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Iceland Avoids the Iceberg, by Zorodin

A hearty congratulations to the volcanic volk on the isle of Iceland who recently rejected talks on joining the EU. After careful consideration and deliberation, voters decided that they didn’t want what Ceuta and Lampedusa were having. Or Stockholm, Berlin and Brussels, it might be better to say, since mass migration isn’t likely to come...
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Was man in deutschen Medien alles nicht über Trumps Öldeal mit Venezuela erfährt

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 3. September 2026 - 9:51
Gestern Abend habe ich einen russischen Artikel übersetzt, der sehr verständlich erklärt hat, welche Folgen der Öldeal, den die USA Venezuela aufgezwungen haben, für den globalen Ölmarkt und die OPEC haben dürfte. Wer sich mit dem Thema beschäftigt hat und nun die deutschen Medienberichte darüber liest, der merkt mal wieder, wie die Medien die Menschen […]
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Pflegegrad 2 bis 5: Alte Pflicht entfällt 2026 für Rentner

Rentnerinnen und Rentner mit Pflegegrad 4 oder 5 müssen seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr in jedem Quartal einen verpflichtenden Beratungsbesuch nachweisen. Statt vier Pflichtterminen im Jahr sind nur noch zwei Beratungen erforderlich.

Vollständig abgeschafft wurde der Beratungseinsatz jedoch nicht. Auch Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 müssen weiterhin einmal pro Halbjahr eine Beratung nach § 37 Absatz 3 SGB XI abrufen, wenn sie Pflegegeld erhalten und ihre Versorgung zu Hause selbst organisieren.

Vierteljährliche Pflicht bei Pflegegrad 4 und 5 ist entfallen

Bis Ende 2025 mussten Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 den Beratungseinsatz grundsätzlich einmal im Quartal durchführen lassen. Wer einen Termin versäumte, riskierte eine Kürzung und bei wiederholtem Versäumnis sogar den Entzug des Pflegegeldes.

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege hat diese Vorgabe zum 1. Januar 2026 geändert. Die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Neuregelung vereinheitlicht die Häufigkeit der verpflichtenden Beratungen.

Nach dem aktuellen § 37 Absatz 3 SGB XI müssen Pflegegeldbeziehende der Pflegegrade 2 bis 5 den Einsatz nur noch einmal pro Halbjahr abrufen. Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 dürfen weiterhin vierteljährliche Beratungen nutzen, die beiden zusätzlichen Termine sind jedoch freiwillig.

Pflegegrad Pflicht bis Ende 2025 Pflicht seit 1. Januar 2026 Zusätzliche Beratung Pflegegrad 1 Keine Keine Halbjährlich freiwillig Pflegegrad 2 Zweimal jährlich Zweimal jährlich Keine Änderung Pflegegrad 3 Zweimal jährlich Zweimal jährlich Keine Änderung Pflegegrad 4 Viermal jährlich Zweimal jährlich Vierteljährlich weiterhin freiwillig möglich Pflegegrad 5 Viermal jährlich Zweimal jährlich Vierteljährlich weiterhin freiwillig möglich Pflegegrad 2 und 3 werden durch die Überschrift leicht missverstanden

Für Menschen mit Pflegegrad 2 oder 3 entfällt 2026 keine bisher bestehende Pflicht. Bei ihnen war schon zuvor nur ein Beratungseinsatz pro Halbjahr vorgeschrieben.

Die Erleichterung betrifft ausschließlich Pflegegeldbeziehende mit Pflegegrad 4 oder 5. Sie müssen nicht mehr vier, sondern nur noch zwei verpflichtende Termine pro Jahr organisieren.

Wer sich über die übrigen Ansprüche informieren möchte, findet in der Übersicht zum Pflegegeld 2026 und den geltenden Beträgen weitere Informationen. Das Pflegegeld beträgt 2026 monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5.

Die Änderung ist nicht auf Rentner beschränkt

Das Lebensalter und der Bezug einer Altersrente sind für den Beratungseinsatz unerheblich. Die neue Regelung gilt für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

In der Praxis profitieren besonders viele ältere Menschen, weil Pflegebedürftigkeit in den höheren Pflegegraden häufiger im Rentenalter auftritt. Rechtlich handelt es sich dennoch nicht um eine besondere Rentnerregelung.

Entscheidend sind der anerkannte Pflegegrad, die häusliche Versorgung und der Bezug von Pflegegeld. Eine Übersicht über Einstufung und Leistungen bietet der Ratgeber zum Pflegegrad 2026.

Wer den Beratungsbesuch weiterhin nachweisen muss

Die Pflicht betrifft vor allem Menschen, die Pflegegeld erhalten und zu Hause durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder andere nicht professionelle Pflegepersonen versorgt werden. Der Gesetzgeber verlangt die Beratung, weil in diesen Haushalten nicht regelmäßig ein ambulanter Pflegedienst anwesend ist.

Auch anteiliges Pflegegeld im Rahmen einer Kombinationsleistung ist Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI. Betroffene sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass jeder Einsatz eines Pflegedienstes automatisch von der Beratungspflicht befreit.

Wer ausschließlich Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes nutzt, muss den halbjährlichen Besuch dagegen grundsätzlich nicht nachweisen. Eine freiwillige Beratung kann dennoch zweimal jährlich in Anspruch genommen werden.

Bei Pflegegrad 1 bleibt der Termin freiwillig

Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten kein reguläres Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Deshalb besteht für sie auch keine Verpflichtung, einen Beratungseinsatz nachzuweisen.

Sie haben jedoch das Recht, einmal pro Halbjahr eine entsprechende Beratung in ihrer Wohnung abzurufen. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse.

Eine solche Beratung kann sich lohnen, wenn sich der Hilfebedarf erhöht hat oder bislang nicht genutzte Leistungen in Betracht kommen. Dazu gehört beispielsweise die Kostenübernahme von bis zu 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, über die der Beitrag zum Pflegegeld und dem 42-Euro-Zuschuss informiert.

Was bei dem Beratungstermin besprochen wird

Der Beratungsbesuch soll die Qualität der Versorgung zu Hause sichern und pflegende Angehörige praktisch unterstützen. Die Pflegefachperson kann unter anderem auf Sturzgefahren, geeignete Hilfsmittel, Pflegekurse und Möglichkeiten zur Entlastung hinweisen.

Besteht weiterer Unterstützungsbedarf, soll über Pflegestützpunkte, eine ausführliche Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und andere geeignete Angebote informiert werden. Mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person können Empfehlungen in den Nachweis aufgenommen werden.

Die Pflegekasse muss Betroffene anschließend zeitnah dabei unterstützen, empfohlene Hilfen zu nutzen. Das kann beispielsweise die Beantragung eines Hilfsmittels, eine Wohnraumanpassung oder die Organisation einer zeitweisen Ersatzpflege betreffen.

Der Beratungseinsatz ist keine neue Pflegebegutachtung

Die beauftragte Pflegefachperson entscheidet bei diesem Termin nicht darüber, ob der Pflegegrad erhöht oder abgesenkt wird. Dafür wäre ein gesondertes Verfahren der Pflegekasse mit einer entsprechenden Begutachtung erforderlich.

Trotzdem sollte die tatsächliche Pflegesituation offen beschrieben werden. Werden Überlastung, gesundheitliche Risiken oder Versorgungslücken verschwiegen, können geeignete Hilfen nicht empfohlen werden.

Hat sich der Unterstützungsbedarf dauerhaft erhöht, kann die Beratung einen Anlass bieten, über einen Antrag auf Höherstufung nachzudenken. Wurde ein solcher Antrag abgelehnt, erläutert gegen-hartz.de, was bei einem zu niedrig festgesetzten oder abgelehnten Pflegegrad zu beachten ist.

Wer den Termin durchführen darf

Der Beratungseinsatz kann von einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle durchgeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen auch beauftragte Pflegefachpersonen, Pflegeberater der Kassen oder fachlich geeignete Beratungspersonen einer Kommune infrage.

Pflegebedürftige dürfen einen geeigneten Anbieter grundsätzlich selbst auswählen. Bei der Terminvereinbarung sollte ausdrücklich gesagt werden, dass ein anerkannter Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI benötigt wird.

Die Kosten trägt die zuständige Pflegekasse. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums zur häuslichen Pflege gilt der halbjährliche Pflichttermin seit 2026 auch einheitlich für die Pflegegrade 4 und 5.

Videoberatung bleibt zeitweise möglich

Der erste Beratungseinsatz muss in der Wohnung der pflegebedürftigen Person stattfinden. Danach kann auf Wunsch grundsätzlich jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen.

Diese gesetzliche Möglichkeit ist derzeit bis einschließlich 31. März 2027 vorgesehen. Eine einfache telefonische Beratung genügt nicht als Ersatz für den vorgeschriebenen Einsatz.

Wer eine Videoberatung nutzen möchte, sollte sich vorab bestätigen lassen, dass der Anbieter die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Im Nachweis muss erkennbar sein, in welcher Form die Beratung stattgefunden hat.

Der Nachweis entscheidet über das Pflegegeld

Nach dem Termin übermittelt der Pflegedienst oder die Beratungsstelle den Nachweis regelmäßig direkt an die Pflegekasse. Betroffene sollten sich trotzdem eine Kopie oder eine schriftliche Bestätigung geben lassen.

Dadurch lässt sich belegen, dass die Beratung rechtzeitig stattgefunden hat, falls der Nachweis bei der Kasse nicht angekommen oder falsch zugeordnet worden ist. Empfehlenswert ist außerdem, nicht bis zum Ende des Halbjahres mit der Terminvereinbarung zu warten.

Für das erste Kalenderhalbjahr sollte der Besuch zwischen Januar und Juni, für das zweite zwischen Juli und Dezember stattfinden. Ein Termin im Februar oder März sowie ein weiterer im August oder September lässt ausreichend Zeit, falls ein Besuch verschoben werden muss.

Fehlender Termin kann weiterhin teuer werden

Die geringere Zahl der Termine bedeutet nicht, dass ein Versäumnis folgenlos bleibt. Wird der verpflichtende Beratungseinsatz nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld nach § 37 Absatz 6 SGB XI angemessen kürzen.

Einen festen Kürzungssatz nennt das Gesetz nicht. Wird der Nachweis erneut nicht erbracht, kann die Kasse das Pflegegeld vollständig entziehen.

Bei Pflegegrad 5 stehen dadurch bis zu 990 Euro monatlich auf dem Spiel. Gegen-hartz.de erläutert ausführlich, welche Folgen ein vergessener Pflichttermin haben kann.

Was Betroffene bei einer Kürzung tun können

Vor einer Kürzung sollten Betroffene prüfen, ob der Termin stattgefunden hat und lediglich der Nachweis fehlt. Eine vorhandene Kopie kann dann umgehend bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Ist der Beratungseinsatz tatsächlich versäumt worden, sollte sofort ein neuer Termin vereinbart und die Pflegekasse darüber schriftlich informiert werden. Gegen einen fehlerhaften Kürzungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Die seit 2026 geltende Erleichterung sollte dabei ausdrücklich genannt werden, wenn die Pflegekasse bei Pflegegrad 4 oder 5 weiterhin einen vierteljährlichen Pflichtnachweis verlangt. Zwei freiwillige Zusatztermine dürfen nicht zur Voraussetzung für die ungekürzte Auszahlung gemacht werden.

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Brüssel sollte sich dringend fragen, warum Island nein zur EU sagte

Es gibt ein Sprichwort in EU-Kreisen: Wenn Brüssel die Banane regelt – wer regelt eigentlich Brüssel? Island hat sich gegen die Wiederaufnahme von EU-Beitrittsverh andlungen entschieden. Gerade für die Schweiz könnte dieses Votum interessanter sein, als es auf den ersten Blick erscheint. Denn auch dort steht eine grundlegende Entscheidung über das künftige Verhältnis zur Europäischen Union […]

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Rentnerin meldet ihre Rente nicht doppelt und dreifach und muss Witwenrente zurückzahlen

Eine Rentnerin hatte beim Antrag auf ihre eigene Altersrente angegeben, dass sie bereits eine Witwenrente bezog. Beide Leistungen wurden von demselben Rentenversicherungsträger ausgezahlt.

Trotzdem verlangte die Deutsche Rentenversicherung später 14.909,61 Euro von ihr zurück.

Der Grund: Die Frau hatte den tatsächlichen Beginn ihrer Altersrente nicht nochmals ausdrücklich der für die Witwenrente zuständigen Stelle gemeldet.

Der Fall der Witwe zeigt, dass sich Versicherte nicht darauf verlassen sollten, dass Informationen innerhalb eines Rentenversicherungsträgers automatisch zwischen verschiedenen Bearbeitungsstellen ausgetauscht werden. Das Bundessozialgericht beendete das Verfahren mit Beschluss vom 31. März 2026, Az. B 5 R 138/25 B.

Witwenrente wurde seit 1998 gezahlt

Die Klägerin erhielt seit 1998 eine Witwenrente. Der damalige Bewilligungsbescheid enthielt nach den Feststellungen des Landessozialgerichts einen Hinweis darauf, dass neue Einkünfte und insbesondere der Bezug einer eigenen Rente mitgeteilt werden müssen.

Später beantragte die Frau beim selben Versicherungsträger eine eigene Altersrente. In diesem Antrag gab sie wahrheitsgemäß an, dass sie bereits eine Hinterbliebenenrente erhielt.

Die Altersrente wurde bewilligt und ab dem 1. August 2001 gezahlt. Eine entsprechende Neuberechnung der Witwenrente erfolgte jedoch nicht.

Dadurch liefen beide Renten über Jahre nebeneinander weiter, ohne dass die eigene Altersrente als Einkommen berücksichtigt wurde. Erst ein späterer Datenabgleich deckte die Überzahlung auf.

Sozialgericht gab der Rentnerin zunächst recht

Die Rentnerin wehrte sich gegen die rückwirkende Aufhebung und die daraus folgende Erstattungsforderung. Das Sozialgericht Hannover gab ihrer Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2022 zunächst statt.

Die Rentenversicherung legte Berufung ein. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob das erstinstanzliche Urteil am 11. September 2025 auf und wies die Klage ab, Az. L 1 R 321/22.

Nach Auffassung des LSG hatte die Frau ihre Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt. Die Angabe der Witwenrente im Antrag auf Altersrente reichte dem Gericht nicht aus.

Angabe im Altersrentenantrag reichte nicht

Zum Zeitpunkt des Altersrentenantrags stand noch nicht abschließend fest, ob die Rente bewilligt werden würde. Auch Beginn und Höhe der späteren Altersrente waren noch nicht endgültig bestimmt.

Nach der Bewilligung hätte die Frau den tatsächlichen Rentenbezug deshalb nochmals für die bereits laufende Witwenrente anzeigen müssen. Das LSG wertete das Unterlassen als besonders schweren Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt.

Dabei berücksichtigte das Gericht die Hinweise im Bewilligungsbescheid über die Witwenrente. Nach seinen Feststellungen war die Klägerin gesundheitlich und intellektuell in der Lage, diese Hinweise zu verstehen.

Dass die Witwenrente nach Beginn der Altersrente unverändert weitergezahlt wurde, hätte nach Ansicht des LSG Anlass für eine Nachfrage geben müssen. Die Rentnerin habe nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Rentenversicherung die Einkommensanrechnung intern erledigt habe.

Zwei Renten können unter verschiedenen Versicherungsnummern laufen

Für Versicherte erscheint die Deutsche Rentenversicherung häufig als eine einheitliche Behörde. Hinter den Bescheiden können jedoch unterschiedliche Versicherungskonten und Bearbeitungsstellen stehen.

Die eigene Altersrente wird unter der persönlichen Versicherungsnummer der Rentnerin geführt. Die Witwenrente orientiert sich dagegen am Versicherungskonto des verstorbenen Ehepartners.

Selbst wenn beide Leistungen von demselben Regionalträger oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund gezahlt werden, ist ein sofortiger interner Abgleich nicht garantiert. Genau diese organisatorische Trennung kann dazu führen, dass eine neue Rente nicht rechtzeitig bei der Hinterbliebenenrente berücksichtigt wird.

Für Betroffene ergibt sich daraus eine klare Vorsichtsmaßnahme: Der Beginn einer eigenen Alters- oder Erwerbsminderungsrente sollte zusätzlich unter Angabe beider Versicherungsnummern für die Hinterbliebenenrente gemeldet werden.

Mitteilungspflicht folgt aus dem Sozialgesetzbuch

Nach § 60 SGB I müssen Empfänger von Sozialleistungen Änderungen mitteilen, die für den Anspruch oder die Höhe der Leistung erheblich sein können. Dazu gehört der Beginn einer eigenen Altersrente, wenn gleichzeitig eine Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente bezogen wird.

Eine frühere Angabe in einem anderen Rentenantrag kann später beweisen, dass der Versicherte nichts verheimlichen wollte. Sie ersetzt jedoch nicht in jedem Fall die Mitteilung über den tatsächlich bewilligten Rentenbeginn.

Eine Meldung sollte schriftlich oder über einen nachweisbaren Onlinezugang erfolgen. Aus dem Schreiben sollte ausdrücklich hervorgehen, dass um Prüfung der Einkommensanrechnung bei der Hinterbliebenenrente gebeten wird.

Rückwirkende Aufhebung wegen grober Fahrlässigkeit

Die rechtliche Grundlage für die rückwirkende Änderung war § 48 SGB X. Die Vorschrift betrifft Bescheide mit Dauerwirkung, bei denen sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich verändert haben.

Eine Aufhebung für die Vergangenheit kommt unter anderem in Betracht, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen wurde. Grobe Fahrlässigkeit verlangt mehr als ein gewöhnliches Versehen.

Geprüft werden muss, ob die betroffene Person schon mit sehr einfachen Überlegungen hätte erkennen können, dass eine weitere Mitteilung notwendig war oder die Leistung nicht mehr in unveränderter Höhe zustand. Dabei sind die persönliche Verständnisfähigkeit, die Formulierungen der Bescheide und sämtliche Begleitumstände zu berücksichtigen.

Im Fall der Rentnerin bejahte das LSG diese Voraussetzungen. Die rückwirkende Aufhebung der Witwenrente blieb deshalb bestehen und eröffnete die Erstattungsforderung nach § 50 SGB X.

BSG traf kein neues Grundsatzurteil

Gegen das Urteil des LSG war die Revision nicht zugelassen worden. Die Rentnerin legte deshalb beim Bundessozialgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Das BSG verwarf diese Beschwerde als unzulässig. Es prüfte daher nicht nochmals umfassend, ob die Frau im konkreten Fall tatsächlich grob fahrlässig gehandelt hatte.

Nach Ansicht des BSG hatte die Beschwerdebegründung die behauptete grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht ausreichend dargelegt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde muss genau erklären, welche abstrakte Rechtsfrage ungeklärt ist, warum sie in einem Revisionsverfahren beantwortet werden kann und weshalb sie über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt.

Diese Anforderungen waren nach Ansicht des 5. Senats nicht erfüllt. Das für die Rentnerin nachteilige LSG-Urteil blieb deshalb bestehen, ohne dass das BSG dessen gesamte inhaltliche Bewertung zu einem allgemeinen Rechtssatz erklärte.

Was das BSG zum internen Informationsaustausch ausführte

Die Rentnerin wollte unter anderem klären lassen, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegen kann, wenn beide Renten vom selben Versicherungsträger gezahlt werden. Sie hatte die bereits laufende Witwenrente im Antrag auf Altersrente genannt, den späteren Beginn der Altersrente aber nicht nochmals bei der Bearbeitungsstelle der Witwenrente angezeigt.

Das BSG beantwortete diese Frage nicht allgemein. Die Beschwerde hatte nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend erläutert, weshalb sich die Antwort nicht bereits aus § 48 SGB X und der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ableiten lasse.

Hinzu kam, dass grobe Fahrlässigkeit nach einem persönlichen Maßstab beurteilt wird. Entscheidend sind die Einsichts- und Verständnisfähigkeit des Versicherten sowie die Umstände des jeweiligen Falls.

Eine pauschale Aussage, wonach eine Angabe bei irgendeiner Abteilung des Rentenversicherungsträgers immer ausreicht oder niemals ausreicht, lässt sich aus dem Beschluss daher nicht ableiten. Versicherte sollten sich aus Sicherheitsgründen nicht auf einen automatischen Datenfluss verlassen.

Behördenfehler beseitigt die Rückforderung nicht automatisch

Auch die Rentenversicherung hatte zur jahrelangen Überzahlung beigetragen. Die im Altersrentenverfahren vorhandenen Angaben wurden offenbar nicht rechtzeitig für die Berechnung der Witwenrente genutzt.

Ein solcher Behördenfehler schließt eine rückwirkende Aufhebung jedoch nicht automatisch aus. Nach der vom BSG angeführten Rechtsprechung kann das Mitverschulden des Leistungsträgers auf der Rechtsfolgenseite zu einer besonderen Fallgestaltung führen.

Dann muss die Rentenversicherung prüfen, ob sie die Bewilligung vollständig aufhebt oder im Rahmen ihres Ermessens eine andere Entscheidung trifft. Ein vollständiger Verzicht auf die Forderung ist damit aber nicht vorgegeben.

Im Verfahren der Rentnerin hatte die Rentenversicherung ihren eigenen Beitrag im Widerspruchsverfahren berücksichtigt. Das LSG hielt die anschließend getroffene Entscheidung für fehlerfrei.

Verzicht auf die Forderung nur in seltenen Ausnahmefällen

Die Klägerin vertrat die Auffassung, wegen des Mitverschuldens der Rentenversicherung dürfe überhaupt nichts oder zumindest nicht der gesamte Betrag zurückverlangt werden. Juristisch zielte dies auf eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null.

Nach dem BSG kommt eine solche Beschränkung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Dafür müssten alle anderen Entscheidungen als ein vollständiger oder teilweiser Verzicht rechtswidrig sein.

Ein eigener Fehler der Rentenversicherung genügt dafür allein nicht. Die Behörde muss ihn aber in die Abwägung einbeziehen, wenn die Umstände deutlich vom gewöhnlichen Fall abweichen.

Welche Auswirkungen ein erheblicher Behördenbeitrag haben kann, zeigt ein anderes Verfahren über eine Rückforderung von 79.212 Euro. Dort verlangte das BSG eine weitere Prüfung des behördlichen Anteils an der langjährigen Überzahlung.

Andere Gerichte haben ähnliche Fälle zugunsten der Rentner entschieden

Der Beschluss bedeutet nicht, dass die Angabe einer Hinterbliebenenrente im Altersrentenantrag immer wertlos ist. Sie kann gegen den Vorwurf sprechen, der Versicherte habe die Rentenversicherung bewusst oder besonders sorglos im Unklaren gelassen.

Das LSG Berlin-Brandenburg verneinte in einem anderen Verfahren die grobe Fahrlässigkeit eines Witwers. Dort hatten vollständige Angaben im Altersrentenantrag und gemeinsame Anpassungsschreiben den nachvollziehbaren Eindruck vermittelt, dass beide Renten innerhalb der Behörde bekannt waren.

Die Rückforderung von fast 9.500 Euro scheiterte in diesem Verfahren. Gegen-Hartz erläutert die Unterschiede im Beitrag „Witwenrente: Neues Urteil schützt Rentner vor Rückzahlungsforderungen“.

Gesichtspunkt Fall B 5 R 138/25 B Mögliche Bedeutung in anderen Fällen Witwenrente im Altersrentenantrag angegeben Ja Kann Offenheit belegen, ersetzt aber nicht sicher die spätere Meldung Beginn der Altersrente gesondert gemeldet Nein Eine nachweisbare zweite Mitteilung vermindert das Rückforderungsrisiko Hinweis im Witwenrentenbescheid Nach Ansicht des LSG verständlich Wortlaut und Verständlichkeit müssen im Einzelfall geprüft werden Fehler der Rentenversicherung Im Widerspruchsverfahren berücksichtigt Kann eine besondere Ermessensentscheidung erfordern Entscheidung des BSG Beschwerde als unzulässig verworfen Keine allgemeine inhaltliche Entscheidung über alle ähnlichen Fälle Was bei einer hohen Rückforderung geprüft werden sollte

Ein Rückforderungsbescheid sollte nicht allein deshalb akzeptiert werden, weil tatsächlich eine Überzahlung vorliegt. Zunächst muss die Rentenversicherung die früheren Bewilligungsbescheide wirksam aufheben dürfen.

Geprüft werden sollten der genaue Aufhebungszeitraum, die damals geltenden Freibeträge und die Berechnung des anzurechnenden Einkommens. Ebenso wichtig sind frühere Mitteilungen, Antragsunterlagen, Rentenanpassungsschreiben und der Wortlaut der erteilten Hinweise.

Bei sehr weit zurückreichenden Forderungen können zusätzlich die zeitlichen Grenzen der §§ 45 und 48 SGB X Bedeutung gewinnen. Weitere Informationen enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Rentenversicherung muss bei Rückforderungen Fristen einhalten“.

Gegen einen Rückforderungsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann eine längere Frist gelten.

So vermeiden Bezieher einer Witwenrente das Risiko

Wer neben einer Hinterbliebenenrente eine eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente erhält, sollte deren Bewilligung gesondert anzeigen. In dem Schreiben sollten die eigene Versicherungsnummer, die Versicherungsnummer des verstorbenen Partners, der Rentenbeginn und die bewilligte Rentenhöhe stehen.

Zugleich sollte ausdrücklich um Prüfung gebeten werden, ob die neue Rente auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen ist. Eine Kopie des Schreibens und ein Nachweis über den Eingang sollten dauerhaft aufbewahrt werden.

Bleibt die Witwenrente anschließend unverändert, empfiehlt sich eine schriftliche Nachfrage. Telefonische Auskünfte lassen sich Jahre später häufig nur schwer nachweisen.

Aktuelle Freibeträge und weitere Änderungen sind im Überblick „Alle wichtigen Änderungen für die Witwenrente seit Juli 2026“ zusammengefasst.

Praxisbeispiel: Altersrente wird nicht auf die Witwenrente angerechnet

Helga erhält monatlich 680 Euro Witwenrente. Als sie ihre eigene Altersrente beantragt, gibt sie in dem Antrag an, dass sie bereits eine Hinterbliebenenrente bezieht.

Nach der Bewilligung bekommt sie zusätzlich 1.500 Euro Altersrente. Die Witwenrente wird trotzdem unverändert weitergezahlt, weil die Information nicht bei der zuständigen Bearbeitungsstelle angekommen ist.

Helga geht davon aus, dass die Rentenversicherung beide Renten automatisch miteinander verrechnet. Erst mehrere Jahre später erhält sie einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über einen fünfstelligen Betrag.

Die frühere Angabe im Altersrentenantrag kann Helga bei der Prüfung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit helfen. Sicher geschützt wäre sie jedoch nur, wenn sie den bewilligten Rentenbeginn zusätzlich nachweisbar für die Witwenrente angezeigt und bei einer ausbleibenden Neuberechnung nochmals nachgefragt hätte.

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Schwere Vorwürfe in Behinderteneinrichtung: Freiheitsberaubung und Körperverletzung jetzt vor Gericht

Am 24. September 2026 beginnt vor dem Landgericht Bielefeld ein Strafprozess gegen drei frühere Leitungskräfte einer Behinderteneinrichtung und einen Psychiater. Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen Freiheitsberaubung beziehungsweise Beihilfe dazu vor. Zwei Angeklagten wird außerdem gefährliche Körperverletzung wegen des Einsatzes von CS-Gas vorgeworfen.

Bewohner sollen eingesperrt, fixiert oder durch den Entzug ihrer Tür-Chips daran gehindert worden sein, ihre Wohngruppe zu verlassen. Beschäftigte sollen zudem angewiesen worden sein, in bestimmten Situationen CS-Gas gegen Bewohner einzusetzen.

Wichtig ist: Bislang handelt es sich ausschließlich um Vorwürfe der Anklage. Sie sind nicht bewiesen, und für alle vier Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung.

Vier Angeklagte und zahlreiche einzelne Tatvorwürfe

Angeklagt sind nach der Mitteilung des Landgerichts ein heute 62 Jahre alter früherer Geschäftsbereichsleiter, dessen 59-jähriger ehemaliger Stellvertreter und der 53 Jahre alte frühere Leiter eines heilpädagogischen Intensivbereichs. Der vierte Angeklagte ist ein heute 73-jähriger Psychiater, der Bewohner der Einrichtung behandelt haben soll.

Dem früheren Geschäftsbereichsleiter werden 170 Tatvorwürfe zur Last gelegt. Beim ehemaligen Stellvertreter sind es sieben und beim früheren Leiter des Intensivbereichs 34. Der Psychiater soll in 30 Fällen Beihilfe zur Freiheitsberaubung geleistet haben.

Diese Zahlen bezeichnen die von der Anklage erfassten Vorgänge. Sie sagen weder aus, wie viele Bewohner betroffen waren, noch nehmen sie das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweg.

Was den Bewohnern widerfahren sein soll

Die angeklagten Vorgänge sollen sich zwischen 2014 und dem 1. Oktober 2019 ereignet haben. Bewohner sollen in sogenannte Time-out-Räume oder ihre eigenen Zimmer eingeschlossen und auf Stühlen oder Matten fixiert worden sein. Teilweise sollen Beschäftigte Tür-Chips eingezogen haben, sodass die Betroffenen ihre Wohngruppen nicht mehr verlassen konnten.

Der Anklage zufolge sollen der frühere Geschäftsbereichsleiter und der Leiter des Intensivbereichs allgemeine Anweisungen für solche Maßnahmen gegeben haben. Dies soll insbesondere bei psychischen Krisen, vermuteter Selbst- oder Fremdgefährdung sowie bei Verstößen gegen Regeln geschehen sein. Dem früheren Stellvertreter werden dagegen einzelne Anordnungen vorgeworfen.

Der Psychiater soll Erklärungen mitunterzeichnet haben, nach denen Bewohner freiwillig mit freiheitsentziehenden Maßnahmen einverstanden gewesen seien. Laut Anklage sollen die betreffenden Menschen jedoch nicht in der Lage gewesen sein, wirksam einzuwilligen. Außerdem soll der Arzt Maßnahmen befürwortet oder nachträglich von ihnen erfahren haben, ohne einzuschreiten.

Wann der Prozess beginnt und was die Eröffnung bedeutet

Die Hauptverhandlung soll am 24. September 2026 um 9 Uhr vor der I. Strafkammer in Saal 1 des Landgerichts Bielefeld beginnen. Das Aktenzeichen lautet 1 KLs – 446 Js 338/19 – 20/22.

Als Fortsetzungstermine sind der 1. und 15. Oktober, der 5., 12., 19. und 26. November sowie der 3. und 17. Dezember 2026 sowie der 7. Januar 2027 vorgesehen. Alle Verhandlungstage sollen um 9 Uhr beginnen. Das Gericht weist darauf hin, dass sich Termine kurzfristig ändern können.

Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Landgericht keine Schuld festgestellt. Nach § 203 Strafprozessordnung genügt dafür ein hinreichender Tatverdacht.

Ob sich einzelne oder sämtliche Vorwürfe beweisen lassen, entscheidet das Gericht erst nach der Hauptverhandlung. Dabei muss es Zeugenaussagen, Unterlagen, mögliche Anweisungen und die Umstände jedes einzelnen Vorgangs würdigen.

Wann Fixierungen und andere Freiheitsentziehungen zulässig sein können

Fixierungen, verschlossene Türen oder der Entzug eines notwendigen Tür-Chips greifen erheblich in die persönliche Freiheit ein. Eine Einrichtung darf solche Maßnahmen nicht allein mit schwieriger Betreuung, Regelverstößen oder organisatorischen Vorgaben begründen.

Während des angeklagten Zeitraums galten im Betreuungsrecht die Vorgaben des damaligen § 1906 BGB. Heute finden sich die entsprechenden Regeln in § 1831 BGB.

Soll einem betreuten Menschen in einer Einrichtung regelmäßig oder über längere Zeit die Freiheit entzogen werden, gelten strenge Voraussetzungen. Stimmt ein Betreuer oder eine entsprechend bevollmächtigte Person für jemanden zu, der nicht selbst wirksam entscheiden kann, ist grundsätzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Die Einrichtung erhält dadurch keine allgemeine Befugnis, Bewohner gegen ihren wirksamen Willen festzuhalten.

Eine vorherige Genehmigung darf nach dem Betreuungsrecht nur fehlen, wenn mit dem Aufschub eine konkrete Gefahr verbunden wäre. Sie muss dann unverzüglich nachgeholt werden. Die Maßnahme muss trotzdem notwendig sein, auf das unvermeidbare Maß begrenzt und beendet werden, sobald ihre Voraussetzungen entfallen.

Eine unterschriebene Erklärung beweist für sich allein nicht, dass ein Bewohner freiwillig und wirksam zugestimmt hat. Entscheidend ist, ob die Person Bedeutung, Folgen und mögliche Alternativen verstehen und ohne Druck entscheiden konnte.

Eine Einwilligung muss sich außerdem auf die konkrete Maßnahme beziehen und widerrufbar sein. Eine pauschale Erklärung für künftige Krisen kann eine Prüfung des jeweiligen Vorgangs daher nicht ersetzen.

Es gibt keinen erlaubnisfreien Zeitraum für kurze Fixierungen

Das Bundesverfassungsgericht entschied 2018 über Fünf- und Sieben-Punkt-Fixierungen in der öffentlich-rechtlichen Psychiatrie. Dauert eine solche Fixierung voraussichtlich länger als ungefähr 30 Minuten, ist nach dem Urteil vom 24. Juli 2018 grundsätzlich eine eigene richterliche Entscheidung erforderlich.

Das Gericht verlangte in diesem Zusammenhang unter anderem eine ärztliche Anordnung, eine durchgehende persönliche Eins-zu-eins-Betreuung, Dokumentation und eine spätere Information über mögliche Rechtsmittel. Das Urteil betraf jedoch einen anderen rechtlichen Bereich und lässt sich nicht pauschal auf jede Wohneinrichtung übertragen.

Auch die genannte Zeitgrenze bedeutet nicht, dass kürzere Fixierungen automatisch erlaubt wären. Eine kurze Maßnahme kann ebenfalls rechtswidrig oder strafbar sein, wenn eine Einwilligung oder ein anderer Rechtfertigungsgrund fehlt.

Wann ein Einsatz von CS-Gas als Notwehr gelten könnte

Dem früheren Geschäftsbereichsleiter und dem Leiter des Intensivbereichs wird vorgeworfen, Beschäftigte allgemein zum Einsatz von CS-Gas angewiesen zu haben. Die Staatsanwaltschaft bewertet die betreffenden Vorwürfe als gefährliche Körperverletzung.

Ein Reizgaseinsatz kann im Einzelfall nach § 32 StGB durch Notwehr gerechtfertigt sein. Dafür müsste ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorgelegen haben und die Abwehrhandlung erforderlich gewesen sein. Ein Regelverstoß oder eine psychische Krise allein genügt dafür nicht.

Das Gericht muss deshalb die konkrete Situation jedes angeklagten Einsatzes untersuchen. Eine allgemeine Anweisung ersetzt diese Prüfung nicht.

Warum die früheren und heutigen Zahlen nicht vergleichbar sind

Im Januar 2021 teilten Polizei und Staatsanwaltschaft mit, dass sich die Ermittlungen damals gegen 145 Beschuldigte richteten. Zu diesem Zeitpunkt waren 32 mutmaßlich Geschädigte bekannt; zudem war von rund 21 Einsätzen von CS-Gas die Rede.

Die damaligen Zahlen lassen sich nicht unmittelbar mit der jetzigen Anklage vergleichen. Eine Beschuldigung im Ermittlungsverfahren führt nicht automatisch zu einer Anklage. Aus der aktuellen Gerichtsmitteilung geht auch nicht hervor, wie sämtliche übrigen Verfahren abgeschlossen wurden.

Wie der Wittekindshof auf die Ermittlungen reagierte

Die gemeinsame Mitteilung von Polizei und Staatsanwaltschaft aus dem Jahr 2021 bezog sich auf den früheren Geschäftsbereich 4 der Diakonischen Stiftung Wittekindshof. Das Landgericht nennt den Träger in seiner aktuellen anonymisierten Termininformation nicht namentlich.

Der Wittekindshof erklärte 2021, der betreffende Geschäftsbereich sei bereits im Sommer 2020 in seiner früheren Form aufgelöst und neu gegliedert worden. Der damalige Leiter sei von seinen Aufgaben entbunden worden. Zudem berichtete die Stiftung über eine Sonderkommission, überarbeitete Verfahren und eine externe Beschwerdestelle.

Am 31. August 2026 teilte der Träger mit, inzwischen unter anderem 38 Fachkräfte für Gewaltprävention einzusetzen und Beschäftigte regelmäßig zu schulen. Dabei handelt es sich um Angaben der Stiftung. Sie beweisen oder widerlegen die angeklagten Vorgänge nicht.

Was der Gewaltschutz heute verlangt

Seit Juni 2021 verpflichtet § 37a SGB IX Leistungserbringer zu geeigneten Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Gewalt. Dazu gehören insbesondere auf Einrichtung und Personengruppe zugeschnittene Gewaltschutzkonzepte. Für die strafrechtliche Bewertung der Jahre 2014 bis 2019 ist die später eingeführte Vorschrift nicht rückwirkend entscheidend.

Artikel 16 der UN-Behindertenrechtskonvention verlangt Schutz vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch sowie eine unabhängige Überwachung geeigneter Einrichtungen. Ein 2025 veröffentlichter deutscher Länderbeitrag für die EU-Grundrechteagentur beschreibt weiterhin Gewalt, hohe Hürden bei Beschwerden und Lücken bei der Überwachung von Wohneinrichtungen.

Selbstbestimmung betrifft dabei nicht nur einzelne Entscheidungen im Alltag. Sie umfasst auch die Frage, wo und mit wem ein Mensch leben möchte, wie ein weiterer interner Beitrag zur selbst gewählten Wohnform erläutert.

Was Betroffene und Angehörige bei einem Verdacht tun können

Verdächtige Vorfälle sollten möglichst zeitnah mit Datum, Uhrzeit, Dauer, beteiligten Personen, möglichen Zeugen und erkennbaren Verletzungen festgehalten werden. Nachrichten, Fotos und andere vorhandene Unterlagen sollten unverändert gesichert werden. Mit Zustimmung der betroffenen Person oder über ihre rechtliche Vertretung kann zudem die Dokumentation der Einrichtung angefordert werden.

In Nordrhein-Westfalen nimmt die Monitoring- und Beschwerdestelle NRW vertrauliche Beschwerden zu freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen entgegen. Daneben kommen die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz und eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung infrage. Bei einer akuten Bedrohung sollte die Polizei verständigt werden.

Verletzte können nach § 406d StPO Informationen über das Strafverfahren beantragen. Wer durch eine angeklagte gefährliche Körperverletzung verletzt wurde, kann sich nach § 395 StPO grundsätzlich als Nebenkläger anschließen. Eine anwaltliche Beratung kann klären, welche Rechte im konkreten Verfahren bestehen.

Quellen:

Die Angaben zum Verfahren stammen aus der Terminmitteilung des Landgerichts Bielefeld vom 31. August 2026 und der gemeinsamen Pressemitteilung von Staatsanwaltschaft und Polizei vom 11. Januar 2021.

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Net Zero ist aus und vorbei – wie die wirtschaftliche Realität dem Projekt den Garaus gemacht hat.

Stephen Moore

Es ist erst wenige Jahre her, dass die Warnungen vor dem Klimawandel und der Hype um grüne Energie im Weißen Haus und in den Vorstandsetagen der Unternehmen in aller Munde waren. Die Politik des ehemaligen Präsidenten Joe Biden war ganz darauf ausgerichtet, fossile Brennstoffe abzuschaffen, und viele der größten amerikanischen Unternehmen machten sich das Konzept der Netto-Null-Bilanz bei fossilen Brennstoffen zu eigen. [Hervorhebungen und Links hinzugefügt {vom Blog-Admin}]

Dies war die Bewegung während der Biden-Jahre, die darauf abzielte, praktisch die GESAMTE Öl-, Erdgas- und Kohleförderung einzustellen und diese Energiequellen durch Windkraft– und Solaranlagen sowie Elektrofahrzeuge zu ersetzen.

Dieses Ziel war reine Selbstdarstellung und hatte niemals einen praktischen Sinn. Rund 70 % der amerikanischen Energie stammt aus fossilen Brennstoffen, und nur etwa 10 % stammen aus „grüner Energie“.

Studien zeigten, dass die Initiative die US-Wirtschaft dezimiert hätte: Millionen verlorener amerikanischer Arbeitsplätze, BIP-Verluste in Höhe Hunderter Milliarden Dollar und deutlich höhere Energiekosten für amerikanische Unternehmen und Familien.

Es war ein „unbezahlbares“ Projekt zu einer Zeit, in der die Amerikaner niedrigere und nicht höhere Kosten fordern. Es brachte nur Nachteile und keinerlei Vorteile.

Selbst wenn die USA ihren Verbrauch an fossilen Brennstoffen reduziert hätten, hätte dies nur einen winzigen Einfluss auf die weltweiten Gesamtemissionen gehabt, nahmen doch China und Indien weitaus mehr Kohlekraftwerke in Betrieb als Amerika stilllegte.

Washington gab Hunderte Milliarden Dollar an Steuergeldern aus, um Wind- und Solarenergie zu fördern, doch der Sektor steckt nach wie vor genauso fest wie die Elektroauto-Werke, die landesweit geschlossen werden.

Bei der Netto-Null-Initiative ging es schon immer nur um „Virtue Signaling“, und sie war angesichts der Abhängigkeit der USA von fossilen Brennstoffen völlig unrealistisch. Quelle

Gute Nachrichten: Die Netto-Null-Bewegung ist tot – oder zumindest am Tropf.

Eine neue Studie, an der ich als Mitautor für „Unleash Prosperity“ mitgewirkt habe, kommt zu dem Ergebnis, dass sich die einst aggressive Befürwortung von Netto-Null-Klimamaßnahmen durch Wall Street umgekehrt hat.

Sechs der größten US-Banken, darunter JPMorgan Chase, Bank of America, Goldman Sachs, Citigroup, Morgan Stanley und Wells Fargo, haben sich vollständig aus der „Net-Zero Banking Alliance“ zurückgezogen.

Was für eine Kehrtwende: Die „Net-Zero“-Bewegung umfasste einst eine mächtige Koalition von Finanzinstituten, die 140 Mitgliedsbanken und ein Vermögen von 75,5 Billionen US-Dollar repräsentierte.

Einige wenige Finanzinstitute – wie Morgan Stanley und State Street – befürworten zwar noch immer einige dieser radikalen Vorschriften, aber es sind nicht viele.

Vieles davon ergab von vornherein keinen Sinn, weil sich der Energiebedarf von KI und Rechenzentren in den nächsten zwei Jahrzehnten verdoppeln oder verdreifachen wird.

Um diesen Bedarf zu decken und die Stromversorgung für unsere Unternehmen und Familien bezahlbar zu halten, ist ein Ansatz erforderlich, der alle Möglichkeiten einbezieht.

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Link: https://climatechangedispatch.com/net-zero-fossil-fuels-dead/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

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Karasu: Wir erwarten direkte Gespräche mit Abdullah Öcalan

Mustafa Karasu vom Exekutivrat der Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans (KCK) erwartet in der nächsten Phase des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft direkte Gespräche zwischen Vertreter:innen der kurdischen Bewegung und Abdullah Öcalan. Die Frage werde bereits mit den staatlichen Gesprächspartner:innen erörtert. Zugleich kritisiert Karasu, dass Vereinbarungen über die Arbeitsbedingungen des kurdischen Repräsentanten auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali bislang nicht praktisch umgesetzt worden seien.

In einem Interview mit Medya Haber TV zog Karasu eine Zwischenbilanz des seit fast zwei Jahren laufenden Prozesses. Die kurdische Bewegung habe mit der Beendigung des bewaffneten Kampfes, der Auflösung der PKK und weiteren Schritten ihren Teil zur Entwicklung des Prozesses beigetragen. Die notwendigen Antworten der AKP/MHP-Regierung seien dagegen nur verzögert oder bislang überhaupt nicht erfolgt. Dennoch bestehe ein intensiver Gesprächsverkehr zwischen Imrali, staatlichen Stellen und der kurdischen Bewegung.

„Wir erwarten direkte Gespräche mit Öcalan“

Nach Angaben Karasus bestehen sowohl zwischen der kurdischen Bewegung und Imrali als auch mit staatlichen Stellen Gesprächskanäle. Vertreter:innen der Bewegung und des Staates kämen zudem an verschiedenen Orten unmittelbar zusammen, um Fragen des Prozesses und konkrete Probleme zu erörtern. Inzwischen reichten diese indirekten Kontakte jedoch nicht mehr aus. „In der gegenwärtigen Phase muss unsere Bewegung direkt mit Öcalan sprechen“, sagte Karasu. Für die weitere Entwicklung des Prozesses müsse zwischen Öcalan und der Bewegung eine gemeinsame Verständigung hergestellt werden.

 


„Es reicht nicht aus, dass Delegationen Gespräche führen und uns anschließend Informationen übermitteln oder dass Vermittler hin und her gehen. Wir müssen seine Gedanken zu verschiedenen Fragen unmittelbar von Öcalan erfahren. Auch er muss unsere Auffassungen direkt von uns erfahren.“ Ein technischer Kontakt aus der Distanz habe bereits stattgefunden. Nun erwarte die Bewegung persönliche Begegnungen: „Wir erwarten in der kommenden Phase direkte Gespräche von Angesicht zu Angesicht mit Abdullah Öcalan.“ Diese Frage werde auch mit den staatlichen Gesprächspartner:innen erörtert. Nach Karasus Darstellung bestehe kein grundsätzlicher Widerspruch darüber, dass solche Gespräche für ein erfolgreiches Fortschreiten des Prozesses notwendig seien.

Vereinbarungen über Öcalans Arbeitsbedingungen noch nicht umgesetzt

Karasu kritisierte zugleich, dass Öcalans Haft- und Arbeitsbedingungen bislang unverändert geblieben seien. Auf Imrali habe es jedoch bereits Gespräche und Vereinbarungen darüber gegeben, wie Öcalan künftig arbeiten und mit wem er zusammenkommen könne. „Es wurde festgelegt, wie Öcalans Arbeitsbedingungen in diesem Prozess aussehen, mit welchen Methoden er arbeiten und mit wem er zusammenarbeiten wird“, erklärte Karasu. Diese Vereinbarungen seien bislang jedoch nicht umgesetzt worden. Er sprach in diesem Zusammenhang von einer Verschleppung.

Wenn der Staat den Prozess ernst nehme, müssten getroffene Vereinbarungen auch praktisch verwirklicht werden. „Wenn Diskussionen geführt und Entscheidungen getroffen wurden, müssen diese umgesetzt werden. Wenn das nicht geschieht, was sollen wir dann sagen? Dass die Gespräche und die getroffenen Entscheidungen bedeutungslos waren?“ Karasu zufolge müsse Öcalan unter anderem mit Journalist:innen und Intellektuellen zusammenkommen und über ein eigenes Arbeitsteam verfügen können. Ein Prozess dieser Tragweite könne nicht von einer einzelnen Person geführt werden. Er äußerte die Erwartung, dass die bereits besprochenen Arbeitsbedingungen umgesetzt werden und Öcalan dadurch eine aktivere Rolle übernehmen könne.

Gesetz als Anfang, nicht als Lösung

Das inzwischen vom türkischen Parlament verabschiedete Rahmengesetz lehnt die kurdische Bewegung Karasu zufolge nicht grundsätzlich ab. Ihre Vorschläge seien darin jedoch kaum berücksichtigt worden. Die Bewegung habe unter anderem gefordert, den Prozess nicht mit dem Terrorbegriff zu kategorisieren und ihn nicht auf Entwaffnung zu reduzieren. Zugleich müsse deutlich werden, dass auf das Gesetz konkrete Schritte zur Demokratisierung folgen. Auch Öcalan habe verlangt, einen Rahmen zu schaffen, der den Weg zur Lösung der kurdischen Frage öffnet.

Öcalan habe das Gesetz dennoch als einen Anfang bewertet. Entscheidend sei für ihn, was darauf folge. Karasu zitierte ihn mit den Worten: „Wichtig ist, ob mir nach diesem Gesetz eine Rolle gegeben wird. Werde ich meine Rolle wahrnehmen können? Werden sich meine Beziehungen zur Gesellschaft und zur Organisation entwickeln können? Wenn das möglich ist, kann dieses Gesetz ein Anfang sein und weitere Entwicklungen ermöglichen.“

„Dieses Problem ist kein Entwaffnungsproblem“

Karasu warnte insbesondere davor, den gesamten Prozess auf die Niederlegung der Waffen zu reduzieren. „Eines ist klar: Dieses Problem ist kein Entwaffnungsproblem. Natürlich muss es auch eine Entwaffnung geben. Für den politischen Kampf und eine politische Lösung ist das notwendig. Deshalb haben wir den bewaffneten Kampf beendet. Aber wenn der Prozess darauf reduziert wird, wird er blockiert. Das Problem wird dadurch nicht gelöst.“ Auch in den parlamentarischen Beratungen sei immer wieder festgestellt worden, dass es sich um eine Frage der Demokratisierung handele. Ohne entsprechende politische Schritte könne der Prozess nicht vorankommen.

Als Beispiel verwies Karasu auf den Bericht der Parlamentskommission. Dieser habe trotz seiner Mängel anerkannt, dass die kurdische Frage nicht allein mit Sicherheitspolitik gelöst werden könne. Zugleich habe er die Umsetzung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des türkischen Verfassungsgerichts gefordert. Dass selbst solche Schritte bislang ausgeblieben seien, verstärke die Zweifel in der Gesellschaft. Dafür seien laut Karasu teilweise weder neue Gesetze noch Gesetzesänderungen erforderlich: „Das waren Schritte, die die Regierung aus eigenem politischen Willen hätte unternehmen können. Auch das hat sie nicht getan.“

„Wir lassen unseren Willen nicht in Lagern kontrollieren“

Kritik äußerte Karasu auch an Überlegungen, bei der Umsetzung des Gesetzes zwischen verschiedenen Gruppen der kurdischen Bewegung zu unterscheiden und einen Teil ihrer Führungskader von einer Rückkehr auszunehmen. Besonders deutlich wies er Vorstellungen zurück, wonach diese anschließend in Lagern untergebracht werden könnten. „Alles auf der Welt kann passieren, aber so etwas nicht. Wir sind keine Bewegung, die ihren Willen in irgendwelche Lager bringt, sich dort einschränken und kontrollieren lässt. Wir wollen die kurdische Frage lösen. Wir wollen in die Türkei gehen und demokratische Politik betreiben. Wir wollen Teil des demokratischen Kampfes in der Türkei sein.“

Auch der türkische Staat kenne die Bewegung gut genug, um zu wissen, dass eine solche Lösung nicht akzeptiert werde, sagte Karasu. Eine Rückkehr dürfe grundsätzlich nicht als politische Demobilisierung verstanden werden. Karasu betonte, dass die Beendigung des bewaffneten Kampfes keineswegs bedeute, dass die kurdische Bewegung ihre politischen und gesellschaftlichen Ziele aufgegeben habe. „Wir haben ein Ziel: eine demokratische Türkei zu schaffen, ein demokratisch-gesellschaftliches System und eine auf Kommunen beruhende demokratische Gesellschaft aufzubauen“, sagte Karasu. Dazu gehöre auch das Ziel eines demokratischen Sozialismus.

Verändert habe sich die Methode, nicht das politische Ziel: „Wir wollen dies mit demokratisch-politischen Mitteln und innerhalb einer demokratischen Türkei verwirklichen.“ Die Vorstellung, die kurdische Bewegung habe mit dem Ende des bewaffneten Kampfes zugleich ihre ideologische Haltung, ihre politischen Ziele und ihre gesellschaftliche Utopie aufgegeben, wies Karasu zurück: „So etwas gibt es nicht. Das muss ganz klar verstanden werden.“

Rückkehr aus Mexmûr an Demokratisierung gebunden

Auch die Zukunft des Flüchtlingscamps Mexmûr in Südkurdistan werde im Rahmen des Prozesses diskutiert. Karasu erinnerte daran, dass die dort lebenden Menschen infolge des Krieges ihre Herkunftsregionen in Nordkurdistan verlassen mussten. Viele ihrer Dörfer seien inzwischen von Dorfschützern besetzt oder angeeignet worden. Hinzu komme die Frage, wie die sprachlichen und kulturellen Rechte einer Generation gesichert werden könnten, die in Mexmûr vollständig auf Kurdisch ausgebildet wurde.

Eine Rückkehr sei deshalb nur unter veränderten politischen Bedingungen denkbar: „Wenn es eine demokratische Lösung gibt, wenn diese Menschen bei ihrer Rückkehr frei sein werden, keinem Druck ausgesetzt sind und mit ihrer eigenen Identität und Kultur leben können, dann werden sie natürlich in ihre Dörfer zurückkehren wollen.“ Dies könne jedoch nicht unmittelbar geschehen. Voraussetzung sei ein tatsächlicher Fortschritt des Demokratisierungsprozesses und ein Ende des Drucks auf kurdische Sprache, Identität und Kultur.

Politisch Exilierte könnten zurückkehren

Ähnliches gelte für Menschen, die aufgrund politischer Verfolgung nach Europa gegangen sind. Darunter befinden sich ehemalige Bürgermeister:innen, Politiker:innen und zahlreiche weitere Menschen, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder ihres Engagements ihre Heimat verlassen mussten. „Nicht alle werden zurückkehren. Aber ein bedeutender Teil derjenigen, die nicht als Arbeitsmigrant:innen, sondern aus politischen Gründen nach Europa gegangen und zu Flüchtlingen geworden sind, wird zurückkehren wollen“, sagte Karasu. Unter demokratischen Bedingungen könnten sie ihre politischen Erfahrungen in den gesellschaftlichen und politischen Aufbau einbringen.

Karasu warnte allerdings vor der Vorstellung, dieser Übergang könne allein durch die Verabschiedung eines Gesetzes bewältigt werden. Die praktische Umsetzung, die Rückkehr der Guerilla, die Situation in Mexmûr und die Frage der politisch Exilierten müssten sorgfältig geplant und organisiert werden. Die entscheidende Voraussetzung sieht Karasu weiterhin in einer aktiven Rolle Abdullah Öcalans. Bereits auf dem Auflösungskongress der PKK im letzten Jahr sei festgehalten worden, dass der Prozess ohne dessen unmittelbare Beteiligung nicht geführt werden könne. Auch eine mögliche Entwaffnung müsse von Öcalan selbst begleitet werden. Mit den erwarteten persönlichen Gesprächen zwischen Öcalan und Vertreter:innen der Bewegung soll diese Rolle nun auch im direkten Austausch verankert werden.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52544 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52543 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52511

 

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Gerichtsbeschluss: Jobcenter muss Bürgergeld-Beziehern bei den Schulden helfen

Wenn Bürgergeld-Empfänger hohe Energieschulden haben, darf das Jobcenter Unterstützung nicht vorschnell ablehnen. Darauf weist eine wichtige Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hin. Das Gericht stellte klar, dass bei Gasschulden eine Hilfe möglich und im Einzelfall auch geboten ist, wenn die Versorgung der Wohnung gefährdet ist. Es geht also nicht um beliebige private Schulden, sondern um Rückstände, die das Wohnen selbst bedrohen.

Worum es in dem Fall ging

Im entschiedenen Fall hatte eine Familie mit minderjährigen Kindern erhebliche Gasschulden angehäuft. Das Gericht verpflichtete das Jobcenter im Eilverfahren dazu, die offenen Forderungen als Darlehen zu übernehmen. Nach Auffassung des Senats kann eine Gassperre einer Situation gleichkommen, in der die Unterkunft faktisch nicht mehr gesichert ist.

Gerade in den Wintermonaten wiegt das besonders schwer, weil eine Wohnung ohne ausreichende Heizung ihre Funktion als geschützter Lebensraum nur noch eingeschränkt erfüllt.

Das Urteil ist unter dem Aktenzeichen L 18 AS 2586/17 B ER ergangen. Parallel genannt wird auch das Prozesskostenhilfeverfahren L 18 AS 2584/17 B ER PKH.

Warum das sozialrechtlich so wichtig ist

Das Sozialrecht sieht ausdrücklich vor, dass Schulden übernommen werden können, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Beseitigung einer vergleichbaren Notlage erforderlich ist. Genau darauf stützte sich das Gericht. Eine Wohnung ist eben nicht schon dann gesichert, wenn der Mietvertrag weiterbesteht. Sie muss auch tatsächlich bewohnbar sein. Fällt die Gasversorgung aus und kann nicht mehr ausreichend geheizt werden, ist diese Voraussetzung schnell nicht mehr erfüllt.

Besonders deutlich wird das bei Familien mit Kindern. Das Gericht machte klar, dass ein bloßer Hinweis auf eine Notunterkunft nicht ohne Weiteres genügt. Der Schutz einer bewohnbaren Wohnung hat für Familien in einer solchen Lage ein erhebliches Gewicht.

Keine Geschenkleistung, sondern Darlehen

Wichtig ist allerdings auch: Das Jobcenter muss solche Schulden in der Regel nicht als Zuschuss übernehmen. Die Hilfe erfolgt meist als Darlehen. Damit soll eine akute Notlage beendet werden, ohne dass daraus automatisch eine vollständige Entschuldung entsteht. Für Betroffene ist diese Hilfe dennoch oft entscheidend, weil sie eine Sperre der Energieversorgung und damit eine existenzielle Verschärfung der Lage verhindern kann.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen können

Die Entscheidung zeigt, dass Energieschulden anders zu bewerten sind als gewöhnliche Verbindlichkeiten. Wenn durch Rückstände bei Gas oder Energie die Bewohnbarkeit der Wohnung gefährdet ist, kommt eine Übernahme durch das Jobcenter ernsthaft in Betracht. Pauschale Ablehnungen sind in solchen Fällen rechtlich angreifbar. Das Urteil stärkt damit Bürgergeld-Empfänger, die wegen hoher Energiekosten in eine akute Notlage geraten sind.

Fazit

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit seinem Beschluss deutlich gemacht, dass das Jobcenter bei Gasschulden nicht untätig bleiben darf, wenn die Unterkunft dadurch faktisch gefährdet ist. Die Hilfe betrifft nicht beliebige Schulden, sondern Rückstände, die das menschenwürdige Wohnen selbst bedrohen. Für Bürgergeld-Empfänger ist das eine wichtige Klarstellung, weil sie zeigt, dass das soziale Existenzminimum nicht an der Wohnungstür endet, sondern auch eine bewohnbare und beheizbare Unterkunft umfasst.

Quellen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2018, Az. L 18 AS 2586/17 B ER, parallel L 18 AS 2584/17 B ER PKH; aus der veröffentlichten Gerichtsangabe ergibt sich, dass das Jobcenter zur darlehensweisen Übernahme von Gasschulden verpflichtet wurde.
Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 8 SGB II. Danach können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

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Schulden: Bürgergeld gepfändet weil der Schutz fehlte

Bürgergeld soll den Lebensunterhalt sichern. Wird die Leistung jedoch auf ein gewöhnliches Girokonto überwiesen, ist das dort entstandene Guthaben nicht allein wegen seiner Herkunft vor einer Kontopfändung geschützt. Das Finanzgericht Hamburg hat deshalb die Pfändung von 7.634 Euro Jobcenter-Leistungen für rechtmäßig erklärt.

Der Betroffene hatte sein bereits eingerichtetes Pfändungsschutzkonto wieder in ein normales Girokonto umwandeln lassen. Damit gab er den besonderen Kontopfändungsschutz auf. Das rechtskräftige Urteil vom 1. Dezember 2025 zeigt, wie teuer dieser Schritt werden kann (Az.: 5 K 106/25).

Jobcenter zahlte 7.634 Euro für eine dreiköpfige Familie

Der Kläger schuldete dem Finanzamt mehr als 104.000 Euro. Die Behörde hatte bereits im Januar 2024 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen. Zunächst ließ der Mann sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln, später nahm er diese Umstellung jedoch zurück.

Im August 2024 überwies das Jobcenter insgesamt 7.634 Euro für den Mann, seine Ehefrau und das gemeinsame Kind. Die Familie hatte bis dahin ihren Lebensunterhalt mit privaten Darlehen überbrückt. Nach dem Eingang auf dem ungeschützten Girokonto wurde das Guthaben zugunsten des Finanzamts gepfändet.

Der Mann verlangte die Rückzahlung. Er argumentierte, die Leistungen dienten der Existenzsicherung der gesamten Bedarfsgemeinschaft und dürften deshalb nicht gepfändet werden. Das Finanzgericht Hamburg folgte dieser Auffassung nicht.

Warum der Schutz nach der Überweisung nicht automatisch fortbesteht

Rechtlich muss zwischen dem Anspruch gegenüber dem Jobcenter und dem Guthaben bei der Bank unterschieden werden. Solange die Leistung noch nicht ausgezahlt ist, gelten die sozialrechtlichen Pfändungsbeschränkungen. Nach der Gutschrift liegt dagegen Bankguthaben vor, für das die Vorschriften über den Kontopfändungsschutz gelten.

Diese Trennung ist für Betroffene schwer nachvollziehbar, hat aber erhebliche Folgen. Der Verwendungszweck „Bürgergeld“ oder „Grundsicherung“ auf dem Kontoauszug schützt das Geld nicht von selbst. Den Schutz vermittelt grundsätzlich erst ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto.

Das Gericht betonte außerdem, dass der Kontoinhaber selbst für den Schutz der eingehenden Zahlungen sorgen müsse. Mehr zum Urteil lesen Sie im Beitrag „Bürgergeld-Pfändung vom Konto ist rechtens“.

Leistungen für Ehefrau und Kind verhinderten die Pfändung nicht

Ein Teil des überwiesenen Geldes war für die Ehefrau und das Kind bestimmt. Trotzdem konnten beide nach der Entscheidung keinen eigenen Schutz für das Guthaben auf dem Konto des Klägers verlangen. Das Geld war auf ein Konto eingegangen, dessen alleiniger Inhaber der verschuldete Mann war.

Gerade bei Bedarfsgemeinschaften ist diese Gefahr groß. Häufig werden sämtliche Leistungen auf das Konto einer Person überwiesen. Wird dieses Konto gepfändet, kann daher der Lebensunterhalt aller Haushaltsmitglieder betroffen sein.

Auf einem P-Konto können Leistungen für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den geschützten Betrag erhöhen. Diese Erhöhung muss der Bank jedoch durch eine geeignete Bescheinigung nachgewiesen werden. Ein gemeinsamer Leistungsbescheid allein führt nicht in jedem Fall dazu, dass die Bank den Freibetrag korrekt anpasst.

Der Grundfreibetrag auf dem P-Konto beträgt seit Juli 2026 1.590 Euro

Seit dem 1. Juli 2026 sind auf einem P-Konto grundsätzlich 1.590 Euro je Kalendermonat automatisch geschützt. Der Betrag wird unabhängig davon berücksichtigt, ob Arbeitslohn, Sozialleistungen oder andere Zahlungen eingehen. Entscheidend ist die Summe des verfügbaren Guthabens innerhalb des Kalendermonats.

Für die erste Person, der gesetzlicher Unterhalt gewährt wird, kann ein zusätzlicher Betrag von 597,42 Euro geschützt werden. Für die zweite bis fünfte Person kommen jeweils 332,83 Euro hinzu. Auch Kindergeld und bestimmte Leistungen für andere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft können den Freibetrag erhöhen.

Schutz auf dem P-Konto ab 1. Juli 2026 Betrag Voraussetzung Automatischer Grundfreibetrag 1.590 Euro monatlich Das Konto wird als P-Konto geführt Erste weitere unterhaltsberechtigte Person 597,42 Euro zusätzlich Bescheinigung wird bei der Bank vorgelegt Zweite bis fünfte weitere Person je 332,83 Euro zusätzlich Bescheinigung wird bei der Bank vorgelegt Kindergeld und bestimmte weitere Sozialleistungen in bescheinigter Höhe zusätzlich Nachweis nach den gesetzlichen Vorgaben

Eine ausführliche Erklärung zu den aktuellen Werten bietet der Beitrag „P-Konto-Freibetrag ab Juli 2026“. Wer Kinder hat, Unterhalt leistet oder Leistungen für andere Personen erhält, sollte sich nicht auf den Grundfreibetrag verlassen.

Die Bank muss ein Girokonto auf Verlangen umwandeln

Jede natürliche Person kann verlangen, dass ihr Zahlungskonto als P-Konto geführt wird. Das gilt auch bei einem negativen Kontostand. Das P-Konto selbst wird anschließend nur auf Guthabenbasis geführt.

Besteht bereits eine Pfändung, muss die Bank die Umstellung spätestens zu Beginn des vierten Geschäftstags nach dem Antrag ermöglichen. Der Antrag sollte aus Beweisgründen schriftlich oder über einen nachweisbaren digitalen Weg gestellt werden. Jede Person darf nur ein P-Konto besitzen.

Wird das Konto innerhalb eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank umgewandelt, kann der Basisschutz rückwirkend greifen. Betroffene sollten diese Frist keinesfalls ausschöpfen, weil schon eine Kontosperre Miete, Stromabschläge und Einkäufe gefährden kann. Wer von einer Pfändung erfährt, sollte daher sofort handeln.

Zusätzliche Freibeträge entstehen nicht ohne Nachweis

Der automatische Freibetrag reicht bei Familien und höheren Sozialleistungszahlungen oft nicht aus. Zusätzlicher Schutz wird in vielen Fällen erst wirksam, wenn eine P-Konto-Bescheinigung bei der Bank vorliegt. Ausstellen können sie unter anderem Sozialleistungsträger, Familienkassen, Arbeitgeber, anerkannte Schuldnerberatungsstellen sowie geeignete Rechtsanwälte oder Steuerberater.

Das Jobcenter muss auf Antrag eine Bescheinigung über die von ihm überwiesenen geschützten Leistungen ausstellen. Kindergeld wird häufig gesondert durch die Familienkasse bestätigt. Treffen mehrere Erhöhungsgründe zusammen, kann eine Schuldnerberatungsstelle die Angaben in einer Bescheinigung bündeln.

Die Bank muss die bescheinigten Angaben ab dem zweiten Geschäftstag nach der Vorlage berücksichtigen. Unbefristete Bescheinigungen muss sie grundsätzlich zwei Jahre beachten, sofern es keine konkreten Hinweise auf veraltete oder unrichtige Angaben gibt. Ändert sich die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft, sollte unverzüglich eine neue Bescheinigung eingereicht werden.

Nachzahlungen können den Monatsfreibetrag sprengen

Besonders riskant sind Nachzahlungen des Jobcenters. Mehrere Monatsbeträge gehen dabei häufig als eine große Summe ein und überschreiten den hinterlegten Freibetrag. Ohne zusätzlichen Nachweis kann ein Teil des Geldes zunächst blockiert werden.

Nachzahlungen laufender Leistungen nach dem SGB II sind auf dem P-Konto gesetzlich geschützt. Der Schutz muss gegenüber der Bank jedoch nachgewiesen werden. Bei den in § 904 Absatz 1 ZPO erfassten Leistungen kann hierzu eine Bescheinigung des Leistungsträgers vorgelegt werden.

Reicht eine Bescheinigung nicht aus oder handelt es sich um eine andere Nachzahlung von mehr als 500 Euro, kann eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nötig werden. Der Bewilligungsbescheid, der Nachzahlungsbescheid und der Kontoauszug sollten dem Antrag beigefügt werden. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „So rettet man Sozialleistungen auf dem P-Konto“.

Warum der Kläger sein P-Konto aufgegeben hatte

Der Mann wollte nach eigenen Angaben hohe Mietschulden mit einem privaten Darlehen begleichen. Er befürchtete, über ein P-Konto nicht sofort über den gesamten Betrag verfügen zu können. Deshalb ließ er das Konto wieder als gewöhnliches Girokonto führen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts war dieser Schritt nicht erforderlich. Der Kläger hätte eine Erhöhung des verfügbaren Betrags beantragen können. Die selbst veranlasste Rückumwandlung rechtfertigte es daher nicht, die bereits vollzogene Pfändung rückgängig zu machen.

Auch ein Erlass der Vollstreckungsfolgen wegen Unbilligkeit kam nicht in Betracht. Die Nachteile gingen nach Einschätzung des Gerichts nicht deutlich über die Folgen hinaus, die mit einer Zwangsvollstreckung gewöhnlich verbunden sind. Die Mietschulden waren inzwischen durch Darlehen aus dem Bekanntenkreis beglichen worden.

Was Betroffene bei einer Kontopfändung sofort veranlassen sollten

Wer noch kein P-Konto besitzt, sollte die Umwandlung unverzüglich bei der Bank beantragen. Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob der automatische Grundfreibetrag für alle monatlichen Eingänge ausreicht. Bei Kindern, Unterhaltspflichten oder Zahlungen für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist meist eine Bescheinigung erforderlich.

Ist bereits Geld blockiert, sollten Betroffene den Pfändungsbeschluss, den Leistungsbescheid und die Kontoauszüge bereithalten. Eine anerkannte Schuldnerberatung kann klären, ob eine Bescheinigung genügt oder ein Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich ist. Bei einer Pfändung durch eine Behörde kann statt des Amtsgerichts die jeweils zuständige Vollstreckungsstelle zuständig sein.

Drohen Mietrückstände, sollte zusätzlich das Jobcenter über die Kontosperre informiert werden. In einer akuten Lage kann eine Direktzahlung der Unterkunftskosten an den Vermieter geprüft werden. Das schützt zwar nicht das übrige Guthaben, kann aber den Verlust der Wohnung verhindern.

Praxisbeispiel: Nachzahlung bleibt ohne ausreichende Bescheinigung hängen

Eine alleinerziehende Mutter erhält laufende Leistungen und Kindergeld für zwei Kinder auf ihr P-Konto. Wegen eines erfolgreichen Widerspruchs überweist das Jobcenter zusätzlich 1.200 Euro nach, wodurch der hinterlegte Freibetrag überschritten wird. Sie legt der Bank umgehend die Bescheinigungen des Jobcenters und der Familienkasse vor und erreicht damit die Freigabe der geschützten Beträge.

Hätte sie nur ein gewöhnliches Girokonto geführt, hätte die Herkunft des Geldes die Kontopfändung nicht automatisch verhindert. Das Beispiel zeigt, warum P-Konto, Erhöhungsbescheinigung und Nachweis einer Nachzahlung zusammengehören. Wer einen größeren Zahlungseingang erwartet, sollte die Unterlagen möglichst vor der Überweisung beschaffen.

Der Beitrag Schulden: Bürgergeld gepfändet weil der Schutz fehlte erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Das Eigenheim wird auf einmal zum Problem für Rentner

Ein selbst bewohntes Haus kann während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II geschützt sein und nach dem Wechsel in die Grundsicherung im Alter dennoch als verwertbares Vermögen gelten. Ursache sind unterschiedliche gesetzliche Vorgaben für Wohneigentum im SGB II und SGB XII.

Wie einschneidend das sein kann, zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Lüneburg. Eine Rentnerin verlor ihren Anspruch auf Grundsicherung, weil das Sozialamt ihr mehr als 2.000 Quadratmeter großes Hausgrundstück nicht mehr als angemessen ansah.

Kleine Rente trifft auf großes Grundstück

Die alleinstehende Rentnerin lebte in einem einfachen Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von rund 72 Quadratmetern. Das dazugehörige Grundstück umfasste jedoch etwa 2.130 Quadratmeter und war unter anderem als naturnahes Biotop gestaltet.

Mit einer monatlichen Rente von ungefähr 450 Euro konnte die Frau ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten. Während der pandemiebedingten Sonderregelungen erhielt sie zunächst Grundsicherung im Alter, ohne dass ihr Immobilienvermögen einer umfassenden Prüfung unterzogen wurde.

Nach dem Ende der Sonderregelungen überprüfte der Sozialhilfeträger das Grundstück erneut. Das Amt kam zu dem Ergebnis, dass die Immobilie wegen der außergewöhnlich großen Grundstücksfläche nicht mehr zum geschützten Vermögen gehöre.

Das Sozialgericht Lüneburg bestätigte diese Bewertung mit Urteil vom 26. November 2025 unter dem Aktenzeichen S 38 SO 71/23. Die geringe Wohnfläche und die einfache Ausstattung des Hauses genügten nach Auffassung des Gerichts nicht, um das gesamte Grundstück zu schützen.

Der Verkehrswert allein schützt das Haus nicht

Besonders bemerkenswert war, dass die Immobilie nicht erheblich wertvoller war als ein kleineres Grundstück am selben Ort. Der Verkehrswert lag nach den Feststellungen des Gerichts bei ungefähr 260.000 Euro.

Ein angemessen großes Vergleichsgrundstück hätte dort einen ähnlichen Preis erzielen können. Die Rentnerin argumentierte deshalb sinngemäß, dass dem Sozialhilfeträger durch die größere Fläche kein zusätzlicher wirtschaftlicher Nachteil entstehe.

Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Ein angemessener Verkehrswert führe nicht automatisch dazu, dass auch ein außergewöhnlich großes Grundstück als angemessen behandelt werden müsse.

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass im SGB XII immer nur ein einzelnes Merkmal betrachtet werden darf. Nach der Rechtsprechung ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der Fläche, Wert, Bewohnerzahl, Zuschnitt, Ausstattung und persönliche Verhältnisse zusammengeführt werden.

Im SGB XII gibt es keine starre 800-Quadratmeter-Grenze

In vielen Darstellungen wird für Grundstücke im ländlichen Raum eine Grenze von 800 Quadratmetern genannt. Diese Zahl steht jedoch nicht als feste Obergrenze in § 90 SGB XII.

Sie beruht auf Orientierungswerten aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung. Je nach örtlicher Bebauung, Grundstückszuschnitt und persönlicher Situation kann auch eine größere Fläche geschützt sein oder eine kleinere Immobilie wegen anderer Eigenschaften als unangemessen gelten.

Das Bundessozialgericht verlangt eine zusammenfassende Würdigung der im Gesetz genannten Kriterien. Eine ausführliche Darstellung dieser sogenannten Kombinationstheorie finden Leser in unserem Beitrag über die Angemessenheit von Wohneigentum bei der Grundsicherung im Alter.

Für ein von einer oder zwei Personen bewohntes Einfamilienhaus werden im SGB XII häufig etwa 90 Quadratmeter Wohnfläche als Orientierung herangezogen. Bei der Grundstücksfläche gelten in städtischen und ländlichen Gebieten unterschiedliche Vergleichswerte.

Warum Wohneigentum im SGB II stärker geschützt ist

Nach § 12 SGB II bleibt ein selbst genutztes Hausgrundstück grundsätzlich unberücksichtigt, wenn die Wohnfläche nicht mehr als 140 Quadratmeter beträgt. Bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung liegt die gesetzliche Grenze bei 130 Quadratmetern.

Bewohnen mehr als vier Personen die Immobilie, erhöht sich die geschützte Wohnfläche für jede weitere Person um 20 Quadratmeter. Eine Überschreitung kann außerdem hingenommen werden, wenn die Verwertung eine besondere Härte verursachen würde.

Eine eigenständige gesetzliche Höchstgrenze für die Grundstücksfläche nennt das SGB II nicht. Das bedeutet zwar nicht, dass Größe, Zuschnitt und Verwertbarkeit vollständig bedeutungslos wären, der gesetzliche Schutz ist aber deutlich stärker an die Wohnfläche gebunden.

Auch im SGB II ist ein Haus deshalb nicht unter allen Umständen sicher. Wie schnell Streit über die tatsächliche Wohnfläche entstehen kann, zeigt ein anderer Fall über ein geerbtes Haus und die Vermögensprüfung des Jobcenters.

Mit dem Rentenalter ändern sich die Schutzregeln

Wer bis zur Altersgrenze Leistungen nach dem SGB II erhält, kann sich nicht darauf verlassen, dass die dortige Anerkennung des Hauses später fortwirkt. Mit Erreichen der Altersgrenze endet regelmäßig die Zuständigkeit des Jobcenters.

Reicht die Altersrente nicht für den notwendigen Lebensunterhalt, kommt ein Antrag auf Grundsicherung im Alter beim Sozialamt in Betracht. Dabei beginnt eine neue Vermögensprüfung nach den Vorschriften des SGB XII.

Eine frühere Entscheidung des Jobcenters bindet das Sozialamt grundsätzlich nicht. Das Eigenheim wird deshalb anhand der strengeren und stärker einzelfallbezogenen Anforderungen des § 90 SGB XII geprüft.

Betroffene sollten diesen Wechsel nicht als bloße Weiterzahlung durch eine andere Behörde verstehen. Es handelt sich um ein anderes Leistungssystem mit eigenen Regeln für Einkommen, Vermögen und Immobilien.

Das Sozialamt kann ein Darlehen anbieten

Gehört die Immobilie nicht zum geschützten Vermögen, führt dies nicht in jeder Situation zur sofortigen Einstellung sämtlicher Hilfe. Ist eine umgehende Verwertung nicht möglich oder wäre sie vorerst unzumutbar, soll die Sozialhilfe nach § 91 SGB XII als Darlehen erbracht werden.

Der Sozialhilfeträger darf die Rückzahlung absichern. Bei einer Immobilie geschieht dies häufig durch die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch.

Damit erhält der Betroffene weiterhin Geld für den Lebensunterhalt, die Zahlungen bleiben jedoch nicht dauerhaft ohne Rückforderung. Bei einem späteren Verkauf oder nach dem Tod des Eigentümers kann das Sozialamt die aufgelaufene Darlehenssumme zurückverlangen.

Im Lüneburger Verfahren hatte der Sozialhilfeträger eine solche darlehensweise Unterstützung angeboten. Die Rentnerin lehnte die Absicherung über ihr Grundstück jedoch ab.

Eine Grundschuld bedeutet nicht den sofortigen Verlust des Hauses

Durch die Eintragung einer Grundschuld wird das Sozialamt nicht unmittelbar Eigentümer der Immobilie. Die betroffene Person kann das Haus zunächst weiter bewohnen.

Die Grundschuld sichert lediglich den Rückzahlungsanspruch des Leistungsträgers. Dennoch kann die Belastung des Grundstücks die spätere Vererbung, einen Verkauf oder eine weitere Kreditaufnahme erheblich erschweren.

Vor einer Zustimmung sollten die Darlehensbedingungen deshalb sorgfältig geprüft werden. Zu klären ist insbesondere, welche Leistungen erfasst werden, ob Zinsen verlangt werden und zu welchem Zeitpunkt die Rückzahlung fällig wird.

Auch die Kosten für Notar und Grundbuch sollten im Vorfeld angesprochen werden. Eine sozialrechtliche oder anwaltliche Beratung kann verhindern, dass Betroffene eine weitreichende Erklärung unterschreiben, ohne die finanziellen Folgen zu kennen.

Nicht jedes große Grundstück muss verkauft werden

Ein ablehnender Bescheid sollte nicht allein deshalb akzeptiert werden, weil das Grundstück einen häufig genannten Orientierungswert überschreitet. Das Sozialamt muss die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls ermitteln und nachvollziehbar bewerten.

Von Bedeutung können die ortsübliche Grundstücksgröße, der Verkehrswert, eine fehlende Teilbarkeit oder bestehende baurechtliche Beschränkungen sein. Hinzu kommen das Alter, eine Behinderung, Pflegebedürftigkeit, lange Wohndauer und die Frage, ob geeigneter Ersatzwohnraum verfügbar wäre.

Auch eine wirtschaftlich unsinnige oder tatsächlich unmögliche Verwertung kann gegen einen sofortigen Verkauf sprechen. Eine lediglich emotionale Bindung an das Haus genügt dagegen regelmäßig nicht, um die Immobilie dauerhaft zu schützen.

Bei Zweifeln kann ein unabhängiges Verkehrswertgutachten hilfreich sein. Ebenso sollte geprüft werden, ob eine Teilung, ein Teilverkauf oder eine anderweitige Nutzung überhaupt rechtlich und wirtschaftlich möglich ist.

Eine besondere Härte muss konkret begründet werden

§ 90 SGB XII schützt Vermögen, wenn dessen Einsatz im konkreten Fall eine besondere Härte bedeuten würde. Die Anforderungen daran liegen höher als bei den gewöhnlichen Belastungen, die nahezu jeder Hausverkauf verursacht.

Gesundheitliche Gefahren eines Umzugs, eine behindertengerechte Ausstattung oder eine außergewöhnlich enge Bindung an ein notwendiges Wohnumfeld können berücksichtigt werden. Die Umstände sollten möglichst mit ärztlichen Unterlagen, Gutachten oder anderen belastbaren Nachweisen belegt werden.

Dass ein Haus seit Jahrzehnten bewohnt wird und als Altersvorsorge gedacht war, reicht für sich genommen häufig nicht. Auch der Wunsch, die Immobilie ungeschmälert an Kinder zu vererben, begründet normalerweise keinen sozialhilferechtlichen Härtefall.

Das Amt muss sich dennoch mit den vorgetragenen Gründen befassen. Eine pauschale Ablehnung ohne ausreichende Einzelfallprüfung kann mit einem Widerspruch angegriffen werden.

Wohngeld kann für Eigentümer eine Alternative sein

Wer wegen seiner Immobilie keine Grundsicherung erhält, kann unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses beantragen. Berücksichtigt werden können dabei bestimmte Belastungen des selbst genutzten Wohneigentums.

Wohngeld ist allerdings keine vollständige Existenzsicherung. Es unterstützt die Finanzierung des Wohnens, deckt aber nicht automatisch eine Lücke beim allgemeinen Lebensunterhalt.

Zudem setzt der Anspruch grundsätzlich ein ausreichendes Mindesteinkommen voraus. Die Wohngeldstelle prüft, ob der Lebensunterhalt zusammen mit dem Zuschuss plausibel finanziert werden kann.

Welche Leistung günstiger ist, hängt von Einkommen, Wohnkosten, Vermögen und Haushaltsgröße ab. Unser Vergleich erläutert, wann bei einer kleinen Rente eher Wohngeld oder Grundsicherung im Alter infrage kommt.

Eine vorschnelle Übertragung des Hauses kann neue Probleme schaffen

Manche Eigentümer erwägen, das Haus noch vor dem Renteneintritt auf ihre Kinder zu übertragen. Eine solche Schenkung beseitigt das sozialhilferechtliche Problem jedoch nicht zuverlässig.

Verarmt der Schenker später, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung entstehen. Das Sozialamt kann diesen Anspruch auf sich überleiten und gegenüber dem Beschenkten geltend machen.

Auch vorbehaltene Wohnrechte, Nießbrauch, Pflegevereinbarungen und Gegenleistungen beeinflussen die Bewertung. Eine Übertragung sollte deshalb nur nach einer individuellen rechtlichen und steuerlichen Beratung erfolgen.

Kurzfristige Gestaltungen unmittelbar vor einem erwartbaren Sozialhilfebezug können zudem besonders kritisch geprüft werden. Eine pauschale Empfehlung, das Eigenheim rechtzeitig zu verschenken, wäre daher riskant.

Eigentümer sollten den Systemwechsel früh prüfen

Wer ein großes Grundstück besitzt und nur eine geringe Altersrente erwartet, sollte die mögliche SGB-XII-Prüfung vor dem Rentenbeginn durchrechnen lassen. Wichtig sind aktuelle Angaben zur Wohnfläche, Grundstücksfläche, Nutzung und zum Verkehrswert.

Auch Teilungsmöglichkeiten und örtliche Vergleichsgrößen sollten geklärt werden. Eine frühzeitige Prüfung eröffnet mehr Handlungsmöglichkeiten als eine Reaktion auf einen bereits ergangenen Ablehnungsbescheid.

Ergeht dennoch eine ablehnende Entscheidung, läuft regelmäßig eine einmonatige Widerspruchsfrist. Der Bescheid sollte daraufhin untersucht werden, ob das Sozialamt sämtliche persönlichen, sachlichen und wirtschaftlichen Umstände berücksichtigt hat.

Das Lüneburger Urteil zeigt, dass ein geringer Verkehrswert nicht automatisch vor einer Verwertung schützt. Es zeigt aber ebenso, dass nicht jede Immobilie allein wegen einer einzelnen überschrittenen Flächenzahl aus dem Schonvermögen fällt.

Beispiel aus der Praxis

Herr M. lebt allein in einem 85 Quadratmeter großen Haus auf einem 1.050 Quadratmeter großen Grundstück. Bis zum Erreichen der Altersgrenze wurde das selbst genutzte Haus bei seinen Leistungen nach dem SGB II nicht als Vermögen berücksichtigt.

Nach dem Wechsel in die Grundsicherung im Alter prüft das Sozialamt zusätzlich die Grundstücksfläche. Herr M. legt daraufhin Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass vergleichbar große Grundstücke im Ort üblich sind, eine Teilung baurechtlich ausgeschlossen ist und der Verkehrswert unter dem Preis kleinerer Vergleichsobjekte liegt.

Das Amt darf nicht ausschließlich auf die Zahl von 1.050 Quadratmetern verweisen. Es muss die Unterlagen und die persönlichen Verhältnisse innerhalb einer Gesamtbetrachtung bewerten.

Wird die Immobilie trotzdem als unangemessen eingestuft und kann sie nicht sofort verkauft werden, kommt vorübergehend ein Darlehen nach § 91 SGB XII in Betracht. Herr M. sollte die verlangte Grundschuld und die Rückzahlungsbedingungen vor einer Zustimmung prüfen lassen.

Häufige Fragen zum Eigenheim bei Grundsicherung im Alter 1. Muss ein Eigenheim vor dem Bezug von Grundsicherung immer verkauft werden?

Nein. Ein angemessenes und selbst bewohntes Hausgrundstück kann nach § 90 SGB XII geschützt sein. Ob es angemessen ist, wird anhand der Wohnfläche, Grundstücksfläche, des Werts, der Bewohnerzahl und weiterer Umstände beurteilt.

2. Gilt im SGB XII eine feste Grenze von 800 Quadratmetern?

Nein. Die häufig genannten 800 Quadratmeter für ländliche Gebiete sind ein Orientierungswert aus der Rechtsprechung und keine starre gesetzliche Grenze. Örtliche Besonderheiten und die übrigen Eigenschaften der Immobilie müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

3. Warum kann ein Haus beim Jobcenter geschützt sein, beim Sozialamt aber nicht?

Das SGB II schützt ein selbst genutztes Haus bis zu einer Wohnfläche von 140 Quadratmetern grundsätzlich ausdrücklich. Das SGB XII enthält keine vergleichbare feste Wohnflächenregel und verlangt eine umfassendere Angemessenheitsprüfung.

4. Darf das Sozialamt eine Grundschuld verlangen?

Ja. Wird Sozialhilfe wegen einer nicht sofort verwertbaren Immobilie als Darlehen erbracht, kann der Träger die Rückzahlung durch eine Grundschuld absichern. Die konkreten Darlehens- und Rückzahlungsbedingungen sollten vorab geprüft werden.

5. Kann statt der Grundsicherung Wohngeld beantragt werden?

Für selbst nutzende Eigentümer kann ein Lastenzuschuss infrage kommen. Wohngeld deckt jedoch nur einen Teil der Wohnbelastung und setzt voraus, dass der Lebensunterhalt zusammen mit dem vorhandenen Einkommen grundsätzlich gesichert werden kann.

6. Hilft es, das Haus vor dem Rentenbeginn an die Kinder zu verschenken?

Nicht zuverlässig. Bei späterer Verarmung kann ein Anspruch auf Rückgabe der Schenkung entstehen, den das Sozialamt unter Umständen geltend macht. Vor einer Übertragung sind deshalb eine rechtliche und steuerliche Einzelfallprüfung erforderlich.

Der Beitrag Das Eigenheim wird auf einmal zum Problem für Rentner erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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