«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
Externe Ticker
UNIFIL calls on Israel to cease hostile acts in southern Lebanon
Beirut, Dec.27 (SANA)-The United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL) called on “Israel” to cease what it described as “aggressive behavior,” announcing that one of its soldiers was injured by new Israeli shelling near one of its positions in southern Lebanon.
“Heavy machine gunfire from Israeli army positions south of the Blue Line impacted close to a UNIFIL patrol inspecting a roadblock in the village of Bastarra,” UNIFIL said on Saturday according to AFP.
The statement also referred to another incident yesterday in the town of Kfar Shuba in southern Lebanon, saying that one of its patrols reported gunfire from the Israeli side near its position while it was carrying out a routine operational mission.
Israeli occupation forces continue to violate international law and international will by repeatedly targeting UNIFIL. In recent months, the temporary international force in southern Lebanon has been subjected to repeated incidents of Israeli gunfire and shelling near its positions and patrols, resulting in a number of injuries.
Toros Korkmaz: Frieden und Legitimität beginnen mit Öcalans Freiheit
Der armenische Politikwissenschaftler Dr. Toros Korkmaz sieht in der Freilassung Abdullah Öcalans eine zentrale Voraussetzung für eine glaubwürdige Lösung der kurdischen Frage. Im Hinblick auf den gegenwärtigen Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft in der Türkei betonte Korkmaz, dass sowohl die türkische Regierung als auch große Teile der Opposition bislang eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den politischen Ursachen des Konflikts vermeiden würden.
Sicherheitsdenken statt Dialog: Kritik an Regierungsstrategie
In seiner Analyse der Berichte an die im türkischen Parlament eingerichtete „Kommission für nationale Solidarität, Geschwisterlichkeit und Demokratie“ kritisierte Korkmaz vor allem die regierenden Parteien AKP und MHP. Ihre Berichte fokussierten sich nicht auf die politischen, kulturellen oder sozialen Aspekte der kurdischen Frage, sondern seien überwiegend von sicherheitspolitischer Rhetorik geprägt.
Statt Lösungsansätze zu formulieren, werde auf Begriffe wie „nationale Einheit“, „Staatswohl“ oder sogar „Bedrohung durch ein Großisrael“ zurückgegriffen – ein Versuch, demokratische Forderungen in einem Bedrohungskontext zu delegitimieren. Diese Strategie richte sich insbesondere an das seit Jahren nationalistisch geprägte Wählerklientel. „Die AKP ist eine klassische Wahlkampfpartei. Ihre Politik ist darauf ausgelegt, Wahlerfolge zu sichern und nicht strukturelle Konflikte zu lösen“, so Korkmaz.
Opposition verfehlt historische Verantwortung
Auch die Opposition kommt bei Korkmaz nicht gut weg. Zwar begrüßt er, dass die CHP in ihrem Bericht überhaupt den Begriff „kurdische Frage“ verwendet hat – ein Novum für die kemalistische Partei –, doch bleibe eine tiefgehende Auseinandersetzung mit der Rolle des Staates in der Repressionsgeschichte aus. Die Weigerung, sich mit systematischer Assimilation, Vertreibung und Massakern in den frühen Jahren der Republik auseinanderzusetzen, verhindere einen glaubwürdigen Neustart. „Es genügt nicht, die kurdische Frage technisch zu behandeln. Ohne symbolische und historische Aufarbeitung bleibt jede Lösung oberflächlich“, sagte Korkmaz. Parteien wie TIP oder die Neue-Weg-Gruppe seien inhaltlich weiter, hätten aber ebenfalls Defizite bei der Thematisierung vergangener Verbrechen wie etwa in Dersim (1937/38) oder bei dem Şêx-Sêîd-Aufstand (1925).
Neue Wahrnehmung: Vom Feindbild zum anerkannten Akteur
Laut Korkmaz hat der derzeitige politische Prozess dennoch wichtige Veränderungen hervorgebracht: Zum einen sei die Legitimität der DEM-Partei de facto anerkannt, zum anderen werde Abdullah Öcalan zunehmend als legitimer politischer Repräsentant innerhalb des kurdischen Diskurses verstanden, auch außerhalb traditioneller Unterstützerkreise. Korkmaz betonte, dass sich in den vergangenen Jahren ein tiefgreifender Wandel im politischen Diskurs vollzogen habe: Der über Jahrzehnte hinweg staatlich geförderte negative Diskurs über Öcalan und die kurdische Bewegung sei zunehmend einer realpolitischen Anerkennung gewichen.
„Der lange Zeit aufgebaute negative Mythos wird durch eine ernsthafte Debatte über Abdullah Öcalan als politische Führungsfigur ersetzt – und das selbst in verschiedenen Schichten von Staat und Politik“, so Korkmaz. Diese Entwicklung stelle eine historisch bedeutende Schwelle dar, nicht nur im Hinblick auf den innerstaatlichen Diskurs, sondern auch in der geopolitischen Wahrnehmung der Kurd:innen. Insbesondere im Nahen Osten hätten die Kurd:innen erneut bewiesen, dass sie ein demografisch, politisch und organisatorisch bedeutsamer Akteur seien, der von anderen regionalen und internationalen Kräften nicht ignoriert werden könne.
Zivilgesellschaft und Bildung im Kampf gegen Vorurteile gefordert
Ein nachhaltiger Frieden, so Korkmaz, könne aber nicht allein durch makropolitische Verhandlungen erreicht werden. Entscheidend sei die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit tief verankerten antikurdischen Vorurteilen. Der Politologe fordert eine breite Mobilisierung von Gewerkschaften, Berufsverbänden und zivilgesellschaftlichen Organisationen gegen rassistische Diskurse. Bildungsinhalte, die Kurd:innen auf eine „Verräterrolle“ reduzieren, müssten dringend aus den Lehrbüchern verschwinden. „Kulturelle Feindbilder werden nicht allein durch Gesetze beseitigt. Es braucht politische Bildung, gesellschaftlichen Druck und klare Positionierungen“, betonte Korkmaz. Als Negativbeispiel nannte er das Schweigen weiter Teile der Gesellschaft zu rassistischen Sprechchören gegen die kurdische Politikerin Leyla Zana in Fußballstadien – eine Bagatellisierung, die den Weg zu einem inklusiven Frieden blockiere.
Mandela-Vergleich: Öcalans Freiheit als historischer Wendepunkt
Korkmaz zog abschließend einen historischen Vergleich: Die Rolle Öcalans für die Kurd:innen in der Türkei gleiche in ihrer Symbolkraft der Nelson Mandelas in Südafrika. So wie Mandelas Freilassung ein Wendepunkt für den demokratischen Wandel am Kap der guten Hoffnung gewesen sei, könne Öcalans Freiheit eine ähnliche Wirkung entfalten. „Die Frage darf nicht mehr lauten: ‚Soll Öcalan freikommen?‘ Sondern: ‚Warum ist er noch in Haft?‘ Wer Frieden will, muss das auch deutlich aussprechen.“
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dem-partei-veroffentlicht-losungsbericht-fur-parlamentskommission-49226 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/Ubergangsjustiz-als-voraussetzung-fur-demokratische-integration-49342 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/bakirhan-wir-sprechen-von-demokratie-sie-von-liquidierung-49330 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/sancar-demokratische-legitimitat-braucht-parlamentarische-ruckendeckung-49380
Anhaltende Angriffe auf Şêxmeqsûd und Eşrefiyê
Der syrischen Übergangsregierung zugehörige bewaffnete Gruppen haben in der Nacht erneut die kurdischen Stadtteile Şêxmeqsûd und Eşrefiyê in Aleppo angegriffen. Bei dem Artilleriebeschuss sollen mindestens drei Granaten eingeschlagen sein, berichtet die Nachrichtenagentur Hawar News (ANHA). Währenddessen haben die Demokratischen Kräfte Syriens (QSD) auf der Internetplattform X ein Video veröffentlicht, dass belegen soll, dass die Aggressionen von der Gegenseite ausgingen.
Die militärischen Angriffe auf die kurdisch geprägten Aleppoer Stadtviertel sind in der Nacht erneut eskaliert. Vor dem Artilleriebeschuss wurde offenbar ein Kontrollpunkt der Kräfte der Inneren Sicherheit von Nord- und Ostsyrien (Asayîş) am Verkehrsknotenpunkt Şîhan (Shihan) mit RPG-Raketen beschossen. Ein entsprechendes Video hat QSD-Pressesprecher Ferhad Şamî über seinen offiziellen Account auf der Plattform X veröffentlicht. Es soll belegen, dass die Aggression – anders als aus Damaskus behauptet – nicht von den QSD, sondern von den der syrischen Übergangsregierung angehörigen Gruppen ausgeht. Im Anschluss an den Beschuss sollen Panzer und Militärfahrzeuge in unmittelbarer Umgebung beider Stadtteile verlegt worden seien.
فيديو موثّق بالصورة يثبت انطلاق الهجوم من قبل فصائل تابعة لحكومة دمشق على حاجز قوى الأمن الداخلي بمحيط دوار الشيحان في حلب عبر استخدام قذائف RPG ويدحض بشكل قاطع الادعاءات التي حاولت تحميل قواتنا مسؤولية بدء التصعيد.
تؤكد هذه المشاهد الموثّقة أن حكومة دمشق وفصائلها لا تكترث بحالة… pic.twitter.com/4CqXLunZWh
Folgend seien laut einer Meldung von ANHA mindestens drei Artilleriegeschosse an verschiedenen Stellen niedergegangen seien. Außerdem sollen demnach Anwohner:innen im südlich von Şêxmeqsûd gelegenen Gebiet Al-Jalaa aufgefordert worden seien, ihre Häuser zu verlassen, um dort militärische Posten einzurichten.
Die Asayîş in Aleppo betonten in einer Erklärung, dass die Artillerieangriffe und Angriffe mit schweren Waffen auf die Stadtteile Şêxmeqsûd und Eşrefiye einen Verstoß gegen den Waffenstillstand darstellten, und machten die syrische Übergangsregierung für die möglichen negativen Entwicklungen in der Region verantwortlich. In der Erklärung wurde darauf hingewiesen, dass die Spannungen in der Umgebung beider Stadtteile anhalten.
Hintergrund
Am 22. Dezember griffen Gruppierungen der syrischen Übergangsregierung die beiden kurdischen Stadtviertel an. Dabei kam eine Frau ums Leben, 19 Zivilist:innen und sechs Angehörige der Sicherheitskräfte wurden verletzt. Mehrere Parteien intervenierten, um die Lage zu deeskalieren, und es wurden Vereinbarungen getroffen, um eine weitere Eskalation zu verhindern. Augenscheinlich brechen die regierungsnahen Truppen die Waffenruhe jedoch durch anhaltende Angriffe.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/qsd-kommandant-abdi-kundigt-reise-nach-damaskus-an-49415 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/zufahrten-zu-kurdischen-stadtteilen-in-aleppo-weiter-blockiert-49413 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/zivilfahrzeug-im-gebiet-Sexmeqsud-esrefiye-bombardiert-49396 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/gemeinderat-in-aleppo-fordert-konsequenzen-nach-angriff-auf-kurdische-viertel-49384 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/qsd-gezielte-desinformation-durch-damaskus-49375
Rente mit 62: Das ist ab 2026 mit Schwerbehinderung noch möglich
Rente mit 62 klingt nach einem klaren Versprechen: früher raus, früher Rente. Für schwerbehinderte Menschen ist das grundsätzlich möglich – aber nur unter klaren gesetzlichen Bedingungen und ab 2026 mit einer Besonderheit, die viele erst auf den zweiten Blick verstehen.
Denn der Jahreswechsel 2025/2026 ist das Ende einer seit Jahren laufenden stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen. Für manche Betroffene ist das dennoch eine spürbare Zäsur: Wer nach dem 31.12.1963 geboren ist, kann diese Altersrente nicht mehr „unter 62“ beginnen.
Neu: Als Podcast anhören
https://www.gegen-hartz.de/wp-content/uploads/2025/12/Schwerbehindertenrente_62.mp3 Warum „ab 2026“ plötzlich so oft fälltDie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurde in den vergangenen Jahren schrittweise angepasst. Dabei sind zwei Altersgrenzen parallel nach oben gewandert: die Grenze für den abschlagsfreien Rentenbeginn und die Grenze für den frühestmöglichen Rentenbeginn mit Abschlägen. Mit dem Geburtsjahrgang 1964 ist dieser Anpassungsprozess praktisch abgeschlossen.
Das hat eine einfache Folge: Ab dem Rentenbeginn im Jahr 2026 gilt für neue Fälle, die dem Jahrgang 1964 und jünger zuzuordnen sind, als frühester Startpunkt „62“ – nicht mehr 61 Jahre und 10 Monate oder 61 Jahre und 8 Monate, wie es für ältere Jahrgänge noch möglich war.
Wichtig: Es geht nicht darum, dass im Jahr 2026 generell etwas „gekürzt“ wird. Es geht darum, dass ab 2026 erstmals Menschen mit Jahrgang 1964 in ein Alter kommen, in dem diese Rentenart überhaupt startet – und für sie gelten feste Grenzen.
Welche Rentenart ist gemeintWenn von „Rente mit 62“ für schwerbehinderte Menschen die Rede ist, ist damit in aller Regel die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemeint. Sie ist als Nachteilsausgleich konzipiert: Wer wegen einer anerkannten Schwerbehinderung nicht bis zur regulären Regelaltersgrenze arbeiten kann, bekommt die Möglichkeit, früher in eine Altersrente zu wechseln.
Für den Jahrgang 1964 und jünger ist die Systematik besonders klar: Abschlagsfrei ist diese Rente ab 65 möglich, vorzeitig ab 62 – dann allerdings mit dauerhaften Abschlägen. Genau diese „62“ ist es, die ab 2026 in vielen Überschriften auftaucht.
Die Voraussetzungen: Anerkennung, Wartezeit, TimingDer Zugang ist an drei große Bedingungen geknüpft: Erstens muss bei Rentenbeginn eine Schwerbehinderung vorliegen, im rentenrechtlichen Sinn also ein Grad der Behinderung von mindestens 50.
Zweitens muss die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllt sein.
Drittens muss die jeweilige Altersgrenze erreicht sein, die sich nach dem Geburtsjahr richtet.
Ein Detail ist in der Praxis wichtig und wird häufig unterschätzt: Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen. Fällt sie später weg, bleibt der Rentenanspruch dennoch bestehen.
Wer kurz vor dem geplanten Rentenstart steht, sollte deshalb genau darauf achten, dass der Schwerbehindertenausweis beziehungsweise der Feststellungsbescheid rechtzeitig verlängert oder aktualisiert ist, wenn eine Befristung im Raum steht.
Bei der 35-jährigen Wartezeit zählt nicht nur klassische Beschäftigung mit Pflichtbeiträgen. Auch Zeiten wie Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege, bestimmte Zeiten mit Entgeltersatzleistungen sowie weitere rentenrechtliche Zeiten können die 35 Jahre füllen. Gerade hier lohnt der Blick in den Versicherungsverlauf – weil fehlende oder falsch gespeicherte Zeiten später nicht nur den Anspruch, sondern auch die Rentenhöhe beeinflussen.
Die Altersgrenzen ab 2026 – und warum 62 nicht gleich 62 istAb 2026 gilt für den Geburtsjahrgang 1964 und jünger beim vorzeitigen Rentenbeginn die harte Untergrenze 62. Für die unmittelbar davor liegenden Jahrgänge sind es noch „62 minus ein paar Monate“. Wer also Ende 1963 geboren ist, kann – wenn alle Voraussetzungen vorliegen – noch vor dem 62. Geburtstag starten. Wer Anfang 1964 geboren ist, nicht mehr.
Die folgende Tabelle zeigt die Altersgrenzen für die Jahrgänge, bei denen die Verschiebung Richtung 62 in den Jahren 2025 und 2026 sichtbar wird.
frühestmöglich ab 61 Jahren und 2 Monaten (Abschläge möglich, maximal 10,8 %) 1960 abschlagsfrei ab 64 Jahren und 4 Monaten
frühestmöglich ab 61 Jahren und 4 Monaten (Abschläge möglich, maximal 10,8 %) 1961 abschlagsfrei ab 64 Jahren und 6 Monaten
frühestmöglich ab 61 Jahren und 6 Monaten (Abschläge möglich, maximal 10,8 %) 1962 abschlagsfrei ab 64 Jahren und 8 Monaten
frühestmöglich ab 61 Jahren und 8 Monaten (Abschläge möglich, maximal 10,8 %) 1963 abschlagsfrei ab 64 Jahren und 10 Monaten
frühestmöglich ab 61 Jahren und 10 Monaten (Abschläge möglich, maximal 10,8 %) 1964 und jünger abschlagsfrei ab 65 Jahren
frühestmöglich ab 62 Jahren (Abschläge möglich, maximal 10,8 %) Was die Abschläge in der Praxis bedeuten
Der Abschlag ist bei dieser Rentenart klar geregelt: Für jeden Monat, den die Rente vorzeitig beginnt, werden 0,3 Prozent abgezogen. Wer den maximalen Vorlauf nutzt – beim Jahrgang 1964 sind das drei Jahre zwischen 62 und 65 – landet rechnerisch bei 36 Monaten und damit bei 10,8 Prozent. Das ist keine vorübergehende Minderung, sondern eine dauerhafte Kürzung, die auch dann bleibt, wenn später die Regelaltersgrenze erreicht wäre.
Finanziell wirkt das wie ein kleiner Prozentsatz, der sich aber über Jahrzehnte summieren kann. Gleichzeitig hat die vorgezogene Rente einen offensichtlichen Gegenwert: Sie schafft Zeit, entlastet gesundheitlich, reduziert Druck. In der Entscheidung geht es deshalb nicht nur um Prozentrechnerei, sondern auch um Lebensrealität. Seriöse Planung bedeutet, beide Seiten auszuhalten: den Preis der Kürzung und den Wert der früheren Entlastung.
Vertrauensschutz: Warum er 2026 für neue Fälle praktisch ausläuftIm Gesetz gibt es Vertrauensschutzregelungen, die unter sehr spezifischen Bedingungen günstigere Altersgrenzen sichern können – etwa bei einer bereits am 01.01.2007 anerkannten Schwerbehinderung in Kombination mit einer vor diesem Stichtag verbindlich vereinbarten Altersteilzeit oder bestimmten Sonderkonstellationen aus dem Bergbau.
Diese Regelungen betreffen faktisch ältere Jahrgänge. Für nach dem 31.12.1963 Geborene spielt Vertrauensschutz ab 2026 keine Rolle mehr, weil für sie die „Grundsystematik“ gilt: 65 abschlagsfrei, 62 mit Abschlägen.
Infografik: Was ändert sich bei der Schwerbehindertenrente ab 2026 Hinzuverdienst: Seit 2023 ein großer Unterschied in der LebensplanungEin Punkt, der die Entscheidung „62 oder später“ stark verändert hat, ist der Hinzuverdienst. Seit dem 01.01.2023 gelten für vorgezogene Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Wer also mit 62 in diese Altersrente wechselt, kann daneben grundsätzlich weiterarbeiten, ohne dass die Altersrente allein wegen der Höhe des Einkommens gekürzt wird.
Das heißt nicht, dass jeder Euro „folgenlos“ ist: Steuerliche Effekte, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und die individuelle Konstellation mit Arbeitgeber, Arbeitsvertrag und eigener Belastbarkeit bleiben Themen. Aber die frühere starre Begrenzung, die viele abschreckte, ist weggefallen – und das eröffnet neue Modelle zwischen kompletter Erwerbsaufgabe und Weiterarbeiten bis 65 oder 67.
Rentenbeginn, Antragsfrist und die häufigste PanneDie Rente beginnt nicht automatisch. Sie muss beantragt werden – und zwar rechtzeitig. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem beabsichtigten Rentenbeginn zu stellen, damit der Übergang ohne Zahlungslücke klappt.
Dazu kommt eine rechtliche Frist, die Betroffene teuer überraschen kann: Wer den Antrag zu spät stellt, kann den Rentenbeginn nach hinten verschieben, obwohl die Voraussetzungen eigentlich früher erfüllt gewesen wären. Praktisch bedeutet das: Wer mit 62 starten möchte, sollte den Zeitplan nicht erst „im Rentenmonat“ sortieren, sondern vorher. Gerade bei schwerbehinderten Menschen hängt oft noch Papier dran: Feststellungsbescheid, Ausweis, Kontenklärung, Nachweise zu Zeiten im Versicherungsverlauf.
Gleichstellung ist nicht Schwerbehinderung – ein verbreiteter IrrtumEin häufiger Stolperstein ist die Gleichstellung. Arbeitsrechtlich kann sie wichtig sein, rentenrechtlich ersetzt sie die Schwerbehinderung für diese Rentenart nicht. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zählt die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch mit GdB 50 oder mehr zum Rentenbeginn.
Wer „nur“ gleichgestellt ist, sollte das frühzeitig wissen, weil sich sonst Lebensplanung und Rechtslage kurz vor dem Rentenstart schmerzhaft widersprechen.
Fazit: Ab 2026 ist 62 die Untergrenze – und die Entscheidung bleibt individuellAb 2026 ist für viele Betroffene die Botschaft nüchtern: Für nach dem 31.12.1963 Geborene beginnt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens mit 62. Abschlagsfrei ist sie in dieser Gruppe ab 65 erreichbar.
Wer früher raus will, bezahlt das mit dauerhaften Abschlägen; wer länger arbeitet, gewinnt monatliche Rentenhöhe, muss das aber gesundheitlich durchhalten.
Die beste Vorbereitung ist wirksam: Versicherungsverlauf prüfen, Schwerbehindertenstatus zum Rentenstart sichern, Antrag rechtzeitig stellen und die konkrete Rentenhöhe mit offiziellen Rechnern und Beratung durchrechnen. Dann wird aus “Rente mit 62” eine belastbare Entscheidung.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Sozialverband VdK Deutschland: Renteneintritt für schwerbehinderte Menschen – Das ändert sich 2026, Deutsche Rentenversicherung (Gemeinsame rechtliche Anweisungen): Abgrenzung § 236a / § 37 SGB VI
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Unsere IFG-Jahresbilanz: Totgesagte leben länger
Das Informationsfreiheitsgesetz sollte sterben, doch es hat überlebt. Anlass für eine Bilanz: Das war unser Jahr 2025 vor Gericht in Sachen Informationsfreiheit.
Im März 2025 stand das Informationsfreiheitsgesetz vor dem Aus. Die Union wollte es abschaffen – ausgerechnet unter Federführung von Philipp Amthor, der selbst durch das IFG seine umstrittenen Nebentätigkeiten bei Augustus Intelligence offenlegen musste. Doch wir haben gemeinsam mit über 400.000 Menschen protestiert und am Ende gewonnen: Das IFG bleibt.
2025 war in Bezug auf die Informationsfreiheit für uns letztlich ein Jahr der Erfolge, aber auch der zähen Auseinandersetzungen. Wir haben Transparenz erkämpft, wo Behörden mauerten. 12 neue Verfahren haben wir in diesem Jahr auf den Weg gebracht. 11 ältere Verfahren konnten wir erfolgreich beenden oder in erster Instanz für uns entscheiden: In vier Fällen knickten die Behörden schon nach Klageerhebung ein, sodass sich die Verfahren erledigten. Sieben weitere gewannen wir durch ein Urteil in erster Instanz, wobei vier dieser Verfahren nun in Berufung gehen. Hier sind unsere Highlights.
IFG-Anträge, die den Bereich Migration betreffen, scheitern häufig unter Verweis auf Sicherheitsbelange oder den Schutz internationaler Beziehungen. Im vergangenen Jahr konnten wir hier allerdings gleich mehrere Erfolge vor Gericht verzeichnen.
Die Lageberichte des Auswärtigen Amtes sind eine zentrale Grundlage für Asylverfahren. Sie enthalten Einschätzungen zur Menschenrechtslage und zu Rückkehrbedingungen in Herkunftsstaaten. Sowohl das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als auch Verwaltungsgerichte stützen ihre Entscheidungen maßgeblich auf die Berichte. Bislang sind die vollständigen Berichte allerdings nur wenigen bekannt. Das Auswärtige Amt gibt sie auf Antrag zwar heraus, schwärzt aber die sensiblen Passagen. Gemeinsam mit PRO ASYL haben wir dagegen geklagt und dieses Jahr für die Lageberichte Nigeria und Iran in erster Instanz gewonnen. Das Verwaltungsgericht Berlin stellte fest: Die Schwärzungen waren widersprüchlich. Dieselben Berichte werden in verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren ungeschwärzt herausgegeben. Es gibt keinen Grund, sie gegenüber der Öffentlichkeit unter Verschluss zu halten. Das Auswärtige Amt hat Berufung beantragt, weiter geht es also in der zweiten Instanz.
Ein EuGH-Urteil bestätigte 2022, dass die jahrelange deutsche Praxis beim Familiennachzug zu unbegleiteten Minderjährigen rechtswidrig war. Als die Linksfraktion mittels einer Kleinen Anfrage aufklären wollte, wie es zu dieser Fehleinschätzung kam, verweigerte die Bundesregierung wesentliche Auskünfte. Die Begründung: Der Schutz des „Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung“.
Nachdem unsere IFG-Anfrage zur Herausgabe der internen Abstimmungsvermerke zu dieser Antwortverweigerung abgelehnt wurde, klagten wir. Das Verwaltungsgericht Berlin gab uns Recht und bestätigte, dass sich die Regierung bei abgeschlossenen Vorgängen nicht pauschal auf ihren geschützten Beratungsbereich berufen darf. Die durch das Urteil veröffentlichten Akten belegen nun, dass die rechtlichen Bedenken im federführenden Innenministerium (BMI) intern bekannt waren. Die Idee, die Antwort unter Verweis auf das Exekutivprivileg zu verweigern, stammte ursprünglich aus dem Wirtschaftsministerium. Die eigenen Fachleute für Parlamentsrecht im BMI meldeten jedoch früh Zweifel an und wiesen die Textentwürfe mehrfach als „nicht ausreichend“ zurück. Da es sich um abgeschlossene Vorgänge handelte, fehle eine tragfähige Begründung.
Dennoch hielt die Leitungsebene an der Verweigerung fest. Auch das Auswärtige Amt, das an der ursprünglichen Fehleinschätzung beteiligt war, blockierte die Aufklärung, lieferte zunächst keine Beiträge zu und stufte Anlagen als Verschlusssache ein. Das Verfahren zeigt: Die Bundesregierung entschied sich entgegen dem Rat der eigenen Fachabteilungen für Intransparenz, um eine detaillierte Aufarbeitung der rechtswidrigen Verwaltungspraxis gegenüber dem Parlament zu verhindern.
Wenn es um Geld, Infrastruktur und die Interessen der Privatwirtschaft geht, muss der Informationszugang erfahrungsgemäß ebenfalls besonders hart erkämpft werden.
Ein Etappensieg gelang uns gemeinsam mit Finanzwende gegen die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder). Die Rentenkasse für den öffentlichen Dienst investiert Milliarden, teils auch in klimaschädliche Industrien, wollte aber als „privatwirtschaftlich handelnde“ Stelle keine Auskunft geben. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe stellte klar: Die VBL ist auskunftspflichtig und es handelt sich um Umweltinformationen. Auch wenn das Verfahren in der nächsten Instanz weitergeht, ist dies ein wichtiger Zwischenerfolg.
Auch bei der Verkehrsinfrastruktur mussten wir den Behörden die Informationen erst entreißen. Den umstrittenen Trassenvergleich für die ICE-Strecke Hannover-Hamburg veröffentlichte das Verkehrsministerium erst, nachdem wir Klage eingereicht hatten. Im Fall der Bundesstraße B247 wollte das Ministerium die Wirtschaftlichkeitsberechnungen für das ÖPP-Pilotprojekt (Öffentlich-Private-Partnerschaft) unter Verschluss halten. Wir haben geklagt und in erster Instanz gab uns das Gericht recht: Ob sich Privatisierungen für Steuerzahler*innen lohnen, ist kein Staatsgeheimnis, sondern eine Frage der öffentlichen Kontrolle.
In Baruth/Mark wollen die Getränkeriesen Red Bull und Rauch ihre Produktion massiv ausweiten – und das in einer Region, die bereits unter „Grundwasserstress“ leidet. Die Anwohner*innen sorgen sich zurecht: Wie viel Wasser wird den Konzernen zugesichert, während private Brunnen versiegen? Doch die Stadt verweigert den Einblick in die Übernahmeverträge und beruft sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Deshalb haben wir in diesem Jahr gemeinsam mit einer Betroffenen Klage eingereicht. Wir wollen offenlegen, zu welchen Konditionen unsere Ressourcen verkauft werden.
Erster Erfolg nach dem Sächsischen TransparenzgesetzVergangenes Jahr konnten wir unseren ersten Erfolg nach dem Sächsischen Transparenzgesetz verzeichnen. Sachsen hat das jüngste Transparenzgesetz unter den Bundesländern. Es trat erst im Januar 2023 in Kraft. Das Verwaltungsgericht Dresden entschied nach unserer Klage, dass das Sächsische Staatsarchiv eine transparenzpflichtige Stelle nach dem Sächsischen Transparenzgesetz ist und Informationen auf Antrag herausgeben muss. Auch wenn wir uns in der zweiten Instanz noch über Details streiten und das Sächsische Transparenzgesetz viele Schwachstellen hat, zeigt das Urteil, dass Transparenz im Grundsatz mittlerweile auch in Sachsen funktioniert.
Bundestransparenzgesetz: Viel Streit um ein SchnäppchenEigentlich hatte die Ampelregierung auch auf Bundesebene ein Transparenzgesetz in der letzten Legislaturperiode fest eingeplant, um das Informationsfreiheitsrecht grundlegend zu modernisieren. Auch wenn das Vorhaben am Ende scheiterte, existierten im Innenministerium bereits ein konkreter Referentenentwurf und beim Statistischen Bundesamt eine amtliche Kostenschätzung. Freiwillig herausgeben wollten die Behörden diese Unterlagen jedoch nicht.
Es bleibt ein Paradox dieses Jahres, dass wir erst Klage einreichen mussten, um den Entwurf für ein Transparenzgesetz (!) ans Licht zu holen. Nach Klageerhebung gaben das Ministerium und das Statistische Bundesamt die Dokumente schließlich heraus. Der Inhalt entkräftet dabei das Argument, mehr Transparenz sei nicht finanzierbar: Das Statistische Bundesamt kalkulierte für die Einführung lediglich einmalige Kosten von 12,8 Millionen Euro sowie 5,5 Millionen Euro jährlich. Ein überschaubarer Betrag. Bisher scheitert echte Transparenz also vor allem am Willen, nicht an den Kosten.
Vier Jahre Maskenaffäre – wir bleiben dranAndrea Tandler machte mit Maskendeals während der Pandemie Millionen. Gemeinsam mit ihrem Partner kassierte sie 48 Millionen Euro Provision für einen 700-Millionen-Euro-Kauf. Die Masken waren nicht nur überteuert, sondern auch von schlechter Qualität.
Wir haben die Kommunikation zwischen dem damaligen Gesundheitsminister Jens Spahn und Andrea Tandler angefragt. Was folgte, war ein Paradebeispiel für Verzögerungstaktik: Das Ministerium wechselte die Begründungen, brachte zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung neue Argumente, spielte auf Zeit. Das Verwaltungsgericht Köln gab uns schließlich teilweise recht. Beide Seiten haben Berufung beantragt, das Verfahren geht also vor dem Oberverwaltungsgericht NRW weiter. Manche Fälle brauchen einen langen Atem. Wir haben ihn.
Dieses Jahr hat uns gezeigt: Die Informationsfreiheit in Deutschland ist nicht selbstverständlich. Sie muss jeden Tag erkämpft werden – vor Gericht, in der Öffentlichkeit und in den Amtsstuben der Republik. Wir schauen genau hin und klagen weiter, wo es nötig ist.
erledigt nach Klageeinreichung (4)- Entwurf Bundestransparenzgesetz der Ampel-Koalition
- Kostenfolgenschätzung zur Einführung eines Bundestransparenzgesetz
- Unterlagen zur Auflösung von Protesten gegen die Auflösung des CSD Schönebeck
- Trassenvergleich ICE-Strecke Hannover-Hamburg
- Interne Kommunikation der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage bzgl. Familiennachzug
- Anwendungsbereich Sächsisches Transparenzgesetz
- Verträge zwischen der JVA Hahnöfersand und dem Telekommunikationsdienstleister Telio
- Investmentportfolio der VBL (Versorgunsgsanstalt des Bundes und der Länder)
- Ungeschwärzte Herausgabe der Lageberichte des Auswärtigen Amts zu Nigeria und Iran
- Wirtschaftlichkeitsprüfung Bundesstraße B247
- Kommunikation Gesundheistminister Jens Spahn mit Andrea Tandler
Die Unterlagen zum Trassenvergleich der ICE-Strecke Hannover-Hamburg wurden durch das Verkehrsministerium veröffentlicht:
- Trassenvergleich
- dahinterliegende Grundlagen
- Handbuch-Leitfaden zur Bewertungsmatrix und Stellungsnahme
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Apollo News: Nach Einreiseverboten: Strack-Zimmermann erklärt, „HateAid macht wichtige Arbeit und schützt unsere Demokratie“
Scheitert der Rentenantrag, darf das Jobcenter nicht automatisch Bürgergeld stoppen
Ein Beschluss des Sozialgerichts Berlin (Az. S 127 AS 3296/24 ER) behandelte einen Fall, der in der Praxis immer wieder zu existenziellen Lücken führt: Eine leistungsberechtigte Person beantragt eine Rente wegen Erwerbsminderung, die Rentenversicherung versagt die Leistung wegen fehlender Mitwirkung – und das Jobcenter reagiert mit dem Entzug der Leistungen nach dem SGB II. Genau diese Kettenreaktion hat das Gericht im Eilverfahren als rechtswidrig bewertet.
Der Fall: Informationsbruch zwischen Rentenversicherung, Antragstellerin und JobcenterNach der geschilderten Sachlage hatte die Betroffene selbst einen Rentenantrag gestellt. Die Rentenversicherung versagte die beantragte Leistung wegen fehlender Mitwirkung nach den Regeln des SGB I. Die Information darüber gelangte offenbar nicht zur Antragstellerin, sondern nur zum Jobcenter.
Dort wurde anschließend Bürgergeld entzogen, gestützt auf § 5 SGB II. Für die Betroffene bedeutete das, dass nicht nur der Rentenbezug ausblieb, sondern zugleich die laufende Existenzsicherung wegzubrechen drohte.
Was § 5 SGB II tatsächlich regelt – und was nicht§ 5 SGB II beschreibt das Verhältnis des Bürgergeldes zu vorrangigen Leistungen anderer Träger. Das Jobcenter kann Leistungsberechtigte auffordern, vorrangige Ansprüche geltend zu machen. Wenn eine Person trotz Aufforderung keinen erforderlichen Antrag stellt, darf das Jobcenter den Antrag selbst stellen.
An diese Konstellation knüpft auch die Möglichkeit an, Leistungen vorübergehend zu versagen oder zu entziehen, wenn der andere Träger wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I bestandskräftig versagt oder entzogen hat.
Damit setzt die Vorschrift ein bestimmtes Vorgehen voraus: erst die Aufforderung, dann die unterbliebene Antragstellung, dann die ersatzweise Antragstellung durch das Jobcenter. Erst innerhalb dieses Rahmens kommt die leistungsrechtliche Konsequenz gegenüber dem Bürgergeld überhaupt in Betracht.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin: Kein Entzug ohne Jobcenter-AntragDas Sozialgericht Berlin stellt im Beschluss darauf ab, dass im konkreten Fall gerade nicht das Jobcenter Antragsteller war. Die Betroffene hatte den Rentenantrag selbst gestellt. Damit sei – so die Kammer – der Anwendungsbereich der Entziehungs- oder Versagungsregelung nach § 5 Abs. 3 SGB II bereits nach dem Wortlaut nicht eröffnet.
Mit anderen Worten: Selbst wenn die Rentenversicherung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I versagt, darf das Jobcenter daraus nicht automatisch den Schluss ziehen, nun dürfe es seinerseits Bürgergeld entziehen.
Der Beschluss ist im Eilverfahren ergangen. Das Gericht ordnet in solchen Verfahren eine vorläufige Regelung an, wenn sonst schwere Nachteile drohen. Inhaltlich ist die Aussage dennoch deutlich: Das Existenzminimum darf nicht über eine Vorschrift gekürzt werden, die für eine andere Verfahrenslage geschaffen wurde.
Warum die Unterscheidung zwischen „eigener Antrag“ und „Jobcenter-Antrag“ so viel ausmachtDie Differenz wirkt auf den ersten Blick technisch, hat aber erhebliche Folgen. § 5 Abs. 3 SGB II ist kein allgemeines Instrument, um Druck zur Mitwirkung bei anderen Leistungsträgern aufzubauen. Er ist an eine vorherige Verfahrenssteuerung durch das Jobcenter gekoppelt. Fehlt diese, fehlt die Grundlage, um Bürgergeld wegen einer Mitwirkungsversagung beim anderen Träger zu stoppen.
Das ist auch deshalb wichtig, weil Versagungen nach § 66 SGB I häufig aus formalen Gründen erfolgen, etwa wenn Unterlagen fehlen, Fristen versäumt werden oder Anfragen unbeantwortet bleiben. Die Rechtsfolge ist beim vorrangigen Träger gravierend genug. Würde zusätzlich noch das Bürgergeld entzogen, entstünde schnell ein vollständiger Leistungsabriss – gerade in Situationen, in denen Betroffene gesundheitlich oder organisatorisch ohnehin überfordert sind.
Spannungsfeld Praxis: Verwaltungsvorgaben und gerichtliche GrenzenIn der Verwaltungspraxis wird § 5 Abs. 3 SGB II teils weiter verstanden, als es einzelne Gerichte akzeptieren. Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit beschreiben die Entziehungsmöglichkeit bei fehlender Mitwirkung gegenüber dem vorrangigen Träger und behandeln dabei auch die Frage, wer den Antrag gestellt hat, anders als das Sozialgericht Berlin es im Beschluss tut.
Solche Weisungen sind interne Vorgaben, ersetzen aber keine gerichtliche Auslegung. Wenn Gerichte die Norm enger lesen, ist das für Jobcenter ein Hinweis, dass ein automatisiertes Vorgehen rechtlich riskant ist.
Was Betroffene aus dem Beschluss ableiten könnenDer Berliner Beschluss macht deutlich, dass ein Rentenverfahren, das wegen fehlender Mitwirkung scheitert, nicht ohne Weiteres zum Stopp des Bürgergeldes führen darf. Entscheidend sind die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 5 SGB II, vor allem die Frage, ob das Jobcenter überhaupt in die Antragstellung eingebunden war und ob die gesetzlichen Schritte eingehalten wurden.
Für Betroffene ist außerdem wichtig, dass Eilverfahren vor den Sozialgerichten ein wirksames Mittel sein können, wenn der Lebensunterhalt akut gefährdet ist und die Rechtsgrundlage zweifelhaft erscheint.
Ein Signal für sorgfältigere VerfahrenDer Beschluss des SG Berlin ist kein Freibrief, Mitwirkungspflichten bei der Rentenversicherung zu ignorieren. Er zeigt aber, dass Leistungsentzüge beim Bürgergeld eine tragfähige gesetzliche Grundlage und ein korrektes Verfahren voraussetzen.
Wenn Behördenkommunikation stockt und Informationen nur einseitig fließen, dürfen die Folgen nicht bei den Leistungsberechtigten „durchschlagen“. Gerade weil es um laufende Existenzsicherung geht, verlangt das Recht eine saubere Trennung der Zuständigkeiten – und eine ebenso saubere Anwendung der Eingriffsbefugnisse.
QuelleBeschluss SG Berlin AZ: S 127 AS 3296/24 ER (zitiert nach der im Sachverhalt wiedergegebenen Passage sowie nach dokumentierenden Veröffentlichungen)
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Berliner Zeitung: Weltberühmter KI-Forscher warnt: „Maschinen werden uns auslöschen, wenn wir im Weg sind“
NachDenkSeiten: Volks- und Raiffeisenbanken – die Mini-Finanzkrise schwelt weiter
Infosperber: Weltweit zum ersten Mal mehr Fettleibige als Untergewichtige
Ist die Zeit für E-Fahrzeuge nun reif?
Tesla, Toyota und viele andere verkünden jetzt, dass mit der neuen Batterietechnik auf Aluminium und Graphenbasis, viele Probleme, welche die Lithiumbasis bisheriger Batterien belastet hätten, nunmehr gelöst sein. Unter anderem auch die, dass die Laufleistung von 1000 km oder sogar mehr pro Ladung nun erreicht wurde, und dass man mit dieser Batterie, sie nun auch noch in 5 Minuten geladen bekäme und damit der weiten E-Mobil Verbreitung keine Grenzen mehr gesetzt wären. Allerdings sagt bspw. der Toyota Chef, dass hierfür die Infrastruktur pro „Tankstelle“ ausgebaut werden müsste, weil bei dafür nun mal wassergekühlten Kabel zum Einsatz kämen. Die Ladespannung beziffert er auf 800 V. Vermutlich meint er Gleichspannung.
https://www.youtube.com/watch?v=WSTWn-F7Vj8
und
Tesla
https://www.youtube.com/watch?v=5Fih1l0Ztiw
oder
Theorie und PraxisNun ist diese Verkündung eine Sache, und die Praxis eine ganz andere. Daher ist es ratsam – ohne sich zunächst um die Batterie zu kümmern – sich zuerst mal die übertragene Ladeleistung anzuschauen. Denn auch hier gilt zuallererst die Physik, in diesem Fall die der E-Technik.
Schauen wir uns zunächst mal die übertragen Leistung – die dann in Arbeit umgewandelt werden kann – an.
Auch hier ist Künstliche Intelligenz sehr hilfreich. In diesem Fall wurde mal wieder Grok befragt. Doch zuvor muss man wissen, dass bespw. beim Diesel die gesamte Energie für Fahren und Umgebung zwar im Tank gespeichert werden wird, aber dieser Energie mit Hilfe des Luftsauerstoffes im Verhältnis 3,4 : 1 (bezogen auf das Kilo) freigesetzt wird. So haben 55 l Diesel rd 540 kWh, passt gern in einen Tank eines Mittelklassewagens, von denen aber nur (Carnotsches Gesetz) ca. 35 – 45 % in mechanische Arbeit umgewandelt wird, und der Rest geht als Abwärme verloren. Aber immerhin sind es rd. 216 kWh (bei 40 %) die zum Vortrieb und allerlei Schnickschnak verwendet werden können.
Das muss beim E-Fahrzeug komplett in der Ladestelle zugeführt werden, einen Wirkungsgrad von ca. 95 % vorausgesetzt.
Was sagt die Physik dazu?Also schauen wir mal, was die Physik dazu sagt.
Zunächst mal die Arbeit von rd. 220 kWh für 1000 km Reichweite. Die Leistung ist definiert als P = U x I. Dabei steht P für Leistung in Watt, U für Spannung in Volt und I für Strom in Ampere. Des weiteren soll diese Leistung in 5 Minuten zugeführt werden. 5 Minuten sind 1/12 Stunden. D.h. die Gesamtleistung ist P= Energie/Zeit, in diesen Falle also P= 220 kWh/1/12 = 220 x 12 = 2.640 kW oder in Watt 2.640.000 W. Das entspricht 2.640 MW.
Und wenn wir dann den Strom berechnen, wir erinnern uns, dass der Toyota-Chef von 800 V sprach, wie es auch der Porsche Taycan, Hyundai Ioniq oder Kia EV6 verlangen, dann sind das
2.640.000 W/800 V = 3.300 A.
Und dieser gewaltige Strom – wir erinnern uns: unsere Haussischerung ist mit 16 A abgesichert- muss über die Ladestelle und über einen schnell-lösbaren Stecker, in das E-Auto zugeführt werden. Das ist die immense Aufgabe und es ist kein Wunder, dass der Toyota-Chef von wassergekühlten Kabeln sprach, doch die gibt es auch schon jetzt, sondern er muss noch einiges mehr als Lösung anbieten, sonst geht das nicht, wie wir gleich sehen werden.
Grok schreibt dazu:
Aktuelle Elektroautos (auch mit 800-V-Architektur wie Porsche Taycan, Hyundai Ioniq oder Kia EV6) erreichen maximale Ladeleistungen von ca. 250–350 kW, was Strömen von 300–600 A entspricht.
Was sagen X-User dazuDer X- User N. Schmid, seines Zeichens „Ingenieur für Unabhängigkeit von fossilen Importen durch EE & Elektrifizierung“ schreibt dazu, dass man heute nur 60 kWh benötige, hat aber dann vergessen, dazu zu schreiben, dass man – und auch das nur nominell- nur 400 km damit fahren würde. Wir aber reden von 1000 km oder mehr.
Doch zurück zu den 3.300 A, die ohne einen Lichtbogen zu erzeugen, an den Verbraucher, die Batterie des E-Mobils angeschlossen werden. Und das sollte unter einer Minute geschehen, denke ich mal, dann die Spannung von 800 V angelegt wird, ungefährlich wie umkompliziert für den Bediener und die darum liegende Umgebung, sommers wie winters, bei Tag und bei Nacht, und auch dann noch sicher, wenn viele Jahre vergangen sind, und dann mögen 3.300 A auch fließen. Für dann nur noch 4 Minuten, was den Strom weiter erhöht, oder die maximale Ladung um rd. ein Fünftel verringert.
Schütze sind dafür geeignet, oder?Nun gibt es speziell für diese Zwecke nur Schütze, die bis 1000 A schalten können. Manche davon wurden speziell für die E-Mobilität entwickelt. Für höhere Strome schreibt Grok
Ein solches Szenario mit 3 MW Leistung und 3750 A ist derzeit technisch nicht machbar für Pkw – es erfordert extrem dicke, gekühlte Kabel und ist eher für Megawatt-Ladesysteme (MCS) bei Lkw vorgesehen (bis ca. 3000–3750 A bei höherer Spannung). In der Praxis sinkt die Ladeleistung zudem mit steigendem Ladezustand der Batterie.
Und zu höheren Strömen schreibt Grok
Hochstrom-DC-Schütze für 800 V und ≥4000 A
Bei 800 V DC und Strömen von 4000 A oder mehr (das entspricht ≥3,2 MW Leistung) gibt es keine standardmäßigen elektromechanischen Hochvolt-DC-Schütze (High Voltage DC Contactors), die diese Spezifikationen erfüllen. Moderne HVDC-Schütze für Anwendungen in Elektrofahrzeugen (EV), Batteriespeichern (BESS) oder Ladeinfrastruktur sind typischerweise auf Dauerströme von 500–1000 A bei 800–1500 V ausgelegt (z. B. von Herstellern wie Sensata/GIGAVAC, TE Connectivity, TDK, Littelfuse oder Schaltbau).
Warum keine Schütze für ≥4000 A bei 800 V?
- Das sichere Schalten (insbesondere Ausschalten unter Last) hoher DC-Ströme erfordert effektives Lichtbogenlöschen (z. B. durch Gasfüllung, Keramik oder Magnetblasen).
- Bei Strömen >3000–4000 A versagen elektromechanische Schütze oft, da der Lichtbogen nicht zuverlässig gelöscht werden kann.
- Stattdessen werden in solchen Hochleistungsanwendungen (z. B. Industrie, Schienenverkehr, große ESS oder HVDC-Übertragung) kombiniert:
- Normale Schütze für das Tragen und Schalten unter niedriger Last.
- Sicherungen oder Pyrofuses (pyrotechnische Schalter) für Kurzschlussfälle und hohe Ströme.
Einzige gefundene Ausnahme: Industrielle DC-Contactor für hohe Ströme: Hubbell Industrial Controls Type 703
So ist der gegenwärtige Stand, was die Ladeseite angeht. Wir dürfen gespannt sein, wie das alles gelöst werden wird.
Und könnte es nicht sein, unabhängig von allem grünen Getue, das e-Mobil zum einzigen Mittel zur Fortbewegung zu erklären, sich die Idee von Mazda oder Honda als diejenigen erweisen, die die beste Marktakzeptanz bewirken?
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Weltwoche: Entfesselt euch! Wie es um die Freiheit im Westen bestellt ist
Mütterrente III: So hoch ist der Zuschuss bei 1,2,3,4,5 Kindern
Mit dem „Rentenpaket 2025“ hat der Gesetzgeber die dritte Stufe der Mütterrente auf den Weg gebracht. Die Reform zielt auf einen lange kritisierten Unterschied in der gesetzlichen Rentenversicherung: Die Kindererziehungszeiten wurden bislang je nach Geburtsjahr des Kindes unterschiedlich bewertet.
Wer ein Kind vor 1992 großgezogen hat, erhielt weniger rentenrechtliche Anerkennung als Eltern von Kindern, die ab 1992 geboren wurden. Genau diese Ungleichbehandlung soll nun enden.
Kindererziehung wird als gesellschaftliche Leistung bewertet, die sich in der späteren Altersversorgung stärker niederschlagen soll. Gleichzeitig zeigt die konkrete Ausgestaltung, wie komplex das Rentenrecht ist und wie viele Übergangsregeln nötig werden, wenn laufende Renten, neue Rentenzugänge und unzählige individuelle Lebensläufe unter einen Hut gebracht werden müssen.
Kindererziehung erhöht die gesetzlichen RenteIn der gesetzlichen Rentenversicherung wird Kindererziehung über besondere rentenrechtliche Zeiten abgebildet. Entscheidend ist dabei die Kindererziehungszeit. Sie wird so behandelt, als wären in dieser Zeit Beiträge gezahlt worden. Das führt zu zusätzlichen Entgeltpunkten und damit zu einer höheren Rente.
Daneben gibt es Kinderberücksichtigungszeiten, die weniger unmittelbar wirken, aber beispielsweise für Wartezeiten und die Bewertung anderer Zeiten Bedeutung bekommen können.
Praktisch heißt das: Wer wegen der Betreuung von Kindern weniger oder gar nicht arbeiten konnte, soll dadurch in der Rentenbiografie nicht dauerhaft benachteiligt sein. Das System ist aber nicht nur ein Ausgleich für individuelle Erwerbslücken, sondern auch Ausdruck eines gesellschaftlichen Ausgleichs, weil Kinder später als Beitragszahlende das Umlagesystem tragen.
Was sich mit der Mütterrente III gegenüber der bisherigen Regelung ändertBislang galt bei der Kindererziehungszeit eine klare Zäsur: Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, werden bis zu drei Jahre anerkannt. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, waren es zuletzt zweieinhalb Jahre.
Die Mütterrente III verlängert nun die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate, sodass künftig auch hier bis zu drei Jahre erreicht werden.
Damit wird die rentenrechtliche Bewertung des ersten Lebensabschnitts von Kindern vereinheitlicht. Von Seiten der Bundesregierung wird das häufig als Schließen einer Gerechtigkeitslücke begründet. Im Ergebnis steigt die Rente der Betroffenen, weil für jedes betroffene Kind zusätzliche Entgeltpunkte hinzukommen beziehungsweise ein Zuschlag gezahlt wird.
Ab wann gilt die Mütterrente III – und warum kommt das Geld später?Rechtlich ist die Reform in Stufen organisiert. Das Gesetz selbst ist Teil des Rentenpakets und tritt grundsätzlich Anfang 2026 in Kraft, die entscheidenden Regelungen zur Mütterrente III setzen aber später an. Der Anspruch soll ab dem 1. Januar 2027 bestehen.
Die praktische Auszahlung erfolgt für viele dennoch erst ab 2028, weil die Deutsche Rentenversicherung für die technische Umsetzung Vorlauf braucht und die Nachzahlung für 2027 gesammelt abgewickelt werden soll.
Für Personen, die bereits eine Rente beziehen, ist ausdrücklich vorgesehen, dass sie die Leistung im Januar 2028 rückwirkend für das Jahr 2027 erhalten. Wer 2027 anspruchsberechtigt ist, muss sich daher auf eine zeitversetzte Auszahlung einstellen. Die Reform ist damit ein Beispiel dafür, dass Anspruch und Geldfluss im Sozialrecht auseinanderfallen können, wenn die Verwaltung eine Massenumstellung vorbereiten muss.
Wie hoch ist das Plus durch die Mütterrente III?Die Höhe hängt an einem bekannten Hebel der Rentenformel: dem Entgeltpunkt und dem aktuellen Rentenwert. Für ein volles Jahr Kindererziehungszeit ergibt sich im Grundsatz ein Entgeltpunkt. Ein halbes Jahr entspricht damit einem halben Entgeltpunkt.
Da die Mütterrente III für vor 1992 geborene Kinder zusätzliche sechs Monate anerkennt, ergibt sich je betroffenem Kind ein Plus von 0,5 Entgeltpunkten. Bei einem aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro entspricht das rechnerisch rund 20,40 Euro brutto pro Monat und Kind. Über ein volles Jahr summiert sich das auf gut 240 Euro brutto je Kind.
Wichtig ist dabei der Zeitpunkt: Der Rentenwert wird regelmäßig angepasst. Das heißt, die konkrete Euro-Summe ist keine feste Größe für alle Zukunft, sondern folgt künftigen Rentenanpassungen.
Tablle: So hoch ist die Mütterrente Anzahl vor 1992 geborener Kinder Brutto-Mehrbetrag durch Mütterrente III (bei Rentenwert 40,79 € und +0,5 Entgeltpunkten je Kind) 1 20,40 € pro Monat (≈ 244,80 € pro Jahr) 2 40,79 € pro Monat (≈ 489,48 € pro Jahr) 3 61,19 € pro Monat (≈ 734,28 € pro Jahr) 4 81,58 € pro Monat (≈ 978,96 € pro Jahr) 5 101,98 € pro Monat (≈ 1.223,76 € pro Jahr)Hinweis: Die Euro-Beträge steigen oder sinken mit dem jeweils gültigen Rentenwert im Auszahlungszeitraum; die Tabelle rechnet mit aktuellem 40,79 € je Entgeltpunkt.
Was netto ankommt: Kranken- und Pflegeversicherung sowie SteuernVon der zusätzlichen Bruttorente gehen bei vielen Rentnerinnen und Rentnern Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung ab. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitragssatz aus der Rente grundsätzlich erhoben; Rentenbeziehende und Rentenversicherung teilen sich die Beiträge.
Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse, der ebenfalls beitragsrelevant ist. In der Pflegeversicherung gilt ein eigener Beitragssatz, der ebenfalls von der Rente einbehalten wird.
Wie viel netto übrig bleibt, hängt damit stark von der individuellen Versicherungssituation ab, vom kassenabhängigen Zusatzbeitrag und auch davon, ob in der Pflegeversicherung Zuschläge oder Abschläge greifen.
Zusätzlich kann Einkommensteuer anfallen, wenn die persönlichen steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine pauschale Nettozahl für alle wäre unseriös; realistisch ist aber, dass das monatliche Plus spürbar unterhalb der Bruttosumme liegt.
Wenn der Tod 2027 dazwischenkommt: Verfällt die Nachzahlung?Die zeitverzögerte Auszahlung wirft eine naheliegende Frage auf: Was passiert, wenn eine berechtigte Person im Jahr 2027 verstirbt, bevor die Nachzahlung ausgezahlt wird?
Grundsätzlich gilt im Sozialrecht, dass fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod der berechtigten Person auf sogenannte Sonderrechtsnachfolger übergehen können. Das sind bestimmte nahestehende Personen, die mit der verstorbenen Person zusammengelebt haben oder von ihr wesentlich unterhalten wurden.
Damit ist die Nachzahlung nicht automatisch „weg“. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Sonderrechtsnachfolge und die konkrete Situation im Einzelfall. In der Praxis bedeutet das regelmäßig, dass Hinterbliebene die Angelegenheit mit der Rentenversicherung klären müssen, sobald die Nachzahlung ansteht.
Muss man die Mütterrente III beantragen?In der Mehrzahl der Fälle soll die Umsetzung automatisch erfolgen. Die Rentenversicherung kann anhand der im Versicherungskonto gespeicherten Zeiten erkennen, ob ein Anspruch besteht. Genau hier liegt aber auch die Schwachstelle: Nicht jeder Versicherungsverlauf ist so vollständig, dass die Zuordnung und Anerkennung ohne weiteres funktioniert.
Relevant werden Konstellationen, in denen bestimmte Kinderzeiten im Konto nicht oder erst später erfasst sind. Das betrifft etwa Fälle, in denen ein Kind erst nach einiger Zeit in den Haushalt kam, zum Beispiel durch Adoption, oder in denen Erziehungsabschnitte im Ausland lagen und sich erst später rentenrechtlich nachvollziehen lassen. In solchen Situationen kann es notwendig werden, aktiv zu werden, Zeiten nachzuweisen und gegebenenfalls einen Antrag zu stellen.
Für Betroffene bedeutet das vor allem: Sobald 2028 der Bescheid zur Umsetzung der Mütterrente III kommt, sollte geprüft werden, ob die zusätzlichen Monate tatsächlich berücksichtigt wurden.
Warum der Rentenbeginn wichtig istDie Reform arbeitet mit einer Übergangskonstruktion, die zwischen laufenden Renten und neuen Rentenzugängen unterscheidet. Für bereits laufende Renten wird die Verbesserung über einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten organisiert. Bei späteren Rentenzugängen wird die Gleichstellung über die reguläre Anerkennung zusätzlicher Kindererziehungszeiten umgesetzt.
Das hat Folgen, die im Detail bedeutsam werden können. Bei einem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wirkt sich eine frühere Inanspruchnahme der Rente typischerweise anders aus als bei Entgeltpunkten, die über Beitrags- beziehungsweise Kindererziehungszeiten entstehen und dann mit dem Zugangsfaktor in die Rentenformel eingehen.
Wer also mit Abschlägen vorzeitig in Rente geht, sollte genau hinschauen, über welchen Mechanismus die Mütterrente III im eigenen Fall umgesetzt wird.
Auch bei der Zuordnung kann es Unterschiede geben, wenn Elternteile sich die Erziehung zeitlich geteilt haben. Bei Bestandsrenten wird zur Zuordnung in der Praxis auf bestimmte gespeicherte Indikatoren im Versicherungsverlauf abgestellt. Bei neuen Rentenzugängen ist stärker entscheidend, wie die tatsächlichen Erziehungsverhältnisse in den betreffenden Monaten nachgewiesen und im Konto hinterlegt sind.
Wer profitiert – und wie wird das finanziert?Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollen rund zehn Millionen Menschen von der Mütterrente III profitieren, überwiegend Frauen. Finanziert werden soll die Leistung aus Steuermitteln. Dahinter steht der Gedanke, dass Kindererziehung keine Privatangelegenheit ist, sondern eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die von allen unterstützt werden sollte.
Was Betroffene jetzt praktisch tun solltenAuch wenn vieles automatisch laufen soll, lohnt sich ein nüchterner Blick auf die eigene Rentenbiografie. Wer Kinder vor 1992 erzogen hat, sollte prüfen, ob diese Zeiten im Versicherungskonto korrekt gespeichert sind. Das ist besonders wichtig, wenn es Auslandszeiten gab, wenn sich Erziehungsphasen zwischen den Elternteilen verschoben haben oder wenn die Familie besondere Konstellationen wie Adoption erlebt hat.
Spätestens mit dem Bescheid zur Umsetzung im Jahr 2028 entscheidet sich, ob die Reform im Einzelfall reibungslos ankommt. Wer dann Abweichungen feststellt, sollte zeitnah klären lassen, ob ein Antrag oder ergänzende Nachweise erforderlich sind. In komplexen Fällen kann eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder einer unabhängigen Rentenberatung helfen, damit Ansprüche nicht an fehlenden Einträgen scheitern.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Informationsseite zum Rentenpaket 2025 mit Angaben zu Startdatum 1. Januar 2027, Nachzahlung ab Januar 2028 und Größenordnung der Begünstigten.
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Bundesregierung warnt: Jeder, der sich kritisch zu Kriegstreiberei und Ukraine-Narrativen äußert, muss mit Sanktionen rechnen
Die Bundesregierung lässt alle Masken fallen. Zu der besorgniserregenden willkürlichen Sanktionierung des Schweizer Militäranalysten und Sachbuch-Bestsellerautors Jacques Baud, der wegen ukrainekritischer Äußerungen praktisch seine bürgerlichen und wirtschaftlichen Existenz beraubt und zur persona non grata in ganz Europa gemacht wird (obwohl er überhaupt kein EU-Bürger ist) findet sie nicht etwa kritische oder besorgte Worte, sondern sie […]
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Rente: So viel netto bleibt von der Betriebsrente am Ende übrig
Die Betriebsrente ist neben der gesetzlichen Rente eine zusätzliche Einkommensquelle im Rentenalter. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entscheiden sich dafür, Teile ihres Gehalts oder zusätzliche Arbeitgeberleistungen in eine betriebliche Altersvorsorge zu investieren.
Der große Vorteil liegt dabei in der Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Aufbau einer Zusatzrente. Auf diese Weise sinkt das Risiko, im Alter ausschließlich von der – oft eher knapp bemessenen – gesetzlichen Rente leben zu müssen. Gleichzeitig kann die Betriebsrente zu einem spürbaren Plus im Portemonnaie während des Ruhestands führen.
Warum fällt der tatsächliche Auszahlungsbetrag oft niedriger aus als gedacht?Wer eine zusätzliche Betriebsrente bezieht, ist zunächst optimistisch, einen deutlichen besseren Spielraum in der Rente zu haben. Dennoch zeigen viele Beispiele, dass ein Teil der Betriebsrente spürbar geringer ausfällt als erwartet. Grund dafür sind verschiedene Abzüge, die vorher nicht immer klar sind.
Zwei Dinge treten dabei besonders deutlich hervor: Zum einen müssen Rentnerinnen und Rentner Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung leisten, zum anderen fallen auch Steuern auf die Betriebsrente an.
Wie wirken sich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus?In der gesetzlichen Krankenversicherung liegt der allgemeine Beitragssatz bei 14,6 Prozent. Hinzu kommen noch ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, der 2025 im Durchschnitt voraussichtlich bei 2,5 Prozent liegt, sowie der Beitrag zur Pflegeversicherung. Für Eltern beträgt der Pflegeversicherungsbeitrag 3,6 Prozent, für Kinderlose 4,2 Prozent.
Die Prozentsätze sind bei der Betriebsrente in voller Höhe von der Rentnerin oder dem Rentner zu tragen, anders als bei der gesetzlichen Rente, bei der die Rentenversicherung den halben Krankenversicherungsbeitrag übernimmt.
Freibetrag und der FreigrenzeSeit 2020 gibt es für die Betriebsrente einen Freibetrag bei den Krankenkassenbeiträgen. Er liegt bei 2,11 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.
Wer im Jahr 2025 eine Betriebsrente bezieht, darf monatlich bis zu 187,25 Euro beitragsfrei in der Krankenversicherung einbehalten.
Erst der diese Grenze übersteigende Teil der Betriebsrente wird für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge herangezogen. Für die Pflegeversicherung gilt hingegen eine Freigrenze: Wird diese Grenze überschritten, müssen Beiträge bereits ab dem ersten Euro der Betriebsrente gezahlt werden.
Gibt es Nachteile bei einer einmaligen Auszahlung der Betriebsrente?Manche denken, sie könnten mit einer Einmalzahlung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung entgehen.
In der Praxis teilt die Krankenkasse jedoch die Gesamtsumme auf 120 Monate (also zehn Jahre) auf und erhebt in diesem Zeitraum monatlich Beiträge. Für die Pflegeversicherung gilt ebenfalls, dass eine Einmalzahlung beitragspflichtig ist, sodass sich die Abgabenlast auf diese Weise nicht umgehen lässt.
Steuerlast bei der BetriebsrenteNeben den Sozialabgaben muss auch die Steuer berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist die Betriebsrente mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Je nach Höhe der weiteren Einkünfte, wie der gesetzlichen Rente, Mieteinnahmen oder Arbeitseinkommen, kann sich hier ein spürbarer Betrag ergeben. Dennoch existieren bei bestimmten Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung Freibeträge, die einen Teil dieser Steuerlast abmildern.
Welche Freibeträge gelten für interne und externe Durchführungswege?Wenn die Betriebsrente über eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse (interner Durchführungsweg) realisiert wurde, stehen ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro sowie ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu. Sie sind abhängig vom Jahr des erstmaligen Rentenbezugs und der Höhe der Betriebsrente.
Wer 2025 in Rente geht, erhält zum Beispiel 13,2 Prozent seiner Betriebsrente als Versorgungsfreibetrag (maximal 990 Euro) und einen Zuschlag von 297 Euro.
Bei einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds (externer Durchführungsweg) gibt es keinen Werbungskostenpauschbetrag und keinen Versorgungsfreibetrag, jedoch kann der sogenannte Altersentlastungsbetrag genutzt werden. Dieser richtet sich nach dem Geburtsjahr und greift ab dem Jahr, in dem die oder der Versicherte 65 Jahre alt wird.
Je nachdem, in welchem Kalenderjahr dieser Geburtstag liegt, lässt sich ein gewisser Prozentsatz der relevanten Einkünfte (maximal bis zu einem festgelegten Höchstbetrag) von der Steuer abziehen.
Wie lässt sich das Nettoergebnis am besten einschätzen?Die Frage, wie viel von der Betriebsrente tatsächlich netto bleibt, lässt sich nicht mit einem einzigen Wert oder Prozentsatz beantworten. Je nach persönlicher Situation, Beitragssätzen, Zusatzbeiträgen der jeweiligen Krankenkasse, Familienstand sowie Art und Höhe der Betriebsrente entstehen individuelle Berechnungen. Freibeträge, Freigrenzen und das persönliche Einkommen insgesamt machen die Sache zusätzlich komplex.
Wer nun plant, die eigene Altersvorsorge zu optimieren, sollte sich bereits vor dem Renteneintritt beraten lassen. Expertinnen und Experten aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung, Steuerberatung sowie Rentenversicherung können helfen, eine individuelle Prognose zu erstellen. Dies ist sinnvoll, um realistisch einzuschätzen, wie hoch die eigene Betriebsrente netto später ausfällt.
Warum also lohnt es sich trotzdem, eine Betriebsrente zu haben?Obwohl ein Teil der Betriebsrente durch Sozialabgaben und Steuern schwindet, bleibt sie eine wichtige Säule der Altersvorsorge. Jeder zusätzliche Euro, der im Ruhestand zur Verfügung steht, kann helfen, finanziell unabhängiger zu sein und den Lebensstandard im Alter abzusichern.
Die betriebliche Altersvorsorge ist insbesondere deshalb attraktiv, weil sie in der Ansparphase oftmals vom Arbeitgeber unterstützt wird und über die Jahre Kapital ansammelt, das später eine wertvolle Ergänzung zur gesetzlichen Rente darstellt.
Der Beitrag Rente: So viel netto bleibt von der Betriebsrente am Ende übrig erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rainy weather across Syria, snow expected on mountains
Damascus, Dec. 27 (SANA)Temperatures continue to drop Saturday across Syrian regions, falling below their annual average as the country comes under a polar low-pressure, accompanied by a cold, moist air mass.
Meteorology Department said that the daytime conditions will be cloudy to rainy in most areas of the country. Showers are expected to be heavy in places, with thunderstorms, and snow falling overnight on the mountainous heights.
Temperatures in Damascus 14/5, Homs 11/ 2 and in Aleppo 14/1 >