragen. Entscheidend ist, dass erstattungsfähige Kosten entstanden sind und die erforderlichen Nachweise vorliegen.

Beim Umwandlungsanspruch sollte vorab mit der Pflegekasse geklärt werden, wie die Abrechnung erfolgt und welche Auswirkungen auf andere Pflegeleistungen entstehen.

Pflegereform 2027: Was sich bei der Haushaltshilfe ändern könnte

Für das Jahr 2027 sind Änderungen bei den Leistungen zur Unterstützung im Alltag vorgesehen.

Nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll der bisherige Entlastungsbetrag durch ein sogenanntes Sozialraumbudget ersetzt werden.

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 sind dabei monatlich bis zu 175 Euro vorgesehen.

Gleichzeitig soll der bisherige Umwandlungsanspruch entfallen.

Damit könnte sich die Finanzierung von Haushaltshilfen deutlich verändern. Die bisherige Möglichkeit, den Entlastungsbetrag mit bis zu 40 Prozent nicht genutzter Pflegesachleistungen zu kombinieren, würde dann in dieser Form nicht mehr bestehen.

Die Änderungen sind allerdings noch nicht endgültig beschlossen. Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Neuregelung gelten die bisherigen Vorschriften.

Fazit: Bei Pflegegrad 2 lohnt sich ein Blick auf die Haushaltshilfe

Menschen mit Pflegegrad 2 können im Jahr 2026 mehr Unterstützung für ihren Haushalt erhalten, als vielen bekannt ist.

Neben dem monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 318,40 Euro aus nicht genutzten Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Damit sind rechnerisch bis zu 449,40 Euro monatlich möglich.

Allerdings handelt es sich nicht um frei verfügbares Geld. Die Leistungen sind zweckgebunden, und die Nutzung des Umwandlungsanspruchs kann das Pflegegeld verringern.

Wer eine Haushaltshilfe benötigt, sollte deshalb vor der Beauftragung prüfen, welche Leistungen die Pflegekasse übernimmt und welche Kombination finanziell sinnvoll ist.

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Neues BSG-Urteil: Eine weitere Krankheit verlängert das Krankengeld nicht automatisch

Kurz bevor das Krankengeld ausläuft, kommt eine weitere Erkrankung hinzu. Vielleicht ist sogar eine Operation nötig. Trotzdem beginnt die Bezugsdauer nicht automatisch von vorn. Das zeigt ein aktueller Fall vor dem Bundessozialgericht: Ein Versicherter verlangte nach einer Operation weiteres Krankengeld – und blieb nach einem epd-Bericht erfolglos.

Operation wenige Tage vor dem Zahlungsende

Der Kläger war ein Anwalt, der wegen einer akuten Belastungsreaktion arbeitsunfähig war. Nach dem Bericht des Evangelischen Pressedienstes erhielt er bis zum 23. Juli 2021 Krankengeld. Damit war sein Anspruch demnach ausgeschöpft.

Am 21. und 22. Juli hatte er sich Polypen an den Stimmlippen und am Kehlkopf entfernen lassen. Er hielt deshalb weitere Zahlungen für gerechtfertigt: Die Polypen seien eine eigenständige Erkrankung, die unabhängig vom bisherigen Leiden Arbeitsunfähigkeit verursache.

Das Bundessozialgericht lehnte weiteres Krankengeld laut epd ab. Die zusätzliche Erkrankung sei während der bisherigen Arbeitsunfähigkeit hinzugetreten. Sie begründe deshalb weder einen neuen Anspruch noch eine längere Bezugsdauer.

Das Urteil erging am 1. Oktober 2026 unter dem Aktenzeichen B 3 KR 10/25 R. Die vollständige schriftliche Begründung lag für diesen Artikel nicht vor. Die Darstellung des Ergebnisses beruht auf dem epd-Bericht vom Folgetag.

Eine zweite Krankheit eröffnet nicht automatisch neue 78 Wochen

Nach § 48 SGB V erhalten Versicherte wegen derselben Krankheit bei Arbeitsunfähigkeit höchstens 78 Wochen Krankengeld innerhalb von drei Jahren. Die Frist läuft ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Tritt in dieser Zeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sie die Bezugsdauer nicht. Entscheidend ist also nicht allein, dass auf der Krankschreibung eine andere Diagnose steht. Auch eine Operation lässt die Frist nicht automatisch neu beginnen.

Ein vereinfachtes Beispiel: Eine Arbeitnehmerin ist seit längerer Zeit wegen einer Depression arbeitsunfähig. Kurz vor dem Ende ihres Krankengeldanspruchs verletzt sie sich an der Schulter. Die Verletzung muss operiert werden und macht sie ebenfalls arbeitsunfähig. Besteht die bisherige Arbeitsunfähigkeit weiter, verschafft ihr die Schulterverletzung keine zusätzlichen 78 Wochen.

Die sechs Wochen Lohnfortzahlung zählen meist mit

Die Höchstgrenze bedeutet nicht, dass die Krankenkasse tatsächlich 78 Wochen lang Geld überweist. Auch Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch ruht, werden grundsätzlich berücksichtigt. Dazu gehört bei Beschäftigten regelmäßig die anfängliche Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Wer zunächst sechs Wochen weiter Lohn bekommt, kann im üblichen durchgehenden Krankheitsfall anschließend noch höchstens 72 Wochen Krankengeld erhalten. Bereits angerechnete frühere Krankheitszeiten können den verbleibenden Anspruch zusätzlich verkürzen.

Ist die Höchstbezugsdauer ausgeschöpft, spricht man von Aussteuerung. Die Zahlung endet dann, obwohl die betroffene Person weiterhin krank sein kann.

Der Zeitpunkt der Diagnose reicht für die Prüfung nicht aus

Eine Krankheit kann schon länger bestehen, bevor sie erkannt wird. Sie kann auch zunächst Beschwerden verursachen, ohne die Arbeit zu verhindern. Krankheitsbeginn, Diagnose und Beginn der Arbeitsunfähigkeit müssen deshalb auseinandergehalten werden.

Genau hier lag eine Rechtsfrage des BSG-Verfahrens: Muss die zusätzliche Erkrankung mindestens einen Tag gleichzeitig mit der bisherigen Krankheit selbst Arbeitsunfähigkeit verursachen? Oder reicht es, dass sie während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit auftritt?

Welche Abgrenzung das Gericht im Einzelnen vorgenommen hat, lässt sich ohne die vollständigen Entscheidungsgründe nicht abschließend erläutern. Der berichtete Ausgang erlaubt daher keine pauschale Aussage für jeden Krankheitsverlauf. Den ursprünglichen Streitpunkt erklärt unser Beitrag zur Rechtsfrage vor dem Bundessozialgericht.

Bei Zweifeln die Berechnung der Krankenkasse anfordern

Wer das angekündigte Zahlungsende nicht nachvollziehen kann, sollte sich die Berechnung schriftlich erläutern lassen. Hilfreich ist eine Übersicht, die den Beginn der Dreijahresfrist, sämtliche angerechneten Zeiten und den letzten Anspruchstag nennt.

Für eine Beratung sollten auch die medizinischen Unterlagen bereitliegen:

Unterlage Darauf kommt es an Ärztliche Befunde Wann die Erkrankungen auftraten und wie sie sich entwickelten Angaben zur Arbeitsunfähigkeit Ab wann welche Erkrankung die Arbeit verhinderte Operations- und Entlassungsberichte Wann die Behandlung stattfand und welche Einschränkungen danach bestanden Schreiben der Krankenkasse Welche Zeiten berücksichtigt wurden und weshalb die Zahlung endet

Die Bitte um Unterlagen ersetzt keinen Widerspruch. Wer den Bescheid anfechten möchte, muss die dafür geltende Frist beachten. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt sie im Inland grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe. Eine Rückfrage bei der Krankenkasse hält diese Frist nicht an.

Die Zeit nach dem Krankengeld rechtzeitig vorbereiten

Ein Streit über weiteres Krankengeld kann dauern. Betroffene sollten deshalb parallel klären, wie ihr Lebensunterhalt nach dem angekündigten Zahlungsende gesichert werden kann.

Eine weitere Krankschreibung schließt Arbeitslosengeld nicht grundsätzlich aus. Nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit ist eine Arbeitslosmeldung auch während der Arbeitsunfähigkeit möglich, wenn das Krankengeld endet und die bisherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen werden kann.

Bei längerfristigen gesundheitlichen Einschränkungen kann die Nahtlosigkeitsregelung helfen. Ob sie greift, prüft die Arbeitsagentur im Einzelfall. Allein das Ende des Krankengeldes löst noch keine Zahlung aus.

Sobald die Krankenkasse die Aussteuerung ankündigt, ist deshalb eine frühzeitige Kontaktaufnahme zur Arbeitsagentur sinnvoll. Welche Schritte nötig sind und weshalb dafür ein bestehender Arbeitsvertrag nicht vorschnell gekündigt werden sollte, erläutert unser Beitrag zum Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung.

Stand: 9. Oktober 2026. Quellen: epd-Bericht vom 2. Oktober 2026 zum Verfahren B 3 KR 10/25 R; § 48 SGB V; § 84 SGG; Bundesagentur für Arbeit: Hinweise zur Arbeitslosmeldung.

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Reha-Antrag mit Folgen: Erwerbsminderungsrente kann das Krankengeld beenden

Ein Reha-Antrag kann nach § 116 SGB VI ohne weiteren Rentenantrag als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gelten. Das passiert, wenn eine Rehabilitation voraussichtlich keinen Erfolg bringt oder die Erwerbsfähigkeit nach der Maßnahme nicht ausreichend wiederhergestellt ist.

Das ursprüngliche Antragsdatum bleibt dann erhalten. Dadurch kann die Rente früher beginnen, das Krankengeld eher enden und in einzelnen Fällen sogar das Arbeitsverhältnis betroffen sein.

Wann aus dem Reha-Antrag ein Rentenantrag wird

Die Regelung steht in § 116 SGB VI. Sie greift grundsätzlich nur, wenn sich der Reha-Antrag gegen die Rentenversicherung richtet oder diese am Verfahren beteiligt ist.

Ein Antrag auf eine Krankenhausbehandlung oder eine isolierte Physiotherapie wird deshalb nicht zum Rentenantrag. Auch die bloße Weitergabe von Unterlagen an die Rentenversicherung reicht nicht aus.

Der Reha-Antrag kann als Rentenantrag gelten, wenn bereits bei der Entscheidung über die Rehabilitation eine teilweise oder volle Erwerbsminderung besteht und eine Besserung durch die Maßnahme nicht zu erwarten ist. Das Gleiche gilt, wenn die Reha durchgeführt wurde, die Erwerbsminderung bei ihrem Abschluss aber fortbesteht.

Die Feststellung darf auch später erfolgen. Nach den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung zu § 116 SGB VI kommt es darauf an, dass die Erwerbsminderung spätestens bei Abschluss der Reha vorlag.

Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind nicht dasselbe. Arbeitsunfähigkeit bezieht sich regelmäßig auf die bisherige Beschäftigung, während die Rentenversicherung das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt.

Wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich als voll erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen.

Ein Schwerbehindertenausweis oder ein bestimmter Grad der Behinderung reicht dafür nicht aus. Zusätzlich müssen die erforderlichen Versicherungszeiten und Pflichtbeiträge vorhanden sein, wie unser Ratgeber zur Erwerbsminderungsrente erläutert.

Warum das frühere Antragsdatum wichtig ist

Gilt der Reha-Antrag als Rentenantrag, wird grundsätzlich das ursprüngliche Antragsdatum übernommen. Versicherte müssen dennoch Rentenformulare ausfüllen und die angeforderten Nachweise einreichen.

Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente kann nach § 99 SGB VI grundsätzlich ab dem Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnen, wenn der Antrag innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist gestellt wird. Bei einem späteren Antrag wird die Rente regelmäßig erst ab dem Antragsmonat gezahlt.

Eine befristete Erwerbsminderungsrente beginnt nach § 101 SGB VI im Regelfall frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Das frühe Datum des Reha-Antrags kann deshalb wichtig sein, bedeutet aber nicht automatisch einen sofortigen Rentenbeginn.

Ausgangslage Mögliche Folge Erwerbsminderung besteht bereits und eine erfolgreiche Reha ist nicht zu erwarten Der Reha-Antrag kann als Rentenantrag gelten Die Reha wurde durchgeführt, die Erwerbsminderung besteht bei Abschluss fort Das ursprüngliche Antragsdatum kann für die Rente erhalten bleiben Nach der Reha liegt keine Erwerbsminderung vor Eine Erwerbsminderungsrente wird nicht bewilligt Die notwendigen Versicherungszeiten fehlen Der Antrag kann als Rentenantrag gelten, ohne dass ein Rentenanspruch besteht Wann die Krankenkasse eine Rücknahme verhindern kann

Nach § 51 SGB V kann die Krankenkasse Versicherten eine Frist von zehn Wochen setzen, um einen Reha-Antrag zu stellen. Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit nach einem ärztlichen Gutachten erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist.

Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, entfällt das Krankengeld mit Ablauf der Frist. Holt der Versicherte den Antrag später nach, lebt der Anspruch erst an diesem Tag wieder auf; für die Zwischenzeit wird grundsätzlich nichts nachgezahlt.

Die Krankenkasse muss verständlich über diese Folge und über die eingeschränkte Entscheidungsmöglichkeit beim späteren Rentenantrag informieren. Das hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 7. Dezember 2004, B 1 KR 6/03 R, hervorgehoben.

Fehlen solche Hinweise, kann die Aufforderung angreifbar sein. Der Fehler führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Reha-Antrag seine mögliche Wirkung als Rentenantrag verliert.

Hat die Krankenkasse zur Reha aufgefordert, kann der Versicherte den Antrag regelmäßig nur mit ihrer Zustimmung zurücknehmen. Auch ein Widerspruch gegen die Wirkung als Rentenantrag, eine Begrenzung auf eine teilweise Rente oder ein späterer Rentenbeginn können ihre Zustimmung erfordern.

Die Krankenkasse darf dabei ihr Interesse an einem früheren Ende des Krankengeldes berücksichtigen. Sie muss diesem Interesse aber die persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile des Versicherten gegenüberstellen.

Für eine Zustimmung können eine realistische Rückkehr an den Arbeitsplatz, erhebliche Nachteile bei einer Betriebsrente oder eine deutlich höhere gesetzliche Rente nach weiteren Beitragsmonaten sprechen. Auch drohende Folgen für das Arbeitsverhältnis müssen geprüft werden.

Lehnt die Krankenkasse ab, muss sie ihre Entscheidung begründen. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden; fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, beträgt die Frist regelmäßig ein Jahr.

Auch eine nachträgliche Einschränkung ist möglich

Die Krankenkasse kann das Recht zur Rücknahme noch beschränken, nachdem der Reha-Antrag bereits gestellt wurde. Die Einschränkung wirkt dann grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Reha-Antrags zurück.

Hat der Versicherte jedoch bereits vor dieser Einschränkung gegenüber der Rentenversicherung erklärt, dass der Reha-Antrag nicht als Rentenantrag gelten soll oder einen späteren Rentenbeginn bestimmt, bleibt diese Erklärung grundsätzlich wirksam.

Außerdem muss die Rentenversicherung spätestens am Tag vor dem Rentenbescheid oder der Bestätigung einer Antragsrücknahme von der Einschränkung erfahren. Wird sie erst danach informiert, darf eine bereits getroffene Entscheidung grundsätzlich nicht gegen den Willen des Versicherten geändert werden.

Was mit dem Krankengeld passiert

Beginnt eine volle Erwerbsminderungsrente, endet der Krankengeldanspruch grundsätzlich mit dem Rentenbeginn. Das ergibt sich aus § 50 SGB V.

Wird die Rente rückwirkend bewilligt, fordert die Krankenkasse regelmäßig eine Erstattung aus der Rentennachzahlung. Die Rentenversicherung überweist diesen Betrag direkt an die Kasse und zahlt nur einen möglichen Rest an den Rentner aus.

War das Krankengeld höher als die rückwirkend bewilligte volle Erwerbsminderungsrente, darf die Krankenkasse den überschießenden Betrag grundsätzlich nicht vom Versicherten zurückfordern. Die Rentennachzahlung kann trotzdem vollständig für die Erstattung verbraucht werden.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente endet das Krankengeld nicht vollständig. Es wird um den Rentenzahlbetrag gekürzt, wenn die Rente für einen Zeitpunkt nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung zuerkannt wird.

Mehr zur Leistungsdauer steht in unserem Ratgeber zum Krankengeld. Wie ein Reha-Verfahren den verbleibenden Bezugszeitraum beeinflussen kann, erklärt außerdem der Beitrag Reha und 78 Wochen Krankengeld.

Welche Folgen für das Arbeitsverhältnis möglich sind

Ein Rentenbescheid beendet das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer allgemeinen gesetzlichen Regelung automatisch. Eine Beendigung kann sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Im öffentlichen Dienst enthält § 33 des TVöD besondere Bestimmungen. Bei einer auf unbestimmte Dauer bewilligten vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente kann das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung enden.

Wird die Rente nur auf Zeit bewilligt, ruht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich für die Dauer des Rentenbezugs. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kann es fortbestehen, wenn ein geeigneter freier Arbeitsplatz vorhanden ist und keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Der Beschäftigte muss die Weiterbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids schriftlich beantragen. Eine Beendigung tritt außerdem frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Arbeitgebermitteilung über die auflösende Bedingung ein.

Wer die Beendigung angreifen will, muss regelmäßig innerhalb von drei Wochen eine Bedingungskontrollklage erheben. Da der Fristbeginn von der zeitlichen Abfolge zwischen Rentenbeginn, Eintritt der Bedingung und Arbeitgebermitteilung abhängt, sollten Betroffene nach einem solchen Schreiben sofort handeln, wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil 7 AZR 1002/12 verdeutlicht.

Weitere Hintergründe enthält unser Beitrag Erwerbsminderungsrente und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Nach einer erfolglosen Reha sollten Versicherte schriftlich klären, ob die Rentenversicherung § 116 SGB VI anwenden will. Im Entlassungsbericht steht, welches tägliche Leistungsvermögen die Reha-Ärzte festgestellt haben und ob sie eine Besserung erwarten.

Geprüft werden sollten das angenommene Datum der Erwerbsminderung, die Rentenart, eine mögliche Befristung und der vorgesehene Rentenbeginn. Gegen einen fehlerhaften Rentenbescheid kann bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Wer die Wirkung als Rentenantrag verhindern oder den Rentenbeginn verschieben möchte, sollte nicht nur der Rentenversicherung schreiben. Nach einer Aufforderung gemäß § 51 SGB V muss zusätzlich die Zustimmung der Krankenkasse beantragt und mit konkreten Nachteilen begründet werden.

Endet das Krankengeld, während das Rentenverfahren noch läuft, kann Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung infrage kommen. Die Voraussetzungen erklärt unser Ratgeber zur Nahtlosigkeitsregelung.

Praxisbeispiel: Die Reha führt rückwirkend zur Rente

Eine 57-jährige Angestellte im öffentlichen Dienst bezieht seit mehreren Monaten Krankengeld. Ihre Krankenkasse fordert sie auf, innerhalb von zehn Wochen eine medizinische Rehabilitation zu beantragen.

Die Reha bringt keine ausreichende Besserung. Im Entlassungsbericht wird festgestellt, dass sie auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann.

Die Rentenversicherung behandelt den ursprünglichen Reha-Antrag als Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente und bewilligt die Rente rückwirkend auf unbestimmte Dauer. Die Krankenkasse erhält einen Teil der Rentennachzahlung als Erstattung für das bereits gezahlte Krankengeld.

Da der TVöD gilt, prüft die Angestellte sofort das Schreiben ihres Arbeitgebers und lässt den Beginn der Dreiwochenfrist klären. So verhindert sie, dass eine mögliche Klagefrist unbemerkt abläuft.

Fragen und Antworten zum Reha-Antrag als Rentenantrag Wird jeder Reha-Antrag automatisch zum Rentenantrag?

Nein. Die Rentenversicherung muss am Reha-Verfahren beteiligt sein, und die Voraussetzungen des § 116 SGB VI müssen vorliegen.

Muss anschließend noch ein Rentenantrag gestellt werden?

Ein neuer Rentenantrag ist rechtlich grundsätzlich nicht erforderlich. Zusätzliche Formulare und Nachweise müssen dennoch eingereicht werden.

Kann ich verhindern, dass mein Reha-Antrag als Rentenantrag gilt?

Grundsätzlich kann der Versicherte widersprechen. Hat die Krankenkasse zur Reha-Antragstellung aufgefordert, benötigt er dafür regelmäßig ihre Zustimmung, die nach einer Abwägung erteilt oder verweigert wird.

Was passiert, wenn ich die Zehnwochenfrist verpasse?

Das Krankengeld entfällt mit Ablauf der Frist. Wird der Reha-Antrag später gestellt, lebt der Anspruch erst mit diesem Tag wieder auf.

Muss zu viel gezahltes Krankengeld zurückgezahlt werden?

Übersteigt das gezahlte Krankengeld die rückwirkend bewilligte volle Erwerbsminderungsrente, darf die Krankenkasse den Unterschied grundsätzlich nicht vom Versicherten zurückfordern.

Endet das Arbeitsverhältnis mit der Erwerbsminderungsrente?

Nicht allein aufgrund des Rentenbescheids. Eine Beendigung kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Der Beitrag Reha-Antrag mit Folgen: Erwerbsminderungsrente kann das Krankengeld beenden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Aus Freude am Fahren: Zwickau liefert Tobias Rausch den Luxus-E-Trabbi

Schock im Magdeburger Landtag: Kaum sitzt Tobias Rausch als erster AfD-Politiker auf dem Stuhl des Landtagspräsidenten, zieht ihm BMW den Zündschlüssel ab. Die Münchner Autoskeptiker zogen ihr Leasingangebot flugs zurück – aus Sorge, der Werbeslogan „Freude am Fahren“ könne beim Chauffieren strammer Parolen als vorsätzliche Wahlkampfhilfe missverstanden werden. Bis November darf Herr Rausch noch im […]

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Der entmündigte Bürger

Die Effizienzsteigerung durch Technisierung und Digitalisierung macht den Menschen zu einem Objekt der Technik und zerstört jeden Raum für Leben.
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Keine neuen US-Angriffe auf den Iran vor den Kongresswahlen

Transition News - 9. Oktober 2026 - 16:17

US-Präsident Donald Trump hat neue amerikanische Militärangriffe auf den Iran vor den Kongresswahlen am 3. November ausgeschlossen. Damit widersprach er Berichten über eine unmittelbar bevorstehende Eskalation des Iran-Krieges.

Zuvor hatten mehrere US-Medien berichtet, Trumps Sicherheitsberater befänden sich in Gesprächen über eine Wiederaufnahme größerer Militäreinsätze. Als mögliche Ziele wurden iranische Energieanlagen, Infrastruktur und Nukleareinrichtungen genannt.

Trump bekräftigte zuletzt, zunächst auf Diplomatie zu setzen. Die US-Regierung führe «konstruktive Gespräche» mit Teheran, schrieb er auf Truth Social. Der iranische Außenminister Abbas Araghtschi hatte zuvor auf seinem Telegram-Kanal erklärt, dass die Regierung in Teheran eine Antwort aus den USA prüfe. Man habe Washington einen «Siebentageplan» übermittelt und eine Antwort erhalten. Laut Araghtschi will die iranische Regierung darauf in wenigen Tagen reagieren.

Trotz der diplomatischen Bemühungen will Trump an der Seeblockade festhalten. Diese hat mit dazu beigetragen, dass die Ölpreise und die Lebenshaltungskosten erheblich gestiegen sind.

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Oberster Gerichtshof erlässt Haftbefehl gegen Eduardo Bolsonaro

Transition News - 9. Oktober 2026 - 16:01

Knapp drei Wochen vor der Stichwahl um das Präsidentenamt in Brasilien hat der Oberste Gerichtshof einen Haftbefehl gegen Eduardo Bolsonaro erlassen. Dieser ist der Bruder des Präsidentschaftskandidaten Flávio Bolsonaro und Sohn des früheren Präsidenten Jair Bolsonaro.

Eduardo Bolsonaro war im Juni zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Ihm wird vorgeworfen, während eines Strafverfahrens gegen seinen Vater bei der US-Regierung für Sanktionen gegen brasilianische Regierungsmitglieder und höhere Zölle auf brasilianische Waren geworben zu haben. Der 42-Jährige lebt seit dem vergangenen Jahr im US-Bundesstaat Texas.

Nach dem jetzigen Beschluss des Obersten Gerichtshofs muss ihn die Bundespolizei festnehmen, wenn er nach Brasilien zurückkehrt. Gleichzeitig ist ihm der brasilianische Pass entzogen worden. Eduardo Bolsonaro will eine Rückkehr zunächst vermeiden und zieht sie nur dann in Erwägung, wenn sein Bruder die Präsidentschaftswahl gewinnt.

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Berufsunfähigkeit: Büroarbeit noch möglich – trotzdem muss die Versicherung zahlen

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr alle Aufgaben seines Berufs erledigen kann, muss nicht vollständig arbeitsunfähig sein, um Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten. Entscheidend kann sein, welche Tätigkeit den bisherigen Beruf geprägt hat.

Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle. Ein selbstständiger Hufschmied konnte wegen schwerer Rückenbeschwerden keine Pferde mehr beschlagen. Büroarbeiten und organisatorische Aufgaben waren ihm dagegen weiterhin möglich. Trotzdem musste seine Versicherung eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.615 Euro zahlen.

Das Gericht stellte klar: Auch wenn weniger als die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit wegfällt, kann Berufsunfähigkeit vorliegen. Entscheidend ist, ob der Versicherte den Kernbereich seines Berufs noch ausüben kann.

Berufsunfähigkeitsversicherung lehnt Rente trotz Rückenbeschwerden ab

Der Kläger arbeitete als selbstständiger Hufschmied. Sein Berufsalltag bestand nicht ausschließlich darin, Pferde zu beschlagen. Er kümmerte sich auch um Termine, Kundenkontakte und die Organisation seines Betriebs.

Die körperlich anstrengende Arbeit an den Pferden war jedoch seine eigentliche handwerkliche Tätigkeit. Sie bildete die Grundlage seines Geschäfts.

Wegen erheblicher Erkrankungen der Wirbelsäule konnte der Mann diese Arbeit nicht mehr verrichten. Er beantragte deshalb Leistungen aus seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.

Der Versicherer verweigerte die Zahlung. Nach seiner Auffassung war der Mann nicht zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig, weil er weiterhin kaufmännische und organisatorische Aufgaben übernehmen konnte.

Auch das Landgericht Stade wies die Klage zunächst ab. Der Hufschmied legte dagegen Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Celle bewertete den Fall anders und gab dem Versicherten recht.

OLG Celle: Der wichtigste Teil des Berufs entscheidet über die Berufsunfähigkeit

Das Gericht stellte bei seiner Entscheidung nicht allein auf die Arbeitsstunden ab.

Vielmehr prüften die Richter, welche Aufgaben den bisherigen Beruf tatsächlich prägten.

Beim Hufschmied war das Beschlagen der Pferde der entscheidende Teil seiner beruflichen Tätigkeit. Ohne diese handwerkliche Arbeit konnte er seinen Beruf nicht mehr in der bisherigen Form ausüben.

Dass er weiterhin Rechnungen schreiben, Termine organisieren oder Kunden kontaktieren konnte, änderte daran nichts.

Die verbleibenden Tätigkeiten waren zwar Bestandteil seines Arbeitsalltags. Sie konnten die ausgefallene handwerkliche Arbeit aber nicht ersetzen.

Nach Auffassung des OLG Celle kann deshalb auch dann Berufsunfähigkeit vorliegen, wenn die gesundheitlich nicht mehr mögliche Tätigkeit weniger als 50 Prozent der bisherigen Arbeitszeit ausmacht.

Entscheidend ist nicht nur, wie lange eine Tätigkeit dauert, sondern welche Bedeutung sie für den gesamten Beruf hat.

Das Urteil erging am 18. September 2025 unter dem Aktenzeichen 11 U 97/23. Über die Entscheidung wurde am 28. September 2026 erneut berichtet.

Berufsunfähigkeit trotz weniger als 50 Prozent Arbeitsausfall

Viele private Berufsunfähigkeitsversicherungen sehen Leistungen vor, wenn Versicherte ihren zuletzt ausgeübten Beruf aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen voraussichtlich dauerhaft beziehungsweise für die vertraglich festgelegte Dauer zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben können.

Diese Grenze wird häufig missverstanden.

Sie bedeutet nicht zwingend, dass jemand mindestens die Hälfte seiner bisherigen Arbeitsstunden vollständig ausfallen lassen muss.

Denn nicht jede berufliche Tätigkeit hat dieselbe Bedeutung.

Ein selbstständiger Handwerker kann beispielsweise mehrere Stunden täglich mit Angeboten, Materialbestellungen und Kundenkontakten verbringen. Die eigentliche handwerkliche Arbeit nimmt möglicherweise weniger Zeit in Anspruch.

Kann er gerade diese Arbeit wegen einer Erkrankung nicht mehr ausführen, kann sein bisheriger Beruf trotzdem im Kern unmöglich geworden sein.

Die verbleibenden Büroarbeiten reichen dann möglicherweise nicht aus, um die Berufsunfähigkeit auszuschließen.

Das Urteil zeigt damit, warum Versicherungen den konkreten Berufsalltag betrachten müssen und sich nicht auf eine reine Stundenrechnung beschränken dürfen.

Tabelle: Diese Tätigkeiten können für den Versicherungsschutz entscheidend sein

Ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt, hängt vom jeweiligen Beruf und den konkreten Aufgaben ab.

Die folgenden Beispiele verdeutlichen, warum der Ausfall einer besonders wichtigen Tätigkeit schwerer wiegen kann als ihr zeitlicher Anteil.

Beruf Prägende berufliche Tätigkeit Aufgaben, die möglicherweise noch möglich sind Hufschmied Pferde beschlagen Termine vereinbaren, Rechnungen schreiben Elektriker Elektroinstallationen ausführen Angebote erstellen, Material bestellen Friseur Haare schneiden und behandeln Termine planen, Kasse abrechnen Physiotherapeut Patienten körperlich behandeln Dokumentation, Praxisorganisation Zahnarzt Zahnmedizinische Behandlungen durchführen Personalplanung, Verwaltung Selbstständiger Bäcker Backwaren herstellen Einkauf, Buchhaltung

Die Beispiele bedeuten nicht, dass bei einem Ausfall der genannten Tätigkeiten automatisch ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besteht.

Entscheidend bleiben die tatsächliche Ausgestaltung des Berufs, die gesundheitlichen Einschränkungen und die Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags.

Warum der Hufschmied keinen anderen Mitarbeiter einstellen musste

Ein weiterer Streitpunkt war die Frage, ob der Hufschmied seinen Betrieb umorganisieren konnte.

Bei Selbstständigen prüfen Berufsunfähigkeitsversicherungen häufig, ob sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen durch eine zumutbare Umgestaltung ihres Betriebs weiterarbeiten können.

Im konkreten Fall kam beispielsweise infrage, einen anderen Hufschmied einzustellen. Der Kläger hätte dann selbst die Büroarbeiten und die Organisation übernehmen können.

Das OLG Celle hielt diese Lösung jedoch nicht für wirtschaftlich tragfähig.

Der Betrieb beruhte wesentlich auf der persönlichen Arbeitskraft und den handwerklichen Fähigkeiten des Klägers. Nach den Feststellungen des Gerichts war nicht ersichtlich, wie der kleine Betrieb zusätzlich einen ausgebildeten Hufschmied finanzieren sollte.

Auch der Einsatz einer Hilfsperson, die bei der Arbeit am Pferd unterstützt, hätte die gesundheitlichen Belastungen nicht ausreichend reduziert.

Der Versicherte musste sich deshalb nicht auf eine solche Umorganisation verweisen lassen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Selbstständige grundsätzlich jede Umgestaltung ihres Betriebs ablehnen können. Entscheidend ist, ob eine Veränderung tatsächlich möglich, wirtschaftlich sinnvoll und nach den Versicherungsbedingungen zumutbar ist.

Gericht spricht dem Versicherten 1.615 Euro Berufsunfähigkeitsrente zu

Das Oberlandesgericht Celle verurteilte den Versicherer zur Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 1.615,34 Euro.

Außerdem sprach es dem Kläger rückständige Leistungen zu. Das Gericht stellte fest, dass der Versicherungsfall bereits zum 1. April 2020 eingetreten war.

Die Versicherung musste damit nicht nur die laufende Rente zahlen, sondern auch Leistungen für die zurückliegende Zeit nachholen.

Für den Hufschmied war das ein erheblicher finanzieller Erfolg. Seine Versicherung hatte die Leistungen zunächst verweigert, obwohl er den wesentlichen Teil seines Berufs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte.

Was das Urteil für Arbeitnehmer ab 50 bedeutet

Besonders für ältere Beschäftigte kann die Entscheidung von Bedeutung sein. Gesundheitliche Einschränkungen führen häufig dazu, dass einzelne Aufgaben nicht mehr möglich sind, während andere Tätigkeiten weiterhin ausgeführt werden können.

Ein Lagerarbeiter mit erheblichen Rückenproblemen kann beispielsweise möglicherweise noch Bestellungen kontrollieren oder Lieferungen dokumentieren. Schwere Waren zu bewegen oder regelmäßig körperlich belastende Arbeiten zu erledigen, ist ihm dagegen nicht mehr möglich.

Ähnlich kann es einem Handwerker gehen, der noch Angebote schreiben und Kunden beraten kann, aber die eigentliche körperliche Arbeit nicht mehr schafft.

In solchen Fällen muss geprüft werden, welche Aufgaben den bisherigen Beruf tatsächlich geprägt haben.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob jemand grundsätzlich noch irgendeine Arbeit verrichten könnte. Maßgeblich ist zunächst der zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübte Beruf.

Das Urteil betrifft unmittelbar einen selbstständigen Handwerker. Seine Grundsätze lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres auf jede berufliche Situation übertragen.

Dennoch zeigt die Entscheidung: Wer noch einzelne Aufgaben erledigen kann, ist nicht automatisch vom Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ausgeschlossen.

Berufsunfähigkeitsrente beantragen: Diese Nachweise sind entscheidend

Wer Leistungen aus seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt, muss nicht nur seine Erkrankung nachweisen.

Ebenso wichtig ist eine genaue Beschreibung des bisherigen Berufs.

Die Versicherung muss nachvollziehen können, welche Aufgaben vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen regelmäßig erledigt wurden und welche davon inzwischen nicht mehr möglich sind.

Eine allgemeine Berufsbezeichnung wie „Handwerker“, „Verkäufer“ oder „Pflegekraft“ reicht dafür häufig nicht aus.

Besonders hilfreich sind folgende Unterlagen und Angaben:

  • Genaue Tätigkeitsbeschreibung: Welche Aufgaben gehörten zum bisherigen Arbeitsalltag?
  • Zeitliche Aufteilung: Wie viele Stunden wurden für die einzelnen Tätigkeiten benötigt?
  • Bedeutung der Aufgaben: Welche Arbeiten waren für die eigentliche Berufsausübung unverzichtbar?
  • Medizinische Nachweise: Welche gesundheitlichen Einschränkungen sind ärztlich festgestellt?
  • Konkrete Auswirkungen: Warum können bestimmte berufliche Tätigkeiten nicht mehr ausgeführt werden?
  • Verbleibende Fähigkeiten: Welche Aufgaben sind trotz der Erkrankung weiterhin möglich?
  • Bei Selbstständigen: Welche Möglichkeiten zur Umorganisation des Betriebs bestehen tatsächlich?

Besonders wichtig ist es, nicht nur die Arbeitszeit zu dokumentieren, sondern auch die Bedeutung der einzelnen Tätigkeiten zu erklären.

Wer beispielsweise den wichtigsten handwerklichen Teil seines Berufs nicht mehr ausüben kann, sollte genau darstellen, warum die verbleibenden Aufgaben den bisherigen Beruf nicht ersetzen.

Berufsunfähigkeitsversicherung lehnt ab: So können Betroffene reagieren

Eine Ablehnung durch die Versicherung bedeutet nicht automatisch, dass tatsächlich kein Anspruch besteht.

Betroffene sollten zunächst prüfen, warum der Versicherer die Zahlung verweigert.

Beruft sich die Versicherung darauf, dass noch mehr als die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit geleistet werden könne, lohnt sich eine genauere Betrachtung.

Denn das OLG Celle hat ausdrücklich deutlich gemacht, dass eine rein zeitliche Bewertung zu kurz greifen kann.

Entscheidend kann sein, ob gerade die ausgefallene Tätigkeit den Kernbereich des Berufs bildet.

Versicherte sollten deshalb kontrollieren, ob der Versicherer ihre bisherige Tätigkeit vollständig und zutreffend berücksichtigt hat.

Hilfreich kann es sein, die Tätigkeitsbeschreibung zu ergänzen und ärztliche Unterlagen vorzulegen, die sich konkret auf die beruflichen Anforderungen beziehen.

Auch die Versicherungsbedingungen müssen geprüft werden. Je nach Vertrag können unterschiedliche Regelungen zur Berufsunfähigkeit, zur Verweisung auf andere Tätigkeiten und zur Umorganisation gelten.

Bei einer Ablehnung kann eine anwaltliche Prüfung sinnvoll sein. Dabei sollten auch mögliche Fristen und die Verjährung von Ansprüchen berücksichtigt werden.

Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind nicht dasselbe

Wer seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, erhält nicht automatisch eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente.

Beide Leistungen haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung steht grundsätzlich die Frage im Mittelpunkt, ob der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf noch ausüben kann. Maßgeblich sind die vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente kommt es dagegen grundsätzlich darauf an, wie viele Stunden jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.

Eine volle Erwerbsminderung liegt im Regelfall vor, wenn die Leistungsfähigkeit auf weniger als drei Stunden täglich gesunken ist. Bei drei bis unter sechs Stunden kann eine teilweise Erwerbsminderung bestehen.

Deshalb kann jemand Anspruch auf eine private Berufsunfähigkeitsrente haben, obwohl er noch in einem anderen Beruf arbeiten könnte.

Umgekehrt begründet eine private Berufsunfähigkeit nicht automatisch einen Anspruch auf gesetzliche Erwerbsminderungsrente.

Für Versicherte ist diese Unterscheidung wichtig, weil beide Leistungen unterschiedliche Risiken absichern.

Fazit: Auch wer noch arbeiten kann, kann berufsunfähig sein

Das Urteil des OLG Celle zeigt, dass die Berufsunfähigkeit nicht allein anhand der verbleibenden Arbeitsstunden beurteilt werden darf.

Der Hufschmied konnte weiterhin organisatorische Aufgaben übernehmen. Trotzdem musste seine Versicherung zahlen, weil er die wichtigste handwerkliche Tätigkeit seines Berufs nicht mehr ausüben konnte.

Entscheidend war der Ausfall des wertschöpfenden Kernbereichs seiner Arbeit.

Für andere Versicherte bedeutet das: Wer aus gesundheitlichen Gründen die prägende Tätigkeit seines bisherigen Berufs nicht mehr erledigen kann, sollte seinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente sorgfältig prüfen lassen.

Eine verbleibende Arbeitsfähigkeit schließt den Versicherungsschutz nicht automatisch aus. Ob die Versicherung tatsächlich zahlen muss, hängt jedoch immer vom konkreten Beruf, den gesundheitlichen Einschränkungen und den Versicherungsbedingungen ab.

Urteil: OLG Celle, 18.09.2025, Az. 11 U 97/23.

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Immer mehr junge Menschen in Deutschland ohne Schulabschluss

Transition News - 9. Oktober 2026 - 16:00

In Deutschland verlassen immer mehr junge Menschen die Schule ohne Abschluss. Im vergangenen Jahr waren es knapp 65.000, wie aus den aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes hervorgeht. Das ist die höchste Quote der vergangenen 20 Jahre. 2024 waren es 3.000 weniger.

Noch höher fällt der Anstieg aus, wenn man einen Zehn-Jahres-Vergleich anstellt. Laut Statistischem Bundesamt lag die Zahl von Schulabgängern ohne Abschluss 2015 noch bei rund 47.000. Eine Stagnation gab es lediglich in den Corona-Jahren. Das hängt damit zusammen, dass die Schüler in jener Zeit von Prüfungserleichterungen profitierten.

Einer der Gründe für das immer schlechtere Abschneiden sind mangelhafte Sprachkenntnisse. In manchen Regionen sprechen zwischen 80 und 95 Prozent der Schüler im Alltag kaum oder gar kein Deutsch. Probleme werden auch bei der Lesekompetenz festgestellt. Laut aktuellen Bildungsstudien erreicht mittlerweile rund ein Viertel aller Viertklässler nicht einmal die Mindeststandards.

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Freiheitskomitee in Südkurdistan fordert Öcalans Freilassung

Das Komitee für die Freiheit Abdullah Öcalans in Südkurdistan hat zum 28. Jahrestag des internationalen Komplotts vom 9. Oktober 1998 zur Verstärkung des gesellschaftlichen und politischen Einsatzes für die Freiheit des kurdischen Repräsentanten aufgerufen. In einer schriftlichen Erklärung bezeichnet das Komitee das Komplott als systematischen und ideologischen Angriff hegemonialer Mächte auf den freien Willen der Gesellschaft. Es habe sich nicht allein gegen eine politische Organisation gerichtet, sondern gegen die Perspektive einer demokratischen und selbstbestimmten Gesellschaft.

Öcalan habe seine mehr als 27-jährige Gefangenschaft auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali genutzt, um seine gesellschaftspolitischen Ideen weiterzuentwickeln. „Mit seiner Philosophie der demokratischen Gesellschaft, seinen historischen Analysen und seinen Antworten auf die Krisen der Gegenwart hat Abdullah Öcalan Imrali von einem Ort der Bestrafung in ein Zentrum des Denkens und Wissens verwandelt“, heißt es in der Erklärung.

Trotz jahrzehntelanger Isolation und psychologischer Folter sei es dem türkischen Staat nicht gelungen, Öcalans politischen und geistigen Willen zu brechen. Vielmehr habe der Widerstand der kurdischen Freiheitsbewegung neue Perspektiven jenseits der kapitalistischen Moderne und des klassischen Nationalstaats eröffnet.

Das Komitee kündigte an, seine Initiativen für Öcalans physische Freiheit unvermindert fortzusetzen. Zugleich rief es die kurdische Bevölkerung und alle freiheitsorientierten Kräfte dazu auf, ihre zivilgesellschaftlichen und politischen Anstrengungen zu bündeln.

„Eine wirkliche Lösung ist nur durch den Erfolg des Friedensprozesses, die Verwirklichung des Demokratischen Konföderalismus und den Aufbau einer demokratischen Republik möglich“, erklärte das Komitee. Öcalans Paradigma bilde dafür einen politischen Orientierungsrahmen, der nicht nur dem kurdischen Volk, sondern allen Gesellschaften der Region einen Weg zur Freiheit eröffne.

KNK: Öcalans Friedenswille ist auch nach 27 Jahren Gefangenschaft ungebrochenAm 9. Oktober 1998 begann mit der erzwungenen Ausreise Abdullah Öcalans aus Syrien eine internationale Verfolgungsoperation, die am 15. Februar 1999 in seiner Verschleppung aus Kenia in die Türkei ...ANF News HPG und YJA Star: Internationales Komplott durch Widerstand vereiteltZum 28. Jahrestag des internationalen Komplotts gegen Abdullah Öcalan haben Guerillakämpfer:innen der Volksverteidigungskräfte (HPG) und der Verbände Freier Frauen (YJA Star) an den Widerstand gege...ANF News KCK: Im 29. Jahr des internationalen Komplotts den Kampf für Öcalans Freiheit verstärkenDie Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans (KCK) hat zum 28. Jahrestag des Beginns des internationalen Komplotts gegen Abdullah Öcalan an den Widerstand gegen seine Verschleppung und Inhaftieru...ANF News
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Schweizer Sensenmann

Beihilfe zum Mord, gemeinhin „Waffenexport“ genannt, soll durch eine Reform des Kriegsmaterialgesetzes erleichtert werden.
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