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Rimoldi gewinnt gegen Nachrichtendienst

Transition News - 4. August 2026 - 17:04

«Es ist eine Schlappe für die Berner Schlapphüte», fasst es der Blick treffend zusammen. So hat der Schweizer Nachrichtendienst vor Bundesgericht gegen den Präsidenten der Bewegung Mass-Voll, Nicolas Rimoldi, verloren. Aufgrund seines Engagements gegen die Corona-Maßnahmen und für die Bürgerrechte setzte ihn der Nachrichtendienst unter Beobachtung. Der Grund sei eine mögliche Gefährdung der inneren Sicherheit.

Wie der Blick mitteilt, war Rimoldi nicht zufrieden, als er mehr Informationen über die Daten haben wollte, die ihn betreffen. Er habe in Erfahrung bringen können, dass der Geheimdienst acht Presse- und Agenturmeldungen über ihn gesammelt hatte. Auch gebe es einen Eintrag über den Aktivisten in einer Datenbank, die Bund und Kantone nutzen würden, um etwa vor Demonstrationen deren Gefährlichkeit abzuschätzen. «Man sah erste Anzeichen, dass die innere Sicherheit gefährdet sein könnte», resümiert der Blick.

Somit sei Rimoldi vor Gericht gezogen, um gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz an die Daten zu gelangen. Der Bund habe dies jedoch verweigert, mit der Begründung, dass dies die Arbeitsweise des Nachrichtendiensts zu sehr offenlegen würde. Auch würde es die innere Sicherheit gefährden, wenn öffentlich würde, wer an welchen Demonstrationen beobachtet wurde.

Dem Bundesgericht hätten diese Argumente aber nicht gereicht, informiert der Blick. Es habe geurteilt, dass der Nachrichtendienst viel zu oberflächlich argumentiert habe. Wenn der Fall wieder zurück ans Bundesverwaltungsgericht geht, müsse der Nachrichtendienst nun mehr Informationen preisgeben. «Sonst dürfte die nächste Niederlage programmiert sein», kommentiert die Zeitung.

Auf Telegram teilt Mass-Voll mit:

«SIEG! Nach bald 5 Jahren Verfahren, besiegen wir den Nachrichtendienst. Das Bundesgericht gibt uns Recht: Die Überwachung von MASS-VOLL! ist illegal! Wir fordern, dass diese Überwachung SOFORT gestoppt wird. Wir verlangen alle Akten.»

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Neue Grundsicherung: Verein startet Begleitung zum Jobcenter

Ein Termin beim Jobcenter, bei der Agentur für Arbeit oder der Familienkasse kann erheblichen Stress auslösen. Seit Einführung der sog. “neuen Grundsicherung” sind die Sorgen vieler Leistungsbeziehender noch größer, weil wiederholtes Nichterscheinen zu empfindlichen Kürzungen und schließlich sogar zum vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs führen kann.

Der Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles hat deshalb in Wuppertal eine Gruppe für solidarische Ämterbegleitung gegründet. Sie unterstützt Menschen, die einen Behördentermin nicht allein wahrnehmen möchten oder während des Gesprächs Hilfe benötigen.

Begleitung soll Sicherheit beim Behördentermin geben

Nach Angaben von Tacheles Sozialhilfe können Betroffene selbst bestimmen, wie die Unterstützung aussehen soll. Die Begleitperson kann still am Gespräch teilnehmen, Notizen machen und später dabei helfen, den Gesprächsverlauf nachzuvollziehen.

Auf Wunsch darf der Beistand auch sprechen, Fragen stellen oder die betroffene Person dabei unterstützen, ihre Anliegen verständlich vorzutragen. Das kann besonders hilfreich sein, wenn Angst, gesundheitliche Einschränkungen, Sprachprobleme oder schlechte Erfahrungen mit Behörden die Kommunikation erschweren.

Das Angebot richtet sich nicht nur an Bezieher von Grundsicherungsgeld. Auch Termine bei der Agentur für Arbeit, der Familienkasse oder anderen Sozialbehörden können begleitet werden.

Warum versäumte Termine jetzt besonders gefährlich sind

Mit den seit dem 1. Juli 2026 geltenden Regeln führt das erste Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund noch nicht zu einer Kürzung. Das Jobcenter hält das Versäumnis jedoch durch einen Feststellungsbescheid fest, sodass bereits der nächste nicht entschuldigte Termin finanzielle Folgen haben kann.

Ab einem wiederholten Meldeversäumnis kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent sinken. Wie streng die neue Zählweise ausfällt, zeigt der Beitrag „Dreimal plus eins: Diese Sanktionen drohen bei versäumten Jobcenter-Terminen“.

Verfahrensstand Mögliche Folge Unterkunftskosten Erstes unentschuldigtes Meldeversäumnis Noch keine Kürzung, das Versäumnis wird jedoch festgestellt und gezählt Werden weiter berücksichtigt Weiteres Meldeversäumnis 30 Prozent weniger Regelbedarf für einen Monat Dürfen wegen dieser Minderung nicht gekürzt werden Drei Termine unmittelbar nacheinander versäumt Nach Anhörung und Feststellung kann im folgenden Monat zunächst der Regelbedarf entfallen Werden im Übergangsmonat grundsätzlich noch berücksichtigt Keine persönliche Vorsprache im Übergangsmonat Ab dem darauffolgenden Monat kann der vollständige persönliche Leistungsanspruch entfallen Auch der eigene Unterkunftsanteil kann betroffen sein

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 32 SGB II verlangen allerdings, dass ein wichtiger Grund und eine außergewöhnliche Härte geprüft werden. Ein Vorstellungsgespräch, ein unvorhergesehener Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel, eine verweigerte Freistellung durch den Arbeitgeber oder eine nachgewiesene Erkrankung können das Fernbleiben entschuldigen.

Wer wegen einer Erkrankung nicht erscheinen kann, sollte das Jobcenter sofort und nachweisbar informieren. Was dabei seit Juli 2026 zu beachten ist, erläutert der Beitrag „Grundsicherung statt Bürgergeld: AU ab dem ersten Krankheitstag“.

Das Recht auf einen Beistand steht im Gesetz

Eine Begleitung zum Amt ist kein Entgegenkommen der Behörde. Nach § 13 Absatz 4 SGB X darf eine am Verwaltungsverfahren beteiligte Person zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.

Der Beistand darf sich während des Gesprächs äußern. Seine Aussagen gelten rechtlich als Äußerungen der begleiteten Person, sofern diese nicht unverzüglich widerspricht.

Deshalb sollten Betroffene und Begleitpersonen vor dem Termin genau besprechen, welche Anliegen vorgetragen werden sollen. Missverständliche oder falsche Aussagen müssen noch während des Gesprächs berichtigt werden.

Für die bloße Begleitung ist normalerweise keine schriftliche Vollmacht erforderlich. Das gemeinsame Erscheinen macht deutlich, dass die anwesende Person als Beistand teilnehmen soll.

Anders ist es, wenn jemand ohne die betroffene Person handeln, Anträge stellen oder Unterlagen entgegennehmen soll. Dann handelt es sich um eine Vertretung, für die die Behörde einen Vollmachtsnachweis verlangen kann.

Weitere Hinweise zum Unterschied zwischen Begleitung und Vertretung enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Das Recht auf einen Beistand“.

Das Jobcenter darf eine Begleitung nicht willkürlich ablehnen

Eine Behörde darf einen Beistand nicht allein deshalb ausschließen, weil dessen Anwesenheit unerwünscht ist. Eine Zurückweisung kommt nach § 13 SGB X nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen infrage, etwa bei unzulässigen Rechtsdienstleistungen oder wenn die Person zu einem sachlichen Vortrag nicht fähig ist.

Die Zurückweisung muss auch der begleiteten Person schriftlich mitgeteilt werden. Sollte ein Sachbearbeiter die Teilnahme lediglich mündlich verweigern, kann verlangt werden, die Entscheidung und ihre Begründung schriftlich festzuhalten.

Eine Begleitperson muss sich ihrerseits sachlich verhalten und darf den Ablauf nicht stören. Ihre Aufgabe besteht darin, die betroffene Person zu unterstützen, Fragen zu klären und auf eine nachvollziehbare Dokumentation der Gesprächsergebnisse zu achten.

So funktioniert die solidarische Ämterbegleitung in Wuppertal

Hilfesuchende können sich bei Tacheles melden und ihren anstehenden Termin schildern. Vor dem Behördengang sollte geklärt werden, um welches Amt es geht, wann der Termin stattfindet und welche Unterstützung gewünscht wird.

Die Begleitung kann im Gespräch zurückhaltend bleiben oder sich nach vorheriger Absprache aktiv einbringen. Entscheidend ist, dass die Wünsche und Ziele der betroffenen Person beachtet werden.

Kontakt zum Begleitteam ist per E-Mail unter Begleitung@tacheles-sozialhilfe.org oder telefonisch unter 0202 318441 möglich. Bei einem Anruf bittet der Verein darum, eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter zu hinterlassen.

Tacheles sucht auch ehrenamtliche Begleiter

Der Verein sucht zugleich Menschen, die bereit sind, andere zu Behördenterminen zu begleiten. Juristische Vorkenntnisse werden nach Angaben von Tacheles nicht vorausgesetzt.

Interessierte können selbst entscheiden, wann sie Zeit für eine Begleitung haben. Eine klare Vorbereitung bleibt dennoch wichtig, damit die unterstützte Person weiß, was die Begleitung leisten kann und wo fachkundige Sozial- oder Rechtsberatung erforderlich wird.

Begleitung ersetzt keine persönliche Vorsprache

Der Beistand kann den Termin in der Regel nicht anstelle der eingeladenen Person wahrnehmen. Wird das persönliche Erscheinen verlangt, muss die leistungsberechtigte Person selbst erscheinen, sofern kein nachweisbarer wichtiger Grund entgegensteht.

Auch Fristen, Nachweispflichten und schriftliche Anhörungen bleiben bestehen. Wer nach dem Termin einen Kürzungs- oder Feststellungsbescheid erhält, sollte prüfen, ob ein Widerspruch gegen den Grundsicherungsbescheid erforderlich ist.

Eine Begleitung kann jedoch helfen, Schreiben richtig einzuordnen, offene Fragen anzusprechen und das Ergebnis des Termins festzuhalten. Gerade in belastenden Situationen sinkt dadurch das Risiko, wichtige Angaben zu vergessen oder einer missverständlichen Darstellung nicht zu widersprechen.

Ein Angebot, das auch in anderen Städten entstehen kann

Die Wuppertaler Initiative lässt sich grundsätzlich auch andernorts aufbauen. Erwerbslosenvereine, Sozialberatungen, Nachbarschaftsgruppen und engagierte Einzelpersonen können verlässliche Kontaktwege schaffen und Begleitungen vermitteln.

Dafür braucht es klare Absprachen über Vertraulichkeit, Aufgaben und Grenzen der Unterstützung. Ebenso sollte geregelt werden, wie kurzfristige Anfragen verteilt und Begleitpersonen auf schwierige Gesprächssituationen vorbereitet werden.

Das Angebot von Tacheles zeigt, dass solidarische Unterstützung nicht erst bei einem Widerspruch oder einer Klage beginnen muss. Sie kann bereits an der Tür des Jobcenters ansetzen und verhindern, dass Menschen einer belastenden Behördensituation allein gegenüberstehen.

Praxisbeispiel: Begleitung verhindert Missverständnisse

Frau L. erhält eine Einladung des Jobcenters, in der über ihre weitere berufliche Eingliederung gesprochen werden soll. Weil sie nach einem früheren Konflikt mit der Behörde unter starken Ängsten leidet, wendet sie sich an das Wuppertaler Begleitteam.

Vor dem Termin bespricht sie mit ihrer Begleitperson, welche gesundheitlichen Einschränkungen und beruflichen Ziele angesprochen werden sollen. Im Gespräch macht der Beistand Notizen und bittet bei unklaren Aussagen um eine verständliche Erklärung.

Am Ende werden die besprochenen nächsten Schritte noch einmal zusammengefasst. Frau L. hat den Meldetermin wahrgenommen und kann später anhand der Notizen nachvollziehen, welche Unterlagen das Jobcenter tatsächlich angefordert hat.

Fragen und Antworten zur Ämterbegleitung Darf jeder eine Begleitperson zum Jobcenter mitnehmen?

Grundsätzlich darf eine beteiligte Person nach § 13 Absatz 4 SGB X mit einem Beistand zu Verhandlungen und Besprechungen erscheinen. Das kann eine vertraute Person aus dem Freundes-, Familien- oder Bekanntenkreis oder eine ehrenamtliche Begleitung sein.

Braucht der Beistand eine schriftliche Vollmacht?

Für die gemeinsame Teilnahme an einem Gespräch ist normalerweise keine Vollmacht erforderlich. Soll die Begleitperson hingegen allein gegenüber der Behörde handeln, kann ein schriftlicher Vollmachtsnachweis notwendig werden.

Darf die Begleitperson während des Termins sprechen?

Ja, der Beistand darf sich äußern, Fragen stellen und den Vortrag unterstützen. Seine Aussagen werden der begleiteten Person zugerechnet, wenn diese nicht sofort widerspricht.

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Grundsicherung: Kontoauszüge verweigert – Erbin scheitert vor dem Landessozialgericht

Beim Bürgergeld/der Neuen Grundsicherung nach dem SGB II gilt im Fall einer Erbschaft eine strenge Mitwirkungspflicht: Die erworbenen Mittel werden als Vermögen angerechnet, und der Antragsteller muss den Verbleib sowie den Verbrauch von Geldern lückenlos nachweisen.

Meldepflicht: Erbschaft ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse

Eine Erbschaft muss dem Jobcenter unverzüglich gemeldet werden, da es sich um eine wesentliche Änderung der Verhältnisse handelt.

Zur Ermittlung des Erbes müssen Nachweise wie Testament, Erbschein, Nachlassverzeichnis oder Konten des Erblassers vorgelegt werden.

Geld angeblich verbraucht: Die Beweislast liegt beim Antragsteller

Behauptet der Antragsteller, das geerbte Geld (oder eigenes Vermögen) sei bereits ausgegeben oder verbraucht worden, trägt er hierfür die volle Nachweis- und Beweislast.

Kann der rechtliche Verbleib einer größeren Summe nicht durch konkrete Belege (Rechnungen, Quittungen, Verträge) belegt werden, darf das Jobcenter annehmen, dass das Geld noch vorhanden ist, und die Leistungen versagen oder zurückfordern.

Landessozialgericht Baden-Württemberg: Alle Konten sind offenzulegen

Aktuell hat nun das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden (Beschluss v. 26.05.2026 – L 7 AS 1052/25 ER-B), dass bei einer Erbschaft alle Konten vom Antragsteller offenzulegen sind und bei Verbrauch dieser vom Antragsteller zu beweisen ist.

Kein Rechtsschutzbedürfnis: Vorlage der Kontoauszüge wäre der einfachere Weg

Das Gericht verneint hier die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, denn ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht.

Denn es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Antragstellerin durch eine zumutbare Mitwirkungshandlung – Vorlage der Kontoauszüge – das angestrebte Ziel auf einfachere Weise erreichen könne.

Wenn die Antragstellerin vorträgt, es seien alle Konten der Mutter zwischenzeitlich aufgelöst, ergibt sich dies für die genannten Konten gerade nicht.

Die Vorlage von Nachweisen hierzu hat die Antragstellerin abgelehnt.

Fehlende Kontoauszüge: Nachweis der Hilfebedürftigkeit nicht erbracht

Das Gericht ist überzeugt, dass der Nachweis der Hilfebedürftigkeit durch die Antragstellerin gerade nicht erbracht wurde.

Denn diesen Nachweis hätte sie durch die Übergabe von Kontoauszügen zu den genannten Konten bzw. entsprechenden Auskünften der Bank zur Auflösung der Konten führen können und müssen (vgl. zur Vorlage von Kontoauszügen BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 45/07 R –; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 10/08 R –).

Kontoauszüge in der Leistungsakte: BSG hält Kopien für zulässig

Soweit die Antragstellerin eine Vorlage von Nachweisen insbesondere deshalb ablehnt, weil sie die Aufbewahrung der Kontoauszüge in der Leistungsakte für rechtswidrig hält, ergibt sich hieraus nichts anderes.

Das BSG hat insoweit bereits entschieden, dass Kopien von Kontoauszügen zur Leistungsakte genommen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2020 – B 14 AS 7/19 R –).

Beweislast auch für zwischenzeitlich eingetretene Hilfebedürftigkeit

Soweit das Vorbringen der Antragstellerin, Einkommen könne nur im Monat des Zuflusses angerechnet werden, so zu verstehen ist, dass jedenfalls zwischenzeitlich Hilfebedürftigkeit eingetreten sei, trägt sie auch hierfür die Beweislast.

Es obliegt dem Betroffenen, sämtliche hierfür erforderlichen Tatsachen anzugeben, entsprechende Beweismittel zu bezeichnen sowie sämtliche Beweisurkunden vorzulegen bzw. ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 SGB I).

Anmerkung vom Verfasser

Beim Bürgergeld/der Neuen Grundsicherung gilt im Fall einer Erbschaft tatsächlich eine strenge Mitwirkungspflicht: Die erworbenen Mittel werden als Vermögen angerechnet, und der Antragsteller muss den Verbleib sowie den Verbrauch von Geldern lückenlos nachweisen, wie unter anderem die Rechtsprechung (z. B. Sozialgericht Heilbronn, Az.: S 15 AS 1610/26 ER) bestätigt.

Quellen

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 2026 – L 7 AS 1052/25 ER-B
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 45/07 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 10/08 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Mai 2020 – B 14 AS 7/19 R
Sozialgericht Heilbronn, Beschluss vom 5. Juni 2026 – S 15 AS 1610/26 ER

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Trotz staatlicher Förderung erneuerbarer Energien dominieren fossile Brennstoffe nach wie vor die Stromerzeugung

H. Sterling Burnett

Mit blumigen Formulierungen preisen sowohl der jährliche statistische Überblick des Energy Institute (EI) als auch der Bericht des Risikomanagementunternehmens DNV Group über die Aussichten für die globale Energiewende ein erhebliches Wachstum bei Wind- und Solarenergie weltweit an, wobei China dabei am schnellsten voranschreitet.

Die DNV Group schreibt beispielsweise: „Bis Ende 2025 wird die weltweite Solar-PV-Kapazität 3.000 GW überschreiten, wobei 47 Prozent in China und 20 Prozent in Europa als den beiden führenden Regionen installiert sein werden.“ Der EI-Bericht stellt fest, dass es im Jahr 2025 ein „globales Wachstum der Solarenergie von +30 % im Vergleich zum Vorjahr“ gab. Das Wachstum war zwar stark, ging jedoch von einer deutlich niedrigeren Ausgangsbasis aus, gemessen am Anteil am gesamten Energiemix.

Der wichtigere Teil jedes Berichts räumt ein, dass der Energiebedarf insgesamt steigt und der Verbrauch fossiler Brennstoffe, einschließlich Kohle, ebenfalls mitwächst. Infolgedessen haben erneuerbare Energien im Gesamtenergiemix trotz jahrzehntelangem raschem Wachstum von Jahr zu Jahr immer noch nur einen geringen Anteil der Energie aus fossilen Brennstoffen verdrängt.

„Fossile Treibstoffe legten in absoluten Zahlen weiter zu und behielten ihre dominierende Stellung bei; auf sie entfielen 86 Prozent der Gesamtenergieversorgung“, heißt es in dem Bericht.

Der Anteil fossiler Brennstoffe lag vor einem Jahrzehnt bei über 80 Prozent und auch schon ein Jahrzehnt zuvor bei über 80 Prozent; trotz des rasanten Wachstums bei der Versorgung mit erneuerbaren Energien bleibt die Welt also weiterhin auf fossile Brennstoffe angewiesen.

Die Fokussierung auf Erschwinglichkeit und Versorgungssicherheit bei der Stromversorgung, verdrängt durch das fehlgeleitete Streben nach Netto-Null, hat in den Vereinigten Staaten und anderen Industrieländern zu einem anhaltenden Wachstum bei Erdgas und einem Wiederaufleben der Kohle geführt. Angesichts der jüngsten politischen Kurswechsel deuten beide Berichte darauf hin, dass die Emissionsreduktionen bis 2050 weit hinter dem zurückbleiben werden, was zur Erreichung der Netto-Null erforderlich ist.

„Der von uns prognostizierte Wandel verläuft nach wie vor zu langsam, um die Ziele des Pariser Abkommens zu erreichen – die Netto-Null-Emissionen werden erst gegen Ende des Jahrhunderts erreicht, bei einer gefährlichen Erwärmung um 2,2 °C bis zum Jahr 2100“, berichtet DNV, selbst bei einer Emissionsreduktion um 43 Prozent von heute bis 2050. Ich würde sogar wetten, dass diese Prognose optimistisch ist, es sei denn, man betrachtet die 43-prozentige Reduktion als Prozentsatz des BIP.

„Die weltweiten CO₂-Emissionen aus dem Verbrauch fossiler Brennstoffe stiegen [im Jahr 2025] um 1,1 Prozent auf 35,8 Gigatonnen CO₂“, so EI. „Der weltweite Ölverbrauch stieg 2025 um 1,3 Prozent, was einen Anstieg gegenüber dem im Jahr 2024 verzeichneten Wachstum von 1,1 Prozent darstellt. … Der weltweite Kohleverbrauch stieg im Jahr 2025 um 0,7 Prozent, … [und] die Gasnachfrage verzeichnete im Jahr 2025 nach den erneuerbaren Energien den zweitgrößten Anstieg und wuchs im Vergleich zum Vorjahr um 1,6 Prozent. …“

Das Problem mit der Behauptung, die Welt befinde sich in einer „Energiewende“, besteht darin, dass selbst ein geringer prozentualer Anstieg bei Kohle, Öl oder Gas zu einer weitaus größeren Menge an erzeugter und verbrauchter Energie führt als ein Anstieg bei Solar- oder Windenergie, der prozentual zum aktuellen Verbrauch um ein Vielfaches höher ist – eine Tatsache, auf die Medien wie das Fraser Institute, Energy Now und Fox News hingewiesen haben.

Auch wenn Schlagzeilen verkünden mögen, dass erneuerbare Energien die am schnellsten wachsende Energiequelle sind – was zwar stimmt –, können sie den überwältigenden Vorsprung kaum schmälern, den fossile Brennstoffe (die ebenfalls wachsen) beim Gesamtanteil des täglich benötigten und verbrauchten Energiebedarfs haben.

Betrachtet man die Quellen des weltweiten Primärenergieverbrauchs, so ist Kohle zwar nicht mehr der König (Öl hat sie entthront), doch die erneuerbaren Energien hinken da weit hinterher! Im Jahr 1965 lieferte Kohle 1,4-mal mehr Energie als Wind- und Solarenergie heute zusammen, und derzeit liefert sie viermal mehr Energie als diese beiden zusammen. Da gibt es noch viel aufzuholen.

Quellen: Energy Institute; DNV (Det Norske Veritas)

Link: https://heartland.org/opinion/climate-change-weekly-585-existing-coal-plants-are-cheap-compared-to-wind-and-solar-research-shows/, dritte Meldung

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Trotz staatlicher Förderung erneuerbarer Energien dominieren fossile Brennstoffe nach wie vor die Stromerzeugung erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Überfall auf Ceuta

Das Einströmen junger Männer in die spanische Enklave wirkt wie ein Regime Change im Slapstick-Format. Jetzt sind sie wieder in Marokko und die Frage bleibt: Wer profitiert von diesem miesen Spiel?
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The Nova Exhibition aims to return the world to October 7 — and keep us there

Borrowing heavily from Holocaust memorialization, the mobile exhibit wants visitors to identify with Israeli festivalgoers and forget everything else.

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Bakırhan: Das Rahmengesetz öffnet die Tür zum Frieden

Unmittelbar vor den Beratungen über das geplante Rahmengesetz im Parlament hat der Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tuncer Bakırhan, dessen historische Bedeutung hervorgehoben. In seiner Rede vor der Fraktion bezeichnete er die bevorstehende Parlamentswoche als einen entscheidenden Moment für den weiteren Verlauf des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Gelinge es, den begonnenen politischen Prozess auf eine rechtliche Grundlage zu stellen, könne dies „eine neue Tür öffnen“ und der Bevölkerung neue Hoffnung geben.

Zu Beginn seiner Rede gedachte Bakırhan der Opfer des Genozids an der ezidischen Gemeinschaft in Şengal am 3. August 2014 und bekräftigte die Solidarität seiner Partei mit den Ezid:innen. Zugleich zeigte er sich überzeugt, dass die Türkei an einem Wendepunkt stehe. „Vor uns liegt nicht nur das Ende eines Jahrhunderts, sondern der Beginn eines neuen. Wenn wir diese historische Aufgabe erfolgreich bewältigen, wird sich eine neue Tür öffnen, und die Menschen in der Türkei werden mit größerer Zuversicht in die Zukunft blicken.“

Das Rahmengesetz als erster Schritt

Im Mittelpunkt der Rede stand das Rahmengesetz, das nach Auffassung Bakırhans weit über eine technische Gesetzesänderung hinausgeht. Es bilde den rechtlichen Ausgangspunkt für einen Prozess, der den bewaffneten Konflikt dauerhaft überwinden und den Weg für eine demokratische Lösung der kurdischen Frage ebnen solle. „Manchmal verändert der erste Schritt das Schicksal eines Landes. Genau ein solcher Schritt ist das Rahmengesetz.“ Es solle die Politik an die Stelle der Waffen und das Recht an die Stelle des Konflikts setzen und den Beginn einer neuen Phase markieren, in der demokratische Teilhabe und politische Verständigung den bisherigen sicherheitspolitischen Ansatz ablösen müssten. Bakırhan plädierte deshalb dafür, den Gesetzesentwurf nicht als parteipolitisches Projekt zu betrachten, sondern als gemeinsame Aufgabe aller gesellschaftlichen und politischen Kräfte.

Zeit für eine neue politische Sprache

Bakırhan ordnete die Debatte um das Rahmengesetz in die tiefgreifenden Umbrüche im Nahen Osten ein. Die Türkei stehe vor der Entscheidung, den bisherigen Kurs aus Konflikt und Polarisierung fortzusetzen oder den Weg von Frieden, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einzuschlagen. Eine demokratische Lösung der kurdischen Frage sei dabei nicht nur für die Türkei, sondern für die gesamte Region von strategischer Bedeutung. „Vor der Türkei liegen zwei Wege: Entweder setzen sich Konflikte, Polarisierung und Krisen fort, oder wir öffnen gemeinsam die Tür zu einem neuen Jahrhundert, das auf Frieden, Demokratie, Recht und Wohlstand gründet.“

Der kurdische Politiker rief die politischen Kräfte dazu auf, die Sprache der Konfrontation hinter sich zu lassen und demokratische Lösungen in den Mittelpunkt zu stellen. Frieden, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und wirtschaftliche Entwicklung seien untrennbar miteinander verbunden. „Eine starke Demokratie ist so lebensnotwendig wie Brot und Wasser. Freie Politik, eine gerechte Wirtschaft, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie sind die tragenden Säulen eines gemeinsamen Zusammenlebens.“

Friedensprozesse brauchen politischen Mut

Als Beispiel für eine politische Lösung langjähriger Konflikte verwies Bakırhan auf den Friedensprozess in Nordirland. Jahrzehntelang habe dort die Überzeugung geherrscht, der Konflikt sei unlösbar. Letztlich seien jedoch nicht Waffen, sondern Verhandlungen und rechtliche Vereinbarungen zum entscheidenden Wendepunkt geworden. Darin sieht der DEM-Vorsitzende auch eine Lehre für die Türkei. Die kurdische Frage könne weder militärisch noch durch gegenseitige Feindbilder gelöst werden.

„Was über Jahrzehnte unlösbar erschien, wurde nicht im Schatten der Waffen gelöst, sondern am Verhandlungstisch. Nicht das Schwert, sondern Recht und Verhandlungen haben den Knoten durchtrennt.“ Bakırhan sprach in diesem Zusammenhang von einer historischen Chance. Die Initiative des MHP-Vorsitzenden Devlet Bahçeli, den Aufruf des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan vom 27. Februar 2025, die Unterstützung von Staatschef Recep Tayyip Erdoğan sowie die Haltung der Opposition hätten erstmals seit Jahrzehnten ein gemeinsames politisches Zeitfenster eröffnet.

„Diese Chance wird sich nicht so schnell wieder bieten. Jetzt ist es an der Zeit, die bisher unternommenen Schritte auf eine rechtliche Grundlage zu stellen“, sagte Bakırhan. Dabei erinnerte er auch an das jüngste Treffen der DEM-Delegation auf der Gefängnisinsel Imrali. Öcalan habe der Öffentlichkeit seine Grüße übermittelt und erneut auf seine Botschaft verwiesen: „Ein Weg von tausend Kilometern beginnt mit einem einzigen Schritt.“ Nach den Worten Bakırhans könne das Rahmengesetz genau dieser erste Schritt sein.

Das Rahmengesetz als Beginn weiterer Reformen

Für Bakırhan bildet das Rahmengesetz den Auftakt eines umfassenderen Demokratisierungsprozesses und den ersten gesetzlichen Rahmen für eine politische Lösung der kurdischen Frage. „Das Rahmengesetz ist kein Privilegiengesetz. Es eröffnet erstmals einen gesetzlichen Rahmen für die Lösung eines historischen Problems, das seit über hundert Jahren verleugnet wird. Es öffnet die Tür zum Frieden.“ Darüber hinaus erneuerte der DEM-Vorsitzende seine Forderung nach freien Arbeits- und Kommunikationsbedingungen für Abdullah Öcalan. Zugleich müsse das Parlament seine historische Verantwortung wahrnehmen und den Friedensprozess durch einen parlamentarischen Begleit- und Beobachtungsmechanismus absichern. Alle politischen Parteien seien aufgefordert, sich transparent und gleichberechtigt daran zu beteiligen.

Demokratische Reformen nach der Sommerpause

Mit dem Inkrafttreten des Rahmengesetzes sei die politische Arbeit jedoch keineswegs abgeschlossen, betonte Bakırhan. Vielmehr müsse die parlamentarische Arbeit nach der Sommerpause mit weiteren Reformen fortgesetzt werden. Dazu zählten rechtliche und politische Regelungen zur Stärkung demokratischer Teilhabe, der Abbau administrativer und juristischer Hürden für demokratische Politik, die Sicherung von Sprach-, Kultur- und Religionsrechten sowie der Ausbau der lokalen Demokratie. Ebenso sprach er sich für ein Ende der staatlichen Zwangsverwaltung kurdischer Kommunen sowie für Reformen im Straf- und Strafvollzugsrecht aus. Vor diesem Hintergrund sprach sich der Politiker dafür aus, den August zum Monat zu machen, in dem mit dem Rahmengesetz die Grundlagen für einen dauerhaften Frieden gelegt werden. Mit dem Wiederbeginn der Parlamentsarbeit im Oktober müsse anschließend die demokratische Neugestaltung des Landes vorangetrieben werden.

Appell an Parlament und Regierung

Abschließend rief Bakırhan die Abgeordneten seiner Partei dazu auf, die bevorstehenden Beratungen ohne Polemik oder Provokationen zu führen und den Dialog mit allen Fraktionen zu suchen. Das Rahmengesetz betreffe die Zukunft der gesamten Gesellschaft und dürfe nicht zum Gegenstand parteipolitischer Auseinandersetzungen werden. Zugleich richtete er einen Appell an die übrigen Parlamentsparteien und insbesondere an die Regierung. Trotz der Kritik, dass die Beratungen erst in der letzten Sitzungswoche des Parlaments angesetzt wurden, bezeichnete er das Gesetz als überfälligen Schritt. Nun liege es in der historischen Verantwortung des Staates, die breite gesellschaftliche Unterstützung für den Friedensprozess nicht ungenutzt zu lassen.

Zum Abschluss seiner Rede warb Bakırhan dafür, die Chance auf einen politischen Neuanfang gemeinsam zu nutzen. „Wir stehen an der Schwelle zu einem neuen Jahrhundert. Überschreiten wir sie nicht mit Angst und Konflikten, sondern mit Hoffnung, Frieden, Demokratie und gleichberechtigter Staatsbürgerschaft. Möge dieses Gesetz den Weg zu Frieden, Demokratie, Gerechtigkeit und Freiheit ebnen.“

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ein-tausend-kilometer-langer-weg-beginnt-mit-einem-einzigen-schritt-52347 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/hatimogullari-rahmengesetz-soll-rechtliche-grundlage-fur-demokratische-losung-bilden-52352 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dem-parteivorstand-berat-uber-rahmengesetz-52353

 

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Digitaler Euro: An echten Zentralbanker:innen getestet

netzpolitik.org - 4. August 2026 - 15:35

Ab nächstem Jahr erprobt die Europäische Zentralbank den Digitalen Euro in der Praxis. Wirklich damit zahlen darf allerdings nur ein kleiner Kreis von Menschen. Auch werden nicht alle Anwendungsfälle getestet.

Der Snackautomat als Testobjekt? (Symbolbild) – Automat: Stéphan Valentin / unsplash.com; Hintergrund: Immo Wegmann / unsplash.com

Der Digitale Euro kommt – das ist mittlerweile so gut wie sicher. Schon im nächsten Jahr will die Europäische Zentralbank (EZB) gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken die digitale Währung testen. Wirklich damit zahlen dürfen in dieser Phase allerdings nur wenige.

Auch wenn die Gesetzgebung auf der Zielgeraden ist, Standards schon geschrieben sind und das ganze Projekt schon seit über sechs Jahren diskutiert wird: Ein Pilotprojekt soll zeigen, ob Europas geplante neue digitale Währung in der Praxis funktioniert. Die EZB schreibt selbst:

Ziel ist es, die zugrunde liegende Infrastruktur unter realen Bedingungen zu testen, etwa bei Zahlungen in Geschäften oder zwischen Privatpersonen. Dabei werden wir prüfen, ob das System robust, benutzerfreundlich und skalierbar ist. Die gewonnenen Erkenntnisse werden in die laufenden Vorbereitungsarbeiten für die potenzielle Ausgabe eines Digitalen Euro einfließen.

Muss die EZB jetzt ihre Snackautomaten umrüsten?

Getestet wird der Digitale Euro (D€) nur an einem kleinen Kreis von Menschen: den Mitarbeiter:innen der EZB sowie der nationalen Zentralbanken. Nur sie werden den „Beta Digital Euro“ laut EZB nutzen können, „um Geld an einen Kollegen zu überweisen, mit dem Smartphone in der Kantine der EZB zu bezahlen oder bei teilnehmenden Händlern online einzukaufen, während das Eurosystem den Vorgang überwacht und Feedback zu den Erfahrungen der Teilnehmer sammelt und weitergibt.“

Die Zentralbanken prüfen nach eigener Aussage aktuell, wie sie diesen Pilotbetrieb genau umsetzen. „Dazu gehört die Überlegung, ob und in welchem Umfang Einrichtungen wie die Kantine oder Verkaufsautomaten angepasst werden können, um den digitalen Euro in alltäglichen Zahlungssituationen zu erproben“, schreibt die Bundesbank auf Anfrage von netzpolitik.org.

Nicht alle Offline-Varianten werden getestet

Obwohl an den Verkaufsstellen mit NFC gezahlt wird, also über einen Chip, der auf elektromagnetische Wellen in direkter Nähe reagiert, wird für das Bezahlen am Automaten eine Internet-Verbindung benötigt werden. Ein Test für das Offline-Bezahlen an der Kasse ist nicht vorgesehen. Das überrascht, weil der Digitale Euro explizit als On- und Offline-Variante konzipiert wurde, auch um das Zahlungssystem resilienter zu machen gegenüber Cyberangriffen und Stromausfällen. Beim D€ sind On- und Offlinezahlungen zwei unterschiedliche technische Systeme.

Gegen Ausweiskontrollen im Netz.

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Auf Anfrage von netzpolitik.org weist die EZB darauf hin, dass das Versenden von Digitalen Euros zwischen Privatpersonen über das Internet und offline über NFC getestet werden, genauso wie das Online-Bezahlen im E‑Commerce. „Diese Priorisierung der Anwendungsfälle umfasst bereits die Erprobung sowohl von Online- als auch von Offline-Beta-Transaktionen mit dem Digitalen Euro“. Das soll dem Eurosystem und den teilnehmenden Pilot-Zahlungsdienstleistern dabei helfen, alle für den Start der digitalen Währung erforderlichen Funktionen rechtzeitig zu entwickeln.

36 Finanzunternehmen sind beim Pilot dabei

Das Online-Shopping könnte das einzige Mal sein, dass auch gewöhnliche EU-Bürger:innen die Bezahloption „Digitaler Euro“ sehen. „Wie genau die Zahlungsoption Nichtteilnehmern angezeigt wird, hängt von der Ausgestaltung des Pilotprojekts mit den teilnehmenden Händlern und Zahlungsdienstleistern ab“, schreibt die EZB. Noch ist nicht klar, welche Händler:innen an der Pilotphase teilnehmen, ein entsprechender „Call for Interest“ soll noch in diesem Jahr folgen.

Bei den beteiligten Finanzunternehmen ist die EZB schon weiter. Sie hat vor kurzem 36 Finanzdienstleister ausgewählt, die sich an dem Pilot-Projekt beteiligen. Aus Deutschland sind unter anderem die Deutsche Bank dabei sowie die Zentralstelle der deutschen Volks- und Raiffeisenbanken, die DZ Bank.

Kommt der D€ – unabhängig vom Ergebnis des Pilots?

Der Pilot soll Mitte 2027 in den Praxisbetrieb starten. Dieser soll zwölf Monate dauern, allerdings sehen die Verträge der nationalen Zentralbanken mit den beteiligten Unternehmen auch die Option vor, um weitere sechs Monate zu verlängern.

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Will die Zentralbank das Feedback aus dem Pilotprojekt dann noch einarbeiten, bleibt nicht viel Zeit. Die EZB plant, den Digitalen Euro im Jahr 2029 im Euroraum auszurollen – sofern sich EU-Kommission, Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament noch in diesem Jahr im Trilog einigen.

Die finale Entscheidung über die Ausgabe fällt dann im EZB-Rat, dort sitzen die Chefs der nationalen Zentralbanken sowie die sechs Mitglieder des EZB-Direktoriums. Doch für die Entscheidung des EZB-Rats spielen die Erfahrungen aus dem Piloten des Digitalen Euro offenbar keine Rolle. Auf eine Anfrage von netzpolitik.org zum Zeitplan und den Parametern der Entscheidung des EZB-Rats schreibt die Europäische Zentralbank: „Der EZB-Rat wird eine Entscheidung über die Ausgabe des Digitalen Euro treffen, sobald die entsprechenden Rechtsvorschriften von den europäischen Mitgesetzgebern [Ministerrat und Parlament, Anm. d. Red.) verabschiedet worden sind.“ Die Bundesbank hingegen schreibt auf Anfrage, dass die Erfahrungen aus der Pilotphase „für die weitere Entwicklung und die Entscheidungsfindung des EZB-Rats von zentraler Bedeutung sind.“

Die Frage, ob ein „Nein“ des EZB-Rats überhaupt noch eine Option sei, wenn EU-Kommission, Rat und Parlament den Digitalen Euro unterstützen, wollte die EZB nicht klar beantworten. „Wir gehen nicht auf hypothetische Szenarien ein und beurteilen den Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens nicht im Voraus“, schreibt eine Sprecherin auf netzpolitik.org-Anfrage.

Damit dürfte klar sein: Wenn der Trilog nicht noch scheitert, wird der Digitale Euro kommen. Für Beschäftigte der Europäischen Zentralbank sogar schon 2027.

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Kategorien: Externe Ticker

7,5 oder 4,5 Prozent EM-Renten-Zuschlag: Erwerbsminderungsrentner sollten jetzt Bescheid prüfen

Millionen Menschen mit älteren Erwerbsminderungsrenten erhalten einen gesetzlichen Zuschlag. Er soll Nachteile ausgleichen, weil frühere Rentnerinnen und Rentner von späteren Verbesserungen bei der Zurechnungszeit nicht oder nur teilweise profitiert haben.

Seit Dezember 2025 erscheint der Zuschlag nicht mehr als eigene Überweisung auf dem Konto. Er wurde in die laufende Rente integriert und anhand der persönlichen Entgeltpunkte neu berechnet.

Wer den Bescheid nur nach dem Auszahlungsbetrag beurteilt, kann Fehler deshalb leicht übersehen. Betroffene sollten prüfen, ob der richtige Rentenbeginn, der passende Prozentsatz und die korrekten Entgeltpunkte verwendet wurden.

Diese Erwerbsminderungsrenten können den Zuschlag erhalten

Grundsätzlich erfasst die Regelung Erwerbsminderungsrenten, die zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen haben. Für den seit Dezember 2025 geltenden Zuschlag musste am 30. November 2025 ein Anspruch auf eine der erfassten Renten bestehen.

Dabei ist nicht das Datum entscheidend, an dem die Rentenversicherung den Bewilligungsbescheid verschickt hat. Es kommt auf den im Bescheid festgesetzten Beginn der Rente an.

Wurde eine Rente beispielsweise erst im Februar 2019 bewilligt, begann aber rückwirkend am 1. Dezember 2018, kann ein Anspruch bestehen. Das bestätigt auch der Fragenkatalog der Deutschen Rentenversicherung.

Beginn der berücksichtigten Rente Zuschlag auf die persönlichen Entgeltpunkte Januar 2001 bis Juni 2014 7,5 Prozent Juli 2014 bis Dezember 2018 4,5 Prozent Vor Januar 2001 oder ab Januar 2019 Kein Zuschlag allein aufgrund dieser Regelung

Der höhere Satz gilt für Renten, die zwischen Januar 2001 und Juni 2014 begonnen haben. Ab Juli 2014 waren bereits erste Verbesserungen der Zurechnungszeit in neuen Erwerbsminderungsrenten enthalten, weshalb für diese Gruppe 4,5 Prozent vorgesehen sind.

Der Zuschlag wird sowohl bei voller als auch bei teilweiser Erwerbsminderung gezahlt. Die Rentenart entscheidet daher nicht darüber, ob 7,5 oder 4,5 Prozent angesetzt werden.

Auch Alters- und Hinterbliebenenrenten können profitieren

Der Anspruch kann erhalten bleiben, wenn eine Altersrente unmittelbar auf eine begünstigte Erwerbsminderungsrente folgt. Das ist besonders für Menschen wichtig, die inzwischen keine EM-Rente mehr beziehen und den Zuschlag deshalb möglicherweise nicht mit ihrer früheren Rente in Verbindung bringen.

Auch bestimmte Witwen-, Witwer-, Waisen- und Erziehungsrenten werden von der Regelung erfasst. Bei Hinterbliebenenrenten gelten allerdings zusätzliche Voraussetzungen, sodass der Rentenbeginn allein nicht immer ausreicht.

Wer inzwischen eine Altersrente erhält, sollte im aktuellen Bescheid prüfen, ob der Zuschlag weiterhin enthalten ist. Weitere Informationen zum Besitzschutz und zum Übergang enthält der Beitrag „Von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente: Vorschneller Antrag kostet Rentenanspruch“.

Seit Dezember 2025 gilt eine andere Berechnung

Die Einführung des Zuschlags erfolgte in zwei Stufen. Zwischen Juli 2024 und November 2025 wurde er aus dem damaligen Rentenzahlbetrag ermittelt und getrennt von der eigentlichen Rente überwiesen.

Diese zusätzliche Zahlung ging gewöhnlich zwischen dem 10. und dem 20. eines Monats ein. Auf dem Kontoauszug konnte sie als gesonderter Rentenzuschlag erkannt werden.

Seit dem 1. Dezember 2025 gilt § 307i SGB VI. Der Zuschlag wird nun aus den persönlichen Entgeltpunkten berechnet, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde lagen.

Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden Bestandteil der Rente. Deshalb steigt der Zuschlag bei späteren allgemeinen Rentenanpassungen ebenfalls mit.

Ausführlich beschrieben wurde die Umstellung bereits im Beitrag „Rente 2025: Neuer Zuschlag ab Dezember – so ändern sich die Renten für Betroffene“.

So lässt sich die Berechnung nachvollziehen

Bei einem Rentenbeginn bis Juni 2014 werden die persönlichen Entgeltpunkte vom 30. November 2025 mit 0,075 multipliziert. Bei einem Beginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 lautet der Faktor 0,045.

Hatte eine Rentnerin zum Stichtag beispielsweise 32 persönliche Entgeltpunkte und begann ihre EM-Rente im Februar 2013, erhält sie 2,4 zusätzliche Entgeltpunkte. Die Rechnung lautet 32 × 0,075 = 2,4.

Seit Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenartfaktor von 1,0 entsprechen 2,4 zusätzliche Punkte damit rund 102,05 Euro mehr Bruttorente im Monat.

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2017 wären es bei denselben 32 Entgeltpunkten 1,44 zusätzliche Punkte. Daraus ergäbe sich nach dem Rentenwert von Juli 2026 ein Zuschlag von rund 61,23 Euro brutto.

Warum auf dem Konto weniger als 7,5 oder 4,5 Prozent ankommen können

Die Prozentsätze beziehen sich seit Dezember 2025 auf die persönlichen Entgeltpunkte und nicht auf den bisherigen Nettozahlbetrag. Deshalb darf die bisherige Überweisung nicht einfach mit 1,075 oder 1,045 multipliziert werden.

Vom höheren Bruttobetrag können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Je nach persönlicher Situation kann die höhere Rente außerdem die Einkommensteuer, den Wohngeldanspruch oder die Grundsicherung beeinflussen.

Auch bei einer Witwen- oder Witwerrente kann der Zuschlag als Einkommen berücksichtigt werden. Die höhere eigene Rente kann dadurch oberhalb des Freibetrags zu einer stärkeren Einkommensanrechnung führen.

Der Zuschlag gehört steuerrechtlich zur gesetzlichen Rente und wird von der Rentenversicherung an die Finanzverwaltung gemeldet. Hinweise zur steuerlichen Einordnung finden Betroffene im Beitrag „Steuerpflicht für Rentner ab dem 1. Juli 2026“.

Diese Angaben im Bescheid verdienen besondere Aufmerksamkeit

Im ersten Schritt sollte geprüft werden, welcher Rentenbeginn im Bescheid genannt wird. Ein Beginn im Juni 2014 führt grundsätzlich zu 7,5 Prozent, während bei einem Beginn im Juli 2014 nur 4,5 Prozent vorgesehen sind.

Danach sollte die Zahl der persönlichen Entgeltpunkte zum 30. November 2025 mit den Angaben im neuen Bescheid verglichen werden. Aus diesen Punkten muss der Zuschlag mit dem vorgesehenen Faktor berechnet worden sein.

Bei einem Wechsel von einer teilweisen in eine volle Erwerbsminderungsrente kann die Einordnung schwieriger sein. Nach einem Beispiel der Rentenversicherung kann der Satz von 4,5 Prozent gelten, wenn die volle EM-Rente erst zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 begann und bei ihr bereits eine verbesserte Zurechnungszeit berücksichtigt wurde.

Menschen mit einer anschließenden Altersrente sollten außerdem darauf achten, dass die Renten ohne Unterbrechung aufeinanderfolgten. Bei einer Unterbrechung kann eine andere rechtliche Beurteilung erforderlich werden.

Schließlich sind Bruttorente, Abzüge und Nettozahlbetrag zu vergleichen. Ein geringeres Netto-Plus ist nicht automatisch ein Berechnungsfehler, wenn zugleich höhere Beiträge oder eine andere Einkommensanrechnung ausgewiesen werden.

Ein eigener Antrag war für den Zuschlag nicht erforderlich

Die Rentenversicherung prüft den Anspruch grundsätzlich von Amts wegen. Berechtigte mussten weder 2024 noch bei der Umstellung im Dezember 2025 einen Zuschlagsantrag stellen.

Dennoch sollte inzwischen ein Bescheid über die neue Rentenhöhe vorliegen. Wer trotz eines Rentenbeginns zwischen 2001 und 2018 weder einen entsprechenden Bescheid noch einen erkennbaren Zuschlag erhalten hat, sollte die Rentenversicherung schriftlich um Prüfung bitten.

Dabei empfiehlt es sich, die Versicherungsnummer, den ursprünglichen Rentenbeginn und die aktuelle Rentenart anzugeben. Bei einer Altersrente sollte zusätzlich auf die unmittelbar vorausgegangene Erwerbsminderungsrente hingewiesen werden.

Nachzahlung aus der Umstellung kann noch offen sein

Bei der Neuberechnung verglich die Rentenversicherung den Zahlbetrag für November 2025 einschließlich der getrennten Zuschlagszahlung mit dem Zahlbetrag für Dezember 2025 einschließlich des integrierten Zuschlags. War die neue Berechnung günstiger, konnte eine Nachzahlung entstehen.

Die monatliche Differenz wurde dabei mit 17 multipliziert, weil die erste Auszahlungsstufe 17 Monate umfasste. Nach Angaben der Rentenversicherung lagen solche Nachzahlungen meistens nur im Cent- oder niedrigen Eurobereich.

War die alte getrennte Zahlung höher als der neu berechnete Zuschlag, mussten Betroffene die Differenz nicht zurückzahlen. Eine Rückforderung allein wegen der neuen Berechnung war ausdrücklich ausgeschlossen.

Fehler können auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist geprüft werden

Gegen einen neuen Rentenbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die genaue Frist und die zulässige Form stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.

Bei den Ende 2025 verschickten Zuschlagsbescheiden ist diese Frist inzwischen meistens abgelaufen. Bestehen konkrete Hinweise auf eine falsche Berechnung, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht.

Damit kann die Rentenversicherung auch einen bereits bestandskräftigen Bescheid noch einmal untersuchen. Wie dieses Verfahren funktioniert, erläutert der Beitrag „Frist im Sozialrecht verpasst: Vier Jahre Rückzahlung möglich“.

Im Antrag sollte der vermutete Fehler möglichst genau bezeichnet werden. Hilfreich sind Kopien des ursprünglichen EM-Rentenbescheids, des Zuschlagsbescheids von 2024, des Bescheids zur Umstellung ab Dezember 2025 und gegebenenfalls des späteren Altersrentenbescheids.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Sabine K. bezieht seit April 2012 eine volle Erwerbsminderungsrente. Am 30. November 2025 lagen ihrer Rente 32 persönliche Entgeltpunkte zugrunde, weshalb ihr Zuschlag mit 7,5 Prozent berechnet werden muss.

Die Rentenversicherung schreibt ihr 2,4 zusätzliche Entgeltpunkte gut. Seit der Rentenanpassung im Juli 2026 ergibt das bei einem Rentenwert von 42,52 Euro rund 102,05 Euro mehr Bruttorente im Monat.

Sabine stellt jedoch fest, dass der Bescheid nur 1,44 zusätzliche Entgeltpunkte ausweist. Das entspräche dem Satz von 4,5 Prozent und wäre bei einem unveränderten Rentenbeginn im Jahr 2012 nicht plausibel.

Da die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, beantragt sie schriftlich eine Überprüfung nach § 44 SGB X. Sie fügt ihren ursprünglichen Rentenbescheid bei und bittet um Erläuterung, warum nicht der Satz von 7,5 Prozent verwendet wurde.

Häufige Fragen und Antworten zum Zuschlag Wer bekommt 7,5 Prozent Zuschlag?

Der Satz gilt grundsätzlich für erfasste Erwerbsminderungsrenten mit einem Beginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014. Bei späteren Wechseln der Rentenart muss geprüft werden, welcher Rentenbeginn für die Berechnung herangezogen wurde.

Wer bekommt nur 4,5 Prozent?

Der Zuschlag von 4,5 Prozent betrifft in erster Linie Renten, die zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 begonnen haben. Diese Renten enthielten bereits Verbesserungen bei der Zurechnungszeit.

Muss der Zuschlag beantragt werden?

Nein, die Rentenversicherung prüft den Anspruch und berechnet den Zuschlag automatisch. Fehlt der Zuschlag trotz erfüllter Voraussetzungen, sollten Betroffene dennoch eine schriftliche Prüfung verlangen.

Warum wird der Zuschlag nicht mehr getrennt überwiesen?

Seit Dezember 2025 ist der Zuschlag Bestandteil der laufenden Rente. Grundlage sind nun zusätzliche persönliche Entgeltpunkte anstelle einer getrennt berechneten Pauschale.

Bleibt der Zuschlag beim Wechsel in die Altersrente erhalten?

Das ist grundsätzlich möglich, wenn die Altersrente unmittelbar auf die begünstigte Erwerbsminderungsrente folgt. Im Altersrentenbescheid sollte geprüft werden, ob die zusätzlichen Entgeltpunkte weiterhin berücksichtigt werden.

Was kann ich tun, wenn der Zuschlagsbescheid falsch erscheint?

Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist kann Widerspruch eingelegt werden. Ist die Monatsfrist bereits abgelaufen, kann bei konkreten Fehlerhinweisen ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden.

Der Beitrag 7,5 oder 4,5 Prozent EM-Renten-Zuschlag: Erwerbsminderungsrentner sollten jetzt Bescheid prüfen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Amendments to the Code of Administrative Offences regarding the administrative expulsion of foreign nationals and stateless persons from Russia

PRESIDENT OF RUSSIA - 4. August 2026 - 15:30

Vladimir Putin signed Federal Law On Amendments to the Code of the Russian Federation on Administrative Offenses.

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Telephone conversation with President of Brazil Luiz Inacio Lula da Silva

PRESIDENT OF RUSSIA - 4. August 2026 - 15:30

Vladimir Putin had a telephone conversation with President of Brazil Luiz Inacio Lula da Silva at the initiative of the Brazilian side.

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Sabine pflegt zwei Angehörige, jetzt zählen beide Pflegezeiten für ihre Rente

Neun Pflegestunden für ihre Tochter, fünf für die Schwiegermutter: Jede Pflegetätigkeit bleibt für sich unter der Grenze der Rentenversicherung. Zusammengerechnet erreicht Sabine jedoch 14 Stunden pro Woche. Dadurch können die Pflegeversicherer in ihrem Fall monatlich 514,94 Euro an die Rentenversicherung zahlen.

Die 514,94 Euro werden nicht an Sabine ausgezahlt. Sie führen zu Pflichtbeitragszeiten und Entgeltpunkten für ihre spätere Rente. Aus den Werten für 2026 ergibt sich nach einem vollständigen Pflegejahr rechnerisch eine zusätzliche Monatsrente von rund 26,09 Euro.

Erst die zweite Pflegetätigkeit bringt Sabine über die Grenze

Sabine ist 54 Jahre alt und arbeitet 25 Stunden pro Woche. Ihre Arbeitszeit hat sie reduziert, weil ihre erwachsene Tochter mit Pflegegrad 3 regelmäßig Hilfe benötigt. Als später auch die Schwiegermutter mit Pflegegrad 2 Unterstützung brauchte, wurde aus einem eng getakteten Alltag eine dauerhafte Doppelbelastung.

An drei Tagen hilft Sabine ihrer Tochter bei der Körperpflege, beim Anziehen und bei der Strukturierung des Tages. An zwei weiteren Tagen unterstützt sie ihre Schwiegermutter im Haushalt und bei notwendigen Abläufen. Insgesamt kommen 14 Stunden Pflege in der Woche zusammen.

Sabine ging zunächst davon aus, dass keine der beiden Pflegetätigkeiten für Rentenbeiträge ausreicht. Für ihre Tochter bringt sie neun Pflegestunden pro Woche auf, für die Schwiegermutter weitere fünf. Erst der Hinweis auf die sogenannte Additionspflege änderte ihre Situation.

Für unser Beispiel nennen wir die Pflegeperson Sabine. Die Geschichte greift eine von der Deutschen Rentenversicherung veröffentlichte Fallkonstellation auf und ergänzt sie um redaktionell gestaltete Einzelheiten. Rechtslage und Berechnung entsprechen den für 2026 veröffentlichten Werten.

Pflegezeiten für mehrere Menschen dürfen addiert werden

Nach § 19 SGB XI können die Zeiten für eine oder mehrere pflegebedürftige Personen zusammengerechnet werden. Insgesamt muss die Pflege wenigstens zehn Stunden pro Woche umfassen und regelmäßig auf mindestens zwei Tage verteilt sein. Die Deutsche Rentenversicherung bezeichnet diese Zusammenrechnung als Additionspflege.

Die Versicherungspflicht ergibt sich aus § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI. Sind sämtliche Bedingungen erfüllt, handelt es sich nicht um eine freiwillige Einzahlung. Die Pflegeperson wird kraft Gesetzes rentenversichert, ohne dafür eigene Beiträge zahlen zu müssen.

Sind verschiedene Pflegeversicherer beteiligt, müssen sie die Angaben zur Pflegeperson untereinander abstimmen. Das Verfahren und der Datenaustausch sind in § 44 Absatz 6 SGB XI vorgesehen. Dadurch darf eine Pflegetätigkeit nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der andere Angehörige bei einer anderen Kasse versichert ist.

Auch die Pflegetage müssen zusammenpassen

Es genügt nicht, lediglich zehn Stunden innerhalb einer Woche zu erreichen. Die Pflege muss regelmäßig an mindestens zwei Tagen erfolgen. Werden auch die Pflegetage erst durch mehrere Pflegetätigkeiten erreicht, muss Sabine an zwei verschiedenen Wochentagen pflegen.

Zwei Einsätze, die ausschließlich am selben Wochentag stattfinden, reichen deshalb nicht. Erfüllt bereits eine Pflegetätigkeit die Zehn-Stunden- und Zwei-Tage-Grenze, kann eine weitere Pflege dagegen auch an denselben Wochentagen einbezogen werden. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen für Pflegepersonen auf ihrer Internetseite.

Den zeitlichen Pflegeaufwand stellt nicht die Rentenversicherung fest. Der Medizinische Dienst oder ein anderer beauftragter Gutachter ermittelt die Pflegezeiten, anschließend entscheidet die zuständige Pflegeversicherung. Die Pflegeperson kann verlangen, dass ihr die Feststellungen mitgeteilt werden.

Ohne Pflegegrad 2 zählen die Stunden nicht mit

Jeder einbezogene Pflegebedürftige benötigt mindestens Pflegegrad 2 und einen Anspruch auf Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung. Stunden für einen Menschen mit Pflegegrad 1 können die Mindestzeit nicht auffüllen. Die Pflege muss außerdem nicht erwerbsmäßig und in häuslicher Umgebung stattfinden.

Berücksichtigt werden insbesondere körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung. Nicht jede gemeinsam verbrachte Stunde gilt deshalb automatisch als Pflegezeit. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zur Bemessung der Pflegezeit bei Pflegegrad 2.

Die Tätigkeit muss auf Dauer angelegt sein. Nach den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung soll sie für den jeweiligen Pflegebedürftigen voraussichtlich länger als zwei Monate oder mehr als 60 Tage im Jahr ausgeübt werden. Eine kurze Urlaubsvertretung genügt regelmäßig nicht.

Mehr als 30 Arbeitsstunden kosten den Anspruch

Sabines Teilzeitstelle mit 25 Wochenstunden steht den Rentenbeiträgen nicht entgegen. Zulässig ist eine Erwerbstätigkeit von regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche. Genau 30 Stunden sind noch unschädlich.

Bei mehreren Beschäftigungen oder einer zusätzlichen selbstständigen Tätigkeit werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet. Wer regelmäßig mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist, verliert grundsätzlich die Rentenversicherungspflicht aus der Pflege. Mehr dazu erklärt der Beitrag über die 30-Stunden-Regel bei Pflege und Rente.

Sabines Pflege bringt 514,94 Euro Rentenbeitrag im Monat

Im Beispiel beziehen die Tochter mit Pflegegrad 3 und die Schwiegermutter mit Pflegegrad 2 ausschließlich Pflegegeld. Sabine übernimmt die jeweils anrechenbare Pflege allein. Unter diesen Voraussetzungen werden 2026 für die Tochter 316,32 Euro und für die Schwiegermutter 198,62 Euro Rentenbeitrag im Monat gezahlt.

Die beiden Beträge ergeben zusammen 514,94 Euro. Bei der Additionspflege wird jede Pflegetätigkeit nach dem Pflegegrad und der bezogenen Leistungsart getrennt berechnet. Die neun beziehungsweise fünf Stunden führen nicht automatisch zu einer anteiligen Kürzung des jeweiligen Beitrags.

Eine Kürzung kann sich ergeben, wenn mehrere Personen denselben Pflegebedürftigen versorgen. Dann wird der Beitrag entsprechend den festgestellten Pflegeanteilen aufgeteilt. Auch ein Wechsel vom Pflegegeld zur Kombinations- oder Sachleistung verändert die Beitragshöhe.

Aus den vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten Werten für 2026 ergibt sich für diese Kombination nach einem vollständigen Jahr rechnerisch eine zusätzliche Monatsrente von rund 26,09 Euro. Davon entfallen rund 16,03 Euro auf die Pflege bei Pflegegrad 3 und rund 10,06 Euro auf Pflegegrad 2. Die tatsächliche spätere Rente hängt von der Dauer der Pflege und den dann geltenden Rentenwerten ab.

Eine Übersicht der aktuellen Werte enthält der Beitrag zu Rentenbeiträgen bei häuslicher Pflege.

Was Sabine gewinnt – und was die Beiträge nicht ausgleichen

Die Additionspflege verhindert, dass zwei kleinere Pflegetätigkeiten auf dem Rentenkonto vollständig verschwinden. Sabine zahlt für diese Absicherung keinen eigenen Beitrag. Die Pflegeversicherung überweist die Beiträge zusätzlich und kürzt dafür nicht das Pflegegeld der Angehörigen.

Der spätere Rentenzuwachs ersetzt allerdings weder Sabines entgangenen Lohn noch ihre tägliche Belastung. Weil sie ihre Beschäftigung reduziert hat, verdient sie weniger und zahlt auch aus dem Arbeitsentgelt geringere Rentenbeiträge. Die Pflegebeiträge können diese Einbuße nur teilweise ausgleichen.

Vorteil für Sabine Grenze oder möglicher Nachteil Die Zeiten für beide Angehörigen werden zusammengerechnet. Fällt eine Pflegetätigkeit weg, kann die Gesamtsumme unter zehn Stunden sinken. Für beide Pflegetätigkeiten können Beiträge entstehen. Bei verschiedenen Versicherern ist zusätzlicher Abstimmungsaufwand möglich. Sabine muss keinen eigenen Pflege-Rentenbeitrag zahlen. Das Geld wird nicht sofort ausgezahlt, sondern erhöht die spätere Rente. Die Zeiten zählen als Pflichtbeitragszeiten. Der Rentenzuwachs ersetzt meist nicht den Lohnverlust durch Teilzeitarbeit. Jobbeiträge und Pflegebeiträge können nebeneinander entstehen. Bei regelmäßig mehr als 30 Arbeitsstunden entfällt die Absicherung aus der Pflege grundsätzlich.

Zusätzlich kann während der Pflegetätigkeit Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Unter weiteren Voraussetzungen kommen auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Betracht. Diese Ansprüche müssen getrennt von der Rentenversicherung geprüft werden.

Geteilte Pflege verändert Sabines Anteil

Additionspflege und Mehrfachpflege bezeichnen unterschiedliche Situationen. Bei der Additionspflege versorgt eine Person mehrere Pflegebedürftige. Bei der Mehrfachpflege kümmern sich mehrere Pflegepersonen um denselben Menschen.

Hilft Sabines Ehemann regelmäßig bei der Pflege der Schwiegermutter, wird Sabines Anteil am gesamten nicht erwerbsmäßigen Pflegeaufwand festgestellt. Fehlen übereinstimmende Angaben, kann die Pflegeversicherung den Aufwand zu gleichen Teilen aufteilen. Dadurch kann eine Pflegeperson unter die erforderliche Mindestzeit fallen.

Tatsächliche Pflegeanteile sollten deshalb nachvollziehbar angegeben werden. Das gilt besonders, wenn Geschwister, Ehepartner oder Nachbarn regelmäßig mithelfen. Jede Pflegeperson muss mit ihren eigenen Pflegetätigkeiten die Zehn-Stunden- und Zwei-Tage-Grenze erreichen.

So sichert Sabine die Eintragung auf ihrem Rentenkonto

Sabine wendet sich an die Pflegeversicherung jedes Angehörigen und bittet um den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“. In jedem Fragebogen weist sie auf die weitere Pflegetätigkeit hin. Damit können die beteiligten Stellen die gesamte Wochenpflegezeit prüfen.

Die Versicherungspflicht entsteht zwar kraft Gesetzes. Ohne vollständige Angaben können die Versicherer die Additionspflege jedoch übersehen oder nicht richtig melden. Betroffene sollten deshalb schriftlich mitteilen, wen sie außerdem pflegen und welcher Versicherer dort zuständig ist.

Jede beteiligte Pflegeversicherung meldet die beitragspflichtigen Einnahmen für die bei ihr versicherte pflegebedürftige Person an die Deutsche Rentenversicherung. Sabine erhält darüber eine schriftliche Mitteilung. Anschließend sollte sie prüfen, ob beide Pflegetätigkeiten mit dem richtigen Beginn im Versicherungsverlauf erscheinen.

Änderungen können die Absicherung beenden

Endet in Sabines Fall die Pflege der Schwiegermutter, bleiben nur neun Wochenstunden für ihre Tochter. Damit unterschreitet sie die zeitliche Mindestgrenze. Die Rentenversicherungspflicht aus der Pflege kann dann insgesamt enden.

Auch eine Herabstufung auf Pflegegrad 1, eine andere Leistungsart, ein veränderter Pflegeanteil oder eine höhere Arbeitszeit kann sich auswirken. Änderungen sollten der zuständigen Pflegeversicherung daher unverzüglich mitgeteilt werden. Dasselbe gilt, wenn eine weitere Pflegetätigkeit hinzukommt.

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Ukrainische Korruptionsexzesse: Statt Landesverteidigung Bau von Luxusvillen – der „Wertewesten” zahlt

Die allgegenwärtigen korrupten Zustände in der Ukraine machen auch vor der Armee nicht halt. In der Region Odessa wurde nun ein Major verhaftet, der monatelang 83 der ihm unterstehenden Soldaten dazu verdonnerte, seine private Villa (!) zu bauen. Auch Militärfahrzeuge requirierte er dafür. Generalstaatsanwalt Ruslan Kravchenko erklärte, in dem Fall gehe es nicht nur um […]

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Law ratifying the Protocol Amending the Russian-Belarusian Treaty on the Development of Military-Technical Cooperation

PRESIDENT OF RUSSIA - 4. August 2026 - 15:15

The President signed Federal Law On the Ratification of the Protocol Amending the Treaty between the Russian Federation and the Republic of Belarus on the Development of Military-Technical Cooperation of December 10, 2009.

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Agreement with Abkhazia on assistance in implementing state programme for developing the republic ratified

PRESIDENT OF RUSSIA - 4. August 2026 - 15:10

Vladimir Putin signed the Federal Law On Ratifying the Agreement between the Russian Federation and the Republic of Abkhazia on the Assistance in Implementing the State Programme for Socio-Economic Development of the Republic of Abkhazia in 2026 – 2030.

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Rente mit 63, 65 oder 67: Entscheidung kann 38.000 Euro Unterschied ausmachen

Rente mit 63, 65 oder 67: Welche Entscheidung wirklich teuer wird

Mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen, bis 65 weiterarbeiten oder erst mit 67 die reguläre Altersrente beziehen: Für Versicherte des Jahrgangs 1964 stehen nach heutigem Recht tatsächlich drei unterschiedliche Wege offen. Die finanziellen Folgen werden jedoch häufig falsch eingeschätzt, weil nur der Abschlag betrachtet wird.

Entscheidend ist nicht allein, wie viele Monate die Rente früher beginnt. Wer früher aus dem Beruf ausscheidet, sammelt außerdem keine weiteren Entgeltpunkte, während die einmal festgesetzte Kürzung grundsätzlich lebenslang bestehen bleibt.

Eine Musterrechnung mit den seit Juli 2026 geltenden Werten zeigt, warum vor allem der Vergleich zwischen 63 und 65 Jahren teuer werden kann. Zugleich gilt: Die Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren ist bislang lediglich eine Empfehlung und noch kein geltendes Recht.

Diese drei Altersrenten stehen derzeit zur Verfügung

Für Versicherte ab dem Geburtsjahr 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann die Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab 63 beziehen, muss dafür aber einen dauerhaften Abschlag hinnehmen.

Nach 45 Versicherungsjahren eröffnet sich nach geltendem Recht eine weitere Möglichkeit. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann für den Jahrgang 1964 und jüngere Jahrgänge ab 65 Jahren ohne Abschlag bezogen werden.

Diese Rentenart lässt sich nicht um einzelne Monate vorziehen. Wer die Altersgrenze von 65 Jahren noch nicht erreicht hat, kann sie auch gegen einen Abschlag nicht früher erhalten.

Rentenbeginn Voraussetzung im Musterfall Abschlag Besonderheit Mit 63 Jahren Mindestens 35 Versicherungsjahre 14,4 Prozent Vier Jahre vor der Regelaltersgrenze Mit 65 Jahren 45 anrechenbare Versicherungsjahre Kein Abschlag Besondere Altersrente nach geltendem Recht Mit 67 Jahren Allgemeine Wartezeit von fünf Jahren Kein Abschlag Regelaltersrente

Die Bezeichnung „Rente mit 63“ führt deshalb leicht in die Irre. Sie kann entweder die vorgezogene Altersrente mit Abschlägen oder die frühere Bezeichnung der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren meinen.

Eine Übersicht über die Altersgrenzen verschiedener Jahrgänge bietet der Beitrag „Diese Jahrgänge können noch vor 67 die Altersrente beanspruchen“.

Der Abschlag von 0,3 Prozent bleibt dauerhaft

Bei der Altersrente für langjährig Versicherte werden für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns 0,3 Prozent abgezogen. Vier Jahre entsprechen 48 Monaten und damit einem Abschlag von 14,4 Prozent.

Diese Kürzung endet nicht mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Auch spätere Rentenerhöhungen werden auf Grundlage der bereits verminderten Rente berechnet.

Wer nur zwei Jahre vorzeitig ausscheidet, muss mit 7,2 Prozent Abschlag rechnen. Bei einem Jahr sind es 3,6 Prozent, sofern keine andere abschlagsfreie Rentenart genutzt werden kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherte ab dem Alter von 50 Jahren freiwillige Sonderzahlungen leisten, um erwartete Minderungen ganz oder teilweise auszugleichen. Wie das funktioniert, erläutert der Beitrag „So können Rentenabschläge ausgeglichen werden“.

Die Musterrechnung mit dem Rentenwert von 42,52 Euro

Für die folgende Rechnung wird eine 1964 geborene Person angenommen, die mit 20 Jahren ins Berufsleben eingestiegen ist. Sie verdient in jedem Jahr genau das Durchschnittsentgelt und erhält deshalb jährlich einen Entgeltpunkt.

Seit dem 1. Juli 2026 ist ein Entgeltpunkt monatlich 42,52 Euro wert. Die Rechnung erfolgt brutto, ohne künftige Rentenerhöhungen, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Rentenbeginn Entgeltpunkte Berechnung Monatliche Bruttorente Mit 63 Jahren 43 43 × 42,52 Euro × 0,856 rund 1.565 Euro Mit 65 Jahren 45 45 × 42,52 Euro rund 1.913 Euro Mit 67 Jahren 47 47 × 42,52 Euro rund 1.998 Euro

Zwischen dem Rentenbeginn mit 63 und dem Beginn mit 67 liegen damit rund 433 Euro brutto im Monat. Der Abstand zwischen 63 und 65 beträgt etwa 348 Euro, obwohl lediglich zwei weitere Arbeitsjahre dazwischenliegen.

Die seit Juli geltende Rentenerhöhung und ihre möglichen Folgen werden im Beitrag „Mehr Rente ab Juli 2026“ näher beschrieben.

Warum es nicht nur um den Abschlag geht

Von den rund 433 Euro Unterschied zwischen dem Rentenbeginn mit 63 und dem Beginn mit 67 stammen etwa 263 Euro aus dem Abschlag von 14,4 Prozent. Weitere rund 170 Euro fehlen, weil zwischen 63 und 67 keine vier zusätzlichen Entgeltpunkte aus der angenommenen Beschäftigung erworben wurden.

Dieser zweite Effekt wird bei vielen Vergleichen übersehen. Selbst wenn ein Abschlag vollständig ausgeglichen werden könnte, bliebe der Unterschied durch die fehlenden Beitragsjahre bestehen.

Ein zusätzliches Jahr mit Durchschnittsverdienst bringt beim Rentenwert von 42,52 Euro zunächst 42,52 Euro mehr Monatsrente. Hinzu kommt der Vorteil, dass bei einem um zwölf Monate verschobenen Rentenbeginn 3,6 Prozentpunkte weniger Abschlag anfallen.

Im Musterfall erhöht ein weiteres Arbeitsjahr die spätere Monatsrente deshalb um ungefähr 100 Euro. Der persönliche Wert kann deutlich abweichen, weil Einkommen, Versicherungsverlauf und bereits erworbene Ansprüche unterschiedlich sind.

Der Rentenvorsprung des frühen Ausstiegs

Wer mit 63 beginnt, erhält vier Jahre lang Rente, während beim Weg bis 67 noch keine Altersrente gezahlt wird. Bei monatlich rund 1.565 Euro entsteht bis zum 67. Geburtstag ein rechnerischer Rentenvorsprung von ungefähr 75.000 Euro.

Ab 67 erhält die später ausgeschiedene Person jeden Monat rund 433 Euro mehr. Nach ungefähr 173 Monaten ist der zuvor entstandene Vorsprung verbraucht, sodass der rechnerische Gleichstand bei einem Alter von etwa 81 Jahren und fünf Monaten erreicht wird.

Dieser Vergleich wird häufig als Beleg dafür verwendet, dass sich der späte Rentenbeginn erst in sehr hohem Alter auszahlt. Er betrachtet allerdings ausschließlich die ausgezahlten Renten und nicht das Arbeitsentgelt, das zwischen 63 und 67 verdient wird.

Der Vergleich zwischen 63 und 65 fällt deutlicher aus

Finanziell interessanter ist für viele Versicherte der Vergleich zwischen der gekürzten Rente mit 63 und der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren mit 65. Der frühe Rentenbeginn schafft innerhalb von zwei Jahren einen Vorsprung von rund 37.560 Euro.

Ab 65 beträgt der monatliche Abstand jedoch etwa 348 Euro. Der Vorsprung ist dadurch bereits nach knapp neun Jahren aufgebraucht, also kurz vor dem 74. Geburtstag.

Wer bis zum Alter von 83 Jahren lebt, hätte nach dieser vereinfachten Rechnung mit dem Rentenbeginn ab 65 insgesamt rund 38.000 Euro mehr Altersrente erhalten als bei einem Start mit 63. Beim Vergleich zwischen 63 und 67 beträgt der Vorteil des späteren Beginns bis zu diesem Alter dagegen lediglich rund 8.000 Euro.

Die statistische Lebenserwartung spricht deshalb bei gesunden Menschen häufig für den Weg bis 65. Nach der Sterbetafel 2023 bis 2025 haben 65-jährige Männer im Durchschnitt noch ungefähr 18 und Frauen rund 21 Lebensjahre vor sich.

Vergleich nur eine Orientierung

Allerdings sind die  genannten Werte sind Bruttobeträge. Bei gesetzlich krankenversicherten Rentnern gehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, deren genaue Höhe von der Krankenkasse, dem Zusatzbeitrag und der persönlichen Familiensituation abhängt.

Bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent ergibt sich 2026 für Rentner mit Kindern rechnerisch eine Belastung von rund 12,35 Prozent. Für Kinderlose kann sie wegen des höheren Pflegeversicherungsbeitrags bei etwa 12,95 Prozent liegen.

Auch die Einkommensteuer verändert die ausgezahlten Beträge. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent, was nicht bedeutet, dass 84 Prozent Steuer gezahlt werden.

Ob überhaupt Einkommensteuer anfällt, hängt unter anderem von der Rentenhöhe, anderen Einkünften, dem Grundfreibetrag und abziehbaren Aufwendungen ab. Bei einem späteren Rentenbeginn gilt außerdem ein etwas höherer Besteuerungsanteil.

Arbeitslohn und Weiterarbeit verändern das Ergebnis

Wer bis 65 oder 67 weiterarbeitet, erhält in dieser Zeit gewöhnlich Arbeitslohn. Wird nicht nur die Summe der Rentenzahlungen, sondern das gesamte verfügbare Einkommen verglichen, kann der spätere Ausstieg finanziell schon wesentlich früher vorn liegen.

Umgekehrt dürfen Bezieher einer vorgezogenen Altersrente seit 2023 grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Eine Person kann daher ab 63 Rente beziehen und trotzdem weiterarbeiten, sofern der Arbeitsvertrag dem nicht entgegensteht.

Rente und Arbeitsentgelt werden dann gemeinsam steuerlich betrachtet. Außerdem können aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung weitere Rentenansprüche entstehen.

Auch eine Teilrente kann für einzelne Versicherte interessant sein. Welche Grenzen und Unsicherheiten dabei bestehen, zeigt der Beitrag „Für wen der 99,99-Prozent-Weg funktioniert“.

Gesundheit lässt sich nicht mit einer Tabelle bewerten

Ein rechnerischer Gleichstand mit 74 oder 81 Jahren hilft wenig, wenn die weitere Beschäftigung gesundheitlich nicht mehr möglich ist. Menschen in körperlich oder psychisch belastenden Berufen haben oft nicht dieselben Wahlmöglichkeiten wie gesunde Beschäftigte mit gut angepassten Arbeitsplätzen.

Aus einer kürzeren Lebenserwartung früher Erwerbsgeminderter darf zudem nicht geschlossen werden, dass ein früher Rentenbeginn krank macht. Häufig ist die Erkrankung gerade der Grund dafür, dass ein Mensch überhaupt früher aus dem Erwerbsleben ausscheiden muss.

Zur persönlichen Entscheidung gehören deshalb nicht nur Rentenhöhe und Lebenserwartung. Arbeitsbelastung, private Rücklagen, Wohnkosten, familiäre Verpflichtungen und mögliche Betriebsrenten müssen ebenfalls einbezogen werden.

Die Rentenkommission will die Auswahl verändern

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. Drei Vorschläge betreffen unmittelbar die Entscheidung zwischen einem Rentenbeginn mit 63, 65 oder 67.

Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte soll nach Empfehlung der Kommission abgeschafft werden. Der bisherige Anspruch allein aufgrund von 45 Versicherungsjahren würde damit entfallen.

Die Kommission begründet dies unter anderem damit, dass die bisherige Regelung häufiger von Männern, Menschen mit höheren Einkommen, guter Gesundheit und stabilen Erwerbsverläufen genutzt werde. Nach ihren Berechnungen könnten durch eine Abschaffung rund 430 Millionen Euro je Rentenzugangsjahrgang und Jahr des Rentenbezugs eingespart werden.

Gleichzeitig soll das frühestmögliche Alter für die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 steigen. Danach soll diese Grenze gemeinsam mit der allgemeinen Altersgrenze angehoben werden, sodass zwischen frühestmöglichem Beginn und Regelaltersrente ein Abstand von drei Jahren bleibt.

Nach 2031 könnte auch die Regelaltersgrenze steigen

Für die Zeit nach 2031 schlägt die Kommission eine Kopplung der Regelaltersgrenze an die Entwicklung der Lebenserwartung vor. Von einem zusätzlichen Lebensjahr sollen rechnerisch acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf eine längere Rentenphase entfallen.

Nach den gegenwärtigen Annahmen könnte die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 schrittweise von 67 auf etwa 67 Jahre und sechs Monate steigen. Das wäre kein sofortiger Sprung auf 68 oder 70 Jahre.

Für Versicherte mit starken gesundheitlichen Einschränkungen ist eine neue Schutzregel vorgesehen. Menschen in rentennahen Jahrgängen sollen nach einer individuellen Prüfung früher ausscheiden können, wenn sie ihren langjährig ausgeübten Beruf gesundheitlich nicht mehr ausüben können.

Die Abschaffung ist noch nicht beschlossen

Am 4. August 2026 gilt weiterhin das bisherige Rentenrecht. Es gibt noch keinen verabschiedeten Gesetzentwurf, der die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren beseitigt oder den frühesten Rentenbeginn von 63 auf 64 verschiebt.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat angekündigt, die Empfehlungen möglichst vollständig umsetzen zu wollen. Gegen die Abschaffung der 45-Jahre-Rente gibt es jedoch Widerstand aus mehreren Bundesländern und auch aus Teilen der Union.

Über diesen Streit berichtet der Beitrag „CDU-Ministerpräsidenten wollen die Rentenreform blockieren“. Welche Übergangsfristen und Geburtsjahrgänge geschützt werden, steht bislang nicht fest.

Die Kommission verlangt ausdrücklich den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz. Was das für rentennahe Versicherte bedeuten könnte, erläutert der Beitrag „Gilt der Vertrauensschutz für Ältere?“.

Die eigene Rente richtig nachrechnen

Für eine belastbare Berechnung reicht die jährliche Renteninformation häufig nicht aus. Versicherte sollten eine ausführliche Rentenauskunft und einen vollständigen Versicherungsverlauf anfordern.

Fehlende Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Ausbildungszeiten oder Beitragsmonate können darüber entscheiden, ob die Wartezeit von 35 oder 45 Jahren erfüllt wird. Besonders bei der 45-jährigen Wartezeit werden nicht alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt.

Der Wert eines zusätzlichen Arbeitsjahres lässt sich näherungsweise aus den erwarteten zusätzlichen Entgeltpunkten und dem aktuellen Rentenwert berechnen. Hinzu kommt der Abschlag, der durch den späteren Beginn vermieden wird.

Vor einer endgültigen Entscheidung sollten zusätzlich Arbeitslohn, Betriebsrente, private Vorsorge, Steuern, Krankenversicherung und die persönliche Gesundheit betrachtet werden. Bei hohen Rentenansprüchen oder komplexen Versicherungsverläufen kann eine schriftliche Probeberechnung der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll sein.

Beispiel aus der Praxis

Thomas ist 1964 geboren, hat mit 20 Jahren seine Ausbildung begonnen und erreicht mit 65 die erforderlichen 45 Versicherungsjahre. Seine erwartete Bruttorente beträgt bei einem Beginn mit 63 rund 1.565 Euro und bei einem Beginn mit 65 etwa 1.913 Euro.

Thomas würde durch den frühen Start zunächst ungefähr 37.560 Euro Rente erhalten. Ab seinem 65. Geburtstag bekäme er jedoch monatlich rund 348 Euro weniger, sodass der Vorsprung kurz vor seinem 74. Geburtstag verbraucht wäre.

Da Thomas gesundheitlich belastet ist, entscheidet er sich dennoch für einen früheren Ausstieg. Für ihn ist die zusätzliche freie Zeit wichtiger als die höhere Gesamtrente, obwohl er die dauerhafte finanzielle Einbuße kennt.

Der Beitrag Rente mit 63, 65 oder 67: Entscheidung kann 38.000 Euro Unterschied ausmachen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Berlin: Podium diskutiert Aufarbeitung, Sicherheit und die Zukunft der ezidischen Gemeinschaft

Zwölf Jahre nach dem Genozid an der ezidischen Gemeinschaft ist das Verbrechen international anerkannt, doch viele zentrale Forderungen der Überlebenden bleiben unerfüllt. Zwar haben Parlamente und Gerichte den Völkermord inzwischen anerkannt und einzelne Täter verurteilt, doch Tausende Menschen gelten weiterhin als vermisst, zahlreiche Massengräber sind bis heute nicht vollständig untersucht, und auch die Sicherheitslage in Şengal bleibt prekär. Diese Bilanz zog eine Podiumsdiskussion des Kurdischen Frauenbüros für Frieden – Cênî e.V. in Berlin unter dem Titel „Zwölf Jahre nach dem Genozid in Şengal – Zwischen Wiederaufbau und erneuter Gefahr“.

An der von Ayfer Özdoğan moderierten Veranstaltung in der Floating University Berlin nahmen eine Vertreterin von Cênî sowie die Völkerrechtlerin und Rechtsanwältin Silke Studzinsky teil. Studzinsky begleitet seit Jahren Überlebende des Genozids und dokumentierte mehrfach gemeinsam mit Betroffenen in der südkurdischen Stadt Duhok Verbrechen des sogenannten „Islamischen Staates“ (IS).

Anerkennung ersetzt keine Gerechtigkeit

Ein zentrales Thema der Diskussion war die Kluft zwischen politischer Anerkennung und tatsächlicher Aufarbeitung. Zwar erkannte der Deutsche Bundestag den Genozid an den Ezid:innen im Januar 2023 einstimmig an und auch deutsche Gerichte verurteilten einzelne IS-Mitglieder auf Grundlage des Völkerstrafgesetzbuches. Aus Sicht der Referentinnen reicht dies jedoch nicht aus. Sie erinnerten daran, dass sich ein Genozid grundlegend von allgemeinen Kriegshandlungen unterscheidet. Anders als im Krieg richtet er sich gezielt gegen die Existenz einer bestimmten Bevölkerungsgruppe und zielt auf deren Vernichtung. Der Angriff auf Şengal wird deshalb innerhalb der ezidischen Gemeinschaft als 74. Ferman bezeichnet – als jüngster Genozid in einer langen Geschichte systematischer Verfolgung.

Zwölf Jahre nach diesem Genozid gelten nach Angaben von Cênî noch immer mehr als 2.800 Menschen als vermisst. Zahlreiche Massengräber warten weiterhin auf ihre Öffnung und forensische Untersuchung. Die Podiumsteilnehmerinnen warnten davor, den Genozid auf einzelne Gerichtsverfahren oder symbolische Anerkennungen zu reduzieren. Der 74. Ferman sei bis heute weder vollständig aufgearbeitet noch in seinen langfristigen Folgen überwunden.

Strukturelle Hürden der Strafverfolgung

Silke Studzinsky verwies zudem auf strukturelle Hindernisse bei der juristischen Aufarbeitung des Genozids. Bei Untersuchungshaft müsse in der Regel innerhalb von sechs Monaten Anklage erhoben werden. Gerade in internationalen Verfahren erschwere dies die Übersetzung umfangreicher Dokumente sowie die rechtzeitige Einführung von Beweismitteln. Hinzu kämen begrenzte personelle Kapazitäten der Bundesanwaltschaft. Kritisch bewertete die Juristin zudem das Ende der UN-Ermittlungsmission UNITAD im Jahr 2024. Die Einstellung der Beweisaufnahme sei aus ihrer Sicht zu früh erfolgt; die weitere strafrechtliche Aufarbeitung liege nun bei den einzelnen Staaten.

Nach Angaben der Referentinnen werden IS-Mitglieder im Irak beziehungsweise in der Kurdistan-Region des Irak überwiegend wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt, deutlich seltener jedoch wegen Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen. Gleichzeitig stoße die Identifizierung einzelner Täter immer wieder an ihre Grenzen. Aussagen von Überlebenden reichten häufig nicht aus, um konkrete Personen zweifelsfrei zuzuordnen. Mehrere Ezidinnen hätten berichtet, mutmaßliche Täter später im öffentlichen Raum wiedererkannt zu haben, ohne dass ihren Hinweisen nach ihrer Kenntnis weiter nachgegangen worden sei.

Vor diesem Hintergrund sprach sich Studzinsky dafür aus, dass Deutschland mutmaßliche IS-Täter konsequenter selbst strafrechtlich verfolgt, anstatt die Verantwortung auf andere Regionen zu verlagern. Mit Blick auf Rojava erinnerte sie daran, dass dort über Jahre hinweg Tausende IS-Angehörige inhaftiert waren, aus den Gefängnissen infolge militärischer Angriffe jedoch wiederholt Gefangene entkommen konnten. Umso wichtiger sei es, dass Staaten wie Deutschland ihre Möglichkeiten zur Strafverfolgung des IS konsequent ausschöpften.

Frauen als zentrales Ziel des Genozids

Ein weiterer Schwerpunkt der Diskussion war die geschlechtsspezifische Dimension des Genozids. Nach Einschätzung des Kurdischen Frauenbüros für Frieden zielte der IS mit der systematischen Ermordung von Männern sowie der Verschleppung, Versklavung und sexualisierten Gewalt gegen Frauen und Mädchen auf die Zerstörung der ezidischen Gemeinschaft. Nach traditionellem ezidischem Verständnis müssen beide Elternteile Ezid:innen sein. Die gezielten Angriffe auf Frauen hätten sich deshalb unmittelbar gegen den Fortbestand der Gemeinschaft gerichtet. Vor diesem Hintergrund plädierte Cênî dafür, die Verbrechen zusätzlich als Feminizid zu benennen, um ihre geschlechtsspezifische Dimension sichtbar zu machen. Zwar hätten internationale Gerichte sexualisierte Gewalt bereits als Bestandteil von Völkermord anerkannt, in der strafrechtlichen Praxis werde dieser Aspekt jedoch häufig nicht ausreichend berücksichtigt.

Begleitende Kunstausstellung zum Şengal-Genozid

Wiederaufbau unter anhaltender Bedrohung

Die Diskussion machte zugleich deutlich, dass die Folgen des Genozids bis heute den Alltag in Şengal prägen. Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) waren bis 2025 zwar rund 150.000 Menschen in die Region zurückgekehrt. Gleichzeitig leben jedoch weiterhin mehrere Hunderttausend Ezid:innen in Vertreibung oder in Flüchtlingslagern. Das 2020 zwischen Bagdad und der kurdischen Regionalregierung geschlossene Şengal-Abkommen sei bis heute nicht vollständig umgesetzt worden. Nach Einschätzung der Referentinnen erschweren die anhaltenden Sicherheitsprobleme und der ungeklärte politische Status der Region eine dauerhafte Rückkehr.

Sie erinnerten daran, dass nach dem Genozid von 2014, als der Fluchtkorridor aus dem Şengal-Gebirge unter anderem durch Einheiten der YPG und YPJ geöffnet wurde, eigene Selbstverwaltungs- und Selbstverteidigungsstrukturen entstanden. Neben den Einheiten YBŞ und YJŞ gehören dazu Volksräte und Kommunen, die sich am Konzept des Demokratischen Konföderalismus orientieren. Diese Strukturen seien eine direkte Konsequenz aus dem Sicherheitsversagen während des Genozids und sollten verhindern, dass sich ein solcher Angriff wiederholt.

Mit Sorge blickten die Referentinnen deshalb auf Bestrebungen, diese Selbstverteidigungskräfte zu entwaffnen. Eine Schwächung der lokalen Schutzstrukturen könne die Sicherheit der Bevölkerung erneut gefährden. Zugleich verwiesen sie auf die zentrale Rolle von Frauen beim Wiederaufbau Şengals – sowohl in Bildungs- und Gemeinschaftsprojekten als auch in den Selbstverteidigungseinheiten. Der Einschätzung, die Bedrohung durch den IS gehöre der Vergangenheit an, widersprachen die Diskussionsteilnehmerinnen ausdrücklich. Als Beispiel nannten sie den Anschlag auf dem Christopher Street Day in Berlin vor wenigen Wochen, der aus ihrer Sicht zeige, dass die Ideologie und das Gefahrenpotenzial des IS weiterhin fortbestünden.

Offene Fragen auch in Deutschland

Die Diskussion richtete den Blick schließlich auch auf die Situation von Ezid:innen in Deutschland. Silke Studzinsky erinnerte daran, dass eine sogenannte sichere Rückkehr im asylrechtlichen Sinne weit mehr voraussetze als das bloße physische Überleben. Erforderlich seien funktionierende staatliche Schutzstrukturen, medizinische und psychosoziale Versorgung sowie Schutz vor Diskriminierung. Vor diesem Hintergrund kritisierten die Referentinnen die zunehmenden Abschiebungen von Ezid:innen nach Irak. Nach ihrer Einschätzung habe sich die Sicherheitslage in Şengal nicht grundlegend verbessert. Gleichzeitig verwiesen sie auf die zunehmende Selbstorganisierung der ezidischen Gemeinschaft, insbesondere auf die zentrale Rolle von Frauen beim gesellschaftlichen Wiederaufbau. Zum Abschluss forderten die Veranstalter:innen, die Schutzlücken im deutschen Asylrecht zu schließen, Betroffene stärker zu unterstützen und den Wiederaufbau sowie das Selbstbestimmungsrecht Şengals international konsequenter zu fördern.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/Sengal-erinnert-an-den-genozid-und-fordert-gerechtigkeit-52350 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/wenn-diese-steine-sprechen-konnten-52346 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/sie-hatten-die-schuhe-der-ermordeten-auf-das-massengrab-gelegt-52326

 

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Gespalten wie das Land

Die AfD genießt zurzeit den Ruf, die einzige richtige Oppositionspartei zu sein. Intern gibt es mindestens zwei Lager und eines davon hat sich durchgesetzt.
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Statt Prozesskostenhilfe: Eltern müssen für ihr Kind Prozesskosten zahlen

Will ein mittelloses Kind aufgrund einer erlittenen frühkindlichen Hirnschädigung eine Entschädigung wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehler einklagen, müssen die unterhaltspflichtigen Eltern hierfür zunächst einen Prozesskostenvorschuss zahlen.

Die Eltern schulden diesen aber nur, wenn sie leistungsfähig sind, ihr Selbstbehalt erhalten bleibt und eine mögliche zu berücksichtigende Immobilie verkauft werden kann, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 2. Juni 2026 (Az.: VI ZB 90/23). Sei dies nicht der Fall, komme ein Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe in Betracht.

Der heute 14-jährige Kläger aus dem Raum Göttingen hatte bei seiner Geburt eine frühkindliche Hirnschädigung erlitten. Er wurde in den Pflegegrad 5 eingestuft. Wegen vorgebrachter Behandlungs- und Aufklärungsfehler klagte er auf Entschädigung und Schmerzensgeld.

Das Landgericht bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe und verpflichtete ihn, diese in monatlichen Raten von 100 Euro zurückzuzahlen. Die Klage selbst wies das Gericht später ab.

Prozesskosten beantragt

Um dagegen Berufung einlegen zu können, beantragte der Kläger erneut Prozesskostenhilfe. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig lehnte dies nun ab. Zum einen sei die Berufungsfrist abgelaufen, zum anderen habe der Kläger nicht die Vermögenspositionen seiner Eltern offengelegt. Diese seien als Unterhaltspflichtige zunächst für einen Prozesskostenvorschuss zuständig. Es fehlten etwa Angaben zu einer bestehenden Immobilie, wie deren Alter und Verkehrswert sowie mögliche Belastungen des Grundstücks.

Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwies darauf, dass das bebaute und der Mutter gehörende Grundstück von der Familie bewohnt werde und Schonvermögen darstelle. Es sei auch nicht verwertbar, da es Wohnungsrechte der Eltern der Mutter gebe.

Das OLG wies den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Zudem seien die Werte der Immobilie und des Grundeigentums weder angegeben noch belegt, rügte das Gericht.

Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte beim BGH Erfolg. Der Kläger sei in seinem Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt worden. Er habe vor Ablauf der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt, so dass ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Nach der vom Landgericht gewährten Prozesskostenhilfe habe der Kläger auch damit rechnen können, dass diese ihm erneut gewährt werde.

BGH: Bei fehlender Leistungsfähigkeit Prozesskostenhilfe möglich

Grundsätzlich müssten unterhaltspflichtige Eltern aber ihrem Kind für eine Klage einen Prozesskostenvorschuss gewähren. Hierfür müsse der Unterhaltspflichtige aber leistungsfähig sein. Der Kostenvorschuss von hier rund 34.000 Euro dürfe nicht dazu führen, dass der Selbstbehalt der Eltern gefährdet werde. Hier habe der Kläger auch dargelegt, dass das Vorliegen eines Prozesskostenvorschusses gegen seine Eltern zweifelhaft sei und in absehbarer Zeit nicht realisierbar wäre.

Der Kläger habe dies mit einem Grundbuchauszug und dem darin verzeichneten Wohnrecht der Großeltern belegt. Für das Berufungsverfahren könne der Kläger damit erneut Prozesskostenhilfe beantragen, gegebenenfalls unter Anordnung von Ratenzahlungen.

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