Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Externe Ticker
Hackerangriff in Dänemark: 8,8 Millionen Bürger betroffen
In Dänemark haben Unbekannte das zentrale Melderegister gehackt und Zugriff auf Daten von 8,8 Millionen Bürgern erhalten. Wie die Digitalministerin Christina Egelund mitteilte, verschafften sich die Angreifer Zugang zu Namen, Adressen und den Sozialversicherungsnummern. Nach ihren Worten handelt es sich um einen «äußerst schwerwiegenden Vorfall». Laut Egelund wird er nun gemeinsam mit den Behörden untersucht.
Das zentrale Melderegister speichert Daten von elf Millionen Menschen. Neben den derzeit lebenden und in Dänemark ansässigen Personen umfasst es auch Informationen über Verstorbene sowie Bürger, die das Land verlassen haben. Von dem Datenleck nicht betroffen sind offenbar Menschen, die unter Adress- und Namensschutz stehen.
Vor rund einem Jahr hatten Hacker bereits die Internetseiten mehrerer dänischer Regierungsbehörden sowie eines Rüstungsunternehmens angegriffen. Dafür wurde wie so oft Russland verantwortlich gemacht.
Eisbohrkerne aus Grönland zeigen: Das Klima kann sich innerhalb weniger Jahre grundlegend ändern!
Cap Allon
Eiskern-Daten aus Grönland belegen einen natürlichen Klimawandel von erstaunlicher Geschwindigkeit: Eine Erwärmung um mehr als 10 °C wurde innerhalb von nur drei Jahren verzeichnet, begleitet von einer fast sofortigen Umgestaltung der atmosphärischen Zirkulation.
Diese Erkenntnis stammt aus einer bahnbrechenden Studie aus dem Jahr 2008 in der Fachzeitschrift „Science“, die sich auf die hochauflösenden Aufzeichnungen des North Greenland Ice Core Project zum Ende der letzten Eiszeit stützt. Die Forscher untersuchten zwei große abrupte Erwärmungsphasen vor etwa 14.700 und 11.700 Jahren.
Der erste war außergewöhnlich.
Vor 14.700 Jahren wechselte die δ¹⁸O-Kurve Grönlands – ein weit verbreiteter Indikator für die lokale Lufttemperatur – innerhalb von drei Jahren, was die Forscher als „bemerkenswert“ bezeichneten, von einem Klimazustand in einen anderen. Der Übergang ging mit einer Erwärmung um mehr als 10 °C einher.
Der spätere Übergang, der das Ende der Jüngeren Dryas und den Beginn des Holozäns markierte, überschritt ebenfalls 10 °C, vollzog sich jedoch über einen Zeitraum von etwa 60 Jahren.
Es handelt sich hierbei um Isotopen-Rekonstruktionen, nicht um präzise Thermometermessungen.
Dennoch kam die Studie zu dem Schluss, dass der Zeitpunkt der δ¹⁸O-Veränderung maßgeblich von den Temperaturschwankungen in Grönland bestimmt wurde.
Die Temperatur war jedoch nur ein Teil dieser Umwälzungen.
Die jährliche Schneezunahme in Grönland stieg während der früheren Erwärmungsphase innerhalb von nur drei Jahren um 40 %. Auch der Deuterium-Überschuss – der zur Verfolgung von Veränderungen in der Herkunft der Niederschläge in Grönland herangezogen wird – änderte sich innerhalb von ein bis drei Jahren.
Die Autoren kamen zu dem Schluss, dass die atmosphärische Zirkulation fast von einem Jahr zum nächsten eine „vollständige Neuordnung“ durchlief.
Und diese Umwälzung reichte weit über Grönland hinaus.
Das 14.700 Jahre zurückliegende Ereignis fiel mit dem Beginn des „Meltwater Pulse 1A“ zusammen, einer der schnellsten bekannten Phasen des postglazialen Meeresspiegelanstiegs. Korallenaufzeichnungen aus Tahiti datieren dessen Beginn auf frühestens vor 14.650 Jahren und zeigen, dass der globale Meeresspiegel vor 14.310 Jahren bis zu 18 m gestiegen war – eine Rate von mehr als 4 cm pro Jahr.
In ganz Nordamerika führte die gleiche Entgletscherungsphase zu regelrechten Megafluten.
Wiederholte Brüche des Eisdamms, der den Missoula-See staute, setzten im pazifischen Nordwesten reißende Ströme frei, welche die 30.000 km² großen „Channeled Scablands“ formten. Die USGS schätzt die Spitzen-Abflussmengen nahe dem Seeauslauf auf etwa 20 Millionen Kubikmeter pro Sekunde. Die letzten Missoula-Überschwemmungen erstreckten sich bis vor etwa 14.000 Jahren, als bereits Menschen in der Region lebten und mit ziemlicher Sicherheit Zeugen dieser Ereignisse waren.
Die Aufzeichnungen zeigen, wie das Ende der letzten Eiszeit aussah.
Es war kein sanfter klimatischer Übergang von kalt zu warm.
Innerhalb weniger Jahre schwankten die Temperaturen stark, und die atmosphärische Zirkulation ordnete sich völlig neu. Eisschilde brachen zusammen, der Meeresspiegel stieg sprunghaft, und gewaltige Überschwemmungen fegten über die Kontinente hinweg und löschten damalige Zivilisationen aus – alles durch natürliche Prozesse.
Das Klima ist zu abrupten Veränderungen fähig, deren Zeitspanne nicht in Jahrhunderten gemessen wird, wie es bei der „modernen Erwärmung“ üblicherweise der Fall ist, sondern in Jahren.
Link: https://electroverse.substack.com/p/spring-snow-slams-new-zealand-arctic?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke. Die verlinkte Studie ist jedoch frei verfügbar)
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Eisbohrkerne aus Grönland zeigen: Das Klima kann sich innerhalb weniger Jahre grundlegend ändern! erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Alexander Shokhin appointed Presidential Commissioner for Entrepreneurs’ Rights
The President signed Executive Order On the Presidential Commissioner for Entrepreneurs’ Rights.
Meeting with winners of nationwide teacher competitions
On Teachers’ Day, the President held, via videoconference, a meeting with the winners of nationwide teacher competitions, namely, Teacher of the Year, Director of the Year, First Teacher, Educator of the Year, Counsellor of the Year, I Give My Heart to Children, Best Teacher of Native Language and Literature, Special Education Teacher, and Educational Psychologist, as well as the finalists of the Klassnaya Tema! television show. In his opening remarks, the President congratulated education workers on their professional holiday.
EM-Rentner will seine Erwerbsminderungsrente zurückgeben – aber darf es nicht
695,32 Euro Erwerbsminderungsrente im Monat: Für einen Mann aus Köln war das keine finanzielle Absicherung, sondern nach eigener Darstellung kaum mehr als das Geld für seine Miete. Er wollte die Rente deshalb wieder loswerden, sich Arbeit suchen und bot sogar an, bereits erhaltene Zahlungen zurückzugeben.
Doch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte die begehrte vorläufige Aufhebung des Rentenbescheids ab. Der Beschluss vom 15. April 2026, Aktenzeichen L 3 R 89/26 B ER, zeigt, wie stark die Entscheidungsfreiheit von Versicherten eingeschränkt sein kann, wenn aus einer Rehabilitation eine Rente wird.
Eine bewilligte Rente, die zum Leben nicht reichtDer frühere Verwaltungsangestellte war seit Juni 2024 arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Im September 2024 beantragte er Leistungen zur Teilhabe, um seine Erwerbsfähigkeit durch eine Rehabilitation zu verbessern.
Die Behandlung in einer Tagesklinik im Mai und Juni 2025 brachte jedoch nicht das erhoffte Ergebnis. Laut Entlassungsbericht konnte er sowohl in seinem bisherigen Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten.
Die Rentenversicherung bewilligte daraufhin im September 2025 eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer, rückwirkend ab Juli 2024 und längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im November 2029. Als monatlichen Nettobetrag nennt der Beschluss 695,32 Euro.
Der Mann widersprach: Er hielt sich weiterhin für belastbar, wollte am Arbeitsleben teilnehmen und sah sich durch die Einstufung als erwerbsgemindert diskriminiert. Zugleich schilderte er, dass nach der Miete kein ausreichendes Geld für Lebensmittel, Strom, Medikamente und weitere laufende Ausgaben übrigbleibe.
Warum aus dem Reha-Antrag ein Rentenantrag wurdeEin Antrag auf Rehabilitation kann nach § 116 Absatz 2 SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen zugleich als Rentenantrag gelten. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn bereits eine Erwerbsminderung besteht und die Rehabilitation diese nicht verhindern oder beseitigen konnte.
Im vorliegenden Fall behandelte die Rentenversicherung deshalb schon den Reha-Antrag vom September 2024 als Rentenantrag. Dass der Versicherte im August 2025 zusätzlich ausdrücklich eine Erwerbsminderungsrente beantragte, bestätigte diesen Antrag lediglich.
Wer später nur seinen ausdrücklich gestellten Rentenantrag zurückziehen möchte, beseitigt damit also nicht automatisch die Wirkung des früheren Reha-Antrags. Welche Folgen dieser Übergang für Versicherte haben kann, erläutert auch der Beitrag Reha-Antrag mit Folgen: Erwerbsminderungsrente kann Krankengeld beenden.
Die Krankenkasse hatte sein Entscheidungsrecht eingeschränktDie entscheidende Weichenstellung war bereits im Dezember 2024 erfolgt. Damals hatte die Krankenkasse das Recht des Mannes eingeschränkt, über seinen zuvor selbst gestellten Reha-Antrag frei zu verfügen.
Hintergrund ist § 51 SGB V: Bei erheblich gefährdeter oder geminderter Erwerbsfähigkeit kann die Krankenkasse Einfluss auf das Reha-Verfahren nehmen. Nach der vom LSG herangezogenen Rechtsprechung können Versicherte einen entsprechend gebundenen Antrag nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen oder beschränken.
Das gilt auch dann, wenn der Antrag später kraft Gesetzes als Rentenantrag behandelt wird. Im Kölner Fall verweigerte die Krankenkasse ihre Zustimmung zur Rücknahme.
Damit war der Weg über eine einfache Rücknahme versperrt. Die geringe Rentenhöhe und die Bereitschaft, Geld zurückzuzahlen, ersetzten die fehlende Zustimmung nicht.
Auch das Einverständnis mit einem späteren Rentenende genügte nichtDie Krankenkasse erklärte zwar, mit einer Beendigung der Rente zum 5. Oktober 2025 einverstanden zu sein. Zugleich hielt sie an der Ablehnung einer Antragsrücknahme fest und wollte einen Erstattungsanspruch wegen des gezahlten Krankengeldes geltend machen.
Für das Gericht beseitigte diese Erklärung den als Rentenantrag geltenden Reha-Antrag nicht. Die Rentenbewilligung verlor dadurch weder ihre Grundlage noch musste sie allein deshalb für die Zukunft aufgehoben werden.
Der Unterschied ist für Betroffene folgenreich: Eine Zustimmung zu einem gewünschten Enddatum ist noch kein Nachweis dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Rente weggefallen sind. Die Rentenversicherung muss weiterhin prüfen, ob es einen rechtlichen Grund für die Aufhebung ihres Bescheids gibt.
Warum der Mann auch kein Arbeitslosengeld bekamDer Versicherte versuchte parallel, Arbeitslosengeld zu erhalten. Doch nach § 156 SGB III ruht der Arbeitslosengeldanspruch bei einer zuerkannten vollen Erwerbsminderungsrente grundsätzlich ab Beginn der laufenden Rentenzahlung.
Die Vorschrift eröffnet keine freie Wahl zwischen der niedrigen Rente und einem möglicherweise höheren Arbeitslosengeld. Im gesonderten Eilverfahren blieb der Mann deshalb ebenfalls erfolglos; das LSG bestätigte die Ablehnung am 12. März 2026 unter dem Aktenzeichen L 20 AL 24/26 B ER.
Auch ein Verzicht auf die Rentenzahlung löste das Problem nicht. Nach der Begründung des Gerichts bliebe das zugrunde liegende Rentenrecht bestehen, sodass ein bloßer Zahlungsstopp den Wechsel zum Arbeitslosengeld nicht bewirken würde.
Der Wunsch zu arbeiten ersetzt keinen Nachweis der BesserungEine auf Dauer bewilligte Erwerbsminderungsrente muss nicht unter allen Umständen bis zur Altersrente weiterlaufen. Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich, kommt eine Aufhebung nach § 48 SGB X in Betracht.
Eine ausreichende gesundheitliche Besserung hatte der Mann nach Auffassung des LSG jedoch nicht glaubhaft gemacht. Seine Meldung als arbeitsuchend enthielt keine medizinische Prüfung und widerlegte den Reha-Entlassungsbericht nicht.
Auch eine tatsächlich ausgeübte, gesundheitlich zumutbare Beschäftigung hätte Hinweise auf ein höheres Leistungsvermögen liefern können. Einen entsprechenden Nachweis hatte der Versicherte nicht erbracht.
Erwerbsminderungsrente bedeutet kein allgemeines ArbeitsverbotAus dem Beschluss folgt kein Verbot, sich zu bewerben oder wieder eine Beschäftigung aufzunehmen. Wer gesundheitlich dazu in der Lage ist, kann während des Rentenbezugs arbeiten; Arbeitsumfang und Verdienst können allerdings den Rentenanspruch und die Auszahlung beeinflussen.
Für eine Rückkehr in den Beruf gibt es zudem die Arbeitserprobung nach § 43 Absatz 7 SGB VI. Nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung bleibt der Rentenanspruch dabei grundsätzlich während eines regelmäßig sechsmonatigen Erprobungszeitraums geschützt, auch wenn die bisherige zeitliche Leistungsgrenze überschritten wird.
Die Anrechnung von Hinzuverdienst gilt trotzdem weiter, und die Rentenversicherung sollte frühzeitig über Tätigkeit, Arbeitszeit und erwartetes Einkommen informiert werden. Weitere Hintergründe bietet der Beitrag EM-Rente: Sechs Monate Vollzeit testen – ohne den Anspruch sofort zu verlieren.
Wenn die Rente nicht reicht, bleibt die Frage nach ergänzender HilfeBei dauerhafter voller Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen kann ergänzende Grundsicherung nach dem SGB XII infrage kommen. Voraussetzung ist insbesondere, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht ausreichend aus anrechenbarem Einkommen und einzusetzendem Vermögen bestritten werden kann.
Genau darüber stritt der Mann mit der Stadt Köln. Nach der Darstellung im Beschluss verlangte das Sozialamt zunächst, eine Lebensversicherung und eine private Rentenversicherung zu verwerten; der Versicherte lehnte dies wegen der befürchteten Verluste ab.
In einem gesonderten Eilverfahren erreichte er schließlich vorläufige ergänzende Leistungen für einen begrenzten Zeitraum, allerdings als Darlehen. Das war eine Entscheidung in seinem konkreten Verfahren und bedeutet nicht, dass Menschen mit Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nur darlehensweise Grundsicherung erhalten.
Ebenso wenig muss jede private Versicherung vor einem Leistungsbezug zwangsläufig gekündigt werden. Ob Vermögen geschützt ist oder eingesetzt werden muss, richtet sich nach den gesetzlichen Ausnahmen und der individuellen Situation; auch mögliche Freibeträge bei der Grundsicherung zur Rente sollten geprüft werden.
Eine Rente über dem Regelsatz ist noch keine ausreichende ExistenzsicherungDas LSG sah außerdem keine hinreichend belegte Dringlichkeit für die verlangte vorläufige Aufhebung des Rentenbescheids. Es verwies unter anderem auf die laufende Rente oberhalb des Regelsatzes und auf offenbar noch vorhandene Versicherungswerte.
Daraus darf jedoch nicht die allgemeine Aussage werden, 695,32 Euro müssten für einen vollständigen Lebensunterhalt ausreichen. Zur Grundsicherung gehören neben dem Regelbedarf insbesondere die berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls weitere Bedarfe.
Der Fall zeigt damit ein hartes Problem des Sozialleistungssystems: Die Zuständigkeit zwischen Krankenkasse, Rentenversicherung und Arbeitsagentur kann geklärt sein, während die finanzielle Absicherung des Betroffenen weiterhin umstritten ist. Ein wirksamer Rentenbescheid allein bezahlt noch nicht sämtliche notwendigen Ausgaben.
Entschieden wurde über den EilantragDer Beschluss vom 15. April 2026 ist im Eilverfahren nicht mit einer Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar. Er ist aber keine abschließende Entscheidung über die im Beschluss erwähnte Klage gegen die Rentenbewilligung.
Für vergleichbare Fälle kommt es deshalb auf die konkreten Bescheide, die Einschränkung des Entscheidungsrechts und die medizinischen Nachweise an. Eine pauschale Aussage, jeder Antrag auf Erwerbsminderungsrente sei unwiderruflich, wäre falsch.
Quellen: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2026, L 3 R 89/26 B ER; § 51 SGB V; § 116 Absatz 2 und § 43 Absatz 7 SGB VI; § 156 SGB III; § 48 SGB X; §§ 41, 42 und 90 SGB XII; Deutsche Rentenversicherung zur Arbeitserprobung; Deutsche Rentenversicherung zur Grundsicherung.
Der Beitrag EM-Rentner will seine Erwerbsminderungsrente zurückgeben – aber darf es nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Menschenrechtsföderation fordert Verfassungsrecht auf muttersprachliche Bildung
Die Föderation syrischer Menschenrechtsorganisationen und -institutionen fordert eine gesetzliche und verfassungsrechtliche Absicherung der sprachlichen und kulturellen Rechte aller Bevölkerungsgruppen Syriens. Das Recht auf muttersprachliche Bildung dürfe nicht von vorübergehenden politischen oder administrativen Entscheidungen abhängig sein.
In einer Erklärung des Exekutivrats bezeichnete die Föderation sprachliche und kulturelle Vielfalt als Bestandteil grundlegender Menschenrechte. Sprache sei unmittelbar mit Identität und Kultur, dem Recht auf Bildung und der gleichberechtigten Beteiligung am gesellschaftlichen Leben verbunden. Die Rechte der Kurd:innen, Suryoye, Armenier:innen, Tscherkess:innen und weiterer Bevölkerungsgruppen müssten deshalb geschützt werden.
Muttersprachliche Bildung bedeutet keine Spaltung
Die Anerkennung unterschiedlicher Sprachen stehe weder im Widerspruch zur Einheit Syriens noch zur Stellung des Arabischen als Amtssprache, erklärte die Föderation. Eine staatliche Amtssprache dürfe nicht zur Begründung dafür werden, andere Sprachen aus Bildung, Kultur und gesellschaftlichem Leben auszuschließen. „Der Schutz und das Erlernen der Muttersprache bedeuten weder Spaltung noch Isolation. Im Gegenteil können sie Zugehörigkeit, Teilhabe und Gleichberechtigung stärken, wenn die gemeinsamen Rechte aller Bürger respektiert werden.“
Mehrsprachige Bildung könne dazu beitragen, kulturelle Vielfalt zu erhalten, gegenseitiges Verständnis zu fördern und das gesellschaftliche Zusammenleben zu stärken.
Rechtliche Anerkennung statt vorläufiger Entscheidungen
Die Föderation verwies auf die Verfassungserklärung von 2025, die Arabisch als Amtssprache festlegt, zugleich aber die kulturelle Vielfalt der Gesellschaft Syriens und die sprachlichen und kulturellen Rechte der Bevölkerung anerkennt. Auch die Entscheidung Nr. 13 von 2026 bezeichnet Kurdisch als nationale Sprache und sieht insbesondere in mehrheitlich kurdisch besiedelten Gebieten Kurdischunterricht an staatlichen Schulen vor. Die praktische Umsetzung durch das syrische Bildungsministerium bleibt jedoch weit hinter dem Recht auf muttersprachliche Bildung zurück: Kurdisch wird nicht als Unterrichtssprache anerkannt, sondern lediglich als Unterrichtsfach zugelassen und auf drei Wochenstunden beschränkt.
Vor diesem Hintergrund fordert die Menschenrechtsföderation, bereits erkämpfte Sprachrechte nicht durch neue bildungspolitische Vorgaben zurückzunehmen. Das Recht auf muttersprachliche Bildung müsse dauerhaft gesetzlich und verfassungsrechtlich garantiert werden.
Anerkennung muss praktisch umgesetzt werden
Kurdisch, Syrisch-Aramäisch und Surayt müssten als nationale Sprachen anerkannt und entsprechende Bildungsangebote geschaffen werden. Formale Anerkennung allein reiche nicht aus. Erforderlich seien Lehrpläne, Schulbücher und Unterrichtsmaterialien sowie die Ausbildung entsprechender Lehrkräfte.
Zugleich müssten Gesetze und Verwaltungsvorschriften überprüft werden, die Menschen aufgrund ihrer Sprache oder kulturellen und nationalen Zugehörigkeit diskriminieren. Die Föderation fordert institutionelle Mechanismen, um die Umsetzung der Sprachrechte zu überwachen und ihre Anwendung im Bildungswesen sicherzustellen. Änderungen der Unterrichtssprache dürften nicht dazu führen, dass Schüler ihre Ausbildung unterbrechen müssen oder ihnen der Zugang zu Bildung erschwert wird.
„Der Schutz der Muttersprache ist kein Privileg, sondern Teil des Schutzes von Identität, Kultur, des Rechts auf Bildung sowie der Prinzipien von Gleichheit und Nichtdiskriminierung“, heißt es in der Erklärung. Für eine auf Staatsbürgerrechten, Gleichberechtigung und Menschenrechten beruhende Zukunft Syriens müsse gewährleistet werden, dass alle Bevölkerungsgruppen ihre Sprache lernen, im Bildungswesen verwenden und an kommende Generationen weitergeben können.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/pyd-kurzung-des-kurdischunterrichts-verletzt-recht-auf-muttersprachliche-bildung-52985 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/proteste-fur-kurdischsprachigen-unterricht-gehen-weiter-52944 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/proteste-in-heseke-die-fahne-ist-die-identitat-eines-volkes-52984
Heizkostenabrechnung prüfen: Diese fehlenden CO₂-Angaben können Mietern drei Prozent bringen
Eine Heizkostenabrechnung sollte nicht nur darauf geprüft werden, ob Verbrauch, Vorauszahlungen und Nachforderung plausibel erscheinen. Seit der Einführung der CO₂-Kostenaufteilung müssen Vermieter bei betroffenen Abrechnungen zusätzliche Angaben machen.
Fehlen gerade diese gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, kann das unmittelbar Geld sparen. § 7 Abs. 4 des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes sieht dann ein Kürzungsrecht von drei Prozent des auf den Mieter entfallenden Heizkostenanteils vor.
Drei Angaben sollten Mieter in ihrer Abrechnung suchenNach § 7 Abs. 3 CO₂KostAufG muss der Vermieter in der Heizkostenabrechnung den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten ausweisen. Außerdem müssen die Einstufung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen angegeben werden.
Es reicht deshalb nicht, nur danach zu suchen, ob das Wort „CO₂“ auftaucht. Die Abrechnung muss erkennen lassen, wie die gesetzlich vorgeschriebene Aufteilung vorgenommen wurde.
Fehlt der individuelle CO₂-Kostenanteil oder werden die vorgeschriebenen Informationen nicht ausgewiesen, greift § 7 Abs. 4 CO₂KostAufG. Danach darf der Mieter den laut Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Heizkostenanteil um drei Prozent kürzen.
Die drei Prozent werden nicht nur vom CO₂-Betrag berechnetDas ist finanziell wichtiger, als die Bezeichnung „CO₂-Kosten“ zunächst vermuten lässt. Die drei Prozent beziehen sich nach dem Wortlaut des Gesetzes auf den gemäß der Heizkostenabrechnung auf den Mieter entfallenden Anteil an den Heizkosten.
Die Kürzung beträgt also nicht lediglich drei Prozent der ausgewiesenen CO₂‑Kosten. Ebenso wenig werden pauschal drei Prozent von der gesamten Warmmiete oder allen Betriebskosten abgezogen.
Auf den Mieter entfallende Heizkosten Kürzung um 3 Prozent 800 Euro 24 Euro 1.200 Euro 36 Euro 1.500 Euro 45 Euro 2.000 Euro 60 Euro 2.500 Euro 75 EuroDie Tabelle zeigt Modellrechnungen. Ob das Kürzungsrecht tatsächlich besteht, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes im konkreten Mietverhältnis und Abrechnungszeitraum erfüllt sind.
Eine Nachzahlung von 300 Euro bedeutet nicht nur neun Euro KürzungEin Beispiel verdeutlicht die Berechnung. Weist die Abrechnung für die Wohnung Heizkosten von 2.000 Euro aus und hat der Mieter bereits 1.700 Euro vorausgezahlt, verbleibt zunächst eine Nachforderung von 300 Euro.
Beträgt das Kürzungsrecht drei Prozent von 2.000 Euro, ergibt das 60 Euro. Die Nachforderung würde sich in dieser vereinfachten Modellrechnung damit von 300 Euro auf 240 Euro reduzieren.
Das ist gerade für Haushalte mit knappem Einkommen relevant. Wer lediglich drei Prozent von der Nachforderung berechnet, würde in diesem Beispiel nur neun Euro ansetzen und das gesetzliche Kürzungsrecht damit zu niedrig berechnen.
Warum Vermieter überhaupt einen Teil der CO₂-Kosten tragenDas CO₂-Kostenaufteilungsgesetz verteilt die CO₂-Kosten bei Wohngebäuden nach einem Stufenmodell zwischen Mietern und Vermietern. Wie hoch der Vermieteranteil ausfällt, hängt grundsätzlich vom Kohlendioxidausstoß des Gebäudes beziehungsweise der gesetzlich zugrunde zu legenden Einheit ab.
Bei einem Ausstoß von weniger als 12 Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter und Jahr liegt der Vermieteranteil nach der gesetzlichen Tabelle bei null Prozent. Bei mindestens 52 Kilogramm sind es grundsätzlich 95 Prozent und für den Mieter fünf Prozent.
Dazwischen sieht das Gesetz mehrere Abstufungen vor. Je höher der für die Einstufung relevante CO₂-Ausstoß ist, desto größer wird grundsätzlich der vom Vermieter zu tragende Anteil.
Nicht jede Heizung fällt automatisch unter diese RegelDas Kürzungsrecht darf nicht pauschal auf jede Heizkostenabrechnung übertragen werden. Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz erfasst insbesondere Gebäude, in denen Brennstoffe zur Wärmeerzeugung verwendet werden, für die entsprechende Emissionsfaktoren festgelegt sind, und unter bestimmten Voraussetzungen auch Wärmelieferungen.
Bei einer ausschließlich mit Strom betriebenen Wärmepumpe folgt deshalb nicht allein aus dem Fehlen einer CO₂-Kostenaufteilung ein Kürzungsrecht nach § 7 Abs. 4 CO₂KostAufG. Zunächst muss geprüft werden, ob die konkrete Wärmeversorgung überhaupt in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.
Hinzu kommen gesetzliche Sonder- und Ausnahmefälle. Eine fehlende CO₂-Aufstellung sollte deshalb nicht ohne Prüfung automatisch mit einer Kürzung beantwortet werden.
Die Vorschriften gelten für Abrechnungszeiträume ab 2023Die Regelung ist keineswegs erst für neue Mietverträge relevant. Nach § 11 CO₂KostAufG sind die Vorschriften zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten grundsätzlich auf Abrechnungszeiträume für Wärme- und Warmwasserkosten anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
Auch ältere Mietverträge können damit erfasst sein. Entscheidend ist nicht allein, wann der Mietvertrag unterschrieben wurde.
Wer 2026 eine Heizkostenabrechnung für einen früheren Abrechnungszeitraum erhält oder überprüft, sollte deshalb feststellen, welchen Zeitraum die Abrechnung tatsächlich umfasst.
Drei Prozent nach dem CO₂-Gesetz sind nicht das einzige KürzungsrechtBei Heizkostenabrechnungen existieren weitere Kürzungsrechte mit anderen Voraussetzungen. Besonders bekannt ist § 12 Heizkostenverordnung.
Werden die Kosten entgegen den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, hat der Nutzer grundsätzlich das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung um 15 Prozent zu kürzen. Daneben kennt die Heizkostenverordnung unter bestimmten Voraussetzungen weitere Kürzungen von drei Prozent, beispielsweise bei fehlender vorgeschriebener fernablesbarer Verbrauchserfassung oder bei nicht beziehungsweise nicht vollständig mitgeteilten Informationen nach § 6a HeizkostenV.
Diese Ansprüche dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Die hier behandelten drei Prozent beruhen auf § 7 Abs. 4 CO₂KostAufG und setzen einen Verstoß gegen die dort geregelten Vorgaben voraus.
Mieter sollten auch Anlagen zur Abrechnung durchsuchenDie CO₂-Angaben müssen nicht zwingend prominent auf der ersten Seite der Abrechnung stehen. Mieter sollten deshalb auch beigefügte Berechnungsblätter und Anlagen kontrollieren.
Hilfreiche Suchbegriffe sind beispielsweise „Kohlendioxidkosten“, „CO₂-Kosten“, „CO₂-Kostenaufteilung“, „Vermieteranteil“ oder Hinweise auf eine Einstufung. Erst wenn die vollständigen Abrechnungsunterlagen geprüft sind, lässt sich sinnvoll beurteilen, ob eine vorgeschriebene Information tatsächlich fehlt.
Fiktives Praxisbeispiel: Rentner entdeckt die fehlende AufteilungEin alleinlebender Rentner erhält eine Heizkostenabrechnung, die ihm für seine Wohnung 1.500 Euro Heizkosten zuordnet. Verbrauch und Vorauszahlungen sind aufgeführt, eine gesetzlich erforderliche Aufteilung der CO₂-Kosten samt Einstufung und Berechnungsgrundlagen fehlt jedoch vollständig.
Das Beispiel ist fiktiv. Unterstellt man, dass das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz auf die Abrechnung anwendbar ist und die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 erfüllt sind, beträgt die Kürzung 45 Euro.
Entscheidend ist dabei nicht, dass der Mieter Rentner ist oder nur eine kleine Rente bezieht. Das Kürzungsrecht hängt von der Abrechnung und den gesetzlichen Voraussetzungen ab und gilt unabhängig von der Einkommenshöhe.
Ein kurzer Check kann sich deshalb auszahlenMieter sollten eine hohe Heizkostennachforderung nicht nur mit ihren Vorauszahlungen vergleichen. Auch die CO₂-Kostenaufteilung gehört inzwischen zu den Punkten, die bei einer betroffenen Abrechnung kontrolliert werden sollten.
Fehlen die nach § 7 Abs. 3 CO₂KostAufG erforderlichen Angaben oder wurde der Mieteranteil an den Kohlendioxidkosten nicht bestimmt, sieht das Gesetz ein konkretes Kürzungsrecht vor. Bei hohen Heizkosten können auch drei Prozent einen spürbaren Betrag ausmachen.
QuellenQuellen: § 7 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG); § 11 CO₂KostAufG; Anlage zu §§ 5 bis 7 CO₂KostAufG; Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Informationen und Berechnungshilfe zur CO₂-Kostenaufteilung; § 12 Heizkostenverordnung.
Der Beitrag Heizkostenabrechnung prüfen: Diese fehlenden CO₂-Angaben können Mietern drei Prozent bringen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Diese Hilfe steht Eltern bei der Versorgung ihres Kindes zu
Sie können Ihr Kind erziehen, aber wegen Ihrer Behinderung nicht sicher hochheben, wickeln oder anziehen? Für solche Handgriffe kommt Elternassistenz infrage. § 78 Absatz 3 SGB IX erfasst ausdrücklich Unterstützung für Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.
Entscheidend ist, welche Hilfe Sie tatsächlich benötigen und ob die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vorliegen.
Elternassistenz unterstützt Sie bei Ihrer ElternrolleEine körperliche Einschränkung sagt nichts darüber aus, ob Sie die Bedürfnisse Ihres Kindes erkennen oder Erziehungsentscheidungen treffen können. Elternassistenz setzt dort an, wo Sie praktische Unterstützung brauchen.
Sie bestimmen zum Beispiel, welche Kleidung Ihr Kind trägt oder wann es gewickelt wird. Die Assistenzkraft hilft Ihnen bei der Umsetzung.
Die Leistung gehört im Rahmen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX. Ähnlich wie bei der Assistenz für ein selbstbestimmtes Leben zu Hause geht es darum, Ihre eigene Lebensführung zu ermöglichen. Elternassistenz ist dabei auf Ihre Aufgaben gegenüber Ihrem Kind ausgerichtet.
Fiktives Beispiel: Tom, 46 Jahre, aus Herzberg am HarzTom ist 46 Jahre alt, lebt in Herzberg am Harz und hat einen zweijährigen Sohn. Wegen einer körperlichen Behinderung nutzt er einen Rollstuhl; zusätzlich kann er seine Hände nur eingeschränkt einsetzen. Er gestaltet den Tagesablauf, liest seinem Sohn vor und entscheidet über dessen Versorgung.
Beim Herausheben aus dem Bett, Wickeln und Schließen der Kleidung braucht er jedoch Hilfe.
Seine Partnerin übernimmt einen Teil der Betreuung. Während ihrer Arbeitszeit fehlen morgens und nachmittags unterstützende Hände. Tom beantragt deshalb Elternassistenz. Er beschreibt genau, welche Aufgaben er selbst erledigt, wann seine Partnerin verfügbar ist und welche Handgriffe eine Assistenzkraft übernehmen soll.
Für Tom geht es darum, seinen Sohn selbst zu versorgen – mit der erforderlichen körperlichen Unterstützung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Stundenzahl folgt aus dem Beispiel noch nicht. Diese muss der zuständige Träger anhand seines individuellen Bedarfs ermitteln.
Welche Tätigkeiten kann die Hilfe umfassen?Je nach Einschränkung und Familiensituation kommen Hilfen bei der Körperpflege des Kindes, beim Anziehen, bei Mahlzeiten oder bei gemeinsamen Wegen infrage. Auch Unterstützung im Haushalt kann dazugehören, soweit sie wegen Ihrer Behinderung erforderlich ist.
Welche weiteren Leistungen dafür bestehen, erläutert unser Beitrag über Haushaltshilfe bei Schwerbehinderung.
Situation im Familienalltag Mögliche Aufgabe der Elternassistenz Sie können Ihr Kind nicht sicher heben oder halten. Die Assistenzkraft hilft beim Umsetzen, Wickeln oder Baden. Feinmotorische Einschränkungen erschweren das Anziehen. Die Assistenzkraft schließt Knöpfe, Reißverschlüsse oder Schuhe nach Ihren Vorgaben. Sie können Nahrung nicht selbst zubereiten oder zerkleinern. Die Assistenzkraft unterstützt bei den notwendigen Handgriffen rund um die Mahlzeit. Ein gemeinsamer Weg zur Kita oder zum Kinderarzt ist ohne Hilfe nicht möglich. Die Assistenzkraft begleitet und übernimmt die behinderungsbedingt erforderlichen Tätigkeiten. Wegen einer Sinnesbeeinträchtigung benötigen Sie Unterstützung bei Informationen oder Verständigung. Die Assistenzkraft macht Informationen zugänglich oder hilft bei der Kommunikation.Die Beispiele sind keine pauschale Leistungsliste für jede Familie. Beschreiben Sie jeweils den Zusammenhang zwischen Ihrer Einschränkung und der benötigten Unterstützung.
Dass Assistenz auch familiäre Beziehungen ermöglichen kann, zeigt außerdem ein Urteil zur Assistenz bei Familienbesuchen.
Ein Schwerbehindertenausweis entscheidet den Antrag nicht alleinFür die Eingliederungshilfe zählt grundsätzlich eine wesentliche Einschränkung der gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe beziehungsweise eine drohende wesentliche Behinderung nach § 99 SGB IX. Ein bestimmter Grad der Behinderung begründet deshalb nicht automatisch einen Anspruch auf Elternassistenz.
Umgekehrt setzt die Leistung nicht zwingend einen Schwerbehindertenausweis voraus.
Auch Ihr Kind muss dafür keine Behinderung haben. Der Unterstützungsbedarf entsteht hier durch Ihre eigene Beeinträchtigung als Mutter oder Vater. Benötigt das Kind selbst zusätzliche Leistungen, müssen die Beteiligten diesen Bedarf gesondert prüfen und mit Ihren Hilfen abstimmen.
Beschreiben Sie Tätigkeiten, Zeiten und UnterstützungslückenEin Antrag mit der bloßen Angabe Ihrer Diagnose lässt wichtige Fragen offen. Dokumentieren Sie möglichst über mehrere typische Tage, welche Hilfe anfällt, wie häufig Sie diese benötigen und wie lange die einzelnen Einsätze dauern. Halten Sie auch Unterschiede zwischen Werktagen, Wochenenden und Tagen mit Arztterminen fest.
Tom könnte beispielsweise notieren: „Morgens benötige ich Hilfe, um meinen Sohn aus dem Bett zu heben, zu wickeln und anzuziehen. Ich leite die Versorgung selbst an. Meine Partnerin ist zu dieser Zeit bereits bei der Arbeit.“
Aussagekräftige ärztliche Unterlagen beschreiben ergänzend seine Einschränkungen beim Heben, Greifen und Halten.
Benennen Sie vorhandene Unterstützung und die verbleibenden Lücken realistisch. Pauschale Hinweise auf Angehörige ersetzen keine Prüfung der konkreten Familiensituation. Im Gesamtplan müssen Ihre Wünsche und Ihr individueller Bedarf berücksichtigt werden. Auf Ihr Verlangen nimmt eine Person Ihres Vertrauens daran teil.
Sind mehrere Rehabilitationsträger beteiligt, kann zusätzlich ein Teilhabeplan zur Abstimmung der Leistungen erforderlich sein.
Wo stellen Sie den Antrag?Wenden Sie sich an die für Eingliederungshilfe zuständige Stelle an Ihrem Wohnort. Beantragen Sie ausdrücklich Assistenz bei der Versorgung und Betreuung Ihres Kindes nach § 113 in Verbindung mit § 78 Absatz 3 SGB IX. Nennen Sie den gewünschten Beginn und die benötigten Tätigkeiten; ergänzende Nachweise können Sie anschließend einreichen.
Nach § 108 SGB IX erhalten Sie Eingliederungshilfe grundsätzlich auf Antrag. Wenn die Voraussetzungen bereits vorliegen, kommt eine Leistung frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats infrage. Warten Sie deshalb nicht unnötig auf eine vollständig zusammengestellte Unterlagenmappe. Lassen Sie sich den Antragseingang bestätigen.
Unterstützung bieten die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung und spezialisierte Beratungsstellen für Eltern mit Behinderung.
Assistenzdienst oder Persönliches Budget?Sie können die benötigte Hilfe über einen Assistenzdienst organisieren. Eine weitere Möglichkeit ist die Ausführung als Persönliches Budget nach § 29 SGB IX. Dabei erhalten Sie für die bewilligten Leistungen ein Budget und organisieren die Unterstützung entsprechend den vereinbarten Bedingungen selbst.
Unser Überblick erklärt den Anspruch auf ein Persönliches Budget.
Klären Sie vorher, wer geeignete Kräfte findet, Vertretungen organisiert und Abrechnungen erledigt. Wenn Sie selbst Arbeitgeber werden, kommen entsprechende Pflichten hinzu. Näheres zur Gestaltung erläutert der Beitrag über Geldleistungen statt Sachleistungen.
Eine bewilligte Sachleistung lässt sich dagegen nicht ohne Weiteres in einen Anspruch auf Auszahlung umwandeln: Assistenzanspruch und Geldanspruch sind gesondert zu prüfen.
Elternassistenz ist von Pflege und pädagogischer Hilfe abzugrenzenBenötigen Sie selbst Pflege, betrifft das einen anderen Bedarf als die Unterstützung bei der Versorgung Ihres Kindes. Beides kann nebeneinander notwendig sein. Vorhandenes Pflegegeld beantwortet deshalb noch nicht, wie Ihr Bedarf an Elternassistenz gedeckt wird.
Mehr zur unterschiedlichen Funktion erfahren Sie im Beitrag über Persönliches Budget und Pflegegeld.
Bei zusätzlichem Bedarf an Anleitung oder Übungen kann qualifizierte Assistenz beziehungsweise begleitete Elternschaft infrage kommen. Besteht erzieherischer Hilfebedarf, müssen auch Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe geprüft werden; diese können im jeweiligen Überschneidungsbereich vorrangig sein.
Dass ein Elternteil körperliche Hilfe beim Wickeln benötigt, belegt für sich genommen keinen pädagogischen Unterstützungsbedarf.
Die Eingliederungshilfe übernimmt die bewilligten Kosten nach den gesetzlichen Regeln. Abhängig von Einkommen, Vermögen und möglichen Ausnahmen kann ein eigener Beitrag anfallen. Elternassistenz ist deshalb nicht für alle Leistungsberechtigten automatisch kostenlos.
Wenn das Amt ablehnt oder zu wenige Stunden bewilligtPrüfen Sie, ob der Bescheid alle beantragten Tätigkeiten und Zeiträume erfasst. Bei einer Kürzung sollten Sie konkret darlegen, welche Versorgungssituation mit den bewilligten Stunden offenbleibt. Bei einem Persönlichen Budget muss außerdem geklärt sein, ob der Betrag die notwendige Unterstützung tatsächlich ermöglicht.
Unser Beitrag zur Deckelung eines Persönlichen Budgets behandelt solche Streitfragen.
Gegen einen ablehnenden oder unzureichenden Bescheid können Sie bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Benennen Sie die fehlenden Hilfen und ergänzen Sie Ihre Bedarfsaufzeichnungen.
Dass praktische Alltagshilfe einen eigenständigen Bedarf abdecken kann, verdeutlicht auch ein Urteil zur Finanzierung notwendiger Alltagshilfe.
FAQ: Elternassistenz bei Behinderung Gilt die Unterstützung auch für Väter?Ja. § 78 Absatz 3 SGB IX nennt Mütter und Väter ausdrücklich. Maßgeblich sind die Leistungsvoraussetzungen und Ihr konkreter Unterstützungsbedarf.
Gibt es eine feste Zahl von Assistenzstunden?Nein. Der Umfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Eine gesetzliche Stundenpauschale allein für die Elternschaft sieht § 78 Absatz 3 SGB IX nicht vor.
Muss ich Erziehungsentscheidungen an die Assistenzkraft abgeben?Elternassistenz soll Ihre selbstbestimmte Elternschaft ermöglichen. Bei praktischer Unterstützung bleiben die Erziehungsentscheidungen bei Ihnen im Rahmen Ihrer elterlichen Rechte.
QuellenBundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern: Elternassistenz.
Familienportal des Bundes: Eltern mit Behinderung.
Gesetze im Internet: § 29 SGB IX – Persönliches Budget; § 78 SGB IX – Assistenzleistungen; § 99 SGB IX – Leistungsberechtigung; § 108 SGB IX – Antragserfordernis; § 113 SGB IX – Leistungen zur Sozialen Teilhabe; § 117 SGB IX – Gesamtplanverfahren; § 118 SGB IX – Bedarfsermittlung; § 84 SGG – Widerspruchsfrist.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung: Leistungen für Eltern mit Behinderungen.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Diese Hilfe steht Eltern bei der Versorgung ihres Kindes zu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Meeting dedicated to the opening of the Tochka Budushchego educational centre in Yakutia
The President took part in a videoconference meeting dedicated to the opening of the Tochka Budushchego (Point of the Future) educational centre in the Republic of Sakha (Yakutia).
Globalism always destroys domestic industry
Having stolen our country, now they are stealing our language
The Final Hours of the West Bank
The Undrained Swamp
Deutsche Depression: Die große Sinnlosigkeit erfasst das ganze Land
Eines vorweg: die Deutschen in ihrer Zerissenheit, welche historisch bedingt ist und bereits seit der Wiedervereinigung, insbesondere jedoch seit dem rechtlosen Treiben der Ostzonenhexe Merkel ab 2105 dank einer konfusen und bizarren Migration weiterhin auf traurige Höhepunkte zutreibt, senden schon lange aus den Tiefen der Gruppensphäre heraus Signale, die an die Symptome eines manisch-depressiven Krankheitsbildes […]
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Greetings to the 3rd International Forum BIOPROM: Industry and Technology for Humans
Vladimir Putin sent greetings to the 3rd International Forum BIOPROM: Industry and Technology for Humans.
5.000 Euro brutto und trotzdem weniger Rentenpunkte: Was sich 2027 ändern könnte
Das Gehalt bleibt gleich, doch für die spätere Rente könnte ein Beschäftigungsjahr weniger bringen als zuvor. Bei 5.000 Euro Monatsbrutto zeigt sich dieser Effekt in den geplanten Rechengrößen für 2027 besonders anschaulich.
Eine verbreitete Modellrechnung kommt über 45 Jahre auf rund 62 Euro Unterschied bei der monatlichen Bruttorente. Daraus folgt allerdings weder eine entsprechende Kürzung bestehender Renten noch ein pauschaler Verlust für alle, die 2027 in den Ruhestand gehen.
Warum gleiches Gehalt nicht immer gleich viele Rentenpunkte bringtFür die gesetzliche Rente zählt das Verhältnis zwischen dem eigenen beitragspflichtigen Jahresverdienst und dem Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres. Wer genau diesen Vergleichswert verdient, erhält grundsätzlich einen Entgeltpunkt.
Liegt das eigene Einkommen darüber, entstehen entsprechend mehr Punkte. Steigt der Vergleichswert, während das persönliche Gehalt unverändert bleibt, fällt die Zahl der für dieses Einkommen erworbenen Punkte niedriger aus.
Diese Berechnung ist in § 70 SGB VI geregelt. Es handelt sich um einen bestehenden Mechanismus der Rentenversicherung, nicht um eine neu eingeführte pauschale Rentenkürzung.
Welche Werte für 2027 vorgesehen sindFür 2026 beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt 51.944 Euro. Der Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 sieht für das kommende Jahr einen vorläufigen Wert von 53.452 Euro vor.
Nach dem veröffentlichten Verfahrensstand des Bundesarbeitsministeriums stehen der Beschluss der Bundesregierung und die Zustimmung des Bundesrats noch aus. Die Rechnung mit dem Wert für 2027 beschreibt deshalb zunächst die Wirkung des Entwurfs.
Die jährliche Fortschreibung der Rechengrößen folgt gesetzlichen Vorgaben zur Lohnentwicklung – für 2027 liegt ihr eine Lohnentwicklung von 4,38 Prozent im Jahr 2025 zugrunde. Dass der Vergleichswert steigt, bedeutet jedoch nicht, dass jeder einzelne Beschäftigte eine entsprechende Gehaltserhöhung erhält.
Die 4,38 Prozent sind nicht mit dem Unterschied zwischen den beiden vorläufigen Durchschnittsentgelten gleichzusetzen. Für den vorgesehenen Wert 2027 wird das endgültige Durchschnittsentgelt 2025 nach der gesetzlichen Berechnungsmethode mit der doppelten Lohnzuwachsrate fortgeschrieben.
Was ein einzelnes Arbeitsjahr mit 5.000 Euro brutto bringtBei zwölf Monatsgehältern von jeweils 5.000 Euro ergibt sich ohne zusätzliche Sonderzahlungen ein Jahresverdienst von 60.000 Euro. Für die folgende Modellrechnung wird unterstellt, dass dieser Betrag vollständig rentenversicherungspflichtig ist.
Nach dem vorläufigen Wert für 2026 ergeben 60.000 Euro geteilt durch 51.944 Euro rund 1,1551 Entgeltpunkte. Mit dem vorgesehenen Vergleichswert für 2027 wären es rund 1,1225 Punkte.
Berechnung für ein Beitragsjahr Werte 2026 Vorgesehene Werte 2027 Monatliches Bruttogehalt 5.000 Euro 5.000 Euro Beitragspflichtiger Jahresverdienst 60.000 Euro 60.000 Euro Vorläufiges Durchschnittsentgelt 51.944 Euro 53.452 Euro Rechnerische Entgeltpunkte 1,1551 1,1225 Daraus entstehende monatliche Bruttorente bei 42,52 Euro Rentenwert 49,11 Euro 47,73 EuroDie letzte Zeile zeigt ausschließlich den Rentenbaustein aus diesem einen Beitragsjahr. Unterstellt sind eine Altersrente ohne Abschläge oder Zuschläge und für beide Varianten derselbe Rentenwert.
Seit Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Er dient hier als einheitlicher Bewertungsmaßstab, nicht als Vorhersage für einen späteren Rentenbeginn.
Für ein Beitragsjahr beträgt die Differenz rund 1,39 EuroMit ungerundeten Zwischenwerten gerechnet liegt der Unterschied bei etwa 0,0326 Entgeltpunkten. Bewertet mit 42,52 Euro entspricht das rund 1,39 Euro monatlicher Bruttorente.
Wer 2027 weiterarbeitet, erwirbt in diesem Beispiel also weiterhin zusätzliche Rentenansprüche. Der zusätzliche Baustein fällt lediglich kleiner aus als bei einer Berechnung desselben Einkommens mit dem Vergleichswert für 2026.
Dieser Unterschied ist für die Einordnung wichtig. Eine geringere Zahl neu erworbener Punkte ist etwas anderes als das Streichen bereits vorhandener Punkte.
Woher die rund 62 Euro nach 45 Jahren kommenDer Beitrag von rentenbescheid24.de überträgt den Unterschied auf 45 gleich bewertete Beitragsjahre. Dabei werden zwei fiktive Erwerbsverläufe gegenübergestellt, in denen jeweils dieselben Jahreswerte über die gesamte Dauer gelten.
Mit den 2026er Werten ergeben sich so rund 2.210,15 Euro monatliche Bruttorente, mit den vorgesehenen 2027er Werten rund 2.147,80 Euro. Die Differenz beträgt rund 62,35 Euro.
Das ist eine Modellrechnung, keine individuelle Rentenprognose. Der Ausgangsbeitrag weist selbst darauf hin, dass sich Einkommen, Durchschnittsentgelt und Rentenwert im tatsächlichen Erwerbsleben verändern.
Die vollständige Gegenüberstellung erläutert auch gegen-hartz.de im Beitrag „Weniger Rente ab 2027: So viel bringen 5.000 Euro brutto nach 45 Jahren“.
Vergangene Arbeitsjahre werden nicht mit dem neuen Wert neu bewertetEin Beschäftigter, der 2027 in Rente geht, bekommt nicht sämtliche früheren Beitragsjahre anhand des Durchschnittsentgelts für 2027 berechnet. Grundsätzlich wird das Einkommen jedes Kalenderjahres dem Durchschnittsentgelt desselben Jahres gegenübergestellt.
Deshalb lässt sich aus 45 Versicherungsjahren und einem letzten Monatsgehalt von 5.000 Euro keine bestimmte Rentenhöhe ableiten. Frühere Verdienste, Teilzeitphasen, Unterbrechungen und weitere rentenrechtliche Zeiten können den tatsächlichen Anspruch erheblich verändern.
Auch die Zahl 45 ist hier zunächst nur die angenommene Dauer der Modellrechnung. Sie sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob sämtliche Voraussetzungen einer bestimmten Altersrente erfüllt sind.
„Vorläufig“ ist für die persönliche Berechnung wichtigDas vorläufige Durchschnittsentgelt ist von einem später festgestellten endgültigen Wert zu unterscheiden. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und das davorliegende Kalenderjahr schreibt § 70 SGB VI die Verwendung der vorläufig bestimmten Beträge vor.
Für weiter zurückliegende Jahre werden grundsätzlich die jeweiligen endgültigen Durchschnittsentgelte herangezogen. Wer noch viele Jahre bis zum Ruhestand hat, sollte die hier berechneten Punkte deshalb nicht als abschließend festgestelltes persönliches Ergebnis behandeln.
Welche Gehaltserhöhung den Unterschied rechnerisch ausgleichen würdeDie beiden verwendeten Vergleichswerte unterscheiden sich um rund 2,90 Prozent. Würde das persönliche Einkommen im selben Verhältnis steigen, bliebe die rechnerische Zahl der jährlichen Entgeltpunkte in diesem Vergleich gleich.
Aus 5.000 Euro Monatsbrutto müssten dafür rund 5.145,16 Euro werden. Bei zwölf gleichen Monatsgehältern und unveränderten übrigen Annahmen würde dieses Einkommen mit dem vorgesehenen 2027er Wert ungefähr dieselben Punkte ergeben wie 5.000 Euro mit dem Wert für 2026.
Das ist eine mathematische Vergleichsgröße und kein Anspruch auf eine Gehaltserhöhung. Sie zeigt aber, warum für die Rentenentwicklung nicht nur das Gehalt in Euro, sondern auch dessen Verhältnis zur allgemeinen Verdienstentwicklung zählt.
Die spätere Auszahlung hängt auch vom Rentenwert abEntgeltpunkte allein sind noch kein Eurobetrag. Für die monatliche Rente werden unter anderem die persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander verknüpft.
Ein steigender Rentenwert kann den Eurobetrag vorhandener Ansprüche erhöhen. Aus weniger Punkten für ein einzelnes neues Beitragsjahr lässt sich daher nicht unmittelbar eine sinkende gesamte Rentenzahlung ableiten.
Die dargestellten Beträge sind zudem Bruttowerte. Sie sind nicht mit dem später tatsächlich verfügbaren Einkommen gleichzusetzen.
Beispiel aus der Praxis: Ein weiteres Arbeitsjahr erhöht die Rente weiterhinDas folgende Beispiel ist fiktiv: Eine Angestellte verdient 2026 monatlich 5.000 Euro brutto und erhält 2027 keine Gehaltserhöhung. Sie liest von rund 62 Euro weniger Rente und befürchtet, dieser Betrag werde von ihren bisherigen Ansprüchen abgezogen.
Die Rechnung zeigt etwas anderes: Nach den verwendeten vorläufigen Werten käme sie für 2027 auf rund 1,1225 zusätzliche Entgeltpunkte. Beim heutigen Rentenwert entsprechen diese ohne Abschläge rund 47,73 Euro zusätzlicher monatlicher Bruttorente.
Mit den 2026er Vergleichswerten wären es für dasselbe Jahreseinkommen rund 49,11 Euro gewesen. Für ihre persönliche Planung lässt sie deshalb ihren tatsächlichen Versicherungsverlauf prüfen, statt die 45-Jahres-Modellrechnung als individuellen Verlust zu übernehmen.
Quellen: Bundesarbeitsministerium, Referentenentwurf und Verfahrensübersicht zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027; § 64 SGB VI, § 70 SGB VI und Anlage 1 SGB VI; Deutsche Rentenversicherung zur Rentenanpassung 2026; rentenbescheid24.de, Beitrag vom 28. September 2026. Eigene Berechnungen auf Grundlage der genannten Werte; Rundungsdifferenzen sind möglich.
Der Beitrag 5.000 Euro brutto und trotzdem weniger Rentenpunkte: Was sich 2027 ändern könnte erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner aufgepasst: „Ihr Anschluss wird abgeschaltet“
Die Ankündigung klingt bedrohlich: Der bisherige Telefonanschluss werde bald abgeschaltet, nur ein sofortiger Glasfaservertrag könne die Versorgung sichern.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg warnt vor solchen Aussagen bei Haustürgeschäften und berichtet von zunehmenden Beschwerden über aggressive Verkaufsmethoden.
Gerade wer auf sein Festnetztelefon angewiesen ist, kann sich dadurch unter Druck gesetzt fühlen. Doch die Sorge um die Erreichbarkeit ist ein schlechter Ausgangspunkt für einen Vertrag, der über längere Zeit Geld kostet.
Verbraucherzentrale berichtet von irreführenden VerkaufsgesprächenIn ihrer Mitteilung vom 20. Juli 2026 schildert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Beschwerden über Verkaufsgespräche im Namen bekannter Telekommunikationsunternehmen.
Dabei werde behauptet, Kupferanschlüsse würden demnächst abgeschaltet oder die spätere Glasfaserversorgung sei nur durch eine sofortige Unterschrift gesichert.
Nach Angaben der Verbraucherschützer treten dabei häufig beauftragte Vertriebsmitarbeiter auf, die den Eindruck erwecken, unmittelbar vom Anbieter zu kommen. Ein bekanntes Firmenlogo allein macht eine Aussage über die Zukunft des eigenen Anschlusses deshalb noch nicht verlässlich.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt, Angebote unabhängig zu prüfen und sich Zeit für einen Vergleich zu nehmen. Ihre Warnung richtet sich gegen den Verkaufsdruck, nicht gegen den technischen Ausbau.
Für DSL gibt es keinen bundesweiten AbschaltterminNach Auskunft der Bundesnetzagentur gibt es keinen einheitlichen Zeitpunkt, zu dem sämtliche Kupferanschlüsse in Deutschland abgeschaltet werden. Die Umstellung soll schrittweise erfolgen; aktuell ist der Wechsel freiwillig.
Nach der beschriebenen Rechtslage muss die Telekom die Stilllegung ihres Kupfernetzes für das jeweilige Gebiet bei der Bundesnetzagentur beantragen. Betroffene sollen rechtzeitig, mit ausreichendem Vorlauf und konkret für ihre Adresse über die Abschaltung und alternative Angebote informiert werden.
Daraus folgt allerdings keine Garantie, den bisherigen Anschluss unbegrenzt behalten zu können. Langfristig ist mit Abschaltungen zu rechnen, weshalb echte Mitteilungen des eigenen Anbieters sorgfältig geprüft werden sollten.
So lässt sich eine angebliche Abschaltung überprüfenWer an der Haustür von einer bevorstehenden Abschaltung hört, sollte sich den behaupteten Termin und das betroffene Netz schriftlich nennen lassen. Entscheidend ist die konkrete Adresse, nicht die pauschale Behauptung, im ganzen Viertel müsse jetzt jeder wechseln.
Zur Prüfung empfiehlt sich eine eigene Nachfrage beim bisherigen Anbieter über die Kontaktdaten auf der letzten Rechnung oder im bekannten Kundenkonto. So lässt sich klären, ob tatsächlich eine Umstellung angekündigt wurde und welche Möglichkeiten für den bestehenden Vertrag vorgesehen sind.
Auch die Gemeinde kann Auskunft über örtliche Ausbauvorhaben geben. Eine Baustelle in der Straße oder ein angekündigter Glasfaserausbau belegt für sich genommen jedoch keine unmittelbar bevorstehende Abschaltung des eigenen Anschlusses.
Warum die Drohung mit dem Telefonverlust besonders belastetFür Menschen, die Arzttermine, Pflege und Kontakte zu Angehörigen über das Festnetz organisieren, geht es um mehr als eine schnellere Internetverbindung. Die Vorstellung, plötzlich nicht mehr erreichbar zu sein, kann eine nüchterne Tarifentscheidung erschweren.
Wie problematisch die Verbindung von technischer Notlage und Verkaufsangebot werden kann, zeigt auch der auf gegen-hartz.de geschilderte Fall eines Rentners, dem nach einem ausgefallenen Festnetzanschluss ein neuer Vertrag angeboten wurde. Vor jeder Unterschrift sollte deshalb klar sein, welches konkrete Problem das Angebot tatsächlich löst.
Ein günstiger Einstiegspreis kann teuer werdenDie Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen warnt davor, sich allein auf beworbene Monatspreise zu verlassen. Bei manchen Angeboten steigt der Preis nach wenigen Monaten deutlich, während die Vertragsbindung weiterläuft.
Für den Vergleich zählen deshalb die Gesamtkosten während der vereinbarten Mindestlaufzeit einschließlich Routermiete, Bereitstellung und gebuchter Zusatzleistungen. Wer überwiegend telefoniert und gelegentlich im Internet liest, sollte sich erklären lassen, welchen Nutzen ein besonders teures Leistungspaket für den eigenen Haushalt hat.
Vorsicht vor teuren Verträgen für die ÜbergangszeitEin besonderes Kostenrisiko hat die Verbraucherzentrale Hamburg beschrieben: Bis Glasfaser tatsächlich verfügbar ist, werden Kunden teilweise in teure Übergangstarife vermittelt. Diese können zusätzliche Fernsehangebote, Streamingdienste oder hohe Datenraten enthalten, die im Haushalt gar nicht benötigt werden.
In einem von der Verbraucherzentrale dokumentierten Fall zahlte eine Kundin zuvor 34,99 Euro monatlich und bekam Glasfaser für 44 Euro angeboten. Bis zur Freischaltung sollte jedoch ein Premiumtarif gelten, dessen regulärer Preis bei fast 80 Euro im Monat lag.
Die Frage lautet deshalb nicht nur, was der spätere Glasfaseranschluss kostet. Ebenso wichtig ist, welche Zahlungspflichten bereits vorher entstehen.
Die Vertragszusammenfassung gehört vor die EntscheidungNach § 54 Telekommunikationsgesetz müssen Verbraucher vor ihrer Vertragserklärung grundsätzlich eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung erhalten. Darin müssen unter anderem Leistungen, Preise, Laufzeit sowie Bedingungen für Verlängerung und Kündigung stehen.
Wer diese Angaben nicht in Ruhe lesen kann, sollte den Abschluss vertagen. Eine Unterschrift auf einem Tablet sollte ebenso sorgfältig geprüft werden wie eine Unterschrift auf Papier.
Haustürvertrag unterschrieben: Meist bleiben 14 Tage für den WiderrufEin an der Haustür geschlossener Telefon- oder Internetvertrag lässt sich grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Dafür muss niemand nachweisen, dass der Verkäufer getäuscht oder besonders hartnäckig gedrängt hat.
Bei einem solchen Dienstleistungsvertrag beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Vertragsschluss, jedoch nicht vor einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Wer unsicher ist, sollte daher sofort die Unterlagen prüfen und nicht auf die erste Rechnung warten.
Gerade bei Glasfaser können Vertragsabschluss und Freischaltung weit auseinanderliegen. Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass die Widerrufsfrist bei der späteren Schaltung häufig bereits abgelaufen ist.
Ohne korrekte Belehrung kann deutlich mehr Zeit bleibenWurde nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert, beginnt die reguläre Frist zunächst nicht. Das Widerrufsrecht kann dann grundsätzlich bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bestehen.
Eine später nachgeholte ordnungsgemäße Belehrung kann die 14-tägige Frist allerdings noch auslösen. Betroffene sollten deshalb sämtliche Vertragsunterlagen und E-Mails prüfen lassen, statt allein vom Datum des Vertreterbesuchs auszugehen.
Der Widerruf muss eindeutig beim Vertragspartner erklärt werdenAdressat des Widerrufs ist das Unternehmen, mit dem der Vertrag geschlossen wurde. Ein Anruf beim einzelnen Verkäufer ist als Nachweis oft weniger hilfreich als eine dokumentierte Erklärung an den Anbieter.
Eine mögliche Formulierung lautet: „Hiermit widerrufe ich meine auf den Abschluss des am [Datum] an meiner Haustür angebahnten Vertrags gerichtete Erklärung, Auftragsnummer [Nummer]. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Widerrufs.“
Nach § 355 BGB ist keine Begründung erforderlich, und zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Trotzdem sollten Betroffene Inhalt, Versand und möglichst auch Zugang belegen können, etwa durch eine gespeicherte E-Mail mit Eingangsbestätigung oder eine Briefkopie samt Einlieferungs- und Zustellnachweis.
Eine bloße Kündigung ist nicht dasselbe wie ein Widerruf und kann lediglich die Beendigung zum späteren Vertragsende bewirken. Wer den unerwünschten Abschluss rückgängig machen möchte, sollte deshalb ausdrücklich den Widerruf erklären.
Auch den bisherigen Anschluss im Blick behaltenWer sich nach einem Vergleich tatsächlich für einen Wechsel entscheidet, sollte Kündigung und Rufnummernmitnahme möglichst durch den neuen Anbieter koordinieren lassen. Die Bundesnetzagentur empfiehlt dieses Vorgehen, damit sich die Unternehmen über die Umschaltung abstimmen können.
Nach dem Widerruf eines unerwünschten Neuvertrags sollte zusätzlich geklärt werden, ob bereits eine Kündigung oder ein Wechselauftrag für den alten Anschluss ausgelöst wurde. Betroffene sollten sich den aktuellen Stand von beiden Unternehmen bestätigen lassen und nicht einfach voraussetzen, dass sämtliche Folgeschritte automatisch erledigt sind.
Wenn der Anbieter den Widerruf nicht akzeptiertLehnt das Unternehmen den Widerruf ab oder fordert weiterhin Geld, sollten Betroffene die Unterlagen zeitnah einer Verbraucherzentrale oder einer anwaltlichen Beratung vorlegen. Zur Prüfung gehören auch die Widerrufsbelehrung, die Auftragsbestätigung und vorhandene Nachweise über das Verkaufsgespräch.
Für Menschen mit geringer Rente kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beratungshilfe in Betracht kommen. Wie sich diese Unterstützung beantragen lässt, erklärt der gegen-hartz.de-Ratgeber zum Beratungsschein für Rechtsberatung.
Der Beitrag Rentner aufgepasst: „Ihr Anschluss wird abgeschaltet“ erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Ab Jahr 2032 könnte es 3 Gruppen von verschiedenen Rentnern geben
Ab 2028 könnte die gesetzliche Rente um einen verpflichtenden Kapitalbaustein erweitert werden, den Beschäftigte und Arbeitgeber zusätzlich einzahlen. Der Übergang trifft vor allem Menschen, die zwischen 2028 und 2032 in Rente gehen.
Die “gesetzliche Kapitalrente”Die gesetzliche Rente soll grundlegend umgebaut werden. Nach den Empfehlungen der Alterssicherungskommission soll neben die umlagefinanzierte Rente eine neue „gesetzliche Kapitalrente“ treten. Die zusätzlichen Beiträge würden dann teilweise am Kapitalmarkt angelegt und später als lebenslange Rente ausgezahlt.
Ist die Kapitalrente beschlossene Sache?Die Kapitalrente ist bislang noch nicht beschlossen. Es handelt sich um Vorschläge der Kommission. Die Bundesregierung will diese nach eigenen Angaben zügig umsetzen und das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abschließen. Einzelheiten können sich im politischen Verfahren daher noch ändern.
Kapitalrente soll bis zu zwei Prozent des Bruttolohns kostenDie neue Kapitalrente soll für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte verpflichtend sein. Vorgesehen ist ein zusätzlicher Beitrag von insgesamt zwei Prozent des Bruttolohns. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen ihn jeweils zur Hälfte tragen.
Nach dem Vorschlag soll der Beitrag idealerweise ab 2028 in vier Schritten steigen:
Jahr Gesamtbeitrag zur Kapitalrente Anteil der Beschäftigten Rechnerischer Arbeitnehmeranteil bei 2.000 Euro brutto 2028 0,5 Prozent 0,25 Prozent 5 Euro monatlich 2029 1,0 Prozent 0,5 Prozent 10 Euro monatlich 2030 1,5 Prozent 0,75 Prozent 15 Euro monatlich ab 2031 2,0 Prozent 1,0 Prozent 20 Euro monatlichBei 3.000 Euro brutto läge der rechnerische Arbeitnehmeranteil ab 2031 bei 30 Euro im Monat. Wie stark das verfügbare Nettoeinkommen tatsächlich sinkt, hängt unter anderem von der späteren steuer- und beitragsrechtlichen Ausgestaltung ab.
Beschäftigte mit kleinen Einkommen zahlen in Euro weniger als Gutverdiener. Wer aber bereits auf jeden Einkauf achten muss, spürt einen (vergleichsweise kleinen) zusätzlichen Abzug sofort.
Im Gegenzug entsteht ein eigener Anspruch aus der Kapitalrente.
Das Geld soll auf individuellen Kapitalkonten landenFür die Versicherten soll es individuelle Kapitalkonten geben. Die Beiträge würden zentral verwaltet, professionell und möglichst breit gestreut am Kapitalmarkt angelegt.
Das Kapitalkonto wäre allerdings kein frei verfügbares Depot. Nach dem Kommissionsbericht soll daraus eine lebenslange Rente gezahlt werden; vererbt werden kann das individuelle Kapitalkonto nicht. Die Kapitalrente bleibt Teil der Sozialversicherung.
Damit unterscheidet sich das Modell deutlich von einem privaten ETF-Sparplan. Versicherte könnten nicht selbst bestimmen, in welche Fonds investiert wird, und sie können das angesparte Kapital auch nicht eigenständig entnehmen.
Warum rentennahe Jahrgänge nur wenig von der Kapitalrente hättenKapitalgedeckte Altersvorsorge entfaltet ihre Wirkung vor allem über eine lange Ansparzeit. Wer 30 oder 40 Jahre einzahlt, kann über viele Jahre Erträge erzielen. Wer dagegen kurz nach dem geplanten Start in Rente geht, hätte nur wenige Monate oder Jahre Zeit zum Ansparen.
Rentennahe Jahrgänge müssten also bereits zusätzliche Beiträge zahlen, ihre spätere Kapitalrente dürfte zunächst aber klein ausfallen. Genau deshalb unterscheidet die Kommission beim Übergang faktisch drei Gruppen.
Gruppe 1: Rente vor 2028 – keine eigene KapitalrenteWer bereits vor dem geplanten Start der Kapitalrente im Ruhestand ist, hat kein eigenes Kapitalkonto aus diesem System aufgebaut. Die Rente besteht weiterhin aus der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente.
Auch heutige Bestandsrentner sollen nicht nachträglich in die Kapitalrente einbezogen werden. Das bedeutet aber nicht, dass sie von der Reformdiskussion völlig unberührt bleiben.
Wenn ab Juli 2032 wieder Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel greifen, könnten ihre Renten langsamer steigen als die Löhne. Eine nominale Kürzung der laufenden Rente ist damit nicht gemeint.
Gruppe 2: Rentenbeginn von 2028 bis 2031 – nur kurze AnsparzeitWer zwischen 2028 und 2031 in Rente geht, könnte bereits Beiträge zur Kapitalrente zahlen. Wegen der kurzen Ansparphase wäre der zusätzliche Rentenanspruch jedoch voraussichtlich gering.
Die Rente würde sich dann aus zwei Teilen zusammensetzen:
- der bisherigen umlagefinanzierten gesetzlichen Rente und
- einer zunächst kleinen gesetzlichen Kapitalrente.
Ein besonderer Übergangszuschlag ist für Rentenzugänge vor 2032 in den Empfehlungen nicht vorgesehen. Bis Ende 2031 soll allerdings noch die Haltelinie gelten, die das Rentenniveau bei 48 Prozent stabilisiert.
Gruppe 3: Rente ab 2032 -Übergangsfaktor soll Lücke schließenAb 2032 soll die bisherige Haltelinie auslaufen. Dann würde bei der Rentenanpassung wieder die reguläre Formel mit Nachhaltigkeits- und Beitragssatzfaktor greifen. Renten würden dadurch nicht automatisch gekürzt, könnten aber schwächer wachsen als die Löhne.
Für Neurentner ab 2032 schlägt die Kommission deshalb einen „Übergangsfaktor“ vor. Er soll die Lücke ausgleichen, die entsteht, wenn die Umlagerente gedämpft wird, die Kapitalrente wegen der kurzen Ansparzeit aber noch nicht genug leistet.
Für diese Gruppe könnte die Alterssicherung aus drei Bausteinen bestehen:
- der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente,
- der neuen gesetzlichen Kapitalrente und
- einem steuerfinanzierten Übergangszuschlag.
Der Übergangsfaktor soll gewährleisten, dass Umlage- und Kapitalrente beim Rentenzugang zusammen mindestens das heutige Rentenniveau erreichen. Mit zunehmender Ansparzeit und steigenden Leistungen aus der Kapitalrente soll der Zuschlag wieder abgeschmolzen werden. Die Kommission rechnet mit einer Übergangsphase bis etwa Mitte der 2040er-Jahre.
48 Prozent Rentenniveau bedeuten nicht 48 Prozent der letzten eigenen EinkünfteBei der Debatte um die Haltelinie entsteht leicht ein Missverständnis. Ein Rentenniveau von 48 Prozent bedeutet nicht, dass jeder Versicherte 48 Prozent seines letzten Gehalts als Rente erhält.
Das Rentenniveau ist eine statistische Rechengröße. Es vergleicht die verfügbare Standardrente eines Versicherten mit 45 Beitragsjahren und Durchschnittsverdienst mit dem verfügbaren Durchschnittsentgelt.
Die individuelle Rente richtet sich weiterhin vor allem nach den erworbenen Entgeltpunkten, den Versicherungszeiten und dem persönlichen Rentenbeginn.
Für Versicherte bleiben wichtige Fragen offenDer Vorschlag beschreibt die Richtung, lässt für Betroffene aber noch entscheidende Details offen. Dazu gehören die konkrete Berechnung der Kapitalrente, der Umgang mit Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, die Folgen bei längeren Zeiten ohne Beiträge sowie die genaue Höhe des Übergangsfaktors im Einzelfall.
Auch die langfristige Rendite ist nicht garantiert. Eine breite und professionelle Anlage kann Risiken verteilen, beseitigt Schwankungen an den Kapitalmärkten aber nicht. Zugleich müssten gesetzliche Regeln verhindern, dass der Kapitalstock später für andere politische Zwecke verwendet wird.
Noch ist keine zusätzliche Zahlung fälligBeschäftigte müssen derzeit nichts veranlassen. Es gibt noch kein beschlossenes Gesetz, keinen verbindlichen Starttermin und noch keine individuellen Kapitalrentenbescheide.
Wer zwischen 2028 und 2032 in Rente gehen möchte, sollte die weitere Gesetzgebung dennoch aufmerksam verfolgen. Erst ein verabschiedetes Gesetz wird zeigen, ab wann Beiträge tatsächlich erhoben werden, wie hoch die spätere Leistung ausfällt und wer den Übergangszuschlag in welcher Höhe erhält.
Quellen und redaktionelle GrundlageDer Beitrag Rente: Ab Jahr 2032 könnte es 3 Gruppen von verschiedenen Rentnern geben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kommen wir noch einmal auf die sogenannte atmosphärische Gegenstrahlung zurück
Im Februar 2021 hatte ich hier auf EIKE den Artikel „Anmerkungen zum Gegenstrahlungs-Paradoxon aus einem hemisphärischen Blickwinkel“ veröffentlicht. Dort heißt es ziemlich zum Schluss, Zitat:
„Im Ergebnis hat es den Anschein, als dass die an der Meßstelle Hartheim gemessene „Bestrahlungsstärke der Gegenstrahlung“ [die dort diskutierten Daten] den jahreszeitlichen Beitrag von Advektion und Kondensation auf die Ortstemperatur spiegeln würde. Im Umkehrschluss dürften also die dort dargestellten Werte sehr viel eher die Temperatur von Messgerät und unmittelbarer Umgebung wiedergeben als einen unabhängigen Wert für die sogenannte Gegenstrahlung.“
Das war damals eher vorsichtig formuliert, denn die sogenannte „Gegenstrahlung“ habe ich ganz bewusst aus meiner Argumentation zum hemisphärischen Konvektionsmodell herausgehalten, um einen Zweifrontenkrieg zwischen meinem hemisphärischen Ansatz einerseits und dem Komplex Gegenstrahlung / S-B-Umgebungsgleichung auf der anderen Seite zu vermieden. Denn die Wolken hatte ich bereits damals in diesem Artikel als „fliegende Wärmflaschen“ bezeichnet, und da wäre ein Verweis auf die S-B-Umgebungsgleichung eigentlich angebracht gewesen:
S-B-Umgebungsgleichung: ΔS = S1-S0 = σ (T14 – T04)
Das nachfolgende Dreiecksdiagramm stellt die Situation dieser Wolken (T1 -> T0) grafisch dar:
Abbildung: Schematische Darstellung für das Temperaturverhalten eines erwärmten Körpers K (blau) in einer sehr viel größeren Umgebung U (grün) mit (U >> K)
In allen 3 Fällen hat eine Wolke mit der ursprünglichen Temperatur T1 am Ende also die gleiche Temperatur T0 wie seine energetisch deutlich größere Umgebung. Im ersten Fall hat sie Energie (-ΔS) abgegeben, im zweiten Fall ist alles gleich geblieben (ΔS=0) und im dritten Fall hat sie Energie (+ΔS) aufgenommen. In dem Buch „Demontage des CO2-Betruges“ (2021-aktuelle Neuauflage deutsch und englisch) von Markus Ott auf Seite 64 heißt dazu über die freie Weglänge von CO2-Photonen, Zitat:
„D.h. nach einem Weg durch ca. 10m Luft ist IR-Strahlung mit einer Wellenlänge von 15µm zu 99,94% absorbiert. Es ist also davon auszugehen, dass die Atmosphäre im Bereich der 15µm Bande des CO2 praktisch undurchlässig für IR-Strahlung ist. Eine Erhöhung der CO2-Konzentration kann deshalb keine weitere Erhöhung der Absorption bewirken. Eine Verstärkung des Treibhauseffektes ist deshalb bei einer Erhöhung der CO2-Konzentration in der Atmosphäre nicht möglich.“
Eine Weglänge von etwa 10 Metern deutet auf die unmittelbare Umgebung der Quelle hin. Auf Seite 65 findet sich bei Markus Ott dann die nachfolgende Erklärung mit Abbildung 61:
„Eine Rückstrahlung von 15µm-Strahlung aus der Atmosphäre auf die Erdoberfläche ist daher auf eine wenige Meter messende Bodenschicht begrenzt (siehe Abbildung 61).“
Quelle der Abbildung: Markus Ott „Demontage des CO2-Betruges“ (2021)
Wie gesagt, aus der Gegenstrahlungsdiskussion habe ich mich möglichst herausgehalten. Erst eine aktuelle Academia-Veröffentlichung von Ciccione et al. (2026) hat mich schließlich wieder dort anknüpfen lassen, wo ich 2021 wegen der S-B-Umgebungsgleichung aufgehört hatte, Zitat aus Appendix 7.4 in GOOGLE-Übersetzung:
„Beobachtungsdaten zu optischen Tiefen und Kollisionsraten zeigen, dass Photonen, die innerhalb starker Absorptionsbanden von einem Oberflächenpyrgeometer detektiert werden, mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederholte Absorption, Thermalisierung und Reemission in den untersten Atmosphärenschichten erfahren haben. In diesem begrenzten Sinne der optischen Tiefe können sie als Geisterphotonen beschrieben werden – lokale, recycelte Produkte und keine Photonen, die einen langen Weg zurückgelegt haben.“
Gleich im übernächsten Absatz rudern Ciccione et al. allerdings in einer Verfeinerung bereits wieder zurück, Zitat in GOOGLE-Übersetzung:
„Die Beschreibung der wiederholten lokalen Absorption und Thermalisierung wird beibehalten. Die stärkere Schlussfolgerung, dass einfallende Strahlung aus der Oberflächenbilanz vernachlässigt werden kann, wird zurückgenommen. Der oberflächennahe Prozess wird weiterhin als interne Umverteilung behandelt, die zur Temperaturstruktur beitragen kann, bleibt aber eine Hypothese, die weiterer quantitativer Untersuchungen bedarf.“
Da war‘s dann aber schon zu spät, der Zündfunke war bereits wieder übergesprungen. Denn wir alle leben nun mal in einem riesigen Stefan-Boltzmann-Versuchslabor. Was wir optisch wahrnehmen, ist lediglich die Albedo, die Rückstrahlung aus der einfallenden Sonnenstrahlung. Und wenn’s nachts dunkel ist, sehen wir nur noch das, was künstlich beleuchtet wird. Die infrarote Wärmestrahlung dagegen kennt keinen Unterschied zwischen Tag und Nacht. Jeder Körper, dessen Temperatur über dem absoluten Nullpunkt liegt, strahlt nach dem S-B-Gesetz ständig ein T^4-abhängiges Planck-Spektrum ab – und die IR-aktiven Gase ein Linienspektrum. Unsere Umgebung ist also ein wahres Whooling aus IR-Spektren, thermalisierten Gasmolekülen und wegbeschränkten Pingpong-Stafetten von IR-Photonen der IR-aktiven Gase. Es ist demnach ganz einfach:
Abbildung: Ein erstes hemisphärisches Energiebudget für unsere Erde
Anmerkung: Die Angabe von Durchschnittswerten ist erforderlich, weil es keine alternative Möglichkeit der Darstellung gibt – Formeln und die direkt beteiligten Flächen sind z.T. angegeben
Das hemisphärische Energiebudget für unsere Erde verdeutlicht: Was uns gemeinhin als atmosphärische Gegenstrahlung verkauft wird, sind in Wirklichkeit die zufälligen IR-Photonen der IR-aktiven Gasmoleküle aus der bereits thermalisierten unteren Atmosphäre in unserem direkten Umfeld – und diese Energie ist bereits im solar gespeisten terrestrischen Energiebudget eingepreist. Dem hemisphärischen Energiebudget sind folgende Gegebenheiten unterlegt:
- Die S-B-Gleichgewichtstemperatur mit der einfallenden Sonnenstrahlung wird an keinem Ort der Erde erreicht. Entweder wird bei örtlich starker solarer Einstrahlung sofort Energie durch Konvektion und Verdunstung abgeführt, oder bei örtlich schwacher solarer Einstrahlung durch Advektion und Kondensation zugeführt.
- Den Nachweis, dass die Sonne in der Lage ist, die Tagseite unserer Erde auf 15°C zu erwärmen, hatte ich bereits geliefert. Und die Funktion der globalen Zirkulationen, insbesondere der Ozeane, hatte ich auch schon mehrfach beschrieben.
- Meine Berechnung setzt zwar auf 0 Kelvin auf; aber unsere Erde kühlt nachts nur um wenige 10-er Grad ab und muss deshalb auch am Tage nicht erst von 0K an erwärmt werden. Deshalb kann der nächtliche Energieverlust der globalen Energiespeicher durch den solaren Energieeintrag auf der Tagseite unmittelbar ausgeglichen werden.
Und damit lösen sich dann auch ganz zwanglos zwei Widersprüche aus meinem oben verlinkten EIKE-Artikel über das Gegenstrahlungs-Paradoxon in warme Luft auf, Zitat:
„Andererseits ist es völlig unmöglich zu beweisen, dass es irgendein Phantasieprodukt gar nicht gibt, eben weil dieses Etwas gar nicht existiert. Dazu ein Beispiel aus einer Reportage von RSH (Radio Schleswig-Holstein), gesendet am 23. Dezember 2011: Auf einem Weihnachtsmarkt wurden Besucher gefragt, ob sie denn beweisen könnten, dass es den Weihnachtsmann gar nicht gibt. Natürlich konnte keiner der Befragten einen schlüssigen Beweis erbringen. Nähern wir uns mit diesem Wissen jetzt einmal dieser sogenannten „atmosphärischen Gegenstrahlung“, die sich angeblich folgendermaßen herleitet:
1. Hochfrequente (HF) Sonneneinstrahlung (@PIR²) => Erwärmung von Materie auf der Tagseite der Erde (2PIR²)
=> 2.Erwärmte Materie strahlt über die gesamte Erdoberfläche (4PIR²) Infrarot(IR)-Strahlung ab
=> 3. Diese IR-Strahlung animiert sogenannte „Klimagase“ zu einer IR-„Gegenstrahlung“ (@4PIR²)
=> 4. Diese IR-„Gegenstrahlung“ soll wiederum vorgeblich die Erdoberfläche (@4PIR²) erwärmen beziehungsweise deren „Abkühlung verlangsamen“ =>
Jetzt wird’s schwierig, denn nun geht es gleichzeitig mit 1. (@2PIR²) und 2. (@4PIR²) weiter.
WIDERSPRUCH 1: Die Erde soll sich durch die Rückstrahlung ihrer eigenen Abstrahlung (= Gegenstrahlung) noch weiter erwärmen; eine solche „Selbstaufheizung“ widerspricht aber dem 2. HS der Thermodynamik. Denn wenn ein solcher Vorgang funktionieren würde, könnten Sie Ihren Kaminofen zum Glühen bringen, indem Sie ein paar Kästen Mineralwasser davorstellen…
Und jetzt schauen wir uns nachfolgend einmal beim Deutschen Wetterdienst (DWD) die vorgeblich gemessene atmosphärische Gegenstrahlung an:
Abbildung: Originalbeschreibung, „Globale (rot), direkte (magenta) und diffuse (gelb) Sonnenstrahlung sowie langwellige Gegenstrahlung der Atmosphäre (blau) an einem wolkenlosen (links) und an einem bedeckten (rechts) Oktobertag in Lindenberg“ (Quelle: DWD Deutscher Wetterdienst)
Wir gehen jetzt einfach einmal davon aus, dass die beiden Beispiele einigermaßen vergleichbare Situationen darstellen. Daher halten wir an dieser Stelle fest:
- An einem wolkenlosen Oktobertag schwankt die vom DWD gemessene Gegenstrahlung zwischen 0:00 und 24:00 Uhr von ca. 220 bis 250 W/m².
- An einem bedeckten Oktobertag schwankt die vom DWD gemessene Gegenstrahlung zwischen 0:00 und 24:00 Uhr von ca. 330 bis 350 W/m².
- Es gibt nur bei wolkenlosem Himmel eine schwache optische Korrelation zwischen einem tentativen tageszeitlichen Temperaturverlauf und der sogenannten „Gegenstrahlung“, aber eine Differenz von etwa 100W/m² zugunsten einer Wolkenbedeckung.
- Die Unterschiede in der absoluten Bestrahlungsstärke der sogenannten „Gegenstrahlung“ liegen also weniger im Ablauf von Tag und Nacht, als vielmehr im Bedeckungsgrad.
WIDERSPRUCH 2: Hier treffen also eine über Nacht unverminderte „atmosphärische Gegenstrahlung“ und die Sonneneinstrahlung des neuen Tages unvermittelt aufeinander. Die sogenannte „atmosphärische Gegenstrahlung“ und die Sonneneinstrahlung des neuen Tages müssten daher zusammen eine Resonanzkatastrophe (=Selbstverbrennung der Erde) durch einen von Tag zu Tag ungebremst fortlaufenden Temperaturanstieg verursachen.“
Wenn wir die geringe Reichweite der IR-Photonen zurückverfolgen, landen wir direkt in unserer Umgebungsluft. Und früher oder später haut dort so ein IR-aktives CO2-Molekül halt mal ein IR-Photon ‘raus. Bei knapp 10^10 entlastenden Stößen pro Sekunde und einer Lebenddauer des angeregten Molekülzustands von etwa 1 Sekunde bleibt da eigentlich nicht viel übrig, aber die Masse macht’s eben – und die übrigen IR-aktiven Gase natürlich auch, insbesondere der Wasserdampf.
Die sogenannte Gegenstrahlung ist also lediglich der lebendige Beweis für die Temperatur unserer oberflächennahen atmosphärischen Umgebung und keine Zusatzheizung von 33 Kelvin. Unsere Erde ist ein eingeschwungenes System, dessen natürliche Energiespeicher voll aufgefüllt sind. Die Erde erhält im Wechsel von Tag und Nacht diskontinuierlich kurzwellige Sonnenenergie auf ihrer Tagseite (@2πR²) und strahlt kontinuierlich langwellige IR-Energie über ihre gesamte Fläche (@4πR²) ab. Atmosphäre und Ozeane stellen ein Heizungs- und Speichersystem dar, das einen nächtlichen Temperaturabfall wie auf dem Mond verhindert und auf der Tagseite ständig „aufgeladen“ wird. Betrachten wir diese Ein- und Abstrahlung über einen längeren Zeitraum, beispielsweise über die WMO-Klimadefinition von 30 Jahren, so sind beide gleich; denn die gemessene globale Durchschnittstemperatur hat sich seit Anfang des 20-sten Jahrhunderts nicht verändert:
1906: Svante Arrhenius hat in seiner Veröffentlichung „Die vermutliche Ursache der Klimaschwankungen“ die gemessene Globaltemperatur mit 15°C angegeben.
1941: Milutin Milanković gibt in seinem Werk „Kanon der Erdbestrahlung und seine Anwendung auf das Eiszeitproblem“ die gemessene globale Durchschnittstemperatur mit 15°C an.
2025: Die GOOGLE-KI gibt die gemessene Globaltemperatur am 02.08.2025 mit 15°C an.
Und wenn wir jetzt einmal die beiden konkurrierenden Energiebudgets vergleichen, dann ergeben sich überraschende Übereinstimmungen:
Abbildung: Vergleich zwischen dem hemisphärischen und dem globalen Energiebudget
Links: Erstes hemisphärisches Energiebudget
Rechts: Mittlere globale Energieströme in W/m2 für den Zeitraum März 2000 bis März 2004 (Uni Bremen nach Trenberth et al., 2009)
Das globale Energiebudget nach Trenberth et al. (2009) setzt auf einer Viertelung der Solarkonstanten auf und benötigt daher die sogenannte „Gegenstrahlung“, um aus sich heraus die gemessene globale Durchschnittstemperatur darzustellen. Aber mit einer korrekten hemisphärischen Geometrie für die solare Einstrahlung im örtlichen Wechsel von Tag und Nacht ist das gar nicht mehr notwendig. Und damit ergibt sich auch kein Gegenstrahlungs-Whooling auf der rechten Seite mehr, sodass dort ebenfalls nur der Energieinhalt der oberflächennahen Atmosphäre dargestellt werden kann. Allerdings fehlen dort dann zwar immer noch die terrestrischen Energiespeicher, aus denen die nächtliche Abstrahlung gespeist wird – aber auch das kann man ja schließlich ändern…
Auf unserer Erde gibt es daher weder eine „atmosphärische CO2-Gegenstrahlung“ noch einen „natürlichen atmosphärischen CO2-Treibhauseffekt“ – wir sind also gar nicht gezwungen, unser fossil betriebenes Paradies mutwillig zu zerstören!
Der Beitrag Kommen wir noch einmal auf die sogenannte atmosphärische Gegenstrahlung zurück erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Gesundheitskosten für Bürgergeld-Bezieher: Krankenkassen nehmen ihre Klagen nicht zurück
Die Krankenkassen wollen sich bei der Finanzierung der Gesundheitsversorgung von Bürgergeld-Beziehenden nicht länger mit politischen Zusagen zufriedengeben. Sie verlangen eine gerichtliche Klärung, weil der Bund nach ihrer Auffassung seit Jahren zu wenig zahlt und die fehlenden Milliarden bei den Beitragszahlern hängen bleiben.
Für Leistungsbeziehende ist dabei eine Unterscheidung entscheidend: Die Verfahren richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland, nicht gegen ihren Anspruch auf medizinische Versorgung. Niemand muss allein wegen dieser Klagen seine Behandlung selbst bezahlen.
Warum die Krankenkassen ihre Klagen weiterführen wollen„Nein, wir werden die Klagen nicht zurückziehen“, erklärte Oliver Blatt, Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes, in einem veröffentlichten WELT-Interview. Er begründete dies mit der notwendigen Klärung, welche Aufgaben aus Steuern und welche aus Versicherungsbeiträgen bezahlt werden müssen.
Bloße Zusagen einer vollständigen Kostenübernahme reichen dem Verband demnach nicht. Blatt stellte außerdem mögliche Rückforderungen für frühere Jahre in Aussicht, deren Umfang und rechtliche Voraussetzungen allerdings gesondert zu prüfen wären.
Die Aussage stammt somit aus dem Frühjahr und ist keine neue Ankündigung vom Oktober. Nach der zuletzt am 2. September 2026 aktualisierten Informationsseite des GKV-Spitzenverbandes ist der Ausgang der Verfahren weiterhin offen.
79 Krankenkassen streiten mit dem BundDer GKV-Spitzenverband hat Anfang Dezember 2025 im Namen von 79 Krankenkassen Klagen beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingereicht. Die Bundesrepublik wird durch das Bundesamt für Soziale Sicherung vertreten, das die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds festsetzt.
Angegriffen werden Bescheide über die Finanzierung für das Jahr 2026; im Februar wurden die Verfahren auf weitere Zuweisungsbescheide ausgeweitet. Damit geht es um konkrete Zahlungen und gesetzliche Berechnungsregeln, nicht lediglich um eine politische Forderung nach mehr Geld.
Über den Hintergrund der Klagen von 79 Krankenkassen gegen die Finanzierung der Gesundheitsversorgung hat gegen-hartz.de bereits berichtet. Die Verfahren betreffen eine Frage, die weit über den Kreis der Menschen mit Jobcenter-Leistungen hinausreicht.
Der Staat zahlt eine Pauschale – die Behandlung kostet häufig mehrFür gesetzlich versicherte Leistungsbeziehende beträgt die staatliche Krankenversicherungspauschale 2026 monatlich 144,04 Euro. Diese Zahlung ist eine Finanzierungsgröße und kein persönliches Behandlungsbudget, nach dessen Ausschöpfung der Versicherungsschutz endet.
Wie groß die Lücke ausfällt, zeigt eine Untersuchung des IGES-Instituts für das Jahr 2022: Damals lagen die Gesundheitsausgaben für die untersuchte Versichertengruppe um 9,2 Milliarden Euro über den Beitragseinnahmen. Insgesamt waren lediglich 39 Prozent der Ausgaben durch Beiträge gedeckt.
Bei der Einreichung der Klagen bezifferte der GKV-Spitzenverband die jährliche Unterfinanzierung auf rund zehn Milliarden Euro. Für 2027 nennt sein Hintergrundpapier unter Berufung auf die FinanzKommission Gesundheit eine geschätzte Lücke von rund zwölf Milliarden Euro.
Diese Beträge beziehen sich auf unterschiedliche Jahre und Berechnungsstände. Sie sind weder miteinander zu addieren noch mit einer bereits gerichtlich zugesprochenen Forderung gleichzusetzen.
Warum das auch Beschäftigte und Rentner betrifftBleiben die Bundeszahlungen hinter den Ausgaben zurück, muss die gesetzliche Krankenversicherung die Differenz innerhalb ihres Finanzierungssystems auffangen. Nach Darstellung des GKV-Spitzenverbandes erhöht dies den Druck auf die Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber.
Höhere Zusatzbeiträge können wiederum Beschäftigte und gesetzlich versicherte Rentner belasten. Die Beitragshöhe hängt allerdings von mehreren Einnahmen- und Ausgabenpositionen ab; die Finanzierung der Gesundheitsversorgung von Leistungsbeziehenden erklärt deshalb nicht jede Beitragserhöhung.
Politisch ist die Unterscheidung dennoch erheblich: Eine unzureichende Zahlung aus dem Bundeshaushalt lässt Behandlungskosten nicht verschwinden. Sie verschiebt die Finanzierung auf andere Schultern.
Der Bundestag hat reagiert – doch die Rechnung bleibt umstrittenAm 10. Juli 2026 beschloss der Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das anschließend auch den Bundesrat passierte. Vorgesehen ist unter anderem, die Bundesbeteiligung an der Gesundheitsversorgung von Grundsicherungsbeziehenden ab 2027 schrittweise zu erhöhen.
Gleichzeitig wird jedoch der allgemeine Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds gekürzt. Wer nur auf die höheren Zahlungen für Grundsicherungsbeziehende schaut, erfasst deshalb nicht die gesamte Veränderung dieser beiden Finanzierungspositionen.
Jahr Zusätzlicher Bundesbeitrag für die Gesundheitsversorgung von Grundsicherungsbeziehenden Kürzung des allgemeinen Bundeszuschusses 2027 1 Milliarde Euro 1,35 Milliarden Euro 2028 1,25 Milliarden Euro 1,55 Milliarden Euro 2029 1,75 Milliarden Euro 1,55 Milliarden Euro 2030 2,25 Milliarden Euro 1,55 Milliarden Euro Ab 2031 jährlich 2,75 Milliarden Euro 1,55 Milliarden EuroDie Tabelle zeigt jährliche Beträge nach den veröffentlichten Angaben zum Gesetzesbeschluss, keine aufsummierten Zahlungen. Betrachtet man ausschließlich diese beiden Änderungen, ergibt sich für 2027 rechnerisch eine um 350 Millionen Euro geringere Bundesfinanzierung gegenüber einer unveränderten Fortführung beider Positionen.
Hinzu kommt: Die angegriffenen Bescheide betreffen 2026, während die höheren Zahlungen erst 2027 beginnen. Daraus folgt, dass eine künftige Anhebung die gerichtliche Auseinandersetzung über die bisherigen Berechnungsregeln nicht automatisch erledigt.
Ob die Finanzierung verfassungswidrig ist, steht noch nicht festDie Krankenkassen argumentieren, der Bund greife durch die unzureichende Finanzierung unzulässig auf Beitragsmittel zu. Sie berufen sich dabei auf die Zweckbindung von Sozialversicherungsbeiträgen und die rechtlich geschützte Selbstständigkeit der Versicherungsträger.
Der GKV-Spitzenverband hat eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht beantragt, um die gesetzlichen Berechnungsgrundlagen überprüfen zu lassen. Ob es dazu kommt und ob die angegriffenen Regelungen verfassungswidrig sind, ist damit noch nicht entschieden.
Auch die häufig verwendete Bezeichnung als Milliardenklage darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass ein Prozesserfolg noch aussteht. Ein feststehender Auszahlungstermin oder eine garantierte Beitragssenkung lässt sich daraus derzeit nicht ableiten.
Was Leistungsbeziehende jetzt wissen müssenWer als erwerbsfähige Person regulär Grundsicherungsgeld erhält und gesetzlich versichert ist, bleibt nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit in der Regel bei seiner bisherigen Krankenkasse. Das Jobcenter übernimmt die vorgesehenen Beiträge; der Anspruch auf medizinische Versorgung besteht nach den gesetzlichen Regeln fort.
Die Finanzierungslücke des Bundes wird durch die Klagen nicht zu einer persönlichen Beitragsschuld der Betroffenen. Ebenso wenig entsteht daraus für sie ein Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an möglichen Nachzahlungen.
Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen laufende Jobcenter-Zahlungen wegfallen oder erst die Versicherungsbeiträge Hilfebedürftigkeit auslösen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt dann ein Zuschuss zur Krankenversicherung auch ohne laufende Zahlungen für den Lebensunterhalt in Betracht.
Gesetzliche Zuzahlungen bleiben ein eigenes ThemaDer Finanzierungsstreit befreit Versicherte nicht automatisch von gesetzlichen Zuzahlungen, beispielsweise für Medikamente. Dafür gelten gesonderte Belastungsgrenzen und ein Antragsverfahren bei der Krankenkasse.
Bei ganzjährigem Leistungsbezug ergibt sich 2026 aus dem dafür angesetzten Jahresbetrag von 6.756 Euro grundsätzlich eine Belastungsgrenze von 135,12 Euro. Sind die Voraussetzungen für die Ein-Prozent-Grenze bei schwerwiegend chronischer Erkrankung erfüllt, beträgt sie 67,56 Euro.
Betroffene sollten Belege sammeln und die Befreiung beantragen, sobald die Grenze erreicht ist. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zur Zuzahlungsbefreiung bei Krankenkassen für Rentner und Bürgergeld-Beziehende.
Sechs Fragen und Antworten zum Finanzierungsstreit Gegen wen richten sich die Klagen?Die Krankenkassen klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland. Angegriffen werden Bescheide über Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für das Jahr 2026.
Warum wollen die Krankenkassen die Verfahren nicht zurücknehmen?Sie verlangen eine ausreichende Finanzierung und eine gerichtliche Klärung der Verantwortlichkeit des Bundes. Politische Zusagen allein genügen ihnen dafür nicht.
Verlieren Bürgergeld-Beziehende dadurch ihren Krankenversicherungsschutz?Nein, aus diesen Klagen folgt kein Verlust des Versicherungsschutzes. Die bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen für Versicherung und Leistungsansprüche gelten weiter.
Hat ein Gericht dem Bund bereits eine Milliardenzahlung auferlegt?Ein solches Urteil geht aus dem veröffentlichten Verfahrensstand des GKV-Spitzenverbandes nicht hervor. Die genannten Milliardenbeträge beschreiben Finanzierungslücken und sind keine bereits zugesprochene Entschädigung.
Erledigen die höheren Bundeszahlungen ab 2027 die Klagen?Eine automatische Erledigung lässt sich daraus nicht ableiten, weil die angegriffenen Bescheide das Jahr 2026 betreffen. Zudem bleibt die Frage offen, ob die gesetzlichen Finanzierungsregeln den rechtlichen Anforderungen genügen.
Bekommen Versicherte bei einem Erfolg Geld zurück?Eine persönliche Erstattung ergibt sich daraus nicht automatisch. Ob zusätzliche Bundesmittel später Beiträge entlasten, hängt auch von der übrigen Finanzlage und der Umsetzung einer möglichen Gerichtsentscheidung ab.
Der Beitrag Gesundheitskosten für Bürgergeld-Bezieher: Krankenkassen nehmen ihre Klagen nicht zurück erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.