Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Caitlin Is Hopeful that Israel’s Day in the Sun Is Over
Elfriede (84) hat einen Pflegegrad 3 und zahlt trotzdem monatlich fast 3400 Euro dazu
Pflegegrad 3 klingt zunächst nach einer umfassenden Absicherung. Der Fall der 84-jährigen Elfriede Weissensteiner zeigt jedoch, wie groß die finanzielle Lücke im Pflegeheim trotz anerkannter Pflegebedürftigkeit bleiben kann. Rund 3.400 Euro muss ihre Familie jeden Monat selbst aufbringen.
Elfriedes Belastung ist inzwischen kein außergewöhnlicher Einzelfall mehr. Nach den neuesten Zahlen vom Juli 2026 zahlen Pflegeheimbewohner im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich aus eigener Tasche.
Elfriedes Heimplatz kostet insgesamt rund 5.300 EuroElfriede Weissensteiner lebt seit Anfang Januar in einem AWO-Seniorenheim im bayerischen Königsbrunn. Nach einem Bericht von FOCUS online und SAT.1 Bayern kostet ihr Heimplatz monatlich rund 5.300 Euro. Die Pflegekasse beteiligt sich wegen ihres Pflegegrades 3 mit einer stationären Pflegeleistung von 1.319 Euro.
Zusätzlich greift im ersten Aufenthaltsjahr der gesetzliche Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil. Trotzdem verbleiben nach den veröffentlichten Angaben ungefähr 3.400 Euro, die Elfriede beziehungsweise ihre Familie selbst finanzieren müssen.
Die im Bericht genannten Beträge sind gerundet und stellen keine vollständige Heimkostenabrechnung dar. Deshalb lässt sich die Differenz zwischen Gesamtkosten, Pflegekassenleistung, Leistungszuschlag und endgültigem Eigenanteil anhand der veröffentlichten Zahlen nicht auf den Euro genau nachvollziehen. Das ist nur mit der aufgeschlüsselten Rechnung des Pflegeheims möglich.
Die Familie greift zunächst auf Elfriedes Ersparnisse zurückElfriedes Sohn Karl Weissensteiner berichtet, dass seine Mutter die Kosten derzeit aus eigenen Rücklagen bezahlen kann. Die Familie weiß allerdings, dass selbst ein größeres Sparvermögen bei monatlichen Ausgaben von 3.400 Euro schnell schwindet.
Bei einem Eigenanteil von 3.400 Euro werden innerhalb eines Jahres 40.800 Euro benötigt. Nach drei Jahren summiert sich die Belastung rechnerisch auf mehr als 122.000 Euro, sofern Kostensteigerungen und höhere Zuschläge nicht berücksichtigt werden.
Der Fall zeigt damit ein Problem, das immer mehr Familien trifft. Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der tatsächlichen Aufwendungen und ist keine Vollkostenversicherung.
Pflegegrad 3 bedeutet nicht, dass die Pflegekasse alle Heimkosten übernimmtFür die vollstationäre Pflege zahlt die Pflegekasse 2026 bei Pflegegrad 3 monatlich 1.319 Euro. Die aktuellen Leistungsbeträge und weitere Ansprüche werden im Ratgeber zum Pflegegrad 2026 ausführlich erläutert.
Die 1.319 Euro werden nicht an die Bewohnerin ausgezahlt, sondern unmittelbar mit den pflegebedingten Heimkosten verrechnet. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und mögliche Zusatzleistungen werden von dieser Pauschale nicht übernommen.
Innerhalb eines Pflegeheims gilt für Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 grundsätzlich derselbe einrichtungseinheitliche Eigenanteil an den pflegebedingten Kosten. Eine Höherstufung von Pflegegrad 3 auf Pflegegrad 4 führt deshalb bei einer vollstationären Versorgung nicht automatisch zu einer niedrigeren persönlichen Belastung.
Der Eigenanteil besteht aus mehreren KostenblöckenUmgangssprachlich wird häufig nur vom „Pflegeheim-Eigenanteil“ gesprochen. Tatsächlich enthält die monatliche Zahlung mehrere voneinander getrennte Bestandteile.
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil umfasst den nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Teil der pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungskosten. Hinzu kommen Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten des Heims.
Nach der vdek-Auswertung vom 1. Juli 2026 ergibt sich für das erste Aufenthaltsjahr im Bundesdurchschnitt folgende Rechnung:
Bestandteil der Eigenbeteiligung Monatlicher Bundesdurchschnitt Pflegebedingter Eigenanteil vor Leistungszuschlag 2.088 Euro Leistungszuschlag im ersten Jahr minus 313 Euro Verbleibender pflegebedingter Eigenanteil 1.775 Euro Unterkunft und Verpflegung 1.068 Euro Investitionskosten 521 Euro Gesamte Eigenbeteiligung im ersten Jahr 3.364 EuroDie Werte sind Durchschnittsbeträge und können sich von Einrichtung zu Einrichtung erheblich unterscheiden. Komfortleistungen wie ein besonders großes Einzelzimmer, zusätzliche Betreuung oder besondere Verpflegungsangebote können die Rechnung weiter erhöhen.
Elfriedes 3.400 Euro liegen inzwischen nahe am BundesdurchschnittZum 1. Juli 2026 mussten Pflegebedürftige im ersten Heimjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich selbst bezahlen. Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor.
In Bayern lag der Durchschnitt zu diesem Zeitpunkt bei 3.270 Euro. Elfriedes Belastung von rund 3.400 Euro liegt damit etwas über dem bayerischen Mittelwert, aber nahezu auf dem aktuellen bundesweiten Niveau.
Besonders stark gestiegen ist der pflegebedingte Anteil. Nach Angaben des vdek erhöhte sich dieser nach dem Zuschuss im ersten Aufenthaltsjahr innerhalb eines Jahres von durchschnittlich 1.583 Euro auf 1.775 Euro monatlich.
Auch Unterkunft und Verpflegung verteuerten sich. Die Investitionskosten, mit denen Pflegeheime unter anderem Gebäude und technische Anlagen finanzieren, stiegen ebenfalls weiter.
Der Zuschlag wächst mit der AufenthaltsdauerDie Pflegekasse beteiligt sich zusätzlich zur festen Leistung nach Pflegegrad an dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Dieser Zuschlag wird mit zunehmender Aufenthaltsdauer höher.
Die Entlastung gilt ausschließlich für die pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen weiterhin vollständig bezahlt werden.
Aufenthaltsdauer Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil Durchschnittliche Gesamtbelastung ab Juli 2026 In den ersten 12 Monaten 15 Prozent 3.364 Euro Nach 12 Monaten 30 Prozent 3.051 Euro Nach 24 Monaten 50 Prozent 2.633 Euro Nach 36 Monaten 75 Prozent 2.111 EuroDie Beträge zeigen, dass ein längerer Heimaufenthalt die Rechnung zwar deutlich reduziert. Selbst ab dem vierten Jahr verbleiben im Bundesdurchschnitt jedoch mehr als 2.100 Euro monatlich.
Der Zuschlag wird im regulären Abrechnungsverfahren zwischen Pflegekasse und Einrichtung berücksichtigt. Bewohner und Angehörige sollten trotzdem kontrollieren, ob die richtige Aufenthaltsdauer angesetzt wurde, insbesondere nach einem Wechsel des Pflegeheims.
Steigende Personalkosten werden an die Bewohner weitergegebenEin großer Teil des Kostenanstiegs hängt mit höheren Löhnen in der Pflege zusammen. Eine bessere Bezahlung der Beschäftigten ist notwendig, erhöht aber in der derzeitigen Finanzierung auch die Eigenanteile der Bewohner.
Der vdek kritisiert außerdem, dass Pflegebedürftige weiterhin Investitions- und Ausbildungskosten tragen müssen. Würden die Bundesländer diese Ausgaben vollständig übernehmen, könnten Heimbewohner nach Berechnungen des Verbandes im Durchschnitt um rund 649 Euro monatlich entlastet werden.
Bislang besteht auf eine solche pauschale Entlastung jedoch kein bundesweiter Anspruch. In einigen Ländern gibt es ergänzende Leistungen wie Pflegewohngeld, deren Voraussetzungen regional unterschiedlich ausfallen.
Wenn Rente und Ersparnisse nicht mehr ausreichenKann ein Pflegebedürftiger den anerkannten Eigenanteil nicht mehr aus seiner Rente, sonstigen Einkünften und einsetzbarem Vermögen bezahlen, kommt die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII infrage. Der Sozialhilfeträger kann die verbleibende Finanzierungslücke bis zur Höhe der anerkannten Heimkosten übernehmen.
Ausführliche Informationen dazu enthält der Beitrag über den Anspruch auf Übernahme hoher Pflegeheimkosten durch das Sozialamt. Die Pflegeversicherung wird dabei weiterhin zuerst eingesetzt; das Sozialamt übernimmt den danach ungedeckten Bedarf.
Betroffene sollten den finanziellen Engpass unverzüglich schriftlich beim zuständigen Sozialamt anzeigen. Bei Sozialhilfe ist nach § 18 SGB XII grundsätzlich die Kenntnis des Sozialhilfeträgers entscheidend. Für Monate, in denen das Amt noch nichts von der Notlage wusste, lässt sich die Leistung häufig nicht nachträglich durchsetzen.
Der erste Hinweis kann formlos erfolgen. Pflegegradbescheid, Heimvertrag, aktuelle Kostenaufstellung, Rentenbescheide, Kontoauszüge und Vermögensnachweise können anschließend nachgereicht werden.
Ein Teil des Vermögens bleibt geschütztPflegebedürftige müssen nicht jeden Euro aufbrauchen. Bei der Hilfe zur Pflege bleiben grundsätzlich 10.000 Euro Barvermögen pro volljähriger Person geschützt. Bei Ehepaaren können deshalb häufig 20.000 Euro als kleinere Geldreserve verbleiben.
Darüber hinaus können ein angemessener Hausrat, geförderte Altersvorsorge und eine rechtlich wirksam zweckgebundene Bestattungsvorsorge geschützt sein. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag über das Schonvermögen bei einem Pflegefall in der Familie.
Bei Immobilien hängt viel von der konkreten Nutzung ab. Wohnt der Ehepartner weiterhin in einem angemessenen Eigenheim, kann die Immobilie geschützt bleiben. Steht das Haus nach dem Umzug ins Pflegeheim dauerhaft leer, kann das Sozialamt dagegen eine Verwertung verlangen.
Von der Rente bleibt nur ein kleiner BarbetragWer Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung erhält, muss sein laufendes Einkommen grundsätzlich für die Heimkosten einsetzen. Dazu gehören insbesondere die Altersrente, eine Witwenrente, Betriebsrenten und andere regelmäßige Einnahmen.
Für persönliche Bedürfnisse bleibt 2026 regelmäßig ein monatlicher Barbetrag von rund 152 Euro. Hinzukommen kann eine Bekleidungspauschale nach den Vorgaben des zuständigen Sozialhilfeträgers.
Anders kann die Berechnung ausfallen, wenn ein Ehepartner weiterhin zu Hause lebt. Dann muss das Sozialamt auch dessen Lebensunterhalt und Wohnkosten berücksichtigen. Eine schematische Übertragung der Rechnung eines alleinstehenden Heimbewohners ist auf solche Ehepaare nicht möglich.
Kinder müssen nicht automatisch für die Heimkosten zahlenÜbernimmt das Sozialamt einen Teil der Heimkosten, werden erwachsene Kinder nicht automatisch zur Zahlung aufgefordert. Nach geltendem Recht findet ein Unterhaltsrückgriff grundsätzlich erst statt, wenn das jährliche Gesamteinkommen des jeweiligen Kindes mehr als 100.000 Euro beträgt.
Das Einkommen des Ehepartners des Kindes wird für diese Grenze nicht einfach hinzugerechnet. Zwischen den Ehepartnern der pflegebedürftigen Person gelten hingegen andere Regeln, weil sie einander zum Unterhalt verpflichtet sind.
Auch frühere Schenkungen müssen gesondert betrachtet werden. Hat der pflegebedürftige Elternteil innerhalb der vergangenen Jahre größere Geldbeträge oder eine Immobilie verschenkt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückforderungsanspruch bestehen. Die aktuellen Regeln werden im Beitrag zum Elternunterhalt bei Pflegeheimkostennäher erklärt.
Angehörige sollten die Heimrechnung prüfenAuf der Abrechnung sollten die pflegebedingten Kosten, Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten sowie mögliche Zusatzleistungen getrennt ausgewiesen sein. Auch der feste Pflegekassenbetrag und der Zuschlag nach Aufenthaltsdauer müssen nachvollziehbar berücksichtigt werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen zusätzliche Entgelte für Komfort- oder Serviceleistungen. Solche Beträge dürfen nicht allein deshalb verlangt werden, weil sie in der Einrichtung üblich sind. Sie benötigen eine wirksame vertragliche Grundlage.
Bei Unklarheiten können sich Betroffene an die Pflegekasse, einen Pflegestützpunkt, eine Verbraucherzentrale oder die Heimaufsicht wenden. Geht es um Hilfe zur Pflege oder einen ablehnenden Bescheid, kann zusätzlich eine sozialrechtliche Beratungsstelle eingeschaltet werden.
Häufige Fragen zu den hohen Pflegeheimkosten Warum muss Elfriede trotz Pflegegrad 3 rund 3.400 Euro bezahlen?Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen festgelegten Teil der pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und der nicht gedeckte Pflegeanteil bleiben bei der Bewohnerin. Deshalb kann auch bei Pflegegrad 3 eine monatliche Belastung von mehreren Tausend Euro entstehen.
Wie viel zahlt die Pflegekasse 2026 bei Pflegegrad 3 im Heim?Die feste Leistung für vollstationäre Pflege beträgt 1.319 Euro monatlich. Zusätzlich übernimmt die Pflegekasse abhängig von der Aufenthaltsdauer zwischen 15 und 75 Prozent des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils.
Wird das Pflegeheim mit Pflegegrad 4 oder 5 günstiger?Nicht zwangsläufig. Innerhalb derselben Einrichtung ist der pflegebedingte Eigenanteil für Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 grundsätzlich gleich. Eine Höherstufung führt daher bei vollstationärer Pflege meistens nicht zu einer entsprechenden Senkung des Eigenanteils.
Wie hoch ist der durchschnittliche Eigenanteil 2026?Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die durchschnittliche Eigenbeteiligung im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit 3.364 Euro monatlich. In Bayern liegt sie bei durchschnittlich 3.270 Euro, während die Beträge zwischen einzelnen Heimen deutlich abweichen können.
Wann übernimmt das Sozialamt die Pflegeheimkosten?Reichen Pflegeversicherung, Einkommen und einsetzbares Vermögen nicht aus, kann Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beansprucht werden. Der finanzielle Engpass sollte dem Sozialamt sofort schriftlich mitgeteilt werden, weil für frühere, nicht bekannte Bedarfszeiträume häufig keine nachträgliche Zahlung erfolgt.
Müssen Elfriedes Kinder später für das Pflegeheim bezahlen?Ein Rückgriff des Sozialamts auf erwachsene Kinder kommt nach geltendem Recht grundsätzlich erst bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro je Kind infrage. Frühere Schenkungen und die finanzielle Situation eines Ehepartners der pflegebedürftigen Person werden jedoch nach anderen Regeln beurteilt.
Der Beitrag Elfriede (84) hat einen Pflegegrad 3 und zahlt trotzdem monatlich fast 3400 Euro dazu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflege ab 2027: Höhere Pflegebeiträge für Kinderlose und keine Putzhilfe mehr
Die Bundesregierung verspricht stabile Pflegebeiträge, doch für viele Versicherte soll die Rechnung trotzdem steigen. Gleichzeitig droht Menschen mit Pflegegrad 1 der Verlust einer Leistung, die ihnen bislang Hilfe beim Putzen, Einkaufen oder anderen Alltagsaufgaben ermöglicht.
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Das parlamentarische Verfahren steht noch aus, wesentliche Regelungen sollen zum 1. Januar 2027 beginnen.
Kinderlose sollen ab Januar mehr Pflegebeitrag zahlenDer Zuschlag für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung soll von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Bei einem unveränderten allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent ergibt sich damit ein Gesamtbeitrag von 4,5 statt bisher 4,2 Prozent.
Bei Beschäftigten wird dieser Gesamtbeitrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, den Kinderlosenzuschlag tragen die Beschäftigten jedoch allein. Die zusätzlichen 0,3 Prozentpunkte würden deshalb vollständig ihren eigenen Beitragsanteil erhöhen.
Wie hoch die Mehrbelastung ausfällt, hängt vom beitragspflichtigen Einkommen ab. Die folgende Berechnung berücksichtigt ausschließlich den höheren Kinderlosenzuschlag und unterstellt ein über zwölf Monate unverändertes Einkommen.
Beitragspflichtiges Einkommen im Monat Zusätzlicher Pflegebeitrag im Monat Zusätzlicher Pflegebeitrag im Jahr 1.500 Euro 4,50 Euro 54 Euro 2.000 Euro 6 Euro 72 Euro 3.000 Euro 9 Euro 108 Euro 4.000 Euro 12 Euro 144 Euro 5.000 Euro 15 Euro 180 EuroDie Beträge sind eigene Berechnungen auf Grundlage der geplanten Erhöhung um 0,3 Prozentpunkte. Weitere Belastungen durch eine höhere Beitragsbemessungsgrenze sind darin nicht enthalten.
Auch kinderlose Rentner wären betroffenDer höhere Zuschlag würde auch kinderlose Rentner treffen, soweit für sie keine Ausnahme gilt. Anders als beim allgemeinen Beitrag eines Beschäftigten beteiligt sich die Rentenversicherung nicht an den Pflegebeiträgen aus der gesetzlichen Rente.
Bei einer beitragspflichtigen Bruttorente von 2.000 Euro würden rechnerisch 90 statt 84 Euro monatlich für die Pflegeversicherung anfallen. Allein dadurch blieben sechs Euro weniger im Monat übrig.
Der Kinderlosenzuschlag gilt allerdings nicht unterschiedslos für jeden Menschen ohne Kinder. Nach den derzeitigen Regeln sind unter anderem Personen vor Vollendung des 23. Lebensjahres, vor dem 1. Januar 1940 Geborene und Bürgergeldbeziehende ausgenommen.
Ein stabiler Beitragssatz schützt nicht jeden vor höheren AbzügenAuch Eltern mit höheren Einkommen können zusätzlich belastet werden, weil die Regierung die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung um 300 Euro monatlich anheben will. Damit würde bei entsprechend hohen Einnahmen ein größerer Einkommensanteil beitragspflichtig.
Für bestimmte bislang beitragsfrei mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner ist außerdem ab Januar 2028 ein Zuschlag von 0,52 Prozent vorgesehen. Ausnahmen sollen beispielsweise für häuslich Pflegende und Eltern von Kindern mit Behinderungen gelten.
Die politische Botschaft vom stabilen Beitragssatz beschreibt damit nur einen Teil der Reform. Entscheidend für den eigenen Geldbeutel ist ebenso, auf welche Einnahmen Beiträge erhoben werden und welche Zuschläge hinzukommen.
Pflegegrad 1: Bis zu 1.572 Euro Alltagshilfe stehen auf dem SpielMenschen mit Pflegegrad 1 können bislang bei häuslicher Pflege einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen. Das entspricht einem möglichen Erstattungsrahmen von 1.572 Euro im Jahr.
Dieser Betrag ist keine frei verfügbare Geldzahlung, sondern dient der Erstattung bestimmter Unterstützungsleistungen. Dazu können anerkannte Hilfen im Haushalt ebenso gehören wie Betreuungsangebote oder Leistungen zugelassener Dienste.
Nach den Reformplänen soll diese Leistung bei Pflegegrad 1 entfallen; das vorgesehene Sozialraumbudget beginnt erst ab Pflegegrad 2. Welche Unterstützung derzeit noch möglich ist, erläutert unser Überblick zu den Leistungen bei Pflegegrad 1 im Jahr 2026.
Wer wegen gesundheitlicher Einschränkungen den Haushalt nicht mehr allein bewältigt, verliert durch eine gestrichene Erstattung nicht seinen Hilfebedarf. Die Arbeit bleibt liegen, muss privat bezahlt werden oder fällt Angehörigen zu.
„Keine Putzhilfen mehr“ trifft die Pläne nur teilweiseEin allgemeines Ende finanzierter Haushaltshilfen ist nicht vorgesehen. Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 soll ein zweckgebundenes Sozialraumbudget an die Stelle des bisherigen Entlastungsbetrags treten.
Der Regierungsentwurf nennt dafür bis zu 175 Euro monatlich ab dem 25. Geburtstag und bis zu 300 Euro für jüngere Pflegebedürftige. Finanziert werden sollen anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag; eine freie Auszahlung ist nicht vorgesehen.
Die größere Zahl allein sagt allerdings wenig darüber aus, ob eine Familie tatsächlich besser versorgt wird. Entscheidend ist, ob die benötigte Hilfe unter die neuen Regeln fällt und vor Ort überhaupt angeboten wird.
Beratung soll helfen – sie erledigt aber keinen HaushaltDie Regierung will Pflegebedürftige stärker durch fachliche Pflegebegleitung unterstützen und Rehabilitation früher einsetzen. Fachkräfte sollen unter anderem helfen, eine Verschlechterung zu vermeiden und die Versorgung zu Hause besser zu organisieren.
Das kann sinnvoll sein, ersetzt aber nicht automatisch praktische Unterstützung. Wer den Boden aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wischen kann, benötigt möglicherweise sowohl Beratung als auch jemanden, der diese Arbeit übernimmt.
Der Sozialverband VdK Nordrhein-Westfalen kritisiert entsprechend, dass neue Hürden an den tatsächlichen Bedürfnissen Pflegebedürftiger vorbeigehen könnten. Der Verband fordert, zunächst Fehlsteuerungen und Finanzierungsprobleme anzugehen, statt weitere Belastungen bei Betroffenen abzuladen.
Strengere Pflegegrade: Bestandsschutz ist keine LeistungsgarantieFür die Pflegegrade 1 bis 3 sollen die Zugangsschwellen steigen. Bereits anerkannte Pflegegrade sollen jedoch nicht allein wegen der geänderten Bewertungsregeln verloren gehen.
Der Entwurf lässt eine Herabstufung weiterhin zu, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich so verbessert, dass auch nach bisherigen Regeln ein niedrigerer Pflegegrad gerechtfertigt wäre. Der Schutz der Einstufung bedeutet außerdem nicht, dass sämtliche bisherigen Leistungen erhalten bleiben.
Gerade bei Pflegegrad 1 ist dieser Unterschied folgenreich: Der Pflegegrad kann bestehen bleiben, während die Finanzierung der bisherigen Alltagshilfe wegfällt. Der Begriff Bestandsschutz darf deshalb nicht als pauschale Zusage unveränderter Unterstützung verstanden werden.
Höheres Pflegegeld bedeutet nicht automatisch mehr UnterstützungFür die Pflegegrade 2 bis 5 sieht die Reform höhere monatliche Geldbeträge innerhalb einer neuen Budgetstruktur vor. Zugleich sollen bislang getrennte Leistungen zusammengeführt werden, weshalb die höhere Zahlung nicht vollständig als zusätzliches Geld betrachtet werden kann.
So soll der bisher eigenständige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel in die neue Budgetstruktur eingehen. Für einen belastbaren Vergleich müssen Familien deshalb ihre gesamte bisherige Versorgung betrachten; die heutigen Ansprüche zeigt unser Ratgeber zu Pflegegeld, Pflegegraden und weiteren Leistungen 2026.
Einige Kürzungen wurden zurückgenommenDie ursprünglich vorgesehene pauschale Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige wurde im Kabinettskompromiss zurückgenommen. Auch die geplante langsamere Erhöhung der Leistungszuschläge für länger im Pflegeheim lebende Menschen wurde gestrichen.
Für Angehörige, die wegen der Pflege weniger arbeiten, ist der Erhalt dieser Absicherung wichtig. Welche Voraussetzungen dafür gelten, beschreibt unser Beitrag über Rentenbeiträge für pflegende Angehörige.
Eine allgemeine Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils auf 1.500 Euro monatlich enthält der Kompromiss dagegen nicht. Auch die bislang für 2028 vorgesehene reguläre Leistungsanpassung soll ausfallen; eine jährliche Anpassung ist erst ab 2029 geplant.
Für Heimbewohner bleibt damit das Risiko weiter steigender Eigenanteile bestehen. Steigen die Kosten schneller als die Leistungen der Versicherung, müssen sie die Differenz selbst tragen oder gegebenenfalls Unterstützung beantragen.
Was Betroffene jetzt beachten solltenDer Kabinettsbeschluss allein ändert bestehende Ansprüche noch nicht. Wer den Entlastungsbetrag rechtmäßig nutzt, sollte deshalb nicht aufgrund einer Schlagzeile vorschnell eine benötigte Hilfe kündigen.
Bei bereits bestehendem oder gewachsenem Unterstützungsbedarf ist eine Beratung bei der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt sinnvoll. Dort lässt sich klären, welche Leistungen aktuell passen und welche Folgen das spätere Gesetz für die persönliche Versorgung hätte.
Beispiel aus der Praxis: Die Hilfe fehlt, obwohl der Pflegegrad bleibtDie 78-jährige Frau Berger lebt allein und hat Pflegegrad 1. Für eine anerkannte Haushaltshilfe zahlt sie monatlich 150 Euro, wovon ihre Pflegekasse derzeit 131 Euro über den Entlastungsbetrag erstattet.
Wird dieser Anspruch wie geplant gestrichen und findet sich keine andere Finanzierung, müsste sie die vollen 150 Euro selbst aufbringen. Ihre Eigenbelastung würde von 19 auf 150 Euro monatlich steigen, obwohl ein fortbestehender Pflegegrad ihren Unterstützungsbedarf weiterhin bestätigt.
Sechs Fragen und Antworten zur geplanten Pflegereform Ist die Pflegereform bereits endgültig beschlossen?Bislang hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, Änderungen bleiben möglich.
Wie viel mehr sollen Kinderlose zahlen?Geplant sind zusätzliche 0,3 Prozentpunkte auf das beitragspflichtige Einkommen. Bei 3.000 Euro monatlich ergibt das neun Euro mehr Pflegebeitrag im Monat.
Verlieren alle Pflegebedürftigen ihre Haushaltshilfe?Eine solche pauschale Streichung ist nicht vorgesehen. Betroffen wäre vor allem die bisherige Finanzierung über den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1, während ab Pflegegrad 2 weiterhin anerkannte Alltagshilfen finanziert werden sollen.
Schützt ein vorhandener Pflegegrad vor Leistungskürzungen?Der vorgesehene Bestandsschutz betrifft die Einstufung gegenüber den strengeren Bewertungsregeln. Er garantiert nicht, dass jede bisherige Leistung unverändert weitergezahlt wird.
Sind die 175 Euro Sozialraumbudget frei verfügbar?Nach dem Entwurf ist das Budget zweckgebunden und für anerkannte Unterstützungsangebote vorgesehen. Der Betrag soll grundsätzlich Menschen ab Pflegegrad 2 zustehen, wobei für unter 25-Jährige bis zu 300 Euro monatlich geplant sind.
Sollte eine bisher erstattete Haushaltshilfe jetzt gekündigt werden?Der Kabinettsbeschluss allein ist kein Anlass, eine benötigte Hilfe aufzugeben. Vor Vertragsänderungen sollten Betroffene die geltenden Ansprüche und später die endgültigen gesetzlichen Regelungen mit ihrer Pflegekasse klären.
Der Beitrag Pflege ab 2027: Höhere Pflegebeiträge für Kinderlose und keine Putzhilfe mehr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
KON-MED ruft zu Demonstrationen in fünf deutschen Städten auf
Die Konföderation der Gemeinschaften Kurdistans in Deutschland (KON-MED) hat für Samstag, den 10. Oktober, zu Demonstrationen und Kundgebungen in Düsseldorf, Berlin, Hamburg, Frankfurt und Bremen aufgerufen. Anlass ist der 28. Jahrestag des Beginns des internationalen Komplotts gegen Abdullah Öcalan am 9. Oktober 1998. Der Dachverband fordert die Freiheit des in der Türkei inhaftierten kurdischen Repräsentanten und eine demokratische Lösung der Kurdistanfrage.
In einer Erklärung bezeichnet KON-MED den 9. Oktober 1998 als Beginn einer neuen und entscheidenden Phase im internationalen Komplott gegen den Vorsitzenden der kurdischen Freiheitsbewegung. Damals musste Öcalan Syrien verlassen. Nach einer monatelangen Odyssee durch verschiedene Länder wurde er am 15. Februar 1999 in Kenia festgenommen und in die Türkei verschleppt.
„Diese Ereignisse haben deutlich gemacht, dass die kurdische Frage nicht allein die Türkei betrifft, sondern auch internationale Mächte unmittelbar daran beteiligt sind“, heißt es in der Erklärung. Auch 28 Jahre später hätten die damaligen Entwicklungen nichts von ihrer politischen Bedeutung verloren, so der kurdische Dachverband.
Mit Blick auf den gegenwärtigen Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft betont KON-MED, dass Frieden nicht auf das Schweigen der Waffen reduziert werden dürfe. „Frieden bedeutet, dass das kurdische Volk frei über seine eigene Zukunft mitbestimmen kann.“ Voraussetzung dafür seien ein tatsächlicher Dialog und ernsthafte Verhandlungen. Die Freiheit Öcalans sei dabei der Schlüssel zu einer demokratischen Lösung.
„Die Forderung des kurdischen Volkes nach Freiheit und einem demokratischen Leben kann nicht aufgeschoben werden“, erklärt der Dachverband. Mit den Aktionen am 10. Oktober wollten kurdische Gemeinschaften und ihre Unterstützer:innen in Deutschland an die Ereignisse von 1998 erinnern und die demokratische Lösung der Kurdistanfrage in die öffentliche Diskussion tragen. KON-MED ruft die kurdische Bevölkerung sowie alle Menschen, die sich für Demokratie, Menschenrechte und Frieden einsetzen, zur Teilnahme an den Veranstaltungen in den fünf Städten auf.
KCDK-E und TJK-E rufen zu europaweiten Aktionen für Öcalan aufDer Kongress der demokratischen Gesellschaften Kurdistans in Europa (KCDK-E) und die Kurdische Frauenbewegung in Europa (TJK-E) rufen anlässlich des 28. Jahrestags des internationalen Komplotts geg...ANF News
Türkei: 28 Feminizide und 19 verdächtige Todesfälle im September
Im September sind in der Türkei mindestens 28 Frauen von Männern getötet worden. Weitere 19 Frauen kamen unter verdächtigen Umständen ums Leben. Das geht aus dem aktuellen Monatsbericht der Plattform „Wir werden Frauenmorde stoppen“ (KCDP) hervor, die seit 2010 regelmäßig Daten zu patriarchaler Gewalt veröffentlicht. Die Organisation kritisiert, dass staatliche Stellen weiterhin keine systematische und transparente Statistik über Feminizide vorlegen. Die Dokumentation der Todesfälle und die Entwicklung wirksamer Schutzmaßnahmen seien jedoch staatliche Aufgaben. „Solange Gewalt gegen Frauen nicht konsequent verhindert, Todesfälle nicht umfassend aufgeklärt und Täter nicht wirksam bestraft werden, setzt sich die Gewalt fort“, betont KCDP.
Die Täter kommen überwiegend aus dem persönlichen Umfeld
Die Septemberbilanz zeigt erneut, dass Frauen besonders häufig durch Männer aus ihrem familiären oder persönlichen Umfeld getötet werden. In fünf Fällen war der Täter der Ehemann, in drei Fällen der aktuelle Partner. Weitere Frauen wurden unter anderem von ihren Vätern, früheren Partnern, Söhnen, Brüdern oder anderen Angehörigen getötet. Bei vier der dokumentierten Fälle konnte die Beziehung zwischen Täter und Opfer nicht festgestellt werden.
Schusswaffen waren erneut das häufigste Tatmittel. Mindestens 15 Frauen wurden erschossen, sieben mit Stichwaffen getötet. Zwei Frauen wurden erwürgt, eine weitere durch Schläge getötet. Die Taten ereigneten sich sowohl in Wohnungen als auch auf Straßen, an Arbeitsplätzen und anderen öffentlichen Orten. Damit zeigt die Bilanz, dass Frauen weder im privaten noch im öffentlichen Raum ausreichend vor patriarchaler Gewalt geschützt sind.
Schutzanordnungen verhinderten die Morde nicht
Der Bericht dokumentiert mehrere Fälle, in denen Frauen trotz vorausgegangener Gewalt oder einer Trennung getötet wurden. In Mersin wurde die 46-jährige Narin S. von ihrem Ehemann an ihrem Arbeitsplatz erschossen. Gegen den als Berufssoldaten tätigen Mann bestand bereits seit rund eineinhalb Jahren eine Schutzanordnung. Anschließend nahm er sich das Leben. In Ankara wurde die 26-jährige Buse Akgün von ihrem früheren Ehemann auf einem Schulgelände erstochen. Der Mann hatte sie zuvor wiederholt mit dem Tod bedroht und den Angaben zufolge sogar Ortungsgeräte in den Schultaschen der gemeinsamen Kinder versteckt. In Amed (tr. Diyarbakır) wurde die 32-jährige Ayfer Çakmak von ihrem Ehemann Osman Çakmak mit einem Jagdgewehr erschossen, als sie versuchte, aus dem Haus zu fliehen.
47 Frauen starben nach Stürzen aus großer Höhe
Die Fälle verdeutlichen aus Sicht der Plattform die Folgen unzureichender Schutzmaßnahmen und einer Politik, die Gewalt gegen Frauen nicht wirksam verhindert. Besonders besorgniserregend ist für die KCDP auch die weiterhin hohe Zahl verdächtiger Todesfälle. Allein im September wurden 19 Frauen unter ungeklärten Umständen tot aufgefunden. Seit Jahresbeginn registrierte die Plattform 47 Fälle von Frauen, die durch Stürze aus großer Höhe ums Leben kamen. Häufig würden solche Todesfälle vorschnell als Unfall oder Suizid eingeordnet, ohne mögliche Gewalterfahrungen, Bedrohungen oder die Anwesenheit anderer Personen ausreichend zu untersuchen.
„Wie sind sie gestürzt? Wer war bei ihnen? Was ist zuvor geschehen? Gab es Gewalt, Drohungen oder Streit? Wurden die Beweise tatsächlich untersucht?“, fragt die Organisation. Als Beispiel nennt der Bericht die 23-jährige Nurcan Akpirinç aus Amed. Die zweifache Mutter, die im zweiten Monat schwanger war, wurde im Haus ihres Partners erhängt aufgefunden. Kurz zuvor hatte sie ihrer Mutter von einem Streit mit dem Mann berichtet. Ihre Schwester erklärte zudem, Nurcan habe ihr vor ihrem Tod mitgeteilt, von ihrer Schwiegermutter bedroht worden zu sein. Die KCDP fordert, bei jedem verdächtigen Todesfall die Möglichkeit eines Feminizids sorgfältig zu untersuchen. Dazu gehöre auch die Frage, ob Frauen durch Gewalt und Bedrohungen in den Suizid getrieben wurden.
Unterhalt ist keine Gnade, sondern ein Recht
Neben der Gewaltbilanz beschäftigt sich der Monatsbericht mit der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit von Frauen. Die Plattform kritisiert insbesondere politische Debatten, in denen Unterhaltsansprüche geschiedener Frauen unter Verweis auf eine vermeintliche Benachteiligung von Männern infrage gestellt werden. Die unbezahlte Sorgearbeit von Frauen, ihre beruflichen Einschränkungen und die wirtschaftlichen Folgen einer Ehe würden dabei systematisch ausgeblendet. Wer nach einer Scheidung Unterhaltsansprüche angreife, ohne diese Ungleichheiten zu berücksichtigen, verschärfe die wirtschaftliche Unsicherheit von Frauen. „Unterhalt ist kein Almosen, sondern ein Recht“, betont die Organisation.
Mangelnde Umsetzung von Gesetz 6284
Auch die mangelnde Umsetzung des türkischen Gewaltschutzgesetzes Nr. 6284 und die Straflosigkeit bei patriarchaler Gewalt stehen im Mittelpunkt ihrer Kritik. Die Plattform erinnert in diesem Zusammenhang an die Ermordung von Ikbal Uzuner und Ayşenur Halil vor zwei Jahren sowie an den jüngsten Mord an der 18-jährigen Gökçe Alkan. Die wiederkehrenden Fälle zeigten, dass Feminizide keine isolierten Ereignisse seien, sondern Ausdruck eines fortdauernden gesellschaftlichen und politischen Problems. „Nicht die Namen der Frauen müssen sich ändern, sondern dieses System“, heißt es in dem Bericht.
Beitragsbild: Özge Özgüner / csgorselarsiv.org
Amed: Zehnwöchige Mahnwache gegen Feminizide hat begonnenVor dem Justizpalast in der nordkurdischen Metropole Amed (tr. Diyarbakır) hat die „Mahnwache für Gerechtigkeit und Erinnerung von Frauen“ begonnen. Zehn Wochen lang will das Netzwerk gegen Gewalt ...ANF News Feminizide in Amed: Sie zeigten die Gewalt an, geschützt wurden sie nichtSie wurden geschlagen, bedroht, verfolgt und kontrolliert. Sie wollten sich trennen, ein neues Leben beginnen oder der Gewalt entkommen. Einige gingen zur Polizei, erstatteten Anzeige und beantragt...ANF News KCDP: Mindestens 22 Feminizide im AugustMindestens 22 Frauen sind im August in der Türkei durch Männer getötet worden. Weitere 33 Frauen kamen unter verdächtigen Umständen ums Leben. Das geht aus dem am Mittwoch veröffentlichten Monatsbe...ANF News
DEM-Partei: CPT-Berichte belegen strukturelle Menschenrechtsverletzungen
Die DEM-Partei hat die jüngst veröffentlichten Berichte des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT) als Beleg für strukturelle Menschenrechtsverletzungen in türkischen Gefängnissen und Polizeigewahrsamseinrichtungen bezeichnet. Die Partei fordert unabhängige Ermittlungen zu den dokumentierten Misshandlungen, ein Ende der Straflosigkeit und die unverzügliche Veröffentlichung der weiterhin zurückgehaltenen CPT-Berichte über die Gefängnisinsel Imrali.
Die am 6. Oktober veröffentlichten Berichte beruhen auf CPT-Besuchen in der Türkei im Januar 2021 und Februar 2024. Dass die Ergebnisse erst nach nahezu fünf beziehungsweise zweieinhalb Jahren öffentlich zugänglich gemacht wurden, kritisiert die DEM-Partei scharf. „Ein derart verspäteter Bericht verliert seine präventive Funktion“, heißt es in der Erklärung. Dass die Veröffentlichung von der Zustimmung des jeweiligen Staates abhänge, entbinde das CPT nicht von seiner Verantwortung. Zugleich trage die türkische Regierung die unmittelbare Verantwortung dafür, dass die Freigabe jahrelang hinausgezögert worden sei.
Warum bleiben die Imrali-Berichte unveröffentlicht?
Besonders dringlich ist für die DEM-Partei die Veröffentlichung der Berichte über die Haftbedingungen auf Imrali, wo der kurdische Repräsentant Abdullah Öcalan seit Februar 1999 gefangen gehalten wird. Die Partei bezeichnet das Inselgefängnis als das schwerwiegendste und am längsten andauernde Beispiel für Isolation in der Türkei. „Wir fragen das CPT: Warum werden die Berichte über die Besuche in diesem Gefängnis noch immer nicht veröffentlicht?“ Gerade während der laufenden Diskussionen über Frieden und eine demokratische Lösung der kurdischen Frage dürfe die Dokumentation der Haftbedingungen auf Imrali nicht weiter zurückgehalten werden. Die DEM-Partei fordert das CPT auf, die Berichte unverzüglich zu veröffentlichen, und die türkische Regierung, die dafür notwendige Zustimmung zu erteilen.
Foltervorwürfe und jahrelange Isolation
Die veröffentlichten CPT-Berichte zeigen für die DEM-Partei, dass es sich bei Misshandlungen nicht um vereinzelte Übergriffe handelt. Sie verweist auf zahlreiche dokumentierte Beschwerden über Schläge, Tritte, Elektroschocks und andere Formen von Gewalt in Polizeigewahrsam und Gefängnissen. Auch Kinder seien betroffen. Besonders schwer wiegen die Berichte über die Foltermethode Falaka – Schläge auf die Fußsohlen – in den Gefängnissen Diyarbakır Nr. 3, Kayseri Nr. 1 und Antalya S-Typ. In Antalya habe ein Gefangener der CPT-Delegation frische Verletzungen gezeigt, die mit seinen Misshandlungsvorwürfen vereinbar gewesen seien.
Auch aus dem Jugendgefängnis in Istanbul und dem Frauengefängnis Bakırköy wurden körperliche Übergriffe dokumentiert. In Bakırköy sollen sich die Gefängnisleitung und zwei Stellvertreter:innen persönlich an körperlicher und verbaler Gewalt gegen Mädchen beteiligt haben. Weibliche Gefangene seien an den Haaren gezogen und geschlagen worden. Ein weiterer Schwerpunkt der Kritik betrifft die Isolation von Gefangenen mit erschwerter lebenslanger Freiheitsstrafe. Betroffene würden teilweise über Monate oder Jahre hinweg faktisch in Einzelhaft gehalten und verbrächten täglich 21 Stunden oder mehr ohne menschlichen Kontakt in ihren Zellen. Das CPT fordert eine grundlegende Überprüfung dieser Haftbedingungen und mindestens zwei Stunden sinnvollen zwischenmenschlichen Kontakt pro Tag.
Mehr als 434.000 Menschen in Haft
Neben Misshandlungen und Isolation verweist die DEM-Partei auf die anhaltende Überbelegung der türkischen Gefängnisse. Während das CPT für Juni 2024 eine Gefängnispopulation von rund 338.000 Menschen dokumentierte, befanden sich nach den von der Partei angeführten Angaben der türkischen Strafvollzugsbehörde am 1. Oktober 2026 insgesamt 434.337 Menschen in Untersuchungs- oder Strafhaft. Die Partei kritisiert, dass selbst grundlegende Mindeststandards nicht gewährleistet seien. In zahlreichen Einrichtungen stehe Gefangenen nicht einmal eine Fläche von vier Quadratmetern pro Person zur Verfügung. Menschen müssten auf dem Boden schlafen, Mütter mit Kleinkindern würden unter ungeeigneten Bedingungen festgehalten und LGBTIQ+-Gefangene teilweise monatelang isoliert.
Die Verantwortung für diese Zustände liege beim türkischen Justizministerium. Die DEM-Partei verlangt Auskunft darüber, welche administrativen und strafrechtlichen Ermittlungen in den vom CPT genannten Einrichtungen eingeleitet wurden und ob beschuldigte Bedienstete weiterhin im Dienst seien. Zugleich fordert sie konkrete Maßnahmen gegen Isolation und die Schließung der Hochsicherheitsgefängnisse der Typen Y und S.
Straflosigkeit ist eine politische Praxis
Für Misshandlungen in Polizeigewahrsamseinrichtungen macht die DEM-Partei das Innenministerium verantwortlich. Das Folterverbot gelte ausnahmslos. „Sowohl Artikel 17 der türkischen Verfassung als auch Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und die UN-Antifolterkonvention verpflichten die Behörden, entsprechende Vorwürfe unverzüglich, unabhängig und wirksam zu untersuchen. Stattdessen enden Beschwerden seit Jahren häufig mit der Einstellung von Ermittlungsverfahren, Verjährung oder lediglich symbolischen Strafen.“ Die Partei spricht von einer „systematischen Politik der Straflosigkeit“, die weitere Menschenrechtsverletzungen begünstige.
Dass Elektroschocks und Falaka noch immer in CPT-Berichten über die Jahre 2021 und 2024 auftauchten, sei eine unmittelbare Folge dieser Straflosigkeit. Die DEM-Partei warnt deshalb davor, die Veröffentlichung der Berichte als ausreichende Reaktion auf die dokumentierten Zustände zu betrachten. Ohne Konsequenzen für die Verantwortlichen und grundlegende Veränderungen im Strafvollzug werde sich an den Verhältnissen nichts ändern. „Solange die Straflosigkeit nicht beendet wird, wird jeder Bericht eine Wiederholung des vorherigen sein.“
CPT-Bericht: Überbelegung, Misshandlung und Isolation in türkischen GefängnissenDas Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) hat zwei lange zurückgehaltene Berichte über die Situation in türkischen Gefängnissen und Polizeieinrichtungen veröffentlicht. Die Untersuchun...ANF News
Kurdische Bewegung: Öcalans Freiheit steht nichts mehr im Wege
Die Führung der kurdischen Freiheitsbewegung hat eine Bilanz des seit Oktober 2024 laufenden Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft gezogen und weitere Schritte der bewaffneten Kräfte bekanntgegeben. Demnach wurden in den vergangenen Tagen auch die bislang noch in der Türkei verbliebenen Kräfte vollständig zurückgezogen. Gleichzeitig seien vier Kampftunnel und Stellungen in Metîna westlich des Zap geräumt worden.
Die Bewegungsführung erklärt, damit seien die Konsequenzen aus der Entscheidung zur Beendigung des bewaffneten Kampfes gegen die Türkei vollständig umgesetzt worden. Nun liege die Verantwortung bei der politischen Führung in Ankara. Insbesondere für die Freiheit Abdullah Öcalans, freie Arbeits- und Kommunikationsbedingungen für den kurdischen Repräsentanten sowie weitere gesetzliche Schritte gebe es keine Rechtfertigung für weitere Verzögerungen.
In der Erklärung zeichnet die Bewegungsführung zugleich den bisherigen Verlauf des Friedensprozesses nach, kritisiert die Ausgestaltung des im August verabschiedeten Rahmengesetzes und fordert die gesellschaftlichen und demokratischen Kräfte in der Türkei auf, sich aktiv in den Prozess einzubringen. Wir dokumentieren die Erklärung im Wortlaut:
Vom Ende des bewaffneten Kampfes zur politischen Lösung
„Seit Rêber Apo [Abdullah Öcalan] Devlet Bahçeli am 23. Oktober 2024 antwortete, er verfüge über die Kraft, die Konfliktsituation auf eine politische und rechtliche Grundlage zu überführen, sind zwei Jahre vergangen. Rêber Apo hat in diesen zwei Jahren große Anstrengungen unternommen und den Prozess bis an den heutigen Punkt geführt. Mit Rêber Apos Aufruf vom 27. Februar 2025 erklärte unsere Bewegung eine Waffenruhe. Auf ihrem 12. Kongress vom 5. bis 7. Mai löste sie die PKK auf und beendete den bewaffneten Kampf gegen die Türkei. Auf diesem Kongress wurde zugleich beschlossen, dass Rêber Apo den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft in all seinen Dimensionen führen soll. Damit wurde erneut die Verbundenheit mit dem Willen zur demokratisch-politischen Lösung der kurdischen Frage bekräftigt, den Rêber Apo bereits 1993 zum Ausdruck gebracht hatte.
Am 11. Juli 2025 verbrannte die Ko-Vorsitzende des KCK-Exekutivrats Besê Hozat gemeinsam mit 30 Freund:innen ihre Waffen als Symbol für den Willen, den bewaffneten Kampf gegen die Türkei zu beenden. Damit wurde unser strategischer Wandel konkret sichtbar. Nach unserer Entscheidung zur Beendigung des bewaffneten Kampfes wurden auch die schrittweise aus der Türkei zurückgezogenen Guerillakräfte am 26. Oktober 2025 gemeinsam mit unserem Freund Sabri Ok, Mitglied des KCK-Exekutivrats, der Öffentlichkeit vorgestellt. Sie erklärten ihre Entschlossenheit, den bewaffneten Kampf zu beenden und den Kampf mit demokratisch-politischen Mitteln fortzuführen.
Rêber Apo und unsere Freiheitsbewegung haben in zahlreichen Erklärungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich für eine Lösung der Kurdistanfrage auf Grundlage der Demokratisierung entschieden haben. Das kurdische Volk sowie die Öffentlichkeit in der Türkei und weltweit haben diese Haltung unserer Bewegung begrüßt und unterstützt. Es wurde hervorgehoben, dass die Haltung Rêber Apos und der PKK eine neue Phase für die Türkei und den Mittleren Osten einleiten werde. Seit zwei Jahren gibt es in der Türkei keine bewaffneten Auseinandersetzungen mehr, kein einziger türkischer oder kurdischer junger Mensch verliert dabei sein Leben. Allein dies zeigt den Wert des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft.
Demokratische Integration als Grundlage einer Lösung
Nicht nur die Kurd:innen, sondern alle Menschen in der Türkei, die eine Demokratisierung wünschen, sind davon überzeugt, dass sämtliche Bevölkerungsgruppen der Türkei davon profitieren werden, wenn dieser Prozess sein angestrebtes Ziel erreicht. Denn sie haben selbst erlebt, dass die seit hundert Jahren ungelöste Kurdistanfrage die Quelle sämtlicher Probleme ist. Auf beiden Seiten haben Zehntausende Menschen ihr Leben verloren. Für den Krieg wurden Billionen Dollar ausgegeben. Die kurdische Frage war für den türkischen Staat nicht nur innenpolitisch, sondern auch außenpolitisch eine Schwachstelle. Am schlimmsten ist jedoch die Entfremdung, die zwischen dem kurdischen und dem türkischen Volk entstanden ist, obwohl beide seit nahezu tausend Jahren als Nachbarn zusammenleben. Zwischen den Kurd:innen und dem türkischen Staat ist eine Entfremdung und Gegnerschaft entstanden, wie es sie über Jahrhunderte hinweg in keiner Phase gegeben hatte.
Der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft zielt darauf, diese Gegnerschaft und den bewaffneten Konflikt zu beenden und durch demokratische Integration die vielschichtige Entfremdung der Türkei von den Kurd:innen zu überwinden. Rêber Apo hat diese Lösung nicht lediglich als politische Entscheidung auf die Tagesordnung gesetzt. Mit seinem Manifest der Demokratischen Gesellschaft sowie seiner Erklärung zur demokratischen Republik und demokratischen Integration hat er dafür auch die ideologischen und theoretischen Grundlagen entwickelt. In diesem Sinne hat er mit starkem Willen und großen Anstrengungen daran gearbeitet, den Prozess voranzubringen. Auch unsere Freiheitsbewegung hat entsprechend den Erfordernissen dieses von unserer Führung getragenen Prozesses gehandelt.
In dem durch Rêber Apos Willen und die Schritte unserer Bewegung entstandenen politischen und gesellschaftlichen Klima wurde im Parlament eine Kommission zur demokratischen Lösung der kurdischen Frage eingerichtet. Die meisten politischen Parteien entsandten Mitglieder in diese Kommission, die Gespräche mit zahlreichen gesellschaftlichen Gruppen und beteiligten Personen führte. Die Kommission führte auch ein Gespräch mit Rêber Apo und erarbeitete einen Bericht. Trotz erheblicher Mängel und Fehler hat diese Parlamentskommission einen Bericht zur kurdischen Frage vorgelegt. Darin wurde bis zu einem gewissen Grad festgestellt, dass die kurdische Frage nicht mit bewaffneten Mitteln gelöst werden kann und dass ihre Lösung durch Demokratisierung erfolgen muss. Zugleich wurden einige Schritte aufgeführt, welche die politische Führung zunächst unternehmen könnte. Die politische Führung hat diese Schritte jedoch nicht unternommen und auch keinerlei Initiative zur Demokratisierung ergriffen.
Kritik am Rahmengesetz und ausbleibenden Schritten
Rêber Apo hat für die Lösung der kurdischen Frage auf Grundlage der Demokratisierung große Bedeutung auf die Verabschiedung eines Rahmengesetzes gelegt, das er als grundlegendes Gesetz bezeichnet. In allen seinen Gesprächen mit dem Staat hat er dessen Bedeutung hervorgehoben. Nach der Verabschiedung dieses Rahmengesetzes müssten Freiheitsgesetze folgen. Die Bedeutung dieser Frage hat er bei jeder Gelegenheit unterstrichen. Das verabschiedete Rahmengesetz entspricht jedoch nicht dem von Rêber Apo beschriebenen Umfang. Auch unsere Freiheitsbewegung hat ihre Auffassungen und Vorschläge zum Rahmengesetz sowohl denjenigen übermittelt, die den Kontakt zwischen uns und dem Staat herstellen, als auch öffentlich dargelegt. Im Wesentlichen wurden diese Vorschläge nicht berücksichtigt.
Rêber Apo betrachtete dieses Gesetz als den ersten von tausend Schritten, damit er als Koordinator für Frieden und politische Betätigung unter freien Arbeitsbedingungen seine Rolle wahrnehmen kann. Auch unsere Freiheitsbewegung hat das Gesetz nicht abgelehnt, weil wir seine Verabschiedung unter den gegenwärtigen politischen Bedingungen unabhängig von seinem Inhalt als wichtig betrachteten. Wir haben jedoch zugleich betont, dass dieses Gesetz erhebliche Probleme aufweist. Denn indem es unsere Führung und die Leitung unserer Freiheitsbewegung ausschließt, hat es sich von Beginn an selbst in eine bedeutungslose und nur schwer umsetzbare Lage gebracht. Es ist damit als ein Gesetz in die Geschichte eingegangen, das den Willen des Parlaments belastet, obwohl gerade das Parlament eine grundlegende Plattform für die Lösung der Kurdistanfrage sein müsste.
Weitere Kräfte und Stellungen zurückgezogen
Auch nach diesem Gesetz hat die AKP-Regierung keinen Schritt unternommen. Während der Vorbereitung des Gesetzes hatten staatliche Vertreter zugesagt, dass unsere Führung mit verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen und insbesondere mit Journalist:innen zusammentreffen könne. Auch diesbezüglich wurden keine Schritte unternommen. Abgesehen von einem Treffen mit der Imrali-Delegation der DEM-Parteidauert die Isolation Rêber Apos an. Trotzdem hat unsere Freiheitsbewegung vor einigen Tagen auch sämtliche Kräfte aus der Türkei zurückgezogen, von denen keinerlei Konfliktrisiko ausging. Damit soll der AKP-Regierung keine Möglichkeit mehr bleiben, Vorwände vorzubringen oder ihre unzureichende Haltung gegenüber dem Prozess damit zu begründen.
Obwohl sie weit von der Grenze entfernt liegen, haben wir in denselben Tagen auch vier Kampftunnel und Stellungen in Metîna westlich des Zap geräumt, damit der türkische Staat sie nicht als Bedrohung betrachten kann. Kurz gesagt: Wir haben sämtliche bewaffneten Kräfte aus der Türkei sowie aus Gebieten außerhalb der Türkei zurückgezogen, von denen gesagt werden könnte, dass sie sich in Grenznähe befinden. Damit sind sämtliche Erfordernisse unserer Strategie zur Beendigung des bewaffneten Kampfes gegen die Türkei und zur Fortsetzung des Kampfes mit demokratisch-politischen Mitteln erfüllt worden.
Der türkische Staat kann nun in keiner Weise mehr von einer bewaffneten Bedrohung für die Türkei sprechen. Als Freiheitsbewegung haben wir zur Lösung solcher Probleme Schritte unternommen, wie sie nirgendwo sonst auf der Welt zu sehen sind. Wenn der Wert und die Bedeutung dieser Schritte nicht erkannt werden und keine Schritte für Freiheitsgesetze unternommen werden – allen voran für die Freiheit unserer Führung –, bedeutet dies, dass der türkische Staat seine hundertjährige Politik der Leugnung und Vernichtung fortsetzt.
Öcalans Freiheit als Maßstab für den weiteren Prozess
Der Umgang mit Rêber Apo und die Frage, ob er ohne jede Einschränkung frei leben und arbeiten kann, werden zeigen, wie die AKP-Regierung tatsächlich zu diesem Prozess steht. Werden in dieser Frage nicht unverzüglich Schritte unternommen, werden sich die Zweifel bestätigen, die unser Volk und unsere Freiheitsbewegung gegenüber dem Prozess hegen. Dies wird sich in jeder Hinsicht auf die Haltung gegenüber dem Prozess auswirken. Unsere Organisationsstruktur bewertet den Prozess vor allem danach, wie mit Rêber Apo umgegangen wird. Denn wir betrachten den Umgang mit Rêber Apo als Ausdruck des Umgangs mit dem kurdischen Volk und mit der Lösung der kurdischen Frage.
Der Freiheit Rêber Apos und Schritten zur Verabschiedung von Freiheitsgesetzen stehen keinerlei Hindernisse oder Rechtfertigungen mehr entgegen. Wenn der türkische Staat sagt, dass er ein hundert Jahre altes Problem nicht länger wie bisher mit bewaffneten Mitteln, sondern auf Grundlage der Demokratisierung lösen will, muss er unverzüglich die notwendigen Schritte unternehmen, damit der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft vorankommt. Das hundertjährige Problem der Türkei ist zu bedeutend, um von tagespolitischen Entwicklungen oder Wahlen abhängig gemacht zu werden. Es ist nicht das Problem einer einzelnen Partei, sondern betrifft sämtliche Bevölkerungsgruppen und politischen Kräfte der Türkei.
Sollte die AKP-Regierung glauben, sie könne diesen Prozess in die Länge ziehen, dadurch die kurdische Freiheitsbewegung schwächen und anschließend ihre bisherige Politik fortsetzen, wäre dies einer der größten Irrtümer in der Geschichte der Türkei. Damit würde sie eine Politik Rêber Apos und unserer Bewegung zunichtemachen, die im Interesse aller Menschen in der Türkei und sogar der Völker des Mittleren Ostens liegt. Den Menschen in der Türkei würde damit großer Schaden zugefügt.
Aufruf an Gesellschaft und demokratische Kräfte
Wir haben mit großer Verantwortung versucht, unseren Teil dazu beizutragen, dass eine solche Situation nicht entsteht. Die Haltung Rêber Apos und unserer Bewegung nicht richtig zu verstehen oder sie sogar als Schwäche zu betrachten, wäre nichts anderes als eine oberflächliche und vereinfachende politische Herangehensweise. Während wir die Regierung dazu aufrufen, diese Haltung aufzugeben, rufen wir die Völker der Türkei, sämtliche demokratischen Kräfte und alle Patriot:innen in der Türkei dazu auf, Verantwortung für den von Rêber Apo angeführten Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft zu übernehmen. Denn diese Frage betrifft weder eine einzelne Partei noch allein die Regierung. Es geht um ein freies Leben und eine demokratische Zukunft für alle Menschen in der Türkei.
Den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft lediglich als Angelegenheit zwischen der AKP und unserer Freiheitsbewegung zu betrachten, bedeutet, die Realität zu verkennen. Sämtliche Probleme, über die sich die Menschen in der Türkei beklagen und deren Lösung sie verlangen, haben ihre Ursache in der ungelösten kurdischen Frage. Deshalb müssen sich die Menschen in der Türkei und die demokratischen Kräfte aktiv in diesen Prozess einbringen. Eine politische Haltung und ein gesellschaftlicher Kampf, die die Hindernisse vor dem Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft beseitigen und seinen Erfolg ermöglichen, sind zu einer historischen Verantwortung und Aufgabe geworden. Denn dieser Prozess bietet allen gesellschaftlichen Kräften und den Menschen in der gesamten Türkei eine historische Chance.“
Leitung der kurdischen Bewegung warnt vor gefälschten Imrali-NotizenDie Leitung der kurdischen Freiheitsbewegung hat vor angeblichen Gesprächsprotokollen und -notizen aus Imrali gewarnt, die in den vergangenen Tagen in sozialen Medien verbreitet wurden. Die Texte e...ANF News Karasu: Wir erwarten direkte Gespräche mit Abdullah ÖcalanMustafa Karasu vom Exekutivrat der Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans (KCK) erwartet in der nächsten Phase des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft direkte Gespräche zw...ANF News Kurdische Bewegung: Öcalans Status muss geklärt und rechtliche Schritte eingeleitet werdenEin Jahr nach dem Beschluss zur Auflösung der PKK und zur Beendigung des bewaffneten Kampfes gegen die Türkei hat die Führung der kurdischen Bewegung dem türkischen Staat mangelnden politischen Wil...ANF NewsBND, Pest, NATO
Grundsicherung: Diese Nachweise müssen Selbstständige zusätzlich vorlegen
LSG Niedersachsen-Bremen: Bei umfangreichen Geschäftsvorgängen können auch Rechnungen und Kontoauszüge allein nicht ausreichen. Die Berechnung der EKS-Werte muss nachvollziehbar sein.
Welche leistungserheblichen Tatsachen nach § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II und § 60 Abs. 1 SGB I nachzuweisen sind, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab – insbesondere von Art und Umfang der selbstständigen Tätigkeit. Das entschied das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 6. Mai 2026 – L 13 AS 263/24.
Der konkrete Fall: Umfangreiche Ein- und Verkäufe eines KioskbetreibersIm Mittelpunkt des Verfahrens stand die selbstständige Tätigkeit eines Kioskbetreibers. Er erzielte monatliche Betriebseinnahmen von rund 30.000 bis über 40.000 Euro und machte monatliche Betriebsausgaben von über 30.000 Euro geltend, vorwiegend für zahlreiche Wareneinkäufe.
Unter diesen Umständen genügte dem Gericht die Vorlage von Kaufbelegen, Rechnungen und Quittungen nicht. Zusätzlich waren Unterlagen erforderlich, aus denen sich nachvollziehbar ergab, wie die in der abschließenden Anlage EKS angegebenen Werte berechnet wurden.
Das Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger mit Beschluss vom 29. Juli 2026 – B 4 AS 36/26 B – als unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe waren nicht ausreichend dargelegt worden. Eine allgemeine Pflicht sämtlicher Selbstständiger zur Vorlage von Sachkontenblättern hat das BSG damit nicht ausgesprochen. BSG-Beschluss
Leistungsberechtigte müssen ihren Anspruch nachweisenDer selbstständig tätige Kläger war nach § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II verpflichtet, die vom Jobcenter für die abschließende Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Im Verfahren ging es um die Leistungsansprüche mehrerer Kläger.
Für das Vorliegen eines Leistungsanspruchs tragen die Kläger nach den allgemeinen Regeln die objektive Beweislast (BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 1 BvR 20/10; BSG, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – B 4 AS 87/22 B).
Bleiben Umstände ungeklärt, die in ihrer eigenen Sphäre liegen – hier ihre konkreten finanziellen Verhältnisse –, geht dies zu ihren Lasten.
Wer im streitgegenständlichen Zeitraum Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt hat, muss die Höhe des Einkommens anhand geeigneter Unterlagen so darlegen, dass das Gericht vom Bestehen eines Leistungsanspruchs überzeugt ist (LSG Hamburg, Urteil vom 20. November 2025 – L 4 AS 15/24).
Bei Selbstständigen betrifft dies insbesondere Angaben, Auskünfte und Nachweise zu den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben.
Anlage EKS: Angaben und zugehörige Nachweise sind erforderlichZu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB I gehören auch das Ausfüllen der Anlage EKS und die Vorlage der zugehörigen Nachweise (BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 42/12 R).
Diese Angaben sind erforderlich, um das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nach § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der für den Fall maßgeblichen Fassung vom 26. Juli 2016 zu berechnen.
Einkommensberechnung: Tatsächliche Einnahmen und Ausgaben sind entscheidendAusgangspunkt sind nach § 3 Abs. 1 Alg II-V die Betriebseinnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Wird die selbstständige Tätigkeit nur während eines Teils dieses Zeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Teil zu berechnen.
Von den Betriebseinnahmen sind nach § 3 Abs. 2 Alg II-V die im Bewilligungszeitraum wirklich geleisteten notwendigen Betriebsausgaben abzuziehen – ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften. Anschließend sind die Absetzbeträge nach § 11b SGB II zu berücksichtigen.
Die endgültige Festsetzung setzt damit voraus, dass die tatsächlichen Einnahmen und notwendigen Ausgaben im Bewilligungszeitraum vollständig und durch Belege gestützt nachgewiesen werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2025 – L 2 AS 3356/24).
Eine bloße Mitteilung der Einkommenssumme genügt nichtNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss sich das Jobcenter nicht auf eine bloße summenmäßige Mitteilung der Einkünfte verweisen lassen. Es darf nähere Angaben auch zu einzelnen Einnahmen verlangen (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – B 7 AS 24/22 R).
Nachweise zu Einnahmen und Ausgaben, insbesondere Rechnungen, Quittungen und vollständige Kontoauszüge, sind geordnet in Kopie vorzulegen (BSG, Urteil vom 29. November 2022 – B 4 AS 64/21 R).
Der Umfang der Mitwirkungspflichten hängt vom Einzelfall abBei einer einfach gelagerten Tätigkeit mit wenigen Geschäftsvorgängen kann es ausreichen, die in der abschließenden EKS angegebenen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Kontoauszüge, Kaufbelege und Quittungen nachzuweisen.
Anders bewertete das LSG den vorliegenden Fall mit seinen umfangreichen Ein- und Verkäufen. Hier musste zusätzlich erkennbar sein, wie sich die eingereichten Einzelbelege zu den angegebenen EKS-Werten zusammenfügten.
Nach Auffassung des Gerichts war es unter diesen Umständen weder Aufgabe des Jobcenters noch der Gerichte, die unzureichende Buchhaltung für den Kläger nachvollziehbar aufzubereiten.
Amtsermittlungspflicht des Jobcenters und Mitwirkungspflicht der LeistungsberechtigtenZwar muss das Jobcenter auch bei der endgültigen Leistungsfestsetzung den Sachverhalt nach § 20 SGB X von Amts wegen ermitteln.
Dem stehen jedoch die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten nach § 21 Abs. 2 SGB X und § 60 SGB I gegenüber. Sie müssen die für ihren Anspruch erforderlichen Tatsachen umfassend, vollständig und behördlich nachprüfbar angeben (Hessisches LSG, Beschluss vom 8. August 2008 – L 7 AS 149/08 B ER).
Die Mitwirkung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I soll dem Leistungsträger die Tatsachen vermitteln, die er für seine Entscheidung über die Bewilligung, Änderung, Entziehung oder Erstattung einer Sozialleistung benötigt. Sie versetzt ihn überhaupt erst in die Lage, seiner Amtsermittlungspflicht nachzukommen (BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 42/12 R).
Überforderung mit der Buchhaltung ersetzt keinen EinkommensnachweisDie Verantwortung für die Buchhaltung liegt beim Gewerbetreibenden selbst. Der Kläger hatte vorgetragen, damit überfordert zu sein. Das LSG sah sich im konkreten Fall dennoch nicht verpflichtet, die unzureichende Buchführung mithilfe eines Sachverständigen nachholen zu lassen. Es fehlte vielmehr an einer behördlich nachprüfbaren Grundlage für die Feststellung der leistungserheblichen Tatsachen.
Bei einem Kiosk mit zahlreichen täglichen Buchungen reicht es danach nicht aus, einen Gesamtbetrag für den Wareneinkauf anzugeben und diverse Rechnungen und Belege einzureichen. Für das Jobcenter oder das Gericht muss erkennbar sein, wie dieser Betrag ermittelt wurde.
Sachkontenblätter und vergleichbare Unterlagen machen EKS-Werte überprüfbarDafür kommen etwa Sachkontenblätter oder vergleichbare Berechnungsgrundlagen infrage. Aus ihnen müssen die einzelnen Buchungen – etwa Einkäufe, Verkäufe, Mieten und Versicherungen – sowie deren Zuordnung zu den jeweiligen Sachkonten hervorgehen.
So kann das Jobcenter prüfen, welche Belege welchen Konten zugeordnet und in welchem Monat berücksichtigt wurden. Ohne diese Aufbereitung lässt sich insbesondere nicht feststellen,
- ob eine Ausgabe überhaupt berücksichtigt werden darf, etwa wenn lediglich eine Rückstellung für künftige Umsatzsteuerzahlungen gebildet wurde;
- ob eine Zahlung dem richtigen Monat zugeordnet wurde, also dem Monat des tatsächlichen Geldabflusses statt dem der Rechnungsstellung;
- ob die angesetzte Höhe zutrifft, etwa bei der Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettobeträgen.
Im Steuerrecht können Mängel der Kassenführung bei überwiegenden Bargeschäften dazu führen, dass die gesamte Buchführung als nicht ordnungsgemäß anzusehen ist (BFH, Urteil vom 14. Dezember 2011 – XI R 5/10).
Nach der Rechtsprechung des Senats kann für ein steuerfinanziertes Fürsorgesystem wie das SGB II, das an die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller anknüpft, nichts anderes gelten (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. September 2022 – L 13 AS 423/21).
Nachweispflichten bestehen unabhängig von der Buchführungspflicht nach dem HGBDie Pflicht zur nachvollziehbaren Herleitung der EKS-Werte besteht nach Auffassung des LSG unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende als Kaufmann nach § 238 HGB zur Buchführung verpflichtet ist.
Andernfalls müssten Jobcenter und Gerichte zunächst selbst aus den eingereichten Belegen die monatlichen Einnahmen und Ausgaben ermitteln und den jeweiligen EKS-Positionen zuordnen. Dies widerspräche der in § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II vorgesehenen Verteilung der Nachweispflichten.
Wer seinen Lebensunterhalt ergänzend durch Sozialleistungen sichern will, muss die geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachweisen (BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 42/12 R). Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gelten dabei die eigenständigen Regeln des Grundsicherungsrechts (BSG, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 1/20 R).
Nach Auffassung des Gerichts hatten die Kläger die Höhe ihres Einkommens im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht hinreichend dargelegt und einen Leistungsanspruch nicht nachgewiesen.
FazitDas Jobcenter durfte im vorliegenden Fall eine vollständig ausgefüllte abschließende Anlage EKS mit geordneten Nachweisen über Einnahmen und Ausgaben verlangen. Dazu gehörten insbesondere Rechnungen, Quittungen und vollständige Kontoauszüge in Kopie.
Auch eine Aufstellung sämtlicher Konten, für die die Kläger bevollmächtigt oder vertretungsbefugt waren, über die sie verfügen konnten oder an denen sie wirtschaftlich berechtigt waren, durfte verlangt werden. Diese Daten und Unterlagen betrafen allein die Sphäre der Kläger. Dem Jobcenter standen keine anderen, jedenfalls keine mit geringerem Aufwand verbundenen Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Für Selbstständige mit umfangreichen Geschäftsvorgängen bedeutet die Entscheidung: Belege sollten so aufbereitet sein, dass sich ihre Zuordnung zu den EKS-Positionen und die Berechnung der angegebenen Werte nachvollziehen lassen. Welche Unterlagen dafür erforderlich sind, hängt weiterhin vom Einzelfall ab.
Hinweis für Selbstständige mit ergänzendem Leistungsbezug Grenzen der NachweispflichtDie Pflicht zur Vorlage von Unterlagen ist kein Freibrief für die Behörde. Sie findet ihre Grenzen hauptsächlich in der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit nach § 65 SGB I.
Das Jobcenter darf nur Angaben und Nachweise verlangen, die für die Leistungsentscheidung erheblich sind.
Der Datenschutz ist zu wahren. Bei Ausgabebuchungen dürfen besonders sensible Angaben, etwa zur Parteizugehörigkeit oder Gewerkschaftsmitgliedschaft, grundsätzlich geschwärzt werden. Betrag und Buchungsdatum müssen erkennbar bleiben; der Geschäftsvorgang muss weiterhin nachvollziehbar sein. Darauf weist auch die Bundesagentur für Arbeit in ihren Ausfüllhinweisen hin.
Eine fehlende Unterlage führt zudem nicht automatisch zum vollständigen Wegfall des Anspruchs. Bei einer Festsetzung wegen unterbliebener Mitwirkung sind insbesondere die Anforderungen an eine angemessene Fristsetzung und schriftliche Rechtsfolgenbelehrung zu beachten. Für die einzelnen Monate bleibt entscheidend, in welchem Umfang die Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen sind. § 41a Abs. 3 SGB II
Gefährliche Neuregelung beim Bürgergeld/Grundsicherungsgeld: Ausschluss verspäteter NachweiseUnabhängig von dem bereits im Mai 2026 ergangenen LSG-Urteil ist eine spätere Gesetzesänderung zu beachten: Seit dem 1. Juli 2026 enthält § 41a Abs. 3 Satz 5 SGB II eine einschneidende Ausschlussregelung für die abschließende Entscheidung nach einer vorläufigen Leistungsbewilligung. Sie wurde durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze eingeführt. Informationen zum Änderungsgesetz
Danach bleiben Nachweise und Auskünfte unberücksichtigt, die erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zugehen, spätestens ab dem Tag nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Dieser Tag ist also keine zusätzliche Nachreichfrist: Ab dann eingehende Unterlagen sind nach der Regelung bereits ausgeschlossen. Ein Nachreichen erst im gerichtlichen Verfahren kann die fehlenden Nachweise dann nicht mehr ersetzen. § 41a Abs. 3 Satz 5 SGB II
Der Berliner Rechtsanwalt Matthias Göbe, den ich als sehr erfahrenen Sozialrechtler kenne, hält diese Regelung aus verfassungsrechtlicher Sicht für höchst bedenklich. Nach seiner Einschätzung könnte es sich deshalb lohnen, gegen eine darauf beruhende Entscheidung dennoch zu klagen – zumal es bei einer sogenannten Nullfestsetzung häufig um sehr hohe Rückforderungen geht.
Der Beitrag Grundsicherung: Diese Nachweise müssen Selbstständige zusätzlich vorlegen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Arbeitsrecht: Zu viel gezahltes Gehalt muss nicht immer zurückgezahlt werden
Ein Fehler in der Lohnabrechnung kann Arbeitnehmer teuer zu stehen kommen. Hat der Arbeitgeber über Monate zu viel Gehalt überwiesen, fordert er das Geld möglicherweise zurück – manchmal sogar mehrere Tausend Euro.
Doch nicht jede Rückforderung ist berechtigt. Selbst wenn tatsächlich zu viel Lohn gezahlt wurde, können Ausschlussfristen, Verjährung oder der gutgläubige Verbrauch des Geldes verhindern, dass Beschäftigte den Betrag vollständig zurückzahlen müssen.
Auch der Arbeitgeber darf nicht einfach entscheiden, das vermeintlich zu viel gezahlte Geld vom nächsten Gehalt abzuziehen. Dafür gelten gesetzliche Grenzen.
Wann der Arbeitgeber zu viel gezahlten Lohn zurückfordern darfDie rechtliche Grundlage für eine Rückforderung ist häufig § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach muss grundsätzlich zurückgegeben werden, was jemand ohne rechtlichen Grund erhalten hat.
Das kann beispielsweise passieren, wenn die Lohnbuchhaltung versehentlich eine Zulage doppelt berücksichtigt, eine Gehaltserhöhung falsch berechnet oder nach einer Änderung der Arbeitszeit weiterhin das bisherige Entgelt überweist.
Mit einem solchen Fall befasste sich das Bundesarbeitsgericht am 13. Oktober 2010 (Az. 5 AZR 648/09). Eine Beschäftigte in Altersteilzeit hatte über einen längeren Zeitraum eine zu hohe Vergütung erhalten.
Ein Fehler des Arbeitgebers führt nicht automatisch dazu, dass Arbeitnehmer das Geld behalten dürfen. Auch eine versehentliche Überzahlung kann grundsätzlich zurückgefordert werden.
Allerdings muss der Arbeitgeber darlegen können, warum die Zahlung nicht geschuldet war und wie sich die verlangte Summe zusammensetzt. Eine bloße Mitteilung, die letzte Abrechnung sei falsch gewesen, reicht für eine nachvollziehbare Prüfung nicht aus.
Zu viel Gehalt bekommen und ausgegeben: Muss man zurückzahlen?Besonders schwierig wird es, wenn Arbeitnehmer die Überzahlung bereits für ihren Lebensunterhalt verwendet haben. Denn das Geld ist möglicherweise längst ausgegeben, bevor der Arbeitgeber den Fehler entdeckt.
Hier kann § 818 Absatz 3 BGB helfen. Danach ist eine Rückzahlung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Juristen sprechen vom Wegfall der Bereicherung oder von Entreicherung. Entscheidend ist, ob von der Überzahlung noch ein wirtschaftlicher Vorteil vorhanden ist.
Hat ein Arbeitnehmer das zusätzliche Geld gutgläubig für Ausgaben verwendet, die er sich ohne die Überzahlung nicht geleistet hätte, kann eine Rückforderung deshalb ganz oder teilweise ausgeschlossen sein.
Allerdings genügt die Aussage „Das Geld ist weg“ nicht. Es kommt darauf an, wofür die Überzahlung verwendet wurde und ob dadurch an anderer Stelle Vermögen erhalten blieb.
Warum der Verbrauch des Geldes nicht immer schütztWer mit dem zu viel gezahlten Gehalt einen Kredit zurückzahlt, kann sich normalerweise nicht darauf berufen, dass das Geld nicht mehr vorhanden ist. Durch die Tilgung sind die Schulden geringer geworden.
Der wirtschaftliche Vorteil besteht deshalb grundsätzlich weiter.
Ähnlich kann es aussehen, wenn die Überzahlung für notwendige Ausgaben verwendet wurde, die ohnehin angefallen wären. Dann wurde möglicherweise eigenes Geld eingespart.
Anders können zusätzliche Konsumausgaben beurteilt werden, die ohne die Überzahlung nicht entstanden wären und keinen bleibenden Vermögenswert hinterlassen haben.
Ob Arbeitnehmer tatsächlich entreichert sind, hängt deshalb immer von den konkreten Umständen ab. Bei kleineren Überzahlungen, die vollständig für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht wurden, können im Einzelfall Beweiserleichterungen in Betracht kommen.
Wer die Überzahlung bemerkt, muss besonders aufpassenEin weiterer Unterschied ist entscheidend: Hat der Arbeitnehmer die Überzahlung gutgläubig erhalten oder wusste er bereits, dass ihm das Geld nicht zusteht?
Nach § 819 BGB gelten strengere Haftungsregeln, wenn der Empfänger den fehlenden rechtlichen Grund kennt. Dann kann er sich grundsätzlich nicht mehr auf den späteren Wegfall der Bereicherung berufen.
Auch im BAG-Verfahren vom 13. Oktober 2010 spielte die Kenntnis der Beschäftigten von der Überzahlung eine wichtige Rolle.
Wird beispielsweise ein vollständiges Monatsgehalt versehentlich zweimal überwiesen und erkennt der Arbeitnehmer den Fehler, kann er die Rückzahlung grundsätzlich nicht dadurch verhindern, dass er das Geld schnell ausgibt.
Anders kann es bei schwer erkennbaren Abrechnungsfehlern aussehen. Gerade bei wechselnden Zuschlägen, tariflichen Sonderzahlungen oder komplizierten Vergütungsregelungen muss eine Überzahlung nicht offensichtlich sein.
Allein eine ungewöhnlich hohe Zahlung beweist noch nicht, dass der Beschäftigte tatsächlich wusste, dass ihm der Betrag nicht zustand.
Ausschlussfristen können die Rückforderung verhindernSelbst wenn der Arbeitgeber grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch hat, kann dieser bereits verfallen sein.
Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen. Sie bestimmen, innerhalb welcher Zeit Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen.
Häufig beträgt eine solche Frist drei Monate. Welche Frist tatsächlich gilt, hängt jedoch vom jeweiligen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ab.
Versäumt der Arbeitgeber eine wirksame Ausschlussfrist, kann er den überzahlten Betrag möglicherweise nicht mehr zurückfordern. Das gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Überzahlung tatsächlich stattgefunden hat.
Allerdings gibt es eine wichtige Grenze: Wer den Irrtum des Arbeitgebers kennt und Informationen zurückhält, die zur rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs erforderlich wären, kann sich unter Umständen nicht auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 13. Oktober 2010 deutlich gemacht, dass eine solche Berufung auf die Ausschlussfrist rechtsmissbräuchlich sein kann. Der Arbeitgeber muss nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände seinerseits ohne schuldhaftes Zögern handeln.
Auch bei anderen Lohnansprüchen können arbeits- und tarifvertragliche Fristen wichtig sein. Wie sich Ansprüche auf zusätzliche Vergütung ergeben können, erläutert unser Beitrag über zusätzliche Lohnansprüche bei Überstunden.
Nach drei Jahren kann eine Gehaltsrückforderung verjährt seinNeben den arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen gibt es die gesetzliche Verjährung. Für gewöhnliche Rückzahlungsansprüche gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.
Nach § 199 BGB beginnt diese Frist regelmäßig mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitgeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Wurde beispielsweise 2023 zu viel Gehalt gezahlt und lagen die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn noch in diesem Jahr vor, endet die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich am 31. Dezember 2026.
Allerdings können besondere Umstände die Verjährung hemmen oder neu beginnen lassen.
Wichtig ist außerdem: Die Verjährung beseitigt den Anspruch nicht automatisch. Arbeitnehmer müssen sich grundsätzlich auf die Verjährung berufen, wenn sie deshalb die Zahlung verweigern wollen.
Darf der Arbeitgeber zu viel gezahltes Gehalt einfach abziehen?Besonders problematisch ist es, wenn der Arbeitgeber eine Überzahlung eigenständig mit dem nächsten Monatsgehalt verrechnet.
Eine solche Aufrechnung ist nicht uneingeschränkt zulässig. Nach § 394 BGB darf gegen unpfändbare Forderungen nicht aufgerechnet werden.
Damit sind insbesondere die gesetzlichen Pfändungsgrenzen zu beachten. Der Arbeitgeber darf deshalb nicht einfach das gesamte nächste Gehalt einbehalten, um eine frühere Überzahlung auszugleichen.
Wie viel vom Arbeitsentgelt geschützt ist, richtet sich unter anderem nach dem pfändungsrechtlich relevanten Einkommen und möglichen gesetzlichen Unterhaltspflichten.
Welche Beträge vor einer Pfändung geschützt sind, erläutert unser Beitrag über die neuen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitnehmer.
Gerade Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können dadurch vor einer erheblichen Kürzung ihres laufenden Gehalts geschützt sein.
Wer auf seiner nächsten Lohnabrechnung einen unerwarteten Abzug entdeckt, sollte deshalb prüfen, ob überhaupt ein Rückzahlungsanspruch besteht und ob die Verrechnung rechtlich zulässig ist.
Muss zu viel gezahltes Gehalt brutto oder netto zurückgezahlt werden?Eine weitere Streitfrage betrifft die Höhe der Rückforderung. Arbeitnehmer erhalten normalerweise nur ihr Nettogehalt ausgezahlt.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge führt der Arbeitgeber dagegen unmittelbar ab. Bei einer späteren Korrektur stellt sich deshalb die Frage, ob der Arbeitgeber den Bruttobetrag oder nur einen Nettobetrag zurückverlangen darf.
Eine allgemeine Antwort für sämtliche Fälle gibt es nicht. Entscheidend sind die Anspruchsgrundlage sowie die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der ursprünglichen Zahlung.
Arbeitnehmer sollten eine Rückforderung deshalb nicht allein anhand der ursprünglichen Nettoüberweisung beurteilen.
Sie können verlangen, dass der Arbeitgeber die Berechnung nachvollziehbar erläutert und erklärt, wie die Lohnabrechnung sowie bereits abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge korrigiert werden sollen.
Beispiel: Arbeitgeber fordert 2.400 Euro zurückEin Arbeitnehmer erhält wegen eines Abrechnungsfehlers sechs Monate lang jeweils 400 Euro zu viel Gehalt. Insgesamt entsteht dadurch eine Überzahlung von 2.400 Euro.
Erst nach einem halben Jahr entdeckt die Personalabteilung den Fehler und fordert den gesamten Betrag zurück.
Ob der Arbeitnehmer zahlen muss, hängt nun von mehreren Fragen ab. Zunächst muss geklärt werden, ob tatsächlich kein Anspruch auf die zusätzlichen Zahlungen bestand.
Anschließend kommt es darauf an, ob wirksame Ausschlussfristen eingehalten wurden und ob der Beschäftigte die Überzahlung erkannt hatte.
Hat er das Geld gutgläubig für zusätzliche Ausgaben verbraucht, kann außerdem der Wegfall der Bereicherung zu prüfen sein.
Der Arbeitgeber darf deshalb nicht allein aus der rechnerischen Überzahlung ableiten, dass der gesamte Betrag ohne weitere Prüfung sofort zurückzuzahlen ist.
Das Beispiel ist fiktiv und dient der Veranschaulichung.
Was Arbeitnehmer bei einer Gehaltsrückforderung tun solltenErhalten Beschäftigte eine Rückforderung, sollten sie zunächst eine genaue Aufstellung verlangen. Daraus muss nachvollziehbar hervorgehen, für welche Monate und welche Gehaltsbestandteile angeblich zu viel gezahlt wurde.
Anschließend sollten die ursprünglichen Lohnabrechnungen mit der neuen Berechnung verglichen werden.
Ebenso wichtig ist der Blick in den Arbeitsvertrag und einen gegebenenfalls geltenden Tarifvertrag. Dort können Ausschlussfristen stehen, die für den Rückzahlungsanspruch entscheidend sind.
Wurde das Geld bereits ausgegeben, sollte geprüft werden, ob ein Wegfall der Bereicherung vorliegt. Dafür können Nachweise über die Verwendung des Geldes wichtig sein.
Wer eine Überzahlung erkennt, sollte den Arbeitgeber zeitnah schriftlich darauf hinweisen. Das kann spätere Streitigkeiten über die Kenntnis des Fehlers und die geltenden Fristen vermeiden.
Vorsicht ist bei Schuldanerkenntnissen und Ratenzahlungsvereinbarungen geboten. Wer eine solche Erklärung unterschreibt, kann seine rechtliche Position verändern.
Bei größeren Forderungen oder bereits vorgenommenen Gehaltsabzügen kann eine Beratung durch eine Gewerkschaft, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder eine andere geeignete Beratungsstelle sinnvoll sein.
Checkliste: Was tun, wenn der Arbeitgeber Gehalt zurückfordert?- Abrechnung kontrollieren: Für welche Monate und welche Gehaltsbestandteile verlangt der Arbeitgeber Geld zurück? Eine nachvollziehbare Berechnung anfordern.
- Rückforderung prüfen: War das Gehalt tatsächlich zu hoch oder bestand ein Anspruch auf die Zahlung?
- Ausschlussfristen beachten: Im Arbeitsvertrag und Tarifvertrag nachsehen, ob die Forderung bereits verfallen sein könnte.
- Verjährung prüfen: Liegt die Überzahlung länger zurück, kann die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist wichtig werden.
- Verbrauch des Geldes klären: Wurde die Überzahlung gutgläubig ausgegeben, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Wegfall der Bereicherung vorliegen.
- Gehaltsabzüge kontrollieren: Der Arbeitgeber muss bei einer Aufrechnung grundsätzlich die gesetzlichen Pfändungsgrenzen beachten.
- Brutto- und Nettobeträge vergleichen: Prüfen, wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei der Rückforderung berücksichtigt werden.
- Nichts vorschnell unterschreiben: Vor einem Schuldanerkenntnis oder einer Ratenzahlungsvereinbarung die Forderung rechtlich prüfen lassen.
„Wenn der Arbeitgeber den Fehler gemacht hat, darf ich das Geld behalten.“ Das stimmt nicht. Auch eine versehentliche Überzahlung kann grundsätzlich zurückgefordert werden.
„Wenn das Geld ausgegeben ist, muss ich nichts zurückzahlen.“ Nicht automatisch. Entscheidend sind unter anderem die Kenntnis des Arbeitnehmers und die Frage, ob noch ein wirtschaftlicher Vorteil vorhanden ist.
„Der Arbeitgeber darf das Geld einfach vom nächsten Gehalt abziehen.“ Auch das ist nicht uneingeschränkt richtig. Bei einer Aufrechnung müssen insbesondere die gesetzlichen Pfändungsgrenzen beachtet werden.
Nicht jede Gehaltsüberzahlung muss zurückgezahlt werdenEin Fehler in der Lohnbuchhaltung bedeutet nicht automatisch, dass Arbeitnehmer das zusätzliche Geld behalten dürfen. Umgekehrt kann der Arbeitgeber eine Überzahlung nicht jederzeit und ohne rechtliche Prüfung zurückverlangen.
Entscheidend sind der tatsächliche Vergütungsanspruch, die geltenden Fristen, die Kenntnis des Arbeitnehmers und die Frage, ob die Bereicherung noch besteht.
Auch bei einer berechtigten Rückforderung muss der Arbeitgeber die Grenzen einer Verrechnung mit laufendem Arbeitsentgelt beachten.
Wer eine Zahlungsaufforderung erhält, sollte deshalb nicht vorschnell Geld überweisen oder eine Rückzahlungsvereinbarung unterschreiben. Erst wenn die Forderung nachvollziehbar berechnet und rechtlich geprüft ist, lässt sich beurteilen, ob und in welcher Höhe eine Rückzahlung tatsächlich geschuldet wird.
Häufige Fragen zur Rückforderung von Gehalt Muss ich zu viel gezahltes Gehalt immer zurückzahlen?Nein. Ausschlussfristen, Verjährung oder der Wegfall der Bereicherung können dazu führen, dass eine Rückforderung ausgeschlossen oder begrenzt ist.
Darf mein Arbeitgeber den Betrag von meinem Gehalt einbehalten?Eine Aufrechnung ist grundsätzlich nur im rechtlich zulässigen Umfang möglich. Insbesondere müssen die gesetzlichen Pfändungsgrenzen beachtet werden.
Was gilt, wenn ich den Fehler selbst bemerkt habe?Wer weiß, dass ihm das Geld nicht zusteht, unterliegt strengeren Haftungsregeln. Auf einen späteren Wegfall der Bereicherung kann er sich dann grundsätzlich nicht berufen.
Gilt eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag auch für Rückforderungen?Eine wirksame Ausschlussfrist kann auch Rückzahlungsansprüche erfassen. Wer den Irrtum des Arbeitgebers kennt und entscheidende Informationen zurückhält, kann sich allerdings unter Umständen nicht auf den Fristablauf berufen.
Muss ich zu viel gezahltes Gehalt brutto oder netto zurückzahlen?Das hängt von den Umständen der Überzahlung und der rechtlichen Abwicklung ab. Arbeitnehmer sollten sich die Berechnung einschließlich der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Korrekturen erläutern lassen.
QuellenBürgerliches Gesetzbuch, insbesondere §§ 195, 199, 394, 812, 818 und 819 BGB; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2010 – 5 AZR 648/09.
Der Beitrag Arbeitsrecht: Zu viel gezahltes Gehalt muss nicht immer zurückgezahlt werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld-Tabelle 2026: So hoch dürfen Einkommen und Miete sein
Auch 2026 können Rentner, Arbeitnehmer und Familien mit geringem Einkommen Wohngeld erhalten. Wie hoch das Einkommen sein darf und welche Miete berücksichtigt wird, hängt primär von der Haushaltsgröße, dem Wohnort und den persönlichen Einkommensverhältnissen ab.
Die Wohngeld-Tabelle 2026 zeigt, welche Mietbeträge bei der Berechnung berücksichtigt werden können. Bei den Einkommensgrenzen gibt es dagegen keine einheitliche Grenze für ganz Deutschland. Deshalb kann ein Haushalt in einer teuren Stadt noch Wohngeld erhalten, während bei gleichem Einkommen und niedrigerer Miete an einem anderen Wohnort kein Anspruch besteht.
Wohngeld-Tabelle 2026: Diese Mietgrenzen geltenFür die Berechnung des Wohngeldes werden die Gemeinden in sieben Mietenstufen eingeteilt. Die Mietenstufe I steht für ein vergleichsweise niedriges Mietniveau, die Mietenstufe VII für besonders hohe Mieten.
Je höher die Mietenstufe, desto höher ist grundsätzlich der Mietbetrag, den die Wohngeldstelle berücksichtigen kann.
Die folgende Tabelle zeigt die monatlichen Miethöchstbeträge nach Anlage 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG). Die seit Januar 2025 geltenden Werte sind auch 2026 maßgeblich.
Personen Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI Stufe VII 1 361 € 408 € 456 € 511 € 562 € 615 € 677 € 2 437 € 493 € 551 € 619 € 680 € 745 € 820 € 3 521 € 587 € 657 € 737 € 809 € 887 € 975 € 4 608 € 686 € 766 € 858 € 946 € 1.035 € 1.139 € 5 694 € 782 € 875 € 982 € 1.080 € 1.183 € 1.302 €Für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied erhöht sich der Grundhöchstbetrag je nach Mietenstufe um einen gesetzlich festgelegten Betrag.
Wichtig: Die Tabelle zeigt keine Obergrenze für die tatsächlich zulässige Wohnungsmiete. Auch wer mehr Miete bezahlt, kann Wohngeld erhalten. Allerdings wird die Miete bei der Berechnung nur bis zu den gesetzlichen Grenzen berücksichtigt. Zusätzlich spielen die Klimakomponente und die pauschale Heizkostenentlastung eine Rolle.
Wohngeld-Einkommensgrenze 2026: Diese Beträge dienen als OrientierungBei der Frage, wie viel Einkommen für einen Wohngeldanspruch zulässig ist, reicht eine einfache Tabelle nicht aus. Anders als bei den gesetzlichen Miethöchstbeträgen gibt es keine bundesweit einheitliche Einkommensgrenze für jede Haushaltsgröße.
Nach § 19 WoGG wird die Höhe des Wohngeldes anhand einer gesetzlichen Formel ermittelt. Entscheidend sind insbesondere das monatliche Gesamteinkommen, die berücksichtigungsfähige Miete und die Zahl der Haushaltsmitglieder.
Die folgende Übersicht enthält ungefähre Einkommensobergrenzen für ausgewählte Haushaltsgrößen und Mietenstufen. Sie setzt voraus, dass die berücksichtigungsfähige Miete den jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag ausschöpft. Individuelle Freibeträge sind nicht zusätzlich eingerechnet.
Haushaltsgröße Mietenstufe I Mietenstufe III Mietenstufe V Mietenstufe VII 1 Person ca. 1.443 € ca. 1.509 € ca. 1.568 € ca. 1.619 € 2 Personen ca. 1.953 € ca. 2.037 € ca. 2.114 € ca. 2.181 € 3 Personen ca. 2.453 € ca. 2.552 € ca. 2.640 € ca. 2.717 € 4 Personen ca. 3.324 € ca. 3.452 € ca. 3.570 € ca. 3.671 € 5 Personen ca. 3.822 € ca. 3.962 € ca. 4.089 € ca. 4.200 €Hinweis: Die Beträge sind unverbindliche Orientierungswerte für das monatliche wohngeldrechtliche Gesamteinkommen. Sie sind weder allgemeine Brutto- noch Nettogrenzen. Die Werte wurden aus der redaktionellen Vorlage übernommen und nicht für sämtliche Tabellenfelder unabhängig nachgerechnet.
Für Alleinstehende liegen die dargestellten Richtwerte je nach Mietstufe ungefähr zwischen 1.443 und 1.619 Euro. Bei einem Vierpersonenhaushalt reichen sie von rund 3.324 bis 3.671 Euro.
Ein Einkommen unterhalb dieser Werte garantiert allerdings keinen Wohngeldanspruch. Umgekehrt kann auch bei einem höheren Bruttoeinkommen ein Anspruch bestehen, wenn gesetzliche Abzüge oder Freibeträge berücksichtigt werden.
Wohngeld für Rentner: Bruttorente ist nicht gleich anrechenbares EinkommenGerade für Rentner ist die Unterscheidung zwischen Bruttorente, ausgezahlter Rente und wohngeldrechtlichem Einkommen wichtig.
Die Wohngeldstelle übernimmt nicht einfach den Betrag aus dem Rentenbescheid. Stattdessen wird das Einkommen nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes ermittelt.
Bei Arbeitnehmern können beispielsweise Werbungskosten sowie pauschale Abzüge für Steuern und bestimmte Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.
Auch bei Rentnern sind gesetzliche Abzüge und Freibeträge möglich. Besonders wichtig ist der Freibetrag für bestimmte Grundrentenzeiten nach § 17a WoGG.
Dieser Freibetrag setzt nicht zwingend voraus, dass tatsächlich ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt wird. Entscheidend ist unter anderem, ob die erforderlichen Grundrentenzeiten vorliegen.
Deshalb kann auch ein Rentner mit einer Bruttorente oberhalb der genannten Orientierungswerte unter Umständen Wohngeld erhalten.
Weitere Informationen bietet Gegen-Hartz im Beitrag Diese Einkommensgrenzen gelten 2026 beim Wohngeld – Tabelle.
Hohe Miete: Wohngeld ist auch oberhalb der Mietgrenze möglichEin häufiger Irrtum betrifft die gesetzlichen Miethöchstbeträge. Wer eine teurere Wohnung bewohnt, ist nicht automatisch vom Wohngeld ausgeschlossen.
Die Wohngeldstelle berücksichtigt die tatsächliche Bruttokaltmiete grundsätzlich nur bis zum maßgeblichen Höchstbetrag einschließlich Klimakomponente. Hinzu kommt die pauschale Heizkostenentlastung.
Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnung.
Beispiel: Alleinstehender Rentner mit 650 Euro MieteEin alleinstehender Rentner lebt in einer Gemeinde der Mietenstufe III. Seine monatliche Bruttokaltmiete beträgt 650 Euro.
Der gesetzliche Grundhöchstbetrag liegt dort bei 456 Euro. Hinzu kommt eine Klimakomponente von 19,20 Euro.
Damit können von der tatsächlichen Bruttokaltmiete höchstens 475,20 Euro berücksichtigt werden. Zusätzlich wird die pauschale Heizkostenentlastung von 110,40 Euro angesetzt.
Berechnungsschritt Betrag Tatsächliche Bruttokaltmiete 650,00 € Gesetzlicher Grundhöchstbetrag 456,00 € Klimakomponente 19,20 € Berücksichtigte Bruttokaltmiete 475,20 € Pauschale Heizkostenentlastung 110,40 € Mietbetrag für die Wohngeldformel 585,60 €Die 585,60 Euro sind nicht der Wohngeldbetrag, den der Rentner ausgezahlt bekommt. Sie bilden lediglich den Mietwert, der in die weitere Berechnung eingeht.
Wie viel Wohngeld tatsächlich gezahlt wird, hängt anschließend insbesondere vom anrechenbaren Einkommen ab.
Kaltmiete oder Warmmiete: Diese Kosten zählen beim WohngeldFür den Mietzuschuss ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete maßgeblich. Sie setzt sich aus der Nettokaltmiete und den umlagefähigen kalten Betriebskosten zusammen.
Dazu können beispielsweise Kosten für Wasser, Müllentsorgung oder Hausreinigung gehören. Heizkosten, Warmwasserkosten, Haushaltsstrom und Stellplatzkosten werden dagegen nicht einfach in ihrer tatsächlichen Höhe übernommen.
Für die Heizkosten sieht das Wohngeldgesetz stattdessen eine pauschale Entlastung vor. Hinzu kommt die Klimakomponente, die bei den Mietobergrenzen berücksichtigt wird.
Haushaltsgröße Heizkostenentlastung Klimakomponente 1 Person 110,40 € 19,20 € 2 Personen 142,60 € 24,80 € 3 Personen 170,20 € 29,60 € 4 Personen 197,80 € 34,40 € 5 Personen 225,40 € 39,20 €Wichtig: Diese Beträge werden nicht zusätzlich in voller Höhe an Wohngeldempfänger ausgezahlt. Sie erhöhen die Berechnungsgrundlage und können dadurch zu einem höheren Wohngeldanspruch führen.
Wohngeld 2026: Keine neue allgemeine Erhöhung zum JahresbeginnDie Wohngeldwerte wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 angepasst. Zum 1. Januar 2026 gab es keine weitere reguläre Fortschreibung.
Nach § 43 WoGG erfolgt die regelmäßige Anpassung im Zweijahresrhythmus. Die nächste turnusmäßige Fortschreibung ist damit für 2027 vorgesehen, sofern keine abweichenden gesetzlichen Regelungen getroffen werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass ein bestehender Wohngeldanspruch im Jahr 2026 unverändert bleiben muss.
Sinkt beispielsweise das Einkommen oder steigt die berücksichtigungsfähige Miete, kann sich der individuelle Wohngeldanspruch erhöhen. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Wohngeld für Rentner, Arbeitnehmer und FamilienWohngeld ist nicht auf Arbeitnehmer beschränkt. Auch Rentner mit niedrigen Alterseinkünften, Alleinerziehende und Familien mit geringem Einkommen können anspruchsberechtigt sein.
Das Wohngeldgesetz unterscheidet zwischen zwei Leistungsarten:
- Mietzuschuss: Für berechtigte Mieter von Wohnraum.
- Lastenzuschuss: Für berechtigte Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum.
Eine wichtige Einschränkung gilt für Menschen, die bereits bestimmte existenzsichernde Sozialleistungen erhalten.
Wer beispielsweise Grundsicherung im Alter bezieht und dessen Unterkunftskosten bei dieser Leistung berücksichtigt werden, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen.
Für besondere Fallgestaltungen und sogenannte gemischte Haushalte können Ausnahmen gelten.
Wohngeld beantragen: Der Antragsmonat entscheidetWer nach einem Blick auf die Wohngeld-Tabelle einen möglichen Anspruch vermutet, sollte mit dem Antrag nicht unnötig warten. Nach § 25 WoGG beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich am ersten Tag des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt wird.
Eine rückwirkende Bewilligung für frühere Monate ist nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Wohngeld wird im Regelfall für zwölf Monate bewilligt. Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen kann der Bewilligungszeitraum unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 24 Monate betragen.
Für den Antrag werden normalerweise folgende Unterlagen benötigt:
- Nachweise über die Einkünfte aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- Mietvertrag und Nachweise über die aktuelle Miete
- Angaben zur Haushaltsgröße
- Gegebenenfalls Nachweise über gesetzliche Freibeträge
- Bei Rentnern insbesondere Rentenbescheide und gegebenenfalls Nachweise zu Grundrentenzeiten
Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, teilt die zuständige Wohngeldstelle mit.
Häufige Irrtümer zur Wohngeld-Tabelle 2026 Eine Miete oberhalb der Tabelle schließt Wohngeld ausDas ist falsch. Die gesetzlichen Höchstbeträge begrenzen grundsätzlich nur den Mietanteil, der bei der Berechnung berücksichtigt werden kann. Eine höhere tatsächliche Miete führt nicht automatisch zur Ablehnung.
Die Einkommensgrenze entspricht dem NettogehaltAuch das stimmt nicht. Maßgeblich ist das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen, das nach besonderen gesetzlichen Vorschriften ermittelt wird.
Rentner mit Grundrente bekommen automatisch WohngeldEin Grundrentenzuschlag begründet keinen automatischen Wohngeldanspruch. Allerdings kann bei erfüllten Voraussetzungen ein Freibetrag für Grundrentenzeiten berücksichtigt werden.
Häufige Fragen zum Wohngeld 2026 Bekomme ich mit 1.600 Euro Rente Wohngeld?Das ist möglich. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um die Brutto- oder Nettorente handelt, welche Abzüge und Freibeträge berücksichtigt werden und wie hoch die anrechenbare Miete ist.
Allein aus der Rentenhöhe lässt sich deshalb kein sicherer Anspruch ableiten.
Wie hoch darf meine Miete für Wohngeld sein?Es gibt keine feste Höchstgrenze für die tatsächlich gezahlte Miete, oberhalb derer Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die gesetzlichen Höchstbeträge bestimmen vielmehr, bis zu welchem Betrag Mietkosten in die Berechnung einfließen können.
Zählt das Einkommen aller Personen in der Wohnung?Grundsätzlich wird das Einkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder einbezogen. Nicht jede Person, die in derselben Wohnung lebt, gehört jedoch automatisch zu einem gemeinsamen Wohngeldhaushalt.
Bei ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern und besonderen Wohnsituationen gelten zusätzliche Regeln.
Gelten die Wohngeld-Tabellen 2026 bundesweit?Die gesetzlichen Tabellen gelten bundesweit. Allerdings werden die Gemeinden unterschiedlichen Mietenstufen zugeordnet. Deshalb unterscheiden sich die berücksichtigungsfähigen Miethöchstbeträge je nach Wohnort.
Fazit: Wohngeld-Tabelle 2026 zeigt, ob sich ein Antrag lohnen kannDie Wohngeld-Tabelle 2026 bietet Rentnern, Arbeitnehmern und Familien eine erste Orientierung. Je nach Haushaltsgröße und Mietstufe unterscheiden sich die gesetzlichen Miethöchstbeträge erheblich.
Auch die möglichen Einkommensobergrenzen können deutlich auseinanderliegen. Entscheidend sind jedoch immer die individuellen Verhältnisse.
Eine hohe Miete schließt Wohngeld nicht automatisch aus. Ebenso wenig lässt sich aus einer einzelnen Brutto- oder Nettogrenze zuverlässig ableiten, ob ein Anspruch besteht.
Wer mit seinem Einkommen in der Nähe der dargestellten Richtwerte liegt, sollte deshalb eine individuelle Berechnung durchführen lassen und gegebenenfalls einen Wohngeldantrag stellen.
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Aufhebungsvertrag mit Abfindung: Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
BSG: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach einer Aufhebungsvereinbarung im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme
Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass eine Aufhebungsvereinbarung im Rahmen eines freiwilligen Personalabbaus eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe auslösen kann. Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass bei Vertragsabschluss nicht feststand, ob der Klägerin überhaupt eine betriebsbedingte Kündigung drohte (BSG, Urteil vom 07.10.2026 – B 11 AL 3/26 R).
Die Klägerin hatte sich im Rahmen eines Freiwilligenverfahrens (Matchingverfahrens) für ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gemeldet und wurde daraufhin auf einer jederzeit erweiterbaren Trennungsliste geführt. Anschließend schloss sie einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung und der Aussicht auf eine befristete Beschäftigung in einer Transfergesellschaft ab.
Wichtiger Grund für Sperrzeit liegt nicht vorNach Auffassung der Richter lag darin kein wichtiger Grund, der eine Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 SGB III ausschließt. Die Klägerin habe durch die Lösung ihres Beschäftigungsverhältnisses den Eintritt der Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des dreiseitigen Vertrags zum Ausscheiden und zum Übergang in die Transfergesellschaft habe nicht festgestanden, dass ihr im Rahmen der Personalabbaumaßnahmen überhaupt gekündigt werde. Allein die Aufnahme in die Trennungsliste habe dies nicht belegt.
Bestätigung der Vorinstanzen
Damit bestätigte der 11. Senat die Entscheidung der Vorinstanz, des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Az. L 3 AL 24/23).
Wertungswidersprüche zwischen Arbeits- und Sozialrecht, die gegebenenfalls eine einschränkende Auslegung des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III rechtfertigen könnten, lägen nach Auffassung der Richter nicht vor.
Auch die Bewilligung von Transfer-Kurzarbeitergeld führe zu keiner abweichenden Bewertung. Sie setze zwar unter anderem voraus, dass dem Arbeitnehmer Arbeitslosigkeit drohe. Damit sei jedoch noch nicht geklärt, ob ein wichtiger Grund für die Aufgabe des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses vorliege.
Durch ihren Entschluss, sich dem Freiwilligenprogramm anzuschließen, und den Abschluss des Aufhebungsvertrags habe der Klägerin Arbeitslosigkeit gedroht. Ob ihr ein alternatives Verhalten zumutbar gewesen wäre, sei für die Bewilligung von Transfer-Kurzarbeitergeld dagegen nicht maßgeblich.
Fazit:
Der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung im Zuge einer Personalabbaumaßnahme mit anschließendem Übergang in eine Transfergesellschaft kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III auslösen. Ein allgemeiner Personalabbau und die Aufnahme in eine freiwillige Trennungsliste reichen für sich genommen nicht aus, um einen wichtigen Grund wegen einer drohenden betriebsbedingten Kündigung zu begründen. Entscheidend ist die konkrete Kündigungssituation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Die Angaben zum BSG-Urteil sind weiterhin aus deiner Vorlage übernommen und noch nicht unabhängig anhand der Gerichtsveröffentlichung bestätigt.
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Kampf gegen Naziverbrecher: Das Vermächtnis von Reinhard Strecker
Reinhard Strecker zeigte die Kontinuitäten des Nationalsozialismus in der Bundesrepublik auf. Nun ist er verstorben. Wegen seiner Arbeit wurde er von gleich zwei deutschen Geheimdiensten beschattet. Wir veröffentlichen die Dokumente.
66 Jahre dauerte es, bis der Aktivist und Publizist Reinhard Strecker von seiner früheren Hochschule rehabilitiert wurde. 1960 hatte die Freie Universität Berlin (FU) eine Ausstellung des damaligen Studenten Strecker zur „Ungesühnten Nazijustiz“ verboten. Erst in diesem Frühjahr entschuldigte sich der aktuelle Präsident der FU dafür. Strecker habe den Geist der Universität „gelebt, als wir ihn verrieten“, sagte er.
Wenige Monate später, am 2. August 2026, verstarb Strecker. Er hinterlässt das Vermächtnis eines unerschütterlichen Kampfes für Gerechtigkeit. Besonders in den Sechzigerjahren setzte sich Strecker dafür ein, dass Nazi-Verbrecher, die auch in der Bundesrepublik unbehelligt Karriere machen konnten, zur Rechenschaft gezogen werden.
Für seine Arbeit bekam Strecker nicht nur aus der Wissenschaft, sondern vor allem aus der Politik heftigen Gegenwind. Der damalige Kanzleramtschef Hans Globke schaltete rechtswidrig sowohl den Verfassungsschutz als auch den Bundesnachrichtendienst ein, um Strecker zu überwachen. Einige der BND-Akten veröffentlichen wir hier.
Die Dokumente zum SchreibtischtäterDass Kanzleramtschef Globke Angst vor Strecker hatte, verwundert nicht. Schließlich prägte der Verwaltungsjurist als Staatsminister unter Konrad Adenauer von 1949 bis 1963 nicht nur das System der Geheimdienste mit und schuf die schwarzen Konten der CDU. Auch vor und in der Nazizeit hatte Globke bereits Karriere gemacht. Er war maßgeblich an den antisemitischen und rassistischen „Nürnberger Rassengesetzen“ beteiligt und half dabei, die ideologisch-rechtlichen Grundlagen für die Ausgrenzung von jüdischen Menschen zu verschärfen.
Wie aus Akten des BND deutlich wird, ließ Globke nicht nur den Verfassungsschutz, sondern auch den Auslandsgeheimdienst auf Strecker los. Der Dienst wurde von Reinhard Gehlen geleitet, einem ehemaligen NS-Generalmajor, der am Überfall auf die Sowjetunion beteiligt war. Gehlens Organisation nutzte zur Beschattung von Strecker vor allem den Journalisten Eckart Heinze, der unter seinem Künstlernamen Michael Mansfeld sowie unter seinem Decknamen Karl Frauendorfer mit Agentennummer 41 001 über Strecker berichtete. Strecker war gut mit Heinze bekannt, der aber sein Vetrauen ausnutzte und ihn an den Geheimdienst verriet.
Beschattung durch den GeheimdienstGlobke befürchtete, dass die Veröffentlichung von NS-Akten durch Strecker ihn stark belasten könnte. Tatsächlich veröffentlichte der Aktivist 1961 das Buch „Dr. Hans Globke: Aktenauszüge, Dokumente“ mit zahlreichen Belegen für die Mittäterschaft des CDU-Politikers während der Nazizeit. Der Kanzleramtschef sorgte jedoch mit einer einstweiligen Verfügung vor Gericht und finanziellem Druck dafür, dass das Buch schnell vergriffen war und weniger Öffentlichkeit erfuhr als geplant. Anlass waren zwei geringfügige Fehler in der ersten Ausgabe. Wir haben Streckers Buch 2021 als Teil unseres Globke-Dossiers wiederveröffentlicht.
Ausführlich beschreibt der Historiker Klaus-Dietmar Henke in seinem Buch „Geheime Dienste“, wie Globke mit Hilfe des BND und des Verfassungsschutzes versuchte, gegen Streckers Enthüllungen vorzugehen. Er ließ Vermerke zu Streckers Lebenslauf anfertigen und ließ sich über alle Schritte Streckers auf dem Laufenden halten. Auch der Verlag, in dem Streckers Buch erschienen war, wurde durch den BND ausspioniert. Der Geheimdienst bat seinen V-Mann Mansfeld eindringlich, frühzeitig ein Manuskript von Streckers Buch zu besorgen. Trotz zwischenzeitlicher Überlegungen gelang es dem BND jedoch nicht, das Erscheinen des Buchs zu verhindern.
Besonders wichtig war Globke Streckers Buch, weil zeitgleich in Jerusalem der Strafprozess gegen Adolf Eichmann begann, den Organisator des Holocaust. Der Kanzleramtschef und seine Geheimdienste befürchteten, dass Eichmann Globke im Prozess nennen würde und damit auch seine Vorarbeit für den Genozid. Der BND verhinderte dies aber, wie jüngst Klaus-Dietmar Henke enthüllte. Der Geheimdienst schleuste einen V-Mann ins Anwaltsteam von Eichmann ein.
Wochenlang beschäftigten sich das Kanzleramt, Geheimdienste und sogar Bundesministerien mit der Frage, wie man auf die Enthüllungen zu Globke reagieren könne. Schließlich gelang es Globke aber mit der einstweiligen Verfügung, das Buch aus den Schlagzeilen zu verbannen. Erst 1963 schied Globke aus seinem Amt aus. Als Rentner trat Globke nur noch vereinzelt öffentlich in Erscheinung – vor allem, um sich vor Gericht als Entlastungszeuge für ehemalige Nazis zu verbürgen.
→ Zu den BND-Akten des Informanten Michael Mansfeld
von Arne Semsrott
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Rente: Auch diese Kosten können Rentner jetzt steuerlich geltend machen
Rentner können Ausgaben für eine Putzhilfe, laufende Gartenpflege oder bestimmte Hausmeisterarbeiten steuerlich geltend machen. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen zieht das Finanzamt grundsätzlich 20 Prozent der begünstigten Kosten direkt von der Einkommensteuer ab – höchstens 4.000 Euro im Jahr.
Auch Mieter können profitieren, wenn entsprechende Ausgaben in ihrer Nebenkostenabrechnung enthalten sind. Wie viel Rentner tatsächlich sparen hängt davon ab, wie viel Einkommenssteuer sie zahlen müssen. Wer keine Einkommensteuer schuldet, erhält für diese Ausgaben keinen Zuschuss vom Finanzamt.
Welche haushaltsnahen Dienstleistungen Rentner absetzen könnenHaushaltsnahe Dienstleistungen sind typische Arbeiten rund um die Wohnung oder das Haus, die gewöhnlich auch Haushaltsmitglieder übernehmen könnten. Dazu gehören beispielsweise:
- Putzen und Fensterreinigung,
- laufende Gartenpflege wie Rasenmähen oder Heckenschneiden,
- Treppenhausreinigung,
- begünstigte Hausmeisterarbeiten.
Auch Pflege- und Betreuungsleistungen können nach § 35a EStG begünstigt sein. Für den Steuerbonus auf gewöhnliche Haushaltsarbeiten ist weder ein Pflegegrad noch eine Behinderung erforderlich.
Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit. Nicht alles, was unter „Hausmeisterkosten“ abgerechnet wird, gehört automatisch zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Reparaturen sind gegebenenfalls als Handwerkerleistungen einzuordnen. Auch die Neugestaltung eines Gartens kann als Handwerkerleistung begünstigt sein; sie ist von der laufenden Gartenpflege zu unterscheiden.
Wie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG funktioniertDie begünstigten Ausgaben vermindern nicht das zu versteuernde Einkommen. Stattdessen werden 20 Prozent unmittelbar von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen, nachdem sonstige Steuerermäßigungen berücksichtigt wurden.
Bei 1.000 Euro anerkannten Kosten sinkt die Steuer somit um bis zu 200 Euro. Der persönliche Steuersatz ist für diesen Prozentsatz unerheblich. Es muss aber genügend Einkommensteuer vorhanden sein, die sich noch reduzieren lässt.
Der jährliche Höchstbetrag von 4.000 Euro ist bei 20.000 Euro begünstigten Ausgaben erreicht. Er gilt für diese Kategorie insgesamt, nicht gesondert für jede Reinigungskraft oder Gartenpflegefirma. Die Höchstbeträge sind außerdem haushaltsbezogen. Ehepaare im selben Haushalt können sie nicht jeweils vollständig und damit doppelt ausschöpfen.
Beispielrechnung: Wann Rentner 560 Euro Steuern sparenEine Rentnerin bezahlt einen Reinigungsdienst und eine Gartenpflegefirma. Zusätzlich trägt sie über ihre Nebenkosten einen Anteil an der Treppenhausreinigung und begünstigten Hausmeisterarbeiten. Die Arbeiten werden jeweils gesondert abgerechnet; dieselbe Leistung wird nicht doppelt angesetzt.
Für das Beispiel sind alle genannten Beträge steuerlich anerkennungsfähig. Materialkosten wurden bereits herausgerechnet.
Begünstigte Ausgaben im Jahr Betrag Reinigungsdienst: 150 Euro monatlich 1.800 Euro Laufende Gartenpflege 600 Euro Treppenhausreinigung und Hausmeisterarbeiten laut Nebenkostenabrechnung 400 Euro Gesamte begünstigte Kosten 2.800 Euro Rechnerische Steuerermäßigung: 20 Prozent 560 EuroOb die Rentnerin tatsächlich 560 Euro spart, hängt von ihrer Steuerbelastung ab:
Einkommensteuer vor dieser Ermäßigung Tatsächliche Steuerersparnis Einkommensteuer danach 1.200 Euro 560 Euro 640 Euro 300 Euro 300 Euro 0 Euro 0 Euro 0 Euro 0 EuroDie Rechnung unterstellt, dass andere Steuerermäßigungen bereits berücksichtigt sind. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bleiben außer Betracht.
Im ersten Fall kann die Rentnerin den Vorteil vollständig nutzen. Im zweiten Fall sinkt ihre Steuer lediglich um 300 Euro auf null. Die übrigen 260 Euro werden weder ausgezahlt noch auf ein anderes Steuerjahr übertragen. Ohne Einkommensteuer entsteht kein finanzieller Vorteil aus § 35a EStG.
Auch ohne Steuernachzahlung kann sich die Angabe lohnenKeine Nachzahlung bedeutet nicht automatisch, dass die Ermäßigung wirkungslos bleibt. Entscheidend ist die Einkommensteuer für das gesamte Jahr – nicht der Betrag, der nach Abzug bereits geleisteter Vorauszahlungen noch offen ist.
Hat die Rentnerin im Beispiel bereits 1.200 Euro Einkommensteuer vorausgezahlt und sinkt ihre Jahressteuer auf 640 Euro, ergibt sich bei ansonsten unveränderten Verhältnissen eine Erstattung von 560 Euro.
Aus der monatlichen Rentenhöhe allein lässt sich deshalb nicht zuverlässig erkennen, ob der Steuerbonus hilft. Dafür ist die individuelle Steuerberechnung maßgeblich.
Hausmeister und Gartenpflege aus der Nebenkostenabrechnung absetzenAuch Rentner in einer Mietwohnung können haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Sie müssen die beauftragte Firma nicht selbst ausgewählt haben.
Der eigene Anteil an den begünstigten Ausgaben muss aus der Nebenkostenabrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters beziehungsweise der Hausverwaltung hervorgehen. Außerdem müssen die entsprechenden Rechnungen vom Vermieter oder der Verwaltung unbar bezahlt worden sein.
Fehlt eine nachvollziehbare Aufteilung, können Mieter nach einer Bescheinigung über die steuerbegünstigten Aufwendungen nach § 35a EStG fragen. Die gesamte Nebenkostensumme darf nicht pauschal übernommen werden.
Rechnung und Überweisung: Diese Nachweise sind erforderlichWer einen Dienstleistungsbetrieb beauftragt, braucht eine Rechnung und muss auf das Konto des Leistungserbringers zahlen. Eine Barzahlung reicht auch mit Quittung nicht aus.
Begünstigt sind insbesondere Arbeitskosten sowie berechnete Fahrt- und Maschinenkosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Material und gelieferte Waren zählen grundsätzlich nicht dazu. Bei einer Gartenrechnung sind beispielsweise gekaufte Pflanzen nicht mit den Arbeitskosten gleichzusetzen.
Der begünstigte Anteil sollte sich aus der Rechnung ermitteln lassen. Enthält sie nur einen Gesamtpreis, ist eine nachvollziehbare Aufteilung durch den Betrieb sinnvoll.
Pflege, Betreuung und Heim: Welche Kosten begünstigt sein könnenAuch Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt können unter § 35a EStG fallen. Für diese Leistungen und die übrigen haushaltsnahen Dienstleistungen gilt der gemeinsame Höchstbetrag von 4.000 Euro. Ein zusätzlicher Freibetrag für Pflege entsteht dadurch nicht.
Bei einer Heimunterbringung können Kostenanteile begünstigt sein, die auf Leistungen entfallen, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Dazu können beispielsweise Reinigung und Wäscheversorgung gehören. Die gesamten Heimkosten dürfen deshalb aber nicht angesetzt werden. Eine nachvollziehbare Aufschlüsselung durch die Einrichtung hilft bei der Prüfung.
Soweit dieselben Aufwendungen bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden, ist ein zusätzlicher Abzug nach § 35a EStG ausgeschlossen. Für den Anteil, der wegen der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt wird, kann die Steuerermäßigung dagegen unter ihren übrigen Voraussetzungen infrage kommen.
Bei Pflege- und Heimkosten lohnt deshalb eine individuelle Prüfung durch einen Lohnsteuerhilfeverein im Rahmen seiner Beratungsbefugnis oder eine Steuerberatung.
Putzhilfe als Minijob: Höchstens 510 Euro SteuerermäßigungFür eine selbst beschäftigte Haushaltshilfe gelten andere Grenzen als für einen Reinigungsdienst auf Rechnung.
Ist die Putzhilfe als Minijob im Privathaushalt angemeldet, können 20 Prozent der begünstigten Gesamtkosten von der Einkommensteuer abgezogen werden, höchstens 510 Euro jährlich. Neben dem Verdienst zählen dazu auch die entsprechenden Abgaben an die Minijob-Zentrale.
Die Minijob-Zentrale stellt für den steuerlichen Nachweis eine Bescheinigung aus. Auch hier ist die tatsächliche Entlastung durch die vorhandene Einkommensteuer begrenzt.
Handwerkerleistungen gehören in eine eigene KategorieReparaturen und Renovierungsarbeiten werden steuerlich gesondert behandelt. Für begünstigte Handwerkerleistungen beträgt die Ermäßigung ebenfalls 20 Prozent, jedoch höchstens 1.200 Euro im Jahr.
Wer eine Reinigungskraft und zusätzlich einen Handwerksbetrieb bezahlt, sollte die Ausgaben daher getrennt erfassen. Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt angesetzt werden.
Die drei Kategorien lassen sich grundsätzlich nebeneinander nutzen. Rechnerisch sind damit bis zu 5.710 Euro Steuerermäßigung im Jahr möglich. Dafür müssen in jeder Kategorie ausreichend begünstigte Ausgaben und insgesamt genügend anrechenbare Einkommensteuer vorhanden sein.
Art der Ausgabe Steuerermäßigung Jährlicher Höchstbetrag Haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich begünstigter Pflege- und Betreuungsleistungen 20 Prozent der begünstigten Kosten 4.000 Euro Angemeldeter Minijob im Privathaushalt 20 Prozent der begünstigten Gesamtkosten 510 Euro Begünstigte Handwerkerleistungen 20 Prozent der begünstigten Arbeits- und Nebenkosten 1.200 EuroDiese Höchstbeträge sind keine pauschalen Erstattungen. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Ausgaben und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.
Wo Rentner die Kosten in der Steuererklärung eintragenDie Ausgaben gehören in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“. Rechnungen, Zahlungsnachweise und Bescheinigungen sollten aufbewahrt werden. Grundsätzlich müssen sie erst auf Nachfrage des Finanzamts vorgelegt werden.
Für die Vorbereitung hilft eine geordnete Sammlung:
- Rechnungen für Reinigung, Gartenpflege und Handwerker getrennt ablegen.
- Arbeitskosten von Materialkosten unterscheiden.
- Nebenkostenabrechnung auf begünstigte Ausgaben prüfen.
- Bei einer Haushaltshilfe im Minijob die Jahresbescheinigung bereithalten.
- Im Steuerbescheid kontrollieren, ob die Ermäßigung berücksichtigt wurde.
Gerade Rentner mit Einkommensteuerbelastung sollten diese Kosten nicht übersehen. Schon übliche Ausgaben können die Jahressteuer spürbar senken. Wer keine Einkommensteuer schuldet, bekommt die 20 Prozent dagegen nicht unabhängig davon ausgezahlt.
Rechtsstand geprüft am: 8. Oktober 2026. Die Beispielrechnungen sind vereinfacht und frei gewählt.
Quellen:
§ 35a Einkommensteuergesetz;
Bundesfinanzministerium: Anwendungshinweise zu § 35a EStG;
Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: Haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen;
Minijob-Zentrale: Kosten und Steuervorteil einer Haushaltshilfe.
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Krankengeld: Krankenkasse darf das Krankengeld bei EM-Rente kürzen
Wer Krankengeld und eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, kann nicht immer beide Leistungen ungekürzt behalten. Entscheidend ist, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder nach dem Rentenbeginn eingetreten ist. Davon hängt ab, welche Leistung gekürzt werden kann.
Prüfen Sie deshalb den Krankengeldbescheid und den Rentenbescheid gemeinsam.
Diese beiden Daten müssen Sie vergleichenMaßgeblich sind der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und der rechtliche Rentenbeginn. Letzteren finden Sie im Rentenbescheid. Das Datum des Bescheids oder der ersten Überweisung beantwortet die Frage nach der Anrechnung nicht.
Auch der erste Tag, für den die Krankenkasse tatsächlich Krankengeld auszahlt, ist nicht mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen.
Eine rückwirkend bewilligte Rente kann die zeitliche Einordnung deshalb verändern. Legen Sie die Bescheide neben Ihre Nachweise über die Arbeitsunfähigkeit und vergleichen Sie die dort genannten Zeiträume.
Erst arbeitsunfähig, dann teilweise ErwerbsminderungsrenteBeginnt die Rente erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, kürzt die Krankenkasse das Krankengeld nach § 50 Absatz 2 SGB V um den Zahlbetrag der Rente. Die Vorschrift erfasst auch eine Rente, die erst nach Beginn einer stationären Behandlung zuerkannt wird.
Die rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze schützt nicht vor dieser Krankengeldkürzung.
Fiktives Beispiel: Ismail, 42 Jahre, aus DuisburgIsmail ist seit dem 12. Januar 2026 durchgehend arbeitsunfähig. Nach der Entgeltfortzahlung erhält er Krankengeld. Die Rentenversicherung bewilligt ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Mai 2026. Seine Arbeitsunfähigkeit bestand damit bereits vor Rentenbeginn.
Für die vereinfachte Modellrechnung beträgt sein Krankengeld vor der Anrechnung 60 Euro täglich. Der anzurechnende Rentenzahlbetrag liegt bei 600 Euro monatlich, entsprechend 20 Euro täglich. Ab Mai vermindert sich das Krankengeld dadurch auf 40 Euro täglich. Für einen vollen Krankengeldmonat mit 30 Tagen sind das 1.200 statt 1.800 Euro.
Die Rechnung zeigt die Anrechnung vor etwaigen weiteren Beitragsabzügen.
Dieses Krankengeld aus der schon vorher bestehenden Arbeitsunfähigkeit zählt umgekehrt grundsätzlich nicht als Hinzuverdienst zur teilweisen Erwerbsminderungsrente. Anderen Hinzuverdienst muss die Rentenversicherung gegebenenfalls gesondert prüfen.
Erst teilweise Erwerbsminderungsrente, dann arbeitsunfähigBesteht die Rente bereits, bevor die Arbeitsunfähigkeit eintritt, greift die Kürzung nach § 50 Absatz 2 SGB V wegen dieser bereits laufenden Rente grundsätzlich nicht. Dafür kann das Krankengeld nach § 96a Absatz 3 SGB VI als Hinzuverdienst zur Rente zählen.
Das setzt einen eigenen Krankengeldanspruch voraus, beispielsweise aus einer entsprechend versicherten Beschäftigung neben der Rente. Der Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente allein verschafft Ihnen keinen Krankengeldanspruch.
Fiktives Beispiel: Jutta, 51 Jahre, aus Frankfurt am MainJutta erhält seit dem 1. Januar 2026 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Daneben arbeitet sie in einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung. Am 10. April wird sie arbeitsunfähig und erhält später Krankengeld. Bei ihr liegt der Rentenbeginn vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Der Krankengeldberechnung liegt im vereinfachten Beispiel ein monatlicher Bruttoverdienst von 3.000 Euro zugrunde. Die beitragspflichtige Einnahme für die Rentenversicherung beträgt regelmäßig 80 Prozent davon, hier 2.400 Euro für einen vollen Monat.
Dieser Betrag zählt bei der Hinzuverdienstprüfung, auch wenn Jutta tatsächlich deutlich weniger Krankengeld überwiesen bekommt.
Angenommen, die Rentenversicherung ermittelt für 2026 insgesamt 30.000 Euro an relevantem Hinzuverdienst: Dazu gehören Juttas anzurechnendes Arbeitsentgelt und die maßgeblichen Einnahmen für ihre Krankengeldzeiten. Damit bleibt sie unter der Mindesthinzuverdienstgrenze von 41.527,50 Euro für 2026.
Ihre Rente wird wegen dieses Hinzuverdienstes nicht gekürzt.
Die beiden Abläufe im Vergleich Arbeitsunfähigkeit vor Rentenbeginn Arbeitsunfähigkeit nach Rentenbeginn Beispiel Ismail: Arbeitsunfähigkeit ab Januar, Rente ab Mai. Beispiel Jutta: Rente ab Januar, Arbeitsunfähigkeit ab April. Die Krankenkasse kürzt grundsätzlich das Krankengeld um den Rentenzahlbetrag. Die bereits bestehende Rente löst grundsätzlich keine Kürzung nach § 50 Absatz 2 SGB V aus. Das Krankengeld aus dieser vorher eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zählt grundsätzlich nicht als Hinzuverdienst zur Rente. Die Rentenversicherung berücksichtigt grundsätzlich die dem Krankengeld zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme. Die Jahresgrenze für Hinzuverdienst verhindert die Krankengeldkürzung nicht. Eine Rentenkürzung setzt voraus, dass der gesamte relevante Hinzuverdienst die persönliche Jahresgrenze überschreitet. Warum der Kontoauszug für die Prüfung nicht reichtVerwechseln Sie drei Beträge nicht: den früheren Bruttoverdienst, die beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs und das tatsächlich überwiesene Krankengeld. Für die rentenrechtliche Anrechnung ist grundsätzlich die beitragspflichtige Einnahme maßgeblich.
Sie beträgt beim üblichen Krankengeld regelmäßig 80 Prozent des zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
Fordern Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Aufstellung an, welche Einnahmen sie für welche Krankengeldzeiträume gemeldet hat. Prüfen Sie, ob die Rentenversicherung diese Werte übernommen und die Zeiträume richtig zugeordnet hat.
Rechnen Sie die Monatsgrundlage nicht pauschal auf zwölf Monate hoch, wenn Sie nur einen Teil des Jahres Krankengeld erhalten haben.
Wann der Hinzuverdienst die Rente tatsächlich vermindertBei teilweiser Erwerbsminderung beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 2026 mindestens 41.527,50 Euro. Ihre persönliche Grenze kann aufgrund früherer Verdienste höher liegen. Entscheidend ist die individuelle Berechnung der Rentenversicherung.
Überschreitet der relevante Jahresbetrag diese Grenze, wird der übersteigende Betrag durch zwölf geteilt. Von diesem Ergebnis zieht die Rentenversicherung 40 Prozent monatlich von der Rente ab. Bei einer Überschreitung um 3.000 Euro wären das 100 Euro monatlich: 3.000 geteilt durch zwölf, davon 40 Prozent.
Die Rentenversicherung berücksichtigt zunächst den voraussichtlichen Hinzuverdienst und gleicht ihn später mit den tatsächlichen Werten ab. Melden Sie den Beginn und das Ende des Krankengeldbezugs deshalb zeitnah, damit die Berechnung angepasst werden kann.
Prüfen Sie beide Bescheide und beide FristenLassen Sie sich eine Kürzung schriftlich und mit nachvollziehbarer Berechnung erläutern. Kontrollieren Sie den Arbeitsunfähigkeitsbeginn, den Rentenbeginn, die Überschneidungszeiträume und die angesetzten Beträge.
Falls beide Stellen kürzen, müssen sie jeweils erklären, auf welche Einnahmen und Zeiträume sie ihre Entscheidung stützen.
Gegen einen fehlerhaften Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Richten Sie den Widerspruch an die Stelle, die den betreffenden Bescheid erlassen hat. Wenn Sie beide Entscheidungen angreifen wollen, bezeichnen Sie beide Bescheide eindeutig und wahren Sie jeweils die Frist.
Eine Nachfrage bei der Krankenkasse ersetzt keinen Widerspruch gegen den Rentenbescheid.
FAQ: Krankengeld und teilweise Erwerbsminderungsrente Was gilt, wenn Arbeitsunfähigkeit und Rente am selben Tag beginnen?Nach den Rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zählt das Krankengeld auch dann als Hinzuverdienst. Eine spätere Auszahlung ändert diese zeitliche Einordnung nicht.
Zählt nur das Krankengeld, das auf meinem Konto ankommt?Nein. Für die Hinzuverdienstprüfung zählt grundsätzlich die zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme. Lassen Sie sich diesen Wert von der Krankenkasse bestätigen.
Gelten diese Regeln auch für die volle Erwerbsminderungsrente?Nein. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung endet der Krankengeldanspruch grundsätzlich mit Rentenbeginn nach § 50 Absatz 1 SGB V. Die hier beschriebenen Abläufe betreffen die teilweise Erwerbsminderungsrente.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 96a SGB VI.
Deutsche Rentenversicherung: Hinzuverdienstgrenzen, Werte für 2026.
Gesetze im Internet: § 50 SGB V – Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes.
Gesetze im Internet: § 96a SGB VI – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst.
Gesetze im Internet: § 166 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter.
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist.
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Grüne Energiepolitik wird die Entwicklungsländer Afrikas nicht aus der Armut befreien
Die ärmsten Länder Afrikas brauchen zuverlässige Energie, kein Mitleid.
Die Mainstream-Medien und Analysten haben länger gebraucht als Faultiere, um zu erkennen, dass die Aufhebung der Treibhausgas-Grenzwerte für Kraftwerke durch die Vereinigten Staaten einen tiefgreifenden Wendepunkt in der globalen Energiepolitik darstellte. [Hervorhebungen teilweise hinzugefügt, Links hinzugefügt {vom Website-Admin}]
Während Washington zudem wieder zu industriellem gesunden Menschenverstand zurückfindet, bleibt das Versprechen einer Energiereform in Afrika auf der Strecke, insbesondere in Ländern, die beim Nationaleinkommen ganz unten oder nahe am unteren Ende der Skala stehen.
Beginnen wir mit den von der Weltbank veröffentlichten Zahlen. In Mosambik leben 81 % der Menschen unterhalb der Grenze zu extremer Armut, die bei 2,15 US-Dollar pro Tag liegt. In Burundi liegt dieser Anteil bei 74 % und in der Zentralafrikanischen Republik bei fast 72 %.
Malawi reiht sich mit einer der höchsten Armutsquoten des Kontinents in diese Reihe ein, und seine Wirtschaft startete mit einer Inflationsrate von fast 30 % und einer Staatsverschuldung von fast 91 % des Bruttoinlandsprodukts ins Jahr 2026.
Der Südsudan weist den niedrigsten Wert im Human Development Index der Vereinten Nationen auf. Im Jahr 2019 kochten mehr als 97 % der Menschen in der Zentralafrikanischen Republik, im Südsudan und in Burundi mit rauchigem Holz, Holzkohle, Dung und Ernterückständen.
Das Institute for Health Metrics and Evaluation stellte fest, dass Haushaltsrauch in Burundi für eine hohe Sterblichkeitsrate sorgt sowie Frauen und Mädchen täglich vier Stunden damit verbringen, Brennstoff zu sammeln. In Ägypten, wo Kochgas weit verbreitet ist, sind solche Härten kaum bekannt.
Zugang zu Energie vs. ArmutEiner der Hauptgründe für dieses Ausmaß an Armut ist der mangelnde Zugang zu Energie, insbesondere zu Strom. Einige dieser Statistiken stammen möglicherweise aus Gesellschaften, die sich noch in einer dunklen, vorindustriellen Ära befinden.
Das Stromnetz der Zentralafrikanischen Republik wird durch Wasserkraft aus einem einzigen Fluss gespeist. Der Boali-Komplex am Mbali-Fluss, bestehend aus drei Blöcken mit einer Gesamtleistung von weniger als 39 Megawatt, erzeugt weit weniger als ein einziges modernes Kohlekraftwerk, das in der Regel 1.000 Megawatt oder mehr erzeugt. Von den 5 Millionen Einwohnern des Landes haben 4,3 Millionen keinen Strom.
Das gesamte Stromnetz Burundis erzeugte im Jahr 2025 weniger als 167 Megawatt, obwohl kürzlich fast 50 Megawatt hinzugekommen waren. Die landesweite Stromversorgungsquote liegt unter 12 %. Die 14 Millionen Einwohner Burundis sind auf ein System angewiesen, das gerade einmal für ein einziges amerikanisches Einkaufszentrum ausreichen würde.
Die installierte Leistung im Südsudan erreichte bis 2023 etwa 214 Megawatt, von denen etwa die Hälfte in Betrieb war.
Warum gibt es so wenig zuverlässige Energie dort, wo sie am dringendsten benötigt wird? Folgen Sie dem Geld. Die Weltbank hat bereits vor mehr als einem Jahrzehnt die Finanzierung von Kohlekraftwerken eingestellt. Nach 2019 stellte sie dann auch die Kreditvergabe für den vorgelagerten Öl- und Gassektor ein.
Im September 2019 erklärte der Präsident der Afrikanischen Entwicklungsbank Akinwumi Adesina auf dem UN-Klimagipfel, dass Kohle der Vergangenheit angehöre und seine Bank sich daraus zurückziehen werde – ein Versprechen, das die Bank zwar nie offiziell in ihre Richtlinien aufgenommen hat, das sie aber in der Praxis umsetzt.
Vijaya Ramachandran vom Breakthrough Institute sagt, pauschale Verbote der Finanzierung von Projekten im Bereich der Kohlenwasserstoffe verfestigten die Armut. Den Klimawandel zu bekämpfen und dabei die Armut zu ignorieren, sei „absolut unmoralisch“, sagt sie.
„Der durchschnittliche Äthiopier verbraucht nur 130 Kilowattstunden Strom pro Jahr – etwa so viel, wie ein Durchschnittsbürger in den Vereinigten Staaten in vier Tagen verbraucht.“
Frau Ramachandran ist keine „Klimaskeptikerin“, sondern eine Ökonomin, die weiß, was mit einer Klinik passiert, die nicht über genügend Strom verfügt, um ihre Medikamente zu kühlen.
NJ Ayuk von der African Energy Chamber erläutert die technischen Aspekte. Um die Energiearmut zu beenden, so sagt er, seien alle verfügbaren Ressourcen erforderlich, wobei Kohle und Öl zu den Ressourcen gehörten, die „jeweils eine Rolle zu spielen haben“.
Den Afrikanern vorzuschreiben, sie müssten sich mit Wind- und Solarenergie begnügen, während wohlhabende Länder ihre eigenen Kohlekraftwerke wieder in Betrieb nehmen, sei „nicht nur unfair und ungerecht, sondern auch unehrlich“, sagt er.
Afrikanische Regierungen sollten von der Afrikanischen Entwicklungsbank und der Weltbank verlangen, die Finanzierung von Kraftwerken, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sowie der Infrastruktur für deren Anbindung an die Verbraucher wieder aufzunehmen. Dies ist das absolute Minimum, das erforderlich ist, um den am dringendsten Hilfsbedürftigen des Kontinents dabei zu helfen, der Armut zu entkommen.
Mehr bei CO2 Coalition
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
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Witwenrente: Ein neuer Job kann schon vor Juli 2027 zur Rentenkürzung führen
Wer eine Witwenrente bezieht und eine Arbeit aufnimmt, sollte sich nicht auf den nächsten Juli als Schonfrist verlassen. Kommt erstmals eigenes anrechenbares Einkommen zur Hinterbliebenenrente hinzu, kann die Kürzung bereits mit dem Beginn der Beschäftigung einsetzen.
Die verbreitete Aussage, höheres Einkommen werde erst bei der nächsten jährlichen Überprüfung berücksichtigt, stimmt demnach nicht in jedem Fall.
Viele Betroffene schauen auf Juli 2027Bei der laufenden Einkommensanrechnung wird Arbeitsverdienst grundsätzlich anhand des vorherigen Kalenderjahres bewertet. Für die Überprüfung zum 1. Juli 2026 ist deshalb regelmäßig das Erwerbseinkommen aus 2025 relevant.
Steigt der Verdienst einer bereits beschäftigten Witwe im Laufe des Jahres 2026, schlägt sich diese Erhöhung grundsätzlich erst bei der Überprüfung zum 1. Juli 2027 nieder. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diesen zeitlichen Abstand auch in ihren Informationen zum Hinzuverdienst.
Das schützt Betroffene davor, dass jede gewöhnliche Gehaltserhöhung sofort eine neue Rentenberechnung auslöst. Daraus lässt sich aber keine allgemeine Zusage ableiten, dass jeder neu aufgenommene Job bis Ende Juni 2027 ohne Folgen bleibt.
Erstmals Einkommen neben der Witwenrente: Die Anrechnung kann sofort beginnenWer bislang ausschließlich Witwenrente und kein eigenes anrechenbares Einkommen bezogen hat, fällt bei einer Arbeitsaufnahme unter eine andere Regel. Die Rentenversicherung bezeichnet dies als „erstmaliges Zusammentreffen“ von Rente und Einkommen.
Ihre rechtlichen Anweisungen stellen ausdrücklich klar, dass die Einkommensanrechnung dann nicht bis zur nächsten Rentenanpassung aufgeschoben wird. Überschreitet das anzusetzende Einkommen den persönlichen Freibetrag, kann die Witwenrente entsprechend früher sinken.
Auch nach einer Unterbrechung ohne anrechenbares Einkommen kann ein erneuter Arbeitsbeginn eine sofortige Prüfung auslösen. Voraussetzung ist dabei, dass das zuvor berücksichtigte Einkommen tatsächlich weggefallen war und kein nahtloser Anschluss vorliegt.
Ein Arbeitgeberwechsel ist nicht automatisch ein solcher FallWechselt eine bereits beschäftigte Witwe ohne Unterbrechung zu einem anderen Arbeitgeber, bedeutet „neuer Job“ nicht automatisch „erstmaliges Einkommen“. Eine bloße Verdienststeigerung unterliegt grundsätzlich weiterhin der jährlichen Überprüfung.
Ebenso wenig darf allein aus einer bisher ungekürzten Witwenrente geschlossen werden, dass bislang kein Einkommen berücksichtigt wurde. Auch ein Verdienst unterhalb des Freibetrags kann bereits Bestandteil der Rentenberechnung gewesen sein.
Ohne Vorjahresverdienst kann das aktuelle Gehalt zählenFür die Höhe des anzusetzenden Einkommens enthält § 18b SGB IV eine wichtige Ergänzung: Wurde im vorherigen Kalenderjahr kein entsprechendes Einkommen erzielt, kann das laufende Einkommen herangezogen werden. Ein einkommensloses Vorjahr bedeutet daher nicht, dass ein neuer Arbeitsverdienst für die Rentenberechnung mit null Euro angesetzt wird.
Wer beispielsweise nach einer längeren Erwerbspause im November 2026 eine Beschäftigung beginnt, sollte deshalb mit einer Berechnung anhand des aktuellen Gehalts rechnen. Ob tatsächlich ein Rentenabzug entsteht, hängt anschließend vom berechneten Netto und vom Freibetrag ab.
Bis Juni 2027 bleiben grundsätzlich 1.122,53 Euro anrechnungsfreiVom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag bei der Witwen- und Witwerrente 1.122,53 Euro. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht er sich um 238,11 Euro.
Von dem Einkommen oberhalb des persönlichen Freibetrags werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Es werden also weder das gesamte Einkommen noch automatisch 40 Prozent des gesamten Gehalts abgezogen.
Wie sich die aktuellen Beträge zusammensetzen, erläutert auch der Beitrag zum Freibetrag bei der Witwenrente seit Juli 2026. Die dort beschriebene Unterscheidung zwischen tatsächlichem Netto und berechnetem Netto ist gerade beim Arbeitsbeginn wichtig.
Das Netto auf der Gehaltsabrechnung entscheidet nicht alleinBei einer gewöhnlichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zieht die Rentenversicherung grundsätzlich pauschal 40 Prozent vom Bruttoarbeitsentgelt ab. Die verbleibenden 60 Prozent werden als rentenrechtliches Nettoeinkommen für die weitere Berechnung verwendet.
Bei 2.500 Euro monatlichem Bruttogehalt ergibt das beispielsweise 1.500 Euro berechnetes Netto. Der tatsächliche Überweisungsbetrag des Arbeitgebers kann davon abweichen.
Für bestimmte Beschäftigungen und andere Einkommensarten gelten abweichende Abzüge. Deshalb ist auch die häufig genannte Bruttogrenze von rund 1.871 Euro keine allgemeingültige Grenze für sämtliche Hinterbliebenen.
Im Sterbevierteljahr gilt eine AusnahmeWährend des sogenannten Sterbevierteljahres wird eigenes Einkommen nicht auf die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Gemeint sind die drei Kalendermonate nach dem Monat, in dem der Ehepartner gestorben ist.
Eine Beschäftigung während dieser Zeit führt deshalb nicht wegen des Arbeitsverdienstes zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente. Nach Ablauf dieses Zeitraums gelten jedoch die Vorschriften zur Einkommensanrechnung.
Den neuen Job unverzüglich meldenDie Aufnahme einer Beschäftigung sollte der zuständigen Rentenversicherung unverzüglich mitgeteilt werden. Nach § 60 SGB I müssen Leistungsbezieher Änderungen anzeigen, die für ihre Leistung erheblich sind.
Sinnvoll sind Angaben zum Beschäftigungsbeginn, zum vereinbarten Bruttoverdienst und zu weiteren eigenen Einkünften. Wer nur auf die unveränderte Rentenüberweisung schaut, hat damit noch keine verbindliche Aussage darüber, wie der neue Verdienst berücksichtigt wird.
Für die eigene Haushaltsplanung sollte eine nachvollziehbare Berechnung verlangt werden. Daraus sollten der Beginn der Anrechnung, das angesetzte Einkommen, die pauschalen Abzüge und der persönliche Freibetrag hervorgehen.
Weniger Einkommen kann umgekehrt eine frühere Entlastung bringenDer Juli-Termin ist auch bei sinkendem Einkommen nicht immer abzuwarten. Liegt das laufende Einkommen mindestens zehn Prozent unter dem bisher berücksichtigten Einkommen, kann die Minderung bereits ab ihrem Eintritt berücksichtigt werden.
Wer seine Arbeitszeit reduziert und dadurch deutlich weniger verdient, sollte die Rentenversicherung deshalb zeitnah informieren und Nachweise einreichen. Eine niedrigere Einkommensanrechnung kann die ausgezahlte Witwenrente erhöhen.
Fragen und Antworten zur Witwenrente bei einem neuen Job Kann meine Witwenrente schon vor Juli 2027 sinken?Ja, insbesondere wenn erstmals eigenes anrechenbares Einkommen zur laufenden Witwenrente hinzukommt. Ein Abzug entsteht allerdings nur, soweit das zu berücksichtigende Einkommen den persönlichen Freibetrag überschreitet.
Wird eine normale Gehaltserhöhung sofort angerechnet?Grundsätzlich nicht: Erhöhungen eines bereits berücksichtigten Arbeitsverdienstes fließen regelmäßig erst in die jährliche Überprüfung ein. Bei einer Gehaltserhöhung im Jahr 2026 ist dafür grundsätzlich der 1. Juli 2027 relevant.
Wie hoch ist der aktuelle Freibetrag?Bis zum 30. Juni 2027 beträgt er monatlich 1.122,53 Euro. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind kommen 238,11 Euro hinzu.
Zählt mein tatsächliches Nettogehalt?Die Rentenversicherung berechnet das anzusetzende Netto grundsätzlich mit gesetzlichen Pauschalabzügen. Bei gewöhnlichem sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt beträgt der Abzug regelmäßig 40 Prozent vom Brutto.
Muss ich die Beschäftigung selbst melden?Ja, leistungsrelevante Änderungen müssen unverzüglich mitgeteilt werden. Dazu gehört insbesondere die Aufnahme einer Beschäftigung neben der Witwenrente.
Was passiert, wenn mein Einkommen später deutlich sinkt?Eine Minderung um mindestens zehn Prozent gegenüber dem bisher berücksichtigten Einkommen kann schon vor dem nächsten Juli berücksichtigt werden. Betroffene sollten die Änderung nachweisen und um eine Neuberechnung bitten.
Praxisbeispiel: Ab November fehlen monatlich rund 151 Euro WitwenrenteSabine erhält seit längerer Zeit 900 Euro monatliche Witwenrente vor eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und hat keine weiteren anrechenbaren Einkünfte. Nach einem vollständig erwerbslosen Jahr 2025 beginnt sie am 1. November 2026 eine gewöhnliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit 2.500 Euro Monatsbrutto.
Das Sterbevierteljahr ist längst beendet, ein Kinderfreibetrag steht ihr nicht zu. Für die vereinfachte Berechnung wird ihr laufender Monatsverdienst ohne Sonderzahlungen zugrunde gelegt.
Berechnungsschritt Monatlicher Betrag Bruttoarbeitsentgelt 2.500,00 Euro Pauschaler Abzug von 40 Prozent 1.000,00 Euro Rentenrechtliches Nettoeinkommen 1.500,00 Euro Abzüglich Freibetrag 1.122,53 Euro Betrag oberhalb des Freibetrags 377,47 Euro Davon 40 Prozent Rentenkürzung 150,99 Euro Verbleibende Witwenrente vor eigenen Beiträgen 749,01 EuroSabines Witwenrente wird in diesem Beispiel bereits ab November 2026 um 150,99 Euro monatlich gemindert. Wer ihr pauschal eine ungekürzte Zahlung bis Juli 2027 verspricht, übersieht den Unterschied zwischen einer Gehaltserhöhung und dem erstmaligen Zusammentreffen von Einkommen und Hinterbliebenenrente.
Der Beitrag Witwenrente: Ein neuer Job kann schon vor Juli 2027 zur Rentenkürzung führen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Urteil mit wichtigem Signal – Keine Anrechnung der Witwenrente auf die eigene Altersrente
Eine Witwe, die seit 1992 eine Hinterbliebenenrente bezog und ab Oktober 1993 zusätzlich Altersrente erhielt, sollte Jahrzehnte später knapp 19.600 Euro zurückzahlen.
Die Deutsche Rentenversicherung berief sich darauf, die Altersrente hätte rückwirkend auf die Witwenrente angerechnet werden müssen. Das Sozialgericht Stuttgart gab der Klägerin im Dezember 2022 Recht; das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung mit Urteil (Az.: L 11 R 103/23).
Die Rückforderung scheiterte, weil der Versicherte keine grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen hatte und die gesetzlichen Grenzen für nachträgliche Aufhebungen erreicht waren.
Der lange Weg von der Bewilligung zur RückforderungDie Rentnerin hatte bereits bei Antragstellung auf Altersrente auf den laufenden Bezug der Witwenrente hingewiesen. Beide Leistungen liefen über denselben Träger und wurden auf dasselbe Konto überwiesen. Über Jahre erhielt sie Rentenanpassungsmitteilungen, die die Zahlungen zusammenführten.
Für die Klägerin ergab sich daraus der nachvollziehbare Eindruck, dass die Berechnungen korrekt seien. Erst 2021 bemerkte die Rentenversicherung, dass die Altersrente teilweise auf die Witwenrente hätte angerechnet werden müssen, und verlangte die Erstattung. Die Gerichte sahen hierin jedoch keinen Grund, die jahrzehntelang bestandskräftige Leistungsgewährung zu revidieren.
Bestandskraft, Mitteilungspflichten und die Zehn-Jahres-GrenzeWichtig hierfür sind §§ 45 und 48 SGB X. § 45. Diese betreffen die Rücknahme rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakte – hier: eine zu hohe Witwenrente von Anfang an. § 48 regelt die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung bei späteren Änderungen – hier: der Hinzutritt der Altersrente. In beiden Konstellationen schützt das Gesetz Vertrauen und setzt enge Schranken für Rücknahmen.
Besonders bedeutsam ist die Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 SGB X, nach deren Ablauf eine Rücknahme grundsätzlich ausscheidet, es sei denn, es liegen Gründe wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder der Anspruch ist weggefallen und der Betroffene wusste dies oder hätte es grob fahrlässig wissen müssen. Das LSG fand keinen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt.
Keine grobe Fahrlässigkeit: Warum die Klägerin schutzwürdig bliebDas Gericht würdigte die Umstände aus Sicht einer rechtsunkundigen Versicherten. Die Bewilligungs- und Anpassungsschreiben waren nicht hinreichend klar, um zwingend die Pflicht zu einer gesonderten Mitteilung an das „Witwenrenten-Dezernat“ zu erkennen.
Dass beide Renten aus einer Hand kamen, dieselbe Kontoverbindung genutzt wurde und die jährlichen Anpassungen miteinander kommuniziert wurden, durfte die Klägerin als Indiz für eine behördlich richtige Verrechnung verstehen. Unter diesen Bedingungen konnte das Gericht grobe Fahrlässigkeit verneinen.
Ausdrücklich stellte die Entscheidung klar: Wer beim Altersrentenantrag den Bezug der Witwenrente gegenüber demselben Träger offenlegt, handelt nicht grob fahrlässig, wenn er die Information nicht zusätzlich an eine andere interne Stelle meldet.
Geringe rechnerische Auswirkung als weiteres IndizDie Altersrente führte im konkreten Fall nur zu geringfügigen monatlichen Kürzungen im Bereich weniger Dutzend Euro. Beträge in dieser Größenordnung mussten einer durchschnittlichen Versicherten nicht zwingend als Fehler auffallen. Für die Annahme grober Fahrlässigkeit fehlte damit auch aus wirtschaftlicher Sicht ein belastbares Fundament.
Die Rolle der Mitteilungspflicht – und ihre GrenzenVersicherte sind verpflichtet, änderungsrelevante Tatsachen mitzuteilen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Behörde theoretisch ohnehin Kenntnis erlangen könnte. Gleichwohl ist zwischen einfacher Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden.
Das LSG betonte, dass unklare Belehrungen, die scheinbare behördliche „Gesamtabwicklung“ beider Renten und die langjährige widerspruchsfreie Zahlung das Vertrauen der Klägerin stützten.
In dieser Konstellation blieb ihr Verhalten unterhalb der Schwelle grober Sorgfaltspflichtverletzungen, die ein rückwirkendes Eingreifen nach Ablauf langer Zeiträume rechtfertigen würden.
Was das Urteil für Rentnerinnen und Rentner bedeutetDie Entscheidung stärkt den Vertrauensschutz bei langjährig gezahlten Leistungen und konkretisiert, wann Rückforderungen trotz Anrechnungsvorschriften unterbleiben müssen. Wer einen zweiten Rentenbezug aufnimmt und dies im Rahmen des Antragsverfahrens gegenüber demselben Träger offenlegt, darf grundsätzlich erwarten, dass die Verrechnung korrekt erfolgt.
Kommt es später zu Beanstandungen, sind Rücknahmen nach vielen Jahren nur in den gesetzlich eng definierten Ausnahmefällen möglich.
Zugleich bleibt richtig: Änderungen mitteilungsbedürftiger Umstände sollten weiterhin zeitnah angezeigt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Blick über den Einzelfall: Wo die Grenze verläuftDie Linie der Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte streng prüfen, ob Mitteilungspflichten verletzt wurden und ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt. In anderen Verfahren ist eine Rückforderung bestätigt worden, wenn Versicherte den Hinzutritt eigener Renten oder Einkommen verschwiegen oder Hinweise eindeutig waren.
Das unterstreicht: Schutzwürdiges Vertrauen entsteht aus transparentem Verhalten der Versicherten und klaren, verständlichen Belehrungen der Verwaltung – und nicht automatisch aus bloßem Zeitablauf.
Beispiel aus dem AlltagWer – wie im häufigen Musterfall – zuerst eine Witwenrente bezieht und später eine Altersrente erhält, kann die wesentlichen Informationen bereits im Altersrentenantrag geben und sollte die bisherige Rente dort offen nennen. Gehen anschließend beide Leistungen auf demselben Konto ein und bestätigen jährliche Bescheide das Zusammenspiel, dürfen Laien grundsätzlich auf die Richtigkeit der behördlichen Berechnung vertrauen.
Kommt nach vielen Jahren ein Rückforderungsbescheid, wird entscheidend sein, ob die Behörde nachvollziehbar darlegt, warum ausnahmsweise doch grobe Fahrlässigkeit vorlag oder ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift. Ohne solche Anhaltspunkte überwiegt regelmäßig der Vertrauensschutz.
Fazit: Vertrauensschutz vor Jahrzehnte späterer KorrekturDas Urteil des LSG Baden-Württemberg setzt ein deutliches Zeichen zugunsten der Bestandskraft und gegen pauschale Rückforderungen nach Jahrzehnten. Keine grobe Fahrlässigkeit, unklare Belehrungen, behördliche Gesamtkommunikation und nur geringe Anrechnungsbeträge sprachen für die Rentnerin. Damit blieb die Rückforderung über 19.600 Euro ohne Erfolg.
Für Versicherte heißt das: Sorgfältig informieren, Angaben im Antragsverfahren dokumentieren – und im Zweifel nachfragen. Für die Verwaltung heißt es: Belehrungen klar fassen, interne Prozesse verlässlich verzahnen und die engen gesetzlichen Voraussetzungen für Rücknahmen beachten.
Quellenhinweise: LSG Baden-Württemberg, Urteil – L 11 R 103/23; Bestimmungen der §§ 45, 48 SGB X.
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Schwerbehinderung: 7.400 Euro Steuer-Pauschbetrag auch ohne Merkzeichen möglich
Fehlt das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis, müssen Sie sich steuerlich nicht mit dem niedrigeren GdB-Pauschbetrag zufriedengeben. Mit Pflegegrad 4 oder 5 können Sie den Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro jährlich beanspruchen.
Entscheidend ist der Nachweis Ihrer Einstufung. Wer bisher nur den Schwerbehindertenausweis berücksichtigt hat, sollte deshalb auch den Pflegebescheid für die Steuererklärung heranziehen.
Pflegegrad 4 oder 5 ersetzt steuerlich den Nachweis durch H§ 65 Absatz 2 EStDV stellt Pflegegrad 4 und 5 beim steuerlichen Nachweis der Hilflosigkeit dem Merkzeichen H gleich. § 33b Absatz 3 EStG sieht für hilflose Menschen einen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro vor.
Sie müssen deshalb für diesen steuerlichen Anspruch nicht erst eine Eintragung von H im Ausweis durchsetzen. Auch ein GdB von 100 ist dafür nicht erforderlich.
Diese Regelung verbindet zwei ansonsten unterschiedliche Bewertungssysteme. Der GdB beschreibt die Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe; der Pflegegrad erfasst Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Warum beides nicht automatisch zusammenfällt, erläutert auch unser Beitrag GdB 70 und Merkzeichen reichen nicht automatisch für Pflegegeld.
7.400 Euro sind ein Abzug, keine AuszahlungDer Behinderten-Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Das Finanzamt überweist Ihnen also nicht pauschal 7.400 Euro. Ihre tatsächliche Ersparnis hängt unter anderem von Ihrem Einkommen, dem Steuertarif und weiteren Abzügen ab.
Wer ohnehin keine Einkommensteuer schuldet, erhält allein durch den Pauschbetrag keine Zahlung.
Außerdem ersetzt der erhöhte Betrag den gewöhnlichen GdB-Pauschbetrag. Beide Beträge dürfen Sie nicht addieren. Bei einem GdB von 80 beträgt der reguläre Abzug beispielsweise 2.120 Euro; mit nachgewiesenem Pflegegrad 4 kommen stattdessen 7.400 Euro infrage.
Den Unterschied zwischen Pauschbetrag und Auszahlung erklärt auch der Beitrag über die steuerliche Bedeutung des Merkzeichens H.
Fiktives Beispiel: Gertrud aus Bad PyrmontGertrud ist 59 Jahre alt und lebt in Bad Pyrmont. Nach einer schweren neurologischen Erkrankung benötigt sie täglich umfangreiche Unterstützung. Ihr Schwerbehindertenausweis weist einen GdB von 80 aus, enthält aber kein Merkzeichen H.
Ihre Pflegekasse hat ihr bereits für das gesamte betrachtete Steuerjahr Pflegegrad 4 zuerkannt.
Bei ihrer Steuererklärung orientiert sich Gertrud zunächst ausschließlich am Ausweis. Sie beansprucht deshalb 2.120 Euro Behinderten-Pauschbetrag. Erst beim Durchsehen des Pflegebescheids fällt auf, dass sie den erhöhten Betrag von 7.400 Euro geltend machen kann.
Gertrud reicht den Nachweis beim Finanzamt ein und beantragt die entsprechende Berücksichtigung.
Der zusätzliche Abzug beträgt 5.280 Euro: 7.400 Euro minus 2.120 Euro. Würde dieser zusätzliche Abzug im vereinfachten Rechenbeispiel durchschnittlich 25 Prozent Einkommensteuer sparen, läge die zusätzliche Entlastung bei 1.320 Euro.
Das ist eine Modellrechnung, keine zugesagte Erstattung. Gertruds tatsächliche Steuerersparnis muss sich aus ihrer individuellen Steuerberechnung ergeben.
Welcher Nachweis zählt? Vorliegender Nachweis Bedeutung für den Behinderten-Pauschbetrag GdB-Bescheid, aber weder H noch Pflegegrad 4 oder 5 Grundsätzlich gilt die GdB-Staffel; andere Voraussetzungen für den erhöhten Betrag, etwa Blindheit, bleiben gesondert zu prüfen. Pflegebescheid mit Pflegegrad 4 oder 5, kein H im Ausweis Die Einstufung genügt als steuerlicher Nachweis der Hilflosigkeit für den erhöhten Betrag von 7.400 Euro. Pflegegrad 1, 2 oder 3 ohne weiteren Nachweis der Hilflosigkeit Dieser Pflegegrad allein eröffnet den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag nicht. Merkzeichen H durch Ausweis oder Feststellungsbescheid nachgewiesen Der erhöhte Betrag kann unabhängig von einer Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 beansprucht werden. So bringen Sie den Pflegebescheid zum FinanzamtBeantragen Sie den Behinderten-Pauschbetrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ Ihrer Einkommensteuererklärung. Geben Sie die Einstufung und deren Gültigkeitsbeginn an. Reichen Sie bei erstmaliger Geltendmachung aufgrund von Pflegegrad 4 oder 5 eine Kopie des entsprechenden Nachweises ein.
Ein Hinweis auf häufige Hilfe im Alltag ersetzt nicht den Bescheid.
Eine kurze Erläuterung verhindert Missverständnisse: Sie beanspruchen den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag aufgrund von Pflegegrad 4 oder 5 nach § 33b Absatz 3 EStG in Verbindung mit § 65 Absatz 2 EStDV.
So erkennt das Finanzamt, weshalb Sie trotz fehlendem H einen höheren Abzug beantragen.
Die elektronische Übermittlung von Feststellungen zur Behinderung betrifft einen anderen Nachweisweg. Für den erstmaligen Antrag aufgrund von Pflegegrad 4 oder 5 verlangt die ELSTER-Hilfe weiterhin einen Nachweis in Kopie. Verlassen Sie sich daher nicht darauf, dass das Finanzamt Ihre Einstufung bereits kennt.
Eine Anerkennung im laufenden Jahr führt nicht zur monatlichen KürzungDer Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Liegen die Voraussetzungen für den erhöhten Betrag erst im Laufe des Jahres vor, erfolgt grundsätzlich keine Aufteilung nach Monaten. Maßgeblich bleibt, für welchen Zeitraum die Einstufung tatsächlich gilt; ein erst später ausgestellter Bescheid kann einen früheren Beginn ausweisen.
Sie sollten deshalb Ausstellungsdatum und Gültigkeitsbeginn auseinanderhalten. Mehr zur Jahresbetrachtung finden Sie im Beitrag Pauschbetrag gilt auch bei später Anerkennung für das ganze Jahr.
Schon abgegeben? Steuerbescheid und Frist prüfenHaben Sie die Steuererklärung abgegeben, aber noch keinen Bescheid erhalten, reichen Sie den Pflegebescheid und Ihren ergänzten Antrag nach. Hat das Finanzamt nur den niedrigeren Betrag berücksichtigt, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen.
Benennen Sie das Steuerjahr, die gewünschte Korrektur und den Nachweis.
Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, hängt eine Änderung von den steuerlichen Änderungsvorschriften und Fristen ab. Ein bislang übersehener Pflegebescheid öffnet nicht automatisch sämtliche alten Steuerjahre. Lassen Sie konkret prüfen, welche Bescheide noch geändert werden können.
Die Beiträge zu rückwirkenden Freibeträgen bei Schwerbehinderung und zu bislang ungenutzten Pauschbeträgen behandeln verwandte Fallgestaltungen.
Pflegekosten nicht doppelt ansetzenDer Behinderten-Pauschbetrag deckt typische laufende Aufwendungen für Hilfe im Alltag, Pflege und erhöhten Wäschebedarf ab. Dieselben Aufwendungen dürfen Sie nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Bei hohen selbst getragenen Kosten kann es günstiger sein, für diese Aufwendungen statt des Pauschbetrags den Einzelnachweis zu wählen. Dabei kann allerdings eine zumutbare Belastung den steuerlichen Abzug mindern.
Andere Kosten, etwa bestimmte zusätzliche Krankheitskosten, können unter ihren jeweiligen Voraussetzungen daneben berücksichtigt werden. Entscheidend ist die Art der Ausgabe. Unser Beitrag Pflegekosten von der Steuer absetzen erläutert die unterschiedlichen Möglichkeiten.
Pflegende Angehörige haben einen eigenen PauschbetragVerwechseln Sie Gertruds Behinderten-Pauschbetrag nicht mit dem Pflege-Pauschbetrag für eine Person, die sie pflegt. Bei Pflegegrad 4 oder 5 beträgt dieser grundsätzlich 1.800 Euro.
Die Abzüge betreffen also unterschiedliche Personen und Voraussetzungen. Einzelheiten finden Sie zum Pflege-Pauschbetrag 2026 sowie zur Kombination von Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag innerhalb der Familie.
Die steuerliche Gleichstellung trägt H nicht in den Ausweis einAus der Anerkennung beim Finanzamt folgt keine automatische Änderung Ihres Schwerbehindertenausweises. Andere Nachteilsausgleiche haben eigene Voraussetzungen.
Ebenso wenig lässt sich aus einem hohen GdB automatisch ein bestimmter Pflegegrad ableiten. Wenn die Einstufung Ihren tatsächlichen Hilfebedarf nicht erfasst, muss die Pflegebegutachtung gesondert geprüft werden. Dazu passt unser Beitrag Pflegegrad zu niedrig trotz Schwerbehinderung: Fehler im Gutachten erkennen.
FAQ: Drei kurze Antworten Muss ich vor dem Steuerantrag erst Merkzeichen H beantragen?Nein. Ein nachgewiesener Pflegegrad 4 oder 5 genügt für die hier beschriebene steuerliche Gleichstellung.
Erhalte ich 7.400 Euro zusätzlich zum bisherigen Pauschbetrag?Nein. Der erhöhte Betrag ersetzt den niedrigeren GdB-Pauschbetrag. Er senkt das zu versteuernde Einkommen und ist keine Auszahlung.
Reicht Pflegegrad 3 für den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag?Nicht allein aufgrund des Pflegegrads. Andere Anspruchsgrundlagen, etwa ein nachgewiesenes Merkzeichen H, bleiben möglich.
QuellenBundesministerium der Finanzen: Einkommensteuer-Richtlinie R 33b – Umfang und Jahresbetrachtung der Pauschbeträge.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 355 AO – Einspruchsfrist.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 65 EStDV – Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads.
ELSTER: Hilfe zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag – Nachweis bei Pflegegrad 4 oder 5.
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Schwerbehinderung: So bekommt man ein wertvolles Merkzeichen im Ausweis
Ein Grad der Behinderung allein sagt noch nicht aus, welche konkreten Einschränkungen ein Mensch im Alltag bewältigen muss. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis dokumentieren deshalb besondere gesundheitliche Beeinträchtigungen und eröffnen je nach Eintragung weitere Nachteilsausgleiche.
Für Betroffene können die Buchstaben G, aG, B, H, Bl, Gl, TBl oder RF erhebliche finanzielle und praktische Folgen haben. Möglich sind unter anderem Vergünstigungen im öffentlichen Personenverkehr, steuerliche Erleichterungen, Parkerleichterungen oder die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson.
Ein Merkzeichen wird jedoch nicht allein aufgrund einer Diagnose vergeben. Die zuständige Behörde prüft vielmehr, wie stark sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich auf Mobilität, Orientierung, Kommunikation oder die selbstständige Bewältigung des Alltags auswirken.
Was Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis bedeutenMerkzeichen sind Buchstaben oder Buchstabenkombinationen, die im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Sie weisen nach, dass neben der Schwerbehinderung weitere gesetzlich definierte gesundheitliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach § 152 SGB IX stellt die zuständige Behörde auf Antrag den Grad der Behinderung und die weiteren gesundheitlichen Merkmale fest. Einen Schwerbehindertenausweis erhalten Menschen grundsätzlich ab einem festgestellten GdB von 50.
Ein GdB von 50 führt nicht automatisch zu einem Merkzeichen. Für jeden Buchstaben gelten zusätzliche Voraussetzungen, die unabhängig vom Gesamt-GdB geprüft werden.
Wer bereits einen Schwerbehindertenausweis besitzt, kann ein fehlendes Merkzeichen später über einen Änderungsantrag feststellen lassen. Dabei kann zugleich geprüft werden, ob sich der bisherige GdB wegen neuer oder verschlimmerter Beeinträchtigungen erhöhen muss.
Die wichtigsten Merkzeichen im Überblick Merkzeichen Bedeutung und mögliche Nachteilsausgleiche G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr; mögliche Vergünstigung im Nahverkehr, Ermäßigung der Kfz-Steuer und bestimmte steuerliche Vorteile aG Außergewöhnliche Gehbehinderung; Voraussetzung für weitreichende Parkerleichterungen, mögliche Kfz-Steuerbefreiung und Vergünstigungen im Nahverkehr B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson; Begleitperson fährt in vielen öffentlichen Verkehrsmitteln kostenlos mit H Hilflosigkeit; mögliche kostenlose Wertmarke, Kfz-Steuerbefreiung und erhöhte steuerliche Vergünstigungen Bl Blindheit; mögliche Ansprüche auf Blindenhilfe oder Landesblindengeld, kostenlose Wertmarke und Kfz-Steuerbefreiung Gl Gehörlosigkeit; mögliche Vergünstigung im öffentlichen Personenverkehr und Ermäßigung der Kfz-Steuer TBl Taubblindheit; mögliche Befreiung vom Rundfunkbeitrag und landesrechtliche Leistungen RF Gesundheitliche Voraussetzungen für eine Ermäßigung des RundfunkbeitragsWelche Vorteile tatsächlich genutzt werden können, hängt vom jeweiligen Merkzeichen und teilweise von einem zusätzlichen Antrag ab. Eine Eintragung im Schwerbehindertenausweis löst daher nicht in jedem Fall automatisch sämtliche Vergünstigungen aus.
Merkzeichen G: Eine Diagnose allein genügt nichtDas Merkzeichen G wird vergeben, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Betroffene können dann übliche Wegstrecken im Ortsverkehr wegen ihrer Behinderung nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere zurücklegen.
Ursache können Erkrankungen der Beine, der Hüfte oder der Wirbelsäule sein. Auch schwere Herz- und Lungenerkrankungen, Anfallsleiden oder Störungen der Orientierung können die Voraussetzungen erfüllen.
Im Antrag sollte deshalb nicht nur die Diagnose „Arthrose“, „Wirbelsäulenschaden“ oder „Herzinsuffizienz“ genannt werden. Aussagekräftiger ist eine Beschreibung, nach welcher Strecke Schmerzen, Atemnot, Schwindel, Erschöpfung oder Standunsicherheit auftreten.
Hilfreich sind konkrete Angaben wie: „Nach etwa 100 Metern muss ich wegen starker Schmerzen mehrere Minuten stehen bleiben“ oder „Außerhalb vertrauter Wege kann ich mich wegen meiner Orientierungsstörung nicht sicher allein bewegen“. Die Angaben sollten mit den ärztlichen Befunden übereinstimmen.
Warum das Merkzeichen aG besonders hohe Anforderungen stelltDas Merkzeichen aG steht für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Nach § 229 Absatz 3 SGB IX muss eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vorliegen, die einem GdB von mindestens 80 entspricht.
Die betroffene Person muss sich wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen können. Eine kurze Gehstrecke allein führt deshalb noch nicht zwingend zur Anerkennung.
Der früher häufig herangezogene Vergleich mit beidseitig unterschenkelamputierten Menschen veranschaulicht die Schwere der verlangten Einschränkung. Er darf aber nicht als abschließende medizinische Vorgabe verstanden werden.
Auch neurologische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen können ein aG rechtfertigen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es auf die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsraum ankommt und nicht allein darauf, ob eine Person unter idealen oder vertrauten Bedingungen noch gehen kann.
Das kann beispielsweise bei Menschen mit schweren Entwicklungsstörungen, ausgeprägter Orientierungslosigkeit oder bestimmten Demenzerkrankungen bedeutsam sein. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Beeinträchtigung der Mobilität im öffentlichen Raum eine außergewöhnliche Schwere erreicht.
Der blaue Parkausweis muss zusätzlich beantragt werdenEin häufiges Missverständnis betrifft die Nutzung von Behindertenparkplätzen. Der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG darf nicht einfach sichtbar in das Fahrzeug gelegt werden.
Für die Nutzung der entsprechend gekennzeichneten Parkplätze wird zusätzlich der blaue EU-Parkausweis benötigt. Dieser wird bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt und kommt unter anderem für Menschen mit aG oder Bl in Betracht.
Der Parkausweis ist an die berechtigte Person und nicht an ein bestimmtes Auto gebunden. Er darf daher auch in einem Fahrzeug verwendet werden, in dem die betroffene Person nur mitfährt.
Die Berechtigung besteht allerdings nur, wenn die schwerbehinderte Person tatsächlich befördert wird. Angehörige dürfen den Ausweis nicht für eigene Erledigungen verwenden, wenn die berechtigte Person nicht dabei ist.
Besondere Parkerleichterungen ohne Merkzeichen aGNeben dem blauen EU-Parkausweis gibt es in bestimmten Fällen einen orangefarbenen Parkausweis. Dieser erlaubt verschiedene Parkerleichterungen, berechtigt aber grundsätzlich nicht zum Parken auf den mit einem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Stellflächen.
Einige Bundesländer haben darüber hinaus eigene Regelungen geschaffen. Im Saarland existiert beispielsweise die Sonderparkerlaubnis PaSaar, mit der bestimmte schwerbehinderte Menschen auch ohne aG auf Behindertenparkplätzen innerhalb des Saarlandes parken dürfen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem ein befristeter Parkausweis erteilt werden, bevor das Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderung abgeschlossen ist. Ansprechpartner ist dafür regelmäßig die örtliche Straßenverkehrsbehörde.
Das Merkzeichen B für eine notwendige BegleitpersonDas Merkzeichen B wird anerkannt, wenn ein schwerbehinderter Mensch bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Die Unterstützung kann etwa beim Ein- und Aussteigen, während der Fahrt oder bei der Orientierung erforderlich sein.
Die Begleitperson kann im Nah- und Fernverkehr in vielen Fällen unentgeltlich mitfahren. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die schwerbehinderte Person selbst keine Wertmarke besitzt.
Das B bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person öffentliche Verkehrsmittel niemals allein benutzen darf. Der Ausweis bestätigt lediglich, dass bei der Nutzung regelmäßig Hilfe benötigt wird.
Wann das Merkzeichen H in Betracht kommtDas Merkzeichen H steht für Hilflosigkeit. Es kommt in Betracht, wenn eine Person für eine Reihe regelmäßig wiederkehrender Tätigkeiten des täglichen Lebens dauerhaft fremde Hilfe, Anleitung oder Überwachung benötigt.
Dazu können Körperpflege, Anziehen, Essen, Toilettengänge, Fortbewegung oder notwendige medizinische Verrichtungen gehören. Auch eine ständige Bereitschaft zur Hilfe kann berücksichtigt werden, selbst wenn nicht in jeder Minute eingegriffen werden muss.
Ein hoher Pflegegrad kann ein starkes Indiz sein, führt aber nicht in jedem Fall automatisch zur Anerkennung des Merkzeichens. Die Voraussetzungen des Pflegeversicherungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden nach unterschiedlichen Vorgaben geprüft.
Merkzeichen können sofort oder später beantragt werdenWer erstmals einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellt, kann die gewünschten Merkzeichen im selben Verfahren geltend machen. Die Antragsformulare unterscheiden sich allerdings zwischen den Bundesländern.
In manchen Formularen können einzelne Merkzeichen ausdrücklich angekreuzt werden. Andere Behörden prüfen anhand der angegebenen Beeinträchtigungen, welche gesundheitlichen Merkmale in Betracht kommen.
Betroffene sollten dennoch deutlich angeben, welches Merkzeichen sie beantragen. Ein ergänzender Satz wie „Zusätzlich beantrage ich die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G“ verhindert Missverständnisse.
Die jeweils zuständige Stelle und verfügbare Onlineanträge können über das Bundesportal oder das Verwaltungsportal des eigenen Bundeslandes ermittelt werden. Die Formulare und Behördenbezeichnungen unterscheiden sich regional.
Aktuelle Befunde verbessern die EntscheidungsgrundlageDie Behörde ermittelt den Sachverhalt nach § 20 SGB X von Amts wegen. Sie kann behandelnde Ärzte anschreiben, Krankenhausberichte anfordern oder vorhandene Gutachten auswerten.
Trotzdem sollten Antragsteller nicht darauf vertrauen, dass sämtliche benötigten Informationen automatisch eingeholt werden. Viele Entscheidungen werden nach Aktenlage getroffen, sodass unvollständige oder ungenaue Befunde eine Ablehnung begünstigen können.
Geeignet sind aktuelle Facharztberichte, Entlassungsberichte aus Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken, Pflegegutachten, physiotherapeutische Berichte oder bereits vorhandene medizinische Gutachten. Die Unterlagen sollten nicht nur Diagnosen aufzählen, sondern die daraus folgenden Einschränkungen beschreiben.
Eine bundesweit einheitliche starre Zwei-Jahres-Frist für medizinische Unterlagen ist in den Antragsinformationen nicht vorgesehen. Ältere Berichte können weiterhin hilfreich sein, wenn sie einen dauerhaften Zustand dokumentieren, sollten bei zwischenzeitlichen Veränderungen aber durch neuere Befunde ergänzt werden.
Was in einem ärztlichen Bericht stehen sollteFür das Merkzeichen G oder aG sollte der Bericht erkennen lassen, wie weit die betroffene Person noch gehen kann und welche Beschwerden dabei auftreten. Ebenso wichtig sind die Dauer notwendiger Pausen, der Einsatz von Hilfsmitteln und die Frage, ob eine Begleitperson benötigt wird.
Bei einer Herz- oder Lungenerkrankung sollten Belastbarkeit, Atemnot und mögliche Gefahren während des Gehens beschrieben werden. Bei neurologischen Erkrankungen können Sturzgefahr, Gleichgewichtsstörungen, Orientierungsschwierigkeiten oder unvorhersehbare Anfälle von Bedeutung sein.
Für das Merkzeichen B sollte erläutert werden, bei welchen Abläufen im öffentlichen Verkehr Hilfe gebraucht wird. Beim Merkzeichen H muss nachvollziehbar dargestellt werden, welche Unterstützung täglich erforderlich ist und wie viel Zeit sie beansprucht.
Ein Attest mit dem Satz „Merkzeichen aG wird empfohlen“ reicht häufig nicht aus. Überzeugender ist eine medizinische Beschreibung der konkreten Funktionsbeeinträchtigungen, aus der die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen ableiten kann.
Die eigene Schilderung ist ein wichtiger Teil des AntragsNeben ärztlichen Unterlagen kann eine persönliche Darstellung beigefügt werden. Sie sollte sachlich, konkret und auf typische Alltagssituationen bezogen sein.
Statt nur mitzuteilen, dass das Gehen „kaum noch möglich“ sei, sollte der tatsächliche Ablauf beschrieben werden. Dazu gehören Gehstrecken, Pausen, Schmerzen, Stürze, Atemnot, Schwindel, notwendige Hilfsmittel und die Unterstützung durch andere Personen.
Auch gute und schlechte Tage können erwähnt werden. Entscheidend ist jedoch nicht eine seltene Ausnahmesituation, sondern die gesundheitliche Einschränkung, die über längere Zeit den Alltag bestimmt.
Antragsteller sollten weder beschönigen noch übertreiben. Widersprüche zwischen der eigenen Darstellung und den ärztlichen Berichten können Zweifel an der Schilderung auslösen.
Was nach einer Ablehnung zu tun istWird das beantragte Merkzeichen abgelehnt, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt bei einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Zur Wahrung der Frist kann zunächst ein kurzer Satz genügen: „Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom … Widerspruch ein.“ Die ausführliche Begründung und weitere medizinische Unterlagen können anschließend nachgereicht werden.
Vor der Begründung kann Akteneinsicht beantragt werden. Dadurch lässt sich feststellen, welche ärztlichen Unterlagen vorlagen, wie der medizinische Dienst der Behörde den Fall bewertet hat und welche Voraussetzungen nach Auffassung des Amtes fehlen.
Der Widerspruch sollte sich gezielt mit der Ablehnungsbegründung befassen. Es genügt meist nicht, lediglich zu wiederholen, dass die Erkrankung schwer sei.
Häufige Fehler bei der Beantragung eines MerkzeichensViele Anträge enthalten lange Diagnoselisten, aber kaum Angaben zu den tatsächlichen Auswirkungen. Für ein Merkzeichen ist jedoch nicht der Name einer Erkrankung ausschlaggebend, sondern die daraus folgende Beeinträchtigung.
Ein weiterer Fehler besteht darin, nur den Schwerbehindertenausweis oder einen höheren GdB zu beantragen, ohne das gewünschte Merkzeichen eindeutig zu benennen. Besonders bei einem späteren Änderungsantrag sollte klar formuliert werden, welche zusätzliche Feststellung verlangt wird.
Probleme entstehen außerdem, wenn behandelnde Ärzte nicht vollständig angegeben oder nicht von der Schweigepflicht entbunden werden. Ohne Einwilligung darf die Behörde medizinische Unterlagen häufig nicht direkt bei den Behandlern anfordern.
Auch die Annahme, dass ein aG automatisch das Parken auf Behindertenparkplätzen erlaubt, kann teuer werden. Erst der gesondert ausgestellte blaue Parkausweis ist der erforderliche Nachweis im Fahrzeug.
Praxisbeispiel: Merkzeichen G zunächst abgelehntSabine K. hat einen GdB von 50 wegen einer schweren Wirbelsäulenerkrankung und einer Arthrose beider Knie. Ihren Antrag auf das Merkzeichen G lehnt die Behörde ab, weil die vorliegenden Arztberichte zwar Diagnosen nennen, aber keine Angaben zu ihrer Gehfähigkeit enthalten.
Sabine K. legt innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Ihr Orthopäde ergänzt einen Bericht, wonach sie trotz Gehstock nur rund 150 Meter zurücklegen kann, danach wegen starker Schmerzen mehrere Minuten pausieren muss und auf unebenen Wegen erheblich sturzgefährdet ist.
Zusätzlich reicht sie eine eigene Schilderung ein, in der sie ihre Schwierigkeiten beim Einkaufen, bei Arztbesuchen und auf dem Weg zur Bushaltestelle beschreibt. Nach erneuter Prüfung erkennt die Behörde das Merkzeichen G an.
Das Beispiel zeigt, dass nicht immer die medizinische Diagnose das Problem ist. Häufig fehlen im ersten Verfahren konkrete Angaben darüber, wie sich die Erkrankung auf die Fortbewegung und den Alltag auswirkt.
Fragen und Antworten zu Merkzeichen bei Schwerbehinderung 1. Werden Merkzeichen ab einem GdB von 50 automatisch vergeben?Nein. Ein GdB von mindestens 50 ist die Voraussetzung für den Schwerbehindertenausweis, jedes Merkzeichen hat aber zusätzliche gesundheitliche Bedingungen. Die Behörde prüft diese gesondert.
2. Kann ein Merkzeichen nachträglich beantragt werden?Ja. Wer bereits einen Schwerbehindertenausweis besitzt, kann über einen Änderungsantrag die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale verlangen. Dafür sollten aktuelle Befunde und eine Beschreibung der veränderten Einschränkungen eingereicht werden.
3. Reicht ein Pflegegrad für das Merkzeichen H aus?Ein hoher Pflegegrad kann für Hilflosigkeit sprechen, führt aber nicht automatisch zum Merkzeichen H. Die Behörde prüft, ob dauerhaft bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten fremde Hilfe, Anleitung oder Überwachung benötigt wird.
4. Darf man mit dem Merkzeichen aG sofort auf einem Behindertenparkplatz parken?Nein. Zusätzlich zum Schwerbehindertenausweis muss bei der Straßenverkehrsbehörde ein blauer EU-Parkausweis beantragt werden. Dieser muss beim Parken gut sichtbar im Fahrzeug ausliegen.
5. Wie alt dürfen ärztliche Berichte für den Antrag sein?Es gibt keine einheitliche starre Altersgrenze für sämtliche Unterlagen. Die Berichte sollten den aktuellen Gesundheitszustand abbilden oder einen unverändert bestehenden dauerhaften Zustand nachvollziehbar dokumentieren.
6. Wie lange kann gegen eine Ablehnung Widerspruch eingelegt werden?Bei einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Zur Fristwahrung kann zunächst ein kurzer Widerspruch eingereicht und später ausführlich begründet werden.
Der Beitrag Schwerbehinderung: So bekommt man ein wertvolles Merkzeichen im Ausweis erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.