Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Meeting with Belgorod Region Acting Governor Alexander Shuvayev
Alexander Shuvayev reported to the President on his current performance as acting governor of the region.
Erwerbsminderungsrente 2026: Zusätzlicher Monat erhöht neue Renten
Wer im Jahr 2026 erstmals eine Erwerbsminderungsrente erhält, profitiert von einer längeren Zurechnungszeit. Sie endet bei einem Rentenbeginn 2026 mit dem Alter von 66 Jahren und drei Monaten und damit einen Monat später als bei einem Rentenbeginn 2025.
Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt dadurch bei der Berechnung einen weiteren Monat, für den die versicherte Person keine eigenen Beiträge mehr leisten konnte.
Die Verbesserung gilt sowohl für Renten wegen voller als auch wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie führt allerdings nicht bei allen Betroffenen zum gleichen Eurobetrag, denn die Bewertung richtet sich nach dem persönlichen Versicherungsverlauf. Für bereits vor 2026 begonnene Erwerbsminderungsrenten verlängert sich die Zurechnungszeit nicht nachträglich.
Warum die Zurechnungszeit die Erwerbsminderungsrente erhöhtEine schwere oder chronische Erkrankung kann die Erwerbsbiografie viele Jahre vor dem regulären Rentenalter beenden. Ohne einen Ausgleich würden besonders jüngere Betroffene nur die bis dahin tatsächlich erworbenen Rentenansprüche erhalten. Das könnte zu einer sehr niedrigen Rente führen, obwohl die Erwerbsminderung nicht selbst verschuldet ist.
Deshalb rechnet die Rentenversicherung einen gesetzlich bestimmten Zeitraum hinzu. Nach Paragraf 59 SGB VI beginnt die Zurechnungszeit bei einer Erwerbsminderungsrente grundsätzlich mit dem Eintritt der für die Rente festgestellten Erwerbsminderung. Ihr Endalter wird während der Übergangsphase bis 2031 durch Paragraf 253a SGB VI festgelegt.
Vereinfacht werden Betroffene bei der Berechnung so behandelt, als hätten sie bis zum jeweiligen Endalter mit ihrem bisherigen versicherten Durchschnitt weitergearbeitet. Für diesen hinzugerechneten Zeitraum fließen keine tatsächlichen Beiträge auf das Rentenkonto. Er wird dennoch mit Entgeltpunkten bewertet und kann die Monatsrente dadurch erheblich anheben.
2026 kommt genau ein weiterer Monat hinzuFür Renten mit Beginn im Jahr 2025 endete die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und zwei Monaten. Bei einem Beginn zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 reicht sie bis 66 Jahre und drei Monate. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt diese Verlängerung ausdrücklich.
Der zusätzliche Monat ist Teil einer mehrjährigen Anhebung. Seit 2019 wird das Endalter der Zurechnungszeit schrittweise an die steigende Regelaltersgrenze herangeführt. Ab einem Rentenbeginn im Jahr 2031 reicht die Zurechnungszeit grundsätzlich bis zum vollendeten 67. Lebensjahr.
Jahr des Rentenbeginns Ende der Zurechnungszeit 2024 66 Jahre und 1 Monat 2025 66 Jahre und 2 Monate 2026 66 Jahre und 3 Monate 2027 66 Jahre und 4 Monate 2028 66 Jahre und 6 Monate 2029 66 Jahre und 8 Monate 2030 66 Jahre und 10 Monate ab 2031 67 JahreEine ausführliche Einordnung der einzelnen Stufen bietet auch die Übersicht zu den Zurechnungszeiten bei der Erwerbsminderungsrente auf gegen-hartz.de. Erreicht eine versicherte Person ihre persönliche Regelaltersgrenze schon vor dem Tabellenalter, endet die Hochrechnung entsprechend früher. Das betrifft nur besondere Übergangsfälle älterer Geburtsjahrgänge.
Der Rentenbeginn ist wichtiger als Antrag und BescheiddatumOb die Altersgrenze von 66 Jahren und drei Monaten gilt, richtet sich nach dem Beginn der Erwerbsminderungsrente. Der Tag des Rentenantrags entscheidet darüber ebenso wenig wie das Datum, an dem der Bescheid verschickt wird. Im Rentenbescheid ist der festgesetzte Rentenbeginn deshalb besonders genau zu prüfen.
Das kann bei rückwirkenden Bewilligungen bedeutsam werden. Wird ein Bescheid beispielsweise erst im Frühjahr 2026 erlassen, die Rente aber rückwirkend ab Dezember 2025 bewilligt, gilt noch das Endalter von 66 Jahren und zwei Monaten. Beginnt die Rente dagegen im Januar 2026, greift die längere Stufe für 2026.
Betroffene können das Jahr des Rentenbeginns nicht frei wählen. Es ergibt sich aus dem festgestellten Eintritt der Erwerbsminderung, der Art der Rente und den gesetzlichen Regeln zum Zahlungsbeginn. Ein später gestellter Antrag verschiebt den Rentenbeginn daher nicht automatisch in ein günstigeres Kalenderjahr und kann sogar zu finanziellen Nachteilen führen.
So wird der zusätzliche Monat in Entgeltpunkte umgerechnetDie Zurechnungszeit bringt keinen einheitlichen Zuschlag in Euro. Ihre Monate werden über die sogenannte Gesamtleistungsbewertung mit einem individuellen Durchschnittswert versehen. Dabei wertet die Rentenversicherung die bis zum Eintritt der Erwerbsminderung gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten aus.
Wer über viele Jahre ungefähr den Durchschnittsverdienst aller Versicherten erzielt hat, kommt vereinfacht auf etwa einen Entgeltpunkt pro Jahr. Ein zusätzlicher Monat entspräche in diesem Fall rund einem Zwölftel Entgeltpunkt. Bei niedrigerem versichertem Einkommen, längeren Lücken oder Teilzeit fällt die Bewertung häufig geringer aus.
Gesundheitliche Probleme drücken das Einkommen oft schon vor dem festgestellten Leistungsfall. Deshalb werden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung bei einer zusätzlichen Vergleichsberechnung ausgeblendet, wenn dies zu einem höheren Wert führt. Das Bundesarbeitsministerium erläutert diesen Schutz unter anderem für krankheitsbedingte Teilzeit und Phasen der Arbeitsunfähigkeit.
Wie viel mehr Rente bringt ein Monat?Bei einer Bewertung mit genau einem Entgeltpunkt pro Jahr entstehen für den zusätzlichen Monat rund 0,0833 Entgeltpunkte. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Daraus ergeben sich bei einer vollen Erwerbsminderungsrente rechnerisch rund 3,54 Euro brutto mehr im Monat, bevor ein möglicher Abschlag berücksichtigt wird.
Liegt der Zugangsfaktor wegen des höchstmöglichen Abschlags von 10,8 Prozent bei 0,892, bleiben in diesem vereinfachten Fall etwa 3,16 Euro brutto. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente halbiert der Rentenartfaktor den entsprechenden Betrag. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Besteuerung können die tatsächliche Auszahlung zusätzlich verändern.
Der Betrag wirkt auf den ersten Blick klein, wird aber mit jeder monatlichen Rentenzahlung berücksichtigt. Spätere allgemeine Rentenanpassungen erfassen auch die durch diesen Monat erworbenen persönlichen Entgeltpunkte. Wie die verschiedenen Rechengrößen zusammenspielen, lässt sich mit dem Erwerbsminderungsrenten-Rechner für 2026 nachvollziehen.
Warum die tatsächliche Erhöhung von Person zu Person abweichtDer Eurobetrag hängt zuerst vom Wert ab, den die Rentenversicherung für einen Monat Zurechnungszeit ermittelt. Hinzu kommen der Zugangsfaktor und der Rentenartfaktor. Bei voller Erwerbsminderung beträgt der Rentenartfaktor 1,0, bei teilweiser Erwerbsminderung 0,5.
Auch ein Abschlag kann die Wirkung des zusätzlichen Monats mindern. Bei Erwerbsminderungsrenten beträgt die Kürzung grundsätzlich 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, höchstens jedoch 10,8 Prozent. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag zu den Abschlägen bei der Erwerbsminderungsrente.
Die Hochrechnung darf daher nicht mit einer pauschalen Rentenerhöhung verwechselt werden. Sie ist auch nicht mit der allgemeinen Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 identisch. Die Zurechnungszeit verändert die Zahl der bewerteten Monate, während die jährliche Rentenanpassung den Eurobetrag je Entgeltpunkt verändert.
Bestandsrentner erhalten den Monat nicht nachträglichWer bereits 2025 oder früher eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, erhält den zusätzlichen Monat des Jahres 2026 nicht automatisch. Für die einmal festgestellte Zurechnungszeit bleibt grundsätzlich die Stufe des damaligen Rentenbeginns bestehen. Die jährliche Anhebung gilt jeweils für neu beginnende Renten.
Davon zu unterscheiden ist der pauschale Zuschlag für bestimmte ältere Erwerbsminderungsrenten. Dieser gleicht frühere kürzere Zurechnungszeiten teilweise aus, folgt aber eigenen Voraussetzungen und Berechnungsregeln. Eine Neuberechnung der alten Rente nach dem Recht für Neurentner ist damit nicht verbunden.
Auch ein Verlängerungsbescheid für eine zunächst befristete Erwerbsminderungsrente führt gewöhnlich nicht zu einem neuen Rentenbeginn mit der 2026er-Stufe. Die bisherige Rente wird in solchen Fällen weitergezahlt. Anders kann es aussehen, wenn später ein eigenständiger neuer Rentenanspruch entsteht, weshalb der konkrete Bescheid geprüft werden sollte.
Die Zurechnungszeit ersetzt keine AnspruchsvoraussetzungDer zusätzliche Monat hilft erst bei der Berechnung, wenn der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente feststeht. Er ersetzt weder die allgemeine Wartezeit noch die in vielen Fällen erforderlichen Pflichtbeiträge in den Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Ebenso entscheidet er nicht darüber, ob volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt.
Für eine volle Erwerbsminderungsrente muss das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich unter drei Stunden täglich liegen. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht. Die ausführlichen Voraussetzungen erklärt gegen-hartz.de im Beitrag zu Anspruch, Höhe und Zurechnungszeit.
Für den Grundrentenzuschlag zählt die Zurechnungszeit ebenfalls nicht als Grundrentenzeit für die erforderlichen 33 Jahre. Sie kann die Erwerbsminderungsrente erhöhen, füllt aber keine fehlenden Grundrentenzeiten auf. Diese Abgrenzung wird im Artikel über Grundrente und Erwerbsminderungsrente näher erklärt.
Worauf Betroffene im Rentenbescheid achten solltenIm Versicherungsverlauf sollten alle Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und weitere rentenrechtliche Monate vollständig erfasst sein. Fehlende oder falsch gespeicherte Zeiten können nicht nur die bis zum Leistungsfall erworbenen Entgeltpunkte, sondern auch die Bewertung der Zurechnungszeit beeinträchtigen. Eine Kontenklärung vor oder während des Rentenverfahrens kann deshalb sinnvoll sein.
Der Bescheid sollte außerdem erkennen lassen, ab wann die Erwerbsminderung angenommen wird, wann die Rente beginnt und bis zu welchem Alter die Zurechnungszeit angesetzt wurde. Bei einem Rentenbeginn 2026 muss dort grundsätzlich das Alter von 66 Jahren und drei Monaten berücksichtigt sein. Abweichungen können sich etwa aus einer früher erreichten persönlichen Regelaltersgrenze oder aus einem besonderen Versicherungsfall ergeben.
Wer einen Fehler vermutet, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung, einem Sozialverband oder einer fachkundigen Rechtsberatung kann helfen, Berechnungsanlagen und Versicherungsverlauf einzuordnen. Für die Frist sollte eine offene Detailfrage nicht zum Anlass werden, untätig zu bleiben.
Beispiel aus der PraxisSabine erhält ab März 2026 eine volle Erwerbsminderungsrente, und ihre Zurechnungszeit wird mit 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr bewertet. Der gegenüber 2025 zusätzliche Monat bringt ihr rund 0,0667 Entgeltpunkte. Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro sind das ab Juli 2026 etwa 2,83 Euro brutto monatlich vor einem möglichen Abschlag.
Wird bei Sabine der Höchstabschlag von 10,8 Prozent berücksichtigt, verbleiben aus dem zusätzlichen Monat rechnerisch rund 2,53 Euro brutto im Monat. Das Beispiel zeigt nur den Unterschied, den die Verlängerung um einen Monat ausmacht; Sabines gesamte Zurechnungszeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis 66 Jahre und drei Monate erhöht ihre Rente deutlich stärker. Der tatsächliche Bescheid kann wegen des individuellen Versicherungsverlaufs von dieser vereinfachten Rechnung abweichen.
Fragen und Antworten zur Zurechnungszeit 2026 1. Bis zu welchem Alter reicht die Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn 2026?Sie reicht grundsätzlich bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten. Eine schon vorher erreichte persönliche Regelaltersgrenze kann den Zeitraum in einem besonderen Übergangsfall verkürzen.
2. Gilt der zusätzliche Monat auch für eine bereits laufende Erwerbsminderungsrente?Nein. Die Verlängerung betrifft Renten, deren Beginn im Jahr 2026 liegt; ältere Renten werden allein deshalb nicht neu berechnet.
3. Entscheidet das Datum des Antrags über die längere Zurechnungszeit?Nein. Ausschlaggebend ist der im Rentenbescheid festgesetzte Rentenbeginn, nicht der Antragstag und nicht das Datum des Bescheids.
4. Bringt der zusätzliche Monat allen Betroffenen gleich viel Geld?Nein. Die Höhe hängt unter anderem von der individuellen Bewertung der Zurechnungszeit, dem Zugangsfaktor und davon ab, ob eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente gezahlt wird.
5. Muss die längere Zurechnungszeit gesondert beantragt werden?Nein. Bei einer neu beginnenden Erwerbsminderungsrente berücksichtigt der Rentenversicherungsträger die für 2026 geltende Altersstufe von Amts wegen.
6. Zählt die Zurechnungszeit für die 33 Jahre beim Grundrentenzuschlag?Nein. Sie erhöht zwar die Berechnungsgrundlage der Erwerbsminderungsrente, gehört aber nicht zu den Grundrentenzeiten für die Mindestversicherungszeit von 33 Jahren.
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Queerfeindliche Gewalt: „Gewalt beginnt nicht erst auf der Straße“
Beleidigungen, Zwangsoutings oder Bedrohung: Queere Menschen, die von Gewalt im Netz betroffen sind, haben seit Juli in Berlin eine eigene Anlaufstelle – die zugleich helfen soll, Zahlen zu sammeln.
Rechtsextreme wie Islamist*innen schüren den Hass auf queere Menschen. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: Rob Maxwell/UnsplashQueerfeindliche Gewalt nimmt zu. Das Bundeskriminalamt hat im vergangenen Jahr eine Steigerung um 12,8 Prozent bei queerfeindlichen Straftaten verzeichnet und schreibt, auffällig sei der hohe Anteil an Gewaltdelikten. Vor allem rechtsextreme Gruppen mobilisieren massiv gegen die queere Community. Aber auch islamistische Akteur*innen schüren den Hass.
Das Projekt Queersafe des LSVD Verband Queere Vielfalt e.V. Berlin Brandenburg bietet eine Anlaufstelle für Menschen, die queerfeindliche Gewalt im Netz erfahren. Florian Winkler-Schwarz spricht über das neue Projekt und darüber, welche Lücken es schließt.
Florian Winkler-Schwarz war lange Leiter des queeren Clubs SchwuZ und ist seit März 2025 Geschäftsführer des LSVD-Landesverbandes Berlin-Brandenburg. – Alle Rechte vorbehalten: Thomas Schwarznetzpolitik.org: Florian Winkler-Schwarz, warum braucht Berlin jetzt eine eigene Fachstelle gegen digitale Gewalt?
Florian Winkler-Schwarz: Die Fachstelle ist ein Ergebnis des runden Tisches gegen queerfeindliche Gewalt. Dieser ist entstanden, weil die Gewaltzahlen in Berlin an queeren Menschen so hoch sind und man Maßnahmen dagegen ergreifen will. Eine der Annahmen, die dabei entstanden ist: Gewalt beginnt nicht erst auf der Straße, sondern bereits im Netz – durch Beleidigungen, Bedrohungen, Hasskommentare, die queere Menschen dort erfahren.
Bis dato gab es dazu aber keine Erhebung. Wir sind jetzt die erste Stelle, die das systematisch erfasst. Außerdem ist unser Auftrag, den Opfern von queerfeindlicher digitaler Gewalt zu helfen – psychosozial, aber auch juristisch.
netzpolitik.org: Welche Art von Unterstützung bieten Sie an?
Florian Winkler-Schwarz: Zum einen unterstützen wir durch Beratungen. Wir hören den Betroffenen zu und hören heraus, was sie brauchen. Das kann etwa bedeuten, dass wir helfen, die Sicherheits-Einstellungen im eigenen Online-Profil zu verbessern. Bei einer anderen Person kann es heißen, dass wir Anzeige bei der Polizei erstatten und bei der dritten ist es eine psychosoziale Beratung, weil die Person traumatisiert ist von der Gewalt, die sie erlebt hat.
netzpolitik.org: Warum schicken Sie die Betroffenen nicht einfach zur Polizei?
Florian Winkler-Schwarz: Queere Menschen haben oft Bedenken im Umgang mit der Polizei oder schlechte Erfahrungen gemacht. Dann kann dieser gesamte Anzeigenvorgang über uns abgewickelt werden. Wir dienen auch als Stelle, wenn Menschen bei einer Anzeige nicht ihre Privatadressen angeben wollen. In so einem Fall können wir das als Verband direkt mit der Staatsanwaltschaft machen.
Gegen Ausweiskontrollen im Netz.Wir kämpfen für ein offenes Internet. Mit deiner Unterstützung.
Jetzt spendenIm Bedarfsfall klagen wir auch auf dem zivilrechtlichen Weg. Ein Beispiel: Im Netz kursiert gerade ein KI-generiertes Video von einem vermeintlichen Computerspiel, in dem Menschen mit einem Transporter in eine queere Demo rasen können. Wir prüfen juristisch, wie wir dagegen vorgehen können – nicht nur gegen die Person, die das erstellt hat, sondern auch gegen das Unternehmen, das die Technologie anbietet, mit der das Video erstellt wurde.
netzpolitik.org: Ihre Fachstelle arbeitet seit Juli. Wer nimmt die Beratung bisher in Anspruch?
Florian Winkler-Schwarz: Bisher sind es weniger Einzelpersonen und überraschend oft queere Organisationen, die sich an uns wenden und unsere Unterstützung im Umgang mit Hass im Netz suchen. Sie wollen wissen: Was zeigen wir an, wie können wir das rechtssicher anzeigen? Welche Einstellungen sollte ich vornehmen? Sollte ich auf Hass reagieren oder es einfach ausblenden oder löschen?
netzpolitik.org: Sie arbeiten auch mit der Organisation HateAid zusammen, die bereits seit mehreren Jahren Betroffene von digitaler Gewalt berät. Welche Rolle spielt HateAid?
Florian Winkler-Schwarz: HateAid ist ein sogenannter „Trusted Flagger“, also eine Organisation, die laut EU-Recht bei den sozialen Medien bevorzugt Löschungen und Bewertungen von Kommentaren einreichen kann. Wenn Einzelpersonen Inhalte melden, werden diese oft nicht gelöscht, weil Meta oder andere Plattformbetreiber das anders auslegen, oder alles dauert sehr lange. Wenn hingegen HateAid diese Inhalte meldet, kommt es zu einer beschleunigten Bearbeitung. Wir können über HateAid also dafür sorgen, dass Kommentare, Videos oder Fotos, die jemandem belasten, schneller wieder verschwinden.
Umgekehrt verweist HateAid an uns, wenn es um spezifische Formen von digitaler Gewalt gegen queere Menschen geht. Das sind Themen wie Zwangsoutings oder wenn Menschen Nacktbilder aus queeren Datingapps stehlen und mit der Veröffentlichung drohen.
„Beleidigungen, blöde Sprüche, kotzende Smilies sind für viele Tagesordnung“netzpolitik.org: Es gibt bei digitaler Gewalt offenbar ein sehr großes Dunkelfeld von Taten, die niemals angezeigt werden. Queere Personen sind besonders oft betroffen, doch sie zeigen die Gewalt nur selten an. Warum?
Florian Winkler-Schwarz: Das hat mehrere Gründe. Viele Menschen nehmen digitale Gewalt oft gar nicht als Gewalt wahr. Beleidigungen, blöde Sprüche, kotzende Smilies unter Kommentaren: Das ist bei vielen Personen leider so an der Tagesordnung, dass eine Form von Resilienz entstanden ist. Wenn einem jemand auf der Straße eine Beleidigung hinterherschreit, ist die Chance, dass das zur Anzeige kommt, wesentlich höher, als wenn genau der gleiche Satz im Netz unter einem Kommentar steht.
Das zweite Grund: Queere Menschen haben nicht immer gute Erfahrungen mit der Polizei gemacht. Viele lehnen die Polizei ab, auch wegen ihrer Historie im Umgang mit queeren Menschen. Außerdem glauben viele Menschen, dass eine Anzeige gar nichts bringen würde, da das Netz oftmals anonym ist und man den Täter eh nicht ermitteln kann. Die Realität ist aber, dass enorm viele Menschen, anders als man das denken könnte, mit Klarnamen agieren. Wir sind ja selber als LSVD immer wieder von Hasskommentaren betroffen und sehen: Der überwiegende Teil der Menschen agiert mit Klarnamen.
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Jetzt abonnieren „Nicht für alle Menschen ist eine Anzeige das Beste aller Mittel“netzpolitik.org: Raten Sie Betroffenen auch mal von einer Anzeige ab?
Florian Winkler-Schwarz: Wir raten allen Menschen, Vorfälle bei uns zu melden, damit sie in die Statistik eingehen. Aber nicht für alle Menschen ist eine Anzeige das beste Mittel. Manche wollen vielleicht einfach nur reden, eine Einschätzung bekommen, ob ein Kommentar überhaupt strafbar ist. Vieles im Netz schrammt ja absichtlich an der Grenze zur Strafbarkeit entlang. Am Ende entscheidet immer die betroffene Person, was sie tun möchte.
netzpolitik.org: In Berlin wurde gerade ein 20-Jähriger verurteilt, weil er insgesamt sieben schwule Männer mit einer Dating-App in eine Falle gelockt, ausgeraubt, zusammengeschlagen und erniedrigt hatte. Andere ahmen die Taten nach.
Florian Winkler-Schwarz: Das ist ein Phänomen, wo wir die Grauzone sehen zwischen digitaler und körperlicher Gewalt auf der Straße. Da sieht man, dass es eine krasse Schnittstelle gibt zwischen Anbahnung dieser Gewalttat im Netz und Ausführung im öffentlichen Raum oder in der privaten Wohnung. So etwas ist noch nicht im Strafgesetz ausreichend berücksichtigt.
netzpolitik.org: Die Berliner Polizei hatte diese Fälle teils nur als „schweren Raub“ eingeordnet und nicht als queerfeindliche Straftat. Was ist da schief gelaufen?
Florian Winkler-Schwarz: Das müssen Sie die Polizei fragen. Wenn das Merkmal Queerfeindlichkeit nicht erfasst wird in der Anfangsanzeigenaufnahme, dann verschwindet so ein Fall auch aus der Statistik. Da wäre die dringende Bitte an die Polizei, dafür zu sorgen, dass alle Kolleg*innen so sensibel geschult werden, dass queerfeindliche Gewalt von Anfang an richtig gekennzeichnet wird.
netzpolitik.org: Was würden Sie jemanden sagen, der gerade digitale Gewalt erlebt und zögert, sich zu melden?
Florian Winkler-Schwarz: Bitte melde dich auf jeden Fall bei uns. Das Beratungsgespräch ist komplett unverbindlich und wir sind vor allem da, um dir zuzuhören. Du entscheidest am Schluss, was passiert. Wenn gar nichts passieren soll, ist das total in Ordnung. Aber wir würden dir gerne die Möglichkeiten aufzeigen, die du hast, dich zu wehren.
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BioNTech senkt Umsatzprognose aufgrund sinkender Nachfrage nach COVID-«Impfstoff»
BioNTech hat seine Umsatzprognose für das Gesamtjahr aufgrund der rückläufigen Nachfrage nach seinem COVID-19-«Impfstoff» um 400 Millionen Euro reduziert, berichtet BioSpace. Das deutsche Biotech-Unternehmen, das gemeinsam mit Pfizer die mRNA-Injektion Comirnaty gegen «COVID» entwickelt hat, sei mit einer Umsatzprognose von 2 bis 2,3 Milliarden Euro in das zweite Quartal gegangen. Die Entwicklungen hätten BioNTech jedoch dazu veranlasst, die Prognose in einem am Dienstag veröffentlichten Ergebnisbericht zu senken. Die Firma erwarte nun einen Jahresumsatz von 1,6 bis 1,9 Milliarden Euro.
Das Erreichen des Mittelwerts der neuen Prognose würde einem Umsatzrückgang von 40 Prozent gegenüber den im Vorjahr gemeldeten 2,9 Milliarden Euro entsprechen, stellt das Portal fest. Mehrere Faktoren hätten dazu geführt, dass die Prognose auf eine Spanne gesenkt wurde, der den niedrigsten Jahresumsatz von BioNTech seit 2020 bedeuten würde.
BioNTech rechne mit einer geringeren Nachfrage nach seinen COVID-Injektionen in allen Märkten, erklärte Finanzvorstand Ramón Zapata im Rahmen der Telefonkonferenz zu den Ergebnissen des zweiten Quartals. Die Nachfrageprognose spiegele BioNTechs Beobachtung des sich entwickelnden Impfstoffmarktes wider.
Das Unternehmen stehe insbesondere in seinem Heimatmarkt Deutschland unter Druck, da dort in der kommenden Impfsaison erstmals bereits produzierte Impfstoffdosen verwendet würden. Laut Zapata könnte diese Entscheidung Deutschlands die Umsätze des Unternehmens dort deutlich reduzieren. «Gravierender» seien aber die Auswirkungen sinkender Umsätze in Deutschland, da BioNTech die Geschäftstätigkeit im Land direkt leite, fügte er hinzu.
Zapata nannte eine Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) als weiteren Druckfaktor für die Impfstoffverkäufe. Im Mai habe die EMA empfohlen, «die Impfstoffformel des Vorjahres als Alternative zu den neu empfohlenen, an die XFG-Variante angepassten Impfstoffen zu verwenden».
Laut dem Finanzvorstand trugen die sich verschlechternden Aussichten für COVID-«Impfstoffe» zu rund 80 Prozent zur Senkung der Umsatzprognose von BioNTech bei. Die verbleibenden 20 Prozent der Reduzierung seien auf den Zeitpunkt einer Meilensteinzahlung für ein auslizensiertes Forschungs- und Entwicklungsprogramm zurückzuführen, die nun nicht mehr im Jahr 2026 erwartet wird.
Im zweiten Quartal führte die sinkende Nachfrage nach BioNTechs COVID-Spritze in den USA zu einem Umsatzrückgang auf 106 Millionen US-Dollar, verglichen mit 261 Millionen US-Dollar im Vorjahr, erklärt BioSpace. Analysten von BMO Capital Markets zufolge haben die Umsätze von Comirnaty beim Partner Pfizer jedoch die Konsensschätzung um 14 Prozent übertroffen.
BioSpace teilt weiter mit, dass BioNTech die Entwicklung einer breiten Pipeline von Onkologie-Produkten vorantreibt, die die sinkenden COVID-Umsätze in den kommenden Jahren kompensieren könnten. Die Verantwortung für die Umsetzung dieser Strategie liege bei Guido Oelkers, der am Montag als neuer CEO von BioNTech vorgestellt wurde (wir berichteten).
CEO Ugur Sahin und CMO Özlem Türeci verlassen das Unternehmen, um ein neues mRNA-Biotech-Unternehmen zu gründen. Gemäß Zapata laufen noch Gespräche über mögliche Beiträge von BioNTech zu diesem mRNA-Biotech-Unternehmen.
“All Western nations are essentially on the same path to dispossession.”
Gilbert Doctorow Reminds Us that the Purpose of Media is Disinformation
Teil 2: Der „natürliche atmosphärische Treibhauseffekt“ ist die Brandmauer der Klimarealisten
Wir haben aus dem ersten Teil die folgenden Erkenntnisse mitgenommen:
- Die „gemessene“ Gegenstrahlung liegt zwischen 236 W/m² und 416 W/m² und passt größenordnungsmäßig zu dem Mittel von Trenberth et al. (2008) mit 333 W/m².
- Die mittlere Strahlstärke der sogenannten Gegenstrahlung als Quelle des „natürlichen atmosphärischen Treibhauseffektes“ ist also etwa doppelt so groß, wie es das S-B-Strahlungsäquivalent von etwa 150 W/m² für die Temperaturdifferenz von 33K zwischen „natürlicher“ (-18°C) und gemessener Durchschnittstemperatur (+15°C) erwarten lässt.
- Und damit ist die klimahysterische Durchschnittsdreieinigkeit (-18°C + 33K = +15°C) geplatzt!
Es ist sicherlich nur ein glücklicher Zufall und hat überhaupt nichts mit dem Klima auf unserer Erde zu tun, dass sich die Maxima von Gegenstrahlung, Ortstemperatur und solarer Einstrahlung friedlich um den Äquator herum zusammenrudeln (SARC off 😉
Abbildung 1: Vergleich zwischen der Ortstemperatur und der sogenannten Gegenstrahlung
Links: Annual Average Temperature Map by Robert A. Rohde for Global Warming Art
Quelle: Wikimedia Commons – Licence: CC BY-SA 3.0
Rechts: Von der GOOGLE-KI generierte Karte für die globale Verteilung der atmosphärischen Gegenstrahlung (GGS) am Boden nach Datensätzen des NASA CERES-Satellitenprojekts und ERA5-Klimareanalysen
Die klimareligiös vorgegebene statische Betrachtung der terrestrischen Temperaturgenese (GMST@+15°C = -18°C + 33K) funktioniert nur durchschnittlich auf globaler Ebene und erlaubt keinerlei Bezug zur tatsächlichen Temperatur konkreter Ortslagen auf unserer Erde. Weil aber die GMST erst als globaler Mittelwert aus Ortstemperaturen bestimmt worden ist, muss einer der beiden Werte (-18°C) oder (33K) eine immanente breitenabhängige Varianz enthalten. Und weil die (-18°C) als Ergebnis einer S-B-Inversion aus der Gleichsetzung der Strahlungsflüsse (ΦSonne = ΦErde) nur einen planetaren Bezug und keinen Ortsbezug besitzen, muss das der sogenannte THE sein.
Wir können uns dieser Problematik jetzt annähern, indem wir die individuelle mittlere Ortstemperatur iMST aus Abbildung 1 (links) ins direkte Verhältnis zur GMST (+15°C) setzen und daraus jeweils eine örtliche Differenz ΔTi ermitteln, also:
=> ΔTi = GMST – iMST = +15°C – iMST
Damit erhalten wir eine nachvollziehbare erste Näherung für die geografische Verteilung dieser örtlichen Differenzen ΔTi und können daraus möglicherweise Rückschlüsse auf den örtlichen Treibhauseffekt (öTHE) ziehen:
Abbildung 2: Karte der Differenz ΔTi zwischen der durchschnittlichen örtlichen Jahrestemperatur 2002 und der gemessenen mittleren Globaltemperatur von 15°C (schwarze Linie)
Bearbeitung Uli Weber – Lizenz: CC BY-SA 3.0
Original: Annual Average Temperature Map by Robert A. Rohde for Global Warming Art
Quelle: Wikimedia Commons – Licence: CC BY-SA 3.0
Diese Abbildung ist folgendermaßen zu verstehen: Die schwarze Linie entspricht der „gemessenen globalen Durchschnittstemperatur“ (GMST) von (15°C). Hierin ist also der sogenannte „natürliche atmosphärische Treibhauseffekt“ von (33K) als Differenz zur „natürlichen“ Temperatur der Erde von (-18°C) bereits enthalten. Für alle farbig unterlegten Flächen ergibt sich eine Temperaturdifferenz von ΔTi, um die dortige iMST ebenfalls auf die GMST von 15°C anzugleichen. Und diese Temperaturdifferenz muss den sogenannten „natürlichen atmosphärischen Treibhauseffekt“ ebenfalls bereits enthalten. Denn zwischen den Durchschnittswerten der natürlichen örtlichen Oberflächentemperatur und der „natürlichen“ globalen Durchschnittstemperatur besteht nun einmal keinerlei bijektive physikalische Verbindung.
Und weil der THE von der sekundären IR-Abstrahlung der Erde abhängen soll und diese wiederum von der primären solaren Einstrahlung, können wir tatsächlich von seiner grundsätzlichen Breitenabhängigkeit ausgehen. Fragen wir also mal den Schachcomputer. Auf Nachfrage bei der GOOGLE-KI wurde die nachfolgende Grafik angezeigt. Und auf die erneute Nachfrage nach dem Urheber dieser Grafik hieß es, Zitat:
„Die Grafik zur geografischen Strahlungsbilanz wurde von der KI mittels Python generiert, wobei die Darstellung auf etablierten physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Klimatologie basiert. Als inhaltliche Basis dienen meteorologische Standardmodelle, wie sie etwa im Diercke Weltatlas oder in Klett-Lehrwerken zu finden sind.“
Abbildung 3: KI-generierte geografische Strahlungsbilanz nach meteorologischen Standardmodellen
Die grundsätzliche Breitenabhängigkeit des Treibhauseffektes dürfte damit ausreichend nachgewiesen sein, ansonsten sei hier gerne auf die Abbildung 1 (rechts) verwiesen. Abbildung 3 zeigt aber auch ganz deutlich, warum von Treibhaus-Adepten immer wieder ein „äquatorialer atmosphärischer Hotspot“ in die Klimadiskussion eingebracht wird. Denn schließlich geht es im Klimaaberglauben ja darum, unserem energiespendenden Zentralgestirn das Zepter für die terrestrische Klimagenese zu entreißen und es dem sogenannten „natürlichen atmosphärischen Treibhauseffekt“ zuzuschanzen – besser noch dem CO2. In einem diesbezüglichen EIKE-Artikel hatte ich geschrieben, Zitat:
„Und die Entropie würde selbstverständlich auch ‚zerstreuend‘ auf einen äquatorialen Hotspot wirken. Und deshalb kann sich ein solcher Hotspot nur in einem Computerprogramm entwickeln, das nach dem 24hTag=Nacht-THE-Ansatz entwickelt worden ist. Nach 10, 100, 1000 oder noch mehr 24h-Tag=Nacht-Zyklen entsteht dann eine solche digitale Wissenschaftsschimäre aus einem physikalischen Ansatz, der nicht mit der alltäglichen Tag#Nacht-Beobachtung in der realen Welt übereinstimmt. Und deshalb konnte dieser theoretische Hotspot bisher auch noch nirgendwo nachgewiesen werden, wie die nachstehende Abbildung aus Henney & Monckton zeigt: […..]
Denn ein solcher äquatorialer Hotspot würde eine ständige solare Energiezufuhr erfordern, wie sie nur rein rechnerisch in einem 24h-Tag=Nacht-Modell vorhanden ist. Die Realität des täglichen 24h-Zykus wird dagegen regelmäßig durch die hemisphärische Nacht unterbrochen. Und in dieser hemisphärischen Nacht wirkt die Entropie zerstreuend auf die geringste herausgehobene Energiekonzentration, sodass sich ein solcher vorhergesagter Hotspot aus 24h-durchschnittlichen Computerberechnungen in der Realität niemals aufbauen kann.“
Wir erinnern uns an die folgenden WIDERSPRÜCHE W2 – W4 aus dem MiniMax-Abgleich im 1. Teil zwischen dem S-B-Strahlungsäquivalent aus den örtlichen Durchschnittstemperaturen 2002 (ÖTM2002) und der KI-Karte der Gegenstrahlung:
WIDERSPRUCH 2 (W2) für die MIN-Differenz (Min aus der ÖTM2002 – Min Gegenstrahlung):
Die minimale Gegenstrahlung im polaren Bereich ist wesentlich größer als die sie erzeugende solare Einstrahlung aus der Ortstemperatur.
WIDERSPRUCH 3 (W3) für die MAX-Differenz (Max aus der ÖTM2002 – Max Gegenstrahlung):
Die maximale Gegenstrahlung im äquatorialen Bereich ist kaum kleiner als die sie vorgeblich erzeugende solare Einstrahlung aus der Ortstemperatur.
WIDERSPRUCH 4 (W4) für die MAX-Summe (Max aus der ÖTM2002 + Max Gegenstrahlung):
Die MAX-Summe in den Tropen liegt sehr nahe an der maximalen temperaturwirksamen Sonneneinstrahlung und deren gemeinsames S-B-Temperaturäquivalent übersteigt die tatsächliche mittlere Ortstemperatur um etwa 50 Kelvin.
Abbildung 3 zeigt genau den genannten Einstrahlungsmangel im Bereich der Polkappen (W2) und den Einstrahlungsüberschuss in den Tropen (W3), der sich jedoch nicht in der tropischen Ortstemperatur wiederfindet (W4). Und mit Abbildung 3 haben wir dann auch den finalen WIDERSPRUCH für den terrestrischen Strahlungstransport aufgedeckt, denn der dadurch aufgezeigte gradlinige Strahlungsweg für Energie aus den Tropen zu den Polkappen ist auf einer Kugel gar nicht möglich:
WIDERSPRUCH: Die solare Einstrahlung stellt hier die Einhüllende für den tropischen Energieüberschuss dar. Nach der geografischen Strahlungsbilanz in Abbildung 3 fliest dieser Energieüberschuss angeblich aus dem starken Treibhauseffektes (ocker) zwischen geografisch 60° Nord und 60° Süd in das Defizit der jeweiligen Polkappe (türkis). Und weil aufgrund der Erdkrümmung eine solche Energieübertragung durch Strahlung auf die Erdoberfläche der Polarkappen nur über Bande möglich wäre, schließt sich auch hier der implizit unterstellte Just-in-Time Zusammenhang aus.
Als Transportmedien für die Verfrachtung von Energie aus den Tropen in die beiden Polarregionen kommen nämlich nur Luft und Wasser in Frage. Wenn wir uns die globalen Strömungssysteme einmal in der nachfolgenden Abbildung ansehen, dann stellen wir fest, dass der Energieaustausch zwischen Überschuss und Mangel entweder in fußläufiger Geschwindigkeit (ozeanische Zirkulation) oder in Moped-Geschwindigkeit (atmosphärische Zirkulation) stattfindet:
Abbildung 4: Die globalen Zirkulationen in Ozeanen und Atmosphäre
Links: die globale ozeanische Zirkulation (Thermohaline Zirkulation)
Quelle: Wikimedia – Autor: Robert Simmon, NASA – Lizenz CC BY-SA 3.0
Rechts: Die atmosphärischen Zirkulationen (Earth Global Circulation)
Quelle: Wikimedia – Author Kaidor, Änderungen MikeRun – Lizenz CC BY-SA 3.0
Und was bedeutet das nun? – Na, ganz einfach, die sogenannte „Gegenstrahlung“ repräsentiert den Wärmeinhalt von Ozeanen und Atmosphäre. Und mit den globalen Zirkulationen wird der tropische Wärmeüberschuss dann zu den beiden Polkappen hin abgeleitet.
Die nachfolgende Abbildung ähnelt Abbildung 3 und wurde aus dem hemisphärischen Konvektionsmodell hergeleitet. Allerdings sind Überschuss und Mangel an Energie nicht der Gegenstrahlung geschuldet, sondern lassen sich eindeutig auf die Kraft unseres Zentralgestirns sowie den Wärmeinhalt und –transport von Ozeanen und Atmosphäre zurückführen:
Abbildung 5: Breitenabhängiger Verlauf des maximalen S-B Temperaturäquivalents (schwarze Kurve) und einer tentativen Durchschnittstemperatur zum Zeitpunkt der jeweiligen Sonnenwenden (rote Linie) mit farblich unterlegten Differenzen
Links: Sommersonnenwende = Nordsommer Rechts: Wintersonnenwende = Südsommer
Blaue Fläche: Konvektiv und durch Verdunstung in die globalen Strömungssysteme abgeführte Wärme
Rote Fläche: Advektiv und durch Kondensation aus den globalen Strömungssystemen zugeführte Wärme
Die Dreieinigkeit des Klimawahns (-18°C + 33K = +15°C) basiert also auf einer fehlerhaften 4.Wurzel-Inversion auf Grundlage des physikalischen Augenblicksgesetzes von Stefan und Boltzmann mit zeitgemittelten Durchschnittswerten. Grundlage ist die Gleichsetzung der Strahlungsflüsse von Sonne und Erde, aus der heraus eine Stefan-Boltzmann-Inversion auf einen globalen Faktor4-Durchschnittswert der spezifischen solaren Strahlungsleistung für Tag und Nacht angewendet wird. Das war vor dem Klimawahn zwar auch schon so, und der sogenannte „natürliche atmosphärische Treibhauseffekt“ hatte diese Fehlanwendung auch damals vordergründig kompensiert. Aber keiner hatte sich darüber je weitergehende Gedanken gemacht – warum auch, diese Erklärung hatte einst ja keine wirtschaftlichen und klimareligiösen Konsequenzen. Das ging dann auch solange gut, bis in den 1980-er Jahren die Hysterie von einer menschengemachten Klimakatastrophe verbreitet wurde und uns alle in Geiselhaft genommen hat. Dabei gibt es Millionen von Menschen auf dieser Welt, denen die Hauptsätze der Thermodynamik aus einem MINT-Studium bekannt sein sollten. Laut Grok berichtet die UNESCO von weltweit rund 8,8 Millionen F&E-Forschern, was die Naturwissenschaften mit einschließen soll. Trotzdem hat sich seither die THE-Theorie von einer vordergründigen eindimensionalen Sackgassen-Erklärung auf der Grundlage einer fehlerhaften 4.Wurzel-Inversion bis zur scheinwissenschaftlich untermauerten religiösen 97%-Gewissheit weiterentwickelt.
Das GEHE-Paradigma hat aber immer noch dasselbe Problem, das auch mein früher hemisphärischer S-B-Ansatz einstmals hatte – dem Modell fehlt es an Energie, weil es auf einer Temperatur von 0 Kelvin aufsetzt und die terrestrischen Energiespeicher ignoriert:
Das hemisphärische Konvektionsmodell: Ich hatte einst nachgewiesen, dass die Sonne sehr wohl die Tagseite der Erde auf eine Durchschnittstemperatur von 15°C erwärmen kann. Meine Kritiker weisen gerne darauf hin, dass mit dieser Berechnung keine Kompensation der nächtlichen Abstrahlung mehr möglich ist. Allerdings beruht die Berechnung auf einer anfänglichen Basistemperatur von 0 Kelvin, die auf unseren Wasserplaneten nun mal nicht zutrifft. Vielmehr beträgt die mittlere Meerestemperatur im Bereich (60˚S-60˚N, 0-360˚E) etwa 20°C entsprechend 420 W/m² und liegt damit bereits 5 Kelvin über der gemessenen Globaltemperatur. Die tägliche Sonneneinstrahlung muss also lediglich die Abstrahlungsverluste der Erde ausgleichen, die im Mittel 390 W/m² betragen – und ausdiemaus! Die globalen Wärmespeicher von Ozeanen und Atmosphäre hatte ich übrigens erstmals 2017 in meinem EIKE-Artikel „Beweist die Temperatur des Mondes den hemisphärischen Stefan-Boltzmann Ansatz?“ qualitativ in mein hemisphärisches Konvektionsmodell eingeführt und später dort mit der Umgebungsgleichung des S-B-Gesetzes (DELTA S = SIGMA (T^4 – To^4)) eingebunden.
Das Faktor4-THE-Paradigma: Dem THE-Paradigma mangelt es sogar ganz erheblich an Energie, weil es mit einer fehlerhaften Wurzel4- Inversion auf 0 Kelvin aufsetzt und lediglich eine Temperatur von (-18°C) erreicht. Es geht den Klimawandlern daher primär um den Nachweis einer sogenannten Gegenstrahlung, die aus einem Chuck-Norris-Paradoxon heraus eine Oberflächentemperatur erzeugt, die ihr eigenes Entstehen überhaupt erst ermöglicht. Und wie wir gesehen haben, ist das Maximum dieser Gegenstrahlung fast halb so groß wie der temperatureffektive Teil der Solarkonstanten. Dabei werden allerdings wesentliche Faktoren der örtlichen Temperaturgenese wie Tag&Nacht, die Jahreszeiten und die Breitenabhängigkeit der solaren Einstrahlung sowie insbesondere die terrestrischen Wärmespeicherungs- und -transportsysteme in Atmosphäre und Ozeanen ignoriert – und insbesondere der ozeanische Wärmeinhalt von etwa 400 Jahren Sonneneinstrahlung. Stattdessen werden in dieser eindimensionalen THE-Sage solche zeitlich fortlaufenden Abläufe auf allgemeinverständliche, aber MINT-ferne Just-in-Time Strahlungsprozesse reduziert. Es gipfelt darin, dass der Energieaustausch zwischen Überschuss (tropisch warm) und Mangel (polar kalt) terrestrischen Strahlungsprozessen zugeschrieben wird, obwohl ein solcher Wärmetransport nur zeitversetzt über die globalen Zirkulationen erfolgen kann. Und am Ende kann sich der Autor des Eindrucks nicht erwehren, der konstante Treibhauseffekt von 33K sei der unsachgemäßen Nutzung einer Integrationskonstanten bei der Lösung der Strahlungstransfergleichung geschuldet, um endlich die Differenz zwischen den fehlerhaften -18°C und der Globaltemperatur von 15°C zu schließen.
An der sogenannten „gemessenen globalen Durchschnittstemperatur“ von etwa 15°C hat sich seit mehr als 100 Jahren nichts geändert (Arrhenius (1906) – Milanković 1941) – NOAA (2016)). Und die Dreieinigkeit der Klimakirche fußt weiterhin auf einer missbräuchlichen Anwendung des physikalischen Stefan-Boltzmann-Gesetzes mit einer „natürlichen“ Temperatur von (-18°C) für unsere Erde. Alle darauf aufbauenden populistischen Just-in-Time Erzählungen der Klimakirche haben nur den einen Zweck, die künstlich erzeugte Differenz von 33 Kelvin zwischen diesen beiden Temperaturen allgemeinverständlich zu verankern und CO2-steuerfördend weiterzuentwickeln.
FRAGE AN DIE KLIMAREALISTISCHEN TREIBHAUSVERTRETER: DIE RÜCKNAHME DES IPCC-HÖLLENSZENARIOS RCP 8,5 HATTE KEINERLEI EINFLUSS AUF DIE GEPLANTE DEKARBONISIERUNG DER WELT. GLAUBEN SIE WIRKLICH, DASS DER NACHWEIS EINES NIEDRIGEREN CO2-TREIBHAUSEFFEKTES IRGENDEIN UMDENKEN BEI DEN ZERSTÖRUNGSFANATIKERN BEWIRKEN WIRD?
Ist es dieser sogenannte „natürliche atmosphärische Treibhauseffekt“ als physikalisch fehlerhafte Anwendung des Stefan-Boltzmann-Gesetzes tatsächlich wert, als interne Brandmauer zwischen den Klimarealisten ein gemeinsames Vorgehen gegen den Klimawahn zu verhindern?
PS: Inzwischen wurden hier auf dem EIKE-Blog mehr als 60 Artikel veröffentlicht, in denen ich mein hemisphärisches Konvektionsmodell erklärt und weiterentwickelt habe. Am Ende dieser Entwicklung steht eine begutachtete wissenschaftliche Veröffentlichung über dieses hemisphärische Modell. Eine Auswahl von 30 meiner EIKE-Artikel hatte ich in dem Buch „Mein Beitrag zur nächsten Bücherverbrennung: Es gibt keinen atmosphärischen Treibhauseffekt“ zusammengefasst.
Bei BoD ist eine Leseprobe dieses Buches freigeschaltet, in der auch das Inhaltsverzeichnis enthalten ist. Die dort aufgeführten Kapitel – außer Vor- und Nachspann – sind im EIKE-Archiv als eigenständige Artikel unter den jeweiligen Überschriften auffindbar.
Der Beitrag Teil 2: Der „natürliche atmosphärische Treibhauseffekt“ ist die Brandmauer der Klimarealisten erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Jobcenter Zusage reichte nicht: Mieterin verliert ihre Wohnung
Eine fristlose Kündigung wegen Mietschulden lässt sich für Bezieher der Grundsicherung zwar abwenden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Das Jobcenter muss nämlich eindeutig erklären, welche Mietrückstände es übernimmt.
Eine unverbindlich wirkende Zusage, die Schulden „nach aktuellem Stand“ zu begleichen, reicht nicht aus. Das entschied das Landgericht Berlin (LG Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2017, Az. 67 S 408/16).
Im konkreten Fall verlor die Mieterin ihre Wohnung, obwohl sie eine Erklärung des Jobcenters vorgelegt hatte. Das Schreiben ließ jedoch offen, welche Rückstände und Beträge die Behörde tatsächlich übernehmen wollte. Damit fehlte die erforderliche Sicherheit für den Vermieter.
Fristlose Kündigung wegen MietschuldenDie Vermieter hatten das Mietverhältnis wegen erheblicher Zahlungsrückstände gekündigt. Das Amtsgericht verurteilte die Mieterin zur Zahlung der offenen Beträge und zur Herausgabe der Wohnung.
Gegen diese Entscheidung wollte die Mieterin Berufung einlegen. Dafür beantragte sie Prozesskostenhilfe. Sie argumentierte, die Kündigung sei durch die Erklärung des Jobcenters unwirksam geworden.
Das Landgericht Berlin sah jedoch keine Erfolgsaussichten für eine Berufung und lehnte deshalb die Prozesskostenhilfe ab.
Jobcenter wollte Mietschulden „nach aktuellem Stand“ übernehmenDie Mieterin hatte im Verfahren ein Schreiben des Jobcenters vom 7. Januar 2016 vorgelegt. Darin erklärte die Behörde, die Mietschulden für die betreffende Wohnung „nach aktuellem Stand“ zu übernehmen.
Nach Ansicht des Landgerichts genügte diese Formulierung nicht. Aus dem Schreiben ging nicht hervor, welche konkreten Forderungen die Zusage erfasste. Auch die genaue Höhe der übernommenen Rückstände blieb offen.
Damit lag keine klare Verpflichtung des Jobcenters vor, den Vermieter vollständig zu befriedigen. Eine allgemein gehaltene Absichtserklärung schützt Mieter nicht sicher vor dem Verlust ihrer Wohnung.
Schonfristzahlung kann eine Kündigung unwirksam machenNach § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB kann eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nachträglich unwirksam werden. Dafür müssen die offenen Forderungen spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs vollständig beglichen werden.
Alternativ kann sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung verpflichten. Dazu gehören insbesondere Jobcenter und Sozialämter. Die Verpflichtungserklärung muss innerhalb der gesetzlichen Schonfrist beim Vermieter eingehen.
Das Gesetz verlangt zwar keine bestimmte Überschrift oder ein besonderes Formular. Inhaltlich muss die Erklärung jedoch eindeutig sein. Der Vermieter muss erkennen können, dass sämtliche erforderlichen Rückstände übernommen werden.
Kostenübernahme muss Betrag und Zeitraum erkennen lassenDas Jobcenter sollte in seiner Erklärung mindestens klarstellen, für welchen Mieter, welche Wohnung, welchen Zeitraum und in welcher Höhe es die Schulden übernimmt. Außerdem muss deutlich werden, dass es sich um eine verbindliche Verpflichtung und nicht nur um eine vorläufige Prüfung oder unverbindliche Aussicht handelt.
Formulierungen wie „grundsätzlich möglich“, „vorbehaltlich weiterer Prüfung“ oder „nach aktuellem Stand“ können gefährlich sein. Sie lassen Zweifel daran entstehen, ob der Vermieter das Geld tatsächlich und vollständig erhalten wird.
Im Berliner Fall bestanden selbst während der mündlichen Verhandlung noch Unsicherheiten über die Höhe der Rückstände. Nachdem das Amtsgericht die offenen Forderungen aufgeschlüsselt hatte, legte die Mieterin keine präzisierte Erklärung des Jobcenters vor. Sie widersprach auch der gerichtlichen Berechnung nicht konkret.
Laufende Miete muss ebenfalls gesichert seinDas Landgericht betonte außerdem die Bedeutung der laufenden Zahlungen. Eine Übernahme der alten Mietschulden hilft nur begrenzt, wenn gleichzeitig neue Rückstände entstehen.
Die Erklärung der Behörde muss deshalb die zum maßgeblichen Zeitpunkt offenen Rückstände vollständig erfassen. Zugleich müssen Mieter dafür sorgen, dass die laufende Miete wieder pünktlich gezahlt wird. Anderenfalls kann ein neuer Kündigungsgrund entstehen.
Betroffene sollten nach Eingang der Kündigung sofort eine vom Vermieter verlangen, die aktuellen Mietschulden konkret aufzuschlüsseln. Diese sollten sie dann unverzüglich beim Jobcenter oder Sozialamt einreichen.
Weichen die Angaben des Vermieters und der Behörde voneinander ab, muss die Differenz noch innerhalb der Schonfrist geklärt werden.
Schonfrist schützt nicht immer vor ordentlicher KündigungDie Schonfristregelung heilt grundsätzlich nur die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Hat der Vermieter zugleich ordentlich wegen einer erheblichen schuldhaften Pflichtverletzung gekündigt, bleibt diese Kündigung möglicherweise bestehen.
Der Bundesgerichtshof vertritt hierzu eine strenge Linie. Deshalb sollten Mieter nicht darauf vertrauen, dass die nachträgliche Zahlung der Rückstände jedes Räumungsverfahren automatisch beendet. Entscheidend sind der Inhalt der Kündigung, die Ursachen des Rückstands und sämtliche Umstände des Einzelfalls.
Was Betroffene vom Jobcenter verlangen solltenMieter sollten sich nicht mit einer mündlichen Zusage oder einem allgemein formulierten Schreiben zufriedengeben. Die Kostenübernahme muss schriftlich, verbindlich und zahlenmäßig nachvollziehbar erfolgen.
Die Erklärung sollte den gesamten kündigungsrelevanten Rückstand einschließlich möglicher Nachforderungen benennen. Bestehen Streitigkeiten über einzelne Beträge, sollte die Behörde diese kurzfristig klären oder ihre Erklärung so eindeutig fassen, dass keine Zahlungslücke bleibt.
Auch eine direkte Übermittlung an den Vermieter kann sinnvoll sein. Entscheidend bleibt, dass der Vermieter innerhalb der Schonfrist eine wirksame und ausreichend bestimmte Verpflichtungserklärung erhält.
FAQ zur Übernahme von Mietschulden durch das Jobcenter Reicht es aus, wenn das Jobcenter allgemein eine Schuldenübernahme zusagt?Nein. Die Erklärung muss klar und verbindlich erkennen lassen, welche offenen Mietforderungen das Jobcenter übernimmt. Eine unbestimmte Zusage kann die fristlose Kündigung nicht heilen.
Wie lange gilt die Schonfrist bei einer Räumungsklage?Die Rückstände müssen grundsätzlich spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs vollständig ausgeglichen sein oder durch eine ausreichende Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle abgesichert werden.
Ist nach der Schuldenübernahme jede Kündigung erledigt?Nein. Die Schonfristzahlung macht grundsätzlich die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam. Eine gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung kann dennoch fortbestehen.
QuellenBürgerliches Gesetzbuch, § 569 Absatz 3 Nummer 2
Landgericht Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2017, Az. 67 S 408/16, openJur 2020, 39263
Zivilprozessordnung, § 114
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Fauci, Ceuta, Wasser
Die Befreiung des Göttlichen
Pflegegrad: Pflegekasse zahlt bis zu 735,63 Euro zusätzlich für die Rente
Wer einen Menschen mit Pflegegrad 5 zu Hause versorgt, kann 2026 von einem erheblichen Rentenbeitrag profitieren. Bei vollständigem Pflegegeld zahlt die Pflegekasse monatlich bis zu 735,63 Euro auf das Rentenkonto der Pflegeperson.
Das Pflegegeld von 990 Euro wird dadurch nicht gekürzt. Allerdings reicht Pflegegrad 5 allein für den Höchstbeitrag nicht aus. Auch die Leistungsart, der Pflegeumfang, die eigene Erwerbstätigkeit und der persönliche Anteil an der Pflege müssen stimmen.
Pflegegeld und Rentenbeitrag sind getrennte LeistungenDas Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu. Bei Pflegegrad 5 beträgt es 2026 monatlich 990 Euro, wenn keine ambulanten Pflegesachleistungen genutzt werden.
Der Rentenbeitrag wird nicht vom Pflegegeld abgezogen. Die Pflegekasse überweist ihn zusätzlich an die gesetzliche Rentenversicherung. Das Geld landet deshalb nicht auf dem Girokonto der Pflegeperson, sondern wird als Pflichtbeitrag für ihre spätere Rente berücksichtigt.
Bei privat Pflegeversicherten übernimmt das private Pflegeversicherungsunternehmen diese Aufgabe. Besteht zusätzlich ein Beihilfeanspruch, können die Beiträge anteilig von der Beihilfestelle getragen werden.
So entstehen die 735,63 Euro im MonatFür die Berechnung wird kein tatsächlicher Lohn angesetzt. Stattdessen bestimmt § 166 Absatz 2 SGB VI eine beitragspflichtige Einnahme. Deren Höhe hängt vom Pflegegrad und von der gewählten Leistungsart ab.
Bei Pflegegrad 5 und vollständigem Pflegegeld werden 100 Prozent der 2026 bundesweit geltenden Bezugsgröße von 3.955 Euro angesetzt. Multipliziert mit dem Rentenbeitragssatz von 18,6 Prozent ergeben sich 735,63 Euro im Monat beziehungsweise 8.827,56 Euro für ein volles Kalenderjahr. Die Pflegeperson zahlt keinen Eigenanteil.
Die Bezugsgröße von 3.955 Euro ergibt sich aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026.
Ambulante Pflegesachleistungen senken den RentenbeitragDer Höchstbetrag gilt nur bei vollständigem Pflegegeld. Werden Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen kombiniert, gilt die niedrigere Beitragsstufe für eine Kombinationsleistung.
Leistungsart bei Pflegegrad 5 Rentenbeitrag 2026 pro Monat Vollständiges Pflegegeld 735,63 Euro Kombinationsleistung 625,29 Euro Volle ambulante Pflegesachleistung 514,94 EuroDie amtliche Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums nennt für 2026 Rentenbeiträge zwischen 139,04 Euro und 735,63 Euro im Monat. Bei niedrigeren Pflegegraden und ambulanten Pflegesachleistungen fällt der Beitrag entsprechend geringer aus.
Diese Voraussetzungen müssen Pflegepersonen erfüllenDie pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben und Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung besitzen. Die Pflege muss nicht erwerbsmäßig und in häuslicher Umgebung erfolgen. Die rechtlichen Vorgaben ergeben sich insbesondere aus § 44 SGB XI und § 3 SGB VI.
Erforderlich sind wenigstens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Die Mindestzeit kann auch durch die Pflege mehrerer pflegebedürftiger Menschen erreicht werden.
Neben der Pflege darf die Pflegeperson regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Entscheidend ist die Arbeitszeit und nicht die Höhe des Verdienstes. Auch Selbstständige können als Pflegepersonen rentenversichert sein, wenn sie die Wochenarbeitsgrenze einhalten.
Eine familiäre Beziehung ist nicht vorgeschrieben. Auch Freunde, Nachbarn oder andere ehrenamtlich Helfende können abgesichert sein. Einzelne Besuche oder gelegentliche Einkäufe reichen allerdings nicht, wenn der vorgeschriebene Pflegeumfang nicht erreicht wird.
Steht bereits bei Beginn fest, dass jemand die Pflege nur vorübergehend für höchstens zwei Monate beziehungsweise 60 Tage übernimmt, entsteht regelmäßig keine Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson. Das betrifft beispielsweise eine lediglich kurzfristig eingesetzte Ersatzpflegeperson.
Eine Vergütung kann die Absicherung gefährdenEine finanzielle Anerkennung aus dem Pflegegeld schließt die nicht erwerbsmäßige Pflege nicht aus. Sie ist grundsätzlich unschädlich, solange sie das dem Pflegeumfang entsprechende Pflegegeld nicht übersteigt.
Liegt eine regelmäßig vereinbarte Vergütung darüber, gilt die Pflege grundsätzlich nicht mehr als nicht erwerbsmäßig. Dann muss geprüft werden, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Professionelle und entgeltliche Pflege fällt nicht unter diese Absicherung für private Pflegepersonen.
Mehrere Pflegepersonen teilen sich den BeitragVersorgen mehrere Menschen gemeinsam eine pflegebedürftige Person, wird die beitragspflichtige Einnahme nach dem festgestellten Anteil am gesamten Pflegeaufwand aufgeteilt. Eine einzelne Person erhält dann selbst bei Pflegegrad 5 und vollständigem Pflegegeld nicht automatisch den Höchstbeitrag von 735,63 Euro.
Jede Person, für die Beiträge gezahlt werden sollen, muss den Mindestpflegeumfang selbst erreichen. Machen die Pflegenden keine übereinstimmenden Angaben zu ihren Anteilen, kann der Pflegeaufwand zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.
Die tatsächlichen Pflegezeiten und Anteile sollten deshalb realistisch und übereinstimmend angegeben werden. Je nach Einzelfall zählen neben körperbezogenen Hilfen auch Betreuung, Begleitung und Hilfen bei der Haushaltsführung.
So beginnt die BeitragszahlungBei der Begutachtung zur Feststellung des Pflegegrades sollten alle Menschen benannt werden, die regelmäßig an der Pflege beteiligt sind. Die Pflegekasse verschickt anschließend gewöhnlich den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“.
Darin werden unter anderem Pflegezeiten, weitere Pflegepersonen, Leistungsart und Erwerbstätigkeit abgefragt. Die Versicherungspflicht entsteht bei erfüllten Voraussetzungen kraft Gesetzes. Ein gesonderter Antrag bei der Rentenversicherung ist deshalb nicht notwendig.
Ohne die Angaben aus dem Fragebogen kann die Pflegekasse die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe jedoch häufig nicht feststellen. Wer keinen Fragebogen erhält, sollte ihn bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der versorgten Person anfordern.
Anschließend sollten Pflegepersonen kontrollieren, ob die Zeiten im Rentenkonto gespeichert wurden. Fehlen sie, empfiehlt es sich, den Versicherungsverlauf zu prüfen und die Abweichung schriftlich zu klären.
So viel zusätzliche Rente kann ein Pflegejahr bringenDie gezahlten Beiträge sind Pflichtbeiträge. Sie erhöhen die spätere Monatsrente und können dabei helfen, Wartezeiten für eine Altersrente, eine Erwerbsminderungsrente oder Leistungen zur Rehabilitation zu erfüllen.
Das Bundesgesundheitsministerium nannte zum Jahresbeginn 2026 für ein volles Pflegejahr einen zusätzlichen monatlichen Rentenanspruch zwischen 7,04 Euro und 37,27 Euro. Diese Werte beruhten noch auf dem damaligen Rentenwert von 40,79 Euro.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Auf Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts 2026 entsprechen die Pflegebeiträge damit rechnerisch einer späteren Monatsrente von ungefähr 7,34 Euro bis 38,85 Euro für ein volles Pflegejahr. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Rentenanpassung 2026.
Dabei handelt es sich um Orientierungswerte. Das endgültige Durchschnittsentgelt 2026 und spätere Rentenanpassungen können den tatsächlich ausgezahlten Betrag verändern. Der Beitrag von bis zu 735,63 Euro darf deshalb nicht mit einer sofortigen Rentenerhöhung in derselben Höhe verwechselt werden.
Auch Pflegepersonen im Ruhestand können profitierenVor Erreichen der Regelaltersgrenze zahlt die Pflegekasse grundsätzlich auch neben einer vorgezogenen Altersvollrente Beiträge. Diese Beiträge werden bei der laufenden Altersrente grundsätzlich erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt.
Bezieht die Pflegeperson nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente, endet die Beitragszahlung gewöhnlich mit Ablauf dieses Monats. Wer danach weiterpflegt, kann durch den Wechsel in eine Teilrente erneut rentenversicherungspflichtig werden.
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung reicht dafür eine Teilrente von 99,99 Prozent aus. Die danach gezahlten Pflegebeiträge erhöhen eine bereits laufende Altersrente jeweils zum 1. Juli des Folgejahres.
Vor dem Wechsel sollten mögliche Auswirkungen auf eine betriebliche Altersversorgung geprüft werden. Nach dem Ende der Pflegetätigkeit kann wieder die volle Altersrente beantragt werden.
Der Schutz umfasst auch Unfall und ArbeitslosigkeitPflegepersonen sind bei den erfassten Pflegetätigkeiten beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung umfasst der Schutz auch bestimmte Hilfen im Haushalt und den direkten Hin- und Rückweg, wenn Pflegeperson und Pflegebedürftiger nicht zusammenwohnen.
Unter weiteren Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung außerdem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Das betrifft vor allem Menschen, die unmittelbar vor Beginn der Pflege versicherungspflichtig beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld bezogen und ihre bisherige Absicherung wegen der Pflege unterbrechen.
Zwischen dem Ende der vorherigen Versicherung und dem Beginn der versicherten Pflege darf grundsätzlich nicht mehr als ein Monat liegen. Besteht bereits aus einer Teilzeitbeschäftigung eine Arbeitslosenversicherung, geht diese Absicherung vor.
Während eines Erholungsurlaubs der Pflegeperson von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr werden die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge weitergezahlt. Eine notwendige Auszeit führt daher nicht sofort zu einer Lücke in der Absicherung.
Änderungen müssen der Pflegekasse gemeldet werdenEin höherer oder niedrigerer Pflegegrad, der Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes, eine veränderte Wochenarbeitszeit oder eine neue Aufteilung der Pflege können den Rentenbeitrag verändern. Pflegepersonen sollten solche Änderungen zeitnah der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen mitteilen.
Wichtig ist außerdem die schriftliche Meldung über Beginn, Ende und Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen. Stimmen Pflegezeiten oder Anteile nicht, sollte die Pflegeperson eine schnelle schriftliche Klärung verlangen.
Fragen und Antworten zum Rentenbeitrag für Pflegepersonen Wird der Rentenbeitrag ausgezahlt oder vom Pflegegeld abgezogen?Nein. Die Pflegekasse überweist den Beitrag direkt an die gesetzliche Rentenversicherung. Das Pflegegeld wird deshalb nicht gekürzt.
Reicht Pflegegrad 5 für den Höchstbeitrag aus?Nein. Erforderlich sind außerdem vollständiges Pflegegeld, der vorgeschriebene Mindestpflegeumfang, höchstens 30 Stunden Erwerbstätigkeit pro Woche und ein vollständiger Anteil an der festgestellten Pflege.
Was passiert, wenn mehrere Menschen die Pflege übernehmen?Der Rentenbeitrag wird nach den festgestellten Pflegeanteilen aufgeteilt. Jede versicherte Pflegeperson muss die zeitlichen Mindestbedingungen selbst oder durch die zusätzliche Pflege weiterer Pflegebedürftiger erfüllen.
Muss die Pflegeperson einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen?Nein. Die Prüfung läuft über die Pflegekasse beziehungsweise das private Pflegeversicherungsunternehmen. Die Pflegeperson sollte den Fragebogen zur sozialen Sicherung vollständig ausfüllen und anschließend kontrollieren, ob die Pflegezeiten im Rentenkonto gespeichert wurden.
Können Menschen nach Erreichen der Regelaltersgrenze weitere Beiträge erhalten?Bei einer Altersvollrente endet die Beitragszahlung gewöhnlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Durch eine Teilrente von 99,99 Prozent können unter den weiteren Voraussetzungen erneut Beiträge aus der Pflege entstehen.
Wie viel zusätzliche Monatsrente bringt ein Jahr Pflege?Nach dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert entsprechen die Beiträge rechnerisch ungefähr 7,34 Euro bis 38,85 Euro zusätzlicher Monatsrente für ein volles Pflegejahr. Der spätere Betrag hängt vom Pflegegrad, der Leistungsart, dem Pflegeanteil, dem endgültigen Durchschnittsentgelt und den weiteren Rentenanpassungen ab.
Der Beitrag Pflegegrad: Pflegekasse zahlt bis zu 735,63 Euro zusätzlich für die Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Zwischen Arsal und Beirut: Die Realität widerlegt die Rhetorik der Hisbollah
Es gibt politische Reden, die bereits in dem Moment altern, in dem sie gehalten werden. Die jüngsten Ausführungen von Hisbollah-Generalsekretär Naim Qassem gehören in diese Kategorie. Während Qassem vor Anhängern erklärte, Israel habe zwar politische Erfolge erzielt, aber “vor Ort keine Ergebnisse”, veröffentlichte die libanesische Armee nahezu zeitgleich eine Meldung mit erheblicher Symbolkraft: Im Grenzgebiet […]
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TJA: Von der Forderung nach Öcalans physischer Freiheit rücken wir nicht ab
Vor der erwarteten Einbringung des Rahmengesetzes zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft ins türkische Parlament hat die Bewegung Freier Frauen (TJA) gemeinsam mit Vertreterinnen zahlreicher Frauenorganisationen und zivilgesellschaftlicher Einrichtungen in Amed (tr. Diyarbakır) ihre Erwartungen an die geplante Regelung formuliert. Im Mittelpunkt standen die Forderungen nach einem umfassenden gesetzlichen Rahmen für eine demokratische Lösung der kurdischen Frage, der rechtlichen Absicherung der Rolle Abdullah Öcalans im Friedensprozess sowie einer gleichberechtigten Beteiligung von Frauen an allen politischen Entscheidungs- und Verhandlungsprozessen.
Die Pressekonferenz fand in den Räumen der Rechtsanwaltskammer Amed statt. Unter dem Motto „Jetzt ist die Zeit der Frauen“ betonte die TJA-Aktivistin Ayla Akat, die kurdische Frage könne angesichts der Entwicklungen in der Region nicht länger mit Politik der Leugnung, Assimilation und des Krieges beantwortet werden. Das angekündigte Rahmengesetz müsse deshalb den Anspruch erheben, den ersten Schritt eines neuen demokratischen und politischen Lösungsprozesses zu bilden.
Rahmengesetz soll Grundlage des Demokratisierungsprozesses werden
„Das Rahmengesetz darf kein Endpunkt sein. Es muss den Beginn einer neuen Phase markieren, in der die Grundlagen für die demokratische Lösung, das Friedensrecht und den weiteren gesellschaftlichen Wandel gelegt werden. Ein dauerhafter Frieden ist nur durch den Aufbau eines Lebens möglich, das auf der Freiheit der Frauen basiert“, sagte Akat. Zugleich forderte sie ein umfassendes Gesetz, das sich an der von Öcalan entwickelten Friedensstrategie und seiner Perspektive der Frauenbefreiung orientiere. Das Gesetz dürfe weder sicherheitspolitisch verengt noch auf einzelne Regelungsbereiche beschränkt werden, sondern müsse einen ganzheitlichen Rahmen für die demokratische Lösung der kurdischen Frage schaffen.
Öcalans Rolle gesetzlich absichern
Nach den Worten Akats komme dem kurdischen Repräsentanten im laufenden Prozess eine historische Rolle zu. Seine freien Arbeits- und Kommunikationsbedingungen sowie seine physische Freiheit seien entscheidende Voraussetzungen für den weiteren Verlauf des Prozesses und müssten deshalb im Rahmengesetz rechtlich abgesichert werden. „Ebenso entscheidend ist, dass die geplanten gesetzlichen Regelungen gesellschaftliches Vertrauen schaffen und von allen Teilen der Bevölkerung getragen werden“, betonte die Aktivistin. Statt eines engen sicherheitspolitischen Ansatzes brauche es einen gesetzlichen Rahmen, der Gerechtigkeit stärke, gemeinsames Zusammenleben ermögliche und den Weg für eine demokratische Lösung öffne.
Frauen als konstituierende Kraft des Friedens
Ein weiterer Schwerpunkt der Erklärung war die Rolle von Frauen im Friedens- und Demokratisierungsprozess. Für die TJA können Verhandlungen und politische Reformen nur erfolgreich sein, wenn Frauen nicht lediglich beteiligt, sondern als konstituierende politische Subjekte anerkannt werden. Ayla Akat forderte deshalb eine gleichberechtigte Vertretung von Frauen in allen parlamentarischen Kommissionen, rechtliche Garantien für ihre politische Beteiligung während der Rückkehr- und Integrationsprozesse sowie den Ausbau unabhängiger Frauenstrukturen. „Als TJA werden wir weder von unserem Kampf für die Freiheit der Frauen noch von unserer Forderung nach der physischen Freiheit Abdullah Öcalans oder einem Friedensrecht, in dem Frauen konstituierende Subjekte sind, abrücken. Wir werden den weiteren Gesetzgebungsprozess und seine Umsetzung entschlossen begleiten.“
Frauenorganisationen sehen Gesetz als ersten Schritt
In den anschließenden Wortbeiträgen unterstützten Vertreterinnen der Friedensmütter, der Rechtsanwaltskammer Amed, des Menschenrechtsvereins IHD, des Verbands freiheitlicher Jurist:innen (ÖHD) sowie der Plattform der KESK-Gewerkschaften die Forderungen der TJA. Übereinstimmend bezeichneten sie das Rahmengesetz als wichtigen, wenn auch verspäteten ersten Schritt. Gleichzeitig betonten sie, dass eine demokratische Lösung weitere gesetzliche Reformen, die Anerkennung der grundlegenden Rechte der Kurd:innen, die Aufarbeitung vergangener Menschenrechtsverletzungen sowie die aktive Beteiligung von Frauen an allen Phasen des Prozesses voraussetze. Mehrere Rednerinnen kündigten an, die parlamentarischen Beratungen und die spätere Umsetzung des Gesetzes kritisch begleiten zu wollen.
Die Pressekonferenz endete mit den Parolen „Bijî Serok Apo“ und „Jin, Jiyan, Azadî“.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/akp-will-entwurf-fur-rahmengesetz-am-mittwoch-ins-parlament-einbringen-52356 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/bakirhan-das-rahmengesetz-offnet-die-tur-zum-frieden-52355 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ein-tausend-kilometer-langer-weg-beginnt-mit-einem-einzigen-schritt-52347
Geflüchteter aus Rojhilat stirbt vor UNHCR-Büro in Hewlêr
Der ehemalige politische Gefangene und kurdische Aktivist Mostafa Ghasemi Hasanvand aus Rojhilat ist nach Angaben von Iran Human Rights (IHR) am 2. August vor dem Büro des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) in Hewlêr (Erbil) gestorben. Die Menschenrechtsorganisation erklärte, Hasanvand habe sich aus Protest gegen sein festgefahrenes Asylverfahren und ausbleibende rechtliche Unterstützung das Leben genommen.
Hasanvand stammte aus der Stadt Aleshtar in der Provinz Lorestan. Nach Angaben der Organisation war er während seiner Haft im Gefängnis von Khorramabad sowie in Einrichtungen des iranischen Geheimdienstes schwerer körperlicher und psychischer Folter ausgesetzt.
Während seines Aufenthalts in der Kurdistan-Region des Irak habe er sich wiederholt an die Vertretung des UNHCR gewandt und eine Beschleunigung seines Asylverfahrens beantragt. Seine Anträge seien jedoch mehrfach abgelehnt worden. IHR führt seinen Tod auf die anhaltende psychische Belastung und die Perspektivlosigkeit im Asylverfahren zurück.
Der Tod Hasanvands erinnert an einen ähnlichen Fall aus dem Jahr 2021. Damals setzte sich der politische Geflüchtete Behzad Mahmoudi vor dem UNHCR-Büro in Hewlêr selbst in Brand. Nach rund einer Woche im Krankenhaus erlag er seinen Verletzungen. Menschenrechtsorganisationen weisen seit Jahren darauf hin, dass langwierige Asylverfahren, prekäre Lebensbedingungen und die psychische Belastung vieler politischer Geflüchteter in der Kurdistan-Region zu einer erheblichen Verschärfung ihrer Situation führen.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/hewler-gefluchteter-stirbt-nach-selbstverbrennung-26381
Trotz Inflation: Keine 800 Euro Krisenprämie bei der Grundsicherung -Urteil
LSG Baden-Württemberg: Die Regelsätze zur Deckung der Regelbedarfe in der RBS 1 sind für das Jahr 2026 nicht von vornherein evident unzureichend und existenzgefährdend.
Die Gewährung einer „einmaligen Krisenprämie“ zusätzlich zu den Leistungen nach dem SGB XII ab April 2026, zumindest aber um mindestens monatlich 100,00 € höherer laufender Leistungen, ist daher nicht verfassungsrechtlich geboten.
Der Fall: Schwer herzkranker Mann fordert Krisenprämie wegen der PreissteigerungenEin Empfänger von Grundsicherung nach dem SGB XII vertritt die Auffassung und fordert vom Gericht, dass er aufgrund der erheblichen Preissteigerungen über 70 % seit dem 01.04.2026 aufgrund der Kriegsführung des Deutschen Bundestages, insbesondere bei Kraftstoffen und Lebensmitteln, er aktuell nicht mehr in der Lage sei, seinen existenziellen Bedarf zu decken.
Sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sei akut gefährdet – eine gesunde Ernährung nicht möglich.
Er könne sich wegen der Preissteigerungen der letzten Monate und Jahre weder ausreichend und gesund ernähren, noch sei seine notwendige Mobilität, insbesondere für Arztbesuche, gesichert.
Er sei nach mehreren Herzinfarkten und kardiologischen Operationen schwer herzkrank und leide an Arteriosklerose. Ferner sei er auf dem rechten Auge erblindet. Für die notwendigen Arzttermine sei er auf einen Pkw angewiesen. Den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) könne er wegen Verletzungsgefahr und der Notwendigkeit einer Begleitung, die ihm aber nicht zur Verfügung stehe, nicht nutzen.
Die dadurch entstehenden Kosten könne er nicht aus den derzeit bezogenen Leistungen decken.
Sozialgericht Freiburg und LSG Baden-Württemberg weisen den Eilantrag zurückDas SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 12.05.2026 zurückgewiesen (SG Freiburg, Az. S 7 SO 1511/26 ER).
Der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.06.2026 – L 2 SO 1685/26 ER-B) teilt die Auffassung des SG, dass der Antragsteller für die Zeit ab der Eilantragstellung im April 2026 bis einschließlich Dezember 2026 keine zusätzlichen Leistungen nach dem SGB XII über die gewährten Leistungen hinaus beanspruchen kann.
Der Bedarf des Antragstellers setzt sich aus dem Regelbedarf nach der RBS 1 sowie Bedarfen für Unterkunft und Heizung – letztere wurden in tatsächlicher Höhe bewilligt – zusammen.
Für höhere Leistungen aufgrund einer Erhöhung des Regelbedarfs muss ein Rechtsanspruch gegeben sein, der wiederum einer Rechtsgrundlage bedarf und deren Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Gleiches muss für einmalige Beihilfen und Leistungen gelten.
Kein Anordnungsanspruch: Bewilligte Leistungen sind nicht verfassungswidrig zu niedrigEin Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst erkennbar, dass die dem Antragsteller bewilligten Leistungen nach der RBS 1 für das Jahr 2026 in verfassungswidriger Weise zu niedrig sind bzw. der Gesetzgeber aus aktuellem Anlass gehalten wäre, diese unterjährig zu erhöhen oder Einmalleistungen zu gewähren.
Die dem Antragsteller gewährten Leistungen zur Gewährleistung des notwendigen Lebensunterhalts sind nicht evident unzureichend.
Menschenwürdiges Existenzminimum: Das garantiert das GrundgesetzDas Grundgesetz (GG) gewährleistet durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.
Dieses ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, der wiederum der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Dieser hat die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen mit ihren Auswirkungen auf den konkreten Bedarf der Betroffenen auszurichten.
Gestaltungsspielraum: Der Gesetzgeber wählt die Berechnungsmethode selbstDas GG schreibt keine bestimmte Methode vor, die diesen Gestaltungsspielraum begrenzt. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unter den Gesichtspunkten der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen. Er ist nicht verpflichtet, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11).
Von 449 auf 563 Euro: Die Regelsatz-Erhöhungen 2023 und 2024Der seit 2023 angewendete erweiterte Fortschreibungsmechanismus genügt nach der Rechtsprechung den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelbedarfsbemessung und berücksichtigt in angemessener Weise die Inflationsrate und den damit einhergehenden Kaufkraftverlust.
Die Fortschreibung führte zum 01.01.2023 zu einer Anhebung des Regelsatzes in der RBS 1 von 449,00 € auf 502,00 €, also um insgesamt 11,75 %, und zum 01.01.2024 zu einer weiteren Erhöhung von 502,00 € auf 563,00 €, also um ca. 12,15 % (§ 28 SGB XII i.V.m. den §§ 1, 2 der RBSFV 2024) bei einer durchschnittlichen Inflationsrate, die im Jahr 2023 5,9 % betrug und von Januar 2024 bis Dezember 2024 zwischen 1,9 % und 2,9 % und im Durchschnitt bei 2,2 % lag.
Besitzschutzregelung: Darum blieben die Regelsätze 2025 und 2026 unverändertIn den Jahren 2025 und 2026 sind die Leistungen zur Deckung der notwendigen Regelbedarfe (§ 27a Abs. 2 und 3 SGB XII) nicht weiter erhöht worden, sondern bei gesunkener Inflationsrate aufgrund der sogenannten Besitzschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII unverändert geblieben.
Im Jahr 2025 lag die durchschnittliche Inflationsrate – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – bei +2,6 %, die Teuerungsrate im Bereich der Verbraucherpreise für Lebensmittel lag bei +0,4 %. Im Mai 2026 lag die durchschnittliche Inflationsrate bei +2,6 %. Damit schwächte sich die Teuerung der Verbraucherpreise insgesamt ab, nachdem sie im April 2026 bei +2,9 % und im März 2026 bei +2,7 % gelegen hatte.
LSG: Regelsätze 2026 weder evident unzureichend noch existenzgefährdendVor dem Hintergrund dieser Preisentwicklungen einerseits und der Fortschreibung der Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts andererseits vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die normativ festgelegten und dem Antragsteller bewilligten Regelsätze in der RBS 1 in ihrer Höhe für das Jahr 2026 von vornherein evident unzureichend und existenzgefährdend waren.
Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass nach Beginn bzw. während des Bewilligungszeitraums eine erhebliche Diskrepanz zwischen der bei der Fortschreibung der Regelbedarfssätze berücksichtigten und der tatsächlichen regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung eingetreten ist, die den Gesetzgeber auch unter Beachtung seines grundsätzlichen Gestaltungsspielraums verpflichtet hätte bzw. jetzt verpflichten würde, unterjährig zu reagieren, sei es durch eine unterjährige Erhöhung der Leistungen für Regelbedarfe oder durch Gewährung einer Einmalleistung im Sinne einer „Krisenprämie“, wie sie der Antragsteller für die Zeit ab 01.04.2026 bis 31.12.2026 wegen erhöhten Bedarfs für Ernährung und Mobilität beansprucht.
Existenzminimum nicht gefährdet: Keine Vorlage an das BundesverfassungsgerichtDer Senat sieht keine Gefährdung des Existenzminimums. Eine verfassungswidrige Unterdeckung mit der Folge einer akuten Gefährdung des Existenzminimums und damit ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar.
Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und Vorlage an das BVerfG, wie sie der Antragsteller beantragt, ist nicht veranlasst, abgesehen davon, dass die Aussetzung eines Eilverfahrens mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich unvereinbar ist.
Kein Anordnungsgrund: Eilrechtsschutz erfordert drohende irreparable SchädenEin Anordnungsgrund kann nicht glaubhaft gemacht werden bei Nichtbestehen einer existenziellen Notlage – vielmehr müssen durch eine spätere Entscheidung nicht mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen.
Anmerkung vom VerfasserNun ja, eine 1. Entscheidung zum Regelsatz 2026, viele werden folgen, denn die Preissteigerungen sind im Moment immer noch aktuell und die Armut schreitet täglich voran.
Das Bundessozialgericht wird wohl wieder angerufen, warten wir ab.
QuellenLandessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.06.2026 – L 2 SO 1685/26 ER-B
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.07.1996 – 1 BvL 39/95
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21
Bundessozialgericht, Urteile vom 02.12.2025 – B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2026 – L 2 SO 1164/26 ER-B
Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 10.06.2026 – L 9 AS 308/26 B ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2024 – L 19 AS 943/23
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2025 – L 2 SO 2555/24
Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 10.05.2025 – L 8 SO 108/23
Der Beitrag Trotz Inflation: Keine 800 Euro Krisenprämie bei der Grundsicherung -Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Susanne hat ihren Grad der Behinderung von 30 auf 50 erhöht: „So habe ich es gemacht“
Susanne (44) hatte bereits einen Grad der Behinderung von 30, doch ihre gesundheitlichen Beschwerden hatten sich seit dem letzten Bescheid deutlich verschlechtert. Schmerzen, Erschöpfung und Konzentrationsprobleme beeinträchtigten inzwischen nicht nur ihre Arbeit, sondern auch alltägliche Tätigkeiten. Deshalb beantragte sie eine neue Feststellung ihres GdB.
Entscheidend war dabei nicht die bloße Zahl ihrer Diagnosen. Susanne dokumentierte vielmehr, was sie wegen ihrer Erkrankungen nicht mehr oder nur noch unter erheblichen Beschwerden erledigen konnte. Auf diese Weise gelang es ihr, eine Erhöhung auf GdB 50 und damit die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch zu erreichen.
Warum der bisherige GdB 30 nicht mehr passteDer Grad der Behinderung beschreibt keine Erkrankung und ist auch keine Prozentangabe. Er soll ausdrücken, wie stark länger andauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschweren. Nach Paragraf 2 SGB IX müssen die Beeinträchtigungen voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen.
Bei Susanne beruhte der alte Bescheid auf Befunden, die ihren damaligen Zustand wiedergaben. Später kamen nicht nur weitere Beschwerden hinzu, sondern bereits bekannte Erkrankungen wirkten sich stärker aus. Der alte GdB bildete ihre tatsächliche Belastung deshalb nicht mehr ausreichend ab.
Ein höherer GdB wird jedoch nicht allein deshalb festgestellt, weil eine Behandlung aufwendiger geworden ist oder eine neue Diagnose im Arztbrief steht. Die Behörde prüft, welche körperlichen, seelischen, geistigen oder sinnesbezogenen Funktionen beeinträchtigt sind. Ebenso wichtig ist die Frage, wie sich diese Einschränkungen im Alltag und im Berufsleben auswirken.
Widerspruch oder Änderungsantrag: Der Zeitpunkt entscheidetWer einen aktuellen GdB-Bescheid für falsch hält, sollte zunächst die Rechtsbehelfsbelehrung lesen. Nach Paragraf 84 SGG muss der Widerspruch normalerweise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der zuständigen Behörde eingehen. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden.
Hat sich der Gesundheitszustand erst nach dem letzten Bescheid verschlechtert, kommt ein Änderungs- oder Neufeststellungsantrag infrage. Umgangssprachlich wird dieser häufig Verschlimmerungsantrag genannt. Die rechtliche Grundlage bilden insbesondere Paragraf 152 SGB IX und bei veränderten Verhältnissen Paragraf 48 SGB X.
Susanne entschied sich für einen Änderungsantrag, weil die wesentlichen Verschlechterungen erst nach dem früheren Bescheid eingetreten waren. Sie stellte dabei nicht nur einen formlosen Antrag mit dem Wunsch nach GdB 50. Stattdessen erklärte sie nachvollziehbar, was sich seit der vorherigen Entscheidung verändert hatte.
So bereitete Susanne ihren Antrag vorZuerst nahm Susanne den alten Feststellungsbescheid zur Hand. Sie prüfte, welche Gesundheitsstörungen damals berücksichtigt worden waren und welche Beschwerden fehlten. Dadurch konnte sie ihre neue Situation mit dem Zustand vergleichen, der dem GdB 30 zugrunde gelegen hatte.
Anschließend sammelte sie aktuelle Facharztberichte, Krankenhausunterlagen, Reha-Entlassungsberichte und Untersuchungsergebnisse. Besonders hilfreich waren Dokumente, in denen nicht nur Diagnosen, sondern auch Beweglichkeit, Belastbarkeit, Schmerzintensität, Gehfähigkeit und psychische Auswirkungen beschrieben wurden. Veraltete Befunde ergänzte sie durch neue ärztliche Stellungnahmen.
Über mehrere Wochen notierte Susanne außerdem konkrete Einschränkungen. Sie hielt beispielsweise fest, wie lange sie stehen konnte, nach welcher Gehstrecke sie eine Pause benötigte und wie häufig sie wegen der Beschwerden Tätigkeiten abbrechen musste. Auch Erschöpfungsphasen, Konzentrationsabbrüche, Medikamentennebenwirkungen und krankheitsbedingte Ausfälle dokumentierte sie.
Vor der Antragstellung sprach sie mit ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Sie bat nicht um ein pauschales Attest mit einer bestimmten GdB-Empfehlung, sondern um eine medizinische Beschreibung ihrer Funktionsverluste. Diese Unterlagen waren für die Behörde aussagekräftiger als eine reine Diagnoseliste.
Konkrete Einschränkungen sind überzeugender als allgemeine AngabenFormulierungen wie „Ich habe starke Schmerzen“ oder „Mein Zustand ist schlechter geworden“ lassen viele Fragen offen. Aussagekräftiger ist eine Beschreibung, nach der eine betroffene Person nur noch zehn Minuten stehen kann, beim Treppensteigen Pausen benötigt oder wegen der Medikamenteneinnahme mehrere Stunden am Tag nicht belastbar ist. Solche Angaben sollten nach Möglichkeit durch Befunde und Behandlungsverläufe gestützt werden.
Bei psychischen Erkrankungen können etwa Rückzug, fehlende Tagesstruktur, verminderte Konzentration, Angstzustände oder Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen relevant sein. Bei orthopädischen Beschwerden können Gehstrecke, Bewegungsumfang, Greifkraft, Sitzdauer und notwendige Hilfsmittel entscheidend sein. Die konkrete Auswirkung unterscheidet sich von Person zu Person.
Susanne achtete darauf, ihre Beschwerden weder zu verharmlosen noch zu übertreiben. Sie beschrieb auch, welche Tätigkeiten noch möglich waren und unter welchen Bedingungen sie diese bewältigen konnte. Diese sachliche Darstellung machte ihren Antrag glaubwürdig und überprüfbar.
Warum einzelne GdB-Werte nicht addiert werdenDie medizinische Bewertung richtet sich nach der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung. Zunächst werden Beeinträchtigungen einzelnen Funktionssystemen zugeordnet. Danach wird aus ihrer gemeinsamen Auswirkung ein Gesamt-GdB gebildet.
Ein GdB von 30 für eine Erkrankung und ein GdB von 20 für eine weitere Beeinträchtigung ergeben daher nicht automatisch einen Gesamt-GdB von 50. Ausgangspunkt ist regelmäßig die am stärksten bewertete Beeinträchtigung. Weitere Gesundheitsstörungen erhöhen den Gesamtwert nur, wenn sie zusätzliche, eigenständige Auswirkungen verursachen.
Überschneiden sich die Beschwerden weitgehend, kann eine weitere Diagnose ohne Erhöhung bleiben. Verstärken sich die Einschränkungen dagegen gegenseitig oder betreffen sie unterschiedliche Lebensbereiche, kann ein höherer Gesamt-GdB gerechtfertigt sein. Weitere Hinweise dazu bietet der Beitrag über die GdB-Erhöhung durch einen Verschlimmerungsantrag.
Was sich zwischen GdB 30 und GdB 50 verändertAb einem GdB von 50 gilt ein Mensch unter den Voraussetzungen des SGB IX als schwerbehindert. Die Feststellung führt jedoch nicht automatisch zu jeder denkbaren Vergünstigung. Zahlreiche Nachteilsausgleiche hängen zusätzlich von Merkzeichen, der beruflichen Situation oder weiteren Voraussetzungen ab.
Bereich Unterschied zwischen GdB 30 und GdB 50 Rechtlicher Status Mit GdB 30 liegt noch keine Schwerbehinderung vor. Ab GdB 50 besteht die Schwerbehinderteneigenschaft, wenn die gesetzlichen Aufenthalts- oder Beschäftigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Behinderten-Pauschbetrag Bei GdB 30 beträgt der jährliche Pauschbetrag 620 Euro, bei GdB 50 sind es 1.140 Euro. Der Betrag wird vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen und nicht vollständig ausgezahlt. Zusatzurlaub GdB 30 vermittelt keinen gesetzlichen Zusatzurlaub. Bei GdB 50 bestehen bei einer Fünf-Tage-Woche grundsätzlich fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr. Kündigungsschutz Bei GdB 30 kann der besondere Schutz über eine bewilligte Gleichstellung entstehen. Bei GdB 50 benötigt der Arbeitgeber nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Schwerbehindertenausweis Bei GdB 30 wird kein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Ab GdB 50 kann der Ausweis bei der zuständigen Behörde beantragt beziehungsweise ausgestellt werden. Altersrente Die besondere Altersrente setzt grundsätzlich einen GdB von mindestens 50, eine Wartezeit von 35 Jahren und das passende Lebensalter voraus. Ein GdB 30 genügt dafür auch bei einer Gleichstellung nicht.Der Anspruch auf Zusatzurlaub ergibt sich aus Paragraf 208 SGB IX. Der steuerliche Pauschbetrag ist in Paragraf 33b EStG geregelt. Eine Übersicht zu weiteren Vergünstigungen enthält der Beitrag über die Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung im Jahr 2026.
Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr entstehen nicht allein durch GdB 50. Dafür werden in vielen Fällen ein bestimmtes Merkzeichen und ein Beiblatt mit Wertmarke benötigt. Auch Parkerleichterungen setzen gesonderte gesundheitliche Voraussetzungen voraus.
Ein Änderungsantrag kann auch Nachteile habenMit einem Änderungsantrag wird der Gesundheitszustand erneut bewertet. Die Behörde darf dabei nicht nur die neu genannten Beschwerden betrachten, sondern kann auch bisher anerkannte Beeinträchtigungen überprüfen. Haben sich ältere Beschwerden verbessert oder lassen sie sich nicht mehr belegen, kann der GdB im ungünstigen Fall sinken.
Vor dem Antrag sollte deshalb geprüft werden, ob eine wesentliche Verschlechterung medizinisch nachvollziehbar dokumentiert ist. Ebenso sollte klar sein, welchen Vorteil die erhoffte Erhöhung tatsächlich bringt. Gegen-Hartz.de erläutert ausführlich, warum ein Verschlimmerungsantrag auch zu einer Herabstufung führen kann.
Susanne ließ deshalb sämtliche bisher anerkannten Beschwerden erneut dokumentieren. Sie beschränkte sich nicht auf die neu hinzugekommene Erkrankung. Dadurch war aus den Unterlagen ersichtlich, dass die früheren Beeinträchtigungen fortbestanden und sich die Gesamtsituation verschlechtert hatte.
Was bei einem zu niedrigen Bescheid zu tun istWird der Änderungsantrag abgelehnt oder lediglich GdB 40 festgestellt, kann innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch eingelegt werden. Zur Fristwahrung reicht zunächst eine eindeutige Erklärung, dass gegen den bezeichneten Bescheid Widerspruch erhoben wird. Die Begründung kann anschließend ausgearbeitet werden.
Nach Paragraf 25 SGB X können Beteiligte Akteneinsicht verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Auf diese Weise lässt sich prüfen, welche Arztberichte vorlagen und wie der ärztliche Dienst der Behörde die Einschränkungen eingeschätzt hat. Der Beitrag „So findet man Widersprüche in der GdB-Akte“ zeigt, worauf Betroffene dabei achten können.
In der Widerspruchsbegründung sollten fehlende Befunde nachgereicht und fehlerhafte Annahmen der Behörde konkret beantwortet werden. Eine Wiederholung des ursprünglichen Antrags genügt häufig nicht. Hilfreich ist eine Gegenüberstellung zwischen der behördlichen Annahme und den tatsächlich dokumentierten Einschränkungen.
Bleibt ein Antrag ohne ausreichenden Grund länger als sechs Monate unbearbeitet, kann nach Paragraf 88 SGG eine Untätigkeitsklage zulässig sein. Bei einem nicht beschiedenen Widerspruch beträgt die gesetzlich genannte Frist drei Monate. Eine Untätigkeitsklage erzwingt jedoch keine bestimmte GdB-Höhe, sondern zunächst eine Entscheidung.
Gleichstellung als Alternative bei GdB 30 oder 40Beschäftigte mit GdB 30 oder 40 können bei der Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen. Voraussetzung ist, dass sie wegen ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz ohne Gleichstellung nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung dient damit vor allem dem Schutz und der Unterstützung im Arbeitsleben.
Gleichgestellte Beschäftigte können unter anderem den besonderen Kündigungsschutz und Hilfen für einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz erhalten. Sie bekommen jedoch keinen Schwerbehindertenausweis, keinen gesetzlichen Zusatzurlaub und keinen Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Weitere Einzelheiten finden sich im Beitrag über die Vorteile der Gleichstellung bei GdB 30 oder 40.
Was Susanne aus ihrem Verfahren gelernt hatSusanne beantragte nicht einfach einen bestimmten Zahlenwert, sondern belegte die Veränderung seit dem früheren Bescheid. Ihre Unterlagen beschrieben Gehfähigkeit, Belastbarkeit, Konzentration, Therapieaufwand und notwendige Erholungszeiten. Dadurch konnte die Behörde die Auswirkungen der Erkrankungen in ihrer Gesamtheit nachvollziehen.
Besonders hilfreich war die Verbindung zwischen eigener Alltagsbeschreibung und ärztlicher Dokumentation. Wo Susanne eine Einschränkung schilderte, fand sich möglichst auch ein passender Befund oder Behandlungsverlauf. Am Ende wurde ihr Gesamt-GdB von 30 auf 50 angehoben.
Der Erfolg lässt sich dennoch nicht auf jeden anderen Fall übertragen. Der GdB wird immer anhand der individuellen Beeinträchtigungen festgestellt. Ein gut vorbereiteter Antrag verbessert die Beweislage, garantiert aber kein bestimmtes Ergebnis.
Der Beitrag Susanne hat ihren Grad der Behinderung von 30 auf 50 erhöht: „So habe ich es gemacht“ erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Executive Order appointing military personnel of the Armed Forces
Vladimir Putin signed Executive Order On the Appointment of the Military Personnel of the Armed Forces of the Russian Federation.
Harte Kritik am Thüringer Polizeigesetz: „Verfassungsrechtlich ist das nicht tragbar“
Thüringen soll ein neues Polizeigesetz bekommen, das eine Vielzahl weiterer Befugnissen einführt. Zahlreiche Expert*innen haben sich mit dem Entwurf auseinandergesetzt. Aus ihrer Sicht ist er mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Die Livestreams der Videoüberwachung in Thüringen (hier am Erfurter Anger) sollen künftig automatisiert nach bestimmten Verhaltensmustern durchsucht werden. – CC-BY-NC-SA 4.0: Denis GlismannWie viele andere Bundesländer soll auch Thüringen ein Polizeigesetz bekommen, das verschiedene Maßnahmen automatisierter Überwachung erlaubt: Datenanalysen, Videoüberwachung mit Gesichts- und Verhaltenserkennung, Gesichtersuche im Internet und vieles mehr.
Im Rahmen einer Anhörung im Innenausschuss haben 32 Menschen und Verbände Stellungnahmen dazu abgegeben. Die Hälfte von ihnen hat uns ihre Analysen zukommen lassen. Aus den Papieren wird ersichtlich: Das Polizeigesetz steht an mehreren Stellen im Konflikt mit dem Grundgesetz. Eine Reihe von Expert*innen sieht sogar eine deutliche Unvereinbarkeit. Wir haben uns angeschaut, was die Kritiker*innen zu den Befugnissen sagen.
Präventives Sicherheitsrecht statt GefahrenabwehrDer Verein Digitalcourage unterstreicht in seiner Stellungnahme, dass Freiheit, informationelle Selbstbestimmung und andere Grundrechte die Grundlage einer demokratischen Gesellschaft seien. Zugleich kämen jede neue Kameraanalyse, jede Datenverknüpfung und jede biometrische Identifizierung zu einem bereits bestehenden Überwachungsgefüge hinzu. „Der Rechtsstaat muss nicht alles technisch Machbare erlauben. Im Gegenteil: Seine Aufgabe ist es, Macht zu begrenzen“, schreibt Digitalcourage.
Aus Sicht des antifaschistischen Erfurter Bündnisses „Auf die Plätze“ treibt der Gesetzentwurf eine schleichende Normalisierung autoritärer Werkzeuge und entgrenzter Polizeiarbeit voran. Die Freiheitsrechte drohen laut dem Bündnis, „unter dem Deckmantel der Sicherheit verdrängt und zu inhaltsleeren Phrasen zu werden.“
Felix Ruppert, der an der Ludwig-Maximilians-Universität München Rechtswissenschaften lehrt, konkretisiert, dass der Entwurf an die Stelle des Gefahrenabwehrrechts ein präventives Sicherheitsrecht stelle, das sich „mittels kaum konturierter Voraussetzungen auf bloße Anhaltspunkte und Prognosen stützt und so auf Grundlage unklarer Eingriffsschwellen einen besonders weiten Anwendungsbereich zieht, dabei allerdings an vielen Stellen die gebotene Abwägung mit den damit einhergehenden Grundrechtseingriffen übergeht.“
Die Landesarbeitsgemeinschaft Jungen- und Männerarbeit Thüringen sieht die Gefahr aufziehen, dass damit zugleich „die strukturelle Absicherung präventiver und beratender Hilfesysteme unzureichend berücksichtigt bleibt.“
Auf dem Weg zur „Superdatenbank“?Der Chaos Computer Club hat seine Stellungnahme gemeinsam mit drei Hackspaces aus dem Bundesland abgegeben. Darin fokussiert er unter anderem auf die Befugnis zur automatisierten Datenanalyse, wie sie mit Palantir-Software möglich ist. Diese und die damit einhergehende Zusammenführung zahlreicher Datenbestände stellen, so der CCC, besonders intensive Grundrechtseingriffe dar.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 in einem Grundsatz-Urteil Datenanalyse-Befugnisse aus Polizeigesetzen als verfassungswidrig eingestuft – im Fall von Hessen und Hamburg. Es forderte hohe Eingriffsschwellen für die immens invasive Kontrolltechnik. So muss zum Beispiel eine hinreichend konkretisierte Gefahr vorliegen, damit die Nutzung des Werkzeugs rechtmäßig ist. Thüringen bleibt dabei hinter den Vorgaben zurück, schreibt der CCC, weil die nötige Bedrohung im Gesetzentwurf zu vage formuliert sei.
Kristin Pfeffer, die an der Hochschule der Polizei Hamburg Öffentliches Recht lehrt, schreibt, dass mit den polizeilich erfassten Daten auch weitere Register verknüpft werden könnten, beispielsweise das Melde‑, Waffen‑, Führerschein- oder Kfz-Register, ebenso Daten, die von Geheimdiensten oder anderen Staaten erhoben werden. Pfeffer bemängelt, dass der Entwurf nicht darauf eingeht, wie diskriminierende Algorithmen verhindert und die Nachvollziehbarkeit sichergestellt werden sollen.
„Ein ganz neuer Eingriff von besonderer Eingriffsintensität bestünde im Anlegen einer neuen vorsorglichen ‚Superdatenbank‘“, schreibt Pfeffer zudem. Eine solche sei verfassungsrechtlich durch nichts zu rechtfertigen. Sollte Derartiges nicht beabsichtigt sein, müsse das Gesetz dies klarstellen.
„Selbsterfüllende Prophezeiung“Digitalcourage kritisiert, dass für die Analyse auch Daten von von „Opfern, Zeug*innen, Hinweisgeber*innen, Anzeigeerstatter*innen und anderen unbeteiligten Dritten“ verwendet werden sollen, die sich nichts zuschulden haben kommen lassen. Gewonnen würden diese Daten aus „Verdächtigungen, Kontakten, Hinweisen, früheren Kontrollen, Zeugenaussagen und Zufallsfunden“.
Gegen Ausweiskontrollen im Netz.Wir kämpfen für ein offenes Internet. Mit deiner Unterstützung.
Jetzt spendenIn dieser Mischung sieht das Digitalcourage eine weitere Gefahr. Denn: „Polizeidaten sind keine neutrale Abbildung von Kriminalität. Sie spiegeln auch bisherige Kontrollpraxis wider.“ Auf diese Weise käme es zu einer selbsterfüllenden Prophezeiung: Wo die Datenanalyse Gefahren vermutet, wird stärker kontrolliert. Und wo stärker kontrolliert wird, werden mehr Verstöße gefunden. Diese Funde bestätigen anschließend die vermeintliche Prognose. „Am Ende wirkt die Maschine treffsicher, obwohl sie bestehende Ungleichheiten nur verstärkt“, schreibt Digitalcourage.
Das antifaschistische Erfurter Bündnis „Auf die Plätze“ befürchtet, dass der Gesetzentwurf auch komplexe Profilbildungen ermögliche, die etwa Bewegungsmuster, das soziale Umfeld und persönliche Neigungen umfassen. „Solche Werkzeuge sind ein Geschenk an zukünftige autoritäre Regierungen, da sie eine Identifizierung und Verfolgung politischer Gegner massiv erleichtern können“, schreibt das Bündnis. Der Paragraf mit der Datenanalyse-Befugnis solle deshalb ersatzlos aus dem Entwurf gestrichen werden.
Die Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit und den Datenschutz, Louisa Specht-Riemenschneider, vermisst in ihrer Stellungnahme unter anderem eine Regelung zur Speicherdauer in der Analyse-Datenbank. Mit der aktuell geplanten Regelung könnten personenbezogene Daten über einen sehr langen Zeitraum unter bestimmten Bedingungen sogar unbegrenzt gespeichert werden, was Specht-Riemenschneider für unverhältnismäßig hält.
Sorge vor dem faschistischen ÜberwachungsstaatNils Zurawski, der an der Universität Hamburg lehrt, hält umfassende Datensammlungen gerade auch angesichts einer drohenden autoritären Regierung für gefährlich, insbesondere wenn sie Personen umfassen, die bislang nicht im Fokus der Polizei standen.
Auch Digitalcourage erachtet es als politisch fahrlässig, Überwachungsinstrumente zu schaffen, mit denen künftige Regierungen das Verhalten von Personen automatisiert bewerten können. Sie könnten die Befugnisse zudem dazu missbrauchen, „um Klimaaktivist*innen elektronische Fußfesseln anzulegen, engagierten Gewerkschafter*innen die Teilnahme an Streiks zu erschweren, bei Demonstrationen mittels Drohnen massenhaft Handydaten auszulesen“.
Das Auf-die-Plätze-Bündnis hat ebenfalls die Gefahr einer rechtsradikalen Regierungsübernahme auf dem Schirm. Angesichts dessen „sollte das Ziel von Sicherheitspolitik die Sicherung von Grund- und Freiheitsrechten und von Minderheiten sein, welche in Thüringen schon bald Angriffen durch den Staat selbst ausgesetzt sein könnten“, schreibt das Bündnis. Sicherheitspolitik solle auf soziale Sicherheit setzen und die Ursachen von Kriminalität wie Armut bekämpfen.
Verhaltensscanner: Wenig Forschung, viel MarketingDer CCC glaubt nicht an die Wirksamkeit von Videoüberwachung und verweist dafür auf eine Metastudie sowie einen Bericht des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen. Die auf der Videoüberwachung aufbauende automatisierte Verhaltensanalyse sieht der CCC nicht bereit für den Wirkbetrieb. Es gäbe in dem Bereich zu wenig Forschung, dafür aber viele Marketing-Versprechen. Dementsprechend seien Videoüberwachung und insbesondere die geplanten Verhaltensscanner „zur Gefahrenabwehr ungeeignet.“
Auch AlgorithmWatch verweist darauf, dass die Wirksamkeit der automatisierten Verhaltensanalyse bislang nicht hinreichend untersucht wurde. Es gebe keine unabhängige Evaluation der in Deutschland bekannten Einsätze dieser Überwachungstechnologie.
Die Technologie filtere das Verhalten aller Personen in einem bestimmten Bereich pausenlos und analysiere es auf bestimmte Muster hin, schreibt Felix Ruppert. „Mit dem verfassungsgerichtlich zugestandenen Recht, […] nicht permanent dem Gefühl einer Überwachung ausgesetzt zu sein, lässt sich dies nur schwerlich in Einklang bringen“, so der Jurist. „Verfassungsrechtlich ist das nicht tragbar“, schreibt Ruppert. Es ergäbe sich „ ein erheblicher Überwachungseffekt auf die Gesamtgesellschaft“.
Gesichtersuchmaschinen: Gefahr für die VersammlungsfreiheitDer Gesetzentwurf soll der Thüringer Polizei auch die Möglichkeit geben, mit Hilfe von Software im Internet nach bestimmten Gesichtern und Stimmen zu suchen. Aus Sicht der Bundesdatenschutzbeauftragten sei dies wegen „des hohen Eingriffsgewichts sowie der zu pauschalen und undifferenzierten Ausgestaltung […] mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar.“
Insbesondere für die Grundrechte unbeteiligter Personen bestehe ein sehr hohes Risiko. Außerdem könne jede Fehl-Erkennung im Bereich polizeilicher Maßnahmen zu „mitunter auch dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Lebensführung sowie gesellschaftlichen und beruflichen Nachteilen führen.“
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Jetzt abonnierenDer Einsatz von Gesichtersuchmaschinen bedeute in der Praxis, „dass unzählige Fotos, Videos und Sprachaufnahmen von Unbeteiligten durchsucht werden, obwohl sie keinerlei Anlass gegeben haben“, schreibt Digitalcourage. Dass diese Personen die Daten zum Teil freiwillig ins Netz gestellt haben, spiele dabei keine Rolle. „Wer ein Urlaubsfoto hochlädt, auf einem Gruppenbild erscheint, auf einer Demonstration gefilmt wird, in einem Livestream auftaucht oder auf einer Vereinsseite zu sehen ist, stellt sich damit nicht für eine staatliche Datenbank bereit“, so die NGO.
Der Jurist Felix Ruppert kritisiert, dass das Gesetz keine Kategorisierung der zu suchenden biometrischen Daten vornehme. So sei es möglich, neben Gesichts- und Stimmerkennung die Identifikation von Menschen auch über ihren Gang oder ihre Iris vorzunehmen. In Zeiten technischen Fortschritts besäße die Befugnis damit eine „nicht vollauf überschaubare Breite“.
Das Auf-die-Plätze-Bündnis verweist darauf, dass sich auf Bildaufnahmen etwa von Demonstrationen künftig nahezu alle Teilnehmenden identifizieren ließen. Das Bündnis sieht darin eine Gefahr für die Versammlungsfreiheit. Schwierig sei auch, dass der Entwurf keine Benachrichtigung der von einem biometrischen Abgleich betroffenen Personen vorsehe; ein solcher sei auch nur mit erheblichem Aufwand durchsetzbar. Betroffene hätten demnach keine Möglichkeit, gegen die Nutzung ihrer biometrischen Daten vorzugehen.
Elektronische Fußfessel und die drohende Ausweitung präventiver PolizeiarbeitMit dem Gesetzentwurf soll auch der Einsatz der elektronischen Fußfessel ausgeweitet werden. Diese will die Landesregierung künftig nicht nur Tätern der häuslichen und sexualisierten Gewalt aufzwingen, sondern auch Menschen, die beispielsweise mutmaßlich eine Gefahr für „Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen“ darstellen. Der Landesfrauenrat Thüringen sieht das kritisch. Er fürchtet eine generelle Ausweitung der präventiven Polizeiarbeit und fordert klare Angaben, in welchen Fällen und ab welcher Schwere der drohenden Tat die Fußfessel eingesetzt werden soll.
Das Auf-die-Plätze-Bündnis sieht die Ausweitung des Fußfesseleinsatzes ebenfalls kritisch. „Denn eine unmittelbare Bedeutung für das Gemeinwesen hat prinzipiell jede Anlage, aus der sich ein direkter Nutzen für einen bestimmbaren Personenkreis ziehen lässt – darunter können Kindergärten, Schwimmbäder, Straßen, aber unter Umständen auch Unternehmen fallen“, schreibt das Bündnis. Denkbar ist demnach also, dass bereits eine drohende Straßenblockade zum Fußfesseleinsatz führen kann.
Geschäftsstelle und Vorstand von Demokratischer Jugendring Jena befürchten: „Wenn eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht strikt auf den Schutz konkret gefährdeter Personen für den Bereich der häuslichen Gewalt begrenzt wird, kann sie zu einem Instrument gegen politische und soziale Bewegungen werden.“
Taser-Einsatz und KennzeichenscannerDer Jurist Andreas Ruch von der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen problematisiert in seiner Stellungnahme die Einführung von Elektroimpulswaffen. Er fürchtet, dass damit polizeiliche Gewaltanwendung normalisiert wird und die Einsatzkräfte in immer mehr Situationen versuchen, diese mit Hilfe von Waffen aufzulösen. Der Einsatz von Tasern sei „mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren behaftet“, schreibt Ruch. Die Auswirkungen etwa auf Herzerkrankte oder Schwangere seien nicht untersucht.
Felix Ruppert von der Uni München hält zudem fest, dass eine anlasslose, ohne konkrete Gefahrenlage durchgeführte automatisierte Kennzeichenerkennung unzulässig ist. Dennoch sei die Technologie im Gesetzentwurf „weitgehend voraussetzungsarm“ verankert. Damit werde beispielsweise auch die Erstellung von Bewegungsprofilen möglich.
Geschäftsstelle und Vorstand von Demokratischer Jugendring Jena sehen im Kennzeichenscanner auch eine Bedrohung für die gesellschaftliche Partizipation von Jugendlichen. „Gerade Fahrten zu Demonstrationen, Gedenkveranstaltungen, CSDs, Protesten für Vielfalt und eine offene Gesellschaft, Fanbegegnungen oder Jugendverbandswochenenden dürfen nicht den Eindruck erzeugen, dass politische und jugendkulturelle Mobilität staatlich mitprotokolliert wird“, schreiben sie.
Hinweis: Die Stellungnahme des CCC wurde unter anderem von Constanze Kurz verfasst, die als Redakteurin bei netzpolitik.org arbeitet.
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Volksrat von Mexmûr: Organisierung verhinderte Großangriff des IS
Anlässlich des zwölften Jahrestages des Großangriffs der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) auf das Flüchtlingslager Şehîd Rustem Cûdî in Mexmûr hat der Volksrat des Lagers vor dem Zentrum der Organisation der Familien der Gefallenen eine Erklärung abgegeben. Darin erinnerte er an den Widerstand gegen die IS-Offensive vom 6. August 2014 und betonte die Bedeutung der gesellschaftlichen Selbstorganisierung für dessen Abwehr.
Die Erklärung begann mit einer Schweigeminute für die Gefallenen der kurdischen Freiheitsbewegung. Anschließend sprach der Ko-Vorsitzende des Demokratischen Volksrats von Mexmûr, Bedran Pîranî. Zu Beginn seiner Rede gedachte er der Journalistin und ANF-Korrespondentin Deniz Firat, die während der Berichterstattung über die Angriffe auf das Lager tödlich verletzt wurde.
Mit Blick auf den Angriff im August 2014 erklärte Pîranî, der IS habe damals versucht, das Flüchtlingslager ebenso zu vernichten wie die ezidische Gemeinschaft in Şengal. „Weil wir uns in Mexmûr nach den Ideen Abdullah Öcalans organisiert hatten, griff uns der IS an. Er wollte uns dasselbe Schicksal zufügen wie der ezidischen Gemeinschaft. Doch er wusste nicht, dass sich dieses Volk seit dreißig Jahren auf Grundlage dieser Ideen organisiert. Sein Angriff verlief nicht nach seinen Plänen. Der großangelegte Angriff auf das Lager wurde innerhalb kurzer Zeit zurückgeschlagen“, so der Sprecher.
Entscheidend dafür seien der organisierte Widerstand und die Selbstorganisierung der Bevölkerung gewesen. „Damals waren zahlreiche bewaffnete Kräfte in der Region präsent. Dennoch gelang es ihnen nicht, die Bevölkerung des Lagers, des Irak oder der Kurdistan-Region vor diesen Banden zu schützen. Die Menschen in Mexmûr verteidigten nicht nur sich selbst, sondern auch die Bevölkerung der gesamten Umgebung. Deshalb sagen wir heute erneut: Niemand wird unsere Organisierung zerschlagen können.“ Die Erklärung endete mit den Parolen „Bê Serok Jiyan Nabe“ und „Şehîd Namirin“.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/grabbesuch-bei-journalistin-deniz-firat-38554 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/Sengal-erinnert-an-den-genozid-und-fordert-gerechtigkeit-52350 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/zweite-kommunen-konferenz-in-mexmur-beendet-51584