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Einigung absehbar: EU-Staaten entscheiden über Cookie-Banner, KI-Training und Co.

netzpolitik.org - 6. Oktober 2026 - 17:13

Die Verhandlungen rund um den Daten-Omnibus im Rat sind in einer heißen Phase. Derzeit sieht es so aus, als würde die von NGOs kritisierte „Pauschalerlaubnis“ für KI-Training beschlossen. Während die Mitgliedstaaten kurz vor einer Einigung stehen, liegen die Lager im Europäischen Parlament noch weit auseinander.

Die EU will Unternehmen das Training von KI mit unseren Daten erleichtern. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: Huzeyfe Turan

Für die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) könnte der morgige Mittwoch ein wichtiger Tag werden. Dann besprechen die Botschafter:innen der 27 EU-Mitgliedstaaten den Daten-Omnibus, das Gesetz, mit welchem unter anderen die DSGVO und ePrivacy-Verordnung geändert werden sollen. Ziel ist es, morgen eine Einigung zu finden, um in die nächste Phase übergehen zu können, den Trilog mit dem Parlament. Das geht unter anderem aus der Tagesordnung des Treffens hervor.

Seitdem der Daten-Omnibus im November letzten Jahres vorgestellt wurde, sind die Vorschläge der EU-Kommission stark debattiert worden. Die heftig kritisierte Änderung der Definition personenbezogener Daten ist im Rat vom Tisch. Sie hätte dazu geführt, pseudonymisierte Daten unter Umständen vom Geltungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung auszunehmen. Laut dem aktuellen Entwurf der irischen Ratspräsidentschaft vom 2. Oktober können pseudonymisierte Daten für bestimmte Empfänger noch immer als nicht personenbezogene Daten gewertet werden. Dafür wurden Sicherheitsmaßnahmen für die Pseudonymisierung ergänzt.

„Pauschalerlaubnis“ für das KI-Training

Der Fokus der Kritik richtet sich stattdessen nun auf eine Klarstellung zur Rechtsgrundlage für die Nutzung von personenbezogenen Daten für das KI-Training. Der Entwurf hält fest, dass Unternehmen dafür keine Einwilligung benötigen sollen, sondern sich dabei auf ihr berechtigtes Interesse berufen können, sofern sie gewisse Standards einhalten.

Gegen diese als Pauschalerlaubnis kritisierte Lösung haben sich Organisationen wie noyb und die europäische European Digital Rights (Edri) ausgesprochen.

Auch im Rat gibt es Mitgliedstaaten, die diesem Punkt widersprechen. Spanien fordert zum Beispiel, dass Unternehmen weiterhin rechtfertigen müssen, wenn sie reale Daten nutzen wollen, wie es aus dem dortigen Digitalministerium heißt. Diese müssten dann anonymisiert werden. Bulgarien, Lettland und Estland widersprechen ebenfalls der Veränderung, da diese das technologieneutrale Prinzip der DSGVO verletzen würde. Das bedeutet, dass die DSGVO bislang nicht einzelne, konkrete Technologien reguliert, weil sie sonst für jede technische Neuerung angepasst werden müsste. Mit der Erlaubnis für das KI-Training würde sich das ändern, betont auch noyb. Im letzten Kompromisstext ist ein Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der DSGVO für das KI-Training eingefügt worden, für das einige Länder geworben hatten.

Auf der anderen Seite gibt es einige Staaten, darunter Polen, Tschechien, Schweden und Dänemark, die sich kontinuierlich für weitere Veränderungen einsetzen. Der größte Druck kommt aber aus Deutschland. Wie Politico berichtete, stoppte Deutschland in Brüssel vor rund einer Woche eine Abstimmung zum Omnibus und brachte noch einen eigenen Vorschlag ein: bestimmte Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Einzelpersonen aus dem Anwendungsbereich der DSGVO auszunehmen.

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Die Hütte brennt! Wir gehen rein.
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Diese Idee stellte die Bundesregierung schon im Juli in ihrem Reformpaket vor. Demnach soll eine neue Kategorie von „Verarbeitern mit geringem Risiko“ eingeführt werden. Diesen stark kritisierten Vorschlag stufen Beobachter allerdings als unrealistisch ein und er wird auch von Deutschlands Unterstützern im Rat zum Teil nicht mitgetragen.

S&D‑Verhandlerin: „Keine Kompromisse beim Datenschutz“

Trotzdem habe Deutschland den Vorschlag einbringen wollen und einen gemeinsamen Standpunkt der Mitgliedstaaten blockiert, sagte die sozialdemokratische EU-Abgeordnete Marina Kaljurand bei einer Veranstaltung der Verbraucherorganisation BEUC am vergangenen Mittwoch. „Ich hoffe wirklich, dass sich der Rat einigen wird, den deutschen Vorschlag nicht unterstützen wird und auf seiner Sitzung im Oktober einen gemeinsamen Standpunkt festlegen wird“, bekräftigte Kaljurand. Sie ist im Europäischen Parlament gemeinsam mit Aura Salla (EVP) für die Arbeit am Omnibus verantwortlich. Derzeit gehen die beiden die über 1500 Änderungsanträge durch, die sie zu ihrem ersten Entwurf von anderen Abgeordneten erhalten haben, teilte sie mit. Die Parlamentsposition soll im Februar stehen. Erst danach kann der Trilog losgehen.

Kaljurand stellt sich deutlich gegen einige der geplanten Änderungen und sagte etwa bei der Veranstaltung von BEUC: „Für mich gibt es keine Kompromisse beim Datenschutz. Es wird nicht einfach werden, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass wir durch die Aushöhlung der Grundrechte und des Datenschutzes an Wettbewerbsfähigkeit gewinnen können.“

Ihre Kollegin Salla vertritt hingegen eine ganz andere Position: „Wir brauchen eine echte Deregulierungs-Agenda“, betonte sie auf einer Veranstaltung der Financial Times in Brüssel am Donnerstag. Sie glaubt, dass Europa nie „führende Tech-Unternehmen“ haben werde, ohne die Datennutzung zu erlauben, weswegen sie sich im Parlament explizit für diesen Punkt einsetze. Sie warf der sozialdemokratischen Fraktion und anderen Abgeordneten vor, die DSGVO überhaupt nicht ändern zu wollen.

Gleichzeitig spricht sie sich dafür aus, europäische Daten in die Handelsgespräche mit den USA aufzunehmen, damit US-Unternehmen die Daten immerhin nicht nutzen können, ohne dafür zu zahlen. Besser wäre es aber, wenn die Daten in Europa bleiben und von europäischen Unternehmen genutzt würden, meinte Salla, die vor ihrem Einzug in das Europäische Parlament als Lobbyistin für den US-Konzern Meta gearbeitet hat.

Fehlender Datenschutz kostet Verbraucher:innen Milliarden

Mit dem Ziel, eine neue Perspektive auf die Debatte zu geben, hat die europäische Verbraucherschutzorganisation BEUC kürzlich eine Studie veranlasst, welche den Wert des Datenschutzes für Verbraucher:innen quantifiziert. Die Idee dahinter ist, zu zeigen, was fehlende Regeln und Verstöße die Betroffenen eigentlich kosten, anstatt davon zu sprechen, wie viel Geld Unternehmen für die Einhaltung von Regeln aufwenden müssen.

Durchgeführt wurde die Studie vom britischen Forschungs- und Analyseunternehmen Assembly. Die Studienautoren, James Robinson und Bart Smallman, teilten bei der Veranstaltung am Mittwoch ein paar Kernzahlen: Geschätzt 103 Milliarden Euro kosten Verbraucher:innen die Nicht-Einhaltung von Datenschutzregeln pro Jahr. Der Markt für Databroker, wo Daten gesammelt und zu Profilen addiert werden, habe einen geschätzten Wert von 40,5 Milliarden Euro. Auf jeden EU-Bürger heruntergerechnet seien das knapp 108 Euro pro Jahr.

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Smallman wies außerdem darauf hin, dass Verbraucher:innen aufgrund der Intransparenz grundsätzlich nicht verstehen könnten, wie dieser Markt funktioniert. Eine der Empfehlungen der Studie ist, die Einwilligung zu verbessern. Statt Cookie-Banner sollen Verbraucher:innen automatisch maschinenlesbare Präferenzen in ihrem Browser oder Betriebssystem festlegen können. Das würde den Aufwand reduzieren und sicherstellen, dass ihre Präferenzen konsistenter berücksichtigt werden.

Deutschland gegen Abschaffung von Cookie-Bannern

Diese Idee der sogenannten Privacy-Signals hatte die EU-Kommission auch im Daten-Omnibus verankert, jedoch stellten sich hier Länder wie Deutschland dagegen, sodass die Änderung im Rat wieder gestrichen wurde. Daraufhin hatte eine Koalition aus der Zivilgesellschaft unter dem Namen „Kill the Cookie Banner“ Druck gemacht. Im neuesten Entwurf des Rates steht allerdings nur noch, dass die Ablehnung von Cookies vier (statt vorher sechs) Monate lang respektiert werden soll, wobei unklar ist, wie dies ohne verpflichtenden Standard technisch umgesetzt werden soll. Außerdem gibt es eine Ergänzung, dass bei der Reichweitenmessung die Aktivität der Nutzer außerhalb des Dienstes nicht verfolgt werden soll (Tracking).

„Ich bin ein bisschen enttäuscht, dass das im Rat nicht aufgegriffen wurde. Ich dachte, das wären alles Selbstläufer“, sagte Renate Nikolay auf der Veranstaltung von BEUC. Sie ist die stellvertretende Generaldirektorin der Generaldirektion Connect der EU-Kommission und hat mit ihrem Team den Omnibus erarbeitet.

Sollte es einmal eine „echte“ Überprüfung der DSGVO geben, würde Nikolay gerne die Verbraucher stärken. Darüber hinaus würde sie die Regeln für internationale Datentransfers ändern und die Umsetzungsstrukturen verbessern wollen: mehr Koordination zwischen Behörden und schnellere Verfahren. Die stellvertretende Generaldirektorin wäre auch offen dafür zu sehen, wie eine risikobasierte Datenschutzregelung in der Praxis angewendet werden könnte.

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Israel’s flailing chatbot army

No longer able to rely on traditional lobbying, Israel is pouring huge funds into ‘cognitive warfare’ aimed at manipulating the responses of AI platforms.

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Hundreds of Organizations Oppose Endangered Species Attacks in Permitting Legislation

More than 200 conservation organizations sent a letter today urging Congress to oppose the “Bipartisan American Affordability and Jobs Act of 2026,” introduced by Sens. Sheldon Whitehouse (D-RI), Martin Heinrich (D-NM), Shelley Moore Capito (R-WV), and Mike Lee (R-Utah). The bill includes sweeping attacks on the Endangered Species Act that would gut protections for nearly every endangered species across the country.

The legislation would weaken the Act’s gold-standard “best available science” mandate, making it substantially harder to protect imperiled species and the places they live. It would also surrender authority to states to conduct Section 7 consultations — one of the most important safeguards against harm from federal agency actions.

“We don’t have to choose between protecting our most endangered animals and plants and building a clean energy future,” said Stephanie Kurose, deputy director of government affairs at the Center for Biological Diversity. “Hollowing out the Endangered Species Act only benefits energy-hungry data centers and the fossil fuel industry while leaving monarchs, manatees, and countless other species to pay the ultimate price.”

The bill also includes judicial review provisions that would make meaningful review of certain Endangered Species Act challenges much more difficult.

“Friends of the Earth US is proud to stand beside our NGO partners in the fight to uphold our country’s bedrock environmental laws,” said Hallie Templeton, legal director for Friends of the Earth. “It’s paramount that Congress keeps things in perspective as it continues to navigate our desperate need for a clean energy future. There is no reason to throw endangered species under the bus to secure what falls short of even a half-measure approach to achieving justly sourced, renewable energy access and affordability.”

Today’s letter notes that “real environmental champions do not trade away the world’s strongest conservation law in pursuit of a legislative mirage that does nothing more than grease the wheels for pipelines, data centers, petrochemical buildouts, and the next generation of energy-guzzling tech infrastructure.”

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Witwe soll 33.524 Euro Witwenrente zurückzahlen – doch das Gericht sieht das anders

Witwenrente: Gericht stoppt Rentenversicherung

Mehr als 33.000 Euro sollte eine Witwe an die Rentenversicherung zurückzahlen, weil die Behörde ihre Einnahmen nachträglich auf die Hinterbliebenenrente anrechnete. Doch die Frau wehrte sich erfolgreich: Das Hessische Landessozialgericht entschied, dass die umstrittenen Zahlungen ihre Witwenrente nicht mindern durften.

Der Fall zeigt, wie teuer eine falsche rechtliche Einordnung für Hinterbliebene werden kann. Denn was im Steuerbescheid als Einkommen aus selbstständiger Arbeit erscheint, darf bei einer geschützten Witwenrente nach altem Recht nicht automatisch zu Rentenabzügen führen.

Die Rentenkasse verlangte Geld für mehr als 15 Jahre zurück

Die 1941 geborene Klägerin bezog seit Dezember 1991 eine große Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann. Später verlangte die Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. September 2017 insgesamt 33.524,06 Euro zurück.

Aus Sicht der Behörde war die Rente über Jahre zu hoch ausgefallen, weil weitere Einkünfte unberücksichtigt geblieben waren. Besonders ins Gewicht fielen Zahlungen, die das Finanzamt als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erfasst hatte.

Der Sohn zahlte das geerbte Architekturbüro in Raten ab

Hinter diesen Einnahmen stand eine familiäre Unternehmensübernahme: Nach dem Tod ihres Mannes hatte die Witwe dessen Architekturbüro geerbt und an ihren Sohn verkauft. Weil dieser den Kaufpreis nicht auf einmal aufbringen konnte, vereinbarten beide eine langjährige Ratenzahlung.

Der Sohn bestätigte vor dem Sozialgericht, dass die Zahlungen über ungefähr 35 Jahre laufen sollten. Die streitigen Einnahmen beruhten damit auf dem Verkauf des geerbten Büros und nicht auf einer eigenen selbstständigen Tätigkeit der Mutter.

Diese Unterscheidung war für den Ausgang des Verfahrens entscheidend. Die Witwe erhielt zwar regelmäßig Geld, setzte dafür aber nach den gerichtlichen Feststellungen keine eigene Arbeitskraft im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ein.

Warum der Steuerbescheid allein nicht genügte

Die Rentenversicherung berief sich auf die steuerliche Zuordnung der Zahlungen und die seit 2002 geltende Definition des Arbeitseinkommens. Ihrer Auffassung nach kam es deshalb nicht darauf an, ob die Witwe selbst im Betrieb mitarbeitete.

Das Gericht widersprach dieser Auslegung für den vorliegenden Altfall. Die steuerliche Bewertung durfte nicht dazu führen, dass eine spätere, weiter gefasste Einkommensdefinition auf eine vom gesetzlichen Bestandsschutz erfasste Witwenrente übertragen wurde.

Anders gesagt: Ein Steuerbescheid beantwortet nicht automatisch jede Frage des Rentenrechts. Zuerst muss feststehen, welche Vorschriften zur Einkommensanrechnung für die betroffene Person überhaupt gelten.

Eine Übergangsregel schützte die Witwe

Der Schutz ergab sich aus § 114 SGB IV, der für bestimmte Hinterbliebene die frühere Rechtslage bei der Einkommensanrechnung bewahrt. Da der Ehemann bereits 1991 gestorben war, fiel die Klägerin unter diese Regelung.

Das Landessozialgericht stellte klar, dass dieser Schutz auch den früheren Inhalt des Begriffs Erwerbseinkommen umfasst. Es reicht deshalb nicht, bestimmte Einkommensarten auszunehmen, gleichzeitig aber die verbliebenen Kategorien nach späteren Vorschriften auszuweiten.

Für die hier streitigen Zahlungen fehlte die nach der alten Rechtslage erforderliche eigene selbstständige Tätigkeit der Witwe. Auch ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung waren nach den für sie geltenden Vorschriften nicht anzurechnen.

Bestandsschutz kann auch bei einem heutigen Todesfall gelten

Die Übergangsregel betrifft nicht nur Menschen, deren Partner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist. Sie greift auch bei späteren Todesfällen, wenn die Ehe vor diesem Datum geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Deshalb kann das alte Recht auch für eine erst heute bewilligte Witwenrente noch erhebliche finanzielle Vorteile bringen. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag „Alte Witwenrente ist mehr wert“.

Welche Einnahmen unterschiedlich behandelt werden

Bestandsschutz bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche eigenen Einnahmen anrechnungsfrei bleiben. Arbeitslohn, anrechenbares Arbeitseinkommen und die eigene gesetzliche Altersrente können auch bei einer Witwenrente nach altem Recht berücksichtigt werden.

Einnahme Behandlung bei geschützten Altfällen Arbeitslohn aus einer Beschäftigung Grundsätzlich als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Gewinn aus eigener selbstständiger Tätigkeit Grundsätzlich als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Eigene gesetzliche Altersrente Grundsätzlich als Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen. Private Zinsen und Einkünfte aus Vermietung Grundsätzlich keine Anrechnung als Vermögenseinkommen. Raten für das geerbte Architekturbüro im entschiedenen Fall Keine Anrechnung, weil nach der anwendbaren alten Rechtslage keine eigene selbstständige Tätigkeit zugrunde lag.

Bei grundsätzlich anrechenbarem Einkommen sind die gesetzlichen Berechnungsvorschriften und Freibeträge zu beachten; eine Anrechnung führt daher nicht zwangsläufig zu einer Kürzung. Warum besonders bei Vermietungseinkünften zwischen beiden Rechtslagen unterschieden werden muss, erklärt auch der Beitrag „Witwenrente: Bei Anrechnung ist altes und neues Recht entscheidend“.

Die Rückforderung scheiterte bereits an ihrer Grundlage

Schon das Sozialgericht Gießen hatte der Witwe am 20. Januar 2022 recht gegeben. Die Rentenversicherung legte Berufung ein, scheiterte damit aber beim Hessischen Landessozialgericht am 18. Mai 2026 unter dem Aktenzeichen L 5 R 66/22.

Der frühere Rentenbescheid war wegen der streitigen Einkünfte nicht rechtswidrig und durfte insoweit nicht zurückgenommen werden. Damit fehlte auch die Grundlage für die verlangte Erstattung von 33.524,06 Euro.

Die Frau gewann also nicht deshalb, weil ihr die hohe Forderung aus sozialen Gründen erlassen wurde. Sie gewann, weil die Rentenversicherung das Geld nach der vom Gericht angewendeten Rechtslage nicht zurückverlangen durfte.

Das Landessozialgericht ließ die Revision nicht zu und verpflichtete die Rentenversicherung, auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten. Eine pauschale Befreiung aller Erbschafts- oder Unternehmenszahlungen von der Einkommensanrechnung folgt daraus jedoch nicht.

Was Betroffene bei einer Rückforderung prüfen sollten

Wer einen solchen Bescheid erhält, sollte zunächst die angewendete Rechtslage und die Herkunft der angerechneten Einnahmen prüfen lassen. Gerade bei geerbten Betrieben, langfristigen Kaufpreiszahlungen und steuerlich ungewöhnlich eingeordneten Einnahmen können Verträge und Zahlungsnachweise entscheidend sein.

Für einen Widerspruch gilt bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich eine Frist von einem Monat; die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides verdient deshalb sofort Aufmerksamkeit. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden, wenn der Widerspruch zunächst frist- und formgerecht eingelegt wurde.

Der Erfolg der Klägerin ist zugleich kein Anlass, angeforderte Einkommensangaben wegzulassen. Vollständige Auskünfte und der Einwand, dass bestimmte Zahlungen rechtlich nicht angerechnet werden dürfen, gehören zusammen.

Fragen und Antworten zur Entscheidung Musste die Witwe die 33.524,06 Euro zurückzahlen?

Nein, die streitige Rückforderung hatte vor dem Hessischen Landessozialgericht keinen Bestand. Die Berufung der Rentenversicherung gegen das für die Witwe günstige Urteil wurde zurückgewiesen.

Woher stammten die umstrittenen Zahlungen?

Der Sohn hatte das von seiner Mutter geerbte Architekturbüro übernommen und zahlte den Kaufpreis in Raten. Die Mutter erzielte diese Einnahmen nach den Feststellungen des Gerichts nicht durch eine eigene selbstständige Tätigkeit.

Warum durfte die Rentenversicherung nicht einfach den Steuerbescheid übernehmen?

Für die Klägerin galt die frühere Rechtslage zur Einkommensanrechnung. Die steuerliche Einstufung als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bewies unter diesen Voraussetzungen noch kein anrechenbares Einkommen aus eigener selbstständiger Tätigkeit.

Wann schützt das alte Recht bei der Einkommensanrechnung?

Der Schutz gilt bei einem Tod des versicherten Ehepartners vor dem 1. Januar 2002. Er gilt außerdem bei späteren Todesfällen, wenn die Ehe vor diesem Datum geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Sind Einnahmen aus einem geerbten Unternehmen immer anrechnungsfrei?

Nein, das Urteil betrifft eine bestimmte Vertrags- und Einkommenssituation unter dem alten Recht. Bei eigener unternehmerischer Tätigkeit oder Anwendung des neuen Rechts kann die Beurteilung anders ausfallen.

Wie schnell muss man auf einen Rückforderungsbescheid reagieren?

Bei Bekanntgabe im Inland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat. Betroffene sollten die Frist sichern und anschließend prüfen lassen, ob die Einkommensanrechnung und die rückwirkende Änderung des Rentenbescheides rechtmäßig sind.

Quellen: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2026, L 5 R 66/22, Urteilstext; § 114 SGB IV; § 97 SGB VI; § 84 SGG.

Der Beitrag Witwe soll 33.524 Euro Witwenrente zurückzahlen – doch das Gericht sieht das anders erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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IS-Funktionär nach Angriff in Hawîce festgenommen

Nach dem Angriff auf einen Stützpunkt der irakischen Bundespolizei in Hawîce (al-Hawidscha) bei Kerkûk (Kirkuk) ist ein führendes Mitglied der Dschihadistenmiliz „Islamischer Staat“ (IS) festgenommen worden. Bei dem Angriff am Montag waren zwei Polizisten getötet und mehrere weitere verletzt worden.

Die Festnahme erfolgte am Dienstagmorgen bei einer Operation des irakischen Geheimdienstes im Landkreis Hawîce. Eine Quelle aus der irakischen Armee erklärte gegenüber Roj News, der Zugriff sei das Ergebnis intensiver Ermittlungen und Nachforschungen gewesen. Bei dem Festgenommenen handele es sich um einen bekannten IS-Funktionär in der Region.

Seine Identität und genaue Position innerhalb des sogenannten IS wurden zunächst nicht bekanntgegeben. Nach Abschluss der laufenden Ermittlungen sollen weitere Einzelheiten veröffentlicht werden, hieß es.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/is-angriff-in-kerkuk-zwei-irakische-polizisten-getotet-52999

 

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Amed: Zehnwöchige Mahnwache gegen Feminizide hat begonnen

Vor dem Justizpalast in der nordkurdischen Metropole Amed (tr. Diyarbakır) hat die „Mahnwache für Gerechtigkeit und Erinnerung von Frauen“ begonnen. Zehn Wochen lang will das Netzwerk gegen Gewalt in Amed dort an ermordete Frauen und ungeklärte Todesfälle erinnern, laufende Verfahren verfolgen und staatliche Verantwortung bei der Verhinderung patriarchaler Gewalt thematisieren. Zum Auftakt trugen die Teilnehmerinnen Bilder getöteter Frauen und ein Transparent mit der Aufschrift „Frauen halten Mahnwache für Gerechtigkeit und Erinnerung“. Vertreter:innen zahlreicher politischer Parteien und zivilgesellschaftlicher Organisationen beteiligten sich an der Aktion. Die gemeinsame Erklärung verlas die Rechtsanwältin Cansel Talay.

Systematische Bedrohung von Frauenleben

Die Frauen seien zusammengekommen, weil sie sich weigerten zu vergessen und zu schweigen, während Frauen von Männern getötet und Todesfälle als „Suizid“, „Unfall“ oder „verdächtig“ im Dunkeln gelassen würden. „Wenn das Leben einer Frau beendet wird, wird ihr auch eine ganze Zukunft genommen, die sie hätte leben können“, erklärte Talay. Frauen seien keine Zahlen, Aktenzeichen, Schlagzeilen oder Statistiken. Die systematische Bedrohung ihres Lebens bezeichnete das Netzwerk als Frauenvernichtung und als Folge patriarchaler Herrschaft, von Straflosigkeit und einer männlich dominierten Ordnung, die einen Anspruch auf das Leben von Frauen erhebe.

Gerechtigkeit muss beginnen, bevor Frauen getötet werden

Die Mahnwache verbindet Erinnerung ausdrücklich mit der Forderung nach Prävention. Gerechtigkeit dürfe nicht erst nach dem Tod einer Frau mit der Bestrafung des Täters beginnen. Frauen müssten geschützt werden, solange sie leben. Anzeigen wegen Gewalt müssten von den zuständigen Behörden ernst genommen, Schutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt und verdächtige Todesfälle umfassend untersucht werden. Dabei formulierte das Netzwerk einen zentralen Grundsatz für den Umgang mit ungeklärten Todesfällen von Frauen: „Verdächtiger Tod ist nicht die Bezeichnung für eine Todesart. Es ist die Bezeichnung für einen Verdacht, den die Ermittlungsbehörden ausräumen müssen.“ Werde ein Todesfall als Suizid oder Unfall behandelt, bevor sämtliche Beweise gesichert und ausgewertet seien, werde der Verdacht nicht beseitigt. „Stattdessen bleibt die Wahrheit im Dunkeln und Verantwortliche können straflos bleiben.“

Acht Namen gegen das Vergessen

In jeder Woche der Mahnwache sollen die Geschichten von Frauen in das gemeinsame Gedächtnis getragen werden. Zum Auftakt erinnerte das Netzwerk an acht Frauen aus verschiedenen Städten: Ayfer Çakmak, Fatma Çiğil, Betül Arık, Nalan Temelkıran, Buse Akgün Gök, Özlem Gültekin Çelik, Zekiye Can und Gökçe Alkan. Sie stehen dabei stellvertretend für zahlreiche weitere Fälle. Die Mahnwache erinnert sowohl an Frauen, die in den vergangenen Wochen getötet wurden oder unter verdächtigen Umständen ums Leben kamen, als auch an Fälle, in denen die Suche nach Wahrheit und Gerechtigkeit bis heute andauert.

Die Tötung von Ayfer Çakmak

Zu ihnen gehört die 32-jährige Ayfer Çakmak aus Amed. Sie wurde am 25. September in Rezan (Bağlar) erschossen. Ihr Ehemann Osman Çakmak wurde im Zuge der Ermittlungen festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Nach öffentlich gewordenen Informationen soll Ayfer Çakmak zuvor nicht einmal erlaubt worden sein, das Haus zu verlassen. Das Netzwerk fordert, nicht allein die unmittelbaren Umstände ihres Todes, sondern auch die vorausgegangene Gewalt umfassend zu untersuchen. „Eine Ehe gibt keinem Mann das Recht, über den Körper, den Willen oder das Leben einer Frau zu verfügen“, heißt es in der Erklärung.

Getötet beim Versuch, ein eigenes Leben zu führen

Mehrere der zum Auftakt genannten Fälle zeigen, wie gefährlich Trennungs- und Scheidungssituationen für Frauen werden können. Die 37-jährige Fatma Çiğil wurde am 27. September in Körfez in der Provinz Kocaeli bei einem bewaffneten Angriff getötet. Als Tatverdächtiger wurde ihr geschiedener Ehemann Ibrahim Çankaya festgenommen. Das Netzwerk erinnerte daran, dass keine Frau Gewalt ausgesetzt werden dürfe, weil sie sich getrennt oder geschieden habe und ihr eigenes Leben bestimmen wolle.

Buse Akgün Gök war 26 Jahre alt und Mutter von zwei Kindern. Sie wurde am 17. September vor einer Schule in Ankara-Etimesgut, an der sie ihr Kind abholen wollte, von dem Mann angegriffen, von dem sie sich scheiden lassen wollte. Nach sieben Tagen im Krankenhaus starb sie am 24. September an ihren Verletzungen. Ihr Tod unterstreiche die Notwendigkeit eines verbindlichen Risikobewertungssystems bei Trennung, Scheidung, Todesdrohungen, Stalking, Verstößen gegen Schutzanordnungen und vorausgegangener Gewalt. Das Netzwerk fordert eine konsequente Anwendung des Gewaltschutzgesetzes Nr. 6284 und macht deutlich: Wenn Behörden von einer konkreten Gefahr wissen und eine Frau dennoch nicht schützen, müsse auch ihre Verantwortung untersucht werden.

Wenn ein „natürlicher Tod“ Fragen aufwirft

Neben Feminiziden stehen ungeklärte Todesfälle im Mittelpunkt der Mahnwache. Dazu gehört der Tod der 48-jährigen Gynäkologin Özlem Gültekin Çelik in Izmir. Zunächst war am 14. August von einem Herzinfarkt ausgegangen worden. Nachdem Zweifel an der Todesursache entstanden waren, wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Bei der Obduktion wurde eine hohe Dosis des Narkosemittels Propofol festgestellt. Am 2. Oktober wurden im Zuge der Ermittlungen fünf Verdächtige festgenommen.

„Gerade solche Fälle zeigen, weshalb ein verdächtiger Tod nicht vorschnell in eine bestimmte Richtung eingeordnet werden darf“, erklärte das Netzwerk. Die Forderung nach Aufklärung bedeute nicht, eine Todesursache vorwegzunehmen, sondern sämtliche Möglichkeiten wissenschaftlich, unabhängig und wirksam zu untersuchen. „Der Verdacht darf nicht das Ende der Untersuchung sein, sondern muss ihr Anfang sein.“

Auch an Zekiye Can wurde erinnert. Die 47-Jährige wurde am 1. Oktober tot in ihrer Wohnung in Qoser (Kızıltepe) gefunden. Ihr Körper wurde zur Feststellung der Todesursache obduziert, der Fall wird als verdächtiger Todesfall untersucht. Für solche Fälle fordert das Netzwerk ein verbindliches, geschlechtersensibles Ermittlungsprotokoll. Verfahren dürften nicht abgeschlossen werden, solange die Möglichkeit eines Feminizids oder eines in den Suizid Treibens nicht ausgeschlossen sei.

Nicht nur die Täter müssen Rechenschaft ablegen

Mit der Mahnwache richtet sich der Blick deshalb über die unmittelbaren Täter hinaus auf die staatlichen Schutz- und Ermittlungsstrukturen. Wenn eine Frau Gewalt angezeigt, Schutz gesucht oder bereits eine Schutzanordnung erhalten habe und anschließend getötet werde, könne sich die Frage der Verantwortung nicht auf den Täter beschränken. Auch Amtsträger:innen, die von einer Gefahr wussten und notwendige Schutzmaßnahmen nicht ergriffen, müssten zur Rechenschaft gezogen werden. „Diese Frauenleben waren sehr viel mehr als Todesmeldungen und Ermittlungsakten“, erklärte das Netzwerk. Jede der Frauen habe ihre eigenen Worte, ihre Arbeit, ihre Kämpfe, ihre Träume und ein Leben gehabt, das sie führen wollte.

Die Mahnwache soll deshalb nicht allein erinnern, sondern dem Vergessen selbst etwas entgegensetzen. Ziel sei eine Gesellschaft, in der solche Aktionen nicht mehr notwendig sind, weil Frauen nicht getötet werden und nicht um Schutz vor Gewalt kämpfen müssen. Bis dahin werde die Mahnwache fortgesetzt – für die konsequente Untersuchung jedes verdächtigen Todes, die vollständige Umsetzung von Schutzmaßnahmen und die Verantwortung derjenigen, deren Versäumnisse Frauen das Leben kosten. Zum Abschluss riefen die Frauen unter anderem „Jin, Jiyan, Azadî“ (Frau, Leben, Freiheit), „Es lebe der Kampf der Frauen“, „Nicht schützen, nicht reinwaschen – verurteilen“, „Der Mann schlägt zu, der Staat schützt“ und „Frauenmorde sind politisch“.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52958 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52962 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52976

 

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YRJ zum 7. Oktober: Frauenjournalismus dokumentiert Kampf und Widerstand

Der Verband der Journalistinnen in Rojava (YRJ) hat anlässlich des Tages kurdischer Journalistinnen am 7. Oktober an Gurbetelli Ersöz, Dilîşan Îbiş und Dilovan Gever sowie an alle Gefallenen der freien Presse erinnert. „Journalismus ist für kurdische Frauen nicht lediglich ein Beruf, sondern ein Mittel, Geschichte zu dokumentieren, gesellschaftliche Realität sichtbar zu machen und die Stimmen von Frauen in die Welt zu tragen.“ In einer schriftlichen Erklärung würdigte die YRJ den Weg, den kurdische Journalistinnen mit ihren Worten, Texten und Bildern gegangen sind. Sie hätten unter schwierigsten Bedingungen die Wahrheit dokumentiert und insbesondere Erfahrungen, Kämpfe und Probleme von Frauen öffentlich gemacht.

Gurbetelli Ersöz als Wegbereiterin

Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Journalistin und Guerillakommandantin Gurbetelli Ersöz zu, die 1997 im sogenannten „Südkrieg“ ums Leben kam. Der Tag ihres Todes wird als Tag kurdischer Journalistinnen begangen. Ersöz gilt als eine der prägenden Persönlichkeiten des kurdischen Frauenjournalismus. Der YRJ erinnerte daran, dass der heutige Frauenjournalismus auf der Arbeit und den Opfern jener Journalistinnen aufbaue, die diesen Weg unter schwierigen Bedingungen eröffnet und weitergeführt hätten. Auch Dilîşan Îbiş und Dilovan Gever wurden in der Erklärung gewürdigt. Ibiş kam am 12. Oktober 2017 ums Leben, Gever am 13. Oktober 2019. Beide dokumentierten an verschiedenen Kriegsfronten den Widerstand von Rojava gegen die Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) und die türkische Besatzung.

„Die Mauer des Schweigens durchbrochen“

„Frauen haben mit Wort und Bild die Mauer des Schweigens durchbrochen, Geschehnisse dokumentiert und die Wahrheit sichtbar gemacht“, erklärte der YRJ. Frauenjournalismus beschränke sich dabei nicht auf die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse. Er dokumentiere den Kampf und Widerstand von Frauen, mache ihre Probleme sichtbar und trage ihre Stimmen über gesellschaftliche und geografische Grenzen hinweg. „Heute und in allen kommenden Phasen werden Journalistinnen die Probleme von Frauen verfolgen und der ganzen Welt vermitteln“, heißt es in der Erklärung. Der YRJ kündigte an, seine Arbeit für den Ausbau des Frauenjournalismus fortzusetzen. Dazu gehörten die Dokumentation gesellschaftlicher Entwicklungen ebenso wie die Bewahrung des kollektiven Gedächtnisses.

https://deutsch.anf-news.com/kultur/-50804 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/-51515 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-48738

 

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On October 8–9, Vladimir Putin will make a working visit to Turkmenistan

PRESIDENT OF RUSSIA - 6. Oktober 2026 - 17:00

The President of Russia will attend a meeting of the CIS Council of Heads of State and the Caspian Environmental Summit. Both events will be held in Turkmenistan's national tourist zone of Awaza.

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Die Krone der Realsatire

Der Preis des Westfälischen Friedens ging in diesem Jahr an die NATO — ein Ereignis, so absurd, dass man kaum noch Worte dafür findet.
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Leiharbeit: Beschäftigte sollten jetzt ihre Septemberabrechnung prüfen

Wer in der Leiharbeit beschäftigt ist, hat seit dem 1. September 2026 Anspruch auf mindestens 15,33 Euro brutto pro Stunde. Wird weiterhin mit der bisherigen Lohnuntergrenze von 14,96 Euro gerechnet, können bei 150 vergüteten Stunden bereits 55,50 Euro brutto im Monat fehlen.

Die Septemberabrechnung bietet deshalb Anlass für eine genaue Kontrolle. Entscheidend sind der abgerechnete Zeitraum, die vergüteten Stunden und mögliche höhere Ansprüche aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag.

15,33 Euro sind verbindlich, keine freiwillige Erhöhung

Die neue Lohnuntergrenze beruht auf der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung. Sie gilt verbindlich für Leiharbeitnehmer in Deutschland, einschließlich der hier eingesetzten Beschäftigten ausländischer Verleihunternehmen.

Verleihunternehmen müssen die neue Lohnuntergrenze seit dem 1. September 2026 bei der Vergütung berücksichtigen. Auch die nächste Stufe steht bereits fest: Ab dem 1. April 2027 beträgt die Untergrenze 15,87 Euro brutto je Stunde.

Zeitraum Verbindliche Lohnuntergrenze brutto je Stunde 1. Juli bis 31. August 2026 14,96 Euro 1. September 2026 bis 31. März 2027 15,33 Euro 1. April bis 30. September 2027 15,87 Euro

Die Zeiträume ergeben sich aus dem Verordnungstext. Die derzeitige Verordnung gilt bis Ende September 2027; die Tabelle trifft keine Aussage über anschließend geltende Beträge.

37 Cent pro Stunde können sich spürbar summieren

Gegenüber der vorherigen Untergrenze beträgt das Plus 37 Cent je Stunde. Bei 150 entsprechend zu vergütenden Stunden ergibt das 55,50 Euro zusätzliches Bruttoentgelt.

Die vereinfachte Rechnung lautet: 150 Stunden ergeben mit 14,96 Euro einen Betrag von 2.244 Euro, mit 15,33 Euro dagegen 2.299,50 Euro. Zuschläge, Sonderzahlungen und Besonderheiten eines Arbeitszeitkontos sind dabei nicht berücksichtigt.

Das ist kein einheitlicher Monatslohn für alle Leiharbeitnehmer. Wie hoch der persönliche Anspruch ausfällt, hängt unter anderem von der vereinbarten Arbeitszeit und der tatsächlichen Abrechnung ab.

Der Abrechnungsmonat zählt, nicht allein der Überweisungstag

Eine im September eingegangene Überweisung kann noch den August betreffen. Umgekehrt kann die Vergütung für September erst im Oktober ausgezahlt werden.

Beschäftigte sollten deshalb zuerst den auf der Abrechnung genannten Leistungszeitraum prüfen. Für die Septembervergütung ist die seit September geltende Untergrenze heranzuziehen.

Das Mindestentgelt muss grundsätzlich spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats gezahlt werden. Für die Berechnung dieser Frist gilt bundesweit der Bankarbeitstagskalender von Frankfurt am Main.

Dieser einheitliche Referenzort verhindert, dass regionale Feiertage zu unterschiedlichen Zahlungsfristen führen. Arbeitgeber, Beschäftigte oder deren Bank müssen dafür nicht in Frankfurt sitzen.

Für bestimmte zusätzliche Stunden auf tariflich geregelten Arbeitszeitkonten enthält die Verordnung eine Ausnahme von dieser Zahlungsfrist.

Die Lohnuntergrenze ist nicht automatisch der richtige persönliche Lohn

15,33 Euro sind die Untergrenze, nicht der vorgeschriebene Einheitslohn. Höhere Ansprüche aus Tarifverträgen, betrieblichen Regelungen oder dem Arbeitsvertrag bleiben ausdrücklich bestehen.

Wer Anspruch auf einen höheren Betrag hat, darf deshalb nicht auf 15,33 Euro zurückgesetzt werden. Ebenso wenig beweist das Erreichen dieser Grenze bereits, dass die gesamte Abrechnung richtig ist.

Die DGB-Tariftabelle zeigt beispielsweise seit September 2026 für die Entgeltgruppe 2a einen Stundenbetrag von 15,67 Euro und für die Entgeltgruppe 3 einen Betrag von 17,11 Euro. Ob diese Werte im eigenen Arbeitsverhältnis gelten, hängt von der anwendbaren Tarifregelung und der zutreffenden Eingruppierung ab.

Auch die Bezahlung im Einsatzbetrieb kann wichtig werden

Neben der Lohnuntergrenze gibt es den Grundsatz der gleichen Bezahlung gegenüber vergleichbaren Beschäftigten des Einsatzbetriebs. Tarifliche Abweichungen sind unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich, aber nicht unbegrenzt.

Das Bundesarbeitsgericht hat auf die grundsätzlich auf die ersten neun Monate einer Überlassung an denselben Entleiher begrenzte Möglichkeit einer tariflichen Abweichung hingewiesen, Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 143/19. Besondere gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.

Der Vergleich mit der Stammbelegschaft ist deshalb eine zusätzliche Frage neben der Mindestvergütung. Hintergründe erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über tarifliche Abweichungen vom gleichen Arbeitsentgelt in der Leiharbeit.

Stunden und Arbeitszeitkonto gehören zur Kontrolle dazu

Ein korrekter Stundenbetrag hilft wenig, wenn vergütungspflichtige Stunden fehlen. Beschäftigte sollten die Abrechnung deshalb mit ihren Arbeitszeitnachweisen und dem Auszug des Arbeitszeitkontos vergleichen.

Bei einer monatlich gleichbleibenden Vergütung können geleistete Stunden und unmittelbar ausgezahlte Stunden voneinander abweichen. Eine einfache Division des gesamten Monatsbruttos durch sämtliche Anwesenheitsstunden reicht dann nicht immer aus, um eine Unterzahlung festzustellen.

Unklare Buchungen sollten konkret erläutert werden: Welche Stunden wurden bezahlt, welche gutgeschrieben und welche abgezogen? Eigene Aufzeichnungen zu Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen erleichtern diese Prüfung.

Kein Einsatz bedeutet nicht automatisch keinen Lohn

Arbeitgeber bleibt grundsätzlich das Verleihunternehmen, auch wenn die Tätigkeit im Betrieb eines Kunden stattfindet. Eine fehlende Einsatzmöglichkeit beseitigt den Vergütungsanspruch nicht automatisch.

§ 11 Absatz 4 AÜG schützt den Anspruch auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers vor einer vertraglichen Aufhebung oder Beschränkung. Wer arbeitsbereit ist, aber keinen Einsatz erhält, sollte deshalb auch unbezahlte Ausfallzeiten oder entsprechende Abzüge prüfen lassen.

Fehlbeträge konkret gegenüber dem Arbeitgeber ansprechen

Wer eine Differenz feststellt, sollte dem Verleihunternehmen den betroffenen Monat, die Stunden und die eigene Berechnung mitteilen. Sinnvoll ist eine nachweisbare Aufforderung, die Abrechnung zu korrigieren und den ausstehenden Betrag zu zahlen.

Bei mehreren Lohnbestandteilen sollte der Arbeitgeber zusätzlich erklären, welche davon auf die Untergrenze angerechnet wurden. Nicht jede Abrechnungsposition lässt sich ohne Weiteres wie gewöhnlicher Stundenlohn behandeln.

Eine Gewerkschaft oder arbeitsrechtliche Beratung kann helfen, Tarifansprüche, Zeitkonten und mögliche Fristen auseinanderzuhalten. Das ist besonders sinnvoll, wenn der Arbeitgeber die Korrektur ablehnt oder die Berechnung nicht nachvollziehbar erläutert.

Beispiel aus der Praxis: Auf der Septemberabrechnung fehlen 55,50 Euro

Das folgende Beispiel ist fiktiv: Ein Leiharbeitnehmer hat im September Anspruch auf die Vergütung von 150 Stunden, die vollständig mit der Septemberabrechnung abgerechnet werden sollen. Sein Arbeitgeber setzt weiterhin 14,96 Euro je Stunde an und berechnet 2.244 Euro brutto.

Unterstellt, dass keine weiteren anrechenbaren Vergütungsbestandteile hinzukommen, müssten nach der neuen Untergrenze mindestens 2.299,50 Euro angesetzt werden. Die Differenz beträgt 55,50 Euro brutto.

Der Beschäftigte reicht seine Stundenaufstellung ein und verlangt eine korrigierte Abrechnung sowie die Nachzahlung. Zusätzlich lässt er prüfen, ob ihm aufgrund seiner Tätigkeit ohnehin ein höheres Tarifentgelt zusteht.

Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (LohnUGAÜV 7, Ausfertigung 19. Juni 2026); § 2 der Verordnung; § 11 AÜG; DGB, Tarifrunde Leiharbeit und Entgelttabelle; Bundesarbeitsgericht zur tariflichen Abweichung vom gleichen Arbeitsentgelt, Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 143/19. Sämtliche Beispielrechnungen sind vereinfachte Modellrechnungen.

Der Beitrag Leiharbeit: Beschäftigte sollten jetzt ihre Septemberabrechnung prüfen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Neuer Bundesdatenschutzbeauftragter: „Weder besonders hart, noch besonders lasch, sondern ausgewogen“

netzpolitik.org - 6. Oktober 2026 - 16:20

Seit wenigen Tagen ist Moritz Hennemann im Amt, heute hat er sich erstmalig zu seinen Prioritäten geäußert. Dabei fand er Lob für Reformvorhaben beim Datenschutz, kritisierte jedoch Pläne der Bundesregierung für den Ausbau von Geheimdiensten und die Aushöhlung der Informationsfreiheit.

Der neue Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Moritz Hennemann – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Metodi Popow

Seit Ende September ist Moritz Hennemann neuer Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Der 41-jährige Jurist folgt auf Louisa Specht-Riemenschneider, die das Amt aus gesundheitlichen Gründen abgegeben hat. Hennemann wurde von der Unionsfraktion vorgeschlagen und im Juni vom Bundestag gewählt.

Er übernimmt das Amt in angespannten Zeiten. Datenschutzpolitik ist seit einer Weile wieder ein heiß diskutiertes Thema. In Deutschland hat die schwarz-rote Koalition Reformen „im Sinne der Wirtschaft“ angekündigt, in der EU werden weitreichende Änderungen im Rahmen des Digital-Omnibus-Pakets bereits konkret verhandelt. Während die Bundesregierung am Ende der Merkel-Ära und in den Ampel-Jahren auf eine Datenstrategie eingeschwenkt war, die eine Vereinbarkeit von Datenschutz und Datennutzung postulierte, stehen die Zeichen nun wieder auf einem Rückbau des Datenschutzes.

Erst vor wenigen Tagen sprach Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) davon, Deutschland müsse endlich seinen „Datenschatz heben“, um wettbewerbsfähig zu bleiben – nicht nur rhetorisch ein Rückfall in die 2010er Jahre. Wirtschaftsverbände beklagen sich anhaltend über den Datenschutz als bürokratisches Ärgernis. Gleichzeitig zeigen Recherchen wie die preisgekrönten Databroker-Files von netzpolitik.org und dem Bayerischen Rundfunk, dass es auch bei der Durchsetzung Schwierigkeiten gibt und der vermeintliche „Goldstandard“ Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) diesbezüglich versagt.

Im Koalitionsvertrag haben Union und SPD angedacht, das Amt des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit um den Zusatz „für Datennutzung“ zu ergänzen. Vielen in der schwarz-roten Koalition gilt Moritz Hennemann dafür als der geeignete Kandidat. In seiner bisherigen Tätigkeit als Universitätsprofessor hat der Rechtswissenschaftler viel zur Bedeutung von Daten für Innovation und Wirtschaft geforscht.

Heute war der Jurist zum ersten Mal in der Bundespressekonferenz zu Gast. Dort hat er seine Agenda vorgestellt und Fragen von Journalist:innen beantwortet. Ein paar Beobachtungen:

  • Digitale Souveränität und Staatsmodernisierung als Prioritäten: Bei den Prioritäten für seine Amtszeit nannte der neue BfDI vor allem eine Stärkung der digitalen Souveränität des Gemeinwesens, die Unterstützung bei der Modernisierung des Staates und eine strategisch vorausschauende Begleitung von Technologiesprüngen. Der Datenschutz liefere „Leitplanken“, wie das rechtssicher geschehen könne. Sein Anspruch sei es, „Innovation zu ermöglichen und zugleich Grundrechte wirksam zu schützen“.
  • Kritik an Geheimdienstreform: Die schwarz-rote Koalition hat vor wenigen Wochen eine umfassende Reform des Geheimdienstrechts vorgestellt, die noch in diesem Jahr beschlossen werden soll. Teil der Reform sind umfassende neue Komptenzen für den Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie eine Neuordnung ihrer demokratischen Kontrolle. Unter anderem sollen dem BfDI bisherige Aufsichtskompetenzen entzogen werden. Hennemann wiederholte hier die verfassungsrechtlichen Bedenken, die seine Amtsvorgängerin Louisa Specht-Riemenschneider geltend gemacht hat.
  • Ausgewogene Aufsichtsfunktion: Nach der Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion gefragt, sagte Hennemann, dass er diese „weder besonders hart noch besonders lasch, sondern ausgewogen“ wahrnehmen wolle. Das Datenschutzrecht sehe eine Balance vor zwischen Datennutzung und Leitplanken, die auch dazu führt, dass bestimmte Verarbeitungen nicht erlaubt sind. Seine Idealvorstellung beschrieb der Jurist so: „Der Datenverkehr fließt gut, aber nach Regeln.“ Er erinnerte jedoch daran, dass die Aufsicht über die Wirtschaft bislang überwiegend bei den Landesdatenschutzbehörden liegt.
  • Offenheit für Zentralisierung der Aufsicht: Die Bundesregierung strebt eine Zusammenlegung der Aufsicht über die Wirtschaft beim BfDI an. Er finde dies „zweckmäßig“, sagt Hennemann, erwarte in dem Fall dann aber einen entsprechenden Aufwuchs für seine Behörde. Auch damit bleibt er der Linie seiner Vorgängerin Louisa Specht-Riemenschneider treu. Die Bundesländer und auch die Landesdatenschutzbehörden lehnen die Zentralisierung der Aufsicht über die Wirtschaft hingegen ab. Stattdessen wollen sie lieber Maßnahmen ergreifen, um die Aufsicht in der bestehenden förderalen Struktur zu verbessern.
  • Lob für Reform der DSGVO: Hennemann äußerte „großes Verständnis“ dafür, dass die Datenschutzgrundverordnung nach zehn Jahren reformiert werden soll. Sie müsse „verständlicher und praktikabler“ werden. Die Debatte um den Digital Omnibus der EU und ein Datengesetzbuch in Deutschland begrüße er ausdrücklich. Konkret hoffe er zum Beispiel, dass Rechtsunsicherheiten beim KI-Training ausgeräumt würden. Rechtsanwender:innen bräuchten hier Klarheit, um das Innovationspotenzial der Technologie zu heben. Kritik zivilgesellschaftlicher Organisationen an der derzeit im Rahmen des Digital Omnibus diskutierten Lösung war kein Thema. Grundsätzlich zeigte sich Hennemann offen für die Idee abgestufter Regulierung, bei der datenintensive Geschäftsmodelle strenger und risikoarme eher locker geregelt werden.
  • Handlungsbedarf bei Databrokern: Auf Nachfrage nannte der Jurist auch Bereiche, wo der Datenschutz nachgeschärft werden müsse: etwa bei datenschutzwidrigen Datenabflüssen an Dritte außerhalb Europas und am Geschäftsmodell des Datenhandels. „Da denke ich zum Beispiel an Fälle großer Databroker-Skandale, über die auch berichtet wurde, da besteht sicher noch Handlungsbedarf“, sagte Hennemann. Auch seine Vorgängerin hatte die von netzpolitik.org und dem Bayerischen Rundfunk aufgedeckte Databroker-Problematik immer wieder zum Thema gemacht und sich dabei auch mit rechtspolitischen Vorschlägen in die Debatte eingebracht.
  • Kritik an IFG-Reform: Als BfDI ist Hennemann auch für das Thema Informationsfreiheit zuständig. Die schwarz-rote Koalition hatte hier Reformen angekündigt, die von vielen als Angriff auf das Informationsfreiheitsgesetz kritisiert wurden. Dieser Kritik schloss sich der Jurist teilweise an. Er habe zwar Verständnis dafür, dass bereits bestehende Ausnahmen für Militär und Sicherheit konkretisiert werden könnten. Die diskutierten Vorschläge gingen jedoch weit darüber hinaus und liefen „zum Teil auf eine Aushöhlung des Rechts auf Informationsfreiheit“ hinaus.
  • Forderung nach Transparenzgesetz: Statt die Informationsfreiheit zurückzufahren, würde sich Hennemann wünschen, dass die Transparenz ausgebaut wird. Es sei auch im Sinne der Datennutzung, wenn Open Data beim Staat gefördert würde, zum Beispiel in Form eines Transparenzgesetzes.

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Sozialhilfe: Sieben Monate Haft – Das Sozialamt musste solange die Wohnung finanzieren

Das Sozialamt darf die Übernahme von Mietkosten während einer Haft nicht allein deshalb ablehnen, weil die Haftdauer eine feste Grenze überschreitet. Ein pauschaler Anspruch auf Mietübernahme besteht allerdings ebenfalls nicht.

Drohende Wohnungslosigkeit nach einer Haftentlassung kann besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten im Sinne der §§ 67 ff. SGB XII begründen. Vorbeugende Sozialhilfeleistungen nach § 15 in Verbindung mit §§ 67, 68 SGB XII können dann zum Erhalt oder zur Wiederbeschaffung von Wohnraum gerechtfertigt sein.

Maßgeblich ist eine realistische Prognose über die zu erwartende Wohn- und Lebenssituation zum Zeitpunkt der Haftentlassung. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und die verbleibende Haftdauer. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 24/12 R.

So hat etwa das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass das Sozialamt die Mietkosten eines Häftlings unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen muss.

Der betroffene Mann bewohnte seit 2005 eine Zweizimmerwohnung mit einer monatlichen Kaltmiete von 225 Euro. Die Unterkunftskosten hatte zuvor das Jobcenter übernommen. Wegen einer instabilen Persönlichkeitsstörung und chronischer Alkoholabhängigkeit stand er unter rechtlicher Betreuung. Als er 2014 eine insgesamt gut siebenmonatige Haftstrafe antreten musste, beantragte er beim Sozialamt die Übernahme der Mietkosten für die Haftzeit.

Das Sozialamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Haftdauer überschreite sechs Monate. Nach der Entlassung könne sich der Betreuer um eine neue Wohnung kümmern.

Das LSG bejahte dagegen einen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten.

Anspruchsgrundlage sind die §§ 67 und 68 SGB XII

Zur Begründung führte das Gericht aus, bei dem Mann seien wegen des drohenden Wohnungsverlusts nach der Haftentlassung besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten zu erwarten gewesen. Diese hätte er nicht aus eigener Kraft überwinden können.

Aufgrund seiner Erkrankung mit deutlich geminderter Frustrationstoleranz und einer Störung der Affektregulation habe eine Verschärfung seiner sozialen Schwierigkeiten gedroht. Gerade deshalb sollte er nach der Haftentlassung geordnete Wohnverhältnisse und möglichst eine vertraute Umgebung vorfinden. Außerdem wären auch durch die Aufgabe der bisherigen Wohnung und die Anmietung einer neuen Unterkunft erhebliche Kosten entstanden.

Es sei daher sachlich vertretbar gewesen, die seit fast zehn Jahren bewohnte Wohnung zu erhalten. Auch wenn ein Wohnungswechsel zumutbar gewesen wäre, hätte das Sozialamt den Mann oder seinen Betreuer rechtzeitig beraten und unterstützen müssen. Angesichts der relativ kurzen Haftstrafe sei schnelle Orientierungshilfe erforderlich gewesen. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.06.2021 – L 8 SO 50/18.

Rechtswidrige Ablehnung: Auch Gerichts- und Anwaltskosten können zu übernehmen sein

Nach Auffassung des Gerichts umfasste der Anspruch in diesem Fall auch die notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten zur Abwendung des Wohnungsverlusts im Rahmen einer Räumungsklage. Diese waren unmittelbar auf die rechtswidrige Ablehnung der Leistungen zurückzuführen.

Die dafür geltend gemachten Kosten lagen bei rund 2.000 Euro. Ihre genaue Höhe musste das Sozialamt noch ermitteln. Das Gericht sprach somit keinen abschließend festgestellten Betrag für diese Kosten zu. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.06.2021 – L 8 SO 50/18.

Weitere Entscheidungen zur Mietübernahme während der Haft
  • Keine Mietübernahme bei unklarer Haftprognose: Ist die verbleibende Haftdauer nicht absehbar und lässt sich die Situation nach der Entlassung deshalb nicht ausreichend sicher einschätzen, kann das Sozialamt vorbeugende Leistungen zum Wohnungserhalt ablehnen. LSG Hamburg, Urteil vom 16.10.2025 – L 4 SO 30/24.
  • Keine Übernahme alter Mietschulden für eine bereits aufgegebene Wohnung: Sind Mietschulden vor dem Haftantritt entstanden und ist der Betroffene bereits ausgezogen, scheidet eine Übernahme zur Sicherung dieser Unterkunft aus, wenn die Wohnung dadurch nicht mehr erhalten werden kann. LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.01.2025 – L 2 SO 2471/24.
  • Kein entsprechender Hilfebedarf bei gesicherter Unterkunft beim Ehegatten: Kann der Betroffene nach der Haftentlassung ohne behördliche Hilfe in die vom Ehegatten angemietete Einzimmerwohnung einziehen, besteht kein Bedarf an vorbeugenden Leistungen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit. Im entschiedenen Fall war zudem allein der Ehegatte Vertragspartner des Vermieters. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.08.2023 – L 9 SO 12/22.
  • Ausnahmsweise Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten: Wie im oben geschilderten Fall können auch notwendige Kosten einer Räumungsklage übernommen werden, wenn sie der Abwendung des Wohnungsverlusts dienen und unmittelbar auf eine rechtswidrige Leistungsablehnung zurückzuführen sind. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.06.2021 – L 8 SO 50/18.
  • Keine feste Ein-Jahres-Ausschlussgrenze: Eine Haftdauer von mehr als einem Jahr schließt Hilfen zum Wohnungserhalt nicht automatisch aus. Maßgeblich ist eine Prognose im Einzelfall unter Berücksichtigung der verbleibenden Haftdauer. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 24/12 R.
Fazit

Ob das Sozialamt die Miete während einer Haft zur Sicherung der Unterkunft nach der Entlassung übernehmen muss, hängt von einer Prognose im Einzelfall ab.

Je näher die Entlassung rückt, desto konkreter kann sich die Notwendigkeit einer Mietübernahme ergeben. Je länger oder ungewisser die verbleibende Haftdauer ist, desto schwieriger kann eine ausreichend sichere Prognose sein.

Eine pauschale Ablehnung allein wegen des Überschreitens einer festen Haftdauer ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Die Angabe zum LSG Baden-Württemberg bleibt als „Entscheidung“ formuliert: Die geprüften Fundstellen widersprechen sich weiterhin bei der Bezeichnung als Urteil oder Beschluss.

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Kinder sind kein Eigentum

Die Schule und die Tatsache, dass Kinder sie in Deutschland besuchen müssen, darf hinterfragt werden, denn auch die kleinen Bürger gehören nicht dem Staat.
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Vermieter verlangt Renovierung: Die Unterschrift im Mietvertrag verpflichtet nicht immer

Die Wohnung ist gekündigt, der Umzug organisiert – dann verlangt der Vermieter frisch gestrichene Wände und renovierte Türen. Für Mieter kann diese Forderung teuer werden, obwohl längst nicht jede Renovierungsklausel im Mietvertrag wirksam ist.

Auch 2026 müssen Mieter nicht automatisch renovieren, weil sie ausziehen. Ob Schönheitsreparaturen fällig sind, hängt vom Mietvertrag, dem Zustand beim Einzug und dem tatsächlichen Renovierungsbedarf ab.

Wer muss die Mietwohnung renovieren?

Grundsätzlich muss der Vermieter die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Diese Pflicht aus § 535 BGB umfasst auch Schönheitsreparaturen, sofern sie nicht wirksam auf den Mieter übertragen wurde.

Eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag kann Mieter zum Renovieren verpflichten. Die Unterschrift allein macht aber nicht jede Klausel wirksam.

Vorformulierte Vertragsbedingungen dürfen Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick in den Vertrag, bevor Farbe gekauft oder ein Malerbetrieb beauftragt wird.

Was zählt zu Schönheitsreparaturen?

Schönheitsreparaturen beseitigen vor allem gewöhnliche Gebrauchsspuren an Wänden, Decken und anderen gestrichenen Flächen. Dazu gehören beispielsweise Tapezieren und Streichen sowie Anstriche an Heizkörpern, Innentüren und den Innenseiten von Fenstern.

Der Austausch verschlissener Fenster oder die Reparatur einer defekten Heizung gehört nicht dazu. Solche Arbeiten lassen sich nicht über eine gewöhnliche Schönheitsreparaturklausel auf den Mieter übertragen.

Verlangt der Vermieter eine „Renovierung“, sollte er die einzelnen Arbeiten benennen. Erst dann lässt sich prüfen, was tatsächlich geschuldet ist.

Renovieren nach drei, fünf oder sieben Jahren: Sind feste Fristen erlaubt?

Ein Fristenplan im Mietvertrag löst nicht automatisch eine Renovierungspflicht aus. Verlangt eine vorformulierte Klausel Arbeiten nach festen Zeitabständen, ohne den Zustand der Wohnung zu berücksichtigen, ist sie unwirksam.

Der Bundesgerichtshof hat solche starren Renovierungsfristen verworfen (Urteil vom 23. Juni 2004 – VIII ZR 361/03). Mieter dürfen nicht allein deshalb zum Streichen verpflichtet werden, weil eine bestimmte Zahl von Jahren vergangen ist.

Flexible Regelungen können dagegen zulässig sein, wenn sie den tatsächlichen Bedarf berücksichtigen. Formulierungen wie „im Allgemeinen“ sind dafür ein Anhaltspunkt, garantieren aber noch keine wirksame Vertragsregelung.

Entscheidend bleibt der vollständige Wortlaut. Auch das Zusammenspiel mit anderen Renovierungsklauseln muss geprüft werden.

Müssen Mieter beim Auszug streichen?

Der Auszug allein verpflichtet nicht zu einem vollständigen Neuanstrich. Eine vorformulierte Klausel, die bei jedem Mietende eine Renovierung verlangt, unabhängig vom Zustand und der letzten Renovierung, ist unwirksam.

Das stellte der BGH unter anderem im Urteil vom 12. September 2007 klar, Aktenzeichen VIII ZR 316/06. Wer erst kürzlich fachgerecht gestrichen hat, muss deshalb nicht allein wegen der Schlüsselübergabe erneut zum Pinsel greifen.

Besteht hingegen eine wirksame Vereinbarung und sind Schönheitsreparaturen tatsächlich fällig, können diese auch beim Auszug verlangt werden. Welche Arbeiten erforderlich sind, muss anhand des konkreten Wohnungszustands geprüft werden.

Unrenoviert eingezogen: Was gilt beim Auszug?

Wer eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung übernimmt, muss nicht ohne Weiteres auch die Gebrauchsspuren früherer Bewohner beseitigen. Eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen ist in diesem Fall grundsätzlich unwirksam, wenn der Vermieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt.

Das folgt aus dem BGH-Urteil vom 18. März 2015, Aktenzeichen VIII ZR 185/14. Eine kleine Vergünstigung reicht nicht zwangsläufig aus: Der Ausgleich muss zum übernommenen Renovierungsaufwand passen.

Die Wohnung muss beim Einzug nicht völlig abgewohnt gewesen sein. Es kommt auf den Gesamteindruck an; einzelne unerhebliche Gebrauchsspuren machen sie allerdings noch nicht zu einer unrenovierten Wohnung.

Im Streitfall müssen Mieter den damaligen unrenovierten Zustand darlegen und beweisen. Fotos vom Einzug, das Übergabeprotokoll und alte Nachrichten an die Hausverwaltung können dabei helfen.

Renovierungsklauseln im Mietvertrag: Was ist wirksam?

Die folgende Übersicht hilft bei einer ersten Einordnung typischer vorformulierter Vertragsbedingungen. Tatsächlich individuell ausgehandelte Vereinbarungen können anders zu beurteilen sein.

Regelung im Mietvertrag Was für Mieter gilt Renovierung nach festen Jahren, unabhängig vom Zustand Starre Fristen sind unwirksam. Vollständige Renovierung bei jedem Auszug Als zustandsunabhängige Formularklausel unwirksam. Schönheitsreparaturen bei tatsächlichem Bedarf Können bei wirksamer Übertragung verlangt werden. Renovierungspflicht trotz unrenovierter Übergabe ohne angemessenen Ausgleich Formularmäßige Übertragung grundsätzlich unwirksam. Renovierung ausschließlich durch einen Fachbetrieb Formularmäßiger Ausschluss fachgerechter Eigenleistung ist unwirksam. Anteilige Zahlung für noch nicht fällige Renovierungen Formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln sind unwirksam.

Bei sogenannten Quotenabgeltungsklauseln sollen Mieter einen Anteil künftiger Renovierungskosten bezahlen, obwohl die Arbeiten noch nicht fällig sind. Solche vorformulierten Regelungen hat der BGH ebenfalls für unwirksam erklärt (Urteil vom 18. März 2015 – VIII ZR 242/13).

Dürfen Mieter selbst renovieren?

Wenn Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart und erforderlich sind, dürfen Mieter diese grundsätzlich selbst ausführen. Auch die Hilfe von Freunden oder Angehörigen ist möglich, solange fachgerecht gearbeitet wird.

Ein Vermieter darf diese Möglichkeit nicht durch eine Formularklausel ausschließen und zwingend einen Fachbetrieb verlangen. Das entschied der BGH am 9. Juni 2010, Aktenzeichen VIII ZR 294/09.

Für Menschen mit wenig Einkommen macht das einen erheblichen Unterschied. Wer wegen Krankheit oder eingeschränkter Beweglichkeit nicht selbst renovieren kann, sollte die Verpflichtung und mögliche Unterstützung frühzeitig klären.

Müssen bunte Wände beim Auszug weiß gestrichen werden?

Eine allgemeine Pflicht, jede Mietwohnung vollständig weiß zurückzugeben, gibt es nicht. Eine ungewöhnliche Farbgestaltung kann trotzdem zu einer berechtigten Forderung führen.

Der BGH bejahte einen Schadensersatzanspruch, nachdem Mieter eine neutral übernommene Wohnung mit kräftig farbigen Wänden zurückgegeben hatten. Entscheidend war, dass die Gestaltung für viele Mietinteressenten nicht akzeptabel war und dadurch zusätzliche Kosten entstanden.

Das Urteil vom 6. November 2013, Aktenzeichen VIII ZR 416/12, betrifft damit einen besonderen Rückgabezustand. Es begründet keine pauschale Pflicht, bei jedem Auszug sämtliche Räume neu zu streichen.

Auch selbst verursachte Beschädigungen sind gesondert zu betrachten. Eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel befreit nicht automatisch von der Verantwortung für Schäden, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.

Wann muss der Vermieter renovieren?

Wurde die Renovierungspflicht nicht wirksam übertragen, bleibt grundsätzlich der Vermieter zuständig. Bei einer bereits unrenoviert übernommenen Wohnung bedeutet das allerdings nicht, dass Mieter sofort einen kostenlosen Neuanstrich verlangen können.

Hat sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert, kann ein Renovierungsanspruch entstehen. Weil eine frisch renovierte Wohnung dann besser wäre als beim Einzug, müssen sich Mieter nach der BGH-Rechtsprechung regelmäßig zur Hälfte an den erforderlichen Kosten beteiligen (Urteile vom 8. Juli 2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18).

Diese Kostenaufteilung gilt für die beschriebene besondere Ausgangslage. Sie ist keine allgemeine Regel, nach der Mieter und Vermieter jede Renovierung gemeinsam bezahlen müssen.

Übernimmt das Jobcenter Renovierungskosten?

Wer Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt erhält, sollte notwendige Renovierungsarbeiten vorab dort ansprechen. Eine Aufforderung des Vermieters allein garantiert noch keine Kostenübernahme.

Für die Prüfung sind der Mietvertrag, die konkrete Forderung und Angaben zum Wohnungszustand hilfreich. Ist Eigenarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, sollte auch das vor der Beauftragung eines Betriebs erläutert werden.

Weitere Hinweise enthält der Beitrag Bürgergeld: Renovierungskosten vom Jobcenter erstatten lassen. Zunächst bleibt zu klären, ob die verlangten Arbeiten überhaupt vom Mieter geschuldet werden.

Wohnungsübergabe: Renovierungsforderungen rechtzeitig prüfen

Am besten wird eine Renovierungsforderung geprüft, bevor der Übergabetermin unmittelbar bevorsteht. Dazu gehören der vollständige Mietvertrag, mögliche Zusatzvereinbarungen und die Unterlagen zum Zustand beim Einzug.

Aktuelle Fotos sollten den Zustand der einzelnen Räume nachvollziehbar festhalten. Verlangt der Vermieter bestimmte Arbeiten, hilft eine schriftliche Aufstellung dabei, die Forderung zu überprüfen.

Vorsicht ist geboten, wenn im Übergabeprotokoll eine zusätzliche Renovierungszusage oder Kostenübernahme steht. Eine solche Erklärung sollte niemand ungeprüft unterschreiben, nur um die Schlüsselübergabe schnell abzuschließen.

Bei Unklarheiten kann ein Mieterverein oder eine mietrechtliche Beratung den Vertrag prüfen. Das ist meist leichter, solange noch keine Arbeiten beauftragt und keine Zahlungen zugesagt wurden.

Quellen: § 535 BGB; Bundesgerichtshof, Urteile vom 23. Juni 2004 – VIII ZR 361/03, vom 12. September 2007 – VIII ZR 316/06, vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09, vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12, vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14 und VIII ZR 242/13 sowie vom 8. Juli 2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18.

Der Beitrag Vermieter verlangt Renovierung: Die Unterschrift im Mietvertrag verpflichtet nicht immer erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Höhere Energiekosten, gleicher Regelbedarf: Was Alleinstehenden zum Leben fehlt

Energie kostet im September 2026 nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes 14,9 Prozent mehr als ein Jahr zuvor. Der Regelbedarf für Alleinstehende bleibt dagegen auch 2026 bei 563 Euro monatlich – und damit auf dem Stand von 2024.

Für Menschen mit Grundsicherung verschärfen steigende Lebenshaltungskosten den Druck auf ein ohnehin knappes Budget. Dabei muss genau unterschieden werden: Haushaltsstrom wird grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt, für Heizung und Warmwasser gelten dagegen andere Regeln.

Die Inflation treibt die Energiepreise nach oben

Nach der am 30. September veröffentlichten vorläufigen Berechnung von Destatis liegen die Verbraucherpreise im September 2026 insgesamt 3,3 Prozent über dem Vorjahresmonat. Gegenüber August steigen sie voraussichtlich um 0,6 Prozent.

Besonders deutlich fällt der Anstieg bei Energie aus: Hier beträgt die vorläufige Jahresrate 14,9 Prozent. Im August lag sie noch bei 10,5 Prozent, im Juli bei 8,3 Prozent.

Die endgültigen Septemberergebnisse sollen am 13. Oktober veröffentlicht werden. Bis dahin gelten die aktuellen Werte ausdrücklich als vorläufig.

14,9 Prozent mehr für Energie heißt nicht 14,9 Prozent mehr für jeden Stromvertrag

Der statistische Energiepreisindex umfasst verschiedene Energieträger, darunter Haushaltsenergie und Kraftstoffe. Aus seinem Anstieg lässt sich deshalb nicht ableiten, dass die Stromrechnung jedes Haushalts ebenfalls um 14,9 Prozent steigt.

Wie sich die persönliche Rechnung entwickelt, hängt unter anderem vom Tarif, einer möglichen Preisbindung und dem Verbrauch ab. Auch eine höhere Abschlagsforderung kann unterschiedliche Ursachen haben und sollte anhand der Vertrags- und Verbrauchsdaten geprüft werden.

Die amtliche Zahl beschreibt einen deutlichen Preisanstieg bei Energie insgesamt. Sie ersetzt aber weder die Prüfung einer konkreten Stromrechnung noch belegt sie eine gleich hohe Mehrbelastung aller Leistungsberechtigten.

563 Euro müssen weiterhin für den laufenden Alltag reichen

Für Alleinstehende beträgt der monatliche Regelbedarf 2026 weiterhin 563 Euro. Das betrifft sowohl die Grundsicherung für Arbeitsuchende als auch grundsätzlich die Regelbedarfsstufe 1 in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Aus diesem Betrag müssen unter anderem Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsstrom und zahlreiche weitere Alltagsausgaben finanziert werden. Unterkunft und anerkannte Heizkosten kommen grundsätzlich gesondert hinzu.

Die 563 Euro sind deshalb nicht mit der gesamten monatlichen Grundsicherungsleistung gleichzusetzen. Für die Frage, was nach dem Bezahlen der Stromrechnung zum Leben bleibt, ist der unveränderte Regelbedarf dennoch unmittelbar entscheidend.

Warum der Regelbedarf trotz Inflation nicht automatisch steigt

Die Regelbedarfe werden nach einem gesetzlich festgelegten Verfahren angepasst. Dabei fließen bestimmte Preis- und Lohnentwicklungen ein; eine monatliche Erhöhung entsprechend der jeweils neuesten Inflationsrate ist nicht vorgesehen.

Für 2026 ergab die gesetzliche Berechnung nach Angaben der Bundesregierung einen Betrag unterhalb der bereits geltenden 563 Euro. Eine Besitzschutzregelung verhinderte die Absenkung, weshalb der bisherige Betrag bestehen blieb.

Damit lässt sich die Nullrunde rechtlich erklären, die zusätzliche Belastung im Alltag verschwindet dadurch aber nicht. Wer mehr für notwendige Ausgaben zahlen muss, hat bei gleichbleibendem Regelbedarf weniger Geld für andere Bedürfnisse.

Strom, Heizung und Warmwasser werden unterschiedlich behandelt

Für Leistungsberechtigte ist entscheidend, wofür die Energie verbraucht wird. Allein die Tatsache, dass eine Forderung vom Stromversorger kommt, beantwortet noch nicht, aus welchem Teil der Grundsicherung sie zu finanzieren ist.

Energiekosten Grundsätzliche Behandlung Haushaltsstrom für Licht, Kühlschrank, Waschmaschine und gewöhnliches Kochen Aus dem Regelbedarf zu bezahlen Raumheizung, etwa mit Gas oder Fernwärme Gesonderte Berücksichtigung als Heizkosten nach den gesetzlichen Voraussetzungen Strom für eine elektrische Raumheizung Der nachgewiesene Heizstromanteil ist grundsätzlich den Heizkosten zuzuordnen Warmwasser über die gemeinsame Heizungsanlage des Gebäudes Grundsätzlich gesonderte Berücksichtigung im Rahmen der Unterkunfts- und Heizkosten Warmwasser durch Durchlauferhitzer oder Boiler in der Wohnung Bei erfüllten Voraussetzungen zusätzlicher Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung

Gesonderte Berücksichtigung bedeutet allerdings keine unbegrenzte Übernahme jeder Forderung. Insbesondere bei Heizkosten werden die gesetzlichen Voraussetzungen und die Angemessenheit geprüft.

Durchlauferhitzer: Ein zusätzlicher Mehrbedarf kann bestehen

Wer sein Warmwasser mit einem Durchlauferhitzer oder Boiler in der Wohnung erzeugt, sollte den Leistungsbescheid prüfen. Für diese dezentrale Warmwasserbereitung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein zusätzlicher Mehrbedarf vorgesehen.

Bei einem Regelbedarf von 563 Euro beträgt die übliche Pauschale für eine alleinstehende erwachsene Person 2,3 Prozent, also 12,95 Euro monatlich. Höhere Aufwendungen können nach den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt werden, wenn sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

Der Zuschlag darf nicht mit einem allgemeinen Ausgleich für steigende Haushaltsstrompreise verwechselt werden. Wie Betroffene ihren Anspruch geltend machen können, erläutert unser Beitrag zum Warmwasser-Mehrbedarf nach dem SGB XII.

Eine höhere Stromrechnung führt nicht automatisch zu mehr Grundsicherung

Steigt der Abschlag für gewöhnlichen Haushaltsstrom, wird der Regelbedarf nicht automatisch entsprechend erhöht. Auch eine Nachforderung wird nicht allein wegen gestiegener Energiepreise zu einem zusätzlichen Zuschuss.

Betroffene sollten zunächst kontrollieren, ob Zählerstand, Verbrauch, Arbeitspreis und bereits gezahlte Abschläge richtig erfasst wurden. Bei einer Schätzung kann es sinnvoll sein, einen aktuellen Zählerstand mitzuteilen und eine nachvollziehbare Berechnung zu verlangen.

Bleibt eine berechtigte Forderung unbezahlbar, sollte frühzeitig eine tragbare Ratenzahlung vereinbart werden. Einfach weniger zu überweisen, ohne die Angelegenheit mit dem Versorger zu klären, kann neue Rückstände verursachen.

Bei einer drohenden Stromsperre zählt schnelles Handeln

Eine Stromsperre wegen Zahlungsrückständen ist an Voraussetzungen gebunden. Bei vereinbarten Monatsabschlägen muss der Rückstand grundsätzlich mindestens zwei Abschläge und zugleich mindestens 100 Euro betragen.

Zwischen der ersten Sperrandrohung und der Unterbrechung müssen mindestens vier Wochen liegen; der konkrete Sperrtermin muss außerdem acht Werktage vorher angekündigt werden. Eine unverhältnismäßige Sperre ist unzulässig, etwa wenn besondere persönliche Umstände eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben begründen.

Wer in der Grundversorgung beliefert wird, hat bei drohender Sperre Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung mit zinsfreien Raten für die Rückstände. Die laufenden Abschläge müssen daneben weiter bezahlt werden.

Gesundheitliche Gefahren sollten dem Versorger unverzüglich und möglichst mit Nachweisen mitgeteilt werden. Verbraucherberatung und anerkannte Schuldnerberatung können bei der Prüfung der Forderung und bei Verhandlungen helfen.

Jobcenter oder Sozialamt müssen die konkrete Notlage prüfen

Droht wegen Stromschulden eine Versorgungssperre, kommt im SGB II insbesondere eine darlehensweise Schuldenübernahme nach § 22 Absatz 8 infrage. Voraussetzung ist eine Prüfung des Einzelfalls; einen automatischen Anspruch auf Übernahme jeder Stromschuld gibt es nicht.

Menschen mit Grundsicherung im Alter sollten sich wegen einer solchen Notlage an das zuständige Sozialamt wenden. Für die Entscheidung werden insbesondere die Rechnung, die Sperrandrohung, Angaben zur finanziellen Situation und Nachweise über eigene Lösungsversuche benötigt.

Ein Darlehen kann die akute Sperre verhindern, muss aber grundsätzlich zurückgezahlt werden. Es löst damit nicht das dauerhafte Problem, wenn die laufenden Ausgaben das verfügbare Geld übersteigen.

Welche Hilfe möglich ist, erläutert unser Beitrag zur Unterstützung durch das Jobcenter bei drohender Stromsperre. Bei unmittelbar bevorstehender Abschaltung und einer ablehnenden Behördenentscheidung kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz beim Sozialgericht infrage kommen.

Praxisbeispiel: Zehn Euro mehr Stromkosten fehlen an anderer Stelle

Ein fiktives Beispiel: Eine alleinstehende Frau erhält 563 Euro Regelbedarf und zahlt bisher 50 Euro monatlich für Haushaltsstrom. Steigt ihr berechtigter Abschlag bei unverändertem Verbrauch auf 60 Euro, bleiben ihr nach dieser Zahlung statt 513 Euro nur noch 503 Euro für die übrigen Ausgaben.

Die zusätzlichen zehn Euro werden nicht automatisch als Heizkosten übernommen, weil es sich um gewöhnlichen Haushaltsstrom handelt. Ihre über die Gebäudeheizung abgerechneten Heiz- und Warmwasserkosten werden dagegen gesondert nach den dafür geltenden Regeln geprüft.

Das Beispiel beschreibt eine angenommene individuelle Abschlagserhöhung und leitet sie ausdrücklich nicht aus dem Energiepreisindex von 14,9 Prozent ab. Es zeigt aber, was ein unveränderter Regelbedarf bei steigenden Stromkosten bedeutet: Die Rechnung wird bezahlt, indem an anderer Stelle Geld fehlt.

Stand: 1. Oktober 2026; die September-Inflationswerte sind vorläufig. Quellen: Statistisches Bundesamt zu den Verbraucherpreisen im September 2026, Bundesregierung zu den Regelbedarfen 2026, BMAS zu Regelbedarf und Energiekosten, Bundesnetzagentur zu Rechnungen und Versorgungssperren sowie § 22 SGB II und § 30 SGB XII.

Der Beitrag Höhere Energiekosten, gleicher Regelbedarf: Was Alleinstehenden zum Leben fehlt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Top-Spion im Unruhestand: Ex-BND-Chef entdeckt das Homeoffice für sich

Wer sagt denn, dass man im Alter zum alten Eisen gehört? Während normale 80-Jährige ihren Lebensabend mit Bingo, Kamillentee oder dem Beschimpfen von Falschparkern verbringen, beweist der ehemalige BND-Chef August Hanning beeindruckende Vitalität und ausgeprägten Unternehmergeist. Wenn die staatliche Pension wegen unglücklicher Altlasten aus baltischen Banken-Abenteuern gepfändet ist, muss man auf dem freien Markt eben […]

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CO₂ um 33% gestiegen – Das Leben florierte!

Cap Allon

Der CO₂-Gehalt in der Atmosphäre ist seit 1960 um etwa 33 % gestiegen. Im gleichen Zeitraum haben sich viele der Indikatoren, die herangezogen werden, um eine planetarische Katastrophe zu propagieren, deutlich in die entgegengesetzte Richtung entwickelt.

Der CO₂-Gehalt am Mauna Loa stieg von etwa 317 ppm im Jahr 1960 auf rund 423 ppm im Jahr 2024.

Die weltweite Getreideproduktion stieg unterdessen von 877 Millionen Tonnen im Jahr 1961 auf heute rund 3 Milliarden Tonnen.

Und der Planet selbst ist grüner geworden.

Satellitenbeobachtungen zeigen eine weit reichende globale Begrünung.

Eine Analyse aus dem Jahr 2024 von vier Datensätzen zur Blattfläche ergab, dass sich die Begrünung zwischen 2001 und 2020 auf 55 % der Erdoberfläche beschleunigte, während sich die Verbraunung nur auf 7 % beschleunigte. Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass die CO₂-Veränderung den langfristigen Trend der Blattfläche dominierte.

Das Wohlergehen der Menschen verbesserte sich sogar noch dramatischer.

Die weltweite Lebenserwartung stieg von rund 51 Jahren im Jahr 1960 auf mehr als 73 Jahre. Die extreme Armut ging drastisch zurück. Die Sterblichkeit von Kindern unter fünf Jahren sank drastisch. Die Zahl der Todesfälle durch Hungersnöte sank von mehreren zehn Millionen pro Jahrzehnt zu Beginn des 20. Jahrhunderts auf einen winzigen Bruchteil davon heute.

Auch das Wetter wurde weitaus weniger tödlich.

Die dokumentierte Sterblichkeit durch Naturkatastrophen ist seit Beginn des 20. Jahrhunderts pro Kopf um etwa zwei Größenordnungen gesunken. Die Sterberaten durch Überschwemmungen, Stürme und andere wetterbedingte Katastrophen sind trotz einer weitaus größeren Weltbevölkerung drastisch zurückgegangen.

Auch Waldbrände.

Historische Brandstatistiken aus den USA zeigen, dass im Jahr 1930 mehr als 50 Millionen Acres verbrannten, wobei die jährliche Brandfläche während Teilen der 1930er Jahre über 40 Millionen Acres blieb. Die heutigen Gesamtzahlen betragen nur einen Bruchteil dieser Werte.

Weltweit ist die rekonstruierte Brandfläche seit 1900 um etwa die Hälfte zurückgegangen, wobei Satellitendaten seit etwa 2000 einen weiteren Rückgang von etwa 20–25 % zeigen.

Und das Jahr 2026 vergrößert diese Diskrepanz noch weiter. Bis zum 30. September lag die weltweite Brandfläche laut Daten des Global Wildfire Information System um 41 % unter dem Durchschnitt – der niedrigste Wert im Vergleichszeitraum 2012–2025:

Weltweit kumulierte Brandfläche bis zum 30. September 2026 (rot), die im Vergleichszeitraum 2012–2025 deutlich unter den Werten aller anderen Jahre liegt. [GWIS/NASA MODIS]

Auf allen Kontinenten lagen die Werte unter dem Durchschnitt: Afrika -43 %, Asien -27 %, Südamerika -60 %, Nordamerika -45 %, Ozeanien -20 % und Europa -20 %. Afrika, Südamerika und Nordamerika verzeichneten allesamt eine Rekordtiefstand bei der Brandfläche. Und selbst Europa – das im Mittelpunkt des wiederholten Gejammers über die „Klimakrise“ steht – lag Ende September 20 % unter dem Durchschnitt.

All dies zusammen genommen ist eine Beobachtungsbilanz, die sich nur schwer mit dem endlos wiederholten Bild eines Planeten vereinbaren lässt, der immer weniger bewohnbar wird.

Medizin, sanitäre Versorgung, Agrartechnologie, günstige und zuverlässige Energie, Infrastruktur, Vorhersagemöglichkeiten, Handel und wachsender Wohlstand haben ebenfalls das Überleben der Menschheit verändert. Doch CO₂ hat eine direkte biologische Wirkung: Es hat dazu beigetragen, den Planeten zu begrünen und die Produktivität der Pflanzen, einschließlich der Nutzpflanzen, zu steigern. Und die industrielle Entwicklung, die einen Großteil des CO₂-Anstiegs vorangetrieben hat, hat auch dazu beigetragen, Milliarden Menschen aus der Armut zu befreien.

Link: https://electroverse.substack.com/p/blizzards-hit-inner-mongolia-antarctic?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke. Die verlinkten Beiträge sind aber alle frei verfügbar)

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag CO₂ um 33% gestiegen – Das Leben florierte! erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Politische Gefangene in Sincan warten weiter auf ihre Freilassung

Im geschlossenen Frauengefängnis Sincan bei Ankara wird die Entlassung von mindestens neun politischen Gefangenen immer wieder durch Entscheidungen der Verwaltungs- und Beobachtungskommission verhindert. Einige der Frauen befinden sich seit mehr als drei Jahrzehnten in Haft.

Besonders häufig betroffen ist Nedime Yaklav. Sie sitzt seit 34 Jahren im Gefängnis, ihre Entlassung wurde inzwischen sieben Mal aufgeschoben. Hicran Binici befindet sich seit 33 Jahren in Haft, die Schwestern Nuriye und Devrim Adet seit 32 Jahren. Ihre Entlassungen wurden jeweils fünf Mal verhindert. Bei Zeliha Ustabaş wurde die Freilassung vier Mal aufgeschoben, bei Fatma Aslan und Melike Göksu jeweils drei Mal. Auch Emine Abiş, die sich seit 2021 in Haft befindet, wurde bereits drei Mal nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt entlassen.

Sihan Kaya von der Ankara-Vertretung des Dachverbands der Gefangenen- und Angehörigenvereine TUHAD-FED bezeichnete die Praxis insbesondere für politische Gefangene als gravierendes Problem. Seit ihrer Einrichtung im Jahr 2021 werde die Entlassung zahlreicher Gefangener durch die Verwaltungs- und Beobachtungskommissionen verhindert, obwohl der Zeitpunkt ihrer Freilassung erreicht sei. „TUHAD-FED fordert ein Ende dieser willkürlichen Praxis und die Freilassung der Gefangenen.“

Praxis nicht auf Sincan beschränkt

Die Rechtsanwältin Fatma Sürücü vom Vorstand des Verbands freiheitlicher Jurist:innen (ÖHD) erklärte, dass die Entlassungsblockaden längst nicht mehr auf das Frauengefängnis Sincan beschränkt sind. Die Praxis habe sich faktisch auf alle Gefängnisse ausgeweitet, in denen Menschen aufgrund ihrer politischen Ansichten inhaftiert sind. „Die Entscheidungen der Verwaltungs- und Beobachtungskommissionen führen dazu, dass das Recht auf Entlassung in der Praxis außer Kraft gesetzt wird. Selbst Gefangene, die die Voraussetzungen für ihre Freilassung erfüllen, werden weiter in Haft gehalten“, so Sürücü. TUHAD-FED und ÖHD fordern, die wiederholte Verlängerung der Haft zu beenden und insbesondere die seit Jahrzehnten inhaftierten Frauen unverzüglich freizulassen.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/-51701 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-49533 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/ihd-neue-gefangnistypen-schaffen-isolation-innerhalb-der-isolation-52676

 

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YRK geben Tod von Guerillakämpfer Çekdar Paytext bekannt

Die Verteidigungseinheiten Ostkurdistans (YRK) haben den Tod ihres Kämpfers Çekdar Paytext bekanntgegeben. Der Guerillakämpfer kam demnach am 2. September 2026 bei einem Unfall in der Region Pêncewîn in Südkurdistan ums Leben. In einer über ihr Presse- und Kommunikationszentrum veröffentlichten Erklärung sprachen die YRK der Familie Akan und der Bevölkerung Kurdistans ihr Beileid aus und erinnerten an seinen Werdegang.

Çekdar Paytext hieß mit bürgerlichem Namen Barış Akan. Er wurde in der nordkurdischen Provinz Amed (tr. Diyarbakır) in einer patriotischen Familie geboren und wuchs in einem Umfeld auf, das eng mit der kurdischen Freiheitsbewegung verbunden war. Sein älterer Bruder Nizam Akan, der den Codenamen Çekdar trug, war 1994 ums Leben gekommen. Als Çekdar Paytext sich 2023 der Guerilla anschloss, nahm er in Erinnerung an seinen Bruder dessen Namen an.

 


Die YRK würdigten ihn als engagierten Kämpfer, dessen Leben von einer tiefen Verbundenheit mit seinen Genoss:innen, seiner Heimat und der Philosophie des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan geprägt gewesen sei. Aus seinen eigenen Aufzeichnungen zitierte die Organisation einen Satz über sein Verständnis des Guerillalebens: „Entscheidend ist die Organisation. Alle Freund:innen sind bereit, füreinander ihr Leben zu geben.“

„Çekdar Paytext wird uns als Symbol der Genossenschaftlichkeit in Erinnerung bleiben“, erklärten die YRK. „Die Träume unserer Gefallenen von einem freien Leben zu verwirklichen, ist unsere grundlegendste Aufgabe. Unsere Verbundenheit gilt dem Versprechen, die von den Gefallenen an uns übergebene Fahne in den Sieg zu tragen“, heißt es in der Erklärung.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52994 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52425

 

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