«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
Externe Ticker
Abdi: Grundsatzeinigung mit Damaskus über Militärintegration
Die Demokratischen Kräfte Syriens (QSD) und die syrische Übergangsregierung in Damaskus haben sich nach Angaben von QSD-Generalkommandant Mazlum Abdi prinzipiell auf eine gemeinsame Integrationsmechanismus verständigt. Demnach sollen die Verbände des multiethnischen Bündnisses künftig als geschlossene militärische Einheit unter dem Dach des syrischen Verteidigungsministeriums agieren.
Gegenüber der Nachrichtenagentur Associated Press (AP) erklärte Abdi, dass die Einigung nach monatelangen politischen Blockaden zustande gekommen sei und eine „bedeutende politische und militärische Wegmarke“ darstelle.
Integration in den Staatsapparat
Kernpunkt der Verständigung ist laut Abdi die Einbindung der QSD nicht auf individueller Ebene, sondern als kollektive Formation in die regulären Streitkräfte Syriens. Eine gemeinsame Kommission unter Beteiligung des syrischen Verteidigungsministers und ranghoher Militärvertreter sei bereits eingerichtet worden. Diese solle die rechtlichen, administrativen und operativen Rahmenbedingungen der Integration definieren.
„Unsere Kämpfer:innen und Sicherheitskräfte – Zehntausende an der Zahl – werden nicht als Einzelpersonen, sondern in neu zu strukturierenden Einheiten entsprechend den Vorgaben des Verteidigungsministeriums in die nationale Armee aufgenommen“, sagte Abdi. Zudem sei vorgesehen, dass erfahrene QSD-Kommandierende künftig leitende Positionen innerhalb der Armee und im Ministerium übernehmen.
Kampf gegen IS als Legitimation
Abdi verwies auf die langjährige Rolle der QSD im Kampf gegen die Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS). Die dabei gesammelte Erfahrung könne einen wesentlichen Beitrag zur Reform und Stärkung der syrischen Armee leisten.
Das im März mit Damaskus ausgehandelte Abkommen sei zudem ein möglicher Wendepunkt im Syrienkonflikt, der seit über 14 Jahren andauert. „Seine Umsetzung kann die landesweite Stabilität entscheidend stärken“, so Abdi. In diesem Zusammenhang äußerte er sich besorgt über konfessionell motivierte Spannungen in den vergangenen Monaten in Regionen wie Latakia und Suweida, die auch im Nordosten Syriens auf Unruhe gestoßen seien. Ohne ein System der Gleichberechtigung für alle Bevölkerungsgruppen könne es künftig erneut zu solchen Vorfällen kommen.
Ziel: Dezentralisiertes Regierungssystem
Der QSD-Kommandant betonte, dass das Ziel der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) weiterhin ein „vereintes, aber dezentral regiertes Syrien“ sei. Die Machtverteilung zwischen zentralstaatlichen Institutionen und lokalen Strukturen solle gerechter gestaltet werden. „Das ist kein Separatismus, sondern ein Modell gerechter Verwaltung“, sagte Abdi.
Im Rahmen der Vereinbarung sollen sämtliche zivilen, wirtschaftlichen und sicherheitsbezogenen Institutionen in Nord- und Ostsyrien künftig an die zentralstaatlichen Strukturen angebunden werden.
Türkische Reaktionen
Auf die Frage nach einer möglichen Reaktion der Türkei auf die Annäherung zwischen Damaskus und den QSD erklärte Abdi: „Wenn sich die Syrer:innen untereinander einigen, gibt es keinen legitimen Grund mehr für eine Einmischung von außen.“ Er beobachte, dass Ankara zuletzt eine gewisse Flexibilität in dieser Frage gezeigt habe.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/abdi-dialog-mit-damaskus-und-turkei-dauert-an-48352 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/wir-sind-syrer-innen-wir-wollen-unsere-probleme-selbst-losen-47416 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/qsd-delegation-schliesst-gesprache-mit-Ubergangsregierung-in-damaskus-ab-48367 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/asayis-in-aleppo-wirft-Ubergangsregierung-bruch-des-waffenstillstands-vor-48328
Telephone conversation with Prime Minister of Hungary Viktor Orban
Vladimir Putin had a telephone conversation with Prime Minister of Hungary Viktor Orban at the initiative of the Hungarian side.
Das Ende einer Bildungsnation
Der „IQB-Bildungstrend 2024“ der Berliner Humboldt-Universität hat erneut bestätigt, dass die Bildungsnation Deutschland endgültig am Ende ist und deutsche Schüler auch in den Naturwissenschaften völlig den Anschluss verloren haben. Im vergangenen Jahr verfehlten in Mathematik knapp neun Prozent aller Neuntklässler den Mindeststandard für einen Hauptschulabschluss und rund 34 Prozent den für die Mittlere Reife. 24 […]
<p>The post Das Ende einer Bildungsnation first appeared on ANSAGE.</p>
Kündigung: Wie bleibt eine Abfindung steuerfrei?
Die kurze Antwort gleich vorweg: Eine „steuerfreie“ Abfindung gibt es nach heutiger Rechtslage grundsätzlich nicht mehr. Gesetzliche Steuerbefreiungen, die es früher teilweise gab, sind seit 2006 abgeschafft.
Abfindungen wegen Verlusts des Arbeitsplatzes gelten heute als steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. als außerordentliche Einkünfte und unterliegen der Einkommensteuer. Nur echte Schadensersatzleistungen für nicht steuerbare Schäden – etwa immaterielle Beeinträchtigungen – sind steuerfrei; typische Abfindungen gehören jedoch nicht dazu.
Was das Gesetz vorsieht: die Tarifermäßigung (Fünftelregelung)Statt einer Steuerfreiheit kennt das Einkommensteuergesetz die sogenannte Tarifermäßigung nach § 34 EStG („Fünftelregelung“). Sie soll die Progressionssprünge abmildern, die entstehen, wenn eine große Einmalzahlung in ein einziges Jahr fällt.
Vereinfacht wird die Abfindung rechnerisch in fünf Teile „geteilt“, auf dieser Basis der persönliche Steuersatz ermittelt und die Steuer danach wieder hochgerechnet.
Das führt – je nach übrigen Einkünften – zu einer spürbaren Entlastung, ersetzt aber keine Steuerfreiheit. Voraussetzung ist, dass es sich um eine echte Entschädigung handelt und die Zahlung „zusammengeballt“ in einem Veranlagungsjahr zufließt; Teilleistungen sind nur in engen Grenzen unschädlich. Diese Grundsätze sind durch Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung gefestigt.
Wichtig seit 2025: Die Anwendung verlagert sich vom Lohnzettel in die SteuererklärungBis Ende 2024 konnten Arbeitgeber die Fünftelregelung häufig schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Die Tarifermäßigung wird grundsätzlich erst im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt gewährt.
Arbeitgeber ziehen bei Auszahlung der Abfindung regulär Lohnsteuer ab; die Erstattung des Steuervorteils folgt dann über Ihre Steuererklärung. Inhaltlich bleibt die Fünftelregelung bestehen, der Prozess ändert sich. Das bedeutet oft nur einen Liquiditätsnachteil im Auszahlungsjahr, aber keinen materiellen Verlust des Anspruchs.
Tabelle: Wie Steuern sparen bei einer Abfindung? Steuern sparen bei Abfindung Steuerhebel So setzen Sie es um / Wirkung Fünftelregelung (§ 34 EStG) Abfindung als außerordentliche Einkünfte behandeln und in einem Jahr „zusammengeballt“ zufließen lassen; mindert die Progressionswirkung und senkt die Einkommensteuer spürbar. Auszahlungszeitpunkt steuern Abfindung in ein Jahr mit möglichst niedrigen übrigen Einkünften legen (z. B. nach Beschäftigungsende oder Jahreswechsel); verbessert die Entlastung durch die Fünftelregelung. Zusammenballung sichern Keine oder nur unschädliche Teilzahlungen vereinbaren; die Hauptzahlung sollte in einem Veranlagungsjahr zufließen, damit die Tarifermäßigung greift. Lohnersatzleistungen vermeiden Arbeitslosengeld und andere Leistungen unter Progressionsvorbehalt möglichst nicht im selben Kalenderjahr beziehen; verhindert eine Erhöhung des Steuersatzes auf die Abfindung. Basisrente (Rürup) nutzen Im Auszahlungsjahr freiwillig in die Basisrente einzahlen; Beiträge sind bis zu den Höchstbeträgen als Sonderausgaben abziehbar und senken die steuerliche Bemessungsgrundlage. Ausgleichsbeträge zur Deutschen Rentenversicherung Freiwillige Einzahlungen zum Ausgleich künftiger Rentenabschläge leisten; gelten als Altersvorsorgeaufwendungen und sind steuerlich absetzbar. Abzugsfähige Ausgaben bündeln Planbare Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (z. B. größere Spenden, notwendige Krankheitskosten, Unterhalt) möglichst in das Abfindungsjahr legen, um das zu versteuernde Einkommen zu drücken. Kirchensteuer-Teilerlass beantragen Nach bestandskräftigem Steuerbescheid Erlass für den Teil der Kirchensteuer auf außerordentliche Einkünfte beantragen; häufig wird ein prozentualer Nachlass gewährt. Steuerklassen- und Veranlagungswahl prüfen Bei Ehe/Lebenspartnerschaft den Splittingtarif und eine günstige Steuerklassenkombination für das Abfindungsjahr prüfen; kann den Durchschnittsteuersatz senken. Sonstige Einmalzahlungen steuern Prämien, Bonus- oder Tantiemezahlungen möglichst in ein anderes Jahr verschieben, um die Progression im Abfindungsjahr nicht zusätzlich zu erhöhen. Krankenversicherung im Blick behalten Bei freiwilliger GKV-Mitgliedschaft vorab mit der Kasse klären, ob und in welchem Umfang Beiträge auf die Abfindung anfallen; unnötige Beitragsbelastungen vermeiden. Frühzeitige Vertragsgestaltung Gestaltungspunkte (Zuflusszeitpunkt, Höhe, Nebenleistungen) rechtzeitig im Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag regeln; nachträgliche Änderungen sind steuerlich oft problematisch. Die heikle Hürde „Zusammenballung“ – wann der Steuerrabatt greift und wann nichtDer Kernpunkt für die Tarifermäßigung ist die sogenannte Zusammenballung der Einkünfte: Die Abfindung muss dazu führen, dass Sie im Zuflussjahr insgesamt mehr erhalten, als Sie bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Jahresende bezogen hätten.
Wird die Abfindung über mehrere Jahre verteilt oder entspricht sie nur dem entgangenen Restgehalt, kann die Zusammenballung fehlen – die Folge wäre die reguläre Besteuerung ohne Fünftelvorteil. Der Bundesfinanzhof hat diese Linie wiederholt bestätigt; das Bundesfinanzministerium präzisiert sie in seinen Anwendungsschreiben.
Geringfügige Nebenleistungen vor oder nach der Hauptzahlung können unschädlich sein, starre Prozentgrenzen gibt es jedoch nicht – maßgeblich bleibt stets der Einzelfall.
Sozialabgaben: meistens kein Thema – mit einer markanten AusnahmeKlassische Abfindungen sind grundsätzlich nicht beitragspflichtig zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil sie keine Vergütung für geleistete Arbeit sind.
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es allerdings eine wichtige Differenzierung: Pflichtversicherte zahlen in der Regel keine Beiträge auf Abfindungen; freiwillig gesetzlich Versicherte können hingegen – je nach Konstellation – mit Beiträgen belastet werden, da Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen Teile der Abfindung als beitragspflichtige Einnahme werten. Hier variieren Details und Berechnungsmethoden; eine frühzeitige Klärung mit der eigenen Kasse ist ratsam.
Progressionsvorbehalt und Arbeitslosengeld: der oft unterschätzte EffektArbeitslosengeld I ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht damit den Steuersatz, der auf Ihr übriges – einschließlich der begünstigt besteuerten Abfindung – anzuwenden ist. Wer die Abfindung in ein Jahr mit Lohnersatzleistungen legt, kann den Vorteil der Fünftelregelung dadurch teilweise wieder einbüßen. Dieser Mechanismus erklärt, warum ähnliche Abfindungssummen in der Praxis zu sehr unterschiedlichen Steuern führen.
Steuern aktiv senken statt „steuerfrei“: mit Timing und VorsorgeWeil echte Steuerfreiheit kaum möglich ist, wird die Frage zur Gestaltungsaufgabe: Wie lässt sich die steuerliche Belastung seriös und rechtssicher minimieren?
Ein Hebel ist das Timing. Fällt die Abfindung in ein Jahr mit besonders niedrigen übrigen Einkünften – etwa nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne neue Anstellung im selben Jahr – erhöht sich die Wirkung der Fünftelregelung. Umgekehrt schwächt ein hohes Parallelgehalt, aber auch Lohnersatz unter Progressionsvorbehalt, die Entlastung. Die Wahl des Auszahlungszeitpunkts im Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag ist deshalb nicht bloß Formalie, sondern oft der wichtigste Gestaltungsfaktor.
Daneben bieten sich legale, planbare Abzüge an. Klassisch ist die Nutzung der vollständig abzugsfähigen Beiträge zur sogenannten Basis- oder Rürup-Rente.
Die Höchstbeträge sind 2025 angehoben; Einzahlungen bis zu rund 29.344 Euro für Alleinstehende bzw. 58.688 Euro bei Zusammenveranlagung mindern das zu versteuernde Einkommen – und damit auch die Steuerlast auf die Abfindung. Wer ohnehin eine Versorgungslücke schließen möchte, verbindet damit Steuerentlastung und Altersvorsorge.
Sehr wirksam kann auch eine Sonderzahlung an die Deutsche Rentenversicherung sein, um Rentenabschläge bei vorgezogener Rente auszugleichen. Solche Ausgleichsbeträge gelten als Altersvorsorgeaufwendungen und sind – im Rahmen der geltenden Höchstbeträge – als Sonderausgaben abzugsfähig.
Beteiligt sich der Arbeitgeber an solchen Beiträgen, sind nach derzeitigem Recht 50 Prozent des Arbeitgeberanteils sogar steuer- und sozialversicherungsfrei.
Kirchensteuer nicht vergessen – oft ist ein Teilerlass möglichAuf Abfindungen fällt grundsätzlich auch Kirchensteuer an. Viele evangelische Landeskirchen und katholische (Erz-)Bistümer gewähren auf Antrag einen Teilerlass – häufig bis zu 50 Prozent – bezogen auf den Teil der Kirchensteuer, der auf die außerordentlichen Einkünfte entfällt.
Der Antrag wird regelmäßig erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellt und richtet sich an die jeweilige Kirchensteuerstelle. Es besteht kein Rechtsanspruch, die Praxis ist aber verbreitet und in offiziellen Informationsangeboten beschrieben.
Wann Zahlungen wirklich steuerfrei sein können – die seltenen AusnahmefälleSteuerfrei sind nicht „Abfindungen“, sondern Zahlungen, die keinen steuerbaren Einkünften zuzuordnen sind, etwa reiner Schadensersatz für immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) oder für Einbußen außerhalb der Erwerbssphäre.
In arbeitsrechtlichen Vergleichen sind solche Beträge ausdrücklich zu qualifizieren und plausibel zu begründen; sie dürfen nicht bloß der Umdeklaration eines Entgelts dienen. In der Praxis betreffen derartige Steuerbefreiungen seltene Sonderkonstellationen – die typische Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes bleibt davon unberührt.
Fazit: „Steuerfrei“ ist die Ausnahme – die richtige Gestaltung zahlt sich trotzdem ausWer nach „steuerfreier Abfindung“ sucht, wird zwangsläufig enttäuscht. Das heutige System setzt auf Milderung, nicht auf Befreiung. Der Schlüssel liegt daher in der Planung: ein sauberer Nachweis des Entschädigungscharakters, die Zusammenballung im richtigen Jahr, der bewusste Umgang mit Lohnersatzleistungen, gezielte Sonderausgaben für Altersvorsorge und – wo einschlägig – ein Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer. So lässt sich aus der unvermeidlich steuerpflichtigen Abfindung das Maximum an Netto herausholen – rechtssicher, transparent und ohne riskante Konstruktionen.
Der Beitrag Kündigung: Wie bleibt eine Abfindung steuerfrei? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
KI-Suchmaschinen: Chatbots fressen Klicks und Quellen auf
Die Suche im Netz verschiebt sich zunehmend in Richtung Chatbots. Dabei könnte sich drastisch ändern, wie wir an Informationen gelangen – und wie viel am Ende von der Angebotsvielfalt im Netz übrig bleibt. Eine Studie hat das neue Phänomen nun untersucht.
KI-Anbieter knabbern an jenen, die ihnen Inhalte liefern. (Symbolbild) – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / DepositphotosDer gegenwärtige Trend, Künstliche Intelligenz (KI) zunehmend in Online-Suchmaschinen einzubauen, dürfte weitreichende Folgen für die Informationsvielfalt im Internet haben. Unabhängig von der Qualität automatisiert generierter KI-Antworten droht, dass sich viele Nutzer:innen mit ihnen zufrieden geben und nicht mehr auf die eigentlichen Quellen klicken – sofern sie diese überhaupt zu Gesicht bekommen. Der wegbrechende Traffic könnte wiederum das bestehende Geschäftsmodell vieler Medien gefährden, die sich bislang über Werbung auf ihren Online-Auftritten finanzieren.
Das sind die Kernaussagen eines aktuellen Gutachtens des Informationswissenschaftlers Dirk Lewandowski von der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW), erstellt im Auftrag der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten. Näher untersucht hat der Wissenschaftler die Angebote von Google und Bing, die inzwischen KI-Suchergebnisse prominent einblenden, sowie die KI-Chatbots ChatGPT und Perplexity. Die Datenerhebung fand im Mai 2025 statt und stellt eine „Momentaufnahme in einem sich schnell entwickelnden Feld“ dar, betont Lewandowski.
Einbrechende Klick-ZahlenDass sich die Informationslandschaft im Netz drastisch verändern dürfte, hatte sich bereits abgezeichnet, seit generative KI vor rund drei Jahren im großen Stil im Massenmarkt ausgerollt wurde. Seitdem verzeichnen viele Verlage teils erhebliche Einbrüche in den Klickzahlen und warnen vor dem „Ende des Internets, wie wir es kennen“, titelte etwa ein Kommentar auf heise online. Erste Studien zu diesen Effekten bestätigen den Eindruck: Dem US-amerikanischen Pew Research Center zufolge würden Nutzer:innen nur etwa halb so oft auf die Links zu den dazu gehörigen Suchergebnissen klicken, wenn ihnen KI-Zusammenfassungen angezeigt würden. Der bisherige Deal, Inhalte gegen Reichweite zu tauschen, wackelt beträchtlich.
Dabei starten die KI-Firmen von unterschiedlichen Ausgangspunkten. Alphabet und Microsoft, denen Google respektive Bing gehören, integrieren ihren KI-Ansatz in ihre etablierten Suchmaschinen und blenden die Ergebnisse von Anfragen dort ein. Chatbots wie ChatGPT setzen hingegen auf Konversationen mit ihren Nutzer:innen. KI-generierte Antworten stehen entsprechend im Mittelpunkt ihrer Produkte. Diese Richtung schlagen nun offenbar auch traditionelle Suchmaschinen ein. Zuletzt hat etwa Google damit begonnen, Nachfragen und Unterhaltungen mit den Suchergebnissen zu erlauben. Einfließen konnte dies in das aktuelle Gutachten allerdings nicht mehr.
Mehr Chats, weniger QuellenbesucheEin stärkerer Fokus auf chatbasierte Systeme dürfte die „Bedeutung der Quellen noch weiter einschränken“, heißt es in der Studie. Quellen dienten dann nur noch der vertiefenden Beschäftigung mit einem Thema, während sich viele Nutzer:innen mit den KI-Antworten zufriedengeben und allenfalls beim Bot weiter nachfragen.
Zugleich würden KI-basierte Systeme jedoch die sogenannte „Task Frontier“ erweitern. Hier fallen die Suche nach Informationen und deren anschließende Nutzung nahtlos zusammen. Solche Systeme könnten die Bearbeitung komplexer Aufgaben übernehmen, die sich mit bisherigen Suchsystemen nicht bearbeiten ließen, versprechen zumindest die KI-Anbieter. Wer braucht da noch Quellen?
Insgesamt verändere sich damit die Rolle von Suchmaschinen, die sich zunehmend von ihrer bisherigen Vermittlungsrolle verabschieden und „eigenständige Informationsobjekte“ erstellen würden. Daraus dürften sich medienrechtliche Fragen nach einem passenden Regulierungsansatz ergeben, was „juristisch zu betrachten und zu beantworten sein“ werde, schreibt Lewandowski.
Im Fluß ist auch die Frage, unter welchen Bedingungen und aus welchen Informationen diese Wissenshäppchen erstellt werden. Anfangs haben die KI-Firmen erst einmal ohne Rücksicht auf Urheberrecht oder Privatsphäre alles aus dem Netz abgezogen, was nicht niet- und nagelfest war, um damit ihre Systeme zu trainieren. Klagen folgten prompt. Zwar ist bis heute nicht endgültig geklärt, ob und in welchem Ausmaß sie dabei tatsächlich Recht gebrochen haben – aber neben außergerichtlichen Einigungen musste etwas Tragfähiges her.
Lizenzmodelle im AufwindIn den vergangenen Jahren haben viele Verlage, aber auch Online-Dienste wie Reddit Verträge mit KI-Anbietern geschlossen. Gegen Bezahlung liefern sie mal mehr, mal weniger qualitativ hochwertiges Traningsmaterial. In Deutschland hat der Springer Verlag, der unter anderem die Bild, Welt und Politico herausgibt, eine Vorreiterrolle eingenommen. Seit Ende 2023 soll die Partnerschaft mit OpenAI „das Nutzungserlebnis mit ChatGPT um aktuelle und verlässliche Inhalte zu einer Vielzahl von Themen bereichern“, bewirbt der Verlag die Zusammenarbeit.
So ist es derzeit oft um die Inhaltevielfalt bei weiterführenden Links bei ChatGPT bestellt. - Alle Rechte vorbehalten MedienanstaltenDas schlägt sich entsprechend auf der inhaltlichen Ebene nieder, wie das KI-Gutachten am Rande illustriert. Bisweilen blendet ChatGPT unterhalb der Antworten weiterführende Links ein, wenn es um besonders „aktualitätsrelevante Inhalte“ geht. Erwartungsgemäß handelt es sich im deutschsprachigen Raum sehr häufig um Angebote des Axel-Springer-Verlags. Die Folge: Interessierte Nutzer:innen können sich dann vor allem bei Bild oder Welt weiter darüber informieren, wie die Merz-Regierung etwa mit Themen wie Migration umgeht.
Generell bestehe bei solchen Lizenzvereinbarungen die Gefahr, schreibt Lewandowski, dass Suchsysteme nur die Inhalte eines oder weniger Anbieter in einem Themenfeld für die Generierung ihrer KI-Antworten verwenden. Letztlich könnte sich auch das negativ auf die Angebotsvielfalt im Netz auswirken und den Trend der abnehmenden Zugriffszahlen und rückläufigen Werbeeinnahmen verstärken.
Dabei sei es fraglich, ob neue Geschäftsmodelle wie die Lizenzierung der Inhalte an KI-Anbieter die geringeren Einnahmen durch den Traffic-Einbruch ausgleichen könnten. „Sofern dies nicht gelingt, wird die Menge und/oder Qualität der produzierten Inhalte zurückgehen“, heißt es im Gutachten.
Untergejubelte InformationenIm Datenbestand der KI-Firmen zunehmen dürfte hingegen der Anteil von Inhalte-Lieferanten, die nicht auf eine direkte Refinanzierung ihrer Inhalte angewiesen sind. Das können Nichtregierungsorganisationen, Verbände und ohnehin alle sein, die die öffentliche Meinung beeinflussen wollen. Gerne auch verdeckt: PR-Agenturen, Unternehmen, Lobby-Firmen, Parteien und Staaten wie Russland, die groß angelegte Desinformationsnetzwerke mit massenhaft produzierten Inhalten betreiben.
In jedem Fall sei mehr Forschung notwendig, betont das Gutachten mehrfach, etwa im Hinblick auf das Nutzerverhalten und die langfristigen Traffic-Auswirkungen von KI-Antworten auf die Refinanzierung von Online-Inhalten. Zumindest ein rechtliches Folgegutachten befinde sich bereits in der Vergabephase, sagte Eva Flecken, Direktorin der Medienanstalt Berlin-Brandenburg und Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten, gegenüber Tagesspiegel Background (€).
Dieses Folgegutachten solle untersuchen, welche Rolle Intermediäre bei der Vielfaltssicherung spielen müssen; insbesondere stellten sich Fragen rund um Transparenz und Haftung. Außerdem habe der Digital Services Coordinator um eine Stellungnahme gebeten; also jene Stelle, die in Deutschland die Umsetzung des EU-Gesetzes über digitale Dienste (DSA) überwacht. Das Thema könnte bei der EU-Kommission landen.
Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.
Totwasser-Effekt trifft vor allem Arbeitnehmer ab 50
Der Begriff „Totwasser-Effekt“ stammt aus der Seefahrt: Hinter dem Heck eines Schiffes bilden sich unsichtbare Strömungen und Wellenüberlagerungen, die den Vortrieb massiv bremsen. Die Segel stehen voll, doch das Schiff kommt kaum voran.
Übertragen auf das Arbeitsleben beschreibt der Totwasser-Effekt das Gefühl, scheinbar alles richtig zu machen, ohne dass sich die eigene Lage verbessert. Für Beschäftigte über 50, die in restrukturierten Organisationen unter Druck geraten, ist dieses Phänomen besonders belastend.
Ein Leser, 58 Jahre alt, schildert in einem Schreiben, er sei täglich „Bossing“ — also Mobbing durch Vorgesetzte — und Angriffen im Zuge eines Stellenabbaus ausgesetzt. Ein Jobwechsel sei für ihn nicht realistisch. Sein Frage: Gibt es Strategien, die gerade älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern helfen, wenn Kündigung oder Wechsel keine Option sind?
Wenn Kündigung keine Option istIn vielen Ratgebern lautet die Überschrift: „Gehen, wenn es nicht mehr passt“. Für Menschen ab Mitte fünfzig ist das oft zu kurz gegriffen. Finanzielle Verpflichtungen, regionale Bindungen, Gesundheitsfragen oder ein Arbeitsmarkt, der Bewerbungen älterer Kandidatinnen und Kandidaten häufiger skeptisch betrachtet, schränken die Beweglichkeit ein.
Wer den Arbeitsplatz nicht aufgeben kann oder will, braucht einen Blick nach innen und nach außen: nach innen, um die eigene Position zu stabilisieren; nach außen, um das System, in dem die Bremskräfte wirken, genauer zu verstehen.
Warum der Totwasser-Effekt Ältere besonders trifftStrukturelle Veränderungen — digitale Transformation, Kostensenkungsprogramme, Reorganisationen — erzeugen Druck auf eingespielte Strukturen.
Ältere Mitarbeitende verkörpern Erfahrungswissen, Routinen und oft höhere Vergütungsniveaus. In Phasen des Stellenabbaus werden sie nicht selten implizit zum Ziel: weniger durch offene Rechtsverstöße als durch subtile Entwertung, Ausgrenzung und Überforderung.
Gleichzeitig schrecken viele davor zurück, Konflikte zu eskalieren; sie leisten weiter viel, ohne dass diese Leistung Anerkennung findet. Genau hier entsteht das „Totwasser“: eine Mischung aus organisationeller Trägheit, strategischem Druck von oben und persönlicher Erschöpfung.
Wer treibt den Druck — und mit welchem Ziel?Bevor Maßnahmen greifen, braucht es eine nüchterne Bestandsaufnahme. Entscheidend ist, die Fronten zu unterscheiden: Geht die Strategie, ältere Stellen „herauszudrücken“, primär von der Personalabteilung aus, während die direkte Führung eher indifferent ist?
Oder reicht der Impuls von oben bis in die Linie, sodass Vorgesetzte den Druck aktiv weitergeben? In ersterem Fall kann es helfen, die tägliche Zusammenarbeit mit Kolleginnen, Kollegen und unmittelbarer Führung professionell zu stabilisieren und das Personalressort kommunikativ zu „umrunden“.
Im zweiten Fall verlangt die Situation eine robustere Antwort: dokumentierte Vorfälle, professionelles Konfliktmanagement und gegebenenfalls die Einbindung des Betriebsrats sowie externer Beratung.
Rechte und Rückhalt: Kündigungsschutz klug nutzenÄltere Beschäftigte verfügen — nicht selten aufgrund langer Betriebszugehörigkeit — über einen im Ergebnis stärkeren Kündigungsschutz. Das heißt nicht, dass man sich alles leisten sollte, wohl aber, dass Spielräume bestehen: für klare Grenzen, für die Forderung nach fairer Behandlung und für das Einfordern definierter Prozesse.
Eine vertrauliche Erstberatung im Arbeitsrecht kann Orientierung geben, ebenso das Gespräch mit dem Betriebsrat.
Wichtig bleibt die saubere Dokumentation: Was ist wann passiert, wer war anwesend, welche Folgen hatte es? Solche Notizen sind kein Eskalationsinstrument, sondern eine Lebensversicherung für den Fall, dass aus unterschwelligen Nadelstichen ein justiziabler Konflikt wird.
Gesprächsführung: Fakten statt EtikettenWorte wie „Mobbing“ haben eine starke Sogwirkung: Sie definieren Rollen — Täter hier, Opfer dort — und verhärten Positionen, bevor über Inhalte gesprochen wurde. Wirksamer ist häufig die sachliche Beschreibung beobachtbarer Vorgänge.
Wer seinem Vorgesetzten in einer ruhigen, ungestörten Situation schildert, was konkret geschehen ist, und nach Gründen fragt, öffnet eine Tür: Entweder wird ein Missverständnis sichtbar, das sich klären lässt, oder es zeigt sich eine Absicht, die man anschließend adressieren kann.
Der Ton entscheidet dabei mit: keine Anklage, keine Ironie, kein „Du-immer“, sondern prüfbare Tatsachen und das ehrliche Interesse an einer Erklärung.
Auftreten und „Würde des Alters“Unterschätzt wird oft die Wirkung des professionellen Auftritts. Mit den Jahren wächst nicht nur Fachwissen, sondern auch die Fähigkeit, Ruhe auszustrahlen, Pausen auszuhalten und in kritischen Momenten nicht reflexhaft zu reagieren.
Dieses Kapital lässt sich pflegen. Wer an Stimme, Körperhaltung und Präsenz arbeitet — etwa durch Rhetorik- oder Schauspieltraining an der Volkshochschule —, gewinnt Souveränität zurück.
Das ist kein Kosmetikthema, sondern gelebte Deeskalation: Wer sich selbst besser führt, lenkt Gespräche anders, setzt Prioritäten klarer und kann sich Angriffen entziehen, ohne passiv zu werden.
Externe Perspektiven: Beratung und AustauschNiemand muss das alleine tragen. Es gibt unabhängige Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen und professionelle Coaches mit Erfahrung in Bossing- und Mobbingfällen. Externe Begleiter sehen, was Betroffenen in der täglichen Belastung oft entgeht: wiederkehrende Muster, ungeschickte Selbstsabotagen, aber auch Stärken, die man strategisch einsetzen kann. Der Austausch mit Menschen in ähnlichen Situationen schafft Resonanz — und oft die eine Idee, die intern die Wende bringt.
Wenn sich nichts bewegt: Die „innere Emigration“ als NotstrategieManchmal führen Gespräche, Einbindung und Auftreten nicht zu greifbaren Veränderungen. Dann kann eine bewusste Neujustierung helfen: die Entscheidung, die Arbeit professionell, zuverlässig und korrekt zu erledigen — und die Erwartungen an Anerkennung, Nähe und Zugehörigkeit im Betrieb zurückzufahren.
Wer Leistung von Anerkennungsbedürfnis entkoppelt, entzieht den Attacken Energie. Das ist kein Rückzug ins Schmollen, sondern eine Verschiebung der Lebensschwerpunkte. Der Arbeitsplatz bleibt Einkommensquelle und Verpflichtung, das Zentrum der eigenen Selbstwirksamkeit liegt jedoch anderswo.
Das Leben jenseits des Büros: Hobbys, Lernen, GemeinschaftGerade in der Lebensmitte lohnt es, neue Quellen für Bestätigung und Sinn aufzubauen. Ein altes Interesse zu vertiefen oder etwas völlig Neues zu lernen, wirkt überraschend stark: Musikinstrument, Gartenprojekt, Ehrenamt, Brettspielverein, Sprachen, Handwerk — entscheidend ist die Regelmäßigkeit und das Erleben von Fortschritt. Gemeinschaft entsteht, wo Menschen wiederkehrend etwas miteinander tun.
Wer sich zwei feste Termine pro Woche schafft, verschiebt den inneren Schwerpunkt. Der Chef bleibt dann der Chef, aber er bestimmt nicht mehr das eigene Selbstbild.
Körper pflegen, Energie zurückholenBelastende Arbeitssituationen sind körperlich spürbar: Schlaf, Muskulatur, Kreislauf — alles leidet, wenn Stress chronisch wird. Es hilft, medizinische Vorsorge ernst zu nehmen und Bewegung als Ritual zu etablieren.
Es muss kein Marathon sein. Regelmäßiges Gehen, moderates Kraft- oder Mobilitätstraining und einfache Atem- oder Entspannungsübungen stabilisieren den Alltag.
Wer den Tag mit einem kurzen, festen Bewegungsbaustein beginnt oder beendet, gewinnt Autonomie zurück. Ernährung gehört dazu: weniger Zucker, weniger Salz, bewusste Portionen und ausreichend Flüssigkeit sind keine Diätparolen, sondern praktische Stressmedizin.
Partnerschaft und Zuhause: Der geschützte RaumKonflikte am Arbeitsplatz tragen weit in den Feierabend hinein. Doch das Zuhause ist kein Verlängerungsarm des Büros. Es ist hilfreich, die Grenze bewusst zu ziehen und dem privaten Umfeld nicht die immer gleiche Klage zuzumuten.
Nähe entsteht nicht durch Berichte über die Widrigkeiten des Tages, sondern durch kleine, aufmerksame Gesten und gemeinsame Rituale. Wer Beziehung pflegt, stärkt den Rückhalt, auf dem berufliche Resilienz ruht. Und wer merkt, dass private Konflikte den beruflichen Stress verstärken, sollte auch dort hinschauen — notfalls mit professioneller Unterstützung.
Vorbereitung auf den Übergang: Rente als Projekt, nicht als AbsturzViele Menschen geraten beim Übergang in die Rente in ein Loch, weil das soziale Gefüge und die Tagesstruktur abrupt wegbrechen.
Wer heute schon erlebt, dass die Arbeit nicht mehr Quelle von Anerkennung ist, hat einen unerwarteten Vorteil: Er oder sie kann den Übergang proaktiv gestalten.
Das bedeutet, Netzwerke außerhalb des Jobs auszubauen, Lernwege zu definieren, gesundheitsfördernde Gewohnheiten zu verankern und finanziell zu planen. Aus einem drohenden Verlust an Bedeutung wird so ein schrittweiser Gewinn an Freiheit.
Und dennoch: Der Sprung bleibt eine OptionSelbst wenn die Prämisse lautet, dass Kündigung nicht möglich ist, lohnt ein gedankliches „Was wäre, wenn?“. Manchmal verändert sich die Risikobewertung, wenn Außenoptionen konkreter werden: ein aktualisierter Lebenslauf, drei ernsthafte Bewerbungen, ein Gespräch mit einem Headhunter, der Blick in kleinere, aber gut geführte Unternehmen.
Es gibt Menschen, die den sicheren Hafen verlassen haben und rückblickend sagen, es sei die beste Entscheidung ihres Berufslebens gewesen. Dieser Gedanke muss nicht sofort in Handlung münden, aber er relativiert die Macht des Status quo.
Fazit: Kurs halten, Kräfte bündeln, Horizonte öffnenDer Totwasser-Effekt ist kein individuelles Versagen, sondern ein Zusammenspiel aus Organisationslogik, Machtasymmetrien und persönlicher Erschöpfung. Ältere Beschäftigte sind davon häufig besonders betroffen, weil sie in Transformationsprozessen zur Projektionsfläche werden.
Die Antwort darauf liegt in kluger Analyse, souveräner Kommunikation, der bewussten Pflege von Haltung und Auftritt, in professionellem Rückhalt durch Recht und Beratung — und in der Verlagerung der Lebensschwerpunkte dorthin, wo Bestätigung, Gemeinschaft und Gesundheit wachsen. Wer so vorgeht, gewinnt nicht immer sofort Fahrt. Aber das Schiff beginnt wieder, dem eigenen Kurs zu folgen.
Der Beitrag Totwasser-Effekt trifft vor allem Arbeitnehmer ab 50 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Workshop in Wan fordert gesellschaftliche Mobilisierung für das Kurdische
Mit einem eindringlichen Aufruf zur gesamtgesellschaftlichen Mobilisierung für die Anerkennung und Förderung der kurdischen Sprache ist in der nordkurdischen Großstadt Wan (tr. Van) am Abend ein zweitägiger Strategieworkshop zu Ende gegangen. Organisiert von kurdischen Sprachinstitutionen und unterstützt von der Plattform Demokratischer Institutionen (DEKUP), befasste sich die Veranstaltung mit politischen und praktischen Strategien zur Stärkung des Kurdischen im öffentlichen und privaten Leben.
In der gemeinsam verabschiedeten Abschlusserklärung wird die Notwendigkeit betont, dem Kurdischen offiziellen Status zu verleihen und dessen Gebrauch in sämtlichen gesellschaftlichen Bereichen zu sichern. Dabei wurde auch der von Abdullah Öcalan eingeleitete „Friedens- und Demokratisierungsprozess“ als historischer Rahmen für den Kampf um Sprachfreiheit gewürdigt.
Strategiepapier: Kurdisch als gesellschaftliche Grundlage
„Sprache ist für ein Volk wichtiger als Brot und Wasser“ – mit diesem Zitat des inhaftierten kurdischen Vordenkers Abdullah Öcalan begann die Vorstellung des Ergebnispapiers in den kurdischen Dialekten Kurmancî und Kirmanckî.
In dem Papier wird Kurdisch nicht nur als Kulturgut, sondern als zentrales Element von Identität, politischem Ausdruck und gesellschaftlicher Organisation verstanden. Die Forderungen umfassen unter anderem:
▪ Die Erarbeitung und Umsetzung eigenständiger Sprachstrategien in allen kurdischen Institutionen, Organisationen und politischen Bewegungen.
▪ Die Verankerung des Kurdischen im öffentlichen Raum – insbesondere in Bildung, Justiz, Verwaltung, Medien, Kultur, Gesundheit und Religion.
▪ Ein besonderer Fokus auf Programme für Kinder und Jugendliche, um der fortschreitenden sprachlichen Assimilation entgegenzuwirken.
▪ Eine stärkere Rolle der Frauen in der Sprachpflege, mit dem Aufbau von lokalen Gremien und Initiativen in Dörfern und Städten.
▪ Die Entwicklung umfassender Bildungsangebote in kurdischer Sprache – inklusive Lehrplänen, Materialien und Schulmodellen.
▪ Der Ausbau kurdischer Medien- und Publikationsarbeit, um Sprache und Öffentlichkeit systematisch zu verknüpfen.
▪ Initiativen zur Förderung der kurdischen Sprache im juristischen Bereich und in der internationalen Diplomatie.
Zudem wurde betont, dass Migration für Kurd:innen nicht nur räumliche Entwurzelung bedeute, sondern häufig auch den Verlust sprachlicher und sozialer Bindungen zur Folge habe. Die Rückkehr in die Herkunftsgebiete solle künftig auch mit einer bewussten sprachlichen Selbstermächtigung verbunden sein.
Abschlusserklärung als Selbstkritik und Aufbruch
Der Workshop versteht sich auch als selbstkritischer Reflexionsprozess. Die Teilnehmenden forderten dazu auf, „die bisherigen Defizite im Kampf um das Kurdische als eigene Versäumnisse zu begreifen“ und künftig noch entschlossener aufzutreten. Zum Abschluss wurde die Erklärung mit den Worten beendet: „Wir rufen alle Menschen auf, den Kampf für das Kurdische mit Geist, Glauben, Denken und Tatkraft in allen Bereichen des Lebens zu verstärken. Es lebe die kurdische Sprache.“
https://deutsch.anf-news.com/kultur/wan-unsere-sprache-ist-unsere-rote-linie-48395 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kurdische-organisationen-beraten-in-wan-uber-sprachpolitik-und-strategien-48379 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/neuer-verein-in-wan-dadsaz-will-kurdische-rechtssprache-starken-45892
Çewlîg ohne ausreichende Vorbereitung auf mögliches Erdbeben
Die nordkurdische Provinz Çewlîg (tr. Bingöl), die an der Schnittstelle zweier aktiver Verwerfungslinien liegt, ist nach Einschätzung der Ingenieurskammer für Bauwesen nicht ausreichend auf ein mögliches Erdbeben mittlerer oder größerer Stärke vorbereitet. Wie Ayetullah Keskin, Provinzvertreter der Kammer in Çewlîg, gegenüber ANF erklärte, fehle es sowohl an technischer Vorsorge als auch an institutioneller Koordination.
Fehlende Maßnahmen trotz hoher Gefährdung
Çewlîg gilt als Erdbebengebiet ersten Grades. Dennoch sind in der Provinzhauptstadt weiterhin zahlreiche stark beschädigte Gebäude aus früheren Beben erhalten, ohne dass bisher konkrete Maßnahmen zur Erneuerung oder zum Abriss erfolgt sind. Die nach dem verheerenden Doppelbeben am 6. Februar 2023 – bei dem offiziellen Angaben nach über 50.000 Menschen ums Leben kamen – durchgeführten Schadenserhebungen ergaben für Çewlîg 4.825 Wohngebäude mit mittlerem oder schwerem Schaden. Lediglich rund 1.000 davon wurden seither im Rahmen des Programms „Erneuerung vor Ort“ instandgesetzt. Für den Großteil der betroffenen Objekte stehen konkrete Schritte jedoch weiter aus.
Ayetullah Keskin
Unzureichende Kontrolle
„Ein bedeutender Teil des Baubestands stammt aus älteren Zeiten und wurde ohne moderne Ingenieurleistungen errichtet“, so Keskin. In einzelnen Vierteln gebe es zwar Gebäude, die nach aktuellen Standards geplant wurden, in anderen Bereichen bleibe die bauliche Erneuerung jedoch deutlich zurück.
Zudem kritisierte Keskin, dass viele von der staatlichen Wohnungsbaugesellschaft TOKI errichteten Wohnungen wegen hoher Preise für die Bevölkerung unerschwinglich seien. Einige zuletzt im Viertel Kültür durchgeführten Versteigerungen hätten die soziale Durchmischung zusätzlich erschwert. „Wenn sich die Menschen keine sicheren Wohnungen leisten können, fühlen sie sich auch nicht sicher – weder physisch noch psychologisch“, sagte Keskin.
Institutionelle Schwächen und fehlende Koordination
Neben baulichen Defiziten bemängelte Keskin auch strukturelle Mängel im Katastrophenschutz. Zwar gebe es punktuell Aufklärungsarbeit und Übungen durch die Katastrophenschutzbehörde AFAD, den Türkischen Roten Halbmond und zivilgesellschaftliche Gruppen, diese seien jedoch nicht nachhaltig. Ein koordiniertes Notfallkonzept für Logistik, Unterbringung, Gesundheitsversorgung und Verkehr existiere bislang nicht. Die Zusammenarbeit zwischen kommunalen Behörden, Nichtregierungsorganisationen und der Universität bezeichnete Keskin als „unzureichend“. Für eine effektive Vorsorge sei jedoch eine klare und wissenschaftsbasierte Strategie erforderlich.
Natürliche Risiken durch Eingriffe in die Umwelt
Ein weiteres Risiko sieht Keskin in den zunehmenden Eingriffen in die Umwelt. Der Ausbau von Wasserkraft- und Solarkraftprojekten, intensiver Bergbau sowie massive Abholzungen würden die Bodenstabilität in der Region negativ beeinflussen. Dadurch steige auch das Risiko für Sekundärkatastrophen wie Erdrutsche oder Bodensetzungen nach einem Erdbeben. Umweltverträglichkeitsprüfungen würden vielfach nur pro forma durchgeführt. Keskin forderte eine strengere Kontrolle dieser Verfahren und die stärkere Einbindung der lokalen Bevölkerung in Entscheidungsprozesse.
„Noch ist es nicht zu spät“
Trotz aller Kritik bleibt Keskin optimistisch: „Es gibt viel zu tun, aber es ist noch nicht zu spät. Wenn wir jetzt entschlossen, transparent und wissenschaftlich fundiert handeln, lässt sich das Risiko deutlich reduzieren.“ Eine nachhaltige Erdbebenvorsorge müsse über den bloßen Neubau hinausgehen – insbesondere durch die Aufklärung und Einbindung der Bevölkerung.
https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/erhohtes-erdbebenrisiko-in-dersim-47972 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/erdbeben-der-starke-5-0-in-gurgum-43517 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/erdbeben-der-starke-4-1-erschuttert-sewas-43237
Reitschuster: Kampf gegen Meinungsfreiheit: „Staat macht sich zur letzten Wahrheitsinstanz“
Apollo News: Nicht einmal die Hälfte der Bürger glaubt noch an Meinungsfreiheit in Deutschland
Bürgergeld: Typische Jobcenter-Falle – Dieses Attest kennt wirklich niemand
Ein Termin beim Jobcenter ist für Bürgergeld‑Empfangende Pflicht. Wer ihn versäumt, muss mit Leistungskürzungen rechnen, darf sich aber auf einen „wichtigen Grund“ berufen. In der Praxis genügt dafür in aller Regel die Vorlage der bekannten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt.
Einige Jobcenter verlangen jedoch ein zweites Dokument: die sogenannte Wegeunfähigkeits‑ oder Bettlägerigkeitsbescheinigung, mit der Ärztinnen und Ärzte ausdrücklich bestätigen sollen, dass der Weg zur Behörde unzumutbar war.
Die zusätzliche Hürde ist von Anfang an umstritten, weil eine solche Bescheinigung im kassenärztlichen System gar nicht vorgesehen ist und Patientinnen sich die Bestätigung oft privat bezahlen müssten.
Streit mit dem Jobcenter um Attest eskalierteEine Bürgergeld‑Bezieherin meldete sich krank und reichte fristgerecht ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Dennoch strich ihr das Jobcenter zehn Prozent des Regelsatzes.
Die Behörde argumentierte, sie habe den Termin nur dann entschuldigt, wenn zusätzlich die Wegeunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werde. Der Bescheid stützte sich auf die Standard‑Sanktionsvorschrift des § 32 SGB II, die ein Nichterscheinen zu Meldeterminen ahndet.
Dr. Utz Anhalt: Dieses Attest, dass die Jobcenter verlangen, kennt niemand Welche Position vertrat das Sozialgericht Hildesheim?Die 38. Kammer stellte klar, dass eine Bettlägerigkeitsbescheinigung in der hier verwendeten Form nicht verlangt werden darf.
Die Rechtsfolgenbelehrung in der Einladung sei irreführend, weil sie suggeriere, nur mit diesem speziellen Attest lasse sich Krankheit belegen. Damit werde ein unzulässiger Eindruck erweckt, der Leistungsberechtigte könne sein Recht auf Entschuldigung nur durch ein einziges, schwer erhältliches Beweismittel wahren.
Darum durfte das Jobcenter nicht einfach auf § 32 SGB II zurückgreifenDie Richterinnen ordneten den Termin inhaltlich als Start einer Maßnahme ein; deshalb wäre § 31 SGB II maßgeblich gewesen. Diese Vorschrift erlaubt Sanktionen nur bei einer konkreten Pflichtverletzung und verlangt eine besonders deutliche Belehrung über die Folgen. Eine solche Belehrung fehlte – bereits deshalb war die Kürzung rechtswidrig.
Rechtsprechung des BundessozialgerichtsDas oberste Sozialgericht hatte 2010 entschieden, dass eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht automatisch die Wegeunfähigkeit belegt. Im Einzelfall darf deshalb ein spezielles Attest gefordert werden, wenn begründete Zweifel am Gesundheitszustand bestehen oder mehrfache Versäumnisse vorliegen.
Das Urteil aus Kassel wird von Jobcentern häufig als Freibrief verstanden. Das Gericht in Hildesheim erinnert nun daran, dass die Zusatzanforderung nicht pauschal, sondern nur ausnahmsweise erhoben werden darf – und dass die Betroffenen zuvor klar darauf hingewiesen werden müssen.
Lesen Sie auch:
– Jobcenter dürfen Bürgergeld-Bezieher nicht allein lassen – Gericht urteilte
Was bedeutet die Hildesheimer Entscheidung bundesweit?Urteile eines Sozialgerichts binden zunächst nur die Beteiligten, sie entfalten aber faktische Signalwirkung. Die Kammer betont nämlich zwei Grundsätze: Erstens genügt eine normale Krankschreibung in aller Regel.
Zweitens darf eine Behörde Leistungsberechtigte nicht durch missverständliche Belehrungen davon abhalten, sich auf Krankheit zu berufen. Damit zieht das Gericht eine Linie gegen standardisierte Zusatz‑Atteste, die vielerorts in Einladungsschreiben auftauchen.
Wie können Betroffene ihre Rechte durchsetzen?Erkrankte Bürgergeld‑Berechtigte sollten weiterhin umgehend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Verlangt das Jobcenter darüber hinaus eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung, können sie schriftlich auf das Urteil verweisen und um Kostenübernahme für ein weiteres Attest bitten.
Kommt es dennoch zu einer Leistungskürzung, ist binnen eines Monats Widerspruch möglich; wird dieser abgelehnt, steht der Klageweg zum Sozialgericht offen.
Welche praktischen Folgen hat das Urteil für die Jobcenter?Die Arbeitsverwaltung muss Einladungen sorgfältiger formulieren. Pauschale Passagen, die die Bettlägerigkeitsbescheinigung als zwingend darstellen, dürften künftig kaum Bestand haben.
Zugleich bleibt das Recht bestehen, in begründeten Einzelfällen weitergehende Nachweise einzufordern – allerdings erst nach Dokumentation konkreter Zweifel und mit klarer Kostenregelung.
Für die Jobcenter sollte in Zukunft feststehen: Wer irreführende Formulare verwendet oder auf falscher Rechtsgrundlage sanktioniert, verliert vor Gericht und trägt die Prozesskosten.
Bleiben offene Fragen?Ob höhere Instanzen die Linie des Sozialgerichts bestätigen, ist noch nicht endgültig geklärt. Ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts zu pauschalen Wegeunfähigkeitsforderungen steht aus.
Bis dahin sorgt das Hildesheimer Urteil für mehr Rechtssicherheit: Krankheit ist ein schutzwürdiger Grund, und eine Krankschreibung darf nicht in ein Beweisparadox verwandelt werden. (Az: S 38 AS 1417/17)
Der Beitrag Bürgergeld: Typische Jobcenter-Falle – Dieses Attest kennt wirklich niemand erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Muss das Jobcenter eine Schufa-Auskunft zahlen?
Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat mit Urteil vom 26. Juni 2025 (Az. L 4 AS 135/20) entschieden, dass Jobcenter die Kosten für eine SCHUFA-Auskunft, die im Zusammenhang mit der Anmietung einer neuen Wohnung verlangt wird, nicht als gesonderte Leistung zu übernehmen haben.
Solche Ausgaben sind aus dem Regelbedarf nach dem SGB II zu bestreiten. Zudem verwies das Gericht darauf, dass Betroffene ihr Auskunftsrecht gegenüber der SCHUFA nutzen können, die eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO unentgeltlich bereitstellt.
Was wurde verhandelt?Ausgangspunkt des Verfahrens war der Antrag einer Leistungsbezieherin auf Übernahme der Kosten für eine Bonitätsauskunft, die Vermieter im Zuge einer Wohnungsbewerbung regelmäßig verlangen.
Das Jobcenter lehnte ab mit der Begründung, die Ausgabe sei vom Regelbedarf umfasst; im Übrigen bestehe die Möglichkeit, eine kostenlose Selbstauskunft bei der SCHUFA einzuholen.
Die Klägerin verfolgte ihr Begehren weiter – ohne Erfolg. Die Entscheidung des LSG bestätigt damit die Ablehnungspraxis der Grundsicherungsträger in vergleichbaren Konstellationen.
Regelbedarf statt EinmalleistungNach dem SGB II sind laufende, typischerweise wiederkehrende und in der Lebensführung zu erwartende Ausgaben durch den Regelbedarf abgedeckt. Dazu zählen auch Kosten, die mit der Teilnahme am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben verbunden sind – einschließlich solcher Aufwendungen, die bei üblichen Vertragsabschlüssen oder Bewerbungsprozessen entstehen.
Vor diesem Hintergrund qualifizierte das LSG die Gebühren für eine Bonitätsauskunft nicht als gesonderten, unabweisbaren Mehrbedarf, sondern als vom Regelbedarf zu deckende Position. Die Entscheidung steht damit in der Linie landessozialgerichtlicher Rechtsprechung, die nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eine zusätzliche Kostenübernahme bejaht.
Bedeutung des Auskunftsrechts nach DSGVOBesonderes Gewicht legt das Urteil auf den Hinweis, dass Leistungsberechtigte ihr datenschutzrechtliches Auskunftsrecht nutzen können. Die SCHUFA stellt eine „Datenkopie nach Art. 15 DSGVO“ kostenfrei zur Verfügung.
Diese enthält die über die betroffene Person gespeicherten Daten und ist ausdrücklich als unentgeltliche Auskunft angelegt; zusätzliche Kopien dürfen erst bei offenkundig exzessiven Anfragen bepreist werden.
In der Praxis wird die kostenlose Datenkopie häufig einmal jährlich abgerufen, was auch Verbraucherberatungen so empfehlen; rechtlich ist die starre Jahresgrenze jedoch nicht normiert, sondern ergibt sich aus Zumutbarkeits- und Missbrauchserwägungen der Verordnung.
Praxisfrage: Datenkopie oder kostenpflichtiger „BonitätsCheck“?Für die Wohnungssuche verlangen viele Vermietende eine kompakte, vorzeigbare Bescheinigung. Die SCHUFA bietet hierfür den kostenpflichtigen „BonitätsCheck“ an, während die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO inhaltlich umfangreich ist und sensible Informationen enthalten kann. Verbraucherschützer raten, die Datenkopie – falls sie ausnahmsweise vorgelegt wird – sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls nicht relevante oder besonders sensible Angaben zu schwärzen.
Dass Vermieter die kostenpflichtige Variante bevorzugen, begründet jedoch nach der Entscheidung des LSG keinen Anspruch auf Übernahme der Gebühr durch das Jobcenter. Die Kosten verbleiben im Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten.
Einordnung der Anmerkung von Detlef BrockIn seiner Anmerkung zum Urteil betont der Sozialrechtsexperte Detlef Brock drei Punkte: Die Kosten einer SCHUFA-Auskunft sind nicht vom Jobcenter zu übernehmen; sie gelten als regelbedarfsrelevant; und Leistungsbeziehende sind darauf zu verweisen, ihr Recht auf eine kostenlose Selbstauskunft geltend zu machen.
Konsequenzen für LeistungsbeziehendeFür Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger bedeutet das Urteil, dass sie die Ausgaben für kostenpflichtige Bonitätsnachweise grundsätzlich aus dem Regelbedarf bestreiten müssen.
Wer eine Bonitätsauskunft benötigt, sollte zunächst die kostenfreie Datenkopie nach Art. 15 DSGVO bei der SCHUFA anfordern und die Inhalte auf Aktualität sowie Richtigkeit prüfen. Kommt die Vorlage der Datenkopie in Betracht, empfiehlt sich eine sparsame Weitergabe nur der für den Mietprozess erforderlichen Informationen.
Die Entscheidung des LSG setzt damit einen klaren Maßstab und schafft Rechtssicherheit in einer häufigen Alltagsfrage der Wohnungssuche unter Leistungsbezug.
Bewertung und AusblickDas Urteil ist in seiner Signalwirkung deutlich: Die Grundsicherung dient nicht dazu, marktübliche Komfort- oder Zusatzprodukte zu finanzieren, solange eine sachlich gleichwertige, zumutbare und kostenfreie Alternative existiert.
Zugleich bleibt eine soziale Schieflage erkennbar, wenn Vermieter ausschließlich kostenpflichtige Zertifikate akzeptieren. Diese Marktpraxis – so zeigt die Debatte um die Auffindbarkeit und Akzeptanz der kostenlosen Datenkopie – ist nicht Gegenstand des SGB-II-Leistungsrechts, wirft aber verbraucher- und datenschutzrechtliche Fragen auf.
Ob sich hier künftig Standards zugunsten datensparsamer Nachweise etablieren, wird weniger durch die Sozialgerichtsbarkeit als durch Vermietungsbranche, Aufsichtsbehörden und Gesetzgeber zu beantworten sein.
Der Beitrag Bürgergeld: Muss das Jobcenter eine Schufa-Auskunft zahlen? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Der Gazastreifen und seine 5.000-jährige blutige Geschichte
Rente: Diese Jahrgänge können noch vor 67 in die Rente gehen
Wer kann eigentlich noch vor dem 67. Lebensjahr in die Rente gehen? Welche Möglichkeiten bestehen, vorzeitig die Altersrente zu beziehen? In diesem Artikel erfahrt ihr, wer vor dem 67. Lebensjahr abschlagsfrei in Rente gehen kann. Denn diese Möglichkeit wird es bald nicht mehr geben.
Gesetzliche RegelungenDer Eintritt in die Altersrente ist gesetzlich geregelt. Es gibt Regelungen für zwei Gruppen von Rentenversicherten: für langjährig Versicherte und für besonders langjährig Versicherte.
Altersrente nach 35 VersicherungsjahrenDie Altersrente für langjährig Versicherte richtet sich an Rentenversicherte, die mindestens 35 Jahre anrechenbare Versicherungszeiten nachweisen können.
Die Regelung sieht vor, dass alle zwischen 1949 und 1963 Geborenen vor Vollendung des 67. Lebensjahres abschlagsfrei in Rente gehen können.
Das bedeutet, dass Versicherte, die in diesem Zeitraum geboren sind und die Voraussetzungen erfüllen, früher in Rente gehen können.
Dr. Utz Anhalt: Diese Jahrgänge dürfen noch vor 67 in Rente gehen Was zählt zu den 35 Jahren Versicherungszeit?Für die Berechnung der 35 Jahre Versicherungszeit werden verschiedene Zeiten berücksichtigt. Dazu gehören unter anderem:
- Beitragszeiten aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit
- Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld
- Freiwillige Beiträge
- Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten
- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege
- Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung
- Beiträge für Minijobs
- Anrechnungszeiten, wie Schulausbildungszeiten
Wichtig: Ein vorzeitiger Rentenbeginn ist mit einem Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Beginns verbunden.
Altersrente nach 45 VersicherungsjahrenDie Altersrente für besonders langjährig Versicherte, oft auch als „Rente mit 63“ bezeichnet, ermöglicht Versicherten mit einer Wartezeit von 45 Jahren einen früheren Renteneintritt.
Für die Geburtsjahrgänge vor 1953 war es möglich, mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen. Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 gibt es angepasste Regelungen und ab dem Jahrgang 1964 liegt das Renteneintrittsalter bei 65 Jahren.
Lesen Sie auch:
- Wer darf 2024 erstmals in Rente gehen? Alle Jahrgänge!
- 1300 Euro Rente: Diese Steuern fallen für Rentner an – Tabelle
Für die Berechnung der 45 Jahre Wartezeit werden folgende Zeiten einbezogen:
- Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit
Beiträge für Minijobs - Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung
- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Wehr- und Zivildienst
- Beiträge wegen des Bezugs von Sozialleistungen unter bestimmten Bedingungen
- Ersatzzeiten, z.B. für politische Verfolgung in der DDR
- Freiwillige Beiträge, sofern mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge geleistet wurden
Wichtig ist, dass Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur unter speziellen Voraussetzungen (wie Insolvenz des Arbeitgebers) mitzählen.
Praxisbeispiel 1 – „Rente mit 63“ (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) Eckdaten Beispiel Geburtsjahr 1961 Versicherungszeit 45 Jahre (z. B. Ausbildungsbeginn 1977 mit 16 Jahren, seither durchgehend pflicht- oder freiwillig versichert) Rentenart Altersrente für besonders langjährig Versicherte Frühester abschlagsfreier Rentenbeginn 64 Jahre + 6 Monate (also April 2026) Regelaltersgrenze 66 Jahre + 10 Monate Ergebnis Herr Müller kann 2 Jahre 4 Monate früher in Ruhestand gehen – ohneRentenabschläge.Die Altersgrenze für diese Rentenart steigt pro Jahrgang um zwei Monate; ab Geburtsjahr 1964 liegt sie einheitlich bei 65 Jahren.
Praxisbeispiel 2 – Altersrente für schwerbehinderte Menschen Eckdaten Beispiel Geburtsjahr 1964 Grad der Behinderung ≥ 50 (GdB 50) Versicherungszeit 38 Jahre (Mindestanforderung: 35 Jahre) Frühester Rentenbeginn 62 Jahre (August 2026) Abschlag 10,8 % (36 Monate × 0,3 % pro Monat) Abschlagsfreie Grenze 65 Jahre Ergebnis Frau Schmidt geht 3 Jahre vor der Regelaltersgrenze in Rente, akzeptiert aber dauerhaft einen Abschlag von 10,8 %.Für Schwerbehinderte der Jahrgänge 1964 ff. liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren; der vorgezogene Beginn ist bis zu drei Jahre früher mit entsprechenden Abschlägen möglich.
Wichtig: Diese Beispiele dienen lediglich der Veranschaulichung der Regelungen und der Berechnung von Abschlägen. Das tatsächliche Renteneintrittsalter und die Höhe der Rente können je nach individueller Situation, Anzahl der Versicherungsjahre und anderen Faktoren variieren.
Der Beitrag Rente: Diese Jahrgänge können noch vor 67 in die Rente gehen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente bei Schwerbehinderung: Im November 2025 läuft gute Regel für Frührente aus
Im November 2025 endet eine Ära im deutschen Rentenrecht. Es ist der letzte Monat, in dem eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach der Übergangsvorschrift des § 236a SGB VI neu beginnen kann. Betroffen ist ausschließlich der Geburtsjahrgang 1963, genauer die Versicherten, die zwischen dem 2. Dezember und dem 31. Dezember 1963 geboren sind.
Der Monat Dezember 2025 wird rentenrechtlich gleichsam übersprungen: Für diesen Zeitraum sieht die gesetzliche Tabelle des § 236a SGB VI keinen erstmaligen vorzeitigen Rentenbeginn mehr vor.
Mit dem 1. Januar 2026 tritt ausschließlich das neue Recht in Kraft, geregelt in § 37 SGB VI. Für Versicherte bedeutet das eine spürbare Verschiebung der Altersgrenzen und eine klare Zäsur ohne weitere Übergangsregelung.
Was das alte Recht regelteDie Übergangsvorschrift des § 236a SGB VI ermöglichte schwerbehinderten Menschen einen besonders frühen Einstieg in die Altersrente. Der frühestmögliche Beginn lag bislang bei 61 Jahren und 10 Kalendermonaten.
Wer die Voraussetzungen erfüllte, konnte damit deutlich vor dem regulären Rentenalter in den Ruhestand wechseln, musste im Gegenzug jedoch mit finanziellen Abschlägen rechnen.
Der abschlagsfreie Rentenbeginn war auf 65 Jahre festgelegt. Mit dem Auslaufen der Vorschrift zum Jahresende 2025 wird dieses System für neue Rentenbeginne nicht mehr angewendet. Nur wer den Rentenbeginn noch im November 2025 erreicht und beantragt, kann letztmals nach altem Recht starten.
Neues Recht ab 2026: Höhere Altersgrenzen, klare LinienMit § 37 SGB VI gilt ab dem 1. Januar 2026 ein neues, einheitliches System für die Altersrente schwerbehinderter Menschen. Der frühestmögliche Rentenbeginn verschiebt sich auf mindestens 62 Jahre.
Der abschlagsfreie Rentenbeginn bleibt bei 65 Jahren und fällt damit künftig zeitlich mit dem erstmaligen Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI zusammen.
Inhaltlich unterscheiden sich beide Rentenarten jedoch deutlich, denn die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 Wartejahre voraus, während es bei der neuen Schwerbehindertenrente nach § 37 SGB VI bei 35 Jahren bleibt.
Ein Vertrauensschutz für Geburtsjahrgänge ab 1964 ist nicht vorgesehen. Wer die Schwelle in das neue Recht überschreitet, unterliegt vollständig dessen Voraussetzungen.
Warum der Dezember 2025 entfälltDie Regelungen des § 236a SGB VI sind tabellarisch nach Geburtsmonat und -tag ausgestaltet. Für den Geburtsjahrgang 1963 endet die Staffelung so, dass ein erstmaliger vorzeitiger Rentenbeginn nur noch im November 2025 möglich ist. Der Dezember eröffnet keine neue Startmöglichkeit; rechtstechnisch bleibt er als Eröffnungsmonat leer.
Erst mit dem 1. Januar 2026 greift das neue System, sodass die Betroffenen aus dem Dezemberjahrgang 1963 zwangsläufig in das Recht des § 37 SGB VI fallen.
Wer jetzt noch profitieren kannIn die letzte Startchance nach altem Recht fallen ausschließlich Versicherte des Geburtsjahrgangs 1963 mit Geburtstag zwischen dem 2. und dem 31. Dezember.
Für sie kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen noch im November 2025 beginnen, sofern alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Für später Geborene endet die Möglichkeit zum erstmaligen Rentenbeginn nach § 236a SGB VI endgültig. Ab 2026 gilt ausnahmslos das neue Recht mit den erhöhten Altersgrenzen.
Die Schwerbehinderteneigenschaft als Dreh- und AngelpunktUnverändert zentral bleibt der anerkannte Grad der Behinderung von mindestens 50. Diese Anerkennung ist Mindestvoraussetzung sowohl für die auslaufende Übergangsvorschrift als auch für das neue Recht.
Maßgeblich ist, dass die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt des Rentenbeginns tatsächlich vorliegt. Ohne gültige Feststellung durch das Versorgungsamt beziehungsweise die zuständige Behörde ist ein Rentenbeginn unter den erleichterten Voraussetzungen nicht möglich.
Wer die Anerkennung bereits in der Tasche hat, sollte unnötige Veränderungen vermeiden, um den Status bis zum Rentenstart nicht zu gefährden.
Vorsicht beim Verschlimmerungs- oder ÜberprüfungsantragIn der Praxis stellen sich viele Betroffene die Frage, ob ein Verschlimmerungs- oder Überprüfungsantrag vor dem Rentenstart sinnvoll ist.
Für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Rentenrechts spielt ein solcher Antrag keine Rolle. Er kann zudem zu einer erneuten Begutachtung und in der Folge auch zu einer Herabsetzung des anerkannten Grades der Behinderung führen. Zu beachten ist dabei die dreimonatige Schutzfrist des Schwerbehindertenrechts, die zwar eine gewisse Nachwirkung entfaltet, aber die grundsätzliche Unsicherheit eines neuen Verfahrens nicht eliminiert.
Wer bereits eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 oder mehr hat, sollte daher sorgfältig abwägen, ob ein erneuter Antrag wirklich notwendig ist.
Dr. Utz Anhalt: Rente mit Schwerbehinderung: Ab 2026 trifft es Millionen Schwerbehinderte knallhart Wartezeiten und BeitragsbiografienNeben der Schwerbehinderteneigenschaft rücken die rentenrechtlichen Zeiten in den Mittelpunkt. Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht ist die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren erforderlich. Dazu zählen Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit sowie anrechenbare Ersatz- und Anrechnungszeiten.
Gerade bei unterbrochenen Erwerbsbiografien, etwa durch längere Krankheit, Pflege von Angehörigen oder Phasen der Arbeitslosigkeit, lohnt ein genauer Blick in das Versicherungskonto.
Wer bislang noch keine Kontenklärung durchgeführt hat, sollte die persönlichen Zeiten frühzeitig prüfen und fehlende Nachweise beibringen, damit der gewünschte Rentenbeginn nicht an formalen Lücken scheitert.
Früher Beginn heißt in der Regel geringere RenteDer vorzeitige Rentenbeginn bietet zeitliche Flexibilität, führt jedoch typischerweise zu dauerhaften Abschlägen. Diese Logik bleibt auch im neuen Recht erhalten. Der finanzielle Unterschied zwischen einem Start zum frühestmöglichen Zeitpunkt und einem späteren, abschlagsfreien Beginn kann spürbar sein.
Es empfiehlt sich, die individuellen Ansprüche mit einer Rentenauskunft durchzurechnen und mit der persönlichen Lebensplanung abzugleichen. Wer gesundheitlich stark belastet ist, bewertet den Zeitgewinn häufig höher als den finanziellen Verlust; andere priorisieren das lebenslange höhere Zahlniveau bei späterem Start.
Beide Entscheidungen sind legitim, sollten aber auf einer verlässlichen Datengrundlage beruhen.
Zeitplan und Handlungsempfehlung für BetroffeneFür den engen Adressatenkreis des letzten Altmonats im November 2025 kommt es jetzt auf saubere Vorbereitung an.
Entscheidend ist, dass der Rentenantrag rechtzeitig gestellt, die Schwerbehinderteneigenschaft nachgewiesen und das Versicherungskonto vollständig geklärt ist.
Sinnvoll ist es, die eigene Anspruchslage mit einer aktuellen Rentenauskunft zu prüfen und offene Fragen frühzeitig mit der Deutschen Rentenversicherung oder einer unabhängigen Beratungsstelle zu besprechen.
Wer zu knapp am Stichtag liegt, sollte keine Experimente mit Überprüfungsanträgen riskieren, die den bestehenden GdB in Bewegung bringen könnten.
Einheitlichkeit und Konsequenz im neuen SystemMit dem Wechsel zu § 37 SGB VI wird die Altersrente schwerbehinderter Menschen auf eine neue, einheitliche Grundlage gestellt. Die Anhebung des frühestmöglichen Rentenalters auf 62 Jahre und die Beibehaltung des abschlagsfreien Beginns mit 65 Jahren schaffen klare Linien.
Gleichzeitig rückt der Unterschied zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte stärker ins Bewusstsein: Beide Rentenarten starten abschlagsfrei mit 65, verfolgen aber unterschiedliche sozialpolitische Ziele und verlangen unterschiedlich lange Versicherungsbiografien. Für Versicherte ergibt sich daraus ein verlässlicher, aber strenger Rahmen, der individuelle Planung verlangt.
Fazit: Eine Ära endet, die Weichen sind neu gestelltDer November 2025 markiert den Schlusspunkt des alten Rechts für schwerbehinderte Menschen. Nur der Geburtsjahrgang 1963 kann letztmals nach § 236a SGB VI in Altersrente gehen; der Dezember 2025 bleibt ohne Startmöglichkeit, weil mit dem Jahreswechsel das neue Recht des § 37 SGB VI greift. Ab 2026 beginnt die neue Zeitrechnung mit höheren Altersgrenzen, unverändertem Erfordernis der Schwerbehinderteneigenschaft und klaren Stichtagen.
Wer betroffen ist, sollte die Voraussetzungen – insbesondere den GdB ab 50 und die Wartezeit von 35 Jahren – rechtzeitig sichern und den gewünschten Startmonat zielgenau ansteuern. Damit wird die einmalige Chance des November 2025 genutzt, bevor das Rentensystem für schwerbehinderte Menschen endgültig auf das neue, dauerhafte Regelwerk umstellt.
Der Beitrag Rente bei Schwerbehinderung: Im November 2025 läuft gute Regel für Frührente aus erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Recht auf mehr Geschwindigkeit vom Gericht zugesprochen
Die Technik verbessert sich rapide, und das gilt nicht nur für Laptops oder E-Autos, sondern auch für E-Rollstühle oder Hörgeräte. Doch immer wieder weigern sich Krankenkassen, Menschen mit Schwerbehinderung auf dem Stand der Zeit zu unterstützen.
Gute Argumente vor dem SozialgerichtBetroffene haben in unseren Augen gute Chancen, vor den Sozialgerichten ihren Anspruch auf Hilfsmittel durchzusetzen, die dem heutigen Stand der Technik entsprechen. In diesem beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie argumentieren können.
Bessere Akkus und längere FahrtenE-Autos können heute 400 Kilometer weit fahren, bevor sie aufgeladen werden müssen. Herkömmliche Elektro-Rollstühle schaffen gerade einmal rund 20 Kilometer pro Tag. Vielen Menschen mit Behinderung reicht das zwar normalerweise aus.
Doch wer viel mit seinem E-Rollstuhl unterwegs ist, bekommt Probleme, und Extratouren sind nicht möglich. Wer einmal mehr unterwegs ist als gewöhnlich, läuft Gefahr, irgendwo in der Stadt oder auf dem flachen Land stehen zu bleiben.
Kleine Fehler fesseln an die WohnungWer zudem nach der Tagestour den Stecker des Akkus nicht richtig in die Steckdose steckt, einen Stromausfall hat oder ein defekte Steckdose, der muss bei einer derart geringen Ladekapazität dafür bezahlen, indem er die Wohnung nicht verlassen kann.
Heute muss das nicht mehr seinIn der Vergangenheit, als es keine bessere Technik gab, mussten wir diese Tatsache schulterzuckend hinnehmen. Doch heute gibt es bessere Akkus und eine weit höhere Ladekapazität, und Sie haben als Mensch, der auf einen Elektro-Rollstuhl angewiesen ist, ein Recht darauf, diese nutzen zu können.
Geschwindigkeit und TeilhabeViele E-Rollis dümpeln mit sechs Stundenkilometern vor sich hin, der Geschwindigkeit eines Fußgängers. Es gibt jedoch Modelle, die zehn oder sogar 15 Kilometer pro Stunde erreichen (letztere dürfen Sie erst ab dem Alter von 15 Jahren nutzen).
In der Vergangenheit ließ sich argumentieren, dass ein Mensch, der mit sechs Kilometer im Elektrorollstuhl fährt keinen Nachteil hat gegenüber einem Fußgänger, der ebenfalls sechs Kilometer in der Stunde schafft.
Heute stehen aber in größeren Städten überall E-Scooter. Menschen ohne Schwerbehinderung können diese nutzen, um ihre Fußwege zu entlasten, oder um schneller von A nach B zu kommen.
Diese E-Scooter schaffen rund 20 Kilometer pro Stunde. Hier im Vergleich mit dem E-Rollstuhl nur sechs Kilometer zu schaffen stellt in unseren Augen eine Benachteiligung dar. Die Chancen sind deshalb gut, den Anspruch auf einen schnelleren Elektrorollstuhl vor Gericht durchzusetzen.
Teilhabe muss auf dem Stand der Zeit seinMenschen mit Behinderung oder davon bedrohte Personen haben Anspruch auf Leistungen zur beruflichen und gesellschaftlichen Teilhabe. Diese Teilhabe wiederum richtet sich nach dem, was in der jeweiligen Gesellschaft möglich ist.
Hilfsmittel der sozialen Teilhabe bekommen Sie dann, wenn bei Ihnen eine Behinderung besteht und nicht nur droht.
Die meisten Hilfsmittel zahlt die KrankenkasseDie Mehrzahl der Hilfsmittel, die ausgefallene oder defekte Körperfunktionen ausgleichen, verbessern oder ersetzen, wie etwa Rollstühle und Hörgeräte, bezahlt die Krankenkasse.
Zur gleichberechtigten Teilhabe gehört dabei auch, diese Hilfsmittel auf dem Stand der heutigen technischen Möglichkeiten zu beziehen. Das ist kein „Luxus“, sondern eine Selbstverständlichkeit, und wenn die Krankenkasse Ihnen dies verweigern will, dann sollten Sie vor Gericht gehen und Ihr Recht durchsetzen.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Recht auf mehr Geschwindigkeit vom Gericht zugesprochen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Oliver Pocher hat die Doppelbödigkeit satt – und redet Klartext auf YouTube
Man mag von Oliver Pocher, seiner Comedian-Begabung und seinem Niveau halten, was man will – doch immerhin hat er hat keine Scheu, das auszusprechen, was Millionen denken, aber nicht mehr zu sagen wagen. In einem Gespräch mit dem Youtube-Kanal „ungeskriptet“ (Gastgeber; Ben Berndt, 500.000 Abonnenten) zog er frank und frei vom Leder und hielt der […]
<p>The post Oliver Pocher hat die Doppelbödigkeit satt – und redet Klartext auf YouTube first appeared on ANSAGE.</p>
Rente für Jahrgang 1966: Wer jetzt nicht aufpasst, verliert
Wer 1966 geboren wurde, hat Gesellschaft: Es ist der Jahrgang der Farbfernseh-Premiere in Deutschland und der Beatles-Hymne „Yellow Submarine“.
Heute, fast sechs Jahrzehnte später, stellt sich für viele aus diesem Jahrgang die zentrale Frage: Wann kann ich den Berufsalltag hinter mir lassen und welche Route in die Rente passt zu meinem Leben, meiner Gesundheit und meinen Finanzen?
Die Hauptstraße: Regelaltersrente mit 67Für den Jahrgang 1966 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Wer also 1966 geboren ist, erreicht – abhängig vom Geburtstag – im Jahr 2033 die reguläre Altersgrenze. Der Zugang ist bewusst niedrigschwellig: Benötigt werden mindestens fünf Jahre an rentenrechtlichen Zeiten.
Dazu zählen typischerweise versicherungspflichtige Beschäftigung, aber auch Zeiten der Kindererziehung oder andere anerkannte Zeiten. Für viele ist diese Standardroute die verlässlichste, weil sie ohne Abschläge beim Rentenbetrag auskommt.
Der Sonderweg: Altersrente für schwerbehinderte MenschenWer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 nachweist und mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen kann, hat eine frühere, abschlagsfreie Option.
In diesem Fall ist der Zugang bereits mit 65 möglich. Wer aus gesundheitlichen Gründen früher aufhören muss, kann ab 62 Jahren in Rente gehen, dann allerdings lebenslang mit Abschlägen.
Die Faustregel ist eindeutig: Drei Jahre früher bedeuten 10,8 Prozent weniger monatliche Rente – jeden Monat, dauerhaft. Das klingt moderat, ist in der Summe aber erheblich, weil der reduzierte Betrag über die gesamte Rentenbezugszeit gilt.
Die Champions League: Besonders langjährig Versicherte mit 45 JahrenWer 45 Versicherungsjahre zusammenbringt, kann – ebenfalls ohne Abschläge – bereits mit 65 Jahren in den Ruhestand. Gezählt werden in der Regel klassische Beschäftigungsjahre, Zeiten der Kindererziehung, Pflege von Angehörigen und bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit.
In den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn gelten für Arbeitslosenzeiten jedoch Einschränkungen. Wer also mit 65 ohne Abschläge gehen möchte, sollte darauf achten, dass Arbeitslosigkeit ab 63 nicht automatisch voll angerechnet wird.
Eine Ausnahme besteht bei betriebsbedingten Schicksalen wie einer Insolvenz. Praktisch relevant ist zudem, dass während des Bezugs von Arbeitslosengeld noch Rentenpunkte gesammelt werden können, etwa durch einen versicherungspflichtigen Minijob mit eigenen Beiträgen oder durch die Pflege von Angehörigen.
Der flexible, aber teurere Weg: Langjährig Versicherte mit 35 JahrenAuch mit 35 Versicherungsjahren ist ein früherer Renteneintritt möglich. Der Zugang kann bereits mit 63 Jahren erfolgen, allerdings mit dauerhaften Abschlägen bis zur Regelaltersgrenze. Pro Monat des Vorziehens reduziert sich der Rentenanspruch um 0,3 Prozent.
Wer also vier Jahre früher geht, akzeptiert 14,4 Prozent weniger monatliche Rente. Für manche überwiegt der Gewinn an Freizeit und Gesundheit. Andere entscheiden sich angesichts der Einbußen für einen späteren Start, um den Lebensstandard im Ruhestand zu sichern.
Wichtig ist, dass es keine temporäre Kürzung ist, sondern eine lebenslange.
Gleitpfad statt harter Schnitt: Die Teilrente
Die Teilrente ist kein eigener Rententyp, sondern ein Instrument, das alle Altersrenten ergänzt. Der Mechanismus ist einfach: Statt die volle Rente zu beziehen, lässt man sich einen Teil auszahlen – zwischen einem Zehntel und nahezu dem vollen Betrag – und arbeitet parallel weiter.
Seit 2023 gibt es bei der Kombination aus Arbeit und Rente keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Wer eine Teilrente wählt und weiter in einem versicherungspflichtigen Job arbeitet, bleibt außerdem teilweise im sozialen Sicherungssystem eingebunden.
Das kann im Krankheitsfall den Anspruch auf Krankengeld sichern und in bestimmten Konstellationen auch den Bezug von Arbeitslosengeld ermöglichen, wenn die Beschäftigung endet.
Ein weiterer Pluspunkt: Laufende Beiträge aus der Beschäftigung erhöhen ab Erreichen der Regelaltersgrenze die spätere Rente, die Teilrente wird also gewissermaßen „veredelt“. So entsteht ein sanfter, planbarer Übergang vom Vollzeitjob in den Ruhestand.
Tabelle: Wie und wann kann man mit Jahrgang 1966 in Rente gehen Möglichkeit Jahrgang 1968: Alter, Voraussetzungen, Hinweise Regelaltersrente (Standard) Ab 67 Jahren (2035) abschlagsfrei; Voraussetzung: Mindestversicherungszeit von 5 Jahren (60 Monate). Besonders langjährig Versicherte (45 Versicherungsjahre) Ab 65 Jahren (2033) abschlagsfrei bei 45 anrechenbaren Versicherungsjahren; u. a. zählen Beschäftigung, Kindererziehung, Pflege. Zeiten von Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn werden grundsätzlich nicht angerechnet (Ausnahme: Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers). Langjährig Versicherte (35 Versicherungsjahre) Vorzeitig ab 63 Jahren (2031) möglich mit lebenslangem Abschlag von 0,3 % je Monat (max. 14,4 % bei 48 Monaten); abschlagsfrei erst mit 67. Schwerbehinderte Menschen (GdB ≥ 50, 35 Versicherungsjahre) Ab 65 Jahren (2033) abschlagsfrei; frühestens ab 62 Jahren (2030) mit Abschlägen (0,3 % je Monat, bis zu 10,8 % bei 36 Monaten). Teilrente (flexibler Übergang) Ab frühestmöglichem Altersrentenbeginn wählbar (i. d. R. ab 63; bei Schwerbehinderung ab 62); frei zwischen 10 % und 99,99 % der Vollrente. Seit 1. 1. 2023 unbegrenzter Hinzuverdienst möglich; Beiträge aus Beschäftigung erhöhen die spätere Rente. Was wirklich zählt: Zeiten, Punkte, SpielregelnEntscheidend für jede Route sind die anrechenbaren Versicherungsjahre. Neben klassischen Beschäftigungszeiten fließen häufig Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten ein. Bestimmte Phasen der Arbeitslosigkeit sind relevant, wobei ausgerechnet die letzten beiden Jahre vor dem geplanten Rentenstart besondere Tücken bergen.
Wer rechtzeitig plant, kann Lücken schließen und Zeiten gezielt so gestalten, dass die gewünschte Rentenart erreichbar wird. Minijobs mit freiwilliger Aufstockung, Pflege von Angehörigen oder zeitlich passende Beschäftigungen können wertvolle Monate liefern, wenn es auf den Endspurt ankommt.
Rechnen statt hoffen: Folgen früher Entscheidungen in Euro denkenDie Entscheidung, früher zu gehen, ist nicht nur eine Frage des Gefühls, sondern auch der Zahlen. Abschläge wirken lebenslang. Ein gedankliches Beispiel verdeutlicht die Dimension: Bei einer erwarteten Bruttorente von 2.000 Euro bedeuten 10,8 Prozent Abschlag eine Minderung um 216 Euro monatlich – auf Dauer.
Bei 14,4 Prozent wären es 288 Euro weniger. Der Gegenwert ist Zeit, Freiheit und oft auch Gesundheit. Ob diese Balance für die eigene Lebenslage stimmig ist, lässt sich nur mit Blick auf Ersparnisse, laufende Verpflichtungen und die persönliche Belastbarkeit beantworten.
Typische Stolpersteine kurz erklärtDie wohl häufigste Überraschung betrifft die Anrechnung von Arbeitslosigkeit kurz vor dem Rentenstart. Wer plant, mit 65 über die 45-Jahre-Schiene ohne Abschläge zu gehen, sollte Zwischenphasen ab 63 besonders sorgfältig betrachten, um unangenehme Lücken zu vermeiden.
Ebenfalls wichtig ist der Unterschied zwischen einem kompletten Ausstieg mit Vollrente und dem Verbleib im System über eine Teilrente. Mit Vollrente endet in der Regel der Anspruch auf Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, bei Teilrente und fortbestehender Versicherungspflicht kann es diese Absicherung noch geben. Wer unsicher ist, baut mit der Teilrente häufig eine zusätzliche Sicherheitsbrücke.
Orientierung für den Jahrgang 1966Zusammengefasst eröffnet sich für diesen Jahrgang eine klare Landkarte: Die reguläre, abschlagsfreie Route führt mit 67 in den Ruhestand und verlangt lediglich fünf Jahre an anrechenbaren Zeiten. Gesundheitliche Einschränkungen können den Abschlags-freies-Einstieg bereits mit 65 ermöglichen, wenn 35 Jahre zusammenkommen; ab 62 ist ein frühere Start mit dauerhaften Abschlägen möglich.
Wer 45 Jahre erreicht, erhält den abschlagsfreien Eintritt mit 65. Mit 35 Jahren ist ein Start ab 63 drin, allerdings mit pro Monat spürbaren Kürzungen bis zur Regelaltersgrenze. Die Teilrente schließlich bietet einen flexiblen Übergang, erlaubt seit 2023 unbegrenztes Hinzuverdienen und kann die spätere Rente durch weitere Beiträge sogar erhöhen.
Fazit: Mit Plan statt BauchgefühlJahrgang 1966 hat mehrere Türen in die Rente – von der robusten Standardroute über den gesundheitlichen Sonderweg bis zur Königsdisziplin der 45 Jahre und der gleitenden Teilrente. Jede Route hat ihren Preis, sei es in Form früherer Abschläge oder späterer Arbeitsmonate.
Wer rechtzeitig die eigene Rentenauskunft prüft, Szenarien durchrechnet und bei Bedarf den Schwerbehindertenstatus klärt, verschafft sich Wahlfreiheit. Rente ist kein Glücksspiel, sondern eine strategische Lebensentscheidung. Mit guter Vorbereitung wird aus dem Ende des Arbeitslebens ein geplanter Beginn eines neuen, selbstbestimmten Abschnitts.
Der Beitrag Rente für Jahrgang 1966: Wer jetzt nicht aufpasst, verliert erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Herr Ebel und die „Grüne Falle“ – eine Antwort
EIKE lebt von und mit seinen Lesern, und auch den Kommentaren zu unseren Artikeln. Wie das so ist, gibt es darunter auch Leser, die als Kommentatoren auftreten, und das immer und immer wieder, bei denen man merkt, dass sie nicht an der Klärung des Sachverhaltes interessiert sind, sondern als Überbau eine bestimmte Ideologie haben, die sie antreibt, alles zu verteidigen, was dieser Ideologie nützt, und alles zu verwerfen, mit manchmal richtigen, oft halb wahren, besser halb-falschen, oder ganz falschen Argumenten. Um eine solchen Fall handelt es sich hier. Der Verfasser – Dr. Heinz Hug, der sich sein berufslebenlang mit Spektralanalyse beschäftigt hat, traf hier auf den Physiker Jochen Ebel. Schauen wir was Herr Dr. Hug zu sagen hat.
von Heinz HugVorbemerkung: Mein Kommentar soll auch für Nichtnaturwissenschaftler nachvollziehbar sein. Deshalb benutze ich, so weit wie möglich, Alltagsbegriffe und verzichte auf jeglichen mathematischen Schnickschnack. Noch eins: Für einen Umweltschutz mit Maß und Ziel lasse ich mich in Stücke reißen, wer aber heute nach mehr „Klimaschutz“ verlangt, verlangt nach Planwirtschaft, Bevormundung, Zwangsauflagen, Verbote und letztendlich nach Knechtschaft!
Herr Ebel als Kommentar zur Rezension meines Buches, “Die grüne Falle“, schrieben Sie: „Soll man jemanden ernst nehmen, der statt der (spätestens 1906) bekannten Strahlungstransportgleichung (die auch Emission enthält) nur die Transmission (Absorption) berücksichtigt und von Transmission 10↑-2080 faselt?“
- Ich fasele nicht von einer Transmission von 10^-2080 sondern habe eine Transmission von 10^-208 gemessen und zwar für das „Zentrum“ der 15 Mikrometerbande des CO2 (Q-Zweig):
2 Das von Ihnen als Gefasel beschriebene, stimmt auch mit den Aussagen des IPCC überein, der bereits vor Jahren hervorhob, dass die besagte CO2-Bande in der Mitte (Q-Zweig) vollkommen intransparent sei. Dies entspricht der von mir gemessenen Transmission von 10^-208, wobei es wurscht ist, ob es 10^-150 oder 10^-300 oder gar 10^-2080 sind. Da kommt nichts durch! Könnte man das „Zentrum“ der besagten CO2-Bande vom Weltall aus mit einem menschlichen „Infrarot-Auge“ betrachten, dann wäre es zappenduster! Das nennt man spektroskopisch „gesättigt“. Halt, nicht so schnell mit „ja, aber“. Auf die „Ränder“ des Spektrums gehe ich weiter unten noch ein (s. Punkt 6).
3. Jedenfalls hat sogar der 2021 verstorbene Nobelpreisträger Paul Crutzen den „Sättigungseffekt“ hervorgehoben. Er ließ vor Jahren von einem Doktoranden insbesondere die 15 Mikrometerbande des CO2-Spektrums messen. Das Ergebnis beschreibt er in einem Lehrbuch: „Es gibt bereits so viel CO2 in der Atmosphäre, dass in vielen Spektralbereichen die Aufnahme durch CO2 fast vollständig ist, und zusätzliches CO2 spielt keine große Rolle mehr.“ (T. E. Graedel, Paul J. Crutzen, Chemie der Atmosphäre, Spektrum Akademischer Verlag Heidelberg, Berlin, Oxford, 1993, S. 160). Da haben Sie wieder meine 10^-208. Klimatheologen wischen das mit dem Argument beiseite, Crutzen sei kein Klimawissenschaftler gewesen und habe zur Treibhausgasforschung nichts Wesentliches beigetragen.
4. Herr Ebel, Sie monieren, ich ginge nicht auf den Strahlungstransport ein. Den bestreite ich prinzipiell nicht! Die einschlägigen Gleichungen sind vollkommen korrekt. Hierzu sind aber ein paar kritische Anmerkungen angebracht:
Ich habe bereits vor über 20 Jahren das Buch „Radiative Transfer in the Atmosphere and Oceans“ von Knut Stamnes et. al. gelesen, in welchem der Strahlungstransport ausgiebig beschrieben wird. Natürlich kenne ich auch die einschlägigen Veröffentlichungen von Karl Schwarzschild: „Über das Gleichgewicht der Sonnenatmosphäre“ von 1906. Auch Veröffentlichungen von Veerabhadran Ramanathan, Manabe und Wetherald sind mir nicht unbekannt. Gehen Sie also davon aus, dass mir der Taschenspielertrick des Strahlungstransports bekannt ist, mit dem man entscheidende andere energetischen Prozesse in der Atmosphäre unter den Teppich kehrt.
Die Strahlungstransportgleichung als Fundamente der Klimamodellierung beruht auf der Bilanz der atmosphärischen Wärmestrahlungssenke (Absorption gemäß Lambert-Beer-Bouguer) mit der Wärmestrahlungsquelle (Planck‘sche Strahlungsgleichung). Anschaulich und stark vereinfacht gilt:
„örtliche Strahldichte“ in bestimmter Höhe = „Strahlungssenke (Absorption)“ – „Quellstrahlung“Weshalb eigentlich Taschenspielertrick? Nun, beim klimatheologischen Missbrauch der Strahlungstransportgleichung tut man so, als sei in der Atmosphäre alles Strahlung und immer nur Strahlung, so als ob ein Strahlungsenergieerhaltungssatz existiere. Das ist Unfug!
Wie kommt eigentlich die Temperatur in einer bestimmten Höhe über der Erdoberfläche zustande, damit man sie in die Strahlungstransportgleichung einsetzen kann? Hierfür ist ganz entscheidend die Konvektion (Strömung) und untergeordnet die Diffusion verantwortlich. Prof. Gerlich von der TU Braunschweig hat das schon vor Jahren kritisiert. Demnach setzt eine ehrliche Bilanzierung des Strahlungstransports die Kopplung hydrodynamischer Flussgleichungen (atmosphärische Strömung) mit der Planck’schen Strahlungsgleichung voraus. Und genau das kann wegen des chaotischen Verhaltens des Fluids namens Atmosphäre nicht gelingen.
Um es noch einmal verständlich, didaktisch reduziert zu sagen: Will man die Temperatur in einer bestimmten Höhe berechnen, muss man die dort vorhandene Strahldichte (in W·sr^-1·m^-2) kennen. Will man aber umgekehrt die Strahldichte (Quellstrahlung) berechnen, muss man zur Anwendung des Planck’schen Strahlungsgesetzes die dort herrschende Temperatur (in K oder °C) kennen. Hier beißt sich die Katze in den Schwanz!
Tatsächlich ist die ganze computergestützte Klimamodellierung nichts als Rechnerei. Rechnerei mit Algorithmen, bei denen von vornherein feststeht, was als Ergebnis herauskommt. Anfangs hat man sogar noch größere Flusskorrekturen verwendet, damit bei der Modellierung nicht vollkommener, der Realität widersprechender Unsinn resultiert.
Übrigens setzt die Anwendung der Planck‘sche Strahlungsgleichung in der Strahlungstransportgleichung den vorhandenen atmosphärischen Temperaturgradienten voraus. Dieser beruht aber auf Messwerten und nicht auf der Computerrechnerei mit der Strahlungstransportgleichung! Anschaulich stellt man es sich so vor, wie im Bild 1 gezeigt:
Bild 1: Hypothetische Verschiebung des Temperaturprofils bei steigenden TreibhausgaskonzentrationenUnter Einfluss von Treibhausgasen soll sich das natürliche atmosphärische Temperaturprofil unter Einwirkung von Treibhausgasen verschieben. Die Stratosphäre kühlt sich ab, während es erdbodennah (Troposphäre) zur Erwärmung kommt. Dies beruht darauf, dass in dichten Luftschichten die strahlungslose Deaktivierung angeregter CO2-Moleküle zur Erwärmung beiträgt (s. Bild 3):
Da in dünner Atmosphäre die Stoßdeaktivierung keine Rolle spielt, emittiert das CO2 seine Energie direkt in Richtung Weltraum (Strahlungskühlung). Dies ließ sich bisher nicht eineindeutig durch Messung belegen. – obwohl auch hierzu Veröffentlichung existieren. Abgesehen davon, müsste man, durch Messwerte gesichert, einen Ausgangswert festlegen können, sollte die Hypothese gemäß Bild 1 einen Bezug zur Realität haben. Stellt sich Frage, mit welchen Satelliten hat man um 1850 die Stratosphärentemperatur gemessen, wenn sich der Planet seit dieser Zeit, anthropogen bedingt, um 1,6 °C aufgeheizt hat? Näheres zur Strahlungstransportgleichung, den Hanel-Spektren usw. (s. pdf-Datei):
https://eike-klima-energie.eu/2021/03/08/treibhauseffekt-oder-nur-bodennahe-gasstrahlung/
5. Herr Ebel, Sie schrieben: „Die Emissionen sind lediglich von der Temperatur des strahlenden Körpers abhängig, diese Strahlung als Rückstrahlung zu bezeichnen ist also ein Witz. Zwar bedeutet die Emission von Strahlung einen Energieverlust – wenn aber die Temperatur im Mittel konstant bleibt, wird dieser Energieverlust durch Konvektion und Absorption kompensiert.“
Hier liegen Sie richtig, Herr Ebel, die Konvektion spielt eine entscheidende Rolle und auch bedeutet die Emission ein Energieverlust. Sie wissen aber auch, dass bis in eine Höhe von ca. 60 km das lokale thermodynamische Strahlungsgleichgewicht (LTE) angenommen werden kann. Hier spielen Stoßprozesse erster und zweiter Art eine Rolle und nicht die Konvektion oder gar die Absorption.
6. Nun zum IPCC, der selbst zugibt, dass die 15 Mikrometerbande im weitesten Bereich gesättigt ist, so dass zusätzliches CO2 keine nennenswerte Erhöhung des Treibhausgaseffekts bewirkt. Nur an den Rändern dieser Bande (P- und R-Zweig) wirkt sich weiterer atmosphärischer CO2-Eintrag aus.
Richtig! Nimmt man die von IPCC vertretenen spektroskopischen Messwerte, dann erhöht sich der Treibhauseffekt des CO2 bei 100 % mehr (CO2 Verdoppelung!) um schwachbrüstige 1,2 % (Bild 6 in folgendem Link) https://eike-klima-energie.eu/2012/08/20/der-anthropogene-treibhauseffekt-eine-spektroskopische-geringfuegigkeit/
Rechnet man damit, ergibt sich eine Temperaturerhöhung um gerade einmal 0,7 °C und nicht mehr! Das nennen ich eine Petitesse, die nicht rechtfertigt unter politischer Anweisung das Fenster sperrangelweit aufzureißen und das Geld mit vollen Händen rauszuschmeißen – für überteuerte Elektroautos und Wärmepumpen, die mit zunehmend unbezahlbarerer elektrischer Energie betrieben werden, nebst kostspieliger Verpackung unserer Häuser mit einer Isolierhülle, die jeder Thermosflasche zur Ehre gereicht.
7. Da selbst dem IPCC besagte 1,2 % (s. o. Punkt 6) zu mickrig sind, hat man statt des Kaninchens die Wasserdampfverstärkung aus dem Zylinder gezogen (vgl. Clausius-Clapeyronsche Gleichung). Die 1,2% zusätzliche Rückstrahlung sollen die Ozeane erwärmen, wodurch der Atmosphäre mehr Wasserdampf zugeführt wird. Da Wasserdampf ein starkes Treibhausgas sei, soll eine Temperaturerhöhung nicht um 0,7 °C, sondern um mindestens 1,5 ° oder 2 °C bzw. 3 °C erfolgen. Wer bietet mehr? Wie sich zeigen lässt, ist der hypothetische Wasserdampfverstärkungsmechanismus eine klimatheologische Luftnummer (s. Bild 8 im folgenden Link) https://eike-klima-energie.eu/2012/08/20/der-anthropogene-treibhauseffekt-eine-spektroskopische-geringfuegigkeit/
8. Nicht zuletzt deshalb liegen die Klimamodellierer vollkommen falsch, wie die Bilder 2 und 3 belegen.
Bild 2: Klimamodellierung versus Realität (Quelle: Roy Spencer, CENTERFORENERGY, CLIMATE, AND ENVIRONMENT, No. 3809 | January 24, 2024) Bild 3: Klimamodellierung versus Realität (Quelle: Studie von McKitrick und Chroisty (2018)Der blaue Balken in Bild 2 entspricht der gemessenen Temperaturerhöhung von 1973 bis 2023 in den „Midwestern“ der USA; die roten Balken präsentieren Klimamodellierungen basierend auf der Strahlungstransportgleichung nebst Wasserdampfverstärkungsmechanismus. Auch im Bild 3 liegen die Klimamodellierung weit außerhalb der Realität. Sowohl Bild 2 als auch Bild 3 sollten eigentlich zu sofortigen Stilllegung der milliardenschweren Treibhausgaspanik-Industrie führen. Tatsächlich gibt es nicht einen einzigen experimentellen, naturwissenschaftlich abgesicherten Beweis für das Narrativ, Treibhausgase steuern das Klima. Alles ist gerechnet und immer nur gerechnet und sonst nichts. Dies trifft auch für die 2021 verliehenen Nobelpreise an Klaus Hasselmann, Syukuro Manabe und Giogio Parisi zu (s. Die Grüne Falle, S. 20 ff). Übrigens ist der Nobelpreis kein Garant, dass die damit ausgezeichnete Forschung für alle Zeiten richtig ist. So bekam Egas Moniz 1949 den Nobelpreis verliehen für seine Arbeiten auf dem Gebiet der Lobotomie, was sich später als großer Irrtum herausstellte. Arrhenius erhielt 1903 den Nobelpreis für seine Dissoziationstheorie. Demnach dissoziieren Säuren in wässriger Lösung in Protonen und Säurerest. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist dies falsch. Die Wahrscheinlichkeit ein freies Proton in wässriger Lösung zu finden beträgt ca. 10-120. Heute spricht man von einen Hydroniumion (H3O^+). Es gibt auch noch weiterführende Theorien.
9. Herr Ebel, „Die grüne Falle“ umfasst 444 Seiten. Davon befassen sich nur 64 Seiten mit der politisch missbrauchten Klimaforschung. Die restlichen Seiten greifen sämtliche Ökohorrorszenarien auf, mit denen seit den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts die landläufige Ökopanik geschürt wird. Vom Acrylamid über Arzneimittelrückstände im Trinkwasser, der BSE-Hysterie, Dioxin, Gift allgemein, Krebs durch Alltagschemikalien, Pflanzenschutzmittel-spuren im Obst und Salat usw. bis zum Waldsterben. Allein das Literaturverzeichnis geht über 33 Seiten mit 971 Literaturangaben. Und Sie wollen das alles mit einer dürftigen Bemerkung vom Tisch fegen. Tatsächlich ist „Die grüne Falle“ eine aktualisierte Wiederauflage der „Angsttrompeter“
https://www.amazon.de/Die-Angsttrompeter-Fr%C3%BChst%C3%BCcksei-Pestizide-trotzdem/dp/377668013X
Daneben habe ich wichtige Teile meines Buchs „Der täglichen Ökohorrors“ eingefügt, die in den „Angsttrompetern“ zu kurz gekommen sind.
https://www.amazon.de/t%C3%A4gliche-%C3%96kohorror-werden-wir-manipuliert/dp/3784473547
10. Noch eins muss gesagt werden: Klima – „Mittelwertwetter“ im Zeitraum von 30 Jahren – gehorcht dem Chaosprinzip. Es ist aber prinzipiell nicht möglich mit Hilfe mathematischer Methoden – hier Klimamodellen – eine „fixes Ergebnis“ (hier Klima in 50 Jahren = „Attraktor“ in 50 Jahren) aus chaotischen Schwankungen vorher zu berechnen. Denn die Chaostheorie basiert auf dem Prinzip „nichtlinearer Gleichungen“, bei denen infolge Rückkopplung aus kleinsten Veränderungen des Ausgangszustandes vollkommen unvorhersehbare Ergebnisse resultieren. Deshalb können Klimamodelle allein aufgrund der Chaostheorie niemals funktionieren.
Das Chaos verhält sich nicht-ergodisch (vgl. Ludwig Boltzmann, statistische Physik). Dies kennt man z. B. aus dem Wetterbericht im Fernsehen. Je weiter man in die Zukunft geht, desto größer wird die Schwankungsbreite der Temperatur an einem bestimmten Ort. In der „Grünen Falle“ beschreibe ich es für Nichtnaturwissenschaftler näher – eben plausibel (S. 287 ff).
11.
- Immer wieder hält man mir entgegen, ich verbreitete Verschwörungs-theorien. Ganz im Gegenteil. Alles ist sauber belegt. Auch die erstaunliche und vergessenen Tatsache, dass der US-Präsident Richard Nixon 1969 offiziell mit Hilfe der NATO die grüne Politik ins Leben rief (s. u). Greenpeace und „Die Grünen“ sind nicht Initiatoren der Ökobewegung. Nein, es war Richard Nixon! Die Grünen sind sehr viel später auf den Ökomusikdampfer aufgesprungen, wie der 68er-Insider Christian Schmidt belegt. Nach seiner Schilderung hat Daniel Cohn-Bendit um 1970 Joschka Fischer auf die Möglichkeit hingewiesen mit Hilfe der aufkommenden grünen Bewegung, politische Macht zu erlangen (wird mit genauer Lit.-Angabe von mir zitiert). Dies nach vergeblichen Versuchen, die Arbeiter von Opel und der Hoechst AG für den Sozialismus zu begeistern
- 12. Zum Abschluss hier die offizielle Veröffentlichung der NATO von 1972, mit der Richard Nixon die Ökohysterie angefacht hat:
Und auch das steht in der NATO-Veröffentlichung von 1972:
Nach 1972 folgten Konferenzen, die u. a. von Nixons Beauftragten Daniel Patrick Moynihan initiiert wurden. Moynihan war übrigens Nixons Botschafter bei der UNO, die heute mit dem IPCC hervorragende Klima-Gehirnwäsche betreibt.
Den weiteren Verlauf findet man in den NATO-Briefen z. B. von 1969 und 1970. Es handelt sich um offizielle NATO-Schriftstücke und nicht um Papiere ähnlich deren der „Weisen von Zion“. Nichts ist Verschwörung alles lief und läuft selbstorganisiert. Macht alles platt wie eine Dampfwalze, die einmal in Fahrt gebracht wurde. Alle machen mit beim Ökogeschäft: die Industrie, die Politik, die Medien, die Schulen und selbst die Kindergärten. In letzteren bekommen schon die Kleinsten eine rot-grün Indoktrination vom Feinsten serviert.
Fleisch essen schadet den Klima, weshalb es im Kindergarten oft nur noch „Veggi“ auf den Teller kommt. Das ist ein gängiges Narrativ, weil methangashaltige Blähungen der Kühe den Treibhauseffekt anheizen. Besonders gefährlich sind die 10,3 Millionen deutschen Rinder (2025), während die 300 Millionen Kühe in Indien ihre Blähungen klimaneutral ablassen.
Hier nochmals als pdf mit der richtigen Hochstellung der Potenzen Hug - Herr Ebel
Der Beitrag Herr Ebel und die „Grüne Falle“ – eine Antwort erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.