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Kein Ganztagsplatz: Jareena macht ihre Hausaufgaben im Kiosk der Mutter

Seit dem 1. August 2026 gilt erstmals ein bundesweiter Anspruch auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder. Für Kinder, die im Schuljahr 2026/27 die erste Klasse besuchen, entsteht er ab dem Schuleintritt. Ältere Grundschulkinder profitieren zunächst nicht davon – auch wenn ihre Familien Betreuung ebenso dringend benötigen.

Diese Lücke trifft die siebenjährige Jareena aus Remscheid. Nach dem Unterricht fährt sie quer durch die Stadt zum Kiosk ihrer Mutter und wartet dort bis zum Feierabend. Den erhofften OGS-Platz erhielt sie nicht, weil freie Plätze vorrangig an neue Erstklässler vergeben wurden.

Hausaufgaben im Kiosk statt Betreuung

Jareenas Mutter Eileen Mayer sucht nach Angaben eines Berichts von Tagesschau und WDR vom 27. Juli 2026 seit rund einem Jahr einen Platz im Offenen Ganztag. Als im Frühjahr ein Platz frei wurde, reichte sie die verlangten Unterlagen ein. Im Mai kam dennoch die Absage.

Die Stadt Remscheid verwies auf die vorrangige Vergabe an Kinder mit neuem Rechtsanspruch. Für Jareena bedeutet das: Hausaufgaben im Kiosk statt Mittagessen, Betreuung und Zeit mit Gleichaltrigen. Ihre Mutter erwägt inzwischen, die Arbeit aufzugeben.

Wer bereits Anspruch hat

Wichtig ist: Das Bundesrecht verlangt nicht, ältere Kinder generell zurückzustellen. Für sie muss nach Paragraf 24 Absatz 5 SGB VIII weiterhin ein bedarfsgerechtes Angebot vorgehalten werden. Daraus folgt aber nicht derselbe unmittelbar durchsetzbare Anspruch wie für die erfassten Jahrgänge.

Der Anspruch richtet sich nach dem Schuljahr der Einschulung. Kinder, die 2026/27 oder später in die erste Klasse kommen, behalten ihn bis zum Beginn der fünften Klasse.

Wer 2026/27 bereits eine höhere Klasse besucht, erhält den Bundesanspruch nicht nachträglich. Landesrecht oder kommunale Regelungen können weitergehende Rechte vorsehen. Auch zurückgestufte Kinder können erfasst sein, wenn sie 2026/27 die erste Klasse besuchen, wie das nordrhein-westfälische Schulministerium in seinen Hinweisen zum OGS-Erlass erläutert.

Bei knappen Plätzen kann eine vorrangige Aufnahme anspruchsberechtigter Kinder sachlich gerechtfertigt sein. Die Kommune muss ihre Vergabekriterien jedoch einheitlich anwenden, den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten und Härtefälle prüfen.

Was die acht Stunden umfassen

Der Anspruch umfasst an fünf Werktagen jeweils acht Zeitstunden, wobei der Unterricht mitgerechnet wird. Dauert er von 8 bis 13 Uhr, müssen grundsätzlich weitere drei Stunden durch ein geeignetes Angebot abgedeckt werden. Eine Erwerbstätigkeit der Eltern ist keine Voraussetzung, denn der Anspruch steht dem Kind zu.

Die Förderung muss generell auch in den Schulferien angeboten werden. Die Länder dürfen Schließzeiten von insgesamt bis zu vier Wochen im Jahr regeln. In den Ferien können auch Angebote der Jugendarbeit eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe eingesetzt werden.

Nach der Absage ist das Jugendamt zuständig

Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, meist das Jugendamt. Eine OGS kann die Betreuung übernehmen, ist aber nicht selbst die gesetzlich verpflichtete Stelle. Eltern sollten sich nach einer Absage deshalb nicht nur an Schule oder OGS-Träger wenden.

Liegt lediglich eine E-Mail oder Wartelistenmitteilung vor, sollten Eltern beim Jugendamt einen schriftlichen Bescheid verlangen. Zugleich sollten sie den benötigten Beginn, die Betreuungszeiten und besondere Bedürfnisse des Kindes mitteilen. Unter Hinweis auf Paragraf 24 Absatz 4 SGB VIII können sie eine angemessene Frist für den Nachweis eines geeigneten Angebots setzen.

Ein Anspruch auf die Wunsch-OGS besteht nicht automatisch. Das Jugendamt darf einen anderen Platz anbieten, wenn dieser den gesetzlichen Umfang erfüllt und für das Kind erreichbar und zumutbar ist. Gegen ein Angebot können etwa unvereinbare Öffnungszeiten, eine nicht zu bewältigende Wegstrecke oder fehlende Unterstützung bei besonderem Förderbedarf sprechen.

Widerspruch, Klage und Eilantrag

Der zulässige Rechtsbehelf ergibt sich aus der Belehrung des Bescheids. In Nordrhein-Westfalen ist gegen Verwaltungsakte nach dem SGB VIII grundsätzlich zunächst Widerspruch einzulegen. Weitere Hinweise veröffentlicht die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Frist beträgt üblicherweise einen Monat nach Bekanntgabe. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt nach Paragraf 58 VwGO grundsätzlich eine Jahresfrist. Bei nahendem Schulbeginn sollten Eltern trotzdem sofort handeln.

Wenn ein normales Verfahren zu lange dauern würde, kommt ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach Paragraf 123 VwGO infrage. Eltern müssen den Anspruch und die Eilbedürftigkeit belegen, etwa mit der Ablehnung, Dienstplänen und Nachweisen über erfolglose Alternativsuchen.

Zur neuen Ganztagsförderung liegt bislang keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2017, Aktenzeichen 5 C 19.16, entschied zur Betreuung unter dreijähriger Kinder, dass ein individueller Anspruch nicht von freien Kapazitäten abhängt. Ob Gerichte dies vollständig auf den Grundschulganztag übertragen, bleibt abzuwarten.

Wer private Betreuung organisiert, sollte das Jugendamt vorher schriftlich zur Abhilfe auffordern und die Kosten ankündigen. Eine Erstattung ist nicht sicher. Auch Verdienstausfall wird nur unter engen Voraussetzungen ersetzt, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verspätet bereitgestellten Kita-Plätzen zeigt.

Was ältere Kinder und Familien im Leistungsbezug tun können

Eltern älterer Grundschulkinder können trotz des fehlenden Individualanspruchs die Vergabekriterien erfragen und einen Härtefall, einen Nachrückplatz oder ein anderes Betreuungsangebot geltend machen. Werden vergleichbare Fälle ohne nachvollziehbaren Grund unterschiedlich behandelt, kann rechtliche Beratung sinnvoll sein.

Jobcenter und andere Leistungsbehörden dürfen einen gesetzlichen Anspruch nicht mit einem verfügbaren Platz gleichsetzen. Betroffene sollten Ablehnung, Wartelistenbestätigung und ihre weiteren Bemühungen vorlegen. Mehr dazu erläutert der interne Beitrag „Rechtsanspruch auf Ganztag erhöht den Druck des Jobcenters“.

Familien sollten außerdem prüfen, ob Betreuungsbeiträge nach Paragraf 90 SGB VIII übernommen oder erlassen werden können. Hinweise dazu gibt der Beitrag „Von Kinderbetreuungskosten befreien lassen“.

Worauf Eltern jetzt achten sollten

Eine Absage sollte nachweisbar an das Jugendamt weitergeleitet werden, verbunden mit dem konkreten Betreuungsbedarf und der Bitte um einen schriftlichen Bescheid. Danach kommt es darauf an, die Rechtsbehelfsfrist einzuhalten und bei einem bevorstehenden Schulstart unverzüglich einen Eilantrag prüfen zu lassen.

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Krankenkasse: 69-Jährige muss wegen Abrechnungsregel zweimal weit fahren

Katharina Schütt aus Eutin leidet seit mehr als einem Jahr unter Schmerzen in beiden Schultern. Als die 69-Jährige endlich ihre MRT-Untersuchungen erhielt, musste sie dafür an zwei unterschiedlichen Tagen nach Lübeck fahren. Weil sie kein Auto besitzt, war sie bei beiden Fahrten auf die Hilfe einer Freundin angewiesen.

Eine Untersuchung beider Schultern am selben Tag war nach Auskunft ihrer Krankenkasse grundsätzlich nicht verboten. Die radiologische Praxis hätte die betreffende Gebührenposition dann jedoch nicht mehrfach abrechnen können. Damit wurde eine Abrechnungsgrenze für Schütt zu einem ganz praktischen Problem.

Zweimal in die Praxis wegen einer Gebührenposition

Der SoVD Schleswig-Holstein veröffentlichte den Fall am 23. Juli 2026. Schütt berichtete dem Verband, sie habe zunächst gedacht, man wolle sie „auf den Arm nehmen“. Auch eine Mitarbeiterin der Praxis habe ihr erklärt, dass die Aufteilung auf zwei Termine nicht anders möglich sei.

Der SoVD fragte daraufhin bei der Knappschaft-Bahn-See nach. Die Krankenkasse erklärte, beide Schultern dürften grundsätzlich an einem Tag untersucht werden. Eine mehrfache Abrechnung der im Fall verwendeten Gebührenposition sei dann jedoch nicht möglich.

Wichtig ist: Die Krankenkasse traf damit keine individuelle medizinische Beurteilung. Fest steht lediglich, dass sie kein allgemeines Verbot für beide Aufnahmen an einem Tag sah. Medizinische oder weitere organisatorische Gründe für die Trennung sind nicht veröffentlicht.

Welche EBM-Position für eine Schulter-MRT grundsätzlich vorgesehen ist

Für MRT-Untersuchungen von Extremitäten oder ihren Teilen sieht der EBM grundsätzlich die Gebührenordnungsposition 34450 vor. Dazu gehören auch Untersuchungen im Schulterbereich. Der aktuelle EBM ist bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abrufbar.

Ob die radiologische Praxis im Fall von Schütt tatsächlich die GOP 34450 verwendete, geht aus der veröffentlichten Darstellung nicht hervor. Die Krankenkasse sprach in ihrer Antwort lediglich von der betroffenen Gebührenposition, ohne eine Nummer zu nennen. Aus dem Bericht lässt sich deshalb keine vollständige Prüfung der Abrechnung ableiten.

Der EBM ist die verbindliche Abrechnungsgrundlage für die ambulante Behandlung gesetzlich Versicherter. Nach Paragraf 87 SGB V vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband diese Vorgaben in Bewertungsausschüssen. Die einzelne Krankenkasse kann eine solche Bestimmung nicht allein festlegen oder nach Belieben verändern.

Sicher ist daher nur, dass die von der Praxis gewählte Terminaufteilung zu zwei Behandlungstagen führte. Ob eine andere zulässige Abrechnung oder Terminplanung möglich gewesen wäre, bleibt offen. Eine Stellungnahme der radiologischen Praxis zu dieser Frage wurde nicht veröffentlicht.

Der zweite Termin belastete Schütt zusätzlich

Für die 69-Jährige war die Unterscheidung zwischen einmaliger und mehrfacher Abrechnung kaum von Nutzen. Sie musste eine zweite Fahrt organisieren, erneut Zeit einplanen und noch einmal ihre Freundin um Hilfe bitten. Zu den seit Monaten bestehenden Beschwerden kam weiterer organisatorischer Aufwand hinzu.

Ein automatischer Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Fahrt folgt daraus nicht. Nach den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses werden Fahrten zu ambulanten Behandlungen nur in bestimmten Ausnahmefällen übernommen. Dass eine Patientin kein Auto besitzt, reicht allein nicht aus.

Eine Kostenübernahme kann etwa bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung in Betracht kommen. Auch besonders häufige Behandlungen über einen längeren Zeitraum können berücksichtigt werden. Näheres erklärt unser Beitrag über Fahrtkosten bei ambulanter Behandlung.

Ob Schütt eine dieser Voraussetzungen erfüllte, ist nicht bekannt. Ebenso wenig ist dokumentiert, dass sie einen Antrag auf Fahrtkostenerstattung gestellt hat. Ein Erstattungsanspruch kann deshalb aus dem veröffentlichten Fall nicht hergeleitet werden.

Was Betroffene vor zwei getrennten Terminen tun können

Wer für Untersuchungen beider Körperseiten zwei Termine erhält, sollte die Praxis nach dem genauen Grund fragen. Es kann medizinische, zeitliche, technische oder abrechnungsbezogene Ursachen geben. Die Auskunft sollte möglichst vor dem ersten Termin eingeholt und schriftlich festgehalten werden.

Beruht die Trennung nach Auskunft der Praxis ausschließlich auf der Abrechnung, kann auch die Krankenkasse um eine schriftliche Prüfung gebeten werden. Dabei sollte konkret nach der verwendeten Gebührenposition und einer möglichen Alternative gefragt werden. Bei erheblichen Mobilitätsproblemen kann zugleich die Übernahme der Fahrtkosten beantragt werden.

Ein förmlicher Widerspruch gegen die Krankenkasse setzt in der Regel einen ablehnenden Bescheid voraus. Eine Terminaufteilung durch die Praxis ist noch kein solcher Bescheid. Eine schriftliche Anfrage oder Beschwerde kann den Vorgang dokumentieren, führt aber nicht automatisch zu einer Erstattung oder Änderung des EBM.

Kostenfreie Unterstützung bietet die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland. Auch Sozialverbände können ihre Mitglieder bei der Klärung mit Praxis und Krankenkasse begleiten. Weitere Hinweise bietet unser Beitrag über Patientenrechte in der Arztpraxis.

Die Folgen der Vergütung sollten geprüft werden

Der Fall wirft die Frage auf, ob die Vergütung den Aufwand einer beidseitigen Untersuchung ausreichend berücksichtigt. Neben dem Honorar der Praxis geht es um zusätzliche Wege, notwendige Begleitpersonen und mögliche Verzögerungen für Patientinnen und Patienten. Diese Folgen sind in einer reinen Abrechnungsbetrachtung kaum sichtbar.

Ändern können die Vorgaben weder Schütt noch die radiologische Praxis. Gefordert sind die Vertragspartner, die den EBM vereinbaren und regelmäßig überprüfen. Sie müssten klären, ob beidseitige Untersuchungen angemessen vergütet werden können, ohne allein aus Abrechnungsgründen einen zweiten Behandlungstag auszulösen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine 72-jährige Patientin soll für MRT-Aufnahmen beider Knie an zwei Tagen in eine 35 Kilometer entfernte Praxis kommen. Die Praxis erklärt auf Nachfrage, dass kein medizinischer Grund gegen einen gemeinsamen Termin spreche, die betroffene Gebührenposition aber nicht zweimal angesetzt werden könne. Die Patientin bittet um eine schriftliche Erklärung und fragt ihre Krankenkasse vor den Terminen nach einer möglichen Abrechnungsalternative und einer Fahrtkostenerstattung.

Die Nachfrage garantiert weder einen gemeinsamen Termin noch die Übernahme der Fahrtkosten. Sie sorgt aber dafür, dass die Entscheidung nachvollziehbar wird und mögliche Ansprüche rechtzeitig geprüft werden können.

Fragen und Antworten zu den zwei MRT-Terminen Warum musste Katharina Schütt zweimal nach Lübeck fahren?

Nach der vom SoVD veröffentlichten Auskunft konnte die im Fall verwendete Gebührenposition am selben Tag nicht mehrfach abgerechnet werden. Deshalb verteilte die Praxis die Aufnahmen auf zwei Behandlungstage. Medizinische Gründe für diese Trennung wurden nicht veröffentlicht.

Durften beide Schultern an einem Tag untersucht werden?

Die Knappschaft-Bahn-See erklärte, dass eine Untersuchung beider Schultern an einem Tag grundsätzlich möglich gewesen wäre. Daraus folgt jedoch keine individuelle medizinische Bewertung des konkreten Falls. Ob weitere organisatorische Gründe bestanden, ist nicht bekannt.

Welche Gebührenposition gilt grundsätzlich für eine Schulter-MRT?

Für MRT-Untersuchungen von Extremitäten oder ihren Teilen ist grundsätzlich die GOP 34450 vorgesehen. Dazu gehört auch der Schulterbereich. Ob die Praxis im Fall Schütt genau diese Position verwendete, wurde nicht veröffentlicht.

Gibt es einen Anspruch auf einen gemeinsamen Termin?

Aus der Abrechnungsbestimmung folgt kein durchsetzbarer Anspruch auf einen bestimmten Untersuchungstag. Die Praxis muss auch medizinische, zeitliche und technische Umstände berücksichtigen. Betroffene können aber um eine nachvollziehbare Erklärung bitten und nach einer Alternative fragen.

Muss die Krankenkasse die zusätzliche Fahrt bezahlen?

Nein, nicht automatisch. Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen werden nur unter besonderen Voraussetzungen übernommen. Ob diese erfüllt sind, muss die Krankenkasse anhand des Einzelfalls prüfen.

Was können Betroffene bei zwei abrechnungsbedingten Terminen tun?

Sie sollten Praxis und Krankenkasse schriftlich nach dem Grund und nach möglichen Alternativen fragen. Bestehen erhebliche Mobilitätsprobleme, sollte vor der Fahrt auch eine Kostenübernahme geprüft werden. Bei unklaren Antworten können die unabhängige Patientenberatung, ein Sozialverband oder die Kassenärztliche Vereinigung angesprochen werden.

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Krankenkasse streicht Krankengeld, doch die Gesundschreibung war falsch

Wer seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, gilt nicht automatisch als arbeitsfähig, nur weil noch leichtere Tätigkeiten möglich wären. Legen Ärzte bei der Beurteilung den falschen beruflichen Maßstab an, darf die Krankenkasse daraus keinen Nachteil für den Versicherten ableiten.

Das gilt sogar dann, wenn deshalb kurzfristig eine Lücke in der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht. (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2012, Az. L 11 KR 472/11)

Im verhandelten Fall musste die Krankenkasse Krankengeld für einen Zeitraum von rund neun Monaten nachzahlen. Der Versicherte hatte zwischenzeitlich Arbeitslosengeld erhalten. Dieses rechnete das Gericht auf den Krankengeldanspruch an.

Krankenkasse stoppte Krankengeld nach der Klinikentlassung

Der 1961 geborene Mann arbeitete zuletzt als Taxi- und Kurierfahrer. Seit August 2007 litt er unter einer depressiven Störung und einer Alkoholkrankheit. Später kamen erhebliche körperliche Beschwerden hinzu, darunter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Schulterbereich.

Während der fortdauernden Erkrankung behandelte ihn eine psychiatrische Klinik stationär. Bei seiner Entlassung bezeichneten die Klinikärzte ihn aus psychiatrischer Sicht als arbeitsfähig.

Bereits einen Tag später bescheinigte sein Hausarzt erneut Arbeitsunfähigkeit, diesmal wegen der orthopädischen Beschwerden.

Die Krankenkasse stellte die Krankengeldzahlung dennoch ein. Sie argumentierte, die Klinik habe den Mann arbeitsfähig entlassen. Zudem fehle für den Entlassungstag eine lückenlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

Der Versicherte meldete sich daraufhin arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld. Gleichzeitig kämpfte er weiter um sein Krankengeld.

Arbeitsfähigkeit richtet sich nach dem bisherigen Beruf

Das Landessozialgericht widersprach der Krankenkasse. Entscheidend sei nicht, ob der Mann noch irgendeine leichte Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten konnte. Maßgeblich blieb vielmehr seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer sowie eine gleichartige oder ähnlich gelagerte Beschäftigung.

Kann ein Arbeitnehmer während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses seinen konkreten Arbeitsplatz krankheitsbedingt nicht mehr ausfüllen, liegt Arbeitsunfähigkeit vor. Die Krankenkasse darf ihn nicht auf eine völlig andere Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber verweisen.

Endet das Arbeitsverhältnis während der Erkrankung, verändert sich der Maßstab nur begrenzt. Dann kommt es nicht mehr auf den konkreten Arbeitsplatz an. Entscheidend bleibt jedoch die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung.

Eine Verweisung kommt nur auf Tätigkeiten infrage, die mit der bisherigen Arbeit weitgehend übereinstimmen.

Auch ungelernte Arbeitnehmer dürfen nicht auf jede leichte Arbeit verwiesen werden

Der Mann hatte keinen anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt. Trotzdem durfte ihn die Krankenkasse nicht pauschal auf alle leichten oder mittelschweren Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen.

Auch bei ungelernten Tätigkeiten müssen mögliche Vergleichsberufe der bisherigen Arbeit ähneln. Das betrifft die erforderlichen Kenntnisse, die körperlichen und psychischen Belastungen, den Arbeitsablauf sowie die übliche Bezahlung.

Nach Auffassung des Gerichts kamen für einen Taxifahrer deshalb im Wesentlichen nur andere Fahrertätigkeiten als Vergleichsarbeit infrage. Tätigkeiten ohne Fahr-, Steuerungs- oder Überwachungsaufgaben reichten nicht aus.

Genau diese Fahr- und Steuerungsfunktionen konnte der Versicherte jedoch nicht mehr erfüllen. Der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit hielt ihn zwar für fähig, leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen auszuüben. Gleichzeitig schloss das Gutachten Arbeiten mit Fahr-, Überwachungs- und Steuerungsfunktion ausdrücklich aus.

Damit stand für das Gericht fest, dass der Mann weder als Taxifahrer noch in einem vergleichbaren Fahrerberuf arbeiten konnte.

Klinik prüfte die Arbeitsfähigkeit nach dem falschen Maßstab

Die psychiatrische Klinik hatte den Mann lediglich im Hinblick auf leichte Tätigkeiten als arbeitsfähig angesehen. Sie hatte dagegen nicht geprüft, ob er weiterhin ein Taxi oder ein anderes Fahrzeug beruflich führen konnte.

Der Chefarzt der Klinik bestätigte im Gerichtsverfahren, dass die damalige Einschätzung ausschließlich aus psychiatrischer Sicht erfolgte. Die Ärzte bezogen die konkrete Tätigkeit als Taxifahrer nicht ausreichend in ihre Bewertung ein.

Das Landessozialgericht wertete dies als entscheidenden Fehler. Die Klinik hatte den falschen beruflichen Bezugspunkt gewählt. Dass der Versicherte theoretisch noch leichte Arbeiten verrichten konnte, sagte nichts darüber aus, ob er als Taxifahrer arbeitsfähig war.

Seine psychische Erkrankung, die Alkoholabhängigkeit und die eingeschränkte Belastbarkeit ließen sich nach Ansicht des Gerichts nicht mit einer beruflichen Fahrertätigkeit vereinbaren.

Ein Tag ohne Krankschreibung kostete nicht den Krankengeldanspruch

Besonders wichtig war die Frage, ob die fehlende Arbeitsunfähigkeitsfeststellung für den 4. März 2008 den Krankengeldanspruch unterbrochen hatte. Grundsätzlich müssen Versicherte ihre Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen lassen. Eine rückwirkende Bescheinigung reicht normalerweise nicht aus.

Das Gericht erkannte jedoch einen Ausnahmefall an. Dieser liegt vor, wenn der Betroffene alles Zumutbare zur Sicherung seines Anspruchs getan hat und eine Fehlentscheidung aus dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse die rechtzeitige Bescheinigung verhindert hat.

Genau das war hier geschehen. Die Klinik hatte den Mann irrtümlich für arbeitsfähig gehalten, weil sie nicht auf seinen bisherigen Fahrerberuf abgestellt hatte. Diese Fehlbewertung rechnete das Gericht der Krankenkasse zu.

Der Versicherte musste deshalb nicht noch am Entlassungstag einen weiteren Arzt aufsuchen, um die Einschätzung der Klinik korrigieren zu lassen. Er suchte bereits am folgenden Tag seinen Hausarzt auf, der erneut Arbeitsunfähigkeit feststellte. Einen Tag später ging die entsprechende Mitteilung bei der Krankenkasse ein.

Damit hatte der Mann seine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig gemeldet.

Krankengeld trotz gleichzeitig gezahltem Arbeitslosengeld

Das Landessozialgericht sprach der Ehefrau als Rechtsnachfolgerin des inzwischen verstorbenen Versicherten Krankengeld für den Zeitraum vom 5. April 2008 bis zum 6. Januar 2009 zu.

Der vorherige Krankengeldanspruch hatte die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung aufrechterhalten. Die spätere Arbeitslosmeldung änderte daran nichts. Die Versicherung als Krankengeldbezieher hatte Vorrang vor der Krankenversicherung aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs.

Eine doppelte Auszahlung erhielt die Klägerin jedoch nicht. Das bereits gezahlte Arbeitslosengeld galt bis zu seiner Höhe als Erfüllung des Krankengeldanspruchs. Die Krankenkasse musste deshalb nur die verbleibende Differenz zahlen.

Was Versicherte bei einer falschen Gesundschreibung beachten sollten

Das Urteil zeigt, dass die Formulierung „arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten“ einen Krankengeldanspruch nicht zwangsläufig beendet. Entscheidend ist, welche berufliche Tätigkeit für die Beurteilung herangezogen werden muss.

Können Sie Ihren bisherigen Beruf oder eine eng vergleichbare Tätigkeit krankheitsbedingt nicht ausüben, sollten Sie einer abweichenden Einschätzung der Krankenkasse widersprechen. Ärztliche Befunde sollten möglichst konkret beschreiben, welche beruflichen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können.

Besonders bei Fahrerberufen, Maschinenarbeit, Tätigkeiten mit Verantwortung oder erhöhten Konzentrationsanforderungen genügt eine pauschale Aussage über ein Leistungsvermögen für leichte Arbeiten häufig nicht. Die medizinische Bewertung muss die tatsächlichen Belastungen des maßgeblichen Berufs berücksichtigen.

Auch eine Bescheinigungslücke führt nach den Grundsätzen dieses Urteils nicht zwingend zum Verlust des Krankengeldes. Der Ausnahmefall setzt allerdings voraus, dass der Versicherte selbst alles Zumutbare getan und die Krankenkasse beziehungsweise ein ihr zuzurechnender Arztfehler die rechtzeitige Feststellung verhindert hat.

FAQ zum Krankengeld nach einer falschen Gesundschreibung Darf die Krankenkasse auf irgendeine leichte Tätigkeit verweisen?

Nein. Maßgeblich ist grundsätzlich die bisherige Beschäftigung oder eine gleichartige beziehungsweise ähnlich gelagerte Tätigkeit. Eine pauschale Verweisung auf den gesamten Arbeitsmarkt reicht nicht aus.

Führt jede Lücke in der Krankschreibung zum Verlust des Krankengeldes?

Grundsätzlich können Bescheinigungslücken den Anspruch gefährden. Eine Ausnahme kommt jedoch infrage, wenn der Versicherte alles Zumutbare getan hat und eine der Krankenkasse zuzurechnende Fehlentscheidung die rechtzeitige Feststellung verhindert hat.

Wird Krankengeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld ausgezahlt?

Für denselben Zeitraum erfolgt keine doppelte Zahlung. Das bereits erhaltene Arbeitslosengeld wird auf den Krankengeldanspruch angerechnet. Die Krankenkasse zahlt gegebenenfalls nur die Differenz.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2000, Az. B 1 KR 11/99 R

Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2001, Az. B 1 KR 30/00 R

Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az. B 1 KR 5/03 R

Bundessozialgericht, Urteil vom 8. November 2005, Az. B 1 KR 30/04 R

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2012, Az. L 11 KR 472/11

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Oberlandesgericht bestätigt vollständige Pfändung der Rente

Gesetzliche Altersrente vollständig gepfändet:  Neuer OLG-Beschluss

Die gesetzliche Altersrente gilt vielen Menschen als unantastbare Absicherung. Tatsächlich kann sie jedoch ebenso wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Normalerweise sichern gesetzliche Freibeträge den notwendigen Lebensunterhalt, doch unter sehr engen Voraussetzungen kann selbst dieser Schutz entfallen.

Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2026 mit dem Aktenzeichen 3 Ws 222/25. Das Gericht bestätigte die vollständige Pfändung der Altersrente eines inhaftierten Straftäters. Die Entscheidung lässt sich aber nicht ohne Weiteres auf Rentnerinnen und Rentner mit gewöhnlichen Schulden übertragen.

Was hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden?

Das OLG Frankfurt wies die sofortige Beschwerde eines wegen Steuerhinterziehung verurteilten Strafgefangenen zurück. Gepfändet wurden dessen gegenwärtige und zukünftige Ansprüche auf gesetzliche Altersrente. Die Staatsanwaltschaft wollte damit eine rechtskräftig angeordnete Einziehung von Taterträgen vollstrecken.

Der verurteilte frühere Rechtsanwalt und Finanzbeamte Hanno Berger war im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Das Landgericht Bonn hatte außerdem die Einziehung von rund 13,6 Millionen Euro angeordnet, die Berger nach den gerichtlichen Feststellungen durch Gewinnbeteiligungen erhalten hatte.

Die Staatsanwaltschaft Bonn erließ daraufhin eine Pfändungs- und Überweisungsanordnung gegen die Rentenansprüche. Sie berücksichtigte nicht die gewöhnlichen Pfändungsfreigrenzen, sondern stützte die Vollstreckung auf die Sondervorschrift des § 850f Absatz 2 Zivilprozessordnung. Der verbleibende Selbstbehalt wurde schließlich auf null Euro festgesetzt.

Warum durfte die Staatsanwaltschaft auf die Rente zugreifen?

Eine gesetzliche Altersrente ist nicht generell unpfändbar. Nach § 54 Absatz 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die Deutsche Rentenversicherung wird bei einer direkten Rentenpfändung zur Drittschuldnerin und muss den pfändbaren Betrag an den Gläubiger oder die Vollstreckungsstelle abführen.

Weitere Hintergründe zur unmittelbaren Pfändung bei der Rentenversicherung erläutert der Beitrag „Rente kann bei Schulden direkt bei der Rentenversicherung gepfändet werden“. Eine Pfändung kann dabei auch bereits zukünftige Rentenzahlungen erfassen.

Bei einer gewöhnlichen Forderung darf allerdings nicht die gesamte Rente abgeschöpft werden. Es gelten grundsätzlich die Schutzvorschriften der §§ 850 bis 850i Zivilprozessordnung. Die Rentenversicherung muss deshalb normalerweise prüfen, welcher Betrag nach der jeweils gültigen Pfändungstabelle abzuführen ist.

Diese Pfändungsgrenzen gelten seit Juli 2026

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der gesetzliche Grundbetrag nach § 850c ZPO monatlich 1.587,40 Euro. Aufgrund der Tabellenstufen bleibt bei einer Person ohne Unterhaltspflichten ein monatliches Einkommen bis 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar. Erst ab 1.590 Euro weist die amtliche Tabelle einen kleinen pfändbaren Betrag aus.

Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag um 597,42 Euro. Für die zweite bis fünfte Person kommen jeweils weitere 332,83 Euro hinzu. Die Beträge gelten vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027.

Eine ausführliche Darstellung enthält die Pfändungstabelle 2026/2027. Die Höhe des tatsächlich pfändbaren Betrags hängt neben dem Einkommen vor allem von anerkannten Unterhaltspflichten und möglichen gerichtlichen Sonderentscheidungen ab.

Situation Folge für die Altersrente Gewöhnliche Geldforderung Die Pfändung richtet sich grundsätzlich nach § 850c ZPO und der aktuellen Pfändungstabelle. Ohne Unterhaltspflichten bleibt ein Monatsbetrag bis 1.589,99 Euro vollständig geschützt. Anerkannte Unterhaltspflichten Der geschützte Betrag steigt. Bei eigenem Einkommen der unterhaltsberechtigten Person kann das Gericht jedoch abweichend entscheiden. Gesetzliche Unterhaltsforderung Nach § 850d ZPO kann ein niedrigerer Selbstbehalt festgesetzt werden. Der notwendige eigene Lebensunterhalt muss grundsätzlich erhalten bleiben. Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Nach § 850f Absatz 2 ZPO kann das Gericht von der gewöhnlichen Pfändungstabelle abweichen. Eine vollständige Pfändung folgt daraus noch nicht automatisch. Vom OLG Frankfurt entschiedener Haftfall Die Einziehung beruhte auf einer vorsätzlichen Straftat, während die Justizvollzugsanstalt den notwendigen Lebensunterhalt deckte. Deshalb durfte der Selbstbehalt im Einzelfall auf null Euro sinken. Pfändung des Bankkontos Nach der Rentenüberweisung ist zusätzlich der Kontopfändungsschutz zu beachten. Ein P-Konto schützt seit Juli 2026 grundsätzlich rund 1.590 Euro im Kalendermonat. § 850f ZPO erlaubt eine Abweichung von der Pfändungstabelle

Für den Frankfurter Beschluss war § 850f Absatz 2 ZPO entscheidend. Wird wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt, kann der pfändbare Teil ohne Beachtung der normalen Grenzen des § 850c ZPO festgesetzt werden.

Die Vorschrift soll verhindern, dass sich ein Schädiger gegenüber dem Geschädigten uneingeschränkt auf die allgemeinen Pfändungsfreibeträge berufen kann. Trotzdem muss dem Schuldner normalerweise so viel verbleiben, wie er für seinen notwendigen Lebensunterhalt und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt.

Eine Forderung aus einem unbezahlten Kredit, einem Kaufvertrag, einer Stromrechnung oder einem gewöhnlichen Mietrückstand genügt daher nicht. Erforderlich ist eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung oder eine rechtlich vergleichbare besondere Vollstreckungslage. Außerdem bedarf es einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung.

Warum die strafrechtliche Einziehung wie eine besondere Forderung behandelt wurde

Der Betroffene hatte eingewandt, Steuerhinterziehung begründe keinen gewöhnlichen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. Das OLG räumte ein, dass Steueransprüche des Staates öffentlich-rechtliche Forderungen sind. Auch die Abgabenordnung ist nach der gerichtlichen Begründung kein Schutzgesetz, das ohne Weiteres einen deliktischen Schadensersatzanspruch entstehen lässt.

Im Verfahren ging es jedoch nicht um die Bezahlung offener Steuern. Vollstreckt wurde eine strafrechtliche Einziehungsentscheidung nach den §§ 73 und 73c Strafgesetzbuch. Mit der Einziehung sollen wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden, die durch eine Straftat erlangt wurden.

Nach Auffassung des OLG beruhte dieser Anspruch auf demselben Lebenssachverhalt wie die vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung. Die strafrechtliche Einziehung durfte deshalb bei der Pfändung ähnlich behandelt werden wie eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Die gewöhnliche Pfändungstabelle musste nicht angewendet werden.

Warum der Selbstbehalt auf null Euro sank

Auch bei einer Vollstreckung nach § 850f Absatz 2 ZPO wird der Selbstbehalt nicht automatisch gestrichen. Im Frankfurter Verfahren kam eine weitere Besonderheit hinzu: Der Rentner befand sich in Strafhaft. Verpflegung, notwendige Kleidung und Gesundheitsversorgung wurden durch die Justizvollzugsanstalt bereitgestellt.

Für persönliche Bedürfnisse können Gefangenen je nach Situation Hausgeld oder Taschengeld zur Verfügung stehen. Hinzu kommt gegebenenfalls ein Überbrückungsgeld für die Zeit nach der Entlassung. Das OLG sah deshalb keinen ungedeckten notwendigen Lebensbedarf, der aus der Altersrente finanziert werden musste.

Besondere zusätzliche Ausgaben hatte der Betroffene nach den Feststellungen des Gerichts nicht überzeugend dargelegt. Das OLG berücksichtigte zudem, dass er versucht haben soll, Vermögenswerte über Konten im Ausland und Übertragungen an seine Ehefrau dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Unter diesen Umständen bestätigte das Gericht den Selbstbehalt von null Euro.

Keine allgemeine Vollpfändung für Strafgefangene

Aus dem Beschluss folgt nicht, dass die Altersrente jedes inhaftierten Menschen vollständig gepfändet werden darf. Auch während einer Haft müssen die Art der Forderung, der Vollstreckungstitel, Unterhaltspflichten und der persönliche Bedarf geprüft werden. Bestehen beispielsweise gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber einem Ehepartner oder Kindern, können diese einer vollständigen Abschöpfung entgegenstehen.

Ebenso können medizinische oder andere unvermeidbare Aufwendungen einen eigenen Bedarf begründen. Die bloße Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt reicht daher nicht in jeder denkbaren Konstellation für einen Selbstbehalt von null Euro. Das OLG entschied ausschließlich über die ihm vorliegenden Umstände.

Was der Beschluss für Rentner mit gewöhnlichen Schulden bedeutet

Für die große Mehrheit verschuldeter Rentner ändert der Beschluss nichts an den normalen Schutzvorschriften. Wer Kreditraten, Rechnungen oder Mietschulden nicht bezahlen kann, verliert nicht automatisch seine gesamte Altersrente. Die Pfändung richtet sich weiterhin nach der Einkommenshöhe und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen.

Wie wichtig die Einzelfallprüfung ist, zeigt auch ein anderer Fall, in dem eine Rentenpfändung bei einer schwerbehinderten Frau für rechtswidrig erklärt wurde. Behörden und private Gläubiger dürfen die gesetzlichen Schutzvorschriften nicht allein deshalb übergehen, weil eine Forderung besteht.

Reicht der Tabellenfreibetrag wegen besonders hoher notwendiger Ausgaben nicht aus, kann unter den Voraussetzungen des § 850f Absatz 1 ZPO eine Erhöhung beantragt werden. In Betracht kommen etwa unvermeidbare Krankheitskosten, ein außergewöhnlich hoher sozialrechtlicher Bedarf oder besondere familiäre Belastungen. Die zusätzlichen Ausgaben müssen belegt und nachvollziehbar dargestellt werden.

Direkte Rentenpfändung und Kontopfändung sind nicht dasselbe

Bei einer direkten Rentenpfändung greift der Gläubiger auf den Zahlungsanspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung zu. Die Rentenversicherung berechnet den pfändbaren Teil und zahlt nur den verbleibenden Betrag an den Rentner aus. Ein P-Konto kann den bereits vor der Auszahlung einbehaltenen Rentenanteil nicht zurückholen.

Bei einer Kontopfändung ist die Rente dagegen bereits auf dem Girokonto eingegangen. Damit das Guthaben nicht blockiert oder an den Gläubiger ausgekehrt wird, sollte das Konto rechtzeitig als Pfändungsschutzkonto geführt werden. Seit Juli 2026 sind dort ohne nachgewiesene Erhöhungsbeträge grundsätzlich rund 1.590 Euro je Kalendermonat geschützt.

Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen können den Kontofreibetrag erhöhen. Dafür ist häufig eine P-Konto-Bescheinigung notwendig. Weitere Hinweise finden Betroffene im Beitrag „P-Konto: Ab 1. Juli 2026 mehr Geld für Schuldner“.

Betroffene sollten die Pfändungsanordnung genau prüfen lassen

Eine Rentenpfändung sollte nicht allein anhand der Gesamthöhe der Rente beurteilt werden. Wichtig sind der zugrunde liegende Titel, die Art der Forderung, die Zahl der Unterhaltsberechtigten und die verwendete Pfändungstabelle. Auch die Berechnung der Rentenversicherung oder Bank kann fehlerhaft sein.

Wurde der Freibetrag durch eine besondere gerichtliche Entscheidung herabgesetzt, sollten Rentner prüfen lassen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Verändern sich die Lebensumstände, kann außerdem eine erneute gerichtliche Prüfung erforderlich werden. Unterstützung bieten anerkannte Schuldnerberatungsstellen oder im Vollstreckungsrecht erfahrene Rechtsanwälte.

Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel weist bei seiner Einordnung des Beschlusses zu Recht auf die enge Ausnahme hin. Die Überschrift „Rente vollständig pfändbar“ ist im entschiedenen Fall zutreffend, darf aber nicht als allgemeine Aussage über gesetzliche Altersrenten verstanden werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine alleinstehende Rentnerin erhält ein pfändungsrechtlich zu berücksichtigendes Monatseinkommen von 1.800 Euro und hat keine Unterhaltspflichten. Wegen eines unbezahlten Verbraucherkredits wird ihre Rente direkt bei der Deutschen Rentenversicherung gepfändet. Nach der seit Juli 2026 geltenden Tabelle wären ungefähr 149 Euro pfändbar, während rund 1.651 Euro verbleiben.

Die Bank oder der Kreditgeber dürfte nicht verlangen, dass die gesamte Rente abgeführt wird. Der Frankfurter Beschluss würde daran nichts ändern, weil weder eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung noch eine strafrechtliche Einziehung vorliegt. Erst bei einer gesetzlichen Ausnahme und einer entsprechenden Einzelfallentscheidung könnte von den normalen Grenzen abgewichen werden.

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Grundsicherungsgeld: Auch dann zahlt das Jobcenter ein Handy

Ein neues Handy bezahlt das Jobcenter im Normalfall nicht zusätzlich. Ausgaben für ein Telefon, einen Mobilfunktarif und die laufende Kommunikation sollen grundsätzlich aus dem monatlichen Regelbedarf finanziert werden.

Aber: Eine Kostenübernahme kommt dennoch in Betracht, wenn das Gerät sofort benötigt wird und die Anschaffung aus eigenen Mitteln unmöglich ist. Je nach Anlass kann das Jobcenter ein zinsloses Darlehen gewähren oder die Kosten aus dem Vermittlungsbudget ganz oder teilweise als Zuschuss übernehmen.

Warum ein Handy normalerweise aus dem Regelbedarf bezahlt werden muss

Der Regelbedarf nach § 20 SGB II deckt die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens als monatliche Pauschale ab. Bei seiner Berechnung werden nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz auch Ausgaben für Post und Telekommunikation berücksichtigt.

Dazu gehören nicht nur Gespräche oder mobile Daten, sondern im Grundsatz auch die Beschaffung und der Ersatz üblicher Kommunikationsgeräte. Deshalb löst der Wunsch nach einem Smartphone keinen gesonderten Zahlungsanspruch aus, selbst wenn das bisherige Gerät alt ist oder moderne Anwendungen nicht mehr unterstützt.

Leistungsberechtigte dürfen selbst entscheiden, wofür sie den Pauschalbetrag verwenden. Das Gesetz erwartet zugleich, dass sie unregelmäßig anfallende Ausgaben berücksichtigen und dafür nach Möglichkeit Geld zurücklegen.

Welche Finanzierung in Betracht kommt Situation Mögliche Leistung des Jobcenters Gewöhnlicher Neukauf, besseres Modell oder laufender Mobilfunktarif Keine gesonderte Zahlung, weil diese Ausgaben grundsätzlich dem Regelbedarf zugeordnet werden. Plötzlicher, nicht aufschiebbarer Ersatzbedarf ohne eigene Finanzierungsmöglichkeit Ein zinsloses Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II kann bewilligt werden. Handy ist nachweisbar für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit erforderlich Ein vollständiger oder anteiliger Zuschuss aus dem Vermittlungsbudget kann möglich sein; die Behörde entscheidet nach Ermessen. Erste eigene Wohnung ohne Telefon Ein Smartphone wird regelmäßig nicht als Wohnungserstausstattung nach § 24 Absatz 3 SGB II bezahlt. Außergewöhnlicher Bedarf wegen Schule, Ausbildung, Krankheit oder Behinderung Der Einzelfall und vorrangig zuständige Leistungsträger müssen geprüft werden; ein allgemeiner Handy-Zuschuss besteht nicht. Ein Darlehen setzt einen unabweisbaren Bedarf voraus

Nach § 24 Absatz 1 SGB II muss das Jobcenter einen vom Regelbedarf umfassten Bedarf als Sach- oder Geldleistung decken, wenn er nach den Umständen unabweisbar ist und nachgewiesen wird. Die Hilfe wird in diesem Fall als Darlehen und nicht als Geschenk erbracht.

Unabweisbar bedeutet, dass die Anschaffung nicht aufgeschoben werden kann und ohne sie eine akute Notlage droht. Außerdem darf der Kauf weder aus vorhandenem, einzusetzendem Vermögen noch auf andere zumutbare Weise möglich sein.

Bei einem Handy kann das etwa nach einem Diebstahl, Verlust oder Wohnungsbrand denkbar sein, wenn kein anderes Telefon zur Verfügung steht und die betroffene Person dringend erreichbar sein muss. Ein bloßer Defekt genügt dagegen nicht automatisch, solange eine Reparatur, ein vorhandenes Ersatzgerät oder eine andere zumutbare Kontaktmöglichkeit besteht.

Das Jobcenter darf die Hilfe auf ein preisgünstiges, funktionell ausreichendes Gerät beschränken. Einen Anspruch auf eine bestimmte Marke, eine hochwertige Kamera, viel Speicher oder den neuesten Mobilfunkstandard gibt es nicht.

Das Darlehen wird mit der laufenden Leistung verrechnet

Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt die Voraussetzungen in ihren Hinweisen zum Darlehen bei unabweisbarem Bedarf. Weitere Beispiele und Hinweise zur Antragstellung enthält der gegen-hartz.de-Ratgeber zum Darlehen vom Jobcenter.

Nach § 42a Absatz 2 SGB II beginnt die Tilgung grundsätzlich im Monat nach der Auszahlung. Während des Leistungsbezugs werden monatlich fünf Prozent des für die Person geltenden Regelbedarfs einbehalten.

Bei dem für Alleinstehende im Jahr 2026 geltenden Regelbedarf von 563 Euro entspricht das einer monatlichen Rate von 28,15 Euro. Endet der Leistungsbezug, wird der verbleibende Betrag grundsätzlich fällig, wobei eine Rückzahlungsvereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse getroffen werden soll.

Ein Zuschuss aus dem Vermittlungsbudget ist möglich

Eine andere Prüfung gilt, wenn das Handy unmittelbar für die Suche nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder für den Start in eine solche Arbeit benötigt wird. Rechtsgrundlage sind § 16 SGB II und § 44 SGB III.

Das Vermittlungsbudget erlaubt einen Zuschuss, wenn die Ausgabe für die berufliche Eingliederung notwendig und in ihrer Höhe angemessen ist. Ein Anspruch auf Bewilligung besteht nicht; das Jobcenter muss den Sachverhalt aber vollständig prüfen und sein Ermessen nachvollziehbar ausüben.

Gute Aussichten bestehen eher bei einem konkreten Arbeits- oder Ausbildungsplatz, für den die mobile Erreichbarkeit oder eine bestimmte Anwendung nachweisbar benötigt wird. Schwächer ist ein Antrag, der nur allgemein auf Online-Bewerbungen, E-Mails oder die übliche telefonische Erreichbarkeit verweist.

Die Behörde darf berücksichtigen, ob Bibliotheken, das Berufsinformationszentrum, ein vorhandener Computer oder ein einfacheres Telefon ausreichen. Auch ein Arbeitgeber, der das Gerät als Arbeitsmittel benötigt, muss zunächst erklären, warum er kein gleichartiges Gerät bereitstellt.

Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass eine Förderung vor dem Entstehen der Kosten beantragt werden soll. Vergleichbare Fragen zu Ermessensleistungen behandelt auch der gegen-hartz.de-Beitrag über Bewerbungskosten des Jobcenters.

Auch für Bewerbungen gibt es nicht automatisch ein Smartphone

Die bloße Tatsache, dass viele Stellenportale, Videogespräche und Nachrichten heute digital funktionieren, reicht für sich genommen meist nicht aus. Sozialgerichte verweisen bei digitaler Technik häufig auf zugängliche Alternativen, wenn Bewerbungen auch an öffentlichen Geräten oder mit vorhandener Ausstattung erstellt werden können.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnte beispielsweise einen Zuschuss für einen PC, Drucker und Software ab, weil andere Bewerbungsmöglichkeiten vorhanden waren. Die Überlegungen aus dem Urteil zur digitalen Ausstattung für Bewerbungen lassen sich zwar nicht schematisch auf jedes Handy übertragen, zeigen aber die hohen Anforderungen an die nachgewiesene Notwendigkeit.

Die Jobcenter-App schafft keinen Anspruch auf ein Handy

Die Jobcenter-App und die Online-Dienste können die Kommunikation mit der Behörde erleichtern. Ihre Existenz führt jedoch nicht dazu, dass jede leistungsberechtigte Person ein Smartphone besitzen muss oder die Anschaffungskosten erstattet bekommt.

Anträge und Unterlagen können weiterhin auch schriftlich, persönlich oder je nach Anliegen telefonisch eingereicht werden. Wer keine digitale Ausstattung hat, sollte das Jobcenter frühzeitig darauf hinweisen und einen nutzbaren Kommunikationsweg vereinbaren.

Die gesetzliche Erreichbarkeit verlangt nach § 7b SGB II, dass Mitteilungen und Aufforderungen des Jobcenters werktäglich zur Kenntnis genommen werden können. Daraus folgt keine Pflicht, rund um die Uhr telefonisch oder per App erreichbar zu sein.

Mobilfunkvertrag und Guthaben bleiben gewöhnlich Privatsache

Selbst wenn das Jobcenter ausnahmsweise ein Gerät finanziert, werden die monatlichen Kosten eines Mobilfunkvertrags nicht automatisch zusätzlich übernommen. Grundgebühr, Prepaid-Guthaben, Datenvolumen und übliche Telefonkosten sind grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu zahlen.

Ein teurer Vertrag wird auch dann nicht zum Zusatzbedarf, wenn er vor Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen wurde. Betroffene sollten prüfen, ob ein Tarifwechsel, eine Kündigung oder eine günstigere Prepaid-Lösung möglich ist.

Nur bei einem atypischen, laufenden und unabweisbaren besonderen Bedarf kann eine andere Bewertung nach § 21 Absatz 6 SGB II in Betracht kommen. Bei krankheits- oder behinderungsbedingten Kommunikationshilfen sind zuvor Ansprüche gegen andere Träger, etwa die Krankenversicherung oder die Eingliederungshilfe, zu klären.

Ein Handy gehört regelmäßig nicht zur Wohnungserstausstattung

Gesonderte Leistungen für eine Erstausstattung gibt es unter anderem für notwendige Möbel und Haushaltsgeräte. Ein Smartphone dient jedoch der Kommunikation und wird deshalb im Allgemeinen nicht als wohnungsbezogener Erstausstattungsgegenstand anerkannt.

Das gilt auch dann, wenn eine Person erstmals allein wohnt und bislang kein eigenes Telefon besaß. Welche Anschaffungen das Jobcenter außerhalb des Regelbedarfs finanzieren kann, zeigt der Überblick zu den Zusatzleistungen des Jobcenters.

So sollte der Antrag begründet werden

Der Antrag sollte vor dem Kauf gestellt und ausdrücklich als Antrag auf Kostenübernahme bezeichnet werden. Sinnvoll ist es, hilfsweise sowohl einen Zuschuss aus dem Vermittlungsbudget als auch ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II prüfen zu lassen, sofern beide Wege nach dem Sachverhalt denkbar sind.

Aus dem Schreiben muss hervorgehen, warum das Gerät sofort benötigt wird, weshalb keine Alternative besteht und warum die Kosten nicht selbst getragen werden können. Beigefügt werden sollten je nach Fall ein Defekt- oder Reparaturnachweis, eine Diebstahlanzeige, eine Bestätigung des Arbeitgebers und Preisangebote für geeignete Geräte.

„Hiermit beantrage ich vor der Anschaffung die Übernahme der Kosten für ein einfaches, internetfähiges Mobiltelefon. Das Gerät ist aus den beigefügten Gründen für die Aufnahme der konkret angebotenen versicherungspflichtigen Beschäftigung erforderlich; hilfsweise beantrage ich wegen des nicht aufschiebbaren Bedarfs ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II. Ich bitte um einen schriftlichen Bescheid.“

Eine kurze Bitte um „Geld für ein Handy“ lässt offen, auf welcher Grundlage das Jobcenter prüfen soll. Eine genaue Beschreibung mit Belegen erhöht die Chance auf eine sachgerechte Entscheidung, garantiert aber keine Bewilligung.

Was bei einer Ablehnung zu tun ist

Das Jobcenter muss über den Antrag durch einen schriftlichen Bescheid entscheiden. Eine mündliche Auskunft am Empfang oder am Telefon beendet das Verfahren nicht, wenn ein Antrag gestellt wurde.

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Hinweise zu Frist, Form und Begründung bietet der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.

Im Widerspruch sollte konkret benannt werden, welche Tatsachen oder Nachweise nicht berücksichtigt wurden. Ist die Anschaffung wegen eines unmittelbar bevorstehenden Arbeitsbeginns oder einer akuten Notlage sehr dringend, kann zusätzlich fachkundiger Rat zu einem Eilantrag beim Sozialgericht sinnvoll sein.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein typischer Fall kann so aussehen: Herr M. bezieht Grundsicherungsgeld und erhält ein verbindliches Angebot für eine versicherungspflichtige Tätigkeit im mobilen Kundendienst. Der Arbeitgeber bestätigt schriftlich, dass Terminänderungen und die notwendige Zwei-Faktor-Anmeldung über ein internetfähiges Mobiltelefon laufen und kein Dienstgerät bereitgestellt wird.

Das alte Handy von Herrn M. ist nachweislich irreparabel, andere geeignete Geräte stehen ihm nicht zur Verfügung. Er beantragt vor dem Kauf einen Zuschuss aus dem Vermittlungsbudget, legt die Arbeitgeberbestätigung sowie zwei Preisangebote vor und beschränkt seinen Antrag auf ein günstiges Gerät.

Das Jobcenter kann die angemessenen Anschaffungskosten in einem solchen Fall vollständig oder anteilig als Zuschuss übernehmen. Würde der berufliche Bezug nicht anerkannt, müsste es bei einem zugleich nachgewiesenen, nicht aufschiebbaren Bedarf zusätzlich prüfen, ob ein zinsloses Darlehen möglich ist.

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THC hilft bei PTBS-Albträumen

Transition News - 6. August 2026 - 9:46

Eine neue Studie der Berliner Charité kommt zu dem Schluss, dass der Cannabiswirkstoff THC Menschen mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) helfen kann, besser zu schlafen. Das Deutsche Ärzteblatt berichtet über die Arbeit.

Demnach wirkte die Behandlung bei 57,9 Prozent derjenigen, die THC erhielten. Über ein Drittel hatten gar keine Albträume mehr. In der Placebogabe wurde hingegen nur bei einem Drittel eine Wirkung festgestellt. Laut den Forschern wirkt THC auch für die Regulation von Schlaf, Stress und die Verarbeitung von emotionalen Erinnerungen. Der Erstautor der Studie, Stefan Röpke von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Traumafolgestörungen an der Charité, erklärte:

«Es gibt Hinweise darauf, dass THC im REM-Schlaf, den intensiven Traumphasen, in denen das Gehirn Erlebnisse verarbeitet und Emotionen reguliert, die Traumaktivität abschwächt und damit nächtliche Stressreaktionen mildert.»

Das Deutsche Ärzteblatt erklärt, dass das Gehirn von Menschen, die unter PTBS leiden, nicht in der Lage ist, extreme Erlebnisse angemessen zu verarbeiten. Traumatische Erinnerungen würden so gespeichert, dass dem Betroffenen die bewusste Kontrolle darüber entzogen wird. Sie würden sowohl am Tag wie auch in der Nacht ungefiltert auftreten, was im Schlaf zu intensiven Albträume führen könne. Betroffene würden häufig in Panik erwachen.

Laut der Charité wird PTBS bislang vor allem mit Antidepressiva und Blutdruckmitteln behandelt. Deren Wirkung sei jedoch nur begrenzt und speziell gegen die Alpträume kaum vorhanden. Für traumabedingte Alpträume fehle in Deutschland bis heute ein spezifisch zugelassenes Medikament.

Den Autoren der Studie zufolge konsumieren viele Menschen mit PTBS schon länger Cannabis als Selbstmedikation. Sie würden berichten, dass sie damit Angstgefühle verringern, sich entspannen und den Schlaf verbessern können. Dies habe die Forschung dazu gebracht, die Cannabiswirkstoffe systematisch zu untersuchen.

So verlief die Studie im Detail: Die Hälfte der Teilnehmenden erhielt 10 Wochen lang täglich 2,5 bis 15 Milligramm Dronabinol. Dabei handelt es sich um THC in Tropfenform, das direkt aus der Hanfpflanze gewonnen wurde. Die Dose wurde je nach Wirkung individuell angepasst. Die Probanden in der Placebogruppe erhalten hingegen ein Präparat, das gleich aussah und ebenfalls nach Cannabis schmeckte. Da es eine Doppelblindstudie war, wussten weder die Teilnehmer noch die Forscher, wer was einnahm.

Das Resultat war eindeutig: Auf einer achtstufigen Skala sank die Albtraumlast in der THC-Gruppe im Schnitt um 3,7 Punkte, in der Placebogruppe lediglich um 2,2 Punkte. Vor der Studie lag die Albtraumlast in der Gruppe mit dem aktiven Wirkstoff bei 6,57 und in der Placebogruppe bei 6,93 Punkten. Röpke resümierte:

«Insgesamt nahmen rund 5 von 6 Patientinnen und Patienten in der Dronabinol-Gruppe ihren Gesundheitszustand subjektiv als deutlich verbessert wahr.»

Kirsten Müller-Vahl, Oberärztin der Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie an der Medizinischen Hochschule Hannover, die an der Studie nicht beteiligt war, erachtet diese als «gut angelegt». Positiv wertete sie auch, dass keine Gelder aus der Pharmaindustrie verwendet wurden und dass das Studiendesign bereits zuvor veröffentlicht wurde.

Müller-Vahl wies zudem auf ein körpereigenes Cannabinoidsystem hin, das sich unter anderem auf die Angstauslöschung und den Schlaf auswirkt. Das sei wichtig, um den Sinn einer THC-Therapie auf theoretischer Ebene gut erklären zu können.

Nach Abschluss der Therapie konnten die Wissenschaftler keine Entzugserscheinungen feststellen. In der Wirkstoffgruppe zeigten 89,7 % leichte bis mittelschwere Nebenwirkungen wie Schwindel, Kopfschmerzen oder Appetitsteigerung, im Gegensatz zu 77,1 % in der Placebogruppe. In der THC-Gruppe brachen 5,7 % der Probanden die Behandlung aufgrund von Nebenwirkungen ab, in der Placebogruppe waren es 7,2 %.

Um die Langzeitwirksamkeit und die Sicherheit zu ermitteln, sind laut den Autoren nun weitere Untersuchungen erforderlich. Röpke zufolge könnte man in weiteren Studien auch ermitteln, ob die Tropfen auch bei Albträumen Wirkung zeigen, die nicht durch PTBS ausgelöst werden.

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Rechtliche Betreuung 2026: Angehörige erhalten mehr Geld und haben weniger Bürokratie

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die jährliche Aufwandspauschale für ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer 450 Euro je Betreuung.

Zugleich wurden die Pflichten beim Ende einer Betreuung neu geregelt: Eine umfangreiche Schlussrechnung ist nur noch bei einem Betreuerwechsel vorgeschrieben, während beim vollständigen Ende der Betreuung grundsätzlich eine Vermögensübersicht genügt.

Die Neuerungen entlasten vor allem Angehörige, die vom Betreuungsgericht bestellt wurden und das Amt unentgeltlich führen. Familien sollten jedoch genau unterscheiden: Die 450 Euro stehen nicht jeder Person zu, die einen Angehörigen pflegt, im Alltag unterstützt oder aufgrund einer Vorsorgevollmacht handelt.

Was sich 2026 geändert hat

Grundlage ist das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, dessen betreuungsrechtliche Änderungen überwiegend seit Jahresbeginn 2026 gelten. Das Gesetz erhöht den pauschalen Auslagenersatz für Ehrenamtliche, verändert die Behandlung einer vorübergehenden Verhinderung und vereinfacht die Abwicklung nach dem Ende der Betreuung.

Daneben wurde die Bezahlung beruflicher Betreuer neu gestaltet. Diese Vorschriften sind von der Aufwandspauschale für Angehörige und andere Ehrenamtliche zu trennen, denn die Pauschale ist keine Vergütung für geleistete Arbeitszeit.

Bereich Regelung seit 2026 Aufwandspauschale 450 Euro pro Betreuungsjahr und geführter Betreuung, wenn der Anspruch ab dem 1. Januar 2026 fällig wird. Inflationsausgleich Die befristete Sonderzahlung von 24 Euro für 2024 und 2025 ist ausgelaufen und wird 2026 nicht zusätzlich gezahlt. Verhinderungsbetreuung Der ehrenamtliche Hauptbetreuer behält die volle Pauschale; ein ehrenamtlicher Verhinderungsbetreuer erhält sie nur anteilig für seine tatsächliche Einsatzzeit. Vollständiges Ende der Betreuung Statt einer allgemeinen Schlussrechnung sind regelmäßig eine Vermögensübersicht und eine Schlussmitteilung an das Gericht erforderlich. Betreuerwechsel Der bisherige Betreuer muss einen Schlussbericht und grundsätzlich eine Schlussrechnung vorlegen; für gesetzlich befreite Betreuer genügt eine Vermögensübersicht. Berufliche Betreuung Das Vergütungssystem wurde von 60 Fallgestaltungen auf 16 monatliche Pauschalen in zwei Vergütungsstufen verkleinert. Die 450 Euro gibt es nur nach gerichtlicher Bestellung

Anspruchsberechtigt ist, wer vom Betreuungsgericht als ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer bestellt wurde und für diese Betreuung keine Vergütung erhält. Ob es sich um ein Kind, einen Ehepartner, ein Geschwister, einen Freund oder eine andere Person handelt, ist für die Pauschale nicht ausschlaggebend.

Bloße Unterstützung im Haushalt, Begleitung zu Arztterminen oder die Versorgung eines pflegebedürftigen Familienmitglieds reichen nicht aus. Auch eine bevollmächtigte Person hat allein aufgrund einer Vorsorgevollmacht keinen Anspruch aus Paragraf 1878 BGB.

Rechtliche Betreuung und Pflege sind zwei verschiedene Sachverhalte. Wer diese Abgrenzung im Familienalltag prüfen möchte, findet dazu den Beitrag „Pflegegeld: Was zählt als Pflege, was als Betreuung?“.

Über die Bestellung entscheidet das Amtsgericht als Betreuungsgericht. Wie ein Verfahren beginnt und welche Unterlagen dabei wichtig werden können, erklärt der Beitrag „Betreuung beantragen – so bekommst Du Hilfe für den Alltag“.

Warum die Pauschale jetzt 450 Euro beträgt

Die Höhe wird nicht frei vom Gericht festgesetzt. Nach Paragraf 1878 BGB entspricht sie dem 18-Fachen des Höchstbetrags, den ein Zeuge für eine Stunde versäumter Arbeitszeit erhalten kann; dieser Stundensatz beträgt 25 Euro.

Damit steigt der dauerhafte Betrag von 425 auf 450 Euro. Die Pauschale soll typische Ausgaben wie Porto, Telefon, Kopien oder Fahrten abdecken, ohne dass für jeden einzelnen Betrag eine Quittung vorgelegt werden muss.

Die Erhöhung darf dennoch nicht mit einem Plus von 25 Euro gegenüber jeder Auszahlung des Vorjahres verwechselt werden. Ehrenamtliche Betreuer konnten für Pauschalen, die 2024 oder 2025 fällig wurden, zusätzlich eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung von 24 Euro erhalten.

Damals waren somit bis zu 449 Euro möglich. Da die Sonderzahlung am 31. Dezember 2025 ausgelaufen ist, liegt die reguläre Zahlung 2026 gegenüber diesem Gesamtbetrag nur einen Euro höher.

Die Fälligkeit richtet sich nach dem Betreuungsjahr

Die Aufwandspauschale wird nicht automatisch zum Jahresanfang fällig. Das erste Betreuungsjahr endet zwölf Monate nach der gerichtlichen Bestellung; erst dann kann die erste volle Pauschale verlangt werden.

Für die Höhe kommt es nach dem Merkblatt der Justiz Nordrhein-Westfalen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an. Wird der Anspruch am oder nach dem 1. Januar 2026 fällig, beträgt er 450 Euro, selbst wenn ein Teil des Betreuungsjahres noch im Jahr 2025 lag.

Endet das Amt während eines laufenden Betreuungsjahres, wird die Pauschale nach Monaten berechnet. Ein angefangener Monat gilt dabei als voller Monat, sodass pro anzurechnendem Monat 37,50 Euro entstehen.

Ohne Einzelbelege oder mit genauer Abrechnung

Ehrenamtliche können zwischen der Pauschale und dem Ersatz der tatsächlich entstandenen Aufwendungen wählen. Beide Varianten dürfen für dieselben Ausgaben nicht nebeneinander genutzt werden; bereits gezahlter Vorschuss oder Auslagenersatz mindert die Pauschale.

Wer nicht mehr als 450 Euro ausgegeben hat, fährt mit der Pauschale meist einfacher, weil keine Einzelbelege eingereicht werden müssen. Liegen die nachweisbaren Kosten deutlich höher, kann die Abrechnung nach Paragraf 1877 BGB günstiger sein.

Dann sollten Datum, Anlass und Höhe jeder Ausgabe nachvollziehbar dokumentiert werden. Für den Ersatz einzelner Aufwendungen gilt grundsätzlich eine Frist von 15 Monaten ab ihrer Entstehung, während für die Jahrespauschale eine andere Ausschlussfrist greift.

Der Antrag sollte nicht aufgeschoben werden

Die Pauschale wird nicht allein wegen der Bestellung ausgezahlt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, gerichtlich geltend gemacht wurde.

Ist die Pauschale beispielsweise irgendwann im Jahr 2026 fällig geworden, muss sie spätestens am 30. Juni 2027 beim Betreuungsgericht geltend gemacht sein. Der Antrag kann nach den Hinweisen der Justiz formlos gestellt werden; viele Landesjustizverwaltungen bieten zudem Vordrucke an.

Eine Erleichterung gilt nach dem ersten ausdrücklichen Antrag. In den Folgejahren zählt die Einreichung des Jahresberichts zugleich als Antrag auf die Pauschale, sofern der Betreuer nicht ausdrücklich auf eine weitere Geltendmachung verzichtet.

Wer die 450 Euro bezahlt

Verfügt die betreute Person über einzusetzendes Vermögen, richtet sich der Anspruch grundsätzlich gegen sie. Ist sie im Sinne von Paragraf 1880 BGB mittellos, kann die Pauschale nach Paragraf 1879 BGB aus der Staatskasse verlangt werden.

Mittellosigkeit bedeutet nicht lediglich, dass die laufenden Einnahmen niedrig sind. Geprüft wird, ob die betreute Person den Betrag aus dem sozialhilferechtlich einzusetzenden Vermögen aufbringen kann; Nachweise können deshalb erforderlich sein.

Ist dem Betreuer der Aufgabenbereich Vermögenssorge übertragen und besitzt die betreute Person genügend Vermögen, kann die fällige Pauschale nach den gerichtlichen Hinweisen aus diesem Vermögen entnommen werden. Die Entnahme wird später im Rahmen der Rechnungslegung oder Berichterstattung nachvollzogen.

Steuern und Grundsicherung: Die Pauschale bleibt regelmäßig anrechnungsfrei

Eine einzelne Aufwandspauschale von 450 Euro bleibt in der Regel einkommensteuerfrei. Paragraf 3 Nummer 26b EStG stellt solche Zahlungen bis zum Freibetrag nach Nummer 26 steuerfrei; dieser liegt 2026 bei 3.300 Euro im Jahr.

Bei mehreren Betreuungen oder weiteren Einnahmen aus einer begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit muss die gemeinsame Grenze beachtet werden. Wer mehrere Pauschalen erhält und zugleich die Übungsleiterregelung nutzt, sollte die steuerliche Zusammenrechnung prüfen lassen.

Auch beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II werden Aufwandspauschalen nach Paragraf 1878 BGB bis zu 3.300 Euro im Kalenderjahr nicht als Einkommen berücksichtigt. Entsprechendes sieht das SGB XII für die Sozialhilfe und die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung vor.

Der Zufluss sollte dem Leistungsträger trotzdem mit dem Beschluss über die Betreuerbestellung und dem Festsetzungsbescheid gemeldet werden. Weitere Hinweise zur Anrechnungsfreiheit enthält der Beitrag „Bürgergeld: Diese 3.300 Euro bleiben anrechnungsfrei“.

Volle Pauschale trotz vorübergehender Vertretung

Eine weitere Änderung betrifft den Fall, dass ein ehrenamtlicher Hauptbetreuer wegen Krankheit, Urlaub oder aus einem anderen tatsächlichen Grund zeitweise verhindert ist. Seine Pauschale wird wegen der vorübergehenden Tätigkeit eines gerichtlich bestellten Verhinderungsbetreuers seit 2026 nicht mehr anteilig gekürzt.

Der Hauptbetreuer kann daher die vollen 450 Euro beanspruchen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein ebenfalls ehrenamtlicher Verhinderungsbetreuer erhält eine eigene Pauschale dagegen nur anteilig für die Zeit, in der er tatsächlich tätig wurde.

Die Änderung soll verhindern, dass eine notwendige Vertretung für den Hauptbetreuer finanziell nachteilig wird. Voraussetzung bleibt eine gerichtliche Bestellung des Verhinderungsbetreuers; eine bloße private Absprache genügt dafür nicht.

Weniger Unterlagen beim vollständigen Ende der Betreuung

Besonders spürbar ist die Vereinfachung, wenn die Betreuung vollständig endet, etwa nach ihrer gerichtlichen Aufhebung oder durch den Tod der betreuten Person. Seit 2026 ist in diesen Fällen kein allgemeiner Schlussbericht nach Paragraf 1863 Absatz 4 BGB mehr vorgeschrieben.

Auch eine förmliche, vom Betreuungsgericht zu prüfende Schlussrechnung muss bei einem vollständigen Ende regelmäßig nicht mehr erstellt werden. Stattdessen verlangt Paragraf 1872 BGB eine Vermögensübersicht mit der Versicherung, dass die Angaben richtig und vollständig sind.

Die Übersicht soll auch die regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben der betreuten Person erkennen lassen. Nach der Gesetzesbegründung ist damit ein grober Überblick gemeint und keine verkleinerte Rechnungslegung mit jeder einzelnen Buchung.

Vermögen und sämtliche im Rahmen der Betreuung erhaltenen Unterlagen müssen an die betreute Person, die Erben oder einen anderen Berechtigten herausgegeben werden. Zusätzlich ist dem Gericht nach Paragraf 1873 BGB eine Schlussmitteilung zu übersenden, aus der die Herausgabe und gegebenenfalls noch nach dem Ende erledigte Angelegenheiten hervorgehen.

Beim Betreuerwechsel bleiben strengere Pflichten bestehen

Wechselt lediglich die betreuende Person, besteht die Betreuung selbst weiter. Deshalb muss der bisherige Betreuer einen Schlussbericht über die Veränderungen seit dem letzten Jahresbericht erstellen und dem Gericht übersenden.

Außerdem sind Vermögen und Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. Für die Zeit seit der letzten Rechnungslegung ist grundsätzlich eine Schlussrechnung beim Betreuungsgericht einzureichen, die das Gericht sachlich und rechnerisch prüft.

Für gesetzlich befreite Betreuer gilt eine Erleichterung. Dazu gehören insbesondere Ehegatten, Geschwister und Verwandte in gerader Linie wie Eltern, Kinder oder Großeltern; bei ihnen genügt beim Wechsel anstelle der Schlussrechnung eine Vermögensübersicht.

Die betreute Person kann einen Wechsel unter bestimmten Voraussetzungen selbst anstoßen. Welche Bedeutung ihr Wunsch hat, zeigt der Beitrag „Schwerbehinderte haben das Recht, den Betreuer zu wechseln“.

Der private Anspruch auf Rechenschaft bleibt erhalten

Die geringeren Pflichten gegenüber dem Betreuungsgericht bedeuten keinen Verzicht auf Transparenz. Nach dem Ende der Betreuung können die ehemals betreute Person, deren Erben oder andere Berechtigte weiterhin verlangen, dass der frühere Betreuer über die Vermögensverwaltung Rechenschaft ablegt.

Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Betreuungsgericht eine Schlussrechnung anfordert oder prüft. Ehrenamtliche sollten Kontoauszüge, Belege und wichtige Schreiben daher weiterhin geordnet aufbewahren, bis die Abwicklung mit den Berechtigten geklärt ist.

Die Reform vermindert damit gerichtliche Formvorgaben, hebt aber weder die Herausgabepflicht noch eine mögliche Haftung auf. Einen Überblick über Chancen und Belastungen der gerichtlichen Bestellung bietet der Beitrag „Was sind die Vor- und Nachteile gesetzlicher Betreuer?“.

Was die neue Vergütung für betreute Menschen bedeutet

Berufliche Betreuer rechnen weiterhin monatliche Fallpauschalen ab, doch das System wurde deutlich verkleinert. Seit 2026 gibt es zwei Vergütungsstufen und jeweils acht Pauschalen, die unter anderem nach Dauer der Betreuung, Wohnform und Mittellosigkeit unterscheiden.

Die Sätze wurden im Durchschnitt angehoben, während gesonderte Pauschalen entfallen sind. Für nicht mittellose betreute Menschen können dadurch höhere Kosten aus dem eigenen Vermögen entstehen; bei Mittellosigkeit wird die berufliche Betreuervergütung aus der Staatskasse getragen.

Eine weitere Verfahrensänderung wird häufig irrtümlich bereits dem Jahr 2026 zugerechnet. Die Dauerfestsetzung der beruflichen Betreuervergütung soll erst ab dem 1. Juli 2028 zum Regelfall werden, damit die Länder ihre technischen Abläufe vorbereiten können.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Sabine wurde am 1. Februar 2025 vom Amtsgericht zur ehrenamtlichen Betreuerin ihres mittellosen Vaters bestellt. Ihre erste volle Pauschale wurde am 1. Februar 2026 fällig und beträgt deshalb 450 Euro; sie kann das Geld aus der Staatskasse beantragen.

Die Betreuung endet am 31. Juli 2026 durch den Tod des Vaters. Für die sechs Monate des neuen Betreuungsjahres kommen weitere 225 Euro hinzu, sodass Sabine für die 2026 entstandenen Ansprüche insgesamt 675 Euro geltend machen kann.

Sie reicht eine Vermögensübersicht und die Schlussmitteilung beim Gericht ein und übergibt Vermögen sowie Unterlagen an die Erben. Einen allgemeinen Schlussbericht oder eine gerichtlich zu prüfende Schlussrechnung muss sie in dieser Fallgestaltung nicht mehr erstellen; verlangen die Erben Rechenschaft, muss sie ihnen die Verwaltung dennoch nachvollziehbar darlegen.

Der Beitrag Rechtliche Betreuung 2026: Angehörige erhalten mehr Geld und haben weniger Bürokratie erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Drohnen-Zwischenfall in Leipzig: Wieder mal die “russische Bedrohung” – ohne jeden Beweis

Gestern Nacht entdeckten Mitarbeiter am Flughafen Leipzig/Halle eine Drohne mit angebautem Paket und Zünder – in unmittelbarer Nähe ukrainischer Antonow-Frachtflugzeuge. Tests wiesen die Plastiksprengstoffe PETN und Semtex nach; der Zünder war jedoch defekt und riss offenbar ab, sodass es nicht zur Explosion kam – ein erstaunlicher “Glücksfall“.  Und wie der Zufall so spielt, kollidierte dann […]

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„Sucht ist kein individuelles Problem, sondern eine gesellschaftliche Herausforderung“

Mit der Kampagne „Rabin“ (Erhebt euch) hat die Plattform „Şiyar Be!“ eine breit angelegte Mobilisierung gegen den zunehmenden Drogenkonsum, Glücksspiel und Bandenstrukturen in den Städten Kurdistans gestartet. Zahlreiche Organisationen beteiligen sich an der Initiative, die Mahnwachen, Presseerklärungen, Stadtteilversammlungen und Aufklärungsarbeit umfasst. Frauen und Jugendliche stehen dabei im Mittelpunkt der Organisierung. In Amed (tr. Diyarbakır) haben die Arbeiten in besonders stark betroffenen Stadtteilen bereits begonnen.

Serhat Kılıç, Ko-Vorsitzender der zweiten Sektion der Bildungsgewerkschaft Eğitim Sen in Amed, bezeichnet die Kampagne als wichtigen Schritt. Die Bekämpfung von Sucht dürfe nicht auf einzelne Institutionen oder Familien beschränkt bleiben, sondern müsse von der gesamten Gesellschaft getragen werden.

Verantwortung liegt bei der ganzen Gesellschaft

Kılıç erinnert daran, dass die Antidrogenplattform vor rund eineinhalb Jahren gegründet wurde, um dem wachsenden Suchtproblem entgegenzutreten. Zwar seien seitdem zahlreiche Informations- und Aufklärungskampagnen durchgeführt worden, die erhoffte gesellschaftliche Wirkung sei jedoch ausgeblieben. Mit der neuen Kampagne solle der Kampf deshalb deutlich breiter organisiert werden.

 


„Unser Ziel ist es, nicht nur einige Institutionen, sondern die gesamte Gesellschaft einzubeziehen. Jede:r muss sich als Teil dieser Initiative verstehen. Denn Sucht ist nicht nur das Problem einzelner Menschen oder Familien, sondern betrifft die gesamte Gesellschaft.“ Angesichts der zunehmenden Verbreitung von Drogen, Glücksspiel und Bandenstrukturen, insbesondere unter Jugendlichen, sei ein gemeinsames gesellschaftliches Handeln dringend erforderlich.

Lehrkräfte als wichtige Akteur:innen

Als Mitglied der Plattform wollen KESK und Eğitim Sen ihre Aktivitäten künftig verstärken. Lehrkräfte verfügten aufgrund ihres täglichen Kontakts zu Kindern, Jugendlichen und Familien über besondere Möglichkeiten, Aufklärungsarbeit zu leisten, erklärt Kılıç. Allein in Amed unterrichteten rund 28.000 Lehrer:innen täglich Tausende Schüler:innen. Deshalb müsse das Bewusstsein zunächst innerhalb der Schulen gestärkt werden. „Wenn jede Lehrkraft an ihrer Schule und in ihrem Umfeld Verantwortung übernimmt, kann das einen spürbaren Wandel bewirken. Wir sind Teil der Lösung – die eigentliche Lösung liegt jedoch in der Gesellschaft selbst.“

Alle müssen Verantwortung übernehmen

Kılıç betont, dass Bildungsarbeit allein nicht ausreiche. Auch öffentliche Einrichtungen, Kommunen und zivilgesellschaftliche Organisationen müssten sich aktiv beteiligen. „Alle müssen handeln, als wären sie selbst eine Institution. Wer auf der Straße Drogenhandel oder Drogenkonsum beobachtet, darf nicht wegsehen. Wir müssen nicht nur unsere eigenen Kinder oder unser eigenes Viertel schützen, sondern alle jungen Menschen, die dieser Gefahr ausgesetzt sind. Solange andere Kinder nicht sicher sind, sind es auch unsere nicht.“

Warnung vor einer Normalisierung

Mit Sorge blickt Kılıç auf die gesellschaftliche Wahrnehmung des Problems. Trotz der gravierenden Folgen werde Sucht häufig nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit behandelt und zunehmend als alltägliches Phänomen akzeptiert. Der Gewerkschafter warnt davor, diese Entwicklung zu normalisieren. „Drogen zerstören nicht nur das Leben der Betroffenen, sondern greifen auch die sozialen und moralischen Grundlagen der Gesellschaft an.“ Deshalb müsse das Thema als gesamtgesellschaftliche Herausforderung verstanden und gemeinsam mit anderen sozialen Problemen angegangen werden.

Schulen und Institutionen stärker in die Pflicht nehmen

Abschließend kritisiert Kılıç die bisherigen Präventionsmaßnahmen an Schulen als unzureichend. Sucht könne nicht isoliert betrachtet werden, sondern stehe in engem Zusammenhang mit organisierter Kriminalität, Glücksspiel und weiteren Formen der Abhängigkeit. Für einen wirksamen Kampf gegen diese Entwicklungen seien gemeinsame Anstrengungen aller gesellschaftlichen Kräfte notwendig. „Alle Institutionen und alle Teile der Gesellschaft sollten ideologische Unterschiede zurückstellen und gemeinsam handeln. Notwendig ist ein gemeinsamer, integrativer Kampf, der auf gesellschaftlicher Verantwortung statt auf Polarisierung beruht.“

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/yuksel-genc-drogen-sind-langst-zu-einer-gesellschaftlichen-krise-geworden-52284 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/studie-drogenkonsum-unter-kindern-und-jugendlichen-in-erxeni-nimmt-zu-51994 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/amed-plant-beratungszentren-in-allen-bezirken-und-rehabilitationsdorf-fur-suchterkrankte-52013 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/Siyar-be-neues-bundnis-gegen-drogen-und-gesellschaftliche-zerstorung-46078

 

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Rahmengesetz leitet neue Phase im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft ein

ISKU | Informationsstelle Kurdistan e.V.

Das lange erwartete Rahmengesetz zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft liegt nun vor. Vertreter:innen der kurdischen Freiheitsbewegung, der DEM-Partei und weiterer demokratischer Kräfte in der Türkei reagieren mit vorsichtigem Optimismus auf den Entwurf. Sie betrachten ihn als einen ersten Schritt in einem langfristigen Friedens- und Demokratisierungsprozess.

Der „Gesetzesentwurf zur Stärkung der nationalen Solidarität und des gesellschaftlichen Zusammenhalts“ wurde am 5. August in die Große Nationalversammlung der Türkei eingebracht, nachdem er am 3. August zunächst innerhalb der Regierungsfraktion zur Unterzeichnung freigegeben worden war. Im Mittelpunkt der zwölf Artikel umfassenden Vorlage stehen die Feststellung der Entwaffnung der PKK, der Umgang mit laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren sowie die institutionelle Umsetzung und parlamentarische Begleitung des Prozesses.

Erster rechtlicher Rahmen für den Friedensprozess

Der Entwurf sieht vor, laufende Ermittlungs- und Gerichtsverfahren sowie den Vollzug bereits rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen für fünf beziehungsweise zehn Jahre auszusetzen. Die Dauer richtet sich nach der jeweiligen Strafandrohung oder dem verhängten Strafmaß. Werden innerhalb dieses Zeitraums keine neuen Straftaten begangen, sollen die Verfahren beendet beziehungsweise die Strafen als vollstreckt gelten.

Vorsätzliche Tötungsdelikte sind von den Regelungen ausgenommen. Das gilt ebenso für bestimmte Straftaten, die vor dem 1. Juni 2005 begangen wurden und mit lebenslanger oder erschwerter lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind. Damit wird Abdullah Öcalan von diesen Regelungen nicht erfasst. Eine pauschale bedingte Freilassung von Mitgliedern oder Unterstützer:innen der Bewegung sieht der Entwurf hingegen nicht vor.

Der Justizausschuss des Parlaments soll sich am 7. August mit der Vorlage befassen. Anschließend soll der Entwurf dem Plenum vorgelegt werden. Ein verbindlicher Termin für die abschließende Abstimmung wurde bislang nicht bekannt gegeben. Einen deutschsprachigen Überblick über die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes gibt es hier.

Kurz vor der Bekanntgabe des Gesetzesentwurfs erklärte Abdullah Öcalan nach einem Treffen mit der İmralı-Delegation der DEM-Partei: „Mit diesem Gesetz machen wir uns auf den Weg, ein historisches Problem zu lösen. Wir stehen am Beginn eines Demokratisierungsprozesses, der mindestens ebenso bedeutsam sein wird wie die Gründung der Republik.“

Öcalan bezeichnete das Gesetz als Schlüssel für den weiteren Verlauf des Prozesses. Zugleich betonte er, dass noch nicht alle Fragen gelöst seien und der Erfolg davon abhänge, ob die unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte Verantwortung für den Prozess übernehmen. Seine vollständige Botschaft wurde von der DEM-Partei veröffentlicht.

Frieden muss gesellschaftlich verankert werden

Die kurdische Freiheitsbewegung betont, dass eine umfassende Demokratisierung nur durch das Zusammenkommen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte des Landes erreicht werden könne. Sie verfolgt dieses Ziel sowohl durch die Gespräche mit dem Staat als auch durch die Erneuerung ihrer eigenen theoretischen und organisatorischen Ansätze.

Duran Kalkan, eines der Gründungsmitglieder der aufgelösten PKK, erklärte bereits Mitte Juli, dass die Bewegung bei den grundlegenden Fragen ihres Kampfes nicht auf den Staat vertraue: „Wir haben alles durch den Kampf, durch die Kraft des Volkes und durch den Willen der Gesellschaft errungen. Wir glauben, dass, wenn der Prozess gesellschaftlich verankert wird und sich auch die gesellschaftlichen Kräfte, die für Frieden und Demokratie eintreten, den Prozess zu eigen machen, aus einer kleinen Öffnung eine große Entwicklung entstehen kann.“

Kalkan machte damit deutlich, dass der politische Prozess nicht allein auf Verhandlungen zwischen staatlichen Akteuren und der kurdischen Bewegung beschränkt bleiben dürfe. Entscheidend sei vielmehr eine breite gesellschaftliche Beteiligung. Das vollständige Interview mit Duran Kalkan erschien bei Medyascope.

Auch die kurdische Frauenbewegung TJA stellte klar, dass das Gesetz keinen Endpunkt, sondern den Beginn einer neuen Phase markieren müsse. Die TJA-Aktivistin Ayla Akat erklärte: „Als TJA werden wir weder von unserem Kampf für die Freiheit der Frauen noch von unserer Forderung nach der physischen Freiheit Abdullah Öcalans oder einem Friedensrecht, in dem Frauen konstituierende Subjekte sind, abrücken.“

Die Frauenbewegung fordert eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an allen politischen Entscheidungs- und Verhandlungsprozessen. Darüber hinaus müssten die Rolle Abdullah Öcalans im Friedensprozess, seine freien Arbeits- und Kommunikationsbedingungen sowie seine physische Freiheit rechtlich abgesichert werden. Die vollständige Stellungnahme der TJA ist hier dokumentiert.

DEM-Partei fordert weitergehende Demokratisierung

Tuncer Bakırhan, Ko-Vorsitzender der DEM-Partei, ordnete die Debatte um das Rahmengesetz in die tiefgreifenden politischen Umbrüche im Nahen Osten ein. Er erklärte: „Das Rahmengesetz ist kein Privilegiengesetz. Es eröffnet erstmals einen gesetzlichen Rahmen für die Lösung eines historischen Problems, das seit über hundert Jahren verleugnet wird. Es öffnet die Tür zum Frieden.“

Bakırhan betonte zugleich, dass das Gesetz lediglich den Auftakt eines umfassenderen Demokratisierungsprozesses bilden könne. Nach der parlamentarischen Sommerpause müssten weitere Reformen folgen. Dazu gehörten die Stärkung der demokratischen Teilhabe, die Sicherung sprachlicher, kultureller und religiöser Rechte, der Ausbau der lokalen Demokratie sowie ein Ende der staatlichen Zwangsverwaltung gewählter Kommunen. Seine Rede zum Rahmengesetz ist hier zusammengefasst.

Mit dem Gesetz sollen zugleich Voraussetzungen für die Rückkehr von Menschen geschaffen werden, die seit Jahren im Exil leben oder sich in den Bergen befinden. Auch politische Gefangene könnten von den vorgesehenen Aussetzungen der Verfahren und des Strafvollzugs profitieren.

Trotz bestehender Mängel bezeichnete Remzi Kartal, Ko-Vorsitzender des KONGRA-GEL, den Entwurf als wichtigen Schritt: „Insgesamt halten wir dieses Gesetz für wertvoll und begegnen ihm konstruktiv.“

Die Rückkehr aus dem Ausland oder aus den Bergen könne jedoch nur auf Grundlage eines Aufrufs und unter der Koordination Abdullah Öcalans erfolgen. Öcalan sei der Verhandlungspartner des Staates und vertrete innerhalb des Prozesses die kurdische Seite. Kartals vollständige Stellungnahme wurde von bianet veröffentlicht.

Breite parlamentarische Unterstützung – Demokratisierung bleibt offen

Im Parlament zeigt sich ein gemischtes Bild. Neben den Regierungsparteien AKP und MHP unterzeichneten auch Abgeordnete der DEM-Partei, der CHP, der HÜDA-PAR sowie einzelne Abgeordnete der Yeni-Yol-Fraktion den Entwurf. Insgesamt wurde die Vorlage mit rund 360 Unterschriften beim Parlamentspräsidium eingereicht.

Die İYİ-Partei lehnt das Gesetz ab, während die Yeniden-Refah-Partei ein Referendum über die Vorlage fordert. Die neu gegründete YENİ-Partei beteiligte sich nicht an der gemeinsamen Unterzeichnung, erklärte jedoch, den grundsätzlichen Friedensprozess weiterhin zu unterstützen.

Der YENİ-Parteivorsitzende Özgür Özel kritisierte insbesondere, dass der Entwurf nicht gemeinsam mit den anderen Parteien erarbeitet und ihnen erst kurz vor seiner Einbringung übermittelt worden sei. Zugleich machte er deutlich, dass mit der Entwaffnung auch konkrete demokratische Reformen auf die politische Tagesordnung gesetzt werden müssten.

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Grundrente gestrichen: Viele Rentner erhalten 2026 wegen 2023 den Rentenzuschlag nicht

Tausende Rentnerinnen und Rentner haben Anfang 2026 einen neuen Bescheid erhalten, in dem der Grundrentenzuschlag auf null Euro gesunken ist. Viele stehen vor einem Rätsel: Sie arbeiten nicht mehr, ihr Einkommen hat sich kaum verändert, und trotzdem ist der Zuschlag weg.

Dr. Utz Anhalt: Viele Rentner erhalten den Grundrentenzuschlag nicht Es geht um die Vergangenheit

Der Grund liegt fast immer nicht im aktuellen Jahr, sondern in einem Einkommen aus dem Jahr 2023. Das Finanzamt hat diese Daten mit Zeitverzug gemeldet; und die Deutsche Rentenversicherung hat neu gerechnet.

Grundrentenzuschlag gestrichen: Was hinter der 0-Euro-Auszahlung steckt

Der Grundrentenzuschlag ist keine eigenständige Leistung, sondern ein Bestandteil der gesetzlichen Rente. Er soll Menschen unterstützen, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten haben, also gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, aber trotzdem nur eine kleine Rente erhalten. Ob er tatsächlich ausgezahlt wird, entscheidet eine zweite Prüfung: die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI.

Diese Trennung zwischen rechnerischem Anspruch und tatsächlicher Auszahlung ist der Punkt, an dem viele Betroffene scheitern. Im Bescheid steht ein Grundrentenzuschlag. Ausgezahlt wird nichts, weil das anzurechnende Einkommen den Zuschlag vollständig aufzehrt. Wer das nicht weiß, liest seinen Bescheid falsch und verpasst möglicherweise die Widerspruchsfrist.

Einkommensprüfung 2026: Warum das Einkommen aus 2023 entscheidet

Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Grundrentenzuschlag jährlich neu, immer zum 1. Januar. Maßgeblich ist dabei nicht das aktuelle Einkommen, sondern das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr. Für die Neuberechnung ab Januar 2026 war das das Einkommen aus 2023.

Das Finanzamt übermittelt diese Daten jeweils bis zum 30. September des Folgejahres an die Rentenversicherungsträger. Wer 2023 ein höheres Einkommen hatte, wegen einer Einmalzahlung, eines Immobilienverkaufs, einer Betriebsrente oder gestiegener Kapitalerträge, spürt das erst im Rentenbescheid für 2026.

Dieser Zeitverzug von zwei bis drei Jahren ist der häufigste Grund dafür, dass Betroffene die Änderung als willkürlich oder unerklärlich empfinden.

Einkommensgrenzen 2026: Ab wann wird der Grundrentenzuschlag gekürzt oder gestrichen

Für Alleinstehende gilt 2026 ein Freibetrag von 1.491,28 Euro monatlich. Bis zu dieser Grenze wird das Einkommen nicht auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Wer monatlich zwischen 1.491 und 1.908 Euro zu versteuerndes Einkommen hat, verliert 60 Prozent des übersteigenden Betrags vom Zuschlag. Ab 1.909 Euro erfolgt eine vollständige Anrechnung.

Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften werden die Einkommen beider Partner zusammengerechnet. Der gemeinsame Freibetrag liegt bei 2.326,25 Euro monatlich. Übersteigt das gemeinsame Einkommen 2.743,94 Euro, entfällt der Grundrentenzuschlag vollständig.

Das bedeutet: Ein Rentner mit kleiner eigener Rente kann den Zuschlag allein deshalb verlieren, weil der Partner oder die Partnerin gut verdient oder eine höhere Betriebsrente bezieht.

Welches Einkommen zählt: Was viele Rentner nicht ahnen

Zur Einkommensanrechnung zählt das zu versteuernde Einkommen, also das Einkommen, das das Finanzamt feststellt. Dazu gehören die steuerpflichtige Rente, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag sowie Betriebsrenteneinkünfte. Beschäftigungseinkommen wird ebenfalls berücksichtigt, sofern noch berufstätig.

Kapitalerträge sind ein Sonderfall. Wer Kapitalerträge hat, die über den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro jährlich hinausgehen, muss diese der Rentenversicherung innerhalb von drei Monaten nach dem Bescheid mitteilen. Die DRV kann auch bei der Finanzverwaltung stichprobenartig nachfragen. Wer Kapitalerträge verschweigt, riskiert Nachforderungen.

Praxisbeispiel Alexandra: Wie der Zuschlag trotz kleiner Rente auf null sinkt

Alexandra., 68, aus Münster (fiktiv), hat 40 Jahre lang in Teilzeit gearbeitet und zwei Kinder erzogen. Sie bezieht seit 2022 eine Altersrente von 820 Euro. Bis Ende 2025 erhielt sie monatlich einen Grundrentenzuschlag von rund 55 Euro. Anfang 2026 kam ein neuer Bescheid: Der Zuschlag ist auf null gesunken.

Was war passiert? Alexandras Mann hatte 2023 eine einmalige Abfindung erhalten, die das gemeinsame zu versteuernde Einkommen dieses Jahres deutlich erhöht hatte. Das Finanzamt meldete dieses Einkommen im Herbst 2025 an die DRV.

Die jährliche Neuberechnung zum 1. Januar 2026 ergab, dass das gemeinsame Einkommen die Freigrenze für Ehepaare überschritten hatte. Der Zuschlag entfiel vollständig, obwohl Alexandras eigene Rente unverändert geblieben war und die Abfindung längst ausgegeben war.

Alexandra konnte Widerspruch einlegen. Der Erfolg eines Widerspruchs hängt dabei nicht davon ab, ob das Einkommen 2023 tatsächlich vorhanden war, sondern davon, ob die Berechnung rechnerisch korrekt ist.

In Alexandras Fall war die Berechnung zwar formal richtig; aber sie zeigt, warum der Zeitverzug für viele Betroffene wie eine ungerechte Strafe wirkt.

Was zu tun ist: Widerspruch, Überprüfungsantrag und Steuererklärung als Werkzeuge

Wer einen Bescheid erhält, der den Grundrentenzuschlag kürzt oder streicht, hat einen Monat nach Bekanntgabe Zeit, schriftlich Widerspruch beim zuständigen Rentenversicherungsträger einzulegen. Im Widerspruch sollte konkret verlangt werden, dass die Einkommensanrechnung vollständig offengelegt und rechnerisch nachvollziehbar dargestellt wird.

Fehler passieren, besonders bei der Erfassung des Familienstands oder bei Kapitalerträgen.

Ein weiteres Werkzeug ist die Steuererklärung. Wer sein zu versteuerndes Einkommen durch legitime Abzüge senkt, kann den Grundrentenzuschlag erhöhen oder wiederherstellen. Abzugsfähig sind unter anderem Werbungskosten, Krankenversicherungsbeiträge, Handwerkerleistungen und außergewöhnliche Belastungen.

Wer bisher keine Steuererklärung macht, kann dadurch in günstigen Fällen den Zuschlag erstmals erhalten oder eine vollständige Streichung abwenden.

Grundrente und Rentenanpassung Juli 2026: Was sich ändert

Zum 1. Juli 2026 steigen alle Renten um 4,24 Prozent. Damit steigt auch der Rentenwert, aus dem die Einkommensfreibeträge für die Grundrentenprüfung berechnet werden. Mit der nächsten jährlichen Neuberechnung zum 1. Januar 2027 werden daher leicht höhere Freibeträge gelten.

Was heißt das konkret?

Das bedeutet für Betroffene: Wer 2026 keinen oder einen reduzierten Grundrentenzuschlag erhält, könnte 2027 wieder Anspruch auf einen höheren Betrag haben, sofern das maßgebliche Einkommen aus 2025 niedriger war als das aus 2023. Wer die Situation als dauerhaft eingestuft hat, sollte regelmäßig neu prüfen, ob sich durch den Einkommensjahr-Wechsel eine Verbesserung ergibt.

Familienstand im System: Was bei Scheidung oder Verwitwung schief läuft

Das DRV-System liest den Familienstand aus den Einkommensteuerdaten des Finanzamts. Wer sich geschieden hat oder verwitwet ist, wird erst dann als alleinstehend geführt, wenn die Finanzbehörde das im nächsten Datenabzug übermittelt. Stimmt der maschinell gebildete Familienstand nicht mit der aktuellen Lebenssituation überein, kann das zu einer fehlerhaften Einkommensanrechnung führen.

Wer verwitwet ist und der DRV noch als verheiratet gilt, weil die Daten noch nicht angekommen sind, wird möglicherweise mit dem Einkommen des verstorbenen Partners belastet. Wer sich scheiden ließ, aber noch als verheiratet geführt wird, zahlt einen etwaigen Nachteil ebenfalls.

In diesen Fällen ist eine direkte Mitteilung an die DRV mit Belegen sinnvoll, ohne auf den nächsten automatischen Datenabgleich zu warten.

Wann der richtige Moment ist, um zu handeln: nicht nach dem Bescheid

Das Finanzamt übermittelt die Einkommensdaten jedes Jahr bis zum 30. September an die Rentenversicherung. Wer weiß, dass das Einkommen des maßgeblichen Jahres hoch war, kann bereits im Sommer des Folgejahres eine Steuererklärung mit möglichst vielen Abzügen einreichen, bevor die DRV die Daten erhält. Ist die Steuererklärung noch nicht abgegeben, lässt sich das Ergebnis noch beeinflussen.

Wer dagegen auf den Bescheid wartet und dann erst handelt, hat bereits einen Zeitraum mit gekürztem Zuschlag hinter sich. Widersprüche wirken nicht rückwirkend für Zeiträume vor der Einlegung.

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie nicht erst reagieren, wenn ein problematischer Bescheid im Briefkasten landet, sondern vorher handeln: Steuererklärung prüfen, Abzüge maximieren, Änderungen der Familie der DRV mitteilen.

Häufige Fragen zur Grundrenten-Streichung 2026 Warum wird mein Grundrentenzuschlag mit dem Einkommen aus 2023 berechnet?

Weil das Finanzamt die Einkommensdaten mit Zeitverzug an die Rentenversicherung meldet. Für die Neuberechnung zum 1. Januar 2026 lagen dem Finanzamt erst die Daten des vorletzten Jahres vor, also 2023. Diese werden jeweils bis zum 30. September des Folgejahres übermittelt.

Zählt das Einkommen meines Partners für meinen Grundrentenzuschlag?

Ja. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften werden beide Einkommen zusammengerechnet. Der gemeinsame Freibetrag 2026 liegt bei 2.326,25 Euro monatlich. Übersteigt das Paar-Einkommen 2.743,94 Euro, entfällt der Zuschlag vollständig.

Lohnt sich ein Widerspruch gegen den Null-Euro-Bescheid?

Wenn die Berechnung rechnerisch korrekt ist, hat ein Widerspruch gegen die Höhe wenig Aussicht. Sinnvoll ist er, wenn Fehler in der Einkommenserfassung, beim Familienstand oder bei der Anrechnung von Kapitalerträgen vorliegen. In diesen Fällen kann ein Widerspruch den Zuschlag wiederherstellen.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Jährliche Neuberechnung des Grundrentenzuschlags, Meldung 25. November 2025 (deutsche-rentenversicherung.de)

§ 97a SGB VI (Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung) — gesetze-im-internet.de

DRV-Literatursystem: GRA zu § 97a SGB VI, Freibeträge und Einkommensanrechnung 2026 (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de)

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Zuschuss soll gestrichen werden: Familie Neumann könnte bis zu 600 Euro verlieren

Die Bundesregierung will den Sofortzuschlag von 25 Euro im Kinderzuschlag zum 1. Januar 2027 streichen. Bei einer Familie mit zwei anspruchsberechtigten Kindern kann die Leistung dadurch um bis zu 50 Euro im Monat sinken. Über ein volles Jahr wären das 600 Euro. Beschlossen ist die Kürzung allerdings noch nicht.

Warum Familie Neumann bis zu 50 Euro im Monat verlieren könnte

Lena und Marco Neumann arbeiten in einer Bäckerei und in einem Lager. Ihr Einkommen reicht für den eigenen Lebensunterhalt, deckt aber nicht den gesamten Bedarf ihrer acht- und zwölfjährigen Kinder. Deshalb erhalten sie Kinderzuschlag.

Für die Beispielrechnung wird angenommen, dass für beide Kinder der derzeitige Sofortzuschlag von jeweils 25 Euro vollständig in den ausgezahlten Kinderzuschlag einfließt. Außerdem bleiben beide Kinder während des gesamten Jahres 2027 anspruchsberechtigt.

Unter diesen Voraussetzungen würde die geplante Streichung den Kinderzuschlag der Familie um 50 Euro im Monat verringern. Nach zwölf Monaten läge die Differenz bei 600 Euro.

Beispielrechnung Mögliche Kürzung 25 Euro je Kind bei zwei Kindern bis zu 50 Euro im Monat 50 Euro monatlich über zwölf Monate bis zu 600 Euro im Jahr

Die vollen 600 Euro treffen jedoch nicht automatisch jede Familie mit zwei Kindern. Der Kinderzuschlag wird individuell berechnet und kann durch Einkommen oder Vermögen der Eltern sowie eigenes Einkommen oder Vermögen der Kinder sinken.

Die Kürzung fällt primär dann geringer aus, wenn der bisherige Kinderzuschlag für ein Kind unter 25 Euro liegt, der Anspruch nicht während aller zwölf Monate besteht oder sich weitere Berechnungswerte verändern.

Zusätzlich kann sich der reguläre Höchstbetrag des Kinderzuschlags für 2027 noch verändern. Der tatsächliche Zahlbetrag muss deshalb nicht genau 25 Euro je Kind unter dem Betrag von 2026 liegen. Die 25 Euro beschreiben den Anteil, der nach dem Regierungsentwurf aus der Berechnung gestrichen werden soll.

Der Sofortzuschlag steckt bereits im Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag beträgt 2026 höchstens 297 Euro im Monat je Kind. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind die 25 Euro Sofortzuschlag in diesem Höchstbetrag bereits enthalten.

Familien erhalten den Sofortzuschlag beim Kinderzuschlag daher nicht als eigene Überweisung. Die Familienkasse zahlt einen Gesamtbetrag aus. Viele Eltern sehen auf ihrem Konto deshalb nicht unmittelbar, welcher Anteil auf den Sofortzuschlag entfällt.

Der Zuschlag wurde im Juli 2022 zunächst mit 20 Euro eingeführt. Er sollte Kinder und Jugendliche aus Haushalten mit wenig Geld unterstützen, bis die damals angekündigte Kindergrundsicherung eingeführt wird. Seit Januar 2025 beträgt er 25 Euro.

Die Kindergrundsicherung wurde nicht umgesetzt. Der Sofortzuschlag blieb dennoch bestehen. Seine Rechtsgrundlage findet sich derzeit in § 6a Absatz 2 Satz 4 Bundeskindergeldgesetz.

Regierungsentwurf sieht Streichung zum 1. Januar 2027 vor

Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 den Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 beschlossen. Das dazugehörige Haushaltsbegleitgesetz 2027 sieht vor, § 6a Absatz 2 Satz 4 BKGG zu streichen. Nach dem Entwurf soll die Änderung am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Der Bund erwartet durch die Abschaffung beim Kinderzuschlag Einsparungen von rund 450 Millionen Euro im Jahr. Das Bündnis Kindergrundsicherung, dem unter anderem Save the Children und der Kinderschutzbund angehören, spricht von mehr als einer Million betroffenen Kindern.

Die Verbände kritisieren, dass die Übergangshilfe entfallen soll, obwohl die ursprünglich geplante Kindergrundsicherung nicht gekommen ist. Für Familien mit einem geringen Einkommen seien 25 Euro je Kind kein unbedeutender Zusatz, sondern fest eingeplantes Geld für Lebensmittel, Kleidung, Schule und Freizeit.

Weniger Kinderzuschlag bedeutet nicht immer 600 Euro weniger Haushaltsgeld

Ein um 50 Euro geringerer Kinderzuschlag bedeutet nicht in jedem Haushalt automatisch 50 Euro weniger verfügbares Gesamteinkommen. Einige Familien könnten durch die Kürzung einen ergänzenden Anspruch auf Grundsicherungsgeld nach dem SGB II bekommen.

Der Regierungsentwurf rechnet deshalb mit zusätzlichen Ausgaben von rund 150 Millionen Euro im Jahr beim Grundsicherungsgeld. Gleichzeitig werden beim Wohngeld jährliche Einsparungen von rund 40 Millionen Euro erwartet. Das deutet darauf hin, dass ein Teil der betroffenen Haushalte vom Kinderzuschlag und Wohngeld in die Grundsicherung wechseln könnte.

Ein solcher Ausgleich erfolgt allerdings nicht automatisch. Wer nach der Kürzung seinen Lebensunterhalt nicht mehr decken kann, muss einen eigenen Antrag beim Jobcenter stellen. Erst dort wird geprüft, ob und in welcher Höhe Grundsicherungsgeld zusteht.

Für Familie Neumann hängt der tatsächliche Verlust deshalb davon ab, wie hoch ihr Kinderzuschlag 2027 ausfällt und ob andere Leistungen die Kürzung teilweise ausgleichen. Sicher lässt sich nur sagen: Durch die Streichung fehlen in der Berechnung bis zu 25 Euro je Kind und Monat.

Die Kürzung ist noch nicht geltendes Recht

Am 5. August 2026 liegt lediglich ein Regierungsentwurf vor. Der Bundestag kann die geplante Streichung im parlamentarischen Verfahren noch verändern oder vollständig aus dem Gesetz entfernen.

Der Haushaltsausschuss hat für den 12. Oktober 2026 eine öffentliche Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 angekündigt. Der Entwurf bedarf nach den Angaben der Bundesregierung nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat wirkt dennoch am Gesetzgebungsverfahren mit.

Für das Jahr 2026 ändert sich zunächst nichts. Die Familienkasse zahlt den Kinderzuschlag nach der aktuellen Rechtslage einschließlich des Sofortzuschlags weiter. Erst ein beschlossenes und verkündetes Gesetz kann den Betrag verbindlich ändern.

Was Eltern bei einem laufenden Bescheid beachten sollten

Der Kinderzuschlag wird jeweils für sechs Monate bewilligt. Änderungen bei Einkommen und Wohnkosten führen während dieses laufenden Bewilligungszeitraums grundsätzlich nicht zu einer neuen Berechnung. Sie werden regelmäßig erst beim nächsten Antrag anhand des dann geltenden Bemessungszeitraums berücksichtigt.

Anders ist es bei Änderungen in der Zusammensetzung der Familie. Zieht beispielsweise ein Kind aus oder kommt ein weiteres Kind in den Haushalt, muss dies der Familienkasse unverzüglich gemeldet werden. Die Familienkasse nennt die meldepflichtigen Veränderungen auf ihrer Internetseite.

Da die geplante Streichung den Höchstbetrag des Kinderzuschlags verändert, kann sich eine neue Rechtslage auch auf einen Bewilligungszeitraum auswirken, der über den Jahreswechsel hinausläuft. Wie die Familienkasse solche Fälle genau umsetzt, lässt sich erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und anhand der Verwaltungshinweise sicher beurteilen.

Eltern sollten einen neuen oder geänderten Bescheid deshalb genau mit dem bisherigen Bescheid vergleichen. Ist die Berechnung unklar oder fehlerhaft, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, wenn der Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält.

Bildung und Teilhabe bleiben von der Streichung getrennt

Die geplante Streichung des Sofortzuschlags hebt die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket nicht automatisch auf. Familien mit Kinderzuschlag können weiterhin Unterstützung für Schulbedarf, Mittagessen, Ausflüge, Lernförderung oder soziale Teilhabe erhalten.

Diese Leistungen ersetzen den Sofortzuschlag jedoch nicht vollständig. Das Bildungs- und Teilhabepaket übernimmt nur bestimmte Ausgaben. Kleidung, Hygieneartikel, Lebensmittel oder kurzfristige Anschaffungen müssen Familien weiterhin aus ihrem übrigen Haushaltsgeld bezahlen.

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Erneuerbare Energien sind billig? Reuters recycelt den Mythos.

WUWT, übernommen von MasterResource , Lisa Linowes

Die Warnung von Reuters, dass die Abschaffung von Subventionen für Wind- und Solarenergie zu steigenden Strompreisen führen wird, ist die neueste Variante eines altbekannten Arguments. Lisa Linowes (WindAction) stellte dieses Argument bereits früher infrage;  2012 Windenergie ohne Produktionssteuergutschrift und 2014 AWEA nutzt Preisverzerrungen, um die Produktionssteuergutschrift zu retten . Das Argument wurde damals zur Verteidigung der Produktionssteuergutschrift herangezogen. Mehr als ein Jahrzehnt später verteidigt Reuters erneut das Unhaltbare.

„Wind- und Solarentwickler wollen natürlich, dass die Öffentlichkeit die Nennleistung in Megawatt mit zuverlässiger Versorgung, subventionierte Angebote mit den Gesamtkosten und einen schnellen Ausbau mit technischer Notwendigkeit gleichsetzt. Sie verkaufen Projekte. Reuters sollte anders vorgehen. Die Presse sollte die Behauptungen der Industrie hinterfragen, anstatt sie als wirtschaftliche Selbstverständlichkeit darzustellen.“

Erneut nutzt ein großes Medienunternehmen seine Medienpräsenz, um die Werbebotschaft der Erneuerbare-Energien-Branche zu verbreiten. In seinem Artikel „ Die Abschaffung von Subventionen für Wind- und Solarenergie wird den Strom in den USA verteuern “  argumentiert Gavin Maguire , Kolumnist für die globale Energiewende bei Reuters, dass die schrittweise Abschaffung staatlicher Steuervergünstigungen für Wind- und Solarenergie die Preise erhöhen, die Versorgungssicherheit beeinträchtigen und die USA daran hindern wird, die steigende Nachfrage zu decken. Die Prämisse ist simpel: Amerika braucht mehr Strom; Wind- und Solarenergie machen einen Großteil der aktuell neu installierten Nennleistung aus; daher muss eine Verlangsamung ihres Ausbaus zwangsläufig zu Stromknappheit und -kosten führen.

Diese Schlussfolgerung wird propagiert, nicht bewiesen. Der Artikel behandelt die Nennleistung als verlässliche Versorgungssicherheit, stark subventionierte Preise als Beleg für niedrige Kosten, staatliche Steuervergünstigungen für erneuerbare Energien als vergleichbar mit bescheidenen Förderungen für Batterien so, als würden diese Strom erzeugen. Das sind keine geringfügigen Fehler. Sie bilden die Grundlage der Argumentation.

Nennleistung vs. Zuverlässige, abrufbare Stromlieferung 

Eine Megawatt Solarstromanlage entspricht nicht einem Megawatt, das bedarfsgerecht von einem Kraftwerk abrufbar ist. Die Solarstromproduktion nimmt im Laufe des Tages ab und fällt nachts ganz aus. Windkraft richtet sich nach dem Wetter, nicht nach dem Bedarf des Systems. Ein Windpark kann zwar jährlich beträchtliche Mengen an Energie erzeugen – bei genügend aufgestellten Windspargeln – liefert aber während einer windarmen Hitzewelle, eines Kälteeinbruchs, zur Abdeckung der abendlichen Spitzenlast oder eines regionalen Notfalls nur wenig. Das macht Wind- und Solarenergie [möglicherweise?] nicht nutzlos. Es bedeutet lediglich, dass ihre Nennleistung nicht als verlässliche Kapazität angesehen werden kann.

Reuters geht jedoch so mit den Begriffen Kapazität, Erzeugung, Versorgung und Leistung um, als wären sie austauschbar. Das Magazin nennt hohe Zahlen geplanter erneuerbarer Energien in Megawatt und geht davon aus, dass diese die Versorgungssicherheit erhöhen werden. Die entscheidende Frage ist aber nicht, wie viele Windkraftanlagen oder Solarmodule die Entwickler installieren. Entscheidend ist, wie viel zuverlässigen Strom das System in den Zeiten mit der größten Stromknappheit liefern kann. Maguire von Reuters stellt diese Frage nie.

Subventionierte Preise verschleiern die wahren Kosten

Der Reuters-Artikel stellt Wind- und Solarenergie auch deshalb als kostengünstig dar, weil sie zu sehr niedrigen Preisen auf den Großhandelsmärkten bieten können. Ein niedriges Gebot entspricht jedoch nicht den gesamten Stromkosten.

Wind- und Solarenergie werden sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene erheblich subventioniert. Die bundesstaatliche  Investitionssteuergutschrift ( seit 1978 14 Mal  verlängert  ) wird gewährt, sobald ein förderfähiges Projekt in Betrieb genommen wird, während die bundesstaatliche  Produktionssteuergutschrift ( seit 1992 12 Mal  verlängert  ) erst nach Beginn der Stromerzeugung gewährt wird. In beiden Fällen tragen die Steuerzahler einen erheblichen Teil der Projektkosten, wodurch sich die Projekte lohnen und die Projektentwickler Strom zu Preisen verkaufen können, die einen Großteil der bereits von den Steuerzahlern getragenen Kosten ausblenden. Was als günstiger Strom beworben wird, ist in Wirklichkeit stark subventioniert.

Die Behauptung, „jede Energiebranche werde subventioniert“, ist ebenso irreführend. Die Produktionssteuergutschrift (PTC) für Windenergie ist eine unbegrenzte Produktionssubvention: Förderfähige Projekte erhalten eine staatliche Gutschrift für jede produzierte Kilowattstunde während ihres zehnjährigen Förderzeitraums. Jedes neue förderfähige Projekt generiert einen weiteren zehnjährigen Gutschriftsstrom.

Laut der US-Energiebehörde (EIA) beliefen sich die Steuersubventionen für erneuerbare Energien zwischen den Haushaltsjahren 2016 und 2022 auf insgesamt 83,8 Milliarden US-Dollar, verglichen mit 9,3 Milliarden US-Dollar für Öl und Gas und 15,3 Milliarden US-Dollar für Kohle. Im Jahr 2022  erhielten erneuerbare Energien mit 15,6 Milliarden US-Dollar fast fünfmal so hohe Steuergutschriften wie Öl, Gas und Kohle, mit 3,2 Milliarden US-Dollar.

Selbst nachdem der Kongress im vergangenen Jahr die Beendigung dieser Subventionen für neue Wind- und Solarprojekte debattiert hat, schätzt das Finanzministerium, dass die Investitions- und Produktionssteuergutschriften (ITC und PTC) in den Haushaltsjahren 2026–2035 die Steuereinnahmen um 156,4 Milliarden US-Dollar reduzieren werden, während die neueren Gutschriften für die Produktion und Investitionen in saubere Elektrizität weitere 73,1 Milliarden US-Dollar betragen – insgesamt also rund 229,5 Milliarden US-Dollar. Obwohl die neueren Gutschriften nominell technologieneutral sind, dominieren Wind- und Solarenergie die Projektpipeline und werden voraussichtlich den größten Teil der Vorteile erhalten. Ohne diese Förderungen gäbe es die Wind- und Solarbranche in ihrer heutigen Form nicht.

Bundessubventionen sind nur ein Aspekt. Staatliche Maßnahmen verursachen zusätzliche Kosten durch Vorgaben für erneuerbare Energien, Zertifikate für erneuerbare Energien, überhöhte Verträge, Net-Metering-Programme, den Ausbau des Übertragungsnetzes und andere Mechanismen. Allein in Massachusetts kosten diese staatlich vorgeschriebenen Klima- und Energieprogramme die Stromkunden  jährlich über 4 Milliarden US-Dollar. Viele dieser Kosten werden über Netzgebühren, Zuschläge für politische Maßnahmen und andere Bestandteile der Stromrechnung erhoben, anstatt direkt über die Stromlieferung, was sie für Kunden schwer nachvollziehbar macht.

Die Verlagerung der Kosten in den Bundeshaushalt und auf weniger sichtbare Teile der Stromrechnungen beseitigt sie nicht. Sie werden lediglich verteilt und verschleiert. Ein niedriger Vertrags- oder Großhandelspreis beweist daher nicht, dass Wind- oder Solarenergie günstig ist. Er spiegelt lediglich den Kostenanteil wider, der im beworbenen Preis verbleibt, nachdem Steuerzahler und Stromkunden den Rest anderweitig getragen haben.

„Jeder erhält Subventionen“ ist qualitativ richtig, quantitativ jedoch nicht. Das Argument vernachlässigt zudem, dass die Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen seit Jahrzehnten stark reguliert wird, wodurch ihre Nettosubventionen möglicherweise negativ ausfallen. In jedem Fall spricht der unverhältnismäßige Nutzen von Wind- und Solarenergie für die Abschaffung aller expliziten Subventionen für alle Energien und deren Technologien.

Eine konstruierte Wahl

Der Artikel ordnet Batterien zusammen mit Wind- und Solarenergie als Ressourcen zur Schließung der Stromlücke ein. Batterien  erzeugen jedoch keinen Strom. Sie speichern anderweitig erzeugten Strom, haben eine begrenzte Laufzeit, erzeugen Verluste beim Laden und Entladen und müssen immer wieder aufgeladen werden. Eine 500-Megawatt-Batterie mit einer Laufzeit von vier Stunden ist nicht mit einem 500-Megawatt-Generator vergleichbar, der tagelang laufen kann.

Maguire von Reuters fragt daraufhin: „Wenn nicht erneuerbare Energien, was dann?“ und verwirft rasch alle Alternativen: Gas stößt aufgrund von Gaskraftwerk-Mangel an seine Grenzen, der Bau von Kernkraftwerken dauert zu lange, Wasserkraft hat nur begrenztes Ausbaupotenzial und Geothermie ist nur in geringem Umfang vorhanden. Nachdem die Alternativen aussortiert wurden, präsentiert der Artikel Windkraft, Solarenergie und Batteriespeicher als einzig praktikable Lösung – eine konstruierte Wahl.

Gibt es jemals den richtigen Zeitpunkt?

Reuters beharrt darauf, dass jetzt der falsche Zeitpunkt sei, die Subventionen für Wind- und Solarenergie zu beenden. Doch die Begründung für diese Subventionen ändert sich mit den Umständen. Während über ein  Jahrzehnt lang die Stromnachfrage stagnierte, argumentierten Befürworter erneuerbarer Energien, Subventionen seien notwendig, um den Übergang weg von fossilen Brennstoffen zu erzwingen. Jetzt, da die Nachfrage steigt, werden dieselben Subventionen als unerlässlich dargestellt, um Versorgungsengpässe zu vermeiden.

Nach dieser Logik gibt es nie einen geeigneten Zeitpunkt, sie zu beenden: Stagnierende Nachfrage erfordert Subventionen für die Dekarbonisierung, steigende Nachfrage hingegen Subventionen für die Sicherstellung der Ressourcenverfügbarkeit. Das ist keine zeitabhängige ökonomische Analyse, sondern eine nicht widerlegbare Verteidigung dauerhafter staatlicher Unterstützung.

Die politischen Entscheidungsträger können bestehende Kernkraft-, Kohle- und Gaskraftwerke, die bereits stillgelegt wurden oder noch sollen, erhalten, Anlagen modernisieren. Die Märkte sollten sich nach Bedarf und Angebot reformieren, um verlässliche Kapazitäten zu schaffen und eine feste Versorgung gewährleisten. Ressourcen sollten ausschließlich auf der Grundlage der Leistung während kritischer Stunden anstatt der Nennkapazität beschafft werden.

Die Behauptung, jedes abgesagte Projekt im Bereich erneuerbarer Energien führe zu einem dauerhaften Mangel, ist genauso haltlos. Bestehende Wärmekraftwerke können weiter betrieben werden, andere Kraftwerke können gebaut werden, und andere Technologien können wirtschaftlich werden. Der Reuters-Artikel geht von keinerlei Alternativen aus und erklärt den Mangel dann für unvermeidlich.  Das ist Lobbyarbeit, keine Prognose.

Reuters kennzeichnet den Artikel als Kommentar. Dies entschuldigt jedoch nicht das Fehlen einer fundierten Analyse durch Kolumnist Gavin Maguire. Der Beitrag bietet weder eine Analyse der regionalen Kapazitäten noch eine Untersuchung der Leistungsfähigkeit in kritischen Betriebsstunden, kein alternatives Ressourcenportfolio und berücksichtigt weder die gesamten Subventionen noch die Übertragungs- oder Integrationskosten. Stattdessen reproduziert er die Argumentation der Branche für erneuerbare Energien und stellt fortgesetzte staatliche Eingriffe als wirtschaftliche Notwendigkeit dar.

Wind- und Solarentwickler wollen natürlich, dass die Öffentlichkeit die Nennleistung in Megawatt mit zuverlässiger Versorgung, subventionierte Angebote mit den Gesamtkosten und einen schnellen Ausbau mit technischer Notwendigkeit gleichsetzt. Sie verkaufen Projekte. Reuters sollte anders vorgehen. Die Presse sollte die Behauptungen der Industrie hinterfragen, anstatt sie als wirtschaftliche Selbstverständlichkeit darzustellen.

Die USA stehen vor einem steigenden Strombedarf. Ziel sollte jedoch nicht die Maximierung subventionierter Windkraftanlagen, Solaranlagen, Batteriespeicher oder deren nominalen Megawattzahl sein. Vielmehr sollte ein Portfolio aufgebaut werden, das in der Lage ist, Strom in kritischen Stunden dort zu liefern, wann und wo er benötigt wird, und zwar zu den geringstmöglichen Gesamtkosten für Verbraucher und Steuerzahler.

Reuters verwechselt den politischen Erfolg der Erneuerbare-Energien-Branche mit einer technischen Notwendigkeit. Das kommt den Projektentwicklern zugute. Lesern, die das Stromnetz verstehen wollen, hilft es hingegen nicht.

Lisa Linowes ist Geschäftsführerin und Sprecherin von  WindAction , einer anerkannten Informationsquelle zu den Kosten großflächiger erneuerbarer Energien, wo dieser Beitrag kürzlich  erschienen ist . Ihre früheren Beiträge auf MasterResource finden Sie  hier .

https://wattsupwiththat.com/2026/07/29/cheap-renewables-reuters-recycles-the-myth/

Zahlen für Deutschland

Strombedarf

  • Grundlast (Mindestbedarf):
    • Liegt bei 40 bis 60 Gigawatt (in tiefen Nachtphasen teils um 30 bis 40 GW).
  • Mittellast (Tagesbedarf):
    • Bewegt sich im Bereich zwischen der Grundlast und den Höchstwerten am Tag.
  • Spitzenlast (Höchstbedarf):
    • Erreicht Werte von 75 bis über 80 Gigawatt (je nach Jahreszeit und Wochentag auch höher).

https://www.sfc.com/de/glossar/grundlast/

Erneuerbare Energien und Speicher – Nennleistung, Abruf nicht planbar

  • Photovoltaik: ca. 97–100 GW (starker Ausbau)
  • Wind an Land (Onshore): ca. 62–65 GW
  • Biomasse: ca. 9,0 GW
  • Wind auf See (Offshore): ca. 10,6–11 GW
  • Batteriespeicher: ca. 19,9 GW (Puffer, muss erst geladen sein)
  • Wasserkraft: ca. 5,9 GW [1, 2, 3, 4, 5]

Von der Nennleistung her, wäre doch der Ausbau der Photovoltaik, mehr als genug für Deutschland!??

Konventionelle Energieträger, Nennleistung abrufbar

  • Erdgas: ca. 35,3 GW
  • Steinkohle: ca. 15,1 GW
  • Braunkohle: ca. 14,8 GW
  • Pumpspeicher: ca. 9,9 GW
  • Mineralöl: ca. 3,5 GW [1, 2]
  • Kernkraft: Null, abgeschaltet und z.T. zerstört

https://www.agora-energiewende.de/daten-tools

Medien

Geheim-Plan für wochenlangen Strom-Blackout aufgedeckt

Stand:30.07.2026, 13:44 Uhr, Von: Bleranda Shabani

München – Laut Informationen von Business Insider bereitet sich die Bundesnetzagentur auf den Fall lang anhaltender Stromausfälle vor. Mit einer neuen digitalen Sicherheitsplattform soll im Ernstfall der Stromverbrauch großer Unternehmen gesteuert werden.

https://www.merkur.de/wirtschaft/strom-blackout-geheim-plan-bundesnetzagentur-zr-94421755.html

Welt, Abschaltpläne für Industrie

Geheime Planungen – Bundesnetzagentur bereitet Deutschland auf langanhaltende Stromausfälle vor

Von Daniel Wetzel, Wirtschaftsredakteur

Die Bundesnetzagentur richtet klammheimlich eine „Sicherheitsplattform Strom“ ein. Großverbraucher müssen sich dort registrieren lassen. Mit dem Instrument reagiert der Bund auf die Gefahr „struktureller Mangellagen“ und langer Blackouts.

https://www.welt.de/wirtschaft/plus6a69d78f9069e20393cd9c6c/abschaltplaene-fuer-industrie-geheime-planungen-bundesnetzagentur-bereitet-deutschland-auf-lang-anhaltende-stromausfaelle-vor.html

Bundesnetzagentur plant Notfallplattform gegen Stromausfälle

Die Bundesnetzagentur bereitet sich auf den Fall vor, dass in Deutschland über einen längeren Zeitraum nicht genügend Strom zur Verfügung steht. Mit der neuen „Sicherheitsplattform Strom“ soll der Verbrauch großer Unternehmen in einer schweren Mangellage gezielt reduziert werden können. Damit will die Bundesnetzagentur großflächige Stromausfälle möglichst verhindern.

https://ms-aktuell.de/welt/bundesnetzagentur-stromausfaelle/

Der Beitrag Erneuerbare Energien sind billig? Reuters recycelt den Mythos. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente: Vier Vorteile nutzen

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und sich dem Rentenalter nähert, muss nicht immer bis zur Regelaltersgrenze warten. Sind die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllt, kann ein früherer Wechsel mehr Freiheit beim Hinzuverdienst, weniger gesundheitliche Prüfungen und eine verlässlichere Planung ermöglichen.

Ein Antrag sollte dennoch nicht allein wegen dieser Vorteile gestellt werden. Rentenbeginn, Versicherungszeiten, Abschläge, Steuern und der voraussichtliche Nettozahlbetrag müssen vorab schriftlich geprüft werden.

Erster Vorteil: Der Wechsel kann schon vor der Regelaltersgrenze gelingen

Eine laufende EM-Rente schließt eine vorgezogene Altersrente nicht aus. In Betracht kommen vor allem die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Für die Altersrente für langjährig Versicherte müssen 35 Jahre mit anrechenbaren Zeiten vorhanden sein. Sie kann grundsätzlich ab 63 bezogen werden, bei einem Beginn vor der regulären Altersgrenze entstehen jedoch dauerhafte Abschläge von 0,3 Prozent je Monat.

Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind ebenfalls 35 Jahre erforderlich. Zusätzlich muss beim Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 anerkannt sein; für ab 1964 Geborene ist der Start ab 62 mit Abschlägen oder ab 65 ohne Abschläge möglich.

Auch Anrechnungszeiten können bei der Wartezeit von 35 Jahren mitzählen. Deshalb sollten EM-Rentner nicht nur ihre tatsächlich gearbeiteten Jahre betrachten, sondern den vollständigen Versicherungsverlauf prüfen lassen.

Zweiter Vorteil: Besitzschutz bewahrt die bisherigen Entgeltpunkte

Beim Wechsel wird die Altersrente neu berechnet. Nach Paragraf 88 SGB VI müssen jedoch mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt werden, wenn die Folgerente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der EM-Rente beginnt.

Bei einem nahtlosen Übergang ist diese Frist normalerweise erfüllt. Der Schutz ist besonders wichtig, weil die Zurechnungszeit eine EM-Rente rechnerisch erhöhen kann und die später allein aus Beitragszeiten berechnete Altersrente sonst ungünstiger ausfallen könnte.

Seit Dezember 2025 wird auch der Zuschlag für bestimmte ältere EM-Renten über zusätzliche persönliche Entgeltpunkte berechnet. Soweit die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, gehören diese Punkte bei einer Folgerente ebenfalls zum Besitzschutz.

Eine pauschale Garantie für denselben Nettozahlbetrag gibt es trotzdem nicht. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, steuerliche Folgen und weitere anrechenbare Leistungen können die tatsächliche Auszahlung verändern.

Dritter Vorteil: Die Hinzuverdienstgrenze der EM-Rente entfällt

Für eine volle Erwerbsminderungsrente gilt 2026 eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt die Grenze mindestens 41.527,50 Euro und kann abhängig vom früheren Einkommen höher liegen.

Bei der EM-Rente zählt nicht nur das Einkommen. Die Beschäftigung muss auch zum festgestellten Leistungsvermögen passen, also bei voller Erwerbsminderung grundsätzlich unter drei Stunden täglich und bei teilweiser Erwerbsminderung unter sechs Stunden täglich bleiben.

Seit 2023 gibt es bei Altersrenten keine rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze mehr. Nach dem Wechsel darf deshalb grundsätzlich beliebig viel verdient werden, ohne dass die Altersrente allein wegen des Arbeitsentgelts gekürzt wird.

Steuern und Sozialabgaben können dennoch anfallen. Mehr zu den aktuellen Beträgen steht im Beitrag über den Hinzuverdienst zur EM-Rente im Jahr 2026.

Vierter Vorteil: Medizinische Nachprüfungen fallen weg

Der Anspruch auf eine EM-Rente hängt vom gesundheitlichen Leistungsvermögen ab. Die Rentenversicherung kann deshalb ärztliche Unterlagen anfordern, Gutachten veranlassen oder bei einer befristeten Rente vor der Weiterzahlung erneut prüfen.

Eine Altersrente beruht dagegen auf Lebensalter und Versicherungszeiten. Nach dem Wechsel hängt der Rentenanspruch nicht mehr davon ab, ob sich der Gesundheitszustand bessert oder wie viele Stunden täglich gearbeitet werden.

Gerade für Menschen mit psychischen oder wechselhaft verlaufenden Erkrankungen kann das den Alltag spürbar entlasten. Auch die berufliche Planung wird einfacher, wenn ein Arbeitsversuch nicht mehr den Anspruch auf die Altersrente gefährden kann.

Was sich beim Wechsel im Überblick ändert Prüfung Folge des Wechsels Voraussetzungen Statt des gesundheitlichen Leistungsvermögens zählen Alter, Versicherungszeiten und gegebenenfalls eine anerkannte Schwerbehinderung. Rentenhöhe Die Altersrente wird neu berechnet; persönliche Entgeltpunkte können nach Paragraf 88 SGB VI geschützt sein. Hinzuverdienst Die rentenrechtliche Verdienstgrenze entfällt, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten bleiben bestehen. Gesundheit Das gesundheitliche Leistungsvermögen und die tägliche Arbeitszeit entscheiden nicht mehr über den Rentenanspruch. Planung Eine Altersrente ist nicht mehr von einer Verlängerung der befristeten EM-Rente abhängig. Der Steuervorteil ist möglich, aber keine feste Zusage

Die Aussage, der frühere Rentenfreibetrag werde einfach mitgenommen, greift zu kurz. Folgen nach 2004 Renten aus derselben Versicherung aufeinander, berücksichtigt das Finanzamt nach Paragraf 22 EStG bei der Ermittlung des Besteuerungsanteils die Laufzeit der vorherigen Rente.

Dadurch kann für die Altersrente ein günstigeres rechnerisches Rentenbeginnjahr gelten als bei einer vollständig neuen Rente im Jahr 2026. Der steuerfreie Eurobetrag kann jedoch neu angepasst werden, und die tatsächliche Steuer hängt auch von Arbeitslohn, weiteren Einkünften, Sonderausgaben und der persönlichen Veranlagung ab.

Eine individuelle Berechnung ist daher sinnvoll. Weitere Einzelheiten erklärt der Beitrag zum Rentenfreibetrag beim Wechsel von der EM-Rente in die Altersrente.

Seit 2026 kann zusätzlich die Aktivrente interessant sein. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat können nach Angaben des Bundesfinanzministeriums steuerfrei bleiben, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist und eine begünstigte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird; eine vorgezogene Altersrente allein genügt dafür nicht.

Arbeitslosengeld kann eine Lücke schließen, aber nicht in jedem Fall

Der Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente kann nach Paragraf 26 SGB III eine versicherungspflichtige Zeit in der Arbeitslosenversicherung sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass unmittelbar vor dem Leistungsbeginn Versicherungspflicht bestand oder ein Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III vorlag.

Läuft eine befristete volle EM-Rente aus, kann deshalb unter weiteren Bedingungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen. Erforderlich sind unter anderem die erfüllte Anwartschaftszeit, Arbeitslosigkeit und eine ausreichende Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt.

Eine solche Überbrückung bis zum Beginn einer Altersrente muss die Agentur für Arbeit im Einzelfall prüfen. Sie ist kein automatischer Zusatzvorteil des Rentenwechsels und sollte vor dem Ende der EM-Rente schriftlich geklärt werden.

Vor dem Antrag ist eine Probeberechnung unverzichtbar

Bezieher einer EM-Rente können nach Paragraf 109 SGB VI eine Auskunft über die voraussichtliche Altersrente verlangen. Sinnvoll ist eine Gegenüberstellung von bisheriger Bruttorente, erwarteter Altersrente, Nettoauszahlung und möglichem Arbeitseinkommen.

Geprüft werden sollten außerdem die 24-Monats-Frist, dauerhafte Abschläge, der Versicherungsverlauf, der EM-Rentenzuschlag sowie Folgen für Steuern und andere Leistungen. Hinweise zum Verfahren enthält der Beitrag über den verkürzten Rentenantrag R0110 nach einer EM-Rente.

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, einen Altersrentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Bei schwierigen Versicherungsverläufen kann zusätzlich eine Beratung durch einen zugelassenen Rentenberater oder einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll sein.

Fazit: Der frühe Wechsel kann Freiheit und Sicherheit schaffen

Ein vorgezogener Wechsel kann sich vor allem lohnen, wenn Betroffene wieder mehr arbeiten möchten, gesundheitliche Nachprüfungen vermeiden wollen oder eine befristete EM-Rente keine dauerhafte Sicherheit bietet. Der Besitzschutz verhindert bei einem rechtzeitigen Übergang, dass die bereits erworbenen persönlichen Entgeltpunkte verloren gehen.

Ob der Antrag finanziell günstig ist, zeigt jedoch erst die individuelle Berechnung. Wer Abschläge, Nettozahlung, Steuer und weitere Ansprüche vorab vergleicht, kann die Entscheidung auf belastbare Zahlen stützen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Martina ist 63 Jahre alt, bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente und hat einen anerkannten GdB von 50. Ihre Rentenauskunft bestätigt 35 Versicherungsjahre und zeigt, dass sie die Altersgrenze für eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hat.

Sie möchte künftig wieder mehr arbeiten und erwartet ein Jahresgehalt von 26.000 Euro, das über der EM-Grenze für 2026 liegt. Eine Probeberechnung bestätigt den Schutz ihrer bisherigen persönlichen Entgeltpunkte; nach Prüfung der dauerhaften Abschläge und der Steuerfolgen beantragt sie den nahtlosen Wechsel.

Mit Beginn der Altersrente gefährden weder die Höhe ihres Arbeitsentgelts noch eine gesundheitliche Besserung den Rentenanspruch. Das Beispiel ist vereinfacht, zeigt aber, warum die schriftliche Berechnung vor dem Antrag so wichtig ist.

Fragen und Antworten zum Wechsel in die Altersrente Wird die Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Altersrente umgewandelt?

Beim Erreichen der Regelaltersgrenze leitet die Rentenversicherung nach Paragraf 115 Absatz 3 SGB VI das Verfahren von Amts wegen ein und zahlt anschließend grundsätzlich die Regelaltersrente. Wer schon vorher in eine vorgezogene Altersrente wechseln möchte, muss selbst einen Antrag stellen und die Voraussetzungen der gewünschten Rentenart erfüllen.

Kann die Altersrente nach dem Wechsel niedriger sein?

Beginnt die neue Rente spätestens 24 Kalendermonate nach dem Ende der EM-Rente, schützt Paragraf 88 SGB VI mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte. Der Nettozahlbetrag kann sich dennoch durch Beiträge, Steuern oder andere Anrechnungen verändern.

Ist für den vorgezogenen Wechsel immer eine Schwerbehinderung nötig?

Nein. Je nach Alter und Versicherungsverlauf können auch die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren oder die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren infrage kommen.

Darf nach dem Wechsel unbegrenzt hinzuverdient werden?

Bei einer Altersrente gibt es seit 2023 keine rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze mehr. Arbeitslohn kann aber weiterhin steuer- und beitragspflichtig sein und sich auf einkommensabhängige Leistungen auswirken.

Enden mit der Altersrente alle gesundheitlichen Prüfungen?

Für den Anspruch auf die Altersrente ist das gesundheitliche Leistungsvermögen nicht mehr entscheidend. Ärztliche Nachweise über eine fortbestehende Erwerbsminderung und Vorgaben zur täglichen Arbeitszeit sind deshalb für diese Rente nicht mehr erforderlich.

Wann sollte der Antrag gestellt werden?

Als Orientierung gelten etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Vorher sollten eine aktuelle Rentenauskunft, eine Probeberechnung und bei Bedarf eine unabhängige Beratung eingeholt werden.

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Greetings to 10th Russian Forum of Medical Volunteers and Young Medical Professionals

PRESIDENT OF RUSSIA - 6. August 2026 - 7:15

Vladimir Putin extended his greetings to the participants and guests of the 10th Russian Forum of Medical Volunteers and Young Medical Professionals, and congratulated them on the 10th anniversary of the Medical Volunteers public healthcare volunteer movement.

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Schwerbehinderung: Es gibt keine positive Feststellung eines GdB Null

Wer auf die amtliche Feststellung einer Behinderung verzichtet, kann von der Behörde keinen Bescheid über einen Grad der Behinderung (GdB) von null verlangen. Das Gesetz sieht eine solche „positive“ Feststellung nicht vor, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. (Az. L 6 SB 172/20)

Kläger wollte seine Schwerbehinderung annullieren lassen

Bei dem Kläger war zunächst ein GdB von 70 festgestellt worden. Später erhöhte die Behörde den Wert auf 80. Berücksichtigt wurden unter anderem eine Epilepsie, die Folgen einer Hirnoperation und psychische Beeinträchtigungen.

Der Kläger wollte die Feststellungen nicht länger gegen sich gelten lassen. Er gab seinen Schwerbehindertenausweis zurück und verlangte, seine Schwerbehinderung zu „annullieren“. Darüber hinaus forderte er einen Bescheid, in dem ausdrücklich ein GdB von null festgestellt wird – teilweise auch rückwirkend.

Die Behörde stellte zunächst fest, dass sein GdB „weniger als 20“ betrage. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, weil er auf der ausdrücklichen Angabe „GdB 0“ bestand.

Das Gesetz kennt keine positive Feststellung eines GdB von null

Nach § 152 Absatz 1 Satz 6 SGB IX trifft die Versorgungsbehörde eine Feststellung nur, wenn wenigstens ein GdB von 20 vorliegt. Liegt der Wert darunter, wird kein konkreter GdB von null oder zehn festgestellt.

Die Angabe „GdB unter 20“ bedeutet daher lediglich, dass die gesetzliche Mindestschwelle für eine amtliche Feststellung nicht erreicht wird. Einen Anspruch auf einen zusätzlichen Bescheid mit der Formulierung „GdB 0“ gibt es nicht.

Behörde hob die bisherigen Bescheide auf

Während des Berufungsverfahrens hob die Behörde die für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Bescheide auf. Damit waren die früheren Feststellungen eines GdB von 70 beziehungsweise 80 beseitigt.

Nach Auffassung des Gerichts war der Kläger dadurch klaglos gestellt. Sein Ziel, keine amtliche GdB-Feststellung mehr zu haben, war erreicht. Ein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse an der Feststellung eines GdB von null konnte er nicht darlegen.

Das Landessozialgericht bestätigte zugleich, dass § 46 SGB I auf die GdB-Feststellung entsprechend anwendbar ist. Ein Verzicht auf die Feststellung ist damit grundsätzlich möglich.

Die Rückgabe des Schwerbehindertenausweises reicht nicht aus

Der Schwerbehindertenausweis und der zugrunde liegende Feststellungsbescheid sind rechtlich nicht dasselbe. Wer nur den Ausweis zurückgibt, hebt damit nicht automatisch die amtliche GdB-Feststellung auf.

Der Verzicht sollte deshalb schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde erklärt werden. Anschließend muss die Behörde über die Aufhebung der bisherigen Feststellung entscheiden.

Betroffene sollten außerdem bedenken, dass mit der Aufhebung Nachteilsausgleiche und andere an den GdB oder die Schwerbehinderteneigenschaft geknüpfte Rechte entfallen können.

FAQ zur Aufhebung einer GdB-Feststellung Kann die Behörde einen GdB von null feststellen?

Nein. Eine positive Feststellung erfolgt nach § 152 Absatz 1 Satz 6 SGB IX erst ab einem GdB von 20. Liegt der Wert darunter, besteht kein Anspruch auf einen Bescheid mit der Angabe „GdB 0“.

Genügt es, den Schwerbehindertenausweis zurückzugeben?

Nein. Die Rückgabe des Ausweises beseitigt den zugrunde liegenden Feststellungsbescheid nicht automatisch. Der Verzicht sollte schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde erklärt und die Aufhebung der bisherigen GdB-Feststellung beantragt werden.

Kann eine GdB-Feststellung rückwirkend aufgehoben werden?

Ein Verzicht kann nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich auch für die Vergangenheit erklärt beziehungsweise umgesetzt werden. Die rückwirkende Aufhebung erfolgt jedoch nicht automatisch. Die Behörde muss zunächst über den Antrag und den gewünschten Zeitraum entscheiden.

Quelle

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil, Az. L 6 SB 172/20

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Michigan/America Is Not For Sale



Wowza, rare glimmer of good news. We take a moment to honor the stunning Michigan victory of Abdul El-Sayed, who was outspent 12-1 by his opponent's millions from establishment Dems, Zionist PACS and corporations and still managed to win even though he is a progressive Muslim who calls genocide genocide and wants Medicare for all in a Trump state that isn't communist New York. Ha. What millions in dark money buys you these days: "Sweet fuck all, as it turns out."

El-Sayed's inspiring win came against a candidate, Haley Stevens, who was bankrolled by over $60 million from party leaders and outside money from a murky nesting doll of super-PACS and shell corporations but whose campaign still had the audacity to bill her as “the grassroots choice of Michigan working families.” Total spending on the race in a key swing state was about $80 million, most from fat cats, making it "the fattest cat in the history of primaries." El-Sayed reportedly got about $4.6 million in outside money; Stevens and Netanyahu got about $60 million, the plurality of it from AIPAC's United Democracy Project (sic) super PAC - the most they've dumped into a single race, making it what observers call AIPAC's biggest defeat. From I Fucking Love Australia: AIPAC shoved 30 million dollars up Michigan's arse, and Michigan shat it straight back out."

Born in Detroit in 1984, Abdulrahman Mohamed El-Sayed was raised by his father Mohamed, an Egyptian immigrant, and his stepmother Jackie, whose Michigan roots go back to the 1800s. After graduating from the University of Michigan Phi Beta Kappa, he earned an MD from Columbia and a doctorate in public health from Oxford as a Rhodes Scholar, worked as an epidemiologist and became the youngest health official in a major American city when he was appointed Director of Detroit's Health Department, gutted rwhen it was privatized during the city’s bankruptcy, at age 30. Rebuilding it, he went after corporate polluters, stripped lead out of schools, starting offering free glasses to kids in need, expanded Narcan access, and spearheaded a program cancelling up to $700 million in medical debt for 300,000 state residents.

Faced with that resume, AIPAC spent their millions on an ad blitz that managed not to mention any of his policies, or even Israel, though he won the first-ever political endorsement from Jewish Voice For Peace. Instead, they focused on the issues that really matter: They attacked El-Sayed for criticizing the Obamas, allegedly helping Trump win, and sitting for an interview with a streamer they don’t like, Hasan Piker. If he wins the general election against the GOP's carpetbagging empty suit Mike Rogers, he'd become the first Muslim in the Senate. His longtime message to Dems: Stop compromising, ban ICE, end sending arms to Israel, Medicare for All, no more forever wars, get dark money out of politics. On election night, at a podium reading, "MIchigan Is Not For Sale," he celebrated "the movement we were able to inspire," and "the idea that we could take our government back."

El-Sayed's victory, while slimmer than predicted, was seen as pivotal; noted Bernie Sanders, "This is an election between Abdul and the billionaire class.” And the candidate the establishment called "unelectable" won with the endorsement of the United Auto Workers, "the beating heart of Michigan labor." His win was the biggest but not the only news out of Michigan: Sunrise Movement co-founder and data center opponent William Lawrence also took the primary for Michigan’s 7th Congressional district. They join progressive wins elsewhere: Zohran Mamdani in New York. Katie Wilson in Seattle. Three Mamdani-backed candidates in New York primaries, two against longtime incumbents. Melat Kiros in Colorado. Troy Jackson in Maine. It's still a long tough road ahead. But take heart from spineless ghoul Mike Johnson: “The insurgent left is on the rise."

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Helen Andrews: Brilliant Diagnosis But Wrong Course of Treatment, by Jared Taylor

Conservative journalist and author Helen Andrews has written a marvelous essay on the terrible racial wreck the United States has become. Called “The Racial Crossroads,” it brilliantly summarizes the racial absurdities and double standards the United States now takes for granted. Mrs. Andrews has done such a masterful job that I hesitate to criticize, but...
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Justice Has Departed America, by Paul Craig Roberts

Twenty-six years ago in 2000 Prima Publishing published a book I wrote with my colleague, Lawrence M. Stratton. We had wanted to title the book, “How the Law Was Lost,” but we only managed to get our title on one chapter. The publisher thought that sales required a less intellectual sounding title and came up...
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