Sammlung von Newsfeeds

Hass der “Guten” über den Tod hinaus: “Augsburger Allgemeine” verweigert Abdruck von Traueranzeige für AfD-Politiker Paul Traxl

Welch ein menschlicher Bodensatz teilweise nicht nur in den Reihen der politischen “Superdemokraten“, sondern auch der Medienaktivisten und journalistischen und publizistischen Mitläufer dieses Landes am Werk ist, zeigt ein besonders abstoßender Fall von Pietätlosigkeit und linksfaschistischem Gesinnungsfanatismus:  Die „Augsburger Allgemeine“ (AA) weigerte sich, eine Traueranzeige für den am 28. Juli mit 78 Jahren verstorbenen AfD-Politiker […]

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DEM-Parteivorstand berät über Rahmengesetz

Der Parteivorstand der DEM-Partei kommt heute zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, um über den Entwurf eines Rahmengesetzes für den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft zu beraten. Die Sitzung beginnt um 15 Uhr in der Parteizentrale in Ankara und wird von den Ko-Vorsitzenden Tuncer Bakırhan und Tülay Hatimoğulları geleitet.

Nach Angaben der Partei sollen dabei der aktuelle Stand der Beratungen über das Rahmengesetz, die Gespräche mit anderen politischen Parteien sowie die jüngsten Entwicklungen bei der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs im Mittelpunkt stehen.

Das nächste reguläre Treffen des Parteivorstands ist für den 12. August geplant.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ein-tausend-kilometer-langer-weg-beginnt-mit-einem-einzigen-schritt-52347 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/hatimogullari-rahmengesetz-soll-rechtliche-grundlage-fur-demokratische-losung-bilden-52352 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kurdische-bewegung-rahmengesetz-kann-ohne-Ocalan-nicht-umgesetzt-werden-52319

 

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Hatimoğulları: Rahmengesetz soll rechtliche Grundlage für demokratische Lösung bilden

Mit der Vorbereitung eines Rahmengesetzes rückt die rechtliche Ausgestaltung des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft zunehmend in den Mittelpunkt der politischen Debatte. Für die DEM-Partei entscheidet sich daran, ob der eingeleitete Prozess den Weg zu einer demokratischen Lösung der kurdischen Frage öffnet oder auf einzelne technische Regelungen begrenzt bleibt. Im Gespräch mit unserer Agentur erläutert die Ko-Vorsitzende Tülay Hatimoğulları, welche Erwartungen ihre Partei an das Gesetz und die nächste Phase des Prozesses knüpft.

Rahmengesetz als „Keimzelle des Demokratisierungsprozesses“

Nach den Worten Hatimoğullarıs geht das Konzept eines Rahmengesetzes unmittelbar auf Abdullah Öcalan zurück. Er hatte ein solches Gesetz als „Keimzelle des Demokratisierungsprozesses“ beschrieben – als grundlegenden rechtlichen Rahmen, auf dem alle weiteren gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Reformen aufbauen sollen. Die kurdische Frage lasse sich zwar nicht mit einem einzigen Gesetz lösen. Das Rahmengesetz müsse jedoch den mit Öcalan erzielten Verständigungen entsprechen und den politischen Prozess rechtlich absichern, anstatt ihn durch einseitige Maßnahmen der Regierung zu unterlaufen. „Einseitige Maßnahmen der Regierung außerhalb der auf Imralı erreichten Verständigungen würden den Prozess nicht voranbringen, sondern seine Funktionsfähigkeit gefährden. Erwartet wird ein gesetzlicher Rahmen, der Vertrauen schafft und den Weg für eine umfassende gesellschaftliche und politische Integration öffnet.“

 


Öcalans Rolle rechtlich absichern

Eine Schlüsselrolle misst Hatimoğulları Abdullah Öcalan im weiteren Verlauf des Prozesses bei. Seine Funktion als Hauptverhandler werde inzwischen auch von staatlicher Seite anerkannt. Daraus ergebe sich die Verpflichtung, seine Beteiligung rechtlich und praktisch zu gewährleisten. „Abdullah Öcalan ist der Hauptverhandler dieses Prozesses. Ohne seine direkte Beteiligung und politische Führung können die notwendigen praktischen Schritte nicht umgesetzt werden.“ Nach Auffassung der DEM-Partei müssen deshalb Öcalans physische Freiheit sowie freie Arbeits- und Kommunikationsbedingungen gesetzlich garantiert werden. Nur wenn er den Prozess unmittelbar begleiten könne, seien weitere konkrete Schritte möglich. Halbherzige oder widersprüchliche Signale der Regierung gefährdeten dagegen das Vertrauen in den begonnenen Prozess.

Demokratische Lösung statt begrenzter Reformen

Mit dem Rahmengesetz allein werde die demokratische Lösung der kurdischen Frage nicht erreicht. Es könne jedoch den Ausgangspunkt für einen umfassenden Demokratisierungsprozess bilden. Dazu gehörten aus Sicht der DEM-Partei die Überarbeitung antidemokratischer Gesetze wie des Strafgesetzbuches (TCK) und des Antiterrorgesetzes (TMK) ebenso wie die Ausarbeitung einer demokratischen Verfassung, die gleiche Rechte für alle Völker und Glaubensgemeinschaften garantiere. „Alle Völker und Glaubensgemeinschaften dieses Landes sind gleichberechtigte Bestandteile der Gesellschaft“, betont Hatimoğulları. „Die Grundlage einer Lösung liegt in der Herstellung gleicher Staatsbürgerrechte.“ Politische Reformen dürften sich dabei nicht an kurzfristigen Machtinteressen orientieren. Entscheidend sei vielmehr, die verfassungsrechtlichen Grundlagen einer Demokratischen Republik zu schaffen.

Frieden beginnt nach dem Schweigen der Waffen

Hatimoğulları versteht Frieden nicht als bloßes Ende bewaffneter Auseinandersetzungen, sondern als gesellschaftlichen Demokratisierungsprozess. „Frieden ist kein passives Warten und keine bürokratische Verlautbarung, sondern ein demokratischer Kampf, den eine organisierte Gesellschaft führt. Das Schweigen der Waffen ist lediglich eine Übergangsphase – entscheidend ist der Aufbau eines gesellschaftlichen Friedens.“ Dauerhafter Frieden setze demokratische Rechte, soziale Gerechtigkeit und Freiheit voraus. Dazu gehörten unter anderem das Recht auf Bildung in der Muttersprache, kulturelle Rechte der Kurd:innen, die Verteidigung der Natur gegen ökologische Zerstörung, die Rechte der Beschäftigten sowie die Selbstorganisierung der Frauen gegen patriarchale Gewalt. Erst wenn diese unterschiedlichen gesellschaftlichen Kämpfe zusammengeführt würden, könne eine Demokratische Republik entstehen.

Organisierte Gesellschaft gegen Spezialkriegspolitik

Mit Blick auf die gesellschaftlichen Herausforderungen des Prozesses warnt Hatimoğulları vor den Auswirkungen der staatlichen Spezialkriegspolitik in Kurdistan. Deren Ziel sei es, die Gesellschaft zu entpolitisieren, zu assimilieren und ihren Widerstand zu schwächen. Als Beispiele nennt sie die gezielte Ausbreitung von Drogen, Bandenstrukturen und anderen Formen gesellschaftlicher Zersetzung, insbesondere in historisch geprägten Regionen wie Dersim sowie in Stadtteilen mit einer starken kurdischen, alevitischen oder revolutionären Bevölkerung. Diesen Strategien könne nach ihrer Überzeugung nur eine organisierte Gesellschaft entgegentreten. „Die einzige Kraft, die diese Konzepte wirkungslos machen kann, ist eine Gesellschaft, die ihre eigene Organisierung stärkt und sich aktiv in den Prozess einbringt.“ Hatimoğulları ruft deshalb demokratische, sozialistische, patriotische und revolutionäre Kräfte dazu auf, den Prozess gemeinsam zu tragen und den Kampf für Frieden, Demokratie und gesellschaftliche Organisierung als gemeinsame Aufgabe zu begreifen.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ein-tausend-kilometer-langer-weg-beginnt-mit-einem-einzigen-schritt-52347 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kurdische-bewegung-rahmengesetz-kann-ohne-Ocalan-nicht-umgesetzt-werden-52319 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dem-partei-abdullah-Ocalan-ist-zentraler-akteur-des-friedensprozesses-52329

 

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Meeting with ALROSA CEO Pavel Marinychev

PRESIDENT OF RUSSIA - 4. August 2026 - 12:10

Vladimir Putin heard the report on the diamond mining company’s performance, including the creation of Europe’s largest diamond-cutting cluster in Smolensk, exploration of hard-to-reach diamond deposits, gold mining, and jewellery production. ALROSA’s energy projects, including its participation in the construction of the Novolenskaya thermal power plant and the modernisation of the Svetlinskaya hydroelectric power plant in Yakutia, were discussed on a separate basis.

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Rentenkommission kippt Rente nach Beitragsjahren: Das kommt stattdessen

Die Alterssicherungskommission empfiehlt einen tiefen Einschnitt beim Renteneintritt. Weder eine neue Altersrente, die ausschließlich von der Zahl der Beitragsjahre abhängt, noch die bisherige abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren sollen fortgeführt werden.

An ihre Stelle soll für gesundheitlich beeinträchtigte Beschäftigte ein neuer Rentenzugang treten. Wer seinen langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, könnte nach einer Gesundheitsprüfung zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge ausscheiden.

Gesetz ist dieser Vorschlag bislang nicht. Die Bundesregierung muss daraus erst einen Gesetzentwurf entwickeln, während innerhalb von Union, SPD und den Bundesländern bereits heftiger Widerstand gegen die Abschaffung der sogenannten Rente mit 63 wächst.

Die Rentenkommission lehnt zwei Modelle ab

In der öffentlichen Diskussion werden zwei unterschiedliche Vorhaben häufig miteinander vermischt. Zum einen gab es die Forderung, den Rentenbeginn künftig allein an eine bestimmte Zahl von Beitragsjahren zu binden und auf ein zusätzliches Mindestalter zu verzichten.

Ein Beschäftigter, der bereits mit 16 Jahren angefangen hat, hätte nach 45 oder 47 Jahren entsprechend früher ausscheiden können als ein Akademiker mit spätem Berufseinstieg. Diesem Modell erteilt die Kommission ausdrücklich eine Absage.

Zum anderen empfiehlt das Gremium, die bereits bestehende Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI abzuschaffen. Versicherte können diese Rente bislang nach 45 Versicherungsjahren zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschlag beziehen.

Die Bezeichnung „Rente mit 63“ ist inzwischen irreführend. Für den Jahrgang 1964 und alle jüngeren Jahrgänge liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren, sofern die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erreicht werden.

Warum Beitragsjahre allein nicht mehr entscheiden sollen

Die Kommission begründet ihre Ablehnung damit, dass Beitragsjahre gesundheitliche Belastungen nur ungenau abbilden. Eine lange Versicherungszeit beweise nicht automatisch, dass jemand besonders schwere körperliche oder psychische Arbeit geleistet hat.

Umgekehrt erreichen Menschen mit unterbrochenen Erwerbsverläufen die verlangte Wartezeit häufig nicht. Betroffen sind beispielsweise Versicherte mit längeren Zeiten der Arbeitslosigkeit, geringen Einkommen, familiär bedingten Unterbrechungen oder späterem Einstieg in das Erwerbsleben.

Eine Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung anhand des Geburtsjahrgangs 1957 zeigte deutliche Unterschiede. Nach der engeren Definition der heutigen 45-Jahre-Regel erfüllten nur etwa 41 Prozent des untersuchten Jahrgangs die Voraussetzung.

In der untersten Einkommensgruppe erreichten lediglich ungefähr vier Prozent die Schwelle, während es in der höchsten Einkommensgruppe fast zwei Drittel waren. Auch Frauen, Menschen mit mehreren Kindern und Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten kamen erheblich seltener auf 45 Jahre.

Die Kommission verweist außerdem auf das Versicherungsprinzip. Wer dieselbe Zahl an Entgeltpunkten in kürzerer Zeit erworben hat, erhält derzeit keine vergleichbare Möglichkeit zum abschlagsfreien vorzeitigen Rentenbeginn wie ein Versicherter mit 45 Jahren.

Auch die bisherige Rente nach 45 Versicherungsjahren soll entfallen

Die Empfehlung geht über die Ablehnung eines neuen Beitragsjahre-Modells hinaus. Der abschlagsfreie Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte soll unter Beachtung des verfassungsrechtlich notwendigen Vertrauensschutzes möglichst früh abgeschafft werden.

Seit 2015 nutzten nach Angaben des Kommissionsberichts etwa 30 Prozent der neu in Altersrente gehenden Versicherten diese Möglichkeit. Die durchschnittliche Zugangsrente lag 2025 bei 1.677 Euro und damit deutlich über der durchschnittlichen Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen.

Nach Berechnungen der Kommission könnte die Rentenversicherung pro neuem Rentenjahrgang und Bezugsjahr unmittelbar etwa 430 Millionen Euro sparen, wenn Betroffene stattdessen eine vorgezogene Rente mit Abschlägen beziehen. Verschieben sämtliche Betroffenen ihren Rentenbeginn um ein Jahr, beziffert der Bericht die Entlastung auf rund 6,5 Milliarden Euro je Zugangsjahrgang.

Für Versicherte hätte die Abschaffung jedoch erhebliche Folgen. Selbst 45 oder mehr Versicherungsjahre würden künftig nicht mehr genügen, um allein aufgrund der Versicherungsdauer vor der Regelaltersgrenze ohne Kürzung auszuscheiden.

Gesundheitsprüfung soll die 45-Jahre-Regel teilweise ersetzen

Als Ausgleich schlägt die Kommission einen neuen Rentenzugang für gesundheitlich beeinträchtigte Menschen in rentennahen Jahrgängen vor. Voraussetzung wären mindestens 35 Versicherungsjahre und eine individuelle Gesundheitsprüfung.

Geprüft werden soll nicht nur, ob überhaupt noch irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist. Entscheidend wäre vielmehr, ob die versicherte Person ihren letzten langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich wegen gesundheitlicher Einschränkungen noch bewältigen kann.

Wer die Voraussetzungen erfüllt, könnte zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen. Weitere drei Jahre vorher wäre ein Rentenbeginn mit dauerhaften Abschlägen vorgesehen.

Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren wäre damit ein abschlagsfreier Beginn ab 65 Jahren möglich. Ein vorgezogener Zugang könnte nach dem Kommissionsmodell bereits ab 62 Jahren eröffnet werden, dann allerdings mit Kürzungen.

Gegen-Hartz berichtete bereits ausführlich darüber, wie die geplante Gesundheitsprüfung die bisherige Rente nach 45 Versicherungsjahren ersetzen soll.

Der neue Zugang wäre keine gewöhnliche Erwerbsminderungsrente

Die geplante Regelung darf nicht mit der heutigen Erwerbsminderungsrente verwechselt werden. Nach geltendem Recht wird für die meisten Versicherten geprüft, wie viele Stunden sie noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.

Wer täglich weniger als drei Stunden arbeiten kann, gilt grundsätzlich als voll erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kommt zunächst eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht.

Kann ein Dachdecker wegen einer Wirbelsäulenerkrankung nicht mehr auf dem Bau arbeiten, aber noch mindestens sechs Stunden leichte Tätigkeiten verrichten, besteht normalerweise kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Der neue Zugang könnte genau diese Lücke für ältere Versicherte schließen.

Die Kommission möchte daneben auch die Bewertung der Drei-Stunden-Grenze bei der Erwerbsminderungsrente überarbeiten. Dabei sollen die tatsächlichen Vermittlungsmöglichkeiten gesundheitlich eingeschränkter Menschen stärker berücksichtigt werden.

Viele Einzelheiten der Gesundheitsprüfung sind noch offen

Der Bericht legt noch nicht fest, ab welchem Alter ein Versicherter als rentennah gilt. Ebenso wenig ist geklärt, wie viele Jahre jemand in seinem letzten Tätigkeitsbereich gearbeitet haben muss und welcher Schweregrad der Erkrankung verlangt wird.

Offen ist auch, welche ärztlichen Befunde vorgelegt werden müssten und wie die Deutsche Rentenversicherung den bisherigen Beruf beurteilen würde. Der Gesetzgeber müsste Begriffe wie „langjährig ausgeübtes Berufsfeld“ und „schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung“ rechtssicher bestimmen.

Für Betroffene würde sich das Verfahren gegenüber der heutigen 45-Jahre-Rente erheblich verändern. Bislang entsteht der Anspruch bei erfüllter Wartezeit und erreichter Altersgrenze ohne medizinische Begutachtung.

Künftig könnte das Ergebnis von Befundberichten, Gutachten und der Bewertung des bisherigen Arbeitsplatzes abhängen. Menschen mit schwer messbaren Schmerzen, psychischen Erkrankungen oder wechselnder Belastbarkeit könnten größere Schwierigkeiten bekommen, ihre Einschränkungen nachzuweisen.

Die vorgezogene Rente mit Abschlägen soll ebenfalls später beginnen

Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren können nach heutigem Recht grundsätzlich ab 63 Jahren eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehen. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze werden 0,3 Prozent dauerhaft abgezogen.

Bei einem um vier Jahre vorgezogenen Beginn entstehen dadurch Abschläge von 14,4 Prozent. Die Kürzung gilt lebenslang und wirkt sich später regelmäßig auch auf eine Hinterbliebenenrente aus.

Die Kommission empfiehlt, das früheste Zugangsalter zeitnah von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Anschließend soll diese Altersgrenze gemeinsam mit der Regelaltersgrenze steigen, sodass zwischen beiden Grenzen ein Abstand von drei Jahren bestehen bleibt.

Wer dennoch früher ausscheiden möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Sonderzahlungen drohende Rentenabschläge ganz oder teilweise ausgleichen. Ob sich das finanziell lohnt, hängt von der persönlichen Rentenhöhe, der Steuerbelastung und der erwarteten Bezugsdauer ab.

Vergleich zwischen geltendem Recht und Kommissionsvorschlag Rentenweg Geltendes Recht Empfehlung der Kommission Besonders langjährig Versicherte Abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren, regelmäßig zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze Abschaffung unter Beachtung des Vertrauensschutzes Rente ausschließlich nach Beitragsjahren Keine solche Rentenart ohne zusätzliche Altersgrenze Auch künftig keine Einführung Langjährig Versicherte Ab 63 Jahren bei mindestens 35 Versicherungsjahren, mit Abschlägen Frühestes Alter soll zunächst auf 64 Jahre steigen Gesundheitlich beeinträchtigte ältere Versicherte Berufsunfähigkeit allein reicht für jüngere Geburtsjahrgänge meist nicht aus Neuer Zugang nach Gesundheitsprüfung und mindestens 35 Versicherungsjahren Beginn über den neuen Gesundheitszugang Noch nicht vorhanden Zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschlag, weitere drei Jahre vorher mit Abschlägen Regelaltersgrenze Schrittweise Anhebung auf 67 Jahre Ab 2032 mögliche Kopplung an die weitere Lebenserwartung Auch die Regelaltersgrenze könnte weiter steigen

Der geplante Umbau beschränkt sich nicht auf die 45-Jahre-Rente. Nach 2031 soll die Regelaltersgrenze bei steigender Lebenserwartung regelgebunden angehoben werden.

Ein zusätzliches Jahr Lebenserwartung soll nach dem Vorschlag in acht Monate längere Erwerbszeit und vier Monate längeren Rentenbezug aufgeteilt werden. Nach den derzeitigen Annahmen würde die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 von 67 auf ungefähr 67 Jahre und sechs Monate steigen.

Die Altersgrenzen müssten jeweils mindestens fünf Jahre vorher festgelegt werden. Damit soll verhindert werden, dass rentennahe Jahrgänge kurzfristig mit einem späteren Rentenbeginn überrascht werden.

Für gesundheitlich belastete Versicherte würde dadurch auch der neue Sonderzugang nach hinten wandern. Liegt die Regelaltersgrenze künftig beispielsweise bei 67 Jahren und sechs Monaten, wäre der abschlagsfreie gesundheitliche Rentenzugang erst mit 65 Jahren und sechs Monaten möglich.

Schwerbehindertenrente soll daneben bestehen bleiben

Unabhängig von der vorgeschlagenen Gesundheitsrente gibt es weiterhin die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dafür müssen bei Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren vorliegen.

Diese Rentenart ermöglicht ebenfalls einen abschlagsfreien Beginn vor der Regelaltersgrenze sowie einen noch früheren Beginn mit Abschlägen. Die genauen Altersgrenzen richten sich nach dem Geburtsjahrgang.

Der neue Gesundheitszugang wäre besonders für Menschen bedeutsam, deren Einschränkungen nicht zu einem GdB von 50 führen, die ihren bisherigen Beruf aber dennoch nicht mehr ausüben können. Eine Übersicht bietet der Beitrag zur Schwerbehindertenrente und den Altersgrenzen im Jahr 2026.

Vertrauensschutz wird zum Streitpunkt

Die Kommission verlangt, die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt abzuschaffen. Gleichzeitig muss der Gesetzgeber das Vertrauen von Menschen berücksichtigen, die ihren Ruhestand bereits anhand der geltenden Regeln geplant haben.

Denkbar wären Übergangsregelungen nach Geburtsjahrgängen oder ein Schutz für Versicherte, die kurz vor dem bisherigen Rentenbeginn stehen. Welche Jahrgänge noch unter das geltende Recht fallen könnten, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen.

Politisch ist deshalb noch keineswegs entschieden, dass die Empfehlung unverändert Gesetz wird. Mehrere Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten sowie Politiker aus Union und SPD verlangen die Beibehaltung der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren oder zumindest großzügige Ausnahmen.

Bis ein Gesetz verkündet ist, gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften. Versicherte können aus dem Kommissionsbericht weder neue Ansprüche ableiten noch bereits bestehende Ansprüche verlieren.

Praxisbeispiel: Dachdecker könnte profitieren, gesunder Kollege verlieren

Der 65-jährige Martin hat 39 Versicherungsjahre und war mehr als drei Jahrzehnte als Dachdecker beschäftigt. Wegen schwerer Rücken- und Knieerkrankungen kann er nicht mehr auf Dächern arbeiten, leichte Tätigkeiten wären nach ärztlicher Einschätzung aber noch sechs Stunden täglich möglich.

Nach heutigem Recht bekommt Martin deshalb grundsätzlich keine Erwerbsminderungsrente und erfüllt auch nicht die 45 Jahre für die abschlagsfreie Altersrente. Würde der Kommissionsvorschlag unverändert Gesetz, könnte er nach einer erfolgreichen Gesundheitsprüfung und wegen seiner mehr als 35 Versicherungsjahre möglicherweise ab 65 Jahren ohne Abschlag ausscheiden.

Sein gleichaltriger Kollege Peter hat dagegen 47 Versicherungsjahre und ist weiterhin gesund. Heute könnte Peter mit 65 Jahren ohne Abschlag in Rente gehen, nach Abschaffung der bisherigen Regelung müsste er jedoch bis zur Regelaltersgrenze arbeiten oder eine dauerhafte Kürzung akzeptieren.

Das Beispiel zeigt die Verschiebung. Nicht mehr die lange Versicherungsdauer allein, sondern eine Kombination aus Alter, mindestens 35 Versicherungsjahren und nachgewiesener gesundheitlicher Einschränkung soll über den abschlagsfreien früheren Rentenzugang entscheiden.

Der Beitrag Rentenkommission kippt Rente nach Beitragsjahren: Das kommt stattdessen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Internet in Syrien: Eine fragile Verbindung

netzpolitik.org - 4. August 2026 - 11:30

Gut eineinhalb Jahre nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bleiben die meisten Syrer:innen vom Internet abgeschnitten. Gleichzeitig werden Fake News und Hetze im digitalen Raum zur ernsthaften Bedrohung für einen friedlichen Übergang.

Werbung für Syriatel in Damaskus, im Jahr 2006. – CC-BY-SA 3.0: Danij84, Bearbeitung: netzpolitik.org

Welche Bedeutung hat das Internet für eine Gesellschaft, die sich nach Jahrzehnten der Diktatur neu formiert? Wie leicht zerbricht der zivile Frieden an Gewalt und Hetze, die aus dem digitalen Raum in das analoge Leben übergreifen? Am Beispiel Syrien zeigt sich aktuell, wie stark das Internet den Verlauf eines fragilen Übergangsprozesses prägt – und wie es zum Schauplatz und Brandbeschleuniger schwelender Konflikte werden kann.

Im Dezember 2024 stürzte ein Militärbündnis unter Führung der Miliz Hayat Tahrir asch-Scham (HTS) den langjährigen Diktator Baschar al-Assad in Syrien. Seitdem befindet sich die syrische Gesellschaft auf dem holprigen Weg in einen neuen, demokratischen Staat, der alle konfessionellen und politischen Gruppen miteinbeziehen soll. Eine ganze Reihe von Unsicherheiten erschwert diesen Wandel: von geopolitischen Konflikten über die wirtschaftliche Krise und materielle Zerstörung infolge des Krieges bis hin zu lange gewachsenen Spannungen zwischen Bevölkerungsgruppen, die immer wieder zu Gewalt führen.

Syrisches Internet heute: kaputt und teuer

Diese Herausforderungen spiegeln sich in der syrischen Internetnutzung wieder. Am offensichtlichsten ist die Tatsache, dass Syrer:innen auch mehr als eineinhalb Jahre nach dem Sturz Assads sehr begrenzten Internetzugang haben. Laut einem Bericht des Beratungsunternehmens Kepios nutzte nur ein Drittel der syrischen Bevölkerung Ende 2025 das Internet. Nach 14 Jahren Krieg ist ein großer Teil der Infrastruktur beschädigt. Mobilfunkmasten waren durch Luftangriffe zerstört worden und sind noch nicht wieder aufgebaut. Glasfaser- und Kupferkabel wurden – und werden noch immer – von organisierten Banden geklaut, wodurch ganze Stadtteile von bezahlbarem Internet abgeschnitten werden. Zudem haben die meisten Haushalte nur wenige Stunden am Tag Strom.

„Das Internet ist sehr, sehr langsam und fällt manchmal für mehrere Stunden aus“, schreibt ein Mann aus Damaskus bei Whatsapp. Eine Frau aus Qamishli berichtet, dass das Internet auf ihrem Smartphone teuer sei und nur für Whatsapp und einfaches Browsen ausreiche. Für intensivere Recherchen und Kommunikation, die sie für ihre Arbeit brauche, müsse sie sich an öffentliche Orte mit gutem WLAN begeben. „Dort fühle ich mich als Menschenrechtsaktivistin aber nicht sicher, weswegen ich an vielen Online-Events nicht teilnehmen kann.“

Laut Speedtest Global Index war die Internetqualität in Syrien im März 2026 die zweitschlechteste der Welt. Langsamer war die Verbindung nur in Kuba. Beim Mobilfunk lag Syrien auf Platz 99 von 105. Zudem bleibt der Zugang zu vielen Webseiten und Dienstleistern für Syrer:innen nach wie vor eingeschränkt, zum Beispiel zu Netflix, Tiktok, ChatGPT oder Paypal. Obwohl Europa und die USA ihre Sanktionen gegen Syrien im vergangenen Jahr aufgehoben haben, sind noch nicht alle Änderungen von Technologie-Unternehmen umgesetzt worden.

Ob Syrer:innen sich solch datenintensive Programme wie Netflix überhaupt leisten könnten, ist eine andere Frage. „Der Internetanschluss zu Hause reicht nicht einmal für das Minimum aus“, sagt ein Mann aus Latakia. Das Mobilfunk-Internet sei besser, aber sehr teuer: „Für meine Frau und mich kostet es 30 US-Dollar im Monat – und das bei einem monatlichen Einkommen von nur 100 US-Dollar.“

In Syrien leben aktuell 90 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Laut dem syrischen IT-Experten Alaa Ghazal ist das Internet nach dem Sturz Assads schlagartig um bis zu 300 Prozent teurer geworden. „Die Durchschnittspreise der neuen Internetpakete liegen zwischen 11 und 20 Prozent des Mindestlohns – ein exorbitanter Anteil selbst für diejenigen, die überhaupt ein Einkommen haben“, sagt Alaa Ghazal. Besonders kritisch sieht er, dass die syrische Regierung die digitale Transformation vorantreibt – zum Beispiel Beschäftigten im öffentlichen Dienst ihre Gehälter nur noch über eine E‑Wallet-App auszahlt – während die meisten Menschen keinen stabilen und bezahlbaren Zugang zum Internet haben.

Alaa Ghazal berät als Experte für Cyber Security und Informationssicherheit zivilgesellschaftliche Organisationen und Menschenrechtsverteidiger:innen. In einem Videocall erklärt er, dass es aktuell in Syrien nur zwei Anbieter für mobile Daten gebe: MTN und Syriatel, beides Privatfirmen. Allerdings übte die Übergangsregierung zunehmend Druck auf sie aus, um die Kontrolle über sie zu erlangen und Teile ihres Gewinns zu beschlagnahmen. Im Februar 2026 erklärte der Kommunikationsminister in einem TV-Interview, dass sowohl Syriatel als auch MTN unter staatlicher Aufsicht stünden. „Syriatel war einer der wichtigsten Geldgeber Syriens vor dem Sturz, weil sie sehr große Mengen Bargeld hatten. Deswegen war die Kontrolle darüber der neuen Regierung nach dem Sturz Assads sehr wichtig“, sagt Ghazal.

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Alaa Ghazal bereitet ein weiteres Thema Sorgen: Er schätzt, dass derzeit 90 Prozent des syrischen Kabel-Internets von Verbindungen durch die Türkei abhängt. Diese starke Abhängigkeit habe sich im Laufe der Kriegsjahre verfestigt. „Weite Teile Nordsyriens, die während dieser Zeit außerhalb der Kontrolle des Assad-Regimes lagen, waren gezwungen, die türkische Infrastruktur zu nutzen, da sie vom staatlichen Telekommunikationsnetz abgeschnitten waren“, erklärt Alaa Ghazal. „Das ist sehr gefährlich, denn die Türkei ist ein politischer Player, dem wir nicht vertrauen können.“

Vor dem Sturz Assads habe die Türkei schon mehrmals das Internet im Nordosten Syriens abgeschnitten, zum Beispiel während Militäraktionen zur Besetzung des kurdischen Afrin. Auch gab es 2017 und 2018 gezielte Phishing-Angriffe vonseiten der Türkei auf Nutzer:innen in Nordsyrien. „Von der Türkei abhängig zu sein, ist ein Problem für die nationale Sicherheit“, sagt Alaa Ghazal.

Inzwischen sind mehrere Alternativen geplant, zum Beispiel ein zweites Kabel nach Zypern und eine Kabelverbindung nach Jordanien. Die Übergangsregierung möchte Syrien sogar zu einem „strategischen Korridor für Datenübertragung zwischen Asien und Europa“ machen. Anfang 2026 erhielt eine saudi-arabische Firma den Zuschlag für das 800-Millionen-Dollar-Projekt mit dem Namen SilkLink, das ein 4.500 Kilometer langes Glasfaserkabel, mehrere Datencenter und eine Landestation für Untersee-Internetkabel in der Küstenstadt Tartous vorsieht.

Internet als Kriegswaffe

Die Frage, welche Sicherheitsrisiken durch die Kontrolle des Internets entstehen, stellt sich jedoch nicht nur im Bezug auf externe Player. Im Juli 2025 eskalierten Spannungen zwischen der drusischen Minderheit in der Region Sweida im Südwesten von Syrien und lokalen Beduinen, die von den staatlichen Streitkräften unterstützt wurden. Auslöser war der Überfall bewaffneter Beduinen auf einen jungen drusischen Mann an einem Checkpoint. Im Kern ging es um die Frage nach Autonomie der drusischen Region und die Angst der Minderheit vor dem Verlust ihrer Rechte im neuen syrischen Staat. Bewaffnete Gruppen aller Beteiligten begingen in den folgenden Tagen schwere Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung.

Fast zeitgleich mit dem Beginn der Gewalt fiel in Sweida das Internet aus. Eine ganze Woche lang befand sich die Region in einem nahezu kompletten Kommunikations-Blackout: Es gab weder über Mobilfunk noch Festnetzanschlüsse Internetzugang, ebenso wenig funktionierten Anrufe. Obwohl die syrische Übergangsregierung das Blackout mit „technischen und logistischen Schwierigkeiten“ begründete, spricht Alaa Ghazal zufolge der gleichzeitige Ausfall verschiedener, voneinander unabhängiger Netzwerke zeitgleich mit dem Beginn des Angriffs für eine zentral gesteuerte Abschaltung. Die komplette Isolation habe zu höheren Opferzahlen geführt, da die Bewohner Sweidas sich nicht vor Angriffen warnen oder sichere Fluchtwege ausloten konnten. „Die Abschaltung der Telekommunikation und des Internets wurde in dieser Situation als Kriegswaffe eingesetzt“, sagt er.

Auch für die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen sei das Internet unverzichtbar, argumentiert Alaa Ghazal. „Wenn es in Sweida nicht das Satelliten-Internet durch Starlink gegeben hätte, hätten wir nicht vom Ausmaß der Massaker erfahren.“ Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das Ministerium für Kommunikation und Informationstechnologie im März 2025 Dutzende Starlink-Empfänger konfiszierte. Es begründete das damit, dass sie den Frequenzbereichen der syrischen Telekommunikation und den Einnahmen des Ministeriums schadeten.

Konfessionelle Konflikte: digital und analog

Die Angst vor konfessioneller Spaltung und der Unterdrückung von Minderheiten ist eines der wichtigsten Themen, die die syrische Gesellschaft in dieser fragilen Übergangsphase umtreiben. Die Assads, die als Angehörige der alawitischen Minderheit über eine sunnitische Mehrheit regierten, haben konfessionelle Hetze jahrzehntelang genutzt, um die Menschen in Syrien gegeneinander auszuspielen. Die Gewalt in Sweida ebenso wie die Angriffe auf die alawitische Minderheit an der Küste im März 2025 haben gezeigt, wie schnell lokale Streitigkeiten auch jetzt noch entlang dieser Bruchlinien eskalieren können. Das Internet ist dabei zugleich Schauplatz und Brandbeschleuniger.

„Misinformation ist überall eine Gefahr, aber in instabilen Ländern wie Syrien ist sie noch viel gefährlicher“, sagt Ahmad Primo, Journalist und Factchecker aus Aleppo. „Wir sprechen von einem Land, das der Krieg 15 Jahre lang zerrissen hat. Der zivile Frieden hängt am seidenen Faden. Es ist also sehr einfach, Fake News zu verwenden, um die Lunte des Krieges wieder zu zünden.“

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Ahmad Primo war für seine Arbeit als Journalist in Syrien während der Revolution mehrmals inhaftiert, 2014 flüchtete er in die Türkei. Heute lebt er in Norwegen und betreibt seit zehn Jahren die Factchecking-Plattform Verify-SY. Zusammen mit seinem 13-köpfigen Team und vielen Freiwilligen deckt er Misinformation und Desinformation auf. Auf Facebook, das in Syrien noch viel genutzt wird, folgen ihnen aktuell 617.000 Menschen. Seit dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 ist ihre Arbeit relevanter denn je. Denn mit der plötzlichen Freiheit kamen auch Massen an Falschinformationen und gezielten Desinformations-Kampagnen. Ahmad Primo und sein wachsendes Team arbeiteten teilweise 20 Stunden am Tag, um der Flut an Fake News Herr zu werden.

Sie begannen, einen eigens entwickelten KI-Chatbot einzusetzen, der die Erstanfragen von Nutzer:innen entgegennimmt. Wenn Personen sich bei einer kursierende Nachricht unsicher sind, können sie über Whatsapp, Facebook, Instagram oder X den Chatbot danach fragen. Der Bot durchsucht das Archiv von Verify-SY. Existiert dort bereits eine Recherche zum Thema, verweist der Bot darauf. Gibt es noch keine, erlaubt er den User:innen, eine neue Anfrage zu hinterlegen, die dann von den Mitarbeiter:innen bearbeitet wird. Sie recherchieren in den Medien, durch offizielle Anfragen und mithilfe eines Netzwerks von Freiwilligen in ganz Syrien, ob die gemeldete Nachricht wahr oder falsch ist. Dann veröffentlichen sie einen Bericht dazu.

Darüber hinaus bietet Verify-SY Fortbildungen im Bereich Medienkompetenz und Factchecking an, insbesondere mit Blick auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Syrien. „Wenn heute eine Nachricht behauptet, dass ein Sunnit einen Alawiten angegriffen hat, kann das zu einem Massaker führen, auch wenn es nicht stimmt.“ Ahmad Primo will das Bewusstsein der syrischen Bevölkerung dahingehend schärfen, „dass sie keinerlei Informationen ohne Beweise und Quellen glauben.“

Wer ist im Internet sicher?

Doch es sind nicht nur Fake News, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt gefährden. „Seit dem Sturz des Regimes haben wir einen massiven Anstieg von Hass und Hetze, Verleumdung und Bedrohung im digitalen Raum beobachtet“, schreibt die Anwältin Sawsan Reshid aus Qamishli per Whatsapp. „Dieses Phänomen nimmt weiter zu, ohne dass die syrische Übergangsregierung ernsthafte Maßnahmen ergreift.“ Sawsan Reshid erzählt, dass sie Berichte einer NGO auf ihrer Facebook-Seite geteilt habe, in denen es um Menschenrechtsverletzungen von staatlichen Streitkräften und regierungsnahen Milizen gegen Angehörige der kurdischen Streitkräfte ging. „Daraufhin wurde ich Ziel einer Hetzkampagne einer Seite, die sich speziell gegen kurdische Aktivisten richtet. Ich wurde beleidigt und beschimpft, und mein Foto wurde in den Beiträgen gezeigt. Das machte mir wirklich Angst und schränkte meine Bewegungsfreiheit ein.“

Sawsan Reshid ist nicht die Einzige, die das erlebt hat. Die syrische Journalistin und Aktivistin Zaina Erhaim hat zwanzig Fälle von Hetzkampagnen gegen syrische Aktivistinnen dokumentiert und festgestellt, dass dabei die immer gleichen und aus anderen Kontexten bekannten Methoden zum Einsatz kommen: „stark sexualisierte Sprache, explizite Vergewaltigungsdrohungen, die Verbreitung von Bildern ohne Einwilligung der Betroffenen sowie koordinierte Mobs, die ihre Profile mit Hassreden und sexistischen Beleidigungen überschwemmen.“ Sie stellt fest, dass die Angriffe schwerwiegender sind, wenn die betroffenen Frauen einer konfessionellen oder ethnischen Minderheit angehören. Wenn unter Assad die Meinungsfreiheit im Netz aus Angst vor staatlicher Verfolgung eingeschränkt war, so ist sie es heute durch die Angst vor Hetzkampagnen, die im schlimmsten Fall zu realer Gewalt führen können.

Doch auch die Gefahr, wegen Posts im Internet inhaftiert zu werden, ist unter der Regierung Ahmed Al-Sharaas nicht gebannt. Das zeigte der Fall des syrisch-britischen Aktivisten Hassan Akkad im Juni 2026. Er wurde in einem Café in Damaskus festgenommen, nachdem er in einer satirischen Online-Kampagne wohlhabende Geschäftsleute und Personen des öffentlichen Lebens dazu aufgefordert hatte, Geld in den Wiederaufbau Syriens zu investieren. Einer der kritisierten Männer zeigte Hassan Akkad wegen Verleumdung und Rufmord an.

Er stützte sich dabei auf das Cybercrime-Gesetz, das 2012 von Baschar al-Assad eingeführt und 2022 erweitert wurde, um missliebige Stimmen im Internet mundtot zu machen. Laut dem Syrian Observatory For Human Rights wird dieses Gesetz nach wie vor missbraucht, um Journalist:innen, Aktivist:innen und Bürger:innen zum Schweigen zu bringen, die Kritik an der Regierung oder anderen mächtigen Personen äußern. Das werfe „zunehmend Fragen nach den Grenzen der Meinungsfreiheit und dem Recht der Öffentlichkeit auf Wahrheit auf“.

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In Osteuropa wird der Strom knapp

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 4. August 2026 - 11:22
Wegen fehlenden Gases warnen Experten für den Winter vor einer möglichen Stromknappheit in Europa, denn die Gasspeicher können in diesem Sommer wegen der Blockade in der Straße von Hormus und anderen Krisen nicht ausreichend aufgefüllt werden. Die Dürre bringt ein weiteres Problem, denn niedrige Wasserstände sind ein Problem für den Stromverbrauch durch Wasserkraft, was unter […]
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Teil 1: Der „natürliche atmosphärische Treibhauseffekt“ ist die Brandmauer der Klima­realisten

von Uli Weber

Rekapitulieren Sie einmal die Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten in der Coronazeit. Und jetzt stellen Sie Sich vor, Corona ist plötzlich weg – und Lockdowns und Impferei gehen fröhlich weiter. – Undenkbar? – Aber ist Ihnen denn nicht aufgefallen, dass die Rücknahme des IPCC-Höllen­sze­narios RCP 8,5 von den Klimarealisten gefeiert und von den Klimagläubigen ignoriert wird? Und wenn Sie noch genauer hinschauen stellen Sie fest, dass der Klimaheilige St. Treibhaus nicht etwa von den Adepten des Klimawahns verteidigt wird, sondern ebenfalls von den Klimarealisten. Die menschengemachte CO2-Treibhauskirche hat offensichtlich ihr intellektuelles Endstadium erreicht und ist auch bei entwarnenden Informationen ihres IPCC-Vatikans nicht mehr veränderungs­fähig – und keine Appeasement-Haltung der Klimarealisten wird daran irgendetwas ändern.

Der erste populärwissenschaftliche Artikel über mein hemisphärisches Konvektionsmodell ist im Januar 2017 auf Tichys Einblick erschienen (gleich darauf auch hier auf EIKE) und war im Wesentlichen im Konjunktiv formuliert. Dieser Artikel verschwand bei Tichy zunächst genauso schnell wieder, wie er veröffentlicht worden war, und wurde dort zunächst durch einen Verriss von einem Doktor Heller ersetzt, in dem es heißt, Zitat:

Man kann eine Menge falsch machen, wenn man versucht, den Treibhauseffekt zu widerlegen. Zu einer ungeeigneten Wahl der Systemgrenzen treten die Vertauschung von Ursache und Wirkung, die Fokussierung auf irrelevante Details und das fehlende Verständnis physikalischer Gesetze als häufigste Irrtümer. Uli Weber führt uns hier bei Tichys Einblick gleich alle davon vor. Wo soll man da anfangen mit der Richtigstellung, wie auch den Lesern die wirklichen Zusammenhänge erläutern, die nicht über eine naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung verfügen?

[…..]

Und Klimaschutz ergibt nur dann wirklich Sinn, wenn es keine natürlichen, vom Menschen nicht kontrollierbare Faktoren gibt, die auf den gleichen Zeitskalen dieselben Wirkungen zeigen wie eine Erhöhung der Treibhausgaskonzentration. Es gilt, solche Hypothesen zu hinterfragen und kritisch zu beleuchten. Den Treibhauseffekt zu bezweifeln, stärkt hingegen die Argumentation der „Klimaschützer“, weil man ihnen hinsichtlich der perfiden Gleichsetzung von Treibhauseffekt und Klimakatastrophe implizit zustimmt.“

Dabei ging es ursprünglich lediglich um die Fehlanwendung des Stefan-Boltzmann-Gesetzes bei der sogenannten „natürlichen Temperatur“ unserer Erde: In einer T^4-Beziehung zwischen Tempe­ratur und Strahlungsleistung, wie im S-B-Gesetz und seiner Inversion, kommt hinten ganz genau das zugehörige T^4-Ergebnis aus der nackten Eingangsgröße heraus. Wir können eine solche Eingangs­größe beliebig ermitteln und dessen T^4-Ergebnis beliebig benennen, aber es bleiben am Ende lediglich zwei Zahlen mit ihren zugehörigen physikalischen Einheiten übrig, die exakt dieser konkre­ten T^4-Beziehung gehorchen – aber nicht, wenn sich Ein- und Ausgangswert jeweils als Durchschnitt aus mehreren solcher T^4-Wertepaare herleiten. Nehmen wir mal ein konkretes Bei­spiel für eine Stefan-Boltzmann-Inversion. Ein Körper mit einer Temperatur von 15°C strahlt mit 390 Watt pro Quadratmeter. Die Abstrahlungsleistung eines Körpers bei 0 Kelvin wäre null. Der Mittel­wert aus beiden Strahlungsleistungen ergibt sich zu 195 W/m² und der Mittelwert der Temperaturen beträgt 144 Kelvin oder (-129°C). Das arithmetische Mittel der genannten Wertepaare ergibt also sowohl für die X-Achse als auch für die Y-Achse eine Halbierung der jeweiligen Differenz. Dazwischen ist die T^4-Kurve des S-B-Gesetzes jedoch gekrümmt und folgt diesem linearen Zusammenhang nicht:

Abbildung 1: Vergleich zwischen der S-B-Funktion und einem Mittelwert aus zwei Wertepaaren

Der rechnerische Mittelwert aus den beiden Wertepaaren (390W/m²/288K) und (0W/m²/0K) ergibt also (195W/m²/144K). Eine Wurzel4-S-B-Inversion für eine Strahlungsleistung von 195W/m² ergibt nun aber eine Temperatur von 242 Kelvin oder (-30,98°C). Und das S-B-Gesetz ergibt für 144 Kelvin ein Strahlungsäquivalent von lediglich 25 W/m². Irgendwelche vorlaufenden mathematischen Operationen zur Mittelwertbestimmung für die jeweilige Eingangs­größe haben weder Einfluss auf das entsprechende Ergebnis, noch wird deren Entstehungsgeschichte mittels der zugrunde liegende T^4-Funktion an dieses Ergebnis weitergereicht – sie liegen einfach nicht auf der T^4-Kurve des S-B-Gesetzes und haben überhaupt nichts damit zu tun.

Anmerkung: Dieses Beispiel ist symptomatisch für die herkömmliche Faktor4-Inversion zur Ermittlung der „natürlichen“ Globaltemperatur unserer Erde. Denn die Durchschnittsbildung ist ein linearer Prozess, der erst nach Anwendung einer nicht linearen Funktion wie dem T^4-SB-Gesetz oder seiner Inversion durchgeführt werden darf. Beim Faktor4-Ansatz wird aber aus einem Tag+Nacht-Durchschnitt der Sonneneinstrahlung von 235 W/m² eine Temperatur von 255 Kelvin oder (-18°C) ermittelt. Dagegen ergibt sich für die Tagseite bei zenitalem Sonnenstand auf dem Äquator aus der S-B-Inversion der Sonneneinstrahlung eine Durchschnittstemperatur von 288 Kelvin (15°C), während eine 4.Wurzel-S-B-Inversion für die solare Einstrahlung auf der Nachtseite 0 Kelvin (-273°C) ergibt. Das Beispiel in Abbildung 1 spiegelt exakt diese Situation wider. Und das Ergebnis von 144 Kelvin entspricht nicht zufällig der globalen Lösung von Gerlich und Tscheuschner (2009) in ihrem Widerspruchsbeweis gegen den sogenannten „natürlichen atmosphärischen Treibhauseffekt“.

Halten wir also fest: Die S-B-Inversion muss zunächst auf die originären Strahlungswerte angewendet werden. Erst aus den resultierenden S-B-Temperaturäquivalenten heraus kann dann eine Durchschnittsbildung erfolgen. Die globale Mittelung der solaren Einstrahlung als Grundlage für die S-B-Inversion ist dagegen physikalisch falsch. Auch hier in diesem Artikel wird übrigens wieder mit Durchschnitts­werten argumentiert, weil die Missionare der Klimareligion die menschen­gemachte Klimahysterie nun mal auf ebensolche Durchschnittswerte aufbauen. Für die physikalisch vorgebildeten Leser sei an dieser Stelle auf meine EIKE-Artikel zur hemisphärischen Temperatur­berechnung, zur Umgebungstemperatur und zur Vektorrichtung von Ein- und Abstrahlung verwiesen.

Es ist gar nicht mal so einfach, dem interessierten Leser die Kritik an der medial transportierten THE-Dreieinigkeit mit den zugrunde liegenden statischen Kennzahlen (-18°C – 33K – +15°C) des Klimaaberglaubens sinnstiftend aufzudröseln, die auf einem Faktor4-Bruchteil der tatsächlichen solaren Einstrahlung beruhen:

  • Die sogenannte „natürliche“ Temperatur unserer Erde von (-18°C) basiert auf einem Viertel der solaren Einstrahlung und damit auf einem Tag&Nacht-Einheitsgrau, das beispielsweise auch als Randbedingung in die vereinfachte Lösung der Strahlungstransportgleichung eingeht.
  • Die gemessene globale Durchschnittstemperatur (GMST) von +15°C ist eine willkürlich ermittelte planetare Kennzahl, die seit mehr als einem Jahrhundert auf einer sich ständig ändernden Datengrundlage durch wissenschaftliche Veröffentlichungen geistert und dabei unverändert geblieben ist (Auflistung hier). Sie wurde inzwischen aber zur publikumswirksamen Drohkulisse klimareligiöser Missionsarbeit aufgebaut und wird nun mittels aktueller Temperaturdifferenzen gegenüber irgendeinem „Referenzzeitraum“ kontinuierlich an den Klimawahn angepasst.
  • Der „natürliche atmosphärische Treibhauseffekt“ (THE) von 33 Kelvin stellt im Klimaaberglauben die direkte Verbindung zwischen der „natürlichen“ Temperatur (-18°C) einer einheitsgrauen Flacherde und der gemessenen (+15°C) Durchschnittstemperatur auf der realen Erde her.

Der EIKE-Blog stellt eine Gegenöffentlichkeit zum CO2-Klimaalarm des medialen Mainstreams dar, insbesondere auch für Wissenshungrige ohne tiefere MINT-Kenntnisse. Und vor diesem Hintergrund verstehe ich die sophistischen Aussagen in der Kommentar­funktion über plakative Argumentations­ketten in den veröffentlich­ten Artikel als vorsätzliche Verwirrung eben dieser Leserschaft. Dabei ist die betreffende Goldwaagen-Fraktion nicht sonderlich zimperlich, wenn es um das eigene THE-Glaubensbekenntnis geht. So wird beispielsweise das Faktor4-Paradigma argumentativ gestützt, indem die betreffenden Daten unmittelbar „aus“ Satellitenmessungen stammen sollen, Zitat:

Die 340 W/m2 stammen aus der Solarmessung oberhalb der Atmosphäre, die 240 W/m2 aus der von CERES gemessenen Reflexion und Abstrahlung der Erde.“

Also irgendwie entspricht die räumliche Vorstellung hinter dieser Aussage nicht den geometrischen Gegebenheiten für eine Satellitenmessung oberhalb der Erdatmosphäre:

Die Satelliten messen angeblich nur 340 W/m², aber die Astronauten erwarten dort 1.367 W/m².

Denn die Anzüge von Astronauten, die manchmal da oben herumturnen müssen, sind für eine Maximal­temperatur von 250 Grad Fahrenheit (121 °C) ausgelegt, und das ist ja wohl auch besser so, alsoschaunmermalgenauerhin:

  • Auf der Tagseite müsste dieser Satellit in etwa die Solarkonstante messen, ggf. reduziert mit dem Cosinus des Winkels zwischen dem örtlichen Sonnenzenit und der Normalen seiner Sensorebene.
  • Wenn der Satellit von der Tagseite auf die Nachtseite wechselt, also vom scheinbaren Umkehrpunkt am äußeren Rand der Erdprojektion wieder zur Mittelpunktsachse Sonne-Erde hin, reduziert sich zunächst der gemessene Solarwert aufgrund eines immer längeren Weges der Sonnenstrahlung durch die Atmosphäre, bis der Satellit schließlich in den Erdschatten eintritt.
  • Und auf der Nachtseite befindet sich der Satellit dann voll im Erdschatten und misst keinerlei Sonnenstrahlung mehr.

Die vorgeblichen 340 W/m² stammen also keinesfalls aus der direkten Solarmessung eines Satelliten oberhalb der Atmosphäre, sondern sind eindeutig menschengemacht, weil dieser Wert voll dem Faktor4-THE-Ansatz gehorcht, den ein Satellit dort gar nicht messen kann. Informieren wir uns also mal bei der GOOGLE-KI über die elementaren Zusammenhänge.

FRAGE an die GOOGLE-KI: Warum wird der Treibhauseffekt aus einem Viertel der Solarkonstanten hergeleitet und warum ist das falsch?

Antwort der GOOGLE-KI: „Der Treibhauseffekt wird in einfachen globalen Energiebilanzmodellen mit einem Viertel der Solarkonstanten So/4 hergeleitet, weil diese Modifikationen die solare Einstrahlung von einer flachen Kreisscheibe auf die vierfach größere Oberfläche der rotierenden Erdkugel verteilen. Diese Annahme ist physikalisch falsch bzw. unvollständig, weil sie die Erde als perfekte, homogen erwärmte Kugel ohne Tag-Nacht-Wechsel behandelt, wodurch die nichtlineare Natur der thermischen Abstrahlung vernachlässigt wird. [1]

Warum dieser Ansatz physikalisch falsch ist

Obwohl dieses Null-Dimensionale-Modell eine nützliche Abschätzung für die globale Mitteltemperatur liefert (ca. -18°C ohne Atmosphäre), ist es als exakte physikalische Beschreibung aus drei Hauptgründen falsch:

Das Stefan-Boltzmann-Gesetz ist nichtlinear

Die thermische Abstrahlung eines Körpers hängt laut dem Stefan-Boltzmann-Gesetz von der vierten Potenz der Temperatur ab (S ≈ T^4). [1, 2]

  • In der Realität ist die Tagseite der Erde sehr heiß und strahlt überproportional viel Energie ab.
  • Die Nachtseite ist kalt und strahlt sehr wenig ab.
  • Bildet man zuerst den Mittelwert der Einstrahlung (So / 4) und berechnet daraus die Temperatur, erhält man ein anderes (falsches) Ergebnis, als wenn man die echten, lokalen Temperaturen berechnet und deren Abstrahlung mittelt. Mathematisch gilt: ≠ ()^4

Ignorieren von Tag, Nacht und Geometrie

Das Modell tut so, als würde die Sonne überall auf der Erde gleichzeitig scheinen – Tag und Nacht mit reduzierter Kraft von etwa 342 W/m^2. In Wirklichkeit steht die Sonne mittags am Äquator senkrecht und liefert fast die volle Solarkonstante So ≈ 1361 W/m^2, während die Pole flach getroffen werden und auf der Nachtseite völlige Dunkelheit herrscht. [1]

Es ist also eher unwahrscheinlich, dass wissenschaftliche Satellitenmessungen ein solches Null-dimensionales Flacherde-Modell von 340 W/m2 solarer Einstrahlung und 240 W/m2 terrestrischer Abstrahlung auf Basis der oben zitierten Faktor4-Grundlage bestätigen. Naja, ich bedanke mich jedenfalls für die KI-Blumen – und die Reklame für mein hemisphärisches Konvektionsmodell!

Nach dem klimareligiösen Treibhaus-Paradigma erwärmt die Sonne unsere Erde auf (-18°C). Die Differenz zur gemessenen globalen Durchschnittstemperatur GMST von 33K wird dann vorgeblich von sogenannten Treibhausgasen erzeugt. Und der anthropogene Treibhauseffekt AGW aus der menschlichen Nutzung von fossilen Energieträgern ist dann der eigentliche Beelzebub der CO2-Klimakirche. Wie Sie sehen, gibt’s hier gar nichts zu sehen, denn alle diese Werte sind laut medialer Verkündung auf der gesamten Erde konstant – in den Tropen, am Polartag, in der Polarnacht – und auch überall sonst. Man hat es also geschafft, Ihnen die statische Dreieinigkeit der Klimakirche

[Erdtemperatur -18°C] + [Treibhauseffekt 33 K] = [Durchschnittstemperatur +15°C]

als fossile Erbsünde des Menschen zu verkaufen, wie die nachfolgende Abbildung verdeutlicht:

Abbildung 2: Vergleich zwischen den konstanten terrestrischen Durchschnittstemperaturen (-18°C) und (+15°C) der Klimakirche mit dem resultierenden „natürlichen atmosphärischen Treibhauseffekt“ von (33K) sowie der durchschnittlichen gemessenen örtlichen Jahrestemperatur aus dem Jahr 2002

Örtliches Temperaturmittel (ÖTM2002): Annual Average Temperature Map by Robert A. Rohde for Global Warming Art, Quelle: Wikimedia Commons – Lizenz: CC BY-SA 3.0

Wenn wir die drei Temperaturgrafiken (-18°C), (+15°C) und (ÖTM2002) analysieren, dann stellen wir fest, dass sich (ÖTM2002) aus keiner Kombination von (-18°C), (THE) und (+15°C) rekonstruieren lässt:

„Natürliche“ Erdtemperatur = -18°C: Diese Berechnung leitet sich aus der Gleichsetzung der Strahlungsflüsse (ΦSonne = ΦErde) her und besitzt keinerlei terrestrischen Ortsbezug.

Treibhauseffekt = 33 K: Es existiert weder eine Formel für die lokale Größe des THE noch eine konkrete wissenschaftstheoretische Ableitung über dessen räumliche und zeitliche Verteilung.

Gemessene globale Durchschnittstemperatur = +15°C: Die GMST ist durch eine flächennormierte Mittelung der örtlichen Durchschnittstemperaturen entstanden und kann vom Endergebnis her nicht mehr auf die zugrunde liegenden Individualwerte (ÖTM2002) zurückgeführt werden, weil diese individuellen Temperaturen und Ortslagen durch die Flächennormierung verloren gegangen sind.

ERGO: Einer der beiden Werte (-18°C) oder (THE=33K) muss trotz seiner vorgeblichen Konstanz eine implizite Varianz besitzen, und das kann allein der THE sein. Denn die „natürliche“ Erdtemperatur (-18°C) wird lediglich aus einer planetaren Beziehung abgeleitet; und zwischen der GMST (15°C) und der tatsächlich gemessenen örtlichen Durchschnitts­temperatur (ÖTM2002) besteht nachgewiesener­maßen keine bijektive physikalische Beziehung. Es bleibt also lediglich der sogenannte Treibhauseffekt übrig, um eine Verbindung zwischen der „natürlichen“ Temperatur der Erde und den gemittelten gemessenen Individualwerten (ÖTM2002) herzustellen. Also fragte der Autor den paraintelligenten Schachcomputer nach einer solchen globalen Karte, was auch problemlos klappte. Auf die Frage nach dem Urheber der nachstehenden Karte antwortete die GOOGLE-KI:

Der Urheber dieser spezifischen Karte bin ich, diese KI. Ich habe die Karte soeben mithilfe des integrierten Python-Tools direkt für dich generiert.

Die mathematische und physikalische Grundlage, mit der ich die Grafik gefüttert habe, stammt jedoch aus den öffentlich zugänglichen Klimadatensätzen der großen Raumfahrtbehörden. Die exakten geografischen Muster und Werte spiegeln die realen Messdaten des NASA CERES-Satellitenprojekts (Clouds and the Earth’s Radiant Energy System) und der europäischen ERA5-Klimareanalysen des ECMWF (Kopernikus-Dienst) wider.“

Abbildung 3: KI-generierte Karte für die globale Verteilung der atmosphärischen Gegenstrahlung (GGS) am Boden als Maß für den „natürlichen atmosphärischen Treibhauseffekt“ nach Datensätzen des NASA CERES-Satellitenprojekts und ERA5-Klimareanalysen

Und – tatatataaa – es erscheint schon mal ein erster WIDERSPRUCH 1: Gehen wir in einer Minimumbetrachtung für den solaren Grundwert in den Tropen einmal von der angeblich „natürlichen“ Temperatur der Erde von -18°C aus, entsprechend einem S-B-Strahlungsäquivalent von 240 W/m². Die den THE erzeugende „Gegenstrahlung“ beträgt dort in der Spitze 416 W/m², was für sich allein schon mal ein S-B-Temperaturäquivalent von knapp 20°C ergeben würde. In Summe erhalten wir für die Tropen dann eine Einstrahlung von 656 W/m² mit einem S-B Temperaturäquivalent von 55°C. Und das liegt wiederum etwa 25K über der dort gemessenen mittleren Durchschnittstemperatur. Für eine Reduzierung auf den gemessenen Mittelwert müsste das äquatoriale Temperaturäquivalent folglich die Hälfte der betrachteten Zeit (24h-Tag, Woche, Monat oder Jahr) bei etwa 5°C liegen – aber das kommt in den Tropen nun mal höchst selten vor…

Aber weiter im Takt, denn wir haben jetzt ausreichend Daten für eine MiniMax-Abschätzung:

Aus den Temperaturen der ÖTM2002 ergeben sich folgende S-B-Strahlungsäquivalente:

MIN = -50°C ≅ 140 W/m² und MAX = 30°C ≅ 480 W/m²

Und aus der KI-Karte der Gegenstrahlung (GGS) in Abbildung 3:

MIN = 236 W/m² und MAX = 416 W/m²

Wenn wir jetzt Werte für die jeweiligen Extrema der spezifischen Strahlungsleistungen von GGS und ÖTM2002 in Beziehung setzen, erhalten wir nicht etwa sinnstiftende Erkenntnisse über die räumliche Verteilung der „natürlichen“ Temperatur der Erde, sondern drei weitere WIDERSPRÜCHE.

WIDERSPRUCH 2 für die MIN-Differenz (Min aus der ÖTM2002 – Min Gegenstrahlung):

Die MIN-Differenz der Strahlungsleistungen beträgt -96 W/m² und damit wäre die minimale Gegenstrahlung im polaren Bereich wesentlich größer als das örtliche S-B-Strahlungs­äquivalent aus der Ortstemperatur.

WIDERSPRUCH 3 für die MAX-Differenz (Max aus der ÖTM2002 – Max Gegenstrahlung):

Die MAX-Differenz beträgt 64 W/m² und damit wäre die maximale Gegenstrahlung im äquatorialen Bereich kaum kleiner als das örtliche S-B-Strahlungsäquivalent aus der Ortstemperatur.

WIDERSPRUCH 4 für die MAX-Summe (Max aus der ÖTM2002 + Max Gegenstrahlung):

Die MAX-Summe von 896 W/m² mit einem S-B-Temperatur­äquivalent von 81°C kommt sehr verdächtig in die Nähe der maximal temperaturwirksamen Solarkonstanten So(1-Albedo) mit 940 W/m² und einem S-B-T von 86°C und übersteigt die gemessene Durchschnittstemperatur in den Tropen um mehr als 50 Kelvin.

Anmerkung: Auch wenn es sich hierbei um Durchschnittswerte über größere Zeitintervalle handelt, ist aus dieser MiniMax-Abschätzung heraus keinerlei Bezug zur „natürlichen“ Temperatur unserer Erde von (-18°C) und dem sogenannten „natürlichen atmosphärischen Treibhauseffekt“ von 33K ableitbar. Und wenn wir uns bei der nachstehenden Abbildung 4 die „Gegenstrahlungspfeile“ als Energietransport von und zu den ozeanischen Wärmespeichern vorstellen sowie den Transport über Land durch die atmosphärische Strömungen, landen wir ganz zwanglos beim Prinzip des hemisphärischen Konvektionsmodells. Wir können uns das ganze Dilemma also noch einmal ganz genau beim Nachfolger von KT97 anschauen, nämlich bei Trenberth et al. (2008):

Abbildung 4: Ausschnitt aus Abb.1 von Trenberth et al. (2008) mit der terrestrischen Abstrahlung aus dem globalen gemittelten Energiebudget der Erde von 3/2000 bis 5/2004 in W/m²

Wir stellen fest:

  • Die mittlere Gegenstrahlung in der KI-Abbildung 3 passt größenordnungsmäßig zu den Angaben von Trenberth et al. (2008) aus Abbildung 4.
  • Die „natürliche“ Temperatur unserer Erde von (-18°C) lässt sich weder allein aus der KI-Abbildung 3 oder den Angaben von Trenberth et al. (2008) in Abbildung 4 herleiten, noch aus einer Kombination dieser beiden.
  • Sowohl das Mittel aus der KI-Abbildung 3 als auch die Angaben von Trenberth et al. (2008) aus Abbildung 4 für die „Gegenstrahlung“ als Ursache des sogenannten „natürlichen atmosphärischen Treibhauseffektes“ sind etwa doppelt so groß, wie es das S-B-Strahlungsäquivalent von etwa 150 W/m² für die Differenz zwischen „natürlicher“ und gemessener Durchschnittstemperatur von 33K erfordern würde.

Ergebnis: Die Dreieinigkeit der Klimareligion von (-18°C + 33K = +15°C) lässt sich aus tatsächlich gemessenen Werten gar nicht herleiten. Die klimareligiöse Herleitung des CO2-Klimawahns erfordert vielmehr statische Durchschnittswerte auf Basis einer Mittelung der solaren Einstrahlung über die Gesamtfläche unserer Erde, und damit zwangsläufig über Tag und Nacht. Aber ganz egal, wie die Eingangswerte für eine Stefan-Boltzmann-Inversion entstanden sein mögen, die jeweiligen Ergebniswerte spiegeln exakt diese T^4-Beziehung für den jeweiligen Eingangswert ohne dessen Vorgeschichte wider. Und die Ergebniswerte übernehmen diese Vorgeschichte auch nicht. Es ist vielmehr so, dass einem ganz konkreten Eingangswert über diese T^4-Beziehung auch ganz genau ein einziger konkreter Ergebniswert gegenübersteht – und keiner von beiden kann eine Bezeichnung als Durchschnittswert in diese Beziehung mitnehmen oder als Ergebnis einen solchen Durchschnittswert repräsentieren. Die statische Betrachtung der terrestrischen Klimagenese mit solchen Durchschnitts­werten ist also ein ganz großer physikalischer Schwindel zwecks Erzeugung von reumütigen MINT-fernen CO2-Ablaßschuldnern.

Fazit: Das vom Klimavatikan IPCC zurückgezogene Höllenfeuer-Szenario RCP 8,5 scheint offenbar lediglich die Spitze des medialen Horror-Eisbergs gewesen zu sein. Denn die im medial befeuerten CO2-Klimawahn hochgepuschte Größenordnung der infraroten „CO2-Gegenstrahlung“ am Erdboden wird der CO2-steuerpflichtigen Allgemeinheit immer noch als ein Vielfaches des S-B-Strahlungs­äquivalents der Ortstemperatur verkauft. Und je größer diese „CO2-Gegenstrahlung“ ist, umso größer wird dann auch ein prozentualer Anstieg derselben – und der CO2-Klimawahn selbst – und die öffentliche Aufmerksamkeit für diesen CO2-Klimawahn – und die bereitgestellten Finanzmittel für diesen CO2-Klimawahn – und die Machtposition der Priester dieses CO2-Klimawahns – und die klimagläubige Bereitschaft zur Zahlung eines CO2-Ablasses für die Errettung der Welt von diesem CO2-Klimawahn – und damit auch das Einkommen der missionarischen Profiteure dieses CO2-Klimawahns.

Eine Mehrheit der Klima­realisten bestätigt diesen „natürlichen atmosphärischen Treibhauseffekt“ und versucht als sogenannte „Lukewarmer“ krampfhaft, sich mit der beruhigenden Aussage öffentliches Gehör zu verschaffen, dass die im CO2-Klimawahn medial­politisch verbreiteten Schrecken des „Klimagases Kohlenstoffdioxid“ maßlos übertrieben seien. Aber in diesen MINT-fernen Zeiten reicht halt allein schon eine Bestätigung der THE-Existenz für den Erhalt dieses Klimaaberglaubens aus, denn die entwarnende Argumentation der Lukewarmer kann oder will sich kein MINT-ferner CO2-Ablaßzahler jemals freiwillig selbst erarbeiten. Die Rücknahme des Höllenfeuer-Szenarios RCP 8,5 durch den Klimavatikan IPCC geht ja schließlich auch nicht in unsere langfristige politische Zukunftsplanung ein, obwohl sich die Zukunftskosten für unsere Kinder und Enkel dadurch immerhin schon mal halbieren würden…

PS: Inzwischen wurden hier auf dem EIKE-Blog mehr als 60 Artikel veröffentlicht, in denen ich mein hemisphärisches Konvektionsmodell erklärt und weiterentwickelt habe. Am Ende dieser Entwicklung steht eine begutachtete wissenschaftliche Veröffentlichung über dieses hemisphärische Modell. Eine Auswahl von 30 meiner EIKE-Artikel hatte ich in dem Buch „Mein Beitrag zur nächsten Bücherverbrennung: Es gibt keinen atmosphärischen Treibhauseffektzusammengefasst.

Bei BoD ist eine Leseprobe dieses Buches freigeschaltet, in der auch das Inhaltsverzeichnis enthalten ist. Die dort aufgeführten Kapitel – außer Vor- und Nachspann – sind im EIKE-Archiv als eigenständige Artikel unter den jeweiligen Überschriften auffindbar.

 

Der Beitrag Teil 1: Der „natürliche atmosphärische Treibhauseffekt“ ist die Brandmauer der Klima­realisten erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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99,8 Prozent der deutschen Juristen wollen kein AfD-Verbot

Gestern meldeten zunächst der “Stern”, dann auch andere linkslastige Medien erregt und mit spürbarer Genugtuung, “mehr als 1.000 Juristen” hätten sich in einem offenen Appell für ein AfD-Verbotsverfahren ausgesprochen. Die Schlagzeile soll Größe suggerieren, nach dem Motto: “Die Juristen machen mobil!” Was dabei etwas ins Hintertreffen geriet: Es handelt sich um keine unvoreingenommenen geschweige denn […]

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Wofür Pflegegeld nicht genutzt werden darf – Neue Tabelle

3Pflegegeld gehört zu den bekanntesten Leistungen der Pflegeversicherung. Gerade deshalb halten sich hartnäckig Missverständnisse über seine Verwendung. Viele Menschen gehen davon aus, dass es dafür eine feste Positivliste gibt, also eine Art amtlichen Katalog mit erlaubten und verbotenen Ausgaben.

So einfach ist die Rechtslage jedoch nicht. Pflegegeld ist keine zweckgebundene Pauschale wie etwa ein Gutschein, der nur für ganz bestimmte Rechnungen eingesetzt werden dürfte.

Es wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die darüber grundsätzlich frei verfügen kann. Gleichzeitig bedeutet diese Freiheit nicht, dass mit dem Geld völlig losgelöst vom Pflegezweck umgegangen werden darf. Der Anspruch auf Pflegegeld besteht nur, wenn die häusliche Pflege tatsächlich sichergestellt ist. Genau an diesem Punkt verläuft die juristisch und praktisch entscheidende Grenze.

Was Pflegegeld rechtlich überhaupt ist

Pflegegeld ist eine Leistung für Menschen mit mindestens Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden und deren Versorgung nicht vollständig durch einen ambulanten Pflegedienst übernommen wird.

Die Zahlung erfolgt an die pflegebedürftige Person, nicht direkt an Angehörige oder andere Helfer. Der Gesetzgeber will damit ermöglichen, dass Betroffene selbst entscheiden können, wie ihre Versorgung organisiert wird.

In der Praxis wird das Geld häufig als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergegeben, es kann aber auch genutzt werden, um den Pflegealltag auf andere Weise zu stabilisieren. Gerade diese Gestaltungsfreiheit führt oft zu der falschen Annahme, das Pflegegeld sei schlicht zusätzliches Einkommen ohne weitere Bindung. Das ist es nicht. Es bleibt eine Leistung der Pflegeversicherung, deren Voraussetzung die gesicherte häusliche Pflege ist.

Hinzu kommt, dass die Leistungsbeträge in den vergangenen Jahren angehoben wurden und auch 2026 auf dem seit 1. Januar 2025 erhöhten Niveau liegen.

Damit wächst zwar der finanzielle Spielraum, nicht aber die Beliebigkeit. Pflegegrad 2 umfasst derzeit 347 Euro monatlich, Pflegegrad 3 599 Euro, Pflegegrad 4 800 Euro und Pflegegrad 5 990 Euro. Die Beträge machen deutlich, dass das Pflegegeld als Unterstützung für die Organisation der häuslichen Pflege gedacht ist, nicht als vollwertiger Ersatz aller pflegebedingten Kosten.

Warum die Frage nach dem „auf keinen Fall“ heikler ist, als viele denken

Wer nach Dingen fragt, für die Pflegegeld auf keinen Fall genutzt werden darf, erwartet oft eine klare Verbotsliste. Eine solche starre Liste findet sich im Gesetz aber gerade nicht. Offizielle Informationen des Bundesgesundheitsministeriums betonen vielmehr, dass die pflegebedürftige Person über die Verwendung grundsätzlich frei verfügen kann.

Die wirkliche Einschränkung liegt also nicht bei jedem einzelnen Kassenbon, sondern bei der Funktion des Pflegegelds im Gesamtsystem.

Sobald das Geld zwar weiter bezogen wird, die notwendige häusliche Pflege aber tatsächlich gar nicht mehr abgesichert ist, gerät der Leistungsanspruch in Gefahr. Dann geht es nicht mehr um eine einzelne unzulässige Ausgabe, sondern um die Frage, ob die Voraussetzungen für Pflegegeld überhaupt noch vorliegen.

Deshalb ist es journalistisch sauberer, nicht mit pauschalen Verboten zu arbeiten, sondern mit roten Linien. Unzulässig wird die Verwendung immer dort, wo das Pflegegeld faktisch vom Pflegezweck entkoppelt wird und nur noch wie ein frei verfügbares Extra behandelt wird, obwohl die Versorgungslage das nicht trägt.

Wer etwa keinerlei angemessene Pflege organisiert, notwendige Hilfe ausfallen lässt und das Geld dennoch weiter kassiert, bewegt sich nicht in einem Graubereich, sondern riskiert Kürzungen, Rückforderungen oder den Verlust des Anspruchs.

Wofür Pflegegeld nicht verwendet werden darf: die praktische Einordnung

Pflegegeld darf nicht so eingesetzt werden, dass die häusliche Pflege nur auf dem Papier existiert. Das ist der entscheidende Satz. Es ist also nicht verboten, mit dem Geld alltägliche Ausgaben zu bestreiten, solange die Pflege im Ganzen funktioniert und die Versorgung der pflegebedürftigen Person sichergestellt bleibt.

Verboten beziehungsweise rechtlich problematisch wird es aber, wenn das Geld trotz fehlender Pflege einfach im allgemeinen Haushaltsbudget verschwindet und notwendige Unterstützung unterbleibt. Dann passt die tatsächliche Lebenslage nicht mehr zu dem Leistungsgrund, auf dem das Pflegegeld beruht.

Ebenso unzulässig ist jeder missbräuchliche Bezug. Dazu gehören falsche Angaben gegenüber Pflegekasse oder Medizinischem Dienst, das Verschweigen wesentlicher Änderungen oder das Fortsetzen des Bezugs, obwohl die Voraussetzungen entfallen sind.

Wenn etwa inzwischen vollstationäre Pflege im Vordergrund steht oder die Versorgung gar nicht mehr häuslich organisiert wird, kann das Pflegegeld nicht einfach unverändert weiterlaufen. In solchen Fällen geht es nicht um eine Geschmacksfrage bei der Mittelverwendung, sondern um Sozialleistungsmissbrauch.

Die wichtigsten roten Linien im Überblick Konstellation Warum die Nutzung des Pflegegelds hier unzulässig oder riskant ist Das Pflegegeld wird bezogen, obwohl die häusliche Pflege tatsächlich nicht sichergestellt ist. Pflegegeld setzt voraus, dass die Versorgung zu Hause gewährleistet ist. Fehlt diese Grundlage, steht nicht nur die Ausgabe, sondern der gesamte Anspruch infrage. Das Geld wird wie ein allgemeiner Bonus behandelt, während notwendige Hilfe ausbleibt. Pflegegeld ist keine frei von der Pflegesituation gelöste Zusatzleistung. Wird es verbraucht, obwohl pflegebedingte Unterstützung nicht organisiert wird, kann die Pflegekasse eingreifen. Es werden gegenüber der Pflegekasse unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Falschangaben können zu Rückforderungen, Leistungskürzungen und in schweren Fällen zu Betrugsvorwürfen führen. Veränderungen der Versorgungssituation werden verschwiegen. Wenn sich die Pflegesituation wesentlich ändert, etwa durch stationäre Unterbringung oder Wegfall der häuslichen Versorgung, muss der Leistungsbezug überprüft werden. Verpflichtende Beratungseinsätze werden nicht wahrgenommen, obwohl sie vorgeschrieben sind. Bei ausschließlichem Pflegegeldbezug gehören Beratungseinsätze zu den Pflichten. Werden sie nicht abgerufen, kann das Pflegegeld gekürzt oder entzogen werden. Mit dem Pflegegeld sollen Leistungen bezahlt werden, die eigentlich anders abgesichert oder abgerechnet werden müssen. Pflegegeld ersetzt nicht automatisch Pflegesachleistungen, Leistungen der Krankenversicherung oder vertraglich geregelte professionelle Pflegeabrechnungen. Es darf nicht dazu benutzt werden, Leistungssysteme gegeneinander zu verschleiern. Das Pflegegeld wird weiter vereinnahmt, obwohl der tatsächliche Pflegebedarf nicht mehr der bewilligten Situation entspricht und keine Klärung erfolgt. Die Pflegekasse darf prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Wer trotz entfallener Grundlage weiter Geld bezieht, riskiert Rückabwicklung. Frei verfügbar heißt nicht folgenlos

Der Satz, über das Pflegegeld könne frei verfügt werden, ist richtig, wird aber häufig verkürzt wiedergegeben. Frei verfügbar bedeutet zunächst, dass die pflegebedürftige Person nicht jeden Euro einzeln nachweisen und nicht ausschließlich bestimmte Rechnungstypen einreichen muss. Gerade im Alltag wäre ein starres Abrechnungssystem auch kaum praktikabel. Familien organisieren Pflege sehr unterschiedlich.

Manche zahlen Angehörigen einen monatlichen Betrag, andere finanzieren Fahrten, kleine Entlastungen, Essensdienste, zusätzliche Hilfe im Haushalt oder notwendige Anschaffungen, die das Leben zu Hause erleichtern. All das kann im Einzelfall plausibel sein. Problematisch wird es erst, wenn die Verwendung nicht mehr mit einer gesicherten Pflegesituation zusammenpasst.

Mit anderen Worten: Nicht jeder Einkauf aus dem Pflegegeld muss ein klassischer Pflegeartikel sein. Aber die Gesamtlage muss erkennen lassen, dass die häusliche Versorgung der pflegebedürftigen Person tragfähig organisiert ist. Genau deshalb ist die Aussage „Pflegegeld darf man für alles ausgeben“ zwar populär, rechtlich aber zu grob. Sie unterschlägt, dass Pflegegeld an einen Versorgungszweck gekoppelt bleibt, auch wenn keine strenge Einzelabrechnung vorgesehen ist.

Besondere Vorsicht bei ausschließlichem Pflegegeldbezug

Wer ausschließlich Pflegegeld erhält und keine Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes nutzt, unterliegt Beratungspflichten. Diese Beratungseinsätze sollen nicht schikanieren, sondern die Qualität der häuslichen Pflege absichern und Hilfestellung geben. Werden sie nicht wahrgenommen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder entziehen.

Für Pflegegrade 2 und 3 ist die Beratung halbjährlich vorgesehen. Für Pflegegrade 4 und 5 galt lange eine vierteljährliche Pflicht; inzwischen wurde dies gesetzlich vereinfacht.

Nach der vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten Änderung müssen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 bei ausschließlichem Pflegegeldbezug die Beratung künftig nur noch einmal je Halbjahr abrufen, können sie bei Bedarf aber weiterhin häufiger nutzen.

Für die Ausgangsfrage ist das besonders wichtig. Denn selbst wenn niemand Quittungen über die Verwendung des Pflegegelds verlangt, überprüft das System über diese Beratungseinsätze sehr wohl, ob die Versorgungssituation stimmig ist.

Pflegegeld kann also nicht dauerhaft bezogen werden, während die häusliche Pflege nur formal behauptet wird. Wer die Beratung ignoriert oder offensichtliche Defizite in der Versorgung bestehen lässt, signalisiert der Pflegekasse, dass die Voraussetzungen möglicherweise nicht mehr erfüllt sind.

Wann Angehörige und Familien in Schwierigkeiten geraten können

In vielen Familien verschwimmen Pflege, Haushalt, Betreuung und alltägliche Lebensführung. Das ist menschlich nachvollziehbar, kann aber rechtlich heikel werden. Wenn das Pflegegeld etwa vollständig in Mietzahlungen, Konsum oder sonstige allgemeine Familienkosten fließt, während zugleich notwendige Hilfe unterbleibt, entsteht ein Problem.

Die Pflegekasse wird nicht jeden privaten Zahlungsvorgang kontrollieren, aber sie darf sehr wohl prüfen, ob die häusliche Pflege tatsächlich gesichert ist. Spätestens dann zeigt sich, ob das Pflegegeld die Versorgung gestützt hat oder lediglich im Alltagshaushalt aufgegangen ist.

Noch problematischer wird es, wenn Angehörige das Pflegegeld faktisch vereinnahmen, ohne die entsprechende Unterstützung zu leisten. Pflegegeld ist eine Leistung für die pflegebedürftige Person.

Dass es häufig an pflegende Angehörige weitergereicht wird, ist üblich und ausdrücklich mitgedacht. Daraus folgt aber kein automatischer Anspruch Dritter. Wo das Geld abgegriffen wird, ohne dass Pflege im erforderlichen Umfang stattfindet, drohen familiäre Konflikte ebenso wie sozialrechtliche Konsequenzen.

Was Pflegegeld nicht ersetzt

Pflegegeld ist nicht mit anderen Leistungen zu verwechseln. Es ersetzt keine ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege, keine ambulanten Pflegesachleistungen, keine Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege und auch nicht den Entlastungsbetrag. Diese Leistungen folgen jeweils eigenen Regeln. Wer Pflegegeld bekommt, kann je nach Konstellation verschiedene Leistungsarten kombinieren, aber nicht beliebig ineinander auflösen.

Deshalb ist es rechtlich falsch, Pflegegeld als Sammelposten zu verstehen, mit dem alle denkbaren professionellen Pflegeleistungen informell abgegolten werden könnten. Für zugelassene Dienste und erstattungsfähige Leistungen gelten eigene Abrechnungswege.

Gerade im Alltag führt das oft zu Missverständnissen. Familien glauben dann, sie könnten notwendige professionelle Hilfe vermeiden, das Pflegegeld anderweitig verwenden und die Versorgung irgendwie informell auffangen.

Solange das im Ergebnis funktioniert und die pflegebedürftige Person angemessen versorgt ist, mag das praktisch nicht sofort auffallen.

Sobald die Versorgung lückenhaft wird, körperliche oder pflegerische Risiken entstehen oder Pflichtberatungen Mängel offenlegen, wird sichtbar, dass Pflegegeld keine pauschale Freikarte für irgendeine Form von Improvisation ist.

Die oft übersehene Grenze zwischen Alltagshilfe und Missbrauch

Es gehört zur Realität häuslicher Pflege, dass Pflege und allgemeine Lebensführung eng ineinandergreifen. Ein Teil des Geldes kann daher durchaus in Dinge fließen, die nicht wie klassische Pflegekosten aussehen. Entscheidend ist, ob die Ausgaben erkennbar dazu beitragen, das Leben zu Hause mit Pflegebedarf praktikabel zu organisieren, oder ob sie losgelöst von diesem Zusammenhang erfolgen.

Diese Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer mathematisch exakt. Sie ist aber im Gesamtbild gut erkennbar. Wo die pflegebedürftige Person zuverlässig versorgt wird, Hilfe vorhanden ist und die häusliche Situation stabil bleibt, wird die freie Verfügbarkeit weit verstanden. Wo dagegen Versorgungslücken, Vernachlässigung oder formale Unstimmigkeiten auftreten, endet diese Freiheit sehr schnell.

Fazit

Die ehrliche Antwort auf die Frage, wofür Pflegegeld auf keinen Fall genutzt werden darf, lautet: Es gibt keine starre gesetzliche Verbotsliste für einzelne Ausgaben, aber es darf nicht so verwendet werden, dass die häusliche Pflege faktisch nicht mehr sichergestellt ist oder der Leistungsbezug missbräuchlich wird. Pflegegeld ist grundsätzlich frei verfügbar, jedoch nie losgelöst von der Bedingung, dass die pflegebedürftige Person zu Hause tatsächlich versorgt wird.

Wer das Pflegegeld trotz fehlender Pflege weiter bezieht, Pflichtberatungen ignoriert, Änderungen verschweigt oder unrichtige Angaben macht, überschreitet die Grenze des Zulässigen. Für Betroffene und Angehörige bedeutet das: Nicht die einzelne Ausgabe steht im Mittelpunkt, sondern die Frage, ob das Pflegearrangement insgesamt tragfähig, nachvollziehbar und rechtmäßig ist.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit, Informationsseite „Pflegegeld“, mit Angaben zu Anspruch, freier Verfügung und aktuellen monatlichen Beträgen.

Bundesministerium für Gesundheit, Übersicht „Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026“, mit den für 2026 geltenden Leistungsbeträgen der Pflegeversicherung.

Der Beitrag Wofür Pflegegeld nicht genutzt werden darf – Neue Tabelle erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Simon erhöht seinen Pflegegrad 1 auf 2: „Das habe ich gemacht“

Als Simon (41) merkte, dass er beim Waschen, Anziehen und bei seiner Behandlung immer häufiger Hilfe brauchte, reichte Pflegegrad 1 nicht mehr aus. Die Höherstufung gelang jedoch nicht allein wegen neuer Arztberichte, sondern weil er seine verlorene Selbstständigkeit im Alltag nachvollziehbar belegte.

Simons Vorgehen zeigt, worauf es bei einem Antrag auf Pflegegrad 2 tatsächlich ankommt.

Pflegegrad 1 passte nicht mehr zu Simons Alltag

Simon hatte Pflegegrad 1 erhalten, als er viele Verrichtungen noch ohne personelle Unterstützung bewältigen konnte. Im Laufe der Zeit verschlechterte sich sein Gesundheitszustand: Beim Duschen musste jemand für seine Sicherheit sorgen, das Anziehen gelang nur noch mit Hilfe und seine Medikamente konnte er nicht mehr zuverlässig allein vorbereiten.

Zunächst hielt Simon diese Veränderungen für zu gering, um einen neuen Antrag zu rechtfertigen. Erst seine Schwester machte ihn darauf aufmerksam, dass nicht die Zahl der Diagnosen entscheidet, sondern die Frage, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch bewältigt.

Simon informierte sich deshalb darüber, wie sich ein Pflegegrad erhöhen lässt. Anschließend ging er nicht sofort mit einem Stapel ungeordneter Befunde zur Pflegekasse, sondern arbeitete zuerst heraus, was sich seit der letzten Begutachtung konkret verändert hatte.

Für Pflegegrad 2 müssen mindestens 27 Punkte erreicht werden

Pflegegrad 1 umfasst nach § 15 SGB XI einen Gesamtwert von 12,5 bis unter 27 Punkten. Pflegegrad 2 beginnt bei 27 Punkten und reicht bis unter 47,5 Punkte.

Schon wenige anders bewertete Alltagssituationen können die Schwelle überschreiten, besonders wenn sie in stark gewichteten Bereichen liegen. Das bedeutet allerdings nicht, dass einzelne Angaben künstlich verschärft werden dürfen; beschrieben werden muss der tatsächliche Hilfebedarf.

Begutachtungsbereich Gewichtung Typische Fragen Mobilität 10 Prozent Kann die Person aufstehen, sich umsetzen, in der Wohnung gehen und Treppen bewältigen? Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder psychische Problemlagen 15 Prozent Sind Orientierung, Entscheidungen, Kommunikation oder der Umgang mit belastendem Verhalten eingeschränkt? Selbstversorgung 40 Prozent Ist Hilfe beim Waschen, Anziehen, Essen, Trinken oder bei der Toilettennutzung nötig? Umgang mit Krankheit und Therapie 20 Prozent Werden Medikamente, Messungen, Verbände, Arztbesuche oder andere Behandlungen selbstständig bewältigt? Alltagsgestaltung und soziale Kontakte 15 Prozent Kann die Person ihren Tagesablauf planen, sich beschäftigen und Kontakte pflegen?

Bei den Bereichen zu geistigen Fähigkeiten und psychischen Problemlagen fließt nur der höhere der beiden gewichteten Werte in das Ergebnis ein. Haushaltsführung und außerhäusliche Aktivitäten werden zwar erfasst, erhöhen den Pflegegrad aber nicht als eigener Bewertungsbereich.

Simon begann mit dem alten Pflegegutachten

Der erste praktische Schritt bestand darin, das frühere Gutachten vollständig zu lesen. Simon verglich jede damalige Bewertung mit seiner heutigen Situation und markierte, bei welchen Tätigkeiten inzwischen eine andere Person helfen musste.

Das war hilfreicher als eine allgemeine Aussage wie „Mir geht es schlechter“. Aus dem Vergleich wurde beispielsweise: Früher duschte Simon allein, heute benötigt er mehrmals pro Woche Unterstützung beim Einsteigen, bei einzelnen Waschvorgängen und beim sicheren Verlassen der Dusche.

Wer das Gutachten nicht mehr besitzt, kann es bei der Pflegekasse anfordern. Es zeigt nicht nur die Gesamtpunktzahl, sondern auch, welche Fähigkeiten beim letzten Verfahren als selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig oder unselbstständig eingestuft wurden.

Ein Pflegetagebuch machte die Hilfe sichtbar

Über mehrere Wochen notierte Simon, wobei er Unterstützung erhielt, wie diese aussah und wie häufig sie erforderlich war. Er hielt auch fest, ob seine Schwester nur erinnern oder vorbereiten musste, ob sie einzelne Handgriffe übernahm oder die Tätigkeit fast vollständig ausführte.

Diese Unterschiede sind wichtig, weil die Begutachtung nicht einfach Pflegeminuten addiert. Beurteilt wird, ob eine Tätigkeit ohne Hilfe einer anderen Person möglich ist und wie umfangreich die Unterstützung ausfällt.

Simon dokumentierte auch schwankende Beschwerden und unterschied zwischen besseren und schlechten Tagen. So entstand kein überzeichnetes Bild, aber auch keine Momentaufnahme, die seinen regelmäßigen Bedarf verschwieg.

Arztberichte allein bringen noch keinen höheren Pflegegrad

Simon sammelte aktuelle Facharztberichte, den Medikamentenplan, Entlassungsberichte und Verordnungen. Diese Unterlagen belegten Erkrankungen und Behandlungen, ersetzten jedoch nicht die Beschreibung seiner alltäglichen Einschränkungen.

Eine Diagnose führt nicht automatisch zu einer bestimmten Punktzahl. Ein Arztbrief wird besonders hilfreich, wenn daraus hervorgeht, welche dauerhaften Folgen eine Erkrankung für Bewegung, Selbstversorgung, Orientierung oder den selbstständigen Umgang mit Therapien hat.

Für die Einstufung müssen die Beeinträchtigungen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Eine kurze Krise oder ein vorübergehender Hilfebedarf nach einem Eingriff genügt daher regelmäßig nicht für einen dauerhaften höheren Pflegegrad.

Der Antrag auf Höherstufung kann formlos gestellt werden

Simon teilte seiner Pflegekasse schriftlich mit, dass sich sein Hilfebedarf verschlechtert habe und er eine erneute Begutachtung sowie die Höherstufung auf Pflegegrad 2 beantrage. Ein kurzer formloser Antrag reicht zunächst aus; für den Nachweis wählte er einen Übermittlungsweg, bei dem sich der Eingang belegen ließ.

Mit dem Antrag sollte niemand warten, bis sämtliche Unterlagen vollständig vorliegen. Höhere Leistungen werden nicht beliebig für lange zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, weshalb ein früh dokumentierter Antragstag wichtig ist.

Die Pflegekasse beauftragt bei gesetzlich Versicherten in der Regel den Medizinischen Dienst mit der neuen Prüfung. Bei privat Versicherten übernimmt diese Aufgabe meist Medicproof.

So bereitete sich Simon auf die Begutachtung vor

Vor dem Termin ordnete Simon seine Unterlagen nach den Begutachtungsbereichen und legte Hilfsmittel, Medikamentenplan sowie das Pflegetagebuch bereit. Seine Schwester nahm am Gespräch teil, weil sie den täglichen Unterstützungsbedarf aus eigener Anschauung beschreiben konnte.

Simon vermied es, aus Gewohnheit zu sagen, dass alles irgendwie gehe. Gleichzeitig behauptete er keine Hilfen, die er nicht benötigte, sondern erklärte konkret, welche Handgriffe ohne Unterstützung scheiterten oder nicht sicher möglich waren.

Auch ein guter Tag durfte nicht zum alleinigen Bild des ganzen Monats werden. Simon erläuterte deshalb, wie häufig Einschränkungen auftreten und wie ein typischer schlechter Tag aussieht, statt ausschließlich seinen Zustand während des Besuchs zu schildern.

Eine ausführliche Vorbereitung auf die Fragen bei der Pflegebegutachtung kann verhindern, dass wichtige Hilfen aus Nervosität oder Scham unerwähnt bleiben. Entscheidend bleiben wahrheitsgemäße und konkrete Angaben.

Warum Simons Antrag erfolgreich war

Das neue Gutachten bewertete nicht nur die Verschlechterung seiner Beweglichkeit. Hinzu kamen der gestiegene Hilfebedarf bei der Selbstversorgung, die Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme und die regelmäßige Hilfe bei der Strukturierung des Tages.

In dem redaktionellen Beispiel stieg Simons Gesamtwert von 23,75 auf 32,5 Punkte. Damit lag er über der Schwelle von 27 Punkten und erhielt Pflegegrad 2.

Der Erfolg beruhte nicht auf einer besonderen Formulierung oder einem vermeintlichen Trick. Ausschlaggebend waren die tatsächliche Verschlechterung, der Vergleich mit dem alten Gutachten und eine nachvollziehbare Beschreibung der regelmäßig nötigen personellen Hilfe.

Pflegegrad 2 eröffnet deutlich höhere Leistungen

Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich steht bereits bei Pflegegrad 1 zur Verfügung. Mit Pflegegrad 2 kommen 2026 unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages- und Nachtpflege sowie der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege hinzu.

Leistung im Jahr 2026 Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegeld bei häuslicher, privat organisierter Pflege kein Anspruch 347 Euro monatlich Ambulante Pflegesachleistungen kein reguläres Sachleistungsbudget bis 796 Euro monatlich Entlastungsbetrag bis 131 Euro monatlich bis 131 Euro monatlich Tages- und Nachtpflege kein reguläres Budget bis 721 Euro monatlich Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kein regulärer Anspruch bis 3.539 Euro jährlich Vollstationäre Pflege 131 Euro monatlich 805 Euro monatlich

Pflegegeld und Pflegesachleistungen werden nicht automatisch gleichzeitig in voller Höhe gezahlt. Wer einen Pflegedienst nutzt, kann eine Kombinationsleistung erhalten; der verbleibende Anteil des Pflegegeldes richtet sich dann nach dem ausgeschöpften Sachleistungsanteil.

Welche Beträge tatsächlich als Geld ausgezahlt werden und welche nur als zweckgebundenes Budget verfügbar sind, erklärt der Beitrag zu den Leistungen bei Pflegegrad 2 im Jahr 2026. Einen breiteren Überblick bietet die Darstellung zu den Pflegeleistungen 2026.

Ein Höherstufungsantrag führt zu einer vollständigen Neubewertung

Wer eine Höherstufung beantragt, sollte wissen, dass die Pflegekasse den aktuellen Zustand insgesamt neu prüfen lässt. Ergibt die Begutachtung wider Erwarten eine Verbesserung, kann theoretisch auch eine niedrigere Einstufung oder der Verlust des bisherigen Pflegegrades in Betracht kommen.

Vor dem Antrag ist deshalb ein realistischer Vergleich mit dem letzten Gutachten sinnvoll. Eine Punkteberechnung aus dem Internet kann eine erste Orientierung geben, ersetzt aber weder das Gutachten noch die Entscheidung der Pflegekasse.

Bei einer Ablehnung ist ein Widerspruch möglich

Lehnt die Pflegekasse Pflegegrad 2 ab, sollte zuerst das neue Gutachten geprüft werden. Besonders relevant sind ausgelassene Hilfen, falsch angesetzte Häufigkeiten und Bewertungen, die den tatsächlichen Grad der Selbstständigkeit nicht abbilden.

Gegen den Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein kurzer Widerspruch; die ausführliche Begründung kann nach Einsicht in das Gutachten folgen.

Wer statt eines Widerspruchs nur einen neuen Antrag stellt, riskiert Nachteile für den früheren Leistungszeitraum. Weitere Hinweise enthält der Ratgeber zum Vorgehen, wenn ein Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig festgesetzt wurde.

Häufige Fragen zur Höherstufung von Pflegegrad 1 auf Pflegegrad 2 1. Ab wie vielen Punkten gibt es Pflegegrad 2?

Pflegegrad 2 beginnt bei 27 Gesamtpunkten und endet unterhalb von 47,5 Punkten. Pflegegrad 1 umfasst 12,5 bis unter 27 Punkte.

2. Brauche ich für den Höherstufungsantrag ein ärztliches Attest?

Ein Attest ist für den ersten formlosen Antrag nicht zwingend erforderlich. Medizinische Unterlagen sind dennoch hilfreich, wenn sie dauerhafte Einschränkungen und deren Folgen für den Alltag verständlich belegen.

3. Kann ich den Antrag telefonisch stellen?

Ein Antrag kann grundsätzlich auch telefonisch angestoßen werden. Eine schriftliche Mitteilung mit nachweisbarem Eingang ist jedoch sicherer, weil sich der Antragstag später belegen lässt.

4. Ist ein Pflegetagebuch vorgeschrieben?

Nein, ein Pflegetagebuch ist keine gesetzliche Voraussetzung. Es hilft aber dabei, Häufigkeit, Art und Umfang der personellen Unterstützung vollständig und widerspruchsfrei zu schildern.

5. Was passiert, wenn die Pflegekasse Pflegegrad 2 ablehnt?

Betroffene können das Gutachten anfordern oder prüfen und regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Begründung sollte sich auf konkrete fehlerhafte Bewertungen und nicht nur auf die Diagnose beziehen.

6. Gibt es mit Pflegegrad 2 automatisch 347 Euro Pflegegeld?

Pflegegeld wird gezahlt, wenn die häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst organisiert wird, etwa durch Angehörige. Nutzt die pflegebedürftige Person zugleich Pflegesachleistungen eines Pflegedienstes, kann das Pflegegeld im Rahmen der Kombinationsleistung nur anteilig zustehen.

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Arbeitnehmer fehlte in zwei Jahren 75 Tage: Kündigung dennoch rechtswidrig

Wer innerhalb von zwei Jahren mehrfach krankheitsbedingt ausfällt, muss nicht zwangsläufig eine wirksame Kündigung befürchten. Bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis darf der Arbeitgeber aus einem derart kurzen Zeitraum nicht unmittelbar ableiten, dass der Beschäftigte auch in Zukunft häufig fehlen wird.

Das Arbeitsgericht Berlin erklärte deshalb die Kündigung eines Fahrers und Monteurs für unwirksam. Der Arbeitgeber musste den Beschäftigten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigen. (ArbG Berlin, Urteil, Az. 28 Ca 3997/13)

Arbeitnehmer fehlte in zwei Jahren insgesamt 75 Tage

Der damals 41-jährige Arbeitnehmer arbeitete seit Februar 2005 für ein Möbelunternehmen. Er lieferte Möbel aus und montierte sie bei den Kunden. Das Unternehmen beschäftigte regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, und damit galt das Kündigungsschutzgesetz.

Im Jahr 2011 fehlte der Beschäftigte nach Angaben des Arbeitgebers an insgesamt 35 Arbeitstagen. Für 2012 führte das Unternehmen 40 Fehltage an. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten verteilten sich auf mehrere kürzere und längere Erkrankungen.

Zu Beginn des Jahres 2013 war der Mann noch bis zum 11. Januar arbeitsunfähig. Danach nahm er seine Arbeit wieder auf. Trotzdem kündigte ihm das Unternehmen am 4. März 2013.

Arbeitgeber berief sich auf Betriebsstörungen und hohe Kosten

Der Möbelhändler argumentierte, dass der Arbeitnehmer überdurchschnittlich häufig krank gewesen sei. Bei Möbeltransporten und Montagen arbeiteten die Beschäftigten in Teams. Falle ein Monteur aus, könne sein Kollege die schweren und sperrigen Möbel nicht allein ausliefern.

Eine Personalreserve könne der Betrieb nicht vorhalten. Zusätzlich habe das Unternehmen erhebliche Kosten für die Entgeltfortzahlung tragen müssen. Aus Sicht des Arbeitgebers war deshalb kein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Vergütung mehr gewährleistet.

Diese Begründung ließ das Arbeitsgericht nicht gelten. Die Richter sahen zudem keine ausreichende negative Gesundheitsprognose durch den Arbeitgeber.

Zwei Jahre erlauben keine sichere Prognose über künftige Krankheiten

Eine krankheitsbedingte Kündigung richtet sich nicht allein nach den bisherigen Fehltagen. Entscheidend ist vielmehr, ob zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen erwarten lassen, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft in erheblichem Umfang arbeitsunfähig sein wird.

Der Arbeitgeber hatte jedoch nur die Erkrankungen der Jahre 2011 und 2012 vorgetragen. Das Arbeitsverhältnis bestand zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als acht Jahren. Nach Auffassung des Gerichts bildeten lediglich zwei Jahre in diesem Fall keine ausreichende Grundlage für eine belastbare Zukunftsprognose.

Dabei stützte sich das Arbeitsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach können selbst mehrere kurze Erkrankungen innerhalb der letzten drei oder vier Jahre für sich genommen noch nicht ausreichen, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

Viele Krankheitstage machen eine Kündigung nicht automatisch wirksam

Eine krankheitsbedingte Kündigung verlangt grundsätzlich eine Prüfung in drei Stufen. Zunächst muss der Arbeitgeber eine negative Gesundheitsprognose belegen. Es müssen also weitere erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sein.

Auch eine negative Gesundheitsprognose allein reicht allerdings nicht immer aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

Danach muss der Arbeitgeber darlegen, dass die prognostizierten Ausfälle den Betrieb oder seine wirtschaftlichen Interessen erheblich beeinträchtigen. Betriebsablaufstörungen oder außergewöhnlich hohe Entgeltfortzahlungskosten können dabei eine Rolle spielen.

Schließlich muss das Gericht die Interessen beider Seiten gegeneinander abwägen. Dazu zählen insbesondere die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Beschäftigten, die Ursachen der Erkrankungen, bisherige Fehlzeiten und die Möglichkeiten, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen.

Scheitert der Arbeitgeber bereits an der negativen Gesundheitsprognose, wie in diesem Fall, kann er die Kündigung nicht mit vergangenen Krankheitstagen retten. Genau daran scheiterte das Möbelunternehmen.

Sechs Wochen sind keine starre Kündigungsgrenze

Arbeitnehmer sollten insofern die häufig genannte Sechs-Wochen-Grenze nicht missverstehen. Wer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, kann nicht zwansgläufig deshalb gekündigt werden.

Die Grenze spielt zwar bei der Bewertung der Belastungen und beim betrieblichen Eingliederungsmanagement eine wichtige Rolle. Sie bildet aber weder einen automatischen Kündigungsgrund noch eine Garantie dafür, dass kürzere Fehlzeiten stets folgenlos bleiben.

Im entschiedenen Fall überschritten die vom Arbeitgeber genannten Zeiten den Umfang von sechs Wochen nur geringfügig. Das Gericht sah darin keine ausreichende Grundlage für die verlangte negative Prognose.

Fehlendes BEM verschärft die Darlegungslast des Arbeitgebers

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass der Arbeitgeber mit keinem Wort auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement eingegangen war. Ein BEM muss der Arbeitgeber Beschäftigten anbieten, wenn sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren.

Ein fehlendes BEM macht eine Kündigung zwar nicht automatisch unwirksam. Der Arbeitgeber muss dann jedoch genau erklären, weshalb weder eine Anpassung des Arbeitsplatzes noch eine andere Tätigkeit, technische Hilfen oder weitere Unterstützungsmaßnahmen die Kündigung hätten verhindern können.

Im Berliner Verfahren musste das Gericht nicht einmal über diese Frage  entscheiden. Die Kündigung war bereits unwirksam mangels ausreichender Gesundheitsprognose.

Arbeitgeber tragen Mitverantwortung für gesundheitsgerechte Arbeitsplätze

Besonders deutlich widersprach das Arbeitsgericht der Vorstellung, Entgeltfortzahlung sei lediglich Ausdruck einer freiwilligen Fürsorge des Arbeitgebers. Die gesetzliche Kostenverteilung solle vielmehr auch dessen Mitverantwortung für die gesundheitlichen Bedingungen im Betrieb spürbar machen.

Arbeitsorganisation, Arbeitsschutz und Betriebsklima können die Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen. Die Entgeltfortzahlung setzt deshalb auch einen wirtschaftlichen Anreiz, Erkrankungen durch bessere Arbeitsbedingungen und wirksame Prävention zu vermeiden.

Beschäftigter durfte an seinen Arbeitsplatz zurückkehren

Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hatte. Zusätzlich verurteilte es den Arbeitgeber, den Mann bis zum rechtskräftigen Ende des Verfahrens weiter als Fahrer und Monteur zu beschäftigen.

Wer vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz mit seiner Kündigungsschutzklage gewinnt, kann grundsätzlich eine vorläufige Weiterbeschäftigung verlangen. Der Arbeitgeber kann dies nur verhindern, wenn besondere überwiegende Interessen gegen die Beschäftigung sprechen.

Bei einer Kündigung gilt eine Frist von drei Wochen

Betroffene müssen trotz möglicher Fehler des Arbeitgebers sofort handeln. Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.

Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung im Regelfall als wirksam. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die krankheitsbedingte Kündigung nur unzureichend begründet hätte. Im Berliner Fall reichte der Arbeitnehmer seine Klage rechtzeitig ein und sicherte dadurch seinen Arbeitsplatz.

FAQ zur krankheitsbedingten Kündigung Reichen mehr als sechs Wochen Krankheit für eine Kündigung?

Nein. Der Arbeitgeber muss zusätzlich eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Belastungen und eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten darlegen.

Wie viele Jahre muss der Arbeitgeber betrachten?

Es gibt keine starre Zahl. Bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis reichen Fehlzeiten aus nur zwei Jahren regelmäßig nicht für eine verlässliche Zukunftsprognose.

Was muss ich nach einer Kündigung tun?

Sie müssen grundsätzlich innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Lassen Sie die Kündigung möglichst sofort arbeitsrechtlich prüfen.

Quellen

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.05.2013, Az. 28 Ca 3997/13
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.08.1976, Az. 3 AZR 312/76
Kündigungsschutzgesetz, insbesondere §§ 1, 4 und 7 KSchG
Sozialgesetzbuch IX, § 167 Abs. 2, Betriebliches Eingliederungsmanagement

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Krankengeld auch wegen Mobbing am Arbeitsplatz

Mobbing kann Beschäftigte körperlich und psychisch so schwer belasten, dass sie ihre bisherige Arbeit nicht mehr ausüben können. Eine Versicherung darf die Zahlung von Krankentagegeld dann nicht allein mit dem Argument verweigern, die erkrankte Person könne denselben Beruf in einem anderen Betrieb ausüben.

Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 9. März 2011, Az. IV ZR 137/10).

Die Kernaussage des Urteils lautet: Mobbing ist zwar für sich genommen keine Krankheit. Löst die Belastung jedoch nachweisbare psychische oder körperliche Erkrankungen aus, kann daraus eine echte Arbeitsunfähigkeit entstehen.

Mobbing löste Depressionen und Panikreaktionen aus

Der Kläger arbeitete seit Mitte der 1990er-Jahre als Projektleiter für Brandschutzanlagen. An seinem Arbeitsplatz fühlte er sich über längere Zeit Mobbing ausgesetzt. Die Konflikte blieben nicht ohne gesundheitliche Folgen. Ärzte diagnostizierten unter anderem Depressionen, Panikreaktionen, eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung und körperliche Beschwerden.

Der Mann konnte seine bisherige Tätigkeit deshalb nicht mehr ausüben. Seine private Krankentagegeldversicherung zahlte zunächst den vereinbarten Tagessatz von 117,37 Euro. Ab dem 23. Juni 2008 stellte sie die Leistungen jedoch ein.

Ein von der Versicherung beauftragter Gutachter hielt den Versicherten ab diesem Zeitpunkt für vollständig arbeitsfähig. Die Versicherung bezeichnete den Zustand lediglich als „konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit“. Eine solche Unverträglichkeit begründe ihrer Auffassung nach keinen Anspruch auf Krankentagegeld.

Versicherung wollte Erkrankten auf einen anderen Arbeitsplatz verweisen

Der Versicherte forderte jedoch Krankentagegeld für den Zeitraum vom 23. Juni bis zum 31. August 2008. Er argumentierte, dass die Mobbingsituation ihn psychisch krank gemacht habe und er seine konkrete Tätigkeit deshalb weiterhin nicht ausüben konnte.

Das Landgericht wies seine Klage zunächst ab. Das Oberlandesgericht gab ihm dagegen recht. Auch die Revision der Versicherung vor dem Bundesgerichtshof blieb erfolglos.

Der BGH stellte klar, dass sich die Arbeitsunfähigkeit nicht nach einem abstrakten Berufsbild richtet. Maßgeblich ist vielmehr die berufliche Tätigkeit, wie der Versicherte sie vor seiner Erkrankung tatsächlich ausgeübt hat. Dazu gehören auch die konkreten Bedingungen am bisherigen Arbeitsplatz.

Erkrankung durch Mobbing begründet Arbeitsunfähigkeit

Nach Auffassung der Bundesrichter spielt es grundsätzlich keine Rolle, wodurch eine Krankheit entstanden ist. Auch Stress, Ausgrenzung und dauerhafte Konflikte am Arbeitsplatz können psychische oder körperliche Erkrankungen auslösen beziehungsweise verstärken.

Mobbing allein reicht allerdings nicht. Betroffene müssen aufgrund der Belastungen tatsächlich erkrankt sein. Zudem muss ein Arzt feststellen, dass sie ihre bisherige berufliche Tätigkeit wegen dieser Erkrankung vorübergehend nicht ausüben können.

Diese Voraussetzungen lagen im entschiedenen Fall vor. Der Mann litt nicht nur unter einem schwierigen Arbeitsklima. Bei ihm bestanden medizinisch festgestellte Beschwerden mit Krankheitswert, die ihn an der Ausübung seiner konkreten Tätigkeit hinderten.

Krankentagegeld darf nicht von einem Arbeitsplatzwechsel abhängen

Die Versicherung konnte den Kläger nicht darauf verweisen, dass er in einem anderen Unternehmen oder unter anderen Arbeitsbedingungen möglicherweise arbeitsfähig gewesen wäre. Sie durfte von ihm ebenso wenig verlangen, zunächst den Arbeitsplatz zu wechseln oder arbeitsrechtlich gegen seinen Arbeitgeber vorzugehen.

Eine Arbeitsunfähigkeit entfällt laut BGH nicht schon deshalb, weil ein Beschäftigter nach der Beseitigung des Konflikts oder in einem anderen Betrieb wieder arbeiten könnte. Solange ihn die Erkrankung daran hindert, seiner bisherigen konkreten Tätigkeit nachzugehen, kann der Versicherungsfall fortbestehen.

Das gilt sogar, wenn die betroffene Person das Verhalten am Arbeitsplatz subjektiv als Mobbing empfindet. Für den Leistungsanspruch kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich sämtliche Vorwürfe gegen Kollegen oder Vorgesetzte vor Gericht beweisen lassen. Entscheidend bleiben die nachweisbare Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

Arbeitsunfähigkeit ist nicht automatisch Berufsunfähigkeit

Die Versicherung konnte sich auch nicht darauf berufen, der Kläger sei dauerhaft berufsunfähig. Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit bezeichnen unterschiedliche Situationen.

Arbeitsunfähigkeit liegt nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen vor, wenn jemand seine konkrete berufliche Tätigkeit vorübergehend überhaupt nicht ausüben kann. Berufsunfähigkeit setzt dagegen eine längerfristige Einschränkung voraus. Im entschiedenen Fall gingen ärztliche Stellungnahmen davon aus, dass der Kläger in einem anderen Arbeitsumfeld grundsätzlich wieder leistungsfähig sein konnte.

Gerade diese mögliche Genesung außerhalb des belastenden Betriebs sprach gegen eine dauerhafte Berufsunfähigkeit. Sie beseitigte aber nicht die aktuelle Arbeitsunfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz.

Urteil betrifft privates Krankentagegeld und nicht unmittelbar das gesetzliche Krankengeld

Das Verfahren drehte sich um eine private Krankentagegeldversicherung. Deshalb lässt sich die Entscheidung zwar nicht eins zu eins auf das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen übertragen.

Grundsätzlich gilt allerdings: Auch gesetzlich Versicherte können arbeitsunfähig sein, wenn Mobbing Depressionen, Angststörungen, Schlafstörungen oder andere Erkrankungen verursacht. Voraussetzung für Krankengeld ist eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit.

Was Mobbingopfer jetzt dokumentieren sollten

Wer durch Konflikte oder Mobbing erkrankt, sollte die gesundheitlichen Beschwerden frühzeitig ärztlich behandeln lassen. Gegenüber der Versicherung kommt es vor allem auf nachvollziehbare medizinische Befunde und den konkreten Einfluss der Erkrankung auf die bisherige Tätigkeit an.

Zusätzlich empfiehlt sich eine genaue Dokumentation der Vorfälle am Arbeitsplatz. Dazu gehören Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen, Zeugen und mögliche Belege.

Ein solches Mobbingtagebuch ersetzt zwar keine ärztliche Diagnose, kann aber bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen und bei der Darstellung des Krankheitsverlaufs helfen.

Betroffene sollten nicht vorschnell selbst kündigen.  Eine Kündigung kann Nachteile beim Arbeitslosengeld auslösen. Vor einem Aufhebungsvertrag oder einer eigenen Kündigung empfiehlt sich deshalb eine Beratung durch die Gewerkschaft, den Betriebsrat, eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Warum das BGH-Urteil für Mobbingopfer wichtig bleibt

Das Urteil verhindert, dass Versicherer eine medizinisch festgestellte Erkrankung zu einem bloßen Arbeitsplatzkonflikt erklären. Wer durch die Verhältnisse im Betrieb krank wird, muss nicht erst kündigen, den Arbeitgeber verklagen oder einen anderen Arbeitsplatz suchen, um Krankentagegeld beanspruchen zu können.

Ausschlaggebend ist, ob die gesundheitlichen Folgen eine Ausübung der bisherigen konkreten Tätigkeit unmöglich machen. Kann ein Beschäftigter möglicherweise später unter anderen Bedingungen wieder arbeiten, schließt das eine gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit nicht aus.

FAQ: Mobbing und Krankengeld Reicht Mobbing allein für Krankengeld aus?

Nein. Mobbing ist keine medizinische Diagnose. Es muss eine körperliche oder psychische Erkrankung vorliegen, die ärztlich festgestellt wurde und zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Muss ein Arbeitnehmer wegen Mobbings zuerst den Arbeitsplatz wechseln?

Nach dem BGH-Urteil darf eine private Krankentagegeldversicherung einen solchen Wechsel nicht verlangen. Maßgeblich ist, ob der Versicherte seine bisherige konkrete Tätigkeit krankheitsbedingt ausüben kann.

Gilt das Urteil auch für gesetzlich Versicherte?

Das Urteil betrifft unmittelbar die private Krankentagegeldversicherung. Auch beim gesetzlichen Krankengeld können Erkrankungen infolge von Mobbing jedoch eine Arbeitsunfähigkeit begründen. Entscheidend sind die ärztliche Feststellung und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.

Quellen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. März 2011, Az. IV ZR 137/10, Betriebs-Berater, „BGH: Arbeitsunfähigkeit bei Mobbing“, OpenJur, BGH-Entscheidung IV ZR 137/10

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Krankengeld kommt nicht: Antrag verpflichtet Kasse zum Vorschuss

Wenn die Entgeltfortzahlung endet, sind viele Beschäftigte auf das Krankengeld angewiesen. Fehlen der Krankenkasse noch Daten des Arbeitgebers, kann sich die erste Auszahlung jedoch über Wochen verzögern.

Versicherte müssen diese Lücke nicht immer hinnehmen. Steht der Krankengeldanspruch dem Grunde nach fest und dauert nur die Berechnung länger, können sie einen Vorschuss nach § 42 SGB I beantragen.

Wichtig ist: Der Antrag allein garantiert noch keine Zahlung. Die Krankenkasse muss den Vorschuss zahlen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wenn die Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers fehlt

Für die Krankengeldberechnung benötigt die Krankenkasse Angaben zum bisherigen Arbeitsentgelt. Danach ermittelt sie, wie hoch die Leistung nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ausfällt.

Die Angaben werden im Regelfall über den elektronischen Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen übermittelt. Nach § 107 SGB IV hat der Arbeitgeber die benötigte Entgeltbescheinigung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Im regulären Verfahren sendet der Arbeitgeber den Datensatz, sobald für ihn erkennbar ist, dass die Entgeltfortzahlung endet. Der GKV-Spitzenverband informiert über den Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen.

In der Praxis verzögern fehlende, fehlerhafte oder abgewiesene Meldungen immer wieder die Auszahlung. Auch beim Übergang von der Entgeltfortzahlung zum Krankengeld entstehen dadurch finanzielle Lücken.

Diese Voraussetzungen gelten für den Vorschuss

§ 42 SGB I greift nicht bei jedem noch ungeklärten Krankengeldfall. Es muss feststehen, dass überhaupt ein Anspruch besteht und lediglich die genaue Höhe noch nicht ermittelt werden kann.

Voraussetzung Bedeutung für das Krankengeld Anspruch besteht dem Grunde nach Versicherungsschutz, Arbeitsunfähigkeit und Ende der Entgeltfortzahlung sind geklärt Nur die Höhe ist noch offen Beispielsweise fehlen Angaben zum Brutto- und Nettoentgelt Die Berechnung dauert voraussichtlich länger Eine kurzfristige abschließende Auszahlung ist nicht zu erwarten Der Vorschuss wird beantragt Erst der Antrag verpflichtet die Kasse bei erfüllten Bedingungen zur Zahlung

Ohne Antrag kann die Krankenkasse freiwillig einen Vorschuss leisten. Mit einem Antrag wird daraus eine gesetzliche Pflicht, sofern die genannten Voraussetzungen vorliegen.

Eine finanzielle Notlage verlangt § 42 SGB I nicht. Kontoauszüge, Mahnungen oder ein drohender Mietrückstand können trotzdem zeigen, dass eine schnelle Entscheidung nötig ist.

Musterantrag auf einen Krankengeldvorschuss

Der Antrag ist an kein bestimmtes Formular gebunden. Er sollte jedoch schriftlich und nachweisbar bei der Krankenkasse eingehen.

Betreff: Antrag auf Vorschuss nach § 42 SGB I auf mein Krankengeld

Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem [Datum] bin ich arbeitsunfähig. Die Entgeltfortzahlung meines Arbeitgebers endete am [Datum].

Nach Ihrer Auskunft kann mein Krankengeld derzeit noch nicht abschließend berechnet werden, weil [beispielsweise: die elektronische Entgeltbescheinigung meines Arbeitgebers fehlt]. Der Krankengeldanspruch besteht dem Grunde nach; offen ist lediglich die genaue Höhe.

Hiermit beantrage ich einen Vorschuss nach § 42 Abs. 1 SGB I. Bitte bestimmen Sie dessen Höhe anhand der bereits vorliegenden Angaben und zahlen Sie den Vorschuss unverzüglich auf mein bekanntes Konto aus.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Antrags. Sollten Sie den Vorschuss ablehnen, bitte ich um einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.

Mit freundlichen Grüßen
[Name und Versichertennummer]

Wer aktuell kein Geld für Miete, Strom oder Lebensmittel hat, kann dies ergänzen. Kopien der letzten Gehaltsabrechnungen und aktuelle Kontoauszüge können der Krankenkasse eine vorläufige Einschätzung erleichtern.

Der Antrag kann sofort gestellt werden

Versicherte müssen nicht erst einen Monat ohne Krankengeld auskommen. Der Antrag kann gestellt werden, sobald absehbar ist, dass die abschließende Berechnung längere Zeit dauern wird.

Der Eingang sollte beweisbar sein. Geeignet sind das Onlineportal der Krankenkasse, ein Fax mit Sendebericht, ein Brief mit Zustellnachweis oder die persönliche Abgabe gegen Bestätigung.

Ein Telefonat kann klären, warum die Zahlung ausbleibt. Es lässt sich später jedoch häufig nicht zuverlässig nachweisen und sollte deshalb durch einen schriftlichen Antrag ergänzt werden.

Nach einem Kalendermonat muss die Zahlung beginnen

Die Monatsfrist beginnt nicht mit dem Ende der Entgeltfortzahlung. Sie läuft auch nicht ab dem ersten Anruf bei der Krankenkasse, sondern erst ab dem Eingang des Vorschussantrags.

§ 42 SGB I schreibt vor, dass die Vorschusszahlung spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags beginnen muss. Dabei handelt es sich nicht um eine allgemeine Entscheidungsfrist, sondern um die späteste Grenze für den Zahlungsbeginn.

Die Krankenkasse darf die Frist nicht ohne Grund ausschöpfen. Nach § 17 SGB I sollen Sozialleistungen umfassend und zügig erbracht werden.

Kann das Krankengeld vor Ablauf des Monats abschließend berechnet und ausgezahlt werden, erübrigt sich der Vorschuss. Die Krankenkasse schuldet dann die reguläre Leistung.

Die fehlende Entgeltmeldung reicht nicht immer aus

Eine fehlende Arbeitgebermeldung führt nicht automatisch zu einem Vorschussanspruch. Entscheidend ist, welche Fragen ohne die Bescheinigung noch offen sind.

Steht das Ende der Entgeltfortzahlung fest und fehlen lediglich Einkommensangaben, betrifft das meist nur die Höhe des Krankengeldes. In diesem Fall spricht viel für eine Vorschusszahlung.

Ist dagegen unklar, ob der Arbeitgeber weiterhin Entgelt zahlen muss, kann bereits der Krankengeldanspruch ungeklärt sein. Dasselbe gilt bei Streit über die Mitgliedschaft, den Versicherungsstatus oder eine Lücke in der ärztlichen Feststellung.

Besonders sorgfältig sollten Versicherte auf rechtzeitige Folgebescheinigungen achten. Eine Lücke bei der Arbeitsunfähigkeit kann den Krankengeldanspruch gefährden und damit auch den Vorschuss erschweren.

Wie hoch der Vorschuss ausfallen muss

Über das Ob einer Vorschusszahlung hat die Krankenkasse bei erfüllten Voraussetzungen nach einem Antrag keine freie Wahl. Die Höhe bestimmt sie dagegen nach pflichtgemäßem Ermessen.

Der Vorschuss muss deshalb nicht dem späteren vollständigen Krankengeld entsprechen. Die Krankenkasse muss den Betrag anhand der bekannten Verhältnisse und des Zwecks der Vorschussregelung nachvollziehbar bestimmen.

Frühere Gehaltsabrechnungen, der Arbeitsvertrag und Kontoauszüge mit den letzten Lohnzahlungen können dabei helfen. Sie ersetzen die elektronische Entgeltbescheinigung nicht zwingend, liefern aber Anhaltspunkte für eine vorläufige Berechnung.

Arbeitgeber und Krankenkasse gleichzeitig ansprechen

Der Vorschussantrag ersetzt nicht die fehlende Arbeitgebermeldung. Versicherte sollten parallel bei der Lohnbuchhaltung nachfragen, ob die Entgeltbescheinigung versandt und von der Datenannahmestelle angenommen wurde.

Von der Krankenkasse sollte eine konkrete Auskunft verlangt werden. Sie sollte mitteilen, welche Angaben fehlen und ob nur die Berechnung oder auch der Anspruch selbst ungeklärt ist.

Eigene Unterlagen müssen Versicherte weiterhin fristgerecht einreichen. Wer berechtigte Nachfragen der Krankenkasse unbeantwortet lässt, riskiert zusätzliche Verzögerungen.

Wenn die Krankenkasse den Vorschuss ablehnt

Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, sollte sie einen schriftlichen Bescheid erlassen. Gegen diesen kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß ist.

Wie ein solcher Widerspruch vorbereitet werden kann, erläutert der Beitrag „Krankengeld abgelehnt: So legen Sie Widerspruch ein“. Im Schreiben sollte deutlich werden, dass der Antrag nicht den endgültigen Bescheid, sondern eine vorläufige Zahlung nach § 42 SGB I betrifft.

Fehlt das Geld für den unmittelbaren Lebensunterhalt, kommt außerdem ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Rechtsgrundlage ist § 86b Abs. 2 SGG.

Für ein Eilverfahren müssen der voraussichtliche Anspruch und die Dringlichkeit nachvollziehbar belegt werden. Aktuelle Kontoauszüge, Mietforderungen, Mahnungen und der nachweisbare Vorschussantrag können dabei wichtig sein.

Ein zu hoher Vorschuss muss zurückgezahlt werden

Der Vorschuss wird später auf das endgültig berechnete Krankengeld angerechnet. Er ist keine zusätzliche Leistung neben dem Krankengeld.

Fällt das Krankengeld niedriger aus als der Vorschuss, muss der übersteigende Betrag grundsätzlich erstattet werden. Versicherte sollten eine größere Vorschusszahlung deshalb nicht vollständig ausgeben, wenn die endgültige Berechnung noch erhebliche Unsicherheiten enthält.

Praxisbeispiel: Die Arbeitgebermeldung bleibt aus

Frau Lehmann ist seit Anfang Juli arbeitsunfähig. Ihre Entgeltfortzahlung endet am 12. August, doch am 18. August teilt die Krankenkasse mit, dass die elektronische Entgeltbescheinigung noch fehlt.

Die Krankenkasse bestätigt zugleich, dass nur die genaue Höhe des Krankengeldes offen ist. Frau Lehmann reicht deshalb am 20. August einen schriftlichen Vorschussantrag ein und fügt ihre letzten drei Gehaltsabrechnungen bei.

Die gesetzliche Frist läuft ab dem nachgewiesenen Eingang am 20. August. Die Krankenkasse muss den Vorschuss nachvollziehbar berechnen und spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats mit der Zahlung beginnen, sofern sie das Krankengeld nicht vorher endgültig auszahlt.

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Grundsicherung und Bedarfsgemeinschaft: So hart prüft jetzt das Jobcenter

Wer Grundsicherungsgeld beantragt und mit anderen Menschen zusammenlebt, muss mit einer umfassenden Prüfung rechnen. Das Jobcenter betrachtet nicht nur Einkommen, Konten und Rücklagen der antragstellenden Person, sondern unter Umständen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

Seit dem 1. Juli 2026 ist die Prüfung noch schärfer geworden. Die frühere allgemeine Karenzzeit beim Vermögen ist entfallen, sodass verwertbare Rücklagen bereits ab dem ersten Bezugstag geprüft werden.

Besonders folgenreich ist die Frage, wer überhaupt zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Wird eine weitere Person einbezogen, können deren Einkommen und Vermögen den Anspruch mindern oder vollständig beseitigen.

Was eine Bedarfsgemeinschaft von einer Wohngemeinschaft unterscheidet

Eine Bedarfsgemeinschaft ist keine bloße Beschreibung einer gemeinsamen Wohnung. Sie ist eine gesetzliche Berechnungseinheit, in der Bedarfe sowie anrechenbare Mittel mehrerer Personen zusammengeführt werden.

Dazu zählen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner sowie ein Partner in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Hinzukommen können unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und ihren Lebensunterhalt nicht vollständig selbst decken können.

Beantragt ein unverheiratetes Kind zwischen 15 und 24 Jahren Grundsicherungsgeld und wohnt es bei seinen Eltern, können auch die Eltern und der im Haushalt lebende Partner eines Elternteils einbezogen werden. Dagegen bilden volljährige Kinder ab 25 Jahren mit ihren Eltern grundsätzlich keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft, obwohl sie in derselben Wohnung leben können.

Bei einer Wohngemeinschaft teilen sich mehrere Menschen lediglich Wohnraum und Kosten. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn Verwandte oder Verschwägerte zusammenleben und gemeinsam wirtschaften, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Eine ausführliche Abgrenzung bietet der Ratgeber zur Bedarfsgemeinschaft.

Lebensform Was das Jobcenter prüft Mögliche Folge Bedarfsgemeinschaft Bedarf, Einkommen und Vermögen aller einbezogenen Personen Partner-Einkommen kann den Anspruch anderer Mitglieder mindern Haushaltsgemeinschaft Gemeinsames Wirtschaften und mögliche Unterstützung unter Verwandten oder Verschwägerten Unterstützung kann unter gesetzlichen Voraussetzungen vermutet werden Wohngemeinschaft Getrennte Finanzen, Mietanteile und tatsächliche Haushaltsführung Fremdes Einkommen darf nicht allein wegen derselben Anschrift angerechnet werden Temporäre Bedarfsgemeinschaft Aufenthaltstage eines Kindes beim getrennt lebenden Elternteil Für das Kind kann dort ein tageweiser Leistungsanspruch entstehen Das Jobcenter prüft den gesamten Haushalt

Im Hauptantrag muss angegeben werden, wer in der Wohnung lebt und in welchem Verhältnis die Personen zueinander stehen. Gefragt wird unter anderem nach Ehepartnern, Kindern, Eltern, weiteren Verwandten und sonstigen Mitbewohnern.

Für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden zusätzliche Anlagen verlangt. Für jede Person ist das Einkommen offenzulegen, während die Vermögenserklärung grundsätzlich die gesamte Bedarfsgemeinschaft erfasst.

Der Antragsteller vertritt die Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem Jobcenter. Er muss deshalb sicherstellen, dass die Angaben zu allen Mitgliedern richtig und vollständig sind und leistungsrelevante Änderungen unverzüglich gemeldet werden.

Dazu gehören eine Arbeitsaufnahme, eine Lohnerhöhung, ein Minijob, eine Steuererstattung, eine Erbschaft sowie der Einzug oder Auszug einer Person. Auch eine neue Partnerschaft oder eine Trennung kann die Berechnung verändern.

Diese Unterlagen verlangt das Jobcenter

Die Prüfung beginnt regelmäßig mit Identitätsnachweisen, Mietvertrag, Heiz- und Nebenkostenunterlagen sowie Nachweisen zur Krankenversicherung. Hinzukommen Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Unterhaltsnachweise, Kindergeld, Krankengeld und andere Einnahmen.

Bei einem Erstantrag sind grundsätzlich die Kontoauszüge der vergangenen drei Monate vorzulegen. Das gilt vollständig und lückenlos für alle vorhandenen Konten sämtlicher Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden.

Auch Onlinekonten, Tagesgeld, Sparbücher, Wertpapierdepots oder Zahlungsdienste können für die Hilfebedürftigkeit von Bedeutung sein. Wer selbstständig arbeitet, muss Einnahmen und Betriebsausgaben regelmäßig über die Anlage EKS erklären und belegen.

Das Jobcenter darf allerdings nicht wahllos private Informationen sammeln. Eine verlangte Angabe muss für den Anspruch erheblich, die Anforderung geeignet und für die betroffene Person zumutbar sein.

Kontoauszüge offenbaren mehr als nur das Guthaben

Auf den Kontoauszügen sucht das Jobcenter nach Geldeingängen, regelmäßigen Zahlungen, Überweisungen zwischen Haushaltsmitgliedern und bislang nicht angegebenen Konten. Besonders häufig führen private Geldzuflüsse, Verkaufserlöse oder Zahlungen von Angehörigen zu Nachfragen.

Einnahmen dürfen grundsätzlich nicht geschwärzt werden. Bei Ausgaben können besonders geschützte Angaben, etwa zur Gesundheit, Religion, politischen Überzeugung oder Gewerkschaftszugehörigkeit, teilweise verdeckt werden, während Betrag und ein allgemeiner Buchungshinweis sichtbar bleiben müssen.

Welche Grenzen dabei gelten, erklärt der Beitrag Kontoauszüge für das Jobcenter: Diese Angaben darf man schwärzen. Eine vollständige Verweigerung der Kontoauszüge kann dagegen nach einer ordnungsgemäßen Mitwirkungsaufforderung zur Versagung der Leistung führen.

Vermögen wird seit Juli 2026 sofort geprüft

Mit dem Grundsicherungsgeld ist die allgemeine Karenzzeit für Vermögen entfallen. Für neue Bewilligungszeiträume gelten altersabhängige Freibeträge von 5.000 Euro bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, 10.000 Euro ab dem 31. Lebensjahr, 12.500 Euro ab dem 41. Lebensjahr und 20.000 Euro ab dem 51. Lebensjahr.

Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Das Jobcenter addiert damit zunächst die Freibeträge der Mitglieder und stellt ihnen das berücksichtigungsfähige Gesamtvermögen gegenüber.

Geprüft werden können Guthaben, Bargeld, Wertpapiere, Fonds, Kryptowährungen, verwertbare Versicherungen, Fahrzeuge und Immobilien. Nicht jeder Vermögenswert muss eingesetzt werden, denn geschützte Altersvorsorge, angemessener Hausrat oder weitere gesetzlich privilegierte Werte können anrechnungsfrei bleiben.

Für Bewilligungszeiträume, die bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gelten Übergangsregeln. Was die neuen Altersgrenzen im Einzelnen bedeuten, zeigt der Beitrag Grundsicherungsgeld: Dieses Vermögen bleibt geschützt.

Partner-Einkommen kann den eigenen Anspruch beseitigen

In einer Bedarfsgemeinschaft wird zunächst der Bedarf jeder Person ermittelt. Dazu gehören der jeweilige Regelbedarf, mögliche Mehrbedarfe sowie die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung.

Danach rechnet das Jobcenter das zu berücksichtigende Einkommen an. Verdient ein Partner nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge mehr, als er für den eigenen Bedarf benötigt, kann der Überschuss den Anspruch des anderen Partners und weiterer Mitglieder mindern.

Beim Einkommen eines Kindes gilt eine wichtige Grenze. Kindergeld, Unterhalt oder eigenes Erwerbseinkommen des Kindes werden grundsätzlich nur für dessen eigenen Bedarf eingesetzt und nicht zur Deckung des Bedarfs der Eltern verwendet.

Ein Partner kann die Prüfung nicht dadurch vermeiden, dass er selbst keine Leistungen beantragt. Gehört er rechtlich zur Bedarfsgemeinschaft, benötigt das Jobcenter seine Einkommens- und Vermögensangaben trotzdem für die Berechnung.

Wann das Jobcenter eine Einstehensgemeinschaft vermutet

Bei unverheirateten Paaren prüft das Jobcenter, ob beide nicht nur zusammen wohnen, sondern auch füreinander Verantwortung tragen und finanziell einstehen wollen. Dafür wird häufig die Anlage VE eingesetzt.

Das Gesetz vermutet einen solchen Einstandswillen insbesondere, wenn das Paar länger als ein Jahr zusammenlebt, ein gemeinsames Kind hat, Kinder oder Angehörige gemeinsam versorgt oder über Einkommen beziehungsweise Vermögen des anderen verfügen kann. Die Vermutung kann widerlegt werden, doch eine bloße Erklärung, man wolle nicht füreinander zahlen, reicht häufig nicht aus.

Das Gesamtbild muss nachvollziehbar für getrennte wirtschaftliche Verhältnisse sprechen. Getrennte Konten, fehlende Vollmachten, getrennte Einkäufe, eine klare Aufteilung der Miete und eigenständige Versicherungen können wichtige Indizien sein.

Umgekehrt darf das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft nicht allein aus einer gemeinsamen Anschrift, einem gemeinsamen Mietvertrag oder einer partnerschaftlichen Beziehung ableiten. Mehr dazu steht im Beitrag Jobcenter darf eine Bedarfsgemeinschaft nicht einfach vermuten.

Das sogenannte Probejahr ist kein vollständiger Schutz

Bei Partnern, die noch kein Jahr zusammenleben, greift die gesetzliche Vermutung wegen der Dauer des Zusammenlebens noch nicht. Dieses häufig als Probejahr bezeichnete erste Jahr schließt eine Bedarfsgemeinschaft aber nicht aus.

Ein gemeinsames Kind, eine Kontovollmacht oder eine bereits erkennbare gegenseitige Versorgung kann schon früher für eine Einstehensgemeinschaft sprechen. Ohne solche Hinweise muss das Jobcenter konkrete Tatsachen benennen, die seine Einstufung tragen.

Wer die Einordnung bestreitet, sollte nicht nur pauschal widersprechen. Hilfreich sind nachvollziehbare Belege über Mietzahlungen, Haushaltskosten, getrennte Konten und die tatsächliche Organisation des Alltags.

Automatisierter Datenabgleich deckt Widersprüche auf

Die Prüfung endet nicht mit dem Bewilligungsbescheid. Nach § 52 SGB II gleichen Jobcenter Daten regelmäßig mit anderen Behörden und Sozialleistungsträgern ab.

Dabei können nicht gemeldete Arbeitsentgelte, Renten, andere Sozialleistungen oder Hinweise auf Kapitalerträge auffallen. Ein solcher Treffer ist noch kein Beweis für Sozialleistungsbetrug, löst aber häufig eine Anhörung und weitere Nachfragen aus.

Das Jobcenter besitzt dadurch keinen ständigen vollständigen Zugriff auf sämtliche Kontobewegungen. Werden jedoch Widersprüche entdeckt, kann es weitere geeignete Nachweise anfordern und eine Überzahlung später zurückfordern.

Wie dieses Verfahren abläuft, erläutert der Beitrag Automatisierter Datenabgleich beim Grundsicherungsgeld. Wer einen Minijob, eine Nachzahlung oder eine andere Einnahme verspätet gemeldet hat, sollte auf eine Anhörung fristgerecht und mit Belegen reagieren.

Darf das Jobcenter einen Hausbesuch machen?

Ein Hausbesuch kommt in Betracht, wenn anspruchserhebliche Tatsachen nicht anhand der Akten oder durch mildere Mittel geklärt werden können. Routinemäßige Besuche ohne konkrete Anhaltspunkte sind nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit unzulässig.

Die Beschäftigten des Außendienstes müssen sich ausweisen und den Grund des Besuchs erklären. Die Wohnung darf nur mit Einverständnis betreten werden, und eine routinemäßige Durchsicht von Schränken ist nicht erlaubt.

Betroffene dürfen den Zutritt verweigern. Allein diese Verweigerung rechtfertigt keine Versagung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I, weil keine Pflicht besteht, einen Hausbesuch zu dulden.

Bleiben anspruchserhebliche Tatsachen trotz ausgeschöpfter anderer Ermittlungswege ungeklärt, kann der Antrag dennoch in der Sache scheitern. Der Beitrag Jobcenter will in die Wohnung: Diese Rechte gelten beim Hausbesuch erläutert die Grenzen genauer.

Fehlende Mitwirkung kann die gesamte Gemeinschaft treffen

Wer angeforderte Unterlagen nicht einreicht, muss zunächst eine konkrete Aufforderung mit einer angemessenen Frist erhalten. Das Jobcenter muss außerdem auf die möglichen Folgen hinweisen.

Werden erforderliche und zumutbar beschaffbare Nachweise dennoch nicht vorgelegt, kann die Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Später können Rückforderungen, ein Bußgeldverfahren oder bei vorsätzlichen Falschangaben auch strafrechtliche Ermittlungen folgen.

Eine Versagung ist jedoch kein Freibrief für überzogene Forderungen. Niemand muss Unterlagen beschaffen, auf die er rechtlich und tatsächlich keinen Zugriff hat, und das Jobcenter muss eigene Ermittlungsmöglichkeiten nutzen.

Gerade bei einem Mitbewohner, der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, darf nicht ohne ausreichende Begründung die komplette finanzielle Offenlegung verlangt werden. Die Behörde muss zuerst klären, warum die fremde Person überhaupt leistungsrechtlich einbezogen werden soll.

Was bei einer falschen Einstufung zu tun ist

Ein Bescheid sollte darauf geprüft werden, welche Personen das Jobcenter einbezogen und welches Einkommen es wem zugerechnet hat. Auch der niedrigere Partner-Regelbedarf kann ein Hinweis darauf sein, dass die Behörde eine Bedarfsgemeinschaft angenommen hat.

Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dem Widerspruch sollten Belege beigefügt werden, die getrennte Finanzen und eine eigenständige Haushaltsführung zeigen.

Wenn wegen der Einstufung Geld für Miete, Strom oder Lebensunterhalt fehlt, kann zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht nötig sein. Das Gericht prüft dann vorläufig, ob das Jobcenter die behauptete Bedarfsgemeinschaft ausreichend belegt hat.

Praxisbeispiel: Neue Beziehung wird vorschnell zur Bedarfsgemeinschaft

Lea zieht mit ihrem neuen Partner Daniel zusammen und beantragt Grundsicherungsgeld. Beide leben erst seit vier Monaten in der Wohnung, führen getrennte Konten, zahlen jeweils die Hälfte der Miete und kaufen Lebensmittel überwiegend getrennt.

Das Jobcenter fordert Daniels Lohnabrechnungen an und berechnet Lea sofort als Teil einer Bedarfsgemeinschaft. Lea widerspricht und legt die Vereinbarung zur Mietaufteilung, Überweisungsbelege sowie Kontoauszüge ohne gegenseitige Zahlungen vor.

Die gemeinsame Wohnung allein genügt in dieser Situation nicht. Das Jobcenter muss weitere Tatsachen feststellen, die bereits vor Ablauf eines Jahres für einen gegenseitigen Einstandswillen sprechen; fehlen solche Tatsachen, darf Daniels Einkommen nicht ohne Weiteres bei Lea angerechnet werden.

Fragen und Antworten zur Prüfung der Bedarfsgemeinschaft 1. Muss jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Kontoauszüge vorlegen?

Ja, bei der Antragstellung verlangt das Jobcenter grundsätzlich lückenlose Kontoauszüge der vergangenen drei Monate von allen Mitgliedern und allen vorhandenen Konten. Nur bei rechtlich erlaubten Schwärzungen auf der Ausgabenseite dürfen einzelne besonders geschützte Angaben verdeckt werden.

2. Wird mein Mitbewohner automatisch Teil meiner Bedarfsgemeinschaft?

Nein. Eine gemeinsame Anschrift oder Wohnung genügt nicht, wenn beide getrennt wirtschaften und keine gegenseitige finanzielle Verantwortung übernommen haben.

3. Darf das Jobcenter das Einkommen meines Partners anrechnen?

Ja, wenn der Partner rechtlich zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge und seines eigenen Bedarfs kann verfügbares Einkommen auch den Anspruch anderer Mitglieder mindern.

4. Gibt es beim Vermögen noch eine Karenzzeit?

Für frei verwertbares Vermögen gilt seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich keine allgemeine Karenzzeit mehr. Die altersabhängigen Freibeträge greifen daher bei neuen Bewilligungszeiträumen von Beginn an; für bereits zuvor begonnene Zeiträume gelten Übergangsregeln.

5. Muss ich einen unangekündigten Hausbesuch zulassen?

Nein. Das Jobcenter darf die Wohnung nur mit Einverständnis betreten, muss den Anlass erläutern und darf nicht routinemäßig Schränke durchsuchen.

6. Was kann ich gegen eine falsch angenommene Bedarfsgemeinschaft tun?

Betroffene können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und die getrennte Wirtschaftsführung mit Mietvereinbarungen, Kontoauszügen und Zahlungsbelegen darlegen. Droht eine akute finanzielle Notlage, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht.

Der Beitrag Grundsicherung und Bedarfsgemeinschaft: So hart prüft jetzt das Jobcenter erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rente: 312 Monate freiwillig eingezahlt und trotzdem kein Grundrentenzuschlag

Wer jahrzehntelang freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung überweist, darf nicht automatisch mit einem Grundrentenzuschlag rechnen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass freiwillig entrichtete Beiträge nicht zu den mindestens 33 erforderlichen Jahren mit Grundrentenzeiten gehören.

Im verhandelten Fall hatte ein Rentner 312 Monate freiwillig eingezahlt. Zusammen mit seinen Pflichtbeiträgen konnte er zwar eine sehr lange Versicherungsbiografie vorweisen, für den Grundrentenzuschlag erkannte die Deutsche Rentenversicherung jedoch lediglich 230 Monate an.

Die Klage blieb in sämtlichen Instanzen erfolglos. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts verstößt die unterschiedliche Behandlung von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Der Rentner hatte insgesamt mehr als 45 Beitragsjahre

Der Kläger bezog bereits eine Regelaltersrente und verlangte ab 2021 zusätzlich einen Grundrentenzuschlag. Die Rentenversicherung lehnte dies ab, weil auf seinem Versicherungskonto nur 230 Monate mit anerkannten Grundrentenzeiten vorhanden waren.

Daneben hatte der Mann für 312 Monate freiwillige Beiträge gezahlt. Diese 26 Jahre wurden zwar bei der Berechnung seiner regulären Rente berücksichtigt, halfen ihm aber nicht dabei, die Zugangsvoraussetzung für den Grundrentenzuschlag zu erfüllen.

Rechnerisch kamen damit 542 Beitragsmonate beziehungsweise 45 Jahre und zwei Monate zusammen. Als Grundrentenzeiten wurden dennoch nur 230 Monate beziehungsweise 19 Jahre und zwei Monate berücksichtigt.

Zeiten im entschiedenen Fall Umfang Für die Grundrentenzeit berücksichtigt? Anerkannte Pflichtbeitragszeiten 230 Monate Ja Freiwillige Beitragszeiten 312 Monate Nein Erforderliche Grundrentenzeit 396 Monate Nicht erreicht Fehlende Grundrentenzeit 166 Monate 13 Jahre und 10 Monate

Der Fall zeigt, dass die Summe aller Beitragsmonate nicht mit der Zahl der Grundrentenmonate gleichgesetzt werden darf. Wer sich über die allgemeinen Voraussetzungen informieren möchte, findet weitere Erläuterungen im Ratgeber zum Anspruch auf den Grundrentenzuschlag.

Mindestens 396 Monate müssen anerkannt sein

Der Grundrentenzuschlag wird erst geprüft, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind. Das entspricht 396 Kalendermonaten.

Zwischen 33 und 35 Jahren gilt eine ansteigende Berechnung. Ab 35 Jahren kann der Zuschlag in der gesetzlich vorgesehenen vollen Staffel berechnet werden, sofern auch die weiteren Bedingungen erfüllt sind.

Die Wartezeit von 33 Jahren allein garantiert allerdings noch keine zusätzliche Zahlung. Nach dem ersten Prüfungsschritt untersucht die Rentenversicherung, ob in den berücksichtigungsfähigen Monaten ausreichend hohe, aber zugleich unterdurchschnittliche Entgeltpunkte erworben wurden.

Hinzu kommt eine Einkommensprüfung. Ein vorhandener rechnerischer Zuschlag kann deshalb durch eigenes Einkommen oder das Einkommen eines Ehepartners beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners gekürzt werden oder vollständig entfallen.

Welche Zeiten für die Grundrente zählen

Zu den Grundrentenzeiten gehören vor allem Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherten Beschäftigung oder einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit. Auch Kindererziehungszeiten, bestimmte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege und bestimmte Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder Übergangsgeld können einbezogen werden.

Daneben können Ersatzzeiten berücksichtigt werden. Welche Monate tatsächlich anerkannt werden, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und den gesetzlichen Vorgaben des § 76g Absatz 2 SGB VI.

Zeiten mit freiwilligen Beiträgen gehören dagegen nicht zu diesem Katalog. Ebenfalls nicht als Grundrentenzeiten gelten unter anderem Monate mit Arbeitslosengeld, Bürgergeld beziehungsweise früherem Arbeitslosengeld II sowie reine Schul- und Studienzeiten.

Besonders ehemalige Selbstständige können von dieser Abgrenzung betroffen sein. Wer nicht der Rentenversicherungspflicht unterlag und über viele Jahre freiwillig einzahlte, erwirbt dadurch Rentenansprüche, aber nicht zwangsläufig Grundrentenzeiten.

Freiwillige Beiträge sind deshalb nicht wertlos

Das Urteil bedeutet nicht, dass freiwillige Beiträge ohne Wirkung bleiben. Sie erhöhen grundsätzlich die spätere reguläre Rente und können dabei helfen, bestimmte allgemeine rentenrechtliche Wartezeiten zu erfüllen.

Je nach Versicherungsbiografie können freiwillige Beiträge beispielsweise für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren oder für die Wartezeit von 35 Jahren wichtig sein. Unter zusätzlichen Voraussetzungen können sie auch bei der Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden.

Für jede Rentenart gelten jedoch eigene Regeln. Die Einordnung freiwilliger Beiträge bei der Rente für besonders langjährig Versicherte lässt sich deshalb nicht auf den Grundrentenzuschlag übertragen.

Auch die Beitragshöhe ändert daran nichts. Selbst hohe freiwillige Einzahlungen verwandeln einen freiwilligen Beitragsmonat nicht in eine Grundrentenzeit.

Warum das Bundessozialgericht die Ungleichbehandlung erlaubt

Der Kläger sah in seinem Ausschluss eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er argumentierte, dass er über viele Jahre zur Finanzierung der Rentenversicherung beigetragen habe und deshalb nicht schlechter behandelt werden dürfe als Pflichtversicherte.

Das Bundessozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts bestehen erhebliche Unterschiede zwischen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung.

Pflichtversicherte können sich ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Ihre Beiträge werden regelmäßig nach dem Arbeitsentgelt berechnet und während einer versicherten Beschäftigung fortlaufend abgeführt.

Freiwillig Versicherte können dagegen innerhalb des gesetzlichen Rahmens selbst entscheiden, wie hoch ihre Beiträge ausfallen. Sie können ihre Zahlungen außerdem aussetzen oder ganz beenden.

Das Gericht verwies ergänzend darauf, dass ein großer Teil der freiwillig Versicherten vor Einführung des Grundrentenzuschlags lediglich den Mindestbeitrag zahlte. Der Gesetzgeber durfte diese Unterschiede nach Ansicht des BSG bei der Ausgestaltung der steuerfinanzierten Zusatzleistung berücksichtigen.

Der Grundrentenzuschlag ist keine Gegenleistung für jeden Beitrag

Der Grundrentenzuschlag wird nicht allein aus den zuvor eingezahlten Beiträgen finanziert. Er ist eine steuerfinanzierte Zusatzleistung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit dieser Leistung wollte der Gesetzgeber vor allem Menschen begünstigen, die über viele Jahre verpflichtend versichert waren und dabei nur unterdurchschnittliche Arbeitsverdienste erzielten. Die zusätzliche Zahlung ist daher nicht als nachträgliche Verzinsung sämtlicher Rentenbeiträge ausgestaltet.

Nach Auffassung des BSG durfte der Gesetzgeber den begünstigten Personenkreis entsprechend begrenzen. Härten in einzelnen Versicherungsbiografien machen die gesetzliche Unterscheidung demnach nicht verfassungswidrig.

Auch ein Eingriff in bereits erworbene Rentenansprüche lag nicht vor. Die freiwilligen Beiträge des Klägers wurden weiterhin bei seiner normalen Regelaltersrente berücksichtigt; lediglich die erst 2021 eingeführte Zusatzleistung wurde ihm nicht gewährt.

Warum die Rentenhöhe nichts über Grundrentenzeiten aussagt

Eine niedrige gesetzliche Rente führt nicht automatisch zu einem Grundrentenzuschlag. Entscheidend ist zunächst, ob die erforderlichen 396 Monate mit den gesetzlich anerkannten Zeiten vorhanden sind.

Umgekehrt kann eine Person 33 oder 35 Jahre Grundrentenzeiten erreichen und dennoch keinen Zuschlag erhalten. Das kann etwa geschehen, wenn die während dieser Jahre erworbenen Entgeltpunkte über den zulässigen Höchstwerten lagen oder anrechenbares Einkommen den Zuschlag aufzehrt.

Die Bezeichnung „Grundrente“ führt deshalb leicht zu Missverständnissen. Es handelt sich weder um eine garantierte Mindestrente noch um eine Leistung, die allein wegen eines niedrigen Zahlbetrags gewährt wird.

Wer trotz langer Versicherungszeit nur eine geringe Rente erhält, sollte gegebenenfalls prüfen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder auf Wohngeld besteht. Diese Leistungen folgen anderen Voraussetzungen als der Grundrentenzuschlag.

Versicherungsverlauf genau prüfen

Betroffene sollten nicht nur die Gesamtzahl ihrer Versicherungsjahre betrachten. Wichtig ist, wie die einzelnen Monate im Versicherungsverlauf gekennzeichnet sind.

Fehlen Zeiten der Kindererziehung, der Angehörigenpflege oder einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, kann eine Kontenklärung sinnvoll sein. Nicht erfasste oder falsch zugeordnete Zeiten können darüber entscheiden, ob die Grenze von 396 Monaten erreicht wird.

Der Grundrentenzuschlag muss grundsätzlich nicht gesondert beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch, benötigt dafür aber einen vollständigen und zutreffenden Versicherungsverlauf.

Wer Zweifel an der Berechnung hat, kann eine schriftliche Erläuterung verlangen und den Bescheid innerhalb der Rechtsbehelfsfrist prüfen lassen. Hinweise dazu enthält der Beitrag über die Prüfung von Rentenbescheiden.

Nachzahlungen schaffen rückwirkend keine Grundrentenzeit

Wer freiwillige Beiträge nachzahlt, kann damit seine reguläre Rente erhöhen oder vorhandene Lücken für bestimmte Wartezeiten schließen. Für den Grundrentenzuschlag entsteht dadurch jedoch keine zusätzliche Grundrentenzeit.

Vor einer größeren freiwilligen Einzahlung sollte deshalb geklärt werden, welches konkrete Ziel damit verfolgt wird. Informationen zu den Auswirkungen und Altersgrenzen bietet der Beitrag über freiwillige Renteneinzahlungen.

Eine Beratung vor der Zahlung kann verhindern, dass Versicherte von einer Wirkung ausgehen, die das Gesetz nicht vorsieht. Das gilt besonders dann, wenn die Einzahlungen ausdrücklich mit der Hoffnung auf einen späteren Grundrentenzuschlag verbunden sind.

Das Urteil betrifft auch viele Selbstständige

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für freiwillig versicherte Selbstständige, nicht versicherungspflichtige Freiberufler und andere Menschen mit längeren freiwilligen Beitragsphasen. Auch bei jahrzehntelangen Zahlungen kann die Mindestzeit für den Zuschlag verfehlt werden.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn während einer selbstständigen Tätigkeit Versicherungspflicht bestand. Dann können die betreffenden Pflichtbeitragsmonate als Grundrentenzeiten anerkannt werden.

Entscheidend ist also nicht allein, ob eine Person angestellt oder selbstständig gearbeitet hat. Ausschlaggebend ist die rentenrechtliche Einordnung der jeweiligen Monate als Pflichtbeitragszeit oder freiwillige Beitragszeit.

Fazit: Beitragsjahre sind nicht automatisch Grundrentenjahre

Das Urteil des Bundessozialgerichts schafft eine klare Trennung zwischen allgemeinen Beitragszeiten und Grundrentenzeiten. Selbst 312 Monate freiwilliger Beiträge müssen bei der Mindestzeit für den Grundrentenzuschlag außer Betracht bleiben.

Für Betroffene ist deshalb nicht die Gesamtdauer der Einzahlung entscheidend, sondern die rechtliche Zuordnung jedes einzelnen Monats. Wer überwiegend freiwillig versichert war, kann trotz langer Beitragsbiografie deutlich unter den erforderlichen 33 Jahren bleiben.

Das Bundessozialgericht bestätigte diese Rechtslage mit Urteil vom 5. Juni 2025, Az. B 5 R 3/24 R. Eine Änderung wäre nach dieser Entscheidung nur durch den Gesetzgeber möglich.

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Mietrückstand: Diese 7 Fehler kosten die Wohnung

Mietrückstände können schneller zur Kündigung führen, als viele Mieter vermuten. Besonders gefährdet sind dabei Leistungsberechtigte, die bei Grundsicherungsgeld, Grundsicherung im Alter oder anderen Sozialleistungen  darauf vertrauen, dass die Behörde die Miete rechtzeitig und vollständig überweist.

Doch gegenüber dem Vermieter bleibt immer der Mieter für die Zahlung verantwortlich. Schon kleinere Fehlbeträge können sich über mehrere Monate zu einer kündigungsrelevanten Summe addieren.

Die folgenden sieben Fehler sollten Sie deshalb unbedingt vermeiden.

Fehler 1: Sie warten auf eine Mahnung des Vermieters

Viele Mieter glauben, der Vermieter müsse zunächst eine oder sogar mehrere Mahnungen verschicken. Erst danach könne er das Mietverhältnis kündigen. Bei erheblichen Mietrückständen stimmt das jedoch nicht.

Dann kann der Vermieter nämlich grundsätzlich auch ohne vorherige Mahnung fristlos kündigen. Das gilt ebenso, wenn zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten ausbleiben, wie wenn sich über einen längeren Zeitraum Rückstände von insgesamt zwei Monatsmieten ansammeln.

Eine Mahnung abzuwarten, ist deshalb eine falsche Sicherheit. Wenn Sie feststellen, dass die Miete nicht vollständig überwiesen wurde, sollten Sie sofort reagieren.

Fehler 2: Sie verlassen sich vollständig auf das Jobcenter

Das Jobcenter oder Sozialamt kann zwar die Kosten der Unterkunft übernehmen. Mietrechtlich schuldet jedoch weiterhin der Mieter die vollständige und rechtzeitige Zahlung, und nicht die Behörde

Verzögert die Behörde die Überweisung, erkennt sie nur einen Teil der Unterkunftskosten an oder stellt sie Leistungen vorübergehend ein, entsteht der Rückstand auf dem Mietkonto . Gegenüber dem Vermieter lässt sich diese Verantwortung nicht einfach auf die Behörde übertragen.

Das betrifft besonders diejenigen, deren tatsächliche Miete über den vom Leistungsträger anerkannten Unterkunftskosten liegt. Bleibt jeden Monat ein Differenzbetrag offen, kann sich daraus schleichend ein Mietrückstand, der eine Kündigung rechtfertigt.

Fehler 3: Sie halten kleinere Rückstände für ungefährlich

Nicht jede einzelne verspätete Zahlung rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Wiederholte Fehlbeträge können sich jedoch schnell summieren. Fehlen beispielsweise jeden Monat 100 oder 150 Euro, wächst der Rückstand unbemerkt weiter. Erreicht die Gesamtsumme schließlich zwei Monatsmieten, kann eine fristlose Kündigung drohen.

Auch unterhalb dieser Schwelle besteht ein Risiko. Wiederholte unpünktliche oder unvollständige Zahlungen können eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn der Vermieter darin eine erhebliche Verletzung der mietvertraglichen Pflichten sieht.

Mieter sollten deshalb auch geringe Abweichungen prüfen. Entscheidend ist nicht nur die einzelne Monatszahlung, sondern der gesamte Rückstand.

Fehler 4: Sie gehen von einer automatischen Übernahme der Mietschulden aus

Jobcenter und Sozialämter übernehmen Mietschulden nicht automatisch. Betroffene müssen die Hilfe ausdrücklich beantragen und die drohende Wohnungslosigkeit belegen.

Nach § 22 SGB II beziehungsweise § 36 SGB XII kann der Leistungsträger Mietschulden übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. In vielen Fällen erfolgt die Hilfe nur als Darlehen. Die Behörde zieht die Rückzahlung anschließend in monatlichen Raten von den laufenden Leistungen ab.

Fehlende Unterlagen, ungeklärte Zuständigkeiten oder eine verspätete Antragstellung können das Verfahren verzögern. Bis zur Entscheidung laufen Kündigungsfristen und mögliche Gerichtsverfahren weiter.

Reichen Sie deshalb Kündigungen, Zahlungsaufforderungen, Kontoauszüge und eine genaue Aufstellung der Rückstände unverzüglich ein. Beantragen Sie zugleich ausdrücklich die Übernahme der Mietschulden zur Sicherung der Wohnung.

Fehler 5: Sie glauben, eine Schonfristzahlung rette das Mietverhältnis vollständig

Nach Zustellung einer Räumungsklage bleibt unter bestimmten Voraussetzungen noch eine gesetzliche Schonfrist. Werden sämtliche Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten ausgeglichen, kann die fristlose Kündigung unwirksam werden.

Die Zahlung kann durch den Mieter selbst, Angehörige oder den zuständigen Sozialleistungsträger erfolgen. Entscheidend ist, dass der Vermieter vollständig befriedigt wird.

Diese Möglichkeit hat jedoch Grenzen. Sie darf nicht als sichere Rettung betrachtet werden. Zudem steht die Schonfristregelung regelmäßig nicht erneut zur Verfügung, wenn bereits innerhalb der vergangenen zwei Jahre eine Kündigung auf diesem Weg geheilt wurde.

Wer sich erst nach Zustellung der Räumungsklage um Geld oder Behördenhilfe bemüht, verliert außerdem wertvolle Zeit. Bewilligungen und Überweisungen können sich verzögern, während die zweimonatige Frist weiterläuft.

Fehler 6: Sie übersehen die zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung

Die Schonfristzahlung beseitigt grundsätzlich nur die fristlose Kündigung. Hat der Vermieter gleichzeitig hilfsweise ordentlich wegen der Zahlungsrückstände gekündigt, kann diese Kündigung trotz vollständiger Nachzahlung bestehen bleiben.

Mieter gleichen dann die Schulden aus und gehen davon aus, dass sie ihre Wohnung behalten dürfen. Tatsächlich kann das Mietverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung dennoch enden.

Die Gerichte behandeln beide Kündigungsarten getrennt. Die Nachzahlung heilt daher nicht automatisch sämtliche Folgen des Zahlungsverzugs.

Entscheidend ist unter anderem, wie hoch der Rückstand war, wie er entstanden ist und ob den Mieter ein erhebliches Verschulden trifft.

Fehler 7: Sie werden erst nach der Räumungsklage aktiv

Eine Räumungsklage ist eine fortgeschrittene Stufe der Eskalation. Wer erst dann reagiert, muss gleichzeitig mit dem Vermieter verhandeln, Behördenanträge stellen, Unterlagen beschaffen und gerichtliche Fristen beachten.

Schon beim ersten erkennbaren Rückstand sollten Sie jedoch prüfen, warum die Miete nicht vollständig gezahlt wurde. Informieren Sie den Vermieter schriftlich über die Situation und bieten Sie nach Möglichkeit eine konkrete Ratenzahlung oder eine zeitlich begrenzte Stundung an.

Nehmen Sie außerdem sofort Kontakt zum Jobcenter oder Sozialamt auf. Lassen Sie sich den Eingang Ihrer Unterlagen bestätigen. Unterstützung bieten Mietervereine, Schuldnerberatungen, Sozialberatungsstellen und Fachanwälte für Mietrecht.

Je früher Sie handeln, desto größer ist die Chance, den Rückstand auszugleichen, eine Vereinbarung mit dem Vermieter zu erreichen oder die notwendige Behördenhilfe rechtzeitig zu erhalten.

So verhindern Sie, dass Mietschulden weiter anwachsen

Kontrollieren Sie regelmäßig, ob die vollständige Miete beim Vermieter eingegangen ist. Das ist besonders wichtig, wenn ein Leistungsträger die Unterkunftskosten direkt überweist oder sich nach einem Umzug die Höhe der anerkannten Miete geändert hat.

Prüfen Sie außerdem jeden Bewilligungsbescheid. Vergleichen Sie die anerkannten Kosten der Unterkunft mit der tatsächlichen Warmmiete. Bleibt eine monatliche Differenz, müssen Sie diese entweder selbst zahlen oder rechtzeitig gegen die Entscheidung des Leistungsträgers vorgehen.

Bewahren Sie Kontoauszüge, Mietforderungen und Schreiben der Behörde auf. Eine vollständige Dokumentation kann später entscheidend sein, wenn geklärt werden muss, wie die Rückstände entstanden sind und welche Schritte Sie bereits unternommen haben.

FAQ zu Mietrückstand und Kündigung Kann der Vermieter ohne Mahnung fristlos kündigen?

Ja. Bei erheblichen Mietrückständen ist grundsätzlich keine vorherige Mahnung erforderlich. Erreichen die Rückstände die gesetzlichen Grenzen, kann der Vermieter unmittelbar kündigen.

Muss das Jobcenter meine Mietschulden übernehmen?

Nein. Eine Übernahme erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen und muss ausdrücklich beantragt werden. Häufig gewährt das Jobcenter die Hilfe lediglich als Darlehen.

Bleibt die Wohnung nach einer vollständigen Nachzahlung erhalten?

Nicht zwingend. Die Schonfristzahlung kann die fristlose Kündigung beseitigen. Eine zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung kann jedoch weiterhin wirksam bleiben.

Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 543 und 569

Bundessozialgesetzbuch Zweites Buch, § 22

Bundessozialgesetzbuch Zwölftes Buch, § 36

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ordentlichen und fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen

 

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Typisch Sozialist: Sánchez macht erstmal Urlaub und sperrt die Küste um seinen Luxus-Landsitz ab – während Ceuta weiter im Chaos versinkt

Der sozialistische spanische Ministerpräsident Pedro Sánchez bringt es fertig, dass Kai Wegner, der Regierende Totalausfall von Berlin, im Vergleich zu ihm wie ein Musterbeispiel preußischer Pflichterfüllung wirkt: Während sein Land durch katastrophale Riesenwaldbrände und auch politisch durch die von ihm selbst maßgeblich mitversursachte Migrationskrise in Flammen steht, fand Sánchez nichts dabei, sich am Samstag in […]

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Europas „grüne“ Energiewende ist eine Illusion, wie globale Daten zeigen.

Climate Change Dispatch, Samuel Furfari

Die EU gibt vor, eine Führungsrolle im Übergangsprozess zu übernehmen, was sich wirtschaftlich als Verlustgeschäft erweist.

Ein Bericht des Energy Institute enthüllt ein Europa, das sich an den Schein klammert, eine „Energiewende“ anzuführen, während der Kontinent unter der Last von Klimapolitiken leidet, deren realitätsferne, utopische Ziele andernorts durch das auf fossilen Brennstoffen basierende Wirtschaftswachstum zunichtegemacht werden. [Hervorhebungen und Links hinzugefügt]

Die Daten aus der 75. Ausgabe des jährlichen „Statistical Review of World Energy“ werden nur diejenigen überraschen, die die Fakten ignorieren: Die Welt ist weiterhin massiv von fossilen Brennstoffen abhängig .

Die Solar- und Windtechnologien expandieren zwar, versagen aber immer noch bei dem stetig steigenden Energiebedarf, der im vergangenen Jahr einen Rekordwert von 600 Exajoule erreichte. (Das sind 600 Trillionen Joule, wobei ein Joule der Arbeit entspricht, die erforderlich ist, um eine Sekunde lang ein Watt Leistung zu erzeugen.)

86 % des gesamten Primärenergieverbrauchs stammten aus fossilen Brennstoffen – Öl mit 33,5 %, Kohle mit 27,6 % und Erdgas mit 25,1 %. Solar- und Windenergie machten lediglich 3 % aus, die von der Europäischen Kommission gegenüber den viel verteufelten Kohlenwasserstoffen stark gefördert wurden.

Im ersten Jahrzehnt des Pariser Klimaabkommens (2015–2025) stieg der weltweite Energieverbrauch um mehr als 14 %, allerdings mit stark gegensätzlichen Entwicklungen. In der Europäischen Union ging der Verbrauch jährlich um 1 % zurück, während er in der Asien-Pazifik-Region um 2,6 % zunahm.

Der sinkende Energieverbrauch Europas ist kein Triumph ökologischer Heldentaten, sondern vielmehr das Ergebnis des Angriffs des EU Green Deals auf die Wettbewerbsfähigkeit und der damit einhergehenden, vorhersehbaren Deindustrialisierung und des wirtschaftlichen Niedergangs.

Beispielsweise lag das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts einiger europäischer Länder im Jahr 2025 nahe null, während es in den USA unter der fossile freundlichen Trump-Regierung 2 % betrug. Einige asiatische Länder, die hauptsächlich Kohle verbrennen, verzeichneten ein Vielfaches dieses Wertes.

Angesichts dieser Tragödie in der EU machte der Bericht der Europäischen Zentralbank  zur Wettbewerbsfähigkeit aus dem Jahr 2024 nicht direkt die Klimapolitik verantwortlich, sondern die hohen Energiepreise, die diese Politik verursacht hatte – ein Taschenspielertrick, um der EU-Politik entgegenzukommen.

Unterdessen übertrifft das Wachstum fossiler Brennstoffe außerhalb der EU das Wachstum von Solar- und Windenergie weiterhin deutlich.

Im Gegensatz zur Brüsseler Darstellung, dass sich die Kluft zwischen sogenannten erneuerbaren Technologien und fossilen Brennstoffen verringert, ist die Realität in absoluten Zahlen eine immer größer werdende Kluft .

Die EU hat zwar erneuerbare Energien in ihr Stromnetz integriert, dies jedoch auf Kosten der Bezahlbarkeit und Zuverlässigkeit. Diese Vorreiterrolle bleibt jedoch rein symbolisch, da der Rest der Welt den Verbrauch fossiler Brennstoffe weitaus schneller ausbaut als die Nutzung „erneuerbarer“ Energien.

Der Ausbau der Kohlenwasserstoffnutzung in Asien, insbesondere in China und Indien, war für das Wirtschaftswachstum notwendig, das die Entwicklung der Solar- und Windenergie bei weitem übertraf.

In Regionen wie Asien war die Ausweitung der Kohlenwasserstoffnutzung, die mit einem beeindruckenden Wirtschaftswachstum einherging, mehr als nur ein Zufall. Sie war notwendig, und China und Indien spielten dabei eine Vorreiterrolle.

Zu Beginn dieses Jahrhunderts war der Anstoß für Chinas Wirtschaftswachstum die Lehre aus dem Zusammenbruch der Sowjetunion, der auf miserable Lebensstandards und düstere Zukunftsaussichten zurückzuführen war. Die Kommunistische Partei Chinas erkannte, dass Wachstum notwendig war, um ihre Legitimität zu wahren, und dass reichlich vorhandene, billige Energie – hauptsächlich Kohle – der entscheidende Faktor dafür sein würde.

Dieser Wohlstand ist eine gute Nachricht für alle außer denen, die von Kohlendioxidemissionen (CO2) besessen sind, dem Schreckgespenst des Klimaindustriekomplexes .

Im Rahmen ihres Bestrebens, die Emissionen bis 2040 um 90 % zu senken, hat die EU die Emissionen im Rahmen des Pariser Abkommens um 554 Millionen Tonnen reduziert, während der Rest der Welt seine Emissionen um 3 Milliarden Tonnen erhöht hat – also um das Fünffache in die entgegengesetzte Richtung.

Die europäischen Anstrengungen werden fast im selben Augenblick durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe anderswo zur Unterstützung einer gesteigerten Wirtschaftstätigkeit zunichtegemacht.

Am verheerendsten für 30 Jahre Klimadiplomatie ist die Tatsache, dass die globalen Industrieemissionen seit der Verabschiedung des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) im Jahr 1992 um 67 % gestiegen sind, wie aus dem „Statistical Review of World Energy“ von 2026 hervorgeht.

Die europäischen Bemühungen zur Emissionsreduzierung werden durch den verstärkten Verbrauch fossiler Brennstoffe in Asien, insbesondere in China (siehe oben), konterkariert. Screenshot.

Während die EU ihre Emissionen in diesem Zeitraum um etwa 30 % reduzierte, wurden die mit enormen Kosten und durch Deindustrialisierung erzielten Anstrengungen durch das Streben anderer nach gesellschaftlichem Wohlergehen zunichte gemacht.

Im Vergleich zu früheren Ausgaben ist die Sprache der neuesten Analyse des Energy Institute deutlich positiver gegenüber erneuerbaren Energien.

Eine Erklärung könnte die Zusammenarbeit des Verlags mit Ember sein, einem selbsternannten „Energie-Thinktank, der die Energiewende mithilfe von Daten und politischen Maßnahmen beschleunigen will“. Das Energy Institute selbst verfolgt das Ziel, „eine gerechte, sichere und kohlenstoffarme Energiewende zu beschleunigen“.

Unsere Skepsis gegenüber der grünen Agenda der EU basiert auf den im Bericht präsentierten Daten, nicht auf deren Interpretation durch die Herausgeber. Wir wollten das klägliche Ergebnis der EU-Energiepolitik dem vielversprechenden wirtschaftlichen Aufstieg anderer Länder gegenüberstellen .

Trotz der allgegenwärtigen Rhetorik der Energiewende muss man sich den Tatsachen stellen: Die Dominanz fossiler Brennstoffe im globalen Energiesystem bleibt bestehen, selbst während Wind- und Solarenergie, die teuer und intermittierend sind, weiter ausgebaut werden .

Die Welt erlebt derzeit einen Energiezuwachs, keinen Energiewandel, da neue Technologien die wachsende Kapazität der traditionellen Energiequellen ergänzen.

Die große Mehrheit der Menschheit strebt nach mehr Wohlstand, wofür reichlich und kostengünstige Energie benötigt wird – genau das, was die EU vor der Einführung ökologischer Dogmen praktizierte. Der Konflikt zwischen angeblichen Klimaschutzambitionen und wirtschaftlichen Bestrebungen wird sich dadurch nur noch verschärfen.

Lesen Sie mehr dazu im The Center Square.

https://climatechangedispatch.com/europes-green-energy-transition-is-a-delusion-global-data-shows/

Die Einnahmen aus dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel lagen in Deutschland im Jahr 2025 bei 21,4 Milliarden Euro. Die Erlöse aus diesen beiden zentralen marktwirtschaftlichen Klimaschutzinstrumenten lagen damit deutlich über dem Ergebnis des Vorjahres (18,5 Milliarden Euro). Dies berichtet die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA). Die Erlöse fließen vollständig in den Klima- und Transformationsfonds (KTF), der als Finanzierungsinstrument einen zentralen Beitrag zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele Deutschlands leistet.

Pressemitteilung No. 01/2026 | 07.01.2026

https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/emissionshandel-21-milliarden-euro-fliessen-in-den

Geld, was die deutsche Wirtschaft zusätzlich belastet, geht vornehmlich ans Ausland

 

Der Beitrag Europas „grüne“ Energiewende ist eine Illusion, wie globale Daten zeigen. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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