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Reha-Zuzahlung: Diese Befreiungen können Hunderte Euro sparen

Zehn Euro täglich können bei einer stationären Reha bis zu 420 Euro im Kalenderjahr ausmachen. Doch wer wenig verdient, Übergangsgeld erhält oder bereits Zuzahlungen geleistet hat, muss oft weniger zahlen – oder sogar nichts.

Prüfen Sie deshalb eine Zahlungsforderung: Hat die Rentenversicherung Ihre Befreiung, die richtige Tageszahl und frühere Zahlungen berücksichtigt?

Die Deutsche Rentenversicherung erinnert mit ihrer Meldung vom 23. September 2026 an diese Entlastungen.

420 Euro sind die Obergrenze

Bei einer stationären medizinischen Reha zahlen Erwachsene grundsätzlich zehn Euro pro Tag, höchstens für 42 Tage im Kalenderjahr. Dauert die Behandlung drei Wochen, entstehen ohne Befreiung oder Anrechnung 210 Euro.

Für eine Anschlussreha nach dem Krankenhaus gilt eine Grenze von 14 Zuzahlungstagen. Das entspricht höchstens 140 Euro vor der Anrechnung früherer Zuzahlungen.

Eine ambulante oder ganztägig ambulante Reha der Rentenversicherung bleibt zuzahlungsfrei.

Wer vollständig von der Zuzahlung befreit ist

Waren Sie beim Antrag noch keine 18 Jahre alt, entfällt die Zuzahlung. Auch für Tage mit Übergangsgeld müssen Sie grundsätzlich nichts zahlen. Das DRV-Merkblatt nennt dabei eine Einschränkung: Neben dem Übergangsgeld dürfen Sie kein Erwerbseinkommen beziehen.

Ebenso entfällt die Zuzahlung beim Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Legen Sie Leistungsbescheide vor, damit die Rentenversicherung Ihren Status berücksichtigen kann.

Unter 1.583 Euro netto: Befreiung beantragen

Liegt Ihr monatliches Nettoeinkommen 2026 unter 1.583 Euro, können Sie eine Befreiung beantragen. Entscheidend sind Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld.

Grundsätzlich zählt der Monat vor dem Reha-Antrag. Sinkt Ihr Einkommen bis zum Reha-Beginn, können Sie beantragen, stattdessen den Monat vor Beginn der Behandlung als Basis zu nehmen.

Diese ermäßigten Tagessätze gelten 2026

Oberhalb der Befreiungsgrenze erhält nicht jeder einen günstigeren Tagessatz. Eine teilweise Befreiung kommt vor allem für Versicherte mit einem minderjährigen Kind infrage; bei einem volljährigen Kind, wenn dies Anspruch auf Kindergeld hat.

Daneben bestehen besondere Möglichkeiten bei Pflege innerhalb einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Bei der Pflege kommt es darauf an, ob der Partner wegen Ihrer Pflege keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Ein Pflegegrad allein garantiert keine Ermäßigung. Lassen Sie die Voraussetzungen anhand des Antrags G0160 prüfen. Die folgenden ermäßigten Beträge gelten nur, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Maßgebliches monatliches Nettoeinkommen 2026 Tägliche Zuzahlung Unter 1.583 Euro 0 Euro auf Antrag; keine zusätzliche Familienvoraussetzung 1.583 bis unter 1.740,20 Euro 5 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen 1.740,20 bis unter 1.898,40 Euro 6 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen 1.898,40 bis unter 2.056,60 Euro 7 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen 2.056,60 bis unter 2.214,80 Euro 8 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen 2.214,80 bis unter 2.373 Euro 9 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen Ab 2.373 Euro 10 Euro, sofern kein anderer Befreiungsgrund greift Fiktives Beispiel: Benjamin spart 210 Euro

Benjamin ist 52 Jahre alt und lebt in Pankow in Berlin. Er beantragt 2026 eine dreiwöchige stationäre Reha der Rentenversicherung. Sein maßgebliches monatliches Nettoeinkommen beträgt 1.550 Euro. Trotzdem erhält er zunächst eine Forderung über 210 Euro, weil der Rentenversicherung die Unterlagen zur Einkommensbefreiung fehlen.

Benjamin reicht den Befreiungsantrag und den Einkommensnachweis ein und legt fristgerecht Widerspruch gegen den Zuzahlungsbescheid ein. In diesem Beispiel liegen die Voraussetzungen vor: Sein Einkommen bleibt unter 1.583 Euro, die Rentenversicherung hebt die Forderung auf. Er muss die 210 Euro nicht zahlen.

Frühere Krankenhauszahlungen anrechnen lassen

Vergleichen Sie zunächst Reha-Art und berechnete Tage. Bei einer Anschlussrehabilitation darf die Rentenversicherung nicht einfach die allgemeine 42-Tage-Grenze ansetzen.

Prüfen Sie anschließend, ob frühere Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalte im selben Kalenderjahr die verbleibenden Zuzahlungstage verringern.

Reichen Sie dafür Zahlungsbelege und Aufenthaltsnachweise ein. Auch Krankenhaustage können zählen, für die wegen einer erreichten Belastungsgrenze oder einer Zuzahlung an die Krankenkasse keine Zahlung mehr anfiel.

Eine Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse ersetzt jedoch nicht die Befreiung bei der Rentenversicherung.

Fehler korrigieren und Widerspruchsfrist sichern

Nutzen Sie für die einkommensabhängige Befreiung das Formular G0160, möglichst schon zusammen mit dem Reha-Antrag. Ergänzen Sie die geforderten Einkommensnachweise und gegebenenfalls Unterlagen zu Kindern, Pflege oder früheren Zuzahlungen.

Fehlende Angaben können verhindern, dass die Rentenversicherung eine mögliche Entlastung erkennt.

Liegt bereits ein fehlerhafter Zuzahlungsbescheid vor, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Benennen Sie den konkreten Fehler, etwa eine übersehene Befreiung oder fehlende Anrechnung.

Halten Sie die Formvorgaben der Rechtsbehelfsbelehrung ein; ein Telefonat allein wahrt die Frist nicht.

FAQ: Reha-Zuzahlung Muss ich trotz Übergangsgeld zehn Euro täglich zahlen?

Für Tage mit Übergangsgeld grundsätzlich nicht. Beziehen Sie daneben zusätzlich Erwerbseinkommen, muss die Rentenversicherung die Zuzahlung gesondert prüfen.

Reicht meine Zuzahlungsbefreiung von der Krankenkasse?

Nein, sie befreit nicht automatisch von der Reha-Zuzahlung der Rentenversicherung. Reichen Sie die Bescheinigung trotzdem ein, damit anrechenbare Krankenhaustage berücksichtigt werden können.

Bekomme ich mit 1.700 Euro netto automatisch den Fünf-Euro-Satz?

Nein. Dafür müssen zusätzlich die Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung vorliegen, etwa wegen eines berücksichtigungsfähigen Kindes; andernfalls bleiben grundsätzlich zehn Euro täglich.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung, Formular G0160
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame rechtliche Anweisungen zu § 32 SGB VI
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zum Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung, G0162
Deutsche Rentenversicherung: Zuzahlung, Einkommensgrenzen 2026
Deutsche Rentenversicherung: Zuzahlung bei Rehabilitation, Meldung vom 23. September 2026
Gesetze im Internet: § 84 Sozialgerichtsgesetz – Widerspruchsfrist

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Karasu: Rıza Altuns Kampf wird uns immer den Weg weisen

In Paris ist Rıza Altun und weiteren Gefallenen der kurdischen Freiheitsbewegung gedacht worden. Mustafa Karasu, Mitglied des KCK-Exekutivrats, beteiligte sich mit einer Videobotschaft an der Veranstaltung und erinnerte darin ausführlich an Altuns politischen und persönlichen Weg – von den Anfängen der Gruppe um Abdullah Öcalan in Ankara über Dîlok (tr. Antep) und die Jahre im Gefängnis bis zu seiner Arbeit in Kurdistan und in der Diplomatie. Karasu ging auch auf die zahlreichen Gedenkveranstaltungen ein, die seit rund einem Monat in verschiedenen Teilen Kurdistans stattfinden. Die große Beteiligung der Bevölkerung habe ihnen viel Kraft und Moral gegeben.

Karasus Botschaft im Wortlaut:

Rıza war einer der ersten Kader unserer Bewegung

Ich grüße unser gesamtes Volk, das an der Gedenkveranstaltung für Genossen Rıza teilnimmt. Es ist der siebte Jahrestag seines Todes. Gemeinsam mit den Genossen Baz und Garzan fiel Rıza am 25. September 2019 bei einem Luftangriff.

Seit einem Monat finden in Kurdistan Gedenkveranstaltungen für unsere Gefallenen statt. Auch ihrer gedenke ich erneut mit Respekt und Dankbarkeit. Ebenso möchte ich unser Volk würdigen, das sich mit großer Begeisterung an diesen Gedenkveranstaltungen beteiligt.

Genosse Rıza nimmt einen wichtigen Platz in unserer Parteigeschichte ein. Er gehörte zu den ersten Kadern unseres Kampfes. Unsere Bewegung entwickelte sich in Ankara zunächst unter Studierenden und organisierte sich dort an den Universitäten. Die Apoist:innen organisierten sich aber auch in Tuzluçayır, das damals als „Kleines Moskau“ bezeichnet wurde. Einer derjenigen, die den Aufbau der apoistischen Gruppe dort maßgeblich vorantrieben, war Genosse Rıza.

 


Er organisierte Dutzende junge Menschen und brachte sie in den Kampf. Dass Tuzluçayır unsere Bewegung so stark unterstützte, war zu einem erheblichen Teil sein Verdienst. Von Anfang an bezog er auch seine gesamte Familie in den Kampf ein. Seine Familie wurde Teil der Bewegung. Ein Bruder und zwei seiner Neffen fielen in diesem Widerstand. Auch deshalb gehört seine Familie zu jenen, die in der Geschichte unserer Bewegung besonders stark am Kampf beteiligt waren. Das zeigt, was für ein Revolutionär und Apoist Rıza war. Weil er zutiefst an diesen Kampf glaubte und sich ihm vollständig widmete, wurde auch seine Familie Teil davon.

Von Tuzluçayır nach Dîlok

Gegen Ende des Jahres 1976, genauer gesagt gegen Ende des Sommers, gingen wir nach Kurdistan. Wir kamen fast zur selben Zeit dort an. Einen Monat zuvor war ich gemeinsam mit Doğan Kılıçkaya, einem bedeutenden Militanten aus Tuzluçayır, dessen Codename Yasin war, nach Dîlok gegangen. Einen Monat später kam auch Rıza nach Dîlok.

Dîlok war damals einer der Orte, an denen sich unser Kampf zuerst und besonders stark entwickelte. Rıza hatte daran einen wichtigen Anteil. Während sich dort einerseits ein intensiver Kampf gegen faschistische Kräfte entwickelte, entstand unter der Führung von Genosse Haki zugleich eine Parteikultur. Auch Rıza spielte bei ihrer Herausbildung eine wichtige Rolle.

Rıza war innerhalb der Bewegung als entschlossener Militanter bekannt. Er war einer der bedeutenden und einflussreichen Militanten der apoistischen Gruppe. Er war sehr besonnen und spielte im Kampf gegen faschistische Kräfte eine wichtige Rolle. Schon in Tuzluçayır führte er einen entschlossenen Kampf gegen faschistische Gruppen. Sein Codename war damals „Şirket“ – „Unternehmen“. Diesen Namen hatte man ihm aufgrund seiner ausgeprägten Fähigkeit zur Organisierung gegeben.

Unter seiner Führung wurde in Tuzluçayır ein wirkungsvoller Kampf gegen faschistische Kräfte geführt. Rıza gehörte später auch dem ersten Militärrat unserer Bewegung an. Gemeinsam mit Genosse Mehmet Karasungur war er Mitglied dieses Rates. Damit spielte er sowohl im Kampf gegen den Faschismus als auch im Kampf gegen reaktionäre Kräfte in Kurdistan eine wichtige Rolle.

Er konnte Menschen erreichen und organisieren

Rızas Platz in unserer Geschichte ist sehr besonders. Er war ein außergewöhnlicher Genosse, der innerhalb des Kampfes durch seine Persönlichkeit hervorstach. Seine Beziehungen zu den Menschen und seine Fähigkeit, andere zu erreichen und zu überzeugen, waren außerordentlich ausgeprägt. Rıza hatte lediglich die Grundschule abgeschlossen. Aber schon in Tuzluçayır und später innerhalb unserer Bewegung las er ununterbrochen und bildete sich weiter. Er erreichte ein hohes ideologisches und theoretisches Niveau und gab sein Wissen an andere Genoss:innen und junge Menschen weiter.

Er gehörte zu den ersten Kadern unseres Kampfes. Er schloss sich ihm in Ankara an und führte ihn bis zu seinem Tod entschlossen weiter. Auch im Gefängnis setzte er seinen Widerstand fort. Gegenüber dem Feind bewahrte er stets eine standhafte und kämpferische Haltung. Deshalb gehört er auch zu den wichtigen Wegbereitern unseres Gefängniswiderstands.

Gemeinsame Freilassung am 12. September 1992

Wir wurden gemeinsam aus dem Gefängnis entlassen, am selben Tag, dem 12. September 1992. Innerhalb von 20 Tagen erreichten wir Rêber Apo [Abdullah Öcalan] und gingen nach Syrien. Als Rıza und ich die Grenze nach Syrien überquerten, gerieten wir in einen Hinterhalt. Unser Genosse Celal Baymış, der mit uns freigelassen worden war, wurde verletzt, ebenso unser Kurier. Wir waren gerade aus dem Gefängnis gekommen und gerieten beim Grenzübertritt in diesen Hinterhalt. Wir entkamen nur knapp.

Gemeinsam gelangten wir schließlich zu Rêber Apo. Rıza blieb lange Zeit dort. Ich ging später nach Europa, während Rıza nach einiger Zeit nach Kurdistan zurückkehrte und dort wichtige Aufgaben übernahm.

Vom Aufbau der Bewegung bis zur Diplomatie

Rıza war ein Genosse, der im Verlauf unserer Geschichte in nahezu allen Arbeitsbereichen Verantwortung übernommen hat. Wo immer er arbeitete, war er wirksam und erfolgreich. Er verfügte über das Bewusstsein, die Fähigkeiten und die organisatorische Kraft dafür. Damit hatte er einen bedeutenden Anteil daran, dass unser Kampf wachsen und sich entwickeln konnte.

Zum Zeitpunkt seines Todes war Rıza für unser Komitee für Außenbeziehungen verantwortlich. Er war zugleich Diplomat. Als sich die außenpolitische Arbeit von Europa stärker in den Nahen Osten verlagerte, spielte er eine wichtige Rolle beim Aufbau der dortigen Außenbeziehungen unserer Bewegung. Auch deshalb ist Rıza ein Genosse, dessen wir in unserer Geschichte immer gedenken und dessen Persönlichkeit wir immer wieder vermitteln werden.

Seine Beziehungen zu Menschen waren außergewöhnlich. Menschen in seiner Umgebung wurden von ihm organisiert und in die Arbeit einbezogen. Er besaß eine besondere Fähigkeit, Menschen zu erreichen und gemeinsam mit ihnen zu arbeiten. Daher war er ein Organisator. Dass man ihn bereits in Tuzluçayır „Şirket“ nannte, entstand aus genau dieser natürlichen Fähigkeit. Noch bevor er sich unserer Bewegung anschloss, organisierte er seine Freund:innen, bildete in Tuzluçayır eine Gruppe und wurde zu einer führenden Persönlichkeit dieser Gruppe.

Viele Menschen aus Tuzluçayır schlossen sich später unserem Kampf an, viele von ihnen fielen. Tuzluçayır besitzt bis heute einen besonderen Stellenwert für unsere Bewegung. Wenn der Stadtteil auch heute für seinen demokratischen Charakter bekannt ist, haben die von Rıza dort aufgebauten Strukturen daran einen entscheidenden Anteil.

Sein Tod hat eine große Lücke hinterlassen

Rızas Tod hat für uns eine bedeutende Lücke hinterlassen. Er war ein Genosse, der diesem Kampf noch sehr viel hätte geben können. Deshalb hat uns sein Tod tief getroffen. Bei manchen Weggefährt:innen können wir bis heute kaum glauben, dass sie gefallen sind. Rıza gehört wie Hevalê Fuat zu diesen Menschen. Sie haben eine große Lücke hinterlassen. Es sind Freunde, an die wir jeden Tag denken.

Über Rıza zu sprechen bedeutet in gewisser Weise auch, über die Partei und die PKK zu sprechen. Es bedeutet, die Realität der Militanten, der Kader und der Führung im Freiheitskampf des kurdischen Volkes zu verstehen. In diesem Sinne wird Rıza für uns in vielerlei Hinsicht immer wegweisend bleiben und mit seinem Kampf ein Beispiel sein. So wie die Persönlichkeiten vieler unserer Genoss:innen in der Parteigeschichte wichtig sind, um unseren Kampf zu verstehen, wird auch Rıza diese Rolle weiterhin erfüllen.

Gemeinsam mit Mehmet Karasungur gehörte er dem ersten Militärrat unserer Bewegung an. Heute liegen auch ihre Gräber nebeneinander. Erst kürzlich haben wir zum Todestag von Genosse Fuat seiner gedacht und dabei auch Rıza und Karasungur gewürdigt. Sie gehören zu den Menschen, die unserer Kampfgeschichte ihren Stempel aufgedrückt haben. Wenn wir Rıza gedenken, werden wir seine besondere Persönlichkeit niemals vergessen. Er gehört zu den unverwechselbaren Persönlichkeiten unserer Bewegung. Ich gedenke seiner erneut mit Respekt und Dankbarkeit.

Wir werden den Kampf auf den Spuren der Gefallenen fortsetzen

Heute gedenkt unser Volk überall in Kurdistan unserer Gefallenen und hält ihre Erinnerung lebendig. Diese große Verbundenheit hat uns viel Kraft und Moral gegeben. Unser Volk sollte Rıza, Fuat, Karasungur, Haki, Kemal und alle Gefallenen des Gefängniswiderstands ebenso wie sämtliche Gefallenen unseres Kampfes weiterhin auf höchstem Niveau würdigen.

Rêber Apo hat unsere Bewegung immer als eine Bewegung der Gefallenen bezeichnet. Unsere Gefallenen haben diesen Kampf auf seiner Linie weiterentwickelt. Auch künftig werden wir auf den Spuren unserer Gefallenen und auf der Linie Rêber Apos weiterkämpfen. Ihre Sehnsüchte werden wir in einem freien Kurdistan, einer demokratischen Türkei und einem demokratischen Nahen Osten verwirklichen.

https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52871 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/die-berge-waren-sein-kompass-nachruf-auf-riza-altun-46254 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52857

 

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Sancar: Schweiz kann wichtige Rolle im Friedensprozess übernehmen

Mithat Sancar, Mitglied der Imraiı-Delegation und Abgeordneter der DEM-Partei, hat sich bei politischen Gesprächen in der Schweiz für internationale Unterstützung des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft ausgesprochen. In Bern traf Sancar unter anderem Delegationen der Sozialdemokratischen Partei (SP) und der Grünen im Bundeshaus. Die Schweiz könne aufgrund ihrer Erfahrung mit Friedensprozessen eine wichtige Rolle übernehmen, erklärte er.

Sancar war auf Einladung der aus Parteien, Gewerkschaften und zivilgesellschaftlichen Organisationen bestehenden Plattform für Frieden und Solidarität in die Schweiz gereist. Neben den Gesprächen im Bundeshaus nahm er an einem Runden Tisch mit der Leitung der Schweizer Demokratie-Plattform sowie an einer Podiumsdiskussion über die jüngsten Entwicklungen in der Türkei und den Stand des Friedensprozesses teil.

An der von Rebekka Wyler, Generalsekretärin des Schweizerischen Verbands des Personals öffentlicher Dienste (VPOD), moderierten Veranstaltung nahm neben Sancar auch Meral Çiçek von der Kurdischen Frauenbewegung in Europa (TJK-E) teil.

„Es braucht ein Klima gegenseitigen Vertrauens“

Sancar erklärte, bei den Gesprächen zwischen dem türkischen Staat und dem kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan seien Fortschritte erzielt und von beiden Seiten Schritte unternommen worden. Ein wesentliches Problem müsse jedoch noch überwunden werden: das fehlende Vertrauen. „Im Allgemeinen braucht es ein Klima des Vertrauens. Wenn wir von einem Friedensprozess sprechen, muss sich ein solches Klima entwickeln. Es braucht gegenseitiges Vertrauen. Daran mangelt es derzeit, und dieses Defizit muss so schnell wie möglich überwunden werden.“

 


Die Entwicklungen seit Öcalans Aufruf hätten zugleich gezeigt, dass die kurdische Bevölkerung gemeinsam mit Öcalan auf einer friedlichen Lösung beharre, sagte Sancar. „Sie bringt zum Ausdruck, dass es für sie keinen anderen Weg als den Frieden gibt. Die Menschen sagen, dass sie dem Friedensprozess verbunden bleiben und weiter auf Frieden bestehen werden.“

Sancar fordert Engagement der Schweiz

Sancar berichtete auch von seinen Gesprächen mit politischen Parteien im Schweizer Bundeshaus. Gerade aufgrund ihrer historischen Rolle könne die Schweiz den laufenden Prozess unterstützen. „Die Schweiz verfügt über eine lange Tradition. Sie war Gastgeberin zahlreicher Friedensprozesse. Auch zu diesem Prozess sollte sie einen Beitrag leisten“, sagte Sancar. Sowohl vom Bundesparlament als auch von politischen Akteur:innen seien entsprechende Bemühungen erforderlich. Bislang gebe es jedoch keine solche Initiative.

Der Friedensprozess dürfe nicht umgekehrt werden, betonte Sancar: „Frieden bringt allen etwas. Die Entwicklungen im Nahen Osten zeigen uns, wie wertvoll dieser Friedensprozess ist.“ Der türkische Staat müsse den Prozess zugleich rechtlich absichern: „Der Staat muss diesen Prozess in einem gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Rahmen behandeln und Lösungen entwickeln.“

Çiçek: Frauenbewegung arbeitet für Erfolg des Prozesses

Meral Çiçek ging auf die Rolle der Frauen im laufenden Prozess und insbesondere auf die Arbeit in der Diaspora ein. Die Haltung der kurdischen Frauenbewegung zum Frieden sei eindeutig. „Wir leben in der Diaspora, deshalb betrachten wir die Entwicklungen natürlich auch aus dieser Perspektive“, sagte Çiçek. „Die Haltung der kurdischen Frauenbewegung zum Frieden ist klar. Wir kämpfen seit Jahren. Jetzt setzen wir alles daran, dass die Gespräche mit dem türkischen Staat erfolgreich verlaufen.“ Die Arbeit der kurdischen Frauenbewegung in Europa sei damit auch auf die Unterstützung des laufenden Prozesses ausgerichtet.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52845 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52730 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52830

 

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Die Odyssee

Im Gespräch mit Manova und Transition TV führt die Philosophin Gwendolin Walter-Kirchhoff ihre Erkenntnisse zu Homers Heldenepos und Nolans darauf basierendem Film sowie deren Bezug zu unserem heutigen Alltagsleben aus.
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Erfolg gegen Vonovia: Mieter müssen Spezial-Rauchmelder nicht dulden

Zwei Mieter haben sich erfolgreich gegen den Einbau des „Multisensor Plus“ gewehrt. Das Amtsgericht Spandau entschied am 4. September 2026, dass sie die von ihrer Vermieterin angekündigten Geräte nicht dulden müssen. Die zusätzlichen Sensoren und Funktionen genügten dem Gericht nicht, um den Einbau als Modernisierung anzuerkennen, die die Mieter dulden müssen.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen 5 C 85/26 betrifft eine konkrete Wohnung und bedeutet kein allgemeines Einbauverbot. Die Berufung wurde zugelassen. Eine inzwischen eingetretene Rechtskraft ließ sich zum Recherchestand vom 26. September 2026 öffentlich nicht bestätigen.

Für die neuen Geräte sollte die Miete steigen

Die beklagte Vermieterin ist die GAGFAH Erste Grundbesitz GmbH aus dem Vonovia-Konzern, die Verwaltung übernimmt die Vonovia Kundenservice GmbH. In der rund 91 Quadratmeter großen Wohnung waren bereits vier Rauchwarnmelder vorhanden. Diese sollten durch Geräte des Herstellers Techem ersetzt werden; zusätzlich war ein Gerät für die Küche vorgesehen.

Der „Multisensor Plus“ verbindet mehrere Sicherheits- und Raumklimafunktionen. Er kann unter anderem vor Kohlenmonoxid warnen sowie Temperatur und Luftfeuchtigkeit erfassen; für die Küche ist eine Hitzewarnung vorgesehen. Die Hausverwaltung kündigte den Einbau als Modernisierung mit einer Mieterhöhung von 3,63 Euro im Monat an.

Die Mieter widersprachen über ihren Mieterschutzverein und erhoben schließlich Klage. Das Gericht gab ihnen recht und legte der Vermieterin die Prozesskosten auf. Der von einer Mieterinitiative veröffentlichte Urteilstext dokumentiert die Entscheidung und ihre Begründung.

Mehr Funktionen allein begründen keine Modernisierung

Nach § 555d Absatz 1 BGB müssen Mieter Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich dulden. Welche Veränderungen darunter fallen, bestimmt § 555b BGB. Dazu gehören etwa Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern.

Das Amtsgericht prüfte deshalb, welchen Nutzen die zusätzlichen Funktionen für die Wohnung tatsächlich bieten. Entscheidend ist eine objektive Verbesserung, nicht allein die Vorliebe einzelner Bewohner für bestimmte Technik.

Für Multifunktionsgeräte vertrat das Gericht folgende Auffassung: Grundsätzlich müsse jede Funktion einen gesetzlichen Modernisierungszweck erfüllen. Andernfalls komme eine Duldung nur infrage, wenn das Gerät ganz überwiegend solchen Zwecken dient, die übrigen Funktionen die Mieter nicht zusätzlich finanziell belasten und der Einbau nach Abwägung der Interessen zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sah es hier nicht als erfüllt an.

Ein gleichwertiger Austausch dient der Erhaltung

Bei der reinen Rauchwarnfunktion erkannte das Gericht keinen zusätzlichen Vorteil, weil entsprechende Melder bereits vorhanden waren. Der bloße Ersatz durch gleichwertige Geräte dient der Erhaltung und rechtfertigt grundsätzlich keine Modernisierungsmieterhöhung. Das entspricht dem BGH-Urteil vom 24. Mai 2023, VIII ZR 213/21. Ein erforderlicher Austausch bleibt dennoch nach § 555a BGB grundsätzlich zu dulden.

Welche Sicherheitsvorteile das Gericht anerkannte

Einige Zusatzfunktionen bewertete die Richterin durchaus positiv. Vernetzte Geräte können einen Alarm in mehreren Räumen hörbar machen, und eine Hitzewarnung kann helfen, einen Küchenbrand früher zu erkennen. Bei der Kohlenmonoxidwarnung berücksichtigte das Gericht dagegen, dass die Wohnung keinen Gasanschluss hatte und typische Gefahrenquellen wie Gasherde oder Öfen fehlten.

Funktion des Multisensor Plus Bewertung im Spandauer Verfahren Rauchwarnung als Ersatz vorhandener Melder Keine zusätzliche Verbesserung gegenüber der vorhandenen Ausstattung. Fernwartung Kein zusätzlicher Vorteil gegenüber den im Verfahren herangezogenen fernwartbaren Standardgeräten. Vernetzung innerhalb der Wohnung Sicherheitsgewinn, weil ein Alarm auch bei geschlossenen Türen in anderen Räumen hörbar wird. Kohlenmonoxidwarnung Unter den Bedingungen der betroffenen Wohnung allenfalls geringer zusätzlicher Sicherheitsgewinn. Hitzewarnung in der Küche Verbesserung, weil ein Küchenbrand früher erkannt werden kann; dieser Vorteil betrifft das Küchengerät. Lüftungsempfehlung per LED und Raumklima-App Keine ausreichende Wohnwertverbesserung; der mögliche Nutzen hängt vom Verhalten der Bewohner ab. Optimierter Alarmton, Assistenzlicht und Helligkeitssensor Die Vermieterin hatte eine daraus folgende Verbesserung nicht ausreichend dargelegt.

Bei den Raumklimafunktionen verwies das Gericht auf einfache Hygrometer, mit denen Bewohner die Luftfeuchtigkeit selbst überprüfen können. Hinweise einer App verändern das Raumklima zudem nicht unmittelbar, sondern setzen entsprechendes Heiz- und Lüftungsverhalten voraus. Den Einbau des gesamten Geräts mussten die Kläger nach Auffassung des Gerichts trotz einzelner Sicherheitsvorteile nicht hinnehmen.

Hinzu kam die angekündigte Kostenverteilung. Abgesehen von der reinen Rauchwarnfunktion sollten auch die Kosten solcher Zusatzfunktionen auf die Mieter umgelegt werden, denen das Gericht keinen Modernisierungszweck zuerkannte. Auch deshalb verneinte es eine Duldungspflicht nach einer ergänzenden Interessenabwägung.

Warum das Gericht die Datenschutzfragen offenlassen konnte

Die Mieter befürchteten, dass die Geräte Rückschlüsse auf ihr Wohnverhalten ermöglichen könnten. Sie äußerten außerdem die Sorge, dass Raumklimadaten später bei Streitigkeiten über Schimmel gegen sie verwendet würden. Eine tatsächliche Verwendung der Daten zu solchen Zwecken stellte das Gericht nicht fest.

Die Richterin berücksichtigte jedoch die Bedenken zur Privatsphäre bei der Abwägung der Interessen. Zusätzliche Sicherheitsfunktionen ließen sich auch mit Geräten ohne Raumklimasensorik erreichen. Ob die konkrete Datenverarbeitung gegen Datenschutzrecht verstößt, musste sie für die Entscheidung nicht abschließend klären.

Vonovia erklärt auf seiner Informationsseite zum Multisensor Plus, die Geräte würden standardmäßig ohne lokale Speicherung und Übertragung von Raumklimadaten installiert. Diese Funktionen würden auf Wunsch und mit Einwilligung aktiviert; die Lüftungs-LED arbeite unabhängig davon. Die Angaben des Unternehmens zur Datenverarbeitung beantworten allerdings nicht automatisch die mietrechtliche Frage, ob der Einbau eine zu duldende Modernisierung ist.

Andere Gerichte können zu einem anderen Ergebnis kommen

Das Spandauer Urteil bindet andere Gerichte nicht. Nach einer Mitteilung des Berliner Mietervereins verpflichtete das Amtsgericht Herne am 9. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen 34 C 18/26 eine Mietpartei zur Duldung. Eine einheitliche Rechtsprechung zum Multisensor Plus besteht damit bislang nicht.

Die Mieterinitiative bezeichnete die Spandauer Entscheidung in ihrer Einordnung vom 14. September 2026 als noch nicht rechtskräftig. Ob inzwischen Berufung eingelegt wurde oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ließ sich bei der öffentlichen Recherche am 26. September 2026 nicht verlässlich bestätigen. Eine aktuelle Auskunft des Gerichts oder der Prozessvertretung liegt hierzu nicht vor.

Einbau und Mieterhöhung sind getrennt zu prüfen

Selbst wenn Mieter eine Modernisierung dulden müssen, ist damit nicht jede verlangte Mieterhöhung gerechtfertigt. Nach § 559 BGB können bei bestimmten Modernisierungen grundsätzlich acht Prozent der anrechenbaren Kosten jährlich auf die Miete umgelegt werden. Aufwendungen für ohnehin erforderliche Erhaltungsmaßnahmen sind nach den gesetzlichen Vorgaben abzuziehen.

Eine Erhöhung muss deshalb anhand der tatsächlich durchgeführten Arbeiten und der Kostenberechnung geprüft werden. Erläuterungen dazu bietet der Beitrag über die Prüfung einer Mieterhöhung und die unterschiedlichen Erhöhungsarten. Auch das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen setzt voraus, dass überhaupt eine entsprechende Modernisierung vorliegt.

Wie Mieter auf eine Ankündigung reagieren können

Betroffene sollten prüfen lassen, welche Geräte bereits vorhanden sind, welche Funktionen hinzukommen sollen und wie der Vermieter den Nutzen und die Kosten begründet. Dafür werden das Ankündigungsschreiben, Produktinformationen und die angekündigte Berechnung der Mieterhöhung benötigt. Einwände sollten den notwendigen Austausch alter Geräte von der umstrittenen Zusatzausstattung unterscheiden.

Bevor Mieter einen angekündigten Zutritt verweigern oder eine verlangte Mehrzahlung einstellen, sollten sie das Vorgehen mit einem Mieterverein oder einer mietrechtlichen Beratung abstimmen. Funktionierende Rauchwarnmelder sollten wegen des Streits weder entfernt noch außer Betrieb gesetzt werden.

Fragen und Antworten zu den Spezial-Rauchmeldern Gilt das Spandauer Urteil für alle Vonovia-Mieter?

Nein, es betrifft die Kläger und die für ihre Wohnung angekündigte Maßnahme. Andere Mieter können die Begründung als Argument heranziehen, erhalten dadurch aber keinen automatischen Anspruch auf dasselbe Ergebnis.

Ist das Urteil rechtskräftig?

Die Berufung wurde zugelassen. Eine eingetretene Rechtskraft oder eine tatsächlich eingelegte Berufung ließ sich zum Recherchestand vom 26. September 2026 öffentlich nicht verlässlich bestätigen.

Hat das Gericht eine unzulässige Überwachung festgestellt?

Nein. Es berücksichtigte die Bedenken der Mieter zur Privatsphäre, musste die datenschutzrechtlichen Streitfragen aber nicht abschließend entscheiden.

Darf der Vermieter alte Rauchmelder trotzdem austauschen?

Ja, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen sind grundsätzlich zu dulden. Ein gleichwertiger Ersatz allein rechtfertigt jedoch keine Modernisierungsmieterhöhung.

Können zusätzliche Sicherheitsfunktionen eine Modernisierung begründen?

Ja, wenn sie eine gesetzlich anerkannte Verbesserung bewirken. Das Amtsgericht Spandau erkannte einzelne Sicherheitsvorteile an, verneinte aber die Duldungspflicht für den angekündigten Einbau der Multifunktionsgeräte insgesamt.

Können bereits gezahlte Mietaufschläge zurückverlangt werden?

Das Urteil ordnet keine allgemeine Rückzahlung an. Ob ein Anspruch besteht, muss anhand der jeweiligen Mieterhöhung und des Mietverhältnisses geprüft werden.

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Streit um Pflegereform: Diese Einschnitte drohen und diese Ansprüche bleiben

Die geplante Pflegereform gerät kurz vor dem vorgesehenen Kabinettstermin ins Stocken. Nach dem angekündigten Widerstand der SPD ist offen, ob das Pflegeneuordnungsgesetz am 30. September von der Bundesregierung beschlossen wird. Für Menschen mit Pflegegrad und ihre Angehörigen gilt: Die diskutierten Kürzungen sind bislang nicht beschlossen, bestehende Ansprüche werden durch die Reformdebatte nicht verändert.

SPD verlangt Änderungen an den Reformplänen

SPD-Generalsekretär Tim Klüssendorf hat am Abend des 25. September Widerstand gegen die bisherigen Pläne angekündigt. Nach Informationen des ARD-Hauptstadtstudios droht deshalb die für Mittwoch vorgesehene Kabinettsbefassung auszufallen. Weitere Gespräche sollen am Montag, dem 28. September, stattfinden; eine endgültige Absage des Termins meldete die Tagesschau in ihrem Bericht vom 25. September nicht.

Mit der Reform will die Bundesregierung die Finanzen der sozialen Pflegeversicherung stabilisieren. Die SPD fordert eine Begrenzung der Eigenanteile durch einen Pflegedeckel und eine Pflegeversicherung, in die alle einzahlen. Bleibt die Trennung zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung bestehen, verlangt sie zumindest einen finanziellen Ausgleich zwischen beiden Systemen. Der Konflikt betrifft damit sowohl die Leistungen als auch die Frage, wer ihre Finanzierung trägt.

Gesundheitsminister Carsten Linnemann hatte den Kabinettstermin noch am 23. September im Bundestag bekräftigt. In der Regierungsbefragung verwies er auf die laufende Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. Ob die angekündigten Gespräche rechtzeitig zu einer Einigung führen, ist offen.

Warum die bisherigen Ansprüche weitergelten

Die unveränderte Rechtslage ist keine Folge der angekündigten SPD-Blockade. Sie ergibt sich daraus, dass die geplanten Änderungen noch nicht als Gesetz in Kraft getreten sind. Auf der BMG-Seite zum Pflegeneuordnungsgesetz wird weiterhin der Stand vom 5. Juni 2026 mit Stellungnahmen zum Referentenentwurf dokumentiert.

Ein solcher Entwurf enthält Vorschläge des Ministeriums und berechtigt Pflegekassen nicht zu Kürzungen. Auch ein Kabinettsbeschluss würde die Ansprüche nicht sofort verändern: Anschließend wären das parlamentarische Verfahren, die Ausfertigung und die Verkündung erforderlich. Ab wann neue Vorschriften gelten, richtet sich nach den Bestimmungen zum Inkrafttreten; der Bundestag erläutert diese Schritte im Überblick zum Gesetzgebungsverfahren.

Rentenabsicherung: Was heute gilt und was geändert werden sollte

Wer einen Angehörigen zu Hause nicht erwerbsmäßig pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Rentenbeiträge über die Pflegeversicherung erhalten. Die gepflegte Person muss grundsätzlich mindestens Pflegegrad 2 haben, und die Pflege muss wenigstens zehn Stunden wöchentlich an regelmäßig mindestens zwei Tagen umfassen. Eine daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit darf regelmäßig 30 Wochenstunden nicht überschreiten.

Die Beitragshöhe hängt unter anderem vom Pflegegrad, den bezogenen Leistungen und der Aufteilung der Pflege ab. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen für die Absicherung von Pflegepersonen. Für Angehörige, die ihre Berufstätigkeit wegen der Pflege einschränken, können diese Beiträge einen Teil der fehlenden Altersvorsorge ausgleichen.

Der im Juni veröffentlichte Entwurf sieht vor, die Berechnungsgrundlagen für diese Beiträge ab Januar 2027 auf 70 Prozent der bisherigen Werte zu senken. Für künftige Pflegezeiten würden Betroffene dadurch rund 30 Prozent weniger Rentenansprüche erwerben. Die Deutsche Rentenversicherung Bund warnt in ihrer Stellungnahme vor einem erhöhten Altersarmutsrisiko, insbesondere für pflegende Frauen.

Eine Kürzung der gesamten Altersrente um 30 Prozent beschreibt dieser Vorschlag nicht. Er betrifft den weiteren Rentenaufbau aus Pflegezeiten, nicht rückwirkend bereits erworbene Ansprüche. Gegen-Hartz hat die Berechnung und die möglichen Folgen im Beitrag über die geplante Verringerung der Rentenansprüche aus Angehörigenpflege erläutert.

Linnemann hat sich in der Regierungsbefragung vom 23. September gegen Rentenkürzungen für pflegende Angehörige ausgesprochen. Ob die angekündigte Rücknahme vollständig in einen überarbeiteten Gesetzentwurf übernommen wird, lässt sich anhand der bisher veröffentlichten Unterlagen noch nicht überprüfen.

Welche weiteren Einschnitte im Juni-Entwurf stehen

Die folgenden Vorschläge stammen ebenfalls aus dem im Juni veröffentlichten Entwurf und sind nicht beschlossen. Sie betreffen den Zugang zu Pflegeleistungen sowie die Unterstützung zu Hause. Beschrieben werden sie unter anderem in den Stellungnahmen der Rentenversicherung und des Sozialverbands VdK zum Pflegeneuordnungsgesetz.

Geplanter Eingriff Mögliche Folgen für Betroffene Keine weiteren Rentenbeiträge aus Pflege für bestimmte Teilrentner Pflegepersonen mit einer Teilrente wegen Alters könnten nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus ihrer Pflegetätigkeit keine weiteren Rentenansprüche mehr erwerben. Höhere Punktgrenzen für Pflegegrad 1 bis 3 Bei der Begutachtung wären stärkere Beeinträchtigungen erforderlich, um den jeweiligen Pflegegrad zu erreichen. Halbiertes neues Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten Bei erstmaliger Feststellung eines Pflegegrades würden Menschen mit Pflegegrad 2 oder 3 zunächst nur die Hälfte des vorgesehenen Budgets erhalten. Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 Menschen mit Pflegegrad 1 würden den bisherigen Entlastungsbetrag verlieren.

Das geplante Entlastungsbudget soll künftig an die Stelle des bisherigen Pflegegeldes treten und ist vom heutigen Entlastungsbetrag zu unterscheiden. Die vorgesehene Halbierung betrifft deshalb eine geplante neue Leistung, keine bereits geltende Kürzung des Pflegegeldes. Einzelheiten erläutert der Beitrag über die Reformpläne für die ersten drei Monate nach Feststellung eines Pflegegrades.

Diese Pflegegeldbeträge gelten weiterhin

Das volle monatliche Pflegegeld beträgt bei Pflegegrad 2 weiterhin 347 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 599 Euro. Für Pflegegrad 4 gelten 800 Euro und für Pflegegrad 5 insgesamt 990 Euro. Grundlage ist § 37 SGB XI; einen Überblick bietet die Pflegegeld-Tabelle für 2026.

Die tatsächliche Zahlung hängt vom individuellen Anspruch ab und kann etwa bei einer Kombination mit Pflegesachleistungen geringer ausfallen. Auch eine veränderte Pflegesituation kann unabhängig von der Reform zu einem anderen Bescheid führen. Bestehende Beratungs- und Nachweispflichten bleiben zu beachten.

Was die nächsten Verhandlungen klären müssen

Die SPD verlangt Änderungen, doch ob und in welchem Umfang sie sich durchsetzt, steht noch nicht fest. Ein überarbeiteter Entwurf würde erkennen lassen, welche Kürzungsvorschläge gestrichen, abgeschwächt oder beibehalten werden.

Fragen und Antworten zur Pflegereform Ist der Kabinettstermin am 30. September bereits abgesagt?

Nach dem Bericht des ARD-Hauptstadtstudios vom 25. September ist der Termin gefährdet, aber nicht endgültig abgesagt. Für den 28. September sind weitere Gespräche angekündigt.

Wird mein Pflegegeld wegen der Reform jetzt gekürzt?

Nein. Die diskutierten Vorschläge ändern bislang nichts an den geltenden Ansprüchen auf Pflegegeld.

Geht es um 30 Prozent weniger Gesamtrente?

Nein. Der Juni-Entwurf sieht einen geringeren Rentenaufbau aus künftigen Pflegezeiten vor, keine pauschale Kürzung der gesamten Altersrente.

Würde ein Kabinettsbeschluss die Kürzungen sofort wirksam machen?

Nein. Entscheidend wären das weitere Gesetzgebungsverfahren und der im verabschiedeten Gesetz festgelegte Beginn der jeweiligen Regelungen.

Sollte ich mit einem Pflegeantrag die Reform abwarten?

Wer bereits Unterstützung benötigt, sollte seinen Anspruch nach geltendem Recht prüfen lassen. Die angekündigten Verhandlungen sind kein Grund, einen notwendigen Antrag aufzuschieben.

Der Beitrag Streit um Pflegereform: Diese Einschnitte drohen und diese Ansprüche bleiben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Wenn der Wind sich legt – überraschende Ergebnisse einer neuen Studie zur Windkraft

„Hört auf die Wissenschaft“ – das sollte man tun: kritisch, prüfend und unvoreingenommen. Das gilt umso mehr, wenn die Erkenntnisse der Forscher nicht so recht in ein vorgefertigtes Weltbild passen und drohen, Grundüberzeugungen und ganze energiepolitische Ziele in Frage zu stellen.

Von Frank Hennig

Mit dem schlichten Titel „Offshore-Windenergienutzung in Deutschland“ liegt eine neue Studie des internationalen Fachverbandes vgbe energy e.V. vor, die detaillierte Untersuchungen beinhaltet und in der Folgerung nicht weniger als den Kurs des deutschen und EU-Dekarbonisierungsvorhabens im Stromsektor in Frage stellt. Der schlichten Annahme „viel hilft viel“ und der Forderung „wir brauchen mehr Erneuerbare“ wird de facto die Grundlage entzogen. Das Ziel, mit einer extrem hohen installierten Leistung an offshore-Windkraftanlagen große Teile Deutschlands, vor allem Süddeutschlands, mit Strom versorgen zu können, stellt sich als realitätsfern heraus.

Abgesehen von der stets kolportierten Falschaussage, man könne mit Windstrom Verbraucher „versorgen“, hilft auch hier ein Mehr vom selben nicht. Windstrom wird in der Regel am Bedarf vorbei produziert. In einem Betrachtungszeitraum von 2015 bis 2024 erreichte im jährlichen Durchschnitt das Minimum des Aufkommens an Strom von See tatsächlich an insgesamt drei Tagen weniger als ein Prozent der installierten Leistung, an 44 Tagen weniger als fünf Prozent.

Dass der exzessive Ausbau der Windkraft auf See den Stromertrag nur noch degressiv steigern kann, ist eine der Erkenntnisse der neuen Studie von Diplomingenieur Thomas Linnemann und Diplomphysiker Guido S. Vallana. Sie schließt an ihre Studie aus dem Jahr 2017 an und bestätigt die dortigen grundlegenden Erkenntnisse.

In Auswertung zahlreicher Daten haben die Autoren für den Zeitraum von 2015 bis 2024 die Einspeisung der einzelnen sogenannten Windfarmen in Viertelstundenwerten erfasst. Es handelt sich also nicht um angenommene „Szenarien“, wie sie heute in vielen Untersuchungen angewendet werden, sondern um eine Untersuchung realer Daten. Eine wesentliche Erkenntnis der Studie ist die Aussage, dass der Ausnutzungsgrad der Anlagen im Untersuchungszeitraum in Ost- und Nordsee abgenommen hat. Nicht nur leicht, sondern von 42 auf 33 Prozent.

Quelle: Linnemann/Vallana „Offshore-Windenergienutzung in Deutschland“, vbge, 2026
Thomas Linnemann

Die Grafik zeigt die deutliche Abnahme des Ausnutzungsgrades der deutschen offshore-Windkraftanlagen (WKA). Im Onshore-Bereich gibt es einen leichten Anstieg, der aber gering erscheint, wenn man das enorme Größenwachstum der onshore-WKA bedenkt.

Der Erwartungshorizont für offshore-Anlagen mit günstigen Standortbedingungen von 46 bis 51 Prozent wurde nirgendwo erreicht. Eine wesentliche Rolle spielt dabei die Ausfallarbeit durch Netzengpässe, die von 0,2 auf 18 Prozent stieg. Etwa die Hälfte des insgesamt abgeregelten Ökostroms entfällt auf die offshore-Windkraft. Seit 2020 wird im Mittel mehr Windstrom von See durch die Netzbetreiber zurückgefahren, als jedes Jahr zugebaut wird. Schon dies entkräftet im Grunde die Forderung nach einem weiteren, zumal schnelleren, Ausbau der offshore-Windkraft.

Die Stiftung Offshore-Windenergie beziffert die Wirtschaftlichkeitsgrenze für offshore-WKA auf 3.500 Volllaststunden jährlich, was einem Ausnutzungsgrad von 40 Prozent entspricht. Neben der netzbedingten Abregelung wirken die Verschattungseffekte, der sogenannte Winddiebstahl, in den mit durchschnittlich 53 WKA besetzten Windfarmen. Neu ist die Erkenntnis, dass sogenannte Intermittenzen auftreten, die zu Ertragsminderungen von bis zu 20 Prozent führen können. Gemeint sind kurzzeitige Windschwankungen durch Böen oder die Verwirbelung der Luft durch vorgelagerte Anlagen. Dadurch entstehen periodische, chaotische und kaum vorhersagbare Leistungsverläufe. Die sprunghaften Änderungen der Stromeinspeisung seien größer als bei Anlagen an Land. Das korrigiert fundamental die verbreitete Ansicht, die 2012 bei Errichtung der ersten Offshore-Anlagen vorherrschte: Strom von See sei gleichmäßiger und „grundlastnah“. Die ohnehin großen Leistungssprünge, bedingt durch die Abhängigkeit der Leistung von der Windgeschwindigkeit in dritter Potenz, werden dadurch weiter verstärkt. Die relativ hohe Anlagendichte an den Standorten ist den enormen Kosten der Unterwasser-Verkabelung geschuldet, was zum Zielkonflikt zwischen möglichst kurzen Kabelstrecken und stärkerer Verschattung und Beeinflussung benachbarter Anlagen führt.

Widerlegt wurde auch die regelmäßig wiederkehrende Behauptung, irgendwo sei immer Wind. Dunkelflauten und windschwache Zeiten können großräumig und länger andauernd auftreten. Offshore-Anlagen brauchen wie Anlagen an Land auch ein fast vollständiges Backup-System, denn offshore- und onshore-Anlagen ergänzen sich in der Stromlieferung nicht. Gordon Hughes untersuchte zudem 2012 für die Renewable Energy Foundation den Leistungsabfall von Offshore-WKA in Großbritannien und Dänemark durch Alterung und bezifferte ihre Lebensdauer auf 15 Jahre. Nach den deutschen Zielzahlen würde dies bedeuten, dass bis 2045 und bei vorgesehenen 70 Gigawatt (GW) neben dem Zubau auch der komplette heutige Anlagenpark erneuert werden müsste.

Windstärken nach Bedarf

Ergänzend zur Studie von Linnemann/Vallana sei auf weitere Faktoren hingewiesen. Einerseits wünscht man sich viel Wind für die Stromproduktion auf See, andererseits auch längere Schwachwindphasen. Es stellt sich die ganz praktische Frage der Zeitfenster, die für die Montage der Offshore-Anlagen bleiben. Straffer Wind ist gut für die Stromproduktion, gleichzeitig aber Gift für die Installation neuer Anlagen. Schon eine Windstärke 4 kann die Montage der heute 115 Meter langen Rotorblätter mit ihrer erwünscht großen Oberfläche problematisch werden lassen. In der Nabenhöhe von 140 Metern dürften Windstärke 4 und mehr häufig vorkommen und in Herbst und Frühjahr Montagearbeiten über Wochen unmöglich machen. Flauten sind oft auch kurz und die verfügbare Menge an Montageplattformen und -schiffen ist begrenzt. Auch diesen Umstand haben Politiker bei der Formulierung ihrer „ehrgeizigen“ Ausbauziele wohl vergessen.

Im Gegensatz zu Politikern haben interessierte Unternehmen den Ernst der Lage erkannt. BP und Totalenergies wollen ihre früher bezuschlagten Angebote zurückziehen und bereits an die Bundesrepublik gezahltes Geld zurückhaben. Steigende Kosten und abnehmende Erträge lassen keine Wirtschaftlichkeit mehr erwarten, die angegebene 3.500-Stunden-Grenze wird offensichtlich auch von potenziellen Investoren berücksichtigt.

Der nachhängende Netzausbau führt zu immer mehr Redispatch-Maßnahmen und zerstört die theoretischen Annahmen des Atomausstiegsbeschlusses von 2011. Damals ging man davon aus, eigentlich war es eine Voraussetzung, dass die großen Nord-Süd-Stromtrassen bis zum Abschalten des letzten Kernkraftwerks 2022 in Süddeutschland verfügbar sein würden. Nun geht man von einer Fertigstellung dieser 2028 aus, abgeschaltet wurden die KKW trotzdem. Analog wird der Kohleausstieg fortgeführt, obwohl Ersatz-Gaskraftwerke nicht vor 2031 wirksam sein werden.

Mit den Erkenntnissen der Studie müssten die Ausbauziele komplett neu justiert und vor allem auf Wirtschaftlichkeit überprüft werden, aber die Wahrnehmung von Realitäten ist in der Berliner Blase unzureichend ausgeprägt. Das gestörte Verhältnis von Politikern zu Zahlen habe ich vor kurzem hier beschrieben.

„Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen“, dieses Zitat von
Aristoteles ist der Studie vorangestellt. Heute wissen wir, wir können sehr wohl durch den massenhaften Ausbau der Windkraft den Wind ändern, aber macht das Sinn für das Ziel einer preisgünstigen, sicheren und umweltschonenden Energieversorgung?

Die Erkenntnisse dieser Studie und der Wissenszuwachs sollten in die energiepolitischen Entscheidungen einfließen. Dabei steht es den Befürwortern des umfangreichen offshore-Windkraftausbaus frei, selbst Studien anhand realer Daten zu fertigen, und die vorliegende Studie zu verifizieren. Dann wäre ein „hört auf die Wissenschaft“ wirklich sinnvoll. Dann bräuchte es noch eine Politik, die wissenschaftliche Erkenntnisse wahrnimmt und zur Grundlage des Handelns macht, was zunächst erfordern würde, sich von Lobbyinteressen und Ideologie freizumachen.

Der Beitrag erschien zuerst bei TE hier

 

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KJAR: Zehra Pirdehqan und Parvin Raseq Qezelbash seit Monaten verschwunden

Die Gemeinschaft der freien Frauen Ostkurdistans (KJAR) hat die Islamische Republik Iran für das Schicksal zweier ihrer Mitglieder verantwortlich gemacht, von denen seit fast drei Monaten jedes Lebenszeichen fehlt. Zehra Pirdehqan (Dicle Makû) und Parvin Raseq Qezelbash (Adar Makû) hielten sich für zivilgesellschaftliche Arbeit und die Organisierung von Frauen in Ûrmiye auf, als sie Anfang Juli im Abstand weniger Tage verschwanden.

Zehra Pirdehqan ist 32 Jahre alt und stammt aus Qere Êynî (Tschaldiran), Parvin Raseq Qezelbash ist ebenfalls 32 Jahre alt und stammt aus Makû. Nach Angaben der KJAR ergaben Nachforschungen der Organisation, dass beide Frauen von iranischen Regimekräften festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht wurden.

Seit fast drei Monaten keine Nachricht

„Seit fast drei Monaten haben wir keinerlei Informationen über das Schicksal und den Zustand unserer beiden Genossinnen erhalten“, erklärte KJAR am Samstag. Die Sicherheitsorgane verweigerten den Familien jede eindeutige Auskunft darüber, wo die beiden Frauen festgehalten werden und in welchem Zustand sie sich befinden.

Nach Angaben der KJAR werden die Angehörigen darüber hinaus unter Druck gesetzt, um sie daran zu hindern, auf rechtlichem und zivilgesellschaftlichem Weg nach dem Verbleib der Frauen zu suchen. Dies verstärke die Sorge um ihre Sicherheit.

„Wir als Gemeinschaft der freien Frauen Ostkurdistans bringen unsere tiefe Besorgnis über das Schicksal und den Zustand unserer beiden Freundinnen zum Ausdruck und machen die Islamische Republik Iran für den Schutz ihres Lebens und ihrer Gesundheit verantwortlich“, heißt es in der Erklärung. Die KJAR fordert, den Aufenthaltsort und den Zustand der beiden Frauen unverzüglich offenzulegen.

Appell an Menschenrechts- und Frauenorganisationen

Die KJAR spricht in ihrer Erklärung von einem Fall gewaltsamen Verschwindenlassens und ruft internationale Menschenrechtsorganisationen sowie Frauenorganisationen und -initiativen dazu auf, nicht zu schweigen. Sie sollten den Fall verfolgen und durch menschenrechtlichen Druck dazu beitragen, „dass die anhaltende Ungewissheit und die Verletzung ihrer Rechte beendet werden“.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/seit-18-tagen-kein-lebenszeichen-von-elham-alizadeh-52858 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52574 https://deutsch.anf-news.com/frauen/najmeh-amini-meldet-todesurteil-aus-gefangnis-in-maschhad-52805

 

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Der Verrat an Jesus

Dostojewskis Parabel „Der Großinquisitor” erzählt die Geschichte einer Kirche, die sich gegen ihren eigenen Messias wendet, weil dieser ihren Herrschaftsanspruch bedroht. Wie für Parabeln üblich, hat sie viel mit der Realität zu tun.
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Wohngeld-Reform 2027: Neuberechnung kann den bestehenden Schutz beenden

Wer bereits Wohngeld erhält, soll durch die geplante Reform nicht automatisch ab Januar 2027 weniger Geld bekommen. Bestehende Bewilligungen sollen grundsätzlich bis zu ihrem vorgesehenen Ende weiterlaufen. Ändern sich jedoch die Verhältnisse und muss die Behörde deshalb neu entscheiden, kann dieser Schutz entfallen.

Entscheidend ist, ob ein Haushalt höheres Wohngeld beantragt oder die Behörde den Anspruch wegen gestiegenen Einkommens oder anderer anspruchsmindernder Veränderungen überprüfen muss. Für beide Fälle gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Ein Erhöhungsantrag allein berechtigt die Wohngeldstelle nicht zur Kürzung.

Stand: 26. September 2026. Der Beitrag erläutert den Regierungsentwurf zur Wohngeldreform; die beschriebene Übergangsregelung gilt noch nicht.

Wie lange der bisherige Bescheid schützen soll

Der geplante § 42e Absatz 1 WoGG betrifft Wohngeld, das vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurde und dessen Bewilligungszeitraum über den Jahreswechsel hinausreicht. Bis zum Ende dieses Zeitraums soll der bisherige Betrag weitergezahlt werden. Wer etwa seit Oktober 2026 eine zwölfmonatige Bewilligung hat, soll bei unveränderten Verhältnissen grundsätzlich bis September 2027 dieselbe Zahlung erhalten.

Der Entwurf lässt allerdings die Vorschriften über Änderungen des Wohngeldes, die Unwirksamkeit eines Bescheids und die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungen ausdrücklich bestehen. Der Schutz vor reformbedingten Kürzungen ist deshalb keine Garantie für jede Veränderung im Haushalt. Das ergibt sich aus dem geplanten § 42e WoGG.

Für zum Jahreswechsel noch nicht entschiedene Anträge sieht der Entwurf gesonderte Übergangsregeln vor.

Wann bei einer Neuberechnung neues Recht gelten soll

Muss die Behörde nach § 27 WoGG neu entscheiden, soll sie die betroffenen Monate getrennt betrachten. Für Monate bis Dezember 2026 soll das bisherige Recht gelten, für Monate ab Januar 2027 das neue. Diese Vorgabe steht im geplanten § 42e Absatz 2.

Eine erst im April 2027 eingetretene Änderung würde deshalb nicht automatisch eine Neuberechnung ab Januar auslösen. Ab wann sich die Änderung auswirkt, richtet sich nach den dafür geltenden Vorschriften. Die Übergangsregelung bestimmt lediglich, welches Recht für die betroffenen Monate anzuwenden wäre.

Das kann finanziell spürbar werden, weil der Entwurf unter anderem die dauerhafte Heizkostenkomponente halbieren und die Wohngeldformel ändern will. Die Halbierung dieser Komponente bedeutet keine Halbierung des gesamten Wohngeldes. Der Anspruch müsste für den jeweiligen Haushalt neu berechnet werden. Die Gesetzesbegründung zu § 42e Absatz 2 bestätigt die vorgesehene Anwendung neuen Rechts bei solchen Neuentscheidungen.

Ein Erhöhungsantrag setzt einen höheren Anspruch voraus

Nach geltendem Recht kommt eine Erhöhung während des Bewilligungszeitraums in Betracht, wenn das Gesamteinkommen um mehr als zehn Prozent sinkt. Ein weiterer Anlass ist ein Anstieg der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung um mehr als zehn Prozent, wobei die gesetzliche Heizkostenentlastung beim Vergleich herausgerechnet wird. Auch eine höhere Zahl zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder kann einen Erhöhungsanspruch begründen.

In allen Fällen muss die Berechnung tatsächlich ein höheres Wohngeld ergeben. Sind die Voraussetzungen erfüllt und liegt ein Antrag vor, muss die Behörde das Wohngeld nach § 27 Absatz 1 WoGG neu bewilligen. Genau zehn Prozent reichen für die Einkommens- oder Mietschwelle nicht aus; bei zusätzlichen Haushaltsmitgliedern gibt es keine solche Prozentgrenze.

Beim Einkommen zählt der nach dem Wohngeldrecht ermittelte Betrag, nicht einfach der Nettolohn. Ebenso lässt sich aus einer höheren Warmmiete allein kein Erhöhungsanspruch ableiten. Weitere Einzelheiten erklären die Beiträge zur Zehn-Prozent-Grenze beim Wohngeld und dazu, warum eine höhere Warmmiete nicht automatisch mehr Wohngeld bringt.

Ergibt die Prüfung keine Erhöhung, erlaubt § 27 Absatz 1 allein keine Herabsetzung. Ohne einen anderen gesetzlichen Änderungsgrund bleibt der bisherige Bescheid bestehen. Werden bei der Prüfung weitere Umstände bekannt, können diese allerdings eine gesonderte Entscheidung rechtfertigen.

Eine allgemeine Warnung vor Erhöhungsanträgen wäre deshalb falsch. Bei erheblich gesunkenem Einkommen kann weiterhin ein Anspruch auf mehr Wohngeld bestehen. Die neuen Berechnungsregeln könnten eine mögliche Erhöhung verringern oder dazu führen, dass sich kein höherer Anspruch ergibt.

Bei höherem Einkommen kann die Behörde selbst tätig werden

Für eine Herabsetzung gelten andere Anforderungen. Nach dem geltenden § 27 Absatz 2 WoGG muss die Behörde neu entscheiden, wenn das Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent steigt und dadurch das Wohngeld sinkt oder entfällt. Dafür braucht es keinen Antrag.

Eine entsprechende Entscheidung kann auch bei einer Verringerung der berücksichtigten Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent nach Abzug der Heizkostenentlastung erforderlich werden. Gleiches gilt, wenn weniger Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen sind und mindestens eines verbleibt. Auch dann muss der Anspruch sinken oder entfallen; bei einem Todesfall sind besondere Schutzvorschriften zu beachten.

Bei einer solchen Neuberechnung für Monate ab Januar 2027 könnten sich nach dem Entwurf sowohl die veränderten Verhältnisse als auch die neuen Berechnungsregeln auswirken. Der bisherige Bescheid würde den alten Zahlbetrag dann nicht bis zu seinem ursprünglichen Ablauf sichern.

Welche Ausnahmen der Entwurf zusätzlich vorsieht

Die Reform soll auch die Voraussetzungen behördlicher Änderungen präzisieren. Für Neuentscheidungen nach § 27 Absatz 2 sollen die veränderten Verhältnisse mindestens drei zusammenhängende Monate innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums bestehen. Beginnt die Änderung erst während eines Monats, soll dieser Monat bei der Dreimonatsprüfung nicht mitzählen.

Bei Bewilligungen für insgesamt höchstens sechs Monate sollen § 27 Absatz 2 und 3 dagegen nicht angewendet werden. Das betrifft die dort geregelten behördlichen Neuentscheidungen und Mitteilungspflichten. Gemeint ist die gesamte Bewilligungsdauer, nicht eine Restlaufzeit von sechs Monaten. Diese Änderungen stehen in Artikel 1 Nummer 17 des Regierungsentwurfs.

Andere Vorschriften, etwa zur Rücknahme rechtswidriger Bewilligungen, bleiben davon unberührt. Die geplanten Ausnahmen dürfen außerdem nicht vorzeitig angewendet werden: Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung gelten die bisherigen Pflichten.

Die Fallgruppen im Überblick Situation Folgen nach dem Regierungsentwurf Alter Bescheid läuft 2027 weiter; keine rechtlich relevante Änderung Der bisherige Betrag soll bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiterlaufen. Voraussetzungen eines Erhöhungsantrags sind erfüllt Höheres Wohngeld ist zu bewilligen; für betroffene Monate ab Januar 2027 soll neues Recht gelten. Erhöhungsantrag ergibt keinen höheren Anspruch Ohne anderen gesetzlichen Änderungsgrund bleibt die bisherige Bewilligung bestehen. Voraussetzungen einer Herabsetzung nach § 27 Absatz 2 sind erfüllt Die Behörde muss neu entscheiden; für betroffene Monate ab Januar 2027 soll neues Recht gelten. Wohngeld ist für insgesamt höchstens sechs Monate bewilligt Die geplante Ausnahme soll Neuentscheidungen und Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 2 und 3 ausschließen. Nach Ablauf des alten Bescheids beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum Der bisherige Schutz setzt sich nicht automatisch fort. Änderungen melden: Der Bescheid nennt die Vergleichsbeträge

Ein freiwilliger Erhöhungsantrag ist von einer verpflichtenden Änderungsmitteilung zu unterscheiden. Nach geltendem Recht müssen bestimmte nicht nur vorübergehende Änderungen unverzüglich gemeldet werden. Dazu zählt ein Anstieg der gesetzlich bezeichneten Einkünfte und Einnahmen um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bescheid ausgewiesenen Betrag.

Diese Vergleichsgröße ist nicht mit dem Gesamteinkommen bei der Anspruchsberechnung gleichzusetzen. Betroffene sollten deshalb die Beträge und Hinweise im eigenen Bescheid heranziehen. Die entsprechenden Vorgaben stehen in § 27 Absatz 3 WoGG und § 24 Absatz 3 WoGG.

Beispiel: Einkommensrückgang während der Bewilligung

Ein fiktiver Zweipersonenhaushalt erhält seit Oktober 2026 Wohngeld bis September 2027. Im Februar sinkt sein wohngeldrechtliches Gesamteinkommen von 1.600 auf 1.360 Euro monatlich, also um 15 Prozent. Der Haushalt beantragt noch im Februar eine Erhöhung.

Würde die Reform wie vorgeschlagen gelten, müsste die Behörde für die betroffenen Monate das neue Recht berücksichtigen. Ergäbe die Berechnung einen höheren Anspruch, müsste sie das Wohngeld erhöhen. Ergäbe sich kein höherer Anspruch und läge kein anderer Änderungsgrund vor, bliebe der bisherige Bescheid bestehen. Der Einkommensrückgang allein sagt somit noch nicht, wie viel zusätzliches Wohngeld der Haushalt bekäme.

Fragen und Antworten Gilt die geplante Übergangsregelung bereits?

Nein, die hier erläuterte Regelung gilt zum angegebenen Redaktionsstand noch nicht. Der Beitrag beschreibt den Regierungsentwurf, nicht bereits anwendbares Recht für 2027.

Kann ein Erhöhungsantrag allein mein Wohngeld senken?

Nein, § 27 Absatz 1 setzt einen höheren Anspruch voraus. Eine Kürzung benötigt eine andere gesetzliche Grundlage und die dafür erforderlichen Voraussetzungen.

Reicht ein Einkommensrückgang von genau zehn Prozent?

Nein, für diesen Erhöhungsgrund verlangt das Gesetz mehr als zehn Prozent. Zusätzlich muss sich ein höheres Wohngeld ergeben.

Führt jede Gehaltserhöhung zu einer Kürzung?

Nein, nach geltendem Recht muss das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent steigen und dadurch der Wohngeldanspruch sinken oder entfallen. Eine entsprechende Steigerung des Brutto- oder Nettolohns allein genügt als Nachweis dafür nicht. Der Entwurf sieht außerdem die beschriebenen Regeln zur Mindestdauer der Änderung und zu kurzen Bewilligungszeiträumen vor.

Gilt der alte Betrag auch nach einem Weiterleistungsantrag?

Der Schutz des bisherigen Bescheids soll mit dessen Bewilligungszeitraum enden. Für einen anschließenden neuen Zeitraum wäre der Anspruch nach dem dann geltenden Recht zu prüfen.

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Wohngeld in 2026: Mit diesem Einkommen besteht auch ein Wohngeldanspruch

Ob ein Haushalt 2026 Wohngeld erhält, lässt sich nicht an einer einzigen Einkommensgrenze ablesen. Die zulässige Höhe hängt von der Zahl der Haushaltsmitglieder, der örtlichen Mietenstufe, der berücksichtigungsfähigen Miete und den persönlichen Abzügen ab.

Für eine alleinlebende Person liegt die rechnerische Einkommensobergrenze 2026 je nach Mietenstufe ungefähr zwischen 1.443 und 1.619 Euro monatlichem Gesamteinkommen.

Bei Arbeitnehmern kann das tatsächliche Bruttoeinkommen deutlich höher sein, weil Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und Freibeträge berücksichtigt werden.

Eine feste Wohngeldgrenze gibt es nicht

Das Wohngeldgesetz nennt keinen bundesweit einheitlichen Betrag, bis zu dem jeder Haushalt Wohngeld erhalten kann.

Nach § 4 Wohngeldgesetz werden die Haushaltsgröße, die berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung und das monatliche Gesamteinkommen miteinander verrechnet.

Deshalb können zwei Personen mit demselben Einkommen unterschiedliche Ergebnisse erhalten. Wer in einer Gemeinde mit hoher Mietenstufe wohnt und eine entsprechend hohe Miete zahlt, kann auch bei einem höheren Einkommen noch einen Zuschuss bekommen.

Die Berechnungswerte wurden zum 1. Januar 2025 angepasst und gelten auch im Jahr 2026. Die regelmäßige Fortschreibung erfolgt im Abstand von zwei Jahren, sodass es zum Jahreswechsel 2025/2026 keine automatische Erhöhung der Grenzbeträge gab.

Diese Einkommensobergrenzen gelten 2026 als Orientierung

Die folgende Tabelle zeigt das ungefähre monatliche Gesamteinkommen nach den wohngeldrechtlichen Abzügen. Sie geht von einer Miete aus, die mindestens den jeweils anwendbaren Höchstbetrag erreicht, und enthält keine zusätzlichen persönlichen Freibeträge.

Haushaltsmitglieder Mietenstufe I Mietenstufe III Mietenstufe V Mietenstufe VII 1 Person ca. 1.443 Euro ca. 1.509 Euro ca. 1.568 Euro ca. 1.619 Euro 2 Personen ca. 1.953 Euro ca. 2.037 Euro ca. 2.114 Euro ca. 2.181 Euro 3 Personen ca. 2.453 Euro ca. 2.552 Euro ca. 2.640 Euro ca. 2.717 Euro 4 Personen ca. 3.324 Euro ca. 3.452 Euro ca. 3.570 Euro ca. 3.671 Euro 5 Personen ca. 3.822 Euro ca. 3.962 Euro ca. 4.089 Euro ca. 4.200 Euro

Die Beträge sind keine allgemeinen Netto- oder Bruttolohnobergrenzen. Gemeint ist das Einkommen, das nach der Berechnung nach dem Wohngeldgesetz übrig bleibt.

Liegt die tatsächliche Miete unter dem gesetzlichen Höchstbetrag, kann die persönliche Einkommensgrenze niedriger ausfallen. Freibeträge wegen Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit, Alleinerziehung, Grundrentenzeiten oder Unterhaltszahlungen können den Anspruch dagegen bei einem höheren Ausgangseinkommen ermöglichen.

Wie hoch darf der Bruttolohn sein?

Bei einem sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer werden häufig 30 Prozent vom wohngeldrechtlich ermittelten Einkommen abgezogen. Je zehn Prozent entfallen auf Einkommensteuer, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung, sofern entsprechende Zahlungen anfallen.

Eine alleinlebende Person in Mietenstufe III kann bei einem monatlichen Gesamteinkommen von ungefähr 1.509 Euro noch im Anspruchsbereich liegen. Bei einem vereinfachten Abzug von 30 Prozent entspricht dies rund 2.155 Euro vor dem pauschalen Abzug.

In Mietenstufe VII wären es bei einer Person etwa 2.313 Euro vor einem Abzug von 30 Prozent. Werbungskosten oder persönliche Freibeträge können die mögliche Bruttogrenze zusätzlich anheben.

Diese Umrechnung darf nicht mit einer individuellen Wohngeldberechnung verwechselt werden. Ob tatsächlich Einkommensteuer gezahlt wird und welche Versicherungsbeiträge anerkannt werden, prüft die Wohngeldbehörde für jedes Haushaltsmitglied gesondert.

Warum Bruttoeinkommen und Gesamteinkommen nicht gleich sind

Ausgangspunkt sind grundsätzlich die positiven Einkünfte der berücksichtigten Haushaltsmitglieder. Bei Arbeitnehmern werden zuvor Werbungskosten abgezogen, wobei ohne höhere nachgewiesene Ausgaben regelmäßig die steuerliche Arbeitnehmerpauschale einbezogen wird.

Danach kommen die Abzüge für Steuern und Versicherungsbeiträge hinzu. Nach § 16 Wohngeldgesetz werden jeweils zehn Prozent abgezogen, wenn Einkommensteuer, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind.

Wer alle drei Belastungen trägt, kann damit einen Abzug von insgesamt 30 Prozent erhalten. Bei Rentnern oder Personen mit steuerfreien Einnahmen kann der Abzug geringer ausfallen, sodass derselbe Bruttobetrag zu einem höheren anrechenbaren Gesamteinkommen führt.

Welches Einkommen wird berücksichtigt?

Zum Einkommen können Arbeitslohn, Renten, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschuss sowie Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit gehören. Auch bestimmte steuerfreie Einnahmen werden nach § 14 Wohngeldgesetz ganz oder teilweise einbezogen.

Bei schwankendem Einkommen zählt nicht nur der Betrag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Die Behörde erstellt eine Prognose über das Einkommen, das während des Bewilligungszeitraums voraussichtlich erzielt wird.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie andere wiederkehrende Sonderzahlungen werden anteilig auf die Monate verteilt. Bei Selbstständigen wird regelmäßig der erwartete Gewinn nach Abzug der Betriebsausgaben betrachtet.

Kindergeld wird nicht als wohngeldrechtliches Einkommen angerechnet. Unterhalt und Unterhaltsvorschuss für ein Kind können dagegen in die Berechnung einfließen.

Diese Freibeträge können den Anspruch sichern

Bei einer Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 kann jährlich ein Freibetrag von 1.800 Euro abgezogen werden. Das entspricht rechnerisch 150 Euro pro Monat.

Der Freibetrag gilt ebenfalls bei einem Grad der Behinderung unter 100, wenn zugleich Pflegebedürftigkeit besteht und die betroffene Person häuslich, teilstationär oder vorübergehend in Kurzzeitpflege versorgt wird. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 17 Wohngeldgesetz.

Alleinerziehende erhalten unter den gesetzlichen Bedingungen einen jährlichen Freibetrag von 1.320 Euro. Für ein erwerbstätiges Kind unter 25 Jahren kann dessen Arbeitseinkommen bis zu 1.200 Euro jährlich außer Betracht bleiben.

Auch gesetzliche Unterhaltszahlungen können das anrechenbare Einkommen reduzieren. Bei Personen mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten kommt außerdem ein besonderer Grundrentenfreibetrag in Betracht.

Auch ein sehr niedriges Einkommen kann Probleme verursachen

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten und keine vollständige Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Deshalb prüft die Behörde bei einem auffällig niedrigen Einkommen, wie der Haushalt Miete, Lebensmittel und sonstige Ausgaben bezahlt.

Eine gesetzlich festgelegte allgemeine Mindesteinkommensgrenze gibt es jedoch nicht. Zur Finanzierung können beispielsweise Unterhaltsleistungen, Ersparnisse, Unterstützung durch Angehörige oder Einnahmen herangezogen werden, die nicht vollständig als Wohngeldeinkommen zählen.

Kann der Lebensunterhalt nicht nachvollziehbar finanziert werden, kommt möglicherweise Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe statt Wohngeld infrage. Wer bereits eine Leistung erhält, in der die Unterkunftskosten enthalten sind, ist nach § 7 Wohngeldgesetz</a grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen.

Eine Ausnahme kann entstehen, wenn der Bezug der anderen Sozialleistung durch Wohngeld vermieden oder beendet werden kann. Haushalte mit einem Einkommen knapp über dem Grundsicherungsbedarf sollten deshalb beide Ansprüche prüfen lassen.

Die Mietenstufe beeinflusst die Einkommensgrenze

Deutschland ist beim Wohngeld in sieben Mietenstufen eingeteilt. Mietenstufe I steht für ein vergleichsweise niedriges örtliches Mietenniveau, während Mietenstufe VII besonders teure Gemeinden erfasst.

Für eine alleinlebende Person können 2026 je nach Stufe zwischen 361 und 677 Euro der Bruttokaltmiete als Höchstbetrag berücksichtigt werden. Hinzu kommen die gesetzliche Heizkostenentlastung von 110,40 Euro und eine Klimakomponente von 19,20 Euro.

Bei zwei Personen liegt der reine Miethöchstbetrag zwischen 437 und 820 Euro. Die gesetzlichen Werte sind in Anlage 1 zum Wohngeldgesetz geregelt.

Ist die tatsächliche Bruttokaltmiete höher, führt der übersteigende Teil nicht zu weiterem Wohngeld. Ist sie niedriger, wird nur die tatsächliche berücksichtigungsfähige Miete in die Formel eingesetzt.

Wohngeld unter zehn Euro wird nicht ausgezahlt

Auch ein Einkommen knapp unter einer rechnerischen Obergrenze garantiert noch keinen Anspruch. Ergibt die Berechnung weniger als zehn Euro Wohngeld im Monat, besteht nach § 21 Wohngeldgesetz kein Zahlungsanspruch.

Die in der Tabelle genannten Beträge markieren daher nur einen ungefähren oberen Bereich. Bereits geringe Abweichungen bei der Miete, beim Einkommen oder bei den Abzügen können dazu führen, dass der errechnete Zuschuss unter zehn Euro sinkt.

Geplante Kürzungen ab 2027 ändern die Werte für 2026 nicht

Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 einen Gesetzentwurf zur Neuordnung des Wohngeldes beschlossen. Vorgesehen sind ab 2027 unter anderem eine veränderte Wohngeldformel und eine Halbierung der Heizkostenkomponente.

Für Ansprüche im Jahr 2026 gelten diese Pläne noch nicht. Nach Angaben der Bundesregierung sollen die Änderungen erst am 1. Januar 2027 in Kraft treten; außerdem ist das parlamentarische Verfahren noch zu durchlaufen.

Bereits erteilte Bescheide sollen bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums gültig bleiben. Wer im Jahr 2026 Wohngeld beantragt, wird deshalb nach den derzeit geltenden Berechnungswerten beurteilt.

Ein rechtzeitiger Antrag verhindert finanzielle Verluste

Wohngeld wird nur auf Antrag gezahlt. Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingeht.

Wer die Unterlagen noch nicht vollständig zusammengestellt hat, sollte den Antrag dennoch fristwahrend einreichen und fehlende Nachweise nachreichen. Ein erst im Folgemonat gestellter Antrag kann den Zuschuss für den vorherigen Monat kosten.

Eine unverbindliche Vorprüfung ist über den Wohngeldrechner des Bundes möglich. Die verbindliche Entscheidung trifft ausschließlich die örtliche Wohngeldbehörde.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine alleinlebende Arbeitnehmerin wohnt in einer Gemeinde der Mietenstufe III und zahlt 620 Euro Bruttokaltmiete. Sie verdient monatlich 2.050 Euro brutto und zahlt Einkommensteuer sowie Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Nach Abzug der Werbungskosten und der möglichen Pauschalabzüge liegt ihr wohngeldrechtliches Gesamteinkommen deutlich unter dem Bruttolohn. Da die Einkommensobergrenze bei einer ausreichend hohen Miete in dieser Mietenstufe ungefähr 1.509 Euro beträgt, kann ein Wohngeldanspruch bestehen.

Die genaue Höhe hängt davon ab, welche Werbungskosten anerkannt werden und wie hoch die berücksichtigungsfähige Miete ausfällt. Die Arbeitnehmerin sollte deshalb einen Antrag stellen, auch wenn ihr Bruttolohn zunächst zu hoch erscheint.

Häufige Fragen und Antworten zum Wohngeld 2026 1. Wie hoch ist die Einkommensgrenze für eine alleinlebende Person?

Das monatliche Gesamteinkommen darf bei einer ausreichend hohen Miete ungefähr zwischen 1.443 Euro in Mietenstufe I und 1.619 Euro in Mietenstufe VII liegen. Dabei handelt es sich um das Einkommen nach den wohngeldrechtlichen Abzügen und nicht um den Bruttolohn.

2. Kann man mit 2.000 Euro brutto Wohngeld bekommen?

Ja, das ist insbesondere bei einer alleinlebenden sozialversicherungspflichtig beschäftigten Person möglich. Entscheidend sind die Mietenstufe, die Miete, die Werbungskosten, die Versicherungsbeiträge und weitere Freibeträge.

3. Gibt es ein Mindesteinkommen für Wohngeld?

Eine feste gesetzliche Untergrenze existiert nicht. Der Haushalt muss der Behörde aber nachvollziehbar erklären können, wie der Lebensunterhalt und der nicht durch Wohngeld gedeckte Teil der Wohnkosten finanziert werden.

4. Wird Kindergeld als Einkommen angerechnet?

Kindergeld gehört nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und eigenes Erwerbseinkommen eines Kindes können dagegen berücksichtigt werden, wobei für arbeitende Kinder unter 25 Jahren ein Freibetrag möglich ist.

5. Können Rentner 2026 Wohngeld erhalten?

Ja, auch Rentner können Mietzuschuss oder Lastenzuschuss erhalten. Bei mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten kann ein zusätzlicher Freibetrag das anrechenbare Renteneinkommen senken.

6. Muss ein Antrag gestellt werden, wenn die Tabellenwerte knapp überschritten werden?

Ein Antrag kann sich trotzdem lohnen, weil Tabellen nur vereinfachte Orientierungswerte zeigen. Persönliche Freibeträge, höhere Werbungskosten, Unterhaltszahlungen oder eine besondere Einkommenszusammensetzung können weiterhin zu einem Anspruch führen.

Der Beitrag Wohngeld in 2026: Mit diesem Einkommen besteht auch ein Wohngeldanspruch erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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EM-Rente 2027: Hinzuverdienstgrenze soll steigen – doch die Arbeitszeit bleibt entscheidend

Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält und daneben arbeitet, könnte 2027 mehr verdienen, ohne dass die Rente wegen des Einkommens gekürzt wird. Nach dem derzeitigen Verordnungsentwurf würde die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung auf 21.682,50 Euro steigen. Bei teilweiser Erwerbsminderung wären mindestens 43.365 Euro vorgesehen. Die höheren Beträge erlauben allerdings nicht automatisch, länger zu arbeiten.

Warum die Hinzuverdienstgrenzen steigen sollen

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sieht für 2027 eine monatliche Bezugsgröße von 4.130 Euro vor, gegenüber 3.955 Euro im Jahr 2026. An diesen Wert knüpfen die Hinzuverdienstgrenzen der Erwerbsminderungsrenten an. Die gesetzliche Berechnungsformel bleibt gleich; steigen soll die Bezugsgröße.

Grundlage der Anpassung ist die Lohnentwicklung des Jahres 2025, wie auch die Deutsche Rentenversicherung am 24. September 2026 erläutert. Die Bundesregierung muss die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 zunächst beschließen; anschließend ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich.

Diese Hinzuverdienstgrenzen ergeben sich für 2027

Gegenüber den geltenden Werten für 2026 würden die allgemeine Grenze bei voller Erwerbsminderung und die Mindestgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung jeweils um rund 4,42 Prozent steigen. Bei Beschäftigten beziehen sich die folgenden Jahresbeträge grundsätzlich auf den Bruttoverdienst.

Rentenart Jahresgrenze: 2026 → geplant für 2027 Volle Erwerbsminderungsrente 20.763,75 Euro → 21.682,50 Euro; plus 918,75 Euro Teilweise Erwerbsminderungsrente Mindestens 41.527,50 Euro → mindestens 43.365 Euro; plus 1.837,50 Euro

Nach § 96a Absatz 1c SGB VI beträgt die Grenze bei voller Erwerbsminderung drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Mit dem vorgesehenen Wert ergibt das 4.130 Euro × 14 × 3/8 = 21.682,50 Euro. Für die Mindestgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung werden sechs Achtel angesetzt, also der doppelte Betrag.

Bei teilweiser Erwerbsminderung kann die persönliche Grenze höher liegen

Für die persönliche Grenze betrachtet die Rentenversicherung die letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Sie wählt daraus das Jahr mit den höchsten Entgeltpunkten aus. Die Entgeltpunkte dieses Jahres werden mit dem 9,72-Fachen der monatlichen Bezugsgröße multipliziert.

Liegt das Ergebnis über der Mindestgrenze, gilt der höhere Betrag. Wer eine teilweise EM-Rente bezieht, sollte deshalb seine persönliche Grenze bei der Rentenversicherung erfragen.

Mehr Einkommen bedeutet nicht automatisch mehr Arbeitszeit

Eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt grundsätzlich vor, wenn jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei teilweiser Erwerbsminderung sind grundsätzlich mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich möglich. Diese gesundheitlichen Voraussetzungen erläutert die Deutsche Rentenversicherung.

Erst wenn der anzurechnende Jahresverdienst die Grenze überschreitet, wird die Rente wegen des Hinzuverdienstes gekürzt. Wer dauerhaft mehr arbeitet, als das festgestellte Leistungsvermögen erwarten lässt, muss jedoch auch bei geringerem Verdienst mit einer Überprüfung des Rentenanspruchs rechnen. Einzelheiten behandelt unser Beitrag EM-Rente und Nebenjob: Die Verdienstgrenze schützt nicht vor jedem Rentenverlust.

Eine Besonderheit betrifft die sogenannte Arbeitsmarktrente. Eine volle EM-Rente kann unter bestimmten Voraussetzungen auch gezahlt werden, wenn jemand medizinisch noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten könnte, aber kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht. Wer eine passende Teilzeitstelle aufnimmt, kann damit die Voraussetzungen für diese volle Rente verändern.

Eine Arbeitserprobung kann den Wiedereinstieg absichern

Mit einer Arbeitserprobung können Betroffene unter den gesetzlichen Voraussetzungen testen, ob eine Rückkehr in den Beruf oder längere Arbeitszeiten gesundheitlich möglich sind. Dabei bleibt der bestehende Rentenanspruch regelmäßig sechs Monate erhalten, obwohl die Tätigkeit das bisher zugrunde gelegte zeitliche Leistungsvermögen überschreitet. Den genauen Zeitraum teilt der Rentenversicherungsträger mit. Näheres erläutern die DRV-Informationen zur Arbeitserprobung.

Ein besonderer Formantrag ist nicht erforderlich. Betroffene sollten der Rentenversicherung aber möglichst vor Beginn die Tätigkeit, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie das erwartete Einkommen mitteilen. Die Vorschriften zur Einkommensanrechnung gelten auch während der Erprobung.

Es zählt der Jahresverdienst, nicht eine starre Monatsgrenze

Die Hinzuverdienstgrenzen beziehen sich auf das Kalenderjahr. Die geplante Grenze bei voller Erwerbsminderung entspricht einem Monatsdurchschnitt von rund 1.806,88 Euro. Dieser Durchschnitt ist keine eigenständige monatliche Freigrenze: Entscheidend ist der gesamte Jahresverdienst, den die Rentenversicherung berücksichtigt. Die Jahresbetrachtung gilt bereits für die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Erwerbsminderungsrente 2026.

Bei Beschäftigten zählt grundsätzlich das Bruttoarbeitsentgelt, bei Selbstständigen der steuerrechtliche Gewinn. Auch bestimmte Sozialleistungen können je nach Rentenart und Sachverhalt als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Welche Einkünfte erfasst werden, beschreibt die Deutsche Rentenversicherung zur Einkommensanrechnung. Die genannten Grenzen sind keine Steuerfreibeträge.

Wie die Rente gekürzt und der Verdienst überprüft wird

Wird die persönliche Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird grundsätzlich nur der darüberliegende Betrag für die Kürzung herangezogen. Dieser Jahresbetrag wird durch zwölf geteilt; 40 Prozent des Ergebnisses werden von der monatlichen Rente abgezogen. Eine geringfügige Überschreitung führt somit nicht automatisch zum vollständigen Wegfall der Zahlung. Bei entsprechend hohem Einkommen kann die Auszahlung allerdings auf null sinken, wie § 96a Absatz 1a SGB VI regelt.

Zunächst legt die Rentenversicherung den voraussichtlichen Jahresverdienst zugrunde und gleicht ihn später mit dem tatsächlich erzielten Einkommen ab. Ergibt sich daraus eine andere Rentenhöhe, wird die Berechnung rückwirkend korrigiert. Zu viel gezahlte Rente kann zurückgefordert werden; fällt der Verdienst niedriger aus als angenommen und verringert sich dadurch die Kürzung, kann eine Rentennachzahlung entstehen. Das Verfahren ist in § 96a Absätze 5 bis 8 SGB VI geregelt.

Fragen und Antworten zur EM-Rente und zum Hinzuverdienst 2027 Sind die Hinzuverdienstgrenzen für 2027 schon beschlossen?

Nein, nach dem Stand vom 26. September 2026 handelt es sich um Werte, die sich aus einem Referentenentwurf ergeben. Die Bundesregierung muss die Verordnung beschließen und der Bundesrat zustimmen.

Wie viel soll bei voller Erwerbsminderungsrente hinzuverdient werden können?

Aus dem Entwurf ergibt sich eine Jahresgrenze von 21.682,50 Euro ohne Kürzung wegen des Hinzuverdienstes. Ob die Rente weiter gezahlt wird, hängt zusätzlich davon ab, ob die Arbeit zum festgestellten Leistungsvermögen passt.

Gilt bei teilweiser Erwerbsminderung für alle dieselbe Grenze?

Nein, 43.365 Euro wären 2027 die Mindestgrenze. Abhängig von den früheren Entgeltpunkten kann die persönliche Grenze höher ausfallen.

Darf ich wegen der höheren Grenze länger arbeiten?

Die höhere Einkommensgrenze erlaubt nicht automatisch längere Arbeitszeiten. Wer mehr arbeiten möchte, sollte mit der Rentenversicherung klären, wie sich dies auf den Anspruch auswirkt und ob eine Arbeitserprobung infrage kommt.

Werden bei einer Überschreitung 40 Prozent des gesamten Verdienstes abgezogen?

Nein, die Anrechnung betrifft grundsätzlich nur den Betrag oberhalb der jeweiligen Jahresgrenze. Dieser Überschreitungsbetrag wird durch zwölf geteilt und anschließend zu 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.

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Drohnen statt Neutralität? Die Jungfreisinnigen und der verhängnisvolle Ukraine-Aufruf

Transition News - 26. September 2026 - 13:05

Es begann mit einem Spendenaufruf, der kaum deutlicher hätte ausfallen können: «Heute Kiew. Morgen Wien. Übermorgen Muri?» Die Jungfreisinnige Partei im Freiamt, im Schweizer Kanton Aargau warben für Geld, mit dem ukrainische Soldaten Drohnen beschaffen sollten. Schon mit 20 Franken könne man sich beteiligen, eine Drohne koste zwischen 750 und 1000 Franken.

Das politische Nachwuchsprojekt war damit weit mehr als eine gewöhnliche Solidaritätsaktion. Nach Darstellung der Jungfreisinnigen sollte das gesammelte Geld an das ukrainische Da Vinci Wolves Battalion fließen. Die Vorstellung war ausdrücklich militärisch: Geld sammeln, weitergeben, und die Kämpfer an der Front sollten damit die benötigten Drohnen kaufen.

Als Begründung nannten die Jungfreisinnigen den russischen Angriffskrieg und die erwarteten Schwierigkeiten des ukrainischen Winters. Man wolle damit einen «Beitrag zur europäischen Sicherheit» leisten.

Die Präsidentin der Sektion Freiamt, Eleah Paetsch, erklärte inzwischen, die Aktion sei falsch gewesen. Sie sei am 20. September – nur wenige Tage nach ihrem Start – eingestellt worden. Es sei nicht Aufgabe einer Partei, Geld für Kriegsparteien zu sammeln. Für die dadurch entstandenen Irritationen bat Paetsch um Entschuldigung.

Besonders brisant ist die rechtliche Dimension. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weist darauf hin, dass die Schweizer Regeln für Rüstungsgüter auch Lieferungen in die Ukraine erfassen. Das SECO erklärt, dass die Lieferung, Ausfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern in die Ukraine grundsätzlich verboten sind. Dieses Gesetz ist auf die Schweizer Neutralität zurückzuführen. Das Völkerrecht verbietet es einem neutralen Land, Kriegsführende einseitig mit Rüstungsgütern zu unterstützen.

Ob die konkrete Spendenaktion gegen Strafbestimmungen verstoßen hat, muss sich zeigen. Genau das ist Gegenstand der Abklärungen. Die Aargauer Staatsanwaltschaft bestätigte gegenüber Blick, dass sie von der Aktion Kenntnis habe und die Angelegenheit prüfe. Weitere Angaben machte sie zunächst nicht.

Damit steht ein bemerkenswerter Widerspruch im Raum: Eine politische Jugendorganisation wollte militärische Unterstützung für eine ausländische Kriegspartei organisieren – und musste wenige Tage später erklären, dass genau dies nicht ihre Aufgabe sei.

Hinzu kommt die Wahl des Empfängers. Das Da Vinci Wolves Battalion ist eine ukrainische Kampfeinheit, deren Ursprünge in der ukrainischen rechtsextremen Szene liegen. Die Einheit wurde inzwischen in die regulären ukrainischen Streitkräfte integriert. Gerade diese Vorgeschichte wirft zusätzliche Fragen auf.

Die Jungfreisinnigen erklären inzwischen, sie hätten von den entsprechenden Verbindungen nichts gewusst. Auch Spendengelder seien im Zusammenhang mit der Aktion weder entgegengenommen noch weitergeleitet worden.

Politisch bleibt dennoch ein Vorgang, der sich nur schwer als gewöhnliche Panne abtun lässt: Die Aktion war öffentlich angekündigt, mit konkreten Beträgen beworben und ausdrücklich auf die Finanzierung militärisch eingesetzter Drohnen ausgerichtet. Erst nach öffentlicher Kritik wurde sie beendet.

Das SECO betont derweil, dass die neutralitätsrechtlich relevanten Aus- und Durchfuhrverbote weiterhin über die bestehende Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung gelten. Der Bundesrat hat im April 2026 entschieden, dass das ausdrücklich auch für die Ukraine gilt.

Ob aus dem politischen Fehltritt auch ein rechtlicher Verstoß wird, muss nun die zuständige Stelle klären. Fest steht vorerst etwas anderes: Die Jungfreisinnigen Freiamt wollten sich mit einer militärischen Spendenaktion direkt in den Ukraine-Krieg einbringen – und zogen diese Aktion nach wenigen Tagen wieder zurück. Die Aktion lässt tief blicken und zeigt, wie weit gewisse Kreise bereit sind, sich von der traditionellen Neutralität zu entfernen.

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450 Millionen Einwohner und nur eine Spitzenuniversität – und diese EU will ausgerechnet die Schweiz unter Druck setzen?

Die USA dominieren unangefochten die Weltspitze der Universitäten, die kleine Schweiz hält erstaunlich gut mit. Die Europäische Union hingegen bringt es im Shanghai-Ranking 2026 auf gerade einmal eine Universität unter den vordersten weltweiten 20 Top-Hochschulen. Und ausgerechnet in dieser Situation verknüpft Brüssel die weitere Forschungszusammenarbeit mit der Schweiz mit einem umfassenden Vertragspaket. Man könnte fragen: […]

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Radikaler als der Tod

Aus dem Innersten: Thomas Eblen und sein Alter Ego gehen schreibend den letzten Weg aus sich selbst in die Freiheit der Auflösung.
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Warum der Vorwurf, in Europa seien die Ideen der Nazis wieder Mainstream geworden, keine Übertreibung ist

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 26. September 2026 - 12:55
In Deutschland haben viele Menschen heute eine ganz falsche Vorstellung von dem, was der Kern der Ideen der Nazi war. Heute meint man in Deutschland, „Nazi“ würde bedeuten, dass alle in Uniformen herumlaufen und dass gegen Juden gehetzt wird. Da das in der EU nicht geschieht, seien die Vorwürfe aus Russland, in Europa würden die […]
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Grundsicherung: Schwangere bekommen vom Jobcenter mehr Geld – aber nur mit Extra-Antrag

95,71 Euro zusätzlich im Monat und gesonderte Hilfe für die Baby-Erstausstattung: Wer schwanger ist und als Alleinstehende Grundsicherungsgeld erhält, muss notwendige Anschaffungen nicht allein aus dem Regelsatz bezahlen.

Entscheidend ist, zwei Ansprüche zu unterscheiden: Den laufenden Mehrbedarf wegen Schwangerschaft berücksichtigt das Jobcenter beim Lebensunterhalt. Die Erstausstattung müssen Sie zusätzlich beantragen.

Ab der 13. Schwangerschaftswoche gibt es mehr Geld

Nach § 21 Absatz 2 SGB II erhalten werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent ihres maßgebenden Regelbedarfs. Bei 563 Euro für Alleinstehende sind das 2026 monatlich 95,71 Euro. Für eine volljährige Partnerin mit einem Regelbedarf von 506 Euro ergeben sich 86,02 Euro.

Der Anspruch beginnt mit der 13. Schwangerschaftswoche. Beginnt er mitten im Monat, berücksichtigt das Jobcenter den Zuschlag zunächst anteilig. Er endet erst am letzten Tag des Monats, in dem Sie tatsächlich entbinden. Auch bei einer Geburt zu Monatsbeginn darf das Jobcenter den Schwangerschaftsmehrbedarf nicht schon am Geburtstag des Kindes streichen.

Schwangerschaft mitteilen und Berechnungsbogen prüfen

Wenn Sie bereits laufende Leistungen beziehen, umfasst Ihr Antrag grundsätzlich auch den Schwangerschaftsmehrbedarf. Ein zusätzlicher förmlicher Antrag ist dafür nicht nötig.

Teilen Sie dem Jobcenter die Schwangerschaft trotzdem frühzeitig mit und weisen Sie den voraussichtlichen Entbindungstermin nach, etwa durch eine ärztliche Bescheinigung oder die Vorlage des Mutterpasses. Einzelne zusätzliche Ausgaben müssen Sie für diese Pauschale nicht abrechnen.

Kontrollieren Sie, ob das Jobcenter den Zuschlag im Berechnungsbogen aufführt und ab dem richtigen Tag berücksichtigt. Weitere Fragen zum Leistungsbezug behandelt unser Ratgeber zu Schwangerschaft und Bürgergeld. Für die aktuellen Beträge gelten die oben genannten Werte für 2026.

Babybett und Kinderwagen kommen gesondert hinzu

Die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt regelt § 24 Absatz 3 SGB II. Dazu können notwendige Schwangerschaftskleidung, erste Babykleidung, ein Kinderbett mit Matratze und ein Kinderwagen gehören.

Welche Gegenstände das Jobcenter übernimmt, hängt vom tatsächlichen Bedarf und davon ab, was bereits nutzbar vorhanden ist.

Diese Hilfe ist ein Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Das Jobcenter kann Geld, Sachleistungen oder Gutscheine gewähren und Pauschalen verwenden.

Eine bundesweit einheitliche Baby-Pauschale gibt es nicht. Einen Überblick über typische Anschaffungen bietet unser Beitrag zur Erstausstattung für ein Baby.

Erst beantragen, dann einkaufen

Anders als den laufenden Mehrbedarf müssen Sie die Erstausstattung extra beantragen. Benennen Sie die benötigten Gegenstände und erklären Sie, welche Ausstattung fehlt. Stellen Sie den Antrag vor der Geburt und vor dem Einkauf, damit das Jobcenter darüber entscheiden kann.

Bewahren Sie einen Nachweis über den Eingang auf. Warten Sie nach Möglichkeit den Bescheid ab. Wenn die Geburt näher rückt und noch keine Entscheidung vorliegt, weisen Sie schriftlich auf den Termin und die fehlenden notwendigen Gegenstände hin.

Wer sich alles vor dem Antrag selbst beschafft, riskiert, dass das Jobcenter später dafür zahlt.

Mehrbedarf oder kein Mehrbedarf?

Die Tabelle unterscheidet laufende Zuschläge von anderen Hilfen. Für die Erstausstattung gilt ein eigener Anspruch.

Mehrbedarf Kein Mehrbedarf Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs bei bestehendem SGB-II-Anspruch. In den ersten zwölf Schwangerschaftswochen besteht noch kein Schwangerschaftsmehrbedarf. Im Monat der Entbindung läuft der Schwangerschaftsmehrbedarf bis zum Monatsende weiter. Ab dem folgenden Monat entfällt dieser Zuschlag; die Stillzeit allein verlängert ihn nicht. Der Schwangerschaftsmehrbedarf deckt zusätzliche laufende Bedürfnisse der werdenden Mutter. Babybett, Kinderwagen und erste Babykleidung sind keine monatlichen Mehrbedarfe, sondern können zur gesondert zu beantragenden Erstausstattung gehören. Nach der Geburt kann ein Mehrbedarf für Alleinerziehende hinzukommen, wenn Sie allein für Pflege und Erziehung sorgen. Die Geburt allein begründet keinen Alleinerziehendenmehrbedarf, wenn beide Eltern die Pflege und Erziehung gemeinsam übernehmen. Deborah aus Leipzig-Gohlis erhält 95,71 Euro zusätzlich

Dieses fiktive Beispiel zeigt anschaulich eine typische Situation: Deborah ist 26 Jahre alt, lebt allein in Leipzig-Gohlis und bezieht Grundsicherungsgeld. Sie erwartet ihr erstes Kind und befindet sich in der 18. Schwangerschaftswoche. Ihr Regelbedarf beträgt 563 Euro.

Für einen vollen Anspruchsmonat stehen ihr zusätzlich 95,71 Euro Schwangerschaftsmehrbedarf zu. Zusammen sind das 658,71 Euro, zuzüglich der berücksichtigten Unterkunfts- und Heizkosten.

Ein Kinderbett, einen Kinderwagen und Babykleidung besitzt Deborah noch nicht. Sie beantragt diese Gegenstände sowie notwendige Schwangerschaftskleidung gesondert beim Jobcenter.

Der laufende Mehrbedarf trägt nicht diese Erstausstattung. Die konkrete Unterstützung richtet sich nach ihrem anerkannten Bedarf.

Erstausstattung ist auch ohne laufende Grundsicherung möglich

Sie müssen nicht bereits jeden Monat Geld vom Jobcenter erhalten, um Anspruch auf Erstausstattung zu haben. Reicht Ihr Einkommen für den gewöhnlichen Lebensunterhalt, aber nicht für den anerkannten zusätzlichen Bedarf, kann trotzdem Unterstützung möglich sein. Das Jobcenter prüft dafür Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse.

Bei dieser besonderen Konstellation darf es auch Einkommen berücksichtigen, das Sie in den bis zu sechs Monaten nach dem Entscheidungsmonat voraussichtlich erzielen.

Ein geringes Arbeitseinkommen schließt die Hilfe daher nicht automatisch aus, begründet aber ebenso wenig automatisch den Anspruch.

Prüfen Sie den Mehrbedarf für Alleinerziehende

Wenn Deborah ihr Baby nach der Geburt allein pflegt und erzieht, kommt ein weiterer Zuschlag infrage. Bei einem Kind unter sieben Jahren beträgt der Mehrbedarf für Alleinerziehende 36 Prozent des Regelbedarfs, also derzeit 202,68 Euro pro Monat. Entscheidend ist die tatsächliche Betreuung.

Dieser Anspruch kann bereits ab der Geburt bestehen und sich im Geburtsmonat mit dem Schwangerschaftsmehrbedarf überschneiden. Welche Voraussetzungen gelten, erläutert unser Beitrag zum häufig übersehenen Zuschlag für Alleinerziehende.

Zusätzliche Hilfe durch die Bundesstiftung Mutter und Kind

Bei einer finanziellen Notlage kann die Bundesstiftung Mutter und Kind helfen. Den Antrag stellen Sie über eine Schwangerschaftsberatungsstelle im Bundesland Ihres Wohnsitzes. Auf diese Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.

Ein großer Vorteil: Stiftungszahlungen gelten bei Sozialleistungen nicht als Einkommen. Die Beratungsstelle hilft Ihnen, den zusätzlichen Bedarf und die  gesetzlichen Hilfen abzustimmen.

Fehlt Geld, verlangen Sie eine überprüfbare Entscheidung

Lehnt das Jobcenter notwendige Erstausstattung ab oder fehlt der Mehrbedarf, verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid. Gegen einen fehlerhaften Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.

Benennen Sie konkret den fehlenden Zuschlag, den falschen Beginn oder die abgelehnten Gegenstände.

Reicht eine bewilligte Pauschale nicht aus, begründen Sie zusätzlichen Bedarf mit verfügbaren Angeboten. Erklären Sie, welche notwendigen Anschaffungen die Pauschale nicht deckt.

Eine pauschale Aussage, das Geld sei zu wenig, ist unzureichend.  Stellen Sie deshalb genau dar, welche Ausstattung tatsächlich fehlt.

FAQ: Schwangerschaft und Baby-Erstausstattung Muss ich den Schwangerschaftsmehrbedarf gesondert beantragen?

Bei laufendem Leistungsbezug grundsätzlich nicht. Sie müssen dem Jobcenter aber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin nachweisen. Für die Erstausstattung brauchen Sie dagegen einen gesonderten Antrag.

Bekomme ich auch für ein zweites Kind Erstausstattung?

Das ist möglich, wenn notwendige Ausstattung tatsächlich fehlt. Erläutern Sie, welche Gegenstände nicht mehr nutzbar sind oder noch vom älteren Kind benötigt werden. Eine vollständige neue Ausstattung gibt es nicht automatisch.

Muss ich die Hilfe für das Baby zurückzahlen?

Eine rechtmäßig bewilligte Erstausstattung als Zuschuss müssen Sie grundsätzlich nicht zurückzahlen. Prüfen Sie den Bescheid, falls das Jobcenter für einen solchen Erstausstattungsbedarf lediglich ein Darlehen anbietet.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Einmalige Leistungen beantragen
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 21 SGB II, Stand 25. November 2024
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bundesstiftung Mutter und Kind: Wer kann Hilfe beantragen?; Welche Hilfen gibt es?
Gesetze im Internet: § 21 SGB II – Mehrbedarfe; § 24 SGB II – Abweichende Erbringung von Leistungen; § 37 SGB II – Antragserfordernis; § 84 SGG – Widerspruchsfrist

Der Beitrag Grundsicherung: Schwangere bekommen vom Jobcenter mehr Geld – aber nur mit Extra-Antrag erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Irak kündigt neuen Plan zur Kontrolle von Waffen an

Der Irak bereitet einen neuen Plan vor, um Waffen außerhalb staatlicher Kontrolle unter die Hoheit des Staates zu bringen. Nach Angaben von Außenminister Fuad Hussein laufen weiterhin Verhandlungen mit bewaffneten Gruppen über die Abgabe ihrer Waffen. „Diese Frage ist eine innere Angelegenheit des Irak. Wir legen für dieses Dossier einen neuen Plan vor. Die Verhandlungen und Gespräche mit den betreffenden Seiten über die Übergabe der Waffen dauern an“, sagte Hussein am Freitag.

Der Außenminister stellte die Initiative in Zusammenhang mit dem bevorstehenden Ende der Mission der US-geführten internationalen Koalition. Deren Abzug aus dem Irak soll am 30. September abgeschlossen werden. Hussein bezeichnete das Datum nicht als Beginn eines Sicherheitsvakuums, sondern als Übergang in eine neue Phase.

Gespräche über US-Sanktionen gegen iranische Fluggesellschaften

Hussein äußerte sich außerdem zu den US-Sanktionen gegen iranische Fluggesellschaften. Bagdad stehe darüber mit Washington in Kontakt und habe die iranische Seite offiziell über die Entscheidung bezüglich der Einreise iranischer Flugzeuge auf irakische Flughäfen informiert. Die Gespräche folgen auf die am 22. September von US-Finanzminister Scott Bessent angekündigten Maßnahmen gegen den internationalen Flugbetrieb iranischer Fluggesellschaften.

„Irakische Wirtschaft ist das erste Opfer“

Mit Blick auf den Krieg und die regionalen Spannungen warnte Hussein zugleich vor den wirtschaftlichen Folgen für sein Land. „Die irakische Wirtschaft ist das erste Opfer des Krieges, der derzeit in der Region im Zusammenhang mit Iran stattfindet“, erklärte der Außenminister.

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Rente am Meer: Rentnerpaar lebt auf Sri Lanka für wenig Geld mit Villa und Pool

Ein Haus am Strand, ein kleiner Pool im Garten und regelmäßig auswärts essen: Auf Sri Lanka kann ein solcher Ruhestand mit einem überschaubaren Monatsbudget möglich sein. Eine aktuelle Auswertung stellt einen Erfahrungsbericht vor, in dem ein Rentnerpaar dafür umgerechnet rund 1.920 Euro monatlich ausgibt. Auch Vietnam, Thailand, Bali und Malaysia gehören zu den günstigen Zielen von Senioren.

Sri Lanka: Wohnen am Strand und Geld für Freizeit

Grundlage für unseren Beitrag ist eine Auswertung von International Living für 2026, in der Auswanderer ihren Alltag und ihre Ausgaben schildern. Autor Roland Dalton berichtet für Sri Lanka von einem gemeinsamen Monatsbudget mit seiner Frau von 2.200 US-Dollar. Darin enthalten seien Wohnen, Restaurantbesuche, Ausflüge und Freizeitaktivitäten.

Die gemietete Villa mit tropischem Garten und kleinem Tauchbecken koste 385 US-Dollar im Monat, die Nebenkosten höchstens 50 US-Dollar.

Die niedrige Miete lässt dem Paar genügend Geld, um regelmäßig auswärts zu essen. Statt jeden Tag selbst zu kochen, besuchen die beiden häufig Restaurants und genießen dabei auch Fisch und Meeresfrüchte. Essen gehen gehört für sie zum normalen Alltag und bleibt nicht auf Geburtstage oder andere besondere Anlässe beschränkt.

Auch für Unternehmungen bleibt Platz im Monatsbudget: Das Seniorempaar reist über die Insel, besucht Sportveranstaltungen und trifft Freunde. Dazu kommen traditionelle Massagen und Spa-Behandlungen, die sich Daltons Frau regelmäßig gönnt. Die Ausgaben von insgesamt 2.200 US-Dollar monatlich umfassen somit deutlich mehr als Unterkunft und Lebensmittel.

Zu Hause stehen dem Paar ein tropischer Garten und ein kleines Tauchbecken zur Verfügung, der Strand liegt in der Nähe. Der finanzielle Spielraum ermöglicht ihnen “einen Ruhestand mit Ausflügen, Geselligkeit und Erholung”, wie sie selbst sagen- Die günstigen Wohnkosten schaffen damit “Freiheiten, die bei einer höheren Miete möglicherweise eingeschränkt wären”.

Vietnam: Stadtleben mit niedrigen Alltagskosten

Für Vietnam stellt der Bericht das Leben in Hanoi vor. Die dortige Korrespondentin hebt günstige Mahlzeiten, bezahlbares Wohnen und ihre positiven Erfahrungen mit medizinischen Behandlungen hervor. Die Berliner Zeitung nennt für eine Einzelperson einen finanziellen Rahmen von umgerechnet rund 1.570 Euro monatlich.

Thailand: Der Wohnort macht einen Unterschied

Für Thailand nennt die Berliner Zeitung Monatsbudgets ab ungefähr 1.480 Euro, andere Beispiele liegen bei etwa 1.750 Euro. Bangkok wird als teurer beschrieben, während für Phuket und Koh Samui rund 2.180 Euro genannt werden. Wer ein Ziel auswählt, entscheidet damit zugleich über einen erheblichen Teil seiner späteren Ausgaben.

Bali und Malaysia: Mehr Alltag im Freien

Auf Bali beschreibt Dalton das gemeinsame Leben mit seiner Frau in einer kleinen Villa nahe dem Strand. Für 2.500 US-Dollar monatlich seien häufige Restaurantbesuche und Freizeitaktivitäten möglich. Zum Mietverhältnis gehöre auch die Nutzung eines Hotelpools.

In Malaysia berichtet ein anderer Autor aus Penang über günstige Nebenkosten und preiswerte lokale Gerichte. Sein Alltag zeigt, wie stark die Ausgaben auch von den eigenen Gewohnheiten abhängen: Heimische Produkte und Restaurants sind in seiner Schilderung besonders erschwinglich.

Die genannten Monatsbudgets im Überblick

Die folgende Übersicht fasst ausgewählte Eurobeträge aus dem Bericht der Berliner Zeitung zusammen. Die Beispiele beziehen sich auf unterschiedliche Haushalte und Lebensweisen.

Ziel Genannter Monatsbetrag Einordnung Sri Lanka Rund 1.920 Euro Beispiel für ein Paar einschließlich gemieteter Villa Vietnam Rund 1.570 Euro Finanzieller Rahmen einer Einzelperson Thailand Ab rund 1.480 Euro Je nach Wohnort höhere Beträge Bali Rund 2.180 Euro Geschildertes Budget eines Paares Deutsche Renten werden weltweit ausgezahlt

Für deutsche Rentner ist ein Wohnsitzwechsel ins Ausland grundsätzlich mit dem weiteren Bezug ihrer gesetzlichen Rente vereinbar. Die Deutsche Rentenversicherung nennt inzwischen rund 1,8 Millionen Renten, die in mehr als 150 Länder überwiesen werden. Darunter sind sowohl Deutsche im Ausland als auch Menschen anderer Nationalitäten, die in Deutschland Rentenansprüche erworben haben.

Die Zahl zeigt, dass grenzüberschreitende Rentenzahlungen längst zum Alltag gehören. Ob sich bei einem dauerhaften Umzug Besonderheiten für den persönlichen Anspruch ergeben, lässt sich vorab mit dem Rentenversicherungsträger klären. Gegen-Hartz erläutert dazu die Regeln zur Rente bei einem Wohnsitz im Ausland.

Zum Schluss: Was die günstigen Zahlen offenlassen

Die Berichte geben anschauliche Einblicke in das Leben einzelner Auswanderer, ersetzen aber keine vollständige Kostenplanung. Die 1.920 Euro sind ein umgerechnetes persönliches Budget und kein buchbares Angebot für jedes Rentnerpaar. Wechselkurse, konkrete Mietangebote, Heimflüge und individuelle Gesundheitskosten können die Rechnung verändern.

Auch das Aufenthaltsrecht muss geklärt sein: Sri Lankas Einwanderungsbehörde führt das bekannte Programm „My Dream Home“ derzeit ausdrücklich nur für Verlängerungen bestehender Visa. Neue Interessenten dürfen deshalb nicht voraussetzen, diesen Weg nutzen zu können. Günstige Lebenshaltungskosten allein begründen keinen Anspruch auf einen dauerhaften Aufenthalt.

Hinzu kommt die Krankenversicherung, deren Schutz bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland gesondert geprüft werden muss. Die Verbraucherzentralen erläutern, wann eine private Absicherung notwendig ist. Ergänzende Grundsicherung im Alter lässt sich bei einer dauerhaften Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland ebenfalls nicht einfach mitnehmen, denn § 41 SGB XII setzt den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus.

Vier Fragen und Antworten zum Ruhestand im Ausland Was umfasst das Beispiel mit 1.920 Euro auf Sri Lanka?

Gemeint ist der geschilderte monatliche Lebensunterhalt eines Paares einschließlich gemieteter Villa und Freizeitaktivitäten. Die Summe ist keine reine Mietangabe.

Welche weiteren Ziele stellt der Bericht vor?

Neben Sri Lanka werden Vietnam, Thailand, Bali und Malaysia beschrieben. Die Erfahrungsberichte behandeln unter anderem Wohnen, Essen und den Alltag vor Ort.

Kann die deutsche Rente im Ausland weitergezahlt werden?

Grundsätzlich ja, die Deutsche Rentenversicherung zahlt Renten weltweit aus. Die Auswirkungen eines dauerhaften Umzugs auf den eigenen Anspruch sollten vorher geklärt werden.

Was sollte vor einem Umzug feststehen?

Aufenthaltserlaubnis, Krankenversicherung und das persönliche Gesamtbudget müssen zusammenpassen. Die genannten Erfahrungswerte bieten eine erste Orientierung, garantieren aber keine identischen Kosten.

Der Beitrag Rente am Meer: Rentnerpaar lebt auf Sri Lanka für wenig Geld mit Villa und Pool erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Telephone conversation with President of Serbia Aleksandar Vucic

PRESIDENT OF RUSSIA - 26. September 2026 - 11:05

Vladimir Putin held a telephone conversation with President of Serbia Aleksandar Vucic at the initiative of the Serbian side.

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