«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
Externe Ticker
Die kalte Dusche für Europa
Meeting with General Director of DOM.RF Vitaly Mutko
The President held a meeting with General Director of DOM.RF Vitaly Mutko in the Kremlin to discuss plans for the state corporation’s IPO.
Rente: Wann kommt die Mütterrente 3 und wie hoch wird sie sein?
Die sogenannte Mütterrente 3 ist keine eigene Rente, sondern eine bessere rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Derzeit werden für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit und damit bis zu drei Entgeltpunkte angerechnet. Für vor 1992 geborene Kinder sind es bislang bis zu 30 Monate beziehungsweise bis zu 2,5 Entgeltpunkte. Die Mütterrente III soll diese Lücke schließen.
Was die Mütterrente III konkret vorsiehtVerabredet ist, dass für vor 1992 geborene Kinder künftig ebenfalls bis zu 36 Monate anerkannt werden. Das entspricht einem zusätzlichen halben Jahr Erziehungszeit pro Kind – also einem halben Entgeltpunkt.
Damit würden Eltern von vor 1992 geborenen Kindern vollständig den Eltern jüngerer Jahrgänge gleichgestellt.
Der Mehrbetrag bemisst sich am aktuellen Rentenwert. Seit 1. Juli 2025 liegt er bei 40,79 Euro pro Entgeltpunkt; ein halber Punkt entspricht damit derzeit rund 20,40 Euro monatlich. Dieser Betrag verändert sich mit künftigen Rentenanpassungen.
Gesetzesstand im Herbst 2025Die Bundesregierung hat die Mütterrente III im Rahmen des „Rentenpakets 2025“ beschlossen; der Gesetzentwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren.
Am 26. September 2025 hat der Bundesrat Stellung genommen, der Bundestag beriet Mitte Oktober darüber. Ein endgültiger Beschluss lag bis zum 20. Oktober 2025 noch nicht vor.
Ab wann sie gilt – und ab wann sie ausgezahlt wirdDie Koalition plant das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) weist jedoch darauf hin, dass die tatsächliche Auszahlung wegen umfangreicher IT-Umstellungen voraussichtlich erst 2028 starten kann.
Für den Fall eines späteren Zahlbeginns ist eine rückwirkende Auszahlung für 2027 vorgesehen. Hintergrund ist die technisch aufwendige Neuberechnung von über zehn Millionen Rentenkonten und die Abstimmung mit anderen Sozialleistungen.
Muss ein Antrag auf Mütterrente gestellt werden?Nach dem aktuellen Entwurfsstand soll die Umsetzung weitgehend automatisch erfolgen. Wer bereits eine Rente bezieht, muss grundsätzlich nichts beantragen; die DRV passt die Rente nach der Programmumstellung von Amts wegen an.
Wer noch keine Rente bezieht, erhält die zusätzlichen Zeiten im Rahmen der nächsten Kontenklärung beziehungsweise spätestens bei Rentenantragstellung berücksichtigt.
Wer profitiert – und in welcher Größenordnung?Anspruchsberechtigt ist das erziehende Elternteil; die Regelung gilt ausdrücklich auch für Väter. Perspektivisch könnten rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren.
Pro vor 1992 geborenem Kind erhöht sich die Rente um den Wert eines zusätzlichen halben Entgeltpunkts, derzeit also um etwa 20,40 Euro brutto monatlich. Mit zukünftigen Rentenanpassungen ändert sich dieser Betrag entsprechend.
Tabelle: Wie hoch wird die Mütterrente sein? Auswirkung der Mütterrente III nach Kinderzahl (Basis: 0,5 Entgeltpunkte je Kind; Rentenwert ab 1. Juli 2025: 40,79 € je Entgeltpunkt) Anzahl der Kinder Monatlicher Zuschlag (brutto) 1 20,40 € 2 40,79 € 3 61,19 € 4 81,58 € 5 101,98 €Hinweis: Beträge gerundet; gelten je vor 1992 geborenem Kind. Künftige Rentenanpassungen verändern die Euro-Werte entsprechend.
Anrechnung auf andere Leistungen und WechselwirkungenDie Mütterrente III ist Teil der gesetzlichen Rente. Sie kann deshalb – je nach individueller Situation – auf andere Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Wohngeld angerechnet werden.
Auch bei Hinterbliebenenrenten sind Wechselwirkungen möglich. Solche Effekte werden mit Umsetzung der Reform geprüft und gegebenenfalls rückwirkend neu berechnet.
Finanzierung und KostenDie jährlichen Mehrkosten der Mütterrente III werden auf rund fünf Milliarden Euro geschätzt. Geplant ist eine Finanzierung aus Steuermitteln über den Bundeszuschuss an die Rentenversicherung, da es sich um eine nicht beitragsgedeckte, gesamtgesellschaftliche Leistung handelt.
Was Betroffene jetzt tun könnenAuch wenn die Auszahlung voraussichtlich erst 2028 beginnt, lohnt es sich, das eigene Rentenkonto im Blick zu behalten. Wer Kindererziehungszeiten noch nicht anerkennen ließ, sollte die Kontenklärung vornehmen.
Für bereits anerkannte Zeiten gilt: Die DRV wird nach Inkrafttreten und technischer Umsetzung automatisch nachberechnen – die Nachzahlung für 2027 ist vorgesehen, falls die Auszahlung erst später starten kann.
Fazit
Die Mütterrente III kommt politisch – aber sie braucht Zeit. Ziel ist die vollständige Gleichstellung aller Eltern bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Rechtsgrundlage und Startdatum werden im laufenden Gesetzgebungsverfahren final festgelegt.
Nach heutigem Stand soll die Regelung ab 1. Januar 2027 gelten; erste Auszahlungen erwartet die DRV realistisch erst 2028 – mit Rückwirkung für 2027. Für Betroffene bedeutet das: keine Eile beim Antrag, aber Aufmerksamkeit für die eigene Kontenklärung und die spätere automatische Anpassung der Rente.
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Saudi, French leaders discuss efforts to strengthen Gaza ceasefire
Saudi Crown Prince Mohammed bin Salman and French President Emmanuel Macron discussed developments in the Gaza Strip and the ceasefire during a phone call that focused on ways to promote peace and stability in the Middle East
According to the Saudi Press Agency (SPA), the two sides stressed the need to immediately end the humanitarian suffering of the Palestinian people and for a full Israeli withdrawal from the Gaza Strip. They also agreed on the importance of taking practical steps toward a just and lasting peace based on the two-state solution.
The discussion also touched on ways to strengthen bilateral cooperation in various fields, along with several regional and international issues of mutual concern.
Saudi Arabia has supported the Gaza ceasefire and hoped it would lead to urgent ease of humanitarian situation, ensure full Israeli withdrawal, and restore security and stability to the Gaza Strip.
Krankengeld trotz fehlender AU-Bescheinigung
Wenn die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld aus anderen Gründen ablehnt, ändert das keine im Nachhinein eingereichte Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung. Deshalb ist es sinnlos, nach dem Ende des Krankengeldes weitere AUBs abzuliefern. So urteilte das Sozialgericht Augsburg (S 2 KR 365/21).
Krankschreibung nach Ende des Krankengeldes ist sinnlosEine durchgehende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit hat einen hohen Beweiswert und gibt in der Regel den Ausschlag dafür, ob die gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld auszahlt.
Das gilt allerdings nicht, wenn dieselbe Krankenkasse das Krankengeld bereits aus anderen Gründen rechtwidrig verweigerte. Dann besteht keine Notwendigkeit, nach der Ablehnung eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung nachzuweisen.
Krankengeld bis zum HöchstanspruchDer Betroffene erkrankte am 07.10.2019 arbeitsunfähig und erhielt ab diesem Zeitpunkt Krankengeld. Sein Arbeitsverhältnis endete am 10.10.2019. Die Krankenkasse stellte fest, dass das Krankengeld am 24.10.2020 endete, da dann der Höchstanspruch der Dauer erreicht sei.
Der Betroffene erhob Widerspruch, und die Krankenkasse gab diesem teilweise statt. Sie teilte ihm mit, die Höchstdauer sei erst am 04.04.2021 erreicht und er bekäme Krankengeld bis zum 20.11.2020.
Kein weiterer KrankengeldanspruchDie Krankenkasse vertrat den Standpunkt, dass über den 20.11.2020 hinaus kein Anspruch auf Krankengeld bestehe, denn nur bis dahin hätte ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Spätestens am 23.11.2020 hätte eine neue AU vorliegen müssen. Eine solche hätte der Betroffene jedoch erst ab dem 21.02.1021 vorgelegt.
Erneuter WiderspruchDer Erkrankte legte erneut Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, dass die Krankenkasse rechtswidrig festgestellt hätte, dass der Anspruch auf Krankengeld am 24.10.2020 ende. Zwar sei es grundsätzlich richtig, dass er die Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachweisen müsse.
Keine Krankschreibung wegen ArbeitslosengeldesHier sei die Situation jedoch eine besondere. Der Fehler der Krankenkasse und die lange Dauer der Bearbeitung hätten den Betroffenen gezwungen, sich frühzeitig arbeitslos zu melden, um über das Ende des Krankengeldes hinaus Mittel zum Lebensunterhalt zu beziehen. Er sei davon ausgegangen, kein Arbeitslosengeld zu erhalten, wenn er weitere Krankmeldungen vorlege.
Kein Hinweis der KrankenkasseDas Verfahren hätte sich über den 20.11.2020 hingezogen ohne einen Hinweis der Krankenkasse, dass er wegen fehlender AU-Bescheinigungen kein Krankengeld über den 20.11.2020 bekäme. Auch die Abhilfeentscheidung hätte suggeriert, dass das Krankengeld bis zum 04.04.2021 laufe.
Es geht vor GerichtDie Krankenkasse wies den Widerspruch zurück mit der gleichbleibenden Begründung, dass er die Arbeitsunfähigkeit hätte lückenlos nachweisen müssen.
Nach Auslaufen des Krankengeldes habe kein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch mehr bestanden.
Deshalb ging der Betroffene vor das Sozialgericht Augsburg, um seinen Anspruch auf fortlaufendes Krankengeld durchzusetzen.
Chronische LungenerkrankungDer Kläger machte geltend, dass er seit 2019 an einer COPD-Erkrankung leide, einer chronischen Krankheit der Lunge. Die Krankenkasse habe diese fälschlich mit einer vorhergehenden Herzerkrankung gleichgesetzt.
Erst mit dem Bescheid vom 13.01.2021 habe die Krankenversicherung richtig mitgeteilt, dass ihm wegen seiner Lungenerkrankung grundsätzlich Krankengeld bis zum 04.04.2021 zustehe.
Gezwungen, Arbeitslosengeld zu beantragenWegen der fehlerhaften Berechnung des Krankengeldes sei er gezwungen gewesen, einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Diese hätte den Antrag bis April 2021 ebenfalls nicht bearbeitet.
Es hätte also objektiv eine Arbeitsunfähigkeit wegen der COPD bestanden. Er hätte aber gedacht, dass er kein Arbeitslosengeld bekäme, wenn er krankgeschrieben sei.
Da Hinweise gefehlt hätten, dass er bei fehlenden durchgängigen AU-Bescheinigungen kein Krankengeld über den 20.11.2020 gezahlt werde, mache er Krankengeld bis zum 04.04.2021 geltend.
Die Richter entscheiden gegen die KrankenkasseDie Richter erklärten: „Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Klage ist in vollem Umfang begründet.“ Der Kläger hat demnach Anspruch auf Krankengeld bis zum 04.04.2021.
Wenn die Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld ablehnte, gebe es für den Versicherten keinen Sinn, weitere AU-Bescheinigungen einzureichen. Das sei unabhängig davon, ob eine Arbeitsunfähigkeit aus Rechtsgründen bestehe.
Zu Unrecht habe die Krankenversicherung den Höchstanspruch des Krankengeldes auf den 24.10.2020 begrenzt. Es hätte für den Versicherten dann keinen Sinn ergeben, weitere AU-Bescheinigungen vorzulegen, und dies spreche nicht gegen seinen Anspruch.
Die Beweisaufnahme zeige deutlich, dass der Betroffene bis zum 04.04.2021 durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Die Krankenversicherung müsse es bis zu dieser Höchstdauer zahlen.
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EM-Rente: Urlaubsanspruch trotz voller Erwerbsminderungsrente
Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung von Urlaubstagen, obwohl er zuvor über Jahre hinweg arbeitsunfähig war und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und entschied für den Arbeitnehmer. (5 Sa 212/23).
Teamleiter erkranktDer Betroffene hatte als Teamleiter Finanzen in einem Unternehmen gearbeitet. Er erkrankte schwer, erhielt eine anerkannte Schwerbehinderung und wurde voll erwerbsgemindert. Er bezog eine volle und befristete Erwerbsminderungsrente.
Er war lange krank und bezog die Rente, trotzdem bestand sein Arbeitsverhältnis formal weiter.
Nachdem er mehrere Jahre arbeitsunfähig gewesen war, kündigte er eigenständig. Danach forderte er von seinem Arbeitgeber die Auszahlung seiner angesammelten Urlaubsansprüche.
Insgesamt handelte es sich um 79 Urlaubstage, die er zuvor nicht in Anspruch genommen hatte. Die beanspruchte Summe belief sich auf 20.900,00 Euro.
Arbeitgeber weigert sichDer Arbeitgeber lehnte es ab, Urlaubsansprüche für die Zeit der Erwerbsminderung auszuzahlen. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung laufe der Sinn des Urlaubs ins Leere. Dieser diene dazu, sich von der Arbeit zu erholen. Er könne also keinen Urlaub ansammeln, wenn er arbeitsfähig sei.
Der Betroffene ging vor das Arbeitsgericht, um seinen Anspruch durchzusetzen. Hier argumentierte der Arbeitgeber zunächst weiterhin, es könne überhaupt keinen Urlaubsanspruch geben.
Selbst wenn jedoch formal ein Anspruch bestehe, handle es sich um Rechtsmissbrauch. Denn der Arbeitnehmer habe nur gekündigt, um sich die Urlaubstage auszahlen zu lassen.
Urlaub ist laut Arbeitgeber verfallenDer gesetzliche Mindesturlaub sei verfallen, da der Arbeitgeber wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht zur Urlaubsnahme hätte bewegen können. Der zusätzliche vertragliche Urlaub sei verfallen, weil der Betroffene diesen nicht wie vorgeschrieben bis zum 31. März des Folgejahres genommen habe.
Der gesetzliche Mehrurlaub für Menschen mit Schwerbehinderung sei für 2020 verfallen, weil das Unternehmen erst verspätet von der Schwerbehinderung erfahren habe.
Arbeitsgericht gibt zum Großteil dem Arbeitnehmer RechtDas Arbeitsgericht Mainz bestätigte in weiten Teilen den Arbeitnehmer. Allerdings billigte es ihm nur eine Auszahlung von 16.407,51 Euro zu. Denn der vertragliche Mehrurlaub für 2020 und 2021 sei tatsächlich am 31. März des Folgejahres verfallen.
Arbeitgeber legt Berufung einDer Arbeitgeber legte Berufung vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ein und bestand darauf, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Auszahlung des Urlaubs habe. Die Berufung scheiterte.
Es kommt nur auf das Arbeitsverhältnis anDie Richter am Landesarbeitsgericht stellten klar, dass es für einen Anspruch auf Urlaub nur darauf ankomme, ob das Arbeitsverhältnis bestehe, nicht aber auf die tatsächliche Arbeitsfähigkeit. Dabei verwiesen die Richter auf mehrere einschlägige Urteile des Europäischen Gerichtshofes.
Urlaubsanspruch gilt auch für LangzeiterkrankteDer Urlaubsanspruch gelte also ausdrücklich auch für Langzeiterkrankte. Der Zweck des Urlaubs, sich von der Arbeit zu erholen, stehe dem nicht entgegen. Eine Eigenkündigung sei zudem kein Rechtsmissbrauch. Ansprüche wahrzunehmen, die sich aus dem Urlaubsrecht ergeben, stelle keinen Missbrauch dar, und das gelte auch, wenn das Motiv die finanzielle Entschädigung sei.
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen ist nicht verfallenDie Richter erkannten ebenso wie die Vorinstanz an, dass der Anspruch für den vertraglichen Zusatzurlaub für 2020 und 2021 verfallen war. Beim Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen wiesen sie den Arbeitgeber zurecht.
Der Arbeitnehmer hätte diesen, ihm zustehen Urlaub, nicht nehmen können, da dies objektiv wegen Arbeitsunfähigkeit unmöglich war. Das Unternehmen könne sich also nicht auf fehlende Information berufen, denn diese spiele nur dann eine Rolle, wenn es den Urlaub hätte ermöglichen können.
Da das Landesarbeitsgericht mehr Urlaubstage als nicht abgelaufen sah als die Vorinstanz, sprach es dem Arbeitnehmer 16.199,82 Euro zu, die der Arbeitgeber ihm zahlen musste.
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UN official: Houthis detain 20 UN employees in Sanaa
Jean Al Alam, spokesman for the UN resident co-ordinator in Yemen, said that Al Houthi detained 20 United Nations employees on Sunday, a day after they raided another UN facility in the capital Sanaa.
He added in a statement to “Those detained include five Yemeni nationals and 15 international staff “
Alam explained that The UN is in contact with the Houthis and other parties to resolve this “serious situation as swiftly as possible, end the detention of all personnel, and restore full control over its facilities in Sanaa,”.
Klimakult-Phantasterei und Doppelmoral gehen COP30 voran
Paul Driessen
Freche Behauptungen über Ursachen und Lösungen für eine illusorische Klimakrise müssen hinterfragt werden!
Die 30. Konferenz der Vertragsparteien zum Klimawandel (COP30) wird vom 10. bis 21. November in Belém, Brasilien, ihre Fantasien und Forderungen in Bezug auf Klima, Energie und Wirtschaft propagieren. Rund 70.000 betrügerische Wissenschaftler, Aktivisten, Politiker und Journalisten (sowie Beobachter) werden daran teilnehmen.
Trotz des Hypes im Vorfeld des Gipfels und der hoffnungsvollen Ankündigungen sind die Teilnehmer nervös.
Immer mehr Beweise zeigen, dass die Behauptungen einer planetarischen Krise auf bedeutungslosen Computermodellen und Panikmache beruhen und nicht auf tatsächlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, Daten oder Fakten.
Weltweit lehnen immer mehr Wähler die Netto-Null-/Anti-Fossilbrennstoff-Politik ab und rebellieren dagegen, da sie die Energiekosten in die Höhe getrieben, Arbeitsplätze und Industrien zerstört und Hoffnungen und Lebensstandards zunichte gemacht hat.
Selbst der ärmste US-Bundesstaat (Mississippi) weist mittlerweile ein höheres Pro-Kopf-BIP auf als das klimabewusste Großbritannien, wo der durchschnittliche Strompreis für Haushalte bei 0,35 US-Dollar pro Kilowattstunde liegt (und bis 2027 voraussichtlich auf 0,55 US-Dollar/kWh steigen wird) – im Vergleich zu durchschnittlich 17,5 Cent in den USA und 13,5 Cent in Mississippi.
Die britische Industrie zahlt derzeit die weltweit höchsten Strompreise – 27 % mehr als das ebenso klimabewusste Deutschland – und konservative/alternative politische Parteien in beiden Ländern gewinnen zunehmend an Popularität gegenüber den etablierten Interessen, die diese destruktiven, Arbeitsplätze vernichtenden und nicht nachhaltigen Maßnahmen durchgesetzt haben.
Die Wirtschaft der Vereinigten Staaten übertrifft die Europas vor allem deshalb, weil die Trump-Regierung wieder auf reichlich vorhandene, zuverlässige und erschwingliche Kraftstoffe, Petrochemikalien und Elektrizität setzt, während Großbritannien, Deutschland und der größte Teil Europas sich weigern, nach Öl und Gas zu bohren oder zu fracken oder von ihren unerreichbaren Klimaversprechen zurücktreten.
Die Behörden unter Trump haben Subventionen, Begünstigungen und Umwelt-Fast-Tracks für Wind- und Solarprojekte gekürzt … und Milliarden Dollar zurückgefordert, welche die Biden-Regierung in ihren letzten Amtswochen an Gruppen für „grüne Energie“ und „Klimagerechtigkeit“ vergeben hatte.
Präsident Trump hat die Vereinigten Staaten erneut aus dem Pariser Klimaabkommen zurückgezogen, wird möglicherweise keine US-Vertreter an der COP30 teilnehmen lassen, und es ist unwahrscheinlich, dass er zulassen wird, dass US-Steuergelder in UN-Schmiergeldfonds für „Klimareparationen”, „Resilienz” oder „Verluste und Schäden” fließen.
Trump kritisierte die Netto-Null-Politik auch vor der UN-Generalversammlung scharf und bezeichnete sie als „grünen Betrug“, der von „dummen Menschen“ ausgeheckt worden sei, „die ihren Ländern ein Vermögen gekostet und ihnen keine Chance auf Erfolg gegeben haben“. Die UN-Mitgliedstaaten, die durch den Krieg zwischen Russland und der Ukraine, die wachsende Abhängigkeit von russischem Gas und chinesischen Mineralien und Windkraftanlagen sowie ihren eigenen wirtschaftlichen Niedergang gezüchtigt worden waren, konnten dem nur schwer widersprechen. Auch die Entwicklungsländer schenkten dem Thema Aufmerksamkeit.
Unterdessen hat die Net-Zero Banking Alliance – die von Öko-Imperialisten dafür geliebt wird, dass sie die Finanzierung von Projekten im Bereich fossiler Brennstoffe in Afrika und weltweit ablehnt und verhindert – nach einem Massenexodus ihrer Mitglieder aus den USA, Kanada, Großbritannien und der Schweiz alle Aktivitäten eingestellt.
„Die 2,1 Milliarden Menschen, die unter extremer Energiearmut leiden“, und die Familien der „16,5 Millionen Angehörigen“, die während der fünfeinhalbjährigen Tätigkeit der Allianz an den Folgen der Luftverschmutzung in Innenräumen gestorben sind, können nun aufatmen, sagte der Energie-Realist und Menschenrechtsaktivist Ryan Zorn.
Das EU-Parlament hat zugestimmt, mehrere Umwelt-Vorschriften für Unternehmen zurückzunehmen, was Politico als „aufkommenden Rechtsruck, der die europäische Politikgestaltung neu gestaltet“ bezeichnet.
Die Kritik an der unseriösen Klima- und Energiewissenschaft in der UNO, den USA und anderen Regierungs- und akademischen Institutionen ist seit der Wiederwahl von Präsident Trump im November 2024 und der Lockerung der Zensur durch Regierung, Medien, soziale Medien und Suchmaschinen häufig und heftig geworden.
Die Welt lernt schnell die Nachteile von Wind- und Solarenergie kennen: die Dezimierung von Raubvögeln und anderen Wildtieren, den massiven Bergbau und die Umweltverschmutzung, die mit der Herstellung dieser „sauberen, grünen” Energiesysteme verbunden sind, die Millionen Hektar Ackerland, Lebensraum und landschaftlich reizvolle Gebiete, die davon betroffen sind, die Billionen Dollar teuren Kosten für Batterie- und Gas-Backup-Systeme für wind- und sonnenlose Zeiten und die wirtschaftlichen Verheerungen, die klimabezogene Politik weltweit anrichtet.
Sowohl Industrie- als auch Entwicklungsländer beginnen zu erkennen, dass sie aufgefordert wurden, die Welt mit Wind-Solar-Batterie-Systemen zu zerstören, die den wachsenden Strombedarf niemals decken können … um sie vor Klimakrisen zu retten, die nur in Computermodellen und in überhitzten Phantastereien existieren.
Der Konsens über Netto-Null, extremes Wetter und Klimawissenschaft bröckelt, während die COP30 näher rückt.
Die Erwartungen, dass die „Klimakrise” weiterhin bürokratische und aktivistische Pfründe, Subventionen für „erneuerbare” Energien und globalistische Kontrollen über unsere Energie, unseren Lebensunterhalt und unseren Lebensstandard liefern wird, prallen frontal auf diese Realitäten. Kein Wunder, dass die Möchtegern-Klimapolitiker besorgt sind.
Eine Analyse deutscher Klima-Aktivisten verkörpert die Sorgen, Fantasien, Doppelzüngigkeiten und Forderungen:
„Die Vereinigten Staaten tragen nach wie vor „die größte historische Verantwortung für die globalen Treibhausgasemissionen“, beklagt die Analyse. Die Autoren ignorieren dabei die Tatsache, dass Chinas Treibhausgasemissionen diejenigen aller anderen Industrieländer zusammen übersteigen und dass die USA ihre Emissionen weitaus stärker reduziert haben als jedes andere Land, während ihre Erfindungen weltweit zur Verbesserung der Gesundheit, der Landwirtschaft und des Lebensstandards beigetragen haben.
„Die USA und andere Länder des „globalen Nordens“ tragen eine Mitverantwortung für die Klimakrise und müssen damit beginnen, arme Länder für Klimaschutz, Anpassung und Wiedergutmachung zu entschädigen“, so die Aktivisten weiter. „Das auf der COP29 vereinbarte „kollektive quantifizierte Ziel“ von 300 Milliarden Dollar jährlich ist viel zu niedrig, zu vage und zu unklar. Es muss ein „konkreter Aktionsplan“ umgesetzt werden, um ein „Mobilisierungsziel“ von 1,3 Billionen Dollar jährlich sicherzustellen – von Nationen und Unternehmen“.
Woher dieses Geld kommen soll, ist völlig unklar, zumal die Zahler ihre Industrien abbauen, die Nutzung fossiler Brennstoffe beenden, ihre Wirtschaft schrumpfen lassen und ihren Lebensstandard senken sollen. Wie viel von den tatsächlichen Finanzmitteln letztendlich in den bürokratischen Machtbereichen der Entwicklungsländer und auf Schweizer Bankkonten landen wird – anstatt in Projekte, die tatsächlich die Energieversorgung, die Gesundheit und den Lebensstandard verbessern –, ist ebenfalls unklar.
„Klimaanpassung“ ist laut der Analyse eine weitere Priorität der COP30. Anpassung an was? fragt man sich. An Temperaturen, die seit dem Ende der Kleinen Eiszeit und dem Beginn des Industriezeitalters leicht gestiegen sind? An einen Meeresspiegel, der seit einem Anstieg um 120 Meter nach dem Abschmelzen der pleistozänen Gletscher langsam und geringfügig gestiegen sind? An Hurrikanen und Tornados, deren Häufigkeit und Intensität nicht zunehmen? An Kohlendioxidwerte, die dazu beitragen, dass Wälder, Grasland und Nutzpflanzen schneller, besser und mit weniger Wasser wachsen?
Das sei alles egal, meinen die Deutschen. Es werde mehr Geld für die Anpassung benötigt, und noch mehr für eine „gerechte“ Energiewende und die Forderungen der „Zivilgesellschaft“ nach „sozialem Dialog, Menschenrechten, der Einbeziehung von [derzeit unbezahlter] Pflege von Familienangehörigen und informeller Arbeit“ und vielem mehr.
„Klimagerechtigkeit“ erfordert auch, dass „die größten historischen Emittenten als Erste ihre heimischen Emissionen auf null senken müssen“ – und dies nicht durch den Kauf von Emissionszertifikaten im Ausland (für oft imaginäre oder versprochene CO2-Reduktionen) tun dürfen. Das bedeutet noch mehr Deindustrialisierung. Und so weiter und so fort.
Außerdem muss „Intersektionalität, geschlechtergerechte Terminologie und Gleichstellung der Geschlechter“ berücksichtigt werden.
Natürlich erfordert die Intersektionalität von Linken, Klimaschützern und Islamisten die Verurteilung Israels. „Protesten gegen Israels Krieg im Gazastreifen“ müsse weltweit mehr „Meinungs- und Versammlungsfreiheit innerhalb und außerhalb der COP“ gewährt werden, behaupten die Deutschen.
Was um alles in der Welt hat die COP30 mit dem jüngsten Krieg in Gaza zu tun – zumal Vorwürfe des Völkermords, der Menschenrechtsverletzungen und der Verweigerung des Versammlungsrechts für Terroristenunterstützer der Hamas völlig absurd sind?
Die COP30 verspricht, genauso unterhaltsam sowie sinn- und ergebnislos zu werden wie ihre Vorgänger.
Paul Driessen is senior policy analyst for the Committee For A Constructive Tomorrow (www.CFACT.org) and author of books and articles on energy, climate change, economic development and human rights.
Link: https://wattsupwiththat.com/2025/10/13/climate-cult-fantasy-and-duplicity-precede-cop30/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Klimakult-Phantasterei und Doppelmoral gehen COP30 voran erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
“Voices for Peace” Lights Up Tartous’s Sky in a Traditional Musical Celebration
Tartous has hosted a distinctive musical event titled “Voices for Peace,” performed by the Arjuwan Choir with wide participation from the city’s residents. The event combined Syrian heritage and songs from the traditional music, amidst an atmosphere of joy and public interaction.
The head of the Friends of Music Association and the conductor of the Arjuwan Choir, Bishr Issa, indicated that the celebration was organized in cooperation with the Syrian Arab Red Crescent branch in Tartous and the Masarat Network for Civil Society.
The goal was to “spread culture, art, and music”, Issa explained adding that the event has a community dimension, seeking to break the silence with music and restore cultural life to the city.
Approximately 150 members of the Urjwan Choir, ranging in age from 7 to 55, participated in the ceremony, along with eight musicians who performed 14 medleys of Aleppo Qudud, Muwashahat, and authentic tarab songs, with a focus on engaging the audience in the singing.
The event included a peace hymn, with the participation of the Scout Troop of Saint George, in addition to “Joy” from Beethoven’s Ninth Symphony, and the anthem “Light,” which carried a message of hope and light for all people.
Scout Troop Leader, Abdullah Bitar, noted the participation of more than 65 musicians and flag bearers who presented 13 international musical pieces, in addition to collaborating with the Arjowan Choir to present the Arabic hymn of peace to confirm that “art and music form a bridge of communication and a message of love and peace”.
The evening concluded with the song “Voices for Peace,” which embodied the spirit of the event and its humanitarian message of spreading joy and peace among people.
Damascus Hosts the 2025 Syrian-Austrian-German Economic Forum
The 2025 Syrian-Austrian-German Economic Forum commenced with the participation of representatives from Syrian economic bodies and institutions, alongside businessmen and investors from Syria, Austria, and Germany.
The event aims to showcase investment opportunities in Syria across various sectors and to strengthen cooperation between Syrian, Austrian, and German companies.
National Data Analysts Forum kicks off in Damascus
The Data Analysts Forum, organized by the Ministry of Higher Education and Scientific Research on the occasion of World Statistics Day, was inaugurated on Monday in cooperation with KUDRA Organization and the Student Empowerment and Leadership Center. The forum brought together researchers, specialists, university presidents, and scientific bodies.
Minister of Higher Education and Scientific Research, Marwan al-Halabi said that the forum highlights the importance of data as a tool for decision-making, planning, and national development, noting that “sound decisions rely on accurate data and scientific analysis, not intuition”.
He emphasized that Syria’s digital transformation is built on three pillars: unified data, smart platforms, and analytical minds, and that artificial intelligence can open new horizons in industrial, economic, agricultural, and developmental planning.
Al-Halabi described the forum as pivotal step for national smart data network, integrating academic, government, and private sector efforts, and positioning data as a cornerstone for the next stage in building a new Syria.
„No Kings“-Proteste: Das nächste milliardärsfinanzierte Störmanöver der globalen Linken
Die neueste konzertierte Protestaktion gegen US-Präsident Donald Trump, die unter dem Motto „No Kings“ (“Keine Könige!”) steht und Trump vorwirft, wie ein König zu regieren, elektrisiert die ins Wanken geratene Linke und den medialen Mainstream auch in Europa und natürlich Deutschland. Hier wird diese nach einer professionellen Regie einflussreicher Kampagneros durchgeführte top-bottom-Inszenierung als gigantische Anti-Trump-Graswurzelbewegung […]
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Sicherheitskräfte in Şêxmeqsûd melden Angriff auf Kontrollpunkt
Die Asayîş in Aleppo hat einen bewaffneten Angriff auf einen ihrer Kontrollpunkte im kurdisch geprägten Stadtteil Şêxmeqsûd gemeldet. Der Vorfall ereignete sich nach Angaben der Behörde in der Nacht zum Montag und wird als gezielter Attentatsversuch gewertet. Ob Menschen verletzt wurden, ist nicht bekannt.
Die Asayîş verurteilte die Attacke scharf. Sie macht bewaffnete Gruppen verantwortlich, die mit der sogenannten syrischen Übergangsregierung in Verbindung stehen. „Wir verurteilen die fortgesetzten Angriffe und Provokationen gegen die Stadtteile Şêxmeqsûd und Eşrefiyê“, heißt es in einer Mitteilung. „Solche Angriffe gefährden nicht nur die öffentliche Sicherheit, sondern untergraben gezielt den fragilen Frieden in der Region.“
Der Angriff sei darauf ausgelegt gewesen, gezielt Instabilität zu schaffen und die Region „zurück in eine Phase bewaffneter Auseinandersetzungen zu treiben“. Die Attacke sei Teil einer größeren Strategie zur Sabotage von Schutzmaßnahmen für Zivilist:innen sowie von bestehenden Waffenruhen. „Dieser Vorfall zeigt erneut, dass die Angreifer keinerlei Absicht haben, bestehende Abkommen oder den lokalen Waffenstillstand einzuhalten“, erklärte die Sicherheitsbehörde weiter. Vielmehr setzten sie auf Eskalation und Unsicherheit.
Die Asayîş kündigte an, ihren Auftrag zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der Stabilität in den betroffenen Stadtteilen fortzusetzen. Zugleich rief sie alle Akteure in der Region auf, ihrer Verantwortung für die Aufrechterhaltung des inneren Friedens gerecht zu werden und eine neue Eskalation zu verhindern.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/aleppo-zwei-asayis-mitglieder-schwer-verletzt-48414 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/aleppo-esrefiye-fordert-aufhebung-der-blockade-48440 https://deutsch.anf-news.com/frauen/ypj-kommandantin-zu-gesprachen-mit-damaskus-integration-heisst-nicht-unterwerfung-48453
Die Rolle der Europäer beim Friedensprozess im Nahen Osten
Tufan Erhurman Wins Presidential Elections in Northern Cyprus; Erdogan Congratulates
Turkish President Recep Tayyip Erdogan on Sunday congratulated Tufan Erhurman on his victory in the presidential elections in the Turkish Republic of Northern Cyprus (TRNC).
In a post on the Turkish social media platform NSosyal, Erdogan said: “This election has once again demonstrated the democratic maturity of the Turkish Republic of Northern Cyprus,” adding that the Turkish Cypriot people’s “will has been clearly reflected at the ballot box.” He expressed hope that the outcome would benefit both countries and the broader region.
The head of the Supreme Electoral Council in TRNC, Bertan Özerdağ, announced on Sunday that Erhurman won 62.76% of the vote, defeating independent candidate and incumbent President Ersin Tatar, who received 35.81%. Voter turnout stood at 64.87%.
Erhurman has held several political and governmental positions in Northern Cyprus. In 2013, he became a member of parliament for the Republican Turkish Party (CTP) and served as the party’s Secretary-General in 2015. He was elected as the party’s president in 2016 and also served as the Prime Minister of the Turkish Republic of Northern Cyprus in a coalition government formed in 2018.
Sozialhilfe und Eingliederungshilfe: Gericht gibt endlich veraltete Rechtsauffassung auf
Sozialamt muss 11.530 € für das selbst beschaffte Rollstuhlfahrrad als soziale Teilhabe zahlen. Damit gibt das Gericht endlich die veraltete Rechtsauffassung auf.
Ein Rollstuhlfahrrad fördert die soziale Teilhabe, indem es Menschen im Rollstuhl und ihren Begleitern gemeinsame Mobilität und Ausflüge ermöglicht, was das Gemeinschaftsgefühl stärkt und die Lebensqualität verbessert. Durch die Kombination von Rollstuhl und Fahrrad können sie selbstständig oder gemeinsam Ausflüge unternehmen, an sozialen Aktivitäten teilnehmen und so leichter in das gesellschaftliche Leben integriert werden.
Kein Ausschluss familiärer Aktivitäten von der EingliederungshilfeEin Schwerstbehinderter mit Pflegerad 5, welcher bei seinen Eltern lebt, hat Anspruch auf ein Rollstuhlfahrrad mit E-Antrieb im Rahmen der Förderung der Teilhabe zum Leben in der Gemeinschaft bei Intensivierung der familiärer Kontakte ( LSG NRW, Urteil vom 15.05.2025 – L 9 SO 177/24 – ).
Nutzt ein Schwerstbehinderter und seine Eltern das Rollstuhlstuhlrad nicht nur, um bestimmte Ziele zu erreichen, sondern es geht ihnen auch um das Radfahren und das damit verbundene Naturerlebnis an sich, ist dieses Bedürfnis vom Sozialamt im Rahmen der Eingliederungshilfe anzuerkennen.
Mit einem wirklich Hammer Urteil gibt der 9.Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ( LSG NRW, Urt. v. 15.05.2025 – L 9 SO 177/24 – ) bekannt, dass ein Schwerstbehinderter mit Pflegegrad 5 Anspruch auf Übernahme seiner Kosten für das selbst beschaffte Rollstuhlfahrrad mit E-Antrieb (Opair) durch den Sozialhilfeträger hat im Rahmen der Eingliederungshilfe ( §§ 113 Abs. 2 Nr. 8, 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ).
Leistungen zur sozialen Teilhabe umfassen – HilfsmittelDer Anspruch gegen die Behörde auf Zahlung der 11.530 € für die Anschaffung des Rollstuhlfahrrades ist – als sozialer Teilhabeanspruch nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 8, 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begründet. Die Leistungen zur sozialen Teilhabe umfassen – Hilfsmittel -, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen.
Das Rollstuhlfahrrad soll zum Behinderungsausgleich beitragenDas Rollstuhlfahrrad soll die fehlende Fähigkeit des Klägers, aus eigener Kraft mobil zu sein, namentlich mit dem Fahrrad zu fahren, kompensieren und damit zum Behinderungsausgleich beitragen. Teilhabeziele, wie insbesondere Einkaufs-, Freizeit- und Besuchsfahrten, unterfallen denen der sozialen Teilhabe iSv § 113 Abs. 1 SGB IX.
Dazu gehören Leistungen zur selbstbestimmten Freizeitgestaltung, und zwar sowohl gemeinschaftliche Aktivitäten als auch individuelle Aktivitäten, seien sie sozial, sportlich, kulturell, kreativ, bildend oder rekreativ (BSG Urteil vom 12.12.2023 – B 8 SO 9/22 R).
Einkaufsfahrten oder regelmäßige Besuche von Verwandten können zur sozialen Teilhabe erforderlich seinZum Beispiel, wenn auf andere Art und Weise ein Erleben von üblichen gesellschaftlichen Kontakten mit Menschen außerhalb der Familie und das Erlernen von entsprechenden Umgangsformen und Verhaltensweisen nicht hinreichend möglich ist und die Fahrten gerade deshalb unternommen werden (BSG Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.04.2024 – L 12 SO 189/23 – ).
Die für das Rollstuhlfahrrad notwendigen Kosten sind behinderungsbedingt, denn ohne die Behinderung wäre der Kläger zur Vervollständigung seiner Mobilität im dargestellten Sinne nicht auf ein Rollstuhlfahrrad angewiesen.
Die Versorgung des Klägers mit dem Rollstuhlfahrrad ist notwendig iSv § 4 Abs. 1 SGB IXIn welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein Mensch mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner angemessenen Wünsche (§ 104 Abs. 2 SGB IX) nach den Umständen des Einzelfalls (BSG Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R).
Maßstab für berechtigte, dh angemessene und den Gesetzeszwecken und -zielen entsprechende Wünsche (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) bzw. unverhältnismäßige Mehrkosten (§ 104 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) sind die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen (BSG Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R).
Der Kläger bzw. seine Eltern haben sich für das Radfahren entschieden, um auf diese Weise an der Gesellschaft teilzuhaben. Dieser Wunsch ist angemessen, denn er entspricht einem weit verbreiteten Bedürfnis.
Nach der Rechtsprechung des BSG hat das Bewusstsein für die Bedeutung von ausreichender Bewegung für die allgemeine Gesundheit erheblich zugenommen, ist verbreitet als selbstverständlich anerkannt und findet – auch jenseits explizit sportlicher Betätigung – entsprechenden Ausdruck (BSG Urteil vom 18.04.2024 – B 3 KR 13/22 R).
Im Hinblick auf diese Verbreitung des Fahrradfahrens geht der Wunsch des Klägers nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinaus.
Verweis auf Fahrten mit dem vorhandenen PKW der Eltern unzumutbarDer Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, die Fahrten mit dem vorhandenen PKW der Eltern und ggf. ergänzend mit dem Rollstuhl zurückzulegen. Der Transport mit dem Auto ist keine vergleichbare Leistung iSv § 104 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX. Der Kläger und seine Eltern nutzen das Rollstuhlstuhlrad nicht nur, um bestimmte Ziele zu erreichen, es geht ihnen auch um das Radfahren und das damit verbundene Naturerlebnis an sich.
Dieses Bedürfnis ist anzuerkennen.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock1. Dieses Urteil ist wirklich zu begrüßen, denn der 9. Senat gibt endlich seine veraltete Rechtsauffassung auf, wonach galt: Keine Förderung der Teilhabe zum Leben in der Gemeinschaft bei Intensivierung der familiärer Kontakte – LSG NRW Az. L 9 SO 303/13).
2. Kein Ausschluss familiärer Aktivitäten von der Eingliederungshilfe – in diesem Sinne auch LSG NRW Az. L 12 SO 189/23 – und ganz aktuell BSG, Urteil vom 27.02.2025 – B 8 SO 10/23 R –
3. Es ist mir als Sozialrechtler aber auch gerade als Mensch immer wieder ein Bedürfnis solche Hammer – Entscheidungen bekannt zu geben, gerade, um Behinderten und Kranken, aber auch Vereinen und anderen sozialen Einrichtungen zu helfen.
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Bürgergeld: Betriebskostenguthaben ist erst mit der Gutschrift des Jobcenters zu berücksichtigen
Bezüglich der Anrechnung des Guthabens kommt es insoweit weder auf den Zeitpunkt der Erstellung der Betriebskostenabrechnung oder auf den Zeitpunkt des Zugangs der Betriebskostenabrechnung noch auf den Zeitpunkt der Verbuchung im Mieterkonto (so aber: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.06.2020, L 28 AS 1466/14; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil, L 31 AS 1871/19 – ) an.
Im Falle einer Rückzahlung eines Guthabens ist auf den Monat der Zahlung und nicht auf den Monat der Erstellung der Abrechnung (und/oder dem Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Mieterkonto) abzustellen.
Ein Betriebskostenguthaben stellt weder mit dem Zugang der Nebenkostenabrechnung noch ab der Buchung auf dem Mieterkonto bereits zugeflossenes Einkommen dar.
Erst die Buchung auf dem Girokonto bewirkt einen Zufluss von EinkommenWird das Guthaben auf das Girokonto des Leistungsempfängers ausgezahlt, liegt erst mit der Buchung auf demselben der maßgebliche Zufluss vor.
Nach alledem war erst mit der Überweisung des Betriebskostenguthabens auf das Girokonto des Klägers ein Wertzuwachs festzustellen. Dieses Guthaben stand ihm in jenem Monat zur Deckung seiner Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als „bereites Mittel“ zur Verfügung und war mithin im Folgemonat – wie vom Jobcenter gemäß § 22 Abs. 3 SGB II berücksichtigt – bedarfsmindernd anzurechnen.
So aktuell bekannt gegeben vom heutigem Tage vom Landessozialgericht Berlin – Brandenburg, Urteil vom 30.04.2025 – L 18 AS 147/24 – .
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef BrockDie Sprungrevision wurde zugelassen. Diese Rechtsfrage ist mehr wie umstritten.
Trotzdem hat das Bundessozialgericht inzwischen wie folgt entschieden:
Dass allein mit der Gutschrift auf dem Mieterkonto grundsätzlich nicht der Einkommenszufluss einhergeht, hat das Bundessozialgericht (BSG) zwischenzeitlich in mehreren Urteilen angenommen, in denen stets als Zuflusszeitpunkt der Zeitpunkt der Verrechnung mit der laufenden Miete oder der Auszahlung auf das Konto des Leistungsempfängers abgestellt worden sei und gerade nicht auf den Monat der Abrechnung bzw. des Zuganges derselben bzw. der Verbuchung auf dem Mieterkonto (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 7/20 R -; BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 8/20 – ).
Die In der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, die „Haben“-Buchung eines Betriebskostenguthabens in einem vom Vermieter für die Mietsache geführten „Mietkonto“ bewirke bereits einen Wertzuwachs beim Mieter (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2020 – L 31 AS 1871/19 -, in diesem Sinne wohl auch das Urteil vom 2. Juni 2020 – L 28 AS 1466/14 -) überzeugte hier den 18. Senat des LSG BB nicht.
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Bürgergeld: Hohe Kontaktdichte mit Jobcentern für mehr Sanktionen
Die Umgestaltung des Bürgergeldes zu einer „neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende“ sorgt für weiter für berechtigte Unruhe. Die neue Ausrichtung heißt: weg von Vertrauen und Qualifizierung, hin zu engerer Steuerung, Vorgaben und mehr Sanktionen.
Vom Bürgergeld zur „neuen Grundsicherung“Anders als in der Bürgergeldlogik, in der mit der Abschaffung des generellen Vermittlungsvorrangs und mit Qualifizierung ein Integrationsweg ermöglicht wurde, soll nun wieder Leistungsbeziehende “auf Teufel komm raus” in jeder Stelle vermittelt werden.
Ersttermin mit Rechtsfolgen: Früh startender DruckNeu ist der Ton bereits beim Einstieg in das Verfahren. Künftig soll die erste Einladung nach Antragstellung ausdrücklich mit Rechtsfolgenbelehrung versehen sein.
Damit verschiebt sich der Charakter des Erstgesprächs deutlich. Was bisher als potenzialorientierter Auftakt ohne Sanktionsdruck gedacht war, wird zu einem rechtlich gerahmten Pflichttermin.
Die Praxisrelevanz ist erheblich: Fällt schon der erste Kontakt unter sanktionsbewehrte Mitwirkungspflichten, steigt die Bedeutung formaler Einladungen, Erreichbarkeiten und Nachweise. Für Leistungsberechtigte wird es damit wichtiger denn je, Fristen, Wegezeiten, Krankheit und Hindernisgründe lückenlos zu dokumentieren.
Kooperationsplan oder Verwaltungsakt: Rückkehr der EingriffslogikDer Kooperationsplan war im Bürgergeld als „weiches“ Instrument gedacht: gemeinsames Arbeiten auf Augenhöhe, rechtlich unverbindlich, dafür flexibel.
Das neue Konzept sieht vor, dass, wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt, die Jobcenter die Pflichten per Verwaltungsakt festsetzen – inklusive Rechtsmittel- und Rechtsfolgenbelehrung. Damit wird aus einem Kommunikationsinstrument ein regelhartes Zwangsinstrument
Praktisch bedeutet das eine Rückkehr zu Mustern, die man aus früheren Eingliederungsvereinbarungen kennt: Pflichten können einseitig auferlegt werden, Widerspruchs- und Klageverfahren werden wahrscheinlicher.
Sozialrechtlich ist wichtig, ob der Übergang vom unverbindlichen Plan zum verbindlichen Verwaltungsakt tragfähig konstruiert wird. Inhalt, Bestimmtheit und Zumutbarkeit der auferlegten Pflichten werden zur Streitfrage. Für die Jobcenter steigt der Begründungsaufwand, für Betroffene die Notwendigkeit, jeden Punkt sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls fristgerecht anzugreifen.
Sanktionen und Leistungseinstellungen: harte Kante statt StufenmodellBesonders umstritten ist die geplante Abkehr vom erst jüngst eingeführten Stufenmodell bei Sanktionen. Künftig sollen bei Meldeversäumnissen nach dem zweiten verpassten Termin unmittelbar 30 Prozent vom Regelbedarf einbehalten werden.
Bleibt auch ein dritter Termin ungenutzt, soll die Geldleistung vollständig entfallen; im Folgemonat droht – bei weiterem Ausbleiben – die komplette Einstellung sämtlicher Leistungen, einschließlich der Kosten der Unterkunft.
Bei „Pflichtverletzungen“ außerhalb von Meldefällen ist ebenfalls direkt eine Minderung um 30 Prozent vorgesehen. Wer eine Arbeitsaufnahme verweigert, muss mit einer Streichung der Geldleistung rechnen; die Kosten der Unterkunft sollen direkt an Vermieter gezahlt werden.
Diese Linie stellt das Verhältnis zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erneut auf die Probe. Das Gericht hatte 2019 Sanktionen grundsätzlich auf 30 Prozent begrenzt und vollständige Entzüge nur in eng auszulegenden Ausnahmekonstellationen offengelassen.
Entscheidend wird sein, ob die konkrete Ausgestaltung Härtefälle, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit hinreichend berücksichtigt und ob die Verwaltungspraxis die verfassungsrechtlichen Leitlinien wahrt.
Schon kleine Formfehler können in einem strikt sanktionsorientierten System erhebliche Folgen haben – für Behörden und Betroffene gleichermaßen.
Erwerbsfähigkeit mit unklarer DefinitionDie Ankündigung, den Erwerbsfähigkeitsbegriff „realitätsnäher“ zu definieren, ist schlagwortstark, aber inhaltlich vage. Gemeint sein könnte eine schärfere Abgrenzung zwischen SGB II und anderen Sicherungssystemen, etwa der Erwerbsminderungsrente oder Hilfen nach dem SGB XII.
Ebenso denkbar ist eine differenziertere Bewertung psychischer und physischer Einschränkungen im Hinblick auf zeitliche Belastbarkeit, Tätigkeitsprofile und Integrationsperspektiven.
Gerade hier lauern Konflikte. Gesundheitsdaten sind besonders sensibel; ihre Erhebung, Verarbeitung und Bewertung erfordern klare rechtliche Grundlagen, qualifiziertes Fachpersonal und wirksame Datenschutzvorkehrungen.
Wenn Jobcenter-Mitarbeiter „im Umgang mit psychischen Erkrankungen“ geschult werden, kann das Brücken bauen – oder neue Kontrollfantasien befeuern. Vertrauen entsteht nicht durch Diagnostik light, sondern durch verlässliche Schnittstellen zu Medizin und Rehabilitation sowie durch das Prinzip „so viel Hilfe wie nötig, so wenig Zwang wie möglich“.
Höhere Kontaktdichte für mehr SanktionenFür Langzeitarbeitslose ist eine „deutlich höhere Kontaktdichte“ geplant. Dahinter steckt die Idee, mit engmaschiger Betreuung und konkreten Angeboten den Wiedereinstieg zu beschleunigen. Ob dieses Versprechen eingelöst werden kann, hängt an zwei Bedingungen: an verfügbaren, passenden Integrationsangeboten und an ausreichenden Personalkapazitäten in den Jobcenter.
Da beides illosorisch ist, wird aus der “hohen Kontaktdichte” ein Mittel zur schnellen Sanktion. Um so mehr Termine vergeben werden, um so mehr Sanktionen und Einsparungen die Folge.
Clustering nach ArbeitsmarktnäheLeistungsbeziehende sollen stärker nach Arbeitsmarktnähe „geclustert“ werden, um die Intensität der Betreuung auszurichten. Solche Segmentierungen existieren faktisch schon lange.
Neu ist der Anspruch, daraus eine systematische Steuerungslogik abzuleiten.
Wer wie und warum in ein Cluster fällt, muss nachvollziehbar sein, und es braucht realistische Wechselpfade zwischen den Gruppen. Es werden sich Etiketten verfestigen , die mehr über Verwaltungslogik als über individuelle Chancen aussagen.
Eltern mit Kindern unter drei Jahren: Pflicht zur Beratung, Pflicht zur Integration?
Mütter und Väter kleiner Kinder sollen bereits ab dem ersten Geburtstag zur einer Beratung verpflichtend eingeladen werden. Tun sie das nicht, drohen Sanktionen.
Alleinstehende: Vollzeit als neuer StandardBesonders aufmerksam macht die Ankündigung, alleinstehende Leistungsberechtigte stärker in Vollzeitbeschäftigung zu lenken. Vollzeit als Standard passt nicht für alle Lebenslagen. Gesundheitliche Einschränkungen, fehlende Mobilität, regionale Arbeitsmärkte und die Qualität der angebotenen Jobs spielen eine Rolle. Integration um jeden Preis birgt das Risiko instabiler Erwerbsbiografien mit schnellen Rückfällen in den Leistungsbezug.
Vermittlungsvorrang „altersdifferenziert“Der Vermittlungsvorrang soll zurückkehren, aber altersdifferenziert gelten. Unter 30-Jährige sollen vorrangig qualifiziert werden, wenn dies für eine nachhaltige Integration erfolgversprechend erscheint.
Hohe Wohnkosten und „unbürokratische Lösungen“: Risiko ObdachlosigkeitBesonders sensibel ist die Ankündigung, bei unverhältnismäßig hohen Unterkunftskosten die Karenzzeit entfallen zu lassen und „unbürokratische Lösungen“ zu finden.
In der Praxis entscheidet die Abgrenzung zwischen noch akzeptabler Miete und „unverhältnismäßig“ über existentielle Fragen. Unbürokratisch darf nicht heißen, dass ohne belastbaren Einzelfallmaßstab Leistungen gekürzt werden.
Korrekte Angemessenheitsgrenzen, Übergangsfristen, aktive Umzugshilfen und Schutz vor Wohnungslosigkeit sind aber unverzichtbar, ansonsten ist dies nicht verfassungskonform.
Mehr Kontrolle, mehr DatenaustauschVerschärfte Maßnahmen gegen Schwarzarbeit, eine stärkere Arbeitgeberhaftung, eine klarere Fassung des Arbeitnehmerbegriffs im Kontext der Freizügigkeit und erweiterter Datenaustausch – die Missbrauchsbekämpfung wird ausgebaut. Legitimation und Verhältnismäßigkeit hängen hier an der Fehlerquote..
Pauschale Verdachtslogiken fördern Stigmatisierung und erzeugen Kollateralschäden bei korrekt handelnden Leistungsbeziehenden und Unternehmen.
Temporäre Bedarfsgemeinschaften: Entlastung oder neue Schieflage?Die Abschaffung temporärer Bedarfsgemeinschaften soll Bürokratie reduzieren. Künftig erhält der hauptsächlich betreuende Elternteil den vollen Regelbedarf, für den umgangsberechtigten Elternteil ist ein pauschalierter Mehrbedarf vorgesehen.
Der Beitrag Bürgergeld: Hohe Kontaktdichte mit Jobcentern für mehr Sanktionen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Syrian-Italian Archaeological Mission Resumes Excavations in Lattakia
The joint Syrian-Italian archaeological mission has resumed its excavation, research, and documentation work at the Tel al-Samhaneh site in the village of Al-Bassa, Lattakia governorate, after a hiatus of more than a year.
Dr. Lorenzo Alfonso, head of the Italian team, told SANA that Tel al-Samhaneh was a small settlement dating back to the Late Bronze Age-a period before the classical era, when the region was known for the kingdom of Ugarit. Ugarit has long been a focal point for Syrian and French archaeologists.
The Italian archaeologist noted that Tel al-Samhaneh had not been the focus of previous excavations. However, it is now the core project of the Syrian-Italian mission. “This year, for the first time, we have an archaeobotanist and a zooarchaeologist on site,” he said. “This will allow us to fully excavate plant and animal remains, enabling precise scientific analysis.”
Dr. Alfonso also expressed satisfaction with the smooth approval process to resume work at the site, which proceeded without complications. He praised the warm welcome he received upon returning to Syria and noted that the situation is far better than what many outside the country might imagine.
On the Syrian side, archaeologist Mohammad Radwan from the Lattakia Department of Antiquities emphasized the significance of the Italian mission’s return.
He highlighted its role in revitalizing international cooperation in archaeological research, promoting cultural and scientific exchange, and paving the way for future missions-such as the French team, which is expected to return soon to the Ugarit site.
The coming excavations will focus on “studying non-elite communities that once inhabited the Syrian coast near Ugarit”, Radwan said in order to better understand economic relations and trade exchanges among these settlements.
Tel al-Samhaneh is located approximately 800 meters from the mouth of the Northern Great River and close to the seashore. The Syrian-Italian mission began excavations there in 2014, uncovering a series of archaeological layers, some dating to the Byzantine period and others to the Middle and Late Bronze Ages.
Supplementary Elections in Parts of Raqqa and Hasakah Provinces Are Set for October 23
Syria’s Higher Committee for People’s Assembly Elections announced on Monday that polling stations will open on Thursday, October 23, in the cities of Ras al-Ain, Tel Abyad, and at the People’s Assembly headquarters in Damascus to elect three members representing parts of Raqqa and Hasakah provinces
Committee spokesperson Nawar Najmeh shared the announcement in a post on the X platform, noting that voting will begin at 9 a.m
Najmeh also added that the remaining seats in Raqqa, Hasakah, and Sweida provinces will remain vacant until security and political conditions allow for additional supplementary elections to be held.
He emphasized that these vacant seats will not affect the convening of parliamentary sessions or the legitimacy of the assembly’s decisions
Syrian parliamentary elections were held on October 5 in most governorates, but elections in Sweida, and parts of Hasakah and Raqqa were postponed to later dates.