Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Pflegegeld 2027: Bis zu 1551 Euro für Pflegekinder vorgesehen
Zwischen 1.235 und 1.551 Euro monatlich empfiehlt der Deutsche Verein für die Vollzeitpflege im Jahr 2027. Wie hoch der Betrag ausfällt, hängt vom Alter des Pflegekindes ab. Enthalten sind die Kosten für den Sachaufwand sowie ein Beitrag für Pflege und Erziehung.
Für Pflegefamilien bedeutet die Empfehlung allerdings noch keine sichere Erhöhung. Die Beträge gelten nicht automatisch bundesweit. Maßgeblich bleibt, welche Pauschalen die zuständigen Behörden festsetzen und welche Leistungen im Einzelfall bewilligt werden.
Wie hoch soll das Pflegegeld 2027 sein?Die empfohlenen monatlichen Beträge setzen sich so zusammen:
Alter des Pflegekindes Sachaufwand Pflege und Erziehung Gesamtbetrag Unter 6 Jahre 784 Euro 451 Euro 1.235 Euro 6 bis unter 12 Jahre 947 Euro 451 Euro 1.398 Euro 12 bis unter 18 Jahre 1.100 Euro 451 Euro 1.551 EuroDer Erziehungsbeitrag von 451 Euro ist bereits eingerechnet. Gegenüber den Empfehlungen für 2026 steigen die Gesamtbeträge damit um 32 Euro, 36 Euro beziehungsweise 40 Euro pro Monat. Das ist ein Vergleich der Empfehlungen, keine garantierte Erhöhung der bisherigen Zahlung jeder Pflegefamilie.
Was mit dem Pflegegeld bezahlt werden sollDas Pflegegeld in der Vollzeitpflege soll den notwendigen Unterhalt des Kindes außerhalb seines Elternhauses sichern. Nach § 39 SGB VIII umfasst es zwei Bestandteile: den Sachaufwand und die Kosten für Pflege und Erziehung.
Der Sachaufwand dient der laufenden Versorgung des Kindes. Der Erziehungsbeitrag berücksichtigt die Betreuung und Erziehung durch die Pflegeperson. Der gesamte Betrag ist daher kein frei verfügbares Gehalt der Pflegeeltern. Ein wesentlicher Teil ist für den Lebensunterhalt des Pflegekindes bestimmt.
Die laufenden Leistungen sollen den regelmäßig wiederkehrenden Bedarf decken. Besondere Ausgaben und zusätzliche Leistungen müssen gegebenenfalls gesondert geprüft werden.
Warum die neuen Beträge nicht automatisch für alle geltenDer Deutsche Verein legt keine verbindlichen Pflegegeldsätze fest. Seine Empfehlungen dienen als fachliche Orientierung. Welche Pauschalen gelten, bestimmen die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Deshalb kann das Jugendamt andere Beträge bewilligen als die in der Tabelle genannten Summen. Eine Abweichung nach unten ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die Empfehlung höher ausfällt.
Die zuständige Behörde muss sich aber an die gesetzlichen Vorgaben halten. Nach § 39 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen auf Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, soweit diese angemessen sind. Erfordern die Besonderheiten des Einzelfalls höhere oder andere Leistungen, darf die Prüfung nicht bei der allgemeinen Pauschale stehen bleiben.
Die genannten Pauschalen dienen als Orientierung für die allgemeine Vollzeitpflege. Bei einem besonderen Bedarf des Kindes kann ein erhöhtes Pflegegeld erforderlich sein. Die Empfehlung für 2027 nennt ausdrücklich Entwicklungsverzögerungen, seelische Behinderungen und traumatisierende Erfahrungen als mögliche Gründe für einen höheren Erziehungsbeitrag.
Alterssicherung und Unfallversicherung: Was zusätzlich vorgesehen istFür die Unfallversicherung empfiehlt der Deutsche Verein 2027 die Erstattung nachgewiesener Beiträge bis zu 239 Euro jährlich je betreuendem Pflegeelternteil. Dieser Betrag gilt unabhängig von der Zahl der Pflegekinder.
Bei der Alterssicherung nennt er mindestens 59 Euro monatlich je Pflegekind, wenn dafür nachweislich 118 Euro monatlich je Pflegekind aufgewendet werden. Höhere angemessene Aufwendungen sollen ebenfalls zur Hälfte erstattet werden. Die 59 Euro sind daher keine pauschale Obergrenze.
Die gesetzliche Grundlage besteht bereits: § 39 Absatz 4 SGB VIII sieht die Erstattung nachgewiesener Unfallversicherungsbeiträge und die hälftige Erstattung angemessener Aufwendungen zur Alterssicherung vor.
Pflegeeltern erhalten diese Leistungen nicht automatisch ohne eigene Ausgaben. Sie sollten deshalb prüfen, welche Nachweise das Jugendamt benötigt und ob bereits eingereichte Beiträge bei der Bewilligung berücksichtigt wurden.
Warum auf dem Konto weniger als der Tabellenbetrag ankommen kannDie festgesetzte Pauschale und der tatsächliche Überweisungsbetrag können sich unterscheiden. Ein Grund dafür ist die gesetzliche Kindergeldanrechnung.
Wird das Pflegekind bei der Pflegeperson im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt, sieht § 39 Absatz 6 SGB VIII eine teilweise Anrechnung vor. Deren Höhe hängt unter anderem davon ab, ob das Pflegekind das älteste Kind in der Pflegefamilie ist.
Wer seinen Bescheid prüfen möchte, sollte deshalb zunächst die bewilligten Bestandteile und anschließend die Abzüge vergleichen. Allein aus einer niedrigeren Überweisung lässt sich noch nicht erkennen, ob das Jugendamt geringere Pauschalen ansetzt oder eine Anrechnung vorgenommen hat.
Wann zusätzliche Leistungen für das Pflegekind infrage kommenNicht jede Ausgabe muss aus dem monatlichen Pflegegeld finanziert werden. Nach § 39 Absatz 3 SGB VIII können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden. Das Gesetz nennt beispielsweise die Erstausstattung einer Pflegestelle, wichtige persönliche Anlässe sowie Urlaubs- und Ferienreisen.
Auch bei einem dauerhaft höheren Bedarf kann eine abweichende Leistung erforderlich sein. Entscheidend sind die Besonderheiten des einzelnen Pflegeverhältnisses.
Pflegeeltern sollten zusätzliche Kosten deshalb möglichst früh mit dem Jugendamt klären und nachvollziehbar dokumentieren. Hilfreich sind Belege sowie eine konkrete Beschreibung, warum die laufende Pauschale den notwendigen Bedarf nicht ausreichend deckt.
Pflegegeldbescheid 2027: Diese Punkte sollten Pflegeeltern prüfenBeim Vergleich mit den neuen Empfehlungen kommt es besonders auf folgende Fragen an:
- Welche Regelung gilt? Aus dem Bescheid oder einer Auskunft des Jugendamtes sollte hervorgehen, welche Pauschalen angewendet werden.
- Stimmt die Altersgruppe? Der Sachaufwand ist nach dem Alter des Pflegekindes gestaffelt.
- Sind beide Bestandteile berücksichtigt? Sachaufwand und Erziehungsbeitrag sollten nachvollziehbar ausgewiesen sein.
- Sind Abzüge erklärt? Dazu gehört insbesondere eine mögliche Kindergeldanrechnung.
- Fehlen zusätzliche Leistungen? Versicherungsbeiträge und besondere Bedarfe sollten gesondert betrachtet werden.
Zahlt das Jugendamt weniger als empfohlen, ist der erste Schritt eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der Berechnung. Pflegeeltern können außerdem nachfragen, ob und ab wann die Empfehlungen für 2027 übernommen werden.
Bleiben notwendige Kosten ungedeckt, sollte es bei der Prüfung nicht nur um die Differenz zur Tabelle gehen. Wichtig ist ebenso, den konkreten zusätzlichen Bedarf geltend zu machen. Bei einem ablehnenden Bescheid sollten Betroffene die Rechtsbehelfsbelehrung beachten und sich bei Bedarf beraten lassen.
Stand: 7. Oktober 2026. Quellen: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge: Empfehlungen zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2027, DV 16/26, beschlossen am 15. September 2026, insbesondere Seiten 4 bis 8; § 39 SGB VIII.
Der Beitrag Pflegegeld 2027: Bis zu 1551 Euro für Pflegekinder vorgesehen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner bekommt 105,25 Euro Pfandgeld zurück, dass ihm das Sozialamt zuvor wegnahm
Ein Rentner sammelt weggeworfene Pfandflaschen, meldet seine Einnahmen beim Sozialamt und bekommt dafür weniger Grundsicherung. Im Hamburger Fall Hans S. hat die Behörde ihre Entscheidung inzwischen korrigiert: Dokumentiert ist eine Rückzahlung von 105,25 Euro.
Für einen öffentlichen Haushalt ist das eine überschaubare Summe, für einen Menschen mit wenig Geld spürbare Entlastung. Der Fall zeigt, weshalb Betroffene selbst kleine Abzüge im Bescheid nicht ungeprüft hinnehmen sollten.
58,25 Euro gemeldet – und das Sozialamt kürzte die UnterstützungDer zu Beginn der Berichterstattung 75-jährige Hans S. aus Hamburg-Altona erhält neben seiner Rente ergänzende Grundsicherung im Alter. Als er Einnahmen von 58,25 Euro aus dem Flaschensammeln angab, zog ihm das Bezirksamt diesen Betrag von der Unterstützung ab.
Seine Ehrlichkeit führte damit zunächst zu einem bitteren Ergebnis: Das mühsam gesammelte Geld verschaffte ihm keinen zusätzlichen finanziellen Spielraum. Über die damalige Auseinandersetzung berichtete gegen-hartz.de im Beitrag „Rentner (75) sammelt Pfand aus Not – Sozialamt kürzt Grundsicherung“.
Was die Behörde inzwischen geändert hatEin veröffentlichter Auszug aus dem Leistungsbescheid vom 1. September 2026 dokumentiert die Korrektur. Nach Prüfung durch das Rechtsamt Altona und unter Berücksichtigung der Hinweise des Bundesarbeitsministeriums half die Behörde den darin genannten Widersprüchen vollständig ab.
Die Pfanderlöse werden demnach weiterhin als Einkommen erfasst, mindern aber die Leistung nicht.
Das ist die Rückzahlung einbehaltener Leistungen, kein neuer Zuschuss. Ob darüber hinaus weitere vom Rentner beanstandete Abzüge offen sind, lässt sich aus dem veröffentlichten Auszug allein nicht abschließend beurteilen.
Warum kleine Pfanderlöse geschützt sein könnenDie rechtliche Begründung liefert eine ebenfalls veröffentlichte Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 29. April 2026. Danach sind Einnahmen aus gesammelten Pfandflaschen zwar grundsätzlich Einkommen nach dem SGB XII, können aber im Einzelfall anrechnungsfrei bleiben.
Das Ministerium verweist auf § 84 Absatz 2 SGB XII beziehungsweise die entsprechende Anwendung seines Rechtsgedankens. Die Vorschrift schützt freiwillige Zuwendungen, wenn deren Anrechnung für Leistungsberechtigte eine besondere Härte bedeuten würde.
Auch im öffentlichen Raum zurückgelassene Pfandflaschen können nach dieser Einschätzung als indirekte Zuwendung behandelt werden. Bei geringen Erlösen, die den Lebensunterhalt nicht wesentlich sichern, kommt deshalb eine vollständige Nichtanrechnung in Betracht.
Keine bundesweite Pfandfreigrenze von 50 oder 100 EuroIm Mai war zunächst bekannt geworden, dass Hans S. monatlich bis zu 50 Euro behalten dürfe. Diese damalige Einzelfallentscheidung ist ebenso wenig eine bundesweite gesetzliche Freigrenze wie die nun dokumentierte Rückzahlung.
Auch einen allgemeinen Schutzbetrag von 100 Euro verneint das Bundesarbeitsministerium ausdrücklich. Es verlangt eine Entscheidung anhand der persönlichen Umstände.
Was das Düsseldorfer Urteil bedeutetDas Sozialgericht Düsseldorf entschied am 8. Januar 2020 unter dem Aktenzeichen S 37 AS 3080/19 zugunsten einer Frau, die mit Pfandsammeln geschätzt 100 Euro monatlich einnahm. Diese Erlöse ließ das Gericht im damaligen Verfahren ohne Anrechnung.
Die Entscheidung betraf allerdings Leistungen nach dem SGB II, während Hans S. Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII erhält. Sie liefert Argumente für den Schutz kleiner Pfandeinnahmen, begründet aber keinen pauschalen 100-Euro-Anspruch für alle Rentner.
Ebenso wichtig ist die Unterscheidung beim Hamburger Erfolg: Die dokumentierte Korrektur erfolgte durch die Verwaltung. Ein neues Gerichtsurteil zum Fall Hans S. ist damit nicht belegt.
Was Betroffene gegen einen Abzug tun könnenWer im eigenen Bescheid eine Anrechnung von Pfandeinnahmen entdeckt, sollte den Betrag, den betroffenen Monat und die Begründung prüfen. Gegen einen neuen belastenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
In der Begründung sollten Betroffene ihre tatsächlichen monatlichen Erlöse und die Umstände des Sammelns schildern. Statt lediglich einen vermeintlich festen Freibetrag zu verlangen, sollten sie ausdrücklich die Prüfung einer Nichtanrechnung nach § 84 Absatz 2 SGB XII beziehungsweise dessen Rechtsgedanken beantragen.
Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Für die Sozialhilfe begrenzt § 116a SGB XII die rückwirkende Auszahlung; bei einem noch 2026 gestellten Antrag können grundsätzlich Zeiträume ab Januar 2025 erfasst werden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Warum der Zeitpunkt des Antrags finanziell wichtig sein kann, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über die Überprüfung älterer Grundsicherungsbescheide. Eine Nachzahlung setzt voraus, dass tatsächlich zu wenig Leistung bewilligt wurde.
Pfandeinnahmen weiterhin mitteilenDie mögliche Anrechnungsfreiheit ist kein Grund, Einnahmen aus gesammelten Pfandflaschen zu verschweigen. Leistungsbezieher sollten die Beträge dem Sozialamt mitteilen und ihre Angaben nachweisbar einreichen.
Bei Hans S. wurde auch die Nachweispraxis vereinfacht: Laut Bescheid soll er keine Kassenbons mehr vorlegen, sondern nur noch die monatliche Einnahmensumme nennen. Andere Betroffene sollten mit ihrem Amt klären, welche Nachweise in ihrem Fall erforderlich sind.
Ein kleiner Betrag, ein aufwendiger StreitDie Hamburger Kehrtwende ist für den Rentner ein greifbarer Erfolg. Sie wirft aber auch die Frage auf, weshalb ein älterer Mensch um derart geringe Einnahmen so lange streiten musste.
Wer Flaschen sammelt, um sich einen kleinen zusätzlichen Einkauf leisten zu können, braucht eine sorgfältige Prüfung seiner Ansprüche. Ein bloßer Verweis auf den Einkommensbegriff reicht nicht, wenn das Gesetz zugleich Ausnahmen vorsieht.
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Heizung kaputt, Eigenheim zu groß: Sozialamt muss Rentner trotzdem ein Darlehen zusichern
Eine kaputte Heizung kann Rentner mit Eigenheim vor eine kaum bezahlbare Rechnung stellen. Doch selbst ein als zu groß bewertetes Haus schließt Hilfe vom Sozialamt nicht automatisch aus. Das zeigt ein Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen.
Das Gericht verpflichtete den Sozialhilfeträger im Eilverfahren, einem Rentner ein Darlehen von bis zu 5.101,82 Euro für eine neue Heizungsanlage zuzusichern. Dafür musste eine dingliche Sicherheit eingeräumt werden. Die Entscheidung vom 2. September 2026 betrifft damit eine rückzahlbare Finanzierungshilfe – keinen kostenlosen Heizungstausch.
Defekte Heizung: Im Wohnzimmer blieben nur zehn bis zwölf GradDie Heizungsanlage war seit Herbst 2025 irreparabel defekt. Der Rentner wohnte mit seiner Ehefrau und der erwachsenen Tochter im eigenen Haus. Ein Kohleofen in der Küche sorgte nur noch für eine notdürftige Beheizung.
Nach seinen Angaben erreichte das Wohnzimmer im Winter lediglich zehn bis zwölf Grad. Auch die Warmwasserversorgung war nicht ausreichend gewährleistet. Für eine neue Heizungsanlage lag zuletzt ein Kostenvoranschlag über rund 13.800 Euro vor.
Der Austausch sollte das Haus wieder ausreichend beheizbar machen. Das Gericht sah darin eine notwendige Instandhaltungsmaßnahme und keine bloße Verbesserung des Wohnkomforts.
„Das Haus ist zu groß“ genügt nicht als AblehnungsgrundDas LSG bewertete das Haus wegen seiner Größe und Aufteilung als unangemessen im Sinne der sozialhilferechtlichen Vorschriften. Trotzdem durfte die Hilfe nicht allein daran scheitern.
Entscheidend war zusätzlich, ob die Immobilie als einzusetzendes Vermögen berücksichtigt werden durfte. Muss ein Haus im konkreten Fall nicht verwertet werden, kann auch bei unangemessener Größe Hilfe für notwendige Reparaturen infrage kommen.
Das Gericht betonte dabei die Verhältnismäßigkeit: Wer nur vorübergehend Unterstützung benötigt, darf nicht ohne Weiteres zum Verkauf seines selbst bewohnten Hauses und zur dauerhaften Aufgabe seines Wohnumfelds gedrängt werden. Auch eine mögliche Teilung der Immobilie hilft bei einer akuten Notlage nicht, wenn sie nicht rechtzeitig umsetzbar oder zumutbar ist.
Hilfe ist auch ohne laufende Grundsicherung denkbarDer Rentner und seine Ehefrau konnten ihren laufenden Lebensunterhalt normalerweise ohne staatliche Leistungen bestreiten. Neben seiner Altersrente erzielte der Mann Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Die defekte Heizung führte jedoch zu einem besonderen, einmaligen Finanzierungsbedarf.
Damit ist der Fall auch für Eigentümer wichtig, die bisher keine laufende Grundsicherung im Alter erhalten. Eine außergewöhnliche notwendige Ausgabe kann Anlass sein, einen Anspruch prüfen zu lassen. Ob Hilfe zusteht, hängt von den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie dem konkreten Bedarf ab.
Heizungsreparatur: Zuschuss und Darlehen sind zu unterscheidenDie gesetzliche Grundlage ist § 35a Absatz 1 SGB XII. Danach können unabweisbare Kosten für Instandhaltung und Reparatur selbst bewohnten Wohneigentums als Unterkunftsbedarf anerkannt werden.
„Unabweisbar“ bedeutet dabei, dass die Arbeiten notwendig sind und nicht aufgeschoben werden können. Für die Angemessenheit werden die Unterkunftsaufwendungen im laufenden Monat und in den folgenden elf Kalendermonaten betrachtet.
Übersteigen die notwendigen Reparaturkosten den danach berücksichtigungsfähigen Bedarf, kann für den darüber hinausgehenden Teil ein Darlehen gewährt werden. Dieses soll dinglich gesichert werden, beispielsweise durch eine Grundschuld.
Für Betroffene ist die Unterscheidung wesentlich: Ein Darlehen muss zurückgezahlt werden.Es ermöglicht die Finanzierung der notwendigen Arbeiten, entlastet den Eigentümer aber nicht dauerhaft von den gesamten Kosten.
Das Gericht sprach nicht die gesamte Heizungsrechnung zuDie zugesicherten 5.101,82 Euro betrafen den Darlehensanspruch des Antragstellers. Sie entsprachen nicht den vollständigen Kosten der Heizungsanlage.
Die Verpflichtung war außerdem an die Beschaffung der Anlage und die Einräumung einer dinglichen Sicherheit geknüpft. Der Sozialhilfeträger musste hierfür eine verbindliche Zusicherung erteilen. Eine bedingungslose Auszahlung der gesamten Auftragssumme ordnete das LSG nicht an.
Bei der Verteilung solcher Reparaturkosten kommt es zudem nicht zwingend auf die Zahl aller Bewohner an. Nach dem Beschluss kann im Einzelfall entscheidend sein, wer Eigentümer ist und die Aufwendungen tatsächlich trägt. Eine pauschale Aufteilung nach Köpfen kann deshalb zu einem falschen Ergebnis führen.
Diese Nachweise helfen beim Antrag an das SozialamtWer eine notwendige Heizungsreparatur oder Ersatzanlage nicht bezahlen kann, sollte den Bedarf möglichst vor der Beauftragung beim Sozialamt anmelden. Eine schriftliche Entscheidung über die Finanzierung schafft Klarheit darüber, welche Kosten berücksichtigt werden und ob eine Hilfe als Zuschuss oder Darlehen erfolgt.
Für die Prüfung sind insbesondere folgende Unterlagen hilfreich:
- Nachweis des Defekts: Eine Einschätzung des Fachbetriebs zur Ursache, Reparaturmöglichkeit und weiteren Nutzbarkeit.
- Kostenvoranschläge: Angebote für die notwendige Reparatur oder eine geeignete Ersatzanlage.
- Finanzielle Unterlagen: Nachweise über Rente, weitere Einnahmen, Vermögen und laufende Unterkunftskosten.
- Angaben zum Eigenheim: Eigentumsverhältnisse, Wohnflächen und Nutzung der einzelnen Wohnungen.
- Belege zur Dringlichkeit: Etwa fehlendes Warmwasser, gemessene Raumtemperaturen und besondere gesundheitliche Belastungen.
Entscheidend ist, die notwendige Wiederherstellung der Versorgung nachvollziehbar zu machen. Die Vorschrift gewährt keinen allgemeinen Anspruch auf eine Modernisierung nach eigenen Wünschen.
Bei einer akuten Notlage kann ein Eilantrag helfenBleiben Wärme und Warmwasser unzureichend gesichert, kann eine sozialrechtliche Beratung prüfen, ob gerichtlicher Eilrechtsschutz infrage kommt. Der Beschluss zeigt, dass ein Eilantrag auch auf die Zusicherung eines späteren Darlehens gerichtet sein kann.
Daraus folgt kein pauschaler Anspruch jedes Rentners auf eine neue Heizung. Die Entscheidung stärkt aber Eigentümer, deren notwendige Reparaturhilfe allein wegen der Hausgröße abgelehnt wird. Das Sozialamt muss auch prüfen, ob die Immobilie überhaupt eingesetzt werden muss und wie sich die konkrete Notlage beheben lässt.
Stand: 7. Oktober 2026. Quellen: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.09.2026 – L 8 SO 77/26 B ER, veröffentlichter Entscheidungstext; § 35a SGB XII; ergänzend Rechtsanwalt Manuel Rambeck, Fallbesprechung vom 03.10.2026.
Der Beitrag Heizung kaputt, Eigenheim zu groß: Sozialamt muss Rentner trotzdem ein Darlehen zusichern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Sozialamt muss auch dann Sozialhilfe für Deutschen im Ausland zahlen – BSG-Urteil
Minderjährigen Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann im Einzelfall Sozialhilfe zur Sicherstellung einer nach den dortigen Verhältnissen angemessenen Schulbildung gewährt werden, so die Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Az. B 8 SO 11/16 R.
Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII stünden Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland zwar im Ermessen des Sozialhilfeträgers, doch seien bei Vorliegen der sehr restriktiven Tatbestandsvoraussetzungen keine Erwägungen denkbar, die gleichwohl einen Leistungsausschluss rechtfertigen könnten. Insofern bestünde ein Ermessen lediglich hinsichtlich des „Wie“ der Leistungserbringung, nicht aber hinsichtlich des „Ob“.
Die Voraussetzungen des Hinderungsgrundes nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII lägen vorDieser Tatbestand sei dahin auszulegen, dass einem im Ausland mit den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil lebenden deutschen Kind bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage Sozialhilfe zu gewähren sei, wenn es wegen des gewöhnlichen Aufenthalts seiner sorgeberechtigten Eltern und damit wegen seiner eigenen Pflege und Erziehung im Ausland (rechtlich) an einer Rückkehr gehindert sei.
Denn es komme nicht darauf an, ob den Eltern die Möglichkeit bestehe, nach Deutschland zurückzukehren. Das Verhalten bzw. der fehlende Rückkehrwille der Eltern könne den Kindern nicht zugerechnet werden ( so auch BSG, Urteil vom 21.9.2017 – B 8 SO 5/16 R – ).
Der unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Notlage setzt in der Person desjenigen, der für sich Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, besondere Lebensumstände voraus, welche die konkrete und unmittelbare Gefahr einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter begründen
Dazu zählen das Leben (Art 2 Abs 2 Satz 1 Alt 1 GG), die körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 Satz 1 Alt 2 GG), das menschenwürdige Existenzminimum (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG) oder ein anderes grundrechtlich geschütztes Rechtsgut mit vergleichbar existentieller Bedeutung.
Eine außergewöhnliche Notlage liegt danach auch vor, wenn einem im Aufenthaltsland schulpflichtigen Deutschen die Mittel fehlen, die zur Sicherstellung seiner Teilhabe an einer nach den dortigen Verhältnissen angemessenen Schulbildung unbedingt erforderlich sind
Weil der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz und eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Bei schulpflichtigen Kindern wird dieses Mindestmaß vor allem durch Teilhabe an einer angemessenen Schulbildung gewährleistet, sodass notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten zum existentiellen Bedarf gehören.
Welche Schulbildung angemessen ist, richtet sich gemäß § 24 Abs 3 SGB XII nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
Wann sind Leistungen der Sozialhilfe im Ausland unabweisbarDas Kriterium der Unabweisbarkeit stellt als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung eine unauflösbare Beziehung zwischen einer außergewöhnlichen Notlage und der begehrten Leistung her. Die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe im Ausland ist unabweisbar, wenn die Leistung nach Art und Umfang das einzige geeignete Mittel ist, um die unmittelbare und konkrete Gefahr für ein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut mit existentieller Bedeutung abzuwenden.
Der Unabweisbarkeit von Sozialhilfeleistungen steht nicht entgegen, dass die Mutter des Klägers angefallenen Kosten zur Deckung existenzieller Bedarfe gegebenenfalls erst durch die Aufnahme von Darlehen begleichen konnte.
Nach der Rechtsprechung des Senats setzen Sozialhilfeleistungen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) nicht bei einer Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss.
Anmerkung vom Experten Detlef Brock: Voraussetzungen des Anspruchs eines Deutschen auf Sozialhilfe im AuslandNach § 24 Abs 1 S 1 SGB 12 erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, grundsätzlich keine Leistungen. Hiervon kann bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus einem der in S. 2 benannten Gründe nicht möglich ist.
Eine außergewöhnliche Notlage setzt die konkrete und unmittelbare Gefahr einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter voraus.
Die Notlage muss so außergewöhnlich sein, dass sie nur durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zu beseitigen ist.
Eine außergewöhnliche Notlage ist – nicht – anzunehmen, wenn der Betroffene lediglich bedürftig ist, also überhaupt eine Notlage besteht. Vielmehr muss das physische Existenzminimum nach den örtlichen Verhältnissen konkret und unmittelbar gefährdet sein ( LSG Niedersachsen Az. L 8 SO 77/20 ).
Praxistipp vom ExpertenNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt Folgendes:
Das Merkmal der Unmöglichkeit der Rückkehr kann auch dann erfüllt sein, wenn eine Rückkehr einen Schaden hervorruft, der bei wertender Abwägung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 24 SGB XII ein Rückkehrverlangen der Behörde schlechthin ausschließt, etwa wenn im Falle einer Rückkehr schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind (vgl. BSG Urteil vom 21.09.2017 – B 8 SO 5/16 R).
Sozialhilfe für Deutsche die im Ausland leben, wenn das Kind eine schwere Pflegebedürftigkeit hat1. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit der Kindes kann einen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII Grund darstellen, warum die Antragsteller daran gehindert waren, nach Deutschland zurück zu kehren.
2. Das Gleiche gilt für die Mutter und den Vater die aufgrund von Art. 6 GG ebenfalls an der Rückkehr gehindert würden ( LSG NRW Az. L 9 SO 108/22 ).
Der Beitrag Sozialamt muss auch dann Sozialhilfe für Deutschen im Ausland zahlen – BSG-Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
BSG: Arbeitlosengeld-Antragsteller dürfen wegen Behördenfehler nicht benachteiligt werden
Eine fehlerhaft erstellte Arbeitslosmeldung in Papierform darf die Arbeitsagentur nicht einfach übergehen. Weist die Behörde nach Erhalt des Schreibens nicht auf die Pflicht hin, dass eine Arbeitslosigkeit in persönlicher Vorsprache oder in elektronischer Form im Fachportal der Arbeitsagentur erfolgen muss, verletzt sie ihre Beratungs- und Hinweispflichten, urteilte am Mittwoch, 7. Oktober 2026, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 11 AL 4/25 R).
Der Arbeitslosengeldantrag kann dann nach dem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem die fehlerhafte Arbeitslosmeldung erfolgt ist. Betroffenen kann damit zu einem früheren Zeitpunkt Arbeitslosengeld I zustehen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Arbeitslose bei der Arbeitslosmeldung sich persönlich bei der Arbeitsagentur vorstellen. Erst ab diesen Zeitpunkt ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I möglich. Seit dem 1. Januar 2022 ist jedoch auch die elektronische Meldung im Fachportal der Behörde zulässig.
Der verhandelte FallIm konkreten Fall arbeitete die Klägerin als Sozialarbeiterin in einem Betreuungsverein. Doch dann wurde sie wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld. Ihr wurde noch während des bis zum 28. März 2023 laufenden Krankengeldanspruchs gekündigt. Um danach nahtlos Arbeitslosengeld I erhalten zu können, stellte sie noch am 16. März 2023 beim „Arbeitsamt“ schriftlich in Papierform einen entsprechenden Antrag. Ihr Antrag enthielt sämtliche Angaben, die für einen Arbeitslosengeld-Antrag erforderlich waren.
Die Behörde meldete sich zunächst nicht. Erst als die Frau erneut das frühere Schreiben an die Arbeitsagentur sandte, rief eine Mitarbeiterin an und teilte ihr mit, dass sie sich persönlich arbeitslos melden müsse. Als die Klägerin dem am 8. Mai 2023 nachkam, erhielt sie erst ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld bewilligt.
Arbeitsagentur muss auf fehlerhafte Arbeitslosmeldung hinweisenDie Frau verlangte jedoch ab ihrer ersten Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur hätte sie auf den formal fehlerhaften Arbeitslosengeldantrag in Papierform rechtzeitig hinweisen müssen.
Das BSG gab der Klägerin recht. Sie sei so zu stellen, als ob sie ab dem 29. März 2023, nach dem Ende des Krankengeldbezugs, ihren Arbeitslosengeldantrag gestellt hätte. Denn die Arbeitsagentur hätte frühzeitig auf den fehlerhaft in Papierform gestellten Antrag hinweisen müssen.
Bislang sei die Rechtsprechung zwar davon ausgegangen, dass allein die persönliche Arbeitslosmeldung maßgeblich sei und nicht in anderer Weise ersetzt werden könne. Inzwischen sei aber gesetzlich die elektronische Meldung ebenfalls möglich. Dies führe dazu, dass die Arbeitsagentur bei einer fehlerhaften Meldung eine Beratungs- und Hinweispflicht habe.
Komme sie dieser Pflicht nicht nach und erleide der Arbeitslose dadurch einen Nachteil – etwa indem er viel später Arbeitslosengeld bewilligt bekommt – müsse dies ausgeglichen werden. Die Klägerin könne daher verlangen, dass ihr zuerst gestellter Arbeitslosengeldantrag gilt. OB sie ab diesem Zeitpunkt tatsächlich Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, muss noch einmal das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz feststellen. fle
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Arbeitnehmer erstreitet fast 2.750 Euro Inflationsprämie: Arbeitgeber muss jetzt zahlen
Wer wenig verdient, darf bei einer Inflationsprämie nicht deshalb zurückgesetzt werden, weil der gesetzliche Mindestlohn gestiegen ist. Mit dieser Begründung hat das Bundesarbeitsgericht einem Arbeitgeber Grenzen gesetzt, der einen Beschäftigten von monatlichen Sonderzahlungen ausgeschlossen hatte.
Der Arbeitnehmer erstritt insgesamt 2.749,88 Euro zuzüglich Zinsen. Das Urteil vom 30. September 2026, Aktenzeichen 10 AZR 62/26, ist für Beschäftigte interessant, denen eine vergleichbare Zahlung mit dem Hinweis auf die Mindestlohnerhöhung verweigert wurde.
250 Euro statt einer monatlichen InflationsprämieDer Kläger arbeitete als Servicekraft in Vollzeit und erhielt zunächst 10,56 Euro brutto je Stunde. Durch die gesetzliche Mindestlohnerhöhung stieg sein Stundenlohn zum 1. Oktober 2022 auf zwölf Euro.
Ab November 2022 sagte der Arbeitgeber seinen Vollzeitbeschäftigten eine Inflationspauschale von monatlich 115,38 Euro netto für 26 Monate zu. Wer am Stichtag 30. September 2022 weniger als 11,49 Euro je Stunde verdient hatte, bekam jedoch nur einmalig 250 Euro.
Auch Beschäftigte mit mehr als 4.000 Euro brutto waren nach der betrieblichen Regelung auf diese Einmalzahlung beschränkt. Der vorliegende Rechtsstreit betraf jedoch den Ausschluss eines Arbeitnehmers aus der unteren Lohngruppe.
Arbeitgeber hielt Geringverdiener für weniger betroffenDas Unternehmen argumentierte, Beschäftigte mit einer kräftigen Mindestlohnerhöhung hätten bereits mehr Geld zur Verfügung und benötigten deshalb weniger Ausgleich. Zudem seien sie wegen ihres ohnehin niedrigeren Lebensstandards weniger stark von der Inflation betroffen.
Das BAG ließ diese Rechtfertigung nicht gelten. Wer Beschäftigte bei einer freiwilligen Sonderzahlung in unterschiedliche Gruppen einteilt, braucht dafür sachliche Gründe, die zum Zweck der Zahlung passen.
Der gesetzliche Mindestlohn soll einen Mindestschutz sichern und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Seine Erhöhung darf deshalb nicht als Begründung dienen, die betroffenen Beschäftigten von einer zusätzlichen Inflationsausgleichsprämie auszuschließen.
Mindestlohn und Inflationsausgleich sind verschiedene AnsprücheDie Inflationsausgleichsprämie musste nach der damaligen gesetzlichen Regelung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt werden. Bei Mindestlohnempfängern gehörte der erhöhte Mindestlohn bereits zu diesem geschuldeten Entgelt.
Der Arbeitgeber konnte die Erfüllung seiner gesetzlichen Lohnpflicht deshalb nicht als Ersatz für die zusätzliche Entlastung behandeln. Gerade die Beschäftigten mit den niedrigsten Stundenlöhnen sollten den Preis dafür zahlen, dass der Gesetzgeber ihre Lohnuntergrenze angehoben hatte.
So ergeben sich die 2.749,88 EuroDie Nachzahlung entspricht den vorenthaltenen Monatsbeträgen abzüglich der bereits gewährten Einmalzahlung. Es handelt sich um eine nachträglich durchgesetzte Leistung und nicht um eine zusätzliche Strafzahlung gegen den Arbeitgeber.
Berechnung Betrag 26 Monatszahlungen zu jeweils 115,38 Euro 2.999,88 Euro Abzüglich bereits gezahlter Einmalprämie 250,00 Euro Verbleibende Nachzahlung 2.749,88 EuroDie veröffentlichte Urteilsformel spricht dem Kläger Teilbeträge von 2.172,98 Euro und 576,90 Euro zu. Hinzu kommen Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die für die einzelnen Teilforderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen.
Zuvor hatten das Arbeitsgericht Zwickau und das Sächsische Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Erst vor dem Bundesarbeitsgericht setzte sich der Beschäftigte durch.
Wann andere Beschäftigte eine Nachzahlung verlangen könnenDas Urteil schafft keinen pauschalen Anspruch auf 3.000 Euro für sämtliche Arbeitnehmer. Die damalige Steuerbefreiung erlaubte entsprechende Zahlungen, verpflichtete aber nicht jeden Arbeitgeber dazu.
Ein Anspruch kann sich beispielsweise aus einer verbindlichen Zusage, einer tariflichen Regelung oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Wer wegen einer Mindestlohnerhöhung von einer ansonsten gewährten Inflationsprämie ausgeschlossen wurde, hat nach dieser Entscheidung einen konkreten Anlass, seine Forderung prüfen zu lassen.
Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen betrieblichen oder tariflichen Regelung und bereits erhaltenen Zahlungen. Dass auch andere Ausschlusskriterien angreifbar sein können, zeigt der Beitrag zum Inflationsausgleich in der Altersteilzeit.
Nachforderungen können an kurzen Fristen scheiternEin berechtigter Zahlungsanspruch bleibt nicht unbegrenzt durchsetzbar. Arbeitsverträge und Tarifverträge können wirksame Ausschlussfristen enthalten, nach denen Forderungen bereits innerhalb weniger Monate geltend gemacht werden müssen.
Manche Klauseln verlangen zusätzlich eine Klage innerhalb einer weiteren Frist, wenn der Arbeitgeber die Zahlung ablehnt. Ob eine solche Regelung wirksam ist und den konkreten Anspruch erfasst, muss anhand ihres Wortlauts geprüft werden.
Daneben gilt grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist, die regelmäßig am Jahresende beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis vorliegt. Unter diesen Voraussetzungen können Forderungen aus 2023 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verjähren, sofern keine Hemmung oder ein Neubeginn eingetreten ist.
Das neue BAG-Urteil lässt abgelaufene Fristen nicht automatisch neu beginnen. Eine bloße Zahlungsaufforderung hemmt die gesetzliche Verjährung ebenfalls nicht; dafür kommen beispielsweise eine rechtzeitig erhobene Klage oder unter bestimmten Voraussetzungen Verhandlungen über den Anspruch infrage.
Diese Unterlagen helfen bei der PrüfungBetroffene sollten die damalige Prämienzusage, ihre Lohnabrechnungen und die Begründung für den Ausschluss zusammenstellen. Besonders hilfreich ist eine schriftliche Mitteilung, in der der Arbeitgeber die verweigerte Zahlung ausdrücklich mit der Mindestlohnerhöhung erklärt.
Eine Forderung sollte den Zeitraum, die verlangte Summe und die Grundlage des Anspruchs möglichst genau benennen und nachweisbar beim Arbeitgeber eingehen. Weitere Hinweise zur Durchsetzung offener Zahlungen bietet der Ratgeber Was tun, wenn der Arbeitgeber kein Gehalt zahlt?
Eine Nachzahlung 2026 ist nicht automatisch steuerfreiDie damalige Steuerbefreiung galt für begünstigte Zahlungen, die Beschäftigten vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zuflossen. Eine erst 2026 ausgezahlte Nachforderung fällt nicht allein deshalb unter diese Befreiung, weil sie einen früheren Zeitraum betrifft.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Auszahlung der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Welche Folgen eine damalige Nettozusage für die heutige Abrechnung hat, muss gesondert geklärt werden.
Fragen und Antworten zur verweigerten Inflationsprämie Musste jeder Arbeitgeber eine Inflationsprämie zahlen?Nein, aus der steuerlichen Begünstigung allein entstand keine Zahlungspflicht. Ein Anspruch benötigte eine arbeitsrechtliche Grundlage, etwa eine Zusage, eine tarifliche Regelung oder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Darf eine Mindestlohnerhöhung den Ausschluss rechtfertigen?Nach dem BAG-Urteil rechtfertigt die gesetzliche Mindestlohnerhöhung den Ausschluss von der zusätzlich gewährten Inflationsprämie nicht. Der Arbeitgeber muss die gesetzliche Lohnuntergrenze ohnehin einhalten.
Stehen anderen Betroffenen ebenfalls 2.749,88 Euro zu?Nicht automatisch, denn dieser Betrag ergibt sich aus der konkreten Zahlungsregelung im entschiedenen Fall. Andere Ansprüche können je nach Zusage, Beschäftigungsumfang und bereits gezahlter Prämie anders ausfallen.
Können Zahlungen aus 2023 noch verlangt werden?Das ist möglich, wenn der Anspruch besteht und keine wirksame Ausschlussfrist versäumt wurde. Bei regulärem Verjährungsbeginn zum Jahresende 2023 droht ohne Hemmung oder Neubeginn die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2026.
Reicht ein Schreiben an den Arbeitgeber aus?Ein ausreichend bestimmtes Schreiben kann eine erste vertragliche Ausschlussfrist wahren, sofern es die geltenden Formvorgaben erfüllt. Es ersetzt aber weder eine gegebenenfalls zusätzlich vorgeschriebene Klage noch eine Maßnahme zur Hemmung der gesetzlichen Verjährung.
Quellen: BAG, Pressemitteilung Nr. 32/26 vom 30. September 2026; BAG, Urteilsformel zu 10 AZR 62/26; beck-aktuell, Bericht vom 1. Oktober 2026
Der Beitrag Arbeitnehmer erstreitet fast 2.750 Euro Inflationsprämie: Arbeitgeber muss jetzt zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Die Verhaftung von Ex-BND-Chef Hanning zeigt den Klüngel zwischen Staatsanwaltschaft und Medien
Zum neuen Bericht des Ausschusses für Energiesicherheit und Netto-Null
Der Sonderausschuss für Energiesicherheit und Netto-Null (ESNZ) hat einen neuen Bericht veröffentlicht [Titel übersetzt]:
„Zero-Sum-Game: Wie Großbritannien die Energiewende neu gestalten kann“
Die zweite Zeile der Zusammenfassung lautet:
„Der politische Konsens, der es Großbritannien ermöglichte, bei der Bekämpfung des Klimawandels und beim Übergang zu sauberer Energie eine weltweit führende Rolle einzunehmen, ist zerbrochen.“
Dies war ein politischer Konsens, der offenbar das Ergebnis einer kalkulierten Triangulation war, bei der eher die Popularität einer Idee als deren Machbarkeit im Vordergrund stand. Die Tories gingen wahrscheinlich davon aus, dass sie, indem sie sich in der Mitte positionierten, Stimmen von der anderen Seite gewinnen und diese nach links drängen würden. Sie dachten, sie könnten sich auch auf ihre Basis verlassen. Das war der einzige Grund, warum der „Netto-Null“-Konsens so lange Bestand hatte.
Nun, das haben sie vermasselt. Beim letzten Mal standen sie in der Mitte und verloren gegen eine weniger unbeliebte Partei, die vorübergehend vorgab, ebenfalls in der Mitte zu stehen. Und sie verloren aus ihrer Basis jene, die sie endgültig aufgegeben hatten. Wie wir wissen, war das Erste, was das blaue Team nach seinem unsanften Sturz „entdeckte“, dass „UK Net Zero“ auch die Selbstzerstörung Großbritanniens bedeutete. Der Konsens, der so lange ihr Leitstern gewesen war, wies tatsächlich auf einen langen Weg des Niedergangs hin, der entweder in einer ausgetrockneten Leiche endete, die in einen Graben fiel …
… oder im ersten Schritt zurück zu dem Punkt, von dem wir gekommen waren.
Der Weg zur Hölle war gesäumt von Schildern wie:
„Net Zero“ ist die Wachstumschance des 21. Jahrhunderts
Die Tories sind nun zumindest bereit, auf die Bremse zu treten. Doch das Land steht unter der Führung derjenigen, die im ESNZ-Ausschuss die Mehrheit bilden. Ihre bevorzugte Erklärung für die neue Spaltung ist der „Benzinpreisschock“, dessen Auswirkungen dazu führten, dass „die Energiewende zum Sündenbock gemacht wurde“.
Ich muss anmerken, dass der Benzinpreisschock bereits zwei Jahre vor dem Zusammenbruch des Konsens‘ stattfand. Das Ende war nur eine Frage der Zeit: Der Konsens wurde durch moralische Selbstdarstellung zusammengehalten, nicht weil er die richtige Antwort auf eine schwierige Frage war. Es war unmöglich, sich gegen „Netto-Null“ zu stellen, denn zu sagen, es sei ein Fehler, brachte dem Sprecher Schande und einen Makel ein, was dazu führte, dass er ausgestoßen und verbannt wurde. Nur die Alten, diejenigen, die nichts zu verlieren hatten, oder einige wenige Mutige, Prinzipientreue und Tollkühne konnten diesem Wahnsinn symbolischen Widerstand leisten.
Der Wahnsinn definierte sich selbst als gut, und naturgemäß war daher jeder böse, der ihm im Weg stand. Wenn Abgeordnete also Zweifel hatten, lächelten sie nur freundlich und schwiegen – mit wenigen rühmlichen Ausnahmen. Sie nahmen die Sache nicht so ernst, wie sie es hätten tun sollen. Wer sich dem Wahnsinn von „Net Zero“ beugt, muss alles ablehnen, was tatsächlich nützlich ist und was man für sein Land tun möchte. Der Appetit von „Net Zero“ ist so groß, dass er, wie Hausschwamm, das Holz von UK zu Staub zersetzt hat.
„Net Zero“ hat nichts mit der Bekämpfung des Klimawandels zu tun. Der Klimawandel mag zwar der Anstoß für das Klimaschutzgesetz gewesen sein, doch wie auf diesen Seiten dargelegt wurde damals anerkannt, dass einseitiges Handeln sinnlos war. Doch nach dem Debakel von Kopenhagen war das alles, was noch übrig blieb. Dann haben wir 2019 unser Angebot ohne Bedingungen unterbreitet in der Hoffnung, dass andere folgen würden.
Die Emissionssenkungen aus Großbritannien reichen nicht aus, um die weltweiten Gesamt-Emissionen zu verringern, die weiterhin steigen. Und wie ich gerne sage – und ich glaube, das erkennen mittlerweile etwas mehr Menschen als früher –, gilt diese Regel nur für territoriale Emissionen. Das bedeutet, dass wir unsere Emissionen senken können, indem wir die Produktion auslagern und die Waren importieren, die wir früher hier hergestellt haben. Wenn also eine Fabrik geschlossen wurde, brachte uns das ein Stück weiter auf dem Weg zur Netto-Null – dem Weg in die Hölle. Die verlorenen Arbeitsplätze waren ein engstirniges Anliegen, und engstirnige Anliegen können keine Rechtfertigung dafür sein, den Fortschritt aufzuhalten.
Es wäre besser gewesen – und hätte vielleicht sogar eine gewisse Relevanz für das Klima gehabt –, wenn Theresa May 2019 das 80-Prozent-Ziel für territoriale Emissionen einfach auf 80 Prozent der durch den Verbrauch verursachten Emissionen geändert hätte, anstatt auf 100 Prozent der territorialen Emissionen, also „Netto-Null“. Das wäre besser gewesen, weil die Schmerzen sofort stark gewesen wären und die Schwelle für allgemeinen Widerstand, das Aufbrechen des Konsens‘, früher erreicht worden wäre: Denken Sie daran, dies konnte nur geschehen, wenn die Notwendigkeit den unvermeidlichen moralischen Makel überwinden konnte, der mit dem Erheben der Stimme einherging.
Das „Netto-Null“-Ziel mag zwar ins Leben gerufen worden sein, um „den Klimawandel zu bekämpfen“, aber selbst ein Kind würde verstehen, dass es nie eine Chance hatte, dies zu erreichen. Denn wir können einfach weiter Dinge importieren, die wir nicht mehr selbst herstellen können. Es kann fast so sein, als hätte sich eine Zeit lang nichts geändert. Die Lichter gehen an, und die Regale im Supermarkt sind gefüllt. Wir können einfach weiter Dinge importieren, die wir nicht mehr herstellen können, bis uns das Geld ausgeht. (Das Geld ist uns eigentlich schon ausgegangen. Aber dank unserer guten Bonität können wir jeden Monat eine neue Kreditkarte bekommen und mit dem Vorschuss die Mindestzahlung für die anderen 150 leisten.)
Nach Ansicht des Ausschusses ist der Begriff „Netto-Null“ mittlerweile toxisch geworden.
Nun, nein. Der Begriff ist nicht das Problem. Das Problem ist das wahnwitzige Gesetz, das ihn vorschreibt – ein Gesetz, das wahnwitzig ist und schon immer war:
1. Als einseitige Maßnahme kann sie selbst im pessimistischsten Szenario keinerlei Auswirkungen auf das Klima haben.
2. Als territoriale Maßnahme können wir eine Zeit lang ohne großen Aufwand so tun, als wären wir tugendhaft, während wir unsere Emissionen exportieren und wie bisher weitermachen.
„Territorial Net Zero“ ist „Net Zero Lite“. Aber es gibt dennoch Einschnitte. Die Bemühungen, unseren Teil des Problems in den Griff zu bekommen – die territorialen Emissionen, die wir nicht exportieren können –, untergraben unsere Lebensweise. Weil die einfachen Maßnahmen zuerst gestrichen werden, müssen immer drastischere Einschnitte vorgenommen werden, um den Rest einzusparen. Das bedeutet ein riesiges und dünnes Netz aus intermittierender Stromversorgung, das zu zerstörten Landschaften, geschädigter Ökologie und teurer Energie führt. Teure Energie führt wiederum zu selbst auferlegten Rationierungen.
Wir sind mittlerweile so weit auf dem Weg in die Hölle vorangeschritten, dass wir, wenn wir zurückblicken, ein Leben sehen, das besser war. Zum ersten Mal in der Geschichte Großbritanniens haben wir den Wohlstand nicht nur verloren, sondern uns bewusst dafür entschieden, ihn aufzugeben. So wie sich einst alle Eltern auf ein besseres Leben für ihr Kind gefreut haben … freuen sie sich nun darauf, ihm ein Land zu hinterlassen, das schlechter ist. Und nicht schlechter wegen des Klimawandels: schlechter wegen des wahnwitzigen Mittels, das wir eingenommen haben, um ihn zu heilen. Wir sehen in der Ferne hinter uns bessere Dinge, die wir bewusst weggeworfen haben – die uns nicht von einem Gegner entrissen wurden.
Dann wenden wir der Vergangenheit den Rücken zu und schleppen uns weiter.
Die nächste, frisch aufgehängte Werbetafel, an der wir vorbeikommen, trägt diesen Slogan:
Denken Sie an die weit reichenden Vorteile der Energiewende!
Man sagt, es gehe um die Botschaft, aber das stimmt nicht. Wir sind von einer trostlosen Landschaft umgeben: Was soll die Botschaft denn aussagen? Dass andere das anders sehen, dass sie Lämmer sehen, die auf einem Hügel mit Frühlingsgras herumtollen?
Die Botschaft, die wir laut Ausschuss brauchen, verbindet „die Energiewende“ – nicht mehr „Netto-Null“, dieser Ausdruck wurde vom Zensor gestrichen – mit Vorteilen wie:
niedrigeren Rechnungen,
wärmere Wohnungen,
Arbeitsplätze und Karrierechancen für junge Menschen,
Energiesicherheit
und gesundheitliche Verbesserungen.
Das ist alles großartig, aber diese Dinge sind allesamt Merkmale der Welt, die wir bewusst hinter uns lassen, und nicht Merkmale der „Netto-Null“-Welt, auf die wir zusteuern – sofern wir uns nicht schon in den Graben stürzen, bevor wir überhaupt dort ankommen.
Der Ausschuss meint, das Ministerium für Energiesicherheit und Netto-Null solle „Netto-Null“ aus seinem Namen streichen. Dem stimme ich zu. Es sollte diesen Begriff auch aus seinem Aufgabenbereich streichen.
Diese Entwicklung als „Straße zur Hölle“ zu bezeichnen, mag übertrieben dramatisch sein. Der Weg zur Hölle ist lang, und das Leben ist immer noch gut. Dass wir Risse erkennen und auf einzelne Fälle des Niedergangs hinweisen können, war schon immer so. Wenn ich vom Spezifischen auf das Allgemeine schließe, tue ich genau das, was passiert, wenn die lokale Zerstörung durch ein Wetterereignis auf die globale Zerstörung durch den Klimawandel verallgemeinert wird. Es sollte also immer eine kritische Stimme geben: Kann es wirklich so schlimm sein? Ich habe bereits gesagt, dass wir „Netto-Null“ schließlich teilweise umgehen können, indem wir Emissionen exportieren. Das wird auch dann noch der Fall sein, wenn der neue „Carbon Border Adjustment Mechanism“ in Kraft tritt. Und letztendlich werden die fossilen Brennstoffe so oder so zur Neige gehen. „Netto-Null“ mag den Weg verkürzen, aber das Ziel ist dasselbe. Ist es trotzdem die Hölle? Wenn ja, dann ist die menschliche Zivilisation überall am Ende, nicht nur hier.
Ohne „Netto-Null“ verläuft die zukünftige Entwicklung der schwindenden Kohlenwasserstoffvorräte meiner Meinung nach ganz anders. Auf jeden Fall wird die Auseinandersetzung mit der endgültigen Kohlenwasserstoffknappheit ohne „Netto-Null“ erst viel später stattfinden. Hundert Jahre später? In dieser Zeit steigen die Kosten für Kohlenwasserstoffe, was Anreize für Alternativen schafft. Erneuerbare Energien waren nie diese Alternativen und können es auch niemals sein. Wenn man sich an der Geschichte orientiert, wird die neue Energieform energiedichter sein als die alte, die, obwohl sie abgelöst wird, niemals zur Neige gehen wird. Sollte die neue Energieform weniger energiedicht sein, dann ist das Fundament der Zivilisation von einer Seite zur anderen gesprungen.
Gegen Ende ihrer Zusammenfassung schreibt der Ausschuss:
Wir sind besorgt über die zunehmende Praxis des „Credibility Laundering“ bei Internetmythen im Zusammenhang mit der Energiewende. Wir würden es begrüßen, wenn Social-Media-Plattformen dazu angehalten oder verpflichtet würden, glaubwürdige Informationsquellen gegenüber solchen zu bevorzugen, die darauf abzielen, Empörung und Fehlinformationen zu schüren.
Ich musste nachschlagen, was „Credibility Laundering“ bedeutet. Es bedeutet, öffentlich Tugendhaftigkeit zur Schau zu stellen, um die Aufmerksamkeit von finstereren Realitäten abzulenken. Ich weiß nicht, wem der Ausschuss dies vorwirft. Ich weiß jedoch, dass der Vorwurf der „Glaubwürdigkeitswäsche“ ein Paradebeispiel im Ausschuss selbst findet, dessen Streben nach Tugendhaftigkeit ihn offenbar blind für die physikalischen Realitäten gemacht hat.
Der Konsens ist zerbrochen. Der Schmerz ist mittlerweile so groß, dass die moralischen Kosten des Widerstands gegen die Netto-Null-Ziele im Vergleich dazu geschrumpft sind. Daher befürchten die hartnäckigen Tugendwächter, die Debatte zu verlieren. Ihre Lösung, die frisch auf die nächste Plakatwand auf dem Weg zur Hölle geklebt wurde, ist der Slogan:
RUHE
==
Entschuldigen Sie bitte diesen etwas zusammenhanglosen Wortschwall. Ich habe am Sonntagabend meine Gedanken sortiert und litt dabei unter dem ersten Herbstvirus. Ich würde mich freuen, wenn jemand in den Kommentaren eine bessere Erklärung für „Net Zero“ hätte als den Triumph des „Virtue Signalling“ über den gesunden Menschenverstand.
==
Die letzten beiden Empfehlungen des Ausschusses [übersetzt als Graphik via Google Translate]:
Link: https://cliscep.com/2026/10/01/on-the-energy-security-and-net-zero-committees-new-report/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Anmerkung des Übersetzers: Es war nicht zu finden, wer sich hinter dem Akronym „Jit“ als Autor verbirgt. Der Website-Admin wies darauf hin, dass der Autor immer noch irgendwo in Lohn und Brot steht und um seinen Arbeitsplatz fürchtet, wenn sein wahrer Name bekannt wird (Ein Umstand, der auf mich noch besorglicher wirkt als der Inhalt dieses Beitrags).
Der Beitrag Zum neuen Bericht des Ausschusses für Energiesicherheit und Netto-Null erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Grundsicherung: Jobcenter will schnelle Vermittlung – Weiterbildung ist trotzdem möglich
Das Jobcenter schlägt die nächste Helferstelle vor, Sie möchten endlich einen Berufsabschluss erwerben: Mit dem Vermittlungsvorrang scheint die Entscheidung bereits gefallen. Doch auch beim Grundsicherungsgeld bleibt eine Weiterbildung möglich, wenn sie bessere Aussichten auf eine dauerhafte Beschäftigung eröffnet.
Das gilt nicht nur für junge Menschen. Auch zum Beispiel mit 48 Jahren können Sie eine Qualifizierung begründen – entscheidend sind Ihre beruflichen Perspektiven.
Vermittlungsvorrang bedeutet kein WeiterbildungsverbotSeit dem 1. Juli 2026 regelt § 3a SGB II den Vorrang der Vermittlung. Die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit geht grundsätzlich anderen Eingliederungsleistungen vor. Wer eine verfügbare und zumutbare Arbeit aufnehmen kann, muss deshalb damit rechnen, dass das Jobcenter zunächst diesen Weg verfolgt.
Die Neuregelung zum Vermittlungsvorrang schafft die Förderung beruflicher Weiterbildung aber nicht ab.
Das Gesetz lässt eine Ausnahme zu, wenn eine Eingliederungsleistung voraussichtlich erfolgreicher zu einer dauerhaften Beschäftigung führt als die sofortige Vermittlung. Die Prüfung darf sich deshalb nicht darin erschöpfen, dass irgendwo eine freie Helferstelle existiert.
Sie muss auch berücksichtigen, welche berufliche Entwicklung eine geeignete Qualifizierung ermöglichen kann.
Auch für Ältere bleibt eine Qualifizierung möglich§ 3a Absatz 2 SGB II hebt Menschen hervor, die noch keine 30 Jahre alt sind. Daraus folgt keine Altersgrenze für Weiterbildung. Die Bundesagentur für Arbeit erläutert, dass die Ausnahme auch ältere Menschen erfasst.
Die Frage lautet: Warum bietet die beantragte Qualifizierung in Ihrem Fall bessere Aussichten auf eine dauerhafte Eingliederung? Dafür müssen bisherige Berufserfahrung, fehlende Kenntnisse und erreichbare Arbeitsplätze zusammenpassen. Wann Weiterbildung trotz Vermittlungsvorrang infrage kommt, hängt somit von der persönlichen Situation ab.
Fiktives Beispiel: Friedrich soll wieder als Helfer anfangenFriedrich ist 48 Jahre alt und lebt in Arnsberg im Sauerland. Er hat keinen Berufsabschluss und arbeitet seit vielen Jahren mit Unterbrechungen als Lager- und Produktionshelfer. Mehrere befristete Beschäftigungen endeten, anschließend brauchte er erneut Leistungen vom Jobcenter.
Nun soll er eine weitere Helferstelle annehmen, die zunächst auf drei Monate begrenzt ist.
Friedrich möchte einen anerkannten Berufsabschluss im Lagerbereich nachholen. Er kennt die Abläufe aus der Praxis, ihm fehlt jedoch die formale Qualifikation. In unserem Beispiel findet er mehrere Stellenanzeigen im erreichbaren Umkreis, in denen Betriebe ausdrücklich ausgebildete Fachlageristen suchen.
Die angebotenen Arbeitszeiten und Arbeitswege könnte er bewältigen.
Damit kann Friedrich einen konkreten Vergleich vorlegen: Die Helferstelle verschafft ihm kurzfristig Einkommen. Der Berufsabschluss könnte ihm dagegen den Zugang zu Stellen eröffnen, für die seine bisherigen Erfahrungen allein nicht ausreichen.
Die Befristung beweist allerdings noch nicht, dass die Weiterbildung vorzuziehen ist. Das Jobcenter muss auch Übernahmechancen und andere Beschäftigungsangebote berücksichtigen.
Diese Nachweise machen den Weiterbildungswunsch belastbarFriedrich sollte seine bisherigen Beschäftigungen mit Dauer, Aufgaben und Gründen für das jeweilige Ende dokumentieren. Daraus kann sich ergeben, dass er trotz praktischer Erfahrung immer wieder in kurze Helfertätigkeiten zurückkehrt.
Besonders hilfreich sind frühere Absagen, wenn Arbeitgeber darin einen fehlenden Berufsabschluss als Einstellungshindernis nennen.
Aktuelle Stellenanzeigen sollten zeigen, welche Qualifikation Betriebe tatsächlich verlangen. Noch aussagekräftiger wäre eine schriftliche Rückmeldung eines Arbeitgebers, dass Friedrich mit dem angestrebten Abschluss grundsätzlich für eine Einstellung infrage käme.
Eine Einstellungszusage ist damit nicht unbedingt Voraussetzung; konkrete Arbeitgeberkontakte können die Prognose jedoch stützen.
Hinzu kommen Angaben zur vorgesehenen Weiterbildung: Abschluss, Inhalte, Dauer, Beginn, Zugangsvoraussetzungen und Erreichbarkeit. Friedrich sollte außerdem erläutern, warum er den Lehrgang voraussichtlich erfolgreich abschließen kann.
So verbindet er seinen Wunsch mit den Punkten, die für einen begründeten Antrag auf einen Bildungsgutschein entscheidend sind.
Das stärkt Friedrichs Antrag Das reicht allein nicht aus Erreichbare Stellen verlangen genau den angestrebten Berufsabschluss. Der allgemeine Hinweis, überall würden Fachkräfte gesucht. Frühere Bewerbungen scheiterten nachweisbar an der fehlenden Qualifikation. Die persönliche Vermutung, mit einem Abschluss werde alles besser. Berufserfahrung und Eignung sprechen für einen erfolgreichen Abschluss. Ein Kursangebot ohne Prüfung der Zugangsvoraussetzungen. Die Qualifizierung eröffnet nachvollziehbar stabilere Beschäftigungsperspektiven. Die Ablehnung jeder Helfertätigkeit aus grundsätzlicher Unzufriedenheit. Ohne Berufsabschluss kann ein Rechtsanspruch bestehenBei Friedrich geht es nicht um einen zusätzlichen Kurs. Er möchte erstmals einen Berufsabschluss erwerben. Dafür enthält § 81 Absatz 2 SGB III eine besondere Regelung: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Förderung durch Übernahme der Weiterbildungskosten.
Dazu gehören unter anderem ein fehlender anerkannter Berufsabschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer, die Eignung für den Zielberuf, eine voraussichtlich erfolgreiche Teilnahme und bessere Beschäftigungschancen. Auch die vorgeschriebene Beratung sowie die Zulassung von Maßnahme und Träger müssen vorliegen.
Für Personen mit weniger als drei Jahren beruflicher Tätigkeit gelten zusätzliche Einschränkungen; Friedrich hat im Beispiel bereits langjährige Berufserfahrung.
Er sollte deshalb ausdrücklich prüfen lassen, ob dieser Anspruch bei ihm besteht. Ein pauschales „Weiterbildung ist immer freiwillig“ würde die Rechtslage verkürzen. Trotzdem folgt daraus kein Anspruch auf jeden selbst ausgewählten Anbieter oder Kurs.
Der Bildungsgutschein und seine Fördervoraussetzungen bleiben maßgeblich.
Jobcenter und Arbeitsagentur haben unterschiedliche AufgabenFriedrich sollte seinen Qualifizierungsbedarf zunächst im Jobcenter ansprechen und die Beratung zur beruflichen Weiterbildung anstoßen. Seit dem 1. Januar 2025 übernimmt die Agentur für Arbeit die finanzielle Weiterbildungsförderung auch für Jobcenter-Kunden.
Friedrich sollte deshalb klären, wer seinen Antrag bearbeitet und welche Unterlagen noch fehlen.
Die Förderung kann neben Lehrgangskosten auch notwendige Fahrtkosten und weitere teilnahmebedingte Ausgaben umfassen. Bei einer entsprechend geförderten abschlussorientierten Weiterbildung kommen außerdem 150 Euro Weiterbildungsgeld monatlich und Prüfungsprämien infrage.
Vor einer kostenpflichtigen Anmeldung sollte Friedrich die Förderung verbindlich klären.
Das Qualifizierungsziel im Gespräch festhaltenFriedrich sollte darum bitten, den fehlenden Berufsabschluss, das angestrebte Bildungsziel und die nächsten Prüfschritte in der Potenzialanalyse beziehungsweise im Kooperationsplan festzuhalten. Dabei hilft eine konkrete Frage: Welche zusätzliche Information benötigt das Jobcenter, um die dauerhaften Beschäftigungschancen durch den Abschluss beurteilen zu können?
Der Kooperationsplan und mögliche Verpflichtungsbescheide müssen dabei auseinandergehalten werden. Der Plan allein bewilligt noch keine Weiterbildung. Ebenso hängt seine rechtliche Einordnung nicht davon ab, ob Friedrich ihn unterschreibt: Der Kooperationsplan benötigt keine Unterschrift.
Zu dem Gespräch kann Friedrich grundsätzlich einen Beistand mitnehmen. Eine Begleitung zum Jobcenter kann ihn unterstützen und notieren, welche Nachweise die Behörde verlangt und welche weiteren Schritte sie zusagt.
Eine pauschale Ablehnung sollten Sie prüfen lassenDie Aussage „Sie sind über 30, deshalb gibt es keine Weiterbildung“ trägt eine Ablehnung nicht. Auch der bloße Verweis auf den Vermittlungsvorrang beantwortet nicht, ob im konkreten Fall eine Ausnahme greift oder ein Anspruch auf das Nachholen eines Berufsabschlusses besteht.
Lassen Sie sich eine ablehnende Entscheidung über Ihren Förderantrag schriftlich geben und prüfen Sie die Begründung.
Wenn eine Ermessensentscheidung erforderlich ist, muss die zuständige Behörde die maßgeblichen Umstände einbeziehen. Hinweise zum Umgang mit einer unzureichenden Prüfung des Vermittlungsvorrangs können helfen, die entscheidenden Einwände zu ordnen.
Bei Friedrich wären das vor allem der fehlende Abschluss, seine bisherigen Beschäftigungsverläufe und die belegten Aussichten im Zielberuf.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und richten Sie den Widerspruch an die dort genannte Stelle.
Der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Bescheid erläutert die grundlegenden Schritte.
Den angebotenen Job nicht eigenmächtig ablehnenEin Weiterbildungsantrag setzt bestehende Pflichten nicht automatisch außer Kraft. Friedrich darf deshalb nicht davon ausgehen, dass er die angebotene Stelle allein wegen seines Antrags ablehnen kann. Auch ein Widerspruch gegen die verweigerte Förderung bewilligt noch keinen Kurs und befreit ihn nicht automatisch von Bewerbungs- oder Mitwirkungspflichten.
Er sollte vor einer Ablehnung klären, wie das konkrete Stellenangebot mit seinem Qualifizierungswunsch zusammenhängt. Möglicherweise lässt sich der Zeitraum bis zum Lehrgangsbeginn überbrücken oder eine Qualifizierung während einer Beschäftigung prüfen.
Eine Befristung allein macht eine Arbeit jedenfalls nicht unzumutbar.
FAQ: Weiterbildung trotz Vermittlungsvorrang Gilt die Ausnahme nur bis zum 30. Geburtstag?Nein. Das Gesetz hebt unter 30-Jährige besonders hervor, schließt ältere Leistungsberechtigte aber nicht aus. Entscheidend bleiben die besseren Aussichten auf eine dauerhafte Eingliederung.
Reicht es, dass ich keinen Berufsabschluss habe?Das ist ein wichtiger Ansatzpunkt für eine Förderung nach § 81 Absatz 2 SGB III. Zusätzlich müssen unter anderem Eignung, Erfolgsaussicht und bessere Beschäftigungschancen vorliegen.
Kann ich den Kurs beginnen und die Kosten später beantragen?Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Die Beratung muss vor der Teilnahme stattfinden; auch der Bildungsgutschein muss vor Maßnahmebeginn beim zuständigen Verfahren berücksichtigt werden. Klären Sie die Kostenübernahme vorab.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Bildungsgutschein – Voraussetzungen, Zuständigkeit und Förderumfang
Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab
Bundesagentur für Arbeit: Kooperationsplan mit dem Jobcenter
Gesetze im Internet: § 3a SGB II – Vorrang der Vermittlung
Gesetze im Internet: § 81 SGB III – Förderung der beruflichen Weiterbildung
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist und Form
Der Beitrag Grundsicherung: Jobcenter will schnelle Vermittlung – Weiterbildung ist trotzdem möglich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
EM-Rente: Pflegegeld zählt nicht immer als Hinzuverdienst
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und Angehörige pflegt, muss wegen Pflegegeldes nicht unbedingt eine Rentenkürzung hinnehmen. § 96a Absatz 2 SGB VI nimmt bestimmte Zahlungen an Pflegepersonen ausdrücklich vom Hinzuverdienst aus.
Davon getrennt bleibt die Frage, ob die Pflege mit den Einschränkungen vereinbar ist, auf denen die Rente beruht.
Wann die Zahlung bei der Rente außen vor bleibtNach § 96a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB VI zählt das Entgelt einer Pflegeperson nicht als Hinzuverdienst, wenn sie es von der pflegebedürftigen Person erhält und es das dem Pflegeumfang entsprechende Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht übersteigt.
Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Ausnahme für nicht erwerbsmäßige Pflege in ihrer Rechtsanweisung.
Erfüllt Ihre Zahlung diese Voraussetzungen, verbraucht sie auch keinen Teil Ihrer jährlichen Hinzuverdienstgrenze. Sie bleibt bereits bei der Ermittlung des Hinzuverdienstes außen vor.
Die grundsätzliche Verbindung von voller Erwerbsminderungsrente und Pflegegeld muss deshalb nicht zu einer niedrigeren Rente führen.
Fiktives Praxisbeispiel: Thilo pflegt seine herzkranke MutterThilo, 55 Jahre, aus Steinhude in der Region Hannover ist voll erwerbsgemindert. Er erhält eine Rente, weil seine eigene Erkrankung eine regelmäßige Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Arbeitsmarktbedingungen nicht zulässt.
Dennoch unterstützt er seine Mutter Angelika, 78 Jahre. Sie ist herzkrank, schwerbehindert und hat Pflegegrad 3.
Für das Beispiel nehmen wir an, dass Angelikas häusliche Pflege gesichert ist und sie ausschließlich Pflegegeld bezieht. Bei Pflegegrad 3 sind das derzeit 599 Euro monatlich. Anspruchsberechtigt ist Angelika. Sie kann ihrem Sohn davon Geld als Anerkennung für seine Hilfe weitergeben.
Die Beträge und Voraussetzungen erläutert auch der Ratgeber zum Pflegegeld.
Angelika überweist Thilo monatlich 300 Euro. Er übernimmt den überwiegenden Teil der regelmäßigen Unterstützung: Er bereitet kleine Mahlzeiten zu, hilft beim Ankleiden, erledigt leichte Haushaltstätigkeiten und organisiert Arzttermine. Schwere Einkäufe und körperlich belastende Hilfen übernimmt seine Schwester.
Wir setzen voraus, dass die 300 Euro innerhalb des Pflegegeldbetrags liegen, der Thilos tatsächlichem Pflegeumfang entspricht.
Unter diesen Annahmen zählen die 300 Euro nicht als Hinzuverdienst zu seiner Erwerbsminderungsrente. Bei zwölf Zahlungen sind das 3.600 Euro im Jahr, die bei dieser Hinzuverdienstprüfung unberücksichtigt bleiben.
Angelika behält monatlich 299 Euro für die weitere Organisation ihrer Pflege.
599 Euro sind kein pauschaler Freibetrag für jede helfende PersonEntscheidend ist nicht allein, dass eine Überweisung niedriger ausfällt als Angelikas gesamtes Pflegegeld. Das Gesetz stellt auf den Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit ab. Wer nur gelegentlich hilft, kann deshalb nicht allein aus Pflegegrad 3 ableiten, dass jede Zahlung bis 599 Euro geschützt sein müsse.
Dokumentieren Sie bei gemeinsam organisierter Pflege, wer welche Aufgaben übernimmt. Auch die Wahl zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen beeinflusst, wie die Familie die Versorgung finanziert. Bei einer Kombination kann sich das ausgezahlte Pflegegeld anteilig verringern.
Wird die Pflege erwerbsmäßig ausgeübt, gelten andere Regeln. Die DRV weist darauf hin: Liegt eine entsprechende versicherungspflichtige Beschäftigung vor, kann das gesamte Arbeitsentgelt Hinzuverdienst sein.
Pflegezeiten sind nicht automatisch ArbeitsstundenVolle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen richtet sich danach, ob Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.
Das ist kein Verbot, Angehörigen zu helfen oder den eigenen Alltag zu bewältigen. Die Voraussetzungen erläutert der Überblick zur Erwerbsminderungsrente.
Daraus folgt für die Einordnung der Pflege: Eine über den Tag verteilte Hilfe mit Unterbrechungen lässt sich nicht schlicht mit einer durchgehenden beruflichen Belastung gleichsetzen.
Entscheidend sind die konkreten Anforderungen, mögliche Pausen, Unterstützung durch andere und die Verlässlichkeit, mit der Sie Tätigkeiten ausüben können.
Thilo kann zum Beispiel nach dem Frühstück seiner Mutter wieder nach Hause gehen und sich hinlegen. An schlechten Tagen springt seine Schwester ein. Er trägt keine schweren Lasten und bestimmt das Tempo seiner Hilfe selbst. Solche Bedingungen unterscheiden sich von einem Arbeitsplatz mit vorgegebenen Abläufen.
Auch die Pflege trotz Erwerbsminderungsrente muss anhand dieser tatsächlichen Umstände beurteilt werden.
Wann die Rentenversicherung genauer hinsehen kannDie finanzielle Ausnahme ersetzt keine medizinische Beurteilung. Wenn die ausgeübten Tätigkeiten auf eine höhere Belastbarkeit hindeuten, kann die Rentenversicherung prüfen, ob die Voraussetzungen der Erwerbsminderung weiterhin vorliegen.
Aussagekräftig können etwa regelmäßig bewältigte schwere körperliche Aufgaben sein oder auch eine dauerhaft hohe Belastung ohne erkennbare Erholung.
Allein die Bezeichnung „Pflegeperson“ beweist keine wiederhergestellte Erwerbsfähigkeit. Ebenso wenig lässt sich aus einer angegebenen Wochenstundenzahl ohne Prüfung der Tätigkeiten und Rahmenbedingungen eine bestimmte tägliche Arbeitsfähigkeit ableiten.
Umgekehrt schützt eine Zahlung unterhalb der Pflegegeldgrenze nicht davor, dass verbesserte gesundheitliche Fähigkeiten berücksichtigt werden.
Finanzielle Prüfung Medizinische Prüfung Welche Zahlung erhält die Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person? Welche Aufgaben übernimmt sie tatsächlich, und wie belastend sind diese? Bleibt das Entgelt innerhalb des dem Pflegeumfang entsprechenden Pflegegeldes? Welche Pausen, Hilfen und Einschränkungen prägen die Pflege? Greift die Ausnahme, zählt die Zahlung nicht als Hinzuverdienst. Maßgeblich bleibt das Leistungsvermögen unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen. So machen Sie Ihre Situation nachvollziehbarWenn Sie wie Thilo Angehörige pflegen, halten Sie die Aufgabenverteilung, die Zahlungen und Ihre eigenen Belastungsgrenzen schriftlich fest. Hilfreich sind der Pflegegeldbescheid, Überweisungsnachweise und eine kurze Beschreibung des tatsächlichen Tagesablaufs.
Unterscheiden Sie dabei konkrete Hilfeleistungen, Pausen und bloße Anwesenheit. Beschreiben Sie auch, wer einspringt, wenn Ihre Gesundheit die Pflege nicht zulässt.
Beachten Sie die Mitteilungshinweise in Ihrem Rentenbescheid und klären Sie Zweifelsfälle schriftlich mit der Rentenversicherung. Fragen Sie ausdrücklich nach der Ausnahme des § 96a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB VI.
Eine Auskunft zur Nichtanrechnung des Geldes sollten Sie nicht als pauschale Bestätigung Ihrer medizinischen Belastbarkeit verstehen.
Prüfen Sie außerdem, ob Sie sich bei der Pflegekasse als Pflegeperson erfassen lassen und sozialen Schutz sichern können. Für Thilo ist ebenso wichtig, die Hilfe auf mehrere Schultern zu verteilen.
Dabei können weitere Leistungen neben dem Pflegegeld die Versorgung seiner Mutter unterstützen.
FAQ: Pflegegeld und Erwerbsminderungsrente Muss die gepflegte Person schwerbehindert sein?Ein Schwerbehindertenausweis ist keine Voraussetzung dieser Hinzuverdienstausnahme. Entscheidend sind die Pflege und die gesetzliche Begrenzung der Zahlung. Angelikas Pflegegrad und ihre Schwerbehinderung sind unterschiedliche rechtliche Feststellungen.
Darf Thilo die gesamten 599 Euro erhalten?Das lässt sich nicht allein aus Angelikas Pflegegrad ableiten. Maßgeblich bleibt, ob der Betrag dem Umfang seiner Pflege entspricht und die Voraussetzungen der Ausnahme erfüllt sind.
Gilt die Ausnahme automatisch auch für ergänzende Grundsicherung?Nein. § 96a SGB VI regelt den Hinzuverdienst bei der Rente. Für andere Leistungen gelten eigene Vorschriften. Wenn Sie zusätzlich Unterstützung vom Sozialamt erhalten, müssen Sie die Behandlung von Pflegegeld bei der Grundsicherung gesondert prüfen lassen.
QuellenBundesgesundheitsministerium: Pflegegeld – Anspruch, Verwendung und Leistungshöhe.
Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten – Voraussetzungen und Leistungsvermögen.
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 96a SGB VI, Abschnitt 3.1.6: Pflegetätigkeit.
Gesetze im Internet: § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen.
Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung.
Gesetze im Internet: § 96a SGB VI – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst.
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Berliner Städtepartnerschaftsverein besucht Projekte in Dêrik
Eine Delegation des Städtepartnerschaftsvereins Friedrichshain-Kreuzberg – Dêrik e.V. hält sich seit dem 28. September in der Partnerstadt Dêrik in Rojava auf. Bei Treffen mit der neuen Stadtspitze sowie Besuchen von Schulen, Gesundheitseinrichtungen und Wasserprojekten stehen die politischen und administrativen Veränderungen ebenso im Mittelpunkt wie die Fortsetzung der langjährigen Zusammenarbeit.
Zu Beginn der Reise traf die Delegation die neue Bürgermeisterin von Dêrik, Mihemed, und ihren Stellvertreter Carlos Kori. Gesprächsthemen waren der gegenwärtige Integrationsprozess in Syrien, die Veränderungen der kommunalen Strukturen und die künftige Zusammenarbeit mit Friedrichshain-Kreuzberg. Bei einem offiziellen Empfang kam die Delegation außerdem mit Şero Şero zusammen, der als Landrat eine wichtige Funktion in der Region wahrnimmt.
„Gerade in einer Zeit, in der sich die politischen und administrativen Strukturen grundlegend verändern, sind verlässliche Beziehungen auf kommunaler Ebene wichtig“, erklärte Janosch Tries vom Vorstand des Städtepartnerschaftsvereins.
Beitragsbilder © Städtepartnerschaftsverein Friedrichshain-Kreuzberg – Dêrik e.V.
Wirtschaftskrise belastet den Alltag
Die politischen Veränderungen vollziehen sich vor dem Hintergrund einer anhaltenden schweren Wirtschaftskrise. Stark gestiegene Kraftstoffpreise verteuern das tägliche Leben. Zahlreiche Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, darunter Ärzt:innen in staatlichen Krankenhäusern, warten auf ihre Gehälter. Zugleich leben im Großraum Dêrik weiterhin zahlreiche Binnenvertriebene in Camps. Auch die medizinische Versorgung ist von den langfristigen Folgen des seit 2011 andauernden Krieges geprägt. Tausende Ärzt:innen haben Syrien verlassen, und insbesondere in ländlichen Gebieten ist der Zugang zu medizinischer Versorgung weiterhin eingeschränkt.
Mobile Klinik versorgt 19 Dörfer
Die Berliner Delegation begleitete mehrere Einsätze der Mobilen Klinik, die seit 2020 mit Unterstützung des Städtepartnerschaftsvereins betrieben wird. Das gemeinsam mit der Stiftung der Freien Frau in Syrien (SJAS) aufgebaute Projekt richtet sich insbesondere an Frauen und Kinder in abgelegenen Ortschaften, für die der Weg zur nächsten Gesundheitseinrichtung häufig weit ist. Die Mobile Klinik fährt jeden Monat 19 Dörfer im Umland von Dêrik an. Im vergangenen Jahr wurden auf diese Weise mehr als 1.000 Frauen medizinisch versorgt. Zum Angebot gehören neben Untersuchungen und Behandlungen auch Erste-Hilfe-Kurse und medizinische Informationsveranstaltungen.
Schulen vor Umstellung auf Arabisch
Besonders unmittelbar zeigen sich die politischen Veränderungen derzeit im Bildungsbereich. Die Delegation besuchte vier Schulen, die mit Unterstützung des Städtepartnerschaftsvereins und seiner Partnerorganisationen renoviert wurden. In den vergangenen Wochen hatten kurdische Schüler:innen und Familien in verschiedenen Orten Rojavas gegen Einschränkungen des kurdischsprachigen Unterrichts protestiert. „Unsere Sprache ist Kurdisch – und wir haben ein Recht darauf“, lautete eine ihrer zentralen Forderungen.
Auch Lehrkräfte an den von der Delegation besuchten Schulen berichteten von kurzfristigen Veränderungen. Aus Damaskus wurde vorgegeben, den Unterricht größtenteils auf Arabisch umzustellen. Für viele Kinder stellt dies ein erhebliches Problem dar, da sie mit Kurdisch als Alltagssprache aufgewachsen sind. „Für die Kinder ist diese abrupte Umstellung extrem schwierig. Aber was sollen wir machen? Wenn wir die arabischen Lehrpläne nicht befolgen, bekommen sie keinen Schulabschluss“, berichtete eine Lehrerin.
Veränderungen gibt es nach Aussagen der Lehrkräfte auch beim Religionsunterricht. Während zuvor verschiedene Religionen und gemeinsame ethische Werte behandelt wurden, haben die neuen Lehrpläne eine deutlich konservativere islamische Ausrichtung.
Weitere Wasserprojekte geplant
Ein weiterer Schwerpunkt der Reise ist die Wasserversorgung. Bei einem Treffen mit der zuständigen Wasserbehörde beriet die Delegation über die Fortsetzung gemeinsamer Projekte. Anknüpfungspunkt ist der 2024 fertiggestellte Solarbrunnen im Stadtviertel Şehîd Xebat. Die Anlage versorgt rund 5.000 Menschen mit Trinkwasser. Die Gespräche sollen klären, in welchen Bereichen die Zusammenarbeit bei der Wasserversorgung fortgesetzt und um weitere Projekte ergänzt werden kann. Die Delegationsreise des Städtepartnerschaftsvereins Friedrichshain-Kreuzberg – Dêrik dauert noch bis zum 8. Oktober.
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KJK: Die Forderung nach Öcalans Freiheit stärker denn je erheben
Die Gemeinschaft der Frauen Kurdistans (KJK) hat anlässlich des Jahrestags des internationalen Komplotts vom 9. Oktober 1998 eine Erklärung veröffentlicht. Darin fordert die Frauenbewegung die physische Freiheit des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan und rechtliche wie politische Bedingungen, unter denen er seine Rolle im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft wahrnehmen kann. Zugleich ruft die KJK insbesondere Frauen, die Völker der Region und befreundete Kräfte dazu auf, den Kampf für Öcalans Freiheit zu verstärken. Wir dokumentieren die Erklärung nachfolgend im Wortlaut:
Der Weg zum Erfolg führt über die physische Freiheit Öcalans
„Der 9. Oktober 1998 ist einer der entscheidenden Wendepunkte in der Geschichte des Genozids am kurdischen Volk. Das globale und regionale Bündnis jener internationalen und regionalen Mächte, die den Genozid am kurdischen Volk vorangetrieben haben, ist als eines der schmutzigsten und gefährlichsten Bündnisse und Komplotte in die Geschichte des Nahen Ostens und der Welt eingegangen.
Im weiteren Verlauf dieses Komplotts geriet Rêber Apo [Abdullah Öcalan] in Gefangenschaft und wird seitdem auf der Gefängnisinsel Imrali unter einem beispiellosen Status festgehalten. Gegen diesen Status und seine Gefangenschaft hat Rêber Apo einen außergewöhnlichen Widerstand geleistet. Wir grüßen zuallererst diesen Widerstand, der uns Orientierung und Kraft gibt und unseren Weg weist, und bekräftigen unser Versprechen und unsere Entschlossenheit, den Kampf für Freiheit und Demokratie auf der Linie Rêber Apos zum Erfolg zu führen.
Seit dem 9. Oktober haben Tausende unserer Gefallenen einen Ring aus Feuer und Blut um Rêber Apo gebildet, um sich diesem Komplott entgegenzustellen. In nahezu jeder Phase dieses sich über Jahrzehnte erstreckenden Komplotts haben wir in allen Bereichen unseres Kampfes Gefallene zu beklagen gehabt. Jede:r unserer Gefallenen ist ein Symbol und ein großer Wert des Kampfes gegen dieses Komplott. Wir erinnern uns mit Respekt und Dankbarkeit an sie. Sie haben unseren Weg erhellt und uns jene menschlichen Werte als Vermächtnis hinterlassen, für die sie ihr Leben gegeben haben. Nun liegt es an uns Lebenden, dieses große und heilige Erbe zur Gründung, Befreiung und zum Erfolg zu führen. Diese große Aufgabe erfolgreich zu erfüllen, ist unser Versprechen gegenüber Rêber Apo und unseren Gefallenen.
Der Weg zum Erfolg führt zuallererst über die physische Freiheit Rêber Apos. Ohne diese Tatsache auch nur einen Augenblick aus den Augen zu verlieren, stehen wir vor der menschlichen Aufgabe, das Komplott vom 9. Oktober ins Leere laufen zu lassen und den Ring aus Feuer, den unsere Gefallenen um Rêber Apo gebildet haben, in einen Ring der Freiheit zu verwandeln. Davon hängt sowohl die Beschleunigung des Prozesses der demokratischen Integration als auch des langfristigen Kampfes für einen demokratischen Sozialismus ab.
Während das internationale Komplott fortdauert, befindet sich nicht nur der Nahe Osten, sondern die gesamte Welt in einem Ring aus Feuer. Gerade in einer solchen Zeit ist es nicht mehr allein eine Angelegenheit der Kurd:innen und der revolutionären Kräfte, das Komplott erneut zu analysieren und dagegen aktiv zu werden. Das politische und gesellschaftliche Erdbeben, das durch das vor Jahrzehnten gegen Rêber Apo entwickelte internationale Komplott ausgelöst wurde, betrifft inzwischen nicht mehr allein die Kurd:innen, sondern den gesamten Nahen Osten und die Welt.
Nachdem sich der Realsozialismus aufgelöst hatte, versuchte die kapitalistische Moderne seit den 1990er Jahren, die Welt neu zu ordnen und alles aus dem gesellschaftlichen Gedächtnis zu löschen, was mit Sozialismus verbunden war. Das System der kapitalistischen Moderne erkannte die historische Rolle und den Einfluss Rêber Apos und betrachtete ihn als gefährliches Hindernis. Deshalb wurde das internationale Komplott entwickelt. In diesem Sinne werden Ziel und Folgen des internationalen Komplotts vom 9. Oktober von Tag zu Tag deutlicher.
Das Komplott vom 9. Oktober blieb weder auf eine bestimmte Epoche noch auf einen bestimmten Ort begrenzt. Es wurde verstetigt und besteht als schmutzige Denk- und Vorgehensweise gegen alle Völker und Frauen fort. Schon ein Blick auf die Entwicklungen der vergangenen fünf Jahre von Lateinamerika bis in den Nahen Osten zeigt das Ausmaß der Situation. Die Kräfte des globalen Kapitals versuchen, diejenigen Kräfte, die sie nicht unter ihre Kontrolle bringen können, durch Komplotte in einer Spirale des Krieges zu halten und auf diese Weise ihre eigene Fortexistenz zu sichern.
Dagegen hat Rêber Apo mit historischem und strategischem Weitblick gehandelt. Er hat darauf hingewiesen, dass vor allem eine Gesellschaftlichkeit verteidigt werden muss, die der Vernichtung ausgesetzt ist, und deutlich gemacht, dass Befreiung für keine Existenz allein möglich ist. Diese Realität hat er als demokratische Integration beschrieben und damit die Beziehungen zwischen den Völkern und gesellschaftlichen Dynamiken weiter gestärkt. Ausgehend von seinen historischen Erfahrungen hat er den Kommunalismus in Form der demokratischen Moderne aktualisiert und als politische Formel die demokratische Integration entwickelt.
Mit neuen Lösungsstrategien versucht Rêber Apo, jedes neu entwickelte Komplott ins Leere laufen zu lassen. Dabei durchbricht er nicht nur die Denkmuster des kapitalistischen Systems, sondern auch jene gesellschaftlicher Kräfte, die gegen den Kapitalismus kämpfen, und führt einen entschlossenen Kampf gegen neue Komplotte. So wie das gegen Rêber Apo gerichtete Komplott kein Einzelfall geblieben ist und heute gegen die gesamte Menschheit und gegen Frauen angewandt wird, wird auch die Freiheit Rêber Apos nicht auf seine Person beschränkt bleiben. Sie wird den Weg zur Lösung vieler Krisen öffnen, mit denen die Menschheit und Frauen konfrontiert sind.
Rêber Apo, der Architekt des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft, muss unverzüglich physisch frei sein. Es müssen die rechtlichen und politischen Voraussetzungen geschaffen werden, unter denen er sich an der demokratischen Politik beteiligen kann. Für einen Frieden und eine Geschwisterlichkeit, die sich in der Türkei entwickeln können, gibt es einen Ansprechpartner: Rêber Apo. Seine physische Freiheit ist eine notwendige Voraussetzung. Sie ist unverzichtbar.
Gleichzeitig müssen unverzüglich die Bedingungen geschaffen werden, unter denen Rêber Apo seine Rolle als Koordinator in dem auf Grundlage des Gesetzes eingerichteten Gremium wahrnehmen kann. Er muss mit allen gesellschaftlichen Kreisen, insbesondere mit Journalist:innen und Akademiker:innen, Gespräche führen können. Seine Positionen müssen alle Teile der Gesellschaft erreichen können, und seine Beziehungen zu seiner Organisation müssen gewährleistet werden. Der Status der Gefangenschaft muss als Ganzes beendet und es müssen gesunde und sichere Bedingungen geschaffen werden, unter denen Rêber Apo seine Rolle in der demokratischen Politik wahrnehmen kann.
Als KJK erklären wir erneut, dass wir die Realität des Komplotts vom 9. Oktober und die dadurch hervorgebrachte Ausweglosigkeit, Krise und Statuslosigkeit niemals akzeptiert haben und niemals akzeptieren werden. Wir werden unseren Kampf ausweiten und weiterentwickeln, bis der durch das Komplott geschaffene Status beendet ist. Dieses Versprechen bekräftigen wir erneut. Auf dieser Grundlage rufen wir insbesondere Frauen, alle unsere Völker und befreundeten Kräfte dazu auf, den Kampf gegen das Komplott vom 9. Oktober weiter zu verstärken, die Forderung nach der physischen Freiheit Rêber Apos stärker denn je zu erheben und ohne weiteren Zeitverlust seine physische Freiheit zu erreichen.“
KCDK-E und TJK-E rufen zu europaweiten Aktionen für Öcalan aufDer Kongress der demokratischen Gesellschaften Kurdistans in Europa (KCDK-E) und die Kurdische Frauenbewegung in Europa (TJK-E) rufen anlässlich des 28. Jahrestags des internationalen Komplotts geg...ANF News
Tobias Rausch: Der Mann von nebenan im Präsidentenamt
Tobias Rausch ist 35 Jahre alt und seit dem 6. Oktober 2026 Landtagspräsident von Sachsen-Anhalt, der erste deutschlandweit aus den Reihen der AfD. Am Morgen danach, heute früh, saß er bei ”Nius live“ auf dem “Sofa der Mehrheit“ und sprach über Politik, Fußball, Vereinsleben und die nächsten Schritte der AfD. Der Mann ist rundum bodenständig, […]
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Ein Kanzler zum Heulen
Rentner zahlen oft viel zu hohe Stromkosten – auch bei Sparsamkeit
Viele Rentner achten genau auf ihren Stromverbrauch und zahlen trotzdem mehr als nötig. Der Grund kann ein Stromvertrag sein, der seit Jahren unverändert läuft oder noch in der vergleichsweise teuren Grundversorgung steckt.
Wer seinen Stromtarif lange nicht überprüft, kann günstigere Angebote verpassen. Gerade für Rentner mit knappem Einkommen lohnt deshalb nicht nur der Blick auf den Verbrauch, sondern auch auf Arbeitspreis, Grundpreis und Vertragsart.
Millionen Haushalte sparen durch einen StromanbieterwechselWie groß das Sparpotenzial auf dem Strommarkt sein kann, zeigen Zahlen der Bundesnetzagentur. Rund 6,7 Millionen Haushalte wechselten 2025 ihren Stromlieferanten.
Nach Berechnungen der Behörde sparten diese Haushalte dadurch zusammen rund 280 Millionen Euro. Rechnerisch entspricht das durchschnittlich etwa 42 Euro je gewechseltem Haushalt.
Dieser Durchschnitt sagt allerdings wenig darüber aus, was ein einzelner Rentner sparen kann. Entscheidend sind der bisherige Vertrag, der eigene Stromverbrauch, der Wohnort und der neu gewählte Tarif.
Auch 2026 besteht weiterhin Sparpotenzial. Für Januar 2026 nennt die Bundesnetzagentur einen modellierten Neukundenpreis von 34,9 Cent je Kilowattstunde und bei einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden eine durchschnittliche mögliche Ersparnis von rund 95 Euro durch einen Wechsel.
Besonders die Grundversorgung kann teuer seinEinen genaueren Blick sollten Rentner auf ihre Stromrechnung werfen, wenn sie noch in der Grundversorgung sind. In dieser landet beispielsweise, wer nach einem Umzug Strom verbraucht, ohne vorher einen anderen Liefervertrag abgeschlossen zu haben.
Die Grundversorgung sorgt dafür, dass Haushalte unkompliziert mit Strom versorgt werden. Der Preis gehört aber nicht automatisch zu den günstigsten Angeboten auf dem Markt.
Wie groß der Abstand sein kann, zeigt der Monitoringbericht 2025 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt. Zum Stichtag 1. April 2025 kostete Strom in der Grundversorgung bei einem Jahresverbrauch zwischen 2.500 und 5.000 Kilowattstunden durchschnittlich 44,93 Cent je Kilowattstunde.
Bei einem anderen Lieferanten als dem örtlichen Grundversorger waren es durchschnittlich 38,20 Cent. Die Differenz betrug damit 6,73 Cent je Kilowattstunde.
Diese Werte stammen vom April 2025 und sind keine aktuellen Tarifangebote für 2026. Sie zeigen aber, welche finanziellen Unterschiede zwischen Vertragsarten bestehen können.
Schon wenige Cent können mehr als 200 Euro im Jahr ausmachenEin Unterschied von einigen Cent je Kilowattstunde klingt zunächst überschaubar. Über zwölf Monate kann daraus jedoch ein dreistelliger Betrag werden.
Bei 2.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch ergeben 6,73 Cent Preisunterschied rechnerisch rund 168 Euro. Bei 3.500 Kilowattstunden wären es rund 236 Euro im Jahr.
Dabei handelt es sich um Modellrechnungen und nicht um eine garantierte Ersparnis bei einem Anbieterwechsel. Grundpreis, Arbeitspreis, Verbrauch, Wohnort und Vertragsbedingungen beeinflussen die tatsächlichen Kosten.
Die Beispiele zeigen dennoch, warum ein Tarifcheck sinnvoll sein kann. Wer seit vielen Jahren denselben Vertrag hat, sollte nicht davon ausgehen, dass dieser weiterhin zu den günstigeren Angeboten gehört.
Rentner mit wenig Stromverbrauch sollten den Grundpreis prüfenGerade bei Ein- und Zweipersonenhaushalten kann der jährliche Stromverbrauch vergleichsweise niedrig sein. Dann bekommt der monatliche Grundpreis eines Stromtarifs ein größeres Gewicht.
Ein günstiger Arbeitspreis je Kilowattstunde bedeutet deshalb nicht automatisch eine niedrige Jahresrechnung. Ein hoher Grundpreis kann einen vermeintlich günstigen Tarif für einen kleinen Haushalt wieder teuer machen.
Für einen sinnvollen Vergleich sollten deshalb immer die Gesamtkosten beim eigenen Jahresverbrauch betrachtet werden. Die dafür notwendigen Angaben finden sich auf der letzten Stromabrechnung.
Wichtig sind vor allem Jahresverbrauch, Arbeitspreis und Grundpreis. Zusätzlich sollte geprüft werden, wie der aktuelle Tarif genau heißt und welche Kündigungsfrist gilt.
So erkennen Rentner, ob sie in der Grundversorgung sindAuf der Stromrechnung muss erkennbar sein, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt. Wer unsicher ist, kann zusätzlich beim Anbieter nachfragen.
Ein Grundversorgungsvertrag bindet Verbraucher nicht über Jahre. Nach § 20 StromGVV kann er mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Das macht einen Wechsel vergleichsweise unkompliziert. In der Praxis übernimmt der neue Stromlieferant häufig die Formalitäten, wenn der Kunde ihn dazu bevollmächtigt.
Der Wechsel selbst darf für Verbraucher keine zusätzlichen Kosten verursachen. Außerdem bleibt der örtliche Netzbetreiber derselbe.
Beim Anbieterwechsel bleibt der Strom nicht plötzlich wegManche Verbraucher scheuen einen Wechsel, weil sie eine Unterbrechung der Stromversorgung befürchten. Ein normaler Lieferantenwechsel bedeutet jedoch nicht, dass der Stromanschluss technisch verändert oder zwischenzeitlich abgeschaltet wird.
Gewechselt wird der Vertragspartner für die Stromlieferung. Das Stromnetz vor Ort bleibt bestehen und wird weiterhin vom zuständigen Netzbetreiber betrieben.
Seit dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels zudem binnen 24 Stunden vollzogen werden können. Das bedeutet allerdings nicht, dass bestehende Vertrags- und Kündigungsfristen verschwinden.
Nicht einfach den billigsten Stromtarif auswählenEin Preisvergleich kann die Stromkosten senken. Trotzdem sollte nicht ausschließlich der niedrigste angezeigte Betrag über einen Wechsel entscheiden.
Manche Tarife erscheinen durch Neukundenboni im ersten Vertragsjahr besonders günstig. Nach Ablauf des Bonus kann die Rechnung deutlich anders aussehen.
Verbraucher sollten deshalb Vertragslaufzeit, Kündigungsfrist, Preisgarantie und Bonusbedingungen prüfen. Entscheidend ist, was der Tarif bei realistischer Betrachtung tatsächlich kostet.
Auch hohe Vorauszahlungen sind mit Risiken verbunden. Gerät ein Anbieter in wirtschaftliche Schwierigkeiten, kann bereits vorausgezahltes Geld gefährdet sein.
Preiserhöhung kann eine Kündigung ermöglichenBesonders aufmerksam sollten Rentner werden, wenn ihr Stromanbieter eine Preiserhöhung ankündigt. Eine solche Mitteilung ist ein guter Anlass, den bisherigen Vertrag mit aktuellen Angeboten zu vergleichen.
Ändert ein Energielieferant einseitig den Preis oder andere Vertragsbedingungen, kann der Verbraucher nach § 41 Abs. 5 EnWG grundsätzlich ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen vor, etwa für bestimmte unverändert weitergegebene steuerliche Änderungen.
Eine angekündigte Preiserhöhung sollte deshalb nicht einfach abgeheftet werden. Wichtig ist, das Schreiben genau zu lesen und gegebenenfalls rechtzeitig zu reagieren.
Ein Tarifvergleich muss nicht allein online erledigt werdenVergleichsportale, Online-Kundenkonten und umfangreiche Vertragsbedingungen können für manche ältere Menschen eine Hürde darstellen. Niemand sollte deshalb in einem möglicherweise teuren Vertrag bleiben müssen.
Wer Unterstützung benötigt, kann seine Stromabrechnung beispielsweise gemeinsam mit Angehörigen oder einer Verbraucherberatung prüfen. Die Entscheidung über einen Vertragswechsel bleibt bei der betroffenen Person.
Für einen ersten Preisvergleich reichen normalerweise wenige Angaben. Benötigt werden vor allem Postleitzahl, Jahresverbrauch sowie der bisherige Grund- und Arbeitspreis.
Tarif prüfen statt nur immer weniger Strom verbrauchenGerade Rentner mit kleiner Rente versuchen häufig, ihre laufenden Ausgaben durch einen niedrigeren Verbrauch zu begrenzen. Beim Strom hat diese Strategie jedoch natürliche Grenzen.
Kühlschrank, Beleuchtung, Waschmaschine und andere notwendige Geräte lassen sich nicht beliebig weniger nutzen. Wer bereits sparsam mit Strom umgeht, sollte deshalb auch die andere Seite der Rechnung prüfen: den Preis des Tarifs.
Besonders bei jahrelang unveränderten Verträgen und in der Grundversorgung kann sich ein Vergleich lohnen. Schon wenige Cent Unterschied je Kilowattstunde können über ein Jahr einen dreistelligen Betrag ausmachen.
Dass Stromanbieter Rentner systematisch schlechter behandeln, ist damit nicht belegt. Das eigentliche Risiko liegt woanders: Wer seinen alten Stromvertrag jahrelang nicht überprüft, kann für dieselbe Menge Strom deutlich mehr bezahlen als mit einem günstigeren Tarif.
QuellenBundesnetzagentur / SMARD, Daten zu Lieferantenwechseln und möglichen Einsparungen; Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt, Monitoringbericht Energie 2025; Bundesnetzagentur, Verbraucherinformationen zu Grundversorgung, Kündigung und Lieferantenwechsel; § 20 StromGVV; § 20a und § 41 EnWG.
Der Beitrag Rentner zahlen oft viel zu hohe Stromkosten – auch bei Sparsamkeit erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schenkung und Pflegeheim: Sechs Jahre nach der Schenkung pflegebedürftig
Wer seinen Kindern Geld oder ein Haus schenkt, kann Jahre später selbst auf dieses Vermögen angewiesen sein. Reichen Rente und Pflegeleistungen für die Heimkosten nicht aus, droht eine Rückforderung – doch auch innerhalb der Zehnjahresfrist müssen Kinder nicht automatisch zahlen.
Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg: Eine Mutter wurde rund sechs Jahre nach einer Schenkung pflegebedürftig, ihr Sohn konnte die verlangten Zahlungen dennoch abwehren. Entscheidend waren der nachgewiesene Verbrauch eines großen Teils des Geldes und seine Verpflichtungen gegenüber der eigenen Familie.
Mutter verschenkte 140.000 Euro – später fehlte Geld für das PflegeheimDie damals 69-jährige Frau verkaufte 2014 ihr Haus für 165.000 Euro und überließ ihrem Sohn 140.000 Euro des Erlöses. Als sie im September 2020 in ein Pflegeheim zog, fehlten ihr monatlich 942,33 Euro zur Finanzierung der Heimkosten.
Das Landgericht Regensburg verurteilte den Sohn zunächst zu monatlichen Zahlungen bis zu insgesamt 140.000 Euro. Das Oberlandesgericht Nürnberg änderte diese Entscheidung mit Urteil vom 12. Mai 2022, Aktenzeichen 13 U 3853/21.
Nach Prüfung der Belege sah das Gericht nur noch eine verbliebene Bereicherung von 14.100 Euro, die in einem Fahrzeug steckte. Auch insoweit musste der Sohn vorerst nicht zahlen, weil dadurch seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährdet worden wären; die weitergehende Klage wurde vollständig abgewiesen.
Pflegebedürftigkeit allein macht eine Schenkung nicht rückgängigEin Pflegegrad oder der Einzug ins Heim genügt für eine Rückforderung nicht. Nach § 528 BGB kommt es darauf an, ob der Schenkende seinen angemessenen Unterhalt nach der Schenkung nicht mehr bestreiten kann.
Wer trotz Pflegebedürftigkeit ausreichend Einkommen und verfügbare Mittel besitzt, kann ein Geschenk deshalb nicht allein wegen der veränderten Lebenssituation zurückverlangen. Erst die finanzielle Unterdeckung kann den gesetzlichen Anspruch auslösen.
Bei hohen Heimkosten kann diese Unterdeckung allerdings schnell entstehen. Wie frühere Vermögensübertragungen dann geprüft werden, erläutert auch der Beitrag Haus an die Kinder verschenkt: Das Sozialamt kann Sozialhilfe zurückfordern.
Warum sich das Sozialamt bei den Kindern meldetDer Rückforderungsanspruch gehört zunächst dem Elternteil, der das Geschenk gemacht hat. Übernimmt das Sozialamt Pflegekosten, kann es diesen Anspruch nach § 93 SGB XII durch eine schriftliche Anzeige bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten.
Dass Mutter oder Vater das Geschenk innerhalb der Familie nicht zurückfordern möchten, verhindert diesen Schritt nicht. Die Behörde kann einen wirksam übergeleiteten Anspruch anschließend selbst verfolgen.
Eine solche Überleitungsanzeige beweist allerdings noch nicht, dass die geforderte Summe tatsächlich geschuldet ist. Ob der Anspruch besteht und welche Einwendungen die beschenkte Person erheben kann, ist gesondert zu prüfen.
Sechs Jahre sind kein Schutz – aber auch keine automatische Zahlungspflicht§ 529 Absatz 1 BGB schließt die Rückforderung wegen Verarmung aus, wenn beim Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung des Geschenks bereits zehn Jahre vergangen sind. Wer schon nach sechs Jahren finanziell bedürftig wird, fällt grundsätzlich noch in diesen Zeitraum.
Entscheidend ist der Beginn der finanziellen Notlage, nicht das Datum des ersten Behördenbriefs. Ein innerhalb der zehn Jahre entstandener Anspruch verschwindet deshalb nicht allein dadurch, dass später der zehnte Jahrestag der Schenkung verstreicht.
Ebenso wenig reduziert sich die mögliche Rückforderung automatisch mit jedem Jahr um zehn Prozent. Eine solche jährliche Abschmelzung sieht die hier einschlägige Regelung nicht vor; daneben muss eine mögliche Verjährung des konkreten Anspruchs gesondert geprüft werden.
Situation Bedeutung für eine mögliche Rückforderung Pflegebedürftigkeit, aber ausreichend eigene Mittel Der Pflegefall allein begründet keinen Anspruch. Finanzielle Bedürftigkeit sechs Jahre nach der Schenkung Eine Rückforderung kommt grundsätzlich infrage. Finanzielle Bedürftigkeit erst nach Ablauf von zehn Jahren Der Anspruch aus § 528 BGB ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bedürftigkeit innerhalb der Frist, Behördenbrief erst später Der spätere Brief beseitigt einen entstandenen Anspruch nicht. Rückzahlung gefährdet den geschützten Eigenbedarf des Kindes Die Forderung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen sein.Die Übersicht zeigt die gesetzlichen Ausgangspunkte. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Geldverhältnisse und mögliche Einwendungen im Einzelfall.
Bei Immobilien beginnt die Frist nicht zwingend mit der GrundbucheintragungBei einem geschenkten Haus ist die pauschale Aussage, die zehn Jahre liefen immer erst ab der Eigentumsumschreibung im Grundbuch, zu ungenau. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für § 529 BGB bereits die formgerecht erklärte Auflassung und der beim Grundbuchamt eingegangene Eintragungsantrag des Beschenkten ausreichen können.
Die Auflassung ist die rechtliche Einigung über den Eigentumswechsel; der notarielle Schenkungsvertrag allein genügt dafür nicht zwingend. Wer knapp an der Zehnjahresgrenze liegt, sollte deshalb auch die Antragsunterlagen prüfen lassen und nicht nur das Eintragungsdatum betrachten.
Das folgt aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2011, Aktenzeichen X ZR 140/10. Ein vorbehaltenes lebenslanges Nutzungsrecht hindert den Fristbeginn nach dieser Entscheidung ebenfalls nicht grundsätzlich.
Weniger als 100.000 Euro Einkommen schützt nicht vor der SchenkungsrückforderungViele erwachsene Kinder kennen die Einkommensgrenze beim Elternunterhalt. Nach § 94 Absatz 1a SGB XII werden entsprechende Unterhaltsansprüche beim Sozialhilferückgriff grundsätzlich erst berücksichtigt, wenn das jährliche Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt.
Die Rückforderung eines Geschenks ist jedoch ein anderer Anspruch. Deshalb kann auch ein Kind mit deutlich geringerem Einkommen betroffen sein, wenn es zuvor Geld oder eine Immobilie erhalten hat.
Kinder müssen ihre eigene Familie nicht schutzlos stellenNach § 529 Absatz 2 BGB ist eine Rückforderung ausgeschlossen, soweit die Herausgabe den geschützten eigenen Unterhalt oder die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten gefährden würde. Diese sogenannte Notbedarfseinrede verlangt eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Die bloße Erklärung, das Geld werde inzwischen selbst gebraucht, reicht dafür nicht. Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und Unterhaltspflichten müssen nachvollziehbar belegt werden.
Auch bei einer Immobilie ist ein sofortiger Verkauf nicht zwangsläufig die Folge. Die beschenkte Person kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden, etwa durch Übernahme einer bestehenden monatlichen Finanzierungslücke.
Weitere Einzelheiten erklärt gegen-hartz.de im Beitrag Muss das geschenkte Elternhaus vor dem Umzug ins Pflegeheim verkauft werden?
Bei einer Forderung zählen Unterlagen und FristenEin Schreiben des Sozialamts sollte Anlass sein, die behauptete Schenkung, den Eintritt der Bedürftigkeit und die Berechnung der Forderung genau abzugleichen. Bei Hausübertragungen gehören auch vereinbarte Gegenleistungen und Nutzungsrechte in diese Prüfung.
Fristen in einem Bescheid oder gerichtlichen Schreiben sollten Betroffene ernst nehmen. Wer die Forderung bestreiten will, sollte rechtzeitig klären lassen, welcher Rechtsbehelf erforderlich ist und welche Nachweise fehlen.
Beispiel aus der Praxis: 60.000 Euro geschenkt, sechs Jahre später fehlt Geld für die PflegeEin vereinfachtes Rechenbeispiel: Eine Mutter schenkt ihrer Tochter 2020 insgesamt 60.000 Euro, 2026 entsteht nach Berücksichtigung ihrer verfügbaren Mittel eine ungedeckte Pflegekostenlücke von monatlich 800 Euro. Das Sozialamt übernimmt diese Kosten und prüft die Überleitung eines Rückforderungsanspruchs.
Die Tochter verdient jährlich 48.000 Euro; die Einkommensgrenze beim Elternunterhalt schützt sie deshalb nicht automatisch vor dieser Forderung. Besteht der Anspruch ohne durchgreifende Einwendungen, kann sie die Herausgabe durch Deckung des monatlichen Fehlbetrags abwenden – bei unverändertem Bedarf wären das 9.600 Euro im Jahr.
Sechs Fragen und Antworten zu Schenkungen im Pflegefall Muss ich ein Geschenk zurückgeben, wenn meine Mutter ins Pflegeheim kommt?Nicht automatisch, denn der Heimeinzug allein reicht nicht aus. Es müssen finanzielle Bedürftigkeit und die weiteren Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs vorliegen.
Ist eine sechs Jahre alte Schenkung bereits geschützt?Der Ablauf von sechs Jahren schützt für sich genommen nicht. Eine Rückforderung bleibt grundsätzlich möglich, kann aber etwa am eigenen Notbedarf der beschenkten Person scheitern.
Muss das Sozialamt die Forderung vor Ablauf von zehn Jahren verschicken?Für die Zehnjahresregel zählt, wann die finanzielle Bedürftigkeit eingetreten ist. Die Frage, ob ein entstandener Anspruch später verjährt, muss davon getrennt geprüft werden.
Bin ich mit weniger als 100.000 Euro Jahreseinkommen geschützt?Diese Einkommensgrenze betrifft den sozialhilferechtlichen Rückgriff auf Unterhaltsansprüche. Sie verhindert nicht automatisch die Rückforderung einer früheren Schenkung.
Muss ein geschenktes Haus verkauft werden?Ein Verkauf ist nicht automatisch vorgeschrieben. Die Herausgabe kann durch Zahlung des erforderlichen Unterhaltsbetrags abgewendet werden, sofern dies finanziell möglich ist.
Was sollten Eltern vor einer größeren Schenkung beachten?Die eigene Versorgung sollte auch für einen möglichen Pflegefall mitgedacht werden. Ausreichende Rücklagen und sorgfältig vereinbarte Versorgungsleistungen können verhindern, dass eine gut gemeinte Schenkung später zum finanziellen Konflikt wird.
Quellen: OLG Nürnberg, Urteil vom 12. Mai 2022 – 13 U 3853/21, mit wiedergegebenem Urteilstext; BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 – X ZR 140/10; § 528 BGB; § 529 BGB; § 93 SGB XII; § 94 SGB XII.
Der Beitrag Schenkung und Pflegeheim: Sechs Jahre nach der Schenkung pflegebedürftig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Geheimdienstreform: BND-Skandal zur Unzeit
In Kürze soll der gesetzliche Umbau der Geheimdienste durch den Bundestag gebracht werden. Eine bessere Kontrolle der Geheimdienste steht der massiven Ausweitung der Befugnisse allerdings nicht gegenüber. Nicht erst seit dem Skandal um den Ex-BND-Chef Hanning wäre dies jedoch dringend nötig.
Das Gebäude des Bundesnachrichtendienstes in Berlin, mit Überwachungspalme. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / imagebrokerDas war schon eine Bombe, die gestern im politischen Berlin einschlug. Am Vormittag tickerten die Spionage-Vorwürfe und die Verhaftung des ehemaligen BND-Präsidenten August Hanning über alle Kanäle, auch in der internationalen Presse. Hanning war nicht nur BND-Chef, als die den deutschen Geheimdiensten wohlbekannten Todespiloten aus Hamburg die gekaperten Flugzeuge in New York in die Wolkenkratzer steuerten. Er und der damalige Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) wurden danach auch zu Architekten des Ausbaus der Überwachungsgesetze nach 9/11, die „Anti-Terror-Gesetze“ genannt wurden und bis heute Bestand haben.
Der derzeitige Vorsitzende des die Geheimdienste kontrollierenden, aber geheim tagenden Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr), Marc Henrichmann (CDU), sagte in den tagesthemen, Hannings Fall hätte „an den Grundfesten gerüttelt“. Niemand hätte sich so etwas auch nur vorstellen können, sofern sich die Vorwürfe erhärten würden. Er forderte pflichtschuldig „lückenlose Aufklärung“.
Wie bei früheren BND-Skandalen wird es wohl dabei bleiben. Die Idee, dem Treiben beim BND ernsthaft Grenzen zu setzen, hat im ohnehin als zahnlos verrufenen PKGr wohl niemand mehr.
Der parteilose Spitzenbeamte Hanning galt als Scharfmacher. Er arbeitete nach seinem siebenjährigen Dienst als BND-Präsident auch als beamteter Staatssekretär im Bundesinnenministerium und verantwortete das damals heiß umkämpfte BKA-Gesetz, das auch die Nutzung von Staatstrojanern enthielt. Im PKGr war er ein häufiger Gast, ebenso in den verschiedenen Untersuchungsausschüssen des Bundestags, die sich immer wieder daran versuchten, die Skandale des BND aufzuklären. Berüchtigt war Hanning dabei für seine professionellen Erinnerungslücken und das absichtliche Verschweigen von Informationen. Sogar wissentlicher Rechtsbruch und das überzogene Pochen auf Geheimhaltung wurde ihm und dem BND von seinem langjährigen parlamentarischen Kontrolleur Hans-Christian Ströbele (Grüne) vorgeworfen. Geheimhaltung sei keine „Lizenz zum Lügen“, hielt er Hanning damals vor. Ströbele kassierte dafür vom Ausschussvorsitzenden eine Rüge, der Ex-BND-Chef lächelte den Vorhalt weg.
Der sicherheitspolitische Hardliner Hanning, der Verdächtigen von Straftaten auch schon mal Wanzen unters Bett klemmen wollte, wird nun selbst als Straftäter verdächtigt. Vorgeworfen werden ihm mutmaßliche landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen, versuchter Landesverrat und Spionage.
Gegen Hanning und einen anderen pensionierten Beamten laufen zeitgleich Ermittlungen im Fall von Christina Block und einer Kindesentführung. Einem beauftragten israelischen Unternehmen und den beiden Ex-Beamten wird vorgeworfen, es geplant zu haben, den Kindsvater und dessen familienrechtlichen Anwalt mit fingierten Pädophilie-Vorwürfen zu diskreditieren. Dazu sei im September 2023 unter anderem eine von der israelischen Firma beschaffte Festplatte mit über 500 kinderpornographischen Bildern und 64 Videos auf dem Wohngelände des Kindsvaters platziert worden. Diese Ermittlungen haben wohl auch die jetzigen Vorwürfe erhärtet.
Schutzwürdiges Wissen versilbernHannings Beamtenkarriere endete bereits 2009, als ihn der frisch ins Amt gekommene Innenminister Thomas de Maizière (CDU) fristlos und ohne eine geordnete Übergabe an einen Nachfolger in den einstweiligen Ruhestand versetzte. Die Chemie zwischen den beiden soll nicht gestimmt haben.
Doch Hanning blieb als Geheimdienstexperte in der öffentlichen Debatte gefragt, rückte im Dezember 2009 in den Aufsichtsrat der Bundesdruckerei ein und begann eine Beraterkarriere. Er arbeitet in mehreren Unternehmen, darunter die Pluteus AG, betreibt gemeinsam mit seiner Frau die Firma HanningConsult, wurde Motorola-Lobbyist und versuchte, in seinem ehemaligen direkten Arbeitsfeld Geschäfte zu machen, etwa einen Bodycam-Deal mit der Bundespolizei für Motorola einzufädeln.
Bei der Pluteos AG war ein zweiter Geheimdienstchef involviert: Hans-Georg Maaßen, der ehemalige Verfassungsschutz-Chef. Er beriet Pluteos, wie er dem stern damals bestätigte. Das Unternehmen residierte gediegen im schweizerischen Luzern.
Dass ein Geheimdienst-Chef sein besonders schutzwürdiges Wissen versilbert, ist in Deutschland also kein Einzelfall. Es ist auch nicht strafbar, wenngleich ethisch durchaus fragwürdig. Dass der Ex-Staatsdiener Hanning an dubiosen Finanztransaktionen einer lettischen Bank beteiligt gewesen sein soll und offenbar – wenn die Vorwürfe stimmen – noch lange Jahre nach seiner Amtszeit an ausgesprochen sensible Informationen kam und sie laut der Pressemitteilung des Generalbundesanwalts möglicherweise an mindestens zwei Geheimdienste durchgestochen haben könnte, wäre nicht nur strafbewehrt. Es zeigt zugleich, dass Spitzenpersonal aus der Welt der Geheimen den immanenten Transparenz- und Kontrollmangel offenbar jahrelang unbemerkt für ihre Zwecke nutzen können.
Skandal zur UnzeitJeder BND-Skandal kommt für den Geheimdienst zur Unzeit, auch diesmal. Denn die Kontrolle der Geheimdienste soll gerade stark umgebaut, das Trennungsgebot aufgeweicht und die technischen Überwachungsmaßnahmen ausgebaut werden. Das sieht ein Geheimdienste-Gesetzentwurf (pdf) vom Juli vor, der sowohl dem Bundesnachrichtendienst als auch dem Bundesamt für Verfassungsschutz erheblich mehr Befugnisse geben soll.
Beide dürften künftig noch mehr hacken und automatisierte Massendaten-Analysen ausführen, auch mit Hilfe von KI und auch bei besonders sensiblen biometrischen Daten. Dazu kommt die massenhafte Telekommunikationsauswertung durch den BND, der nun noch länger und umfangreicher speichern dürfte.
Der BND soll neue mächtige Instrumente bekommen
Die Kontrolle des BND soll nach dem Entwurf stärker auf den Unabhängigen Kontrollrat (UKRat) übergehen. Dieser gerichtsähnliche UKRat besteht aus neun unabhängigen Juristen mit einem Mitarbeiterstab, der hinter verschlossenen Türen prüft. Die Humanistische Union beklagt „Kontrolllücken“ im Entwurf und insgesamt eine nur unzureichende Kontrolle. Die bisherige strukturell defizitäre Kontrolle wird jedenfalls nicht verbessert.
Bisher überprüft auch der Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) und seine Fachabteilung den BND. Diese unabhängige Kontrolle soll ein strukturelles Defizit des Rechtsschutzes ausgleichen. Denn wegen der weitgreifenden Intransparenz und Geheimhaltung beim Geheimdienst sind Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten für Betroffene von Überwachungsmaßnahmen kaum durchsetzbar oder existieren gar nicht erst. Einen individuellen Rechtsschutz gibt es daher kaum. Diese Kontrollbefugnis durch den BfDI als einzige unabhängige Datenschutz-Aufsichtsbehörde soll nun wegfallen.
Kontrolle ist bei den Geheimen nicht gerade wohlgelitten. Hanning beschwerte sich in einem alarmistischen Namensbeitrag mit dem Titel Absurdistan in Karlsruhe! (Bild) schon nach der letzten Ausweitung der BND-Befugnisse, die 2020 beim Bundesverfassungsgericht verhandelt wurden, über die angeblich immer strafferen gesetzlichen Zügel. Das sei gefährlich, denn gäbe es strengere Kontrollen, würden die großen ausländischen Geheimdienstpartner den Datenhahn zudrehen. Das Höchstgericht blieb allerdings von der Belehrung via Bild unbeeindruckt.
Denn der jetzige gesetzliche Umbau geht auf Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zurück, die mal wieder für einen zeitgleichen Ausbau herhalten müssen. Das Gericht hatte dem BND unter anderem eine hauptamtliche und gerichtsähnliche Kontrolle verordnet. Für die Nachbesserungen läuft eine Frist bis Ende des Jahres. Allerdings liegt seit März 2025 auch noch eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen das aktuelle BND-Gesetz vor.
Die neue Bundeskanzleramtsministerin Nina Warken (CDU) nannte den Umbau bei der ersten Lesung im Bundestag die größte Novellierung des Rechts der Nachrichtendienste unseres Landes. Dass aber neben die erheblich ausgeweiteten Befugnisse eine verbesserte Kontrolle gestellt wird, ist nicht vorgesehen. Eine Regelung, wonach die Geheimdienstchefs ihr sensibles Wissen nach Ende des Dienstes nicht mehr versilbern dürften, findet sich auch nicht darin.
Die Haftbefehle gegen Hanning und seinen BND-Adlatus Manfred D. wurden heute durch einen Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in Vollzug gesetzt.
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Jugendhilfe-Reform: Wer Hilfe am dringendsten braucht, könnte durchs Raster fallen
Vor der ersten Bundestagsberatung zur Reform der Kinder- und Jugendhilfe warnen der Paritätische in Bayern und der KINDERSCHUTZ MÜNCHEN vor Versorgungslücken. Sie befürchten, dass besonders belastete Familien notwendige Einzelhilfen künftig schwerer erhalten. Die Bundesregierung will stärker auf Angebote in Kitas, Schulen und Beratungsstellen setzen und damit auch die kommunalen Haushalte entlasten.
Nach der Ankündigung des Bundestages gehört die erste Lesung zum Sitzungstag am 8. Oktober 2026; die Übertragung ist für den 9. Oktober um 0.15 Uhr vorgesehen. Beschlossen ist das Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz noch nicht. Die Änderungen zum Vorrang allgemeiner Angebote und zur Bildungsassistenz sollen nach Artikel 9 des Regierungsentwurfs am 1. Januar 2028 in Kraft treten.
Was die Bundesregierung verändern willDas Bundesbildungs- und Familienministerium begründet die Reform mit wachsenden Belastungen der Familien, Personalengpässen und steigenden Kosten. Leicht zugängliche Angebote sollen Unterstützung früher ermöglichen und aufwendige Einzelhilfen teilweise entbehrlich machen. Vorgesehen sind außerdem gemeinsam organisierte Assistenzangebote in Schulen und Kitas sowie Hilfen, die Jugendliche beim Übergang in Ausbildung und selbstständiges Wohnen begleiten.
Der Paritätische begrüßt den Ausbau allgemeiner Angebote ausdrücklich. Sein Einwand betrifft die Umsetzung: Vielerorts fehlten bereits heute Fachkräfte, Plätze und Geld. Werden Familien zusätzlich auf solche Einrichtungen verwiesen, ohne deren Kapazitäten zu erweitern, droht nach Einschätzung des Verbandes eine Überlastung.
Wann allgemeine Angebote Vorrang erhalten sollenNach dem Entwurf sollen Infrastruktur- und Regelangebote gegenüber Hilfen zur Erziehung vorrangig gewährt werden, wenn sie dem Bedarf des Kindes mindestens ebenso gut entsprechen. Dazu zählen etwa Kindertagesbetreuung, bestimmte Beratungsangebote und Leistungen der Jugendsozialarbeit. Der individuelle Rechtsanspruch bleibt bestehen; verändern soll sich, mit welchen Leistungen er erfüllt wird.
Mehrere Fachkräfte sollen die Eignung konkret vergleichen. Laut Entwurfsbegründung zu § 27 Absatz 5 zählen nur tatsächlich verfügbare Angebote; bei teilweiser Bedarfsdeckung sind ergänzende Erziehungshilfen erforderlich. Ein bloßer Verweis auf eine Warteliste würde dafür nicht genügen.
Bereich Vorgesehene Veränderung Hilfen zur Erziehung Allgemeine Angebote sollen bei mindestens gleicher Eignung Vorrang erhalten. Wohnen und Verselbstständigung Angebote der Jugendsozialarbeit sollen Vorrang erhalten, wenn sie den individuellen Bedarf mindestens ebenso gut decken wie die sonst in Betracht kommende Hilfe. Begleitung in Kita und Schule Bildungsassistenz soll stärker über gemeinsam organisierte Angebote erfolgen. Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderungen Eine gemeinsame Zuständigkeit der Jugendhilfe soll zunächst örtlich erprobt werden. Warum Familienhilfe und Kita unterschiedliche Aufgaben habenKindertagesbetreuung fördert Kinder und entlastet Eltern. Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII unterstützt dagegen intensiv bei Erziehungsaufgaben, Alltagsproblemen und Konflikten, auch im Umgang mit Behörden. Sie ist in der Regel längerfristig angelegt und setzt die Mitarbeit der Familie voraus.
Ein Betreuungsplatz kann deshalb einen Teil der familiären Belastung auffangen, ohne eine Begleitung zu Hause überflüssig zu machen. Für Familien kann es schwierig sein, gegenüber dem Jugendamt deutlich zu machen, welche Probleme ein vorgeschlagenes Angebot offenlässt. Die Behörde muss den Sachverhalt jedoch selbst von Amts wegen ermitteln; die Mitwirkungspflichten der Betroffenen bleiben bestehen. Das folgt aus dem Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X.
Was sich bei der Schul- und Kita-Begleitung ändern sollAn Schulen und Kitas sollen Assistenzkräfte stärker mehrere Kinder gemeinsam unterstützen. Fehlt ein entsprechendes Infrastrukturangebot oder erfordert der individuelle Bedarf eine Einzelbegleitung, sieht der Entwurf weiterhin einen Anspruch auf Einzelhilfe vor. Das ergibt sich aus den geplanten Regelungen zur Bildungsassistenz.
Bei diesen Infrastrukturangeboten soll die individuelle Hilfeplanung grundsätzlich entfallen, in der sonst gemeinsam mit der Familie die benötigte Unterstützung festgelegt wird. Nach dem geplanten § 35b muss der Bedarf dennoch festgestellt werden, wenn dies nicht bereits geschehen ist und zur Prüfung des Angebots benötigt wird. Schul- und Kita-Assistenzen nach dem SGB IX sind von dieser Neuregelung nicht erfasst.
Auch bei bewilligter Schulbegleitung können weitere Hilfen erforderlich sein. Unser Beitrag über Autismustherapie trotz Schulbegleitung erläutert, weshalb Unterstützung im Unterricht und eine zusätzliche Therapie unterschiedliche Aufgaben erfüllen können.
Jugendwohnen muss zur Lebenssituation passenEin weiteres Konfliktfeld betrifft junge Menschen, die außerhalb ihrer Herkunftsfamilie leben. Die Verbände befürchten, dass Angebote des begleiteten Jugendwohnens an die Stelle intensiver betreuter Wohnformen treten könnten, obwohl deren Unterstützung weiterhin benötigt wird. Eine Ausbildung oder ein bestimmtes Alter lassen für sich genommen keinen Schluss auf den erforderlichen Betreuungsumfang zu.
Ein Jugendlicher kann beruflich vorankommen und zugleich wegen psychischer Belastungen oder schwerer familiärer Erfahrungen intensive Begleitung brauchen. Allgemein warnt Anna Laux, geschäftsführende Vorständin des KINDERSCHUTZ MÜNCHEN, davor, Kinder auf Infrastrukturangebote zu verweisen, obwohl sie individuelle Hilfe benötigen. Nach ihrer Einschätzung könnten sich Probleme dadurch verschärfen und später umfangreichere Hilfen erforderlich machen.
Inklusive Jugendhilfe bleibt ein StreitpunktFamilien von Kindern mit Behinderungen müssen sich häufig mit unterschiedlichen Zuständigkeiten auseinandersetzen. Eine gemeinsame Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe soll diese Zugangswege vereinfachen. Nach der Einordnung des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht soll der für 2028 vorgesehene Zuständigkeitswechsel jedoch ohne neuen verbindlichen Termin verschoben werden.
Stattdessen ist eine örtliche Erprobung vorgesehen; die Regierung begründet dies mit einer drohenden Überlastung der Kommunen. Der Paritätische bewertet den Schritt als Abkehr vom Versprechen einer umfassenden inklusiven Lösung. Seine Teilhabereferentin Bettina Wagner kritisiert, dass damit Ergebnisse langjähriger Beteiligungsprozesse entwertet würden.
Bund und Länder streiten über die FinanzierungSusann Engert, Referentin für Kinder, Jugend und Familie beim Paritätischen in Bayern, kritisiert in der Pressemitteilung vom 7. Oktober: „Der Gesetzentwurf verbucht Einsparungen, bevor die Voraussetzungen dafür geschaffen sind.“ Der Verband verlangt, Angebote zunächst aufzubauen und verlässlich zu finanzieren. Erst danach dürften individuelle Hilfen zurückgedrängt werden.
Für die Bildungsassistenz kalkuliert die Regierung 2028 mit einem um 33 Millionen Euro geringeren Kostenzuwachs. Gemeint ist eine Entlastung gegenüber der prognostizierten Entwicklung ohne Reform, keine entsprechende Kürzung gegenüber dem Vorjahr. Die Ausgaben könnten also trotzdem steigen. Die Annahme findet sich in der Kostenberechnung des Entwurfs auf Seite 33.
Auch der Bundesrat bezweifelt die Einsparberechnungen und beanstandet unzureichend berücksichtigte Umstellungskosten. Die Bundesregierung verteidigt ihre Kalkulation und verweist auf Modellprojekte sowie die Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt. Beide Positionen dokumentiert die Bundestagsdrucksache mit Stellungnahme und Gegenäußerung.
Welche Rechte Familien bereits heute habenNach § 27 SGB VIII haben Personensorgeberechtigte Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe geeignet und notwendig ist. Art und Umfang richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Daraus folgt kein uneingeschränkter Anspruch auf jede gewünschte Leistung.
Das Jugendamt muss Personensorgeberechtigte und das Kind oder den Jugendlichen vor der Entscheidung über eine Hilfe sowie vor notwendigen Änderungen ihrer Art und ihres Umfangs verständlich beraten. Bei voraussichtlich längerfristigen Hilfen sollen mehrere Fachkräfte zusammenwirken und mit den Betroffenen einen Hilfeplan aufstellen. Diese Beteiligung regelt § 36 SGB VIII. Die Reformankündigung allein ändert einen bestehenden Bewilligungsbescheid nicht.
Gerichte prüfen die Auswahl der UnterstützungEin Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2025, Aktenzeichen 12 CE 25.1891, zeigt die Bedeutung einer nachvollziehbaren Prüfung. Das Gericht verpflichtete den Jugendhilfeträger zur vorläufigen Bewilligung einer Schulbegleitung einschließlich der Pausen. Die Verpflichtung galt bis zur Entscheidung über die Klage, längstens bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2025/2026.
Das Jugendamt hatte andere Hilfen für geeigneter gehalten. Der Verwaltungsgerichtshof sah den Anspruch auf Schulbegleitung dagegen als hinreichend glaubhaft gemacht an und beanstandete die behördliche Prüfung. Der Beschluss betrifft das Jugendhilferecht, nicht den jetzigen Reformvorschlag.
Einen anders gelagerten Fall beschreibt unser Beitrag zum gescheiterten Eilantrag gegen die Umstellung auf systemische Schulassistenz. Dort ging es um Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Die Entscheidungen lassen sich wegen unterschiedlicher Rechtsgrundlagen und Sachverhalte nicht unmittelbar gleichsetzen.
Ombudsstellen unterstützen bei KonfliktenDie Verbände warnen davor, dass vor allem durchsetzungsstarke Familien ihre Ansprüche einlösen könnten. Wer bereits stark belastet ist, hat häufig wenig Kraft für Auseinandersetzungen über notwendige Unterstützung. Der Paritätische fordert deshalb eine Stärkung unabhängiger Ombudsstellen.
Diese beraten junge Menschen und Familien und vermitteln bei Konflikten mit der Kinder- und Jugendhilfe. Nach § 9a SGB VIII arbeiten sie unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden.
Fragen und Antworten zur geplanten Reform Ist die Reform bereits beschlossen?Nein, Stand 7. Oktober 2026 steht die erste Lesung im Bundestag noch bevor. Der Entwurf sieht für die Änderungen zum Vorrang allgemeiner Angebote und zur Bildungsassistenz den 1. Januar 2028 vor. Im parlamentarischen Verfahren sind Änderungen möglich.
Werden individuelle Hilfen abgeschafft?Nein. Allgemeine Angebote sollen bei mindestens gleicher Eignung vorrangig genutzt werden. Die Verbände befürchten jedoch, dass notwendige Einzelhilfen unter Kostendruck schwerer zugänglich werden.
Müssen Familien die Eignung eines Angebots selbst nachweisen?Die Behörde muss den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Familien müssen im gesetzlich vorgesehenen Umfang mitwirken. Konkrete Schilderungen aus dem Alltag können die Bedarfsermittlung unterstützen; die Prüfung darf nicht vollständig auf die Familien verlagert werden.
Bleibt der Anspruch auf persönliche Schulbegleitung bestehen?Der Entwurf sieht weiterhin einen Anspruch auf Einzelhilfe vor, wenn ein entsprechendes Infrastrukturangebot fehlt oder der individuelle Bedarf eine Einzelbegleitung erfordert. Ein gemeinsames Angebot muss deshalb die erforderliche Unterstützung für das jeweilige Kind tatsächlich gewährleisten.
Wer hilft bei Streit mit dem Jugendamt?Unabhängige Ombudsstellen beraten und vermitteln bei Konflikten mit der Kinder- und Jugendhilfe. Sie können helfen, den Hilfebedarf, die Entscheidung des Jugendamts und mögliche Lösungswege zu klären.
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PODCAST: ‘We threw ourselves out of Gaza, but never really left’
Three years into the genocide, journalist Mohammed Mhawish reflects on the physical and mental toll of survival, and remembers Gaza as a place of life.
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Nach der Landtagswahl: Freiwillige wollen öffentliche Daten in Sachsen-Anhalt sichern
In Sachsen-Anhalt steht die Machtübernahme durch eine als rechtsextrem eingestufte Partei bevor. Das Projekt „Safeguarding Research and Culture“ will nun vorsorglich Daten sichern und ruft zur Mithilfe auf. Vorbild sind ähnliche Aktionen zur Datenrettung aus den USA.
Magdeburg am 6. Oktober: Zur ersten Sitzung des neuen Landtags sammelten sich Demonstrierende auf dem Domplatz. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / dts NachrichtenagenturMit dem Projekt Safeguarding Research and Culture (SRC) wollen Freiwillige öffentliche Daten aus Sachsen-Anhalt sichern. Anlass ist der Sieg der als rechtsextrem eingestuften AfD bei der Landtagswahl Anfang September und die Aussicht auf eine AfD-Regierung. Die Befürchtung: Relevante Inhalte könnten aus dem Netz verschwinden, auch wenn es dazu noch keine bekannten Pläne gibt.
„Wir sehen Informationen auf Regierungs- und Behördenwebseiten gefährdet, ebenso die Daten landeseigener Gesellschaften“, schreibt die Initiative auf ihrer Website. „Dazu kommen noch die (Kultur-)Einrichtungen und Initiativen, deren Arbeit durch die bereits angekündigten Kürzungen von Fördermitteln gefährdet ist.“
Laut eigener Webseite gründete sich SRC im Kontext von Trumps Wahlsieg im Januar 2025. Dahinter steckt der Historiker Henrik Schönemann.
SRC ist nicht das erste Projekt dieser Art. Auch in der Ukraine, in Hongkong und den USA haben Hunderte Freiwillige weltweit öffentliche Daten gesammelt und vor dem Verlust bewahrt. Nach eigenen Angaben war SRC bereits an der Sicherung von Hunderten Terabytes an Forschungsdaten und archivierten Webseiten in den USA beteiligt, da nach der Wiederwahl Donald Trumps zahlreiche staatliche Datensätze gelöscht oder verändert wurden. Betroffen sind unter anderem Gesundheits‑, Umwelt- und Bildungsdaten, aber auch Informationen zu Themen wie Geschlecht und sexueller Identität.
Kulturelles und wissenschaftliches Erbe sichernSRC kündigte letzte Woche an, auch in Sachsen-Anhalt aktiv zu werden. Einerseits will die Initiative Regierungs- und Behördenwebseiten systematisch archivieren. Öffentliche Informationen sollen damit zugänglich und nachvollziehbar bleiben, auch wenn später Inhalte geändert oder entfernt werden.
Zum anderen bietet die Initiative bedrohten Einrichtungen, Projekten oder Initiativen eine dezentrale Speicherung ihrer digitalen Materialien an. Auf diese Weise will SRC gefährdete Daten archivieren und öffentlich zugänglich halten, auch für den Fall, dass Initiativen ihre Arbeit einstellen müssen oder Fördermittel wegfallen.
„Gemeinsam können wir dafür sorgen, dass unser kulturelles, geistiges und wissenschaftliches Erbe in mehreren Kopien und an mehreren Orten existiert, und dass keine einzelne Institution oder Gruppe von Institutionen es vollständig verschwinden lassen kann“, schreibt die Initiative auf Englisch auf ihrer Webseite.
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Diese Menschen retten Daten vor der Trump-Zensur
Interessierte können helfenSRC ruft deshalb zur Mithilfe auf. Über ein anonymes Formular können Interessierte Webseiten zur Archivierung vorschlagen. Außerdem bittet die Initiative darum, betroffene Einrichtungen und Projekte in Sachsen-Anhalt auf das Unterstützungsangebot aufmerksam zu machen und den Aufruf zu teilen.
Am gestrigen Dienstag ist der neu gewählte Landtag in Magdeburg zum ersten Mal zusammengekommen. Mit Stimmen von BSW und anscheinend auch einzelnen CDU-Abgeordneten hat das Parlament einen AfD-Landtagspräsidenten gewählt.
Die AfD gewann die Landtagswahl mit 43,8 Prozent der Stimmen, für die absolute Mehrheit fehlen jedoch drei Sitze. In ihrem Wahlprogramm kündigt die AfD einen autoritären Staatsumbau an. Die Landeszentrale für politische Bildung soll zum Beispiel abgeschafft und durch ein „Landesinstitut für staatspolitische Bildung und kulturelle Identität“ ersetzt werden. Eine Regierungsbildung steht bislang noch aus.
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